Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Am tt.mm.2015 verstarb im Universitätsspital Zürich der am tt. März 1949 geborene B._____ (vgl. act. 2; act. 7). Er hinterliess seine Ehefrau, D._____ (nachfolgend Ehefrau), und seinen aus erster Ehe stammenden Sohn, A._____ (nachfolgend Berufungskläger), als gesetzliche Erben (vgl. act. 3; act. 10). Die Ehefrau ersuchte das Bezirksgericht Bülach (nachfolgend Vorinstanz) mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 um Ausstellung eines Erbscheins (act. 1). Da der Erblasser seit 1993 keinen Kontakt mehr mit seinem Sohn gehabt hat (vgl. act. 4 unten), ermittelte die Vorinstanz die Adresse des Berufungsklägers (act. 5+6). Der Erb- schein vom 16. November 2015 (act. 10) wurde der Ehefrau am 20. November 2015 zugestellt (act. 11). Der Berufungskläger beantragte mit Schreiben vom
11. Dezember 2015 (Datum Poststempel) eine Kopie des Erbscheins (act. 12). Die Vorinstanz stellte dem Berufungskläger am 14. Dezember 2015 eine beglau- bigte Kopie des Erbscheins aus (act. 12). Mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 (Datum Poststempel) stellte der Berufungskläger bei der Vorinstanz ein Begehren um Anordnung des öffentlichen Inventars (act. 13). Mit Verfügung vom 5. Januar 2016 trat die Vorinstanz auf das Begehren wegen Verspätung nicht ein (act. 14 = act. 17; nachfolgend zitiert als act. 17).
E. 1.2 Dagegen erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 19. Januar 2016 rechtzeitig Berufung (act. 18). Er stellt sinngemäss den Antrag, es sei die Verfü- gung vom 5. Januar 2016 aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Verfah- rens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 1.3 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-15). Eine Berufungsantwort wurde nicht eingeholt, da im vorliegenden Verfahren keine Gegenpartei existiert (vgl. E. 2.2. unten). Das Verfahren ist spruchreif.
- 3 -
E. 2 Aufl., Art. 28 ZPO N 11 f.). Ob in diesen Verfahren eine Gegenpartei vorhanden und anzuhören ist, richtet sich nach dem materiellen Recht (KUKO ZPO-JENT- SØRENSEN, 2. Aufl., Art. 248 N 24). Bei der Anordnung des öffentlichen Inventars ist das grundsätzlich nicht der Fall. Das Verfahren kann je nach den Umständen vor zweiter Instanz strittig werden, wenn etwa ein Miterbe die Anordnung des In- ventars anficht. Das vorliegende Verfahren betrifft jedoch nur die Frage, ob das Gesuch um Anordnung eines öffentlichen Inventars innert der in Art. 580 Abs. 2 ZGB vorgesehenen Frist gestellt wurde und überhaupt darauf einzutreten ist. Da- bei handelt es sich (noch) nicht um eine zwischen den zivilrechtlichen Parteien (d.h. zwischen den Erben) strittige Frage.
E. 2.1 Das vorliegende Verfahren betrifft das Gesuch um Anordnung eines öffentli- chen Inventars nach Art. 580 ZGB. Die Bestimmung der dafür zuständigen Be- hörde liegt in der Kompetenz der Kantone (Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB i.V.m. Art. 580 Abs. 2 ZGB). Im Kanton Zürich ist das örtlich zuständige Einzelgericht mit dieser Aufgabe betraut (§ 137 lit. f GOG). Die entsprechenden Entscheide erge- hen im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. e ZPO).
E. 2.2 Das Verfahren über die Anordnung eines öffentlichen Inventars ist eine An- gelegenheit der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit (KUKO ZPO-HAAS/STRUB,
E. 3.1 Nach Art. 580 Abs. 1 ZGB ist jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen. Das Begehren ist innert Frist von einem Monat anzubringen (Art. 580 Abs. 2 ZGB). Für den Be- ginn der Frist gilt die Regelung von Art. 567 Abs. 2 ZGB, wonach bei gesetzlichen Erben die Kenntnis des Todes massgebend ist (BGer 5P.155/2001 E. 2b.aa).
E. 3.2 Die Vorinstanz trat auf das Begehren um Anordnung des öffentlichen Inven- tars im Nachlass des Erblassers nicht ein. Sie erwog, der Berufungskläger habe mit Schreiben vom 12. November 2015, welches am 14. Dezember 2015 einge- gangen sei, um Zustellung einer Kopie des Erbscheines ersucht. Es sei daher da-
- 4 - von auszugehen, dass er spätestens am 12. November 2015 Kenntnis vom Tod des Erblassers gehabt habe. Das Begehren um Anordnung des öffentlichen In- ventars hätte der Berufungskläger demnach bis am 12. Dezember 2015 stellen müssen. Da er dieses jedoch erst am 21. Dezember 2015 gestellt habe, sei das Begehren verspätet erfolgt (act. 17 E. III).
E. 3.3 Der Berufungskläger führt in seiner Eingabe aus, die angefochtene Verfü- gung basiere auf einer falschen Schlussfolgerung. Er habe nicht seit dem
12. November 2015, sondern erst seit dem 22. November 2015 Kenntnis vom Tod seines Vaters. Das von der Vorinstanz genannte Schreiben sei in einer Vorlage von Microsoft Word geschrieben worden, in welcher das Datum angewählt wer- den könne. Das Datum werde in verkehrter Reihenfolge aufgeführt, mithin werde an erster Stelle der Monat, an zweiter Stelle der Tag und am Ende das Jahr an- gegeben. Den Brief habe er daher am 11. Dezember 2015 geschrieben (act. 18).
E. 3.4 Wie gesehen, bringt der Berufungskläger vor, seit dem 22. November 2015 Kenntnis vom Tod des Erblassers zu haben und das Schreiben nicht am
12. November 2015, sondern am 11. Dezember 2015 verfasst zu haben. Letzte- res erscheint zum einen glaubhaft, weil der Poststempel gemäss Aktenvermerk ebenfalls den 11. Dezember 2015 aufweist (act. 12 oben rechts). Zum anderen beantragte der Berufungskläger mit besagtem Schreiben nicht die Ausstellung ei- nes Erbscheins, sondern lediglich eine Kopie des Erbscheins seines Vaters (act. 12). Somit verlangte er eine Kopie des am 16. November 2015 ausgestellten Erbscheins. Dies verstand auch die Vorinstanz so, stellte sie ihm doch am
14. Dezember 2015 eine solche beglaubigte Kopie zu (act. 12 unten). Aufgrund dieser Umstände ist anzunehmen, dass das (mutmasslich im amerikanischen Stil) am 12/11/2015 datierte und am 11. Dezember 2015 gestempelte Schreiben des Berufungsklägers entstand, nachdem er von der Ausstellung des Erbscheins vom
16. November 2015 erfahren hatte. Das entspricht seiner Darstellung im Beru- fungsverfahren, wonach er von einer Person aus dem Umfeld der Ehefrau über den Tod des Erblassers orientiert worden sei (act. 18 m.H. auf act. 19/2). Die von ihm genannte Person hatte gemäss handschriftlicher Aktennotiz am 30. Oktober 2015 gegenüber der Vorinstanz bekundet, nichts über den Verbleib des Beru-
- 5 - fungsklägers zu wissen (act. 4). Das änderte sich am 20. November 2015 (act. 11) mit der Zustellung des Erbscheins, der die Adresse des Berufungsklä- gers erwähnt. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass der Berufungs- kläger frühestens am 20. November 2015 Kenntnis vom Tod des Erblassers er- hielt. Da der 20. Dezember 2015 ein Sonntag war, erfolgte die Einreichung des Begehrens am 21. Dezember 2015 somit auf jeden Fall rechtzeitig und es wäre darauf einzutreten gewesen (Art. 580 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 78 Abs. 1 OR).
E. 3.5 Der angefochtene Entscheid ist in Gutheissung der Berufung aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. Da der Berufungskläger keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung beantragt hat, ist ihm eine solche auch nicht zuzusprechen (vgl. BGE 139 III E. 4.3). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Verfügung des Bezirksgerichtes Bülach vom 5. Januar 2016 wird aufge- hoben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens und zu neuer Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger und an die Obergerichtskasse sowie – unter Beilage der Akten – an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. - 6 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. O. Canal versandt am:
- Februar 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF160003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. O. Canal Urteil vom 4. Februar 2016 in Sachen A._____, Berufungskläger, betreffend Anordnung öffentliches Inventar im Nachlass von B._____, geboren am tt. März 1949, von …BE, gestorben am tt.mm.2015, wohnhaft gewesen in C._____, Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 5. Januar 2016 (EN150140)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm.2015 verstarb im Universitätsspital Zürich der am tt. März 1949 geborene B._____ (vgl. act. 2; act. 7). Er hinterliess seine Ehefrau, D._____ (nachfolgend Ehefrau), und seinen aus erster Ehe stammenden Sohn, A._____ (nachfolgend Berufungskläger), als gesetzliche Erben (vgl. act. 3; act. 10). Die Ehefrau ersuchte das Bezirksgericht Bülach (nachfolgend Vorinstanz) mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 um Ausstellung eines Erbscheins (act. 1). Da der Erblasser seit 1993 keinen Kontakt mehr mit seinem Sohn gehabt hat (vgl. act. 4 unten), ermittelte die Vorinstanz die Adresse des Berufungsklägers (act. 5+6). Der Erb- schein vom 16. November 2015 (act. 10) wurde der Ehefrau am 20. November 2015 zugestellt (act. 11). Der Berufungskläger beantragte mit Schreiben vom
11. Dezember 2015 (Datum Poststempel) eine Kopie des Erbscheins (act. 12). Die Vorinstanz stellte dem Berufungskläger am 14. Dezember 2015 eine beglau- bigte Kopie des Erbscheins aus (act. 12). Mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 (Datum Poststempel) stellte der Berufungskläger bei der Vorinstanz ein Begehren um Anordnung des öffentlichen Inventars (act. 13). Mit Verfügung vom 5. Januar 2016 trat die Vorinstanz auf das Begehren wegen Verspätung nicht ein (act. 14 = act. 17; nachfolgend zitiert als act. 17). 1.2. Dagegen erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 19. Januar 2016 rechtzeitig Berufung (act. 18). Er stellt sinngemäss den Antrag, es sei die Verfü- gung vom 5. Januar 2016 aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Verfah- rens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 1.3. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-15). Eine Berufungsantwort wurde nicht eingeholt, da im vorliegenden Verfahren keine Gegenpartei existiert (vgl. E. 2.2. unten). Das Verfahren ist spruchreif.
- 3 - 2. 2.1. Das vorliegende Verfahren betrifft das Gesuch um Anordnung eines öffentli- chen Inventars nach Art. 580 ZGB. Die Bestimmung der dafür zuständigen Be- hörde liegt in der Kompetenz der Kantone (Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB i.V.m. Art. 580 Abs. 2 ZGB). Im Kanton Zürich ist das örtlich zuständige Einzelgericht mit dieser Aufgabe betraut (§ 137 lit. f GOG). Die entsprechenden Entscheide erge- hen im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. e ZPO). 2.2. Das Verfahren über die Anordnung eines öffentlichen Inventars ist eine An- gelegenheit der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit (KUKO ZPO-HAAS/STRUB,
2. Aufl., Art. 28 ZPO N 11 f.). Ob in diesen Verfahren eine Gegenpartei vorhanden und anzuhören ist, richtet sich nach dem materiellen Recht (KUKO ZPO-JENT- SØRENSEN, 2. Aufl., Art. 248 N 24). Bei der Anordnung des öffentlichen Inventars ist das grundsätzlich nicht der Fall. Das Verfahren kann je nach den Umständen vor zweiter Instanz strittig werden, wenn etwa ein Miterbe die Anordnung des In- ventars anficht. Das vorliegende Verfahren betrifft jedoch nur die Frage, ob das Gesuch um Anordnung eines öffentlichen Inventars innert der in Art. 580 Abs. 2 ZGB vorgesehenen Frist gestellt wurde und überhaupt darauf einzutreten ist. Da- bei handelt es sich (noch) nicht um eine zwischen den zivilrechtlichen Parteien (d.h. zwischen den Erben) strittige Frage. 3. 3.1. Nach Art. 580 Abs. 1 ZGB ist jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen. Das Begehren ist innert Frist von einem Monat anzubringen (Art. 580 Abs. 2 ZGB). Für den Be- ginn der Frist gilt die Regelung von Art. 567 Abs. 2 ZGB, wonach bei gesetzlichen Erben die Kenntnis des Todes massgebend ist (BGer 5P.155/2001 E. 2b.aa). 3.2. Die Vorinstanz trat auf das Begehren um Anordnung des öffentlichen Inven- tars im Nachlass des Erblassers nicht ein. Sie erwog, der Berufungskläger habe mit Schreiben vom 12. November 2015, welches am 14. Dezember 2015 einge- gangen sei, um Zustellung einer Kopie des Erbscheines ersucht. Es sei daher da-
- 4 - von auszugehen, dass er spätestens am 12. November 2015 Kenntnis vom Tod des Erblassers gehabt habe. Das Begehren um Anordnung des öffentlichen In- ventars hätte der Berufungskläger demnach bis am 12. Dezember 2015 stellen müssen. Da er dieses jedoch erst am 21. Dezember 2015 gestellt habe, sei das Begehren verspätet erfolgt (act. 17 E. III). 3.3. Der Berufungskläger führt in seiner Eingabe aus, die angefochtene Verfü- gung basiere auf einer falschen Schlussfolgerung. Er habe nicht seit dem
12. November 2015, sondern erst seit dem 22. November 2015 Kenntnis vom Tod seines Vaters. Das von der Vorinstanz genannte Schreiben sei in einer Vorlage von Microsoft Word geschrieben worden, in welcher das Datum angewählt wer- den könne. Das Datum werde in verkehrter Reihenfolge aufgeführt, mithin werde an erster Stelle der Monat, an zweiter Stelle der Tag und am Ende das Jahr an- gegeben. Den Brief habe er daher am 11. Dezember 2015 geschrieben (act. 18). 3.4. Wie gesehen, bringt der Berufungskläger vor, seit dem 22. November 2015 Kenntnis vom Tod des Erblassers zu haben und das Schreiben nicht am
12. November 2015, sondern am 11. Dezember 2015 verfasst zu haben. Letzte- res erscheint zum einen glaubhaft, weil der Poststempel gemäss Aktenvermerk ebenfalls den 11. Dezember 2015 aufweist (act. 12 oben rechts). Zum anderen beantragte der Berufungskläger mit besagtem Schreiben nicht die Ausstellung ei- nes Erbscheins, sondern lediglich eine Kopie des Erbscheins seines Vaters (act. 12). Somit verlangte er eine Kopie des am 16. November 2015 ausgestellten Erbscheins. Dies verstand auch die Vorinstanz so, stellte sie ihm doch am
14. Dezember 2015 eine solche beglaubigte Kopie zu (act. 12 unten). Aufgrund dieser Umstände ist anzunehmen, dass das (mutmasslich im amerikanischen Stil) am 12/11/2015 datierte und am 11. Dezember 2015 gestempelte Schreiben des Berufungsklägers entstand, nachdem er von der Ausstellung des Erbscheins vom
16. November 2015 erfahren hatte. Das entspricht seiner Darstellung im Beru- fungsverfahren, wonach er von einer Person aus dem Umfeld der Ehefrau über den Tod des Erblassers orientiert worden sei (act. 18 m.H. auf act. 19/2). Die von ihm genannte Person hatte gemäss handschriftlicher Aktennotiz am 30. Oktober 2015 gegenüber der Vorinstanz bekundet, nichts über den Verbleib des Beru-
- 5 - fungsklägers zu wissen (act. 4). Das änderte sich am 20. November 2015 (act. 11) mit der Zustellung des Erbscheins, der die Adresse des Berufungsklä- gers erwähnt. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass der Berufungs- kläger frühestens am 20. November 2015 Kenntnis vom Tod des Erblassers er- hielt. Da der 20. Dezember 2015 ein Sonntag war, erfolgte die Einreichung des Begehrens am 21. Dezember 2015 somit auf jeden Fall rechtzeitig und es wäre darauf einzutreten gewesen (Art. 580 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 78 Abs. 1 OR). 3.5. Der angefochtene Entscheid ist in Gutheissung der Berufung aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. Da der Berufungskläger keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung beantragt hat, ist ihm eine solche auch nicht zuzusprechen (vgl. BGE 139 III E. 4.3). Es wird erkannt:
1. Die Verfügung des Bezirksgerichtes Bülach vom 5. Januar 2016 wird aufge- hoben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens und zu neuer Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger und an die Obergerichtskasse sowie – unter Beilage der Akten – an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.
- 6 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. O. Canal versandt am:
5. Februar 2016