opencaselaw.ch

LE260019

Eheschutz

Zürich OG ·I. Zivilkammer · 2026-08-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Die Parteien haben am tt. September 1994 in D._____ geheiratet. Der Ehe entstammen drei inzwischen erwachsene Kinder (Urk. 9C). Mit Eingabe vom

23. Januar 2025 (Datum Eingang: 27. Januar 2025) machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) das vorliegende Eheschutzverfah- ren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Hinsichtlich der Prozessgeschichte vor Vorinstanz kann grundsätzlich auf die entsprechenden Erwägungen des vorinstanz- lichen Entscheids verwiesen werden (Urk. 42 E. I). Dieser erging am 15. Septem- ber 2025 zunächst in unbegründeter Form (Urk. 24).

E. 1.1 In Bezug auf das eingangs erwähnte Verfahren betreffend Aufschub der Vollstreckbarkeit beantragt der Gesuchsgegner, es sei auf die Erhebung von Kos- ten zu verzichten, eventualiter seien diese auf die Staatskasse zu nehmen bzw. subeventualiter der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Urk. 41 S. 3). Er begründet dies damit, dass das betreffende Verfahren nur deshalb notwendig geworden sei, weil die Vorinstanz sieben Monate benötigt habe, um den angefochtenen Entscheid zu begründen, obwohl ausschliesslich die Frage der Zuweisung der ehelichen Liegen- schaft strittig zu entscheiden gewesen sei. Diese überlange Begründungsdauer hätte weder er noch die Gesuchstellerin zu vertreten, weshalb es nicht gerechtfer- tigt erscheine, den Parteien die Kosten für dieses Verfahren aufzuerlegen (Urk. 41

- 26 - S. 18). Die Gesuchstellerin schliesst sich – mit Ausnahme des Subeventualantrags, den sie selbst mit umgekehrten Vorzeichen stellt – sowohl dem Antrag des Ge- suchsgegners als auch dessen Begründung an (Urk. 51 Rz. 39).

E. 1.2 Der Antrag erweist sich als unbegründet. Der angefochtene Entscheid datiert vom 15. September 2025. Der Gesuchsgegner wurde darin verpflichtet, die eheli- che Liegenschaft bis spätestens 31. März 2026 zu verlassen (Urk. 42 S. 23). Die begründete Fassung des Entscheids wurde den Parteien am 14. April 2026 (bzw. die berichtigte Version am 16. April 2026) zugestellt (vgl. E. I/3 hiervor). Zwar er- scheint eine Begründungsdauer von sieben Monaten angesichts der Tatsache, dass vor Vorinstanz einzig noch die Liegenschaftszuweisung im Streit lag, tatsäch- lich als vergleichsweise lang. Die Begründungsdauer war indes nicht ausschlagge- bend dafür, dass der Gesuchsgegner bei der hiesigen Kammer um Aufschub der Vollstreckbarkeit ersuchen musste. Dies ist primär darauf zurückzuführen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers selbst unbegründete Eheschutzentscheide, die später noch angefochten werden sollen, einstweilen vollumfänglich wirksam wer- den (Art. 315 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 336 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 ZPO). Selbst wenn die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid schneller begründet und der Ge- suchsgegner das Berufungsverfahren daher früher anhängig gemacht hätte, ist nicht davon auszugehen, dass dieses bis am 31. März 2026 bereits abgeschlossen worden wäre. Entsprechend hätte sich der Gesuchsgegner auch in dieser Konstel- lation dazu veranlasst sehen müssen, um Aufschub der Vollstreckbarkeit zu ersu- chen, damit der Entscheid nicht vor Abschluss des Rechtsmittelverfahrens voll- streckt und hinsichtlich der Liegenschaftszuweisung damit ein faits accomplis ge- schaffen würde.

E. 1.3 Im Sinne einer Eventualbegründung (Urk. 42 E. II./D.2.2.c)) stellte die Vor- instanz schliesslich fest, dass zwar keine Eigentums- oder anderweitigen Nut- zungsrechte für die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft an die eine oder andere Partei sprächen, zumal die Liegenschaft zufolge beschränkter Gütergemeinschaft und ungeachtet eines allfälligen hälftigen Miteigentums im Grundbuch im Gesam- teigentum der Parteien belassen worden sei. Da die Gesuchstellerin aber glaubhaft habe darlegen können, dass die Trennung in eine Scheidung münden werde und die Parteien sodann gemeinsam die Gütertrennung beantragt hätten, weshalb letzt- lich eine güterrechtliche Auseinandersetzung stattfinden müsse, erscheine es kon- sequent, die nur ausnahmsweise zu stellende Frage zu beantworten, welcher Ehe- gatte die Möglichkeit habe, die eheliche Liegenschaft später zu übernehmen. Dies-

- 12 - bezüglich zeige eine summarische Prüfung, dass nur die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin dies realistischerweise zuliessen, zumal diese unter anderem über Vermögenswerte und werthaltige Liegenschaften verfüge, die sie zur Finan- zierung beiziehen könne. Der Gesuchsgegner habe dagegen wesentliche Teile sei- ner Einkommensbasis verloren. Seine Eigengutschulden beliefen sich zudem auf rund Fr. 1.6 Mio., ohne dass diesen wesentliche Vermögenswerte gegenüberstün- den (Urk. 42 E. II./D.2.3.c)).

2. Der Entscheid über die vorläufige Zuweisung des Rechts zur Benützung der ehelichen Wohnung an eine der Parteien beruht auf einem Ermessensentscheid. Das Gericht nimmt eine Interessenabwägung vor, um eine unter den gegebenen Umständen adäquate Regelung zu treffen (BGer 5A_480/2025 vom 8. Oktober 2025, E. 3.1). Hinsichtlich der massgeblichen Kriterien kann im Übrigen auf die zu- treffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 42 E. II./D.1.1 und 1.2).

E. 2 Mit Eingabe vom 20. Februar 2026 ersuchte der Gesuchsgegner und Beru- fungskläger (fortan Gesuchsgegner) die Kammer noch vor Anhängigmachung der vorliegenden Berufung darum, die Vollstreckbarkeit von Dispositivziffer 4 des vor- instanzlichen Entscheids aufzuschieben (Urk. 49/1, Geschäfts-Nr. RS260002-O).

- 7 - Mit Verfügung vom 18. März 2026 entsprach die Kammer diesem Gesuch. Die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen des betreffenden Entscheids wurden in das durch den Gesuchsgegner angekündigte und hier nun vorliegende Berufungsverfahren übertragen (Urk. 49/9).

E. 2.1 Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren (inkl. Verfahren be- treffend Aufschub der Vollstreckbarkeit) ist folglich gestützt auf § 12 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3’000.– festzusetzen, dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Rest des Kostenvor- schusses ist ihm durch die Obergerichtskasse zurückzuzahlen.

- 27 -

E. 2.2 Die Parteientschädigung wird gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO vom Gericht nach den Tarifen gemäss Art. 96 ZPO zugesprochen. Die massgeblichen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). In Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'200.– (inkl. MwSt.) auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das separate Verfahren betreffend Auf- schub der Vollstreckbarkeit hat die Gesuchstellerin keine Parteientschädigung ver- langt (Urk. 49/8), weshalb ihr auch keine solche zuzusprechen ist. Es wird beschlossen:

E. 3 Den Parteien wurde auf Veranlassung des Gesuchsgegners am 14. April 2026 die begründete Fassung des angefochtenen Entscheids zugestellt (Urk. 26 und Urk. 34 sowie 35/1-2). Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde der entspre- chende Entscheid in Bezug auf die darin enthaltene Rechtsmittelbelehrung berich- tigt (Urk. 37). Die berichtigte Fassung des Entscheids wurde den Parteien am

16. April 2026 zugestellt (Urk. 39 sowie 40/1-2).

E. 3.1 Der Gesuchsgegner kritisiert die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als fehlerhaft. Er macht zunächst geltend, er habe in Bezug auf seinen Gesund- heitszustand vor der Vorinstanz ausführen lassen, dass er seit längerem an psy- chischen und physischen Erkrankungen leide, dass er sich schon mehreren Klinik- aufenthalten habe unterziehen müssen und dass er nach wie vor angeschlagen sei, was auch aus der vor Vorinstanz eingereichten Bestätigung von Dr. K._____ her- vorgehe, welche ihm psychische und körperliche Erkrankungen sowie eine Ein- schränkung des Gesundheitszustands mit ungewisser Prognose attestiere. Zudem habe er vortragen lassen, dass er seit dem 16. Dezember 2024 zu 100% krank geschrieben sei, dass ihm seit dem 12. Februar 2025 von der S._____ Kranken- taggelder ausgerichtet würden, dass er auf Veranlassung der Krankentaggeldver- sicherung eine IV-Anmeldung habe einreichen müssen und dass ihn ein erzwun- gener Auszug vollends destabilisieren würde und ihm schlicht nicht zuzumuten sei. Letzteres ergebe sich auch aus der vor Vorinstanz eingereichten Bestätigung von Dr. H._____. Diese – auch darauf habe er im vorinstanzlichen Verfahren hingewie- sen – halte fest, dass ein Auszug aus der ehelichen Liegenschaft für ihn nur schwer verkraftbar wäre und seine weitere Genesung erheblich gefährden würde (Urk. 41

- 13 - S. 9 m.H.). Die Gesuchstellerin habe hierzu lediglich ausgeführt, sein Gesundheits- zustand – namentlich sein Alkoholproblem – sei bekannt, das Zeugnis von Dr. K._____ äussere sich nicht zu den Auswirkungen eines allfälligen Umzugs auf seinen Gesundheitszustand und das Arztzeugnis von Dr. H._____ sei als Gefällig- keitsgutachten anzusehen, da es sich bei Herrn H._____ um einen langjährigen Freund von ihm handle. Der Inhalt des Zeugnisses sei hingegen nicht bestritten worden (Urk. 41 S. 9 f. m.H.; vgl. auch Urk. 57 S. 8). Eine generelle Bestreitung aller Ausführungen reiche hierfür nicht aus (Urk. 57 S. 8). Dementsprechend sei im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten geblieben und damit anerkannt worden, dass er an erheblichen psychischen und physischen Erkrankungen leide und sein Gesundheitszustand dadurch mit ungewisser Prognose eingeschränkt sei, dass er sich seit Herbst 2024 mehrfachen stationären Klinikaufenthalten habe unterziehen müssen, dass ihn ein erzwungener Auszug aus der Liegenschaft vollends destabi- lisieren würde und ihm schlicht nicht zuzumuten sei und dass ein Auszug aus der Liegenschaft für ihn nur schwer verkraftbar wäre und seine Genesung erheblich gefährden würde. Die Vorinstanz sei bei dieser Ausgangslage zu Unrecht davon ausgegangen, dass keine gesundheitlichen Gründe für die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft an ihn sprächen (Urk. 41 S. 10 m.H.; vgl. auch Urk. 57 S. 8 und 9). Weiter habe die Vorinstanz ohne nachvollziehbare Begründung nicht auf die Ein- schätzung von Dr. H._____ abgestellt. Sie verkenne damit, dass die entsprechende Einschätzung auf medizinischen Überlegungen und seiner jahrelangen Erfahrung als Hausarzt beruhe und Dr. H._____ zudem explizit festhalte, dass ein Auszug aus der Liegenschaft für ihn nicht verkraftbar wäre und seine Genesung erheblich ge- fährden würde. Die freundschaftliche Beziehung zwischen Dr. H._____ und ihm än- dere nichts an der Richtigkeit dieser Einschätzung (Urk. 41 S. 11, vgl. auch Urk. 57 S. 8 f.). Im Übrigen – so der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2026 – habe auch sein Hausarzt am 30. August 2025 bestätigt, dass er an psych- iatrischen und körperlichen Erkrankungen leide und sein Gesundheitszustand da- her mit ungewisser Prognose eingeschränkt sei (Urk. 57. S. 9).

E. 3.2 Die Gesuchstellerin erwidert, sowohl sie als auch der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners hätten vor der Vorinstanz auf den prekären Gesundheitszustand des Gesuchsgegners hingewiesen. Diese Ausführungen seien in die gerichtliche

- 14 - Beurteilung eingeflossen. Allerdings sei es der Gesuchsgegner selbst gewesen, der vor der Vorinstanz seine gesundheitliche Situation stark relativiert habe. Die Vorinstanz habe daher zu Recht auf die Ausführungen des Gesuchsgegners und nicht auf diejenigen seines Rechtsvertreters abgestellt. Ausserdem treffe es nicht zu, dass sie den Inhalt des Zeugnisses von Dr. H._____ nicht bestritten habe, in- dem sie dieses als Gefälligkeitszeugnis bezeichnet habe. Dieser Begriff umfasse bereits den Hinweis, dass der Inhalt der darin getätigten Ausführungen falsch sei und damit bestritten werde (Urk. 51 Rz. 17 f. m.H.). Herr H._____ kenne den Ge- suchsgegner zudem als L._____ Mitglied und sei nie sein behandelnder Arzt ge- wesen. Er kenne die Situation des Gesuchsgegners nur von dessen Schilderungen her, allerdings ausserhalb eines umfassenden medizinischen Zusammenhangs. Wie sich ein Umzug konkret auf den Gesuchsgegner auswirke bzw. ob ihn dieser stärker belaste als andere Personen, könne Herr H._____ daher mangels entspre- chender Informationen nicht feststellen. Folglich sei erstellt, dass es sich beim be- treffenden Schreiben um einen Freundschaftsdienst und daher um ein Gefällig- keitszeugnis handle. Wäre die Situation so klar, wie sie der Gesuchsgegner dar- stelle, so hätte sein eigener Hausarzt, Dr. K._____, dies bestätigen können. Dies sei aber nicht geschehen, obwohl auch dieser im Hinblick auf die Verhandlung vor der Vorinstanz ein Zeugnis verfasst habe (Urk. 51 Rz. 19 m.H.). Die Behauptung, ein erzwungener Auszug würde den Gesuchsgegner vollends destabilisieren bzw. sei für ihn nur schwer verkraftbar und würde seine Genesung gefährden, sei daher nicht glaubhaft gemacht worden. Zu berücksichtigen gelte es in diesem Zusam- menhang auch, dass der Gesuchsgegner im Mai 2026 auf die Gesuchstellerin zu- gegangen sei und im Hinblick auf eine Wohnsitzverlegung ins Ausland ihre Zustim- mung zur Auszahlung von Pensionskassengeldern beantragt habe; ein Plan, den er bereits seit Februar 2026 verfolge (Urk. 51 Rz. 20, vgl. auch Rz. 8). Zum Nach- weis dieser Behauptung reicht die Gesuchstellerin vor der Berufungsinstanz ein Formular zum Bezug von Pensionskassengeldern und WhatsApp-Nachrichten des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin seit Februar 2026 ins Recht (Urk. 54/1-2).

E. 3.3 Soweit die Gesuchstellerin geltend macht, die Bezeichnung eines ärztlichen Zeugnisses als Gefälligkeitszeugnis beinhalte begriffsnotwendig auch die Bestrei- tung von dessen Inhalt, so ist ihr darin zuzustimmen. Aus Art. 52 ZPO folgt, dass

- 15 - sämtliche Prozesshandlungen der Parteien und damit auch ihre Tatsachenvorträge nach Treu und Glauben auszulegen sind (vgl. BK ZPO I-Domenig/Hurni Art. 52 N 19). Die Bezeichnung eines ärztlichen Zeugnisses als Gefälligkeitszeugnis kann bei einer objektivierten Auslegung – entgegen der Auffassung des Gesuchsgeg- ners (Urk. 57 S. 8) – nichts anderes bedeuten, als dass der Inhalt des Zeugnisses für unwahr gehalten und deshalb bestritten wird. Zwar könnte sich allenfalls die Frage stellen, ob der Inhalt eines Arztzeugnisses auch hinreichend substanziiert bestritten wurde, wenn dieses einfach pauschal als Gefälligkeitszeugnis abgetan wird. Vorliegend stellt sich diese Frage allerdings nicht, zumal das betreffende Schreiben einzig und allein die Information enthält, dass ein erzwungener Auszug aus der Liegenschaft eine erhebliche Gefahr für den Gesundheitszustand des Ge- suchsgegners bergen würde, für diesen nur schwer verkraftbar wäre und seine wei- tere Genesung erheblich gefährdete (Urk. 23/5). Folglich war auch klar, dass sich die Bestreitung der Gesuchstellerin auf diese Feststellung beziehen musste. Die darauf gestützte Behauptung, ein erzwungener Auszug würde den Gesuchsgegner vollends destabilisieren und sei ihm schlicht nicht zuzumuten, bedeutet von ihrem Sinngehalt her letztlich dasselbe und muss daher ebenfalls als mitbestritten gelten. Demgegenüber stellt(e) die Gesuchstellerin weder im vorinstanzlichen noch im vor- liegenden Verfahren die gesundheitliche Beeinträchtigung des Gesuchsgegners selbst in Frage. Auch die Vorinstanz zog die physischen und psychischen Be- schwerden des Gesuchsgegners nicht grundsätzlich in Zweifel, sondern stellte viel- mehr fest, aus den vorliegenden Informationen könne nicht geschlossen werden, dass die Wohnung der Parteien auf den Gesundheitszustand des Gesuchsgegners zugeschnitten oder dieser aufgrund seines Gesundheitszustands zwingend auf den Verbleib in der Wohnung angewiesen wäre (vgl. Urk. 42 E. II./D.2.1.c)). Soweit sich die Ausführungen des Gesuchsgegners daher auf seinen Gesundheitszustand im Allgemeinen beziehen, gehen diese an der Sache vorbei. Die entscheidende Frage ist und bleibt, ob der Gesundheitszustand des Gesuchsgegners dessen Verbleib in der ehelichen Liegenschaft aus medizinischer Sicht indiziert. Zu dieser Frage lag im vorinstanzlichen Verfahren einzig das Schreiben von Dr. H._____ als Nachweis vor, auf welches die Vorinstanz letztlich aber nicht abgestellte (Urk. 42 E. II./D.2.1.c)). Sie tat Recht daran, zumal der Beweiswert des betreffenden Schrei-

- 16 - bens als äussert gering einzustufen ist. So titelt dieses schon nicht wie üblich mit Arztzeugnis oder dergleichen, sondern ist mit "Beurteilung des Gesundheitszu- stands von A._____" überschrieben. Der Unterzeichnete wollte damit augenschein- lich zum Ausdruck bringen, dass es sich dabei eben gerade nicht um ein übliches ärztliches Attest bzw. eine übliche ärztliche Bescheinigung handeln sollte. Dass das betreffende Schreiben als Freundschaftsdienst von Dr. H._____ an den Gesuchs- gegner verstanden werden muss, ergibt sich sodann schon daraus, dass dieses mit den Worten "Als langjähriger Freund […]" eingeleitet wird. Dass sich Dr. H._____ im gleichen Atemzug auch als ärztlicher Begleiter des Gesuchsgeg- ners bezeichnet, ändert daran freilich nichts, zumal er damit offenkundig gerade nicht gesagt haben will, ein behandelnder Arzt des Gesuchsgegners zu sein. Die vom Gesuchsgegner erst mit seiner Stellungnahme vorgebrachte Behauptung, Dr. H._____ habe ihn sowohl ärztlich begleitet als auch behandelt (Urk. 57 S. 8), erweist sich als verspätet und ist daher unbeachtlich. Selbst ihre Berücksichtigung vermöchte aber den Beweiswert des betreffenden Schreibens nicht zu steigern. Mit der Gesuchstellerin springt nämlich ins Auge, dass sich der eigentliche Hausarzt des Gesuchsgegners, Dr. med. K._____, nur allgemein zum Zustand des Gesuchs- gegners äussert bzw. diesem jeweils bloss eine Arbeitsunfähigkeit attestiert und keine Mutmassungen zu den möglichen gesundheitlichen Folgen eines Auszugs des Gesuchsgegners aus der ehelichen Liegenschaft anstellt (Urk. 23/1-2). Mit dem Schreiben von Dr. H._____ konnte der Gesuchsgegner daher zu Recht nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund seines Gesundheitszustands auf einen Ver- bleib in der ehelichen Liegenschaft angewiesen ist. Der angefochtene Entscheid überzeugt in dieser Hinsicht.

E. 4 Mit Schriftsatz vom 24. April 2026 erhob der Gesuchsgegner rechtzeitig (Urk. 40/2; Art. 314 Abs. 2 ZPO) Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen (Urk. 41). Den mit Verfügung vom 27. April 2026 verlangten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'500.– leistete er innert Frist (Urk. 46 f.). Mit Verfügung vom 12. Mai 2026 wurde das erwähnte Verfahren betreffend Aufschub der Vollstreckbarkeit mit dem vorliegenden Berufungsverfahren vereinigt und als dadurch erledigt abge- schrieben (Urk. 48; Urk. 49/1-11). Mit Verfügung vom 3. Juni 2026 wurde der Ge- suchstellerin Frist angesetzt, um die Berufung schriftlich im Doppel zu beantworten (Urk. 50). Die Gesuchstellerin erstatte die Berufungsantwort mit Eingabe vom

2. Juli 2025 fristgerecht (Urk. 51, vgl. auch Urk. 50). Mit Verfügung vom 7. Juli 2026 wurde diese dem Gesuchsgegner unter Ansetzung einer Frist zur freigestellten Stellungnahme im Sinne von Art. 53 Abs. 3 ZPO zugestellt (Urk. 55). Der Gesuchs- gegner liess sich mit Eingabe vom 31. Juli 2026 innert erstreckter Frist vernehmen (Urk. 57, 58 sowie 59/1-5). Weitere Stellungnahmen wurden nicht eingeholt.

E. 4.1 Des Weiteren macht der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren geltend, seine gesundheitliche Situation habe sich seit dem erstinstanzlichen Entscheid nicht verbessert und er leide weiterhin an gravierenden gesundheitlichen Proble- men (Urk. 41 S. 11). Zum Nachweis reicht er einen Austrittsbericht des Kantons- spitals Winterthur vom 23. Dezember 2025 ins Recht, in welchem ihm mehrere me- dizinische Diagnosen (Anämisierende obere gastrointestinale Blutung, cACLD [compensated advanced chronic liver disease], Alkoholabhängigkeit, Rezidivie- rende depressive Störung, Hypertensive Herzerkrankung, Arterielle Hypertonie,

- 17 - Prädiabetes, Hypocholesterinämie, Osteoporose, Multiple Naevuszell Naevi) ge- stellt werden (Urk. 45/10 S. 2). Zudem führt er an, er habe sich vom 23. Dezember 2025 bis zum 31. Januar 2026 in einen weiteren stationären Aufenthalt in die M._____ begeben müssen (Urk. 41 S. 12) und reicht einen entsprechenden Ver- laufsbericht ein, in welchem u.a. festgehalten wird, dass das psychische Zustands- bild des Gesuchsgegners weiterhin fragil sei und daher für die weitere Behandlung empfohlen werde, das Umfeld des Gesuchsgegners weitgehend stabil zu halten, einen niederschwelligen Zugang zu seinen Ressourcen zu gewährleisten und un- nötige Stressoren, wie einen Wohnortwechsel, zu vermeiden (Urk. 45/11). Weiter führt der Gesuchsgegner aus, er habe sich nach der Entlassung aus der Klinik in die ambulante Behandlung bei Dr. med. N._____ geben (Urk. 41 S. 13), und reicht eine ärztliche Bescheinigung von Dr. med. N._____ ins Recht, in der festgehalten wird, dass der psychische Zustand des Gesuchsgegners weiterhin fragil sei und sich durch eine vermehrte Stressvulnerabilität, eine beeinträchtigten Konzentrati- onsfähigkeit und die Beeinträchtigung der Exekutivfunktionen auszeichne. Eine An- passung an sich ändernde Gegebenheiten sei dadurch eingeschränkt und emotio- nal bestehe eine eingeschränkte Belastbarkeit mit vermehrter Dünnhäutigkeit, emotionaler Labilität, und rascher Verunsicherung, wodurch entsprechende Stres- soren zu einer raschen Verschlechterung des psychischen Zustandes führen könn- ten (Urk. 45/12). Dass ein erzwungener Auszug für den Gesuchsgegner mit fatalen Folgen verbunden wäre, sei im Lichte der neuen Unterlagen erstellt (Urk. 41 S. 13). Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2026 weist der Gesuchsgegner schliesslich auf einen weiteren Klinikaufenthalt in der O._____ AG hin, der vom

6. Mai 2026 bis zum 8. Juni 2026 angedauert haben soll (Urk. 57 S. 4), und reicht einen entsprechenden Austrittsbericht vom 8. Juni 2026 sowie einen Verlaufsbe- richt vom 25. Juni 2026 ins Recht (Urk. 59/1-2). Weiter hält er in der Stellungnahme fest, nach wie vor vollumfänglich arbeitsunfähig zu sein und daher weiterhin Kran- kentaggelder zu beziehen (Urk. 57 S. 4). Zum Nachweis legt er entsprechende Ar- beitsunfähigkeitszeugnisse sowie Belege über die Krankentaggeldzahlungen von Mai 2026 bis Juli 2026 vor (Urk. 59/3-4).

- 18 -

E. 4.2 Die Gesuchstellerin stellt sich in diesem Zusammenhang auf den Stand- punkt, die vom Gesuchsgegner mit der Berufungsschrift neu eingereichten Unter- lagen bestätigten nur die bereits seit Jahren und bisher einzig vom Gesuchsgegner bestrittene Alkoholabhängigkeit sowie die damit verbundenen gesundheitlichen Be- einträchtigungen. Entsprechend habe der Gesuchsgegner zu beweisen, dass er die von ihm als Noven qualifizierten Tatsachen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht be- reits vor erster Instanz habe vorbringen können und er diese ohne Verzug geltend mache. Namentlich müsse er Beweise benennen, aus denen sich ergebe, dass er keine frühere Kenntnis von diesen neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptun- gen gehabt habe. Dies gelinge ihm vorliegend nicht, seien die Alkoholkrankheit und die damit verbundenen Konsequenzen doch bereits Gegenstand des vorinstanzli- chen Verfahrens gewesen. Spätestens mit der Krankschreibung im Dezember 2024 habe sich die gesundheitlich angeschlagene Situation des Gesuchsgegners auch für Dritte erkennbar manifestiert, womit dieser genügend Zeit gehabt habe, die angeblich krankheitsbedingte Unzumutbarkeit eines Umzuges im Hinblick auf die Verhandlung vor der ersten Instanz im September 2025 zu dokumentieren (Urk. 51 Rz. 7 m.H.). Ob sich die gesundheitliche Situation des Gesuchsgegners verbessert habe, könne die Gesuchstellerin nicht beurteilen. Die eingereichten Un- terlagen belegten aber jedenfalls keine Veränderung bzw. neue Entwicklung der Situation (Urk. 51 Rz. 22). Es sei mithin unklar, ob sich die psychische Situation und die Belastbarkeit des Gesuchsgegners seit der vorinstanzlichen Verhandlung im September 2025 verändert habe. Auch sei unbekannt, ob er sich nach wie vor in regelmässiger Behandlung bei Herrn N._____ befinde. Die Empfehlung der O._____ Klinik, das Umfeld des Gesuchsgegners stabil zu halten, ignoriere dieser sodann und plane bzw. nehme solche Veränderungen laufend in Angriff. Vor die- sem Hintergrund könne er nicht verlangen, zum Schutz seiner Gesundheit in der ehelichen Liegenschaft verbleiben zu können (Urk. 51 Rz. 24 f. m.H.). Entspre- chend werde auch bestritten, dass ein erzwungener Auszug für den Gesuchsgeg- ner mit fatalen Folgen verbunden wäre. Vielmehr sei nicht ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand des Gesuchsgegners zwischenzeitlich negativ verändert habe und eine neue Beurteilung der Liegenschaftszuweisung rechtfertigen würde (Urk. 51 Rz. 26).

- 19 -

E. 4.3 Das Bundesgericht qualifiziert Arztzeugnisse, die erst im Hinblick auf das Rechtsmittelverfahren erstellt werden, als sogenannte Potestativ-Noven (BGer 4A_569/2013 vom 24. März 2014, E. 2.3.; vgl. auch Moret, Potestativ-Noven – echte oder unechte Noven?, ZZZ 2021, S. 486 ff., S. 487 m.H.; Reut, Noven nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2017, Rz. 78 m.H.). Die Zulässigkeit sol- cher Noven, deren Entstehung massgeblich vom Willen der betreffenden Partei ab- hängt, entscheidet sich danach, ob sie trotz zumutbarer Sorgfalt im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO nicht vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (BGE 146 III 416 E. 5.3; BGer 4A_292/2021 vom 31. August 2021, E. 4.3.1; BGer 4A_204/2021 vom 7. Juni 2021 E. 3.1; BGer 4A_76/2019 vom 15. Juli 2020 E. 8.1.2). Potestativ-Noven werden mithin – trotz des äusseren Anscheins eines echten Novums – wie unechte Noven behandelt und müssen deren Voraussetzun- gen erfüllen, damit sie im Berufungsverfahren berücksichtigt werden können. Das bedeutet, sie sind dann nicht zuzulassen, wenn es der betreffenden Partei bereits im erstinstanzlichen Verfahren zuzumuten gewesen wäre, ein entsprechendes Be- weismittel einzureichen. Dies wird damit begründet, dass die nachträgliche Be- schaffung von Beweismitteln und deren Behandlung als echte Noven Sinn und Zweck der Eventualmaxime zuwiderlaufen würde (BGE 146 III 416 E. 5.3, Reut, a.a.O., Rz. 81). Bei der ärztlichen Bescheinigung von Dr. med. N._____ handelt es sich nach dem Ausgeführten ohne Zweifel um ein solches Potestativ-Novum, da- tiert es doch vom 17. Februar 2026 und wurde damit erst nach dem angefochtenen Entscheid und auf Veranlassung des Gesuchsgegners erstellt (Urk. 45/12). Dass sich die psychische Verfassung des Gesuchsgegners seit dem vorinstanzlichen Er- kenntnis verändert hätte, womit die ärztliche Bescheinigung eine neue Entwicklung belegen würde und damit als echtes Novum angesehen werden müsste, wurde vom Gesuchsgegner nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil macht der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2026 deutlich, dass seine gesundheitlichen Probleme bereits vor der vorinstanzlichen Verhand- lung bestanden hätten und der Vorinstanz auch bekannt gewesen seien (Urk. 75 S. 3 f. und 6 f., vgl. in diesem Sinne auch S. 10). Es wäre daher am Gesuchsgegner gelegen aufzuzeigen, dass es ihm trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen war, bereits im vorinstanzlichen Verfahren rechtzeitig eine solche psychiatrische

- 20 - Bescheinigung beizubringen. Dass der Gesuchsgegner in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass sich die Einschätzung von Dr. N._____ auf den Gesundheits- zustand Ende Januar 2026 beziehe und aus diesem Grund im vorinstanzlichen Ver- fahren nicht habe eingereicht werden können (Urk. 41 S. 12), reicht hierfür offen- kundig nicht aus. Damit behandelt der Gesuchsgegner die Bescheinigung zu Un- recht als echtes Novum und legt nicht die notwendigen Voraussetzungen für die Zulassung eines unechten Novums dar. Gleich verhält es sich mit dem ersten Ver- laufsbericht der O._____ AG vom 22. Januar 2026 sowie dem erst im Rahmen der Stellungnahme vom 31. Juli 2026 eingereichten Verlaufsbericht vom 25. Juni 2026 und dem Austrittsbericht vom 8. Juni 2026. Auch diese Unterlagen müssen vorlie- gend als Potestativ-Noven qualifiziert werden, zumal es freilich keine Rolle spielen kann, ob die medizinische Beurteilung nun im Kleid eines ärztlichen Attests oder im Kleid eines medizinischen Verlaufs- oder Austrittberichts daherkommt. Dies gilt umso mehr, als die Klinikaufenthalte jeweils freiwillig erfolgten (Urk. 57 S. 10). Der Gesuchsgegner hätte folglich aufzeigen müssen, dass er die darin vorgenommene ärztliche Beurteilung trotz sorgfältiger Prozessführung nicht bereits vor dem Akten- schluss in das vorinstanzliche Verfahren einbringen konnte. Da er dies versäumt bzw. seine diesbezüglichen Erklärungsversuche wiederum auf echte Noven zuge- schnitten sind (Urk. 41 S. 12 bzw. Urk. 57 S. 4), haben die Verlaufsberichte, der Austrittsbericht sowie sämtliche darauf gestützten Behauptungen als verspätet und daher unbeachtlich zu gelten. Gleich wäre wohl auch mit dem Austrittsbericht des Kantonsspitals Winterthur zu verfahren. Dies kann aber letztlich offengelassen wer- den, zumal der betreffende Bericht einzig den weder erst- noch zweitinstanzlich bestrittenen, angeschlagenen Gesundheitszustand des Gesuchsgegners belegt. Zu den möglichen gesundheitlichen Folgen eines allfälligen Auszugs des Gesuchs- gegners aus der ehelichen Liegenschaft äussert er sich jedoch nicht und tut daher vorliegend auch nichts zu Sache. Aus den nämlichen Gründen erweisen sich in diesem Zusammenhang auch die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. med. K._____ oder die Belege betreffend die Krankentaggeldzahlungen von Mai bis Juli 2026 als unerheblich (Urk. 45/14, vgl. auch Urk. 23/2 sowie Urk. 59/3-4), weshalb es sich auch erübrigt, deren Zulässigkeit im Berufungsverfahren näher zu untersu- chen.

- 21 -

E. 4.4 Im Ergebnis kann der Gesuchsgegner damit nicht aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt hätte und ihr darauf gestützter Er- messensentscheid daher fehlerhaft oder unangemessen wäre.

E. 5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-40). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.

1. Im Berufungsverfahren liegen die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft, die Kostenauflage sowie die Parteientschädigung an die Gesuchstellerin im Streit (Dis-

- 8 - positivziffern 4, 6 und 7; Urk. 41 S. 5). Unangefochten blieben die Dispositivziffern 1, 2, 3 und 5 des angefochtenen Entscheids. In diesem Umfang ist der vorinstanz- liche Entscheid zufolge Ausbleibens einer entsprechenden Anschlussberufung der Gesuchstellerin in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO), was vorzumerken ist.

E. 5.1 Im Sinne eines Eventualstandpunkts befasst sich der Gesuchsgegner schliesslich auch mit der Frage, welchem Ehegatten der Auszug aus der ehelichen Liegenschaft unter Würdigung aller Umstände eher zuzumuten ist (Urk. 41 S. 14). Soweit er in diesem Zusammenhang allerdings nur die bereits vorinstanzlich vor- getragenen Argumente wiederholt, die für seine tiefe Verbundenheit mit D._____ und gegen eine entsprechende Verwurzelung der Gesuchstellerin sprechen (Urk. 41 S. 14 f. m.H. sowie Urk. 57 S. 12), genügt er den erwähnten Begründungs- anforderungen nicht. Die Vorinstanz hat das stärkere Affektionsinteresse der Ge- suchstellerin namentlich aus dem Umstand abgeleitet, dass diese während auf- rechter Ehe glaubhafterweise die massgebliche Verantwortung für die Pflege des Hauses und des Gartens getragen habe, während der Gesuchsgegner berufsbe- dingt oftmals abwesend gewesen sei (Urk. 42 E. II./D.2.2.c)). Hierzu äussert sich der Gesuchsgegner nur am Rande, indem er etwa ausführt, dass er seit Dezember 2024 und bis auf weiteres arbeitsunfähig sei und deshalb keine beruflichen Abwe- senheiten mehr verzeichne (Urk. 41 S. 15). Inwiefern sich dieser Umstand auf ein sich bereits in der Vergangenheit gebildetes Affektionsinteresse der Gesuchstel- lerin auswirken soll, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig vermag sein Argu- ment, wonach gerade eine Person, die in der Vergangenheit oftmals berufsbedingt abwesend gewesen sei, ein hohes Interesse an einem vertrauten Rückzugsort ha- ben soll (Urk. 41 S. 15), zu überzeugen. Jedenfalls ist nicht einsichtig, weshalb die- ses Interesse stärker gewichtet werden sollte als das Affektionsinteresse der Ge- suchstellerin, die sich offenbar über Jahre hinweg der Pflege dieses Rückzugsorts gewidmet und auch die meiste Zeit dort zugebracht hat. Die vom Gesuchsgegner erst im Rahmen der Stellungnahme vom 31. Juli 2026 vorgebrachten Behauptun- gen betreffend Umbauten und Erneuerungen an der Liegenschaft sowie sein Ver- hältnis zu Frau P._____ und der Familie Q._____ (Urk. 57 S. 9) müssen als unzu- lässige unechte Noven unberücksichtigt bleiben.

- 22 -

E. 5.2 Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, die Vorinstanz habe seinem Ge- sundheitszustand auch im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zu wenig Rechnung getragen. So leide er erstelltermassen an erheblichen physischen und psychischen Erkrankungen. Dass ein erzwungener Auszug aus dem gewohnten Umfeld für eine gesundheitlich angeschlagene Person schwerer zu verkraften sei als für einen ge- sunden Menschen, sei notorisch. Hinzu kämen die eingereichten Bestätigungen der Medizinalpersonen, die konkret in Bezug auf den Gesuchsgegner ebenfalls zu diesem Schluss gelangten. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach es die ein- geräumten Abwesenheiten des Gesuchsgegners gerade wenig nachvollziehbar scheinen lassen würden, dass sich ein Auszug aus der ehelichen Wohnung tat- sächlich negativ aus seinen derzeitigen Gesundheitszustand auswirken würde, er- weise sich daher als falsch und stehe im Widerspruch zu den Einschätzungen der Fachpersonen (Urk. 41 S. 15 f., vgl. auch Urk. 57 S. 3, 8 und 12). Schliesslich habe die Vorinstanz bei der Interessenabwägung auch verkannt, dass es der Gesuch- stellerin ohne weiteres möglich wäre, unter Berufung auf Eigenbedarf entweder das Mietverhältnis einer Wohnung in ihrem Mehrfamilienhaus in J._____ oder dasjenige betreffend ihr Haus in R._____ zu kündigen und für die Dauer des Verfahrens dort zu wohnen. Ebenso unterhalte die Gesuchstellerin ein ausgezeichnetes Verhältnis zu ihrer Schwester, die in J._____ Eigentümerin von zwei Mehrfamilienhäusern mit rund 20 Wohnungen sei. Der Gesuchsgegner hingegen beziehe seinerseits Kran- kentaggelder und sei überdies bei der IV angemeldet. Es sei notorisch, dass ihm unter diesen Umständen eine Wohnungssuche schwer falle (Urk. 41 S. 16, vgl. auch Urk. 57 S. 3 und 13).

E. 5.3 Die Gesuchstellerin erwidert, der Gesuchsgegner lasse sich durch seine ge- sundheitlichen Probleme nicht in seinem Lebensstil einschränken, sondern führe sein Leben im Gegenteil so weiter, wie er dies gerade wolle. Er schiebe seine ge- sundheitlichen Einschränkungen immer nur dann vor, wenn es für ihn gut passe, wie in Bezug auf die Frage, ob ihm ein Umzug zugemutet werden könne oder nicht. Dieses Verhalten sei nicht zu schützen (Urk. 51 Rz. 31). Weiter berücksichtige der Gesuchsgegner nicht, dass auch die Gesuchstellerin ein Recht darauf habe, in D._____ zu bleiben und eine Wohnung in J._____ bzw. R._____ daher keine Wohnalternative darstelle. Hinzu komme, dass die entsprechenden Wohnungen al-

- 23 - lesamt vermietet seien und es gerichtsnotorisch sei, dass eine Kündigung unter Berufung auf Eigenbedarf mehrere Monate in Anspruch nehmen könne, wenn sie gegen den Willen der Mieter umgesetzt werden müsse. Der Gesuchsgegner könne auf dem freien Markt schneller eine Wohnung beziehen. Dass ihm dies aufgrund des aktuellen Taggeldbezugs schwerer fallen solle als der Gesuchstellerin, werde bestritten. Das Gegenteil sei der Fall, stünden dem Gesuchsgegner doch monatlich rund Fr. 10'000.– zur Verfügung, während die Gesuchstellerin an diversen Orten in Kleinstpensen bzw. im Stundenlohn arbeite, weshalb ihr der Nachweis der Trag- barkeit einer Wohnung deutlich schwerer falle (Urk. 51 Rz. 32 f.).

E. 5.4 Soweit der Gesuchsgegner geltend macht, dass ihm ein Auszug aus der ehelichen Liegenschaft aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden könne, und er hierzu auf die schon erwähnten medizinischen Bestätigungen ver- weist, kann grundsätzlich auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. III./3.3. und 4.3 hiervor). Dem Gesuchsgegner gelingt es mithin nicht darzulegen, dass ihn ein Auszug aus der ehelichen Liegenschaft aufgrund seines Gesundheitszustands stärker treffen würde als eine andere Person. Zu berücksichtigen gilt es in diesem Zusammenhang auch, dass der Gesuchsgegner offenbar erwägt, in absehbarer Zukunft ins Ausland auszuwandern. Dies geht jedenfalls aus dem von der Gesuch- stellerin beigebrachten Formular betreffend Vorbezug von Pensionskassengeldern vom 16. Mai 2026 hervor (Urk. 54/1), welches diese als echtes Novum zulässiger- weise mit der Berufungsantwort in das Berufungsverfahren einführen durfte (vgl. hierzu BK ZPO II-Hurni/Schlup/Sterchi Art. 317 N 9). In seiner Stellungnahme vom

31. Juli 2026 führt der Gesuchsgegner zwar an, es handle sich hierbei um unrea- listische Pläne und seine Äusserungen seien Ausfluss seiner Belastung und Ver- unsicherung und hätten keinen realen Hintergrund. So habe er weder konkrete Pläne noch tatsächlich die Möglichkeit, seinen Wohnsitz ins Ausland zu verlegen (Urk. 57 S. 5, 9, 10, 12 und 15). Dies vermag aber nicht zu überzeugen, zumal kaum ein Umstand die Ernsthaftigkeit dieser Absicht eindrücklicher dokumentiert als der Versuch des Gesuchsgegners, seine Pensionskassengelder zu beziehen. Diese hätten ihm schlussendlich die notwendigen Mittel verschafft, um seinen Wohnsitz tatsächlich ins Ausland zu verlegen. Dass der Gesuchsgegner das For- mular letztlich nicht eingereicht und die Pensionskassengelder daher nicht bezogen

- 24 - hat (Urk. 57 S. 5 und 9), vermag daran nichts zu ändern, zumal unklar ist, ob dies daran liegt, dass es von der Gesuchstellerin nicht unterzeichnet wurde oder dass sich die Auswanderungspläne des Gesuchsgegners mittlerweile tatsächlich wieder geändert haben. Angesichts dessen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen wer- den, dass es für den Gesuchsgegner schlechterdings unzumutbar wäre, für die Dauer des Verfahrens aus der ehelichen Liegenschaft auszuziehen. Die entspre- chende Schlussfolgerung der Vorinstanz (vgl. Urk. 42 E. II./D.2.2.c)) erweist sich damit – gerade auch im Lichte dieser neuen Erkenntnisse – ohne weiteres als zu- treffend und ist nicht zu beanstanden. Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszu- gehen, dass es für die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft für die Dauer des Ver- fahrens keine Rolle spielen kann, ob die Gesuchstellerin (oder deren Schwester) Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses in J._____ bzw. eines Einfamilienhauses in R._____ ist, zumal es beiden Parteien grundsätzlich möglich ist, für die Dauer des Verfahrens auf dem freien Markt eine Wohnung anzumieten (vgl. Urk. 42 E. II./D.2.2.c)). Dies müsste letztlich auch die Gesuchstellerin, sind ihre eigenen Wohnungen doch laut ihrer unbestritten geblieben Darstellung zurzeit allesamt ver- mietet (Urk. 51 Rz. 32; vgl. auch Vi-Prot. S. 8). Wie die Gesuchstellerin in diesem Zusammenhang sodann zu Recht ausführt, können sich Eigenbedarfskündigungen erfahrungsgemäss in die Länge ziehen (Urk. 51 Rz. 32), zumal der Eigenbedarf – entgegen dem Gesuchsgegner (Urk. 57 S. 13) – gerade keinen Erstreckungsaus- schlussgrund im Sinne von Art. 272a OR darstellt. Schliesslich ist der Gesuchstel- lerin auch darin beizupflichten, dass sie aufgrund ihrer engen Verbundenheit mit D._____ grundsätzlich ebenfalls berechtigt ist, während der Dauer des Verfahrens in der Gemeinde zu verbleiben (Urk. 51 Rz. 32 m.H.). Entsprechend stellten die Wohnungen in R._____ bzw. J._____ selbst dann keine tauglichen Alternativen dar, wenn diese innert nützlicher Frist frei würden bzw. frei gekündigt werden könn- ten. Ob schliesslich der Gesuchsgegner bei der Wohnungssuche eher im Nachteil ist, weil er zurzeit Krankentaggelder bezieht und sich bei der IV angemeldet hat (Urk. 41 S. 16, Urk. 57 S. 13) oder ob dies eher für die Gesuchstellerin anzuneh- men ist, die ihrerseits in Kleinpensen bzw. im Stundenlohn arbeitet (Urk. 51 Rz. 33), lässt sich naturgemäss nicht abschliessend beurteilen. Jedenfalls weichen die ent- sprechenden Ausgangslagen der Parteien aber nicht derart stark voreinander ab,

- 25 - dass deshalb ein Eingriff in die vorinstanzliche Ermessensausübung angezeigt er- schiene. Die vom Gesuchsgegner erstmals im Rahmen seiner Stellungnahme vom

31. Juli 2026 vorgebrachte Behauptung, die Gesuchstellerin erziele erhebliche Mieteinnahmen (Urk. 57 S. 14), erweist sich als verspätet, ist für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit aber ohnehin irrelevant.

E. 6 Nach dem Ausgeführten ist der Ermessenentscheid der Vorinstanz betref- fend die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft zu schützen. Es kann vor diesem Hintergrund offenbleiben, wie es sich damit verhält, dass sich der Gesuchsgegner in seiner Berufungsschrift mit keinem Wort zur Eventualbegründung der Vorinstanz betreffend Möglichkeiten zur künftigen Übernahme der Liegenschaft geäussert hat (vgl. hierzu aber die Parteien: Urk. 51 Rz. 35 bzw. Urk. 57 S. 14).

E. 7 Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Entscheids ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner diese einzig deshalb ange- fochten hat, weil die von ihm im Berufungsverfahren beantragte Zuteilung der ehe- lichen Liegenschaft eine spiegelbildliche Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen bedingt hätte. Namentlich wird die Höhe der zugesprochenen Partei- entschädigung vom Gesuchsgegner nicht beanstandet (Urk. 41 S. 6). Da sich an der Zuteilung der ehelichen Liegenschaft – wie gezeigt – nichts ändert, besteht da- mit auch kein Anlass, die Kosten- und Entschädigungsfolgen anders zu regeln. IV.

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositivziffern 1, 2, 3 und 5 der Verfügung und des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Andelfingen vom 15. Sep- tember 2025 in Rechtskraft erwachsen sind.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt:
  3. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung und das Urteil des Einzel- gerichts am Bezirksgericht Andelfingen vom 15. September 2025 wird bestä- tigt.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Der Rest des Kostenvorschusses wird ihm von der Obergerichtskasse zurückerstattet.
  6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'200.– zu bezahlen - 28 -
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 57, 58 sowie 59/1-5, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, Zürich, 20. August 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga Dr. N. Müller versandt am: fh
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE260019-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie Gerichtsschreiber Dr. N. Müller Beschluss und Urteil vom 20. August 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Andelfingen vom 15. September 2025 (EE250003-B)

- 2 - Verfügung und Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Andelfingen: (Urk. 39 S. 20 ff. = Urk. 42 S. 20 ff.) "1. Es wird festgehalten, dass die Parteien auf unbestimmte Zeit zum Getrennt- leben berechtigt sind und seit dem 31. August 2025 getrennt leben.

2. Von der Teilvereinbarung der Parteien vom 10. September 2025 wird Vormerk genommen und das Verfahren in diesem Umfang als durch Vergleich erledigt abgeschrieben (Art. 241 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 ZPO). Die Vereinbarung lautet wie folgt: "1. Trennung

1. Die Parteien halten fest, dass die Ehefrau die Trennung bei Gericht beantragt hat. Sie halten daher fest, dass per 31. August 2025 die Trennung eingetreten ist.

2. Zuweisung des Wohnhauses

2. Beide Parteien wollen im Wohnhaus D._____ bleiben. Sie beantragen dem Gericht, über die Zuteilung des Hauses für die Dauer des Getrenntlebens zu entscheiden.

3. Regelung, solange das Wohnhaus gemeinsam genutzt wird

3. Bis eine Partei auszieht bzw. ausziehen muss, wird das Haus in D._____ wie bisher genutzt.

4. Die Kosten, welche für die Liegenschaft D._____ anfallen, namentlich Hypothekarzin- sen, Nebenkosten, Versicherungen, Kommunikations- und TV-Gebühren etc., tragen die Parteien hälftig, solange sie beide in dem Haus wohnen. Sie überweisen dafür beide monatlich im Voraus den Betrag von je CHF 1'500.— auf ein dafür vorgesehenes gemeinsames Konto. Beide Parteien verpflichten sich, das Guthaben auf diesem Konto einzig zur Deckung der Kosten der Liegenschaft zu verwenden. Die Parteien stellen sicher, dass die entsprechenden Rechnungen bezahlt werden. Sie zeichnen für dieses Konto kollektiv zu zweien.

5. Beide Parteien stellen sicher, dass die gemeinsam genutzten Räume stets sauber und in Ordnung gehalten werden. Die Ehefrau wird sich weiterhin um die gründliche Reini- gung der Gemeinschaftsräume kümmern. Der Ehemann bezahlt ihr dafür eine pau- schale Entschädigung von CHF 250, monatlich im Voraus.

- 3 -

4. Ehelicher Unterhalt

6. Die Parteien verzichten gegenseitig auf Unterhaltszahlungen.

7. Ab 1. Oktober 2025 trägt jeder Ehegatte seine Kosten selbst und begleicht seine Rech- nungen eigenständig. Soweit noch gemeinsame Rechnungen anfallen, werden diese hälftig aufgeteilt, falls sich nicht eine andere Kostenaufteilung aus der Rechnung ergibt.

8. Von den für den landwirtschaftlichen Betrieb des Ehemannes ausgerichteten Direkt- zahlungen stehen der Ehefrau ab dem Jahr 2026 CHF 10'000.— zu. Der Ehemann verpflichtet sich, diesen Betrag jeweils bis Ende Juni an die Ehefrau zu überweisen. Der von den für das Jahr 2025 bereits eingegangenen Direktzahlungen verbleibende Restbetrag von CHF 20'000 wird hälftig zwischen den Parteien aufgeteilt. Die zweite Tranche der Direktzahlungen erhält der Ehemann.

9. Der Ertrag aus dem Anbauvertrag mit C._____ AG steht dem Ehemann alleine zu. Der Ehemann verpflichtet sich, diesen Ertrag vollständig zur Tilgung der Schulden gegen- über C._____ AG zu verwenden.

5. Güterrecht

10. Die Ehefrau hat ein separates Gesuch um Gütertrennung eingereicht. Die Gütertren- nung ist somit per 23. Januar 2025 eingetreten und das Gericht wird ersucht, diesen Zeitpunkt entsprechend in seinem Urteil festzuhalten.

11. Die Amortisationszahlungen für die Liegenschaft D._____ von CHF 30'000 pro Jahr sind bis Ende 2029 durch den Ehemann auf das entsprechende Konto bei der ZKB (IBAN 1) im Umfang von CHF 120'000.— sichergestellt. Dieses Konto lautet auf beide Parteien gemeinsam und sie können nur gemeinsam darüber verfügen. Die Parteien verpflichten sich, die quartalsweise fälligen Amortisationszahlungen jeweils fristgerecht freizugeben.

12. Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau bis spätestens am 31. Dezember 2025 CHF 30'000 zu überweisen, und wird damit alleiniger Eigentümer des Mercedes, über welchen er frei verfügen kann. Der Ehemann erklärt, dass er das Fahrzeug nicht ohne gültigen Fahrausweis nutzt.

13. Der aus dem Verkauf des Fendts verbleibende Erlös von CHF 16'000 wird hälftig zwi- schen den Parteien aufgeteilt.

14. Bezüglich der Beträge und Gegenstände in Rz. 12 und 13 erklären sich die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht für auseinandergesetzt.

15. Ein allfälliger Verkauf der …-Aktien benötigt die vorgängige schriftliche Zustimmung der Ehefrau, da die Eigentumsverhältnisse im Rahmen der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung geklärt werden müssen.

16. Das Mehrfamilienhaus der Ehefrau dient als Sicherheit für eine Schuld von CHF 70'000 der E._____ GmbH. Der Ehemann verpflichtet sich, diese Sicherheit bis Ende 2025 persönlich oder durch die GmbH abzulösen. Sollte dies nicht erfolgen, verpflichtet sich

- 4 - der Ehemann persönlich, der Ehefrau ab 2026 für diese Sicherheit einen Zins von 5% pro Jahr, quartalsweise zahlbar, zu leisten, bis die Sicherheit abgelöst ist. Sollte die Bank die Sicherheit beanspruchen, verpflichtet sich der Ehemann persönlich, die Ehe- frau vollständig schadlos zu halten.

17. Für die Nutzung des Ferienhauses im Wallis besteht ein Nutzungsplan sowie eine Ver- einbarung über die Nutzungsentschädigung, welche für alle nutzenden Personen gilt. Die Parteien verpflichten sich, den ihrer Nutzung entsprechenden Betrag spätestens am letzten Nutzungstag auf das Konto des Chalets F._____ bei der ZKB (IBAN 2) zu überweisen. Das Konto lautet auf beide Parteien, welche sich verpflichten, daraus alle Kosten des Chalets zu bezahlen, insbesondere Hypothekarzinsen, Amortisation, Ne- benkosten, etc. Sie zeichnen für dieses Konto kollektiv zu zweien.

18. Soweit für gemeinsame Liegenschaften (insb. D._____ und Chalet) Investitionen oder grössere Unterhaltskosten anfallen, sprechen sich die Parteien diesbezüglich ab und tragen die Kosten hälftig. Falls eine Partei die entsprechenden Auslagen ablehnt, kann die andere Partei diese trotzdem auf eigene Kosten vornehmen und vorfinanzieren. Diese Auslagen werden anlässlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu be- rücksichtigen sein.

19. Allfällige Steuerguthaben, welche sich auf dem gemeinsamen Steuerkonto der Par- teien befinden, stehen den Parteien je hälftig zu. Allfällige gemeinsame Steuerschulden tragen die Parteien zur Hälfte." Diese Vereinbarung hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides.

3. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung per 23. Januar 2025 angeordnet.

4. Die eheliche Liegenschaft am G._____-weg …, D._____, wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zugewie- sen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die eheliche Liegenschaft spätestens per 31. März 2026 zu verlassen. Die Gesuchstellerin ist mit Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Liegenschaft verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit der Liegenschaft anfallenden Hypothekarzinsen, Nebenkosten, Aufwendungen für den kleinen Unterhalt und Versicherungsprämien für die Dauer des weiteren Getrenntle- bens alleine zu bezahlen.

- 5 -

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'000.–. Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt.

6. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 5 werden dem Gesuchsgegner zu drei Viertel und der Gesuchstellerin zu einem Viertel auferlegt.

7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschä- digung in der Höhe von CHF 1'870.– zu bezahlen.

8. [Schriftliche Mitteilungen]

9. [Rechtsmittelbelehrung]" Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 41 S. 2 f.): "1. Dispositiv Ziffer 4. des Urteils des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 15. Sep- tember 2025 sei aufzuheben und es sei die eheliche Liegenschaft am G._____- weg … in D._____ für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner und Be- rufungskläger zur alleinigen Benutzung zuzuweisen und es sei der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten eine angemessene Frist zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft anzusetzen.

2. Dispositiv Ziffer 6. des Urteils des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 15. Sep- tember 2025 sei aufzuheben und es seien die Kosten gemäss Dispositiv Ziffer 5. des Urteils des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 15. September 2025 der Ge- suchstellerin und Berufungsbeklagten zu drei Vierteln und dem Gesuchsgegner und Berufungskläger zu einem Viertel aufzuerlegen.

3. Dispositiv Ziffer 7. des Urteils des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 15. Sep- tember 2025 sei aufzuheben und es die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Gesuchsgegner und Berufungskläger für das vorinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'870.– zu bezahlen.

- 6 -

4. Für das obergerichtliche Verfahren RS260002 seien keine Kosten zu erhe- ben, eventualiter seien diese auf die Staatskasse zu nehmen. Subeventualiter seien die Kosten für dieses Verfahren der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.

5. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Gesuchstellerin und Be- rufungsbeklagten aufzuerlegen.

b) Die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Ge- suchsgegner und Berufungsbeklagten gestützt auf die Anwaltsgebührenverord- nung für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'000.- zu- züglich 8,1% MWSI, zu bezahlen." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 51 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I.

1. Die Parteien haben am tt. September 1994 in D._____ geheiratet. Der Ehe entstammen drei inzwischen erwachsene Kinder (Urk. 9C). Mit Eingabe vom

23. Januar 2025 (Datum Eingang: 27. Januar 2025) machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) das vorliegende Eheschutzverfah- ren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Hinsichtlich der Prozessgeschichte vor Vorinstanz kann grundsätzlich auf die entsprechenden Erwägungen des vorinstanz- lichen Entscheids verwiesen werden (Urk. 42 E. I). Dieser erging am 15. Septem- ber 2025 zunächst in unbegründeter Form (Urk. 24).

2. Mit Eingabe vom 20. Februar 2026 ersuchte der Gesuchsgegner und Beru- fungskläger (fortan Gesuchsgegner) die Kammer noch vor Anhängigmachung der vorliegenden Berufung darum, die Vollstreckbarkeit von Dispositivziffer 4 des vor- instanzlichen Entscheids aufzuschieben (Urk. 49/1, Geschäfts-Nr. RS260002-O).

- 7 - Mit Verfügung vom 18. März 2026 entsprach die Kammer diesem Gesuch. Die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen des betreffenden Entscheids wurden in das durch den Gesuchsgegner angekündigte und hier nun vorliegende Berufungsverfahren übertragen (Urk. 49/9).

3. Den Parteien wurde auf Veranlassung des Gesuchsgegners am 14. April 2026 die begründete Fassung des angefochtenen Entscheids zugestellt (Urk. 26 und Urk. 34 sowie 35/1-2). Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde der entspre- chende Entscheid in Bezug auf die darin enthaltene Rechtsmittelbelehrung berich- tigt (Urk. 37). Die berichtigte Fassung des Entscheids wurde den Parteien am

16. April 2026 zugestellt (Urk. 39 sowie 40/1-2).

4. Mit Schriftsatz vom 24. April 2026 erhob der Gesuchsgegner rechtzeitig (Urk. 40/2; Art. 314 Abs. 2 ZPO) Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen (Urk. 41). Den mit Verfügung vom 27. April 2026 verlangten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'500.– leistete er innert Frist (Urk. 46 f.). Mit Verfügung vom 12. Mai 2026 wurde das erwähnte Verfahren betreffend Aufschub der Vollstreckbarkeit mit dem vorliegenden Berufungsverfahren vereinigt und als dadurch erledigt abge- schrieben (Urk. 48; Urk. 49/1-11). Mit Verfügung vom 3. Juni 2026 wurde der Ge- suchstellerin Frist angesetzt, um die Berufung schriftlich im Doppel zu beantworten (Urk. 50). Die Gesuchstellerin erstatte die Berufungsantwort mit Eingabe vom

2. Juli 2025 fristgerecht (Urk. 51, vgl. auch Urk. 50). Mit Verfügung vom 7. Juli 2026 wurde diese dem Gesuchsgegner unter Ansetzung einer Frist zur freigestellten Stellungnahme im Sinne von Art. 53 Abs. 3 ZPO zugestellt (Urk. 55). Der Gesuchs- gegner liess sich mit Eingabe vom 31. Juli 2026 innert erstreckter Frist vernehmen (Urk. 57, 58 sowie 59/1-5). Weitere Stellungnahmen wurden nicht eingeholt.

5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-40). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.

1. Im Berufungsverfahren liegen die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft, die Kostenauflage sowie die Parteientschädigung an die Gesuchstellerin im Streit (Dis-

- 8 - positivziffern 4, 6 und 7; Urk. 41 S. 5). Unangefochten blieben die Dispositivziffern 1, 2, 3 und 5 des angefochtenen Entscheids. In diesem Umfang ist der vorinstanz- liche Entscheid zufolge Ausbleibens einer entsprechenden Anschlussberufung der Gesuchstellerin in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO), was vorzumerken ist. 2.1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Ver- fahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.H.). Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachver- halts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; siehe BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). Die Berufungsinstanz auferlegt sich bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden der Vorinstanz jedoch insoweit Zu- rückhaltung, als sie ihr eigenes Rechtsfolgeermessen nicht ohne Weiteres an die Stelle des vorinstanzlichen stellt, insbesondere dann, wenn es örtliche und persön- liche Verhältnisse zu berücksichtigen gilt, denen das Sachgericht näher steht (vgl. OGer ZH LF220044 vom 24. August 2022 E. II./3 m.w.H.; OGer ZH LY240041 vom

29. April 2025, E. II./1.1). 2.2. In der Berufungsschrift (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Gesuchsgegner die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Ver- weisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärun- gen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verwei- sung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügt nicht (siehe BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4, E. 4.3.1; BGE 141 III 569 = Pra 105 [2016] Nr. 16, E. 2.3.3; BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober

- 9 - 2013 E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beur- teilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und 5; BGer 4A_258/2015 vom

21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und 39 ff.; DIKE-Komm ZPO-Glasl, Art. 57 N 22). Das Obergericht ist im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) weder an die in der Berufung geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, es kann die Berufung auch aus einem an- deren Grund gutheissen oder sie mit einer vom angefochtenen Entscheid abwei- chenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 144 III 462 E. 3.2.3). Es ist dem Obergericht namentlich auch unbenommen, bereits vor Vorinstanz akten- kundige Tatsachen und Beweismittel eigenständig zu würdigen und daraus andere Schlussfolgerungen zu ziehen als die Vorinstanz oder die Parteien. Darin liegt keine Berücksichtigung neuer Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO (vgl. hierzu sogleich). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivor- bringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.; BGE 134 I 83 E. 4.1).

3. Angefochten sind vorliegend Punkte, welche der eingeschränkten Untersu- chungsmaxime gemäss Art. 272 ZPO unterstehen. Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel dementsprechend nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Diese Voraussetzungen gelten kumulativ (BGE 144 III 349 E. 4.1; BGer 5A_436/2020 vom 5. Februar 2021, E. 4.3). Praxisgemäss wird jedoch auch im Berufungsverfah- ren zwischen echten und unechten neuen Vorbringen unterschieden. Als echte No- ven gelten Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptver- handlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungs-

- 10 - verfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entde- ckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind demgegenüber Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung existier- ten. Ihre Zulassung ist im Berufungsverfahren insofern eingeschränkt, als sie aus- geschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstin- stanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven sind namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 4A_24/2020 vom 26. Mai 2020, E. 4.1.4.3; BGer 4A_303/2018 vom 17. Oktober 2018, E. 3.2; BGer 5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016, E. 4.1.1). III. 1.1. Im Hinblick auf die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft erwog die Vorin- stanz zunächst, dass keine der Parteien habe darlegen können, aus beruflichen Gründen auf die Zuweisung der Liegenschaft angewiesen zu sein. So könne so- wohl die Gesuchstellerin ihre Produkte in einer anderen Wohnung produzieren und lagern als auch der Gesuchsgegner seine Unternehmung nach wie vor von ausser- halb führen. Während die Gesuchstellerin sodann keine gesundheitlichen Gründe für die Zuweisung der Liegenschaft anführe, werde der Gesundheitszustand des Gesuchsgegners sowohl von dessen Rechtsvertreter als auch von der Gesuchstel- lerin als prekär beschrieben. Der Gesuchsgegner selbst bestreite aber eine Alko- holabhängigkeit und relativiere seine gesundheitliche Situation mit seinen Aussa- gen stark. Aus den vorliegenden Informationen könne nicht geschlossen werden, dass die Wohnung spezifisch auf den Gesundheitszustand des Gesuchsgegners zugeschnitten oder dieser aufgrund seines Gesundheitszustands zwingend auf ei- nen Verbleib in der ehelichen Liegenschaft angewiesen sei. Die vom Gesuchsgeg- ner eingereichten Unterlagen, mithin die ärztlichen Zeugnisse und das Schreiben seines langjährigen Freundes Dr. H._____ könnten nicht belegen, dass der Ge- suchsgegner aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung auf die eheliche Lie- genschaft angewiesen oder ihm deshalb ein Auszug nicht zumutbar sei (Urk. 42 E. II./D.2.1.c)).

- 11 - 1.2. Weiter hielt die Vorinstanz dafür, dass wohl beide Parteien tief mit ihrem Wohnort D._____/I._____ verbunden seien, zumal der Gesuchsgegner dort aufge- wachsen und die Gesuchstellerin seit rund 30 Jahren dort wohnhaft sei, die Par- teien dort ihre Familie gegründet und sich politisch bzw. gesellschaftlich stark en- gagiert hätten. Die emotionale Bindung der Gesuchstellerin werde aber dadurch hervorgehoben, dass sie glaubhaft habe darlegen können, während der Ehe die massgebliche Verantwortung für die Pflege des Hauses und des Gartens getragen zu haben, während der Gesuchsgegner aufgrund seiner beruflichen Verpflichtun- gen und seiner politischen Karriere sowie auch freizeitbedingt häufig abwesend und weniger in den Haushalt und die Pflege der Liegenschaft eingebunden gewesen sei. Vor diesem Hintergrund erscheine das Affektionsinteresse der Gesuchstellerin am Verbleib in der Wohnung leicht höher als beim Gesuchsgegner. Die geäusser- ten Bedenken, wonach sich der seelische Zustand des Gesuchsgegners bei einem Auszug verschlechtern könnte, änderten daran nichts, zumal dessen häufige Ab- wesenheiten diese Befürchtung als wenig nachvollziehbar erscheinen liessen. Un- erheblich sei auch, dass die Gesuchstellerin in J._____ über ein Mehrfamilienhaus verfüge, habe doch auch der Gesuchsgegner ohne weiteres die Möglichkeit einer externen Wohnungsnahme. Die Frage, ob der Gesuchsgegner aufgrund seines Gesundheitszustands in der Lage sei, die Liegenschaft zu unterhalten, könne offen bleiben. Aufgrund des leicht höheren Affektionsinteressses sei die Liegenschaft für die Dauer des Verfahrens der Gesuchstellerin zuzuweisen (Urk. 42 E. II./D.2.2.c)). 1.3. Im Sinne einer Eventualbegründung (Urk. 42 E. II./D.2.2.c)) stellte die Vor- instanz schliesslich fest, dass zwar keine Eigentums- oder anderweitigen Nut- zungsrechte für die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft an die eine oder andere Partei sprächen, zumal die Liegenschaft zufolge beschränkter Gütergemeinschaft und ungeachtet eines allfälligen hälftigen Miteigentums im Grundbuch im Gesam- teigentum der Parteien belassen worden sei. Da die Gesuchstellerin aber glaubhaft habe darlegen können, dass die Trennung in eine Scheidung münden werde und die Parteien sodann gemeinsam die Gütertrennung beantragt hätten, weshalb letzt- lich eine güterrechtliche Auseinandersetzung stattfinden müsse, erscheine es kon- sequent, die nur ausnahmsweise zu stellende Frage zu beantworten, welcher Ehe- gatte die Möglichkeit habe, die eheliche Liegenschaft später zu übernehmen. Dies-

- 12 - bezüglich zeige eine summarische Prüfung, dass nur die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin dies realistischerweise zuliessen, zumal diese unter anderem über Vermögenswerte und werthaltige Liegenschaften verfüge, die sie zur Finan- zierung beiziehen könne. Der Gesuchsgegner habe dagegen wesentliche Teile sei- ner Einkommensbasis verloren. Seine Eigengutschulden beliefen sich zudem auf rund Fr. 1.6 Mio., ohne dass diesen wesentliche Vermögenswerte gegenüberstün- den (Urk. 42 E. II./D.2.3.c)).

2. Der Entscheid über die vorläufige Zuweisung des Rechts zur Benützung der ehelichen Wohnung an eine der Parteien beruht auf einem Ermessensentscheid. Das Gericht nimmt eine Interessenabwägung vor, um eine unter den gegebenen Umständen adäquate Regelung zu treffen (BGer 5A_480/2025 vom 8. Oktober 2025, E. 3.1). Hinsichtlich der massgeblichen Kriterien kann im Übrigen auf die zu- treffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 42 E. II./D.1.1 und 1.2). 3.1. Der Gesuchsgegner kritisiert die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als fehlerhaft. Er macht zunächst geltend, er habe in Bezug auf seinen Gesund- heitszustand vor der Vorinstanz ausführen lassen, dass er seit längerem an psy- chischen und physischen Erkrankungen leide, dass er sich schon mehreren Klinik- aufenthalten habe unterziehen müssen und dass er nach wie vor angeschlagen sei, was auch aus der vor Vorinstanz eingereichten Bestätigung von Dr. K._____ her- vorgehe, welche ihm psychische und körperliche Erkrankungen sowie eine Ein- schränkung des Gesundheitszustands mit ungewisser Prognose attestiere. Zudem habe er vortragen lassen, dass er seit dem 16. Dezember 2024 zu 100% krank geschrieben sei, dass ihm seit dem 12. Februar 2025 von der S._____ Kranken- taggelder ausgerichtet würden, dass er auf Veranlassung der Krankentaggeldver- sicherung eine IV-Anmeldung habe einreichen müssen und dass ihn ein erzwun- gener Auszug vollends destabilisieren würde und ihm schlicht nicht zuzumuten sei. Letzteres ergebe sich auch aus der vor Vorinstanz eingereichten Bestätigung von Dr. H._____. Diese – auch darauf habe er im vorinstanzlichen Verfahren hingewie- sen – halte fest, dass ein Auszug aus der ehelichen Liegenschaft für ihn nur schwer verkraftbar wäre und seine weitere Genesung erheblich gefährden würde (Urk. 41

- 13 - S. 9 m.H.). Die Gesuchstellerin habe hierzu lediglich ausgeführt, sein Gesundheits- zustand – namentlich sein Alkoholproblem – sei bekannt, das Zeugnis von Dr. K._____ äussere sich nicht zu den Auswirkungen eines allfälligen Umzugs auf seinen Gesundheitszustand und das Arztzeugnis von Dr. H._____ sei als Gefällig- keitsgutachten anzusehen, da es sich bei Herrn H._____ um einen langjährigen Freund von ihm handle. Der Inhalt des Zeugnisses sei hingegen nicht bestritten worden (Urk. 41 S. 9 f. m.H.; vgl. auch Urk. 57 S. 8). Eine generelle Bestreitung aller Ausführungen reiche hierfür nicht aus (Urk. 57 S. 8). Dementsprechend sei im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten geblieben und damit anerkannt worden, dass er an erheblichen psychischen und physischen Erkrankungen leide und sein Gesundheitszustand dadurch mit ungewisser Prognose eingeschränkt sei, dass er sich seit Herbst 2024 mehrfachen stationären Klinikaufenthalten habe unterziehen müssen, dass ihn ein erzwungener Auszug aus der Liegenschaft vollends destabi- lisieren würde und ihm schlicht nicht zuzumuten sei und dass ein Auszug aus der Liegenschaft für ihn nur schwer verkraftbar wäre und seine Genesung erheblich gefährden würde. Die Vorinstanz sei bei dieser Ausgangslage zu Unrecht davon ausgegangen, dass keine gesundheitlichen Gründe für die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft an ihn sprächen (Urk. 41 S. 10 m.H.; vgl. auch Urk. 57 S. 8 und 9). Weiter habe die Vorinstanz ohne nachvollziehbare Begründung nicht auf die Ein- schätzung von Dr. H._____ abgestellt. Sie verkenne damit, dass die entsprechende Einschätzung auf medizinischen Überlegungen und seiner jahrelangen Erfahrung als Hausarzt beruhe und Dr. H._____ zudem explizit festhalte, dass ein Auszug aus der Liegenschaft für ihn nicht verkraftbar wäre und seine Genesung erheblich ge- fährden würde. Die freundschaftliche Beziehung zwischen Dr. H._____ und ihm än- dere nichts an der Richtigkeit dieser Einschätzung (Urk. 41 S. 11, vgl. auch Urk. 57 S. 8 f.). Im Übrigen – so der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2026 – habe auch sein Hausarzt am 30. August 2025 bestätigt, dass er an psych- iatrischen und körperlichen Erkrankungen leide und sein Gesundheitszustand da- her mit ungewisser Prognose eingeschränkt sei (Urk. 57. S. 9). 3.2. Die Gesuchstellerin erwidert, sowohl sie als auch der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners hätten vor der Vorinstanz auf den prekären Gesundheitszustand des Gesuchsgegners hingewiesen. Diese Ausführungen seien in die gerichtliche

- 14 - Beurteilung eingeflossen. Allerdings sei es der Gesuchsgegner selbst gewesen, der vor der Vorinstanz seine gesundheitliche Situation stark relativiert habe. Die Vorinstanz habe daher zu Recht auf die Ausführungen des Gesuchsgegners und nicht auf diejenigen seines Rechtsvertreters abgestellt. Ausserdem treffe es nicht zu, dass sie den Inhalt des Zeugnisses von Dr. H._____ nicht bestritten habe, in- dem sie dieses als Gefälligkeitszeugnis bezeichnet habe. Dieser Begriff umfasse bereits den Hinweis, dass der Inhalt der darin getätigten Ausführungen falsch sei und damit bestritten werde (Urk. 51 Rz. 17 f. m.H.). Herr H._____ kenne den Ge- suchsgegner zudem als L._____ Mitglied und sei nie sein behandelnder Arzt ge- wesen. Er kenne die Situation des Gesuchsgegners nur von dessen Schilderungen her, allerdings ausserhalb eines umfassenden medizinischen Zusammenhangs. Wie sich ein Umzug konkret auf den Gesuchsgegner auswirke bzw. ob ihn dieser stärker belaste als andere Personen, könne Herr H._____ daher mangels entspre- chender Informationen nicht feststellen. Folglich sei erstellt, dass es sich beim be- treffenden Schreiben um einen Freundschaftsdienst und daher um ein Gefällig- keitszeugnis handle. Wäre die Situation so klar, wie sie der Gesuchsgegner dar- stelle, so hätte sein eigener Hausarzt, Dr. K._____, dies bestätigen können. Dies sei aber nicht geschehen, obwohl auch dieser im Hinblick auf die Verhandlung vor der Vorinstanz ein Zeugnis verfasst habe (Urk. 51 Rz. 19 m.H.). Die Behauptung, ein erzwungener Auszug würde den Gesuchsgegner vollends destabilisieren bzw. sei für ihn nur schwer verkraftbar und würde seine Genesung gefährden, sei daher nicht glaubhaft gemacht worden. Zu berücksichtigen gelte es in diesem Zusam- menhang auch, dass der Gesuchsgegner im Mai 2026 auf die Gesuchstellerin zu- gegangen sei und im Hinblick auf eine Wohnsitzverlegung ins Ausland ihre Zustim- mung zur Auszahlung von Pensionskassengeldern beantragt habe; ein Plan, den er bereits seit Februar 2026 verfolge (Urk. 51 Rz. 20, vgl. auch Rz. 8). Zum Nach- weis dieser Behauptung reicht die Gesuchstellerin vor der Berufungsinstanz ein Formular zum Bezug von Pensionskassengeldern und WhatsApp-Nachrichten des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin seit Februar 2026 ins Recht (Urk. 54/1-2). 3.3. Soweit die Gesuchstellerin geltend macht, die Bezeichnung eines ärztlichen Zeugnisses als Gefälligkeitszeugnis beinhalte begriffsnotwendig auch die Bestrei- tung von dessen Inhalt, so ist ihr darin zuzustimmen. Aus Art. 52 ZPO folgt, dass

- 15 - sämtliche Prozesshandlungen der Parteien und damit auch ihre Tatsachenvorträge nach Treu und Glauben auszulegen sind (vgl. BK ZPO I-Domenig/Hurni Art. 52 N 19). Die Bezeichnung eines ärztlichen Zeugnisses als Gefälligkeitszeugnis kann bei einer objektivierten Auslegung – entgegen der Auffassung des Gesuchsgeg- ners (Urk. 57 S. 8) – nichts anderes bedeuten, als dass der Inhalt des Zeugnisses für unwahr gehalten und deshalb bestritten wird. Zwar könnte sich allenfalls die Frage stellen, ob der Inhalt eines Arztzeugnisses auch hinreichend substanziiert bestritten wurde, wenn dieses einfach pauschal als Gefälligkeitszeugnis abgetan wird. Vorliegend stellt sich diese Frage allerdings nicht, zumal das betreffende Schreiben einzig und allein die Information enthält, dass ein erzwungener Auszug aus der Liegenschaft eine erhebliche Gefahr für den Gesundheitszustand des Ge- suchsgegners bergen würde, für diesen nur schwer verkraftbar wäre und seine wei- tere Genesung erheblich gefährdete (Urk. 23/5). Folglich war auch klar, dass sich die Bestreitung der Gesuchstellerin auf diese Feststellung beziehen musste. Die darauf gestützte Behauptung, ein erzwungener Auszug würde den Gesuchsgegner vollends destabilisieren und sei ihm schlicht nicht zuzumuten, bedeutet von ihrem Sinngehalt her letztlich dasselbe und muss daher ebenfalls als mitbestritten gelten. Demgegenüber stellt(e) die Gesuchstellerin weder im vorinstanzlichen noch im vor- liegenden Verfahren die gesundheitliche Beeinträchtigung des Gesuchsgegners selbst in Frage. Auch die Vorinstanz zog die physischen und psychischen Be- schwerden des Gesuchsgegners nicht grundsätzlich in Zweifel, sondern stellte viel- mehr fest, aus den vorliegenden Informationen könne nicht geschlossen werden, dass die Wohnung der Parteien auf den Gesundheitszustand des Gesuchsgegners zugeschnitten oder dieser aufgrund seines Gesundheitszustands zwingend auf den Verbleib in der Wohnung angewiesen wäre (vgl. Urk. 42 E. II./D.2.1.c)). Soweit sich die Ausführungen des Gesuchsgegners daher auf seinen Gesundheitszustand im Allgemeinen beziehen, gehen diese an der Sache vorbei. Die entscheidende Frage ist und bleibt, ob der Gesundheitszustand des Gesuchsgegners dessen Verbleib in der ehelichen Liegenschaft aus medizinischer Sicht indiziert. Zu dieser Frage lag im vorinstanzlichen Verfahren einzig das Schreiben von Dr. H._____ als Nachweis vor, auf welches die Vorinstanz letztlich aber nicht abgestellte (Urk. 42 E. II./D.2.1.c)). Sie tat Recht daran, zumal der Beweiswert des betreffenden Schrei-

- 16 - bens als äussert gering einzustufen ist. So titelt dieses schon nicht wie üblich mit Arztzeugnis oder dergleichen, sondern ist mit "Beurteilung des Gesundheitszu- stands von A._____" überschrieben. Der Unterzeichnete wollte damit augenschein- lich zum Ausdruck bringen, dass es sich dabei eben gerade nicht um ein übliches ärztliches Attest bzw. eine übliche ärztliche Bescheinigung handeln sollte. Dass das betreffende Schreiben als Freundschaftsdienst von Dr. H._____ an den Gesuchs- gegner verstanden werden muss, ergibt sich sodann schon daraus, dass dieses mit den Worten "Als langjähriger Freund […]" eingeleitet wird. Dass sich Dr. H._____ im gleichen Atemzug auch als ärztlicher Begleiter des Gesuchsgeg- ners bezeichnet, ändert daran freilich nichts, zumal er damit offenkundig gerade nicht gesagt haben will, ein behandelnder Arzt des Gesuchsgegners zu sein. Die vom Gesuchsgegner erst mit seiner Stellungnahme vorgebrachte Behauptung, Dr. H._____ habe ihn sowohl ärztlich begleitet als auch behandelt (Urk. 57 S. 8), erweist sich als verspätet und ist daher unbeachtlich. Selbst ihre Berücksichtigung vermöchte aber den Beweiswert des betreffenden Schreibens nicht zu steigern. Mit der Gesuchstellerin springt nämlich ins Auge, dass sich der eigentliche Hausarzt des Gesuchsgegners, Dr. med. K._____, nur allgemein zum Zustand des Gesuchs- gegners äussert bzw. diesem jeweils bloss eine Arbeitsunfähigkeit attestiert und keine Mutmassungen zu den möglichen gesundheitlichen Folgen eines Auszugs des Gesuchsgegners aus der ehelichen Liegenschaft anstellt (Urk. 23/1-2). Mit dem Schreiben von Dr. H._____ konnte der Gesuchsgegner daher zu Recht nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund seines Gesundheitszustands auf einen Ver- bleib in der ehelichen Liegenschaft angewiesen ist. Der angefochtene Entscheid überzeugt in dieser Hinsicht. 4.1. Des Weiteren macht der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren geltend, seine gesundheitliche Situation habe sich seit dem erstinstanzlichen Entscheid nicht verbessert und er leide weiterhin an gravierenden gesundheitlichen Proble- men (Urk. 41 S. 11). Zum Nachweis reicht er einen Austrittsbericht des Kantons- spitals Winterthur vom 23. Dezember 2025 ins Recht, in welchem ihm mehrere me- dizinische Diagnosen (Anämisierende obere gastrointestinale Blutung, cACLD [compensated advanced chronic liver disease], Alkoholabhängigkeit, Rezidivie- rende depressive Störung, Hypertensive Herzerkrankung, Arterielle Hypertonie,

- 17 - Prädiabetes, Hypocholesterinämie, Osteoporose, Multiple Naevuszell Naevi) ge- stellt werden (Urk. 45/10 S. 2). Zudem führt er an, er habe sich vom 23. Dezember 2025 bis zum 31. Januar 2026 in einen weiteren stationären Aufenthalt in die M._____ begeben müssen (Urk. 41 S. 12) und reicht einen entsprechenden Ver- laufsbericht ein, in welchem u.a. festgehalten wird, dass das psychische Zustands- bild des Gesuchsgegners weiterhin fragil sei und daher für die weitere Behandlung empfohlen werde, das Umfeld des Gesuchsgegners weitgehend stabil zu halten, einen niederschwelligen Zugang zu seinen Ressourcen zu gewährleisten und un- nötige Stressoren, wie einen Wohnortwechsel, zu vermeiden (Urk. 45/11). Weiter führt der Gesuchsgegner aus, er habe sich nach der Entlassung aus der Klinik in die ambulante Behandlung bei Dr. med. N._____ geben (Urk. 41 S. 13), und reicht eine ärztliche Bescheinigung von Dr. med. N._____ ins Recht, in der festgehalten wird, dass der psychische Zustand des Gesuchsgegners weiterhin fragil sei und sich durch eine vermehrte Stressvulnerabilität, eine beeinträchtigten Konzentrati- onsfähigkeit und die Beeinträchtigung der Exekutivfunktionen auszeichne. Eine An- passung an sich ändernde Gegebenheiten sei dadurch eingeschränkt und emotio- nal bestehe eine eingeschränkte Belastbarkeit mit vermehrter Dünnhäutigkeit, emotionaler Labilität, und rascher Verunsicherung, wodurch entsprechende Stres- soren zu einer raschen Verschlechterung des psychischen Zustandes führen könn- ten (Urk. 45/12). Dass ein erzwungener Auszug für den Gesuchsgegner mit fatalen Folgen verbunden wäre, sei im Lichte der neuen Unterlagen erstellt (Urk. 41 S. 13). Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2026 weist der Gesuchsgegner schliesslich auf einen weiteren Klinikaufenthalt in der O._____ AG hin, der vom

6. Mai 2026 bis zum 8. Juni 2026 angedauert haben soll (Urk. 57 S. 4), und reicht einen entsprechenden Austrittsbericht vom 8. Juni 2026 sowie einen Verlaufsbe- richt vom 25. Juni 2026 ins Recht (Urk. 59/1-2). Weiter hält er in der Stellungnahme fest, nach wie vor vollumfänglich arbeitsunfähig zu sein und daher weiterhin Kran- kentaggelder zu beziehen (Urk. 57 S. 4). Zum Nachweis legt er entsprechende Ar- beitsunfähigkeitszeugnisse sowie Belege über die Krankentaggeldzahlungen von Mai 2026 bis Juli 2026 vor (Urk. 59/3-4).

- 18 - 4.2. Die Gesuchstellerin stellt sich in diesem Zusammenhang auf den Stand- punkt, die vom Gesuchsgegner mit der Berufungsschrift neu eingereichten Unter- lagen bestätigten nur die bereits seit Jahren und bisher einzig vom Gesuchsgegner bestrittene Alkoholabhängigkeit sowie die damit verbundenen gesundheitlichen Be- einträchtigungen. Entsprechend habe der Gesuchsgegner zu beweisen, dass er die von ihm als Noven qualifizierten Tatsachen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht be- reits vor erster Instanz habe vorbringen können und er diese ohne Verzug geltend mache. Namentlich müsse er Beweise benennen, aus denen sich ergebe, dass er keine frühere Kenntnis von diesen neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptun- gen gehabt habe. Dies gelinge ihm vorliegend nicht, seien die Alkoholkrankheit und die damit verbundenen Konsequenzen doch bereits Gegenstand des vorinstanzli- chen Verfahrens gewesen. Spätestens mit der Krankschreibung im Dezember 2024 habe sich die gesundheitlich angeschlagene Situation des Gesuchsgegners auch für Dritte erkennbar manifestiert, womit dieser genügend Zeit gehabt habe, die angeblich krankheitsbedingte Unzumutbarkeit eines Umzuges im Hinblick auf die Verhandlung vor der ersten Instanz im September 2025 zu dokumentieren (Urk. 51 Rz. 7 m.H.). Ob sich die gesundheitliche Situation des Gesuchsgegners verbessert habe, könne die Gesuchstellerin nicht beurteilen. Die eingereichten Un- terlagen belegten aber jedenfalls keine Veränderung bzw. neue Entwicklung der Situation (Urk. 51 Rz. 22). Es sei mithin unklar, ob sich die psychische Situation und die Belastbarkeit des Gesuchsgegners seit der vorinstanzlichen Verhandlung im September 2025 verändert habe. Auch sei unbekannt, ob er sich nach wie vor in regelmässiger Behandlung bei Herrn N._____ befinde. Die Empfehlung der O._____ Klinik, das Umfeld des Gesuchsgegners stabil zu halten, ignoriere dieser sodann und plane bzw. nehme solche Veränderungen laufend in Angriff. Vor die- sem Hintergrund könne er nicht verlangen, zum Schutz seiner Gesundheit in der ehelichen Liegenschaft verbleiben zu können (Urk. 51 Rz. 24 f. m.H.). Entspre- chend werde auch bestritten, dass ein erzwungener Auszug für den Gesuchsgeg- ner mit fatalen Folgen verbunden wäre. Vielmehr sei nicht ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand des Gesuchsgegners zwischenzeitlich negativ verändert habe und eine neue Beurteilung der Liegenschaftszuweisung rechtfertigen würde (Urk. 51 Rz. 26).

- 19 - 4.3. Das Bundesgericht qualifiziert Arztzeugnisse, die erst im Hinblick auf das Rechtsmittelverfahren erstellt werden, als sogenannte Potestativ-Noven (BGer 4A_569/2013 vom 24. März 2014, E. 2.3.; vgl. auch Moret, Potestativ-Noven – echte oder unechte Noven?, ZZZ 2021, S. 486 ff., S. 487 m.H.; Reut, Noven nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2017, Rz. 78 m.H.). Die Zulässigkeit sol- cher Noven, deren Entstehung massgeblich vom Willen der betreffenden Partei ab- hängt, entscheidet sich danach, ob sie trotz zumutbarer Sorgfalt im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO nicht vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (BGE 146 III 416 E. 5.3; BGer 4A_292/2021 vom 31. August 2021, E. 4.3.1; BGer 4A_204/2021 vom 7. Juni 2021 E. 3.1; BGer 4A_76/2019 vom 15. Juli 2020 E. 8.1.2). Potestativ-Noven werden mithin – trotz des äusseren Anscheins eines echten Novums – wie unechte Noven behandelt und müssen deren Voraussetzun- gen erfüllen, damit sie im Berufungsverfahren berücksichtigt werden können. Das bedeutet, sie sind dann nicht zuzulassen, wenn es der betreffenden Partei bereits im erstinstanzlichen Verfahren zuzumuten gewesen wäre, ein entsprechendes Be- weismittel einzureichen. Dies wird damit begründet, dass die nachträgliche Be- schaffung von Beweismitteln und deren Behandlung als echte Noven Sinn und Zweck der Eventualmaxime zuwiderlaufen würde (BGE 146 III 416 E. 5.3, Reut, a.a.O., Rz. 81). Bei der ärztlichen Bescheinigung von Dr. med. N._____ handelt es sich nach dem Ausgeführten ohne Zweifel um ein solches Potestativ-Novum, da- tiert es doch vom 17. Februar 2026 und wurde damit erst nach dem angefochtenen Entscheid und auf Veranlassung des Gesuchsgegners erstellt (Urk. 45/12). Dass sich die psychische Verfassung des Gesuchsgegners seit dem vorinstanzlichen Er- kenntnis verändert hätte, womit die ärztliche Bescheinigung eine neue Entwicklung belegen würde und damit als echtes Novum angesehen werden müsste, wurde vom Gesuchsgegner nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil macht der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2026 deutlich, dass seine gesundheitlichen Probleme bereits vor der vorinstanzlichen Verhand- lung bestanden hätten und der Vorinstanz auch bekannt gewesen seien (Urk. 75 S. 3 f. und 6 f., vgl. in diesem Sinne auch S. 10). Es wäre daher am Gesuchsgegner gelegen aufzuzeigen, dass es ihm trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen war, bereits im vorinstanzlichen Verfahren rechtzeitig eine solche psychiatrische

- 20 - Bescheinigung beizubringen. Dass der Gesuchsgegner in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass sich die Einschätzung von Dr. N._____ auf den Gesundheits- zustand Ende Januar 2026 beziehe und aus diesem Grund im vorinstanzlichen Ver- fahren nicht habe eingereicht werden können (Urk. 41 S. 12), reicht hierfür offen- kundig nicht aus. Damit behandelt der Gesuchsgegner die Bescheinigung zu Un- recht als echtes Novum und legt nicht die notwendigen Voraussetzungen für die Zulassung eines unechten Novums dar. Gleich verhält es sich mit dem ersten Ver- laufsbericht der O._____ AG vom 22. Januar 2026 sowie dem erst im Rahmen der Stellungnahme vom 31. Juli 2026 eingereichten Verlaufsbericht vom 25. Juni 2026 und dem Austrittsbericht vom 8. Juni 2026. Auch diese Unterlagen müssen vorlie- gend als Potestativ-Noven qualifiziert werden, zumal es freilich keine Rolle spielen kann, ob die medizinische Beurteilung nun im Kleid eines ärztlichen Attests oder im Kleid eines medizinischen Verlaufs- oder Austrittberichts daherkommt. Dies gilt umso mehr, als die Klinikaufenthalte jeweils freiwillig erfolgten (Urk. 57 S. 10). Der Gesuchsgegner hätte folglich aufzeigen müssen, dass er die darin vorgenommene ärztliche Beurteilung trotz sorgfältiger Prozessführung nicht bereits vor dem Akten- schluss in das vorinstanzliche Verfahren einbringen konnte. Da er dies versäumt bzw. seine diesbezüglichen Erklärungsversuche wiederum auf echte Noven zuge- schnitten sind (Urk. 41 S. 12 bzw. Urk. 57 S. 4), haben die Verlaufsberichte, der Austrittsbericht sowie sämtliche darauf gestützten Behauptungen als verspätet und daher unbeachtlich zu gelten. Gleich wäre wohl auch mit dem Austrittsbericht des Kantonsspitals Winterthur zu verfahren. Dies kann aber letztlich offengelassen wer- den, zumal der betreffende Bericht einzig den weder erst- noch zweitinstanzlich bestrittenen, angeschlagenen Gesundheitszustand des Gesuchsgegners belegt. Zu den möglichen gesundheitlichen Folgen eines allfälligen Auszugs des Gesuchs- gegners aus der ehelichen Liegenschaft äussert er sich jedoch nicht und tut daher vorliegend auch nichts zu Sache. Aus den nämlichen Gründen erweisen sich in diesem Zusammenhang auch die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. med. K._____ oder die Belege betreffend die Krankentaggeldzahlungen von Mai bis Juli 2026 als unerheblich (Urk. 45/14, vgl. auch Urk. 23/2 sowie Urk. 59/3-4), weshalb es sich auch erübrigt, deren Zulässigkeit im Berufungsverfahren näher zu untersu- chen.

- 21 - 4.4. Im Ergebnis kann der Gesuchsgegner damit nicht aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt hätte und ihr darauf gestützter Er- messensentscheid daher fehlerhaft oder unangemessen wäre. 5.1. Im Sinne eines Eventualstandpunkts befasst sich der Gesuchsgegner schliesslich auch mit der Frage, welchem Ehegatten der Auszug aus der ehelichen Liegenschaft unter Würdigung aller Umstände eher zuzumuten ist (Urk. 41 S. 14). Soweit er in diesem Zusammenhang allerdings nur die bereits vorinstanzlich vor- getragenen Argumente wiederholt, die für seine tiefe Verbundenheit mit D._____ und gegen eine entsprechende Verwurzelung der Gesuchstellerin sprechen (Urk. 41 S. 14 f. m.H. sowie Urk. 57 S. 12), genügt er den erwähnten Begründungs- anforderungen nicht. Die Vorinstanz hat das stärkere Affektionsinteresse der Ge- suchstellerin namentlich aus dem Umstand abgeleitet, dass diese während auf- rechter Ehe glaubhafterweise die massgebliche Verantwortung für die Pflege des Hauses und des Gartens getragen habe, während der Gesuchsgegner berufsbe- dingt oftmals abwesend gewesen sei (Urk. 42 E. II./D.2.2.c)). Hierzu äussert sich der Gesuchsgegner nur am Rande, indem er etwa ausführt, dass er seit Dezember 2024 und bis auf weiteres arbeitsunfähig sei und deshalb keine beruflichen Abwe- senheiten mehr verzeichne (Urk. 41 S. 15). Inwiefern sich dieser Umstand auf ein sich bereits in der Vergangenheit gebildetes Affektionsinteresse der Gesuchstel- lerin auswirken soll, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig vermag sein Argu- ment, wonach gerade eine Person, die in der Vergangenheit oftmals berufsbedingt abwesend gewesen sei, ein hohes Interesse an einem vertrauten Rückzugsort ha- ben soll (Urk. 41 S. 15), zu überzeugen. Jedenfalls ist nicht einsichtig, weshalb die- ses Interesse stärker gewichtet werden sollte als das Affektionsinteresse der Ge- suchstellerin, die sich offenbar über Jahre hinweg der Pflege dieses Rückzugsorts gewidmet und auch die meiste Zeit dort zugebracht hat. Die vom Gesuchsgegner erst im Rahmen der Stellungnahme vom 31. Juli 2026 vorgebrachten Behauptun- gen betreffend Umbauten und Erneuerungen an der Liegenschaft sowie sein Ver- hältnis zu Frau P._____ und der Familie Q._____ (Urk. 57 S. 9) müssen als unzu- lässige unechte Noven unberücksichtigt bleiben.

- 22 - 5.2. Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, die Vorinstanz habe seinem Ge- sundheitszustand auch im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zu wenig Rechnung getragen. So leide er erstelltermassen an erheblichen physischen und psychischen Erkrankungen. Dass ein erzwungener Auszug aus dem gewohnten Umfeld für eine gesundheitlich angeschlagene Person schwerer zu verkraften sei als für einen ge- sunden Menschen, sei notorisch. Hinzu kämen die eingereichten Bestätigungen der Medizinalpersonen, die konkret in Bezug auf den Gesuchsgegner ebenfalls zu diesem Schluss gelangten. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach es die ein- geräumten Abwesenheiten des Gesuchsgegners gerade wenig nachvollziehbar scheinen lassen würden, dass sich ein Auszug aus der ehelichen Wohnung tat- sächlich negativ aus seinen derzeitigen Gesundheitszustand auswirken würde, er- weise sich daher als falsch und stehe im Widerspruch zu den Einschätzungen der Fachpersonen (Urk. 41 S. 15 f., vgl. auch Urk. 57 S. 3, 8 und 12). Schliesslich habe die Vorinstanz bei der Interessenabwägung auch verkannt, dass es der Gesuch- stellerin ohne weiteres möglich wäre, unter Berufung auf Eigenbedarf entweder das Mietverhältnis einer Wohnung in ihrem Mehrfamilienhaus in J._____ oder dasjenige betreffend ihr Haus in R._____ zu kündigen und für die Dauer des Verfahrens dort zu wohnen. Ebenso unterhalte die Gesuchstellerin ein ausgezeichnetes Verhältnis zu ihrer Schwester, die in J._____ Eigentümerin von zwei Mehrfamilienhäusern mit rund 20 Wohnungen sei. Der Gesuchsgegner hingegen beziehe seinerseits Kran- kentaggelder und sei überdies bei der IV angemeldet. Es sei notorisch, dass ihm unter diesen Umständen eine Wohnungssuche schwer falle (Urk. 41 S. 16, vgl. auch Urk. 57 S. 3 und 13). 5.3. Die Gesuchstellerin erwidert, der Gesuchsgegner lasse sich durch seine ge- sundheitlichen Probleme nicht in seinem Lebensstil einschränken, sondern führe sein Leben im Gegenteil so weiter, wie er dies gerade wolle. Er schiebe seine ge- sundheitlichen Einschränkungen immer nur dann vor, wenn es für ihn gut passe, wie in Bezug auf die Frage, ob ihm ein Umzug zugemutet werden könne oder nicht. Dieses Verhalten sei nicht zu schützen (Urk. 51 Rz. 31). Weiter berücksichtige der Gesuchsgegner nicht, dass auch die Gesuchstellerin ein Recht darauf habe, in D._____ zu bleiben und eine Wohnung in J._____ bzw. R._____ daher keine Wohnalternative darstelle. Hinzu komme, dass die entsprechenden Wohnungen al-

- 23 - lesamt vermietet seien und es gerichtsnotorisch sei, dass eine Kündigung unter Berufung auf Eigenbedarf mehrere Monate in Anspruch nehmen könne, wenn sie gegen den Willen der Mieter umgesetzt werden müsse. Der Gesuchsgegner könne auf dem freien Markt schneller eine Wohnung beziehen. Dass ihm dies aufgrund des aktuellen Taggeldbezugs schwerer fallen solle als der Gesuchstellerin, werde bestritten. Das Gegenteil sei der Fall, stünden dem Gesuchsgegner doch monatlich rund Fr. 10'000.– zur Verfügung, während die Gesuchstellerin an diversen Orten in Kleinstpensen bzw. im Stundenlohn arbeite, weshalb ihr der Nachweis der Trag- barkeit einer Wohnung deutlich schwerer falle (Urk. 51 Rz. 32 f.). 5.4. Soweit der Gesuchsgegner geltend macht, dass ihm ein Auszug aus der ehelichen Liegenschaft aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden könne, und er hierzu auf die schon erwähnten medizinischen Bestätigungen ver- weist, kann grundsätzlich auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. III./3.3. und 4.3 hiervor). Dem Gesuchsgegner gelingt es mithin nicht darzulegen, dass ihn ein Auszug aus der ehelichen Liegenschaft aufgrund seines Gesundheitszustands stärker treffen würde als eine andere Person. Zu berücksichtigen gilt es in diesem Zusammenhang auch, dass der Gesuchsgegner offenbar erwägt, in absehbarer Zukunft ins Ausland auszuwandern. Dies geht jedenfalls aus dem von der Gesuch- stellerin beigebrachten Formular betreffend Vorbezug von Pensionskassengeldern vom 16. Mai 2026 hervor (Urk. 54/1), welches diese als echtes Novum zulässiger- weise mit der Berufungsantwort in das Berufungsverfahren einführen durfte (vgl. hierzu BK ZPO II-Hurni/Schlup/Sterchi Art. 317 N 9). In seiner Stellungnahme vom

31. Juli 2026 führt der Gesuchsgegner zwar an, es handle sich hierbei um unrea- listische Pläne und seine Äusserungen seien Ausfluss seiner Belastung und Ver- unsicherung und hätten keinen realen Hintergrund. So habe er weder konkrete Pläne noch tatsächlich die Möglichkeit, seinen Wohnsitz ins Ausland zu verlegen (Urk. 57 S. 5, 9, 10, 12 und 15). Dies vermag aber nicht zu überzeugen, zumal kaum ein Umstand die Ernsthaftigkeit dieser Absicht eindrücklicher dokumentiert als der Versuch des Gesuchsgegners, seine Pensionskassengelder zu beziehen. Diese hätten ihm schlussendlich die notwendigen Mittel verschafft, um seinen Wohnsitz tatsächlich ins Ausland zu verlegen. Dass der Gesuchsgegner das For- mular letztlich nicht eingereicht und die Pensionskassengelder daher nicht bezogen

- 24 - hat (Urk. 57 S. 5 und 9), vermag daran nichts zu ändern, zumal unklar ist, ob dies daran liegt, dass es von der Gesuchstellerin nicht unterzeichnet wurde oder dass sich die Auswanderungspläne des Gesuchsgegners mittlerweile tatsächlich wieder geändert haben. Angesichts dessen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen wer- den, dass es für den Gesuchsgegner schlechterdings unzumutbar wäre, für die Dauer des Verfahrens aus der ehelichen Liegenschaft auszuziehen. Die entspre- chende Schlussfolgerung der Vorinstanz (vgl. Urk. 42 E. II./D.2.2.c)) erweist sich damit – gerade auch im Lichte dieser neuen Erkenntnisse – ohne weiteres als zu- treffend und ist nicht zu beanstanden. Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszu- gehen, dass es für die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft für die Dauer des Ver- fahrens keine Rolle spielen kann, ob die Gesuchstellerin (oder deren Schwester) Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses in J._____ bzw. eines Einfamilienhauses in R._____ ist, zumal es beiden Parteien grundsätzlich möglich ist, für die Dauer des Verfahrens auf dem freien Markt eine Wohnung anzumieten (vgl. Urk. 42 E. II./D.2.2.c)). Dies müsste letztlich auch die Gesuchstellerin, sind ihre eigenen Wohnungen doch laut ihrer unbestritten geblieben Darstellung zurzeit allesamt ver- mietet (Urk. 51 Rz. 32; vgl. auch Vi-Prot. S. 8). Wie die Gesuchstellerin in diesem Zusammenhang sodann zu Recht ausführt, können sich Eigenbedarfskündigungen erfahrungsgemäss in die Länge ziehen (Urk. 51 Rz. 32), zumal der Eigenbedarf – entgegen dem Gesuchsgegner (Urk. 57 S. 13) – gerade keinen Erstreckungsaus- schlussgrund im Sinne von Art. 272a OR darstellt. Schliesslich ist der Gesuchstel- lerin auch darin beizupflichten, dass sie aufgrund ihrer engen Verbundenheit mit D._____ grundsätzlich ebenfalls berechtigt ist, während der Dauer des Verfahrens in der Gemeinde zu verbleiben (Urk. 51 Rz. 32 m.H.). Entsprechend stellten die Wohnungen in R._____ bzw. J._____ selbst dann keine tauglichen Alternativen dar, wenn diese innert nützlicher Frist frei würden bzw. frei gekündigt werden könn- ten. Ob schliesslich der Gesuchsgegner bei der Wohnungssuche eher im Nachteil ist, weil er zurzeit Krankentaggelder bezieht und sich bei der IV angemeldet hat (Urk. 41 S. 16, Urk. 57 S. 13) oder ob dies eher für die Gesuchstellerin anzuneh- men ist, die ihrerseits in Kleinpensen bzw. im Stundenlohn arbeitet (Urk. 51 Rz. 33), lässt sich naturgemäss nicht abschliessend beurteilen. Jedenfalls weichen die ent- sprechenden Ausgangslagen der Parteien aber nicht derart stark voreinander ab,

- 25 - dass deshalb ein Eingriff in die vorinstanzliche Ermessensausübung angezeigt er- schiene. Die vom Gesuchsgegner erstmals im Rahmen seiner Stellungnahme vom

31. Juli 2026 vorgebrachte Behauptung, die Gesuchstellerin erziele erhebliche Mieteinnahmen (Urk. 57 S. 14), erweist sich als verspätet, ist für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit aber ohnehin irrelevant.

6. Nach dem Ausgeführten ist der Ermessenentscheid der Vorinstanz betref- fend die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft zu schützen. Es kann vor diesem Hintergrund offenbleiben, wie es sich damit verhält, dass sich der Gesuchsgegner in seiner Berufungsschrift mit keinem Wort zur Eventualbegründung der Vorinstanz betreffend Möglichkeiten zur künftigen Übernahme der Liegenschaft geäussert hat (vgl. hierzu aber die Parteien: Urk. 51 Rz. 35 bzw. Urk. 57 S. 14).

7. Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Entscheids ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner diese einzig deshalb ange- fochten hat, weil die von ihm im Berufungsverfahren beantragte Zuteilung der ehe- lichen Liegenschaft eine spiegelbildliche Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen bedingt hätte. Namentlich wird die Höhe der zugesprochenen Partei- entschädigung vom Gesuchsgegner nicht beanstandet (Urk. 41 S. 6). Da sich an der Zuteilung der ehelichen Liegenschaft – wie gezeigt – nichts ändert, besteht da- mit auch kein Anlass, die Kosten- und Entschädigungsfolgen anders zu regeln. IV. 1.1. In Bezug auf das eingangs erwähnte Verfahren betreffend Aufschub der Vollstreckbarkeit beantragt der Gesuchsgegner, es sei auf die Erhebung von Kos- ten zu verzichten, eventualiter seien diese auf die Staatskasse zu nehmen bzw. subeventualiter der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Urk. 41 S. 3). Er begründet dies damit, dass das betreffende Verfahren nur deshalb notwendig geworden sei, weil die Vorinstanz sieben Monate benötigt habe, um den angefochtenen Entscheid zu begründen, obwohl ausschliesslich die Frage der Zuweisung der ehelichen Liegen- schaft strittig zu entscheiden gewesen sei. Diese überlange Begründungsdauer hätte weder er noch die Gesuchstellerin zu vertreten, weshalb es nicht gerechtfer- tigt erscheine, den Parteien die Kosten für dieses Verfahren aufzuerlegen (Urk. 41

- 26 - S. 18). Die Gesuchstellerin schliesst sich – mit Ausnahme des Subeventualantrags, den sie selbst mit umgekehrten Vorzeichen stellt – sowohl dem Antrag des Ge- suchsgegners als auch dessen Begründung an (Urk. 51 Rz. 39). 1.2. Der Antrag erweist sich als unbegründet. Der angefochtene Entscheid datiert vom 15. September 2025. Der Gesuchsgegner wurde darin verpflichtet, die eheli- che Liegenschaft bis spätestens 31. März 2026 zu verlassen (Urk. 42 S. 23). Die begründete Fassung des Entscheids wurde den Parteien am 14. April 2026 (bzw. die berichtigte Version am 16. April 2026) zugestellt (vgl. E. I/3 hiervor). Zwar er- scheint eine Begründungsdauer von sieben Monaten angesichts der Tatsache, dass vor Vorinstanz einzig noch die Liegenschaftszuweisung im Streit lag, tatsäch- lich als vergleichsweise lang. Die Begründungsdauer war indes nicht ausschlagge- bend dafür, dass der Gesuchsgegner bei der hiesigen Kammer um Aufschub der Vollstreckbarkeit ersuchen musste. Dies ist primär darauf zurückzuführen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers selbst unbegründete Eheschutzentscheide, die später noch angefochten werden sollen, einstweilen vollumfänglich wirksam wer- den (Art. 315 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 336 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 ZPO). Selbst wenn die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid schneller begründet und der Ge- suchsgegner das Berufungsverfahren daher früher anhängig gemacht hätte, ist nicht davon auszugehen, dass dieses bis am 31. März 2026 bereits abgeschlossen worden wäre. Entsprechend hätte sich der Gesuchsgegner auch in dieser Konstel- lation dazu veranlasst sehen müssen, um Aufschub der Vollstreckbarkeit zu ersu- chen, damit der Entscheid nicht vor Abschluss des Rechtsmittelverfahrens voll- streckt und hinsichtlich der Liegenschaftszuweisung damit ein faits accomplis ge- schaffen würde. 2.1. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren (inkl. Verfahren be- treffend Aufschub der Vollstreckbarkeit) ist folglich gestützt auf § 12 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3’000.– festzusetzen, dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Rest des Kostenvor- schusses ist ihm durch die Obergerichtskasse zurückzuzahlen.

- 27 - 2.2. Die Parteientschädigung wird gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO vom Gericht nach den Tarifen gemäss Art. 96 ZPO zugesprochen. Die massgeblichen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). In Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'200.– (inkl. MwSt.) auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das separate Verfahren betreffend Auf- schub der Vollstreckbarkeit hat die Gesuchstellerin keine Parteientschädigung ver- langt (Urk. 49/8), weshalb ihr auch keine solche zuzusprechen ist. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositivziffern 1, 2, 3 und 5 der Verfügung und des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Andelfingen vom 15. Sep- tember 2025 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung und das Urteil des Einzel- gerichts am Bezirksgericht Andelfingen vom 15. September 2025 wird bestä- tigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Der Rest des Kostenvorschusses wird ihm von der Obergerichtskasse zurückerstattet.

4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'200.– zu bezahlen

- 28 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 57, 58 sowie 59/1-5, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, Zürich, 20. August 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga Dr. N. Müller versandt am: fh