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LE260016

Eheschutz

Zürich OG ·I. Zivilkammer · 2026-07-01 · Deutsch ZH
Sachverhalt

vor. Wie die Vorinstanz richtig gesehen hat, sind für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit der ersten Instanz hinsichtlich der verlangten Eheschutzmassnah- men (Art. 172 ff. ZGB) Art. 46 und Art. 47 IPRG einschlägig (und nicht etwa Art. 59 und Art. 60 IPRG, welche die Ehescheidung und Ehetrennung betreffen, vgl. Urk. 1 S. 6 f., Urk. 16 S. 6 m.H.). Weil der Gesuchsgegner weder in der Schweiz noch in einem Vertragsstaat des LugÜ Wohnsitz hat (VAE bzw. El Salvador, vgl. Urk. 9 S. 1, 5 Rz 6), findet namentlich das bezüglich der ehelichen Unterhaltsbeiträge nach Art. 163-165 ZGB einschlägige LugÜ (vgl. Art. 5 Ziff. 2 lit. a LugÜ [BSK IPRG- Bodenschatz, Art. 46 Rz 7 und 34 f. und ZK IPRG-Widmer Lüchinger, Art. 46 N 32]) vorliegend keine Anwendung. Gemäss Art. 46 IPRG sind für Klagen oder Mass- nahmen betreffend die ehelichen Rechte und Pflichten die schweizerischen Ge- richte am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am gewöhnlichen Auf- enthalt eines der Ehegatten zuständig. Der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufent- halt bestimmt sich dabei nach Art. 20 Abs. 1 lit. a und b IPRG. Die Wohnsitzdefinition nach Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG weist sowohl ein objektives Element auf, nämlich die Notwendigkeit der physischen Präsenz einer natürlichen Person an einem Ort, den Aufenthalt, als auch ein subjektives Element der Absicht des dauernden Verbleibens an diesem Ort. Die Bestimmung des Wohnsitzes ist dabei nach den gesamten Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. Die Praxis geht von einem objektivierten Wohnsitzbegriff aus. Danach muss der Wohnsitz re- spektive der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person auch für Dritte erkenn- bar sein und kann sich nicht lediglich auf subjektive Elemente beschränken. Den eigentlichen Lebensmittelpunkt hat eine natürliche Person dort, wo ihre familiären sowie sozialen Interessen am stärksten zu lokalisieren sind. Als weitere Anhalts- punkte können etwa berufliche sowie finanzielle Interessen einer Person herange- zogen werden. Dem migrations- oder steuerrechtlichen Status einer Person ist da-

- 10 - bei eine gewisse Indizwirkung beizumessen (BSK IPRG-Westenberg, Art. 20 Rz 15-17 m.w.H.). Sodann kommen etwa auch Wohnsitzbescheinigungen oder Auf- enthaltsbewilligungen eine gewichtige Indizwirkung zu (vgl. CHK IPRG-Axel/Ga- briel/Schramm, Art. 20 N 10). Was die Dauer des Verweilens anbelangt, so ist kein bestimmter Zeitrahmen erforderlich. Jedoch muss sich im Verhalten der Person manifestieren, dass sie an diesem Ort eine gewisse Zeit zu verweilen gedenkt. Ent- scheidend sind die Lebensumstände, welche den Eindruck erwecken, dass eine Person den bisherigen Lebensmittelpunkt verlässt, um einen neuen zu begründen (BSK IPRG-Westenberg, Art. 20 Rzn 18 f. m.w.H.). Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b IPRG hat eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist. Im Gegensatz zum Begriff des Wohnsitzes sind hauptsäch- lich faktische, äusserlich wahrnehmbare Umstände massgebend, die subjektiven Elemente treten in den Hintergrund. Der gewöhnliche Aufenthalt bedarf eines Ver- weilens an einem bestimmten Ort während einer längeren Zeit. Wann diesem Er- fordernis Genüge getan ist, ist aufgrund der Verhältnisse des Einzelfalles zu be- stimmen. Es muss die regelmässige Präsenz einer Person an einem Ort gegeben sein, welche ein eigentliches "Leben" darstellt mit der Begründung von beruflichen oder persönlichen Beziehungen. In der Lehre wird zum Teil ein Mindestaufenthalt von drei Monaten verlangt. Kurze Unterbrechungen lassen einen gewöhnlichen Aufenthalt einer Person nicht untergehen, solange eine gewisse Bindung der Per- son zu diesem Ort bestehen bleibt (BSK IPRG-Westenberg, Art. 20 Rzn 32-34). Zur Bestimmung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts ist auf die Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit abzustellen (ZK IPRG-Widmer Lüchin- ger, Art. 46 IPRG N 31 m.H.; BGE 116 II 9 E. 5; BSK IPRG-Westenberg, Art. 20 Rz 22 m.w.H.). 8.2. Für einen Wohnsitz der Gesuchstellerin in der Schweiz spricht die amtliche Wohnsitzbestätigung vom 18. November 2025, wonach die Gesuchstellerin am

22. Juli 2025 von El Salvador nach N._____ an die O._____-strasse 3 "c/o Familie …" gezogen sei (Urk. 4/2). Zwar ist auch ihrer Krankenkassenpolice 2025 (Urk. 4/10) eine gewisse Indizwirkung beizumessen, wobei die Krankenkassenpo-

- 11 - lice 2025 im vorinstanzlichen Entscheid in der Tat nicht erwähnt wurde. Allerdings war die Familie offenbar auch im Jahr 2022 in der Schweiz krankenversichert, ob- schon sie damals in S._____ lebte (vgl. Urk. 4/11; Urk. 4/8). Solches relativiert die Indizwirkung der Police. Bei der erst im Berufungsverfahren neu eingereichten Krankenpolice 2026 vom 15. Oktober 2025 (Urk. 18/6) handelt es sich sodann oh- nehin um ein unechtes Novum, wobei die Gesuchstellerin nicht dartut, weshalb sie dieses nicht bereits vor Vorinstanz hätte beibringen können (vgl. Urk. 1 S. 14). Dass sich der Gesuchsgegner einen schweizerischen Anwalt nahm und dieser die Ge- suchstellerin mit Brief vom 3. Oktober 2025 an ihrer schweizerischen Adresse bei ihren Schwiegereltern anschrieb (Urk. 4/3), ist hingegen nicht als Hinweis für einen hiesigen Lebensmittelpunkt der Gesuchstellerin zu werten, zumal es sich dabei um vorprozessuale, nicht verbindliche Anwaltskorrespondenz handelt. Der Gesuchs- gegner hat denn auch nie explizit einen Wohnsitz der Gesuchstellerin in der Schweiz akzeptiert. Bei der im Berufungsverfahren seitens der Gesuchstellerin neu eingereichten schweizerischen Steuererklärung 2025 vom 17. März 2026 (Urk. 18/5) handelt es sich zwar um ein echtes Novum (Art. 317 Abs. 1 ZPO), je- doch ist darauf nicht abzustellen, weil für die Bestimmung des Wohnsitzes die Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Eheschutzgesuchs am 12. De- zember 2025 (Urk. 1 S. 1) massgeblich sind. Zudem wurde weder geltend ge- macht, geschweige denn belegt (z.B. mittels Freigabequittung, Bestätigung Steu- eramt etc.), dass diese elektronisch erstellte Steuerklärung tatsächlich eingereicht wurde (vgl. Urk. 15 S. 14; Urk. 18/5). Aus diesen beiden im Berufungsverfahren neu eingereichten Dokumenten (Urk. 18/5-6) vermag die Gesuchstellerin somit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Aus der vom Gesuchsgegner vor Vorinstanz eingereichten WhatsApp-Nachricht seiner Stiefmutter und Schwiegermutter der Gesuchstellerin, P._____, geht hervor, dass die Gesuchstellerin sich vom 24. bis 26. Juli 2025, vom 12. bis 15. August 2025 sowie vom 20. bis 24. Oktober 2025 und damit insgesamt zwölf Tage bei den Schwiegereltern in der Schweiz aufgehalten hat (Urk. 12/2). Dagegen hat die Ge- suchstellerin vor Vorinstanz nichts eingewandt, zumal sie sich zur ihr am 3. Februar 2026 zugestellten Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 27. Januar 2026 samt Beilagen nicht mehr äusserte (vgl. Urk. 9 S. 1, Urk. 11 und Urk. 12/2-5; Urk. 12A).

- 12 - Bedeutsam ist dabei auch, dass die Gesuchstellerin in der Schweiz über keine ei- gene Wohnung verfügt, sondern vielmehr die Adresse ihrer Schwiegereltern als Wohnsitzadresse angab (Urk. 4/2). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf diese unbestritten gebliebene Nachricht von einem kurzen tatsächlichen Aufenthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz im Jahr 2025 ausging. Ein hiesiger Lebensmittelpunkt der Gesuchstellerin ist nicht auszumachen, zumal sie auch nicht näher darlegte, wie sich ihr Leben hierzulande gestaltet, namentlich was für Beziehungen sie pflegt, wie sie ihre Freizeit verbringt und wie sich ihre Erwerbstätigkeit präsentiert (vgl. Urk. 1 S. 6 und Urk. 15). Vor Vorinstanz führte sie diesbezüglich lediglich aus, sie sei auch während der Zeit in S._____ und El Sal- vador immer wieder, auch wegen ihrer Immobilien und Freunden, in die Schweiz zurückgekehrt und habe hier Aufenthalt gehabt (Urk. 1 S. 6). Solches vermag einen hiesigen Lebensmittelpunkt im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Eheschutzver- fahrens (noch) nicht zu begründen. Dass der "Umzug nach S._____" hauptsächlich wegen eines seitens der T._____ gegen den Gesuchsgegner angestrengten Ver- waltungsstrafverfahrens erfolgt sei (Urk. 1 S. 6 und Urk. 4/9), ändert daran nichts, zumal die Familie offenbar tatsächlich umgezogen ist. Hinzu kommt, dass der Ar- beitslohn der Gesuchstellerin betreffend September, Oktober und November 2025 im Rahmen ihrer Anstellung bei einer Firma des Gesuchsgegners mit Sitz in den VAE unbestrittenermassen auf ein Bankkonto in der Slowakei überwiesen wurde. Zudem wurde unter "Beneficiary Customer" (Zahl- ungsempfänger/Begünstigter) eine Adresse der Gesuchstellerin in der Slowakei angegeben (Urk. 12/3-5). Es erschliesst sich nicht, was die Gesuchstellerin aus dem von ihr im Berufungsverfahren neu beigebrachten in slowakischer Sprache verfassten Kontoauszug der R._____ per 18. März 2026 herleiten will. Zwar ist darin ihre schweizerische Wohnadresse angegeben, allerdings erhellt daraus le- diglich ein Saldo von CHF 0,53 und es sind keine Zahlungseingänge, insbesondere Lohnzahlungen ersichtlich (Urk. 15 S. 11; Urk. 18/4). Überdies datiert auch dieses Dokument nicht aus der relevanten Zeit bei Rechtshängigkeit des Eheschutzbe- gehrens am 12. Dezember 2025, sondern einige Zeit danach (18. März 2026). Es ist mithin allein von finanziellen Verbindungen der Gesuchstellerin, insbesondere im Zusammenhang mit Lohnüberweisungen, in die Slowakei auszugehen, welche

- 13 - auf einen dortigen Wohnsitz der Gesuchstellerin hindeuten. Zu ihrem aufenthalts- rechtlichen Status in der Schweiz hat sich die lediglich über die slowakische Staats- bürgerschaft verfügende Gesuchstellerin (vgl. Urk. 4/2) im Übrigen nicht geäussert. Im Licht des Gesagten erscheint in Übereinstimmung mit der Vorinstanz insgesamt nicht plausibel, dass die Gesuchstellerin nach ihrem Wegzug aus El Salvador im Zuge der Trennung der Parteien ihren neuen Wohnsitz in der Schweiz begründet hat. Nachdem zufolge Glaubhaftmachung des Gesuchsgegners sowie mangelnder Be- streitung der Gesuchstellerin vor Vorinstanz davon auszugehen ist, dass sich die Gesuchstellerin im Jahr 2025 insgesamt lediglich an zwölf Tage (unterbrochen) in der Schweiz aufhielt, verneinte die erste Instanz mit Blick auf die in der Lehre ver- langte Mindestaufenthaltsdauer von drei Monaten zu Recht auch einen hiesigen gewöhnlichen Aufenthalt der Gesuchstellerin. Was die im Berufungsverfahren ein- gereichte (neue) per E-Mail erstattete Bestätigung der Schwiegermutter der Ge- suchstellerin, P._____, anbelangt (vgl. Urk. 18/3), ist dabei Folgendes festzustel- len: Die E-Mail ist nicht datiert. Zudem erschliesst sich nicht, weshalb diese Bestä- tigung nicht bereits vor Vorinstanz, insbesondere im Rahmen des (gewährten und nicht ausgeübten) Replikrechts der Gesuchstellerin zu Urk. 9, hätte produziert und eingereicht werden können. Die pauschale Begründung der Gesuchstellerin, sol- ches sei nicht möglich gewesen, weil P._____ sich erst im Berufungsverfahren auf "Insistieren" der Gesuchstellerin dazu habe durchringen können (Urk. 15 S. 9), überzeugt jedenfalls nicht. Zufolge Verspätung ist diese E-Mail daher nicht zu be- achten. Selbst wenn sie jedoch zuzulassen wäre, könnte die Gesuchstellerin dar- aus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zunächst stellt P._____ klar, dass die Aus- sage ihres Stiefsohnes (Gesuchsgegner), wonach die Gesuchstellerin im Jahr 2025 nur einmal in der Schweiz gewesen sei, nicht der Wahrheit entspreche. Dies steht mit ihrer aktenkundigen WhatsApp-Nachricht zu Handen des Gesuchsgegners, wo- nach die Gesuchstellerin insgesamt (unterbrochen; anlässlich dreier Aufenthalte [Urk. 12/2]) an zwölf Tagen bei ihnen (in der Schweiz) gewesen sei, nicht im Wider- spruch. Wenn P._____ dann jedoch schreibt, die Gesuchstellerin sei in dieser Zeit (im Jahr 2025) deutlich öfter in der Schweiz gewesen und habe sich hier regelmäs-

- 14 - sig aufgehalten bzw. regelmässig bei ihnen gewohnt (Urk. 18/3; Urk. 15 S. 10), geht dies klar weiter als die in der vor Vorinstanz aktenkundigen WhatsApp-Nach- richt angegebenen zwölf Tage. Warum P._____ ursprünglich lediglich diese zwölf Tage angegeben hat und nunmehr plötzlich von regelmässigen hiesigen Aufenthal- ten der Gesuchstellerin bei ihr und ihrem Mann spricht, geht aus dem Schreiben nicht hervor. Ob die nunmehr bestätigten regelmässigen Aufenthalte der Gesuch- stellerin in der Schweiz im Jahr 2025 der Wahrheit entsprechen oder aber solches aufgrund des "Insistierens" der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 15 S. 9 unten) gefällig- keitshalber so ausgeführt wurde, bleibt im Dunkeln. Die Erklärung der Gesuchstel- lerin, wonach P._____ davon ausgegangen sei, dass der Gesuchsgegner von sei- ner Stiefmutter habe wissen wollen, wie viele Tage sich die Gesuchstellerin vor ihrer Anmeldung im Juli 2025 in der Schweiz aufgehalten habe, was P._____ der Gesuchstellerin nicht direkt habe mitteilen wollen (Urk. 15 S. 9 unten), überzeugt dabei nicht, zumal die von P._____ ursprünglich in ihrer WhatsApp-Nachricht mit- geteilten Anwesenheitsdaten der Gesuchstellerin in ihrer Wohnung in N._____ al- lesamt nach der Anmeldung der Gesuchstellerin in der Schweiz vom 22. Juli 2025 (Urk. 4/2) datieren (Urk. 12/2). Auf die nachträglich beigebrachte Bestätigung wäre in diesem Licht, selbst wenn sie rechtzeitig eingereicht worden wäre, nicht abzu- stellen. Es bleibt somit dabei, dass sich die Gesuchstellerin im Jahr 2025 nur we- nige Tage und mit Unterbrüchen in der Schweiz aufgehalten hat (Urk. 9 S. 5 Rz 6 i.V.m. Urk. 12/2), was vor Vorinstanz denn auch unbestritten blieb. Die Gesuchstellerin reichte mit ihrer Berufung sodann eine neue undatierte Bestä- tigung durch ihre Freundin, U._____, betreffend ihre Anwesenheit in der Schweiz ab Juli 2025 (Urk. 17 und Urk. 18/7) ins Recht. In ihrer Berufungsschrift (Urk. 15) äusserte sich die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin zu dieser Urkunde jedoch mit keinem Wort und legte insbesondere nicht dar, aus welchen Gründen sie das Dokument nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte beibringen können (Urk. 15). Solches ist auch nicht ersichtlich und geht insbesondere auch nicht aus dem Dokument selbst hervor (Urk. 18/7). Zufolge Verspätung ist diese Bestätigung daher nicht zu berücksichtigen. Selbst wenn sie indes beachtlich wäre, geht daraus nicht klar hervor, ob sich die Gesuchstellerin mindestens drei Monate in der Schweiz aufgehalten hat (vgl. "vom 22. bis zum 27. Juli" bei U._____ [wobei sie

- 15 - vom 24. - 26.7.2025 auch bei ihrer Schwiegermutter gewesen sei, Urk. 12/2], "ei- nige Wochen" bei weiterer Freundin V._____ in W._____ übernachtet). Insbesondere in Anbetracht des kurzen Aufenthalts der Gesuchstellerin im Jahr 2025 in der Schweiz sowie mangels konkreter Hinweise auf einen hiesigen Lebens- mittelpunkt, wobei die Umstände vielmehr auf einen solchen in der Slowakei hin- deuten, kann einzig aufgrund der amtlichen Wohnsitzbestätigung vom 18. Novem- ber 2025 sowie der Krankenkassenpolice 2025 nicht auf einen Wohnsitz oder ge- wöhnlichen Aufenthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz geschlossen werden. Ergänzend ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren von Fr. 2'000.– durch die Gesuchstellerin am 29. April 2026 unter Angabe ihrer Adresse in AA._____/Slowakei geleistet wurde (Urk. 21), was für einen aktuellen dortigen Wohnsitz spricht. Allerdings bezieht sich dieser Um- stand auf die Zeit nach Rechtshängigkeit des Eheschutzbegehrens und ist daher nicht ausschlaggebend. Zur von der Vorinstanz korrekt verneinten (subsidiären) schweizerischen Heimat- ortzuständigkeit im Sinne von Art. 47 IPRG (Heimatort des Gesuchsgegners und Schweizer Bürgers nicht im Bezirk Hinwil/ZH; Urk. 4/5) äussert sich die Gesuch- stellerin im Rahmen ihrer Berufung nicht (Urk. 15). 8.3. Zusammengefasst verneinte die Vorinstanz mangels eines Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts der Gesuchstellerin in der Schweiz bzw. eines Heimat- ortes des Gesuchsgegners im Bezirk Hinwil zutreffend ihre international örtliche Zuständigkeit hinsichtlich des Eheschutzbegehrens vom 11. Dezember 2025 und trat entsprechend korrekt auf dieses nicht ein. Die Berufung der Gesuchstellerin ist dementsprechend abzuweisen und Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).

9. Ausgangsgemäss ist auch die für den Fall der Bestätigung des angefochtenen Entscheids nicht beanstandete erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsrege- lung gemäss Dispositivziffern 2 bis 4 (vgl. Urk. 15 S. 2) zu bestätigen.

- 16 - Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 2'000.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG), ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit ihrem Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Mangels wesentlicher Um- triebe ist dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchstellerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) reichte am 12. Dezember 2025 am Bezirksgericht Hinwil ein Eheschutzgesuch ein (Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/2-14). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 setzte die Vor- instanz dem Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner) Frist an, um sich zur Frage der örtlichen Zuständigkeit zu äussern (Urk. 6). Dieser bezog innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 8) rechtzeitig mit Schriftsatz vom 27. Januar 2026 Stellung (Urk. 9, Urk.10 und Urk. 12/2-5). Mit (Stempel-)Verfügung vom

28. Januar 2026 wurde der Gesuchstellerin Frist zur freigestellten Stellungnahme dazu angesetzt (Urk. 9 S. 1; Urk. 12A). Diese äusserte sich nicht mehr. Darauf fällte die Vorinstanz am 23. Februar 2026 den eingangs wiedergegebenen Nichteintre- tensentscheid (Urk. 13 = Urk. 16).

E. 2 Mit Zuschrift vom 25. März 2026 erhob die Gesuchstellerin dagegen Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 15 S. 1, Urk. 17 und Urk. 18/2-7). Den ihr mit Präsidialverfügung vom 22. April 2026 auferlegten Gerichtskostenvorschuss für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 2'000.– bezahlte sie fristgerecht (Urk. 20 und Urk. 21). Da der Berufung, wie nachfolgend darzutun sein wird, kein Erfolg beschieden ist, erübrigt sich das Einholen einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 bis Urk. 14).

E. 3 Die Berufung wurde form- und fristgerecht (vgl. Urk. 14 und Art. 314 Abs. 2 ZPO) erhoben. Unter Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist darauf einzutreten. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsan- wendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und folglich über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und

- 5 - Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 3).

E. 4 Neue Tatsachen können gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren grundsätzlich nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorge- bracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Diese Voraussetzungen gelten kumulativ. Handelt es sich um echte Noven, ist das Erfordernis der Neuheit ohne Weiteres erfüllt und einzig das des unverzüglichen Vorbringens zu prüfen. Was unechte Noven angeht, so ist es Sache der Partei, die sie vor der Berufungsinstanz geltend machen will, zu beweisen, dass sie die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat, was na- mentlich bedingt, die Gründe darzutun, warum die Tatsachen und Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Der vorliegend (auch) im Berufungsverfahren geltende (eingeschränkte) Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 272 ZPO) ändert daran nichts (BGE 138 III 625 E. 2.2; BGE 138 III 788 E. 4.2).

E. 5 Hinsichtlich der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen (Art. 59 und Art. 60 ZPO) - vorliegend die (zwingende) international örtliche Zustän- digkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO; Art. 46 und Art. 47 IPRG) - gilt allerdings gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine eingeschränkte bzw. "partielle" Untersu- chungsmaxime. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass sie sich für beide Prozess- parteien nicht gleichmässig, sondern asymmetrisch auswirkt, indem für die kla- gende Partei weiter die gewöhnliche Verhandlungsmaxime (bzw. das gewöhnliche Verfahrensrecht einschliesslich des darin vorgesehenen Novenrechts) gilt, wäh- rend der beklagten Partei die Bestreitungslast abgenommen wird und in Bezug auf klagehindernde Sachumstände auch verspätet bekannt gewordene Tatsachen von Amtes wegen zu berücksichtigen sind. So bezieht sich die Pflicht zur amtswegigen Prüfung grundsätzlich auch auf die Ebene der Sachverhaltsermittlung. Die Gefahr, dass ein Sachurteil trotz Fehlens einer Prozessvoraussetzung ergeht, kann es rechtfertigen, verspätet vorgebrachte Tatsachen zu berücksichtigen. Das Gericht muss lediglich von Amtes wegen erforschen, ob Tatsachen bestehen, die gegen das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen sprechen. Nicht verlangt wird dage- gen, Tatsachen, die für das Vorhandensein der Prozessvoraussetzungen spre-

- 6 - chen, zu berücksichtigen, wenn solche von der klagenden Partei nicht oder verspä- tet vorgebracht worden sind (vgl. BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3.2, 3.4, 3.4.2 und 3.4.3 m.w.H.). Aufgrund der Geltung dieser "partiellen" Un- tersuchungsmaxime hat die Kammer vorliegend somit von Amtes wegen einzig neue Umstände zu berücksichtigen, welche gegen einen Wohnsitz bez. gewöhnli- chen Aufenthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz und damit gegen die örtliche Zuständigkeit der ersten Instanz sprechen. Soweit die Gesuchstellerin im Beru- fungsverfahren demgegenüber neue Tatsachen und Beweismittel produziert, wel- che auf einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ihrerseits in der Schweiz hindeuten sollen, ist sie damit nur unter den Bedingungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu hören.

E. 6 Die Vorinstanz erwog, die von der Gesuchstellerin ins Recht gelegte Wohn- sitzbestätigung vom 18. November 2025 der Stadt N._____, wonach die Gesuch- stellerin an der O._____-strasse 3 in N._____ wohne (Urk. 4/2), sei zwar ein starkes Indiz für deren Wohnsitz in der Schweiz, doch würden die unbestritten gebliebenen Vorbringen des Gesuchsgegners nahe legen, dass sich der Lebensmittelpunkt der Gesuchstellerin nicht in der Schweiz befinde. So habe sie sich gemäss einer WhatsApp-Nachricht von P._____ - der Schwiegermutter der Gesuchstellerin (und Stiefmutter des Gesuchsgegners) - höchst sporadisch in der Schweiz aufgehalten. Im Jahr 2025 sollen dies lediglich zwölf Tage (unterbrochener) Aufenthalt in der Schweiz gewesen sein (Urk. 12/2). Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer scheine höchst unglaubhaft, dass die Gesuchstellerin tatsächlich den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen von El Salvador in die Schweiz verlagert habe. Vielmehr habe der Gesuchsgegner plausibel dargetan, dass die Gesuchstellerin ihren Le- bensmittelpunkt aktuell in der Slowakei habe, zumal gemäss den vom Gesuchs- gegner eingereichten Zahlungsbelegen (Urk. 12/3-5) der Arbeitslohn der Gesuch- stellerin auf ein Bankkonto in der Slowakei überwiesen werde. Hinzu komme, dass die Gesuchstellerin ihren Wohnsitz in der Schweiz bei ihrer Schwiegermutter be- gründet habe und insofern nicht über eine eigene Wohnung oder ein eigenes Haus verfüge. Ein Wohnsitz der Gesuchstellerin in der Schweiz sei damit zu verneinen. Mit ihrem zwölftägigen Aufenthalt in der Schweiz im Jahr 2025 erfülle die Gesuch- stellerin sodann keinesfalls das Erfordernis eines hiesigen gewöhnlichen Aufent-

- 7 - halts, zumal die Lehre hierzu eine Mindestaufenthaltsdauer von drei Monaten vor- aussetze. Überdies sei nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchstellerin eine beliebig geartete Beziehung zur Stadt N._____ bzw. zur Schweiz, etwa durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vor Ort, aufgebaut haben sollte. Somit sei auch kein gewöhn- licher Aufenthalt in der Schweiz begründet worden. Mangels eines Wohnsitzes im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG bzw. eines gewöhnlichen Aufenthalts gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b IPRG in der Schweiz sei keine hiesige Zuständigkeit gestützt auf den für Eheschutzmassnahmen einschlägigen Art. 46 IPRG begründet worden. Weil weder die Gesuchstellerin (mangels schweizerischer Staatsangehörigkeit) noch der Gesuchsgegner (mit Heimatort Q._____ im Kanton St. Gallen) über einen Heimatort im Bezirk Hinwil verfügen würden, erübrigten sich sodann weitere Aus- führungen zur Anwendbarkeit der (subsidiären) Heimatzuständigkeit nach Art. 47 IPRG. Folglich sei mangels (international) örtlicher Zuständigkeit des hiesigen Ge- richts auf das Eheschutzgesuch der Gesuchstellerin nicht einzutreten (Urk. 16 S. 7- 9).

E. 7 Die Gesuchstellerin rügt mit ihrer Berufung, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf ihr Eheschutzgesuch nicht eingetreten, weil sie die Prozessvoraussetzung der ört- lichen Zuständigkeit mangels eines fehlenden Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Auf- enthalts der Gesuchstellerin in der Schweiz fälschlicherweise verneint habe. Ihr schweizerischer Wohnsitz an der O._____-strasse 3 in N._____ habe bereits zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestanden und bestehe nach wie vor. Die Ers- tinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und einseitig fest- gestellt, indem sie bei der Beurteilung und Verneinung eines Wohnsitzes der Ge- suchstellerin in der Schweiz im Wesentlichen auf die Parteibehauptungen des Ge- suchsgegners sowie eine informelle WhatsApp-Nachricht der (Stief-)Mutter des Gesuchsgegners abgestellt habe und demgegenüber die von der Gesuchstellerin eingereichten, objektiv überprüfbaren Urkunden, namentlich die Krankenkassenpo- lice 2025 für die obligatorische Krankenversicherung ab dem 22. Juli 2025 (Urk. 4/10) sowie das an die schweizerische Adresse der Gesuchstellerin gerich- tete anwaltliche Schreiben des Gesuchsgegners vom 3. Oktober 2025 (Urk. 4/3), unberücksichtigt gelassen habe. Diese beiden Urkunden verkörperten jedoch we- sentliche Indizien für das Vorliegen eines Wohnsitzes der Gesuchstellerin in der

- 8 - Schweiz und hätten zwingend berücksichtigt werden müssen. Auch habe die erste Instanz ihrer Wohnsitzbestätigung (Urk. 4/2) zu wenig Gewicht beigemessen und demgegenüber die durch den Gesuchsgegner von dessen (Stief-)Mutter P._____ erwirkte WhatsApp-Nachricht fälschlicherweise stärker gewichtet. Auf Insistieren der Gesuchstellerin habe sich P._____ im Berufungsverfahren nunmehr dazu durchringen können, eine Bestätigung per E-Mail zu schreiben, wonach die Be- hauptung des Gesuchsgegners nicht stimme, dass sich die Gesuchstellerin im Jahr 2025 nur einmal in der Schweiz aufgehalten habe. Vielmehr sei die Gesuchstellerin in dieser Zeit deutlich öfter in der Schweiz gewesen und habe sich hier regelmässig aufgehalten. Sie habe regelmässig bei ihren Schwiegereltern gewohnt (Urk. 18/3). Nicht nachzuvollziehen sei sodann, wie die Vorinstanz gestützt auf die Ausführun- gen des Gesuchsgegners habe annehmen können, dass allein aufgrund eines aus- ländischen Bankkontos auf einen Wohnsitz der Gesuchstellerin in der Slowakei ge- schlossen werden könne. Der Gesuchsgegner habe es als Arbeitgeber der Ge- suchstellerin unterlassen, die "angebliche" Adresse der Gesuchstellerin in der Slo- wakei dem Gericht anzugeben. Bei den Bankkonti (R._____) sei zudem ihre schweizerische Wohnsitzadresse hinterlegt, weil sie keine Wohnung in der Slowa- kei besitze. Auf den Umstand, dass der Gesuchsgegner im Vorfeld des Eheschut- zes zwecks Aushandlung einer Scheidungsvereinbarung einen schweizerischen (und keinen slowakischen) Rechtsanwalt beigezogen und die Scheidung in der Schweiz habe einreichen wollen und sich hernach widersprüchlich und allein aus prozesstaktischen Gründen gegen eine schweizerische Zuständigkeit wende, sei die Vorinstanz überhaupt nicht eingegangen (Urk. 15 S. 6-13). Auch die beiden im Berufungsverfahren neu beigebrachten Dokumente, welche im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Entscheidfällung noch nicht vorgelegen hätten, und daher vor Vor- instanz auch noch nicht hätten eingereicht werden können, nämlich die Steuerer- klärung 2025 und die Krankenkassenpolice 2026 (Urk. 18/5-6), würden klar und deutlich bestätigen, dass die Gesuchstellerin ab dem Juli 2025 und auch weiterhin ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz habe. Die steuerliche Erfassung setze ei- nen steuerrechtlichen Wohnsitz der Gesuchstellerin in der Schweiz voraus, wäh- rend auch der Abschluss und die Aufrechterhaltung einer Krankenversicherung in der Schweiz ein starkes Indiz für einen tatsächlichen schweizerischen Aufenthalt

- 9 - darstellten. Zusammengefasst würden sowohl die bereits eingereichten als auch die neu vorgelegten Beweismittel den Wohnsitz der Gesuchstellerin in der Schweiz klar belegen (Urk. 15 S. 14 f.).

E. 8.1 Mit Blick auf den unstrittigen Wohnsitz des Gesuchsgegners im Ausland (S._____/Vereinigte Arabische Emirate [VAE]) liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Wie die Vorinstanz richtig gesehen hat, sind für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit der ersten Instanz hinsichtlich der verlangten Eheschutzmassnah- men (Art. 172 ff. ZGB) Art. 46 und Art. 47 IPRG einschlägig (und nicht etwa Art. 59 und Art. 60 IPRG, welche die Ehescheidung und Ehetrennung betreffen, vgl. Urk. 1 S. 6 f., Urk. 16 S. 6 m.H.). Weil der Gesuchsgegner weder in der Schweiz noch in einem Vertragsstaat des LugÜ Wohnsitz hat (VAE bzw. El Salvador, vgl. Urk. 9 S. 1, 5 Rz 6), findet namentlich das bezüglich der ehelichen Unterhaltsbeiträge nach Art. 163-165 ZGB einschlägige LugÜ (vgl. Art. 5 Ziff. 2 lit. a LugÜ [BSK IPRG- Bodenschatz, Art. 46 Rz 7 und 34 f. und ZK IPRG-Widmer Lüchinger, Art. 46 N 32]) vorliegend keine Anwendung. Gemäss Art. 46 IPRG sind für Klagen oder Mass- nahmen betreffend die ehelichen Rechte und Pflichten die schweizerischen Ge- richte am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am gewöhnlichen Auf- enthalt eines der Ehegatten zuständig. Der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufent- halt bestimmt sich dabei nach Art. 20 Abs. 1 lit. a und b IPRG. Die Wohnsitzdefinition nach Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG weist sowohl ein objektives Element auf, nämlich die Notwendigkeit der physischen Präsenz einer natürlichen Person an einem Ort, den Aufenthalt, als auch ein subjektives Element der Absicht des dauernden Verbleibens an diesem Ort. Die Bestimmung des Wohnsitzes ist dabei nach den gesamten Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. Die Praxis geht von einem objektivierten Wohnsitzbegriff aus. Danach muss der Wohnsitz re- spektive der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person auch für Dritte erkenn- bar sein und kann sich nicht lediglich auf subjektive Elemente beschränken. Den eigentlichen Lebensmittelpunkt hat eine natürliche Person dort, wo ihre familiären sowie sozialen Interessen am stärksten zu lokalisieren sind. Als weitere Anhalts- punkte können etwa berufliche sowie finanzielle Interessen einer Person herange- zogen werden. Dem migrations- oder steuerrechtlichen Status einer Person ist da-

- 10 - bei eine gewisse Indizwirkung beizumessen (BSK IPRG-Westenberg, Art. 20 Rz 15-17 m.w.H.). Sodann kommen etwa auch Wohnsitzbescheinigungen oder Auf- enthaltsbewilligungen eine gewichtige Indizwirkung zu (vgl. CHK IPRG-Axel/Ga- briel/Schramm, Art. 20 N 10). Was die Dauer des Verweilens anbelangt, so ist kein bestimmter Zeitrahmen erforderlich. Jedoch muss sich im Verhalten der Person manifestieren, dass sie an diesem Ort eine gewisse Zeit zu verweilen gedenkt. Ent- scheidend sind die Lebensumstände, welche den Eindruck erwecken, dass eine Person den bisherigen Lebensmittelpunkt verlässt, um einen neuen zu begründen (BSK IPRG-Westenberg, Art. 20 Rzn 18 f. m.w.H.). Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b IPRG hat eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist. Im Gegensatz zum Begriff des Wohnsitzes sind hauptsäch- lich faktische, äusserlich wahrnehmbare Umstände massgebend, die subjektiven Elemente treten in den Hintergrund. Der gewöhnliche Aufenthalt bedarf eines Ver- weilens an einem bestimmten Ort während einer längeren Zeit. Wann diesem Er- fordernis Genüge getan ist, ist aufgrund der Verhältnisse des Einzelfalles zu be- stimmen. Es muss die regelmässige Präsenz einer Person an einem Ort gegeben sein, welche ein eigentliches "Leben" darstellt mit der Begründung von beruflichen oder persönlichen Beziehungen. In der Lehre wird zum Teil ein Mindestaufenthalt von drei Monaten verlangt. Kurze Unterbrechungen lassen einen gewöhnlichen Aufenthalt einer Person nicht untergehen, solange eine gewisse Bindung der Per- son zu diesem Ort bestehen bleibt (BSK IPRG-Westenberg, Art. 20 Rzn 32-34). Zur Bestimmung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts ist auf die Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit abzustellen (ZK IPRG-Widmer Lüchin- ger, Art. 46 IPRG N 31 m.H.; BGE 116 II 9 E. 5; BSK IPRG-Westenberg, Art. 20 Rz 22 m.w.H.).

E. 8.2 Für einen Wohnsitz der Gesuchstellerin in der Schweiz spricht die amtliche Wohnsitzbestätigung vom 18. November 2025, wonach die Gesuchstellerin am

22. Juli 2025 von El Salvador nach N._____ an die O._____-strasse 3 "c/o Familie …" gezogen sei (Urk. 4/2). Zwar ist auch ihrer Krankenkassenpolice 2025 (Urk. 4/10) eine gewisse Indizwirkung beizumessen, wobei die Krankenkassenpo-

- 11 - lice 2025 im vorinstanzlichen Entscheid in der Tat nicht erwähnt wurde. Allerdings war die Familie offenbar auch im Jahr 2022 in der Schweiz krankenversichert, ob- schon sie damals in S._____ lebte (vgl. Urk. 4/11; Urk. 4/8). Solches relativiert die Indizwirkung der Police. Bei der erst im Berufungsverfahren neu eingereichten Krankenpolice 2026 vom 15. Oktober 2025 (Urk. 18/6) handelt es sich sodann oh- nehin um ein unechtes Novum, wobei die Gesuchstellerin nicht dartut, weshalb sie dieses nicht bereits vor Vorinstanz hätte beibringen können (vgl. Urk. 1 S. 14). Dass sich der Gesuchsgegner einen schweizerischen Anwalt nahm und dieser die Ge- suchstellerin mit Brief vom 3. Oktober 2025 an ihrer schweizerischen Adresse bei ihren Schwiegereltern anschrieb (Urk. 4/3), ist hingegen nicht als Hinweis für einen hiesigen Lebensmittelpunkt der Gesuchstellerin zu werten, zumal es sich dabei um vorprozessuale, nicht verbindliche Anwaltskorrespondenz handelt. Der Gesuchs- gegner hat denn auch nie explizit einen Wohnsitz der Gesuchstellerin in der Schweiz akzeptiert. Bei der im Berufungsverfahren seitens der Gesuchstellerin neu eingereichten schweizerischen Steuererklärung 2025 vom 17. März 2026 (Urk. 18/5) handelt es sich zwar um ein echtes Novum (Art. 317 Abs. 1 ZPO), je- doch ist darauf nicht abzustellen, weil für die Bestimmung des Wohnsitzes die Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Eheschutzgesuchs am 12. De- zember 2025 (Urk. 1 S. 1) massgeblich sind. Zudem wurde weder geltend ge- macht, geschweige denn belegt (z.B. mittels Freigabequittung, Bestätigung Steu- eramt etc.), dass diese elektronisch erstellte Steuerklärung tatsächlich eingereicht wurde (vgl. Urk. 15 S. 14; Urk. 18/5). Aus diesen beiden im Berufungsverfahren neu eingereichten Dokumenten (Urk. 18/5-6) vermag die Gesuchstellerin somit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Aus der vom Gesuchsgegner vor Vorinstanz eingereichten WhatsApp-Nachricht seiner Stiefmutter und Schwiegermutter der Gesuchstellerin, P._____, geht hervor, dass die Gesuchstellerin sich vom 24. bis 26. Juli 2025, vom 12. bis 15. August 2025 sowie vom 20. bis 24. Oktober 2025 und damit insgesamt zwölf Tage bei den Schwiegereltern in der Schweiz aufgehalten hat (Urk. 12/2). Dagegen hat die Ge- suchstellerin vor Vorinstanz nichts eingewandt, zumal sie sich zur ihr am 3. Februar 2026 zugestellten Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 27. Januar 2026 samt Beilagen nicht mehr äusserte (vgl. Urk. 9 S. 1, Urk. 11 und Urk. 12/2-5; Urk. 12A).

- 12 - Bedeutsam ist dabei auch, dass die Gesuchstellerin in der Schweiz über keine ei- gene Wohnung verfügt, sondern vielmehr die Adresse ihrer Schwiegereltern als Wohnsitzadresse angab (Urk. 4/2). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf diese unbestritten gebliebene Nachricht von einem kurzen tatsächlichen Aufenthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz im Jahr 2025 ausging. Ein hiesiger Lebensmittelpunkt der Gesuchstellerin ist nicht auszumachen, zumal sie auch nicht näher darlegte, wie sich ihr Leben hierzulande gestaltet, namentlich was für Beziehungen sie pflegt, wie sie ihre Freizeit verbringt und wie sich ihre Erwerbstätigkeit präsentiert (vgl. Urk. 1 S. 6 und Urk. 15). Vor Vorinstanz führte sie diesbezüglich lediglich aus, sie sei auch während der Zeit in S._____ und El Sal- vador immer wieder, auch wegen ihrer Immobilien und Freunden, in die Schweiz zurückgekehrt und habe hier Aufenthalt gehabt (Urk. 1 S. 6). Solches vermag einen hiesigen Lebensmittelpunkt im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Eheschutzver- fahrens (noch) nicht zu begründen. Dass der "Umzug nach S._____" hauptsächlich wegen eines seitens der T._____ gegen den Gesuchsgegner angestrengten Ver- waltungsstrafverfahrens erfolgt sei (Urk. 1 S. 6 und Urk. 4/9), ändert daran nichts, zumal die Familie offenbar tatsächlich umgezogen ist. Hinzu kommt, dass der Ar- beitslohn der Gesuchstellerin betreffend September, Oktober und November 2025 im Rahmen ihrer Anstellung bei einer Firma des Gesuchsgegners mit Sitz in den VAE unbestrittenermassen auf ein Bankkonto in der Slowakei überwiesen wurde. Zudem wurde unter "Beneficiary Customer" (Zahl- ungsempfänger/Begünstigter) eine Adresse der Gesuchstellerin in der Slowakei angegeben (Urk. 12/3-5). Es erschliesst sich nicht, was die Gesuchstellerin aus dem von ihr im Berufungsverfahren neu beigebrachten in slowakischer Sprache verfassten Kontoauszug der R._____ per 18. März 2026 herleiten will. Zwar ist darin ihre schweizerische Wohnadresse angegeben, allerdings erhellt daraus le- diglich ein Saldo von CHF 0,53 und es sind keine Zahlungseingänge, insbesondere Lohnzahlungen ersichtlich (Urk. 15 S. 11; Urk. 18/4). Überdies datiert auch dieses Dokument nicht aus der relevanten Zeit bei Rechtshängigkeit des Eheschutzbe- gehrens am 12. Dezember 2025, sondern einige Zeit danach (18. März 2026). Es ist mithin allein von finanziellen Verbindungen der Gesuchstellerin, insbesondere im Zusammenhang mit Lohnüberweisungen, in die Slowakei auszugehen, welche

- 13 - auf einen dortigen Wohnsitz der Gesuchstellerin hindeuten. Zu ihrem aufenthalts- rechtlichen Status in der Schweiz hat sich die lediglich über die slowakische Staats- bürgerschaft verfügende Gesuchstellerin (vgl. Urk. 4/2) im Übrigen nicht geäussert. Im Licht des Gesagten erscheint in Übereinstimmung mit der Vorinstanz insgesamt nicht plausibel, dass die Gesuchstellerin nach ihrem Wegzug aus El Salvador im Zuge der Trennung der Parteien ihren neuen Wohnsitz in der Schweiz begründet hat. Nachdem zufolge Glaubhaftmachung des Gesuchsgegners sowie mangelnder Be- streitung der Gesuchstellerin vor Vorinstanz davon auszugehen ist, dass sich die Gesuchstellerin im Jahr 2025 insgesamt lediglich an zwölf Tage (unterbrochen) in der Schweiz aufhielt, verneinte die erste Instanz mit Blick auf die in der Lehre ver- langte Mindestaufenthaltsdauer von drei Monaten zu Recht auch einen hiesigen gewöhnlichen Aufenthalt der Gesuchstellerin. Was die im Berufungsverfahren ein- gereichte (neue) per E-Mail erstattete Bestätigung der Schwiegermutter der Ge- suchstellerin, P._____, anbelangt (vgl. Urk. 18/3), ist dabei Folgendes festzustel- len: Die E-Mail ist nicht datiert. Zudem erschliesst sich nicht, weshalb diese Bestä- tigung nicht bereits vor Vorinstanz, insbesondere im Rahmen des (gewährten und nicht ausgeübten) Replikrechts der Gesuchstellerin zu Urk. 9, hätte produziert und eingereicht werden können. Die pauschale Begründung der Gesuchstellerin, sol- ches sei nicht möglich gewesen, weil P._____ sich erst im Berufungsverfahren auf "Insistieren" der Gesuchstellerin dazu habe durchringen können (Urk. 15 S. 9), überzeugt jedenfalls nicht. Zufolge Verspätung ist diese E-Mail daher nicht zu be- achten. Selbst wenn sie jedoch zuzulassen wäre, könnte die Gesuchstellerin dar- aus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zunächst stellt P._____ klar, dass die Aus- sage ihres Stiefsohnes (Gesuchsgegner), wonach die Gesuchstellerin im Jahr 2025 nur einmal in der Schweiz gewesen sei, nicht der Wahrheit entspreche. Dies steht mit ihrer aktenkundigen WhatsApp-Nachricht zu Handen des Gesuchsgegners, wo- nach die Gesuchstellerin insgesamt (unterbrochen; anlässlich dreier Aufenthalte [Urk. 12/2]) an zwölf Tagen bei ihnen (in der Schweiz) gewesen sei, nicht im Wider- spruch. Wenn P._____ dann jedoch schreibt, die Gesuchstellerin sei in dieser Zeit (im Jahr 2025) deutlich öfter in der Schweiz gewesen und habe sich hier regelmäs-

- 14 - sig aufgehalten bzw. regelmässig bei ihnen gewohnt (Urk. 18/3; Urk. 15 S. 10), geht dies klar weiter als die in der vor Vorinstanz aktenkundigen WhatsApp-Nach- richt angegebenen zwölf Tage. Warum P._____ ursprünglich lediglich diese zwölf Tage angegeben hat und nunmehr plötzlich von regelmässigen hiesigen Aufenthal- ten der Gesuchstellerin bei ihr und ihrem Mann spricht, geht aus dem Schreiben nicht hervor. Ob die nunmehr bestätigten regelmässigen Aufenthalte der Gesuch- stellerin in der Schweiz im Jahr 2025 der Wahrheit entsprechen oder aber solches aufgrund des "Insistierens" der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 15 S. 9 unten) gefällig- keitshalber so ausgeführt wurde, bleibt im Dunkeln. Die Erklärung der Gesuchstel- lerin, wonach P._____ davon ausgegangen sei, dass der Gesuchsgegner von sei- ner Stiefmutter habe wissen wollen, wie viele Tage sich die Gesuchstellerin vor ihrer Anmeldung im Juli 2025 in der Schweiz aufgehalten habe, was P._____ der Gesuchstellerin nicht direkt habe mitteilen wollen (Urk. 15 S. 9 unten), überzeugt dabei nicht, zumal die von P._____ ursprünglich in ihrer WhatsApp-Nachricht mit- geteilten Anwesenheitsdaten der Gesuchstellerin in ihrer Wohnung in N._____ al- lesamt nach der Anmeldung der Gesuchstellerin in der Schweiz vom 22. Juli 2025 (Urk. 4/2) datieren (Urk. 12/2). Auf die nachträglich beigebrachte Bestätigung wäre in diesem Licht, selbst wenn sie rechtzeitig eingereicht worden wäre, nicht abzu- stellen. Es bleibt somit dabei, dass sich die Gesuchstellerin im Jahr 2025 nur we- nige Tage und mit Unterbrüchen in der Schweiz aufgehalten hat (Urk. 9 S. 5 Rz 6 i.V.m. Urk. 12/2), was vor Vorinstanz denn auch unbestritten blieb. Die Gesuchstellerin reichte mit ihrer Berufung sodann eine neue undatierte Bestä- tigung durch ihre Freundin, U._____, betreffend ihre Anwesenheit in der Schweiz ab Juli 2025 (Urk. 17 und Urk. 18/7) ins Recht. In ihrer Berufungsschrift (Urk. 15) äusserte sich die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin zu dieser Urkunde jedoch mit keinem Wort und legte insbesondere nicht dar, aus welchen Gründen sie das Dokument nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte beibringen können (Urk. 15). Solches ist auch nicht ersichtlich und geht insbesondere auch nicht aus dem Dokument selbst hervor (Urk. 18/7). Zufolge Verspätung ist diese Bestätigung daher nicht zu berücksichtigen. Selbst wenn sie indes beachtlich wäre, geht daraus nicht klar hervor, ob sich die Gesuchstellerin mindestens drei Monate in der Schweiz aufgehalten hat (vgl. "vom 22. bis zum 27. Juli" bei U._____ [wobei sie

- 15 - vom 24. - 26.7.2025 auch bei ihrer Schwiegermutter gewesen sei, Urk. 12/2], "ei- nige Wochen" bei weiterer Freundin V._____ in W._____ übernachtet). Insbesondere in Anbetracht des kurzen Aufenthalts der Gesuchstellerin im Jahr 2025 in der Schweiz sowie mangels konkreter Hinweise auf einen hiesigen Lebens- mittelpunkt, wobei die Umstände vielmehr auf einen solchen in der Slowakei hin- deuten, kann einzig aufgrund der amtlichen Wohnsitzbestätigung vom 18. Novem- ber 2025 sowie der Krankenkassenpolice 2025 nicht auf einen Wohnsitz oder ge- wöhnlichen Aufenthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz geschlossen werden. Ergänzend ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren von Fr. 2'000.– durch die Gesuchstellerin am 29. April 2026 unter Angabe ihrer Adresse in AA._____/Slowakei geleistet wurde (Urk. 21), was für einen aktuellen dortigen Wohnsitz spricht. Allerdings bezieht sich dieser Um- stand auf die Zeit nach Rechtshängigkeit des Eheschutzbegehrens und ist daher nicht ausschlaggebend. Zur von der Vorinstanz korrekt verneinten (subsidiären) schweizerischen Heimat- ortzuständigkeit im Sinne von Art. 47 IPRG (Heimatort des Gesuchsgegners und Schweizer Bürgers nicht im Bezirk Hinwil/ZH; Urk. 4/5) äussert sich die Gesuch- stellerin im Rahmen ihrer Berufung nicht (Urk. 15).

E. 8.3 Zusammengefasst verneinte die Vorinstanz mangels eines Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts der Gesuchstellerin in der Schweiz bzw. eines Heimat- ortes des Gesuchsgegners im Bezirk Hinwil zutreffend ihre international örtliche Zuständigkeit hinsichtlich des Eheschutzbegehrens vom 11. Dezember 2025 und trat entsprechend korrekt auf dieses nicht ein. Die Berufung der Gesuchstellerin ist dementsprechend abzuweisen und Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).

E. 9 Ausgangsgemäss ist auch die für den Fall der Bestätigung des angefochtenen Entscheids nicht beanstandete erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsrege- lung gemäss Dispositivziffern 2 bis 4 (vgl. Urk. 15 S. 2) zu bestätigen.

- 16 - Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 2'000.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG), ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit ihrem Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Mangels wesentlicher Um- triebe ist dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchstellerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung des Einzel- gerichts am Bezirksgericht Hinwil vom 23. Februar 2026 bestätigt.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– verrech- net.
  4. Im Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 15, 17 und 18/2-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 17 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: fh
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE260016-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss vom 1. Juli 2026 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin Dipl. Jur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Hinwil vom 23. Februar 2026 (EE250078-E)

- 2 - Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (Urk. 1 S. 2 ff.) "1. Es sei festzustellen, dass die Parteien den gemeinsamen Haus- halt am 1. Juni 2025 aufgehoben haben und es sei der Gesuch- stellerin das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen.

2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rück- wirkend ab dem 1. Juni 2025 für die Dauer des Getrenntlebens monatliche, auf den Ersten des jeweiligen Monats vorauszahlbare angemessene Ehegattenunterhaltsbeiträge von mindestens CHF 7'000.– zu bezahlen. Eine genaue Bezifferung der Unterhaltsbeiträge nach der Aus- kunftserteilung und dem Beweisverfahren wird vorbehalten.

3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, durch die C._____ Ver- waltung, D._____-strasse 1, E._____ alle Mieter der gemeinsa- men Liegenschaft der Parteien in der F._____-strasse 2, G._____, mithin Herrn H._____, HP links, Herrn I._____, HP rechts, Herrn J._____, 1.OG links, Herr K._____ 1. OG rechts, Herr L._____ 2. OG anweisen zu lassen, die monatlichen Miet- zinse ab sofort, spätestens jedoch ab Vollstreckbarkeit des Ehe- schutzurteils auf das Konto der Gesuchstellerin bei der M._____ AG zu überweisen. Eventualiter sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, die C._____ Verwaltung, D._____-strasse 1, E._____ anzuweisen, die Hälfte aller monatlichen Mietzinseinnahmen der gemeinsamen Liegen- schaft der Parteien in der F._____-strasse 2, G._____, ab sofort, spätestens jedoch ab Vollstreckbarkeit des Eheschutzurteils auf das Konto der Gesuchstellerin bei der M._____ AG zu überwei- sen. Subeventualiter sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, alle Mie- ter der gemeinsamen Liegenschaft der Parteien in der F._____- strasse 2, G._____, mithin Herrn H._____, HP links, Herrn I._____, HP rechts, Herrn J._____, 1.OG links, Herr K._____ 1. OG rechts, Herr L._____ 2. OG durch die C._____ Verwaltung, D._____-strasse 1, E._____ anweisen zu lassen, die monatlichen Monatzinse ab sofort, spätestens jedoch ab Vollstreckbarkeit des Eheschutzurteils auf ein noch zu eröffnendes Mietzinskonto in der Schweiz, auf welches die Parteien nur ein gemeinsames Zugriffs- recht haben, zu überweisen. Subsubeventualiter Das Gericht habe die Anweisung des Gesuchsgegners an die Mieter durch C._____ Verwaltung, mithin an die Herrschaften H._____, HP links, Herrn I._____, HP rechts, Herrn J._____, 1.OG links, Herr K._____ 1. OG rechts, Herr L._____ 2. OG, ge-

- 3 - mäss vorgängiger Anträge unter dieser Ziffer 3. durch Urteil zu er- setzen.

4. Es sei die Gütertrennung per Datum der Einreichung des Ehe- schutzgesuchs anzuordnen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Las- ten des Gesuchsgegners. Rechtsbegehren des Gesuchsgegners (Urk. 9 S. 3) "1. Auf das Eheschutzgesuch vom 11. Dezember 2025 sei nicht ein- zutreten.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchstellerin." Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Hinwil vom 23. Februar 2026: (Urk. 16 S. 10 f.) "1. Auf das Gesuch um Anordnung von Eheschutzmassnahmen vom 11. De- zember 2025 wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 1'500.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu bezahlen.

5. (Schriftliche Mitteilung)

6. (Berufung)" Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 15 S. 2): "1. Es sei der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Hinwil vom 23.02.2026 im Verfahren mit der Geschäfts-Nr.: EE250078-E/U01 aufzuhe- ben, und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Gesuch um Anordnung von

- 4 - Eheschutzmassnahmen vom 11. Dezember 2025 einzutreten und dieses materiell zu behandeln.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Ge- suchsgegners und Berufungsbeklagten." Erwägungen:

1. Die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) reichte am 12. Dezember 2025 am Bezirksgericht Hinwil ein Eheschutzgesuch ein (Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/2-14). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 setzte die Vor- instanz dem Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner) Frist an, um sich zur Frage der örtlichen Zuständigkeit zu äussern (Urk. 6). Dieser bezog innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 8) rechtzeitig mit Schriftsatz vom 27. Januar 2026 Stellung (Urk. 9, Urk.10 und Urk. 12/2-5). Mit (Stempel-)Verfügung vom

28. Januar 2026 wurde der Gesuchstellerin Frist zur freigestellten Stellungnahme dazu angesetzt (Urk. 9 S. 1; Urk. 12A). Diese äusserte sich nicht mehr. Darauf fällte die Vorinstanz am 23. Februar 2026 den eingangs wiedergegebenen Nichteintre- tensentscheid (Urk. 13 = Urk. 16).

2. Mit Zuschrift vom 25. März 2026 erhob die Gesuchstellerin dagegen Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 15 S. 1, Urk. 17 und Urk. 18/2-7). Den ihr mit Präsidialverfügung vom 22. April 2026 auferlegten Gerichtskostenvorschuss für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 2'000.– bezahlte sie fristgerecht (Urk. 20 und Urk. 21). Da der Berufung, wie nachfolgend darzutun sein wird, kein Erfolg beschieden ist, erübrigt sich das Einholen einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 bis Urk. 14).

3. Die Berufung wurde form- und fristgerecht (vgl. Urk. 14 und Art. 314 Abs. 2 ZPO) erhoben. Unter Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist darauf einzutreten. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsan- wendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und folglich über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und

- 5 - Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 3).

4. Neue Tatsachen können gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren grundsätzlich nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorge- bracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Diese Voraussetzungen gelten kumulativ. Handelt es sich um echte Noven, ist das Erfordernis der Neuheit ohne Weiteres erfüllt und einzig das des unverzüglichen Vorbringens zu prüfen. Was unechte Noven angeht, so ist es Sache der Partei, die sie vor der Berufungsinstanz geltend machen will, zu beweisen, dass sie die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat, was na- mentlich bedingt, die Gründe darzutun, warum die Tatsachen und Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Der vorliegend (auch) im Berufungsverfahren geltende (eingeschränkte) Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 272 ZPO) ändert daran nichts (BGE 138 III 625 E. 2.2; BGE 138 III 788 E. 4.2).

5. Hinsichtlich der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen (Art. 59 und Art. 60 ZPO) - vorliegend die (zwingende) international örtliche Zustän- digkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO; Art. 46 und Art. 47 IPRG) - gilt allerdings gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine eingeschränkte bzw. "partielle" Untersu- chungsmaxime. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass sie sich für beide Prozess- parteien nicht gleichmässig, sondern asymmetrisch auswirkt, indem für die kla- gende Partei weiter die gewöhnliche Verhandlungsmaxime (bzw. das gewöhnliche Verfahrensrecht einschliesslich des darin vorgesehenen Novenrechts) gilt, wäh- rend der beklagten Partei die Bestreitungslast abgenommen wird und in Bezug auf klagehindernde Sachumstände auch verspätet bekannt gewordene Tatsachen von Amtes wegen zu berücksichtigen sind. So bezieht sich die Pflicht zur amtswegigen Prüfung grundsätzlich auch auf die Ebene der Sachverhaltsermittlung. Die Gefahr, dass ein Sachurteil trotz Fehlens einer Prozessvoraussetzung ergeht, kann es rechtfertigen, verspätet vorgebrachte Tatsachen zu berücksichtigen. Das Gericht muss lediglich von Amtes wegen erforschen, ob Tatsachen bestehen, die gegen das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen sprechen. Nicht verlangt wird dage- gen, Tatsachen, die für das Vorhandensein der Prozessvoraussetzungen spre-

- 6 - chen, zu berücksichtigen, wenn solche von der klagenden Partei nicht oder verspä- tet vorgebracht worden sind (vgl. BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3.2, 3.4, 3.4.2 und 3.4.3 m.w.H.). Aufgrund der Geltung dieser "partiellen" Un- tersuchungsmaxime hat die Kammer vorliegend somit von Amtes wegen einzig neue Umstände zu berücksichtigen, welche gegen einen Wohnsitz bez. gewöhnli- chen Aufenthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz und damit gegen die örtliche Zuständigkeit der ersten Instanz sprechen. Soweit die Gesuchstellerin im Beru- fungsverfahren demgegenüber neue Tatsachen und Beweismittel produziert, wel- che auf einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ihrerseits in der Schweiz hindeuten sollen, ist sie damit nur unter den Bedingungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu hören.

6. Die Vorinstanz erwog, die von der Gesuchstellerin ins Recht gelegte Wohn- sitzbestätigung vom 18. November 2025 der Stadt N._____, wonach die Gesuch- stellerin an der O._____-strasse 3 in N._____ wohne (Urk. 4/2), sei zwar ein starkes Indiz für deren Wohnsitz in der Schweiz, doch würden die unbestritten gebliebenen Vorbringen des Gesuchsgegners nahe legen, dass sich der Lebensmittelpunkt der Gesuchstellerin nicht in der Schweiz befinde. So habe sie sich gemäss einer WhatsApp-Nachricht von P._____ - der Schwiegermutter der Gesuchstellerin (und Stiefmutter des Gesuchsgegners) - höchst sporadisch in der Schweiz aufgehalten. Im Jahr 2025 sollen dies lediglich zwölf Tage (unterbrochener) Aufenthalt in der Schweiz gewesen sein (Urk. 12/2). Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer scheine höchst unglaubhaft, dass die Gesuchstellerin tatsächlich den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen von El Salvador in die Schweiz verlagert habe. Vielmehr habe der Gesuchsgegner plausibel dargetan, dass die Gesuchstellerin ihren Le- bensmittelpunkt aktuell in der Slowakei habe, zumal gemäss den vom Gesuchs- gegner eingereichten Zahlungsbelegen (Urk. 12/3-5) der Arbeitslohn der Gesuch- stellerin auf ein Bankkonto in der Slowakei überwiesen werde. Hinzu komme, dass die Gesuchstellerin ihren Wohnsitz in der Schweiz bei ihrer Schwiegermutter be- gründet habe und insofern nicht über eine eigene Wohnung oder ein eigenes Haus verfüge. Ein Wohnsitz der Gesuchstellerin in der Schweiz sei damit zu verneinen. Mit ihrem zwölftägigen Aufenthalt in der Schweiz im Jahr 2025 erfülle die Gesuch- stellerin sodann keinesfalls das Erfordernis eines hiesigen gewöhnlichen Aufent-

- 7 - halts, zumal die Lehre hierzu eine Mindestaufenthaltsdauer von drei Monaten vor- aussetze. Überdies sei nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchstellerin eine beliebig geartete Beziehung zur Stadt N._____ bzw. zur Schweiz, etwa durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vor Ort, aufgebaut haben sollte. Somit sei auch kein gewöhn- licher Aufenthalt in der Schweiz begründet worden. Mangels eines Wohnsitzes im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG bzw. eines gewöhnlichen Aufenthalts gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b IPRG in der Schweiz sei keine hiesige Zuständigkeit gestützt auf den für Eheschutzmassnahmen einschlägigen Art. 46 IPRG begründet worden. Weil weder die Gesuchstellerin (mangels schweizerischer Staatsangehörigkeit) noch der Gesuchsgegner (mit Heimatort Q._____ im Kanton St. Gallen) über einen Heimatort im Bezirk Hinwil verfügen würden, erübrigten sich sodann weitere Aus- führungen zur Anwendbarkeit der (subsidiären) Heimatzuständigkeit nach Art. 47 IPRG. Folglich sei mangels (international) örtlicher Zuständigkeit des hiesigen Ge- richts auf das Eheschutzgesuch der Gesuchstellerin nicht einzutreten (Urk. 16 S. 7- 9).

7. Die Gesuchstellerin rügt mit ihrer Berufung, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf ihr Eheschutzgesuch nicht eingetreten, weil sie die Prozessvoraussetzung der ört- lichen Zuständigkeit mangels eines fehlenden Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Auf- enthalts der Gesuchstellerin in der Schweiz fälschlicherweise verneint habe. Ihr schweizerischer Wohnsitz an der O._____-strasse 3 in N._____ habe bereits zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestanden und bestehe nach wie vor. Die Ers- tinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und einseitig fest- gestellt, indem sie bei der Beurteilung und Verneinung eines Wohnsitzes der Ge- suchstellerin in der Schweiz im Wesentlichen auf die Parteibehauptungen des Ge- suchsgegners sowie eine informelle WhatsApp-Nachricht der (Stief-)Mutter des Gesuchsgegners abgestellt habe und demgegenüber die von der Gesuchstellerin eingereichten, objektiv überprüfbaren Urkunden, namentlich die Krankenkassenpo- lice 2025 für die obligatorische Krankenversicherung ab dem 22. Juli 2025 (Urk. 4/10) sowie das an die schweizerische Adresse der Gesuchstellerin gerich- tete anwaltliche Schreiben des Gesuchsgegners vom 3. Oktober 2025 (Urk. 4/3), unberücksichtigt gelassen habe. Diese beiden Urkunden verkörperten jedoch we- sentliche Indizien für das Vorliegen eines Wohnsitzes der Gesuchstellerin in der

- 8 - Schweiz und hätten zwingend berücksichtigt werden müssen. Auch habe die erste Instanz ihrer Wohnsitzbestätigung (Urk. 4/2) zu wenig Gewicht beigemessen und demgegenüber die durch den Gesuchsgegner von dessen (Stief-)Mutter P._____ erwirkte WhatsApp-Nachricht fälschlicherweise stärker gewichtet. Auf Insistieren der Gesuchstellerin habe sich P._____ im Berufungsverfahren nunmehr dazu durchringen können, eine Bestätigung per E-Mail zu schreiben, wonach die Be- hauptung des Gesuchsgegners nicht stimme, dass sich die Gesuchstellerin im Jahr 2025 nur einmal in der Schweiz aufgehalten habe. Vielmehr sei die Gesuchstellerin in dieser Zeit deutlich öfter in der Schweiz gewesen und habe sich hier regelmässig aufgehalten. Sie habe regelmässig bei ihren Schwiegereltern gewohnt (Urk. 18/3). Nicht nachzuvollziehen sei sodann, wie die Vorinstanz gestützt auf die Ausführun- gen des Gesuchsgegners habe annehmen können, dass allein aufgrund eines aus- ländischen Bankkontos auf einen Wohnsitz der Gesuchstellerin in der Slowakei ge- schlossen werden könne. Der Gesuchsgegner habe es als Arbeitgeber der Ge- suchstellerin unterlassen, die "angebliche" Adresse der Gesuchstellerin in der Slo- wakei dem Gericht anzugeben. Bei den Bankkonti (R._____) sei zudem ihre schweizerische Wohnsitzadresse hinterlegt, weil sie keine Wohnung in der Slowa- kei besitze. Auf den Umstand, dass der Gesuchsgegner im Vorfeld des Eheschut- zes zwecks Aushandlung einer Scheidungsvereinbarung einen schweizerischen (und keinen slowakischen) Rechtsanwalt beigezogen und die Scheidung in der Schweiz habe einreichen wollen und sich hernach widersprüchlich und allein aus prozesstaktischen Gründen gegen eine schweizerische Zuständigkeit wende, sei die Vorinstanz überhaupt nicht eingegangen (Urk. 15 S. 6-13). Auch die beiden im Berufungsverfahren neu beigebrachten Dokumente, welche im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Entscheidfällung noch nicht vorgelegen hätten, und daher vor Vor- instanz auch noch nicht hätten eingereicht werden können, nämlich die Steuerer- klärung 2025 und die Krankenkassenpolice 2026 (Urk. 18/5-6), würden klar und deutlich bestätigen, dass die Gesuchstellerin ab dem Juli 2025 und auch weiterhin ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz habe. Die steuerliche Erfassung setze ei- nen steuerrechtlichen Wohnsitz der Gesuchstellerin in der Schweiz voraus, wäh- rend auch der Abschluss und die Aufrechterhaltung einer Krankenversicherung in der Schweiz ein starkes Indiz für einen tatsächlichen schweizerischen Aufenthalt

- 9 - darstellten. Zusammengefasst würden sowohl die bereits eingereichten als auch die neu vorgelegten Beweismittel den Wohnsitz der Gesuchstellerin in der Schweiz klar belegen (Urk. 15 S. 14 f.). 8.1. Mit Blick auf den unstrittigen Wohnsitz des Gesuchsgegners im Ausland (S._____/Vereinigte Arabische Emirate [VAE]) liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Wie die Vorinstanz richtig gesehen hat, sind für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit der ersten Instanz hinsichtlich der verlangten Eheschutzmassnah- men (Art. 172 ff. ZGB) Art. 46 und Art. 47 IPRG einschlägig (und nicht etwa Art. 59 und Art. 60 IPRG, welche die Ehescheidung und Ehetrennung betreffen, vgl. Urk. 1 S. 6 f., Urk. 16 S. 6 m.H.). Weil der Gesuchsgegner weder in der Schweiz noch in einem Vertragsstaat des LugÜ Wohnsitz hat (VAE bzw. El Salvador, vgl. Urk. 9 S. 1, 5 Rz 6), findet namentlich das bezüglich der ehelichen Unterhaltsbeiträge nach Art. 163-165 ZGB einschlägige LugÜ (vgl. Art. 5 Ziff. 2 lit. a LugÜ [BSK IPRG- Bodenschatz, Art. 46 Rz 7 und 34 f. und ZK IPRG-Widmer Lüchinger, Art. 46 N 32]) vorliegend keine Anwendung. Gemäss Art. 46 IPRG sind für Klagen oder Mass- nahmen betreffend die ehelichen Rechte und Pflichten die schweizerischen Ge- richte am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am gewöhnlichen Auf- enthalt eines der Ehegatten zuständig. Der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufent- halt bestimmt sich dabei nach Art. 20 Abs. 1 lit. a und b IPRG. Die Wohnsitzdefinition nach Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG weist sowohl ein objektives Element auf, nämlich die Notwendigkeit der physischen Präsenz einer natürlichen Person an einem Ort, den Aufenthalt, als auch ein subjektives Element der Absicht des dauernden Verbleibens an diesem Ort. Die Bestimmung des Wohnsitzes ist dabei nach den gesamten Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. Die Praxis geht von einem objektivierten Wohnsitzbegriff aus. Danach muss der Wohnsitz re- spektive der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person auch für Dritte erkenn- bar sein und kann sich nicht lediglich auf subjektive Elemente beschränken. Den eigentlichen Lebensmittelpunkt hat eine natürliche Person dort, wo ihre familiären sowie sozialen Interessen am stärksten zu lokalisieren sind. Als weitere Anhalts- punkte können etwa berufliche sowie finanzielle Interessen einer Person herange- zogen werden. Dem migrations- oder steuerrechtlichen Status einer Person ist da-

- 10 - bei eine gewisse Indizwirkung beizumessen (BSK IPRG-Westenberg, Art. 20 Rz 15-17 m.w.H.). Sodann kommen etwa auch Wohnsitzbescheinigungen oder Auf- enthaltsbewilligungen eine gewichtige Indizwirkung zu (vgl. CHK IPRG-Axel/Ga- briel/Schramm, Art. 20 N 10). Was die Dauer des Verweilens anbelangt, so ist kein bestimmter Zeitrahmen erforderlich. Jedoch muss sich im Verhalten der Person manifestieren, dass sie an diesem Ort eine gewisse Zeit zu verweilen gedenkt. Ent- scheidend sind die Lebensumstände, welche den Eindruck erwecken, dass eine Person den bisherigen Lebensmittelpunkt verlässt, um einen neuen zu begründen (BSK IPRG-Westenberg, Art. 20 Rzn 18 f. m.w.H.). Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b IPRG hat eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist. Im Gegensatz zum Begriff des Wohnsitzes sind hauptsäch- lich faktische, äusserlich wahrnehmbare Umstände massgebend, die subjektiven Elemente treten in den Hintergrund. Der gewöhnliche Aufenthalt bedarf eines Ver- weilens an einem bestimmten Ort während einer längeren Zeit. Wann diesem Er- fordernis Genüge getan ist, ist aufgrund der Verhältnisse des Einzelfalles zu be- stimmen. Es muss die regelmässige Präsenz einer Person an einem Ort gegeben sein, welche ein eigentliches "Leben" darstellt mit der Begründung von beruflichen oder persönlichen Beziehungen. In der Lehre wird zum Teil ein Mindestaufenthalt von drei Monaten verlangt. Kurze Unterbrechungen lassen einen gewöhnlichen Aufenthalt einer Person nicht untergehen, solange eine gewisse Bindung der Per- son zu diesem Ort bestehen bleibt (BSK IPRG-Westenberg, Art. 20 Rzn 32-34). Zur Bestimmung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts ist auf die Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit abzustellen (ZK IPRG-Widmer Lüchin- ger, Art. 46 IPRG N 31 m.H.; BGE 116 II 9 E. 5; BSK IPRG-Westenberg, Art. 20 Rz 22 m.w.H.). 8.2. Für einen Wohnsitz der Gesuchstellerin in der Schweiz spricht die amtliche Wohnsitzbestätigung vom 18. November 2025, wonach die Gesuchstellerin am

22. Juli 2025 von El Salvador nach N._____ an die O._____-strasse 3 "c/o Familie …" gezogen sei (Urk. 4/2). Zwar ist auch ihrer Krankenkassenpolice 2025 (Urk. 4/10) eine gewisse Indizwirkung beizumessen, wobei die Krankenkassenpo-

- 11 - lice 2025 im vorinstanzlichen Entscheid in der Tat nicht erwähnt wurde. Allerdings war die Familie offenbar auch im Jahr 2022 in der Schweiz krankenversichert, ob- schon sie damals in S._____ lebte (vgl. Urk. 4/11; Urk. 4/8). Solches relativiert die Indizwirkung der Police. Bei der erst im Berufungsverfahren neu eingereichten Krankenpolice 2026 vom 15. Oktober 2025 (Urk. 18/6) handelt es sich sodann oh- nehin um ein unechtes Novum, wobei die Gesuchstellerin nicht dartut, weshalb sie dieses nicht bereits vor Vorinstanz hätte beibringen können (vgl. Urk. 1 S. 14). Dass sich der Gesuchsgegner einen schweizerischen Anwalt nahm und dieser die Ge- suchstellerin mit Brief vom 3. Oktober 2025 an ihrer schweizerischen Adresse bei ihren Schwiegereltern anschrieb (Urk. 4/3), ist hingegen nicht als Hinweis für einen hiesigen Lebensmittelpunkt der Gesuchstellerin zu werten, zumal es sich dabei um vorprozessuale, nicht verbindliche Anwaltskorrespondenz handelt. Der Gesuchs- gegner hat denn auch nie explizit einen Wohnsitz der Gesuchstellerin in der Schweiz akzeptiert. Bei der im Berufungsverfahren seitens der Gesuchstellerin neu eingereichten schweizerischen Steuererklärung 2025 vom 17. März 2026 (Urk. 18/5) handelt es sich zwar um ein echtes Novum (Art. 317 Abs. 1 ZPO), je- doch ist darauf nicht abzustellen, weil für die Bestimmung des Wohnsitzes die Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Eheschutzgesuchs am 12. De- zember 2025 (Urk. 1 S. 1) massgeblich sind. Zudem wurde weder geltend ge- macht, geschweige denn belegt (z.B. mittels Freigabequittung, Bestätigung Steu- eramt etc.), dass diese elektronisch erstellte Steuerklärung tatsächlich eingereicht wurde (vgl. Urk. 15 S. 14; Urk. 18/5). Aus diesen beiden im Berufungsverfahren neu eingereichten Dokumenten (Urk. 18/5-6) vermag die Gesuchstellerin somit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Aus der vom Gesuchsgegner vor Vorinstanz eingereichten WhatsApp-Nachricht seiner Stiefmutter und Schwiegermutter der Gesuchstellerin, P._____, geht hervor, dass die Gesuchstellerin sich vom 24. bis 26. Juli 2025, vom 12. bis 15. August 2025 sowie vom 20. bis 24. Oktober 2025 und damit insgesamt zwölf Tage bei den Schwiegereltern in der Schweiz aufgehalten hat (Urk. 12/2). Dagegen hat die Ge- suchstellerin vor Vorinstanz nichts eingewandt, zumal sie sich zur ihr am 3. Februar 2026 zugestellten Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 27. Januar 2026 samt Beilagen nicht mehr äusserte (vgl. Urk. 9 S. 1, Urk. 11 und Urk. 12/2-5; Urk. 12A).

- 12 - Bedeutsam ist dabei auch, dass die Gesuchstellerin in der Schweiz über keine ei- gene Wohnung verfügt, sondern vielmehr die Adresse ihrer Schwiegereltern als Wohnsitzadresse angab (Urk. 4/2). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf diese unbestritten gebliebene Nachricht von einem kurzen tatsächlichen Aufenthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz im Jahr 2025 ausging. Ein hiesiger Lebensmittelpunkt der Gesuchstellerin ist nicht auszumachen, zumal sie auch nicht näher darlegte, wie sich ihr Leben hierzulande gestaltet, namentlich was für Beziehungen sie pflegt, wie sie ihre Freizeit verbringt und wie sich ihre Erwerbstätigkeit präsentiert (vgl. Urk. 1 S. 6 und Urk. 15). Vor Vorinstanz führte sie diesbezüglich lediglich aus, sie sei auch während der Zeit in S._____ und El Sal- vador immer wieder, auch wegen ihrer Immobilien und Freunden, in die Schweiz zurückgekehrt und habe hier Aufenthalt gehabt (Urk. 1 S. 6). Solches vermag einen hiesigen Lebensmittelpunkt im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Eheschutzver- fahrens (noch) nicht zu begründen. Dass der "Umzug nach S._____" hauptsächlich wegen eines seitens der T._____ gegen den Gesuchsgegner angestrengten Ver- waltungsstrafverfahrens erfolgt sei (Urk. 1 S. 6 und Urk. 4/9), ändert daran nichts, zumal die Familie offenbar tatsächlich umgezogen ist. Hinzu kommt, dass der Ar- beitslohn der Gesuchstellerin betreffend September, Oktober und November 2025 im Rahmen ihrer Anstellung bei einer Firma des Gesuchsgegners mit Sitz in den VAE unbestrittenermassen auf ein Bankkonto in der Slowakei überwiesen wurde. Zudem wurde unter "Beneficiary Customer" (Zahl- ungsempfänger/Begünstigter) eine Adresse der Gesuchstellerin in der Slowakei angegeben (Urk. 12/3-5). Es erschliesst sich nicht, was die Gesuchstellerin aus dem von ihr im Berufungsverfahren neu beigebrachten in slowakischer Sprache verfassten Kontoauszug der R._____ per 18. März 2026 herleiten will. Zwar ist darin ihre schweizerische Wohnadresse angegeben, allerdings erhellt daraus le- diglich ein Saldo von CHF 0,53 und es sind keine Zahlungseingänge, insbesondere Lohnzahlungen ersichtlich (Urk. 15 S. 11; Urk. 18/4). Überdies datiert auch dieses Dokument nicht aus der relevanten Zeit bei Rechtshängigkeit des Eheschutzbe- gehrens am 12. Dezember 2025, sondern einige Zeit danach (18. März 2026). Es ist mithin allein von finanziellen Verbindungen der Gesuchstellerin, insbesondere im Zusammenhang mit Lohnüberweisungen, in die Slowakei auszugehen, welche

- 13 - auf einen dortigen Wohnsitz der Gesuchstellerin hindeuten. Zu ihrem aufenthalts- rechtlichen Status in der Schweiz hat sich die lediglich über die slowakische Staats- bürgerschaft verfügende Gesuchstellerin (vgl. Urk. 4/2) im Übrigen nicht geäussert. Im Licht des Gesagten erscheint in Übereinstimmung mit der Vorinstanz insgesamt nicht plausibel, dass die Gesuchstellerin nach ihrem Wegzug aus El Salvador im Zuge der Trennung der Parteien ihren neuen Wohnsitz in der Schweiz begründet hat. Nachdem zufolge Glaubhaftmachung des Gesuchsgegners sowie mangelnder Be- streitung der Gesuchstellerin vor Vorinstanz davon auszugehen ist, dass sich die Gesuchstellerin im Jahr 2025 insgesamt lediglich an zwölf Tage (unterbrochen) in der Schweiz aufhielt, verneinte die erste Instanz mit Blick auf die in der Lehre ver- langte Mindestaufenthaltsdauer von drei Monaten zu Recht auch einen hiesigen gewöhnlichen Aufenthalt der Gesuchstellerin. Was die im Berufungsverfahren ein- gereichte (neue) per E-Mail erstattete Bestätigung der Schwiegermutter der Ge- suchstellerin, P._____, anbelangt (vgl. Urk. 18/3), ist dabei Folgendes festzustel- len: Die E-Mail ist nicht datiert. Zudem erschliesst sich nicht, weshalb diese Bestä- tigung nicht bereits vor Vorinstanz, insbesondere im Rahmen des (gewährten und nicht ausgeübten) Replikrechts der Gesuchstellerin zu Urk. 9, hätte produziert und eingereicht werden können. Die pauschale Begründung der Gesuchstellerin, sol- ches sei nicht möglich gewesen, weil P._____ sich erst im Berufungsverfahren auf "Insistieren" der Gesuchstellerin dazu habe durchringen können (Urk. 15 S. 9), überzeugt jedenfalls nicht. Zufolge Verspätung ist diese E-Mail daher nicht zu be- achten. Selbst wenn sie jedoch zuzulassen wäre, könnte die Gesuchstellerin dar- aus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zunächst stellt P._____ klar, dass die Aus- sage ihres Stiefsohnes (Gesuchsgegner), wonach die Gesuchstellerin im Jahr 2025 nur einmal in der Schweiz gewesen sei, nicht der Wahrheit entspreche. Dies steht mit ihrer aktenkundigen WhatsApp-Nachricht zu Handen des Gesuchsgegners, wo- nach die Gesuchstellerin insgesamt (unterbrochen; anlässlich dreier Aufenthalte [Urk. 12/2]) an zwölf Tagen bei ihnen (in der Schweiz) gewesen sei, nicht im Wider- spruch. Wenn P._____ dann jedoch schreibt, die Gesuchstellerin sei in dieser Zeit (im Jahr 2025) deutlich öfter in der Schweiz gewesen und habe sich hier regelmäs-

- 14 - sig aufgehalten bzw. regelmässig bei ihnen gewohnt (Urk. 18/3; Urk. 15 S. 10), geht dies klar weiter als die in der vor Vorinstanz aktenkundigen WhatsApp-Nach- richt angegebenen zwölf Tage. Warum P._____ ursprünglich lediglich diese zwölf Tage angegeben hat und nunmehr plötzlich von regelmässigen hiesigen Aufenthal- ten der Gesuchstellerin bei ihr und ihrem Mann spricht, geht aus dem Schreiben nicht hervor. Ob die nunmehr bestätigten regelmässigen Aufenthalte der Gesuch- stellerin in der Schweiz im Jahr 2025 der Wahrheit entsprechen oder aber solches aufgrund des "Insistierens" der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 15 S. 9 unten) gefällig- keitshalber so ausgeführt wurde, bleibt im Dunkeln. Die Erklärung der Gesuchstel- lerin, wonach P._____ davon ausgegangen sei, dass der Gesuchsgegner von sei- ner Stiefmutter habe wissen wollen, wie viele Tage sich die Gesuchstellerin vor ihrer Anmeldung im Juli 2025 in der Schweiz aufgehalten habe, was P._____ der Gesuchstellerin nicht direkt habe mitteilen wollen (Urk. 15 S. 9 unten), überzeugt dabei nicht, zumal die von P._____ ursprünglich in ihrer WhatsApp-Nachricht mit- geteilten Anwesenheitsdaten der Gesuchstellerin in ihrer Wohnung in N._____ al- lesamt nach der Anmeldung der Gesuchstellerin in der Schweiz vom 22. Juli 2025 (Urk. 4/2) datieren (Urk. 12/2). Auf die nachträglich beigebrachte Bestätigung wäre in diesem Licht, selbst wenn sie rechtzeitig eingereicht worden wäre, nicht abzu- stellen. Es bleibt somit dabei, dass sich die Gesuchstellerin im Jahr 2025 nur we- nige Tage und mit Unterbrüchen in der Schweiz aufgehalten hat (Urk. 9 S. 5 Rz 6 i.V.m. Urk. 12/2), was vor Vorinstanz denn auch unbestritten blieb. Die Gesuchstellerin reichte mit ihrer Berufung sodann eine neue undatierte Bestä- tigung durch ihre Freundin, U._____, betreffend ihre Anwesenheit in der Schweiz ab Juli 2025 (Urk. 17 und Urk. 18/7) ins Recht. In ihrer Berufungsschrift (Urk. 15) äusserte sich die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin zu dieser Urkunde jedoch mit keinem Wort und legte insbesondere nicht dar, aus welchen Gründen sie das Dokument nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte beibringen können (Urk. 15). Solches ist auch nicht ersichtlich und geht insbesondere auch nicht aus dem Dokument selbst hervor (Urk. 18/7). Zufolge Verspätung ist diese Bestätigung daher nicht zu berücksichtigen. Selbst wenn sie indes beachtlich wäre, geht daraus nicht klar hervor, ob sich die Gesuchstellerin mindestens drei Monate in der Schweiz aufgehalten hat (vgl. "vom 22. bis zum 27. Juli" bei U._____ [wobei sie

- 15 - vom 24. - 26.7.2025 auch bei ihrer Schwiegermutter gewesen sei, Urk. 12/2], "ei- nige Wochen" bei weiterer Freundin V._____ in W._____ übernachtet). Insbesondere in Anbetracht des kurzen Aufenthalts der Gesuchstellerin im Jahr 2025 in der Schweiz sowie mangels konkreter Hinweise auf einen hiesigen Lebens- mittelpunkt, wobei die Umstände vielmehr auf einen solchen in der Slowakei hin- deuten, kann einzig aufgrund der amtlichen Wohnsitzbestätigung vom 18. Novem- ber 2025 sowie der Krankenkassenpolice 2025 nicht auf einen Wohnsitz oder ge- wöhnlichen Aufenthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz geschlossen werden. Ergänzend ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren von Fr. 2'000.– durch die Gesuchstellerin am 29. April 2026 unter Angabe ihrer Adresse in AA._____/Slowakei geleistet wurde (Urk. 21), was für einen aktuellen dortigen Wohnsitz spricht. Allerdings bezieht sich dieser Um- stand auf die Zeit nach Rechtshängigkeit des Eheschutzbegehrens und ist daher nicht ausschlaggebend. Zur von der Vorinstanz korrekt verneinten (subsidiären) schweizerischen Heimat- ortzuständigkeit im Sinne von Art. 47 IPRG (Heimatort des Gesuchsgegners und Schweizer Bürgers nicht im Bezirk Hinwil/ZH; Urk. 4/5) äussert sich die Gesuch- stellerin im Rahmen ihrer Berufung nicht (Urk. 15). 8.3. Zusammengefasst verneinte die Vorinstanz mangels eines Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts der Gesuchstellerin in der Schweiz bzw. eines Heimat- ortes des Gesuchsgegners im Bezirk Hinwil zutreffend ihre international örtliche Zuständigkeit hinsichtlich des Eheschutzbegehrens vom 11. Dezember 2025 und trat entsprechend korrekt auf dieses nicht ein. Die Berufung der Gesuchstellerin ist dementsprechend abzuweisen und Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).

9. Ausgangsgemäss ist auch die für den Fall der Bestätigung des angefochtenen Entscheids nicht beanstandete erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsrege- lung gemäss Dispositivziffern 2 bis 4 (vgl. Urk. 15 S. 2) zu bestätigen.

- 16 - Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 2'000.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG), ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit ihrem Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Mangels wesentlicher Um- triebe ist dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchstellerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Die Berufung wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung des Einzel- gerichts am Bezirksgericht Hinwil vom 23. Februar 2026 bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– verrech- net.

4. Im Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 15, 17 und 18/2-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 17 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: fh