Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Sachverhalt / Prozessgeschichte
E. 1.1 Am 28. August 1995 erlitt die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) einen Verkehrsunfall. Bei der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegnerin) handelt es sich um die Motorhaftpflichtversicherung des Fahrzeugs, dessen Lenker den Unfall verursacht hat, sowie zugleich um die zuständige Unfallversicherung (act. 2 S. 3 und 10).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 4. Juli 2013 stellte die Gesuchstellerin beim Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 ZPO mit dem Hauptantrag, es sei ein gerichtliches Gutachten zur Frage der medizinischen Dauerfolgen des Unfalls der Gesuchstellerin vom 28. August 1995 erheben zu lassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin. Prozessual beantragte die Gesuchstellerin die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der Bestellung von Rechtsanwalt X._____ als unentgeltlichen Rechtsvertreter (act. 2 S. 2). Mit Urteil vom 31. Juli 2013 wies die Vorinstanz das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege ab und erkannte Folgendes (act. 7 = 11 = 13 S. 6):
Dispositiv
- Das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– wird der Gesuchstellerin auferlegt.
- Der Antrag der Gesuchstellerin auf Parteientschädigung wird abgewiesen. [4. Schriftliche Mitteilung / 5. Rechtsmittel] 1.3. Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 15. August 2013 Beschwerde. Diese wird in Geschäft Nr. PF130038-O behandelt. - 3 - 1.4. Gegen die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung erhob die Gesuchstellerin sodann Berufung, zunächst mit Eingabe vom 14. August 2013 (act. 12) bzw. sodann mit verbesserter, ebenfalls fristgerechter Eingabe (Datum Poststempel: 15. August 2013), welche die erste Eingabe ersetze. Sie stellte folgende Anträge (act. 15 S. 2): " Hauptanträge:
- Es sei Ziffer 1 des Urteils vom 31. Juli 2013 aufzuheben und ein gerichtliches Gutachten zur Frage der medizinischen Dauerfolgen des Unfalls der Berufungsklägerin vom 28. August 1995 zu erheben.
- Es sei Ziffer 2 des Urteils vom 31. Juli 2013 aufzuheben und der Gegenseite aufzuerlegen.
- Es sei Ziffer 3 des Urteils vom 31. Juli 2013 aufzuheben und der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung zuzusprechen. Eventualiter:
- Es sei Ziffer 1 des Urteils vom 31. Juli 2013 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Erhebung eines gerichtlichen polydisziplinären Gutachtens zur Erhebung der medizinischen Dauerfolgen des Unfalls der Berufungsklägerin vom 28. August 1995 zurückzuweisen. Jedenfalls sei Ziffer 1 aufzuheben und die Angelegenheit zur Festlegung des Streitwerts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem versehen mit folgendem Verfahrensantrag:
- Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
- Es sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zuzusprechen und ihr in der Person des Unterzeichnenden einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zuzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten (Beschwerdegegnerin)." 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-9). Da sich das Begehren sogleich als unbegründet erweist, ist auf die Einholung einer Stellungnahme zu verzichten (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
- Zur Berufung 2.1. Auf Verfahren betreffend vorsorglicher Beweisführung gelangen die Be- stimmungen über die vorsorglichen Massnahmen zur Anwendung (Art. 158 Abs. 2 ZPO). Entsprechend ist gegen Entscheide über die vorsorgliche Beweisführung - 4 - die Berufung zulässig, sofern in vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Streitwert von Fr. 10'000.– erreicht wird (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Geltend gemacht werden können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über umfassende Kognition. Noven sind jedoch nur noch nach den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. 2.2. Die Gesuchstellerin führt in der Berufungsschrift aus, im vorliegenden Verfahren sei von einem Streitwert von über Fr. 40'000.– auszugehen, da der Streitwert eines Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung nach dem Hauptanspruch zu bemessen sei, der mit dem Beweismittel bewiesen werden soll. Das Beweismittel selbst habe keinen intrinsischen Wert. Sein Wert ergebe sich aus dem Zweck, dem es dienen soll. Diesen Betrag gebe sie nun im Rahmen der Berufungsschrift als Streitwert an. Im vorinstanzlichen Verfahren sei ihr weder Gelegenheit eingeräumt worden, den Streitwert zu beziffern, noch habe das Gericht den Streitwert selber festgelegt. Falls das Obergericht wider Erwarten zum Schluss komme, es liege nicht der erforderliche Streitwert der Berufung vor, sei die Schrift als Beschwerde entgegen zu nehmen. Jedenfalls mache sie die Verletzung von Art. 56 ZPO geltend, namentlich der richterlichen Fragepflicht und des rechtlichen Gehörs, da das vorinstanzliche Gericht ihr in keinem Moment die Möglichkeit eingeräumt habe, die allenfalls mangelhafte Rechtsschrift zu verbessern und einen Streitwert zu beziffern (act. 15 S. 5). 2.3. Für die Bestimmung des Streitwertes im Verfahren betreffend vorsorglicher Beweisführung ist aufgrund des generellen Verweises in Art. 158 Abs. 2 ZPO ebenfalls an das Massnahmerecht anzuknüpfen. Der Streitwert für die vorsorgliche Beweisführung richtet sich daher nach dem Streitinteresse im Hauptprozess (OGer ZH, LF110134 Z02 E. 4 vom 12. Januar 2012; so auch das Bundesgericht unter kantonalem Recht im Entscheid 5A_433/2007 vom 18. September 2007). Erfolgt die vorsorgliche Beweisführung im Rahmen eines bereits laufenden Prozesses ist sie Teil davon und wie ein Zwischenentscheid zu behandeln (PETER DIGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 N 7). Erfolgt die Beweisführung vor einem - 5 - allfälligen Hauptprozess, so handelt es sich zwar um ein eigenständiges Verfahren, das aber im Hinblick auf einen Hauptprozess durchgeführt wird, geht es doch darum, einen gesetzlichen Beweisführungsanspruch sofort durchzusetzen, gefährdete Beweise zu sichern oder aber die Beweis- und Prozesschancen abzuklären (JOHANN ZÜRCHER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 158 N 3 und N 7 ff.; Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7315). Das Rechtsbegehren der Hauptklage wird auf Geldzahlung lauten, weshalb grundsätzlich ein Fall von Art. 91 Abs. 1 ZPO vorliegt. Jedoch ist im heutigen Zeitpunkt nicht klar, welcher Betrag dereinst eingeklagt wird. Dennoch ist wie bei der unbezifferten Forderungsklage ein Mindestwert als vorläufiger Streitwert anzugeben (vgl. Art. 85 Abs. 1 ZPO). 2.4. Die Vorinstanz hat sich zwar nicht explizit mit der Frage des Streitwerts auseinander gesetzt, dies musste sie jedoch unter den gegebenen Umständen auch nicht. Aus dem Umstand, dass sie als Rechtsmittel die Berufung angegeben hat, ist ersichtlich, dass sie von einem Streitwert von über Fr. 10'000.– ausging. Diese Annahme ist jedenfalls zutreffend, weshalb die Eingabe als Berufung entgegen zu nehmen ist. Davon abgesehen ist es konstante Praxis der Kammer, Rechtsmittel ungeachtet der von der Partei gewählten Bezeichnung auf ihre Zulässigkeit hin zu prüfen und nach den im konkreten Fall zutreffenden Regeln zu beurteilen (OGer ZH, NQ110029 vom 5. September 2011, OGer ZH, NQ110026 vom 23. Juni 2011). 2.5. Im Übrigen wäre es an der Gesuchstellerin gewesen, bereits im Gesuch den Streitwert zu beziffern (Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 248 lit. d, 219 und 221 ZPO). Zwar ist die fehlende Bezifferung des Streitwerts grundsätzlich ein verbesserbarer Mangel (BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 221 N 25), jedoch durfte die Vorinstanz vorliegend von der Ansetzung einer Nachfrist absehen, da das Gesuch aus anderen Gründen nicht gutgeheissen werden konnte. Die Festsetzung der Entscheidgebühr war auch ohne genaue Bezifferung des Streitwerts möglich und eine Parteientschädigung war nicht zuzusprechen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der richterlichen Fragepflicht ist darin jedenfalls nicht zu - 6 - erblicken. Ausserdem ist nicht ersichtlich, inwieweit die Gesuchstellerin durch das Vorgehen der Vorinstanz beschwert sein sollte, würde sich doch die Bezifferung des Streitwerts im erstinstanzlichen Entscheid auf über Fr. 40'000.– nicht zu ihren Gunsten auswirken.
- Voraussetzung des schutzwürdigen Interesses 3.1. Nach Art. 158 ZPO nimmt das Gericht im Rahmen einer vorsorglichen Beweisführung jederzeit Beweis ab. Im hier interessierenden Fall setzt die vorsorgliche Beweisabnahme voraus, dass die gesuchstellende Partei ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht (Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO). Das schutzwürdige Interesse gründet darauf, dass die vorsorgliche Beweisabnahme die Abschätzung der Prozesschancen erlaubt und so eine aussichtslose Prozessführung verhindert oder eine vergleichsweise Einigung wahrscheinlich wird. Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob überhaupt ein Prozess geführt werden soll, sondern grundsätzlich auch in welchem Umfang und mit welchen Rechtsbegehren (I. MEIER, Vorsorgliche Beweisführung zur Wahrung eines "schutzwürdigen Interesses" nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO, Tagungsunterlagen ZPO-Weiterbildung vom 12. Sept. 2013, Institut für zivilgerichtliches Verfahren Zürich, S. 4). Zu beachten ist aber, dass die Abklärung der Prozesschancen ohne abschliessende Beweiswürdigung erfolgen muss und dass es in der Natur der Sache liegt, nie eine hundertprozentige Sicherheit über den Prozessausgang zu haben. Das schutzwürdige Interesse ist dann zu verneinen, wenn das Beweismittel ohne Weiteres anderweitig als durch vorsorgliche Beweisführung beschafft werden kann oder wenn das Beweismittel als offensichtlich unerheblich oder untauglich erscheint (MARK SCHWEIZER, Vorsorgliche Beweisabnahme nach schweizerischem Zivilprozess- und Patentgesetz, ZZZ 2010, S. 10). Ferner ist ein Interesse an der vorsorglichen Beweisführung zu verneinen, wenn die verlangte Beweisabnahme gar nicht (mehr) erforderlich ist, um die Beweis- und Prozessrisiken abzuschätzen, da die notwendigen Beweise bzw. Entscheidungsgrundlagen bereits vorliegen (vgl. BSK ZPO-GUYAN, 2. Aufl., Art. 158 N 5; JOHANN ZÜRCHER, DIKE-Komm-ZPO, Online Stand 21.11.2012, Art. 158 N 16). So verneinte die - 7 - Kammer bereits mehrfach das schutzwürdige Interesse der gesuchstellenden Partei an der vorsorglichen Erstellung eines medizinischen Gutachtens, weil bereits eine detaillierte medizinische Dokumentation des Beschwerdebildes und zahlreiche ärztliche Stellungnahmen vorhanden waren und es gestützt darauf möglich war, die Prozessaussichten eines allfälligen Haftpflichtprozesses wegen Personenschäden genügend einzuschätzen (vgl. insbes. OGer ZH, LF110116 vom 20. Dezember 2011, E. 2.7 f. und OGer ZH, LF120024 vom 14. Mai 2012, E. 9.4 f.). 3.2. Die Vorinstanz erachtete die Prozessvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses als nicht erfüllt. Die Gesuchstellerin würde bereits über eine grosse Anzahl Berichte, Zeugnisse, Schreiben, Stellungnahmen und Befunde von Ärzten oder medizinischen Einrichtungen verfügen. Darüber hinaus bestünden aus dem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren neun Gutachten verschiedener Ärzte und Institutionen. Die vorhandenen Unterlagen würden zwar kein einheitliches Bild abgeben. Da aber medizinische Beurteilungen (auch) vom Ermessen des begutachtenden Arztes abhängen würden und die Einschätzung eines Gutachters weder unumstösslich seien, noch mit naturwissenschaftlicher Präzision erhärtet werden könnten, käme ein weiteres Gutachten wohl zu einem neuen Schluss. Damit wäre aber für die Beurteilung des Prozessrisikos nichts gewonnen. Auch wären Vergleichsgespräche mit der Gegenseite kaum aussichtsreich. Da die Grundlagen für die Abschätzung des Prozessrisikos folglich schon derart erstellt seien, rechtfertige es sich nicht, sie im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung noch zu erweitern. Die durch einen spezialisierten Anwalt vertretene Gesuchstellerin habe die Chancen und Risiken vielmehr gestützt auf die vorliegenden Unterlagen vorzunehmen. Entsprechen fehle es an der Voraussetzung für eine vorsorgliche Beweisführung (act. 7 = 11 = 13 S. 2 f.). 3.3. Dagegen bringt die Gesuchstellerin vor, sie könne aufgrund widersprüchlicher Gutachten und Arztberichte ihre Prozesschancen nicht abschätzen. Die Vorinstanz verletze mit ihrer Rechtsauffassung Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO, da an das Bestehen eines schutzwürdigen Interesses nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen - 8 - seien. Das schutzwürdige Interesse sei lediglich zu verneinen, wenn das Beweismittel (1) nicht beweistauglich wäre, (2) es ohne jeglichen Belang im Prozess wäre oder (3) aus schikanösen Gründen verlangt würde. Nichts davon sei hier der Fall. Die Vorinstanz ergehe sich in wilde Spekulationen über mögliche weitere Gutachten und versuche so das schutzwürdige Interesse zu verneinen (act. 15 S. 16 ff.). 3.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass es der Gesuchstellerin vorliegend nicht darum geht, zu ermitteln, ob sich der Kausalzusammenhang zwischen den Leiden der Gesuchstellerin und dem Unfall beweisen lässt. Diesen erachtet sie als erstellt. Sie strebt die Festsetzung des Grades der Arbeitsunfähigkeit und der korrekten medizinischen Diagnose an (act. 2 S. 9 Rz. 23 sowie S. 49 Rz. 102, act. 15 S. 13 Rz. 29). Folglich geht es der Gesuchstellerin um die Schadensberechnung, und nicht um die Haftungsvoraussetzungen. Was es der Gesuchstellerin für die Berechnung ihres Schadens nützt, Gewissheit über die Diagnose zu haben, führt sie jedoch nicht aus. Sind die Leiden der Gesuchstellerin und deren Kausalzusammenhang zum Unfall unbestritten oder bewiesen, ist nicht ersichtlich, weshalb die konkrete Diagnose – ob als Frontalhirnsyndrom oder als posttraumatisches Belastungssyndrom mit Konversionsstörung – für den Ausgang des Prozesses überhaupt von Relevanz sein sollte. Klarheit über den Grad der Arbeitsunfähigkeit würde der Gesuchstellerin sicher zur Bemessung ihres Schadens dienen, jedoch wäre auch dies nicht der allein entscheidende Faktor der Schadensberechnung. Beispielsweise käme – insbesondere bei dauernder Arbeitsunfähigkeit über mehrere Jahre – noch das der Berechnung zugrunde liegende Einkommen hinzu. Inwiefern die Gesuchstellerin mit einem gerichtlichen Gutachten tatsächlich über eine fundiertere Basis für die Abschätzung der Prozesschancen in Bezug auf den einzuklagenden Betrag gewinnen soll, legt sie nicht dar. 3.3.2. Zur Stützung ihrer Argumentation, nur bei den drei genannten Konstellationen sei das schutzwürdige Interesse zu verneinen, verweist die Gesuchstellerin auf BGE 138 II 76. Dieser Entscheid steht jedoch der genannten Praxis der Kammer nicht entgegen. Auch der angeführte BGer 4A_322/2012 vom - 9 -
- Februar 2013, E. 2.2.1, bringt lediglich zum Ausdruck, das schutzwürdige Interesse sei grundsätzlich nur dann zu verneinen, wenn es sich als offensichtlich nicht existent erweist, was namentlich der Fall sein könne, wenn das beantragte Beweismittel offenkundig untauglich sei. Diese Formulierung lässt zweifellos weitere Konstellationen zu. Entsprechend wird damit die – wie gesehen auch in der Lehre vertretene – Auffassung der Kammer (BSK ZPO-GUYAN, 2. Aufl., Art. 158 N 5; JOHANN ZÜRCHER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 158 N 16) nicht ausgeschlossen, wonach das schutzwürdige Interesse ebenso dann fehlt, wenn die verlangte Beweisabnahme gar nicht (mehr) erforderlich ist, um die Prozesschancen abzuschätzen, weil die notwendigen Beweise bzw. Entscheidungsgrundlagen bereits vorliegen. Zu dieser Argumentation hat sich das Bundesgericht bisher noch nicht geäussert (vgl. auch I. MEIER, a.a.O., S. 10). Der Einwand, die Praxis widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, geht fehl. 3.3.3. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, verfügt die Gesuchstellerin bereits über umfassende Unterlagen im Zusammenhang mit den medizinischen Unfallfolgen (act. 5/1-38). Diese bilden für die Gesuchstellerin eine adäquate Grundlage, ihre Prozesschancen abzuschätzen. Entsprechend fehlt der Gesuchstellerin das schutzwürdige Interesse. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Ärzte zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sind und somit eine gewisse Unsicherheit bezüglich der Diagnose und des Ausmasses der Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin besteht. Eine genaue Beurteilung des Prozesserfolgs und somit die Einleitung einer Leistungsklage in genau dem Betrag, den das Gericht auch zusprechen wird, ist im Übrigen nicht möglich. Der Hauptprozess kann insoweit nicht vorweggenommen werden. 3.3.4. Hinzu kommt, dass vorliegend aus einem vorprozessualen Gutachten zur Diagnose und Arbeitsfähigkeit auch nicht viel gewonnen wäre, da – wie die Vor- instanz zutreffend ausführt – diese Fragen stark vom Ermessen des begutachtenden Sachverständigen abhängen und es deshalb auf der Hand liegt, dass das Gutachten zu einem neuen Schluss käme. Daran ändert auch nichts, dass ein gerichtliches Gutachten unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB - 10 - erginge, liegt doch die Problematik nicht in der Gefahr eines falschen Gutachtens, sondern darin, dass einerseits das Gutachten wohl im Wesentlichen auf den einseitigen und allenfalls im Hauptprozess bestrittenen Vorbringen der Gesuchstellerin beruht und andererseits aufgrund der Ausübung von pflichtgemässem Ermessen verschiedene Ansichten vertreten werden können. Eine Beweiswürdigung findet wie ausgeführt bei der vorsorglichen Beweisführung nicht statt. Auch ist nicht sicher, ob das Gericht im Haftpflichtprozess das gerichtliche vorprozessuale Gutachten überhaupt als massgebend erachtet. Das Gericht bildet gemäss Art. 157 ZPO seine Überzeugung nämlich nach freier Würdigung der Beweise. Es kann im Rahmen der Beweiswürdigung auch von einem gerichtlichen Gutachten abweichen, sofern es dies zu begründen vermag (BSK ZPO-GUYAN, 2. Aufl., Art. 157 N 6). Dies ist wohl immer dann der Fall, wenn die in einem Prozess erst noch abzuklärenden Prämissen dieses Gutachtens im Ergebnis der Abklärungen unzutreffend sind. Auch könnte das Hauptsachengericht ein neuerliches Gutachten bei einem anderen Sachverständigen anordnen (vgl. ZK ZPO-FELLMANN, 2. Aufl., Art. 158 N 46 und 48). Wie ausgeführt würde auch dieser wohl wiederum zu einem anderen Schluss gelangen. Somit bliebe es selbst bei Vorliegen eines gerichtlichen vorprozessualen Gutachten bei der von der Gesuchstellerin vorgebrachten Unsicherheit. 3.3.5. Würde man der Argumentation der Gesuchstellerin folgen und das Rechtsschutzinteresse bei der aufgezeigten Unsicherheit bejahen, müsste man später weitere vorprozessuale Gutachten zulassen, wenn die Gesuchstellerin auch nach dem gerichtlichen Gutachten weiterhin das Bedürfnis nach Klärung ihrer Prozesschancen hätte, weil der gerichtliche Gutachter beispielsweise zu einer gänzlich neuen Bemessung der Arbeitsunfähigkeit gelangt und die Gesuchstellerin dann mittels eines weiteren Gutachtens einen Annäherungswert erreichen wollte. Dies ist nicht Sinn und Zweck der vorsorglichen Beweisführung, wenn mit ihr bezweckt wird, die Chancen abzuschätzen. Denn Grundlagen zur Schätzung liegen hier – wie gesehen – bereits vor. - 11 - 3.3.6. Nicht ausser Acht zu lassen ist sodann, dass es vorliegend um die Abklärung eines Umstandes geht, der in der Person der Gesuchstellerin bzw. ihrer Gesundheit liegt. Bis zu einem gewissen Grad vermag sie auch selber zu beurteilen, wie weit die Beschwerden sie einschränken. Somit sollte sie selbst in der Lage sein, eine realistische Einschätzung ihres Arbeitsvermögens vorzunehmen. 3.4. Die Gesuchstellerin bringt gegen den vorinstanzlichen Entscheid weiter vor, ihr Anspruch auf Klärung der Beweis- und Prozessaussichten werde willkürlich vereitelt. Einerseits werde zur Substantiierung verlangt, sämtliche Unterlagen ins Recht zu reichen, andererseits führe gerade dies zur Abweisung des Gesuchs. Sobald also ein Anwalt in der Lage sei, das Gesuch zu substantiieren, gehe man davon aus, es bedürfe keines Gutachtens. Verfüge der Anwalt hingegen nicht über hinreichende Arztberichte, könne er das Gesuch nicht substantiieren, was ebenfalls zur Abweisung führen müsse. Die Argumentation der Vorinstanz leide daher an einem inneren nicht auflösbaren Widerspruch. Das vorinstanzliche Urteil dränge somit die Gesuchstellerin jedenfalls in einen Prozess, was auch daraus ersichtlich sei, dass die Vorinstanz eine Teilklage als Handlungsvariante ernsthaft vorschlage. Sodann müsse auch im Hauptprozess ein Gutachten erstellt werden, und zwar von einem Experten und nicht von einem Juristen. Brauche es im Prozess einen Sachverständigen, könne es nicht angehen, gleichsam einem Juristen die Abschätzung der Prozessaussichten aufzunötigen, da kaum abgesehen werden könne, wie ein medizinischer Sachverständiger gestützt auf die Vorakten sein Ermessen ausüben werde. Das vorinstanzliche Urteil beruhe somit auf sachfremden Kriterien, weshalb es gegen Art. 9 BV und Art. 6 EMRK verstosse (act. 15 S. 20 ff.). 3.4.1. Die Substantiierung ist Teil der Behauptungslast und bedeutet, dass das Tatsächliche konkret vorgebracht werden muss. Globale Behauptungen genügen nicht (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., § 10 N 16). Die Substantiierung hat somit nichts mit den vorhandenen Unterlagen zu tun. Eine andere Frage ist diejenige des Beweismasses. Wird Glaubhaftmachen gefordert, bedeutet dies, dass die vorgebrachten Tatsachen, welche den Anspruch - 12 - begründen sollen, mit objektiven Anhaltspunkten zu untermauern sind. Lediglich für Tatsachen, die mit dem vorsorglich abzunehmenden Beweismittel bewiesen werden sollen, wird keine eigentliche Glaubhaftmachung verlangt, ansonsten würde der Zweck von Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO vereitelt. 3.4.2. Entgegen den Vorbringen der Gesuchstellerin ist es je nach Konstellation durchaus möglich, dass zwar eine umfangreiche Dokumentation über den Unfall und die Beschwerden einer gesuchstellenden Partei vorliegt, jedoch beispielsweise höchst fraglich ist, ob der Kausalzusammenhang in einem Haftpflichtprozess bewiesen werden kann. In einem solchen Fall wäre das schutzwürdige Interesse an einem Gutachten zur Abklärung der Prozesschancen zu bejahen. Auch ist denkbar, dass noch keinerlei medizinischen Abklärungen vorhanden sind, jedoch dennoch das Gesuch genügend substantiiert gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden können. Willkür ist jedenfalls nicht ersichtlich, wenn das Gericht gestützt auf die vorgelegten Unterlagen zum Schluss gelangt, eine Abschätzung der Prozesschancen sei basierend darauf möglich und ein weiteres (gerichtliches) Gutachten bringe keinen wesentlichen Nutzen für die Gesuchstellerin. 3.4.3. Es ist auch nicht sachfremd, wenn die Vorinstanz der Gesuchstellerin vorschlägt, den Weg der Teilklage zu beschreiten. Vorliegend geht es der Gesuchstellerin nicht um die Frage, ob sie die Gesuchsgegnerin überhaupt belangen kann, sondern in welchem Umfang. Da Unsicherheit bezüglich des Grades der Arbeitsunfähigkeit besteht, was auch nach einem gerichtlichen Gutachten noch der Fall wäre, und die Höhe des Schadenersatzes davon abhängt, erscheint die Erhebung einer Teilklage als valable Möglichkeit, um das Kostenrisiko zu minimieren. 3.4.4. Ob sodann im Hauptprozess ein Gutachten zu erstellen sein wird und falls ja, was dessen Inhalt sein wird, hängt auch davon ab, was in diesem Prozess an Tatsächlichem vorgebracht und was von der Gegenseite bestritten wird. Der Umstand, dass allenfalls im Hauptprozess gewisse Fragen einem medizinischen Sachverständigen vorgelegt werden, steht nicht der Sichtweise entgegen, dass die Abschätzung von Prozesschancen auch in einem Haftpflichtprozess sehr wohl - 13 - einem Juristen überlassen werden kann bzw. muss, soweit es nicht um rein medizinische Sachfragen geht. Genau das ist hier der Fall. Es geht zwar auch um Fragen, deren Beantwortung bei medizinischen Sachverständigen stark vom Ermessen abhängen und bereits mehrfach von Sachverständigen beurteilt wurden; es geht aber ebenso um weitere Fragen, denn die Feststellungen zu medizinischen Sachfragen sind nicht alleine massgebend für die Berechnung des Schadenersatzes. Endlich geht es um Fragen der Prozesstaktik, die ausschliesslich juristische Fachfragen sind (wie z.B. den Entscheid, allenfalls eine Teilklage zu erheben). 3.5. Weiter macht die Gesuchstellerin geltend, die Dispositionsmaxime nach Art. 58 ZPO werde verletzt, wenn man einer Partei vorschreibe, verfrüht eine Teilklage anzustreben, indem man das schutzwürdige Interesse so auslege, dass immer dann, wenn eine Teilklage möglich erscheint, eine vorsorgliche Beweismassnahme inhaltlich ausgeschlossen werde. So zwinge man die Parteien in einen möglicherweise aussichtslosen Prozess (act. 15 S. 23 f.). Entgegen der Ausführung der Gesuchstellerin wird das Interesse nicht immer dann verneint, wenn eine Teilklage möglich erscheint. Vielmehr bietet die Teilklage u.a. da eine Alternative, wo eine vorsorgliche Beweisführung ausgeschlossen ist. Vorliegend fehlt es wie ausgeführt am schutzwürdigen Interesse. Selbst bei Vorliegen eines gerichtlichen Gutachtens könnte keine höhere Sicherheit erreicht werden, weil keine gerichtliche Beweiswürdigung erfolgt. Somit bietet die Teilklage die einzige Möglichkeit, den bestehenden Unsicherheiten zu begegnen. Die Dispositionsmaxime nach Art. 58 ZPO wird dadurch nicht verletzt. 3.6. Sodann macht die Gesuchstellerin Ausführungen zur Beweistauglichkeit eines Gutachtens (act. 15 S. 18). Die Vorinstanz hat diese grundsätzlich nicht in Frage gestellt, weshalb sich Weiterungen hierzu an sich erübrigen. Anzufügen bleibt immerhin, dass den entsprechenden Erwägungen die auf den konkreten Einzelfall bezogene Sachdarstellung der Gesuchstellerin vorangestellt ist. Wörtlich führt die Vorinstanz aus (vgl. act. 11 S. 3), "der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang, so die Gesuchstellerin, stünden gestützt auf - 14 - diese Unterlagen einwandfrei fest …, doch werde ihre medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit von Dr. C._____ auf rund siebzig Prozent eingeschätzt, während die Ärzte D._____ und E._____ die Arbeitsfähigkeit auf zehn Prozent einstuften". Dass die Vorinstanz diese Sachdarstellung der Gesuchstellerin unrichtig wiedergegeben hätte, wird im Berufungsverfahren nicht behauptet (vgl. insbes. act. 15 S. 18), und das mit Recht, wie ein Blick in das Gesuch zeigt (vgl. act. 2 S. 49, Ziff. 102, und S. 50, oben Ziff. 106). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Weiteren darauf abstellte, und es bleibt das auch hier beachtlich. 3.7. Anzumerken bleibt ferner, dass die Behauptung der Gesuchstellerin, das … (der Ort an dem die EFL-Untersuchungen hätten stattfinden sollen) hätte die Begutachtung abgelehnt, im Rahmen der Berufung erstmalig vorgebracht wird. Vor Vorinstanz führte die Gesuchstellerin noch aus, sie hätte diese Abklärung verweigert, weil sie der Ansicht gewesen sei, dieses Ansinnen laufe klar dem Rückweisungsentscheid zuwider (act. 2 S. 7 Rz. 17). Sodann verweist die Gesuchstellerin für diese neue Behauptung jeweils auf Klagebeilage 34 (act. 15 S. 10 f. Rz. 20 f., S. 26 Rz. 65, S. 32 Rz. 82). Bei diesem Dokument handelt es sich um den Überwachungsbericht des Investigation Service. Darin ist zur Behauptung nichts enthalten. Zwar führt die Gesuchstellerin an einer Stelle in der Berufungsschrift aus, sie meine das Schreiben des Rheumatologen F._____, ein solches ist aber weder Teil der Klagebeilage 34 noch findet es sich anderweitig bei den Akten. Dieser Umstand ist jedoch für den vorliegenden Prozess nicht weiter von Belang, weshalb die Frage offen bleiben kann, ob es sich bei der neuen Tatsachenbehauptung um ein zulässiges Novum handelt. 3.8. Nach dem Gesagten kann die von einem fachkundigen Rechtsanwalt vertretene Gesuchstellerin gestützt auf die bisherige Aktenlage entscheiden, ob und inwieweit sie einen Haftpflichtprozess als aussichtsreich erachtet. Ein weiteres Gutachten ist nicht notwendig. Es liegt keine unrichtige Rechtsanwendung vor, wenn die Vorinstanz bei dieser Sachlage das schutzwürdige Interesse verneint. Entsprechend ist die diesbezügliche Berufung abzuweisen. - 15 -
- Verteilung der Prozesskosten bei der vorsorglichen Beweisführung 4.1. Die Vorinstanz machte unter dem Titel ökonomische Gesichtspunkte Ausführungen zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfahren der vorsorglichen Beweisführung. Sie legte dar, dass diese sich basierend auf dem Streitwert in der Hauptsache berechnen würden. Zunächst sei von der Gesuchstellerin grundsätzlich ein Kostenvorschuss sowohl für die Gerichtskosten als auch für die Kosten des Gutachtens zu leisten. Diese Kosten würden in der Folge der Gesuchstellerin auch auferlegt. Auch würde einiges dafür sprechen, die Gesuchstellerin dazu zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen, bliebe doch die Gesuchsgegnerin auf den Kosten der Parteivertretung sitzen, wenn die Gesuchstellerin keinen Prozess einleite, in welchem dies korrigiert werden könnte. Es liege an der Gesuchstellerin, die ihr anfallenden Kosten im Hauptverfahren geltend zu machen. Abzuweichen vom Grundsatz, wonach die Gesuchstellerin die Kosten zu tragen habe, sei nur dort, wo die Gesuchsgegnerin unnötige Prozesskosten im Sinne von Art. 108 ZPO verursache (act. 7 = 11 = 13 S. 4 f.). Die Vorinstanz auferlegte der Gesuchstellerin sodann die Kosten des Verfahrens und lehnte ihren Antrag auf Parteientschädigung ab (act. 7 = 11 = 13 S. 6). 4.2. Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, diese Ausführungen zur Verteilung der Prozesskosten seien unzutreffend. Die Prozesskosten müssten nach Art. 106 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt werden. Schliesslich sei gerade nicht Sinn und Zweck der Bestimmung anschliessend die vorsorgliche Beweisführung in einen Hauptprozess zu prosequieren. Ein solcher sollte ja gerade vermieden werden. Zudem sei die Gesuchstellerin nahezu mittellos und ihr stehe ein Milliardenkonzern gegenüber. Es herrsche eine ungemeine, finanzielle Disparität zwischen den Parteien, weshalb besondere Umstände im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO vorlägen. Das Gericht habe auch bei der Kostenfolge den Grundsatz der Waffengleichheit und der Rechtsweggarantie zu berücksichtigen. Sodann dürfe aufgrund der unterschiedlichen Beweisthemen im Verwaltungsrecht auch die "Weigerung" der Gesuchstellerin zur nicht zielführenden EFL-Testung nicht dazu führen, von der Kostenverteilung nach Art. - 16 - 107 lit. f ZPO abzuweichen, da es sich nicht um Verhalten wider Treu und Glauben handle (act. 15 S. 24 ff.). 4.3. Wird auf ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung nicht eingetreten oder wird es abgewiesen, unterliegt die gesuchstellende Partei. In diesen Fällen sind ihr die Kosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen. Wenn das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung gutgeheissen wird, kann im Normalfall nicht von Obsiegen und Unterliegen gesprochen werden. Zum einen bleibt die konkrete Auswirkung bzw. der konkrete Nutzen des erlangten Beweismittels offen, da keine Beweiswürdigung erfolgt. Zum anderen hat die gesuchstellende Partei bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 158 ZPO einen rechtlichen Anspruch auf die Anordnung der vorsorglichen Beweisführung. Der Gesuchsgegner kann das Verfahren nicht mit einer Anerkennung des Gesuchs abwenden. Ausserdem können die Kosten im Hauptprozess eingebracht werden. Folglich passt bei Gutheissung eines Gesuchs die Regelung von Art. 106 ZPO grundsätzlich nicht zur Verteilung der Prozesskosten. Ebenso trifft eine Verteilung nach Ermessen gemäss Art. 107 ZPO die Sachlage nicht. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung sind die Gerichtskosten des Verfahrens der vorsorglichen Beweisführung grundsätzlich der gesuchstellenden Partei aufzuerlegen (vgl. BGE 139 III 33 E. 4; JOHANN ZÜRCHER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 158 N 24, Online-Stand 21. November 2012; ZK ZPO-FELLMANN, 2. Aufl., Art. 158 N 37; BSK ZPO-GUYAN, 2. Aufl. Art. 158 N 9a). Abweichungen von dieser Regelung können sich bei besonderen Umständen ergeben, beispielsweise wenn die gegnerische Partei ein Nichteintreten auf das Gesuch oder dessen Abweisung verlangt, denn dadurch wird das Verfahren strittig. Schliesslich kann auch abgewichen werden, falls die vorsorgliche Beweisführung auf Antrag des Gesuchsgegners auf weitere Tatsachen und/oder Beweismittel ausgedehnt wird. Demgegenüber lösen blosse Zusatz- oder Erläuterungsfragen, die Bestandteil der von der Gesuchstellerin verlangten Beweisführung bilden, keine Kostenpflicht des Gesuchsgegners aus (vgl. BGE 139 III 33 E. 4 m.H.). Die Frage, ob in Verfahren der (vorprozessualen) vorsorglichen Beweisführung der Gesuchsgegnerin eine Prozessentschädigung zugesprochen werden muss, - 17 - ist in der Lehre umstritten (vgl. ZK ZPO-FELLMANN, 2. Aufl., Art. 158 N 40; KUKO ZPO-SCHMID, Art. 104 N 5, BK ZPO-BRÖNNIMANN, Art. 158 N 26 m.w.H; a.M. JOHANN ZÜRCHER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 158 N 24, Online-Stand 21. November 2012). Hierbei ist ebenfalls in Betracht zu ziehen, dass die Gesuchsgegnerin das Verfahren auch nicht mit einer Anerkennung des Gesuchs abwenden kann und ihr so oder anders Aufwendungen entstehen. Richtigerweise ist ihr deshalb – unter dem Vorbehalt der Rückerstattung im Hauptprozess – grundsätzlich eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Die Lösung ist denn auch sachgerecht, wenn man bedenkt, dass die Gesuchstellerin nicht verpflichtet ist, einen Hauptsachenprozess anzustrengen. Entscheidet sich die Gesuchstellerin gegen einen Forderungsprozess im ordentlichen Verfahren und wurde der Gesuchsgegnerin keine Prozessentschädigung zugesprochen, müsste Letztere diesbezüglich einen Prozess anstreben, was nicht angehen kann. Daraus folgt, dass auf der anderen Seite der gesuchstellenden Partei jedenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, selbst wenn ihr Gesuch um vorsorgliche Beweisführung gutgeheissen wird. Ihre Aufwendungen hat sie im Hauptprozess geltend zu machen. Dies ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass sich eine unterschiedliche Verteilung von Gerichtskosten und Parteientschädigung nicht rechtfertigen lässt, handelt es sich doch dabei insgesamt um Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO, vgl. BSK ZPO-GUYAN, 2. Aufl., Art. 158 N 9b). 4.4. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Verteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind somit zutreffend. Es wurde auch richtigerweise die Entscheidgebühr der Gesuchstellerin auferlegt und ihr keine Parteientschädigung zugesprochen. Dem Argument der Gesuchstellerin, der Hauptprozess solle ja gerade vermieden werden, ist entgegen zu halten, dass diese Kosten ohne Weiteres auch in einem aussergerichtlichen Vergleich von den Parteien in die Vereinbarung miteinbezogen werden können. Entscheidet sich die Gesuchstellerin nach dem Verfahren der vorsorglichen Beweisführungen gegen einen Prozess und wird auch kein Vergleich zwischen den Parteien geschlossen, war ihr Anspruch wohl - 18 - unbegründet (oder zumindest nicht beweisbar) und es rechtfertigt sich umso mehr, dass sie die Kosten zu tragen hat. Sodann sind vorliegend keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine Verteilung der Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen liessen. Allein der Umstand, dass die Gesuchstellerin als Privatperson einem grossen Unternehmen gegenüber steht, rechtfertigt hier keine Abweichung. Die Gesuchstellerin verfolgt mit dem Verfahren lediglich eigene Interessen. Soweit die Gesuchstellerin vorbringt, sie sei mittellos, ist dies im Wesentlichen eine Frage der unentgeltlichen Prozessführung. 4.5. Entsprechend ist auch die Berufung gegen die Ziffern 2 und 3 des vor- instanzlichen Entscheides abzuweisen.
- Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 5.1. Die Gesuchstellerin stellt das Gesuch, es sei ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zuzusprechen und es sei ihr Rechtsanwalt lic.iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (act. 15 S. 2). 5.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie die erforderlichen Mittel zur Begleichung der Prozesskosten neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und die Familie nicht aufbringen kann (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, bei denen nach summarischer Prüfung die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dass es sich um einen gänzlich chancenlosen Prozess handelt, ist zur Bejahung der Aussichtslosigkeit hingegen nicht nötig. Durch das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit soll verhindert werden, dass eine Partei einen Prozess auf Staatskosten führt, den eine vermögende Person auf eigene Kosten vernünftigerweise nicht einleiten würde (BGE 138 III 217; LUKAS HUBER, DIKE- Komm-ZPO, Art. 119 N 21; LEUENBERGER/UFFER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, S. 288 f.). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst - 19 - die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Rechtswahrung notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Auch für den Entscheid über die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist damit erforderlich, dass der Gesuchsteller mittellos und die Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Ferner sind zusätzlich die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falls zu berücksichtigen (LEUENBERGER/UFFER, a.a.O., S. 290). 5.3. Wie aufgezeigt, hat die Kammer schon vermehrt das schutzwürdige Interesse verneint, wenn eine Partei bereits über eine umfangreiche Dokumentation verfügt, welche ihr die Beurteilung der Prozesschancen ermöglicht. Eine viel höhere Sicherheit bezüglich des Prozessausgangs des Hauptsachenprozesses kann aufgrund der fehlenden Beweiswürdigung nicht erreicht werden. Entsprechend muss die Berufung als aussichtlos bezeichnet werden, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist, ohne dass zu prüfen wäre, ob die Gesuchstellerin tatsächlich mittellos ist.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Umtrieben ist der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Dass der Mindeststreitwert der Hauptsache vorliegend nur Fr. 40'000.– betragen soll, überzeugt zwar nicht, nachdem die Gesuchstellerin umfangreiche und nicht heilbare Leiden als Unfallfolgen geltend macht. Wie die Gesuchstellerin auf diesen Betrag kommt, führt sie denn auch nicht weiter aus. Sodann ist sie selber der Ansicht, im Haftpflichtprozess seien Prozesskosten bis zu Fr. 100'000.– wahrscheinlich, was – selbst wenn man die Auslagen für Beweiserhebungen berücksichtigt – auf einen Streitwert in Millionenhöhe schliessen lässt. Dies würde auch nahe liegen, war es der Gesuchstellerin doch offenbar seit dem Unfall nicht möglich, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen und steht auch ein Haushaltsschaden im Raum. Jedoch kann diese Frage letztlich offen bleiben, da die Entscheidgebühr aufgrund des Aufwands und unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips auf Fr. 1'500.– festzusetzen ist. - 20 - Es wird beschlossen:
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Juli 2013 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
- Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
- Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage von act. 15, sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 40'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 21 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Weil versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF130054-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil. Beschluss und Urteil vom 17. Oktober 2013 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte, betreffend vorsorgliche Beweisführung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. Juli 2013 (ET130022)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1. Am 28. August 1995 erlitt die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) einen Verkehrsunfall. Bei der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegnerin) handelt es sich um die Motorhaftpflichtversicherung des Fahrzeugs, dessen Lenker den Unfall verursacht hat, sowie zugleich um die zuständige Unfallversicherung (act. 2 S. 3 und 10). 1.2. Mit Eingabe vom 4. Juli 2013 stellte die Gesuchstellerin beim Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 ZPO mit dem Hauptantrag, es sei ein gerichtliches Gutachten zur Frage der medizinischen Dauerfolgen des Unfalls der Gesuchstellerin vom 28. August 1995 erheben zu lassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin. Prozessual beantragte die Gesuchstellerin die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der Bestellung von Rechtsanwalt X._____ als unentgeltlichen Rechtsvertreter (act. 2 S. 2). Mit Urteil vom 31. Juli 2013 wies die Vorinstanz das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege ab und erkannte Folgendes (act. 7 = 11 = 13 S. 6):
1. Das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– wird der Gesuchstellerin auferlegt.
3. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Parteientschädigung wird abgewiesen. [4. Schriftliche Mitteilung / 5. Rechtsmittel] 1.3. Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 15. August 2013 Beschwerde. Diese wird in Geschäft Nr. PF130038-O behandelt.
- 3 - 1.4. Gegen die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung erhob die Gesuchstellerin sodann Berufung, zunächst mit Eingabe vom 14. August 2013 (act. 12) bzw. sodann mit verbesserter, ebenfalls fristgerechter Eingabe (Datum Poststempel: 15. August 2013), welche die erste Eingabe ersetze. Sie stellte folgende Anträge (act. 15 S. 2): " Hauptanträge:
1. Es sei Ziffer 1 des Urteils vom 31. Juli 2013 aufzuheben und ein gerichtliches Gutachten zur Frage der medizinischen Dauerfolgen des Unfalls der Berufungsklägerin vom 28. August 1995 zu erheben.
2. Es sei Ziffer 2 des Urteils vom 31. Juli 2013 aufzuheben und der Gegenseite aufzuerlegen.
3. Es sei Ziffer 3 des Urteils vom 31. Juli 2013 aufzuheben und der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung zuzusprechen. Eventualiter:
4. Es sei Ziffer 1 des Urteils vom 31. Juli 2013 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Erhebung eines gerichtlichen polydisziplinären Gutachtens zur Erhebung der medizinischen Dauerfolgen des Unfalls der Berufungsklägerin vom 28. August 1995 zurückzuweisen. Jedenfalls sei Ziffer 1 aufzuheben und die Angelegenheit zur Festlegung des Streitwerts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem versehen mit folgendem Verfahrensantrag:
5. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
6. Es sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zuzusprechen und ihr in der Person des Unterzeichnenden einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zuzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten (Beschwerdegegnerin)." 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-9). Da sich das Begehren sogleich als unbegründet erweist, ist auf die Einholung einer Stellungnahme zu verzichten (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Zur Berufung 2.1. Auf Verfahren betreffend vorsorglicher Beweisführung gelangen die Be- stimmungen über die vorsorglichen Massnahmen zur Anwendung (Art. 158 Abs. 2 ZPO). Entsprechend ist gegen Entscheide über die vorsorgliche Beweisführung
- 4 - die Berufung zulässig, sofern in vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Streitwert von Fr. 10'000.– erreicht wird (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Geltend gemacht werden können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über umfassende Kognition. Noven sind jedoch nur noch nach den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. 2.2. Die Gesuchstellerin führt in der Berufungsschrift aus, im vorliegenden Verfahren sei von einem Streitwert von über Fr. 40'000.– auszugehen, da der Streitwert eines Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung nach dem Hauptanspruch zu bemessen sei, der mit dem Beweismittel bewiesen werden soll. Das Beweismittel selbst habe keinen intrinsischen Wert. Sein Wert ergebe sich aus dem Zweck, dem es dienen soll. Diesen Betrag gebe sie nun im Rahmen der Berufungsschrift als Streitwert an. Im vorinstanzlichen Verfahren sei ihr weder Gelegenheit eingeräumt worden, den Streitwert zu beziffern, noch habe das Gericht den Streitwert selber festgelegt. Falls das Obergericht wider Erwarten zum Schluss komme, es liege nicht der erforderliche Streitwert der Berufung vor, sei die Schrift als Beschwerde entgegen zu nehmen. Jedenfalls mache sie die Verletzung von Art. 56 ZPO geltend, namentlich der richterlichen Fragepflicht und des rechtlichen Gehörs, da das vorinstanzliche Gericht ihr in keinem Moment die Möglichkeit eingeräumt habe, die allenfalls mangelhafte Rechtsschrift zu verbessern und einen Streitwert zu beziffern (act. 15 S. 5). 2.3. Für die Bestimmung des Streitwertes im Verfahren betreffend vorsorglicher Beweisführung ist aufgrund des generellen Verweises in Art. 158 Abs. 2 ZPO ebenfalls an das Massnahmerecht anzuknüpfen. Der Streitwert für die vorsorgliche Beweisführung richtet sich daher nach dem Streitinteresse im Hauptprozess (OGer ZH, LF110134 Z02 E. 4 vom 12. Januar 2012; so auch das Bundesgericht unter kantonalem Recht im Entscheid 5A_433/2007 vom 18. September 2007). Erfolgt die vorsorgliche Beweisführung im Rahmen eines bereits laufenden Prozesses ist sie Teil davon und wie ein Zwischenentscheid zu behandeln (PETER DIGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 N 7). Erfolgt die Beweisführung vor einem
- 5 - allfälligen Hauptprozess, so handelt es sich zwar um ein eigenständiges Verfahren, das aber im Hinblick auf einen Hauptprozess durchgeführt wird, geht es doch darum, einen gesetzlichen Beweisführungsanspruch sofort durchzusetzen, gefährdete Beweise zu sichern oder aber die Beweis- und Prozesschancen abzuklären (JOHANN ZÜRCHER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 158 N 3 und N 7 ff.; Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7315). Das Rechtsbegehren der Hauptklage wird auf Geldzahlung lauten, weshalb grundsätzlich ein Fall von Art. 91 Abs. 1 ZPO vorliegt. Jedoch ist im heutigen Zeitpunkt nicht klar, welcher Betrag dereinst eingeklagt wird. Dennoch ist wie bei der unbezifferten Forderungsklage ein Mindestwert als vorläufiger Streitwert anzugeben (vgl. Art. 85 Abs. 1 ZPO). 2.4. Die Vorinstanz hat sich zwar nicht explizit mit der Frage des Streitwerts auseinander gesetzt, dies musste sie jedoch unter den gegebenen Umständen auch nicht. Aus dem Umstand, dass sie als Rechtsmittel die Berufung angegeben hat, ist ersichtlich, dass sie von einem Streitwert von über Fr. 10'000.– ausging. Diese Annahme ist jedenfalls zutreffend, weshalb die Eingabe als Berufung entgegen zu nehmen ist. Davon abgesehen ist es konstante Praxis der Kammer, Rechtsmittel ungeachtet der von der Partei gewählten Bezeichnung auf ihre Zulässigkeit hin zu prüfen und nach den im konkreten Fall zutreffenden Regeln zu beurteilen (OGer ZH, NQ110029 vom 5. September 2011, OGer ZH, NQ110026 vom 23. Juni 2011). 2.5. Im Übrigen wäre es an der Gesuchstellerin gewesen, bereits im Gesuch den Streitwert zu beziffern (Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 248 lit. d, 219 und 221 ZPO). Zwar ist die fehlende Bezifferung des Streitwerts grundsätzlich ein verbesserbarer Mangel (BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 221 N 25), jedoch durfte die Vorinstanz vorliegend von der Ansetzung einer Nachfrist absehen, da das Gesuch aus anderen Gründen nicht gutgeheissen werden konnte. Die Festsetzung der Entscheidgebühr war auch ohne genaue Bezifferung des Streitwerts möglich und eine Parteientschädigung war nicht zuzusprechen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der richterlichen Fragepflicht ist darin jedenfalls nicht zu
- 6 - erblicken. Ausserdem ist nicht ersichtlich, inwieweit die Gesuchstellerin durch das Vorgehen der Vorinstanz beschwert sein sollte, würde sich doch die Bezifferung des Streitwerts im erstinstanzlichen Entscheid auf über Fr. 40'000.– nicht zu ihren Gunsten auswirken.
3. Voraussetzung des schutzwürdigen Interesses 3.1. Nach Art. 158 ZPO nimmt das Gericht im Rahmen einer vorsorglichen Beweisführung jederzeit Beweis ab. Im hier interessierenden Fall setzt die vorsorgliche Beweisabnahme voraus, dass die gesuchstellende Partei ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht (Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO). Das schutzwürdige Interesse gründet darauf, dass die vorsorgliche Beweisabnahme die Abschätzung der Prozesschancen erlaubt und so eine aussichtslose Prozessführung verhindert oder eine vergleichsweise Einigung wahrscheinlich wird. Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob überhaupt ein Prozess geführt werden soll, sondern grundsätzlich auch in welchem Umfang und mit welchen Rechtsbegehren (I. MEIER, Vorsorgliche Beweisführung zur Wahrung eines "schutzwürdigen Interesses" nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO, Tagungsunterlagen ZPO-Weiterbildung vom 12. Sept. 2013, Institut für zivilgerichtliches Verfahren Zürich, S. 4). Zu beachten ist aber, dass die Abklärung der Prozesschancen ohne abschliessende Beweiswürdigung erfolgen muss und dass es in der Natur der Sache liegt, nie eine hundertprozentige Sicherheit über den Prozessausgang zu haben. Das schutzwürdige Interesse ist dann zu verneinen, wenn das Beweismittel ohne Weiteres anderweitig als durch vorsorgliche Beweisführung beschafft werden kann oder wenn das Beweismittel als offensichtlich unerheblich oder untauglich erscheint (MARK SCHWEIZER, Vorsorgliche Beweisabnahme nach schweizerischem Zivilprozess- und Patentgesetz, ZZZ 2010, S. 10). Ferner ist ein Interesse an der vorsorglichen Beweisführung zu verneinen, wenn die verlangte Beweisabnahme gar nicht (mehr) erforderlich ist, um die Beweis- und Prozessrisiken abzuschätzen, da die notwendigen Beweise bzw. Entscheidungsgrundlagen bereits vorliegen (vgl. BSK ZPO-GUYAN, 2. Aufl., Art. 158 N 5; JOHANN ZÜRCHER, DIKE-Komm-ZPO, Online Stand 21.11.2012, Art. 158 N 16). So verneinte die
- 7 - Kammer bereits mehrfach das schutzwürdige Interesse der gesuchstellenden Partei an der vorsorglichen Erstellung eines medizinischen Gutachtens, weil bereits eine detaillierte medizinische Dokumentation des Beschwerdebildes und zahlreiche ärztliche Stellungnahmen vorhanden waren und es gestützt darauf möglich war, die Prozessaussichten eines allfälligen Haftpflichtprozesses wegen Personenschäden genügend einzuschätzen (vgl. insbes. OGer ZH, LF110116 vom 20. Dezember 2011, E. 2.7 f. und OGer ZH, LF120024 vom 14. Mai 2012, E. 9.4 f.). 3.2. Die Vorinstanz erachtete die Prozessvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses als nicht erfüllt. Die Gesuchstellerin würde bereits über eine grosse Anzahl Berichte, Zeugnisse, Schreiben, Stellungnahmen und Befunde von Ärzten oder medizinischen Einrichtungen verfügen. Darüber hinaus bestünden aus dem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren neun Gutachten verschiedener Ärzte und Institutionen. Die vorhandenen Unterlagen würden zwar kein einheitliches Bild abgeben. Da aber medizinische Beurteilungen (auch) vom Ermessen des begutachtenden Arztes abhängen würden und die Einschätzung eines Gutachters weder unumstösslich seien, noch mit naturwissenschaftlicher Präzision erhärtet werden könnten, käme ein weiteres Gutachten wohl zu einem neuen Schluss. Damit wäre aber für die Beurteilung des Prozessrisikos nichts gewonnen. Auch wären Vergleichsgespräche mit der Gegenseite kaum aussichtsreich. Da die Grundlagen für die Abschätzung des Prozessrisikos folglich schon derart erstellt seien, rechtfertige es sich nicht, sie im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung noch zu erweitern. Die durch einen spezialisierten Anwalt vertretene Gesuchstellerin habe die Chancen und Risiken vielmehr gestützt auf die vorliegenden Unterlagen vorzunehmen. Entsprechen fehle es an der Voraussetzung für eine vorsorgliche Beweisführung (act. 7 = 11 = 13 S. 2 f.). 3.3. Dagegen bringt die Gesuchstellerin vor, sie könne aufgrund widersprüchlicher Gutachten und Arztberichte ihre Prozesschancen nicht abschätzen. Die Vorinstanz verletze mit ihrer Rechtsauffassung Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO, da an das Bestehen eines schutzwürdigen Interesses nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen
- 8 - seien. Das schutzwürdige Interesse sei lediglich zu verneinen, wenn das Beweismittel (1) nicht beweistauglich wäre, (2) es ohne jeglichen Belang im Prozess wäre oder (3) aus schikanösen Gründen verlangt würde. Nichts davon sei hier der Fall. Die Vorinstanz ergehe sich in wilde Spekulationen über mögliche weitere Gutachten und versuche so das schutzwürdige Interesse zu verneinen (act. 15 S. 16 ff.). 3.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass es der Gesuchstellerin vorliegend nicht darum geht, zu ermitteln, ob sich der Kausalzusammenhang zwischen den Leiden der Gesuchstellerin und dem Unfall beweisen lässt. Diesen erachtet sie als erstellt. Sie strebt die Festsetzung des Grades der Arbeitsunfähigkeit und der korrekten medizinischen Diagnose an (act. 2 S. 9 Rz. 23 sowie S. 49 Rz. 102, act. 15 S. 13 Rz. 29). Folglich geht es der Gesuchstellerin um die Schadensberechnung, und nicht um die Haftungsvoraussetzungen. Was es der Gesuchstellerin für die Berechnung ihres Schadens nützt, Gewissheit über die Diagnose zu haben, führt sie jedoch nicht aus. Sind die Leiden der Gesuchstellerin und deren Kausalzusammenhang zum Unfall unbestritten oder bewiesen, ist nicht ersichtlich, weshalb die konkrete Diagnose – ob als Frontalhirnsyndrom oder als posttraumatisches Belastungssyndrom mit Konversionsstörung – für den Ausgang des Prozesses überhaupt von Relevanz sein sollte. Klarheit über den Grad der Arbeitsunfähigkeit würde der Gesuchstellerin sicher zur Bemessung ihres Schadens dienen, jedoch wäre auch dies nicht der allein entscheidende Faktor der Schadensberechnung. Beispielsweise käme – insbesondere bei dauernder Arbeitsunfähigkeit über mehrere Jahre – noch das der Berechnung zugrunde liegende Einkommen hinzu. Inwiefern die Gesuchstellerin mit einem gerichtlichen Gutachten tatsächlich über eine fundiertere Basis für die Abschätzung der Prozesschancen in Bezug auf den einzuklagenden Betrag gewinnen soll, legt sie nicht dar. 3.3.2. Zur Stützung ihrer Argumentation, nur bei den drei genannten Konstellationen sei das schutzwürdige Interesse zu verneinen, verweist die Gesuchstellerin auf BGE 138 II 76. Dieser Entscheid steht jedoch der genannten Praxis der Kammer nicht entgegen. Auch der angeführte BGer 4A_322/2012 vom
- 9 -
21. Februar 2013, E. 2.2.1, bringt lediglich zum Ausdruck, das schutzwürdige Interesse sei grundsätzlich nur dann zu verneinen, wenn es sich als offensichtlich nicht existent erweist, was namentlich der Fall sein könne, wenn das beantragte Beweismittel offenkundig untauglich sei. Diese Formulierung lässt zweifellos weitere Konstellationen zu. Entsprechend wird damit die – wie gesehen auch in der Lehre vertretene – Auffassung der Kammer (BSK ZPO-GUYAN, 2. Aufl., Art. 158 N 5; JOHANN ZÜRCHER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 158 N 16) nicht ausgeschlossen, wonach das schutzwürdige Interesse ebenso dann fehlt, wenn die verlangte Beweisabnahme gar nicht (mehr) erforderlich ist, um die Prozesschancen abzuschätzen, weil die notwendigen Beweise bzw. Entscheidungsgrundlagen bereits vorliegen. Zu dieser Argumentation hat sich das Bundesgericht bisher noch nicht geäussert (vgl. auch I. MEIER, a.a.O., S. 10). Der Einwand, die Praxis widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, geht fehl. 3.3.3. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, verfügt die Gesuchstellerin bereits über umfassende Unterlagen im Zusammenhang mit den medizinischen Unfallfolgen (act. 5/1-38). Diese bilden für die Gesuchstellerin eine adäquate Grundlage, ihre Prozesschancen abzuschätzen. Entsprechend fehlt der Gesuchstellerin das schutzwürdige Interesse. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Ärzte zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sind und somit eine gewisse Unsicherheit bezüglich der Diagnose und des Ausmasses der Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin besteht. Eine genaue Beurteilung des Prozesserfolgs und somit die Einleitung einer Leistungsklage in genau dem Betrag, den das Gericht auch zusprechen wird, ist im Übrigen nicht möglich. Der Hauptprozess kann insoweit nicht vorweggenommen werden. 3.3.4. Hinzu kommt, dass vorliegend aus einem vorprozessualen Gutachten zur Diagnose und Arbeitsfähigkeit auch nicht viel gewonnen wäre, da – wie die Vor- instanz zutreffend ausführt – diese Fragen stark vom Ermessen des begutachtenden Sachverständigen abhängen und es deshalb auf der Hand liegt, dass das Gutachten zu einem neuen Schluss käme. Daran ändert auch nichts, dass ein gerichtliches Gutachten unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB
- 10 - erginge, liegt doch die Problematik nicht in der Gefahr eines falschen Gutachtens, sondern darin, dass einerseits das Gutachten wohl im Wesentlichen auf den einseitigen und allenfalls im Hauptprozess bestrittenen Vorbringen der Gesuchstellerin beruht und andererseits aufgrund der Ausübung von pflichtgemässem Ermessen verschiedene Ansichten vertreten werden können. Eine Beweiswürdigung findet wie ausgeführt bei der vorsorglichen Beweisführung nicht statt. Auch ist nicht sicher, ob das Gericht im Haftpflichtprozess das gerichtliche vorprozessuale Gutachten überhaupt als massgebend erachtet. Das Gericht bildet gemäss Art. 157 ZPO seine Überzeugung nämlich nach freier Würdigung der Beweise. Es kann im Rahmen der Beweiswürdigung auch von einem gerichtlichen Gutachten abweichen, sofern es dies zu begründen vermag (BSK ZPO-GUYAN, 2. Aufl., Art. 157 N 6). Dies ist wohl immer dann der Fall, wenn die in einem Prozess erst noch abzuklärenden Prämissen dieses Gutachtens im Ergebnis der Abklärungen unzutreffend sind. Auch könnte das Hauptsachengericht ein neuerliches Gutachten bei einem anderen Sachverständigen anordnen (vgl. ZK ZPO-FELLMANN, 2. Aufl., Art. 158 N 46 und 48). Wie ausgeführt würde auch dieser wohl wiederum zu einem anderen Schluss gelangen. Somit bliebe es selbst bei Vorliegen eines gerichtlichen vorprozessualen Gutachten bei der von der Gesuchstellerin vorgebrachten Unsicherheit. 3.3.5. Würde man der Argumentation der Gesuchstellerin folgen und das Rechtsschutzinteresse bei der aufgezeigten Unsicherheit bejahen, müsste man später weitere vorprozessuale Gutachten zulassen, wenn die Gesuchstellerin auch nach dem gerichtlichen Gutachten weiterhin das Bedürfnis nach Klärung ihrer Prozesschancen hätte, weil der gerichtliche Gutachter beispielsweise zu einer gänzlich neuen Bemessung der Arbeitsunfähigkeit gelangt und die Gesuchstellerin dann mittels eines weiteren Gutachtens einen Annäherungswert erreichen wollte. Dies ist nicht Sinn und Zweck der vorsorglichen Beweisführung, wenn mit ihr bezweckt wird, die Chancen abzuschätzen. Denn Grundlagen zur Schätzung liegen hier
– wie gesehen – bereits vor.
- 11 - 3.3.6. Nicht ausser Acht zu lassen ist sodann, dass es vorliegend um die Abklärung eines Umstandes geht, der in der Person der Gesuchstellerin bzw. ihrer Gesundheit liegt. Bis zu einem gewissen Grad vermag sie auch selber zu beurteilen, wie weit die Beschwerden sie einschränken. Somit sollte sie selbst in der Lage sein, eine realistische Einschätzung ihres Arbeitsvermögens vorzunehmen. 3.4. Die Gesuchstellerin bringt gegen den vorinstanzlichen Entscheid weiter vor, ihr Anspruch auf Klärung der Beweis- und Prozessaussichten werde willkürlich vereitelt. Einerseits werde zur Substantiierung verlangt, sämtliche Unterlagen ins Recht zu reichen, andererseits führe gerade dies zur Abweisung des Gesuchs. Sobald also ein Anwalt in der Lage sei, das Gesuch zu substantiieren, gehe man davon aus, es bedürfe keines Gutachtens. Verfüge der Anwalt hingegen nicht über hinreichende Arztberichte, könne er das Gesuch nicht substantiieren, was ebenfalls zur Abweisung führen müsse. Die Argumentation der Vorinstanz leide daher an einem inneren nicht auflösbaren Widerspruch. Das vorinstanzliche Urteil dränge somit die Gesuchstellerin jedenfalls in einen Prozess, was auch daraus ersichtlich sei, dass die Vorinstanz eine Teilklage als Handlungsvariante ernsthaft vorschlage. Sodann müsse auch im Hauptprozess ein Gutachten erstellt werden, und zwar von einem Experten und nicht von einem Juristen. Brauche es im Prozess einen Sachverständigen, könne es nicht angehen, gleichsam einem Juristen die Abschätzung der Prozessaussichten aufzunötigen, da kaum abgesehen werden könne, wie ein medizinischer Sachverständiger gestützt auf die Vorakten sein Ermessen ausüben werde. Das vorinstanzliche Urteil beruhe somit auf sachfremden Kriterien, weshalb es gegen Art. 9 BV und Art. 6 EMRK verstosse (act. 15 S. 20 ff.). 3.4.1. Die Substantiierung ist Teil der Behauptungslast und bedeutet, dass das Tatsächliche konkret vorgebracht werden muss. Globale Behauptungen genügen nicht (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., § 10 N 16). Die Substantiierung hat somit nichts mit den vorhandenen Unterlagen zu tun. Eine andere Frage ist diejenige des Beweismasses. Wird Glaubhaftmachen gefordert, bedeutet dies, dass die vorgebrachten Tatsachen, welche den Anspruch
- 12 - begründen sollen, mit objektiven Anhaltspunkten zu untermauern sind. Lediglich für Tatsachen, die mit dem vorsorglich abzunehmenden Beweismittel bewiesen werden sollen, wird keine eigentliche Glaubhaftmachung verlangt, ansonsten würde der Zweck von Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO vereitelt. 3.4.2. Entgegen den Vorbringen der Gesuchstellerin ist es je nach Konstellation durchaus möglich, dass zwar eine umfangreiche Dokumentation über den Unfall und die Beschwerden einer gesuchstellenden Partei vorliegt, jedoch beispielsweise höchst fraglich ist, ob der Kausalzusammenhang in einem Haftpflichtprozess bewiesen werden kann. In einem solchen Fall wäre das schutzwürdige Interesse an einem Gutachten zur Abklärung der Prozesschancen zu bejahen. Auch ist denkbar, dass noch keinerlei medizinischen Abklärungen vorhanden sind, jedoch dennoch das Gesuch genügend substantiiert gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden können. Willkür ist jedenfalls nicht ersichtlich, wenn das Gericht gestützt auf die vorgelegten Unterlagen zum Schluss gelangt, eine Abschätzung der Prozesschancen sei basierend darauf möglich und ein weiteres (gerichtliches) Gutachten bringe keinen wesentlichen Nutzen für die Gesuchstellerin. 3.4.3. Es ist auch nicht sachfremd, wenn die Vorinstanz der Gesuchstellerin vorschlägt, den Weg der Teilklage zu beschreiten. Vorliegend geht es der Gesuchstellerin nicht um die Frage, ob sie die Gesuchsgegnerin überhaupt belangen kann, sondern in welchem Umfang. Da Unsicherheit bezüglich des Grades der Arbeitsunfähigkeit besteht, was auch nach einem gerichtlichen Gutachten noch der Fall wäre, und die Höhe des Schadenersatzes davon abhängt, erscheint die Erhebung einer Teilklage als valable Möglichkeit, um das Kostenrisiko zu minimieren. 3.4.4. Ob sodann im Hauptprozess ein Gutachten zu erstellen sein wird und falls ja, was dessen Inhalt sein wird, hängt auch davon ab, was in diesem Prozess an Tatsächlichem vorgebracht und was von der Gegenseite bestritten wird. Der Umstand, dass allenfalls im Hauptprozess gewisse Fragen einem medizinischen Sachverständigen vorgelegt werden, steht nicht der Sichtweise entgegen, dass die Abschätzung von Prozesschancen auch in einem Haftpflichtprozess sehr wohl
- 13 - einem Juristen überlassen werden kann bzw. muss, soweit es nicht um rein medizinische Sachfragen geht. Genau das ist hier der Fall. Es geht zwar auch um Fragen, deren Beantwortung bei medizinischen Sachverständigen stark vom Ermessen abhängen und bereits mehrfach von Sachverständigen beurteilt wurden; es geht aber ebenso um weitere Fragen, denn die Feststellungen zu medizinischen Sachfragen sind nicht alleine massgebend für die Berechnung des Schadenersatzes. Endlich geht es um Fragen der Prozesstaktik, die ausschliesslich juristische Fachfragen sind (wie z.B. den Entscheid, allenfalls eine Teilklage zu erheben). 3.5. Weiter macht die Gesuchstellerin geltend, die Dispositionsmaxime nach Art. 58 ZPO werde verletzt, wenn man einer Partei vorschreibe, verfrüht eine Teilklage anzustreben, indem man das schutzwürdige Interesse so auslege, dass immer dann, wenn eine Teilklage möglich erscheint, eine vorsorgliche Beweismassnahme inhaltlich ausgeschlossen werde. So zwinge man die Parteien in einen möglicherweise aussichtslosen Prozess (act. 15 S. 23 f.). Entgegen der Ausführung der Gesuchstellerin wird das Interesse nicht immer dann verneint, wenn eine Teilklage möglich erscheint. Vielmehr bietet die Teilklage u.a. da eine Alternative, wo eine vorsorgliche Beweisführung ausgeschlossen ist. Vorliegend fehlt es wie ausgeführt am schutzwürdigen Interesse. Selbst bei Vorliegen eines gerichtlichen Gutachtens könnte keine höhere Sicherheit erreicht werden, weil keine gerichtliche Beweiswürdigung erfolgt. Somit bietet die Teilklage die einzige Möglichkeit, den bestehenden Unsicherheiten zu begegnen. Die Dispositionsmaxime nach Art. 58 ZPO wird dadurch nicht verletzt. 3.6. Sodann macht die Gesuchstellerin Ausführungen zur Beweistauglichkeit eines Gutachtens (act. 15 S. 18). Die Vorinstanz hat diese grundsätzlich nicht in Frage gestellt, weshalb sich Weiterungen hierzu an sich erübrigen. Anzufügen bleibt immerhin, dass den entsprechenden Erwägungen die auf den konkreten Einzelfall bezogene Sachdarstellung der Gesuchstellerin vorangestellt ist. Wörtlich führt die Vorinstanz aus (vgl. act. 11 S. 3), "der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang, so die Gesuchstellerin, stünden gestützt auf
- 14 - diese Unterlagen einwandfrei fest …, doch werde ihre medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit von Dr. C._____ auf rund siebzig Prozent eingeschätzt, während die Ärzte D._____ und E._____ die Arbeitsfähigkeit auf zehn Prozent einstuften". Dass die Vorinstanz diese Sachdarstellung der Gesuchstellerin unrichtig wiedergegeben hätte, wird im Berufungsverfahren nicht behauptet (vgl. insbes. act. 15 S. 18), und das mit Recht, wie ein Blick in das Gesuch zeigt (vgl. act. 2 S. 49, Ziff. 102, und S. 50, oben Ziff. 106). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Weiteren darauf abstellte, und es bleibt das auch hier beachtlich. 3.7. Anzumerken bleibt ferner, dass die Behauptung der Gesuchstellerin, das … (der Ort an dem die EFL-Untersuchungen hätten stattfinden sollen) hätte die Begutachtung abgelehnt, im Rahmen der Berufung erstmalig vorgebracht wird. Vor Vorinstanz führte die Gesuchstellerin noch aus, sie hätte diese Abklärung verweigert, weil sie der Ansicht gewesen sei, dieses Ansinnen laufe klar dem Rückweisungsentscheid zuwider (act. 2 S. 7 Rz. 17). Sodann verweist die Gesuchstellerin für diese neue Behauptung jeweils auf Klagebeilage 34 (act. 15 S. 10 f. Rz. 20 f., S. 26 Rz. 65, S. 32 Rz. 82). Bei diesem Dokument handelt es sich um den Überwachungsbericht des Investigation Service. Darin ist zur Behauptung nichts enthalten. Zwar führt die Gesuchstellerin an einer Stelle in der Berufungsschrift aus, sie meine das Schreiben des Rheumatologen F._____, ein solches ist aber weder Teil der Klagebeilage 34 noch findet es sich anderweitig bei den Akten. Dieser Umstand ist jedoch für den vorliegenden Prozess nicht weiter von Belang, weshalb die Frage offen bleiben kann, ob es sich bei der neuen Tatsachenbehauptung um ein zulässiges Novum handelt. 3.8. Nach dem Gesagten kann die von einem fachkundigen Rechtsanwalt vertretene Gesuchstellerin gestützt auf die bisherige Aktenlage entscheiden, ob und inwieweit sie einen Haftpflichtprozess als aussichtsreich erachtet. Ein weiteres Gutachten ist nicht notwendig. Es liegt keine unrichtige Rechtsanwendung vor, wenn die Vorinstanz bei dieser Sachlage das schutzwürdige Interesse verneint. Entsprechend ist die diesbezügliche Berufung abzuweisen.
- 15 -
4. Verteilung der Prozesskosten bei der vorsorglichen Beweisführung 4.1. Die Vorinstanz machte unter dem Titel ökonomische Gesichtspunkte Ausführungen zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfahren der vorsorglichen Beweisführung. Sie legte dar, dass diese sich basierend auf dem Streitwert in der Hauptsache berechnen würden. Zunächst sei von der Gesuchstellerin grundsätzlich ein Kostenvorschuss sowohl für die Gerichtskosten als auch für die Kosten des Gutachtens zu leisten. Diese Kosten würden in der Folge der Gesuchstellerin auch auferlegt. Auch würde einiges dafür sprechen, die Gesuchstellerin dazu zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen, bliebe doch die Gesuchsgegnerin auf den Kosten der Parteivertretung sitzen, wenn die Gesuchstellerin keinen Prozess einleite, in welchem dies korrigiert werden könnte. Es liege an der Gesuchstellerin, die ihr anfallenden Kosten im Hauptverfahren geltend zu machen. Abzuweichen vom Grundsatz, wonach die Gesuchstellerin die Kosten zu tragen habe, sei nur dort, wo die Gesuchsgegnerin unnötige Prozesskosten im Sinne von Art. 108 ZPO verursache (act. 7 = 11 = 13 S. 4 f.). Die Vorinstanz auferlegte der Gesuchstellerin sodann die Kosten des Verfahrens und lehnte ihren Antrag auf Parteientschädigung ab (act. 7 = 11 = 13 S. 6). 4.2. Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, diese Ausführungen zur Verteilung der Prozesskosten seien unzutreffend. Die Prozesskosten müssten nach Art. 106 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt werden. Schliesslich sei gerade nicht Sinn und Zweck der Bestimmung anschliessend die vorsorgliche Beweisführung in einen Hauptprozess zu prosequieren. Ein solcher sollte ja gerade vermieden werden. Zudem sei die Gesuchstellerin nahezu mittellos und ihr stehe ein Milliardenkonzern gegenüber. Es herrsche eine ungemeine, finanzielle Disparität zwischen den Parteien, weshalb besondere Umstände im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO vorlägen. Das Gericht habe auch bei der Kostenfolge den Grundsatz der Waffengleichheit und der Rechtsweggarantie zu berücksichtigen. Sodann dürfe aufgrund der unterschiedlichen Beweisthemen im Verwaltungsrecht auch die "Weigerung" der Gesuchstellerin zur nicht zielführenden EFL-Testung nicht dazu führen, von der Kostenverteilung nach Art.
- 16 - 107 lit. f ZPO abzuweichen, da es sich nicht um Verhalten wider Treu und Glauben handle (act. 15 S. 24 ff.). 4.3. Wird auf ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung nicht eingetreten oder wird es abgewiesen, unterliegt die gesuchstellende Partei. In diesen Fällen sind ihr die Kosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen. Wenn das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung gutgeheissen wird, kann im Normalfall nicht von Obsiegen und Unterliegen gesprochen werden. Zum einen bleibt die konkrete Auswirkung bzw. der konkrete Nutzen des erlangten Beweismittels offen, da keine Beweiswürdigung erfolgt. Zum anderen hat die gesuchstellende Partei bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 158 ZPO einen rechtlichen Anspruch auf die Anordnung der vorsorglichen Beweisführung. Der Gesuchsgegner kann das Verfahren nicht mit einer Anerkennung des Gesuchs abwenden. Ausserdem können die Kosten im Hauptprozess eingebracht werden. Folglich passt bei Gutheissung eines Gesuchs die Regelung von Art. 106 ZPO grundsätzlich nicht zur Verteilung der Prozesskosten. Ebenso trifft eine Verteilung nach Ermessen gemäss Art. 107 ZPO die Sachlage nicht. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung sind die Gerichtskosten des Verfahrens der vorsorglichen Beweisführung grundsätzlich der gesuchstellenden Partei aufzuerlegen (vgl. BGE 139 III 33 E. 4; JOHANN ZÜRCHER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 158 N 24, Online-Stand 21. November 2012; ZK ZPO-FELLMANN, 2. Aufl., Art. 158 N 37; BSK ZPO-GUYAN, 2. Aufl. Art. 158 N 9a). Abweichungen von dieser Regelung können sich bei besonderen Umständen ergeben, beispielsweise wenn die gegnerische Partei ein Nichteintreten auf das Gesuch oder dessen Abweisung verlangt, denn dadurch wird das Verfahren strittig. Schliesslich kann auch abgewichen werden, falls die vorsorgliche Beweisführung auf Antrag des Gesuchsgegners auf weitere Tatsachen und/oder Beweismittel ausgedehnt wird. Demgegenüber lösen blosse Zusatz- oder Erläuterungsfragen, die Bestandteil der von der Gesuchstellerin verlangten Beweisführung bilden, keine Kostenpflicht des Gesuchsgegners aus (vgl. BGE 139 III 33 E. 4 m.H.). Die Frage, ob in Verfahren der (vorprozessualen) vorsorglichen Beweisführung der Gesuchsgegnerin eine Prozessentschädigung zugesprochen werden muss,
- 17 - ist in der Lehre umstritten (vgl. ZK ZPO-FELLMANN, 2. Aufl., Art. 158 N 40; KUKO ZPO-SCHMID, Art. 104 N 5, BK ZPO-BRÖNNIMANN, Art. 158 N 26 m.w.H; a.M. JOHANN ZÜRCHER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 158 N 24, Online-Stand 21. November 2012). Hierbei ist ebenfalls in Betracht zu ziehen, dass die Gesuchsgegnerin das Verfahren auch nicht mit einer Anerkennung des Gesuchs abwenden kann und ihr so oder anders Aufwendungen entstehen. Richtigerweise ist ihr deshalb – unter dem Vorbehalt der Rückerstattung im Hauptprozess – grundsätzlich eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Die Lösung ist denn auch sachgerecht, wenn man bedenkt, dass die Gesuchstellerin nicht verpflichtet ist, einen Hauptsachenprozess anzustrengen. Entscheidet sich die Gesuchstellerin gegen einen Forderungsprozess im ordentlichen Verfahren und wurde der Gesuchsgegnerin keine Prozessentschädigung zugesprochen, müsste Letztere diesbezüglich einen Prozess anstreben, was nicht angehen kann. Daraus folgt, dass auf der anderen Seite der gesuchstellenden Partei jedenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, selbst wenn ihr Gesuch um vorsorgliche Beweisführung gutgeheissen wird. Ihre Aufwendungen hat sie im Hauptprozess geltend zu machen. Dies ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass sich eine unterschiedliche Verteilung von Gerichtskosten und Parteientschädigung nicht rechtfertigen lässt, handelt es sich doch dabei insgesamt um Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO, vgl. BSK ZPO-GUYAN, 2. Aufl., Art. 158 N 9b). 4.4. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Verteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind somit zutreffend. Es wurde auch richtigerweise die Entscheidgebühr der Gesuchstellerin auferlegt und ihr keine Parteientschädigung zugesprochen. Dem Argument der Gesuchstellerin, der Hauptprozess solle ja gerade vermieden werden, ist entgegen zu halten, dass diese Kosten ohne Weiteres auch in einem aussergerichtlichen Vergleich von den Parteien in die Vereinbarung miteinbezogen werden können. Entscheidet sich die Gesuchstellerin nach dem Verfahren der vorsorglichen Beweisführungen gegen einen Prozess und wird auch kein Vergleich zwischen den Parteien geschlossen, war ihr Anspruch wohl
- 18 - unbegründet (oder zumindest nicht beweisbar) und es rechtfertigt sich umso mehr, dass sie die Kosten zu tragen hat. Sodann sind vorliegend keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine Verteilung der Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen liessen. Allein der Umstand, dass die Gesuchstellerin als Privatperson einem grossen Unternehmen gegenüber steht, rechtfertigt hier keine Abweichung. Die Gesuchstellerin verfolgt mit dem Verfahren lediglich eigene Interessen. Soweit die Gesuchstellerin vorbringt, sie sei mittellos, ist dies im Wesentlichen eine Frage der unentgeltlichen Prozessführung. 4.5. Entsprechend ist auch die Berufung gegen die Ziffern 2 und 3 des vor- instanzlichen Entscheides abzuweisen.
5. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 5.1. Die Gesuchstellerin stellt das Gesuch, es sei ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zuzusprechen und es sei ihr Rechtsanwalt lic.iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (act. 15 S. 2). 5.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie die erforderlichen Mittel zur Begleichung der Prozesskosten neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und die Familie nicht aufbringen kann (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, bei denen nach summarischer Prüfung die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dass es sich um einen gänzlich chancenlosen Prozess handelt, ist zur Bejahung der Aussichtslosigkeit hingegen nicht nötig. Durch das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit soll verhindert werden, dass eine Partei einen Prozess auf Staatskosten führt, den eine vermögende Person auf eigene Kosten vernünftigerweise nicht einleiten würde (BGE 138 III 217; LUKAS HUBER, DIKE- Komm-ZPO, Art. 119 N 21; LEUENBERGER/UFFER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, S. 288 f.). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst
- 19 - die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Rechtswahrung notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Auch für den Entscheid über die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist damit erforderlich, dass der Gesuchsteller mittellos und die Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Ferner sind zusätzlich die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falls zu berücksichtigen (LEUENBERGER/UFFER, a.a.O., S. 290). 5.3. Wie aufgezeigt, hat die Kammer schon vermehrt das schutzwürdige Interesse verneint, wenn eine Partei bereits über eine umfangreiche Dokumentation verfügt, welche ihr die Beurteilung der Prozesschancen ermöglicht. Eine viel höhere Sicherheit bezüglich des Prozessausgangs des Hauptsachenprozesses kann aufgrund der fehlenden Beweiswürdigung nicht erreicht werden. Entsprechend muss die Berufung als aussichtlos bezeichnet werden, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist, ohne dass zu prüfen wäre, ob die Gesuchstellerin tatsächlich mittellos ist.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Umtrieben ist der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Dass der Mindeststreitwert der Hauptsache vorliegend nur Fr. 40'000.– betragen soll, überzeugt zwar nicht, nachdem die Gesuchstellerin umfangreiche und nicht heilbare Leiden als Unfallfolgen geltend macht. Wie die Gesuchstellerin auf diesen Betrag kommt, führt sie denn auch nicht weiter aus. Sodann ist sie selber der Ansicht, im Haftpflichtprozess seien Prozesskosten bis zu Fr. 100'000.– wahrscheinlich, was – selbst wenn man die Auslagen für Beweiserhebungen berücksichtigt – auf einen Streitwert in Millionenhöhe schliessen lässt. Dies würde auch nahe liegen, war es der Gesuchstellerin doch offenbar seit dem Unfall nicht möglich, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen und steht auch ein Haushaltsschaden im Raum. Jedoch kann diese Frage letztlich offen bleiben, da die Entscheidgebühr aufgrund des Aufwands und unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips auf Fr. 1'500.– festzusetzen ist.
- 20 - Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Juli 2013 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage von act. 15, sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 40'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 21 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Weil versandt am: