Sachverhalt
geltend gemachten Hauptsachenanspruchs kann grundsätzlich zunächst auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach es sich bei der Bearbeitung der Personalien der Berufungsklägerin (als ehemalige Arbeitnehme- rin der Berufungsbeklagten) um Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a DSG ("Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen") handle, weshalb das Übermitteln oder Zugänglichmachen dieser Daten eine Be- arbeitung nach Art. 3 lit. f i.V.m. lit. e DSG darstelle (act. 3 E. B.II.2.1.1).
- 16 - 3.1 Wer Personendaten im vorgenannten Sinne bearbeitet, darf gemäss Art. 12 DSG die Persönlichkeit der betroffenen Person nicht widerrechtlich verletzen. Namentlich dürfen Personendaten gemäss Art. 4 Abs. 3 DSG nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde oder der aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist. Die Missachtung der Zweckbindung hat grundsätzlich eine Verletzung der Persönlichkeit der betroffe- nen Person zur Folge, welche dann widerrechtlich und deshalb unzulässig ist, wenn kein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 13 DSG vorliegt (DAVID RO- SENTHAL, in: DAVID ROSENTHAL/YVONNE JÖHRI, Handkommentar zum DSG, Zü- rich/Basel/Genf 2008, Art. 4 N 2 f., N 48). Art. 6 Abs. 1 DSG bestimmt für die grenzüberschreitende Bekanntgabe weiter, dass Personendaten nicht ins Ausland bekannt gegeben werden dürfen, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffe- nen Person schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil eine Gesetzgebung fehlt, die einen angemessenen Schutz gewährleistet. Ist Letzteres der Fall, dann ist eine Datenbekanntgabe grundsätzlich rechtswidrig. Art. 6 Abs. 2 DSG enthält jedoch eine Liste von Bedingungen, unter welchen die Bekanntgabe von persönli- chen Daten ins Ausland erlaubt ist, auch wenn die Anforderungen von Abs. 1 nicht erfüllt sind (BSK DSG-URS MAURER-LAMBROU/ANDREA STEINER, 3. Auflage, Art. 6 N 22c). Die Rechtfertigungsgründe gemäss Art. 6 Abs. 2 DSG sind gegen- über denjenigen von Art. 13 Abs. 1 DSG eingeschränkt, wobei insbesondere ein überwiegendes privates Interesse zwar eine Datenbekanntgabe nach Art. 12 DSG (Art. 13 Abs. 1 DSG), nicht jedoch eine solche nach Art. 6 Abs. 1 DSG (vgl. Art. 6 Abs. 2 DSG) zu rechtfertigen vermag. 3.2 Entgegen dem (unbegründet vorgebrachten) Standpunkt der Berufungsbe- klagten (vgl. act. 12 N 27) ist die Vorinstanz richtigerweise davon ausgegangen, dass die USA als Land zu gelten hätten, in welchem es im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSG an einer Gesetzgebung fehle, die einen angemessenen Schutz von Perso- nendaten gewährleiste, weshalb grundsätzlich Art. 6 DSG der allgemeinen Be- stimmung von Art. 12 DSG als lex specialis vorgehe (act. 3 E. B.II.2.1). Wie schon die Vorinstanz festgehalten hat, wird die USA auf der Liste des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (fortan EDÖB) als Staat geführt, welcher grundsätzlich keinen angemessenen Datenschutz im Sinne von Art. 6
- 17 - Abs. 1 DSG bietet (vgl. die Staatenliste des EDÖB, act. 10/3/23, aktuellste Versi- on abrufbar unter <http://www.edoeb.admin.ch/datenschutz/00626/00753/index. html>, letztmals besucht am 3. März 2015). Zwar handelt es sich bei dieser Liste nicht um eine verbindliche Feststellung der Angemessenheit des Schutzniveaus einer ausländischen Gesetzgebung, doch stellt sie immerhin eine widerlegbare Vermutung auf, dass ein angemessener Schutz gegeben (oder eben nicht gege- ben) ist (ROSENTHAL, a.a.O. Art. 6 N 30). Im Falle des US-Programms sind so- dann auch der gemeinsamen Erklärung (Joint Statement) des Eidgenössischen Finanzdepartementes und des US-Justizministeriums keine Anhaltpunkte zu ent- nehmen, wie die USA den Datenschutz gewährleisten werden. Vielmehr behalten sich die USA explizit das Recht vor, dass die im Rahmen des US-Programmes zur Verfügung gestellten Personendaten zu allen gemäss ihrem Recht gestatteten Zwecken verwendet werden können (vgl. TOBIAS F. ROHNER/MICHAEL PETER, Pro- gramm zur Beilegung des Steuerstreits mit den USA, in: Schweizer Treuhänder, 2013/10, S. 732 ff., S. 737). Damit ist nicht davon auszugehen, das US-Programm biete entgegen dem allgemeinen Datenschutzstandard der USA ausnahmsweise einen angemessenen Schutz für die in dessen Rahmen übermittelten Personen- daten. 3.3 Dementsprechend ist die Übermittlung der Daten der Berufungsklägerin an die US-Behörden durch die Berufungsbeklagte grundsätzlich nach Art. 6 DSG zu beurteilen, wobei unter Verweis auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz anzumerken ist, dass vorliegend von den in Art. 6 Abs. 2 DSG
– abschliessend (vgl. MAURER-LAMBROU/STEINER, a.a.O., Art. 6 N 22c) – aufge- führten Rechtfertigungsgründen einzig derjenige des Vorliegens eines überwie- genden öffentlichen Interesses an der Datenbekanntgabe gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. d DSG in Frage kommt (vgl. act. 3 E. B.II.2.2.2). Der dieser Bestimmung zu- grunde liegende Begriff des öffentlichen Interesses wird entgegen dem dahinge- henden Vorbringen der Berufungsklägerin (act. 2 S. 15, N 28) nicht durch Art. 9 Abs. 2 lit. a DSG – wo als öffentliche Interessen namentlich die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft genannt werden – konkretisiert. Viel- mehr sind die möglichen öffentlichen Interessen gemäss Art. 6 DSG nicht be- schränkt, sondern es muss – wovon auch die Vorinstanz ausgegangen ist (vgl.
- 18 - act. 3 E. B.II.2.2.3) – irgendein öffentliches Interesse bejaht werden können (vgl. ASTRID EPINEY/TOBIAS FASNACHT, in: Eva Maria BELSER/ASTRID EPINEY/BERNHARD WALDMANN, Datenschutzrecht, Bern 2011, § 10 N 23). Ob ein allenfalls bestehendes öffentliches Interesse überwiegt, muss dabei unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt werden, wozu eine Interessen- abwägung im Einzelfall vorzunehmen ist (EPINEY/FASNACHT, a.a.O., § 10 N 23). Die Vorinstanz hat zur Klärung der Frage, ob ein die Herausgabe der Daten recht- fertigendes überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 2 DSG gegeben sei, zunächst die jeweiligen Interessen an der Herausgabe bzw. Nicht- herausgabe der fraglichen Personendaten gewürdigt (act. 3 E.B.II.2.5-7) und schliesslich unter dem Titel "Gesamtwürdigung" eine Abwägung zwischen den so aufgezeigten Interessen vorgenommen (act. 3 E. B.II.2.8). Bei dieser Interessen- abwägung ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass die Interessen der Berufungsklägerin nach dem Gesagten etwas weniger stark zu gewichten seien, vor allem, weil sie nur in kleinem Ausmass mit US-Kunden und US-Konti zu tun gehabt habe. Die Interessen der Berufungsbeklagten würden daher diejenigen der Berufungsklägerin leicht überwiegen (act. 3 E. B.II.2.8.2). 3.4 Die Berufungsklägerin rügt nunmehr, dass die Vorinstanz einerseits die je- weiligen im Raum stehenden Interessen falsch gewürdigt habe (act. 2 S. 9 ff. N 13 ff. und S. 22 ff., N 47 ff.) und diese andererseits im Rahmen der Gesamt- würdigung falsch gegeneinander abgewogen habe (act. 2 S. 28 ff.; N 62 ff.). Da eine Interessenabwägung nur vorzunehmen ist, wenn überhaupt öffentliche Inte- ressen glaubhaft gemacht wurden, ist nachstehend zunächst auf die von der Vor- instanz vorgenommene Ermittlung und Würdigung der öffentlichen Interessen einzugehen: 3.5 Bei der Ermittlung der (öffentlichen) Interessen hat die Vorinstanz zunächst ausgeführt, dass als Interessen der Berufungsbeklagten die Bereinigung der bis anhin nicht versteuerten US-Guthaben und, damit zusammenhängend, der Ab- schluss eines Non-Prosecution-Agreements [fortan NPA], das letztlich der Ver- meidung einer Strafklage in den USA diene, zu nennen seien. Weiter zu nennen seien als Interessen der Berufungsbeklagten die Vermeidung eines möglichen
- 19 - Reputationsschadens und die Abwendung eines finanziellen Schadens (act. 3 E. B.2.5.1). Bezüglich all dieser Interessen hielt die Vorinstanz in der Folge jedoch fest, dass diese in erster Linie als private Interessen der Berufungsbeklagten zu qualifizieren seien; solange sich die Berufungsbeklagte im Bereich von Art. 6 Abs. 2 DSG auf eigene (existenzielle) Interessen berufe, würden diese keine öffentli- chen Interessen darstellen (act. 3 E. B.II.2.5.1). 3.5.1 Die Berufungsklägerin stimmt der Vorinstanz grundsätzlich insoweit zu, als dass diese die vorgenannten Interessen als private Interessen der Berufungsbe- klagten bezeichnet hat. Weiter hält sie diesbezüglich fest, dass die entsprechen- den Ausführungen der Vorinstanz damit grundsätzlich irrelevant und unbeachtlich seien, da nur öffentliche Interessen als Rechtsfertigungsgrund im Sinne von Art. 6 Abs. 2 DSG in Frage kommen könnten (act. 2 S. 9 f., N 13 f.). Jedoch habe die Vorinstanz bei den als privat qualifizierten Interessen der Berufungsbeklagten teilweise Mutmassungen aufgestellt, auf welche sie bei den Erwägungen zu den öffentlichen Interessen teils direkt teils implizit Bezug genommen und damit letzt- lich die Erwägungen zu den privaten Interessen in unzulässiger Weise in die Inte- ressenabwägung habe einfliessen lassen (act. 2 S. 10, N 16). Namentlich habe die Vorinstanz an dieser Stelle die Mutmassung aufgestellt, dass das DoJ – falls die Daten der Berufungsklägerin nicht geliefert würden – allenfalls mit der Beru- fungsbeklagten kein NPA abschliessen werde und Letztere darum ihren Teil zur Klärung des Steuerstreits mit den USA nicht werde beitragen können bzw., dass deswegen das US-Programm sogar gesamthaft beendet werden könnte (act. 2 S.10 ff., N 17 f.). Ausserdem habe die Vorinstanz die Mutmassung aufgestellt, dass nur durch den Abschluss eines NPA eine Strafklage verhindert werden kön- ne und dass eine solche – unabhängig vom Einzelfall der Bank – in jedem Fall existenziell sein werde (act. 2 S. 12 ff., N 19 ff.). Diese Mutmassungen seien falsch und könnten so nicht als erstellt gelten (act. 2 S. 10 ff, N 17 ff.). 3.5.2 Mit diesem Vorbringen rügt die Berufungsklägerin im Wesentlichen, die Vor- instanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die aus der Nichtlieferung der Daten der Berufungsklägerin gezogenen Schlüsse glaubhaft seien. Da die Beru- fungsklägerin diese Rüge bei den von der Vorinstanz ermittelten öffentlichen Inte-
- 20 - ressen wiederholt und weiter konkretisiert, ist auf diese Rüge gesamthaft nach- stehend (Ziff. III.3.5.7) einzugehen. 3.5.3 Bezüglich des Vorliegens eigentlicher öffentlicher Interessen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 DSG wurde im vorinstanzlichen Entscheid festgehalten, dass bei der Berufungsbeklagten durchaus auch öffentliche Interessen an der Herausgabe der Personendaten auszumachen seien. Diese würden zum einen darin liegen, dass eine Strafklage in den USA im Falle einer Existenzbedrohung auch Arbeitsplätze hier in der Schweiz kosten könnte. Die Berufungsbeklagte sei hingegen nicht als systemrelevante Bank einzustufen, so dass auch nicht gesagt werden könne, ihre Existenz sei für den Bankenplatz Schweiz essentiell. Als eine von vielen in den Steuerstreit involvierten Schweizer Banken, sei zum andern eine Bereinigung des Steuerstreits zwischen der Berufungsbeklagten und den USA im Interesse der Schweiz. Letztlich sei für die – im öffentlichen Interesse liegende – Bereinigung des Steuerstreits zwischen der Schweiz und den USA von Bedeutung, dass mög- lichst viele am US-Programm teilnehmende Banken ihre Situation mit den USA bereinigen (könnten). Daher könne als wichtiges öffentliches Interesse auch die Beilegung des Steuerstreits der Schweizer Banken mit den US-Behörden genannt werden. Dies liege im Interesse des Schweizer Finanzplatzes und damit auch der Schweiz. Nicht zuletzt könne ein Zusammenbruch der Berufungsbeklagten, wenn auch als vergleichsweise kleineres Bankinstitut, den Ruf des Schweizer Banken- platzes schmälern. Weitere öffentliche Interessen seien vorliegend bei der Beru- fungsbeklagten nicht auszumachen. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass in der Herausgabe der Personendaten der Gesuchstellerin an die US- Behörden und damit in der Vermeidung einer Klage in den USA resp. in der Be- reinigung des Steuerstreits öffentliche Interessen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. d DSG zu sehen seien (act. 3 E. B.II.2.5.2). 3.5.4 Wie die Vorinstanz richtigerweise festgestellt hat (vgl. act. 3 E. B.II.2.2), stellt ein bloss überwiegendes privates Interesse keinen genügenden Grund dar, um die grenzüberschreitende Datenbekanntgabe zu rechtfertigen (ROSENTHAL, a.a.O., Art. 6 N 37). Die Berufungsklägerin rügt nunmehr diesbezüglich zunächst, dass die Vorinstanz dem privaten Interessen der Berufungsbeklagten an der
- 21 - Vermeidung einer Strafklage in den USA durch die Hintertür Gehör verschafft ha- be, indem ein vermeintliches öffentliches Interesse – Rettung von Arbeitsplätzen – vorgeschoben werde. Begründet wird dies damit, dass die Gefährdung von Ar- beitsplätzen in der Schweiz einzig auf die Gefahr einer allfälligen existenzbedro- henden Strafklage in den USA zurückzuführen sei. Bei letzterem handle es sich um ein privates Interesse der Berufungsbeklagten, weshalb die Vorinstanz hier private und angebliche öffentliche Interessen vermische (act. 2 S. 17 f., N 33 f.). 3.5.5 Dass überwiegende private Interessen keine nach Art. 6 Abs. 1 DSG unzu- lässigen Datenherausgabe rechtfertigen könnten, bedeutet jedoch entgegen der von der Berufungsklägerin vorgebrachten Rüge nicht, dass sobald ein privates In- teresse der Berufungsbeklagten vorhanden ist, kein öffentliches Interesse mehr bestehen kann. Vielmehr fliessen private und öffentliche Interessen zuweilen zwangsläufig ineinander und es ist durchaus vorstellbar, dass insbesondere die kumulierten privaten Interessen mehrerer Banken auch öffentliche Interessen darstellen können. Dementsprechend kann namentlich nicht – wie die Berufungs- klägerin dies vorbringt (act. 2 S. 17 f., N 22) – von Vornherein gesagt werden, dass die Rettung von Arbeitsplätzen in der Schweiz als öffentliches Interesse be- reits darum keinen Eingang in die Gesamtwürdigung finden dürfe, weil der Verlust von Arbeitsplätzen Folge einer existenzbedrohenden Strafklage und damit eines privaten Interesses der Bank sein könnte. Vielmehr ist gerade die Erhaltung von Arbeitsplätzen durchaus ein vorstellbares öffentliches Interesse. Der Vorwurf der Berufungsklägerin, wonach die Vorinstanz private in öffentliche Interessen um- deute (act. 2 S. 16, N 30), erweist sich dementsprechend als unbegründet. 3.5.6 Weiter rügt die Berufungsklägerin im Wesentlichen, dass die Vorinstanz oh- ne jegliche Begründung festhalte, die Bereinigung des Steuerstreites zwischen der Berufungsbeklagten und den USA liege im Interesse der Schweiz (act. 2 S. 18, N 35), und es sei für die Beilegung des Steuerstreits von Bedeutung, dass möglichst viele Banken ihre Situation mit den USA bereinigen (könnten) (act. 2 S. 18 f., N 37). Es sei unglaubhaft, dass die Übermittlung des Namens der Beru- fungsklägerin eine tatsächliche Relevanz für die Beilegung des Steuerstreits habe und es sei schlicht abwegig, dass die amerikanischen Behörden das US-
- 22 - Programm beenden oder schon nur der Berufungsbeklagten den Abschluss eines NPA gestützt auf das Fehlen des einzelnen Namens der Berufungsklägerin ver- weigern könnten (act. 2 S. 18 f., N 36 und 38). Insbesondere verunmögliche ein Verbot bezüglich der Übermittlung der fraglichen Daten der Berufungsklägerin nicht die Übermittlung sämtlicher übrigen, von den USA verlangten Daten (act. 2 S. 19, N 38). Weiter gehe die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Verhinderung einer Schmälerung des Rufes des Bankenplatzes Schweiz infolge eines Zusammen- bruchs der Berufungsbeklagten als öffentliches Interesse von der falschen An- nahme aus, die Berufungsbeklagte müsse bei Nichtübermittlung der persönlichen Daten der Berufungsklägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer existenziellen Strafklage in den USA rechnen; nur diese falsche Annahme führe zu einer Schmälerung des Rufs des Schweizer Bankenplatzes (act. 2 S. 20 f., N 43). 3.5.7 Wie schon mit dem vorstehend (Ziff. III.3.5.2) wiedergegebenen Vorbringen rügt die Berufungsklägerin auch hier im Westlichen, dass die Vorinstanz Schlüsse aus der Nichtübermittlung der Personendaten der Berufungsklägerin ziehe, wel- che Mutmassungen darstellen bzw. – anders ausgedrückt – nicht glaubhaft er- scheinen würden.
a) Die Last des Glaubhaftmachens entspricht grundsätzlich der Beweislast im ordentlichen Prozess (ZÜRCHER, a.a.O., Art. 261 N 5), weshalb die von der Da- tenbearbeitung betroffene Person im Massnahmeverfahren grundsätzlich die Per- sönlichkeitsverletzung und der Datenbearbeiter das Vorliegen eines Rechtferti- gungsgrundes glaubhaft zu machen hat (vgl. RAMPINI, a.a.O., Art. 15 N 3; RO- SENTHAL, a.a.O., Art. 6 N 37). Damit war es vorliegend an der Berufungsbeklagten als Datenbearbeiterin, glaubhaft darzulegen, welche Konsequenzen eine Nicht- übermittlung der Personendaten der Berufungsklägerin haben würde und welche (überwiegenden) öffentlichen Interessen sich daraus ergeben würden.
b) Zu den möglichen Konsequenzen einer Nichtübermittlung der Daten der Berufungsklägerin hat die Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren na- mentlich vorgebracht (vgl. act. 10/10 N 49-55), dass es – um ein NPA abschlies-
- 23 - sen zu können – einer rechtzeitigen und vollständigen Übermittlung der von den US-Behörden verlangten Informationen bedürfe. Sollte die Übermittlung scheitern, sei das Zustandekommen des NPA in Gefahr (act. 3 E. B.II.2.3.1). Ausserdem sei die Vollständigkeit der Datenlieferung nicht nur vorliegend, sondern ganz generell von grosser Bedeutung, hätten sich die US-Behörden gemäss US-Programm (Ziff. V.C. des US-Programms) doch das Recht vorbehalten das US-Programm zu beenden, sollten die Datenübermittlungen der Schweizer Banken nicht vollständig sein (act. 3 E. B.II.2.3.1). Hierbei hat die Berufungsbeklagte insbesondere auf das Joint-Statement (act. 10/3/8 erster Teil) sowie das US-Programm (act. 10/3/8 zweiter Teil) verwiesen (vgl. act. 10/10 N 53 und 54).
c) Grundsätzlich ist der Berufungsbeklagten dahingehend zuzustimmen, dass im US-Programm vorgeschrieben wird, dass jede Schweizer Bank, welche ein NPA beantrage, vollständig kooperieren müsse (vgl. act. 10/3/8 zweiter Teil, S. 3 Ziff. II.D). Allerdings bleibt das US-Programm bei den Konsequenzen einer unvollständigen Kooperation eher vage, zumal – wie die Berufungsbeklagte selbst anerkennt (act. 12 N 37) – es ins alleinige Ermessen des DoJ ("in its sole discreti- on"; vgl. Art. 103/8 zweiter Teil, S. 11 Ziff. II.J.) gestellt wird, vom Abschluss eines NPA abzusehen, sofern sich die gelieferten Daten als unvollständig erweisen soll- ten. Abgesehen von der sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergebenden Möglichkeit der Verweigerung des Abschlusses eines NPA bei unvollständiger Datenlieferung hat die Berufungsbeklagte indes keinerlei objektiven Anhalts- punkte vorgebracht, die glaubhaft erscheinen lassen würden, dass das DoJ jeder Bank, welche der ihr obliegenden Pflicht zur Lieferung von Mitarbeiterdaten nicht vollständig nachgekommen ist, den Abschluss eines NPA verweigern wird (vgl. act. 12 N 35 ff., N 37). Zwar muss der Richter zur Glaubhaftmachung nicht von der Richtigkeit der aufgestellten Behauptung überzeugt werden; indes sind zu- mindest objektive Anhaltspunkte darzulegen, die den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit vermitteln (THOMAS ROHNER/MATTHIAS WIGET, in: MIRIAM A. GEHRI/MICHAEL KRAMER, Kommentar zur ZPO, Zürich 2010, Art. 261 N 10; BGE 88 I 11 E. 5a). Zum heutigen Zeitpunkt liegen jedoch eben gerade keine objekti-
- 24 - ven Anhaltpunkte vor, die glaubhaft erscheinen lassen würden, dass das DoJ der Berufungsbeklagten den Abschluss eines NPA verweigern wird, sofern sie die Da- ten der Berufungsklägerin nicht liefert. Vielmehr erscheint zur Zeit völlig offen, wie das DoJ auf einzelne, wegen Gerichtsentscheiden unterbliebene Datenübermitt- lungen reagieren wird. Deshalb wäre diesbezüglich im Massnahmeverfahren rich- tigerweise von Beweislosigkeit auszugehen gewesen. Die Vorinstanz ist damit zu Unrecht davon ausgegangen, es erscheine glaubhaft, dass die Berufungsbeklagte im Falle der Nichtlieferung der Daten kein NPA werde abschliessen können; da sie dies (sowie das Drohen einer existenziellen Strafklage) als Grundlage der von ihr ermittelten öffentlichen Interessen (Verlust von Arbeitsplätzen in der Schweiz, Schädigung des Rufes des Finanzplatzes Schweiz, etc.) vorausgesetzt hat, er- weisen sich die von der Vorinstanz ermittelten öffentlichen Interessen insgesamt als nicht glaubhaft.
d) Zu ergänzen ist Folgendes: Selbst wenn die von der Vorinstanz vorge- nommene Würdigung der Interessen der Berufungsklägerin (vgl. act. 3 E. B.II.2.7) sowie der öffentlichen Interessen (vgl. act. 3 E. B.II.2.5.2 f.) als richtig angesehen würde, wäre in der Folge eine Interessenabwägung im konkreten Einzelfall vorzu- nehmen. Die Vorinstanz ist dabei zum Schluss gekommen, dass die Interessen der Berufungsklägerin etwas weniger stark zu gewichten seien, vor allem weil sie nur in kleinem Ausmass mit US- Kunden und US-Konti zu tun gehabt habe. Die Interessen der Berufungsbeklagten würden daher diejenigen der Berufungskläge- rin leicht überwiegen (act. 3 E. B.II.2.8.2). Diese Würdigung wird von der Beru- fungsklägerin zu Recht als unrichtig gerügt (vgl. act. 2 S. 28 ff, N 62 ff.). Bezogen auf den Einzelfall wäre viel mehr zu beachten gewesen, dass die Daten der Beru- fungsklägerin nur einen sehr kleinen Teil der gesamthaft durch die Berufungsbe- klagte zu liefernden Daten ausmachen und deshalb das Interesse der Berufungs- beklagten an der Lieferung dieser kleinen Menge an Daten angesichts der ge- samthaft von ihr zu liefernden Datenmenge eher als gering einzuschätzen ist. Dies umso mehr, als die Vorinstanz selbst davon ausgegangen ist, dass darüber, wie die US-Behörden die erhaltenen Personendaten letztlich verwerten und was sie damit anfangen würden, Ungewissheit herrsche (act. 3 E. B.II.2.7.3), sie es aber im konkreten Falle der Berufungsklägerin doch zumindest für möglich hielt,
- 25 - dass diese bei der Einreise in die USA zwecks Befragung an- bzw. festgehalten werden könnte (act. 3 E. B.II.2.7.2; B.II.2.7.9). Bereits deshalb wäre dem grund- rechtlich geschützten Interesse der Berufungsklägerin an der informationellen Selbstbestimmung bzw. an der Verhinderung der Zweckentfremdung ihrer Daten und des Verlustes der Kontrolle über die Datenverarbeitung durch Übermittlung ihrer Personendaten in ein Land ohne angemessenen Datenschutz im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSG einstweilen der Vorzug gegenüber dem Interesse der Beru- fungsbeklagten an der Lieferung der Daten zu geben und die definitive Interes- senabwägung dem ordentlichen Gericht vorzubehalten gewesen. Die Vorinstanz würdigt bei der von ihr vorgenommenen Interessenabwägung unrichtigerweise sodann nicht den konkreten Einzelfall, geht sie doch bei der von ihr vorgenommen Interessenabwägung implizit davon aus, dass der gesamte Steuerstreit, d.h. bezüglich aller Schweizer Banken, nur dann bereinigt werden könne, wenn alle Daten und damit auch die Daten der Berufungsklägerin geliefert würden. Daraus ergäbe sich als Konsequenz, dass immer – unabhängig vom konkreten Einzelfall – die Interessen der Bank als überwiegend anzusehen wären. Anzufügen ist hierzu, dass insgesamt nicht glaubhaft erscheint und wovon die Vorinstanz entsprechend unrichtigerweise ausgegangen ist, dass das DoJ das gesamte US-Programm, d.h. hinsichtlich aller teilnehmenden Schweizer Banken, aufgrund der unvollständigen Datenlieferung einer oder einzelner Banken been- den könnte. Die Berufungsbeklagte beruft sich in diesem Zusammenhang auf Zif- fer V.C. des US-Programmes (vgl. act. 10/3/8 zweiter Teil, S. 11). In dieser wird zwar tatsächlich eine allfällige Beendigung nach Ermessen des DoJ vorbehalten ("may be terminated by the Departement"). Indessen bezieht sich diese Klausel auf eine von der Schweiz in Ziffer 2 des Joint Statement abgegebene Erklärung, wonach diese beabsichtige, die Schweizer Banken auf die Programmbedingun- gen aufmerksam zu machen, und diese ermutige, ihre Teilnahme daran zu erwä- gen ("to draw the attention of the Swiss Banks to the terms of the Program and encourages them to consider participating therein" vgl. act. 10/3/8 erster Teil). Zif- fer V.C. des US-Programmes stellt nunmehr die Beendigung des gesamten US- Programmes in das Ermessen des DoJ, sofern es der Schweiz nicht gelingen soll- te, gemäss der von ihr abgegebenen Erklärung die Schweizer Banken dazu zu
- 26 - bringen, eine Teilnahme am US-Programm in Erwägung zu ziehen ("Should Switzerland fail to provide or act to withdraw such encouragement, […] this Pro- gram may be terminated by the Departement") bzw. wenn rechtliche Hindernisse eine effektive Teilnahme der Schweizer Banken am US-Programm verhindern sollten ("[…] or should legal barriers prevent effective participation by the Swiss Banks on the terms set out in this Program […]"). Diese Klausel betrifft damit nicht die Teilnahme der Banken an sich, sondern die Unterstützung des US- Programmes durch die Schweizer Regierung. Da es ferner jedem Finanzinstitut freigestellt ist, ob und in welchem Umfang es am US-Programm teilnehmen will, und zwar unabhängig davon, ob andere Bankinstitute am Programm teilnehmen oder den Vorgaben des Programmes nachkommen können, erscheint ein Ab- bruch des US-Programmes aufgrund der Nichtlieferung der Daten der Berufungs- klägerin nicht glaubhaft.
e) Zusammenfassend erweist sich damit die Rüge der Berufungsklägerin, wonach die Vorinstanz die von der Berufungsbeklagten vorgebrachten Konse- quenzen einer Nichtlieferung der Personendaten der Berufungsklägerin zu Un- recht als glaubhaft angesehen habe und daraus zu Unrecht geschlossen habe, dass (überwiegende) öffentliche Interessen vorliegen würden, als begründet. Die Vorinstanz ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die nach Art. 6 Abs. 1 DSG grundsätzlich unzulässige Bekanntgabe der Daten der Berufungsklägerin durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt werden könne. Die Berufung ist damit grundsätzlich gutzuheissen.
4. Die Vorinstanz hat aufgrund der zu Ungunsten der Berufungsklägerin ausge- fallenen Hauptsachenprognose keine Beurteilung des der Berufungsklägerin dro- henden nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteils im Sinne Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO vorgenommen (act. 3 E. B.II.2.9.2). Da eine solche nunmehr trotzdem vorzunehmen ist, stellt sich die Frage einer diesbezüglichen Rückweisung an die Vorinstanz. Eine solche kann erfolgen, wenn die Vorinstanz entweder einen we- sentlichen Teil der Klage nicht beurteilt hat oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Diese Gesetzesvor- schrift stellt ihrem Wortlaut nach eine Kannvorschrift dar. Anstelle einer Rückwei-
- 27 - sung kann die Berufungsinstanz auch selber über einen von der Vorinstanz nicht beurteilten Punkt entscheiden. Es ist dabei nach pflichtgemässem Ermessen eine Abwägung zwischen der Wahrung der Zweistufigkeit des Entscheidungsprozes- ses und der Prozessbeschleunigung zu treffen, wobei der Regelfall die neue Ent- scheidung des Berufungsgerichtes darstellt und die Rückweisung die Ausnahme bildet (vgl. dazu ZK ZPO-REETZ/HILBER, 2.Aufl., Art. 318 N 25 f.). Vorliegend ist zu beachten, dass nicht nur die Frage zu beantworten ist, ob die Berufungsklägerin glaubhaft gemacht hat, dass ihr aus der (erwägungsge- mäss glaubhaft erscheinenden) drohenden Persönlichkeitsverletzung ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil im Sinne von Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO droht und ob – bejahendenfalls – das beantragte Verbot der Herausgabe der Per- sonendaten der Berufungsklägerin als verhältnismässig erscheint (vgl. ZÜRCHER, a.a.O., Art. 261 N 29 ff.). Vielmehr ist von der Berufungsklägerin im erstinstanzli- chen Verfahren über das vorliegend behandelte Begehren betreffend die Nicht- herausgabe personenbezogener (nicht anonymisierter) Daten hinaus beantragt worden, es sei der Berufungsbeklagten ausserdem zu verbieten, anonymisierte ("redacted") Daten, in welchen der Name der Berufungsklägerin anonymisiert werde, an Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika, insbesondere an das DoJ, herauszugeben (act. 10/1 S. 2). Eventualiter sei der Berufungsbeklagten immerhin zu verbieten, jegliche Daten betreffend die Berufungsklägerin an Behör- den der Vereinigten Staaten von Amerika, insbesondere an das DoJ herauszuge- ben, ohne den Namen und die persönlichen Angaben der Berufungsklägerin vor- gängig gemäss den Anordnungen des Gerichts zu anonymisieren, in einer Weise, die eine Identifizierung der Berufungsklägerin verunmögliche (act. 10/1 S. 2 f.). Dementsprechend ist im vorliegenden Verfahren auch noch die Frage offen, ob die Berufungsklägerin glaubhaft gemacht hat, dass auch bei der Herausgabe von anonymisierten Daten eine Verletzung ihrer Persönlichkeit zu befürchten ist oder ob – wie die Berufungsbeklagte im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat (vgl. act. 10/10 N 75) – die Berufungsklägerin durch die Herausgabe anony- misierter Daten nicht in ihrer Persönlichkeit betroffen ist und entsprechend keine Persönlichkeitsverletzung droht. Da damit ein wesentlicher Teil der Klage noch zu
- 28 - beurteilen ist, erscheint vorliegend zur Wahrung des Instanzenzuges eine Rück- weisung des Verfahrens angebracht.
5. Vorzumerken ist, dass infolge der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils vom 22. September 2014 die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Juli 2014 (vgl. act. 10/4) für die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens getroffenen super- provisorischen Massnahmen weiterhin Geltung haben. Mithin ist es der Beru- fungsbeklagten bis zu einem neuen Entscheid der ersten Instanz unter Andro- hung der Bestrafung ihrer Organe wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Ver- fügung im Sinne von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall weiterhin verboten, jeg- liche Daten betreffend die Berufungsklägerin, insbesondere auch keine Listen o- der anonymisierten ("redacted") Daten, worin der Name der Berufungsklägerin genannt bzw. anonymisiert wird, an Behörden der Vereinigten Staaten von Ameri- ka, insbesondere an das US Department of Justice, herauszugeben. IV. Wird die Sache vollumfänglich an die Vorinstanz zurückgewiesen, ist ledig- lich über die zweitinstanzlichen Kosten zu entscheiden (SEILER, a.a.O., § 17 N 1565). Da die Berufungsklägerin vom tt.mm.2000 bis tt.mm.2010 in verschiede- nen Positionen bei der Berufungsbeklagten angestellt war und sie sich vorliegend auf den Schutz ihrer Persönlichkeit stützt, um eine Datenweitergabe durch die Be- rufungsbeklagte zu verhindern, ist von einer nicht vermögensrechtlichen Angele- genheit arbeitsrechtlichen Ursprungs auszugehen, weshalb das Verfahren ge- mäss Art. 114 lit. c ZPO kostenfrei ist, was aber die Zusprechung einer Parteient- schädigung nicht ausschliesst (vgl. OGer ZH, PF140059 vom 16. Dezember 2014, E. II.1, zugänglich über www.gerichte-zh.ch, Rubrik: Entscheide). Für das zweitinstanzliche Verfahren sind dementsprechend keine Kosten zu erheben. Der von der Berufungsklägerin erhobene Kostenvorschuss ist dieser
– unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates – zurückzuerstatten. Die Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren sind mit dem Entscheid der
- 29 - Vorinstanz zu überlassen. Die Entschädigung für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen. Es wird erkannt:
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Bei der Beklagten bzw. Berufungsbeklagten [fortan Berufungsbeklagte] han- delt es sich um eine Bank mit Sitz in Zürich, die sich in der Kategorie 2 des ameri- kanischen Programms zur Bereinigung des Steuerstreits der Schweizer Banken mit den Vereinigten Staaten von Amerika ("Program for Non-Prosecution Agree- ment or Non-Target Letters for Swiss Banks" [fortan US-Programm]) eingeteilt hat. Die Klägerin bzw. Berufungsklägerin [fortan Berufungsklägerin] war vom tt.mm.2000 bis tt.mm.2010 in verschiedenen Positionen, zuletzt im Rang einer Senior Private Bankerin in der Abteilung "Private Banking, Team Eastern/Central Europe" bei der Berufungsbeklagten tätig.
E. 2 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthal- ten, mit welcher der Berufungskläger erläutert, weshalb er das erstinstanzliche Ur- teil bezüglich der angefochtenen Punkte für unrichtig hält bzw. worauf er die ge- stellten Berufungsanträge stützt (BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, Zü- rich/Basel/Genf 2013, § 11 N 893; BGE 138 III 374, 375 E. 4.3.1).
E. 2.1 Die Berufungsklägerin rügt diesbezüglich zunächst, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei bzw. als unbestritten angenommen habe, dass die Berufungsklägerin auch für drei Kunden mit US-Bezug tätig gewesen sei. Die-
- 13 - se Feststellung werde bestritten, denn die Berufungsklägerin sei von der Beru- fungsbeklagten nie darüber informiert worden, dass entweder der Kontoinhaber oder der "Beneficial Owner" der drei genannten Konti US-Bürger sei. Zudem sei ihr auch das Dokument [die Berufungsklägerin verweist auf act. 10/11/11] nicht zur Verfügung gestellt worden, sondern es sei ihr lediglich mit Email vom 17. Juni 2014 eine Liste der Konti mit angeblichem US-Bezug zugestellt worden, wobei der US-Bezug darin nicht spezifiziert worden sei. Dass sich der US-Bezug aus der US-Staatsbürgerschaft der Kontoinhaber bzw. "Beneficial Owner" ergebe, sei für die Berufungsklägerin dementsprechend eine neue Tatsache (act. 2 S. 7 f., N 8). Auch habe die Berufungsbeklagte nie klare Belege geliefert, dass es sich bei den Kontoinhabern oder den "Beneficial Ownern" tatsächlich um "US-Persons" ge- handelt habe, weshalb dieses Sachverhaltselement nicht als erstellt angesehen werden dürfe (act. 2 S. 7 f., N 8 f.).
E. 2.2 Im Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO ist sowohl das Bestehen der Anspruchsgrundlagen wie auch deren Nichtbestehen (nur) glaubhaft zu machen (ZÜRCHER, a.a.O., Art. 261 N 5), wovon trotz Verwen- dung des prozessual etwas missverständlichen Ausdrucks des "erstellten Sach- verhaltes" auch die Vorinstanz ausgegangen ist (vgl. act. 3 E. A.II.3.2). Soweit die Berufungsklägerin mit dem vorstehend wiedergegebenen Vorbringen zunächst rügt, dass die Vorinstanz zu Unrecht als unbestritten angesehen habe, dass die Berufungsklägerin auch Kunden mit US-Bezug betreut habe, erscheint zunächst nicht ersichtlich, woraus die Berufungsklägerin dies ableitet, zumal die Vorinstanz nichts bezüglich der Bestreitung dieses Sachverhaltselementes festgehalten hat (vgl. act. 3 E. A.II.3.1). Ferner entstünde der Berufungsklägerin alleine aus einer derartigen Feststellung kein relevanter Nachteil, zumal der im Rahmen des einst- weiligen Rechtschutzes festgestellte Sachverhalt von Vornherein keine präjudizi- elle Wirkung für einen allfälligen nachfolgenden Zivilprozess entfaltet; vielmehr trifft das ordentliche Zivilgericht das endgültige Urteil ohne jegliche Bindung an den Massnahmeentscheid (vgl. BGer 4P.201/2004 E. 4.2). Soweit die Berufungs- klägerin mit diesem Vorbringen sodann sinngemäss weiter bemängelt, dass die Vorinstanz unrichtigerweise als glaubhaft angenommen habe, dass die Beru- fungsklägerin auch Kunden mit US-Bezug betreut habe, ist darauf hinzuweisen,
- 14 - dass im Rahmen des Verfahrens um Erlass vorsorglicher Massnahmen eben ge- rade nicht – wie von der Berufungsklägerin im Weiteren gefordert (vgl. act. 2 S. 8, N 9) – "klare Belege" zu liefern sind. Vielmehr sind die einzelnen Sachverhalts- elemente – wie vorstehend bereits ausgeführt – nur (aber immerhin) glaubhaft zu machen. Vorliegend hat die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin mit Email vom 17. Juni 2014 drei Konten genannt, bei welchen ein US-Bezug bestehe (act. 10/3/10). Aus einer weiteren, im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Liste geht sodann hervor, dass bei diesen drei Konten jeweils entweder der "Ac- count Owner" und/oder der "Beneficial Owner" "US-Person" gewesen ist, wobei sich die Identität der drei Konten mit den der Berufungsklägerin mit Email vom
17. Juni 2014 bekannt gegebenen aus den jeweiligen Eröffnungs- bzw. Saldie- rungsdaten sowie aus den jeweiligen Kontoständen ergibt (vgl. act. 10/11/11). Da die Berufungsklägerin für diese drei Konten jeweils als Private Banker aufgeführt ist (vgl. act. 10/11/11), ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass glaubhaft erscheint, dass die Berufungsklägerin auch Kunden mit US-Bezug be- treut hat. Dementsprechend erweisen sich die von der Berufungsklägerin bezüg- lich diesem Sachverhaltselement erhobenen Rügen allesamt als unbegründet.
E. 2.3 Insoweit die Berufungsklägerin weiter rügt, die Vorinstanz halte zu Unrecht fest, dass glaubhaft erscheine, die Berufungsklägerin werde von Ziffer II.D.2.v. des US-Programmes erfasst (act. 2 S. 9, N 12), ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren nach Art. 261 ff. ZPO auch das Rechtliche vom Glaubhaftmachen er- fasst wird (ZÜRCHER, a.a.O., Art. 261 N 6), weshalb es die Vorinstanz unabhängig davon, ob es sich um eine Rechts- oder – wie die Berufungsklägerin im Weiteren sinngemäss vorbringt (act. 2 S. 9, N 12) – um eine Tatfrage handelt, bei einer summarischen Prüfung bewenden lassen konnte. Gemäss Ziffer II.D.2.(b).v sind den US-Behörden Namen und Funktion von Relationship Managern, Kundenbera- tern, Vermögensverwaltern oder -beratern, Trustees, Treuhändern, Bevollmäch- tigten, Anwälten, Buchhaltern oder anderen Personen oder Gesellschaften, die einen Bezug zu Konten mit US-Bezug haben ("the name and the function of any relationship manager, client advisor, asset manager, financial advisor, trustee, fi- duciary, nominee, attorney, accountant, or other individual or entity functioning in a similiar capacity known by the Bank […]" vgl. act. 10/3/8 zweiter Teil, S. 4) zu
- 15 - melden. Dass die Vorinstanz nach summarischer Prüfung davon ausgegangen ist, dass darunter auch die Berufungsklägerin falle, da – entgegen der von der Be- rufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Einwendung (vgl. act. 3 E. A.II.1.10) – aufgrund der dort aufgeführten Funktionen fraglich erscheine, dass darunter nur bankexterne Mitarbeiter fallen würden, könnten diese Aufgaben doch auch durch bankinterne Mitarbeiter erfüllt werden (act. 3 E. A.II.3.2), ist grundsätz- lich nicht zu beanstanden. Da die Berufungsklägerin diesbezüglich sodann insbe- sondere verlangt, dass diese Feststellung der Vorinstanz keine präjudizielle Wir- kung entfalten könne, ist nochmals anzumerken, dass der im Rahmen des einst- weiligen Rechtschutzes festgestellte Sachverhalt von Vornherein keine präjudizi- elle Wirkung für einen allfälligen nachfolgenden Zivilprozess entfaltet (vgl. vorste- hend Ziff. III.2.2).
E. 2.4 Nicht einzugehen ist sodann auf die Rüge der Berufungsklägerin, wonach die Vorinstanz im Rahmen der Erwägungen zu Unrecht festgestellt habe, dass im zwischen der Schweiz und den USA geschlossene Joint Statement die Rechts- ordnung der Schweiz respektiert werde (act. 2 S. 8 f. N 10 f. mit Verweis auf act. 3 E. B.I.2.1), zumal die Vorinstanz aus dieser Erwägung keine weiteren Schlüsse gezogen hat, die entsprechende Erwägung somit nicht entscheidrelevant war und im Übrigen – wie bereits (vorstehend Ziff. III.2.2) ausgeführt – die diesbezügliche Feststellung der Vorinstanz für einen allfälligen nachfolgenden Zivilprozess ohne- hin keinerlei präjudizielle Wirkung hätte, weshalb die Berufungsklägerin dadurch von Vornherein nicht beschwert ist.
3. Hinsichtlich des von der Berufungsklägerin gestützt auf diesen Sachverhalt geltend gemachten Hauptsachenanspruchs kann grundsätzlich zunächst auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach es sich bei der Bearbeitung der Personalien der Berufungsklägerin (als ehemalige Arbeitnehme- rin der Berufungsbeklagten) um Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a DSG ("Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen") handle, weshalb das Übermitteln oder Zugänglichmachen dieser Daten eine Be- arbeitung nach Art. 3 lit. f i.V.m. lit. e DSG darstelle (act. 3 E. B.II.2.1.1).
- 16 -
E. 3 Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Beru- fung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der Angemessenheitskon- trolle hat sich die Rechtsmittelinstanz allerdings Zurückhaltung aufzuerlegen (KURT BLICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, Online-Stand 20. Oktober 2013, Art. 310 N 10). Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
E. 3.1 Wer Personendaten im vorgenannten Sinne bearbeitet, darf gemäss Art. 12 DSG die Persönlichkeit der betroffenen Person nicht widerrechtlich verletzen. Namentlich dürfen Personendaten gemäss Art. 4 Abs. 3 DSG nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde oder der aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist. Die Missachtung der Zweckbindung hat grundsätzlich eine Verletzung der Persönlichkeit der betroffe- nen Person zur Folge, welche dann widerrechtlich und deshalb unzulässig ist, wenn kein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 13 DSG vorliegt (DAVID RO- SENTHAL, in: DAVID ROSENTHAL/YVONNE JÖHRI, Handkommentar zum DSG, Zü- rich/Basel/Genf 2008, Art. 4 N 2 f., N 48). Art. 6 Abs. 1 DSG bestimmt für die grenzüberschreitende Bekanntgabe weiter, dass Personendaten nicht ins Ausland bekannt gegeben werden dürfen, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffe- nen Person schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil eine Gesetzgebung fehlt, die einen angemessenen Schutz gewährleistet. Ist Letzteres der Fall, dann ist eine Datenbekanntgabe grundsätzlich rechtswidrig. Art. 6 Abs. 2 DSG enthält jedoch eine Liste von Bedingungen, unter welchen die Bekanntgabe von persönli- chen Daten ins Ausland erlaubt ist, auch wenn die Anforderungen von Abs. 1 nicht erfüllt sind (BSK DSG-URS MAURER-LAMBROU/ANDREA STEINER, 3. Auflage, Art. 6 N 22c). Die Rechtfertigungsgründe gemäss Art. 6 Abs. 2 DSG sind gegen- über denjenigen von Art. 13 Abs. 1 DSG eingeschränkt, wobei insbesondere ein überwiegendes privates Interesse zwar eine Datenbekanntgabe nach Art. 12 DSG (Art. 13 Abs. 1 DSG), nicht jedoch eine solche nach Art. 6 Abs. 1 DSG (vgl. Art. 6 Abs. 2 DSG) zu rechtfertigen vermag.
E. 3.2 Entgegen dem (unbegründet vorgebrachten) Standpunkt der Berufungsbe- klagten (vgl. act. 12 N 27) ist die Vorinstanz richtigerweise davon ausgegangen, dass die USA als Land zu gelten hätten, in welchem es im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSG an einer Gesetzgebung fehle, die einen angemessenen Schutz von Perso- nendaten gewährleiste, weshalb grundsätzlich Art. 6 DSG der allgemeinen Be- stimmung von Art. 12 DSG als lex specialis vorgehe (act. 3 E. B.II.2.1). Wie schon die Vorinstanz festgehalten hat, wird die USA auf der Liste des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (fortan EDÖB) als Staat geführt, welcher grundsätzlich keinen angemessenen Datenschutz im Sinne von Art. 6
- 17 - Abs. 1 DSG bietet (vgl. die Staatenliste des EDÖB, act. 10/3/23, aktuellste Versi- on abrufbar unter <http://www.edoeb.admin.ch/datenschutz/00626/00753/index. html>, letztmals besucht am 3. März 2015). Zwar handelt es sich bei dieser Liste nicht um eine verbindliche Feststellung der Angemessenheit des Schutzniveaus einer ausländischen Gesetzgebung, doch stellt sie immerhin eine widerlegbare Vermutung auf, dass ein angemessener Schutz gegeben (oder eben nicht gege- ben) ist (ROSENTHAL, a.a.O. Art. 6 N 30). Im Falle des US-Programms sind so- dann auch der gemeinsamen Erklärung (Joint Statement) des Eidgenössischen Finanzdepartementes und des US-Justizministeriums keine Anhaltpunkte zu ent- nehmen, wie die USA den Datenschutz gewährleisten werden. Vielmehr behalten sich die USA explizit das Recht vor, dass die im Rahmen des US-Programmes zur Verfügung gestellten Personendaten zu allen gemäss ihrem Recht gestatteten Zwecken verwendet werden können (vgl. TOBIAS F. ROHNER/MICHAEL PETER, Pro- gramm zur Beilegung des Steuerstreits mit den USA, in: Schweizer Treuhänder, 2013/10, S. 732 ff., S. 737). Damit ist nicht davon auszugehen, das US-Programm biete entgegen dem allgemeinen Datenschutzstandard der USA ausnahmsweise einen angemessenen Schutz für die in dessen Rahmen übermittelten Personen- daten.
E. 3.3 Dementsprechend ist die Übermittlung der Daten der Berufungsklägerin an die US-Behörden durch die Berufungsbeklagte grundsätzlich nach Art. 6 DSG zu beurteilen, wobei unter Verweis auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz anzumerken ist, dass vorliegend von den in Art. 6 Abs. 2 DSG
– abschliessend (vgl. MAURER-LAMBROU/STEINER, a.a.O., Art. 6 N 22c) – aufge- führten Rechtfertigungsgründen einzig derjenige des Vorliegens eines überwie- genden öffentlichen Interesses an der Datenbekanntgabe gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. d DSG in Frage kommt (vgl. act. 3 E. B.II.2.2.2). Der dieser Bestimmung zu- grunde liegende Begriff des öffentlichen Interesses wird entgegen dem dahinge- henden Vorbringen der Berufungsklägerin (act. 2 S. 15, N 28) nicht durch Art. 9 Abs. 2 lit. a DSG – wo als öffentliche Interessen namentlich die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft genannt werden – konkretisiert. Viel- mehr sind die möglichen öffentlichen Interessen gemäss Art. 6 DSG nicht be- schränkt, sondern es muss – wovon auch die Vorinstanz ausgegangen ist (vgl.
- 18 - act. 3 E. B.II.2.2.3) – irgendein öffentliches Interesse bejaht werden können (vgl. ASTRID EPINEY/TOBIAS FASNACHT, in: Eva Maria BELSER/ASTRID EPINEY/BERNHARD WALDMANN, Datenschutzrecht, Bern 2011, § 10 N 23). Ob ein allenfalls bestehendes öffentliches Interesse überwiegt, muss dabei unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt werden, wozu eine Interessen- abwägung im Einzelfall vorzunehmen ist (EPINEY/FASNACHT, a.a.O., § 10 N 23). Die Vorinstanz hat zur Klärung der Frage, ob ein die Herausgabe der Daten recht- fertigendes überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 2 DSG gegeben sei, zunächst die jeweiligen Interessen an der Herausgabe bzw. Nicht- herausgabe der fraglichen Personendaten gewürdigt (act. 3 E.B.II.2.5-7) und schliesslich unter dem Titel "Gesamtwürdigung" eine Abwägung zwischen den so aufgezeigten Interessen vorgenommen (act. 3 E. B.II.2.8). Bei dieser Interessen- abwägung ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass die Interessen der Berufungsklägerin nach dem Gesagten etwas weniger stark zu gewichten seien, vor allem, weil sie nur in kleinem Ausmass mit US-Kunden und US-Konti zu tun gehabt habe. Die Interessen der Berufungsbeklagten würden daher diejenigen der Berufungsklägerin leicht überwiegen (act. 3 E. B.II.2.8.2).
E. 3.4 Die Berufungsklägerin rügt nunmehr, dass die Vorinstanz einerseits die je- weiligen im Raum stehenden Interessen falsch gewürdigt habe (act. 2 S. 9 ff. N 13 ff. und S. 22 ff., N 47 ff.) und diese andererseits im Rahmen der Gesamt- würdigung falsch gegeneinander abgewogen habe (act. 2 S. 28 ff.; N 62 ff.). Da eine Interessenabwägung nur vorzunehmen ist, wenn überhaupt öffentliche Inte- ressen glaubhaft gemacht wurden, ist nachstehend zunächst auf die von der Vor- instanz vorgenommene Ermittlung und Würdigung der öffentlichen Interessen einzugehen:
E. 3.5 Bei der Ermittlung der (öffentlichen) Interessen hat die Vorinstanz zunächst ausgeführt, dass als Interessen der Berufungsbeklagten die Bereinigung der bis anhin nicht versteuerten US-Guthaben und, damit zusammenhängend, der Ab- schluss eines Non-Prosecution-Agreements [fortan NPA], das letztlich der Ver- meidung einer Strafklage in den USA diene, zu nennen seien. Weiter zu nennen seien als Interessen der Berufungsbeklagten die Vermeidung eines möglichen
- 19 - Reputationsschadens und die Abwendung eines finanziellen Schadens (act. 3 E. B.2.5.1). Bezüglich all dieser Interessen hielt die Vorinstanz in der Folge jedoch fest, dass diese in erster Linie als private Interessen der Berufungsbeklagten zu qualifizieren seien; solange sich die Berufungsbeklagte im Bereich von Art. 6 Abs. 2 DSG auf eigene (existenzielle) Interessen berufe, würden diese keine öffentli- chen Interessen darstellen (act. 3 E. B.II.2.5.1).
E. 3.5.1 Die Berufungsklägerin stimmt der Vorinstanz grundsätzlich insoweit zu, als dass diese die vorgenannten Interessen als private Interessen der Berufungsbe- klagten bezeichnet hat. Weiter hält sie diesbezüglich fest, dass die entsprechen- den Ausführungen der Vorinstanz damit grundsätzlich irrelevant und unbeachtlich seien, da nur öffentliche Interessen als Rechtsfertigungsgrund im Sinne von Art. 6 Abs. 2 DSG in Frage kommen könnten (act. 2 S. 9 f., N 13 f.). Jedoch habe die Vorinstanz bei den als privat qualifizierten Interessen der Berufungsbeklagten teilweise Mutmassungen aufgestellt, auf welche sie bei den Erwägungen zu den öffentlichen Interessen teils direkt teils implizit Bezug genommen und damit letzt- lich die Erwägungen zu den privaten Interessen in unzulässiger Weise in die Inte- ressenabwägung habe einfliessen lassen (act. 2 S. 10, N 16). Namentlich habe die Vorinstanz an dieser Stelle die Mutmassung aufgestellt, dass das DoJ – falls die Daten der Berufungsklägerin nicht geliefert würden – allenfalls mit der Beru- fungsbeklagten kein NPA abschliessen werde und Letztere darum ihren Teil zur Klärung des Steuerstreits mit den USA nicht werde beitragen können bzw., dass deswegen das US-Programm sogar gesamthaft beendet werden könnte (act. 2 S.10 ff., N 17 f.). Ausserdem habe die Vorinstanz die Mutmassung aufgestellt, dass nur durch den Abschluss eines NPA eine Strafklage verhindert werden kön- ne und dass eine solche – unabhängig vom Einzelfall der Bank – in jedem Fall existenziell sein werde (act. 2 S. 12 ff., N 19 ff.). Diese Mutmassungen seien falsch und könnten so nicht als erstellt gelten (act. 2 S. 10 ff, N 17 ff.).
E. 3.5.2 Mit diesem Vorbringen rügt die Berufungsklägerin im Wesentlichen, die Vor- instanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die aus der Nichtlieferung der Daten der Berufungsklägerin gezogenen Schlüsse glaubhaft seien. Da die Beru- fungsklägerin diese Rüge bei den von der Vorinstanz ermittelten öffentlichen Inte-
- 20 - ressen wiederholt und weiter konkretisiert, ist auf diese Rüge gesamthaft nach- stehend (Ziff. III.3.5.7) einzugehen.
E. 3.5.3 Bezüglich des Vorliegens eigentlicher öffentlicher Interessen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 DSG wurde im vorinstanzlichen Entscheid festgehalten, dass bei der Berufungsbeklagten durchaus auch öffentliche Interessen an der Herausgabe der Personendaten auszumachen seien. Diese würden zum einen darin liegen, dass eine Strafklage in den USA im Falle einer Existenzbedrohung auch Arbeitsplätze hier in der Schweiz kosten könnte. Die Berufungsbeklagte sei hingegen nicht als systemrelevante Bank einzustufen, so dass auch nicht gesagt werden könne, ihre Existenz sei für den Bankenplatz Schweiz essentiell. Als eine von vielen in den Steuerstreit involvierten Schweizer Banken, sei zum andern eine Bereinigung des Steuerstreits zwischen der Berufungsbeklagten und den USA im Interesse der Schweiz. Letztlich sei für die – im öffentlichen Interesse liegende – Bereinigung des Steuerstreits zwischen der Schweiz und den USA von Bedeutung, dass mög- lichst viele am US-Programm teilnehmende Banken ihre Situation mit den USA bereinigen (könnten). Daher könne als wichtiges öffentliches Interesse auch die Beilegung des Steuerstreits der Schweizer Banken mit den US-Behörden genannt werden. Dies liege im Interesse des Schweizer Finanzplatzes und damit auch der Schweiz. Nicht zuletzt könne ein Zusammenbruch der Berufungsbeklagten, wenn auch als vergleichsweise kleineres Bankinstitut, den Ruf des Schweizer Banken- platzes schmälern. Weitere öffentliche Interessen seien vorliegend bei der Beru- fungsbeklagten nicht auszumachen. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass in der Herausgabe der Personendaten der Gesuchstellerin an die US- Behörden und damit in der Vermeidung einer Klage in den USA resp. in der Be- reinigung des Steuerstreits öffentliche Interessen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. d DSG zu sehen seien (act. 3 E. B.II.2.5.2).
E. 3.5.4 Wie die Vorinstanz richtigerweise festgestellt hat (vgl. act. 3 E. B.II.2.2), stellt ein bloss überwiegendes privates Interesse keinen genügenden Grund dar, um die grenzüberschreitende Datenbekanntgabe zu rechtfertigen (ROSENTHAL, a.a.O., Art. 6 N 37). Die Berufungsklägerin rügt nunmehr diesbezüglich zunächst, dass die Vorinstanz dem privaten Interessen der Berufungsbeklagten an der
- 21 - Vermeidung einer Strafklage in den USA durch die Hintertür Gehör verschafft ha- be, indem ein vermeintliches öffentliches Interesse – Rettung von Arbeitsplätzen – vorgeschoben werde. Begründet wird dies damit, dass die Gefährdung von Ar- beitsplätzen in der Schweiz einzig auf die Gefahr einer allfälligen existenzbedro- henden Strafklage in den USA zurückzuführen sei. Bei letzterem handle es sich um ein privates Interesse der Berufungsbeklagten, weshalb die Vorinstanz hier private und angebliche öffentliche Interessen vermische (act. 2 S. 17 f., N 33 f.).
E. 3.5.5 Dass überwiegende private Interessen keine nach Art. 6 Abs. 1 DSG unzu- lässigen Datenherausgabe rechtfertigen könnten, bedeutet jedoch entgegen der von der Berufungsklägerin vorgebrachten Rüge nicht, dass sobald ein privates In- teresse der Berufungsbeklagten vorhanden ist, kein öffentliches Interesse mehr bestehen kann. Vielmehr fliessen private und öffentliche Interessen zuweilen zwangsläufig ineinander und es ist durchaus vorstellbar, dass insbesondere die kumulierten privaten Interessen mehrerer Banken auch öffentliche Interessen darstellen können. Dementsprechend kann namentlich nicht – wie die Berufungs- klägerin dies vorbringt (act. 2 S. 17 f., N 22) – von Vornherein gesagt werden, dass die Rettung von Arbeitsplätzen in der Schweiz als öffentliches Interesse be- reits darum keinen Eingang in die Gesamtwürdigung finden dürfe, weil der Verlust von Arbeitsplätzen Folge einer existenzbedrohenden Strafklage und damit eines privaten Interesses der Bank sein könnte. Vielmehr ist gerade die Erhaltung von Arbeitsplätzen durchaus ein vorstellbares öffentliches Interesse. Der Vorwurf der Berufungsklägerin, wonach die Vorinstanz private in öffentliche Interessen um- deute (act. 2 S. 16, N 30), erweist sich dementsprechend als unbegründet.
E. 3.5.6 Weiter rügt die Berufungsklägerin im Wesentlichen, dass die Vorinstanz oh- ne jegliche Begründung festhalte, die Bereinigung des Steuerstreites zwischen der Berufungsbeklagten und den USA liege im Interesse der Schweiz (act. 2 S. 18, N 35), und es sei für die Beilegung des Steuerstreits von Bedeutung, dass möglichst viele Banken ihre Situation mit den USA bereinigen (könnten) (act. 2 S. 18 f., N 37). Es sei unglaubhaft, dass die Übermittlung des Namens der Beru- fungsklägerin eine tatsächliche Relevanz für die Beilegung des Steuerstreits habe und es sei schlicht abwegig, dass die amerikanischen Behörden das US-
- 22 - Programm beenden oder schon nur der Berufungsbeklagten den Abschluss eines NPA gestützt auf das Fehlen des einzelnen Namens der Berufungsklägerin ver- weigern könnten (act. 2 S. 18 f., N 36 und 38). Insbesondere verunmögliche ein Verbot bezüglich der Übermittlung der fraglichen Daten der Berufungsklägerin nicht die Übermittlung sämtlicher übrigen, von den USA verlangten Daten (act. 2 S. 19, N 38). Weiter gehe die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Verhinderung einer Schmälerung des Rufes des Bankenplatzes Schweiz infolge eines Zusammen- bruchs der Berufungsbeklagten als öffentliches Interesse von der falschen An- nahme aus, die Berufungsbeklagte müsse bei Nichtübermittlung der persönlichen Daten der Berufungsklägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer existenziellen Strafklage in den USA rechnen; nur diese falsche Annahme führe zu einer Schmälerung des Rufs des Schweizer Bankenplatzes (act. 2 S. 20 f., N 43).
E. 3.5.7 Wie schon mit dem vorstehend (Ziff. III.3.5.2) wiedergegebenen Vorbringen rügt die Berufungsklägerin auch hier im Westlichen, dass die Vorinstanz Schlüsse aus der Nichtübermittlung der Personendaten der Berufungsklägerin ziehe, wel- che Mutmassungen darstellen bzw. – anders ausgedrückt – nicht glaubhaft er- scheinen würden.
a) Die Last des Glaubhaftmachens entspricht grundsätzlich der Beweislast im ordentlichen Prozess (ZÜRCHER, a.a.O., Art. 261 N 5), weshalb die von der Da- tenbearbeitung betroffene Person im Massnahmeverfahren grundsätzlich die Per- sönlichkeitsverletzung und der Datenbearbeiter das Vorliegen eines Rechtferti- gungsgrundes glaubhaft zu machen hat (vgl. RAMPINI, a.a.O., Art. 15 N 3; RO- SENTHAL, a.a.O., Art. 6 N 37). Damit war es vorliegend an der Berufungsbeklagten als Datenbearbeiterin, glaubhaft darzulegen, welche Konsequenzen eine Nicht- übermittlung der Personendaten der Berufungsklägerin haben würde und welche (überwiegenden) öffentlichen Interessen sich daraus ergeben würden.
b) Zu den möglichen Konsequenzen einer Nichtübermittlung der Daten der Berufungsklägerin hat die Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren na- mentlich vorgebracht (vgl. act. 10/10 N 49-55), dass es – um ein NPA abschlies-
- 23 - sen zu können – einer rechtzeitigen und vollständigen Übermittlung der von den US-Behörden verlangten Informationen bedürfe. Sollte die Übermittlung scheitern, sei das Zustandekommen des NPA in Gefahr (act. 3 E. B.II.2.3.1). Ausserdem sei die Vollständigkeit der Datenlieferung nicht nur vorliegend, sondern ganz generell von grosser Bedeutung, hätten sich die US-Behörden gemäss US-Programm (Ziff. V.C. des US-Programms) doch das Recht vorbehalten das US-Programm zu beenden, sollten die Datenübermittlungen der Schweizer Banken nicht vollständig sein (act. 3 E. B.II.2.3.1). Hierbei hat die Berufungsbeklagte insbesondere auf das Joint-Statement (act. 10/3/8 erster Teil) sowie das US-Programm (act. 10/3/8 zweiter Teil) verwiesen (vgl. act. 10/10 N 53 und 54).
c) Grundsätzlich ist der Berufungsbeklagten dahingehend zuzustimmen, dass im US-Programm vorgeschrieben wird, dass jede Schweizer Bank, welche ein NPA beantrage, vollständig kooperieren müsse (vgl. act. 10/3/8 zweiter Teil, S. 3 Ziff. II.D). Allerdings bleibt das US-Programm bei den Konsequenzen einer unvollständigen Kooperation eher vage, zumal – wie die Berufungsbeklagte selbst anerkennt (act. 12 N 37) – es ins alleinige Ermessen des DoJ ("in its sole discreti- on"; vgl. Art. 103/8 zweiter Teil, S. 11 Ziff. II.J.) gestellt wird, vom Abschluss eines NPA abzusehen, sofern sich die gelieferten Daten als unvollständig erweisen soll- ten. Abgesehen von der sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergebenden Möglichkeit der Verweigerung des Abschlusses eines NPA bei unvollständiger Datenlieferung hat die Berufungsbeklagte indes keinerlei objektiven Anhalts- punkte vorgebracht, die glaubhaft erscheinen lassen würden, dass das DoJ jeder Bank, welche der ihr obliegenden Pflicht zur Lieferung von Mitarbeiterdaten nicht vollständig nachgekommen ist, den Abschluss eines NPA verweigern wird (vgl. act. 12 N 35 ff., N 37). Zwar muss der Richter zur Glaubhaftmachung nicht von der Richtigkeit der aufgestellten Behauptung überzeugt werden; indes sind zu- mindest objektive Anhaltspunkte darzulegen, die den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit vermitteln (THOMAS ROHNER/MATTHIAS WIGET, in: MIRIAM A. GEHRI/MICHAEL KRAMER, Kommentar zur ZPO, Zürich 2010, Art. 261 N 10; BGE 88 I 11 E. 5a). Zum heutigen Zeitpunkt liegen jedoch eben gerade keine objekti-
- 24 - ven Anhaltpunkte vor, die glaubhaft erscheinen lassen würden, dass das DoJ der Berufungsbeklagten den Abschluss eines NPA verweigern wird, sofern sie die Da- ten der Berufungsklägerin nicht liefert. Vielmehr erscheint zur Zeit völlig offen, wie das DoJ auf einzelne, wegen Gerichtsentscheiden unterbliebene Datenübermitt- lungen reagieren wird. Deshalb wäre diesbezüglich im Massnahmeverfahren rich- tigerweise von Beweislosigkeit auszugehen gewesen. Die Vorinstanz ist damit zu Unrecht davon ausgegangen, es erscheine glaubhaft, dass die Berufungsbeklagte im Falle der Nichtlieferung der Daten kein NPA werde abschliessen können; da sie dies (sowie das Drohen einer existenziellen Strafklage) als Grundlage der von ihr ermittelten öffentlichen Interessen (Verlust von Arbeitsplätzen in der Schweiz, Schädigung des Rufes des Finanzplatzes Schweiz, etc.) vorausgesetzt hat, er- weisen sich die von der Vorinstanz ermittelten öffentlichen Interessen insgesamt als nicht glaubhaft.
d) Zu ergänzen ist Folgendes: Selbst wenn die von der Vorinstanz vorge- nommene Würdigung der Interessen der Berufungsklägerin (vgl. act. 3 E. B.II.2.7) sowie der öffentlichen Interessen (vgl. act. 3 E. B.II.2.5.2 f.) als richtig angesehen würde, wäre in der Folge eine Interessenabwägung im konkreten Einzelfall vorzu- nehmen. Die Vorinstanz ist dabei zum Schluss gekommen, dass die Interessen der Berufungsklägerin etwas weniger stark zu gewichten seien, vor allem weil sie nur in kleinem Ausmass mit US- Kunden und US-Konti zu tun gehabt habe. Die Interessen der Berufungsbeklagten würden daher diejenigen der Berufungskläge- rin leicht überwiegen (act. 3 E. B.II.2.8.2). Diese Würdigung wird von der Beru- fungsklägerin zu Recht als unrichtig gerügt (vgl. act. 2 S. 28 ff, N 62 ff.). Bezogen auf den Einzelfall wäre viel mehr zu beachten gewesen, dass die Daten der Beru- fungsklägerin nur einen sehr kleinen Teil der gesamthaft durch die Berufungsbe- klagte zu liefernden Daten ausmachen und deshalb das Interesse der Berufungs- beklagten an der Lieferung dieser kleinen Menge an Daten angesichts der ge- samthaft von ihr zu liefernden Datenmenge eher als gering einzuschätzen ist. Dies umso mehr, als die Vorinstanz selbst davon ausgegangen ist, dass darüber, wie die US-Behörden die erhaltenen Personendaten letztlich verwerten und was sie damit anfangen würden, Ungewissheit herrsche (act. 3 E. B.II.2.7.3), sie es aber im konkreten Falle der Berufungsklägerin doch zumindest für möglich hielt,
- 25 - dass diese bei der Einreise in die USA zwecks Befragung an- bzw. festgehalten werden könnte (act. 3 E. B.II.2.7.2; B.II.2.7.9). Bereits deshalb wäre dem grund- rechtlich geschützten Interesse der Berufungsklägerin an der informationellen Selbstbestimmung bzw. an der Verhinderung der Zweckentfremdung ihrer Daten und des Verlustes der Kontrolle über die Datenverarbeitung durch Übermittlung ihrer Personendaten in ein Land ohne angemessenen Datenschutz im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSG einstweilen der Vorzug gegenüber dem Interesse der Beru- fungsbeklagten an der Lieferung der Daten zu geben und die definitive Interes- senabwägung dem ordentlichen Gericht vorzubehalten gewesen. Die Vorinstanz würdigt bei der von ihr vorgenommenen Interessenabwägung unrichtigerweise sodann nicht den konkreten Einzelfall, geht sie doch bei der von ihr vorgenommen Interessenabwägung implizit davon aus, dass der gesamte Steuerstreit, d.h. bezüglich aller Schweizer Banken, nur dann bereinigt werden könne, wenn alle Daten und damit auch die Daten der Berufungsklägerin geliefert würden. Daraus ergäbe sich als Konsequenz, dass immer – unabhängig vom konkreten Einzelfall – die Interessen der Bank als überwiegend anzusehen wären. Anzufügen ist hierzu, dass insgesamt nicht glaubhaft erscheint und wovon die Vorinstanz entsprechend unrichtigerweise ausgegangen ist, dass das DoJ das gesamte US-Programm, d.h. hinsichtlich aller teilnehmenden Schweizer Banken, aufgrund der unvollständigen Datenlieferung einer oder einzelner Banken been- den könnte. Die Berufungsbeklagte beruft sich in diesem Zusammenhang auf Zif- fer V.C. des US-Programmes (vgl. act. 10/3/8 zweiter Teil, S. 11). In dieser wird zwar tatsächlich eine allfällige Beendigung nach Ermessen des DoJ vorbehalten ("may be terminated by the Departement"). Indessen bezieht sich diese Klausel auf eine von der Schweiz in Ziffer 2 des Joint Statement abgegebene Erklärung, wonach diese beabsichtige, die Schweizer Banken auf die Programmbedingun- gen aufmerksam zu machen, und diese ermutige, ihre Teilnahme daran zu erwä- gen ("to draw the attention of the Swiss Banks to the terms of the Program and encourages them to consider participating therein" vgl. act. 10/3/8 erster Teil). Zif- fer V.C. des US-Programmes stellt nunmehr die Beendigung des gesamten US- Programmes in das Ermessen des DoJ, sofern es der Schweiz nicht gelingen soll- te, gemäss der von ihr abgegebenen Erklärung die Schweizer Banken dazu zu
- 26 - bringen, eine Teilnahme am US-Programm in Erwägung zu ziehen ("Should Switzerland fail to provide or act to withdraw such encouragement, […] this Pro- gram may be terminated by the Departement") bzw. wenn rechtliche Hindernisse eine effektive Teilnahme der Schweizer Banken am US-Programm verhindern sollten ("[…] or should legal barriers prevent effective participation by the Swiss Banks on the terms set out in this Program […]"). Diese Klausel betrifft damit nicht die Teilnahme der Banken an sich, sondern die Unterstützung des US- Programmes durch die Schweizer Regierung. Da es ferner jedem Finanzinstitut freigestellt ist, ob und in welchem Umfang es am US-Programm teilnehmen will, und zwar unabhängig davon, ob andere Bankinstitute am Programm teilnehmen oder den Vorgaben des Programmes nachkommen können, erscheint ein Ab- bruch des US-Programmes aufgrund der Nichtlieferung der Daten der Berufungs- klägerin nicht glaubhaft.
e) Zusammenfassend erweist sich damit die Rüge der Berufungsklägerin, wonach die Vorinstanz die von der Berufungsbeklagten vorgebrachten Konse- quenzen einer Nichtlieferung der Personendaten der Berufungsklägerin zu Un- recht als glaubhaft angesehen habe und daraus zu Unrecht geschlossen habe, dass (überwiegende) öffentliche Interessen vorliegen würden, als begründet. Die Vorinstanz ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die nach Art. 6 Abs. 1 DSG grundsätzlich unzulässige Bekanntgabe der Daten der Berufungsklägerin durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt werden könne. Die Berufung ist damit grundsätzlich gutzuheissen.
E. 4 Die Vorinstanz hat aufgrund der zu Ungunsten der Berufungsklägerin ausge- fallenen Hauptsachenprognose keine Beurteilung des der Berufungsklägerin dro- henden nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteils im Sinne Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO vorgenommen (act. 3 E. B.II.2.9.2). Da eine solche nunmehr trotzdem vorzunehmen ist, stellt sich die Frage einer diesbezüglichen Rückweisung an die Vorinstanz. Eine solche kann erfolgen, wenn die Vorinstanz entweder einen we- sentlichen Teil der Klage nicht beurteilt hat oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Diese Gesetzesvor- schrift stellt ihrem Wortlaut nach eine Kannvorschrift dar. Anstelle einer Rückwei-
- 27 - sung kann die Berufungsinstanz auch selber über einen von der Vorinstanz nicht beurteilten Punkt entscheiden. Es ist dabei nach pflichtgemässem Ermessen eine Abwägung zwischen der Wahrung der Zweistufigkeit des Entscheidungsprozes- ses und der Prozessbeschleunigung zu treffen, wobei der Regelfall die neue Ent- scheidung des Berufungsgerichtes darstellt und die Rückweisung die Ausnahme bildet (vgl. dazu ZK ZPO-REETZ/HILBER, 2.Aufl., Art. 318 N 25 f.). Vorliegend ist zu beachten, dass nicht nur die Frage zu beantworten ist, ob die Berufungsklägerin glaubhaft gemacht hat, dass ihr aus der (erwägungsge- mäss glaubhaft erscheinenden) drohenden Persönlichkeitsverletzung ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil im Sinne von Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO droht und ob – bejahendenfalls – das beantragte Verbot der Herausgabe der Per- sonendaten der Berufungsklägerin als verhältnismässig erscheint (vgl. ZÜRCHER, a.a.O., Art. 261 N 29 ff.). Vielmehr ist von der Berufungsklägerin im erstinstanzli- chen Verfahren über das vorliegend behandelte Begehren betreffend die Nicht- herausgabe personenbezogener (nicht anonymisierter) Daten hinaus beantragt worden, es sei der Berufungsbeklagten ausserdem zu verbieten, anonymisierte ("redacted") Daten, in welchen der Name der Berufungsklägerin anonymisiert werde, an Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika, insbesondere an das DoJ, herauszugeben (act. 10/1 S. 2). Eventualiter sei der Berufungsbeklagten immerhin zu verbieten, jegliche Daten betreffend die Berufungsklägerin an Behör- den der Vereinigten Staaten von Amerika, insbesondere an das DoJ herauszuge- ben, ohne den Namen und die persönlichen Angaben der Berufungsklägerin vor- gängig gemäss den Anordnungen des Gerichts zu anonymisieren, in einer Weise, die eine Identifizierung der Berufungsklägerin verunmögliche (act. 10/1 S. 2 f.). Dementsprechend ist im vorliegenden Verfahren auch noch die Frage offen, ob die Berufungsklägerin glaubhaft gemacht hat, dass auch bei der Herausgabe von anonymisierten Daten eine Verletzung ihrer Persönlichkeit zu befürchten ist oder ob – wie die Berufungsbeklagte im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat (vgl. act. 10/10 N 75) – die Berufungsklägerin durch die Herausgabe anony- misierter Daten nicht in ihrer Persönlichkeit betroffen ist und entsprechend keine Persönlichkeitsverletzung droht. Da damit ein wesentlicher Teil der Klage noch zu
- 28 - beurteilen ist, erscheint vorliegend zur Wahrung des Instanzenzuges eine Rück- weisung des Verfahrens angebracht.
E. 5 Vorzumerken ist, dass infolge der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils vom 22. September 2014 die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Juli 2014 (vgl. act. 10/4) für die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens getroffenen super- provisorischen Massnahmen weiterhin Geltung haben. Mithin ist es der Beru- fungsbeklagten bis zu einem neuen Entscheid der ersten Instanz unter Andro- hung der Bestrafung ihrer Organe wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Ver- fügung im Sinne von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall weiterhin verboten, jeg- liche Daten betreffend die Berufungsklägerin, insbesondere auch keine Listen o- der anonymisierten ("redacted") Daten, worin der Name der Berufungsklägerin genannt bzw. anonymisiert wird, an Behörden der Vereinigten Staaten von Ameri- ka, insbesondere an das US Department of Justice, herauszugeben. IV. Wird die Sache vollumfänglich an die Vorinstanz zurückgewiesen, ist ledig- lich über die zweitinstanzlichen Kosten zu entscheiden (SEILER, a.a.O., § 17 N 1565). Da die Berufungsklägerin vom tt.mm.2000 bis tt.mm.2010 in verschiede- nen Positionen bei der Berufungsbeklagten angestellt war und sie sich vorliegend auf den Schutz ihrer Persönlichkeit stützt, um eine Datenweitergabe durch die Be- rufungsbeklagte zu verhindern, ist von einer nicht vermögensrechtlichen Angele- genheit arbeitsrechtlichen Ursprungs auszugehen, weshalb das Verfahren ge- mäss Art. 114 lit. c ZPO kostenfrei ist, was aber die Zusprechung einer Parteient- schädigung nicht ausschliesst (vgl. OGer ZH, PF140059 vom 16. Dezember 2014, E. II.1, zugänglich über www.gerichte-zh.ch, Rubrik: Entscheide). Für das zweitinstanzliche Verfahren sind dementsprechend keine Kosten zu erheben. Der von der Berufungsklägerin erhobene Kostenvorschuss ist dieser
– unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates – zurückzuerstatten. Die Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren sind mit dem Entscheid der
- 29 - Vorinstanz zu überlassen. Die Entschädigung für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Das Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 22. September 2014 wird auf- gehoben und die Sache zur allfälligen Ergänzung des Verfahrens und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge- wiesen.
- Es wird vorgemerkt, dass es der Berufungsbeklagten bis zu einem neuen Entscheid der ersten Instanz unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall weiterhin verboten ist, jegliche Daten betreffend die Berufungsklägerin, insbesondere auch keine Listen oder anonymisierten ("redacted") Daten, worin der Name der Berufungsklägerin genannt bzw. anonymisiert wird, an Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika, ins- besondere an das US Department of Justice, herauszugeben.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten festge- setzt. Der von der Berufungsklägerin geleistete Kostenvorschuss wird dieser – unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates – zurückerstattet.
- Die Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 3'000.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (Fr. 240.--), also insgesamt auf Fr. 3'240.-- festgesetzt.
- Die Regelung der Entschädigungsfolgen des vorliegenden Berufungsverfah- rens wird dem Endentscheid der Vorinstanz vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsklägerin unter Beila- ge der Doppel von act. 12 und 13, an das Bezirksgericht Affoltern unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. - 30 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Seebacher versandt am:
- März 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF140075-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin MLaw N. Seebacher. Urteil vom 3. März 2015 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend vorsorgliche Massnahme Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom
22. September 2014 (ET140003)
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 10/1) "1. Es sei der Gesuchsgegnerin, unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall, superprovisorisch im Sinne von Art. 265 Abs. 1 ZPO zu verbieten, jegliche Daten betreffend die Gesuchstellerin, insbe- sondere auch keine Listen oder anonymisierte ("redacted") Daten, worin der Name der Gesuchstellerin genannt bzw. anonymisiert wird, an Behör- den der Vereinigten Staaten von Amerika, insbesondere an das US De- partment of Justice, herauszugeben;
2. eventualiter sei der Gesuchsgegnerin, unter Androhung der Bestrafung ih- rer Organe wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall, vorsorglich im Sinne von Art. 261 Abs. 1 ZPO zu verbieten, jegliche Daten betreffend die Gesuchstellerin, insbesondere auch keine Listen oder anonymisierte ("redacted") Daten, worin der Name der Gesuchstellerin genannt bzw. anonymisiert wird, an Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika, insbesondere an das US Department of Justice, herauszugeben;
3. subeventualiter sei der Gesuchsgegnerin, unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sin- ne von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall, superprovisorisch im Sinne von Art. 265 Abs. 1 ZPO zu verbieten, jegliche Daten betreffend die Ge- suchstellerin an Behörden der Vereinigte Staaten von Amerika, insbeson- dere an das US Department of Justice herauszugeben, ohne den Namen und die persönlichen Angaben der Gesuchstellerin vorgängig gemäss den Anordnungen des Gerichts zu anonymisieren, in einer Weise, die eine Identifizierung der Gesuchstellerin verunmöglicht;
4. subsubeventualiter sei der Gesuchsgegnerin, unter Androhung der Bestra- fung ihrer Organe wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall, vorsorglich im Sinne von Art. 261 Abs. 1 ZPO zu verbieten, jegliche Daten betreffend die Gesuch- stellerin an Behörden der Vereinigte Staaten von Amerika, insbesondere an das US Department of Justice herauszugeben, ohne den Namen und die persönlichen Angaben der Gesuchstellerin vorgängig gemäss den An- ordnungen des Gerichts zu anonymisieren, in einer Weise, die eine Identi- fizierung der Gesuchstellerin verunmöglicht; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MwST zulasten der Gesuchsgegnerin. Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 22. September 2014: (act. 3 = act. 9 = act. 10/15)
1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird mit unbenutztem Ablauf der Berufungsfrist gemäss nachstehender Ziffer 7 aufgehoben.
- 3 -
2. Der Gesuchsgegnerin wird weiterhin und unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sin- ne von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall bis zum unbenutztem Ablauf der Berufungsfrist gemäss untenstehender Ziffer 6 verboten, jegliche Daten betreffend die Gesuchstellerin, insbesondere auch keine Listen oder ano- nymisierte ("redacted") Daten, worin der Name der Gesuchstellerin ge- nannt bzw. anonymisiert wird, an Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika, insbesondere an das US Department of Justice, herauszugeben; Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 3.-7. Kosten / Entschädigung / Mitteilung / Rechtsmittel Berufungsanträge der Berufungsklägerin: (act. 2 S. 2) " 1. Das Urteil vom 22. September 2014 des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelgericht, Geschäfts-Nr. ET140003 sei aufzuheben und das Ge- such um Erlass vorsorglicher Massnahmen gutzuheissen;
2. Eventualiter sei das Gesuch um Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen;
3. Der Berufung sei superprovisorisch, ohne Anhörung der Gegenpartei, die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
4. Eventualiter sei superprovisorisch, ohne Anhörung der Gegenpartei, die Aufhebung der superprovisorischen Massnahmen für die Dauer der Berufung aufzuschieben;
5. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive Mehrwertsteuer zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten."
- 4 - der Berufungsbeklagten: (act. 12 S. 2) " 1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und das vorinstanzli- che Urteil vom 22. September 2014 zu bestätigen.
2. Eventualiter sei die Berufung insoweit abzuweisen, als sie sich auf die Herausgabe anonymisierter ("redacted") Daten bezieht, und es sei der Berufungsbeklagten zu gestatten, Daten betreffend die Beru- fungsklägerin in anonymisierter ("redacted") Form an Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika, insbesondere an das Department of Justice, herauszugeben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beru- fungsklägerin. Erwägungen: I.
1. Bei der Beklagten bzw. Berufungsbeklagten [fortan Berufungsbeklagte] han- delt es sich um eine Bank mit Sitz in Zürich, die sich in der Kategorie 2 des ameri- kanischen Programms zur Bereinigung des Steuerstreits der Schweizer Banken mit den Vereinigten Staaten von Amerika ("Program for Non-Prosecution Agree- ment or Non-Target Letters for Swiss Banks" [fortan US-Programm]) eingeteilt hat. Die Klägerin bzw. Berufungsklägerin [fortan Berufungsklägerin] war vom tt.mm.2000 bis tt.mm.2010 in verschiedenen Positionen, zuletzt im Rang einer Senior Private Bankerin in der Abteilung "Private Banking, Team Eastern/Central Europe" bei der Berufungsbeklagten tätig.
2. Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 liess die Berufungsklägerin bei der Vorinstanz das vorgenannte Gesuch um Erlass vorsorglicher resp. superprovisorischer Mas- snahmen stellen (act. 10/1). Mit Verfügung vom 15. Juli 2014 erliess die Vor- instanz in der Folge die beantragten superprovisorischen Massnahmen und ver- bot der Berufungsbeklagten unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB, jegli- che Daten betreffend die Berufungsklägerin, insbesondere auch keine Listen oder anonymisierte ("redacted") Daten, worin der Name der Berufungsklägerin genannt bzw. anonymisiert werde, an Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika, ins-
- 5 - besondere an das US Departement of Justice [fortan DoJ], herauszugeben (act. 10/4). Gleichzeitig wurde der Berufungsbeklagten Frist zur Stellungnahme angesetzt und es wurden beide Parteien aufgefordert, sich zum Streitwert des vorinstanzlichen Verfahrens zu äussern (act. 10/4). Nach fristgerechtem Eingang der jeweiligen Stellungnahmen (act. 10/9; 10/10) und deren Zustellung an die je- weils andere Partei (vgl. act. 10/9 und 10/12) erliess die Vorinstanz am 22. Sep- tember 2014 den vorzitierten Endentscheid (act. 10/15 = act. 3 = act. 9; nachfol- gend zitiert als act. 3), mit welchem sie das Begehren der Berufungsklägerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen grundsätzlich abwies, der Berufungsbeklagten jedoch bis zum unbenutzten Ablauf der Berufungsfrist weiterhin verbot, jegliche die Berufungsklägerin betreffenden Daten an US Behörden, insbesondere das DoJ, herauszugeben (act. 3 Disp.-Ziff. 1 und 2).
2. Gegen diesen Entscheid wandte sich die Berufungsklägerin (fristgerecht) an die Kammer und stellte die vorgenannten Berufungsanträge (act. 2). In der Folge wurde der Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 unter Andro- hung der Bestrafung ihrer Organe wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Ver- fügung im Sinne Art. 292 StGB weiterhin verboten, jegliche die Berufungsklägerin betreffenden Daten an Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika, insbeson- dere an das DoJ, herauszugeben. Gleichzeitig wurde der Berufungsbeklagten Frist zur Berufungsantwort und der Berufungsklägerin Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses angesetzt. Ferner wurde die Prozessleitung delegiert (act. 7). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Nachdem der Kostenvor- schuss fristgerecht geleistet und die Berufungsantwort firstgerecht erstattet wor- den ist (act. 11 und 12), erweist sich das Verfahren heute als spruchreif. Auf die inhaltlichen Vorbringen der Parteien ist – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der folgenden Erwägungen einzugehen. II.
1. Mit Berufung anfechtbar sind unter anderem erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 lit. b ZPO). Dies gilt uneingeschränkt für
- 6 - nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten; bei vermögensrechtlichen Streitigkei- ten indes nur, falls der Streitwert der umstrittenen vorsorglichen Massnahme Fr. 10'000.– erreicht (Art. 308 Abs. 2 ZPO; ZK ZPO-REETZ/THEILER, 2. Aufl., Art. 308 N 41). Die Berufungsfrist beträgt 10 Tage (Art. 314 ZPO). Vorliegend kann hinsichtlich der Frage des vermögensrechtlichen Charak- ters des vorliegenden Verfahrens auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden, welche ausgeführt hat, dass das Verfahren als Klage aus Persönlichkeitsverletzung respektive aus Persönlichkeitsansprüchen aus dem Datenschutzgesetz als nicht vermögensrechtlich einzustufen sei (act. 3 E. C.2). Diese Einschätzung deckt sich mit derjenigen der herrschenden Lehre (ZK ZPO- STEIN-WIGGER, 2. Aufl., Art. 91 N 7; MARTIN H. STERCHI, Berner Kommentar zur Schweizerischen ZPO, Bd. I, Bern 2012, Art. 91 N 23a). Dass das Bundesgericht in einem vergleichbaren Fall entschieden hat, dass es nicht willkürlich sei, diesbe- züglich auf eine vermögensrechtliche Angelegenheit zu schliessen (BGer 4A_237/2014 vom 2. Juli 2014 E. 2.4), ändert vorliegend nichts, zumal im bun- desgerichtlich beurteilten Fall eine juristische Person der Bank gegenüber stand. Die Berufung ist dementsprechend grundsätzlich zulässig und erfolgte ausserdem rechtzeitig (vgl. act. 10/16).
2. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthal- ten, mit welcher der Berufungskläger erläutert, weshalb er das erstinstanzliche Ur- teil bezüglich der angefochtenen Punkte für unrichtig hält bzw. worauf er die ge- stellten Berufungsanträge stützt (BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, Zü- rich/Basel/Genf 2013, § 11 N 893; BGE 138 III 374, 375 E. 4.3.1). 2.1 Die Berufungsbeklagte rügt diesbezüglich, dass die Berufungsschrift der Be- rufungsklägerin den formellen Anforderungen gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht genüge und führt aus, dass gemäss Art. 261 ZPO der Erlass einer vorsorglichen Massnahme voraussetze, dass ein Anspruch verletzt oder eine Anspruchsverlet- zung zu befürchten sei und ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil dro- he. Die Berufungsklägerin trage für die Hauptsachen- und Nachteilsprognose die Beweislast, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzungen in der Berufungsschrift selbst begründet werden müsse; ein blosser Verweis auf die Vorakten genüge
- 7 - nicht. Die Berufungsklägerin äussere sich in der Berufung zwar eingehend zur Hauptsachenprognose. Zur zweiten Voraussetzung, der Nachteilsprognose, wür- den sich in der Berufung hingegen keine Ausführungen finden, sondern es würde lediglich pauschal auf die Ausführungen im Gesuch verwiesen. Dies erfülle die Anforderungen an Art. 311 Abs. 1 ZPO indes nicht. Die Nachteilsprognose sei damit nicht rechtsgenügend begründet. Mangels Glaubhaftmachung eines dro- henden nicht wieder gut zu machenden Nachteils sei die Berufung deshalb abzu- weisen (act. 12 N 4). 2.2 Zwar ist der Berufungsbeklagten dahingehend zuzustimmen, dass die blos- se Wiedergabe erstinstanzlicher Rechtsschriften in der Berufungsschrift grund- sätzlich den formellen Anforderungen an die Berufungsbegründung ebenso wenig genügt, wie ein blosser Hinweis auf die Vorakten bzw. Beilagen (SEILER, a.a.O., § 11 N 896). Indes ist vorliegend zu beachten, dass die Vorinstanz sich in ihrem Entscheid vom 22. September 2014 zunächst eingehend mit der Frage auseinan- der gesetzt hat, ob von der Berufungsklägerin glaubhaft gemacht wurde, dass ein ihr zustehender Anspruch im Sinne von Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO verletzt sei oder eine solche Verletzung zu befürchten sei (sog. Hauptsachenprognose). Nachdem bereits die in diesem Rahmen von der Vorinstanz vorgenommene Interessenab- wägung zu Ungunsten der Berufungsklägerin ausgefallen (vgl. act. 3 E. B.II.2.8 und B.II.2.9.1) und das Begehren damit schon deshalb abzuweisen war, hielt die Vorinstanz fest, dass sich unter diesen Umständen eine Prüfung des drohenden nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteils im Sinne von Art. 261 Abs.1 lit. b ZPO (sog. Nachteilsprognose) erübrige (act. 3 E. B.II.2.9.2). Erwägungen zur Frage, ob ein entsprechender Nachteil glaubhaft gemacht wurde, hat die Vor- instanz in der Folge nicht angestellt. Die Berufungsklägerin hat sich in ihrer Berufungsschrift ausführlich dazu ge- äussert, warum ihrer Ansicht nach die von der Vorinstanz im Rahmen der Haupt- sachenprognose vorgenommene Interessenabwägung unrichtig war (vgl. act. 2 N 10 ff.). Bezüglich der Frage des Bestehens eines nicht leicht wieder gut zu ma- chenden Nachteils im Sinne von Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO hat die Berufungsklä- gerin hingegen festgehalten, dass diesbezüglich auf die Ausführungen im Gesuch
- 8 - zu verweisen sei, da sich die Vorinstanz dazu nicht geäussert habe (act. 2 N 72). Da – wie bereits (vorstehend E. II.2) ausgeführt – die Berufung erhebende Partei in der Begründung ihrer Berufung insbesondere darzulegen hat, weshalb sie das erstinstanzliche Urteil bezüglich der angefochtenen Punkte für unrichtig hält, kann der Berufungsklägerin vorliegend nicht zur Last gelegt werden, dass sie sich in ih- rer Berufungsschrift nicht eingehend zur von der Vorinstanz nicht beurteilten Vor- aussetzung des nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteils im Sinne von Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO geäussert hat, können doch von Vornherein nur behan- delte Punkte als unrichtig gerügt werden. Die von der Berufungsbeklagen diesbe- züglich erhobene Rüge zielt dementsprechend ins Leere.
3. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Beru- fung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der Angemessenheitskon- trolle hat sich die Rechtsmittelinstanz allerdings Zurückhaltung aufzuerlegen (KURT BLICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, Online-Stand 20. Oktober 2013, Art. 310 N 10). Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. 3.1 Die Berufungsbeklagte stellt sich hierzu auf den Standpunkt, dass die Beru- fung abzuweisen sei, weil sie sich zu wesentlichen Teilen auf unzulässige Noven stütze. Bei sämtlichen (von der Berufungsklägerin eingereichten) Beilagen, die nicht Akten des vorinstanzlichen Verfahrens seien, handle es sich (bis auf eine Ausnahme) um Zeitungsartikel, die schon vor Einreichung des Gesuchs der Beru- fungsklägerin vom 10. Juli 2014 vorgelegen hätten und damit um Noven. Ferner sei es der Berufungsklägerin ein Leichtes und entsprechend zumutbar gewesen, diese Beilagen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen. Folglich seien die fraglichen Beilagen (act. 3/5 und 3/5-9) aus dem Recht zu weisen (act. 12 N 5).
- 9 - 3.2 Grundsätzlich ist der Berufungsbeklagten dahingehend zuzustimmen, dass es der Berufungsklägerin wohl zuzumuten gewesen wäre, diese Beilagen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen. Indes kann vorliegend auf eine ge- nauere Prüfung des Novencharakters der fraglichen Eingaben sowie darauf, ob die entsprechenden Beweismittel formell aus dem Recht zu weisen sind, verzich- tet werden, da sich diese – was im Folgenden noch zu zeigen sein wird – als von Vornherein nicht entscheidrelevant erweisen. Dass die Berufungsbeklagte im Weiteren geltend macht, die Berufung verliere bei Nichtbeachtung der vorgenann- ten Beilagen weitgehend ihr Fundament und sei entsprechend abzuweisen (act. 12 N 6), erweist sich folglich als nicht zutreffend.
4. Einzugehen ist an dieser Stelle sodann auf das Vorbringen der Berufungs- beklagten, wonach man aufgrund neuer Erkenntnisse zwischenzeitlich eines von drei Konten von der meldepflichtigen Liste habe entfernen können (act. 12 N 25). Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens war noch vorgesehen gewesen, die Berufungsklägerin in Bezug auf drei Konten zu melden. Bei diesem Vorbringen der Berufungsbeklagten handelt es sich grundsätzlich um ein Novum, wobei die Berufungsbeklagte generell von neuen Erkenntnissen spricht, ohne genauer zu begründen, worauf diese beruhen. Da die Berufungsklägerin indes ein generelles Herausgabeverbot in Bezug auf ihre Daten beantragt hat, ist grundsätzlich von Vornherein nicht entscheidrelevant, in Bezug auf wie viele Konten der Name der Berufungsklägerin den US-Behörden bekannt gegeben werden soll. Insoweit än- dert dieses Vorbringen der Berufungsbeklagten im vorliegenden Verfahren nichts. Damit ist auf die Berufung einzutreten. III.
1. Klagen zum Schutz der sich aus dem DSG ergebenden Persönlichkeitsrech- te richten sich grundsätzlich nach den Artikeln 28, 28a und 28l ZGB, wobei die klagende Partei im Rahmen einer solchen Klage gestützt auf Art. 15 Abs. 1 DSG insbesondere verlangen kann, dass keine Daten an Dritte bekannt gegeben wer- den. Zur Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte kann die betroffene Person dabei
- 10 - gestützt auf Art. 261 ff. ZPO vom Gericht die Anordnung vorsorglicher Massnah- men verlangen (vgl. BSK DSG-CORRADO RAMPINI, 3. Auflage, Art. 15 N 33). Die- ses trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung droht, und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachen- der Nachteil droht (Art. 261 ZPO). Wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat (vgl. act. 3 E. B.I.1), ist das Beweismass beim Institut der vorsorglichen Massnahme gesenkt, da der Rechtsschutz bloss ein vorsorglicher ist und schnell gewährt werden soll (BGer 4P.201/2004 E. 4.2). Auch die Gegenpartei muss ihre Einwendungen und Einre- den bloss glaubhaft machen (BGE 132 III 83 E. 3.2). Für das Glaubhaftmachen ist nicht ein strikter Beweis, sondern der Wahrscheinlichkeitsbeweis gefordert. Eine Tatsache erscheint in diesem Sinne als glaubhaft, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklichen wird. Eine überwiegende Wahrschein- lichkeit ist nicht gefordert. Demgegenüber lassen blosse Behauptungen eine Tat- sache noch nicht glaubhaft erscheinen (BGE 103 II 287 E. 2; ADRIAN STAEHE- LIN/DANIEL STAEHELIN/PASCAL GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. Zü- rich/Basel/Genf 2013, § 22 N 28; JOHANN ZÜRCHER, DIKE-Komm ZPO, Online- Stand 20. Oktober 2013, Art. 261 N 2 ff.).
2. Vorliegend hat die Vorinstanz bei der Beurteilung des von der Berufungsklä- gerin gestellten Massnahmebegehrens unter dem Titel "erstellter Sachverhalt" zunächst festgehalten, dass nach den eingereichten Rechtsschriften der Parteien von folgendem Sachverhalt auszugehen sei (act. 3 E. A.II.3): Die Berufungsklägerin habe vom tt.mm.2000 bis tt.mm.2010 in verschiede- nen Positionen, zuletzt im Rang einer Senior Private Bankerin in der Abteilung "Private Banking, Team Eastern/Central Europe" gearbeitet. In dieser Funktion sei sie auch für drei Kunden mit US-Bezug tätig gewesen. Bei allen drei Konti sei entweder der Kontoinhaber oder der "Beneficial Owner" US-Bürger mit oder ohne Wohnsitz in den USA gewesen. Die Konti hätten alle maximale Saldi von mehr als US$ 50'000 ausgewiesen und seien per 1. August 2008 noch offen gewesen. Sie
- 11 - seien am 20. November 2011, am 21. Januar 2010 und 25. November 2011 ge- schlossen worden. Unstreitig würden Konti mit solchen Inhabern und maximalen Saldi unter den Begriff der "US Person" und "US Related Accounts" gemäss Ziff. I. B.7 und 9. des US-Programms fallen. Nicht gänzlich geklärt sei, wie genau die Berufungsklägerin die Kunden der oben genannten Konti betreut habe. Es könne aber davon ausgegangen werden, dass sie, immerhin als Senior Private Banker, in nicht nur einer untergeordneten und unbedeutenden Rolle in Bezug zu diesen Konti gestanden haben müsse, wie dies die Berufungsklägerin auch selber aus- führe. Weiter lasse sich Entsprechendes auch aus dem Arbeitszeugnis vom tt.mm.2010 entnehmen, in welchem u.a. "kontinuierlicher Ausbau des Kunden- stammes in Osteuropa mittels Akquisition", "Pflege des persönlichen Beziehungs- netzes" und "Intensive Reisetätigkeit und Kundenbesuche vor Ort im zugeteilten Marktgebiet" als Aufgabengebiete der Berufungsklägerin genannt würden (act. 3 E. A.II.3.1). Zumindest sei damit eine Tätigkeit gemäss Ziff. II. D. 2.v. des US- Programms ("natürliche oder juristische Person, die in irgendeiner Weise in die Kontobetreuung involviert war") glaubhaft gemacht. Ob darunter nur bankexterne Mitarbeiter fallen würden, erscheine angesichts der Funktionen, die dort aufge- führt seien (Kundenberater, Vermögensverwalter, Finanzberater etc.), fraglich. Diese Aufgaben würden auch durch bankinterne Mitarbeiter erfüllt werden kön- nen. Ob die Berufungsklägerin jedoch auch eine Tätigkeit im Sinne von "das grenzüberschreitende Geschäft mit US-Kunden strukturieren, durchführen oder überwachen" ausgeübt habe, sei aufgrund der Akten eher zu verneinen, könne letztlich aber offen bleiben. Die glaubhaft gemachte Tatsache, dass ihr Name le- diglich im Zusammenhang mit drei US-Konti in Verbindung gebracht werde und die Berufungsklägerin im Bereich "Ost- und Zentraleuropa" tätig gewesen sei, deute nicht darauf hin, dass die Berufungsklägerin dabei eben das grenzüber- schreitende US-Geschäft strukturiert, durchgeführt oder überwacht habe. Beide Parteien würden jedenfalls nicht davon ausgehen, dass die Berufungsklägerin un- ter die genannte Kategorie falle (act. 3 E. A.II.3.2).
- 12 - Weiter könne als erstellt gelten, dass die Berufungsbeklagte die formalen Voraussetzungen, welche das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) mit Ver- fügung vom 28. März 2014 verlangt habe, erfüllt habe. So sehe Ziff. 1.4.b der Ver- fügung des EFD die Information der Betroffenen 20 Tage vor der geplanten Her- ausgabe unter Angabe des Umfangs und der Art der Daten sowie des Zeitraums, aus welchem sie stammen würden, vor. Ziff. 1.4.c. verlange den Hinweis auf das Klagerecht gemäss Art. 15 DSG und eine Wartefrist von 10 Tagen nach entspre- chender Mitteilung. Gemäss Ziff. 1.5. sei vor der Herausgabe von Daten mit den Personalverbänden eine Vereinbarung mit den dort aufgeführten Inhalten zum Schutz der Arbeitnehmer abzuschliessen. Die Berufungsbeklagte habe die Beru- fungsklägerin mit Schreiben vom 6. Juni 2014, welches der Berufungsklägerin am
13. Juni 2014 zugegangen sei, über die geplante Herausgabe der Daten und die Möglichkeit der Einsicht informiert. In den Beilagen sei sie – wenn auch in un- übersichtlicher Weise bei den Frequently Asked Questions – auf die Möglichkeit einer Einsprache gegen die Herausgabe und dass diese innert 20 Tagen zu erfol- gen habe, hingewiesen worden. Mit Email vom 17. Juni 2014 seien der Beru- fungsklägerin genauere Angaben zu den Konti mit US-Bezug wie auch zur "Funk- tion" der Berufungsklägerin gemacht worden. Nach erfolgter Einsprache gegen die Datenlieferung vom 19. Juni 2014 habe die Berufungsbeklagte mit Schreiben vom 30. Juni 2014 zur Einsprache Stellung genommen. Sie sei dabei zum Schluss gekommen, dass sie die erwähnten Daten nach erfolgter Rechtsgüterab- wägung an die US-Behörden übermitteln werde. Gleichzeitig habe sie auf das Klagerecht gemäss Art. 15 DSG hingewiesen (ohne jedoch hierbei erneut darauf hinzuweisen, dass die Klage gemäss Art. 15 DSG innert 10 Tagen zu erfolgen habe, ansonsten die Daten übermittelt würden). Abgesehen von im vorinstanzli- chen Verfahren nicht relevanten Fragen der Fristberechnung dieser 10-Tagesfrist, habe die Berufungsbeklagte sich an die formalen Anforderungen im Rahmen der Übermittlung von Personendaten an die US-Behörden gehalten (act. 3 E. A.II.3.3). 2.1 Die Berufungsklägerin rügt diesbezüglich zunächst, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei bzw. als unbestritten angenommen habe, dass die Berufungsklägerin auch für drei Kunden mit US-Bezug tätig gewesen sei. Die-
- 13 - se Feststellung werde bestritten, denn die Berufungsklägerin sei von der Beru- fungsbeklagten nie darüber informiert worden, dass entweder der Kontoinhaber oder der "Beneficial Owner" der drei genannten Konti US-Bürger sei. Zudem sei ihr auch das Dokument [die Berufungsklägerin verweist auf act. 10/11/11] nicht zur Verfügung gestellt worden, sondern es sei ihr lediglich mit Email vom 17. Juni 2014 eine Liste der Konti mit angeblichem US-Bezug zugestellt worden, wobei der US-Bezug darin nicht spezifiziert worden sei. Dass sich der US-Bezug aus der US-Staatsbürgerschaft der Kontoinhaber bzw. "Beneficial Owner" ergebe, sei für die Berufungsklägerin dementsprechend eine neue Tatsache (act. 2 S. 7 f., N 8). Auch habe die Berufungsbeklagte nie klare Belege geliefert, dass es sich bei den Kontoinhabern oder den "Beneficial Ownern" tatsächlich um "US-Persons" ge- handelt habe, weshalb dieses Sachverhaltselement nicht als erstellt angesehen werden dürfe (act. 2 S. 7 f., N 8 f.). 2.2 Im Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO ist sowohl das Bestehen der Anspruchsgrundlagen wie auch deren Nichtbestehen (nur) glaubhaft zu machen (ZÜRCHER, a.a.O., Art. 261 N 5), wovon trotz Verwen- dung des prozessual etwas missverständlichen Ausdrucks des "erstellten Sach- verhaltes" auch die Vorinstanz ausgegangen ist (vgl. act. 3 E. A.II.3.2). Soweit die Berufungsklägerin mit dem vorstehend wiedergegebenen Vorbringen zunächst rügt, dass die Vorinstanz zu Unrecht als unbestritten angesehen habe, dass die Berufungsklägerin auch Kunden mit US-Bezug betreut habe, erscheint zunächst nicht ersichtlich, woraus die Berufungsklägerin dies ableitet, zumal die Vorinstanz nichts bezüglich der Bestreitung dieses Sachverhaltselementes festgehalten hat (vgl. act. 3 E. A.II.3.1). Ferner entstünde der Berufungsklägerin alleine aus einer derartigen Feststellung kein relevanter Nachteil, zumal der im Rahmen des einst- weiligen Rechtschutzes festgestellte Sachverhalt von Vornherein keine präjudizi- elle Wirkung für einen allfälligen nachfolgenden Zivilprozess entfaltet; vielmehr trifft das ordentliche Zivilgericht das endgültige Urteil ohne jegliche Bindung an den Massnahmeentscheid (vgl. BGer 4P.201/2004 E. 4.2). Soweit die Berufungs- klägerin mit diesem Vorbringen sodann sinngemäss weiter bemängelt, dass die Vorinstanz unrichtigerweise als glaubhaft angenommen habe, dass die Beru- fungsklägerin auch Kunden mit US-Bezug betreut habe, ist darauf hinzuweisen,
- 14 - dass im Rahmen des Verfahrens um Erlass vorsorglicher Massnahmen eben ge- rade nicht – wie von der Berufungsklägerin im Weiteren gefordert (vgl. act. 2 S. 8, N 9) – "klare Belege" zu liefern sind. Vielmehr sind die einzelnen Sachverhalts- elemente – wie vorstehend bereits ausgeführt – nur (aber immerhin) glaubhaft zu machen. Vorliegend hat die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin mit Email vom 17. Juni 2014 drei Konten genannt, bei welchen ein US-Bezug bestehe (act. 10/3/10). Aus einer weiteren, im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Liste geht sodann hervor, dass bei diesen drei Konten jeweils entweder der "Ac- count Owner" und/oder der "Beneficial Owner" "US-Person" gewesen ist, wobei sich die Identität der drei Konten mit den der Berufungsklägerin mit Email vom
17. Juni 2014 bekannt gegebenen aus den jeweiligen Eröffnungs- bzw. Saldie- rungsdaten sowie aus den jeweiligen Kontoständen ergibt (vgl. act. 10/11/11). Da die Berufungsklägerin für diese drei Konten jeweils als Private Banker aufgeführt ist (vgl. act. 10/11/11), ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass glaubhaft erscheint, dass die Berufungsklägerin auch Kunden mit US-Bezug be- treut hat. Dementsprechend erweisen sich die von der Berufungsklägerin bezüg- lich diesem Sachverhaltselement erhobenen Rügen allesamt als unbegründet. 2.3 Insoweit die Berufungsklägerin weiter rügt, die Vorinstanz halte zu Unrecht fest, dass glaubhaft erscheine, die Berufungsklägerin werde von Ziffer II.D.2.v. des US-Programmes erfasst (act. 2 S. 9, N 12), ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren nach Art. 261 ff. ZPO auch das Rechtliche vom Glaubhaftmachen er- fasst wird (ZÜRCHER, a.a.O., Art. 261 N 6), weshalb es die Vorinstanz unabhängig davon, ob es sich um eine Rechts- oder – wie die Berufungsklägerin im Weiteren sinngemäss vorbringt (act. 2 S. 9, N 12) – um eine Tatfrage handelt, bei einer summarischen Prüfung bewenden lassen konnte. Gemäss Ziffer II.D.2.(b).v sind den US-Behörden Namen und Funktion von Relationship Managern, Kundenbera- tern, Vermögensverwaltern oder -beratern, Trustees, Treuhändern, Bevollmäch- tigten, Anwälten, Buchhaltern oder anderen Personen oder Gesellschaften, die einen Bezug zu Konten mit US-Bezug haben ("the name and the function of any relationship manager, client advisor, asset manager, financial advisor, trustee, fi- duciary, nominee, attorney, accountant, or other individual or entity functioning in a similiar capacity known by the Bank […]" vgl. act. 10/3/8 zweiter Teil, S. 4) zu
- 15 - melden. Dass die Vorinstanz nach summarischer Prüfung davon ausgegangen ist, dass darunter auch die Berufungsklägerin falle, da – entgegen der von der Be- rufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Einwendung (vgl. act. 3 E. A.II.1.10) – aufgrund der dort aufgeführten Funktionen fraglich erscheine, dass darunter nur bankexterne Mitarbeiter fallen würden, könnten diese Aufgaben doch auch durch bankinterne Mitarbeiter erfüllt werden (act. 3 E. A.II.3.2), ist grundsätz- lich nicht zu beanstanden. Da die Berufungsklägerin diesbezüglich sodann insbe- sondere verlangt, dass diese Feststellung der Vorinstanz keine präjudizielle Wir- kung entfalten könne, ist nochmals anzumerken, dass der im Rahmen des einst- weiligen Rechtschutzes festgestellte Sachverhalt von Vornherein keine präjudizi- elle Wirkung für einen allfälligen nachfolgenden Zivilprozess entfaltet (vgl. vorste- hend Ziff. III.2.2). 2.4 Nicht einzugehen ist sodann auf die Rüge der Berufungsklägerin, wonach die Vorinstanz im Rahmen der Erwägungen zu Unrecht festgestellt habe, dass im zwischen der Schweiz und den USA geschlossene Joint Statement die Rechts- ordnung der Schweiz respektiert werde (act. 2 S. 8 f. N 10 f. mit Verweis auf act. 3 E. B.I.2.1), zumal die Vorinstanz aus dieser Erwägung keine weiteren Schlüsse gezogen hat, die entsprechende Erwägung somit nicht entscheidrelevant war und im Übrigen – wie bereits (vorstehend Ziff. III.2.2) ausgeführt – die diesbezügliche Feststellung der Vorinstanz für einen allfälligen nachfolgenden Zivilprozess ohne- hin keinerlei präjudizielle Wirkung hätte, weshalb die Berufungsklägerin dadurch von Vornherein nicht beschwert ist.
3. Hinsichtlich des von der Berufungsklägerin gestützt auf diesen Sachverhalt geltend gemachten Hauptsachenanspruchs kann grundsätzlich zunächst auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach es sich bei der Bearbeitung der Personalien der Berufungsklägerin (als ehemalige Arbeitnehme- rin der Berufungsbeklagten) um Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a DSG ("Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen") handle, weshalb das Übermitteln oder Zugänglichmachen dieser Daten eine Be- arbeitung nach Art. 3 lit. f i.V.m. lit. e DSG darstelle (act. 3 E. B.II.2.1.1).
- 16 - 3.1 Wer Personendaten im vorgenannten Sinne bearbeitet, darf gemäss Art. 12 DSG die Persönlichkeit der betroffenen Person nicht widerrechtlich verletzen. Namentlich dürfen Personendaten gemäss Art. 4 Abs. 3 DSG nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde oder der aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist. Die Missachtung der Zweckbindung hat grundsätzlich eine Verletzung der Persönlichkeit der betroffe- nen Person zur Folge, welche dann widerrechtlich und deshalb unzulässig ist, wenn kein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 13 DSG vorliegt (DAVID RO- SENTHAL, in: DAVID ROSENTHAL/YVONNE JÖHRI, Handkommentar zum DSG, Zü- rich/Basel/Genf 2008, Art. 4 N 2 f., N 48). Art. 6 Abs. 1 DSG bestimmt für die grenzüberschreitende Bekanntgabe weiter, dass Personendaten nicht ins Ausland bekannt gegeben werden dürfen, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffe- nen Person schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil eine Gesetzgebung fehlt, die einen angemessenen Schutz gewährleistet. Ist Letzteres der Fall, dann ist eine Datenbekanntgabe grundsätzlich rechtswidrig. Art. 6 Abs. 2 DSG enthält jedoch eine Liste von Bedingungen, unter welchen die Bekanntgabe von persönli- chen Daten ins Ausland erlaubt ist, auch wenn die Anforderungen von Abs. 1 nicht erfüllt sind (BSK DSG-URS MAURER-LAMBROU/ANDREA STEINER, 3. Auflage, Art. 6 N 22c). Die Rechtfertigungsgründe gemäss Art. 6 Abs. 2 DSG sind gegen- über denjenigen von Art. 13 Abs. 1 DSG eingeschränkt, wobei insbesondere ein überwiegendes privates Interesse zwar eine Datenbekanntgabe nach Art. 12 DSG (Art. 13 Abs. 1 DSG), nicht jedoch eine solche nach Art. 6 Abs. 1 DSG (vgl. Art. 6 Abs. 2 DSG) zu rechtfertigen vermag. 3.2 Entgegen dem (unbegründet vorgebrachten) Standpunkt der Berufungsbe- klagten (vgl. act. 12 N 27) ist die Vorinstanz richtigerweise davon ausgegangen, dass die USA als Land zu gelten hätten, in welchem es im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSG an einer Gesetzgebung fehle, die einen angemessenen Schutz von Perso- nendaten gewährleiste, weshalb grundsätzlich Art. 6 DSG der allgemeinen Be- stimmung von Art. 12 DSG als lex specialis vorgehe (act. 3 E. B.II.2.1). Wie schon die Vorinstanz festgehalten hat, wird die USA auf der Liste des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (fortan EDÖB) als Staat geführt, welcher grundsätzlich keinen angemessenen Datenschutz im Sinne von Art. 6
- 17 - Abs. 1 DSG bietet (vgl. die Staatenliste des EDÖB, act. 10/3/23, aktuellste Versi- on abrufbar unter , letztmals besucht am 3. März 2015). Zwar handelt es sich bei dieser Liste nicht um eine verbindliche Feststellung der Angemessenheit des Schutzniveaus einer ausländischen Gesetzgebung, doch stellt sie immerhin eine widerlegbare Vermutung auf, dass ein angemessener Schutz gegeben (oder eben nicht gege- ben) ist (ROSENTHAL, a.a.O. Art. 6 N 30). Im Falle des US-Programms sind so- dann auch der gemeinsamen Erklärung (Joint Statement) des Eidgenössischen Finanzdepartementes und des US-Justizministeriums keine Anhaltpunkte zu ent- nehmen, wie die USA den Datenschutz gewährleisten werden. Vielmehr behalten sich die USA explizit das Recht vor, dass die im Rahmen des US-Programmes zur Verfügung gestellten Personendaten zu allen gemäss ihrem Recht gestatteten Zwecken verwendet werden können (vgl. TOBIAS F. ROHNER/MICHAEL PETER, Pro- gramm zur Beilegung des Steuerstreits mit den USA, in: Schweizer Treuhänder, 2013/10, S. 732 ff., S. 737). Damit ist nicht davon auszugehen, das US-Programm biete entgegen dem allgemeinen Datenschutzstandard der USA ausnahmsweise einen angemessenen Schutz für die in dessen Rahmen übermittelten Personen- daten. 3.3 Dementsprechend ist die Übermittlung der Daten der Berufungsklägerin an die US-Behörden durch die Berufungsbeklagte grundsätzlich nach Art. 6 DSG zu beurteilen, wobei unter Verweis auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz anzumerken ist, dass vorliegend von den in Art. 6 Abs. 2 DSG
– abschliessend (vgl. MAURER-LAMBROU/STEINER, a.a.O., Art. 6 N 22c) – aufge- führten Rechtfertigungsgründen einzig derjenige des Vorliegens eines überwie- genden öffentlichen Interesses an der Datenbekanntgabe gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. d DSG in Frage kommt (vgl. act. 3 E. B.II.2.2.2). Der dieser Bestimmung zu- grunde liegende Begriff des öffentlichen Interesses wird entgegen dem dahinge- henden Vorbringen der Berufungsklägerin (act. 2 S. 15, N 28) nicht durch Art. 9 Abs. 2 lit. a DSG – wo als öffentliche Interessen namentlich die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft genannt werden – konkretisiert. Viel- mehr sind die möglichen öffentlichen Interessen gemäss Art. 6 DSG nicht be- schränkt, sondern es muss – wovon auch die Vorinstanz ausgegangen ist (vgl.
- 18 - act. 3 E. B.II.2.2.3) – irgendein öffentliches Interesse bejaht werden können (vgl. ASTRID EPINEY/TOBIAS FASNACHT, in: Eva Maria BELSER/ASTRID EPINEY/BERNHARD WALDMANN, Datenschutzrecht, Bern 2011, § 10 N 23). Ob ein allenfalls bestehendes öffentliches Interesse überwiegt, muss dabei unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt werden, wozu eine Interessen- abwägung im Einzelfall vorzunehmen ist (EPINEY/FASNACHT, a.a.O., § 10 N 23). Die Vorinstanz hat zur Klärung der Frage, ob ein die Herausgabe der Daten recht- fertigendes überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 2 DSG gegeben sei, zunächst die jeweiligen Interessen an der Herausgabe bzw. Nicht- herausgabe der fraglichen Personendaten gewürdigt (act. 3 E.B.II.2.5-7) und schliesslich unter dem Titel "Gesamtwürdigung" eine Abwägung zwischen den so aufgezeigten Interessen vorgenommen (act. 3 E. B.II.2.8). Bei dieser Interessen- abwägung ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass die Interessen der Berufungsklägerin nach dem Gesagten etwas weniger stark zu gewichten seien, vor allem, weil sie nur in kleinem Ausmass mit US-Kunden und US-Konti zu tun gehabt habe. Die Interessen der Berufungsbeklagten würden daher diejenigen der Berufungsklägerin leicht überwiegen (act. 3 E. B.II.2.8.2). 3.4 Die Berufungsklägerin rügt nunmehr, dass die Vorinstanz einerseits die je- weiligen im Raum stehenden Interessen falsch gewürdigt habe (act. 2 S. 9 ff. N 13 ff. und S. 22 ff., N 47 ff.) und diese andererseits im Rahmen der Gesamt- würdigung falsch gegeneinander abgewogen habe (act. 2 S. 28 ff.; N 62 ff.). Da eine Interessenabwägung nur vorzunehmen ist, wenn überhaupt öffentliche Inte- ressen glaubhaft gemacht wurden, ist nachstehend zunächst auf die von der Vor- instanz vorgenommene Ermittlung und Würdigung der öffentlichen Interessen einzugehen: 3.5 Bei der Ermittlung der (öffentlichen) Interessen hat die Vorinstanz zunächst ausgeführt, dass als Interessen der Berufungsbeklagten die Bereinigung der bis anhin nicht versteuerten US-Guthaben und, damit zusammenhängend, der Ab- schluss eines Non-Prosecution-Agreements [fortan NPA], das letztlich der Ver- meidung einer Strafklage in den USA diene, zu nennen seien. Weiter zu nennen seien als Interessen der Berufungsbeklagten die Vermeidung eines möglichen
- 19 - Reputationsschadens und die Abwendung eines finanziellen Schadens (act. 3 E. B.2.5.1). Bezüglich all dieser Interessen hielt die Vorinstanz in der Folge jedoch fest, dass diese in erster Linie als private Interessen der Berufungsbeklagten zu qualifizieren seien; solange sich die Berufungsbeklagte im Bereich von Art. 6 Abs. 2 DSG auf eigene (existenzielle) Interessen berufe, würden diese keine öffentli- chen Interessen darstellen (act. 3 E. B.II.2.5.1). 3.5.1 Die Berufungsklägerin stimmt der Vorinstanz grundsätzlich insoweit zu, als dass diese die vorgenannten Interessen als private Interessen der Berufungsbe- klagten bezeichnet hat. Weiter hält sie diesbezüglich fest, dass die entsprechen- den Ausführungen der Vorinstanz damit grundsätzlich irrelevant und unbeachtlich seien, da nur öffentliche Interessen als Rechtsfertigungsgrund im Sinne von Art. 6 Abs. 2 DSG in Frage kommen könnten (act. 2 S. 9 f., N 13 f.). Jedoch habe die Vorinstanz bei den als privat qualifizierten Interessen der Berufungsbeklagten teilweise Mutmassungen aufgestellt, auf welche sie bei den Erwägungen zu den öffentlichen Interessen teils direkt teils implizit Bezug genommen und damit letzt- lich die Erwägungen zu den privaten Interessen in unzulässiger Weise in die Inte- ressenabwägung habe einfliessen lassen (act. 2 S. 10, N 16). Namentlich habe die Vorinstanz an dieser Stelle die Mutmassung aufgestellt, dass das DoJ – falls die Daten der Berufungsklägerin nicht geliefert würden – allenfalls mit der Beru- fungsbeklagten kein NPA abschliessen werde und Letztere darum ihren Teil zur Klärung des Steuerstreits mit den USA nicht werde beitragen können bzw., dass deswegen das US-Programm sogar gesamthaft beendet werden könnte (act. 2 S.10 ff., N 17 f.). Ausserdem habe die Vorinstanz die Mutmassung aufgestellt, dass nur durch den Abschluss eines NPA eine Strafklage verhindert werden kön- ne und dass eine solche – unabhängig vom Einzelfall der Bank – in jedem Fall existenziell sein werde (act. 2 S. 12 ff., N 19 ff.). Diese Mutmassungen seien falsch und könnten so nicht als erstellt gelten (act. 2 S. 10 ff, N 17 ff.). 3.5.2 Mit diesem Vorbringen rügt die Berufungsklägerin im Wesentlichen, die Vor- instanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die aus der Nichtlieferung der Daten der Berufungsklägerin gezogenen Schlüsse glaubhaft seien. Da die Beru- fungsklägerin diese Rüge bei den von der Vorinstanz ermittelten öffentlichen Inte-
- 20 - ressen wiederholt und weiter konkretisiert, ist auf diese Rüge gesamthaft nach- stehend (Ziff. III.3.5.7) einzugehen. 3.5.3 Bezüglich des Vorliegens eigentlicher öffentlicher Interessen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 DSG wurde im vorinstanzlichen Entscheid festgehalten, dass bei der Berufungsbeklagten durchaus auch öffentliche Interessen an der Herausgabe der Personendaten auszumachen seien. Diese würden zum einen darin liegen, dass eine Strafklage in den USA im Falle einer Existenzbedrohung auch Arbeitsplätze hier in der Schweiz kosten könnte. Die Berufungsbeklagte sei hingegen nicht als systemrelevante Bank einzustufen, so dass auch nicht gesagt werden könne, ihre Existenz sei für den Bankenplatz Schweiz essentiell. Als eine von vielen in den Steuerstreit involvierten Schweizer Banken, sei zum andern eine Bereinigung des Steuerstreits zwischen der Berufungsbeklagten und den USA im Interesse der Schweiz. Letztlich sei für die – im öffentlichen Interesse liegende – Bereinigung des Steuerstreits zwischen der Schweiz und den USA von Bedeutung, dass mög- lichst viele am US-Programm teilnehmende Banken ihre Situation mit den USA bereinigen (könnten). Daher könne als wichtiges öffentliches Interesse auch die Beilegung des Steuerstreits der Schweizer Banken mit den US-Behörden genannt werden. Dies liege im Interesse des Schweizer Finanzplatzes und damit auch der Schweiz. Nicht zuletzt könne ein Zusammenbruch der Berufungsbeklagten, wenn auch als vergleichsweise kleineres Bankinstitut, den Ruf des Schweizer Banken- platzes schmälern. Weitere öffentliche Interessen seien vorliegend bei der Beru- fungsbeklagten nicht auszumachen. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass in der Herausgabe der Personendaten der Gesuchstellerin an die US- Behörden und damit in der Vermeidung einer Klage in den USA resp. in der Be- reinigung des Steuerstreits öffentliche Interessen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. d DSG zu sehen seien (act. 3 E. B.II.2.5.2). 3.5.4 Wie die Vorinstanz richtigerweise festgestellt hat (vgl. act. 3 E. B.II.2.2), stellt ein bloss überwiegendes privates Interesse keinen genügenden Grund dar, um die grenzüberschreitende Datenbekanntgabe zu rechtfertigen (ROSENTHAL, a.a.O., Art. 6 N 37). Die Berufungsklägerin rügt nunmehr diesbezüglich zunächst, dass die Vorinstanz dem privaten Interessen der Berufungsbeklagten an der
- 21 - Vermeidung einer Strafklage in den USA durch die Hintertür Gehör verschafft ha- be, indem ein vermeintliches öffentliches Interesse – Rettung von Arbeitsplätzen – vorgeschoben werde. Begründet wird dies damit, dass die Gefährdung von Ar- beitsplätzen in der Schweiz einzig auf die Gefahr einer allfälligen existenzbedro- henden Strafklage in den USA zurückzuführen sei. Bei letzterem handle es sich um ein privates Interesse der Berufungsbeklagten, weshalb die Vorinstanz hier private und angebliche öffentliche Interessen vermische (act. 2 S. 17 f., N 33 f.). 3.5.5 Dass überwiegende private Interessen keine nach Art. 6 Abs. 1 DSG unzu- lässigen Datenherausgabe rechtfertigen könnten, bedeutet jedoch entgegen der von der Berufungsklägerin vorgebrachten Rüge nicht, dass sobald ein privates In- teresse der Berufungsbeklagten vorhanden ist, kein öffentliches Interesse mehr bestehen kann. Vielmehr fliessen private und öffentliche Interessen zuweilen zwangsläufig ineinander und es ist durchaus vorstellbar, dass insbesondere die kumulierten privaten Interessen mehrerer Banken auch öffentliche Interessen darstellen können. Dementsprechend kann namentlich nicht – wie die Berufungs- klägerin dies vorbringt (act. 2 S. 17 f., N 22) – von Vornherein gesagt werden, dass die Rettung von Arbeitsplätzen in der Schweiz als öffentliches Interesse be- reits darum keinen Eingang in die Gesamtwürdigung finden dürfe, weil der Verlust von Arbeitsplätzen Folge einer existenzbedrohenden Strafklage und damit eines privaten Interesses der Bank sein könnte. Vielmehr ist gerade die Erhaltung von Arbeitsplätzen durchaus ein vorstellbares öffentliches Interesse. Der Vorwurf der Berufungsklägerin, wonach die Vorinstanz private in öffentliche Interessen um- deute (act. 2 S. 16, N 30), erweist sich dementsprechend als unbegründet. 3.5.6 Weiter rügt die Berufungsklägerin im Wesentlichen, dass die Vorinstanz oh- ne jegliche Begründung festhalte, die Bereinigung des Steuerstreites zwischen der Berufungsbeklagten und den USA liege im Interesse der Schweiz (act. 2 S. 18, N 35), und es sei für die Beilegung des Steuerstreits von Bedeutung, dass möglichst viele Banken ihre Situation mit den USA bereinigen (könnten) (act. 2 S. 18 f., N 37). Es sei unglaubhaft, dass die Übermittlung des Namens der Beru- fungsklägerin eine tatsächliche Relevanz für die Beilegung des Steuerstreits habe und es sei schlicht abwegig, dass die amerikanischen Behörden das US-
- 22 - Programm beenden oder schon nur der Berufungsbeklagten den Abschluss eines NPA gestützt auf das Fehlen des einzelnen Namens der Berufungsklägerin ver- weigern könnten (act. 2 S. 18 f., N 36 und 38). Insbesondere verunmögliche ein Verbot bezüglich der Übermittlung der fraglichen Daten der Berufungsklägerin nicht die Übermittlung sämtlicher übrigen, von den USA verlangten Daten (act. 2 S. 19, N 38). Weiter gehe die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Verhinderung einer Schmälerung des Rufes des Bankenplatzes Schweiz infolge eines Zusammen- bruchs der Berufungsbeklagten als öffentliches Interesse von der falschen An- nahme aus, die Berufungsbeklagte müsse bei Nichtübermittlung der persönlichen Daten der Berufungsklägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer existenziellen Strafklage in den USA rechnen; nur diese falsche Annahme führe zu einer Schmälerung des Rufs des Schweizer Bankenplatzes (act. 2 S. 20 f., N 43). 3.5.7 Wie schon mit dem vorstehend (Ziff. III.3.5.2) wiedergegebenen Vorbringen rügt die Berufungsklägerin auch hier im Westlichen, dass die Vorinstanz Schlüsse aus der Nichtübermittlung der Personendaten der Berufungsklägerin ziehe, wel- che Mutmassungen darstellen bzw. – anders ausgedrückt – nicht glaubhaft er- scheinen würden.
a) Die Last des Glaubhaftmachens entspricht grundsätzlich der Beweislast im ordentlichen Prozess (ZÜRCHER, a.a.O., Art. 261 N 5), weshalb die von der Da- tenbearbeitung betroffene Person im Massnahmeverfahren grundsätzlich die Per- sönlichkeitsverletzung und der Datenbearbeiter das Vorliegen eines Rechtferti- gungsgrundes glaubhaft zu machen hat (vgl. RAMPINI, a.a.O., Art. 15 N 3; RO- SENTHAL, a.a.O., Art. 6 N 37). Damit war es vorliegend an der Berufungsbeklagten als Datenbearbeiterin, glaubhaft darzulegen, welche Konsequenzen eine Nicht- übermittlung der Personendaten der Berufungsklägerin haben würde und welche (überwiegenden) öffentlichen Interessen sich daraus ergeben würden.
b) Zu den möglichen Konsequenzen einer Nichtübermittlung der Daten der Berufungsklägerin hat die Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren na- mentlich vorgebracht (vgl. act. 10/10 N 49-55), dass es – um ein NPA abschlies-
- 23 - sen zu können – einer rechtzeitigen und vollständigen Übermittlung der von den US-Behörden verlangten Informationen bedürfe. Sollte die Übermittlung scheitern, sei das Zustandekommen des NPA in Gefahr (act. 3 E. B.II.2.3.1). Ausserdem sei die Vollständigkeit der Datenlieferung nicht nur vorliegend, sondern ganz generell von grosser Bedeutung, hätten sich die US-Behörden gemäss US-Programm (Ziff. V.C. des US-Programms) doch das Recht vorbehalten das US-Programm zu beenden, sollten die Datenübermittlungen der Schweizer Banken nicht vollständig sein (act. 3 E. B.II.2.3.1). Hierbei hat die Berufungsbeklagte insbesondere auf das Joint-Statement (act. 10/3/8 erster Teil) sowie das US-Programm (act. 10/3/8 zweiter Teil) verwiesen (vgl. act. 10/10 N 53 und 54).
c) Grundsätzlich ist der Berufungsbeklagten dahingehend zuzustimmen, dass im US-Programm vorgeschrieben wird, dass jede Schweizer Bank, welche ein NPA beantrage, vollständig kooperieren müsse (vgl. act. 10/3/8 zweiter Teil, S. 3 Ziff. II.D). Allerdings bleibt das US-Programm bei den Konsequenzen einer unvollständigen Kooperation eher vage, zumal – wie die Berufungsbeklagte selbst anerkennt (act. 12 N 37) – es ins alleinige Ermessen des DoJ ("in its sole discreti- on"; vgl. Art. 103/8 zweiter Teil, S. 11 Ziff. II.J.) gestellt wird, vom Abschluss eines NPA abzusehen, sofern sich die gelieferten Daten als unvollständig erweisen soll- ten. Abgesehen von der sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergebenden Möglichkeit der Verweigerung des Abschlusses eines NPA bei unvollständiger Datenlieferung hat die Berufungsbeklagte indes keinerlei objektiven Anhalts- punkte vorgebracht, die glaubhaft erscheinen lassen würden, dass das DoJ jeder Bank, welche der ihr obliegenden Pflicht zur Lieferung von Mitarbeiterdaten nicht vollständig nachgekommen ist, den Abschluss eines NPA verweigern wird (vgl. act. 12 N 35 ff., N 37). Zwar muss der Richter zur Glaubhaftmachung nicht von der Richtigkeit der aufgestellten Behauptung überzeugt werden; indes sind zu- mindest objektive Anhaltspunkte darzulegen, die den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit vermitteln (THOMAS ROHNER/MATTHIAS WIGET, in: MIRIAM A. GEHRI/MICHAEL KRAMER, Kommentar zur ZPO, Zürich 2010, Art. 261 N 10; BGE 88 I 11 E. 5a). Zum heutigen Zeitpunkt liegen jedoch eben gerade keine objekti-
- 24 - ven Anhaltpunkte vor, die glaubhaft erscheinen lassen würden, dass das DoJ der Berufungsbeklagten den Abschluss eines NPA verweigern wird, sofern sie die Da- ten der Berufungsklägerin nicht liefert. Vielmehr erscheint zur Zeit völlig offen, wie das DoJ auf einzelne, wegen Gerichtsentscheiden unterbliebene Datenübermitt- lungen reagieren wird. Deshalb wäre diesbezüglich im Massnahmeverfahren rich- tigerweise von Beweislosigkeit auszugehen gewesen. Die Vorinstanz ist damit zu Unrecht davon ausgegangen, es erscheine glaubhaft, dass die Berufungsbeklagte im Falle der Nichtlieferung der Daten kein NPA werde abschliessen können; da sie dies (sowie das Drohen einer existenziellen Strafklage) als Grundlage der von ihr ermittelten öffentlichen Interessen (Verlust von Arbeitsplätzen in der Schweiz, Schädigung des Rufes des Finanzplatzes Schweiz, etc.) vorausgesetzt hat, er- weisen sich die von der Vorinstanz ermittelten öffentlichen Interessen insgesamt als nicht glaubhaft.
d) Zu ergänzen ist Folgendes: Selbst wenn die von der Vorinstanz vorge- nommene Würdigung der Interessen der Berufungsklägerin (vgl. act. 3 E. B.II.2.7) sowie der öffentlichen Interessen (vgl. act. 3 E. B.II.2.5.2 f.) als richtig angesehen würde, wäre in der Folge eine Interessenabwägung im konkreten Einzelfall vorzu- nehmen. Die Vorinstanz ist dabei zum Schluss gekommen, dass die Interessen der Berufungsklägerin etwas weniger stark zu gewichten seien, vor allem weil sie nur in kleinem Ausmass mit US- Kunden und US-Konti zu tun gehabt habe. Die Interessen der Berufungsbeklagten würden daher diejenigen der Berufungskläge- rin leicht überwiegen (act. 3 E. B.II.2.8.2). Diese Würdigung wird von der Beru- fungsklägerin zu Recht als unrichtig gerügt (vgl. act. 2 S. 28 ff, N 62 ff.). Bezogen auf den Einzelfall wäre viel mehr zu beachten gewesen, dass die Daten der Beru- fungsklägerin nur einen sehr kleinen Teil der gesamthaft durch die Berufungsbe- klagte zu liefernden Daten ausmachen und deshalb das Interesse der Berufungs- beklagten an der Lieferung dieser kleinen Menge an Daten angesichts der ge- samthaft von ihr zu liefernden Datenmenge eher als gering einzuschätzen ist. Dies umso mehr, als die Vorinstanz selbst davon ausgegangen ist, dass darüber, wie die US-Behörden die erhaltenen Personendaten letztlich verwerten und was sie damit anfangen würden, Ungewissheit herrsche (act. 3 E. B.II.2.7.3), sie es aber im konkreten Falle der Berufungsklägerin doch zumindest für möglich hielt,
- 25 - dass diese bei der Einreise in die USA zwecks Befragung an- bzw. festgehalten werden könnte (act. 3 E. B.II.2.7.2; B.II.2.7.9). Bereits deshalb wäre dem grund- rechtlich geschützten Interesse der Berufungsklägerin an der informationellen Selbstbestimmung bzw. an der Verhinderung der Zweckentfremdung ihrer Daten und des Verlustes der Kontrolle über die Datenverarbeitung durch Übermittlung ihrer Personendaten in ein Land ohne angemessenen Datenschutz im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSG einstweilen der Vorzug gegenüber dem Interesse der Beru- fungsbeklagten an der Lieferung der Daten zu geben und die definitive Interes- senabwägung dem ordentlichen Gericht vorzubehalten gewesen. Die Vorinstanz würdigt bei der von ihr vorgenommenen Interessenabwägung unrichtigerweise sodann nicht den konkreten Einzelfall, geht sie doch bei der von ihr vorgenommen Interessenabwägung implizit davon aus, dass der gesamte Steuerstreit, d.h. bezüglich aller Schweizer Banken, nur dann bereinigt werden könne, wenn alle Daten und damit auch die Daten der Berufungsklägerin geliefert würden. Daraus ergäbe sich als Konsequenz, dass immer – unabhängig vom konkreten Einzelfall – die Interessen der Bank als überwiegend anzusehen wären. Anzufügen ist hierzu, dass insgesamt nicht glaubhaft erscheint und wovon die Vorinstanz entsprechend unrichtigerweise ausgegangen ist, dass das DoJ das gesamte US-Programm, d.h. hinsichtlich aller teilnehmenden Schweizer Banken, aufgrund der unvollständigen Datenlieferung einer oder einzelner Banken been- den könnte. Die Berufungsbeklagte beruft sich in diesem Zusammenhang auf Zif- fer V.C. des US-Programmes (vgl. act. 10/3/8 zweiter Teil, S. 11). In dieser wird zwar tatsächlich eine allfällige Beendigung nach Ermessen des DoJ vorbehalten ("may be terminated by the Departement"). Indessen bezieht sich diese Klausel auf eine von der Schweiz in Ziffer 2 des Joint Statement abgegebene Erklärung, wonach diese beabsichtige, die Schweizer Banken auf die Programmbedingun- gen aufmerksam zu machen, und diese ermutige, ihre Teilnahme daran zu erwä- gen ("to draw the attention of the Swiss Banks to the terms of the Program and encourages them to consider participating therein" vgl. act. 10/3/8 erster Teil). Zif- fer V.C. des US-Programmes stellt nunmehr die Beendigung des gesamten US- Programmes in das Ermessen des DoJ, sofern es der Schweiz nicht gelingen soll- te, gemäss der von ihr abgegebenen Erklärung die Schweizer Banken dazu zu
- 26 - bringen, eine Teilnahme am US-Programm in Erwägung zu ziehen ("Should Switzerland fail to provide or act to withdraw such encouragement, […] this Pro- gram may be terminated by the Departement") bzw. wenn rechtliche Hindernisse eine effektive Teilnahme der Schweizer Banken am US-Programm verhindern sollten ("[…] or should legal barriers prevent effective participation by the Swiss Banks on the terms set out in this Program […]"). Diese Klausel betrifft damit nicht die Teilnahme der Banken an sich, sondern die Unterstützung des US- Programmes durch die Schweizer Regierung. Da es ferner jedem Finanzinstitut freigestellt ist, ob und in welchem Umfang es am US-Programm teilnehmen will, und zwar unabhängig davon, ob andere Bankinstitute am Programm teilnehmen oder den Vorgaben des Programmes nachkommen können, erscheint ein Ab- bruch des US-Programmes aufgrund der Nichtlieferung der Daten der Berufungs- klägerin nicht glaubhaft.
e) Zusammenfassend erweist sich damit die Rüge der Berufungsklägerin, wonach die Vorinstanz die von der Berufungsbeklagten vorgebrachten Konse- quenzen einer Nichtlieferung der Personendaten der Berufungsklägerin zu Un- recht als glaubhaft angesehen habe und daraus zu Unrecht geschlossen habe, dass (überwiegende) öffentliche Interessen vorliegen würden, als begründet. Die Vorinstanz ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die nach Art. 6 Abs. 1 DSG grundsätzlich unzulässige Bekanntgabe der Daten der Berufungsklägerin durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt werden könne. Die Berufung ist damit grundsätzlich gutzuheissen.
4. Die Vorinstanz hat aufgrund der zu Ungunsten der Berufungsklägerin ausge- fallenen Hauptsachenprognose keine Beurteilung des der Berufungsklägerin dro- henden nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteils im Sinne Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO vorgenommen (act. 3 E. B.II.2.9.2). Da eine solche nunmehr trotzdem vorzunehmen ist, stellt sich die Frage einer diesbezüglichen Rückweisung an die Vorinstanz. Eine solche kann erfolgen, wenn die Vorinstanz entweder einen we- sentlichen Teil der Klage nicht beurteilt hat oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Diese Gesetzesvor- schrift stellt ihrem Wortlaut nach eine Kannvorschrift dar. Anstelle einer Rückwei-
- 27 - sung kann die Berufungsinstanz auch selber über einen von der Vorinstanz nicht beurteilten Punkt entscheiden. Es ist dabei nach pflichtgemässem Ermessen eine Abwägung zwischen der Wahrung der Zweistufigkeit des Entscheidungsprozes- ses und der Prozessbeschleunigung zu treffen, wobei der Regelfall die neue Ent- scheidung des Berufungsgerichtes darstellt und die Rückweisung die Ausnahme bildet (vgl. dazu ZK ZPO-REETZ/HILBER, 2.Aufl., Art. 318 N 25 f.). Vorliegend ist zu beachten, dass nicht nur die Frage zu beantworten ist, ob die Berufungsklägerin glaubhaft gemacht hat, dass ihr aus der (erwägungsge- mäss glaubhaft erscheinenden) drohenden Persönlichkeitsverletzung ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil im Sinne von Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO droht und ob – bejahendenfalls – das beantragte Verbot der Herausgabe der Per- sonendaten der Berufungsklägerin als verhältnismässig erscheint (vgl. ZÜRCHER, a.a.O., Art. 261 N 29 ff.). Vielmehr ist von der Berufungsklägerin im erstinstanzli- chen Verfahren über das vorliegend behandelte Begehren betreffend die Nicht- herausgabe personenbezogener (nicht anonymisierter) Daten hinaus beantragt worden, es sei der Berufungsbeklagten ausserdem zu verbieten, anonymisierte ("redacted") Daten, in welchen der Name der Berufungsklägerin anonymisiert werde, an Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika, insbesondere an das DoJ, herauszugeben (act. 10/1 S. 2). Eventualiter sei der Berufungsbeklagten immerhin zu verbieten, jegliche Daten betreffend die Berufungsklägerin an Behör- den der Vereinigten Staaten von Amerika, insbesondere an das DoJ herauszuge- ben, ohne den Namen und die persönlichen Angaben der Berufungsklägerin vor- gängig gemäss den Anordnungen des Gerichts zu anonymisieren, in einer Weise, die eine Identifizierung der Berufungsklägerin verunmögliche (act. 10/1 S. 2 f.). Dementsprechend ist im vorliegenden Verfahren auch noch die Frage offen, ob die Berufungsklägerin glaubhaft gemacht hat, dass auch bei der Herausgabe von anonymisierten Daten eine Verletzung ihrer Persönlichkeit zu befürchten ist oder ob – wie die Berufungsbeklagte im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat (vgl. act. 10/10 N 75) – die Berufungsklägerin durch die Herausgabe anony- misierter Daten nicht in ihrer Persönlichkeit betroffen ist und entsprechend keine Persönlichkeitsverletzung droht. Da damit ein wesentlicher Teil der Klage noch zu
- 28 - beurteilen ist, erscheint vorliegend zur Wahrung des Instanzenzuges eine Rück- weisung des Verfahrens angebracht.
5. Vorzumerken ist, dass infolge der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils vom 22. September 2014 die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Juli 2014 (vgl. act. 10/4) für die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens getroffenen super- provisorischen Massnahmen weiterhin Geltung haben. Mithin ist es der Beru- fungsbeklagten bis zu einem neuen Entscheid der ersten Instanz unter Andro- hung der Bestrafung ihrer Organe wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Ver- fügung im Sinne von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall weiterhin verboten, jeg- liche Daten betreffend die Berufungsklägerin, insbesondere auch keine Listen o- der anonymisierten ("redacted") Daten, worin der Name der Berufungsklägerin genannt bzw. anonymisiert wird, an Behörden der Vereinigten Staaten von Ameri- ka, insbesondere an das US Department of Justice, herauszugeben. IV. Wird die Sache vollumfänglich an die Vorinstanz zurückgewiesen, ist ledig- lich über die zweitinstanzlichen Kosten zu entscheiden (SEILER, a.a.O., § 17 N 1565). Da die Berufungsklägerin vom tt.mm.2000 bis tt.mm.2010 in verschiede- nen Positionen bei der Berufungsbeklagten angestellt war und sie sich vorliegend auf den Schutz ihrer Persönlichkeit stützt, um eine Datenweitergabe durch die Be- rufungsbeklagte zu verhindern, ist von einer nicht vermögensrechtlichen Angele- genheit arbeitsrechtlichen Ursprungs auszugehen, weshalb das Verfahren ge- mäss Art. 114 lit. c ZPO kostenfrei ist, was aber die Zusprechung einer Parteient- schädigung nicht ausschliesst (vgl. OGer ZH, PF140059 vom 16. Dezember 2014, E. II.1, zugänglich über www.gerichte-zh.ch, Rubrik: Entscheide). Für das zweitinstanzliche Verfahren sind dementsprechend keine Kosten zu erheben. Der von der Berufungsklägerin erhobene Kostenvorschuss ist dieser
– unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates – zurückzuerstatten. Die Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren sind mit dem Entscheid der
- 29 - Vorinstanz zu überlassen. Die Entschädigung für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen. Es wird erkannt:
1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 22. September 2014 wird auf- gehoben und die Sache zur allfälligen Ergänzung des Verfahrens und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge- wiesen.
2. Es wird vorgemerkt, dass es der Berufungsbeklagten bis zu einem neuen Entscheid der ersten Instanz unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall weiterhin verboten ist, jegliche Daten betreffend die Berufungsklägerin, insbesondere auch keine Listen oder anonymisierten ("redacted") Daten, worin der Name der Berufungsklägerin genannt bzw. anonymisiert wird, an Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika, ins- besondere an das US Department of Justice, herauszugeben.
3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten festge- setzt. Der von der Berufungsklägerin geleistete Kostenvorschuss wird dieser
– unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates – zurückerstattet.
4. Die Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 3'000.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (Fr. 240.--), also insgesamt auf Fr. 3'240.-- festgesetzt.
5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen des vorliegenden Berufungsverfah- rens wird dem Endentscheid der Vorinstanz vorbehalten.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsklägerin unter Beila- ge der Doppel von act. 12 und 13, an das Bezirksgericht Affoltern unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
- 30 -
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Seebacher versandt am:
4. März 2015