Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte
E. 1.1 Am tt.mm.2009 verstarb die am tt.mm.jjjj geborene B._____ (im Folgenden: Erblasserin) im Land C._____ (act. 2a und act. 3). Sie hinterliess drei Kinder; A._____ (im Folgenden: Berufungsklägerin), D._____ und E._____ (act. 3; vgl. auch act. 1b S. 2).
E. 1.2 Die Berufungsklägerin wandte sich mit Eingabe vom 21. März 2011 an das Einzelgericht für Erbschaftssachen des Bezirkes Zürich und beantragte die Aus- stellung einer Erbbescheinigung (act. 1b). Auf Ersuchen der Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin und ihres Bruders reichte das Gerichtspräsidium Bremgarten am 11. Mai 2011 beim Einzelgericht für Erbschaftssachen des Bezirkes Zürich ein Testament der Erblasserin vom tt. September 2005 verschlossen zur Eröffnung ein (vgl. act. 1, act. 1 c, act. 10/4 und act. 10/5).
E. 1.3 Mit Urteil vom 13. September 2011 (act. 8 = act. 13/1) trat das Einzelgericht für Erbschaftssachen des Bezirkes Zürich mangels Zuständigkeit auf die Ersu- chen betreffend Testamentseröffnung und Ausstellung eines Erbscheines nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom
23. September 2011 (act. 9) rechtzeitig Berufung (vgl. act. 6).
E. 1.4 Die Kammer wies mit Beschluss vom 28. September 2011 (act. 10) das Sis- tierungsbegehren der Berufungsklägerin ab, da eine Sistierung des Rechtsmittel- verfahrens nicht als zweckmässig erscheine. Überdies wurde die Berufungskläge- rin darauf aufmerksam gemacht, dass eine Berufung gemäss Art. 311 ZPO innert Frist vollständig begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen sei, wobei diese gesetzliche Frist nicht erstreckt werden könne (Art. 144 ZPO). Die von der Berufungsklägerin beantragte Nachfristansetzung zur einlässlichen Begründung der Berufung im Falle des Scheiterns der Schlichtung falle daher von vorne herein ausser Betracht (act. 10 S. 2). Schliesslich wurde der Berufungsklägerin eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um für das Berufungsverfahren einen Kostenvor-
- 3 - schuss von Fr. 1'500.-- zu leisten. Dieser traf rechtzeitig bei der Obergerichtskas- se ein (act. 11 und act. 14).
E. 2 Materielles
E. 2.1 Mit Berufung kann unrichtige Rechtsanwendung oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO).
E. 2.2 In ihrer Berufungsschrift trägt die Berufungsklägerin nichts vor, wonach die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unrichtig fest- gestellt haben könnte. Die Berufungsklägerin beschränkt sich darauf, der Vo- rinstanz vorzuwerfen, sie habe ihren Entscheid vor allem auf formelle Zuständig- keitskriterien gestützt, indes materiellrechtliche Aspekte und solche des Sachver- haltes nicht gewichtet (act. 9 S. 3). Dabei verkennt die Berufungsklägerin, dass die Vorinstanz ihre Zuständigkeit korrekt von Amtes wegen geprüft und mit zutref- fender Begründung verneint hat. Vor diesem Hintergrund beanstandet die Beru- fungsklägerin zu Unrecht, dass die Vorinstanz die Begehren nicht materiell ge- prüft hat, war sie hierzu wegen der mangelnden Prozessvoraussetzung (Zustän- digkeit) doch gar nicht befugt.
E. 2.3 Soweit die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren erstmals behauptet, die Erblasserin sei nach C._____ entführt worden (vgl. act. 9 S. 3), handelt es sich um ein neues Vorbringen, das hier nicht zu berücksichtigen ist (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
E. 2.4 Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Berufung als unbe- gründet. Sie ist deshalb abzuweisen.
E. 3 Kostenfolgen Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend sind die Kosten der Beru- fungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist in An- wendung von § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 GebV OG auf Fr. 1'500.-- festzu- setzen und mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss zu verrech- nen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
- 4 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen, und der Entscheid des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirkes Zürich vom 13. September 2011 wird be- stätigt.
- Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt.
- Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet.
- Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirkes Zürich, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 274'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. F. Gohl Zschokke versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF110105-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Urteil vom 21. Oktober 2011 in Sachen A._____, Berufungsklägerin betreffend Testamentseröffnung im Nachlass von B._____, geboren tt.mm.jjjj, von F._____, gestorben tt.mm.2009, wohnhaft gewesen in C._____ [Land], Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirkes Zürich vom 13. September 2011 (EL110471)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Am tt.mm.2009 verstarb die am tt.mm.jjjj geborene B._____ (im Folgenden: Erblasserin) im Land C._____ (act. 2a und act. 3). Sie hinterliess drei Kinder; A._____ (im Folgenden: Berufungsklägerin), D._____ und E._____ (act. 3; vgl. auch act. 1b S. 2). 1.2. Die Berufungsklägerin wandte sich mit Eingabe vom 21. März 2011 an das Einzelgericht für Erbschaftssachen des Bezirkes Zürich und beantragte die Aus- stellung einer Erbbescheinigung (act. 1b). Auf Ersuchen der Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin und ihres Bruders reichte das Gerichtspräsidium Bremgarten am 11. Mai 2011 beim Einzelgericht für Erbschaftssachen des Bezirkes Zürich ein Testament der Erblasserin vom tt. September 2005 verschlossen zur Eröffnung ein (vgl. act. 1, act. 1 c, act. 10/4 und act. 10/5). 1.3. Mit Urteil vom 13. September 2011 (act. 8 = act. 13/1) trat das Einzelgericht für Erbschaftssachen des Bezirkes Zürich mangels Zuständigkeit auf die Ersu- chen betreffend Testamentseröffnung und Ausstellung eines Erbscheines nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom
23. September 2011 (act. 9) rechtzeitig Berufung (vgl. act. 6). 1.4. Die Kammer wies mit Beschluss vom 28. September 2011 (act. 10) das Sis- tierungsbegehren der Berufungsklägerin ab, da eine Sistierung des Rechtsmittel- verfahrens nicht als zweckmässig erscheine. Überdies wurde die Berufungskläge- rin darauf aufmerksam gemacht, dass eine Berufung gemäss Art. 311 ZPO innert Frist vollständig begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen sei, wobei diese gesetzliche Frist nicht erstreckt werden könne (Art. 144 ZPO). Die von der Berufungsklägerin beantragte Nachfristansetzung zur einlässlichen Begründung der Berufung im Falle des Scheiterns der Schlichtung falle daher von vorne herein ausser Betracht (act. 10 S. 2). Schliesslich wurde der Berufungsklägerin eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um für das Berufungsverfahren einen Kostenvor-
- 3 - schuss von Fr. 1'500.-- zu leisten. Dieser traf rechtzeitig bei der Obergerichtskas- se ein (act. 11 und act. 14).
2. Materielles 2.1. Mit Berufung kann unrichtige Rechtsanwendung oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). 2.2. In ihrer Berufungsschrift trägt die Berufungsklägerin nichts vor, wonach die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unrichtig fest- gestellt haben könnte. Die Berufungsklägerin beschränkt sich darauf, der Vo- rinstanz vorzuwerfen, sie habe ihren Entscheid vor allem auf formelle Zuständig- keitskriterien gestützt, indes materiellrechtliche Aspekte und solche des Sachver- haltes nicht gewichtet (act. 9 S. 3). Dabei verkennt die Berufungsklägerin, dass die Vorinstanz ihre Zuständigkeit korrekt von Amtes wegen geprüft und mit zutref- fender Begründung verneint hat. Vor diesem Hintergrund beanstandet die Beru- fungsklägerin zu Unrecht, dass die Vorinstanz die Begehren nicht materiell ge- prüft hat, war sie hierzu wegen der mangelnden Prozessvoraussetzung (Zustän- digkeit) doch gar nicht befugt. 2.3. Soweit die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren erstmals behauptet, die Erblasserin sei nach C._____ entführt worden (vgl. act. 9 S. 3), handelt es sich um ein neues Vorbringen, das hier nicht zu berücksichtigen ist (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 2.4. Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Berufung als unbe- gründet. Sie ist deshalb abzuweisen.
3. Kostenfolgen Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend sind die Kosten der Beru- fungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist in An- wendung von § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 GebV OG auf Fr. 1'500.-- festzu- setzen und mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss zu verrech- nen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
- 4 - Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, und der Entscheid des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirkes Zürich vom 13. September 2011 wird be- stätigt.
2. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt.
3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet.
4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirkes Zürich, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 274'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. F. Gohl Zschokke versandt am: