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LF150010

Berichtigung des Zivilstandsregisters Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes summarisches Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 1. Dezember 2014 (EP140002)

Zürich OG · 2015-12-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 S. 2). Mit Urteil vom 1. Dezember 2014 wies die Vorinstanz das Begehren um Berichtigung des Zivilstandsregisters ab (act. 43).

E. 2 Gegen diesen Entscheid erhob A._____ Berufung und verlangte die Gut- heissung des Begehrens um Berichtigung des Zivilstandsregisters mit obge- nanntem Rechtsbegehren (act. 44 S. 1).

E. 3 a) Die Vorinstanz erwog, dem Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 22. April 2009 bestreffend Feststellung der Personalien von A._____ komme aufgrund seiner Rechtskraft hohe Beweiskraft zu, da die dabei bezeugten Tatsachen nicht nur als richtig vermutet, sondern darüber hinaus auch rechtskräftig richterlich festgestellt worden seien. Der Gesuchsteller habe zwar neue, amtlich beglaubigte Dokumente (act. 15/1-3) beigebracht, wel- che den durch dieses Urteil festgestellten Personalien widersprächen. Diese neue eingereichten Dokumente stützten sich jedoch auf keinerlei bessere Erkenntnis als die bereits im Feststellungsverfahren eingereichten Unterla- gen, sondern verurkundeten bloss in gleicher Weise andere Personalien. Insbesondere seien im vorliegenden Verfahren und im Feststellungsverfah- ren teilweise sogar dieselben Dokumente mit divergierenden Personalien des Gesuchstellers eingereicht worden (irakische Bescheinigung über die irakische Staatsangehörigkeit, act. 15/2 und act. 18). Ausserdem seien auch die im Feststellungsverfahren ins Recht gelegten Dokumente amtlich be- glaubigt gewesen (act. 18). Daher komme all den diversen sich teilweise wi- dersprechenden amtlichen Urkunden grundsätzlich der gleiche Beweiswert zu. Entsprechend gelinge es dem Gesuchsteller mit den neu eingereichten Urkunden nicht, die Beweiskraft der bereits im Feststellungsverfahren einge-

- 5 - reichten Dokumente umzustossen, zumal der Beweiswert der im Feststel- lungsverfahren eingereichten Urkunden durch das Feststellungsurteil des hiesigen Bezirksgerichts vom 22. April 2009 (Verfahren Nr. FP090003) noch entscheidend verstärkt werde. Folglich vermöge der Gesuchsteller mit den neu beigebrachten Zivilstandsdokumenten die Unrichtigkeit seiner Persona- lien im Zivilstandsregister nicht zweifelsfrei nachzuweisen (act. 43 Erw. 4.2). Im Übrigen sei festzuhalten, dass der Gesuchsteller im Feststellungsverfah- ren die nunmehr im Zivilstandsregister mutmasslich unrichtig eingetragenen Personalien selber vorgebracht habe und dabei von einer Rechtsvertreterin unterstützt worden sei. Seine neuerlichen Aussagen, wonach diese Anga- ben falsch sein sollen, erschienen daher nicht sehr glaubwürdig, zumal er sich durch die damalige Unterstützung seiner Rechtsvertreterin nicht auf mangelnde Rechtskenntnisse oder einen Irrtum berufen könne. Wäre die seinerzeitige Feststellung seiner Personalien seines Erachtens unrichtig ge- wesen, hätte er mit Hilfe seiner Rechtsvertretung ein Rechtsmittel dagegen ergreifen können. Dies habe er jedoch nicht getan (…), sodass das Feststel- lungsurteil mit den mutmasslich unrichtigen Personalien ohne Gegenwehr rechtskräftig geworden sei und entsprechend nicht mehr so leicht umgestos- sen werden könne (act. 43 Erw. 4.3).

b) Der Berufungskläger brachte in seiner Rechtsmitteleingabe vor, die kor- rekten Personalien seien "A'._____, geboren am tt.4.1979 in ..., irakischer Staatsangehöriger, verheiratet". Er sei als Vater seines Sohnes E._____, geboren tt.mm.2008, in den Zivilstandsregistern B._____ unter nicht zutref- fenden Personalien eingetragen. Die fraglichen Einträge müssten in seinem und im Interesse des Kindes berichtigt werden (act. 44 S. 3). Er sei aus Irak in die Schweiz geflüchtet, wo er unzutreffende Angaben zu seiner Identität gemacht habe. Er sei damals vorläufig aufgenommener Ausländer gewesen und habe bei der Geburt und Anerkennung seines Sohnes selber keine Zi- vilstandsurkunden aus Irak beschaffen können. Erst als sein Aufenthalt ord- nungsgemäss geregelt worden sei, sei es ihm möglich gewesen, in den Irak zu reisen und authentische Dokumente zu beschaffen. Sein Interesse an der beantragten Bereinigung des Zivilstandsregisters erscheine erheblich, da

- 6 - seine im Rahmen des Ausländerrechts im Zentralen Migrationsinformations- system (ZEMIS) eingetragenen Personalien – gestützt auf seinen aktuellen, biometrischen Reisepass, welcher von den irakischen Behörden ausgestellt worden sei – schon heute auf die beantragten Personalien lauten (act. 44 S. 4). Es dürfte im öffentlichen Interessen liegen, dass die Personalien einer Person in allen unterschiedlichen öffentlichen Register gleich lauten (act. 44 S. 4). Das rechtliche Gehör sei verletzt worden, indem ihm die Vorinstanz aufgrund ihrer Beweiswürdigung keine Gelegenheit gegeben habe, weitere Beweismittel bzw. Beweisanträge zu stellen (act. 44 S. 5). Die Vorinstanz beziehe sich auf die Stellungnahme des Kantonalen Gemeindeamts, Abtei- lung Zivilstandswesen, vom 7 August 2014 und stütze seinen Entscheid letztlich auf diesen ab. Sie stelle im angefochtenen Entscheid indessen an keiner Stelle klar, dass das Gemeindeamt des Kantons Zürich die neuen Originalurkunden (act. 28 und 30/1-3) nie habe einsehen können und insbe- sondere auch keine Kenntnis davon gehabt habe, dass diese von der Schweizer Botschaft ... überprüft und als echt befunden worden seien. Mit Blick auf die Offizialmaxime und auf Art. 42 Abs. 1 ZGB hätte die Vorinstanz das Gemeindeamt ein zweites Mal zur Stellungnahme veranlassen sollen, als die beglaubigten Dokumente bei ihr eingetroffen seien (act. 43 S. 5-6). Auch diese Rechtsverletzung erfolge zu seinem Nachteil und er sei gehalten sein Gesuch an das Obergericht weiterzuziehen (act. 44 S. 6). Schliesslich wäre es der Vorinstanz – vor dem Hintergrund der Geltung der Offizialmaxi- me – auch möglich gewesen, sich anhand seiner persönlichen Befragung ein Bild von der Glaubhaftigkeit seiner Person und seiner Vorbringen zu ma- chen (act. 44 S. 6). In seinem Asylverfahren habe er falsche Angaben zu seinen Personalien gemacht, weil er einerseits – in Unkenntnis der Rechts- lage – im Fall einer Ablehnung seines Asylantrags eine sofortige Abschie- bung nach Irak befürchtet und anderseits habe verhindern wollen, dass sei- ne Personalien von andern Irakern in der Schweiz an die irakische Regie- rung hätten gemeldet werden können. In jener Zeit habe nämlich das Ver- lassen des Iraks ohne behördliche Bewilligung unter schwerer Strafdrohung gestanden. Insoweit habe er sich damals im Recht gefühlt. Als er im Zu-

- 7 - sammenhang mit seiner Vaterschaftsanerkennung den schweizerischen Be- hörden erstmals irakische Zivilstandsurkunden habe einreichen können, ha- be er solche nur von den Behörden der kurdischen Autonomieregion be- schaffen können. Die irakische Zentralregierung in Bagdad habe in jenem Zeitpunkt des ersten Gerichtsverfahrens (Urteil des BG Pfäffikons vom 22. April 2009 im Verfahren FP090003) die während des Krieges von 2003 zer- störten Zivilstandsregister noch nicht wieder hergestellt bzw. hätten damals Private noch keine Auszüge aus diesen Registern erhältlich machen kön- nen. Deshalb sei es ihm damals gar nicht möglich gewesen, Beweise für seine anderslautenden Personalien beizubringen und seine im Asylverfah- ren falsch angegebenen Personalien richtigzustellen (act. 44 S. 7).

E. 4 Vor Vorinstanz reichte der Berufungskläger sein Gesuch auch im Namen seines Sohnes ein. Die Vorinstanz verlor darüber kein Wort und legte das Verfahren lediglich auf den Namen A._____ als Gesuchsteller an. Vor Ober- gericht erhob A._____ nur noch in eigenem Namen Berufung. Dies wohl zu Recht, da völlig offen ist, ob er seinen Sohn vetreten kann.

E. 5 a) Beim Bezirksgericht Hinwil hat der Berufungskläger das Gesuch gestellt, es seien seine Personalien im Zivilstandsregister zu bereinigen (act. 6). Vor Vorinstanz reichte er eine "Klage auf Feststellung und Berichtigung der Per- sonalien" ein und zwar beim Bezirksgericht "freiwillige Gerichtsbarkeit" (act. 1 S. 1) bzw. beim Einzelgericht im summarischen Verfahren (act 3). Aus den Ausführungen des Berufungsklägers in der Klageschrift geht hervor, dass es ihm einzig um die Berichtigung der Einträge in den Zivilstandsregistern von B._____ geht (act. 1 S. 1). Er verwendete für seine Klage das Formular "Be- gehren um Berichtigung des Zivilstandsregisters" (act. 3). Demzufolge kann ausgeschlossen werden, dass er, unabhängig vom vorhandenen Regis- tereintrag betref. Abstammungsdaten, eine selbständige Statusklage zur Feststellung seiner Identität erheben wollte. Die Vorinstanz behandelte seine Eingabe als Klage gestützt auf Art. 42 ZGB (act. 43). Auch vor Obergericht verlangte er eine Bereinigung der Zivilstandsregister von B._____ (act. 44 S.

3) .

- 8 -

b) Der Berufungskläger selbst ist noch in keinem eigenen Zivilstandsregister eingetragen. Er wird lediglich in den Abstammungsangaben im Geburtenre- gister seines Sohnes erwähnt. Mit dem Nachweis, dass seine im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) eingetragenen Personalien nicht mit jenen im Geburtenregister seines Sohnes übereinstimmen, konnte er ein schützenswertes Interesse glaubhaft machen. Er ist daher berechtigt, im ei- genen Namen gestützt auf Art. 42 Abs. 1 ZGB die Berichtigung der Ab- stammungsdaten gemäss seinem Rechtsbegehren zu verlangen. Angaben über Namen und Geburtsdaten von Asylsuchenden, die bei der Einreise fal- sche Angaben machen und die später gestützt auf Art. 42 ZGB die Berichti- gung von Eintragungen im Zivilstandsregister verlangen, werden nicht we- gen Rechtsmissbrauch als unrichtig belassen, sondern es wird aufgrund des übergeordneten öffentlichen Interesses bei Nachweis der wahren Identität der Eintrag angepasst (BGE 135 III 389 Erw. 3.4.2).

E. 6 a) Für die Bereinigung einer Eintragung im Zivilstandsregister gibt es ver- schiedene Verfahren. Für unstrittige Eintragungen ist die kantonale Auf- sichtsbehörde im Verwaltungsverfahren sachlich zuständig (Art. 41 ZGB). Ist die Bereinigung (Berichtigung oder Löschung) einer Eintragung im Zivil- standsregister strittig, so gelangt Art. 42 ZGB zur Anwendung, sofern die fehlerhafte Eintragung nicht auf einem offensichtlichen Versehen oder einem offensichtlichen Irrtum beruht. Trifft letzteres zu, beheben die Zivilstandsbe- hörden den Fehler von Amtes wegen (Art. 43 ZGB). Ist die Bereinigung strit- tig und beruht der Eintrag nicht auf einem offensichtlichen Versehen oder ei- nem offensichtlichen Irrtum, hat die Bereinigung gestützt auf Art. 42 ZGB im gerichtlichen Verfahren zu erfolgen. Die entsprechenden Gesuche werden im Summarverfahren behandelt (Art. 249 lit. a Ziff. 4 ZPO). Von der (stritti- gen oder nicht strittigen Bereinigung einer bestehenden Eintragung (Art. 41

f. ZGB) ist die Klage auf Feststellung der Personalien bei fehlender Eintra- gung zu unterscheiden. Bei der Klage auf Feststellung der Personalien han- delt es sich nach der Rechtsprechung um eine Statusklage besonderer Art, vergleichbar einer Feststellungklage (BGE 119 II 264 Erw. 6). Wie bei der Bereinigung einer Eintragung (Art. 41 f. ZGB) handelt es sich auch bei der

- 9 - Feststellung der Personalien um eine Angelegenheit der freiwilligen Ge- richtsbarkeit (BGE 131 III 201 Erw. 1.2). Das Gericht hat gestützt auf Art. 248 lit. e ZPO im summarischen Verfahren zu entscheiden (BSK ZPO- Mazan, 2. Auflage, Art. 249 N 8).

b) In der Lehre ist umstritten, ob es sich bei der Klage nach Art. 42 ZGB (in der seit 1. Januar 2000 in Kraft stehenden Fassung) um eine umfassende Gestaltungsklage handelt oder ob ein in diesem Verfahren gefällter Ent- scheid bloss registerrechtliche Wirkung entfalten kann. Das Bundesgericht führte in einem Entscheid vom 16. Dezember 2004 aus, mit der Revision des Personenstandsrechts sei die bisherige Bestimmung (Art. 45 Abs. 1 aZGB) über die Berichtigung der Register auf Anordnung des Gerichts zu einer umfassenden Gestaltungsklage auf Eintragung von streitigen Anga- ben, auf Berichtigung oder Löschung einer Eintragung über den Personen- stand ausgebaut worden, für die kein eigens Verfahren (z.B. Statusklage des Kindesrecht) zur Verfügung stehe (BGE 131 III 201 Er. 1.2). Das Bun- desgericht befasste sich aber in diesem Entscheid, da der zu beurteilende Fall die Registerführung betraf, nicht näher mit der Bedeutung dieser Ände- rung. Im Entscheid 5A_519/2008 vom 12. Oktober 2009 sprach das Bun- desgericht dann aber nicht mehr von einer umfassenden Gestaltungsklage. Es wurde ausgeführt, die frühere Klage auf Berichtigung des Zivilstandsre- gisters (Art. 45 aZGB) sei zu einer umfassenden Bereinigungsklage auf Ein- tragung, Berichtigung oder Löschung von streitigen Angaben über den Per- sonenstand ausgebaut worden, soweit kein eigenes Verfahren (z.B. Status- klagen des Kindsrechts) zur Verfügung stehen (Erw. 3.1). Die von der Bot- schaft angesprochene Gestaltungswirkung – so das Bundesgericht – sei in- dessen nicht zu verwechseln mit der in der Botschaft ebenfalls erwähnten ungeschriebenen bundesrechtlichen Feststellungsklage, die weiterhin mög- lich bleibe – und vorliegend für die Feststellung der tatsächlich erfolgten o- der gescheiterten Adoption bei entsprechenden Parteibegehren zu Gebote gestanden hätte – aber nicht von Art. 42 ZGB erfasst werde. Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut und insbesondere auch aus der Marginale zu Art. 42 ZGB ergebe, sei bei der hierauf gestützten Klage nichts anderes als die Be-

- 10 - reinigung des Registers – d.h. Eintragung oder Berichtigung bzw. Löschung

– Prozessthema (Erw. 3.1). Obwohl das Bundesgericht in diesem Entscheid eine klare Unterscheidung zwischen Registerbereinigungsklagen und Sta- tusklagen trifft, lässt es die Frage, ob Statusklagen, welche keine spezialge- setzliche Grundlage haben, unter Art. 42 ZGB zu subsumieren sind, offen (vgl. Stämpflis Handkommentar zur ZPO-Rubin, 2010, Art. 22 N 14). Gegen die Subsumption von Statusklagen unter Art. 42 ZGB sprechen nach Ansicht dieses Kommentators auch die Vorschriften der ZPO. So seien Klagen nach Art. 42 ZGB gemäss Art. 249 lit. a Ziff. 3 ZPO im summarischen Verfahren zu behandeln und würden damit bereits von Art. 198 lit. a ZPO erfasst. "Kla- gen über den Personenstand" würden aber in Art. 198 lit. b ZPO separat aufgeführt, was darauf schliessen lasse, dass sie nicht unter Art. 42 ZGB fal- len (vgl. Stämpflis Handkommentar zur ZPO-Rubin, 2010, Art. 22 N 12).

c) Die Frage, ob ein im Verfahren nach Art. 42 ZGB ergangenes Urteil mate- riellrechtliche Wirkung entfalten kann, kann offen gelassen werden. Bereits im Entscheid vom 27. April 2004 hatte das Bundesgericht ausgeführt, die Berichtigung einer Zivilstandseintragung (Art. 42 Abs. 1 ZGB, Art. 45 aZGB) falle nur in Betracht, wenn die ihr zugrunde liegende Unrichtigkeit zweifels- frei feststehe. Eine gestützt auf einen Gerichtsentscheid erfolgte Eintragung könne entsprechend dessen Rechtskraft bloss erschwert berichtigt werden (BGer 5A.10/2004). In einem späteren Entscheid hielt das Bundesgericht fest, das Bereinigungsverfahren (nach Art. 42 ZGB) genüge dort nicht, wo der einem Eintrag zugrundeliegende Entscheid materiell unrichtig sei. So müsse im Fall, in dem eine Person wegen einer irrigen richterlichen Erklä- rung zu Unrecht als verschollen erklärt werde, zuerst die gerichtliche Ver- schollenerklärung als ungültig erklärt werden (BGE 135 III 389 Erw. 3.2). In BGE 135 III 389 hatte das Bundesgericht eine Berichtigung von Vorname und Geburtsdatum zu beurteilen, wo sich die umstrittene Eintragung im Fa- milienregister auf einen Einbürgerungsentscheid stützte. Es erachtete das Bereinigungsverfahren als zulässig. Dieser Einbürgerungsentscheid sei – so das Bundesgericht – zur Berichtigung der Personenstandsdaten nicht umzu-

- 11 - stossen, da er sich über die Richtigkeit dieser Daten nicht ausspreche (BGE 135 III 389 Erw. 3.2).

E. 7 Vorliegend geht es nicht darum, dass dem Zivilstandsbeamten bei der Ein- tragung gestützt auf den Entscheid vom 22. April 2009 ein Fehler unterlau- fen ist. Die umstrittene Eintragung betreffend Vorname, Nachname und Ge- burtsdatum des Berufungsklägers beruht vielmehr auf dem Umstand, dass der Zivilstandsbeamte bei Eintragung der betreffenden Angaben sich auf den Entscheid vom 22. April 2009 abstützte. Der Eintrag beruhte auf einem Sachurteil. Gegenstand jenes Verfahren war die Feststellung der Identität und der Personalien. Dieser Entscheid soll materiell unrichtig sein und um- gestossen werden. Gestützt auf obgenannte Bundesgerichtspraxis (BGE 135 III 389 Erw. 3.2) können aber in diesem Fall die Personalien nicht im Rahmen eines Bereinigungsverfahren gestützt auf Art. 42 Abs 1 ZGB berich- tigt werden.

E. 8 Dies führt zur Abweisung der Berufung. Auf die weiteren Vorbringen des Be- rufungsklägers ist unter diesen Umständen nicht einzugehen.

E. 9 Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dipositiv Ziffern 2-3) zu bestätigen. Entsprechend seinem Unterliegen wird der Berufungs- kläger auch zweitinstanzlich kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 10 Dieser Entscheid ist dem Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivil- standswesen, mitzuteilen (Art. 43 Abs. 5 ZStV). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichtes im sum- marischen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 1. Dezember 2014 wird bestätigt.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.- festgesetzt. - 12 -
  3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beru- fungskläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein, ferner nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist an das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abtei- lung Zivilstandswesen (mit Bescheinigung der Rechtskraft). Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF150010-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 7. Dezember 2015 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Berichtigung des Zivilstandsregisters Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes summarisches Verfahren des Be- zirksgerichtes Pfäffikon vom 1. Dezember 2014 (EP140002)

- 2 - Rechtsbegehren (act. 1 i.V.m. act. 3): "Das Zivilstandsamt B._____ sei anzuweisen, den im Zivilstandsregister eingetra- genen Vornamen des Gesuchstellers von "A._____" auf "A'._____, seinen Nach- namen von "A._____" auf "A'._____" und sein Geburtsdatum von "tt. August 1976" auf "tt. April 1979" zu berichtigen." Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirkes Pfäffikon vom 1. Dezember 2014 (act. 43):

1. Das Begehren um Berichtigung des Zivilstandsregisters wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4.-5. SM/RMB Berufungsanträge: des Berufungsklägers (act. 44): "1. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben;

2. Das Begehren um Berichtigung des Zivilstandsregisters sei gutzuheissen;

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen;

4. Dem Berufungskläger sei eine angemessene Entschädigung für das vorliegen- de Verfahren auszurichten; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."

- 3 - Erwägungen:

1. A._____, irakischer Staatsangehöriger, reiste am 28. September 2003 in die Schweiz ein. In der Folge stellte er ein Asylgesuch und am 15. Dezember 2005 erfolgte die Ablehnung des Gesuches durch das Bundesamt für Migra- tion, wobei die Wegweisung zufolge Unzumutbarkeit nicht vollzogen und der Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde (act. 20/13/2; act. 18/4/3 S. 2). Im Zusammenhang mit einem Ehevorbereitungs- verfahren (A._____-A'._____) gelangte A._____ im Januar 2009 nach ent- sprechender Aufforderung der Stadtverwaltung B._____ (Zivilstandsamt) mit dem Gesuch um Feststellung der Identität und der Personalien (Statusklage) an das Bezirksgericht Pfäffikon (act. 18/1 und 18/4/1=act. 20/1). Nach der damals geltenden kantonalen Zivilprozessordnung (ZPO-ZH) wurde die Kla- ge im ordentlichen Verfahren behandelt. Mit Urteil vom 22. April 2009 stellte der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon fest, der Gesuchsteller habe folgende Personalien (act. 20/15 S. 2): "Familienname: A._____ Vorname: A._____ Geburtsdatum: tt. August 1976 Geburtsort: ... Staatsangehörigkeit: Irak Mutter: C._____ Vater: D._____ Zivilstand: ledig" Am 21. Juli 2009 anerkannte er unter dem Namen A._____ seinen Sohn E._____ (act. 8). Seither erscheint sein Name im Geburtsregister seines Sohnes E._____ (act. 7). Auf das von A._____ am 19. Juni 2014 beim Be- zirksgericht Hinwil gestellte Gesuch um Bereinigung seiner Personalien im Zivilstandsregister, trat das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirkes Hinwil mit Verfügung vom 14. Juli 2014 mangels örtlicher Zustän- digkeit nicht ein (act. 6). Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 reichte A._____ (Ge- suchsteller und Berufungskläger, nachfolgend Berufungskläger) bei der Vo- rinstanz "Klage auf Feststellung und Berichtigung der Personalien" mit ob- genanntem Rechtsbegehren ein. Er machte geltend, er sei als Vater seines Sohnes E._____, geboren tt.mm.2008, in den Zivilstandsregistern von

- 4 - B._____ eingetragen. Sein Sohn sei mit unvollständigen bzw. unzutreffen- den Angaben über den Vater im digitalisierten Infostar registriert worden (act. 1 S. 1). Das Kind habe ohne weiteres Anspruch auf korrekte Regis- tereinträge. Zudem habe er – der Berufungskläger – sich im Irak unter sei- nen korrekten Personalien verheiratet. Sein Gesuch um Bewilligung des Familiennachzugs sei noch hängig, weil seine (zu berichtigenden) Persona- lien noch nicht mit den irakischen Zivilstandsurkunden übereinstimmten (act. 1 S. 2). Mit Urteil vom 1. Dezember 2014 wies die Vorinstanz das Begehren um Berichtigung des Zivilstandsregisters ab (act. 43).

2. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ Berufung und verlangte die Gut- heissung des Begehrens um Berichtigung des Zivilstandsregisters mit obge- nanntem Rechtsbegehren (act. 44 S. 1).

3. a) Die Vorinstanz erwog, dem Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 22. April 2009 bestreffend Feststellung der Personalien von A._____ komme aufgrund seiner Rechtskraft hohe Beweiskraft zu, da die dabei bezeugten Tatsachen nicht nur als richtig vermutet, sondern darüber hinaus auch rechtskräftig richterlich festgestellt worden seien. Der Gesuchsteller habe zwar neue, amtlich beglaubigte Dokumente (act. 15/1-3) beigebracht, wel- che den durch dieses Urteil festgestellten Personalien widersprächen. Diese neue eingereichten Dokumente stützten sich jedoch auf keinerlei bessere Erkenntnis als die bereits im Feststellungsverfahren eingereichten Unterla- gen, sondern verurkundeten bloss in gleicher Weise andere Personalien. Insbesondere seien im vorliegenden Verfahren und im Feststellungsverfah- ren teilweise sogar dieselben Dokumente mit divergierenden Personalien des Gesuchstellers eingereicht worden (irakische Bescheinigung über die irakische Staatsangehörigkeit, act. 15/2 und act. 18). Ausserdem seien auch die im Feststellungsverfahren ins Recht gelegten Dokumente amtlich be- glaubigt gewesen (act. 18). Daher komme all den diversen sich teilweise wi- dersprechenden amtlichen Urkunden grundsätzlich der gleiche Beweiswert zu. Entsprechend gelinge es dem Gesuchsteller mit den neu eingereichten Urkunden nicht, die Beweiskraft der bereits im Feststellungsverfahren einge-

- 5 - reichten Dokumente umzustossen, zumal der Beweiswert der im Feststel- lungsverfahren eingereichten Urkunden durch das Feststellungsurteil des hiesigen Bezirksgerichts vom 22. April 2009 (Verfahren Nr. FP090003) noch entscheidend verstärkt werde. Folglich vermöge der Gesuchsteller mit den neu beigebrachten Zivilstandsdokumenten die Unrichtigkeit seiner Persona- lien im Zivilstandsregister nicht zweifelsfrei nachzuweisen (act. 43 Erw. 4.2). Im Übrigen sei festzuhalten, dass der Gesuchsteller im Feststellungsverfah- ren die nunmehr im Zivilstandsregister mutmasslich unrichtig eingetragenen Personalien selber vorgebracht habe und dabei von einer Rechtsvertreterin unterstützt worden sei. Seine neuerlichen Aussagen, wonach diese Anga- ben falsch sein sollen, erschienen daher nicht sehr glaubwürdig, zumal er sich durch die damalige Unterstützung seiner Rechtsvertreterin nicht auf mangelnde Rechtskenntnisse oder einen Irrtum berufen könne. Wäre die seinerzeitige Feststellung seiner Personalien seines Erachtens unrichtig ge- wesen, hätte er mit Hilfe seiner Rechtsvertretung ein Rechtsmittel dagegen ergreifen können. Dies habe er jedoch nicht getan (…), sodass das Feststel- lungsurteil mit den mutmasslich unrichtigen Personalien ohne Gegenwehr rechtskräftig geworden sei und entsprechend nicht mehr so leicht umgestos- sen werden könne (act. 43 Erw. 4.3).

b) Der Berufungskläger brachte in seiner Rechtsmitteleingabe vor, die kor- rekten Personalien seien "A'._____, geboren am tt.4.1979 in ..., irakischer Staatsangehöriger, verheiratet". Er sei als Vater seines Sohnes E._____, geboren tt.mm.2008, in den Zivilstandsregistern B._____ unter nicht zutref- fenden Personalien eingetragen. Die fraglichen Einträge müssten in seinem und im Interesse des Kindes berichtigt werden (act. 44 S. 3). Er sei aus Irak in die Schweiz geflüchtet, wo er unzutreffende Angaben zu seiner Identität gemacht habe. Er sei damals vorläufig aufgenommener Ausländer gewesen und habe bei der Geburt und Anerkennung seines Sohnes selber keine Zi- vilstandsurkunden aus Irak beschaffen können. Erst als sein Aufenthalt ord- nungsgemäss geregelt worden sei, sei es ihm möglich gewesen, in den Irak zu reisen und authentische Dokumente zu beschaffen. Sein Interesse an der beantragten Bereinigung des Zivilstandsregisters erscheine erheblich, da

- 6 - seine im Rahmen des Ausländerrechts im Zentralen Migrationsinformations- system (ZEMIS) eingetragenen Personalien – gestützt auf seinen aktuellen, biometrischen Reisepass, welcher von den irakischen Behörden ausgestellt worden sei – schon heute auf die beantragten Personalien lauten (act. 44 S. 4). Es dürfte im öffentlichen Interessen liegen, dass die Personalien einer Person in allen unterschiedlichen öffentlichen Register gleich lauten (act. 44 S. 4). Das rechtliche Gehör sei verletzt worden, indem ihm die Vorinstanz aufgrund ihrer Beweiswürdigung keine Gelegenheit gegeben habe, weitere Beweismittel bzw. Beweisanträge zu stellen (act. 44 S. 5). Die Vorinstanz beziehe sich auf die Stellungnahme des Kantonalen Gemeindeamts, Abtei- lung Zivilstandswesen, vom 7 August 2014 und stütze seinen Entscheid letztlich auf diesen ab. Sie stelle im angefochtenen Entscheid indessen an keiner Stelle klar, dass das Gemeindeamt des Kantons Zürich die neuen Originalurkunden (act. 28 und 30/1-3) nie habe einsehen können und insbe- sondere auch keine Kenntnis davon gehabt habe, dass diese von der Schweizer Botschaft ... überprüft und als echt befunden worden seien. Mit Blick auf die Offizialmaxime und auf Art. 42 Abs. 1 ZGB hätte die Vorinstanz das Gemeindeamt ein zweites Mal zur Stellungnahme veranlassen sollen, als die beglaubigten Dokumente bei ihr eingetroffen seien (act. 43 S. 5-6). Auch diese Rechtsverletzung erfolge zu seinem Nachteil und er sei gehalten sein Gesuch an das Obergericht weiterzuziehen (act. 44 S. 6). Schliesslich wäre es der Vorinstanz – vor dem Hintergrund der Geltung der Offizialmaxi- me – auch möglich gewesen, sich anhand seiner persönlichen Befragung ein Bild von der Glaubhaftigkeit seiner Person und seiner Vorbringen zu ma- chen (act. 44 S. 6). In seinem Asylverfahren habe er falsche Angaben zu seinen Personalien gemacht, weil er einerseits – in Unkenntnis der Rechts- lage – im Fall einer Ablehnung seines Asylantrags eine sofortige Abschie- bung nach Irak befürchtet und anderseits habe verhindern wollen, dass sei- ne Personalien von andern Irakern in der Schweiz an die irakische Regie- rung hätten gemeldet werden können. In jener Zeit habe nämlich das Ver- lassen des Iraks ohne behördliche Bewilligung unter schwerer Strafdrohung gestanden. Insoweit habe er sich damals im Recht gefühlt. Als er im Zu-

- 7 - sammenhang mit seiner Vaterschaftsanerkennung den schweizerischen Be- hörden erstmals irakische Zivilstandsurkunden habe einreichen können, ha- be er solche nur von den Behörden der kurdischen Autonomieregion be- schaffen können. Die irakische Zentralregierung in Bagdad habe in jenem Zeitpunkt des ersten Gerichtsverfahrens (Urteil des BG Pfäffikons vom 22. April 2009 im Verfahren FP090003) die während des Krieges von 2003 zer- störten Zivilstandsregister noch nicht wieder hergestellt bzw. hätten damals Private noch keine Auszüge aus diesen Registern erhältlich machen kön- nen. Deshalb sei es ihm damals gar nicht möglich gewesen, Beweise für seine anderslautenden Personalien beizubringen und seine im Asylverfah- ren falsch angegebenen Personalien richtigzustellen (act. 44 S. 7).

4. Vor Vorinstanz reichte der Berufungskläger sein Gesuch auch im Namen seines Sohnes ein. Die Vorinstanz verlor darüber kein Wort und legte das Verfahren lediglich auf den Namen A._____ als Gesuchsteller an. Vor Ober- gericht erhob A._____ nur noch in eigenem Namen Berufung. Dies wohl zu Recht, da völlig offen ist, ob er seinen Sohn vetreten kann.

5. a) Beim Bezirksgericht Hinwil hat der Berufungskläger das Gesuch gestellt, es seien seine Personalien im Zivilstandsregister zu bereinigen (act. 6). Vor Vorinstanz reichte er eine "Klage auf Feststellung und Berichtigung der Per- sonalien" ein und zwar beim Bezirksgericht "freiwillige Gerichtsbarkeit" (act. 1 S. 1) bzw. beim Einzelgericht im summarischen Verfahren (act 3). Aus den Ausführungen des Berufungsklägers in der Klageschrift geht hervor, dass es ihm einzig um die Berichtigung der Einträge in den Zivilstandsregistern von B._____ geht (act. 1 S. 1). Er verwendete für seine Klage das Formular "Be- gehren um Berichtigung des Zivilstandsregisters" (act. 3). Demzufolge kann ausgeschlossen werden, dass er, unabhängig vom vorhandenen Regis- tereintrag betref. Abstammungsdaten, eine selbständige Statusklage zur Feststellung seiner Identität erheben wollte. Die Vorinstanz behandelte seine Eingabe als Klage gestützt auf Art. 42 ZGB (act. 43). Auch vor Obergericht verlangte er eine Bereinigung der Zivilstandsregister von B._____ (act. 44 S.

3) .

- 8 -

b) Der Berufungskläger selbst ist noch in keinem eigenen Zivilstandsregister eingetragen. Er wird lediglich in den Abstammungsangaben im Geburtenre- gister seines Sohnes erwähnt. Mit dem Nachweis, dass seine im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) eingetragenen Personalien nicht mit jenen im Geburtenregister seines Sohnes übereinstimmen, konnte er ein schützenswertes Interesse glaubhaft machen. Er ist daher berechtigt, im ei- genen Namen gestützt auf Art. 42 Abs. 1 ZGB die Berichtigung der Ab- stammungsdaten gemäss seinem Rechtsbegehren zu verlangen. Angaben über Namen und Geburtsdaten von Asylsuchenden, die bei der Einreise fal- sche Angaben machen und die später gestützt auf Art. 42 ZGB die Berichti- gung von Eintragungen im Zivilstandsregister verlangen, werden nicht we- gen Rechtsmissbrauch als unrichtig belassen, sondern es wird aufgrund des übergeordneten öffentlichen Interesses bei Nachweis der wahren Identität der Eintrag angepasst (BGE 135 III 389 Erw. 3.4.2).

6. a) Für die Bereinigung einer Eintragung im Zivilstandsregister gibt es ver- schiedene Verfahren. Für unstrittige Eintragungen ist die kantonale Auf- sichtsbehörde im Verwaltungsverfahren sachlich zuständig (Art. 41 ZGB). Ist die Bereinigung (Berichtigung oder Löschung) einer Eintragung im Zivil- standsregister strittig, so gelangt Art. 42 ZGB zur Anwendung, sofern die fehlerhafte Eintragung nicht auf einem offensichtlichen Versehen oder einem offensichtlichen Irrtum beruht. Trifft letzteres zu, beheben die Zivilstandsbe- hörden den Fehler von Amtes wegen (Art. 43 ZGB). Ist die Bereinigung strit- tig und beruht der Eintrag nicht auf einem offensichtlichen Versehen oder ei- nem offensichtlichen Irrtum, hat die Bereinigung gestützt auf Art. 42 ZGB im gerichtlichen Verfahren zu erfolgen. Die entsprechenden Gesuche werden im Summarverfahren behandelt (Art. 249 lit. a Ziff. 4 ZPO). Von der (stritti- gen oder nicht strittigen Bereinigung einer bestehenden Eintragung (Art. 41

f. ZGB) ist die Klage auf Feststellung der Personalien bei fehlender Eintra- gung zu unterscheiden. Bei der Klage auf Feststellung der Personalien han- delt es sich nach der Rechtsprechung um eine Statusklage besonderer Art, vergleichbar einer Feststellungklage (BGE 119 II 264 Erw. 6). Wie bei der Bereinigung einer Eintragung (Art. 41 f. ZGB) handelt es sich auch bei der

- 9 - Feststellung der Personalien um eine Angelegenheit der freiwilligen Ge- richtsbarkeit (BGE 131 III 201 Erw. 1.2). Das Gericht hat gestützt auf Art. 248 lit. e ZPO im summarischen Verfahren zu entscheiden (BSK ZPO- Mazan, 2. Auflage, Art. 249 N 8).

b) In der Lehre ist umstritten, ob es sich bei der Klage nach Art. 42 ZGB (in der seit 1. Januar 2000 in Kraft stehenden Fassung) um eine umfassende Gestaltungsklage handelt oder ob ein in diesem Verfahren gefällter Ent- scheid bloss registerrechtliche Wirkung entfalten kann. Das Bundesgericht führte in einem Entscheid vom 16. Dezember 2004 aus, mit der Revision des Personenstandsrechts sei die bisherige Bestimmung (Art. 45 Abs. 1 aZGB) über die Berichtigung der Register auf Anordnung des Gerichts zu einer umfassenden Gestaltungsklage auf Eintragung von streitigen Anga- ben, auf Berichtigung oder Löschung einer Eintragung über den Personen- stand ausgebaut worden, für die kein eigens Verfahren (z.B. Statusklage des Kindesrecht) zur Verfügung stehe (BGE 131 III 201 Er. 1.2). Das Bun- desgericht befasste sich aber in diesem Entscheid, da der zu beurteilende Fall die Registerführung betraf, nicht näher mit der Bedeutung dieser Ände- rung. Im Entscheid 5A_519/2008 vom 12. Oktober 2009 sprach das Bun- desgericht dann aber nicht mehr von einer umfassenden Gestaltungsklage. Es wurde ausgeführt, die frühere Klage auf Berichtigung des Zivilstandsre- gisters (Art. 45 aZGB) sei zu einer umfassenden Bereinigungsklage auf Ein- tragung, Berichtigung oder Löschung von streitigen Angaben über den Per- sonenstand ausgebaut worden, soweit kein eigenes Verfahren (z.B. Status- klagen des Kindsrechts) zur Verfügung stehen (Erw. 3.1). Die von der Bot- schaft angesprochene Gestaltungswirkung – so das Bundesgericht – sei in- dessen nicht zu verwechseln mit der in der Botschaft ebenfalls erwähnten ungeschriebenen bundesrechtlichen Feststellungsklage, die weiterhin mög- lich bleibe – und vorliegend für die Feststellung der tatsächlich erfolgten o- der gescheiterten Adoption bei entsprechenden Parteibegehren zu Gebote gestanden hätte – aber nicht von Art. 42 ZGB erfasst werde. Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut und insbesondere auch aus der Marginale zu Art. 42 ZGB ergebe, sei bei der hierauf gestützten Klage nichts anderes als die Be-

- 10 - reinigung des Registers – d.h. Eintragung oder Berichtigung bzw. Löschung

– Prozessthema (Erw. 3.1). Obwohl das Bundesgericht in diesem Entscheid eine klare Unterscheidung zwischen Registerbereinigungsklagen und Sta- tusklagen trifft, lässt es die Frage, ob Statusklagen, welche keine spezialge- setzliche Grundlage haben, unter Art. 42 ZGB zu subsumieren sind, offen (vgl. Stämpflis Handkommentar zur ZPO-Rubin, 2010, Art. 22 N 14). Gegen die Subsumption von Statusklagen unter Art. 42 ZGB sprechen nach Ansicht dieses Kommentators auch die Vorschriften der ZPO. So seien Klagen nach Art. 42 ZGB gemäss Art. 249 lit. a Ziff. 3 ZPO im summarischen Verfahren zu behandeln und würden damit bereits von Art. 198 lit. a ZPO erfasst. "Kla- gen über den Personenstand" würden aber in Art. 198 lit. b ZPO separat aufgeführt, was darauf schliessen lasse, dass sie nicht unter Art. 42 ZGB fal- len (vgl. Stämpflis Handkommentar zur ZPO-Rubin, 2010, Art. 22 N 12).

c) Die Frage, ob ein im Verfahren nach Art. 42 ZGB ergangenes Urteil mate- riellrechtliche Wirkung entfalten kann, kann offen gelassen werden. Bereits im Entscheid vom 27. April 2004 hatte das Bundesgericht ausgeführt, die Berichtigung einer Zivilstandseintragung (Art. 42 Abs. 1 ZGB, Art. 45 aZGB) falle nur in Betracht, wenn die ihr zugrunde liegende Unrichtigkeit zweifels- frei feststehe. Eine gestützt auf einen Gerichtsentscheid erfolgte Eintragung könne entsprechend dessen Rechtskraft bloss erschwert berichtigt werden (BGer 5A.10/2004). In einem späteren Entscheid hielt das Bundesgericht fest, das Bereinigungsverfahren (nach Art. 42 ZGB) genüge dort nicht, wo der einem Eintrag zugrundeliegende Entscheid materiell unrichtig sei. So müsse im Fall, in dem eine Person wegen einer irrigen richterlichen Erklä- rung zu Unrecht als verschollen erklärt werde, zuerst die gerichtliche Ver- schollenerklärung als ungültig erklärt werden (BGE 135 III 389 Erw. 3.2). In BGE 135 III 389 hatte das Bundesgericht eine Berichtigung von Vorname und Geburtsdatum zu beurteilen, wo sich die umstrittene Eintragung im Fa- milienregister auf einen Einbürgerungsentscheid stützte. Es erachtete das Bereinigungsverfahren als zulässig. Dieser Einbürgerungsentscheid sei – so das Bundesgericht – zur Berichtigung der Personenstandsdaten nicht umzu-

- 11 - stossen, da er sich über die Richtigkeit dieser Daten nicht ausspreche (BGE 135 III 389 Erw. 3.2).

7. Vorliegend geht es nicht darum, dass dem Zivilstandsbeamten bei der Ein- tragung gestützt auf den Entscheid vom 22. April 2009 ein Fehler unterlau- fen ist. Die umstrittene Eintragung betreffend Vorname, Nachname und Ge- burtsdatum des Berufungsklägers beruht vielmehr auf dem Umstand, dass der Zivilstandsbeamte bei Eintragung der betreffenden Angaben sich auf den Entscheid vom 22. April 2009 abstützte. Der Eintrag beruhte auf einem Sachurteil. Gegenstand jenes Verfahren war die Feststellung der Identität und der Personalien. Dieser Entscheid soll materiell unrichtig sein und um- gestossen werden. Gestützt auf obgenannte Bundesgerichtspraxis (BGE 135 III 389 Erw. 3.2) können aber in diesem Fall die Personalien nicht im Rahmen eines Bereinigungsverfahren gestützt auf Art. 42 Abs 1 ZGB berich- tigt werden.

8. Dies führt zur Abweisung der Berufung. Auf die weiteren Vorbringen des Be- rufungsklägers ist unter diesen Umständen nicht einzugehen.

9. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dipositiv Ziffern 2-3) zu bestätigen. Entsprechend seinem Unterliegen wird der Berufungs- kläger auch zweitinstanzlich kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

10. Dieser Entscheid ist dem Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivil- standswesen, mitzuteilen (Art. 43 Abs. 5 ZStV). Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichtes im sum- marischen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 1. Dezember 2014 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.- festgesetzt.

- 12 -

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beru- fungskläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein, ferner nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist an das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abtei- lung Zivilstandswesen (mit Bescheinigung der Rechtskraft). Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am: