opencaselaw.ch

LE260018

Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG ·I. Zivilkammer · 2026-05-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Per 28. April 2025 machte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren rechtshängig (Urk. 1 S. 4). Mit Verfügung vom 26. Februar 2026 erklärte die Vorinstanz den Gesuchs- gegner und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner) per sofort für berechtigt und verpflichtet, den gemeinsamen Sohn C._____, geboren am tt.mm.2024, jeweils wöchentlich am Samstag im BBT Zürich in Begleitung von Frau D._____ während

E. 2 Über das Rechtsbegehren-Ziffer 1 sei einstweilen superprovisorisch für die Dauer des Verfahrens beim Berufungsgericht zu entscheiden.

E. 2.5 Stunden zu besuchen, vorerst für die Dauer von zwei Monaten, wobei die Über- gaben gemeinsam stattfinden sollten (Urk. 8/87). Mit Verfügung vom 18. März 2026 passte die Vorinstanz das superprovisorisch angeordnete Besuchsrecht des Ge- suchsgegners per sofort dahingehend an, dass sich die Eltern bei den Übergaben im BBT nicht mehr begegnen sollen (Urk. 8/92). Mit Eingabe vom 24. März 2026 ersuchte die Gesuchstellerin superprovisorisch und vorsorglich darum, den Ge- suchsgegner per sofort zu berechtigen und verpflichten, den gemeinsamen Sohn C._____ jede zweite Woche, jeweils am Samstag, im BBT Zürich in Begleitung von Frau D._____ während zwei Stunden - vorerst begrenzt auf die Dauer von zwei Monaten - zu besuchen, wobei die Gesuchstellerin C._____ jeweils 15 Minuten vor Beginn des Besuches den Fachpersonen zu übergeben und jeweils 15 Minuten nach Ende der Besuche von diesen abzuholen habe (Urk. 8/99 S. 2). Mit Verfügung vom 8. April 2026 wies die erste Instanz die Gesuche um Erlass superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen ab (Urk. 8/101 = Urk. 2 S. 8, Dispositivziffern 1 und 2).

E. 3 Es sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren zu gewähren und es sei ihr in der Person des Un- terzeichnenden einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben.

E. 4 Nach Eingang der vorinstanzlichen Akten erweist sich die Berufung der Ge- suchstellerin vom 20. April 2026, welche sich gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 8. April 2026 richtet, womit ihr Abänderungsantrag hinsichtlich der Besuchs- kontakte gemäss der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. Februar 2026 (superpro- visorisch und) vorsorglich abgewiesen wurde, mit Blick auf die Verfügung des Vor- derrichters vom 15. April 2026, mangels eines Rechtsschutzinteresses bzw. einer Beschwer als von Anfang an unzulässig. Die Verfügung war der Gesuchstellerin bei Anhebung der Berufung bekannt. Einwendungen gegen das neue Kontaktrecht gemäss Verfügung der Vorinstanz vom 15. April 2026 hätte die Gesuchstellerin mit- tels Stellungnahme vor Vorinstanz oder aber anlässlich der auf den 26. Mai 2026 anberaumten Verhandlung vorzubringen (Urk. 11/1 S. 4, Dispositivziffer 5). Gege- benenfalls wird sie einen neuerlichen Massnahmenentscheid der Vorinstanz (vgl. Art. 265 Abs. 2 ZPO) wiederum mit Berufung anfechten können. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Sämtliche Anordnungen ge- mäss Präsidialverfügung vom 27. April 2026 (Urk. 7), welche in Unkenntnis der vor- instanzlichen Verfügung vom 15. April 2026 (Urk. 11/1 = Urk. 8/112) ergingen (vgl. superprovisorische Einschränkung des begleiteten Besuchsrechts des Gesuchs- gegners, Fristansetzung zur Stellungnahme an den Gesuchsgegner dazu sowie Fristansetzung zwecks Erstattung der Berufungsantwort), fallen damit dahin (vgl. Art. 268 Abs. 2 ZPO).

E. 5 Die Gesuchstellerin unterliegt mit ihrer Berufung vom 20. April 2026 (Urk. 1). Ausgangsgemäss sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens, welche auf Fr. 1'000.– festzulegen sind (vgl. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG), aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ferner hat sie dem Gesuchsgegner für dessen - an sich unnötige, aber von ihr verursachte - Stellungnahme vom 7. Mai 2026 (Urk. 9) eine (mit Blick auf die hohe Verantwortung in den vorliegend strittigen Kinderbelangen, die Beurteilung der Kompetenzüber- schneidung und den bereits angefallenen Aufwand, vgl. Urk. 9 S. 7 Rz 14) ange- messene Parteientschädigung von Fr. 2'000.–, einschliesslich 8.1 % Mehrwert- steuer (vgl. Urk. 9 S. 2), zu bezahlen (vgl. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9, § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 AnwGebV).

- 5 -

E. 6.1 Das Begehren der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Rechtsvertretung im Berufungsverfahren (Urk. 1 S. 2, Antragziffer

3) ist zufolge anfänglicher Aussichtslosigkeit ihrer Berufung abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

E. 6.2 Der Antrag des Gesuchsgegners betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Berufungsverfahren (Urk. 9 S. 2) erweist sich als gegenstand- los, weil er im Berufungsverfahren keine Kosten zu tragen hat und ist entsprechend abzuschreiben. Mit Blick auf die, angesichts der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin (vgl. Prot. I S. 9, 31; Urk. 8/30 S. 22; Urk. 8/25/3-4), mutmassliche Uneinbringlich- keit der dem Gesuchsgegner zugesprochenen Parteientschädigung und weil auch seine Bedürftigkeit ausgewiesen erscheint (vgl. Prot. I S. 16 ff.; Urk. 8/18; Urk. 8/28 S. 25 f., 29 ff.; Urk. 8/33-34), ist sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Berufungsverfahren hingegen zu bewilligen und ihm Rechts- anwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die dem Gesuchsgegner zugesprochene Parteientschädigung ist antragsgemäss (vgl. Urk. 9 S. 7 Rz 14) direkt seinem unentgeltlichen Rechts- vertreter zuzusprechen unter Legalzession des Anspruchs auf die Gerichtskasse (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Begehren der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren wird abgewiesen.
  2. Das Begehren des Gesuchsgegners um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
  3. Dem Gesuchsgegner wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für das Berufungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
  4. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Sämtliche bisherigen Anordnungen im Berufungsverfahren fallen damit dahin. - 6 -
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
  6. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
  7. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Gesuchsgegners für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
  8. Die Parteientschädigung wird Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ direkt aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Anspruch auf die unerhältliche Parteient- schädigung geht auf die Gerichtskasse über.
  9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 9, 10 und 11/1-3, sowie an die Vorinstanz und die Bei- ständin E._____, Kjz F._____, … [Adresse], je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 7 - Zürich, 11. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE260018-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss vom 11. Mai 2026 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dietikon vom 8. April 2026 (EE250035-M)

- 2 - Erwägungen:

1. Per 28. April 2025 machte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren rechtshängig (Urk. 1 S. 4). Mit Verfügung vom 26. Februar 2026 erklärte die Vorinstanz den Gesuchs- gegner und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner) per sofort für berechtigt und verpflichtet, den gemeinsamen Sohn C._____, geboren am tt.mm.2024, jeweils wöchentlich am Samstag im BBT Zürich in Begleitung von Frau D._____ während 2.5 Stunden zu besuchen, vorerst für die Dauer von zwei Monaten, wobei die Über- gaben gemeinsam stattfinden sollten (Urk. 8/87). Mit Verfügung vom 18. März 2026 passte die Vorinstanz das superprovisorisch angeordnete Besuchsrecht des Ge- suchsgegners per sofort dahingehend an, dass sich die Eltern bei den Übergaben im BBT nicht mehr begegnen sollen (Urk. 8/92). Mit Eingabe vom 24. März 2026 ersuchte die Gesuchstellerin superprovisorisch und vorsorglich darum, den Ge- suchsgegner per sofort zu berechtigen und verpflichten, den gemeinsamen Sohn C._____ jede zweite Woche, jeweils am Samstag, im BBT Zürich in Begleitung von Frau D._____ während zwei Stunden - vorerst begrenzt auf die Dauer von zwei Monaten - zu besuchen, wobei die Gesuchstellerin C._____ jeweils 15 Minuten vor Beginn des Besuches den Fachpersonen zu übergeben und jeweils 15 Minuten nach Ende der Besuche von diesen abzuholen habe (Urk. 8/99 S. 2). Mit Verfügung vom 8. April 2026 wies die erste Instanz die Gesuche um Erlass superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen ab (Urk. 8/101 = Urk. 2 S. 8, Dispositivziffern 1 und 2).

2. Gegen Dispositivziffer 2 erhob die Gesuchstellerin mit Zuschrift vom 20. April 2026 Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 8. April 2026 mit Ge- schäftsnummer EE250035 des Bezirksgerichts Dielsdorf (recte: Dieti- kon) aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: 2. Das Gesuch der Gesuchstellerin wird gutgeheissen und in Abänderung der bisherigen Regelung wird der Gesuchsgegner für berechtigt, und verpflichtet erklärt, den gemeinsamen Sohn C._____, geboren am tt.mm.2024, jede zweite Woche jeweils am Samstag im BBT während zwei Stunden für die Dauer des Eheschutzverfahrens zu besuchen, wo-

- 3 - bei die Gesuchstellerin den Sohn jeweils 15 Minuten vor Beginn des Be- suchs den Fachpersonen des BBT zu übergeben und jeweils 15 Minuten nach Ende der Besuche von diesen abzuholen hat.

2. Über das Rechtsbegehren-Ziffer 1 sei einstweilen superprovisorisch für die Dauer des Verfahrens beim Berufungsgericht zu entscheiden.

3. Es sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren zu gewähren und es sei ihr in der Person des Un- terzeichnenden einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu- lasten des Berufungsbeklagten."

3. Mit Präsidialverfügung vom 27. April 2026 wurde der Gesuchsgegner super- provisorisch berechtigt und verpflichtet, C._____ einstweilen jede zweite Woche jeweils am Samstag im BBT während zwei Stunden zu besuchen, wobei die Ge- suchstellerin den Sohn jeweils 15 Minuten vor Beginn des Besuchs den Fachper- sonen des BBT zu übergeben und jeweils 15 Minuten nach Ende der Besuche von diesen abzuholen habe. Dem Gesuchsgegner wurde eine 10-tägige Frist zur Stel- lungnahme zur superprovisorischen Einschränkung seines begleiteten Besuchs- rechts eingeräumt sowie eine 30-tägige Frist zur Erstattung der Berufungsantwort (Urk. 7 S. 6, Dispositivziffern 1-3). Der Gesuchsgegner nahm diese Verfügung am

4. Mai 2026 in Empfang (Urk. 9 S. 2 Rz 2). Mittlerweile sind die erstinstanzlichen Akten (Urk. 8/1-116) eingetroffen. Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz bereits mit Verfügung vom 15. April 2026, welche den Parteien vorweg gleichentags per E-Mail mitgeteilt worden war (vgl. Urk. 11/1 S. 4, Dispositivziffer 7 = Urk. 8/112; Urk. 8/113/1-2; vgl. auch Urk. 8/114/1 [postalische Zustellung der Verfügung an die Gesuchstellerin am 16. April 2026]), die bisherige Kontaktregelung gemäss Verfü- gung vom 26. Februar 2026 (samt Modifikation vom 18. März 2026) superproviso- risch aufgehoben und nach Rücksprache mit dem BBT (vgl. Urk. 8/110) eine neue superprovisorische Besuchsregelung getroffen hat (Urk. 11/1). Mit Schriftsatz vom

7. Mai 2026 weist auch der Gesuchsgegner auf diesen Umstand hin, wobei er hauptsächlich beantragt, auf die Berufung sei nicht einzutreten und die Präsidial- verfügung vom 27. April 2026 sei aufzuheben. Ferner ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren (Urk. 9 S. 1 f.).

- 4 -

4. Nach Eingang der vorinstanzlichen Akten erweist sich die Berufung der Ge- suchstellerin vom 20. April 2026, welche sich gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 8. April 2026 richtet, womit ihr Abänderungsantrag hinsichtlich der Besuchs- kontakte gemäss der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. Februar 2026 (superpro- visorisch und) vorsorglich abgewiesen wurde, mit Blick auf die Verfügung des Vor- derrichters vom 15. April 2026, mangels eines Rechtsschutzinteresses bzw. einer Beschwer als von Anfang an unzulässig. Die Verfügung war der Gesuchstellerin bei Anhebung der Berufung bekannt. Einwendungen gegen das neue Kontaktrecht gemäss Verfügung der Vorinstanz vom 15. April 2026 hätte die Gesuchstellerin mit- tels Stellungnahme vor Vorinstanz oder aber anlässlich der auf den 26. Mai 2026 anberaumten Verhandlung vorzubringen (Urk. 11/1 S. 4, Dispositivziffer 5). Gege- benenfalls wird sie einen neuerlichen Massnahmenentscheid der Vorinstanz (vgl. Art. 265 Abs. 2 ZPO) wiederum mit Berufung anfechten können. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Sämtliche Anordnungen ge- mäss Präsidialverfügung vom 27. April 2026 (Urk. 7), welche in Unkenntnis der vor- instanzlichen Verfügung vom 15. April 2026 (Urk. 11/1 = Urk. 8/112) ergingen (vgl. superprovisorische Einschränkung des begleiteten Besuchsrechts des Gesuchs- gegners, Fristansetzung zur Stellungnahme an den Gesuchsgegner dazu sowie Fristansetzung zwecks Erstattung der Berufungsantwort), fallen damit dahin (vgl. Art. 268 Abs. 2 ZPO).

5. Die Gesuchstellerin unterliegt mit ihrer Berufung vom 20. April 2026 (Urk. 1). Ausgangsgemäss sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens, welche auf Fr. 1'000.– festzulegen sind (vgl. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG), aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ferner hat sie dem Gesuchsgegner für dessen - an sich unnötige, aber von ihr verursachte - Stellungnahme vom 7. Mai 2026 (Urk. 9) eine (mit Blick auf die hohe Verantwortung in den vorliegend strittigen Kinderbelangen, die Beurteilung der Kompetenzüber- schneidung und den bereits angefallenen Aufwand, vgl. Urk. 9 S. 7 Rz 14) ange- messene Parteientschädigung von Fr. 2'000.–, einschliesslich 8.1 % Mehrwert- steuer (vgl. Urk. 9 S. 2), zu bezahlen (vgl. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9, § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 AnwGebV).

- 5 - 6.1. Das Begehren der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Rechtsvertretung im Berufungsverfahren (Urk. 1 S. 2, Antragziffer

3) ist zufolge anfänglicher Aussichtslosigkeit ihrer Berufung abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 6.2. Der Antrag des Gesuchsgegners betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Berufungsverfahren (Urk. 9 S. 2) erweist sich als gegenstand- los, weil er im Berufungsverfahren keine Kosten zu tragen hat und ist entsprechend abzuschreiben. Mit Blick auf die, angesichts der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin (vgl. Prot. I S. 9, 31; Urk. 8/30 S. 22; Urk. 8/25/3-4), mutmassliche Uneinbringlich- keit der dem Gesuchsgegner zugesprochenen Parteientschädigung und weil auch seine Bedürftigkeit ausgewiesen erscheint (vgl. Prot. I S. 16 ff.; Urk. 8/18; Urk. 8/28 S. 25 f., 29 ff.; Urk. 8/33-34), ist sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Berufungsverfahren hingegen zu bewilligen und ihm Rechts- anwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die dem Gesuchsgegner zugesprochene Parteientschädigung ist antragsgemäss (vgl. Urk. 9 S. 7 Rz 14) direkt seinem unentgeltlichen Rechts- vertreter zuzusprechen unter Legalzession des Anspruchs auf die Gerichtskasse (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Das Begehren der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren wird abgewiesen.

2. Das Begehren des Gesuchsgegners um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

3. Dem Gesuchsgegner wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für das Berufungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

4. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Sämtliche bisherigen Anordnungen im Berufungsverfahren fallen damit dahin.

- 6 -

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

6. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

7. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Gesuchsgegners für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.

8. Die Parteientschädigung wird Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ direkt aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Anspruch auf die unerhältliche Parteient- schädigung geht auf die Gerichtskasse über.

9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 9, 10 und 11/1-3, sowie an die Vorinstanz und die Bei- ständin E._____, Kjz F._____, … [Adresse], je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 7 - Zürich, 11. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: lm