Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 a) Die Parteien stehen seit 17. April 2025 vor Erstinstanz in einem Ehe- schutzverfahren (Urk. 5/1 S. 1). Anlässlich der Verhandlung vom 8. September 2025 schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts für die Dauer des Eheschutzverfahrens eine Vereinbarung (Urk. 2 S. 3 E. I.7, Urk. 5/35, Prot. Vi S. 44). Gleichentags verfügte die Vorinstanz folgendermassen (Urk. 2 S. 7): "1. Die Vereinbarung der Parteien vom 8. September 2025 wird im Sinne von vorsorglichen Massnahmen – was die Kinderbelange betrifft – genehmigt und im Übrigen wird von der Vereinbarung Vor- merk genommen. Sie lautet wie folgt: "1. Betreuung Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung der Tochter wie folgt: Betreuung durch die Mutter:
- an jedem Montag von 12.30 Uhr bis 18.00 Uhr,
- an jedem Donnerstagmittag von 12.30 Uhr bis Freitagabend 18.00 Uhr. In der übrigen Zeit wird die Tochter vom Vater betreut. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
E. 2 KESB-Entscheid lm Übrigen bleibt es beim Entscheid der KESB Bezirk Pfäffikon vom 20. Dezember 2024.
E. 3 Es sei mir für die Dauer des Verfahrens die Obhut über die Tochter zuzuteilen.
E. 4 Ich sei berechtigt zu erklären, für die Dauer des Verfahrens im Haus C._____ 1 in D._____ zu bleiben.
E. 5 Das Verfahren bei der KESB sei zu sistieren
E. 6 Die Kosten der Verfahren werden Herrn B._____ (…) auferlegt."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 5/1-71). Auf die im Berufungsverfahren gemachten Ausführungen der Gesuchstel- lerin (Urk. 1) ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Ent- scheidfindung als notwendig erweist.
2. Die Parteien einigten sich im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen vor- sorglicher Massnahmen mittels Vergleich über die Aufteilung der Kinderbetreuung sowie den Fortbestand des Entscheides der KESB Bezirk Pfäffikon vom 20. De- zember 2024 in den übrigen Punkten (Urk. 5/35). Bei Geltung der Offizialmaxime, die in Kinderbelangen Anwendung findet (Art. 296 Abs. 3 ZPO, Art. 58 Abs. 2 ZPO), ist der Streitgegenstand der Parteidisposition entzogen. Eine die Kinderbe- lange betreffende Vereinbarung unterliegt daher stets der gerichtlichen Genehmi- gung und wird erst mit deren Erteilung verbindlich. Das Gericht hat ein Urteil zu fällen, das sich über die Genehmigung der Vereinbarung ausspricht (ZK ZPO-Löt-
- 4 - scher/Schenk, Art. 273 N 31), was die Vorinstanz in Dispositivziffer 1 der ange- fochtenen Verfügung hinsichtlich der Kinderbelange auch getan hat (Urk. 2 S. 6 E. II.4 und S. 7). Die Vorinstanz führte in Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung die Berufung als zulässiges Rechtsmittel auf (Urk. 2 S. 7). In nicht vermögensrechtli- chen Angelegenheiten, wie sie die vorliegende darstellt, ist gegen den erstin- stanzlichen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen die Berufung gemäss Art. 308 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), weshalb vorliegend in Bezug auf die in Dispositivziffer 1.1 geregelte Aufteilung der Betreuung sowie die in Dispositivziffer 1.2 vorgenommene Anord- nung betreffend den Entscheid der KESB Bezirk Pfäffikon vom 20. Dezember 2024 die Berufung das korrekte Rechtsmittel darstellt. Die von der Gesuchstellerin erhobene Beschwerde wurde daher von der Kammer als Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO entgegengenommen. Ob betreffend die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft zur Benützung (Dis- positivziffer 1.3. der angefochtenen Verfügung) die Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO ebenfalls das korrekte Rechtsmittel darstellt oder ob die Gesuchstellerin diesbezüglich nicht bei der Vorinstanz die Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO (ZK ZPO-Lötscher/Schenk, Art. 273 N 28-31) hätte verlangen müssen, kann vorlie- gend aufgrund der Ausführungen in nachfolgender Erwägung 4 offen gelassen werden.
3. Im Rechtsmittelverfahren ist einzig das Dispositiv eines Entscheides an- fechtbar; lediglich dieses ist der formellen und materiellen Rechtskraft zugänglich (BGE 140 I 114 E. 2.4.2 m.w.H.). Dies schliesst es aus, im Rechtsmittelverfahren Anträge in der Sache zu stellen, welche sich nicht auf das Dispositiv des ange- fochtenen Entscheids beziehen. Im vorliegenden Berufungsverfahren ist demnach auf die Anträge 3 und 5 der Gesuchstellerin (Urk. 1 S. 1) nicht einzutreten, da im Dispositiv der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Kinderbelange einzig über die Betreuungsregelung sowie die weitere Geltung des Entscheides der KESB Bezirk Pfäffikon vom 20. Dezember 2024 in den übrigen Punkten entschie- den wurde (vgl. Urk. 2 S. 7 Dispositivziffern 1.1 und 1.2).
- 5 -
4. a) Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung ent- halten. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwie- fern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen be- zeichnet, die sie anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmittelein- gabe (BGer 4A_207/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.3.1 m.w.H.). Es besteht keine Pflicht des Berufungsgerichts, bei ungenügender Begrün- dung die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGer 4A_207/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.3.1 m.w.H.). Eine Nachfrist darf dem- nach nicht angesetzt werden, auch nicht zur Ergänzung oder Nachbesserung ei- ner Rechtsmittelbegründung bei Laieneingaben (BGer 5A_736/2016 vom
30. März 2017 E. 4.3 m.w.H). Es ist nicht Sache des Gerichts, prozessuale Nach- lässigkeiten der Parteien auszugleichen (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 E. 5.4 m.w.H.). Erfüllt die Berufung grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an ei- ner Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten.
b) Vorliegend unterliess es die Gesuchstellerin, sich in ihrer Rechtsmittel- schrift (Urk. 1) argumentativ mit den vorinstanzlichen Erwägungen der angefoch- tenen Verfügung (Urk. 2 S. 4 ff. E. II) auseinanderzusetzen. Die Gesuchstellerin äusserte sich insbesondere nicht konkret zur vorinstanzlichen Erwägung, dass nach den Rückmeldungen der Beiständin und der Sozialpädagogischen Familien- begleitung und dem bisher gelebten Standard keine Indikatoren vorlägen, welche den sistierten Kontakt zur Gesuchstellerin weiterhin rechtfertigten; unter den vor- liegenden Umständen scheine daher für die Dauer des Verfahrens eine Betreu- ung durch die Gesuchstellerin an jedem Montag von 12.30 Uhr bis 18.00 Uhr und an jedem Donnerstagmittag von 12.30 Uhr bis Freitagabend 18.00 Uhr angemes- sen und im Sinne des Kindeswohls (Urk. 2 S. 5 f.). Eine Auseinandersetzung da-
- 6 - mit wäre aber notwendig gewesen, hob die Vorinstanz doch gerade gestützt auf diese Erwägung im Umfang der von ihr genehmigten Betreuungsregelung die mit Entscheid der KESB Bezirk Pfäffikon vom 20. Dezember 2024 angeordnete Sis- tierung des Kontaktrechts zwischen der Gesuchstellerin und ihrer Tochter im Sinne des Rechtsmittelantrags 2 auf. Nicht näher einzugehen ist im Berufungsverfahren auf das Vorbringen der Gesuchstellerin, sie habe die Vereinbarung um etwa 22.00 Uhr nach neun Stun- den Verhandlung unter massivem Druck des Gesuchsgegners und Berufungs- beklagten (fortan Gesuchsgegner) unterschrieben (Urk. 1 S. 1): Die Sistierung des Kontaktrechts zu ihrer Tochter wurde – wie vorstehend ausgeführt – durch die von der Vorinstanz genehmigte Betreuungsregelung aufgehoben, dem Rechtsmit- telantrag 2 der Gesuchstellerin demnach insoweit bereits erstinstanzlich in ihrem Sinne entsprochen, und eine vom genehmigten Betreuungsplan abweichende Re- gelung beantragte die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren nicht. Ihren Antrag, sie sei berechtigt zu erklären, für die Dauer des Verfahrens im Haus C._____ 1 in D._____ zu bleiben, begründete sie in ihrer Rechtsmittelschrift nicht. Sie unterliess es im Rechtsmittelverfahren aufzuzeigen, wieso ihr und nicht dem Gesuchsgegner die eheliche Liegenschaft für die Dauer des Eheschutzver- fahrens zu überlassen sei (vgl. Urk. 1). Auf die Berufung der Gesuchstellerin ist somit gesamthaft nicht einzutreten.
5. Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel er- hoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchstel- lerin die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Die Ent- scheidgebühr ist gestützt auf § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsgegner für das Berufungs- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Ge- suchstellerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschä-
- 7 - digung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im Berufungsverfahren ohnehin kei- nen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 1). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird auf Fr. 800.– festge- setzt.
- Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel der Urk. 1 und 3/1-14, sowie an die Vorinstanz unter Beilage der erstinstanzlichen Originalakten und an die KESB Bezirk Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Verfahren über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 8 - Zürich, 17. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE260009-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 17. März 2026 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Pfäffikon vom 8. September 2025 (EE250010-H)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Die Parteien stehen seit 17. April 2025 vor Erstinstanz in einem Ehe- schutzverfahren (Urk. 5/1 S. 1). Anlässlich der Verhandlung vom 8. September 2025 schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts für die Dauer des Eheschutzverfahrens eine Vereinbarung (Urk. 2 S. 3 E. I.7, Urk. 5/35, Prot. Vi S. 44). Gleichentags verfügte die Vorinstanz folgendermassen (Urk. 2 S. 7): "1. Die Vereinbarung der Parteien vom 8. September 2025 wird im Sinne von vorsorglichen Massnahmen – was die Kinderbelange betrifft – genehmigt und im Übrigen wird von der Vereinbarung Vor- merk genommen. Sie lautet wie folgt: "1. Betreuung Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung der Tochter wie folgt: Betreuung durch die Mutter:
- an jedem Montag von 12.30 Uhr bis 18.00 Uhr,
- an jedem Donnerstagmittag von 12.30 Uhr bis Freitagabend 18.00 Uhr. In der übrigen Zeit wird die Tochter vom Vater betreut. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
2. KESB-Entscheid lm Übrigen bleibt es beim Entscheid der KESB Bezirk Pfäffikon vom 20. Dezember 2024.
3. Wohnung Die Ehefrau überlässt dem Ehemann sowie der Tochter die eheli- che Liegenschaft, C._____ 1, … D._____, zur Benützung. Die Ehefrau verlässt die Liegenschaft spätestens per 15. Oktober 2025. Der Ehemann überlässt der Ehefrau die Wohnung an der E._____-strasse 2 in … F._____ zur Benützung und übernimmt die Wohnnebenkosten akonto Unterhaltsbeiträge."
2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die KESB Bezirk Pfäffikon sowie an das kjz Pfäffikon zuhanden von Frau G._____ zur Kenntnisnahme sowie ins Verfahren Geschäfts-Nr. EZ260002- H.
3. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids
- 3 - beim Obergericht des Kantons Zürich, l. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die An- träge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO)."
b) Mit Eingabe vom 23. Februar 2026 erhob die Gesuchstellerin und Beru- fungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) innert Berufungsfrist hierorts Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1): "1. Die Vereinbarung vom 08.09.2025 (BG Pfäffikon EE250010) sei als nichtig/ungültig zu erklären. 2 Die Sistierung des Kontaktrechtes zwischen H._____, meinem Kind und mir, ihrer Mutter, Frau A._____, aufzuheben.
3. Es sei mir für die Dauer des Verfahrens die Obhut über die Tochter zuzuteilen.
4. Ich sei berechtigt zu erklären, für die Dauer des Verfahrens im Haus C._____ 1 in D._____ zu bleiben.
5. Das Verfahren bei der KESB sei zu sistieren
6. Die Kosten der Verfahren werden Herrn B._____ (…) auferlegt."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 5/1-71). Auf die im Berufungsverfahren gemachten Ausführungen der Gesuchstel- lerin (Urk. 1) ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Ent- scheidfindung als notwendig erweist.
2. Die Parteien einigten sich im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen vor- sorglicher Massnahmen mittels Vergleich über die Aufteilung der Kinderbetreuung sowie den Fortbestand des Entscheides der KESB Bezirk Pfäffikon vom 20. De- zember 2024 in den übrigen Punkten (Urk. 5/35). Bei Geltung der Offizialmaxime, die in Kinderbelangen Anwendung findet (Art. 296 Abs. 3 ZPO, Art. 58 Abs. 2 ZPO), ist der Streitgegenstand der Parteidisposition entzogen. Eine die Kinderbe- lange betreffende Vereinbarung unterliegt daher stets der gerichtlichen Genehmi- gung und wird erst mit deren Erteilung verbindlich. Das Gericht hat ein Urteil zu fällen, das sich über die Genehmigung der Vereinbarung ausspricht (ZK ZPO-Löt-
- 4 - scher/Schenk, Art. 273 N 31), was die Vorinstanz in Dispositivziffer 1 der ange- fochtenen Verfügung hinsichtlich der Kinderbelange auch getan hat (Urk. 2 S. 6 E. II.4 und S. 7). Die Vorinstanz führte in Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung die Berufung als zulässiges Rechtsmittel auf (Urk. 2 S. 7). In nicht vermögensrechtli- chen Angelegenheiten, wie sie die vorliegende darstellt, ist gegen den erstin- stanzlichen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen die Berufung gemäss Art. 308 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), weshalb vorliegend in Bezug auf die in Dispositivziffer 1.1 geregelte Aufteilung der Betreuung sowie die in Dispositivziffer 1.2 vorgenommene Anord- nung betreffend den Entscheid der KESB Bezirk Pfäffikon vom 20. Dezember 2024 die Berufung das korrekte Rechtsmittel darstellt. Die von der Gesuchstellerin erhobene Beschwerde wurde daher von der Kammer als Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO entgegengenommen. Ob betreffend die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft zur Benützung (Dis- positivziffer 1.3. der angefochtenen Verfügung) die Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO ebenfalls das korrekte Rechtsmittel darstellt oder ob die Gesuchstellerin diesbezüglich nicht bei der Vorinstanz die Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO (ZK ZPO-Lötscher/Schenk, Art. 273 N 28-31) hätte verlangen müssen, kann vorlie- gend aufgrund der Ausführungen in nachfolgender Erwägung 4 offen gelassen werden.
3. Im Rechtsmittelverfahren ist einzig das Dispositiv eines Entscheides an- fechtbar; lediglich dieses ist der formellen und materiellen Rechtskraft zugänglich (BGE 140 I 114 E. 2.4.2 m.w.H.). Dies schliesst es aus, im Rechtsmittelverfahren Anträge in der Sache zu stellen, welche sich nicht auf das Dispositiv des ange- fochtenen Entscheids beziehen. Im vorliegenden Berufungsverfahren ist demnach auf die Anträge 3 und 5 der Gesuchstellerin (Urk. 1 S. 1) nicht einzutreten, da im Dispositiv der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Kinderbelange einzig über die Betreuungsregelung sowie die weitere Geltung des Entscheides der KESB Bezirk Pfäffikon vom 20. Dezember 2024 in den übrigen Punkten entschie- den wurde (vgl. Urk. 2 S. 7 Dispositivziffern 1.1 und 1.2).
- 5 -
4. a) Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung ent- halten. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwie- fern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen be- zeichnet, die sie anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmittelein- gabe (BGer 4A_207/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.3.1 m.w.H.). Es besteht keine Pflicht des Berufungsgerichts, bei ungenügender Begrün- dung die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGer 4A_207/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.3.1 m.w.H.). Eine Nachfrist darf dem- nach nicht angesetzt werden, auch nicht zur Ergänzung oder Nachbesserung ei- ner Rechtsmittelbegründung bei Laieneingaben (BGer 5A_736/2016 vom
30. März 2017 E. 4.3 m.w.H). Es ist nicht Sache des Gerichts, prozessuale Nach- lässigkeiten der Parteien auszugleichen (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 E. 5.4 m.w.H.). Erfüllt die Berufung grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an ei- ner Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten.
b) Vorliegend unterliess es die Gesuchstellerin, sich in ihrer Rechtsmittel- schrift (Urk. 1) argumentativ mit den vorinstanzlichen Erwägungen der angefoch- tenen Verfügung (Urk. 2 S. 4 ff. E. II) auseinanderzusetzen. Die Gesuchstellerin äusserte sich insbesondere nicht konkret zur vorinstanzlichen Erwägung, dass nach den Rückmeldungen der Beiständin und der Sozialpädagogischen Familien- begleitung und dem bisher gelebten Standard keine Indikatoren vorlägen, welche den sistierten Kontakt zur Gesuchstellerin weiterhin rechtfertigten; unter den vor- liegenden Umständen scheine daher für die Dauer des Verfahrens eine Betreu- ung durch die Gesuchstellerin an jedem Montag von 12.30 Uhr bis 18.00 Uhr und an jedem Donnerstagmittag von 12.30 Uhr bis Freitagabend 18.00 Uhr angemes- sen und im Sinne des Kindeswohls (Urk. 2 S. 5 f.). Eine Auseinandersetzung da-
- 6 - mit wäre aber notwendig gewesen, hob die Vorinstanz doch gerade gestützt auf diese Erwägung im Umfang der von ihr genehmigten Betreuungsregelung die mit Entscheid der KESB Bezirk Pfäffikon vom 20. Dezember 2024 angeordnete Sis- tierung des Kontaktrechts zwischen der Gesuchstellerin und ihrer Tochter im Sinne des Rechtsmittelantrags 2 auf. Nicht näher einzugehen ist im Berufungsverfahren auf das Vorbringen der Gesuchstellerin, sie habe die Vereinbarung um etwa 22.00 Uhr nach neun Stun- den Verhandlung unter massivem Druck des Gesuchsgegners und Berufungs- beklagten (fortan Gesuchsgegner) unterschrieben (Urk. 1 S. 1): Die Sistierung des Kontaktrechts zu ihrer Tochter wurde – wie vorstehend ausgeführt – durch die von der Vorinstanz genehmigte Betreuungsregelung aufgehoben, dem Rechtsmit- telantrag 2 der Gesuchstellerin demnach insoweit bereits erstinstanzlich in ihrem Sinne entsprochen, und eine vom genehmigten Betreuungsplan abweichende Re- gelung beantragte die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren nicht. Ihren Antrag, sie sei berechtigt zu erklären, für die Dauer des Verfahrens im Haus C._____ 1 in D._____ zu bleiben, begründete sie in ihrer Rechtsmittelschrift nicht. Sie unterliess es im Rechtsmittelverfahren aufzuzeigen, wieso ihr und nicht dem Gesuchsgegner die eheliche Liegenschaft für die Dauer des Eheschutzver- fahrens zu überlassen sei (vgl. Urk. 1). Auf die Berufung der Gesuchstellerin ist somit gesamthaft nicht einzutreten.
5. Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel er- hoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchstel- lerin die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Die Ent- scheidgebühr ist gestützt auf § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsgegner für das Berufungs- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Ge- suchstellerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschä-
- 7 - digung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im Berufungsverfahren ohnehin kei- nen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 1). Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird auf Fr. 800.– festge- setzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel der Urk. 1 und 3/1-14, sowie an die Vorinstanz unter Beilage der erstinstanzlichen Originalakten und an die KESB Bezirk Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Verfahren über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 8 - Zürich, 17. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: st