Erwägungen (100 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind verheiratet. Aus ihrer Ehe gingen die gemeinsamen Kin- der C._____, geboren am tt.mm.2015, und D._____, geboren am tt.mm.2019, her- vor. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. März 2023 wurde das Getrennt- leben geregelt und die Vereinbarung der Parteien vom 14. März 2023 genehmigt bzw. vorgemerkt (fortan Ursprungsentscheid; Urk. 4/26). Dabei wurde der Gesuch- steller und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsteller) unter anderem verpflichtet, ab
- 9 - Auszug aus der gemeinsamen Wohnung und für die Dauer des Getrenntlebens für die Kinder monatliche Barunterhaltsbeiträge von je Fr. 965.–, zuzüglich Familien- zulagen und Fr. 609.– Betreuungsunterhalt für D._____ zu bezahlen (Urk. 4/26, Dispositiv-Ziffer 3.6).
E. 1.1 Beide Parteien haben im Berufungsverfahren ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenbeitrags, eventualiter um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gestellt (Urk. 51 S. 4; Urk. 59 S. 3).
E. 1.2 Eine gesuchstellende Partei hat dann Anspruch auf Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Sodann besteht ein Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn dies zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Partei notwendig ist, insbesondere aber auch, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die gesuchstellende Partei hat sowohl ihre Einkommens- als auch ihre Vermögensver- hältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich zu belegen (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Aus dem Effektivitätsgrundsatz folgt, dass für die Beurteilung der Mittellosig- keit nur Vermögen berücksichtigt werden darf, das tatsächlich vorhanden und frei verfügbar oder wenigstens realisierbar ist (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 68). Zudem ist der gesuchstellenden Partei ein Notgroschen zu belassen. Aus der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB und der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB folgt, dass der eine Ehegatte gehalten ist, dem anderen in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung von Prozesskostenvorschüssen bzw. -beiträ- gen beizustehen (BGE 142 III 36 E. 2.3 m.w.H.). Für die Anspruchsprüfung sind die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO ent- wickelten Grundsätze analog anzuwenden (OGer ZH LE170033 vom 30. Oktober 2017 E. IV.B.2.1 m.w.H.). Erforderlich ist demzufolge unter anderem, dass die ge- suchstellende Partei mittellos ist.
- 48 -
E. 1.3 Die Parteien sind nach übereinstimmenden Angaben Miteigentümer einer Wohnung in Mexiko (Urk. 51 Rz. 51; Urk. 59 Rz. 51). Die Gesuchsgegnerin macht geltend, dass diese Wohnung an Dritte vermietet werde. Die Belastung oder ein allfälliger Verkauf der Wohnung in Mexiko sei ein komplexes und langwieriges Un- terfangen, für dessen Verwirklichung die Mandatierung eines Rechtsanwaltes in Mexiko unabdingbar sei. Ihre gravierende Mankosituation führe dazu, dass sie nicht die Mittel habe, Verkaufsbemühungen zu tätigen. Richtig sei zudem die Einschät- zung der Vorinstanz, wonach diese Liegenschaft als einziges Aktivum der Parteien nicht mit einer Hypothek belastet werden könne (Urk. 51 Rz. 51). Der Gesuchsteller seinerseits macht geltend, dass er sofort bereit sei, die Liegenschaft zu verkaufen, was er bereits anlässlich der letzten Verhandlung angeboten habe. Die Gesuchs- gegnerin sei jedoch strikte gegen einen Verkauf und kassiere auch sämtliche Miet- einnahmen aus der Liegenschaft (Urk. 59 Rz. 51).
E. 1.4 In ihren schriftlichen Eingaben im Berufungsverfahren schweigen sich die Parteien darüber aus, was die Liegenschaft in Mexiko für einen Wert hat. Alleine aufgrund dieses Umstandes und damit aufgrund der mangelnden Mitwirkung, wäre es gerechtfertigt, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachweis der Mittellosigkeit abzuweisen.
E. 1.5 In der Steuererklärung 2024 des Gesuchstellers deklariert er seinen Eigen- tumsanteil an der Liegenschaft in Mexiko mit Fr. 60'662.– (Urk. 31/9). Das Ehe- schutzverfahren dauert mittlerweile über zwei Jahre, womit sich die Gesuchsgeg- nerin auch nicht mehr pauschal darauf berufen kann, dass ein allfälliger Verkauf oder eine Belehnung der Liegenschaft einen langwierigen Prozess darstelle. Zwi- schenzeitlich wäre genügend Zeit vorhanden gewesen, um sich um den Verkauf oder die Belehnung der Liegenschaft zu kümmern. Alternativ wäre es notwendig gewesen, in nachvollziehbarer Weise aufzeigen, weshalb dies nicht möglich sein soll beziehungsweise was dazu genau nötig wäre.
E. 1.6 Da die Parteien gemeinsam im Miteigentum über ein Aktivum in der Höhe von mutmasslich über Fr. 120'000.– verfügen, können sie nicht als mittellos be- trachtet werden, und ihre jeweiligen Gesuche um Leistung eines Prozesskosten-
- 49 - beitrags, eventualiter um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und unent- geltlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen.
E. 1.7 Da beide gemeinsam über einen erheblichen Vermögenswert verfügen und somit nicht mittellos sind, kann auf die Edition der Kryptowährungskontoauszüge des Gesuchstellers verzichtet werden. Der Antrag wurde nämlich einzig im Hinblick auf die Geltendmachung eines Prozesskostenbeitrags gestellt (Urk. 51 Rz. 43). Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens
E. 2 Mit Eingabe vom 29. Mai 2024 begehrte der Gesuchsteller vor Vorinstanz die Abänderung des obgenannten Ursprungsentscheids in Bezug auf die Obhut, die Betreuung, den Aufgabenkatalog der Beistandsperson sowie den Kinderunter- halt. Bezüglich des Unterhalts verlangte er, es sei der in Dispositiv-Ziffer 6 des Ur- sprungsentscheids genehmigten Vereinbarung geregelte Kinderunterhalt aufzuhe- ben und es sei festzustellen, dass er ab 1. Juni 2024 für die Dauer des Getrenntle- bens mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sei, Kinderunterhaltsbeiträge an die Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegnerin) zu bezah- len (Urk. 1 S. 3). Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 17. Oktober 2024 ei- nigten sich die Parteien zunächst für die Dauer des Verfahrens und hernach in der Verhandlung vom 17. Januar 2025 für die Dauer des Getrenntlebens auf die Abän- derung des Ursprungsentscheids in Bezug auf die Obhut, Betreuung und den Auf- gabenkatalog der Beistandsperson (Urk. 26; Urk. 49). Betreffend den Kinderunter- halt und die übrigen Anträge verlangten die Parteien einen schriftlichen Entscheid des Gerichts (Urk. 49 Ziff. 5). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann deren Urteil entnommen werden (Urk. 50 E. I. = Urk. 52 E. I.).
E. 2.1 Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Prozesskosten beider Verfahren – des erstinstanzlichen und des Berufungs- verfahrens – sind dabei grundsätzlich der in der Berufung unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat gemäss Entscheid der Berufungsinstanz keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten beider Verfahren nach dem Ausgang des Ver- fahrens beziehungsweise nach dem Erkenntnis der Berufungsinstanz verteilt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO; ZK ZPO-Hilber/Reetz, Art. 318 N 59 m.w.H.).
E. 2.1.1 Die Gesuchsgegnerin rügt in ihrer Berufung zunächst die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Gesuchsteller ab dem 1. Juni 2024 arbeitsunfähig gewe- sen sei. Zusammenfassend trägt sie vor, dass der Gesuchsteller gemäss ärztli-
- 15 - chem Zeugnis vom 30. April 2024 bis und mit dem 1. Mai 2024 krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Gemäss einem weiteren Arztzeugnis sei er zudem vom 14. Mai 2024 bis und mit 31. Mai 2024 zu 100 % arbeitsunfähig gewe- sen. Am 29. Mai 2024 sei er in der lokalen Gesundheitsbehörde E._____ in Italien aufgenommen worden. Am 10. Juni 2024 sei er aus dem Krankenhaus entlassen und in das Pflegeheim "F._____" verlegt worden. Am 20. September 2024 sei er sodann wieder aus dem Pflegeheim entlassen worden (Urk. 51 Rz. 15 mit Verweis auf Urk. 2/2, Urk. 2/3 Urk. 2/4 und Urk. 31/2). Aus den Akten ergebe sich keine me- dizinische Notwendigkeit für eine Verlegung des Gesuchstellers vom lokalen Kran- kenhaus in eine Privatklinik. Als Grund für die Zulassung in das lokale Krankenhaus werde aufgeführt, dass sich die Familie des Gesuchstellers um die Verschlechte- rung seines depressiven Bildes mit psychotischen Aspekten sorge (Urk. 51 Rz. 16 mit Verweis auf Urk. 31/2). Dies stelle aber keine ärztliche Diagnose dar. Bei der Entlassung aus dem Krankenhaus am 10. Juni 2024 sei ein deutlich besseres kli- nisches Bild des Gesuchstellers festgehalten worden. Er sei bei Bewusstsein, klar und orientiert, sein Denken sei deutlich weniger auf depressive Themen fokussiert und ein regelmässiger Schlaf-Rhythmus sei wieder aufgenommen worden (Urk. 51 Rz. 16 mit Verweis auf Urk. 31/2). Eine Arbeitsunfähigkeit des Gesuchstellers sei ab dem 1. Juni 2024 nicht mehr ärztlich festgestellt worden. Sowohl für die Zeit im lokalen Krankenhaus von E._____ als auch insbesondere für den Aufenthalt in der F._____ vom 10. Juni 2024 bis 20. September 2024 würden keine ausreichenden Belege vorliegen, welche eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % glaubhaft machten. Die Arztberichte seien betreffend die Diagnose zu unspezifisch und würden keine Auskunft über den Krankheitsverlauf in zeitlicher Hinsicht geben. Es sei nicht zu erwarten, dass es dem Gesuchsteller während der Dauer des mehr als zweimona- tigen Aufenthalts in der Privatklinik durchgehend gleich schlecht gegangen sei (Urk. 51 Rz. 16).
E. 2.1.2 Der Gesuchsteller führt demgegenüber in seiner Berufungsantwort aus, dass die ärztlichen Zeugnisse und der Austrittsbericht aus der Klinik allesamt in den vor- instanzlichen Akten lägen. Die Behauptung der Gesuchsgegnerin, wonach es keine medizinische Indikation für seine Verlegung in die Privatklinik gegeben habe, sei frei erfunden, unsubstantiiert und werde bestritten. So sei dem im Recht liegenden
- 16 - Bericht der Klinik vom 10. Juni 2024 auch zu entnehmen, dass er zur weiteren Be- handlung in die F._____ verlegt werde. Er habe sich damals bis Ende September 2024 in intensiver, stationärer medizinischer Behandlung befunden und eine ganze Reihe von Psychopharmaka eingenommen. Bereits die Verschreibung dieser Me- dikamente lasse klar darauf schliessen, dass er psychisch schwer krank gewesen sei (Urk. 59 Rz. 26). Der Aufenthalt in der Klinik sei aus medizinisch-psychiatrischer Sicht zwingend indiziert gewesen und stelle einen objektiv nachvollziehbaren Aus- druck eines gravierenden psychischen Ausnahmezustands dar. Er sei während des stationären Klinikaufenthaltes offenkundig nicht in der Lage gewesen, einer Er- werbstätigkeit nachzugehen (Urk. 59 Rz. 31).
E. 2.1.3 In ihrer Replik vom 25. September 2025 macht die Gesuchsgegnerin geltend, dass die vom Gesuchsteller eingenommenen Medikamente zwar eine psychiatri- sche Behandlungsbedürftigkeit indizierten, für sich alleine jedoch keine dauerhafte und vollständige Arbeitsunfähigkeit begründeten. Entscheidend sei der klinische Verlauf. Bereits der Austrittsbericht vom 10. Juni 2024 habe dem Gesuchsteller eine deutliche Besserung bescheinigt. Ab diesem Datum fehlten ärztliche Atteste über eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 70 Rz. 15). Hinzu komme, dass die Medikamente gerade der Stabilisierung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit gedient hätten. Dass der Gesuchsteller bereits im Dezember 2024 wieder eine Vollzeitstelle angetreten habe, belege, dass die Erwerbsfähigkeit rasch zurückgekehrt sei. Eine automatische Gleichsetzung von "Medikation" mit "Arbeitsunfähigkeit" sei daher nicht nachvollziehbar. Es sei auch nicht belegt, dass die Medikation länger hätte eingenommen werden müssen (Urk. 70 Rz. 16).
E. 2.2 Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 4'000.– und die Dolmet- scherkosten auf Fr. 2'055.– fest. Sie auferlegte die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 52 E. III.B. S. 27 f. und Dispositiv-Ziffern 7 und 8). Die Höhe der Entscheidgebühr und der Dol- metscherkosten wurde von keiner Partei angefochten; sie erweisen sich als ange- messen und ist demnach zu bestätigen.
E. 2.3 Die Gesuchsgegnerin verlangt in ihrer Berufung, die Kosten des erstinstanz- lichen Verfahrens seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Urk. 51 S. 3 Berufungs- antrag Ziff. 3). Der Gesuchsteller äussert sich nicht zum vorinstanzlichen Kosten- entscheid.
E. 2.3.1 Die Arbeitsunfähigkeit des Gesuchstellers ist mit den Arztzeugnissen vom
30. April 2024 und vom 14. Mai 2024 für den Zeitraum vom 30. April 2024 bis 1. Mai 2024 sowie vom 14. Mai 2024 bis zum 31. Mai 2024 glaubhaft gemacht (Urk. 2/2- 3). Zu berücksichtigen gilt es ferner, dass der Gesuchsteller direkt im Anschluss an diese attestierte Arbeitsunfähigkeiten vom 29. Mai 2024 bis zum 10. Juni 2024 sta- tionär in einer Psychiatrie in Italien behandelt wurde, wobei die Hauptdiagnose "Bi- polare Störung, depressive Episode, schwer, mit psychotischem Verhalten" (Urk. 31/1-2) lautete. Weiter wurde er danach bis zum 20. September 2024 eben- falls stationär in der Institution "F._____" behandelt (Urk. 31/1-2). Dabei wurden ihm auch zahlreiche Psychopharmaka verabreicht und der Gesuchsteller nahm an Rehabilitationsmassnahmen und psychologischen Kursen teil (vgl. Bericht vom Stationsarzt Dr. G._____ Urk. 31/1-2). Diese unbestrittenen und aktenkundigen Tatsachen legen den Schluss nahe, dass der Gesuchsteller in der Zeit vom 29. Mai bis 20. September 2024 in der er stationär behandelt wurde, aufgrund seines psy- chischen Gesundheitszustandes seiner bisherigen Arbeitstätigkeit nicht nachgehen konnte. Es ist zudem gerichtsnotorisch, dass die Einstellung auf Psychopharmaka langwierig ist. Die während der stationären Behandlung verabreichte Medikation legt nahe, dass die blosse Einnahme nicht ausreichte, um die Auswirkungen der psychischen Probleme auf die Arbeitsfähigkeit vollständig zu beseitigen. Vielmehr sprechen die Vielzahl der Medikamente und die beiden stationären Aufenthalte da- für, dass der Gesuchsteller auf diese Medikamente eingestellt werden musste und dies einige Zeit in Anspruch genommen hat.
- 18 -
E. 2.3.2 Umgekehrt liegen keine objektiven Hinweise vor, welche darauf hindeuten, dass der Gesuchsteller in der relevanten Zeit eine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht hat oder gar einer Arbeitstätigkeit nachgegangen ist. Allein die theoretische Mög- lichkeit, dass der Gesuchsteller zeitweise oder teilweise arbeitsfähig war, reicht nicht aus, um die Glaubhaftigkeit der Arbeitsunfähigkeit zu widerlegen.
E. 2.3.3 Zusammenfassend legen mehrere Indizien die Arbeitsunfähigkeit für diesen eng bestimmten Zeitraum nahe. Vor diesem Hintergrund (Nachweis psychische Probleme [Urk. 2/14; Urk. 31/1-2], attestierte Arbeitsunfähigkeit [Urk. 2/2-3], be- legte stationäre Aufenthalte in der Psychiatrie und F._____ inkl. Medikation [Urk. 31/1-2]) ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Arbeitsunfähig- keit ab Eintritt in die Klinik in Italien am 29. Mai 2024 und während des Aufenthaltes in der F._____ bis zum 20. September 2024 als glaubhaft gemacht betrachtet hat.
3. Anrechnung eines hypothetisches Einkommens
E. 2.4 Auch unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren erfolgten Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids erweist sich die vorinstanzlich angeordnete Kos-
- 50 - tentragungspflicht als angemessen. Zu berücksichtigen gilt es nämlich, dass die Vorinstanz auch weitere Anträge der Parteien behandelte. So hatte sie beispiels- weise über die übereinstimmenden Anträge aufgrund der getroffenen Vereinbarung der Parteien betreffend das Besuchsrecht sowie die Ergänzung der Aufgaben der bereits errichtete Beistandschaft zu entscheiden.
E. 2.5 Im Ergebnis ist das vorinstanzliche Gerichtskostendispositiv daher zu bestä- tigen (Urk. 52 S. 31 Dispositiv-Ziffern 7 und 8).
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens
E. 3 Mit Urteil und Verfügung vom 28. März 2025 gewährte die Vorinstanz bei- den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihnen die jeweiligen Rechtsvertreter als unentgeltliche Rechtsbeistände (Urk. 52 Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung). Weiter erkannte die Vorinstanz in Abänderung des Ursprungsent- scheids die Obhut über die Kinder der Gesuchsgegnerin zu und genehmigte im Übrigen die Teilvereinbarung der Parteien vom 17. Januar 2025 (Urk. 52 Dispositiv- Ziffer 1 und 2). Weiter legte die Vorinstanz fest, dass in Abänderung der Dispositiv- Ziffer 3 des Ursprungsentscheids die festgelegte Kinderunterhaltspflicht seitens des Gesuchstellers ab 1. Juni 2024 aufgehoben werde und stellte fest, dass der Gesuchsteller ab 1. Juni 2024 für die Dauer des Getrenntlebens mangels Leis- tungsfähigkeit derzeit nicht in der Lage sei, Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen
- 10 - (Urk. 52 Dispositiv-Ziffer 4). Zudem stellte die Vorinstanz fest, dass das Einkommen des Gesuchstellers derzeit EUR 1'744.– betrage und damit ein Manko im Bedarf der Kinder und der Gesuchsgegnerin inkl. Betreuungsunterhalt in der Höhe von rund Fr. 850.– je Kind und rund Fr. 1'400.– bei der Gesuchsgegnerin bestehe (Urk. 52 Dispositiv-Ziffer 5). Die übrigen Anträge wurden abgewiesen (Urk. 52 Dis- positiv-Ziffer 6) und die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen (Urk. 52 Dispositiv-Ziffer 8).
E. 3.1 Die Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren sind auf Fr. 5'500.– fest- zusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG).
E. 3.1.1 Die Gesuchsgegnerin rügt in ihrer Berufung, dass dem Gesuchsteller von der Vorinstanz kein hypothetisches Einkommen angerechnet worden sei. Es gelte zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller jahrelang in der Deutschschweiz als Soft- wareentwickler gearbeitet habe. Nachdem sein Arbeitsverhältnis bei der H._____ AG am 31. Januar 2024 zu Ende gegangen sei, habe er bereits im März 2024 wie- der eine neue Stelle als Softwareentwickler antreten können (Urk. 51 Rz. 17 mit Verweis auf Urk. 2/15; Urk. 2/19). Weder die (fehlenden) Deutschkenntnisse des Gesuchstellers noch die Verhältnisse des Arbeitsmarktes in dieser Branche stellten grosse Hürden bei der Arbeitssuche in der Schweiz dar. Der Gesuchsteller hätte sich, nachdem er per 22. Mai 2024 von der I._____ entlassen worden sei, erneut beim RAV melden können (Urk. 51 Rz. 17). Zwischen dem Urteil der Vorinstanz vom 28. März 2025 und Dezember 2025 bzw. Januar 2026 lägen acht bzw. neun Monate. Gründe für eine derart lange Übergangsfrist führe die Vorinstanz nicht auf. Das vorinstanzliche Urteil überschreite damit nicht nur die Anzahl Monate, welche in der Regel als angemessene Übergangsfrist vorgesehen seien, sondern setze überhaupt keine konkrete Übergangsfrist fest. Es sei einzig die Rede davon, dass
- 19 - dem Gesuchsteller spätestens ab Dezember 2025 bzw. Januar 2026 zuzumuten sei, deutlich mehr zu verdienen. Es werde damit ein ungenauer Zeitraum benannt und nicht definiert, welcher Betrag mit deutlich mehr Einkommen gemeint sei (Urk. 51 Rz. 18). Bei der Unterhaltsberechnung im Eheschutzurteil vom 16. März 2023 sei für den Gesuchsteller ein monatliches Einkommen von Fr. 7'532.– bei ei- nem 80 % Pensum aufgrund alternierender Obhut berücksichtigt worden. Aufgrund der Zuteilung der alleinigen Obhut an die Gesuchsgegnerin sei es dem Gesuch- steller zuzumuten, in einem Pensum von 100 % zu arbeiten. Aus dem Mehrjahres- vergleich der Steuererklärung 2024 ergebe sich, dass der Gesuchsteller im Jahr 2022 ein Nettoeinkommen von Fr. 133'281.– erzielt habe (Urk. 51 Rz. 18 mit Ver- weis auf Urk. 31/10). Bei einem Vollzeitpensum habe der Gesuchsteller in jüngerer Vergangenheit einen Monatslohn von Fr. 11'106.75 netto erzielt. Es sei ihm des- halb möglich und zuzumuten, ein Einkommen in dieser Höhe zu erzielen (Urk. 51 Rz. 18).
E. 3.1.2 Der Gesuchsteller macht in seiner Berufungsantwort zusammenfassend gel- tend, dass er aktenkundig unverzüglich nach der Entlassung aus der psychiatri- schen Klinik eine Arbeitsstelle gesucht habe. Er habe in der Folge bereits per 1. De- zember 2024 eine Vollzeitstelle in seinem angestammten Beruf gefunden und habe in Italien dann ab dem 1. Dezember 2024 EUR 1'774.– netto pro Monat verdient (Urk. 59 Rz. 7). Er versuche auch nach wie vor alles ihm Mögliche und Zumutbare, um eine besser bezahlte Arbeitsstelle zu finden. Bis heute sei ihm dies aber trotz seinen Bemühungen nicht gelungen. Seine Probleme würden auf der Hand liegen. Für den Schweizer Arbeitsmarkt seien die mangelnden Deutschkenntnisse, die häufigen Stellenwechsel vor der Einweisung in die psychiatrische Klinik und auch sein Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik sehr unattraktiv. Er habe wiederholt die Rückmeldung erhalten, dass ein Deutsch-Level von Minimum C1 gefordert wäre, über welches er nicht verfüge (Urk. 59 Rz. 10). Auch die wirtschaftliche Lage Itali- ens, insbesondere die hohe Arbeitslosenquote, die hohe Staatsverschuldung, der strukturelle Reformstau, die langsame Digitalisierung im öffentlichen und privaten Sektor sowie die moderate Wachstumsdynamik im IT-Sektor, würden die Stellen- suche erschweren (vgl. Urk. 59 Rz. 12 ff.). Daher habe die Vorinstanz zu Recht kein hypothetisches Einkommen angerechnet; ein solches erscheine aktuell weder
- 20 - möglich noch zumutbar (Urk. 59 Rz. 21). Er schöpfe mit seiner aktuellen Arbeits- stelle seine finanziellen Möglichkeiten aus. Weiter absolviere er aktuell einen Kurs und werde sich auch weiterhin auf besser bezahlte Stellen bewerben (Urk. 59 Rz. 22). Er sei nicht freiwillig, geschweige denn in Schädigungsabsicht, in sein Hei- matland zurückgekehrt. Er habe bereits Anfang 2024 an einer schweren Depres- sion, akutem Schlafmangel und einer beginnenden Psychose gelitten. Seine ge- samte Familie lebe in Italien, in der Schweiz habe er kein tragfähiges soziales Um- feld und die Gesuchsgegnerin würde ihn nicht unterstützen. Es sei seine Familie gewesen, die ihn in seinem desolaten psychischen Zustand in Zürich abgeholt und direkt in eine spezialisierte psychiatrische Klinik in Italien gefahren habe. Er habe sich dann monatelang zurück in ein normales Leben gekämpft, sei jedoch noch immer auf Unterstützung seines familiären Umfelds angewiesen (Urk. 59 Rz. 34). Die Rückkehr in sein Heimatland sei seine einzige Möglichkeit und Chance gewe- sen. Es sei nicht so, dass er sich nicht bemüht habe, wieder eine Arbeitsstelle in der Schweiz zu finden. Er habe sogar im Tessin nach Arbeitsstellen gesucht. Alle Bemühungen in der Schweiz hätten aber nicht gefruchtet und er habe weder in Italien noch in der Schweiz Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigungen oder ähnliches, weshalb er dann die Stelle in Italien angetreten habe, um überhaupt fi- nanziell überleben zu können (Urk. 59 Rz. 35). Er würde gerne wieder in die Schweiz kommen, nur schon, um wieder am Alltag der Kinder und deren Betreuung teilhaben zu können. Bis anhin aber sei es ihm unmöglich gewesen, in der Schweiz wieder eine Arbeitsstelle zu finden (Urk. 59 Rz. 36).
E. 3.1.3 In seiner Novenstellungnahme vom 3. November 2025 macht der Gesuch- steller zusammenfassend Folgendes geltend: Zwischenzeitlich habe er am 23. Juli 2025 eine neue bis zum 30. November 2025 befristete Anstellung als Softwareent- wickler in J._____ angetreten. Während der gesamten Zeit werde er EUR 2'352.– netto verdienen (Urk. 75 Rz. 3 ff.). Das maximale Gehalt, welches aus seiner Sicht in K._____ theoretisch erzielbar wäre, betrage EUR 55'000.– im Jahr, entspre- chend EUR 34'600.– netto. Dies gelte jedoch nur in einer Festanstellung und in K._____, was zu höheren Lebenshaltungskosten führen würde (Urk. 75 Rz. 7). In der Schweiz wie im übrigen Europa habe sich der IT-Arbeitsmarkt seit 2023 spürbar abgekühlt. Damit einher gehe eine höhere Konkurrenz unter Bewerbern mit reinem
- 21 - Java-Profil und ohne Zusatzqualifikationen (z.B. DevOps, Kubernetes, Data Sci- ence). Das führe dazu, dass erfahrene, aber gesundheitlich eingeschränkte, nicht mehr voll belastbare Entwickler wie er, ohne Wohnsitz in der Schweiz und ohne fundierte Deutschkenntnisse kaum realistische Chancen hätten, wieder eine Voll- zeitstelle in der Schweiz zu finden (Urk. 75 Rz. 10 f.). Neben den allgemeinen Marktfaktoren sei weiter zu berücksichtigen, dass nach einer Psychose mit statio- närem Aufenthalt in aller Regel eine Phase der beruflichen Wiedereingliederung bestehe. Eine Rückkehr in die Schweiz würde erhebliche Kosten (Wohnung, Miet- kaution, Umzugskosten) verursachen, welche er nicht finanzieren könne. Zudem verlangten die meisten Stellenangebote in Zürich heute nicht nur Java-Kenntnisse, sondern eben auch gute Deutschkenntnisse auf C2-Niveau (Urk. 75 Rz. 16). Weiter versuche er sich aktuell weiterzubilden, um seine Aussichten auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, da er auch in Italien bis anhin keine andere Stelle gefunden habe. Er bezahle für einen Online-Kurs zum Software-Architekten aus L._____ EUR 3'000.– und bezahle diese Kosten mit einer monatlichen Ratenzahlung von EUR 333.–. Diese Weiterbildung sei von seiner Arbeitgeberin vorgeschrieben wor- den, wobei diese nur die Abschlussprüfung und die Zertifizierung übernehme, nicht aber die Ausbildungskosten, welche er selbst bezahle (Urk. 75 Rz. 20). Weiter sei er hoch verschuldet. Für die kindsgerechte Einrichtung seiner Wohnung in Italien habe er EUR 6'580.– bezahlen müssen. Für den Maler, welcher die Kinderzimmer gestrichen habe, habe er EUR 800.– bezahlt (Urk. 75 Rz. 27). Er verfüge über Steu- erschulden in der Höhe von Fr. 6'287.20, welche er in Raten von Fr. 200.– abbe- zahle (Urk. 75 Rz. 28). Weiter habe er das Bad in der aktuellen Wohnung für EUR 3'500.– renovieren müssen, damit dieses weiterhin funktionstüchtig sei (Urk. 75 Rz. 29). Er sei daher auch mit seinem aktuell bis 30. November 2025 er- wirtschafteten Einkommen wirtschaftlich nicht in der Lage, neben seinem Grundbe- trag, den Wohnkosten, den Berufsauslagen (der Arbeitsweg betrage rund 22km pro Wegstrecke) sowie den Besuchsrechtskosten seinen Kindern in der Schweiz dar- überhinausgehende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (Urk. 75 Rz. 32).
E. 3.1.4 Mit Eingabe vom 27. November 2025 teilte der Gesuchsteller mit, dass ihm seine befristete Anstellung nicht verlängert worden sei. Er sei daher per 1. Dezem- ber 2025 wieder arbeitslos, weshalb er sich bei der italienischen Arbeitslosenkasse
- 22 - angemeldet habe (Urk. 81 Rz. 1 f.). Er habe sich auf eine Vielzahl von Stellen in J._____, im Tessin, in M._____, Zürich und sogar in Frankreich beworben, aller- dings ohne jeglichen Erfolg (Urk. 81 Rz. 3). Zudem verfüge er zurzeit über keine Fahrerlaubnis aufgrund seiner Medikamenteneinnahme. Dies erschwere zusätzlich die Stellensuche (Urk. 81 Rz. 4).
E. 3.1.5 Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 (Urk. 85) informierte der Gesuchsteller über den Stand der Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse. Mit Eingabe vom 12. Ja- nuar 2026 (Urk. 89) teilte der Gesuchsteller sodann mit, dass er bis 18. Mai 2026 Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung erhalte. Er sei jedoch aufgrund der tiefen Unterstützung nicht in der Lage, Unterhalt an die gemeinsamen Kinder zu bezahlen (Urk. 89 Rz. 4).
E. 3.2 Im Berufungsverfahren wurden zwei Fragen behandelt: Einerseits die Unter- haltsfrage und andererseits die Frage nach der Erneuerung der Reisepässe der Kinder beziehungsweise der Beantragung der italienischen Staatsbürgerschaft für die Tochter. Die Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren sind ungefähr gleich- mässig auf diese beiden Fragekomplexe zu verteilen.
E. 3.2.1 Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB und Art. 285 Abs. 1 ZGB müssen beide Eltern- teile gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften bzw. seiner individuellen Leistungs- fähigkeit, Kindesunterhalt leisten. Für die Bestimmung der Leistungsfähigkeit ist grundsätzlich auf das tatsächlich erzielte Einkommen des unterhaltspflichtigen El- ternteils abzustellen. Sofern dieses jedoch nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf der Kinder zu decken, kann ein höheres Einkommen angerechnet werden (sog. hypothetisches Einkommen), wenn ein solches dem Unterhaltspflichtigen so- wohl zumutbar als auch möglich ist (BGE 128 III 4 E. 4a; BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 285 N 18; Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, N 776). Dabei stellt die Frage nach der Zumutbarkeit, welche Tätigkeit in welchem Umfang aufgenommen oder ausgebaut werden kann, eine Rechtsfrage dar. Hingegen handelt es sich bei der Feststellung, ob die als zumutbar erachtete Tätigkeit auch möglich und das Einkommen tatsächlich erzielbar ist, um eine tatsächliche Feststellung (BGE 143 III 233 E. 3.2; BGer 5A_129/2019 vom
10. Mai 2019 E. 2.2.). Kriterien zur Beurteilung der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erzielung eines höheren Einkommens sind namentlich der Ausbildungsgrad, das Alter und der Gesundheitszustand des Unterhaltspflichtigen sowie die Arbeits- marktsituation. Die Gründe für die Einkommensverminderung sind für die Anrech- nung eines hypothetischen Einkommens grundsätzlich unbeachtlich. Auch bei un-
- 23 - verschuldeter Einkommensverminderung kann ein solches angerechnet werden (BGer 5A_561/2020 vom 3. März 2021 E. 5.1.2; Maier, a.a.O. N 782).
E. 3.2.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann insbesondere ein (an sich zulässiger) Wegzug ins Ausland unbeachtlich bleiben, wenn eine weitere Arbeitstätigkeit in der Schweiz möglich und zumutbar wäre. Dem unterhaltspflichti- gen Elternteil steht es insofern nicht frei, nach Belieben ganz oder teilweise auf ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzichten, um sich andere persönliche oder berufliche Wünsche zu erfüllen (BGer 5A_561/2020 vom 3. März 2020 E. 5.1.2; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 4.3; vgl. auch zum Ganzen Powell/Solèr, Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei Wegzug eines unterhaltspflichtigen Elternteils ins Ausland, FamPra.ch 2021, S. 35 ff.).
E. 3.2.3 Im Kindesunterhaltsprozess erforscht das Gericht den Sachverhalt von Am- tes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Jedoch entscheidet auch im Anwendungsbereich der strengen Untersuchungsmaxime das Gericht gemäss Art. 8 ZGB nach Beweis- lastgesichtspunkten. Damit ist jene Person, welche Unterhalt verlangt, grundsätz- lich beweispflichtig (BGer 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.4). Der Gegenpartei steht der Gegenbeweis offen.
E. 3.2.4 Die Unmöglichkeit, ein bestimmtes Einkommen zu erzielen, kann eine Partei durch den Nachweis ernsthafter vergeblicher Suchbemühungen und durch die Dar- legung der Erfahrungswerte erbringen, welche die fehlende Möglichkeit einer ent- sprechenden Anstellung aufzeigen (BGer 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.3; Maier, a.a.O. N 827). Die Bemühungen sind in nachprüfbarer Weise konkret dar- zulegen und zu dokumentieren. Schriftliche Bewerbungen (bestehend aus Stellen- angebot, Bewerbungsschreiben, Antwortschreiben) sind vorzulegen (OGer ZH LY190017 vom 11. November 2019 E. II.3.3.2; Maier, a.a.O., N 827). Wer unzurei- chende Bewerbungen einreicht und einzig pauschal vorträgt, er sei arbeitslos, dem darf ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden (BGer 5A_230/2022 vom
21. September 2022 E. 5.3.1).
- 24 -
E. 3.3 In nicht vermögensrechtlichen Kinderbelangen sind die Kosten praxisge- mäss den Parteien je hälftig aufzuerlegen, wenn sie gute Gründe für ihre Rechtss- tandpunkte hatten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Davon ist bei der Frage nach der Erneuerung der Reisepässe der Kinder beziehungsweise der Beantra- gung der italienischen Staatsbürgerschaft für die Tochter auszugehen. Entspre- chend sind die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren zu diesem Themenkom- plex den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
E. 3.3.1 Dem Gesuchsteller ist es zumutbar eine Anstellung im IT-Bereich in einem 100 % Pensum auszuüben. Das wird von ihm auch nicht bestritten. Er hat nach Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit von Dezember 2024 bis und mit November 2025 auch zu 100 % im IT-Bereich gearbeitet. Eine Arbeitstätigkeit in der Schweiz zu suchen, ist ihm ebenfalls zumutbar. Er hat über Jahre erfolgreich in der Schweiz gearbeitet, seine Kinder, mit denen er Kontakt pflegt und auch zukünftig Kontakt pflegen wird, leben in der Schweiz, und er selbst führt aus, dass er eine Stelle in der Schweiz suche (vgl. Urk. 59 Rz. 10).
E. 3.3.2 Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, dass ihm die Arbeit in der Schweiz generell und im Speziellen die Erzielung eines höheren Einkommens in Italien nicht möglich sei.
E. 3.3.3 Sein Hauptargument für die von ihm behauptete Unmöglichkeit, in der Schweiz eine Stelle im IT-Bereich zu finden, ist, dass er nicht über die Deutsch- kenntnisse verfüge, die für eine Tätigkeit in der Deutschschweiz notwendig seien (vgl. Urk. 59 Rz. 33). Um dies glaubhaft zu machen, reichte der Gesuchsteller eine E-Mail der N._____ AG vom 22. Januar 2025 ein (Urk. 61/1). In dieser E-Mail, wel- che von einem Rekrutierungsspezialisten in englischer Sprache verfasst wurde (vgl. Urk. 61/1), wurde dem Gesuchsteller die Möglichkeit angeboten, sich auf eine Stelle in M._____ zu bewerben (vgl. Urk. 61/1). Was der Gesuchsteller ihm darauf- hin geantwortet hat, bleibt offen. Dass für diese eine konkrete Arbeitsstelle, die dem Gesuchsteller auf Englisch angeboten wurde, Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 verlangt wurden, reicht nicht aus, um glaubhaft zu machen, dass ohne Deutsch- kenntnisse auf diesem Niveau eine Arbeitsstelle im IT-Sektor in der Deutsch- schweiz generell nicht gefunden werden kann. Unter Berücksichtigung, dass der Gesuchsteller über mehrere Jahre erfolgreich in der Deutschschweiz gearbeitet hat und auch kurz vor seinem Wegzug nach Italien eine Arbeitsstelle bei der I._____ fand (Urk. 2/18), ist aber auch sonst wenig glaubhaft, dass seine konkreten Deutschkenntnisse einer Anstellung in der Schweiz entgegen stehen würden.
- 25 -
E. 3.3.4 Im Weiteren versucht der Gesuchsteller lediglich, auf allgemeine Weise glaubhaft zu machen, dass es ihm nicht möglich sei, in der Deutschschweiz eine Arbeitsstelle im IT-Bereich zu finden. Dafür macht er den IT-Arbeitsmarkt (Urk. 75 Rz. 10), die zusätzlichen Arbeitsqualifikationen der Konkurrenz (Urk. 75 Rz. 11), aber auch sein Gesundheitszustand und die Kosten für einen Umzug in die Schweiz verantwortlich (Urk. 75 Rz. 15). Entscheidend ist jedoch, dass der Gesuchsteller entgegen seinen Behauptungen, sich um Stellen in der Schweiz bemüht zu haben (Urk. 59 Rz. 10; Urk. 59 Rz. 35; Urk. 75 Rz. 17; Urk. 81 Rz. 3; Urk. 89 Rz. 2), keinen einzigen relevanten Nachweis dafür zu den Akten gelegt hat, sich in der Schweiz erfolglos beworben zu haben. Er verweist einzig auf die E-Mail des Rekrutierungs- spezialisten (Urk. 61/1; dazu nachfolgende E. III. A.3.3.5) und auf seine einge- reichte Bewerbungsliste (vgl. Urk. 94/1).
E. 3.3.5 In Erinnerung zu rufen ist, dass an die Suchbemühungen gemäss ständiger Rechtsprechung hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. oben E. III.A.3.2.4.). Suchbemühungen für eine Stelle in der Schweiz zu behaupten, aber – bis auf die angesprochene E-Mail – nicht zu belegen, genügt nicht, um glaubhaft zu machen, dass er hier keine Arbeitsstelle findet. Dies gilt im Übrigen auch für die Stellensuche in Italien. Als einziger Beleg für seine Stellensuche in Italien hat er eine tabellari- sche Auflistung von 16 Bewerbungen eingereicht. Gemäss dieser Auflistung er- folgte die erste Bewerbung am 10. November 2025 (vgl. Urk. 94/1). Unklar ist, wes- halb der Gesuchsteller, obwohl er nur bis Ende November 2025 befristet angestellt war, erst am 10. November 2025 mit der erneuten Stellensuche begann. Umge- kehrt bestreitet der Gesuchsteller nicht, dass entsprechende Fachkräfte gesucht werden. Auch wenn sich der Arbeitsmarkt in der IT-Branche verändert haben mag, werden sowohl in der Schweiz als auch in Italien entsprechende Fachkräfte ge- sucht.
E. 3.3.6 Tatsache ist, dass der Gesuchsteller bereits über mehrere Jahre in der Schweiz gearbeitet hat und auch in Italien die letzten Monate vor seiner Arbeitslo- sigkeit in einem 100 % Pensum im IT-Bereich arbeiten konnte. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es ihm in genereller Weise aufgrund des Arbeitsmark- tes und oder seines Gesundheitszustandes unmöglich sein soll, eine Arbeit zu fin-
- 26 - den, zumal ihm dies auch bereits gelungen ist. Allein die Tatsache, dass der Ge- suchsteller aufgrund psychischer Probleme für eine gewisse Zeit arbeitsunfähig war, lässt nicht den Schluss zu, dass er nach wie vor gesundheitlich beeinträchtigt ist. Zumindest reichte er keinerlei Belege ein, die eine derartige Beeinträchtigung in beruflicher Hinsicht untermauern würden. Die Voraussetzungen für die Anrech- nung eines hypothetischen Einkommens sind daher glaubhaft gemacht.
4. Zeitpunkt der Anrechnung des hypothetischen Einkommens
E. 3.4 Da es sich beim Eheschutz um vorsorgliche Massnahmen handelt, ist es bei der Verteilung der Gerichtskosten gerechtfertigt, die Unterhaltsanträge für eine Be- trachtungsperiode von zwei Jahren zugrunde zu legen. Die Gesuchsgegnerin be- antragt mit ihrer Berufung Unterhaltszahlungen ab 1. Juni 2024 bis 31. Mai 2026 von insgesamt Fr. 139'957.– (= 11 Monate à Fr. 6'437.–; 2 Monate à Fr. 5'150.–; und 11 Monate à Fr. 5'350.–; Urk. 51 S. 2 f.). Der Gesuchsteller begehrt die Abwei- sung der Berufung und damit die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, wonach
- 51 - er mangels Leistungsfähigkeit überhaupt keinen Unterhalt leisten könne (Urk. 59 S. 2). Neu gesprochen werden für zwei Jahre insgesamt Fr. 15'165.– (= 14 Monate Fr. 0.–; 5 Monate à Fr. 229.– je Kind und 5 Monate à Fr. 1'392.– für C._____ und Fr. 1'183.– für D._____). Damit unterliegt die Gesuchsgegnerin rechnerisch gerun- det zu 90 %.
E. 3.5 Insgesamt unterliegt die Gesuchsgegnerin im Berufungsverfahren zu 70 % (50 % bei der Frage nach der Erneuerung der Pässe und der Beantragung der ita- lienischen Staatsangehörigkeit der Tochter sowie zu 90 % bei der Forderung nach Unterhaltsbeiträgen). Folglich sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens der Gesuchsgegnerin im Umfang von Fr. 3'850.– und dem Gesuchsteller im Um- fang von Fr. 1'650.– aufzuerlegen.
E. 3.6 Des Weiteren ist die Gesuchsgegnerin dem Antrag des Gesuchstellers ent- sprechend (Urk. 59 S. 2) zu verpflichten, ihm für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwen- dung von § 2 Abs. 1 lit. a, § 5 i.V.m. § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 5'000.– festzusetzen. Die auf 40 % reduzierte Parteient- schädigung beträgt demnach Fr. 2'000.–. Entgegen dem Antrag des Gesuchstel- lers ist aufgrund seines Wohnsitzes im Ausland keine Mehrwertsteuer geschuldet (vgl. Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Es wird beschlossen:
E. 4 Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob die Gesuchsgegnerin am
14. April 2025 rechtzeitig Berufung (vgl. Urk. 50 inkl. angehefteter Empfangsschein; Urk. 51) mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen. Mit Verfügung vom 16. Mai 2025 wurde dem Gesuchsteller Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 57). Die Berufungsantwort wurde fristgerecht am 23. Juni 2025 erstattet (Urk. 59).
E. 4.1 Vorbringen
E. 4.1.1 Die Gesuchsgegnerin verlangt in ihrer Berufung die rückwirkende Anrech- nung des hypothetischen Einkommens. Für den Gesuchsteller sei voraussehbar gewesen, dass er gegenüber seinen Kindern unterhaltspflichtig bleibe. Die Rollen- verteilung während der Ehe sei derart gewesen, dass sie zuhause geblieben sei und hauptsächlich die Kinder betreut habe, während der Gesuchsteller im 100 % Pensum berufstätig gewesen sei. Sie sei nur in die Schweiz gezogen, weil der Ge- suchsteller in der Schweiz gearbeitet habe. Selbst wenn seine psychische Erkran- kung über den 1. Juni 2024 weiterbestanden hätte, wäre es dem Gesuchsteller möglich gewesen, ambulante medizinische Behandlungen in der Schweiz in An- spruch zu nehmen und parallel dazu wieder in den Schweizer Arbeitsmarkt einzu- steigen und gegebenenfalls von Schweizer Sozialversicherungen Leistungen in An- spruch zu nehmen. Die Vorinstanz werfe dem Gesuchsteller das Verlassen der Schweiz deshalb nicht vor, weil er in der Schweiz, unter anderem sprachlich, nicht genügend verwurzelt sei. Zudem berücksichtige die Vorinstanz die Kommunikati- onsschwierigkeiten der Parteien als Grund, die Schweiz zu verlassen. Bei dieser Begründung lasse die Vorinstanz ausser Acht, dass der Gesuchsteller während mehr als zehn Jahren in der Schweiz gearbeitet und gelebt habe. Nach einer solch langen Zeit werde selbst nach einem strengen migrationsrechtlichen Regime eine vertiefte Integration vermutet. Der Umzug über die Landesgrenze verbessere die Kommunikation nicht. Die Kommunikationsschwierigkeiten rechtfertigten jedenfalls die vorliegende Verringerung des Erwerbseinkommens des Gesuchstellers nicht. Es sei dem Gesuchsteller möglich und zuzumuten, weiterhin in der Schweiz zu le- ben und zu arbeiten. Er habe die Schweiz nicht nur freiwillig, sondern in Schädi-
- 27 - gungsabsicht verlassen (Urk. 51 Rz. 19). Dadurch, dass der Gesuchsteller absicht- lich eine deutlich schlechter bezahlte Stelle angenommen habe und auch länger- fristig unbegründet keine Suchbemühungen vorweise, habe er seine Leistungsfä- higkeit böswillig verringert. Deshalb könne ihm ein hypothetisches Einkommen rückwirkend angerechnet werden (Urk. 51 Rz. 20).
E. 4.1.2 Der Gesuchsteller führt zusammenfassend in seiner Berufungsantwort aus, dass er sich aktenkundig bis Ende September 2024 stationär in der psychiatrischen Klinik aufgehalten habe. Er habe dann bereits zwei Monate später wieder eine Voll- zeitstelle gefunden. Er schöpfe seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aus, die Er- zielung eines anderen oder höheren Einkommens sei ihm bis anhin weder zumut- bar noch möglich. Damit fehle es auch an der Grundlage zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (Urk. 59 Rz. 32).
E. 4.2 Rechtliches Grundsätzlich ist ein hypothetisches Einkommen nicht rückwirkend anzurechnen, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist (Maier, a.a.O., N 863 f.). Von diesem Grundsatz ist ausnahmsweise abzuweichen, wenn es für die verpflichtete Partei deutlich voraussehbar war, dass sie ihre Lebensumstände an- passen muss, oder wenn sie sich rechtsmissbräuchlich und unredlich verhalten hat (BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004 E. 4.3; 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014 E. 5.1 je m.w.H.; OGer ZH LE180018 vom 16. Oktober 2018 E. III.2.2.). Ob ein Ausnahmefall im genannten Sinne vorliegt, kann nicht schematisch nach fixen Re- geln geprüft werden, sondern ist aufgrund aller konkreten Umstände im Einzelfall zu entscheiden. Liegt kein solcher Fall vor, sind aber die Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens erfüllt, muss die Übergangsfrist ih- rem Zweck und den Umständen angemessen sein (BGE 129 III 417 E. 2.2; BGE 114 II 13 E. 5; BGer 5A_224/2016 vom 13. Juni 2016 E. 3.3); sie beginnt frühestens mit der erstmaligen gerichtlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen (OGer ZH LE150008 vom 26. Oktober 2015 E. III.4.2). Keine rückwirkende Festsetzung von hypothetischem Einkommen liegt vor, wenn im erst- oder zweitinstanzlichen Entscheid für die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit eine Überg- angsfrist festgesetzt und diese Frist während des Rechtsmittelverfahrens nicht ein-
- 28 - gehalten wurde. Spätestens ab dem Entscheid der ersten oder zweiten Instanz musste die betroffene Person damit rechnen, dass sie nach Ablauf der Übergangs- frist ihre Erwerbstätigkeit entsprechend aufzunehmen oder auszudehnen hat (Maier, a.a.O. Rz. 870; BGer 5A_594/2020 vom 10. Februar 2021 E. 4.5).
E. 4.3 Beurteilung
E. 4.3.1 Wie bereits dargelegt, ist glaubhaft, dass der Gesuchsteller während seiner Klinikaufenthalte in Italien aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen ar- beitsunfähig war (vgl. oben E. A.III.2.3.1 ff.). Dass er für die Zeit seiner Genesung in sein Heimatland und damit in die Nähe seines Vaters gezogen ist, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Eine Schädigungsabsicht ist darin nicht erkennbar.
E. 4.3.2 Damit ist für diesen Zeitraum nach seinem Wegzug von der Schweiz nach Italien entsprechend dem vorinstanzlichen Urteil kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Offen bleiben muss, ob der Gesuchsteller Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung oder sonstige sozialversicherungsrechtliche Entschädigungsan- sprüche gehabt hätte, was bejahendenfalls dazu führen könnte, dass ihm ein hy- pothetisches Einkommen in deren Höhe angerechnet werden könnte, wenn er es versäumt hätte, diese Ansprüche geltend zu machen. Die Gesuchsgegnerin ist nämlich gemäss Art. 8 ZGB behauptungs- und gegebenenfalls beweispflichtig da- für, dass er entsprechende Leistungen tatsächlich hätte einfordern können. Ein pauschaler Hinweis auf entsprechende Ansprüche, wie ihn die Gesuchsgegnerin macht, genügt der Substantiierungslast indes nicht. Es kann daher vorliegend nicht geprüft werden, ob der Gesuchsteller in der Zeit, in der er arbeitsunfähig war, ent- sprechende Ansprüche gehabt hätte, die ihm nun aufgrund seines Versäumnisses hypothetisch anzurechnen wären. Die Folgen mangelhafter Substantiierung trägt die Gesuchsgegnerin.
E. 4.3.3 Gleich verhält es sich für die Zeit, in welcher der Gesuchsteller nach seinem Klinikaufenthalt auf Stellensuche war. Eine gewisse Zeit ist ihm für die Neuorientie- rung zuzugestehen. Dass er diese Neuorientierung vorerst in Italien suchte, wo er eben erst aus der Klinik entlassen worden war, und auf die Unterstützung seiner Familie zählen konnte, kann ihm ebenfalls nicht vorgeworfen werden. Ab Dezember
- 29 - 2024 arbeitete er zu 100 %. Dabei erzielte er von Dezember 2024 bis Juli 2025 monatlich EUR 1'774.– netto (Urk. 41/1) und danach bis und mit November 2025 monatlich EUR 2'352.– netto (Urk. 75 Rz. 5; Urk. 72/5). Für diese Zeit ist ihm vor dem aufgezeigten Hintergrund nicht rückwirkend ein höheres hypothetisches Ein- kommen anzurechnen, zumal ihm aufgrund des vorinstanzlichen Urteils, in wel- chem ihm eine Übergangsfrist bis Dezember 2025 resp. Januar 2026 angesetzt worden war, um sein Einkommen zu erhöhen, nicht vorgeworfen werden kann, dass er in Schädigungsabsicht künstlich sein Einkommen tief gehalten hätte. Die Vorinstanz hat ihm diese Zeit zugebilligt und Indizien dafür, dass er in Schädigungs- absicht weniger verdient hat, liegen nicht vor.
E. 4.3.4 Dies änderte jedoch nichts an der Pflicht des Gesuchstellers, seine Arbeits- leistung resp. seinen Verdienst ab dem von der Vorinstanz festgelegten Zeitpunkt, d.h. ab Dezember 2025 bzw. Januar 2026, zu erhöhen. Es war ihm bewusst, dass er seinen Verdienst innerhalb der von der Vorinstanz angesetzten Übergangsfrist deutlich erhöhen musste. Wie bereits ausgeführt, hat er nicht genügend glaubhaft gemacht, dass ihm eine entsprechende Erhöhung nicht möglich gewesen wäre (vgl. oben E. III.A.3.3.5.). Vielmehr ist davon auszugehen, dass es ihm zumutbar und möglich war, ab diesem Zeitpunkt wieder in der Schweiz Fuss zu fassen (vgl. oben E. III. A.3.2.2) und seine Leistungsfähigkeit voll auszunutzen. Entsprechend dem vorinstanzlichen Urteil ist ihm daher ab dem von der Vorinstanz festgesetzten Zeitpunkt, mithin ab Dezember 2025, ein hypothetisches Einkommen anzurechnen.
5. Höhe des hypothetischen Einkommens
E. 5 Mit Eingabe vom 25. September 2025 replizierte die Gesuchsgegnerin auf die Berufungsantwort des Gesuchstellers (Urk. 70). Die Eingabe wurde dem Ge- suchsteller zugestellt (Urk. 73), woraufhin dieser innert erstreckter Frist am 3. No- vember 2025 (Datum Poststempel) dazu schriftlich Stellung nahm (Urk. 74; Urk. 75). Mit E-Mail vom 6. November 2025 (Urk. 79) leitete die KESB Stadt Zürich der hiesigen Kammer eine Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 30. Oktober 2025 sowie die dazugehörigen polizeilichen Einvernahmeprotokolle der Parteien vom
21. bzw. 23. Oktober 2025 weiter (Urk. 78). Mit Verfügung vom 10. November 2025 wurde den Parteien die Eingabe der KESB Stadt Zürich zugestellt und der Ge- suchsgegnerin Frist angesetzt, um sich zur Eingabe des Gesuchstellers vom 3. No- vember 2025 sowie zur Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 30. Oktober 2025 zu äussern (Urk. 80). Am 27. November 2025 (Urk. 81), am 10. Dezember 2025 (Urk. 85), am 12. Januar 2026 (Urk. 89) sowie am 14. Januar 2026 (Urk. 92) reichte der Gesuchsteller unaufgefordert Novenstellungnahmen ein, welche jeweils der Gegenpartei unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme im Sinne von Art. 53 Abs. 3 ZPO zugestellt wurden (vgl. Urk. 84; Urk. 88 und Urk. 95). Mit Eingabe vom
- 11 -
30. Januar 2026 verzichtete die Gesuchsgegnerin ausdrücklich auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 96).
E. 5.1 Vorbringen
E. 5.1.1 Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Berufung geltend, dass bei der Unter- haltsberechnung im Eheschutzurteil vom 16. März 2023 ein Einkommen des Ge- suchstellers in der Höhe von Fr. 7'532.– bei einem 80 % Pensum berücksichtigt worden sei. Aufgrund der Zuteilung der alleinigen Obhut über die Kinder an sie, sei es dem Gesuchsteller zuzumuten, in einem Pensum von 100 % zu arbeiten. Aus dem Mehrjahresvergleich der Steuererklärung 2024 ergebe sich, dass der Gesuch- steller im Jahr 2022 ein Nettoeinkommen von Fr. 133'281.– erzielt habe. Bei einem
- 30 - Vollzeitpensum habe er in jüngerer Vergangenheit einen Monatslohn von Fr. 11'106.75 netto (Fr. 133'281.– / 12) erzielt. Es sei ihm deshalb möglich und zu- mutbar, ein Einkommen in dieser Höhe zu erzielen (Urk. 51 Rz. 18).
E. 5.1.2 Der Gesuchsteller selbst äussert sich nicht dazu, was er in der Schweiz ver- dienen könnte. Er führt jedoch aus, dass er seine Leistungsfähigkeit bereits voll- ständig ausnutze, es ihm aber an der Möglichkeit fehle, mehr zu verdienen (vgl. Urk. 59 Rz. 37). Mehr könne er nur in K._____ verdienen, womit jedoch höhere Lebenshaltungskosten einhergehen würden und er am Ende nach wie vor keine Unterhaltsbeiträge ausrichten könne (Urk. 75 Rz. 7).
E. 5.2 Beurteilung
E. 5.2.1 Da die Vorinstanz keinen genauen Zeitpunkt definiert hat, ab wann der Ge- suchsteller ein deutlich höheres Einkommen erzielen muss, sondern den Zeitpunkt mit "ab Dezember 2025 bzw. Januar 2026" definiert hat, ist dem Gesuchsteller nach Treu und Glauben erst ab Januar 2026 ein hypothetisches Einkommen, wie er es in der Schweiz erzielen kann, anzurechnen. Für Dezember 2025 ist daher hypothe- tisch weiter vom Einkommen in der Höhe von EUR 2'352.– auszugehen, welches er in den Vormonaten in Italien netto verdient hatte (vgl. Urk. 75 Rz. 5; Urk. 77/5).
E. 5.2.2 In der Schweiz ist das Gehalt des Gesuchstellers anhand des statistischen Lohnrechners 2022 des Bundes "Salarium" zu ermitteln. Einzig auf das abzustel- len, was er zuletzt verdient hat, berücksichtigt nicht, dass er nun einige Zeit nicht im schweizerischen Arbeitsmarkt tätig war und daher auch eine weniger qualifi- zierte Arbeitsstelle in der IT-Branche und spezifisch als Programmierer annehmen muss, jedoch in der einzutretenden Unternehmung keine Dienstjahre vorzuweisen hat. Ausgehend vom Gesagten ergibt sich unter Anwendung des Lohnrechners "Salarium" (Branche: 62. Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechno- logie: Region: Zürich [ZH]; Berufsgruppe: 25 Spezialisten in der Informations- und Kommunikationstechnologie; Berufliche Stellung: Stufe 5: Ohne Kaderfunktion; Wochenstunden: 40; Ausbildung: Unternehmensinterne Berufsausbildung; Alter: 43; Geschlecht: Mann; Nationalität/Aufenthaltsstatus: Niedergelassene (Kat. C); Dienstjahre: 0; Unternehmensgrösse: 50 und mehr Beschäftigte; 13. Monatslohn:
- 31 - Nein; Sonderzahlungen: Nein; Monats- / Stundenlohn: Monatslohn [abrufbar: https://www.salarium.bfs.admin.ch]) ein Medianbruttolohn in der Höhe von Fr. 9'427.– bei einem 100 %-Pensum. Davon gilt es die üblichen Sozialversiche- rungsabzüge vorzunehmen. Netto-Lohnberechnung 100 %-Pensum (Brutto-Lohn Fr. 9'427.–; monatlich) Basis Ansatz Betrag AHV/IV/EO-Beitrag Fr. 9'427.– 5.30 % Fr. 499.65 ALV-Beitrag Fr. 9'427.– 1.10 % Fr. 103.70 NBUV-Beitrag Fr. 9'427.– 1.5 % (geschätzt) Fr. 141.40 KTG-Beitrag Fr. 9'427.– 1.0 % (geschätzt) Fr. 94.30 Fr. 7'222 Berufliche Vorsorge (= Fr. 9'427 ./. Fr. 2'205 5 % Fr. 361.10 [Koordinationsabzug) Abzüge total Fr. 1'200.15 Nettolohn gerundet Fr. 8'226.00
E. 5.2.3 Zusammenfassend ist beim Gesuchsteller für den Monat Dezember 2025 von einem hypothetischen Einkommen in der Höhe von EUR 2'352.– und ab Januar 2026 von einem hypothetischen Einkommen in der Höhe von Fr. 8'226.– auszuge- hen. Es gilt anzumerken, dass es sich dabei nicht um ein rückwirkendes hypotheti- sches Einkommen handelt, da bereits die Vorinstanz davon ausging, dass er ab Januar 2026 ein deutlich höheres Einkommen erzielen kann und muss (Urk. 52 E. II.D.3. S. 24). Damit setzte sie ihm eine Übergangsfrist und wusste der Gesuch- steller, dass ab diesem Zeitpunkt von einem höheren Einkommen ausgegangen werden würde.
6. Konkrete Berechnung des Unterhalts
E. 6 Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 wurde den Parteien die Spruchreife bzw. der Übergang des Berufungsverfahrens in die Phase der Urteilsberatung angezeigt (Urk. 97). Am 24. Februar 2026 reichte der Gesuchsteller eine Ergänzung zu seinen bisherigen Noveneingaben beim Gericht ein (Urk. 98). Am 11. März 2026 reichte sodann die KESB Stadt Zürich einen Polizeirapport vom 9. März 2026 per E-Mail zu den Akten (Urk. 101). Weiter reichte der Gesuchsteller am 14. April 2026 eine weitere Novenstellungnahme beim Gericht ein (Urk. 102).
E. 6.1 Phase 1
E. 6.1.1 In der ersten Phase von 1. Juni 2024 bis zum Tag vor dem Stellenantritt, dem
30. November 2024, kann dem Gesuchsteller, wie bereits ausgeführt, kein Einkom- men angerechnet werden. Mangels Leistungsfähigkeit ist es ihm daher in dieser Phase nicht möglich, etwas an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder beizusteu- ern.
- 32 -
E. 6.1.2 Da sich der Gesuchsteller in der Phase 1 nicht am Unterhalt der Familie be- teiligen kann, ist das von der Vorinstanz in Anlehnung an das Urteil vom 16. März 2023 festgestellte Manko in Höhe von Fr. 850.– je Kind und Fr. 1'400.– bei der Ge- suchsgegnerin im Berufungsentscheid zu übernehmen.
E. 6.2 Phase 2
E. 6.2.1 In der zweiten Phase vom 1. Dezember 2024 bis und mit 31. Juli 2025 verdi- ente der Gesuchsteller monatlich netto EUR 1'774.– (Urk. 41/1). Er beziffert seinen monatlichen Bedarf während dieser Phase mit insgesamt Fr. 2'650.– (Urk. 59 Rz. 9): Bedarf vom Gesuchsteller geltend gemacht Betrag Grundbetrag (Italien); Preisniveauindex von Italien für 2023 96.2 bei Fr. 730.– Schweiz 158.4 Mietzins (Wohnung EUR 500.– plus Nebenkosten) Fr. 725.– Arbeitsweg (Berufsauslagen) 70km pro Arbeitstag Wegstrecke Fr. 260.– Auswärtige Verpflegung (Berufsauslagen) bei 100 % Pensum Fr. 135.– Besuchsrechtskosten (Fahrt- und Unterkunftskosten in der Schweiz) Fr. 800.– Total Fr. 2'650.–
E. 6.2.2 Die Gesuchsgegnerin bestreitet diese Bedarfspositionen mit Verweis auf ihre Ausführungen bei der Vorinstanz in allgemeiner Weise (Urk. 70 Rz. 5). Darauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. oben E. II.1.1.).
E. 6.2.3 Der geltend gemachte Bedarf gibt jedoch zu folgenden Bemerkungen Anlass: Der Mietzins für die Wohnung ist einzig mit EUR 500.– ausgewiesen (vgl. Urk. 77/10). Die Nebenkosten sind weder substantiiert behauptet noch glaubhaft gemacht. Renovationskosten für die Wohnung – wie in der am 3. November 2025 eingereichten Stellungnahme geltend gemacht (Urk. 75 Rz. 27 ff.) – können nicht angerechnet werden, da es die Verpflichtung des Vermieters ist, eine mängelfreie Mietsache zur Verfügung zu stellen. EUR 500.– entsprechen bei einem durch- schnittlichen Wechselkurs im Jahr 2025 von 0.94649 (vgl. dazu https://www.estv.admin.ch/de/denominierung-umrechnungskurse-im-kalenderjahr-
2025) einem Mietzins von Fr. 474.– (= EUR 500.– * 0.94649).
- 33 -
E. 6.2.4 Kosten für die Verpflegung sind im Grundbetrag bereits enthalten (vgl. für die Anforderungen: OGer ZH LE210050 vom 9. Dezember 2021 E. 4.5 f.). Zusatzkos- ten für die auswärtige Verpflegung wurden nicht glaubhaft gemacht. Diese können daher nicht berücksichtigt werden.
E. 6.2.5 Grundsätzlich sind die Kosten für die Besuchsrechtsausübung von jenem Elternteil zu tragen, der das Besuchsrecht für das minderjährige Kind wahrnimmt (BGer 5A_679/2011 vom 10. April 2012 E. 7.3). Ob dem Besuchsberechtigten für die Ausübung des Besuchsrechts ein gewisser Betrag zugestanden werden soll, liegt im Ermessen des Gerichts (BGer 5A_390/2012 vom 21. Januar 2013 E. 6.4), ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn mit der Ausübung des Besuchsrechts auf- grund langer Distanz hohe Reiseauslagen verbunden sind (BGer 5A_92/2024 vom
23. Juli 2014 E. 3.1). Es versteht sich von selbst, dass entsprechende Kosten nur angerechnet werden können, wenn diese effektiv anfallen oder bereits angefallen sind. Der Gesuchsteller hat es jedoch versäumt, darzulegen, wann er genau seine Kinder wie oft besucht hat und welche Kosten dafür angefallen sind. Er geht davon aus, dass er mit durchschnittlich Fr. 800.– monatlich seine Kinder zwei Mal im Mo- nat besuchen und auch zu sich in die Ferien nehmen kann (Urk. 34 S. 3). Unter Berücksichtigung, dass der Gesuchsteller bei der Polizei am 21. Oktober 2025 aus- gesagt hat, dass er die Kinder nur einmal im Monat besuche (vgl. Polizeiliche Ein- vernahme vom 21. Oktober 2025 F/A 10 und F/A 49; [Urk. 78]), rechtfertigt es sich, ihm nur die Hälfte der geltend gemachten Besuchsrechtskosten, mithin Fr. 400.–, anzurechnen. Diese Kosten erscheinen als Reiseauslagen und für die Buchung ei- ner einfachen Unterkunft einmal im Monat glaubhaft. Darüber hinausgehende Kos- ten sind nicht glaubhaft gemacht. Damit präsentiert sich der anzurechnende monatliche Bedarf wie folgt:
- 34 - Bedarf Gesuchsteller Betrag Grundbetrag (Italien); Preisniveauindex von Italien für 2023 96.2 bei Fr. 730.– Schweiz 158.4 Mietzins Fr. 474.– Arbeitsweg (Berufsauslagen) 70km pro Arbeitstag Wegstrecke Fr. 260.– Auswärtige Verpflegung (Berufsauslagen) bei 100 % Pensum Fr. 0.– Besuchsrechtskosten (Fahrt- und Unterkunftskosten in der Schweiz) Fr. 400.– Total Fr. 1'864.–
E. 6.2.6 Der Gesuchsteller hat in der zweiten Phase monatlich EUR 1'774.– verdient. Das entspricht bei einem durchschnittlichen Wechselkurs im Jahr 2025 von 0.94649 (vgl. dazu https://www.estv.admin.ch/de/denominierung-umrechnungs- kurse-im-kalenderjahr-2025) einem Einkommen von Fr. 1'679.– (= EUR 1'774.– * 0.94649).
E. 6.2.7 Im Ergebnis war der Gesuchsteller somit in der Phase 2 nicht leistungsfähig, da er mit seinem Einkommen seinen Lebensunterhalt nicht decken konnte.
E. 6.2.8 Das Manko bleibt, wie von der Vorinstanz festgestellt, bei Fr. 850.– je Kind und Fr. 1'400.– für die Gesuchsgegnerin (vgl. Urk. E. II.D.3 S. 25). Mit Bezug auf die Gesuchsgegnerin gilt dies jedoch nur bis und mit März 2025. Zu berücksichtigen ist, dass die Gesuchsgegnerin per April 2025 eine neue Arbeitsstelle antreten konnte und damit ein Einkommen von monatlich Fr. 4'448.45 netto erzielt (vgl. Urk. 51 Rz. 27). Ab diesem Zeitpunkt bestand bei ihrem Unterhalt kein Manko mehr, weshalb auch kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet ist. Nach dem Ge- sagten verbleibt vom 1. April 2025 bis zum 31. Juli 2025 lediglich ein monatliches Manko im Unterhalt der Kinder in der Höhe von Fr. 850.– je Kind.
E. 6.3 Phase 3
E. 6.3.1 Ab 1. August 2025 bis und mit November 2025 verdiente der Gesuchsteller monatlich netto EUR 2'352.– (Urk. 75 Rz. 5; Urk. 77/5). Dies entspricht bei einem durchschnittlichen Wechselkurs im Jahr 2025 von 0.94649 (vgl. dazu https://www.estv.admin.ch/de/denominierung-umrechnungskurse-im-kalenderjahr-
2025) einem Einkommen von Fr. 2'226.– (= EUR 2'352.– * 0.94649). Dieses Ein- kommen ist ihm auch für den Monat Dezember 2025 hypothetisch anzurechnen.
- 35 -
E. 6.3.2 Der Bedarf des Gesuchstellers in dieser Phase betrug monatlich Fr. 1'768.–: Bedarf Gesuchsteller Betrag Grundbetrag (Italien); Preisniveauindex von Italien für 2023 96.2 bei Fr. 730.– Schweiz 158.4 Mietzins Fr. 474.– Arbeitsweg (Berufsauslagen) 44km pro Arbeitstag Wegstrecke Fr. 164.– Auswärtige Verpflegung (Berufsauslagen) bei 100 % Pensum Fr. 0.– Besuchsrechtskosten (Fahrt- und Unterkunftskosten in der Schweiz) Fr. 400.– Total Fr. 1'768.–
E. 6.3.3 Der Bedarf ist im Vergleich zur vorherigen Phase hinsichtlich der reduzierten Arbeitswegkosten anzupassen. Der neue Arbeitsort des Gesuchstellers lag ge- mäss seinem eingereichtem Arbeitsvertrag an der O._____ 1, J._____ (Urk. 77/1). Die Distanz zu seiner Wohnadresse an der P._____ 2, Q._____, betrug mit dem Auto gemäss Google Maps pro Arbeitsweg im Mittel 22km. Dies führte der Gesuch- steller auch selbst so aus (Urk. 75 Rz. 32). Davon ausgehend, dass er für seinen alten Arbeitsweg von 70km Fahrtkosten von monatlich Fr. 260.– geltend machte, sind ihm für seinen neuen Arbeitsweg gerundet Fr. 164.– (= Fr. 260.– / 70 * 44) anzurechnen.
E. 6.3.4 Bei einer derart geringen Leistungsfähigkeit und nachdem auch die Vor- instanz festsellte, dass ein Manko bei seinen Kindern vorliegt, kann der Gesuch- steller sich nichts für Steuerschulden (vgl. Urk. 75 Rz. 28), Umbaukosten (vgl. Urk. 75 Rz. 27) oder Ausbildungskosten (vgl. Urk. 75 Rz. 20) im Bedarf anrechnen lassen.
E. 6.3.5 Insgesamt verfügte der Gesuchsteller damit in dieser Phase über eine Leis- tungsfähigkeit von Fr. 458.– (= Fr. 2'226.– ./. Fr. 1'768.–). Damit konnte er sich in dieser Phase monatlich mit Fr. 229.– pro Kind an deren Unterhalt beteiligen.
E. 6.3.6 Aufgrund der niedrigen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers verbleibt bei den Kindern weiterhin ein Manko. Infolge des Stellenantritts der Gesuchsgegnerin per 1. April 2025 bestand bei ihr während der ganzen Phase kein Manko, weshalb kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist (siehe vorne E. III.A.6.2.8). Es ist daher, ausgehend vom von der Vorinstanz festgestellten Manko (Urk. 52 E. II.D.3., S. 25),
- 36 - einzig das Manko der Kinder in der Höhe von Fr. 621.– (= Fr. 850.– ./. Fr. 229.–) je Kind festzuhalten.
E. 6.4 Phase 4
E. 6.4.1 In der Phase 4 ab 1. Januar 2026 für die weitere Dauer des Getrenntlebens, ist dem Gesuchsteller ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von monatlich netto Fr. 8'226.– anzurechnen (vgl. oben E. III.A.5.2.3.).
E. 6.4.2 Wenn einer Person ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, dann muss auch die Bedarfsrechnung um hypothetische Kosten erweitert werden, na- mentlich um die Berufsausübungskosten und allenfalls auch um die Steuern (Maier, a.a.O., N 784).
E. 6.4.3 Der monatliche Bedarf der Parteien präsentiert sich wie folgt: Phase 4 (ab 1. Januar 2026 für die weitere Dauer des Getrenntlebens) GGin C._____ D._____ GS
a) Einkommen Fr. 5'104.00 Fr. 215.00 Fr. 215.00 Fr. 8'226.00
b) Grundbetrag: Fr. 1'350.00 Fr. 600.00 Fr. 400.00 Fr. 1'200.00
c) Wohnkosten: Fr. 953.00 Fr. 476.00 Fr. 476.00 Fr. 1'800.00
d) Krankenkasse (KVG): Fr. 365.00 Fr. 108.00 Fr. 108.00 Fr. 640.00
e) Fahrten zum Arbeits- Fr. 68.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 68.00 platz/ Mobilität:
f) Auswärtige Verpflegung Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00
g) Fremdbetreuungskosten Fr. 0.00 Fr. 76.00 Fr. 84.00 Fr. 0.00
h) Kommunikationskosten Fr. 148.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 148.00 (inkl. Serafe)
i) Pauschale für Hausrat-/ Fr. 30.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 30.00 Haftpflichtversicherung
j) laufende Steuern: Fr. 287.00 Fr. 113.00 Fr. 96.00 Fr. 578.00 Total Bedarf: Fr. 3'201.00 Fr. 1'373.00 Fr. 1'164.00 Fr. 4'464.00 Leistungsfähigkeit Fr. 1'903.00 Fr. -1'158.00 Fr. -949.00 Fr. 3'762.00
a) Einkommen Die Gesuchsgegnerin erzielt gemäss eigenen Angaben ein monatliches Einkom- men von insgesamt Fr. 5'104.– netto, bestehend aus Mietzinseinnahmen aus der Liegenschaft in Mexiko und Lohn aufgrund ihrer Anstellung bei R._____ (vgl.
- 37 - Urk. 51 Rz. 27; Urk. 55/22). Diese Angaben wurden vom Gesuchsteller im Beru- fungsverfahren nicht bestritten und sind mittels Urkunden glaubhaft gemacht (Urk. 55/9-11; Urk. 55/22). Die Kinderzulage beträgt Fr. 215.– pro Kind. Das Ein- kommen des Gesuchstellers beträgt hypothetisch Fr. 8'226.– pro Monat (vgl. oben E. III.A.5.2.3.).
b) Grundbeträge Die anzurechnenden Grundbeträge sind den anzuwendenden Richtlinien der Kon- ferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom
1. Juli 2009 (fortan Richtlinien Existenzminimum), zu entnehmen.
c) Wohnkosten Die Wohnkosten der Gesuchsgegnerin und der Kinder sind ausgewiesen (Urk. 51 Rz. 27 i.V.m. Rz. 60; Urk. 55/14-15). Dem Gesuchsteller ist ein hypothetischer Miet- zins anzurechnen. Aufgrund des Besuchsrechts ist er mindestens auf eine 3.5 Zim- merwohnung angewiesen, damit die Kinder ihr eigenes Zimmer haben, weshalb in seinem Bedarf ein Mietzins in der Höhe von Fr. 1'800.– pro Monat zu berücksichti- gen ist.
d) Krankenkasse (KVG) Die Krankenkassenprämien der Gesuchsgegnerin und der Kinder sind ausgewie- sen (Urk. 51 Rz. 27 i.V.m. Rz. 61; Urk. 55/16-18). Dem Gesuchsteller ist als hypo- thetische Krankenkassenprämie die Regionale Durchschnittsprämie der Stadt Zü- rich in Höhe von Fr. 640.– anzurechnen, welche von der SVA Zürich ermittelt und auf ihrer Homepage publiziert wird (https://svazurich.ch/unsere-produkte/weitere- produkte/weitere-leistungen/ergaenzungsleistungen/regionale-durchschnittsprae- mien.html).
e) Fahrten zum Arbeitsplatz / Mobilitätskosten Die Gesuchsgegnerin macht geltend, dass sie ein ZVV-Abo für die Zone … benö- tige, um zu ihrer Arbeit bei R._____ zu pendeln (Urk. 51 Rz. 27 i.V.m. Rz. 68). Da-
- 38 - bei gilt es zu berücksichtigen, dass monatlich ein Zwölftel der Kosten eines Jahres- abonnements für die entsprechende Strecke anzurechnen ist (Maier, a.a.O., N 1038). Ein 2-Zonen Abo des Netzpasses der ZVV (die Zone … gilt als zwei Zo- nen) kostet für ein Jahr Fr. 813.–. Demnach sind der Gesuchsgegnerin entspre- chend Fr. 68.– pro Monat anzurechnen. Weshalb sie zusätzlich auf ein Halbtax- Abonnement angewiesen sein sollte (Urk. 51 Rz. 69), erhellt nicht, da sie aufgrund des Vollzeitpensums bei der R._____ nicht mehr für die S._____ GmbH tätig sein kann. Dem Gesuchsteller sind als hypothetisch Kosten ebenfalls Fr. 68.– pro Monat für seine Mobilitätskosten anzurechnen.
f) Auswärtige Verpflegung Die Gesuchsgegnerin beantragt die Berücksichtigung von Kosten für die auswär- tige Verpflegung in der Höhe von monatlich Fr. 220.– in ihrem Bedarf (Urk. 51 Rz. 27 i.V.m. Rz. 67). Die üblichen Kosten für Nahrung sind bereits im Grundbetrag enthalten. So sind 50 % des Grundbetrags für die Nahrungskosten vorgesehen (vgl. Richtlinien Existenzminimum, Ziffer V). Davon wiederum ist rund die Hälfte pro Tag für das Mittagessen vorgesehen (ZR 84 [1985] Nr. 68). Bei der Position Mehr- kosten für die auswärtige Verpflegung können daher nur darüber hinausgehende effektive Mehrkosten berücksichtigt werden, die vom Anspruchsberechtigten nach- zuweisen sind (vgl. Richtlinien Existenzminimum, Ziffer II; zum Ganzen OGer ZH LE210050 vom 9. Dezember 2021 E. 4.6; OGer ZH LZ160014 vom 7. Dezember 2016 E. 4a). Mangels entsprechender Nachweise ist weder beim Gesuchsteller noch bei der Gesuchsgegnerin ein Betrag für die auswärtige Verpflegung zu be- rücksichtigen.
g) Fremdbetreuungskosten Für die Fremdbetreuung werden von der Gesuchsgegnerin für C._____ Fr. 75.35 und für D._____ Fr. 83.35 pro Monat geltend und mit entsprechenden Urkunden glaubhaft gemacht (vgl. Urk. 51 Rz. 27 i.V.m. Rz. 74 f.; Urk. 55/31-36). Diese Kos- ten sind damit in der Bedarfsrechnung entsprechend (auf den nächsten Franken gerundet) zu berücksichtigen.
- 39 -
h) Kommunikationskosten (inkl. Serafe) Für Telefon, Internet, übrige Kommunikation und Serafe beantragt die Gesuchs- gegnerin die Berücksichtigung von insgesamt Fr. 148.– monatlich in ihrem Bedarf (Urk. 51 Rz. 27 i.V.m. Rz. 62). Auf entsprechenden Antrag hin ist es zulässig, pau- schalisierte Kommunikationskosten zu berücksichtigen (vgl. OGer ZH LE200047 vom 17. Mai 2021 E. III.9.3). Aus Gründen der Fairness sind die Kosten für beide Parteien in die Bedarfsrechnung aufzunehmen.
i) Pauschale für Hausrat-/Haftpflichtversicherung Die Gesuchsgegnerin beantragt, es seien in ihrem Bedarf monatlich Auslagen der Hausrat- und Haftpflichtversicherung in der Höhe von Fr. 30.– zu berücksichtigen (Urk. 51 Rz. 27 i.V.m. Rz. 63). Die grundsätzliche Annahme einer Pauschale für die Hausrat-/Haftpflichtversicherung ist nicht bundesrechtswidrig (vgl. BGer 5A_115/2022 vom 14. September 2022 E. 3.2.3; BGer 5A_311/2019 vom 11. No- vember 2020 E. 7.2). Das hiesige Gericht rechnet üblicherweise ebenfalls mit einer Versicherungspauschale in der Höhe von Fr. 30.– pro Monat (vgl. statt vieler: OGer ZH LE200047 vom 17. Mai 2021 E. III.9.3 f.; OGer ZH LZ230011 vom 25. Januar 2025 E. II.2.5.8). Damit ist bei beiden Parteien die entsprechende Pauschale im Bedarf zu berücksichtigen.
j) Laufende Steuern Die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungs- renten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindsvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [vgl. Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) sind in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Ein- künften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils ist im erweiterten Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 4.2.3.5).
- 40 - Die Steuerlast der Gesuchsgegnerin im Jahr 2026 ist schätzungsweise unter Zuhil- fenahme des Steuerrechners der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie des Kantons Zürich [abrufbar unter: https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/home und https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/steuern-natuerliche-perso- nen/steuererklaerung-natuerliche-personen/steuerrechner.html] zu berechnen. Bei der Gesuchsgegnerin ist von folgenden Grunddaten (Wohnort: Zürich, Verh. und Einelterntarif, Zivilstand: getrennt, Konfession: keine, Kinder im Haushalt: 2) aus- zugehen (vgl. dazu Urk. 22/23): Staats- und Gemeinde- Bundessteuer steuer Einkünfte Erwerbseinkommen (inkl. Kinderzulagen) Fr. 66'408.00 Fr. 66'408.00 Unterhaltsbeiträge Fr. 30'900.00 Fr. 30'900.00 Total Einkünfte Fr. 97'308.00 Fr. 97'308.00 Abzüge Mobilitätskosten Fr. 816.00 Fr. 816.00 Übrige Berufsauslagen (3 % des Erwerbs- Fr. 2'000.00 Fr. 2'000.00 einkommens, mindestens Fr. 2'000.–) Versicherungsprämien GGin Fr. 2'900.00 Fr. 1'800.00 Versicherungsprämien Kinder Fr. 2'592.00 Fr. 1'400.00 Kinderabzug Fr. 18'600.00 Fr. 13'600.00 Fremdbetreuungskosten Fr. 1'920.00 Fr. 1'920.00 Total Abzüge Fr. 28'828.00 Fr. 21'536.00 steuerbares Einkommen Fr. 68'480.00 Fr. 75'772.00 steuerbares Vermögen kein für die Vermögenssteuer relevantes Vermögen und damit steuer- frei (§ 47 Abs. 2 StG ZH) Dabei resultiert eine jährliche Steuerlast von insgesamt Fr. 5'970.– (davon Fr. 303.– für die direkte Bundessteuer, unter Berücksichtigung des Kinderabzugs auf die Bundessteuer von Fr. 259.– pro Kind [Art. 36 Abs. 2bis DBG]). Somit resultiert im Haushalt der Gesuchsgegnerin eine geschätzte Steuerlast von gerundet Fr. 497.– pro Monat, wobei es sich aufgrund der Einkommensverteilung rechtfertigt, einen Steueranteil von Fr. 114.– für C._____ und einen Steueranteil von Fr. 96.– für D._____ im Bedarf zu berücksichtigen. Die hypothetische Steuerlast des Gesuchstellers im Jahr 2026 ist schätzungsweise unter Zuhilfenahme des Steuerrechners der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie des Kantons Zürich [abrufbar unter: https://swisstaxcalculator.estv.ad-
- 41 - min.ch/#/home und https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/steuern-natuer- liche-personen/steuererklaerung-natuerliche-personen/steuerrechner.html] zu be- rechnen. Beim Gesuchsteller ist von folgenden Grunddaten (Wohnort: Zürich, Grundtarif, Zivilstand: getrennt, Konfession: keine, Kinder im Haushalt: 0) auszuge- hen (vgl. dazu Urk. 31/9): Staats- und Gemeinde- Bundessteuer steuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 98'712.00 Fr. 98'712.00 Kinderzulagen Total Einkünfte Fr. 98'712.00 Fr. 98'712.00 Abzüge Mobilitätskosten Fr. 816.00 Fr. 816.00 Übrige Berufsauslagen (3 % des Erwerbs- Fr. 2'961.00 Fr. 2'961.00 einkommens, mindestens Fr. 2'000.–) Versicherungsprämien GS Fr. 2'900.00 Fr. 1'800.00 Unterhaltsbeiträge Fr. 30'900.00 Fr. 30'900.00 Total Abzüge Fr. 37'577.00 Fr. 36'477.00 steuerbares Einkommen Fr. 61'135.00 Fr. 62'235.00 steuerbares Vermögen kein für die Vermögenssteuer relevantes Vermögen und damit steuer- frei (§ 47 Abs. 2 StG ZH) Dabei resultiert eine jährliche Steuerlast von insgesamt Fr. 6'745.– (davon Fr. 737.– für die direkte Bundessteuer) resp. von gerundet Fr. 578.– pro Monat.
E. 6.4.4 Nach Deckung des Barbedarfs der beiden Kinder in Höhe von Fr. 1'158.– für C._____ und Fr. 949.– für D._____ verbleiben dem Gesuchsteller Fr. 1'655.– (= Fr. 3'762.– ./. Fr. 1'158.– ./. Fr. 949.–). Die Gesuchsgegnerin verfügt über eine Leistungsfähigkeit von Fr. 1'903.–. Damit verbleibt der gesamten Familie einen Ge- samtüberschuss von Fr. 3'558.– pro Monat. Diesen gilt es nach grossen und klei- nen Köpfen zu verteilen. Der Anspruch des Gesuchstellers auf diesen Überschuss beträgt damit 33.33 % resp. Fr. 1'185.88 (= Fr. 3'558.– / 100 * 33.33). Abzüglich seines persönlichen Anteils am Gesamtüberschuss der Familie verbleiben dem Ge- suchsteller somit Fr. 469.12 (= Fr. 1'655.– ./. Fr. 1'185.88), welchen er seinen Kin- dern als Überschussanteil zu bezahlen hat. Dies entspricht gerundet Fr. 234.– pro Kind.
E. 6.4.5 Nach dem Gesagten ist der Gesuchsteller jeden Monat zu verpflichten, ab
1. Januar 2026 für die weitere Dauer des Getrenntlebens Unterhaltsbeiträge für
- 42 - C._____ in Höhe von Fr. 1'392.– (davon Fr. 234.– Überschussanteil und Fr. 0.– Be- treuungsunterhalt) sowie für D._____ in Höhe von Fr. 1'183.– (davon Fr. 234.– Überschussanteil und Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) zu bezahlen.
E. 6.4.6 Da beiden Parteien der gleiche (geringfügige) Überschuss verbleibt, besteht keine Möglichkeit, zusätzlichen Ehegattenunterhalt zuzusprechen. B. Erneuerung der mexikanischen Pässe der Kinder und Beantragung der italienischen Staatsbürgerschaft
E. 7 Vorbringen
E. 7.1 Die Gesuchsgegnerin beantragte vor Vorinstanz, dass der Gesuchsteller un- ter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verpflichten sei, die Anmeldung der ge- meinsamen Tochter als italienische Staatsbürgerin vorzunehmen und alle Schritte zu unternehmen, um auf das Ausstellen italienischer Pässe beider Kinder hinzuwir- ken. Weiter sei der Gesuchsteller unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu ver- pflichten, auf die Erneuerung der mexikanischen Reisepässe beider Kinder hinzu- wirken (Urk. 46 S. 3, dortiger Antrag Ziffer 5; Rz. 46 ff.).
E. 7.2 Die Vorinstanz erwog zusammenfassend, dass die Gesuchsgegnerin keine konkrete Gefährdung des Kindeswohls der Kinder aufgrund der fehlenden Pässe substantiiert habe darlegen können. Vielmehr sei der Konflikt um die Reisepässe als eine nicht dringliche alltägliche Angelegenheit anzusehen. Eine potenzielle schwere Belastung der Kinder durch diesen Konflikt sei zumindest nicht ersichtlich. Deshalb könne der Gesuchsteller nicht verpflichtet werden, bei der Herstellung der Reisepässe der Kinder und der Beantragung der italienischen Staatsbürgerschaft der Tochter mitzuwirken (Urk. 52 E. II.B.3 S. 11 f.).
E. 7.3 Die Gesuchsgegnerin rügt in ihrer Berufung die vorinstanzliche Erwägung, wonach keine Kindswohlgefährdung vorliege. Zusammenfassend macht sie gel- tend, dass die italienische Staatsbürgerschaft der Tochter die Chancen für einen Verbleib der Familie in der Schweiz erhöhen würde (Urk. 51 Rz. 34). Weiter zeige der Ausländerausweis nur den ausländerrechtlichen Status einer Person in der Schweiz. Zum Reisen sei zusätzlich ein gültiger Reisepass notwendig (Urk. 51
- 43 - Rz. 35). Ferner müsse für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eine Identi- tätskarte oder ein gültiger Pass des Herkunftslandes vorgelegt werden (Urk. 51 Rz. 36). Sodann könne der fehlende Kontakt der Kinder zur Familie in Mexiko eine Kindswohlgefährdung darstellen (Urk. 51 Rz. 37).
E. 7.4 Der Gesuchsteller führt in seiner Berufungsantwort aus, dass die Tatsache, dass die Kinder aktuell nicht über einen Reisepass verfügten, offenkundig keine Kindswohlgefährdung darstelle, womit es keinen Raum für ein behördliches Ein- greifen gebe (Urk. 59 Rz. 41). Die Gesuchsgegnerin behaupte nicht einmal, dass eine konkrete Reise anstehe, für welche die Kinder Reisepässe benötigten. Wie eine solche finanziell bewerkstelligt werden könne, sei ebenso unklar. Eine Kinds- wohlgefährdung sei weder behauptet noch substantiiert dargelegt worden (Urk. 59 Rz. 42). Weiter habe er weiterhin grosse Angst, dass die Gesuchsgegnerin sich mit den beiden Kindern nach Mexiko begebe. Zweifelsohne werde die Gesuchsgegne- rin dies zu Anfang als Urlaub betiteln. Es bestehe jedoch die Befürchtung, dass die Gesuchsgegnerin dann nicht mehr zurückkehre. Die Chancen auf eine erfolgreiche Rückführung aus Mexiko seien in der Praxis trotz der Tatsache, dass Mexiko ein Vertragsstaat des Haager Kindesentführungsabkommens sei, sehr gering. Es sei zudem festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin aktenkundig bereits vor ihrer Ein- reise in die Schweiz ohne sein Einverständnis viel länger in Mexiko verblieben sei, als dies ursprünglich unter den Ehepartnern besprochen gewesen sei. Er habe also gute Gründe, weshalb er aktuell nicht damit einverstanden sei, dass die Kinder neue Reisepässe erhielten, zumal die Kinder sich mit ihren aktuellen Ausweisen problemlos in der Schweiz und im angrenzenden Ausland aufhalten könnten (Urk. 59 Rz. 43 ff.).
E. 8 Rechtliches Bei gemeinsamer elterlicher Sorge üben die Eltern ihre Entscheidkompetenzen grundsätzlich gemeinsam aus. Kein Elternteil hat dabei einen irgendwie gearteten Vorrang oder Stichentscheid. Können sich die Eltern nicht einigen, erfolgt keine behördliche oder gerichtliche Intervention, es sei denn, der Konflikt der Eltern be- deutet gleichzeitig eine Gefährdung des Kindswohls (vgl. Botschaft zu einer Ände- rung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge] vom 16. November
- 44 - 2011, BBl 2011 S. 9077 ff., S. 9106; OGer ZH PQ170088 vom 19. Januar 2018 E. 5.4.2). Eine konkrete Kindswohlgefährdung aufgrund fehlender gültiger Reise- pässe ist beispielsweise denkbar, wenn das Kind wichtige Termine im Ausland wahrnehmen muss, ihm aufgrund der fehlenden Reisemöglichkeit ohne sachlichen Grund Kontakte zu nahen Angehörigen verwehrt werden oder ein Elternteil den entsprechenden Entscheid systematisch blockiert. Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die zuständige Behörde die geeigneten Massnahme zum Schutz des Kindes, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe schaffen oder sie dazu nicht im Stande sind. Eckpfeiler für die Anordnung einer Kindesschutzmassnahme ist die Einhaltung des Verhältnismässigkeits- oder Pro- portionalitätsprinzips (BK ZGB-Affolter-Fringeli/Vogel, Vorbemerkungen zu Art. 307-327c N 257; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 307 N 8).
E. 9 Beurteilung
E. 9.1 In Bezug auf den Antrag, der Gesuchsteller sei zu verpflichten, auf die Er- neuerung der mexikanischen Reisepässe beider Kinder hinzuwirken, gilt es zu be- rücksichtigen, dass der Konflikt über die Erneuerung der Reisepässe bereits länger besteht. Bereits im Entscheid der KESB Stadt Zürich vom 29. Mai 2024 wurde die- ser Konflikt thematisiert, wobei die KESB mangels konkreter Anträge keinen Ent- scheid traf (Urk. 15). Immerhin hat die KESB Stadt Zürich in ihrem Entscheid emp- fohlen, einen etwaigen Antrag der Gesuchsgegnerin gutzuheissen und sicherzu- stellen, dass die Pässe der Kinder verlängert werden könnten (Urk. 15 S. 6). Eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien über dieses Thema war auch der Grund, weshalb der Gesuchsteller am 21. Oktober 2025 einen Strafantrag gegen die Gesuchsgegnerin gestellt hat (Urk. 78).
E. 9.2 Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 17. Januar 2025 bekräftigte der Gesuchsteller, dass er die Einwilligung zur Erneuerung der Pässe der Kinder nicht erteilen werde (Prot. I S. 20). Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 21. Okto- ber 2025 gab der Gesuchsteller ebenfalls klar zum Ausdruck, dass er nicht bereit sei, freiwillig in die Erneuerung der Pässe einzuwilligen (Urk. 78, pol. Einv. vom
21. Oktober 2025 F/A 36). Seine Äusserungen können insgesamt nur so verstan- den werden, dass der Gesuchsteller die Auffassung hat, dass er in absehbarer Zeit
- 45 - keine Einwilligung zur Erneuerung der Pässe der Kinder erteilen wird. Eine Kom- promissbereitschaft ist nicht ersichtlich.
E. 9.3 Da der Gesuchsteller die italienische Staatsangehörigkeit hat und die Ge- suchsgegnerin die mexikanische und auch die Kinder nicht über die schweizerische Staatsangehörigkeit verfügen, handelt es sich um eine Familie mit mehreren inter- nationalen Bezügen. Die Kinder besuchen den Gesuchsteller in Italien und über- queren daher regelmässig die Landesgrenze. Es ist unbestritten, dass die Kinder derzeit über keine Reisedokumente verfügen (zum schweizerischen Ausländeraus- weis sogleich). Vor diesem Hintergrund und bei einer solch internationalen Familie ist die Haltung des Gesuchstellers, welcher sich kategorisch gegen die Ausstellung neuer Reisedokumente stellt, nicht nachvollziehbar. Die Kinder müssen, um ihre Verwandten und insbesondere auch ihn selbst zu besuchen, regelmässig ins Aus- land reisen. Dabei ist der Gesuchsgegnerin darin zuzustimmen, dass der schwei- zerische Ausländerausweis kein Reisedokument ist. Es ist einzig ein Nachweis über die Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Reisen auch innerhalb des Schen- genraums sind ohne gültigen Reisepass (resp. Identitätskarte) nicht möglich. Da- bei spielt es auch keine Rolle, wenn der Gesuchsteller ausführen lässt, dass die Reisen nach Italien bis anhin jeweils problemlos geklappt hätten (Prot. I S. 35). Bei einer Grenzkontrolle würde das Fehlen eines Reisedokuments zu Problemen füh- ren. Diese Situation ist auch kurzfristig nicht tolerierbar und auch nicht im Kinds- wohl, wobei aufgrund der regelmässigen Reisen der Kinder nach Italien auch die Dringlichkeit auszumachen ist.
E. 9.4 Die vom Gesuchssteller vorgetragenen Gründe für seine ablehnende Hal- tung sind auch nicht überzeugend. Als einzigen sachlichen Grund nennt er seine Befürchtung, dass die Gesuchsgegnerin die Kinder nach Mexiko entführen könnte. Dabei handelt es sich um einen pauschal vorgetragenen Grund gestützt auf eine abstrakte Gefahr. Konkrete Anhaltspunkte konnte er nicht benennen. Zwar verweist der Gesuchsteller in seiner Berufungsantwort allgemein auf ein scheinbar akten- kundiges Ereignis, wonach die Gesuchsgegnerin ohne sein Einverständnis viel län- ger in Mexiko verblieben sei, als ursprünglich unter den Ehepartnern besprochen. Ohne konkrete Ausführungen zum Ereignis selbst und ohne klaren Verweis auf die
- 46 - entsprechenden Aktenstellen kann das angebliche Ereignis nicht in den Erwägun- gen berücksichtigt werden. Weshalb er aus der eigenständigen Verlängerung ihres Aufenthalts in Mexiko befürchtet, dass sie nun für immer in Mexiko verbleiben werde bzw. dorthin zurückkehren würde, erschliesst sich nicht. Entscheidend ist aber, dass auch eine objektivierbare Befürchtung einer Entführung keine Rechtfer- tigung ist, den Kindern generell keine Reisepapiere zuzugestehen. Vielmehr gilt es diesfalls zu prüfen, ob die Pässe allenfalls von der Beistandsperson aufzubewahren wären. Mangels entsprechender Anträge und Anhaltspunkte für eine konkrete Ent- führungsgefahr muss dies vorliegend jedoch nicht weiter in Betracht gezogen wer- den. Entscheidend ist, dass die abstrakt vorgetragene Befürchtung einer Kindsent- führung der Ausstellung von neuen Reisedokumenten nicht entgegensteht.
E. 9.5 Zusammenfassend stellt die konsequente Verweigerung des Gesuchstel- lers, bei der Reisepässe mitzuwirken, obwohl die Kinder aufgrund ihrer Auslandrei- sen auf entsprechende gültige Reisedokumente angewiesen sind, – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – eine akute Kindswohlgefährdung dar. Der Gesuch- steller ist daher zu verpflichten, bei der Erneuerung der mexikanischen Reisepässe der Kinder innert drei Monate ab Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheids mit- zuwirken, unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. Die Massnahme erweist sich als verhältnismässig, da mit der Verpflichtung verbunden mit Art. 292 StGB das mildeste zur Verfügung ste- hende Mittel gewählt ist.
E. 9.6 Anders verhält es sich mit dem Antrag der Gesuchsgegnerin, den Gesuch- steller zu verpflichten, bei der Beantragung der italienischen Staatsbürgerschaft für die Tochter mitzuwirken. Der Argumentation der Gesuchsgegnerin, wonach sich ihre Chancen, in der Schweiz zu bleiben, erhöhen würden, wenn auch die Tochter einen italienischen Pass besässe, kann nicht gefolgt werden, zumal ihr Sohn be- reits die italienische Staatsbürgerschaft besitzt. Es ist kaum vorstellbar, dass die Migrationsbehörden bei derart jungen Kindern einen Unterschied machen, ob ein Kind oder beide Kinder die italienische Staatsangehörigkeit besitzen. Anderweitige mögliche Kindeswohlgefährdungen trägt die Gesuchsgegnerin in diesem Zusam-
- 47 - menhang nicht vor und sie sind auch nicht ersichtlich, weshalb dieser Antrag abzu- weisen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 28. März 2025 und die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 sowie 6 (davon ausgenommen der Berufungsantrag Ziffer 2 [Erneuerung der mexikanischen Pässe der Kinder und Beantragung der italienischen Staatsbürgerschaft]) des Urteils des Ein- zelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 28. März 2025 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Die Begehren der Gesuchsgegnerin um Zusprechung eines Prozesskosten- beitrages, eventualiter um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbei- ständung, werden abgewiesen. - 52 -
- Die Begehren des Gesuchstellers um Zusprechung eines Prozesskostenbei- trages, eventualiter um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbei- ständung, werden abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom
- März 2025 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 16. März 2023 (Geschäfts-Nr. EE220262-L, Ziff. 6 der Trennungsvereinbarung vom 14. März 2023) wird der Gesuchsteller verpflichtet, für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2015, und D._____, geboren am tt.mm.2019, monatliche Unter- haltsbeiträge, zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen, wie folgt zu bezahlen: Ab 1. Juni 2024 bis 30. November 2024 (Phase 1) – Für C._____ Fr. 0.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) – Für D._____ Fr. 0.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) Ab 1. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025 (Phase 2) – Für C._____ Fr. 0.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) – Für D._____ Fr. 0.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) Ab 1. August 2025 bis 31. Dezember 2025 (Phase 3) – Für C._____ Fr. 229.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) – Für D._____ Fr. 229.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) Ab 1. Januar 2026 für die weitere Dauer des Getrenntlebens – Für C._____ Fr. 1'392.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) – Für D._____ Fr. 1'183.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) - 53 - Mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Kinder für die Phasen 1 bis 3 nicht gedeckt. Zur Deckung des ge- bührenden Unterhalts fehlen monatlich die folgenden Beträge: Phase 1 und Phase 2 – Für C._____ Fr. 850.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) – Für D._____ Fr. 2'250.– bis 31. März 2025 (davon Fr. 1'400.– Betreuungsunterhalt) – Für D._____ Fr. 850.– ab 1. April 2025 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) Phase 3 – Für C._____ Fr. 621.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) – Für D._____ Fr. 621.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)
- In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 16. März 2023 (Geschäfts-Nr. EE220262-L, Ziff. 8 der Trennungsvereinbarung vom 14. März 2023) basieren die Unterhaltsbeiträge ab 1. Juni 2024 auf folgenden Grundla- gen: Einkommen netto pro Monat, inkl. allfälligem Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: Gesuchsteller: Fr. 0.– (Phase 1) EUR 1'774.– (Phase 2) EUR 2'352.– (Phase 3) Fr. 8'226.– (Phase 4; hypothetisches Einkommen in der Schweiz bei einem 100 % Pensum) Gesuchsgegnerin: Fr. 2'000.– (Phase 1 und Phase 2 bis 31. März 2025; hypothetisches Einkommen gemäss Ver- einbarung vom 14. März 2023 zzgl. Miet- zinseinnahmen aus Vermietung der Lie- genschaft in Mexiko) Fr. 5'104.– (Phase 2 ab 1. April 2025, Phase 3 und Phase 4; 100 % Pensum inkl. Mietzinsein- nahmen aus Vermietung der Liegenschaft in Mexiko) Kinder: je die Familienzulage von derzeit Fr. 215.– - 54 - Vermögen: Die Parteien sind gemeinsam Eigentümer einer Liegenschaft in Mexiko. Darüber hinaus verfügen sie über keine nennenswerte Vermögensgegen- stände."
- Der Berufungsantrag der Gesuchsgegnerin, der Gesuchssteller sei zu ver- pflichten, ihr persönlichen Ehegattenunterhalt zu bezahlen, wird abgewie- sen.
- Der Gesuchsteller wird unter Strafandrohung im Unterlassungsfall gemäss Art. 292 StGB (Ordnungsbusse von maximal Fr. 10'000.–) angewiesen, in- nert drei Monaten ab Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheids bei der Erneuerung der mexikanischen Reisepässe der Kinder C._____, geboren am tt.mm.2015, und D._____, geboren am tt.mm.2019, mitzuwirken.
- Der Berufungsantrag der Gesuchsgegnerin, es sei der Gesuchsteller unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verpflichten, die Anmeldung der ge- meinsamen Tochter als italienische Staatsbürgerin vorzunehmen und alle Schritte zu unternehmen, um auf das Ausstellen italienischer Pässe beider Kinder hinzuwirken, wird abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffern 7 und 8) wird bestä- tigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller im Umfang von Fr. 1'650.– und der Gesuchsgegnerin im Umfang von Fr. 3'850.– auferlegt.
- Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das zweitin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien je unter Beilage einer Kopie von Urk. 101, an die Gesuchsgegnerin zusätzlich unter Beilage der Doppel von Urk. 98; Urk. 99, Urk. 100/1-3; Urk. 102; Urk. 103 und Urk. 104/1-4), an das - 55 - Migrationsamt des Kantons Zürich mit Formular sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw D. Valsangiacomo versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE250016-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterinnen Dr. S. Janssen und lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiber MLaw D. Valsangiacomo Beschluss und Urteil vom 19. Mai 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Abänderung Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 28. März 2025 (EE240124-L)
- 2 - Rechtsbegehren: des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 1 S. 2 i.V.m. Urk. 49 sinngemäss):
1. Es sei die Teilvereinbarung vom 17. Januar 2025 zu genehmigen bzw. davon Vormerk zu nehmen.
2. Es sei der in Ziff. 6 der mit Urteil vom 16. März 2023 (Geschäfts- Nr. EE220262 des Bezirksgerichts Zürich) genehmigten Vereinba- rung geregelte Kinderunterhalt aufzuheben und es sei festzustel- len, dass der Gesuchsteller ab 1. Juni 2024 für die Dauer des Ge- trenntlebens mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist Kin- derunterhaltsbeiträge an die Gesuchsgegnerin zu bezahlen.
3. Es seien die in Ziff. 8 der mit Urteil vom 16. März 2023 (Geschäfts- Nr. EE220262 des Bezirksgerichts Zürich) genehmigten Vereinba- rung erwähnten Grundlagen den neuen Verhältnissen anzupas- sen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Gesuchsgegnerin. der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Urk. 46 S. 2 ff. i.V.m. Urk. 49 sinngemäss):
1. Es sei die Teilvereinbarung vom 17. Januar 2025 zu genehmigen bzw. davon Vormerk zu nehmen.
2. Es sei die Ziff. 6 der mit dem genannten Eheschutzurteil genehmig- ten Vereinbarung aufzuheben und der Gesuchsteller sei zu ver- pflichten, der Gesuchsgegnerin für den Unterhalt der gemeinsa- men Kinder rückwirkend seit dem 1. Juni 2024 einen monatlichen Unterhalt von CHF 6'437.00 (ab 1. Juli 2025 CHF 6'637.00) (inkl. Familienzulagen) zu bezahlen, zusammengesetzt aus: CHF 1'756.00 Barunterhalt für C._____ (ab 1. Juli 2025 CHF 1'956.00) (inkl. Familienzulagen); CHF 1'847.00 Barunterhalt und CHF 1'704.00 Betreuungsunterhalt für D._____ (inkl. Familienzulagen), sowie CHF 1'130.00 ehelicher Unterhalt zahlbar an die Gesuchsgegnerin jeweils im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Monats. Die Regelung betreffend die ausserordentlichen Kinderkosten sei beizubehalten.
3. Es sei der Gesuchsteller unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verpflichten, die Anmeldung der gemeinsamen Tochter als ita-
- 3 - lienische Staatsbürgerin vorzunehmen und alle Schritte zu unter- nehmen, um auf das Ausstellen italienischer Pässe beider Kinder hinzuwirken. Weiter sei der Gesuchsteller unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verpflichten, auf die Erneuerung der mexikanischen Rei- sepässe beider Kinder hinzuwirken.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu- lasten des Gesuchstellers. Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich,
5. Abteilung, vom 28. März 2025: (Urk. 50 S. 28 ff. = Urk. 52 S. 28 ff.)
1. In Abänderung der Dispositivziffer 2 des Urteils vom 16. März 2023 (Ge- schäftsnr. EE220262) wird die Obhut über die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2015, und D._____, geboren am tt.mm.2019, ab 1. Juni 2024 der Ge- suchsgegnerin zugeteilt.
2. In Abänderung der Dispositivziffer 3 des Urteils vom 16. März 2023 (Ge- schäftsnr. EE220262, Trennungsvereinbarung vom 14. März 2023 Ziff. 3, c) wird die Teilvereinbarung vom 17. Januar 2025 im Übrigen in Bezug auf die Kinderbelange (Betreuung und Kinderzulagen) genehmigt (act. 49). Sie lautet wie folgt:
1. Neu Ziff. 2 der Vereinbarung vom 14. März 2023 lit. b) (Obhut) Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Kinder der Mutter zuzuteilen.
2. Neu Ziff. 2 der Vereinbarung vom 14. März 2023 lit. c) (Betreuung)
a) Betreuungsregelung Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung der Kinder wie folgt: Betreuung durch den Vater: an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Samstag, 12 Uhr bis Sonntagabend, 17 Uhr. Die Wochenendbetreuung findet in der Schweiz statt. Jeweils am Tele- fongespräch am Dienstag der vorgehenden Woche teilt der Gesuchsteller mit, ob das Betreuungswochenende stattfinden kann. während 5.5 Wochen Ferien pro Jahr, wobei die Kinder in den Weihnachtsferien jeweils eine Woche beim Vater und eine Woche bei der Mutter verbringen. Die Woche 1 und Woche 2 der Weihnachtsferien werden jährlich abgetauscht, wobei der Vater für die Weihnachtsferien 2024/2025 die Betreuung wie folgt erfolgt:
- 4 - Der Vater hat die Ferienbetreuung der ersten Weihnachtsferienwoche. Die Ferien beginnen am 21. Dezember 2024 um 12 Uhr und enden am 28. De- zember 2024 um 12 Uhr. Beide Parteien verpflichten sich, während ihrer jeweiligen Ferienbetreuung zwei Vi- deotelefonate pro Woche zwischen den Kindern und der anderen Partei zu ermögli- chen. Die Ferienbetreuung beider Parteien darf jeweils nicht länger als zwei aneinander- hängende Wochen dauern, mit Ausnahme der Sommerferien. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, beginnt seine Betreuungs- verantwortung bereits ab Gründonnerstag, ab Schulschluss oder 12 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 17 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Pfingsten, verlängert sich seine Be- treuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 17 Uhr. Die verlängerten Betreuungswochenenden über Ostern und Pfingsten müssen nicht zwingend in der Schweiz stattfinden. In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Ab- sprache bleiben vorbehalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er ver- pflichtet, für eine angemessene Betreuung der Kinder durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen.
b) Telefonische Kontakte zwischen Gesuchsteller und Kindern Die mit Verfügung vom 24. Juni 2024 installierten telefonischen Kontakte sind zwei- mal wöchentlich weiterzuführen.
c) Ansprechperson in Italien und pünktliches Zurückbringen der Kinder sowie Mit- teilung der Adresse Die Parteien verpflichten sich jeweils, die Kinder pünktlich zurück zu bringen. Der Gesuchsteller gibt der Gesuchsgegnerin aktuelle Kontaktinformationen seiner Schwester und seines Vaters, so dass diese Personen als Kontaktpersonen in Italien fungieren können. Der Gesuchsteller verpflichtet sich den Aufenthaltsort der Kinder für die Übernachtsungsbesuche vorgängig der Gesuchsgenerin mitzuteilen.
3. Ergänzung zu Ziff. 4 der Vereinbarung vom 14. März 2023 (Beistand- schaft) Die mit Urteil vom 16. März 2023 im Verfahren Geschäfts-Nr. EE220262 für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2015, und D._____, geboren am tt.mm.2019
- 5 - nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB angeordnete Beistandschaft ist weiter zu führen und der Aufgabenkatalog ist um folgende Aufgabe gemäss Verfügung vom 24. Juni 2024 zu ergänzen: Bei der Gesuchsgegnerin ist eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu in- stallieren mit dem Auftrag, einmal wöchentlich telefonische Kontakte zwischen dem Vater und den Kindern sicherzustellen sowie an einem zusätzlichen Tag pro Monat. Der Beistand wird beauftragt, die Eltern bei der Datierung des zu- sätzlichen Termins zu unterstützen, wobei dieser wenn möglich in einer Woche stattfinden soll, in welcher kein Besuchswochenende mit dem Vater stattfindet.
4. Kinderzulagen Der Gesuchsteller erklärt sich damit einverstanden, bei der Erlangung der Kinderzu- lagen in der Schweiz mitzuwirken.
5. Neu Ziff. 6 und 8 der Vereinbarung vom 14. März 2023 (Kinderunterhalt) und übrige Anträge Die Parteien verlangen darüber einen schriftlich begründeten Entscheid.
3. Die für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2015, und D._____, geboren am tt.mm.2019, mit Urteil vom 16. März 2023 im Verfahren EE220262 ange- ordnete Beistandschaft wird weitergeführt und der Aufgabenkatalog wird um folgende Aufgabe gemäss Verfügung vom 24. Juni 2024 ergänzt: Bei der Gesuchsgegnerin ist eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu installieren mit dem Auftrag, einmal wöchentlich telefonische Kontakte zwischen dem Vater und den Kindern sicherzustellen sowie an einem zu- sätzlichen Tag pro Monat. Der Beistand wird beauftragt, die Eltern bei der Datierung des zusätzlichen Termins zu unterstützen, wobei dieser wenn möglich in einer Woche stattfinden soll, in welcher kein Besuchswochen- ende mit dem Vater stattfindet.
4. In Abänderung der Dispositivziffer 3 des Urteils vom 16. März 2023 (Ge- schäftsnr. EE220262, Ziff. 6 der Trennungsvereinbarung vom 14. März 2023) wird die dort festgelegte Kinderunterhaltspflicht ab 1. Juni 2024 seitens des Gesuchstellers aufgehoben. Gleichzeitig wird festgestellt, dass der Gesuch- steller ab 1. Juni 2024 für die Dauer des Getrenntlebens mangels Leistungs- fähigkeit derzeit nicht in der Lage ist Kinderunterhaltsbeiträge an die Gesuchs- gegnerin zu bezahlen.
- 6 -
5. In Abänderung des Dispositivziffer 3 des Urteils vom 16. März 2023 (Ge- schäftsnr. EE220262, Ziff. 8 der Trennungsvereinbarung vom 14. März 2023) gilt bei der Grundlagen der Vereinbarung neu zusätzlich Folgendes: Einkommen Ehemann: derzeit EUR 1'774.00. Der Bedarf der Kinder und der Gesuchsgegnerin inkl. Betreuungsunterhalt ist unterdeckt. Es besteht ein Manko von rund je CHF 850.00 pro Kind und von rund CHF 1'400.00 für die Gesuchsgegnerin.
6. Anderslautende und/oder übrige Anträge beider Parteien werden abgewie- sen.
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'055.00 Dolmetscherkosten Fr. 6'055.00 Total
8. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewil- ligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
9. [Schriftliche Mitteilung.]
10. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage.] Berufungsanträge: der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Urk. 51 S. 2 ff.): "1. Es seien Ziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils vom 28. März 2025 (Geschäfts-Nr. EE240124-L) aufzuheben und es sei der Be- rufungsbeklagte zu verpflichten, Unterhalt für die gemeinsamen Kinder und die Berufungsklägerin wie folgt zu bezahlen:
a) rückwirkend seit dem 1. Juni 2024 einen monatlichen Unterhalt von CHF 6'437.00 (inkl. Familienzulagen), zusammengesetzt aus: CHF 1'756.00 Barunterhalt für C._____ (inkl. Familienzulagen);
- 7 - CHF 1'847.00 Barunterhalt und CHF 1'704.00 Betreuungsunterhalt für D._____ (inkl. Familienzulagen), sowie CHF 1'130.00 ehelicher Unterhalt;
b) ab Mai 2025 einen monatlichen Unterhalt von CHF 5'150.00 (zzgl. Familienzulagen), zusammengesetzt aus: CHF 2'200.00 Barunterhalt für C._____ (zzgl. Familienzulagen); CHF 2'210.00 Barunterhalt für D._____ (zzgl. Familienzulagen), sowie CHF 740.00 ehelicher Unterhalt;
c) ab 1. Juli einen monatlichen Unterhalt von CHF 5'350.00 (zzgl. Familienzulagen), zusammengesetzt aus: CHF 2'400.00 Barunterhalt für C._____ (zzgl. Familienzulagen); CHF 2'210.00 Barunterhalt für D._____ (zzgl. Familienzulagen), sowie CHF 740.00 ehelicher Unterhalt; zahlbar an die Berufungsklägerin jeweils im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Monats.
2. Es sei Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und der Be- rufungsbeklagte unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu ver- pflichten, die Anmeldung der gemeinsamen Tochter als italienische Staatsbürgerin vorzunehmen und alle Schritte zu unternehmen, um auf das Ausstellen italienischer Pässe beider Kinder hinzuwirken. Weiter sei der Berufungsbeklagte unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verpflichten, auf die Erneuerung der mexikani- schen Reisepässe beider Kinder hinzuwirken.
3. Es sei Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und die Kos- ten des vorinstanzlichen Verfahrens zulasten des Berufungsbe- klagten zu verlegen.
4. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und an- schliessendem Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu- lasten des Berufungsbeklagten."
- 8 - Prozessuale Anträge (Urk. 51 S. 4): "1. Es sei der Berufungsbeklagte zur Leistung eines Prozesskosten- beitrags in der Höhe von einstweilen CHF 6'000.00 an die Beru- fungsklägerin zu verpflichten. Eventualiter sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechts- pflege zu bewilligen und ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu- lasten des Berufungsbeklagten." des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 59 S. 2): "1. Es sei die Berufung der Berufungsklägerin vollumfänglich abzuwei- sen, sofern darauf einzutreten ist.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Berufungsklägerin." Prozessuale Anträge (Urk. 59 S. 3): "1. Die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, dem Berufungsbeklag- ten für das vorliegende Verfahren einen Prozesskostenbeitrag für Gerichts- und Anwaltskosten von einstweilen CHF 8'000.00 (zzgl. 8.1% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
2. Eventualiter für den Fall, dass die Berufungsklägerin als nicht leis- tungsfähig erachtet werden muss oder der Prozesskostenbeitrag nicht einbringlich sein sollte, sei dem Berufungsbeklagten für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen und ihm in der Person der Unterzeichneten eine unentgelt- liche Rechtsvertreterin zu bestellen." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Parteien sind verheiratet. Aus ihrer Ehe gingen die gemeinsamen Kin- der C._____, geboren am tt.mm.2015, und D._____, geboren am tt.mm.2019, her- vor. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. März 2023 wurde das Getrennt- leben geregelt und die Vereinbarung der Parteien vom 14. März 2023 genehmigt bzw. vorgemerkt (fortan Ursprungsentscheid; Urk. 4/26). Dabei wurde der Gesuch- steller und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsteller) unter anderem verpflichtet, ab
- 9 - Auszug aus der gemeinsamen Wohnung und für die Dauer des Getrenntlebens für die Kinder monatliche Barunterhaltsbeiträge von je Fr. 965.–, zuzüglich Familien- zulagen und Fr. 609.– Betreuungsunterhalt für D._____ zu bezahlen (Urk. 4/26, Dispositiv-Ziffer 3.6).
2. Mit Eingabe vom 29. Mai 2024 begehrte der Gesuchsteller vor Vorinstanz die Abänderung des obgenannten Ursprungsentscheids in Bezug auf die Obhut, die Betreuung, den Aufgabenkatalog der Beistandsperson sowie den Kinderunter- halt. Bezüglich des Unterhalts verlangte er, es sei der in Dispositiv-Ziffer 6 des Ur- sprungsentscheids genehmigten Vereinbarung geregelte Kinderunterhalt aufzuhe- ben und es sei festzustellen, dass er ab 1. Juni 2024 für die Dauer des Getrenntle- bens mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sei, Kinderunterhaltsbeiträge an die Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegnerin) zu bezah- len (Urk. 1 S. 3). Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 17. Oktober 2024 ei- nigten sich die Parteien zunächst für die Dauer des Verfahrens und hernach in der Verhandlung vom 17. Januar 2025 für die Dauer des Getrenntlebens auf die Abän- derung des Ursprungsentscheids in Bezug auf die Obhut, Betreuung und den Auf- gabenkatalog der Beistandsperson (Urk. 26; Urk. 49). Betreffend den Kinderunter- halt und die übrigen Anträge verlangten die Parteien einen schriftlichen Entscheid des Gerichts (Urk. 49 Ziff. 5). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann deren Urteil entnommen werden (Urk. 50 E. I. = Urk. 52 E. I.).
3. Mit Urteil und Verfügung vom 28. März 2025 gewährte die Vorinstanz bei- den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihnen die jeweiligen Rechtsvertreter als unentgeltliche Rechtsbeistände (Urk. 52 Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung). Weiter erkannte die Vorinstanz in Abänderung des Ursprungsent- scheids die Obhut über die Kinder der Gesuchsgegnerin zu und genehmigte im Übrigen die Teilvereinbarung der Parteien vom 17. Januar 2025 (Urk. 52 Dispositiv- Ziffer 1 und 2). Weiter legte die Vorinstanz fest, dass in Abänderung der Dispositiv- Ziffer 3 des Ursprungsentscheids die festgelegte Kinderunterhaltspflicht seitens des Gesuchstellers ab 1. Juni 2024 aufgehoben werde und stellte fest, dass der Gesuchsteller ab 1. Juni 2024 für die Dauer des Getrenntlebens mangels Leis- tungsfähigkeit derzeit nicht in der Lage sei, Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen
- 10 - (Urk. 52 Dispositiv-Ziffer 4). Zudem stellte die Vorinstanz fest, dass das Einkommen des Gesuchstellers derzeit EUR 1'744.– betrage und damit ein Manko im Bedarf der Kinder und der Gesuchsgegnerin inkl. Betreuungsunterhalt in der Höhe von rund Fr. 850.– je Kind und rund Fr. 1'400.– bei der Gesuchsgegnerin bestehe (Urk. 52 Dispositiv-Ziffer 5). Die übrigen Anträge wurden abgewiesen (Urk. 52 Dis- positiv-Ziffer 6) und die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen (Urk. 52 Dispositiv-Ziffer 8).
4. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob die Gesuchsgegnerin am
14. April 2025 rechtzeitig Berufung (vgl. Urk. 50 inkl. angehefteter Empfangsschein; Urk. 51) mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen. Mit Verfügung vom 16. Mai 2025 wurde dem Gesuchsteller Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 57). Die Berufungsantwort wurde fristgerecht am 23. Juni 2025 erstattet (Urk. 59).
5. Mit Eingabe vom 25. September 2025 replizierte die Gesuchsgegnerin auf die Berufungsantwort des Gesuchstellers (Urk. 70). Die Eingabe wurde dem Ge- suchsteller zugestellt (Urk. 73), woraufhin dieser innert erstreckter Frist am 3. No- vember 2025 (Datum Poststempel) dazu schriftlich Stellung nahm (Urk. 74; Urk. 75). Mit E-Mail vom 6. November 2025 (Urk. 79) leitete die KESB Stadt Zürich der hiesigen Kammer eine Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 30. Oktober 2025 sowie die dazugehörigen polizeilichen Einvernahmeprotokolle der Parteien vom
21. bzw. 23. Oktober 2025 weiter (Urk. 78). Mit Verfügung vom 10. November 2025 wurde den Parteien die Eingabe der KESB Stadt Zürich zugestellt und der Ge- suchsgegnerin Frist angesetzt, um sich zur Eingabe des Gesuchstellers vom 3. No- vember 2025 sowie zur Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 30. Oktober 2025 zu äussern (Urk. 80). Am 27. November 2025 (Urk. 81), am 10. Dezember 2025 (Urk. 85), am 12. Januar 2026 (Urk. 89) sowie am 14. Januar 2026 (Urk. 92) reichte der Gesuchsteller unaufgefordert Novenstellungnahmen ein, welche jeweils der Gegenpartei unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme im Sinne von Art. 53 Abs. 3 ZPO zugestellt wurden (vgl. Urk. 84; Urk. 88 und Urk. 95). Mit Eingabe vom
- 11 -
30. Januar 2026 verzichtete die Gesuchsgegnerin ausdrücklich auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 96).
6. Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 wurde den Parteien die Spruchreife bzw. der Übergang des Berufungsverfahrens in die Phase der Urteilsberatung angezeigt (Urk. 97). Am 24. Februar 2026 reichte der Gesuchsteller eine Ergänzung zu seinen bisherigen Noveneingaben beim Gericht ein (Urk. 98). Am 11. März 2026 reichte sodann die KESB Stadt Zürich einen Polizeirapport vom 9. März 2026 per E-Mail zu den Akten (Urk. 101). Weiter reichte der Gesuchsteller am 14. April 2026 eine weitere Novenstellungnahme beim Gericht ein (Urk. 102).
7. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-50) wurden beigezogen. Auf die Vorbrin- gen der Parteien ist nur insoweit einzugehen, als es für die Rechtsfindung erforder- lich ist. II. Prozessuale Vorbemerkungen
1. Berufungsvoraussetzungen und geltende Maximen 1.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliess- lich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanz- liche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Der Berufungskläger muss sich dazu mit den Erwägungen des angefoch- tenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_291/2019 vom 20. August 2019 E. 3.2; BGer 5A_573/2017 vom 19. Oktober 2017 E. 3.1). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begrün- dung enthalten. Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen
- 12 - auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat (OGer ZH LA210006 vom 12. November 2021 E. II.2.). Es genügt nicht, wenn der Berufungs- kläger bloss auf seine Vorbringen vor der ersten Instanz verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Diese Begründungsanforderungen gel- ten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom
8. Dezember 2016 E. 2.2.2 m.w.H.; BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2 m.w.H.). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argu- mente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, wes- halb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begrün- dung abweisen kann (sogenannte Motivsubstitution). Die vorgebrachten Beanstan- dungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1; KUKO ZPO-Ober- hammer/Weber, Art. 57 N 2). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbrin- gen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.; BGE 134 I 83 E. 4.1).
2. Berufungsgegenstand Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind die Dispositiv-Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. März 2025 und die Dispositiv-Ziffern 1, 2 sowie 3 des vorinstanzlichen Ur- teils vom 28. März 2025. Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils ist einzig hinsichtlich des Berufungsantrags Ziffer 2 betreffend die Erneuerung der mexikanischen Pässe der Kinder und betreffend die Beantragung der italienischen Staatsbürgerschaft für die
- 13 - Tochter angefochten. Die genannten Ziffern, Dispositiv-Ziffer 6 mit vorstehender Ausnahme, sind somit in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist.
3. Noven 3.1. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren berücksichtigt werden, wenn diese ohne Ver- zug vorgebracht wurden (lit. a) und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (ZK ZPO-Hilber/Reetz, Art. 317 N 63). Jede Partei, die sich auf solche Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 4A_193/2021 vom 7. Juli 2021 E. 3.1). Für Kinderbelange in familien- rechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO indessen den umfassenden Untersuchungsgrundsatz sowie den Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachver- halt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entschei- det. Neue Tatsachen und Beweismittel können in Verfahren, welche der umfassen- den Untersuchungsmaxime unterstehen, im Berufungsverfahren bis zur Urteilsbe- ratung unbeschränkt vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1bis ZPO i.V.m. Art. 407f ZPO). 3.2. Am 24. Februar 2026 reichte der Gesuchsteller eine Ergänzung zur Nove- neingabe vom 27. November 2025 ein (Urk. 98). Weiter reichte die KESB Stadt Zürich am 11. März 2026 kommentarlos einen Polizeirapport vom 9. März 2026 per E-Mail ein (Urk. 101). Am 14. April 2025 reichte der Gesuchsteller erneut eine No- veneingabe samt Beilagen beim Gericht ein (Urk. 102; Urk. 103; Urk. 104/1-4). Den Parteien wurde mit Verfügung vom 2. Februar 2026 der Übergang des vorliegen- den Verfahrens in die Urteilsberatungsphase mitgeteilt (Urk. 97). Damit sind ab die- sem Zeitpunkt Noven und demzufolge auch die Eingaben des Gesuchstellers vom
24. Februar 2026 und vom 14. April 2026 sowie der Polizeirapport vom 9. März
- 14 - 2026 nicht mehr zu berücksichtigen. Diese Eingaben sind den Parteien mit diesem Entscheid zuzustellen. III. Materielle Beurteilung A. Unterhalt
1. Vorinstanzliche Erwägungen Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid vom 28. März 2025 zusammenfassend, dass es aufgrund der eingereichten Unterlagen und den persönlichen Ausführun- gen des Gesuchstellers glaubhaft erscheine, dass er seit dem 1. Juni 2024 auf- grund seiner psychischen Erkrankung arbeitsunfähig und deshalb nicht mehr in der Lage gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eine starke Verwurzelung des Gesuchstellers in der Schweiz sei prima facie nicht ersichtlich und eine Böswil- ligkeit des Gesuchstellers bei der Ausreise aus der Schweiz könne ausgeschlossen werden. Sein aktuelles monatliches Netto-Einkommen in der Höhe von EUR 1'774.– pro Monat sei ausgewiesen. Es erscheine plausibel, dass er mit die- sem Einkommen nicht in der Lage sei, seine Lebenshaltungskosten zu decken. Es liege ein Mankofall vor und der Gesuchsteller sei seit dem 1. Juni 2024 mangels Leistungsfähigkeit nicht mehr in der Lage, Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. Weiter könne dem Gesuchsteller kein rückwirkendes hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Es werde jedoch davon ausgegangen, dass der Gesuchstel- ler spätestens ab Dezember 2025 bzw. Januar 2026 einen deutlich höheren Lohn erwirtschaften werde. Aufgrund der völlig unklaren Lage, wo der Gesuchsteller ei- nes Tages arbeiten werde, sei es jedoch nicht möglich, genau die Höhe des hypo- thetischen Einkommens nach einer Übergangszeit festzulegen (Urk. 52 E. II.D.3 S. 21 ff.).
2. Arbeitsfähigkeit 2.1. Vorbringen 2.1.1. Die Gesuchsgegnerin rügt in ihrer Berufung zunächst die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Gesuchsteller ab dem 1. Juni 2024 arbeitsunfähig gewe- sen sei. Zusammenfassend trägt sie vor, dass der Gesuchsteller gemäss ärztli-
- 15 - chem Zeugnis vom 30. April 2024 bis und mit dem 1. Mai 2024 krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Gemäss einem weiteren Arztzeugnis sei er zudem vom 14. Mai 2024 bis und mit 31. Mai 2024 zu 100 % arbeitsunfähig gewe- sen. Am 29. Mai 2024 sei er in der lokalen Gesundheitsbehörde E._____ in Italien aufgenommen worden. Am 10. Juni 2024 sei er aus dem Krankenhaus entlassen und in das Pflegeheim "F._____" verlegt worden. Am 20. September 2024 sei er sodann wieder aus dem Pflegeheim entlassen worden (Urk. 51 Rz. 15 mit Verweis auf Urk. 2/2, Urk. 2/3 Urk. 2/4 und Urk. 31/2). Aus den Akten ergebe sich keine me- dizinische Notwendigkeit für eine Verlegung des Gesuchstellers vom lokalen Kran- kenhaus in eine Privatklinik. Als Grund für die Zulassung in das lokale Krankenhaus werde aufgeführt, dass sich die Familie des Gesuchstellers um die Verschlechte- rung seines depressiven Bildes mit psychotischen Aspekten sorge (Urk. 51 Rz. 16 mit Verweis auf Urk. 31/2). Dies stelle aber keine ärztliche Diagnose dar. Bei der Entlassung aus dem Krankenhaus am 10. Juni 2024 sei ein deutlich besseres kli- nisches Bild des Gesuchstellers festgehalten worden. Er sei bei Bewusstsein, klar und orientiert, sein Denken sei deutlich weniger auf depressive Themen fokussiert und ein regelmässiger Schlaf-Rhythmus sei wieder aufgenommen worden (Urk. 51 Rz. 16 mit Verweis auf Urk. 31/2). Eine Arbeitsunfähigkeit des Gesuchstellers sei ab dem 1. Juni 2024 nicht mehr ärztlich festgestellt worden. Sowohl für die Zeit im lokalen Krankenhaus von E._____ als auch insbesondere für den Aufenthalt in der F._____ vom 10. Juni 2024 bis 20. September 2024 würden keine ausreichenden Belege vorliegen, welche eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % glaubhaft machten. Die Arztberichte seien betreffend die Diagnose zu unspezifisch und würden keine Auskunft über den Krankheitsverlauf in zeitlicher Hinsicht geben. Es sei nicht zu erwarten, dass es dem Gesuchsteller während der Dauer des mehr als zweimona- tigen Aufenthalts in der Privatklinik durchgehend gleich schlecht gegangen sei (Urk. 51 Rz. 16). 2.1.2. Der Gesuchsteller führt demgegenüber in seiner Berufungsantwort aus, dass die ärztlichen Zeugnisse und der Austrittsbericht aus der Klinik allesamt in den vor- instanzlichen Akten lägen. Die Behauptung der Gesuchsgegnerin, wonach es keine medizinische Indikation für seine Verlegung in die Privatklinik gegeben habe, sei frei erfunden, unsubstantiiert und werde bestritten. So sei dem im Recht liegenden
- 16 - Bericht der Klinik vom 10. Juni 2024 auch zu entnehmen, dass er zur weiteren Be- handlung in die F._____ verlegt werde. Er habe sich damals bis Ende September 2024 in intensiver, stationärer medizinischer Behandlung befunden und eine ganze Reihe von Psychopharmaka eingenommen. Bereits die Verschreibung dieser Me- dikamente lasse klar darauf schliessen, dass er psychisch schwer krank gewesen sei (Urk. 59 Rz. 26). Der Aufenthalt in der Klinik sei aus medizinisch-psychiatrischer Sicht zwingend indiziert gewesen und stelle einen objektiv nachvollziehbaren Aus- druck eines gravierenden psychischen Ausnahmezustands dar. Er sei während des stationären Klinikaufenthaltes offenkundig nicht in der Lage gewesen, einer Er- werbstätigkeit nachzugehen (Urk. 59 Rz. 31). 2.1.3. In ihrer Replik vom 25. September 2025 macht die Gesuchsgegnerin geltend, dass die vom Gesuchsteller eingenommenen Medikamente zwar eine psychiatri- sche Behandlungsbedürftigkeit indizierten, für sich alleine jedoch keine dauerhafte und vollständige Arbeitsunfähigkeit begründeten. Entscheidend sei der klinische Verlauf. Bereits der Austrittsbericht vom 10. Juni 2024 habe dem Gesuchsteller eine deutliche Besserung bescheinigt. Ab diesem Datum fehlten ärztliche Atteste über eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 70 Rz. 15). Hinzu komme, dass die Medikamente gerade der Stabilisierung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit gedient hätten. Dass der Gesuchsteller bereits im Dezember 2024 wieder eine Vollzeitstelle angetreten habe, belege, dass die Erwerbsfähigkeit rasch zurückgekehrt sei. Eine automatische Gleichsetzung von "Medikation" mit "Arbeitsunfähigkeit" sei daher nicht nachvollziehbar. Es sei auch nicht belegt, dass die Medikation länger hätte eingenommen werden müssen (Urk. 70 Rz. 16). 2.2. Rechtliches Im Eheschutzverfahren gibt es keine eigenständige, vom Sozialversicherungsrecht abweichende materielle Definition des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr gilt es die Legaldefinition gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anzuwenden. Arbeitsunfä- higkeit ist demnach die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bishe- rigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG Satz 1).
- 17 - Der entscheidende Unterschied im Eheschutzverfahren liegt im Vergleich zum So- zialversicherungsrecht im anzuwendenden Beweismass. Im Eheschutzverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Art. 261 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn das Gericht sie für überwiegend wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind und das Gericht mit der Möglichkeit rechnet, dass sich die Tatsache nicht verwirklicht haben könnte (BGE 138 III 232 E. 4.1.1). 2.3. Beurteilung 2.3.1. Die Arbeitsunfähigkeit des Gesuchstellers ist mit den Arztzeugnissen vom
30. April 2024 und vom 14. Mai 2024 für den Zeitraum vom 30. April 2024 bis 1. Mai 2024 sowie vom 14. Mai 2024 bis zum 31. Mai 2024 glaubhaft gemacht (Urk. 2/2- 3). Zu berücksichtigen gilt es ferner, dass der Gesuchsteller direkt im Anschluss an diese attestierte Arbeitsunfähigkeiten vom 29. Mai 2024 bis zum 10. Juni 2024 sta- tionär in einer Psychiatrie in Italien behandelt wurde, wobei die Hauptdiagnose "Bi- polare Störung, depressive Episode, schwer, mit psychotischem Verhalten" (Urk. 31/1-2) lautete. Weiter wurde er danach bis zum 20. September 2024 eben- falls stationär in der Institution "F._____" behandelt (Urk. 31/1-2). Dabei wurden ihm auch zahlreiche Psychopharmaka verabreicht und der Gesuchsteller nahm an Rehabilitationsmassnahmen und psychologischen Kursen teil (vgl. Bericht vom Stationsarzt Dr. G._____ Urk. 31/1-2). Diese unbestrittenen und aktenkundigen Tatsachen legen den Schluss nahe, dass der Gesuchsteller in der Zeit vom 29. Mai bis 20. September 2024 in der er stationär behandelt wurde, aufgrund seines psy- chischen Gesundheitszustandes seiner bisherigen Arbeitstätigkeit nicht nachgehen konnte. Es ist zudem gerichtsnotorisch, dass die Einstellung auf Psychopharmaka langwierig ist. Die während der stationären Behandlung verabreichte Medikation legt nahe, dass die blosse Einnahme nicht ausreichte, um die Auswirkungen der psychischen Probleme auf die Arbeitsfähigkeit vollständig zu beseitigen. Vielmehr sprechen die Vielzahl der Medikamente und die beiden stationären Aufenthalte da- für, dass der Gesuchsteller auf diese Medikamente eingestellt werden musste und dies einige Zeit in Anspruch genommen hat.
- 18 - 2.3.2. Umgekehrt liegen keine objektiven Hinweise vor, welche darauf hindeuten, dass der Gesuchsteller in der relevanten Zeit eine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht hat oder gar einer Arbeitstätigkeit nachgegangen ist. Allein die theoretische Mög- lichkeit, dass der Gesuchsteller zeitweise oder teilweise arbeitsfähig war, reicht nicht aus, um die Glaubhaftigkeit der Arbeitsunfähigkeit zu widerlegen. 2.3.3. Zusammenfassend legen mehrere Indizien die Arbeitsunfähigkeit für diesen eng bestimmten Zeitraum nahe. Vor diesem Hintergrund (Nachweis psychische Probleme [Urk. 2/14; Urk. 31/1-2], attestierte Arbeitsunfähigkeit [Urk. 2/2-3], be- legte stationäre Aufenthalte in der Psychiatrie und F._____ inkl. Medikation [Urk. 31/1-2]) ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Arbeitsunfähig- keit ab Eintritt in die Klinik in Italien am 29. Mai 2024 und während des Aufenthaltes in der F._____ bis zum 20. September 2024 als glaubhaft gemacht betrachtet hat.
3. Anrechnung eines hypothetisches Einkommens 3.1. Vorbringen 3.1.1. Die Gesuchsgegnerin rügt in ihrer Berufung, dass dem Gesuchsteller von der Vorinstanz kein hypothetisches Einkommen angerechnet worden sei. Es gelte zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller jahrelang in der Deutschschweiz als Soft- wareentwickler gearbeitet habe. Nachdem sein Arbeitsverhältnis bei der H._____ AG am 31. Januar 2024 zu Ende gegangen sei, habe er bereits im März 2024 wie- der eine neue Stelle als Softwareentwickler antreten können (Urk. 51 Rz. 17 mit Verweis auf Urk. 2/15; Urk. 2/19). Weder die (fehlenden) Deutschkenntnisse des Gesuchstellers noch die Verhältnisse des Arbeitsmarktes in dieser Branche stellten grosse Hürden bei der Arbeitssuche in der Schweiz dar. Der Gesuchsteller hätte sich, nachdem er per 22. Mai 2024 von der I._____ entlassen worden sei, erneut beim RAV melden können (Urk. 51 Rz. 17). Zwischen dem Urteil der Vorinstanz vom 28. März 2025 und Dezember 2025 bzw. Januar 2026 lägen acht bzw. neun Monate. Gründe für eine derart lange Übergangsfrist führe die Vorinstanz nicht auf. Das vorinstanzliche Urteil überschreite damit nicht nur die Anzahl Monate, welche in der Regel als angemessene Übergangsfrist vorgesehen seien, sondern setze überhaupt keine konkrete Übergangsfrist fest. Es sei einzig die Rede davon, dass
- 19 - dem Gesuchsteller spätestens ab Dezember 2025 bzw. Januar 2026 zuzumuten sei, deutlich mehr zu verdienen. Es werde damit ein ungenauer Zeitraum benannt und nicht definiert, welcher Betrag mit deutlich mehr Einkommen gemeint sei (Urk. 51 Rz. 18). Bei der Unterhaltsberechnung im Eheschutzurteil vom 16. März 2023 sei für den Gesuchsteller ein monatliches Einkommen von Fr. 7'532.– bei ei- nem 80 % Pensum aufgrund alternierender Obhut berücksichtigt worden. Aufgrund der Zuteilung der alleinigen Obhut an die Gesuchsgegnerin sei es dem Gesuch- steller zuzumuten, in einem Pensum von 100 % zu arbeiten. Aus dem Mehrjahres- vergleich der Steuererklärung 2024 ergebe sich, dass der Gesuchsteller im Jahr 2022 ein Nettoeinkommen von Fr. 133'281.– erzielt habe (Urk. 51 Rz. 18 mit Ver- weis auf Urk. 31/10). Bei einem Vollzeitpensum habe der Gesuchsteller in jüngerer Vergangenheit einen Monatslohn von Fr. 11'106.75 netto erzielt. Es sei ihm des- halb möglich und zuzumuten, ein Einkommen in dieser Höhe zu erzielen (Urk. 51 Rz. 18). 3.1.2. Der Gesuchsteller macht in seiner Berufungsantwort zusammenfassend gel- tend, dass er aktenkundig unverzüglich nach der Entlassung aus der psychiatri- schen Klinik eine Arbeitsstelle gesucht habe. Er habe in der Folge bereits per 1. De- zember 2024 eine Vollzeitstelle in seinem angestammten Beruf gefunden und habe in Italien dann ab dem 1. Dezember 2024 EUR 1'774.– netto pro Monat verdient (Urk. 59 Rz. 7). Er versuche auch nach wie vor alles ihm Mögliche und Zumutbare, um eine besser bezahlte Arbeitsstelle zu finden. Bis heute sei ihm dies aber trotz seinen Bemühungen nicht gelungen. Seine Probleme würden auf der Hand liegen. Für den Schweizer Arbeitsmarkt seien die mangelnden Deutschkenntnisse, die häufigen Stellenwechsel vor der Einweisung in die psychiatrische Klinik und auch sein Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik sehr unattraktiv. Er habe wiederholt die Rückmeldung erhalten, dass ein Deutsch-Level von Minimum C1 gefordert wäre, über welches er nicht verfüge (Urk. 59 Rz. 10). Auch die wirtschaftliche Lage Itali- ens, insbesondere die hohe Arbeitslosenquote, die hohe Staatsverschuldung, der strukturelle Reformstau, die langsame Digitalisierung im öffentlichen und privaten Sektor sowie die moderate Wachstumsdynamik im IT-Sektor, würden die Stellen- suche erschweren (vgl. Urk. 59 Rz. 12 ff.). Daher habe die Vorinstanz zu Recht kein hypothetisches Einkommen angerechnet; ein solches erscheine aktuell weder
- 20 - möglich noch zumutbar (Urk. 59 Rz. 21). Er schöpfe mit seiner aktuellen Arbeits- stelle seine finanziellen Möglichkeiten aus. Weiter absolviere er aktuell einen Kurs und werde sich auch weiterhin auf besser bezahlte Stellen bewerben (Urk. 59 Rz. 22). Er sei nicht freiwillig, geschweige denn in Schädigungsabsicht, in sein Hei- matland zurückgekehrt. Er habe bereits Anfang 2024 an einer schweren Depres- sion, akutem Schlafmangel und einer beginnenden Psychose gelitten. Seine ge- samte Familie lebe in Italien, in der Schweiz habe er kein tragfähiges soziales Um- feld und die Gesuchsgegnerin würde ihn nicht unterstützen. Es sei seine Familie gewesen, die ihn in seinem desolaten psychischen Zustand in Zürich abgeholt und direkt in eine spezialisierte psychiatrische Klinik in Italien gefahren habe. Er habe sich dann monatelang zurück in ein normales Leben gekämpft, sei jedoch noch immer auf Unterstützung seines familiären Umfelds angewiesen (Urk. 59 Rz. 34). Die Rückkehr in sein Heimatland sei seine einzige Möglichkeit und Chance gewe- sen. Es sei nicht so, dass er sich nicht bemüht habe, wieder eine Arbeitsstelle in der Schweiz zu finden. Er habe sogar im Tessin nach Arbeitsstellen gesucht. Alle Bemühungen in der Schweiz hätten aber nicht gefruchtet und er habe weder in Italien noch in der Schweiz Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigungen oder ähnliches, weshalb er dann die Stelle in Italien angetreten habe, um überhaupt fi- nanziell überleben zu können (Urk. 59 Rz. 35). Er würde gerne wieder in die Schweiz kommen, nur schon, um wieder am Alltag der Kinder und deren Betreuung teilhaben zu können. Bis anhin aber sei es ihm unmöglich gewesen, in der Schweiz wieder eine Arbeitsstelle zu finden (Urk. 59 Rz. 36). 3.1.3. In seiner Novenstellungnahme vom 3. November 2025 macht der Gesuch- steller zusammenfassend Folgendes geltend: Zwischenzeitlich habe er am 23. Juli 2025 eine neue bis zum 30. November 2025 befristete Anstellung als Softwareent- wickler in J._____ angetreten. Während der gesamten Zeit werde er EUR 2'352.– netto verdienen (Urk. 75 Rz. 3 ff.). Das maximale Gehalt, welches aus seiner Sicht in K._____ theoretisch erzielbar wäre, betrage EUR 55'000.– im Jahr, entspre- chend EUR 34'600.– netto. Dies gelte jedoch nur in einer Festanstellung und in K._____, was zu höheren Lebenshaltungskosten führen würde (Urk. 75 Rz. 7). In der Schweiz wie im übrigen Europa habe sich der IT-Arbeitsmarkt seit 2023 spürbar abgekühlt. Damit einher gehe eine höhere Konkurrenz unter Bewerbern mit reinem
- 21 - Java-Profil und ohne Zusatzqualifikationen (z.B. DevOps, Kubernetes, Data Sci- ence). Das führe dazu, dass erfahrene, aber gesundheitlich eingeschränkte, nicht mehr voll belastbare Entwickler wie er, ohne Wohnsitz in der Schweiz und ohne fundierte Deutschkenntnisse kaum realistische Chancen hätten, wieder eine Voll- zeitstelle in der Schweiz zu finden (Urk. 75 Rz. 10 f.). Neben den allgemeinen Marktfaktoren sei weiter zu berücksichtigen, dass nach einer Psychose mit statio- närem Aufenthalt in aller Regel eine Phase der beruflichen Wiedereingliederung bestehe. Eine Rückkehr in die Schweiz würde erhebliche Kosten (Wohnung, Miet- kaution, Umzugskosten) verursachen, welche er nicht finanzieren könne. Zudem verlangten die meisten Stellenangebote in Zürich heute nicht nur Java-Kenntnisse, sondern eben auch gute Deutschkenntnisse auf C2-Niveau (Urk. 75 Rz. 16). Weiter versuche er sich aktuell weiterzubilden, um seine Aussichten auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, da er auch in Italien bis anhin keine andere Stelle gefunden habe. Er bezahle für einen Online-Kurs zum Software-Architekten aus L._____ EUR 3'000.– und bezahle diese Kosten mit einer monatlichen Ratenzahlung von EUR 333.–. Diese Weiterbildung sei von seiner Arbeitgeberin vorgeschrieben wor- den, wobei diese nur die Abschlussprüfung und die Zertifizierung übernehme, nicht aber die Ausbildungskosten, welche er selbst bezahle (Urk. 75 Rz. 20). Weiter sei er hoch verschuldet. Für die kindsgerechte Einrichtung seiner Wohnung in Italien habe er EUR 6'580.– bezahlen müssen. Für den Maler, welcher die Kinderzimmer gestrichen habe, habe er EUR 800.– bezahlt (Urk. 75 Rz. 27). Er verfüge über Steu- erschulden in der Höhe von Fr. 6'287.20, welche er in Raten von Fr. 200.– abbe- zahle (Urk. 75 Rz. 28). Weiter habe er das Bad in der aktuellen Wohnung für EUR 3'500.– renovieren müssen, damit dieses weiterhin funktionstüchtig sei (Urk. 75 Rz. 29). Er sei daher auch mit seinem aktuell bis 30. November 2025 er- wirtschafteten Einkommen wirtschaftlich nicht in der Lage, neben seinem Grundbe- trag, den Wohnkosten, den Berufsauslagen (der Arbeitsweg betrage rund 22km pro Wegstrecke) sowie den Besuchsrechtskosten seinen Kindern in der Schweiz dar- überhinausgehende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (Urk. 75 Rz. 32). 3.1.4. Mit Eingabe vom 27. November 2025 teilte der Gesuchsteller mit, dass ihm seine befristete Anstellung nicht verlängert worden sei. Er sei daher per 1. Dezem- ber 2025 wieder arbeitslos, weshalb er sich bei der italienischen Arbeitslosenkasse
- 22 - angemeldet habe (Urk. 81 Rz. 1 f.). Er habe sich auf eine Vielzahl von Stellen in J._____, im Tessin, in M._____, Zürich und sogar in Frankreich beworben, aller- dings ohne jeglichen Erfolg (Urk. 81 Rz. 3). Zudem verfüge er zurzeit über keine Fahrerlaubnis aufgrund seiner Medikamenteneinnahme. Dies erschwere zusätzlich die Stellensuche (Urk. 81 Rz. 4). 3.1.5. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 (Urk. 85) informierte der Gesuchsteller über den Stand der Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse. Mit Eingabe vom 12. Ja- nuar 2026 (Urk. 89) teilte der Gesuchsteller sodann mit, dass er bis 18. Mai 2026 Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung erhalte. Er sei jedoch aufgrund der tiefen Unterstützung nicht in der Lage, Unterhalt an die gemeinsamen Kinder zu bezahlen (Urk. 89 Rz. 4). 3.2. Rechtliches 3.2.1. Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB und Art. 285 Abs. 1 ZGB müssen beide Eltern- teile gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften bzw. seiner individuellen Leistungs- fähigkeit, Kindesunterhalt leisten. Für die Bestimmung der Leistungsfähigkeit ist grundsätzlich auf das tatsächlich erzielte Einkommen des unterhaltspflichtigen El- ternteils abzustellen. Sofern dieses jedoch nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf der Kinder zu decken, kann ein höheres Einkommen angerechnet werden (sog. hypothetisches Einkommen), wenn ein solches dem Unterhaltspflichtigen so- wohl zumutbar als auch möglich ist (BGE 128 III 4 E. 4a; BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 285 N 18; Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, N 776). Dabei stellt die Frage nach der Zumutbarkeit, welche Tätigkeit in welchem Umfang aufgenommen oder ausgebaut werden kann, eine Rechtsfrage dar. Hingegen handelt es sich bei der Feststellung, ob die als zumutbar erachtete Tätigkeit auch möglich und das Einkommen tatsächlich erzielbar ist, um eine tatsächliche Feststellung (BGE 143 III 233 E. 3.2; BGer 5A_129/2019 vom
10. Mai 2019 E. 2.2.). Kriterien zur Beurteilung der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erzielung eines höheren Einkommens sind namentlich der Ausbildungsgrad, das Alter und der Gesundheitszustand des Unterhaltspflichtigen sowie die Arbeits- marktsituation. Die Gründe für die Einkommensverminderung sind für die Anrech- nung eines hypothetischen Einkommens grundsätzlich unbeachtlich. Auch bei un-
- 23 - verschuldeter Einkommensverminderung kann ein solches angerechnet werden (BGer 5A_561/2020 vom 3. März 2021 E. 5.1.2; Maier, a.a.O. N 782). 3.2.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann insbesondere ein (an sich zulässiger) Wegzug ins Ausland unbeachtlich bleiben, wenn eine weitere Arbeitstätigkeit in der Schweiz möglich und zumutbar wäre. Dem unterhaltspflichti- gen Elternteil steht es insofern nicht frei, nach Belieben ganz oder teilweise auf ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzichten, um sich andere persönliche oder berufliche Wünsche zu erfüllen (BGer 5A_561/2020 vom 3. März 2020 E. 5.1.2; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 4.3; vgl. auch zum Ganzen Powell/Solèr, Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei Wegzug eines unterhaltspflichtigen Elternteils ins Ausland, FamPra.ch 2021, S. 35 ff.). 3.2.3. Im Kindesunterhaltsprozess erforscht das Gericht den Sachverhalt von Am- tes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Jedoch entscheidet auch im Anwendungsbereich der strengen Untersuchungsmaxime das Gericht gemäss Art. 8 ZGB nach Beweis- lastgesichtspunkten. Damit ist jene Person, welche Unterhalt verlangt, grundsätz- lich beweispflichtig (BGer 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.4). Der Gegenpartei steht der Gegenbeweis offen. 3.2.4. Die Unmöglichkeit, ein bestimmtes Einkommen zu erzielen, kann eine Partei durch den Nachweis ernsthafter vergeblicher Suchbemühungen und durch die Dar- legung der Erfahrungswerte erbringen, welche die fehlende Möglichkeit einer ent- sprechenden Anstellung aufzeigen (BGer 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.3; Maier, a.a.O. N 827). Die Bemühungen sind in nachprüfbarer Weise konkret dar- zulegen und zu dokumentieren. Schriftliche Bewerbungen (bestehend aus Stellen- angebot, Bewerbungsschreiben, Antwortschreiben) sind vorzulegen (OGer ZH LY190017 vom 11. November 2019 E. II.3.3.2; Maier, a.a.O., N 827). Wer unzurei- chende Bewerbungen einreicht und einzig pauschal vorträgt, er sei arbeitslos, dem darf ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden (BGer 5A_230/2022 vom
21. September 2022 E. 5.3.1).
- 24 - 3.3. Beurteilung 3.3.1. Dem Gesuchsteller ist es zumutbar eine Anstellung im IT-Bereich in einem 100 % Pensum auszuüben. Das wird von ihm auch nicht bestritten. Er hat nach Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit von Dezember 2024 bis und mit November 2025 auch zu 100 % im IT-Bereich gearbeitet. Eine Arbeitstätigkeit in der Schweiz zu suchen, ist ihm ebenfalls zumutbar. Er hat über Jahre erfolgreich in der Schweiz gearbeitet, seine Kinder, mit denen er Kontakt pflegt und auch zukünftig Kontakt pflegen wird, leben in der Schweiz, und er selbst führt aus, dass er eine Stelle in der Schweiz suche (vgl. Urk. 59 Rz. 10). 3.3.2. Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, dass ihm die Arbeit in der Schweiz generell und im Speziellen die Erzielung eines höheren Einkommens in Italien nicht möglich sei. 3.3.3. Sein Hauptargument für die von ihm behauptete Unmöglichkeit, in der Schweiz eine Stelle im IT-Bereich zu finden, ist, dass er nicht über die Deutsch- kenntnisse verfüge, die für eine Tätigkeit in der Deutschschweiz notwendig seien (vgl. Urk. 59 Rz. 33). Um dies glaubhaft zu machen, reichte der Gesuchsteller eine E-Mail der N._____ AG vom 22. Januar 2025 ein (Urk. 61/1). In dieser E-Mail, wel- che von einem Rekrutierungsspezialisten in englischer Sprache verfasst wurde (vgl. Urk. 61/1), wurde dem Gesuchsteller die Möglichkeit angeboten, sich auf eine Stelle in M._____ zu bewerben (vgl. Urk. 61/1). Was der Gesuchsteller ihm darauf- hin geantwortet hat, bleibt offen. Dass für diese eine konkrete Arbeitsstelle, die dem Gesuchsteller auf Englisch angeboten wurde, Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 verlangt wurden, reicht nicht aus, um glaubhaft zu machen, dass ohne Deutsch- kenntnisse auf diesem Niveau eine Arbeitsstelle im IT-Sektor in der Deutsch- schweiz generell nicht gefunden werden kann. Unter Berücksichtigung, dass der Gesuchsteller über mehrere Jahre erfolgreich in der Deutschschweiz gearbeitet hat und auch kurz vor seinem Wegzug nach Italien eine Arbeitsstelle bei der I._____ fand (Urk. 2/18), ist aber auch sonst wenig glaubhaft, dass seine konkreten Deutschkenntnisse einer Anstellung in der Schweiz entgegen stehen würden.
- 25 - 3.3.4. Im Weiteren versucht der Gesuchsteller lediglich, auf allgemeine Weise glaubhaft zu machen, dass es ihm nicht möglich sei, in der Deutschschweiz eine Arbeitsstelle im IT-Bereich zu finden. Dafür macht er den IT-Arbeitsmarkt (Urk. 75 Rz. 10), die zusätzlichen Arbeitsqualifikationen der Konkurrenz (Urk. 75 Rz. 11), aber auch sein Gesundheitszustand und die Kosten für einen Umzug in die Schweiz verantwortlich (Urk. 75 Rz. 15). Entscheidend ist jedoch, dass der Gesuchsteller entgegen seinen Behauptungen, sich um Stellen in der Schweiz bemüht zu haben (Urk. 59 Rz. 10; Urk. 59 Rz. 35; Urk. 75 Rz. 17; Urk. 81 Rz. 3; Urk. 89 Rz. 2), keinen einzigen relevanten Nachweis dafür zu den Akten gelegt hat, sich in der Schweiz erfolglos beworben zu haben. Er verweist einzig auf die E-Mail des Rekrutierungs- spezialisten (Urk. 61/1; dazu nachfolgende E. III. A.3.3.5) und auf seine einge- reichte Bewerbungsliste (vgl. Urk. 94/1). 3.3.5. In Erinnerung zu rufen ist, dass an die Suchbemühungen gemäss ständiger Rechtsprechung hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. oben E. III.A.3.2.4.). Suchbemühungen für eine Stelle in der Schweiz zu behaupten, aber – bis auf die angesprochene E-Mail – nicht zu belegen, genügt nicht, um glaubhaft zu machen, dass er hier keine Arbeitsstelle findet. Dies gilt im Übrigen auch für die Stellensuche in Italien. Als einziger Beleg für seine Stellensuche in Italien hat er eine tabellari- sche Auflistung von 16 Bewerbungen eingereicht. Gemäss dieser Auflistung er- folgte die erste Bewerbung am 10. November 2025 (vgl. Urk. 94/1). Unklar ist, wes- halb der Gesuchsteller, obwohl er nur bis Ende November 2025 befristet angestellt war, erst am 10. November 2025 mit der erneuten Stellensuche begann. Umge- kehrt bestreitet der Gesuchsteller nicht, dass entsprechende Fachkräfte gesucht werden. Auch wenn sich der Arbeitsmarkt in der IT-Branche verändert haben mag, werden sowohl in der Schweiz als auch in Italien entsprechende Fachkräfte ge- sucht. 3.3.6. Tatsache ist, dass der Gesuchsteller bereits über mehrere Jahre in der Schweiz gearbeitet hat und auch in Italien die letzten Monate vor seiner Arbeitslo- sigkeit in einem 100 % Pensum im IT-Bereich arbeiten konnte. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es ihm in genereller Weise aufgrund des Arbeitsmark- tes und oder seines Gesundheitszustandes unmöglich sein soll, eine Arbeit zu fin-
- 26 - den, zumal ihm dies auch bereits gelungen ist. Allein die Tatsache, dass der Ge- suchsteller aufgrund psychischer Probleme für eine gewisse Zeit arbeitsunfähig war, lässt nicht den Schluss zu, dass er nach wie vor gesundheitlich beeinträchtigt ist. Zumindest reichte er keinerlei Belege ein, die eine derartige Beeinträchtigung in beruflicher Hinsicht untermauern würden. Die Voraussetzungen für die Anrech- nung eines hypothetischen Einkommens sind daher glaubhaft gemacht.
4. Zeitpunkt der Anrechnung des hypothetischen Einkommens 4.1. Vorbringen 4.1.1. Die Gesuchsgegnerin verlangt in ihrer Berufung die rückwirkende Anrech- nung des hypothetischen Einkommens. Für den Gesuchsteller sei voraussehbar gewesen, dass er gegenüber seinen Kindern unterhaltspflichtig bleibe. Die Rollen- verteilung während der Ehe sei derart gewesen, dass sie zuhause geblieben sei und hauptsächlich die Kinder betreut habe, während der Gesuchsteller im 100 % Pensum berufstätig gewesen sei. Sie sei nur in die Schweiz gezogen, weil der Ge- suchsteller in der Schweiz gearbeitet habe. Selbst wenn seine psychische Erkran- kung über den 1. Juni 2024 weiterbestanden hätte, wäre es dem Gesuchsteller möglich gewesen, ambulante medizinische Behandlungen in der Schweiz in An- spruch zu nehmen und parallel dazu wieder in den Schweizer Arbeitsmarkt einzu- steigen und gegebenenfalls von Schweizer Sozialversicherungen Leistungen in An- spruch zu nehmen. Die Vorinstanz werfe dem Gesuchsteller das Verlassen der Schweiz deshalb nicht vor, weil er in der Schweiz, unter anderem sprachlich, nicht genügend verwurzelt sei. Zudem berücksichtige die Vorinstanz die Kommunikati- onsschwierigkeiten der Parteien als Grund, die Schweiz zu verlassen. Bei dieser Begründung lasse die Vorinstanz ausser Acht, dass der Gesuchsteller während mehr als zehn Jahren in der Schweiz gearbeitet und gelebt habe. Nach einer solch langen Zeit werde selbst nach einem strengen migrationsrechtlichen Regime eine vertiefte Integration vermutet. Der Umzug über die Landesgrenze verbessere die Kommunikation nicht. Die Kommunikationsschwierigkeiten rechtfertigten jedenfalls die vorliegende Verringerung des Erwerbseinkommens des Gesuchstellers nicht. Es sei dem Gesuchsteller möglich und zuzumuten, weiterhin in der Schweiz zu le- ben und zu arbeiten. Er habe die Schweiz nicht nur freiwillig, sondern in Schädi-
- 27 - gungsabsicht verlassen (Urk. 51 Rz. 19). Dadurch, dass der Gesuchsteller absicht- lich eine deutlich schlechter bezahlte Stelle angenommen habe und auch länger- fristig unbegründet keine Suchbemühungen vorweise, habe er seine Leistungsfä- higkeit böswillig verringert. Deshalb könne ihm ein hypothetisches Einkommen rückwirkend angerechnet werden (Urk. 51 Rz. 20). 4.1.2. Der Gesuchsteller führt zusammenfassend in seiner Berufungsantwort aus, dass er sich aktenkundig bis Ende September 2024 stationär in der psychiatrischen Klinik aufgehalten habe. Er habe dann bereits zwei Monate später wieder eine Voll- zeitstelle gefunden. Er schöpfe seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aus, die Er- zielung eines anderen oder höheren Einkommens sei ihm bis anhin weder zumut- bar noch möglich. Damit fehle es auch an der Grundlage zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (Urk. 59 Rz. 32). 4.2. Rechtliches Grundsätzlich ist ein hypothetisches Einkommen nicht rückwirkend anzurechnen, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist (Maier, a.a.O., N 863 f.). Von diesem Grundsatz ist ausnahmsweise abzuweichen, wenn es für die verpflichtete Partei deutlich voraussehbar war, dass sie ihre Lebensumstände an- passen muss, oder wenn sie sich rechtsmissbräuchlich und unredlich verhalten hat (BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004 E. 4.3; 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014 E. 5.1 je m.w.H.; OGer ZH LE180018 vom 16. Oktober 2018 E. III.2.2.). Ob ein Ausnahmefall im genannten Sinne vorliegt, kann nicht schematisch nach fixen Re- geln geprüft werden, sondern ist aufgrund aller konkreten Umstände im Einzelfall zu entscheiden. Liegt kein solcher Fall vor, sind aber die Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens erfüllt, muss die Übergangsfrist ih- rem Zweck und den Umständen angemessen sein (BGE 129 III 417 E. 2.2; BGE 114 II 13 E. 5; BGer 5A_224/2016 vom 13. Juni 2016 E. 3.3); sie beginnt frühestens mit der erstmaligen gerichtlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen (OGer ZH LE150008 vom 26. Oktober 2015 E. III.4.2). Keine rückwirkende Festsetzung von hypothetischem Einkommen liegt vor, wenn im erst- oder zweitinstanzlichen Entscheid für die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit eine Überg- angsfrist festgesetzt und diese Frist während des Rechtsmittelverfahrens nicht ein-
- 28 - gehalten wurde. Spätestens ab dem Entscheid der ersten oder zweiten Instanz musste die betroffene Person damit rechnen, dass sie nach Ablauf der Übergangs- frist ihre Erwerbstätigkeit entsprechend aufzunehmen oder auszudehnen hat (Maier, a.a.O. Rz. 870; BGer 5A_594/2020 vom 10. Februar 2021 E. 4.5). 4.3. Beurteilung 4.3.1. Wie bereits dargelegt, ist glaubhaft, dass der Gesuchsteller während seiner Klinikaufenthalte in Italien aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen ar- beitsunfähig war (vgl. oben E. A.III.2.3.1 ff.). Dass er für die Zeit seiner Genesung in sein Heimatland und damit in die Nähe seines Vaters gezogen ist, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Eine Schädigungsabsicht ist darin nicht erkennbar. 4.3.2. Damit ist für diesen Zeitraum nach seinem Wegzug von der Schweiz nach Italien entsprechend dem vorinstanzlichen Urteil kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Offen bleiben muss, ob der Gesuchsteller Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung oder sonstige sozialversicherungsrechtliche Entschädigungsan- sprüche gehabt hätte, was bejahendenfalls dazu führen könnte, dass ihm ein hy- pothetisches Einkommen in deren Höhe angerechnet werden könnte, wenn er es versäumt hätte, diese Ansprüche geltend zu machen. Die Gesuchsgegnerin ist nämlich gemäss Art. 8 ZGB behauptungs- und gegebenenfalls beweispflichtig da- für, dass er entsprechende Leistungen tatsächlich hätte einfordern können. Ein pauschaler Hinweis auf entsprechende Ansprüche, wie ihn die Gesuchsgegnerin macht, genügt der Substantiierungslast indes nicht. Es kann daher vorliegend nicht geprüft werden, ob der Gesuchsteller in der Zeit, in der er arbeitsunfähig war, ent- sprechende Ansprüche gehabt hätte, die ihm nun aufgrund seines Versäumnisses hypothetisch anzurechnen wären. Die Folgen mangelhafter Substantiierung trägt die Gesuchsgegnerin. 4.3.3. Gleich verhält es sich für die Zeit, in welcher der Gesuchsteller nach seinem Klinikaufenthalt auf Stellensuche war. Eine gewisse Zeit ist ihm für die Neuorientie- rung zuzugestehen. Dass er diese Neuorientierung vorerst in Italien suchte, wo er eben erst aus der Klinik entlassen worden war, und auf die Unterstützung seiner Familie zählen konnte, kann ihm ebenfalls nicht vorgeworfen werden. Ab Dezember
- 29 - 2024 arbeitete er zu 100 %. Dabei erzielte er von Dezember 2024 bis Juli 2025 monatlich EUR 1'774.– netto (Urk. 41/1) und danach bis und mit November 2025 monatlich EUR 2'352.– netto (Urk. 75 Rz. 5; Urk. 72/5). Für diese Zeit ist ihm vor dem aufgezeigten Hintergrund nicht rückwirkend ein höheres hypothetisches Ein- kommen anzurechnen, zumal ihm aufgrund des vorinstanzlichen Urteils, in wel- chem ihm eine Übergangsfrist bis Dezember 2025 resp. Januar 2026 angesetzt worden war, um sein Einkommen zu erhöhen, nicht vorgeworfen werden kann, dass er in Schädigungsabsicht künstlich sein Einkommen tief gehalten hätte. Die Vorinstanz hat ihm diese Zeit zugebilligt und Indizien dafür, dass er in Schädigungs- absicht weniger verdient hat, liegen nicht vor. 4.3.4. Dies änderte jedoch nichts an der Pflicht des Gesuchstellers, seine Arbeits- leistung resp. seinen Verdienst ab dem von der Vorinstanz festgelegten Zeitpunkt, d.h. ab Dezember 2025 bzw. Januar 2026, zu erhöhen. Es war ihm bewusst, dass er seinen Verdienst innerhalb der von der Vorinstanz angesetzten Übergangsfrist deutlich erhöhen musste. Wie bereits ausgeführt, hat er nicht genügend glaubhaft gemacht, dass ihm eine entsprechende Erhöhung nicht möglich gewesen wäre (vgl. oben E. III.A.3.3.5.). Vielmehr ist davon auszugehen, dass es ihm zumutbar und möglich war, ab diesem Zeitpunkt wieder in der Schweiz Fuss zu fassen (vgl. oben E. III. A.3.2.2) und seine Leistungsfähigkeit voll auszunutzen. Entsprechend dem vorinstanzlichen Urteil ist ihm daher ab dem von der Vorinstanz festgesetzten Zeitpunkt, mithin ab Dezember 2025, ein hypothetisches Einkommen anzurechnen.
5. Höhe des hypothetischen Einkommens 5.1. Vorbringen 5.1.1. Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Berufung geltend, dass bei der Unter- haltsberechnung im Eheschutzurteil vom 16. März 2023 ein Einkommen des Ge- suchstellers in der Höhe von Fr. 7'532.– bei einem 80 % Pensum berücksichtigt worden sei. Aufgrund der Zuteilung der alleinigen Obhut über die Kinder an sie, sei es dem Gesuchsteller zuzumuten, in einem Pensum von 100 % zu arbeiten. Aus dem Mehrjahresvergleich der Steuererklärung 2024 ergebe sich, dass der Gesuch- steller im Jahr 2022 ein Nettoeinkommen von Fr. 133'281.– erzielt habe. Bei einem
- 30 - Vollzeitpensum habe er in jüngerer Vergangenheit einen Monatslohn von Fr. 11'106.75 netto (Fr. 133'281.– / 12) erzielt. Es sei ihm deshalb möglich und zu- mutbar, ein Einkommen in dieser Höhe zu erzielen (Urk. 51 Rz. 18). 5.1.2. Der Gesuchsteller selbst äussert sich nicht dazu, was er in der Schweiz ver- dienen könnte. Er führt jedoch aus, dass er seine Leistungsfähigkeit bereits voll- ständig ausnutze, es ihm aber an der Möglichkeit fehle, mehr zu verdienen (vgl. Urk. 59 Rz. 37). Mehr könne er nur in K._____ verdienen, womit jedoch höhere Lebenshaltungskosten einhergehen würden und er am Ende nach wie vor keine Unterhaltsbeiträge ausrichten könne (Urk. 75 Rz. 7). 5.2. Beurteilung 5.2.1. Da die Vorinstanz keinen genauen Zeitpunkt definiert hat, ab wann der Ge- suchsteller ein deutlich höheres Einkommen erzielen muss, sondern den Zeitpunkt mit "ab Dezember 2025 bzw. Januar 2026" definiert hat, ist dem Gesuchsteller nach Treu und Glauben erst ab Januar 2026 ein hypothetisches Einkommen, wie er es in der Schweiz erzielen kann, anzurechnen. Für Dezember 2025 ist daher hypothe- tisch weiter vom Einkommen in der Höhe von EUR 2'352.– auszugehen, welches er in den Vormonaten in Italien netto verdient hatte (vgl. Urk. 75 Rz. 5; Urk. 77/5). 5.2.2. In der Schweiz ist das Gehalt des Gesuchstellers anhand des statistischen Lohnrechners 2022 des Bundes "Salarium" zu ermitteln. Einzig auf das abzustel- len, was er zuletzt verdient hat, berücksichtigt nicht, dass er nun einige Zeit nicht im schweizerischen Arbeitsmarkt tätig war und daher auch eine weniger qualifi- zierte Arbeitsstelle in der IT-Branche und spezifisch als Programmierer annehmen muss, jedoch in der einzutretenden Unternehmung keine Dienstjahre vorzuweisen hat. Ausgehend vom Gesagten ergibt sich unter Anwendung des Lohnrechners "Salarium" (Branche: 62. Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechno- logie: Region: Zürich [ZH]; Berufsgruppe: 25 Spezialisten in der Informations- und Kommunikationstechnologie; Berufliche Stellung: Stufe 5: Ohne Kaderfunktion; Wochenstunden: 40; Ausbildung: Unternehmensinterne Berufsausbildung; Alter: 43; Geschlecht: Mann; Nationalität/Aufenthaltsstatus: Niedergelassene (Kat. C); Dienstjahre: 0; Unternehmensgrösse: 50 und mehr Beschäftigte; 13. Monatslohn:
- 31 - Nein; Sonderzahlungen: Nein; Monats- / Stundenlohn: Monatslohn [abrufbar: https://www.salarium.bfs.admin.ch]) ein Medianbruttolohn in der Höhe von Fr. 9'427.– bei einem 100 %-Pensum. Davon gilt es die üblichen Sozialversiche- rungsabzüge vorzunehmen. Netto-Lohnberechnung 100 %-Pensum (Brutto-Lohn Fr. 9'427.–; monatlich) Basis Ansatz Betrag AHV/IV/EO-Beitrag Fr. 9'427.– 5.30 % Fr. 499.65 ALV-Beitrag Fr. 9'427.– 1.10 % Fr. 103.70 NBUV-Beitrag Fr. 9'427.– 1.5 % (geschätzt) Fr. 141.40 KTG-Beitrag Fr. 9'427.– 1.0 % (geschätzt) Fr. 94.30 Fr. 7'222 Berufliche Vorsorge (= Fr. 9'427 ./. Fr. 2'205 5 % Fr. 361.10 [Koordinationsabzug) Abzüge total Fr. 1'200.15 Nettolohn gerundet Fr. 8'226.00 5.2.3. Zusammenfassend ist beim Gesuchsteller für den Monat Dezember 2025 von einem hypothetischen Einkommen in der Höhe von EUR 2'352.– und ab Januar 2026 von einem hypothetischen Einkommen in der Höhe von Fr. 8'226.– auszuge- hen. Es gilt anzumerken, dass es sich dabei nicht um ein rückwirkendes hypotheti- sches Einkommen handelt, da bereits die Vorinstanz davon ausging, dass er ab Januar 2026 ein deutlich höheres Einkommen erzielen kann und muss (Urk. 52 E. II.D.3. S. 24). Damit setzte sie ihm eine Übergangsfrist und wusste der Gesuch- steller, dass ab diesem Zeitpunkt von einem höheren Einkommen ausgegangen werden würde.
6. Konkrete Berechnung des Unterhalts 6.1. Phase 1 6.1.1. In der ersten Phase von 1. Juni 2024 bis zum Tag vor dem Stellenantritt, dem
30. November 2024, kann dem Gesuchsteller, wie bereits ausgeführt, kein Einkom- men angerechnet werden. Mangels Leistungsfähigkeit ist es ihm daher in dieser Phase nicht möglich, etwas an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder beizusteu- ern.
- 32 - 6.1.2. Da sich der Gesuchsteller in der Phase 1 nicht am Unterhalt der Familie be- teiligen kann, ist das von der Vorinstanz in Anlehnung an das Urteil vom 16. März 2023 festgestellte Manko in Höhe von Fr. 850.– je Kind und Fr. 1'400.– bei der Ge- suchsgegnerin im Berufungsentscheid zu übernehmen. 6.2. Phase 2 6.2.1. In der zweiten Phase vom 1. Dezember 2024 bis und mit 31. Juli 2025 verdi- ente der Gesuchsteller monatlich netto EUR 1'774.– (Urk. 41/1). Er beziffert seinen monatlichen Bedarf während dieser Phase mit insgesamt Fr. 2'650.– (Urk. 59 Rz. 9): Bedarf vom Gesuchsteller geltend gemacht Betrag Grundbetrag (Italien); Preisniveauindex von Italien für 2023 96.2 bei Fr. 730.– Schweiz 158.4 Mietzins (Wohnung EUR 500.– plus Nebenkosten) Fr. 725.– Arbeitsweg (Berufsauslagen) 70km pro Arbeitstag Wegstrecke Fr. 260.– Auswärtige Verpflegung (Berufsauslagen) bei 100 % Pensum Fr. 135.– Besuchsrechtskosten (Fahrt- und Unterkunftskosten in der Schweiz) Fr. 800.– Total Fr. 2'650.– 6.2.2. Die Gesuchsgegnerin bestreitet diese Bedarfspositionen mit Verweis auf ihre Ausführungen bei der Vorinstanz in allgemeiner Weise (Urk. 70 Rz. 5). Darauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. oben E. II.1.1.). 6.2.3. Der geltend gemachte Bedarf gibt jedoch zu folgenden Bemerkungen Anlass: Der Mietzins für die Wohnung ist einzig mit EUR 500.– ausgewiesen (vgl. Urk. 77/10). Die Nebenkosten sind weder substantiiert behauptet noch glaubhaft gemacht. Renovationskosten für die Wohnung – wie in der am 3. November 2025 eingereichten Stellungnahme geltend gemacht (Urk. 75 Rz. 27 ff.) – können nicht angerechnet werden, da es die Verpflichtung des Vermieters ist, eine mängelfreie Mietsache zur Verfügung zu stellen. EUR 500.– entsprechen bei einem durch- schnittlichen Wechselkurs im Jahr 2025 von 0.94649 (vgl. dazu https://www.estv.admin.ch/de/denominierung-umrechnungskurse-im-kalenderjahr-
2025) einem Mietzins von Fr. 474.– (= EUR 500.– * 0.94649).
- 33 - 6.2.4. Kosten für die Verpflegung sind im Grundbetrag bereits enthalten (vgl. für die Anforderungen: OGer ZH LE210050 vom 9. Dezember 2021 E. 4.5 f.). Zusatzkos- ten für die auswärtige Verpflegung wurden nicht glaubhaft gemacht. Diese können daher nicht berücksichtigt werden. 6.2.5. Grundsätzlich sind die Kosten für die Besuchsrechtsausübung von jenem Elternteil zu tragen, der das Besuchsrecht für das minderjährige Kind wahrnimmt (BGer 5A_679/2011 vom 10. April 2012 E. 7.3). Ob dem Besuchsberechtigten für die Ausübung des Besuchsrechts ein gewisser Betrag zugestanden werden soll, liegt im Ermessen des Gerichts (BGer 5A_390/2012 vom 21. Januar 2013 E. 6.4), ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn mit der Ausübung des Besuchsrechts auf- grund langer Distanz hohe Reiseauslagen verbunden sind (BGer 5A_92/2024 vom
23. Juli 2014 E. 3.1). Es versteht sich von selbst, dass entsprechende Kosten nur angerechnet werden können, wenn diese effektiv anfallen oder bereits angefallen sind. Der Gesuchsteller hat es jedoch versäumt, darzulegen, wann er genau seine Kinder wie oft besucht hat und welche Kosten dafür angefallen sind. Er geht davon aus, dass er mit durchschnittlich Fr. 800.– monatlich seine Kinder zwei Mal im Mo- nat besuchen und auch zu sich in die Ferien nehmen kann (Urk. 34 S. 3). Unter Berücksichtigung, dass der Gesuchsteller bei der Polizei am 21. Oktober 2025 aus- gesagt hat, dass er die Kinder nur einmal im Monat besuche (vgl. Polizeiliche Ein- vernahme vom 21. Oktober 2025 F/A 10 und F/A 49; [Urk. 78]), rechtfertigt es sich, ihm nur die Hälfte der geltend gemachten Besuchsrechtskosten, mithin Fr. 400.–, anzurechnen. Diese Kosten erscheinen als Reiseauslagen und für die Buchung ei- ner einfachen Unterkunft einmal im Monat glaubhaft. Darüber hinausgehende Kos- ten sind nicht glaubhaft gemacht. Damit präsentiert sich der anzurechnende monatliche Bedarf wie folgt:
- 34 - Bedarf Gesuchsteller Betrag Grundbetrag (Italien); Preisniveauindex von Italien für 2023 96.2 bei Fr. 730.– Schweiz 158.4 Mietzins Fr. 474.– Arbeitsweg (Berufsauslagen) 70km pro Arbeitstag Wegstrecke Fr. 260.– Auswärtige Verpflegung (Berufsauslagen) bei 100 % Pensum Fr. 0.– Besuchsrechtskosten (Fahrt- und Unterkunftskosten in der Schweiz) Fr. 400.– Total Fr. 1'864.– 6.2.6. Der Gesuchsteller hat in der zweiten Phase monatlich EUR 1'774.– verdient. Das entspricht bei einem durchschnittlichen Wechselkurs im Jahr 2025 von 0.94649 (vgl. dazu https://www.estv.admin.ch/de/denominierung-umrechnungs- kurse-im-kalenderjahr-2025) einem Einkommen von Fr. 1'679.– (= EUR 1'774.– * 0.94649). 6.2.7. Im Ergebnis war der Gesuchsteller somit in der Phase 2 nicht leistungsfähig, da er mit seinem Einkommen seinen Lebensunterhalt nicht decken konnte. 6.2.8. Das Manko bleibt, wie von der Vorinstanz festgestellt, bei Fr. 850.– je Kind und Fr. 1'400.– für die Gesuchsgegnerin (vgl. Urk. E. II.D.3 S. 25). Mit Bezug auf die Gesuchsgegnerin gilt dies jedoch nur bis und mit März 2025. Zu berücksichtigen ist, dass die Gesuchsgegnerin per April 2025 eine neue Arbeitsstelle antreten konnte und damit ein Einkommen von monatlich Fr. 4'448.45 netto erzielt (vgl. Urk. 51 Rz. 27). Ab diesem Zeitpunkt bestand bei ihrem Unterhalt kein Manko mehr, weshalb auch kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet ist. Nach dem Ge- sagten verbleibt vom 1. April 2025 bis zum 31. Juli 2025 lediglich ein monatliches Manko im Unterhalt der Kinder in der Höhe von Fr. 850.– je Kind. 6.3. Phase 3 6.3.1. Ab 1. August 2025 bis und mit November 2025 verdiente der Gesuchsteller monatlich netto EUR 2'352.– (Urk. 75 Rz. 5; Urk. 77/5). Dies entspricht bei einem durchschnittlichen Wechselkurs im Jahr 2025 von 0.94649 (vgl. dazu https://www.estv.admin.ch/de/denominierung-umrechnungskurse-im-kalenderjahr-
2025) einem Einkommen von Fr. 2'226.– (= EUR 2'352.– * 0.94649). Dieses Ein- kommen ist ihm auch für den Monat Dezember 2025 hypothetisch anzurechnen.
- 35 - 6.3.2. Der Bedarf des Gesuchstellers in dieser Phase betrug monatlich Fr. 1'768.–: Bedarf Gesuchsteller Betrag Grundbetrag (Italien); Preisniveauindex von Italien für 2023 96.2 bei Fr. 730.– Schweiz 158.4 Mietzins Fr. 474.– Arbeitsweg (Berufsauslagen) 44km pro Arbeitstag Wegstrecke Fr. 164.– Auswärtige Verpflegung (Berufsauslagen) bei 100 % Pensum Fr. 0.– Besuchsrechtskosten (Fahrt- und Unterkunftskosten in der Schweiz) Fr. 400.– Total Fr. 1'768.– 6.3.3. Der Bedarf ist im Vergleich zur vorherigen Phase hinsichtlich der reduzierten Arbeitswegkosten anzupassen. Der neue Arbeitsort des Gesuchstellers lag ge- mäss seinem eingereichtem Arbeitsvertrag an der O._____ 1, J._____ (Urk. 77/1). Die Distanz zu seiner Wohnadresse an der P._____ 2, Q._____, betrug mit dem Auto gemäss Google Maps pro Arbeitsweg im Mittel 22km. Dies führte der Gesuch- steller auch selbst so aus (Urk. 75 Rz. 32). Davon ausgehend, dass er für seinen alten Arbeitsweg von 70km Fahrtkosten von monatlich Fr. 260.– geltend machte, sind ihm für seinen neuen Arbeitsweg gerundet Fr. 164.– (= Fr. 260.– / 70 * 44) anzurechnen. 6.3.4. Bei einer derart geringen Leistungsfähigkeit und nachdem auch die Vor- instanz festsellte, dass ein Manko bei seinen Kindern vorliegt, kann der Gesuch- steller sich nichts für Steuerschulden (vgl. Urk. 75 Rz. 28), Umbaukosten (vgl. Urk. 75 Rz. 27) oder Ausbildungskosten (vgl. Urk. 75 Rz. 20) im Bedarf anrechnen lassen. 6.3.5. Insgesamt verfügte der Gesuchsteller damit in dieser Phase über eine Leis- tungsfähigkeit von Fr. 458.– (= Fr. 2'226.– ./. Fr. 1'768.–). Damit konnte er sich in dieser Phase monatlich mit Fr. 229.– pro Kind an deren Unterhalt beteiligen. 6.3.6. Aufgrund der niedrigen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers verbleibt bei den Kindern weiterhin ein Manko. Infolge des Stellenantritts der Gesuchsgegnerin per 1. April 2025 bestand bei ihr während der ganzen Phase kein Manko, weshalb kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist (siehe vorne E. III.A.6.2.8). Es ist daher, ausgehend vom von der Vorinstanz festgestellten Manko (Urk. 52 E. II.D.3., S. 25),
- 36 - einzig das Manko der Kinder in der Höhe von Fr. 621.– (= Fr. 850.– ./. Fr. 229.–) je Kind festzuhalten. 6.4. Phase 4 6.4.1. In der Phase 4 ab 1. Januar 2026 für die weitere Dauer des Getrenntlebens, ist dem Gesuchsteller ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von monatlich netto Fr. 8'226.– anzurechnen (vgl. oben E. III.A.5.2.3.). 6.4.2. Wenn einer Person ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, dann muss auch die Bedarfsrechnung um hypothetische Kosten erweitert werden, na- mentlich um die Berufsausübungskosten und allenfalls auch um die Steuern (Maier, a.a.O., N 784). 6.4.3. Der monatliche Bedarf der Parteien präsentiert sich wie folgt: Phase 4 (ab 1. Januar 2026 für die weitere Dauer des Getrenntlebens) GGin C._____ D._____ GS
a) Einkommen Fr. 5'104.00 Fr. 215.00 Fr. 215.00 Fr. 8'226.00
b) Grundbetrag: Fr. 1'350.00 Fr. 600.00 Fr. 400.00 Fr. 1'200.00
c) Wohnkosten: Fr. 953.00 Fr. 476.00 Fr. 476.00 Fr. 1'800.00
d) Krankenkasse (KVG): Fr. 365.00 Fr. 108.00 Fr. 108.00 Fr. 640.00
e) Fahrten zum Arbeits- Fr. 68.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 68.00 platz/ Mobilität:
f) Auswärtige Verpflegung Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00
g) Fremdbetreuungskosten Fr. 0.00 Fr. 76.00 Fr. 84.00 Fr. 0.00
h) Kommunikationskosten Fr. 148.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 148.00 (inkl. Serafe)
i) Pauschale für Hausrat-/ Fr. 30.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 30.00 Haftpflichtversicherung
j) laufende Steuern: Fr. 287.00 Fr. 113.00 Fr. 96.00 Fr. 578.00 Total Bedarf: Fr. 3'201.00 Fr. 1'373.00 Fr. 1'164.00 Fr. 4'464.00 Leistungsfähigkeit Fr. 1'903.00 Fr. -1'158.00 Fr. -949.00 Fr. 3'762.00
a) Einkommen Die Gesuchsgegnerin erzielt gemäss eigenen Angaben ein monatliches Einkom- men von insgesamt Fr. 5'104.– netto, bestehend aus Mietzinseinnahmen aus der Liegenschaft in Mexiko und Lohn aufgrund ihrer Anstellung bei R._____ (vgl.
- 37 - Urk. 51 Rz. 27; Urk. 55/22). Diese Angaben wurden vom Gesuchsteller im Beru- fungsverfahren nicht bestritten und sind mittels Urkunden glaubhaft gemacht (Urk. 55/9-11; Urk. 55/22). Die Kinderzulage beträgt Fr. 215.– pro Kind. Das Ein- kommen des Gesuchstellers beträgt hypothetisch Fr. 8'226.– pro Monat (vgl. oben E. III.A.5.2.3.).
b) Grundbeträge Die anzurechnenden Grundbeträge sind den anzuwendenden Richtlinien der Kon- ferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom
1. Juli 2009 (fortan Richtlinien Existenzminimum), zu entnehmen.
c) Wohnkosten Die Wohnkosten der Gesuchsgegnerin und der Kinder sind ausgewiesen (Urk. 51 Rz. 27 i.V.m. Rz. 60; Urk. 55/14-15). Dem Gesuchsteller ist ein hypothetischer Miet- zins anzurechnen. Aufgrund des Besuchsrechts ist er mindestens auf eine 3.5 Zim- merwohnung angewiesen, damit die Kinder ihr eigenes Zimmer haben, weshalb in seinem Bedarf ein Mietzins in der Höhe von Fr. 1'800.– pro Monat zu berücksichti- gen ist.
d) Krankenkasse (KVG) Die Krankenkassenprämien der Gesuchsgegnerin und der Kinder sind ausgewie- sen (Urk. 51 Rz. 27 i.V.m. Rz. 61; Urk. 55/16-18). Dem Gesuchsteller ist als hypo- thetische Krankenkassenprämie die Regionale Durchschnittsprämie der Stadt Zü- rich in Höhe von Fr. 640.– anzurechnen, welche von der SVA Zürich ermittelt und auf ihrer Homepage publiziert wird (https://svazurich.ch/unsere-produkte/weitere- produkte/weitere-leistungen/ergaenzungsleistungen/regionale-durchschnittsprae- mien.html).
e) Fahrten zum Arbeitsplatz / Mobilitätskosten Die Gesuchsgegnerin macht geltend, dass sie ein ZVV-Abo für die Zone … benö- tige, um zu ihrer Arbeit bei R._____ zu pendeln (Urk. 51 Rz. 27 i.V.m. Rz. 68). Da-
- 38 - bei gilt es zu berücksichtigen, dass monatlich ein Zwölftel der Kosten eines Jahres- abonnements für die entsprechende Strecke anzurechnen ist (Maier, a.a.O., N 1038). Ein 2-Zonen Abo des Netzpasses der ZVV (die Zone … gilt als zwei Zo- nen) kostet für ein Jahr Fr. 813.–. Demnach sind der Gesuchsgegnerin entspre- chend Fr. 68.– pro Monat anzurechnen. Weshalb sie zusätzlich auf ein Halbtax- Abonnement angewiesen sein sollte (Urk. 51 Rz. 69), erhellt nicht, da sie aufgrund des Vollzeitpensums bei der R._____ nicht mehr für die S._____ GmbH tätig sein kann. Dem Gesuchsteller sind als hypothetisch Kosten ebenfalls Fr. 68.– pro Monat für seine Mobilitätskosten anzurechnen.
f) Auswärtige Verpflegung Die Gesuchsgegnerin beantragt die Berücksichtigung von Kosten für die auswär- tige Verpflegung in der Höhe von monatlich Fr. 220.– in ihrem Bedarf (Urk. 51 Rz. 27 i.V.m. Rz. 67). Die üblichen Kosten für Nahrung sind bereits im Grundbetrag enthalten. So sind 50 % des Grundbetrags für die Nahrungskosten vorgesehen (vgl. Richtlinien Existenzminimum, Ziffer V). Davon wiederum ist rund die Hälfte pro Tag für das Mittagessen vorgesehen (ZR 84 [1985] Nr. 68). Bei der Position Mehr- kosten für die auswärtige Verpflegung können daher nur darüber hinausgehende effektive Mehrkosten berücksichtigt werden, die vom Anspruchsberechtigten nach- zuweisen sind (vgl. Richtlinien Existenzminimum, Ziffer II; zum Ganzen OGer ZH LE210050 vom 9. Dezember 2021 E. 4.6; OGer ZH LZ160014 vom 7. Dezember 2016 E. 4a). Mangels entsprechender Nachweise ist weder beim Gesuchsteller noch bei der Gesuchsgegnerin ein Betrag für die auswärtige Verpflegung zu be- rücksichtigen.
g) Fremdbetreuungskosten Für die Fremdbetreuung werden von der Gesuchsgegnerin für C._____ Fr. 75.35 und für D._____ Fr. 83.35 pro Monat geltend und mit entsprechenden Urkunden glaubhaft gemacht (vgl. Urk. 51 Rz. 27 i.V.m. Rz. 74 f.; Urk. 55/31-36). Diese Kos- ten sind damit in der Bedarfsrechnung entsprechend (auf den nächsten Franken gerundet) zu berücksichtigen.
- 39 -
h) Kommunikationskosten (inkl. Serafe) Für Telefon, Internet, übrige Kommunikation und Serafe beantragt die Gesuchs- gegnerin die Berücksichtigung von insgesamt Fr. 148.– monatlich in ihrem Bedarf (Urk. 51 Rz. 27 i.V.m. Rz. 62). Auf entsprechenden Antrag hin ist es zulässig, pau- schalisierte Kommunikationskosten zu berücksichtigen (vgl. OGer ZH LE200047 vom 17. Mai 2021 E. III.9.3). Aus Gründen der Fairness sind die Kosten für beide Parteien in die Bedarfsrechnung aufzunehmen.
i) Pauschale für Hausrat-/Haftpflichtversicherung Die Gesuchsgegnerin beantragt, es seien in ihrem Bedarf monatlich Auslagen der Hausrat- und Haftpflichtversicherung in der Höhe von Fr. 30.– zu berücksichtigen (Urk. 51 Rz. 27 i.V.m. Rz. 63). Die grundsätzliche Annahme einer Pauschale für die Hausrat-/Haftpflichtversicherung ist nicht bundesrechtswidrig (vgl. BGer 5A_115/2022 vom 14. September 2022 E. 3.2.3; BGer 5A_311/2019 vom 11. No- vember 2020 E. 7.2). Das hiesige Gericht rechnet üblicherweise ebenfalls mit einer Versicherungspauschale in der Höhe von Fr. 30.– pro Monat (vgl. statt vieler: OGer ZH LE200047 vom 17. Mai 2021 E. III.9.3 f.; OGer ZH LZ230011 vom 25. Januar 2025 E. II.2.5.8). Damit ist bei beiden Parteien die entsprechende Pauschale im Bedarf zu berücksichtigen.
j) Laufende Steuern Die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungs- renten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindsvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [vgl. Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) sind in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Ein- künften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils ist im erweiterten Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 4.2.3.5).
- 40 - Die Steuerlast der Gesuchsgegnerin im Jahr 2026 ist schätzungsweise unter Zuhil- fenahme des Steuerrechners der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie des Kantons Zürich [abrufbar unter: https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/home und https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/steuern-natuerliche-perso- nen/steuererklaerung-natuerliche-personen/steuerrechner.html] zu berechnen. Bei der Gesuchsgegnerin ist von folgenden Grunddaten (Wohnort: Zürich, Verh. und Einelterntarif, Zivilstand: getrennt, Konfession: keine, Kinder im Haushalt: 2) aus- zugehen (vgl. dazu Urk. 22/23): Staats- und Gemeinde- Bundessteuer steuer Einkünfte Erwerbseinkommen (inkl. Kinderzulagen) Fr. 66'408.00 Fr. 66'408.00 Unterhaltsbeiträge Fr. 30'900.00 Fr. 30'900.00 Total Einkünfte Fr. 97'308.00 Fr. 97'308.00 Abzüge Mobilitätskosten Fr. 816.00 Fr. 816.00 Übrige Berufsauslagen (3 % des Erwerbs- Fr. 2'000.00 Fr. 2'000.00 einkommens, mindestens Fr. 2'000.–) Versicherungsprämien GGin Fr. 2'900.00 Fr. 1'800.00 Versicherungsprämien Kinder Fr. 2'592.00 Fr. 1'400.00 Kinderabzug Fr. 18'600.00 Fr. 13'600.00 Fremdbetreuungskosten Fr. 1'920.00 Fr. 1'920.00 Total Abzüge Fr. 28'828.00 Fr. 21'536.00 steuerbares Einkommen Fr. 68'480.00 Fr. 75'772.00 steuerbares Vermögen kein für die Vermögenssteuer relevantes Vermögen und damit steuer- frei (§ 47 Abs. 2 StG ZH) Dabei resultiert eine jährliche Steuerlast von insgesamt Fr. 5'970.– (davon Fr. 303.– für die direkte Bundessteuer, unter Berücksichtigung des Kinderabzugs auf die Bundessteuer von Fr. 259.– pro Kind [Art. 36 Abs. 2bis DBG]). Somit resultiert im Haushalt der Gesuchsgegnerin eine geschätzte Steuerlast von gerundet Fr. 497.– pro Monat, wobei es sich aufgrund der Einkommensverteilung rechtfertigt, einen Steueranteil von Fr. 114.– für C._____ und einen Steueranteil von Fr. 96.– für D._____ im Bedarf zu berücksichtigen. Die hypothetische Steuerlast des Gesuchstellers im Jahr 2026 ist schätzungsweise unter Zuhilfenahme des Steuerrechners der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie des Kantons Zürich [abrufbar unter: https://swisstaxcalculator.estv.ad-
- 41 - min.ch/#/home und https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/steuern-natuer- liche-personen/steuererklaerung-natuerliche-personen/steuerrechner.html] zu be- rechnen. Beim Gesuchsteller ist von folgenden Grunddaten (Wohnort: Zürich, Grundtarif, Zivilstand: getrennt, Konfession: keine, Kinder im Haushalt: 0) auszuge- hen (vgl. dazu Urk. 31/9): Staats- und Gemeinde- Bundessteuer steuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 98'712.00 Fr. 98'712.00 Kinderzulagen Total Einkünfte Fr. 98'712.00 Fr. 98'712.00 Abzüge Mobilitätskosten Fr. 816.00 Fr. 816.00 Übrige Berufsauslagen (3 % des Erwerbs- Fr. 2'961.00 Fr. 2'961.00 einkommens, mindestens Fr. 2'000.–) Versicherungsprämien GS Fr. 2'900.00 Fr. 1'800.00 Unterhaltsbeiträge Fr. 30'900.00 Fr. 30'900.00 Total Abzüge Fr. 37'577.00 Fr. 36'477.00 steuerbares Einkommen Fr. 61'135.00 Fr. 62'235.00 steuerbares Vermögen kein für die Vermögenssteuer relevantes Vermögen und damit steuer- frei (§ 47 Abs. 2 StG ZH) Dabei resultiert eine jährliche Steuerlast von insgesamt Fr. 6'745.– (davon Fr. 737.– für die direkte Bundessteuer) resp. von gerundet Fr. 578.– pro Monat. 6.4.4. Nach Deckung des Barbedarfs der beiden Kinder in Höhe von Fr. 1'158.– für C._____ und Fr. 949.– für D._____ verbleiben dem Gesuchsteller Fr. 1'655.– (= Fr. 3'762.– ./. Fr. 1'158.– ./. Fr. 949.–). Die Gesuchsgegnerin verfügt über eine Leistungsfähigkeit von Fr. 1'903.–. Damit verbleibt der gesamten Familie einen Ge- samtüberschuss von Fr. 3'558.– pro Monat. Diesen gilt es nach grossen und klei- nen Köpfen zu verteilen. Der Anspruch des Gesuchstellers auf diesen Überschuss beträgt damit 33.33 % resp. Fr. 1'185.88 (= Fr. 3'558.– / 100 * 33.33). Abzüglich seines persönlichen Anteils am Gesamtüberschuss der Familie verbleiben dem Ge- suchsteller somit Fr. 469.12 (= Fr. 1'655.– ./. Fr. 1'185.88), welchen er seinen Kin- dern als Überschussanteil zu bezahlen hat. Dies entspricht gerundet Fr. 234.– pro Kind. 6.4.5. Nach dem Gesagten ist der Gesuchsteller jeden Monat zu verpflichten, ab
1. Januar 2026 für die weitere Dauer des Getrenntlebens Unterhaltsbeiträge für
- 42 - C._____ in Höhe von Fr. 1'392.– (davon Fr. 234.– Überschussanteil und Fr. 0.– Be- treuungsunterhalt) sowie für D._____ in Höhe von Fr. 1'183.– (davon Fr. 234.– Überschussanteil und Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. 6.4.6. Da beiden Parteien der gleiche (geringfügige) Überschuss verbleibt, besteht keine Möglichkeit, zusätzlichen Ehegattenunterhalt zuzusprechen. B. Erneuerung der mexikanischen Pässe der Kinder und Beantragung der italienischen Staatsbürgerschaft
7. Vorbringen 7.1. Die Gesuchsgegnerin beantragte vor Vorinstanz, dass der Gesuchsteller un- ter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verpflichten sei, die Anmeldung der ge- meinsamen Tochter als italienische Staatsbürgerin vorzunehmen und alle Schritte zu unternehmen, um auf das Ausstellen italienischer Pässe beider Kinder hinzuwir- ken. Weiter sei der Gesuchsteller unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu ver- pflichten, auf die Erneuerung der mexikanischen Reisepässe beider Kinder hinzu- wirken (Urk. 46 S. 3, dortiger Antrag Ziffer 5; Rz. 46 ff.). 7.2. Die Vorinstanz erwog zusammenfassend, dass die Gesuchsgegnerin keine konkrete Gefährdung des Kindeswohls der Kinder aufgrund der fehlenden Pässe substantiiert habe darlegen können. Vielmehr sei der Konflikt um die Reisepässe als eine nicht dringliche alltägliche Angelegenheit anzusehen. Eine potenzielle schwere Belastung der Kinder durch diesen Konflikt sei zumindest nicht ersichtlich. Deshalb könne der Gesuchsteller nicht verpflichtet werden, bei der Herstellung der Reisepässe der Kinder und der Beantragung der italienischen Staatsbürgerschaft der Tochter mitzuwirken (Urk. 52 E. II.B.3 S. 11 f.). 7.3. Die Gesuchsgegnerin rügt in ihrer Berufung die vorinstanzliche Erwägung, wonach keine Kindswohlgefährdung vorliege. Zusammenfassend macht sie gel- tend, dass die italienische Staatsbürgerschaft der Tochter die Chancen für einen Verbleib der Familie in der Schweiz erhöhen würde (Urk. 51 Rz. 34). Weiter zeige der Ausländerausweis nur den ausländerrechtlichen Status einer Person in der Schweiz. Zum Reisen sei zusätzlich ein gültiger Reisepass notwendig (Urk. 51
- 43 - Rz. 35). Ferner müsse für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eine Identi- tätskarte oder ein gültiger Pass des Herkunftslandes vorgelegt werden (Urk. 51 Rz. 36). Sodann könne der fehlende Kontakt der Kinder zur Familie in Mexiko eine Kindswohlgefährdung darstellen (Urk. 51 Rz. 37). 7.4. Der Gesuchsteller führt in seiner Berufungsantwort aus, dass die Tatsache, dass die Kinder aktuell nicht über einen Reisepass verfügten, offenkundig keine Kindswohlgefährdung darstelle, womit es keinen Raum für ein behördliches Ein- greifen gebe (Urk. 59 Rz. 41). Die Gesuchsgegnerin behaupte nicht einmal, dass eine konkrete Reise anstehe, für welche die Kinder Reisepässe benötigten. Wie eine solche finanziell bewerkstelligt werden könne, sei ebenso unklar. Eine Kinds- wohlgefährdung sei weder behauptet noch substantiiert dargelegt worden (Urk. 59 Rz. 42). Weiter habe er weiterhin grosse Angst, dass die Gesuchsgegnerin sich mit den beiden Kindern nach Mexiko begebe. Zweifelsohne werde die Gesuchsgegne- rin dies zu Anfang als Urlaub betiteln. Es bestehe jedoch die Befürchtung, dass die Gesuchsgegnerin dann nicht mehr zurückkehre. Die Chancen auf eine erfolgreiche Rückführung aus Mexiko seien in der Praxis trotz der Tatsache, dass Mexiko ein Vertragsstaat des Haager Kindesentführungsabkommens sei, sehr gering. Es sei zudem festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin aktenkundig bereits vor ihrer Ein- reise in die Schweiz ohne sein Einverständnis viel länger in Mexiko verblieben sei, als dies ursprünglich unter den Ehepartnern besprochen gewesen sei. Er habe also gute Gründe, weshalb er aktuell nicht damit einverstanden sei, dass die Kinder neue Reisepässe erhielten, zumal die Kinder sich mit ihren aktuellen Ausweisen problemlos in der Schweiz und im angrenzenden Ausland aufhalten könnten (Urk. 59 Rz. 43 ff.).
8. Rechtliches Bei gemeinsamer elterlicher Sorge üben die Eltern ihre Entscheidkompetenzen grundsätzlich gemeinsam aus. Kein Elternteil hat dabei einen irgendwie gearteten Vorrang oder Stichentscheid. Können sich die Eltern nicht einigen, erfolgt keine behördliche oder gerichtliche Intervention, es sei denn, der Konflikt der Eltern be- deutet gleichzeitig eine Gefährdung des Kindswohls (vgl. Botschaft zu einer Ände- rung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge] vom 16. November
- 44 - 2011, BBl 2011 S. 9077 ff., S. 9106; OGer ZH PQ170088 vom 19. Januar 2018 E. 5.4.2). Eine konkrete Kindswohlgefährdung aufgrund fehlender gültiger Reise- pässe ist beispielsweise denkbar, wenn das Kind wichtige Termine im Ausland wahrnehmen muss, ihm aufgrund der fehlenden Reisemöglichkeit ohne sachlichen Grund Kontakte zu nahen Angehörigen verwehrt werden oder ein Elternteil den entsprechenden Entscheid systematisch blockiert. Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die zuständige Behörde die geeigneten Massnahme zum Schutz des Kindes, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe schaffen oder sie dazu nicht im Stande sind. Eckpfeiler für die Anordnung einer Kindesschutzmassnahme ist die Einhaltung des Verhältnismässigkeits- oder Pro- portionalitätsprinzips (BK ZGB-Affolter-Fringeli/Vogel, Vorbemerkungen zu Art. 307-327c N 257; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 307 N 8).
9. Beurteilung 9.1. In Bezug auf den Antrag, der Gesuchsteller sei zu verpflichten, auf die Er- neuerung der mexikanischen Reisepässe beider Kinder hinzuwirken, gilt es zu be- rücksichtigen, dass der Konflikt über die Erneuerung der Reisepässe bereits länger besteht. Bereits im Entscheid der KESB Stadt Zürich vom 29. Mai 2024 wurde die- ser Konflikt thematisiert, wobei die KESB mangels konkreter Anträge keinen Ent- scheid traf (Urk. 15). Immerhin hat die KESB Stadt Zürich in ihrem Entscheid emp- fohlen, einen etwaigen Antrag der Gesuchsgegnerin gutzuheissen und sicherzu- stellen, dass die Pässe der Kinder verlängert werden könnten (Urk. 15 S. 6). Eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien über dieses Thema war auch der Grund, weshalb der Gesuchsteller am 21. Oktober 2025 einen Strafantrag gegen die Gesuchsgegnerin gestellt hat (Urk. 78). 9.2. Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 17. Januar 2025 bekräftigte der Gesuchsteller, dass er die Einwilligung zur Erneuerung der Pässe der Kinder nicht erteilen werde (Prot. I S. 20). Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 21. Okto- ber 2025 gab der Gesuchsteller ebenfalls klar zum Ausdruck, dass er nicht bereit sei, freiwillig in die Erneuerung der Pässe einzuwilligen (Urk. 78, pol. Einv. vom
21. Oktober 2025 F/A 36). Seine Äusserungen können insgesamt nur so verstan- den werden, dass der Gesuchsteller die Auffassung hat, dass er in absehbarer Zeit
- 45 - keine Einwilligung zur Erneuerung der Pässe der Kinder erteilen wird. Eine Kom- promissbereitschaft ist nicht ersichtlich. 9.3. Da der Gesuchsteller die italienische Staatsangehörigkeit hat und die Ge- suchsgegnerin die mexikanische und auch die Kinder nicht über die schweizerische Staatsangehörigkeit verfügen, handelt es sich um eine Familie mit mehreren inter- nationalen Bezügen. Die Kinder besuchen den Gesuchsteller in Italien und über- queren daher regelmässig die Landesgrenze. Es ist unbestritten, dass die Kinder derzeit über keine Reisedokumente verfügen (zum schweizerischen Ausländeraus- weis sogleich). Vor diesem Hintergrund und bei einer solch internationalen Familie ist die Haltung des Gesuchstellers, welcher sich kategorisch gegen die Ausstellung neuer Reisedokumente stellt, nicht nachvollziehbar. Die Kinder müssen, um ihre Verwandten und insbesondere auch ihn selbst zu besuchen, regelmässig ins Aus- land reisen. Dabei ist der Gesuchsgegnerin darin zuzustimmen, dass der schwei- zerische Ausländerausweis kein Reisedokument ist. Es ist einzig ein Nachweis über die Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Reisen auch innerhalb des Schen- genraums sind ohne gültigen Reisepass (resp. Identitätskarte) nicht möglich. Da- bei spielt es auch keine Rolle, wenn der Gesuchsteller ausführen lässt, dass die Reisen nach Italien bis anhin jeweils problemlos geklappt hätten (Prot. I S. 35). Bei einer Grenzkontrolle würde das Fehlen eines Reisedokuments zu Problemen füh- ren. Diese Situation ist auch kurzfristig nicht tolerierbar und auch nicht im Kinds- wohl, wobei aufgrund der regelmässigen Reisen der Kinder nach Italien auch die Dringlichkeit auszumachen ist. 9.4. Die vom Gesuchssteller vorgetragenen Gründe für seine ablehnende Hal- tung sind auch nicht überzeugend. Als einzigen sachlichen Grund nennt er seine Befürchtung, dass die Gesuchsgegnerin die Kinder nach Mexiko entführen könnte. Dabei handelt es sich um einen pauschal vorgetragenen Grund gestützt auf eine abstrakte Gefahr. Konkrete Anhaltspunkte konnte er nicht benennen. Zwar verweist der Gesuchsteller in seiner Berufungsantwort allgemein auf ein scheinbar akten- kundiges Ereignis, wonach die Gesuchsgegnerin ohne sein Einverständnis viel län- ger in Mexiko verblieben sei, als ursprünglich unter den Ehepartnern besprochen. Ohne konkrete Ausführungen zum Ereignis selbst und ohne klaren Verweis auf die
- 46 - entsprechenden Aktenstellen kann das angebliche Ereignis nicht in den Erwägun- gen berücksichtigt werden. Weshalb er aus der eigenständigen Verlängerung ihres Aufenthalts in Mexiko befürchtet, dass sie nun für immer in Mexiko verbleiben werde bzw. dorthin zurückkehren würde, erschliesst sich nicht. Entscheidend ist aber, dass auch eine objektivierbare Befürchtung einer Entführung keine Rechtfer- tigung ist, den Kindern generell keine Reisepapiere zuzugestehen. Vielmehr gilt es diesfalls zu prüfen, ob die Pässe allenfalls von der Beistandsperson aufzubewahren wären. Mangels entsprechender Anträge und Anhaltspunkte für eine konkrete Ent- führungsgefahr muss dies vorliegend jedoch nicht weiter in Betracht gezogen wer- den. Entscheidend ist, dass die abstrakt vorgetragene Befürchtung einer Kindsent- führung der Ausstellung von neuen Reisedokumenten nicht entgegensteht. 9.5. Zusammenfassend stellt die konsequente Verweigerung des Gesuchstel- lers, bei der Reisepässe mitzuwirken, obwohl die Kinder aufgrund ihrer Auslandrei- sen auf entsprechende gültige Reisedokumente angewiesen sind, – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – eine akute Kindswohlgefährdung dar. Der Gesuch- steller ist daher zu verpflichten, bei der Erneuerung der mexikanischen Reisepässe der Kinder innert drei Monate ab Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheids mit- zuwirken, unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. Die Massnahme erweist sich als verhältnismässig, da mit der Verpflichtung verbunden mit Art. 292 StGB das mildeste zur Verfügung ste- hende Mittel gewählt ist. 9.6. Anders verhält es sich mit dem Antrag der Gesuchsgegnerin, den Gesuch- steller zu verpflichten, bei der Beantragung der italienischen Staatsbürgerschaft für die Tochter mitzuwirken. Der Argumentation der Gesuchsgegnerin, wonach sich ihre Chancen, in der Schweiz zu bleiben, erhöhen würden, wenn auch die Tochter einen italienischen Pass besässe, kann nicht gefolgt werden, zumal ihr Sohn be- reits die italienische Staatsbürgerschaft besitzt. Es ist kaum vorstellbar, dass die Migrationsbehörden bei derart jungen Kindern einen Unterschied machen, ob ein Kind oder beide Kinder die italienische Staatsangehörigkeit besitzen. Anderweitige mögliche Kindeswohlgefährdungen trägt die Gesuchsgegnerin in diesem Zusam-
- 47 - menhang nicht vor und sie sind auch nicht ersichtlich, weshalb dieser Antrag abzu- weisen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege 1.1. Beide Parteien haben im Berufungsverfahren ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenbeitrags, eventualiter um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gestellt (Urk. 51 S. 4; Urk. 59 S. 3). 1.2. Eine gesuchstellende Partei hat dann Anspruch auf Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Sodann besteht ein Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn dies zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Partei notwendig ist, insbesondere aber auch, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die gesuchstellende Partei hat sowohl ihre Einkommens- als auch ihre Vermögensver- hältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich zu belegen (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Aus dem Effektivitätsgrundsatz folgt, dass für die Beurteilung der Mittellosig- keit nur Vermögen berücksichtigt werden darf, das tatsächlich vorhanden und frei verfügbar oder wenigstens realisierbar ist (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 68). Zudem ist der gesuchstellenden Partei ein Notgroschen zu belassen. Aus der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB und der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB folgt, dass der eine Ehegatte gehalten ist, dem anderen in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung von Prozesskostenvorschüssen bzw. -beiträ- gen beizustehen (BGE 142 III 36 E. 2.3 m.w.H.). Für die Anspruchsprüfung sind die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO ent- wickelten Grundsätze analog anzuwenden (OGer ZH LE170033 vom 30. Oktober 2017 E. IV.B.2.1 m.w.H.). Erforderlich ist demzufolge unter anderem, dass die ge- suchstellende Partei mittellos ist.
- 48 - 1.3. Die Parteien sind nach übereinstimmenden Angaben Miteigentümer einer Wohnung in Mexiko (Urk. 51 Rz. 51; Urk. 59 Rz. 51). Die Gesuchsgegnerin macht geltend, dass diese Wohnung an Dritte vermietet werde. Die Belastung oder ein allfälliger Verkauf der Wohnung in Mexiko sei ein komplexes und langwieriges Un- terfangen, für dessen Verwirklichung die Mandatierung eines Rechtsanwaltes in Mexiko unabdingbar sei. Ihre gravierende Mankosituation führe dazu, dass sie nicht die Mittel habe, Verkaufsbemühungen zu tätigen. Richtig sei zudem die Einschät- zung der Vorinstanz, wonach diese Liegenschaft als einziges Aktivum der Parteien nicht mit einer Hypothek belastet werden könne (Urk. 51 Rz. 51). Der Gesuchsteller seinerseits macht geltend, dass er sofort bereit sei, die Liegenschaft zu verkaufen, was er bereits anlässlich der letzten Verhandlung angeboten habe. Die Gesuchs- gegnerin sei jedoch strikte gegen einen Verkauf und kassiere auch sämtliche Miet- einnahmen aus der Liegenschaft (Urk. 59 Rz. 51). 1.4. In ihren schriftlichen Eingaben im Berufungsverfahren schweigen sich die Parteien darüber aus, was die Liegenschaft in Mexiko für einen Wert hat. Alleine aufgrund dieses Umstandes und damit aufgrund der mangelnden Mitwirkung, wäre es gerechtfertigt, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachweis der Mittellosigkeit abzuweisen. 1.5. In der Steuererklärung 2024 des Gesuchstellers deklariert er seinen Eigen- tumsanteil an der Liegenschaft in Mexiko mit Fr. 60'662.– (Urk. 31/9). Das Ehe- schutzverfahren dauert mittlerweile über zwei Jahre, womit sich die Gesuchsgeg- nerin auch nicht mehr pauschal darauf berufen kann, dass ein allfälliger Verkauf oder eine Belehnung der Liegenschaft einen langwierigen Prozess darstelle. Zwi- schenzeitlich wäre genügend Zeit vorhanden gewesen, um sich um den Verkauf oder die Belehnung der Liegenschaft zu kümmern. Alternativ wäre es notwendig gewesen, in nachvollziehbarer Weise aufzeigen, weshalb dies nicht möglich sein soll beziehungsweise was dazu genau nötig wäre. 1.6. Da die Parteien gemeinsam im Miteigentum über ein Aktivum in der Höhe von mutmasslich über Fr. 120'000.– verfügen, können sie nicht als mittellos be- trachtet werden, und ihre jeweiligen Gesuche um Leistung eines Prozesskosten-
- 49 - beitrags, eventualiter um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und unent- geltlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen. 1.7. Da beide gemeinsam über einen erheblichen Vermögenswert verfügen und somit nicht mittellos sind, kann auf die Edition der Kryptowährungskontoauszüge des Gesuchstellers verzichtet werden. Der Antrag wurde nämlich einzig im Hinblick auf die Geltendmachung eines Prozesskostenbeitrags gestellt (Urk. 51 Rz. 43). Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens 2.1. Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Prozesskosten beider Verfahren – des erstinstanzlichen und des Berufungs- verfahrens – sind dabei grundsätzlich der in der Berufung unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat gemäss Entscheid der Berufungsinstanz keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten beider Verfahren nach dem Ausgang des Ver- fahrens beziehungsweise nach dem Erkenntnis der Berufungsinstanz verteilt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO; ZK ZPO-Hilber/Reetz, Art. 318 N 59 m.w.H.). 2.2. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 4'000.– und die Dolmet- scherkosten auf Fr. 2'055.– fest. Sie auferlegte die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 52 E. III.B. S. 27 f. und Dispositiv-Ziffern 7 und 8). Die Höhe der Entscheidgebühr und der Dol- metscherkosten wurde von keiner Partei angefochten; sie erweisen sich als ange- messen und ist demnach zu bestätigen. 2.3. Die Gesuchsgegnerin verlangt in ihrer Berufung, die Kosten des erstinstanz- lichen Verfahrens seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Urk. 51 S. 3 Berufungs- antrag Ziff. 3). Der Gesuchsteller äussert sich nicht zum vorinstanzlichen Kosten- entscheid. 2.4. Auch unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren erfolgten Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids erweist sich die vorinstanzlich angeordnete Kos-
- 50 - tentragungspflicht als angemessen. Zu berücksichtigen gilt es nämlich, dass die Vorinstanz auch weitere Anträge der Parteien behandelte. So hatte sie beispiels- weise über die übereinstimmenden Anträge aufgrund der getroffenen Vereinbarung der Parteien betreffend das Besuchsrecht sowie die Ergänzung der Aufgaben der bereits errichtete Beistandschaft zu entscheiden. 2.5. Im Ergebnis ist das vorinstanzliche Gerichtskostendispositiv daher zu bestä- tigen (Urk. 52 S. 31 Dispositiv-Ziffern 7 und 8).
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 3.1. Die Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren sind auf Fr. 5'500.– fest- zusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG). 3.2. Im Berufungsverfahren wurden zwei Fragen behandelt: Einerseits die Unter- haltsfrage und andererseits die Frage nach der Erneuerung der Reisepässe der Kinder beziehungsweise der Beantragung der italienischen Staatsbürgerschaft für die Tochter. Die Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren sind ungefähr gleich- mässig auf diese beiden Fragekomplexe zu verteilen. 3.3. In nicht vermögensrechtlichen Kinderbelangen sind die Kosten praxisge- mäss den Parteien je hälftig aufzuerlegen, wenn sie gute Gründe für ihre Rechtss- tandpunkte hatten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Davon ist bei der Frage nach der Erneuerung der Reisepässe der Kinder beziehungsweise der Beantra- gung der italienischen Staatsbürgerschaft für die Tochter auszugehen. Entspre- chend sind die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren zu diesem Themenkom- plex den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 3.4. Da es sich beim Eheschutz um vorsorgliche Massnahmen handelt, ist es bei der Verteilung der Gerichtskosten gerechtfertigt, die Unterhaltsanträge für eine Be- trachtungsperiode von zwei Jahren zugrunde zu legen. Die Gesuchsgegnerin be- antragt mit ihrer Berufung Unterhaltszahlungen ab 1. Juni 2024 bis 31. Mai 2026 von insgesamt Fr. 139'957.– (= 11 Monate à Fr. 6'437.–; 2 Monate à Fr. 5'150.–; und 11 Monate à Fr. 5'350.–; Urk. 51 S. 2 f.). Der Gesuchsteller begehrt die Abwei- sung der Berufung und damit die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, wonach
- 51 - er mangels Leistungsfähigkeit überhaupt keinen Unterhalt leisten könne (Urk. 59 S. 2). Neu gesprochen werden für zwei Jahre insgesamt Fr. 15'165.– (= 14 Monate Fr. 0.–; 5 Monate à Fr. 229.– je Kind und 5 Monate à Fr. 1'392.– für C._____ und Fr. 1'183.– für D._____). Damit unterliegt die Gesuchsgegnerin rechnerisch gerun- det zu 90 %. 3.5. Insgesamt unterliegt die Gesuchsgegnerin im Berufungsverfahren zu 70 % (50 % bei der Frage nach der Erneuerung der Pässe und der Beantragung der ita- lienischen Staatsangehörigkeit der Tochter sowie zu 90 % bei der Forderung nach Unterhaltsbeiträgen). Folglich sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens der Gesuchsgegnerin im Umfang von Fr. 3'850.– und dem Gesuchsteller im Um- fang von Fr. 1'650.– aufzuerlegen. 3.6. Des Weiteren ist die Gesuchsgegnerin dem Antrag des Gesuchstellers ent- sprechend (Urk. 59 S. 2) zu verpflichten, ihm für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwen- dung von § 2 Abs. 1 lit. a, § 5 i.V.m. § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 5'000.– festzusetzen. Die auf 40 % reduzierte Parteient- schädigung beträgt demnach Fr. 2'000.–. Entgegen dem Antrag des Gesuchstel- lers ist aufgrund seines Wohnsitzes im Ausland keine Mehrwertsteuer geschuldet (vgl. Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 28. März 2025 und die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 sowie 6 (davon ausgenommen der Berufungsantrag Ziffer 2 [Erneuerung der mexikanischen Pässe der Kinder und Beantragung der italienischen Staatsbürgerschaft]) des Urteils des Ein- zelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 28. März 2025 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Die Begehren der Gesuchsgegnerin um Zusprechung eines Prozesskosten- beitrages, eventualiter um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbei- ständung, werden abgewiesen.
- 52 -
3. Die Begehren des Gesuchstellers um Zusprechung eines Prozesskostenbei- trages, eventualiter um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbei- ständung, werden abgewiesen.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom
28. März 2025 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 16. März 2023 (Geschäfts-Nr. EE220262-L, Ziff. 6 der Trennungsvereinbarung vom 14. März 2023) wird der Gesuchsteller verpflichtet, für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2015, und D._____, geboren am tt.mm.2019, monatliche Unter- haltsbeiträge, zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen, wie folgt zu bezahlen: Ab 1. Juni 2024 bis 30. November 2024 (Phase 1)
– Für C._____ Fr. 0.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)
– Für D._____ Fr. 0.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) Ab 1. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025 (Phase 2)
– Für C._____ Fr. 0.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)
– Für D._____ Fr. 0.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) Ab 1. August 2025 bis 31. Dezember 2025 (Phase 3)
– Für C._____ Fr. 229.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)
– Für D._____ Fr. 229.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) Ab 1. Januar 2026 für die weitere Dauer des Getrenntlebens
– Für C._____ Fr. 1'392.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)
– Für D._____ Fr. 1'183.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)
- 53 - Mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Kinder für die Phasen 1 bis 3 nicht gedeckt. Zur Deckung des ge- bührenden Unterhalts fehlen monatlich die folgenden Beträge: Phase 1 und Phase 2
– Für C._____ Fr. 850.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)
– Für D._____ Fr. 2'250.– bis 31. März 2025 (davon Fr. 1'400.– Betreuungsunterhalt)
– Für D._____ Fr. 850.– ab 1. April 2025 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) Phase 3
– Für C._____ Fr. 621.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)
– Für D._____ Fr. 621.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)
5. In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 16. März 2023 (Geschäfts-Nr. EE220262-L, Ziff. 8 der Trennungsvereinbarung vom 14. März 2023) basieren die Unterhaltsbeiträge ab 1. Juni 2024 auf folgenden Grundla- gen: Einkommen netto pro Monat, inkl. allfälligem Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: Gesuchsteller: Fr. 0.– (Phase 1) EUR 1'774.– (Phase 2) EUR 2'352.– (Phase 3) Fr. 8'226.– (Phase 4; hypothetisches Einkommen in der Schweiz bei einem 100 % Pensum) Gesuchsgegnerin: Fr. 2'000.– (Phase 1 und Phase 2 bis 31. März 2025; hypothetisches Einkommen gemäss Ver- einbarung vom 14. März 2023 zzgl. Miet- zinseinnahmen aus Vermietung der Lie- genschaft in Mexiko) Fr. 5'104.– (Phase 2 ab 1. April 2025, Phase 3 und Phase 4; 100 % Pensum inkl. Mietzinsein- nahmen aus Vermietung der Liegenschaft in Mexiko) Kinder: je die Familienzulage von derzeit Fr. 215.–
- 54 - Vermögen: Die Parteien sind gemeinsam Eigentümer einer Liegenschaft in Mexiko. Darüber hinaus verfügen sie über keine nennenswerte Vermögensgegen- stände."
2. Der Berufungsantrag der Gesuchsgegnerin, der Gesuchssteller sei zu ver- pflichten, ihr persönlichen Ehegattenunterhalt zu bezahlen, wird abgewie- sen.
3. Der Gesuchsteller wird unter Strafandrohung im Unterlassungsfall gemäss Art. 292 StGB (Ordnungsbusse von maximal Fr. 10'000.–) angewiesen, in- nert drei Monaten ab Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheids bei der Erneuerung der mexikanischen Reisepässe der Kinder C._____, geboren am tt.mm.2015, und D._____, geboren am tt.mm.2019, mitzuwirken.
4. Der Berufungsantrag der Gesuchsgegnerin, es sei der Gesuchsteller unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verpflichten, die Anmeldung der ge- meinsamen Tochter als italienische Staatsbürgerin vorzunehmen und alle Schritte zu unternehmen, um auf das Ausstellen italienischer Pässe beider Kinder hinzuwirken, wird abgewiesen.
5. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffern 7 und 8) wird bestä- tigt.
6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller im Umfang von Fr. 1'650.– und der Gesuchsgegnerin im Umfang von Fr. 3'850.– auferlegt.
8. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das zweitin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je unter Beilage einer Kopie von Urk. 101, an die Gesuchsgegnerin zusätzlich unter Beilage der Doppel von Urk. 98; Urk. 99, Urk. 100/1-3; Urk. 102; Urk. 103 und Urk. 104/1-4), an das
- 55 - Migrationsamt des Kantons Zürich mit Formular sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw D. Valsangiacomo versandt am: st