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Art. 559 ZGB, Erbschein; Art. 241 Abs. 2 ZPO, Wirkung des Vergleichs.
Wenn in einem Fall streitiger Erbfolge ein gerichtlicher Vergleich geschlossen
wird, bedarf es keines Erbscheines.
Nach Eröffnung eines Testamentes, welches die gesetzlichen Erben aus-
schloss und eine andere Person zur Erbin einsetzte, entstand Streit um die
Gültigkeit des Testamentes. In einem Rechtsmittelverfahren schlossen die
Beteiligten vor Obergericht einen Vergleich. Vorgängige Sondierungen hat-
ten ergeben, dass die eine Bank einen solchen Vergleich als Legitimation
anerkenne, wenn daraus oder aus einem anderen amtlichen Dokument her-
vorgehe, wer die möglichen Berechtigten seien. Eine andere Bank hatte mit-
teilen lassen, ohne Erbschein werde sie niemanden als berechtigt anerken-
nen.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
Der Prozess ist abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), unter vereinbarungs-
gemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ein Vergleich, der in
einem gerichtlichen Verfahren geschlossen und im Abschreibungsentscheid wie-
dergegeben wird, hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides, gleich wie
ein Urteil (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das gilt nicht nur unter den Parteien, sondern
auch gegenüber Behörden und Privaten. Insbesondere legitimiert er die Erben,
ohne dass noch ein separater Erbschein ausgestellt werden müsste. So lange
eine Einsprache besteht (und das ist bei einem Streit um die Erbfolge regelmässig
der Fall), eine Berufung gegen die Testamentseröffnung oder ein Prozess um das
Testament im Gang ist, kann ohnehin kein Erbschein ausgestellt werden. Und
nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens (wie hier) könnte der Erbschein
wegen der Wirkung der Rechtskraft nur den Inhalt des Urteils resp. des Abschrei-
bungsentscheides wiederholen. Daran ändert nichts, dass gewisse Banken irr-
tümlich meinen, es bedürfe noch eines Erbscheins, und die Einzelrichter sich aus
praktischen Gründen über Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO hinwegsetzen und auf Ersu-
chen gleichwohl Erbscheine ausstellen, was den Erben allerdings zusätzliche und
unnötige Kosten verursacht.
Obergericht, II. Zivilkammer
Beschluss vom 18. Juli 2014
Geschäfts-Nr.: LF140055-O/U