Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 a) Die Parteien standen seit Februar 2025 (Urk. 1) vor Vorinstanz in ei- nem Eheschutzverfahren. Nachdem sie sich in aussergerichtlichen Vergleichsge- sprächen geeinigt hatten (Urk. 18), eröffnete die Vorinstanz am 19. Mai 2025 ih- ren Entscheid in zunächst unbegründeter (Urk. 22) und hernach begründeter Fas- sung (Urk. 42 = Urk. 45). Er lautet (in berichtigter Fassung; vgl. Urk. 40) wie folgt: Verfügung: "1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags wird abgewiesen.
E. 2 Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
E. 3 Der Gesuchstellerin wird in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
E. 4 Dem Gesuchsgegner wird in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
E. 5 Der Gesuchsgegner ist berechtigt und verpflichtet, die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2017, und D._____, geboren am tt.mm.2023, auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen:
- An den Wochenenden der geraden Kalenderwochen von Freitagabend 18.00 Uhr, bis Sonn- tagabend 18.00 Uhr;
- An jedem Mittwochabend 18.00 Uhr, bis 20.30 Uhr für ein gemeinsames Nachtessen;
- in den geraden Jahren von Gründonnerstag 17:00 Uhr bis Ostermontag 18:00 Uhr sowie am
24. Dezember von 08:00 Uhr bis 25. Dezember 12:00 Uhr und in den ungeraden Jahren von Pfingstfreitag 18:00 Uhr bis Pfingstmontag 18:00 Uhr sowie am 25. Dezember von 12:00 Uhr bis 26. Dezember 18:00 Uhr und vom 31. Dezember 12:00 Uhr bis 02. Januar 18:00 Uhr zu sich auf Besuch.
- Während 3 Wochen Ferien pro Jahr während den Schulferien.
E. 6 Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils bis Ende November des Vorjahres für das Folgejahr ab. Können sie sich betreffend Ferien oder Feiertagen nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter.
E. 7 Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseiti- ger Absprache bleiben vorbehalten.
E. 8 Die Parteien erteilen sich gegenseitig die Erlaubnis mit den Kindern auch ins Ausland (insbeson- dere Portugal) in die Ferien zu reisen.
5. Kinderunterhaltsbeiträge
E. 9 Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, für C._____ und D._____ die folgenden monatlichen Unter- haltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen:
E. 10 Ab 1. Mai 2025 bis zum Auszug der Eltern des Gesuchsgegners aus der Wohnung an der E._____-strasse 1 in … Zürich:
- C._____: Fr. 577.- (reiner Barunterhalt familienrechtliches Existenzminimum)
- D._____: Fr. 2'917.- (davon Fr. 557.- Barunterhalt familienrechtliches Existenzminimum und Fr. 2'360.- Betreuungsun- terhalt familienrechtliches Existenzmini- mum)
E. 11 Ab Auszug der Eltern des Gesuchsgegners aus der Wohnung an der E._____-strasse 1 in … Zü- rich:
- C._____: Fr. 539.- (reiner Barunterhalt betreibungsrechtliches Existenz- minimum)
- D._____: Fr. 2'148.- (davon Fr. 519.- Barunterhalt betreibungsrechtliches Existenzminimum sowie Fr. 1'629.- Betreuungs- unterhalt betreibungsrechtliches Existenzminimum)
- Es wird festgestellt, dass mit dem vereinbarten Unterhaltsbeitrag der gebührende Unterhalt von D._____ nicht gedeckt ist. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen 655.00 (Be- treuungsunterhalt).
E. 12 Der Gesuchsgegner informiert die Gesuchstellerin über den Auszug der Eltern aus der Wohnung.
E. 13 Der Gesuchsgegner bestätigt, dass er sämtliche Rechnungen (Miete sowie Krankenkassenprä- mien) seit der Trennung im Januar 2025 bezahlt hat und keine Rechnungen offen sind. Sollte die
- 4 - Gesuchstellerin für allfällige noch offene Mietzinse oder Krankenkassenprämien seit der Tren- nung belangt werden, so verpflichtet sich der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin dafür schadlos zu halten. Vor diesem Hintergrund verzichten die Parteien auf rückwirkende Festsetzung von Un- terhaltsbeiträgen.
E. 14 Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Gesuchstellerin zahlbar und zwar je- weils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. Mai 2025.
E. 15 Die Gesuchstellerin verpflichtet sich die notwendigen Schritte in die Wege zu leiten, um die Kin- derzulagen für F._____ und G._____ direkt zu beziehen. Solange der Gesuchsgegner die Kinder- zulagen für F._____ und G._____ bezieht, verpflichtet er sich, diese an die Gesuchstellerin wei- terzuleiten.
6. Ausserordentliche Kinderkosten
E. 16 Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabenposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc.) überneh- men die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.
7. Persönliche Unterhaltsbeiträge
E. 17 Die Parteien stellen fest, dass der Gesuchsgegner mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, einen persönlichen Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin zu bezahlen.
8. Grundlagen der Unterhaltsberechnung
E. 18 Einkommen (netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen)
- Gesuchstellerin: Fr. 0.-
- Gesuchsgegner: Fr. 6'177.-
- C._____ und D._____: Fr. 215.- (Kinderzulagen)
E. 19 Das Vermögen ist für die Unterhaltsberechnung nicht relevant.
9. Gütertrennung
E. 20 Die Parteien beantragen dem Gericht die Anordnung der Gütertrennung per 1. Mai 2025.
10. Familienwohnung, Mobiliar und Hausrat, Fahrzeug
E. 21 Der Gesuchsgegner überlässt der Gesuchstellerin zusammen mit ihren Kindern die eheliche Wohnung an der H._____-strasse 2 in I._____ samt Mobiliar und Hausrat zur alleinigen Benüt- zung.
E. 22 Über die Herausgabe von persönlichen Gegenständen sowie Mobiliar und Hausrat an den Ge- suchsgegner sprechen sich die Parteien untereinander ab.
E. 23 Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, die Wohnung bis spätestens 1. Mai 2025 zu verlassen und der Gesuchstellerin alle Schlüssel zurückzugeben.
11. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 24 Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege bleiben vorbehal- ten.
E. 25 Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, die eine Begründung ver- langt."
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–.
6. Die Kosten für den begründeten Entscheid werden dem Gesuchsgegner, wel- cher die Urteilsbegründung verlangt hat, zu zwei Dritteln und der Gesuchstel- lerin zu einem Drittel auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen
- 5 - Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien wer- den auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
7. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
8. [Schriftliche Mitteilung.]
9. [Rechtsmittelbelehrung.]" Dem Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) wurde die Berichtigungsverfügung vom 1. Juli 2025 (Urk. 40) zusammen mit der begrün- deten Fassung des berichtigten Urteils vom 19. Mai 2025 am 31. Juli 2025 zuge- stellt (Urk. 43).
b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 31. Juli 2025 (Poststempel vom 13. August 2025, eingegangen am 14. August 2025; an Urk. 44 angehefteter Briefumschlag samt Sendungsverfolgung der Post) Berufung mit den folgen Anträgen (Urk. 44 S. 2): "1. Die festgesetzten Unterhaltsbeiträge überprüfen und meiner effektiven wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit anpassen;
2. Die durch die regelmässige Betreuung der Kinder entstehenden Mehrkosten zu berücksichtigen;
3. Den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und des Existenzminimums gemäss Art. 276 ZGB zu beachten."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-43). Da – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – sich die Berufung sogleich als unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann auf die Verbesserung des Mangels der fehlenden Un- terschrift der Berufungsschrift des Gesuchsgegners vom 31. Juli 2025 (Urk. 44 S. 2; Art. 132 Abs. 1 ZPO) sowie auf weitere Prozesshandlungen verzichtet wer- den (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
2. Der Gesuchsgegner bezeichnet sein Rechtsmittel als Beschwerde (bzw. Re- kurs; Urk. 44 S. 1), beanstandet jedoch weder in seinen Anträgen noch in seiner Begründung die vorinstanzliche Verfügung vom 1. Juli 2025, d.h. die Berichtigung des vorinstanzlichen Urteils vom 19 Mai 2025, sondern verlangt die Anpassung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen Töchtern gemäss Urteil vom
19. Mai 2025 (Urk. 44 S. 1 f.). Zulässiges Rechtsmittel gegen ebendieses Urteil ist die Berufung (Art. 308 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO; wie von der Vorin- stanz korrekt belehrt, Urk. 45 Dispositiv-Ziffer 9). Die als "Beschwerde" bezeich-
- 6 - nete Rechtsmitteleingabe des Gesuchsgegners ist – da fristgerecht erfolgt (vgl. Urk. 43 und an Urk. 45 angehefteter Briefumschlag) – demgemäss als Berufung entgegenzunehmen.
3. Die Berufungsschrift hat konkrete Anträge zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Sie müssen so bestimmt sein, dass sie im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kön- nen (BGE 137 III 617 E. 4.2 f.). Auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge sind zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.3 m.H.). Am Erfordernis bezifferter Begeh- ren ändert die Geltung der Offizialmaxime im Bereich des Kinderunterhalts nichts. In Berufungsverfahren sind auch für den Kinderunterhalt Anträge erforderlich, die den aufgezeigten Anforderungen an die Bezifferung genügen müssen (BGer 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019 E. 3 m.H. auf BGE 137 III 617 E. 4.5.1 und 4.5.4 m.H.). Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist aus- nahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3.2 m.w.H.). Er- geben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Es besteht keine Pflicht des Berufungsgerichts, bei ungenügen- den Rechtsbegehren die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei han- delt es sich nicht um einen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO, der verbes- sert werden könnte (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 E. 6.4).
4. a) Der Gesuchsgegner ficht sinngemäss die Dispositivziffer 4/5/10 des Ur- teils der Vorinstanz vom 19. Mai 2025 an, mit welcher er ab 1. Mai 2025 zu mo- natlichen Unterhaltszahlungen an die Töchter C._____ von Fr. 577.– und D._____ von Fr. 2'917.– bis zum Auszug seiner Eltern aus der Wohnung an der E._____- strasse 1 in … Zürich verpflichtet wurde (Urk. 44 S. 1 f.). Eindeutig ist vorliegend, dass der Gesuchsgegner die festgesetzten Unterhaltsbeiträge als zu hoch an- fechten will. Indes fehlt es dem Antrag an einer Bezifferung. Ebenso lässt sich der
- 7 - Berufungsbegründung keine Bezifferung des Unterhalts für die Phase ab Auszug der Eltern aus der Wohnung E._____-strasse 1 in … Zürich entnehmen (Urk. 44 S. 1 f.). Es ist daher unklar, ob er diese Phase ebenfalls anfechten will oder nicht. Der Gesuchsgegner führt im Berufungsverfahren aus, er weise insbesondere die Höhe der festgesetzten Unterhaltsbeiträge für die Töchter D._____ (Fr. 2'917.–) und C._____ (Fr. 577.–) zurück, da diese seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und sein Existenzminimum gefährden (Urk. 44 S. 1). Zu seinem Einkommen macht er geltend, dieser betrage Fr. 6'290.– pro Monat brutto und Fr. 5'480.– bis Fr. 5'600.– pro Monat netto inklusive Fr: 280.– direkt bezahlter Spesen durch den Arbeitgeber. Sodann führt er ins Feld, seine monatlichen Fixkosten würden sich auf rund Fr. 3'800.– bis Fr. 3'900.– belaufen. Darin enthalten seien Fr. 1'605.– Miete, Fr. 543.– Krankenkassenprämien, Telekommunikation Fr. 110.– und wei- tere Lebenshaltungskosten (Lebensmittel, Strom, Transport, Kleidung etc.) von ca. Fr. 1'200.– (Urk. 44 S. 1). Dies mache mehr als zwei Drittel seines monatli- chen Nettoeinkommens aus (Urk. 44 S. 2). Schliesslich moniert er, die Betreuung der Töchter an jedem zweiten Wochenende verursache zusätzliche Kosten wie beispielsweise Verpflegung, Transport, Freizeit, Strom, was im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 44 S. 2). Diesen Vorbringen lässt sich keine genügende Bezifferung der Unterhaltsbeiträge, welche der Gesuchs- gegner für eine Phase oder beide Phasen zu leisten bereit ist, entnehmen. Es ist zwar davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner gewillt ist, Unterhaltsbeiträge zu leisten, jedoch ist nicht nachvollziehbar, auf welche Höhe diese zu reduzieren wären. Damit fehlt es an einer erforderlichen Bezifferung der die Unterhaltsbei- träge an die Töchter C._____ und D._____ betreffenden Berufungsanträge.
b) Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Gesuchsgegners als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist, ohne dass vor- gängig – wie in Erwägung Ziffer 3 ausgeführt – Nachfrist zur Verbesserung anzu- setzen wäre.
5. Der Gesuchsgegner stellt für das Berufungsverfahren kein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 44). Ohnehin wäre ein solches
- 8 - zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuwei- sen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO).
6. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichtein- treten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 108 Abs. 1 ZPO), weshalb ausgangsgemäss die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchstellerin) für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgeg- ner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 44 und 46 sowie Kopien von Urk. 47/2-6, an das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Formular sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 9 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
E. 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt mutmasslich Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ms
Dispositiv
- a) Die Parteien standen seit Februar 2025 (Urk. 1) vor Vorinstanz in ei- nem Eheschutzverfahren. Nachdem sie sich in aussergerichtlichen Vergleichsge- sprächen geeinigt hatten (Urk. 18), eröffnete die Vorinstanz am 19. Mai 2025 ih- ren Entscheid in zunächst unbegründeter (Urk. 22) und hernach begründeter Fas- sung (Urk. 42 = Urk. 45). Er lautet (in berichtigter Fassung; vgl. Urk. 40) wie folgt: Verfügung: "1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags wird abgewiesen.
- Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
- Der Gesuchstellerin wird in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Dem Gesuchsgegner wird in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- [Schriftliche Mitteilung.]" Urteil: "1. Die Parteien werden zum Getrenntleben berechtigt erklärt und es wird davon Vormerk genommen, dass sie bereits seit dem 31. Januar 2025 getrennt leben.
- Die Obhut für die aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2017, und D._____, geboren am tt.mm.2023, wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zugeteilt.
- Es wird mit Wirkung ab 1. Mai 2025 die Gütertrennung angeordnet.
- Die Vereinbarung der Parteien vom 1. Mai 2025 wird in Bezug auf die weiteren Kinderbelange genehmigt und im Übrigen wird von der Vereinbarung Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt: "1. Getrenntleben 1 Die Parteien erklären, seit 31. Januar 2025 getrennt zu leben.
- Elterliche Sorge 2 Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsamen elterlichen Sorge für die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2017, und D._____, geboren am tt.mm.2023. 3 Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswech- sel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der el- terlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und der Kinder hat. - 3 -
- Obhut 4 Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei die Obhut für die gemeinsamen Kinder C._____, ge- boren am tt.mm.2017, und D._____, geboren am tt.mm.2023, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zuzuteilen.
- Betreuungsregelung 5 Der Gesuchsgegner ist berechtigt und verpflichtet, die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2017, und D._____, geboren am tt.mm.2023, auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: - An den Wochenenden der geraden Kalenderwochen von Freitagabend 18.00 Uhr, bis Sonn- tagabend 18.00 Uhr; - An jedem Mittwochabend 18.00 Uhr, bis 20.30 Uhr für ein gemeinsames Nachtessen; - in den geraden Jahren von Gründonnerstag 17:00 Uhr bis Ostermontag 18:00 Uhr sowie am
- Dezember von 08:00 Uhr bis 25. Dezember 12:00 Uhr und in den ungeraden Jahren von Pfingstfreitag 18:00 Uhr bis Pfingstmontag 18:00 Uhr sowie am 25. Dezember von 12:00 Uhr bis 26. Dezember 18:00 Uhr und vom 31. Dezember 12:00 Uhr bis 02. Januar 18:00 Uhr zu sich auf Besuch. - Während 3 Wochen Ferien pro Jahr während den Schulferien. 6 Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils bis Ende November des Vorjahres für das Folgejahr ab. Können sie sich betreffend Ferien oder Feiertagen nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter. 7 Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseiti- ger Absprache bleiben vorbehalten. 8 Die Parteien erteilen sich gegenseitig die Erlaubnis mit den Kindern auch ins Ausland (insbeson- dere Portugal) in die Ferien zu reisen.
- Kinderunterhaltsbeiträge 9 Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, für C._____ und D._____ die folgenden monatlichen Unter- haltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen: 10 Ab 1. Mai 2025 bis zum Auszug der Eltern des Gesuchsgegners aus der Wohnung an der E._____-strasse 1 in … Zürich: - C._____: Fr. 577.- (reiner Barunterhalt familienrechtliches Existenzminimum) - D._____: Fr. 2'917.- (davon Fr. 557.- Barunterhalt familienrechtliches Existenzminimum und Fr. 2'360.- Betreuungsun- terhalt familienrechtliches Existenzmini- mum) 11 Ab Auszug der Eltern des Gesuchsgegners aus der Wohnung an der E._____-strasse 1 in … Zü- rich: - C._____: Fr. 539.- (reiner Barunterhalt betreibungsrechtliches Existenz- minimum) - D._____: Fr. 2'148.- (davon Fr. 519.- Barunterhalt betreibungsrechtliches Existenzminimum sowie Fr. 1'629.- Betreuungs- unterhalt betreibungsrechtliches Existenzminimum) - Es wird festgestellt, dass mit dem vereinbarten Unterhaltsbeitrag der gebührende Unterhalt von D._____ nicht gedeckt ist. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen 655.00 (Be- treuungsunterhalt). 12 Der Gesuchsgegner informiert die Gesuchstellerin über den Auszug der Eltern aus der Wohnung. 13 Der Gesuchsgegner bestätigt, dass er sämtliche Rechnungen (Miete sowie Krankenkassenprä- mien) seit der Trennung im Januar 2025 bezahlt hat und keine Rechnungen offen sind. Sollte die - 4 - Gesuchstellerin für allfällige noch offene Mietzinse oder Krankenkassenprämien seit der Tren- nung belangt werden, so verpflichtet sich der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin dafür schadlos zu halten. Vor diesem Hintergrund verzichten die Parteien auf rückwirkende Festsetzung von Un- terhaltsbeiträgen. 14 Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Gesuchstellerin zahlbar und zwar je- weils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. Mai 2025. 15 Die Gesuchstellerin verpflichtet sich die notwendigen Schritte in die Wege zu leiten, um die Kin- derzulagen für F._____ und G._____ direkt zu beziehen. Solange der Gesuchsgegner die Kinder- zulagen für F._____ und G._____ bezieht, verpflichtet er sich, diese an die Gesuchstellerin wei- terzuleiten.
- Ausserordentliche Kinderkosten 16 Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabenposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc.) überneh- men die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.
- Persönliche Unterhaltsbeiträge 17 Die Parteien stellen fest, dass der Gesuchsgegner mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, einen persönlichen Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin zu bezahlen.
- Grundlagen der Unterhaltsberechnung 18 Einkommen (netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen) - Gesuchstellerin: Fr. 0.- - Gesuchsgegner: Fr. 6'177.- - C._____ und D._____: Fr. 215.- (Kinderzulagen) 19 Das Vermögen ist für die Unterhaltsberechnung nicht relevant.
- Gütertrennung 20 Die Parteien beantragen dem Gericht die Anordnung der Gütertrennung per 1. Mai 2025.
- Familienwohnung, Mobiliar und Hausrat, Fahrzeug 21 Der Gesuchsgegner überlässt der Gesuchstellerin zusammen mit ihren Kindern die eheliche Wohnung an der H._____-strasse 2 in I._____ samt Mobiliar und Hausrat zur alleinigen Benüt- zung. 22 Über die Herausgabe von persönlichen Gegenständen sowie Mobiliar und Hausrat an den Ge- suchsgegner sprechen sich die Parteien untereinander ab. 23 Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, die Wohnung bis spätestens 1. Mai 2025 zu verlassen und der Gesuchstellerin alle Schlüssel zurückzugeben.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen 24 Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege bleiben vorbehal- ten. 25 Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, die eine Begründung ver- langt."
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–.
- Die Kosten für den begründeten Entscheid werden dem Gesuchsgegner, wel- cher die Urteilsbegründung verlangt hat, zu zwei Dritteln und der Gesuchstel- lerin zu einem Drittel auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen - 5 - Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien wer- den auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- [Schriftliche Mitteilung.]
- [Rechtsmittelbelehrung.]" Dem Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) wurde die Berichtigungsverfügung vom 1. Juli 2025 (Urk. 40) zusammen mit der begrün- deten Fassung des berichtigten Urteils vom 19. Mai 2025 am 31. Juli 2025 zuge- stellt (Urk. 43). b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 31. Juli 2025 (Poststempel vom 13. August 2025, eingegangen am 14. August 2025; an Urk. 44 angehefteter Briefumschlag samt Sendungsverfolgung der Post) Berufung mit den folgen Anträgen (Urk. 44 S. 2): "1. Die festgesetzten Unterhaltsbeiträge überprüfen und meiner effektiven wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit anpassen;
- Die durch die regelmässige Betreuung der Kinder entstehenden Mehrkosten zu berücksichtigen;
- Den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und des Existenzminimums gemäss Art. 276 ZGB zu beachten." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-43). Da – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – sich die Berufung sogleich als unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann auf die Verbesserung des Mangels der fehlenden Un- terschrift der Berufungsschrift des Gesuchsgegners vom 31. Juli 2025 (Urk. 44 S. 2; Art. 132 Abs. 1 ZPO) sowie auf weitere Prozesshandlungen verzichtet wer- den (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
- Der Gesuchsgegner bezeichnet sein Rechtsmittel als Beschwerde (bzw. Re- kurs; Urk. 44 S. 1), beanstandet jedoch weder in seinen Anträgen noch in seiner Begründung die vorinstanzliche Verfügung vom 1. Juli 2025, d.h. die Berichtigung des vorinstanzlichen Urteils vom 19 Mai 2025, sondern verlangt die Anpassung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen Töchtern gemäss Urteil vom
- Mai 2025 (Urk. 44 S. 1 f.). Zulässiges Rechtsmittel gegen ebendieses Urteil ist die Berufung (Art. 308 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO; wie von der Vorin- stanz korrekt belehrt, Urk. 45 Dispositiv-Ziffer 9). Die als "Beschwerde" bezeich- - 6 - nete Rechtsmitteleingabe des Gesuchsgegners ist – da fristgerecht erfolgt (vgl. Urk. 43 und an Urk. 45 angehefteter Briefumschlag) – demgemäss als Berufung entgegenzunehmen.
- Die Berufungsschrift hat konkrete Anträge zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Sie müssen so bestimmt sein, dass sie im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kön- nen (BGE 137 III 617 E. 4.2 f.). Auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge sind zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.3 m.H.). Am Erfordernis bezifferter Begeh- ren ändert die Geltung der Offizialmaxime im Bereich des Kinderunterhalts nichts. In Berufungsverfahren sind auch für den Kinderunterhalt Anträge erforderlich, die den aufgezeigten Anforderungen an die Bezifferung genügen müssen (BGer 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019 E. 3 m.H. auf BGE 137 III 617 E. 4.5.1 und 4.5.4 m.H.). Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist aus- nahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3.2 m.w.H.). Er- geben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Es besteht keine Pflicht des Berufungsgerichts, bei ungenügen- den Rechtsbegehren die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei han- delt es sich nicht um einen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO, der verbes- sert werden könnte (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 E. 6.4).
- a) Der Gesuchsgegner ficht sinngemäss die Dispositivziffer 4/5/10 des Ur- teils der Vorinstanz vom 19. Mai 2025 an, mit welcher er ab 1. Mai 2025 zu mo- natlichen Unterhaltszahlungen an die Töchter C._____ von Fr. 577.– und D._____ von Fr. 2'917.– bis zum Auszug seiner Eltern aus der Wohnung an der E._____- strasse 1 in … Zürich verpflichtet wurde (Urk. 44 S. 1 f.). Eindeutig ist vorliegend, dass der Gesuchsgegner die festgesetzten Unterhaltsbeiträge als zu hoch an- fechten will. Indes fehlt es dem Antrag an einer Bezifferung. Ebenso lässt sich der - 7 - Berufungsbegründung keine Bezifferung des Unterhalts für die Phase ab Auszug der Eltern aus der Wohnung E._____-strasse 1 in … Zürich entnehmen (Urk. 44 S. 1 f.). Es ist daher unklar, ob er diese Phase ebenfalls anfechten will oder nicht. Der Gesuchsgegner führt im Berufungsverfahren aus, er weise insbesondere die Höhe der festgesetzten Unterhaltsbeiträge für die Töchter D._____ (Fr. 2'917.–) und C._____ (Fr. 577.–) zurück, da diese seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und sein Existenzminimum gefährden (Urk. 44 S. 1). Zu seinem Einkommen macht er geltend, dieser betrage Fr. 6'290.– pro Monat brutto und Fr. 5'480.– bis Fr. 5'600.– pro Monat netto inklusive Fr: 280.– direkt bezahlter Spesen durch den Arbeitgeber. Sodann führt er ins Feld, seine monatlichen Fixkosten würden sich auf rund Fr. 3'800.– bis Fr. 3'900.– belaufen. Darin enthalten seien Fr. 1'605.– Miete, Fr. 543.– Krankenkassenprämien, Telekommunikation Fr. 110.– und wei- tere Lebenshaltungskosten (Lebensmittel, Strom, Transport, Kleidung etc.) von ca. Fr. 1'200.– (Urk. 44 S. 1). Dies mache mehr als zwei Drittel seines monatli- chen Nettoeinkommens aus (Urk. 44 S. 2). Schliesslich moniert er, die Betreuung der Töchter an jedem zweiten Wochenende verursache zusätzliche Kosten wie beispielsweise Verpflegung, Transport, Freizeit, Strom, was im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 44 S. 2). Diesen Vorbringen lässt sich keine genügende Bezifferung der Unterhaltsbeiträge, welche der Gesuchs- gegner für eine Phase oder beide Phasen zu leisten bereit ist, entnehmen. Es ist zwar davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner gewillt ist, Unterhaltsbeiträge zu leisten, jedoch ist nicht nachvollziehbar, auf welche Höhe diese zu reduzieren wären. Damit fehlt es an einer erforderlichen Bezifferung der die Unterhaltsbei- träge an die Töchter C._____ und D._____ betreffenden Berufungsanträge. b) Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Gesuchsgegners als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist, ohne dass vor- gängig – wie in Erwägung Ziffer 3 ausgeführt – Nachfrist zur Verbesserung anzu- setzen wäre.
- Der Gesuchsgegner stellt für das Berufungsverfahren kein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 44). Ohnehin wäre ein solches - 8 - zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuwei- sen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO).
- Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichtein- treten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 108 Abs. 1 ZPO), weshalb ausgangsgemäss die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchstellerin) für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgeg- ner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
- Auf die Berufung des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 44 und 46 sowie Kopien von Urk. 47/2-6, an das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Formular sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 9 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt mutmasslich Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE250039-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 13. Oktober 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom
19. Mai 2025 (EE250010-I)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Die Parteien standen seit Februar 2025 (Urk. 1) vor Vorinstanz in ei- nem Eheschutzverfahren. Nachdem sie sich in aussergerichtlichen Vergleichsge- sprächen geeinigt hatten (Urk. 18), eröffnete die Vorinstanz am 19. Mai 2025 ih- ren Entscheid in zunächst unbegründeter (Urk. 22) und hernach begründeter Fas- sung (Urk. 42 = Urk. 45). Er lautet (in berichtigter Fassung; vgl. Urk. 40) wie folgt: Verfügung: "1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags wird abgewiesen.
2. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
3. Der Gesuchstellerin wird in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
4. Dem Gesuchsgegner wird in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
5. [Schriftliche Mitteilung.]" Urteil: "1. Die Parteien werden zum Getrenntleben berechtigt erklärt und es wird davon Vormerk genommen, dass sie bereits seit dem 31. Januar 2025 getrennt leben.
2. Die Obhut für die aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2017, und D._____, geboren am tt.mm.2023, wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zugeteilt.
3. Es wird mit Wirkung ab 1. Mai 2025 die Gütertrennung angeordnet.
4. Die Vereinbarung der Parteien vom 1. Mai 2025 wird in Bezug auf die weiteren Kinderbelange genehmigt und im Übrigen wird von der Vereinbarung Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt: "1. Getrenntleben 1 Die Parteien erklären, seit 31. Januar 2025 getrennt zu leben.
2. Elterliche Sorge 2 Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsamen elterlichen Sorge für die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2017, und D._____, geboren am tt.mm.2023. 3 Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswech- sel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der el- terlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und der Kinder hat.
- 3 -
3. Obhut 4 Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei die Obhut für die gemeinsamen Kinder C._____, ge- boren am tt.mm.2017, und D._____, geboren am tt.mm.2023, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zuzuteilen.
4. Betreuungsregelung 5 Der Gesuchsgegner ist berechtigt und verpflichtet, die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2017, und D._____, geboren am tt.mm.2023, auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen:
- An den Wochenenden der geraden Kalenderwochen von Freitagabend 18.00 Uhr, bis Sonn- tagabend 18.00 Uhr;
- An jedem Mittwochabend 18.00 Uhr, bis 20.30 Uhr für ein gemeinsames Nachtessen;
- in den geraden Jahren von Gründonnerstag 17:00 Uhr bis Ostermontag 18:00 Uhr sowie am
24. Dezember von 08:00 Uhr bis 25. Dezember 12:00 Uhr und in den ungeraden Jahren von Pfingstfreitag 18:00 Uhr bis Pfingstmontag 18:00 Uhr sowie am 25. Dezember von 12:00 Uhr bis 26. Dezember 18:00 Uhr und vom 31. Dezember 12:00 Uhr bis 02. Januar 18:00 Uhr zu sich auf Besuch.
- Während 3 Wochen Ferien pro Jahr während den Schulferien. 6 Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils bis Ende November des Vorjahres für das Folgejahr ab. Können sie sich betreffend Ferien oder Feiertagen nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter. 7 Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseiti- ger Absprache bleiben vorbehalten. 8 Die Parteien erteilen sich gegenseitig die Erlaubnis mit den Kindern auch ins Ausland (insbeson- dere Portugal) in die Ferien zu reisen.
5. Kinderunterhaltsbeiträge 9 Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, für C._____ und D._____ die folgenden monatlichen Unter- haltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen: 10 Ab 1. Mai 2025 bis zum Auszug der Eltern des Gesuchsgegners aus der Wohnung an der E._____-strasse 1 in … Zürich:
- C._____: Fr. 577.- (reiner Barunterhalt familienrechtliches Existenzminimum)
- D._____: Fr. 2'917.- (davon Fr. 557.- Barunterhalt familienrechtliches Existenzminimum und Fr. 2'360.- Betreuungsun- terhalt familienrechtliches Existenzmini- mum) 11 Ab Auszug der Eltern des Gesuchsgegners aus der Wohnung an der E._____-strasse 1 in … Zü- rich:
- C._____: Fr. 539.- (reiner Barunterhalt betreibungsrechtliches Existenz- minimum)
- D._____: Fr. 2'148.- (davon Fr. 519.- Barunterhalt betreibungsrechtliches Existenzminimum sowie Fr. 1'629.- Betreuungs- unterhalt betreibungsrechtliches Existenzminimum)
- Es wird festgestellt, dass mit dem vereinbarten Unterhaltsbeitrag der gebührende Unterhalt von D._____ nicht gedeckt ist. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen 655.00 (Be- treuungsunterhalt). 12 Der Gesuchsgegner informiert die Gesuchstellerin über den Auszug der Eltern aus der Wohnung. 13 Der Gesuchsgegner bestätigt, dass er sämtliche Rechnungen (Miete sowie Krankenkassenprä- mien) seit der Trennung im Januar 2025 bezahlt hat und keine Rechnungen offen sind. Sollte die
- 4 - Gesuchstellerin für allfällige noch offene Mietzinse oder Krankenkassenprämien seit der Tren- nung belangt werden, so verpflichtet sich der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin dafür schadlos zu halten. Vor diesem Hintergrund verzichten die Parteien auf rückwirkende Festsetzung von Un- terhaltsbeiträgen. 14 Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Gesuchstellerin zahlbar und zwar je- weils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. Mai 2025. 15 Die Gesuchstellerin verpflichtet sich die notwendigen Schritte in die Wege zu leiten, um die Kin- derzulagen für F._____ und G._____ direkt zu beziehen. Solange der Gesuchsgegner die Kinder- zulagen für F._____ und G._____ bezieht, verpflichtet er sich, diese an die Gesuchstellerin wei- terzuleiten.
6. Ausserordentliche Kinderkosten 16 Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabenposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc.) überneh- men die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.
7. Persönliche Unterhaltsbeiträge 17 Die Parteien stellen fest, dass der Gesuchsgegner mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, einen persönlichen Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin zu bezahlen.
8. Grundlagen der Unterhaltsberechnung 18 Einkommen (netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen)
- Gesuchstellerin: Fr. 0.-
- Gesuchsgegner: Fr. 6'177.-
- C._____ und D._____: Fr. 215.- (Kinderzulagen) 19 Das Vermögen ist für die Unterhaltsberechnung nicht relevant.
9. Gütertrennung 20 Die Parteien beantragen dem Gericht die Anordnung der Gütertrennung per 1. Mai 2025.
10. Familienwohnung, Mobiliar und Hausrat, Fahrzeug 21 Der Gesuchsgegner überlässt der Gesuchstellerin zusammen mit ihren Kindern die eheliche Wohnung an der H._____-strasse 2 in I._____ samt Mobiliar und Hausrat zur alleinigen Benüt- zung. 22 Über die Herausgabe von persönlichen Gegenständen sowie Mobiliar und Hausrat an den Ge- suchsgegner sprechen sich die Parteien untereinander ab. 23 Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, die Wohnung bis spätestens 1. Mai 2025 zu verlassen und der Gesuchstellerin alle Schlüssel zurückzugeben.
11. Kosten- und Entschädigungsfolgen 24 Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege bleiben vorbehal- ten. 25 Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, die eine Begründung ver- langt."
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–.
6. Die Kosten für den begründeten Entscheid werden dem Gesuchsgegner, wel- cher die Urteilsbegründung verlangt hat, zu zwei Dritteln und der Gesuchstel- lerin zu einem Drittel auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen
- 5 - Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien wer- den auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
7. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
8. [Schriftliche Mitteilung.]
9. [Rechtsmittelbelehrung.]" Dem Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) wurde die Berichtigungsverfügung vom 1. Juli 2025 (Urk. 40) zusammen mit der begrün- deten Fassung des berichtigten Urteils vom 19. Mai 2025 am 31. Juli 2025 zuge- stellt (Urk. 43).
b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 31. Juli 2025 (Poststempel vom 13. August 2025, eingegangen am 14. August 2025; an Urk. 44 angehefteter Briefumschlag samt Sendungsverfolgung der Post) Berufung mit den folgen Anträgen (Urk. 44 S. 2): "1. Die festgesetzten Unterhaltsbeiträge überprüfen und meiner effektiven wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit anpassen;
2. Die durch die regelmässige Betreuung der Kinder entstehenden Mehrkosten zu berücksichtigen;
3. Den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und des Existenzminimums gemäss Art. 276 ZGB zu beachten."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-43). Da – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – sich die Berufung sogleich als unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann auf die Verbesserung des Mangels der fehlenden Un- terschrift der Berufungsschrift des Gesuchsgegners vom 31. Juli 2025 (Urk. 44 S. 2; Art. 132 Abs. 1 ZPO) sowie auf weitere Prozesshandlungen verzichtet wer- den (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
2. Der Gesuchsgegner bezeichnet sein Rechtsmittel als Beschwerde (bzw. Re- kurs; Urk. 44 S. 1), beanstandet jedoch weder in seinen Anträgen noch in seiner Begründung die vorinstanzliche Verfügung vom 1. Juli 2025, d.h. die Berichtigung des vorinstanzlichen Urteils vom 19 Mai 2025, sondern verlangt die Anpassung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen Töchtern gemäss Urteil vom
19. Mai 2025 (Urk. 44 S. 1 f.). Zulässiges Rechtsmittel gegen ebendieses Urteil ist die Berufung (Art. 308 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO; wie von der Vorin- stanz korrekt belehrt, Urk. 45 Dispositiv-Ziffer 9). Die als "Beschwerde" bezeich-
- 6 - nete Rechtsmitteleingabe des Gesuchsgegners ist – da fristgerecht erfolgt (vgl. Urk. 43 und an Urk. 45 angehefteter Briefumschlag) – demgemäss als Berufung entgegenzunehmen.
3. Die Berufungsschrift hat konkrete Anträge zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Sie müssen so bestimmt sein, dass sie im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kön- nen (BGE 137 III 617 E. 4.2 f.). Auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge sind zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.3 m.H.). Am Erfordernis bezifferter Begeh- ren ändert die Geltung der Offizialmaxime im Bereich des Kinderunterhalts nichts. In Berufungsverfahren sind auch für den Kinderunterhalt Anträge erforderlich, die den aufgezeigten Anforderungen an die Bezifferung genügen müssen (BGer 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019 E. 3 m.H. auf BGE 137 III 617 E. 4.5.1 und 4.5.4 m.H.). Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist aus- nahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3.2 m.w.H.). Er- geben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Es besteht keine Pflicht des Berufungsgerichts, bei ungenügen- den Rechtsbegehren die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei han- delt es sich nicht um einen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO, der verbes- sert werden könnte (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 E. 6.4).
4. a) Der Gesuchsgegner ficht sinngemäss die Dispositivziffer 4/5/10 des Ur- teils der Vorinstanz vom 19. Mai 2025 an, mit welcher er ab 1. Mai 2025 zu mo- natlichen Unterhaltszahlungen an die Töchter C._____ von Fr. 577.– und D._____ von Fr. 2'917.– bis zum Auszug seiner Eltern aus der Wohnung an der E._____- strasse 1 in … Zürich verpflichtet wurde (Urk. 44 S. 1 f.). Eindeutig ist vorliegend, dass der Gesuchsgegner die festgesetzten Unterhaltsbeiträge als zu hoch an- fechten will. Indes fehlt es dem Antrag an einer Bezifferung. Ebenso lässt sich der
- 7 - Berufungsbegründung keine Bezifferung des Unterhalts für die Phase ab Auszug der Eltern aus der Wohnung E._____-strasse 1 in … Zürich entnehmen (Urk. 44 S. 1 f.). Es ist daher unklar, ob er diese Phase ebenfalls anfechten will oder nicht. Der Gesuchsgegner führt im Berufungsverfahren aus, er weise insbesondere die Höhe der festgesetzten Unterhaltsbeiträge für die Töchter D._____ (Fr. 2'917.–) und C._____ (Fr. 577.–) zurück, da diese seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und sein Existenzminimum gefährden (Urk. 44 S. 1). Zu seinem Einkommen macht er geltend, dieser betrage Fr. 6'290.– pro Monat brutto und Fr. 5'480.– bis Fr. 5'600.– pro Monat netto inklusive Fr: 280.– direkt bezahlter Spesen durch den Arbeitgeber. Sodann führt er ins Feld, seine monatlichen Fixkosten würden sich auf rund Fr. 3'800.– bis Fr. 3'900.– belaufen. Darin enthalten seien Fr. 1'605.– Miete, Fr. 543.– Krankenkassenprämien, Telekommunikation Fr. 110.– und wei- tere Lebenshaltungskosten (Lebensmittel, Strom, Transport, Kleidung etc.) von ca. Fr. 1'200.– (Urk. 44 S. 1). Dies mache mehr als zwei Drittel seines monatli- chen Nettoeinkommens aus (Urk. 44 S. 2). Schliesslich moniert er, die Betreuung der Töchter an jedem zweiten Wochenende verursache zusätzliche Kosten wie beispielsweise Verpflegung, Transport, Freizeit, Strom, was im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 44 S. 2). Diesen Vorbringen lässt sich keine genügende Bezifferung der Unterhaltsbeiträge, welche der Gesuchs- gegner für eine Phase oder beide Phasen zu leisten bereit ist, entnehmen. Es ist zwar davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner gewillt ist, Unterhaltsbeiträge zu leisten, jedoch ist nicht nachvollziehbar, auf welche Höhe diese zu reduzieren wären. Damit fehlt es an einer erforderlichen Bezifferung der die Unterhaltsbei- träge an die Töchter C._____ und D._____ betreffenden Berufungsanträge.
b) Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Gesuchsgegners als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist, ohne dass vor- gängig – wie in Erwägung Ziffer 3 ausgeführt – Nachfrist zur Verbesserung anzu- setzen wäre.
5. Der Gesuchsgegner stellt für das Berufungsverfahren kein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 44). Ohnehin wäre ein solches
- 8 - zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuwei- sen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO).
6. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichtein- treten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 108 Abs. 1 ZPO), weshalb ausgangsgemäss die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchstellerin) für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgeg- ner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 44 und 46 sowie Kopien von Urk. 47/2-6, an das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Formular sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 9 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt mutmasslich Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ms