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LF140077

Vorsorgliche Massnahme

Zürich OG · 2015-03-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1.1 Bei den Gesuchstellern und Berufungsbeklagten 1 und 2 (fortan Gesuchstel- ler) handelt es sich um zwei Polizisten, die am 3. August 2011 bei der Gesuchs- gegnerin 1 und Berufungsklägerin (fortan Gesuchsgegnerin 1) zuhause einen Po- lizeieinsatz durchführten. Dabei wurde die Gesuchsgegnerin 1 verletzt. Wie es dazu kam, wird von den Parteien unterschiedlich dargestellt. In Bezug auf diesen Vorfall erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich am 2. April 2014 gegen die Gesuchsteller Anklage beim Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich wegen Amtsmissbrauch, vorsätzlicher einfacher Körperverletzung, fahrlässiger schwerer Körperverletzung und Hausfriedensbruch (vgl. act. 4/14).

E. 1.2 Am 2. Juni 2014 stellten die Gesuchsteller beim Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen die Gesuchsgegner 1 bis 4. Sie machten die Verletzung ihrer Persönlichkeit durch mehrere von den Gesuchsgegnern im Internet publizierte Berichte geltend und verlangten deren Beseitigung mittels vorsorglicher Massnahmen. Die Dringlichkeit begründeten sie mit dem bevorstehenden Strafprozess. Prozessual beantragten die Gesuchsteller, die Massnahmen seien sofort und ohne Anhörung der Ge- suchsgegner, d.h. als superprovisorische Massnahmen, zu erlassen (act. 1). Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 hat die Vorinstanz den Gesuchsgegnern im Sin- ne einer superprovisorischen Massnahme mit sofortiger Wirksamkeit

a) befohlen, auf sämtlichen von ihnen gehaltenen oder betriebenen Inter- netseiten sowie in sämtlichen von ihnen veröffentlichten Beiträgen und/oder Dateien im Internet die Identität der Gesuchsteller 1 und 2 im Sinne der Erwägungen vollständig zu anonymisieren,

b) verboten, Webseiten, Beiträge und/oder Dateien zugänglich zu machen, ohne die Identitäten der Gesuchsteller 1 und 2 vollständig im Sinne der Erwägungen zu anonymisieren. Für den Widerhandlungsfall drohte das Gericht dem fehlbaren Gesuchsgegner oder der fehlbaren Gesuchsgegnerin wegen Ungehorsams gegen eine amtliche

- 3 - Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB die Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.– an (act. 8 Disp. Ziff. 1). In der Folge setzte die Vorinstanz den Gesuchsgegnern mit Verfügung vom

17. Juni 2014 Frist an, um schriftlich zum Massnahmengesuch Stellung zu neh- men (act. 17). Die Gesuchsgegnerin 1 nahm zur superprovisorischen Verfügung und zum Gesuch mit Eingaben vom 17. Juni 2014 (act. 20) und 7. Juli 2014 (act. 34) Stellung. Die Vorinstanz setzte der Gesuchsgegnerin 1 mit Verfügung vom 10. Juli 2014 eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe vom 7. Juli 2014 an, da diese einen ungebührlichen und weitschweifigen Inhalt aufweise, un- ter der Androhung, dass die betreffende Eingabe als nicht erfolgt gelte (act. 36). Da die Gesuchsgegnerin 1 innert Frist nicht reagierte, erachtete die Vorinstanz die zweite Eingabe als nicht erfolgt (vgl. act. 38 = 44 S. 12). Mit Entscheid vom 25. August 2014 trat die Vorinstanz auf den Antrag der Ge- suchsgegnerin 1 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht ein und wies die weiteren prozessualen Anträge der Gesuchsgegnerin 1 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Gegenüber den Gesuchsgegnern 1-3 ordnete sie vorsorgliche Massnahmen an, und zwar mit identischem Inhalt wie die davor ausgesprochenen superprovisorischen Massnahmen. Im Mehrumfang wies die Vorinstanz das Massnahmengesuch der Gesuchsteller ab (act. 38 = 44). Zusam- menfassend erwog die Vorinstanz in Bezug auf die Gesuchsgegnerin 1, dass ihre im Internet publizierten Berichte die Persönlichkeit der Gesuchsteller in wider- rechtlicher Weise verletzen und damit eine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB darstellen würden. Sie würden beim Durchschnittsleser das Bild zweier rücksichtsloser Schlägerpolizisten vermitteln, die widerrechtlich das Haus der Ge- suchsgegnerin 1 gestürmt und diese nach einer verbalen Auseinandersetzung voller Hass schwer verletzt hätten. Mit dem vermittelten Eindruck, die Gesuchstel- ler hätten wissentlich und willentlich gehandelt, also eine vorsätzliche schwere Körperverletzung begangen, werde den Gesuchstellern ein Delikt vorgeworfen, das erheblich schwerer wiege als die ihnen in der Anklageschrift zur Last gelegten Delikte. Es sei zudem ohne Weiteres erkennbar, wer gemeint sei. Den Beilagen der Gesuchsgegnerin 1 und den übrigen Verfahrensakten lasse sich nicht ent-

- 4 - nehmen, ob die Tatsachenbehauptungen wahr seien. Selbst wenn aber die Wahrheit bewiesen wäre, würde dies noch nicht zur Veröffentlichung der Berichte rechtfertigen, würden die Gesuchsteller doch in unnötiger Weise herabgesetzt. Ausserdem werde die Unschuldsvermutung verletzt. Rechtfertigungsgründe lägen keine vor, weder eine Einwilligung noch ein überwiegendes öffentliches oder pri- vates Interesse. Der selbst im Falle einer Verurteilung im Sinne der Anklage dro- hende Reputationsschaden stelle den nicht leicht wieder gutzumachenden Nach- teil dar. Die Dringlichkeit liege im Umstand, dass Medien spätestens im Vorfeld der öffentlichen Hauptverhandlung über den Strafprozess gegen die Gesuchstel- ler berichten würden. Es liege nahe, dass dieser Prozess in der Bevölkerung auf Interesse stossen werde. Bei Recherchen im Internet würden Interessierte ohne Weiteres auf die beanstandeten Publikationen stossen. Die superprovisorisch an- geordnete Massnahme erscheine jedoch ausreichend für den Schutz der Persön- lichkeitsrechte, weshalb das darüber hinausgehende Gesuch abzuweisen sei. Diese Massnahme sei zudem geeignet, notwendig und verhältnismässig (act. 38 = 44).

E. 1.3 Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin 1 mit Eingabe vom

E. 5 Oktober 2014 rechtzeitig Berufung (act. 45; vgl. act. 39b). Sie beantragt die Aufhebung des Entscheids des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. August 2014 so- wie den Erlass einer Zwischenverfügung mit der Anordnung einer Anhörung. Be- züglich der Kosten stellt sie den Antrag, diese seien vollumfänglich den Gesuch- stellern zu verrechnen oder auf die Staatskasse zu nehmen. Prozessual beantragt sie sodann, es sei ihr eine amtliche Verteidigung zu geben (act. 45). Innert Frist hat auch der Gesuchsgegner 2 Berufung erhoben. Diese wird in einem separaten Geschäft behandelt (Geschäfts-Nr. LF140083-O). Da sich die vorliegende Berufung als offensichtlich unbegründet erweist, ist in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO keine Berufungsantwort einzuholen. Das Verfahren ist spruchreif.

- 5 - 2. Die Gesuchsgegnerin 1 verlangt, es sei ihr für das vorliegende Verfahren eine amtliche Verteidigung zu bestellen. Die amtliche Verteidigung ist jedoch ein Insti- tut des Strafprozesses. Im Zivilprozess ist das System ein anderes: Wünscht eine Partei einen Rechtsvertreter, hat sie diesen grundsätzlich selber zu bestellen. Dies gilt auch, wenn ihr hierzu die finanziellen Mittel fehlen. Verfügt die Partei nicht über die nötigen finanziellen Mittel, kann sie bzw. ihr Rechtsvertreter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Macht die Partei glaubhaft, dass sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint und dass der Beizug eines Rechtsbeistandes zur Wahrung der Rechte notwendig ist (vgl. Art. 117 ff. ZPO), wird ein entsprechendes Gesuch gut- geheissen und die Kosten werden (einstweilen) auf die Staatskasse genommen. Dass das Gericht eine Vertretung bestellt, ist hingegen der Ausnahmefall. Dieser kommt lediglich dann zur Anwendung, wenn eine Partei offensichtlich nicht im- stande ist, den Prozess selbst zu führen, und sie innert der ihr angesetzten Frist nicht selber einen Vertreter oder eine Vertreterin beauftragt hat (Art. 69 ZPO). Die Gesuchsgegnerin 1 hat ohne Rechtsvertreter rechtzeitig Berufung erhoben und diese begründet. Ein Fall von Art. 69 ZPO liegt nicht vor. Der Gesuchsgegne- rin 1 nachträglich eine Frist einzuräumen, um einen Rechtsvertreter zu mandatie- ren erübrigt sich vorliegend, da die Begründung der Berufung nach Ablauf der Be- rufungsfrist ohnehin nicht mehr ergänzt werden darf (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der prozessuale Antrag ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. 3.1. Mit Berufung können sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichti- ge Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Unange- messenheit liegt vor, wenn ein Entscheid innerhalb des gerichtlichen Ermessens- spielraumes liegt, auf sachlichen Kriterien beruht und auch nicht unverständlich

- 6 - ist, unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten des konkreten Falles aber trotzdem als unzweckmässig erscheint (ZK ZPO-REETZ/THEILER, 2. Aufl., Art. 310 N 6 und 36). Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich die Rechtsmittelinstanz allerdings Zurückhaltung aufzuerlegen (KURT BLICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 310 N 6; BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 475). Die Berufungsklägerin muss sodann im Einzelnen darlegen, was am angefochtenen Entscheid oder am Verfahren des Bezirksgerichts falsch war (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1). Neue Behauptungen und neue Beweismittel sind nur noch zuläs- sig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorgebracht wer- den konnten, und wenn sie der Berufungsinstanz unverzüglich vorgebracht wer- den (Art. 317 ZPO). Die Gesuchsgegnerin 1 rügt mit diversen Vorbringen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und das Recht unrichtig angewendet, unter Ver- letzung des rechtlichen Gehörs. Auf ihre Vorbringen ist im Folgenden näher ein- zugehen. Es ist anzumerken, dass sich aus den Titeln zu gewissen Ausführungen ergibt, dass sich einige Rügen auf die superprovisorische Verfügung beziehen (vgl. act. 45 S. 7 ff.). Diese Verfügung ist jedoch selber nicht anfechtbar und sie wurde zudem nun durch die Anordnung der vorsorglichen Massnahmen abgelöst. Entsprechend sind diese Argumente in Bezug auf die vorsorglichen Massnahmen zu behandeln, knüpfen diese doch grundsätzlich an die gleichen Voraussetzun- gen an. 3.2. Prozessual beanstandet die Gesuchsgegnerin 1, es sei ohne eingehende Prüfung ausschliesslich aufgrund der Eingaben der Anwälte entschieden worden (act. 45 S. 10). Wird ein Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme gutgeheissen, ist die entsprechende prozessleitende Verfügung gerade ohne Anhörung der Ge- genseite zu erlassen. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung (Art. 265 ZPO) und ist nicht zu beanstanden. Einer solchen Anordnung folgt die Anhörung der Gegenseite sowie der Entscheid über die beantragten vorsorglichen Massnah- men. Ob die Anhörung der Gegenseite mündlich oder schriftlich erfolgt, entschei- det das Gericht, sofern das Gesetz nicht zwingend eine mündliche Verhandlung

- 7 - vorschreibt (vgl. Art. 259 Abs. 1 ZPO). Für den Entscheid, ob eine mündliche oder eine schriftliche Stellungnahme einzuholen ist, sind die Verhältnisse des Einzelfal- les massgebend (BSK ZPO-MAZAN, Art. 253 N 13 und Art. 256 N 2). Vorliegend hat die Vorinstanz entschieden, schriftliche Stellungnahmen einzuholen (Verfü- gung vom 17. Juni 2014, act. 17). Dieses Vorgehen überzeugt angesichts der Umstände des Falles, namentlich der Tatsache, dass sich das Gesuch gegen vier Personen richtete. Es handelt sich ausserdem nicht um ein Verfahren, in dem zwingend eine mündliche Verhandlung stattfinden musste. Die Gegenparteien mündlich Stellung nehmen zu lassen, war folglich weder notwendig noch ange- zeigt. Nach der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme noch eine mündliche Anhörung durchzuführen, sieht das Gesetz nicht vor. Den Parteien im summari- schen Verfahren steht grundsätzlich je nur ein Parteivortrag zu. Die Vorinstanz hat denn auch den Inhalt der Eingabe der Gesuchsgegnerin 1 vom 17. Juni 2014 (act. 20) als schriftliche Stellungnahme beachtet und die Vorbringen in ihre Erwä- gungen einbezogen. Dass die Eingabe der Gesuchsgegnerin 1 vom 7. Juli 2014 (act. 34) nicht beachtet wurde, liegt an deren Ungebührlichkeit und Weitschweifig- keit (vgl. act. 36). Diesbezüglich wurde der Gesuchsgegnerin 1 mit Verfügung vom 10. Juli 2014 Frist zur Verbesserung angesetzt. Da innert Frist keine verbes- serte Eingabe einging, galt die Eingabe androhungsgemäss als nicht erfolgt. Dies rügt die Gesuchsgegnerin 1 nicht ansatzweise und ist deshalb nicht zu überprü- fen. Dennoch kann der Vollständigkeit halber angemerkt werden, dass die Ein- schätzung als ungebührlich nicht zu beanstanden ist. 3.3. Weiter rügt die Gesuchsgegnerin 1, das Verfahren hätte sistiert werden müssen bis das Strafurteil gegen die Gesuchsteller vorliege (act. 45 S. 10). Die Sistierung eines Verfahrens kann das Gericht dann anordnen, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich dann, wenn der Entscheid vom Aus- gang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Der Ent- scheid über die Sistierung liegt im Ermessen des Gerichts (BSK ZPO-GSCHWEND/ BORNATICO, Art. 126 N 2). Vor Vorinstanz stellte die Gesuchsgegnerin 1 noch kei- nen Antrag auf Sistierung. Hinzu kommt, dass die vorsorglichen Massnahmen zur Behebung der behaupteten Persönlichkeitsverletzung gerade im Hinblick auf die

- 8 - Verhandlung im Strafverfahren und das damit zusammenhängende mediale Inte- resse beantragt wurden. Entsprechend bestand kein Raum, das Verfahren zu sis- tieren. Die Vorinstanz hatte vielmehr unabhängig vom Ausgang des Strafverfah- rens zu entscheiden, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorlag, also ausgehend von der Tatsache, dass noch die Unschuldsvermutung gilt, die Gesuchsteller je- doch der ihnen in der Anklageschrift zur Last gelegten Handlungen schuldig ge- sprochen werden könnten. 3.4. Die Gesuchsgegnerin 1 moniert, dass man beim Lesen der Entscheide der Vorinstanz den Eindruck erlange, für die beiden Polizisten werde auf jeden Fall ein Freispruch erlangt. Es gebe kein einziges kritisches Wort über die Polizisten (act. 45 S. 4). In Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen ist zu prüfen, ob glaubhaft ist, dass ein den Gesuchstellern zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verlet- zung zu befürchten ist (Hauptsachenanspruch) und dass ihnen aus der Verlet- zung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Nachteilsprognose; vgl. Art. 261 ZPO). Vorliegend machten die Gesuchsteller eine Persönlichkeitsver- letzung durch die im Internet publizierten Berichte geltend. Das Verhalten der Po- lizisten war nur insoweit Gegenstand des Verfahrens, als dass sich die Frage stellte, inwieweit die Tatsachenbehauptungen in den Berichten wahr seien. Dies hatte die Vorinstanz gestützt auf die Vorbringen der Gesuchsgegnerin 1 sowie die von ihr eingereichten Dokumente zu prüfen. Eine weitergehende Prüfung des Verhaltens der Polizisten hatte die Vorinstanz hingegen nicht vorzunehmen; dies ist Aufgabe des Gerichtes im Strafverfahren. Darauf wies die Vorinstanz im Übri- gen auch hin. Aus der Würdigung der Vorinstanz, wonach aus den Beilagen der Gesuchsgegnerin 1 sowie den übrigen Verfahrensakten des vorliegenden Zivil- prozesses sich nicht feststellen lasse, ob die in den Berichten enthaltenen Tatsa- chenbehauptungen wahr seien oder nicht (act. 38 = 44 S. 25), kann überdies auch nicht gefolgert werden, die Vorinstanz gehe von einem Freispruch aus. 3.5. Die Gesuchsgegnerin 1 bringt sodann vor, das Verhältnis, wie das Gericht die Aussagen der Parteien beurteile, sei befremdend. Den Aussagen der Polizis- ten würde viel mehr Glauben geschenkt als den Aussagen des Opfers der Ge-

- 9 - walttat. Die Glaubwürdigkeit der Polizisten sei "per se" höher bewertet als die der Ärzte und des Opfers. Das Gericht schreibe sinngemäss, die Verletzungen seien erst einige Tage nach der Tat von einem Arzt gesehen worden, was schlichtweg unwahr sei. Aus act. 21/3 sei klar ersichtlich, dass die Verletzungen ca. 20 Minu- ten nach der Tat festgestellt worden seien. Es hätte ein gerichtsmedizinisches Gutachten eingefordert werden müssen, wenn das Gericht dem Arztbericht vom Tattag vom 3. August 2011, der am 8. August 2011 ausgedruckt worden sei, kei- nen Glauben schenke, und sich anmasse, Arztberichte und Fotos anzuzweifeln. Es sei sehr befremdend und gar sittenwidrig, wenn das Gericht behaupte, der Arzt würde lügen, das Opfer würde lügen und kein Arzt hätte am Unfalltag die Verlet- zungen gesehen. Es entstünde der Verdacht, dass das Gericht nicht neutral sei, sondern bereits im Vorurteil. Die Behauptung, act. 21/3 beweise nicht einmal, dass die Verletzungen vom 3. August 2011 seien, sei eine bodenlose Lüge. Das Gericht sei der Substantiierungspflicht nicht nachgekommen. Es beweise mit kei- nem Wort, weshalb die von ihr eingereichten Arztberichte unglaubwürdig seien. Es urteile direkt und ohne rechtsgenügende Begründung, weshalb es im Arztbe- richt falsch sein soll, dass z.B. die operierte Diskushernie traumatisch unfallkausal sei. Das Gericht müsste sich neutral nach Recht und Glauben verhalten und den schriftlich vorgelegten Aussagen eines Arztes mindestens gleich viel Glauben schenken wie den Aussagen von den Gesuchstellern, die beide im Strafverfahren angeklagt seien. Um Arztberichte überhaupt fachtechnisch interpretieren zu kön- nen, müsse ein Gericht ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur Verfügung ha- ben. Das sei vorliegend nicht der Fall. Dies sei anwaltschaftlich beantragt worden, die Antwort sei aber noch pendent. Auch in diesem Punkt liege Willkür vor (act. 45 S. 10 f.). Der erstinstanzliche Zivilprozess über vorsorgliche Massnahmen unterliegt der Dispositions- und der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO). Die Parteien definieren den Prozessstoff mit ihren Anträgen und Behaup- tungen. Eine Abklärung des Sachverhaltes von Amtes wegen findet grundsätzlich

– abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen, z.B. wenn es um Kinderbelange geht – nicht statt. Bestrittene Behauptungen sind von den Parteien zu beweisen, wobei im summarischen Verfahren das Beweismass der Glaubhaftmachung gilt.

- 10 - Diese hat durch die Vorlage von Urkunden zu erfolgen, die für die Behauptung objektive Anhaltspunkte bieten. Glaubhaftmachen ist zu unterscheiden von der Glaubwürdigkeit. Letztere spielt für die Würdigung von Aussagen eine Rolle. Die Vorinstanz zweifelte nicht an der Glaubwürdigkeit des Arztes oder an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Sie hält fest, dass Verletzungen dokumentiert seien, sich aus den von der Gesuchsgegnerin 1 eingereichten Unterlagen jedoch nicht ergebe, wie genau es zu diesen Verletzungen kam. Die Schilderung auf dem Kurzbericht vom 8. August 2011 (act. 21/3) würden unter dem Titel "Subjektiv" stehen. Deshalb sei diese Schilderung als blosse Parteibehauptung zu werten (act. 38 = 44 S. 24). Der ärztliche Kurzbericht vom 8. August 2011 (act. 21/3) ent- hält die Diagnose Kontusion von LWS/Sacrum und linke Schulter sowie unter dem Titel "Objektiv" die Beschreibung der Verletzungen. Unter dem Titel "Subjektiv" wird sodann Folgendes festgehalten: "[…] Patientin möchte die Verletzungen dokumentieren, welche sie heute morgen bei Handgreiflichkeiten mit der Stadtpolizei zu Hause erlitten hat. Sie habe eine Antwort e-mail an die Polizei geschickt mit Selbstmordabsichten. Daraufhin sei die Polizei bei ihr aufgetaucht und habe ihr Handschellen angelegt. Bei den Hand- greiflichkeiten ist sie auf den Rücken gefallen […]". Weiter ergibt sich aus dem Kurzbericht, dass es zwei Konsultationen gegeben hat, nämlich eine am 3. August 2011 und eine am 4. August 2011 (jedoch ohne die Angabe einer Uhrzeit). Insofern ist die Ausführung der Vorinstanz "wenige Ta- ge nach dem Vorfall vom 3. August 2011" nicht ganz korrekt. Dies ändert jedoch nichts an der eigentlichen Würdigung des Dokuments. Der Kurzbericht bietet ob- jektive Anhaltspunkte für die Verletzungen. Bezüglich der Ursache der Verletzun- gen gibt das Dokument jedoch nur die Schilderungen der Gesuchsgegnerin 1 wieder. Damit belegt das Dokument zwar, dass die Gesuchsgegnerin 1 bereits kurz nach dem Vorfall geschildert hat, es sei bei einem Polizeieinsatz zu Hand- greiflichkeiten gekommen und sie sei auf den Rücken gefallen. Jedoch vermag die blosse Wiedergabe ihrer Schilderung nicht glaubhaft zu machen, dass dies auch tatsächlich so vorgefallen ist. Der Kurzbericht ist somit für die sich stellende Frage nicht aussagekräftig. Selbst wenn man aber den Kurzbericht als objektiven Anhaltspunkt für die darin geschilderte Ursache betrachten wollte, könnte dies nur

- 11 - die enthaltenen Aussagen betreffen. Entsprechend wäre lediglich glaubhaft, dass es beim Polizeieinsatz zu Handgreiflichkeiten gekommen und die Gesuchsgegne- rin 1 auf den Rücken gefallen sei. Die Schilderung des Vorfalles in den publizier- ten Berichten geht darüber jedoch weit hinaus. In diesem Umfang fehlt es jeden- falls an objektiven Anhaltspunkten. Es ist der Vorinstanz somit zuzustimmen, dass sich aufgrund der Verfahrensakten nicht feststellen lasse, ob die Tatsachenbe- hauptungen wahr seien oder nicht. Es bleibt sodann anzumerken, dass die Vor- instanz zudem geprüft hat, wie es sich verhalten hätte, wenn die Gesuchsgegne- rin 1 die Wahrheit gewisser Tatsachenbehauptungen bewiesen hätte (vgl. act. 38 = 44 S. 25). Es ist folglich nicht zutreffend, dass der Darstellung der Gesuchsteller per se mehr Glauben geschenkt worden wäre als derjenigen der Gesuchsgegne- rin 1. Vielmehr ist es die Verteilung der Beweislast, die der Gesuchsgegnerin 1 nun diesen Eindruck vermittelt. Eine Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kam wie ausgeführt auf- grund des Charakters des Prozesses nicht in Frage. Entsprechend hatte die Vor- instanz auch kein Gutachten einzuholen. Einen Antrag auf ein gerichtsmedizini- sches Gutachten hatte die Gesuchsgegnerin 1 – anders als sie es nun andeutet – vor Vorinstanz nicht gestellt; ein solcher Antrag hätte jedoch ebenfalls aufgrund der summarischen Natur des Prozesses abgewiesen werden müssen. 3.6. Die Gesuchsgegnerin 1 wendet sich sodann gegen das Machtverhältnis, hätten die Gegenparteien doch zwei spezialisierte Anwälte, welche sie sich mit ih- rem guten Verdienst leisten könnten. Ihr hingegen sei bisher eine amtliche Vertei- digung verwehrt worden. Eine solche ungleiche Rechtsgleichheit sei zu offensicht- lich (act. 45 S. 9 f.). Wie oben unter Ziff. 2 bereits ausgeführt, kennt das Zivilprozessrecht die amtliche Verteidigung nicht. Zudem hat die Gesuchsgegnerin 1 die Verteidigung erst im Rahmen der Berufung, nicht aber vor Vorinstanz verlangt. Hätte sie vor Vor- instanz ein solches Gesuch gestellt, wäre sie darauf hingewiesen worden, dass sie – wenn sie das wünsche – selber einen Rechtsvertreter zu bestellen habe; dieser könne dann für sie das Gesuch stellen, als unentgeltlicher Rechtsvertreter

- 12 - bestellt zu werden. Dies kann heute nicht mehr nachgeholt werden. Ein Fall von Art. 69 ZPO lag auch zu diesem Zeitpunkt nicht vor. 3.7. Gegen den Schluss der Vorinstanz, eine Persönlichkeitsverletzung liege vor, bringt die Gesuchsgegnerin 1 vor, dass Personen in der Ausübung öffentlicher behördlicher Funktionen ein dickeres Fell haben müssten. Der Persönlichkeits- schutz für Polizisten sei im Vergleich zu Privatpersonen eingeschränkt. Hierzu verweist sie auf Spirig, Zürcher Kommentar, Art. 397a aZGB N 356. Zudem müs- se – so die Gesuchsgegnerin 1 weiter – eine Persönlichkeitsverletzung erheblich sein. Erheblichkeit liege hier nicht vor. Davon sei auch im angefochtenen Ent- scheid nicht die Rede. Eine bloss herabsetzende Aussage würde längst nicht ge- nügen, um die Persönlichkeit zu verletzen. Sie verweist auf BGE 5A_312/2007 und führt in Anbetracht dessen aus, die Gesuchsteller würden vorliegend nicht beschimpft, weshalb auch keine Persönlichkeitsverletzung vorliege (act. 45 S. 5). Bei Amtspersonen sei bei Persönlichkeitsverletzungen eine höhere Latte als bei Privatpersonen anzusetzen, was Amtspersonen ermutigen sollte, ihre Tätigkeit vorbildlich zu erfüllen (act. 45 S. 9 f.). Bei BGE 5A_312/2007 handelt es sich um einen Entscheid in einem Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung und nicht betreffend Persönlich- keitsverletzung. Es ging um die Frage der Belastung für die Umgebung im Sinne von Art. 397a Abs. 2 aZGB (heute: Art. 426 Abs. 2 ZGB). Das Bundesgericht zi- tierte hierzu auch die von der Gesuchsgegnerin 1 genannte Kommentarstelle von Spirig. Danach kann die Beschimpfung von Amtspersonen bzw. querulatorisches Verhalten nicht als Belastung der Umgebung im Rahmen der Voraussetzungen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung gelten. Aus dem Umstand, dass die Be- lästigung von Amtspersonen für die Frage der fürsorgerischen Unterbringung un- beachtlich ist, lässt sich keinen Schluss dazu ziehen, ob gewisse Aussagen eine Persönlichkeitsverletzung darstellen oder nicht. Dass man daraus ableiten könnte, der Persönlichkeitsschutz für Polizisten sei im Vergleich zu Privatpersonen einge- schränkt, geht fehl. Die Argumentation, es brauche eine empfindliche Herabsetzung, stützt die Ge- suchsgegnerin 1 auf die Bundesgerichtsentscheide BGE 126 III 305, BGE 105 II

- 13 - 161 und BGE 107 II 1. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf ungenaue (Presse-)Äusserungen, die im Kern wahr sind. Dies führte auch die Vorinstanz in Erwägung 2.2.2. b) cc) aus, und zwar samt Nennung der von der Gesuchsgegne- rin 1 nun vorgebrachten Entscheide des Bundesgerichts (act. 38 = 44 S. 18 f.). Die in Frage stehenden Berichte gehen aber über den Rahmen der Ungenauigkeit hinaus und sind zudem unnötig herabsetzend. Ausserdem verletzen sie die Un- schuldsvermutung. Somit kann die Gesuchsgegnerin 1 aus der zitierten Recht- sprechung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Für die Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB gilt für Polizisten nicht grundsätzlich eine höhere Schranke als für Privatpersonen. Art. 28 ZGB umfasst gerade auch die berufliche Ehre, und somit auch die von Polizisten. Es ist im Ein- zelfall zu prüfen, ob die Persönlichkeit verletzt wird. Wie von der Vorinstanz zu- treffend ausgeführt (vgl. act. 38 = 44 S. 16), braucht es jedoch jedenfalls eine ge- wisse Intensität. Diese wird vorliegend zweifellos erreicht. 3.8. Die Gesuchsgegnerin 1 bringt weiter vor, die Polizisten würden rein aus der Namensnennung Ängste entwickeln und sich sofort in ihrer Ehre angegriffen füh- len. Das Bundesgericht hätte jedoch in BGE 124 I 85 S. 90 entschieden, dass die damit verbundene Transparenz sich lediglich auf die Amtsausübung beziehe und die Polizisten nicht in ihrer persönlichen Freiheit betreffe. Auch habe das Bundes- gericht in BGE 126 III 209 entschieden, dass das Erkennen eines Namens bei ei- nem Polizisten die Menschenwürde nach Art. 8 EMRK nicht verletze. Entspre- chend würde die Nennung der Namen der Gesuchsteller im Internet deren per- sönliche Freiheit nicht verletzen. Die Namensnennung und die damit verbundene Transparenz beziehe sich allein auf die Amtsausübung. In diesem Zusammen- hang wolle sie erwähnen, dass die Polizei für eine korrekte Amtsausübung selbst besorgt sein müsse, was sich aus BGE 109 Ia 273 S. 299 ergebe. Dies gerade, wenn es später einen Gerichtsprozess gebe, bei dem das breite Publikum wegen der Öffentlichkeit der Verhandlung die Möglichkeit der Kontrolle der Gerichte habe (act. 45 S. 5). BGE 124 I 85 hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die kantonale Regelung, wonach Polizisten ein Namensschild zu tragen hätten, der Bundesverfassung und

- 14 - der EMRK widerspricht. Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass dies zwar einen Eingriff in die persönliche Freiheit darstelle, jedoch keinen schwerwie- genden. Dieser sei zulässig, bestünde doch eine gesetzliche Grundlage und ein überwiegendes öffentliches Interesse. Auch sei die Massnahme verhältnismässig. Bei diesem Entscheid ging es um die Voraussetzungen einer Grundrechtsein- schränkung durch den Staat. Auf die Verletzung der Persönlichkeit durch die Nennung des Namens (im Rahmen von Äusserungen, welche die Persönlichkeit verletzen) durch eine Privatperson lässt sich daraus nichts ableiten. Zudem ba- sierte die Begründung darauf, dass der Bürger im Kontakt mit der Polizei wisse, mit wem er es zu tun habe. Dies legitimiert einen Bürger noch lange nicht, eine Persönlichkeitsverletzung unter Namensnennung zu begehen. Weiter verkennt die Gesuchsgegnerin 1 in ihrer Argumentation, dass es vorliegend nicht einzig um die Namensnennung geht, sondern das Gesamtbild die Persönlichkeitsverletzung darstellt. Das Verbot der Namensnennung stellt – gemäss vorinstanzlichem Ent- scheid – lediglich die geeignete vorsorgliche Massnahme dar. Im ebenfalls von der Gesuchsgegnerin 1 zitierten BGE 126 III 209 ging es um die Persönlichkeitsverletzung durch einen Zeitungsartikel gegenüber einem Arzt, der in behördlicher Funktion handelte. Das Bundesgericht entschied, die Nennung des Namens alleine sei nicht widerrechtlich, selbst wenn es sich nicht um eine Person der Zeitgeschichte handle. Diese Erwägung bezog sich aber auf die im Ar- tikel ebenfalls genannte und unbestrittene fehlerhafte Amtshandlung. Soweit der Zeitungsartikel beim Durchschnittsleser darüber hinaus einen falschen Eindruck erweckte, wurden die Ausführungen als schwere Persönlichkeitsverletzung ohne Rechtfertigungsgrund eingestuft. Vorliegend war im Zeitpunkt des vorinstanzli- chen Entscheides offen, ob die Amtshandlung der Gesuchsteller fehlerhaft war, dennoch ging aus den Berichten der Gesuchsgegnerin 1 nicht hervor, dass die Unschuldsvermutung gilt (zum diesbezüglichen Einwand in der Berufung siehe Ziff. 3.16). Zudem werden den Gesuchstellern in den Berichten schwerere Strafta- ten vorgeworfen, als in der Anklage enthalten. In diesem Zusammenhang ist die Namensnennung nicht gerechtfertigt.

- 15 - Auch aus den weiter zitierten Bundesgerichtsentscheiden kann die Gesuchsgeg- nerin 1 nichts zu ihren Gunsten ableiten, sind diese doch im Wesentlichen nicht einschlägig. Lediglich der Entscheid BGE 129 III 529 betraf ebenfalls die Frage der Persönlichkeitsverletzung. Diesen erwähnt die Gesuchsgegnerin 1 um darzu- legen, dass die Presse ein Instrument der Öffentlichkeit und des Bürgers sei, die Justiz zu kontrollieren. Dies trifft zu, ist aber für den vorliegenden Fall nicht von Relevanz. Aus dem zitierten Entscheid ergibt sich sodann, dass die Gerichtsbe- richtserstattung im Strafprozess normalerweise in anonymisierter Form erfolge, da die detaillierte Ausbreitung der persönlichen Verhältnisse in die Privat- oder gar Geheimsphäre des Angeschuldigten eingreifen würde und sie im Übrigen auch geeignet sei, die Unschuldsvermutung zu verletzen (BGE 129 III 529 S. 532). Dies vermag den vorinstanzlichen Entscheid nicht im Ansatz zu erschüttern; im Gegenteil, er stützt diesen noch. Insgesamt geht die Argumentation der Gesuchsgegnerin 1, soweit sie sich zur persönlichen Freiheit auslässt, ins Leere. Es geht nicht um einen Grundrechtsein- griff sondern darum, ob die von ihr – also einer Privatperson – publizierten Artikel die Persönlichkeit der Gesuchsteller verletzen. 3.9. Die Gesuchsgegnerin 1 bemängelt, dass einzelne Passagen aus dem Kon- text gerissen worden seien. Es sei der gesamte Rahmen der Internetveröffentli- chung zu berücksichtigen. Sie verweist hierzu auf BGE 106 II 92 (act. 45 S. 7). Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz den Bericht lediglich auszugsweise wie- dergegeben hat, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass nur diese Auszüge in die Entscheidung einbezogen wurden. Die Vorinstanz hat sehr wohl den Gesamteindruck berücksichtigt, den die Berichte vermitteln. Inwiefern eine nicht zitierte Passage die Schlussfolgerung der Vorinstanz als falsch erscheinen lässt, führt die Gesuchsgegnerin 1 denn auch nicht aus. In BGE 106 II 92 S. 98 wird sodann in diesem Sinne ausgeführt, die Vorinstanz und der Einzelrichter hät- ten wohl den fraglichen Leserbrief in ihren Entscheiden nicht vollumfänglich wie- dergegeben, dieser sei den Parteien aber bekannt gewesen und aus den Zitaten sei erkennbar, welche Stellen des fraglichen Briefes die Vorinstanz zu ihrer Wür- digung geführt hätten.

- 16 - 3.10. Die Gesuchsgegnerin 1 argumentiert weiter, es stimme nicht, dass der Durchschnittsleser den Unterschied im Strafmass zwischen fahrlässiger und vor- sätzlicher Körperverletzung kenne. Zudem verneine selbst der angefochtene Ent- scheid, dass sie (die Gesuchsgegnerin 1) irgendwo geschrieben haben soll, es sei eine vorsätzliche Körperverletzung. Auch habe sie nie irgendwo die Wörter Schlägerpolizisten oder Schlägertypen geschrieben. Dass der Durchschnittsleser den Eindruck von völlig neben den Schuhen stehenden Schlägertypen habe, sei eine subjektive Aussage des Gerichts. Im Volksmund und in der Presse würden Polizisten, die einen Bürger so schädigen, dass er zwei Operationen brauche und ihm die Suva über ein Jahr Unfalltaggelder bezahle, Prügelpolizisten genannt. Wenn dies eine Persönlichkeitsverletzung sein solle, erinnere das eher daran, dass Polizisten sich in ihrer Ehre äusserst schnell angegriffen fühlen würden und auch das Gericht die staatliche Ehre angegriffen sehe, was aber noch lange nicht heisse, dass dies der Durchschnittsleser so sehe. Ein solcher sehe die Polizei heute kritisch, und das dürfe und müsse er auch. Würde die Ansicht der Vo- rinstanz zutreffen, hätte wohl mindestens eine Person die Darstellung der Ge- suchsgegnerin 1 als unflätig, unanständig oder unkorrekt betitelt. Ein solcher Kommentar lasse sich aber nicht finden. Der Beweis, dass kein Zuschauer den Eindruck einer Persönlichkeitsverletzung bekommen habe und sie sich in der Öf- fentlichkeit immer zurückhaltend und korrekt geäussert habe, liege im Vorgenann- ten und einem Video auf YouTube, das seit Sommer 2012 über 4000 Klicks und keine einzige Bemerkung zum Eindruck einer Persönlichkeitsverletzung erhalten habe. Wenn sich die Gesuchsteller angegriffen fühlten, würde dies in deren Per- sönlichkeitskonstitution liegen, aber nicht im juristischen Sinn in der Ausübung ei- ner Amtstätigkeit relevant sein (act. 45 S. 3 und 11 ff.). Bei Berichterstattungen über Straftaten ist die Differenzierung von Vorsatz und Fahrlässigkeit üblich. Selbst wenn der Durchschnittsleser den konkreten Unter- schied im Strafmass nicht kennen sollte, sind ihm Vorsatz und Fahrlässigkeit doch geläufige Begriffe und ist ihm sehr wohl bewusst, dass vorsätzlich begangene Ta- ten härter bestraft werden. Auch wird eine solche Tat als verwerflicher eingestuft, hat der Täter diese doch willentlich begangen bzw. den Erfolg zumindest in Kauf

- 17 - genommen. Die Einschätzung des Durchschnittslesers ist somit sehr wohl abhän- gig von der Definition als Vorsatztat oder Fahrlässigkeitsdelikt. Die Gesuchsgegnerin 1 begnügt sich sodann mit der pauschalen Kritik, der Ein- druck von Schlägerpolizisten ohne die Verwendung dieses Wortes oder des Be- griffes der vorsätzlichen Körperverletzung sei lediglich derjenige des Gerichtes, nicht aber des Durchschnittslesers. Damit dringt sie nicht durch. Im Gesamtzu- sammenhang können die Berichte vom Durchschnittsleser nur so verstanden werden, dass die zwei Polizisten der Gesuchsgegnerin 1 vorsätzlich – als direktes Ziel ihrer Handlung – schwere Körperverletzungen zugefügt hätten. Hierzu sind beispielsweise folgende Ausdrücke aus den Berichten aufzuführen: "grundlos zu- sammenprügeln", "2 stämmige Polizisten prügeln ehemalige Mitarbeiterin nach 17 Jahren Aktivdienst bei ihr zu Hause spitalreif zusammen", "sie lügen" (act. 4/8), "Faustgewalt", "Voller Hass schaute er mich an und plötzlich wurde ich mit bra- chialer Gewalt gepackt", "Ich war also von Max buchstäblich die Treppe hinunter- geworfen worden", "Die Brutalität der beiden Polizisten kannte kein Ende", "Max und Moritz [Phantasienamen] lebten ihre langjährige Aggression gegen mich voll aus" usw. (act. 4/8A). Dass der Leser den Eindruck von Prügelpolizisten erhält, räumt die Gesuchsgegnerin 1 in ihrer Argumentation denn auch selbst ein, fügt aber dann an, dies sei keine Persönlichkeitsverletzung. Dem kann nicht gefolgt und es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (act. 38 = 44 S. 20 ff.). Die Berichte setzen das berufliche und ge- sellschaftliche Ansehen der Gesuchsteller empfindlich herab und verletzen damit deren Persönlichkeitsrecht der Ehre. Selbst wenn die Berichte keine kritischen bzw. negativen Kommentare von Lesern erhalten haben, kann daraus nicht abge- leitet werden, dass diese keine Persönlichkeitsverletzung beinhalten. Nicht jeder Leser, der sich an einem Bericht stört, verfasst einen entsprechenden Kommen- tar. Auch ist grundsätzlich nicht entscheidend, ob sich ein Leser an der Persön- lichkeitsverletzung stört oder ob er diese sogar unterstützenswert findet. Es geht um den Eindruck, den der Artikel verschafft. Ein Video von YouTube ist sodann nicht Gegenstand des Verfahrens.

- 18 - 3.11. Die Gesuchsgegnerin 1 bringt zum privaten Interesse vor, ihr Interesse auf Überleben stehe dem Interessen der Gesuchsteller als herabgesetzte Amtsper- sönlichkeiten entgegen. Es dürfte offensichtlich sein, dass ein privates Recht auf Leben höher zu werten sei als dass sich die zwei Gesuchsteller in ihrer persönli- chen Ehre auf die Füsse getreten fühlen, auch ohne die Tatsache der klar vorlie- genden Erpressung und Morddrohung aus Polizistenkreisen oder sehr polizei- freundlichen Kreisen (act. 45 S. 9). Wie einleitend ausgeführt, dürfen neue Behauptungen im Berufungsverfahren nur noch vorgebracht werden, wenn diese trotz zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorgebracht werden konnten. Die Gesuchsgegnerin 1 hat sich vor Vor- instanz nicht explizit zu ihrem privaten überwiegenden Interesse geäussert. Die Vorinstanz erwog dennoch, dass es um das Interesse der Gesuchsgegnerin 1 an einem Ausgleich allfälliger Schäden und seelischer Unbill gehe, die sie im Zu- sammenhang mit dem Vorfall vom 3. August 2011 erlitten habe. Sie führte jedoch zutreffend aus, dass dies nur auf zwei Ebenen erfolgen könne, und zwar mit dem Strafverfahren und mit einem Zivilprozess betreffend Schadenersatz oder Genug- tuung, für weitere Sanktionen bestünde hingegen keinen Raum (vgl. act. 38 = 44 S. 27). Selbst wenn die neuen Behauptungen zu beachten wären, würde dies nichts am Ergebnis ändern. Das Leben der Gesuchsgegnerin 1 ist zwar sehr wohl ein hohes Gut. Jedoch hängt dieses (selbst gemäss Darstellung der Gesuchsgegnerin 1) nicht am unveränderten Fortbestand der publizierten Artikel. Das Leben der Ge- suchsgegnerin 1 unterliegt mit der Löschung der Artikel bzw. mit der Anonymisie- rung keiner grösseren Gefährdung als bei deren unveränderten Fortbestand. Das bedeutet nicht, dass eine (anonyme) Todesdrohung (vgl. act. 46/1) nicht ernst zu nehmen wäre. Jedoch legitimiert diese die Gesuchsgegnerin 1 nicht, eine Persön- lichkeitsverletzung gegenüber den Gesuchstellern zu begehen. 3.12. Die Gesuchsgegnerin 1 führt aus, ein Interesse der Öffentlichkeit könne nicht verneint werden (act. 45 S. 6 und 9). In diesem Zusammenhang beruft sie sich abermals auf BGE 126 III 209 Erw. 4 (siehe Ziff. 3.8) und führt aus, es beste- he ein Interesse der Öffentlichkeit, von fehlerhaften Amtshandlungen zu erfahren

- 19 - und fehlbare Amtsträger auch zu kennen, weshalb auch die Namensnennung nicht widerrechtlich sei. Die Gesuchsteller würden im Internet lediglich in ihrer Amtsausübung genannt (act. 45 S. 6 f.). Vor Vorinstanz hat die Gesuchsgegnerin 1 kein Interesse der Öffentlichkeit gel- tend gemacht. Dennoch hat die Vorinstanz in der Folge geprüft, ob ein überwie- gendes öffentliches Interesse vorliege. Sie erwog zum Informationsinteresse im Wesentlichen, dass für die Berichterstattung zum Strafverfahren die Persönlich- keitsrechte der Gesuchsteller zu beachten seien, diese sachlich ausfallen müsse, was insbesondere unnötige Herabsetzungen der Betroffenen ausschliesse. Zu- dem sei in jedem Beitrag unmissverständlich auf die Unschuldsvermutung hinzu- weisen. Verdächtigungen oder gar Anschuldigungen hinsichtlich Delikten, die – obschon auf dem gleichen Sachverhalt beruhend – nicht angeklagt worden seien, seien jedenfalls nicht durch das Informationsinteresse der Bevölkerung gerecht- fertigt. Auch sei dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit genüge getan, wenn aus der Berichterstattung hervorgehe, dass es sich bei den Angeklagten um Poli- zisten handle, eine namentliche Nennung der Gesuchsteller erscheine kaum ge- rechtfertigt (act. 38 = 44 S. 27 f.). Dem ist zuzustimmen. Die Gesuchsgegnerin 1 verkennt bei ihrer Argumentation, dass es sich beim Inhalt ihrer Berichte nicht um Fakten zu einer bereits erfolgten Verurteilung handelt. Wie bereits ausgeführt war im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides noch offen, ob eine Verurteilung erfolgen werde oder nicht. Überdies ging bereits die Anklageschrift weniger weit als die Vorwürfe der Gesuchsgegnerin 1. 3.13. Die Gesuchsgegnerin 1 führt weiter aus, es gelte Art. 27 ZGB, wenn ernied- rigende Behandlungen durch die Polizei nicht durch diese selber korrigiert wür- den. Zudem gelte die freie Meinungsäusserung nach Art. 10 EMRK, die Informati- onspflicht der Betroffenen und die Kontrollfunktion des Volkes nach Art. 6 EMRK. Die Namensnennung von Amtspersonen zähle sowieso zur heute notwendigen Transparenz (act. 45 S. 8 und 14 ff.). Art. 27 ZGB regelt den Schutz der Persönlichkeit vor übermässiger Bindung. Da- nach kann niemand auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit verzichten. Auch kann sich niemand seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in ei-

- 20 - nem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken. Was die Gesuchsgegnerin 1 daraus für den vorliegenden Fall ableiten will, ist nicht klar. Sodann besteht in der Tat Meinungsäusserungsfreiheit, jedoch sind hierbei Schranken zu beachten, insbesondere werden dadurch Persönlichkeitsverletzun- gen nicht legitimiert. Gleiches gilt bezüglich der Grundrechte der EMRK. Art. 10 EMRK führt zur Meinungsäusserungsfreiheit denn auch aus, dass diese Formvor- schriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen wer- den kann, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Ru- fes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher In- formationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Recht- sprechung. Die Behauptung der Gesuchsgegnerin 1, eine Einschränkung sei nur zulässig, wenn ihre Veröffentlichungen die öffentliche Sicherheit gefährden würde (act. 45 S. 8), trifft somit nicht zu. 3.14. Die Gesuchsgegnerin 1 führt aus, es gehe fehl, dass die Gesuchsteller ei- nen Nachteil erleiden könnten. Sie hätten seit der Tat über eine halbe Million an Lohn erhalten. Auch in Zukunft würden ihnen weder finanzielle Einbussen noch Nachteile drohen. Selbst beruflich würde den Gesuchstellern keine Nachteile dro- hen, dies sei auch aus anderen Fällen ersichtlich, in denen Polizisten rechtskräftig verurteilt wurden. Diese Fälle würden auch zeigen, dass die Gesuchsteller selbst bei weitergehender öffentlicher Diskussion über ihre Tat keine drohenden Nach- teile zu befürchten hätten. Drohende Nachteile zu sehen wäre schlichtweg be- fremdend, realitätsfremd und hysterisches Verhalten. Wenn die Gesuchsteller hier eine Gefahr sehen würden, dürfte dies lediglich auf die Persönlichkeitsstruktur zu- rückzuführen sein, fühlten sie sich doch schon in ihrer Ehre verletzt, wenn sie ein Namensschild zu tragen hätten. Hier habe das Bundesgericht aber entschieden, dass dies weder die Privatsphäre noch die Persönlichkeit oder Menschendwürde eines Polizisten verletze (act. 45 S. 13 f.). Weiter führt sie aus, es sei kaum denk- bar, dass sich ein Gericht wegen Einträgen im Internet, welche die Amtsausfüh-

- 21 - rung der beiden Gesuchsteller kritisch nacherzählen, beeinflussen lassen würden (act. 45 S. 16). Diese Ausführungen der Gesuchsgegnerin 1 greifen zu kurz und basieren auf ih- rer Darstellung, es würden lediglich wahre und nicht persönlichkeitsverletzende Behauptungen aufgestellt. Der Nachteil der Gesuchsteller liegt wie von der Vor- instanz aufgezeigt im Reputationsschaden. Ihr Ruf in der Öffentlichkeit ist durch die persönlichkeitsverletzenden Ausführungen bedroht. Dieser Nachteil lässt sich auch dann nicht beseitigen, wenn sie nach wie vor als Polizisten arbeiten können und hierfür entsprechend auch weiterhin Lohn erhalten. Dass sich das Strafge- richt durch die Artikel der Gesuchsgegnerin 1 beeinflussen lassen würde, behaup- tete die Vorinstanz auch nicht; geschädigt wird der Ruf der Gesuchsteller in der Öffentlichkeit. 3.15. Entgegen der Darstellung der Gesuchsgegnerin 1 (act. 45 S. 4 und 7 f.) be- haupteten die Gesuchsteller nicht, aus dem Inhalt des Zeitungsartikels über die Gesuchsgegnerin 1 vom 1. April 2014 mit dem Titel "…" (act. 7/22) einen Nachteil zu erleiden. Diesen Artikel haben die Gesuchsteller eingebracht, um das auf- kommende Medieninteresse glaubhaft zu machen. Somit leiteten sie daraus die Dringlichkeit ihres Begehrens ab. Mit den diesbezüglichen Ausführungen vermag die Gesuchsgegnerin 1 somit ebenfalls keinen Berufungsgrund darzulegen. 3.16. Zur Unschuldsvermutung, welche die Vorinstanz als verletzt betrachtete, behauptet die Gesuchsgegnerin 1, diese sei gewahrt. Hierzu reicht sie einen Aus- zug aus ihrer Homepage www…..ch [recte: http://….com] ein (act. 46/7). Auf der letzten Seite findet sich in Klammern die Bemerkung "Die Unschuldsvermutung ist gegeben". Dabei handelt es sich offenbar um eine neue Anmerkung, findet sich diese doch auf dem Ausdruck vom 13. Mai 2014 nicht (vgl. act. 4/8A). Hinzu kommt, dass diese Bemerkung allein die durch den angefochtenen Entscheid aufgezeigte Per- sönlichkeitsverletzung nicht zu beseitigen vermag, insbesondere weil dies nichts daran ändert, dass die Gesuchsteller durch die Darstellung im Bericht in unnötiger Weise herabgesetzt werden.

- 22 - 3.17. Die Gesuchsgegnerin 1 macht sodann noch Ausführungen unter dem Titel Datenschutz (act. 45 S. 4 ff.). Die Vorinstanz liess explizit offen, ob ein widerrecht- licher Verstoss gegen das Datenschutzgesetz vorliege, da sie zum Schluss kam, es liege eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB vor (act. 38 = 44 S. 35). Somit wären Ausführungen der Gesuchsgegnerin 1 zum Datenschutzgesetz nur relevant, wenn – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – keine Persönlichkeitsverletzung vorläge. Mit ihren Vorbringen vermochte die Ge- suchsgegnerin jedoch wie oben ausgeführt, nicht darzulegen, dass keine Persön- lichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB vorliegt. 3.18. Soweit die Gesuchsgegnerin 1 noch Ausführungen zu ihrer Opferstellung sowie zu anderen strafrechtlichen Verfahren macht (act. 45 S. 3), stehen diese nicht im direkten Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. Das Interesse der Gesuchsgegnerin 1 an einem Ausgleich allfälliger Schäden und seelischer Unbill hat die Vorinstanz sodann im Rahmen der Interessensabwägung in ihre Erwägungen einbezogen (Ziff. 3.11; act. 38 = 44 S. 27). 3.19. Die Gesuchsgegnerin 1 vermag somit mit ihren Ausführungen keinen Beru- fungsgrund darzutun. Entsprechend ist die Berufung abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Gesuchsgegnerin 1 aufzuer- legen. Die Gesuchsgegnerin 1 hat für das vorliegende Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend der Befreiung von den Gerichtskosten ge- stellt. Auf den erstinstanzlichen Antrag (act. 20 S. 2) kann nicht abgestellt werden, da im Rechtsmittelverfahren ein neuer Antrag gestellt werden muss (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Zwar beantragt die Gesuchsgegnerin 1 im Rechtsmittelverfahren wiederum die Kostenauflage an die Gesuchsteller oder die Staatskasse, sie be- gründet dies aber lediglich mit ihrer Stellung als Opfer und nicht mit Mittellosigkeit. Das OHG ist jedoch auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar. Zudem muss die Berufung ohnehin als aussichtslos bezeichnet werden, ist sie doch of-

- 23 - fensichtlich unbegründet. Deshalb wäre ein entsprechender Antrag ohnehin ab- zuweisen gewesen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin 1 nicht, weil sie unterliegt, den Gesuchstellern nicht, weil sie sich nicht äussern mussten. Die Gesuchsgegnerin 1 bestreitet, dass der Streitwert über Fr. 10'000.– liege (act. 45 S. 1). Diese Ausführung geht ins Leere; die Vorinstanz ist richtigerweise von einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ausgegangen. Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Der prozessuale Antrag der Gesuchsgegnerin 1 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Berufung wird abgewiesen. Der Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 25. August 2014 wird bestätigt.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt.
  5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin 1 auferlegt.
  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 24 -
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von act. 45, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Weil versandt am:
  9. März 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF140077-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil Beschluss und Urteil vom 19. März 2015 in Sachen

1. A._____,

2. ...,

3. ...,

4. ..., Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin, gegen

1. B._____,

2. C._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagte, Nr. 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ betreffend vorsorgliche Massnahme Berufung gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerich- tes Zürich vom 25. August 2014 (ET140018)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Bei den Gesuchstellern und Berufungsbeklagten 1 und 2 (fortan Gesuchstel- ler) handelt es sich um zwei Polizisten, die am 3. August 2011 bei der Gesuchs- gegnerin 1 und Berufungsklägerin (fortan Gesuchsgegnerin 1) zuhause einen Po- lizeieinsatz durchführten. Dabei wurde die Gesuchsgegnerin 1 verletzt. Wie es dazu kam, wird von den Parteien unterschiedlich dargestellt. In Bezug auf diesen Vorfall erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich am 2. April 2014 gegen die Gesuchsteller Anklage beim Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich wegen Amtsmissbrauch, vorsätzlicher einfacher Körperverletzung, fahrlässiger schwerer Körperverletzung und Hausfriedensbruch (vgl. act. 4/14). 1.2. Am 2. Juni 2014 stellten die Gesuchsteller beim Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen die Gesuchsgegner 1 bis 4. Sie machten die Verletzung ihrer Persönlichkeit durch mehrere von den Gesuchsgegnern im Internet publizierte Berichte geltend und verlangten deren Beseitigung mittels vorsorglicher Massnahmen. Die Dringlichkeit begründeten sie mit dem bevorstehenden Strafprozess. Prozessual beantragten die Gesuchsteller, die Massnahmen seien sofort und ohne Anhörung der Ge- suchsgegner, d.h. als superprovisorische Massnahmen, zu erlassen (act. 1). Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 hat die Vorinstanz den Gesuchsgegnern im Sin- ne einer superprovisorischen Massnahme mit sofortiger Wirksamkeit

a) befohlen, auf sämtlichen von ihnen gehaltenen oder betriebenen Inter- netseiten sowie in sämtlichen von ihnen veröffentlichten Beiträgen und/oder Dateien im Internet die Identität der Gesuchsteller 1 und 2 im Sinne der Erwägungen vollständig zu anonymisieren,

b) verboten, Webseiten, Beiträge und/oder Dateien zugänglich zu machen, ohne die Identitäten der Gesuchsteller 1 und 2 vollständig im Sinne der Erwägungen zu anonymisieren. Für den Widerhandlungsfall drohte das Gericht dem fehlbaren Gesuchsgegner oder der fehlbaren Gesuchsgegnerin wegen Ungehorsams gegen eine amtliche

- 3 - Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB die Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.– an (act. 8 Disp. Ziff. 1). In der Folge setzte die Vorinstanz den Gesuchsgegnern mit Verfügung vom

17. Juni 2014 Frist an, um schriftlich zum Massnahmengesuch Stellung zu neh- men (act. 17). Die Gesuchsgegnerin 1 nahm zur superprovisorischen Verfügung und zum Gesuch mit Eingaben vom 17. Juni 2014 (act. 20) und 7. Juli 2014 (act. 34) Stellung. Die Vorinstanz setzte der Gesuchsgegnerin 1 mit Verfügung vom 10. Juli 2014 eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe vom 7. Juli 2014 an, da diese einen ungebührlichen und weitschweifigen Inhalt aufweise, un- ter der Androhung, dass die betreffende Eingabe als nicht erfolgt gelte (act. 36). Da die Gesuchsgegnerin 1 innert Frist nicht reagierte, erachtete die Vorinstanz die zweite Eingabe als nicht erfolgt (vgl. act. 38 = 44 S. 12). Mit Entscheid vom 25. August 2014 trat die Vorinstanz auf den Antrag der Ge- suchsgegnerin 1 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht ein und wies die weiteren prozessualen Anträge der Gesuchsgegnerin 1 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Gegenüber den Gesuchsgegnern 1-3 ordnete sie vorsorgliche Massnahmen an, und zwar mit identischem Inhalt wie die davor ausgesprochenen superprovisorischen Massnahmen. Im Mehrumfang wies die Vorinstanz das Massnahmengesuch der Gesuchsteller ab (act. 38 = 44). Zusam- menfassend erwog die Vorinstanz in Bezug auf die Gesuchsgegnerin 1, dass ihre im Internet publizierten Berichte die Persönlichkeit der Gesuchsteller in wider- rechtlicher Weise verletzen und damit eine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB darstellen würden. Sie würden beim Durchschnittsleser das Bild zweier rücksichtsloser Schlägerpolizisten vermitteln, die widerrechtlich das Haus der Ge- suchsgegnerin 1 gestürmt und diese nach einer verbalen Auseinandersetzung voller Hass schwer verletzt hätten. Mit dem vermittelten Eindruck, die Gesuchstel- ler hätten wissentlich und willentlich gehandelt, also eine vorsätzliche schwere Körperverletzung begangen, werde den Gesuchstellern ein Delikt vorgeworfen, das erheblich schwerer wiege als die ihnen in der Anklageschrift zur Last gelegten Delikte. Es sei zudem ohne Weiteres erkennbar, wer gemeint sei. Den Beilagen der Gesuchsgegnerin 1 und den übrigen Verfahrensakten lasse sich nicht ent-

- 4 - nehmen, ob die Tatsachenbehauptungen wahr seien. Selbst wenn aber die Wahrheit bewiesen wäre, würde dies noch nicht zur Veröffentlichung der Berichte rechtfertigen, würden die Gesuchsteller doch in unnötiger Weise herabgesetzt. Ausserdem werde die Unschuldsvermutung verletzt. Rechtfertigungsgründe lägen keine vor, weder eine Einwilligung noch ein überwiegendes öffentliches oder pri- vates Interesse. Der selbst im Falle einer Verurteilung im Sinne der Anklage dro- hende Reputationsschaden stelle den nicht leicht wieder gutzumachenden Nach- teil dar. Die Dringlichkeit liege im Umstand, dass Medien spätestens im Vorfeld der öffentlichen Hauptverhandlung über den Strafprozess gegen die Gesuchstel- ler berichten würden. Es liege nahe, dass dieser Prozess in der Bevölkerung auf Interesse stossen werde. Bei Recherchen im Internet würden Interessierte ohne Weiteres auf die beanstandeten Publikationen stossen. Die superprovisorisch an- geordnete Massnahme erscheine jedoch ausreichend für den Schutz der Persön- lichkeitsrechte, weshalb das darüber hinausgehende Gesuch abzuweisen sei. Diese Massnahme sei zudem geeignet, notwendig und verhältnismässig (act. 38 = 44). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin 1 mit Eingabe vom

5. Oktober 2014 rechtzeitig Berufung (act. 45; vgl. act. 39b). Sie beantragt die Aufhebung des Entscheids des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. August 2014 so- wie den Erlass einer Zwischenverfügung mit der Anordnung einer Anhörung. Be- züglich der Kosten stellt sie den Antrag, diese seien vollumfänglich den Gesuch- stellern zu verrechnen oder auf die Staatskasse zu nehmen. Prozessual beantragt sie sodann, es sei ihr eine amtliche Verteidigung zu geben (act. 45). Innert Frist hat auch der Gesuchsgegner 2 Berufung erhoben. Diese wird in einem separaten Geschäft behandelt (Geschäfts-Nr. LF140083-O). Da sich die vorliegende Berufung als offensichtlich unbegründet erweist, ist in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO keine Berufungsantwort einzuholen. Das Verfahren ist spruchreif.

- 5 - 2. Die Gesuchsgegnerin 1 verlangt, es sei ihr für das vorliegende Verfahren eine amtliche Verteidigung zu bestellen. Die amtliche Verteidigung ist jedoch ein Insti- tut des Strafprozesses. Im Zivilprozess ist das System ein anderes: Wünscht eine Partei einen Rechtsvertreter, hat sie diesen grundsätzlich selber zu bestellen. Dies gilt auch, wenn ihr hierzu die finanziellen Mittel fehlen. Verfügt die Partei nicht über die nötigen finanziellen Mittel, kann sie bzw. ihr Rechtsvertreter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Macht die Partei glaubhaft, dass sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint und dass der Beizug eines Rechtsbeistandes zur Wahrung der Rechte notwendig ist (vgl. Art. 117 ff. ZPO), wird ein entsprechendes Gesuch gut- geheissen und die Kosten werden (einstweilen) auf die Staatskasse genommen. Dass das Gericht eine Vertretung bestellt, ist hingegen der Ausnahmefall. Dieser kommt lediglich dann zur Anwendung, wenn eine Partei offensichtlich nicht im- stande ist, den Prozess selbst zu führen, und sie innert der ihr angesetzten Frist nicht selber einen Vertreter oder eine Vertreterin beauftragt hat (Art. 69 ZPO). Die Gesuchsgegnerin 1 hat ohne Rechtsvertreter rechtzeitig Berufung erhoben und diese begründet. Ein Fall von Art. 69 ZPO liegt nicht vor. Der Gesuchsgegne- rin 1 nachträglich eine Frist einzuräumen, um einen Rechtsvertreter zu mandatie- ren erübrigt sich vorliegend, da die Begründung der Berufung nach Ablauf der Be- rufungsfrist ohnehin nicht mehr ergänzt werden darf (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der prozessuale Antrag ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. 3.1. Mit Berufung können sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichti- ge Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Unange- messenheit liegt vor, wenn ein Entscheid innerhalb des gerichtlichen Ermessens- spielraumes liegt, auf sachlichen Kriterien beruht und auch nicht unverständlich

- 6 - ist, unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten des konkreten Falles aber trotzdem als unzweckmässig erscheint (ZK ZPO-REETZ/THEILER, 2. Aufl., Art. 310 N 6 und 36). Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich die Rechtsmittelinstanz allerdings Zurückhaltung aufzuerlegen (KURT BLICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 310 N 6; BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 475). Die Berufungsklägerin muss sodann im Einzelnen darlegen, was am angefochtenen Entscheid oder am Verfahren des Bezirksgerichts falsch war (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1). Neue Behauptungen und neue Beweismittel sind nur noch zuläs- sig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorgebracht wer- den konnten, und wenn sie der Berufungsinstanz unverzüglich vorgebracht wer- den (Art. 317 ZPO). Die Gesuchsgegnerin 1 rügt mit diversen Vorbringen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und das Recht unrichtig angewendet, unter Ver- letzung des rechtlichen Gehörs. Auf ihre Vorbringen ist im Folgenden näher ein- zugehen. Es ist anzumerken, dass sich aus den Titeln zu gewissen Ausführungen ergibt, dass sich einige Rügen auf die superprovisorische Verfügung beziehen (vgl. act. 45 S. 7 ff.). Diese Verfügung ist jedoch selber nicht anfechtbar und sie wurde zudem nun durch die Anordnung der vorsorglichen Massnahmen abgelöst. Entsprechend sind diese Argumente in Bezug auf die vorsorglichen Massnahmen zu behandeln, knüpfen diese doch grundsätzlich an die gleichen Voraussetzun- gen an. 3.2. Prozessual beanstandet die Gesuchsgegnerin 1, es sei ohne eingehende Prüfung ausschliesslich aufgrund der Eingaben der Anwälte entschieden worden (act. 45 S. 10). Wird ein Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme gutgeheissen, ist die entsprechende prozessleitende Verfügung gerade ohne Anhörung der Ge- genseite zu erlassen. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung (Art. 265 ZPO) und ist nicht zu beanstanden. Einer solchen Anordnung folgt die Anhörung der Gegenseite sowie der Entscheid über die beantragten vorsorglichen Massnah- men. Ob die Anhörung der Gegenseite mündlich oder schriftlich erfolgt, entschei- det das Gericht, sofern das Gesetz nicht zwingend eine mündliche Verhandlung

- 7 - vorschreibt (vgl. Art. 259 Abs. 1 ZPO). Für den Entscheid, ob eine mündliche oder eine schriftliche Stellungnahme einzuholen ist, sind die Verhältnisse des Einzelfal- les massgebend (BSK ZPO-MAZAN, Art. 253 N 13 und Art. 256 N 2). Vorliegend hat die Vorinstanz entschieden, schriftliche Stellungnahmen einzuholen (Verfü- gung vom 17. Juni 2014, act. 17). Dieses Vorgehen überzeugt angesichts der Umstände des Falles, namentlich der Tatsache, dass sich das Gesuch gegen vier Personen richtete. Es handelt sich ausserdem nicht um ein Verfahren, in dem zwingend eine mündliche Verhandlung stattfinden musste. Die Gegenparteien mündlich Stellung nehmen zu lassen, war folglich weder notwendig noch ange- zeigt. Nach der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme noch eine mündliche Anhörung durchzuführen, sieht das Gesetz nicht vor. Den Parteien im summari- schen Verfahren steht grundsätzlich je nur ein Parteivortrag zu. Die Vorinstanz hat denn auch den Inhalt der Eingabe der Gesuchsgegnerin 1 vom 17. Juni 2014 (act. 20) als schriftliche Stellungnahme beachtet und die Vorbringen in ihre Erwä- gungen einbezogen. Dass die Eingabe der Gesuchsgegnerin 1 vom 7. Juli 2014 (act. 34) nicht beachtet wurde, liegt an deren Ungebührlichkeit und Weitschweifig- keit (vgl. act. 36). Diesbezüglich wurde der Gesuchsgegnerin 1 mit Verfügung vom 10. Juli 2014 Frist zur Verbesserung angesetzt. Da innert Frist keine verbes- serte Eingabe einging, galt die Eingabe androhungsgemäss als nicht erfolgt. Dies rügt die Gesuchsgegnerin 1 nicht ansatzweise und ist deshalb nicht zu überprü- fen. Dennoch kann der Vollständigkeit halber angemerkt werden, dass die Ein- schätzung als ungebührlich nicht zu beanstanden ist. 3.3. Weiter rügt die Gesuchsgegnerin 1, das Verfahren hätte sistiert werden müssen bis das Strafurteil gegen die Gesuchsteller vorliege (act. 45 S. 10). Die Sistierung eines Verfahrens kann das Gericht dann anordnen, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich dann, wenn der Entscheid vom Aus- gang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Der Ent- scheid über die Sistierung liegt im Ermessen des Gerichts (BSK ZPO-GSCHWEND/ BORNATICO, Art. 126 N 2). Vor Vorinstanz stellte die Gesuchsgegnerin 1 noch kei- nen Antrag auf Sistierung. Hinzu kommt, dass die vorsorglichen Massnahmen zur Behebung der behaupteten Persönlichkeitsverletzung gerade im Hinblick auf die

- 8 - Verhandlung im Strafverfahren und das damit zusammenhängende mediale Inte- resse beantragt wurden. Entsprechend bestand kein Raum, das Verfahren zu sis- tieren. Die Vorinstanz hatte vielmehr unabhängig vom Ausgang des Strafverfah- rens zu entscheiden, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorlag, also ausgehend von der Tatsache, dass noch die Unschuldsvermutung gilt, die Gesuchsteller je- doch der ihnen in der Anklageschrift zur Last gelegten Handlungen schuldig ge- sprochen werden könnten. 3.4. Die Gesuchsgegnerin 1 moniert, dass man beim Lesen der Entscheide der Vorinstanz den Eindruck erlange, für die beiden Polizisten werde auf jeden Fall ein Freispruch erlangt. Es gebe kein einziges kritisches Wort über die Polizisten (act. 45 S. 4). In Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen ist zu prüfen, ob glaubhaft ist, dass ein den Gesuchstellern zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verlet- zung zu befürchten ist (Hauptsachenanspruch) und dass ihnen aus der Verlet- zung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Nachteilsprognose; vgl. Art. 261 ZPO). Vorliegend machten die Gesuchsteller eine Persönlichkeitsver- letzung durch die im Internet publizierten Berichte geltend. Das Verhalten der Po- lizisten war nur insoweit Gegenstand des Verfahrens, als dass sich die Frage stellte, inwieweit die Tatsachenbehauptungen in den Berichten wahr seien. Dies hatte die Vorinstanz gestützt auf die Vorbringen der Gesuchsgegnerin 1 sowie die von ihr eingereichten Dokumente zu prüfen. Eine weitergehende Prüfung des Verhaltens der Polizisten hatte die Vorinstanz hingegen nicht vorzunehmen; dies ist Aufgabe des Gerichtes im Strafverfahren. Darauf wies die Vorinstanz im Übri- gen auch hin. Aus der Würdigung der Vorinstanz, wonach aus den Beilagen der Gesuchsgegnerin 1 sowie den übrigen Verfahrensakten des vorliegenden Zivil- prozesses sich nicht feststellen lasse, ob die in den Berichten enthaltenen Tatsa- chenbehauptungen wahr seien oder nicht (act. 38 = 44 S. 25), kann überdies auch nicht gefolgert werden, die Vorinstanz gehe von einem Freispruch aus. 3.5. Die Gesuchsgegnerin 1 bringt sodann vor, das Verhältnis, wie das Gericht die Aussagen der Parteien beurteile, sei befremdend. Den Aussagen der Polizis- ten würde viel mehr Glauben geschenkt als den Aussagen des Opfers der Ge-

- 9 - walttat. Die Glaubwürdigkeit der Polizisten sei "per se" höher bewertet als die der Ärzte und des Opfers. Das Gericht schreibe sinngemäss, die Verletzungen seien erst einige Tage nach der Tat von einem Arzt gesehen worden, was schlichtweg unwahr sei. Aus act. 21/3 sei klar ersichtlich, dass die Verletzungen ca. 20 Minu- ten nach der Tat festgestellt worden seien. Es hätte ein gerichtsmedizinisches Gutachten eingefordert werden müssen, wenn das Gericht dem Arztbericht vom Tattag vom 3. August 2011, der am 8. August 2011 ausgedruckt worden sei, kei- nen Glauben schenke, und sich anmasse, Arztberichte und Fotos anzuzweifeln. Es sei sehr befremdend und gar sittenwidrig, wenn das Gericht behaupte, der Arzt würde lügen, das Opfer würde lügen und kein Arzt hätte am Unfalltag die Verlet- zungen gesehen. Es entstünde der Verdacht, dass das Gericht nicht neutral sei, sondern bereits im Vorurteil. Die Behauptung, act. 21/3 beweise nicht einmal, dass die Verletzungen vom 3. August 2011 seien, sei eine bodenlose Lüge. Das Gericht sei der Substantiierungspflicht nicht nachgekommen. Es beweise mit kei- nem Wort, weshalb die von ihr eingereichten Arztberichte unglaubwürdig seien. Es urteile direkt und ohne rechtsgenügende Begründung, weshalb es im Arztbe- richt falsch sein soll, dass z.B. die operierte Diskushernie traumatisch unfallkausal sei. Das Gericht müsste sich neutral nach Recht und Glauben verhalten und den schriftlich vorgelegten Aussagen eines Arztes mindestens gleich viel Glauben schenken wie den Aussagen von den Gesuchstellern, die beide im Strafverfahren angeklagt seien. Um Arztberichte überhaupt fachtechnisch interpretieren zu kön- nen, müsse ein Gericht ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur Verfügung ha- ben. Das sei vorliegend nicht der Fall. Dies sei anwaltschaftlich beantragt worden, die Antwort sei aber noch pendent. Auch in diesem Punkt liege Willkür vor (act. 45 S. 10 f.). Der erstinstanzliche Zivilprozess über vorsorgliche Massnahmen unterliegt der Dispositions- und der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO). Die Parteien definieren den Prozessstoff mit ihren Anträgen und Behaup- tungen. Eine Abklärung des Sachverhaltes von Amtes wegen findet grundsätzlich

– abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen, z.B. wenn es um Kinderbelange geht – nicht statt. Bestrittene Behauptungen sind von den Parteien zu beweisen, wobei im summarischen Verfahren das Beweismass der Glaubhaftmachung gilt.

- 10 - Diese hat durch die Vorlage von Urkunden zu erfolgen, die für die Behauptung objektive Anhaltspunkte bieten. Glaubhaftmachen ist zu unterscheiden von der Glaubwürdigkeit. Letztere spielt für die Würdigung von Aussagen eine Rolle. Die Vorinstanz zweifelte nicht an der Glaubwürdigkeit des Arztes oder an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Sie hält fest, dass Verletzungen dokumentiert seien, sich aus den von der Gesuchsgegnerin 1 eingereichten Unterlagen jedoch nicht ergebe, wie genau es zu diesen Verletzungen kam. Die Schilderung auf dem Kurzbericht vom 8. August 2011 (act. 21/3) würden unter dem Titel "Subjektiv" stehen. Deshalb sei diese Schilderung als blosse Parteibehauptung zu werten (act. 38 = 44 S. 24). Der ärztliche Kurzbericht vom 8. August 2011 (act. 21/3) ent- hält die Diagnose Kontusion von LWS/Sacrum und linke Schulter sowie unter dem Titel "Objektiv" die Beschreibung der Verletzungen. Unter dem Titel "Subjektiv" wird sodann Folgendes festgehalten: "[…] Patientin möchte die Verletzungen dokumentieren, welche sie heute morgen bei Handgreiflichkeiten mit der Stadtpolizei zu Hause erlitten hat. Sie habe eine Antwort e-mail an die Polizei geschickt mit Selbstmordabsichten. Daraufhin sei die Polizei bei ihr aufgetaucht und habe ihr Handschellen angelegt. Bei den Hand- greiflichkeiten ist sie auf den Rücken gefallen […]". Weiter ergibt sich aus dem Kurzbericht, dass es zwei Konsultationen gegeben hat, nämlich eine am 3. August 2011 und eine am 4. August 2011 (jedoch ohne die Angabe einer Uhrzeit). Insofern ist die Ausführung der Vorinstanz "wenige Ta- ge nach dem Vorfall vom 3. August 2011" nicht ganz korrekt. Dies ändert jedoch nichts an der eigentlichen Würdigung des Dokuments. Der Kurzbericht bietet ob- jektive Anhaltspunkte für die Verletzungen. Bezüglich der Ursache der Verletzun- gen gibt das Dokument jedoch nur die Schilderungen der Gesuchsgegnerin 1 wieder. Damit belegt das Dokument zwar, dass die Gesuchsgegnerin 1 bereits kurz nach dem Vorfall geschildert hat, es sei bei einem Polizeieinsatz zu Hand- greiflichkeiten gekommen und sie sei auf den Rücken gefallen. Jedoch vermag die blosse Wiedergabe ihrer Schilderung nicht glaubhaft zu machen, dass dies auch tatsächlich so vorgefallen ist. Der Kurzbericht ist somit für die sich stellende Frage nicht aussagekräftig. Selbst wenn man aber den Kurzbericht als objektiven Anhaltspunkt für die darin geschilderte Ursache betrachten wollte, könnte dies nur

- 11 - die enthaltenen Aussagen betreffen. Entsprechend wäre lediglich glaubhaft, dass es beim Polizeieinsatz zu Handgreiflichkeiten gekommen und die Gesuchsgegne- rin 1 auf den Rücken gefallen sei. Die Schilderung des Vorfalles in den publizier- ten Berichten geht darüber jedoch weit hinaus. In diesem Umfang fehlt es jeden- falls an objektiven Anhaltspunkten. Es ist der Vorinstanz somit zuzustimmen, dass sich aufgrund der Verfahrensakten nicht feststellen lasse, ob die Tatsachenbe- hauptungen wahr seien oder nicht. Es bleibt sodann anzumerken, dass die Vor- instanz zudem geprüft hat, wie es sich verhalten hätte, wenn die Gesuchsgegne- rin 1 die Wahrheit gewisser Tatsachenbehauptungen bewiesen hätte (vgl. act. 38 = 44 S. 25). Es ist folglich nicht zutreffend, dass der Darstellung der Gesuchsteller per se mehr Glauben geschenkt worden wäre als derjenigen der Gesuchsgegne- rin 1. Vielmehr ist es die Verteilung der Beweislast, die der Gesuchsgegnerin 1 nun diesen Eindruck vermittelt. Eine Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kam wie ausgeführt auf- grund des Charakters des Prozesses nicht in Frage. Entsprechend hatte die Vor- instanz auch kein Gutachten einzuholen. Einen Antrag auf ein gerichtsmedizini- sches Gutachten hatte die Gesuchsgegnerin 1 – anders als sie es nun andeutet – vor Vorinstanz nicht gestellt; ein solcher Antrag hätte jedoch ebenfalls aufgrund der summarischen Natur des Prozesses abgewiesen werden müssen. 3.6. Die Gesuchsgegnerin 1 wendet sich sodann gegen das Machtverhältnis, hätten die Gegenparteien doch zwei spezialisierte Anwälte, welche sie sich mit ih- rem guten Verdienst leisten könnten. Ihr hingegen sei bisher eine amtliche Vertei- digung verwehrt worden. Eine solche ungleiche Rechtsgleichheit sei zu offensicht- lich (act. 45 S. 9 f.). Wie oben unter Ziff. 2 bereits ausgeführt, kennt das Zivilprozessrecht die amtliche Verteidigung nicht. Zudem hat die Gesuchsgegnerin 1 die Verteidigung erst im Rahmen der Berufung, nicht aber vor Vorinstanz verlangt. Hätte sie vor Vor- instanz ein solches Gesuch gestellt, wäre sie darauf hingewiesen worden, dass sie – wenn sie das wünsche – selber einen Rechtsvertreter zu bestellen habe; dieser könne dann für sie das Gesuch stellen, als unentgeltlicher Rechtsvertreter

- 12 - bestellt zu werden. Dies kann heute nicht mehr nachgeholt werden. Ein Fall von Art. 69 ZPO lag auch zu diesem Zeitpunkt nicht vor. 3.7. Gegen den Schluss der Vorinstanz, eine Persönlichkeitsverletzung liege vor, bringt die Gesuchsgegnerin 1 vor, dass Personen in der Ausübung öffentlicher behördlicher Funktionen ein dickeres Fell haben müssten. Der Persönlichkeits- schutz für Polizisten sei im Vergleich zu Privatpersonen eingeschränkt. Hierzu verweist sie auf Spirig, Zürcher Kommentar, Art. 397a aZGB N 356. Zudem müs- se – so die Gesuchsgegnerin 1 weiter – eine Persönlichkeitsverletzung erheblich sein. Erheblichkeit liege hier nicht vor. Davon sei auch im angefochtenen Ent- scheid nicht die Rede. Eine bloss herabsetzende Aussage würde längst nicht ge- nügen, um die Persönlichkeit zu verletzen. Sie verweist auf BGE 5A_312/2007 und führt in Anbetracht dessen aus, die Gesuchsteller würden vorliegend nicht beschimpft, weshalb auch keine Persönlichkeitsverletzung vorliege (act. 45 S. 5). Bei Amtspersonen sei bei Persönlichkeitsverletzungen eine höhere Latte als bei Privatpersonen anzusetzen, was Amtspersonen ermutigen sollte, ihre Tätigkeit vorbildlich zu erfüllen (act. 45 S. 9 f.). Bei BGE 5A_312/2007 handelt es sich um einen Entscheid in einem Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung und nicht betreffend Persönlich- keitsverletzung. Es ging um die Frage der Belastung für die Umgebung im Sinne von Art. 397a Abs. 2 aZGB (heute: Art. 426 Abs. 2 ZGB). Das Bundesgericht zi- tierte hierzu auch die von der Gesuchsgegnerin 1 genannte Kommentarstelle von Spirig. Danach kann die Beschimpfung von Amtspersonen bzw. querulatorisches Verhalten nicht als Belastung der Umgebung im Rahmen der Voraussetzungen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung gelten. Aus dem Umstand, dass die Be- lästigung von Amtspersonen für die Frage der fürsorgerischen Unterbringung un- beachtlich ist, lässt sich keinen Schluss dazu ziehen, ob gewisse Aussagen eine Persönlichkeitsverletzung darstellen oder nicht. Dass man daraus ableiten könnte, der Persönlichkeitsschutz für Polizisten sei im Vergleich zu Privatpersonen einge- schränkt, geht fehl. Die Argumentation, es brauche eine empfindliche Herabsetzung, stützt die Ge- suchsgegnerin 1 auf die Bundesgerichtsentscheide BGE 126 III 305, BGE 105 II

- 13 - 161 und BGE 107 II 1. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf ungenaue (Presse-)Äusserungen, die im Kern wahr sind. Dies führte auch die Vorinstanz in Erwägung 2.2.2. b) cc) aus, und zwar samt Nennung der von der Gesuchsgegne- rin 1 nun vorgebrachten Entscheide des Bundesgerichts (act. 38 = 44 S. 18 f.). Die in Frage stehenden Berichte gehen aber über den Rahmen der Ungenauigkeit hinaus und sind zudem unnötig herabsetzend. Ausserdem verletzen sie die Un- schuldsvermutung. Somit kann die Gesuchsgegnerin 1 aus der zitierten Recht- sprechung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Für die Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB gilt für Polizisten nicht grundsätzlich eine höhere Schranke als für Privatpersonen. Art. 28 ZGB umfasst gerade auch die berufliche Ehre, und somit auch die von Polizisten. Es ist im Ein- zelfall zu prüfen, ob die Persönlichkeit verletzt wird. Wie von der Vorinstanz zu- treffend ausgeführt (vgl. act. 38 = 44 S. 16), braucht es jedoch jedenfalls eine ge- wisse Intensität. Diese wird vorliegend zweifellos erreicht. 3.8. Die Gesuchsgegnerin 1 bringt weiter vor, die Polizisten würden rein aus der Namensnennung Ängste entwickeln und sich sofort in ihrer Ehre angegriffen füh- len. Das Bundesgericht hätte jedoch in BGE 124 I 85 S. 90 entschieden, dass die damit verbundene Transparenz sich lediglich auf die Amtsausübung beziehe und die Polizisten nicht in ihrer persönlichen Freiheit betreffe. Auch habe das Bundes- gericht in BGE 126 III 209 entschieden, dass das Erkennen eines Namens bei ei- nem Polizisten die Menschenwürde nach Art. 8 EMRK nicht verletze. Entspre- chend würde die Nennung der Namen der Gesuchsteller im Internet deren per- sönliche Freiheit nicht verletzen. Die Namensnennung und die damit verbundene Transparenz beziehe sich allein auf die Amtsausübung. In diesem Zusammen- hang wolle sie erwähnen, dass die Polizei für eine korrekte Amtsausübung selbst besorgt sein müsse, was sich aus BGE 109 Ia 273 S. 299 ergebe. Dies gerade, wenn es später einen Gerichtsprozess gebe, bei dem das breite Publikum wegen der Öffentlichkeit der Verhandlung die Möglichkeit der Kontrolle der Gerichte habe (act. 45 S. 5). BGE 124 I 85 hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die kantonale Regelung, wonach Polizisten ein Namensschild zu tragen hätten, der Bundesverfassung und

- 14 - der EMRK widerspricht. Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass dies zwar einen Eingriff in die persönliche Freiheit darstelle, jedoch keinen schwerwie- genden. Dieser sei zulässig, bestünde doch eine gesetzliche Grundlage und ein überwiegendes öffentliches Interesse. Auch sei die Massnahme verhältnismässig. Bei diesem Entscheid ging es um die Voraussetzungen einer Grundrechtsein- schränkung durch den Staat. Auf die Verletzung der Persönlichkeit durch die Nennung des Namens (im Rahmen von Äusserungen, welche die Persönlichkeit verletzen) durch eine Privatperson lässt sich daraus nichts ableiten. Zudem ba- sierte die Begründung darauf, dass der Bürger im Kontakt mit der Polizei wisse, mit wem er es zu tun habe. Dies legitimiert einen Bürger noch lange nicht, eine Persönlichkeitsverletzung unter Namensnennung zu begehen. Weiter verkennt die Gesuchsgegnerin 1 in ihrer Argumentation, dass es vorliegend nicht einzig um die Namensnennung geht, sondern das Gesamtbild die Persönlichkeitsverletzung darstellt. Das Verbot der Namensnennung stellt – gemäss vorinstanzlichem Ent- scheid – lediglich die geeignete vorsorgliche Massnahme dar. Im ebenfalls von der Gesuchsgegnerin 1 zitierten BGE 126 III 209 ging es um die Persönlichkeitsverletzung durch einen Zeitungsartikel gegenüber einem Arzt, der in behördlicher Funktion handelte. Das Bundesgericht entschied, die Nennung des Namens alleine sei nicht widerrechtlich, selbst wenn es sich nicht um eine Person der Zeitgeschichte handle. Diese Erwägung bezog sich aber auf die im Ar- tikel ebenfalls genannte und unbestrittene fehlerhafte Amtshandlung. Soweit der Zeitungsartikel beim Durchschnittsleser darüber hinaus einen falschen Eindruck erweckte, wurden die Ausführungen als schwere Persönlichkeitsverletzung ohne Rechtfertigungsgrund eingestuft. Vorliegend war im Zeitpunkt des vorinstanzli- chen Entscheides offen, ob die Amtshandlung der Gesuchsteller fehlerhaft war, dennoch ging aus den Berichten der Gesuchsgegnerin 1 nicht hervor, dass die Unschuldsvermutung gilt (zum diesbezüglichen Einwand in der Berufung siehe Ziff. 3.16). Zudem werden den Gesuchstellern in den Berichten schwerere Strafta- ten vorgeworfen, als in der Anklage enthalten. In diesem Zusammenhang ist die Namensnennung nicht gerechtfertigt.

- 15 - Auch aus den weiter zitierten Bundesgerichtsentscheiden kann die Gesuchsgeg- nerin 1 nichts zu ihren Gunsten ableiten, sind diese doch im Wesentlichen nicht einschlägig. Lediglich der Entscheid BGE 129 III 529 betraf ebenfalls die Frage der Persönlichkeitsverletzung. Diesen erwähnt die Gesuchsgegnerin 1 um darzu- legen, dass die Presse ein Instrument der Öffentlichkeit und des Bürgers sei, die Justiz zu kontrollieren. Dies trifft zu, ist aber für den vorliegenden Fall nicht von Relevanz. Aus dem zitierten Entscheid ergibt sich sodann, dass die Gerichtsbe- richtserstattung im Strafprozess normalerweise in anonymisierter Form erfolge, da die detaillierte Ausbreitung der persönlichen Verhältnisse in die Privat- oder gar Geheimsphäre des Angeschuldigten eingreifen würde und sie im Übrigen auch geeignet sei, die Unschuldsvermutung zu verletzen (BGE 129 III 529 S. 532). Dies vermag den vorinstanzlichen Entscheid nicht im Ansatz zu erschüttern; im Gegenteil, er stützt diesen noch. Insgesamt geht die Argumentation der Gesuchsgegnerin 1, soweit sie sich zur persönlichen Freiheit auslässt, ins Leere. Es geht nicht um einen Grundrechtsein- griff sondern darum, ob die von ihr – also einer Privatperson – publizierten Artikel die Persönlichkeit der Gesuchsteller verletzen. 3.9. Die Gesuchsgegnerin 1 bemängelt, dass einzelne Passagen aus dem Kon- text gerissen worden seien. Es sei der gesamte Rahmen der Internetveröffentli- chung zu berücksichtigen. Sie verweist hierzu auf BGE 106 II 92 (act. 45 S. 7). Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz den Bericht lediglich auszugsweise wie- dergegeben hat, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass nur diese Auszüge in die Entscheidung einbezogen wurden. Die Vorinstanz hat sehr wohl den Gesamteindruck berücksichtigt, den die Berichte vermitteln. Inwiefern eine nicht zitierte Passage die Schlussfolgerung der Vorinstanz als falsch erscheinen lässt, führt die Gesuchsgegnerin 1 denn auch nicht aus. In BGE 106 II 92 S. 98 wird sodann in diesem Sinne ausgeführt, die Vorinstanz und der Einzelrichter hät- ten wohl den fraglichen Leserbrief in ihren Entscheiden nicht vollumfänglich wie- dergegeben, dieser sei den Parteien aber bekannt gewesen und aus den Zitaten sei erkennbar, welche Stellen des fraglichen Briefes die Vorinstanz zu ihrer Wür- digung geführt hätten.

- 16 - 3.10. Die Gesuchsgegnerin 1 argumentiert weiter, es stimme nicht, dass der Durchschnittsleser den Unterschied im Strafmass zwischen fahrlässiger und vor- sätzlicher Körperverletzung kenne. Zudem verneine selbst der angefochtene Ent- scheid, dass sie (die Gesuchsgegnerin 1) irgendwo geschrieben haben soll, es sei eine vorsätzliche Körperverletzung. Auch habe sie nie irgendwo die Wörter Schlägerpolizisten oder Schlägertypen geschrieben. Dass der Durchschnittsleser den Eindruck von völlig neben den Schuhen stehenden Schlägertypen habe, sei eine subjektive Aussage des Gerichts. Im Volksmund und in der Presse würden Polizisten, die einen Bürger so schädigen, dass er zwei Operationen brauche und ihm die Suva über ein Jahr Unfalltaggelder bezahle, Prügelpolizisten genannt. Wenn dies eine Persönlichkeitsverletzung sein solle, erinnere das eher daran, dass Polizisten sich in ihrer Ehre äusserst schnell angegriffen fühlen würden und auch das Gericht die staatliche Ehre angegriffen sehe, was aber noch lange nicht heisse, dass dies der Durchschnittsleser so sehe. Ein solcher sehe die Polizei heute kritisch, und das dürfe und müsse er auch. Würde die Ansicht der Vo- rinstanz zutreffen, hätte wohl mindestens eine Person die Darstellung der Ge- suchsgegnerin 1 als unflätig, unanständig oder unkorrekt betitelt. Ein solcher Kommentar lasse sich aber nicht finden. Der Beweis, dass kein Zuschauer den Eindruck einer Persönlichkeitsverletzung bekommen habe und sie sich in der Öf- fentlichkeit immer zurückhaltend und korrekt geäussert habe, liege im Vorgenann- ten und einem Video auf YouTube, das seit Sommer 2012 über 4000 Klicks und keine einzige Bemerkung zum Eindruck einer Persönlichkeitsverletzung erhalten habe. Wenn sich die Gesuchsteller angegriffen fühlten, würde dies in deren Per- sönlichkeitskonstitution liegen, aber nicht im juristischen Sinn in der Ausübung ei- ner Amtstätigkeit relevant sein (act. 45 S. 3 und 11 ff.). Bei Berichterstattungen über Straftaten ist die Differenzierung von Vorsatz und Fahrlässigkeit üblich. Selbst wenn der Durchschnittsleser den konkreten Unter- schied im Strafmass nicht kennen sollte, sind ihm Vorsatz und Fahrlässigkeit doch geläufige Begriffe und ist ihm sehr wohl bewusst, dass vorsätzlich begangene Ta- ten härter bestraft werden. Auch wird eine solche Tat als verwerflicher eingestuft, hat der Täter diese doch willentlich begangen bzw. den Erfolg zumindest in Kauf

- 17 - genommen. Die Einschätzung des Durchschnittslesers ist somit sehr wohl abhän- gig von der Definition als Vorsatztat oder Fahrlässigkeitsdelikt. Die Gesuchsgegnerin 1 begnügt sich sodann mit der pauschalen Kritik, der Ein- druck von Schlägerpolizisten ohne die Verwendung dieses Wortes oder des Be- griffes der vorsätzlichen Körperverletzung sei lediglich derjenige des Gerichtes, nicht aber des Durchschnittslesers. Damit dringt sie nicht durch. Im Gesamtzu- sammenhang können die Berichte vom Durchschnittsleser nur so verstanden werden, dass die zwei Polizisten der Gesuchsgegnerin 1 vorsätzlich – als direktes Ziel ihrer Handlung – schwere Körperverletzungen zugefügt hätten. Hierzu sind beispielsweise folgende Ausdrücke aus den Berichten aufzuführen: "grundlos zu- sammenprügeln", "2 stämmige Polizisten prügeln ehemalige Mitarbeiterin nach 17 Jahren Aktivdienst bei ihr zu Hause spitalreif zusammen", "sie lügen" (act. 4/8), "Faustgewalt", "Voller Hass schaute er mich an und plötzlich wurde ich mit bra- chialer Gewalt gepackt", "Ich war also von Max buchstäblich die Treppe hinunter- geworfen worden", "Die Brutalität der beiden Polizisten kannte kein Ende", "Max und Moritz [Phantasienamen] lebten ihre langjährige Aggression gegen mich voll aus" usw. (act. 4/8A). Dass der Leser den Eindruck von Prügelpolizisten erhält, räumt die Gesuchsgegnerin 1 in ihrer Argumentation denn auch selbst ein, fügt aber dann an, dies sei keine Persönlichkeitsverletzung. Dem kann nicht gefolgt und es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (act. 38 = 44 S. 20 ff.). Die Berichte setzen das berufliche und ge- sellschaftliche Ansehen der Gesuchsteller empfindlich herab und verletzen damit deren Persönlichkeitsrecht der Ehre. Selbst wenn die Berichte keine kritischen bzw. negativen Kommentare von Lesern erhalten haben, kann daraus nicht abge- leitet werden, dass diese keine Persönlichkeitsverletzung beinhalten. Nicht jeder Leser, der sich an einem Bericht stört, verfasst einen entsprechenden Kommen- tar. Auch ist grundsätzlich nicht entscheidend, ob sich ein Leser an der Persön- lichkeitsverletzung stört oder ob er diese sogar unterstützenswert findet. Es geht um den Eindruck, den der Artikel verschafft. Ein Video von YouTube ist sodann nicht Gegenstand des Verfahrens.

- 18 - 3.11. Die Gesuchsgegnerin 1 bringt zum privaten Interesse vor, ihr Interesse auf Überleben stehe dem Interessen der Gesuchsteller als herabgesetzte Amtsper- sönlichkeiten entgegen. Es dürfte offensichtlich sein, dass ein privates Recht auf Leben höher zu werten sei als dass sich die zwei Gesuchsteller in ihrer persönli- chen Ehre auf die Füsse getreten fühlen, auch ohne die Tatsache der klar vorlie- genden Erpressung und Morddrohung aus Polizistenkreisen oder sehr polizei- freundlichen Kreisen (act. 45 S. 9). Wie einleitend ausgeführt, dürfen neue Behauptungen im Berufungsverfahren nur noch vorgebracht werden, wenn diese trotz zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorgebracht werden konnten. Die Gesuchsgegnerin 1 hat sich vor Vor- instanz nicht explizit zu ihrem privaten überwiegenden Interesse geäussert. Die Vorinstanz erwog dennoch, dass es um das Interesse der Gesuchsgegnerin 1 an einem Ausgleich allfälliger Schäden und seelischer Unbill gehe, die sie im Zu- sammenhang mit dem Vorfall vom 3. August 2011 erlitten habe. Sie führte jedoch zutreffend aus, dass dies nur auf zwei Ebenen erfolgen könne, und zwar mit dem Strafverfahren und mit einem Zivilprozess betreffend Schadenersatz oder Genug- tuung, für weitere Sanktionen bestünde hingegen keinen Raum (vgl. act. 38 = 44 S. 27). Selbst wenn die neuen Behauptungen zu beachten wären, würde dies nichts am Ergebnis ändern. Das Leben der Gesuchsgegnerin 1 ist zwar sehr wohl ein hohes Gut. Jedoch hängt dieses (selbst gemäss Darstellung der Gesuchsgegnerin 1) nicht am unveränderten Fortbestand der publizierten Artikel. Das Leben der Ge- suchsgegnerin 1 unterliegt mit der Löschung der Artikel bzw. mit der Anonymisie- rung keiner grösseren Gefährdung als bei deren unveränderten Fortbestand. Das bedeutet nicht, dass eine (anonyme) Todesdrohung (vgl. act. 46/1) nicht ernst zu nehmen wäre. Jedoch legitimiert diese die Gesuchsgegnerin 1 nicht, eine Persön- lichkeitsverletzung gegenüber den Gesuchstellern zu begehen. 3.12. Die Gesuchsgegnerin 1 führt aus, ein Interesse der Öffentlichkeit könne nicht verneint werden (act. 45 S. 6 und 9). In diesem Zusammenhang beruft sie sich abermals auf BGE 126 III 209 Erw. 4 (siehe Ziff. 3.8) und führt aus, es beste- he ein Interesse der Öffentlichkeit, von fehlerhaften Amtshandlungen zu erfahren

- 19 - und fehlbare Amtsträger auch zu kennen, weshalb auch die Namensnennung nicht widerrechtlich sei. Die Gesuchsteller würden im Internet lediglich in ihrer Amtsausübung genannt (act. 45 S. 6 f.). Vor Vorinstanz hat die Gesuchsgegnerin 1 kein Interesse der Öffentlichkeit gel- tend gemacht. Dennoch hat die Vorinstanz in der Folge geprüft, ob ein überwie- gendes öffentliches Interesse vorliege. Sie erwog zum Informationsinteresse im Wesentlichen, dass für die Berichterstattung zum Strafverfahren die Persönlich- keitsrechte der Gesuchsteller zu beachten seien, diese sachlich ausfallen müsse, was insbesondere unnötige Herabsetzungen der Betroffenen ausschliesse. Zu- dem sei in jedem Beitrag unmissverständlich auf die Unschuldsvermutung hinzu- weisen. Verdächtigungen oder gar Anschuldigungen hinsichtlich Delikten, die – obschon auf dem gleichen Sachverhalt beruhend – nicht angeklagt worden seien, seien jedenfalls nicht durch das Informationsinteresse der Bevölkerung gerecht- fertigt. Auch sei dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit genüge getan, wenn aus der Berichterstattung hervorgehe, dass es sich bei den Angeklagten um Poli- zisten handle, eine namentliche Nennung der Gesuchsteller erscheine kaum ge- rechtfertigt (act. 38 = 44 S. 27 f.). Dem ist zuzustimmen. Die Gesuchsgegnerin 1 verkennt bei ihrer Argumentation, dass es sich beim Inhalt ihrer Berichte nicht um Fakten zu einer bereits erfolgten Verurteilung handelt. Wie bereits ausgeführt war im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides noch offen, ob eine Verurteilung erfolgen werde oder nicht. Überdies ging bereits die Anklageschrift weniger weit als die Vorwürfe der Gesuchsgegnerin 1. 3.13. Die Gesuchsgegnerin 1 führt weiter aus, es gelte Art. 27 ZGB, wenn ernied- rigende Behandlungen durch die Polizei nicht durch diese selber korrigiert wür- den. Zudem gelte die freie Meinungsäusserung nach Art. 10 EMRK, die Informati- onspflicht der Betroffenen und die Kontrollfunktion des Volkes nach Art. 6 EMRK. Die Namensnennung von Amtspersonen zähle sowieso zur heute notwendigen Transparenz (act. 45 S. 8 und 14 ff.). Art. 27 ZGB regelt den Schutz der Persönlichkeit vor übermässiger Bindung. Da- nach kann niemand auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit verzichten. Auch kann sich niemand seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in ei-

- 20 - nem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken. Was die Gesuchsgegnerin 1 daraus für den vorliegenden Fall ableiten will, ist nicht klar. Sodann besteht in der Tat Meinungsäusserungsfreiheit, jedoch sind hierbei Schranken zu beachten, insbesondere werden dadurch Persönlichkeitsverletzun- gen nicht legitimiert. Gleiches gilt bezüglich der Grundrechte der EMRK. Art. 10 EMRK führt zur Meinungsäusserungsfreiheit denn auch aus, dass diese Formvor- schriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen wer- den kann, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Ru- fes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher In- formationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Recht- sprechung. Die Behauptung der Gesuchsgegnerin 1, eine Einschränkung sei nur zulässig, wenn ihre Veröffentlichungen die öffentliche Sicherheit gefährden würde (act. 45 S. 8), trifft somit nicht zu. 3.14. Die Gesuchsgegnerin 1 führt aus, es gehe fehl, dass die Gesuchsteller ei- nen Nachteil erleiden könnten. Sie hätten seit der Tat über eine halbe Million an Lohn erhalten. Auch in Zukunft würden ihnen weder finanzielle Einbussen noch Nachteile drohen. Selbst beruflich würde den Gesuchstellern keine Nachteile dro- hen, dies sei auch aus anderen Fällen ersichtlich, in denen Polizisten rechtskräftig verurteilt wurden. Diese Fälle würden auch zeigen, dass die Gesuchsteller selbst bei weitergehender öffentlicher Diskussion über ihre Tat keine drohenden Nach- teile zu befürchten hätten. Drohende Nachteile zu sehen wäre schlichtweg be- fremdend, realitätsfremd und hysterisches Verhalten. Wenn die Gesuchsteller hier eine Gefahr sehen würden, dürfte dies lediglich auf die Persönlichkeitsstruktur zu- rückzuführen sein, fühlten sie sich doch schon in ihrer Ehre verletzt, wenn sie ein Namensschild zu tragen hätten. Hier habe das Bundesgericht aber entschieden, dass dies weder die Privatsphäre noch die Persönlichkeit oder Menschendwürde eines Polizisten verletze (act. 45 S. 13 f.). Weiter führt sie aus, es sei kaum denk- bar, dass sich ein Gericht wegen Einträgen im Internet, welche die Amtsausfüh-

- 21 - rung der beiden Gesuchsteller kritisch nacherzählen, beeinflussen lassen würden (act. 45 S. 16). Diese Ausführungen der Gesuchsgegnerin 1 greifen zu kurz und basieren auf ih- rer Darstellung, es würden lediglich wahre und nicht persönlichkeitsverletzende Behauptungen aufgestellt. Der Nachteil der Gesuchsteller liegt wie von der Vor- instanz aufgezeigt im Reputationsschaden. Ihr Ruf in der Öffentlichkeit ist durch die persönlichkeitsverletzenden Ausführungen bedroht. Dieser Nachteil lässt sich auch dann nicht beseitigen, wenn sie nach wie vor als Polizisten arbeiten können und hierfür entsprechend auch weiterhin Lohn erhalten. Dass sich das Strafge- richt durch die Artikel der Gesuchsgegnerin 1 beeinflussen lassen würde, behaup- tete die Vorinstanz auch nicht; geschädigt wird der Ruf der Gesuchsteller in der Öffentlichkeit. 3.15. Entgegen der Darstellung der Gesuchsgegnerin 1 (act. 45 S. 4 und 7 f.) be- haupteten die Gesuchsteller nicht, aus dem Inhalt des Zeitungsartikels über die Gesuchsgegnerin 1 vom 1. April 2014 mit dem Titel "…" (act. 7/22) einen Nachteil zu erleiden. Diesen Artikel haben die Gesuchsteller eingebracht, um das auf- kommende Medieninteresse glaubhaft zu machen. Somit leiteten sie daraus die Dringlichkeit ihres Begehrens ab. Mit den diesbezüglichen Ausführungen vermag die Gesuchsgegnerin 1 somit ebenfalls keinen Berufungsgrund darzulegen. 3.16. Zur Unschuldsvermutung, welche die Vorinstanz als verletzt betrachtete, behauptet die Gesuchsgegnerin 1, diese sei gewahrt. Hierzu reicht sie einen Aus- zug aus ihrer Homepage www…..ch [recte: http://….com] ein (act. 46/7). Auf der letzten Seite findet sich in Klammern die Bemerkung "Die Unschuldsvermutung ist gegeben". Dabei handelt es sich offenbar um eine neue Anmerkung, findet sich diese doch auf dem Ausdruck vom 13. Mai 2014 nicht (vgl. act. 4/8A). Hinzu kommt, dass diese Bemerkung allein die durch den angefochtenen Entscheid aufgezeigte Per- sönlichkeitsverletzung nicht zu beseitigen vermag, insbesondere weil dies nichts daran ändert, dass die Gesuchsteller durch die Darstellung im Bericht in unnötiger Weise herabgesetzt werden.

- 22 - 3.17. Die Gesuchsgegnerin 1 macht sodann noch Ausführungen unter dem Titel Datenschutz (act. 45 S. 4 ff.). Die Vorinstanz liess explizit offen, ob ein widerrecht- licher Verstoss gegen das Datenschutzgesetz vorliege, da sie zum Schluss kam, es liege eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB vor (act. 38 = 44 S. 35). Somit wären Ausführungen der Gesuchsgegnerin 1 zum Datenschutzgesetz nur relevant, wenn – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – keine Persönlichkeitsverletzung vorläge. Mit ihren Vorbringen vermochte die Ge- suchsgegnerin jedoch wie oben ausgeführt, nicht darzulegen, dass keine Persön- lichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB vorliegt. 3.18. Soweit die Gesuchsgegnerin 1 noch Ausführungen zu ihrer Opferstellung sowie zu anderen strafrechtlichen Verfahren macht (act. 45 S. 3), stehen diese nicht im direkten Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. Das Interesse der Gesuchsgegnerin 1 an einem Ausgleich allfälliger Schäden und seelischer Unbill hat die Vorinstanz sodann im Rahmen der Interessensabwägung in ihre Erwägungen einbezogen (Ziff. 3.11; act. 38 = 44 S. 27). 3.19. Die Gesuchsgegnerin 1 vermag somit mit ihren Ausführungen keinen Beru- fungsgrund darzutun. Entsprechend ist die Berufung abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Gesuchsgegnerin 1 aufzuer- legen. Die Gesuchsgegnerin 1 hat für das vorliegende Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend der Befreiung von den Gerichtskosten ge- stellt. Auf den erstinstanzlichen Antrag (act. 20 S. 2) kann nicht abgestellt werden, da im Rechtsmittelverfahren ein neuer Antrag gestellt werden muss (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Zwar beantragt die Gesuchsgegnerin 1 im Rechtsmittelverfahren wiederum die Kostenauflage an die Gesuchsteller oder die Staatskasse, sie be- gründet dies aber lediglich mit ihrer Stellung als Opfer und nicht mit Mittellosigkeit. Das OHG ist jedoch auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar. Zudem muss die Berufung ohnehin als aussichtslos bezeichnet werden, ist sie doch of-

- 23 - fensichtlich unbegründet. Deshalb wäre ein entsprechender Antrag ohnehin ab- zuweisen gewesen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin 1 nicht, weil sie unterliegt, den Gesuchstellern nicht, weil sie sich nicht äussern mussten. Die Gesuchsgegnerin 1 bestreitet, dass der Streitwert über Fr. 10'000.– liege (act. 45 S. 1). Diese Ausführung geht ins Leere; die Vorinstanz ist richtigerweise von einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ausgegangen. Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren. Es wird beschlossen:

1. Der prozessuale Antrag der Gesuchsgegnerin 1 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Der Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 25. August 2014 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin 1 auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 24 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von act. 45, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Weil versandt am:

20. März 2015