Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind verheiratet und Eltern des gemeinsamen Sohnes C._____, geboren tt.mm.2021. Sie leben seit dem 1. Dezember 2023 getrennt (Urk. 1 S. 3, Urk. 21 S. 4). Seit dem 31. Januar 2024 stehen sich die Parteien in einem Ehe- schutzverfahren gegenüber. Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 84 S. 9 ff.). Mit Entscheid vom 24. März 2025 fällte die Vorinstanz den Endentscheid und ordnete unter an- derem eine hälftig alternierende Obhut mit wochenweiser Betreuung über C._____ an (Urk. 79 S. 71 = Urk. 84 S. 71).
E. 1.1 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- instanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und folglich über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einsch- liesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 3).
E. 1.2 In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den ange- fochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, respektive an einem der ge- nannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genü- gend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, bezie- hungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Von der Berufungsinstanz kann nicht erwartet werden, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Be- rufungsbegründung geeignet sein könnten (OGer ZH NP220014 vom 16. Novem- ber 2022 E. II.1 S. 5; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätz- lich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungs- schrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Da- bei ist die Rechtsmittelinstanz weder an die Argumente der Parteien noch an die
- 15 - Erwägungen der Vorinstanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Fe- bruar 2021 E. 5.1 nicht publ. in BGE 147 III 301). Auf die Parteivorbringen ist inso- weit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).
E. 1.3 Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen er- forscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche dieser umfassenden bzw. uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien im Berufungsverfahren zudem neue Tatsachen und Beweis- mittel unbeschränkt vorbringen (vgl. Art. 317 Abs. 1bis ZPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 ZPO).
E. 2 Gegenstand des Berufungsverfahrens Die Gesuchsgegnerin ficht mit vorliegender Berufung gemäss ihren Rechtsbegeh- ren zunächst die Regelungen über die elterliche Sorge, die Obhut und den Unter- halt an. Gemäss Berufungsbegründung ficht sie zudem das Trennungsdatum und die Bonusregelung des vorinstanzlichen Urteils an (Urk. 83 S. 6, S. 16 f.). Nicht an- gefochten wurden Dispositiv-Ziffer 6a (ehelicher Unterhalt von 1. Dezember 2023 bis 31. Juli 2024) und Dispositiv-Ziffer 7 Absatz 1 (ab 1. April 2024 bis 31. März 2025 geleisteter Unterhalt). Bezüglich dieser Dispositiv-Ziffern ist das vorinstanzli- che Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO), was vorzumerken ist.
E. 3 Getrenntleben
E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, die Parteien würden übereinstimmend beantragen, es sei ihnen das Getrenntleben seit dem 1. Dezember 2023 zu bewilligen. Aufgrund
- 16 - des gefestigten Trennungswillens sei den Parteien das Getrenntleben seit 1. De- zember 2023 auf unbestimmte Zeit zu bewilligen (Urk. 84 S. 15 f.).
E. 3.2 Das vorinstanzlich festgestellte Datum für die Bewilligung des Getrenntlebens wurde von beiden Parteien so beantragt (Urk. 1 S. 2 sowie Urk. 21 S. 2). Der Rüge der Gesuchsgegnerin, die Vorinstanz hätte einen möglicherweise früheren Tren- nungszeitpunkt nicht hinreichend geprüft (Urk. 83 S. 6 f.), ist deshalb – wenn dies- bezüglich überhaupt von einem genügend begründeten Rechtsbegehren auszuge- hen wäre (vorne Erw. II.2) – nicht zu folgen: Dass die Parteien seit dem 5. Januar 2023, als es zu einem Vorfall physischer Gewalt seitens des Gesuchstellers ge- kommen sei, faktisch getrennt leben (Urk. 83 S. 6 f.), wurde nicht weiter substanti- iert. Damit kann auch offen bleiben, ob es sich dabei überhaupt um eine zulässige neue Tatsachenbehauptung handelt (vgl. Art. 272 ZPO; Art. 317 Abs. 1 ZPO).
E. 4 Elterliche Sorge, Obhut und Wohnsitz
E. 4.1 Die Vorinstanz erwog zur elterlichen Sorge, vorab sei festzuhalten, dass die Eltern über das gemeinsame Sorgerecht verfügten und die Beibehaltung bis zu den Anträgen, welche die Gesuchsgegnerin im Oktober 2024 gestellt habe, immer un- bestritten gewesen sei. Die Vorwürfe, die die Gesuchsgegnerin erhebe, um ihren Antrag auf Alleinzuteilung der elterlichen Sorge zu begründen, fussten überwie- gendst auf Umständen und Vorfällen, die sich bereits vor der Durchführung der Hauptverhandlungen von März und August 2024 ereignet hätten. In beiden Ver- handlungen sei seitens der Gesuchsgegnerin die Belassung des gemeinsamen Sorgerechts beantragt worden, dies auch noch in ihrer nach der Verhandlung von August 2024 eingegangenen und aus dem Recht gewiesenen Eingabe. Die Ge- suchsgegnerin beschreibe zur Begründung ihres Antrags zahlreiche familiäre Be- gebenheiten und Vorfälle sehr detailreich. So würden dem Gericht auch Geringfü- gigkeiten zur Kenntnis gebracht, wie etwa in der Eingabe vom 15. Januar 2025, wo sie schildere, dass der Gesuchsteller gemäss ihren Mutmassungen nicht erst am
25. Dezember 2024, was ihrer Erlaubnis entsprochen hätte, sondern schon an Hei- ligabend mit C._____ in Deutschland gewesen sei. Die Gesuchsgegnerin vermöge keinen Grund darzutun, welcher beim Gericht Zweifel an der Erziehungs- oder Be- treuungsfähigkeit des Gesuchstellers zu wecken vermöchte, weder für sich be-
- 17 - trachtet noch in der Gesamtheit. Die von ihr aufgezählten Vorfälle zeichneten sich zunächst dadurch aus, dass an erster Stelle ihrer Vorbringen Beeinträchtigungen ihrer eigenen Befindlichkeit – nicht derjenigen des Kindes – angeführt würden (so bezüglich ihrer Lebensumstände, derjenigen ihrer Eltern und ihres jetzigen Part- ners). Die sich auf das Kind beziehenden Vorbringen richteten sich entweder dar- auf, dass der Gesuchsteller nicht gemäss ihren Vorgaben gehandelt haben soll, oder auf – in objektiver Weise betrachtet – kleinere Unfälle und Missgeschicke, wie sie sich jederzeit ereignen könnten und wovor niemand gefeit sei. Ein Kind lerne – so die Vorinstanz weiter – den Umgang mit Alltäglichem nicht, wenn es vor aller Unbill verschont oder abgeschirmt werde. Es erscheine denn auch bemerkenswert, dass die Gesuchsgegnerin C._____ auf der kognitiven Seite sehr viel zumute. So soll die französische Sprache Teil seiner Identität sein, weshalb es unbedingt erfor- derlich sei, dass er die französische Sprache erlernen soll. Zu verweisen sei dies- bezüglich darauf, dass die Eltern beide hochdeutsch sprächen, seit etlichen Jahren im deutschsprachigen Teil der Schweiz wohnten und arbeiteten, die von der Ge- suchsgegnerin angesprochene Heimat sich im E._____ [Bundesland in Deutsch- land] befinde, wo die deutsche Sprache Landessprache sei, und dass bei einem erst dreijährigen Kind wohl kaum von einer bereits gebildeten Identität gesprochen werden könne. Dass das frühe Erlernen von Fremdsprachen durchaus von Vorteil sein könne, sei nicht zu bestreiten. Allerdings vermöge die Gesuchsgegnerin aus dem Umstand, dass der Gesuchsteller diesem Vorhaben aufgrund von Aufwendun- gen, die damit verbunden wären, wie das Verbringen von C._____ während einiger Stunden an andere Örtlichkeiten, nicht zugestimmt habe, keineswegs eine Kindes- wohlgefährdung abzuleiten. Gegenteils erschienen die Vorstellungen der Gesuchs- gegnerin, welche sich mit einem immensen Aufwand der Erarbeitung von Betreu- ungskonzepten widme, als nicht adäquat und legten eine mögliche Überforderung oder Überförderung des Kindes nahe. So lasse der von der Gesuchsgegnerin sel- ber dargelegte Umstand, dass der damals 2 ¾ Jahre alte C._____ im mm. 2024 unter Schlafstörungen gelitten, Geld gezählt und Existenzängste gehabt habe, wor- auf sie – die Gesuchsgegnerin – vergeblich tagelang Psychiater und Psychologen sämtlicher Kantone angerufen habe, um einen Termin für die Behandlung ihres Kindes zu bekommen, aufhorchen. Dass ein Kind diesen Alters unter Existenz- ängsten leide, lasse sich nur so erklären, dass mit ihm über finanzielle Belange
- 18 - gesprochen worden sei, was wohl kaum als altersgerechter Umgang mit einem noch so kleinen Kind zu bezeichnen sei. Dass das Kind in der Phase der Trennung der Eltern emotional reagiere, verstehe sich von selbst, sei aber kaum dem Ge- suchsteller alleine zuzuschreiben. So habe die Gesuchsgegnerin dartun lassen, sie habe damals händeringend versucht, eine Einigung betreffend die Betreuung von C._____ herbeizuführen. Dies erscheine jedoch als wenig glaubhaft vor dem Hin- tergrund, dass sie dem Gesuchsteller via ihre damalige Rechtsvertreterin trotz be- stehender gemeinsamer elterlicher Sorge mitteilen lassen habe, dass C._____ fortan unter ihrer Obhut bleibe und dass der Gesuchsteller C._____ nur zusammen mit ihr während wöchentlich einer Stunde sehen könne, wobei der Gesuchsteller ihr jeweils bis zum Sonntag einen Vorschlag für eine Stunde Unternehmung in der folgenden Woche einreichen könne. Durch die diversen Vorbringen und durch sie vorgegebenen Anforderungen – so die Vorinstanz weiter – entstehe ein Bild der Gesuchsgegnerin, wonach sie ihre Vorstellungen als für die Definition des Kindes- wohls allein massgeblich in den Vordergrund stelle. Dabei lasse sie ausser Acht, dass erstens dem Gesuchsteller hinsichtlich der Lebensgestaltung genau diesel- ben Rechte zukämen wie ihr und zweitens, dass nicht jede Abweichung von ihren Vorstellungen als kindeswohlrelevant einzustufen sei. Kinder könnten auch durch- aus von unterschiedlichen Haltungen und Erziehungsstilen profitieren. So gesehen seien alle Vorbringen der Gesuchsgegnerin zur Art, wie Familienfeste zu feiern seien, unter dem Aspekt des Kindeswohls nicht von Belang. Auch die von ihr vor- gebrachten eigenen Verletztheiten (z.B. bezüglich der Retournierung von Klei- dungsstücken) seien nicht relevant. Wenn sie davon spreche, der Gesuchsteller begehe ihr gegenüber psychische Gewalt, wenn er sich ihren Ansichten nicht an- schliesse, sei zu bemerken, dass die von ihr vorgebrachten Dissonanzen unter den Ehegatten, das nicht vorhandene Eingehen des Gesuchstellers auf die Befindlich- keiten der Gesuchsgegnerin und sein Bestehen auf dem eigenen Standpunkt – selbst wenn von der Verwirklichung der diesbezüglichen Vorbringen ausgegangen würde, was seitens des Gesuchstellers umstritten sei – weit entfernt von häuslicher resp. psychischer Gewalt im Sinne der von ihr zitierten Rechtsquellen sei. Wenn die Gesuchsgegnerin die mangelnde Kommunikationsfähigkeit des Gesuchstellers zur Begründung für die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge heranziehen wolle, sei ihr entgegen zu halten, dass Schwierigkeiten im Umgang der Parteien
- 19 - unter sich sicherlich nicht nur dem Gesuchsteller zuzuschreiben seien, sondern auch der Gesuchsgegnerin, welche den Gesuchsteller mit unverhältnismässigen Vorgaben eindecke. In Betracht zu ziehen sei, dass sich aus Sicht des Gerichts beide Parteien sehr um das Wohl von C._____ kümmerten und auch in der Lage seien, für ihn und seine Betreuung gute Lösungen zu finden. So hätten sie sich beide als in der Lage gezeigt, anlässlich der Gerichtsverhandlungen eine Einigung bezüglich der Betreuung von C._____ zu erzielen. Es sei daher kein Grund ersicht- lich, weshalb dem Gesuchsteller die elterliche Sorge entzogen werden sollte. Damit sei beiden Eltern die gemeinsame elterliche Sorge zu belassen (Urk. 84 S. 22 ff.).
E. 4.2 Zur Obhut erwog die Vorinstanz, vorab sei festzuhalten, dass C._____ ge- mäss einer Vereinbarung unter den Parteien nach der Trennung anfangs Dezem- ber 2023 befristet bis Ende Januar 2024 jede zweite Woche von Donnerstagmor- gen bis Sonntagabend vom Gesuchsteller betreut worden sei und ab Februar 2024 gemäss allein getroffenem Entscheid der Gesuchsgegnerin ausschliesslich bei ihr gewesen sei. Auf Vorschlag des Gerichts anlässlich der ersten Hauptverhandlung von März 2024 hätten sich die Eltern dann darauf geeinigt, dass C._____ vom Vater in jeder ungeraden Kalenderwoche von Donnerstagmorgen, 07.00 Uhr, bis Mon- tagmorgen, 07.00 Uhr, betreut werde. Dieser Vorschlag sei den Parteien vom Ge- richt klar mit dem Ziel eines Aufbaus der Betreuung durch den Vater unterbreitet worden. Dementsprechend sei zeitgleich auch ein zweiter Verhandlungstermin im August 2024 vorgesehen worden, um den weiteren Verlauf zu besprechen. Anläss- lich der Verhandlung von August 2024 hätten sich die Parteien auf eine Ergänzung der Vereinbarung hinsichtlich der Ferien- und Feiertagsregelung geeinigt. Wie be- reits ausgeführt, vermöge das Gericht nicht zu erkennen, weshalb der Gesuchstel- ler – dies vor dem Hintergrund, dass das Kind zu 100 % fremdbetreut sei – nicht in der Lage sein sollte, die hälftige Betreuung des Kindes zu übernehmen. So sei er zwar mit dem Aufbau einer Firma befasst, doch treffe dies genauso auf die Ge- suchsgegnerin zu. Ausserdem lasse gerade sie darlegen, dass sie aufgrund diver- ser gravierender gesundheitlicher Probleme auf eine Fremdbetreuung des Kindes angewiesen sei. Damit müsse es ihr – so die Vorinstanz weiter – gelegen kommen, wenn sich der Vater vermehrt um die Betreuung des Kindes kümmere, damit ihr mehr Freiraum und Erholungszeit zukomme. Dass er dazu aus erzieherischen
- 20 - Gründen nicht in der Lage sein sollte, erhelle aus ihren Vorbringen nicht. Die vielen von ihr detailreich dargelegten Vorfälle ergäben weder für sich noch in ihrer Ge- samtheit ein Bild, wonach der Gesuchsteller nicht erziehungsfähig wäre. Vorab sei festzustellen, dass die Vorkommnisse in der beschriebenen Art und Weise vom Gesuchsteller bestritten würden. Auf eine Klärung des Sachverhalts könne jedoch verzichtet werden, da es sich um Missgeschicke und kleinere Unfälle wie auch Vor- fälle handle, wie sie sich im Laufe des Lebens und der Entwicklung eines Kindes gemeinhin in der einen oder anderen Art ereigneten. Was den Vorwurf anbelange, der Gesuchsteller habe der Gesuchsgegnerin das Kind vorenthalten, indem er es entgegen ihrem Willen in der Kita abgeholt habe, sei zu bemerken, dass sich dar- aus per se keine Gefährdung des Kindeswohls ergebe und ausserdem zum fragli- chen Zeitpunkt keine Vereinbarung unter den Parteien betreffend die Betreuung von C._____ bestanden habe. Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Gesuchsgegnerin die dem Gesuchsteller ebenbürtig zuste- henden Umgangsrechte ab Februar 2024 eigenmächtig beschnitten habe und den Gesuchsteller C._____ nur zu ganz bestimmten kurzen Besuchsstunden, dies nota bene in ihrer Begleitung, sehen lassen habe. Auch hierfür bestehe keinerlei Grund- lage. Es erscheine, dass die Gesuchsgegnerin der Auffassung gewesen sei und nach wie vor sei, dass alleine ihre Vorstellungen betreffend die Art und Weise der Betreuung von C._____ massgebend seien. Darauf liessen auch unter anderem die diversen Forderungen der Gesuchsgegnerin an den Gesuchsteller, so bei- spielsweise wie er die Weihnachts- oder Osterfeierlichkeiten mit dem Kind zusam- men zu gestalten habe, um das Kind nicht zu enttäuschen, welche Nahrungsmittel oder Ernährungsweise (nur vegan) zugelassen seien, welche Bekleidung bei wel- chem Wetter zu wählen sei etc. schliessen. Aus den vorgebrachten Umständen – so die Vorinstanz weiter –, welche zufolge der Weitschweifigkeit und des Detail- reichtums nur in stark gekürzter Fassung wiedergegeben würden, lasse sich nichts Massgebliches zu Lasten des Gesuchstellers ableiten. Es könne dazu auf das unter dem Titel "elterliche Sorge" Ausgeführte verwiesen werden. Festzustellen sei so- mit, dass beide Elternteile in D._____ in Gehdistanz von einander wohnten, dass C._____ zu 100 % fremdbetreut sei und bleiben solle und dass beide Elternteile am Aufbau eines Unternehmens beteiligt seien, womit die Situation beider Eltern- teile, C._____ betreuen zu können, dieselbe sei. Aufgrund der Ausführungen sei
- 21 - auch keinem Elternteil die Erziehungsfähigkeit abzusprechen. C._____ sei unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. Der von der Gesuchsgegnerin vor- gebrachte Umstand der Kommunikationsunfähigkeit des Gesuchstellers könne dem nicht entgegen stehen, da aus Sicht des Gerichts Schwierigkeiten in der Kom- munikation nicht nur dem Gesuchsteller angelastet werden könnten, sondern des- gleichen der Gesuchsgegnerin. Dies entbinde die Parteien jedoch nicht von ihrer Pflicht, ihre Erziehungsaufgabe C._____ gegenüber gemeinsam wahrzunehmen. Dass sie dazu in der Lage seien, habe sich darin gezeigt, dass sie zumindest für die Dauer des Verfahrens eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen hätten und zudem die vereinbarten Elternkurse besuchten, die sie dazu befähigen sollten. Ein allfällig fehlender Wille, zu Lösungen zu gelangen, sei vor dem Hintergrund der bestehenden gesetzlichen Elternpflichten nicht beachtlich. Ausserdem entschärfe sich die Situation dadurch, dass C._____ zu 100 % fremdbetreut sei, womit sich die durch die Eltern abzudeckenden Betreuungszeiten stark reduzierten. Zur kon- kreten Betreuungsreglung erwog die Vorinstanz, gegen die vom Gesuchsteller für den Fall alternierender Obhut vorgeschlagene Betreuungsregelung liesse sich auf- grund der obigen Ausführungen, der unmittelbaren Nähe der Wohnorte der Par- teien sowie der Tatsache, dass C._____ zu 100 % fremdbetreut werde sowie des Umstandes, dass die Gesuchsgegnerin für diesen Fall keinerlei eigene Anträge ge- stellt habe, nichts Stichhaltiges einwenden. Damit sei der Gesuchsteller hinsichtlich der Alltagsregelung für berechtigt zu erklären, C._____ bei alternierender Obhut hälftig zu betreuen, indem er die Betreuungsverantwortung für C._____ in jeder ungeraden Kalenderwoche von Montag, 07.00 Uhr, bis zum anderen Montag, 07.00 Uhr, übernehme. In der übrigen Zeit werde C._____ von der Gesuchsgegne- rin betreut. Hinsichtlich der Ferien erwog die Vorinstanz, jedem Elternteil stehe die Betreuung während der Hälfte der (Schul-)Ferien zu (Urk. 84 S. 32). Mit Bezug auf die Feiertage erwog die Vorinstanz, C._____ verbringe diese jeweils bei jenem Elternteil, bei welchem die Betreuungsverantwortung für die betreffende Woche liege, wobei sich die Betreuung an Ostern und Pfingsten bis zum auf die Feiertage folgenden Dienstag um 07.00 Uhr verlängere (vgl. zum Ganzen Urk. 84 S. 29-32).
E. 4.3 Zum (von der Gesuchsgegnerin zumindest implizit angefochtenen) Wohnsitz hielt die Vorinstanz fest, die Festlegung des Wohnsitzes bei gemeinsamer elterli-
- 22 - cher Sorge und alternierender Obhut erfolge vornehmlich aus administrativen Gründen, so vor allem um den Schulort des Kindes festzulegen. Vorliegend wohn- ten beide Eltern seit der Geburt des Kindes in D._____. Inwiefern ein heute noch nicht einmal vierjähriges Kind dort integriert sei, könne nicht beurteilt werden, umso weniger, als es über längere Zeit eine auswärtige Kita besucht habe. Umso wichti- ger aber erscheine Stabilität in dem Sinne, als entsprechend der alternierenden Obhut der Kontakt des Kindes zu beiden Elternteilen gewährleistet und dies auch in geographischer Hinsicht einfach umsetzbar bleiben müsse. Gemäss den gesetz- lichen Grundlagen stehe es keinem Elternteil zu, den Wohnort des Kindes ohne das Einverständnis des anderen eigenmächtig zu verlegen, wenn damit die Aus- übung des Besuchs- und Betreuungsrechts für den anderen Elternteil bedeutend erschwert werde (Art. 301a Abs. 2 ZGB). Da die Gesuchsgegnerin bereits heute antöne, sich künftig oft im Ausland aufzuhalten und sie somit versucht sein könne, ihren Lebensmittelpunkt dahin zu verlegen und sie ihrem Kind versprochen habe, nicht ohne es umzuziehen, rechtfertige es sich, den Wohnsitz des Kindes beim je- weiligen Wohnsitz des Vaters festzulegen (Urk. 84 S. 32 ff.).
E. 4.4 Die Gesuchsgegnerin rügt mit Bezug auf die elterliche Sorge, die Vorinstanz habe das Vorliegen struktureller, digitaler und psychischer Gewalt nicht ausrei- chend geprüft, welche die Möglichkeit einer konsensorientierten Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung verunmögliche. In Fällen mit massiven Konflikten und Kindeswohlgefährdung sei eine Alleinsorge angezeigt. Im Lichte der geltenden Nor- menhierarchie (Vorrang des Völkerrechts vor Landesrecht) und dem Schutz der Gesuchsgegnerin und ihres Sohnes widerspreche die Aufrechterhaltung gemein- samer elterlicher Sorge den einschlägigen, internationalen Schutznormen und stelle eine Kindeswohlgefährdung dar. Nach Bundesgericht und Lehre könne die alleinige elterliche Sorge bei klarer Unvereinbarkeit angeordnet werden. Dies gelte insbesondere, wenn die Zusammenarbeit weder momentan noch in absehbarer Zeit möglich erscheine, wie es hier angesichts manipulativer Verhaltensmuster, do- kumentierter Kita-Nichtabholungen und digitaler Grenzverletzungen der Fall sei (Urk. 83 S. 7). Weiter habe die Vorinstanz zahlreiche Beweise unberücksichtigt ge- lassen und umgedeutet, etwa Chatprotokolle zu gewalttätigen und entwürdigenden Aussagen, Zeugeneinvernahmen zur Kita-Problematik und ärztliche Atteste zur ge-
- 23 - sundheitlichen Belastung der Mutter infolge digitaler Belästigungen (Urk. 83 S. 17 f.) Mit ihren Vorbringen setzt sich die Gesuchsgegnerin nicht substantiiert mit den de- taillierten und nachvollziehbaren vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Sie bezeichnet weder die Erwägungen, die sie als fehlerhaft betrachtet noch setzt sie sich argumentativ mit diesen auseinander. An Verweisen auf Aktenstellen und Ur- kunden des vorinstanzlichen Verfahrens fehlt es vollständig. So bleibt insbeson- dere unklar, auf welche Chatprotokolle sie sich bezieht. Von der Berufungsinstanz kann nicht erwartet werden, dass sie in den Vorakten die Argumente zusammen- sucht, die zur Berufungsbegründung geeignet sein könnten (vorne Erw. II.1.2). Dar- über hinaus lassen sich in den Akten auch keine ärztlichen Atteste zur gesundheit- lichen Belastung der Gesuchsgegnerin finden. Eine unterlassene Prüfung völker- rechtlicher Vorschriften und strukturellerer Gewaltformen ist ebenfalls nicht auszu- machen (Urk. 83 S. 5 f., S. 18; Urk. 87/3). Damit scheitern die gegen die Aufrecht- erhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge gerichteten Rügen der Gesuchsgeg- nerin und die Berufung ist insoweit offensichtlich unbegründet.
E. 4.5 Zur Obhut rügt die Gesuchsgegnerin, es fehle an der für die alternierende Obhut notwendigen Kooperations- und Kommunikationsbereitschaft. Bei Hochkon- flikt und Gewaltvorwürfen könne ein Wechselmodell das Kind psychisch überfor- dern. C._____ sei knapp vier Jahre alt und brauche klare Strukturen. Die tatsächli- che Betreuung durch den Gesuchsteller sei in der Vergangenheit weder konstant noch verlässlich gewesen, wie aus der Beilage der Gesuchsgegnerin (Kapitel 5 und
6) eindeutig hervorgehe (Urk. 83 S. 8). Soweit die Gesuchsgegnerin auf ihre 150- seitige Beilage beziehungsweise auf die vierzig Seiten umfassenden Kapital 5 und
E. 4.6 Hinsichtlich des Wohnsitzes rügt die Gesuchsgegnerin, die Feststellung des Wohnsitzes gestützt auf rein administrative Erwägungen stimme nicht mit der Le- bensrealität des Kindes überein (Urk. 83 S. 8). Damit setzt sich die Gesuchsgeg- nerin nicht genügend mit der vorinstanzlichen Argumentation auseinander, welche den Entscheid für die Wohnsitzfestlegung beim Gesuchsteller mit künftig geplanten häufigen Auslandabwesenheiten der Gesuchsgegnerin begründete. Administrative Gründe waren vorliegend aufgrund des Wohnsitzes in derselben (Schul-)Gemeinde nicht ausschlaggebend. Vielmehr hat die Vorinstanz gestützt auf das Kriterium der örtlichen Stabilität erwogen, den Wohnsitz beim Gesuchsteller festzulegen. Die Ausführungen der Gesuchsgegnerin, wonach sie ohne Zustimmung und vorherige Information des Gesuchstellers den Wohnsitz des Sohnes verlegen wolle und eine Weitergabe des Aufenthaltsortes einschliesslich Land zu untersagen sei (Urk. 83 S. 10), bestätigt, dass den vorinstanzlichen Überlegungen zum Wohnsitz des Soh- nes zu folgen ist. Was die vom Gesuchsteller geschilderten Reise der Gesuchs- gegnerin mit dem Kind nach Deutschland angeht (vgl. Urk. 98), fehlen im jetzigen Zeitpunkt konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Gesuchsgegnerin den Wohnsitz
- 26 - bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes verlegt hat. Die Gesuchsgegnerin ist an dieser Stelle mit Nachdruck daran zu erinnern, dass es (bei gemeinsamer elterli- cher Sorge) keinem Elternteil zusteht, den Wohnort des Kindes ohne das Einver- ständnis des anderen Elternteils eigenmächtig ins Ausland zu verlegen (vgl. Art. 301a Abs. 2 ZGB und bereits Urk. 84 S. 33). Widerhandlungen gegen die er- wähnte Bestimmung können im Übrigen auch strafrechtliche Konsequenzen haben (Art. 220 StGB). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass nicht auszuma- chen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid oder das sonstige Vorgehen der Behörden im vorliegenden Fall (so die Gesuchsgegnerin) gegen irgendwelche völ- kerrechtliche Schutzpflichten verstossen sollten (Urk. 83 S. 8 f., S. 18; auch die Hinweise in Urk. 94 S. 7 ff. auf diverse Völkerrechtsverletzungen sind haltlos).
E. 4.7 Zuletzt kann der Gesuchsgegnerin auch hinsichtlich ihrer Rüge zur "Staats- haftung und diplomatischer Wiedergutmachung", in welcher sie einen akuten Vor- fall mit der Kantonspolizei vom Januar 2024 erwähnt und angeblich unterlassene Schutzmassnahmen geltend macht, nicht gefolgt werden (Urk. 83 S. 18 f.). Was die Gesuchsgegnerin im Einzelnen meint, wenn sie ausführt, ihr Schutzstatus als "in- ternational gefährdete Menschenrechtsverteidigerin" sei faktisch aufgehoben wor- den (Urk. 83 S. 19), ist unverständlich und nicht im Ansatz nachvollziehbar. Das- selbe gilt für die an derselben Stelle behauptete "Herabwürdigung ihrer internatio- nalen Tätigkeit". Dies insbesondere weil sich hierzu – abgesehen von einer Arbeits- bestätigung für eine über zehn Jahre zurückliegende dreimonatige Tätigkeit bei der F._____ – nichts in den Akten findet.
5. Unterhalt 5.1. Die Vorinstanz erwog, es sei vorab festzuhalten, dass C._____ zu 100 % fremdbetreut werde und den Eltern im Übrigen die alternierende Obhut zuzuteilen sei. Damit seien beide gleichermassen verpflichtet, nebst der zu gleichen Teilen zu erbringenden Betreuung in natura zur Deckung der Lebenshaltungskosten von sich und C._____ einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ein Betreuungsunterhalt falle zufolge vollständiger Fremdbetreuung des Kindes nicht an, da kein Elternteil auf- grund wahrzunehmender Kinderbetreuung an der Erwerbstätigkeit gehindert werde. Damit seien auch beide Parteien entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit ver-
- 27 - pflichtet, für den Kindesunterhalt aufzukommen. Dabei hätten die Parteien ihre fi- nanzielle Leistungskraft auszuschöpfen, um die aufgrund der Trennungssituation entstehenden Mehrkosten auffangen oder mildern zu können. Ausserdem bestehe nicht unbesehen ein Anspruch auf ehelichen Unterhalt. Vielmehr gelte das Primat der Eigenversorgung. Ein Anspruch auf eheliche Unterhaltsbeiträge bestehe nur bei lebensprägenden Ehen, wenn trotz zumutbarer Anstrengung kein ausreichen- der eigener Erwerb erzielt werden könne (Urk. 84 S. 43). Zum Einkommen der Ge- suchsgegnerin erwog die Vorinstanz, diese wolle sich auch weiterhin nur ein Gehalt von monatlich Fr. 3'276.– anrechnen lassen, dies bei einem Beschäftigungsgrad von zwischen 40 und 60 %. Es sei in Erinnerung zu rufen, dass das Kind der Par- teien zu 100 % fremdbetreut sei. Demgemäss seien beide Elternteile gleichermas- sen verpflichtet, zu 100 % erwerbstätig zu sein, dies umso mehr, als vorliegend in der übrigen Betreuungszeit die alternierende Obhut anzuordnen sei (Urk. 84 S. 52 f.). Hinsichtlich der Gesuchsgegnerin sei zu eruieren, welches Gehalt ihr hy- pothetisch anzurechnen sei, nachdem sie derzeit lediglich zu 40-60 % erwerbstätig sei (Urk. 84 S. 53). Die Gesuchsgegnerin habe – gemäss eigenen Angaben – im Jahr 2022 bei der G._____ AG gearbeitet, um die Zertifizierung der Klinik zu si- chern. Das Spitalwesen sei (so die Gesuchstellerin weiter) ihr Spezialgebiet. Bei der G._____ habe sie aus diversen Gründen einen höheren als den üblichen Lohn erzielt, insbesondere da es sich um einen befristeten Spezialauftrag gehandelt habe. Zum Vergleich sei daher der kantonale Lohn eines Controllers im Spital her- anzuziehen, der bei maximal ca. Fr. 115'000.– liege. Sie könne jedoch auf abseh- bare Zeit nicht den Lohn erwirtschaften, den der Gesuchsteller fordere, da sie im Einverständnis mit ihm die H._____ GmbH gegründet habe. Der Gesuchsteller wisse aufgrund seiner Erfahrung selber, dass der Aufbau eines Start-ups einige Zeit in Anspruch nehme. Während der Trennungszeit gelte die eheliche Solidari- tätspflicht, weshalb er die gemeinsam getroffenen Entscheidungen mitzutragen habe. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, dass es der Gesuchgegnerin in tatsäch- licher Hinsicht nicht möglich sein solle, das von ihr selber vergleichsweise ange- führte Gehalt einer kantonalen Angestellten zu erzielen, habe sie nicht darzutun vermocht. So verfüge sie gemäss eigenen Angaben über ausgezeichnete berufli- che Ausbildungen und Kompetenzen, die es ihr auch ermöglicht hätten, auf Spezi- algebieten im Spitalwesen tätig zu sein. Die von ihr vorgebrachten Einschränkun-
- 28 - gen hinsichtlich der Zumutbarkeit aufgrund der Wahrnehmung der Kinderbetreuung erwiesen sich zufolge der bereits seit langem bestehenden vollständigen Fremdbe- treuung des Kindes sowie der im Übrigen anzuordnenden alternierenden Obhut als obsolet. Indes sei vor dem Hintergrund, dass sie unbestrittenermassen die H._____ GmbH mit dem Einverständnis des Gesuchstellers gegründet habe, zu prüfen, bis wann ihr die Aufrechterhaltung der selbständigen Erwerbstätigkeit mit nur geringem Ertrag im Sinne der Möglichkeit eines Aufbaus ihrer Firma zugute gehalten werden könne und ab wann ihr ein für eine unselbständige Tätigkeit angemessenes Ein- kommen anzurechnen sei. Die Gesuchsgegnerin habe aufgrund der Editionsverfü- gung vom 27. August 2024 die Bilanz und Erfolgsrechnung für die H._____ GmbH für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2023 eingereicht, da die Ge- sellschaft Mitte 2022 gegründet worden sei. Daraus sei ersichtlich, dass ein Gewinn von Fr. 19'400.– gefallen sei, dies über den Zeitraum der ersten eineinhalb Jahre. Dass dieser von der Gesellschaft einbehalten und nicht – wie der Gesuchsteller verlangt – zugunsten der Gesuchsgegnerin ausgeschüttet worden sei, sei nicht zu beanstanden, nachdem eine im Aufbau begriffene Gesellschaft ihren Gewinn rein- vestieren können müsse. Dies gelte umso mehr, als der Gesuchsgegnerin für ihre Tätigkeit ein Lohn ausbezahlt worden sei. Dass ein Unternehmen, bevor es in die Gewinnzone gelange, einige Zeit für den Aufbau benötige, sei klar. Indes habe die Gesuchsgegnerin nicht dargelegt, wie sie die Zukunft der Firma sehe. Vielmehr habe sie sich darauf verlegt, sich ohne zeitliche Begrenzung nur ein Einkommen von gut Fr. 3'000.– anrechnen lassen zu wollen. Dies könne nicht angehen. Nach- dem die Gesuchsgegnerin selber habe darlegen lassen, was sie bei Annahme ei- nes gegenüber der Privatwirtschaft weniger gut bezahlten Jobs in einem kantona- len Spital verdienen könne, sei dies als Zielgehalt zu definieren. Die H._____ GmbH sei Mitte des Jahres 2022 gegründet worden. Allgemeinen Erfahrungen entspre- chend sei davon auszugehen, dass zwei bis drei Jahre erforderlich seien, um in die Gewinnzone zu gelangen. Damit sei davon auszugehen, dass spätestens ab Mitte 2025 mit der Erwirtschaftung von für die Ausrichtung eines angemessenen Gehalts an die Gesuchsgegnerin ausreichenden Einnahmen zu rechnen sei. Die Gesuchs- gegnerin sei derzeit nur in einem Teilzeitpensum von 40 - 60 % tätig, obwohl das Kind zu 100 % fremdbetreut werde. Dies gehe nicht an. Sie habe sich dem Aufbau ihres Unternehmens mit vollem Arbeitseinsatz, mithin einem 100 %-Pensum, zu
- 29 - widmen. Angesichts der selbständigen Erwerbstätigkeit und der erst im Aufbau be- griffenen Gesellschaft sei jedoch das geleistete Arbeitspensum nicht zwingend mit einem entsprechend höheren Einkommen gleichzusetzen. Auf die Festlegung von Erhöhungsschritten innerhalb der Jahresfrist sei angesichts dessen, dass ein er- höhtes Arbeitspensum nicht zwangsläufig mit einem erhöhten Einkommen gleich- zusetzen sei und dass aufgrund von in der Anfangsphase hinzunehmender Ertrags- schwankungen keine stetige Erhöhung der Lohnzahlungen erwartet werden könne, zu verzichten. Damit sei der Gesuchsgegnerin auch ab Juli 2024 bis Juni 2025 ein Gehalt von Fr. 3'276.– einzusetzen. Spätestens ab Juli 2025 sei jedoch von einem für eine vergleichbare Tätigkeit erzielbaren Einkommen bei einem 100 %-Pensum im Angestelltenverhältnis auszugehen. Der Gesuchsteller beantrage, der Gesuchs- gegnerin ab dann einen Verdienst von Fr. 9'000.– anzurechnen, wobei er nicht an- gegeben habe, ob dies als Brutto- oder Nettoeinkommen anzurechnen sei. Im Rah- men der Replik habe er ausgeführt, die Gesuchsgegnerin habe sich eine Anstellung zu suchen, die ihr ein angemessenes Einkommen ermögliche. So könne sie Fr. 115'000.– erzielen, was bei 80 % Fr. 7'600.– ergebe. Daneben könne sie Ein- nahmen aus der H._____ erzielen. Die Gesuchsgegnerin habe darlegen lassen, dass ihr nicht das zuletzt bei der G._____ AG ausgerichtete Gehalt angerechnet werden könne, es sei vielmehr vergleichsweise auf das Gehalt eines kantonal an- gestellten Controllers von Fr. 115'000.– abzustellen. Der Gesuchsteller habe sich in seinen Ausführungen ebenso auf dieses Gehalt gestützt. Dieses sei ihr für eine 100 %-Tätigkeit anzurechnen, wobei es wohl als Bruttogehalt zu verstehen und demnach in einen Nettolohn umzurechnen sei. Dazu seien vom auf ein Monatsbe- treffnis umgerechneten Betrag von Fr. 9'583.– die Mitarbeiteranteile an Sozialab- zügen für AHV/IV/EO und ALV von insgesamt 6,4% in Abzug zu bringen, somit monatlich Fr. 613.–. Zudem seien die BVG-Beiträge – unter Berücksichtigung des Koordinationsabzugs von Fr. 26'460.– (Stand 2025) und einem Beitragssatzanteil seitens der Arbeitnehmerin von 9% gemäss Art. 16 BVG – zu berücksichtigen. Da- mit sei bezüglich des jährlichen Bruttoeinkommens von Fr. 115'000.– zunächst der Koordinationsabzug zu tätigen, und auf dem verbleibenden Betrag von Fr. 88'540.– der jährliche BVG-Abzug von 9%, was einem jährlichen Abzug von Fr. 7'968.60 und einem monatlichen Betreffnis von Fr. 664.05 entspreche. Ausserdem sei die obli- gatorische und durch die Arbeitnehmenden zu bezahlende Nichtberufsunfallversi-
- 30 - cherung einzurechnen (Art. 1a sowie Art. 91 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]), dies zu einem Satz von 3% des Brutto-Jahreslohnes. Damit ergebe sich ein weiterer Abzug von monatlich Fr. 287.50 und schliesslich ein gerundetes Nettobetreffnis von Fr. 8'018.–. Dieses Einkommen sei der Gesuchs- gegnerin ab Juli 2025 anzurechnen (Urk. 84 S. 55 ff.). 5.2. Die Gesuchsgegnerin rügt, die Einkommensprognosen von Fr. 6'000.– ab Juni 2024 sowie von Fr. 9'000.– ab Juli 2025 seien unrealistisch, da sie infolge Be- treuungsaufgaben und ihres Schutzstatus ihre Start-up Tätigkeit nur eingeschränkt ausweiten könne. Ihre wirtschaftliche Handlungsfähigkeit sei nachweislich durch staatliche Schutzverweigerung, strukturelle Diskriminierung, digitale Belästigun- gen, psychische Belastungen sowie fortgesetzte Verfahrensbelastung bis dato ein- geschränkt (Urk. 83 S. 14 f., S. 17 f.). Abgesehen davon, dass die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin erst ab Juli 2025 ein hypothetisches Einkommen anrechnet und vorher von einem effektiven Einkommen von Fr. 3'276.– ausgeht (Urk. 84 S. 57) sowie sie sich hinsichtlich des Nettoeinkommens von Fr. 9'000.– auf den Gesuchs- gegner zu beziehen scheint (Urk. 84 S. 49, S. 67), setzt sich die Gesuchsgegnerin in keiner Weise argumentativ mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Es wäre von der anwaltlich vertretenen Gesuchsgegnerin zu erwarten gewesen, dass sie substantiiert aufzeigt, weshalb ihr die Erzielung des vorinstanzlich ermit- telten hypothetischen Einkommens nicht möglich ist. Da sie dies unterlässt, schei- tert ihre Rüge hinsichtlich ihres Einkommens. Der Vollständigkeit halber ist festzu- halten, dass das Vorbringen der Gesuchsgegnerin, sie betreue den Sohn am Dienstag, Donnerstag und Freitag jeweils ab 11:45 Uhr selber (Urk. 83 S. 14), kei- nen anderen Schluss rechtfertigt. Die Gesuchsgegnerin unterlässt es, aufzuzeigen und zu begründen, dass und weshalb C._____ nun entgegen der Feststellung der Vorinstanz und entgegen ihrer eigenen Angabe vor Vorinstanz (vgl. Urk. 21 S. 9 f.) nicht mehr zu 100% fremdbetreut werden solle. Darauf ist nicht abzustellen. Was schliesslich die Ferienbetreuung angeht, sind beide Eltern aufgrund der Betreuung von C._____ je in der Hälfte der Ferien (Urk. 84 S. 32) in der gleichen Situation, dass sie allenfalls nicht im ganzen je übernommenen Teil der Schulferien selber Ferien beziehen können und entsprechende zusätzliche Fremdbetreuung bean- spruchen müssen. Dafür steht aufgrund der hälftigen Aufteilung der bisherigen
- 31 - Fremdbetreuungskosten im Bedarf beider Parteien ein gewisser Spielraum zur Ver- fügung (vgl. gleich nachfolgend 5.4). Auch aus den Ausführungen betr. die Ferien- betreuung (Urk. 83 S. 15) lässt sich somit nichts für den Standpunkt der Gesuchs- gegnerin ableiten. 5.3. Mit Bezug auf die Einkommensermittlung des Gesuchstellers rügt die Ge- suchsgegnerin, die Verwaltungsratsentschädigungen bei der I._____ GmbH und der J._____ AG seien möglicherweise nicht deklariert worden. Trotzdem habe die Vorinstanz auf die blossen Behauptungen des Gesuchstellers abgestellt und ein zu tiefes Einkommen angenommen (Urk. 83 S. 18). Dem kann nicht gefolgt werden: Nachdem die Vorinstanz diverse Unterlagen durch den Gesuchsteller hatte edieren lassen (Urk. 84 S. 46), hielt sie zur Verwaltungsratstätigkeit bei der J._____ AG fest, der Gesuchsteller habe dargetan und mittels eingereichter Bestätigung der Treuhandgesellschaft der J._____ AG belegt, dass er das Mandat im Jahr 2024 unentgeltlich ausgeführt habe. Dass er sich aus dem Verwaltungsrat zurückgezo- gen habe, sei zwar von der Gesuchsgegnerin bestritten worden, spiele aber keine Rolle, da das Mandat bislang nicht bezahlt gewesen sei und nicht per se davon ausgegangen werden könne, dies werde nun anders sein. Es liege daher kein Ein- kommensverzicht vor, welcher Anlass zur Aufrechnung eines hypothetischen Ein- kommens geben würde. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Gesuchsgegnerin in ihrer Berufung nicht auseinander. Hinsichtlich des mit der I._____ GmbH erzielten Einkommens ist auf die detaillierten vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 84 S. 48 f.). Die I._____ GmbH hat als GmbH keine Verwaltungsräte, womit sich weitere Ausführungen zur geltend gemachten, aber nicht weiter substantiier- ten, Verwaltungsratsentschädigung erübrigen (Urk. 83 S. 18). 5.4. Weiter rügt die Gesuchsgegnerin die Fremdbetreuungskosten (Urk. 83 S. 14 f.). Zu den ab Kindergarteneintritt anfallenden Fremdbetreuungskosten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz diesbezüglich eine hälftige Kostentragung vorsah (Urk. 84 Dispositiv-Ziffer 4.c, S. 73). Die Vorinstanz bezifferte die Fremdbetreu- ungskosten gestützt auf die gleichlautenden Parteivorträge auf Fr. 2'996.– (Urk. 84 S. 59, S. 61). Diese Kosten setzte sie ab dem Sommer 2025 unverändert in die Bedarfsberechnung ein (Urk. 84 S. 64), obwohl ab dem Kindergarteneintritt ein Teil
- 32 - der Kosten wegfallen wird und C._____ nur noch in den kindergartenfreien Zeiten kostenpflichtig fremdbetreut werden wird. Der Rüge der Gesuchsgegnerin kann aber dennoch nicht gefolgt werden: Die Eltern tragen diese Kosten ab dem Kinder- garteneintritt hälftig (Urk. 84 Dispositiv-Ziffer 4.c, S. 73), womit beide gleichmässig von tieferen Kosten profitieren. Eine Korrektur der vorinstanzlichen Berechnung im Sinne der Gesuchsgegnerin, die Fremdbetreuungskosten von Fr. 86.– pro Tag gel- tend macht (Urk. 83 S. 14 f.), erübrigt sich. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, in- wiefern der Bedarf von C._____ nicht korrekt erhoben worden wäre (Urk. 83 S. 14). Auf die "ähnlichen Rügen" hinsichtlich der übrigen Dispositiv-Ziffern, die sich nach Darstellung der Gesuchsgegnerin hauptsächlich auf die Unterhaltsverpflichtung (Ziffern 10-13) und Bonusreglung (Ziffern 14 und 15) bezögen, ist mangels genü- gender Begründung – insbesondere hinsichtlich des vorinstanzlich ermittelten Ein- kommens des Gesuchsgegners – nicht weiter einzugehen (Urk. 83 S. 16 f.). Hin- zuzufügen ist, dass es im Eheschutzverfahren keinen Grundsatz der Teilung sämt- licher Einkünfte gibt, sondern bei definitivem Scheitern der Ehe der Grundsatz der Eigenversorgung an Bedeutung gewinnt (BGE 148 III 358 E. 5). Hinsichtlich der von der Gesuchsgegnerin gerügten Familienzulagen ist festzuhalten, dass die Kin- derzulagen seit 1. November 2024 von ihr bezogen werden (Urk. 70/2 letzte Seite) und sich die im Rahmen der Unterhaltsberechnung vorgenommene Anrechnung beim Gesuchsteller somit ab dem 1. November 2024 zu ihren Gunsten auswirkt (Urk. 84 S. 66, S. 67 f.; vgl. Urk. 83 S. 17). Die Rügen der Gesuchsgegnerin schei- tern und die Berufung ist auch bezüglich Kindesunterhalt offensichtlich unbegrün- det.
E. 6 Fazit
E. 6.1 Die Berufung erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
E. 6.2 Es ist darauf hinzuweisen, dass die von der Gesuchsgegnerin vertretenen Standpunkte, insb. in den persönlich verfassten Beilagen zur Berufung (Urk. 87/3, "Beobachtung und Statement zur fortgesetzten Missachtung internationaler Men- schenrechtsverpflichtungen in Sorgerechtsverfahren und häuslicher Gewalt und Missachtung des Schutzes von Human Rights Defender durch die Schweiz", 150 Seiten) und zum Gesuch um superprovisorische und vorsorgliche Massnahmen
- 33 - (Urk. 92, "Menschenrechtsbeobachtung verfasst 01.06.2025-12.06.2025", 24 Sei- ten) sowie die Ausführungen im Gesuch vom 10. Juli 2025 (Urk. 94) befremden und auch Anlass zu einer gewissen Sorge um das Kindswohl geben. Insbesondere die letzte mit Bezug auf das Kindeswohl und die Aufrechterhaltung der alternierenden Obhut besorgniserregende Eingabe der Gesuchsgegnerin (Urk. 102/17) hat denn die Kammer auch dazu veranlasst, bei der Kantonspolizei Zürich eine Meldung zu platzieren. Die Gesuchsgegnerin schildert im Weiteren Anzeichen dafür, dass es C._____ nicht gut geht (Einnässen, Ohren zu halten sobald es lauter wird), und sie verweist auf einen Loyalitätskonflikt von C._____ und auf Streiten der Parteien in seiner Gegenwart (Urk. 94 S. 13, 15, 21). Welcher Elternteil welche Anteile daran hat, erschliesst sich der Kammer derzeit nicht (wobei zumindest fraglich ist, ob die geschilderten Vorkehren der Gesuchsgegnerin – z.B. Einbezug des drei- bzw. vier- jährigen Kindes in die "Geschichte vom Schatten von Genf", Selbstdeklaration des Kindes als "Menschenrechtsverteidiger" [vgl. Urk. 94 S. 13] – dem Kindeswohl die- nen). Aufgrund der Betreuungssettings (100 % Fremdbetreuung von C._____ unter der Woche, baldiger Kindergarteneintritt, hälftige Betreuung durch beide Eltern) er- scheint ein weitergehendes Einschreiten im Rahmen des Berufungsverfahrens von Amtes wegen zurzeit indessen nicht als angezeigt. Es ist davon auszugehen, dass die im Alltag des Kindes involvierten Betreuungspersonen die nötigen Massnah- men prüfen und in die Wege leiten werden, falls die weitere Entwicklung es erfor- dern sollte. Für eine allfällige Rückführung von C._____ aus Deutschland (vgl. Urk. 98 und vorne Ziff. II.4.6) wäre die hiesige Kammer im Übrigen nicht zuständig, womit sich diesbezügliche Ausführungen erübrigen.
E. 7 Gesuche um superprovisorische und vorsorgliche Massnahmen Mit dem Endentscheid wird das Gesuch um superprovisorische und vorsorgliche Massnahmen der Gesuchsgegnerin gegenstandslos. Weitere diesbezügliche Aus- führungen zu den Gesuchen (Urk. 94; Urk. 96; Urk. 97/2-16) erübrigen sich. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Dispositiv
- Die vorinstanzlich festgesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.– wurde nicht substantiiert gerügt (Urk. 83 S. 5, S. 19). Sie ist folglich zu bestätigen. Gleiches gilt - 34 - für die hälftige Auferlegung der vorinstanzlichen Gerichtskosten (Urk. 84 S. 75; vgl. Urk. 83 S. 16, S. 19).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens sind unter Berücksichtigung des Auf- wands für den Beschluss vom 19. Juni 2025 betreffend superprovisorische und vor- sorgliche Massnahmen (Urk. 93 Dispositiv-Ziffer 3) auf Fr. 3'000.– festzulegen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG) und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- Mangels Aufwendungen im Berufungsverfahren ist dem Gesuchsteller keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 6.a und 7 Absatz 1 des Ur- teils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affol- tern vom 24. März 2025 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Das Verfahren wird mit Bezug auf das Gesuch um superprovisorische und vorsorgliche Massnahmen vom 10. Juli 2025 abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen und die Dis- positiv-Ziffern 1 bis 5, 6.b, 6.c, 7 Absatz 2 und 8 bis 10 des Urteils des Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom
- März 2025 werden bestätigt.
- Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dis- positiv-Ziffern 11 bis 12) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Ge- suchsgegnerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. - 35 -
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 83, Urk. 86,Urk. 87/3, Urk. 94, Urk. 96, Urk. 97/2-16, Urk. 100, Urk. 101 und Urk. 102/17 sowie an die Vorinstanz mit dem Hin- weis, dass die Mitteilungen nach Rechtskraft an das Migrationsamt und die Einwohnerkontrolle (Dispositiv-Ziffer 14 des vorinstanzlichen Urteils) von ihr vorzunehmen sind, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Achermann versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE250019-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Achermann Beschluss und Urteil vom 14. Juli 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt X._____, gegen B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 24. März 2025 (EE240005-A)
- 2 - Rechtsbegehren: des Gesuchstellers (sinngemäss, Urk. 1 S. 2 f.):
1. Es sei den Parteien das Getrenntleben seit 1. Dezember 2023 zu genehmigen.
2. Der gemeinsame Sohn der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2021 sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu be- lassen.
3. Bzgl. des Sohnes sei die alternierende Obhut je hälftig anzuord- nen.
4. Der Gesuchsteller sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, den Sohn jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonn- tagabend und jede Woche von Donnerstagmorgen bis Freitag- abend zu betreuen.
5. Der Gesuchsteller sei für berechtigt zu erklären das Kind während fünf Wochen auf eigene Kosten mit bzw. zu sich in die Ferien zu nehmen.
6. Es sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht wie folgt festzusetzen: Jeder zweite Weihnachtsfeiertag und am 2. Januar, fällt Ostern, Pfingsten oder das Auffahrtswochenende auf das Betreuungswo- chenende, beginnt die Verantwortung des Gesuchstellers am Gründonnerstag abends, bzw. dauert bis Oster- bzw. Pfingstmon- tag abends bzw. geht vom Auffahrtsmorgen bis zum darauffolgen- den Sonntagabend.
7. Es sei ein angemessener Kinderunterhaltsbeitrag festzusetzten inkl. Betreuungsunterhalt bis und mit Juni 2024, anschliessend basierend auf einem Einkommen der Gesuchsgegnerin von Fr. 6'000.– netto pro Monat ein Kinder Barunterhalt (ohne Betreu- ungsunterhalt) festzusetzten.
8. Ab Juli 2025 sei der Gesuchsgegnerin ein Einkommen von Fr. 9'000.– anzurechnen, die Drittbetreuungskosten seien je hälf- tig zu teilen; eventualiter ergänzt durch einen Kinderunterhaltsbeitrag.
9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchsgegnerin. modifizierte Rechtsbegehren des Gesuchstellers (sinngemäss, Urk. 27 S. 1 ff.):
1. Zu Rechtsbegehren 4.: Änderung eigene Rechtsbegehren Der Gesuchsteller sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, den Sohn in ungeraden Kalenderwochen von Donnerstag 7:00 Uhr bis Montag 7:00 Uhr und jede Woche von Donnerstag 7:00 Uhr bis Freitag 18:00 Uhr zu betreuen.
- 3 - Eventualiter: Betreuung durch den Gesuchsteller in ungeraden Kalenderwochen von Montag 7:00 Uhr bis Montag 7:00 Uhr in der darauffolgenden Woche.
2. Zu Rechtsbegehren 5.: Änderung eigene Rechtsbegehren Der Gesuchsteller bzw. Gesuchsgegnerin seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, den Sohn wie folgt in den Ferien zu be- treuen:
- Bis zum Kindergarten (voraussichtlich August 2025):
- Für die Gesuchsgegnerin:
- In geraden Jahren:
- Ostern: Betreuung vom Gründonnerstag 7:00 Uhr bis zum darauffolgenden Dienstag 7:00 Uhr. Für 2024: 28. März (Donnerstag, KW13) 7:00 Uhr, bis 2. April (Dienstag, KW14) 7:00 Uhr.
- Herbstferien der Kita Für 2024: 14. Oktober (Montag, KW42) 7:00 Uhr bis 21. Oktober (Montag, KW43) 7:00 Uhr.
- In ungeraden Jahren:
- Sommerferien der Kita
- Winterferien: Betreuung vom 25. Dezember, 7:00 Uhr bis zum 3. Januar, 7:00 Uhr des folgen- den Jahres.
- Für den Gesuchsteller:
- In geraden Jahren:
- Sommerferien der Kita Für 2024: vom 22. Juli (Montag, KW30) 7:00 Uhr bis zum 5. August (Montag, KW32) 7:00 Uhr.
- Winterferien: Betreuung vom 25. Dezember, 7:00 Uhr bis zum 3. Januar, 7:00 Uhr des folgen- den Jahres. Für 2024: 25. Dezember (Mittwoch, KW52) 7:00 Uhr bis 3. Januar (Freitag, KW1) 7:00 Uhr.
- In ungeraden Jahren:
- Ostern: Betreuung vom Gründonnerstag 7:00 Uhr bis zum darauffolgenden Dienstag 7:00 Uhr.
- Herbstferien der Kita
- 4 -
- Ab dem Kindergarten (voraussichtlich August 2025):
- Für die Gesuchsgegnerin:
- In geraden Jahren:
- Ostern: Betreuung vom Gründonnerstag 7:00 Uhr bis zum darauffolgenden Dienstag 7:00 Uhr.
- Frühlingsferien des Kindergartens
- Herbstferien des Kindergartens
- In ungeraden Jahren:
- Sportferien des Kindergartens
- Sommerferien des Kindergartens
- Winterferien: Betreuung vom 25. Dezember bis zum 3. Januar des folgenden Jahres.
- Für den Gesuchsteller:
- In geraden Jahren:
- Sportferien des Kindergartens
- Sommerferien des Kindergartens
- Winterferien: Betreuung vom 25. Dezember bis zum 3. Januar des folgenden Jahres.
- In ungeraden Jahren:
- Ostern: Betreuung vom Gründonnerstag 7:00 Uhr bis zum darauffolgenden Dienstag 7:00 Uhr.
- Frühlingsferien des Kindergartens
- Herbstferien des Kindergartens Besondere Regelungen betr. Geburtstag oder Weihnachten
- Die Übergabe erfolgt um 7:00 Uhr, entweder an der Kita/Kin- dergarten, sofern es ein Kita/Kindergarten-Tag ist oder an- sonsten direkt vor der Haustür der jeweils anderen Partei.
- An Weihnachten (24.12.), sei beiden Parteien der jeweils an- deren Partei ein Besuch ab mindestens 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr im eigenen Haushalt in D._____ oder auswärts z.B. in einem kinderfreundlichen Restaurant im Umkreis von einer Stunde von D._____ zu ermöglichen.
- Am Geburtstag von C._____, am tt.mm., sei beiden Parteien der jeweils anderen Partei ein Besuch ab mindestens 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr im eigenen Haushalt in D._____ oder aus- wärts z.B. in einem kinderfreundlichen Restaurant im Um- kreis von einer Stunde von D._____ zu ermöglichen.
- 5 - der Gesuchsgegnerin (Urk. 21 S. 2 f.): "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben seit 1. Dezember 2023 zu bewilligen.
2. Der gemeinsame Sohn der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2021, sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu be- lassen.
3. Die Obhut bezüglich des gemeinsamen Sohnes der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2021, sei der Gesuchstellerin zuzuteilen.
4. Der Gesuchsteller sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, den Sohn jedes Wochenende in einer ungeraden Kalenderwoche von Freitagabend um 18.00 Uhr bis Sonntagabend um 19.00 Uhr zu betreuen.
5. Der Gesuchsteller sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, den Sohn wie folgt in den Ferien zu betreuen:
- Bis zum Eintritt in den Kindergarten: Herbstferien der Kita beginnend ab Freitag um 17.00 Uhr vor dem jeweiligen Ferienbeginn bis Sonntag 12:00 Uhr des angrenzenden Wochenendes.
- Vom Eintritt in den Kindergarten bis zum Schuleintritt: In den Sommerferien zwei Wochen und in den ungeraden Jahren die Sportferien oder in den geraden Jahren die Herbstferien. Jeweils von Freitag um 18.00 Uhr bis Sonntag um 12.00 Uhr. Der Gesuchsteller sei für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, den Sohn jeweils am 7. Januar (Weihnachten gemäss ju- lianischem Kalender) von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu betreuen.
6. Fällt Ostern und/oder Pfingsten und/oder das Auffahrtswochen- ende auf das Betreuungswochenende des Gesuchstellers, be- ginnt die Verantwortung des Gesuchstellers
- am Gründonnerstag um 19.00 Uhr und dauert bis zum darauf- folgenden Samstag um 19.00 Uhr;
- am Auffahrtswochenende von Donnerstag um 19.00 Uhr bis zum darauffolgenden Sonntag um 19.00 Uhr;
- am Pfingstwochenende von Freitag um 18.00 Uhr bis Montag um 19.00 Uhr.
7. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin im Sinne von Barunterhalt für C._____ rückwirkend per 1. Dezem- ber 2023 sowie jeweils per Ersten des Monats CHF 4'442.45 zzgl. allfällige Kinderzulagen zu bezahlen.
8. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin im Sinne von Betreuungsunterhalt für C._____ rückwirkend per
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1. Dezember 2023 sowie jeweils per Ersten des Monats CHF 1'198.35 zu bezahlen.
9. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin im Sinne von Ehegattenunterhalt rückwirkend per 1. Dezember 2023 sowie jeweils per Ersten des Monats CHF 507.60 zu bezahlen.
10. Im Übrigen seien die Anträge des Gesuchstellers abzuweisen bzw. auf diese nicht einzutreten.
11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwert- steuer zulasten des Gesuchstellers." Modifizierte Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin (Urk. 56 S. 2 ff.): "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben seit 1. Dezember 2023 zu bewilligen.
2. Der gemeinsame Sohn der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2021, sei unter die alleinige elterliche Sorge der Gesuchsgegnerin zu stellen.
3. Die Obhut bezüglich des gemeinsamen Sohnes der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2021, sei der Gesuchsgegnerin zuzuteilen.
4. Der Gesuchsteller sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, den Sohn jedes 2. Wochenende in einer ungeraden Kalenderwo- che von Freitag nach Kita- bzw. Schulschluss bis Sonntagabend um 19.00 Uhr zu betreuen, jedoch vorerst ohne Übernachtungen und unter Einhaltung sämtlicher Auflagen namentlich keiner wei- teren Kindeswohlgefährdung.
5. Der Gesuchsteller sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, den Sohn wie folgt in den Ferien zu betreuen, dies ebenso vorerst unter Einhaltung sämtlicher Auflagen namentlich keiner weiteren Kindeswohlgefährdung und vorerst ohne Übernachtungen:
- Nach dem Eintritt in den Kindergarten: Russische Weihnach- ten (6. und 7. Januar 2025)
- Vom Eintritt in den Kindergarten bis zum Schuleintritt: In den Sommerferien zwei Wochen und in den ungeraden Jahren die Sportferien oder in den geraden Jahren die Herbstferien. Je- weils von Freitag um 18.00 Uhr bis Sonntag um 12.00 Uhr. Der Gesuchsteller sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, den Sohn jeweils am 7. Januar (Weihnachten gemäss juliani- schem Kalender) von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu betreuen. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, dem Sohn am Geburtstag der Mutter diesem die Teilnahme an der Feier von 10 Uhr bis 19 Uhr oder nach Wunsch des Kindes auch länger zu ermögli- chen.
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6. Fällt Ostern und/oder Pfingsten und/oder das Auffahrtswochen- ende auf das Betreuungswochenende des Gesuchstellers, be- ginnt die Verantwortung des Gesuchstellers
- am Gründonnerstag um 19.00 Uhr und dauert bis zum darauf- folgenden Samstag um 12.00 Uhr;
- am Auffahrtswochenende von Donnerstag um 19.00 Uhr bis zum darauffolgenden Sonntag um 19.00 Uhr;
- am Pfingstwochenende von Freitag um 18.00 Uhr bis Montag um 19.00 Uhr.
7. Es sei festzustellen, dass die Gesuchsgegnerin mit C._____ frei ins Ausland reisen darf.
8. Es sei festzustellen, dass die Gesuchsgegnerin den Aufenthalts- ort von C._____ frei bestimmen darf.
9. Es sei festzustellen, dass die Gesuchsgegnerin über die Ausbil- dung von C._____ frei bestimmen darf.
10. Es sei festzustellen, dass die Gesuchsgegnerin über medizini- sche Belange von C._____ frei bestimmen darf.
11. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin im Sinne von Barunterhalt für C._____ rückwirkend per 1. Dezem- ber 2023 sowie jeweils per Ersten des Monats CHF 4'442.45 zzgl. allfällige Kinderzulagen zu bezahlen.
12. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin im Sinne von Betreuungsunterhalt für C._____ rückwirkend per
1. Dezember 2023 sowie jeweils per Ersten des Monats CHF 1'198.35 zu bezahlen.
13. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin im Sinne von Ehegattenunterhalt rückwirkend per 1. Dezember 2023 sowie jeweils per Ersten des Monats CHF 507.60 zu bezahlen.
14. Im Übrigen seien die Anträge des Gesuchstellers abzuweisen bzw. auf diese nicht einzutreten.
15. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwert- steuer zulasten des Gesuchstellers." Modifizierte Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin (sinngemäss, Urk. 64, S. 2 ff.): […]
11. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin im Sinne von Kindesunterhalt für C._____ rückwirkend per 1. De- zember 2023 sowie jeweils per Ersten des Monats Fr. 5'985.– (davon Fr. 1'198.33 als Betreuungsunterhalt) zzgl. allfällige Kin- derzulagen zu bezahlen.
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12. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin im Sinne von Ehegattenunterhalt rückwirkend per 1. Dezember 2023 sowie jeweils per Ersten des Monats Fr. 1'196.– zu bezahlen.
13. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich der Teuerung anzu- passen (durch Anbindung an den Index der Konsumentenpreise).
14. Im Übrigen seien die Anträge des Gesuchstellers abzuweisen bzw. auf diese sei nicht einzutreten.
15. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwert- steuer zulasten des Gesuchstellers. Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 24. März 2025: (Urk. 79 S. 71 ff. = Urk. 84 S. 71 ff.)
1. Es wird festgestellt, dass die Parteien seit 1. Dezember 2023 getrennt leben. Ihnen wird das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt.
2. Den Parteien wird die gemeinsame elterliche Sorge über den Sohn C._____ belassen.
3. Es wird die hälftig alternierende Obhut über C._____ angeordnet. Demgemäss ist der Gesuchsteller berechtigt und verpflichtet, C._____ je- weils in den ungeraden Kalenderwochen von Montag 07.00 Uhr bis zum an- deren Montag 07.00 Uhr zu betreuen. In den geraden Kalenderwochen von Montag 07.00 Uhr bis zum anderen Montag 07.00 Uhr wird C._____ von der Gesuchsgegnerin betreut. Die Feiertage verbringt C._____ jeweils bei jenem Elternteil, bei welchem die Betreuungsverantwortung für die betreffende Woche liegt, wobei sich die Betreuung an Ostern und Pfingsten bis zum auf die Feiertage folgenden Dienstag um 07.00 Uhr verlängert. Die Ferien werden wie folgt aufgeteilt: Der Gesuchsteller verbringt in Jahren mit ungerader Jahreszahl die Früh- lings- und Herbstferien sowie die Hälfte der Sommerferien mit dem Kind.
- 9 - In Jahren mit gerader Jahreszahl stehen ihm die Sportferien sowie die Hälfte der Sommerferien zu. Ausserdem verbringt er die Weihnachtsferien vom
25. Dezember bis zum 3. Januar des darauffolgenden Jahres mit C._____. Die weiteren Ferienwochen verbringt C._____ mit der Gesuchsgegnerin. Der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ befindet sich am Wohnort des Ge- suchstellers. Ein Aufenthaltswechsel bedarf der Zustimmung beider Eltern, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und der Ausübung des Betreuungsrechts zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.
4. a) Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unter- halt des Sohnes C._____ für die Dauer von 1. Dezember 2023 bis und mit
31. Juli 2024 Barunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'271.– zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines Monats. Der Gesuchsteller ist darüber hinaus verpflichtet, die Kita-Kosten für die 100 %-Betreuung von C._____ zu begleichen. Die Kinder- und Familienzulagen stehen dem Gesuchsteller zu. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, aus den Barunterhaltsbeiträgen die Krankenkassenkosten von C._____ zu bezahlen. Es fällt kein Betreuungsunterhalt an.
b) Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unter- halt des Sohnes C._____ für die Dauer von 1. August 2024 bis und mit
30. Juni 2025 Barunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 998.– zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines Monats. Der Gesuchsteller ist verpflichtet, darüber hinaus die Kita-Kosten für eine 100 %-Betreuung von C._____ zu begleichen.
- 10 - Die Kinder- und Familienzulagen stehen dem Gesuchsteller zu. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, aus den Barunterhaltsbeiträgen die Krankenkassenkosten von C._____ zu bezahlen. Es fällt kein Betreuungsunterhalt an.
c) Ab dem 1. Juli 2025 entfallen Unterhaltsbeiträge. Beide Gesuchsteller haben für diejenigen Kosten des gemeinsamen Sohnes C._____ aufzukommen, die in der Zeit anfallen, in welcher sie die Betreuung des Kindes innehaben. Die Fremdbetreuungskosten sind von den Parteien je zur Hälfte zu überneh- men. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die Zahlungen für die Kinderbe- treuung zu leisten und ist berechtigt, die Kinder- und Familienzulagen zur teilweisen Begleichung dieser Aufwendungen zu verwenden. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, nach Vorlage der entsprechenden Belege, dem Gesuchsteller die Hälfte der nach Abzug der Kinder- und Fami- lienzulagen verbleibenden Fremdbetreuungskosten innert 10 Tagen nach Vorlage der Belege zu erstatten. Die Kosten für die Krankenkassenprämien sind von den Eltern je zur Hälfte zu übernehmen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die Zahlungen für die Krankenkassenprämien zu leisten und der Gesuchsteller wird verpflich- tet, nach Vorlage der entsprechenden Belege die Hälfte der Kosten der Ge- suchsgegnerin innert 10 Tagen nach Vorlage der Belege zu erstatten.
5. Die Parteien werden in jeder Phase verpflichtet, ausserordentliche Kinder- kosten (z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) je zur Hälfte zu übernehmen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vor- gängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende
- 11 - Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbe- teiligung bleibt vorbehalten.
6. a) Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Zeit- dauer vom 1. Dezember 2023 bis und mit 31. Juli 2024 eheliche Unterhalts- beiträge von monatlich Fr. 1'610.– zu bezahlen.
b) Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Zeit- dauer vom 1. August 2024 bis 30. Juni 2025 eheliche Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 455.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im voraus jeweils auf den Ersten eines Monats.
c) Ab dem 1. Juli 2025 sind keine Unterhaltszahlungen mehr zu leisten.
7. Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsteller für die Monate ab 1. April 2024 bis 31. März 2025 Akontozahlungen von insgesamt Fr. 18'048.– geleistet hat. Er ist berechtigt, diese Zahlungen von den rückwirkend und bis und mit März 2025 zu zahlenden Beträgen in Abzug zu bringen. Der Gesuchsteller wird demnach verpflichtet, für die rückwirkend und bis und mit März 2025 für C._____ und die Gesuchsgegnerin angefallenen Un- terhaltsbeiträge Fr. 16'624.– nachzuzahlen.
8. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin von einem allfällig für das Arbeitsjahr 2024 ausbezahlten Bonus nach Abzug eines Betrags von Fr. 9'663.– die Hälfte, innert 10 Tagen seit dessen Auszahlung, unter Zusen- dung entsprechender Belege, zu überweisen.
9. Er wird ferner verpflichtet, einen Viertel eines allfällig für das Arbeitsjahr 2025 ausbezahlten Bonus innert 10 Tagen seit dessen Auszahlung, unter Zusendung entsprechender Belege, der Gesuchsgegnerin zu überweisen.
10. Für Folgejahre anfallende Boni sind nicht zu teilen.
11. Die Gerichtskosten werden festgesetzt auf Fr. 6'000.–.
12. Die Verfahrenskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
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13. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
14. [Mitteilungen]
15. [Rechtsmittel gegen Entscheid: Berufung, Frist 30 Tage]
16. [Rechtsmittel gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen, sofern einzig diese angefochten werden: Beschwerde, Frist 10 Tage] Berufungsanträge: der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Urk. 83 S. 2 f.): " Die Berufungsklägerin beantragt, das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 24. März 2025 in sämtlichen hier- nach angefochtenen Dispositivziffern (1. Bis 16.) gemäss den fol- genden Anträgen aufzuheben bzw. abzuändern. Die Dispositivzif- fern seien neu wie folgt zu fassen (vgl. detaillierte Anträge in den jeweiligen Abschnitten zu den Ziffern 1. bis 16.)
1. Die Berufungsklägerin sei als alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge und der Obhut über den gemeinsamen Sohn C._____, ge- boren tt.mm.2021, einzusetzen.
2. Dem Berufungsbeklagten sein nur ein tagesbasiertes, beaufsich- tigtes Besuchsrecht ohne Übernachtungen einzuräumen, wobei die genauen Zeiten (z.B. einmal im Monat für 3 Stunden) nach Massgabe der Sicherheitslage festzulegen sind.
3. Der berufungsbeklagte sein verpflichtet, der Berufungsklägerin rückwirkend ab tatsächlichem Trennungszeitpunkt einen Kinder- unterhalt von mindestens 1'800 Franken pro Monat und einen Be- treuungsunterhalt von 700 Franken pro Monat bis zum Schulein- tritt des Kindes zu bezahlen. Rückstände sind ab November 2023 samt Verzugszins zu begleichen.
4. Der Berufungsbeklagte sein fernr zu einem Ehegattenunterhalt von 1'500 Franken pro Monat verpflichtet, solange die Berufungs- klägerin aufgrund ihrer Betreuungs- und Sicherheitssituation an einer vollen Erwerbstätigkeit gehindert ist, ohne starre Befristung.
5. Sämtliche Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzli- chen Verfahrens seien vollumfänglich dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
6. Der Berufungsbeklagte sein zu verpflichten die Berufungsklägerin für das erstinstanzliche und das zweitinstanzliche Verfahren an- gemessen zu entschädigen, insbesondere unter Berücksichtigung
- 13 - ihrer erhöhten Sicherheits- und Aufwandslage als international geschützte Menschenrechtsverteidigerin.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beru- fungsbeklagten." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Parteien sind verheiratet und Eltern des gemeinsamen Sohnes C._____, geboren tt.mm.2021. Sie leben seit dem 1. Dezember 2023 getrennt (Urk. 1 S. 3, Urk. 21 S. 4). Seit dem 31. Januar 2024 stehen sich die Parteien in einem Ehe- schutzverfahren gegenüber. Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 84 S. 9 ff.). Mit Entscheid vom 24. März 2025 fällte die Vorinstanz den Endentscheid und ordnete unter an- derem eine hälftig alternierende Obhut mit wochenweiser Betreuung über C._____ an (Urk. 79 S. 71 = Urk. 84 S. 71).
2. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin und Be- rufungsklägerin ("Gesuchsgegnerin") mit Eingabe vom 30. April 2025 innert Frist (vgl. Urk. 81) Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 83; Urk. 86; Urk. 87/3). Nachdem der Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– geleistet wor- den war (Urk. 89 f.), stellte die Gesuchsgegnerin am 16. Juni 2025 ein Gesuch um Anordnung superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen (Urk. 91; Urk. 92), das mit Beschluss 19. Juni 2025 vollumfänglich abgewiesen wurde (Urk. 93). Mit Eingabe vom 10. Juli 2025 stellte die Gesuchsgegnerin ein weiteres Gesuch um superprovisorische und vorsorgliche Massnahmen (Urk. 94; Urk. 96; Urk. 97/2-16). Am 11. Juli 2025 wurde der hiesigen Kammer von der Vorinstanz mitgeteilt, der Gesuchsteller sei bei ihr vorstellig geworden, weil die Gesuchsgegnerin mit C._____ in Deutschland sei und ihm das Kind nicht herausgebe (Urk. 98). Am
14. Juli 2025 ging eine weitere, von der Gesuchsgegnerin persönlich verfasste und von Ihrem Rechtsvertreter eingereichte Eingabe ein (Urk. 100; Urk. 101; Urk. 102/17). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Da sich die Berufung – wie nach-
- 14 - folgend zu zeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II. Materielle Beurteilung
1. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- instanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und folglich über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einsch- liesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 3). 1.2. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den ange- fochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, respektive an einem der ge- nannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genü- gend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, bezie- hungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Von der Berufungsinstanz kann nicht erwartet werden, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Be- rufungsbegründung geeignet sein könnten (OGer ZH NP220014 vom 16. Novem- ber 2022 E. II.1 S. 5; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätz- lich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungs- schrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Da- bei ist die Rechtsmittelinstanz weder an die Argumente der Parteien noch an die
- 15 - Erwägungen der Vorinstanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Fe- bruar 2021 E. 5.1 nicht publ. in BGE 147 III 301). Auf die Parteivorbringen ist inso- weit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). 1.3. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen er- forscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche dieser umfassenden bzw. uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien im Berufungsverfahren zudem neue Tatsachen und Beweis- mittel unbeschränkt vorbringen (vgl. Art. 317 Abs. 1bis ZPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 ZPO).
2. Gegenstand des Berufungsverfahrens Die Gesuchsgegnerin ficht mit vorliegender Berufung gemäss ihren Rechtsbegeh- ren zunächst die Regelungen über die elterliche Sorge, die Obhut und den Unter- halt an. Gemäss Berufungsbegründung ficht sie zudem das Trennungsdatum und die Bonusregelung des vorinstanzlichen Urteils an (Urk. 83 S. 6, S. 16 f.). Nicht an- gefochten wurden Dispositiv-Ziffer 6a (ehelicher Unterhalt von 1. Dezember 2023 bis 31. Juli 2024) und Dispositiv-Ziffer 7 Absatz 1 (ab 1. April 2024 bis 31. März 2025 geleisteter Unterhalt). Bezüglich dieser Dispositiv-Ziffern ist das vorinstanzli- che Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO), was vorzumerken ist.
3. Getrenntleben 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Parteien würden übereinstimmend beantragen, es sei ihnen das Getrenntleben seit dem 1. Dezember 2023 zu bewilligen. Aufgrund
- 16 - des gefestigten Trennungswillens sei den Parteien das Getrenntleben seit 1. De- zember 2023 auf unbestimmte Zeit zu bewilligen (Urk. 84 S. 15 f.). 3.2. Das vorinstanzlich festgestellte Datum für die Bewilligung des Getrenntlebens wurde von beiden Parteien so beantragt (Urk. 1 S. 2 sowie Urk. 21 S. 2). Der Rüge der Gesuchsgegnerin, die Vorinstanz hätte einen möglicherweise früheren Tren- nungszeitpunkt nicht hinreichend geprüft (Urk. 83 S. 6 f.), ist deshalb – wenn dies- bezüglich überhaupt von einem genügend begründeten Rechtsbegehren auszuge- hen wäre (vorne Erw. II.2) – nicht zu folgen: Dass die Parteien seit dem 5. Januar 2023, als es zu einem Vorfall physischer Gewalt seitens des Gesuchstellers ge- kommen sei, faktisch getrennt leben (Urk. 83 S. 6 f.), wurde nicht weiter substanti- iert. Damit kann auch offen bleiben, ob es sich dabei überhaupt um eine zulässige neue Tatsachenbehauptung handelt (vgl. Art. 272 ZPO; Art. 317 Abs. 1 ZPO).
4. Elterliche Sorge, Obhut und Wohnsitz 4.1. Die Vorinstanz erwog zur elterlichen Sorge, vorab sei festzuhalten, dass die Eltern über das gemeinsame Sorgerecht verfügten und die Beibehaltung bis zu den Anträgen, welche die Gesuchsgegnerin im Oktober 2024 gestellt habe, immer un- bestritten gewesen sei. Die Vorwürfe, die die Gesuchsgegnerin erhebe, um ihren Antrag auf Alleinzuteilung der elterlichen Sorge zu begründen, fussten überwie- gendst auf Umständen und Vorfällen, die sich bereits vor der Durchführung der Hauptverhandlungen von März und August 2024 ereignet hätten. In beiden Ver- handlungen sei seitens der Gesuchsgegnerin die Belassung des gemeinsamen Sorgerechts beantragt worden, dies auch noch in ihrer nach der Verhandlung von August 2024 eingegangenen und aus dem Recht gewiesenen Eingabe. Die Ge- suchsgegnerin beschreibe zur Begründung ihres Antrags zahlreiche familiäre Be- gebenheiten und Vorfälle sehr detailreich. So würden dem Gericht auch Geringfü- gigkeiten zur Kenntnis gebracht, wie etwa in der Eingabe vom 15. Januar 2025, wo sie schildere, dass der Gesuchsteller gemäss ihren Mutmassungen nicht erst am
25. Dezember 2024, was ihrer Erlaubnis entsprochen hätte, sondern schon an Hei- ligabend mit C._____ in Deutschland gewesen sei. Die Gesuchsgegnerin vermöge keinen Grund darzutun, welcher beim Gericht Zweifel an der Erziehungs- oder Be- treuungsfähigkeit des Gesuchstellers zu wecken vermöchte, weder für sich be-
- 17 - trachtet noch in der Gesamtheit. Die von ihr aufgezählten Vorfälle zeichneten sich zunächst dadurch aus, dass an erster Stelle ihrer Vorbringen Beeinträchtigungen ihrer eigenen Befindlichkeit – nicht derjenigen des Kindes – angeführt würden (so bezüglich ihrer Lebensumstände, derjenigen ihrer Eltern und ihres jetzigen Part- ners). Die sich auf das Kind beziehenden Vorbringen richteten sich entweder dar- auf, dass der Gesuchsteller nicht gemäss ihren Vorgaben gehandelt haben soll, oder auf – in objektiver Weise betrachtet – kleinere Unfälle und Missgeschicke, wie sie sich jederzeit ereignen könnten und wovor niemand gefeit sei. Ein Kind lerne – so die Vorinstanz weiter – den Umgang mit Alltäglichem nicht, wenn es vor aller Unbill verschont oder abgeschirmt werde. Es erscheine denn auch bemerkenswert, dass die Gesuchsgegnerin C._____ auf der kognitiven Seite sehr viel zumute. So soll die französische Sprache Teil seiner Identität sein, weshalb es unbedingt erfor- derlich sei, dass er die französische Sprache erlernen soll. Zu verweisen sei dies- bezüglich darauf, dass die Eltern beide hochdeutsch sprächen, seit etlichen Jahren im deutschsprachigen Teil der Schweiz wohnten und arbeiteten, die von der Ge- suchsgegnerin angesprochene Heimat sich im E._____ [Bundesland in Deutsch- land] befinde, wo die deutsche Sprache Landessprache sei, und dass bei einem erst dreijährigen Kind wohl kaum von einer bereits gebildeten Identität gesprochen werden könne. Dass das frühe Erlernen von Fremdsprachen durchaus von Vorteil sein könne, sei nicht zu bestreiten. Allerdings vermöge die Gesuchsgegnerin aus dem Umstand, dass der Gesuchsteller diesem Vorhaben aufgrund von Aufwendun- gen, die damit verbunden wären, wie das Verbringen von C._____ während einiger Stunden an andere Örtlichkeiten, nicht zugestimmt habe, keineswegs eine Kindes- wohlgefährdung abzuleiten. Gegenteils erschienen die Vorstellungen der Gesuchs- gegnerin, welche sich mit einem immensen Aufwand der Erarbeitung von Betreu- ungskonzepten widme, als nicht adäquat und legten eine mögliche Überforderung oder Überförderung des Kindes nahe. So lasse der von der Gesuchsgegnerin sel- ber dargelegte Umstand, dass der damals 2 ¾ Jahre alte C._____ im mm. 2024 unter Schlafstörungen gelitten, Geld gezählt und Existenzängste gehabt habe, wor- auf sie – die Gesuchsgegnerin – vergeblich tagelang Psychiater und Psychologen sämtlicher Kantone angerufen habe, um einen Termin für die Behandlung ihres Kindes zu bekommen, aufhorchen. Dass ein Kind diesen Alters unter Existenz- ängsten leide, lasse sich nur so erklären, dass mit ihm über finanzielle Belange
- 18 - gesprochen worden sei, was wohl kaum als altersgerechter Umgang mit einem noch so kleinen Kind zu bezeichnen sei. Dass das Kind in der Phase der Trennung der Eltern emotional reagiere, verstehe sich von selbst, sei aber kaum dem Ge- suchsteller alleine zuzuschreiben. So habe die Gesuchsgegnerin dartun lassen, sie habe damals händeringend versucht, eine Einigung betreffend die Betreuung von C._____ herbeizuführen. Dies erscheine jedoch als wenig glaubhaft vor dem Hin- tergrund, dass sie dem Gesuchsteller via ihre damalige Rechtsvertreterin trotz be- stehender gemeinsamer elterlicher Sorge mitteilen lassen habe, dass C._____ fortan unter ihrer Obhut bleibe und dass der Gesuchsteller C._____ nur zusammen mit ihr während wöchentlich einer Stunde sehen könne, wobei der Gesuchsteller ihr jeweils bis zum Sonntag einen Vorschlag für eine Stunde Unternehmung in der folgenden Woche einreichen könne. Durch die diversen Vorbringen und durch sie vorgegebenen Anforderungen – so die Vorinstanz weiter – entstehe ein Bild der Gesuchsgegnerin, wonach sie ihre Vorstellungen als für die Definition des Kindes- wohls allein massgeblich in den Vordergrund stelle. Dabei lasse sie ausser Acht, dass erstens dem Gesuchsteller hinsichtlich der Lebensgestaltung genau diesel- ben Rechte zukämen wie ihr und zweitens, dass nicht jede Abweichung von ihren Vorstellungen als kindeswohlrelevant einzustufen sei. Kinder könnten auch durch- aus von unterschiedlichen Haltungen und Erziehungsstilen profitieren. So gesehen seien alle Vorbringen der Gesuchsgegnerin zur Art, wie Familienfeste zu feiern seien, unter dem Aspekt des Kindeswohls nicht von Belang. Auch die von ihr vor- gebrachten eigenen Verletztheiten (z.B. bezüglich der Retournierung von Klei- dungsstücken) seien nicht relevant. Wenn sie davon spreche, der Gesuchsteller begehe ihr gegenüber psychische Gewalt, wenn er sich ihren Ansichten nicht an- schliesse, sei zu bemerken, dass die von ihr vorgebrachten Dissonanzen unter den Ehegatten, das nicht vorhandene Eingehen des Gesuchstellers auf die Befindlich- keiten der Gesuchsgegnerin und sein Bestehen auf dem eigenen Standpunkt – selbst wenn von der Verwirklichung der diesbezüglichen Vorbringen ausgegangen würde, was seitens des Gesuchstellers umstritten sei – weit entfernt von häuslicher resp. psychischer Gewalt im Sinne der von ihr zitierten Rechtsquellen sei. Wenn die Gesuchsgegnerin die mangelnde Kommunikationsfähigkeit des Gesuchstellers zur Begründung für die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge heranziehen wolle, sei ihr entgegen zu halten, dass Schwierigkeiten im Umgang der Parteien
- 19 - unter sich sicherlich nicht nur dem Gesuchsteller zuzuschreiben seien, sondern auch der Gesuchsgegnerin, welche den Gesuchsteller mit unverhältnismässigen Vorgaben eindecke. In Betracht zu ziehen sei, dass sich aus Sicht des Gerichts beide Parteien sehr um das Wohl von C._____ kümmerten und auch in der Lage seien, für ihn und seine Betreuung gute Lösungen zu finden. So hätten sie sich beide als in der Lage gezeigt, anlässlich der Gerichtsverhandlungen eine Einigung bezüglich der Betreuung von C._____ zu erzielen. Es sei daher kein Grund ersicht- lich, weshalb dem Gesuchsteller die elterliche Sorge entzogen werden sollte. Damit sei beiden Eltern die gemeinsame elterliche Sorge zu belassen (Urk. 84 S. 22 ff.). 4.2. Zur Obhut erwog die Vorinstanz, vorab sei festzuhalten, dass C._____ ge- mäss einer Vereinbarung unter den Parteien nach der Trennung anfangs Dezem- ber 2023 befristet bis Ende Januar 2024 jede zweite Woche von Donnerstagmor- gen bis Sonntagabend vom Gesuchsteller betreut worden sei und ab Februar 2024 gemäss allein getroffenem Entscheid der Gesuchsgegnerin ausschliesslich bei ihr gewesen sei. Auf Vorschlag des Gerichts anlässlich der ersten Hauptverhandlung von März 2024 hätten sich die Eltern dann darauf geeinigt, dass C._____ vom Vater in jeder ungeraden Kalenderwoche von Donnerstagmorgen, 07.00 Uhr, bis Mon- tagmorgen, 07.00 Uhr, betreut werde. Dieser Vorschlag sei den Parteien vom Ge- richt klar mit dem Ziel eines Aufbaus der Betreuung durch den Vater unterbreitet worden. Dementsprechend sei zeitgleich auch ein zweiter Verhandlungstermin im August 2024 vorgesehen worden, um den weiteren Verlauf zu besprechen. Anläss- lich der Verhandlung von August 2024 hätten sich die Parteien auf eine Ergänzung der Vereinbarung hinsichtlich der Ferien- und Feiertagsregelung geeinigt. Wie be- reits ausgeführt, vermöge das Gericht nicht zu erkennen, weshalb der Gesuchstel- ler – dies vor dem Hintergrund, dass das Kind zu 100 % fremdbetreut sei – nicht in der Lage sein sollte, die hälftige Betreuung des Kindes zu übernehmen. So sei er zwar mit dem Aufbau einer Firma befasst, doch treffe dies genauso auf die Ge- suchsgegnerin zu. Ausserdem lasse gerade sie darlegen, dass sie aufgrund diver- ser gravierender gesundheitlicher Probleme auf eine Fremdbetreuung des Kindes angewiesen sei. Damit müsse es ihr – so die Vorinstanz weiter – gelegen kommen, wenn sich der Vater vermehrt um die Betreuung des Kindes kümmere, damit ihr mehr Freiraum und Erholungszeit zukomme. Dass er dazu aus erzieherischen
- 20 - Gründen nicht in der Lage sein sollte, erhelle aus ihren Vorbringen nicht. Die vielen von ihr detailreich dargelegten Vorfälle ergäben weder für sich noch in ihrer Ge- samtheit ein Bild, wonach der Gesuchsteller nicht erziehungsfähig wäre. Vorab sei festzustellen, dass die Vorkommnisse in der beschriebenen Art und Weise vom Gesuchsteller bestritten würden. Auf eine Klärung des Sachverhalts könne jedoch verzichtet werden, da es sich um Missgeschicke und kleinere Unfälle wie auch Vor- fälle handle, wie sie sich im Laufe des Lebens und der Entwicklung eines Kindes gemeinhin in der einen oder anderen Art ereigneten. Was den Vorwurf anbelange, der Gesuchsteller habe der Gesuchsgegnerin das Kind vorenthalten, indem er es entgegen ihrem Willen in der Kita abgeholt habe, sei zu bemerken, dass sich dar- aus per se keine Gefährdung des Kindeswohls ergebe und ausserdem zum fragli- chen Zeitpunkt keine Vereinbarung unter den Parteien betreffend die Betreuung von C._____ bestanden habe. Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Gesuchsgegnerin die dem Gesuchsteller ebenbürtig zuste- henden Umgangsrechte ab Februar 2024 eigenmächtig beschnitten habe und den Gesuchsteller C._____ nur zu ganz bestimmten kurzen Besuchsstunden, dies nota bene in ihrer Begleitung, sehen lassen habe. Auch hierfür bestehe keinerlei Grund- lage. Es erscheine, dass die Gesuchsgegnerin der Auffassung gewesen sei und nach wie vor sei, dass alleine ihre Vorstellungen betreffend die Art und Weise der Betreuung von C._____ massgebend seien. Darauf liessen auch unter anderem die diversen Forderungen der Gesuchsgegnerin an den Gesuchsteller, so bei- spielsweise wie er die Weihnachts- oder Osterfeierlichkeiten mit dem Kind zusam- men zu gestalten habe, um das Kind nicht zu enttäuschen, welche Nahrungsmittel oder Ernährungsweise (nur vegan) zugelassen seien, welche Bekleidung bei wel- chem Wetter zu wählen sei etc. schliessen. Aus den vorgebrachten Umständen – so die Vorinstanz weiter –, welche zufolge der Weitschweifigkeit und des Detail- reichtums nur in stark gekürzter Fassung wiedergegeben würden, lasse sich nichts Massgebliches zu Lasten des Gesuchstellers ableiten. Es könne dazu auf das unter dem Titel "elterliche Sorge" Ausgeführte verwiesen werden. Festzustellen sei so- mit, dass beide Elternteile in D._____ in Gehdistanz von einander wohnten, dass C._____ zu 100 % fremdbetreut sei und bleiben solle und dass beide Elternteile am Aufbau eines Unternehmens beteiligt seien, womit die Situation beider Eltern- teile, C._____ betreuen zu können, dieselbe sei. Aufgrund der Ausführungen sei
- 21 - auch keinem Elternteil die Erziehungsfähigkeit abzusprechen. C._____ sei unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. Der von der Gesuchsgegnerin vor- gebrachte Umstand der Kommunikationsunfähigkeit des Gesuchstellers könne dem nicht entgegen stehen, da aus Sicht des Gerichts Schwierigkeiten in der Kom- munikation nicht nur dem Gesuchsteller angelastet werden könnten, sondern des- gleichen der Gesuchsgegnerin. Dies entbinde die Parteien jedoch nicht von ihrer Pflicht, ihre Erziehungsaufgabe C._____ gegenüber gemeinsam wahrzunehmen. Dass sie dazu in der Lage seien, habe sich darin gezeigt, dass sie zumindest für die Dauer des Verfahrens eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen hätten und zudem die vereinbarten Elternkurse besuchten, die sie dazu befähigen sollten. Ein allfällig fehlender Wille, zu Lösungen zu gelangen, sei vor dem Hintergrund der bestehenden gesetzlichen Elternpflichten nicht beachtlich. Ausserdem entschärfe sich die Situation dadurch, dass C._____ zu 100 % fremdbetreut sei, womit sich die durch die Eltern abzudeckenden Betreuungszeiten stark reduzierten. Zur kon- kreten Betreuungsreglung erwog die Vorinstanz, gegen die vom Gesuchsteller für den Fall alternierender Obhut vorgeschlagene Betreuungsregelung liesse sich auf- grund der obigen Ausführungen, der unmittelbaren Nähe der Wohnorte der Par- teien sowie der Tatsache, dass C._____ zu 100 % fremdbetreut werde sowie des Umstandes, dass die Gesuchsgegnerin für diesen Fall keinerlei eigene Anträge ge- stellt habe, nichts Stichhaltiges einwenden. Damit sei der Gesuchsteller hinsichtlich der Alltagsregelung für berechtigt zu erklären, C._____ bei alternierender Obhut hälftig zu betreuen, indem er die Betreuungsverantwortung für C._____ in jeder ungeraden Kalenderwoche von Montag, 07.00 Uhr, bis zum anderen Montag, 07.00 Uhr, übernehme. In der übrigen Zeit werde C._____ von der Gesuchsgegne- rin betreut. Hinsichtlich der Ferien erwog die Vorinstanz, jedem Elternteil stehe die Betreuung während der Hälfte der (Schul-)Ferien zu (Urk. 84 S. 32). Mit Bezug auf die Feiertage erwog die Vorinstanz, C._____ verbringe diese jeweils bei jenem Elternteil, bei welchem die Betreuungsverantwortung für die betreffende Woche liege, wobei sich die Betreuung an Ostern und Pfingsten bis zum auf die Feiertage folgenden Dienstag um 07.00 Uhr verlängere (vgl. zum Ganzen Urk. 84 S. 29-32). 4.3. Zum (von der Gesuchsgegnerin zumindest implizit angefochtenen) Wohnsitz hielt die Vorinstanz fest, die Festlegung des Wohnsitzes bei gemeinsamer elterli-
- 22 - cher Sorge und alternierender Obhut erfolge vornehmlich aus administrativen Gründen, so vor allem um den Schulort des Kindes festzulegen. Vorliegend wohn- ten beide Eltern seit der Geburt des Kindes in D._____. Inwiefern ein heute noch nicht einmal vierjähriges Kind dort integriert sei, könne nicht beurteilt werden, umso weniger, als es über längere Zeit eine auswärtige Kita besucht habe. Umso wichti- ger aber erscheine Stabilität in dem Sinne, als entsprechend der alternierenden Obhut der Kontakt des Kindes zu beiden Elternteilen gewährleistet und dies auch in geographischer Hinsicht einfach umsetzbar bleiben müsse. Gemäss den gesetz- lichen Grundlagen stehe es keinem Elternteil zu, den Wohnort des Kindes ohne das Einverständnis des anderen eigenmächtig zu verlegen, wenn damit die Aus- übung des Besuchs- und Betreuungsrechts für den anderen Elternteil bedeutend erschwert werde (Art. 301a Abs. 2 ZGB). Da die Gesuchsgegnerin bereits heute antöne, sich künftig oft im Ausland aufzuhalten und sie somit versucht sein könne, ihren Lebensmittelpunkt dahin zu verlegen und sie ihrem Kind versprochen habe, nicht ohne es umzuziehen, rechtfertige es sich, den Wohnsitz des Kindes beim je- weiligen Wohnsitz des Vaters festzulegen (Urk. 84 S. 32 ff.). 4.4. Die Gesuchsgegnerin rügt mit Bezug auf die elterliche Sorge, die Vorinstanz habe das Vorliegen struktureller, digitaler und psychischer Gewalt nicht ausrei- chend geprüft, welche die Möglichkeit einer konsensorientierten Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung verunmögliche. In Fällen mit massiven Konflikten und Kindeswohlgefährdung sei eine Alleinsorge angezeigt. Im Lichte der geltenden Nor- menhierarchie (Vorrang des Völkerrechts vor Landesrecht) und dem Schutz der Gesuchsgegnerin und ihres Sohnes widerspreche die Aufrechterhaltung gemein- samer elterlicher Sorge den einschlägigen, internationalen Schutznormen und stelle eine Kindeswohlgefährdung dar. Nach Bundesgericht und Lehre könne die alleinige elterliche Sorge bei klarer Unvereinbarkeit angeordnet werden. Dies gelte insbesondere, wenn die Zusammenarbeit weder momentan noch in absehbarer Zeit möglich erscheine, wie es hier angesichts manipulativer Verhaltensmuster, do- kumentierter Kita-Nichtabholungen und digitaler Grenzverletzungen der Fall sei (Urk. 83 S. 7). Weiter habe die Vorinstanz zahlreiche Beweise unberücksichtigt ge- lassen und umgedeutet, etwa Chatprotokolle zu gewalttätigen und entwürdigenden Aussagen, Zeugeneinvernahmen zur Kita-Problematik und ärztliche Atteste zur ge-
- 23 - sundheitlichen Belastung der Mutter infolge digitaler Belästigungen (Urk. 83 S. 17 f.) Mit ihren Vorbringen setzt sich die Gesuchsgegnerin nicht substantiiert mit den de- taillierten und nachvollziehbaren vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Sie bezeichnet weder die Erwägungen, die sie als fehlerhaft betrachtet noch setzt sie sich argumentativ mit diesen auseinander. An Verweisen auf Aktenstellen und Ur- kunden des vorinstanzlichen Verfahrens fehlt es vollständig. So bleibt insbeson- dere unklar, auf welche Chatprotokolle sie sich bezieht. Von der Berufungsinstanz kann nicht erwartet werden, dass sie in den Vorakten die Argumente zusammen- sucht, die zur Berufungsbegründung geeignet sein könnten (vorne Erw. II.1.2). Dar- über hinaus lassen sich in den Akten auch keine ärztlichen Atteste zur gesundheit- lichen Belastung der Gesuchsgegnerin finden. Eine unterlassene Prüfung völker- rechtlicher Vorschriften und strukturellerer Gewaltformen ist ebenfalls nicht auszu- machen (Urk. 83 S. 5 f., S. 18; Urk. 87/3). Damit scheitern die gegen die Aufrecht- erhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge gerichteten Rügen der Gesuchsgeg- nerin und die Berufung ist insoweit offensichtlich unbegründet. 4.5. Zur Obhut rügt die Gesuchsgegnerin, es fehle an der für die alternierende Obhut notwendigen Kooperations- und Kommunikationsbereitschaft. Bei Hochkon- flikt und Gewaltvorwürfen könne ein Wechselmodell das Kind psychisch überfor- dern. C._____ sei knapp vier Jahre alt und brauche klare Strukturen. Die tatsächli- che Betreuung durch den Gesuchsteller sei in der Vergangenheit weder konstant noch verlässlich gewesen, wie aus der Beilage der Gesuchsgegnerin (Kapitel 5 und
6) eindeutig hervorgehe (Urk. 83 S. 8). Soweit die Gesuchsgegnerin auf ihre 150- seitige Beilage beziehungsweise auf die vierzig Seiten umfassenden Kapital 5 und 6 verweist (vgl. Urk. 87/3) kommt sie ihren Begründungsanforderungen nicht nach. Ein pauschaler Verweis auf eine so umfassende Beilage genügt nicht. Abgesehen davon finden sich in den angegebenen Kapiteln keine Ausführungen zu konkreten Verhaltensweisen des Gesuchstellers, die einer alternierenden Obhut entgegen- stünden. Soweit die Gesuchsgegner unsubstantiiert und ohne Verweis auf ihre Vor- bringen vor der Vorinstanz auf einen angeblichen, "sicherheitsrelevanten" Vorfall um Weihnachten 2024 Bezug nimmt ist (Urk. 83 S. 9), kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine Gefährdungssituation durch staatliches Handeln be-
- 24 - ziehungsweise Unterlassen gegenüber einer "unter internationalem Schutz stehen- den Menschenrechtsverteidigerin" ist – soweit die Argumentation der Gesuchsgeg- nerin überhaupt nachvollzogen werden kann – nicht erkennbar (Urk. 83 S. 9). Die gegen die alternierende Obhut gerichteten Rügen der Gesuchsgegnerin scheitern; die Berufung ist auch insoweit offensichtlich unbegründet. Was die Gesuchsgegne- rin gegen die Betreuungszeiten vorbringt, überzeugt ebenso wenig: Die monierten verpassten Kita-Abholungen, Missachtung medizinischer Vorgaben, Vernachlässi- gung im Homeoffice, regelmässig mangelhafte Beaufsichtigung, emotionale Abwe- senheit und das Fehlen klarer Übergangsrituale blieben komplett unsubstantiiert (vgl. Urk. 83 S. 10). Da C._____ zu 100 % fremdbetreut wird, ist auch nicht ersicht- lich und wird nicht weiter begründet, weshalb der Gesuchsteller ihn im Homeoffice betreuen müsste (vgl. Urk. 83 S. 10 f.). Konkrete Hinweise, dass die Fremdbetreu- ung nach dem Kindergarteneintritt im August 2025 nicht gewährleistet sei (Urk. 83 S. 11), trägt die Gesuchsgegnerin nicht vor. Es ist nicht ansatzweise ein Grund er- sichtlich, dem Gesuchsteller lediglich ein Besuchsrecht in der Form eines beauf- sichtigten "Tagesrechts" in Anwesenheit der Gesuchsgegnerin oder von Sicher- heitspersonal einzuräumen, was bereits die Vorinstanz ausgeführt hat (Urk. 83 S. 12; vgl. Urk. 84 S. 29 f.). Hinsichtlich der Ferien ist – sofern diesbezüglich von genügend begründeten Rechtsbegehren auszugehen wäre – festzuhalten, dass keine Gründe dafür erkennbar sind, dass Gesuchsteller die gesundheitlichen An- forderungen nicht erfüllen könnte oder dass Übernachtungen beim Gesuchsteller problematisch sein könnten (vgl. Urk. 83 S. 12). Was die Gesuchsgegnerin sodann unter digitaler Gewalt und Handlungen entgegen von Abmachungen versteht, er- läutert sie in ihrer Berufung nicht (vgl. Urk. 83 S. 12). Der Verweis auf ihre Beilage genügt den Substantiierungsanforderungen nicht (vgl. Urk. 83 S. 12). Weiter kann die Gesuchsgegnerin aus ihren Hinweisen auf den völkerrechtlichen Status des Kindes sowie auf UN-Resolution A/HRC/RES/24/24, die UN-Erklärung A/RES/53/144, die UN-Resolution 68/181, die IK, CEDAW, KRK, EMRK und das Übereinkommen gegen das Verschwindenlassen (ICPPED) nichts zu ihren Guns- ten ableiten (vgl. Urk. 83 S. 12 f., S. 18). Insbesondere der Hinweis auf das zuletzt erwähnte Übereinkommen gegen das Verschwindenlassen (recte: Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom
20. Dezember 2006, SR 0.103.3) ist im Zusammenhang mit der Regelung der Be-
- 25 - treuungszeiten des anderen Elternteils in einem familienrechtlichen Verfahren nicht nachvollziehbar bzw. – angesichts der anwaltlichen Vertretung – befremdlich. Hin- sichtlich der Feiertagsregelung (vgl. Urk. 84 S. 32) sind die Ausführungen der Ge- suchsgegnerin, wonach C._____ den Gesuchsteller nicht pauschal an jedem zwei- ten Feiertag solle aufsuchen müssen, sondern nur wenn die Sicherheitslage ge- mäss Istanbul Konvention dies zulasse (Urk. 84 S. 14), nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die beantragte Feiertagsregelung im Umfang von ei- nem Feiertag pro Jahr während einiger Stunden (Urk. 84 S. 14) im Kindeswohl sein sollte. Es bleibt bei der vorinstanzlich angeordneten Ferien- und Feiertagregelung. Die Rügen der Gesuchsgegnerin scheitern und die Berufung ist auch in diesem Punkt offensichtlich unbegründet. Daran ändern auch die neuen Vorbringen der Gesuchsgegnerin in ihrem Gesuch um superprovisorische und vorsorgliche Mass- nahmen vom 10. Juli 2025 betreffend die von ihr erfolgte Kita-Abmeldung und die darauffolgende Kita-Anmeldung durch den Gesuchsteller, den Geburtstag von C._____ am tt.mm.2025 sowie ihre diversen Meldungen bei der Polizei nichts (Urk. 94; Urk. 96; Urk. 97/2-16). 4.6. Hinsichtlich des Wohnsitzes rügt die Gesuchsgegnerin, die Feststellung des Wohnsitzes gestützt auf rein administrative Erwägungen stimme nicht mit der Le- bensrealität des Kindes überein (Urk. 83 S. 8). Damit setzt sich die Gesuchsgeg- nerin nicht genügend mit der vorinstanzlichen Argumentation auseinander, welche den Entscheid für die Wohnsitzfestlegung beim Gesuchsteller mit künftig geplanten häufigen Auslandabwesenheiten der Gesuchsgegnerin begründete. Administrative Gründe waren vorliegend aufgrund des Wohnsitzes in derselben (Schul-)Gemeinde nicht ausschlaggebend. Vielmehr hat die Vorinstanz gestützt auf das Kriterium der örtlichen Stabilität erwogen, den Wohnsitz beim Gesuchsteller festzulegen. Die Ausführungen der Gesuchsgegnerin, wonach sie ohne Zustimmung und vorherige Information des Gesuchstellers den Wohnsitz des Sohnes verlegen wolle und eine Weitergabe des Aufenthaltsortes einschliesslich Land zu untersagen sei (Urk. 83 S. 10), bestätigt, dass den vorinstanzlichen Überlegungen zum Wohnsitz des Soh- nes zu folgen ist. Was die vom Gesuchsteller geschilderten Reise der Gesuchs- gegnerin mit dem Kind nach Deutschland angeht (vgl. Urk. 98), fehlen im jetzigen Zeitpunkt konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Gesuchsgegnerin den Wohnsitz
- 26 - bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes verlegt hat. Die Gesuchsgegnerin ist an dieser Stelle mit Nachdruck daran zu erinnern, dass es (bei gemeinsamer elterli- cher Sorge) keinem Elternteil zusteht, den Wohnort des Kindes ohne das Einver- ständnis des anderen Elternteils eigenmächtig ins Ausland zu verlegen (vgl. Art. 301a Abs. 2 ZGB und bereits Urk. 84 S. 33). Widerhandlungen gegen die er- wähnte Bestimmung können im Übrigen auch strafrechtliche Konsequenzen haben (Art. 220 StGB). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass nicht auszuma- chen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid oder das sonstige Vorgehen der Behörden im vorliegenden Fall (so die Gesuchsgegnerin) gegen irgendwelche völ- kerrechtliche Schutzpflichten verstossen sollten (Urk. 83 S. 8 f., S. 18; auch die Hinweise in Urk. 94 S. 7 ff. auf diverse Völkerrechtsverletzungen sind haltlos). 4.7. Zuletzt kann der Gesuchsgegnerin auch hinsichtlich ihrer Rüge zur "Staats- haftung und diplomatischer Wiedergutmachung", in welcher sie einen akuten Vor- fall mit der Kantonspolizei vom Januar 2024 erwähnt und angeblich unterlassene Schutzmassnahmen geltend macht, nicht gefolgt werden (Urk. 83 S. 18 f.). Was die Gesuchsgegnerin im Einzelnen meint, wenn sie ausführt, ihr Schutzstatus als "in- ternational gefährdete Menschenrechtsverteidigerin" sei faktisch aufgehoben wor- den (Urk. 83 S. 19), ist unverständlich und nicht im Ansatz nachvollziehbar. Das- selbe gilt für die an derselben Stelle behauptete "Herabwürdigung ihrer internatio- nalen Tätigkeit". Dies insbesondere weil sich hierzu – abgesehen von einer Arbeits- bestätigung für eine über zehn Jahre zurückliegende dreimonatige Tätigkeit bei der F._____ – nichts in den Akten findet.
5. Unterhalt 5.1. Die Vorinstanz erwog, es sei vorab festzuhalten, dass C._____ zu 100 % fremdbetreut werde und den Eltern im Übrigen die alternierende Obhut zuzuteilen sei. Damit seien beide gleichermassen verpflichtet, nebst der zu gleichen Teilen zu erbringenden Betreuung in natura zur Deckung der Lebenshaltungskosten von sich und C._____ einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ein Betreuungsunterhalt falle zufolge vollständiger Fremdbetreuung des Kindes nicht an, da kein Elternteil auf- grund wahrzunehmender Kinderbetreuung an der Erwerbstätigkeit gehindert werde. Damit seien auch beide Parteien entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit ver-
- 27 - pflichtet, für den Kindesunterhalt aufzukommen. Dabei hätten die Parteien ihre fi- nanzielle Leistungskraft auszuschöpfen, um die aufgrund der Trennungssituation entstehenden Mehrkosten auffangen oder mildern zu können. Ausserdem bestehe nicht unbesehen ein Anspruch auf ehelichen Unterhalt. Vielmehr gelte das Primat der Eigenversorgung. Ein Anspruch auf eheliche Unterhaltsbeiträge bestehe nur bei lebensprägenden Ehen, wenn trotz zumutbarer Anstrengung kein ausreichen- der eigener Erwerb erzielt werden könne (Urk. 84 S. 43). Zum Einkommen der Ge- suchsgegnerin erwog die Vorinstanz, diese wolle sich auch weiterhin nur ein Gehalt von monatlich Fr. 3'276.– anrechnen lassen, dies bei einem Beschäftigungsgrad von zwischen 40 und 60 %. Es sei in Erinnerung zu rufen, dass das Kind der Par- teien zu 100 % fremdbetreut sei. Demgemäss seien beide Elternteile gleichermas- sen verpflichtet, zu 100 % erwerbstätig zu sein, dies umso mehr, als vorliegend in der übrigen Betreuungszeit die alternierende Obhut anzuordnen sei (Urk. 84 S. 52 f.). Hinsichtlich der Gesuchsgegnerin sei zu eruieren, welches Gehalt ihr hy- pothetisch anzurechnen sei, nachdem sie derzeit lediglich zu 40-60 % erwerbstätig sei (Urk. 84 S. 53). Die Gesuchsgegnerin habe – gemäss eigenen Angaben – im Jahr 2022 bei der G._____ AG gearbeitet, um die Zertifizierung der Klinik zu si- chern. Das Spitalwesen sei (so die Gesuchstellerin weiter) ihr Spezialgebiet. Bei der G._____ habe sie aus diversen Gründen einen höheren als den üblichen Lohn erzielt, insbesondere da es sich um einen befristeten Spezialauftrag gehandelt habe. Zum Vergleich sei daher der kantonale Lohn eines Controllers im Spital her- anzuziehen, der bei maximal ca. Fr. 115'000.– liege. Sie könne jedoch auf abseh- bare Zeit nicht den Lohn erwirtschaften, den der Gesuchsteller fordere, da sie im Einverständnis mit ihm die H._____ GmbH gegründet habe. Der Gesuchsteller wisse aufgrund seiner Erfahrung selber, dass der Aufbau eines Start-ups einige Zeit in Anspruch nehme. Während der Trennungszeit gelte die eheliche Solidari- tätspflicht, weshalb er die gemeinsam getroffenen Entscheidungen mitzutragen habe. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, dass es der Gesuchgegnerin in tatsäch- licher Hinsicht nicht möglich sein solle, das von ihr selber vergleichsweise ange- führte Gehalt einer kantonalen Angestellten zu erzielen, habe sie nicht darzutun vermocht. So verfüge sie gemäss eigenen Angaben über ausgezeichnete berufli- che Ausbildungen und Kompetenzen, die es ihr auch ermöglicht hätten, auf Spezi- algebieten im Spitalwesen tätig zu sein. Die von ihr vorgebrachten Einschränkun-
- 28 - gen hinsichtlich der Zumutbarkeit aufgrund der Wahrnehmung der Kinderbetreuung erwiesen sich zufolge der bereits seit langem bestehenden vollständigen Fremdbe- treuung des Kindes sowie der im Übrigen anzuordnenden alternierenden Obhut als obsolet. Indes sei vor dem Hintergrund, dass sie unbestrittenermassen die H._____ GmbH mit dem Einverständnis des Gesuchstellers gegründet habe, zu prüfen, bis wann ihr die Aufrechterhaltung der selbständigen Erwerbstätigkeit mit nur geringem Ertrag im Sinne der Möglichkeit eines Aufbaus ihrer Firma zugute gehalten werden könne und ab wann ihr ein für eine unselbständige Tätigkeit angemessenes Ein- kommen anzurechnen sei. Die Gesuchsgegnerin habe aufgrund der Editionsverfü- gung vom 27. August 2024 die Bilanz und Erfolgsrechnung für die H._____ GmbH für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2023 eingereicht, da die Ge- sellschaft Mitte 2022 gegründet worden sei. Daraus sei ersichtlich, dass ein Gewinn von Fr. 19'400.– gefallen sei, dies über den Zeitraum der ersten eineinhalb Jahre. Dass dieser von der Gesellschaft einbehalten und nicht – wie der Gesuchsteller verlangt – zugunsten der Gesuchsgegnerin ausgeschüttet worden sei, sei nicht zu beanstanden, nachdem eine im Aufbau begriffene Gesellschaft ihren Gewinn rein- vestieren können müsse. Dies gelte umso mehr, als der Gesuchsgegnerin für ihre Tätigkeit ein Lohn ausbezahlt worden sei. Dass ein Unternehmen, bevor es in die Gewinnzone gelange, einige Zeit für den Aufbau benötige, sei klar. Indes habe die Gesuchsgegnerin nicht dargelegt, wie sie die Zukunft der Firma sehe. Vielmehr habe sie sich darauf verlegt, sich ohne zeitliche Begrenzung nur ein Einkommen von gut Fr. 3'000.– anrechnen lassen zu wollen. Dies könne nicht angehen. Nach- dem die Gesuchsgegnerin selber habe darlegen lassen, was sie bei Annahme ei- nes gegenüber der Privatwirtschaft weniger gut bezahlten Jobs in einem kantona- len Spital verdienen könne, sei dies als Zielgehalt zu definieren. Die H._____ GmbH sei Mitte des Jahres 2022 gegründet worden. Allgemeinen Erfahrungen entspre- chend sei davon auszugehen, dass zwei bis drei Jahre erforderlich seien, um in die Gewinnzone zu gelangen. Damit sei davon auszugehen, dass spätestens ab Mitte 2025 mit der Erwirtschaftung von für die Ausrichtung eines angemessenen Gehalts an die Gesuchsgegnerin ausreichenden Einnahmen zu rechnen sei. Die Gesuchs- gegnerin sei derzeit nur in einem Teilzeitpensum von 40 - 60 % tätig, obwohl das Kind zu 100 % fremdbetreut werde. Dies gehe nicht an. Sie habe sich dem Aufbau ihres Unternehmens mit vollem Arbeitseinsatz, mithin einem 100 %-Pensum, zu
- 29 - widmen. Angesichts der selbständigen Erwerbstätigkeit und der erst im Aufbau be- griffenen Gesellschaft sei jedoch das geleistete Arbeitspensum nicht zwingend mit einem entsprechend höheren Einkommen gleichzusetzen. Auf die Festlegung von Erhöhungsschritten innerhalb der Jahresfrist sei angesichts dessen, dass ein er- höhtes Arbeitspensum nicht zwangsläufig mit einem erhöhten Einkommen gleich- zusetzen sei und dass aufgrund von in der Anfangsphase hinzunehmender Ertrags- schwankungen keine stetige Erhöhung der Lohnzahlungen erwartet werden könne, zu verzichten. Damit sei der Gesuchsgegnerin auch ab Juli 2024 bis Juni 2025 ein Gehalt von Fr. 3'276.– einzusetzen. Spätestens ab Juli 2025 sei jedoch von einem für eine vergleichbare Tätigkeit erzielbaren Einkommen bei einem 100 %-Pensum im Angestelltenverhältnis auszugehen. Der Gesuchsteller beantrage, der Gesuchs- gegnerin ab dann einen Verdienst von Fr. 9'000.– anzurechnen, wobei er nicht an- gegeben habe, ob dies als Brutto- oder Nettoeinkommen anzurechnen sei. Im Rah- men der Replik habe er ausgeführt, die Gesuchsgegnerin habe sich eine Anstellung zu suchen, die ihr ein angemessenes Einkommen ermögliche. So könne sie Fr. 115'000.– erzielen, was bei 80 % Fr. 7'600.– ergebe. Daneben könne sie Ein- nahmen aus der H._____ erzielen. Die Gesuchsgegnerin habe darlegen lassen, dass ihr nicht das zuletzt bei der G._____ AG ausgerichtete Gehalt angerechnet werden könne, es sei vielmehr vergleichsweise auf das Gehalt eines kantonal an- gestellten Controllers von Fr. 115'000.– abzustellen. Der Gesuchsteller habe sich in seinen Ausführungen ebenso auf dieses Gehalt gestützt. Dieses sei ihr für eine 100 %-Tätigkeit anzurechnen, wobei es wohl als Bruttogehalt zu verstehen und demnach in einen Nettolohn umzurechnen sei. Dazu seien vom auf ein Monatsbe- treffnis umgerechneten Betrag von Fr. 9'583.– die Mitarbeiteranteile an Sozialab- zügen für AHV/IV/EO und ALV von insgesamt 6,4% in Abzug zu bringen, somit monatlich Fr. 613.–. Zudem seien die BVG-Beiträge – unter Berücksichtigung des Koordinationsabzugs von Fr. 26'460.– (Stand 2025) und einem Beitragssatzanteil seitens der Arbeitnehmerin von 9% gemäss Art. 16 BVG – zu berücksichtigen. Da- mit sei bezüglich des jährlichen Bruttoeinkommens von Fr. 115'000.– zunächst der Koordinationsabzug zu tätigen, und auf dem verbleibenden Betrag von Fr. 88'540.– der jährliche BVG-Abzug von 9%, was einem jährlichen Abzug von Fr. 7'968.60 und einem monatlichen Betreffnis von Fr. 664.05 entspreche. Ausserdem sei die obli- gatorische und durch die Arbeitnehmenden zu bezahlende Nichtberufsunfallversi-
- 30 - cherung einzurechnen (Art. 1a sowie Art. 91 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]), dies zu einem Satz von 3% des Brutto-Jahreslohnes. Damit ergebe sich ein weiterer Abzug von monatlich Fr. 287.50 und schliesslich ein gerundetes Nettobetreffnis von Fr. 8'018.–. Dieses Einkommen sei der Gesuchs- gegnerin ab Juli 2025 anzurechnen (Urk. 84 S. 55 ff.). 5.2. Die Gesuchsgegnerin rügt, die Einkommensprognosen von Fr. 6'000.– ab Juni 2024 sowie von Fr. 9'000.– ab Juli 2025 seien unrealistisch, da sie infolge Be- treuungsaufgaben und ihres Schutzstatus ihre Start-up Tätigkeit nur eingeschränkt ausweiten könne. Ihre wirtschaftliche Handlungsfähigkeit sei nachweislich durch staatliche Schutzverweigerung, strukturelle Diskriminierung, digitale Belästigun- gen, psychische Belastungen sowie fortgesetzte Verfahrensbelastung bis dato ein- geschränkt (Urk. 83 S. 14 f., S. 17 f.). Abgesehen davon, dass die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin erst ab Juli 2025 ein hypothetisches Einkommen anrechnet und vorher von einem effektiven Einkommen von Fr. 3'276.– ausgeht (Urk. 84 S. 57) sowie sie sich hinsichtlich des Nettoeinkommens von Fr. 9'000.– auf den Gesuchs- gegner zu beziehen scheint (Urk. 84 S. 49, S. 67), setzt sich die Gesuchsgegnerin in keiner Weise argumentativ mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Es wäre von der anwaltlich vertretenen Gesuchsgegnerin zu erwarten gewesen, dass sie substantiiert aufzeigt, weshalb ihr die Erzielung des vorinstanzlich ermit- telten hypothetischen Einkommens nicht möglich ist. Da sie dies unterlässt, schei- tert ihre Rüge hinsichtlich ihres Einkommens. Der Vollständigkeit halber ist festzu- halten, dass das Vorbringen der Gesuchsgegnerin, sie betreue den Sohn am Dienstag, Donnerstag und Freitag jeweils ab 11:45 Uhr selber (Urk. 83 S. 14), kei- nen anderen Schluss rechtfertigt. Die Gesuchsgegnerin unterlässt es, aufzuzeigen und zu begründen, dass und weshalb C._____ nun entgegen der Feststellung der Vorinstanz und entgegen ihrer eigenen Angabe vor Vorinstanz (vgl. Urk. 21 S. 9 f.) nicht mehr zu 100% fremdbetreut werden solle. Darauf ist nicht abzustellen. Was schliesslich die Ferienbetreuung angeht, sind beide Eltern aufgrund der Betreuung von C._____ je in der Hälfte der Ferien (Urk. 84 S. 32) in der gleichen Situation, dass sie allenfalls nicht im ganzen je übernommenen Teil der Schulferien selber Ferien beziehen können und entsprechende zusätzliche Fremdbetreuung bean- spruchen müssen. Dafür steht aufgrund der hälftigen Aufteilung der bisherigen
- 31 - Fremdbetreuungskosten im Bedarf beider Parteien ein gewisser Spielraum zur Ver- fügung (vgl. gleich nachfolgend 5.4). Auch aus den Ausführungen betr. die Ferien- betreuung (Urk. 83 S. 15) lässt sich somit nichts für den Standpunkt der Gesuchs- gegnerin ableiten. 5.3. Mit Bezug auf die Einkommensermittlung des Gesuchstellers rügt die Ge- suchsgegnerin, die Verwaltungsratsentschädigungen bei der I._____ GmbH und der J._____ AG seien möglicherweise nicht deklariert worden. Trotzdem habe die Vorinstanz auf die blossen Behauptungen des Gesuchstellers abgestellt und ein zu tiefes Einkommen angenommen (Urk. 83 S. 18). Dem kann nicht gefolgt werden: Nachdem die Vorinstanz diverse Unterlagen durch den Gesuchsteller hatte edieren lassen (Urk. 84 S. 46), hielt sie zur Verwaltungsratstätigkeit bei der J._____ AG fest, der Gesuchsteller habe dargetan und mittels eingereichter Bestätigung der Treuhandgesellschaft der J._____ AG belegt, dass er das Mandat im Jahr 2024 unentgeltlich ausgeführt habe. Dass er sich aus dem Verwaltungsrat zurückgezo- gen habe, sei zwar von der Gesuchsgegnerin bestritten worden, spiele aber keine Rolle, da das Mandat bislang nicht bezahlt gewesen sei und nicht per se davon ausgegangen werden könne, dies werde nun anders sein. Es liege daher kein Ein- kommensverzicht vor, welcher Anlass zur Aufrechnung eines hypothetischen Ein- kommens geben würde. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Gesuchsgegnerin in ihrer Berufung nicht auseinander. Hinsichtlich des mit der I._____ GmbH erzielten Einkommens ist auf die detaillierten vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 84 S. 48 f.). Die I._____ GmbH hat als GmbH keine Verwaltungsräte, womit sich weitere Ausführungen zur geltend gemachten, aber nicht weiter substantiier- ten, Verwaltungsratsentschädigung erübrigen (Urk. 83 S. 18). 5.4. Weiter rügt die Gesuchsgegnerin die Fremdbetreuungskosten (Urk. 83 S. 14 f.). Zu den ab Kindergarteneintritt anfallenden Fremdbetreuungskosten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz diesbezüglich eine hälftige Kostentragung vorsah (Urk. 84 Dispositiv-Ziffer 4.c, S. 73). Die Vorinstanz bezifferte die Fremdbetreu- ungskosten gestützt auf die gleichlautenden Parteivorträge auf Fr. 2'996.– (Urk. 84 S. 59, S. 61). Diese Kosten setzte sie ab dem Sommer 2025 unverändert in die Bedarfsberechnung ein (Urk. 84 S. 64), obwohl ab dem Kindergarteneintritt ein Teil
- 32 - der Kosten wegfallen wird und C._____ nur noch in den kindergartenfreien Zeiten kostenpflichtig fremdbetreut werden wird. Der Rüge der Gesuchsgegnerin kann aber dennoch nicht gefolgt werden: Die Eltern tragen diese Kosten ab dem Kinder- garteneintritt hälftig (Urk. 84 Dispositiv-Ziffer 4.c, S. 73), womit beide gleichmässig von tieferen Kosten profitieren. Eine Korrektur der vorinstanzlichen Berechnung im Sinne der Gesuchsgegnerin, die Fremdbetreuungskosten von Fr. 86.– pro Tag gel- tend macht (Urk. 83 S. 14 f.), erübrigt sich. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, in- wiefern der Bedarf von C._____ nicht korrekt erhoben worden wäre (Urk. 83 S. 14). Auf die "ähnlichen Rügen" hinsichtlich der übrigen Dispositiv-Ziffern, die sich nach Darstellung der Gesuchsgegnerin hauptsächlich auf die Unterhaltsverpflichtung (Ziffern 10-13) und Bonusreglung (Ziffern 14 und 15) bezögen, ist mangels genü- gender Begründung – insbesondere hinsichtlich des vorinstanzlich ermittelten Ein- kommens des Gesuchsgegners – nicht weiter einzugehen (Urk. 83 S. 16 f.). Hin- zuzufügen ist, dass es im Eheschutzverfahren keinen Grundsatz der Teilung sämt- licher Einkünfte gibt, sondern bei definitivem Scheitern der Ehe der Grundsatz der Eigenversorgung an Bedeutung gewinnt (BGE 148 III 358 E. 5). Hinsichtlich der von der Gesuchsgegnerin gerügten Familienzulagen ist festzuhalten, dass die Kin- derzulagen seit 1. November 2024 von ihr bezogen werden (Urk. 70/2 letzte Seite) und sich die im Rahmen der Unterhaltsberechnung vorgenommene Anrechnung beim Gesuchsteller somit ab dem 1. November 2024 zu ihren Gunsten auswirkt (Urk. 84 S. 66, S. 67 f.; vgl. Urk. 83 S. 17). Die Rügen der Gesuchsgegnerin schei- tern und die Berufung ist auch bezüglich Kindesunterhalt offensichtlich unbegrün- det.
6. Fazit 6.1. Die Berufung erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 6.2. Es ist darauf hinzuweisen, dass die von der Gesuchsgegnerin vertretenen Standpunkte, insb. in den persönlich verfassten Beilagen zur Berufung (Urk. 87/3, "Beobachtung und Statement zur fortgesetzten Missachtung internationaler Men- schenrechtsverpflichtungen in Sorgerechtsverfahren und häuslicher Gewalt und Missachtung des Schutzes von Human Rights Defender durch die Schweiz", 150 Seiten) und zum Gesuch um superprovisorische und vorsorgliche Massnahmen
- 33 - (Urk. 92, "Menschenrechtsbeobachtung verfasst 01.06.2025-12.06.2025", 24 Sei- ten) sowie die Ausführungen im Gesuch vom 10. Juli 2025 (Urk. 94) befremden und auch Anlass zu einer gewissen Sorge um das Kindswohl geben. Insbesondere die letzte mit Bezug auf das Kindeswohl und die Aufrechterhaltung der alternierenden Obhut besorgniserregende Eingabe der Gesuchsgegnerin (Urk. 102/17) hat denn die Kammer auch dazu veranlasst, bei der Kantonspolizei Zürich eine Meldung zu platzieren. Die Gesuchsgegnerin schildert im Weiteren Anzeichen dafür, dass es C._____ nicht gut geht (Einnässen, Ohren zu halten sobald es lauter wird), und sie verweist auf einen Loyalitätskonflikt von C._____ und auf Streiten der Parteien in seiner Gegenwart (Urk. 94 S. 13, 15, 21). Welcher Elternteil welche Anteile daran hat, erschliesst sich der Kammer derzeit nicht (wobei zumindest fraglich ist, ob die geschilderten Vorkehren der Gesuchsgegnerin – z.B. Einbezug des drei- bzw. vier- jährigen Kindes in die "Geschichte vom Schatten von Genf", Selbstdeklaration des Kindes als "Menschenrechtsverteidiger" [vgl. Urk. 94 S. 13] – dem Kindeswohl die- nen). Aufgrund der Betreuungssettings (100 % Fremdbetreuung von C._____ unter der Woche, baldiger Kindergarteneintritt, hälftige Betreuung durch beide Eltern) er- scheint ein weitergehendes Einschreiten im Rahmen des Berufungsverfahrens von Amtes wegen zurzeit indessen nicht als angezeigt. Es ist davon auszugehen, dass die im Alltag des Kindes involvierten Betreuungspersonen die nötigen Massnah- men prüfen und in die Wege leiten werden, falls die weitere Entwicklung es erfor- dern sollte. Für eine allfällige Rückführung von C._____ aus Deutschland (vgl. Urk. 98 und vorne Ziff. II.4.6) wäre die hiesige Kammer im Übrigen nicht zuständig, womit sich diesbezügliche Ausführungen erübrigen.
7. Gesuche um superprovisorische und vorsorgliche Massnahmen Mit dem Endentscheid wird das Gesuch um superprovisorische und vorsorgliche Massnahmen der Gesuchsgegnerin gegenstandslos. Weitere diesbezügliche Aus- führungen zu den Gesuchen (Urk. 94; Urk. 96; Urk. 97/2-16) erübrigen sich. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die vorinstanzlich festgesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.– wurde nicht substantiiert gerügt (Urk. 83 S. 5, S. 19). Sie ist folglich zu bestätigen. Gleiches gilt
- 34 - für die hälftige Auferlegung der vorinstanzlichen Gerichtskosten (Urk. 84 S. 75; vgl. Urk. 83 S. 16, S. 19).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind unter Berücksichtigung des Auf- wands für den Beschluss vom 19. Juni 2025 betreffend superprovisorische und vor- sorgliche Massnahmen (Urk. 93 Dispositiv-Ziffer 3) auf Fr. 3'000.– festzulegen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG) und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3. Mangels Aufwendungen im Berufungsverfahren ist dem Gesuchsteller keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 6.a und 7 Absatz 1 des Ur- teils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affol- tern vom 24. März 2025 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Das Verfahren wird mit Bezug auf das Gesuch um superprovisorische und vorsorgliche Massnahmen vom 10. Juli 2025 abgeschrieben.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen und die Dis- positiv-Ziffern 1 bis 5, 6.b, 6.c, 7 Absatz 2 und 8 bis 10 des Urteils des Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom
24. März 2025 werden bestätigt.
2. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dis- positiv-Ziffern 11 bis 12) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Ge- suchsgegnerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
- 35 -
5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 83, Urk. 86,Urk. 87/3, Urk. 94, Urk. 96, Urk. 97/2-16, Urk. 100, Urk. 101 und Urk. 102/17 sowie an die Vorinstanz mit dem Hin- weis, dass die Mitteilungen nach Rechtskraft an das Migrationsamt und die Einwohnerkontrolle (Dispositiv-Ziffer 14 des vorinstanzlichen Urteils) von ihr vorzunehmen sind, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Achermann versandt am: ms