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Art. 71 ZPO, Streitgenossen. Der Kanton darf nicht durch das Auftrennen von zusammen eingereichten Begehren die Möglichkeit der Klage in Streitgenossen- schaft unterlaufen. Eine im Handelsregister eingetragene Partei klagt gegen mehrere Personen, die eine im Handelsregister eingetragen, die anderen nicht. Die Einzelrichterin am Bezirksgericht legt verschiedene Dossiers an und tritt auf die Klage gegen die im Handelsregister eingetragene Partei nicht ein: dafür sei nur das Han- delsgericht zuständig. Das Obergericht heisst eine dagegen erhobene Beru- fung gut. (aus den Erwägungen des Obergerichts:) 3.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem abschlägigen Entscheid fest, BGE 138 III 471 sei bloss zu entnehmen, dass es den Kantonen in Fällen wie dem Vorliegenden, wo die sachliche Zuständigkeit für einzelne passive einfache Streitgenossen auseinanderfalle, erlaubt sei, eine einheitliche sachliche Zustän- digkeit zu schaffen. Es sei aber von einem Können und nicht von einem Müssen die Rede. Insofern liege keine gesetzgeberische Lücke vor, welche notwendiger- weise analog Art. 1 ZGB geschlossen werden müsse. Auch die angeführte Argu- mentation von Blattmann/Moretti (Zivilprozessuale Aspekte der Streitgenossen- schaft, SJZ 108/2012, S. 589 ff.), wonach der Kanton ein möglichst rasches Ver- fahren zur Verfügung stellen und einfachen Streitgenossen die gemeinsame Pro- zessführung ermögliche müsse, überzeuge nicht. Die Praxis habe sogar das Ge- genteil gezeigt, nämlich dass die Vereinheitlichung von Bauhandwerkerpfandrech- ten gegen verschiedene Gesuchsgegner gerade nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens führe. Dies gelte speziell bei Bauprozessen, wo oft individuelle Ausbauwünsche die Verfahren komplizieren würden. Dies habe am Bezirksgericht … zur Praxis geführt, solche Verfahren zu trennen. Würden einzelne Gesuchs- gegner das Bauhandwerkerpfandrecht im summarischen Verfahren anerkennen und andere schon das Eintragungsverfahren strittig führen, habe dies bei verei- nigten Verfahren im Einzelfall eher eine Verlangsamung zur Folge. Auch würden unterschiedlich hohe Streitwerte die Interessenlage aus Sicht des Einzelnen völlig anders erscheinen lassen. Gerade im vorliegenden Fall sei der Streitwert deutlich höher als in den anderen, abgetrennten Verfahren. Somit stelle sich die Interes-
senlage der Gesuchsgegnerin deutlich anders dar als die der Gesuchsgegner und Gesuchsgegnerinnen der abgetrennten Verfahren. Im Übrigen sei nicht einzuse- hen, weshalb für die einfache Streitgenossenschaft, welche gerade nicht zwin- gend sei, zwingend ein gemeinsamer Gerichtsstand bestehen müsse. Die sachli- che Zuständigkeit des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksge- richts … sei daher zu verneinen. 3.2 Hiegegen macht die Gesuchstellerin in ihrer Berufungsschrift im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe gegen einschlägige Entscheide des Zürcher Handelsgerichts und des Bundesgerichts verstossen. Die Frage, ob der Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Sinne einer Kla- genhäufung gegen alle Grundeigentümer im Rahmen eines einzigen Verfahrens vor demselben Gericht, nämlich dem Bezirksgericht, geltend gemacht werden könne, sei höchstrichterlich in BGE 138 III 471 bejaht und in BGer 4A_239/2013 vom 9. September 2013 bestätigt worden. Im Kanton Zürich habe der Gesetzge- ber von seiner Kompetenz, eine einheitliche Zuständigkeit zu regeln, Gebrauch gemacht. Es gelte eine stillschweigende Regelung, wonach das Bezirksgericht in Konstellationen wie der Vorliegenden, bei der die einen Streitgenossen natürliche und die anderen Streitgenossen juristische Personen seien, für alle Parteien sachlich zuständig sei. Gegen den Willen der Pfandschutz suchenden Gesuch- stellerin könne nicht verlangt werden, für die nämliche Sache zwei getrennte Ver- fahren vor verschiedenen Gerichten zu führen. Folglich stehe es der Vorinstanz nicht zu, die Frage der sachlichen Zuständigkeit autonom unter Missachtung die- ser Präjudizien des Handels- und Bundesgerichts zu entscheiden. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung führe es zu prozessökonomischen Leerläufen, wenn der Anspruchsteller von Bauhandwerkerpfandrechten für seine am selben Objekt erbrachten Leistungen verschiedene Gerichte anrufen und multiple Verfahren füh- ren müsse. Vorliegend gehe es auch nicht um individuelle Ausbauwünsche wie von der Vorinstanz angeführt, sondern um die allen Stockwerkeigentümern die- nenden Garten- und Umgebungsarbeiten der Überbauung. Die Begründung, dass auch die Interessenlage zwischen den einzelnen Gesuchsgegnern divergieren würde, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, denn der höhere bzw. tiefere Streitwert
ändere nichts daran, dass allen Grundeigentümern letztlich dieselbe Gefahr dro- he, nämlich der Verlust ihres Stockwerkeigentums in der Zwangsverwertung. 3.3 Art. 71 Abs. 1 ZPO hält zur einfachen Streitgenossenschaft fest, dass mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden können, wenn Rechte und Pflichten beurteilt werden sollen, die auf gleichartigen Tatsa- chen oder Rechtsgründen beruhen. Abs. 2 derselben Bestimmung schliesst die einfache Streitgenossenschaft aus, wenn für die einzelnen Klagen nicht die glei- che Verfahrensart anwendbar ist. 3.3.1 Die Gesuchstellerin stellte ein einheitliches Gesuch um vorläufige Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten auf verschiedenen Grundstücken der Gesuchsgegnerin und weiterer Grundeigentümer (Stockwerkeigentümer) der Überbauung … in …. Diese Grundeigentümer bilden hinsichtlich der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts eine einfache passive Streitgenos- senschaft im Sinne von Art. 71 ZPO: Sie sind alle Miteigentümer der Stammparzelle Kat.-Nr. …, Grundbuchblatt …, und mit geltend gemachten Handwerkerforderungen der Gesuchstellerin, wel- che mit Garten- und Umgebungsarbeiten beauftragt war, konfrontiert. Das Erfor- dernis der gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründe ist erfüllt. Dass die gegen die Gesuchsgegnerin gerichtete Pfandsumme – im Gegensatz zu derjenigen der übrigen Grundeigentümer – den Streitwert von Fr. 30'000.– übersteigt, schadet nicht. Für die vorläufige Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandrechts gilt un- abhängig vom Streitwert das summarische Verfahren (Art. 249 lit. d Ziff. 5 ZPO), womit auch das Erfordernis der gleichen Verfahrensart im Sinne von Art. 71 Abs. 2 ZPO erfüllt ist. Sodann gilt für alle Grundeigentümer (Beklagten) dieselbe örtliche Zuständigkeit am Ort, an dem die Grundstücke im Grundbuch aufgenom- men sind (Art. 29 Abs. 1 lit. a ZPO), wobei gemäss Art. 15 ZPO ohnehin das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig ist, wenn sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen richtet und die Zuständigkeit nicht nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht. Letzteres ist nicht der Fall, weshalb sich auch bezüglich der örtlichen Zuständigkeit keine Bedenken ergeben. Sinn und Zweck von Art. 15 ZPO ist zu verhindern, dass im Falle der einfachen
Streitgenossenschaft an verschiedenen Orten und vor verschiedenen Gerichten prozessiert werden muss. Dies wäre prozessökonomisch unzweckmässig. Schliesslich setzt Art. 71 ZPO stillschweigend voraus, dass für alle eingeklagten Ansprüche die gleiche sachliche Zuständigkeit gilt. Hierüber sind sich die Parteien wie ausgeführt uneins, weshalb darüber zu entscheiden ist: 3.3.2 Das kantonale Recht regelt die sachliche und funktionelle Zustän- digkeit der Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 4 ZPO). Der Kanton Zürich hat von der Möglichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht und ein Handelsgericht geschaffen. Er hat es (unter anderem) zuständig erklärt sowohl für handelsrechtliche Streitigkeiten im Sinne von Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO als auch für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften im Sinne von Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO, sofern der Streitwert mindestens Fr. 30'000.– beträgt (§ 44 lit. b GOG). Bezüglich der Gesuchsgegne- rin liegen die Voraussetzungen für eine handelsrechtliche Streitigkeit im Sinne der genannten Bestimmungen vor: Es ist die geschäftliche Tätigkeit (Garten- und Umgebungsarbeiten) mindestens einer Partei betroffen (Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO), der Streitwert von über Fr. 30'000.– erlaubt die Erhebung einer Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht (Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und sowohl die Gesuchstellerin als auch die Gesuchsgegnerin sind als Ak- tiengesellschaften im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO). Die Eintragung der Pfandsumme auf den Grundstücken der Gesuchsgegnerin allein hätte somit auch vor dem Zürcher Handelsgericht im summarischen Verfahren beantragt werden können (Art. 6 Abs. 2 i.V.m. § 44 lit. b und Art. 249 lit. d Ziff. 5 ZPO). Keine Zuständigkeit des Handelsgerichts liegt hin- gegen für die übrigen drei Grundeigentümer vor. Es fehlt sowohl am erforderli- chen Streitwert als auch am Eintrag im Handelsregister. In Konstellationen wie der vorliegenden wäre es aber weder sachgerecht noch bundesrechtskonform zu verlangen, dass die Gesuchsgegnerin zwei Verfahren, eines beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts … und eines beim Handelsge- richt anhängig macht, zumal die übrigen Voraussetzungen der einfachen Streit- genossenschaft im Sinne von Art. 71 ZPO erfüllt sind. Einschlägig zur Problematik
der einheitlichen sachlichen Zuständigkeit sind BGE 138 III 471 und der Be- schluss des Handelsgerichts vom 11. Dezember 2011, HG110187: 3.3.3 Das Bundesgericht hält in BGE 138 III 471, S. 480 fest, im Rahmen seiner Kompetenz zur Regelung der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte (Art. 4 ZPO) müsse es dem Kanton erlaubt sein, aus prozessökonomischen Gründen und zur Vermeidung widersprüchlicher Urteile eine einheitliche sachliche Zustän- digkeit für die einfache passive Streitgenossenschaft vorzusehen. Wäre für ge- wisse Streitgenossen das Handelsgericht sachlich zuständig und für andere das ordentliche Gericht, könne der Kanton die Zuständigkeit zwar nicht gesamthaft dem Handelsgericht übertragen, denn dessen Zuständigkeit sei durch das Bun- desrecht begrenzt und könne nicht auf weitere Fälle ausgedehnt werden (…), doch spreche nichts dagegen, die Zuständigkeit des Handelsgerichts für solche Fälle aufzuheben und das ordentliche Gericht für alle Klagen zuständig zu erklä- ren (Erw. 5.1). Das Bundesgericht verweist hierbei auf TANJA DOMEJ, welche in ihrer Kommentierung zu Art. 71 ZPO Folgendes ausführt: „Fraglich ist, inwieweit das kantonale Recht eine gemeinsame Prozessführung dadurch unterbinden kann, dass es für die Klagen gegen Streitgenossen keine gemeinsame sachliche Zuständigkeit sicherstellt. Die Frage wurde bereits unter Art. 7 GestG unterschiedlich beantwortet, wobei die h.L. in Bezug auf die einfache Streitgenossenschaft davon ausging, die Kantone seien nicht verpflichtet, eine gemeinsame sachliche Zuständigkeit zur Verfügung zu stellen. Dies dürfte mit Blick auf Art. 4 Abs. 1 im Grundsatz – abgesehen von der Frage der Streitwertbe- rechnung (vgl. Art. 4 Abs. 2 und Art. 93) – auch weiterhin gelten. Dass Art. 71 ei- ne gemeinsame sachliche Zuständigkeit nicht ausdrücklich fordert, steht dem nicht entgegen. Allerdings wird davon auszugehen sein, dass der kantonale Ge- setzgeber eine zweckmässige Anwendung des vorrangigen bundesrechtlichen Verfahrensrechts nicht vereiteln darf; eine gemeinsame Prozessführung darf des- halb nicht ohne sachliche Rechtfertigung am Mangel einer gemeinsamen sachli- chen Zuständigkeit scheitern. Die Abgrenzung zwischen Handelsgerichtsbarkeit und ordentlicher Gerichtsbarkeit ist nunmehr eine Frage des Bundesrechts; so- weit bundesrechtliche Vorgaben bestehen, bleibt kein Raum für kantonales Le-
giferieren. Daher können die Kantone m.E. nicht vorsehen, dass das Handelsge- richt in Abweichung von Art. 6 Abs. 2 lit. c und Art. 6 Abs. 3 für beklagte Parteien zuständig wird, die nicht im Handelsregister eingetragen sind; zulässig wird es allerdings sein, eine gemeinsame Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts auch gegenüber im Handelsregister eingetragenen Streitgenossen vorzusehen.“ (KU- KO ZPO-DOMEJ, N 6 zu Art. 71 ZPO). Das Bundesgericht hält dazu fest, die Regelung der handelsgerichtlichen Zustän- digkeit nach Art. 6 ZPO bezwecke nicht, in ihrem Anwendungsbereich die einfa- che Streitgenossenschaft nach Art. 71 ZPO zu verhindern. Vielmehr sei dem Kan- ton zuzugestehen, mit einer eigenen Regelung der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte zu ermöglichen, Streitgenossen vor dem gleichen Gericht einzuklagen (Erw. 5.1). Das Handelsgericht des Kantons Zürich habe eine (stillschweigende) kantonale Regelung angenommen, nach welcher das Bezirksgericht sachlich zu- ständig sei, alle vorliegenden Klagen zu beurteilen. Da die Beschwerdeführerin- nen keine Verletzung des verfassungsmässigen Willkürverbots bei der Auslegung des kantonalen Rechts rügen würden, sei die Frage der Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen. Damit habe sich das Bezirksgericht zu unrecht für sach- lich unzuständig erklärt (Erw. 5.2). 3.3.4 Das Handelsgericht äusserte sich in seinem Beschluss vom
11. Dezember 2011 wie folgt: Die ZPO als Bundesrecht erlaube Klagen gegen mehrere einfache und notwendige Streitgenossen (Art. 70 und Art. 71 ZPO) und sehe dafür auch einen einheitlichen örtlichen Gerichtsstand vor (Art. 15 ZPO). Im seit dem 1. Januar 2011 geltenden Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) fehle es zwar an einer Koordinationsbestimmung wie sie § 65 des Gerichtsverfassungsge- setzes (GVG) gekannt habe. Gemäss dieser Bestimmung habe das Obergericht auf Antrag eines Klägers bestimmt, ob das Handelsgericht oder das Bezirksge- richt für sämtliche Streitgenossen zuständig sei, wenn mehrere Personen ge- meinsam klagen wollten oder gemeinsam eingeklagt werden sollten und das Handelsgericht nur für einzelne von ihnen zuständig sei. Liesse sich jedoch auf- grund dieser fehlenden Bestimmung im GOG bei passiven Streitgenossen kein für alle Beklagten sachlich zuständiges Gericht finden, so würde im Falle von einfa-
chen Streitgenossen prozessuales Bundesrecht vereitelt, was es zu vermeiden gälte. Daher dränge es sich auf, von einer einheitlichen sachlichen Zuständigkeit der Bezirksgerichte auszugehen, sofern mindestens für einen passiven Streitge- nossen die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts, nicht jedoch diejenige des Handelsgerichts gegeben sei (HG110187 Ziff. 5.4 und Ziff. 5.6). 3.3.5 Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Zwar hat der Kanton Zürich kei- ne explizite Gesetzesbestimmung für die hier zu beurteilende Konstellation – na- türliche und juristische Personen bzw. im Handelsregister eingetragene Personen auf der Beklagtenseite – erlassen, doch ist er wie ausgeführt befugt, eine Rege- lung zu treffen und hat, wenn auch stillschweigend, von dieser Befugnis Gebrauch gemacht. Die Regelung darf kein Bundesrecht, konkret Art. 71 ZPO, umgehen. Danach können mehrere Personen gemeinsam beklagt werden, wenn Rechte und Pflichten beurteilt werden, welche auf gleichartigen Tatsachen oder Rechts- gründen beruhen. Mit anderen Worten besteht ein bundesrechtlicher Anspruch darauf, dass Fälle wie der vorliegende einheitlich und von derselben Instanz be- handelt werden, allerdings nur dergestalt, dass die Zuständigkeit beim ordentli- chen Gericht liegt. So kam das Handelsgericht – später gestützt durch das Bun- desgericht – im genannten Entscheid zum Schluss, dass die sachliche Zuständig- keit bei passiven einfachen Streitgenossen im Sinne von Art. 71 ZPO beim Be- zirksgericht liege, sofern mindestens für einen passiven Streitgenossen die sach- liche Zuständigkeit des Bezirksgerichts, nicht jedoch des Handelsgerichts gege- ben sei. Da die Prozessvoraussetzungen – und insbesondere diejenige der sach- lichen Zuständigkeit – nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung für jeden einzelnen Streitgenossen gegeben sein müssen, hat dies für Streitigkeiten, wel- che vor dem Handelsgericht anhängig gemacht werden, zur Folge, dass für sämt- liche Streitgenossen die Voraussetzungen gemäss Art. 5 und 6 ZPO erfüllt sein müssen, andernfalls gegen Bundesrecht verstossen würde (vgl. zur Wiedergabe des Schrifttums ausführlich HG110187 Ziff. 5.3). Aufgrund des Wahlrechts nach Art. 6 Abs. 3 ZPO liegt hingegen keine Verletzung des Bundesrechts vor, wenn eine einheitliche sachliche Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts gegeben ist.
Die Argumentation des Handels- und auch des Bundesgerichts ist sowohl aus prozessökonomischen als auch aus rechtsstaatlichen Überlegungen richtig und darauf sollen sich die Parteien verlassen können. Durch die einheitliche sachliche Zuständigkeit wird vermieden, dass sich widersprechende Urteile gefällt werden und es wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass jede Person bei einer Rechtsstreitigkeit einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde hat (Art. 29a BV). Anders zu entscheiden würde bedeu- ten, das Recht des Klägers, mehrere Streitgenossen gemeinsam einzuklagen oder das Recht mehrerer Kläger, gemeinsam zu klagen, zu beschneiden und Ver- fahren doppelt führen zu müssen. Die generelle Zuständigkeit der Bezirksgerichte bei einfachen Streitgenossenschaften ist aber auch deshalb überzeugend, weil sie dem Grundsatz der double instance (Art. 75 Abs. 2 BGG) entspricht (vgl. dazu Blattmann/Moretti, Zivilprozessuale Aspekte der Streitgenossenschaft, SJZ 108/2012, S. 593 m.w.H.). Insofern kann der vorinstanzlichen Argumentation, wo- nach die Interessenlage der Gesuchsgegnerin eine ganz andere sei als diejenige der übrigen Grundeigentümer, nicht gefolgt werden. Es handelt sich um ein Pfand zulasten der Stammparzelle, womit alle Grundeigentümer gleichermassen betrof- fen sind. Für die Beurteilung der Frage der Zuständigkeit ist es denn auch nicht sachgemäss anzuführen, die Verfahren betreffend Bauhanderkerpfandrechte sei- en aus Praktikabilitätsgründen zu trennen. Das von der Vorinstanz in administrati- ver Hinsicht gewählte Vorgehen hat nichts mit der Frage der sachlichen Zustän- digkeit zu tun, sondern ist lediglich organisatorischer Natur. Der Einwand der Gesuchsgegnerin, das Bundesgericht habe die Auffassung des Handelsgerichts betreffend die stillschweigende Regelung der Zuweisung an das Bezirksgericht mangels geltend gemachter Verletzung des verfassungsmässigen Willkürverbots bei der Auslegung des kantonalen Rechts nicht überprüft, trifft zwar zu, ebenso wie der Einwand, in BGer 4A_239/2013 vom 9. September 2013 habe das Bundesgericht in einem Fall (der den Kanton Aargau betraf) entschieden, dass eine fehlende einheitliche sachliche Zuständigkeit für einfache passive Streitgenossen bundesrechtlich nicht zu beanstanden sei, doch übersieht sie da- bei, dass eine Regelung der sachlichen Zuständigkeit dem kantonalen Recht ob- liegt (Art. 4 ZPO) und das Bundesgericht nicht befugt ist, ohne Anlass eine derar-
tige Regelung – selbst eine stillschweigende – für gesetzeswidrig zu erklären. Im angeführten Entscheid hielt das Bundesgericht fest, dass im Kanton Aargau keine entsprechende Regelung getroffen worden sei, womit die andere – als im Kanton Zürich erfolgte – Wertung des kantonalen Gesetzgebers zu respektieren sei (Erw. 3.4). 3.3.6 Somit besteht im Kanton Zürich nach dem Beschluss des Handels- gerichts, welcher zutreffend von einer stillschweigenden kantonalen Regelung ausgeht und der vom Bundesgericht in BGE 138 III 471 bestätigt wurde, zumin- dest zum heutigen Zeitpunkt kein Raum mehr für eine anderweitige Rechtsauffas- sung. Der Vollständigkeit halber ist einzig noch auf einige Folgen dieser Recht- sprechung hinzuweisen: Das Handelsgericht tritt selbst bei Vorliegen einer passi- ven einfachen Streitgenossenschaft gesamthaft nicht auf eine Klage ein, wenn es für einzelne der eingeklagten Streitgenossen nicht zuständig ist. Insofern besteht für die im Handelsregister eingetragenen juristischen und natürlichen Personen kein absoluter Anspruch, von einem Handelsgericht beurteilt zu werden (Art. 6 Abs. 3 ZPO). Die Annahme einer einheitlichen sachlichen Zuständigkeit des Han- delsgerichts wäre bundesrechtswidrig (BGE 138 III 471 Erw. 5.1). 3.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es der Vorinstanz zwar frei stand, vier verschiedene Verfahren unter separaten Geschäftsnummern anzule- gen (und es ist hier nicht zu prüfen, wie sinnvoll das sein mag). Es stand ihr aber nicht frei, durch ihr Vorgehen den Anspruch der Gesuchstellerin auf eine einheitli- che Beurteilung für alle Streitgenossen durch ein einziges Gericht zu vereiteln. Aufgrund der kantonalen Rechtsgrundlage, welche klar ist und eingehend ge- schildert wurde, bleibt für ein Bezirksgericht als ordentliches Gericht kein Raum, sich in einer Konstellation wie der hier zu prüfenden für sachlich unzuständig zu erklären. Damit erweist sich die Beschwerde als begründet. 3.5 Zur Wahrung des Instanzenzugs ist die Verfügung des Einzelge- richts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts … vom 16. Oktober 2013 aufzuheben und der Prozess in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO zur Er- gänzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Dem Begehren der Gesuchstellerin, die Berufungsinstanz solle einen re-
formatorischen Entscheid in der Sache fällen, was möglich sei, indem die drei pa- rallel eröffneten und zugunsten der Gesuchstellerin entschiedenen Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. ES130048, ES130049 und ES130050 beigezogen würden, ist nicht zu entsprechen. Vor Vorinstanz wurden wesentliche Teile der Klage, näm- lich die einzelnen Voraussetzungen zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfand- rechts im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Art. 839 Abs. 2 ZGB auf den je- weiligen Grundstücken der Gesuchsgegnerin noch nicht beurteilt. Es erfolgte kei- ne materielle Auseinandersetzung mit dem hier zu beurteilenden Fall. Es gilt, zu- nächst den relevanten Sachverhalt zu erstellen, was grundsätzlich Aufgabe des erstinstanzlichen Gerichts und nicht der Rechtsmittelinstanz ist (ZK ZPO-Reetz/ Hilber N 35 zu Art. 318). Damit besteht für die Kammer kein Anlass, einen refor- matorischen Entscheid zu fällen und hierfür die Akten der Parallelverfahren beizu- ziehen. Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 28. März 2014 Geschäfts-Nr.: LF130065-O/U