Erwägungen (10 Absätze)
E. 2 Das Kontaktrecht zwischen dem Berufungsbeklagten und dem gemeinsamen Sohn der Parteien sei wie folgt zu regeln: Der Berufungsbeklagte ist berechtigt und verpflichtet, C._____ je- den zweiten Samstag für vier Stunden in einem begleiteten Be- suchstreff (BBT) zu betreuen. Die Koordination erfolgt durch die eingesetzte Beistandsperson.
E. 2.1 Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachver- halts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegrün- dung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanz- liche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufungskläge- rin die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erst- instanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit weite- ren Hinweisen; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. Septem- ber 2014 E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist inso-
- 7 - weit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erfor- derlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist die Betreuungsrege- lung für C._____. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3.1.1. Die Gesuchstellerin macht erstens geltend, am 21. November 2025 habe ab 9:00 Uhr vor Vorinstanz die Eheschutzverhandlung stattgefunden. Diese habe den ganzen Tag über angedauert. Das Kind der Parteien sei währenddessen durch eine von ihr beauftragte Betreuungsperson betreut worden. Diese Betreu- ung sei bis 18:00 Uhr vorgesehen gewesen, weshalb sie das Gericht um 18:00 Uhr habe verlassen müssen. Obwohl sie bereits zu diesem Zeitpunkt unmissver- ständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass sie einer Vereinbarung betreffend die Betreuung des gemeinsamen Sohnes durch den Gesuchsgegner ausserhalb eines begleiteten Besuchstreffs nicht zustimmen werde, solange der Gesuchs- gegner sich nicht bereit erkläre, sich einer Suchttherapie zu unterziehen, hätten die Vergleichsgespräche offenbar weiter angedauert. Kurz nach 20:00 Uhr habe ihr vormaliger Rechtsvertreter ihr per WhatsApp einen Vergleichsvorschlag ge- sandt, worauf sie ihm telefonisch mitgeteilt habe, dass sie damit nicht einverstan- den sei. Entgegen ihrer ausdrücklichen Instruktion habe ihr vormaliger Rechtsver- treter anschliessend in ihrem Namen die Trennungsvereinbarung unterzeichnet. Gegen 21:00 Uhr habe dieser ihr ein Foto von der unterzeichneten Vereinbarung gesandt und ihr in einem daran anschliessenden Telefonat erklärt, dass er nun auf dem Weg in die Ferien und deshalb in der Folgewoche nicht erreichbar sei. Mit dem angefochtenen Teilurteil habe die Vorinstanz die Teilvereinbarung der Parteien vom 21. November 2025 genehmigt. In der Begründung des Teilurteils halte die Vorinstanz fest, die Parteien hätten sich in der Trennungsvereinbarung vom 21. November 2025 über eine Betreuungsregelung geeinigt, wonach der Ge- suchsgegner den gemeinsamen Sohn in verschiedenen Phasen jeweils in Anwe- senheit eines Babysitters betreue. Dem sei aber entgegenzuhalten, dass der In- halt der Trennungsvereinbarung vom 21. November 2025, was die Betreuungsre- gelung betreffe, nicht auf einem Konsens der Parteien basiere. Ein Rechtsvertre- ter könne einen Vergleich für seine Mandantschaft nur dann unterzeichnen, wenn
- 8 - er dazu ausdrücklich bevollmächtigt sei, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Sie habe ihren vormaligen Rechtsvertreter zu keinem Zeitpunkt dazu bevoll- mächtigt, anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 21. November 2025 in ihrem Namen eine Trennungsvereinbarung zu unterzeichnen. Vielmehr habe sie bereits im Zeitpunkt, als sie noch an der Verhandlung anwesend gewesen sei, ausdrück- lich kundgetan, dass sie einer Betreuungsregelung, wie sie in der Teilvereinba- rung vorgesehen sei, d.h. ausserhalb eines BBT, nicht zustimme. Damit hätte ih- rem vormaligen Rechtsvertreter klar sein müssen, dass er von ihr nicht bevoll- mächtigt gewesen sei, in ihrem Namen eine Trennungsvereinbarung zu unter- zeichnen, welche von dieser Voraussetzung abweiche. Weil der Inhalt der Teilver- einbarung nicht von ihrem Willen gedeckt sei, könne nicht von einem Konsens ausgegangen werden. Es sei deshalb entgegen der Vorinstanz nicht davon aus- zugehen, dass ein gemeinsamer Antrag der Parteien betreffend die Betreuung des Sohnes durch den Gesuchsgegner vorliege. Ein nicht bestehender gemeinsa- mer Antrag könne durch das Gericht nicht genehmigt werden, weshalb die durch die Vorinstanz vorgenommene Genehmigung der Betreuungsregelung aufzuhe- ben sei. Sollte das Gericht wider Erwarten der Ansicht sein, dass ihr vormaliger Rechtsvertreter grundsätzlich bevollmächtigt gewesen sei, in ihrem Namen eine Trennungsvereinbarung zu unterzeichnen, wäre er aber auch unter dieser Prä- misse gehalten gewesen, sie über Vor- und Nachteile der Vereinbarung aufzuklä- ren und von ihr explizit die Einwilligung bzw. das Einverständnis zur Unterzeich- nung der konkreten Trennungsvereinbarung einzuholen. Ihr vormaliger Rechts- vertreter habe ihr denn auch den finalen Entwurf der Trennungsvereinbarung per WhatsApp zugesandt und sich anschliessend telefonisch mit ihr über deren Inhalt ausgetauscht. Sie habe ihm dabei aber unmissverständlich zu verstehen gege- ben, dass sie mit der Trennungsvereinbarung, insbesondere was die Betreuungs- regelung anbelange, nicht einverstanden sei. Trotzdem habe der vormalige Rechtsvertreter die Trennungsvereinbarung in ihrer Vertretung unterzeichnet. Mit seiner Unterschrift sei indessen kein von ihr getragener Konsens zustande ge- kommen, weil sie mit dem Inhalt der Trennungsvereinbarung zumindest teilweise nicht einverstanden gewesen sei. Der Inhalt der Trennungsvereinbarung könne deshalb nicht als ihr Antrag verstanden werden. Liege kein gemeinsamer Antrag
- 9 - der Parteien zur Genehmigung vor, könne ein solcher auch nicht genehmigt wer- den. Da sie bei der Unterzeichnung der Trennungsvereinbarung nicht mehr anwe- send gewesen sei, habe sich die Vorinstanz auch nicht davon überzeugen kön- nen, ob sie mit dem Inhalt einverstanden gewesen sei, was aber die Pflicht der Vorinstanz gewesen wäre (Urk. 1 S. 4 ff.). 3.1.2. Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet (Art. 32 Abs. 1 OR). Die direkte Vertretungswirkung tritt ein, wenn der Vertreter Vertretungsmacht hat und einem Dritten beim Abschluss des Rechtsgeschäfts ausdrücklich oder stillschweigend erklärt, dass die Wirkun- gen des Geschäftes beim Vertretenen entstehen sollen (= Handeln in fremdem Namen). Rechtsgeschäftlich wird Vertretungsmacht (auch Vollmacht oder Er- mächtigung genannt) durch Bevollmächtigung eingeräumt. Eine Vertretungswir- kung tritt nur dann ein, wenn der Vertreter zu erkennen gibt, dass ein Vertretungs- geschäft abgeschlossen werden soll (BSK OR I-Watter, Art. 32 N 12 ff.; KUKO OR-Jung, Art. 32 N 11 und 15 f.). Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, treten sämtliche Rechtswirkungen unmittelbar beim Vertretenen und beim Dritten ein (BSK OR I-Watter, Art. 32 N 23; KUKO OR-Jung, Art. 32 N 19). Wie sich aus der im Recht liegenden Vollmacht vom 29. Mai 2025 (Urk. 7/5) er- gibt, hat die Gesuchstellerin ihren vormaligen Rechtsvertreter Dr. iur. X2._____ betreffend Familienrecht zu allen Rechtshandlungen eines Generalbevollmächtig- ten bevollmächtigt. Die Vollmacht schliesst insbesondere explizit die Vertretung vor allen Gerichten und den Abschluss von Vergleichen ein. Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ trat anlässlich der Verhandlung vom 21. November 2025 zudem na- mens der Gesuchstellerin auf und unterzeichnete die Teilvereinbarung für diese (vgl. Prot. I S. 8 und 20; Urk. 7/35). Nach dem vorstehend Gesagten ist das Han- deln des gültig bevollmächtigten damaligen Rechtsvertreters Dr. iur. X2._____ der Gesuchstellerin zuzurechnen, weshalb sie sich die Teilvereinbarung vom 21. No- vember 2025 (Urk. 7/35) entgegenhalten lassen muss. Anhaltspunkte, dass die Gesuchstellerin die ihrem vormaligen Rechtsvertreter Dr. iur. X2._____ ausge- stellte Vollmacht (Urk. 7/5) gegenüber dem Gericht eingeschränkt hätte, beispiels-
- 10 - weise, indem sie vor dem Verlassen der Verhandlung vom 21. November 2025 kommuniziert hätte, ihr Rechtsvertreter sei nicht (mehr) zum Abschluss einer Ver- einbarung bevollmächtigt, ergeben sich aus den Akten nicht. Im Gegenteil wird im vorinstanzlichen Verhandlungsprotokoll, welches von den Parteien nicht bean- standet wurde, explizit festgehalten was folgt: Die Parteien schliessen unter Mit- wirkung des Gerichts einen Teilvergleich, welcher als Urk. 7/35 zu den Akten ge- nommen wird. RA X2._____ unterzeichnet den Vergleich in Vertretung der Ge- suchstellerin, wobei er jeweils jede Anpassung des Vergleichsvorschlags vorgän- gig mit ihr telefonisch besprochen hat (vgl. Prot. I S. 20). Der blosse Umstand, dass die Gesuchstellerin mit der von ihrem vormaligen Rechtsvertreter Dr. iur. X2._____ unterzeichneten Teilvereinbarung vom 21. November 2025 nun- mehr nicht einverstanden ist, ändert nichts an der Vertretungswirkung. Ein Wil- lensmangel wird von der Gesuchstellerin im Übrigen nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 1 S. 2 ff.). Ohnehin kommt es für Willensmängel im Sinne von Art. 23 ff. OR grundsätzlich auf die Person des Vertreters an (BSK OR I-Watter, Art. 32 N 24; KUKO OR-Jung, Art. 32 N 21; BGer 4A_303/2007 vom 29. November 2007 E. 3.4.4). Dass sich ihr vormaliger Rechtsvertreter Dr. iur. X2._____ in einem we- sentlichen Irrtum befunden hat bzw. bedroht oder getäuscht worden ist, bringt die Gesuchstellerin ebenso wenig vor. Eine persönliche – getrennte und gemeinsame
– Anhörung der Ehegatten, wie sie im Scheidungsrecht betreffend das Schei- dungsbegehren und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vorgeschrieben wird (Art. 287 ZPO in Verbindung mit Art. 111 bzw. 112 ZGB), ist überdies im Eheschutzverfahren nicht vorgesehen. Das Vorbringen der Gesuchstellerin, da sie bei Unterzeichnung der Trennungsvereinbarung nicht mehr anwesend gewe- sen sei, hätte sich das Gericht – entgegen seiner Pflicht – nicht davon überzeu- gen können, ob sie mit dem Inhalt einverstanden sei, zielt insofern ebenfalls ins Leere. Zusammenfassend hat die Gesuchstellerin die in gültiger Vertretung abge- schlossene Teilvereinbarung vom 21. November 2025 gegen sich gelten zu las- sen. 3.2.1. Die Gesuchstellerin bringt zweitens vor, die Trennungsvereinbarung sei was die Betreuungsregelung durch den Gesuchsgegner angehe, nicht genehmi- gungsfähig, weil das Kindeswohl nicht gewahrt sei. Der Gesuchsgegner leide an
- 11 - einer schweren Suchterkrankung. Im Rausch neige er zudem zu Gewalt. Aus die- sen Gründen müsse davon ausgegangen werden, dass er auch während der ver- einbarten Betreuungszeiten alkoholisiert oder unter dem Einfluss von anderen Substanzen sei bzw. solche konsumieren werde. Es dürfte unbestritten sein, dass er in diesem Zustand nicht in der Lage sei, das Kind im Sinne des Kindeswohls zu betreuen. Dies sei wohl auch der Grund dafür, dass die Trennungsvereinbarung vorsehe, die Kontakte in Begleitung eines Babysitters durchzuführen. Allerdings könne eine solche Begleitung nicht Gewähr dafür bieten, dass das Kind beim al- koholisierten bzw. Alkohol konsumierenden Vater in Sicherheit sei, weil der Ge- suchsgegner – wie dokumentiert – im alkoholisierten Zustand unberechenbar und mitunter gewalttätig sei. Er werde sich somit von einem Babysitter nichts sagen und sich in seinem Handeln nicht aufhalten lassen, sollte sich überhaupt jemand dafür gewinnen lassen, diese Aufgabe unter den gegebenen Umständen zu über- nehmen, was sehr unwahrscheinlich sei. Das SRK habe jedenfalls bereits mitge- teilt, dass es keine solchen Dienste anbiete. Die Regelung sei deshalb mangels geeigneter Begleitperson auch gar nicht umsetzbar. Es werde sich auch künftig kein Babysitter/-in finden lassen, der oder die sich in die Situation begeben wolle, den Kontakt zwischen einem eineinhalbjährigen Kind und dessen alkoholisierten und zu Gewalt neigenden Vater zu überwachen. Daran ändere auch der Passus nichts, wonach die Übergabe des Kindes an den Vater verweigert werden könne, wenn er sich nicht in adäquater Verfassung befinde. So könne er sich auch betrin- ken, nachdem ihm C._____ übergeben worden sei. Dass eine Babysitterin ihn da- von werde abhalten können, sei unwahrscheinlich, zumal der Gesuchsgegner zu Gewalt neige. Er werde sich mithin von einer Babysitterin nichts sagen lassen (Urk. 1 S. 6). 3.2.2. Mit dieser Argumentation vermag die Gesuchstellerin die vorinstanzliche Schlussfolgerung, es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die getroffene und beantragte Regelung entgegen dem Kindeswohl von C._____ vereinbart wor- den sei, weshalb sie genehmigt werden könne (Urk. 2 S. 4), nicht umzustossen. Namentlich vermag die Gesuchstellerin nicht darzulegen, weshalb das Kindes- wohl besser gewahrt ist, wenn der Gesuchsgegner berechtigt wird, C._____ jeden zweiten Samstag für vier Stunden in einem begleiteten Besuchstreff (BBT) zu be-
- 12 - treuen. Im Gegensatz zur Besuchsrechtsausübung im Besuchstreff besteht mit der von den Parteien getroffenen Regelung, dass während der Besuche stets eine von der Gesuchstellerin beauftragte Babysitterin anwesend ist, eine Individu- albegleitung, welche im Übrigen von der Gesuchstellerin bestimmt werden darf und damit deren Vertrauen geniesst. Dass das SRK mitgeteilt hat, keine entspre- chende Dienste anzubieten, spricht sodann per se nicht dafür, dass sich keine Begleitperson finden lassen würde. Der Aufgabenkatalog der Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB beinhaltet zudem eine dahingehende Unter- stützung der Parteien (vgl. Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 1.3). Selbst wenn sich der Ge- suchsgegner – wie von der Gesuchstellerin geltend gemacht – von einer beigezo- genen Babysitterin nichts sagen lassen würde, ändert dies nichts an der Tatsa- che, dass während der Betreuung von C._____ durch den Gesuchsgegner stets eine Drittperson anwesend ist, welche bei Bedarf auch weitere Schritte einleiten kann (Kontaktaufnahme mit der Gesuchstellerin, der Beiständin beziehungsweise
– falls nötig – mit der Polizei sowie Berichterstattung an die Beiständin respektive die Vorinstanz). Die von den Parteien vereinbarte Besuchsregelung sieht zusätz- lich explizit vor, dass die Übergaben durch die – inzwischen mandatierte – Bei- standsperson (oder eine beauftragte geeignete Drittperson; vgl. Urk. 7/62) erfol- gen sollen, welche die Übergabe des Kindes an den Gesuchsgegner verweigern kann, sollte festgestellt werden, dass er sich in einer Verfassung befindet, die das Kindeswohl gefährden könnte, insbesondere durch die Abgabe eines Atemalko- holanalysetests vor und nach der Betreuung. Insofern wird der Befürchtung der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner könnte während der vorgesehenen Betreu- ungszeiten alkoholisiert oder unter dem Einfluss von anderen Substanzen und da- durch nicht zur Kinderbetreuung fähig sein, mit zwei geeigneten flankierenden Massnahmen begegnet.
E. 3 Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag in Höhe von Fr. 5'000.– zu bezahlen.
E. 3.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen in der Berufung als unbe- gründet, weshalb diese abzuweisen ist. Dispositiv-Ziffer 2.2 lit. b des angefochte- nen Teilurteils vom 28. November 2025 ist zu bestätigen.
E. 4 Eventualiter sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Prozess- führung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
E. 4.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf
- 13 - Fr. 1'200.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
E. 4.2 Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen; der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner mangels Aufwendungen.
E. 4.3 Die Gesuchstellerin ersucht um einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 5'000.– eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 1 S. 2). Diese Anträge sind jedoch zufolge Aussichtslo- sigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO; vgl. OGer ZH LY170026 vom 23.03.2018 E. IV.2.2). Es wird beschlossen:
E. 5 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Berufungsbeklagten." 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/1-64/2). Da sich die Berufung der Gesuchstellerin sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, ist auf das Einholen einer Berufungsantwort des Gesuchsgegners und Berufungs- beklagten (fortan Gesuchsgegner) zu verzichten (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
- 6 -
Dispositiv
- Das Gesuch der Gesuchstellerin um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags für das Berufungsverfahren wird ab- gewiesen.
- Das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- rufungsverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen und Dispositiv-Ziffer 2.2 lit. b des Teilurteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 28. November 2025 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt. - 14 -
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, den Gesuchsgegner, unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 4 und 5/3-6, die KESB Bezirk Horgen, das Migrationsamt des Kantons Zürich, die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Wolf-Gerber versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE260004-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. L. Stünzi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Wolf-Gerber Beschluss und Urteil vom 19. Februar 2026 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Teilurteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 28. November 2025 (EE250056-F)
- 2 - Teilurteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 28. November 2025: (Urk. 7/42 = Urk. 2)
1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt und es wird festgehalten, dass sie bereits seit 14. September 2025 getrennt leben.
2. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 21. November 2025 wird genehmigt beziehungsweise vorgemerkt. Sie lautet wie folgt: "1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Die Parteien stellen fest, seit 14. September 2025 getrennt zu leben und vereinba- ren die Fortführung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit.
2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung
a) Elterliche Sorge Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsamen elterlichen Sorge für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2024 Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist be- kannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Eltern be- darf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufent- haltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.
b) Betreuungsregelung Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung des Sohnes wie folgt: Betreuung durch den Vater: Phase 1 (bis zur Bestellung der Beistandsperson gemäss nachfolgender Ziffer): Jeden zweiten Samstag ab 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr in Anwesenheit eines Baby- sitters welcher durch die Gesuchstellerin beauftragt wird, vorzugsweise über das Schweizerische Rote Kreuz. Die Übergaben erfolgen durch den Babysitter. Dieser holt den Sohn jeweils bei der Mutter ab und bringt ihn nach der Betreuung beim Vater an die Mutter zurück. Phase 2 (nach Bestellung der Beistandsperson): Jeden zweiten Samstag ab 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr in Anwesenheit eines Baby- sitters gemäss Phase 1. Die Übergaben erfolgen durch die Beistandsperson. Diese holt den Sohn jeweils bei der Mutter ab und bringt ihn nach der Betreuung beim Vater an die Mutter zurück. Die Beistandsperson kann die Übergabe an den Vater verweigern, sollte festgestellt werden, dass er sich in einer Verfassung befindet, die das Kindswohl
- 3 - gefährden könnte. Insbesondere durch die Abgabe eines Atemalkoholanalyse- tests vor und nach der Betreuung. Phase 3: Jeden Samstag ab 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr. Die Übergabemodalitäten richten sich nach Phase 2. Phase 4: Jeden Samstag ab 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie donnerstags ab 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Die Übergabemodalitäten richten sich nach Phase 2, ausser die Beistandsperson erachtet diese nicht mehr als notwendig. Die Beistandsperson entscheidet unter Berücksichtigung des Kindswohls über die Implementierung der einzelnen Phasen, wobei die Absicht besteht, dass der Übertritt in die Phase 4 bis spätestens Ende mm.2026 erfolgt. Die Parteien vereinbaren, den Sohn in den Phasen 1 und 2 ohne Drittpersonen – mit Ausnahme von Babysittern – zu betreuen. Die Parteien vereinbaren, keine digitalen Bilder- und Videoaufnahmen des Sohnes ins Internet oder auf soziale Netzwerke zu stellen.
3. Beistandschaft Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei für den Sohn, eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB zu errichten. Dem Beistand seien die folgenden Aufgaben zu übertragen: Einführung der Phasen 1–4 der Betreuung gemäss vorstehender Ziffer; Festlegung der Modalitäten der Betreuung (Übergabeort, -zeit, etc.); Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat; Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten die Kinder betreffend; Vermittlung zwischen dem Sohn und den Eltern in Konfliktsituationen; Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinder- belange z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den El- tern; Die Parteien erklären sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Beistand durch das Gericht ermächtigt wird, die Betreuungszeiten innerhalb des vereinbarten Rahmens den Bedürfnissen des Sohnes entsprechend abweichend zu regeln. Ab- weichende Absprachen zwischen den Parteien sind jederzeit möglich.
4. Kommunikationsregel Die Parteien erklären, dass die Kommunikation untereinander grundsätzlich über die Beistandsperson erfolgt. In Notfällen, die das Kind betreffen, ist eine direkte, sachli- che und konstruktive Kommunikation per E-Mail erlaubt und erwünscht.
5. Wohnung Der Gesuchgegner überlässt der Gesuchstellerin sowie dem Sohn die eheliche Woh- nung an der D._____-strasse …, E._____ zur alleinigen Benützung. Der Gesuchgegner verlässt die Wohnung spätestens per 1. Dezember 2025.
- 4 -
6. Mobiliar und Hausrat Mobiliar und Hausrat bleiben in der ehelichen Wohnung. Der Gesuchgegner ist je- doch berechtigt, seine persönlichen Gegenstände mitzunehmen. Über die Herausgabe einzelner Hausratsgegenstände verständigen sich die Parteien aussergerichtlich.
7. Akontozahlung Der Gesuchgegner verpflichtet sich der Gesuchstellerin akonto seiner Unterhalts- pflicht bis zu einem rechtskräftigen Unterhaltsentscheid eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 2'000.– zu bezahlen, zahlbar monatlich jeweils auf den ersten eines jeden Monats. Der Gesuchgegner kommt zusätzlich für die Kosten der Wohnung, des Autoleasings sowie der Krankenkasse der Gesuchstellerin und des Sohnes auf."
3. Für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2024 wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Dem Beistand/der Beiständin sind die folgenden Aufgaben zu übertragen: Einführung der Phasen 1–4 der Betreuung gemäss vorstehender Ziffer 2 lit. b der Vereinbarung, Festlegung der Modalitäten der Betreuung (Übergabeort, -zeit, etc.), Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat, Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten das Kind betreffend, Vermittlung zwischen dem Sohn und den Eltern in Konfliktsituationen, Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern; sowie Begleitung der Übergaben in den Phasen 2 bis 4 gemäss Ziffer 2 lit. b der Vereinbarung.
4. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen wird angewie- sen, einen Beistand/eine Beiständin gemäss Dispositiv Ziffer 3 zu ernennen.
5. Über die Kosten für diesen unbegründeten Entscheid wird mit dem Endent- scheid entschieden.
6. (Mitteilungssatz)
7. (Rechtsmittelbelehrung)
- 5 - Erwägungen: 1.1. Die Parteien sind verheiratet und haben den gemeinsamen Sohn C._____, geb. am tt.mm.2024. Seit dem 23. September 2025 stehen sie sich vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren gegenüber (Urk. 1). Anlässlich des ers- ten Teils der Hauptverhandlung vom 21. November 2025 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung, welche als Urk. 7/35 zu den Akten genommen wurde (Prot. I S. 8 ff.). 1.2. Am 28. November 2025 fällte die Vorinstanz eingangs wiedergegebenes Teilurteil (Urk. 7/36), dessen begründete Fassung (Urk. 7/42 = Urk. 2) den Par- teien am 17. bzw. 18. Dezember 2025 zugestellt wurde (vgl. Urk. 7/43/1-2). 1.3. Gegen dieses Teilurteil erhob die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) mit Eingabe vom 16. Januar 2026 (Urk. 1) innert Frist Be- rufung mit folgenden Anträgen: "1. Es sei Ziffer 2.2 lit. b) des angefochtenen Teilurteils aufzuheben.
2. Das Kontaktrecht zwischen dem Berufungsbeklagten und dem gemeinsamen Sohn der Parteien sei wie folgt zu regeln: Der Berufungsbeklagte ist berechtigt und verpflichtet, C._____ je- den zweiten Samstag für vier Stunden in einem begleiteten Be- suchstreff (BBT) zu betreuen. Die Koordination erfolgt durch die eingesetzte Beistandsperson.
3. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag in Höhe von Fr. 5'000.– zu bezahlen.
4. Eventualiter sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Prozess- führung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Berufungsbeklagten." 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/1-64/2). Da sich die Berufung der Gesuchstellerin sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, ist auf das Einholen einer Berufungsantwort des Gesuchsgegners und Berufungs- beklagten (fortan Gesuchsgegner) zu verzichten (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
- 6 - 2.1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachver- halts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegrün- dung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanz- liche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufungskläge- rin die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erst- instanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit weite- ren Hinweisen; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. Septem- ber 2014 E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist inso-
- 7 - weit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erfor- derlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 2.2. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist die Betreuungsrege- lung für C._____. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3.1.1. Die Gesuchstellerin macht erstens geltend, am 21. November 2025 habe ab 9:00 Uhr vor Vorinstanz die Eheschutzverhandlung stattgefunden. Diese habe den ganzen Tag über angedauert. Das Kind der Parteien sei währenddessen durch eine von ihr beauftragte Betreuungsperson betreut worden. Diese Betreu- ung sei bis 18:00 Uhr vorgesehen gewesen, weshalb sie das Gericht um 18:00 Uhr habe verlassen müssen. Obwohl sie bereits zu diesem Zeitpunkt unmissver- ständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass sie einer Vereinbarung betreffend die Betreuung des gemeinsamen Sohnes durch den Gesuchsgegner ausserhalb eines begleiteten Besuchstreffs nicht zustimmen werde, solange der Gesuchs- gegner sich nicht bereit erkläre, sich einer Suchttherapie zu unterziehen, hätten die Vergleichsgespräche offenbar weiter angedauert. Kurz nach 20:00 Uhr habe ihr vormaliger Rechtsvertreter ihr per WhatsApp einen Vergleichsvorschlag ge- sandt, worauf sie ihm telefonisch mitgeteilt habe, dass sie damit nicht einverstan- den sei. Entgegen ihrer ausdrücklichen Instruktion habe ihr vormaliger Rechtsver- treter anschliessend in ihrem Namen die Trennungsvereinbarung unterzeichnet. Gegen 21:00 Uhr habe dieser ihr ein Foto von der unterzeichneten Vereinbarung gesandt und ihr in einem daran anschliessenden Telefonat erklärt, dass er nun auf dem Weg in die Ferien und deshalb in der Folgewoche nicht erreichbar sei. Mit dem angefochtenen Teilurteil habe die Vorinstanz die Teilvereinbarung der Parteien vom 21. November 2025 genehmigt. In der Begründung des Teilurteils halte die Vorinstanz fest, die Parteien hätten sich in der Trennungsvereinbarung vom 21. November 2025 über eine Betreuungsregelung geeinigt, wonach der Ge- suchsgegner den gemeinsamen Sohn in verschiedenen Phasen jeweils in Anwe- senheit eines Babysitters betreue. Dem sei aber entgegenzuhalten, dass der In- halt der Trennungsvereinbarung vom 21. November 2025, was die Betreuungsre- gelung betreffe, nicht auf einem Konsens der Parteien basiere. Ein Rechtsvertre- ter könne einen Vergleich für seine Mandantschaft nur dann unterzeichnen, wenn
- 8 - er dazu ausdrücklich bevollmächtigt sei, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Sie habe ihren vormaligen Rechtsvertreter zu keinem Zeitpunkt dazu bevoll- mächtigt, anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 21. November 2025 in ihrem Namen eine Trennungsvereinbarung zu unterzeichnen. Vielmehr habe sie bereits im Zeitpunkt, als sie noch an der Verhandlung anwesend gewesen sei, ausdrück- lich kundgetan, dass sie einer Betreuungsregelung, wie sie in der Teilvereinba- rung vorgesehen sei, d.h. ausserhalb eines BBT, nicht zustimme. Damit hätte ih- rem vormaligen Rechtsvertreter klar sein müssen, dass er von ihr nicht bevoll- mächtigt gewesen sei, in ihrem Namen eine Trennungsvereinbarung zu unter- zeichnen, welche von dieser Voraussetzung abweiche. Weil der Inhalt der Teilver- einbarung nicht von ihrem Willen gedeckt sei, könne nicht von einem Konsens ausgegangen werden. Es sei deshalb entgegen der Vorinstanz nicht davon aus- zugehen, dass ein gemeinsamer Antrag der Parteien betreffend die Betreuung des Sohnes durch den Gesuchsgegner vorliege. Ein nicht bestehender gemeinsa- mer Antrag könne durch das Gericht nicht genehmigt werden, weshalb die durch die Vorinstanz vorgenommene Genehmigung der Betreuungsregelung aufzuhe- ben sei. Sollte das Gericht wider Erwarten der Ansicht sein, dass ihr vormaliger Rechtsvertreter grundsätzlich bevollmächtigt gewesen sei, in ihrem Namen eine Trennungsvereinbarung zu unterzeichnen, wäre er aber auch unter dieser Prä- misse gehalten gewesen, sie über Vor- und Nachteile der Vereinbarung aufzuklä- ren und von ihr explizit die Einwilligung bzw. das Einverständnis zur Unterzeich- nung der konkreten Trennungsvereinbarung einzuholen. Ihr vormaliger Rechts- vertreter habe ihr denn auch den finalen Entwurf der Trennungsvereinbarung per WhatsApp zugesandt und sich anschliessend telefonisch mit ihr über deren Inhalt ausgetauscht. Sie habe ihm dabei aber unmissverständlich zu verstehen gege- ben, dass sie mit der Trennungsvereinbarung, insbesondere was die Betreuungs- regelung anbelange, nicht einverstanden sei. Trotzdem habe der vormalige Rechtsvertreter die Trennungsvereinbarung in ihrer Vertretung unterzeichnet. Mit seiner Unterschrift sei indessen kein von ihr getragener Konsens zustande ge- kommen, weil sie mit dem Inhalt der Trennungsvereinbarung zumindest teilweise nicht einverstanden gewesen sei. Der Inhalt der Trennungsvereinbarung könne deshalb nicht als ihr Antrag verstanden werden. Liege kein gemeinsamer Antrag
- 9 - der Parteien zur Genehmigung vor, könne ein solcher auch nicht genehmigt wer- den. Da sie bei der Unterzeichnung der Trennungsvereinbarung nicht mehr anwe- send gewesen sei, habe sich die Vorinstanz auch nicht davon überzeugen kön- nen, ob sie mit dem Inhalt einverstanden gewesen sei, was aber die Pflicht der Vorinstanz gewesen wäre (Urk. 1 S. 4 ff.). 3.1.2. Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet (Art. 32 Abs. 1 OR). Die direkte Vertretungswirkung tritt ein, wenn der Vertreter Vertretungsmacht hat und einem Dritten beim Abschluss des Rechtsgeschäfts ausdrücklich oder stillschweigend erklärt, dass die Wirkun- gen des Geschäftes beim Vertretenen entstehen sollen (= Handeln in fremdem Namen). Rechtsgeschäftlich wird Vertretungsmacht (auch Vollmacht oder Er- mächtigung genannt) durch Bevollmächtigung eingeräumt. Eine Vertretungswir- kung tritt nur dann ein, wenn der Vertreter zu erkennen gibt, dass ein Vertretungs- geschäft abgeschlossen werden soll (BSK OR I-Watter, Art. 32 N 12 ff.; KUKO OR-Jung, Art. 32 N 11 und 15 f.). Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, treten sämtliche Rechtswirkungen unmittelbar beim Vertretenen und beim Dritten ein (BSK OR I-Watter, Art. 32 N 23; KUKO OR-Jung, Art. 32 N 19). Wie sich aus der im Recht liegenden Vollmacht vom 29. Mai 2025 (Urk. 7/5) er- gibt, hat die Gesuchstellerin ihren vormaligen Rechtsvertreter Dr. iur. X2._____ betreffend Familienrecht zu allen Rechtshandlungen eines Generalbevollmächtig- ten bevollmächtigt. Die Vollmacht schliesst insbesondere explizit die Vertretung vor allen Gerichten und den Abschluss von Vergleichen ein. Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ trat anlässlich der Verhandlung vom 21. November 2025 zudem na- mens der Gesuchstellerin auf und unterzeichnete die Teilvereinbarung für diese (vgl. Prot. I S. 8 und 20; Urk. 7/35). Nach dem vorstehend Gesagten ist das Han- deln des gültig bevollmächtigten damaligen Rechtsvertreters Dr. iur. X2._____ der Gesuchstellerin zuzurechnen, weshalb sie sich die Teilvereinbarung vom 21. No- vember 2025 (Urk. 7/35) entgegenhalten lassen muss. Anhaltspunkte, dass die Gesuchstellerin die ihrem vormaligen Rechtsvertreter Dr. iur. X2._____ ausge- stellte Vollmacht (Urk. 7/5) gegenüber dem Gericht eingeschränkt hätte, beispiels-
- 10 - weise, indem sie vor dem Verlassen der Verhandlung vom 21. November 2025 kommuniziert hätte, ihr Rechtsvertreter sei nicht (mehr) zum Abschluss einer Ver- einbarung bevollmächtigt, ergeben sich aus den Akten nicht. Im Gegenteil wird im vorinstanzlichen Verhandlungsprotokoll, welches von den Parteien nicht bean- standet wurde, explizit festgehalten was folgt: Die Parteien schliessen unter Mit- wirkung des Gerichts einen Teilvergleich, welcher als Urk. 7/35 zu den Akten ge- nommen wird. RA X2._____ unterzeichnet den Vergleich in Vertretung der Ge- suchstellerin, wobei er jeweils jede Anpassung des Vergleichsvorschlags vorgän- gig mit ihr telefonisch besprochen hat (vgl. Prot. I S. 20). Der blosse Umstand, dass die Gesuchstellerin mit der von ihrem vormaligen Rechtsvertreter Dr. iur. X2._____ unterzeichneten Teilvereinbarung vom 21. November 2025 nun- mehr nicht einverstanden ist, ändert nichts an der Vertretungswirkung. Ein Wil- lensmangel wird von der Gesuchstellerin im Übrigen nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 1 S. 2 ff.). Ohnehin kommt es für Willensmängel im Sinne von Art. 23 ff. OR grundsätzlich auf die Person des Vertreters an (BSK OR I-Watter, Art. 32 N 24; KUKO OR-Jung, Art. 32 N 21; BGer 4A_303/2007 vom 29. November 2007 E. 3.4.4). Dass sich ihr vormaliger Rechtsvertreter Dr. iur. X2._____ in einem we- sentlichen Irrtum befunden hat bzw. bedroht oder getäuscht worden ist, bringt die Gesuchstellerin ebenso wenig vor. Eine persönliche – getrennte und gemeinsame
– Anhörung der Ehegatten, wie sie im Scheidungsrecht betreffend das Schei- dungsbegehren und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vorgeschrieben wird (Art. 287 ZPO in Verbindung mit Art. 111 bzw. 112 ZGB), ist überdies im Eheschutzverfahren nicht vorgesehen. Das Vorbringen der Gesuchstellerin, da sie bei Unterzeichnung der Trennungsvereinbarung nicht mehr anwesend gewe- sen sei, hätte sich das Gericht – entgegen seiner Pflicht – nicht davon überzeu- gen können, ob sie mit dem Inhalt einverstanden sei, zielt insofern ebenfalls ins Leere. Zusammenfassend hat die Gesuchstellerin die in gültiger Vertretung abge- schlossene Teilvereinbarung vom 21. November 2025 gegen sich gelten zu las- sen. 3.2.1. Die Gesuchstellerin bringt zweitens vor, die Trennungsvereinbarung sei was die Betreuungsregelung durch den Gesuchsgegner angehe, nicht genehmi- gungsfähig, weil das Kindeswohl nicht gewahrt sei. Der Gesuchsgegner leide an
- 11 - einer schweren Suchterkrankung. Im Rausch neige er zudem zu Gewalt. Aus die- sen Gründen müsse davon ausgegangen werden, dass er auch während der ver- einbarten Betreuungszeiten alkoholisiert oder unter dem Einfluss von anderen Substanzen sei bzw. solche konsumieren werde. Es dürfte unbestritten sein, dass er in diesem Zustand nicht in der Lage sei, das Kind im Sinne des Kindeswohls zu betreuen. Dies sei wohl auch der Grund dafür, dass die Trennungsvereinbarung vorsehe, die Kontakte in Begleitung eines Babysitters durchzuführen. Allerdings könne eine solche Begleitung nicht Gewähr dafür bieten, dass das Kind beim al- koholisierten bzw. Alkohol konsumierenden Vater in Sicherheit sei, weil der Ge- suchsgegner – wie dokumentiert – im alkoholisierten Zustand unberechenbar und mitunter gewalttätig sei. Er werde sich somit von einem Babysitter nichts sagen und sich in seinem Handeln nicht aufhalten lassen, sollte sich überhaupt jemand dafür gewinnen lassen, diese Aufgabe unter den gegebenen Umständen zu über- nehmen, was sehr unwahrscheinlich sei. Das SRK habe jedenfalls bereits mitge- teilt, dass es keine solchen Dienste anbiete. Die Regelung sei deshalb mangels geeigneter Begleitperson auch gar nicht umsetzbar. Es werde sich auch künftig kein Babysitter/-in finden lassen, der oder die sich in die Situation begeben wolle, den Kontakt zwischen einem eineinhalbjährigen Kind und dessen alkoholisierten und zu Gewalt neigenden Vater zu überwachen. Daran ändere auch der Passus nichts, wonach die Übergabe des Kindes an den Vater verweigert werden könne, wenn er sich nicht in adäquater Verfassung befinde. So könne er sich auch betrin- ken, nachdem ihm C._____ übergeben worden sei. Dass eine Babysitterin ihn da- von werde abhalten können, sei unwahrscheinlich, zumal der Gesuchsgegner zu Gewalt neige. Er werde sich mithin von einer Babysitterin nichts sagen lassen (Urk. 1 S. 6). 3.2.2. Mit dieser Argumentation vermag die Gesuchstellerin die vorinstanzliche Schlussfolgerung, es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die getroffene und beantragte Regelung entgegen dem Kindeswohl von C._____ vereinbart wor- den sei, weshalb sie genehmigt werden könne (Urk. 2 S. 4), nicht umzustossen. Namentlich vermag die Gesuchstellerin nicht darzulegen, weshalb das Kindes- wohl besser gewahrt ist, wenn der Gesuchsgegner berechtigt wird, C._____ jeden zweiten Samstag für vier Stunden in einem begleiteten Besuchstreff (BBT) zu be-
- 12 - treuen. Im Gegensatz zur Besuchsrechtsausübung im Besuchstreff besteht mit der von den Parteien getroffenen Regelung, dass während der Besuche stets eine von der Gesuchstellerin beauftragte Babysitterin anwesend ist, eine Individu- albegleitung, welche im Übrigen von der Gesuchstellerin bestimmt werden darf und damit deren Vertrauen geniesst. Dass das SRK mitgeteilt hat, keine entspre- chende Dienste anzubieten, spricht sodann per se nicht dafür, dass sich keine Begleitperson finden lassen würde. Der Aufgabenkatalog der Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB beinhaltet zudem eine dahingehende Unter- stützung der Parteien (vgl. Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 1.3). Selbst wenn sich der Ge- suchsgegner – wie von der Gesuchstellerin geltend gemacht – von einer beigezo- genen Babysitterin nichts sagen lassen würde, ändert dies nichts an der Tatsa- che, dass während der Betreuung von C._____ durch den Gesuchsgegner stets eine Drittperson anwesend ist, welche bei Bedarf auch weitere Schritte einleiten kann (Kontaktaufnahme mit der Gesuchstellerin, der Beiständin beziehungsweise
– falls nötig – mit der Polizei sowie Berichterstattung an die Beiständin respektive die Vorinstanz). Die von den Parteien vereinbarte Besuchsregelung sieht zusätz- lich explizit vor, dass die Übergaben durch die – inzwischen mandatierte – Bei- standsperson (oder eine beauftragte geeignete Drittperson; vgl. Urk. 7/62) erfol- gen sollen, welche die Übergabe des Kindes an den Gesuchsgegner verweigern kann, sollte festgestellt werden, dass er sich in einer Verfassung befindet, die das Kindeswohl gefährden könnte, insbesondere durch die Abgabe eines Atemalko- holanalysetests vor und nach der Betreuung. Insofern wird der Befürchtung der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner könnte während der vorgesehenen Betreu- ungszeiten alkoholisiert oder unter dem Einfluss von anderen Substanzen und da- durch nicht zur Kinderbetreuung fähig sein, mit zwei geeigneten flankierenden Massnahmen begegnet. 3.3. Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen in der Berufung als unbe- gründet, weshalb diese abzuweisen ist. Dispositiv-Ziffer 2.2 lit. b des angefochte- nen Teilurteils vom 28. November 2025 ist zu bestätigen. 4.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf
- 13 - Fr. 1'200.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen; der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner mangels Aufwendungen. 4.3. Die Gesuchstellerin ersucht um einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 5'000.– eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 1 S. 2). Diese Anträge sind jedoch zufolge Aussichtslo- sigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO; vgl. OGer ZH LY170026 vom 23.03.2018 E. IV.2.2). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags für das Berufungsverfahren wird ab- gewiesen.
2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- rufungsverfahren wird abgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und Dispositiv-Ziffer 2.2 lit. b des Teilurteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 28. November 2025 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt.
- 14 -
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, den Gesuchsgegner, unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 4 und 5/3-6, die KESB Bezirk Horgen, das Migrationsamt des Kantons Zürich, die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Wolf-Gerber versandt am: lm