opencaselaw.ch

LE250027

Eheschutz

Zürich OG ·I. Zivilkammer · 2026-06-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (49 Absätze)

E. 1 Prozessuale Vorbemerkungen

E. 1.1 Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Prozesskosten beider Verfahren – des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens – sind dabei grundsätzlich der gemäss Entscheid der Beru- fungsinstanz unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat gemäss Entscheid der Be- rufungsinstanz keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten beider Verfahren nach dem Ausgang des Verfahrens beziehungsweise nach dem Er- kenntnis der Berufungsinstanz verteilt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 59 m.w.H.).

E. 1.2 Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'800.– fest und auferlegte diese hälftig den Parteien (Urk. 34 S. 23, S. 26).

E. 1.3 Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe der Gerichtskosten wurde nicht beanstandet. Sie erscheint angemessen und ist zu bestätigen. Auch die hälftige Tragung der Prozesskosten und das Absehen von Parteientschädigungen ist un- ter Hinweis auf die nachstehenden Erwägungen zu bestätigen.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens

E. 1.4 Dispositiv-Ziffern 1, 4, 5, 7 und 9 bis 14 des vorinstanzlichen Urteils wurden nicht angefochten. Diese Ziffern sind in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO), was vorzumerken ist.

E. 2 Obhut

E. 2.1 Die Prozesskosten werden den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens und Obsiegens auferlegt (Art. 106 ZPO). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Obergerichts sind die Kosten des Verfahrens in Bezug auf Kinderbelange (mit Ausnahme der Kinderunterhaltsbeiträge) – unabhängig vom Ausgang – den El- tern je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, sofern sie unter dem Gesichtspunkt des Kindsinteresses gute Gründe zur An- tragstellung hatten (OGer ZH LZ230026 vom 2. September 2024 E. III.2.1, S. 44). Wie bereits die Vorinstanz festhielt, ist nicht erkennbar, dass eine Partei ihre An- träge und Standpunkte nicht in guten Treuen und zur Wahrung des Kindeswohls gestellt und vertreten hätte. Diesbezüglich sind den Parteien die Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Art. 107

- 37 - Abs. 1 lit. b und c ZPO). Gleiches gilt für den Kinderunterhalt: Die Gesuchstellerin obsiegt betreffend den ab November 2026 geschuldeten Unterhalt. Für die Zeit- spanne ab 1. März 2024 bis 31. Oktober 2026 unterliegt sie grösstenteils. Sie ob- siegt damit mit Bezug auf den Unterhalt rund zur Hälfte. Damit sind den Parteien die gesamten Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen.

E. 2.2 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 5 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf Fr. 5'500.– festzusetzen. Damit sind je Fr. 2'750.– mit dem Vorschuss des Gesuchsgegners (Fr. 3'000.–; Urk. 50/40) und dem Vorschuss der Gesuchstellerin (Fr. 3'000.–; Urk. 40) zu ver- rechnen.

3. Gesuch um Prozesskostenbeitrag / unentgeltliche Rechtspflege

E. 2.3 Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, die vorinstanzliche Würdigung zur Obhut sei im Ergebnis korrekt erfolgt. Eine alternierende Obhut scheitere aber – anders als die Vorinstanz erwogen habe – neben der noch immer zu verneinen-

- 15 - den Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit auch daran, dass sie nicht im Kindeswohl läge. Zudem stünden auch die durch das Verhalten des Gesuchsgeg- ners zum Ausdruck gebrachten Defizite in der Erziehungsfähigkeit einer alternie- renden Obhut entgegen (Urk. 50/46 S. 3 ff.).

E. 2.4.1 Die Vorinstanz hat die Kriterien für eine alternierende Obhut zutreffend auf- geführt. Zu betonen bleibt, dass die alternierende Obhut hohe Anforderungen an Eltern und Kinder stellt. Notwendig ist insbesondere eine erhöhte Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern (OGer ZH LZ190021 vom 18. Mai 2021 E. C.4.5.5.2, S. 39). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt es, wenn Eltern bloss schriftlich kommunizieren können und es steht einer alternie- renden Obhut nicht entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfin- dung über die Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind (BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2). In diesem Kontext macht der Gesuchsgegner geltend, der Umstand, dass die Gesuchstellerin ihn ak- tuell ablehne, dürfe nicht dazu führen, dass ihm die alternierende Obhut versagt bleibe. Fakt sei, dass es ihm bereits teilweise gelungen sei, über eine Drittperson die Kommunikation mit der Kindsmutter wieder zu aktivieren (Urk. 50/33 Rz. 9 f., Rz. 12). Dem widerspricht die Gesuchstellerin, indem sie ausführt, die vom Ge- suchsgegner erwähnte Drittperson, H._____, habe sich bereits wieder zurückge- zogen, da er zum Schluss gekommen sei, eine Vermittlung sei nicht möglich und er zur Verbesserung der Kommunikation zwischen den Parteien wenig beitragen könne (Urk. 50/46 S. 13). Der Gesuchsgegner bestritt diese Ausführungen nicht substantiiert (Urk. 53). Weiter macht der Gesuchsgegner geltend, es sei davon auszugehen, dass sich die Kommunikation in den kommenden Monaten spürbar verbessern werde. Die Kommunikation werde sich zudem zweifellos bessern, so- bald die Eltern den Kurs "Eltern bleiben - mein Kind im Zentrum" besucht hätten. Er habe sich mit diesem Kursbesuch einverstanden erklärt und werde ebenfalls den Kurs "gewaltfreie Kommunikation" besuchen. Beide Kurse hätten das erklärte Ziel, die Kommunikation zwischen den Eltern zu verbessern. Es dürfe angenom- men werden, dass die Kommunikation danach kein Hindernis für eine alternie- rende Obhut (mehr) sein werde. Die Korrespondenz, welche die Vorinstanz in ih- rer Begründung aufführe, sei weder aktuell, noch stehe sie für den Ton, den die

- 16 - Parteien zukünftig wählen würden. Zudem dürfe sein Auftreten an der Gerichts- verhandlung nicht stellvertretend für seinen generellen Kommunikationsstil gelten (Urk. 50/33 Rz. 11, Rz. 13, Rz. 16 f.). Der Gesuchsgegner beschränkt sich mit diesen Rügen im Wesentlichen darauf, die Hoffnung zu äussern, die Kommunika- tion werde sich verbessern. Demgegenüber trägt die Gesuchstellerin mehrere konkrete Beispiele vor, die belegen, dass sich die Kommunikation des Gesuchs- gegners, nachdem er sie im Januar 2025 per E-Mail verbal massiv angegriffen hatte (Urk. 50/48/5 f.; Urk. 50/46 S. 13 f.), nicht verändert hat: Im Juli 2025 bat die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner, sich während seiner Betreuungszeit den Sorgen der Kinder anzunehmen und die Kinder sie nur dann anrufen zu lassen, wenn es sich um einen Notfall handle oder sie mit ihm eine Rückkehr zu ihr ver- einbart hätten. Zudem forderte sie ihn auf, Organisatorisches nicht über E._____ laufen zu lassen. Auf diese Nachricht reagierte der Gesuchsgegner mit "[d]as geht so leider nicht für mich, [i]ch bin so nicht mehr dabei [,] Tschüss" (Urk. 50/48/3; Urk. 50/46 S. 11). Auch reagierte er im August 2025 auf die Infor- mation der Gesuchstellerin betreffend die Wiederaufnahme der Therapiestunden von F._____ und den von der Kunsttherapeutin gemachten Vorschlag, die Über- nachtungen beim Gesuchsgegner für eine gewisse Zeit auszusetzen mit der fol- genden Antwort: "Wie du weisst, bin ich mit der aktuellen Betreuungslösung nicht einverstanden und werde sie nie akzeptieren. Dann kommt sichs ja auch nicht drauf an ob du irgendwas anderes machst wo du meiner Meinung nach gar nicht das Recht dazu hast. Ich würde eh einfach mal ne Mediation mit mir machen und eine Trennungssituation mit mir aushandeln die für mich auch passt" (Urk. 50/48/2; Urk. 50/46 S. 10 f.; vgl. auch Urk. 44). Weder ging der Gesuchs- gegner auf den auf F._____ bezogenen Vorschlag ein noch bekundete er irgend- eine Kooperationsbereitschaft solange die Betreuung nicht seinen Vorstellungen entspricht. Soweit der Gesuchsgegner weiter geltend macht, das Zerwürfnis der Eltern bzw. ihre allfällige Unfähigkeit, miteinander zu kommunizieren, stehe einer alternierenden Obhut nur dort entgegen, wo die Eltern nicht nur betreffend die Be- treuungsregelung, sondern auch in anderen Kinderbelangen in gravierender Weise entzweit seien und nicht miteinander kooperieren könnten, sodass das Kind im Falle einer alternierenden Obhut Gefahr laufe, in seinem Wohlbefinden

- 17 - beeinträchtigt zu werden (Urk. 50/33 Rz. 14), ist auf die Ferienplanung und damit zusammenhängende Kooperation im 2025 hinzuweisen: Diesbezüglich trägt die Gesuchstellerin vor und belegt mit diesbezüglicher schriftlicher Korrespondenz, die Parteien hätten abgemacht, der Gesuchsgegner würde die Kinder in der zwei- ten und fünften Ferienwoche der Sommerferien betreuen. Er habe dies vergessen und gemeint, er betreue die Kinder in der ersten Ferienwoche. Dies sei erst klar geworden, als sich seine Mutter am Samstag, 12. Juli 2025, bei der Gesuchstel- lerin gemeldet und nach dem Verbleib der Kinder erkundigt habe. Es habe sich herausgestellt, dass er in der zweiten Ferienwoche arbeite. Anstatt den Fehler auf sich zu nehmen und eine Lösung zu suchen, habe er der Gesuchstellerin über den damals noch involvierten H._____ angekündigt, ihr die Kinder in der zweiten Woche halt vor die Türe zu stellen (Urk. 50/48/8; Urk. 50/46 S. 16). Nach den – nach entsprechender Umplanung (Urk. 50/48/9) – dann doch noch stattgefunde- nen Sommerferien bat die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner vier Mal erfolglos um die Rückgabe von Kleidungsstücken des Sohnes F._____. Auf die letzte E- Mail vom 27. August 2025 schrieb der Gesuchsgegner zurück "[h]oi A._____, Lei- der kann ich nichts mit so einem Mail anfangen. Wenn mal alles geklä[]rt ist, kön- nen wir ja vielleicht so einen Umgang pflegen. Bis dahin bitte ich dich darauf zu verzichten. Viele Grüsse, B._____" (Urk. 50/48/12; Urk. 50/46 S. 17). Aus einer E- Mail-Konversation vom August 2025 geht zudem hervor, dass sich der Gesuchs- gegner weigerte, die Weihnachtsferien zu planen, mit der Begründung, er habe vor, für längere Zeit im Ausland zu sein. Zudem gab er zu verstehen, dass er die Ferien auch deshalb nicht planen wolle, weil er mit der vorinstanzlichen Betreu- ungsregelung nicht zufrieden sei ("Bis zu den [W]eihanchtsferien gibt's ja vielleicht schon einen Gerichtsentscheid für eine faire Betreuungslösung. Was willst du überhaupt dann machen?"; "Ich frage mich eh wie du vorhast mir die Zeit wo du mir unrechtmässig meine Kinder weggenommen hast, zurückzugeben"; Urk. 50/48/10; Urk. 50/46 S. 16 f.). Mit diesen substantiierten und mittels Chat und E-Mail-Nachrichten belegten Ausführungen setzt sich der Gesuchsgegner nicht auseinander (Urk. 53). Dass der Gesuchsgegner die Kurse "gewaltfreie Kommuni- kation" und "Eltern bleiben - mein Kind im Zentrum" erfolgreich abgeschlossen hätte, belegt er zudem nicht, indem er im November 2025 – und damit nach Ab-

- 18 - lauf ihm auferlegten sechsmonatigen Frist zur Absolvierung des erstgenannten Kurses (Urk. 34 Dispositiv-Ziffer 4) – ausführt, er absolviere bereits einen Online Kurs zur gewaltfreien Kommunikation (Urk. 53 Rz. 4). Demgegenüber belegt die Gesuchstellerin, dass Sie sich im August 2025 für den im November und Dezem- ber 2025 stattfindenden Kurs "Eltern bleiben" in I._____ anmeldete (Urk. 50/48/4). Aufgrund der dargelegten Kommunikation des Gesuchsgegners ergibt sich, dass zurzeit eine Kooperation mit Bezug auf die Kinderbelange nicht möglich erscheint. Dass der Gesuchsgegner mit der vorinstanzlichen Obhutszuteilung nicht einver- standen ist, rechtfertigt seine Verweigerungshaltung nicht. Zuletzt ist darauf hinzu- weisen, dass die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit gerade deshalb als Voraussetzung der alternierenden Obhut genannt wird, weil in deren Rahmen eine deutlich weitreichendere Kommunikation und Kooperation betreffend die Kin- derbelange notwendig ist als bei einem Besuchsrecht (OGer ZH LZ190021 vom

18. Mai 2021 E. C.4.5.5.2, S. 39; vgl. Urk. 50/46 S. 18). Der gegenteiligen Ansicht des Gesuchsgegners kann nicht gefolgt werden (Urk. 50/33 Rz. 15). Aufgrund der vom Gesuchsgegner zum Ausdruck gebrachten Haltung ist nicht davon auszuge- hen, dass eine Erziehungsbeistandschaft die fehlende Kommunikations- und Ko- operationsfähigkeit zu überbrücken vermöchte. Nach dem Gesagten liegt eine al- ternierende Obhut mit Blick auf die fehlende Kommunikations- und Kooperations- fähigkeit nicht im Kindeswohl. Das vorinstanzlich vorgesehene ausgedehnte Be- suchsrecht wird vom Gesuchsgegner – abgesehen davon, dass er eine wochen- weise Betreuung beantragt – nicht konkret gerügt und ist ebenfalls zu schützen.

E. 2.4.2 Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Ausführungen zu den – nach Ansicht der Gesuchstellerin ebenfalls fraglichen – Voraussetzungen der Erzie- hungsfähigkeit des Gesuchsgegners, der Stabilität und Kontinuität sowie zur Frage einer allfälligen Finanzierbarkeit der alternierenden Obhut (vgl. Urk. 50/46 S. 3 f., S. 5-10, S. 18 f.; vgl. weiter Urk. 44). Auch erübrigt sich eine weitere Kin- deranhörung (vgl. Urk. 50/46 S. 12; Urk. 53 Rz. 1).

E. 2.4.3 Zusammengefasst ist der vorinstanzliche Entscheid zur Obhut und zum Be- suchsrecht, das heisst Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils des

- 19 - Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom

4. April 2025, vollumfänglich zu bestätigen und die Zweitberufung abzuweisen.

E. 3 (Hypothetisches) Einkommen des Gesuchsgegners

E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner habe zuletzt im Wesentlichen an- gegeben, das Einkommen seiner selbstständigen Tätigkeit sei schwierig vorher- sehbar und er habe Verluste machen müssen. Die Gesuchstellerin habe darauf- hin anerkannt, dass die selbstständige Tätigkeit des Gesuchsgegners nicht ge- winnbringend sei. Diese unbestrittene Tatsache der nicht gewinnbringenden selbstständigen Erwerbstätigkeit des Gesuchsgegners erscheine ohne Weiteres als glaubhaft, sodass sich trotz des für die Kinderbelange geltenden Untersu- chungsgrundsatzes keine Weiterungen hierfür aufdrängten. Die selbstständige Tätigkeit des Gesuchsgegners erscheine nicht gewinnbringend, sondern eher ideologisch geprägt zu sein. Dies werde auch dadurch belegt, dass er kein kohä- rentes Bild dieser Tätigkeit habe zeichnen können und offenbar Verluste gemacht habe, wobei die Anmeldungen (und entsprechend die damit einhergehenden den allfälligen Gewinn nochmals reduzierenden Beiträge) für BVG sowie Unfallversi- cherung noch nicht einmal gemacht worden seien. Da die Gesuchstellerin zu Recht keine Schädigungsabsicht oder Ähnliches vorbringe, wonach der Gesuchs- gegner aus Böswilligkeit sein Einkommen schmälere und solches auch nicht an- satzweise ersichtlich sei, falle eine rückwirkende Einkommensanrechnung ausser Betracht. Bei dieser Ausgangslage (namentlich Anerkennung sowie Ausgewie- senheit der nicht gegebenen rückwirkenden Leistungsfähigkeit) erübrige sich auch eine Behandlung der von der Gesuchstellerin beantragten Editionen. Zu be- urteilen bleibe – so die Vorinstanz weiter –, ob dem Gesuchsgegner, wie von der Gesuchstellerin beantragt, ein hypothetisches Einkommen aus angestellter Ar- beitstätigkeit anzurechnen sei. Der Gesuchsgegner sei gelernter Landschaftsgärt- ner und habe unbestrittenermassen im Rahmen eines Erwerbspensums von 90 % ein Nettoeinkommen von Fr. 4'510.35 erzielt. Offenbar sei es dann im Jahr 2022 zu einem psychischen Zusammenbruch sowie einer Alkoholabhängigkeit und ei- nem stationären Aufenthalt in der J._____ gekommen. Ein danach erfolgter Ver- such der Arbeitswiederaufnahme sei misslungen. Entsprechend habe dann die

- 20 - Gesuchstellerin im Jahr 2022 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, während der Gesuchsgegner ein Philosophie-Studium oder eine IV-Anmeldung in Betracht ge- zogen habe. Der Gesuchsgegner habe angegeben, dass er rund zweimal pro Mo- nat zu einem Psychoanalytiker gehe, um seine Schwererziehbarkeit in einen Zu- stand zu bringen, dass er sich gesellschaftstauglich verhalte. Weiter habe der Ge- suchsgegner angegeben, er habe seit rund vier Jahren einen Hirntumor, der einer Operation bedürfe. Er könne es sich nicht leisten, die Operation zu machen, da er dann für eineinhalb Monate zu 100% arbeitsunfähig wäre. Es würden auch Abklä- rungen gemacht, ob der Tumor die Cortisolausschüttung beeinflusse und damit Stress bei ihm auslöse. Mit Blick auf diese Umstände (psychischer Zusammen- bruch, Alkoholabhängigkeit, keine wirtschaftliche Tätigkeit seit rund drei Jahren, Hirntumor) sowie auch das durch Aufbrausen imponierende Auftreten des Ge- suchsgegners anlässlich der Verhandlungen erscheine es aktuell nicht als glaub- haft, dass er in absehbarer Zeit eine wirtschaftliche Tätigkeit als führbarer Ange- stellter werde aufnehmen können. Entsprechend sei ihm trotz der strengen Anfor- derungen an eine grundsätzlich unterhaltspflichtige Person zufolge nicht gesehe- ner Möglichkeit kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Eine Unterhalts- leistung durch Vermögensverzehr sei nicht beantragt worden und erscheine mit Blick auf das durch die Gesuchstellerin grundsätzlich anzehrbare Errungen- schaftssparguthaben von rund Fr. 105'000.– bei der Bank avera per Ende 2023 und bei nicht ersichtlichem Eigengut des Gesuchsgegners auch nicht als ange- zeigt. Entsprechend sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner mangels wirt- schaftlicher Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sei, Kinderunterhaltsbeiträge zu leisten (Urk. 34 S. 18 f.).

E. 3.2 Die Gesuchstellerin beantragt, dem Gesuchsgegner sei ein rückwirkend ab dem 1. März 2024 ein effektives oder hypothetisches Einkommen von Fr. 4'500.– für ein 90 %-Pensum anzurechnen und es seien Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 964.– für E._____ und von Fr. 764.– für F._____ zuzusprechen. Sie rügt zu- sammengefasst, die Vorinstanz habe zu Unrecht keinerlei Unterlagen zu den fi- nanziellen Verhältnissen des Gesuchsgegners edieren lassen, obwohl dieser bis zum Aktenschluss nicht einen Beleg eingereicht habe und er zu seiner wirtschaft- lichen Leistungsfähigkeit an beiden Verhandlungen keine inhaltlich inkohärenten,

- 21 - sondern zusammenhangslose und widersprüchliche Aussagen gemacht habe (Urk. 33 S. 4 ff.).

E. 3.3 Der Gesuchsgegner schliesst sich im wesentlichen der Argumentation der Vorinstanz an. Diese habe richtig festgestellt, dass er nicht leistungsfähig und im Grundsatz vollständig arbeitsunfähig sei. Dies ergebe sich aus der inzwischen vorliegenden Buchhaltung des Jahres 2024. Er arbeite zudem seit dem 1. Februar 2025 in einem 20 %-Pensum beim K._____ (K._____; L._____ Zürich). Damit schöpfe er seine Leistungsfähigkeit aus (Urk. 46 Rz. 3 ff.).

E. 3.4.1 Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer unterhaltspflichtigen Person er- gibt sich aus der Gegenüberstellung von ihrem Eigenbedarf, der auf der Basis des familienrechtlichen Existenzminimums zu ermitteln ist, und ihrem Nettoeinkom- men (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 6). In dieser Hinsicht ist grundsätzlich vom Einkommen auszugehen, das die unterhaltspflichtige Person tatsächlich erzielt (BGE 137 III 118 E. 2.3). Die unterhaltspflichtige Person ist in- des zur vollen Ausschöpfung ihrer Erwerbskraft angehalten, wenn dies zur Finan- zierung von familienrechtlichen Unterhaltspflichten erforderlich ist. Es besteht mit anderen Worten eine besondere Anstrengungspflicht, was mit einer Einschrän- kung der Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einhergehen kann (BGer 5A_549/2019 vom 18. März 2021 E. 3.4; BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.4). Persönliche Wünsche, Präferenzen und berufliche Selbstverwirkli- chung haben mit anderen Worten in den Hintergrund zu treten (BGer 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.2.3). Bei einer Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern sind besonders hohe Anforderungen an die Ausschöp- fung der Erwerbskraft zu stellen (BGer 5A_340/2018 vom 15. Januar 2019 E. 4; BGE 137 III 118 E. 3.1). Eine vorhandene Arbeitskapazität ist umfassend auszu- schöpfen. Kommt eine unterhaltspflichtige Person dieser Verpflichtung nicht nach, muss sie sich ein hypothetisches Einkommen anrechnen lassen, wenn ein sol- ches zumutbar und möglich ist (BGE 147 III 265 E. 7.4).

E. 3.4.2 Der Gesuchsgegner ist seit Anfang 2024 selbständig und betreibt das Ein- zelunternehmen B'._____ Garten bzw. B'._____ Gärtnerei (Urk. 48/3 f.; Prot. I S. 4, S. 9). Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt der Reingewinn,

- 22 - der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung aus- gewiesen wird (BGE 143 III 617 E. 5.1). In der vom Gesuchsgegner eingereichten Betriebsabrechnung 2024 ergibt sich ein Reingewinn von Fr. 533.– (Urk. 48/3), den er in seiner Steuererklärung deklarierte (Urk. 48/4). Zudem verdiente er im August 2024 Fr. 852.– bei der Stadt I._____ (Urk. 48/4). Zu seiner Selbstständig- keit führte der Gesuchsgegner vor Vorinstanz aus, diese sei eigentlich ideolo- gisch. So habe ein Kollege ein Haus gekauft und er mache Wohnungen daraus, die an Väter in schwierigen Situationen vermietet werden könnten, damit sie billig mit ihren Kindern wohnen könnten und man nicht mehr Vollzeit arbeiten müsse, um die Kinder betreuen zu können (Prot. I S. 8).

E. 3.4.3 Die Gesuchstellerin macht geltend, die Einkommensdeklaration des Ge- suchsgegners sei unvollständig. Insbesondere weist sie auf nicht deklarierte Mehreinnahmen in der Höhe von Fr. 19'323.30 – darunter eine Bareinzahlung von Fr. 10'000.–, die auf das vom Gesuchsgegner für seine Selbstständigkeit genutzte Konto flossen, hin (Urk. 54 S. 4; Urk. 56/1). Zudem argumentiert sie, es sei mit ei- nem Aufwand von maximal Fr. 5'200.– zu rechnen, die in der Betriebsrechnung aufgeführten Fr. 5'900.– seinen zu hoch (Urk. 54 S. 4). Unter Berücksichtigung der bei der Stadt I._____ verdienten Fr. 852.– (Urk. 48/4) resultiere ein monatli- ches Einkommen von Fr. 1'983.– (Urk. 54 S. 5). Es sei davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner weitere Bareinnahmen erzielt habe, die er nicht auf das Konto einbezahlt habe (Urk. 54 S. 5). Insgesamt sei aufgrund der Unglaubwürdig- keit und Unvollständigkeit seiner Angaben auf ihre Angaben abzustellen und an- zunehmen, der Gesuchsgegner habe 2024 ein effektives Nettoeinkommen von mindestens Fr. 4'500.– erzielt. Dem kann nicht gefolgt werden. Obwohl die Ge- suchstellerin zu Recht auf gewisse Unstimmigkeiten in der Betriebsabrechnung hinweist (z.B. die Einzahlung "M._____ Erben" von Fr. 6'524.50 basierte gemäss Kontoauszug auf einer Rg.2024.005/16.07.24 [Urk. 56/1 letzte Seite], dieser Zah- lungseingang wird aber bei den Einnahmen nicht aufgeführt [Urk. 48/3]), rechtfer- tigt sich die Annahme eines monatlichen Einkommens von Fr. 4'500.– nicht. Ins- besondere führte der Gesuchsgegner glaubhaft aus, dass die Zahlungseingänge

- 23 - "N._____" nicht ihm alleine zugeflossen seien und dass die Bareinzahlung über Fr. 10'000.– von seinem UBS Konto stammten (Urk. 54 S. 4; Urk. 61 S. 2 f.). Auch signifikante Mehreinnahmen bezüglich der mit Herrn O._____ realisierten Baupro- jekte sind nicht glaubhaft (Urk. 54 S. 5; Urk. 61 S. 3 f.). Um sein familienrechtli- ches Existenzminimum decken zu können, benötigt der Gesuchsgegner ein Net- toeinkommen von Fr. 28'512.– pro Jahr (Fr. 2'376.– x 12 [hinten Erw. II.4.2 exkl. Arbeitsweg und Kosten auswärtige Verpflegung]). Damit würde er nur schon zur Deckung seines Existenzminimums ein deutlich höheres Einkommen benötigen. Dass er in seinem ersten Jahr Selbstständigkeit nur schon ein solches Einkom- men erzielt haben soll, erscheint nicht glaubhaft. Dies gilt umso mehr für das von der Gesuchstellerin geltend gemachte Einkommen von rund Fr. 54'000.–. Glaub- haft erscheint demgegenüber, dass der Gesuchsgegner während des Jahres 2024 zu einem grossen Teil von einem Vermögensverzehr gelebt hat, wie er auch selbst angibt (vgl. Urk. 61 S. 4, S. 6; Prot. I S. 9; vgl. Urk. 61 S. 4). Dieser Vermö- gensverzehr ist aufgrund der im Recht liegenden Unterlagen glaubhaft: Während der Gesuchsgegner Ende 2023 noch ein liquides, auf ihn lautendes Vermögen von Fr. 62'267.– hatte (Urk. 3/18; Urk. 54 S. 9), deklarierte er Ende 2024 noch ein Vermögen von Fr. 6'981.– (Urk. 48/4 [Wertschriftenverzeichnis]; Urk. 46 Rz. 11). Davon lauten nach unbestrittener und glaubhafter Darstellung der Gesuchstellerin Fr. 4'486.– auf den Gesuchsteller (Urk. 54 S. 9; Urk. 48/4 [Wertschriftenverzeich- nis]). Anders als die Gesuchstellerin behauptet, ist nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner sein Vermögen beiseitegeschafft hat und dieses während ei- ner Überbrückungsphase für den Unterhalt angezehrt werden könnte (Urk. 54 S. 9; Urk. 33 S. 8, S. 16 f.; Urk. 14 S. 8). Ein Vermögensverzehr zur Erfüllung der Unterhaltspflicht kommt nicht in Frage. Weitere Beweisabnahmen zum Einkom- men des Gesuchsgegner im Jahr 2024 erübrigen sich (vgl. Urk. 33 S. 4 f., S. 9 f., S. 14).

E. 3.4.4 Anders präsentiert sich die Situation im Jahr 2025. Für dieses Jahr wurde keine Betriebsabrechnung eingereicht. Die Gesuchstellerin belegt Einnahmen in der Höhe von Fr. 31'301.85 (Urk. 54 S. 5 f.; Urk. 56/2), was unbestritten blieb (Urk. 61). Zum von der Gesuchstellerin geltend gemachten Aufwand von 18.5 % (Urk. 54 S. 6) führte der in diesem Zeitpunkt nicht mehr anwaltlich vertretene Ge-

- 24 - suchsgegner aus, er befürchte, dass die Gegenpartei den Material- und Maschi- nenaufwand massiv unterschätze (Urk. 54 S. 6; Urk. 61 S. 4). Dies ist mit Blick auf die Betriebsabrechnung 2024, in welcher ein Aufwand (exkl. Abschreibungen) von 67 % ausgewiesen wurde, glaubhaft (vgl. Urk. 48/3). Mangels substantiierter Angaben zum effektiven Aufwand und den effektiven Abschreibungen für 2025 (vgl. Urk. 46 Rz. 5, wonach der Gesuchsgegner von rund 53 % ausgeht bzw. von rund 47% des Umsatzes, die als Einkommen verbleiben) und Einreichung der Be- triebsabrechnung 2025 rechtfertigt sich, von einem Aufwand (Ausgaben [inkl. Ar- beitsweg und Verpflegung] und Abschreibungen) von ermessensweise geschätz- ten 40 % und damit Fr. 12'520.75 (Fr. 31'301.85/100*40) auszugehen. Damit re- sultiert ein ermessensweise geschätzter Reingewinn von Fr. 18'781.– pro Jahr (Fr. 31'301.85 ./. Fr. 12'520.75) und von Fr. 1'565.– pro Monat. Hinzuzurechnen ist der bei der L._____ K._____ seit Februar 2025 in einem 20 % erwirtschaftete Lohn, welcher – anders als der Gesuchsgegner argumentiert (Urk. 46 Rz. 12) – unter Berücksichtigung des 13. Monatslohs Fr. 1'097.– beträgt (Urk. 48/7 Ziff. 5.3; [Fr. 1'104.50*13/12]*11/12). Damit resultiert ein glaubhaft gemachtes Einkommen von Fr. 2'662.–, das aufgrund der erwähnten pauschalen Schätzungen einen Circa-Betrag darstellt. Ein effektives Einkommen von Fr. 4'500.– ist danach auch für das Jahr 2025 nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere sind Mehreinnahmen bezüglich Herrn O._____ nicht glaubhaft (Urk. 54 S. 6 f.; Urk. 61 S. 3 f.). Mit die- sem Einkommen ist Gesuchsgegner in der Lage, seinen Notbedarf zu decken so- wie minimale Unterhaltszahlungen zu leisten (unten Erw. II.4.3).

E. 3.4.5 Vor dem Hintergrund, dass unklar ist, ob der Gesuchsgegner in der Lage sein wird, mit seiner 2024 aufgenommenen selbständigen Tätigkeit ein höheres Einkommen zu erwirtschaften, stellt sich die Frage, ob ihm für die Zukunft ein hy- pothetisches Einkommen anzurechnen ist. Mit der Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens wird kein Strafzweck verfolgt. Es geht einzig darum, die wirt- schaftliche Existenz der Unterhaltsberechtigten sicherzustellen und die Lasten des Familienunterhalts zu verteilen. Ein hypothetisches Einkommen kann ange- rechnet werden, wenn die Erzielung eines höheren Einkommens zumutbar und möglich ist. Die Frage, ob ein höheres Einkommen zumutbar ist, ist eine Rechts-

- 25 - frage. Tatfrage ist, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das ange- nommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 143 III 233, E. 3.2).

E. 3.4.6 Die Gesuchstellerin rügt die vorinstanzlichen Erwägungen zum hypotheti- schen Einkommen zu Recht (Urk. 33 S. 10 ff.; Urk. 54 S. 8). Der Gesuchsgegner ist ausgebildeter Landschaftsgärtner. Er war von 2001 bis Ende 2022 in dieser Branche als angestellter Mitarbeiter diverser Unternehmen tätig, wobei er die meisten Anstellungen über mehre Jahre innehatte (Urk. 33 S. 12 f.; Urk. 48/5). Der Gesuchsgegner erlitt im Februar 2022 als Folge einer Alkoholabhängigkeit ei- nen psychischen Zusammenbruch und wurde in der Zeit vom 2. März 2022 bis

13. April 2022 stationär behandelt (Urk. 8/21; vgl. Urk. 48/2). Im März 2022 wurde zudem erstmals ein Hypophysenadenom diagnostiziert (Urk. 48/2). Dabei handelt es sich um einen gutartigen Tumor der Hirnanhangsdrüse (Hypophyse)1 (vgl. Prot. I S. 10). Seine letzte Stelle als Angestellter (Vorarbeiter Gartenbau) wurde ihm per 31. Dezember 2022 gekündigt, nachdem er seit Ende Januar 2022 ganz oder teilweise arbeitsunfähig gewesen war (Urk. 48/5 f.; Urk. 56/4). Unbestritten blieb auch, dass der Gesuchsgegner im Jahr 2023 stundenweise im Bauernbe- trieb auf dem Blumenfeld der Familie N._____ gearbeitet hatte und sich beruflich neu orientieren wollte (Urk. 33 S. 11; Urk. 46). Im Januar 2025 empfahl das Uni- versitätsspital Zürich im Zusammenhang mit dem gutartigen Tumor der Hirnan- hangsdrüse eine chirurgische Therapie; bereits im Mai 2024 war eine Operation empfohlen worden (Urk. 48/2 S. 3 f.). Gemäss dem Bericht des Universitätsspitals Zürich lehnte der Gesuchsgegner eine Operationsplanung ab, da er zuerst private und finanzielle Belastungen regeln wolle. Medikamentöse Massnahmen, die bis zur Operation zur Normalisierung des Cortisolspiegels eingesetzt werden könn- ten, lehnte der Gesuchsgegner ebenfalls ab (Urk. 48/2 S. 3). An seiner Befragung gab der Gesuchsgegner an, sich die Operation nicht leisten zu können, da er für eineinhalb Monate zu 100 % arbeitsunfähig wäre und während weiteren drei bis vier Monaten die Cortisolwerte medikamentös eingestellt werden müssten (Prot. I S. 10, S. 21). Weiter führte er aus, er habe herausgefunden, dass er kein Leben führen könne, das er nicht möchte. Er habe mit der Gesuchstellerin beschlossen, 1 Siehe https://neurochirurgie.insel.ch/erkrankungen-spezialgebiete/hirntumoren/hypophysenade- nom, zuletzt besucht 26. Mai 2026.

- 26 - dass sie die finanzielle Verantwortung trage und er den Raum habe, sich in einen arbeitstechnischen Zustand zu bringen, den er bis zur Pensionierung aushalten könne ohne IV (Prot. I S. 8). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Partei die Unmöglichkeit, ein bestimmtes Einkommen zu erzielen, insbeson- dere durch den Nachweis ernsthafter vergeblicher Suchbemühungen und die Dar- legung der Erfahrungswerte erbringen, welche die fehlende Möglichkeit einer ent- sprechenden Anstellung aufzeigen (BGer 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 4.2). Bemühungen sind in nachprüfbarer Weise konkret darzulegen und zu do- kumentieren (OGer ZH LY190017 vom 11. November 2019 E. II. 3.3.2; OGer ZH LC160005 vom 21. Oktober 2016, E. III.2.4). Gleiches muss gelten, wenn eine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit oder eine Unfähigkeit, in einem (hochprozentigen) Anstellungsverhältnis tätig zu sein, geltend gemacht wird. Eine solche Einschrän- kung ist in nachprüfbarer Weise konkret darzulegen und zu dokumentieren. In An- wendung dieser Grundsätze ist zum Gesundheitszustand des Gesuchsgegners festzuhalten, dass er seit 2022 mit der Diagnose des Hypophysenadenom lebt, eine operative Entfernung seit Jahren empfohlen wird und diese damit nicht dring- lich erscheint. Zudem arbeitet der Gesuchsgegner seit 2024 mit dem gutartigen Tumor selbstständig (vgl. Prot. I S. 9). Zusätzlich ist er seit dem 1. Februar 2025 in einem 20 %-Pensum beim K._____ (K._____; L._____ Zürich) angestellt (Urk. 48/7 f.). Seine Aufgaben umfassen allgemeine Gartenarbeiten, Reparaturen und Instandhaltungen von Teilen der Gartenanlage sowie Hilfe bei Unterhaltsar- beiten an Gebäuden (Urk. 48/7 Ziff. 1.2). Auch leistet er seit November 2024 tage- weise Einsätze als externer Partner im … Zentrum P._____, das ihn als wertvol- len externen Partner beschreibt und attestiert, die Absprachen mit ihm seien stets transparent und sehr unkompliziert (Urk. 36/2; vgl. Prot. I S. 24). Insgesamt ist da- mit nicht glaubhaft, dass seine psychische oder physische Gesundheitssituation den Gesuchsgegner in seinen Erwerbsmöglichkeiten einschränkt. Auch im Beru- fungsverfahren erfolgten keine substantiierten Behauptungen zu einer Arbeitsun- fähigkeit (Urk. 46 Rz. 3, Rz. 7-9, Rz. 14). Eine geplante oder inzwischen aufge- nommene ambulante psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung än- dert daran nichts (vgl. Urk. 48/1; Urk. 50/48/1), zumal der Gesuchsgegner in sei- ner erstinstanzlichen Befragung selbst nicht davon ausging, sein psychischer Zu-

- 27 - stand sei problematisch (Prot. I S. 3 f., S. 7 f.). Die Einholung eines Gutachtens zur Arbeitsfähigkeit des Gesuchsgegners ist nicht notwendig (vgl. Urk. 46 Rz. 7 f.).

E. 3.4.7 Bei der Ermittlung eines hypothetischen Einkommens kann auf statistische Erhebungen abgestellt werden, wenn diese in so differenzierter Form vorliegen, dass die individuellen Umstände berücksichtigt werden können (OGer ZH LE170070 vom 12. Juli 2018 E. 3.3.2; BGE 137 III 118 E. 3.2). Der statistische Lohnrechner Salarium des Bundesamtes für Statistik, welcher auf einer Lohn- strukturerhebung aus dem Jahr 2022 basiert, genügt diesen Anforderungen (BGer 5A_340/2018 vom 15. Januar 2019 E. 4). Aufgrund der Ausbildung des Gesuchs- gegners und seiner aktuellen Tätigkeit erscheint eine Tätigkeit als Landschafts- gärtner realistisch. Konkret ist dem Beklagten eine Tätigkeit gemäss folgendem Profil möglich: Branche: Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistun- gen, Alter: 46, Dienstjahre: 0, Ausbildung: Abgeschlossene Berufsausbildung, Stellung im Betrieb: Ohne Kaderfunktion, Berufsgruppe: Fachkräfte in der Land- wirtschaft, Wochenstunden: 42, Kanton: Zürich.

E. 3.4.8 Der Medianlohn für ein 100 %-Pensum beträgt Fr. 5'760.–. Dass es sich dabei um einen realistischen Lohn handelt, wird durch den Basislohn für ein 100 %-Pensum seiner aktuellen 20 %-Anstellung belegt, der sich auf Fr. 5'900.– beläuft (Urk. 48/7 Ziff. 5.1; Urk. 54 S. 10). Davon abzuziehen sind Sozialabzüge von 13.9 % (AHV/IV/EO 5.3%, Unfallversicherung 1.1 %, PK 7.5 % [BVG 16; hälf- tiger Arbeitnehmeranteil], was einen Nettolohn von Fr. 4'960.– auf ein 100 %-Pen- sum ergibt. Da die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner ein 90 %-Pensum an- rechnen möchte (Urk. 33 S. 14), ist ihm ein solches zuzugestehen. Auszugehen ist damit von einem Einkommen für ein 90 %-Pensum von gerundet Fr. 4'500.–. Anzumerken bleibt, dass der Gesuchsgegner dieses Einkommen auch mit seiner Selbständigkeit – mit welcher er abgab, Fr. 30'000.– verdienen zu wollen, da er nicht viel Geld brauche, und auftragsabhängig sei, ob er Fr. 4'500.– pro Monat verdienen könne (Prot. I S. 4, S. 16) – erwirtschaften kann, wenn dies möglich ist.

E. 3.4.9 Ein hypothetisches Einkommen kann grundsätzlich nur für die Zukunft und nicht rückwirkend angerechnet werden (OGer ZH LE190054 vom 27. Januar 2020

- 28 - E. 2.2.1). Es ist der betroffenen Partei zudem hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Bis zur Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens ist eine dem Zweck und den Umständen angemessene Über- gangsfrist einzuräumen (BGE 144 III 481 E. 4.6). Ein von diesem Grundsatz ab- weichender Entscheid und damit eine Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens ohne Umstellungsfrist sofort oder rückwirkend – wie es die Gesuchstellerin fordert (Urk. 54 S. 8 f.) –, rechtfertigt sich bloss bei Vorliegen besonderer Um- stände. Solche liegen vor, wenn der betroffenen Partei ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden muss oder wenn die geforderte Umstellung und das Erfor- dernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie klar vorhersehbar waren (OGer ZH LE190054 vom 27. Januar 2020 E. 2.2.1; OGer ZH LY220047 vom

2. Oktober 2023 E. III.9.4 S. 35 je m.w.H.). Unredliches Verhalten liegt vor, wenn ein Elternteil böswillig handelt und sich rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwer- fen lassen muss. Notwendig ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Schä- digungsabsicht, mit anderen Worten, dass die Einkommensreduktion gerade im Hinblick auf den zu führenden Prozess erfolgt, um den Zufluss der finanziellen Mittel zum anderen Elternteil zu unterbinden (BGer 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.1 f.; vgl. auch BGer 5A_589/2017 30. November 2017 E. 5.3.2). Der Gesuchsgegner hat seine letzte Anstellung Ende 2022 nicht freiwillig verlassen, sondern ihm wurde nach mehrmonatiger (teilweiser) Arbeitsunfähigkeit gekündigt (Urk. 48/5 f.; Urk. 56/4; vgl. Urk. 46 Rz. 10). Während des Jahres 2023 war er stundenweise arbeitstätig und Anfang 2024 nahm er seine Selbständigkeit auf (vorne Erw. II.3.4.2). Die Tatsache, dass der Gesuchsgegner mit seiner selbst- ständigen Tätigkeit nicht gleich viel verdient wie mit seiner letzten Anstellung, reicht für ein unredliches Verhalten nicht aus. Daran ändert nichts, dass der Ge- suchsgegner seine Tätigkeit als ideologisch bezeichnete (Prot. I S. 8). Ebenso wenig reicht zur Bejahung eines unredlichen Verhaltens aus, dass der unvertre- tene Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren keine Unterlagen eingereicht hat und er die finanziellen Folgen einer alleinigen Obhut einer Mutter als Skandal bezeichnete (Prot. I S. 24). Der gegenteiligen Argumentation der Gesuchstellerin ist nicht zu folgen (Urk. 33 S. 17). Eine böswilligen oder rechtsmissbräuchliche Einkommensreduktion liegt nicht vor.

- 29 -

E. 3.4.10 Angemessen erscheint vorliegend eine Übergangsfrist von drei Monaten bis Ende Oktober 2026. Der Gesuchsgegner ist aktuell als Landschaftsgärtner tä- tig und ist gehalten, sich in dieser ihm seit Jahren bekannten Branche eine Anstel- lung in einem 90 %-Pensum zu suchen. Es ist davon auszugehen, dass dafür eine eher kurze Frist von drei Monaten ausreicht. Allenfalls wäre die aktuelle An- stellung zu diesem Zweck zu kündigen (Urk. 48/7 Ziff. 8).

E. 4 Unterhaltsberechnung

E. 4.1 Die Vorinstanz hielt fest, die Angaben der Gesuchstellerin zu ihrem Einkom- men und zum Notbedarf von ihr und den Kindern seien unbestritten geblieben und erwiesen sich als glaubhaft mit Blick auf die Akten. Der von ihr aufgeführte Bedarf des Gesuchsgegners sei mangels Anrechnung einer Erwerbstätigkeit um die Po- sitionen der Berufsauslagen (Kosten Arbeitsweg und auswärtige Verpflegung) zu kürzen auf Fr. 2'328.– (Urk. 34 S. 20).

E. 4.2 Auf die vorinstanzlichen Feststellung kann bezüglich des unangefochten ge- bliebenen und noch aktuellen Einkommens der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 56/5; Urk. 54 S. 10), ihres Bedarfs und dem Notbedarf der beiden Kinder grundsätzlich abgestellt werden. Anzupassen sind einzig die Prämien der obligatorischen Kran- kenversicherung (Urk. 56/6). Da der Gesuchsgegner bezüglich seines Bedarfs keine Rügen erhebt und seine im Berufungsverfahren aufgestellte Bedarfstabelle weder erläutert noch belegt (Urk. 46 Rz. 13), ist sein Bedarf – gleich wie bei der Gesuchstellerin und den Kindern – zu aktualisieren, soweit sich neuere Belege in den Akten befinden. Dies ergibt unter Anwendung des Untersuchungs- und Offizi- algrundsatzes (Art. 296 ZPO) das folgende betreibungsrechtliche Existenzmini- mum und nachfolgende Unterhaltsberechnung: Gesuchs- Gesuch- E._____ F._____ Quelle gegner stellerin Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Fr. 400.– gerichtsüblich Hypothekar- Fr. 179.– Fr. 955.– Fr. 477.– Fr. 477.– Urk. 48/4; zins / Miete Urk. 8/28 Wohnneben- Fr. 450.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– 1 % von kosten Fr. 540'207.– (Urk. 3/8)

- 30 - Kranken- Fr. 325.– Fr. 334.– Fr. 108.– Fr. 108.– Urk. 48/4; kasse KVG Urk. 56/6 zusätzliche Fr. 222.– Fr. 16.– Fr. 68.– Fr. 0.– Urk. 48/4; Gesund- Urk. 3/11 heitskosten Fahrten Ar- Fr. 34.– Fr. 0.– Urk. 14 S. 9 beitsplatz bis 31.10.2026 für 20 % bzw. Fr. 150.– 90 %-Pensum ab 1.11.2026 Mehrkosten Fr. 44.– Fr. 0.– gerichtsüblich auswärtige bis 31.10.2026 für 20 % bzw. Verpflegung Fr. 198.– 90 %-Pensum ab 1.11.2026 Total Fr. 2'454.– Fr. 2'655.– Fr. 1'253.– Fr. 985.– bis 31.10.2026 Fr. 2'724.– ab 1.11.2026

E. 4.3 Für die Zeit vom 1. März 2024 bis 31. Dezember 2024 ergibt sich Folgen- des: E._____ hat nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 215.– einen ungedeck- ten Barbedarf von Fr. 1'038.–. F._____ hat nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 215.– einen ungedeckten Barbedarf von Fr. 770.–. Der Gesuchsgegner kann nicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet werden, da er mit seinem Einkommen sein eigenes betreibungsrechtliches Existenzminimum nicht decken kann (vorne Erw. II.3.4.3). Das Manko von E._____ beläuft sich auf Fr. 1'038.– und jenes von F._____ auf Fr. 770.–.

E. 4.4 Vom 1. Januar 2025 und bis zum 31. Oktober 2026 ergibt sich Folgendes: E._____ hat nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 215.– einen ungedeckten Ba- rbedarf von Fr. 1'038.–. F._____ hat nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 215.– einen ungedeckten Barbedarf von Fr. 770.–. Der Gesuchsgegner kann mit seinem Einkommen von Fr. 2'662.– (vorne Erw. II.3.4.4) sein Existenzminimum von Fr. 2'454.– decken. Die übrigen Fr. 208.– hat er an den Unterhalt von E._____ und F._____ beizutragen. Der für E._____ zu leistende Unterhaltsbeitrag ist auf Fr. 100.– festzusetzen, das Manko auf Fr. 938.–. Der für F._____ zu leistende Un- terhaltsbeitrag ist auf Fr. 100.– festzusetzen, das Manko auf Fr. 670.–.

- 31 -

E. 4.5 Ab dem 1. November 2026 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens er- gibt sich Folgendes: E._____ hat nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 268.– ei- nen ungedeckten Barbedarf von Fr. 985.–. F._____ hat nach Abzug der Kinderzu- lagen von Fr. 215.– einen ungedeckten Barbedarf von Fr. 770.–. Der Gesuchs- gegner hat mit dem ihm anzurechnenden hypothetischen Einkommen von Fr. 4'500.– (vorne Erw. II.3.4.8) nach der Deckung seines Existenzminimums Fr. 1'776.– übrig (Fr. 4'500.– ./. Fr. 2'724.–). Damit hat er die Existenzminima der beiden Kinder von Fr. 985.– und Fr. 770.– zu decken. Mit den übrigen Fr. 21.– hat der Gesuchsgegner anteilsmässig je Fr. 7.– an den erweitern Bedarf der beiden Kinder beizutragen. Damit resultiert ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 992.– für E._____ und von Fr. 777.– für F._____.

E. 5 Gütertrennung

E. 5.1 Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin habe ihren Antrag auf Gütertren- nung damit begründet, dass der Gesuchsgegner sich selbständig gemacht habe, ohne sich mit ihr darüber abzusprechen. Er habe die Kontoauszüge zu edieren und das werde zeigen, dass er zur Anschaffung eines Fahrzeugs und für Gerät- schaften erhebliches, gemeinsam erwirtschaftetes Vermögen verbraucht habe. Ausserdem bestehe die Gefahr, dass er über seinen Verhältnissen lebe und sei- nen Lebenswandel aus dem gemeinsam erwirtschafteten Vermögen decke. Die Gesuchstellerin offeriere für ihren Antrag als Beweis einen Vermögensnachweis des Gesuchsgegners per Ende 2023. Offenbar – so die Vorinstanz weiter – ver- füge sie also über Zugriff auf diese Konti bzw. zumindest über deren Stand und Bewegungen. Dies habe auch der Gesuchsgegner so ausgesagt, was unbestrit- ten geblieben sei. Entsprechend erübrige sich die von der beantragte Edition und ihr Antrag betreffend befürchtete Vermögensgefährdung erscheine als nicht aus- gewiesen mangels Vorlage einschlägiger Belege. Der Antrag sei daher abzuwei- sen, da auch der pauschale Hinweis, der Gesuchsgegner würde über seinen Ver- hältnissen leben, als nicht substantiiert erscheine (Urk. 34 S. 21 f.).

E. 5.2 Die Gesuchstellerin rügt, die Parteien hätten per Ende 2023 noch zusam- mengelebt, weshalb sie Zugriff auf die physisch zugestellten Bankunterlagen der dem Gesuchsgegner gehörenden Konten bei der UBS und ZKB gehabt habe.

- 32 - Nach Aufnahme des Getrenntlebens habe sie lediglich noch Zugriff und Einsicht auf die auf gemeinsamen Namen lautenden Bankkonten bei der Bank Avera ge- habt. Darauf hätten sich die vor Vorinstanz gemachten Aussagen des Gesuchs- gegners bezogen (Urk. 33 S. 19). Nach der im Rahmen der Berufungsantwort ein- gereichten Steuererklärung 2024 des Gesuchsgegners trug die Gesuchstellerin vor, der Vermögensstand per Ende 2024 würde die Gefährdung ihrer wirtschaftli- chen Interessen belegen (Urk. 54 S. 12 f.).

E. 5.3 Der Gesuchsgegner macht geltend, die Gesuchstellerin trage zur Begrün- dung ihres Antrags auf Gütertrennung unzulässige Noven vor. Es wäre ihr ohne Weiteres möglich gewesen, die notwendigen Kontounterlagen erhältlich zu ma- chen. Es stimme nicht, dass sie ab dem 1. Januar 2024 keinen Zugriff auf die Konten und Kontounterlagen mehr gehabt habe. Zudem sei vor Vorinstanz keine Gefährdung der Vermögenssituation glaubhaft gemacht worden (Urk. 46 Rz. 16- 19).

E. 5.4.1 Auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 34 S. 21 f.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend ist festzuhalten, dass das Gericht bei einer begründeten Aufhebung des gemeinsamen Haushalts auf Begehren eines Ehegatten die Gütertrennung anzuordnen hat, wenn es die Umstände rechtfertigen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Die alleinige Tatsache, dass eine Wiedervereinigung unwahrscheinlich erscheint, genügt nicht. Erforderlich sind weitere, am Katalog von Art. 175 ZGB orientierte Umstände, wobei das Krite- rium der Gefährdung wirtschaftlicher Interessen im Vordergrund steht (BGer 5A_561/2024 vom 27. Januar 2025 E. 7.1). Wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die wirtschaftlichen Interessen der Familie in Gefahr sind und sich diese nicht mit einer Verfügungsbeschränkung beheben lassen (Art. 178 ZGB), ist eine Güter- trennung zu prüfen (CHK ZGB-Göksu, Art. 176 N 8). Eine rein abstrakte Gefähr- dung genügt nicht, nötig sind konkrete Anzeichen für das Vorliegen einer Gefähr- dungssituation. Ein konkreter Grunde kann vorliegen, wenn Ersparnisse ange- zehrt werden zur Finanzierung einer unangemessen hohen Lebenshaltung (Fam- Komm Scheidung-Maier/Vetterli, Art. 176 N 48). Der Anwendungsbereich von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ist weiter gefasst als jener von Art. 185 ZGB, der die

- 33 - unabhängig von einer Trennung bestehenden Voraussetzungen für die Anord- nung einer Gütertrennung festlegt (BSK ZGB-Maier/Schwander, Art. 176 N 9; ZK ZGB-Bräm, Art. 176 N 56; CP Droit matrimonial-De Weck-Immelé, Art. 176 N 241; CR CC I-Rieben, Art. 176 N 15). Die Anordnung der Gütertrennung stellt einen schweren Eingriff in den Güterstand dar, der nicht zu leichtfertig vorgenommen werden darf, denn mit der Gütertrennung gehen künftige Anwartschaften auf Er- rungenschaftsbeteiligung verloren (OFK ZGB-Schmid, Art. 176 N 9; BGer 5A_945/2014 vom 26. Mai 2015 E. 7.2). Auch fällt eine angeordnete Gütertren- nung bei einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens nicht automatisch dahin (Art. 179 Abs. 2 ZGB). Für den Entscheid, ob die Umstände die Anordnung der Gütertrennung rechtfertigen, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (ZK ZGB-Bräm, Art. 176 N 57 m.H.a. BGE 116 II 21 E. 4).

E. 5.4.2 Die finanzielle Situation der Ehegatten präsentiert sich wie folgt: Per Ende 2022 versteuerten sie gemeinsam ein liquides Vermögen in der Höhe von Fr. 268'874.– (Urk. 3/16). Per Ende 2023 befand sich auf dem gemeinsamen Sparkonto, auf welchem sich Ende 2022 noch Fr. 105'127.– befunden hatten (Urk. 3/16 [Wertschriftenverzeichnis]), noch Fr. 2'144.– (Urk. 3/19). Dieses Geld wurde damit noch während des Zusammenlebens aufgebraucht. Zum Vermö- gensverbrauch des Gesuchsgegners zur Finanzierung seiner Lebenshaltungskos- ten während des Jahres 2024 – und damit grösstenteils nach der Trennung – kann auf die vorstehenden Erwägungen verweisen werden (vorne Erw. II.3.4.3). Daraus ergibt sich ein Vermögensverzehr von Fr. 57'781.–. Diese sich aus der erst im Berufungsverfahren durch den Gesuchsgegner eingereichten Steuererklä- rung 2024 ergebenden Tatsachen stellen neue zulässige Tatsachenbehauptun- gen der Gesuchstellerin dar, die nicht schon vor Vorinstanz vorgebracht werden konnten (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Es ist nämlich nicht davon auszugehen, dass sie nach der Trennung noch Zugriff auf die Konten des Gesuchsgegners hatte. Der gegenteiligen Ansicht der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden (Urk. 34 S. 22; Urk. 46 Rz. 18 f.; Urk. 61 S. 7). Selbst wenn die Gesuchstellerin mit der Aufnahme der Selbständigkeit des Gesuchsgegners einverstanden gewe- sen wäre – was bestritten wird (Urk. 54 S. 3 f.; Urk. 7 S. 11; vgl. Urk. 61 S. 6) –, geht damit nicht ein Einverständnis zum Verbrauch der fast gesamten Erspar-

- 34 - nisse des Gesuchsgegners einher. Demgegenüber hatte die Gesuchstellerin per Ende 2023 ein Vermögen von Fr. 59'529.– (Urk. 3/17). Per 15. November 2025 hatte sie noch ein Gesamtvermögen von Fr. 52'728.–, wovon Fr. 10'000.– aus ei- ner Schenkung ihrer Mutter stammten (Urk. 56/8-10; Urk. 54 S. 15). Ihr Vermö- gensverzehr über fast zwei Jahre für die Finanzierung ihres Lebensunterhalts und jeder der zwei Kinder betrug damit rund Fr. 7'000.– respektive rund Fr. 17'000.–, wenn die Schenkung weggerechnet wird. Aufgrund des wohl hauptsächlich die Errungenschaft des Gesuchsgegners schmälernden Vermögensverzehrs ist eine konkrete Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen der Gesuchstellerin zu beja- hen.

E. 5.4.3 Die Gütertrennung ist damit anzuordnen und zwar auf den Zeitpunkt, in dem sie mit der Einreichung des Eheschutzgesuchs am 13. Februar 2024 bean- tragt wurde (Urk. 1 S.2; Art. 204 Abs. 2 ZGB; FamKomm Scheidung-Maier/Vet- terli, Art. 176 N 50).

E. 6 Fazit Die Dispositiv-Ziffern 6, 8 und 15 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 4. April 2025 sind aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: " 6.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für E._____ mo- natliche Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen:  Fr. 100.– rückwirkend ab 1. Januar 2025 bis 31. Oktober 2026  Fr. 992.– ab 1. November 2026 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für F._____ mo- natliche Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen:  Fr. 100.– rückwirkend ab 1. Januar 2025 bis 31. Oktober 2026  Fr. 777.– ab 1. November 2026 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens

- 35 -

E. 6.1 Der ehemalige Rechtsvertreter des Gesuchsgegners beantragt die Zuspre- chung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (Urk. 46 S. 2). Ersterer ist vorliegend als Antrag auf Leis- tung eines Prozesskostenbeitrags aufzufassen (vgl. OGer ZH LE130048 vom

21. Oktober 2013 E. 4.a).

E. 6.2 Eine Person hat Anspruch auf einen Prozesskostenbeitrag oder auf unent- geltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (OGer ZH LE160074 vom 13. Juli 2017 E. D.1.3.1 S. 39; Art. 117 ZPO). Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzu- greifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und des- jenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1).

E. 6.3 Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich grundsätzlich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehö- ren einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 221 E. 5.1; BGer 5D_102/2022 vom 13. September 2022 E. 2.1). Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119

- 38 - Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie trifft eine umfas- sende Mitwirkungsobliegenheit. Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt damit ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersu- chungsgrundsatz. Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter ab- zuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Ge- suchs benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO hingegen nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständi- ges oder unklares Gesuch zu verbessern (BGer 5D_102/2022 vom 13. Septem- ber 2022 E. 2.1 m.w.H.).

E. 6.4 Die eingereichten Belege haben über sämtliche finanziellen Verpflichtungen der gesuchstellenden Person sowie über ihre Einkommens- und Vermögensver- hältnisse Aufschluss zu geben. Zudem muss sich aus diesen der aktuelle Bedarf der gesuchstellenden Person ergeben (BGer 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.2). Kommt die anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Obliegen- heiten nicht (genügend) nach, kann das Gesuch mangels ausreichender Substan- tiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGer 4A_404/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 4.2).

E. 6.5 Der Gesuchsgegner führt zu seinem Gesuch aus, er arbeite in einem 20 % Pensum und verdiente damit monatlich netto Fr. 1'104.–. Sein Bedarf belaufe sich auf Fr. 3'746.–. Über liquides Vermögen verfüge er nicht. Aus der Steuererklärung 2024 ergebe sich ein Kontoguthaben von Fr. 6'981.–. Bewegungen hätten seither nur auf dem Konto der Bank Avera CH 3 stattgefunden. Dieses weise per

22. September 2025 einen Kontostand von Fr. 3'020.85 auf. Die Liegenschaft in D._____ habe einen Steuerwert von Fr. 205'000.–. Eine über die bestehenden Fr. 100'000.– hinausgehende Hypothek sei angesichts seines Einkommens von Fr. 1'104.– nicht möglich. Zudem wäre dafür ein Einverständnis der Ehefrau nötig, was nicht vorliege. Die Hypothek lasse sich nicht kurzfristig aufstocken. Bei Immobilienvermögen sei zudem zu beachten, dass diese Mittel regelmässig nicht

- 39 - kurzfristig zur Prozessfinanzierung verfügbar gemacht werden könnten (Urk. 46 Rz. 21 ff.).

E. 6.6 Der ehemalige Rechtsvertreter des Gesuchsgegner unterliess, in seinem Gesuch, substantiierte Ausführungen zum aktuellen Einkommen des Gesuchs- gegners zu machen und zu belegen. Mit einem Hinweis auf den mit seinem 20 %- Pensum erwirtschafteten Lohn kommt der daneben selbständig tätige Gesuchs- gegner – auch unter Berücksichtigung der für das Jahr 2024 eingereichten Buch- haltungsunterlagen – seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nach. Zusätzlich wird auch der aktuelle Bedarf nicht belegt. Für die in der Bedarfstabelle aufgeführten Zahlen – insbesondere jene zum Hypothekarzins plus Nebenkosten von Fr. 1'000.– – wurden keine Unterlagen eingereicht. Hinzu kommt, dass sich aus den zuletzt in der Steuererklärung 2024 ausgewiesenen Hypothekarzinsen eine monatliche Zinsbelastung von Fr. 179.– ergibt (Urk. 48/4 [Beilagen], Fr. 2'153.10/12; vgl. die nur leicht höhere Belastung 2023 Urk. 3/7). Hinsichtlich der Liegenschaft in D._____ (Steuerwert Fr. 410'000.–, Anteil Gesuchsgegner Fr. 205'000.–; Hypothekarbelastung Fr. 200'000.–, Anteil Gesuchsgegner Fr. 100'000.– [Urk. 3/16; Urk. 48/4]) hat es der Gesuchsgegner unterlassen, zu belegen – beispielsweise mit einer Bestätigung der Bank avera –, dass eine Auf- stockung der Hypothek nicht möglich ist (vgl. DIKE-Komm ZPO-Huber, Art. 117 N 40). Zusätzlich ist die Behauptung des Gesuchsgegners, die Gesuchstellerin stelle sich gegen eine Aufstockung der Hypothek, unbelegt und bestritten. Ein Nachweis der fehlenden Möglichkeit einer zusätzlichen hypothekarischen Belas- tung wäre zu erwarten gewesen, auch wenn an einen solchen Nachweis keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. BGer 5A_726/2014 vom

2. Februar 2015 E. 4.2).

E. 6.7 Insgesamt ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner seinen Mitwirkungsob- liegenheiten nicht nachgekommen ist. Die Gesuche des Gesuchsgegners um Zu- sprechung eines Prozesskostenbeitrags sowie um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege sind abzuweisen.

- 40 - Es wird beschlossen:

E. 7 […]

E. 8 Den Feststellungen gemäss vorigen Dispositiv-Ziffern 6 und 7 liegen die fol- genden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat:  Ehefrau: Fr. 4'100.– 70 %-Pensum  Ehemann: Fr. 0.– vom 1. März 2024 bis 31. De- zember 2024 Fr. 2'662.– vom 1. Januar 2025 und bis zum

31. Oktober 2026 Fr. 4'500.– ab 1. November 2026, 90 %-Pen- sum, hypothetisch  die Kinder: je die Familienzulage von Fr. 215.– bzw. Fr. 268.– kein relevantes Vermögen Notbedarf  Ehefrau: Fr. 2'655.–;  Ehemann: Fr. 2'454.– (bis 31. Oktober 2026); Fr. 2'724.– (ab 1. November 2026);  E._____: Fr. 1'253.–,  F._____: Fr. 985.–. 9.-14 […]

15. Zwischen den Parteien wird mit Wirkung ab 14. Februar 2024 die Güter- trennung angeordnet."

- 36 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffern 1, 4, 5, 7, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Pfäffikon vom 4. April 2025 in Rechtskraft erwachsen sind.
  2. Die Gesuche des Gesuchsgegners um Zusprechung eines Prozesskosten- beitrags sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- rufungsverfahren werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Entscheid. Es wird erkannt:
  4. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Erstberufungsklägerin werden die Dispositiv-Ziffern 6, 8 und 15 des Urteils des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 4. April 2025 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "6.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für E._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen: Fr. 100.– rückwirkend ab 1. Januar 2025 bis 31. Okto-  ber 2026 Fr. 992.– ab 1. November 2026 für die weitere Dauer  des Getrenntlebens Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für F._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen: Fr. 100.– rückwirkend ab 1. Januar 2025 bis 31. Okto-  ber 2026 Fr. 777.– ab 1. November 2026 für die weitere Dauer  des Getrenntlebens - 41 - 6.2 Mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unter- halt der Kinder nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unter- halts fehlen monatlich folgende Beträge: Für E._____: Fr. 1'038.– vom 1. März 2024 bis 31. Dezember 2024  Fr. 938.– vom 1. Januar 2025 und bis zum 31. Okto-  ber 2026 Für F._____: Fr. 770.– vom 1. März 2024 bis 31. Dezember 2024  Fr. 670.– vom 1. Januar 2025 und bis zum 31. Okto-  ber 2026
  5. […]
  6. Den Feststellungen gemäss vorigen Dispositiv-Ziffern 6 und 7 liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzu- lagen separat: Ehefrau: Fr. 4'100.– 70 %-Pensum  Ehemann: Fr. 0.– vom 1. März 2024 bis 31.  Dezember 2024 Fr. 2'662.– vom 1. Januar 2025 und bis zum
  7. Oktober 2026 Fr. 4'500.– ab 1. November 2026, 90 %-Pen- sum, hypothetisch die Kinder: je die Familienzulage von Fr. 215.– bzw.  Fr. 268.– kein relevantes Vermögen Notbedarf Ehefrau: Fr. 2'655.–;  Ehemann: Fr. 2'454.– (bis 31. Oktober 2026);  Fr. 2'724.– (ab 1. November 2026); E._____: Fr. 1'253.–,  F._____: Fr. 985.–.  9.-14 […] - 42 -
  8. Zwischen den Parteien wird mit Wirkung ab 14. Februar 2024 die Gütertrennung angeordnet."
  9. Die Berufung des Zweitberufungsklägers wird abgewiesen und die Disposi- tiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 4. April 2025 werden be- stätigt.
  10. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dis- positiv-Ziffern 16-18) wird bestätigt.
  11. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
  12. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und im Umfang von je Fr. 2'750.– mit dem Vorschuss des Gesuchsgegners und dem Vorschuss der Gesuchstellerin verrechnet.
  13. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  14. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  15. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 43 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Achermann versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE250027-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Achermann Beschluss und Urteil vom 26. Juni 2026 in Sachen A._____, Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger betreffend Eheschutz Berufungen gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 4. April 2025 (EE240008-H)

- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 1 S. 2; Urk. 7 S. 1 f.): "1. Es sei der Gesuchstellerin das Getrenntleben zu bewilligen und davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 1.3.2024 getrennt leben.

2. Es sei die eheliche Liegenschaft, C._____ 1, D._____, dem Ge- suchsgegner für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Be- nutzung zuzuweisen. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die Hypothekarzinse so- wie laufenden Wohnnebenkosten zu tragen. Werterhaltende In- vestitionen, den Betrag von Fr. 300.– übersteigend sowie wertver- mehrende Investitionen seien von den Parteien je hälftig zu tra- gen, sofern beide Parteien der Investition zugestimmt haben. Der Gesuchsgegner sei vom Gericht anzuweisen, die Liegen- schaft sorgsam zu nutzen und es sei dem Gesuchsgegner zu un- tersagen, an der Liegenschaft ohne Zustimmung der Gesuchstel- lerin Veränderungen vorzunehmen und getätigte Umbauten zu- rückzubauen oder auszubauen. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin die nachfolgenden bezeichneten Gegenstände auf erstes Verlan- gen herauszugeben:

- CD's und Fotos (vor der Ehe)

- Kenwood Bügelbrett

- Fensterreiniger Kärcher

- Grosse Kiste mit Erinnerungsgegenständen vom Grossvater der Gesuchstellerin

3. Es sei die Obhut für die Kinder, E._____, geb. tt.mm.2014, und F._____, geb. tt.mm.2017 der Gesuchstellerin zuzuweisen.

4. Es sei der Gesuchsgegner berechtigt zu erklären, die Kinder auf seine Kosten wie folgt zu betreuen:

- in den geraden Kalenderwochen von Samstag, 9.00 Uhr bis Montag in die Schule gebracht bzw. in der unterrichtsfreien Zeit, 8.00 Uhr,

- wöchentlich von Mittwochnachmittag, 12.00 Uhr bis Donnerstag- morgen in die Schule gebracht bzw. in der unterrichtsfreien Zeit, 8.00 Uhr,

- in den geraden Jahren an Ostern von Karfreitag, 9.00 Uhr bis Ostermontag, 18.00 Uhr, in den ungeraden Jahren an Pfingsten von Pfingstsamstag, 9.00 Uhr bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr.

- 3 -

- an Weihnachten in den geraden Jahren vom 24.12., 12.00 Uhr bis 25.12. 12.00 Uhr, in den geraden Jahren vom 25.12., 12.00 Uhr bis 26.12., 12.00 Uhr;

- während vier Wochen während den Schulferien. Die Ferien sind mindestens vier Monate im Voraus mit der Gesuchstellerin abzu- sprechen. Im Konfliktfall soll das Vorrecht für den Bezug von Fe- rien in den geraden Jahren dem Vater und in ungeraden Jahren der Mutter zukommen.

5. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, rückwirkend ab dem 1.3.2024 an den Barunterhalt der Kinder angemessene monatli- che Unterhaltsbeiträge (zuzüglich Kinderzulagen) wie folgt zu leis- ten: E._____: Fr. 746.– 1.3.2024 für die weitere Dauer des Getrenntlebens F._____: Fr. 546.– 1.3.2024 für die weitere Dauer des Getrenntlebens Zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

6. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, der Gesuchstellerin eheliche Unterhaltsbeiträge zu entrichten.

7. Es sei mit Wirkung per 13.2.2024 die Gütertrennung anzuordnen.

8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten des Gesuchsgegners." Ergänzte Rechtsbegehren der Gesuchstellerin (Urk. 14): "1. Es sei der Gesuchstellerin das Fahrzeug Toyota Auris für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zu überlassen unter Tragung der Kosten und der Gesuchsgegner zu verpflichten, den sich in seinem Besitze befindlichen Zweitschlüssel herauszuge- ben.

2. Es sei dem Gesuchsgegner das Fahrzeug Toyota Aygo für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zu überlassen unter Tragung der Kosten und der Gesuchsgegner zu verpflichten, beim Halterwechsel soweit notwendig mitzuwirken." des Gesuchsgegners (Prot. S. 2 ff. sinngemäss): "1. Gegen die Zuweisung der Liegenschaftsbenützung an den Ge- suchsgegner wird nicht opponiert, wobei diese Benützung mit Be-

- 4 - zug auf den Unterhalt nicht eingeschränkt werden dürfe (vgl. Prot. S. 2).

2. Es sei von der Anordnung der Gütertrennung abzusehen (vgl. Prot. S. 4).

3. Es seien die gemeinsamen Kinder unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen, wobei die Kinder in den ungeraden Wochen vom Gesuchsgegner und in den geraden Wochen von der Gesuch- stellerin betreut werden (vgl. Prot. S. 4 und S. 20).

4. Es sei kein Unterhalt zuzusprechen.

5. Es sei dem Gesuchsgegner das Fahrzeug Toyota Aygo und der Gesuchstellerin das Fahrzeug Toyota Auris zur Benützung zuzu- weisen, wobei dem Gesuchsgegner das Recht zugestanden wer- den soll, das Fahrzeug Toyota Auris bei Bedarf ebenfalls nutzen zu können (Prot. S. 13)." Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Pfäffikon vom 4. April 2025: (Urk. 30 = Urk. 34 = Urk. 50/34)

1. Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes wird bewilligt und es wird fest- gehalten, dass die Parteien seit 1. März 2024 getrennt leben.

2. Die Obhut über die Kinder E._____, geboren am tt.mm.2014, und F._____, geboren am tt.mm.2017, wird der Gesuchstellerin zugeteilt.

3. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die Kinder wie folgt zu be- treuen:

- in den geraden Kalenderwochen von Samstag, 09.00 Uhr, bis Montag, in die Schule gebracht bzw. in der unterrichtsfreien Zeit bis 09.00 Uhr;

- wöchentlich von Mittwochnahmittag, 12.00 Uhr, bis Donnerstagmorgen, in die Schule gebracht bzw. in der unterrichtsfreien Zeit bis 09.00 Uhr;

- in den geraden Jahren an Ostern von Karfreitag, 09.00 Uhr, bis Ostermon- tag, 18.00 Uhr;

- in den ungeraden Jahren an Pfingsten von Pfingstsamstag, 09.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr;

- an Weihnachten in den geraden Jahren vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis

25. Dezember, 12.00 Uhr, und in den ungeraden Jahren vom 25. Dezem- ber, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 12.00 Uhr;

- während jeweils jährlich vier Wochen während den Schulferien, wobei die Ferien mindestens vier Monate im Voraus abzusprechen sind und im Kon-

- 5 - fliktfall das Vorrecht für den Bezug von Ferien in den geraden Jahren dem Gesuchsgegner und in ungeraden Jahren der Gesuchstellerin zukommt. In der übrigen Zeit werden die Kinder durch die Gesuchstellerin betreut.

4. Dem Gesuchsgegner wird die Weisung erteilt, innert 6 Monaten ab Zustellung dieses Entscheides ein Einführungsseminar zur gewaltfreien Kommunikation bei G._____ oder einen analogen Kurs von einem anderen Anbieter zu besu- chen.

5. Den Parteien wird die Weisung erteilt, innert eines Jahres ab Zustellung die- ses Entscheides den Kurs "Eltern bleiben – mein Kind im Zentrum" des zür- cherischen Amts für Jugend und Berufsberatung - Geschäftsstelle Elternbil- dung zu besuchen.

6. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner mangels wirtschaftlicher Leis- tungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Kinderunterhaltsbeiträge zu leisten. Es wird festgestellt, dass der gebührende Unterhalt der Kinder demnach nicht gedeckt ist. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen monatlich die folgenden Beträge:

- Fr. 964.– für E._____;

- Fr. 764.– für F._____.

7. Es wird festgestellt, dass keine Partei der anderen Ehegattenunterhalt schul- det.

8. Den Feststellungen gemäss vorigen Dispositiv-Ziffern 6 und 7 liegen die fol- genden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen se- parat: Ehefrau: Fr. 4'100.– (70% Pensum)  Ehemann: Fr. 0.–  die Kinder: je die Familienzulage von derzeit Fr. 215.–  Vermögen:

- 6 - Fr. 105'000.– (Mindestbetrag gemäss gemeinsamem Sparkonto bei Bank avera mit IBAN CH2) Notbedarf Ehefrau: Fr. 2'716.–;  Ehemann: Fr. 2'328.–;  E._____: Fr. 1'179.–,  F._____: Fr. 979.–. 

9. Die eheliche Liegenschaft, C._____ 1, D._____, wird dem Gesuchsgegner für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Der Gesuchsgegner wird dabei verpflichtet, die Hypothekarzinsen sowie die laufenden Wohnnebenkosten zu tragen. Die Parteien werden verpflichtet, werterhaltende Investitionen in die eheliche Liegenschaft, die den Betrag von Fr. 300.– übersteigen, sowie wertvermeh- rende Investitionen je hälftig zu tragen, sofern beide Parteien der Investition zugestimmt haben.

10. Der Antrag der Gesuchstellerin, wonach der Gesuchsgegner anzuweisen sei, die Liegenschaft sorgsam zu nutzen, und es ihm zu untersagen sei, an der Liegenschaft ohne Zustimmung der Gesuchstellerin Veränderungen vorzu- nehmen und getätigte Umbauten zurückzubauen oder auszubauen, wird ab- gewiesen.

11. Das Fahrzeug Toyota Auris (Halterin: Gesuchstellerin) wird der Gesuchstel- lerin für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Die Gesuchstellerin wird dabei verpflichtet, die mit diesem Fahrzeug und des- sen Benutzung verbundenen Kosten vollumfänglich zu übernehmen.

12. Das Fahrzeug Toyota Aygo (Halterin: Gesuchstellerin) wird dem Gesuchs- gegner für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zugewie- sen.

- 7 - Der Gesuchsgegner wird dabei verpflichtet, die mit diesem Fahrzeug und des- sen Benutzung verbundenen Kosten vollumfänglich zu übernehmen.

13. Der Antrag der Gesuchstellerin, wonach der Gesuchsgegner zu verpflichten sei, beim Halterwechsel hinsichtlich des Fahrzeugs Toyota Aygo soweit not- wendig mitzuwirken, wird abgewiesen.

14. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin die nachfolgenden Gegenstände auf erstes Verlangen hin herauszugeben:

- CD's und Fotos (von vor der Ehe);

- Kenwood Bügelbrett;

- Fensterreiniger Kärcher;

- Grosse Kiste mit Erinnerungsgegenständen vom Grossvater der Ge- suchstellerin;

- Zweitschlüssel für Fahrzeug Toyota Auris (Halterin: Gesuchstellerin).

15. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Anordnung der Gütertrennung wird abge- wiesen.

16. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'800.–.

17. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wir die Ent- scheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt.

18. Von der Zusprechung von Parteientschädigungen wird abgesehen.

19. [Schriftliche Mitteilung]

20. [Rechtsmittel: Berufung, Frist 10 Tage]

- 8 - Berufungsanträge: der Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten: Erstberufung (Urk. 33 S. 2 f., S. 16 sinngemäss):

1. Es sei Dispositiv Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 4.4.2025 aufzuheben und der Berufungsbeklagte zu ver- pflichten, an den Barunterhalt der Kinder Unterhaltsbeiträge (zu- züglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen: E._____: Fr. 964.– ab 1.3.2024 für die weitere Dauer des Getrenntlebens F._____: Fr. 764.– ab1.3.2024 für die weitere Dauer des Getrenntlebens Zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

2. Es sei Dispositiv Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 4.4.2025 aufzuheben und die der Festsetzung der Unter- haltsbeiträge zugrundeliegenden finanziellen Verhältnisse neu wie folgt festzuhalten: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatsgehalt, Famili- enzulagen separat: Berufungsklägerin: 4'100.– (70% Pensum) Berufungsbeklagter: 4'500.– (90% Pensum) Kinder: je die Familienzulage von derzeit Fr. 215.– Vermögen Berufungsbeklagter: rund Fr. 100'000.– Notbedarf Ehefrau: Fr. 2'716.– Ehemann: Fr. 2'646.– E._____: Fr. 1'179.– F._____: Fr. 979.–

3. Es sei Dispositiv Ziff. 15 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 4.4.2025 aufzuheben und mit Wirkung ab dem 13.2.2024 die Gütertrennung anzuordnen.

- 9 -

4. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehr- wertsteuer) zulasten des Berufungsbeklagten. Berufungsantwort zur Zweitberufung (Urk. 50/46 S. 2): "1. Es sei die Berufung abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu- lasten des Berufungsklägers." Stellungnahme zur Berufungsantwort zur Erstberufung (Urk. 54 S. 2): "1. Es sei auf den prozessualen Antrag des Gesuchsgegners, Erst- berufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers auf Leistung ei- nes Prozesskostenvorschusses von Fr. 8'000.– (inkl. MwSt.) nicht einzutreten, eventualiter sei der Antrag abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu- lasten des Gesuchsgegners, Erstberufungsbeklagten und Zweit- berufungsklägers." des Gesuchsgegners, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungskläger: Zweitberufung (Urk. 50/33 S. 2): "1. Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Urteils des Einzelgerichts Bezirk Pfäffikon vom 04.04.2025 seien aufzuheben und es sei im Sinne der nachfolgenden Rechtsbegehren neu zu entscheiden.

2. Es sei Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts Bezirk Pfäffikon vom 04.04.2025, aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: Die Obhut über die Kinder E._____, geboren am tt.mm.2014, und F._____, geboren am tt.mm.2017, wird den Parteien gemeinsam zugeteilt.

3. Es sei Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts Bezirk Pfäffikon vom 04.04.2025, aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: Die Kinder E._____, geboren am tt.mm.2014, und F._____, gebo- ren am tt.mm.2017, werden von den Parteien im Rahmen der al- ternierenden Obhut wie folgt betreut: In den ungeraden Wochen vom Kindsvater und in den geraden Wochen von der Kindsmutter.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8.1% MWST zu Lasten der Berufungsbeklagten."

- 10 - Berufungsantwort zur Erstberufung (Urk. 46 S. 2): "Rechtsbegehren:

1. Die Berufung sei abzuweisen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8.1 % MWST zu Lasten der Berufungsklägerin. prozessuale Anträge:

3. Die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, dem Berufungsbeklag- ten einen Prozesskostenvorschuss von CHF 8'000.00 inkl. MWST zu bezahlen.

4. Eventualiter sei dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichnen- den ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Parteien sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder, E._____, geboren am tt.mm.2014, und F._____, geboren am tt.mm.2017. Sie leben seit dem 1. März 2024 getrennt (Urk. 34, Dispositiv-Ziffer 1).

2. Mit Eingabe vom 13. Februar 2024 machte die Gesuchstellerin, Erstberu- fungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte ("Gesuchstellerin") vor der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren anhängig (Urk. 1). Hinsichtlich der Prozessgeschichte des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf den angefochtenen Entscheid verwie- sen werden (Urk. 34 S. 4 f.). Dieser erging am 4. April 2025, zunächst in unbe- gründeter (Urk. 19) und danach auf Begehren beider Parteien (Urk. 21; Urk. 23) in begründeter Form (Urk. 30 = Urk. 34 = Urk. 50/34).

3. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegner, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger ("Gesuchsgegner") rechtzeitig Berufung und stellten die eingangs wiedergegebe- nen Anträge (Urk. 33 und Urk. 50/33). In der Folge wurden zwei Berufungsverfah-

- 11 - ren mit den Geschäfts-Nummern LE250027-O und LE250028-O angelegt. Mit Verfügungen vom 9. Juli 2025 wurde den Parteien in beiden Verfahren Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.– angesetzt (Urk. 38; Urk. 50/38). Nachdem in beiden Verfahren fristgerecht der Kostenvor- schuss geleistet worden war (Urk. 40; Urk. 50/40), wurde den Parteien in beiden Verfahren mit Verfügung vom 22. August 2025 Frist zur Erstattung der Berufungs- antwort sowie zur Stellungnahme zur Frage der Vereinigung der beiden Beru- fungsverfahren angesetzt (Urk. 43; Urk. 50/43). Mit Zuschrift vom 26. August 2025 wandte sich der Gesuchsgegner in beiden Verfahren persönlich an das Gericht (Urk. 44; Urk. 50/44). Die in der Folge fristgerecht erstattete Berufungsantwort der Gesuchstellerin datiert vom 22. September 2025 (Urk. 50/46) und diejenige des Gesuchsgegners vom 26. September 2025 (Urk. 46). Daraufhin wurden die Beru- fungsverfahren mit Beschlüssen vom 7. November 2025 unter der Geschäfts- Nr. LE250027-O vereinigt und das Berufungsverfahren mit der Geschäfts- Nr. LE250028-O abgeschrieben. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Berufungsantwort der jeweils anderen Partei Stellung zu nehmen (Urk. 51; Urk. 50/50). Der Gesuchsgegner erstattete seine Stellungnahme mit Eingabe vom

20. November 2025 und die Gesuchstellerin ihre mit Eingabe vom 21. November 2025 (Urk. 53; Urk. 54). In der Folge wurde den Parteien mit Verfügung vom

1. Dezember 2025 wiederum Frist angesetzt, um zur Eingabe der Gegenpartei Stellung zu nehmen (Urk. 57). Mit Zuschrift vom 8. Dezember 2025 teilte der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners mit, dass er per sofort das Mandat nieder- lege, und ersuchte um Fristerstreckung (Urk. 58). Letzterem wurde entsprochen. Am 15. Dezember 2025 erstattete der Gesuchsgegner persönlich seine Stellung- nahme (Urk. 59), woraufhin der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 7. Januar 2026 Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde (Urk. 63). Sie liess sich innert Frist nicht vernehmen. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-32). Das Berufungs- verfahren ist spruchreif.

- 12 - II. Materielle Beurteilung

1. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und folglich über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 3). 1.2. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den ange- fochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, respektive an einem der ge- nannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genü- gend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, bezie- hungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/ 2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Von der Berufungsinstanz kann nicht erwartet werden, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Berufungsbegründung geeignet sein könnten (OGer ZH NP220014 vom

16. November 2022 E. II.1, S. 5; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln

– grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Dabei ist die Rechtsmittelinstanz weder an die Argumente der Par- teien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), weshalb sie die Berufung auch mit einer an- deren Argumentation gutheissen oder diese mit einer von der Argumentation der

- 13 - ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1 nicht publ. in BGE 147 III 301). Auf die Parteivorbringen ist insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erfor- derlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). 1.3. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen er- forscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Diesbezüglich kön- nen die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbe- schränkt vorbringen; die Anforderungen gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO kommen nicht zum Tragen (Art. 317 Abs. 1bis ZPO; vgl. auch BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 1.4. Dispositiv-Ziffern 1, 4, 5, 7 und 9 bis 14 des vorinstanzlichen Urteils wurden nicht angefochten. Diese Ziffern sind in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO), was vorzumerken ist.

2. Obhut 2.1. Die Vorinstanz erwog mit Bezug auf die Kriterien der Erziehungsfähigkeit so- wie der geografischen Situation, es spreche nichts gegen die Anordnung einer al- ternierenden Obhut. Dies sei nach anfänglichen Vorbehalten der Gesuchstellerin gegenüber der Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners zuletzt auch nicht mehr umstritten geblieben, sodass sich Weiterungen dazu erübrigten. Entscheidendes Kriterium für die Anordnung der alternierenden Obhut sei im vorliegenden Fall die Voraussetzung der genügenden Kooperationsfähigkeit zwischen den Eltern. Zu- sammengefasst stelle sich die Situation aktuell so dar, dass die Gesuchstellerin nicht mehr mündlich mit dem Gesuchsgegner kommuniziere, wobei sie angebe, dies aus Eigenschutz zu tun, da man sich immer im Kreis drehe und es sie fertig mache. Das unterlege sie glaubhaft, indem sie weiter als konkretes Beispiel aus- führe, man habe eine Paartherapie versucht, da sie angenommen habe, dort

- 14 - Schutz zu haben und nicht zugeballert zu werden. Es würden so viele negative Sachen, Gemeinheiten und Beleidigungen wie auch so viele Erniedrigungen etc. kommen, dass es nicht gehe. Auch die auszugsweise im Recht liegende schrift- lich nachweisbare Korrespondenz zwischen den Parteien zeige diesen wütenden und vorwurfsvollen wie auch äusserst despektierlichen Ton des Gesuchsgegners gegenüber der Gesuchstellerin. Diese Auftretensart des Gesuchsgegners gegen- über der Gesuchstellerin decke sich im Übrigen auch mit der gerichtlichen Wahr- nehmung anlässlich der beiden Verhandlungen, wo der Gesuchsgegner gegen- über der Gesuchstellerin und auch deren Rechtsvertreterin äusserst zynisch bis aggressiv aufgetreten sei. Schliesslich bestätige der Gesuchsgegner gar selber, dass die Kommunikation mit ihm sehr schwierig sei und er über eine Wut gegen- über der Gesuchstellerin verspüre, die sich im Umgang mit ihr äussere. Auch die Tochter E._____ habe angegeben, dass sie sich sehr unwohl damit fühle, dass der Gesuchsgegner schlecht über die Gesuchstellerin spreche. Bei dieser Aus- gangslage liege keine genügende Kooperationsfähigkeit zwischen den Eltern vor, um eine alternierende Obhut anzuordnen. Es sei Stand jetzt nicht vorstellbar, dass die Eltern die mit der Anordnung der alternierenden Obhut notorischermas- sen erhöht notwendigen Absprachen zielführend durchführen könnten. Dies gelte ungeachtet der Frage, wer an diesem Umstand die Schuld trage (sofern dies überhaupt klar zuordenbar wäre), sodass darauf nicht weiter einzugehen sei. Hinzu komme, dass die Kinder in der Kinderanhörung angegeben hätten, das ge- lebte Betreuungssystem gut zu finden. E._____ habe dabei angegeben, sie könne sich auch eine hälftige Aufteilung der Betreuung unter den Eltern vorstellen, wenn der Gesuchsgegner aufhören würde, schlecht über die Gesuchstellerin zu spre- chen. Darauf werde bei der Frage weiterer Massnahmen zurückzukommen sein (Urk. 34 S. 9-11). 2.2. Der Gesuchsgegner rügt zusammengefasst, die Kommunikations- und Ko- operationsfähigkeit sei (inzwischen) gegeben (Urk. 50/33 Rz. 8 ff.). 2.3. Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, die vorinstanzliche Würdigung zur Obhut sei im Ergebnis korrekt erfolgt. Eine alternierende Obhut scheitere aber – anders als die Vorinstanz erwogen habe – neben der noch immer zu verneinen-

- 15 - den Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit auch daran, dass sie nicht im Kindeswohl läge. Zudem stünden auch die durch das Verhalten des Gesuchsgeg- ners zum Ausdruck gebrachten Defizite in der Erziehungsfähigkeit einer alternie- renden Obhut entgegen (Urk. 50/46 S. 3 ff.). 2.4.1. Die Vorinstanz hat die Kriterien für eine alternierende Obhut zutreffend auf- geführt. Zu betonen bleibt, dass die alternierende Obhut hohe Anforderungen an Eltern und Kinder stellt. Notwendig ist insbesondere eine erhöhte Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern (OGer ZH LZ190021 vom 18. Mai 2021 E. C.4.5.5.2, S. 39). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt es, wenn Eltern bloss schriftlich kommunizieren können und es steht einer alternie- renden Obhut nicht entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfin- dung über die Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind (BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2). In diesem Kontext macht der Gesuchsgegner geltend, der Umstand, dass die Gesuchstellerin ihn ak- tuell ablehne, dürfe nicht dazu führen, dass ihm die alternierende Obhut versagt bleibe. Fakt sei, dass es ihm bereits teilweise gelungen sei, über eine Drittperson die Kommunikation mit der Kindsmutter wieder zu aktivieren (Urk. 50/33 Rz. 9 f., Rz. 12). Dem widerspricht die Gesuchstellerin, indem sie ausführt, die vom Ge- suchsgegner erwähnte Drittperson, H._____, habe sich bereits wieder zurückge- zogen, da er zum Schluss gekommen sei, eine Vermittlung sei nicht möglich und er zur Verbesserung der Kommunikation zwischen den Parteien wenig beitragen könne (Urk. 50/46 S. 13). Der Gesuchsgegner bestritt diese Ausführungen nicht substantiiert (Urk. 53). Weiter macht der Gesuchsgegner geltend, es sei davon auszugehen, dass sich die Kommunikation in den kommenden Monaten spürbar verbessern werde. Die Kommunikation werde sich zudem zweifellos bessern, so- bald die Eltern den Kurs "Eltern bleiben - mein Kind im Zentrum" besucht hätten. Er habe sich mit diesem Kursbesuch einverstanden erklärt und werde ebenfalls den Kurs "gewaltfreie Kommunikation" besuchen. Beide Kurse hätten das erklärte Ziel, die Kommunikation zwischen den Eltern zu verbessern. Es dürfe angenom- men werden, dass die Kommunikation danach kein Hindernis für eine alternie- rende Obhut (mehr) sein werde. Die Korrespondenz, welche die Vorinstanz in ih- rer Begründung aufführe, sei weder aktuell, noch stehe sie für den Ton, den die

- 16 - Parteien zukünftig wählen würden. Zudem dürfe sein Auftreten an der Gerichts- verhandlung nicht stellvertretend für seinen generellen Kommunikationsstil gelten (Urk. 50/33 Rz. 11, Rz. 13, Rz. 16 f.). Der Gesuchsgegner beschränkt sich mit diesen Rügen im Wesentlichen darauf, die Hoffnung zu äussern, die Kommunika- tion werde sich verbessern. Demgegenüber trägt die Gesuchstellerin mehrere konkrete Beispiele vor, die belegen, dass sich die Kommunikation des Gesuchs- gegners, nachdem er sie im Januar 2025 per E-Mail verbal massiv angegriffen hatte (Urk. 50/48/5 f.; Urk. 50/46 S. 13 f.), nicht verändert hat: Im Juli 2025 bat die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner, sich während seiner Betreuungszeit den Sorgen der Kinder anzunehmen und die Kinder sie nur dann anrufen zu lassen, wenn es sich um einen Notfall handle oder sie mit ihm eine Rückkehr zu ihr ver- einbart hätten. Zudem forderte sie ihn auf, Organisatorisches nicht über E._____ laufen zu lassen. Auf diese Nachricht reagierte der Gesuchsgegner mit "[d]as geht so leider nicht für mich, [i]ch bin so nicht mehr dabei [,] Tschüss" (Urk. 50/48/3; Urk. 50/46 S. 11). Auch reagierte er im August 2025 auf die Infor- mation der Gesuchstellerin betreffend die Wiederaufnahme der Therapiestunden von F._____ und den von der Kunsttherapeutin gemachten Vorschlag, die Über- nachtungen beim Gesuchsgegner für eine gewisse Zeit auszusetzen mit der fol- genden Antwort: "Wie du weisst, bin ich mit der aktuellen Betreuungslösung nicht einverstanden und werde sie nie akzeptieren. Dann kommt sichs ja auch nicht drauf an ob du irgendwas anderes machst wo du meiner Meinung nach gar nicht das Recht dazu hast. Ich würde eh einfach mal ne Mediation mit mir machen und eine Trennungssituation mit mir aushandeln die für mich auch passt" (Urk. 50/48/2; Urk. 50/46 S. 10 f.; vgl. auch Urk. 44). Weder ging der Gesuchs- gegner auf den auf F._____ bezogenen Vorschlag ein noch bekundete er irgend- eine Kooperationsbereitschaft solange die Betreuung nicht seinen Vorstellungen entspricht. Soweit der Gesuchsgegner weiter geltend macht, das Zerwürfnis der Eltern bzw. ihre allfällige Unfähigkeit, miteinander zu kommunizieren, stehe einer alternierenden Obhut nur dort entgegen, wo die Eltern nicht nur betreffend die Be- treuungsregelung, sondern auch in anderen Kinderbelangen in gravierender Weise entzweit seien und nicht miteinander kooperieren könnten, sodass das Kind im Falle einer alternierenden Obhut Gefahr laufe, in seinem Wohlbefinden

- 17 - beeinträchtigt zu werden (Urk. 50/33 Rz. 14), ist auf die Ferienplanung und damit zusammenhängende Kooperation im 2025 hinzuweisen: Diesbezüglich trägt die Gesuchstellerin vor und belegt mit diesbezüglicher schriftlicher Korrespondenz, die Parteien hätten abgemacht, der Gesuchsgegner würde die Kinder in der zwei- ten und fünften Ferienwoche der Sommerferien betreuen. Er habe dies vergessen und gemeint, er betreue die Kinder in der ersten Ferienwoche. Dies sei erst klar geworden, als sich seine Mutter am Samstag, 12. Juli 2025, bei der Gesuchstel- lerin gemeldet und nach dem Verbleib der Kinder erkundigt habe. Es habe sich herausgestellt, dass er in der zweiten Ferienwoche arbeite. Anstatt den Fehler auf sich zu nehmen und eine Lösung zu suchen, habe er der Gesuchstellerin über den damals noch involvierten H._____ angekündigt, ihr die Kinder in der zweiten Woche halt vor die Türe zu stellen (Urk. 50/48/8; Urk. 50/46 S. 16). Nach den – nach entsprechender Umplanung (Urk. 50/48/9) – dann doch noch stattgefunde- nen Sommerferien bat die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner vier Mal erfolglos um die Rückgabe von Kleidungsstücken des Sohnes F._____. Auf die letzte E- Mail vom 27. August 2025 schrieb der Gesuchsgegner zurück "[h]oi A._____, Lei- der kann ich nichts mit so einem Mail anfangen. Wenn mal alles geklä[]rt ist, kön- nen wir ja vielleicht so einen Umgang pflegen. Bis dahin bitte ich dich darauf zu verzichten. Viele Grüsse, B._____" (Urk. 50/48/12; Urk. 50/46 S. 17). Aus einer E- Mail-Konversation vom August 2025 geht zudem hervor, dass sich der Gesuchs- gegner weigerte, die Weihnachtsferien zu planen, mit der Begründung, er habe vor, für längere Zeit im Ausland zu sein. Zudem gab er zu verstehen, dass er die Ferien auch deshalb nicht planen wolle, weil er mit der vorinstanzlichen Betreu- ungsregelung nicht zufrieden sei ("Bis zu den [W]eihanchtsferien gibt's ja vielleicht schon einen Gerichtsentscheid für eine faire Betreuungslösung. Was willst du überhaupt dann machen?"; "Ich frage mich eh wie du vorhast mir die Zeit wo du mir unrechtmässig meine Kinder weggenommen hast, zurückzugeben"; Urk. 50/48/10; Urk. 50/46 S. 16 f.). Mit diesen substantiierten und mittels Chat und E-Mail-Nachrichten belegten Ausführungen setzt sich der Gesuchsgegner nicht auseinander (Urk. 53). Dass der Gesuchsgegner die Kurse "gewaltfreie Kommuni- kation" und "Eltern bleiben - mein Kind im Zentrum" erfolgreich abgeschlossen hätte, belegt er zudem nicht, indem er im November 2025 – und damit nach Ab-

- 18 - lauf ihm auferlegten sechsmonatigen Frist zur Absolvierung des erstgenannten Kurses (Urk. 34 Dispositiv-Ziffer 4) – ausführt, er absolviere bereits einen Online Kurs zur gewaltfreien Kommunikation (Urk. 53 Rz. 4). Demgegenüber belegt die Gesuchstellerin, dass Sie sich im August 2025 für den im November und Dezem- ber 2025 stattfindenden Kurs "Eltern bleiben" in I._____ anmeldete (Urk. 50/48/4). Aufgrund der dargelegten Kommunikation des Gesuchsgegners ergibt sich, dass zurzeit eine Kooperation mit Bezug auf die Kinderbelange nicht möglich erscheint. Dass der Gesuchsgegner mit der vorinstanzlichen Obhutszuteilung nicht einver- standen ist, rechtfertigt seine Verweigerungshaltung nicht. Zuletzt ist darauf hinzu- weisen, dass die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit gerade deshalb als Voraussetzung der alternierenden Obhut genannt wird, weil in deren Rahmen eine deutlich weitreichendere Kommunikation und Kooperation betreffend die Kin- derbelange notwendig ist als bei einem Besuchsrecht (OGer ZH LZ190021 vom

18. Mai 2021 E. C.4.5.5.2, S. 39; vgl. Urk. 50/46 S. 18). Der gegenteiligen Ansicht des Gesuchsgegners kann nicht gefolgt werden (Urk. 50/33 Rz. 15). Aufgrund der vom Gesuchsgegner zum Ausdruck gebrachten Haltung ist nicht davon auszuge- hen, dass eine Erziehungsbeistandschaft die fehlende Kommunikations- und Ko- operationsfähigkeit zu überbrücken vermöchte. Nach dem Gesagten liegt eine al- ternierende Obhut mit Blick auf die fehlende Kommunikations- und Kooperations- fähigkeit nicht im Kindeswohl. Das vorinstanzlich vorgesehene ausgedehnte Be- suchsrecht wird vom Gesuchsgegner – abgesehen davon, dass er eine wochen- weise Betreuung beantragt – nicht konkret gerügt und ist ebenfalls zu schützen. 2.4.2. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Ausführungen zu den – nach Ansicht der Gesuchstellerin ebenfalls fraglichen – Voraussetzungen der Erzie- hungsfähigkeit des Gesuchsgegners, der Stabilität und Kontinuität sowie zur Frage einer allfälligen Finanzierbarkeit der alternierenden Obhut (vgl. Urk. 50/46 S. 3 f., S. 5-10, S. 18 f.; vgl. weiter Urk. 44). Auch erübrigt sich eine weitere Kin- deranhörung (vgl. Urk. 50/46 S. 12; Urk. 53 Rz. 1). 2.4.3. Zusammengefasst ist der vorinstanzliche Entscheid zur Obhut und zum Be- suchsrecht, das heisst Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils des

- 19 - Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom

4. April 2025, vollumfänglich zu bestätigen und die Zweitberufung abzuweisen.

3. (Hypothetisches) Einkommen des Gesuchsgegners 3.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner habe zuletzt im Wesentlichen an- gegeben, das Einkommen seiner selbstständigen Tätigkeit sei schwierig vorher- sehbar und er habe Verluste machen müssen. Die Gesuchstellerin habe darauf- hin anerkannt, dass die selbstständige Tätigkeit des Gesuchsgegners nicht ge- winnbringend sei. Diese unbestrittene Tatsache der nicht gewinnbringenden selbstständigen Erwerbstätigkeit des Gesuchsgegners erscheine ohne Weiteres als glaubhaft, sodass sich trotz des für die Kinderbelange geltenden Untersu- chungsgrundsatzes keine Weiterungen hierfür aufdrängten. Die selbstständige Tätigkeit des Gesuchsgegners erscheine nicht gewinnbringend, sondern eher ideologisch geprägt zu sein. Dies werde auch dadurch belegt, dass er kein kohä- rentes Bild dieser Tätigkeit habe zeichnen können und offenbar Verluste gemacht habe, wobei die Anmeldungen (und entsprechend die damit einhergehenden den allfälligen Gewinn nochmals reduzierenden Beiträge) für BVG sowie Unfallversi- cherung noch nicht einmal gemacht worden seien. Da die Gesuchstellerin zu Recht keine Schädigungsabsicht oder Ähnliches vorbringe, wonach der Gesuchs- gegner aus Böswilligkeit sein Einkommen schmälere und solches auch nicht an- satzweise ersichtlich sei, falle eine rückwirkende Einkommensanrechnung ausser Betracht. Bei dieser Ausgangslage (namentlich Anerkennung sowie Ausgewie- senheit der nicht gegebenen rückwirkenden Leistungsfähigkeit) erübrige sich auch eine Behandlung der von der Gesuchstellerin beantragten Editionen. Zu be- urteilen bleibe – so die Vorinstanz weiter –, ob dem Gesuchsgegner, wie von der Gesuchstellerin beantragt, ein hypothetisches Einkommen aus angestellter Ar- beitstätigkeit anzurechnen sei. Der Gesuchsgegner sei gelernter Landschaftsgärt- ner und habe unbestrittenermassen im Rahmen eines Erwerbspensums von 90 % ein Nettoeinkommen von Fr. 4'510.35 erzielt. Offenbar sei es dann im Jahr 2022 zu einem psychischen Zusammenbruch sowie einer Alkoholabhängigkeit und ei- nem stationären Aufenthalt in der J._____ gekommen. Ein danach erfolgter Ver- such der Arbeitswiederaufnahme sei misslungen. Entsprechend habe dann die

- 20 - Gesuchstellerin im Jahr 2022 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, während der Gesuchsgegner ein Philosophie-Studium oder eine IV-Anmeldung in Betracht ge- zogen habe. Der Gesuchsgegner habe angegeben, dass er rund zweimal pro Mo- nat zu einem Psychoanalytiker gehe, um seine Schwererziehbarkeit in einen Zu- stand zu bringen, dass er sich gesellschaftstauglich verhalte. Weiter habe der Ge- suchsgegner angegeben, er habe seit rund vier Jahren einen Hirntumor, der einer Operation bedürfe. Er könne es sich nicht leisten, die Operation zu machen, da er dann für eineinhalb Monate zu 100% arbeitsunfähig wäre. Es würden auch Abklä- rungen gemacht, ob der Tumor die Cortisolausschüttung beeinflusse und damit Stress bei ihm auslöse. Mit Blick auf diese Umstände (psychischer Zusammen- bruch, Alkoholabhängigkeit, keine wirtschaftliche Tätigkeit seit rund drei Jahren, Hirntumor) sowie auch das durch Aufbrausen imponierende Auftreten des Ge- suchsgegners anlässlich der Verhandlungen erscheine es aktuell nicht als glaub- haft, dass er in absehbarer Zeit eine wirtschaftliche Tätigkeit als führbarer Ange- stellter werde aufnehmen können. Entsprechend sei ihm trotz der strengen Anfor- derungen an eine grundsätzlich unterhaltspflichtige Person zufolge nicht gesehe- ner Möglichkeit kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Eine Unterhalts- leistung durch Vermögensverzehr sei nicht beantragt worden und erscheine mit Blick auf das durch die Gesuchstellerin grundsätzlich anzehrbare Errungen- schaftssparguthaben von rund Fr. 105'000.– bei der Bank avera per Ende 2023 und bei nicht ersichtlichem Eigengut des Gesuchsgegners auch nicht als ange- zeigt. Entsprechend sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner mangels wirt- schaftlicher Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sei, Kinderunterhaltsbeiträge zu leisten (Urk. 34 S. 18 f.). 3.2. Die Gesuchstellerin beantragt, dem Gesuchsgegner sei ein rückwirkend ab dem 1. März 2024 ein effektives oder hypothetisches Einkommen von Fr. 4'500.– für ein 90 %-Pensum anzurechnen und es seien Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 964.– für E._____ und von Fr. 764.– für F._____ zuzusprechen. Sie rügt zu- sammengefasst, die Vorinstanz habe zu Unrecht keinerlei Unterlagen zu den fi- nanziellen Verhältnissen des Gesuchsgegners edieren lassen, obwohl dieser bis zum Aktenschluss nicht einen Beleg eingereicht habe und er zu seiner wirtschaft- lichen Leistungsfähigkeit an beiden Verhandlungen keine inhaltlich inkohärenten,

- 21 - sondern zusammenhangslose und widersprüchliche Aussagen gemacht habe (Urk. 33 S. 4 ff.). 3.3. Der Gesuchsgegner schliesst sich im wesentlichen der Argumentation der Vorinstanz an. Diese habe richtig festgestellt, dass er nicht leistungsfähig und im Grundsatz vollständig arbeitsunfähig sei. Dies ergebe sich aus der inzwischen vorliegenden Buchhaltung des Jahres 2024. Er arbeite zudem seit dem 1. Februar 2025 in einem 20 %-Pensum beim K._____ (K._____; L._____ Zürich). Damit schöpfe er seine Leistungsfähigkeit aus (Urk. 46 Rz. 3 ff.). 3.4.1. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer unterhaltspflichtigen Person er- gibt sich aus der Gegenüberstellung von ihrem Eigenbedarf, der auf der Basis des familienrechtlichen Existenzminimums zu ermitteln ist, und ihrem Nettoeinkom- men (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 6). In dieser Hinsicht ist grundsätzlich vom Einkommen auszugehen, das die unterhaltspflichtige Person tatsächlich erzielt (BGE 137 III 118 E. 2.3). Die unterhaltspflichtige Person ist in- des zur vollen Ausschöpfung ihrer Erwerbskraft angehalten, wenn dies zur Finan- zierung von familienrechtlichen Unterhaltspflichten erforderlich ist. Es besteht mit anderen Worten eine besondere Anstrengungspflicht, was mit einer Einschrän- kung der Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einhergehen kann (BGer 5A_549/2019 vom 18. März 2021 E. 3.4; BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.4). Persönliche Wünsche, Präferenzen und berufliche Selbstverwirkli- chung haben mit anderen Worten in den Hintergrund zu treten (BGer 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.2.3). Bei einer Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern sind besonders hohe Anforderungen an die Ausschöp- fung der Erwerbskraft zu stellen (BGer 5A_340/2018 vom 15. Januar 2019 E. 4; BGE 137 III 118 E. 3.1). Eine vorhandene Arbeitskapazität ist umfassend auszu- schöpfen. Kommt eine unterhaltspflichtige Person dieser Verpflichtung nicht nach, muss sie sich ein hypothetisches Einkommen anrechnen lassen, wenn ein sol- ches zumutbar und möglich ist (BGE 147 III 265 E. 7.4). 3.4.2. Der Gesuchsgegner ist seit Anfang 2024 selbständig und betreibt das Ein- zelunternehmen B'._____ Garten bzw. B'._____ Gärtnerei (Urk. 48/3 f.; Prot. I S. 4, S. 9). Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt der Reingewinn,

- 22 - der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung aus- gewiesen wird (BGE 143 III 617 E. 5.1). In der vom Gesuchsgegner eingereichten Betriebsabrechnung 2024 ergibt sich ein Reingewinn von Fr. 533.– (Urk. 48/3), den er in seiner Steuererklärung deklarierte (Urk. 48/4). Zudem verdiente er im August 2024 Fr. 852.– bei der Stadt I._____ (Urk. 48/4). Zu seiner Selbstständig- keit führte der Gesuchsgegner vor Vorinstanz aus, diese sei eigentlich ideolo- gisch. So habe ein Kollege ein Haus gekauft und er mache Wohnungen daraus, die an Väter in schwierigen Situationen vermietet werden könnten, damit sie billig mit ihren Kindern wohnen könnten und man nicht mehr Vollzeit arbeiten müsse, um die Kinder betreuen zu können (Prot. I S. 8). 3.4.3. Die Gesuchstellerin macht geltend, die Einkommensdeklaration des Ge- suchsgegners sei unvollständig. Insbesondere weist sie auf nicht deklarierte Mehreinnahmen in der Höhe von Fr. 19'323.30 – darunter eine Bareinzahlung von Fr. 10'000.–, die auf das vom Gesuchsgegner für seine Selbstständigkeit genutzte Konto flossen, hin (Urk. 54 S. 4; Urk. 56/1). Zudem argumentiert sie, es sei mit ei- nem Aufwand von maximal Fr. 5'200.– zu rechnen, die in der Betriebsrechnung aufgeführten Fr. 5'900.– seinen zu hoch (Urk. 54 S. 4). Unter Berücksichtigung der bei der Stadt I._____ verdienten Fr. 852.– (Urk. 48/4) resultiere ein monatli- ches Einkommen von Fr. 1'983.– (Urk. 54 S. 5). Es sei davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner weitere Bareinnahmen erzielt habe, die er nicht auf das Konto einbezahlt habe (Urk. 54 S. 5). Insgesamt sei aufgrund der Unglaubwürdig- keit und Unvollständigkeit seiner Angaben auf ihre Angaben abzustellen und an- zunehmen, der Gesuchsgegner habe 2024 ein effektives Nettoeinkommen von mindestens Fr. 4'500.– erzielt. Dem kann nicht gefolgt werden. Obwohl die Ge- suchstellerin zu Recht auf gewisse Unstimmigkeiten in der Betriebsabrechnung hinweist (z.B. die Einzahlung "M._____ Erben" von Fr. 6'524.50 basierte gemäss Kontoauszug auf einer Rg.2024.005/16.07.24 [Urk. 56/1 letzte Seite], dieser Zah- lungseingang wird aber bei den Einnahmen nicht aufgeführt [Urk. 48/3]), rechtfer- tigt sich die Annahme eines monatlichen Einkommens von Fr. 4'500.– nicht. Ins- besondere führte der Gesuchsgegner glaubhaft aus, dass die Zahlungseingänge

- 23 - "N._____" nicht ihm alleine zugeflossen seien und dass die Bareinzahlung über Fr. 10'000.– von seinem UBS Konto stammten (Urk. 54 S. 4; Urk. 61 S. 2 f.). Auch signifikante Mehreinnahmen bezüglich der mit Herrn O._____ realisierten Baupro- jekte sind nicht glaubhaft (Urk. 54 S. 5; Urk. 61 S. 3 f.). Um sein familienrechtli- ches Existenzminimum decken zu können, benötigt der Gesuchsgegner ein Net- toeinkommen von Fr. 28'512.– pro Jahr (Fr. 2'376.– x 12 [hinten Erw. II.4.2 exkl. Arbeitsweg und Kosten auswärtige Verpflegung]). Damit würde er nur schon zur Deckung seines Existenzminimums ein deutlich höheres Einkommen benötigen. Dass er in seinem ersten Jahr Selbstständigkeit nur schon ein solches Einkom- men erzielt haben soll, erscheint nicht glaubhaft. Dies gilt umso mehr für das von der Gesuchstellerin geltend gemachte Einkommen von rund Fr. 54'000.–. Glaub- haft erscheint demgegenüber, dass der Gesuchsgegner während des Jahres 2024 zu einem grossen Teil von einem Vermögensverzehr gelebt hat, wie er auch selbst angibt (vgl. Urk. 61 S. 4, S. 6; Prot. I S. 9; vgl. Urk. 61 S. 4). Dieser Vermö- gensverzehr ist aufgrund der im Recht liegenden Unterlagen glaubhaft: Während der Gesuchsgegner Ende 2023 noch ein liquides, auf ihn lautendes Vermögen von Fr. 62'267.– hatte (Urk. 3/18; Urk. 54 S. 9), deklarierte er Ende 2024 noch ein Vermögen von Fr. 6'981.– (Urk. 48/4 [Wertschriftenverzeichnis]; Urk. 46 Rz. 11). Davon lauten nach unbestrittener und glaubhafter Darstellung der Gesuchstellerin Fr. 4'486.– auf den Gesuchsteller (Urk. 54 S. 9; Urk. 48/4 [Wertschriftenverzeich- nis]). Anders als die Gesuchstellerin behauptet, ist nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner sein Vermögen beiseitegeschafft hat und dieses während ei- ner Überbrückungsphase für den Unterhalt angezehrt werden könnte (Urk. 54 S. 9; Urk. 33 S. 8, S. 16 f.; Urk. 14 S. 8). Ein Vermögensverzehr zur Erfüllung der Unterhaltspflicht kommt nicht in Frage. Weitere Beweisabnahmen zum Einkom- men des Gesuchsgegner im Jahr 2024 erübrigen sich (vgl. Urk. 33 S. 4 f., S. 9 f., S. 14). 3.4.4. Anders präsentiert sich die Situation im Jahr 2025. Für dieses Jahr wurde keine Betriebsabrechnung eingereicht. Die Gesuchstellerin belegt Einnahmen in der Höhe von Fr. 31'301.85 (Urk. 54 S. 5 f.; Urk. 56/2), was unbestritten blieb (Urk. 61). Zum von der Gesuchstellerin geltend gemachten Aufwand von 18.5 % (Urk. 54 S. 6) führte der in diesem Zeitpunkt nicht mehr anwaltlich vertretene Ge-

- 24 - suchsgegner aus, er befürchte, dass die Gegenpartei den Material- und Maschi- nenaufwand massiv unterschätze (Urk. 54 S. 6; Urk. 61 S. 4). Dies ist mit Blick auf die Betriebsabrechnung 2024, in welcher ein Aufwand (exkl. Abschreibungen) von 67 % ausgewiesen wurde, glaubhaft (vgl. Urk. 48/3). Mangels substantiierter Angaben zum effektiven Aufwand und den effektiven Abschreibungen für 2025 (vgl. Urk. 46 Rz. 5, wonach der Gesuchsgegner von rund 53 % ausgeht bzw. von rund 47% des Umsatzes, die als Einkommen verbleiben) und Einreichung der Be- triebsabrechnung 2025 rechtfertigt sich, von einem Aufwand (Ausgaben [inkl. Ar- beitsweg und Verpflegung] und Abschreibungen) von ermessensweise geschätz- ten 40 % und damit Fr. 12'520.75 (Fr. 31'301.85/100*40) auszugehen. Damit re- sultiert ein ermessensweise geschätzter Reingewinn von Fr. 18'781.– pro Jahr (Fr. 31'301.85 ./. Fr. 12'520.75) und von Fr. 1'565.– pro Monat. Hinzuzurechnen ist der bei der L._____ K._____ seit Februar 2025 in einem 20 % erwirtschaftete Lohn, welcher – anders als der Gesuchsgegner argumentiert (Urk. 46 Rz. 12) – unter Berücksichtigung des 13. Monatslohs Fr. 1'097.– beträgt (Urk. 48/7 Ziff. 5.3; [Fr. 1'104.50*13/12]*11/12). Damit resultiert ein glaubhaft gemachtes Einkommen von Fr. 2'662.–, das aufgrund der erwähnten pauschalen Schätzungen einen Circa-Betrag darstellt. Ein effektives Einkommen von Fr. 4'500.– ist danach auch für das Jahr 2025 nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere sind Mehreinnahmen bezüglich Herrn O._____ nicht glaubhaft (Urk. 54 S. 6 f.; Urk. 61 S. 3 f.). Mit die- sem Einkommen ist Gesuchsgegner in der Lage, seinen Notbedarf zu decken so- wie minimale Unterhaltszahlungen zu leisten (unten Erw. II.4.3). 3.4.5. Vor dem Hintergrund, dass unklar ist, ob der Gesuchsgegner in der Lage sein wird, mit seiner 2024 aufgenommenen selbständigen Tätigkeit ein höheres Einkommen zu erwirtschaften, stellt sich die Frage, ob ihm für die Zukunft ein hy- pothetisches Einkommen anzurechnen ist. Mit der Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens wird kein Strafzweck verfolgt. Es geht einzig darum, die wirt- schaftliche Existenz der Unterhaltsberechtigten sicherzustellen und die Lasten des Familienunterhalts zu verteilen. Ein hypothetisches Einkommen kann ange- rechnet werden, wenn die Erzielung eines höheren Einkommens zumutbar und möglich ist. Die Frage, ob ein höheres Einkommen zumutbar ist, ist eine Rechts-

- 25 - frage. Tatfrage ist, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das ange- nommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 143 III 233, E. 3.2). 3.4.6. Die Gesuchstellerin rügt die vorinstanzlichen Erwägungen zum hypotheti- schen Einkommen zu Recht (Urk. 33 S. 10 ff.; Urk. 54 S. 8). Der Gesuchsgegner ist ausgebildeter Landschaftsgärtner. Er war von 2001 bis Ende 2022 in dieser Branche als angestellter Mitarbeiter diverser Unternehmen tätig, wobei er die meisten Anstellungen über mehre Jahre innehatte (Urk. 33 S. 12 f.; Urk. 48/5). Der Gesuchsgegner erlitt im Februar 2022 als Folge einer Alkoholabhängigkeit ei- nen psychischen Zusammenbruch und wurde in der Zeit vom 2. März 2022 bis

13. April 2022 stationär behandelt (Urk. 8/21; vgl. Urk. 48/2). Im März 2022 wurde zudem erstmals ein Hypophysenadenom diagnostiziert (Urk. 48/2). Dabei handelt es sich um einen gutartigen Tumor der Hirnanhangsdrüse (Hypophyse)1 (vgl. Prot. I S. 10). Seine letzte Stelle als Angestellter (Vorarbeiter Gartenbau) wurde ihm per 31. Dezember 2022 gekündigt, nachdem er seit Ende Januar 2022 ganz oder teilweise arbeitsunfähig gewesen war (Urk. 48/5 f.; Urk. 56/4). Unbestritten blieb auch, dass der Gesuchsgegner im Jahr 2023 stundenweise im Bauernbe- trieb auf dem Blumenfeld der Familie N._____ gearbeitet hatte und sich beruflich neu orientieren wollte (Urk. 33 S. 11; Urk. 46). Im Januar 2025 empfahl das Uni- versitätsspital Zürich im Zusammenhang mit dem gutartigen Tumor der Hirnan- hangsdrüse eine chirurgische Therapie; bereits im Mai 2024 war eine Operation empfohlen worden (Urk. 48/2 S. 3 f.). Gemäss dem Bericht des Universitätsspitals Zürich lehnte der Gesuchsgegner eine Operationsplanung ab, da er zuerst private und finanzielle Belastungen regeln wolle. Medikamentöse Massnahmen, die bis zur Operation zur Normalisierung des Cortisolspiegels eingesetzt werden könn- ten, lehnte der Gesuchsgegner ebenfalls ab (Urk. 48/2 S. 3). An seiner Befragung gab der Gesuchsgegner an, sich die Operation nicht leisten zu können, da er für eineinhalb Monate zu 100 % arbeitsunfähig wäre und während weiteren drei bis vier Monaten die Cortisolwerte medikamentös eingestellt werden müssten (Prot. I S. 10, S. 21). Weiter führte er aus, er habe herausgefunden, dass er kein Leben führen könne, das er nicht möchte. Er habe mit der Gesuchstellerin beschlossen, 1 Siehe https://neurochirurgie.insel.ch/erkrankungen-spezialgebiete/hirntumoren/hypophysenade- nom, zuletzt besucht 26. Mai 2026.

- 26 - dass sie die finanzielle Verantwortung trage und er den Raum habe, sich in einen arbeitstechnischen Zustand zu bringen, den er bis zur Pensionierung aushalten könne ohne IV (Prot. I S. 8). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Partei die Unmöglichkeit, ein bestimmtes Einkommen zu erzielen, insbeson- dere durch den Nachweis ernsthafter vergeblicher Suchbemühungen und die Dar- legung der Erfahrungswerte erbringen, welche die fehlende Möglichkeit einer ent- sprechenden Anstellung aufzeigen (BGer 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 4.2). Bemühungen sind in nachprüfbarer Weise konkret darzulegen und zu do- kumentieren (OGer ZH LY190017 vom 11. November 2019 E. II. 3.3.2; OGer ZH LC160005 vom 21. Oktober 2016, E. III.2.4). Gleiches muss gelten, wenn eine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit oder eine Unfähigkeit, in einem (hochprozentigen) Anstellungsverhältnis tätig zu sein, geltend gemacht wird. Eine solche Einschrän- kung ist in nachprüfbarer Weise konkret darzulegen und zu dokumentieren. In An- wendung dieser Grundsätze ist zum Gesundheitszustand des Gesuchsgegners festzuhalten, dass er seit 2022 mit der Diagnose des Hypophysenadenom lebt, eine operative Entfernung seit Jahren empfohlen wird und diese damit nicht dring- lich erscheint. Zudem arbeitet der Gesuchsgegner seit 2024 mit dem gutartigen Tumor selbstständig (vgl. Prot. I S. 9). Zusätzlich ist er seit dem 1. Februar 2025 in einem 20 %-Pensum beim K._____ (K._____; L._____ Zürich) angestellt (Urk. 48/7 f.). Seine Aufgaben umfassen allgemeine Gartenarbeiten, Reparaturen und Instandhaltungen von Teilen der Gartenanlage sowie Hilfe bei Unterhaltsar- beiten an Gebäuden (Urk. 48/7 Ziff. 1.2). Auch leistet er seit November 2024 tage- weise Einsätze als externer Partner im … Zentrum P._____, das ihn als wertvol- len externen Partner beschreibt und attestiert, die Absprachen mit ihm seien stets transparent und sehr unkompliziert (Urk. 36/2; vgl. Prot. I S. 24). Insgesamt ist da- mit nicht glaubhaft, dass seine psychische oder physische Gesundheitssituation den Gesuchsgegner in seinen Erwerbsmöglichkeiten einschränkt. Auch im Beru- fungsverfahren erfolgten keine substantiierten Behauptungen zu einer Arbeitsun- fähigkeit (Urk. 46 Rz. 3, Rz. 7-9, Rz. 14). Eine geplante oder inzwischen aufge- nommene ambulante psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung än- dert daran nichts (vgl. Urk. 48/1; Urk. 50/48/1), zumal der Gesuchsgegner in sei- ner erstinstanzlichen Befragung selbst nicht davon ausging, sein psychischer Zu-

- 27 - stand sei problematisch (Prot. I S. 3 f., S. 7 f.). Die Einholung eines Gutachtens zur Arbeitsfähigkeit des Gesuchsgegners ist nicht notwendig (vgl. Urk. 46 Rz. 7 f.). 3.4.7. Bei der Ermittlung eines hypothetischen Einkommens kann auf statistische Erhebungen abgestellt werden, wenn diese in so differenzierter Form vorliegen, dass die individuellen Umstände berücksichtigt werden können (OGer ZH LE170070 vom 12. Juli 2018 E. 3.3.2; BGE 137 III 118 E. 3.2). Der statistische Lohnrechner Salarium des Bundesamtes für Statistik, welcher auf einer Lohn- strukturerhebung aus dem Jahr 2022 basiert, genügt diesen Anforderungen (BGer 5A_340/2018 vom 15. Januar 2019 E. 4). Aufgrund der Ausbildung des Gesuchs- gegners und seiner aktuellen Tätigkeit erscheint eine Tätigkeit als Landschafts- gärtner realistisch. Konkret ist dem Beklagten eine Tätigkeit gemäss folgendem Profil möglich: Branche: Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistun- gen, Alter: 46, Dienstjahre: 0, Ausbildung: Abgeschlossene Berufsausbildung, Stellung im Betrieb: Ohne Kaderfunktion, Berufsgruppe: Fachkräfte in der Land- wirtschaft, Wochenstunden: 42, Kanton: Zürich. 3.4.8. Der Medianlohn für ein 100 %-Pensum beträgt Fr. 5'760.–. Dass es sich dabei um einen realistischen Lohn handelt, wird durch den Basislohn für ein 100 %-Pensum seiner aktuellen 20 %-Anstellung belegt, der sich auf Fr. 5'900.– beläuft (Urk. 48/7 Ziff. 5.1; Urk. 54 S. 10). Davon abzuziehen sind Sozialabzüge von 13.9 % (AHV/IV/EO 5.3%, Unfallversicherung 1.1 %, PK 7.5 % [BVG 16; hälf- tiger Arbeitnehmeranteil], was einen Nettolohn von Fr. 4'960.– auf ein 100 %-Pen- sum ergibt. Da die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner ein 90 %-Pensum an- rechnen möchte (Urk. 33 S. 14), ist ihm ein solches zuzugestehen. Auszugehen ist damit von einem Einkommen für ein 90 %-Pensum von gerundet Fr. 4'500.–. Anzumerken bleibt, dass der Gesuchsgegner dieses Einkommen auch mit seiner Selbständigkeit – mit welcher er abgab, Fr. 30'000.– verdienen zu wollen, da er nicht viel Geld brauche, und auftragsabhängig sei, ob er Fr. 4'500.– pro Monat verdienen könne (Prot. I S. 4, S. 16) – erwirtschaften kann, wenn dies möglich ist. 3.4.9. Ein hypothetisches Einkommen kann grundsätzlich nur für die Zukunft und nicht rückwirkend angerechnet werden (OGer ZH LE190054 vom 27. Januar 2020

- 28 - E. 2.2.1). Es ist der betroffenen Partei zudem hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Bis zur Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens ist eine dem Zweck und den Umständen angemessene Über- gangsfrist einzuräumen (BGE 144 III 481 E. 4.6). Ein von diesem Grundsatz ab- weichender Entscheid und damit eine Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens ohne Umstellungsfrist sofort oder rückwirkend – wie es die Gesuchstellerin fordert (Urk. 54 S. 8 f.) –, rechtfertigt sich bloss bei Vorliegen besonderer Um- stände. Solche liegen vor, wenn der betroffenen Partei ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden muss oder wenn die geforderte Umstellung und das Erfor- dernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie klar vorhersehbar waren (OGer ZH LE190054 vom 27. Januar 2020 E. 2.2.1; OGer ZH LY220047 vom

2. Oktober 2023 E. III.9.4 S. 35 je m.w.H.). Unredliches Verhalten liegt vor, wenn ein Elternteil böswillig handelt und sich rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwer- fen lassen muss. Notwendig ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Schä- digungsabsicht, mit anderen Worten, dass die Einkommensreduktion gerade im Hinblick auf den zu führenden Prozess erfolgt, um den Zufluss der finanziellen Mittel zum anderen Elternteil zu unterbinden (BGer 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.1 f.; vgl. auch BGer 5A_589/2017 30. November 2017 E. 5.3.2). Der Gesuchsgegner hat seine letzte Anstellung Ende 2022 nicht freiwillig verlassen, sondern ihm wurde nach mehrmonatiger (teilweiser) Arbeitsunfähigkeit gekündigt (Urk. 48/5 f.; Urk. 56/4; vgl. Urk. 46 Rz. 10). Während des Jahres 2023 war er stundenweise arbeitstätig und Anfang 2024 nahm er seine Selbständigkeit auf (vorne Erw. II.3.4.2). Die Tatsache, dass der Gesuchsgegner mit seiner selbst- ständigen Tätigkeit nicht gleich viel verdient wie mit seiner letzten Anstellung, reicht für ein unredliches Verhalten nicht aus. Daran ändert nichts, dass der Ge- suchsgegner seine Tätigkeit als ideologisch bezeichnete (Prot. I S. 8). Ebenso wenig reicht zur Bejahung eines unredlichen Verhaltens aus, dass der unvertre- tene Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren keine Unterlagen eingereicht hat und er die finanziellen Folgen einer alleinigen Obhut einer Mutter als Skandal bezeichnete (Prot. I S. 24). Der gegenteiligen Argumentation der Gesuchstellerin ist nicht zu folgen (Urk. 33 S. 17). Eine böswilligen oder rechtsmissbräuchliche Einkommensreduktion liegt nicht vor.

- 29 - 3.4.10. Angemessen erscheint vorliegend eine Übergangsfrist von drei Monaten bis Ende Oktober 2026. Der Gesuchsgegner ist aktuell als Landschaftsgärtner tä- tig und ist gehalten, sich in dieser ihm seit Jahren bekannten Branche eine Anstel- lung in einem 90 %-Pensum zu suchen. Es ist davon auszugehen, dass dafür eine eher kurze Frist von drei Monaten ausreicht. Allenfalls wäre die aktuelle An- stellung zu diesem Zweck zu kündigen (Urk. 48/7 Ziff. 8).

4. Unterhaltsberechnung 4.1. Die Vorinstanz hielt fest, die Angaben der Gesuchstellerin zu ihrem Einkom- men und zum Notbedarf von ihr und den Kindern seien unbestritten geblieben und erwiesen sich als glaubhaft mit Blick auf die Akten. Der von ihr aufgeführte Bedarf des Gesuchsgegners sei mangels Anrechnung einer Erwerbstätigkeit um die Po- sitionen der Berufsauslagen (Kosten Arbeitsweg und auswärtige Verpflegung) zu kürzen auf Fr. 2'328.– (Urk. 34 S. 20). 4.2. Auf die vorinstanzlichen Feststellung kann bezüglich des unangefochten ge- bliebenen und noch aktuellen Einkommens der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 56/5; Urk. 54 S. 10), ihres Bedarfs und dem Notbedarf der beiden Kinder grundsätzlich abgestellt werden. Anzupassen sind einzig die Prämien der obligatorischen Kran- kenversicherung (Urk. 56/6). Da der Gesuchsgegner bezüglich seines Bedarfs keine Rügen erhebt und seine im Berufungsverfahren aufgestellte Bedarfstabelle weder erläutert noch belegt (Urk. 46 Rz. 13), ist sein Bedarf – gleich wie bei der Gesuchstellerin und den Kindern – zu aktualisieren, soweit sich neuere Belege in den Akten befinden. Dies ergibt unter Anwendung des Untersuchungs- und Offizi- algrundsatzes (Art. 296 ZPO) das folgende betreibungsrechtliche Existenzmini- mum und nachfolgende Unterhaltsberechnung: Gesuchs- Gesuch- E._____ F._____ Quelle gegner stellerin Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Fr. 400.– gerichtsüblich Hypothekar- Fr. 179.– Fr. 955.– Fr. 477.– Fr. 477.– Urk. 48/4; zins / Miete Urk. 8/28 Wohnneben- Fr. 450.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– 1 % von kosten Fr. 540'207.– (Urk. 3/8)

- 30 - Kranken- Fr. 325.– Fr. 334.– Fr. 108.– Fr. 108.– Urk. 48/4; kasse KVG Urk. 56/6 zusätzliche Fr. 222.– Fr. 16.– Fr. 68.– Fr. 0.– Urk. 48/4; Gesund- Urk. 3/11 heitskosten Fahrten Ar- Fr. 34.– Fr. 0.– Urk. 14 S. 9 beitsplatz bis 31.10.2026 für 20 % bzw. Fr. 150.– 90 %-Pensum ab 1.11.2026 Mehrkosten Fr. 44.– Fr. 0.– gerichtsüblich auswärtige bis 31.10.2026 für 20 % bzw. Verpflegung Fr. 198.– 90 %-Pensum ab 1.11.2026 Total Fr. 2'454.– Fr. 2'655.– Fr. 1'253.– Fr. 985.– bis 31.10.2026 Fr. 2'724.– ab 1.11.2026 4.3. Für die Zeit vom 1. März 2024 bis 31. Dezember 2024 ergibt sich Folgen- des: E._____ hat nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 215.– einen ungedeck- ten Barbedarf von Fr. 1'038.–. F._____ hat nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 215.– einen ungedeckten Barbedarf von Fr. 770.–. Der Gesuchsgegner kann nicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet werden, da er mit seinem Einkommen sein eigenes betreibungsrechtliches Existenzminimum nicht decken kann (vorne Erw. II.3.4.3). Das Manko von E._____ beläuft sich auf Fr. 1'038.– und jenes von F._____ auf Fr. 770.–. 4.4. Vom 1. Januar 2025 und bis zum 31. Oktober 2026 ergibt sich Folgendes: E._____ hat nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 215.– einen ungedeckten Ba- rbedarf von Fr. 1'038.–. F._____ hat nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 215.– einen ungedeckten Barbedarf von Fr. 770.–. Der Gesuchsgegner kann mit seinem Einkommen von Fr. 2'662.– (vorne Erw. II.3.4.4) sein Existenzminimum von Fr. 2'454.– decken. Die übrigen Fr. 208.– hat er an den Unterhalt von E._____ und F._____ beizutragen. Der für E._____ zu leistende Unterhaltsbeitrag ist auf Fr. 100.– festzusetzen, das Manko auf Fr. 938.–. Der für F._____ zu leistende Un- terhaltsbeitrag ist auf Fr. 100.– festzusetzen, das Manko auf Fr. 670.–.

- 31 - 4.5. Ab dem 1. November 2026 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens er- gibt sich Folgendes: E._____ hat nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 268.– ei- nen ungedeckten Barbedarf von Fr. 985.–. F._____ hat nach Abzug der Kinderzu- lagen von Fr. 215.– einen ungedeckten Barbedarf von Fr. 770.–. Der Gesuchs- gegner hat mit dem ihm anzurechnenden hypothetischen Einkommen von Fr. 4'500.– (vorne Erw. II.3.4.8) nach der Deckung seines Existenzminimums Fr. 1'776.– übrig (Fr. 4'500.– ./. Fr. 2'724.–). Damit hat er die Existenzminima der beiden Kinder von Fr. 985.– und Fr. 770.– zu decken. Mit den übrigen Fr. 21.– hat der Gesuchsgegner anteilsmässig je Fr. 7.– an den erweitern Bedarf der beiden Kinder beizutragen. Damit resultiert ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 992.– für E._____ und von Fr. 777.– für F._____.

5. Gütertrennung 5.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin habe ihren Antrag auf Gütertren- nung damit begründet, dass der Gesuchsgegner sich selbständig gemacht habe, ohne sich mit ihr darüber abzusprechen. Er habe die Kontoauszüge zu edieren und das werde zeigen, dass er zur Anschaffung eines Fahrzeugs und für Gerät- schaften erhebliches, gemeinsam erwirtschaftetes Vermögen verbraucht habe. Ausserdem bestehe die Gefahr, dass er über seinen Verhältnissen lebe und sei- nen Lebenswandel aus dem gemeinsam erwirtschafteten Vermögen decke. Die Gesuchstellerin offeriere für ihren Antrag als Beweis einen Vermögensnachweis des Gesuchsgegners per Ende 2023. Offenbar – so die Vorinstanz weiter – ver- füge sie also über Zugriff auf diese Konti bzw. zumindest über deren Stand und Bewegungen. Dies habe auch der Gesuchsgegner so ausgesagt, was unbestrit- ten geblieben sei. Entsprechend erübrige sich die von der beantragte Edition und ihr Antrag betreffend befürchtete Vermögensgefährdung erscheine als nicht aus- gewiesen mangels Vorlage einschlägiger Belege. Der Antrag sei daher abzuwei- sen, da auch der pauschale Hinweis, der Gesuchsgegner würde über seinen Ver- hältnissen leben, als nicht substantiiert erscheine (Urk. 34 S. 21 f.). 5.2. Die Gesuchstellerin rügt, die Parteien hätten per Ende 2023 noch zusam- mengelebt, weshalb sie Zugriff auf die physisch zugestellten Bankunterlagen der dem Gesuchsgegner gehörenden Konten bei der UBS und ZKB gehabt habe.

- 32 - Nach Aufnahme des Getrenntlebens habe sie lediglich noch Zugriff und Einsicht auf die auf gemeinsamen Namen lautenden Bankkonten bei der Bank Avera ge- habt. Darauf hätten sich die vor Vorinstanz gemachten Aussagen des Gesuchs- gegners bezogen (Urk. 33 S. 19). Nach der im Rahmen der Berufungsantwort ein- gereichten Steuererklärung 2024 des Gesuchsgegners trug die Gesuchstellerin vor, der Vermögensstand per Ende 2024 würde die Gefährdung ihrer wirtschaftli- chen Interessen belegen (Urk. 54 S. 12 f.). 5.3. Der Gesuchsgegner macht geltend, die Gesuchstellerin trage zur Begrün- dung ihres Antrags auf Gütertrennung unzulässige Noven vor. Es wäre ihr ohne Weiteres möglich gewesen, die notwendigen Kontounterlagen erhältlich zu ma- chen. Es stimme nicht, dass sie ab dem 1. Januar 2024 keinen Zugriff auf die Konten und Kontounterlagen mehr gehabt habe. Zudem sei vor Vorinstanz keine Gefährdung der Vermögenssituation glaubhaft gemacht worden (Urk. 46 Rz. 16- 19). 5.4.1. Auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 34 S. 21 f.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend ist festzuhalten, dass das Gericht bei einer begründeten Aufhebung des gemeinsamen Haushalts auf Begehren eines Ehegatten die Gütertrennung anzuordnen hat, wenn es die Umstände rechtfertigen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Die alleinige Tatsache, dass eine Wiedervereinigung unwahrscheinlich erscheint, genügt nicht. Erforderlich sind weitere, am Katalog von Art. 175 ZGB orientierte Umstände, wobei das Krite- rium der Gefährdung wirtschaftlicher Interessen im Vordergrund steht (BGer 5A_561/2024 vom 27. Januar 2025 E. 7.1). Wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die wirtschaftlichen Interessen der Familie in Gefahr sind und sich diese nicht mit einer Verfügungsbeschränkung beheben lassen (Art. 178 ZGB), ist eine Güter- trennung zu prüfen (CHK ZGB-Göksu, Art. 176 N 8). Eine rein abstrakte Gefähr- dung genügt nicht, nötig sind konkrete Anzeichen für das Vorliegen einer Gefähr- dungssituation. Ein konkreter Grunde kann vorliegen, wenn Ersparnisse ange- zehrt werden zur Finanzierung einer unangemessen hohen Lebenshaltung (Fam- Komm Scheidung-Maier/Vetterli, Art. 176 N 48). Der Anwendungsbereich von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ist weiter gefasst als jener von Art. 185 ZGB, der die

- 33 - unabhängig von einer Trennung bestehenden Voraussetzungen für die Anord- nung einer Gütertrennung festlegt (BSK ZGB-Maier/Schwander, Art. 176 N 9; ZK ZGB-Bräm, Art. 176 N 56; CP Droit matrimonial-De Weck-Immelé, Art. 176 N 241; CR CC I-Rieben, Art. 176 N 15). Die Anordnung der Gütertrennung stellt einen schweren Eingriff in den Güterstand dar, der nicht zu leichtfertig vorgenommen werden darf, denn mit der Gütertrennung gehen künftige Anwartschaften auf Er- rungenschaftsbeteiligung verloren (OFK ZGB-Schmid, Art. 176 N 9; BGer 5A_945/2014 vom 26. Mai 2015 E. 7.2). Auch fällt eine angeordnete Gütertren- nung bei einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens nicht automatisch dahin (Art. 179 Abs. 2 ZGB). Für den Entscheid, ob die Umstände die Anordnung der Gütertrennung rechtfertigen, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (ZK ZGB-Bräm, Art. 176 N 57 m.H.a. BGE 116 II 21 E. 4). 5.4.2. Die finanzielle Situation der Ehegatten präsentiert sich wie folgt: Per Ende 2022 versteuerten sie gemeinsam ein liquides Vermögen in der Höhe von Fr. 268'874.– (Urk. 3/16). Per Ende 2023 befand sich auf dem gemeinsamen Sparkonto, auf welchem sich Ende 2022 noch Fr. 105'127.– befunden hatten (Urk. 3/16 [Wertschriftenverzeichnis]), noch Fr. 2'144.– (Urk. 3/19). Dieses Geld wurde damit noch während des Zusammenlebens aufgebraucht. Zum Vermö- gensverbrauch des Gesuchsgegners zur Finanzierung seiner Lebenshaltungskos- ten während des Jahres 2024 – und damit grösstenteils nach der Trennung – kann auf die vorstehenden Erwägungen verweisen werden (vorne Erw. II.3.4.3). Daraus ergibt sich ein Vermögensverzehr von Fr. 57'781.–. Diese sich aus der erst im Berufungsverfahren durch den Gesuchsgegner eingereichten Steuererklä- rung 2024 ergebenden Tatsachen stellen neue zulässige Tatsachenbehauptun- gen der Gesuchstellerin dar, die nicht schon vor Vorinstanz vorgebracht werden konnten (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Es ist nämlich nicht davon auszugehen, dass sie nach der Trennung noch Zugriff auf die Konten des Gesuchsgegners hatte. Der gegenteiligen Ansicht der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden (Urk. 34 S. 22; Urk. 46 Rz. 18 f.; Urk. 61 S. 7). Selbst wenn die Gesuchstellerin mit der Aufnahme der Selbständigkeit des Gesuchsgegners einverstanden gewe- sen wäre – was bestritten wird (Urk. 54 S. 3 f.; Urk. 7 S. 11; vgl. Urk. 61 S. 6) –, geht damit nicht ein Einverständnis zum Verbrauch der fast gesamten Erspar-

- 34 - nisse des Gesuchsgegners einher. Demgegenüber hatte die Gesuchstellerin per Ende 2023 ein Vermögen von Fr. 59'529.– (Urk. 3/17). Per 15. November 2025 hatte sie noch ein Gesamtvermögen von Fr. 52'728.–, wovon Fr. 10'000.– aus ei- ner Schenkung ihrer Mutter stammten (Urk. 56/8-10; Urk. 54 S. 15). Ihr Vermö- gensverzehr über fast zwei Jahre für die Finanzierung ihres Lebensunterhalts und jeder der zwei Kinder betrug damit rund Fr. 7'000.– respektive rund Fr. 17'000.–, wenn die Schenkung weggerechnet wird. Aufgrund des wohl hauptsächlich die Errungenschaft des Gesuchsgegners schmälernden Vermögensverzehrs ist eine konkrete Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen der Gesuchstellerin zu beja- hen. 5.4.3. Die Gütertrennung ist damit anzuordnen und zwar auf den Zeitpunkt, in dem sie mit der Einreichung des Eheschutzgesuchs am 13. Februar 2024 bean- tragt wurde (Urk. 1 S.2; Art. 204 Abs. 2 ZGB; FamKomm Scheidung-Maier/Vet- terli, Art. 176 N 50).

6. Fazit Die Dispositiv-Ziffern 6, 8 und 15 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 4. April 2025 sind aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: " 6.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für E._____ mo- natliche Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen:  Fr. 100.– rückwirkend ab 1. Januar 2025 bis 31. Oktober 2026  Fr. 992.– ab 1. November 2026 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für F._____ mo- natliche Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen:  Fr. 100.– rückwirkend ab 1. Januar 2025 bis 31. Oktober 2026  Fr. 777.– ab 1. November 2026 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens

- 35 - 6.2 Mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Kinder nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen monatlich folgende Beträge: Für E._____:  Fr. 1'038.– vom 1. März 2024 bis 31. Dezember 2024  Fr. 938.– vom 1. Januar 2025 und bis zum 31. Oktober 2026 Für F._____:  Fr. 770.– vom 1. März 2024 bis 31. Dezember 2024  Fr. 670.– vom 1. Januar 2025 und bis zum 31. Oktober 2026

7. […]

8. Den Feststellungen gemäss vorigen Dispositiv-Ziffern 6 und 7 liegen die fol- genden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat:  Ehefrau: Fr. 4'100.– 70 %-Pensum  Ehemann: Fr. 0.– vom 1. März 2024 bis 31. De- zember 2024 Fr. 2'662.– vom 1. Januar 2025 und bis zum

31. Oktober 2026 Fr. 4'500.– ab 1. November 2026, 90 %-Pen- sum, hypothetisch  die Kinder: je die Familienzulage von Fr. 215.– bzw. Fr. 268.– kein relevantes Vermögen Notbedarf  Ehefrau: Fr. 2'655.–;  Ehemann: Fr. 2'454.– (bis 31. Oktober 2026); Fr. 2'724.– (ab 1. November 2026);  E._____: Fr. 1'253.–,  F._____: Fr. 985.–. 9.-14 […]

15. Zwischen den Parteien wird mit Wirkung ab 14. Februar 2024 die Güter- trennung angeordnet."

- 36 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1 Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Prozesskosten beider Verfahren – des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens – sind dabei grundsätzlich der gemäss Entscheid der Beru- fungsinstanz unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat gemäss Entscheid der Be- rufungsinstanz keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten beider Verfahren nach dem Ausgang des Verfahrens beziehungsweise nach dem Er- kenntnis der Berufungsinstanz verteilt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 59 m.w.H.). 1.2 Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'800.– fest und auferlegte diese hälftig den Parteien (Urk. 34 S. 23, S. 26). 1.3 Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe der Gerichtskosten wurde nicht beanstandet. Sie erscheint angemessen und ist zu bestätigen. Auch die hälftige Tragung der Prozesskosten und das Absehen von Parteientschädigungen ist un- ter Hinweis auf die nachstehenden Erwägungen zu bestätigen.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 2.1 Die Prozesskosten werden den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens und Obsiegens auferlegt (Art. 106 ZPO). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Obergerichts sind die Kosten des Verfahrens in Bezug auf Kinderbelange (mit Ausnahme der Kinderunterhaltsbeiträge) – unabhängig vom Ausgang – den El- tern je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, sofern sie unter dem Gesichtspunkt des Kindsinteresses gute Gründe zur An- tragstellung hatten (OGer ZH LZ230026 vom 2. September 2024 E. III.2.1, S. 44). Wie bereits die Vorinstanz festhielt, ist nicht erkennbar, dass eine Partei ihre An- träge und Standpunkte nicht in guten Treuen und zur Wahrung des Kindeswohls gestellt und vertreten hätte. Diesbezüglich sind den Parteien die Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Art. 107

- 37 - Abs. 1 lit. b und c ZPO). Gleiches gilt für den Kinderunterhalt: Die Gesuchstellerin obsiegt betreffend den ab November 2026 geschuldeten Unterhalt. Für die Zeit- spanne ab 1. März 2024 bis 31. Oktober 2026 unterliegt sie grösstenteils. Sie ob- siegt damit mit Bezug auf den Unterhalt rund zur Hälfte. Damit sind den Parteien die gesamten Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. 2.2 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 5 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf Fr. 5'500.– festzusetzen. Damit sind je Fr. 2'750.– mit dem Vorschuss des Gesuchsgegners (Fr. 3'000.–; Urk. 50/40) und dem Vorschuss der Gesuchstellerin (Fr. 3'000.–; Urk. 40) zu ver- rechnen.

3. Gesuch um Prozesskostenbeitrag / unentgeltliche Rechtspflege 6.1. Der ehemalige Rechtsvertreter des Gesuchsgegners beantragt die Zuspre- chung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (Urk. 46 S. 2). Ersterer ist vorliegend als Antrag auf Leis- tung eines Prozesskostenbeitrags aufzufassen (vgl. OGer ZH LE130048 vom

21. Oktober 2013 E. 4.a). 6.2. Eine Person hat Anspruch auf einen Prozesskostenbeitrag oder auf unent- geltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (OGer ZH LE160074 vom 13. Juli 2017 E. D.1.3.1 S. 39; Art. 117 ZPO). Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzu- greifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und des- jenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1). 6.3. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich grundsätzlich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehö- ren einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 221 E. 5.1; BGer 5D_102/2022 vom 13. September 2022 E. 2.1). Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119

- 38 - Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie trifft eine umfas- sende Mitwirkungsobliegenheit. Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt damit ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersu- chungsgrundsatz. Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter ab- zuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Ge- suchs benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO hingegen nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständi- ges oder unklares Gesuch zu verbessern (BGer 5D_102/2022 vom 13. Septem- ber 2022 E. 2.1 m.w.H.). 6.4. Die eingereichten Belege haben über sämtliche finanziellen Verpflichtungen der gesuchstellenden Person sowie über ihre Einkommens- und Vermögensver- hältnisse Aufschluss zu geben. Zudem muss sich aus diesen der aktuelle Bedarf der gesuchstellenden Person ergeben (BGer 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.2). Kommt die anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Obliegen- heiten nicht (genügend) nach, kann das Gesuch mangels ausreichender Substan- tiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGer 4A_404/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 4.2). 6.5. Der Gesuchsgegner führt zu seinem Gesuch aus, er arbeite in einem 20 % Pensum und verdiente damit monatlich netto Fr. 1'104.–. Sein Bedarf belaufe sich auf Fr. 3'746.–. Über liquides Vermögen verfüge er nicht. Aus der Steuererklärung 2024 ergebe sich ein Kontoguthaben von Fr. 6'981.–. Bewegungen hätten seither nur auf dem Konto der Bank Avera CH 3 stattgefunden. Dieses weise per

22. September 2025 einen Kontostand von Fr. 3'020.85 auf. Die Liegenschaft in D._____ habe einen Steuerwert von Fr. 205'000.–. Eine über die bestehenden Fr. 100'000.– hinausgehende Hypothek sei angesichts seines Einkommens von Fr. 1'104.– nicht möglich. Zudem wäre dafür ein Einverständnis der Ehefrau nötig, was nicht vorliege. Die Hypothek lasse sich nicht kurzfristig aufstocken. Bei Immobilienvermögen sei zudem zu beachten, dass diese Mittel regelmässig nicht

- 39 - kurzfristig zur Prozessfinanzierung verfügbar gemacht werden könnten (Urk. 46 Rz. 21 ff.). 6.6. Der ehemalige Rechtsvertreter des Gesuchsgegner unterliess, in seinem Gesuch, substantiierte Ausführungen zum aktuellen Einkommen des Gesuchs- gegners zu machen und zu belegen. Mit einem Hinweis auf den mit seinem 20 %- Pensum erwirtschafteten Lohn kommt der daneben selbständig tätige Gesuchs- gegner – auch unter Berücksichtigung der für das Jahr 2024 eingereichten Buch- haltungsunterlagen – seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nach. Zusätzlich wird auch der aktuelle Bedarf nicht belegt. Für die in der Bedarfstabelle aufgeführten Zahlen – insbesondere jene zum Hypothekarzins plus Nebenkosten von Fr. 1'000.– – wurden keine Unterlagen eingereicht. Hinzu kommt, dass sich aus den zuletzt in der Steuererklärung 2024 ausgewiesenen Hypothekarzinsen eine monatliche Zinsbelastung von Fr. 179.– ergibt (Urk. 48/4 [Beilagen], Fr. 2'153.10/12; vgl. die nur leicht höhere Belastung 2023 Urk. 3/7). Hinsichtlich der Liegenschaft in D._____ (Steuerwert Fr. 410'000.–, Anteil Gesuchsgegner Fr. 205'000.–; Hypothekarbelastung Fr. 200'000.–, Anteil Gesuchsgegner Fr. 100'000.– [Urk. 3/16; Urk. 48/4]) hat es der Gesuchsgegner unterlassen, zu belegen – beispielsweise mit einer Bestätigung der Bank avera –, dass eine Auf- stockung der Hypothek nicht möglich ist (vgl. DIKE-Komm ZPO-Huber, Art. 117 N 40). Zusätzlich ist die Behauptung des Gesuchsgegners, die Gesuchstellerin stelle sich gegen eine Aufstockung der Hypothek, unbelegt und bestritten. Ein Nachweis der fehlenden Möglichkeit einer zusätzlichen hypothekarischen Belas- tung wäre zu erwarten gewesen, auch wenn an einen solchen Nachweis keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. BGer 5A_726/2014 vom

2. Februar 2015 E. 4.2). 6.7. Insgesamt ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner seinen Mitwirkungsob- liegenheiten nicht nachgekommen ist. Die Gesuche des Gesuchsgegners um Zu- sprechung eines Prozesskostenbeitrags sowie um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege sind abzuweisen.

- 40 - Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffern 1, 4, 5, 7, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Pfäffikon vom 4. April 2025 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Die Gesuche des Gesuchsgegners um Zusprechung eines Prozesskosten- beitrags sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- rufungsverfahren werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Entscheid. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Erstberufungsklägerin werden die Dispositiv-Ziffern 6, 8 und 15 des Urteils des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 4. April 2025 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "6.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für E._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen: Fr. 100.– rückwirkend ab 1. Januar 2025 bis 31. Okto-  ber 2026 Fr. 992.– ab 1. November 2026 für die weitere Dauer  des Getrenntlebens Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für F._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen: Fr. 100.– rückwirkend ab 1. Januar 2025 bis 31. Okto-  ber 2026 Fr. 777.– ab 1. November 2026 für die weitere Dauer  des Getrenntlebens

- 41 - 6.2 Mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unter- halt der Kinder nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unter- halts fehlen monatlich folgende Beträge: Für E._____: Fr. 1'038.– vom 1. März 2024 bis 31. Dezember 2024  Fr. 938.– vom 1. Januar 2025 und bis zum 31. Okto-  ber 2026 Für F._____: Fr. 770.– vom 1. März 2024 bis 31. Dezember 2024  Fr. 670.– vom 1. Januar 2025 und bis zum 31. Okto-  ber 2026

7. […]

8. Den Feststellungen gemäss vorigen Dispositiv-Ziffern 6 und 7 liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzu- lagen separat: Ehefrau: Fr. 4'100.– 70 %-Pensum  Ehemann: Fr. 0.– vom 1. März 2024 bis 31.  Dezember 2024 Fr. 2'662.– vom 1. Januar 2025 und bis zum

31. Oktober 2026 Fr. 4'500.– ab 1. November 2026, 90 %-Pen- sum, hypothetisch die Kinder: je die Familienzulage von Fr. 215.– bzw.  Fr. 268.– kein relevantes Vermögen Notbedarf Ehefrau: Fr. 2'655.–;  Ehemann: Fr. 2'454.– (bis 31. Oktober 2026);  Fr. 2'724.– (ab 1. November 2026); E._____: Fr. 1'253.–,  F._____: Fr. 985.–.  9.-14 […]

- 42 -

15. Zwischen den Parteien wird mit Wirkung ab 14. Februar 2024 die Gütertrennung angeordnet."

2. Die Berufung des Zweitberufungsklägers wird abgewiesen und die Disposi- tiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 4. April 2025 werden be- stätigt.

3. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dis- positiv-Ziffern 16-18) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und im Umfang von je Fr. 2'750.– mit dem Vorschuss des Gesuchsgegners und dem Vorschuss der Gesuchstellerin verrechnet.

6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 43 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Achermann versandt am: lm