Dispositiv
- Die Parteien sind die verheirateten Eltern des gemeinsamen Sohns C._____, geboren am tt.mm.2024. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 (Datum Poststempel: 31. Mai 2025) machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Ge- suchstellerin) das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz hängig (Urk. 1). Für den weiteren vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf das ange- fochtene Urteil vom 3. Oktober 2025 verwiesen werden (Urk. 223 E. I.1 = Urk. 204 E. I.1), mit welchem die Vorinstanz unter anderem die Obhut für C._____ dem Gesuchsgegner und Berufungskläger (nachfolgend Gesuchsgegner) zusprach und den Parteien bis zum 31. Januar 2027 eine Ausreise mit dem gemeinsamen Sohn C._____ aus der Schweiz untersagte.
- Mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 erhob der Gesuchsgegner fristgerecht Berufung gegen das von der Vorinstanz auferlegte Ausreiseverbot, wobei er die obengenannten Anträge stellte (Urk. 222; Urk. 207). Am 21. Dezember 2025 reichte er eine Beilage nach (Urk. 227). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2025 wurde auf das Gesuch des Gesuchsgegners um Aufschub der Vollstreckbarkeit hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 11 des angefochtenen Urteils nicht eingetreten (act. 230). Mit Entscheid vom 27. Januar 2026 setzte die KESB Bern E._____ als Beiständin für C._____ ein (Urk. 231).
- Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 - 221). Da sich die Be- rufung als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Be- rufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. - 13 - II. Überprüfung des Ausreiseverbots
- 1.1. Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestal- ten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kin- desschutzbehörde mit dem Vollzug (Art. 315a ZGB). Im Rahmen dieser Zustän- digkeit sind Anordnungen nach Art. 307, 308, 310, 311 und 312 Ziff. 1 ZGB mög- lich und es gelten dabei die jeweiligen Voraussetzungen und die Anforderungen an die Ausgestaltung der Massnahme in gleicher Weise wie bei Anordnungen der Kindesschutzbehörde. 1.2. Nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kin- desrechts (BGE 141 III 328 E. 5.4 S. 340). Es ist für die Regelung des Eltern- Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor, während die Inter- essen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben (BGE 142 III 612 E. 4. S. 615). Mit der elterlichen Verantwortung geht zwangsläufig eine Be- schränkung eigener Grundrechte einher. Rechtsprechungsgemäss haben persön- liche Bedürfnisse vor dem Kindeswohl zurückzutreten (BGE 131 III 209 E. 5; 142 III 612 E. 4.2; BGer 5A_947/2023 vom 9. Januar 2024 E. 4). 1.3. Im Rahmen des Kindesschutzes darf und soll auch zu präventiven Mass- nahmen gegriffen werden, wo dies nötig erscheint: Kindesschutz verlangt voraus- schauendes Handeln (BSK ZGB I - Breitschmid, Art. 315 N 5). Statt einem kos- tenintensiven und spektakulären «Grossaufgebot» im «Katastrophenfall», wo das Kindeswohl bereits erheblich strapaziert wurde, ist – wo die Eingriffsschwelle er- reicht, nämlich behördliches Eingreifen unvermeidlich geworden ist – möglichst milden Massnahmen in möglichst frühem Stadium der Vorzug zu geben (BGer 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017 E. 3.3). Allerdings ist der Grundsatz der Subsidiarität, Komplementarität und Proportionalität zu beachten (vgl. BSK ZGB I - Breitschmid, Art. 315 N 5). - 14 - 1.4. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde – bzw. gestützt auf den Verweis in Art. 315a ZGB das Eheschutzgericht – die geeig- neten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Dabei können verschiedene Massnahmen nach Art. 307 Abs. 3 ZGB (Ermahnungen und Wei- sungen), Art. 308 f. ZGB (Beistandschaft) und Art. 310 ZGB (Entzug der Befugnis zur Aufenthaltsbestimmung) kombiniert werden, soweit sie in ihrer Summe nicht faktisch den Entzug der elterlichen Sorge bewirken (vgl. bereits Urk. 48 E. 3.1; BSK ZGB I - Breitschmid, Art. 307 N 3; BGer 5C.207/2004 vom 26. November 2004 E. 3.1.2; FamPra.ch 2005, 407 ff.). 1.5. Es besteht kein numerus clausus von Kindesschutzmassnahmen. Die in- haltliche Gestaltung der Besuchsrechtsordnung kann Auflagen und Bedingungen erfordern, wie beispielsweise das Verbot, mit dem Kind die Schweiz zu verlassen und die Verpflichtung, die Ausweisschriften des Kindes zu hinterlegen. Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthalts- ort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB). Die Massnah- men können nach Art. 292 StGB mit der Androhung einer Ungehorsamsstrafe verbunden werden (im Fall des Verfahrens vor Gericht i.V.m. Art. 343 ZPO). Ob im konkreten Fall eine Entführungsgefahr besteht, ist eine auf Beweiswürdigung beruhende Tatfrage (vgl. BGer 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.1; 5A_830/2010 vom 30. März 2011 E. 4.2; 5C_247/2004 vom 10. Februar 2005 E. 7.3). Eine bloss abstrakte Entführungsgefahr genügt nicht (vgl. BGer 5C_133/2003 vom 10. Juli 2003 E. 2.2; OGer ZH PQ170047 vom 13. Juli 2017 E. 7.1; LE230024 vom 9. April 2024 E. 1.1.4). 1.6. Das Bundesgericht hat bereits mehrmals festgehalten, dass solche Aufla- gen weder Bundesrecht noch sonst wie Verfassungs- oder Staatsvertragsrecht – wie insbesondere Art. 8 EMRK – verletzen (vgl. BGer 5C.247/2004 vom 10. Fe- bruar 2005 E. 7.3; 5P_369/2004 vom 24. November 2004 E. 4.3, in: FamPra.ch 2005 S. 396; 5P_323/2001 vom 13. November 2001 E. 2a mit Hinweisen, in: - 15 - Pra 2002 S. 202; 5A_830/2010 vom 30. März 2011 E. 5.5). Art. 8 EMRK schützt das Recht beider Elternteile; eine gesetzlich vorgesehene Massnahme, die dieses Recht beschränkt oder gewährleisten soll, ist rechtmässig, soweit der Schutz des Kindes – dessen körperliches und seelisches Wohlbefinden – sie gebietet (Abs. 2; BGer 5P_232/2011 vom 13. November 2001 E. 2.b m.H.a. BGE 107 II 301 E. 6 S. 304; 120 Ia 369 E. 4 S. 374). Die Beurteilung verlangt somit eine Interessenabwä- gung (Art. 301a Abs. 1 ZGB).
- 2.1. Im Rahmen des angefochtenen Endentscheids erwog die Vorinstanz in Be- zug auf das Verbot für die Parteien, mit C._____ aus der Schweiz auszureisen, dass beide Parteien anlässlich der Verhandlung vom 3. Oktober 2025 angegeben hätten, nach wie vor grosse Angst zu haben, der jeweilige andere Elternteil könne das Kind ins Ausland verbringen. So sei unmittelbar vor der Verhandlung seitens der Gesuchstellerin erneut um Erlass superprovisorischer Massnahmen ersucht worden, mit welchen die Gefahr der Ausreise verringert werden könnten, da sie diese ernsthaft befürchte. Mit Blick auf den Umstand, dass der Gesuchsgegner zuvor schon einmal in den USA mit diversen Gerichtsverfahren die Obhut über C._____ zu verlangen versucht habe, erscheine insbesondere im Falle einer Aus- reise in die USA die Gefahr eines Kindesentzugs besonders gross. Auch er- scheine es ausgeschlossen, dass die Gesuchstellerin zu einer Reise ihre Zustim- mung erteile, was für eine solche Reise jedoch nötig sei (Urk. 223 E. 7.1 f.). Auf- grund der nicht vorliegenden Aufenthaltsbewilligung des Gesuchsgegners falle es sodann von vornherein ausser Betracht, dass er seine Tochter in den USA zu- sammen mit C._____ besuche. Auch stehe es der Tochter frei, in die Schweiz und dem Gesuchsgegner, alleine in die USA zu reisen (Urk. 223 E. 7.2). 2.2. Der Gesuchsgegner stellt sich im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, die Ausreisesperre stelle einen schweren Eingriff in sein Recht auf Familienleben dar und beschneide seine persönliche Freiheit und sein Recht, die Schweiz jeder- zeit zu verlassen. Er rügt, dass sich die Vorinstanz nicht mit den rechtlichen Vor- aussetzungen der Massnahme auseinandersetze und ihren Entscheid somit nicht genügend begründe. Namentlich führe die Vorinstanz weder die Rechtsgrundlage - 16 - noch das Ziel der Ausreisesperre an. Auch liege keine konkrete Entführungsge- fahr vor (Urk. 222 Rz 13). Die subjektive Angst der Gesuchstellerin alleine genüge ebenso wenig wie die abstrakte Möglichkeit einer Ausreise. Vielmehr bedürfe es einer konkreten Gefahr, die wiederum auf konkreten Anhaltspunkten beruhen müsste, aufgrund denen auf ein konkretes Vorhaben des Gesuchsgegners, sein Kind ins Ausland zu verbringen, zu schliessen wäre (Urk. 222 Rz 14). Die Ge- suchstellerin habe den Kontakt zu ihrem Kind aufgegeben. Er hingegen sei ihr in die Schweiz nachgereist, um diesen Kontakt wiederherzustellen. Er habe sich in der Schweiz niedergelassen, um dem Sohn den Kontakt zu beiden Elternteilen zu ermöglichen. Auch habe er in der Schweiz ein stabiles Umfeld für seinen Sohn geschaffen. Er habe eine Wohnung, einen Kinderarzt und eine KITA für C._____ organisiert (Urk. 222 Rz 15 m.H.a. Urk. 223 E. 3.2.6). Zudem habe er mittlerweile eine Aufenthaltsbewilligung erhalten (Urk. 222 Rz 15). Ein eigenmächtiges Han- deln, welches Voraussetzung für die Ausreisesperre sei, könne ihm nicht vorge- worfen werden. Auch zeige er sich gegenüber den Gerichts- und Fachpersonen sowie dem Kinderarzt stets zuverlässig, kooperationswillig- und -fähig (Urk. 222 Rz 17 m.H.a. Urk. 223 E. 3.2.6). Im Weiteren erachtet der Gesuchsgegner die an- geordnete Ausreisesperre als unverhältnismässig (Urk. 222 Rz 21 ff.).
- 3.1. Zunächst ist auf die Rüge des Gesuchsgegners einzugehen, der Entscheid der Vorinstanz sei nicht genügend begründet, womit der Gesuchsgegner sinnge- mäss eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht. Ein begründeter Entscheid hat die wesentlichen Entscheidgründe tatsächlicher und rechtlicher Art wiederzugeben (Art. 238 lit. g ZPO). Vorausgesetzt wird, dass die Begründung so abgefasst ist, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochte- nen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGer 5A_838/2019 vom 15. Oktober 2020 E. 3; BGE 143 III 65 E. 5.2). - 17 - Entgegen dem Gesuchsgegner sind dem Entscheid sowohl die rechtlichen als auch die tatsächlichen Überlegungen der Vorinstanz zur Ausreisesperre zu ent- nehmen (vgl. Urk. 223 E. 6.1.-6.3. und 7.). Entsprechend war es dem Gesuchs- gegner auch möglich, im Rahmen seiner Berufung die vorinstanzlichen Erwägun- gen zusammenzufassen und sich in der Folge mit diesen fundiert auseinanderzu- setzen (Urk. 222 Rz 11 ff.). Die Vorinstanz fasste in Erwägung 6 des angefochte- nen Entscheids die rechtlichen Grundsätze zu den Kindesschutzmassnahmen zwar in allgemeiner Weise (zutreffend) zusammen, wobei eine Weisung betref- fend Aufenthaltsort ausdrücklich als mögliche Kindesschutzmassnahme nach Art. 307 ZGB erwähnt wurde (Urk. 223 E. 6.1 ff. unzutreffend daher Urk. 222 Rz 13). Dem anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner war es vor diesem Hinter- grund möglich nachzuvollziehen, auf welche rechtlichen Grundlagen sich der vor- instanzliche Entscheid stützt. Damit ist der Begründungspflicht genüge getan. 3.2. In der Sache rügt der Gesuchsgegner, die Vorinstanz habe die Ausreise- sperre zu Unrecht erlassen, da namentlich keine konkrete Entführungsgefahr vor- liege. Zwar ist dem Gesuchsgegner zuzustimmen, dass er für C._____ in der Schweiz ein stabiles Umfeld mit Wohnung, Kinderarzt und Kita geschaffen hat und mittlerweile über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Trotz dieser Umstände ist aber zu berücksichtigen, dass er selbst einräumt, keine enge Bezugspersonen, wie Freunde oder Verwandte, vor Ort zu haben (Urk. 222 Rz 23). Auch verfügt er über keine Arbeitsstelle. Zudem hat der Gesuchsgegner eine zehnjährige Tochter in den USA, für die er die Obhut mit deren Mutter teilt (Urk. 222 Rz 21 f.). In der Schweiz befindet sich der Gesuchsgegner erst seit Frühjahr 2025 (Urk. 223 E. 3.2.1). Auch ist angesichts des Umstands, dass die von ihm eingereichten Bankkontieröffnungsunterlagen in englischer Sprache sind, fraglich, inwieweit er die deutsche Sprache beherrscht (vgl. Urk. 226/9-10). Aufgrund dieser Ausgangs- lage ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner keine feste Bindung zur Schweiz hat. Darüber hinaus wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Gesuchsgegner vor etwas mehr als einem Jahr in J._____ [USA] die (befristete) alleinige Obhut von C._____ erwirkt hatte. Zwischen den Parteien ist die Recht- mässigkeit dieses verlängerten Aufenthalts in J._____ [USA] strittig. Aufgrund der Angaben des Gesuchsgegners selbst ist jedoch zumindest Folgendes unstreitig: - 18 - Die Parteien hatten im Jahr 2024 in Kolumbien gelebt. Der Gesuchsgegner war im Januar 2025 in Absprache mit der Gesuchstellerin mit C._____ nach J._____ [USA] gereist, um seine dort wohnhafte Tochter zu besuchen. Entgegen der Ab- sprache zwischen den Eltern blieb der Gesuchsgegner in der Folge mit dem Kind länger als vereinbart in J._____ [USA] und beantragte bei den dortigen Gerichten, dass ihm die Obhut für C._____ zuzuteilen und ein Kontaktverbot gegen die Ge- suchstellerin zu verfügen sei. Dies tat er, obwohl es die Absicht der Parteien ge- wesen war, dass er und C._____ wieder nach Kolumbien zurückfliegen würden und die Parteien eine Zukunft in der Schweiz planten (Urk. 12 S. 1, Prot. I S. 29, S. 62, S. 114). Ungeachtet der Gründe seines Handelns – der Gesuchsgegner beruft sich darauf, C._____ von der drogenkonsumierenden Gesuchstellerin ge- schützt haben zu wollen – hielt der Gesuchsgegner C._____ anlässlich seines letzten Aufenthalts in J._____ [USA] somit eigenmächtig während über einem Mo- nat zurück (der Gesuchsgegner kam gemäss eigenen Angaben am 9. März 2025 über K._____ [Stadt in Dänemark] in die Schweiz; Prot. I S. 101). Dabei ist zu be- rücksichtigen, dass die USA nicht Vertragsstaat des HKsÜ sind, womit sie an den vorliegenden Entscheid nicht gebunden wären. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Parteien seit der Einreise des Gesuchsgegners in die Schweiz ein hoch- strittiges Eheschutzverfahren geführt haben (die Parteien sprechen sich gegen- seitig die Erziehungsfähigkeit ab, die Gesuchstellerin wirft dem Gesuchsgegner vor, die Behörden mittels Lügen und Manipulation auf seine Seite zu bringen etc.; vgl. Prot. I S. 53 ff. und S. 56). Damit bestehen zumindest ernsthafte Zweifel, dass der Gesuchsgegner bei einem erneuten Aufenthalt in J._____ [USA] gewillt wäre, C._____ in die Schweiz zurückzubringen. Aufgrund der Lebensumstände des Ge- suchsgegners und namentlich der bereits einmal erfolgten eigenmächtigen Zu- rückbehaltung von C._____ in J._____ [USA] erscheint insbesondere im Falle ei- ner Ausreise in die USA die Gefahr des Kindesentzugs als signifikant. Es ist dem Gesuchsgegner daher zu widersprechen, wenn er davon ausgeht, die angeord- nete Ausweissperre basiere bloss auf einer subjektiven Angst der Gesuchstel- lerin. Vielmehr bestehen mit Blick auf die Gesamtumstände konkrete Anhalts- punkte für eine Entführungsgefahr. Daran vermag die Tatsache, dass der Ge- suchsgegner im vorliegenden Familienrechtsverfahren mit den Behörden koope- - 19 - riert, nichts zu ändern. Die Vorinstanz ging daher zu Recht von einer potentiellen Kindeswohlgefährdung aus. Die von der Vorinstanz verfügte, befristete Ausreise- sperre von C._____ stellt eine geeignete Massnahme dar, dieser Entführungsge- fahr zu begegnen, wobei keine weniger eingreifende Massnahmen ersichtlich sind, womit die Massnahme auch erforderlich ist. 3.3. Mit Blick auf die Frage nach der Verhältnismässigkeit führt der Gesuchs- gegner ins Feld, dass seine zehnjährige Tochter, L._____, in J._____ [USA] lebe. L._____ sei eine sehr wichtige Bezugsperson für C._____ und auch die Vorin- stanz habe den Kontakt zwischen ihm und L._____ für notwendig erachtet. Entge- gen der Vorinstanz sei eine Reise von L._____ in die Schweiz nicht möglich, da er die Obhut mit der Mutter von L._____ teile, womit eine Reise von ihrer Zustim- mung abhänge. Auch könne er nicht ohne C._____ nach J._____ [USA] reisen, da eine Fremdbetreuung des Kindes in der Schweiz nicht möglich sei. Alleine die Hin- und Rückreise nach J._____ [USA] beanspruche zwei Tage. Er verfüge nicht über enge Bezugspersonen vor Ort (in der Schweiz), die auf C._____ aufpassen könnten und die KITA ermögliche nur eine tageweise Betreuung ohne Übernach- tungen (Urk. 222 Rz 22 f.). Entsprechend sei die Ausreise nicht nur C._____, son- dern faktisch auch ihm selbst seit Juni 2025 verunmöglicht. Im Falle eines Notfalls könne er weder L._____ noch seinen Eltern und Geschwistern in den USA beiste- hen (Urk. 222 Rz 24). Auch hindere die Ausreisesperre sein wirtschaftliches Fort- kommen: Zurzeit sei er in der letzten Bewerbungsrunde für eine Position, die in- ternationale Reisen vorsehe. Es sei unwahrscheinlich, dass er in der Biotech- Branche, aus der er stamme, einen Job finde, der lediglich lokal ausgeübt werden könne. Die Betreuung von C._____ sei bei Reisen ins M._____ [USA] gewährt, da der Gesuchsgegner dort über ein enges Netzwerk verfüge (Urk. 222 Rz 25). Die vom Gesuchsgegner behaupteten Interessen sind auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen und dem Interesse an der Verhinderung eines Kindesentzugs gegenüber- zustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der elterlichen Verantwortung zwangsläufig eine Beschränkung eigener Grundrechte einhergeht und persönli- che Bedürfnisse vor dem Kindeswohl zurückzutreten haben (BGer 5A_947/2023 vom 9. Januar 2024 E. 4). Es ist zwar glaubhaft, dass es dem Gesuchsgegner - 20 - mangels Betreuungsmöglichkeiten für den erst zweijährigen C._____ nur sehr er- schwert möglich ist, ohne seinen Sohn die Schweiz während längerer Zeit zu ver- lassen. Entsprechend beschränkt die Ausreisesperre seine Möglichkeit, seine in den USA lebende zehnjährige Tochter und seine Angehörigen zu besuchen. Der Umstand, dass die Reise von L._____ von der Zustimmung ihrer Mutter abhängt, schliesst einen Besuch von L._____ hingegen nicht aus, zumal Fluggesellschaf- ten Betreuungsservices für Kinder anbieten und der Gesuchsgegner nicht be- hauptet, dass L._____s Mutter die Zustimmung verweigern würde. Der Gesuchs- gegner legt sodann nicht dar, aufgrund welcher konkreter Anhaltspunkte mit ei- nem Notfall in den USA zu rechnen wäre, der seine Anwesenheit erforderlich ma- chen würde. Entsprechend ist das diesbezüglich geltend gemachte Interesse theoretischer Natur und als gering einzustufen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die behaupteten möglichen Geschäftsreisen nur einmal pro Quartal, eventu- ell auch weniger oft, erfolgen würden und solche mit einem Kleinkind – selbst bei entsprechenden Betreuungsmöglichkeiten – ohnehin nur bedingt möglich sind (so auch der Gesuchsgegner selbst in Urk. 222 Rz 25). Damit ist der Einfluss der Ausreisesperre auf das wirtschaftliche Fortkommen des Gesuchsgegners zu rela- tivieren. Inwiefern der Gesuchsgegner die von ihm behaupteten Nachteile glaub- haft machen kann, kann im Ergebnis jedoch offenbleiben: Der bei einer Ausreise drohende Kontaktabbruch zwischen der Kindsmutter und C._____ stellt eine er- hebliche Kindeswohlgefährdung dar. Zwar ist zu berücksichtigen, dass namentlich das wirtschaftliche Fortkommen des Gesuchsgegners ebenfalls im Kindeswohl liegt. Selbst bei Berücksichtigung sämtlicher vom Gesuchsgegner vorgebrachten Nachteile wiegen diese jedoch nicht derart schwer, als dass sie den drohenden Abbruch des Kontakts zur Mutter rechtfertigen könnten. Dies hat selbst für den Fall einer faktischen Verunmöglichung eines persönlichen, d.h. physischen Kon- takts zwischen dem Gesuchsgegner und L._____ zu gelten, zumal die Kon- takteinschränkung befristet ist, während ein Entzug von C._____ zeitlich unabseh- bare Folgen hätte. Ohnehin ist es dem Gesuchsgegner unter den gegebenen Um- ständen zuzumuten, sich trotz aller Schwierigkeiten so zu organisieren, dass ihm Reisen ins Ausland – seien es Geschäftsreisen oder Reisen zu seiner Tochter in den USA – auch ohne C._____ möglich sind. Ein Kontakt zu L._____ via Videote- - 21 - lefonie o.ä. ist ihm selbstredend auch dann möglich, wenn er mit C._____ die Schweiz nicht verlassen darf. Mit Blick auf die Interessensabwägung ist der Ein- griff in die Grundrechte des Gesuchsgegners somit verhältnismässig, womit keine Verletzung der angerufenen Grund- und Menschenrechte ersichtlich ist. Der Ent- scheid der Vorinstanz ist entsprechend zu bestätigen und die Berufung des Ge- suchsgegners abzuweisen. III. Unentgeltliche Rechtspflege / Prozesskostenbeitrag Der Gesuchsgegner beantragt die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags, eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sowohl die Zuspre- chung eines Prozesskostenbeitrags als auch die Gewährung der unentgeltliche Rechtpflege setzen voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erschei- nen (Art. 117 lit. b ZPO; vgl. OGer ZH RE230014 vom 12. Dezember 2023 E. 6.2; PC170032 vom 24. November 2017 E. IV. 3). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, ist die Berufung als von vornherein aussichtslos anzusehen. Die Anträge sind entsprechend abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 700.– festzusetzen (§ 5 Abs. 2 i.V.m. 6 Abs. 2 lit. b und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OGer). Sie ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgeg- ner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzu- sprechen; dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels Aufwendungen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO). Es wird beschlossen und erkannt:
- Das Gesuch des Gesuchsgegners um Zusprechung eines Prozesskosten- beitrags wird abgewiesen.
- Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. - 22 -
- Die Berufung wird abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, vom 3. Oktober 2025 (Geschäfts-Nr. EE250111-L), Dispositiv-Ziffern 11 und 13, bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt.
- Die Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.
- Schriftliche Mitteilung an - die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 222, Urk. 225, Urk. 226/3-12, Urk. 227, Urk. 228, Urk. 229/13, - an die Beiständin E._____, Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz (EKS) der Stadt Bern, - sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 23 - Zürich, 5. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw S. Werninger versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE250059-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann und Ersatzoberrichterin lic. iur. L. Stünzi sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Werninger Beschluss und Urteil vom 5. Juni 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich,
6. Abteilung, vom 3. Oktober 2025 (EE250111-L)
- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 164): "1. Es sei festzustellen, dass die Parteien getrennt leben.
2. Der Sohn, C._____, (tt.mm.2024), sei sofort unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.
3. Dem Gesuchgegner sei ein angemessenes Besuchsrecht einzuräu- men.
4. Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 01.10.2025 für C._____ grundsätzlich vom Gericht nach Ermessen festzulegende angemessene monatliche, monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger vertraglicher und gesetzlicher Kinder- Ausbildungs- und Familienzulagen zu bezahlen, mindestens aber mtl. CHF 6'700.
5. Es sei dem Gesuchgegner zu verbieten, sich mit C._____ ausserhalb der Schweiz zu begeben respektive ihn durch Dritte aus der Schweiz verbringen zu lassen.
6. Es sei zu bestimmen, dass die Gesuchstellerin berechtigt ist, die 3- Pässe von C._____, den amerikanischen, den schweizerischen und peruanischen Pass, zu verwahren.
7. Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin die "Social Securitynumber" von C._____ mitzuteilen.
8. Es sei für C._____ die Einsetzung einer Erziehungs- und Beistand- schaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB anzuordnen, wobei der Beistandsperson die folgenden Aufgaben zu übertragen sind:
- den Eltern in ihrer Sorge um ihr Kind mit Rat und Tat zur Seite zu stel- len und sie insbesondere in Erziehungsfragen und der Sicherung des Wohlergehens des Kindes zu unterstützen;
- als neutrale Ansprechperson für das Kind zur Verfügung zu stehen;
- die Entwicklung des Kindes zu begleiten;
- den Eltern als neutrale Ansprechperson in Bezug auf die Betreuungs- regelung zur Verfügung zu stehen, sowie bei Konflikten über die Um- setzung der Betreuung zu vermitteln;
- Antrag zu stellen, falls weitere Kindesschutzmassnahmen oder die Anpassung der Aufträge angezeigt sind.
9. Es seien die Anträge des Gesuchgegners abzuweisen, soweit sie den Anträgen der Gesuchstellerin nicht entsprechen.
10. Es sei ergänzend zu dem Verbot den gemeinsamen Sohn C._____ aus dem Gebiet der Schweiz zu verbringen (Verfügung vom 06.06.2025) - der Gesuchgegner zu verpflichten, die 3 Pässe von C._____, den ame- rikanischen, den schweizerischen und peruanischen Pass und allfällige
- 3 - Identitätskarten innert 3 Tagen an einen vom Gericht zu bestimmenden Ort zu hinterlegen.
11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwert- steuer) zu Lasten des Gesuchgegners.
12. Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, für die Gerichtskosten auf- zukommen und der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von einstweilen 20'000 CHF zu bezahlen. Rein vorsorglich beantragen wir ersatzweise, der Gesuchstellerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und ihr in der Person von Rechtsanwältin Dr. Y._____ eine unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren." des Gesuchgegners (Urk. 175): "1. Das aus der Ehe der Parteien hervorgegangene Kind C._____, geb. tt.mm.2024, sei für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des Gesuchsgegners zu stellen.
2. Für die Kontakte zwischen der Gesuchstellerin und dem Kind sei ein begleitetes Besuchsrecht von mindestens einmal wöchentlich für vier Stunden festzulegen. Das begleitete Besuchsrecht sei stu- fenweise auszubauen gemäss den Empfehlungen des Abklä- rungsberichts der KESB Bern vom 16.09.2025, act. 157. Der Übergang zu unbegleiteten Besuchen sei davon abhängig zu ma- chen, dass die Gesuchstellerin den Nachweis erbringt, dass sie mindestens zwölf Monate von Alkohol und Betäubungsmitteln ab- stinent gelebt hat und sie während mindestens zwölf Monaten eine Suchtbehandlung und Psychotherapie mit wöchentlichen Sit- zungen absolviert hat und ihre psychische Stabilität durch unab- hängiges ärztliches Zeugnis bescheinigt wird.
3. Die Gesuchstellerin sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Kind jede Woche am Mittwoch, um 19 Uhr, für 20 Minuten in einem Videochat zu erleben. Eventualiter sei der Gesuchsgegner dazu zu verpflichten, der Gesuchstellerin zweimal pro Woche, am Dienstag und am Donnerstag, aktuelle Film- und Bilddateien von C._____ zu senden.
4. Der Gesuchstellerin seien die folgenden Weisungen im Sinne von Art. 307 ZGB zu erteilen:
a) Weisung, sich jeglichen Konsums von Betäubungsmitteln und Alkohol sowie eines Überkonsums ärztlich verschriebe- ner Medikamente wie Ritalin zu enthalten;
b) Weisung, an regelmässigen Abstinenzkontrollen hinsichtlich des Konsums von Alkohol und Betäubungsmitteln beim Insti- tut für Rechtsmedizin der Universität Zürich teilzunehmen;
- 4 -
c) Weisung, sich einer Suchtbehandlung und einer psychothe- rapeutischen Therapie zu unterziehen.
5. Für das Kind sei eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten. Der Beistandsperson seien die folgenden Aufgaben zu übertragen:
a) Die Eltern in erzieherischen Belangen mit Rat und Tat zu un- terstützen und im Konfliktfall zwischen den Eltern zu vermit- teln;
b) Das Besuchsrecht gemäss Ziff. 2 zu organisieren, zu koordi- nieren und zu überwachen und nötigenfalls für die Finanzie- rung der Begleitung zu sorgen;
c) Die Weisungen gemäss Ziff. 4 vorstehend zu überwachen und bei Missachtung durch die Gesuchstellerin Meldung an die KESB Bern resp. das zuständige Gericht während hängi- gem familienrechtlichem Verfahren zu machen;
d) Bei veränderten Verhältnissen der KESB Bern resp. dem zu- ständigen Gericht während hängigem familienrechtlichem Verfahren Anträge zu stellen;
e) Der KESB Bern regelmässig Bericht zu erstatten.
6. Die Gesuchstellerin sei für die Dauer des Getrenntlebens zu ver- pflichten, dem Gesuchsgegner an den Unterhalt des Kindes mo- natliche Unterhaltsbeiträge von CHF 7'690.00 zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kin- derzulagen zu 3/31 bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Monatsersten, erstmals rückwirkend per 10.06.2025.
7. Die Gesuchstellerin sei für die Dauer des Getrenntlebens zu ver- pflichten, dem Gesuchsgegner persönliche monatliche Unterhalts- beiträge von CHF 2'045.00 zu bezahlen, zahlbar jeweils im Vor- aus auf den Monatsersten, erstmals rückwirkend per 10.06.2025.
8. Die mit Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 23.06.2025 angeord- nete Sorgerechtseinschränkung hinsichtlich des elterlichen Auf- enthaltsbestimmungsrechts und die in diesem Zusammenhang angeordnete Ausreisesperre sei aufzuheben.
9. Die mit Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 23.06.2025 angeord- nete Ausreisesperre sei aufzuheben.
10. Die mit Dispositivziffer 7 Verfügung vom 23.06.2025 angeordne- ten Ausschreibungen im RIPOL und SIS seien gegenüber der Kantonspolizei Zürich zu widerrufen.
11. Die mit Dispositivziffern 11, 12, 14 und 15 der Verfügung vom 23.06.2025 angeordneten gegenseitigen Kontaktverbote und Strafdrohungen seien aufzuheben.
- 5 -
12. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner die Schweizer Identitätskarte des Kindes herauszugeben.
13. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner ei- nen Prozesskostenbeitrag von einstweilen CHF 19'410.00 zu be- zahlen, zahlbar an die Unterzeichnende. Eventualiter sei dem Ge- suchsgegner die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person der Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Subeventualiter sei die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung von der Abtretung des Prozesskostenbeitrags der Gesuchstellerin an den Kanton abhängig zu machen.
14. Die anderslautenden Anträge der Gesuchstellerin seien abzuwei- sen.
15. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Gesuchstellerin." Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, vom 3. Oktober 2025: (Urk. 223 = Urk. 204)
1. Es wird festgehalten, dass die Parteien getrennt leben.
2. Der Sohn C._____, geb. tt.mm.2024, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen.
3. Die Obhut für den Sohn C._____, geb. tt.mm.2024, wird dem Vater zugeteilt.
4. Es wird ein begleitetes Besuchsrecht für die Mutter im Umfang von vier Stun- den pro Woche angeordnet. Die genauen Zeiten werden von der abklärenden Person in Absprache mit der Besuchsbegleitungsorganisation festgelegt (erste Phase). Das Besuchsrecht ist anschliessend phasenweise wie folgt auszuweiten:
- In einer zweiten Phase wird ein Besuchsrecht für die Mutter im Umfang von weiterhin vier Stunden pro Woche angeordnet, wobei zwei Stunden begleitet und zwei Stunden unbegleitet erfolgen.
- 6 -
- In einer dritten Phase wird ein Besuchsrecht im Umfang von sechs Stun- den angeordnet, wobei davon zwei Stunden begleitet und vier Stunden unbegleitet erfolgen.
- In einer vierten Phase wird ein wöchentliches Besuchsrecht im Umfang von acht Stunden angeordnet, wobei die Besuche mit Ausnahme der Übergaben unbegleitet erfolgen. In jeder Phase haben die Übergaben begleitet stattzufinden. Die Phasenwechsel finden nach Absprache zwischen der Beistandsperson, der Besuchsbegleitung und den Eltern bei gutem Verlauf statt. Die Indikatio- nen für einen positiven Verlauf ergeben sich aus den fachlichen Rückmeldun- gen der Besuchsbegleitung und der Suchtberatung bzw. -therapie sowie aus den Ergebnissen der regelmässigen Urinproben. Der Entscheid, die Phase zu wechseln, kommt der Beistandsperson zu.
5. Für den Sohn C._____, geb. tt.mm.2024, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Der Beistandsperson werden die fol- genden Aufgaben übertragen:
- die lnnehabenden der elterlichen Sorge mit Rat und Tat zu unterstützen;
- den persönlichen Verkehr zwischen C._____ und der Mutter zu koordinie- ren und nötigenfalls die Modalitäten verbindlich festzulegen;
- in Zusammenarbeit mit den Eltern die gesundheitliche Situation und die psychosoziale Entwicklung von C._____ zu begleiten und zu überwachen und bei Bedarf die nötige Unterstützung aufzugleisen sowie diese regel- mässig auszuwerten (mit Vertretungskompetenz);
- in Zusammenarbeit mit den Eltern, der Kita, der Mütter- und Väterberatung Kanton Bern die Entwicklung von C._____ zu begleiten und bei Bedarf wei- tere Unterstützungsmassnahmen zu installieren und zu begleiten (mit Ver- tretungskompetenz);
- die Koordination und Zusammenarbeit des Hilfesystems (aktuell Kita, Kin- derarzt, Kompetenzzentrum D._____, evtl. Mütter- und Väterberatung Kan-
- 7 - ton Bern, Sozialdienst Stadt Bern) sicherzustellen (mit Vertretungskompe- tenz);
- für den Vollzug der Weisungen nach Art. 307 ZGB Abs. 3 besorgt zu sein und der zuständigen Behörde/Gericht Meldung zu erstatten, sollte die Mut- ter entgegen den Weisungen gemäss Ziff. 7 handeln;
- der zuständigen Behörde/Gericht nach Abschluss der vierten Betreuungs- phase Antrag betreffend die künftige Regelung des Besuchsrechts zu stel- len.
6. Die Kindesschutzbehörde der Stadt Bern wird angewiesen, E._____, Sozial- arbeiterin FH des EKS Bern, als Beiständin zu ernennen.
7. Die Mutter wird im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, eine ambu- lante Suchtberatung oder -therapie (Kadenz gemäss ärztlichen Vorgaben) in einer geeigneten Institution der Stadt Zürich oder Umgebung in Anspruch zu nehmen. Die Mutter wird zur Abgabe von Urinproben (Durchführung und Kadenz nach ärztlichen Vorgaben) verpflichtet. Bei Säumnis kann dies durch die Beistandsperson bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts berücksichtigt werden. Der Beistandsperson wird die Befugnis erteilt, mit der zuständigen Fachper- son der Suchtberatung- bzw. Therapie Rücksprache zu halten, um Indikatio- nen für die weitere Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und der Mutter zu erhalten (Art. 307 Abs. 3 ZGB).
8. Die Mutter wird verpflichtet, dem Vater für das Kind folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge zuzüglich Familienzulagen zu bezahlen:
- Fr. 4'856.– (davon Fr. 3'526.– Betreuungsunterhalt) ab dem
10. Juni 2025 bis zum 30. September 2025
- Fr. 5'146.– (davon Fr. 3'526.– Betreuungsunterhalt) ab dem
1. Oktober 2025.
- 8 - Die Beiträge an die Kinderkosten sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
9. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner folgende monatli- che Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- Fr. 1'185.-- ab dem 10. Juni 2025 bis zum 30. September 2025;
- Fr. 1'040.-- ab dem 1. Oktober 2025. Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
10. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, bis zum 30. November 2025 dem Ge- suchsgegner die Schweizer Identitätskarte des Sohnes C._____ herauszu- geben.
11. Dem Gesuchsgegner (A._____, US-Amerikanischer Pass-Nr 1 sowie Perua- nischer Pass-Nr. 2) wird unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB weiterhin befristet bis zum 31. Januar 2027 verboten, den ge- meinsamen Sohn C._____, geb. tt.mm.2024, schweizerischer Staatsange- höriger, Passport No. 3, aus dem Gebiet der Schweiz zu verbringen oder diesen von Drittpersonen aus der Schweiz verbringen zu lassen. Ein Verlas- sen der Schweiz (oder des Schengen-Raumes) ohne den Sohn ist dem Ge- suchsgegner jederzeit gestattet. Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
12. Der Gesuchstellerin (B._____, Schweizer Pass-Nr. 4; US-amerikanischer Pass-Nr. 5) wird unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB weiterhin befristet bis zum 31. Januar 2027 verboten, den gemeinsa- men Sohn C._____, geb. tt.mm.2024, schweizerischer Staatsangehöriger, Passport No. 3, aus dem Gebiet der Schweiz zu verbringen oder diesen von
- 9 - Drittpersonen aus der Schweiz verbringen zu lassen. Ein Verlassen der Schweiz (oder des Schengen-Raumes) ohne den Sohn ist der Gesuchstel- lerin jederzeit gestattet. Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
13. Die Kantonspolizei wird angewiesen, die bereits erfolgten Ausschreibungen im RIPOL und SIS betreffend die Befristung bis zum 31. Januar 2027 zu er- gänzen.
14. Es wird gestützt auf Art. 315a ZGB i.V.m. Art. 28b ZGB bzw. Art. 307 Abs. 3 ZGB ein Betretverbot (Rayonverbot) für die Gesuchstellerin bis und mit
31. Januar 2026 im Umfang gemäss beiliegendem Plan angeordnet. Der Gesuchstellerin wird verboten, die den Wohnort des Gesuchsgegners an der F._____-strasse 6, G._____, sowie das umliegende Gebiet gemäss Planbei- lage zu betreten.
15. Der Gesuchstellerin wird gestützt auf Art. 315a ZGB i.V.m. Art. 28b ZGB bzw. Art. 307 Abs. 3 ZGB befristet bis 31. Januar 2026 untersagt, den Ge- suchsgegner zu kontaktieren oder durch Dritte kontaktieren zu lassen. Vor- behalten sind Absprachen via Kindesschutzbehörden zwecks Organisation der begleiteten Besuche.
16. Im Falle der Widerhandlung gegen das Betret- oder Kontaktverbot gemäss Ziff. 14 und 15 wird die Gesuchstellerin mit einer Busse bis zu Fr. 10'000.– gemäss Art. 292 StGB bestraft.
17. Es wird gestützt auf Art. 315a ZGB i.V.m. Art. 28b ZGB bzw. Art. 307 Abs. 3 ZGB ein Betretverbot (Rayonverbot) für den Gesuchsgegner bis und mit
31. Januar 2026 im Umfang gemäss beiliegendem Plan angeordnet. Dem Gesuchsgegner wird verboten, die den Wohnort der Gesuchstellerin an der
- 10 - H._____-strasse 7, I._____, sowie das umliegende Gebiet gemäss Planbei- lage zu betreten.
18. Dem Gesuchsgegner wird gestützt auf Art. 315a ZGB i.V.m. Art. 28b ZGB bzw. Art. 307 Abs. 3 ZGB befristet bis 31. Januar 2026 untersagt, die Ge- suchstellerin zu kontaktieren oder durch Dritte kontaktieren zu lassen. Vor- behalten sind Absprachen via Kindesschutzbehörden zwecks Organisation der begleiteten Besuche.
19. Im Falle der Widerhandlung gegen das Betretverbot gemäss Ziff. 17 und 18 wird der Gesuchsgegner mit einer Busse bis zu Fr. 10'000.– gemäss Art. 292 StGB bestraft.
20. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'600.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'280.– Dolmetscherkosten Fr. 1'470.– Kosten Haaranalyse, IRM Fr. 3'202.– Abklärungsauftrag Kindesschutz Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt.
21. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil des Ge- suchsgegners wird jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung ge- stützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
22. (Mitteilungssatz)
23. (Rechtsmittelbelehrung)
- 11 - Berufungsanträge des Berufungsklägers und Gesuchsgegners: (Urk. 222 S. 2 f.) "1. Es sei Dispositivziffer 11 des Urteils des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Zürich im Verfahren Nr. EE250111 vom 03.10.2025 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Das mit Verfügung vom 23.06.2025 angeordnete Verbot für den Gesuchs- gegner A._____, US-Amerikanischer Pass Nr. 1 sowie Peruani- scher Pass Nr. 2, den gemeinsamen Sohn C._____, geb. tt.mm.2024, Schweizer Pass Nr. 3, aus dem Gebiet der Schweiz zu verbringen oder diesen von Drittpersonen aus der Schweiz verbringen zu lassen, wird aufgehoben."
2. Es sei Dispositivziffer 13 des Urteils des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Zürich im Verfahren Nr. EE250111 vom 03.10.2025 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Die Kan- tonspolizei Zürich wird angewiesen, die Ausschreibungen betref- fend das Ausreiseverbot des Gesuchsgegners A._____, geb. tt.03.1976, US-amerikanischer Pass Nr. 1 sowie Peruanischer Pass Nr. 2 mit dem gemeinsamen Sohn C._____, geb. tt.mm.2024, Schweizer Pass Nr. 3, gemäss Dispositivziff. 11 vor- stehend im RIPOL und im SIS zu löschen. Die Kantonspolizei Zürich wird angewiesen, die Ausschreibungen betreffend das Ausreiseverbot der Gesuchstellerin B._____, geb. tt.11.1986, Schweizer Pass Nr. 4 sowie US-amerikanischer Pass Nr. 5, mit dem gemeinsamen Sohn C._____, geb. tt.mm.2024, Schweizer Pass Nr. 3, gemäss Ziff. 12 vorstehend im RIPOL und im SIS beizubehalten und die Befristung bis zum 31.01.2027 nachzutragen."
3. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger einen Prozesskostenbeitrag von einstweilen CHF 8'360.00 zu be- zahlen, zahlbar an die Unterzeichnende.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulas- ten der Berufungsbeklagten." Prozessuale Anträge des Berufungsklägers und Gesuchsgegners: (Urk. 222 S. 3 f.) "[…]
2. Für den Fall, dass das Gesuch um Leistung eines Prozesskosten- beitrags durch die Berufungsbeklagte gemäss Ziff. 3 der vorste- henden Anträge abgewiesen werden sollte, sei dem Berufungs- kläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person der Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu bestellen. Subeventualiter sei die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung von der Abtre-
- 12 - tung des Prozesskostenbeitrags der Gesuchstellerin an den Kan- ton abhängig zu machen.
3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulas- ten der Berufungsbeklagten." Erwägungen: I. Ausgangslage und Prozessgeschichte
1. Die Parteien sind die verheirateten Eltern des gemeinsamen Sohns C._____, geboren am tt.mm.2024. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 (Datum Poststempel: 31. Mai 2025) machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Ge- suchstellerin) das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz hängig (Urk. 1). Für den weiteren vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf das ange- fochtene Urteil vom 3. Oktober 2025 verwiesen werden (Urk. 223 E. I.1 = Urk. 204 E. I.1), mit welchem die Vorinstanz unter anderem die Obhut für C._____ dem Gesuchsgegner und Berufungskläger (nachfolgend Gesuchsgegner) zusprach und den Parteien bis zum 31. Januar 2027 eine Ausreise mit dem gemeinsamen Sohn C._____ aus der Schweiz untersagte.
2. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 erhob der Gesuchsgegner fristgerecht Berufung gegen das von der Vorinstanz auferlegte Ausreiseverbot, wobei er die obengenannten Anträge stellte (Urk. 222; Urk. 207). Am 21. Dezember 2025 reichte er eine Beilage nach (Urk. 227). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2025 wurde auf das Gesuch des Gesuchsgegners um Aufschub der Vollstreckbarkeit hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 11 des angefochtenen Urteils nicht eingetreten (act. 230). Mit Entscheid vom 27. Januar 2026 setzte die KESB Bern E._____ als Beiständin für C._____ ein (Urk. 231).
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 - 221). Da sich die Be- rufung als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Be- rufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 13 - II. Überprüfung des Ausreiseverbots 1. 1.1. Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestal- ten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kin- desschutzbehörde mit dem Vollzug (Art. 315a ZGB). Im Rahmen dieser Zustän- digkeit sind Anordnungen nach Art. 307, 308, 310, 311 und 312 Ziff. 1 ZGB mög- lich und es gelten dabei die jeweiligen Voraussetzungen und die Anforderungen an die Ausgestaltung der Massnahme in gleicher Weise wie bei Anordnungen der Kindesschutzbehörde. 1.2. Nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kin- desrechts (BGE 141 III 328 E. 5.4 S. 340). Es ist für die Regelung des Eltern- Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor, während die Inter- essen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben (BGE 142 III 612 E. 4. S. 615). Mit der elterlichen Verantwortung geht zwangsläufig eine Be- schränkung eigener Grundrechte einher. Rechtsprechungsgemäss haben persön- liche Bedürfnisse vor dem Kindeswohl zurückzutreten (BGE 131 III 209 E. 5; 142 III 612 E. 4.2; BGer 5A_947/2023 vom 9. Januar 2024 E. 4). 1.3. Im Rahmen des Kindesschutzes darf und soll auch zu präventiven Mass- nahmen gegriffen werden, wo dies nötig erscheint: Kindesschutz verlangt voraus- schauendes Handeln (BSK ZGB I - Breitschmid, Art. 315 N 5). Statt einem kos- tenintensiven und spektakulären «Grossaufgebot» im «Katastrophenfall», wo das Kindeswohl bereits erheblich strapaziert wurde, ist – wo die Eingriffsschwelle er- reicht, nämlich behördliches Eingreifen unvermeidlich geworden ist – möglichst milden Massnahmen in möglichst frühem Stadium der Vorzug zu geben (BGer 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017 E. 3.3). Allerdings ist der Grundsatz der Subsidiarität, Komplementarität und Proportionalität zu beachten (vgl. BSK ZGB I
- Breitschmid, Art. 315 N 5).
- 14 - 1.4. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde – bzw. gestützt auf den Verweis in Art. 315a ZGB das Eheschutzgericht – die geeig- neten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Dabei können verschiedene Massnahmen nach Art. 307 Abs. 3 ZGB (Ermahnungen und Wei- sungen), Art. 308 f. ZGB (Beistandschaft) und Art. 310 ZGB (Entzug der Befugnis zur Aufenthaltsbestimmung) kombiniert werden, soweit sie in ihrer Summe nicht faktisch den Entzug der elterlichen Sorge bewirken (vgl. bereits Urk. 48 E. 3.1; BSK ZGB I - Breitschmid, Art. 307 N 3; BGer 5C.207/2004 vom 26. November 2004 E. 3.1.2; FamPra.ch 2005, 407 ff.). 1.5. Es besteht kein numerus clausus von Kindesschutzmassnahmen. Die in- haltliche Gestaltung der Besuchsrechtsordnung kann Auflagen und Bedingungen erfordern, wie beispielsweise das Verbot, mit dem Kind die Schweiz zu verlassen und die Verpflichtung, die Ausweisschriften des Kindes zu hinterlegen. Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthalts- ort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB). Die Massnah- men können nach Art. 292 StGB mit der Androhung einer Ungehorsamsstrafe verbunden werden (im Fall des Verfahrens vor Gericht i.V.m. Art. 343 ZPO). Ob im konkreten Fall eine Entführungsgefahr besteht, ist eine auf Beweiswürdigung beruhende Tatfrage (vgl. BGer 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.1; 5A_830/2010 vom 30. März 2011 E. 4.2; 5C_247/2004 vom 10. Februar 2005 E. 7.3). Eine bloss abstrakte Entführungsgefahr genügt nicht (vgl. BGer 5C_133/2003 vom 10. Juli 2003 E. 2.2; OGer ZH PQ170047 vom 13. Juli 2017 E. 7.1; LE230024 vom 9. April 2024 E. 1.1.4). 1.6. Das Bundesgericht hat bereits mehrmals festgehalten, dass solche Aufla- gen weder Bundesrecht noch sonst wie Verfassungs- oder Staatsvertragsrecht – wie insbesondere Art. 8 EMRK – verletzen (vgl. BGer 5C.247/2004 vom 10. Fe- bruar 2005 E. 7.3; 5P_369/2004 vom 24. November 2004 E. 4.3, in: FamPra.ch 2005 S. 396; 5P_323/2001 vom 13. November 2001 E. 2a mit Hinweisen, in:
- 15 - Pra 2002 S. 202; 5A_830/2010 vom 30. März 2011 E. 5.5). Art. 8 EMRK schützt das Recht beider Elternteile; eine gesetzlich vorgesehene Massnahme, die dieses Recht beschränkt oder gewährleisten soll, ist rechtmässig, soweit der Schutz des Kindes – dessen körperliches und seelisches Wohlbefinden – sie gebietet (Abs. 2; BGer 5P_232/2011 vom 13. November 2001 E. 2.b m.H.a. BGE 107 II 301 E. 6 S. 304; 120 Ia 369 E. 4 S. 374). Die Beurteilung verlangt somit eine Interessenabwä- gung (Art. 301a Abs. 1 ZGB). 2. 2.1. Im Rahmen des angefochtenen Endentscheids erwog die Vorinstanz in Be- zug auf das Verbot für die Parteien, mit C._____ aus der Schweiz auszureisen, dass beide Parteien anlässlich der Verhandlung vom 3. Oktober 2025 angegeben hätten, nach wie vor grosse Angst zu haben, der jeweilige andere Elternteil könne das Kind ins Ausland verbringen. So sei unmittelbar vor der Verhandlung seitens der Gesuchstellerin erneut um Erlass superprovisorischer Massnahmen ersucht worden, mit welchen die Gefahr der Ausreise verringert werden könnten, da sie diese ernsthaft befürchte. Mit Blick auf den Umstand, dass der Gesuchsgegner zuvor schon einmal in den USA mit diversen Gerichtsverfahren die Obhut über C._____ zu verlangen versucht habe, erscheine insbesondere im Falle einer Aus- reise in die USA die Gefahr eines Kindesentzugs besonders gross. Auch er- scheine es ausgeschlossen, dass die Gesuchstellerin zu einer Reise ihre Zustim- mung erteile, was für eine solche Reise jedoch nötig sei (Urk. 223 E. 7.1 f.). Auf- grund der nicht vorliegenden Aufenthaltsbewilligung des Gesuchsgegners falle es sodann von vornherein ausser Betracht, dass er seine Tochter in den USA zu- sammen mit C._____ besuche. Auch stehe es der Tochter frei, in die Schweiz und dem Gesuchsgegner, alleine in die USA zu reisen (Urk. 223 E. 7.2). 2.2. Der Gesuchsgegner stellt sich im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, die Ausreisesperre stelle einen schweren Eingriff in sein Recht auf Familienleben dar und beschneide seine persönliche Freiheit und sein Recht, die Schweiz jeder- zeit zu verlassen. Er rügt, dass sich die Vorinstanz nicht mit den rechtlichen Vor- aussetzungen der Massnahme auseinandersetze und ihren Entscheid somit nicht genügend begründe. Namentlich führe die Vorinstanz weder die Rechtsgrundlage
- 16 - noch das Ziel der Ausreisesperre an. Auch liege keine konkrete Entführungsge- fahr vor (Urk. 222 Rz 13). Die subjektive Angst der Gesuchstellerin alleine genüge ebenso wenig wie die abstrakte Möglichkeit einer Ausreise. Vielmehr bedürfe es einer konkreten Gefahr, die wiederum auf konkreten Anhaltspunkten beruhen müsste, aufgrund denen auf ein konkretes Vorhaben des Gesuchsgegners, sein Kind ins Ausland zu verbringen, zu schliessen wäre (Urk. 222 Rz 14). Die Ge- suchstellerin habe den Kontakt zu ihrem Kind aufgegeben. Er hingegen sei ihr in die Schweiz nachgereist, um diesen Kontakt wiederherzustellen. Er habe sich in der Schweiz niedergelassen, um dem Sohn den Kontakt zu beiden Elternteilen zu ermöglichen. Auch habe er in der Schweiz ein stabiles Umfeld für seinen Sohn geschaffen. Er habe eine Wohnung, einen Kinderarzt und eine KITA für C._____ organisiert (Urk. 222 Rz 15 m.H.a. Urk. 223 E. 3.2.6). Zudem habe er mittlerweile eine Aufenthaltsbewilligung erhalten (Urk. 222 Rz 15). Ein eigenmächtiges Han- deln, welches Voraussetzung für die Ausreisesperre sei, könne ihm nicht vorge- worfen werden. Auch zeige er sich gegenüber den Gerichts- und Fachpersonen sowie dem Kinderarzt stets zuverlässig, kooperationswillig- und -fähig (Urk. 222 Rz 17 m.H.a. Urk. 223 E. 3.2.6). Im Weiteren erachtet der Gesuchsgegner die an- geordnete Ausreisesperre als unverhältnismässig (Urk. 222 Rz 21 ff.). 3. 3.1. Zunächst ist auf die Rüge des Gesuchsgegners einzugehen, der Entscheid der Vorinstanz sei nicht genügend begründet, womit der Gesuchsgegner sinnge- mäss eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht. Ein begründeter Entscheid hat die wesentlichen Entscheidgründe tatsächlicher und rechtlicher Art wiederzugeben (Art. 238 lit. g ZPO). Vorausgesetzt wird, dass die Begründung so abgefasst ist, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochte- nen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGer 5A_838/2019 vom 15. Oktober 2020 E. 3; BGE 143 III 65 E. 5.2).
- 17 - Entgegen dem Gesuchsgegner sind dem Entscheid sowohl die rechtlichen als auch die tatsächlichen Überlegungen der Vorinstanz zur Ausreisesperre zu ent- nehmen (vgl. Urk. 223 E. 6.1.-6.3. und 7.). Entsprechend war es dem Gesuchs- gegner auch möglich, im Rahmen seiner Berufung die vorinstanzlichen Erwägun- gen zusammenzufassen und sich in der Folge mit diesen fundiert auseinanderzu- setzen (Urk. 222 Rz 11 ff.). Die Vorinstanz fasste in Erwägung 6 des angefochte- nen Entscheids die rechtlichen Grundsätze zu den Kindesschutzmassnahmen zwar in allgemeiner Weise (zutreffend) zusammen, wobei eine Weisung betref- fend Aufenthaltsort ausdrücklich als mögliche Kindesschutzmassnahme nach Art. 307 ZGB erwähnt wurde (Urk. 223 E. 6.1 ff. unzutreffend daher Urk. 222 Rz 13). Dem anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner war es vor diesem Hinter- grund möglich nachzuvollziehen, auf welche rechtlichen Grundlagen sich der vor- instanzliche Entscheid stützt. Damit ist der Begründungspflicht genüge getan. 3.2. In der Sache rügt der Gesuchsgegner, die Vorinstanz habe die Ausreise- sperre zu Unrecht erlassen, da namentlich keine konkrete Entführungsgefahr vor- liege. Zwar ist dem Gesuchsgegner zuzustimmen, dass er für C._____ in der Schweiz ein stabiles Umfeld mit Wohnung, Kinderarzt und Kita geschaffen hat und mittlerweile über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Trotz dieser Umstände ist aber zu berücksichtigen, dass er selbst einräumt, keine enge Bezugspersonen, wie Freunde oder Verwandte, vor Ort zu haben (Urk. 222 Rz 23). Auch verfügt er über keine Arbeitsstelle. Zudem hat der Gesuchsgegner eine zehnjährige Tochter in den USA, für die er die Obhut mit deren Mutter teilt (Urk. 222 Rz 21 f.). In der Schweiz befindet sich der Gesuchsgegner erst seit Frühjahr 2025 (Urk. 223 E. 3.2.1). Auch ist angesichts des Umstands, dass die von ihm eingereichten Bankkontieröffnungsunterlagen in englischer Sprache sind, fraglich, inwieweit er die deutsche Sprache beherrscht (vgl. Urk. 226/9-10). Aufgrund dieser Ausgangs- lage ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner keine feste Bindung zur Schweiz hat. Darüber hinaus wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Gesuchsgegner vor etwas mehr als einem Jahr in J._____ [USA] die (befristete) alleinige Obhut von C._____ erwirkt hatte. Zwischen den Parteien ist die Recht- mässigkeit dieses verlängerten Aufenthalts in J._____ [USA] strittig. Aufgrund der Angaben des Gesuchsgegners selbst ist jedoch zumindest Folgendes unstreitig:
- 18 - Die Parteien hatten im Jahr 2024 in Kolumbien gelebt. Der Gesuchsgegner war im Januar 2025 in Absprache mit der Gesuchstellerin mit C._____ nach J._____ [USA] gereist, um seine dort wohnhafte Tochter zu besuchen. Entgegen der Ab- sprache zwischen den Eltern blieb der Gesuchsgegner in der Folge mit dem Kind länger als vereinbart in J._____ [USA] und beantragte bei den dortigen Gerichten, dass ihm die Obhut für C._____ zuzuteilen und ein Kontaktverbot gegen die Ge- suchstellerin zu verfügen sei. Dies tat er, obwohl es die Absicht der Parteien ge- wesen war, dass er und C._____ wieder nach Kolumbien zurückfliegen würden und die Parteien eine Zukunft in der Schweiz planten (Urk. 12 S. 1, Prot. I S. 29, S. 62, S. 114). Ungeachtet der Gründe seines Handelns – der Gesuchsgegner beruft sich darauf, C._____ von der drogenkonsumierenden Gesuchstellerin ge- schützt haben zu wollen – hielt der Gesuchsgegner C._____ anlässlich seines letzten Aufenthalts in J._____ [USA] somit eigenmächtig während über einem Mo- nat zurück (der Gesuchsgegner kam gemäss eigenen Angaben am 9. März 2025 über K._____ [Stadt in Dänemark] in die Schweiz; Prot. I S. 101). Dabei ist zu be- rücksichtigen, dass die USA nicht Vertragsstaat des HKsÜ sind, womit sie an den vorliegenden Entscheid nicht gebunden wären. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Parteien seit der Einreise des Gesuchsgegners in die Schweiz ein hoch- strittiges Eheschutzverfahren geführt haben (die Parteien sprechen sich gegen- seitig die Erziehungsfähigkeit ab, die Gesuchstellerin wirft dem Gesuchsgegner vor, die Behörden mittels Lügen und Manipulation auf seine Seite zu bringen etc.; vgl. Prot. I S. 53 ff. und S. 56). Damit bestehen zumindest ernsthafte Zweifel, dass der Gesuchsgegner bei einem erneuten Aufenthalt in J._____ [USA] gewillt wäre, C._____ in die Schweiz zurückzubringen. Aufgrund der Lebensumstände des Ge- suchsgegners und namentlich der bereits einmal erfolgten eigenmächtigen Zu- rückbehaltung von C._____ in J._____ [USA] erscheint insbesondere im Falle ei- ner Ausreise in die USA die Gefahr des Kindesentzugs als signifikant. Es ist dem Gesuchsgegner daher zu widersprechen, wenn er davon ausgeht, die angeord- nete Ausweissperre basiere bloss auf einer subjektiven Angst der Gesuchstel- lerin. Vielmehr bestehen mit Blick auf die Gesamtumstände konkrete Anhalts- punkte für eine Entführungsgefahr. Daran vermag die Tatsache, dass der Ge- suchsgegner im vorliegenden Familienrechtsverfahren mit den Behörden koope-
- 19 - riert, nichts zu ändern. Die Vorinstanz ging daher zu Recht von einer potentiellen Kindeswohlgefährdung aus. Die von der Vorinstanz verfügte, befristete Ausreise- sperre von C._____ stellt eine geeignete Massnahme dar, dieser Entführungsge- fahr zu begegnen, wobei keine weniger eingreifende Massnahmen ersichtlich sind, womit die Massnahme auch erforderlich ist. 3.3. Mit Blick auf die Frage nach der Verhältnismässigkeit führt der Gesuchs- gegner ins Feld, dass seine zehnjährige Tochter, L._____, in J._____ [USA] lebe. L._____ sei eine sehr wichtige Bezugsperson für C._____ und auch die Vorin- stanz habe den Kontakt zwischen ihm und L._____ für notwendig erachtet. Entge- gen der Vorinstanz sei eine Reise von L._____ in die Schweiz nicht möglich, da er die Obhut mit der Mutter von L._____ teile, womit eine Reise von ihrer Zustim- mung abhänge. Auch könne er nicht ohne C._____ nach J._____ [USA] reisen, da eine Fremdbetreuung des Kindes in der Schweiz nicht möglich sei. Alleine die Hin- und Rückreise nach J._____ [USA] beanspruche zwei Tage. Er verfüge nicht über enge Bezugspersonen vor Ort (in der Schweiz), die auf C._____ aufpassen könnten und die KITA ermögliche nur eine tageweise Betreuung ohne Übernach- tungen (Urk. 222 Rz 22 f.). Entsprechend sei die Ausreise nicht nur C._____, son- dern faktisch auch ihm selbst seit Juni 2025 verunmöglicht. Im Falle eines Notfalls könne er weder L._____ noch seinen Eltern und Geschwistern in den USA beiste- hen (Urk. 222 Rz 24). Auch hindere die Ausreisesperre sein wirtschaftliches Fort- kommen: Zurzeit sei er in der letzten Bewerbungsrunde für eine Position, die in- ternationale Reisen vorsehe. Es sei unwahrscheinlich, dass er in der Biotech- Branche, aus der er stamme, einen Job finde, der lediglich lokal ausgeübt werden könne. Die Betreuung von C._____ sei bei Reisen ins M._____ [USA] gewährt, da der Gesuchsgegner dort über ein enges Netzwerk verfüge (Urk. 222 Rz 25). Die vom Gesuchsgegner behaupteten Interessen sind auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen und dem Interesse an der Verhinderung eines Kindesentzugs gegenüber- zustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der elterlichen Verantwortung zwangsläufig eine Beschränkung eigener Grundrechte einhergeht und persönli- che Bedürfnisse vor dem Kindeswohl zurückzutreten haben (BGer 5A_947/2023 vom 9. Januar 2024 E. 4). Es ist zwar glaubhaft, dass es dem Gesuchsgegner
- 20 - mangels Betreuungsmöglichkeiten für den erst zweijährigen C._____ nur sehr er- schwert möglich ist, ohne seinen Sohn die Schweiz während längerer Zeit zu ver- lassen. Entsprechend beschränkt die Ausreisesperre seine Möglichkeit, seine in den USA lebende zehnjährige Tochter und seine Angehörigen zu besuchen. Der Umstand, dass die Reise von L._____ von der Zustimmung ihrer Mutter abhängt, schliesst einen Besuch von L._____ hingegen nicht aus, zumal Fluggesellschaf- ten Betreuungsservices für Kinder anbieten und der Gesuchsgegner nicht be- hauptet, dass L._____s Mutter die Zustimmung verweigern würde. Der Gesuchs- gegner legt sodann nicht dar, aufgrund welcher konkreter Anhaltspunkte mit ei- nem Notfall in den USA zu rechnen wäre, der seine Anwesenheit erforderlich ma- chen würde. Entsprechend ist das diesbezüglich geltend gemachte Interesse theoretischer Natur und als gering einzustufen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die behaupteten möglichen Geschäftsreisen nur einmal pro Quartal, eventu- ell auch weniger oft, erfolgen würden und solche mit einem Kleinkind – selbst bei entsprechenden Betreuungsmöglichkeiten – ohnehin nur bedingt möglich sind (so auch der Gesuchsgegner selbst in Urk. 222 Rz 25). Damit ist der Einfluss der Ausreisesperre auf das wirtschaftliche Fortkommen des Gesuchsgegners zu rela- tivieren. Inwiefern der Gesuchsgegner die von ihm behaupteten Nachteile glaub- haft machen kann, kann im Ergebnis jedoch offenbleiben: Der bei einer Ausreise drohende Kontaktabbruch zwischen der Kindsmutter und C._____ stellt eine er- hebliche Kindeswohlgefährdung dar. Zwar ist zu berücksichtigen, dass namentlich das wirtschaftliche Fortkommen des Gesuchsgegners ebenfalls im Kindeswohl liegt. Selbst bei Berücksichtigung sämtlicher vom Gesuchsgegner vorgebrachten Nachteile wiegen diese jedoch nicht derart schwer, als dass sie den drohenden Abbruch des Kontakts zur Mutter rechtfertigen könnten. Dies hat selbst für den Fall einer faktischen Verunmöglichung eines persönlichen, d.h. physischen Kon- takts zwischen dem Gesuchsgegner und L._____ zu gelten, zumal die Kon- takteinschränkung befristet ist, während ein Entzug von C._____ zeitlich unabseh- bare Folgen hätte. Ohnehin ist es dem Gesuchsgegner unter den gegebenen Um- ständen zuzumuten, sich trotz aller Schwierigkeiten so zu organisieren, dass ihm Reisen ins Ausland – seien es Geschäftsreisen oder Reisen zu seiner Tochter in den USA – auch ohne C._____ möglich sind. Ein Kontakt zu L._____ via Videote-
- 21 - lefonie o.ä. ist ihm selbstredend auch dann möglich, wenn er mit C._____ die Schweiz nicht verlassen darf. Mit Blick auf die Interessensabwägung ist der Ein- griff in die Grundrechte des Gesuchsgegners somit verhältnismässig, womit keine Verletzung der angerufenen Grund- und Menschenrechte ersichtlich ist. Der Ent- scheid der Vorinstanz ist entsprechend zu bestätigen und die Berufung des Ge- suchsgegners abzuweisen. III. Unentgeltliche Rechtspflege / Prozesskostenbeitrag Der Gesuchsgegner beantragt die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags, eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sowohl die Zuspre- chung eines Prozesskostenbeitrags als auch die Gewährung der unentgeltliche Rechtpflege setzen voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erschei- nen (Art. 117 lit. b ZPO; vgl. OGer ZH RE230014 vom 12. Dezember 2023 E. 6.2; PC170032 vom 24. November 2017 E. IV. 3). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, ist die Berufung als von vornherein aussichtslos anzusehen. Die Anträge sind entsprechend abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 700.– festzusetzen (§ 5 Abs. 2 i.V.m. 6 Abs. 2 lit. b und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OGer). Sie ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgeg- ner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzu- sprechen; dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels Aufwendungen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO). Es wird beschlossen und erkannt:
1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Zusprechung eines Prozesskosten- beitrags wird abgewiesen.
2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- 22 -
3. Die Berufung wird abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, vom 3. Oktober 2025 (Geschäfts-Nr. EE250111-L), Dispositiv-Ziffern 11 und 13, bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt.
5. Die Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.
6. Schriftliche Mitteilung an
- die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 222, Urk. 225, Urk. 226/3-12, Urk. 227, Urk. 228, Urk. 229/13,
- an die Beiständin E._____, Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz (EKS) der Stadt Bern,
- sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 23 - Zürich, 5. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw S. Werninger versandt am: lm