opencaselaw.ch

LF160043

Beschwerde über den Erbenvertreter

Zürich OG · 2016-09-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführerin bildet zusammen mit E._____, F._____, G._____, H._____, I._____ und J._____ die Erbengemeinschaft des C._____. Der Nach- lass besteht im Wesentlichen aus der bis vor kurzem durch die Beschwerdeführe- rin bewohnten Liegenschaft ...strasse 1 in D._____ ZH sowie diversen landwirt- schaftlich genutzten Grundstücken (vgl. act. 8/2). Am 3. Dezember 2007 schlos- sen die Erben des C._____ als Verkäufer mit K._____ und L._____ als Käufer ei- nen öffentlich beurkundeten Kaufvertrag über die Hauptliegenschaft (damals Grundstücke Grundregister-Blatt ..., Liegenschaft Kataster Nr. ..., ...strasse 1 so- wie Grundregister-Blatt …, Liegenschaft Kataster Nr. …, …) ab (act. 8/6). Gleich- zeitig schlossen die Erbinnen mit den Käufern mit Wirkung ab 1. November 2007 einen landwirtschaftlichen Pachtvertrag und einen Kaufrechtsvertrag für fünf landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ab (act. 8/16 und act. 8/17).

E. 1.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung ihres rechtlichen Ge- hörs durch die Vorinstanz und führt zur Begründung an, die Vorinstanz habe die von ihr erstattete Beschwerdereplik zu Unrecht nicht dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme unterbreitet. Vielmehr habe die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegrün- dung die Ausführungen des Beschwerdegegners kritiklos als den Tatsachen ent- sprechend übernommen, was offenbar bewusst geschehen sei, um den Be- schwerdegegner nicht mit unangenehmen und nicht zu wiederlegenden Tatsa- chen zu konfrontieren (act. 23 S. 2).

- 9 -

E. 1.2 Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt das Recht einer Partei, sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den Eingaben der anderen Verfahrensparteien zu äussern (BGE 133 I 98 E. 2). Die Wahrnehmung dieses Rechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei vor Erlass eines Entscheids zugestellt wird, damit sie sich darüber schlüssig werden kann, ob sie sich dazu äussern will (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht nicht, dass sie ihren Standpunkt gegenüber der Vorinstanz nicht umfassend habe darlegen können. Damit kann von einer Verweigerung bzw. Verletzung ihres rechtlichen Gehörs keine Rede sein. Ob der Gegenpartei das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen, betrifft die Beschwerdeführerin nicht. Sie hat insoweit kein schützenswertes Inte- resse an der Prüfung dieser Rüge (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; vgl. auch BGer 5A_849/2015 vom 27. Juni 2016, E. 3), weshalb darauf nicht einzutreten ist. So- weit die Beschwerdeführerin sodann ihr rechtliches Gehör verletzt sieht, weil die Vorinstanz nicht auf ihre, sondern auf die Tatsachenbehauptungen der Gegenpar- tei abgestellt hat, ist darauf hinzuweisen, dass weder ein von derjenigen der Be- schwerdeführerin abweichende Würdigung und Gewichtung von Parteivorbringen noch eine von derjenigen der Beschwerdeführerin abweichende Begründung der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin dar- stellt. Ist die Beschwerdeführerin der Meinung, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei abgestellt, steht es ihr vielmehr offen, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine offensichtlich falsche Sach- verhaltsfeststellung geltend zu machen (vgl. Art. 320 lit. b ZPO). Hierzu wäre al- lerdings konkret aufzuzeigen, inwieweit die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststel- lung fehlerhaft sein soll. Die diesbezügliche Kritik der Beschwerdeführerin erweist sich jedoch als unsubstanziiert und somit unbegründet, führt diese doch nur pau- schal aus, die Vorinstanz stelle zu Unrecht auf die Ausführungen des Beschwer- degegners ab. Auch in dieser Hinsicht ist dementsprechend auf die von der Be- schwerdeführerin erhobene Rüge nicht einzutreten.

- 10 -

2. Befangenheit der Vorinstanz

E. 2 Sofern E._____, F._____, G._____, H._____, I._____, J._____ der An- sicht sind, dass die vorhandene Kopie der Vereinbarung "M._____" vom

E. 2.1 Mit diesem Standpunkt sowie den weiteren Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin hat sich die Vorinstanz indes bereits eingehend auseinandergesetzt (act. 22 S. 9 ff., E. 3.2 und 3.3.1-2). So erachtete die Vorinstanz den von der Beschwerde- führerin angeführten Vertrauensverlust als sachlich nicht begründet, da dieser einzig mit dem durch die Beschwerdeführerin selbst eingeleiteten Strafverfahren begründet werde (act. 22 S. 9, E. 3.2). Weiter führte sie im Wesentlichen aus, es treffe nicht zu, dass der Beschwerdegegner mit der Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft ...strasse … in D._____ auf L._____ sowie dem Abschluss eines Nachtrags bzw. einer Ergänzung zum Kaufvertrag vom 3. Dezember 2007 sowie einer Vereinbarung zur Vereinbarung M._____ vom 3. Dezember 2007 feh- lerhaft gehandelt habe. Vielmehr habe er dadurch die sich aus den Verträgen vom

3. Dezember 2007 ergebenden Pflichten erfüllt, welche damals von allen Erbin-

- 13 - nen unterschriftlich anerkannt worden seien. Durch dieses Vorgehen habe er die Erbengemeinschaft vor erheblichen finanziellen Nachteilen geschützt, welche durch eine allfällige gerichtliche Auseinandersetzung mit L._____ entstanden wä- ren. Mit der Ergänzung und Erfüllung des Kaufvertrags hätten zudem eine erheb- liche Konventionalstrafe und weitere Forderungen abwendet werden können. Auch treffe es nicht zu, dass sich der Beschwerdegegner mit dem Vollzug dieser Verträge über ein Vollstreckungsverbot des Obergerichts hinweggesetzt habe, da die Eigentumsübertragung keine Vollstreckung des (beim Obergericht im Verfah- ren Geschäfts-Nr. PF150040-O) angefochtenen Urteils vom 5. Juni 2015 (Ge- schäfts-Nr. ER140047-E) bedeute (act. 22 S. 10, E. 3.3.1 f.). Auch der von der Beschwerdeführerin gerügte Abschluss einer ergänzenden Vereinbarung zur "Vereinbarung M._____" war nach Meinung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. So decke sich die von L._____ aufgrund dieser Vereinba- rung zu bezahlende Entschädigung von Fr. 50'000.– mit dem laut der vorliegen- den Vertragskopie bereits am 3. Dezember 2007 vereinbarten Höchstbetrag. Zwar liege dieser Vertrag nur in Kopie vor und die Seiten 1 und 2 würden nicht die Visa der Erbinnen tragen, doch bestünden entgegen der Beschwerdeführerin kei- nerlei Beweise, dass L._____ laut dem tatsächlich abgeschlossenen Vertrag eine höhere Entschädigung bezahlen müsse. Die diesbezügliche Sachverhaltsdarstel- lung der Beschwerdeführerin überzeuge nicht und bei der von ihrem Rechtsver- treter eingereichten Ausfertigung des angeblich echten Vertrages handle es sich um eine nicht unterzeichnete Fotokopie und damit allenfalls um einen Vertrags- entwurf, nicht jedoch um eine Ausfertigung des Vertrages. Zudem sei bereits un- klar, ob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin überhaupt ermächtigt gewe- sen sei, alle Erbinnen in dieser Sache zu vertreten (act. 22 S. 11 f., E. 3.3.2). So- dann würden die mit den Vorgängen im Jahr 2007 in Zusammenhang stehenden Vorwürfe, soweit sie gegenüber dem Beschwerdegegner erhoben würden, von vornherein ins Leere zielen, denn der Beschwerdegegner habe mit diesen Vor- gängen im Jahr 2007 überhaupt nichts zu tun gehabt. Als Anfang des Jahres 2015 bestellter Erbenvertreter habe er gar keine andere Möglichkeit gehabt, als sich auf die vorhandenen Akten und damit (unter anderem) auf die bei den Ne- benakten des Notariats liegende Vertragskopie zu stützten, da bei der gegebenen

- 14 - Beweislage ein Prozess zur Geltendmachung des von der Beschwerdeführerin behaupteten Entschädigungsanspruchs höchst riskant gewesen wäre. Ausserdem hätte eine solche Streitigkeit die Beilegung anderer Differenzen mit L._____ er- heblich behindert oder verunmöglicht (act. 22 S. 12, E. 3.3.2). Dass der Beschwerdegegner den Erbinnen mit Verfügung vom 2. März 2016 noch ein letztes Mal Gelegenheit eingeräumt habe, um das Original der Vereinba- rung M._____ vorzulegen, spreche entgegen der Beschwerdeführerin nicht gegen ihn, sondern zeige, dass er gewillt sei, die Einwendungen gegen sein Vorgehen ernst zu nehmen (act. 22 S. 12, E. 3.2.2). Auch die übrigen, nur beiläufig erhobe- nen Vorwürfe an die Adresse des Beschwerdegegners seien offensichtlich nicht geeignet, seine Absetzung oder die Aufhebung seiner Verfügung vom 2. März 2016 zu begründen, wobei insbesondere zu beachten sei, dass die Beschwerde- führerin abgesehen von den wenigen neuen Verträgen, welche der Beschwerde- gegner mit L._____ abgeschlossen hat, sämtlichen Verträgen mit L._____ und ih- rem Ehemann zugestimmt habe. Der Beschwerdegegner habe im Übrigen stets korrekt informiert und vor allen wichtigen Entscheiden die Stellungnahmen der Erbinnen eingeholt. Seinem Vorgehen hätten jeweils sechs von sieben Erbinnen und damit alle ausser der Beschwerdeführerin zugestimmt (act. 22 S. 13, E. 3.3.3). Es ergebe sich – so die Schlussfolgerung der Vorinstanz – dass die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe haltlos seien, weshalb die Be- schwerde abzuweisen sei (act. 22 S. 13, E. 3.4).

E. 2.2 Da sich die Beschwerdeführerin – wie erwähnt – mit dieser Begründung der Vorinstanz in keiner Weise auseinandersetzt, erfüllt ihre Beschwerdeschrift die (vorgenannten; vgl. Ziff. II.2.2) Begründungsanforderungen nicht, weshalb auf ihre Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. Gleiches gilt auch, soweit die Be- schwerdeführerin ihre bereits vorinstanzlich in identischer Form vorgetragene Be- schwerdereplik in der Beschwerdeschrift an die Kammer um einzelne Sachver- haltselemente ergänzt (vgl. act. 23 S. 5, zweiter Absatz sowie letzter Teil dritter Absatz bis S. 6 zweiter Absatz), ohne jedoch auf den vorinstanzlichen Entscheid Bezug zu nehmen. Insbesondere ist bezüglich der von der Beschwerdeführerin gemachten Ergänzungen anzumerken, dass diese wiederum die Frage des In-

- 15 - halts der Vereinbarung M._____ betreffen. Wie bereits gesehen hat sich die Vor- instanz jedoch in ihrem Entscheid bereits mit dieser Frage auseinandergesetzt und ist diesbezüglich zum Schluss gekommen, es sei nicht zu beanstanden, dass sich der erst anfangs 2015 bestellte Erbenvertreter auf die vorhandenen Akten und nicht auf die Behauptung der Beschwerdeführerin gestützt habe (vorstehend Ziff. III.B.2.1). Da sich die Beschwerdeführerin mit diesen Erwägungen der Vor- instanz in keiner Weise auseinandersetzt, erweist sich die Beschwerde auch in dieser Hinsicht als ungenügend begründet. Weiterungen dazu erübrigen sich deshalb.

3. Soweit die Beschwerdeführerin sodann bemängelt, der Beschwerdegegner habe ihr bereits am 17. Juni 2016 – und damit vor Ablauf der Rechtsmittelfrist – Rechnung für die ihm erstinstanzlich zugesprochene Prozessentschädigung von Fr. 750.– gestellt, wobei er dieses Schreiben zudem an sie persönlich und nicht an ihren Vertreter zugestellt habe, obwohl sie ihn bereits mit Schreiben vom

13. März 2016 aufgefordert habe, an sie gerichtete Korrespondenz inskünftig ih- rem Vertreter zukommen zu lassen (act. 23 S. 13), ist sie darauf hinzuweisen, dass neue Tatsachenbehauptungen in einem Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 ZPO ausgeschlossen sind, was auch für echte Noven sowie in Verfahren gilt, welche der Untersuchungsmaxime unterliegen (vgl. etwa BSK ZPO-Spühler,

2. Aufl. 2013, Art. 326 N 1 f.). Auf die entsprechende Beanstandung ist deshalb nicht einzutreten. Dies gilt auch für das ebenfalls neue Vorbringen der Beschwer- deführerin, wonach ihr der Beschwerdegegner während laufendem Beschwerde- verfahren am 17. Juni 2016 ohne jegliche Vorankündigung Rechnung für diverse, allesamt nicht dokumentierte Phantasie-Positionen in Höhe von Fr. 585'121.65 gestellt und ihr für den Falle der Nichtbezahlung innert 10 Tagen die Betreibung angedroht habe (act. 23 S. 13).

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist.

- 16 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Streitigkeiten betreffend Erbenvertre- tung sind vermögensrechtlicher Natur (BGE 5A_121/2012 vom 16. April 2012, E. 1). Die Beschwerdeführerin verlangte mit ihrer Beschwerde die Absetzung des Beschwerdegegners als Erbenvertreter, was sie unter anderem damit begründete, dass er einen Schaden von Fr. 373'251.30 verursacht habe (vgl. act. 23 S. 14). Dem Verfahren kommt somit erhebliche Bedeutung zu. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V.m. §§ 4 Abs. 1 und 8 Abs. 1 GebV OG ist deshalb die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Eine Parteient- schädigung ist dem Beschwerdegegner mangels ihm entstandener Umtriebe nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

E. 2.2.1 Vorliegend begründet die Beschwerdeführerin die ihrer Meinung nach be- stehende Befangenheit der Vorinstanz mit dem Verhalten der in den Verfahren Geschäfts-Nr. ER150035-E und ER140047-E als Einzelrichterin amtenden Er- satzrichterin lic. iur. M. Münger sowie des in diesen beiden Verfahren involvierten Gerichtsschreibers lic. iur. H.R. Bantli (act. 23 S. 2 f.). Diese beiden Gerichtsper- sonen waren zwar nicht in die Entscheidfindung des vorliegend zu beurteilenden

- 11 - Entscheides vom 20. April 2016 involviert (vgl. act. 22), doch will die Beschwerde- führerin aus deren Verhalten die Befangenheit des gesamten Bezirksgerichts Hinwil ableiten. Dabei übersieht sie, dass Ausstandsgesuche nicht gegen ein Ge- richt als solches, sondern gegen bestimmte Gerichtspersonen zu richten sind. Dies ergibt sich einerseits bereits aus dem Wortlaut von Art. 47 Abs. 1 ZPO ("Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand […]"), entspricht andererseits aber auch Leh- re und Rechtsprechung (vgl. statt etwa BGE 137 V 210 E. 5.2; BGE 105 Ib 301 E. 1; gl. etwa KuKo ZPO-KIENER, 2. Aufl. 2014, Art. 47 N 5; BSK ZPO-WEBER,

2. Aufl. 2013, Art. 47 N 18). Deshalb wären von der Beschwerdeführerin konkrete Umstände zu nennen gewesen, welche für die im vorinstanzlichen Verfahren kon- kret involvierten Gerichtspersonen – namentlich Vizepräsident lic. iur. T. Frey so- wie Gerichtsschreiberin MLaw A. Fink (vgl. act. 22) – bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu erwecken oder die Gefahr der Voreingenom- menheit zu begründen vermögen. Indem die Beschwerdeführerin indes einzig auf das Verhalten zweier im vorliegenden Verfahren nicht involvierter Personen ver- weist, genügt sie diesen Anforderungen von vornherein nicht, weshalb sich Weite- rungen hierzu erübrigen. B. Inhaltliche Vorbringen der Beschwerdeführerin

1. Die Einsetzung eines Erbenvertreters gibt den Erben eine Handhabe, um der drohenden Handlungsunfähigkeit zu entgehen, die sich aufgrund der Erfor- dernisse der Einstimmigkeit und des gemeinsamen Handelns in der Erbenge- meinschaft ergeben können (Praxiskommentar Erbrecht-WEIBEL, 3. Aufl. 2015, Art. 602 N 56). Die Vorinstanz hat den Charakter der Erbenvertretung, die Aufga- ben und Befugnisse des Erbenvertreters sowie die den Umfang der Aufsicht über den Erbenvertreter zutreffend dargelegt, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wie- derholungen darauf verwiesen werden kann (act. 22 S. 8 f., E. 3.1). Hervorzuhe- ben ist, dass ein Erbenvertreter insbesondere dann zum Einsatz kommen kann, wenn die heillose Zerstrittenheit der Erben ihnen verunmöglicht, die erforderliche Einstimmigkeit zur Entscheidfällung zu erreichen. In diesem Sinn stellt Art. 602 Abs. 3 ZGB ein Korrektiv zum (schwerfälligen) Gesamthandprinzip dar. Ist eine Erbengemeinschaft ausserstande innert nützlicher Frist die nötigen Entscheide zu

- 12 - treffen und (im Aussenverhältnis) zu handeln, so kann ein Erbenvertreter bestellt werden, der anstelle der Erben die notwendigen Entscheidungen trifft und die Er- bengemeinschaft damit handlungsfähig erhält (WEIBEL, a.a.O., Art. 602 N 58; BRÜCKNER/WEIBEL, a.a.O., Rz. 287).

2. Die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin an die Kammer deckt sich über weite Strecken wortwörtlich mit ihrer vorinstanzlichen Beschwerdereplik vom

18. April 2016 (vgl. act. 13 S. 2 ff.; act. 23 S. 5 ff.). Eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil fehlt vollständig und die Beschwerdeführerin legt ins- besondere nicht dar, weshalb der Vorinstanz eine offensichtliche falsche Sach- verhaltsfeststellung oder eine falsche Rechtanwendung vorzuwerfen wäre. Viel- mehr beschränkt sich die Beschwerdeführerin – ohne sich mit den diesbezügli- chen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen – im Wesentlichen da- rauf, die Ungültigkeit des Kaufvertrages vom 3. Dezember 2007 geltend zu ma- chen und zu bemängeln, dass der Beschwerdegegner mit L._____ sowohl einen Nachtrag bzw. eine Ergänzung zum Kaufvertrag vom 3. Dezember 2007 sowie eine Vereinbarung zur "Vereinbarung M._____" abgeschlossen und in der Folge den Kaufvertrag vom 3. Dezember 2007 vollzogen habe, indem er die Eigen- tumsübertragung beim Grundbuchamt zum Vollzug angemeldet habe (act. 23 S. 4 ff.).

E. 3 Die offenen Forderungen gegenüber Frau L._____ und Frau A._____ aus Miet- und Pachtvertrag werden eingefordert und mit der Durchset- zung dieser Ansprüche wird RA Y._____, Zürich, mandatiert.

E. 3.7 Am 10. März 2016 erklärten die Miterbinnen der Beschwerdeführerin unter anderem, dass keine von ihnen über ein Original der Vereinbarung "M._____" vom 3. Dezember 2007 verfüge, dass jedoch die ihnen vorliegende Version der Vereinbarung "M._____" dem Original und diese Version ihrem damaligen Willen entspreche (act. 8/13).

E. 4 Am 21. März 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Beschwerde- gegner vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Hinwil Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren (act. 1 S. 2): " 1. Der Beschwerdegegner sei durch einen anderen Erbenvertreter zu er- setzen.

2. Die vom Beschwerdegegner getroffene Verfügung vom 2. März 2016 sei aufzuheben.

- 6 -

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schwerdegegners." In der Folge setzte die Vorinstanz dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 23. März 2016 Frist zu Stellungnahme hierzu an (act. 5), welche er innert Frist erstattete (act. 7). Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am

E. 5 Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

27. Juni 2016 Berufung und stellte darin die bereits vorinstanzlich gestellten An- träge (act. 23 S. 2). Mit Verfügung vom 30. Juni 2016 wurde der Beschwerdefüh- rerin Frist angesetzt, um für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens einen Kostenvorschuss von einstweilen Fr. 3'000.– zu leisten (act. 26). Dieser wurde fristgerecht (vgl. act. 27) geleistet (act. 28).

E. 6 Die vorinstanzlichen Akten (act. 1-20) sowie die Akten betreffend Bestellung eines Erbenvertreters (Geschäfts-Nr. EN140058-E; act. 29) wurden beigezogen. Zudem wurden auf Antrag der Beschwerdeführerin (vgl. act. 23 S. 3) die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. ER150035-E (darin enthalten die Akten Geschäfts- Nr. ER140047-E) beigezogen (act. 30). Auf die Einholung einer Beschwerdeant- wort kann verzichtet werden (§ 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. II. Vorbemerkungen

1. Beim vorinstanzlichen Verfahren handelt es sich um eine Beschwerde ge- gen den Erbenvertreter im Nachlass von C._____. Obwohl der Erbenvertreter

- 7 - keine öffentlich-rechtlichen Befugnisse hat, untersteht er analog Art. 595 Abs. 3 ZGB der behördlichen Aufsicht. Seine Handlungen können mit Beschwerde an die Aufsichtsbehörde angefochten werden; auch seine Absetzung erfolgt auf dem Beschwerdeweg (vgl. BGer 5P.83/2003 vom 8. Juli 2003; CHRISTIAN BRÜCK- NER/THOMAS WEIBEL, Erbrechtliche Klagen, 3. Aufl. 2012, Rz. 295; BSK ZGB II- SCHAUFELBERGER/KELLER LÜSCHER, 5. Aufl. 2015, Art. 602 N 49 ff.). Aufsichtsbe- schwerden sind mindestens in der Nähe von summarischen Verfahren einzuord- nen. In der ZPO ist diese Beschwerde nicht ausdrücklich geregelt. Zum aufsichts- rechtlichen Verfahren vor erster Instanz legt § 83 GOG in Verbindung mit § 85 GOG lediglich einige wenige Grundzüge fest. So untersucht die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen, wobei im übrigen die Vorschriften der Zivil- prozessordnung, insbesondere über das Beweisverfahren, für sinngemäss an- wendbar erklärt werden (§ 83 Abs. 3 GOG; vgl. dazu ZR 111/2012 Nr. 14).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.
  3. Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 23, sowie – unter Rücksendung der erstinstanz- lichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Hinwil, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 17 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Seebacher versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF160043-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelman, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichts- schreiberin MLaw N. Seebacher Urteil vom 21. September 2016 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Beschwerdegegner, betreffend Beschwerde über den Erbenvertreter im Nachlass von C._____, geboren am tt. August 1913, gestorben am tt.mm.1985, wohnhaft gewesen in D._____, Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 20. April 2016 (EA160001)

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Beschwerdeführerin bildet zusammen mit E._____, F._____, G._____, H._____, I._____ und J._____ die Erbengemeinschaft des C._____. Der Nach- lass besteht im Wesentlichen aus der bis vor kurzem durch die Beschwerdeführe- rin bewohnten Liegenschaft ...strasse 1 in D._____ ZH sowie diversen landwirt- schaftlich genutzten Grundstücken (vgl. act. 8/2). Am 3. Dezember 2007 schlos- sen die Erben des C._____ als Verkäufer mit K._____ und L._____ als Käufer ei- nen öffentlich beurkundeten Kaufvertrag über die Hauptliegenschaft (damals Grundstücke Grundregister-Blatt ..., Liegenschaft Kataster Nr. ..., ...strasse 1 so- wie Grundregister-Blatt …, Liegenschaft Kataster Nr. …, …) ab (act. 8/6). Gleich- zeitig schlossen die Erbinnen mit den Käufern mit Wirkung ab 1. November 2007 einen landwirtschaftlichen Pachtvertrag und einen Kaufrechtsvertrag für fünf landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ab (act. 8/16 und act. 8/17).

2. Vor Abschluss des vorgenannten Kaufvertrages mit K._____ und L._____ hatten die Erbinnen des C._____ bereits mit M._____ Vertragsverhandlungen über den Verkauf der vorgenannten Grundstücke geführt, wobei dieser im Zuge der Vertragsverhandlungen bereits Planungs- und andere Vorleistungen erbracht und die Erbinnen des C._____ aufgrund des Nichtzustandekommens eines Kauf- vertrages auf Entschädigung für diese Leistungen gerichtlich verklagt hatte. Im Zuge des Verkaufs der Liegenschaften an K._____ und L._____ wurde deshalb zwischen diesen und den Erbinnen ebenfalls am 3. Dezember 2007 eine Verein- barung geschlossen, mit welcher sich die Käufer verpflichteten, im Falle, dass die Familie ... [Erbengemeinschaft] im Gerichtsfall gegen M._____ unterliegen und ihr dadurch ein Anspruch auf Herausgabe der von M._____ angefertigten Pläne und Unterlagen anwachsen sollte, besagte Unterlagen von der Familie ... [Erbenge- meinschaft] zu erwerben. Der weitere Inhalt dieser Vereinbarung ist umstritten.

- 3 - So existiert eine Version dieser Vereinbarung, welche auf jeder Seite die Ini- tialen des Käufers K._____ und auf der letzten Seite die Unterschriften aller Er- binnen sowie beider Käufer aufweist (act. 2/1/2). Nach dieser Version verpflichte- ten sich die Käufer, der Familie ... [Erbengemeinschaft] für die besagten Unterla- gen einen Geldbetrag, welcher der gerichtlich in letzter Instanz festgesetzten Ent- schädigung an M._____ entspricht, höchstens jedoch Fr. 50'000.–, zu entrichten. Dabei wurde weiter festgehalten, dass, sofern die gerichtlich festgesetzte Ent- schädigung höher ausfallen sollte, sich die Parteien in gutem Treuen verpflichten würden, eine einvernehmliche Lösung zu finden. (act. 2/1/2 S. 2). Die Beschwer- deführerin stellte sich jedoch in der Folge auf den Standpunkt, bei dieser Version handle es sich nicht um diejenige Vereinbarung, welche tatsächlich abgeschlos- sen worden sei. Vielmehr habe K._____ das einzige Exemplar der Vereinbarung an sich genommen und in der Folge die ersten beiden Seiten ausgetauscht. Die tatsächlich geschlossene Vereinbarung laute so, dass sofern die gerichtlich fest- gesetzte Entschädigung höher als Fr. 50'000.– ausfalle, sich die Parteien ver- pflichten würden, die über Fr. 50'000.– liegenden Kosten hälftig zu teilen (vgl. act. 2/3; act. 1 S. 3; act. 13 S. 3 f.). Aufgrund der von ihr behaupteten Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung (sog. "Vereinbarung M._____") weigerte sich die Beschwer- deführerin in der Folge, beim Vollzug des zwischen der Erbengemeinschaft … und K._____ und L._____ geschlossenen Kaufvertrages mitzuwirken. 3.1 Am 11. Dezember 2014 verlangte L._____ beim Einzelgericht im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichts Hinwil von den Mitgliedern der Erbenge- meinschaft des C._____ im Verfahren um Rechtschutz in klaren Fällen die Erfül- lung des Kaufvertrages vom 3. Dezember 2007 bzw. die gerichtliche Zusprechung des Eigentums an den vorgenannten Liegenschaften (act. 30/1); zudem stellte sie gegen die Beschwerdeführerin ein Begehren um Ausweisung aus dem sich auf dem Grundstück ...strasse … befindlichen Wohnhaus Vers. Nr. … (act. 30/23 S. 1 f.). Ein diese Begehren gutheissendes Urteil des Einzelgericht des Bezirksge- richts Hinwil vom 5. Juni 2015 (act. 30/31) wurde mit Entscheid der Kammer vom

16. Oktober 2015 wegen fehlender Vollmacht aufgehoben, und das Verfahren

- 4 - wurde zu neuer Entscheidung an das Einzelgericht des Bezirksgerichts zurück- gewiesen (vgl. act. 30/35d). 3.2 Bereits am 15. Dezember 2014 hatten die Miterbinnen der Beschwerdefüh- rerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Hinwil beantragt, dass in der Person des Beschwerdegegners für die Erbengemeinschaft des C._____ bis zur Teilung der Erbschaft ein Erbenvertreter im Sinne von Art. 602 Abs. 3 ZGB zu bestellen sei (act. 29/1). Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 hatte das Einzelgericht des Bezirksgerichts Hinwil diesem Antrag entsprochen (act. 29/16). 3.3 In der Folge schloss der Erbenvertreter am 8. Dezember 2015 im Namen der Erbengemeinschaft des C._____ mit L._____ als Vertragspartei und Rechts- nachfolgerin ihres inzwischen verstorbenen Ehemannes K._____ einen als "Nachtrag und Ergänzung zum Kaufvertrag vom 3. Dezember 2007" betitelten Vertrag ab, mit welchem der ursprüngliche Kaufvertrag an die veränderten Ver- hältnisse angepasst wurde; insbesondere wurde die Beschreibung des Vertrags- objekts an eine erfolgte Mutation im Grundbuch angepasst, der Kaufpreis definitiv auf Fr. 2'000'000.– festgesetzt und die Zahlungsmodalitäten sowie die Modalitä- ten der Eigentumsübertragung angepasst (act. 8/14). Dieser Vertrag wurde glei- chentags durch das Notariat ... als stellvertretendes Amt öffentlich beurkundet (act. 8/14 S. 7) und die Eigentumsübertragung der vertragsgegenständlichen Lie- genschaften zur Eintragung im Grundbuch angemeldet (act. 8/14 S. 8 f.). Zudem schloss der Erbenvertreter im Namen der Erbengemeinschaft des C._____ mit L._____ gleichentags eine Vereinbarung "betreffend die Vereinbarung «M._____» vom 3. Dezember 2007". Die Vertragsparteien einigten sich darauf, dass die von L._____ zu leistende Entschädigung "M._____" Fr. 50'000.– betrage. Zudem wur- de festgehalten, dass die Parteien mit vollständiger Erfüllung dieser Vereinbarung betreffend die Angelegenheit "M._____" gemäss Vereinbarung vom 3. Dezember 2007 vollständig auseinandergesetzt seien (act. 8/15). 3.4 Das beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Hinwil hängige Verfahren (Geschäfts-Nr. ER150035-E) betreffend Vertragserfül- lung wurde in der Folge mit Verfügung vom 23. Februar 2016 als gegenstandslos geworden abgeschrieben; auf das gegen die Beschwerdeführerin gestellte Aus-

- 5 - weisungsbegehren wurde nicht eingetreten (act. 30/58). Dieser Entscheid wurde bei der Kammer als zuständige Rechtsmittelinstanz nicht angefochten. 3.5 Am 17. Dezember 2015 liess die Beschwerdeführerin eine Strafanzeige ge- gen den Beschwerdegegner wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung erheben (act. 2/4). Mit Beschluss vom 12. Februar 2016 erteilte die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich der Staatsanwaltschaft See/Oberland die Er- mächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtan- handnahme des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner (act. 2/1/1). 3.6 Am 2. März 2016 erliess der Beschwerdegegner eine Verfügung mit folgen- dem Inhalt (act. 2/1): " 1. Die Erben werden nochmals aufgefordert, dem Erbenvertreter ein Ori- ginal der Vereinbarung "M._____" vom 3. Dezember 2007 einzureichen, bis zum 11. März 2016.

2. Sofern E._____, F._____, G._____, H._____, I._____, J._____ der An- sicht sind, dass die vorhandene Kopie der Vereinbarung "M._____" vom

3. Dezember 2007 so nicht abgeschlossen worden wurde, erwarte ich ihren schriftlichen Bericht bis zum 11. März 2016.

3. Die offenen Forderungen gegenüber Frau L._____ und Frau A._____ aus Miet- und Pachtvertrag werden eingefordert und mit der Durchset- zung dieser Ansprüche wird RA Y._____, Zürich, mandatiert.

4. Gegen diese Handlungen des Erbenvertreters ist je einzeln die Be- schwerde gemäss Art. 595 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit § 139 Abs. 2 GOG beim Einzelrichter des Bezirkes Hinwil zulässig." 3.7 Am 10. März 2016 erklärten die Miterbinnen der Beschwerdeführerin unter anderem, dass keine von ihnen über ein Original der Vereinbarung "M._____" vom 3. Dezember 2007 verfüge, dass jedoch die ihnen vorliegende Version der Vereinbarung "M._____" dem Original und diese Version ihrem damaligen Willen entspreche (act. 8/13).

4. Am 21. März 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Beschwerde- gegner vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Hinwil Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren (act. 1 S. 2): " 1. Der Beschwerdegegner sei durch einen anderen Erbenvertreter zu er- setzen.

2. Die vom Beschwerdegegner getroffene Verfügung vom 2. März 2016 sei aufzuheben.

- 6 -

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schwerdegegners." In der Folge setzte die Vorinstanz dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 23. März 2016 Frist zu Stellungnahme hierzu an (act. 5), welche er innert Frist erstattete (act. 7). Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am

5. April 2016 mit eingeschriebener Sendung zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 9). In der Folge reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. April 2016 eine "Beschwerdereplik" ein (act. 13). Am 20. April 2016 wies die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab, wobei dieser Entscheid zunächst nur im Dispositiv erging (act. 14). Nachdem die Beschwerdeführerin innert Frist (vgl. act. 15) eine Begründung verlangt hatte (act. 16), wurde ihr am 15. Juni 2016 (vgl. act. 19) der begründete Entscheid zugestellt (act. 18 = act. 22 = act. 24, nachfol- gend zitiert als act. 22).

5. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

27. Juni 2016 Berufung und stellte darin die bereits vorinstanzlich gestellten An- träge (act. 23 S. 2). Mit Verfügung vom 30. Juni 2016 wurde der Beschwerdefüh- rerin Frist angesetzt, um für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens einen Kostenvorschuss von einstweilen Fr. 3'000.– zu leisten (act. 26). Dieser wurde fristgerecht (vgl. act. 27) geleistet (act. 28).

6. Die vorinstanzlichen Akten (act. 1-20) sowie die Akten betreffend Bestellung eines Erbenvertreters (Geschäfts-Nr. EN140058-E; act. 29) wurden beigezogen. Zudem wurden auf Antrag der Beschwerdeführerin (vgl. act. 23 S. 3) die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. ER150035-E (darin enthalten die Akten Geschäfts- Nr. ER140047-E) beigezogen (act. 30). Auf die Einholung einer Beschwerdeant- wort kann verzichtet werden (§ 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. II. Vorbemerkungen

1. Beim vorinstanzlichen Verfahren handelt es sich um eine Beschwerde ge- gen den Erbenvertreter im Nachlass von C._____. Obwohl der Erbenvertreter

- 7 - keine öffentlich-rechtlichen Befugnisse hat, untersteht er analog Art. 595 Abs. 3 ZGB der behördlichen Aufsicht. Seine Handlungen können mit Beschwerde an die Aufsichtsbehörde angefochten werden; auch seine Absetzung erfolgt auf dem Beschwerdeweg (vgl. BGer 5P.83/2003 vom 8. Juli 2003; CHRISTIAN BRÜCK- NER/THOMAS WEIBEL, Erbrechtliche Klagen, 3. Aufl. 2012, Rz. 295; BSK ZGB II- SCHAUFELBERGER/KELLER LÜSCHER, 5. Aufl. 2015, Art. 602 N 49 ff.). Aufsichtsbe- schwerden sind mindestens in der Nähe von summarischen Verfahren einzuord- nen. In der ZPO ist diese Beschwerde nicht ausdrücklich geregelt. Zum aufsichts- rechtlichen Verfahren vor erster Instanz legt § 83 GOG in Verbindung mit § 85 GOG lediglich einige wenige Grundzüge fest. So untersucht die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen, wobei im übrigen die Vorschriften der Zivil- prozessordnung, insbesondere über das Beweisverfahren, für sinngemäss an- wendbar erklärt werden (§ 83 Abs. 3 GOG; vgl. dazu ZR 111/2012 Nr. 14). 2.1 Im Kanton Zürich wird die behördliche Aufsicht über den Erbenvertreter vom Einzelgericht ausgeübt, welches den Erbenvertreter eingesetzt hat (§ 139 GOG). Gegen den Entscheid des Einzelgerichts des Bezirksgerichts kann innert 10 Ta- gen seit der Mitteilung Aufsichtsbeschwerde beim Obergericht erhoben werden (§ 84 GOG). Entgegen der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (act. 22 Disp.- Ziff. 6) stand gegen den vorinstanzlichen Entscheid deshalb das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung. Daraus erwächst der Beschwerdeführerin jedoch kein Nachteil, wurde ihr Rechtsmittel, das sie fristgerecht einlegte, doch entsprechend der Praxis der Kammer, wonach ein unrichtig bezeichnetes Rechtsmittel ohne Weiteres mit dem richtigen Namen bezeichnet und nach den richtigen Regeln be- handelt wird (vgl. OGer ZH NQ110026 vom 23. Juni 2011, E. 2.2), als Beschwer- de entgegen genommen. 2.2 Auf das obergerichtliche Beschwerdeverfahren sind nach ausdrücklicher Verweisung die Bestimmungen der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO anwendbar (§ 84 GOG). Mit einer Beschwerde nach den Art. 319 ff. ZPO kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Da das Beschwerdeverfahren grundsätzlich der Rechtskontrolle dient und nicht den Zweck hat, das erstinstanz-

- 8 - liche Verfahren fortzusetzen, sind neue Anträge und neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel dabei ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Be- schwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO), was bedeutet, dass konkrete Rechtsbegehren zu stellen sind und in der Begründung darzulegen ist, welche Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO geltend gemacht werden und an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Beschwerden, die sich nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehen und rein appellatorische Kritik, wonach der angefochtene Entscheid "falsch" oder "rechtswidrig" sei oder dass man damit "nicht einverstanden" sei, genügen als Begründung nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (vgl. etwa ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 14 f.; HUNGERBÜHLER/BUCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 m.V.a. Art. 311 N 30 ff.). Bei fehlender Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz bzw. fehlender Begründung der Beschwerdeschrift, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011). III. Zur Beschwerde im Einzelnen A. Prozessuale Rügen der Beschwerdeführerin

1. Verletzung des rechtlichen Gehörs 1.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung ihres rechtlichen Ge- hörs durch die Vorinstanz und führt zur Begründung an, die Vorinstanz habe die von ihr erstattete Beschwerdereplik zu Unrecht nicht dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme unterbreitet. Vielmehr habe die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegrün- dung die Ausführungen des Beschwerdegegners kritiklos als den Tatsachen ent- sprechend übernommen, was offenbar bewusst geschehen sei, um den Be- schwerdegegner nicht mit unangenehmen und nicht zu wiederlegenden Tatsa- chen zu konfrontieren (act. 23 S. 2).

- 9 - 1.2 Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt das Recht einer Partei, sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den Eingaben der anderen Verfahrensparteien zu äussern (BGE 133 I 98 E. 2). Die Wahrnehmung dieses Rechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei vor Erlass eines Entscheids zugestellt wird, damit sie sich darüber schlüssig werden kann, ob sie sich dazu äussern will (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht nicht, dass sie ihren Standpunkt gegenüber der Vorinstanz nicht umfassend habe darlegen können. Damit kann von einer Verweigerung bzw. Verletzung ihres rechtlichen Gehörs keine Rede sein. Ob der Gegenpartei das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen, betrifft die Beschwerdeführerin nicht. Sie hat insoweit kein schützenswertes Inte- resse an der Prüfung dieser Rüge (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; vgl. auch BGer 5A_849/2015 vom 27. Juni 2016, E. 3), weshalb darauf nicht einzutreten ist. So- weit die Beschwerdeführerin sodann ihr rechtliches Gehör verletzt sieht, weil die Vorinstanz nicht auf ihre, sondern auf die Tatsachenbehauptungen der Gegenpar- tei abgestellt hat, ist darauf hinzuweisen, dass weder ein von derjenigen der Be- schwerdeführerin abweichende Würdigung und Gewichtung von Parteivorbringen noch eine von derjenigen der Beschwerdeführerin abweichende Begründung der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin dar- stellt. Ist die Beschwerdeführerin der Meinung, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei abgestellt, steht es ihr vielmehr offen, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine offensichtlich falsche Sach- verhaltsfeststellung geltend zu machen (vgl. Art. 320 lit. b ZPO). Hierzu wäre al- lerdings konkret aufzuzeigen, inwieweit die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststel- lung fehlerhaft sein soll. Die diesbezügliche Kritik der Beschwerdeführerin erweist sich jedoch als unsubstanziiert und somit unbegründet, führt diese doch nur pau- schal aus, die Vorinstanz stelle zu Unrecht auf die Ausführungen des Beschwer- degegners ab. Auch in dieser Hinsicht ist dementsprechend auf die von der Be- schwerdeführerin erhobene Rüge nicht einzutreten.

- 10 -

2. Befangenheit der Vorinstanz 2.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin die Befangenheit der Vorinstanz, wobei sie dazu im Wesentlichen ausführt, der Beschwerdegegner habe dem Einzelge- richt im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Hinwil im Verfahren Ge- schäfts-Nr. ER150035-E angekündigt, dass er den Kaufvertrag betreffend der Liegenschaft ... per 8. Dezember 2015 vollziehen werde, wobei er dem Einzelge- richt sinngemäss vorwirft, es habe mit der Wiederaufnahme des Verfahrens zu- gewartet, bis das Verfahren gegenstandslos geworden sei, womit es rechtsverzö- gernd wenn nicht sogar rechtsverhindernd gehandelt habe. Zusätzlich sei die Vo- rinstanz als Gehilfin des Beschwerdegegners nicht nur befangen, sondern gera- dezu Partei (act. 23 S. 2 f.). 2.2 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unab- hängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV). Die Garantie des ver- fassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befan- genheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Ge- gebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Par- tei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenom- menheit hervorrufen (BGE 140 III 221 E. 4.1 m.w.H.). 2.2.1 Vorliegend begründet die Beschwerdeführerin die ihrer Meinung nach be- stehende Befangenheit der Vorinstanz mit dem Verhalten der in den Verfahren Geschäfts-Nr. ER150035-E und ER140047-E als Einzelrichterin amtenden Er- satzrichterin lic. iur. M. Münger sowie des in diesen beiden Verfahren involvierten Gerichtsschreibers lic. iur. H.R. Bantli (act. 23 S. 2 f.). Diese beiden Gerichtsper- sonen waren zwar nicht in die Entscheidfindung des vorliegend zu beurteilenden

- 11 - Entscheides vom 20. April 2016 involviert (vgl. act. 22), doch will die Beschwerde- führerin aus deren Verhalten die Befangenheit des gesamten Bezirksgerichts Hinwil ableiten. Dabei übersieht sie, dass Ausstandsgesuche nicht gegen ein Ge- richt als solches, sondern gegen bestimmte Gerichtspersonen zu richten sind. Dies ergibt sich einerseits bereits aus dem Wortlaut von Art. 47 Abs. 1 ZPO ("Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand […]"), entspricht andererseits aber auch Leh- re und Rechtsprechung (vgl. statt etwa BGE 137 V 210 E. 5.2; BGE 105 Ib 301 E. 1; gl. etwa KuKo ZPO-KIENER, 2. Aufl. 2014, Art. 47 N 5; BSK ZPO-WEBER,

2. Aufl. 2013, Art. 47 N 18). Deshalb wären von der Beschwerdeführerin konkrete Umstände zu nennen gewesen, welche für die im vorinstanzlichen Verfahren kon- kret involvierten Gerichtspersonen – namentlich Vizepräsident lic. iur. T. Frey so- wie Gerichtsschreiberin MLaw A. Fink (vgl. act. 22) – bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu erwecken oder die Gefahr der Voreingenom- menheit zu begründen vermögen. Indem die Beschwerdeführerin indes einzig auf das Verhalten zweier im vorliegenden Verfahren nicht involvierter Personen ver- weist, genügt sie diesen Anforderungen von vornherein nicht, weshalb sich Weite- rungen hierzu erübrigen. B. Inhaltliche Vorbringen der Beschwerdeführerin

1. Die Einsetzung eines Erbenvertreters gibt den Erben eine Handhabe, um der drohenden Handlungsunfähigkeit zu entgehen, die sich aufgrund der Erfor- dernisse der Einstimmigkeit und des gemeinsamen Handelns in der Erbenge- meinschaft ergeben können (Praxiskommentar Erbrecht-WEIBEL, 3. Aufl. 2015, Art. 602 N 56). Die Vorinstanz hat den Charakter der Erbenvertretung, die Aufga- ben und Befugnisse des Erbenvertreters sowie die den Umfang der Aufsicht über den Erbenvertreter zutreffend dargelegt, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wie- derholungen darauf verwiesen werden kann (act. 22 S. 8 f., E. 3.1). Hervorzuhe- ben ist, dass ein Erbenvertreter insbesondere dann zum Einsatz kommen kann, wenn die heillose Zerstrittenheit der Erben ihnen verunmöglicht, die erforderliche Einstimmigkeit zur Entscheidfällung zu erreichen. In diesem Sinn stellt Art. 602 Abs. 3 ZGB ein Korrektiv zum (schwerfälligen) Gesamthandprinzip dar. Ist eine Erbengemeinschaft ausserstande innert nützlicher Frist die nötigen Entscheide zu

- 12 - treffen und (im Aussenverhältnis) zu handeln, so kann ein Erbenvertreter bestellt werden, der anstelle der Erben die notwendigen Entscheidungen trifft und die Er- bengemeinschaft damit handlungsfähig erhält (WEIBEL, a.a.O., Art. 602 N 58; BRÜCKNER/WEIBEL, a.a.O., Rz. 287).

2. Die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin an die Kammer deckt sich über weite Strecken wortwörtlich mit ihrer vorinstanzlichen Beschwerdereplik vom

18. April 2016 (vgl. act. 13 S. 2 ff.; act. 23 S. 5 ff.). Eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil fehlt vollständig und die Beschwerdeführerin legt ins- besondere nicht dar, weshalb der Vorinstanz eine offensichtliche falsche Sach- verhaltsfeststellung oder eine falsche Rechtanwendung vorzuwerfen wäre. Viel- mehr beschränkt sich die Beschwerdeführerin – ohne sich mit den diesbezügli- chen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen – im Wesentlichen da- rauf, die Ungültigkeit des Kaufvertrages vom 3. Dezember 2007 geltend zu ma- chen und zu bemängeln, dass der Beschwerdegegner mit L._____ sowohl einen Nachtrag bzw. eine Ergänzung zum Kaufvertrag vom 3. Dezember 2007 sowie eine Vereinbarung zur "Vereinbarung M._____" abgeschlossen und in der Folge den Kaufvertrag vom 3. Dezember 2007 vollzogen habe, indem er die Eigen- tumsübertragung beim Grundbuchamt zum Vollzug angemeldet habe (act. 23 S. 4 ff.). 2.1 Mit diesem Standpunkt sowie den weiteren Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin hat sich die Vorinstanz indes bereits eingehend auseinandergesetzt (act. 22 S. 9 ff., E. 3.2 und 3.3.1-2). So erachtete die Vorinstanz den von der Beschwerde- führerin angeführten Vertrauensverlust als sachlich nicht begründet, da dieser einzig mit dem durch die Beschwerdeführerin selbst eingeleiteten Strafverfahren begründet werde (act. 22 S. 9, E. 3.2). Weiter führte sie im Wesentlichen aus, es treffe nicht zu, dass der Beschwerdegegner mit der Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft ...strasse … in D._____ auf L._____ sowie dem Abschluss eines Nachtrags bzw. einer Ergänzung zum Kaufvertrag vom 3. Dezember 2007 sowie einer Vereinbarung zur Vereinbarung M._____ vom 3. Dezember 2007 feh- lerhaft gehandelt habe. Vielmehr habe er dadurch die sich aus den Verträgen vom

3. Dezember 2007 ergebenden Pflichten erfüllt, welche damals von allen Erbin-

- 13 - nen unterschriftlich anerkannt worden seien. Durch dieses Vorgehen habe er die Erbengemeinschaft vor erheblichen finanziellen Nachteilen geschützt, welche durch eine allfällige gerichtliche Auseinandersetzung mit L._____ entstanden wä- ren. Mit der Ergänzung und Erfüllung des Kaufvertrags hätten zudem eine erheb- liche Konventionalstrafe und weitere Forderungen abwendet werden können. Auch treffe es nicht zu, dass sich der Beschwerdegegner mit dem Vollzug dieser Verträge über ein Vollstreckungsverbot des Obergerichts hinweggesetzt habe, da die Eigentumsübertragung keine Vollstreckung des (beim Obergericht im Verfah- ren Geschäfts-Nr. PF150040-O) angefochtenen Urteils vom 5. Juni 2015 (Ge- schäfts-Nr. ER140047-E) bedeute (act. 22 S. 10, E. 3.3.1 f.). Auch der von der Beschwerdeführerin gerügte Abschluss einer ergänzenden Vereinbarung zur "Vereinbarung M._____" war nach Meinung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. So decke sich die von L._____ aufgrund dieser Vereinba- rung zu bezahlende Entschädigung von Fr. 50'000.– mit dem laut der vorliegen- den Vertragskopie bereits am 3. Dezember 2007 vereinbarten Höchstbetrag. Zwar liege dieser Vertrag nur in Kopie vor und die Seiten 1 und 2 würden nicht die Visa der Erbinnen tragen, doch bestünden entgegen der Beschwerdeführerin kei- nerlei Beweise, dass L._____ laut dem tatsächlich abgeschlossenen Vertrag eine höhere Entschädigung bezahlen müsse. Die diesbezügliche Sachverhaltsdarstel- lung der Beschwerdeführerin überzeuge nicht und bei der von ihrem Rechtsver- treter eingereichten Ausfertigung des angeblich echten Vertrages handle es sich um eine nicht unterzeichnete Fotokopie und damit allenfalls um einen Vertrags- entwurf, nicht jedoch um eine Ausfertigung des Vertrages. Zudem sei bereits un- klar, ob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin überhaupt ermächtigt gewe- sen sei, alle Erbinnen in dieser Sache zu vertreten (act. 22 S. 11 f., E. 3.3.2). So- dann würden die mit den Vorgängen im Jahr 2007 in Zusammenhang stehenden Vorwürfe, soweit sie gegenüber dem Beschwerdegegner erhoben würden, von vornherein ins Leere zielen, denn der Beschwerdegegner habe mit diesen Vor- gängen im Jahr 2007 überhaupt nichts zu tun gehabt. Als Anfang des Jahres 2015 bestellter Erbenvertreter habe er gar keine andere Möglichkeit gehabt, als sich auf die vorhandenen Akten und damit (unter anderem) auf die bei den Ne- benakten des Notariats liegende Vertragskopie zu stützten, da bei der gegebenen

- 14 - Beweislage ein Prozess zur Geltendmachung des von der Beschwerdeführerin behaupteten Entschädigungsanspruchs höchst riskant gewesen wäre. Ausserdem hätte eine solche Streitigkeit die Beilegung anderer Differenzen mit L._____ er- heblich behindert oder verunmöglicht (act. 22 S. 12, E. 3.3.2). Dass der Beschwerdegegner den Erbinnen mit Verfügung vom 2. März 2016 noch ein letztes Mal Gelegenheit eingeräumt habe, um das Original der Vereinba- rung M._____ vorzulegen, spreche entgegen der Beschwerdeführerin nicht gegen ihn, sondern zeige, dass er gewillt sei, die Einwendungen gegen sein Vorgehen ernst zu nehmen (act. 22 S. 12, E. 3.2.2). Auch die übrigen, nur beiläufig erhobe- nen Vorwürfe an die Adresse des Beschwerdegegners seien offensichtlich nicht geeignet, seine Absetzung oder die Aufhebung seiner Verfügung vom 2. März 2016 zu begründen, wobei insbesondere zu beachten sei, dass die Beschwerde- führerin abgesehen von den wenigen neuen Verträgen, welche der Beschwerde- gegner mit L._____ abgeschlossen hat, sämtlichen Verträgen mit L._____ und ih- rem Ehemann zugestimmt habe. Der Beschwerdegegner habe im Übrigen stets korrekt informiert und vor allen wichtigen Entscheiden die Stellungnahmen der Erbinnen eingeholt. Seinem Vorgehen hätten jeweils sechs von sieben Erbinnen und damit alle ausser der Beschwerdeführerin zugestimmt (act. 22 S. 13, E. 3.3.3). Es ergebe sich – so die Schlussfolgerung der Vorinstanz – dass die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe haltlos seien, weshalb die Be- schwerde abzuweisen sei (act. 22 S. 13, E. 3.4). 2.2 Da sich die Beschwerdeführerin – wie erwähnt – mit dieser Begründung der Vorinstanz in keiner Weise auseinandersetzt, erfüllt ihre Beschwerdeschrift die (vorgenannten; vgl. Ziff. II.2.2) Begründungsanforderungen nicht, weshalb auf ihre Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. Gleiches gilt auch, soweit die Be- schwerdeführerin ihre bereits vorinstanzlich in identischer Form vorgetragene Be- schwerdereplik in der Beschwerdeschrift an die Kammer um einzelne Sachver- haltselemente ergänzt (vgl. act. 23 S. 5, zweiter Absatz sowie letzter Teil dritter Absatz bis S. 6 zweiter Absatz), ohne jedoch auf den vorinstanzlichen Entscheid Bezug zu nehmen. Insbesondere ist bezüglich der von der Beschwerdeführerin gemachten Ergänzungen anzumerken, dass diese wiederum die Frage des In-

- 15 - halts der Vereinbarung M._____ betreffen. Wie bereits gesehen hat sich die Vor- instanz jedoch in ihrem Entscheid bereits mit dieser Frage auseinandergesetzt und ist diesbezüglich zum Schluss gekommen, es sei nicht zu beanstanden, dass sich der erst anfangs 2015 bestellte Erbenvertreter auf die vorhandenen Akten und nicht auf die Behauptung der Beschwerdeführerin gestützt habe (vorstehend Ziff. III.B.2.1). Da sich die Beschwerdeführerin mit diesen Erwägungen der Vor- instanz in keiner Weise auseinandersetzt, erweist sich die Beschwerde auch in dieser Hinsicht als ungenügend begründet. Weiterungen dazu erübrigen sich deshalb.

3. Soweit die Beschwerdeführerin sodann bemängelt, der Beschwerdegegner habe ihr bereits am 17. Juni 2016 – und damit vor Ablauf der Rechtsmittelfrist – Rechnung für die ihm erstinstanzlich zugesprochene Prozessentschädigung von Fr. 750.– gestellt, wobei er dieses Schreiben zudem an sie persönlich und nicht an ihren Vertreter zugestellt habe, obwohl sie ihn bereits mit Schreiben vom

13. März 2016 aufgefordert habe, an sie gerichtete Korrespondenz inskünftig ih- rem Vertreter zukommen zu lassen (act. 23 S. 13), ist sie darauf hinzuweisen, dass neue Tatsachenbehauptungen in einem Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 ZPO ausgeschlossen sind, was auch für echte Noven sowie in Verfahren gilt, welche der Untersuchungsmaxime unterliegen (vgl. etwa BSK ZPO-Spühler,

2. Aufl. 2013, Art. 326 N 1 f.). Auf die entsprechende Beanstandung ist deshalb nicht einzutreten. Dies gilt auch für das ebenfalls neue Vorbringen der Beschwer- deführerin, wonach ihr der Beschwerdegegner während laufendem Beschwerde- verfahren am 17. Juni 2016 ohne jegliche Vorankündigung Rechnung für diverse, allesamt nicht dokumentierte Phantasie-Positionen in Höhe von Fr. 585'121.65 gestellt und ihr für den Falle der Nichtbezahlung innert 10 Tagen die Betreibung angedroht habe (act. 23 S. 13).

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist.

- 16 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Streitigkeiten betreffend Erbenvertre- tung sind vermögensrechtlicher Natur (BGE 5A_121/2012 vom 16. April 2012, E. 1). Die Beschwerdeführerin verlangte mit ihrer Beschwerde die Absetzung des Beschwerdegegners als Erbenvertreter, was sie unter anderem damit begründete, dass er einen Schaden von Fr. 373'251.30 verursacht habe (vgl. act. 23 S. 14). Dem Verfahren kommt somit erhebliche Bedeutung zu. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V.m. §§ 4 Abs. 1 und 8 Abs. 1 GebV OG ist deshalb die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Eine Parteient- schädigung ist dem Beschwerdegegner mangels ihm entstandener Umtriebe nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.

3. Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 23, sowie – unter Rücksendung der erstinstanz- lichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Hinwil, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 17 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Seebacher versandt am: