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LE250021

Eheschutz

Zürich OG · 2025-08-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 27. Juni 2024 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbe- klagte (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz das vorliegende Eheschutzver- fahren anhängig (Urk. 1). Der Prozessverlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 50 E. I). Am

17. März 2025 erliess die Vorinstanz nebst einer Verfügung das oben aufgeführte Urteil (Urk. 50). Dieses wurde dem Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) am 25. April 2025 zugestellt (Urk. 48; Sendungsnummer: …).

E. 1.1 Die Vorinstanz errechnete bei der Gesuchstellerin in einer ersten Phase ein aktuelles Einkommen bei einem 40%- bis 50%-Pensum von rund Fr. 1'935.– im Monat (netto). Mit Eingabe vom 21. Februar 2025 habe der Gesuchsgegner geltend gemacht, dass die Gesuchstellerin derzeit bereits ein höheres Einkommen erziele, arbeite sie doch als Aushilfe im J._____ [Museum] in K._____. Er beantrage, die Gesuchstellerin dazu zu befragen und sie anzuweisen, allfällige Unterlagen betref- fend das Arbeitsverhältnis einzureichen. Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 sei der Gesuchstellerin Frist angesetzt worden, um sich zur Eingabe und dem Antrag des Gesuchsgegners zu äussern. Die Gesuchstellerin habe diese Frist jedoch un- benutzt verstreichen lassen. Ein Antrag auf Edition bei Dritten sei nicht gestellt wor- den, weshalb sich weitere Abklärungen des Gerichts erübrigten. Auch wenn die Gesuchstellerin die Vorbringen des Gesuchsgegners nicht bestreite, erwiesen sich diese als nicht genügend substantiiert, um glaubhaft zu sein. Weder benenne er die Personen, welche die Gesuchstellerin im J._____ arbeiten gesehen hätten, noch könne er weitere Details benennen. Es handle sich ausschliesslich um sog. Hörensagen und erreiche die erforderliche Glaubhaftmachung damit nicht (Urk. 59 E. III. 5.2.1.3–5.2.1.6).

- 11 - Weiter befand es die Vorinstanz für zumutbar und möglich, dass die Gesuchstel- lerin ihr Pensum auf 100% erhöhe, wobei sie ausgehend von ihrem derzeitigen Einkommen bei der Gesuchstellerin ohne Zuschläge von einem Bruttoeinkommen von Fr. 4'663.44 bzw. einem Nettolohn von rund Fr. 4'190.– ausging. Da es sich bei der Gesuchstellerin um eine 56-jährige Italienerin handle, welche keine Ausbildung absolviert habe, jedoch über jahrelange einschlägige Berufserfahrung in der Haus- wirtschaft und im Service verfüge sowie fliessend (Schweizer-)Deutsch spreche, sei bei einem 100% Pensum – auch bei einer anderweitigen Anstellung – beispiels- weise im Service oder im Verkauf mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'200.– (netto; inkl. Anteil 13. Monatslohn) zu rechnen. Dieses hypothetische Einkommen könne jedoch nur für die Zukunft angerechnet werden und es sei der Gesuchstellerin zwecks Aufstockung ihrer Anstellung bzw. Findens einer zusätzli- chen oder anderen Anstellung eine Übergangsfrist einzuräumen. Aufgrund der Dauer des Verfahrens und der bereits seit längerer Zeit zerrütteten Ehe, auf deren Fortbestand sich die Gesuchstellerin klarerweise nicht mehr habe verlassen kön- nen, dürfe diese Übergangsfrist allerdings nicht zu lange bemessen sein. Dennoch müsse der Gesuchstellerin genügend Zeit eingeräumt werden, ihre zukünftige Er- werbstätigkeit entsprechend aufzugleisen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie unbestrittenermassen regelmässig ihre Enkelkinder betreue, was in Zukunft anders organisiert werden müsse. Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch der guten finanziellen Verhältnisse erscheine es angemessen, der Gesuch- stellerin das hypothetische Einkommen ab dem 1. Oktober 2025 anzurechnen (Urk. 50 E. III. 5.2.2.1–5.2.2.10).

E. 1.2 Der Gesuchsgegner macht geltend, das von der Vorinstanz errechnete hypo- thetische Einkommen von Fr. 4'200.– sei zwar tief, werde in der Höhe aber akzep- tiert. Er ist jedoch der Ansicht, dass der Gesuchstellerin eine zu lange Übergangs- frist eingeräumt worden sei und beantragt, dass das hypothetische Einkommen be- reits ab Dezember 2024 zu berücksichtigen sei (Urk. 49 S. 5 und S. 11). Die Vor- instanz habe damit argumentiert, dass der Gesuchstellerin genügend Zeit einge- räumt werden müsse, um ihre zukünftige Erwerbstätigkeit aufzugleisen. Die Tren- nung sei im Juni 2024 erfolgt und gerade wegen den finanziellen Streitigkeiten schon vorher absehbar gewesen. Am 1. Juni 2024 habe die Gesuchstellerin nicht

- 12 - etwa ein möbliertes Zimmer, sondern eine neue Wohnung gemietet und auf den Umzug hin bereits vollständig eingerichtet. Entsprechend habe sie bereits Monate im Voraus von der Trennung gewusst und es könne nicht damit argumentiert wer- den, dass sie nicht genügend Zeit gehabt hätte, um sich zu organisieren. Weiter könne die lange Übergangsfrist auch nicht damit begründet werden, dass sie frei- tags regelmässig ihre Enkelkinder betreue. Ferner seien auch die guten finanziellen Verhältnisse der Parteien kein genügendes Argument für eine derart lange und nicht zumutbare Übergangsfrist. Die Gesuchstellerin habe bereits genügend Zeit gehabt, um sich um eine neue oder weitere Stelle oder um eine Aufstockung ihrer Erwerbstätigkeit zu kümmern. Sie habe nicht darauf vertrauen können, auch wei- terhin 40% bis 50% arbeiten zu können; insbesondere werde sie wohl von ihrem Rechtsvertreter die entsprechenden Informationen erhalten haben (Urk. 49 S. 5 f.). Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 6. November 2024 habe die Gesuch- stellerin ausgeführt, sich nicht um eine Aufstockung ihrer Tätigkeit oder um eine Erhöhung ihres Einkommens gekümmert zu haben. Entsprechend habe sie solche Unterlagen auch nicht nachgereicht, obwohl die Vorsitzende sie darauf aufmerk- sam gemacht habe, dass dies zu ihren Pflichten gehöre. Eine Übergangsfrist, wie sie von der Vorinstanz angeordnet worden sei, sei – so der Gesuchsgegner – auch nicht nötig gewesen, da die Gesuchstellerin bereits im Jahr 2024 – wobei die Daten noch nicht klar seien – eine Teilzeitanstellung im Servicebereich beim J'._____- Café, L._____, in K._____, angenommen habe, ohne ihre angestammte Tätigkeit aufzugeben. Wie hoch ihr Pensum und wie hoch ihr Einkommen gewesen seien, habe aus Datenschutzgründen nicht abgeklärt werden können. Als der Rechtsver- treter der Gesuchstellerin jedoch von der Anstellung erfahren habe, habe er diese angewiesen, die Stelle sofort aufzugeben, da das Urteil noch nicht erlassen worden sei und sich durch die neue Anstellung Komplikationen ergeben hätten. Die ehe- malige Arbeitgeberin, L._____, solle diesbezüglich als Zeugin einvernommen wer- den. Sie werde zum Anstellungsverhältnis als solches, zum Pensum und zum Lohn der Gesuchstellerin Ausführungen machen können (Urk. 49 S. 6).

E. 1.3 Bei der Frage nach dem Zeitpunkt der Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens gilt es zu berücksichtigen, dass dem Betroffenen eine angemessene

- 13 - Übergangsfrist einzuräumen ist, um die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen (BGE 129 III 417 E. 2.2 m.w.H.; BGer 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004 E. 1.1). Dabei muss die Übergangsfrist ihrem Zweck und den Umständen an- gemessen sein (vgl. BGer 5C.138/2006 vom 18. Juli 2006 E. 3, m.w.H.). In der Regel beträgt die Übergangsfrist drei bis sechs Monate (OGer ZH LE150008 vom 26.10.2015 E. III. 4.2). Eine rückwirkende Anrechnung des hypothetischen Einkom- mens ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn der betroffenen Person ein unredli- ches Verhalten vorgeworfen werden kann oder wenn die geforderte Umstellung in ihren Lebensverhältnissen und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Ein- satzes für sie vorhersehbar gewesen sind (Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPra.ch 2014, S. 302 ff., S. 342 m.w.H.). Diese Voraussehbarkeit kann grundsätzlich frühestens mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils bejaht werden (OGer ZH LE220009 vom 12. Juli 2023 E. III. B.1.1.3.3; OGer ZH LE200009 vom 12. Februar 2021 E. III. C.2.6.6; OGer ZH LY220047 vom 2. Oktober 2023 E. III. 9.4 f.). Ebenfalls kann sich eine rückwirkende Anrechnung rechtfertigen, wenn die betreffende Partei nach einem (selbst unfrei- willigen) Stellenwechsel eine Erwerbstätigkeit im erforderlichen Pensum ausübt, sich aber wissentlich mit einer nur ungenügend einträglichen Tätigkeit begnügt (BGer 5A_341/2011 vom 20. September 2011 E. 2.5.1; BGer 5A_692/2012 vom

21. Januar 2013 E. 4.3) oder eine bestehende Tätigkeit im Wissen um die Pflicht zur Erzielung des fraglichen Einkommens aufgibt (BGer 5A_720/2011 vom 8. März 2012 E. 6.1).

E. 1.4 Die Behauptung, die Gesuchstellerin habe auf Rat ihres Rechtsvertreters ihre Stelle beim J._____ wieder aufgegeben, erfolgt erstmals im Berufungsverfahren. Der Gesuchsgegner zeigt nicht auf, weshalb es ihm nicht möglich war, dies bereits vor Vorinstanz vorzubringen. So führt er insbesondere nicht aus, in welchem Zeit- punkt die geltend gemachte Aufgabe der angegebenen Arbeitstätigkeit im J._____ gewesen sein soll. Entsprechend ist er damit im Berufungsverfahren nicht mehr zu hören (vgl. oben E. II. 2). Auch die offerierte Zeugeneinvernahme zur Behauptung der Arbeitstätigkeit der Gesuchstellerin beim J._____ erfolgt erstmals mit der Beru- fung, ohne dass der Gesuchsgegner ausführt, inwiefern die Voraussetzungen von

- 14 - Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Im Übrigen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Behauptung des Gesuchsgegners zu unsubstantiiert geblieben ist, sodass oh- nehin kein Beweis darüber abzunehmen wäre. Dem Gesuchsgegner gelingt es da- mit nicht, glaubhaft zu machen, dass die Gesuchstellerin eine weitere Tätigkeit als Aushilfe im Restaurant des J._____S ausübt oder ausübte und diese wieder auf- gab. Ein unredliches Verhalten oder ein freiwilliger Verzicht auf die Erzielung eines höheren Einkommens ist daher nicht ersichtlich. Damit liegen keine Gründe vor, um der Gesuchstellerin rückwirkend ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Die Übergangsfrist beginnt damit frühstens mit der Eröffnung des vorinstanzlichen Ent- scheids, mithin am 25. April 2025 (Urk. 48), zu laufen. Die Vorinstanz rechnete in ihrem Urteil vom 17. März 2025 der Gesuchstellerin ab dem 1. Oktober 2025 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'200.– an (netto [vgl. Abzüge von Sozialbeiträgen in Urk. 50 S. 14, E. III. 5.2.1.3.]; Dispositiv-Ziffer 5, Urk. 50 S. 44). Sie setzte die Übergangsfrist demnach auf sechs Monate fest, was nicht zu beanstanden ist. So führte die Vorinstanz insbesondere zutreffend aus, dass bei guten finanziellen Verhältnissen – dass solche vorliegen, wird vom Ge- suchsgegner zu Recht nicht in Abrede gestellt – die Übergangsfrist grundsätzlich grosszügig zu bemessen ist (BGer 5A_849/2020 vom 27. Juni 2022 E. 4, m.w.H.). Als grosszügig wurde vom Bundesgericht beispielsweise eine Übergangsfrist von fast eineinhalb Jahren für die Pensumserweiterung auf 80% bezeichnet (BGer 5A_1023/2020 vom 20. April 2021, E. 6.3). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Bemessung der Frist berücksichtigte, dass die Gesuchstellerin regelmässig ihre Enkelkinder betreut, was in Zukunft an- ders organsiert werden müsse. Im Ergebnis hat es daher bei den von der Vorinstanz errechneten Einkommens- zahlen der Gesuchstellerin zu bleiben.

2. Einkommen des Gesuchsgegners

E. 2 Gegen das Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 26. Mai 2025 rechtzeitig (vgl. Art. 314 Abs. 2 ZPO) Berufung mit den oben aufgeführten Anträgen (Urk. 49). Mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2025 wurde das Gesuch des Ge- suchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 53). Mit Eingabe vom 12. Juni 2025 zeigte Rechtsanwältin MLaw X1._____ an, den Ge- suchsgegner neu zu vertreten und ersuchte um Akteneinsicht (Urk. 54). Mit Ein- gabe vom 16. Juni 2025 informierte Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, dass er den Gesuchsgegner ab sofort nicht mehr vertrete (Urk. 56).

E. 2.1 Haupterwerb

- 15 -

E. 2.1.1 Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner sei unbestrittenermassen Ge- schäftsführer und alleiniger Gesellschafter der I._____ GmbH, aber auch deren (einziger) Angestellter. Damit beherrsche er die genannte Gesellschaft und ent- scheide mithin selbst, ob, wann und in welcher Höhe er sich Lohn auszahle. Er sei somit wie ein Selbständigerwerbender zu behandeln, d.h., es sei zur Bemessung des Einkommens nicht auf den jüngst ausbezahlten Lohn abzustellen, sondern auf den Durchschnitt der letzten Jahre. Aus den Steuererklärungen der Jahre 2020 bis 2023 sowie dem Lohnausweis des Gesuchsgegners des Jahres 2023 ergäben sich folgende jährliche Einkommen: Im Jahr 2020: Fr. 189'230.– Im Jahr 2021: Fr. 207'025.– Im Jahr 2022: Fr. 178'872.– Im Jahr 2023: Fr. 143'894.– Auf diese Zahlen könne grundsätzlich abgestellt werden und sie dienten als Grund- lage für die Berechnung des durchschnittlichen Einkommens des Gesuchsgegners. Dabei müssten allerdings diverse Vorbringen der Parteien thematisiert werden. Zu- nächst wende der Gesuchsgegner ein, dass bei der Vermittlung von Versicherun- gen nicht mehr dasselbe Einkommen erzielt werden könne wie in der Vergangen- heit und deswegen mit einem sinkenden Einkommen zu rechnen sei, was sich be- reits im Jahr 2023 niedergeschlagen habe. Weiter seien die buchhalterisch als Lohn erfassten Zahlungen und Bezüge durch die Gesuchstellerin ohne Einverständnis des Gesuchsgegners vom Firmenkonto bezogen und zur Deckung persönlicher Be- dürfnisse verbraucht worden und stellten damit keinen Lohn im eigentlichen Sinne dar (Urk. 50 E. III. 5.2.3.3 f.). Unter Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen zu den Geschäftsjahren 2020 bis und mit 2023 der I._____ GmbH lasse sich – so die Vorinstanz – jedoch keine relevante Einkommensminderung feststellen. Im Gegenteil unterliege der Ge- schäftsgang den üblichen Schwankungen, weshalb es sich gerade rechtfertige, zur Bemessung des Einkommens den Durchschnitt über mehrere Jahre heranzuzie- hen. So habe die GmbH durch ihre Dienstleistungen im Jahr 2020 Fr. 230'000.–,

- 16 - im Jahr 2021 Fr. 320'000.–, im Jahr 2022 Fr. 215'000.– und im Jahr 2023 Fr. 241'000.– erwirtschaftet. Von einer sinkenden Tendenz könne demnach keine Rede sein, vielmehr sei das Jahr 2023 vor diesem Hintergrund ein vergleichsweise starkes gewesen. Zum selben Schluss führe ein Vergleich der jeweiligen Betriebs- erfolge. Das Jahr 2023 schlage hierbei mit gerundet Fr. 28'000.– zu Buche, was in Relation zum Jahr 2022 eine deutliche Steigerung darstelle und beinahe exakt dem Betriebserfolg des Jahres 2021 entspreche. Negativer Ausreisser sei das Jahr 2022 mit dem geringsten Dienstleistungserlös und einem entsprechenden Verlust der GmbH gewesen. Dennoch habe sich der Gesuchsgegner in jenem Jahr einen nur leicht geschmälerten Lohn ausbezahlt. Vor dem Hintergrund des deutlich bes- seren Geschäftsjahrs 2023 ergebe sich keine Grundlage für das Ausbezahlen ei- nes deutlich tieferen Lohnes, geschweige denn eine Tendenz, dass das Einkom- men des Gesuchsgegners dauerhaft absinke (Urk. 50 E. III. 5.2.3.5). Weiter könne der Argumentation des Gesuchsgegners nicht gefolgt werden, wo- nach es sich nicht vollständig um eigentliche Lohnzahlungen handeln würde, da die Gesuchstellerin viele Bezüge in ihrem eigenen Interesse vorgenommen habe. Ei- nerseits bleibe er Belege schuldig, die diese pauschale Behauptung stützen und aufzeigen würden, dass der Gesuchsgegner mit diesen Bezügen nicht einverstan- den gewesen sei. Andererseits habe der Gesuchsgegner dieses Vorgehen nach eigener Aussage über Jahre hinweg mindestens toleriert, womit diese Ausgaben zum gelebten ehelichen Standard zu zählen seien, die durch das Einkommen des Gesuchsgegners finanziert worden seien. Es rechtfertige sich somit nicht, Teile der buchhalterisch als Lohn erfassten Auszahlungen nicht dem Einkommen des Ge- suchsgegners anzurechnen. Es sei daher auf den durchschnittlich ausbezahlten Lohn der Jahre 2020 bis 2023 abzustellen. Dies entspreche einem monatlichen Einkommen von Fr. 14'980.– (Urk. 50 E. III. 5.2.3.6 f.)

E. 2.1.2 Der Gesuchsgegner macht mit seiner Berufung geltend, dass die Gesuch- stellerin vor der Trennung Zugang zum gemeinsamen Konto sowie zum Konto der Gesellschaft gehabt habe und in unregelmässigen Abständen teilweise absurd hohe Beträge auf das Privatkonto überwiesen und die Überweisungen als Lohn bezeichnet habe. Sie habe sowohl die Rechnungen der Gesellschaft wie auch die-

- 17 - jenigen der Parteien bezahlt. Die privaten Ausgaben wären jedoch bei weitem nicht so hoch gewesen, wenn die Gesuchstellerin lediglich die Bedürfnisse der Parteien abgedeckt hätte. Sie habe vor allem die eigenen Bedürfnisse befriedigt; insbeson- dere habe sie immer wieder den gemeinsamen Söhnen Geld überwiesen, Dritten absurd hohe Geschenke gemacht und teilweise auch horrende Summen für per- sönliche Ferien ausgegeben, was er lange Zeit nicht bemerkt habe. Erst gegen den Schluss des Zusammenlebens sei er von seiner Buchhaltungsstelle darauf auf- merksam gemacht worden, dass immer mehr Geld vom Geschäftskonto verscho- ben worden sei und dadurch, da diese Bezüge nicht hätten legitimiert werden kön- nen, die persönlichen Schulden gegenüber der Gesellschaft immer mehr angestie- gen seien. Damit habe ihn die Gesuchstellerin in Bedrängnis gebracht, weil er ge- genüber der Gesellschaft als Schuldner gegolten habe. Dies sei vor Vorinstanz mit den Bilanzen der letzten vier Jahre dargelegt worden. In der Bilanz 2023 werde bei den Aktiven darauf verwiesen, dass "sonstige Forderungen gegenüber Gesell- schaftern" in der Höhe von Fr. 106'774.14 bestanden hätten und in der Bilanz 2022 solche in der Höhe von Fr. 106'644.23. Diese Schulden seien beim Bedarf nicht berücksichtigt worden, entsprechend seien Fr. 1'000.– im Monat einzusetzen (Urk. 49 S. 6 f.).

E. 2.1.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, genügt die pauschale Behaup- tung, die Gesuchstellerin habe diverse Überweisungen in teils absurder Höhe vor- genommen, nicht, um dies glaubhaft zu machen. Auch geht der Gesuchsgegner mit keinem Wort auf die vorinstanzliche Erwägung ein, wonach er gemäss eigener Aussage dieses Vorgehen über Jahre hinweg mindestens toleriert habe. Dass er davon erst gegen Ende des Zusammenlebens erfahren hätte, macht der Gesuchs- gegner erstmals im Berufungsverfahren geltend bzw. zeigt er nicht auf, wo er dies vor Vorinstanz bereits vorbrachte. Entsprechend ist er damit nicht mehr zu hören (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO und oben E. II. 2). Im Übrigen ist auch nicht glaubhaft, dass ihn die Buchhaltungsstelle nicht früher darauf aufmerksam gemacht hätte. So- dann ergibt sich aus dem Vermerk "sonstige Forderungen gegenüber Gesellschaf- tern" nicht, um was für Forderungen es sich dabei handelt oder was deren Hinter- gründe sind. Auch dies vermag folglich die Behauptungen des Gesuchsgegners

- 18 - nicht zu stützen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind daher alle Auszah- lungen, die als Lohn erfasst wurden, als Einkommen anzurechnen. Zu den behaupteten Schulden ist zudem anzumerken, dass der Gesuchsgegner an anderer Stelle in seiner Berufung ausführt, den von der Vorinstanz errechneten Be- darf zu akzeptieren. Diesen legt er auch seinen Berechnungen zugrunde. Entspre- chend sind auch keine monatlichen Schuldentilgungen von Fr. 1'000.– zu berück- sichtigen.

E. 2.1.4 Weiter macht der Gesuchsgegner geltend, er habe glaubhaft dargelegt, dass die Einnahmen sich auch dadurch stark reduziert hätten, weil die Margen der Provisionen von Seiten der jeweiligen Versicherungen reduziert worden seien. Bei gleichen Abschlüssen und bei gleichem Versicherungsportefeuille ergebe sich fol- gerichtig ein tieferer Umsatz und dadurch ein kleinerer Gewinn, woran er sich als Angestellter im Sinne von Lohnbezügen beteiligen könne. Aufgrund der Tendenz der reduzierten Margen in der Versicherungsbranche gehe er davon aus, dass sich sein Lohn bei etwa Fr. 100'000.– netto jährlich einpendeln werde. Sollte man sich, wie dies die Vorinstanz auf Vorschlag der Gesuchstellerin getan habe, auf die Ein- kommen der letzten Jahre stützen, würde das Endergebnis verfälscht; es entspre- che nicht (mehr) den Tatsachen. Die Trennung habe sich zudem derart stark auf seine Gesundheit ausgewirkt, dass er sich seit einiger Zeit in fachärztlicher Be- handlung befinde und zurzeit lediglich zu 50% arbeitsfähig sei. Ob er aufgrund sei- ner gesundheitlichen Situation stationär behandelt werden müsse, werde sich in den kommenden Wochen ergeben. Zurzeit sei somit künftig von einem massiv re- duzierten Einkommen auszugehen. Im Ergebnis geht der Gesuchsgegner von ei- nem Einkommen von monatlich Fr. 8'333.– aus (Urk. 49 S. 7–10).

E. 2.1.5 Zunächst ist der Klarheit halber festzuhalten, dass die Vorinstanz weder in den Erwägungen noch im Dispositiv explizit festhält, ob es sich bei dem dem Ge- suchsgegner angerechneten monatlichen Einkommen in der Höhe von Fr. 14'980.– (ohne Nebenerwerb) bzw. Fr. 16'865.– (mit Nebenerwerb) um das Brutto- oder das Nettoeinkommen handelt (Urk. 50 S. 23 und 27). Nachdem die Vorinstanz auf die durchschnittlichen ausbezahlten Löhne der Jahre 2020 bis 2023 abstellte (Urk. 50

- 19 - S. 23; vgl. auch Urk. 3/1-3; Urk. 14/6; Urk. 18/30), ist davon auszugehen, dass es sich bei den genannten Zahlen jeweils um das Nettoeinkommen handelt.

E. 2.1.6 Der Gesuchsgegner setzt sich mit den ausführlichen Erwägungen der Vor- instanz zum Geschäftsgang, dem erzielten Umsatz der von ihm geführten GmbH und der Betriebserfolge der letzten Jahre nicht auseinander und kommt damit sei- ner Rüge- und Begründungspflicht (Urk. E. II. 1) nicht nach. Die pauschale Behaup- tung, die Margen der Provisionen von Seiten der jeweiligen Versicherungen seien reduziert worden, oder Befürchtungen oder Vermutungen, wonach künftig mit ei- nem tieferen Einkommen zu rechnen sei, genügt nicht. Es wurde diesbezüglich auch kein einziger Beleg eingereicht. Sollte sich das Einkommen künftig tatsächlich reduzieren, ist der Gesuchsgegner auf die Möglichkeit der Abänderung des Ehe- schutzentscheids zu verweisen. Im heutigen Zeitpunkt liegen jedoch keine Anhalts- punkte vor, um von einem reduzierten Lohn das Gesuchsgegners auszugehen. Auch seine geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen blieben gänz- lich unsubstantiiert und unbelegt.

E. 2.1.7 Zusammenfassend ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem monatlichen Lohn des Gesuchsgegners von Fr. 14'980.– (netto) auszuge- hen.

E. 2.1.8 Grundsätzlich wäre das Einkommen des Gesuchsgegners auch unter Ein- bezug des Gewinns zu bestimmen, da es nicht darauf ankommt, ob der Gewinnan- teil dem Unternehmen entnommen wird oder nicht (OGer ZH LY240019 vom 1. No- vember 2014 E. III. C.2.3; OGer ZH LE170064 vom 6. März 2018 E. III. A.1.4 ). Wie nachstehend zu zeigen sein wird, hat es jedoch beim von der Vorinstanz berück- sichtigten Gesamteinkommen des Gesuchsgegners zu bleiben. Da weder die Be- darfszahlen noch die konkrete Unterhaltsberechnung beanstandet wurde und die Gesuchstellerin keine Berufung erhoben hat, können keine höheren Unterhaltsbei- träge zugesprochen werden. Somit kann offenbleiben, im welchem Umfang das Einkommen des Gesuchsgegners unter Einbezug des Gewinnanteils höher ausfal- len würde.

E. 2.2 Nebenerwerb

- 20 -

E. 2.2.1 Die Vorinstanz berücksichtigte zusätzlich zum Lohn von Fr. 14'980.– ein monatliches Einkommen von Fr. 1'885.– netto, das der Gesuchsgegner für das Ausfüllen von Steuererklärungen erhält (Urk. 50 E. III. 5.2.3.8–5.2.3.10). Sie hielt fest, dass gemäss Rechtsprechung das ganze Erwerbseinkommen in die Unter- haltsberechnung miteinzubeziehen sei, d.h. auch ein Einkommen wegen überobli- gatorischer Arbeitsanstrengung. Der Umstand, dass ein Einkommensbestandteil überobligatorisch erzielt werde, sei allenfalls bei der Verteilung des Überschusses zu berücksichtigen (Urk. 50 E. III. 5.2.3.10, mit Verweis auf OGer ZH LE230006 vom 30. Oktober 2023). Im Ergebnis verneinte die Vorinstanz jedoch die Berück- sichtigung bei der Überschussverteilung. Sie erwog, der Gesuchsgegner mache zwar geltend, das Ausfüllen der Steuererklärungen stelle eine überobligatorische Arbeitsanstrengung dar und werde von ihm als Privatperson erbracht, jedoch habe er anfangs noch ausgeführt, dass es sich dabei um eine geschäftliche Tätigkeit handeln würde, welche Eingang in die Buchhaltung der GmbH fände. Aufgrund die- ser widersprüchlichen Aussagen, könne nicht abschliessend nachvollzogen wer- den, inwiefern es sich beim Ausfüllen der Steuererklärungen um eine überobligato- rische Tätigkeit handle oder ob er im Gegenzug sein Arbeitspensum für die GmbH reduziere. Es lägen demzufolge keine Gründe vor, welche rechtfertigten, vom Grundsatz einer hälftigen Überschussverteilung abzuweichen (Urk. 50 E. III. 5.4.2).

E. 2.2.2 Der Gesuchsgegner moniert, gemäss dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2021 (LY210008-O), welches auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verweise, dürfe von einem Unterhaltspflichtigen in der Regeln kein Arbeitspensum über 100% erwartet werden. Von diesem Grundsatz könne nur dann abgewichen werden, wenn die Möglichkeit zu einer Nebenbeschäftigung tat- sächlich bestehe und diese dem Unterhaltspflichtigen zumutbar sei, was von den Umständen des Einzelfalles abhängig sei. Das erwirtschaftete Zusatzeinkommen werde jedoch auch dann regelmässig nur bei knappen finanziellen Verhältnissen, nämlich wenn die addierten Erwerbseinkommen beider Ehegatten nicht zur De- ckung der Bedürfnisse der Familie mit zwei Haushalten ausreichen würden, be- rücksichtigt. Dies sei vorliegend klar nicht der Fall, weshalb im Rahmen des ge- richtlichen Ermessens davon abgesehen werden könne und müsse, ein allfälliges

- 21 - Nebenerwerbseinkommen zu berücksichtigen, wie hoch dies auch immer sein möge (Urk. 49 S. 9).

E. 2.2.3 Mit diesen Ausführungen setzt sich der Gesuchsgegner nicht ausreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. So zeigt er insbesondere nicht konkret auf, weshalb entgegen der Vorinstanz von einer überobligatorischen Tätig- keit auszugehen und das damit erzielte Einkommen bei der Überschussverteilung entsprechend zu berücksichtigen wäre. Es hat daher auch bezüglich des Einkom- mens aus dem Nebenerwerb beim vorinstanzlichen Entscheid zu bleiben (oben E. II. 1). Das massgebliche Einkommen des Gesuchsgegners beläuft sich folglich pro Monat auf insgesamt Fr. 16'865.– (Fr. 14'980.– zuzüglich Fr. 1'885.–; netto, vgl. oben E. III. 2.1.5.).

3. Wie bereits erwähnt, erhebt der Gesuchsgegner keine Rügen in Bezug auf den Bedarf oder die konkrete Berechnung der ehelichen Unterhaltsbeiträge und diese erweisen sich auch nicht als offensichtlich unrichtig (Urk. 49 S. 10 f.). Ent- sprechend hat es bei den von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträgen für die Gesuchstellerin zu bleiben (vgl. Urk. 50 Dispositiv-Ziffer 4). C. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens

1. Die Vorinstanz setzte die Gerichtskosten auf Fr. 4'000.– und die (volle) Par- teientschädigung auf Fr. 4'500.– fest. Zur Verteilung erwog sie, dass sämtliche strit- tigen Punkte der Dispositionsmaxime unterlägen, weshalb das Gericht an die je- weiligen Anträge der Parteien gebunden sei. Dabei erhelle, dass mit Ausnahme von Antragsziffer 4 (Kontakt- und Rayonverbot) die Gesuchstellerin in allen Punk- ten obsiege, insbesondere in der zentral strittigen Frage des Unterhalts. Es er- scheine damit als angemessen, nur in geringem Masse von der in Art. 106 Abs. 2 ZPO vorgesehenen ausgangsgemässen Kostenauferlegung abzusehen und dem Gesuchsgegner die Kosten zu drei Vierteln aufzuerlegen (Urk. 50 E. 8.)

2. Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr sowie die Höhe der (vollen) Parteientschädigung wird vom Gesuchsgegner nicht beanstandet (vgl. Urk. 49 S. 11 f.) und diese erweisen sich auch als angemessen. Der Gesuchsgegner rügt,

- 22 - es seien keine Gründe für ein Abweichen von der obergerichtlichen Praxis zur hälf- tigen Kostenteilung bei familienrechtlichen Belangen ersichtlich. Ausserdem könne nicht argumentiert werden, die Gesuchstellerin habe bei der zentralen Frage des Unterhalts obsiegt, seien die Parteien zur Zeit der Klagebewilligung doch bereits getrennt und die eheliche Wohnung bereits zugeteilt sowie sein Antrag auf Güter- trennung anerkannt und der Antrag auf Prozesskostenbeitrag sowie Anordnung eine Kontakt- und Rayonverbots der Gesuchstellerin abgewiesen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz davon ausgehe, die Gesuchstellerin habe grösstenteils obsiegt. Die Kosten seien daher unter den Parteien zu gleichen Teilen zu verteilen (Urk. 49 S. 11 f.).

3. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Kostenverteilung (Art. 106 ff. ZPO) kor- rekt wiedergegeben. Entsprechend werden die Kosten in der Regel nach dem Aus- gang des Verfahrens verteilt (Art. 106 ZPO). Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht unter anderem in familienrechtlichen Verfahren abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), wobei die zürcherische Praxis davon primär Gebrauch macht, wenn und soweit die Parteien in guten Treuen um nicht vermögensrechtliche Kinderbelange streiten. Demgegen- über findet bei (zumal vermögensrechtlichen) Begehren, die nur das Verhältnis zwi- schen den Ehegatten betreffen, eine abweichende Kostenverteilung gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kaum und nur unter besonderen Umständen statt (statt vieler: OGer ZH RZ220011 vom 19. April 2023 E. III. 4.2). Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners werden die Gerichtskosten in familienrechtlichen Verfahren somit nicht im Allgemeinen je hälftig verteilt. Unstrittig waren vorliegend die Bewilligung des Getrenntlebens (mit Ausnahme des genauen Datums [Urk. 50 E. III. 1]), die Zuteilung der ehelichen Wohnung [Urk. 50 E. III. 2] sowie die Anordnung der Gütertrennung [Urk. 50 E. III. 6]. Der eheliche Unterhalt [Urk. 50 E. III. 5] bildete sodann offensichtlich den grössten Streitpunkt, der auch aufwandmässig am meisten ins Gewicht fiel. Dass die Gesuchstellerin in diesem Punkt obsiegte, wird vom Gesuchsgegner zu Recht nicht in Abrede gestellt. Ebenfalls obsiegte sie in Bezug auf die Regelung der Nutzung der Liegenschaft in Italien [Urk. 50 E. III. 3]. Dieser Punkt sowie jene, in welchen die Gesuchstellerin

- 23 - unterlag (Kontakt-/Rayonverbot [Urk. 50 E. III. 4] und Prozesskostenbeitrag [Urk. 50 E. III. 7]) waren indes von untergeordneter Bedeutung. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Kosten dem Gesuchsgegner zu drei Vier- teln und der Gesuchstellerin zu einem Viertel auferlegte. Die Berufung ist entspre- chend auch in diesem Punkt abzuweisen. Im Übrigen – folgt die Regelung einer Prozessentschädigung doch der Verteilung der Gerichtskosten (Art. 106 ZPO i.V.m. Art. 95 ZPO) – ist die Berufung des Gesuchsgegners auch betreffend das von ihm beantragte Wettschlagen der Parteientschädigungen abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens

E. 3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–48). Da sich die Beru- fung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

E. 4 Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners ist nachfolgend insoweit einzuge- hen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

- 7 - II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Ver- fahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1, m.w.H. auf die Botschaft zur Schwei- zerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Er- messensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungs- schrift hinreichend genau aufgezeigt wird, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinander- setzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich

– abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3).

2. Neue Tatsachen und Beweismittel können gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren grundsätzlich nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht

- 8 - schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Der im Berufungsverfahren geltende eingeschränkte bzw. soziale Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 272 ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2) ändert daran nichts (BGE 138 III 625 E. 2.2). Der neu kodifizierte Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO ist im Anwendungsbereich des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht anwendbar (ZK ZPO-Hil- ber/Reetz, Art. 317 N 14). III. Beurteilung der Berufung A. Liegenschaft in Italien

1. Die Vorinstanz erwog, anders als das Scheidungsgericht sei das Eheschutz- gericht nicht berechtigt, alles vorzukehren, was ihm sinnvoll oder notwendig er- scheine, sondern es habe sich auf diejenigen Anordnungen zu beschränken, die in Art. 176 ZGB vorgesehen seien. Dazu gehöre nach klarem Wortlaut von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB die Benützung der Wohnung. Während das Zürcher Obergericht die Zuteilung von Ferienwohnungen im Rahmen des Eheschutzverfahrens noch grundsätzlich abgelehnt habe (OGer ZH LE120031 vom 29. Juni 2012 E. 3c), sei dies nach heutiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung möglich. Die Wohnung nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB sei dem obersten Gericht zufolge nicht gleichbe- deutend mit der Familienwohnung nach Art. 169 ZGB, sondern beziehe sich auf die weiter zu verstehende eheliche Wohnung nach Art. 162 ZGB und könne demzu- folge auch eine regelmässig benützte Ferienwohnung mitumfassen (Urteil des BGer 5A_198/2012 vom 24. August 2012 E. 6.3, m.H. auf die Lehre). Das Bundes- gericht äussere sich sodann auch zu den Zuteilungskriterien, wobei insbesondere die persönliche Nähe zur Liegenschaft, ein höherer zeitlicher Nutzungswert und die Möglichkeit, für deren Unterhalt aufzukommen, zu berücksichtigen seien. Nur im Zweifelsfall seien die Eigentums- oder andere Nutzungsverhältnisse zu berücksich- tigen. Insbesondere bei Ferienwohnungen erscheine es sinnvoll, zeitlich alternative Nutzungen festzulegen (Urteil des BGer 5A_198/2012 vom 24. August 2012 E. 6.3.2). Vorliegend mache keine der Parteien eine besondere Nähe zur in Frage stehenden Liegenschaft geltend. Es ergehe jedoch aus den Akten, dass sowohl die Gesuch-

- 9 - stellerin als auch der Gesuchsgegner vorhätten, das Ferienhaus regelmässig zu benützen, hätten doch offensichtlich beide ihre persönlichen Gegenstände in den Räumlichkeiten gelagert (gehabt). Zudem bestreite der Gesuchsgegner nur, dass das Eheschutzgericht über die Nutzung einer Liegenschaft im Ausland entscheiden könne. Er mache jedoch keine Gründe geltend, weshalb der Gesuchstellerin kein Nutzungsrecht zugestanden werden sollte. Aufgrund der Akten liessen sich die Ei- gentumsverhältnisse an besagter Liegenschaft nicht zweifelsfrei erstellen. Es er- scheine insgesamt aber als glaubhaft, dass beide Parteien ein gleichwertig legiti- mes Interesse an der Nutzung der Liegenschaft in Italien hätten und es sich dem- nach rechtfertige, ihnen dieselben Nutzungsrechte zuzugestehen. Aufgrund der ak- tenkundig schwierigen Kommunikation zwischen den Parteien erscheine es zudem angezeigt, eine Konfliktlösung festzulegen. Die Gesuchstellerin sei aus diesen Gründen für berechtigt zu erklären, die Liegenschaft an der Via G._____ …, H._____, während 26 Wochen im Jahr zu benützen. Könnten sich die Parteien nicht einigen, habe die Gesuchstellerin in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Ge- suchsgegner in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüg- lich der Benutzung des Ferienhauses in Italien (Urk. 50 E. III. 3.2–3.4).

2. Der Gesuchsgegner macht mit seiner Berufung geltend, dass das schweize- rische Gericht, bei dem eine Scheidungs- oder Trennungsklage hängig sei, gemäss Art. 62 Abs. 1 IPRG vorsorgliche Massnahmen treffen könne, sofern seine Unzu- ständigkeit zur Beurteilung der Klage nicht offensichtlich oder nicht rechtskräftig festgestellt worden sei. Vorliegend sei über die Nutzung einer Ferienwohnung be- stimmt worden, welche sich unbestritten im Ausland befinde. Zudem habe die Vor- instanz die Aufteilung der Kosten der Nutzung sowie der sonst anfallenden Kosten der ausländischen Liegenschaft weder geregelt noch bei der Berechnung der Un- terhaltsbeiträge berücksichtigt. Insbesondere habe die Gesuchstellerin vor- instanzlich lediglich die Gütertrennung beantragt, aber nicht die Aufteilung des Ei- gentums an der Liegenschaft, weshalb die Anordnung der Nutzung nicht legitim sein könne (Urk. 49 S. 4).

3. Die Gesuchstellerin stellte mit ihrem Eheschutzgesuch vom 27. Juni 2024 nebst dem Antrag auf Anordnung der Gütertrennung auch einen Antrag auf Reg-

- 10 - lung der Nutzungszeit der Liegenschaft an der Via G._____ … in H._____ (Urk. 1 S. 2 Rechtsbegehren Nr. 5). Dies genügt, ein Antrag auf Aufteilung des Eigentums an dieser Liegenschaft war nicht erforderlich (vgl. BGer 5A_198/2012 vom 24. Au- gust 2012 E. 6.3.1. f.). Sodann hielt die Vorinstanz mit Hinweis auf den soeben erwähnten Entscheid des Bundesgerichts 5A_198/2012 zutreffend fest, dass das Eheschutzgericht berechtigt ist, eine Anordnung über die Nutzung einer regelmäs- sig benützen Ferienwohnung zu treffen. Dass die besagte Liegenschaft nicht regel- mässig benützt würde bzw. worden sei, macht der Gesuchsgegner nicht geltend. Entgegen seiner Ansicht musste die Vorinstanz auch die Aufteilung der Kosten der Nutzung nicht regeln; dass er einen entsprechenden Antrag gestellt hätte, macht der Gesuchsgegner nicht geltend. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet. B. Unterhaltsbeiträge

1. Einkommen der Gesuchstellerin

Dispositiv
  1. In Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 1'500.– fest- zusetzen. Ausgangsgemäss ist sie dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
  2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin man- gels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
  3. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom
  4. März 2025 wird bestätigt.
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
  6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt.
  7. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. - 24 -
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 49, sowie an die Vorinstanz mit dem Hinweis, dass ihr die Mitteilung an das Migrationsamt obliegt, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vor- sorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE250021-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 27. August 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X1._____, gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Y._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 17. März 2025 (EE240038-E)

- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 1 S. 2 f.; Urk. 20 S. 1 f.; Urk. 35 S. 2):

1. Den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen.

2. Die eheliche Wohnung an der C._____-strasse … in D._____ sei samt komplettem Hausrat – ausgenommen der persönlichen Sa- chen des Gesuchsgegners – der Gesuchstellerin zur alleinigen Be- nützung zuzuweisen.

3. […]

4. a) Dem Gesuchsgegner sei unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verbieten zu betreten:

b) die eheliche Wohnung an der C._____-strasse … in D._____.

c) die unmittelbare Umgebung der Wohnung an der C._____- strasse … in D._____, insbesondere das Treppenhaus, Keller, Waschküche, Hof und Garten der Liegenschaft, sowie einen Umkreis von 100 Metern um die Liegenschaft.

d) den Arbeitsplatz der Gesuchstellerin, an der E._____-strasse … in F._____

e) das Ferienhaus in Italien an der Via G._____ … in H._____, während dem Aufenthalt der Gesuchstellerin.

f) dem Gesuchsgegner sei unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verbieten, sich der Gesuchstellerin näher als 30 Meter zu nähern.

5. Der Gesuchstellerin sei das Recht einzuräumen, die Liegenschaft an der Via G._____ … in H._____ während 26 Wochen pro Jahr zu nutzen. Sollten sich die Ehegatten nicht über die Nutzung eini- gen können, so soll der Gesuchstellerin in den geraden Jahren und dem Gesuchsgegner in den ungeraden Jahren der Vorrang zukom- men.

6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin per- sönlich ab 1. Juni 2024 einen monatlichen und monatlich voraus- zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 6'800.00 zu bezahlen.

7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag von CHF 8'000.00 zu bezahlen.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Mehrwertsteuer) zu- lasten des Gesuchsgegners.

- 3 - des Gesuchsgegners (Urk. 21 S. 10): "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen, und es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 18. Juni 2024 getrennt le- ben.

2. Es sei die eheliche Wohnung der Gesuchstellerin zuzuweisen.

3. Es seien die Anträge unter Ziff. 4 in der Klageschrift vom 27. Juni 2024 allesamt vollumfänglich abzuweisen.

4. Es sei der unter Ziff. 5 ausgeführte Antrag betreffend die italieni- sche Liegenschaft der Parteien abzuweisen.

5. Es sei festzustellen, dass kein persönlicher Unterhaltsanspruch zu- gunsten der Gesuchstellerin besteht.

6. Es sei der Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses abzuweisen. Eventualiter sei der Prozesskostenvorschuss in Anrechnung an das Güterrecht zu leisten.

7. Es sei die Gütertrennung anzuordnen.

8. Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens unter den Par- teien je hälftig aufzuteilen, und es sei gegenseitig auf die Ausrich- tung einer Prozessentschädigung zu verzichten." Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 17. März 2025: (Urk. 47 S. 43 ff. = Urk. 50 S. 43 ff. )

1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird davon Vormerk ge- nommen, dass die Parteien seit dem 1. Juni 2024 getrennt leben.

2. Die eheliche Wohnung an der C._____-strasse … in D._____, wird für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zugewiesen.

3. Die Gesuchstellerin wird für berechtigt erklärt, die Ferienwohnung der Par- teien in Italien an der Via G._____ …, H._____, für die Dauer des Getrenntle- bens während 26 Wochen im Jahr zu benützen. Können sich die Parteien nicht über die Nutzung einigen, kommt der Gesuch- stellerin in Jahren mit gerader Jahreszahl und dem Gesuchsgegner in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Entscheidvorrang zu.

- 4 -

4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin persönliche monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezah- len: Phase I: Fr. 6'707.– rückwirkend für Juni 2024 Phase II: Fr. 6'800.– rückwirkend ab Juli 2024 bis 30. September 2025 Phase III: Fr. 5'896.– ab 1. Oktober 2025 Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, von den obigen Unterhaltsbeiträgen eine Zahlung von einmalig Fr. 2'727.– in Abzug zu bringen.

5. Der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4 hiervor liegen folgende finanzielle Verhältnisse zugrunde. Einkommen: Gesuchstellerin: Fr. 1'935.– bis 30. September 2025 (40% Pensum) Fr. 4'200.– ab 1. Oktober 2025 (100% Pensum, hypothetisch) Gesuchsgegner: Fr. 14'980.– (Anstellung I._____ GmbH) Fr. 1'885.– (Nebenerwerb) Vermögen: nicht relevant für die Unterhaltsberechnung

6. Mit Wirkung ab 6. November 2024 wird zwischen den Parteien die Gütertren- nung angeordnet.

7. Der Antrag der Gesuchstellerin betreffend Kontakt- und Rayonverbot wird ab- gewiesen.

8. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

- 5 -

9. Die Kosten des begründeten Urteils werden im Umfang von Fr. 3'000.– dem Gesuchsgegner und im Umfang von Fr. 1'000.– der Gesuchstellerin auferlegt.

10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 3'375.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

11. (Schriftliche Mitteilung)

12. (Rechtsmittel: Berufung, Frist: 30 Tage, Kostenbeschwerde: 10 Tage, Hinweis kein Fristenstillstand) Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 49 S. 2): "1. Es sei Ziff. 3 des Urteils vom 17. März 2025 vollumfänglich aufzu- heben.

2. Es sei Ziff. 4 des angefochtenen Urteils vom 17. März 2025 wie folgt abzuändern: Der Gesuchsgegner/Berufungskläger sei zu ver- pflichten, der Berufungsbeklagten rückwirkend ab Juni 2024 per- sönliche monatliche Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum Juni 2024 Fr. 2'441.50; für den Zeitraum Juli 2024 Fr. 3'116; für den Zeitraum August 2024 bis November 2024 Fr. 3'983 und ab Dezember 2024 Fr. 2'370.– zu bezahlen.

3. Es sei Ziff. 9 des angefochtenen Urteils vom 17. März 2025 wie folgt abzuändern: Die Parteien übernehmen die Kosten des be- gründeten Urteils je zur Hälfte und verzichten auf eine Parteient- schädigung.

4. Es sei Ziff. 10 des angefochtenen Urteils vom 17. März 2025 voll- umfänglich aufzuheben.

5. Es sei der vorliegenden Berufung im Sinne von Art. 315 ZPO die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungs- beklagten."

- 6 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Mit Eingabe vom 27. Juni 2024 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbe- klagte (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz das vorliegende Eheschutzver- fahren anhängig (Urk. 1). Der Prozessverlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 50 E. I). Am

17. März 2025 erliess die Vorinstanz nebst einer Verfügung das oben aufgeführte Urteil (Urk. 50). Dieses wurde dem Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) am 25. April 2025 zugestellt (Urk. 48; Sendungsnummer: …).

2. Gegen das Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 26. Mai 2025 rechtzeitig (vgl. Art. 314 Abs. 2 ZPO) Berufung mit den oben aufgeführten Anträgen (Urk. 49). Mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2025 wurde das Gesuch des Ge- suchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 53). Mit Eingabe vom 12. Juni 2025 zeigte Rechtsanwältin MLaw X1._____ an, den Ge- suchsgegner neu zu vertreten und ersuchte um Akteneinsicht (Urk. 54). Mit Ein- gabe vom 16. Juni 2025 informierte Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, dass er den Gesuchsgegner ab sofort nicht mehr vertrete (Urk. 56).

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–48). Da sich die Beru- fung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

4. Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners ist nachfolgend insoweit einzuge- hen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

- 7 - II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Ver- fahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1, m.w.H. auf die Botschaft zur Schwei- zerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Er- messensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungs- schrift hinreichend genau aufgezeigt wird, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinander- setzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich

– abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3).

2. Neue Tatsachen und Beweismittel können gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren grundsätzlich nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht

- 8 - schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Der im Berufungsverfahren geltende eingeschränkte bzw. soziale Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 272 ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2) ändert daran nichts (BGE 138 III 625 E. 2.2). Der neu kodifizierte Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO ist im Anwendungsbereich des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht anwendbar (ZK ZPO-Hil- ber/Reetz, Art. 317 N 14). III. Beurteilung der Berufung A. Liegenschaft in Italien

1. Die Vorinstanz erwog, anders als das Scheidungsgericht sei das Eheschutz- gericht nicht berechtigt, alles vorzukehren, was ihm sinnvoll oder notwendig er- scheine, sondern es habe sich auf diejenigen Anordnungen zu beschränken, die in Art. 176 ZGB vorgesehen seien. Dazu gehöre nach klarem Wortlaut von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB die Benützung der Wohnung. Während das Zürcher Obergericht die Zuteilung von Ferienwohnungen im Rahmen des Eheschutzverfahrens noch grundsätzlich abgelehnt habe (OGer ZH LE120031 vom 29. Juni 2012 E. 3c), sei dies nach heutiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung möglich. Die Wohnung nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB sei dem obersten Gericht zufolge nicht gleichbe- deutend mit der Familienwohnung nach Art. 169 ZGB, sondern beziehe sich auf die weiter zu verstehende eheliche Wohnung nach Art. 162 ZGB und könne demzu- folge auch eine regelmässig benützte Ferienwohnung mitumfassen (Urteil des BGer 5A_198/2012 vom 24. August 2012 E. 6.3, m.H. auf die Lehre). Das Bundes- gericht äussere sich sodann auch zu den Zuteilungskriterien, wobei insbesondere die persönliche Nähe zur Liegenschaft, ein höherer zeitlicher Nutzungswert und die Möglichkeit, für deren Unterhalt aufzukommen, zu berücksichtigen seien. Nur im Zweifelsfall seien die Eigentums- oder andere Nutzungsverhältnisse zu berücksich- tigen. Insbesondere bei Ferienwohnungen erscheine es sinnvoll, zeitlich alternative Nutzungen festzulegen (Urteil des BGer 5A_198/2012 vom 24. August 2012 E. 6.3.2). Vorliegend mache keine der Parteien eine besondere Nähe zur in Frage stehenden Liegenschaft geltend. Es ergehe jedoch aus den Akten, dass sowohl die Gesuch-

- 9 - stellerin als auch der Gesuchsgegner vorhätten, das Ferienhaus regelmässig zu benützen, hätten doch offensichtlich beide ihre persönlichen Gegenstände in den Räumlichkeiten gelagert (gehabt). Zudem bestreite der Gesuchsgegner nur, dass das Eheschutzgericht über die Nutzung einer Liegenschaft im Ausland entscheiden könne. Er mache jedoch keine Gründe geltend, weshalb der Gesuchstellerin kein Nutzungsrecht zugestanden werden sollte. Aufgrund der Akten liessen sich die Ei- gentumsverhältnisse an besagter Liegenschaft nicht zweifelsfrei erstellen. Es er- scheine insgesamt aber als glaubhaft, dass beide Parteien ein gleichwertig legiti- mes Interesse an der Nutzung der Liegenschaft in Italien hätten und es sich dem- nach rechtfertige, ihnen dieselben Nutzungsrechte zuzugestehen. Aufgrund der ak- tenkundig schwierigen Kommunikation zwischen den Parteien erscheine es zudem angezeigt, eine Konfliktlösung festzulegen. Die Gesuchstellerin sei aus diesen Gründen für berechtigt zu erklären, die Liegenschaft an der Via G._____ …, H._____, während 26 Wochen im Jahr zu benützen. Könnten sich die Parteien nicht einigen, habe die Gesuchstellerin in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Ge- suchsgegner in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüg- lich der Benutzung des Ferienhauses in Italien (Urk. 50 E. III. 3.2–3.4).

2. Der Gesuchsgegner macht mit seiner Berufung geltend, dass das schweize- rische Gericht, bei dem eine Scheidungs- oder Trennungsklage hängig sei, gemäss Art. 62 Abs. 1 IPRG vorsorgliche Massnahmen treffen könne, sofern seine Unzu- ständigkeit zur Beurteilung der Klage nicht offensichtlich oder nicht rechtskräftig festgestellt worden sei. Vorliegend sei über die Nutzung einer Ferienwohnung be- stimmt worden, welche sich unbestritten im Ausland befinde. Zudem habe die Vor- instanz die Aufteilung der Kosten der Nutzung sowie der sonst anfallenden Kosten der ausländischen Liegenschaft weder geregelt noch bei der Berechnung der Un- terhaltsbeiträge berücksichtigt. Insbesondere habe die Gesuchstellerin vor- instanzlich lediglich die Gütertrennung beantragt, aber nicht die Aufteilung des Ei- gentums an der Liegenschaft, weshalb die Anordnung der Nutzung nicht legitim sein könne (Urk. 49 S. 4).

3. Die Gesuchstellerin stellte mit ihrem Eheschutzgesuch vom 27. Juni 2024 nebst dem Antrag auf Anordnung der Gütertrennung auch einen Antrag auf Reg-

- 10 - lung der Nutzungszeit der Liegenschaft an der Via G._____ … in H._____ (Urk. 1 S. 2 Rechtsbegehren Nr. 5). Dies genügt, ein Antrag auf Aufteilung des Eigentums an dieser Liegenschaft war nicht erforderlich (vgl. BGer 5A_198/2012 vom 24. Au- gust 2012 E. 6.3.1. f.). Sodann hielt die Vorinstanz mit Hinweis auf den soeben erwähnten Entscheid des Bundesgerichts 5A_198/2012 zutreffend fest, dass das Eheschutzgericht berechtigt ist, eine Anordnung über die Nutzung einer regelmäs- sig benützen Ferienwohnung zu treffen. Dass die besagte Liegenschaft nicht regel- mässig benützt würde bzw. worden sei, macht der Gesuchsgegner nicht geltend. Entgegen seiner Ansicht musste die Vorinstanz auch die Aufteilung der Kosten der Nutzung nicht regeln; dass er einen entsprechenden Antrag gestellt hätte, macht der Gesuchsgegner nicht geltend. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet. B. Unterhaltsbeiträge

1. Einkommen der Gesuchstellerin 1.1. Die Vorinstanz errechnete bei der Gesuchstellerin in einer ersten Phase ein aktuelles Einkommen bei einem 40%- bis 50%-Pensum von rund Fr. 1'935.– im Monat (netto). Mit Eingabe vom 21. Februar 2025 habe der Gesuchsgegner geltend gemacht, dass die Gesuchstellerin derzeit bereits ein höheres Einkommen erziele, arbeite sie doch als Aushilfe im J._____ [Museum] in K._____. Er beantrage, die Gesuchstellerin dazu zu befragen und sie anzuweisen, allfällige Unterlagen betref- fend das Arbeitsverhältnis einzureichen. Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 sei der Gesuchstellerin Frist angesetzt worden, um sich zur Eingabe und dem Antrag des Gesuchsgegners zu äussern. Die Gesuchstellerin habe diese Frist jedoch un- benutzt verstreichen lassen. Ein Antrag auf Edition bei Dritten sei nicht gestellt wor- den, weshalb sich weitere Abklärungen des Gerichts erübrigten. Auch wenn die Gesuchstellerin die Vorbringen des Gesuchsgegners nicht bestreite, erwiesen sich diese als nicht genügend substantiiert, um glaubhaft zu sein. Weder benenne er die Personen, welche die Gesuchstellerin im J._____ arbeiten gesehen hätten, noch könne er weitere Details benennen. Es handle sich ausschliesslich um sog. Hörensagen und erreiche die erforderliche Glaubhaftmachung damit nicht (Urk. 59 E. III. 5.2.1.3–5.2.1.6).

- 11 - Weiter befand es die Vorinstanz für zumutbar und möglich, dass die Gesuchstel- lerin ihr Pensum auf 100% erhöhe, wobei sie ausgehend von ihrem derzeitigen Einkommen bei der Gesuchstellerin ohne Zuschläge von einem Bruttoeinkommen von Fr. 4'663.44 bzw. einem Nettolohn von rund Fr. 4'190.– ausging. Da es sich bei der Gesuchstellerin um eine 56-jährige Italienerin handle, welche keine Ausbildung absolviert habe, jedoch über jahrelange einschlägige Berufserfahrung in der Haus- wirtschaft und im Service verfüge sowie fliessend (Schweizer-)Deutsch spreche, sei bei einem 100% Pensum – auch bei einer anderweitigen Anstellung – beispiels- weise im Service oder im Verkauf mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'200.– (netto; inkl. Anteil 13. Monatslohn) zu rechnen. Dieses hypothetische Einkommen könne jedoch nur für die Zukunft angerechnet werden und es sei der Gesuchstellerin zwecks Aufstockung ihrer Anstellung bzw. Findens einer zusätzli- chen oder anderen Anstellung eine Übergangsfrist einzuräumen. Aufgrund der Dauer des Verfahrens und der bereits seit längerer Zeit zerrütteten Ehe, auf deren Fortbestand sich die Gesuchstellerin klarerweise nicht mehr habe verlassen kön- nen, dürfe diese Übergangsfrist allerdings nicht zu lange bemessen sein. Dennoch müsse der Gesuchstellerin genügend Zeit eingeräumt werden, ihre zukünftige Er- werbstätigkeit entsprechend aufzugleisen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie unbestrittenermassen regelmässig ihre Enkelkinder betreue, was in Zukunft anders organisiert werden müsse. Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch der guten finanziellen Verhältnisse erscheine es angemessen, der Gesuch- stellerin das hypothetische Einkommen ab dem 1. Oktober 2025 anzurechnen (Urk. 50 E. III. 5.2.2.1–5.2.2.10). 1.2. Der Gesuchsgegner macht geltend, das von der Vorinstanz errechnete hypo- thetische Einkommen von Fr. 4'200.– sei zwar tief, werde in der Höhe aber akzep- tiert. Er ist jedoch der Ansicht, dass der Gesuchstellerin eine zu lange Übergangs- frist eingeräumt worden sei und beantragt, dass das hypothetische Einkommen be- reits ab Dezember 2024 zu berücksichtigen sei (Urk. 49 S. 5 und S. 11). Die Vor- instanz habe damit argumentiert, dass der Gesuchstellerin genügend Zeit einge- räumt werden müsse, um ihre zukünftige Erwerbstätigkeit aufzugleisen. Die Tren- nung sei im Juni 2024 erfolgt und gerade wegen den finanziellen Streitigkeiten schon vorher absehbar gewesen. Am 1. Juni 2024 habe die Gesuchstellerin nicht

- 12 - etwa ein möbliertes Zimmer, sondern eine neue Wohnung gemietet und auf den Umzug hin bereits vollständig eingerichtet. Entsprechend habe sie bereits Monate im Voraus von der Trennung gewusst und es könne nicht damit argumentiert wer- den, dass sie nicht genügend Zeit gehabt hätte, um sich zu organisieren. Weiter könne die lange Übergangsfrist auch nicht damit begründet werden, dass sie frei- tags regelmässig ihre Enkelkinder betreue. Ferner seien auch die guten finanziellen Verhältnisse der Parteien kein genügendes Argument für eine derart lange und nicht zumutbare Übergangsfrist. Die Gesuchstellerin habe bereits genügend Zeit gehabt, um sich um eine neue oder weitere Stelle oder um eine Aufstockung ihrer Erwerbstätigkeit zu kümmern. Sie habe nicht darauf vertrauen können, auch wei- terhin 40% bis 50% arbeiten zu können; insbesondere werde sie wohl von ihrem Rechtsvertreter die entsprechenden Informationen erhalten haben (Urk. 49 S. 5 f.). Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 6. November 2024 habe die Gesuch- stellerin ausgeführt, sich nicht um eine Aufstockung ihrer Tätigkeit oder um eine Erhöhung ihres Einkommens gekümmert zu haben. Entsprechend habe sie solche Unterlagen auch nicht nachgereicht, obwohl die Vorsitzende sie darauf aufmerk- sam gemacht habe, dass dies zu ihren Pflichten gehöre. Eine Übergangsfrist, wie sie von der Vorinstanz angeordnet worden sei, sei – so der Gesuchsgegner – auch nicht nötig gewesen, da die Gesuchstellerin bereits im Jahr 2024 – wobei die Daten noch nicht klar seien – eine Teilzeitanstellung im Servicebereich beim J'._____- Café, L._____, in K._____, angenommen habe, ohne ihre angestammte Tätigkeit aufzugeben. Wie hoch ihr Pensum und wie hoch ihr Einkommen gewesen seien, habe aus Datenschutzgründen nicht abgeklärt werden können. Als der Rechtsver- treter der Gesuchstellerin jedoch von der Anstellung erfahren habe, habe er diese angewiesen, die Stelle sofort aufzugeben, da das Urteil noch nicht erlassen worden sei und sich durch die neue Anstellung Komplikationen ergeben hätten. Die ehe- malige Arbeitgeberin, L._____, solle diesbezüglich als Zeugin einvernommen wer- den. Sie werde zum Anstellungsverhältnis als solches, zum Pensum und zum Lohn der Gesuchstellerin Ausführungen machen können (Urk. 49 S. 6). 1.3. Bei der Frage nach dem Zeitpunkt der Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens gilt es zu berücksichtigen, dass dem Betroffenen eine angemessene

- 13 - Übergangsfrist einzuräumen ist, um die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen (BGE 129 III 417 E. 2.2 m.w.H.; BGer 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004 E. 1.1). Dabei muss die Übergangsfrist ihrem Zweck und den Umständen an- gemessen sein (vgl. BGer 5C.138/2006 vom 18. Juli 2006 E. 3, m.w.H.). In der Regel beträgt die Übergangsfrist drei bis sechs Monate (OGer ZH LE150008 vom 26.10.2015 E. III. 4.2). Eine rückwirkende Anrechnung des hypothetischen Einkom- mens ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn der betroffenen Person ein unredli- ches Verhalten vorgeworfen werden kann oder wenn die geforderte Umstellung in ihren Lebensverhältnissen und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Ein- satzes für sie vorhersehbar gewesen sind (Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPra.ch 2014, S. 302 ff., S. 342 m.w.H.). Diese Voraussehbarkeit kann grundsätzlich frühestens mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils bejaht werden (OGer ZH LE220009 vom 12. Juli 2023 E. III. B.1.1.3.3; OGer ZH LE200009 vom 12. Februar 2021 E. III. C.2.6.6; OGer ZH LY220047 vom 2. Oktober 2023 E. III. 9.4 f.). Ebenfalls kann sich eine rückwirkende Anrechnung rechtfertigen, wenn die betreffende Partei nach einem (selbst unfrei- willigen) Stellenwechsel eine Erwerbstätigkeit im erforderlichen Pensum ausübt, sich aber wissentlich mit einer nur ungenügend einträglichen Tätigkeit begnügt (BGer 5A_341/2011 vom 20. September 2011 E. 2.5.1; BGer 5A_692/2012 vom

21. Januar 2013 E. 4.3) oder eine bestehende Tätigkeit im Wissen um die Pflicht zur Erzielung des fraglichen Einkommens aufgibt (BGer 5A_720/2011 vom 8. März 2012 E. 6.1). 1.4. Die Behauptung, die Gesuchstellerin habe auf Rat ihres Rechtsvertreters ihre Stelle beim J._____ wieder aufgegeben, erfolgt erstmals im Berufungsverfahren. Der Gesuchsgegner zeigt nicht auf, weshalb es ihm nicht möglich war, dies bereits vor Vorinstanz vorzubringen. So führt er insbesondere nicht aus, in welchem Zeit- punkt die geltend gemachte Aufgabe der angegebenen Arbeitstätigkeit im J._____ gewesen sein soll. Entsprechend ist er damit im Berufungsverfahren nicht mehr zu hören (vgl. oben E. II. 2). Auch die offerierte Zeugeneinvernahme zur Behauptung der Arbeitstätigkeit der Gesuchstellerin beim J._____ erfolgt erstmals mit der Beru- fung, ohne dass der Gesuchsgegner ausführt, inwiefern die Voraussetzungen von

- 14 - Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Im Übrigen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Behauptung des Gesuchsgegners zu unsubstantiiert geblieben ist, sodass oh- nehin kein Beweis darüber abzunehmen wäre. Dem Gesuchsgegner gelingt es da- mit nicht, glaubhaft zu machen, dass die Gesuchstellerin eine weitere Tätigkeit als Aushilfe im Restaurant des J._____S ausübt oder ausübte und diese wieder auf- gab. Ein unredliches Verhalten oder ein freiwilliger Verzicht auf die Erzielung eines höheren Einkommens ist daher nicht ersichtlich. Damit liegen keine Gründe vor, um der Gesuchstellerin rückwirkend ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Die Übergangsfrist beginnt damit frühstens mit der Eröffnung des vorinstanzlichen Ent- scheids, mithin am 25. April 2025 (Urk. 48), zu laufen. Die Vorinstanz rechnete in ihrem Urteil vom 17. März 2025 der Gesuchstellerin ab dem 1. Oktober 2025 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'200.– an (netto [vgl. Abzüge von Sozialbeiträgen in Urk. 50 S. 14, E. III. 5.2.1.3.]; Dispositiv-Ziffer 5, Urk. 50 S. 44). Sie setzte die Übergangsfrist demnach auf sechs Monate fest, was nicht zu beanstanden ist. So führte die Vorinstanz insbesondere zutreffend aus, dass bei guten finanziellen Verhältnissen – dass solche vorliegen, wird vom Ge- suchsgegner zu Recht nicht in Abrede gestellt – die Übergangsfrist grundsätzlich grosszügig zu bemessen ist (BGer 5A_849/2020 vom 27. Juni 2022 E. 4, m.w.H.). Als grosszügig wurde vom Bundesgericht beispielsweise eine Übergangsfrist von fast eineinhalb Jahren für die Pensumserweiterung auf 80% bezeichnet (BGer 5A_1023/2020 vom 20. April 2021, E. 6.3). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Bemessung der Frist berücksichtigte, dass die Gesuchstellerin regelmässig ihre Enkelkinder betreut, was in Zukunft an- ders organsiert werden müsse. Im Ergebnis hat es daher bei den von der Vorinstanz errechneten Einkommens- zahlen der Gesuchstellerin zu bleiben.

2. Einkommen des Gesuchsgegners 2.1. Haupterwerb

- 15 - 2.1.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner sei unbestrittenermassen Ge- schäftsführer und alleiniger Gesellschafter der I._____ GmbH, aber auch deren (einziger) Angestellter. Damit beherrsche er die genannte Gesellschaft und ent- scheide mithin selbst, ob, wann und in welcher Höhe er sich Lohn auszahle. Er sei somit wie ein Selbständigerwerbender zu behandeln, d.h., es sei zur Bemessung des Einkommens nicht auf den jüngst ausbezahlten Lohn abzustellen, sondern auf den Durchschnitt der letzten Jahre. Aus den Steuererklärungen der Jahre 2020 bis 2023 sowie dem Lohnausweis des Gesuchsgegners des Jahres 2023 ergäben sich folgende jährliche Einkommen: Im Jahr 2020: Fr. 189'230.– Im Jahr 2021: Fr. 207'025.– Im Jahr 2022: Fr. 178'872.– Im Jahr 2023: Fr. 143'894.– Auf diese Zahlen könne grundsätzlich abgestellt werden und sie dienten als Grund- lage für die Berechnung des durchschnittlichen Einkommens des Gesuchsgegners. Dabei müssten allerdings diverse Vorbringen der Parteien thematisiert werden. Zu- nächst wende der Gesuchsgegner ein, dass bei der Vermittlung von Versicherun- gen nicht mehr dasselbe Einkommen erzielt werden könne wie in der Vergangen- heit und deswegen mit einem sinkenden Einkommen zu rechnen sei, was sich be- reits im Jahr 2023 niedergeschlagen habe. Weiter seien die buchhalterisch als Lohn erfassten Zahlungen und Bezüge durch die Gesuchstellerin ohne Einverständnis des Gesuchsgegners vom Firmenkonto bezogen und zur Deckung persönlicher Be- dürfnisse verbraucht worden und stellten damit keinen Lohn im eigentlichen Sinne dar (Urk. 50 E. III. 5.2.3.3 f.). Unter Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen zu den Geschäftsjahren 2020 bis und mit 2023 der I._____ GmbH lasse sich – so die Vorinstanz – jedoch keine relevante Einkommensminderung feststellen. Im Gegenteil unterliege der Ge- schäftsgang den üblichen Schwankungen, weshalb es sich gerade rechtfertige, zur Bemessung des Einkommens den Durchschnitt über mehrere Jahre heranzuzie- hen. So habe die GmbH durch ihre Dienstleistungen im Jahr 2020 Fr. 230'000.–,

- 16 - im Jahr 2021 Fr. 320'000.–, im Jahr 2022 Fr. 215'000.– und im Jahr 2023 Fr. 241'000.– erwirtschaftet. Von einer sinkenden Tendenz könne demnach keine Rede sein, vielmehr sei das Jahr 2023 vor diesem Hintergrund ein vergleichsweise starkes gewesen. Zum selben Schluss führe ein Vergleich der jeweiligen Betriebs- erfolge. Das Jahr 2023 schlage hierbei mit gerundet Fr. 28'000.– zu Buche, was in Relation zum Jahr 2022 eine deutliche Steigerung darstelle und beinahe exakt dem Betriebserfolg des Jahres 2021 entspreche. Negativer Ausreisser sei das Jahr 2022 mit dem geringsten Dienstleistungserlös und einem entsprechenden Verlust der GmbH gewesen. Dennoch habe sich der Gesuchsgegner in jenem Jahr einen nur leicht geschmälerten Lohn ausbezahlt. Vor dem Hintergrund des deutlich bes- seren Geschäftsjahrs 2023 ergebe sich keine Grundlage für das Ausbezahlen ei- nes deutlich tieferen Lohnes, geschweige denn eine Tendenz, dass das Einkom- men des Gesuchsgegners dauerhaft absinke (Urk. 50 E. III. 5.2.3.5). Weiter könne der Argumentation des Gesuchsgegners nicht gefolgt werden, wo- nach es sich nicht vollständig um eigentliche Lohnzahlungen handeln würde, da die Gesuchstellerin viele Bezüge in ihrem eigenen Interesse vorgenommen habe. Ei- nerseits bleibe er Belege schuldig, die diese pauschale Behauptung stützen und aufzeigen würden, dass der Gesuchsgegner mit diesen Bezügen nicht einverstan- den gewesen sei. Andererseits habe der Gesuchsgegner dieses Vorgehen nach eigener Aussage über Jahre hinweg mindestens toleriert, womit diese Ausgaben zum gelebten ehelichen Standard zu zählen seien, die durch das Einkommen des Gesuchsgegners finanziert worden seien. Es rechtfertige sich somit nicht, Teile der buchhalterisch als Lohn erfassten Auszahlungen nicht dem Einkommen des Ge- suchsgegners anzurechnen. Es sei daher auf den durchschnittlich ausbezahlten Lohn der Jahre 2020 bis 2023 abzustellen. Dies entspreche einem monatlichen Einkommen von Fr. 14'980.– (Urk. 50 E. III. 5.2.3.6 f.) 2.1.2. Der Gesuchsgegner macht mit seiner Berufung geltend, dass die Gesuch- stellerin vor der Trennung Zugang zum gemeinsamen Konto sowie zum Konto der Gesellschaft gehabt habe und in unregelmässigen Abständen teilweise absurd hohe Beträge auf das Privatkonto überwiesen und die Überweisungen als Lohn bezeichnet habe. Sie habe sowohl die Rechnungen der Gesellschaft wie auch die-

- 17 - jenigen der Parteien bezahlt. Die privaten Ausgaben wären jedoch bei weitem nicht so hoch gewesen, wenn die Gesuchstellerin lediglich die Bedürfnisse der Parteien abgedeckt hätte. Sie habe vor allem die eigenen Bedürfnisse befriedigt; insbeson- dere habe sie immer wieder den gemeinsamen Söhnen Geld überwiesen, Dritten absurd hohe Geschenke gemacht und teilweise auch horrende Summen für per- sönliche Ferien ausgegeben, was er lange Zeit nicht bemerkt habe. Erst gegen den Schluss des Zusammenlebens sei er von seiner Buchhaltungsstelle darauf auf- merksam gemacht worden, dass immer mehr Geld vom Geschäftskonto verscho- ben worden sei und dadurch, da diese Bezüge nicht hätten legitimiert werden kön- nen, die persönlichen Schulden gegenüber der Gesellschaft immer mehr angestie- gen seien. Damit habe ihn die Gesuchstellerin in Bedrängnis gebracht, weil er ge- genüber der Gesellschaft als Schuldner gegolten habe. Dies sei vor Vorinstanz mit den Bilanzen der letzten vier Jahre dargelegt worden. In der Bilanz 2023 werde bei den Aktiven darauf verwiesen, dass "sonstige Forderungen gegenüber Gesell- schaftern" in der Höhe von Fr. 106'774.14 bestanden hätten und in der Bilanz 2022 solche in der Höhe von Fr. 106'644.23. Diese Schulden seien beim Bedarf nicht berücksichtigt worden, entsprechend seien Fr. 1'000.– im Monat einzusetzen (Urk. 49 S. 6 f.). 2.1.3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, genügt die pauschale Behaup- tung, die Gesuchstellerin habe diverse Überweisungen in teils absurder Höhe vor- genommen, nicht, um dies glaubhaft zu machen. Auch geht der Gesuchsgegner mit keinem Wort auf die vorinstanzliche Erwägung ein, wonach er gemäss eigener Aussage dieses Vorgehen über Jahre hinweg mindestens toleriert habe. Dass er davon erst gegen Ende des Zusammenlebens erfahren hätte, macht der Gesuchs- gegner erstmals im Berufungsverfahren geltend bzw. zeigt er nicht auf, wo er dies vor Vorinstanz bereits vorbrachte. Entsprechend ist er damit nicht mehr zu hören (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO und oben E. II. 2). Im Übrigen ist auch nicht glaubhaft, dass ihn die Buchhaltungsstelle nicht früher darauf aufmerksam gemacht hätte. So- dann ergibt sich aus dem Vermerk "sonstige Forderungen gegenüber Gesellschaf- tern" nicht, um was für Forderungen es sich dabei handelt oder was deren Hinter- gründe sind. Auch dies vermag folglich die Behauptungen des Gesuchsgegners

- 18 - nicht zu stützen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind daher alle Auszah- lungen, die als Lohn erfasst wurden, als Einkommen anzurechnen. Zu den behaupteten Schulden ist zudem anzumerken, dass der Gesuchsgegner an anderer Stelle in seiner Berufung ausführt, den von der Vorinstanz errechneten Be- darf zu akzeptieren. Diesen legt er auch seinen Berechnungen zugrunde. Entspre- chend sind auch keine monatlichen Schuldentilgungen von Fr. 1'000.– zu berück- sichtigen. 2.1.4. Weiter macht der Gesuchsgegner geltend, er habe glaubhaft dargelegt, dass die Einnahmen sich auch dadurch stark reduziert hätten, weil die Margen der Provisionen von Seiten der jeweiligen Versicherungen reduziert worden seien. Bei gleichen Abschlüssen und bei gleichem Versicherungsportefeuille ergebe sich fol- gerichtig ein tieferer Umsatz und dadurch ein kleinerer Gewinn, woran er sich als Angestellter im Sinne von Lohnbezügen beteiligen könne. Aufgrund der Tendenz der reduzierten Margen in der Versicherungsbranche gehe er davon aus, dass sich sein Lohn bei etwa Fr. 100'000.– netto jährlich einpendeln werde. Sollte man sich, wie dies die Vorinstanz auf Vorschlag der Gesuchstellerin getan habe, auf die Ein- kommen der letzten Jahre stützen, würde das Endergebnis verfälscht; es entspre- che nicht (mehr) den Tatsachen. Die Trennung habe sich zudem derart stark auf seine Gesundheit ausgewirkt, dass er sich seit einiger Zeit in fachärztlicher Be- handlung befinde und zurzeit lediglich zu 50% arbeitsfähig sei. Ob er aufgrund sei- ner gesundheitlichen Situation stationär behandelt werden müsse, werde sich in den kommenden Wochen ergeben. Zurzeit sei somit künftig von einem massiv re- duzierten Einkommen auszugehen. Im Ergebnis geht der Gesuchsgegner von ei- nem Einkommen von monatlich Fr. 8'333.– aus (Urk. 49 S. 7–10). 2.1.5. Zunächst ist der Klarheit halber festzuhalten, dass die Vorinstanz weder in den Erwägungen noch im Dispositiv explizit festhält, ob es sich bei dem dem Ge- suchsgegner angerechneten monatlichen Einkommen in der Höhe von Fr. 14'980.– (ohne Nebenerwerb) bzw. Fr. 16'865.– (mit Nebenerwerb) um das Brutto- oder das Nettoeinkommen handelt (Urk. 50 S. 23 und 27). Nachdem die Vorinstanz auf die durchschnittlichen ausbezahlten Löhne der Jahre 2020 bis 2023 abstellte (Urk. 50

- 19 - S. 23; vgl. auch Urk. 3/1-3; Urk. 14/6; Urk. 18/30), ist davon auszugehen, dass es sich bei den genannten Zahlen jeweils um das Nettoeinkommen handelt. 2.1.6. Der Gesuchsgegner setzt sich mit den ausführlichen Erwägungen der Vor- instanz zum Geschäftsgang, dem erzielten Umsatz der von ihm geführten GmbH und der Betriebserfolge der letzten Jahre nicht auseinander und kommt damit sei- ner Rüge- und Begründungspflicht (Urk. E. II. 1) nicht nach. Die pauschale Behaup- tung, die Margen der Provisionen von Seiten der jeweiligen Versicherungen seien reduziert worden, oder Befürchtungen oder Vermutungen, wonach künftig mit ei- nem tieferen Einkommen zu rechnen sei, genügt nicht. Es wurde diesbezüglich auch kein einziger Beleg eingereicht. Sollte sich das Einkommen künftig tatsächlich reduzieren, ist der Gesuchsgegner auf die Möglichkeit der Abänderung des Ehe- schutzentscheids zu verweisen. Im heutigen Zeitpunkt liegen jedoch keine Anhalts- punkte vor, um von einem reduzierten Lohn das Gesuchsgegners auszugehen. Auch seine geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen blieben gänz- lich unsubstantiiert und unbelegt. 2.1.7. Zusammenfassend ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem monatlichen Lohn des Gesuchsgegners von Fr. 14'980.– (netto) auszuge- hen. 2.1.8. Grundsätzlich wäre das Einkommen des Gesuchsgegners auch unter Ein- bezug des Gewinns zu bestimmen, da es nicht darauf ankommt, ob der Gewinnan- teil dem Unternehmen entnommen wird oder nicht (OGer ZH LY240019 vom 1. No- vember 2014 E. III. C.2.3; OGer ZH LE170064 vom 6. März 2018 E. III. A.1.4 ). Wie nachstehend zu zeigen sein wird, hat es jedoch beim von der Vorinstanz berück- sichtigten Gesamteinkommen des Gesuchsgegners zu bleiben. Da weder die Be- darfszahlen noch die konkrete Unterhaltsberechnung beanstandet wurde und die Gesuchstellerin keine Berufung erhoben hat, können keine höheren Unterhaltsbei- träge zugesprochen werden. Somit kann offenbleiben, im welchem Umfang das Einkommen des Gesuchsgegners unter Einbezug des Gewinnanteils höher ausfal- len würde. 2.2. Nebenerwerb

- 20 - 2.2.1. Die Vorinstanz berücksichtigte zusätzlich zum Lohn von Fr. 14'980.– ein monatliches Einkommen von Fr. 1'885.– netto, das der Gesuchsgegner für das Ausfüllen von Steuererklärungen erhält (Urk. 50 E. III. 5.2.3.8–5.2.3.10). Sie hielt fest, dass gemäss Rechtsprechung das ganze Erwerbseinkommen in die Unter- haltsberechnung miteinzubeziehen sei, d.h. auch ein Einkommen wegen überobli- gatorischer Arbeitsanstrengung. Der Umstand, dass ein Einkommensbestandteil überobligatorisch erzielt werde, sei allenfalls bei der Verteilung des Überschusses zu berücksichtigen (Urk. 50 E. III. 5.2.3.10, mit Verweis auf OGer ZH LE230006 vom 30. Oktober 2023). Im Ergebnis verneinte die Vorinstanz jedoch die Berück- sichtigung bei der Überschussverteilung. Sie erwog, der Gesuchsgegner mache zwar geltend, das Ausfüllen der Steuererklärungen stelle eine überobligatorische Arbeitsanstrengung dar und werde von ihm als Privatperson erbracht, jedoch habe er anfangs noch ausgeführt, dass es sich dabei um eine geschäftliche Tätigkeit handeln würde, welche Eingang in die Buchhaltung der GmbH fände. Aufgrund die- ser widersprüchlichen Aussagen, könne nicht abschliessend nachvollzogen wer- den, inwiefern es sich beim Ausfüllen der Steuererklärungen um eine überobligato- rische Tätigkeit handle oder ob er im Gegenzug sein Arbeitspensum für die GmbH reduziere. Es lägen demzufolge keine Gründe vor, welche rechtfertigten, vom Grundsatz einer hälftigen Überschussverteilung abzuweichen (Urk. 50 E. III. 5.4.2). 2.2.2. Der Gesuchsgegner moniert, gemäss dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2021 (LY210008-O), welches auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verweise, dürfe von einem Unterhaltspflichtigen in der Regeln kein Arbeitspensum über 100% erwartet werden. Von diesem Grundsatz könne nur dann abgewichen werden, wenn die Möglichkeit zu einer Nebenbeschäftigung tat- sächlich bestehe und diese dem Unterhaltspflichtigen zumutbar sei, was von den Umständen des Einzelfalles abhängig sei. Das erwirtschaftete Zusatzeinkommen werde jedoch auch dann regelmässig nur bei knappen finanziellen Verhältnissen, nämlich wenn die addierten Erwerbseinkommen beider Ehegatten nicht zur De- ckung der Bedürfnisse der Familie mit zwei Haushalten ausreichen würden, be- rücksichtigt. Dies sei vorliegend klar nicht der Fall, weshalb im Rahmen des ge- richtlichen Ermessens davon abgesehen werden könne und müsse, ein allfälliges

- 21 - Nebenerwerbseinkommen zu berücksichtigen, wie hoch dies auch immer sein möge (Urk. 49 S. 9). 2.2.3. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Gesuchsgegner nicht ausreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. So zeigt er insbesondere nicht konkret auf, weshalb entgegen der Vorinstanz von einer überobligatorischen Tätig- keit auszugehen und das damit erzielte Einkommen bei der Überschussverteilung entsprechend zu berücksichtigen wäre. Es hat daher auch bezüglich des Einkom- mens aus dem Nebenerwerb beim vorinstanzlichen Entscheid zu bleiben (oben E. II. 1). Das massgebliche Einkommen des Gesuchsgegners beläuft sich folglich pro Monat auf insgesamt Fr. 16'865.– (Fr. 14'980.– zuzüglich Fr. 1'885.–; netto, vgl. oben E. III. 2.1.5.).

3. Wie bereits erwähnt, erhebt der Gesuchsgegner keine Rügen in Bezug auf den Bedarf oder die konkrete Berechnung der ehelichen Unterhaltsbeiträge und diese erweisen sich auch nicht als offensichtlich unrichtig (Urk. 49 S. 10 f.). Ent- sprechend hat es bei den von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträgen für die Gesuchstellerin zu bleiben (vgl. Urk. 50 Dispositiv-Ziffer 4). C. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens

1. Die Vorinstanz setzte die Gerichtskosten auf Fr. 4'000.– und die (volle) Par- teientschädigung auf Fr. 4'500.– fest. Zur Verteilung erwog sie, dass sämtliche strit- tigen Punkte der Dispositionsmaxime unterlägen, weshalb das Gericht an die je- weiligen Anträge der Parteien gebunden sei. Dabei erhelle, dass mit Ausnahme von Antragsziffer 4 (Kontakt- und Rayonverbot) die Gesuchstellerin in allen Punk- ten obsiege, insbesondere in der zentral strittigen Frage des Unterhalts. Es er- scheine damit als angemessen, nur in geringem Masse von der in Art. 106 Abs. 2 ZPO vorgesehenen ausgangsgemässen Kostenauferlegung abzusehen und dem Gesuchsgegner die Kosten zu drei Vierteln aufzuerlegen (Urk. 50 E. 8.)

2. Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr sowie die Höhe der (vollen) Parteientschädigung wird vom Gesuchsgegner nicht beanstandet (vgl. Urk. 49 S. 11 f.) und diese erweisen sich auch als angemessen. Der Gesuchsgegner rügt,

- 22 - es seien keine Gründe für ein Abweichen von der obergerichtlichen Praxis zur hälf- tigen Kostenteilung bei familienrechtlichen Belangen ersichtlich. Ausserdem könne nicht argumentiert werden, die Gesuchstellerin habe bei der zentralen Frage des Unterhalts obsiegt, seien die Parteien zur Zeit der Klagebewilligung doch bereits getrennt und die eheliche Wohnung bereits zugeteilt sowie sein Antrag auf Güter- trennung anerkannt und der Antrag auf Prozesskostenbeitrag sowie Anordnung eine Kontakt- und Rayonverbots der Gesuchstellerin abgewiesen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz davon ausgehe, die Gesuchstellerin habe grösstenteils obsiegt. Die Kosten seien daher unter den Parteien zu gleichen Teilen zu verteilen (Urk. 49 S. 11 f.).

3. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Kostenverteilung (Art. 106 ff. ZPO) kor- rekt wiedergegeben. Entsprechend werden die Kosten in der Regel nach dem Aus- gang des Verfahrens verteilt (Art. 106 ZPO). Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht unter anderem in familienrechtlichen Verfahren abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), wobei die zürcherische Praxis davon primär Gebrauch macht, wenn und soweit die Parteien in guten Treuen um nicht vermögensrechtliche Kinderbelange streiten. Demgegen- über findet bei (zumal vermögensrechtlichen) Begehren, die nur das Verhältnis zwi- schen den Ehegatten betreffen, eine abweichende Kostenverteilung gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kaum und nur unter besonderen Umständen statt (statt vieler: OGer ZH RZ220011 vom 19. April 2023 E. III. 4.2). Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners werden die Gerichtskosten in familienrechtlichen Verfahren somit nicht im Allgemeinen je hälftig verteilt. Unstrittig waren vorliegend die Bewilligung des Getrenntlebens (mit Ausnahme des genauen Datums [Urk. 50 E. III. 1]), die Zuteilung der ehelichen Wohnung [Urk. 50 E. III. 2] sowie die Anordnung der Gütertrennung [Urk. 50 E. III. 6]. Der eheliche Unterhalt [Urk. 50 E. III. 5] bildete sodann offensichtlich den grössten Streitpunkt, der auch aufwandmässig am meisten ins Gewicht fiel. Dass die Gesuchstellerin in diesem Punkt obsiegte, wird vom Gesuchsgegner zu Recht nicht in Abrede gestellt. Ebenfalls obsiegte sie in Bezug auf die Regelung der Nutzung der Liegenschaft in Italien [Urk. 50 E. III. 3]. Dieser Punkt sowie jene, in welchen die Gesuchstellerin

- 23 - unterlag (Kontakt-/Rayonverbot [Urk. 50 E. III. 4] und Prozesskostenbeitrag [Urk. 50 E. III. 7]) waren indes von untergeordneter Bedeutung. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Kosten dem Gesuchsgegner zu drei Vier- teln und der Gesuchstellerin zu einem Viertel auferlegte. Die Berufung ist entspre- chend auch in diesem Punkt abzuweisen. Im Übrigen – folgt die Regelung einer Prozessentschädigung doch der Verteilung der Gerichtskosten (Art. 106 ZPO i.V.m. Art. 95 ZPO) – ist die Berufung des Gesuchsgegners auch betreffend das von ihm beantragte Wettschlagen der Parteientschädigungen abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens

1. In Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 1'500.– fest- zusetzen. Ausgangsgemäss ist sie dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin man- gels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom

17. März 2025 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

- 24 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 49, sowie an die Vorinstanz mit dem Hinweis, dass ihr die Mitteilung an das Migrationsamt obliegt, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vor- sorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ip