Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Am tt.mm.2014 verstarb die in C._____ wohnhaft gewesene B._____. Als gesetzliche Erben wurden ihr Ehemann und drei Nachkommen (ein Sohn und zwei Töchter) ermittelt, wobei der Nachkomme A._____ (Berufungskläger) mit Erbverzichtsvertrag vom 15. März 1996 für sich und seine Nachkommen auf das gesetzliche Erbrecht verzichtet habe. Mit Urteil vom 22. September 2014 ordnete das Einzelgericht am Bezirksgericht Pfäffikon an, dass den an der Erbschaft Be- teiligten eine Fotokopie des in ihrer Abwesenheit eröffneten Testaments zugestellt würde. Sodann stellte es dem Ehemann und den beiden Töchtern der Erblasserin in Aussicht, dass ihnen auf Verlangen ein Erbschein ausgestellt werde, sofern ih- re Berechtigung nicht innert Monatsfrist ab Zustellung des Urteils durch schriftli- che Eingabe ans Einzelgericht ausdrücklich bestritten werde (act. 24 = act. 26 = act. 19 Dispositivziffern 1 und 2).
E. 2 Gegen dieses Urteil erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 rechtzeitig Berufung (act. 25, act. 20/3). Er macht geltend, dass er im Jahre 1996 von seinem Vater zur Unterzeichnung des Erbverzichtsvertrags gedrängt und von ihm getäuscht worden sei. Eine Gegenleistung für den Verzicht habe er nicht erhalten, weshalb er massiv benachteiligt worden sei. Seine Eltern hätten ihn glauben lassen, dass seine Miterben zu Schaden kommen könnten, falls er den Vertrag nicht unterzeichne, weil er damals viele Schulden gehabt habe. All dies habe er bei der Vorinstanz aufgrund der nur internen Eröffnung des Testa- ments nicht vorbringen können (act. 25 S. 2 ff.). Sodann beantrage er weitere Ab- klärungen hinsichtlich eines bei einer Bank in Deutschland hinterlegten Testa- ments, welches seine Mutter ihm gegenüber vor 15 Jahren erwähnt habe (act. 25 S. 4). 3.1 Der Berufungskläger bestreitet im Wesentlichen die Gültigkeit des Erbver- zichtsvertrags und macht in diesem Zusammenhang seine Erbenqualität geltend. Im Rahmen der Testamentseröffnung nimmt das Einzelgericht jedoch lediglich ei- ne vorläufige Prüfung und Auslegung der letztwilligen Verfügungen vor, soweit dies für die ihm obliegenden Anordnungen zur Sicherung des Erbganges erforder-
- 4 - lich ist. So ist im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB auszustellende Erbbescheini- gung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut der Testamente als Erbe zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charak- ter, d.h. sie ist für das materielle Recht unpräjudiziell. Über die formelle und mate- rielle Gültigkeit der letztwilligen Verfügungen und die definitive Ordnung der mate- riellen Rechtsverhältnisse befindet der Eröffnungsrichter nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Richter vorbehalten (BSK ZGB II- KARRER/VOGT/LEU, 4. Aufl., Art. 557 N 11). Auch bei der provisorischen Eröffnung muss der Eröffnungsrichter aber nach billigem Ermessen, soweit erkennbar, auf den wahren Willen des Erblassers abstellen (ZR 82 Nr. 66). Die Berufungsinstanz prüft ebenfalls nur, ob der Eröffnungsrichter in diesem beschränkten Rahmen zutreffend verfahren sei. Dies gilt auch bezüglich der Überprüfung von Auslegungs- und Wertungsfragen. Immerhin ist sie nicht auf ei- ne Willkürprüfung beschränkt, da trotz fehlender materieller Rechtskraft dem Ent- scheid insofern Tragweite zukommt, als die mit der Ausstellung der Erbbescheini- gung getroffene provisorische Ordnung der Erbfolge – unterbleibt die Einsprache oder die Anfechtung – definitiv wird oder jedenfalls bei Anfechtung die prozessua- le Rollenverteilung beeinflusst (OGer ZH LF120030 vom 19. Juni 2012 E. 4). 3.2 Der Erbverzichtsvertrag vom 15. März 1996 (act. 17) wurde formgültig abge- schlossen (vgl. Art. 512 i.V.m. Art. 499 ff. ZGB). Im Gegensatz zu einem Erbaus- kaufsvertrag liegt sein Wesen genau darin begründet, dass ein Abschluss unent- geltlich, d.h. ohne Gegenleistung erfolgt. Der Verzichtende fällt beim Erbgang gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ausser Betracht, wobei der Ver- zicht vermutungsweise auch für seine Nachkommen gilt (Art. 495 Abs. 2 und 3 ZGB). Das Einzelgericht durfte daher im Rahmen der vorläufigen Prüfung den Erbschein lediglich dem Ehemann der Verstorbenen sowie ihren beiden Töchtern als Nachkommen in Aussicht stellen. Die provisorische Auslegung der Testamen- te sowie des Erbvertrags durch das Einzelgericht ist nicht zu beanstanden und dem Berufungskläger einstweilen kein Erbschein auszustellen. 3.3 Ob der Erbvertrag tatsächlich an einem Ungültigkeitsgrund leidet, wie es der Berufungskläger vorbringt, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
- 5 - Wie erwähnt kommt dem Eröffnungsrichter diesbezüglich gar keine Überprü- fungskompetenz zu. Über die Gültigkeit des Erbverzichtvertrags hat vielmehr der ordentliche Richter auf entsprechende Klage hin zu entscheiden, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheids ausdrücklich hingewiesen wird (act. 24 Dispositivziffer 10; vgl. auch BGer 5C.91/2000 vom 25. Mai 2000 E. 2.a)). 3.4 Die Berufung erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 4 Um die Ausstellung eines Erbscheines einstweilen zu verhindern, kann der Berufungskläger innert Monatsfrist dagegen Einsprache erheben (Art. 559 ZGB, vgl. auch act. 24 Dispositivziffer 2). Zur Prüfung, ob die Berufungsschrift als Ein- sprache im Sinne von Art. 559 ZGB zu werten sei, ist das Doppel an die Vorin- stanz zu überweisen.
E. 5 In Bezug auf den Antrag des Berufungsklägers, es seien weitere Nachfor- schungen betreffend eines vermutungsweise bei einer Bank in Deutschland hin- terlegten Testaments anzustellen, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Ermittlungs- tätigkeit der Erbschaftsbehörden in erster Linie das Auffinden von Erben betrifft (sog. Erbenruf, Art. 555 ZGB). In Bezug auf letztwillige Verfügungen ist eine Ein- lieferungspflicht betroffener Personen gesetzlich vorgesehen (Art. 556 ZGB). Dass die Vorinstanz wie beantragt bei sämtlichen Banken in Deutschland Nach- forschungen hinsichtlich eines weiteren Testaments der Erblasserin anzustellen hätte, scheitert überdies von vornherein am Kriterium der Angemessenheit.
E. 6 Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch des Berufungsklägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos, wobei zu bemerken ist, dass dem Rechtsmittel der Berufung – auch im summarischen Verfahren – bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung im Umfang der Anträge zukommt (Art. 315 Abs. 1 ZPO).
- 6 -
E. 7 Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger für das Berufungsverfahren kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die nicht streitige Testamentseröffnung vor ers- ter Instanz wandelt sich in zweiter Instanz in eine vermögensrechtliche streitige Angelegenheit. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 1 und § 12 GebV ist die Entscheidgebühr unter Berücksichtigung des bescheidenen Auf- wands im Berufungsverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Ur- teil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Pfäf- fikon vom 22. September 2014 wird bestätigt.
2. Das Doppel der Berufungsschrift wird im Sinne der Erwägungen an das Ein- zelgericht des Bezirksgerichts Pfäffikon überwiesen.
3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 500.– festge- setzt und dem Berufungskläger auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger, an die Vorinstanz unter Bei- lage eines Doppels von act. 25 und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Isler versandt am:
Dispositiv
- Die erfolgte Testamentseröffnung wird am Protokoll vorgemerkt und den an der Erbschaft Beteiligten durch Zustellung einer Ausfertigung dieses Urteils mit Fotokopie des Testaments vom Inhalt desselben Kenntnis gegeben. Das Original der letztwilligen Verfügung wird im Gerichtsarchiv aufbewahrt.
- D._____, E._____ und F._____ wird auf schriftliches Verlangen ein Erb- schein ausgestellt, sofern ihre Berechtigung nicht innert eines Monats ab Zustellung dieses Urteils von einem gesetzlichen Erben oder einem aus ei- ner früheren Verfügung Bedachten durch schriftliche Eingabe an den Einzel- richter ausdrücklich bestritten wird. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
- Die Durchführung der Erbteilung ist Sache der Erben. 4.-10. Kosten / Mitteilung / Rechtsmittel Berufungsanträge: (act. 25 S. 1 f.) "1. Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheids sei dahingehend abzuändern, dass mir, A._____, ebenfalls auf schriftliches Verlangen hin ein Erbschein ausge- stellt wird.
- Im Sinne der aufschiebenden Wirkung der Berufung sei den weiteren Erben, D._____, E._____, F._____, kein Erbschein auszustellen, bis zum Entscheid darüber, ob A._____ ebenfalls ein Erbschein ausgestellt wird.
- Es seien Nachforschungen betreffend eines weiteren Testaments, welches nach Angaben der Verstorbenen bei einer Bank in Deutschland hinterlegt sein soll, anzustellen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." - 3 - Erwägungen:
- Am tt.mm.2014 verstarb die in C._____ wohnhaft gewesene B._____. Als gesetzliche Erben wurden ihr Ehemann und drei Nachkommen (ein Sohn und zwei Töchter) ermittelt, wobei der Nachkomme A._____ (Berufungskläger) mit Erbverzichtsvertrag vom 15. März 1996 für sich und seine Nachkommen auf das gesetzliche Erbrecht verzichtet habe. Mit Urteil vom 22. September 2014 ordnete das Einzelgericht am Bezirksgericht Pfäffikon an, dass den an der Erbschaft Be- teiligten eine Fotokopie des in ihrer Abwesenheit eröffneten Testaments zugestellt würde. Sodann stellte es dem Ehemann und den beiden Töchtern der Erblasserin in Aussicht, dass ihnen auf Verlangen ein Erbschein ausgestellt werde, sofern ih- re Berechtigung nicht innert Monatsfrist ab Zustellung des Urteils durch schriftli- che Eingabe ans Einzelgericht ausdrücklich bestritten werde (act. 24 = act. 26 = act. 19 Dispositivziffern 1 und 2).
- Gegen dieses Urteil erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 rechtzeitig Berufung (act. 25, act. 20/3). Er macht geltend, dass er im Jahre 1996 von seinem Vater zur Unterzeichnung des Erbverzichtsvertrags gedrängt und von ihm getäuscht worden sei. Eine Gegenleistung für den Verzicht habe er nicht erhalten, weshalb er massiv benachteiligt worden sei. Seine Eltern hätten ihn glauben lassen, dass seine Miterben zu Schaden kommen könnten, falls er den Vertrag nicht unterzeichne, weil er damals viele Schulden gehabt habe. All dies habe er bei der Vorinstanz aufgrund der nur internen Eröffnung des Testa- ments nicht vorbringen können (act. 25 S. 2 ff.). Sodann beantrage er weitere Ab- klärungen hinsichtlich eines bei einer Bank in Deutschland hinterlegten Testa- ments, welches seine Mutter ihm gegenüber vor 15 Jahren erwähnt habe (act. 25 S. 4). 3.1 Der Berufungskläger bestreitet im Wesentlichen die Gültigkeit des Erbver- zichtsvertrags und macht in diesem Zusammenhang seine Erbenqualität geltend. Im Rahmen der Testamentseröffnung nimmt das Einzelgericht jedoch lediglich ei- ne vorläufige Prüfung und Auslegung der letztwilligen Verfügungen vor, soweit dies für die ihm obliegenden Anordnungen zur Sicherung des Erbganges erforder- - 4 - lich ist. So ist im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB auszustellende Erbbescheini- gung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut der Testamente als Erbe zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charak- ter, d.h. sie ist für das materielle Recht unpräjudiziell. Über die formelle und mate- rielle Gültigkeit der letztwilligen Verfügungen und die definitive Ordnung der mate- riellen Rechtsverhältnisse befindet der Eröffnungsrichter nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Richter vorbehalten (BSK ZGB II- KARRER/VOGT/LEU, 4. Aufl., Art. 557 N 11). Auch bei der provisorischen Eröffnung muss der Eröffnungsrichter aber nach billigem Ermessen, soweit erkennbar, auf den wahren Willen des Erblassers abstellen (ZR 82 Nr. 66). Die Berufungsinstanz prüft ebenfalls nur, ob der Eröffnungsrichter in diesem beschränkten Rahmen zutreffend verfahren sei. Dies gilt auch bezüglich der Überprüfung von Auslegungs- und Wertungsfragen. Immerhin ist sie nicht auf ei- ne Willkürprüfung beschränkt, da trotz fehlender materieller Rechtskraft dem Ent- scheid insofern Tragweite zukommt, als die mit der Ausstellung der Erbbescheini- gung getroffene provisorische Ordnung der Erbfolge – unterbleibt die Einsprache oder die Anfechtung – definitiv wird oder jedenfalls bei Anfechtung die prozessua- le Rollenverteilung beeinflusst (OGer ZH LF120030 vom 19. Juni 2012 E. 4). 3.2 Der Erbverzichtsvertrag vom 15. März 1996 (act. 17) wurde formgültig abge- schlossen (vgl. Art. 512 i.V.m. Art. 499 ff. ZGB). Im Gegensatz zu einem Erbaus- kaufsvertrag liegt sein Wesen genau darin begründet, dass ein Abschluss unent- geltlich, d.h. ohne Gegenleistung erfolgt. Der Verzichtende fällt beim Erbgang gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ausser Betracht, wobei der Ver- zicht vermutungsweise auch für seine Nachkommen gilt (Art. 495 Abs. 2 und 3 ZGB). Das Einzelgericht durfte daher im Rahmen der vorläufigen Prüfung den Erbschein lediglich dem Ehemann der Verstorbenen sowie ihren beiden Töchtern als Nachkommen in Aussicht stellen. Die provisorische Auslegung der Testamen- te sowie des Erbvertrags durch das Einzelgericht ist nicht zu beanstanden und dem Berufungskläger einstweilen kein Erbschein auszustellen. 3.3 Ob der Erbvertrag tatsächlich an einem Ungültigkeitsgrund leidet, wie es der Berufungskläger vorbringt, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. - 5 - Wie erwähnt kommt dem Eröffnungsrichter diesbezüglich gar keine Überprü- fungskompetenz zu. Über die Gültigkeit des Erbverzichtvertrags hat vielmehr der ordentliche Richter auf entsprechende Klage hin zu entscheiden, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheids ausdrücklich hingewiesen wird (act. 24 Dispositivziffer 10; vgl. auch BGer 5C.91/2000 vom 25. Mai 2000 E. 2.a)). 3.4 Die Berufung erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- Um die Ausstellung eines Erbscheines einstweilen zu verhindern, kann der Berufungskläger innert Monatsfrist dagegen Einsprache erheben (Art. 559 ZGB, vgl. auch act. 24 Dispositivziffer 2). Zur Prüfung, ob die Berufungsschrift als Ein- sprache im Sinne von Art. 559 ZGB zu werten sei, ist das Doppel an die Vorin- stanz zu überweisen.
- In Bezug auf den Antrag des Berufungsklägers, es seien weitere Nachfor- schungen betreffend eines vermutungsweise bei einer Bank in Deutschland hin- terlegten Testaments anzustellen, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Ermittlungs- tätigkeit der Erbschaftsbehörden in erster Linie das Auffinden von Erben betrifft (sog. Erbenruf, Art. 555 ZGB). In Bezug auf letztwillige Verfügungen ist eine Ein- lieferungspflicht betroffener Personen gesetzlich vorgesehen (Art. 556 ZGB). Dass die Vorinstanz wie beantragt bei sämtlichen Banken in Deutschland Nach- forschungen hinsichtlich eines weiteren Testaments der Erblasserin anzustellen hätte, scheitert überdies von vornherein am Kriterium der Angemessenheit.
- Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch des Berufungsklägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos, wobei zu bemerken ist, dass dem Rechtsmittel der Berufung – auch im summarischen Verfahren – bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung im Umfang der Anträge zukommt (Art. 315 Abs. 1 ZPO). - 6 -
- Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger für das Berufungsverfahren kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die nicht streitige Testamentseröffnung vor ers- ter Instanz wandelt sich in zweiter Instanz in eine vermögensrechtliche streitige Angelegenheit. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 1 und § 12 GebV ist die Entscheidgebühr unter Berücksichtigung des bescheidenen Auf- wands im Berufungsverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Ur- teil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Pfäf- fikon vom 22. September 2014 wird bestätigt.
- Das Doppel der Berufungsschrift wird im Sinne der Erwägungen an das Ein- zelgericht des Bezirksgerichts Pfäffikon überwiesen.
- Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 500.– festge- setzt und dem Berufungskläger auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger, an die Vorinstanz unter Bei- lage eines Doppels von act. 25 und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Isler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF140076-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Ersatzrichter lic. iur. H. Meister und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Ge- richtsschreiberin Dr. M. Isler Urteil vom 13. Oktober 2014 in Sachen A._____, Berufungskläger, betreffend Testamentseröffnung im Nachlass von B._____, geboren am tt. Januar 1927, von C._____, ge- storben am tt.mm.2014, wohnhaft gewesen … [Adresse], C._____, Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 22. September 2014 (EL140097)
- 2 - Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 22. September 2014:
1. Die erfolgte Testamentseröffnung wird am Protokoll vorgemerkt und den an der Erbschaft Beteiligten durch Zustellung einer Ausfertigung dieses Urteils mit Fotokopie des Testaments vom Inhalt desselben Kenntnis gegeben. Das Original der letztwilligen Verfügung wird im Gerichtsarchiv aufbewahrt.
2. D._____, E._____ und F._____ wird auf schriftliches Verlangen ein Erb- schein ausgestellt, sofern ihre Berechtigung nicht innert eines Monats ab Zustellung dieses Urteils von einem gesetzlichen Erben oder einem aus ei- ner früheren Verfügung Bedachten durch schriftliche Eingabe an den Einzel- richter ausdrücklich bestritten wird. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
3. Die Durchführung der Erbteilung ist Sache der Erben. 4.-10. Kosten / Mitteilung / Rechtsmittel Berufungsanträge: (act. 25 S. 1 f.) "1. Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheids sei dahingehend abzuändern, dass mir, A._____, ebenfalls auf schriftliches Verlangen hin ein Erbschein ausge- stellt wird.
2. Im Sinne der aufschiebenden Wirkung der Berufung sei den weiteren Erben, D._____, E._____, F._____, kein Erbschein auszustellen, bis zum Entscheid darüber, ob A._____ ebenfalls ein Erbschein ausgestellt wird.
3. Es seien Nachforschungen betreffend eines weiteren Testaments, welches nach Angaben der Verstorbenen bei einer Bank in Deutschland hinterlegt sein soll, anzustellen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
- 3 - Erwägungen:
1. Am tt.mm.2014 verstarb die in C._____ wohnhaft gewesene B._____. Als gesetzliche Erben wurden ihr Ehemann und drei Nachkommen (ein Sohn und zwei Töchter) ermittelt, wobei der Nachkomme A._____ (Berufungskläger) mit Erbverzichtsvertrag vom 15. März 1996 für sich und seine Nachkommen auf das gesetzliche Erbrecht verzichtet habe. Mit Urteil vom 22. September 2014 ordnete das Einzelgericht am Bezirksgericht Pfäffikon an, dass den an der Erbschaft Be- teiligten eine Fotokopie des in ihrer Abwesenheit eröffneten Testaments zugestellt würde. Sodann stellte es dem Ehemann und den beiden Töchtern der Erblasserin in Aussicht, dass ihnen auf Verlangen ein Erbschein ausgestellt werde, sofern ih- re Berechtigung nicht innert Monatsfrist ab Zustellung des Urteils durch schriftli- che Eingabe ans Einzelgericht ausdrücklich bestritten werde (act. 24 = act. 26 = act. 19 Dispositivziffern 1 und 2).
2. Gegen dieses Urteil erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 rechtzeitig Berufung (act. 25, act. 20/3). Er macht geltend, dass er im Jahre 1996 von seinem Vater zur Unterzeichnung des Erbverzichtsvertrags gedrängt und von ihm getäuscht worden sei. Eine Gegenleistung für den Verzicht habe er nicht erhalten, weshalb er massiv benachteiligt worden sei. Seine Eltern hätten ihn glauben lassen, dass seine Miterben zu Schaden kommen könnten, falls er den Vertrag nicht unterzeichne, weil er damals viele Schulden gehabt habe. All dies habe er bei der Vorinstanz aufgrund der nur internen Eröffnung des Testa- ments nicht vorbringen können (act. 25 S. 2 ff.). Sodann beantrage er weitere Ab- klärungen hinsichtlich eines bei einer Bank in Deutschland hinterlegten Testa- ments, welches seine Mutter ihm gegenüber vor 15 Jahren erwähnt habe (act. 25 S. 4). 3.1 Der Berufungskläger bestreitet im Wesentlichen die Gültigkeit des Erbver- zichtsvertrags und macht in diesem Zusammenhang seine Erbenqualität geltend. Im Rahmen der Testamentseröffnung nimmt das Einzelgericht jedoch lediglich ei- ne vorläufige Prüfung und Auslegung der letztwilligen Verfügungen vor, soweit dies für die ihm obliegenden Anordnungen zur Sicherung des Erbganges erforder-
- 4 - lich ist. So ist im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB auszustellende Erbbescheini- gung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut der Testamente als Erbe zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charak- ter, d.h. sie ist für das materielle Recht unpräjudiziell. Über die formelle und mate- rielle Gültigkeit der letztwilligen Verfügungen und die definitive Ordnung der mate- riellen Rechtsverhältnisse befindet der Eröffnungsrichter nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Richter vorbehalten (BSK ZGB II- KARRER/VOGT/LEU, 4. Aufl., Art. 557 N 11). Auch bei der provisorischen Eröffnung muss der Eröffnungsrichter aber nach billigem Ermessen, soweit erkennbar, auf den wahren Willen des Erblassers abstellen (ZR 82 Nr. 66). Die Berufungsinstanz prüft ebenfalls nur, ob der Eröffnungsrichter in diesem beschränkten Rahmen zutreffend verfahren sei. Dies gilt auch bezüglich der Überprüfung von Auslegungs- und Wertungsfragen. Immerhin ist sie nicht auf ei- ne Willkürprüfung beschränkt, da trotz fehlender materieller Rechtskraft dem Ent- scheid insofern Tragweite zukommt, als die mit der Ausstellung der Erbbescheini- gung getroffene provisorische Ordnung der Erbfolge – unterbleibt die Einsprache oder die Anfechtung – definitiv wird oder jedenfalls bei Anfechtung die prozessua- le Rollenverteilung beeinflusst (OGer ZH LF120030 vom 19. Juni 2012 E. 4). 3.2 Der Erbverzichtsvertrag vom 15. März 1996 (act. 17) wurde formgültig abge- schlossen (vgl. Art. 512 i.V.m. Art. 499 ff. ZGB). Im Gegensatz zu einem Erbaus- kaufsvertrag liegt sein Wesen genau darin begründet, dass ein Abschluss unent- geltlich, d.h. ohne Gegenleistung erfolgt. Der Verzichtende fällt beim Erbgang gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ausser Betracht, wobei der Ver- zicht vermutungsweise auch für seine Nachkommen gilt (Art. 495 Abs. 2 und 3 ZGB). Das Einzelgericht durfte daher im Rahmen der vorläufigen Prüfung den Erbschein lediglich dem Ehemann der Verstorbenen sowie ihren beiden Töchtern als Nachkommen in Aussicht stellen. Die provisorische Auslegung der Testamen- te sowie des Erbvertrags durch das Einzelgericht ist nicht zu beanstanden und dem Berufungskläger einstweilen kein Erbschein auszustellen. 3.3 Ob der Erbvertrag tatsächlich an einem Ungültigkeitsgrund leidet, wie es der Berufungskläger vorbringt, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
- 5 - Wie erwähnt kommt dem Eröffnungsrichter diesbezüglich gar keine Überprü- fungskompetenz zu. Über die Gültigkeit des Erbverzichtvertrags hat vielmehr der ordentliche Richter auf entsprechende Klage hin zu entscheiden, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheids ausdrücklich hingewiesen wird (act. 24 Dispositivziffer 10; vgl. auch BGer 5C.91/2000 vom 25. Mai 2000 E. 2.a)). 3.4 Die Berufung erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Um die Ausstellung eines Erbscheines einstweilen zu verhindern, kann der Berufungskläger innert Monatsfrist dagegen Einsprache erheben (Art. 559 ZGB, vgl. auch act. 24 Dispositivziffer 2). Zur Prüfung, ob die Berufungsschrift als Ein- sprache im Sinne von Art. 559 ZGB zu werten sei, ist das Doppel an die Vorin- stanz zu überweisen.
5. In Bezug auf den Antrag des Berufungsklägers, es seien weitere Nachfor- schungen betreffend eines vermutungsweise bei einer Bank in Deutschland hin- terlegten Testaments anzustellen, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Ermittlungs- tätigkeit der Erbschaftsbehörden in erster Linie das Auffinden von Erben betrifft (sog. Erbenruf, Art. 555 ZGB). In Bezug auf letztwillige Verfügungen ist eine Ein- lieferungspflicht betroffener Personen gesetzlich vorgesehen (Art. 556 ZGB). Dass die Vorinstanz wie beantragt bei sämtlichen Banken in Deutschland Nach- forschungen hinsichtlich eines weiteren Testaments der Erblasserin anzustellen hätte, scheitert überdies von vornherein am Kriterium der Angemessenheit.
6. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch des Berufungsklägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos, wobei zu bemerken ist, dass dem Rechtsmittel der Berufung – auch im summarischen Verfahren – bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung im Umfang der Anträge zukommt (Art. 315 Abs. 1 ZPO).
- 6 -
7. Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger für das Berufungsverfahren kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die nicht streitige Testamentseröffnung vor ers- ter Instanz wandelt sich in zweiter Instanz in eine vermögensrechtliche streitige Angelegenheit. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 1 und § 12 GebV ist die Entscheidgebühr unter Berücksichtigung des bescheidenen Auf- wands im Berufungsverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Ur- teil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Pfäf- fikon vom 22. September 2014 wird bestätigt.
2. Das Doppel der Berufungsschrift wird im Sinne der Erwägungen an das Ein- zelgericht des Bezirksgerichts Pfäffikon überwiesen.
3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 500.– festge- setzt und dem Berufungskläger auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger, an die Vorinstanz unter Bei- lage eines Doppels von act. 25 und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Isler versandt am: