Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger) ist guineischer Staatsangehöriger und hierorts im Zivilstandsregister mit dem Ge- burtsdatum tt. Januar 1962 eingetragen. Nachdem im Jahre 2010 bereits ein Ge- such von ihm um Berichtigung des Zivilstandsregisters auf das Geburtsdatum tt. Dezember 1979 durch das Bezirksgericht Winterthur abgewiesen worden war (Geschäfts-Nr. EP090009; act. 4/10), stellte er am 25. Juni 2015 bei derselben Vorinstanz ein erneutes Berichtigungsbegehren gestützt auf zwei neue Beweis-
- 3 - mittel (act. 1, act. 3, act. 19/1). Das Einzelgericht im summarischen Verfahren wies das Begehren mit Urteil vom 20. August 2015 ab (act. 20 = act. 23 = act. 25).
E. 2 Dagegen erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 7. September 2015 rechtzeitig (vgl. act. 21) Berufung und legte seinen Originalgeburtsschein lautend auf das Geburtsdatum tt. Dezember 1979 bei (act. 24, act. 27A). Mit Verfügung vom 23. September 2015 wurde ihm Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt, der rechtzeitig einging (act. 29-31). Die Kammer eröffnete mit Verfü- gung vom 2. November 2015 das Beweisverfahren (act. 33). Nach Eingang der Beweiskaution (act. 34, 35) wurde mit Einverständnis des Berufungsklägers das Original seines Geburtsscheines mit dem Geburtsdatum tt. Januar 1962 vom Zi- vilstandsamt Winterthur beigezogen (act. 35A, 36, 37). Mit Schreiben vom
12. Februar 2016 übermittelte das Gemeindeamt Zürich der Kammer das Ergeb- nis der Abklärung durch die Schweizer Vertretung in Abidjan (Côte d'Ivoire) hin- sichtlich der Echtheitsprüfung der beiden Originalgeburtsurkunden (lautend auf die Geburtsdaten tt. Januar 1962 und tt. Dezember 1979) (act. 39, 40). Dieses wurde dem Berufungskläger zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (act. 41). Nachdem innert Frist keine Stellungnahme einging, erweist sich das Verfahren als spruchreif.
E. 3 Der Berufungskläger brachte in seiner Berufungsschrift vor, dass er als Asylsuchender bei seiner Einreise in die Schweiz falsche Angaben in Bezug auf sein Geburtsdatum gemacht und bei seiner Heirat im Jahr 2004 gefälschte Papie- re eingereicht habe. Nachdem er sich im Sommer 2007 von seiner damaligen Ehefrau getrennt habe, habe er eine neue Partnerin kennengelernt und sei am tt. Oktober 2009 Vater eines Sohnes geworden. Dies habe ihn bewogen, reinen Tisch zu machen. Er würde seine neue Partnerin gerne heiraten und seine Ver- antwortung als Familienvater wahrnehmen. Das Vorbereitungsverfahren zur Ehe- schliessung könne nach Auskunft des Zivilstandsamt Winterthur indessen nicht abgeschlossen werden, bis das falsche Geburtsdatum berichtigt sei (act. 24 S. 2 f.).
E. 4 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 5 Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger unter Beilage der Rechnung des Gemeindeamts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2016 (act. 39
2. Seite) sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Be- zirksgerichts Winterthur und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Isler versandt am:
E. 8 April 2016
Dispositiv
- Das Begehren um Berichtigung des Zivilstandsregisters des Gesuchstellers wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3./4. Mitteilung / Rechtsmittel Berufungsanträge: (act. 24) "1. In Gutheissung der Berufung sei das angefochtene Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirks Winterthur vom 20. August 2015 aufzuheben und das Begehren des Appellanten um Berichtigung des Zivil- standsregister gutzuheissen.
- Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Appellanten sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen." Erwägungen:
- Der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger) ist guineischer Staatsangehöriger und hierorts im Zivilstandsregister mit dem Ge- burtsdatum tt. Januar 1962 eingetragen. Nachdem im Jahre 2010 bereits ein Ge- such von ihm um Berichtigung des Zivilstandsregisters auf das Geburtsdatum tt. Dezember 1979 durch das Bezirksgericht Winterthur abgewiesen worden war (Geschäfts-Nr. EP090009; act. 4/10), stellte er am 25. Juni 2015 bei derselben Vorinstanz ein erneutes Berichtigungsbegehren gestützt auf zwei neue Beweis- - 3 - mittel (act. 1, act. 3, act. 19/1). Das Einzelgericht im summarischen Verfahren wies das Begehren mit Urteil vom 20. August 2015 ab (act. 20 = act. 23 = act. 25).
- Dagegen erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 7. September 2015 rechtzeitig (vgl. act. 21) Berufung und legte seinen Originalgeburtsschein lautend auf das Geburtsdatum tt. Dezember 1979 bei (act. 24, act. 27A). Mit Verfügung vom 23. September 2015 wurde ihm Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt, der rechtzeitig einging (act. 29-31). Die Kammer eröffnete mit Verfü- gung vom 2. November 2015 das Beweisverfahren (act. 33). Nach Eingang der Beweiskaution (act. 34, 35) wurde mit Einverständnis des Berufungsklägers das Original seines Geburtsscheines mit dem Geburtsdatum tt. Januar 1962 vom Zi- vilstandsamt Winterthur beigezogen (act. 35A, 36, 37). Mit Schreiben vom
- Februar 2016 übermittelte das Gemeindeamt Zürich der Kammer das Ergeb- nis der Abklärung durch die Schweizer Vertretung in Abidjan (Côte d'Ivoire) hin- sichtlich der Echtheitsprüfung der beiden Originalgeburtsurkunden (lautend auf die Geburtsdaten tt. Januar 1962 und tt. Dezember 1979) (act. 39, 40). Dieses wurde dem Berufungskläger zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (act. 41). Nachdem innert Frist keine Stellungnahme einging, erweist sich das Verfahren als spruchreif.
- Der Berufungskläger brachte in seiner Berufungsschrift vor, dass er als Asylsuchender bei seiner Einreise in die Schweiz falsche Angaben in Bezug auf sein Geburtsdatum gemacht und bei seiner Heirat im Jahr 2004 gefälschte Papie- re eingereicht habe. Nachdem er sich im Sommer 2007 von seiner damaligen Ehefrau getrennt habe, habe er eine neue Partnerin kennengelernt und sei am tt. Oktober 2009 Vater eines Sohnes geworden. Dies habe ihn bewogen, reinen Tisch zu machen. Er würde seine neue Partnerin gerne heiraten und seine Ver- antwortung als Familienvater wahrnehmen. Das Vorbereitungsverfahren zur Ehe- schliessung könne nach Auskunft des Zivilstandsamt Winterthur indessen nicht abgeschlossen werden, bis das falsche Geburtsdatum berichtigt sei (act. 24 S. 2 f.).
- Gemäss Art. 42 Abs. 1 ZGB kann beim Gericht auf Berichtigung einer Ein- tragung im Zivilstandsregister geklagt werden, wenn ein schützenswertes persön- - 4 - liches Interesse glaubhaft gemacht wird. Aktivlegitimiert sind auch Asylsuchende, welche bei ihrer Einreise bewusst falsche Angaben über Namen und Geburtsda- ten machten und dies nachträglich berichtigen wollen; ein Rechtsmissbrauch liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in einem solchen Fall nicht vor (BSK ZGB I-Lardelli, 5. Aufl., Art. 42 N 6 mit Hinweis auf BGE 135 III 389 E. 3.4). Der Berufungskläger ist folglich legitimiert, das vorliegende Berichtigungsverfahren zu führen. 5.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, dient das Berichtigungsverfahren dazu, eine Eintragung zu korrigieren, die bereits im Zeitpunkt der Vornahme un- richtig war, sei es infolge eines Irrtums des Zivilstandsbeamten oder deshalb, weil dieser in Unkenntnis wichtiger Tatsachen gelassen wurde (act. 23 S. 5 mit Hin- weis auf BGE 135 III 389 E. 3). Einem Registereintrag kommt jedoch verstärkte Beweiskraft zu (Art. 9 ZGB). Der bestehende Eintrag des Geburtsdatums im Zivil- standsregister kann daher nur durch den Nachweis des Gegenteils widerlegt wer- den, welcher dem Berufungskläger obliegt (Art. 8 ZGB). 5.2 Sowohl das "Jugement suppletif tenant lieu d'acte de naissance" des Tribu- nal de Première Instance de Mamou vom 1. Dezember 2014, das festhält, dass der Gesuchsteller am tt. Dezember 1979 geboren sei (act. 27B), als auch die bei- den Geburtsurkunden (lautend auf die Geburtsdaten tt. Januar 1962 und tt. Dezember 1979) wurden im hiesigen Verfahren als Beweismittel abgenommen (act. 33). Alsdann wurden die beiden mutmasslichen Geburtsurkundenoriginale dem Gemeindeamt Zürich überwiesen (act. 38), welches sie zwecks Überprüfung auf ihre Echtheit und Klärung der Widersprüche an die für Guinea zuständige Schweizer Vertretung in Abidjan weiterleitete. Die Nachforschungen vor Ort erga- ben, dass beide Dokumente falsch sind, dies weil sie nicht durch die dafür zu- ständige Behörde ausgestellt wurden und mit dem Gesetz der Republik Guinea nicht im Einklang stehen ("Nos vérifications nous ont permis de constater que les documents d'état civil de A._____ sont faux, faute d'avoir été délivrés par les au- torités compétentes et conformément à la loi en vigueur en République Guinée") (act. 40). Dem Berufungskläger gelang es folglich nicht nachzuweisen, dass für sein Geburtsdatum auf die Geburtsurkunde lautend auf das Geburtsdatum tt. De- - 5 - zembern 1979 und nicht auf jene lautend auf das Geburtsdatum tt. Januar 1962 abzustellen ist. 5.3 Für einen Anspruch auf Berichtigung des Zivilstandsregisters muss gemäss herrschender Lehre indessen nicht der richtige Sachverhalt, sondern nur – aber immerhin – die Unrichtigkeit des im betreffenden Register enthaltenen Inhalts nachgewiesen werden (BSK ZGB I-Lardelli, 5. Aufl., Art. 9 N 30; vgl. auch ZK ZPO-Weibel, 2. Aufl., Art. 179 N 16; BK ZPO-Rüetschi, 2. Aufl., Art. 179 N 24). Die Unrichtigkeit muss zweifelsfrei feststehen. Gelingt dem Gesuchsteller dieser Nachweis nicht, ist das Berichtigungsbegehren abzuweisen (ZR 105 (2006) Nr. 61 E. 2.3; BGer 5A.10/2004 vom 27. April 2004). 5.4 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Berufungskläger bei seiner Hei- rat in Winterthur eine Anzahl von in Guinea ausgestellter Dokumente vorgelegt habe; als Beweis für deren Unrichtigkeit aber einzig ein Urteil der Republik Gui- nea vom 1. Dezember 2014 sowie einen guineischen Pass aus dem Jahre 2010. Der Beweiswert dieser neuen Dokumente sei eher gering einzuschätzen. Das Ur- teil sei nämlich lediglich gestützt auf nicht näher genannte Dokumente und die Aussagen zweier Zeugen gefällt worden, welche wie der Berufungskläger selber in B._____ wohnhaft seien. Diese Dokumente, die sich auf keinerlei bessere Er- kenntnisse stützten, sondern in gleicher Weise wie die vorangehenden Schriftstü- cke bloss ein anderes Geburtsdatum verurkundeten, vermöchten die Beweiskraft der bestehenden Registereintragung nicht umzustossen (act. 23 S. 5). Zwar komme den neu vorgelegten Urkunden grundsätzlich der gleiche Beweiswert zu. Der Beweiswert der bereits vorgelegten Urkunden sei jedoch durch den Regis- tereintrag entscheidend verstärkt worden (act. 23 S. 6). 5.5 Dem hält der Berufungskläger entgegen, dass es nur logisch sei, dass in al- len anlässlich der Heirat vorgelegten (gefälschten) Papieren dasselbe Geburtsda- tum vermerkt gewesen sei, ansonsten ja seine Identität nicht glaubhaft hätte ver- schleiert werden können. Nicht stichhaltig sei die Folgerung der Vorinstanz, die Mehrzahl von Urkunden mit dem Geburtsdatum tt. Januar 1962 resp. der darauf beruhende Eintrag im Zivilstandsregister verstärke die Vermutung der Richtigkeit dieses Datums (act. 24 S. 4). Er habe keine andere Lösung gesehen, als sich an - 6 - das zuständige Gericht in Guinea zu wenden mit dem Ersuchen, die Richtigkeit der Angaben in der Geburtsurkunde zu bestätigen. Das Gericht habe gestützt auf die ihm vorgelegten Dokumente und die Aussagen von zwei Zeugen, bei denen es sich entgegen der Mutmassung des Gemeindeamts nicht um seine Geschwis- ter handle, die Richtigkeit der Angaben im Geburtsschein bestätigt. Dass die Vor- instanz die Gerichtsbarkeit in Guinea infrage gestellt und deren Urteil die Beweis- kraft abgesprochen habe, sei ohne weitere Erkundigungen in Bezug auf das Ge- richt und ohne fundierte Begründung geschehen. Auch auf den Pass könne abge- stellt werden, da die guineischen Behörden bei dessen Ausstellung Ende März 2010 seine Identität offensichtlich als geklärt erachtet hätten. Festzuhalten sei schliesslich, dass es absolut widersinnig wäre, ein zweites Mal ein falsches Ge- burtsdatum anzugeben. Insbesondere sei er aufgrund des falschen Geburtsda- tums faktisch 18 Jahre älter, was zur Folge habe, dass er bereits ab Februar 2027 AHV beziehen könnte (act. 24 S. 5 f.). Die Richtigkeit der Angaben im Personen- standsregister liege sodann im öffentlichen Interesse (act. 24 S. 6). 5.6 Die Ausführungen des Berufungsklägers sind nachvollziehbar. Dass die an- lässlich der Heirat vorgelegten Urkunden alle dasselbe Geburtsdatum tragen, ist die natürliche Konsequenz der damaligen Verschleierungstaktik des Berufungs- klägers. Auch ist es grundsätzlich korrekt, dass eine Mehrzahl von Urkunden eine Tatsache nicht eher beweisen als eine einzige oder ein paar wenige Urkunden. Einzuräumen ist aber immerhin, dass der Berufungskläger anlässlich seiner Hei- rat am 29. Oktober 2004 dem Zivilstandsamt Winterthur nebst dem nachweislich gefälschten Geburtsschein zusätzlich weitere Dokumente von verschiedenen Be- hörden bzw. Gerichten vorlegte, so einen Auszug aus der Heiratsurkunde ("Extrait d'Acte de Mariage") des Jahres 1998 (act. 8/2/4), eine Ledigkeitsbescheinigung ("Certificat de Célibat") vom 16. August 2004 (act. 8/2/5), eine Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit ("Certificat de Nationalité") vom 12. August 2004 (act. 8/2/6), einen Scheidungsnachweis ("Certificat de Divorce") vom 9. August 2004 (act. 8/2/7) sowie einen guineischen Pass (act. 8/2/8). Die Fälschung all die- ser Dokumente würde sich deutlich aufwändiger gestalten als die Fälschung einer einzigen Urkunde und die Gefahr, dass eine Fälschung als solche erkannt wird, erweist sich auch ungleich grösser. - 7 - Genauso wie es in der Tat auch für die Kammer keinen Sinn ergibt, weshalb der Berufungskläger ein Interesse daran haben sollte, wahrheitswidrig als 18 Jah- re jünger zu gelten, erscheint es auch verständlich, dass der Berufungskläger wohl eine beschränkte Palette an Möglichkeiten sah und sieht, den Nachweis des Gegenteils zu erbringen und daher ans Gericht seines Geburtsorts gelangte. Al- lerdings gibt er selbst an, dass sich das Gericht in Guinea auf die (nachweislich gefälschte) Geburtsurkunde gestützt habe (act. 24 S. 5). Daher muss auch der Beweiswert des gestützt darauf ergangenen Urteils infrage gestellt werden. Vorliegend fällt zu Ungunsten des Berufungsklägers entscheidend ins Ge- wicht, dass ein Anspruch auf Berichtigung des Zivilstandsregisters nur gewährt werden kann, wenn die Unrichtigkeit des bestehenden Eintrags zweifelsfrei erwie- sen ist. Es ist diese Verlässlichkeit des öffentlichen Registers, die im vom Beru- fungskläger angesprochenen öffentlichen Interesse liegt: Nur bei Gewissheit über die Fehlerhaftigkeit eines bestehenden Eintrags ist ein öffentliches Interesse an dessen Korrektur zu bejahen; zuvor besteht vielmehr ein öffentliches Interesse an der Beständigkeit des Registerinhalts. Der Berufungskläger konnte aber durch die Vorlage eines nachweislich falschen Geburtsscheins, eines gestützt darauf er- wirkten Gerichtsurteils sowie einer Passkopie, welche einfach einer anderen (an- lässlich der Heirat) eingereichten Passkopie widerspricht, diesen Nachweis nicht erbringen. Die Berufung muss daher abgewiesen werden. 6.1 Der Berufungskläger ist die im vorliegenden Verfahren unterliegende Partei und wird demzufolge kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 4 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– festzuset- zen. 6.2 Im Rahmen der Entscheidung über die Prozesskosten ist auch über die Kos- ten für die Beweiserhebung abzurechnen. Die Kosten für das Beweisverfahren von total Fr. 351.70 (act. 39) sind ebenfalls vom Berufungskläger als unterliegen- de Partei zu tragen. Sie sind von der geleisteten Beweiskaution zu beziehen. - 8 - Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts im summa- rischen Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. August 2015 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren (Entscheidgebühr Fr. 300.– und Kosten des Beweisverfahrens Fr. 351.70) werden dem Beru- fungskläger auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet bzw. von der geleisteten Beweiskaution von Fr. 900.– bezogen. Ein Mehrbetrag wird dem Berufungskläger zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger unter Beilage der Rechnung des Gemeindeamts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2016 (act. 39
- Seite) sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Be- zirksgerichts Winterthur und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Isler versandt am:
- April 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF150050-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler Urteil vom 7. April 2016 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger, vertreten durch X1._____, diese vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, betreffend Berichtigung Zivilstandsregister Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 20. August 2015 (EP150005)
- 2 - Rechtsbegehren: (sinngemäss, act. 1) Es sei festzustellen, dass der Gesuchsteller am tt. Dezember 1979 zur Welt ge- kommen ist und es sei das Zivilstandsregister entsprechend zu berichtigen. Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur vom 12. August 2015: (act. 20 = act. 23 =act. 25)
1. Das Begehren um Berichtigung des Zivilstandsregisters des Gesuchstellers wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3./4. Mitteilung / Rechtsmittel Berufungsanträge: (act. 24) "1. In Gutheissung der Berufung sei das angefochtene Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirks Winterthur vom 20. August 2015 aufzuheben und das Begehren des Appellanten um Berichtigung des Zivil- standsregister gutzuheissen.
2. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Appellanten sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen." Erwägungen:
1. Der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger) ist guineischer Staatsangehöriger und hierorts im Zivilstandsregister mit dem Ge- burtsdatum tt. Januar 1962 eingetragen. Nachdem im Jahre 2010 bereits ein Ge- such von ihm um Berichtigung des Zivilstandsregisters auf das Geburtsdatum tt. Dezember 1979 durch das Bezirksgericht Winterthur abgewiesen worden war (Geschäfts-Nr. EP090009; act. 4/10), stellte er am 25. Juni 2015 bei derselben Vorinstanz ein erneutes Berichtigungsbegehren gestützt auf zwei neue Beweis-
- 3 - mittel (act. 1, act. 3, act. 19/1). Das Einzelgericht im summarischen Verfahren wies das Begehren mit Urteil vom 20. August 2015 ab (act. 20 = act. 23 = act. 25).
2. Dagegen erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 7. September 2015 rechtzeitig (vgl. act. 21) Berufung und legte seinen Originalgeburtsschein lautend auf das Geburtsdatum tt. Dezember 1979 bei (act. 24, act. 27A). Mit Verfügung vom 23. September 2015 wurde ihm Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt, der rechtzeitig einging (act. 29-31). Die Kammer eröffnete mit Verfü- gung vom 2. November 2015 das Beweisverfahren (act. 33). Nach Eingang der Beweiskaution (act. 34, 35) wurde mit Einverständnis des Berufungsklägers das Original seines Geburtsscheines mit dem Geburtsdatum tt. Januar 1962 vom Zi- vilstandsamt Winterthur beigezogen (act. 35A, 36, 37). Mit Schreiben vom
12. Februar 2016 übermittelte das Gemeindeamt Zürich der Kammer das Ergeb- nis der Abklärung durch die Schweizer Vertretung in Abidjan (Côte d'Ivoire) hin- sichtlich der Echtheitsprüfung der beiden Originalgeburtsurkunden (lautend auf die Geburtsdaten tt. Januar 1962 und tt. Dezember 1979) (act. 39, 40). Dieses wurde dem Berufungskläger zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (act. 41). Nachdem innert Frist keine Stellungnahme einging, erweist sich das Verfahren als spruchreif.
3. Der Berufungskläger brachte in seiner Berufungsschrift vor, dass er als Asylsuchender bei seiner Einreise in die Schweiz falsche Angaben in Bezug auf sein Geburtsdatum gemacht und bei seiner Heirat im Jahr 2004 gefälschte Papie- re eingereicht habe. Nachdem er sich im Sommer 2007 von seiner damaligen Ehefrau getrennt habe, habe er eine neue Partnerin kennengelernt und sei am tt. Oktober 2009 Vater eines Sohnes geworden. Dies habe ihn bewogen, reinen Tisch zu machen. Er würde seine neue Partnerin gerne heiraten und seine Ver- antwortung als Familienvater wahrnehmen. Das Vorbereitungsverfahren zur Ehe- schliessung könne nach Auskunft des Zivilstandsamt Winterthur indessen nicht abgeschlossen werden, bis das falsche Geburtsdatum berichtigt sei (act. 24 S. 2 f.).
4. Gemäss Art. 42 Abs. 1 ZGB kann beim Gericht auf Berichtigung einer Ein- tragung im Zivilstandsregister geklagt werden, wenn ein schützenswertes persön-
- 4 - liches Interesse glaubhaft gemacht wird. Aktivlegitimiert sind auch Asylsuchende, welche bei ihrer Einreise bewusst falsche Angaben über Namen und Geburtsda- ten machten und dies nachträglich berichtigen wollen; ein Rechtsmissbrauch liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in einem solchen Fall nicht vor (BSK ZGB I-Lardelli, 5. Aufl., Art. 42 N 6 mit Hinweis auf BGE 135 III 389 E. 3.4). Der Berufungskläger ist folglich legitimiert, das vorliegende Berichtigungsverfahren zu führen. 5.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, dient das Berichtigungsverfahren dazu, eine Eintragung zu korrigieren, die bereits im Zeitpunkt der Vornahme un- richtig war, sei es infolge eines Irrtums des Zivilstandsbeamten oder deshalb, weil dieser in Unkenntnis wichtiger Tatsachen gelassen wurde (act. 23 S. 5 mit Hin- weis auf BGE 135 III 389 E. 3). Einem Registereintrag kommt jedoch verstärkte Beweiskraft zu (Art. 9 ZGB). Der bestehende Eintrag des Geburtsdatums im Zivil- standsregister kann daher nur durch den Nachweis des Gegenteils widerlegt wer- den, welcher dem Berufungskläger obliegt (Art. 8 ZGB). 5.2 Sowohl das "Jugement suppletif tenant lieu d'acte de naissance" des Tribu- nal de Première Instance de Mamou vom 1. Dezember 2014, das festhält, dass der Gesuchsteller am tt. Dezember 1979 geboren sei (act. 27B), als auch die bei- den Geburtsurkunden (lautend auf die Geburtsdaten tt. Januar 1962 und tt. Dezember 1979) wurden im hiesigen Verfahren als Beweismittel abgenommen (act. 33). Alsdann wurden die beiden mutmasslichen Geburtsurkundenoriginale dem Gemeindeamt Zürich überwiesen (act. 38), welches sie zwecks Überprüfung auf ihre Echtheit und Klärung der Widersprüche an die für Guinea zuständige Schweizer Vertretung in Abidjan weiterleitete. Die Nachforschungen vor Ort erga- ben, dass beide Dokumente falsch sind, dies weil sie nicht durch die dafür zu- ständige Behörde ausgestellt wurden und mit dem Gesetz der Republik Guinea nicht im Einklang stehen ("Nos vérifications nous ont permis de constater que les documents d'état civil de A._____ sont faux, faute d'avoir été délivrés par les au- torités compétentes et conformément à la loi en vigueur en République Guinée") (act. 40). Dem Berufungskläger gelang es folglich nicht nachzuweisen, dass für sein Geburtsdatum auf die Geburtsurkunde lautend auf das Geburtsdatum tt. De-
- 5 - zembern 1979 und nicht auf jene lautend auf das Geburtsdatum tt. Januar 1962 abzustellen ist. 5.3 Für einen Anspruch auf Berichtigung des Zivilstandsregisters muss gemäss herrschender Lehre indessen nicht der richtige Sachverhalt, sondern nur – aber immerhin – die Unrichtigkeit des im betreffenden Register enthaltenen Inhalts nachgewiesen werden (BSK ZGB I-Lardelli, 5. Aufl., Art. 9 N 30; vgl. auch ZK ZPO-Weibel, 2. Aufl., Art. 179 N 16; BK ZPO-Rüetschi, 2. Aufl., Art. 179 N 24). Die Unrichtigkeit muss zweifelsfrei feststehen. Gelingt dem Gesuchsteller dieser Nachweis nicht, ist das Berichtigungsbegehren abzuweisen (ZR 105 (2006) Nr. 61 E. 2.3; BGer 5A.10/2004 vom 27. April 2004). 5.4 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Berufungskläger bei seiner Hei- rat in Winterthur eine Anzahl von in Guinea ausgestellter Dokumente vorgelegt habe; als Beweis für deren Unrichtigkeit aber einzig ein Urteil der Republik Gui- nea vom 1. Dezember 2014 sowie einen guineischen Pass aus dem Jahre 2010. Der Beweiswert dieser neuen Dokumente sei eher gering einzuschätzen. Das Ur- teil sei nämlich lediglich gestützt auf nicht näher genannte Dokumente und die Aussagen zweier Zeugen gefällt worden, welche wie der Berufungskläger selber in B._____ wohnhaft seien. Diese Dokumente, die sich auf keinerlei bessere Er- kenntnisse stützten, sondern in gleicher Weise wie die vorangehenden Schriftstü- cke bloss ein anderes Geburtsdatum verurkundeten, vermöchten die Beweiskraft der bestehenden Registereintragung nicht umzustossen (act. 23 S. 5). Zwar komme den neu vorgelegten Urkunden grundsätzlich der gleiche Beweiswert zu. Der Beweiswert der bereits vorgelegten Urkunden sei jedoch durch den Regis- tereintrag entscheidend verstärkt worden (act. 23 S. 6). 5.5 Dem hält der Berufungskläger entgegen, dass es nur logisch sei, dass in al- len anlässlich der Heirat vorgelegten (gefälschten) Papieren dasselbe Geburtsda- tum vermerkt gewesen sei, ansonsten ja seine Identität nicht glaubhaft hätte ver- schleiert werden können. Nicht stichhaltig sei die Folgerung der Vorinstanz, die Mehrzahl von Urkunden mit dem Geburtsdatum tt. Januar 1962 resp. der darauf beruhende Eintrag im Zivilstandsregister verstärke die Vermutung der Richtigkeit dieses Datums (act. 24 S. 4). Er habe keine andere Lösung gesehen, als sich an
- 6 - das zuständige Gericht in Guinea zu wenden mit dem Ersuchen, die Richtigkeit der Angaben in der Geburtsurkunde zu bestätigen. Das Gericht habe gestützt auf die ihm vorgelegten Dokumente und die Aussagen von zwei Zeugen, bei denen es sich entgegen der Mutmassung des Gemeindeamts nicht um seine Geschwis- ter handle, die Richtigkeit der Angaben im Geburtsschein bestätigt. Dass die Vor- instanz die Gerichtsbarkeit in Guinea infrage gestellt und deren Urteil die Beweis- kraft abgesprochen habe, sei ohne weitere Erkundigungen in Bezug auf das Ge- richt und ohne fundierte Begründung geschehen. Auch auf den Pass könne abge- stellt werden, da die guineischen Behörden bei dessen Ausstellung Ende März 2010 seine Identität offensichtlich als geklärt erachtet hätten. Festzuhalten sei schliesslich, dass es absolut widersinnig wäre, ein zweites Mal ein falsches Ge- burtsdatum anzugeben. Insbesondere sei er aufgrund des falschen Geburtsda- tums faktisch 18 Jahre älter, was zur Folge habe, dass er bereits ab Februar 2027 AHV beziehen könnte (act. 24 S. 5 f.). Die Richtigkeit der Angaben im Personen- standsregister liege sodann im öffentlichen Interesse (act. 24 S. 6). 5.6 Die Ausführungen des Berufungsklägers sind nachvollziehbar. Dass die an- lässlich der Heirat vorgelegten Urkunden alle dasselbe Geburtsdatum tragen, ist die natürliche Konsequenz der damaligen Verschleierungstaktik des Berufungs- klägers. Auch ist es grundsätzlich korrekt, dass eine Mehrzahl von Urkunden eine Tatsache nicht eher beweisen als eine einzige oder ein paar wenige Urkunden. Einzuräumen ist aber immerhin, dass der Berufungskläger anlässlich seiner Hei- rat am 29. Oktober 2004 dem Zivilstandsamt Winterthur nebst dem nachweislich gefälschten Geburtsschein zusätzlich weitere Dokumente von verschiedenen Be- hörden bzw. Gerichten vorlegte, so einen Auszug aus der Heiratsurkunde ("Extrait d'Acte de Mariage") des Jahres 1998 (act. 8/2/4), eine Ledigkeitsbescheinigung ("Certificat de Célibat") vom 16. August 2004 (act. 8/2/5), eine Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit ("Certificat de Nationalité") vom 12. August 2004 (act. 8/2/6), einen Scheidungsnachweis ("Certificat de Divorce") vom 9. August 2004 (act. 8/2/7) sowie einen guineischen Pass (act. 8/2/8). Die Fälschung all die- ser Dokumente würde sich deutlich aufwändiger gestalten als die Fälschung einer einzigen Urkunde und die Gefahr, dass eine Fälschung als solche erkannt wird, erweist sich auch ungleich grösser.
- 7 - Genauso wie es in der Tat auch für die Kammer keinen Sinn ergibt, weshalb der Berufungskläger ein Interesse daran haben sollte, wahrheitswidrig als 18 Jah- re jünger zu gelten, erscheint es auch verständlich, dass der Berufungskläger wohl eine beschränkte Palette an Möglichkeiten sah und sieht, den Nachweis des Gegenteils zu erbringen und daher ans Gericht seines Geburtsorts gelangte. Al- lerdings gibt er selbst an, dass sich das Gericht in Guinea auf die (nachweislich gefälschte) Geburtsurkunde gestützt habe (act. 24 S. 5). Daher muss auch der Beweiswert des gestützt darauf ergangenen Urteils infrage gestellt werden. Vorliegend fällt zu Ungunsten des Berufungsklägers entscheidend ins Ge- wicht, dass ein Anspruch auf Berichtigung des Zivilstandsregisters nur gewährt werden kann, wenn die Unrichtigkeit des bestehenden Eintrags zweifelsfrei erwie- sen ist. Es ist diese Verlässlichkeit des öffentlichen Registers, die im vom Beru- fungskläger angesprochenen öffentlichen Interesse liegt: Nur bei Gewissheit über die Fehlerhaftigkeit eines bestehenden Eintrags ist ein öffentliches Interesse an dessen Korrektur zu bejahen; zuvor besteht vielmehr ein öffentliches Interesse an der Beständigkeit des Registerinhalts. Der Berufungskläger konnte aber durch die Vorlage eines nachweislich falschen Geburtsscheins, eines gestützt darauf er- wirkten Gerichtsurteils sowie einer Passkopie, welche einfach einer anderen (an- lässlich der Heirat) eingereichten Passkopie widerspricht, diesen Nachweis nicht erbringen. Die Berufung muss daher abgewiesen werden. 6.1 Der Berufungskläger ist die im vorliegenden Verfahren unterliegende Partei und wird demzufolge kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 4 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– festzuset- zen. 6.2 Im Rahmen der Entscheidung über die Prozesskosten ist auch über die Kos- ten für die Beweiserhebung abzurechnen. Die Kosten für das Beweisverfahren von total Fr. 351.70 (act. 39) sind ebenfalls vom Berufungskläger als unterliegen- de Partei zu tragen. Sie sind von der geleisteten Beweiskaution zu beziehen.
- 8 - Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts im summa- rischen Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. August 2015 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren (Entscheidgebühr Fr. 300.– und Kosten des Beweisverfahrens Fr. 351.70) werden dem Beru- fungskläger auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet bzw. von der geleisteten Beweiskaution von Fr. 900.– bezogen. Ein Mehrbetrag wird dem Berufungskläger zurückerstattet.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger unter Beilage der Rechnung des Gemeindeamts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2016 (act. 39
2. Seite) sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Be- zirksgerichts Winterthur und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Isler versandt am:
8. April 2016