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LF160045

Willensvollstreckung / Rückweisung

Zürich OG · 2016-08-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Am tt.mm.2014 verstarb der am tt. Februar 1925 geborene B._____. Mit Ur- teil vom 18. Februar 2014 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Diels- dorf den am 27. Februar 2012 zwischen B._____ und dessen Ehefrau E._____ geschlossenen Erbvertrag und stellte fest, dass Dr. iur. F._____ das Amt des Wil- lensvollstreckers angenommen habe (act. 3/2/7). Mit Eingabe vom

12. Dezember 2014 teilte Dr. iur. F._____ dem Einzelgericht mit, dass er wegen unüberwindbarer Spannungen zwischen ihm und einem Teil der Erbinnen das Willensvollstreckermandat niederlege (act. 3/2/10). Am 15. Januar 2015 teilte Dr. iur. F._____ dem Einzelgericht sodann mit, dass im Erbvertrag vom

27. Februar 2012 für den Fall der Verhinderung des ersten Willensvollstreckers die G._____ GmbH als Willensvollstreckerin eingesetzt worden sei. Seines Erach- tens sollte das Gericht diese Gesellschaft anfragen, ob sie bereit sei, das Mandat anzunehmen. Federführend wäre im Falle der Annahme Rechtsanwalt H._____ (act. 3/2/13).

E. 1.2 Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 setzte das Einzelgericht der G._____ GmbH Frist an, um zu erklären, ob sie das Willensvollstreckermandat annehme, wobei Stillschweigen als Annahme gelte (act. 3/1). Gegen diese Verfügung erhob die Berufungsklägerin am 30. Januar 2015 bei der Kammer Beschwerde. Mit Be- schluss vom 5. Februar 2015 wurde auf diese nicht eingetreten (OGer ZH PF150007 vom 5. Februar 2015). Ebenso trat auch das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (BGer 5A_209/2015 vom

11. März 2015).

E. 1.3 Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 erklärte Fürsprecher H._____ in seiner Funktion als Gesellschafter und Geschäftsführer der G._____ GmbH fristgerecht für diese die Annahme des Willensvollstreckermandats (act. 3/7). In der Folge stellte das Einzelgericht mit Urteil vom 3. März 2015 fest (act. 3/12 = act. 3/20), dass die G._____ GmbH, … [Adresse], das Amt der (Ersatz-)Willensvollstreckerin angenommen hat (Dispositiv Ziffer 1), sie somit in der Nachlasssache von

- 3 - B._____ alleinige Willensvollstreckerin ist, und stellte dafür ein neues Willensvoll- strecker-Zeugnis sowie einen abgeänderten Erbschein in Aussicht (Dispositiv Zif- fer 2). Zudem ersuchte das Einzelgericht Dr. iur. F._____, die auf seinen Namen ausgestellten Willensvollstreckerzeugnisse dem Gericht zu retournieren (Disposi- tiv Ziffer 3), und setzte die Gerichtsgebühr zulasten des Nachlasses auf Fr. 500.-- fest (Dispositiv Ziffern 4 und 5).

E. 1.4 Gegen dieses Urteil führte A._____ als gesetzliche Erbin von B._____ (nach- folgend Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 17. März 2015 Berufung bei der Kammer (act. 3/21). Sie verlangte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und den Verzicht auf Einsetzung einer (Ersatz-)Willensvollstreckerin. Mit Urteil vom

13. Juli 2015 wies die Kammer die Berufung ab, bestätigte das Urteil des Einzel- gerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 3. März 2015 und regelte die Kos- tenfolgen für das Berufungsverfahren (act. 3/27).

E. 1.5 Die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hob mit Urteil vom

21. Juni 2016 in Gutheissung der von der Berufungsklägerin erhobenen Be- schwerde in Zivilsachen dieses Urteil der Kammer auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Kammer zurück (BGer Urteil 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 = act. 3/31 = act. 2). Zur Behandlung der Rück- weisung wurde ein neues Verfahren eröffnet (Geschäfts-Nr. LF160045).

E. 2.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid zusammengefasst, der Erbvertrag vom 27. Februar 2012 enthalte folgende Anordnung: "Die Ehegatten setzen je einzeln und letztwillig Dr. iur. F._____, Rechtsanwalt, I._____ [Ort], bzw. im Verhinderungsfall die G._____ GmbH, I._____, als Willensvollstrecker und Tei- lungsliquidator ein." Damit sei eine gültige Einsetzung für einen Nachfolger (Er- satz-Willensvollstrecker) begründet worden, sofern die ursprünglich berufene Per- son ausfalle. Die Person des Ersatz-Willensvollstreckers sei damit genügend indi- vidualisiert, und es spiele keine Rolle, aus welchen Gründen die ursprünglich be- rufene Person ausfalle. Es könnten dem Erbvertrag keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die Ersatzwillensvollstreckung durch die (nachträgliche)

- 4 - Mandatsniederlegung des (erstgenannten) Willensvollstreckers dahinfalle. Ent- sprechend sei der Wille des Erblassers primär dahingegangen, durch das Einset- zen von mehreren Willensvollstreckern eine reibungslose Erbvertragsvollstre- ckung zu gewährleisten. Nachdem Dr. iur. F._____ das Amt als Willensvollstre- cker vorzeitig aufgegeben habe, sei die vom Erblasser als Ersatz- Willensvollstreckerin bezeichnete Person, die G._____ GmbH, anzufragen. Im Falle des Amtsantrittes führe diese die Abwicklung des Nachlasses und die Tei- lung anstelle des zurück getretenen Willensvollstreckers zu Ende. Es liege kein Fall von mehreren gleichzeitig ernannten Willensvollstreckern vor (act. 3/20 S. 4 f.). Im Weiteren erwog die Vorinstanz, dass H._____ gemäss Handelsregistereintrag zwar lediglich über eine Kollektiv-Unterschriftsberechtigung für die G._____ GmbH verfüge und eine Vollmacht für eine alleinige Handlungsberechtigung in der vorliegenden Nachlasssache dem Gericht nicht vorliege. Der zweite Zeich- nungsberechtigte, Dr. iur. F._____, habe in seinem Schreiben vom

15. Januar 2015 aber bereits ausgeführt, dass H._____ in dieser Nachlasssache federführend sei, und Stillschweigen gelte ohnehin als Annahme eines Willens- vollstreckermandats, weshalb vorliegend von der Annahme des Mandates durch die G._____ GmbH auszugehen sei (act. 3/20 S. 3).

E. 2.2 Dagegen bringt die Berufungsklägerin in der Berufungsschrift vom

17. März 2015 im Wesentlichen vor, Dr. iur. F._____ habe das Amt als Willens- vollstrecker niedergelegt. Die Niederlegung des Amtes stelle keinen Verhinde- rungsfall dar, wie es der Erbvertrag fordere. Deshalb sei kein weiterer Willensvoll- strecker einzusetzen, sondern die Erbengemeinschaft müsse sich wie im Allge- meinen üblich selbst organisieren. Es sei davon auszugehen, dass der Erblasser die Formulierung "im Verhinderungsfall" wegen des fortgeschrittenen Alters des Willensvollstreckers aufgenommen habe (act. 3/21 S. 4). Dr. iur. F._____ habe das Amt des Willensvollstreckers niedergelegt, weil ihm eine Absetzungsklage angedroht worden sei. Es stehe im Widerspruch zum Gerechtigkeitsgedanken, wenn er sich durch die Niederlegung des Amtes der Klage entziehe und nun in

- 5 - der Funktion als Gesellschafter der G._____ GmbH quasi durch die Hintertüre als Ersatzwillensvollstrecker wieder zum Zuge komme (act. 3/21 S. 5). Zudem hält die Berufungsklägerin zusammengefasst fest, bei einer Kollektivun- terschrift sei das Handeln einer weiteren Person erforderlich. Die Annahmeerklä- rung vom 23. Februar sei jedoch nur von H._____ unterzeichnet, weshalb sie nicht verbindlich sei. Es erstaune sie, dass eine Fristerstreckung wegen des Aus- landsaufenthaltes von Dr. iur. F._____ angefordert und danach angenommen worden sei, dass Stillschweigen als Annahme des Mandates gelte. Gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB gelte Stillschweigen innert 14 Tagen nach Anfrage als An- nahme und nicht nach einer Fristerstreckung. Nach der Fristerstreckung infolge Auslandabwesenheit hätte eine weitere Willensäusserung von Dr. iur. F._____ vorgelegt werden müssen. Gleichzeitig führt die Berufungsklägerin aber aus, sie verlasse sich auf die Ausführungen des Bezirksgerichtes Seite 3 oben [betreffend die gültige Mandatsannahme] und gehe davon aus, dass die Unterschriften der G._____ GmbH rechtsgültig geleistet worden seien (act. 3/21 S. 3). Ferner macht die Berufungsklägerin diverse Ausführungen zum vorinstanzlichen Verfahren (act. 3/21 S. 2-4).

E. 2.3 Die Kammer erachtete mit Urteil vom 13. Juli 2015 die Berufung als unbe- gründet und erwog einerseits, dass das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Diels- dorf nur in vorläufiger Auslegung des Erbvertrages vom 27. Februar 2012 zu ent- scheiden gehabt habe, ob darin die Einsetzung eines Ersatzwillensvollstreckers angeordnet worden sei. Im Rahmen dieser summarischen Prüfung sei dem Ein- zelgericht beizupflichten, dass die Formulierung "im Verhinderungsfalle" so zu verstehen sei, dass die G._____ GmbH als Willensvollstreckerin amten solle, so- fern Dr. iur. F._____ verhindert sei, dies also nicht tue. Es ergebe sich aus dem Wortlaut auf den ersten Blick nicht, dass massgeblich wäre, aus welchen Grün- den der erstgenannte Willensvollstrecker das Amt nicht ausübe. Insbesondere werde nichts darüber ausgesagt, ob es sich dabei um einen objektiven oder sub- jektiven Grund handeln müsse, ob er von Anfang an bestehen müsse oder auch – wie vorliegend mit der Amtsniederlegung – zu einem späteren Zeitpunkt erst ein- treten könne. Der Erbvertrag enthalte auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der

- 6 - Wille des Erblassers dem entspreche, was die Berufungsklägerin vortrage, näm- lich dass der Ersatzwillensvollstrecker nur für den Fall des Vorversterbens von Dr. iur. F._____ vorgesehen sei. Ein solches Verständnis dränge sich auch nicht zwangsläufig auf, weil Dr. iur. F._____ immerhin einer der zwei Gesellschafter sowie der vorsitzende Geschäftsführer der G._____ GmbH sei und mit seinem Tod auch das Schicksal der GmbH unklar sein dürfte. Im Gegenteil sei vorder- gründig davon auszugehen, dass der Erblasser die Willensvollstreckung gerade auf Grund der rechtlichen Verknüpfung von Dr. iur. F._____ und der G._____ GmbH so verfügt habe (act. 3/27 S. 5 ff.). Andererseits ging die Kammer auf die Ausführungen der Berufungsklägerin zur Frage der Zeichnungsberechtigung von H._____ und der rechtsgültigen Annahme des Auftrages als Willensvollstreckerin durch die G._____ GmbH nicht ein mit der Begründung, dass die Berufungsklägerin sich gleichzeitig auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz "verlasse". Ebenso setzte sich die Kammer mangels konkreten Beanstandungen und eines Bezugs zum angefochtenen Urteil nicht mit den Ausführungen der Berufungsklägerin betreffend das vorinstanzliche Verfah- ren auseinander (act. 3/27 S. 5).

E. 2.4 Das Bundesgericht trat mit seinem Entscheid vom 21. Juni 2016 auf die Ausführungen der Berufungsklägerin zu verschiedenen Abschnitten und Aspekten des Verfahrens vor dem Einzelgericht und des kantonalen Beschwerdeverfahrens nicht ein und beanstandete die Auslegung der letztwilligen Verfügung durch die Kammer hinsichtlich der Vorbringen der Berufungsklägerin nicht (act. 2 S. 6 ff.). Es hiess die Beschwerde indes hinsichtlich der Frage der gültigen Annahme des Willensvollstreckermandats gut und hielt diesbezüglich fest, die Kammer habe sich in bundesrechtswidriger Weise über die Anforderungen an die Begründung der Berufung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO hinweg gesetzt und das rechtliche Ge- hör der Berufungsklägerin verletzt, indem sie sich geweigert habe, auf die angeb- lich widersprüchlichen Ausführungen der Berufungsklägerin einzugehen. Die Be- rufungsklägerin erkläre in der Berufungsschrift zwar, sich auf die Ausführungen des Bezirksgerichtes zu verlassen und davon auszugehen, "dass die Unterschrif- ten der G._____ GmbH rechtsgültig geleistet wurden". Allerdings relativiere die

- 7 - Berufungsklägerin diese Aussagen, indem sie ihr Befremden über die erstinstanz- liche Beurteilung ausdrücke ("es erstaunt mich, dass…") und Argumente vortrage, weshalb angesichts der Erstreckung der Frist zur Annahme des Willensvollstre- ckermandats "eine weitere Willensäusserung von Herrn Dr. F._____ vorliegen" müsste. Diese Ausführungen würden im Vorwurf gipfeln, dass es "kaum im Sinne der Rechtsprechung sein" könne, dass sie "auf die Hilfe eines Rechtsvertreters angewiesen" sei um abzuklären, ob die Annahmeerklärung rechtsgültig sei. Die- ser Satz sei dahingehend zu verstehen, dass die Berufungsklägerin von der Kammer eben doch eine Überprüfung der besagten Annahmeerklärung fordere. Angesichts dessen und mit Rücksicht darauf, dass die Berufungsklägerin im Beru- fungsverfahren nicht durch einen Anwalt vertreten gewesen sei, könne ihr nicht entgegengehalten werden, sie habe ihre Begründung nicht eindeutig genug for- muliert, um von der Kammer ohne Mühe verstanden werden zu können (act. 2 S. 10 ff.). An diese Rechtsauffassungen des Bundesgerichtes ist die Kammer ge- bunden.

E. 3.1 Demnach bleibt vorliegend zu beurteilen, ob die G._____ GmbH die An- nahme des Mandats als Willensvollstreckerin gültig erklärt hat. Gemäss Art. 517 ZGB kann der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehre- re handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen. Dieser Auftrag ist ihnen von Amtes wegen mitzuteilen, und sie haben sich binnen 14 Tagen seit der Mitteilung über die Annahme des Auftrages zu erklären, wobei ihr Stillschweigen als Annahme gilt (vgl. auch BSK ZGB I-KARRER/VOGT/LEU,

E. 3.2 Die Vorinstanz machte mit Verfügung vom 20. Januar 2015 eine Mitteilung über die Ersatzwillensvollstreckung an die G._____ GmbH und setzte dieser eine Frist von 14 Tagen an, um sich über die Annahme des Willensvollstreckerman- dats zu erklären mit dem Hinweis, dass Stillschweigen als Annahme gelte. Diese

- 8 - Verfügung wurde der G._____ GmbH am 23. Januar 2015 zugestellt (act. 3/1). Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 beantragte Fürsprecher H._____ für die G._____ GmbH eine Fristerstreckung wegen Ferienabwesenheit des Verantwort- lichen. Die Vorinstanz bewilligte das Gesuch und erstreckte die Frist bis zum

23. Februar 2015 (act. 3/4). Am letzten Tag dieser Frist teilte H._____ für die G._____ GmbH die Annahme des Willensvollstreckermandats mit (act. 3/7). An- dere Mitteilungen der G._____ GmbH an die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Annahme des Willensvollstreckermandates liegen nicht bei den Akten und werden daher von der Berufungsklägerin zur Recht auch nicht behauptet.

E. 3.3 Die G._____ GmbH hat somit zu keinem Zeitpunkt das Mandat als Willens- vollstreckerin abgelehnt, weder innert der gesetzlichen Frist noch danach. Darauf kommt es nach dem vorhin Gesagten einzig an und es gilt daher das Mandat als angenommen. Das hat – wenn auch nur am Rande – bereits die Vorinstanz zu- treffend festgestellt (vgl. act. 3/20 S. 3). Bei diesem Ergebnis kann zum einen of- fen bleiben, ob die von der Vorinstanz verfügte Erstreckung einer gesetzlichen Frist, wie sie der Art. 517 Abs. 2 ZGB aufstellt, überhaupt zulässig war. Und zum andern kann ebenso offen bleiben, ob H._____ alleine der G._____ GmbH zure- chenbare und diese bindende Willenserklärungen im Zusammenhang mit der Übernahme des Willensvollstreckermandates abzugeben vermochte. Denn war das nicht der Fall, hat H._____ für die G._____ gar keine gültigen Willenserklä- rungen abgeben können, weder eine – ohnehin nicht erforderliche – ausdrückli- che Annahmeerklärung noch eine Ablehnung der Mandatsübernahme. Die Beru- fung erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuwei- sen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist dem noch beizufügen, dass H._____ gemäss Eintrag im Handelsregister zwar Gesellschafter und Geschäftsführer der G._____ GmbH war und ist, im damaligen Zeitpunkt (bis November 2015) aller- dings lediglich über eine Kollektiv-Zeichnungsberechtigung zusammen mit dem zweiten Gesellschafter und Vorsitzenden der Geschäftsführung, Dr. F._____, ver- fügte. Die Berufungsklägerin weist zu Recht darauf hin. Um alleine für die G._____ GmbH gültig zu zeichnen (also für diese bindende Willenserklärungen

- 9 - abzugeben), wäre für H._____ deshalb wohl eine zusätzliche Vollmacht notwen- dig gewesen. Eine ausdrückliche Handlungsvollmacht liegt nicht bei den Akten, sie könnte allerdings im Schreiben von Dr. iur. F._____ an die Vorinstanz vom

15. Januar 2015 erblickt werden, in welchem dieser H._____ im Falle der Annah- me des Mandats durch die G._____ GmbH als federführend bezeichnet (act. 3/2/13). Selbst wenn es sich dabei um eine Vollmacht handeln würde, gälte diese nach dem Wortlaut wohl nur für die Zeit nach Mandatsannahme und nicht bereits für die Abgabe einer ausdrücklichen Willenserklärung zur Annahme oder Ablehnung des Willensvollstreckermandats. Dementsprechend erscheint es also in der Tat fraglich, ob H._____ alleine für die G._____ GmbH entsprechende Wil- lenserklärungen gegenüber der Vorinstanz hat abgeben können. Zu vertiefen ist das wie schon vermerkt indes nicht. 4. 4.1. Die Prozesskosten sind gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der un- terliegenden Partei aufzuerlegen. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren kostenpflichtig. 4.2. Die Entscheidgebühr im Kanton Zürich berechnet sich nach der Gebühren- verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG), welche im Zi- vilprozess unter Berücksichtigung von Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falles streitwertabhängige Gebühren vorsieht (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). 4.2.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine vermögensrechtliche An- gelegenheit, wobei für die Streitwertbemessung nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung nicht alleine auf den Nachlasswert abgestellt werden kann (vgl. BGE 135 III 578 E. 6.3 und 6.5). Auf diese Rechtsprechung weist das Bundesgericht auch im Urteil vom 21. Juni 2016 hin (act. 2 S. 12). Massgebend ist, welches Ziel mit dem Rechtsmittel verfolgt wird. 4.2.2. Vorliegend verlangt die Berufungsklägerin die Aufhebung des Willensvoll- streckermandats. Die Berufungsklägerin wirft Dr. iur. F._____ unter anderem vor, während seiner Tätigkeit als (vormaliger) Willensvollstrecker nach mehr als einem

- 10 - Jahr seit dem Todesfall noch immer kein vollständiges Inventar aufgenommen zu haben, und das Mandat wegen einer drohenden Absetzungsklage niedergelegt zu haben. Mit der Einsetzung der G._____ GmbH käme Dr. iur. F._____ auf Grund seiner Funktion als Gesellschafter und vorsitzender Geschäftsführer aber "quasi durch die Hintertüre - als Ersatzwillensvollstrecker wieder zum Zuge" und das "Spiel" um die Absetzung würde wieder von vorn beginnen (act. 3/21 S. 5). Ziel des Rechtsmittels ist somit die Vermeidung eines Absetzungsverfahrens gegen die G._____ GmbH, von welcher die Berufungsklägerin gestützt auf die bisheri- gen Handlungen von Dr. iur. F._____ offenbar eine Verschleppung des Verfah- rens erwartet. Deshalb rechtfertigt es sich vorliegend, den Streitwert nach dem Anteil der klagenden Partei am Nachlass zu bemessen (vgl. PETER DIGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 91 N 34). 4.2.3. Bereits in der Verfügung vom 24. März 2015 schätzte die Kammer den An- teil der Berufungsklägerin am Nachlass auf über Fr. 200'000.--. Es kann auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden (act. 3/24 S. 2). 4.3. Angesichts des Fr. 200'000.-- übersteigenden Streitwertes ist die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'000.-- festzusetzen, der Berufungsklägerin auf- zuerlegen und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

E. 5 Aufl. 2015, Art. 517 N 17). Ein Mandat als Willensvollstreckerin ist folglich dann gültig angenommen, wenn innerhalb dieser Frist keine Ablehnung erfolgt. Eine ausdrückliche Annahmeerklärung ist mit anderen Worten nicht erforderlich, hin- gegen eine Ablehnung der Mandatsübernahme.

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirks- gerichtes Dielsdorf vom 3. März 2015 wird bestätigt.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt, der Berufungsklägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss bezogen.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an die gesetzlichen Erbin- nen, an die Willensvollstreckerin und an Dr. iur. F._____ sowie an das Ein- - 11 - zelgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 200'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
  5. August 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF160045-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili. Urteil vom 15. August 2016 in Sachen A._____, Berufungsklägerin, betreffend Willensvollstreckung / Rückweisung im Nachlass von B._____, geboren tt. Februar 1925, von C._____ ZH, ge- storben tt.mm.2014, wohnhaft gewesen in D._____, Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 3. März 2015 (EN150003) Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 13. Juli 2015 (LF150005) Rückweisungsentscheid des Schweiz. Bundesgerichtes vom 21. Juni 2016 (5A_635/2015)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm.2014 verstarb der am tt. Februar 1925 geborene B._____. Mit Ur- teil vom 18. Februar 2014 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Diels- dorf den am 27. Februar 2012 zwischen B._____ und dessen Ehefrau E._____ geschlossenen Erbvertrag und stellte fest, dass Dr. iur. F._____ das Amt des Wil- lensvollstreckers angenommen habe (act. 3/2/7). Mit Eingabe vom

12. Dezember 2014 teilte Dr. iur. F._____ dem Einzelgericht mit, dass er wegen unüberwindbarer Spannungen zwischen ihm und einem Teil der Erbinnen das Willensvollstreckermandat niederlege (act. 3/2/10). Am 15. Januar 2015 teilte Dr. iur. F._____ dem Einzelgericht sodann mit, dass im Erbvertrag vom

27. Februar 2012 für den Fall der Verhinderung des ersten Willensvollstreckers die G._____ GmbH als Willensvollstreckerin eingesetzt worden sei. Seines Erach- tens sollte das Gericht diese Gesellschaft anfragen, ob sie bereit sei, das Mandat anzunehmen. Federführend wäre im Falle der Annahme Rechtsanwalt H._____ (act. 3/2/13). 1.2. Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 setzte das Einzelgericht der G._____ GmbH Frist an, um zu erklären, ob sie das Willensvollstreckermandat annehme, wobei Stillschweigen als Annahme gelte (act. 3/1). Gegen diese Verfügung erhob die Berufungsklägerin am 30. Januar 2015 bei der Kammer Beschwerde. Mit Be- schluss vom 5. Februar 2015 wurde auf diese nicht eingetreten (OGer ZH PF150007 vom 5. Februar 2015). Ebenso trat auch das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (BGer 5A_209/2015 vom

11. März 2015). 1.3. Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 erklärte Fürsprecher H._____ in seiner Funktion als Gesellschafter und Geschäftsführer der G._____ GmbH fristgerecht für diese die Annahme des Willensvollstreckermandats (act. 3/7). In der Folge stellte das Einzelgericht mit Urteil vom 3. März 2015 fest (act. 3/12 = act. 3/20), dass die G._____ GmbH, … [Adresse], das Amt der (Ersatz-)Willensvollstreckerin angenommen hat (Dispositiv Ziffer 1), sie somit in der Nachlasssache von

- 3 - B._____ alleinige Willensvollstreckerin ist, und stellte dafür ein neues Willensvoll- strecker-Zeugnis sowie einen abgeänderten Erbschein in Aussicht (Dispositiv Zif- fer 2). Zudem ersuchte das Einzelgericht Dr. iur. F._____, die auf seinen Namen ausgestellten Willensvollstreckerzeugnisse dem Gericht zu retournieren (Disposi- tiv Ziffer 3), und setzte die Gerichtsgebühr zulasten des Nachlasses auf Fr. 500.-- fest (Dispositiv Ziffern 4 und 5). 1.4. Gegen dieses Urteil führte A._____ als gesetzliche Erbin von B._____ (nach- folgend Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 17. März 2015 Berufung bei der Kammer (act. 3/21). Sie verlangte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und den Verzicht auf Einsetzung einer (Ersatz-)Willensvollstreckerin. Mit Urteil vom

13. Juli 2015 wies die Kammer die Berufung ab, bestätigte das Urteil des Einzel- gerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 3. März 2015 und regelte die Kos- tenfolgen für das Berufungsverfahren (act. 3/27). 1.5. Die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hob mit Urteil vom

21. Juni 2016 in Gutheissung der von der Berufungsklägerin erhobenen Be- schwerde in Zivilsachen dieses Urteil der Kammer auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Kammer zurück (BGer Urteil 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 = act. 3/31 = act. 2). Zur Behandlung der Rück- weisung wurde ein neues Verfahren eröffnet (Geschäfts-Nr. LF160045). 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid zusammengefasst, der Erbvertrag vom 27. Februar 2012 enthalte folgende Anordnung: "Die Ehegatten setzen je einzeln und letztwillig Dr. iur. F._____, Rechtsanwalt, I._____ [Ort], bzw. im Verhinderungsfall die G._____ GmbH, I._____, als Willensvollstrecker und Tei- lungsliquidator ein." Damit sei eine gültige Einsetzung für einen Nachfolger (Er- satz-Willensvollstrecker) begründet worden, sofern die ursprünglich berufene Per- son ausfalle. Die Person des Ersatz-Willensvollstreckers sei damit genügend indi- vidualisiert, und es spiele keine Rolle, aus welchen Gründen die ursprünglich be- rufene Person ausfalle. Es könnten dem Erbvertrag keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die Ersatzwillensvollstreckung durch die (nachträgliche)

- 4 - Mandatsniederlegung des (erstgenannten) Willensvollstreckers dahinfalle. Ent- sprechend sei der Wille des Erblassers primär dahingegangen, durch das Einset- zen von mehreren Willensvollstreckern eine reibungslose Erbvertragsvollstre- ckung zu gewährleisten. Nachdem Dr. iur. F._____ das Amt als Willensvollstre- cker vorzeitig aufgegeben habe, sei die vom Erblasser als Ersatz- Willensvollstreckerin bezeichnete Person, die G._____ GmbH, anzufragen. Im Falle des Amtsantrittes führe diese die Abwicklung des Nachlasses und die Tei- lung anstelle des zurück getretenen Willensvollstreckers zu Ende. Es liege kein Fall von mehreren gleichzeitig ernannten Willensvollstreckern vor (act. 3/20 S. 4 f.). Im Weiteren erwog die Vorinstanz, dass H._____ gemäss Handelsregistereintrag zwar lediglich über eine Kollektiv-Unterschriftsberechtigung für die G._____ GmbH verfüge und eine Vollmacht für eine alleinige Handlungsberechtigung in der vorliegenden Nachlasssache dem Gericht nicht vorliege. Der zweite Zeich- nungsberechtigte, Dr. iur. F._____, habe in seinem Schreiben vom

15. Januar 2015 aber bereits ausgeführt, dass H._____ in dieser Nachlasssache federführend sei, und Stillschweigen gelte ohnehin als Annahme eines Willens- vollstreckermandats, weshalb vorliegend von der Annahme des Mandates durch die G._____ GmbH auszugehen sei (act. 3/20 S. 3). 2.2. Dagegen bringt die Berufungsklägerin in der Berufungsschrift vom

17. März 2015 im Wesentlichen vor, Dr. iur. F._____ habe das Amt als Willens- vollstrecker niedergelegt. Die Niederlegung des Amtes stelle keinen Verhinde- rungsfall dar, wie es der Erbvertrag fordere. Deshalb sei kein weiterer Willensvoll- strecker einzusetzen, sondern die Erbengemeinschaft müsse sich wie im Allge- meinen üblich selbst organisieren. Es sei davon auszugehen, dass der Erblasser die Formulierung "im Verhinderungsfall" wegen des fortgeschrittenen Alters des Willensvollstreckers aufgenommen habe (act. 3/21 S. 4). Dr. iur. F._____ habe das Amt des Willensvollstreckers niedergelegt, weil ihm eine Absetzungsklage angedroht worden sei. Es stehe im Widerspruch zum Gerechtigkeitsgedanken, wenn er sich durch die Niederlegung des Amtes der Klage entziehe und nun in

- 5 - der Funktion als Gesellschafter der G._____ GmbH quasi durch die Hintertüre als Ersatzwillensvollstrecker wieder zum Zuge komme (act. 3/21 S. 5). Zudem hält die Berufungsklägerin zusammengefasst fest, bei einer Kollektivun- terschrift sei das Handeln einer weiteren Person erforderlich. Die Annahmeerklä- rung vom 23. Februar sei jedoch nur von H._____ unterzeichnet, weshalb sie nicht verbindlich sei. Es erstaune sie, dass eine Fristerstreckung wegen des Aus- landsaufenthaltes von Dr. iur. F._____ angefordert und danach angenommen worden sei, dass Stillschweigen als Annahme des Mandates gelte. Gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB gelte Stillschweigen innert 14 Tagen nach Anfrage als An- nahme und nicht nach einer Fristerstreckung. Nach der Fristerstreckung infolge Auslandabwesenheit hätte eine weitere Willensäusserung von Dr. iur. F._____ vorgelegt werden müssen. Gleichzeitig führt die Berufungsklägerin aber aus, sie verlasse sich auf die Ausführungen des Bezirksgerichtes Seite 3 oben [betreffend die gültige Mandatsannahme] und gehe davon aus, dass die Unterschriften der G._____ GmbH rechtsgültig geleistet worden seien (act. 3/21 S. 3). Ferner macht die Berufungsklägerin diverse Ausführungen zum vorinstanzlichen Verfahren (act. 3/21 S. 2-4). 2.3. Die Kammer erachtete mit Urteil vom 13. Juli 2015 die Berufung als unbe- gründet und erwog einerseits, dass das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Diels- dorf nur in vorläufiger Auslegung des Erbvertrages vom 27. Februar 2012 zu ent- scheiden gehabt habe, ob darin die Einsetzung eines Ersatzwillensvollstreckers angeordnet worden sei. Im Rahmen dieser summarischen Prüfung sei dem Ein- zelgericht beizupflichten, dass die Formulierung "im Verhinderungsfalle" so zu verstehen sei, dass die G._____ GmbH als Willensvollstreckerin amten solle, so- fern Dr. iur. F._____ verhindert sei, dies also nicht tue. Es ergebe sich aus dem Wortlaut auf den ersten Blick nicht, dass massgeblich wäre, aus welchen Grün- den der erstgenannte Willensvollstrecker das Amt nicht ausübe. Insbesondere werde nichts darüber ausgesagt, ob es sich dabei um einen objektiven oder sub- jektiven Grund handeln müsse, ob er von Anfang an bestehen müsse oder auch – wie vorliegend mit der Amtsniederlegung – zu einem späteren Zeitpunkt erst ein- treten könne. Der Erbvertrag enthalte auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der

- 6 - Wille des Erblassers dem entspreche, was die Berufungsklägerin vortrage, näm- lich dass der Ersatzwillensvollstrecker nur für den Fall des Vorversterbens von Dr. iur. F._____ vorgesehen sei. Ein solches Verständnis dränge sich auch nicht zwangsläufig auf, weil Dr. iur. F._____ immerhin einer der zwei Gesellschafter sowie der vorsitzende Geschäftsführer der G._____ GmbH sei und mit seinem Tod auch das Schicksal der GmbH unklar sein dürfte. Im Gegenteil sei vorder- gründig davon auszugehen, dass der Erblasser die Willensvollstreckung gerade auf Grund der rechtlichen Verknüpfung von Dr. iur. F._____ und der G._____ GmbH so verfügt habe (act. 3/27 S. 5 ff.). Andererseits ging die Kammer auf die Ausführungen der Berufungsklägerin zur Frage der Zeichnungsberechtigung von H._____ und der rechtsgültigen Annahme des Auftrages als Willensvollstreckerin durch die G._____ GmbH nicht ein mit der Begründung, dass die Berufungsklägerin sich gleichzeitig auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz "verlasse". Ebenso setzte sich die Kammer mangels konkreten Beanstandungen und eines Bezugs zum angefochtenen Urteil nicht mit den Ausführungen der Berufungsklägerin betreffend das vorinstanzliche Verfah- ren auseinander (act. 3/27 S. 5). 2.4. Das Bundesgericht trat mit seinem Entscheid vom 21. Juni 2016 auf die Ausführungen der Berufungsklägerin zu verschiedenen Abschnitten und Aspekten des Verfahrens vor dem Einzelgericht und des kantonalen Beschwerdeverfahrens nicht ein und beanstandete die Auslegung der letztwilligen Verfügung durch die Kammer hinsichtlich der Vorbringen der Berufungsklägerin nicht (act. 2 S. 6 ff.). Es hiess die Beschwerde indes hinsichtlich der Frage der gültigen Annahme des Willensvollstreckermandats gut und hielt diesbezüglich fest, die Kammer habe sich in bundesrechtswidriger Weise über die Anforderungen an die Begründung der Berufung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO hinweg gesetzt und das rechtliche Ge- hör der Berufungsklägerin verletzt, indem sie sich geweigert habe, auf die angeb- lich widersprüchlichen Ausführungen der Berufungsklägerin einzugehen. Die Be- rufungsklägerin erkläre in der Berufungsschrift zwar, sich auf die Ausführungen des Bezirksgerichtes zu verlassen und davon auszugehen, "dass die Unterschrif- ten der G._____ GmbH rechtsgültig geleistet wurden". Allerdings relativiere die

- 7 - Berufungsklägerin diese Aussagen, indem sie ihr Befremden über die erstinstanz- liche Beurteilung ausdrücke ("es erstaunt mich, dass…") und Argumente vortrage, weshalb angesichts der Erstreckung der Frist zur Annahme des Willensvollstre- ckermandats "eine weitere Willensäusserung von Herrn Dr. F._____ vorliegen" müsste. Diese Ausführungen würden im Vorwurf gipfeln, dass es "kaum im Sinne der Rechtsprechung sein" könne, dass sie "auf die Hilfe eines Rechtsvertreters angewiesen" sei um abzuklären, ob die Annahmeerklärung rechtsgültig sei. Die- ser Satz sei dahingehend zu verstehen, dass die Berufungsklägerin von der Kammer eben doch eine Überprüfung der besagten Annahmeerklärung fordere. Angesichts dessen und mit Rücksicht darauf, dass die Berufungsklägerin im Beru- fungsverfahren nicht durch einen Anwalt vertreten gewesen sei, könne ihr nicht entgegengehalten werden, sie habe ihre Begründung nicht eindeutig genug for- muliert, um von der Kammer ohne Mühe verstanden werden zu können (act. 2 S. 10 ff.). An diese Rechtsauffassungen des Bundesgerichtes ist die Kammer ge- bunden. 3. 3.1. Demnach bleibt vorliegend zu beurteilen, ob die G._____ GmbH die An- nahme des Mandats als Willensvollstreckerin gültig erklärt hat. Gemäss Art. 517 ZGB kann der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehre- re handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen. Dieser Auftrag ist ihnen von Amtes wegen mitzuteilen, und sie haben sich binnen 14 Tagen seit der Mitteilung über die Annahme des Auftrages zu erklären, wobei ihr Stillschweigen als Annahme gilt (vgl. auch BSK ZGB I-KARRER/VOGT/LEU,

5. Aufl. 2015, Art. 517 N 17). Ein Mandat als Willensvollstreckerin ist folglich dann gültig angenommen, wenn innerhalb dieser Frist keine Ablehnung erfolgt. Eine ausdrückliche Annahmeerklärung ist mit anderen Worten nicht erforderlich, hin- gegen eine Ablehnung der Mandatsübernahme. 3.2. Die Vorinstanz machte mit Verfügung vom 20. Januar 2015 eine Mitteilung über die Ersatzwillensvollstreckung an die G._____ GmbH und setzte dieser eine Frist von 14 Tagen an, um sich über die Annahme des Willensvollstreckerman- dats zu erklären mit dem Hinweis, dass Stillschweigen als Annahme gelte. Diese

- 8 - Verfügung wurde der G._____ GmbH am 23. Januar 2015 zugestellt (act. 3/1). Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 beantragte Fürsprecher H._____ für die G._____ GmbH eine Fristerstreckung wegen Ferienabwesenheit des Verantwort- lichen. Die Vorinstanz bewilligte das Gesuch und erstreckte die Frist bis zum

23. Februar 2015 (act. 3/4). Am letzten Tag dieser Frist teilte H._____ für die G._____ GmbH die Annahme des Willensvollstreckermandats mit (act. 3/7). An- dere Mitteilungen der G._____ GmbH an die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Annahme des Willensvollstreckermandates liegen nicht bei den Akten und werden daher von der Berufungsklägerin zur Recht auch nicht behauptet. 3.3. Die G._____ GmbH hat somit zu keinem Zeitpunkt das Mandat als Willens- vollstreckerin abgelehnt, weder innert der gesetzlichen Frist noch danach. Darauf kommt es nach dem vorhin Gesagten einzig an und es gilt daher das Mandat als angenommen. Das hat – wenn auch nur am Rande – bereits die Vorinstanz zu- treffend festgestellt (vgl. act. 3/20 S. 3). Bei diesem Ergebnis kann zum einen of- fen bleiben, ob die von der Vorinstanz verfügte Erstreckung einer gesetzlichen Frist, wie sie der Art. 517 Abs. 2 ZGB aufstellt, überhaupt zulässig war. Und zum andern kann ebenso offen bleiben, ob H._____ alleine der G._____ GmbH zure- chenbare und diese bindende Willenserklärungen im Zusammenhang mit der Übernahme des Willensvollstreckermandates abzugeben vermochte. Denn war das nicht der Fall, hat H._____ für die G._____ gar keine gültigen Willenserklä- rungen abgeben können, weder eine – ohnehin nicht erforderliche – ausdrückli- che Annahmeerklärung noch eine Ablehnung der Mandatsübernahme. Die Beru- fung erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuwei- sen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist dem noch beizufügen, dass H._____ gemäss Eintrag im Handelsregister zwar Gesellschafter und Geschäftsführer der G._____ GmbH war und ist, im damaligen Zeitpunkt (bis November 2015) aller- dings lediglich über eine Kollektiv-Zeichnungsberechtigung zusammen mit dem zweiten Gesellschafter und Vorsitzenden der Geschäftsführung, Dr. F._____, ver- fügte. Die Berufungsklägerin weist zu Recht darauf hin. Um alleine für die G._____ GmbH gültig zu zeichnen (also für diese bindende Willenserklärungen

- 9 - abzugeben), wäre für H._____ deshalb wohl eine zusätzliche Vollmacht notwen- dig gewesen. Eine ausdrückliche Handlungsvollmacht liegt nicht bei den Akten, sie könnte allerdings im Schreiben von Dr. iur. F._____ an die Vorinstanz vom

15. Januar 2015 erblickt werden, in welchem dieser H._____ im Falle der Annah- me des Mandats durch die G._____ GmbH als federführend bezeichnet (act. 3/2/13). Selbst wenn es sich dabei um eine Vollmacht handeln würde, gälte diese nach dem Wortlaut wohl nur für die Zeit nach Mandatsannahme und nicht bereits für die Abgabe einer ausdrücklichen Willenserklärung zur Annahme oder Ablehnung des Willensvollstreckermandats. Dementsprechend erscheint es also in der Tat fraglich, ob H._____ alleine für die G._____ GmbH entsprechende Wil- lenserklärungen gegenüber der Vorinstanz hat abgeben können. Zu vertiefen ist das wie schon vermerkt indes nicht. 4. 4.1. Die Prozesskosten sind gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der un- terliegenden Partei aufzuerlegen. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren kostenpflichtig. 4.2. Die Entscheidgebühr im Kanton Zürich berechnet sich nach der Gebühren- verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG), welche im Zi- vilprozess unter Berücksichtigung von Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falles streitwertabhängige Gebühren vorsieht (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). 4.2.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine vermögensrechtliche An- gelegenheit, wobei für die Streitwertbemessung nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung nicht alleine auf den Nachlasswert abgestellt werden kann (vgl. BGE 135 III 578 E. 6.3 und 6.5). Auf diese Rechtsprechung weist das Bundesgericht auch im Urteil vom 21. Juni 2016 hin (act. 2 S. 12). Massgebend ist, welches Ziel mit dem Rechtsmittel verfolgt wird. 4.2.2. Vorliegend verlangt die Berufungsklägerin die Aufhebung des Willensvoll- streckermandats. Die Berufungsklägerin wirft Dr. iur. F._____ unter anderem vor, während seiner Tätigkeit als (vormaliger) Willensvollstrecker nach mehr als einem

- 10 - Jahr seit dem Todesfall noch immer kein vollständiges Inventar aufgenommen zu haben, und das Mandat wegen einer drohenden Absetzungsklage niedergelegt zu haben. Mit der Einsetzung der G._____ GmbH käme Dr. iur. F._____ auf Grund seiner Funktion als Gesellschafter und vorsitzender Geschäftsführer aber "quasi durch die Hintertüre - als Ersatzwillensvollstrecker wieder zum Zuge" und das "Spiel" um die Absetzung würde wieder von vorn beginnen (act. 3/21 S. 5). Ziel des Rechtsmittels ist somit die Vermeidung eines Absetzungsverfahrens gegen die G._____ GmbH, von welcher die Berufungsklägerin gestützt auf die bisheri- gen Handlungen von Dr. iur. F._____ offenbar eine Verschleppung des Verfah- rens erwartet. Deshalb rechtfertigt es sich vorliegend, den Streitwert nach dem Anteil der klagenden Partei am Nachlass zu bemessen (vgl. PETER DIGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 91 N 34). 4.2.3. Bereits in der Verfügung vom 24. März 2015 schätzte die Kammer den An- teil der Berufungsklägerin am Nachlass auf über Fr. 200'000.--. Es kann auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden (act. 3/24 S. 2). 4.3. Angesichts des Fr. 200'000.-- übersteigenden Streitwertes ist die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'000.-- festzusetzen, der Berufungsklägerin auf- zuerlegen und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirks- gerichtes Dielsdorf vom 3. März 2015 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt, der Berufungsklägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss bezogen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an die gesetzlichen Erbin- nen, an die Willensvollstreckerin und an Dr. iur. F._____ sowie an das Ein-

- 11 - zelgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 200'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:

16. August 2016