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LF160060

Vorsorgliche Massnahme Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. September 2016 (ET160034)

Zürich OG · 2016-10-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Mit Eingabe vom 16. September 2016 an das Einzelgericht Audienz des Be- zirksgerichts Zürich (Vorinstanz) stellte der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend Gesuchsteller) das eingangs angeführte Begehren um Erlass vor- sorglicher Massnahmen gegenüber der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklag- ten (nachfolgen Gesuchsgegnerin; act. 1). Der Gesuchsteller bezeichnete darin die Gesuchsgegnerin wohl irrtümlich als "D._____ AG", was die Vorinstanz unter Verweis auf das Handelsregister in "B._____ AG" korrigierte (vgl. act. 7 S. 2). Der Gesuchsteller geht auf die Partei- bezeichnung im Rechtsmittelverfahren nicht ein.

- 4 - Das Begehren betrifft zwei Artikel vom tt. März 2016 und tt. August 2016, welche die Gesuchsgegnerin auf ihrer Homepage "www.C._____.ch" veröffentlichte und in welchen der Gesuchsteller als Verwaltungsrat der E._____ AG namentlich er- wähnt wird. Die Artikel weisen auf den Konkurs der F._____ AG hin, deren Aktien die E._____ AG und eine andere Firma via Telefonverkauf vermittelt hätten. Für die Vermittler seien, so die Berichte weiter, "Millionen" zusammen gekommen, und durch den Konkurs würden nun ca. 1500 Anleger "Millionen verlieren". Ferner wird der Gesuchsteller in den Berichten zitiert. Im ersten Artikel wird angegeben, der Gesuchsteller habe sein Bedauern über die Insolvenz geäussert und habe er- klärt, selber auch eine bedeutende Summe in die F._____ investiert zu haben, da er vom Erfolg dieses Unternehmens überzeugt gewesen sei. Für die investierten Gelder sehe es gegenwärtig nicht gut aus. Im zweiten Artikel wird der Gesuchstel- ler (im Zusammenhang mit den durch die Vermittlung eingenommenen Geldern) mit der Angabe zitiert, er habe auch Präsentations- und Marketingkosten gehabt (vgl. act. 3/3-4). Der Gesuchsteller strebte mit dem erwähnten Massnahmebegehren ein an die Gesuchsgegnerin gerichtetes Verbot an, seinen Namen weiterhin auf der Home- page zu nennen und zu publizieren. Zudem stellte er ein Genugtuungsbegehren (act. 1).

E. 1.2 Die Vorinstanz erliess am 20. September 2016 die eingangs angeführte Ver- fügung, mit der sie auf das Genugtuungsbegehren nicht eintrat, und das eingangs angeführte Urteil, mit welchem sie das Massnahmebegehren im Übrigen abwies (act. 4 = act. 7 = act. 9). Das Urteil und die Verfügung wurden dem Gesuchsteller am 22. September 2016 zugestellt (act. 5a).

E. 1.3 Mit Eingabe vom 26. September 2016 (Datum Poststempel) erhob der Ge- suchsteller Berufung gegen das erwähnte Urteil vom 20. September 2016. Er stellt die eingangs angeführten Berufungsanträge (act. 8).

E. 1.4 Der Vorsitzende der Kammer setzte dem Gesuchsteller mit Verfügung vom

27. September 2016 Frist an, um für das Berufungsverfahren einen Kostenvor-

- 5 - schuss von Fr. 1'800.00 zu bezahlen (act. 12). Der Vorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 13 f.).

E. 1.5 Am 3. Oktober 2016 reichte der Gesuchsteller eine Noveneingabe zu den Akten (act. 15, 16/1-2).

E. 1.6 Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-5). Es wurde davon abgesehen, eine Berufungsantwort einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Der Gesuchsgegnerin sind indes noch die Doppel der Eingaben und Beilagen des Gesuchstellers zuzustellen (act. 8, 9/3, 15, 16/1-2).

E. 2.1 Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen in nicht vermö- gensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Auf die rechtzeitig schriftlich und begründet eingereichte Berufung des Gesuchstellers ist daher einzutreten.

E. 2.2 Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind im Berufungsverfah- ren nur zulässig, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Für die Zulässigkeit von Klageänderungen gilt Art. 317 Abs. 2 ZPO.

E. 3.1 Der Gesuchsteller macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe seinen An- spruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt. Sie habe sich mit seinen Ar- gumenten, weshalb die mit der Nennung seines Namens verbundene Persönlich- keitsverletzung nicht gerechtfertigt sei, nicht auseinandergesetzt (act. 8 S. 5 f.). Da der Gesuchsteller gestützt auf diese Rüge im Hauptantrag eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verlangt, ist zunächst darauf einzugehen.

E. 3.2 Die Gerichte haben ihre Entscheide schriftlich zu begründen (bei zunächst unbegründeter Eröffnung auf Verlangen einer Partei; vgl. Art. 239 ZPO). Dies ist Teilgehalt des Anspruchs der Parteien auf Wahrung des rechtlichen Gehörs. Die

- 6 - Urteilsbegründung muss so abgefasst sein, dass die Parteien sich über die Trag- weite des Entscheids und über allfällige Anfechtungsmöglichkeiten ein Bild ma- chen können, so dass sie in der Lage sind, die Sache in voller Kenntnis der Ent- scheidgründe an die obere Instanz weiterzuziehen. Dabei muss das Gericht sich allerdings nicht mit allen beliebigen Standpunkten der Parteien einlässlich ausei- nandersetzen. Es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken (vgl. ZK ZPO-SUTTER-SOMM/CHEVALIER, Art. 53 N 13 f.; BK ZPO- KILLIAS, Art. 238 N 33 f.).

E. 3.3 Die Vorinstanz äusserte zunächst Zweifel daran, ob die beanstandeten Arti- kel überhaupt (wie vom Gesuchsteller geltend gemacht) Persönlichkeitsverletzun- gen darstellten (act. 7 S. 4 ff.). Sodann erwog die Vorinstanz (nebst anderem), dass die Verletzung, wenn sie bejaht würde, durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Berichterstattung zu den Vorgängen betreffend die F._____ AG gerechtfertigt wäre, zumal durch den Konkurs der F._____ AG voraussichtlich zahlreiche Anleger (rund 1'500) zu Verlust kommen würden. Dabei erstrecke sich das Interesse des Publikums gerade auch auf die Tätigkeit der Vermittler der Ak- tien. Der Gesuchsteller sei als einziger Verwaltungsrat der E._____ AG zuständig für die Willensbildung dieser Gesellschaft. Das rechtfertige auch die Nennung seines Namens (act. 7 S. 7 f.). Damit hat die Vorinstanz genügend begründet, weshalb sie der Meinung war, eine Persönlichkeitsverletzung wäre durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt. Insbesondere hat die Vorinstanz hinreichend klar aufgezeigt, dass und weshalb sie das Interesse des Gesuchstellers an der Wahrung seiner Pri- vatsphäre dem aufgezeigten öffentlichen Interesse unterordnete. Für den Ge- suchsteller war danach klar, dass und weshalb die Vorinstanz seiner diesbezügli- chen Argumentation (insb. act. 1 S. 5) nicht folgte. Der Gesuchsteller erlitt somit keine Gehörsverletzung.

E. 4 Ob die vom Gesuchsteller im Berufungsverfahren geltend gemachte Klageände- rung (Verbot nicht nur einer weiteren Nennung auf der Seite www.C._____.ch,

- 7 - sondern auf allen Internet-Seiten der Gesuchsgegnerin, vgl. act. 8 S. 8 und act. 11/3) zulässig ist, kann offen bleiben, da die Berufung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen ohnehin abzuweisen ist.

E. 5 Auflage 2014, Art. 28 N 38 f.). Ob – so der Gesuchsteller (act. 8 S.4) – bereits die Nennung seines Namens al- leine, unabhängig vom Kontext, eine Persönlichkeitsverletzung darstellt, ist vor dem geschilderten Hintergrund zumindest fraglich. Die Grundsätze zum Recht am eigenen Bild gelten zwar hinsichtlich der Unterscheidung in relative und absolute Personen der Zeitgeschichte bei allen Medienberichten (vgl. dazu BSK ZGB I- MEILI, 5. Auflage 2014, Art. 28 N 52). Der relativ weit gehende Schutz des Rechts am eigenen Bild (vgl. MEILI, a.a.O., N 19) kann aber entgegen dem Gesuchsteller (act. 8 S. 5 oben) nicht eins zu eins auf das Recht am eigenen Namen übertragen werden. Das ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem vom Gesuchsteller ge-

- 10 - nannten Entscheid (BGer 5A_195/2016 vom 4. Juli 2016). Die Abbildung einer Person hat als Verletzung der Persönlichkeit offenkundig ein anderes Gewicht als die (blosse) Namensnennung. Auch die Nennung des Namens einer Person be- einträchtigt ihre Persönlichkeit zwar ohne weiteres, aber die Schwere dieser Be- einträchtigung (der "mehr als harmlose Angriff" bzw. die "spürbare Störung") kann ohne Kenntnis des Kontexts, in dem der Name genannt wird, nicht beurteilt wer- den. Der Gesuchsteller wird in den erwähnten Artikeln (vorne 1.1) im Zusammenhang mit für ihn nicht gerade vorteilhaften Sachverhalten genannt. Der Gesuchsteller substantiierte die Schwere der damit verbundenen Beeinträchtigung seiner Per- sönlichkeit vor der Vorinstanz allerdings nur ansatzweise mit dem Hinweis, seine Rolle (im Zusammenhang mit der Vermittlung von Aktien der F._____ AG) sei "nicht derart" gewesen, "dass er hätte namentlich genannt werden müssen" (act. 1 S. 5). Die weitere Darstellung, er werde aufgrund der Nennung seines Na- mens in den Artikeln in den Augen der Öffentlichkeit als "Schwerverbrecher" wahrgenommen (act. 1 S. 6), bezieht sich nicht auf den konkreten Kontext der Namensnennung. In den Berichten wird entgegen dem Gesuchsteller (act. 8 S. 6 f.) nicht suggeriert, er sei "in irgend einer Form mitverantwortlich" für den F._____-Konkurs, oder er habe eine strafbare Handlung begangen. Die Vo- rinstanz hat das richtig erkannt (vgl. soeben 5.3.1). Die Beeinträchtigung der Per- sönlichkeit des Gesuchstellers durch die Berichte ist daher einigermassen gering- fügig. Ob sie genügt, um eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darzustel- len, muss indes nicht abschliessend beurteilt werden. Auch wenn zugunsten des Gesuchstellers von einer (weiterhin) drohenden Persönlichkeitsverletzung ausge- gangen wird, ist seinem Begehren aus denn nachfolgend aufgezeigten Gründen kein Erfolg beschieden.

E. 5.1 Die Vorinstanz wies korrekt auf die allgemeinen Voraussetzungen der An- ordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 261 Abs. 1 ZPO hin. Nach dieser Bestimmung hat die Partei, welche den Erlass vorsorglicher Massnahmen an- strebt, glaubhaft zu machen, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist bzw. eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. act. 7 S. 3).

E. 5.2 Weiter erwog die Vorinstanz, dass die Sonderregelung von Art. 266 ZPO pe- riodische Medien privilegiere und dass deshalb die entsprechenden, strengeren Anforderungen an den Erlass vorsorglicher Massnahmen zu beachten seien (act. 7 S. 3 f.). Der Gesuchsteller bestreitet die Anwendbarkeit von Art. 266 ZPO im vorliegenden Kontext (act. 8 S. 4).

E. 5.2.1 Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Gesuchsgegnerin peri- odische Medien herausgibt und dass die beantragte vorsorgliche Massnahme ein solches periodisch erscheinendes Medium betrifft (act. 7 S. 4). Insbesondere fällt auch der Internetauftritt klassischer Medien unter den Medienbegriff (BSK ZPO- SPRECHER, 2. Auflage 2013, Art. 266 N 18 f.). Aus den der Vorinstanz eingereich- ten Unterlagen ergibt sich im Übrigen, dass die Gesuchstellerin jedenfalls einen der beiden fraglichen Artikel offenbar auch in der Zeitschrift G._____, Ausgabe …/2016 publizierte (act. 3/5).

E. 5.2.2 Das Medienprivileg von Art. 266 ZPO bezweckt, Medien vor Vorzensur zu schützen und vor "dauerhafter und ernsthafter Bedrohung durch den Massnahme- richter". Die Presse- bzw. Medienfreiheit soll in diesem Sinne auch im privatrecht- lichen Bereich Beachtung finden (vgl. ZK ZPO-HUBER, 3. Auflage 2016, Art. 266 N 1 f. mit Hinweisen).

- 8 - Art. 266 lit. a ZPO verlangt eine "drohende Rechtsverletzung". Der Wortlaut der Bestimmung zielt damit in erster Linie auf Unterlassungsansprüche ab. Das Privi- leg umfasst neben vorsorglichen Unterlassungsansprüchen aber (entgegen dem Standpunkt des Gesuchstellers, act. 8 S. 4) auch vorsorgliche Beseitigungsan- sprüche (vgl. SPRECHER, a.a.O., Art. 266 N 5). Auch bei den letztgenannten geht es immerhin in dem Sinn um eine drohende Verletzung, als diese, auch wenn sie bereits erfolgt ist, durch ihr weiteres Andauern (auch) für die Zukunft droht. Dage- gen wären andere vorsorgliche Massnahmen, so etwa vorsorgliche Beweisanträ- ge, nicht vom Medienprivileg umfasst (SPRECHER, a.a.O., Art. 266 N 5).

E. 5.2.3 Richtig ist, dass das Medienprivileg von Art. 266 ZPO in einem Zusammen- hang mit dem Gegendarstellungsrecht steht. Der entsprechende Schutz der Me- dien ist unter anderem deshalb gerechtfertigt, weil untergeordnete Verletzungen durch Veröffentlichungen im Nachhinein durch das Recht auf Gegendarstellung beseitigt werden können (vgl. SPRECHER, a.a.O., Art. 266 N 2). Der Gesuchsteller hält dafür, dass in seinem Fall – er verlangt nur, es sei die Nennung seines Na- mens zu unterlassen – eine Gegendarstellung nicht in Frage komme und daher auch das Medienprivileg nicht zu beachten sei (act. 8 S. 4). Auch hier ist dem Gesuchsteller nicht zu folgen. Zwar besteht der vorerwähnte Zusammenhang zwischen Medienprivileg und Gegendarstellungsrecht, aber er ist nicht in dem Sinne zwingend, dass das Medienprivileg ausschliesslich dann gölte, wenn die drohende Verletzung durch eine nachträgliche Gegendarstellung wieder gut gemacht werden könnte. So etwas lässt sich weder dem Gesetzestext noch der Praxis oder dem Schrifttum entnehmen. Die erwähnte medienfreundliche Stossrichtung des Privilegs hat ihre Berechtigung unabhängig davon, ob es um eine Information geht, die mittels einer Gegendarstellung entkräftet werden kann. Entscheidend ist, dass es um ein Medium geht, das grundsätzlich zu einer Ge- gendarstellung verpflichtet werden kann (wenn es um eine solche Information geht; vgl. BSK ZPO-SPRECHER, 2. Auflage 2013, Art. 266 N 2). Die Anforderungen von Art. 266 ZPO sind beim Erlass der vom Gesuchsteller verlangten vorsorgli- chen Massnahmen somit massgeblich.

- 9 -

E. 5.3 Der verlangten vorsorglichen Massnahme vorausgesetzt ist somit zunächst eine drohende (bzw. weiterhin drohende) Verletzung der Rechte des Gesuchstel- lers (Art. 266 lit. a ZPO). Der Gesuchsteller sieht in der Nennung seines Namens in der erwähnten Berichterstattung (vgl. vorne 1.1) eine Verletzung seiner Persön- lichkeitsrechte (act. 1 S. 4).

E. 5.3.1 Die Vorinstanz äusserte wie bereits erwähnt Zweifel daran, ob die kritisierte Namensnennung des Gesuchstellers in den aufgezeigten Artikeln der Gesuchs- gegnerin überhaupt seine Persönlichkeit verletzt. Die Berichterstattung, deren In- halt der Gesuchsteller in keiner Art und Weise bestritten habe, sei für ihn zwar nicht gerade vorteilhaft, aber es werde ihm in keiner Weise unterstellt, mit dem Konkurs der F._____ AG irgend etwas zu tun gehabt zu haben, oder trotz Kennt- nis des drohenden Konkurses weiterhin deren Aktien vermittelt zu haben. Die Ar- tikel legten mit Bezug auf die Vermittler einzig offen, dass diese für ihre Tätigkeit eine hohe Provision bezogen hätten. Dass diese unzulässig oder gar strafrecht- lich relevant wäre, werde nicht angedeutet (act. 7 S. 4 ff., insb. S. 7).

E. 5.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Schwelle, ab der eine Beeinträchtigung der Persönlichkeit auch eine (widerrechtliche) Verletzung derselben darstellt, nicht hoch ist. Es genügt jeder mehr als harmlose Angriff, jede spürbare Störung, jede ernstzunehmende Bedrohung oder Bestreitung der Persönlichkeitsgüter durch Dritte. Immerhin ist aber nicht jede Beeinträchtigung der Persönlichkeit auch ohne Weiteres mit einer solchen Verletzung gleichzusetzen (vgl. BSK ZGB I-MEILI,

E. 5.4 Nach Art. 266 lit. a ZPO ist der Anordnung einer vorsorglichen Massnahme gegen Medien weiter vorausgesetzt, dass dem Gesuchsteller aus der drohenden Verletzung ein besonders schwerer Nachteil droht. Die Rechtsverletzung an sich stellt dabei nicht zwingend schon den besonders schweren Nachteil dar. Dieser kann aber in der Verletzung selber liegen, wenn diese qualifiziert ist bzw. schwer

- 11 - wiegt. Das wird etwa bejaht, wenn unwahre Tatsachen verbreitet werden, wenn eine Person im Internet in privater und beruflicher Hinsicht erheblich herabgesetzt wird, oder wenn der falsche Eindruck geweckt wird, es laufe (auch) gegen die be- troffene Person ein Strafverfahren. Zu berücksichtigen ist auch das Ausmass der Verbreitung einer Verletzung in den Medien. Sodann können neben der Schwere der Verletzung als solcher auch deren wirtschaftliche Folgen für den Betroffenen einen besonders schweren Nachteil darstellen (vgl. ZK ZPO-HUBER, 3. Auflage 2016, Art. 266 N 10; BSK ZPO-SPRECHER, 2. Auflage 2013, Art. 266 N 23 f.; ZÜR- CHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 266 N 12 f.).

E. 5.4.1 Der Gesuchsteller beruft sich zum einen auf die Schwere der Verletzung selber. Er erklärte vor der Vorinstanz, er sei von privater Seite mehrmals darauf angesprochen worden, ob er ein Verbrechen begangen habe oder ob er verurteilt worden sei (act. 1 S. 5 f.). Die Vorinstanz erwog dazu, die Behauptung sei unsub- stantiiert und vermöge keinen drohenden Nachteil glaubhaft zu machen (act. 7 S. 10). Der Gesuchsteller hält dem in der Berufung entgegen, ein Urkundenbeweis über das Leiden seines Rufes sei nicht möglich, und eine Nennung der einzelnen Zeu- gen erübrige sich, weil die negativen Folgen für ihn offensichtlich seien. Die Nen- nung seines Namens in der Berichterstattung suggeriere, dass er in irgend einer Form mitverantwortlich sei für den Konkurs der F._____, und werfe ein schlechtes Licht auf ihn. Es sei nicht sachlogisch, dass ein potentieller Straftäter im Hinblick auf eine Anonymisierungspflicht der Medien besser geschützt sei als eine Person, der kein strafbares Verhalten vorgeworfen werde (act. 8 S. 7). Auch hier kann dem Gesuchsteller nicht gefolgt werden. Zum einen fehlt es an ei- ner konkreten Schilderung, wer den Gesuchsteller wann auf die Berichterstattung über ihn angesprochen hätte und was genau diese Personen aus den Artikeln ge- schlossen hätten. Der nicht näher verdeutlichte Hinweis auf die Wahrnehmung als "Schwerverbrecher" ist zu unbestimmt, als dass die geltend gemachte Rufschädi- gung damit konkretisiert (und substantiiert) würde.

- 12 - Zum anderen geht der Gesuchsteller berufungsweise nicht auf die Erwägung der Vorinstanz ein, er habe den Inhalt der Berichte nie bestritten (vgl. act. 8 S. 5 f. und act. 7 S. 6 f.). Daraus ist zu schliessen, dass die Berichterstattung – auch wenn sie für den Gesuchsteller unerfreulich ist – nichts Unwahres enthält. Anders als einem potentiellen Straftäter in der Berichterstattung über einen Strafprozess wird dem Gesuchsteller zudem kein strafbares Verhalten vorgeworfen. Der Vergleich mit dem Schutz der Privatsphäre von Beschuldigten im Strafverfahren geht daher fehl. Dass der Gegenanwalt des Gesuchstellers im Strafverfahren gegen ihn von "be- trügerischen Machenschaften" und von "erheblicher krimineller Energie" des Ge- suchstellers etc. spricht (act. 15 S. 1 f., act. 16/1), mag sich aus dessen Parteistel- lung erklären. Darin liegt kein Grund für die Annahme, ein unvoreingenommener Leser der Berichte würde ebenfalls solches daraus schliessen – das Gegenteil ist der Fall (vgl. vorne 5.3.1-2). Wie der Gesuchsteller selber aufzeigt, kam denn auch das erstinstanzliche Strafgericht nicht zu einem solchen Schluss (vgl. act. 16/2). Die Schwere der Verletzung selber stellt damit keinen besonders schweren Nach- teil dar. Dass die Publikationen in einer Google-Suche nach dem Namen des Ge- suchstellers als Suchergebnis auftauchen (act. 8 S. 7, act. 1 S. 6), ist danach ebenso unerheblich wie der Umstand, dass die Berichte neben der Homepage www.C._____.ch auch auf anderen Seiten der Gesuchsgegnerin auffindbar sind (act. 8 S. 8 und act. 11/3). Das alleine vermag keinen schweren Nachteil zu be- gründen, wenn (wie hier) der Inhalt der Berichte dazu nicht geeignet ist.

E. 5.4.2 Der Gesuchsteller machte bereits vor der Vorinstanz geltend, sein Bankbe- rater habe ihm mitgeteilt, dass seine privaten Bankbeziehungen aufgrund der fraglichen Berichte beendet werden könnten (act. 1 S. 5). Die Vorinstanz erachte- te dieses Vorbringen als unsubstantiiert. Der Gesuchsteller habe weder den Na- men der Bank noch denjenigen des Beraters genannt, und er habe keine Unterla- gen vorgelegt, welche die Ernsthaftigkeit einer solchen Äusserung nahelegen würden. Der Nachteil erscheine daher nicht glaubhaft (act. 7 S. 9).

- 13 - Dem ist zuzustimmen. Der Hinweis des Gesuchstellers, der Bankberater werde kaum eine Bestätigung abgeben, da die Bank sich damit selbst angreifbar ma- chen würde (act. 8 S. 6), ändert nichts daran, dass die vorgebrachte Schilderung unsubstantiiert ist, und dass der drohende Nachteil daher nicht glaubhaft er- scheint. Die in der Noveneingabe des Gesuchstellers vom 3. Oktober 2016 ent- haltene Bezeichnung der Bank (H._____, vgl. act. 15 S. 2) ist ein unzulässiges Novum, da nicht ersichtlich ist, weshalb der anwaltlich vertretene Gesuchsteller die Bank nicht schon früher bezeichnete (vgl. vorne 2.3). Der weitere Hinweis des Gesuchstellers auf ein Telefongespräch, aus welchem er erfahren habe, dass die Bankbeziehung tatsächlich aufgrund der Berichte gekündigt werde (act. 15 S. 2), ist ebenfalls ungenügend, zumal die Bank die Kundenbeziehung kaum mit einem schlichten Telefonanruf kündigen wird. Dass die Bank in einem allfälligen Kündi- gungsschreiben den wahren Grund der Kündigung nicht angeben würde (so der Gesuchsteller, act. 15 S. 2), ist zwar möglich, aber es ändert nichts daran, dass es am Gesuchsteller ist, den ihm drohenden Nachteil glaubhaft zu machen, und dass ihm das mit der blossen Behauptung, die Bank beendige die Kundenbezie- hung zu ihm bzw. habe ihm das telefonisch angekündigt, nicht gelingt. Auch wenn mit dem Gesuchsteller angenommen würde, die Kundenbeziehung werde tatsächlich gekündigt, so könnte daraus alleine nicht auf einen besonders schweren Nachteil geschlossen werden. Der Gesuchsteller erklärt nicht, welche Auswirkungen die Beendigung der Bankbeziehung für ihn hätte. So verdeutlicht er nicht, ob er (beispielsweise) über weitere Bankbeziehungen verfüge oder nicht, oder ob andere Banken, die er angefragt habe, ihn aufgrund der fraglichen Be- richte als Kunden ebenfalls ablehnten.

E. 5.4.3 Weitere dem Gesuchsteller drohende Nachteile wurden nicht geltend ge- macht. Es fehlt somit an einem drohenden, besonders schweren Nachteil im Sin- ne von Art. 266 lit. a ZPO. Die Vorinstanz hat das Begehren des Gesuchstellers bereits aus diesem Grund zu Recht abgewiesen.

E. 5.5 Nur der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass die Vorinstanz mit guten Gründen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der (wahren) Bericht- erstattung über die Vorgänge um die F._____ AG gesehen hat (act. 9 S. 7 f.). Ein

- 14 - solches Interesse vermöchte eine in der Berichterstattung liegende Persönlich- keitsverletzung zu rechtfertigen. Danach kann jedenfalls nicht gesagt werden, die (allfällige) Persönlichkeitsverletzung sei offensichtlich nicht gerechtfertigt (vgl. da- zu BSK ZPO-SPRECHER, 2. Auflage 2013, Art. 266 N 26-28). Es fehlt damit auch an der Voraussetzung von Art. 266 lit. b ZPO, was einen weiteren Grund für die Abweisung des Massnahmebegehrens darstellt. Auf die Verhältnismässigkeit (Art. 266 lit. c ZPO) ist danach nicht weiter einzugehen. Die Vorinstanz hat das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen zu Recht abgewiesen. Die Berufung ist daher abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.

E. 6.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens sind defini- tiv zu regeln, da keine vorsorgliche Massnahme angeordnet wird (vgl. KUKO ZPO-SCHMID, 2. Auflage 2015, Art. 104 N 5).

E. 6.2 Ausgangsgemäss wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegnerin ist mangels Aufwendungen im Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

E. 6.3 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr für die vorliegende nicht vermögens- rechtliche Streitigkeit ist in Anwendung der §§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG festzusetzen. Die Gebühr ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 20. September 2016 wird bestätigt.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'800.00 festgesetzt. - 15 -
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsteller und Beru- fungskläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin und Beru- fungsbeklagte unter Beilage der Doppel der act. 8, 11/3, 15 und 16/1-2 so- wie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksge- richt Zürich, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Verfahren über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:
  7. Oktober 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF160060-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 8. Oktober 2016 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X._____, gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte, betreffend vorsorgliche Massnahme Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 20. September 2016 (ET160034)

- 2 - Rechtsbegehren (act. 1 S. 2): "1. Es sei der Gesuchsgegnerin mit sofortiger Wirkung zu verbieten, den Namen oder die Kürzel des Gesuchstellers auf der Website C._____.ch weiterhin zu nennen und es sei ihr zu verbieten, in Zukunft den Namen oder die Kürzel des Gesuchstellers zu publi- zieren.

2. Eventualiter sei der Gesuchsgegnerin mit sofortiger Wirkung zu verbieten, den Namen des Gesuchstellers auf der Website C._____.ch (abgesehen von der Verwendung der Kürzel A._____ [Kürzel des Berufungsklägers]) weiterhin zu nennen und es sei ihr zu verbieten, in Zukunft den Namen des Gesuchstellers in ihren Print-medien oder auf der genannten Website (abgesehen von der Verwendung der Kürzel A._____) zu publizieren.

3. Es sei dem Antrag gemäss Ziffer 1 gestützt auf Art. 265 ZPO im Sinne einer superprovisorischen Verfügung zu entsprechen.

4. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller eine Genugtuung von CHF 2500.– zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgeg- ners." Verfügung des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 20. September 2016 (act. 4 = act. 7 = act. 9): "1. Mit Bezug auf Rechtsbegehren Ziffer 4 wird auf das Gesuch nicht eingetreten.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis" Urteil des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 20. September 2016 (act. 4 = act. 7 = act. 9): "1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– wird dem Gesuchsteller auf- erlegt. [3.-4. Mitteilung, Rechtsmittel]"

- 3 - Berufungsanträge des Gesuchstellers und Berufungsklägers (act. 8 S. 2): "1. Es sei das vorgenannte Urteil aufzuheben und die Sache zur Wei- terführung des vorsorglichen Massnahmeverfahrens an die Vor- instanz zurückzuweisen. Eventualiter:

2. Es sei der Gesuchsgegnerin mit sofortiger Wirkung zu verbieten, den Namen oder die Kürzel des Gesuchstellers auf von Ihr be- triebenen Websiten weiterhin zu nennen und es sei ihr zu verbie- ten, in Zukunft den Namen oder die Kürzel des Gesuchstellers zu publizieren. Subeventualiter:

3. Es sei der Gesuchsgegnerin mit sofortiger Wirkung zu verbieten, den Namen des Gesuchstellers auf von Ihr betriebenen Websiten (abgesehen von der Verwendung der Kürzel A._____) weiterhin zu nennen und es sei ihr zu verbieten, in Zukunft den Namen des Gesuchstellers in Ihren Print-Medien oder auf der genannten Website (abgesehen von der Verwendung der Kürzel A._____) zu publizieren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchs- gegners, eventualiter der Staatskasse." Erwägungen: 1. 1.1 Mit Eingabe vom 16. September 2016 an das Einzelgericht Audienz des Be- zirksgerichts Zürich (Vorinstanz) stellte der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend Gesuchsteller) das eingangs angeführte Begehren um Erlass vor- sorglicher Massnahmen gegenüber der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklag- ten (nachfolgen Gesuchsgegnerin; act. 1). Der Gesuchsteller bezeichnete darin die Gesuchsgegnerin wohl irrtümlich als "D._____ AG", was die Vorinstanz unter Verweis auf das Handelsregister in "B._____ AG" korrigierte (vgl. act. 7 S. 2). Der Gesuchsteller geht auf die Partei- bezeichnung im Rechtsmittelverfahren nicht ein.

- 4 - Das Begehren betrifft zwei Artikel vom tt. März 2016 und tt. August 2016, welche die Gesuchsgegnerin auf ihrer Homepage "www.C._____.ch" veröffentlichte und in welchen der Gesuchsteller als Verwaltungsrat der E._____ AG namentlich er- wähnt wird. Die Artikel weisen auf den Konkurs der F._____ AG hin, deren Aktien die E._____ AG und eine andere Firma via Telefonverkauf vermittelt hätten. Für die Vermittler seien, so die Berichte weiter, "Millionen" zusammen gekommen, und durch den Konkurs würden nun ca. 1500 Anleger "Millionen verlieren". Ferner wird der Gesuchsteller in den Berichten zitiert. Im ersten Artikel wird angegeben, der Gesuchsteller habe sein Bedauern über die Insolvenz geäussert und habe er- klärt, selber auch eine bedeutende Summe in die F._____ investiert zu haben, da er vom Erfolg dieses Unternehmens überzeugt gewesen sei. Für die investierten Gelder sehe es gegenwärtig nicht gut aus. Im zweiten Artikel wird der Gesuchstel- ler (im Zusammenhang mit den durch die Vermittlung eingenommenen Geldern) mit der Angabe zitiert, er habe auch Präsentations- und Marketingkosten gehabt (vgl. act. 3/3-4). Der Gesuchsteller strebte mit dem erwähnten Massnahmebegehren ein an die Gesuchsgegnerin gerichtetes Verbot an, seinen Namen weiterhin auf der Home- page zu nennen und zu publizieren. Zudem stellte er ein Genugtuungsbegehren (act. 1). 1.2 Die Vorinstanz erliess am 20. September 2016 die eingangs angeführte Ver- fügung, mit der sie auf das Genugtuungsbegehren nicht eintrat, und das eingangs angeführte Urteil, mit welchem sie das Massnahmebegehren im Übrigen abwies (act. 4 = act. 7 = act. 9). Das Urteil und die Verfügung wurden dem Gesuchsteller am 22. September 2016 zugestellt (act. 5a). 1.3 Mit Eingabe vom 26. September 2016 (Datum Poststempel) erhob der Ge- suchsteller Berufung gegen das erwähnte Urteil vom 20. September 2016. Er stellt die eingangs angeführten Berufungsanträge (act. 8). 1.4 Der Vorsitzende der Kammer setzte dem Gesuchsteller mit Verfügung vom

27. September 2016 Frist an, um für das Berufungsverfahren einen Kostenvor-

- 5 - schuss von Fr. 1'800.00 zu bezahlen (act. 12). Der Vorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 13 f.). 1.5 Am 3. Oktober 2016 reichte der Gesuchsteller eine Noveneingabe zu den Akten (act. 15, 16/1-2). 1.6 Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-5). Es wurde davon abgesehen, eine Berufungsantwort einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Der Gesuchsgegnerin sind indes noch die Doppel der Eingaben und Beilagen des Gesuchstellers zuzustellen (act. 8, 9/3, 15, 16/1-2). 2. 2.1 Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen in nicht vermö- gensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Auf die rechtzeitig schriftlich und begründet eingereichte Berufung des Gesuchstellers ist daher einzutreten. 2.2 Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind im Berufungsverfah- ren nur zulässig, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Für die Zulässigkeit von Klageänderungen gilt Art. 317 Abs. 2 ZPO. 3. 3.1 Der Gesuchsteller macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe seinen An- spruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt. Sie habe sich mit seinen Ar- gumenten, weshalb die mit der Nennung seines Namens verbundene Persönlich- keitsverletzung nicht gerechtfertigt sei, nicht auseinandergesetzt (act. 8 S. 5 f.). Da der Gesuchsteller gestützt auf diese Rüge im Hauptantrag eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verlangt, ist zunächst darauf einzugehen. 3.2 Die Gerichte haben ihre Entscheide schriftlich zu begründen (bei zunächst unbegründeter Eröffnung auf Verlangen einer Partei; vgl. Art. 239 ZPO). Dies ist Teilgehalt des Anspruchs der Parteien auf Wahrung des rechtlichen Gehörs. Die

- 6 - Urteilsbegründung muss so abgefasst sein, dass die Parteien sich über die Trag- weite des Entscheids und über allfällige Anfechtungsmöglichkeiten ein Bild ma- chen können, so dass sie in der Lage sind, die Sache in voller Kenntnis der Ent- scheidgründe an die obere Instanz weiterzuziehen. Dabei muss das Gericht sich allerdings nicht mit allen beliebigen Standpunkten der Parteien einlässlich ausei- nandersetzen. Es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken (vgl. ZK ZPO-SUTTER-SOMM/CHEVALIER, Art. 53 N 13 f.; BK ZPO- KILLIAS, Art. 238 N 33 f.). 3.3 Die Vorinstanz äusserte zunächst Zweifel daran, ob die beanstandeten Arti- kel überhaupt (wie vom Gesuchsteller geltend gemacht) Persönlichkeitsverletzun- gen darstellten (act. 7 S. 4 ff.). Sodann erwog die Vorinstanz (nebst anderem), dass die Verletzung, wenn sie bejaht würde, durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Berichterstattung zu den Vorgängen betreffend die F._____ AG gerechtfertigt wäre, zumal durch den Konkurs der F._____ AG voraussichtlich zahlreiche Anleger (rund 1'500) zu Verlust kommen würden. Dabei erstrecke sich das Interesse des Publikums gerade auch auf die Tätigkeit der Vermittler der Ak- tien. Der Gesuchsteller sei als einziger Verwaltungsrat der E._____ AG zuständig für die Willensbildung dieser Gesellschaft. Das rechtfertige auch die Nennung seines Namens (act. 7 S. 7 f.). Damit hat die Vorinstanz genügend begründet, weshalb sie der Meinung war, eine Persönlichkeitsverletzung wäre durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt. Insbesondere hat die Vorinstanz hinreichend klar aufgezeigt, dass und weshalb sie das Interesse des Gesuchstellers an der Wahrung seiner Pri- vatsphäre dem aufgezeigten öffentlichen Interesse unterordnete. Für den Ge- suchsteller war danach klar, dass und weshalb die Vorinstanz seiner diesbezügli- chen Argumentation (insb. act. 1 S. 5) nicht folgte. Der Gesuchsteller erlitt somit keine Gehörsverletzung. 4. Ob die vom Gesuchsteller im Berufungsverfahren geltend gemachte Klageände- rung (Verbot nicht nur einer weiteren Nennung auf der Seite www.C._____.ch,

- 7 - sondern auf allen Internet-Seiten der Gesuchsgegnerin, vgl. act. 8 S. 8 und act. 11/3) zulässig ist, kann offen bleiben, da die Berufung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen ohnehin abzuweisen ist. 5. 5.1 Die Vorinstanz wies korrekt auf die allgemeinen Voraussetzungen der An- ordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 261 Abs. 1 ZPO hin. Nach dieser Bestimmung hat die Partei, welche den Erlass vorsorglicher Massnahmen an- strebt, glaubhaft zu machen, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist bzw. eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. act. 7 S. 3). 5.2 Weiter erwog die Vorinstanz, dass die Sonderregelung von Art. 266 ZPO pe- riodische Medien privilegiere und dass deshalb die entsprechenden, strengeren Anforderungen an den Erlass vorsorglicher Massnahmen zu beachten seien (act. 7 S. 3 f.). Der Gesuchsteller bestreitet die Anwendbarkeit von Art. 266 ZPO im vorliegenden Kontext (act. 8 S. 4). 5.2.1 Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Gesuchsgegnerin peri- odische Medien herausgibt und dass die beantragte vorsorgliche Massnahme ein solches periodisch erscheinendes Medium betrifft (act. 7 S. 4). Insbesondere fällt auch der Internetauftritt klassischer Medien unter den Medienbegriff (BSK ZPO- SPRECHER, 2. Auflage 2013, Art. 266 N 18 f.). Aus den der Vorinstanz eingereich- ten Unterlagen ergibt sich im Übrigen, dass die Gesuchstellerin jedenfalls einen der beiden fraglichen Artikel offenbar auch in der Zeitschrift G._____, Ausgabe …/2016 publizierte (act. 3/5). 5.2.2 Das Medienprivileg von Art. 266 ZPO bezweckt, Medien vor Vorzensur zu schützen und vor "dauerhafter und ernsthafter Bedrohung durch den Massnahme- richter". Die Presse- bzw. Medienfreiheit soll in diesem Sinne auch im privatrecht- lichen Bereich Beachtung finden (vgl. ZK ZPO-HUBER, 3. Auflage 2016, Art. 266 N 1 f. mit Hinweisen).

- 8 - Art. 266 lit. a ZPO verlangt eine "drohende Rechtsverletzung". Der Wortlaut der Bestimmung zielt damit in erster Linie auf Unterlassungsansprüche ab. Das Privi- leg umfasst neben vorsorglichen Unterlassungsansprüchen aber (entgegen dem Standpunkt des Gesuchstellers, act. 8 S. 4) auch vorsorgliche Beseitigungsan- sprüche (vgl. SPRECHER, a.a.O., Art. 266 N 5). Auch bei den letztgenannten geht es immerhin in dem Sinn um eine drohende Verletzung, als diese, auch wenn sie bereits erfolgt ist, durch ihr weiteres Andauern (auch) für die Zukunft droht. Dage- gen wären andere vorsorgliche Massnahmen, so etwa vorsorgliche Beweisanträ- ge, nicht vom Medienprivileg umfasst (SPRECHER, a.a.O., Art. 266 N 5). 5.2.3 Richtig ist, dass das Medienprivileg von Art. 266 ZPO in einem Zusammen- hang mit dem Gegendarstellungsrecht steht. Der entsprechende Schutz der Me- dien ist unter anderem deshalb gerechtfertigt, weil untergeordnete Verletzungen durch Veröffentlichungen im Nachhinein durch das Recht auf Gegendarstellung beseitigt werden können (vgl. SPRECHER, a.a.O., Art. 266 N 2). Der Gesuchsteller hält dafür, dass in seinem Fall – er verlangt nur, es sei die Nennung seines Na- mens zu unterlassen – eine Gegendarstellung nicht in Frage komme und daher auch das Medienprivileg nicht zu beachten sei (act. 8 S. 4). Auch hier ist dem Gesuchsteller nicht zu folgen. Zwar besteht der vorerwähnte Zusammenhang zwischen Medienprivileg und Gegendarstellungsrecht, aber er ist nicht in dem Sinne zwingend, dass das Medienprivileg ausschliesslich dann gölte, wenn die drohende Verletzung durch eine nachträgliche Gegendarstellung wieder gut gemacht werden könnte. So etwas lässt sich weder dem Gesetzestext noch der Praxis oder dem Schrifttum entnehmen. Die erwähnte medienfreundliche Stossrichtung des Privilegs hat ihre Berechtigung unabhängig davon, ob es um eine Information geht, die mittels einer Gegendarstellung entkräftet werden kann. Entscheidend ist, dass es um ein Medium geht, das grundsätzlich zu einer Ge- gendarstellung verpflichtet werden kann (wenn es um eine solche Information geht; vgl. BSK ZPO-SPRECHER, 2. Auflage 2013, Art. 266 N 2). Die Anforderungen von Art. 266 ZPO sind beim Erlass der vom Gesuchsteller verlangten vorsorgli- chen Massnahmen somit massgeblich.

- 9 - 5.3 Der verlangten vorsorglichen Massnahme vorausgesetzt ist somit zunächst eine drohende (bzw. weiterhin drohende) Verletzung der Rechte des Gesuchstel- lers (Art. 266 lit. a ZPO). Der Gesuchsteller sieht in der Nennung seines Namens in der erwähnten Berichterstattung (vgl. vorne 1.1) eine Verletzung seiner Persön- lichkeitsrechte (act. 1 S. 4). 5.3.1 Die Vorinstanz äusserte wie bereits erwähnt Zweifel daran, ob die kritisierte Namensnennung des Gesuchstellers in den aufgezeigten Artikeln der Gesuchs- gegnerin überhaupt seine Persönlichkeit verletzt. Die Berichterstattung, deren In- halt der Gesuchsteller in keiner Art und Weise bestritten habe, sei für ihn zwar nicht gerade vorteilhaft, aber es werde ihm in keiner Weise unterstellt, mit dem Konkurs der F._____ AG irgend etwas zu tun gehabt zu haben, oder trotz Kennt- nis des drohenden Konkurses weiterhin deren Aktien vermittelt zu haben. Die Ar- tikel legten mit Bezug auf die Vermittler einzig offen, dass diese für ihre Tätigkeit eine hohe Provision bezogen hätten. Dass diese unzulässig oder gar strafrecht- lich relevant wäre, werde nicht angedeutet (act. 7 S. 4 ff., insb. S. 7). 5.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Schwelle, ab der eine Beeinträchtigung der Persönlichkeit auch eine (widerrechtliche) Verletzung derselben darstellt, nicht hoch ist. Es genügt jeder mehr als harmlose Angriff, jede spürbare Störung, jede ernstzunehmende Bedrohung oder Bestreitung der Persönlichkeitsgüter durch Dritte. Immerhin ist aber nicht jede Beeinträchtigung der Persönlichkeit auch ohne Weiteres mit einer solchen Verletzung gleichzusetzen (vgl. BSK ZGB I-MEILI,

5. Auflage 2014, Art. 28 N 38 f.). Ob – so der Gesuchsteller (act. 8 S.4) – bereits die Nennung seines Namens al- leine, unabhängig vom Kontext, eine Persönlichkeitsverletzung darstellt, ist vor dem geschilderten Hintergrund zumindest fraglich. Die Grundsätze zum Recht am eigenen Bild gelten zwar hinsichtlich der Unterscheidung in relative und absolute Personen der Zeitgeschichte bei allen Medienberichten (vgl. dazu BSK ZGB I- MEILI, 5. Auflage 2014, Art. 28 N 52). Der relativ weit gehende Schutz des Rechts am eigenen Bild (vgl. MEILI, a.a.O., N 19) kann aber entgegen dem Gesuchsteller (act. 8 S. 5 oben) nicht eins zu eins auf das Recht am eigenen Namen übertragen werden. Das ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem vom Gesuchsteller ge-

- 10 - nannten Entscheid (BGer 5A_195/2016 vom 4. Juli 2016). Die Abbildung einer Person hat als Verletzung der Persönlichkeit offenkundig ein anderes Gewicht als die (blosse) Namensnennung. Auch die Nennung des Namens einer Person be- einträchtigt ihre Persönlichkeit zwar ohne weiteres, aber die Schwere dieser Be- einträchtigung (der "mehr als harmlose Angriff" bzw. die "spürbare Störung") kann ohne Kenntnis des Kontexts, in dem der Name genannt wird, nicht beurteilt wer- den. Der Gesuchsteller wird in den erwähnten Artikeln (vorne 1.1) im Zusammenhang mit für ihn nicht gerade vorteilhaften Sachverhalten genannt. Der Gesuchsteller substantiierte die Schwere der damit verbundenen Beeinträchtigung seiner Per- sönlichkeit vor der Vorinstanz allerdings nur ansatzweise mit dem Hinweis, seine Rolle (im Zusammenhang mit der Vermittlung von Aktien der F._____ AG) sei "nicht derart" gewesen, "dass er hätte namentlich genannt werden müssen" (act. 1 S. 5). Die weitere Darstellung, er werde aufgrund der Nennung seines Na- mens in den Artikeln in den Augen der Öffentlichkeit als "Schwerverbrecher" wahrgenommen (act. 1 S. 6), bezieht sich nicht auf den konkreten Kontext der Namensnennung. In den Berichten wird entgegen dem Gesuchsteller (act. 8 S. 6 f.) nicht suggeriert, er sei "in irgend einer Form mitverantwortlich" für den F._____-Konkurs, oder er habe eine strafbare Handlung begangen. Die Vo- rinstanz hat das richtig erkannt (vgl. soeben 5.3.1). Die Beeinträchtigung der Per- sönlichkeit des Gesuchstellers durch die Berichte ist daher einigermassen gering- fügig. Ob sie genügt, um eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darzustel- len, muss indes nicht abschliessend beurteilt werden. Auch wenn zugunsten des Gesuchstellers von einer (weiterhin) drohenden Persönlichkeitsverletzung ausge- gangen wird, ist seinem Begehren aus denn nachfolgend aufgezeigten Gründen kein Erfolg beschieden. 5.4 Nach Art. 266 lit. a ZPO ist der Anordnung einer vorsorglichen Massnahme gegen Medien weiter vorausgesetzt, dass dem Gesuchsteller aus der drohenden Verletzung ein besonders schwerer Nachteil droht. Die Rechtsverletzung an sich stellt dabei nicht zwingend schon den besonders schweren Nachteil dar. Dieser kann aber in der Verletzung selber liegen, wenn diese qualifiziert ist bzw. schwer

- 11 - wiegt. Das wird etwa bejaht, wenn unwahre Tatsachen verbreitet werden, wenn eine Person im Internet in privater und beruflicher Hinsicht erheblich herabgesetzt wird, oder wenn der falsche Eindruck geweckt wird, es laufe (auch) gegen die be- troffene Person ein Strafverfahren. Zu berücksichtigen ist auch das Ausmass der Verbreitung einer Verletzung in den Medien. Sodann können neben der Schwere der Verletzung als solcher auch deren wirtschaftliche Folgen für den Betroffenen einen besonders schweren Nachteil darstellen (vgl. ZK ZPO-HUBER, 3. Auflage 2016, Art. 266 N 10; BSK ZPO-SPRECHER, 2. Auflage 2013, Art. 266 N 23 f.; ZÜR- CHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 266 N 12 f.). 5.4.1 Der Gesuchsteller beruft sich zum einen auf die Schwere der Verletzung selber. Er erklärte vor der Vorinstanz, er sei von privater Seite mehrmals darauf angesprochen worden, ob er ein Verbrechen begangen habe oder ob er verurteilt worden sei (act. 1 S. 5 f.). Die Vorinstanz erwog dazu, die Behauptung sei unsub- stantiiert und vermöge keinen drohenden Nachteil glaubhaft zu machen (act. 7 S. 10). Der Gesuchsteller hält dem in der Berufung entgegen, ein Urkundenbeweis über das Leiden seines Rufes sei nicht möglich, und eine Nennung der einzelnen Zeu- gen erübrige sich, weil die negativen Folgen für ihn offensichtlich seien. Die Nen- nung seines Namens in der Berichterstattung suggeriere, dass er in irgend einer Form mitverantwortlich sei für den Konkurs der F._____, und werfe ein schlechtes Licht auf ihn. Es sei nicht sachlogisch, dass ein potentieller Straftäter im Hinblick auf eine Anonymisierungspflicht der Medien besser geschützt sei als eine Person, der kein strafbares Verhalten vorgeworfen werde (act. 8 S. 7). Auch hier kann dem Gesuchsteller nicht gefolgt werden. Zum einen fehlt es an ei- ner konkreten Schilderung, wer den Gesuchsteller wann auf die Berichterstattung über ihn angesprochen hätte und was genau diese Personen aus den Artikeln ge- schlossen hätten. Der nicht näher verdeutlichte Hinweis auf die Wahrnehmung als "Schwerverbrecher" ist zu unbestimmt, als dass die geltend gemachte Rufschädi- gung damit konkretisiert (und substantiiert) würde.

- 12 - Zum anderen geht der Gesuchsteller berufungsweise nicht auf die Erwägung der Vorinstanz ein, er habe den Inhalt der Berichte nie bestritten (vgl. act. 8 S. 5 f. und act. 7 S. 6 f.). Daraus ist zu schliessen, dass die Berichterstattung – auch wenn sie für den Gesuchsteller unerfreulich ist – nichts Unwahres enthält. Anders als einem potentiellen Straftäter in der Berichterstattung über einen Strafprozess wird dem Gesuchsteller zudem kein strafbares Verhalten vorgeworfen. Der Vergleich mit dem Schutz der Privatsphäre von Beschuldigten im Strafverfahren geht daher fehl. Dass der Gegenanwalt des Gesuchstellers im Strafverfahren gegen ihn von "be- trügerischen Machenschaften" und von "erheblicher krimineller Energie" des Ge- suchstellers etc. spricht (act. 15 S. 1 f., act. 16/1), mag sich aus dessen Parteistel- lung erklären. Darin liegt kein Grund für die Annahme, ein unvoreingenommener Leser der Berichte würde ebenfalls solches daraus schliessen – das Gegenteil ist der Fall (vgl. vorne 5.3.1-2). Wie der Gesuchsteller selber aufzeigt, kam denn auch das erstinstanzliche Strafgericht nicht zu einem solchen Schluss (vgl. act. 16/2). Die Schwere der Verletzung selber stellt damit keinen besonders schweren Nach- teil dar. Dass die Publikationen in einer Google-Suche nach dem Namen des Ge- suchstellers als Suchergebnis auftauchen (act. 8 S. 7, act. 1 S. 6), ist danach ebenso unerheblich wie der Umstand, dass die Berichte neben der Homepage www.C._____.ch auch auf anderen Seiten der Gesuchsgegnerin auffindbar sind (act. 8 S. 8 und act. 11/3). Das alleine vermag keinen schweren Nachteil zu be- gründen, wenn (wie hier) der Inhalt der Berichte dazu nicht geeignet ist. 5.4.2 Der Gesuchsteller machte bereits vor der Vorinstanz geltend, sein Bankbe- rater habe ihm mitgeteilt, dass seine privaten Bankbeziehungen aufgrund der fraglichen Berichte beendet werden könnten (act. 1 S. 5). Die Vorinstanz erachte- te dieses Vorbringen als unsubstantiiert. Der Gesuchsteller habe weder den Na- men der Bank noch denjenigen des Beraters genannt, und er habe keine Unterla- gen vorgelegt, welche die Ernsthaftigkeit einer solchen Äusserung nahelegen würden. Der Nachteil erscheine daher nicht glaubhaft (act. 7 S. 9).

- 13 - Dem ist zuzustimmen. Der Hinweis des Gesuchstellers, der Bankberater werde kaum eine Bestätigung abgeben, da die Bank sich damit selbst angreifbar ma- chen würde (act. 8 S. 6), ändert nichts daran, dass die vorgebrachte Schilderung unsubstantiiert ist, und dass der drohende Nachteil daher nicht glaubhaft er- scheint. Die in der Noveneingabe des Gesuchstellers vom 3. Oktober 2016 ent- haltene Bezeichnung der Bank (H._____, vgl. act. 15 S. 2) ist ein unzulässiges Novum, da nicht ersichtlich ist, weshalb der anwaltlich vertretene Gesuchsteller die Bank nicht schon früher bezeichnete (vgl. vorne 2.3). Der weitere Hinweis des Gesuchstellers auf ein Telefongespräch, aus welchem er erfahren habe, dass die Bankbeziehung tatsächlich aufgrund der Berichte gekündigt werde (act. 15 S. 2), ist ebenfalls ungenügend, zumal die Bank die Kundenbeziehung kaum mit einem schlichten Telefonanruf kündigen wird. Dass die Bank in einem allfälligen Kündi- gungsschreiben den wahren Grund der Kündigung nicht angeben würde (so der Gesuchsteller, act. 15 S. 2), ist zwar möglich, aber es ändert nichts daran, dass es am Gesuchsteller ist, den ihm drohenden Nachteil glaubhaft zu machen, und dass ihm das mit der blossen Behauptung, die Bank beendige die Kundenbezie- hung zu ihm bzw. habe ihm das telefonisch angekündigt, nicht gelingt. Auch wenn mit dem Gesuchsteller angenommen würde, die Kundenbeziehung werde tatsächlich gekündigt, so könnte daraus alleine nicht auf einen besonders schweren Nachteil geschlossen werden. Der Gesuchsteller erklärt nicht, welche Auswirkungen die Beendigung der Bankbeziehung für ihn hätte. So verdeutlicht er nicht, ob er (beispielsweise) über weitere Bankbeziehungen verfüge oder nicht, oder ob andere Banken, die er angefragt habe, ihn aufgrund der fraglichen Be- richte als Kunden ebenfalls ablehnten. 5.4.3 Weitere dem Gesuchsteller drohende Nachteile wurden nicht geltend ge- macht. Es fehlt somit an einem drohenden, besonders schweren Nachteil im Sin- ne von Art. 266 lit. a ZPO. Die Vorinstanz hat das Begehren des Gesuchstellers bereits aus diesem Grund zu Recht abgewiesen. 5.5 Nur der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass die Vorinstanz mit guten Gründen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der (wahren) Bericht- erstattung über die Vorgänge um die F._____ AG gesehen hat (act. 9 S. 7 f.). Ein

- 14 - solches Interesse vermöchte eine in der Berichterstattung liegende Persönlich- keitsverletzung zu rechtfertigen. Danach kann jedenfalls nicht gesagt werden, die (allfällige) Persönlichkeitsverletzung sei offensichtlich nicht gerechtfertigt (vgl. da- zu BSK ZPO-SPRECHER, 2. Auflage 2013, Art. 266 N 26-28). Es fehlt damit auch an der Voraussetzung von Art. 266 lit. b ZPO, was einen weiteren Grund für die Abweisung des Massnahmebegehrens darstellt. Auf die Verhältnismässigkeit (Art. 266 lit. c ZPO) ist danach nicht weiter einzugehen. Die Vorinstanz hat das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen zu Recht abgewiesen. Die Berufung ist daher abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. 6. 6.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens sind defini- tiv zu regeln, da keine vorsorgliche Massnahme angeordnet wird (vgl. KUKO ZPO-SCHMID, 2. Auflage 2015, Art. 104 N 5). 6.2 Ausgangsgemäss wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegnerin ist mangels Aufwendungen im Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. 6.3 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr für die vorliegende nicht vermögens- rechtliche Streitigkeit ist in Anwendung der §§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG festzusetzen. Die Gebühr ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 20. September 2016 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'800.00 festgesetzt.

- 15 -

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsteller und Beru- fungskläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin und Beru- fungsbeklagte unter Beilage der Doppel der act. 8, 11/3, 15 und 16/1-2 so- wie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksge- richt Zürich, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Verfahren über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:

10. Oktober 2016