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LF150012

Testamentseröffnung / Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 2. April 2015 (EL150082)

Zürich OG · 2015-04-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Am tt.mm.2015 verstarb der Schweizer Staatsangehörige D._____. Mit Urteil vom 2. April 2015 (act. 3 = 6 = 8) eröffnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur (fortan Vorinstanz) die eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers vom 15. März 1994. Die Vorinstanz erwog, der Erblasser habe verfügt, er vermache seiner Ehefrau (der Berufungsklägerin 1) die lebenslängliche Nutzniessung gemäss Art. 473 ZGB. Eine solche stelle ein Vermächtnis dar, das an die Stelle des gesetzlichen Ehegattenerbrechts trete. In diesem Fall werde der überlebende Ehegatte nicht Erbe, es sei denn, der Erblas- ser habe ihn im Rahmen der disponiblen Quote ausdrücklich als Erben einge- setzt. Der Ehefrau sei daher kein auf sie lautender Erbschein in Aussicht zu stel- len. Entsprechend ordnete die Vorinstanz an, dass den zur Erbfolge gelangenden gesetzlichen Erben (den zwei Töchtern des Erblassers; die Berufungsklägerinnen

E. 1.2 Gegen dieses Urteil erhoben die Berufungsklägerinnen mit Eingabe vom

13. April 2015 fristgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 7; vgl. auch Sendungsnachweis in vorinstanzlichen Akten). Sie führten aus, der Ehevertrag sei im Urteil nicht berücksichtigt worden, und beantragten, der vorge- legte Ehevertrag sei für das Urteil zu berücksichtigen und der Beschwerdeführe- rin 1, Witwe des Verstorbenen, sei nicht nur die volle Nutzniessung am Nachlass zu gewähren, sondern der ganze Nachlass (ausser das eingebrachte Gut des Verstorbenen, d.h. Fr. 5'000.– in bar, Anteil Land sowie Anteil Haus in …) solle wie im Ehevertrag beschrieben an die Ehefrau übergehen.

- 3 -

E. 2 und 3) auf Verlangen ein Erbschein ausgestellt werde, sofern ihre Berechtigung nicht innert dreissig Tagen ab Zustellung des Urteils von einem gesetzlichen Er- ben oder einem aus einer anderen Verfügung Bedachten durch schriftliche Ein- gabe an das Einzelgericht ausdrücklich bestritten werde. Die Vorinstanz nahm sodann Vormerk davon, dass die Ehefrau des Erblassers das Mandat als Willens- vollstreckerin angenommen habe. Die Durchführung der Erbteilung ist gemäss Dispositiv Ziffer 2 Sache der Ehefrau.

E. 2.1 Der Zweck der Testamentseröffnung ist die Bekanntgabe des Verfügungsin- haltes an die betroffenen Personen. Das Gericht, welches das Testament eröff- net, hat die Pflicht zur Erbenermittlung. Daneben hat es zu prüfen, ob alle einge- lieferten Dokumente nach ihrem Inhalt als eröffnungsfähige Willenserklärungen des Erblassers von Todes wegen erscheinen und wer prima facie als Berechtigter daraus hervorgeht, d.h. nach dem Wortlaut des Testaments vorläufig als Erbe oder Vermächtnisnehmer zu gelten hat (BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, 4. Aufl., Art. 557 N 2, 7 und 11). Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit der letztwilligen Verfügung bzw. die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhält- nisse befindet das Eröffnungsgericht nicht. Dies bleibt im Streitfall dem ordentli- chen Zivilgericht vorbehalten.

E. 2.2 Der von den Berufungsklägerinnen eingereichte Ehevertrag vom 28. April 1976 enthält die Vereinbarung, dass beim Tod eines Ehegatten der ganze Vor- schlag dem überlebenden Ehegatten gehört (act. 9 S. 2). Diese Vereinbarung be- trifft aber nicht das Erbrecht, sondern das Güterrecht. Der Vorschlag stammt aus dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Die Regelungen des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung gelten auch für Ehegatten, die unter dem alten Güterstand der Güterverbindung gestanden haben (Art. 9b SchlT ZGB). Der Vorschlag besteht aus dem Gesamtwert der Errungenschaft, zuzüglich der hinzuzurechnenden Vermögenswerte nach Art. 208 ZGB und der Ersatzforde- rungen gemäss Art. 209 ZGB, unter Abzug der auf ihr lastenden Schulden (Art. 210 ZGB). Ohne anderweitige Regelung in einem Ehevertrag steht bei der Auflösung des Güterstandes jedem Ehegatten die Hälfte des Vorschlages des anderen zu (Art. 215 ZGB). Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag vereinbart werden (Art. 216 Abs. 1 ZGB). Die im vorliegenden Ehever- trag vereinbarte Regelung hat somit zwar Konsequenzen für die Höhe des Nach- lasses, da sich dieser so grundsätzlich nur noch aus Eigengut zusammensetzt. Nicht von dieser güterrechtlichen Regelung betroffen ist jedoch die Frage, wer Er- be oder Vermächtnisnehmer ist. Deshalb ist der Ehevertrag nicht Bestandteil der Testamentseröffnung.

- 4 - Bezüglich des zweiten Antrags, nämlich dass die Berufungsklägerin 1 als Ehefrau nicht nur die volle Nutzniessung, sondern den ganzen Nachlass gemäss Ehever- trag erhalten soll, ist folglich zu differenzieren: Soweit Vermögenswerte aus Er- rungenschaft gemeint sind, erhält sie diese bereits aus Güterrecht und somit un- beschränkt. Diese Vermögenswerte fallen nicht in die Erbmasse. Wie ausgeführt, fallen in dieser Konstellation lediglich Vermögenswerte aus Eigengut in den Nach- lass. Eigengut sind (1.) die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen; (2.) die Vermögenswerte, die einem Ehegat- ten zu Beginn des Güterstandes gehörten oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen; (3.) Genugtuungsansprüche sowie (4.) Ersatzanschaffungen für Eigengut (Art. 198 ZGB). Entsprechend fallen insbe- sondere die unter Ziffer I.b im Ehevertrag genannten eingebrachten Güter des Erblassers in den Nachlass. Daran hat die Ehegattin, wie von der Vorinstanz zu- treffend erwogen, entsprechend der Regelung im Testament des Erblassers die lebenslängliche Nutzniessung. Dies wird von den Berufungsklägerinnen auch nicht beanstandet. Vielmehr nehmen sie diese Vermögenswerte explizit von ihrem Antrag aus (act. 7 S. 2). Die Berufung ist somit abzuweisen. Anzumerken bleibt, dass die Parteien bei der Verteilung der Erbschaft bei übereinstimmendem Willen aller Beteiligten grund- sätzlich frei sind.

E. 3 Ausgangsgemäss sind die Kosten den Berufungsklägerinnen unter deren solidari- scher Haftbarkeit aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 8 Abs. 3 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen.

- 5 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen.
  2. Gerichtskosten werden auf Fr. 300.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten werden den Berufungsklägerinnen auferleget unter de- ren solidarischer Haftbarkeit.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerinnen und an das Bezirksge- richt Winterthur, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Weil versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF150012-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin MLaw D. Weil Urteil vom 22. April 2015 in Sachen

1. A._____,

2. B._____,

3. C._____, Berufungsklägerinnen, betreffend Testamentseröffnung im Nachlass von D._____, geboren tt. November 1935, von ... BE, gestor- ben tt.mm.2015, wohnhaft gewesen in E._____ Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirks- gerichtes Winterthur vom 2. April 2015 (EL150082)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm.2015 verstarb der Schweizer Staatsangehörige D._____. Mit Urteil vom 2. April 2015 (act. 3 = 6 = 8) eröffnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur (fortan Vorinstanz) die eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers vom 15. März 1994. Die Vorinstanz erwog, der Erblasser habe verfügt, er vermache seiner Ehefrau (der Berufungsklägerin 1) die lebenslängliche Nutzniessung gemäss Art. 473 ZGB. Eine solche stelle ein Vermächtnis dar, das an die Stelle des gesetzlichen Ehegattenerbrechts trete. In diesem Fall werde der überlebende Ehegatte nicht Erbe, es sei denn, der Erblas- ser habe ihn im Rahmen der disponiblen Quote ausdrücklich als Erben einge- setzt. Der Ehefrau sei daher kein auf sie lautender Erbschein in Aussicht zu stel- len. Entsprechend ordnete die Vorinstanz an, dass den zur Erbfolge gelangenden gesetzlichen Erben (den zwei Töchtern des Erblassers; die Berufungsklägerinnen 2 und 3) auf Verlangen ein Erbschein ausgestellt werde, sofern ihre Berechtigung nicht innert dreissig Tagen ab Zustellung des Urteils von einem gesetzlichen Er- ben oder einem aus einer anderen Verfügung Bedachten durch schriftliche Ein- gabe an das Einzelgericht ausdrücklich bestritten werde. Die Vorinstanz nahm sodann Vormerk davon, dass die Ehefrau des Erblassers das Mandat als Willens- vollstreckerin angenommen habe. Die Durchführung der Erbteilung ist gemäss Dispositiv Ziffer 2 Sache der Ehefrau. 1.2. Gegen dieses Urteil erhoben die Berufungsklägerinnen mit Eingabe vom

13. April 2015 fristgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 7; vgl. auch Sendungsnachweis in vorinstanzlichen Akten). Sie führten aus, der Ehevertrag sei im Urteil nicht berücksichtigt worden, und beantragten, der vorge- legte Ehevertrag sei für das Urteil zu berücksichtigen und der Beschwerdeführe- rin 1, Witwe des Verstorbenen, sei nicht nur die volle Nutzniessung am Nachlass zu gewähren, sondern der ganze Nachlass (ausser das eingebrachte Gut des Verstorbenen, d.h. Fr. 5'000.– in bar, Anteil Land sowie Anteil Haus in …) solle wie im Ehevertrag beschrieben an die Ehefrau übergehen.

- 3 - 2. 2.1. Der Zweck der Testamentseröffnung ist die Bekanntgabe des Verfügungsin- haltes an die betroffenen Personen. Das Gericht, welches das Testament eröff- net, hat die Pflicht zur Erbenermittlung. Daneben hat es zu prüfen, ob alle einge- lieferten Dokumente nach ihrem Inhalt als eröffnungsfähige Willenserklärungen des Erblassers von Todes wegen erscheinen und wer prima facie als Berechtigter daraus hervorgeht, d.h. nach dem Wortlaut des Testaments vorläufig als Erbe oder Vermächtnisnehmer zu gelten hat (BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, 4. Aufl., Art. 557 N 2, 7 und 11). Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit der letztwilligen Verfügung bzw. die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhält- nisse befindet das Eröffnungsgericht nicht. Dies bleibt im Streitfall dem ordentli- chen Zivilgericht vorbehalten. 2.2. Der von den Berufungsklägerinnen eingereichte Ehevertrag vom 28. April 1976 enthält die Vereinbarung, dass beim Tod eines Ehegatten der ganze Vor- schlag dem überlebenden Ehegatten gehört (act. 9 S. 2). Diese Vereinbarung be- trifft aber nicht das Erbrecht, sondern das Güterrecht. Der Vorschlag stammt aus dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Die Regelungen des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung gelten auch für Ehegatten, die unter dem alten Güterstand der Güterverbindung gestanden haben (Art. 9b SchlT ZGB). Der Vorschlag besteht aus dem Gesamtwert der Errungenschaft, zuzüglich der hinzuzurechnenden Vermögenswerte nach Art. 208 ZGB und der Ersatzforde- rungen gemäss Art. 209 ZGB, unter Abzug der auf ihr lastenden Schulden (Art. 210 ZGB). Ohne anderweitige Regelung in einem Ehevertrag steht bei der Auflösung des Güterstandes jedem Ehegatten die Hälfte des Vorschlages des anderen zu (Art. 215 ZGB). Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag vereinbart werden (Art. 216 Abs. 1 ZGB). Die im vorliegenden Ehever- trag vereinbarte Regelung hat somit zwar Konsequenzen für die Höhe des Nach- lasses, da sich dieser so grundsätzlich nur noch aus Eigengut zusammensetzt. Nicht von dieser güterrechtlichen Regelung betroffen ist jedoch die Frage, wer Er- be oder Vermächtnisnehmer ist. Deshalb ist der Ehevertrag nicht Bestandteil der Testamentseröffnung.

- 4 - Bezüglich des zweiten Antrags, nämlich dass die Berufungsklägerin 1 als Ehefrau nicht nur die volle Nutzniessung, sondern den ganzen Nachlass gemäss Ehever- trag erhalten soll, ist folglich zu differenzieren: Soweit Vermögenswerte aus Er- rungenschaft gemeint sind, erhält sie diese bereits aus Güterrecht und somit un- beschränkt. Diese Vermögenswerte fallen nicht in die Erbmasse. Wie ausgeführt, fallen in dieser Konstellation lediglich Vermögenswerte aus Eigengut in den Nach- lass. Eigengut sind (1.) die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen; (2.) die Vermögenswerte, die einem Ehegat- ten zu Beginn des Güterstandes gehörten oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen; (3.) Genugtuungsansprüche sowie (4.) Ersatzanschaffungen für Eigengut (Art. 198 ZGB). Entsprechend fallen insbe- sondere die unter Ziffer I.b im Ehevertrag genannten eingebrachten Güter des Erblassers in den Nachlass. Daran hat die Ehegattin, wie von der Vorinstanz zu- treffend erwogen, entsprechend der Regelung im Testament des Erblassers die lebenslängliche Nutzniessung. Dies wird von den Berufungsklägerinnen auch nicht beanstandet. Vielmehr nehmen sie diese Vermögenswerte explizit von ihrem Antrag aus (act. 7 S. 2). Die Berufung ist somit abzuweisen. Anzumerken bleibt, dass die Parteien bei der Verteilung der Erbschaft bei übereinstimmendem Willen aller Beteiligten grund- sätzlich frei sind. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten den Berufungsklägerinnen unter deren solidari- scher Haftbarkeit aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 8 Abs. 3 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen.

- 5 - Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Gerichtskosten werden auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden den Berufungsklägerinnen auferleget unter de- ren solidarischer Haftbarkeit.

4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerinnen und an das Bezirksge- richt Winterthur, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Weil versandt am: