Dispositiv
- Die Beklagten werden verpflichtet, die 4 ½-Zimmerwohnung Nr. ... im ersten Stock ... [Adresse], samt zugehörigem Kellerabteil Nr. 11, die Hobbyräume Nr. 4 und 5 im Untergeschoss sowie den Tiefgaragenplatz Nr. 109 in der Ga- rage … Süd-West in … Winterthur unverzüglich zu räumen und der Klägerin ordnungsgemäss zu übergeben, unter der Androhung von Zwangsvollstre- ckung im Unterlassungsfall.
- Das Stadtammannamt Oberwinterthur wird angewiesen, diesen Entscheid (nach Eintritt der Rechtskraft) auf erstes Verlangen der Klägerin, welches in- nert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu stellen ist, zu vollstrecken, nöti- genfalls unter Beizug der Polizei. Die Klägerin hat die Vollzugskosten vorzu- schiessen, doch sind sie ihr von den Beklagten, unter solidarischer Haftung, zu ersetzen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird von der Klägerin bezogen, ist ihr aber von den Beklagten, unter solidarischer Haftung, zu ersetzen.
- Die Beklagten werden verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'250.– (zuzüglich MWST) zu bezahlen.
- [Schriftliche Mitteilung]
- [Berufung] - 3 - Gegen diesen Entscheid erhoben die Mieter mit Eingabe vom 14. Mai 2015 (Poststempel vom 15. Mai 2015) rechtzeitig Berufung bei der Kammer und bean- tragen das Folgende (act. 13): "Das Urteil vom 22.4.2015 sei aufzuheben, das Verfahren sei neu zu beur- teilen und der Vorstand bei der Schlichtungsbehörde sei zu ermöglichen." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-10) und die Prozessleitung delegiert (act. 17). Nachdem die Berufungsschrift als Absender lediglich den Mie- ter nannte und auch nur er die Berufungsschrift unterzeichnet hatte (act. 13), er- klärte auf entsprechende Aufforderung der Kammer hin auch die Mieterin aus- drücklich, ebenfalls Berufung erheben zu wollen (act. 20 und 21). Ebenso leiste- ten die Mieter den einverlangten Vorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten des Berufungsverfahrens (act. 22). Das Verfahren ist heute in sämtlichen Belangen spruchreif, weshalb auf die Ein- holung einer Berufungsantwort verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen der Mieter ist in der Folge – soweit entscheidrelevant – einzuge- hen. II. Da die vorliegende Berufung rechtzeitig erhoben wurde, konkrete Begehren sowie eine Begründung enthält (Art. 311 Abs. 1 ZPO) und auch der Vorschuss geleistet wurde und endlich der Streitwert die Fr. 10'000.– gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO übersteigt, ist auf die Berufung einzutreten. III. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid zutreffend, gemäss unbestrit- tener Sachdarstellung der Vermieterin hätten sich die Mieter zum Zeitpunkt der Kündigungsandrohung in Zahlungsverzug befunden. Zudem hätten sie innert der korrekt angesetzten letzten Zahlungsfrist diesen Zahlungsrückstand unbestritte- - 4 - nermassen nicht beglichen, weswegen die von der Vermieterin hernach (formell korrekt) ausgesprochene Kündigungen nicht zu beanstanden sei. Dass die Mieter rund einen Monat nach der Kündigung noch Fr. 9'000.– an die Vermietern bezahl- ten, ändere deshalb an der Rechtmässigkeit der Kündigungen nichts mehr. Da das Mietverhältnis demnach inzwischen beendet sei, hätten die Mieter die besag- ten Räumlichkeiten unverzüglich freizugeben, andernfalls die Räumung zwangs- weise erfolgen könne (act. 9 = act. 12 = act. 15, je S. 3 ff.). Diesen korrekten Er- wägungen der Vorinstanz ist nichts beizufügen und es kann darauf verwiesen werden. Die Mieter bringen denn auch in ihrer Berufungsschrift nichts Qualifizier- tes dagegen vor; wenn die Kündigung wegen Zahlungsverzuges klar ausgewie- sen ist, kann ein aus welchem Grund auch immer angestrengtes Schlichtungsver- fahren die Ausweisung der Mieter nicht hindern – und im Ausweisungsverfahren nach Art. 257 ZPO findet kein eigenes Schlichtungsverfahren statt (Art. 198 lit a ZPO). Die Mieter bestätigen mit ihrer Berufung im Wesentlichen lediglich noch einmal, dass sie mit den fälligen Mietzinszahlung in Verzug gewesen sind und werben (allerdings ohne hier einschlägige Argumente) um Verständnis für ihre Si- tuation. Damit ist – trotz aller Unannehmlichkeiten, welche dies für die Mieter mit sich bringt – kein Grund ersichtlich, der gegen den vorinstanzlichen Entscheid und damit für eine Gutheissung der Berufung spräche. Die Berufung ist demnach ab- zuweisen und der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen. IV.
- Die Abweisung der Berufung führt dazu, dass sich am Ausgang des vor- instanzlichen Verfahrens nichts ändert. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung.
- Die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens sind von Amtes wegen fest- zusetzen (Art. 105 Abs. 1 ZPO) und nach dem Verfahrensausgang zu verteilen (Art. 106 ZPO). Grundlage für die Festsetzung der Gebühren nach dem kantona- len Tarif (Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 ZPO) bilden der Streitwert bzw. das tatsäch- liche Streitinteresse sowie der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit - 5 - des Falls (§ 2 GebV OG). Gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 und § 8 Abs. 1 GebV OG (mit der Vorinstanz ausgehend von einem Streitwert von Fr. 13'440.–, act. 9 S. 6) ist den Gegebenheiten in diesem Verfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– angemessen. Bei obgenanntem Ausgang des Berufungsverfahrens haben die Mieter dessen Kostenfolgen zu tragen. Der von den Mietern geleistete Kostenvorschuss (act. 22) ist zur Kostentilgung heranzuziehen. Da die Vermieterin im Berufungsverfahren nicht anzuhören war, sind ihr keine notwendigen Auslagen bzw. Vertretungskosten entstanden, welche es zu erset- zen gälte (Art. 95 Abs. 1 und 3 lit. a und b ZPO). Eine Parteientschädigung ist da- her nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 22. Ap- ril 2015 (ER150028-K) wird bestätigt.
- Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden auf Fr. 1'000.– festgesetzt, den Mietern und Berufungsklägern auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage je einer Kopie von act. 13 und 20, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an Einzelgericht im summarischen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Winterthur, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. - 6 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivil- sachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Ver- bindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'440.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger versandt am:
- Juli 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF150015-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichts- schreiber lic. iur. D. Oehninger Urteil vom 3. Juli 2015 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beklagte und Berufungskläger, gegen C._____ Stiftung, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Ausweisung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 22. April 2015 (ER150028-K)
- 2 - Erwägungen: I. Mit Eingabe vom 18. März 2015 beantragte die Vermieterin, Klägerin und Beru- fungsbeklagte (fortan Vermieterin) bei der Vorinstanz (im Rechtsschutz in klaren Fällen) die Ausweisung der Mieter, Beklagten und Berufungskläger (fortan Mieter) aus der 4 ½-Zimmer-Wohnung (samt Nebenräumen und Garage) ... [Adresse] (act. 1). Nach Einholung einer Stellungnahme von den Mietern (act. 8) fällte die Vorinstanz am 22. April 2015 folgendes Urteil (act. 9 = act. 12 = act. 15):
1. Die Beklagten werden verpflichtet, die 4 ½-Zimmerwohnung Nr. ... im ersten Stock ... [Adresse], samt zugehörigem Kellerabteil Nr. 11, die Hobbyräume Nr. 4 und 5 im Untergeschoss sowie den Tiefgaragenplatz Nr. 109 in der Ga- rage … Süd-West in … Winterthur unverzüglich zu räumen und der Klägerin ordnungsgemäss zu übergeben, unter der Androhung von Zwangsvollstre- ckung im Unterlassungsfall.
2. Das Stadtammannamt Oberwinterthur wird angewiesen, diesen Entscheid (nach Eintritt der Rechtskraft) auf erstes Verlangen der Klägerin, welches in- nert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu stellen ist, zu vollstrecken, nöti- genfalls unter Beizug der Polizei. Die Klägerin hat die Vollzugskosten vorzu- schiessen, doch sind sie ihr von den Beklagten, unter solidarischer Haftung, zu ersetzen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird von der Klägerin bezogen, ist ihr aber von den Beklagten, unter solidarischer Haftung, zu ersetzen.
4. Die Beklagten werden verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'250.– (zuzüglich MWST) zu bezahlen.
5. [Schriftliche Mitteilung]
6. [Berufung]
- 3 - Gegen diesen Entscheid erhoben die Mieter mit Eingabe vom 14. Mai 2015 (Poststempel vom 15. Mai 2015) rechtzeitig Berufung bei der Kammer und bean- tragen das Folgende (act. 13): "Das Urteil vom 22.4.2015 sei aufzuheben, das Verfahren sei neu zu beur- teilen und der Vorstand bei der Schlichtungsbehörde sei zu ermöglichen." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-10) und die Prozessleitung delegiert (act. 17). Nachdem die Berufungsschrift als Absender lediglich den Mie- ter nannte und auch nur er die Berufungsschrift unterzeichnet hatte (act. 13), er- klärte auf entsprechende Aufforderung der Kammer hin auch die Mieterin aus- drücklich, ebenfalls Berufung erheben zu wollen (act. 20 und 21). Ebenso leiste- ten die Mieter den einverlangten Vorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten des Berufungsverfahrens (act. 22). Das Verfahren ist heute in sämtlichen Belangen spruchreif, weshalb auf die Ein- holung einer Berufungsantwort verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen der Mieter ist in der Folge – soweit entscheidrelevant – einzuge- hen. II. Da die vorliegende Berufung rechtzeitig erhoben wurde, konkrete Begehren sowie eine Begründung enthält (Art. 311 Abs. 1 ZPO) und auch der Vorschuss geleistet wurde und endlich der Streitwert die Fr. 10'000.– gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO übersteigt, ist auf die Berufung einzutreten. III. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid zutreffend, gemäss unbestrit- tener Sachdarstellung der Vermieterin hätten sich die Mieter zum Zeitpunkt der Kündigungsandrohung in Zahlungsverzug befunden. Zudem hätten sie innert der korrekt angesetzten letzten Zahlungsfrist diesen Zahlungsrückstand unbestritte-
- 4 - nermassen nicht beglichen, weswegen die von der Vermieterin hernach (formell korrekt) ausgesprochene Kündigungen nicht zu beanstanden sei. Dass die Mieter rund einen Monat nach der Kündigung noch Fr. 9'000.– an die Vermietern bezahl- ten, ändere deshalb an der Rechtmässigkeit der Kündigungen nichts mehr. Da das Mietverhältnis demnach inzwischen beendet sei, hätten die Mieter die besag- ten Räumlichkeiten unverzüglich freizugeben, andernfalls die Räumung zwangs- weise erfolgen könne (act. 9 = act. 12 = act. 15, je S. 3 ff.). Diesen korrekten Er- wägungen der Vorinstanz ist nichts beizufügen und es kann darauf verwiesen werden. Die Mieter bringen denn auch in ihrer Berufungsschrift nichts Qualifizier- tes dagegen vor; wenn die Kündigung wegen Zahlungsverzuges klar ausgewie- sen ist, kann ein aus welchem Grund auch immer angestrengtes Schlichtungsver- fahren die Ausweisung der Mieter nicht hindern – und im Ausweisungsverfahren nach Art. 257 ZPO findet kein eigenes Schlichtungsverfahren statt (Art. 198 lit a ZPO). Die Mieter bestätigen mit ihrer Berufung im Wesentlichen lediglich noch einmal, dass sie mit den fälligen Mietzinszahlung in Verzug gewesen sind und werben (allerdings ohne hier einschlägige Argumente) um Verständnis für ihre Si- tuation. Damit ist – trotz aller Unannehmlichkeiten, welche dies für die Mieter mit sich bringt – kein Grund ersichtlich, der gegen den vorinstanzlichen Entscheid und damit für eine Gutheissung der Berufung spräche. Die Berufung ist demnach ab- zuweisen und der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen. IV.
1. Die Abweisung der Berufung führt dazu, dass sich am Ausgang des vor- instanzlichen Verfahrens nichts ändert. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung.
2. Die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens sind von Amtes wegen fest- zusetzen (Art. 105 Abs. 1 ZPO) und nach dem Verfahrensausgang zu verteilen (Art. 106 ZPO). Grundlage für die Festsetzung der Gebühren nach dem kantona- len Tarif (Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 ZPO) bilden der Streitwert bzw. das tatsäch- liche Streitinteresse sowie der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit
- 5 - des Falls (§ 2 GebV OG). Gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 und § 8 Abs. 1 GebV OG (mit der Vorinstanz ausgehend von einem Streitwert von Fr. 13'440.–, act. 9 S. 6) ist den Gegebenheiten in diesem Verfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– angemessen. Bei obgenanntem Ausgang des Berufungsverfahrens haben die Mieter dessen Kostenfolgen zu tragen. Der von den Mietern geleistete Kostenvorschuss (act. 22) ist zur Kostentilgung heranzuziehen. Da die Vermieterin im Berufungsverfahren nicht anzuhören war, sind ihr keine notwendigen Auslagen bzw. Vertretungskosten entstanden, welche es zu erset- zen gälte (Art. 95 Abs. 1 und 3 lit. a und b ZPO). Eine Parteientschädigung ist da- her nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 22. Ap- ril 2015 (ER150028-K) wird bestätigt.
2. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden auf Fr. 1'000.– festgesetzt, den Mietern und Berufungsklägern auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage je einer Kopie von act. 13 und 20, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an Einzelgericht im summarischen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Winterthur, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.
- 6 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivil- sachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Ver- bindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'440.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger versandt am:
3. Juli 2015