Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Nach Eingang der Berufung prüft die Berufungsinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Berufung ist rechtzeitig, in- nert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides (act. 39 i.V.m. act. 33/2 - 5) schriftlich begründet und mit Anträgen versehen eingereicht worden (Art. 311 und Art. 314 ZPO). Die Gesuchsgegner 2 und 4 sind durch die vo- rinstanzlichen Anweisungen bzw. Verbote, der Gesuchsgegner 3 durch den Ein- griff in seine Stellung innerhalb des Gesuchsgegners 1 unmittelbar, der Gesuchs- gegner 1 mittelbar betroffen. Die Legitimation zur Rechtsmittelerhebung ist damit für sämtliche Gesuchsgegner gegeben.
E. 1.1 Das Gericht trifft gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO die notwendigen vorsorgli- chen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass (i) ein ihr zustehender Anspruch (sog. Verfügungsanspruch) verletzt ist oder die Verlet- zung eines solchen zu befürchten ist, (ii) dass ihr aus der Verletzung dieses An- spruchs ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht und (iii) dass eine gewisse zeitliche Dringlichkeit besteht (sog. Verfügungsgrund). Bezüglich des Verfügungsanspruchs hat das Gericht eine sogenannte Hauptsachenprognose zu erstellen, bezüglich des Verfügungsgrundes eine sogenannte Nachteilsprognose (vgl. statt vieler ZÜRCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 261 N 17). Da das Institut der vorsorglichen Massnahme einen möglichst raschen Entscheid ver- langt, muss das Beweismass gesenkt werden (BGer 4P.201/2004 vom 29. No- vember 2004, E. 4.2). Aus diesem Grund hat die gesuchstellende Partei nicht den strikten Beweis zu erbringen, sondern sie hat vielmehr das Bestehen ihres mate- riellen Anspruchs, dessen Gefährdung oder Verletzung sowie den drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil lediglich glaubhaft zu machen. Glaubhaft ist eine Tatsache schon dann, wenn aufgrund objektiver Kriterien eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die behaupteten Tatsachen spricht. Eine Tatsache erscheint in diesem Sinne als glaubhaft, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklichen wird. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht gefordert. Demgegenüber lassen blosse Behauptungen eine Tatsache noch nicht als glaubhaft erscheinen (BGE 103 II 287 E. 2; vgl. ferner etwa STAEHELIN/
- 17 - STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 22 N 28; ZÜRCHER, a.a.O., Art. 261 N 5 ff.).
E. 1.2 Die Vorinstanz erachtete sowohl den von den Gesuchstellern geltend ge- machten Anspruch (Verfügungsanspruch) als auch dessen drohende Verletzung (Verfügungsgrund) teilweise als glaubhaft, weshalb sie dem Begehren der Ge- suchsteller um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des beim Bezirks- gericht Meilen unter der Prozessnummer CG170003 hängigen Hauptverfahrens teilweise entsprach (act. 38).
2. Verfügungsanspruch
E. 1.4 Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn es die Zweckmässigkeit verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Der Ent- scheid über die Sistierung liegt dabei im Ermessen des Gerichts. Da eine Sistie- rung dem Beschleunigungsgebot entgegensteht, setzt sie triftige Gründe voraus und ist nur ausnahmsweise zulässig (vgl. etwa ZK ZPO-STAEHELIN, 3. Aufl. 2016, Art. 126 N 4).
E. 1.5 Was das Sistierungsbegehren der Gesuchsgegner betrifft, weisen die Ge- suchsteller zutreffend darauf hin, dass ausländische Entscheide anerkannt wer- den müssen, um in der Schweiz Beachtung zu finden. Dabei gilt, dass staatsver- tragliche Bestimmungen dem IPRG vorgehen (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Das Fürsten-
- 13 - tum Liechtenstein hat das multilaterale Übereinkommen über die gerichtliche Zu- ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ, SR 0.275.12) nicht ratifiziert. Zwischen der Schweiz und Liechtenstein besteht jedoch ein bilaterales Abkom- men über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheiden und Schiedssprüchen in Zivilsachen (SR 0.276.195.141, "Abkommen"), welches hier Anwendung findet. Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Abkommens können einstweilige Verfügungen weder anerkannt noch vollstreckt werden. Beim Amtsbefehl des Fürstlichen Landgerichts Vaduz vom 9. März 2017 handelt es sich um eine ent- sprechende einstweilige Verfügung, was sich einerseits aus den Erwägungen des Amtsbefehls und dessen Rechtsmittelbelehrung ergibt (act. 42/2 S. 30; S. 54) und andererseits im Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 16. November 2017 bestätigt wird (act. 61 S. 33 ff. E. 4.3. ff.). Etwas anderes behaupten denn auch die Gesuchsgegner nicht. Ob der Amtsbefehl darüber hinaus als superprovisori- sche Anordnung zu behandeln ist, kann somit offen gelassen werden. Da eine Anerkennung und Vollstreckung der einstweiligen Verfügung in der Schweiz aus- scheidet, rechtfertigt sich weder eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens noch eine Abschreibung oder gar Abweisung des Massnahmebegehrens der Ge- suchsteller, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Das Sistierungsbegehren der Gesuchsgegner ist abzuweisen.
E. 1.6 Hinsichtlich des Sistierungsbegehrens der Gesuchsteller ist zu berücksichti- gen, dass im Hauptverfahren weitere Anordnungen – basierend auf die hier ange- fochtenen vorsorglichen Massnahmen – erlassen wurden, welche ihrerseits wie- derum angefochten worden sind (vgl. RB180001; RB180002). Ausserdem steht auch die Frage der Vertretungsbefugnis bzw. der gültigen Bestellung einer Rechtsvertretung des Gesuchsgegner 1 (hierzu sogleich) in direktem Zusammen- hang mit den hier angefochtenen Anordnungen. Da vorliegend sogleich ein Ent- scheid in der Sache gefällt und damit Klarheit bezüglich der angefochtenen An- ordnungen geschaffen werden kann, erscheint eine Sistierung des Verfahrens unzweckmässig. Das Sistierungsbegehren der Gesuchsteller ist folglich ebenfalls abzuweisen.
- 14 -
2. Vertretungsbefugnis
E. 2 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Be- rufungsbegründung hat sich sachbezogen mit der Begründung des angefochte- nen Entscheides auseinanderzusetzen, es ist konkret aufzuzeigen, weshalb und in welchen Belangen der angefochtene Entscheid falsch sein soll und welche Do- kumente diese Argumentation stützen. Solchen Anforderungen genügt eine Beru- fungsschrift insbesondere nicht, wenn darin lediglich auf frühere Vorbringen ver- wiesen wird (so, statt vieler, ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 311 N 34 ff.). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungs- verfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Im Entscheid über die Berufung ist auf die durch die Par- teien erhobenen Rügen einzugehen, indes verpflichtet die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) das Gericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Viel- mehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentli- chen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die Partei- vorbringen (und auf die eingereichten Unterlagen) einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist.
- 10 -
E. 2.1 Zunächst bejahte die Vorinstanz die Aktivlegitimation des Gesuchstellers 1 zur Anfechtungsklage (act. 38 S. 20, E. IV.3.1.8), was unbestritten blieb.
E. 2.2 Die Gesuchsgegner wenden dagegen zusammengefasst ein, der Gesuchs- gegner 1 werde in zahlreichen Haupt- und Massnahmeverfahren durch die Ge- suchsgegner 2-4 als Vereins- und Vorstandsmitglieder bzw. durch von den Ge- suchsgegnern mandatierte Rechtsbeistände vertreten. Die Vorinstanz habe sich zur Vertretung des Gesuchsgegners 1 durch die Gesuchsgegner 2-4 und zur er- folgten Bevollmächtigung der vormaligen Rechtsvertreter bereits in den Entschei- den vom 29. März 2017, 31. Juli 2017, 3. August 2017 und 28. August 2017 ge- äussert. Dabei sei sie stets zum Schluss gelangt, für die Dauer des Hauptverfah- rens sei davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner 1 durch die Gesuchsgeg- ner 2-4 als gehörig bestellte Organe bzw. durch die von ihnen mandatierten Rechtsvertreter rechtsgültig vertreten sei. Die seitens der Gesuchsteller dagegen erhobenen Einreden seien ausdrücklich abgewiesen worden. Auf die durch die vormaligen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners 1 eingereichte Berufung sei demgemäss einzutreten (act. 60 S. 5 f. Rz. 6 ff.). Weiter stellen sich die Gesuchsgegner auf den Standpunkt, die Mandatierung der K._____ AG sei gültig erfolgt. Dazu verweisen sie auf ihre Eingabe vom 11. Sep-
- 15 - tember 2017 im Berufungsverfahren LB170039 sowie ihre Stellungnahme vom
28. August 2017 im Hauptverfahren CG170039 und beantragen den Beizug der entsprechenden Akten. Zudem machen sie geltend, im Rahmen der Beschwerde- verfahren RB180001 und RB180002 aufgezeigt zu haben, dass der Gesuchsgeg- ner 1 weiterhin prozessual handlungsfähig und in den fraglichen Verfahren durch die K._____ AG rechtsgültig vertreten sei. Auch diese Akten seien beizuziehen (act. 60 S. 6 f. Rz. 10 ff.).
E. 2.2.1 Sodann hielt die Vorinstanz fest, der Gesuchsteller 1 bestreite das gül- tige Zustandekommen der Vorstandsbeschlüsse bzw. der Beschlüsse der aus- serordentlichen Generalversammlung vom 16. Februar 2015. Indem er angebe, dass ihm diese Beschlüsse unbekannt gewesen seien, behaupte er zumindest implizit, dass die entsprechende Vorstandssitzung bzw. Generalversammlung nicht oder ohne seine gehörige Einladung stattgefunden hätten (act. 38 S. 20, E. IV.3.1.9). Der diesem Vorbringen entgegnete Verweis der Gesuchsgegner auf eine undatierte Generalvollmacht gehe fehl, da der Gesuchsteller 1 zu Recht aus- führe, die Vollmacht beschränke sich auf die Vereinsgründung ("creation of the association"), wobei dieser Vorgang im Zeitpunkt der ausserordentlichen Gene- ralversammlung bereits abgeschlossen gewesen sei. Ohnehin hätte auch für die- sen Fall eine Einladung zur Vorstandssitzung bzw. Generalversammlung unter Wahrung der statutarischen oder gesetzlichen Einberufungsfristen erfolgen müs- sen, was so nicht behauptet worden sei und – angesichts des Umstandes, dass die erste Vorstandssitzung bzw. Generalversammlung direkt nach der Vereins- gründung stattgefunden haben soll – auch unmöglich gewesen wäre (act. 38 S. 20 f., E. IV.3.1.10). Überdies läge – so die Vorinstanz weiter –, selbst bei gülti- ger Einberufung der Vorstandsitzung und Rechtsgenügen der Vertretung des Ge- suchstellers 1 hinsichtlich der Aufnahme des Gesuchsgegners 3 als Vereinsmit-
- 18 - glied eine Verletzung von Art. 68 ZGB vor, da von der in diesem Artikel statuierten Ausstandspflicht gemäss herrschender Lehre auch die Aufnahme von Vereins- mitgliedern erfasst werde. Wie die Gesuchsgegner selbst einräumten, habe allei- ne der Gesuchsgegner 2 – einmal in eigenem, einmal im Namen des Gesuchstel- lers 1 – für die Aufnahme des Gesuchsgegners 3 gestimmt. Da die Gesuchsgeg- ner 2 und 3 in gerader Linie verwandt seien, habe Ersterer gemäss Art. 68 ZGB weder in eigenem noch in fremdem Namen zu Gunsten des Gesuchsgegners 3 stimmen können. Der fragliche Beschluss habe daher überhaupt nur mit den un- gültigen Stimmen gefasst werden können, weshalb dieser – nach der vorzuneh- menden summarischen Prüfung – als nichtig zu erachten sei. Mit Blick auf die mangelhafte Einladung des Gesuchstellers 1 und die ungenügende Bevollmächti- gung des Gesuchsgegners 2 gelte nichts Anderes für die Verabschiedung des Organisationsreglements (act. 38 S. 21, E. IV.3.1.11).
E. 2.2.2 Die Gesuchsgegner halten dem zusammengefasst entgegen, die Auf- nahme des Gesuchsgegners 3 und der Erlass des Organisationsreglements seien auf Wunsch des Settlors erfolgt (act. 39 S. 14 Rz. 32). Da der Entwurf des Proto- kolls der Gründungsversammlung bereits vorgelegen habe, seien die Ergänzun- gen in einem separaten Protokoll festgehalten worden. Die Gründungsversamm- lung sei in zwei Schritten durchgeführt worden. In einem separaten Protokoll der Gründungsversammlung sei festgehalten worden, dass der Gesuchsgegner 3 als Vereinsmitglied aufgenommen und das Organisationsreglement in Kraft gesetzt werde. Die Ansicht der Vorinstanz, es habe unmittelbar im Anschluss an die Gründungsversammlung eine separate, mit der Gründung in keinerlei Zusam- menhang stehende Vorstandssitzung und Generalversammlung stattgefunden, treffe nicht zu. Dies erhelle bereits der Umstand, dass die aus zwei Teilen beste- hende Gründungsversammlung zeitlich in einem Akt durchgeführt worden sei und die Aufnahme des Gesuchsgegners 3 sowie der Erlass des Organisationsregle- ments Gegenstand der im Vorfeld besprochenen und vorbereiteten Gründungs- modalitäten gewesen seien. Klares Indiz hierfür sei die erfolgte Ausarbeitung ei- ner englischen, auch für den Settlor und den Gesuchsteller 1 verständlichen Fas- sung des Reglements (act. 39 S. 14 ff. Rz. 33 ff.). Die vom Gesuchsteller 1 erteilte Generalvollmacht sei umfassend und ohne Einschränkungen zum Zweck der
- 19 - Gründung des Gesuchsgegners 1 ausgestellt worden und umfasse entsprechend sämtliche am 16. Februar 2015 gefassten Beschlüsse, namentlich auch die In- kraftsetzung des Organisationsreglements (act. 39 S. 16 Rz. 39).
E. 2.2.3 Bei den Akten liegen zwei Protokolle vom 16. Februar 2015. Das Erste datiert vom 16. Februar 2015, 10:00 Uhr. Es trägt den Titel "Protokoll der Grün- dungsversammlung" (act. 13/10). Das zweite Protokoll datiert vom 16. Februar 2015, 11:00 Uhr. Es trägt den Titel "Protokoll der Vorstandssitzung / a.o. General- versammlung" und wurde auch unter dieser Bezeichnung eingereicht (vgl. act. 12 S. 8; act. 13/11). Die Behauptung der Gesuchsgegner, die Gründungsversamm- lung habe in zwei Schritten stattgefunden, widerspricht somit der klaren Bezeich- nung der beiden Protokolle. Auch der Einwand, die zwei Teile der Gründungsver- sammlung seien zeitlich in einem Akt durchgeführt worden, findet in den Akten keine Stütze. Die Gründungsversammlung fand um 10:00 Uhr statt (act. 13/10). Die Vorstandssitzung / ausserordentliche Generalversammlung um 11:00 Uhr (act. 13/11). Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Gründungsversamm- lung hätte zweigeteilt werden sollen. Sowohl die Aufnahme des Gesuchsgegners
E. 2.3 Zunächst bringen die Gesuchsgegner zutreffend vor, dass die hier zu beur- teilende Berufung von den ehemaligen Rechtsvertretern des Gesuchsgegners 1 eingereicht wurde (act. 39 S. 28; act. 41/D). Diese Bevollmächtigung wurde von den Gesuchstellern zu Recht nicht in Frage gestellt. Ein Nichteintreten auf die Be- rufung mangels Vertretungsbefugnis fällt somit ausser Betracht.
E. 2.3.1 In den Vorstandssitzungen und der ausserordentlichen Generalver- sammlung vom 24. August 2016 soll der Gesuchsteller 2 aus dem Verein ausge- schlossen und der Gesuchsgegner 3 in den Vorstand gewählt worden sein. Mit Bezug auf den ersten Vorgang kam die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass es im vorliegenden Verfahren unterlassen worden sei, die für die Anfechtung oder Nichtigkeit des Ausschlusses notwendigen Tatsachen vorzu- bringen. Beim zweiten Vorgang müsse davon ausgegangen werden, dass die Wahl des Gesuchsgegners 3 allein auf der Stimme des Gesuchsgegners 2 beruht
- 21 - habe, was nicht ohne Verstoss gegen Art. 68 ZGB habe erfolgen können. Es liege ein Nichtbeschluss vor und der Gesuchsteller 1 habe einen Anspruch auf Fest- stellung der Nichtigkeit der Wahl des Gesuchsgegners 3 in den Vorstand (act. 38 S. 21 E. 3.1.12)
E. 2.3.2 Die Gesuchsgegner wenden dagegen ein, ein Verstoss gegen Art. 68 ZGB liege anlässlich der Wahl des Gesuchsgegners 3 in den Vorstand nicht vor. Gemäss ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung würden Wahlen in den Vereinsvorstand einen vereinsinternen Verwaltungsakt (und nicht ein "Rechtsge- schäft" im Sinne von Art. 68 ZGB) darstellen, auf welche die Ausstandsregelung keine Anwendung finde, was auch von den Gesuchstellern anerkannt werde. Es werde insbesondere als zulässig erachtet, seine Stimme zu Gunsten der eigenen Wahl in den Vorstand abzugeben. Die Gesuchsgegner 2 und 3 hätten somit den Gesuchsgegner 3 in rechtskonformer Weise in den Vorstand der Gesuchsgegne- rin 1 wählen können. Diese Wahl sei auch dann gültig zustande gekommen, wenn dem Gesuchsgegner 3 der Status als Vereinsmitglied abgesprochen werde. Der Gesuchsteller 1 habe in seinen Rechtsschriften nicht behauptet, am 24. August 2016 gegen die Wahl des Gesuchsgegners 3 in den Vorstand gestimmt zu haben, weder explizit noch (wie die Vorinstanz behaupte) implizit. Doch selbst wenn dies der Fall gewesen sei, komme hinzu, dass dem Gesuchsgegner 2 gemäss Organi- sationsreglements auch der Stichentscheid bei Stimmengleichheit zugestanden habe (act. 39 S. 21).
E. 2.3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der obigen Ausführungen da- von auszugehen ist, dass der Gesuchsgegner 3 kein Vereinsmitglied ist und das Organisationsreglement nicht gültig angenommen wurde (hiervor E. IV. 2.1.3.). Ein Protokoll, welches die Wahl des Gesuchsgegners 3 in den Vorstand bestätigt, liegt – soweit ersichtlich – nicht bei den Akten. Unbestritten scheint jedoch, dass sowohl der Gesuchsteller 1 als auch die Gesuchsgegner 2 und 3 an der Sitzung anwesend waren. Als Nichtvereinsmitglied kam dem Gesuchsgegner 3 kein Stimmrecht zu. Da das Organisationsreglement nicht galt, kam dem Gesuchs- gegner 2 – wenn überhaupt – nur eine einfache Stimme und kein Stichentscheid zu. Auch dem Gesuchsteller 1 stand eine Stimme zu. Er gab vorinstanzlich expli-
- 22 - zit (und nicht nur implizit) an, gegen die Wahl des Gesuchsgegners 3 in den Vor- stand gestimmt zu haben (act. 17 S. 4 Rz. 9). Damit bestand Stimmengleichheit, weshalb der Gesuchsgegner 3 – unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit von Art. 68 ZGB auf Wahlen in den Vereinsvorstand und damit der Zulässigkeit der Stimmabgabe durch den Gesuchsgegner 2 – mangels Stimmenmehrheit nicht zum Vorstandsmitglied gewählt werden konnte. Da gar kein Beschluss zustande gekommen war, schloss die Vorinstanz zu Recht, dass der Gesuchsteller bei ei- ner summarischen Prüfung einen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl des Gesuchsgegners 3 in den Vorstand habe.
E. 2.4 Zur Vorstandssitzung vom 15. September 2016, anlässlich welcher der Gesuchsgegner 4 in den Verein aufgenommen worden sei, erwog die Vorinstanz, die Einberufungskompetenz für Vorstandssitzungen komme dem Präsidenten zu. Daher verwarf sie den Einwand des Gesuchstellers 1, die Vorladung sei nicht ge- hörig erfolgt. Da ein Stellvertreter nicht gezwungen sei, sich entsprechend der er- teilten Instruktion zu verhalten, sei zudem auch die Aufnahme des Gesuchsgeg- ners 4 als Vereinsmitglied gültig erfolgt. Dem Gesuchsteller 1 sei daher nicht ge- lungen, glaubhaft zu machen, dass er diesen Beschluss anfechten oder dessen Nichtigkeit feststellen lassen könne (act. 38 S. 22 f. E. IV. 3.1.13 ff.). Diese Erwä- gung blieb unangefochten, weshalb mit der Vorinstanz einstweilen davon auszu- gehen ist, dass der Gesuchsgegner 4 gültig in den Verein aufgenommen wurde. 2.5.1. Die Vorinstanz erwog sodann, die Gültigkeit der während der ausser- ordentlichen Generalversammlung vom 3. Oktober 2016 gefällten Beschlüsse, namentlich die Abwahl des Gesuchstellers 1 aus dem Vorstand und die Wahl des Gesuchsgegners 4 in eben diesen, würden vom Gesuchsteller 1 mit der Begrün- dung bestritten, es sei die Vorladung nur durch den Vorstandspräsidenten (anstatt durch den Vorstand) erfolgt. Die Kompetenz zur Einberufung der Generalver- sammlung liege gemäss der dispositiven Regelung von Art. 64 Abs. 2 ZGB beim Gesamtvorstand. Eine Delegation an ein anderes Organ durch die Statuten sei zwar zulässig, aber vorliegend nicht gültig erfolgt. Damit sei die Einladung zur ausserordentlichen Generalversammlung vom 3. Oktober 2016 nicht vom zustän- digen Organ ausgegangen. Unter Verweis auf das Schrifttum und die bundesge-
- 23 - richtliche Praxis sei daher von der Nichtigkeit der an dieser Versammlung gefass- ten Beschlüsse auszugehen (act. 38 S. 23 f. E IV. 3.1.17). 2.5.2. Die Gesuchsgegner beschränken sich darauf, zu wiederholen, das Or- ganisationsreglement sei gültig in Kraft gesetzt worden, weshalb die Einberufung der Generalversammlung durch den Präsidenten habe erfolgen können (act. 39 S. 22 Rz. 62). Wie bereits aufgezeigt, ist bei einer summarischen Prüfung von der Nichtigkeit des Beschlusses über die Inkraftsetzung des Organisationsreglements auszugehen (vgl. hiervor E. III. 2.2.3). Damit ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, die ausserordentliche Generalversammlung sei – mangels gültiger Delegati- on – durch ein unzuständiges Organ erfolgt. Beschlüsse, die an einer Vereinsver- sammlung gefasst werden, die durch ein unzuständiges Organ einberufen worden ist, sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig (BGE 71 I 388 E. 2a; BGer 5A_205/2013 vom 16. August 2013 E. 4). Die Vorinstanz schloss damit zu Recht, der Gesuchsteller 1 vermöge einen Anspruch auf Feststellung der Nichtig- keit der anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 3. Oktober 2016 gefassten Beschlüsse geltend zu machen (act. 38 S. 24 E. IV. 3.1.19.). 2.6.1. In Bezug auf die Wahl des Gesuchsgegners 4 zum Vizepräsidenten mit Einzelzeichnungsrecht anlässlich der Vorstandssitzung vom 3. Oktober 2016 er- wog die Vorinstanz, bereits die Berufung des Gesuchsgegners 4 in den Vorstand sei – nach summarischer Einschätzung – nichtig. Zwangsläufig habe dies auch für den Konstitutionsbeschluss, in welchem jener zum Vizepräsidenten mit Einzel- zeichnungsrecht ernannt wurde, zu gelten, da ein Nichtvorstandsmitglied diese Funktion nicht einnehmen könne (act. 38 S. 24 E. IV. 3.1.20 f.). 2.6.2. Dem halten die Gesuchsgegner einzig entgegen, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, der Gesuchsgegner 4 sei nicht gültig in den Vorstand gewählt worden (act. 39 S. 23 f. Rz. 66). Wie bereits aufgezeigt, ging die Vorinstanz jedoch zu Recht davon aus, der Gesuchsgegner sei nicht gültig in den Vorstand gewählt worden (siehe E. IV. 2.4.2.). Folgerichtig konnte er als Nichtvorstandsmitglied auch nicht anläss- lich einer Vorstandssitzung zum Vizepräsidenten mit Einzelzeichnungsrecht er-
- 24 - nannt werden, zumal die Wahl des Vorstands gemäss Statuten (und Gesetz) der Generalversammlung obliegt (vgl. act. 3/7 Art. 8). Die vorinstanzliche Erwägung, es gelinge dem Gesuchsteller 1 im Rahmen einer summarischen Prüfung einen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses geltend zu machen, ist damit nicht zu beanstanden. 2.7.1. Schliesslich wenden die Gesuchsgegner ein, die Berufung auf die Nichtigkeit der gefällten Beschlüsse verletze das Rechtsmissbrauchsverbot. Ab- gesehen von sachfremden Motiven, welche der Einleitung des vorliegenden Ver- fahrens und der gefällten Beschlüsse zu Grunde liegen, gehe es nicht an, die seit der Gründung des Gesuchsgegners 1 am 16. Februar 2015 im Einklang mit dem dannzumal verabschiedeten Organisationsreglement erfolgten Generalversamm- lungen und Vorstandssitzungen nunmehr nachträglich als ungültig oder gar nich- tig anfechten zu wollen. Dieses Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz (act. 39 S. 24 f. Rz. 68 f.). 2.7.2. Wurde wie dargetan (vgl. hiervor E. IV. 2.1.3) das Organisationsregle- ment nicht gültig angenommen, dann kann den Gesuchstellern auch nicht rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden, wenn sie im Einklang mit eben diesem Reglement ergangene Versammlungen und Sitzungen anfochten. Dass die Gesuchsteller im Rahmen der unbestrittenen – und nach Darstellung der Gesuchsgegner – gravierenden Unstimmigkeiten aus sachfremden und unrecht- mässigen Motiven handeln, behaupten zwar die Gesuchsgegner (act. 39 Rz. 69 i.V.m. Rz. 17/18); es lässt sich dies jedoch auch aus den von ihnen in diesem Zu- sammenhang zitierten Beilagen im vorinstanzlichen Verfahren nicht ableiten. Die- se Beilagen legen zwar eindrücklich das Ausmass der zwischen den Parteien eingetretenen Auseinandersetzung dar. Anhaltspunkte dafür, dass die zu beurtei- lenden Anfechtungen rechtsmissbräuchlich erfolgt seien, ergeben sich daraus in- des nicht. Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass die Nichtigkeit eines Beschlus- ses jederzeit ohne Bindung an eine Frist von jedermann geltend gemacht werden kann (BGE 137 III 460 E. 3.3.2.). Der Gesuchssteller 1 als Mitglied des beschluss- fassenden Organs wurde zur Vorstandssitzung / ausserordentlichen Generalver- sammlung vom 16. Februar 2015 nicht eingeladen. Dies ist ein schwerwiegender
- 25 - formeller, die Nichtigkeit des betreffenden Beschlusses nach sich ziehender Man- gel, der jederzeit geltend gemacht werden können muss (BGer 5A.7/2002 vom
20. August 2002 E. 2.4; 5A_676/2015 vom 5. Januar 2016 E. 2.3; BGE 137 III 460 E. 3.3.2.). Ein Zuwarten des Gesuchstellers 1 bis auf Grundlage des nichtigen Beschlusses innert der kurzen Zeit von zwei Monaten zahlreiche neue Beschlüs- se gefasst wurden, welche sodann umgehend angefochten wurden, ist daher nicht zu beanstanden. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ist darin jedenfalls nicht zu erkennen.
E. 2.8 Nach dem Gesagten schloss die Vorinstanz zu Recht, es gelinge dem Ge- suchsteller 1 glaubhaft zu machen, dass er den Aufnahmebeschluss des Ge- suchsgegners 3 in den Verein, die Verabschiedung des Organisationsreglements, die Wahl des Gesuchsgegners 3 in den Vorstand, die Abberufung seiner selbst aus dem Vorstand, die Wahl des Gesuchsgegners 4 in eben diesen sowie die Er- nennung des Gesuchsgegners 4 zum Vizepräsidenten mit Einzelzeichnungsrecht erfolgreich anfechten könne. Damit verfügt der Gesuchsteller 1 über verschiedene Ansprüche gegenüber dem Gesuchsgegner 1 zur Stützung seiner Massnahme- begehren.
E. 3 Verfügungsgrund 3.1.1. Die Vorinstanz prüfte sodann das Vorliegen eines aus der Verletzung der obgenannten Ansprüche erwachsenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, die zeitliche Dringlichkeit der Massnahme und deren Verhältnismässig- keit (act. 38 S. 26 ff. E. IV. 3.2). Sie erwog zusammengefasst, hinsichtlich der Anweisung an den Gesuchsgegner 2, dem Gesuchsteller 1 seine Rechte als Vor- standsmitglied des Gesuchsgegners 1 zu gewähren, sei unbestritten, dass zwi- schen den Parteien Uneinigkeit über die Stellung der G._____ Trust Reg. als ge- genwärtiger Trustee bestehen würde. Die Parteien würden sich sodann gegensei- tig unzulässige Transaktionen zum Schaden des Trustvermögens vorwerfen. Er- stellt sei überdies, dass für den Gesuchsgegner 1 in relativ schneller Abfolge Be- schlüsse des Vereinsvorstandes und der Generalversammlung gefasst worden seien. Die gesuchstellerischen Ausführungen, wonach in näherer Zukunft weitere Beschlüsse mit grösserer inhaltlicher Tragweite für die Zweckerfüllung des Ge-
- 26 - suchsgegners 1 folgen könnten, seien vor diesem Hintergrund glaubhaft. Da dem Gesuchsteller 1 eine Mitwirkung als Vorstandsmitglied verwehrt werde, würde er von diesen Beschlüssen zunächst nichts erfahren. Dadurch würden zu einem späteren Zeitpunkt weitere Anfechtungs- oder Feststellungklagen notwendig. Selbst bei Gutheissung dieser allfälligen Klagen könnten die Beschlüsse gegen- über gutgläubigen Dritten bereits unwiderrufliche Wirkungen zeitigen, weshalb der Voraussetzung eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils ohne Weite- res Genüge getan werde (act. 38 S. 28 E. IV. 3.2.7 f.). 3.1.2. Auch die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit sei erfüllt. Eine Ab- weisung des Massnahmebegehrens erlaube es dem Gesuchsgegner 2 gemäss den Vereinsstatuten, welche kein Beschlussquorum vorsehen, als einziges Vor- standsmitglied nach Belieben weitere Beschlüsse zu fassen. Umgekehrt werde durch die Anordnung der beantragten Massnahme eine Situation geschaffen, in welcher der Gesuchsteller 1 und der Gesuchsgegner 2 grundsätzlich nur noch einvernehmlich weitere Vorstandsbeschlüsse verabschieden könnten. Damit scheine dem grundsätzlichen Zweck einer vorsorglichen Massnahme, nämlich den status quo bis zu einem Endentscheid nicht weiter zu Ungunsten einer der Parteien zu verändern, am besten Genüge getan, ohne dass den Gesuchsgeg- nern hierdurch unzumutbare Nachteile erwachsen würden. Zu bedenken sei auch, dass der Gesuchsgegner 2 kraft seiner Vorstandsmitgliedschaft keinen Rechtsan- spruch auf eine bestimmte Funktionsweise des Vorstandes habe, sondern dessen Rechte allein an seine Vereinsmitgliedschaft anknüpfen würden (act. 38 S. 31 E. IV. 3.2.12 f.). 3.1.3. Nicht anders verhalte es sich in Bezug auf die Rechtsbegehren 3 und
E. 3.6 Demnach erweist sich die Berufung als unbegründet, weshalb sie ab- zuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss werden die Gesuchsgegner unter solidarischer Haftung für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen ist zu bestätigen, zumal die vorinstanzlichen Kostenfestlegungen nicht beanstandet wurden (vgl. act. 39). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Zum Streitinteresse kann auf die Erwägungen in der Verfügung vom 26. April 2017 (act. 44) verwiesen werden. Die Entscheidgebühr ist mit dem von den Gesuchsgegnern geleisteten Kostenvor- schuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
2. Die Gesuchsgegner sind ausgangsgemäss unter solidarischer Haftung zu verpflichten, den Gesuchstellern für das Berufungsverfahren eine angemessene
- 31 - Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Für eine – wie hier – nicht vermögensrechtliche Streitsache ergibt sich aus § 13 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV ein Rahmen von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–, in wel- chem die Grundgebühr festzusetzen ist. Bei der Festsetzung innerhalb dieses Rahmens sind der notwendige Zeitaufwand, die Schwierigkeit des Falles und die Verantwortung des Rechtsanwalts zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 lit. c-e Anw- GebV). Die Grundgebühr ist aufgrund der summarischen Natur des Verfahrens gestützt auf § 9 AnwGebV zu reduzieren. Zu berücksichtigten ist sodann, dass vorliegend keine Berufungsantwort erstattet werden musste, sondern lediglich Aufwendungen im Zusammenhang mit der Stellungnahme zum Sistierungsbegeh- ren entstanden sind, wobei die Gesuchsteller hinsichtlich ihres eigenen Sistie- rungsantrags unterliegen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'000.– zuzüglich MWST angemessen. Da die Aufwendungen im Jahr 2017 anfielen, gilt ein Mehrwertsteuersatz von 8 %. Es wird beschlossen:
E. 5 Selbst Vorstandsmitglieder, deren Wahl nichtig sei, könnten auf Rechnung des Vereins Rechte erwerben. Die vorliegenden Umstände liessen darauf schliessen, dass sich eine derartige Ausübung einer überschiessenden Vertretungsmacht ak- tualisieren könnte. Die Gesuchsgegner 2-4 hätten sodann eine gesteigerte Bereit- schaft gezeigt, den Streitgegenstand während der Rechtshängigkeit mehrerer Verfahren durch die Veränderung der Zusammensetzung des Gesuchsgegners 1 abzuändern. Vor diesem Hintergrund rechtfertige es sich, die Anordnungen ge-
- 27 - mäss Dispositiv-Ziffern 4 bis 6 zu treffen. Damit werde nicht übermässig in die dem Gesuchsgegner 2 gesetzlich und statutarisch zustehenden Rechte eingegrif- fen, jedoch gleichzeitig verhindert, dass gegenüber Dritten der Anschein einer Kollektivzeichnung erweckt werde (act. 38 S. 31 E. IV. 3.2.11 ff.). 3.1.4. Die Vorinstanz bejahte schliesslich auch die zeitliche Dringlichkeit der Massnahme. Ein Zuwarten bis zu einem rechtskräftigen Entscheid in der Sache erscheine angesichts des bisherigen Verhaltens der Gesuchsgegner als nicht zumutbar (act. 38 S. 32 E. IV. 3.2.15). 3.2.1. Die Gesuchsgegner wenden ein, die seitens der Vorinstanz getroffenen Anordnungen und Verbote würden keineswegs darauf abzielen, den "Status Quo" während der Dauer des Massnahmeverfahrens beizubehalten. Diese Anordnun- gen und Verbote seien einschneidender Natur und würden die Gesuchsgegner als rechtmässige Organe in den ihnen vertraglich, gesetzlich und statutarisch ob- liegenden Aufgaben und Befugnisse einschränken respektive ihnen den entspre- chenden Status teils ganz absprechen (act. 39 S. 25 Rz. 71). Dies sei insofern stossend, als sie die Wünsche des Settlors erschweren würden, was sich nicht rechtfertigen lasse. Die Umsetzung der Anordnungen würde darauf hinaus laufen, dem Gesuchsteller 1 materiell ein – so weder jemals beabsichtigtes, noch be- standenes – "Vetorecht" einzuräumen (act. 39 S. 25 Rz. 72). 3.2.2. Mit ihren Einwendungen setzen die Gesuchsgegner der Argumentation der Vorinstanz im Wesentlichen ihre eigene Auffassung entgegen, ohne auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid einzugehen. So bringen die Gesuchs- gegner vor, die Regelungen würden nicht darauf abzielen, den "Status Quo" bei- zubehalten, ohne dies näher zu begründen. Sie legen auch nicht dar, inwiefern die Umsetzung der Wünsche des Settlors durch die Anordnungen erschwert wür- den. Damit verkennen sie, dass in der Berufungsschrift eine sachbezogene und substantiierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu erfol- gen hat, ansonsten die Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht erfüllt sind (vgl. hiervor E. II.). Wie sogleich zu zeigen sein wird, zielen die Anordnungen der Vorinstanz darauf ab, die einstweilen glaubhaft erachtete Zusammensetzung des Vereins sicherzustellen und die entsprechenden Mitgliedschaftsrechte zu ge-
- 28 - währen (siehe hiernach E. 3.3.2.). Ein Vetorecht wird dem Gesuchsteller 1 nicht eingeräumt. Vielmehr kommt aufgrund der vorinstanzlichen Anordnung jedem Vorstandsmitglied eine Stimme zu. Etwas Anderes ist denn auch in den Vereins- statuten (ausser beim Ausschluss von Mitgliedern) nicht vorgesehen (vgl. act. 3/7). 3.3.1. Die Gesuchsgegner rügen, in Wahrung des Verhältnismässigkeits- grundsatzes müsse dem Gesuchsgegner 1 mindestens gestattet werden, in der von der Vorinstanz als einstweilen glaubhaft erachteten Zusammensetzung tätig zu sein und die ihm obliegenden Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen. Dies rechtfertige sich umso mehr, als es den Gesuchstellern offenstehe, Generalver- sammlungs- und Vorstandsbeschlüsse anzufechten (act. 39 S. 25 Rz. 73). 3.3.2. Erneut beschränken sich die Gesuchsgegner darauf, pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben, ohne konkret darzutun, was an den vo- rinstanzlichen Erwägungen falsch sein soll. Insbesondere zeigen die Gesuchs- gegner nicht auf, inwiefern ihnen durch die Anordnungen der Vorinstanz verwehrt werde, in der einstweilen als glaubhaft erachteten Zusammensetzung zu handeln. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Gesuchsteller 1 sowie die Gesuchsgeg- ner 2 und 4 Vereinsmitglieder seien, wobei die beiden Erstgenannten als Vor- standsmitglieder amten. Die Anordnung gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des vo- rinstanzlichen Urteils gewährleistet, dass die Rechte des Gesuchstellers 1 als Vorstandsmitglied des Gesuchsgegners 1 gewahrt werden (act. 38 S. 33). Dispo- sitiv-Ziffer 4 und Ziffer 6 stellen sicher, dass die Gesuchsgegner 3 und 4 keine Rechte ausüben, die den Vorstandsmitgliedern vorbehalten sind, zumal beide einstweilen nicht als Vorstandsmitglieder erachtet werden (act. 38 S. 34). Disposi- tiv-Ziffer 5 gewährleistet schliesslich, dass der Gesuchsgegner 3, welcher gemäss summarischer Einschätzung überhaupt kein Vereinsmitglied ist, im Rahmen der Generalversammlung zumindest keine Beschlüsse fassen kann, welche die Zu- sammensetzung des Vorstands verändern (act. 38 S. 34). Inwiefern es den Par- teien dadurch verwehrt werde, in der einstweilen als glaubhaft erachteten Zu- sammensetzung zu handeln, ist nicht ersichtlich und wird – wie bereits erwähnt –
- 29 - auch nicht dargelegt. Das Ausmass der Anordnungen wurde von der Vorinstanz somit zu Recht als verhältnismässig erachtet. 3.4.1. Die Gesuchsgegner wenden sodann ein, abgesehen vom im Dezem- ber 2016 erfolgten Ausschluss des Gesuchstellers 1 hätten seit dem 3. Oktober 2016 keine Generalversammlungen oder Vorstandssitzungen mehr stattgefunden. Weder der Mitgliederbestand noch die Zusammensetzung des Vorstands hätten seither Anpassungen erfahren. Vor diesem Hintergrund bestünden weder eine zeitliche Dringlichkeit noch drohende Nachteile, welche die einschneidenden Ver- bote rechtfertigen würden (act. 38 S. 34 Rz. 74). 3.4.2. Die Dringlichkeit steht in engem Zusammenhang zum Anspruchs- merkmal des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils (vgl. z.B. ZÜRCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 261 N. 13). Die Vorinstanz legte einlässlich dar, weshalb sie es als glaubhaft erachtete, dass auch in näherer Zukunft mit wei- teren Beschlüssen mit grösserer inhaltlicher Tragweite zu rechnen sei. So würden sich die Parteien gegenseitig unzulässige Transaktionen vorwerfen, es seien in relativ schneller Abfolge Beschlüsse gefasst worden und auch in näherer Zukunft könnten Beschlüsse zur Aufsicht und Kontrolle über die Trusts erfolgen (act. 38 S. 29 E. IV. 3.2.7). Mit diesen Erwägungen setzen sich die Gesuchsgegner nicht näher auseinander. Der pauschale Einwand, während des hängigen Massnahme- verfahrens sei lediglich eine weitere Veränderung des Mitgliederbestands erfolgt, lässt weder die Dringlichkeit der Massnahme entfallen noch beeinflusst es die Nachteilsprognose. Vielmehr ist belegt, dass in der kurzen Zeitspanne vom
24. August 2016 bis 3. Oktober 2016 vier Vorstandssitzung und zwei Generalver- sammlungen stattfanden, obwohl die Gesuchsteller bereits am 9. September 2016 ein Schlichtungsbegehren stellten (act. 3/22). Da nach wie vor erhebliche Differenzen zwischen den Parteien bestehen, ist ohne die vorsorglichen Anord- nungen auch im jetzigen Zeitpunkt mit weiteren Beschlüssen zu rechnen. Die Vo- rinstanz hielt daher zutreffend fest, ein Zuwarten bis zum rechtskräftigen Ent- scheid in der Hauptsache sei nicht zumutbar. 3.5.1. Schliesslich machen die Gesuchsgegner geltend, es seien offensicht- lich die Gesuchsteller, welche wenig unversucht liessen, um die Truststrukturen
- 30 - zu unterlaufen. Der ausgeschlossene Gesuchsteller 1 masse sich gar die Funkti- on eines Protektors einzelner Trusts an, stelle sich offen gegen den Gesuchsgeg- ner 1, um dessen Mitgliedschaft im Vorstand er zu kämpfen vorgebe. Vor diesem Hintergrund sei es offensichtlich verfehlt, die Arbeit des dadurch bedrohten und in seinem Handlungsbereich durch die angeordneten Massnahmen eingeschränkten Gesuchsgegner 1 zu Gunsten des Gesuchstellers 1 durch die Einräumung einer Art "Vetorecht" weiter zu erschweren. 3.5.2. Erneut fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Er- wägungen. Wie bereits dargelegt, wurde dem Gesuchsteller 1 kein Vetorecht ein- geräumt, sondern die einstweilen als glaubhaft erachtete Zusammensetzung des Gesuchsgegners 1 gefestigt (siehe hiervor E. 3.2.2. und E. 3.3.2.), weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.
Dispositiv
- Die Sistierungsbegehren werden abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung und das Urteil des Bezirksge- richts Meilen vom 29. März 2017 werden bestätigt.
- Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Ge- suchsgegnern und Berufungsklägern unter solidarischer Haftung auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. - 32 -
- Die Gesuchsgegner und Berufungskläger werden unter solidarischer Haf- tung verpflichtet, den Gesuchstellern und Berufungsbeklagten für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zuzüglich 8 % MWST, total Fr. 1'080.–, zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller und Berufungs- beklagten unter Beilage je eines Doppels von act. 39 und act. 60 sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Emp- fangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Nagel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF170021-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Nagel Beschluss und Urteil vom 6. März 2018 in Sachen
1. A._____ (Verein),
2. B._____,
3. C._____,
4. D._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger, Nr. 2 - 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____, gegen
1. E._____,
2. F._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagte, Nr. 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsan- wältin lic. iur. Y2._____, betreffend vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichtes im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 29. März 2017 (ET160010)
- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchsteller und Berufungsbeklagten (act. 1 S. 1 f.) " 1. Es sei das Handelsregisteramt des Kantons Zürich anzuweisen, (i) die Gesuchsgegnerin 1 bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens im Handelsregister nicht einzutragen und (ii) den Ge- suchstellern gemäss Art. 162 Abs. 2 HRegV Einblick in die An- meldung und die Belege zu geben.
2. Die Abwahl des Gesuchstellers 1 als Mitglied des Vereinsvor- stands der Gesuchsgegnerin 1 sei zu suspendieren bis ein rechtskräftiger Entscheid betreffend die Gültigkeit der angeblichen ausserordentlichen Generalversammlung vom 3. Oktober 2016 der Gesuchsgegnerin 1 vorliegt.
3. Es sei dem Gesuchsgegner 4 für die Dauer des Hauptverfahrens unter Androhung von Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu ver- bieten, allein oder zusammen mit anderen Personen (i) als an- gebliches Vereinsmitglied und (ii) als angebliches Mitglied des Vorstandes der Gesuchsgegnerin 1 zu tagen, Beschlüsse zu fas- sen, die Gesuchsgegnerin 1 zu vertreten, über deren Vermögen zu verfügen sowie Vereinsversammlungen einzuberufen.
4. Den Gesuchsgegnern sei für die Dauer des Hauptverfahrens un- ter Androhung von Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verbie- ten, die Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung und der Vorstandssitzung vom 3. Oktober 2016 umzusetzen, ins- besondere (i) die angebliche Nichtigkeit der Beschlüsse vom 11. Juli 2016 und 18. Juli 2016 Dritten mitzuteilen oder gegenüber Dritten zu behaupten, und (ii) eine Anmeldung der Gesuchsgeg- nerin 1 in das Handelsregister vorzunehmen.
5. Den Gesuchsgegnern 2, 3 und 4 sei für die Dauer des Hauptver- fahrens unter Androhung von Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, alleine und gemeinsam auf der Ebene der Mitglie- derversammlung und des Vorstands der Gesuchsgegnerin 1 Be- schlüsse zu fassen, an der Beschlussfassung der Gesuchsgegne- rin 1 mitzuwirken und insbesondere die Zusammensetzung der Vereinsmitglieder und Vorstandsmitglieder der Gesuchsgegnerin 1 zu verändern.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchsgegner 1, 2, 3 und 4."
- 3 - prozessualer Antrag der Gesuchsteller und Berufungsbeklagten (act. 1 S. 2) " Es seien die Akten der Verfahren betr. vorsorgliche Massnahmen (Geschäfts-Nr. ET160006, Geschäfts-Nr. ET160007 und Ge- schäfts-Nr. ET160008) beizuziehen." der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten (act. 12 S. 2) " 1. Die klägerischen Begehren 1 - 6 seien allesamt abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuch- steller 1 und 2." Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 29. März 2017: (act. 32 = act. 38 = act. 40)
1. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich wird angewiesen, die Ge- suchsgegnerin 1 für die Dauer des Hauptverfahrens, hängig am Kolle- gialgericht des Bezirkes Meilen (Geschäfts-Nr. CG170003), im Han- delsregister nicht einzutragen.
2. Die Massnahmebegehren des Gesuchstellers 2 werden abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
3. Der Gesuchsgegner 2 wird für die Dauer des Hauptverfahrens unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Zuwiderhandlungsfall ange- wiesen, dem Gesuchsteller 1 seine Rechte als Vorstandsmitglied der Gesuchsgegnerin 1 zu gewähren und ihm insbesondere über die Vor- standsaktivität umfassende Rechenschaft abzulegen, ihn unter Wah- rung der statutarischen oder gesetzlichen Vorgaben zu Vorstandssit- zungen einzuladen sowie ihn von seinem Stimmrecht im Vorstand nicht auszuschliessen.
4. Dem Gesuchsgegner 2 wird für die Dauer des Hauptverfahrens unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Zuwiderhandlungsfall verbo- ten, mit dem Gesuchsgegner 3 und/oder dem Gesuchsgegner 4 die Gesuchsgegnerin 1 als Vorstandsmitglied gegen aussen zu vertreten, über deren Vermögen zu verfügen sowie Beschlüsse zu fassen, mit
- 4 - denen die Zusammensetzung der Mitglieder der Gesuchsgegnerin 1 verändert wird.
5. Dem Gesuchsgegner 2 wird für die Dauer des Hauptverfahrens unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Zuwiderhandlungsfall verbo- ten, mit dem Gesuchsgegner 3 auf der Ebene der Generalversamm- lung Beschlüsse zu fassen, mit denen die Zusammensetzung des Vor- stands der Gesuchsgegnerin 1 verändert wird.
6. Dem Gesuchsgegner 4 wird für die Dauer des Hauptverfahrens unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Zuwiderhandlungsfall verbo- ten, allein oder mit anderen Personen die Gesuchsgegnerin 1 als Vor- standsmitglied gegen aussen zu vertreten, über deren Vermögen zu verfügen sowie Beschlüsse zu fassen, mit denen die Zusammenset- zung der Mitglieder der Gesuchsgegnerin 1 verändert wird.
7. Im Übrigen werden die Massnahmebegehren des Gesuchstellers 1 ab- gewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 8'700.–.
9. Die Gerichtskosten werden den Gesuchstellern 1 und 2 je zu einem Viertel und den Gesuchsgegnern 1, 2 und 4 – je unter Solidarhaft für die ganze auf sie entfallende Hälfte der Gerichtskosten – je zu einem Sechstel auferlegt.
10. Die Gerichtskosten werden mit dem von den Gesuchstellern geleiste- ten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 8'700.– verrechnet, sind diesen jedoch – je unter Solidarhaft für den ganzen Betrag – von den Gesuchsgegnern 1, 2 und 4 zur Hälfte zu ersetzen.
11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 12.-13. Schriftliche Mitteilung / Berufung
- 5 - Berufungsanträge: der Gesuchsgegner und Berufungskläger (act. 39 S. 2 f.) " 1. Es seien die Dispositiv Ziffern 3, 4, 5, 6, 9, 10 und 11 der Verfü- gung und des Urteils des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 29. März 2017 im Verfahren ET160010-G aufzuheben.
2. Die Begehren der Gesuchsteller 1 und 2 und Berufungsbeklag- ten 1 und 2 um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 7. Oktober 2016 seien vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese Begeh- ren einzutreten ist.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8 %, zulasten der hierfür soli- darisch haftbaren Gesuchsteller 1 und 2 und Berufungsbeklag- ten 1 und 2." Prozessuale Anträge: der Gesuchsgegner und Berufungskläger (act. 48 S. 2 f.): " 1. Das vorliegende Berufungsverfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren einstweiligen Entscheides der zuständigen Gerichte des Fürstentums Lichtenstein im Verfahren mit dem Aktenzeichen 07 HG.2017.138 in Sachen 1. G._____ Trust reg.; 2. H._____; gegen 1. A._____; 2. Dr. E._____ betref- fend Aufsicht über Treuhändergesellschaften / Bestellung eines Protektors zu sistieren.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8 %, zulasten der hierfür so- lidarisch haftbaren Gesuchsteller 1 und 2 und Berufungsbeklag- ten 1 und 2." der Gesuchsteller und Berufungsbeklagten (act. 55 S. 2): " 1. Auf die Berufung (einschliesslich des Sistierungsantrages) der Berufungsklägerin 1 sei nicht einzutreten.
2. Das Sistierungsbegehren der Berufungskläger vom 17. August 2017 sei abzuweisen bzw. sei das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheides im Haupt- verfahren, welches derzeit am Bezirksgericht Meilen (Geschäfts- Nr. CG170003) anhängig ist, zu sistieren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungskläger 2, 3 und 4."
- 6 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Bei der A._____ (Gesuchsgegner 1 und Berufungskläger 1, nachfolgend: Gesuchsgegner 1) handelt es sich um einen am 16. Februar 2015 gegründeten Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB (vgl. act. 3/6). Der Gesuchsgegner 1 fungiert als Aufsichts- und Kontrollorgan (Protektor) für eine Mehrzahl liechtensteinischer Trusts sowie für eine liechtensteinische Stiftung (nachfolgend: die Trusts), in wel- chen ein Grossteil des Vermögens des mittlerweile verstorbenen I._____ von rund Fr. 220 Mio. zusammengefasst ist. Neben seiner Aufsichts- und Kontrollfunktion über den Trustee bzw. den Stiftungsrat umfassen seine Kompetenzen auch das Absetzen bzw. Auswechseln der Trustees (act. 1 S. 6). 2.1. Zwischen den Parteien sind die Zusammensetzung des Mitgliederbestandes und des Vorstandes des Gesuchsgegners 1 sowie dessen Vertretungsbefugnisse strittig. Am Bezirksgericht Meilen sind bzw. waren darüber mehrere Verfahren an- hängig (vgl. act. 38 S. 5 ff., E. I.4-7 und E. II). Unbestritten ist, dass Gründungs- mitglieder des Gesuchsgegners 1 E._____ (Gesuchsteller 1 und Berufungsbe- klagter 1, nachfolgend Gesuchsteller 1) sowie B._____ (Gesuchsgegner 2 und Berufungskläger 2, nachfolgend Gesuchsgegner 2) waren, wobei sich ersterer unbestrittenermassen durch letzteren bei der Gründung vertreten liess (vgl. act. 1 S. 8 Rz. 22). Unbestritten ist zudem, dass im Rahmen einer ausserordentlichen Generalversammlung vom 5. Mai 2015 F._____ (Gesuchsteller 2 und Berufungs- beklagter 2, nachfolgend Gesuchsteller 2) als Vereinsmitglied aufgenommen wur- de (act. 12 S. 9 Rz. 29; act. 13/14; act. 13/21), wobei sich die Parteien nicht einig darüber sind, ob dieser auch Mitglied des Vorstandes war bzw. ist. Während die Gesuchsteller dies bejahen (act. 1 S. 6. Rz. 12), verneinen es die Gesuchsgegner (act. 12 S. 10 Rz. 31). 2.2. Die Gesuchsgegner vertreten darüber hinaus den Standpunkt, es sei zu- nächst im Rahmen einer Vorstandssitzung/a.o. Generalversammlung vom
- 7 -
16. Februar 2015 C._____ (Gesuchsgegner 3 und Berufungskläger 3, nachfol- gend Gesuchsgegner 3) als Vereinsmitglied aufgenommen und dieser als Aktuar gewählt worden. Mit Vorstandsbeschluss vom 24. August 2016 sei dann der Ge- suchsteller 2 als Vereinsmitglied ausgeschlossen worden. Zudem sei der Ge- suchsgegner 3 seit dem 24. August 2016 Vorstandsmitglied. Mit Vorstandsbe- schluss vom 15. September 2016 sei sodann D._____ (Gesuchsgegner 4 und Be- rufungskläger 4, nachfolgend Gesuchsgegner 4) als Mitglied aufgenommen wor- den. Schliesslich sei mit Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung vom 3. Oktober 2016 der Gesuchsteller 1 aus dem Vorstand ausgeschlossen und der Gesuchsgegner 4 in den Vorstand gewählt worden. Anlässlich einer Vor- standssitzung vom gleichen Tag habe sich der Vorstand schliesslich neu konstitu- iert, wobei der Gesuchsgegner 4 neu als Vize-Präsident gewählt worden sei (act. 12 S. 8 ff.). Damit seien die aktuellen Mitglieder des Gesuchsgegners 1 der Gesuchsteller 1 (E._____) sowie die Gesuchsgegner 2 bis 4 (B._____, C._____, D._____), wobei die Gesuchsgegner 2 bis 4 zudem Mitglieder des Vorstandes des Gesuchsgegners 1 seien (act. 12 S. 12, Rz. 40). 2.3. Die Gesuchsteller machen demgegenüber geltend, bei den vorgenannten Beschlüssen, welche zu der von den Gesuchsgegnern behaupteten Zusammen- setzung des Mitgliederbestandes bzw. des Vorstandes des Gesuchsgegners 1 geführt hätten, handle es sich um eine Verkettung von nichtigen (eventualiter un- gültigen) Vereins- und Vorstandsbeschlüssen (act. 1 S. 6 f. Rz. 15). Tatsächlich würden sich sowohl die Mitglieder als auch der Vorstand des Gesuchsgegners 1 aus den Gesuchstellern 1 und 2 (E._____, F._____) sowie dem Gesuchsgegner 2 (B._____) zusammensetzen (vgl. act. 1 S. 12 Rz. 38). 3.1. Am 9. September 2016 stellten die Gesuchsteller beim Friedensrichteramt … gegen den Gesuchsgegner 1 ein Schlichtungsbegehren, mit welchem sie die Vorstands- und Generalversammlungsbeschlüsse vom 16. Februar 2015,
24. August 2016, 15. September 2016 und 3. Oktober 2016 als nichtig eventuali- ter ungültig anfechten. Nach Scheitern des Schlichtungsversuchs vom 4. Oktober 2016 wurde ihnen am 5. Oktober 2016 die Klagebewilligung ausgestellt (act. 3/22 S. 1 ff.).
- 8 - 3.2. Am 7. Oktober 2016 machten die Gesuchsteller gegen die Gesuchsgegner bei der Vorinstanz ein Massnahmebegehren anhängig und stellten die eingangs genannten Rechtsbegehren (act. 1). Nach Durchführung des Verfahrens, in des- sen Verlauf die Gesuchsgegner die Abweisung des Massnahmebegehrens ver- langten und dessen Verfahrensschritte im Detail dem vorinstanzlichen Entscheid entnommen werden können (vgl. act. 38 S. 6 f., E. II), erliess die Vorinstanz am
29. März 2017 den vorgenannten Entscheid (act. 38 [=act. 32 = act. 40]). 3.3. Gegen diesen Entscheid erhoben die Gesuchsgegner mit Eingabe vom
13. April 2017 rechtzeitig (vgl. act. 33/2-5) Berufung (act. 39) und stellten dabei die eingangs genannten Anträge. Mit Verfügung vom 26. April 2017 wurde ein von ihnen mit der Berufung gestelltes Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (act. 44). Ein ebenfalls mit Verfügung vom 26. April 2017 von den Gesuchstellern einverlangter Kostenvorschuss wurde in der Folge fristge- recht geleistet (act. 45-46). Die Rechtsanwälte X3._____ und X4._____ zeigten mit Schreiben vom 6. Juni 2017 an, dass sie den Gesuchsgegner 1 ab sofort nicht mehr vertreten würden (act. 47). Mit Eingabe vom 17. August 2017 stellten die Gesuchsgegner ein Sistierungsbegehren (act. 48). Mit Verfügung vom 21. August 2017 wurde den Gesuchstellern Frist angesetzt, um zum Sistierungsbegehren der Gesuchsgegner Stellung zu nehmen (act. 55). Mit Eingabe vom 15. September 2017 erstatteten die Gesuchsteller innert erstreckter Frist ihre Stellungnahme (act. 53; act. 55). Mit Kurzbrief wurde die Eingabe den Gesuchsgegnern zur Kenntnisnahme übermittelt, woraufhin diese dazu mit Eingabe vom 12. Februar 2018 unaufgefordert Stellung nahmen (act. 60). Da sich die Berufung der Ge- suchsgegner – wie noch zu zeigen sein wird – sofort als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden. 3.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-36). Das Verfahren ist spruchreif.
- 9 - II. Prozessuale Vorbemerkungen
1. Nach Eingang der Berufung prüft die Berufungsinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Berufung ist rechtzeitig, in- nert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides (act. 39 i.V.m. act. 33/2 - 5) schriftlich begründet und mit Anträgen versehen eingereicht worden (Art. 311 und Art. 314 ZPO). Die Gesuchsgegner 2 und 4 sind durch die vo- rinstanzlichen Anweisungen bzw. Verbote, der Gesuchsgegner 3 durch den Ein- griff in seine Stellung innerhalb des Gesuchsgegners 1 unmittelbar, der Gesuchs- gegner 1 mittelbar betroffen. Die Legitimation zur Rechtsmittelerhebung ist damit für sämtliche Gesuchsgegner gegeben.
2. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Be- rufungsbegründung hat sich sachbezogen mit der Begründung des angefochte- nen Entscheides auseinanderzusetzen, es ist konkret aufzuzeigen, weshalb und in welchen Belangen der angefochtene Entscheid falsch sein soll und welche Do- kumente diese Argumentation stützen. Solchen Anforderungen genügt eine Beru- fungsschrift insbesondere nicht, wenn darin lediglich auf frühere Vorbringen ver- wiesen wird (so, statt vieler, ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 311 N 34 ff.). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungs- verfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Im Entscheid über die Berufung ist auf die durch die Par- teien erhobenen Rügen einzugehen, indes verpflichtet die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) das Gericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Viel- mehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentli- chen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die Partei- vorbringen (und auf die eingereichten Unterlagen) einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist.
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3. Vorab festzuhalten ist, dass die Gesuchsgegner ausdrücklich darauf verzich- tet haben (act. 39 Rz 23), die vorinstanzliche Anordnung gemäss Dispositiv Ziffer 1, wonach der Gesuchsgegner 1 für die Dauer des Hauptverfahrens (vor Bezirks- gericht Meilen) nicht im Handelsregister einzutragen sei, anzufechten. Mit der Be- rufung angefochten und Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sind Dispositiv Ziffern 3, 4 5, 6, 9, 10 und 11 des vorinstanzlichen Entscheides. III. Sistierungsbegehren und Vertretungsbefugnis
1. Sistierungsbegehren 1.1. Mit Eingabe vom 17. August 2017 stellten die Gesuchsgegner das Begeh- ren, das Verfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides der zuständigen Gerichte des Fürstentums Liechtenstein (Verfahren 07 HG.2017.138) zu sistieren (act. 48 S. 2). Sie begründen dies knapp zusammengefasst damit, dass das fürstliche Landgericht von Liechtenstein auf Antrag der beiden Trustees der 11 Trusts sowohl den Gesuchsgegner 1 als auch den Gesuchsteller 1 mit so- fortiger Wirkung vorläufig als Protektor abberufen und stattdessen Rechtsanwalt Dr. J._____ als Protektor eingesetzt habe. Erwachse dieser – wohl bereits voll- streckbare, aber infolge der beschränkten Anfechtungsmöglichkeiten des Ge- suchstellers 1 noch nicht hinsichtlich aller elf Trusts definitiv rechtskräftige – Amtsbefehl gänzlich in Rechtskraft, so bleibe der Gesuchsgegner 1 seines Amtes als Protektor aller 11 liechtensteinischen Trusts während der voraussichtlich mehrjährigen Dauer des am Bezirksgericht Meilen hängigen Hauptverfahrens und der liechtensteinischen Verfahren enthoben. Diese Abberufung führe dazu, dass ihm bis auf weiteres keinerlei Aufgaben mehr zukommen würden; sein einziger Zweck, die Ausübung von Aufsichts-, Kontroll- und Mitwirkungsrechten mit Bezug auf die 11 liechtensteinischen Trusts entfalle. Es sei ihm verwehrt, entsprechende Beschlüsse zu fassen oder Handlungen als Protektor vorzunehmen. Das Dasein des Gesuchsgegners 1 erschöpfe sich darin, einmal jährlich eine Generalver- sammlung abzuhalten und dort die sich auf Fr. 50.– belaufenden Mitgliederbeiträ-
- 11 - ge zu bestätigen sowie die Jahresrechnung, die mangels Tätigkeit und damit ver- bundenen Einnahmen und Ausgaben aus den eingenommenen Mitgliederbeiträ- gen bestehe, zu genehmigen. Dabei handle es sich um gänzlich unstrittige Trak- tanden. Wahlen würden entfallen. Damit seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht mehr erfüllt, weshalb das Massnahmebegehren ohne Weiterungen abzuweisen oder infolge Gegenstands- losigkeit abzuschreiben sei (act. 48 S. 10 f. Rz. 14 f.). 1.2. Die Gesuchsteller lehnen den Sistierungsantrag der Gesuchsgegner ab, ver- langen ihrerseits jedoch die Sistierung des Verfahrens aus anderem Grund bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheides im Haupt- verfahren am Bezirksgericht Meilen mit der Geschäfts-Nr. CG170003 (act. 55 S. 2). Zur Begründung führen sie aus, sie hätten sowohl Einsprache als auch Re- kurs gegen den Amtsbefehl erhoben. Angesichts der massiven Verletzungen des rechtlichen Gehörs, der schwerwiegenden Verfahrensmängel sowie der diversen Unklarheiten, sei von der Gutheissung der Rechtsbehelfe auszugehen. Zudem handle es sich um eine superprovisorische vorsorgliche Massnahme, die ohne je- de Anhörung zustande gekommen sei. Als solche sei der Amtsbefehl nicht aner- kennbar. Da der Amtsbefehl weder vollstreckbar noch anerkennbar noch rechts- kräftig sei, vermöge er keine Sistierung des Verfahrens zu begründen (act. 55 S. 5 Rz. 12). Den Gesuchsgegnern sei jedoch zuzustimmen, dass das Verfahren bis zur abschliessenden Klärung der Situation innerhalb des Gesuchsgegners 1 zu sistieren sei. Diese Klärung werde allein im beim Bezirksgericht Meilen anhän- gigen Hauptverfahren erfolgen können. Auf dieser Grundlage würden die Ge- suchsteller einer Sistierung des Massnahmeverfahrens – selbstredend unter Auf- rechterhaltung der angeordneten Massnahmen – bis zum Erlass des rechtskräfti- gen Entscheids im Hauptverfahren zustimmen (act. 55 S. 6 Rz. 14). 1.3.1. In ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2018 halten die Gesuchsgeg- ner an ihrem Sistierungsbegehren fest und beantragen die Abweisung des darüberhinausgehenden Sistierungsbegehrens der Gesuchsteller (act. 60 S. 8 Rz. 13 ff.). Sie begründen dies damit, dass das Sistierungsbegehren der Gesuch- steller darauf hinaus laufe, die ergangenen vorsorglichen Anordnungen während
- 12 - der Dauer des gesamten vorinstanzlichen Hauptverfahrens aufrecht zu erhalten, obwohl der angefochtene Entscheid der Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht man- gelhaft und entsprechend aufzuheben sei und das Massnahmebegehren ohne Weiterungen abzuweisen sein werde, sobald der eingereichte Amtsbefehl des Fürstlichen Landgerichts vom 12. Juli 2017 vollumfänglich in Rechtskraft erwach- sen sei. Hinzu komme, dass die Sistierung des Rechtsmittelverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens den Gesuchsgegnern faktisch verwehre, die ungerechtfertigten vorsorglichen Anordnungen im Rahmen des ge- setzlich vorgesehen Rechtsmittelverfahrens überprüfen zu lassen (act. 60 S. 8 Rz. 15 f.). 1.3.2. Zum eigenen Sistierungsbegehren führen die Gesuchsgegner aus, der eingereichte Amtsbefehl des Fürstlichen Landgerichts vom 12. Juli 2017 sei ge- genüber dem Gesuchsgegner 1 sowohl vollstreckbar als auch rechtskräftig. Der Gesuchsgegner 1 sei für die Dauer des Hauptverfahrens somit definitiv seines Amtes als Protektor bezüglich 9 von 11 Trusts enthoben (act. 60 S. 10 Rz. 18). Es werde in Abrede gestellt, dass dieser vom Fürstlichen Obergericht rechtskräftig bestätigte Entscheid ausserhalb von Liechtenstein nicht anerkannt werden könne und keine Wirkungen erzeuge. Ohnehin sei die Rechtslage im Fürstentum Liech- tenstein massgeblich. Es werde zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass der Amts- befehl dort beachtlich sei (act. 60 S. 10 Rz. 20). 1.4. Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn es die Zweckmässigkeit verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Der Ent- scheid über die Sistierung liegt dabei im Ermessen des Gerichts. Da eine Sistie- rung dem Beschleunigungsgebot entgegensteht, setzt sie triftige Gründe voraus und ist nur ausnahmsweise zulässig (vgl. etwa ZK ZPO-STAEHELIN, 3. Aufl. 2016, Art. 126 N 4). 1.5. Was das Sistierungsbegehren der Gesuchsgegner betrifft, weisen die Ge- suchsteller zutreffend darauf hin, dass ausländische Entscheide anerkannt wer- den müssen, um in der Schweiz Beachtung zu finden. Dabei gilt, dass staatsver- tragliche Bestimmungen dem IPRG vorgehen (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Das Fürsten-
- 13 - tum Liechtenstein hat das multilaterale Übereinkommen über die gerichtliche Zu- ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ, SR 0.275.12) nicht ratifiziert. Zwischen der Schweiz und Liechtenstein besteht jedoch ein bilaterales Abkom- men über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheiden und Schiedssprüchen in Zivilsachen (SR 0.276.195.141, "Abkommen"), welches hier Anwendung findet. Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Abkommens können einstweilige Verfügungen weder anerkannt noch vollstreckt werden. Beim Amtsbefehl des Fürstlichen Landgerichts Vaduz vom 9. März 2017 handelt es sich um eine ent- sprechende einstweilige Verfügung, was sich einerseits aus den Erwägungen des Amtsbefehls und dessen Rechtsmittelbelehrung ergibt (act. 42/2 S. 30; S. 54) und andererseits im Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 16. November 2017 bestätigt wird (act. 61 S. 33 ff. E. 4.3. ff.). Etwas anderes behaupten denn auch die Gesuchsgegner nicht. Ob der Amtsbefehl darüber hinaus als superprovisori- sche Anordnung zu behandeln ist, kann somit offen gelassen werden. Da eine Anerkennung und Vollstreckung der einstweiligen Verfügung in der Schweiz aus- scheidet, rechtfertigt sich weder eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens noch eine Abschreibung oder gar Abweisung des Massnahmebegehrens der Ge- suchsteller, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Das Sistierungsbegehren der Gesuchsgegner ist abzuweisen. 1.6. Hinsichtlich des Sistierungsbegehrens der Gesuchsteller ist zu berücksichti- gen, dass im Hauptverfahren weitere Anordnungen – basierend auf die hier ange- fochtenen vorsorglichen Massnahmen – erlassen wurden, welche ihrerseits wie- derum angefochten worden sind (vgl. RB180001; RB180002). Ausserdem steht auch die Frage der Vertretungsbefugnis bzw. der gültigen Bestellung einer Rechtsvertretung des Gesuchsgegner 1 (hierzu sogleich) in direktem Zusammen- hang mit den hier angefochtenen Anordnungen. Da vorliegend sogleich ein Ent- scheid in der Sache gefällt und damit Klarheit bezüglich der angefochtenen An- ordnungen geschaffen werden kann, erscheint eine Sistierung des Verfahrens unzweckmässig. Das Sistierungsbegehren der Gesuchsteller ist folglich ebenfalls abzuweisen.
- 14 -
2. Vertretungsbefugnis 2.1. Die Gesuchsteller machen im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Sistie- rungsbegehren geltend, der Gesuchsgegner 1 sei nicht gültig vertreten, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei. Der Gesuchsgegner 2 sei nachweislich nicht berechtigt, den Gesuchsgegner 1 alleine (oder gemeinsam mit den Ge- suchsgegner 3 und 4) zu vertreten und habe folglich die Kanzlei K._____ AG nicht gültig mit der Vertretung des Gesuchsgegners 1 betrauen können. Vielmehr hand- le er damit direkt gegen die Verfügungen des Bezirksgerichts Meilen vom
29. März 2017 bzw. 3. August 2017. Das Gesetz sehe für Fälle der Beschlussfas- sungs- und Handlungsunfähigkeit eines Vereins die Einsetzung eines Sachwal- ters vor. Dass die Kanzlei K._____ AG aufgrund mangelhafter Bevollmächtigung nicht befugt sei, den Gesuchsgegner 1 zu vertreten, habe auch das Bezirksgericht Meilen kürzlich zutreffend festgestellt. Die Gesuchsteller seien nicht bereit, die Vertretung des Gesuchsgegners 1 durch Rechtsanwälte der K._____ AG zu ak- zeptieren (act. 55 S. 3 f. Rz. 2 ff.). 2.2. Die Gesuchsgegner wenden dagegen zusammengefasst ein, der Gesuchs- gegner 1 werde in zahlreichen Haupt- und Massnahmeverfahren durch die Ge- suchsgegner 2-4 als Vereins- und Vorstandsmitglieder bzw. durch von den Ge- suchsgegnern mandatierte Rechtsbeistände vertreten. Die Vorinstanz habe sich zur Vertretung des Gesuchsgegners 1 durch die Gesuchsgegner 2-4 und zur er- folgten Bevollmächtigung der vormaligen Rechtsvertreter bereits in den Entschei- den vom 29. März 2017, 31. Juli 2017, 3. August 2017 und 28. August 2017 ge- äussert. Dabei sei sie stets zum Schluss gelangt, für die Dauer des Hauptverfah- rens sei davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner 1 durch die Gesuchsgeg- ner 2-4 als gehörig bestellte Organe bzw. durch die von ihnen mandatierten Rechtsvertreter rechtsgültig vertreten sei. Die seitens der Gesuchsteller dagegen erhobenen Einreden seien ausdrücklich abgewiesen worden. Auf die durch die vormaligen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners 1 eingereichte Berufung sei demgemäss einzutreten (act. 60 S. 5 f. Rz. 6 ff.). Weiter stellen sich die Gesuchsgegner auf den Standpunkt, die Mandatierung der K._____ AG sei gültig erfolgt. Dazu verweisen sie auf ihre Eingabe vom 11. Sep-
- 15 - tember 2017 im Berufungsverfahren LB170039 sowie ihre Stellungnahme vom
28. August 2017 im Hauptverfahren CG170039 und beantragen den Beizug der entsprechenden Akten. Zudem machen sie geltend, im Rahmen der Beschwerde- verfahren RB180001 und RB180002 aufgezeigt zu haben, dass der Gesuchsgeg- ner 1 weiterhin prozessual handlungsfähig und in den fraglichen Verfahren durch die K._____ AG rechtsgültig vertreten sei. Auch diese Akten seien beizuziehen (act. 60 S. 6 f. Rz. 10 ff.). 2.3. Zunächst bringen die Gesuchsgegner zutreffend vor, dass die hier zu beur- teilende Berufung von den ehemaligen Rechtsvertretern des Gesuchsgegners 1 eingereicht wurde (act. 39 S. 28; act. 41/D). Diese Bevollmächtigung wurde von den Gesuchstellern zu Recht nicht in Frage gestellt. Ein Nichteintreten auf die Be- rufung mangels Vertretungsbefugnis fällt somit ausser Betracht. 2.4. Die Gesuchsteller bestreiten jedoch, dass der Gesuchsgegner 2 die K._____ AG nach der Niederlegung des Mandats durch die ehemaligen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners 1 angesichts der angeordneten vorsorglichen Massnahmen gültig mit der Vertretung des Gesuchsgegners 1 beauftragen konnte (act. 55 S. 3
f. Rz. 2 ff.). Dem halten die Gesuchsgegner nichts Konkretes entgegen. Sie ma- chen zwar geltend, die K._____ AG sei gültig mandatiert und der Gesuchsgegner 1 gültig vertreten, begründen dies aber einzig mit dem Verweis auf Eingaben in anderen Verfahren. Damit genügen sie den Begründungsanforderungen, wie sie einleitend dargelegt wurden, nicht. Der beantragte Beizug der Akten vermag hie- ran nichts zu ändern, zumal es nicht Aufgabe des Gerichts ist, in den bezeichne- ten Eingaben nach Argumenten zu suchen, die den Standpunkt der Gesuchsgeg- ner stützen. Vom Beizug der Akten kann daher abgesehen werden. Wie die Gesuchsteller zutreffend ausführen, verbot die Vorinstanz dem Gesuchs- gegner 2 mit Verfügung und Urteil vom 3. August 2017, den Gesuchsgegner 1 mit Einzelzeichnungsrecht zu vertreten (act. 60 im Verfahren LF170052). Der dage- gen erhobenen Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Somit kann der Gesuchsgegner 2 seit Erhalt der Verfügung vom
3. August 2017 nicht (mehr) alleine für den Gesuchsgegner 1 handeln und ent- sprechend auch keinen Rechtsvertreter gültig mandatieren. Die von der K._____
- 16 - AG eingereichte Vollmacht datiert vom 11. August 2017 und wurde einzig vom Gesuchsgegner 2 unterzeichnet (act. 49). Da der Gesuchsgegner 2 am 11. Au- gust 2017 nicht (mehr) einzelzeichnungsberechtigt war, erfolgte keine gültige Be- vollmächtigung. Rechtsanwalt Dr. iur. X5._____ und Rechtsanwältin lic. iur. X6._____ sind folglich aus dem Rubrum zu streichen. IV. Zur Berufung im Einzelnen 1.1. Das Gericht trifft gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO die notwendigen vorsorgli- chen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass (i) ein ihr zustehender Anspruch (sog. Verfügungsanspruch) verletzt ist oder die Verlet- zung eines solchen zu befürchten ist, (ii) dass ihr aus der Verletzung dieses An- spruchs ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht und (iii) dass eine gewisse zeitliche Dringlichkeit besteht (sog. Verfügungsgrund). Bezüglich des Verfügungsanspruchs hat das Gericht eine sogenannte Hauptsachenprognose zu erstellen, bezüglich des Verfügungsgrundes eine sogenannte Nachteilsprognose (vgl. statt vieler ZÜRCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 261 N 17). Da das Institut der vorsorglichen Massnahme einen möglichst raschen Entscheid ver- langt, muss das Beweismass gesenkt werden (BGer 4P.201/2004 vom 29. No- vember 2004, E. 4.2). Aus diesem Grund hat die gesuchstellende Partei nicht den strikten Beweis zu erbringen, sondern sie hat vielmehr das Bestehen ihres mate- riellen Anspruchs, dessen Gefährdung oder Verletzung sowie den drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil lediglich glaubhaft zu machen. Glaubhaft ist eine Tatsache schon dann, wenn aufgrund objektiver Kriterien eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die behaupteten Tatsachen spricht. Eine Tatsache erscheint in diesem Sinne als glaubhaft, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklichen wird. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht gefordert. Demgegenüber lassen blosse Behauptungen eine Tatsache noch nicht als glaubhaft erscheinen (BGE 103 II 287 E. 2; vgl. ferner etwa STAEHELIN/
- 17 - STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 22 N 28; ZÜRCHER, a.a.O., Art. 261 N 5 ff.). 1.2. Die Vorinstanz erachtete sowohl den von den Gesuchstellern geltend ge- machten Anspruch (Verfügungsanspruch) als auch dessen drohende Verletzung (Verfügungsgrund) teilweise als glaubhaft, weshalb sie dem Begehren der Ge- suchsteller um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des beim Bezirks- gericht Meilen unter der Prozessnummer CG170003 hängigen Hauptverfahrens teilweise entsprach (act. 38).
2. Verfügungsanspruch 2.1. Zunächst bejahte die Vorinstanz die Aktivlegitimation des Gesuchstellers 1 zur Anfechtungsklage (act. 38 S. 20, E. IV.3.1.8), was unbestritten blieb. 2.2.1. Sodann hielt die Vorinstanz fest, der Gesuchsteller 1 bestreite das gül- tige Zustandekommen der Vorstandsbeschlüsse bzw. der Beschlüsse der aus- serordentlichen Generalversammlung vom 16. Februar 2015. Indem er angebe, dass ihm diese Beschlüsse unbekannt gewesen seien, behaupte er zumindest implizit, dass die entsprechende Vorstandssitzung bzw. Generalversammlung nicht oder ohne seine gehörige Einladung stattgefunden hätten (act. 38 S. 20, E. IV.3.1.9). Der diesem Vorbringen entgegnete Verweis der Gesuchsgegner auf eine undatierte Generalvollmacht gehe fehl, da der Gesuchsteller 1 zu Recht aus- führe, die Vollmacht beschränke sich auf die Vereinsgründung ("creation of the association"), wobei dieser Vorgang im Zeitpunkt der ausserordentlichen Gene- ralversammlung bereits abgeschlossen gewesen sei. Ohnehin hätte auch für die- sen Fall eine Einladung zur Vorstandssitzung bzw. Generalversammlung unter Wahrung der statutarischen oder gesetzlichen Einberufungsfristen erfolgen müs- sen, was so nicht behauptet worden sei und – angesichts des Umstandes, dass die erste Vorstandssitzung bzw. Generalversammlung direkt nach der Vereins- gründung stattgefunden haben soll – auch unmöglich gewesen wäre (act. 38 S. 20 f., E. IV.3.1.10). Überdies läge – so die Vorinstanz weiter –, selbst bei gülti- ger Einberufung der Vorstandsitzung und Rechtsgenügen der Vertretung des Ge- suchstellers 1 hinsichtlich der Aufnahme des Gesuchsgegners 3 als Vereinsmit-
- 18 - glied eine Verletzung von Art. 68 ZGB vor, da von der in diesem Artikel statuierten Ausstandspflicht gemäss herrschender Lehre auch die Aufnahme von Vereins- mitgliedern erfasst werde. Wie die Gesuchsgegner selbst einräumten, habe allei- ne der Gesuchsgegner 2 – einmal in eigenem, einmal im Namen des Gesuchstel- lers 1 – für die Aufnahme des Gesuchsgegners 3 gestimmt. Da die Gesuchsgeg- ner 2 und 3 in gerader Linie verwandt seien, habe Ersterer gemäss Art. 68 ZGB weder in eigenem noch in fremdem Namen zu Gunsten des Gesuchsgegners 3 stimmen können. Der fragliche Beschluss habe daher überhaupt nur mit den un- gültigen Stimmen gefasst werden können, weshalb dieser – nach der vorzuneh- menden summarischen Prüfung – als nichtig zu erachten sei. Mit Blick auf die mangelhafte Einladung des Gesuchstellers 1 und die ungenügende Bevollmächti- gung des Gesuchsgegners 2 gelte nichts Anderes für die Verabschiedung des Organisationsreglements (act. 38 S. 21, E. IV.3.1.11). 2.2.2. Die Gesuchsgegner halten dem zusammengefasst entgegen, die Auf- nahme des Gesuchsgegners 3 und der Erlass des Organisationsreglements seien auf Wunsch des Settlors erfolgt (act. 39 S. 14 Rz. 32). Da der Entwurf des Proto- kolls der Gründungsversammlung bereits vorgelegen habe, seien die Ergänzun- gen in einem separaten Protokoll festgehalten worden. Die Gründungsversamm- lung sei in zwei Schritten durchgeführt worden. In einem separaten Protokoll der Gründungsversammlung sei festgehalten worden, dass der Gesuchsgegner 3 als Vereinsmitglied aufgenommen und das Organisationsreglement in Kraft gesetzt werde. Die Ansicht der Vorinstanz, es habe unmittelbar im Anschluss an die Gründungsversammlung eine separate, mit der Gründung in keinerlei Zusam- menhang stehende Vorstandssitzung und Generalversammlung stattgefunden, treffe nicht zu. Dies erhelle bereits der Umstand, dass die aus zwei Teilen beste- hende Gründungsversammlung zeitlich in einem Akt durchgeführt worden sei und die Aufnahme des Gesuchsgegners 3 sowie der Erlass des Organisationsregle- ments Gegenstand der im Vorfeld besprochenen und vorbereiteten Gründungs- modalitäten gewesen seien. Klares Indiz hierfür sei die erfolgte Ausarbeitung ei- ner englischen, auch für den Settlor und den Gesuchsteller 1 verständlichen Fas- sung des Reglements (act. 39 S. 14 ff. Rz. 33 ff.). Die vom Gesuchsteller 1 erteilte Generalvollmacht sei umfassend und ohne Einschränkungen zum Zweck der
- 19 - Gründung des Gesuchsgegners 1 ausgestellt worden und umfasse entsprechend sämtliche am 16. Februar 2015 gefassten Beschlüsse, namentlich auch die In- kraftsetzung des Organisationsreglements (act. 39 S. 16 Rz. 39). 2.2.3. Bei den Akten liegen zwei Protokolle vom 16. Februar 2015. Das Erste datiert vom 16. Februar 2015, 10:00 Uhr. Es trägt den Titel "Protokoll der Grün- dungsversammlung" (act. 13/10). Das zweite Protokoll datiert vom 16. Februar 2015, 11:00 Uhr. Es trägt den Titel "Protokoll der Vorstandssitzung / a.o. General- versammlung" und wurde auch unter dieser Bezeichnung eingereicht (vgl. act. 12 S. 8; act. 13/11). Die Behauptung der Gesuchsgegner, die Gründungsversamm- lung habe in zwei Schritten stattgefunden, widerspricht somit der klaren Bezeich- nung der beiden Protokolle. Auch der Einwand, die zwei Teile der Gründungsver- sammlung seien zeitlich in einem Akt durchgeführt worden, findet in den Akten keine Stütze. Die Gründungsversammlung fand um 10:00 Uhr statt (act. 13/10). Die Vorstandssitzung / ausserordentliche Generalversammlung um 11:00 Uhr (act. 13/11). Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Gründungsversamm- lung hätte zweigeteilt werden sollen. Sowohl die Aufnahme des Gesuchsgegners 3 als auch der Erlass des Organisationsreglements hätten in das Gründungspro- tokoll aufgenommen werden können, wäre dies beabsichtigt gewesen. Weshalb ein Protokollentwurf, der lediglich zwei Seiten umfasst, nicht hätte entsprechend ergänzt werden können, ist nicht ersichtlich. Unklar ist ferner, was die Gesuchs- gegner daraus abzuleiten versuchen, dass das Organisationsreglement auch auf Englisch – in einer für den Settlor und den Gesuchsteller 1 verständlichen Versi- on – verfasst wurde (act. 39 S. 16 Rz. 38). Insbesondere bleibt sachlich unerfind- lich, inwiefern sich daraus ergeben soll, dass die ausserordentliche Generalver- sammlung Teil der Gründungsversammlung gewesen sein soll. Die Erwägung der Vorinstanz, nach der Gründungsversammlung habe eine Vorstandssitzung / aus- serordentliche Generalversammlung stattgefunden, welche nicht mehr Teil der Vereinsgründung bildete, ist daher nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend ausführte, bezog sich die vom Ge- suchsteller 1 an den Gesuchsgegner 2 erteilte Vollmacht einzig auf die Vereins- gründung ("creation of the association"; act. 13/12). Im Zeitpunkt der Vorstands-
- 20 - sitzung / ausserordentlichen Generalversammlung konnte folglich keine (gültige) Stimmabgabe des Gesuchsgegners 2 für den Gesuchsteller 1 mehr erfolgen. Auch diese Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hielt weiter fest, die Vorstandssitzung bzw. die ausserordent- liche Generalversammlung hätte ohnehin unter Wahrung der statutarischen oder gesetzlichen Einberufungsfristen einberufen werden müssen, was jedoch nicht er- folgt sei (act. 38 S. 21, E. IV.3.1.10.). Dem halten die Gesuchsgegner nichts von Belang entgegen. Sie stellen sich einzig auf den Standpunkt, die Sitzungen seien Bestandteil der Gründungsversammlung gewesen, weshalb keine separate Einla- dung vonnöten gewesen sei (act. 39 S. 19 Rz. 48). Wie bereits dargelegt, haben die Gesuchsgegner nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass die Vorstandssit- zung bzw. ausserordentliche Generalversammlung Teil der Gründungsversamm- lung gewesen sein soll. Da somit keine Einberufung der Vorstandssitzung und der ausserordentlichen Generalversammlung stattgefunden hat und der Gesuchsteller 1 dadurch von der Teilnahme ferngehalten wurde, sind die dort gefassten Be- schlüsse – nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung – nichtig (BGer 5A_205/2013 vom 16. August 2013 E. 4; BSK ZGB I-HEINI/SCHERRER, Art. 75 N 36 m.H.). Damit erübrigen sich Ausführungen zur Gültigkeit der Stimmabgabe an- lässlich dieser Versammlungen. Offen bleiben kann bei diesem Ergebnis auch die in der Rechtsprechung und im Schrifttum nicht einheitlich beantwortete Frage, ob die Aufnahme von Vereinsmitgliedern unter die "Rechtsgeschäfte" gemäss Art. 68 ZGB fallen. Dies hatte die Vorinstanz angenommen und wird von den Gesuchs- gegnern bestritten. 2.3.1. In den Vorstandssitzungen und der ausserordentlichen Generalver- sammlung vom 24. August 2016 soll der Gesuchsteller 2 aus dem Verein ausge- schlossen und der Gesuchsgegner 3 in den Vorstand gewählt worden sein. Mit Bezug auf den ersten Vorgang kam die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass es im vorliegenden Verfahren unterlassen worden sei, die für die Anfechtung oder Nichtigkeit des Ausschlusses notwendigen Tatsachen vorzu- bringen. Beim zweiten Vorgang müsse davon ausgegangen werden, dass die Wahl des Gesuchsgegners 3 allein auf der Stimme des Gesuchsgegners 2 beruht
- 21 - habe, was nicht ohne Verstoss gegen Art. 68 ZGB habe erfolgen können. Es liege ein Nichtbeschluss vor und der Gesuchsteller 1 habe einen Anspruch auf Fest- stellung der Nichtigkeit der Wahl des Gesuchsgegners 3 in den Vorstand (act. 38 S. 21 E. 3.1.12) 2.3.2. Die Gesuchsgegner wenden dagegen ein, ein Verstoss gegen Art. 68 ZGB liege anlässlich der Wahl des Gesuchsgegners 3 in den Vorstand nicht vor. Gemäss ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung würden Wahlen in den Vereinsvorstand einen vereinsinternen Verwaltungsakt (und nicht ein "Rechtsge- schäft" im Sinne von Art. 68 ZGB) darstellen, auf welche die Ausstandsregelung keine Anwendung finde, was auch von den Gesuchstellern anerkannt werde. Es werde insbesondere als zulässig erachtet, seine Stimme zu Gunsten der eigenen Wahl in den Vorstand abzugeben. Die Gesuchsgegner 2 und 3 hätten somit den Gesuchsgegner 3 in rechtskonformer Weise in den Vorstand der Gesuchsgegne- rin 1 wählen können. Diese Wahl sei auch dann gültig zustande gekommen, wenn dem Gesuchsgegner 3 der Status als Vereinsmitglied abgesprochen werde. Der Gesuchsteller 1 habe in seinen Rechtsschriften nicht behauptet, am 24. August 2016 gegen die Wahl des Gesuchsgegners 3 in den Vorstand gestimmt zu haben, weder explizit noch (wie die Vorinstanz behaupte) implizit. Doch selbst wenn dies der Fall gewesen sei, komme hinzu, dass dem Gesuchsgegner 2 gemäss Organi- sationsreglements auch der Stichentscheid bei Stimmengleichheit zugestanden habe (act. 39 S. 21). 2.3.3. Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der obigen Ausführungen da- von auszugehen ist, dass der Gesuchsgegner 3 kein Vereinsmitglied ist und das Organisationsreglement nicht gültig angenommen wurde (hiervor E. IV. 2.1.3.). Ein Protokoll, welches die Wahl des Gesuchsgegners 3 in den Vorstand bestätigt, liegt – soweit ersichtlich – nicht bei den Akten. Unbestritten scheint jedoch, dass sowohl der Gesuchsteller 1 als auch die Gesuchsgegner 2 und 3 an der Sitzung anwesend waren. Als Nichtvereinsmitglied kam dem Gesuchsgegner 3 kein Stimmrecht zu. Da das Organisationsreglement nicht galt, kam dem Gesuchs- gegner 2 – wenn überhaupt – nur eine einfache Stimme und kein Stichentscheid zu. Auch dem Gesuchsteller 1 stand eine Stimme zu. Er gab vorinstanzlich expli-
- 22 - zit (und nicht nur implizit) an, gegen die Wahl des Gesuchsgegners 3 in den Vor- stand gestimmt zu haben (act. 17 S. 4 Rz. 9). Damit bestand Stimmengleichheit, weshalb der Gesuchsgegner 3 – unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit von Art. 68 ZGB auf Wahlen in den Vereinsvorstand und damit der Zulässigkeit der Stimmabgabe durch den Gesuchsgegner 2 – mangels Stimmenmehrheit nicht zum Vorstandsmitglied gewählt werden konnte. Da gar kein Beschluss zustande gekommen war, schloss die Vorinstanz zu Recht, dass der Gesuchsteller bei ei- ner summarischen Prüfung einen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl des Gesuchsgegners 3 in den Vorstand habe. 2.4. Zur Vorstandssitzung vom 15. September 2016, anlässlich welcher der Gesuchsgegner 4 in den Verein aufgenommen worden sei, erwog die Vorinstanz, die Einberufungskompetenz für Vorstandssitzungen komme dem Präsidenten zu. Daher verwarf sie den Einwand des Gesuchstellers 1, die Vorladung sei nicht ge- hörig erfolgt. Da ein Stellvertreter nicht gezwungen sei, sich entsprechend der er- teilten Instruktion zu verhalten, sei zudem auch die Aufnahme des Gesuchsgeg- ners 4 als Vereinsmitglied gültig erfolgt. Dem Gesuchsteller 1 sei daher nicht ge- lungen, glaubhaft zu machen, dass er diesen Beschluss anfechten oder dessen Nichtigkeit feststellen lassen könne (act. 38 S. 22 f. E. IV. 3.1.13 ff.). Diese Erwä- gung blieb unangefochten, weshalb mit der Vorinstanz einstweilen davon auszu- gehen ist, dass der Gesuchsgegner 4 gültig in den Verein aufgenommen wurde. 2.5.1. Die Vorinstanz erwog sodann, die Gültigkeit der während der ausser- ordentlichen Generalversammlung vom 3. Oktober 2016 gefällten Beschlüsse, namentlich die Abwahl des Gesuchstellers 1 aus dem Vorstand und die Wahl des Gesuchsgegners 4 in eben diesen, würden vom Gesuchsteller 1 mit der Begrün- dung bestritten, es sei die Vorladung nur durch den Vorstandspräsidenten (anstatt durch den Vorstand) erfolgt. Die Kompetenz zur Einberufung der Generalver- sammlung liege gemäss der dispositiven Regelung von Art. 64 Abs. 2 ZGB beim Gesamtvorstand. Eine Delegation an ein anderes Organ durch die Statuten sei zwar zulässig, aber vorliegend nicht gültig erfolgt. Damit sei die Einladung zur ausserordentlichen Generalversammlung vom 3. Oktober 2016 nicht vom zustän- digen Organ ausgegangen. Unter Verweis auf das Schrifttum und die bundesge-
- 23 - richtliche Praxis sei daher von der Nichtigkeit der an dieser Versammlung gefass- ten Beschlüsse auszugehen (act. 38 S. 23 f. E IV. 3.1.17). 2.5.2. Die Gesuchsgegner beschränken sich darauf, zu wiederholen, das Or- ganisationsreglement sei gültig in Kraft gesetzt worden, weshalb die Einberufung der Generalversammlung durch den Präsidenten habe erfolgen können (act. 39 S. 22 Rz. 62). Wie bereits aufgezeigt, ist bei einer summarischen Prüfung von der Nichtigkeit des Beschlusses über die Inkraftsetzung des Organisationsreglements auszugehen (vgl. hiervor E. III. 2.2.3). Damit ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, die ausserordentliche Generalversammlung sei – mangels gültiger Delegati- on – durch ein unzuständiges Organ erfolgt. Beschlüsse, die an einer Vereinsver- sammlung gefasst werden, die durch ein unzuständiges Organ einberufen worden ist, sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig (BGE 71 I 388 E. 2a; BGer 5A_205/2013 vom 16. August 2013 E. 4). Die Vorinstanz schloss damit zu Recht, der Gesuchsteller 1 vermöge einen Anspruch auf Feststellung der Nichtig- keit der anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 3. Oktober 2016 gefassten Beschlüsse geltend zu machen (act. 38 S. 24 E. IV. 3.1.19.). 2.6.1. In Bezug auf die Wahl des Gesuchsgegners 4 zum Vizepräsidenten mit Einzelzeichnungsrecht anlässlich der Vorstandssitzung vom 3. Oktober 2016 er- wog die Vorinstanz, bereits die Berufung des Gesuchsgegners 4 in den Vorstand sei – nach summarischer Einschätzung – nichtig. Zwangsläufig habe dies auch für den Konstitutionsbeschluss, in welchem jener zum Vizepräsidenten mit Einzel- zeichnungsrecht ernannt wurde, zu gelten, da ein Nichtvorstandsmitglied diese Funktion nicht einnehmen könne (act. 38 S. 24 E. IV. 3.1.20 f.). 2.6.2. Dem halten die Gesuchsgegner einzig entgegen, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, der Gesuchsgegner 4 sei nicht gültig in den Vorstand gewählt worden (act. 39 S. 23 f. Rz. 66). Wie bereits aufgezeigt, ging die Vorinstanz jedoch zu Recht davon aus, der Gesuchsgegner sei nicht gültig in den Vorstand gewählt worden (siehe E. IV. 2.4.2.). Folgerichtig konnte er als Nichtvorstandsmitglied auch nicht anläss- lich einer Vorstandssitzung zum Vizepräsidenten mit Einzelzeichnungsrecht er-
- 24 - nannt werden, zumal die Wahl des Vorstands gemäss Statuten (und Gesetz) der Generalversammlung obliegt (vgl. act. 3/7 Art. 8). Die vorinstanzliche Erwägung, es gelinge dem Gesuchsteller 1 im Rahmen einer summarischen Prüfung einen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses geltend zu machen, ist damit nicht zu beanstanden. 2.7.1. Schliesslich wenden die Gesuchsgegner ein, die Berufung auf die Nichtigkeit der gefällten Beschlüsse verletze das Rechtsmissbrauchsverbot. Ab- gesehen von sachfremden Motiven, welche der Einleitung des vorliegenden Ver- fahrens und der gefällten Beschlüsse zu Grunde liegen, gehe es nicht an, die seit der Gründung des Gesuchsgegners 1 am 16. Februar 2015 im Einklang mit dem dannzumal verabschiedeten Organisationsreglement erfolgten Generalversamm- lungen und Vorstandssitzungen nunmehr nachträglich als ungültig oder gar nich- tig anfechten zu wollen. Dieses Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz (act. 39 S. 24 f. Rz. 68 f.). 2.7.2. Wurde wie dargetan (vgl. hiervor E. IV. 2.1.3) das Organisationsregle- ment nicht gültig angenommen, dann kann den Gesuchstellern auch nicht rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden, wenn sie im Einklang mit eben diesem Reglement ergangene Versammlungen und Sitzungen anfochten. Dass die Gesuchsteller im Rahmen der unbestrittenen – und nach Darstellung der Gesuchsgegner – gravierenden Unstimmigkeiten aus sachfremden und unrecht- mässigen Motiven handeln, behaupten zwar die Gesuchsgegner (act. 39 Rz. 69 i.V.m. Rz. 17/18); es lässt sich dies jedoch auch aus den von ihnen in diesem Zu- sammenhang zitierten Beilagen im vorinstanzlichen Verfahren nicht ableiten. Die- se Beilagen legen zwar eindrücklich das Ausmass der zwischen den Parteien eingetretenen Auseinandersetzung dar. Anhaltspunkte dafür, dass die zu beurtei- lenden Anfechtungen rechtsmissbräuchlich erfolgt seien, ergeben sich daraus in- des nicht. Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass die Nichtigkeit eines Beschlus- ses jederzeit ohne Bindung an eine Frist von jedermann geltend gemacht werden kann (BGE 137 III 460 E. 3.3.2.). Der Gesuchssteller 1 als Mitglied des beschluss- fassenden Organs wurde zur Vorstandssitzung / ausserordentlichen Generalver- sammlung vom 16. Februar 2015 nicht eingeladen. Dies ist ein schwerwiegender
- 25 - formeller, die Nichtigkeit des betreffenden Beschlusses nach sich ziehender Man- gel, der jederzeit geltend gemacht werden können muss (BGer 5A.7/2002 vom
20. August 2002 E. 2.4; 5A_676/2015 vom 5. Januar 2016 E. 2.3; BGE 137 III 460 E. 3.3.2.). Ein Zuwarten des Gesuchstellers 1 bis auf Grundlage des nichtigen Beschlusses innert der kurzen Zeit von zwei Monaten zahlreiche neue Beschlüs- se gefasst wurden, welche sodann umgehend angefochten wurden, ist daher nicht zu beanstanden. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ist darin jedenfalls nicht zu erkennen. 2.8. Nach dem Gesagten schloss die Vorinstanz zu Recht, es gelinge dem Ge- suchsteller 1 glaubhaft zu machen, dass er den Aufnahmebeschluss des Ge- suchsgegners 3 in den Verein, die Verabschiedung des Organisationsreglements, die Wahl des Gesuchsgegners 3 in den Vorstand, die Abberufung seiner selbst aus dem Vorstand, die Wahl des Gesuchsgegners 4 in eben diesen sowie die Er- nennung des Gesuchsgegners 4 zum Vizepräsidenten mit Einzelzeichnungsrecht erfolgreich anfechten könne. Damit verfügt der Gesuchsteller 1 über verschiedene Ansprüche gegenüber dem Gesuchsgegner 1 zur Stützung seiner Massnahme- begehren.
3. Verfügungsgrund 3.1.1. Die Vorinstanz prüfte sodann das Vorliegen eines aus der Verletzung der obgenannten Ansprüche erwachsenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, die zeitliche Dringlichkeit der Massnahme und deren Verhältnismässig- keit (act. 38 S. 26 ff. E. IV. 3.2). Sie erwog zusammengefasst, hinsichtlich der Anweisung an den Gesuchsgegner 2, dem Gesuchsteller 1 seine Rechte als Vor- standsmitglied des Gesuchsgegners 1 zu gewähren, sei unbestritten, dass zwi- schen den Parteien Uneinigkeit über die Stellung der G._____ Trust Reg. als ge- genwärtiger Trustee bestehen würde. Die Parteien würden sich sodann gegensei- tig unzulässige Transaktionen zum Schaden des Trustvermögens vorwerfen. Er- stellt sei überdies, dass für den Gesuchsgegner 1 in relativ schneller Abfolge Be- schlüsse des Vereinsvorstandes und der Generalversammlung gefasst worden seien. Die gesuchstellerischen Ausführungen, wonach in näherer Zukunft weitere Beschlüsse mit grösserer inhaltlicher Tragweite für die Zweckerfüllung des Ge-
- 26 - suchsgegners 1 folgen könnten, seien vor diesem Hintergrund glaubhaft. Da dem Gesuchsteller 1 eine Mitwirkung als Vorstandsmitglied verwehrt werde, würde er von diesen Beschlüssen zunächst nichts erfahren. Dadurch würden zu einem späteren Zeitpunkt weitere Anfechtungs- oder Feststellungklagen notwendig. Selbst bei Gutheissung dieser allfälligen Klagen könnten die Beschlüsse gegen- über gutgläubigen Dritten bereits unwiderrufliche Wirkungen zeitigen, weshalb der Voraussetzung eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils ohne Weite- res Genüge getan werde (act. 38 S. 28 E. IV. 3.2.7 f.). 3.1.2. Auch die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit sei erfüllt. Eine Ab- weisung des Massnahmebegehrens erlaube es dem Gesuchsgegner 2 gemäss den Vereinsstatuten, welche kein Beschlussquorum vorsehen, als einziges Vor- standsmitglied nach Belieben weitere Beschlüsse zu fassen. Umgekehrt werde durch die Anordnung der beantragten Massnahme eine Situation geschaffen, in welcher der Gesuchsteller 1 und der Gesuchsgegner 2 grundsätzlich nur noch einvernehmlich weitere Vorstandsbeschlüsse verabschieden könnten. Damit scheine dem grundsätzlichen Zweck einer vorsorglichen Massnahme, nämlich den status quo bis zu einem Endentscheid nicht weiter zu Ungunsten einer der Parteien zu verändern, am besten Genüge getan, ohne dass den Gesuchsgeg- nern hierdurch unzumutbare Nachteile erwachsen würden. Zu bedenken sei auch, dass der Gesuchsgegner 2 kraft seiner Vorstandsmitgliedschaft keinen Rechtsan- spruch auf eine bestimmte Funktionsweise des Vorstandes habe, sondern dessen Rechte allein an seine Vereinsmitgliedschaft anknüpfen würden (act. 38 S. 31 E. IV. 3.2.12 f.). 3.1.3. Nicht anders verhalte es sich in Bezug auf die Rechtsbegehren 3 und
5. Selbst Vorstandsmitglieder, deren Wahl nichtig sei, könnten auf Rechnung des Vereins Rechte erwerben. Die vorliegenden Umstände liessen darauf schliessen, dass sich eine derartige Ausübung einer überschiessenden Vertretungsmacht ak- tualisieren könnte. Die Gesuchsgegner 2-4 hätten sodann eine gesteigerte Bereit- schaft gezeigt, den Streitgegenstand während der Rechtshängigkeit mehrerer Verfahren durch die Veränderung der Zusammensetzung des Gesuchsgegners 1 abzuändern. Vor diesem Hintergrund rechtfertige es sich, die Anordnungen ge-
- 27 - mäss Dispositiv-Ziffern 4 bis 6 zu treffen. Damit werde nicht übermässig in die dem Gesuchsgegner 2 gesetzlich und statutarisch zustehenden Rechte eingegrif- fen, jedoch gleichzeitig verhindert, dass gegenüber Dritten der Anschein einer Kollektivzeichnung erweckt werde (act. 38 S. 31 E. IV. 3.2.11 ff.). 3.1.4. Die Vorinstanz bejahte schliesslich auch die zeitliche Dringlichkeit der Massnahme. Ein Zuwarten bis zu einem rechtskräftigen Entscheid in der Sache erscheine angesichts des bisherigen Verhaltens der Gesuchsgegner als nicht zumutbar (act. 38 S. 32 E. IV. 3.2.15). 3.2.1. Die Gesuchsgegner wenden ein, die seitens der Vorinstanz getroffenen Anordnungen und Verbote würden keineswegs darauf abzielen, den "Status Quo" während der Dauer des Massnahmeverfahrens beizubehalten. Diese Anordnun- gen und Verbote seien einschneidender Natur und würden die Gesuchsgegner als rechtmässige Organe in den ihnen vertraglich, gesetzlich und statutarisch ob- liegenden Aufgaben und Befugnisse einschränken respektive ihnen den entspre- chenden Status teils ganz absprechen (act. 39 S. 25 Rz. 71). Dies sei insofern stossend, als sie die Wünsche des Settlors erschweren würden, was sich nicht rechtfertigen lasse. Die Umsetzung der Anordnungen würde darauf hinaus laufen, dem Gesuchsteller 1 materiell ein – so weder jemals beabsichtigtes, noch be- standenes – "Vetorecht" einzuräumen (act. 39 S. 25 Rz. 72). 3.2.2. Mit ihren Einwendungen setzen die Gesuchsgegner der Argumentation der Vorinstanz im Wesentlichen ihre eigene Auffassung entgegen, ohne auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid einzugehen. So bringen die Gesuchs- gegner vor, die Regelungen würden nicht darauf abzielen, den "Status Quo" bei- zubehalten, ohne dies näher zu begründen. Sie legen auch nicht dar, inwiefern die Umsetzung der Wünsche des Settlors durch die Anordnungen erschwert wür- den. Damit verkennen sie, dass in der Berufungsschrift eine sachbezogene und substantiierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu erfol- gen hat, ansonsten die Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht erfüllt sind (vgl. hiervor E. II.). Wie sogleich zu zeigen sein wird, zielen die Anordnungen der Vorinstanz darauf ab, die einstweilen glaubhaft erachtete Zusammensetzung des Vereins sicherzustellen und die entsprechenden Mitgliedschaftsrechte zu ge-
- 28 - währen (siehe hiernach E. 3.3.2.). Ein Vetorecht wird dem Gesuchsteller 1 nicht eingeräumt. Vielmehr kommt aufgrund der vorinstanzlichen Anordnung jedem Vorstandsmitglied eine Stimme zu. Etwas Anderes ist denn auch in den Vereins- statuten (ausser beim Ausschluss von Mitgliedern) nicht vorgesehen (vgl. act. 3/7). 3.3.1. Die Gesuchsgegner rügen, in Wahrung des Verhältnismässigkeits- grundsatzes müsse dem Gesuchsgegner 1 mindestens gestattet werden, in der von der Vorinstanz als einstweilen glaubhaft erachteten Zusammensetzung tätig zu sein und die ihm obliegenden Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen. Dies rechtfertige sich umso mehr, als es den Gesuchstellern offenstehe, Generalver- sammlungs- und Vorstandsbeschlüsse anzufechten (act. 39 S. 25 Rz. 73). 3.3.2. Erneut beschränken sich die Gesuchsgegner darauf, pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben, ohne konkret darzutun, was an den vo- rinstanzlichen Erwägungen falsch sein soll. Insbesondere zeigen die Gesuchs- gegner nicht auf, inwiefern ihnen durch die Anordnungen der Vorinstanz verwehrt werde, in der einstweilen als glaubhaft erachteten Zusammensetzung zu handeln. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Gesuchsteller 1 sowie die Gesuchsgeg- ner 2 und 4 Vereinsmitglieder seien, wobei die beiden Erstgenannten als Vor- standsmitglieder amten. Die Anordnung gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des vo- rinstanzlichen Urteils gewährleistet, dass die Rechte des Gesuchstellers 1 als Vorstandsmitglied des Gesuchsgegners 1 gewahrt werden (act. 38 S. 33). Dispo- sitiv-Ziffer 4 und Ziffer 6 stellen sicher, dass die Gesuchsgegner 3 und 4 keine Rechte ausüben, die den Vorstandsmitgliedern vorbehalten sind, zumal beide einstweilen nicht als Vorstandsmitglieder erachtet werden (act. 38 S. 34). Disposi- tiv-Ziffer 5 gewährleistet schliesslich, dass der Gesuchsgegner 3, welcher gemäss summarischer Einschätzung überhaupt kein Vereinsmitglied ist, im Rahmen der Generalversammlung zumindest keine Beschlüsse fassen kann, welche die Zu- sammensetzung des Vorstands verändern (act. 38 S. 34). Inwiefern es den Par- teien dadurch verwehrt werde, in der einstweilen als glaubhaft erachteten Zu- sammensetzung zu handeln, ist nicht ersichtlich und wird – wie bereits erwähnt –
- 29 - auch nicht dargelegt. Das Ausmass der Anordnungen wurde von der Vorinstanz somit zu Recht als verhältnismässig erachtet. 3.4.1. Die Gesuchsgegner wenden sodann ein, abgesehen vom im Dezem- ber 2016 erfolgten Ausschluss des Gesuchstellers 1 hätten seit dem 3. Oktober 2016 keine Generalversammlungen oder Vorstandssitzungen mehr stattgefunden. Weder der Mitgliederbestand noch die Zusammensetzung des Vorstands hätten seither Anpassungen erfahren. Vor diesem Hintergrund bestünden weder eine zeitliche Dringlichkeit noch drohende Nachteile, welche die einschneidenden Ver- bote rechtfertigen würden (act. 38 S. 34 Rz. 74). 3.4.2. Die Dringlichkeit steht in engem Zusammenhang zum Anspruchs- merkmal des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils (vgl. z.B. ZÜRCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 261 N. 13). Die Vorinstanz legte einlässlich dar, weshalb sie es als glaubhaft erachtete, dass auch in näherer Zukunft mit wei- teren Beschlüssen mit grösserer inhaltlicher Tragweite zu rechnen sei. So würden sich die Parteien gegenseitig unzulässige Transaktionen vorwerfen, es seien in relativ schneller Abfolge Beschlüsse gefasst worden und auch in näherer Zukunft könnten Beschlüsse zur Aufsicht und Kontrolle über die Trusts erfolgen (act. 38 S. 29 E. IV. 3.2.7). Mit diesen Erwägungen setzen sich die Gesuchsgegner nicht näher auseinander. Der pauschale Einwand, während des hängigen Massnahme- verfahrens sei lediglich eine weitere Veränderung des Mitgliederbestands erfolgt, lässt weder die Dringlichkeit der Massnahme entfallen noch beeinflusst es die Nachteilsprognose. Vielmehr ist belegt, dass in der kurzen Zeitspanne vom
24. August 2016 bis 3. Oktober 2016 vier Vorstandssitzung und zwei Generalver- sammlungen stattfanden, obwohl die Gesuchsteller bereits am 9. September 2016 ein Schlichtungsbegehren stellten (act. 3/22). Da nach wie vor erhebliche Differenzen zwischen den Parteien bestehen, ist ohne die vorsorglichen Anord- nungen auch im jetzigen Zeitpunkt mit weiteren Beschlüssen zu rechnen. Die Vo- rinstanz hielt daher zutreffend fest, ein Zuwarten bis zum rechtskräftigen Ent- scheid in der Hauptsache sei nicht zumutbar. 3.5.1. Schliesslich machen die Gesuchsgegner geltend, es seien offensicht- lich die Gesuchsteller, welche wenig unversucht liessen, um die Truststrukturen
- 30 - zu unterlaufen. Der ausgeschlossene Gesuchsteller 1 masse sich gar die Funkti- on eines Protektors einzelner Trusts an, stelle sich offen gegen den Gesuchsgeg- ner 1, um dessen Mitgliedschaft im Vorstand er zu kämpfen vorgebe. Vor diesem Hintergrund sei es offensichtlich verfehlt, die Arbeit des dadurch bedrohten und in seinem Handlungsbereich durch die angeordneten Massnahmen eingeschränkten Gesuchsgegner 1 zu Gunsten des Gesuchstellers 1 durch die Einräumung einer Art "Vetorecht" weiter zu erschweren. 3.5.2. Erneut fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Er- wägungen. Wie bereits dargelegt, wurde dem Gesuchsteller 1 kein Vetorecht ein- geräumt, sondern die einstweilen als glaubhaft erachtete Zusammensetzung des Gesuchsgegners 1 gefestigt (siehe hiervor E. 3.2.2. und E. 3.3.2.), weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 3.6. Demnach erweist sich die Berufung als unbegründet, weshalb sie ab- zuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss werden die Gesuchsgegner unter solidarischer Haftung für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen ist zu bestätigen, zumal die vorinstanzlichen Kostenfestlegungen nicht beanstandet wurden (vgl. act. 39). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Zum Streitinteresse kann auf die Erwägungen in der Verfügung vom 26. April 2017 (act. 44) verwiesen werden. Die Entscheidgebühr ist mit dem von den Gesuchsgegnern geleisteten Kostenvor- schuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
2. Die Gesuchsgegner sind ausgangsgemäss unter solidarischer Haftung zu verpflichten, den Gesuchstellern für das Berufungsverfahren eine angemessene
- 31 - Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Für eine – wie hier – nicht vermögensrechtliche Streitsache ergibt sich aus § 13 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV ein Rahmen von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–, in wel- chem die Grundgebühr festzusetzen ist. Bei der Festsetzung innerhalb dieses Rahmens sind der notwendige Zeitaufwand, die Schwierigkeit des Falles und die Verantwortung des Rechtsanwalts zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 lit. c-e Anw- GebV). Die Grundgebühr ist aufgrund der summarischen Natur des Verfahrens gestützt auf § 9 AnwGebV zu reduzieren. Zu berücksichtigten ist sodann, dass vorliegend keine Berufungsantwort erstattet werden musste, sondern lediglich Aufwendungen im Zusammenhang mit der Stellungnahme zum Sistierungsbegeh- ren entstanden sind, wobei die Gesuchsteller hinsichtlich ihres eigenen Sistie- rungsantrags unterliegen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'000.– zuzüglich MWST angemessen. Da die Aufwendungen im Jahr 2017 anfielen, gilt ein Mehrwertsteuersatz von 8 %. Es wird beschlossen:
1. Die Sistierungsbegehren werden abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung und das Urteil des Bezirksge- richts Meilen vom 29. März 2017 werden bestätigt.
2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Ge- suchsgegnern und Berufungsklägern unter solidarischer Haftung auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
- 32 -
4. Die Gesuchsgegner und Berufungskläger werden unter solidarischer Haf- tung verpflichtet, den Gesuchstellern und Berufungsbeklagten für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zuzüglich 8 % MWST, total Fr. 1'080.–, zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller und Berufungs- beklagten unter Beilage je eines Doppels von act. 39 und act. 60 sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Emp- fangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Nagel versandt am: