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LF150058

Testamentseröffnung

Zürich OG · 2015-11-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Am tt.mm.2015 verstarb der in ... wohnhaft gewesene B._____, geb. tt. April

1937. Als gesetzliche Erbin hinterlässt er einzig seine Ehefrau A._____ (Beru- fungsklägerin), die er in seiner letztwilligen Verfügung vom 27. November 2008 als Alleinerbin einsetzte. Im Weiteren erwähnte er in seinem Testament nebst ca. 13 Modellflugzeugen zwei Liegenschaften in ... an der C._____-strasse 4 und an der D._____-strasse 5, von denen Erstere im Falle des gemeinsamen Verster- bens der beiden Eheleute im Familienbesitz bleiben solle und dem Bruder der Be- rufungsklägerin zukomme. Das Haus an der D._____-strasse 5 solle verkauft werden, wobei Familie E._____ ein mündlich zugesichertes Vorkaufsrecht habe. Der Erlös solle an insgesamt vier verschiedene wohltätige Organisationen verteilt werden (act. 2).

E. 2 Das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Uster er- öffnete das Testament. Mit Urteil vom 21. Oktober 2015 stellte es fest, dass die Berufungsklägerin als einzige Erbin gelte. Der Erblasser habe ferner sechs den gesamten Nachlass belastende Vermächtnisse ausgerichtet, nämlich die ca. 13 Modellflugzeuge an die F.____, das Vorkaufsrecht für die Liegenschaft an der D._____-strasse 5 an die Familie E._____ sowie je ein Viertel des Verkaufserlö- ses des Hauses an der D._____-strasse 5 an die G._____, H._____, die I._____ und die Stiftung J._____ (act. 17 S. 2 f.). Sie ordnete an, dass den Beteiligten der Testamentinhalt mitgeteilt und der Alleinerbin auf Verlangen nach Ablauf eines Monats eine Erbenbescheinigung ausgestellt werde, sofern ihre Berechtigung nicht von einem gesetzlichen Erben oder von einer in einem früheren Testament oder Erbvertrag bedachten Person durch Einsprache bestritten worden sei (act. 17 Dispositivziffern 2 und 3).

E. 3 Gegen dieses Urteil erhob die Berufungsklägerin mit Schreiben vom

29. Oktober 2015 rechtzeitig Berufung an die Kammer (act. 18, act. 15). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-15).

- 3 -

E. 4 Die Berufungsklägerin macht geltend, dass sie mit der vorinstanzlichen In- terpretation des Testaments nicht einverstanden sei. Das Testament ihres Ehe- mannes sei für den Fall geschrieben worden, dass sie beide gleichzeitig sterben würden und keine Nachkommen vorhanden wären. Die gesamte Passage nach dem Einleitungssatz "falls wir gemeinsam sterben sollten" beziehe sich auf eben- diesen Fall, der aufgrund des Vorabversterbens ihres Gatten nun nicht eingetre- ten sei. Beide erwähnten Liegenschaften, jene an der C._____-strasse 4 und jene an der D._____-strasse 5, stünden je zur Hälfte in ihrem und im Eigentum des Erblassers. Sie dienten ihnen als Altersvorsorge. Daher werde sie keine der bei- den Liegenschaften zum gegenwärtigen Zeitpunkt verkaufen. Vielmehr sei es der Wunsch ihres Ehemannes gewesen, dass sie über seinen Nachlass bestimmen dürfe (act. 18). 5.1 Im Rahmen der Testamentseröffnung nimmt das Einzelgericht eine vorläufi- ge Prüfung und Auslegung der letztwilligen Verfügung vor, soweit dies für die ihm obliegenden Anordnungen zur Sicherung des Erbganges erforderlich ist. So ist insbesondere im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB auszustellende Erbbeschei- nigung zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments vorläufig als Erbe zu gelten hat. Bei der Auslegung kann sich das Eröffnungsgericht im Wesentli- chen auf das Dokument bzw. den Inhalt der letztwilligen Verfügung beschränken. Die Berücksichtigung ausserhalb der Testamentsurkunde liegender Beweismittel zur Ermittlung des wirklichen Willens des Erblassers erfolgt im Streitfall grund- sätzlich durch das ordentliche Zivilgericht. Die Auslegung des Testaments durch das Eröffnungsgericht basiert lediglich auf einer summarischen Prüfung und hat deshalb nur provisorischen Charakter, d.h. sie ist für das materielle Recht unpräjudiziell. Über die formelle und materielle Gültigkeit der letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet der Eröffnungsrichter nicht; dies bleibt dem im Streit- fall anzurufenden ordentlichen Richter vorbehalten (BSK ZGB II-KARRER/VOGT/ LEU, 5. Aufl., Vor Art. 551-559 N 10 und Art. 557 N 11). Auch bei der provisori- schen Eröffnung muss der Eröffnungsrichter aber nach billigem Ermessen – so- weit erkennbar – auf den wahren Willen des Erblassers abstellen (ZR 82 Nr. 66).

- 4 - Die Berufungsinstanz prüft ihrerseits nur, ob der Eröffnungsrichter in diesem beschränkten Rahmen zutreffend verfahren ist. Dies gilt auch bezüglich der Über- prüfung von Auslegungs- und Wertungsfragen. Immerhin ist sie nicht auf eine Willkürprüfung beschränkt, da trotz fehlender materieller Rechtskraft dem erstin- stanzlichen Entscheid insofern Tragweite zukommt, als die mit der Ausstellung der Erbbescheinigung getroffene provisorische Ordnung der Erbfolge – unterbleibt die Einsprache oder die Anfechtung – definitiv wird oder jedenfalls bei Anfechtung die prozessuale Rollenverteilung beeinflusst (OGer ZH LF120030 vom 19. Juni 2012 E. 4). 5.2 Gemäss der vorinstanzlichen Ermittlung hinterliess der Erblasser einzig sei- ne Ehefrau als gesetzliche Erbin, die er in seinem Testament als Alleinerbin ein- setzte. Richtig (und unbestritten) ist somit die Feststellung der Vorinstanz, dass die Berufungsklägerin als alleinige Erbin gilt. 5.3 Prima facie begründet ist allerdings der Standpunkt der Berufungsklägerin, dass die Vorinstanz die Passage "falls wir gemeinsam sterben sollten" zu Unrecht nur auf die Liegenschaft an der C._____-strasse bezog. Der Erblasser wünschte ausdrücklich und an erster Stelle in seinem Testament, dass seine Ehefrau über seinen Nachlass bestimmen dürfe. Erst danach folgen Ausführungen für den Fall, dass die Eheleute gemeinsam sterben sollten – und eine Alleinverfügung durch seine Ehefrau nicht mehr möglich wäre. Für einen solchen Fall macht die testa- mentarische Verfügung über die beiden im (behauptetermassen) gemeinsamen Eigentum stehenden Liegenschaften auch Sinn. Da die Berufungsklägerin ihren Ehegatten aber überlebte, stünde die Ausrichtung der Vermächtnisse offenkundig im Widerspruch zur klaren Aussage des Erblassers, dass seine Ehefrau über sei- nen Nachlass bestimmen solle. Keine Bedeutung darf im Rahmen einer summarischen Prüfung dem Um- stand beigemessen werden, dass der Erblasser im Schriftbild seines Testaments nach den Ausführungen zum Haus an der C._____-strasse einen Zeilenabsatz einfügte. Der nächste Absatz, der von den Modellflugzeugen "im Keller" handelt, bezieht sich mutmasslich nämlich ebenfalls auf das Haus an der C._____-strasse, wo die Eheleute wohnhaft waren bzw. die Berufungsklägerin nach wie vor wohn-

- 5 - haft ist. Insofern gehört dieser Absatz – wie es die optische Darstellung des Schriftbilds eventuell vermuten lässt – nicht zum letzten Abschnitt, der das Haus an der D._____-strasse betrifft, sondern stehen alle drei nach dem Einleitungs- satz "falls wir gemeinsam sterben sollten" folgenden Absätze für sich. Zuletzt spricht auch die identische Formulierung bezüglich Syntax bei beiden Liegen- schaften "das Haus [C._____-strasse 4] soll im Familienbesitz bleiben" bzw. "das Haus D._____-strasse 5 […] soll verkauft werden" dafür, dass mit beiden Liegen- schaften gleich zu verfahren wäre und somit beide von demselben Einleitungssatz abhängig sind. 5.4 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz fällt der Nachlass bei der hier vor- zunehmenden vorläufigen Prüfung somit an die Berufungsklägerin, wobei keine Vermächtnisse auszurichten sind. Die Berufung ist im Sinne der Erwägungen gut- zuheissen. In Bezug auf die ca. 13 Modellflugzeuge rügt die Berufungsklägerin keine unrichtige Auslegung des Testaments. Ob sie dieses Vermächtnis ausrich- ten will, bleibt ihr anheim gestellt. Die von der Vorinstanz als Vermächtnisnehmer aufgeführten Personen und Institutionen werden zwecks Wahrung ihrer Interes- sen darüber informiert, dass das eigenhändige Testament des Erblassers vom 27. November 2008 im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung so auszulegen ist, dass keine Vermächtnisse anfallen. 6.1 Die nicht streitige Testamentseröffnung vor erster Instanz wandelt sich in zweiter Instanz in eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die von der Vorin- stanz festgesetzte Gebühr für die Testamentseröffnung wurde nicht beanstandet und ist unabhängig vom Ausgang des hiesigen Verfahrens geschuldet. Sie ist zu bestätigen. Für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu erheben. 6.2 Der Staat kann nur in ganz besonderen Fällen zu einer Parteientschädigung verpflichtet werden. Vorliegend wurde aber ohnehin keine solche beantragt, wes- halb der Berufungsklägerin keine Entschädigung zuzusprechen ist.

- 6 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Dispositivzif- fern 1 und 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 21. Oktober 2015 werden aufgehoben und wie folgt ersetzt: "1. Der Inhalt des eröffneten Testaments vom 27. November 2008 wird der gesetzlichen Erbin Nr. 1 durch Zustellung dieses Urteils mitgeteilt. […]
  2. Schriftliche Mitteilung an - die gesetzliche Erbin Nr. 1 - das Steueramt der Stadt Uster, - das Kant. Steueramt, Inventarkontrolle, 8090 Zürich, je gegen Empfangsschein." Im Übrigen wird das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 21. Oktober 2015 bestätigt.
  3. Die Gerichtskosten fallen ausser Ansatz.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an - die Berufungsklägerin, - das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster, - F._____, ... [Adresse] (im sie betreffenden Auszug), - Familie E._____, D._____-strasse 5, (im sie betreffenden Auszug), - 7 - - G._____, ... [Adresse] (im sie betreffenden Auszug), - H._____, ... [Adresse] (im sie betreffenden Auszug), - I._____, ... [Adresse] (im sie betreffenden Auszug), - Stiftung J._____, ... [Adresse] (im sie betreffenden Auszug), je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Isler versandt am:
  7. November 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF150058-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin Dr. M. Isler Urteil vom 25. November 2015 in Sachen A._____, Berufungsklägerin, betreffend Testamentseröffnung im Nachlass B._____, geboren am tt. April 1937, von ... ZH, gestorben am tt.mm.2015 in ..., wohnhaft gewesen in ..., Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 21. Oktober 2015 (EL150186)

- 2 - Erwägungen:

1. Am tt.mm.2015 verstarb der in ... wohnhaft gewesene B._____, geb. tt. April

1937. Als gesetzliche Erbin hinterlässt er einzig seine Ehefrau A._____ (Beru- fungsklägerin), die er in seiner letztwilligen Verfügung vom 27. November 2008 als Alleinerbin einsetzte. Im Weiteren erwähnte er in seinem Testament nebst ca. 13 Modellflugzeugen zwei Liegenschaften in ... an der C._____-strasse 4 und an der D._____-strasse 5, von denen Erstere im Falle des gemeinsamen Verster- bens der beiden Eheleute im Familienbesitz bleiben solle und dem Bruder der Be- rufungsklägerin zukomme. Das Haus an der D._____-strasse 5 solle verkauft werden, wobei Familie E._____ ein mündlich zugesichertes Vorkaufsrecht habe. Der Erlös solle an insgesamt vier verschiedene wohltätige Organisationen verteilt werden (act. 2).

2. Das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Uster er- öffnete das Testament. Mit Urteil vom 21. Oktober 2015 stellte es fest, dass die Berufungsklägerin als einzige Erbin gelte. Der Erblasser habe ferner sechs den gesamten Nachlass belastende Vermächtnisse ausgerichtet, nämlich die ca. 13 Modellflugzeuge an die F.____, das Vorkaufsrecht für die Liegenschaft an der D._____-strasse 5 an die Familie E._____ sowie je ein Viertel des Verkaufserlö- ses des Hauses an der D._____-strasse 5 an die G._____, H._____, die I._____ und die Stiftung J._____ (act. 17 S. 2 f.). Sie ordnete an, dass den Beteiligten der Testamentinhalt mitgeteilt und der Alleinerbin auf Verlangen nach Ablauf eines Monats eine Erbenbescheinigung ausgestellt werde, sofern ihre Berechtigung nicht von einem gesetzlichen Erben oder von einer in einem früheren Testament oder Erbvertrag bedachten Person durch Einsprache bestritten worden sei (act. 17 Dispositivziffern 2 und 3).

3. Gegen dieses Urteil erhob die Berufungsklägerin mit Schreiben vom

29. Oktober 2015 rechtzeitig Berufung an die Kammer (act. 18, act. 15). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-15).

- 3 -

4. Die Berufungsklägerin macht geltend, dass sie mit der vorinstanzlichen In- terpretation des Testaments nicht einverstanden sei. Das Testament ihres Ehe- mannes sei für den Fall geschrieben worden, dass sie beide gleichzeitig sterben würden und keine Nachkommen vorhanden wären. Die gesamte Passage nach dem Einleitungssatz "falls wir gemeinsam sterben sollten" beziehe sich auf eben- diesen Fall, der aufgrund des Vorabversterbens ihres Gatten nun nicht eingetre- ten sei. Beide erwähnten Liegenschaften, jene an der C._____-strasse 4 und jene an der D._____-strasse 5, stünden je zur Hälfte in ihrem und im Eigentum des Erblassers. Sie dienten ihnen als Altersvorsorge. Daher werde sie keine der bei- den Liegenschaften zum gegenwärtigen Zeitpunkt verkaufen. Vielmehr sei es der Wunsch ihres Ehemannes gewesen, dass sie über seinen Nachlass bestimmen dürfe (act. 18). 5.1 Im Rahmen der Testamentseröffnung nimmt das Einzelgericht eine vorläufi- ge Prüfung und Auslegung der letztwilligen Verfügung vor, soweit dies für die ihm obliegenden Anordnungen zur Sicherung des Erbganges erforderlich ist. So ist insbesondere im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB auszustellende Erbbeschei- nigung zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments vorläufig als Erbe zu gelten hat. Bei der Auslegung kann sich das Eröffnungsgericht im Wesentli- chen auf das Dokument bzw. den Inhalt der letztwilligen Verfügung beschränken. Die Berücksichtigung ausserhalb der Testamentsurkunde liegender Beweismittel zur Ermittlung des wirklichen Willens des Erblassers erfolgt im Streitfall grund- sätzlich durch das ordentliche Zivilgericht. Die Auslegung des Testaments durch das Eröffnungsgericht basiert lediglich auf einer summarischen Prüfung und hat deshalb nur provisorischen Charakter, d.h. sie ist für das materielle Recht unpräjudiziell. Über die formelle und materielle Gültigkeit der letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet der Eröffnungsrichter nicht; dies bleibt dem im Streit- fall anzurufenden ordentlichen Richter vorbehalten (BSK ZGB II-KARRER/VOGT/ LEU, 5. Aufl., Vor Art. 551-559 N 10 und Art. 557 N 11). Auch bei der provisori- schen Eröffnung muss der Eröffnungsrichter aber nach billigem Ermessen – so- weit erkennbar – auf den wahren Willen des Erblassers abstellen (ZR 82 Nr. 66).

- 4 - Die Berufungsinstanz prüft ihrerseits nur, ob der Eröffnungsrichter in diesem beschränkten Rahmen zutreffend verfahren ist. Dies gilt auch bezüglich der Über- prüfung von Auslegungs- und Wertungsfragen. Immerhin ist sie nicht auf eine Willkürprüfung beschränkt, da trotz fehlender materieller Rechtskraft dem erstin- stanzlichen Entscheid insofern Tragweite zukommt, als die mit der Ausstellung der Erbbescheinigung getroffene provisorische Ordnung der Erbfolge – unterbleibt die Einsprache oder die Anfechtung – definitiv wird oder jedenfalls bei Anfechtung die prozessuale Rollenverteilung beeinflusst (OGer ZH LF120030 vom 19. Juni 2012 E. 4). 5.2 Gemäss der vorinstanzlichen Ermittlung hinterliess der Erblasser einzig sei- ne Ehefrau als gesetzliche Erbin, die er in seinem Testament als Alleinerbin ein- setzte. Richtig (und unbestritten) ist somit die Feststellung der Vorinstanz, dass die Berufungsklägerin als alleinige Erbin gilt. 5.3 Prima facie begründet ist allerdings der Standpunkt der Berufungsklägerin, dass die Vorinstanz die Passage "falls wir gemeinsam sterben sollten" zu Unrecht nur auf die Liegenschaft an der C._____-strasse bezog. Der Erblasser wünschte ausdrücklich und an erster Stelle in seinem Testament, dass seine Ehefrau über seinen Nachlass bestimmen dürfe. Erst danach folgen Ausführungen für den Fall, dass die Eheleute gemeinsam sterben sollten – und eine Alleinverfügung durch seine Ehefrau nicht mehr möglich wäre. Für einen solchen Fall macht die testa- mentarische Verfügung über die beiden im (behauptetermassen) gemeinsamen Eigentum stehenden Liegenschaften auch Sinn. Da die Berufungsklägerin ihren Ehegatten aber überlebte, stünde die Ausrichtung der Vermächtnisse offenkundig im Widerspruch zur klaren Aussage des Erblassers, dass seine Ehefrau über sei- nen Nachlass bestimmen solle. Keine Bedeutung darf im Rahmen einer summarischen Prüfung dem Um- stand beigemessen werden, dass der Erblasser im Schriftbild seines Testaments nach den Ausführungen zum Haus an der C._____-strasse einen Zeilenabsatz einfügte. Der nächste Absatz, der von den Modellflugzeugen "im Keller" handelt, bezieht sich mutmasslich nämlich ebenfalls auf das Haus an der C._____-strasse, wo die Eheleute wohnhaft waren bzw. die Berufungsklägerin nach wie vor wohn-

- 5 - haft ist. Insofern gehört dieser Absatz – wie es die optische Darstellung des Schriftbilds eventuell vermuten lässt – nicht zum letzten Abschnitt, der das Haus an der D._____-strasse betrifft, sondern stehen alle drei nach dem Einleitungs- satz "falls wir gemeinsam sterben sollten" folgenden Absätze für sich. Zuletzt spricht auch die identische Formulierung bezüglich Syntax bei beiden Liegen- schaften "das Haus [C._____-strasse 4] soll im Familienbesitz bleiben" bzw. "das Haus D._____-strasse 5 […] soll verkauft werden" dafür, dass mit beiden Liegen- schaften gleich zu verfahren wäre und somit beide von demselben Einleitungssatz abhängig sind. 5.4 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz fällt der Nachlass bei der hier vor- zunehmenden vorläufigen Prüfung somit an die Berufungsklägerin, wobei keine Vermächtnisse auszurichten sind. Die Berufung ist im Sinne der Erwägungen gut- zuheissen. In Bezug auf die ca. 13 Modellflugzeuge rügt die Berufungsklägerin keine unrichtige Auslegung des Testaments. Ob sie dieses Vermächtnis ausrich- ten will, bleibt ihr anheim gestellt. Die von der Vorinstanz als Vermächtnisnehmer aufgeführten Personen und Institutionen werden zwecks Wahrung ihrer Interes- sen darüber informiert, dass das eigenhändige Testament des Erblassers vom 27. November 2008 im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung so auszulegen ist, dass keine Vermächtnisse anfallen. 6.1 Die nicht streitige Testamentseröffnung vor erster Instanz wandelt sich in zweiter Instanz in eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die von der Vorin- stanz festgesetzte Gebühr für die Testamentseröffnung wurde nicht beanstandet und ist unabhängig vom Ausgang des hiesigen Verfahrens geschuldet. Sie ist zu bestätigen. Für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu erheben. 6.2 Der Staat kann nur in ganz besonderen Fällen zu einer Parteientschädigung verpflichtet werden. Vorliegend wurde aber ohnehin keine solche beantragt, wes- halb der Berufungsklägerin keine Entschädigung zuzusprechen ist.

- 6 - Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Dispositivzif- fern 1 und 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 21. Oktober 2015 werden aufgehoben und wie folgt ersetzt: "1. Der Inhalt des eröffneten Testaments vom 27. November 2008 wird der gesetzlichen Erbin Nr. 1 durch Zustellung dieses Urteils mitgeteilt. […]

6. Schriftliche Mitteilung an

- die gesetzliche Erbin Nr. 1

- das Steueramt der Stadt Uster,

- das Kant. Steueramt, Inventarkontrolle, 8090 Zürich, je gegen Empfangsschein." Im Übrigen wird das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 21. Oktober 2015 bestätigt.

2. Die Gerichtskosten fallen ausser Ansatz.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an

- die Berufungsklägerin,

- das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster,

- F._____, ... [Adresse] (im sie betreffenden Auszug),

- Familie E._____, D._____-strasse 5, (im sie betreffenden Auszug),

- 7 -

- G._____, ... [Adresse] (im sie betreffenden Auszug),

- H._____, ... [Adresse] (im sie betreffenden Auszug),

- I._____, ... [Adresse] (im sie betreffenden Auszug),

- Stiftung J._____, ... [Adresse] (im sie betreffenden Auszug), je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Isler versandt am:

27. November 2015