Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind die verheirateten Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2021, sowie D._____, geboren am tt.mm.2023. Mit Eingabe vom 5. Novem- ber 2025 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstel- lerin) ein Eheschutzverfahren beim Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) anhän- gig (Urk. 1). Hinsichtlich der Prozessgeschichte des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 32 S. 3 f. = Urk. 37 S. 3 f.). Dieser erging am 19. Februar 2026 zunächst in unbegründeter (Urk. 22) und hernach auf Begehren des Gesuchsgegners (Urk. 26) in begründeter Form (Urk. 32 = Urk. 37).
E. 1.1 Der Gesuchsgegner macht in seiner Berufung zunächst geltend, er habe von der auf den 17. Februar 2026 angesetzten Fortsetzung der mündlichen Verhand- lung keine Kenntnis gehabt. Bei seiner Rückkehr in die eheliche Wohnung hätten
- 9 - sich für ihn keine Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Anhörung ergeben. Die Verhandlung habe somit ohne seine Kenntnis stattgefunden. Indem der ange- fochtene Entscheid ohne seine Teilnahme ergangen sei, habe er seine Sicht der familiären und wirtschaftlichen Situation nicht darlegen können. Damit sei sein An- spruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden (Urk. 36 S. 2).
E. 1.2 Der Gesuchsgegner machte bereits in seinem Wiederherstellungsgesuch vor Vorinstanz geltend, keine Kenntnis von der Fortsetzung der mündlichen Verhand- lung vom 17. Februar 2026 gehabt zu haben (Urk. 29). Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 5. März 2026 ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 33). Der Gesuchsgegner hat dagegen kein Rechtsmittel ergriffen; ob er unter diesen Umständen ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der erneuten Beurteilung dieses Vorbringens im Berufungsverfahren hat, kann angesichts nachfolgender Ausführungen offen bleiben: Die Vorinstanz erwog zutreffend, die Parteien seien zunächst zu einer mündlichen Verhandlung auf den 9. Januar 2026 vorgeladen worden. Zu dieser sei der Gesuchsgegner verspätet erschienen und habe eine Ver- dolmetschung verlangt, weshalb die Verhandlung nicht ordnungsgemäss habe durchgeführt werden können. Dabei habe er mehrfach bestätigt, dass Postzustel- lungen an die Adresse E._____ … in … F._____ erfolgen könnten (Prot. I S. 12 und 14). Den Parteien sei anlässlich der Verhandlung vom 9. Januar 2026 zudem in Aussicht gestellt worden, dass das Gericht sie über das weitere Vorgehen schrift- lich informieren werde (Prot. I S. 14). Die Vorladung zur Fortsetzung der mündli- chen Verhandlung auf den 17. Februar 2026 sei anschliessend an die vom Ge- suchsgegner angegebene Adresse versandt worden und gelte mangels Abholung gestützt auf Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als zugestellt. Soweit der Gesuchsgegner geltend mache, er habe während seiner Abwesenheit Vorkehrungen zur Postkon- trolle getroffen, habe er nicht dargetan, worin diese konkret bestanden hätten. Selbst wenn entsprechende Vorkehrungen getroffen worden wären, hätte sich der Gesuchsgegner deren Versagen bzw. ein Fehlverhalten einer damit betrauten Dritt- person anrechnen zu lassen (Urk. 33 S. 1 ff.). Die Vorinstanz gelangte daher zu- treffend zum Schluss, dass den Gesuchsgegner an der Säumnis ein Verschulden trifft. Daran ändert auch nichts, wenn der Gesuchsgegner nun geltend macht, er
- 10 - habe bei seiner Rückkehr in die eheliche Wohnung keine Hinweise vorgefunden, welche auf eine unmittelbar bevorstehende Verhandlung hingewiesen hätten (Urk. 36 S. 2). Die Vorladung zur fraglichen Verhandlung vom 17. Februar 2026 wurde dem Gesuchsgegner per Gerichtsurkunde versandt und am 27. Januar 2026 an der von ihm angegebenen Adresse zur Abholung gemeldet (Urk. 18, Sendungs- verlauf). Wie die Vorinstanz wie soeben ausgeführt zutreffend festhielt, hat es sich der Gesuchsgegner selbst anzurechnen, wenn seine Vorkehrungen zum Empfang gerichtlicher Post während seiner Abwesenheit versagen oder die von ihm beauf- tragte Person ihre Aufgabe nicht gehörig wahrnimmt. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem unentschuldigten Nichter- scheinen des Gesuchsgegners ausging und androhungsgemäss gestützt auf die vorhandenen Akten und die Vorbringen der Gesuchstellerin entschied. Eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs des Gesuchsgegners liegt nicht vor.
E. 2 Mit Eingabe vom 2. März 2026 ersuchte der Gesuchsgegner um Aufschub der Vollstreckbarkeit des unbegründeten vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Dis- positiv-Ziffern 5, 6 und 7. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 4. März 2026 abgewiesen (Urk. 31, Geschäfts-Nr. RS260003-O).
E. 2.1 Der Gesuchsgegner macht sodann unter dem Titel "Wirtschaftliche Leistungs- fähigkeit" in seiner Berufung geltend, er verfüge derzeit über kein regelmässiges Erwerbseinkommen. Er habe sich am 26. Februar 2026 beim Sozialamt seiner Wohngemeinde gemeldet. Die entsprechenden Abklärungen dauerten derzeit noch an. Darüber hinaus bestünden Unterhaltspflichten gegenüber einem weiteren Kind, welche bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden müssten. Diese Umstände hätten im Rahmen der Verhandlung nicht vor- gebracht werden können (Urk. 36 S. 3).
E. 2.2 Diesen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, in welchem Umfang der Ge- suchsgegner den vorinstanzlich festgesetzten Unterhalt anficht bzw. welche kon- kreten Unterhaltsbeiträge stattdessen festzusetzen wären. Es fehlt damit an einem hinreichend bestimmten und bezifferten Berufungsantrag, weshalb insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist. Im Übrigen setzt der Gesuchsgegner sich weder mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum ihm angerechneten hypothetischen Ein- kommen in der Höhe von Fr. 4'900.– noch mit der vorinstanzlichen Bedarfsberech- nung auseinander (Urk. 37 S. 21 ff.) und zeigt nicht auf, inwiefern diese unzutref- fend sein sollen. Damit genügt die Berufung auch den Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. II. 1.), weshalb darauf auch aus diesem Grund nicht einzutreten ist.
- 11 -
E. 3 Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO den Untersu- chungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sach- verhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge ent- scheidet. Neue Tatsachen und Beweismittel können auch im Berufungsverfahren bis zur Urteilsberatung unbeschränkt vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). III.
E. 3.1 Weiter bringt der Gesuchsgegner unter dem Titel "Tatsächliche Trennungssi- tuation" vor, entgegen der Darstellung im angefochtenen Urteil habe zwischen No- vember 2025 und Januar 2026 keine endgültig gefestigte Trennungssituation be- standen. Vielmehr hätten die Parteien weiterhin eine wechselnde Wohn- und Be- treuungssituation gelebt. Die Gesuchstellerin sei Mitte Dezember 2025 vorüberge- hend mit den gemeinsamen Kindern in die eheliche Wohnung zurückgekehrt und die Parteien hätten weiterhin gemeinsam am Familienalltag teilgenommen. Die Ge- suchstellerin habe zeitweise mit den Kindern bei ihrer Schwester übernachtet, wäh- rend er weiterhin im Familienalltag präsent gewesen sei. Erst Mitte Februar 2026 habe die Gesuchstellerin die eheliche Wohnung erneut mit den Kindern verlassen und erklärt, ein Zusammenleben sei aus ihrer Sicht nicht mehr möglich (Urk. 36 S. 3).
E. 3.2 Mit diesen Vorbringen beschränkt sich der Gesuchsgegner im Wesentlichen darauf, seine eigene Sicht des Sachverhalts darzulegen, ohne sich mit den vorin- stanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Insbesondere legt er nicht dar, in- wiefern das von ihm behauptete Trennungsdatum bzw. die von ihm geschilderte Trennungssituation konkrete Auswirkungen auf die angeordneten Eheschutzmass- nahmen haben sollen. Damit genügt er den Begründungsanforderungen wiederum nicht (vgl. E. II. 1.), weshalb auch insoweit nicht auf die Berufung einzutreten ist.
E. 4.1 Der Gesuchsgegner macht schliesslich unter dem Titel "Familienbezogene Auswirkungen" geltend, die angeordneten Eheschutzmassnahmen hätten erhebli- che Auswirkungen auf die Beziehung zu seinen Kindern. Gerade in familienrechtli- chen Verfahren komme der persönlichen Anhörung der Parteien besondere Bedeu- tung zu, weshalb eine Entscheidung ohne tatsächliche Möglichkeit zur Stellung- nahme im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs problematisch er- scheine (Urk. 36 S. 3).
E. 4.2 Auch diese Vorbringen erschöpfen sich in allgemeinen Ausführungen ohne konkreten Bezug zum vorinstanzlichen Urteil. Es bleibt insbesondere unklar, ob und inwieweit der Gesuchsgegner die Obhutszuteilung an die Gesuchstellerin (Urk. 37 S. 11 f.) sowie das ihm eingeräumten Besuchsrecht jeden zweiten Samstag von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr (Urk. 37 S. 13) überhaupt anficht. Soweit der Gesuchsgeg-
- 12 - ner erneut eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, kann auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. E. III. 1.2) verwiesen werden.
E. 5 Soweit der Gesuchsgegner schliesslich um Ansetzung einer Nachfrist zur Er- gänzung seiner Berufung ersucht (Urk. 36 S. 5), ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelfrist als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Eine inhaltliche Ergänzung der Berufung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Berufung des Gesuchsgegners abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. IV.
1. Für das Berufungsverfahren ist von einer nicht vermögensrechtlichen Streitig- keit auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 750.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Ge- suchsgegner als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin man- gels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
3. Der Gesuchsgegner ersucht für das Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; eventualiter um Leistung eines Prozesskostenvor- schusses durch die Gesuchstellerin (Urk. 36). Der Antrag auf Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses ist praxisgemäss als Antrag auf Leistung eines Prozess- kostenbeitrags entgegenzunehmen. Ein Prozesskostenbeitrag ist unter denselben Voraussetzungen wie die dazu subsidiäre unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren. Vorausgesetzt ist, dass die ersuchende Partei mittelos ist und ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. OGer ZH LE170055 E. IV. 2.1). Die Be- gehren des Gesuchsgegners sind zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vor- stehende Erwägungen) abzuweisen.
- 13 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch des Gesuchsgegners um Leistung eines Prozesskostenbei- trags bzw. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 36, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG. und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. - 14 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Tvrtkovic versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE260013-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw E. Tvrtkovic Beschluss und Urteil vom 8. Mai 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 19. Februar 2026 (EE250130-K)
- 2 - Zuletzt gestellte Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (Urk. 19 S. 1 f.) "1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 3. November 2025 getrennt leben und es sei der Gesuchstellerin das Getrennt- leben auch weiterhin zu bewilligen.
2. Es seien die Kinder C._____ (geb. tt.mm.2021) und D._____ (geb. tt.mm.2023) unter der alleinigen Obhut der Gesuchstellerin zu belassen.
3. Es sei der Gesuchstellerin die alleinige elterliche Sorge für die Kinder C._____ (geb. tt.mm.2021) und D._____ (geb. tt.mm.2023) zuzuteilen.
4. Es sei dem Gesuchsgegner für die beiden Kinder C._____ und D._____ kein Besuchsrecht zuzusprechen bzw. auf eine Rege- lung desselben zu verzichten.
5. Es sei die Wohnung an der Adresse E._____ … in F._____ der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zuzuteilen. Dieser Antrag sei superprovisorisch zu behandeln und die Woh- nungszuteilung an die Gesuchstellerin sei per sofort zu veranlas- sen.
6. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, sämtliche sich noch in seinem Besitz befindlichen Wohnungs- und Briefkastenschlüssel umgehend an die Gesuchstellerin herauszugeben sowie seine persönlichen Gegenstände innert 5 Tagen nach Rechtskraft des Urteils bei der Gesuchstellerin abzuholen; im Unterlassungsfall sei die Gesuchstellerin zu berechtigen, die Entsorgung der Ge- genstände des Gesuchsgegners zu veranlassen.
7. Es sei das Fahrzeug der Marke Audi Q5 der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zuzuweisen und der Gesuchsgegner zu ver- pflichten, sämtliche sich in seinem Besitz befindlichen Autoschlüs- sel umgehend an die Gesuchstellerin herauszugeben.
8. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die beiden Kinder rückwirkend ab Aufnahme des Getrenntlebens angemessene monatliche Kinderunterhaltsbeiträge zzgl. allfälliger Familienzulagen zu leisten, zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
9. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sie persönlich rückwirkend ab Aufnahme des Getrenntlebens an- gemessene monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge zu leisten, zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats; eventualiter sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner nicht zur Leistung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen in der Lage ist.
- 3 -
10. Es sei zwischen den Parteien die Gütertrennung per 9. Januar 2026 anzuordnen.
11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. ges. MwSt.) zu Lasten des Gesuchsgegners. " Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 19. Februar 2026: (Urk. 32 S. 37 ff. = Urk. 37 S. 37 ff.)
1. Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes wird bewilligt und es wird fest- gehalten, dass die Parteien seit 3. November 2025 getrennt leben.
2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2021, und D._____, geboren am tt.mm.2023, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
3. Die Obhut über die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2021, und D._____, geboren am tt.mm.2023, wird der Gesuchstellerin zugeteilt.
4. Der Gesuchsgegner wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder C._____ und D._____ an jedem zweiten Samstag von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
5. Die eheliche Wohnung am E._____ … in … F._____ wird, inkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und den Kindern zur alleinigen Benützung zugewiesen.
6. Der Gesuchsgegner hat die Wohnung am E._____ … in … F._____ umge- hend zu verlassen.
7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, sämtliche sich noch in seinem Besitz befindlichen Wohnungs- und Briefkastenschlüssel umgehend an die Gesuch- stellerin herauszugeben.
8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, seine persönlichen Gegenstände innert 15 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides nach Vorankündi- gung bei der Gesuchstellerin abzuholen.
- 4 - Sollte der Gesuchsgegner seine persönlichen Gegenstände innert 15 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides nicht abholen, wird die Ge- suchstellerin für berechtigt erklärt, die Gegenstände unter Kostenfolge für den Gesuchsgegner einzulagern. Nach Ablauf von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides wird die Gesuchstellerin berechtigt, die ein- gelagerten persönlichen Gegenstände des Gesuchsgegners unter Kosten- folge für den Gesuchsgegner zu vernichten.
9. Das Fahrzeug der Marke Audi Q5 der Gesuchstellerin wird der Gesuchstel- lerin für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zugewiesen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, sämtliche sich in seinem Besitz befind- lichen Autoschlüssel umgehend an die Gesuchstellerin herauszugeben.
10. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner mangels Leistungsfähigkeit nicht dazu in der Lage ist, für den Zeitraum vom 3. November 2025 bis zum
31. März 2026 Kinderunterhaltsbeiträge zu leisten. Zur Deckung des gebührenden Bedarfs der Kinder fehlen monatlich die fol- genden Beträge: Für C._____: CHF 465.– für den Zeitraum von 3. November 2025 bis 31. Dezember 2025 CHF 718.– für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. März 2026 Für D._____: CHF 705.– für den Zeitraum von 3. November 2025 bis 31. Dezember 2025 CHF 958.– für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. März 2026
- 5 -
11. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Kinder wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlich oder ver- traglich geschuldeter Kinderzulagen zu bezahlen: Für C._____: CHF 710.– (davon CHF 0.– als Betreuungsunterhalt) ab 1. April 2026 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens Für D._____: CHF 950.– (davon CHF 0.– als Betreuungsunterhalt) ab 1. April 2026 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. April 2026.
12. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner mangels Leistungsfähigkeit nicht dazu in der Lage ist, persönliche Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstel- lerin zu bezahlen.
13. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 9. Januar 2026 angeordnet.
14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1'200.00; die weiteren Auslagen betragen: CHF 255.00 Dolmetscherkosten CHF 1'455.00 Total Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheides, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
15. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
16. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschä- digung von CHF 2'635.– (inkl. 8.1% Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu be- zahlen, wobei die Parteientschädigung infolge voraussichtlicher Uneinbring- lichkeit direkt von der Gerichtskasse an die unentgeltliche Rechtsvertreterin
- 6 - der Gesuchstellerin (Rechtsanwältin MLaw X._____) ausbezahlt wird. Es wird festgehalten, dass mit der Zahlung der Anspruch auf Parteientschädigung auf den Kanton Zürich (Gerichtskasse) übergeht.
17. Alle von den vorstehenden Anordnungen abweichenden Anträge der Gesuch- stellerin werden abgewiesen, sofern sie nicht gegenstandslos geworden sind.
18. [Schriftliche Mitteilung]
19. [Rechtsmittel] Rechtsmittelanträge: des Berufungsklägers und Gesuchsgegners (Urk. 36 S. 2) "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Winterthur (Einzelgericht s.V. Eheschutz) vom 19.02.2026 sei aufzuheben.
2. Die Sache sei zur neuen Beurteilung nach Durchführung einer mündlichen Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid entsprechend abzu- ändern.
4. Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen. 4a. Eventualiter sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Be- rufungskläger für das Berufungsverfahren einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu leisten.
5. Dem Berufungskläger sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
6. Der Berufungskläger sei von der Leistung eines Kostenvorschus- ses sowie von sämtlichen Gerichtskosten vorläufig zu befreien.
7. Nach Bestellung eines Rechtsbeistands sei dem Berufungskläger Gelegenheit zu geben, die Berufungsbegründung zu ergänzen und zu präzisieren."
- 7 - Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind die verheirateten Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2021, sowie D._____, geboren am tt.mm.2023. Mit Eingabe vom 5. Novem- ber 2025 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstel- lerin) ein Eheschutzverfahren beim Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) anhän- gig (Urk. 1). Hinsichtlich der Prozessgeschichte des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 32 S. 3 f. = Urk. 37 S. 3 f.). Dieser erging am 19. Februar 2026 zunächst in unbegründeter (Urk. 22) und hernach auf Begehren des Gesuchsgegners (Urk. 26) in begründeter Form (Urk. 32 = Urk. 37).
2. Mit Eingabe vom 2. März 2026 ersuchte der Gesuchsgegner um Aufschub der Vollstreckbarkeit des unbegründeten vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Dis- positiv-Ziffern 5, 6 und 7. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 4. März 2026 abgewiesen (Urk. 31, Geschäfts-Nr. RS260003-O).
3. Gegen das begründete vorinstanzliche Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 10. März 2026 fristgerecht (vgl. Urk. 34) Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 36). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezo- gen (Urk. 1 - 35). Da sich die Berufung als unbegründet bzw. unzulässig erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II.
1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- instanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprü- fung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungs- begründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erst- instanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer
- 8 - 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3). Was nicht oder nicht in einer den gesetz- lichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Diese Grund- sätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1).
2. Die Berufung hat zudem Berufungsanträge zu enthalten. Diese müssen sich zumindest aus der Begründung des Antrags oder aus dem angefochtenen Urteil ergeben (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.2.2; BGE 134 III 235 E. 2). Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Berufung unverän- dert zum Urteil erhoben werden kann. Namentlich sind Berufungsanträge, die auf eine Geldzahlung gerichtet sind, zu beziffern (vgl. BGer 4D_72/2014 vom 12. März 2015 E. 3). Ein blosser Aufhebungs- und Rückweisungsantrag ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Rechtsmittelinstanz wegen fehlender Spruchreife nur kas- satorisch entscheiden könnte, wenn sie die Rechtsauffassung des Rechtsmittelklä- gers teilen würde (BGer 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 3.4; DIKE-Komm ZPO- Hungerbühler, Art. 311 N 20, m.w.H.).
3. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO den Untersu- chungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sach- verhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge ent- scheidet. Neue Tatsachen und Beweismittel können auch im Berufungsverfahren bis zur Urteilsberatung unbeschränkt vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). III. 1.1 Der Gesuchsgegner macht in seiner Berufung zunächst geltend, er habe von der auf den 17. Februar 2026 angesetzten Fortsetzung der mündlichen Verhand- lung keine Kenntnis gehabt. Bei seiner Rückkehr in die eheliche Wohnung hätten
- 9 - sich für ihn keine Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Anhörung ergeben. Die Verhandlung habe somit ohne seine Kenntnis stattgefunden. Indem der ange- fochtene Entscheid ohne seine Teilnahme ergangen sei, habe er seine Sicht der familiären und wirtschaftlichen Situation nicht darlegen können. Damit sei sein An- spruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden (Urk. 36 S. 2). 1.2 Der Gesuchsgegner machte bereits in seinem Wiederherstellungsgesuch vor Vorinstanz geltend, keine Kenntnis von der Fortsetzung der mündlichen Verhand- lung vom 17. Februar 2026 gehabt zu haben (Urk. 29). Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 5. März 2026 ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 33). Der Gesuchsgegner hat dagegen kein Rechtsmittel ergriffen; ob er unter diesen Umständen ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der erneuten Beurteilung dieses Vorbringens im Berufungsverfahren hat, kann angesichts nachfolgender Ausführungen offen bleiben: Die Vorinstanz erwog zutreffend, die Parteien seien zunächst zu einer mündlichen Verhandlung auf den 9. Januar 2026 vorgeladen worden. Zu dieser sei der Gesuchsgegner verspätet erschienen und habe eine Ver- dolmetschung verlangt, weshalb die Verhandlung nicht ordnungsgemäss habe durchgeführt werden können. Dabei habe er mehrfach bestätigt, dass Postzustel- lungen an die Adresse E._____ … in … F._____ erfolgen könnten (Prot. I S. 12 und 14). Den Parteien sei anlässlich der Verhandlung vom 9. Januar 2026 zudem in Aussicht gestellt worden, dass das Gericht sie über das weitere Vorgehen schrift- lich informieren werde (Prot. I S. 14). Die Vorladung zur Fortsetzung der mündli- chen Verhandlung auf den 17. Februar 2026 sei anschliessend an die vom Ge- suchsgegner angegebene Adresse versandt worden und gelte mangels Abholung gestützt auf Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als zugestellt. Soweit der Gesuchsgegner geltend mache, er habe während seiner Abwesenheit Vorkehrungen zur Postkon- trolle getroffen, habe er nicht dargetan, worin diese konkret bestanden hätten. Selbst wenn entsprechende Vorkehrungen getroffen worden wären, hätte sich der Gesuchsgegner deren Versagen bzw. ein Fehlverhalten einer damit betrauten Dritt- person anrechnen zu lassen (Urk. 33 S. 1 ff.). Die Vorinstanz gelangte daher zu- treffend zum Schluss, dass den Gesuchsgegner an der Säumnis ein Verschulden trifft. Daran ändert auch nichts, wenn der Gesuchsgegner nun geltend macht, er
- 10 - habe bei seiner Rückkehr in die eheliche Wohnung keine Hinweise vorgefunden, welche auf eine unmittelbar bevorstehende Verhandlung hingewiesen hätten (Urk. 36 S. 2). Die Vorladung zur fraglichen Verhandlung vom 17. Februar 2026 wurde dem Gesuchsgegner per Gerichtsurkunde versandt und am 27. Januar 2026 an der von ihm angegebenen Adresse zur Abholung gemeldet (Urk. 18, Sendungs- verlauf). Wie die Vorinstanz wie soeben ausgeführt zutreffend festhielt, hat es sich der Gesuchsgegner selbst anzurechnen, wenn seine Vorkehrungen zum Empfang gerichtlicher Post während seiner Abwesenheit versagen oder die von ihm beauf- tragte Person ihre Aufgabe nicht gehörig wahrnimmt. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem unentschuldigten Nichter- scheinen des Gesuchsgegners ausging und androhungsgemäss gestützt auf die vorhandenen Akten und die Vorbringen der Gesuchstellerin entschied. Eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs des Gesuchsgegners liegt nicht vor. 2.1 Der Gesuchsgegner macht sodann unter dem Titel "Wirtschaftliche Leistungs- fähigkeit" in seiner Berufung geltend, er verfüge derzeit über kein regelmässiges Erwerbseinkommen. Er habe sich am 26. Februar 2026 beim Sozialamt seiner Wohngemeinde gemeldet. Die entsprechenden Abklärungen dauerten derzeit noch an. Darüber hinaus bestünden Unterhaltspflichten gegenüber einem weiteren Kind, welche bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden müssten. Diese Umstände hätten im Rahmen der Verhandlung nicht vor- gebracht werden können (Urk. 36 S. 3). 2.2 Diesen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, in welchem Umfang der Ge- suchsgegner den vorinstanzlich festgesetzten Unterhalt anficht bzw. welche kon- kreten Unterhaltsbeiträge stattdessen festzusetzen wären. Es fehlt damit an einem hinreichend bestimmten und bezifferten Berufungsantrag, weshalb insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist. Im Übrigen setzt der Gesuchsgegner sich weder mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum ihm angerechneten hypothetischen Ein- kommen in der Höhe von Fr. 4'900.– noch mit der vorinstanzlichen Bedarfsberech- nung auseinander (Urk. 37 S. 21 ff.) und zeigt nicht auf, inwiefern diese unzutref- fend sein sollen. Damit genügt die Berufung auch den Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. II. 1.), weshalb darauf auch aus diesem Grund nicht einzutreten ist.
- 11 - 3.1 Weiter bringt der Gesuchsgegner unter dem Titel "Tatsächliche Trennungssi- tuation" vor, entgegen der Darstellung im angefochtenen Urteil habe zwischen No- vember 2025 und Januar 2026 keine endgültig gefestigte Trennungssituation be- standen. Vielmehr hätten die Parteien weiterhin eine wechselnde Wohn- und Be- treuungssituation gelebt. Die Gesuchstellerin sei Mitte Dezember 2025 vorüberge- hend mit den gemeinsamen Kindern in die eheliche Wohnung zurückgekehrt und die Parteien hätten weiterhin gemeinsam am Familienalltag teilgenommen. Die Ge- suchstellerin habe zeitweise mit den Kindern bei ihrer Schwester übernachtet, wäh- rend er weiterhin im Familienalltag präsent gewesen sei. Erst Mitte Februar 2026 habe die Gesuchstellerin die eheliche Wohnung erneut mit den Kindern verlassen und erklärt, ein Zusammenleben sei aus ihrer Sicht nicht mehr möglich (Urk. 36 S. 3). 3.2 Mit diesen Vorbringen beschränkt sich der Gesuchsgegner im Wesentlichen darauf, seine eigene Sicht des Sachverhalts darzulegen, ohne sich mit den vorin- stanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Insbesondere legt er nicht dar, in- wiefern das von ihm behauptete Trennungsdatum bzw. die von ihm geschilderte Trennungssituation konkrete Auswirkungen auf die angeordneten Eheschutzmass- nahmen haben sollen. Damit genügt er den Begründungsanforderungen wiederum nicht (vgl. E. II. 1.), weshalb auch insoweit nicht auf die Berufung einzutreten ist. 4.1 Der Gesuchsgegner macht schliesslich unter dem Titel "Familienbezogene Auswirkungen" geltend, die angeordneten Eheschutzmassnahmen hätten erhebli- che Auswirkungen auf die Beziehung zu seinen Kindern. Gerade in familienrechtli- chen Verfahren komme der persönlichen Anhörung der Parteien besondere Bedeu- tung zu, weshalb eine Entscheidung ohne tatsächliche Möglichkeit zur Stellung- nahme im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs problematisch er- scheine (Urk. 36 S. 3). 4.2 Auch diese Vorbringen erschöpfen sich in allgemeinen Ausführungen ohne konkreten Bezug zum vorinstanzlichen Urteil. Es bleibt insbesondere unklar, ob und inwieweit der Gesuchsgegner die Obhutszuteilung an die Gesuchstellerin (Urk. 37 S. 11 f.) sowie das ihm eingeräumten Besuchsrecht jeden zweiten Samstag von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr (Urk. 37 S. 13) überhaupt anficht. Soweit der Gesuchsgeg-
- 12 - ner erneut eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, kann auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. E. III. 1.2) verwiesen werden.
5. Soweit der Gesuchsgegner schliesslich um Ansetzung einer Nachfrist zur Er- gänzung seiner Berufung ersucht (Urk. 36 S. 5), ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelfrist als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Eine inhaltliche Ergänzung der Berufung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig.
6. Nach dem Gesagten ist die Berufung des Gesuchsgegners abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. IV.
1. Für das Berufungsverfahren ist von einer nicht vermögensrechtlichen Streitig- keit auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 750.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Ge- suchsgegner als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin man- gels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
3. Der Gesuchsgegner ersucht für das Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; eventualiter um Leistung eines Prozesskostenvor- schusses durch die Gesuchstellerin (Urk. 36). Der Antrag auf Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses ist praxisgemäss als Antrag auf Leistung eines Prozess- kostenbeitrags entgegenzunehmen. Ein Prozesskostenbeitrag ist unter denselben Voraussetzungen wie die dazu subsidiäre unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren. Vorausgesetzt ist, dass die ersuchende Partei mittelos ist und ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. OGer ZH LE170055 E. IV. 2.1). Die Be- gehren des Gesuchsgegners sind zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vor- stehende Erwägungen) abzuweisen.
- 13 - Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Leistung eines Prozesskostenbei- trags bzw. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 36, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG. und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
- 14 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Tvrtkovic versandt am: lm