opencaselaw.ch

LE250010

Eheschutz

Zürich OG · 2026-03-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (54 Absätze)

E. 1 Berufungsvoraussetzungen und geltende Maximen

E. 1.1 Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Prozesskosten beider Verfahren – des erstinstanzlichen und des Berufungs- verfahrens – sind dabei grundsätzlich der in der Berufung unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat gemäss Entscheid der Berufungsinstanz keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten beider Verfahren nach dem Ausgang des Ver- fahrens beziehungsweise nach dem Erkenntnis der Berufungsinstanz verteilt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO; ZK ZPO-Hilber/Reetz, Art. 318 N 59 m.w.H.).

E. 1.2 Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 6'000.– und die Dolmet- scherkosten auf Fr. 615.– fest. Sie auferlegte die Gerichtskosten zu 4/5 dem Ge- suchsgegner und zu 1/5 der Gesuchstellerin. Darüber hinaus wurde der Gesuchs- gegner verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigungen in der Höhe von Fr. 2'593.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 69 E. III.A.1 ff. und S. 50).

- 41 -

E. 1.3 Der Gesuchsgegner verlangt in seiner Berufung, die Kosten des erstinstanz- lichen Verfahrens seien ausgangsgemäss neu zu verteilen (Urk. 78/68 S. 3 Beru- fungsantrag Ziff. 5). Die Gesuchstellerin stellt hinsichtlich der erstinstanzlichen Kos- ten keinen eigenständigen Antrag (vgl. Urk. 68 S. 3). Die Höhe der Entscheidge- bühr und der Dolmetscherkosten wurde von keiner Partei angefochten.

E. 1.4 Auch unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren erfolgten Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids erweist sich die vorinstanzlich angeordnete Kos- tentragungspflicht als angemessen. Zu berücksichtigen gilt es nämlich, dass die Vorinstanz auch weitere Anträge der Parteien behandelte. So beispielsweise die grundsätzlich übereinstimmenden Anträge betreffend das Besuchsrecht sowie den von der Vorinstanz abgewiesenen Antrag der Gesuchstellerin, ihr sei das Fahr- zeug, Mercedes Marco Polo, für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Be- nützung zuzuweisen. Diese Erkenntnisse wurden von den Parteien nicht angefoch- ten.

E. 1.5 Hinsichtlich der Entschädigungsfolgen stellten die Parteien keine begründe- ten Anträge und eine Korrektur drängt sich analog der Kostentragungspflicht nicht auf.

E. 1.6 Im Ergebnis ist das vorinstanzliche Gerichtskosten- und Entschädigungs- dispositiv zu bestätigen (Urk. 69 S. 50 Dispositiv-Ziffern 12 und 13).

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens Die Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren sind auf Fr. 5'500.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG). Sie sind ausgangsge- mäss dem vollumfänglich unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 ZPO) und mit seinem Kostenvorschuss zu verrechnen. Zudem ist der Gesuchsgen- ger zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Rechtsmittelverfahren eine Partei- entschädigung zu bezahlen. In Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5, § 6 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV erscheint eine Parteientschädigung in Höhe von pauschal Fr. 6'000.– inkl. MwSt. angemessen.

- 42 -

3. Prozesskostenbeitrag

E. 2 Berufungsgegenstand Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind die Dispositiv-Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Januar 2025 und die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 4, 8 sowie 11 des vorin- stanzlichen Urteils vom 20. Januar 2025. Diese Ziffern sind somit in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist.

E. 2.1 Der Gesuchsgegner rügt zunächst, dass es sich um eine Abänderung eines bestehenden Eheschutzurteils handle und sich die Parteien im Eheschutzverfahren im Jahr 2016 auf angemessene Unterhaltsbeiträge geeinigt hätten. Wesentliche Änderungen in der Lebenshaltung der Parteien seien seit diesem Zeitpunkt nicht zu verzeichnen, weshalb der damals vereinbarte Unterhaltsbeitrag als Richtgrösse verwendet werden könne (Urk. 78/68 Rz. 6.3).

E. 2.2 Es wurde bereits ausgeführt, weshalb es sich nicht um ein Abänderungsver- fahren eines bestehenden Eheschutzurteils handelt (vgl. oben E. II.3.4 f.). Deshalb kann und darf nicht auf die in der Vereinbarung vom 25. August 2016 vereinbarten und im Urteil und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Septem- ber 2016 (Geschäfts-Nr.: LE160040-O; Beizugsakten Urk. A/56) genehmigten Un- terhaltsbeiträge abgestellt werden. Diese Rüge erweist sich damit als unbegründet.

- 24 -

E. 3 Phasenbildung

E. 3.1 Die Gesuchstellerin verlangt aufgrund ihrer fehlenden Leistungsfähigkeit vom Gesuchsgegner einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 10'000.– zzgl. Mehrwertsteuer (Urk. 68 Rz. 42).

E. 3.2 Aus der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB und der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB folgt, dass der eine Ehegatte gehalten ist, dem anderen in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung von Prozesskostenvor- schüssen bzw. -beiträgen beizustehen (BGE 142 III 36 E. 2.3 m.w.H.). Für die An- spruchsprüfung sind die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge- mäss Art. 117 f. ZPO entwickelten Grundsätze analog anzuwenden (OGer ZH LE170033 vom 30. Oktober 2017 E. IV.B.2.1 m.w.H.). Erforderlich ist demzufolge unter anderem, dass die gesuchstellende Partei mittellos ist.

E. 3.3 Für das Berufungsverfahren wird der Gesuchstellerin eine Parteientschädi- gung in Höhe von Fr. 6'000.– zugesprochen. Damit fehlen ihr nach eigener Schät- zung Fr. 4'000.–, um die mutmasslichen Anwaltskosten zu bezahlen. Unter Berück- sichtigung dessen, dass das Existenzminimum der Gesuchstellerin durch den zu- gesprochenen Betreuungsunterhalt bereits gedeckt ist und sie darüber hinaus per- sönliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 3'017.– pro Monat erhält, kann sie die restlichen Anwaltskosten ohne weiteres innerhalb eines Jahres tilgen. Dies gilt selbst dann, wenn sie das ihr angerechnete hypothetische Einkommen in der Höhe von Fr. 1'650.– nicht erreichen sollte. Die Gesuchstellerin ist daher nicht mittellos, weshalb das Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags für das Beru- fungsverfahren abzuweisen ist. Es wird beschlossen:

E. 3.4 Der Berufungsantrag Ziff. 1 und Ziff. 2 des Gesuchsgegners ist abzuweisen und die vorinstanzliche Zuweisung der ehelichen Wohnung an die Gesuchstellerin und die Kinder (Dispositiv-Ziffern 5 und 6) ist zu bestätigen. B. Unterhalt

1. Vorbemerkung zur Unterhaltsberechnung

E. 3.5 Der Grund, weshalb die Vorinstanz das Verfahren im Rubrum als "Abände- rung Eheschutzverfahren" bezeichnet, obwohl von der Gesuchstellerin mit Eingabe vom 13. Juli 2023 ein Eheschutzverfahren eingeleitet worden war, erschliesst sich nicht. Es ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern der Gesuchstellerin ein rechtlich relevanter Nachteil aus dem falschen Betreff auf dem vorinstanzlichen Urteil "Ab- änderung Eheschutz" erwächst. Einen solchen Nachteil hat sie auch nicht darge- legt. Da auch die Vorinstanz inhaltlich von einem neuen Eheschutzverfahren und von keinem Abänderungsverfahren ausgegangen ist, ist kein Rechtsschutzinter- esse der Gesuchstellerin ersichtlich, welches die Änderung des Betreffs im Rubrum des vorinstanzlichen Entscheids rechtfertigen würde. Das Rubrum des vorinstanz- lichen Entscheids ist deshalb nicht anzupassen. Anzufügen bleibt, dass das Ru- brum des vorliegenden Berufungsverfahrens die Bezeichnung "Eheschutz" trägt. III. Materielle Beurteilung A. Zuteilung der ehelichen Wohnung

1. Vorbringen

E. 4 Einkommen des Gesuchsgegners

E. 4.1 Vorbringen

E. 4.1.1 Die Vorinstanz erwog im Zusammenhang mit dem Einkommen des Ge- suchsgegners, dass dieser unbestrittenermassen Alleinaktionär der G._____ AG sei. Dementsprechend sei er unterhaltsrechtlich als Selbständigerwerbender zu qualifizieren und seine finanzielle Leistungsfähigkeit sei nicht nur anhand seines Lohnes, sondern auch unter Einbezug des Gewinns der AG zu bestimmen (Urk. 69 E. II.F.4.3.). Zur Berechnung des Einkommens des Gesuchsgegners seien somit der Gewinn der G._____ AG, der ausbezahlte Lohn des Gesuchsgegners gemäss Steuererklärung (abzüglich den Kinderzulagen), das Nebeneinkommen gemäss Steuererklärung sowie die Einnahmen aus der Vermietung der Wohnung massge- bend (Urk. 69 E. II.F.4.4.). Der Gewinn der G._____ AG habe in den Jahren 2019 bis 2022 starken Schwankungen unterlegen und sei zwischen Fr. 3'467.– (im Jahr

2020) und Fr. 149'797.– (im Jahr 2022) gelegen. Daraus ergebe sich ein durch- schnittlicher Gewinn von aufgerundet Fr. 6'469.– pro Monat (Urk. 69 E. II.F.4.4.1). Da auch der ausbezahlte Lohn die Schwankungen der AG wiederspiegle, sei auch hier auf ein Durchschnittseinkommen der letzten vier Jahre abzustellen, was einem monatlichen Lohn von Fr. 11'417.– entspreche (Urk. 69 E. II.F.4.4.2). Zudem sei dem Einkommen von durchschnittlich Fr. 1'785.– für den Nebenerwerb aus unent- geltlicher Beförderung an den Arbeitsplatz anzurechnen (Urk. 69 E. II.F.4.4.3). Zu- dem seien sich die Parteien einig, dass ein zusätzliches Einkommen von Fr. 4'100.– für die Vermietung der Wohnung erzielt werde (Urk. 69 E. II.F.4.4.4.). Insgesamt sei dem Gesuchsgegner ein Einkommen in der Höhe von Fr. 23'772.– anzurechnen (Urk. 69 E. II.F.4.5).

E. 4.1.2 Der Gesuchsgegner akzeptiert in seiner Berufung den von der Vorinstanz ermittelten durchschnittlichen Lohn in der Höhe von Fr. 11'417.–. Er macht jedoch geltend, dass in diesem Einkommen die Familienzulage bereits enthalten sei und nicht zusätzlich ausbezahlt werde. Ebenso zutreffend sei die Höhe der Vermögens- erträge von Fr. 4'100.– pro Monat (Urk. 78/68 Rz. 6.4). Demgegenüber rechne die Vorinstanz dem Gesuchsgegner Entschädigungen in Höhe von Fr. 1'785.– pro Mo- nat an, welche nur in den Jahren 2019 bis 2021 als Fahrspesen ausgerichtet wor-

- 26 - den seien. Da diese – wie die Vorinstanz zu Recht festhalte – ab 2022 nicht mehr ausgerichtet worden seien, seien sie auch nicht als fiktiver Lohnbestandteil zu be- rücksichtigen. Dies auch deshalb, weil die Vorinstanz dem Gesuchsgegner gerade keine Fahrspesen in der Bedarfsrechnung berücksichtigt habe (Urk. 78/68 Rz. 6.5). Sodann habe die Vorinstanz den durchschnittlichen Gewinn der Aktiengesellschaft dem Einkommen des Gesuchsgegners in Höhe von Fr. 6'469.– pro Monat hinzu- gerechnet, obwohl dieser Gewinn nie ausbezahlt worden sei. Damit nehme die Vo- rinstanz einen ungerechtfertigten Durchgriff durch den Mantel der Aktiengesell- schaft vor, auch wenn sie später diesen Betrag wieder als Sparquote vom Gesamt- einkommen des Berufungsklägers in Abzug bringe (Urk. 78/68 Rz. 6.6). Es sei da- her von einem Einkommen des Gesuchsgegners in der Höhe von Fr. 15'117.– zu- züglich Familienzulagen pro Monat auszugehen (Urk. 78/68 Rz. 6.7).

E. 4.1.3 Die Gesuchstellerin macht geltend, dass dem Gesuchsgegner ein höheres Einkommen anzurechnen sei. Sie selbst habe bis auf wenige Tage im Jahr 2022 nicht in der Gesellschaft des Gesuchsgegners mitgearbeitet. Trotzdem sei ihr von 2019 bis 2021 ein Lohn ausbezahlt worden. Dieser Lohn habe – rein wirtschaftlich betrachtet – aber nicht sie, sondern der Gesuchsgegner verdient. Entsprechend sei dieser Lohn bei der Bestimmung des Durchschnittseinkommens des Gesuchsgeg- ners aufzurechnen, d.h. von 2019 bis 2022 im Durchschnitt rund Fr. 1'600.– pro Monat (Urk. 68 Rz. 14). Diese Fr. 1'600.– seien zum von der Vorinstanz ermittelten Einkommen in der Höhe von Fr. 11'417.– hinzuzurechnen (Urk. 68 Rz. 15). Unter Hinzuzurechnung von Fr. 1'785.– für die Beförderung an den Arbeitsplatz sowie Fr. 4'100.– Ertrag aus Vermietung der Wohnung, ergebe sich ein Total von Fr. 25'371.– (Urk. 68 Rz. 16). Nur unter der Voraussetzung, dass ihren Berufungs- anträgen gefolgt werde, sei sie mit dem von der Vorinstanz ermittelten Einkommen in der Höhe von Fr. 23'772.– einverstanden (Urk. 68 Rz. 17).

E. 4.1.4 In seiner Berufungsantwort bestreitet der Gesuchsgegner die Zulässigkeit der Anrechnung des Gewinns seiner Gesellschaft an sein Einkommen (Urk. 84 Rz. 8). Er bestreitet weiter, dass der von der Gesellschaft an die Gesuchstellerin ausbezahlte Lohn seinem Einkommen anzurechnen sei. Es handle sich dabei nicht um eine fiktive Zahlung, sondern um eine wirtschaftlich und arbeitsrechtlich ge-

- 27 - rechtfertigte Entschädigung für effektive Leistungen, die die Gesuchstellerin zu- gunsten der Gesellschaft erbracht habe. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, sei die Gesuchstellerin in der AG tätig gewesen, selbst wenn der Ver- such einer langfristigen Anstellung nicht gelungen sei. Die Entlöhnung sei leis- tungsbezogen und betrieblich begründet erfolgt (Urk. 84 Rz. 11). Im Übrigen sei diese Frage ohnehin nicht von Relevanz. Denn selbst wenn der damalige Lohn der Gesuchstellerin aufzurechnen wäre, so müsste dies bei der Gesellschaft und nicht bei seinem Einkommen erfolgen. Dies hätte jedoch keinen Einfluss, da der dadurch etwas höhere Gewinn nicht in die Lebenshaltung der Parteien eingeflossen und damit nicht zu berücksichtigen sei (Urk. 84 Rz. 12).

E. 4.1.5 In ihrer Berufungsantwort bestreitet die Gesuchstellerin, dass der dem Ge- suchsgegner ausbezahlte Lohn sich inklusive Kinderzulage verstehe (Urk. 81 Rz. 16). Bezüglich der Anrechnung der Fahrspesen, könne auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Da die Vorinstanz bei der Berech- nung des Einkommens des Gesuchsgegners den an sie ausbezahlten Lohn von durchschnittlich Fr. 1'600.– nicht berücksichtigt habe, würde das Gesamteinkom- men des Gesuchsgegners auch bei Vernachlässigung der Fahrspesen nur gerade Fr. 185.– tiefer ausfallen (Urk. 81 Rz. 17).

E. 4.2 Beurteilung

E. 4.2.1 Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz, um den festgestell- ten Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, auf das Durchschnittsein- kommen mehrerer Jahre abgestellt hat (vgl. Urk. 69 E. II.F.4.4.2.). Auch die Par- teien erheben diesbezüglich keine Rügen. Die Vorinstanz ermittelte aufgrund der ausgewiesenen Nettoeinkommen auf den eingereichten Lohnausweisen und der Steuererklärungen der Jahre 2019 bis 2022 ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 11'417.–. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Kinderzula- gen zwar nicht AHV-pflichtig sind, jedoch steuerpflichtiges Einkommen darstellen und daher unter Ziffer 1 im Lohnausweis, zusammen mit dem Lohn, ausgewiesen werden. Die Kinderzulage ist damit jeweils auf dem Lohnausweis mitberücksichtigt. Aus den eingereichten Lohnausweisen könne folgende Nettoeinkommen entnom- men werden:

- 28 - 2019 Fr. 132'828.– (Steuererklärung 2019; Urk. 26/2) 2020 Fr. 139'342.– (Lohnausweis in Steuererklärung 2020; Urk. 17/1) 2021 Fr. 126'190.– (Lohnausweis 2021; Urk. 4/10) 2022 Fr. 168'869.– (Lohnausweis 2022; Urk. 26/7) Total: Fr. 567'229.– (Summe der Jahre 2019 bis 2022) / 4: Fr. 141'807.25 (Jahresdurchschnitt)

E. 4.2.2 Der Jahresdurchschnittslohn auf ein monatliches Nettoeinkommen berech- net entspricht somit Fr. 11'817.30 (= Fr. 141'807.25 / 12). Indem die Vorinstanz ein durchschnittliches netto Monatseinkommen von Fr. 11'417.– angenommen hat, hat sie damit die Kinderzulage von damals Fr. 200.– je Kind nicht miteinberechnet und damit versteht sich das ermittelte Einkommen der Vorinstanz exklusive Kinderzula- gen.

E. 4.2.3 Richtig ist auch, dass der Gewinn der Aktiengesellschaft bei der Einkom- mensermittlung berücksichtigt wurde (vgl. Urk. 69 E. II.F.4.3.). Erscheint eine Per- son als wirtschaftliche Beherrscherin einer juristischen Person und lässt sich gleich- zeitig einen Lohn auszahlen, so ist ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nicht nur an- hand des Lohns, sondern auch unter Berücksichtigung ihres Anteils am Gewinn zu bestimmen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Gewinnanteil dem Unternehmen entnommen wird oder nicht (Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasu- istikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 731 ff.; Spycher/Hausheer in: Haus- heer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, S. 18 Rz. 47 ff.; OGer ZH LE230007 vom 20. Februar 2024 E. III.2.1.4.). Die Anrechnung des durchschnittlichen Gewinns der vom Gesuchsgegner unbestrittenermassen beherrschten Aktiengesellschaft in der Höhe von Fr. 6'469.– an sein Einkommen ist damit nicht zu beanstanden. Die Gesuchstellerin verlangt in ihrer Berufung, der Gesuchsgegner habe die Buch- haltung 2023 (Bilanz, Erfolgsrechnung, Kontoblätter) zu edieren. Aufgrund der vom Gesuchsgegner vorgenommenen Neubewertung der Aktien in der Steuererklärung 2023 von Fr. 950'000.– gegenüber 2022 von Fr. 320'000.– sei davon auszugehen, dass die Gesellschaft des Gesuchsgegners einen die Vorjahre deutlich überstei- genden Gewinn erwirtschaftet habe. Aufgrund des in den letzten drei Jahren konti-

- 29 - nuierlichen Anstiegs des Gewinns, sei bei der Ermittlung des durchschnittlichen Gewinns, wie grundsätzlich üblich, auf die letzten drei Jahre abzustellen (Urk. 68 Rz. 12). Beide Parteien sind sich darin einig, dass der von der Vorinstanz ermittelte Gewinn der vom Gesuchsgegner beherrschten Gesellschaft, der G._____ AG, nicht für die Lebenshaltungskosten der Familie verwendet worden ist (Urk. 68 Rz. 29; Urk. 84 Rz. 21). Die Vorinstanz hat in der Folge den ausgewiesenen Gewinn in der Höhe von monatlich Fr. 6'469.– der Sparquote zugerechnet (Urk. 69 E. II.F.7.1.6.). Ein höherer Gewinn wirkt sich daher im Rahmen des Eheschutzverfahrens auch nach Abzug der von der Gesuchstellerin bezifferten trennungsbedingten Mehrkosten (vgl. Urk. 68 Rz. 29) neutral auf die Unterhaltsberechnung aus, da die geltend ge- machten trennungsbedingten Mehrkosten geringer sind als der bisher (vor 2023) ausgewiesene Gewinn. Erst wenn sich die Einkommensverhältnisse des Unter- haltsschuldners nach der Trennung nachhaltig verbessern, haben die Kinder – bei ansonsten unveränderten Verhältnissen – grundsätzlich Anspruch auf Teilhabe an dessen (verbesserter) Leistungsfähigkeit (vgl. BGE 151 III 261 E. 2.4.3. m.w.H.). Auf die Edition der Buchhaltung 2023 kann somit verzichtet werden. Der entspre- chende Antrag ist abzuweisen.

E. 4.2.4 Im für die Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens definierten Zeit- raum (2019 bis 2022) hat der Gesuchsgegner weitere Einkünfte in seinen Steuer- erklärungen 2019, 2020 und 2021 als "Einkommen aus unentgeltlicher Beförderung an den Arbeitsplatz" von jeweils exakt Fr. 28'561.– deklariert (vgl. Urk. 17/1-2 und Urk. 26/2). Damit hat er im Durchschnitt in den vier Jahren des Betrachtungszeit- raums monatlich Fr. 1'785.– (= Fr. 28'561.– * 3 / 4 / 12) als weiteres Einkommen von seiner Gesellschaft bezogen. Wird aufgrund der schwankenden Einkünfte ein durchschnittliches Einkommen ermittelt, so müssen alle Einkünfte berücksichtigt werden. Es ist wenig lebensnahe, dass die Auslagen für die Fahrten in die Praxen in H._____ und I._____ in jedem Jahr genau gleich viel betragen haben. Es ist viel eher davon auszugehen, dass es sich dabei um eine pauschalierte Entschädigung in Form von Fahrtspesen handelte. Zwar gehören Spesen nicht zum anrechenba- ren Einkommen, wenn damit reale Auslagen ersetzt werden, die Erwerbstätigen

- 30 - entstehen. Doch liegt die Behauptungs- und Beweislast, dass es sich um keinen Lohnbestandteil handelt, beim Spesenbezüger (vgl. Maier, a.a.O., N 709; OGer ZH LY180053 vom 26. Februar 2019 E. 4.2.5.). Dem Gesuchsgegner hätte es spätestens in seiner Berufung freigestanden, substantiiert darzulegen, dass er auch Ausgaben in dieser Höhe hatte und diese weiteren Einkünfte somit keinen Lohnbestandteil darstellen. Dies hat er jedoch unterlassen. Die Rüge des Gesuchs- gegners erweist sich damit als unbegründet, weshalb es bei den vorinstanzlich be- rücksichtigten weiteren Einkünften von monatlich Fr. 1'785.– bleibt.

E. 4.2.5 In den Jahren 2019 bis 2021 bezog die Gesuchstellerin jeweils ein Gehalt von der G._____ AG: 2019 Fr. 32'868.– (Urk. 26/2) 2020 Fr. 27'888.– (Urk. 17/1) 2021 Fr. 16'106.– (Urk. 17/2)

E. 4.2.6 Der Gesuchsgegner liess anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung aus- führen, dass er versucht habe, die Gesuchstellerin in seiner Klinik zu integrieren und auszubilden, er diesen Versuch jedoch wieder abgebrochen habe (Urk. 68 Rz. 14 mit Verweis auf Urk. 59 Rz. 3.2). Die Parteien wurden dazu jedoch nie be- fragt und in der Berufungsantwort führte der Gesuchsgegner aus, dass diese Ent- schädigungen für effektive Leistungen erbracht worden seien. In den Akten findet sich keine Stütze dafür, dass die Gesuchstellerin keinerlei Leistungen für die Ge- sellschaft erbracht hat. Vielmehr sprechen das stetig abnehmende Gehalt und schliesslich die Einstellung der Gehaltszahlungen – wie vom Gesuchsgegner vor- getragen – dafür, dass ein Integrationsversuch stattgefunden hat, der aufgegeben wurde. Damit ist glaubhaft gemacht, dass die Gesuchstellerin dieses Einkommen als entgeltliche Entschädigung für Leistungen zugunsten der G._____ AG erhalten hat. Das damalige Einkommen der Gesuchstellerin ist damit nicht dem Einkommen des Gesuchsgegners anzurechnen.

E. 4.2.7 Zusammenfassend überzeugt die Einkommensermittlung der Vorinstanz. Der Gesuchsgegner hat in dem definierten Beobachtungszeitraum ein durch-

- 31 - schnittliches monatliches Nettoeinkommen (inklusive Gewinnanteil, Spesen und Mietzinseinnahmen) von Fr. 23'771.– erzielt: Fr. 4'100.– unbestrittene Vermögenserträge (Urk. 78/68 Rz. 6.4) Fr. 11'417.– durchschnittlich ausbezahltes Gehalt Fr. 6'469.– Gewinn G._____ AG Fr. 1'785.– Fahrtspesen Fr. 23'771.– Total

E. 5 Sparquote, Überschuss und Unterhaltsfestlegung

E. 5.1 Vorbringen

E. 5.1.1 Die Vorinstanz erwog, dass der Gewinn der Gesellschaft des Gesuchsgeg- ners nicht für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten verwendet worden sei. Beim Gewinn der G._____ AG handle es sich somit um eine Sparquote auf Seiten des Gesuchsgegners (Urk. 69 E. II.F.7.1.6). Aus der Bilanz der G._____ AG sei zudem ersichtlich, dass der Gesuchsgegner ab 2019 bis 2022 über das Kontokor- rentkonto Schulden in der Höhe von insgesamt Fr. 151'092.– angehäuft habe. Aus diesem Konto seien nebst einigen Privatbezügen unbekannter Natur, Fremdbetreu- ungskosten beglichen, Unterhaltszahlungen an die Tochter aus erster Ehe geleis- tet, J._____ Prämien bezahlt sowie Einzahlungen in die 3. Säule des Gesuchsgeg- ners getätigt worden. Andererseits habe der Gesuchsgegner auch mehrmals Pri- vateinlagen in das Kontokorrentkonto getätigt (z.B. Fr. 87'000.– am 28. Februar 2022 [vgl. Urk. 53/3 S. 18]). Bei den Einzahlungen in die Lebensversicherungen sowie in die Säule 3a handle es sich um Ausgaben, welche als Sparquote zu be- rücksichtigen seien. Ebenso verhalte es sich mit den Unterhaltszahlungen an K._____, welche regelmässig bezahlt und somit nicht zur Erhaltung des Lebens- standards der Parteien benutzt worden seien. Angesichts der Höhe der Einzahlun- gen in die Lebensversicherungen und den Unterhaltszahlungen sowie den getätig- ten Privateinlagen, ergäben sich aus den Zahlen des Kontokorrentkontos keine In- dizien, dass Ausgaben für die Lebenshaltung der Parteien damit bestritten worden seien. Die grössten Ausgaben seien offensichtlich für Unterhaltszahlungen und Ein- lagen in die Lebensversicherungen getätigt worden. Unter Berücksichtigung der

- 32 - Privateinlagen, welche der Gesuchsgegner dem Kontokorrentkonto zurückbezahlt habe, könne angenommen werden, dass ungefähr die Privatbezüge und Ausgaben für die Kinderbetreuung damit abgegolten seien. Somit scheine glaubhaft, dass der Gewinn der Gesellschaft nicht zum Lebensstandard der Parteien beigetragen habe und dem Gesuchsgegner sei eine Sparquote in der Höhe von Fr. 6'469.– anzurech- nen (Urk. 69 E. II.F.7.1.6).

E. 5.1.2 Die Gesuchstellerin rügt, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, den letz- ten gemeinsamen Lebensstandard der Parteien zu bestimmen bzw. die trennungs- bedingten Mehrkosten zu berechnen (Urk. 68 Rz. 21). Sie habe der Vorinstanz den Lebensstandard der Parteien dargelegt und diesem die Kontokorrentbezüge des Gesuchsgegners aufgerechnet, jedoch die über das Kontokorrentkonto bezahlten und vom Gesuchsgegner geltend gemachten Sparquoten-Positionen, bestehend aus der Unterstützung der Kinder aus erster Ehe, der Beiträge in die Säule 3a sowie der Unterstützung der Familie in Kamerun, in Abzug gebracht. Der Gesuchsgegner habe dagegen Bezüge des Kontokorrentkontos bei der Berechnung seines Ein- kommens nicht aufgerechnet, die als Sparquote über das Kontokorrentkonto be- zahlten Beträge jedoch von seinem Erwerbseinkommen in Abzug gebracht und da- mit in irreführender Weise versucht, sein Einkommen doppelt tief zu halten (Urk. 68 Rz. 23). Würden die Kontokorrentbezüge nicht zum Einkommen hinzugerechnet, so dürften die über das Kontokorrentkonto getätigten Auslagen (insbesondere Bei- träge an die Säule 3a von Fr. 590.–, Unterhalt K._____ von Fr. 2'220.– und Fr. 1'000.– Kinderbetreuung) nicht als Auslagen berücksichtigt werden (Urk. 68 Rz. 28). Richtig sei, dass der Gewinn der Gesellschaft nicht für die Lebenshaltungskos- ten der Familie verwendet worden sei. Die Vorinstanz verkenne jedoch, dass die Parteien ihr gesamtes Einkommen für den Lebensunterhalt verwendet hätten. Es sei nämlich mit Ausnahme der über das Kontokorrentkonto bezahlten Sparquoten- Positionen keine Sparquote geltend bzw. glaubhaft gemacht worden. Entsprechend seien von der Sparquote die trennungsbedingten Mehrkosten in Abzug zu bringen. Diese würden in der ersten Phase Fr. 3'530.– und in der zweiten Phase Fr. 3'037.– betragen (Urk. 68 Rz. 29).

- 33 -

E. 5.1.3 Der Gesuchsgegner macht in seiner Berufungsantwort geltend, dass der zu- letzt gelebte Lebensstandard lediglich eine Obergrenze bilde. Dies deshalb, weil auch die Gesuchstellerin nicht geltend mache, dass die scheidungsbedingten Mehrkosten es verunmöglichten, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Die Berechnung der Gesuchstellerin führe dazu, dass der Überschussanteil der Gesuchstellerin gemäss ihrer Darstellung auf Fr. 3'017.– plafoniert werde. Insofern erhelle nicht, inwiefern die Gesuchstellerin dadurch, dass das Gericht den eheli- chen Lebensstandard nicht bestimmt habe, überhaupt einen Nachteil erlitten habe (Urk. 84 Rz. 16). Die Ausführungen der Gesuchstellerin zur Berücksichtigung des Kontokorrentkontos würden bestritten. Die Bezüge vom Kontokorrent könnten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in die Lebenshaltungskosten eingeflossen wären. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Parteien hätten bescheiden gelebt und sich weder teure Reisen noch kostspielige Hobbys oder luxuriöse Kleider ange- schafft. Sein Lohn habe ausgereicht, um die Lebenshaltungskosten der Familie zu decken (Urk. 84 Rz. 17). Die Vorinstanz komme bei einer Gesamtbetrachtung zum richtigen Schluss, dass die Summe der Bezüge vom Kontokorrentkonto, welche mutmasslich für die Lebenshaltungskosten der Familie verwendet worden seien – namentlich die Privatbezüge sowie die Ausgaben für die Kinderbetreuung – durch die Privateinlagen, welche er dem Kontokorrent einbezahlt habe, gedeckt seien. Diese Schlussfolgerung sei zutreffend und nicht zu beanstanden. Die Parteien hät- ten nachweislich keinen übertriebenen Lebensstandard gepflegt und entsprechend habe sein Einkommen ausgereicht, um die Lebenshaltungskosten zu decken, so- dass hierfür nicht auf das Kontokorrentkonto zurückgegriffen habe werden müssen (Urk. 84 Rz. 18). Betreffend die Sparquote sei sodann festzuhalten, dass die Par- teien Schulden/Hypotheken amortisiert hätten. So habe er im Jahr 2022 Schulden in Höhe von Fr. 136'091.– (Differenz der Schulden gemäss Steuererklärung 2021 und 2022) zurückbezahlt (Urk. 84 Rz. 19). Die Rückzahlung des Kontokorrents sei zudem mit der Verrechnung von Lohnbezügen und nicht mit Einlagen aus dem Er- lös der Lebensversicherung erfolgt (Urk. 84 Rz. 20). Weiter sei die Gesuchstellerin mit den erstmals im Berufungsverfahren bezifferten trennungsbedingten Mehrkos- ten nicht mehr zu hören. Zu beachten sei, dass die trennungsbedingten Mehrkosten vorliegend ohnehin nicht von Relevanz seien. Sei eine Sparquote festgestellt und

- 34 - werde diese nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten aufgebracht, blieben die entsprechenden Mittel bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt. Mit anderen Worten seien die trennungsbedingten Mehrkosten nur dann von der Sparquote ab- zuziehen, wenn der frühere Lebensstandard nicht aufrechterhalten werden könne, weil die finanziellen Mittel zu gering seien, um auch die trennungsbedingten Mehr- kosten zu finanzieren. Dies sei vorliegend weder der Fall, noch sei dies von der Gesuchstellerin behauptet worden. Zu diesem Schluss sei richtigerweise auch die Vorinstanz gekommen (Urk. 84 Rz. 22).

E. 5.2 Beurteilung Sparquote

E. 5.2.1 Die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Sparquoten-Positionen, welche unbestrittenermassen allesamt über das Kontokorrentkonto der G._____ AG be- zahlt wurden, können nur dann als Sparquote berücksichtigt werden, wenn entwe- der die Kontokorrentbezüge dem Einkommen hinzugerechnet werden – was sich jedoch neutral auf die Sparquote auswirkt – oder wenn nachweislich die über das Kontokorrentkonto aufgenommenen Schulden durch Einkommen wieder getilgt wurden. Der Gesuchsgegner selbst hat anerkannt, dass die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Summe der Bezüge aus dem Kontokorrentkonto, welche für die Lebenshaltungskosten der Familie verwendet worden seien, durch die Privateinlagen, welche er dem Kontokorrentkonto einbezahlt habe, gedeckt seien (Urk. 84 Rz. 18). Offen bleibt jedoch die Frage, wie und mit welchem Geld, die Kontokorrentschulden getilgt wurden. Der Gesuchsgegner behauptet, dass dies durch Verrechnung von Lohnbezügen erfolgt sei (vgl. Urk. 84 Rz. 20). Dabei han- delt es sich jedoch um eine unsubstantiierte Behauptung. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts in der eingereichten Buchhaltung und den übrigen Akten nach Anhalts- punkten zu suchen, ob sich diese Verrechnung plausibilisieren und damit glaubhaft machen lässt. Vielmehr wäre es Aufgabe des Gesuchsgegners gewesen, dem Ge- richt substantiiert darzulegen, mit welchen Geldmitteln er die Tilgung vorgenommen hat. Damit bleibt es bei der Schlussfolgerung der Vorinstanz, die wie gesagt vom Gesuchsgegner auch anerkannt wurde (vgl. Urk. 84 Rz. 18), wonach die Privatein- lagen die Bezüge für das alltägliche Leben gedeckt haben, nicht jedoch darüber hinausgehende Sparquoten-Positionen (vgl. 69 E. II.F.7.1.6.).

- 35 -

E. 5.2.2 Auch im Berufungsverfahren vermochte der Gesuchsgegner keine grössere Sparquote glaubhaft zu machen. Zwar erwähnt der Gesuchsgegner, dass im Jahr 2022 Schulden/Hypotheken in der Höhe von Fr. 136'091.– getilgt worden seien (Urk. 84 Rz. 19). Um was für Schulden es sich dabei genau gehandelt und mit wel- chen Geldmitteln er diese getilgt hat, wurde nicht dargelegt und damit auch nicht glaubhaft gemacht, dass es sich dabei um eine zu berücksichtigende Sparquote handelt.

E. 5.2.3 Es bleibt bei der vorinstanzlichen Feststellung, wonach es glaubhaft ist, dass die Parteien ihr Einkommen vollständig für den Lebensunterhalt verwendet haben und daher die anzurechnende Sparquote Fr. 6'469.– (Gewinn der Aktiengesell- schaft) betragen hat.

E. 5.2.4 Bereits die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass die Sparquote nur inso- weit bei der Verteilung des Überschusses zu berücksichtigen sei, als diese nicht durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht worden sei (vgl. Urk. 69 E. II.F.7.1.5.). Da die trennungsbedingten Mehrkosten aufgrund der anerkannten Bedarfspositionen ausgewiesen sind, sind diese grundsätzlich von der Sparquote in Abzug zu bringen, bevor die verbleibende Sparquote vom Einkommen des Ge- suchsgegners abzuziehen ist. Die Gesuchstellerin beziffert die trennungsbedingten Mehrkosten sodann korrekt, und zwar in der ersten Phase mit Fr. 3'530.– (Fr. 850.– [Differenz Grundbetrag] + Fr. 2'500.– [Mietkosten] + Fr. 150.– [Kommunikation inkl. Serafe] + Fr. 30.– [Hausrat- und Haftpflichtversicherung]) sowie in der zweiten Phase mit Fr. 3'037.– (= Fr. 3'530.– [trennungsbedingte Mehrkosten erste Phase] ./. Fr. 1'650.– [Einkommen Gesuchstellerin in zweiter Phase] + Fr. 800.– [Fremd- betreuungskosten] + Fr. 247.– [Mobilitätskosten] + Fr. 110.– [auswärtige Verpfle- gung]; vgl. auch Urk. 68 Rz. 29). Entgegen der Behauptung des Gesuchsgegners, bezifferte die Gesuchstellerin die trennungsbedingten Mehrkosten auch bereits im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. dazu Urk. 41 S. 5). Zudem können neue Tatsachen und Beweismittel in Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, im Berufungsverfahren bis zur Urteilsberatung unbeschränkt vorge- bracht werden (Art. 317 Abs. 1bis ZPO; vgl. oben E. II.1.2), weshalb die bezifferten trennungsbedingten Mehrkosten auch aus diesem Grund zu berücksichtigen sind.

- 36 -

E. 5.2.5 Aufgrund des Einwandes des Gesuchsgegners, dass die Sparquote nicht durch die trennungsbedingten Mehrkosten zu bereinigen sei, da trennungsbedingte Mehrkosten nur dann von der Sparquote abzuziehen seien, wenn der frühere Le- bensstandard nicht aufrecht gehalten werden könne (Urk. 84 Rz. 22), ist der frühere Lebensstandard zu ermitteln. Zur Bestimmung des Lebensstandards während des Zusammenlebens kann der anerkannte Bedarf der Parteien sowie das ermittelte Einkommen herangezo- gen werden, wobei während des Zusammenlebens mangels trennungsbedingter Mehrkosten die volle Sparquote in der Höhe von Fr. 6'469.– vom Einkommen in Abzug zu bringen ist. Mangels Nachweis einer weiteren Sparquote ist zu folgern, dass die Parteien das komplette Familieneinkommen ausgegeben haben. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass im Betrachtungszeitraum von 2019 bis 2022 das durchschnittliche Einkommen der Gesuchstellerin in der Höhe von monatlich Fr. 1'600.– (vgl. oben E. III.B.4.2.5.) dem Familieneinkommen hinzuzurechnen ist. Damit belief sich das Familieneinkommen in den Jahren 2019 bis 2022 auf durch- schnittlich Fr. 19'302.– (=Fr. 23'771.– [Einkommen Gesuchsgegner] + Fr. 1'600.– [durchschnittliches Einkommen Gesuchstellerin] + Fr. 400.– [Kinderzulagen] ./. Fr. 6'469.– [Sparquote]). Die Bedarfszahlen sind der von den Parteien anerkannten Bedarfsberechnung zu übernehmen (vgl. Urk. 69 E. II.F.6.1.). Die Steuern können dazu beispielhaft mit dem Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung [abrufbar unter: https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/home] gestützt auf die in der Steuererklärung 2022 deklarierten Einkommens- und Vermögenssituation (Urk. 42/1) mit insgesamt Fr. 30'174.– im Jahr, resp. Fr. 2'515.– pro Monat beziffert werden. In der Steuererklärungen der Jahre 2020 bis 2022 wurden Fremdbetreu- ungskosten der Kinder im Umfang von insgesamt Fr. 32'824.– (= Fr. 6'209.– + Fr. 13'598.– + Fr. 13'017.–) deklariert (vgl. Urk. 26/4; Urk. 26/5; Urk. 42/1). Die Fremdbetreuungskosten wurden zwar über das Kontokorrentkonto bezahlt, jedoch über Privateinlagen wieder zurückbezahlt. Woher diese Privateinlagen stammen, ist umstritten (vgl. oben E. III.B.5.1.2. f). Letztlich kann die Frage jedoch offenblei- ben. Wie nachfolgend aufgezeigt, müssen selbst bei Berücksichtigung der Fremd- betreuungskosten die trennungsbedingten Mehrkosten von der Sparquote abgezo-

- 37 - gen werden. Im Durchschnitt sind daher pro Kind Fr. 456.– (= Fr. 32'824.– / 3 Jahre / 12 Monate / 2 Kinder) im familienrechtlichen Bedarf zu berücksichtigen: GSin GGer E._____ F._____ Grundbetrag: Fr. 850.00 Fr. 850.00 Fr. 400.00 Fr. 400.00 Wohnkosten: Fr. 530.00 Fr. 530.00 Fr. 265.00 Fr. 265.00 Krankenkasse (KVG/VVG): Fr. 387.00 Fr. 407.00 Fr. 130.00 Fr. 132.00 regelmässige, ungedeckte Fr. 85.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Gesundheitskosten: Fahrten zum Arbeitsplatz/ Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Mobilität: Auswärtige Verpflegung Fr. 0.00 Fr. 220.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fremdbetreuungskosten Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 456.00 Fr. 456.00 Kommunikationskosten Fr. 150.00 Fr. 150.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Pauschale für Hausrat-/ Fr. 15.00 Fr. 15.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Haftpflichtversicherung Steuern: Fr. 0.00 Fr. 2'515.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Total Bedarf: Fr. 2'017.00 Fr. 4'687.00 Fr. 1'251.00 Fr. 1'253.00

E. 5.2.6 Der totale familienrechtliche Bedarf betrug im berücksichtigten Zeitraum so- mit insgesamt Fr. 9'208.– (= Fr. 2'017.– + Fr. 4'687.– + Fr. 1'251.– + Fr. 1'253.–).

E. 5.2.7 Demnach hatten die Parteien im massgeblichen Zeitraum monatlich Fr. 10'094.– (= Fr. 19'302.– [Gesamteinkommen] ./. Fr. 9'208.– [Bedarf]) zur freien Verfügung. Aufgrund des damit glaubhaft gemachten sehr hohen Lebensstan- dards, rechtfertigt es sich, die Sparquote um die nun vorhandenen und ermittelten trennungsbedingten Mehrkosten zu reduzieren. Die Sparquote betrug damit in der ersten Phase Fr. 2'939.– (= Fr. 6'469.– ./. Fr. 3'530.– [trennungsbedingte Mehrkos- ten]) und in der zweiten Phase Fr. 3'432.– (= Fr. 6'469.– ./. Fr. 3'037.– [trennungs- bedingte Mehrkosten]).

E. 5.3 Beurteilung Überschussverteilung

E. 5.3.1 Aufgrund dessen, dass sich die Parteien über den anzurechnenden Bedarf der Familienmitglieder sowie des hypothetischen Einkommens der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 1'650.– ab 1. Juni 2025 einig sind, ist der Barunterhalt sowie der Betreuungsunterhalt unstrittig und lässt sich wie folgt zusammenfassen (vgl. dazu auch Urk. 69 E. II.F.6.1 und E. II.F.7.2.1):

- 38 - Phase 1 (1. März 2025 bis 31. Mai 2025)  E._____ Fr. 813.– (Barunterhalt ohne Überschussanteil)  F._____: Fr. 815.– (Barunterhalt ohne Überschussanteil)  Betreuungsunterhalt Fr. 3'497.– Phase 2 (1. Juni 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens)  E._____ Fr. 1'213.– (Barunterhalt ohne Überschussanteil)  F._____: Fr. 1'215.– (Barunterhalt ohne Überschussanteil)  Betreuungsunterhalt Fr. 2'119.– (= Fr. 3'769.– ./. Fr. 1'650.– [Einkommen])

E. 5.3.2 Strittig sind daher einzig noch die Überschussanteile der Kinder sowie der Ehegattenunterhalt. Die Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen ist wie folgt vorzunehmen: Überschussverteilung in der Phase 1 GSin E._____ F._____ GGer Einkommen Fr. 215.– Fr. 215.– Fr. 23'772.– Sparquote Fr. 2'939.– familienrechtlicher Bedarf Fr. 3'497.– Fr. 1'028.– Fr. 1'030.– Fr. 6'007.– Leistungsfähigkeit - Fr. 3'497.– - Fr. 813.– - Fr. 815.– Fr. 14'826.– Nach Bezahlung des fa- Fr. 9'701.– milienrechtlichen Bedarfs Überschussverteilung % 33.3 % 16.7 % 16.7 % 33.3 % Überschussverteilung Fr. Fr. 3'230.– Fr. 1'620.– Fr. 1'620.– Fr. 3'230.– Überschussverteilung in der Phase 2 GSin E._____ F._____ GGer Einkommen Fr. 1'650.– Fr. 215.– Fr. 215.– Fr. 23'772.– Sparquote Fr. 3'432.– familienrechtlicher Bedarf Fr. 3'769.– Fr. 1'428.– Fr. 1'430.– Fr. 6'007.– Leistungsfähigkeit - Fr. 2'119.– - Fr. 1'213.– - Fr. 1'215.– Fr. 14'333.– Nach Bezahlung des fa- Fr. 9'786.– milienrechtlichen Bedarfs Überschussverteilung % 33.3 % 16.7 % 16.7 % 33.3 % Überschussverteilung Fr. Fr. 3'258.– Fr. 1'634.– Fr. 1'634.– Fr. 3'258.–

E. 5.3.3 Den Kindern steht somit je ein Überschussanteil von Fr. 1'620.– in der ersten Phase und Fr. 1'634.– in der zweiten Phase zu.

- 39 -

E. 5.3.4 Der Ehegattenunterhalt der Gesuchstellerin bestünde grundsätzlich aus ih- rem Überschussanteil von Fr. 3'230.– in der ersten Phase bzw. Fr. 3'258.– in der zweiten Phase. Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten unterliegt jedoch dem Dis- positionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO), zumal das Gesetz keine Vorschrift enthält, wonach das Gericht diesbezüglich nicht an die Parteianträge gebunden ist (Art. 58 Abs. 2 ZPO). Das Eheschutzgericht ist daher nicht befugt, einem Ehegatten von Amtes wegen mehr Unterhalt zuzusprechen, als er verlangt hat. Daran ändert der im Eheschutzverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO) nichts. Denn er beschlägt die Feststellung des Sachverhaltes und nicht die Bindung an die Parteianträge. Der Gesuchstellerin ist daher einen Ehegattenunterhalt in der Höhe von Fr. 3'017.– entsprechend ihrem Antrag (Urk. 68 Berufungs-Antrag Ziffer 2) zu- zusprechen.

E. 5.4 Fazit

E. 5.4.1 Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten für seine Kinder wie folgt Unterhalt (zzgl. Familienzulagen) zu bezahlen: E._____:  Fr. 2'433.– rückwirkend ab 1. März 2025 bis 31. Mai 2025 (davon Fr. 1'620.– Überschussanteil und Fr. 0.– Betreuungs- unterhalt);  Fr. 2'847.– rückwirkend ab 1. Juni 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (davon Fr. 1'634.– Überschussanteil und Fr. 0.– Betreuungsanteil) F._____:  Fr. 5'932.– rückwirkend ab 1. März 2025 bis 31. Mai 2025 (davon Fr. 1'620.– Überschussanteil und Fr. 3'497.– Betreu- ungsunterhalt);  Fr. 4'968.– rückwirkend ab 1. Juni 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (davon Fr. 1'634.– Überschussanteil und Fr. 2'119.– Betreuungsunterhalt)

- 40 -

E. 5.4.2 Der Gesuchsgegner ist zudem zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sich persönlich rückwirkend ab 1. März 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens Fr. 3'017.– Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen.

E. 5.4.3 Die Dispositiv-Ziffern 7 und 9 des vorinstanzlichen Urteils sind aufzuheben und entsprechend anzupassen.

E. 5.4.4 Da die Einkommensermittlung der Vorinstanz korrekt war, die Bedarfszahlen der Parteien im Rahmen der Berufung nicht gerügt wurden und die höheren Unter- haltsbeiträge im Ergebnis einzig aufgrund der Reduktion der Sparquote um die tren- nungsbedingten Mehrkosten anzupassen sind, sind die in Dispositiv-Ziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils festgehaltenen Bedarfszahlen – entgegen dem Antrag der Gesuchstellerin – beizubehalten. IV.Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 20. Ja- nuar 2025 und die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 4, 8 sowie 11 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Pfäffikon vom 20. Januar 2025 in Rechts- kraft erwachsen sind. - 43 -
  2. Der Antrag der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei zur Edition der Buchhaltung 2023 (Bilanz, Erfolgsrechnung, Kontoblätter) der G._____ AG zu verpflichten, wird abgewiesen.
  3. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenbei- trags für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
  4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  5. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 7 und 9 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Pfäffikon vom 20. Januar 2025 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin während der Dauer des Getrenntlebens für die Kinder monatliche Kinderunterhalts- beiträge (zzgl. Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen: E._____:  Fr. 2'433.– rückwirkend ab 1. März 2025 bis 31. Mai 2025;  Fr. 2'847.– rückwirkend ab 1. Juni 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens F._____:  Fr. 5'932.– rückwirkend ab 1. März 2025 bis 31. Mai 2025 (davon Fr. 3'497.– als Betreuungsunterhalt);  Fr. 4'968.– rückwirkend ab 1. Juni 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (davon Fr. 2'119.– als Be- treuungsunterhalt) Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. - 44 -
  6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen:  Fr. 3'017.– rückwirkend ab 1. März 2025 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats."
  7. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
  8. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Zif- fern 12 und 13) wird bestätigt.
  9. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
  10. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung.
  11. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 6'000.– zu bezahlen.
  12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich, die Obergerichtskasse sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  13. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 45 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw D. Valsangiacomo versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE250010-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LE250012-O Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, die Oberrichterinnen lic. iur. B. Schärer und lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw D. Valsangiacomo Beschluss und Urteil vom 17. März 2026 in Sachen A._____, Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufungen gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 20. Januar 2025 (EE230025-H)

- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 57 i.V.m. Urk. 41):

1. Es sei die Gesuchstellerin zum Getrenntleben berechtigt zu erklären.

2. Die eheliche Wohnung, C._____ [Strasse] ..., D._____ sei für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und den Kindern zuzuweisen. Dem Gesuchsgegner sei zu befehlen, die Wohnung bis spätestens 30. No- vember 2024, unter Mitnahme seiner persönlichen Effekten zu verlassen und der Gesuchstellerin seinen Wohnungsschlüssel sowie den Öffner der Garage auf dieses Datum auszuhändigen; unter der Androhung von Zwangsvollstre- ckung und Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle. Das zuständige Gemeindeammannamt sei anzuweisen, diesen Befehl auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken.

3. Die gemeinsamen Kinder der Parteien, E._____, geb. tt.mm.2016 und F._____, geb. tt.mm.2017 seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und der alleinigen Obhut der Gesuchstellerin zu belassen.

4. Der Gesuchsgegner sei berechtigt zu erklären, die Kinder wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:

1. Phase (ab Auszug des Gesuchstellers für sechse Monate)

- an den Wochenenden gerader Kalenderwochen von Samstagabend, 18:00 Uhr bis Sonntagabend, 18:00 Uhr

- jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr

2. Phase

- an den Wochenenden gerader Kalenderwochen von Freitagabend, 18:00 Uhr bis Sonntagabend, 18:00 Uhr

- 3 - o fällt das Besuchswochenende auf Ostern oder Pfingsten, so sei vorzusehen, dass seine Betreuungsverantwortung bereits am Gründonnerstag, 18:00 Uhr beginnt und bis Ostermontag, 18:00 Uhr andauert bzw. sich bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr verlängert

- jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr

- während zwei Wochen Ferien pro Jahr.

5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin Kinderunterhalts- beiträge (zzgl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) wie folgt zu be- zahlen: E._____ (Barunterhalt):

- CHF 2'848.- ab 1. Dezember 2024 und für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens F._____:

- CHF 5'025.- ab 1. Dezember 2024 und für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens (hiervon CHF 2'174.- Betreuungsunterhalt) zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Zudem sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, sich zur Hälfte an ausseror- dentlichen Kinderkosten zu beteiligen. Eventualiter sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin Kin- derunterhaltsbeiträge (zzgl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: E._____ (Barunterhalt):

- CHF 2'636.- ab 1. Juni 2023 bis 30. November 2024 bzw. Auszug des Gesuchsgegners

- 4 -

- CHF 2'848.- ab 1. Dezember 2024 bzw. Auszug des Gesuchsgeg- ners und für die weitere Dauer des Getrenntlebens F._____:

- CHF 5'755.- ab 1. Juni 2023 bis 30. November 2024 bzw. Auszug des Gesuchsgegners (hiervon CHF 3'116.- Betreuungs- unterhalt)

- CHF 5'025.- ab 1. Dezember 2024 bzw. Auszug des Gesuchsgeg- ners und für die weitere Dauer des Getrenntlebens (hier- von CHF 2'174.- Betreuungsunterhalt) zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Zudem sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, sich zur Hälfte an ausseror- dentlichen Kinderkosten zu beteiligen. An die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge seien die bereits geleis- teten Unterhaltszahlungen anzurechnen, soweit sie ausgewiesen sind.

6. Weiter sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die Gesuchstellerin persön- lich Ehegattenunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen

- CHF 3'017.- ab 1. Dezember 2024 und für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens zahlbar im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats. An die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge seien die bereits geleis- teten Unterhaltszahlungen anzurechnen, soweit sie ausgewiesen sind.

7. Das Fahrzeug, Mercedes Marco Polo sei für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zuzuweisen.

8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten des Gesuchsgegners.

- 5 - Der Gesuchsgegner sei zudem zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozess- kostenbeitrag in Höhe von CHF 10'000.- zu bezahlen. des Gesuchsgegners, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungskläger (Urk. 30): "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und es sei festzustellen, dass sie seit dem 13. Juli 2023 getrennt leben. 2.1. Es seien die gemeinsamen Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen und sie unter der Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 2.2. Es sei der Gesuchsgegner berechtigt zu erklären, die Kinder jeweils jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Montagabend sowie jede Woche von Montagmorgen bis Dienstagmorgen zu betreuen. 2.3. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an die Pflege und Erziehung der Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen (erstmals ab Auszug der Gesuchstellerin aus der ehelichen Wohnung): Für E._____ CHF 1'500.-- (Barunterhalt) Für F._____ CHF 1'500.-- (Barunterhalt) Für F._____ CHF 1'250.-- (Betreuungsunterhalt)

3. Es sei die eheliche Wohnung in D._____ samt Hausrat und Mobiliar dem Ge- suchsgegner zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.

4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten (unter Vorbehalt nachträglicher An- passung nach Erfüllung des Editionsbegehrens gemäss Ziffer 6 nachste- hend), der Gesuchstellerin persönliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 1'200.-- zu bezahlen, zahlbar erstmals ab Auszug der Gesuchstellerin aus der ehelichen Wohnung.

5. Im Übrigen seien die Anträge der Gesuchstellerin abzuweisen.

- 6 -

6. Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, Auskünfte über ihr Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu erteilen (insbesondere als «Influence- rin bei facebook, tiktok oder ähnlichen sozialen Medien) sowie die entspre- chenden Unterlagen (Bankauszüge, Kontobelege etc.) zu edieren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Gesuchstellerin." Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Pfäffikon vom 20. Januar 2025: (Urk. 63 S. 47 ff. = Urk. 69 S. 47 ff.)

1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt.

2. Die gemeinsamen Kinder E._____, geboren am tt.mm.2016, und F._____, ge- boren am tt.mm.2017, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

3. Die Obhut über die Kinder E._____, geboren am tt.mm.2016, und F._____, geboren am tt.mm.2017, wird der Gesuchstellerin zugeteilt.

4. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder wie folgt zu betreuen:

1. Phase (ab Auszug des Gesuchsgegners für 6 Monate)

- in geraden Kalenderwochen (d.h. jedes zweite Wochenende) von Sams- tag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr,

- am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr.

2. Phase (ab dem 7. Monat nach Auszug des Gesuchsgegners)

- in geraden Kalenderwochen (d.h. jedes zweite Wochenende) von Frei- tagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr,

- am zweiten Tag der Weihnachtsfeiertage, d.h. am 26. Dezember,

- in geraden Jahren über die Neujahrsfeiertage vom 31. Dezember bis am

1. Januar und in ungeraden Jahren am zweiten Neujahrsfeiertag, d.h. am 2. Januar. Fällt das Besuchswochenende in der zweiten Phase auf Ostern, so ist der Gesuchsgegner zusätzlich berechtigt, die Kinder bereits ab Karfreitag bis und

- 7 - mit Ostermontag zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Fällt das Be- suchswochenende auf Pfingsten, so ist der Gesuchsgegner berechtigt, die Kinder bis und mit Pfingstmontag bei sich auf Besuch zu haben. Zudem ist der Gesuchsgegner berechtigt, die Kinder ab der zweiten Phase für die Dauer von 2 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts hat der Ge- suchsgegner mindestens drei Monate im Voraus mit der Gesuchstellerin ab- zusprechen.

5. Die eheliche Wohnung an C._____ ..., D._____, wird, inkl. Hausrat und Mobi- liar, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und den Kindern zur alleinigen Benützung zugewiesen.

6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Wohnung bis spätestens 31. März 2025 zu verlassen und der Gesuchstellerin alle Wohnungsschlüsse und Ga- ragenöffner auszuhändigen.

7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin während der Dauer des Getrenntlebens für die Kinder monatliche Kinderunterhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen: E._____:

– Fr. 1'831.– ab Auszug des Gesuchsgegners bis 31. Mai 2025 (nur Barunterhalt)

– Fr. 2'327.– ab 1. Juni 2025 für die weitere Dauer des Getrenntle- bens (nur Barunterhalt) F._____:

– Fr. 5'330.– ab Auszug des Gesuchsgegners bis 31. Mai 2025 (da- von Fr. 3'497.– als Betreuungsunterhalt)

- 8 -

– Fr. 4'448.– ab 1. Juni 2025 für die weitere Dauer des Getrenntle- bens (davon Fr. 2'119.– als Betreuungsunterhalt) Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind zahlbar im Voraus je- weils auf den Ersten eines jeden Monats.

8. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 300.– pro Ausgabeposition) übernehmen die Parteien je zur Hälfte, soweit für die Kosten keine Dritte, ins- besondere Versicherungen, aufkommen und die Parteien sich vorgängig ge- einigt haben. Falls keine Einigung zustande kommt, trägt der veranlassende Elternteil die entsprechenden Kosten einstweilen alleine. Die gerichtliche Gel- tendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.

9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezah- len:

– Fr. 2'036.– ab Auszug des Gesuchsgegners bis 31. Mai 2025;

– Fr. 2'227.– ab 1. Juni 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

10. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffern 6. und 8. vor- stehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat Gesuchstellerin: Fr. 0.– bis und mit Ende Mai 2025  Fr. 1'650.– ab 1. Juni 2025 (50% Pensum) Gesuchsgegner: Fr. 23'772.– (100 % Pensum)  Kinder: je die Familienzulage von derzeit Fr. 215.–  Vermögen: nicht relevant familienrechtlicher Bedarf (ohne Überschussanteil): Gesuchstellerin: Fr. 3'497.– bis und mit Ende Mai 2025 

- 9 - Fr. 3'769.– ab 1. Juni 2025 Gesuchsgegner: Fr. 6'007.–  E._____: Fr. 1'028.– bis und mit Ende Mai 2025  Fr. 1'428.– ab 1. Juni 2025 F._____: Fr. 1'030.– bis und mit Ende Mai 2025  Fr. 1'430.– ab 1. Juni 2025

11. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Zuweisung des Mercedes Marco Polo zur alleinigen Benützung durch die Gesuchstellerin wird abgelehnt.

12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 615.– Dolmetscherkosten Fr. 6'615.– Total Die Kosten werden zu 4/5 dem Gesuchsgegner und zu 1/5 der Gesuchstel- lerin auferlegt.

13. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'593.– (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer) zu bezahlen.

14. [Schriftliche Mitteilungen]

15. [Rechtsmittel] Berufungsanträge der Erstberufung: der Gesuchstellerin und Erstberufungsklägerin (Urk. 68 S. 2 f. i.V.m. Urk. 81 S. 2 f.): "1. Es sei Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 20. Januar 2025 aufzuheben und es sei der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte (fortan: «Gesuchsgegner») zu verpflich- ten, der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan: «Gesuch- stellerin») während der Dauer des Getrenntlebens für die Kinder monatliche Kinderunterhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen:

- 10 - E._____:  CHF 2'502.- ab 1. März 2025 bis 31. Mai 2025 (Barunterhalt)  CHF 2'916.- ab 1. Juni 2025 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens (Barunterhalt) F._____:  CHF 6'001.- ab 1. März 2025 bis 31. Mai 2025 (davon CHF 3'497.- Betreuungsunterhalt)  CHF 5'037.- ab 1. Juni 2025 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens (davon CHF 2'119.- Betreuungs- unterhalt) zahlbar im Voraus, auf den Ersten eines jeden Monats. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 20. Januar 2025 aufzuheben und es sei der Ge- suchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin während der Dauer des Getrenntlebens für die Kinder monatliche Kinderunter- haltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen: E._____:  CHF 2'636.- ab 1. Juni 2023 bis zum 28. Februar 2025  CHF 2'502.- ab 1. März 2025 bis 31. Mai 2025 (Barunterhalt)  CHF 2'916.- ab 1. Juni 2025 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens (Barunterhalt) F._____:  CHF 5'755.--ab 1. Juni 2023 bis zum 28. Februar 2025 (davon CHF 3'116.- Betreuungsunterhalt)  CHF 6'001.- ab 1. März 2025 bis 31. Mai 2025 (davon CHF 3'497.- Betreuungsunterhalt)  CHF 5'037.- ab 1. Juni 2025 und für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens (davon CHF 2'119.- Betreuungsun- terhalt) zahlbar im Voraus, auf den Ersten eines jeden Monats. An die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge seien die be- reits geleisteten Unterhaltszahlungen anzurechnen, soweit die ausgewiesen sind.

2. Es sei Dispositiv-Ziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 20. Januar 2025 aufzuheben und es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin während der Dauer des Ge- trenntlebens Ehegattenunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:  CHF 3'017.- ab 1. März 2025 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens

- 11 - zahlbar im Voraus, auf den Ersten eines jeden Monats. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 20. Januar 2025 aufzuheben und es sei der Ge- suchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin während der Dauer des Getrenntlebens Ehegattenunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:  CHF 3'017.- ab 1. Juni 2023 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens zahlbar im Voraus, auf den Ersten eines jeden Monats. An die rückwirken geschuldeten Unterhaltsbeiträge seien die be- reits geleisteten Unterhaltszahlungen anzurechnen, soweit sie ausgewiesen sind.

3. Es sei Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffi- kon vom 20. Januar 2025 entsprechend anzupassen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% Mehrwert- steuer) zu Lasten des Gesuchsgegners." des Gesuchsgegners und Erstberufungsbeklagten (Urk. 84 S. 2): "Die Berufung der Gesuchstellerin sei abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten." Berufungsanträge der Zweitberufung: des Gesuchsgegners und Zweitberufungsklägers (Urk. 78/68 S. 2 f.): "1. Es sei Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 20. Ja- nuar 2025 aufzuheben und es sei die eheliche Wohnung C._____ ..., D._____, inklusive Hausrat und Mobiliar (exklusive Kindersa- chen) für die Dauer des Getrenntlebens dem Berufungskläger zur alleinigen Benutzung zuzuweisen.

2. Es sei Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 20. Ja- nuar 2025 aufzuheben und es sei die Berufungsbeklagte zu ver- pflichten, die Wohnung bis spätestens 30. September 2025 zu verlassen und dem Berufungskläger alle Wohnungsschlüssel und Garagenöffner auszuhändigen.

3. Es sei Ziff. 7 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 20. Ja- nuar 2025 aufzuheben und es sei der Berufungskläger zu ver- pflichten, ab Auszug der Berufungsbeklagten für die Kinder mo- natliche Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen:

- 12 -  E._____ CHF 1'560.–  Ab 1. Juni 2025 CHF 2'055.--  F._____ CHF 5'060.–  Ab 1. Juni 2025 CHF 4'176.-- Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind zahlbar im voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

4. Es sei Ziff. 9 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 20. Ja- nuar 2025 aufzuheben und es sei der Kläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten ab Auszug der Berufungsbeklagten persönli- che Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:  CHF 1'495.–  Ab 1. Juni 2025 CHF 1'675.-- Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab Auszug der Berufungsbeklagten.

5. Es seien die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu verlegen.

6. Es sei der Berufung bezüglich Ziffer 1 vorstehend die aufschie- bende Wirkung zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten." der Gesuchstellerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 81 S. 2) "Es sei die Berufung des Gesuchsgegners / Erstberufungsbeklagten / Zweiberufungsklägers (fortan: «Gesuchsgegner») gegen das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 20. Januar 2025 (Geschäfts-Nr. EE230025) abzuweisen." Prozessualer Antrag: der Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 68 S. 3): "Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag von einstweilen CHF 10'000.- zzgl. Mehrwert- steuer und allfälliger Gerichtskosten zu bezahlen, eventualiter sei der Gesuchstellerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeichneten- eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen."

- 13 - des Gesuchsgegners, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 84 S. 2): "Der Antrag der Gesuchstellerin auf Leistung eines Prozesskosten- beitrags durch den Gesuchsgegner sei abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Parteien haben im Jahr 2014 geheiratet und sind Eltern der gemeinsa- men Kinder E._____, geboren am tt.mm.2016, und F._____, geboren am tt.mm.2017 (Urk. 68 Rz. 6).

2. Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 (Datum Poststempel 17. Juli 2023) machte die Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte (fortan Ge- suchstellerin) das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Hinsichtlich der weiteren Prozessgeschichte vor Vorinstanz kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 69 E. I.1. ff.). Mit Urteil und Verfügung vom 20. Januar 2025 wurde den Par- teien das Getrenntleben bewilligt, die elterliche Sorge für die Kinder E._____ und F._____ den Parteien gemeinsam belassen und die Obhut für die Kinder der Ge- suchstellerin zugeteilt. Der Gesuchsgegner, Erstberufungsbeklagter und Zweitbe- rufungskläger (fortan Gesuchsgegner) wurde für die Dauer des Getrenntlebens für berechtigt erklärt, die Kinder zu den in Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils genannten Zeiten zu betreuen. Der Gesuchstellerin und den Kindern wurde die eheliche Wohnung zur alleinigen Benützung zugewiesen und der Gesuchsgegner verpflichtet, die eheliche Wohnung zu verlassen. Neben weiteren Punkten wurde der Gesuchsgegner sodann zur Zahlung von monatlichen Kinderunterhaltsbeiträ- gen ab seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung sowie zur Zahlung von Ehe- gattenunterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin verpflichtet. Die Gerichtskosten wurden dem Gesuchsgegner zu vier Fünftel und der Gesuchstellerin zu einem

- 14 - Fünftel auferlegt. Zudem wurde der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschä- digung zugesprochen und der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin akonto Güterrecht einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 7'400.– zu be- zahlen (vgl. Urk. 69 S. 46 ff.).

3. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhoben sowohl die Gesuchstellerin am 27. Februar 2025 (vgl. Urk. 68; Urk. 66/1) als auch der Gesuchsgegner am

6. März 2025 (Urk. 78/68; Urk. 66/2) rechtzeitig Berufung mit den eingangs wieder- gegebenen Anträgen. Mit Verfügung vom 10. März 2025 wurde das Gesuch des Gesuchsgegners um Aufschub der Vollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Urteils in Bezug auf die Wohnungszuteilung resp. die Verpflichtung zum Auszug abgewiesen (Urk. 78/70 S. 3 f.). Der Gesuchsgegner leistete sodann fristgerecht den mit Verfü- gung vom 19. März 2025 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.– (Urk. 78/71 und Urk. 78/72).

4. Mit Beschlüssen vom 7. Mai 2025 wurden die bis anhin unter den Geschäfts- Nr. LE250010-O und LE250012-O geführten Verfahren vereinigt; letzteres Beru- fungsverfahren wurde als dadurch erledigt abgeschrieben und unter der vorliegen- den Geschäftsnummer weitergeführt (Urk. 78/76 und Urk. 80). Gleichzeitig wurden die Doppel der Berufungsschriften der jeweiligen Gegenpartei zugestellt und Frist angesetzt, diese zu beantworten (Urk. 80).

5. Die Berufungsantwort der Gesuchstellerin datiert vom 12. Juni 2025 (Urk. 81) und jene des Gesuchsgegners vom 16. Juni 2025 (Urk. 84). Mit Verfü- gung vom 31. Juli 2025 wurden die Doppel der Berufungsantwortschriften der je- weiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 87). Der Gesuchsgegner nahm mit Eingabe vom 11. August 2025 und die Gesuchstellerin mit Eingabe vom

22. August 2025 Stellung zur jeweiligen Berufungsantwort der Gegenpartei (Urk. 88 und Urk. 89). Beiden Parteien wurde mit Verfügung vom 27. August 2025 Frist angesetzt, um zu den Eingaben der Gegenpartei Stellung zu nehmen (Urk. 92). Die Gesuchstellerin verzichtete explizit auf Stellungnahme (Urk. 93). Von Seiten des Gesuchsgegners erfolgte keine Eingabe mehr.

- 15 -

6. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-67 sowie vorinstanzlichen Beizugsakten Urk. A/1-57) wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, was den Parteien mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 95). Auf die Vorbringen der Parteien ist nur insoweit einzugehen, als für die Rechtsfindung erforderlich. II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Berufungsvoraussetzungen und geltende Maximen 1.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliess- lich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanz- liche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Der Berufungskläger muss sich dazu mit den Erwägungen des angefoch- tenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_291/2019 vom 20. August 2019 E. 3.2; BGer 5A_573/2017 vom 19. Oktober 2017 E. 3.1). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begrün- dung enthalten. Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat (OGer ZH LA210006 vom 12. November 2021 E. II.2.). Es genügt nicht, wenn der Berufungs- kläger bloss auf seine Vorbringen vor der ersten Instanz verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Diese Begründungsanforderungen gel- ten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom

8. Dezember 2016 E. 2.2.2 m.w.H.; BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2 m.w.H.). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen

- 16 - Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argu- mente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, wes- halb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begrün- dung abweisen kann (sogenannte Motivsubstitution). Die vorgebrachten Beanstan- dungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1; KUKO ZPO-Ober- hammer/Weber, Art. 57 N 2). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbrin- gen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.; BGE 134 I 83 E. 4.1). 1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Berufungs- instanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was rele- vant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (ZK ZPO-Hilber/Reetz, Art. 317 N 63). Jede Partei, die sich auf solche No- ven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 4A_193/2021 vom 7. Juli 2021 E. 3.1). Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – sta- tuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO indessen den umfassenden Untersuchungsgrund- satz sowie den Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sach- verhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge ent- scheidet. Neue Tatsachen und Beweismittel können in Verfahren, welche der um- fassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, im Berufungsverfahren bis zur Ur- teilsberatung unbeschränkt vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1bis ZPO).

- 17 -

2. Berufungsgegenstand Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind die Dispositiv-Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Januar 2025 und die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 4, 8 sowie 11 des vorin- stanzlichen Urteils vom 20. Januar 2025. Diese Ziffern sind somit in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist.

3. Anpassung des vorinstanzlichen Rubrums 3.1. Die Gesuchstellerin verlangt eine Anpassung des Betreffs im Rubrum des vorinstanzlichen Urteils. Die Vorinstanz habe zu Recht ausgeführt, dass es sich beim Eheschutzverfahren nicht um ein Verfahren betreffend Abänderung eines frü- heren Eheschutzentscheides handle, sondern um ein originäres Eheschutzverfah- ren. Selbst wenn, was bestritten werde, das Eheschutzverfahren des Bezirksge- richts Pfäffikon vom 19. April 2016 in Verbindung mit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. September 2016 Gültigkeit beanspruche, so wären die Eheschutzmassnahmen mit "Wiederaufnahme" des Zusammenlebens, was bei un- unterbrochenem Zusammenleben und Zeugen zweier Kinder unweigerlich anzu- nehmen wäre, nach Art. 179 Abs. 2 ZGB automatisch eo ipso dahingefallen und wäre das vorliegende Verfahren als Eheschutz und nicht als Abänderung Ehe- schutz zu behandeln (Urk. 68 Rz. 4). 3.2. Der Gesuchsgegner moniert die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Parteien ihre eheliche Gemeinschaft aufrechterhalten hätten, und bezeichnet diese als aktenwidrig bzw. eine Annahme. Die Parteien hätten bereits im ersten Ehe- schutzverfahren keine eheliche Gemeinschaft mehr geführt und den Willen zum Getrenntleben gehabt. Wie auch im vorliegenden Fall sträube sich die Gesuchstel- lerin gegen den Auszug aus der ehelichen Wohnung. Die Parteien hätten damals das Getrenntleben unter dem gleichen Dach einvernehmlich geregelt und hätten erst im Dezember 2016 die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen. Wes- halb, wie im vorinstanzlichen Urteil festgehalten, damit die mit Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 5. September 2016 festgelegten Anordnungen (inkl.

- 18 - Anordnung der Gütertrennung mit Wirkung ab 27. Mai 2015) entfallen sollten, er- helle nicht (Urk. 78/68 Rz. 6.3). 3.3. Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin (Art. 179 Abs. 2 ZGB). Es muss sich aber um eine vorbehaltlose und auf Dauer ausgerichtete Wohngemeinschaft handeln. Daran fehlt es, wenn die Ehegatten auf Zusehen hin und unter dem Druck der äus- seren Umstände noch zusammenbleiben oder zur Probe wieder zusammenziehen. Das Getrenntleben im Hinblick auf eine Scheidung wird erst unterbrochen, wenn Eheleute längere Zeit miteinander zugebracht haben (FamKomm Scheidung- Maier/Vetterli, Art. 179 N 6 m.w.H.). 3.4. Die Vorinstanz hat dargelegt, weshalb sie von einem Eheschutzverfahren und nicht von einem Abänderungsverfahren eines früheren Eheschutzurteils aus- gegangen ist (Urk. 69 E. II.A.1). Im Ergebnis ist der Vorinstanz zu folgen. Einerseits haben die Parteien damals die in der Trennungsvereinbarung geregelten Tren- nungsfolgen vom Auszug der Gesuchstellerin aus der ehelichen Wohnung und so- mit von der räumlichen Trennung abhängig gemacht (vgl. Urk. A/56 S. 6 f.). Zu die- ser räumlichen Trennung ist es aber unbestrittenermassen nie gekommen. Ande- rerseits wurde nicht glaubhaft gemacht, dass die Parteien entgegen dem Wortlaut der Vereinbarung das Getrenntleben unter dem gleichen Dach geregelt haben sol- len. Der Gesuchsgegner macht selbst geltend, dass sie zusammen im Dezember 2016 die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen hätten (vgl. dazu Urk. 78/68 Rz. 6.3). Entscheidend ist somit, dass die Parteien nach Genehmigung der Tren- nungsvereinbarung über Jahre weiterhin zusammengelebt und ein weiteres Kind bekommen haben, bis einer der Parteien erneut ein Eheschutzgesuch beim Gericht eingereicht hat. Es wurde auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Trennungsver- einbarung über die letzten Jahre umgesetzt worden ist, womit sich jetzt auch keine der Parteien mehr einseitig darauf berufen kann. Es ist damit davon auszugehen, dass es sich beim vorinstanzlichen Verfahren um kein Abänderungsverfahren ge- handelt hat. Ob die zwischen den Parteien vereinbarte und mit Entscheid des Ober-

- 19 - gerichts Zürich vom 5. September 2016 angeordnete Gütertrennung Gültigkeit hat, ist eine Frage, welche das Scheidungsgericht zu klären hat. 3.5. Der Grund, weshalb die Vorinstanz das Verfahren im Rubrum als "Abände- rung Eheschutzverfahren" bezeichnet, obwohl von der Gesuchstellerin mit Eingabe vom 13. Juli 2023 ein Eheschutzverfahren eingeleitet worden war, erschliesst sich nicht. Es ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern der Gesuchstellerin ein rechtlich relevanter Nachteil aus dem falschen Betreff auf dem vorinstanzlichen Urteil "Ab- änderung Eheschutz" erwächst. Einen solchen Nachteil hat sie auch nicht darge- legt. Da auch die Vorinstanz inhaltlich von einem neuen Eheschutzverfahren und von keinem Abänderungsverfahren ausgegangen ist, ist kein Rechtsschutzinter- esse der Gesuchstellerin ersichtlich, welches die Änderung des Betreffs im Rubrum des vorinstanzlichen Entscheids rechtfertigen würde. Das Rubrum des vorinstanz- lichen Entscheids ist deshalb nicht anzupassen. Anzufügen bleibt, dass das Ru- brum des vorliegenden Berufungsverfahrens die Bezeichnung "Eheschutz" trägt. III. Materielle Beurteilung A. Zuteilung der ehelichen Wohnung

1. Vorbringen 1.1. Der Gesuchsgegner rügt in seiner Berufung, dass die Trennung der Parteien in Bälde die zweijährige Trennungsfrist von Art. 114 ZGB erreicht habe. Im Rahmen des dann beginnenden Scheidungsverfahrens werde die Gesuchstellerin die Woh- nung zweifellos ohnehin verlassen müssen. Nachdem die Gesuchstellerin die ehe- liche Wohnung mit den Kindern nur deshalb nicht verlassen habe, weil es ihr an den notwendigen finanziellen Mitteln mangle, sie aber mit den zugesprochenen Un- terhaltsbeiträgen und der vom Gesuchsgegner mehrfach angebotenen Hilfe und Unterstützung ohne Weiteres eine solche Wohnung finden könne, mache der Ent- scheid der Vorinstanz wenig Sinn. So habe die Vorinstanz den Gesuchsgegner ver- pflichtet, für eine befristete, absehbar kurze Übergangsfrist, eine eigene Wohnung anzumieten und zu möblieren. Weshalb es der Gesuchstellerin unter diesen Um- ständen nicht eher zumutbar sei, innert angemessener Frist für sich und die Kinder ein neues Zuhause zu finden, bleibe unerklärlich. Die von der Vorinstanz vorgetra-

- 20 - gene Standardbegründung werde den speziellen Umständen des vorliegenden Fal- les nicht gerecht. Da der Umzug/Auszug der Gesuchstellerin ohnehin vorhersehbar sei, spiele der von der Vorinstanz unter Erwägung II.D.1.2.4 vorgetragene Grund (Verwurzelung der Kinder im Quartier) eine nur sehr untergeordnete Rolle. Im Üb- rigen stehe es der Gesuchstellerin frei, eine Wohnung im gleichen Quartier anzu- mieten, sodass der angebliche Nachteil für die Kinder obsolet werde. Es komme hinzu, dass gerade bei jüngeren Kindern von einer eigentlichen "Verwurzelung" in einem Wohnquartier noch nicht gesprochen werden könne. Vielmehr spreche ge- rade das Interesse der Kinder für einen raschen Vollzug des Wohnungswechsels, um in einem frühen Stadium wieder heimisch zu werden, sofern die Gesuchstellerin den Wohnort wechseln sollte. Im Übrigen dürfe auf die besseren Interessen des Gesuchsgegners hingewiesen werden, welche er vor Vorinstanz hinlänglich be- hauptet und glaubhaft gemacht habe (Urk. 78/68 Rz. 5.4). 1.2. Die Gesuchstellerin führt demgegenüber aus, die Vorinstanz habe sich mit den übergeordneten Kriterien zur Zuteilung der ehelichen Wohnung im Einzelnen auseinandergesetzt und die Interessen der beiden minderjährigen Kindern, welche beide ihr bisheriges Leben in der Wohnung verbracht hätten, als ausschlaggeben- des Zuteilungskriterium gewichtet. Dass bei jüngeren Kindern nicht von einer Ver- wurzelung gesprochen werden könne, sei schlicht falsch, zumal es sich bei E._____ und F._____ nicht mehr um Babys oder Kleinkinder handle, sondern um schulpflichtige Kinder, die die nahegelegene, sehr gute Schule besuchten und ihre Freundinnen im Quartier hätten (Urk. 81 Rz. 8). Für den Gesuchsgegner als Ein- zelperson sei es denn auch viel einfacher eine Wohnung zu finden, zumal ihm – anders als der Gesuchstellerin und den Kindern – auch die hierfür nötigen, finanzi- ellen Mittel zur Verfügung stünden (Urk. 81 Rz. 11). Selbst wenn das Scheidungs- verfahren am 13. Juli 2025 anhängig gemacht werden könne, was bestritten werde, so verkenne der Gesuchsgegner die bei der Scheidung bestehende, rechtliche Si- tuation. Einerseits sei davon auszugehen, dass auch das Scheidungsverfahren lange dauern werde, zumal sich die Parteien ja nicht einmal über den Trennungs- zeitpunkt einig seien. Zudem könne der Gesuchstellerin und den Kindern auch im Scheidungsverfahren ein Wohnrecht eingeräumt werden (Urk. 81 Rz. 12).

- 21 -

2. Rechtliches Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln, wenn die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet ist. Über die Zuteilung des Rechts zur Benüt- zung der ehelichen Liegenschaft an eine der Parteien entscheidet das Eheschutz- gericht nach Zweckmässigkeit und grundsätzlich unabhängig davon, wer Eigentü- mer oder Mieter ist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere das Interesse der Kinder am Verbleib in der Wohnung zu berücksichtigen, in der sie aufgewachsen sind. Bleibt unklar, wem die bisherige Wohnstatt den grösseren Nutzen beruflicher oder gesundheitlicher Art bringt, hat derjenige Ehegatte dem andern das Haus oder die Wohnung zu überlassen, dem ein Umzug unter Würdigung aller Umstände eher zuzumuten ist. Dabei können auch affektive Gründe eine Rolle spielen. An dritter Stelle ist subsidiär danach zu entscheiden, wem die Immobilie gehört bzw. wer ein Recht an der Nutzung hat (BGer 5A_904/2015 vom 29. September 2016 E. 4; BGer 5A_823/2014 vom 3. Februar 2015 E. 4; BGer 5A_848/2014 vom 4. Mai 2015 E. 3.2 m.w.H.). Die Berufungsinstanz entscheidet über die Zuteilung der Wohnung nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in Ab- wägung der betroffenen Interessen (BGer 5A_248/2013 vom 25. Juli 2013 E. 3.3 m.w.H.). Die Vorinstanz hat die massgeblichen Zuteilungskriterien zutreffend ange- führt; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 69 E. II.D.1.2.2).

3. Beurteilung 3.1. Dem Argument, wonach die Gesuchstellerin die Wohnung aufgrund des in Bälde beginnenden Scheidungsverfahrens ohnehin verlassen müsse (Urk. 78/68 Rz. 5.4), kann nicht gefolgt werden. In verschiedenen Situationen bleibt ein Ehe- gatte auch nach Auflösung der Ehe auf die Benützung der bisherigen Familienwoh- nung angewiesen. Gehört die Familienwohnung einem Ehegatten, so kann dem anderen nach Art. 121 Abs. 3 ZGB gegen eine angemessene Entschädigung ein befristetes Wohnrecht eingeräumt werden. Der Entscheid darüber, wer nach Auflö- sung der Ehe ein grösseres Interesse an der Familienwohnung hat, bleibt dem Scheidungsgericht vorbehalten und kann im summarischen Eheschutzverfahren nicht als Entscheidkriterium vorgezogen werden.

- 22 - 3.2. Die Verwurzelung der beiden schulpflichtigen Kinder im Quartier ist klarer- weise gegeben. So leben die Kinder unbestrittenermassen seit ihrer Geburt in der ehelichen Wohnung, wurden bereits in der nächstgelegenen Schule eingeschult und dürfen aufgrund dessen ihr Quartier als Heimat erleben und dieses mittlerweile auch als Teil ihrer Identität wahrnehmen. Es ist zudem gerichtsnotorisch, dass der beruflich integrierte Gesuchsgegner auf dem Wohnungsmarkt die besseren Chan- cen hat als die alleinerziehende Gesuchstellerin, welche sich zuerst erfolgreich in den Arbeitsmarkt integrieren muss. Zudem ist die Gesuchstellerin nach Möglichkeit aufgrund des Kindswohls auf eine Wohnung im selben Quartier angewiesen, was die Suche nach einer entsprechenden Wohnung schwieriger gestaltet. In diesem Zusammenhang kann darauf hingewiesen werden, dass der Gesuchsgegner auf- grund seiner Angebote bei der Wohnungssuche zu helfen (Urk. 78/68 Rz. 5.4), selbst davon ausgeht, dass es für die Gesuchstellerin alleine nicht einfach wäre, eine Wohnung zu finden. 3.3. Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in dem ihr zustehenden Ermessen die Interessen der obhutsberechtigten Gesuchstellerin und der Kinder an der ehelichen Wohnung höher gewichtet hat, als die Interessen des Gesuchsgegners. Daran vermag auch der in der Berufung vorgenommene pau- schale Verweis auf die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geäusserten Interes- sen des Gesuchsgegners an der Wohnung (vgl. Urk. 59 Rz. 2 S. 3 ff.) nichts zu ändern, auf welche im Einzelnen nicht eingegangen werden muss (vgl. dazu oben E. II.1.1). 3.4. Der Berufungsantrag Ziff. 1 und Ziff. 2 des Gesuchsgegners ist abzuweisen und die vorinstanzliche Zuweisung der ehelichen Wohnung an die Gesuchstellerin und die Kinder (Dispositiv-Ziffern 5 und 6) ist zu bestätigen. B. Unterhalt

1. Vorbemerkung zur Unterhaltsberechnung 1.1. Die Vorinstanz hat gemäss der zweistufigen Methode mit Überschussvertei- lung die Einkommen der Parteien sowie den Bedarf aller Familienmitglieder ermit- telt und danach den Gesamtbedarf aller Familienmitglieder dem Gesamteinkom-

- 23 - men gegenübergestellt und den verbleibenden Überschuss nach Abzug einer Spa- rquote aufgeteilt (vgl. Urk. 69 E. II.F.1. ff.). 1.2. Beide Parteien sind mit der Berechnung des Bedarfs der Familienmitglieder der Vorinstanz einverstanden (Urk. 68 Rz. 19; Urk. 78/68 Rz. 6.8). Ebenfalls kein Anlass zur Rüge sehen die Parteien in der Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 1'650.– ab dem 1. Juni 2025 (Urk. 84 Rz. 7; Urk. 89 Rz. 9). Zudem ist die Höhe der Kinderzulage von Fr. 215.– je Kind unstrittig (Urk. 68 Rz. 18; Urk. 78/68 Rz. 6.9). 1.3. Die Rügen in den jeweiligen Berufungen der Parteien betreffend die Unter- haltsberechnung beziehen sich auf den Beginn der Unterhaltspflicht, die Ermittlung der Höhe des Einkommens des Gesuchsgegners sowie die Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten und die genaue prozentuale Überschussvertei- lung. Im Folgenden ist das vorinstanzliche Urteil aufgrund der vorgetragenen Rü- gen zu prüfen.

2. Abänderung des Eheschutzurteils aus dem Jahr 2016 2.1. Der Gesuchsgegner rügt zunächst, dass es sich um eine Abänderung eines bestehenden Eheschutzurteils handle und sich die Parteien im Eheschutzverfahren im Jahr 2016 auf angemessene Unterhaltsbeiträge geeinigt hätten. Wesentliche Änderungen in der Lebenshaltung der Parteien seien seit diesem Zeitpunkt nicht zu verzeichnen, weshalb der damals vereinbarte Unterhaltsbeitrag als Richtgrösse verwendet werden könne (Urk. 78/68 Rz. 6.3). 2.2. Es wurde bereits ausgeführt, weshalb es sich nicht um ein Abänderungsver- fahren eines bestehenden Eheschutzurteils handelt (vgl. oben E. II.3.4 f.). Deshalb kann und darf nicht auf die in der Vereinbarung vom 25. August 2016 vereinbarten und im Urteil und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Septem- ber 2016 (Geschäfts-Nr.: LE160040-O; Beizugsakten Urk. A/56) genehmigten Un- terhaltsbeiträge abgestellt werden. Diese Rüge erweist sich damit als unbegründet.

- 24 -

3. Phasenbildung 3.1. Die Vorinstanz hat die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners in zwei Phasen gegliedert. Da die Parteien zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids noch zusammengelebt hatten, wurde die erste Phase ab Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung und die zweite Phase ab der Anrechnung des hypo- thetischen Einkommens der Gesuchstellerin ab dem 1. Juni 2025 definiert (vgl. Urk. 69 E. II.F.2). 3.2. Die Gesuchstellerin macht in der Berufungsantwort geltend, dass rückwir- kend ab dem 1. März 2025 Unterhalt geschuldet sei, da der Gesuchsgegner am

24. Februar 2025 aufgrund von Gewaltschutzmassnahmen die Familienwohnung habe verlassen müssen (Urk. 81 Antrags-Ziff. 1 und 2 sowie Urk. 81 Rz. 3, Rz. 26 ff.). Der Gesuchsgegner macht mit dem Verweis darauf, dass er sich vom

28. bis 31. März 2025 noch in der Familienwohnung aufgehalten habe, geltend, er sei erst am 1. April 2025 ausgezogen, weshalb die Unterhaltspflicht und damit auch die erste Phase der Unterhaltspflicht am 1. April 2025 beginne (Urk. 88 Rz. 2). 3.3. Der Gesuchsgegner musste am 24. Februar 2025 aufgrund von Gewalt- schutzmassnahmen die Familienwohnung verlassen. Auch wenn er sich unbestrit- tenermassen vom 28. bis 31. März 2025 noch einmal in der Familienwohnung auf- gehalten hat, hat er diese faktisch Ende Februar 2025 verlassen. Ab diesem Zeit- punkt war die Gesuchstellerin auch auf die Unterhaltszahlungen angewiesen, um ihre und die Existenz der Kinder zu sichern und auch ihren Lebensstandard zu wah- ren. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner in seiner Stellung- nahme vom 16. Juni 2025 noch anerkannt hatte, dass er bereits am 25. Februar 2025 ausgezogen sei (Urk. 84 Rz. 28). Aus all diesen Gründen war der Gesuchs- gegner zu Unterhaltszahlungen ab März 2025 verpflichtet. Insgesamt ist es, um Klarheit in diesem Punkt zu schaffen, gerechtfertigt, den Beginn der ersten Phase und somit den Beginn der Unterhaltspflicht auf den 1. März 2025 festzusetzen.

- 25 -

4. Einkommen des Gesuchsgegners 4.1. Vorbringen 4.1.1. Die Vorinstanz erwog im Zusammenhang mit dem Einkommen des Ge- suchsgegners, dass dieser unbestrittenermassen Alleinaktionär der G._____ AG sei. Dementsprechend sei er unterhaltsrechtlich als Selbständigerwerbender zu qualifizieren und seine finanzielle Leistungsfähigkeit sei nicht nur anhand seines Lohnes, sondern auch unter Einbezug des Gewinns der AG zu bestimmen (Urk. 69 E. II.F.4.3.). Zur Berechnung des Einkommens des Gesuchsgegners seien somit der Gewinn der G._____ AG, der ausbezahlte Lohn des Gesuchsgegners gemäss Steuererklärung (abzüglich den Kinderzulagen), das Nebeneinkommen gemäss Steuererklärung sowie die Einnahmen aus der Vermietung der Wohnung massge- bend (Urk. 69 E. II.F.4.4.). Der Gewinn der G._____ AG habe in den Jahren 2019 bis 2022 starken Schwankungen unterlegen und sei zwischen Fr. 3'467.– (im Jahr

2020) und Fr. 149'797.– (im Jahr 2022) gelegen. Daraus ergebe sich ein durch- schnittlicher Gewinn von aufgerundet Fr. 6'469.– pro Monat (Urk. 69 E. II.F.4.4.1). Da auch der ausbezahlte Lohn die Schwankungen der AG wiederspiegle, sei auch hier auf ein Durchschnittseinkommen der letzten vier Jahre abzustellen, was einem monatlichen Lohn von Fr. 11'417.– entspreche (Urk. 69 E. II.F.4.4.2). Zudem sei dem Einkommen von durchschnittlich Fr. 1'785.– für den Nebenerwerb aus unent- geltlicher Beförderung an den Arbeitsplatz anzurechnen (Urk. 69 E. II.F.4.4.3). Zu- dem seien sich die Parteien einig, dass ein zusätzliches Einkommen von Fr. 4'100.– für die Vermietung der Wohnung erzielt werde (Urk. 69 E. II.F.4.4.4.). Insgesamt sei dem Gesuchsgegner ein Einkommen in der Höhe von Fr. 23'772.– anzurechnen (Urk. 69 E. II.F.4.5). 4.1.2. Der Gesuchsgegner akzeptiert in seiner Berufung den von der Vorinstanz ermittelten durchschnittlichen Lohn in der Höhe von Fr. 11'417.–. Er macht jedoch geltend, dass in diesem Einkommen die Familienzulage bereits enthalten sei und nicht zusätzlich ausbezahlt werde. Ebenso zutreffend sei die Höhe der Vermögens- erträge von Fr. 4'100.– pro Monat (Urk. 78/68 Rz. 6.4). Demgegenüber rechne die Vorinstanz dem Gesuchsgegner Entschädigungen in Höhe von Fr. 1'785.– pro Mo- nat an, welche nur in den Jahren 2019 bis 2021 als Fahrspesen ausgerichtet wor-

- 26 - den seien. Da diese – wie die Vorinstanz zu Recht festhalte – ab 2022 nicht mehr ausgerichtet worden seien, seien sie auch nicht als fiktiver Lohnbestandteil zu be- rücksichtigen. Dies auch deshalb, weil die Vorinstanz dem Gesuchsgegner gerade keine Fahrspesen in der Bedarfsrechnung berücksichtigt habe (Urk. 78/68 Rz. 6.5). Sodann habe die Vorinstanz den durchschnittlichen Gewinn der Aktiengesellschaft dem Einkommen des Gesuchsgegners in Höhe von Fr. 6'469.– pro Monat hinzu- gerechnet, obwohl dieser Gewinn nie ausbezahlt worden sei. Damit nehme die Vo- rinstanz einen ungerechtfertigten Durchgriff durch den Mantel der Aktiengesell- schaft vor, auch wenn sie später diesen Betrag wieder als Sparquote vom Gesamt- einkommen des Berufungsklägers in Abzug bringe (Urk. 78/68 Rz. 6.6). Es sei da- her von einem Einkommen des Gesuchsgegners in der Höhe von Fr. 15'117.– zu- züglich Familienzulagen pro Monat auszugehen (Urk. 78/68 Rz. 6.7). 4.1.3. Die Gesuchstellerin macht geltend, dass dem Gesuchsgegner ein höheres Einkommen anzurechnen sei. Sie selbst habe bis auf wenige Tage im Jahr 2022 nicht in der Gesellschaft des Gesuchsgegners mitgearbeitet. Trotzdem sei ihr von 2019 bis 2021 ein Lohn ausbezahlt worden. Dieser Lohn habe – rein wirtschaftlich betrachtet – aber nicht sie, sondern der Gesuchsgegner verdient. Entsprechend sei dieser Lohn bei der Bestimmung des Durchschnittseinkommens des Gesuchsgeg- ners aufzurechnen, d.h. von 2019 bis 2022 im Durchschnitt rund Fr. 1'600.– pro Monat (Urk. 68 Rz. 14). Diese Fr. 1'600.– seien zum von der Vorinstanz ermittelten Einkommen in der Höhe von Fr. 11'417.– hinzuzurechnen (Urk. 68 Rz. 15). Unter Hinzuzurechnung von Fr. 1'785.– für die Beförderung an den Arbeitsplatz sowie Fr. 4'100.– Ertrag aus Vermietung der Wohnung, ergebe sich ein Total von Fr. 25'371.– (Urk. 68 Rz. 16). Nur unter der Voraussetzung, dass ihren Berufungs- anträgen gefolgt werde, sei sie mit dem von der Vorinstanz ermittelten Einkommen in der Höhe von Fr. 23'772.– einverstanden (Urk. 68 Rz. 17). 4.1.4. In seiner Berufungsantwort bestreitet der Gesuchsgegner die Zulässigkeit der Anrechnung des Gewinns seiner Gesellschaft an sein Einkommen (Urk. 84 Rz. 8). Er bestreitet weiter, dass der von der Gesellschaft an die Gesuchstellerin ausbezahlte Lohn seinem Einkommen anzurechnen sei. Es handle sich dabei nicht um eine fiktive Zahlung, sondern um eine wirtschaftlich und arbeitsrechtlich ge-

- 27 - rechtfertigte Entschädigung für effektive Leistungen, die die Gesuchstellerin zu- gunsten der Gesellschaft erbracht habe. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, sei die Gesuchstellerin in der AG tätig gewesen, selbst wenn der Ver- such einer langfristigen Anstellung nicht gelungen sei. Die Entlöhnung sei leis- tungsbezogen und betrieblich begründet erfolgt (Urk. 84 Rz. 11). Im Übrigen sei diese Frage ohnehin nicht von Relevanz. Denn selbst wenn der damalige Lohn der Gesuchstellerin aufzurechnen wäre, so müsste dies bei der Gesellschaft und nicht bei seinem Einkommen erfolgen. Dies hätte jedoch keinen Einfluss, da der dadurch etwas höhere Gewinn nicht in die Lebenshaltung der Parteien eingeflossen und damit nicht zu berücksichtigen sei (Urk. 84 Rz. 12). 4.1.5. In ihrer Berufungsantwort bestreitet die Gesuchstellerin, dass der dem Ge- suchsgegner ausbezahlte Lohn sich inklusive Kinderzulage verstehe (Urk. 81 Rz. 16). Bezüglich der Anrechnung der Fahrspesen, könne auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Da die Vorinstanz bei der Berech- nung des Einkommens des Gesuchsgegners den an sie ausbezahlten Lohn von durchschnittlich Fr. 1'600.– nicht berücksichtigt habe, würde das Gesamteinkom- men des Gesuchsgegners auch bei Vernachlässigung der Fahrspesen nur gerade Fr. 185.– tiefer ausfallen (Urk. 81 Rz. 17). 4.2. Beurteilung 4.2.1. Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz, um den festgestell- ten Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, auf das Durchschnittsein- kommen mehrerer Jahre abgestellt hat (vgl. Urk. 69 E. II.F.4.4.2.). Auch die Par- teien erheben diesbezüglich keine Rügen. Die Vorinstanz ermittelte aufgrund der ausgewiesenen Nettoeinkommen auf den eingereichten Lohnausweisen und der Steuererklärungen der Jahre 2019 bis 2022 ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 11'417.–. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Kinderzula- gen zwar nicht AHV-pflichtig sind, jedoch steuerpflichtiges Einkommen darstellen und daher unter Ziffer 1 im Lohnausweis, zusammen mit dem Lohn, ausgewiesen werden. Die Kinderzulage ist damit jeweils auf dem Lohnausweis mitberücksichtigt. Aus den eingereichten Lohnausweisen könne folgende Nettoeinkommen entnom- men werden:

- 28 - 2019 Fr. 132'828.– (Steuererklärung 2019; Urk. 26/2) 2020 Fr. 139'342.– (Lohnausweis in Steuererklärung 2020; Urk. 17/1) 2021 Fr. 126'190.– (Lohnausweis 2021; Urk. 4/10) 2022 Fr. 168'869.– (Lohnausweis 2022; Urk. 26/7) Total: Fr. 567'229.– (Summe der Jahre 2019 bis 2022) / 4: Fr. 141'807.25 (Jahresdurchschnitt) 4.2.2. Der Jahresdurchschnittslohn auf ein monatliches Nettoeinkommen berech- net entspricht somit Fr. 11'817.30 (= Fr. 141'807.25 / 12). Indem die Vorinstanz ein durchschnittliches netto Monatseinkommen von Fr. 11'417.– angenommen hat, hat sie damit die Kinderzulage von damals Fr. 200.– je Kind nicht miteinberechnet und damit versteht sich das ermittelte Einkommen der Vorinstanz exklusive Kinderzula- gen. 4.2.3. Richtig ist auch, dass der Gewinn der Aktiengesellschaft bei der Einkom- mensermittlung berücksichtigt wurde (vgl. Urk. 69 E. II.F.4.3.). Erscheint eine Per- son als wirtschaftliche Beherrscherin einer juristischen Person und lässt sich gleich- zeitig einen Lohn auszahlen, so ist ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nicht nur an- hand des Lohns, sondern auch unter Berücksichtigung ihres Anteils am Gewinn zu bestimmen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Gewinnanteil dem Unternehmen entnommen wird oder nicht (Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasu- istikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 731 ff.; Spycher/Hausheer in: Haus- heer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, S. 18 Rz. 47 ff.; OGer ZH LE230007 vom 20. Februar 2024 E. III.2.1.4.). Die Anrechnung des durchschnittlichen Gewinns der vom Gesuchsgegner unbestrittenermassen beherrschten Aktiengesellschaft in der Höhe von Fr. 6'469.– an sein Einkommen ist damit nicht zu beanstanden. Die Gesuchstellerin verlangt in ihrer Berufung, der Gesuchsgegner habe die Buch- haltung 2023 (Bilanz, Erfolgsrechnung, Kontoblätter) zu edieren. Aufgrund der vom Gesuchsgegner vorgenommenen Neubewertung der Aktien in der Steuererklärung 2023 von Fr. 950'000.– gegenüber 2022 von Fr. 320'000.– sei davon auszugehen, dass die Gesellschaft des Gesuchsgegners einen die Vorjahre deutlich überstei- genden Gewinn erwirtschaftet habe. Aufgrund des in den letzten drei Jahren konti-

- 29 - nuierlichen Anstiegs des Gewinns, sei bei der Ermittlung des durchschnittlichen Gewinns, wie grundsätzlich üblich, auf die letzten drei Jahre abzustellen (Urk. 68 Rz. 12). Beide Parteien sind sich darin einig, dass der von der Vorinstanz ermittelte Gewinn der vom Gesuchsgegner beherrschten Gesellschaft, der G._____ AG, nicht für die Lebenshaltungskosten der Familie verwendet worden ist (Urk. 68 Rz. 29; Urk. 84 Rz. 21). Die Vorinstanz hat in der Folge den ausgewiesenen Gewinn in der Höhe von monatlich Fr. 6'469.– der Sparquote zugerechnet (Urk. 69 E. II.F.7.1.6.). Ein höherer Gewinn wirkt sich daher im Rahmen des Eheschutzverfahrens auch nach Abzug der von der Gesuchstellerin bezifferten trennungsbedingten Mehrkosten (vgl. Urk. 68 Rz. 29) neutral auf die Unterhaltsberechnung aus, da die geltend ge- machten trennungsbedingten Mehrkosten geringer sind als der bisher (vor 2023) ausgewiesene Gewinn. Erst wenn sich die Einkommensverhältnisse des Unter- haltsschuldners nach der Trennung nachhaltig verbessern, haben die Kinder – bei ansonsten unveränderten Verhältnissen – grundsätzlich Anspruch auf Teilhabe an dessen (verbesserter) Leistungsfähigkeit (vgl. BGE 151 III 261 E. 2.4.3. m.w.H.). Auf die Edition der Buchhaltung 2023 kann somit verzichtet werden. Der entspre- chende Antrag ist abzuweisen. 4.2.4. Im für die Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens definierten Zeit- raum (2019 bis 2022) hat der Gesuchsgegner weitere Einkünfte in seinen Steuer- erklärungen 2019, 2020 und 2021 als "Einkommen aus unentgeltlicher Beförderung an den Arbeitsplatz" von jeweils exakt Fr. 28'561.– deklariert (vgl. Urk. 17/1-2 und Urk. 26/2). Damit hat er im Durchschnitt in den vier Jahren des Betrachtungszeit- raums monatlich Fr. 1'785.– (= Fr. 28'561.– * 3 / 4 / 12) als weiteres Einkommen von seiner Gesellschaft bezogen. Wird aufgrund der schwankenden Einkünfte ein durchschnittliches Einkommen ermittelt, so müssen alle Einkünfte berücksichtigt werden. Es ist wenig lebensnahe, dass die Auslagen für die Fahrten in die Praxen in H._____ und I._____ in jedem Jahr genau gleich viel betragen haben. Es ist viel eher davon auszugehen, dass es sich dabei um eine pauschalierte Entschädigung in Form von Fahrtspesen handelte. Zwar gehören Spesen nicht zum anrechenba- ren Einkommen, wenn damit reale Auslagen ersetzt werden, die Erwerbstätigen

- 30 - entstehen. Doch liegt die Behauptungs- und Beweislast, dass es sich um keinen Lohnbestandteil handelt, beim Spesenbezüger (vgl. Maier, a.a.O., N 709; OGer ZH LY180053 vom 26. Februar 2019 E. 4.2.5.). Dem Gesuchsgegner hätte es spätestens in seiner Berufung freigestanden, substantiiert darzulegen, dass er auch Ausgaben in dieser Höhe hatte und diese weiteren Einkünfte somit keinen Lohnbestandteil darstellen. Dies hat er jedoch unterlassen. Die Rüge des Gesuchs- gegners erweist sich damit als unbegründet, weshalb es bei den vorinstanzlich be- rücksichtigten weiteren Einkünften von monatlich Fr. 1'785.– bleibt. 4.2.5. In den Jahren 2019 bis 2021 bezog die Gesuchstellerin jeweils ein Gehalt von der G._____ AG: 2019 Fr. 32'868.– (Urk. 26/2) 2020 Fr. 27'888.– (Urk. 17/1) 2021 Fr. 16'106.– (Urk. 17/2) 4.2.6. Der Gesuchsgegner liess anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung aus- führen, dass er versucht habe, die Gesuchstellerin in seiner Klinik zu integrieren und auszubilden, er diesen Versuch jedoch wieder abgebrochen habe (Urk. 68 Rz. 14 mit Verweis auf Urk. 59 Rz. 3.2). Die Parteien wurden dazu jedoch nie be- fragt und in der Berufungsantwort führte der Gesuchsgegner aus, dass diese Ent- schädigungen für effektive Leistungen erbracht worden seien. In den Akten findet sich keine Stütze dafür, dass die Gesuchstellerin keinerlei Leistungen für die Ge- sellschaft erbracht hat. Vielmehr sprechen das stetig abnehmende Gehalt und schliesslich die Einstellung der Gehaltszahlungen – wie vom Gesuchsgegner vor- getragen – dafür, dass ein Integrationsversuch stattgefunden hat, der aufgegeben wurde. Damit ist glaubhaft gemacht, dass die Gesuchstellerin dieses Einkommen als entgeltliche Entschädigung für Leistungen zugunsten der G._____ AG erhalten hat. Das damalige Einkommen der Gesuchstellerin ist damit nicht dem Einkommen des Gesuchsgegners anzurechnen. 4.2.7. Zusammenfassend überzeugt die Einkommensermittlung der Vorinstanz. Der Gesuchsgegner hat in dem definierten Beobachtungszeitraum ein durch-

- 31 - schnittliches monatliches Nettoeinkommen (inklusive Gewinnanteil, Spesen und Mietzinseinnahmen) von Fr. 23'771.– erzielt: Fr. 4'100.– unbestrittene Vermögenserträge (Urk. 78/68 Rz. 6.4) Fr. 11'417.– durchschnittlich ausbezahltes Gehalt Fr. 6'469.– Gewinn G._____ AG Fr. 1'785.– Fahrtspesen Fr. 23'771.– Total

5. Sparquote, Überschuss und Unterhaltsfestlegung 5.1. Vorbringen 5.1.1. Die Vorinstanz erwog, dass der Gewinn der Gesellschaft des Gesuchsgeg- ners nicht für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten verwendet worden sei. Beim Gewinn der G._____ AG handle es sich somit um eine Sparquote auf Seiten des Gesuchsgegners (Urk. 69 E. II.F.7.1.6). Aus der Bilanz der G._____ AG sei zudem ersichtlich, dass der Gesuchsgegner ab 2019 bis 2022 über das Kontokor- rentkonto Schulden in der Höhe von insgesamt Fr. 151'092.– angehäuft habe. Aus diesem Konto seien nebst einigen Privatbezügen unbekannter Natur, Fremdbetreu- ungskosten beglichen, Unterhaltszahlungen an die Tochter aus erster Ehe geleis- tet, J._____ Prämien bezahlt sowie Einzahlungen in die 3. Säule des Gesuchsgeg- ners getätigt worden. Andererseits habe der Gesuchsgegner auch mehrmals Pri- vateinlagen in das Kontokorrentkonto getätigt (z.B. Fr. 87'000.– am 28. Februar 2022 [vgl. Urk. 53/3 S. 18]). Bei den Einzahlungen in die Lebensversicherungen sowie in die Säule 3a handle es sich um Ausgaben, welche als Sparquote zu be- rücksichtigen seien. Ebenso verhalte es sich mit den Unterhaltszahlungen an K._____, welche regelmässig bezahlt und somit nicht zur Erhaltung des Lebens- standards der Parteien benutzt worden seien. Angesichts der Höhe der Einzahlun- gen in die Lebensversicherungen und den Unterhaltszahlungen sowie den getätig- ten Privateinlagen, ergäben sich aus den Zahlen des Kontokorrentkontos keine In- dizien, dass Ausgaben für die Lebenshaltung der Parteien damit bestritten worden seien. Die grössten Ausgaben seien offensichtlich für Unterhaltszahlungen und Ein- lagen in die Lebensversicherungen getätigt worden. Unter Berücksichtigung der

- 32 - Privateinlagen, welche der Gesuchsgegner dem Kontokorrentkonto zurückbezahlt habe, könne angenommen werden, dass ungefähr die Privatbezüge und Ausgaben für die Kinderbetreuung damit abgegolten seien. Somit scheine glaubhaft, dass der Gewinn der Gesellschaft nicht zum Lebensstandard der Parteien beigetragen habe und dem Gesuchsgegner sei eine Sparquote in der Höhe von Fr. 6'469.– anzurech- nen (Urk. 69 E. II.F.7.1.6). 5.1.2. Die Gesuchstellerin rügt, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, den letz- ten gemeinsamen Lebensstandard der Parteien zu bestimmen bzw. die trennungs- bedingten Mehrkosten zu berechnen (Urk. 68 Rz. 21). Sie habe der Vorinstanz den Lebensstandard der Parteien dargelegt und diesem die Kontokorrentbezüge des Gesuchsgegners aufgerechnet, jedoch die über das Kontokorrentkonto bezahlten und vom Gesuchsgegner geltend gemachten Sparquoten-Positionen, bestehend aus der Unterstützung der Kinder aus erster Ehe, der Beiträge in die Säule 3a sowie der Unterstützung der Familie in Kamerun, in Abzug gebracht. Der Gesuchsgegner habe dagegen Bezüge des Kontokorrentkontos bei der Berechnung seines Ein- kommens nicht aufgerechnet, die als Sparquote über das Kontokorrentkonto be- zahlten Beträge jedoch von seinem Erwerbseinkommen in Abzug gebracht und da- mit in irreführender Weise versucht, sein Einkommen doppelt tief zu halten (Urk. 68 Rz. 23). Würden die Kontokorrentbezüge nicht zum Einkommen hinzugerechnet, so dürften die über das Kontokorrentkonto getätigten Auslagen (insbesondere Bei- träge an die Säule 3a von Fr. 590.–, Unterhalt K._____ von Fr. 2'220.– und Fr. 1'000.– Kinderbetreuung) nicht als Auslagen berücksichtigt werden (Urk. 68 Rz. 28). Richtig sei, dass der Gewinn der Gesellschaft nicht für die Lebenshaltungskos- ten der Familie verwendet worden sei. Die Vorinstanz verkenne jedoch, dass die Parteien ihr gesamtes Einkommen für den Lebensunterhalt verwendet hätten. Es sei nämlich mit Ausnahme der über das Kontokorrentkonto bezahlten Sparquoten- Positionen keine Sparquote geltend bzw. glaubhaft gemacht worden. Entsprechend seien von der Sparquote die trennungsbedingten Mehrkosten in Abzug zu bringen. Diese würden in der ersten Phase Fr. 3'530.– und in der zweiten Phase Fr. 3'037.– betragen (Urk. 68 Rz. 29).

- 33 - 5.1.3. Der Gesuchsgegner macht in seiner Berufungsantwort geltend, dass der zu- letzt gelebte Lebensstandard lediglich eine Obergrenze bilde. Dies deshalb, weil auch die Gesuchstellerin nicht geltend mache, dass die scheidungsbedingten Mehrkosten es verunmöglichten, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Die Berechnung der Gesuchstellerin führe dazu, dass der Überschussanteil der Gesuchstellerin gemäss ihrer Darstellung auf Fr. 3'017.– plafoniert werde. Insofern erhelle nicht, inwiefern die Gesuchstellerin dadurch, dass das Gericht den eheli- chen Lebensstandard nicht bestimmt habe, überhaupt einen Nachteil erlitten habe (Urk. 84 Rz. 16). Die Ausführungen der Gesuchstellerin zur Berücksichtigung des Kontokorrentkontos würden bestritten. Die Bezüge vom Kontokorrent könnten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in die Lebenshaltungskosten eingeflossen wären. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Parteien hätten bescheiden gelebt und sich weder teure Reisen noch kostspielige Hobbys oder luxuriöse Kleider ange- schafft. Sein Lohn habe ausgereicht, um die Lebenshaltungskosten der Familie zu decken (Urk. 84 Rz. 17). Die Vorinstanz komme bei einer Gesamtbetrachtung zum richtigen Schluss, dass die Summe der Bezüge vom Kontokorrentkonto, welche mutmasslich für die Lebenshaltungskosten der Familie verwendet worden seien – namentlich die Privatbezüge sowie die Ausgaben für die Kinderbetreuung – durch die Privateinlagen, welche er dem Kontokorrent einbezahlt habe, gedeckt seien. Diese Schlussfolgerung sei zutreffend und nicht zu beanstanden. Die Parteien hät- ten nachweislich keinen übertriebenen Lebensstandard gepflegt und entsprechend habe sein Einkommen ausgereicht, um die Lebenshaltungskosten zu decken, so- dass hierfür nicht auf das Kontokorrentkonto zurückgegriffen habe werden müssen (Urk. 84 Rz. 18). Betreffend die Sparquote sei sodann festzuhalten, dass die Par- teien Schulden/Hypotheken amortisiert hätten. So habe er im Jahr 2022 Schulden in Höhe von Fr. 136'091.– (Differenz der Schulden gemäss Steuererklärung 2021 und 2022) zurückbezahlt (Urk. 84 Rz. 19). Die Rückzahlung des Kontokorrents sei zudem mit der Verrechnung von Lohnbezügen und nicht mit Einlagen aus dem Er- lös der Lebensversicherung erfolgt (Urk. 84 Rz. 20). Weiter sei die Gesuchstellerin mit den erstmals im Berufungsverfahren bezifferten trennungsbedingten Mehrkos- ten nicht mehr zu hören. Zu beachten sei, dass die trennungsbedingten Mehrkosten vorliegend ohnehin nicht von Relevanz seien. Sei eine Sparquote festgestellt und

- 34 - werde diese nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten aufgebracht, blieben die entsprechenden Mittel bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt. Mit anderen Worten seien die trennungsbedingten Mehrkosten nur dann von der Sparquote ab- zuziehen, wenn der frühere Lebensstandard nicht aufrechterhalten werden könne, weil die finanziellen Mittel zu gering seien, um auch die trennungsbedingten Mehr- kosten zu finanzieren. Dies sei vorliegend weder der Fall, noch sei dies von der Gesuchstellerin behauptet worden. Zu diesem Schluss sei richtigerweise auch die Vorinstanz gekommen (Urk. 84 Rz. 22). 5.2. Beurteilung Sparquote 5.2.1. Die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Sparquoten-Positionen, welche unbestrittenermassen allesamt über das Kontokorrentkonto der G._____ AG be- zahlt wurden, können nur dann als Sparquote berücksichtigt werden, wenn entwe- der die Kontokorrentbezüge dem Einkommen hinzugerechnet werden – was sich jedoch neutral auf die Sparquote auswirkt – oder wenn nachweislich die über das Kontokorrentkonto aufgenommenen Schulden durch Einkommen wieder getilgt wurden. Der Gesuchsgegner selbst hat anerkannt, dass die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Summe der Bezüge aus dem Kontokorrentkonto, welche für die Lebenshaltungskosten der Familie verwendet worden seien, durch die Privateinlagen, welche er dem Kontokorrentkonto einbezahlt habe, gedeckt seien (Urk. 84 Rz. 18). Offen bleibt jedoch die Frage, wie und mit welchem Geld, die Kontokorrentschulden getilgt wurden. Der Gesuchsgegner behauptet, dass dies durch Verrechnung von Lohnbezügen erfolgt sei (vgl. Urk. 84 Rz. 20). Dabei han- delt es sich jedoch um eine unsubstantiierte Behauptung. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts in der eingereichten Buchhaltung und den übrigen Akten nach Anhalts- punkten zu suchen, ob sich diese Verrechnung plausibilisieren und damit glaubhaft machen lässt. Vielmehr wäre es Aufgabe des Gesuchsgegners gewesen, dem Ge- richt substantiiert darzulegen, mit welchen Geldmitteln er die Tilgung vorgenommen hat. Damit bleibt es bei der Schlussfolgerung der Vorinstanz, die wie gesagt vom Gesuchsgegner auch anerkannt wurde (vgl. Urk. 84 Rz. 18), wonach die Privatein- lagen die Bezüge für das alltägliche Leben gedeckt haben, nicht jedoch darüber hinausgehende Sparquoten-Positionen (vgl. 69 E. II.F.7.1.6.).

- 35 - 5.2.2. Auch im Berufungsverfahren vermochte der Gesuchsgegner keine grössere Sparquote glaubhaft zu machen. Zwar erwähnt der Gesuchsgegner, dass im Jahr 2022 Schulden/Hypotheken in der Höhe von Fr. 136'091.– getilgt worden seien (Urk. 84 Rz. 19). Um was für Schulden es sich dabei genau gehandelt und mit wel- chen Geldmitteln er diese getilgt hat, wurde nicht dargelegt und damit auch nicht glaubhaft gemacht, dass es sich dabei um eine zu berücksichtigende Sparquote handelt. 5.2.3. Es bleibt bei der vorinstanzlichen Feststellung, wonach es glaubhaft ist, dass die Parteien ihr Einkommen vollständig für den Lebensunterhalt verwendet haben und daher die anzurechnende Sparquote Fr. 6'469.– (Gewinn der Aktiengesell- schaft) betragen hat. 5.2.4. Bereits die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass die Sparquote nur inso- weit bei der Verteilung des Überschusses zu berücksichtigen sei, als diese nicht durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht worden sei (vgl. Urk. 69 E. II.F.7.1.5.). Da die trennungsbedingten Mehrkosten aufgrund der anerkannten Bedarfspositionen ausgewiesen sind, sind diese grundsätzlich von der Sparquote in Abzug zu bringen, bevor die verbleibende Sparquote vom Einkommen des Ge- suchsgegners abzuziehen ist. Die Gesuchstellerin beziffert die trennungsbedingten Mehrkosten sodann korrekt, und zwar in der ersten Phase mit Fr. 3'530.– (Fr. 850.– [Differenz Grundbetrag] + Fr. 2'500.– [Mietkosten] + Fr. 150.– [Kommunikation inkl. Serafe] + Fr. 30.– [Hausrat- und Haftpflichtversicherung]) sowie in der zweiten Phase mit Fr. 3'037.– (= Fr. 3'530.– [trennungsbedingte Mehrkosten erste Phase] ./. Fr. 1'650.– [Einkommen Gesuchstellerin in zweiter Phase] + Fr. 800.– [Fremd- betreuungskosten] + Fr. 247.– [Mobilitätskosten] + Fr. 110.– [auswärtige Verpfle- gung]; vgl. auch Urk. 68 Rz. 29). Entgegen der Behauptung des Gesuchsgegners, bezifferte die Gesuchstellerin die trennungsbedingten Mehrkosten auch bereits im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. dazu Urk. 41 S. 5). Zudem können neue Tatsachen und Beweismittel in Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, im Berufungsverfahren bis zur Urteilsberatung unbeschränkt vorge- bracht werden (Art. 317 Abs. 1bis ZPO; vgl. oben E. II.1.2), weshalb die bezifferten trennungsbedingten Mehrkosten auch aus diesem Grund zu berücksichtigen sind.

- 36 - 5.2.5. Aufgrund des Einwandes des Gesuchsgegners, dass die Sparquote nicht durch die trennungsbedingten Mehrkosten zu bereinigen sei, da trennungsbedingte Mehrkosten nur dann von der Sparquote abzuziehen seien, wenn der frühere Le- bensstandard nicht aufrecht gehalten werden könne (Urk. 84 Rz. 22), ist der frühere Lebensstandard zu ermitteln. Zur Bestimmung des Lebensstandards während des Zusammenlebens kann der anerkannte Bedarf der Parteien sowie das ermittelte Einkommen herangezo- gen werden, wobei während des Zusammenlebens mangels trennungsbedingter Mehrkosten die volle Sparquote in der Höhe von Fr. 6'469.– vom Einkommen in Abzug zu bringen ist. Mangels Nachweis einer weiteren Sparquote ist zu folgern, dass die Parteien das komplette Familieneinkommen ausgegeben haben. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass im Betrachtungszeitraum von 2019 bis 2022 das durchschnittliche Einkommen der Gesuchstellerin in der Höhe von monatlich Fr. 1'600.– (vgl. oben E. III.B.4.2.5.) dem Familieneinkommen hinzuzurechnen ist. Damit belief sich das Familieneinkommen in den Jahren 2019 bis 2022 auf durch- schnittlich Fr. 19'302.– (=Fr. 23'771.– [Einkommen Gesuchsgegner] + Fr. 1'600.– [durchschnittliches Einkommen Gesuchstellerin] + Fr. 400.– [Kinderzulagen] ./. Fr. 6'469.– [Sparquote]). Die Bedarfszahlen sind der von den Parteien anerkannten Bedarfsberechnung zu übernehmen (vgl. Urk. 69 E. II.F.6.1.). Die Steuern können dazu beispielhaft mit dem Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung [abrufbar unter: https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/home] gestützt auf die in der Steuererklärung 2022 deklarierten Einkommens- und Vermögenssituation (Urk. 42/1) mit insgesamt Fr. 30'174.– im Jahr, resp. Fr. 2'515.– pro Monat beziffert werden. In der Steuererklärungen der Jahre 2020 bis 2022 wurden Fremdbetreu- ungskosten der Kinder im Umfang von insgesamt Fr. 32'824.– (= Fr. 6'209.– + Fr. 13'598.– + Fr. 13'017.–) deklariert (vgl. Urk. 26/4; Urk. 26/5; Urk. 42/1). Die Fremdbetreuungskosten wurden zwar über das Kontokorrentkonto bezahlt, jedoch über Privateinlagen wieder zurückbezahlt. Woher diese Privateinlagen stammen, ist umstritten (vgl. oben E. III.B.5.1.2. f). Letztlich kann die Frage jedoch offenblei- ben. Wie nachfolgend aufgezeigt, müssen selbst bei Berücksichtigung der Fremd- betreuungskosten die trennungsbedingten Mehrkosten von der Sparquote abgezo-

- 37 - gen werden. Im Durchschnitt sind daher pro Kind Fr. 456.– (= Fr. 32'824.– / 3 Jahre / 12 Monate / 2 Kinder) im familienrechtlichen Bedarf zu berücksichtigen: GSin GGer E._____ F._____ Grundbetrag: Fr. 850.00 Fr. 850.00 Fr. 400.00 Fr. 400.00 Wohnkosten: Fr. 530.00 Fr. 530.00 Fr. 265.00 Fr. 265.00 Krankenkasse (KVG/VVG): Fr. 387.00 Fr. 407.00 Fr. 130.00 Fr. 132.00 regelmässige, ungedeckte Fr. 85.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Gesundheitskosten: Fahrten zum Arbeitsplatz/ Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Mobilität: Auswärtige Verpflegung Fr. 0.00 Fr. 220.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fremdbetreuungskosten Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 456.00 Fr. 456.00 Kommunikationskosten Fr. 150.00 Fr. 150.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Pauschale für Hausrat-/ Fr. 15.00 Fr. 15.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Haftpflichtversicherung Steuern: Fr. 0.00 Fr. 2'515.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Total Bedarf: Fr. 2'017.00 Fr. 4'687.00 Fr. 1'251.00 Fr. 1'253.00 5.2.6. Der totale familienrechtliche Bedarf betrug im berücksichtigten Zeitraum so- mit insgesamt Fr. 9'208.– (= Fr. 2'017.– + Fr. 4'687.– + Fr. 1'251.– + Fr. 1'253.–). 5.2.7. Demnach hatten die Parteien im massgeblichen Zeitraum monatlich Fr. 10'094.– (= Fr. 19'302.– [Gesamteinkommen] ./. Fr. 9'208.– [Bedarf]) zur freien Verfügung. Aufgrund des damit glaubhaft gemachten sehr hohen Lebensstan- dards, rechtfertigt es sich, die Sparquote um die nun vorhandenen und ermittelten trennungsbedingten Mehrkosten zu reduzieren. Die Sparquote betrug damit in der ersten Phase Fr. 2'939.– (= Fr. 6'469.– ./. Fr. 3'530.– [trennungsbedingte Mehrkos- ten]) und in der zweiten Phase Fr. 3'432.– (= Fr. 6'469.– ./. Fr. 3'037.– [trennungs- bedingte Mehrkosten]). 5.3. Beurteilung Überschussverteilung 5.3.1. Aufgrund dessen, dass sich die Parteien über den anzurechnenden Bedarf der Familienmitglieder sowie des hypothetischen Einkommens der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 1'650.– ab 1. Juni 2025 einig sind, ist der Barunterhalt sowie der Betreuungsunterhalt unstrittig und lässt sich wie folgt zusammenfassen (vgl. dazu auch Urk. 69 E. II.F.6.1 und E. II.F.7.2.1):

- 38 - Phase 1 (1. März 2025 bis 31. Mai 2025)  E._____ Fr. 813.– (Barunterhalt ohne Überschussanteil)  F._____: Fr. 815.– (Barunterhalt ohne Überschussanteil)  Betreuungsunterhalt Fr. 3'497.– Phase 2 (1. Juni 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens)  E._____ Fr. 1'213.– (Barunterhalt ohne Überschussanteil)  F._____: Fr. 1'215.– (Barunterhalt ohne Überschussanteil)  Betreuungsunterhalt Fr. 2'119.– (= Fr. 3'769.– ./. Fr. 1'650.– [Einkommen]) 5.3.2. Strittig sind daher einzig noch die Überschussanteile der Kinder sowie der Ehegattenunterhalt. Die Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen ist wie folgt vorzunehmen: Überschussverteilung in der Phase 1 GSin E._____ F._____ GGer Einkommen Fr. 215.– Fr. 215.– Fr. 23'772.– Sparquote Fr. 2'939.– familienrechtlicher Bedarf Fr. 3'497.– Fr. 1'028.– Fr. 1'030.– Fr. 6'007.– Leistungsfähigkeit - Fr. 3'497.– - Fr. 813.– - Fr. 815.– Fr. 14'826.– Nach Bezahlung des fa- Fr. 9'701.– milienrechtlichen Bedarfs Überschussverteilung % 33.3 % 16.7 % 16.7 % 33.3 % Überschussverteilung Fr. Fr. 3'230.– Fr. 1'620.– Fr. 1'620.– Fr. 3'230.– Überschussverteilung in der Phase 2 GSin E._____ F._____ GGer Einkommen Fr. 1'650.– Fr. 215.– Fr. 215.– Fr. 23'772.– Sparquote Fr. 3'432.– familienrechtlicher Bedarf Fr. 3'769.– Fr. 1'428.– Fr. 1'430.– Fr. 6'007.– Leistungsfähigkeit - Fr. 2'119.– - Fr. 1'213.– - Fr. 1'215.– Fr. 14'333.– Nach Bezahlung des fa- Fr. 9'786.– milienrechtlichen Bedarfs Überschussverteilung % 33.3 % 16.7 % 16.7 % 33.3 % Überschussverteilung Fr. Fr. 3'258.– Fr. 1'634.– Fr. 1'634.– Fr. 3'258.– 5.3.3. Den Kindern steht somit je ein Überschussanteil von Fr. 1'620.– in der ersten Phase und Fr. 1'634.– in der zweiten Phase zu.

- 39 - 5.3.4. Der Ehegattenunterhalt der Gesuchstellerin bestünde grundsätzlich aus ih- rem Überschussanteil von Fr. 3'230.– in der ersten Phase bzw. Fr. 3'258.– in der zweiten Phase. Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten unterliegt jedoch dem Dis- positionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO), zumal das Gesetz keine Vorschrift enthält, wonach das Gericht diesbezüglich nicht an die Parteianträge gebunden ist (Art. 58 Abs. 2 ZPO). Das Eheschutzgericht ist daher nicht befugt, einem Ehegatten von Amtes wegen mehr Unterhalt zuzusprechen, als er verlangt hat. Daran ändert der im Eheschutzverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO) nichts. Denn er beschlägt die Feststellung des Sachverhaltes und nicht die Bindung an die Parteianträge. Der Gesuchstellerin ist daher einen Ehegattenunterhalt in der Höhe von Fr. 3'017.– entsprechend ihrem Antrag (Urk. 68 Berufungs-Antrag Ziffer 2) zu- zusprechen. 5.4. Fazit 5.4.1. Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten für seine Kinder wie folgt Unterhalt (zzgl. Familienzulagen) zu bezahlen: E._____:  Fr. 2'433.– rückwirkend ab 1. März 2025 bis 31. Mai 2025 (davon Fr. 1'620.– Überschussanteil und Fr. 0.– Betreuungs- unterhalt);  Fr. 2'847.– rückwirkend ab 1. Juni 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (davon Fr. 1'634.– Überschussanteil und Fr. 0.– Betreuungsanteil) F._____:  Fr. 5'932.– rückwirkend ab 1. März 2025 bis 31. Mai 2025 (davon Fr. 1'620.– Überschussanteil und Fr. 3'497.– Betreu- ungsunterhalt);  Fr. 4'968.– rückwirkend ab 1. Juni 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (davon Fr. 1'634.– Überschussanteil und Fr. 2'119.– Betreuungsunterhalt)

- 40 - 5.4.2. Der Gesuchsgegner ist zudem zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sich persönlich rückwirkend ab 1. März 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens Fr. 3'017.– Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen. 5.4.3. Die Dispositiv-Ziffern 7 und 9 des vorinstanzlichen Urteils sind aufzuheben und entsprechend anzupassen. 5.4.4. Da die Einkommensermittlung der Vorinstanz korrekt war, die Bedarfszahlen der Parteien im Rahmen der Berufung nicht gerügt wurden und die höheren Unter- haltsbeiträge im Ergebnis einzig aufgrund der Reduktion der Sparquote um die tren- nungsbedingten Mehrkosten anzupassen sind, sind die in Dispositiv-Ziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils festgehaltenen Bedarfszahlen – entgegen dem Antrag der Gesuchstellerin – beizubehalten. IV.Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Prozesskosten beider Verfahren – des erstinstanzlichen und des Berufungs- verfahrens – sind dabei grundsätzlich der in der Berufung unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat gemäss Entscheid der Berufungsinstanz keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten beider Verfahren nach dem Ausgang des Ver- fahrens beziehungsweise nach dem Erkenntnis der Berufungsinstanz verteilt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO; ZK ZPO-Hilber/Reetz, Art. 318 N 59 m.w.H.). 1.2. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 6'000.– und die Dolmet- scherkosten auf Fr. 615.– fest. Sie auferlegte die Gerichtskosten zu 4/5 dem Ge- suchsgegner und zu 1/5 der Gesuchstellerin. Darüber hinaus wurde der Gesuchs- gegner verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigungen in der Höhe von Fr. 2'593.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 69 E. III.A.1 ff. und S. 50).

- 41 - 1.3. Der Gesuchsgegner verlangt in seiner Berufung, die Kosten des erstinstanz- lichen Verfahrens seien ausgangsgemäss neu zu verteilen (Urk. 78/68 S. 3 Beru- fungsantrag Ziff. 5). Die Gesuchstellerin stellt hinsichtlich der erstinstanzlichen Kos- ten keinen eigenständigen Antrag (vgl. Urk. 68 S. 3). Die Höhe der Entscheidge- bühr und der Dolmetscherkosten wurde von keiner Partei angefochten. 1.4. Auch unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren erfolgten Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids erweist sich die vorinstanzlich angeordnete Kos- tentragungspflicht als angemessen. Zu berücksichtigen gilt es nämlich, dass die Vorinstanz auch weitere Anträge der Parteien behandelte. So beispielsweise die grundsätzlich übereinstimmenden Anträge betreffend das Besuchsrecht sowie den von der Vorinstanz abgewiesenen Antrag der Gesuchstellerin, ihr sei das Fahr- zeug, Mercedes Marco Polo, für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Be- nützung zuzuweisen. Diese Erkenntnisse wurden von den Parteien nicht angefoch- ten. 1.5. Hinsichtlich der Entschädigungsfolgen stellten die Parteien keine begründe- ten Anträge und eine Korrektur drängt sich analog der Kostentragungspflicht nicht auf. 1.6. Im Ergebnis ist das vorinstanzliche Gerichtskosten- und Entschädigungs- dispositiv zu bestätigen (Urk. 69 S. 50 Dispositiv-Ziffern 12 und 13).

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens Die Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren sind auf Fr. 5'500.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG). Sie sind ausgangsge- mäss dem vollumfänglich unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 ZPO) und mit seinem Kostenvorschuss zu verrechnen. Zudem ist der Gesuchsgen- ger zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Rechtsmittelverfahren eine Partei- entschädigung zu bezahlen. In Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5, § 6 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV erscheint eine Parteientschädigung in Höhe von pauschal Fr. 6'000.– inkl. MwSt. angemessen.

- 42 -

3. Prozesskostenbeitrag 3.1. Die Gesuchstellerin verlangt aufgrund ihrer fehlenden Leistungsfähigkeit vom Gesuchsgegner einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 10'000.– zzgl. Mehrwertsteuer (Urk. 68 Rz. 42). 3.2. Aus der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB und der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB folgt, dass der eine Ehegatte gehalten ist, dem anderen in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung von Prozesskostenvor- schüssen bzw. -beiträgen beizustehen (BGE 142 III 36 E. 2.3 m.w.H.). Für die An- spruchsprüfung sind die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge- mäss Art. 117 f. ZPO entwickelten Grundsätze analog anzuwenden (OGer ZH LE170033 vom 30. Oktober 2017 E. IV.B.2.1 m.w.H.). Erforderlich ist demzufolge unter anderem, dass die gesuchstellende Partei mittellos ist. 3.3. Für das Berufungsverfahren wird der Gesuchstellerin eine Parteientschädi- gung in Höhe von Fr. 6'000.– zugesprochen. Damit fehlen ihr nach eigener Schät- zung Fr. 4'000.–, um die mutmasslichen Anwaltskosten zu bezahlen. Unter Berück- sichtigung dessen, dass das Existenzminimum der Gesuchstellerin durch den zu- gesprochenen Betreuungsunterhalt bereits gedeckt ist und sie darüber hinaus per- sönliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 3'017.– pro Monat erhält, kann sie die restlichen Anwaltskosten ohne weiteres innerhalb eines Jahres tilgen. Dies gilt selbst dann, wenn sie das ihr angerechnete hypothetische Einkommen in der Höhe von Fr. 1'650.– nicht erreichen sollte. Die Gesuchstellerin ist daher nicht mittellos, weshalb das Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags für das Beru- fungsverfahren abzuweisen ist. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 20. Ja- nuar 2025 und die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 4, 8 sowie 11 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Pfäffikon vom 20. Januar 2025 in Rechts- kraft erwachsen sind.

- 43 -

2. Der Antrag der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei zur Edition der Buchhaltung 2023 (Bilanz, Erfolgsrechnung, Kontoblätter) der G._____ AG zu verpflichten, wird abgewiesen.

3. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenbei- trags für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 7 und 9 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Pfäffikon vom 20. Januar 2025 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin während der Dauer des Getrenntlebens für die Kinder monatliche Kinderunterhalts- beiträge (zzgl. Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen: E._____:  Fr. 2'433.– rückwirkend ab 1. März 2025 bis 31. Mai 2025;  Fr. 2'847.– rückwirkend ab 1. Juni 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens F._____:  Fr. 5'932.– rückwirkend ab 1. März 2025 bis 31. Mai 2025 (davon Fr. 3'497.– als Betreuungsunterhalt);  Fr. 4'968.– rückwirkend ab 1. Juni 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (davon Fr. 2'119.– als Be- treuungsunterhalt) Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

- 44 -

9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen:  Fr. 3'017.– rückwirkend ab 1. März 2025 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats."

2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

3. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Zif- fern 12 und 13) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung.

6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 6'000.– zu bezahlen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich, die Obergerichtskasse sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 45 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw D. Valsangiacomo versandt am: ms