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LE240049

Eheschutz

Zürich OG · 2025-10-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (39 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind verheiratet und haben zwei Kinder: D._____ und E._____, beide geboren am tt.mm.2023. Seit dem 22. Januar 2024 befinden sie sich in einem Eheschutzverfahren. Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 4 f.). Am 17. Dezember 2024 fällte die Vorinstanz den oben wiedergegebenen Entscheid (Urk. 61 S. 16 f.).

E. 1.1 Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Prozesskosten beider Verfahren – des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens – sind dabei grundsätzlich der gemäss Entscheid der Beru- fungsinstanz unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat gemäss Entscheid der Beru- fungsinstanz keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten beider Verfahren nach dem Ausgang des Verfahrens beziehungsweise nach dem Er- kenntnis der Berufungsinstanz verteilt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 59 m.w.H.).

E. 1.2 Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.– fest und die Dolmet- scherkosten beliefen sich auf Fr. 1'477.50 (Urk. 61 S. 17). Sie erwog, die Gesuch- stellerin sei ausgangsgemäss als obsiegende Partei zu betrachten, womit die Ver- fahrenskosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen seien und er zu verpflichten sei, der Gesuchsteller eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 4'000.– zu be- zahlen (Urk. 61 S. 15, S. 17).

E. 1.3 Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe der Gerichtskosten wurde nicht be- anstandet. Sie erscheint angemessen und ist zu bestätigen. Hinsichtlich der Liqui- dation der Prozesskosten ist unter Hinweis auf die nachstehenden Ausführungen

- 40 - (unten Erw. III.2.3) die hälftige Tragung der Prozesskosten anzuordnen und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens

E. 1.4 Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 sowie 7 und 8 des vorinstanzlichen Urteils wurden nicht angefochten. Diese Dispositiv-Ziffern sind in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO), was vorzumerken ist.

- 11 -

2. Zuständigkeit und anwendbares Recht

E. 2 Mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 erhob die Gesuchstellerin und Beru- fungsklägerin ("Gesuchstellerin") Berufung (Urk. 60; Urk. 63; Urk. 64/2). Nachdem der mit Verfügung vom 14. Januar 2025 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– rechtzeitig geleistet worden war (Urk. 66 f.) und die seitens des Gerichts vorgeschlagenen Vergleichsgespräche nicht zustande kamen (Urk. 68-71) wurde mit Verfügung vom 15. April 2025 Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 72). Die Berufungsantwort ging mit Eingabe vom 5. Mai 2025 rechtzeitig ein (Urk. 73; Urk. 74; Urk. 75/47-55). Innert mit Verfügung vom 7. Mai 2025 angesetz- ter und erstreckter Frist (Urk. 76 f.) liess sich die Gesuchstellerin erneut vernehmen (Urk. 78; Urk. 79; Urk. 80/3-8). Diese Eingabe wurde dem Gesuchsgegner mit Ver- fügung vom 4. Juni 2025 respektive 10. Juni 2025 zugestellt (Urk. 81-83). Mit Ein- gabe vom 23. Juni 2025 nahm der Gesuchsgegner erneut Stellung (Urk. 85; Urk. 86; Urk. 87/56-61). Diese Eingabe wurde der Gegenseite mit Verfügung vom

24. Juni 2025 zugestellt (Urk. 88). Innert erstreckter Frist liess sich die Gesuchstel- lerin vernehmen (Urk. 90; Urk. 91; Urk. 92/11-23; vgl. Urk. 89). Mit Verfügung vom

- 9 -

16. Juli 2025 wurde diese Eingabe wiederum der Gegenseite zugestellt und Mög- lichkeit zur Stellungnahme eingeräumt (Urk. 93). Die Stellungnahme ging innert er- streckter Frist ein (Urk. 95; vgl. Urk. 94). Nachdem mit Verfügung vom 11. August 2025 wiederum Frist zur Stellungnahme angesetzt worden war (Urk. 96), liess sich die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 26. August 2025 nach Fristablauf vernehmen (Urk. 97; vgl. die Empfangsbestätigungen zu Urk. 96). Diese Stellungnahme wurde der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 97). Weitere Eingaben er- folgten nicht.

E. 2.1 Im Rechtsmittelverfahren gelten dieselben Verteilungsgrundsätze wie vor ers- ter Instanz (Art. 106 ff. ZPO). Das Berufungsverfahren beschränkt sich auf den Un- terhalt.

E. 2.2 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 5 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf Fr. 5'500.– festzusetzen.

E. 2.3 Betreffend die Liquidation der Prozesskosten ist festzuhalten, dass beide Par- teien mit der Einreichung zahlreicher Noven einen hohen Aufwand verursachten, der zu einer faktischen Neufestsetzung des gesamten Unterhalts führte. Es er- scheint deshalb ausnahmsweise in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c und lit. f ZPO angemessen, unabhängig vom Obsiegen und Unterliegen hinsichtlich der Un- terhaltsbeiträge die Kosten je hälftig aufzuerlegen. Entsprechend sind auch keine Parteientschädigungen geschuldet. Die Gerichtskosten sind mit dem von der Ge- suchstellerin geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 aZPO; Art. 407f ZPO i.V.m. Art. 404 Abs. 1 ZPO; BSK ZPO-Willi- segger, Art. 407f N 7 und 16). Der Mehrbetrag ist von den Parteien je hälftig einzu- fordern. Es wird beschlossen:

E. 2.4 Betreffend die Anwendbarkeit ausländischen Rechts bei Unterhaltspflichten verweisen Art. 49 IPRG und Art. 83 Abs. 1 IPRG – wie von den Parteien geltend gemacht – auf das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUntÜ). Die Schweiz wendet diesen Staatsvertrag in Unterhaltssachen erga omnes (das heisst gegenüber jedem belie- bigen ausländischen Staat) an (Art. 3 HUntÜ). Art. 5 HUntÜ knüpft an die ausländi- sche Staatsangehörigkeit Rechtswirkungen an. Aufgrund der französischen bezie- hungsweise britischen Staatsangehörigkeit der Parteien bestand somit hinsichtlich des Unterhalts von Anfang an (und nicht erst seit dem Wegzug der Gesuchstellerin zusammen mit den Kindern ins Vereinigte Königreich) ein internationaler Sachver- halt. Massgebend ist nach Art. 4 Abs. 1 HUntÜ das am gewöhnlichen Aufenthalt der unterhaltsberechtigten Person geltende innerstaatliche Recht.

E. 2.5 Wechselt die unterhaltsberechtigte Person ihren Aufenthalt, so ist vom Zeit- punkt des Aufenthaltswechsels an das innerstaatliche Recht am neuen gewöhnli- chen Aufenthaltsort anzuwenden (Art. 4 Abs. 2 HUntÜ). Zu den Auswirkungen ei- nes Aufenthaltswechsels während des Verfahrens äussert sich das HUntÜ nicht. Ob ein Statutenwechsel während eines laufenden Verfahrens beachtet werden muss, ist eine Frage der lex fori und nicht des HUntÜ (BSK IPRG-Bodenschatz, Art. 49 N 12). Die Kammer (OGer ZH LE210046 vom 27. Juli 2022 E. E.3.1 S. 42) sowie ein Teil der Lehre (ZK IPRG -Widmer Lüchinger, Art. 49 N 20; Dutoit/Bonomi, Droit international privé, Commentaire de la loi fédérale du 18 décembre 1987,

E. 2.6 Hinzu kommt, dass gerade im Rahmen des Eheschutzverfahrens eine Ver- fahrensbeschleunigung angestrebt wird, damit rasch eine einstweilige Regelung im Sinne einer Friedensordnung geschaffen werden kann (vgl. OGer ZH LE190004 vom 17. Juli 2019 E. II.5.9; OGer ZH LE170050 vom 5. Dezember 2017 E. III.1). Das in Ehe- und Familiensachen allgemein massgebliche gesetzgeberische Ziel, rasch und leicht zu einem Entscheid zu kommen (vgl. ZK IPRG -Widmer Lüchinger, Art. 48 N 3, N 22), hat im Eheschutzverfahren aus diesen Gründen noch verstärk- tes Gewicht. Dies spricht für eine perpetuatio iuris, weil die Ermittlung und Anwen- dung ausländischen Rechts ein Verfahren erheblich verkomplizieren und damit auch verzögern kann.

E. 2.7 Die Gesuchstellerin und die Kinder haben erst nach Erlass des vorinstanzli- chen Entscheids einen gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich begrün- det (vorne Erw. II.2.1). Bis zum vorinstanzlichen Entscheid und somit auch im Zeit- punkt der Rechtshängigkeit des vorliegenden Eheschutzverfahrens hatten alle Par- teien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz. Wie dargelegt, ist im Rahmen der Anwendbarkeit des HUntÜ für die Beurteilung des anwendbaren Rechts auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit abzustellen; somit findet kein Sta- tutenwechsel während des laufenden Verfahrens statt. Für die Beurteilung der vor- liegenden Berufung hinsichtlich des Kindes- und Ehegattenunterhalts bleibt es da- her bei der Anwendung des schweizerischen Rechts.

E. 2.8 Die Unterhaltsberechnung ist in zwei Phasen aufzuteilen: Eine Phase vor dem Umzug (15. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024) und eine danach (ab 1. Januar 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens). Aufgrund des Alters der Kinder, die knapp eineinhalb Jahre alt sind, und des im Ausland seit fast einem Jahr hän- gigen Scheidungsverfahrens rechtfertigt sich die Bildung einer dritten Phase ab dem Kindergarteneintritt der beiden Kinder nicht.

3. Phase 1 (15. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024)

E. 3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-60). Das Verfahren ist spruchreif. II. Materielle Beurteilung

1. Prozessuale Vorbemerkungen

E. 3.1 Ausgangslage

E. 3.1.1 Die Vorinstanz erwog zum Einkommen der Gesuchstellerin, diese habe in der Vergangenheit auf selbständiger Basis für verschiedene NGOs gearbeitet. Ge-

- 14 - mäss Steuererklärung 2022 habe sie ein Einkommen von Fr. 142'630.– gehabt. Ak- tuell sei sie aufgrund der Situation mit den Kindern kaum noch erwerbstätig und wolle so wenig wie möglich arbeiten. Ein Einkommen wolle sie jedoch erzielen, aber so lange wie möglich Mutter sein und sich um die Kinder kümmern. Der Gesuchs- gegner wolle ihr auf einer Basis von 80 % ihres Nettogehalts von 2022 monatlich Fr. 9'300.– anrechnen. Tatsache sei – so die Vorinstanz – dass die Gesuchstellerin zurzeit nicht arbeite und dies in Anwendung des Schulstufenmodells auch nicht müsse. Ihre Verträge mit G._____ und der H._____ seien abgelaufen. Eine kon- krete Aussicht auf eine Verlängerung habe sie offensichtlich nicht. Ausserdem er- scheine es nachvollziehbar, dass ihre familiäre Situation mit Einsätzen in Entwick- lungsländern kaum kompatibel sei. Der Gesuchstellerin sei somit (einstweilen) kein Einkommen anzurechnen. Zum Einkommen des Gesuchsgegners hielt die Vorin- stanz fest, gemäss Lohnausweis 2022 habe er Fr. 379'597.– erzielt, wobei ihm Fr. 104'562.– Quellensteuer abgezogen worden seien. Dies ergebe ein monatli- ches Einkommen von Fr. 22'670.–. Den Bedarf bezifferte die Vorinstanz für die Ge- suchstellerin auf Fr. 4'943.–, für den Gesuchsgegner auf Fr. 6'932.– und für die bei- den Kinder zusammen auf Fr. 2'660.–. Beim Gesuchsgegner wurde eine Sparquote von Fr. 1'000.– berücksichtigt für Zahlungen in den Sparfonds der J._____. Die ge- samthaft geltend gemachte Sparquote von Fr. 11'200.– pro Monat ginge – so die Vorinstanz – zulasten des Familienunterhalts und könne in diesem Rahmen so nicht berücksichtigt werden. Zur Unterhaltsberechnung hielt die Vorinstanz fest, der Gesuchsgegner sei in der Lage, den Barunterhalt der Kinder zu decken. Er sei so- mit zu verpflichten, je Fr. 1'330.– für D._____ und E._____ zu bezahlen. Daneben habe die Gesuchstellerin Anspruch auf Betreuungsunterhalt im Umfang ihres (er- weiterten) Bedarfs von Fr. 5'000.–. Dieser Betrag werde – wenngleich unter dem Titel "ehelicher Unterhalt" – verlangt und erscheine angemessen. Eine weitere Überschussbeteiligung zur Generierung eines (zusätzlichen) ehelichen Unterhalts erscheine im Hinblick auf die Berücksichtigung eines recht erweiterten Bedarfs der Gesuchstellerin bei der Bemessung des Betreuungsunterhalts nicht als angemes- sen. Im Übrigen wäre – so die Vorinstanz weiter – bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der Überschussanteil der Kinder unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Be- darfsgründen zu limitieren. Pro memoria sei dem Gesuchsgegner mit der getroffe-

- 15 - nen finanziellen Regelung freigestellt, seine ambitionierte Sparquote zu bedienen. Weiter erwog die Vorinstanz, die Kinderunterhaltsbeträge würden von der Gesuch- stellerin nur im Rahmen des Barunterhalts rückwirkend beantragt. Aus diesem Grund sei nur dieser rückwirkend per 15. Januar 2024 zuzusprechen. Der Betreu- ungsunterhalt – gemäss Terminologie der Gesuchstellerin "persönlicher Unterhalt"

– werde nicht rückwirkend beantragt und sei demnach per 1. Januar 2025 zuzu- sprechen (Urk. 61 S. 11 ff.).

E. 3.1.2 Die Gesuchstellerin rügt im Wesentlichen, der von ihr beantragte Kinderun- terhalt umfasse den Bar- und den Betreuungsunterhalt und werde rückwirkend auf das Datum des Auszugs des Gesuchsgegners beantragt. Eine Zusprechung erst ab 1. Januar 2025 sei falsch. Auch sei der beantragte eheliche Unterhalt ab dem

22. Januar 2024 zuzusprechen. Zudem entspreche die vorinstanzliche Unterhalts- berechnung nicht ansatzweise der zweistufigen Unterhaltsberechnung (Urk. 60 Rz. 12-21).

E. 3.1.3 Der Gesuchsgegner argumentiert, der vorinstanzlich festgestellte Barunter- haltsbeitrag sei im Ergebnis angemessen und zutreffend. Ein rückwirkender Be- treuungsunterhalt sei nicht geschuldet, weil die Verträge der Gesuchstellerin mit G._____ und der H._____ erst Ende Juni 2024 ausgelaufen seien und sie bis dahin Lohn bezogen habe, mit welchem sie monatlich einen Überschuss von Fr. 2'500.– gehabt habe. Weiter sei die von der Vorinstanz veranschlagte Sparquote von Fr. 1'000.– aktenwidrig, denn die Quote sei viel höher. Zudem seien die bereits geleisteten Unterhaltszahlungen im Dispositiv festzuhalten (Urk. 73 Rz. 20-37).

E. 3.2 Einkommen des Gesuchsgegners Die Vorinstanz stellte auf den Lohnausweis 2023 ab, aus welchem sich ein Nettoeinkommen von Fr. 376'597.– ergibt (Urk. 18/4). Bei ihren Ausführungen, wo- nach es sich um den Lohnausweis 2022 handle, ist von einem Schreibfehler aus- zugehen (Urk. 61 S. 12; Urk. 60 Rz. 17; Urk. 73 Rz. 24). Es wurde folglich, wie es die Gesuchstellerin in ihrer Berufung beantragt, auf den Lohnausweis 2023 abge- stellt (Urk. 60 Rz. 17). Die Gesuchstellerin reichte im Verlauf des Berufungsverfah- rens den vom Gesuchsgegner im ausländischen Scheidungsverfahren eingereich-

- 16 - ten Lohnausweis 2024 ein (Urk. 90 Rz. 28, Urk. 92/16 Lohnausweis in Beilage zu Form E). Darauf ist abzustellen (vgl. Urk. 78 Rz. 36). Da die Steuern als Bedarfs- position zu berücksichtigen sind, ist der Quellensteuerabzug nicht bereits bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen (hinten Erw. II.3.5; Urk. 78 Rz. 36; Urk. 85 Rz. 21). Diesbezüglich ist der Vorinstanz nicht zu folgen (vgl. Urk. 61 S. 12). Folglich ist von einem monatlichen Einkommen von Fr. 32'643.– auszugehen (Fr. 396'520.– abzgl. Kinderzulagen von total Fr. 4'800.– / 12 Monate).

E. 3.3 Einkommen der Gesuchstellerin Die Vorinstanz betrachtete das Jahr 2024 nicht eingehend, weil sie davon ausging, Betreuungsunterhalt sei erst ab Anfang 2025 beantragt worden. Rechts- begehren sind nach Treu und Glauben auszulegen (BK ZPO-Hurni, Art. 58 N 18, N 38). Die Gesuchstellerin macht zu Recht geltend, dass ihr Rechtsbegehren Zif- fer 6, mit welchem sie Kinderunterhalt verlange, den Bar- und Betreuungsunterhalt umfasse (vgl. Art. 285 ZGB). Der vorinstanzlichen Argumentation, wonach der Be- treuungsunterhalt nicht rückwirkend beantragt werde (Urk. 61 S. 14), kann nicht ge- folgt werden. Daraus folgt, dass das der Gesuchstellerin anzurechnende Einkom- men für das Jahr 2024 zu ermitteln ist. Abzustellen ist dabei auf die erst- und zwei- tinstanzlich eingereichten Unterlagen, wobei hinsichtlich der erst zweitinstanzlich und nach Einreichung entsprechender Noven durch den Gesuchsgegner (Urk. 85 Rz. 2 ff.) bekannt gewordenen Entschädigungen der Gesuchstellerin keine Recht- fertigungen angebracht erscheinen. Ob die Gesuchstellerin die zusätzlichen und erstinstanzlich nicht deklarierten Aufträge aus Geldnot annahm (Urk. 90 Rz. 7-12), ist unbeachtlich, denn einer unaufgeforderten Nachreichung im Berufungsverfah- ren wäre nichts im Wege gestanden (vgl. Urk. 95 Rz. 2 ff.). Überobligatorische Ar- beitsanstrengungen führen zudem, anders als die Gesuchstellerin argumentiert (Urk. 90 Rz. 13 f.), nicht dazu, dass solches Einkommen bei der Unterhaltsberech- nung nicht anzugeben ist. Vielmehr sind solche Bemühungen bei der Überschuss- verteilung zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.1 E. 7.3; hinten Erw. II.3.8.3). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Gesuchstellerin referenzierten Literaturquelle, in welcher hinsichtlich eines schon bisher ausgeführten Nebener- werbs festgehalten wird, dass auch dieser bei der Bestimmung des massgeblichen

- 17 - Einkommens zu berücksichtigen sei, sofern er nicht ausnahmsweise als überpflich- tig erscheine (FamKomm Scheidung-Maier/Vetterli, Art. 176 N 32; Urk. 90 Rz. 13). Von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Gesuchsgegners, der diese zu- sätzlichen Einkünfte ins Berufungsverfahren einbrachte (Urk. 85 Rz. 2 ff.), kann keine Rede sein (vgl. Urk. 90 Rz. 14). Die Gesuchstellerin war im Rahmen eines "Individual Contractor Contract" vom 20. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023 für die G._____ tätig. Während zwar am 4. April 2024 kein Vertrag zwischen der Gesuch- stellerin und der G._____ bestand (Urk. 3/5; Prot. I S. 16; vgl. Urk. 95 Rz. 8), schloss sie am 1. Mai 2024 für die Zeit vom 2. Mai 2024 bis 30. September 2024 einen "Consultant Contract" mit der G._____ ab, welcher eine Entschädigung von insgesamt USD 50'000.– vorsah (Urk. 90 Rz. 6; Urk. 92/11 S. 2). Mit der H._____ Group bestand von Juni 2023 bis 30. Juni 2024 ein "short-term consultant appointment" (Urk. 3/6; Prot. I S. 16). Von Januar bis April 2024 erhielt die Gesuch- stellerin Vorauszahlungen von insgesamt Fr. 47'000.– für Leistungen, die sie – oder eine von ihr beauftragte Person – im nächsten halben Jahr, beziehungsweise bis der Vertrag auslief, erbringen musste (Prot. I S. 17; Urk. 19/1-4). In seiner im Beru- fungsverfahren erfolgten Noveneingabe belegt der Gesuchsgegner mit Bankkonto- auszügen der M._____, dass die Gesuchstellerin von Mai bis August 2024 zusätz- liche Überweisungen der H._____ Group und der G._____ im Umfang Fr. 77'187.46 erhielt (Urk. 85 Rz. 3; Urk. 87/57-59; Urk. 87/60). Diese Einnahmen sind zu berücksichtigen. Irrelevant ist, ob es sich dabei um regelmässige Arbeit handelt oder nicht (Urk. 90 Rz. 6, Rz. 34). Rechnerisch ebenfalls in der Phase 1 zu berücksichtigen sind die im April und Mai 2025 im Rahmen eines vom 20. März bis

31. April 2025 dauernden "Freelance Contract" erhaltenen Einnahmen von "K._____" über insgesamt Fr. 7'130.– (Urk. 85 Rz. 4; Urk. 87/60; Urk. 90 Rz. 42; Urk. 92/17; hinten Erw. II.4.2). Insgesamt resultieren damit Einnahmen von Fr. 131'317.46. Unter Berücksichtigung der geschäftsbedingten Auslagen von Fr. 21'056.90 (Fr. 6'278.05 [SVA, 27.03.2024], Fr. 2'346.85 [SVA, 27.03.2024], Fr. 318.– [SVA Gutschrift, 17.05.2024], Fr. 8'270.– [Research services of assistant and office administrator], Fr. 4'480.– [compulsory accident insurance]; vgl. zu ähn- lichen Auslagen im Jahr 2022 Urk. 3/15 Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende, wo- bei die "research services" im Jahr 2024 höher ausfallen, weil entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners glaubhaft ist, dass die Gesuchstellerin keine bzw. weniger

- 18 - Arbeiten selbst erledigen konnte, sowie Prot. I S. 43-45; vgl. Urk. 87/61; Urk. 85 Rz. 22), resultiert ein Einkommen im Jahr 2024 von Fr. 110'260.56 (Fr. 131'317.46

- Fr. 21'056.90), d.h. verteilt auf das ganze Jahr 2024 im Durchschnitt Fr. 9'188.– pro Monat. Es wäre an der Gesuchstellerin gelegen, zusätzliche von Mai bis August 2024 sowie im April und Mai 2025 angefallene berufsbedingte Aufwendungen dar- zulegen. Dies unterliess sie vollständig und auch aus den M._____ Kontoauszügen ergeben sich insbesondere keine Überweisungen an die SVA. Folglich sind keine weiteren berufsbedingten Auslagen zu berücksichtigen (vgl. Urk. 85 Rz. 23). Einen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung hatte die Gesuchstellerin nicht (Prot. I S. 17 f., S. 42 f.). Damit ist der Gesuchstellerin für das Jahr 2024 ein Einkommen von monatlich Fr. 9'188.– anzurechnen, und ihr kann nicht gefolgt werden, wenn sie sich für das Jahr 2024 gar kein Einkommen anrechnen lassen will (Urk. 73 Rz. 25 f.; Urk. 78 Rz. 38-40).

E. 3.4 Bedarfsposition Mobilität Die Gesuchstellerin rügt, die Leasing-Kosten von Fr. 464.– dürften im Bedarf des Gesuchsgegners nicht berücksichtigt werden. Es reiche nicht, dass diese Kos- ten ausgewiesen seien. Nur Kosten für den öffentlichen Verkehr könnten berück- sichtigt werden (Urk. 60 Rz. 18; Urk. 78 Rz. 33). Der Gesuchsgegner entgegnet, dass die Vorinstanz ihm die Kosten des Autoleasings angerechnet habe, sei weder willkürlich noch unsachgemäss. Die Parteien hätten sich das Auto wegen der ge- meinsamen Kinder angeschafft. Wer die Kinder gehütet habe, habe das Familien- auto nutzen können (Urk. 73 Rz. 21; Urk. 85 Rz. 20). Mobilitätskosten können grundsätzlich nur zur Ausübung des Berufs berücksichtigt werden (vgl. Maier, Un- terhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, N 1038 ff.). Die Gesuchstellerin rügt damit die Leasingkosten zu Recht. Sie sind nicht zu berücksichtigen. Hingegen sind dem Gesuchsgegner die Kosten für ein ZVV Jahresabo für den Arbeitsweg anzurech- nen, was monatlich Fr. 65.– ergibt (Fr. 809.– / 12 Monate, Tarife abrufbar unter www.zvv.ch).

- 19 -

E. 3.5 Steuern Ausgehend von den für 2024 ermittelten Einkommen ist die Steuerbelastung zu schätzen. Da der quellenbesteuerte Gesuchsgegner aufgrund der Einkommens- höhe eine Steuererklärung einreichen muss, ist die Steuerlast anhand der in der Steuererklärung 2022 enthaltenen Abzüge – soweit noch aktuell (vgl. z.B. Urk. 1 Rz. 42 betreffend Verkauf Wohnung F._____) – zu schätzen (vgl. Urk. 3/15). Beim Gesuchsgegner fällt eine geschätzte Steuerbelastung von rund Fr. 67'880.– an (Fr. 48'789.– Staats- und Gemeindesteuer, Fr. 19'091.– direkte Bundessteuern; Grundtarif; Berechnungsgrundlage: Einkommen Fr. 396'520.– [inkl. im Lohnaus- weis enthaltener und zu versteuernder Kinderzulagen], unter Berücksichtigung üb- licher Abzüge für Berufsauslagen und Versicherungsprämien von rund Fr. 10'500.– sowie dem Abzug für Unterhaltsbeiträge von Fr. 139'360.–; Vermögen Fr. 300'000.–). Bei der Gesuchstellerin beträgt die geschätzte jährliche Steuerbe- lastung rund Fr. 51'354.– (Fr. 36'210.– Staats- und Gemeindesteuer, Fr. 15'144.– direkte Bundessteuer; reduzierter Tarif [Verheirateten-/Elterntarif]; Berechnungs- grundlage: Einkommen Fr. 110'260.56 aus Erwerbstätigkeit [exkl. Kinderzulagen] und Fr. 139'360.– Unterhaltsbeiträge, unter Berücksichtigung der Abzüge für Ver- sicherungen und der Kinderabzüge von rund Fr. 20'300.–; kein steuerbares Vermö- gen). Damit resultieren monatliche Steuerbelastungen von rund Fr. 5'657.– des Ge- suchsgegners und Fr. 4'280.– der Gesuchstellerin. Davon sind bei den beiden Kin- dern, deren Barunterhaltsbeitrag je rund einen Fünftel des von der Gesuchstellerin versteuerten Einkommens ausmacht, je Fr. 856.– im Bedarf zu berücksichtigen, womit bei der Gesuchstellerin noch Fr. 2'568.– einzusetzen sind (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5).

E. 3.6 Fazit Bedarf Der vorinstanzlich festgestellte Bedarf ist im Ergebnis wie folgt anzupassen (Änderungen zu vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung in Urk. 61 S. 12 kursiv): Bedarfsposition Gesuchstellerin D._____ E._____ Gesuchsgegner (1) Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 400.00 Fr. 400.00 Fr. 1'200.00

- 20 - (2) Miete Fr. 3'000.00 Fr. 750.00 Fr. 750.00 Fr. 3'500.00 (3) Krankenkasse Fr. 410.00 Fr. 180.00 Fr. 180.00 Fr. 385.00 (4) Verpflegung Fr. 200.00 (5) Serafe Fr. 28.00 Fr. 28.00 (6) Versicherung Fr. 35.00 Fr. 35.00 (7) Kommunikation Fr. 120.00 Fr. 120.00 (8) Mobilität Fr. 65.00 (9) Steuern Fr. 2'568.00 Fr. 856.00 Fr. 856.005 Fr. 5'657.00 Total (gerundet): Fr. 7'511.00 Fr. 2'186.00 Fr. 2'186.00 Fr. 11'190.00 00 Gesamttotal: Fr. 23'072.00

E. 3.7 Sparquote

E. 3.7.1 Die Gesuchstellerin kritisiert die vorinstanzlich unterbliebene Überschusser- mittlung und -verteilung, die nicht mit der zweistufigen Berechnungsmethode in Ein- klang stehe (Urk. 60 Rz. 20). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO) verlangt, dass die zuständige Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Ent- scheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 135 III 670 E. 3.3.1). Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Behörde darf sich in ihrem Entscheid indessen auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sach- verhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 135 III 670 E. 3.3.1). Beide Parteien legten im vorinstanzlichen Verfahren ausführlich ihre Ar- gumente und Beweismittel zur Sparquote dar (Urk. 17 Rz. 39-56; Prot. I S. 19-22, S. 69 ff.; Urk. 32 Rz. 38-42; Urk. 37 Rz. 49-52; Urk. 44 Rz. 10, Rz. 52). Die Vor- instanz befasste sich nicht mit diesen Argumenten, sondern berücksichtigte einzig Fr. 1'000.– für Einzahlungen in den Sparfonds der J._____ und erwog, die gesamt- haft geltend gemachte Sparquote von Fr. 11'200.– pro Monat ginge zulasten des Familienunterhalts und könne so nicht berücksichtigt werden (Urk. 61 S. 13). Sie

- 21 - befasste sich weder mit der Sparquote noch mit den trennungsbedingten Mehrkos- ten. Damit setzte sie sich mit den Argumenten der Parteien nicht auseinander und verletzte ihre Begründungspflicht. Dennoch ist vorliegend aus Effizienzgründen so- wie aufgrund der verhältnismässig kurzen Dauer der Relevanz der Sparquote (Wegzug beider Parteien ins Ausland, hinten II.4.4) auf eine Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen und die Sparquote zu ermitteln (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO).

E. 3.7.2 Als Sparquote wird der nicht vollständige Verbrauch des laufenden Einkom- mens während des ehelichen Zusammenlebens verstanden. Eine allfällige Spar- quote ist vom Überschuss vorweg in Abzug zu bringen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Der Gesuchsgegner stellt zur Ermittlung seiner Sparquote auf das Jahr 2023 ab; dies seien die relevanten letzten zwölf Monate vor der Trennung (Urk. 73 Rz. 27 ff. m.H. auf die vorinstanzlichen Vorbringen). Die Gesuchstellerin macht geltend, der Gesuchsgegner mache eine Sparquote aus einer Zeit geltend, als die Parteien beide arbeitstätig gewesen seien und keine Kinder gehabt hätten. Das gehe nicht, denn eine Referenzperiode von zwölf Monaten vor der Trennung könne nur dann herangezogen werden, wenn diese die finanzielle Situation der Parteien im Zeit- punkt der Trennung wiedergebe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Mit der Geburt der Kinder habe sich die finanzielle Situation grundlegend geändert. Insbesondere sei der Unterhalt von zwei Kindern hinzugekommen, für welche zuvor nicht habe gesorgt werden müssen (Urk. 78 Rz. 43). Als Referenzperiode zur Ermittlung des zuletzt erreichten, gemeinsam gelebten Lebensstandard ist grundsätzlich auf die letzten zwölf Monate vor der Trennung abzustellen (statt vieler: OGer ZH LE230010 vom 14. August 2023 E. 10.1 S. 42). Es ist aber nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung nicht willkürlich, aufgrund eines Stellenwechsels den zuletzt gemeinsam gelebten Standard an dem in den letzten sechs beziehungsweise acht Monaten vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zu ermitteln (BGer 5A_1037/2019 vom 22. April 2020 E. 3; BGer 5A_390/2018 vom 29. Mai 2019 E. 3.3.1; Alt- haus/Mettler, Praxisfragen zur Überschussverteilung, FamPra 2023, S. 877). Vor- liegend trennten sich die Parteien am 14. Januar 2024 und damit wenige Wochen nach der Geburt der gemeinsamen Kinder am tt.mm.2023. Eine Referenzperiode von nur knapp zweieinhalb Monaten (ab der Geburt der Kinder bis zur Trennung) ist zur Ermittlung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards zu kurz und fällt damit

- 22 - ausser Betracht. Ein Abstellen auf das Jahr 2024, also das Jahr nach der Trennung, kommt – entgegen der Argumentation der Gesuchstellerin – ebenfalls nicht in Frage, weil damit nicht der gemeinsam gelebte Lebensstandard der Parteien ermit- telt werden könnte. Es bleibt damit beim Grundsatz, wonach zur Ermittlung des zuletzt erreichten, gemeinsam gelebten Lebensstandards auf die letzten zwölf Mo- nate vor der Trennung abzustellen ist. Da auf das Jahr vor der Trennung abzustel- len ist, ist entgegen der Gesuchstellerin nicht entscheidend, ob der Gesuchsgegner seine Sparbeiträge seit der Trennung weiter geleistet hat (vgl. Urk. 78 Rz. 44 ff.). Für diese Referenzperiode von zwölf Monaten ist aufzuschlüsseln, was die Familie verbraucht beziehungsweise, was sie angespart hat. Ausgaben, die der Vermö- gensbildung dienen, sind der Sparquote zuzurechnen. Dazu gehört nebst dem Er- werb von Wohneigentum (inkl. Investitionen) das klassische Sparen, wie die Äuf- nung von Barmitteln auf Bankkontos, der Kauf von Wertpapieren sowie die Einzah- lung in Lebensversicherungen oder in die 2. oder 3. Säule (zu letzterem weiterfüh- rend OGer ZH LE220006 vom 15. Februar 2023 E. 6.3.4 und E. 8.4). Weiter sind Auslagen oder Anschaffungen, die einmalig sind, beziehungsweise keine Regel- mässigkeit aufweisen, zur Sparquote zu zählen (z.B. Kosten für Gerichtsverfahren oder eine Reise zum 20. Hochzeitstag). Das Vermögen kann auch durch die Ver- ringerung der Passiven vergrössert werden, beispielsweise durch die Tilgung von Schulden (Arndt/Langner, Neuere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Un- terhalts in guten finanziellen Verhältnissen, in: Büchler/Schwenzer [Hrsg.], Achte Schweizer Familienrecht§Tage, 2016, S. 177 ff., S. 186). Die Zahlungen müssen aus dem Einkommen getätigt worden sein; eine reine Vermögensverschiebung ver- mag keine Sparquote zu begründen (OGer ZH LE230010 vom 14. August 2023 E. B.10.1 S. 44). Nicht zur Sparquote zählen Auslagen, die auf den Verbrauch aus- gerichtet sind. Dazu gehören beispielsweise Ausgaben für das Wohnen (Miete, Hy- pothekarzinsen, Nebenkosten etc.), Krankenkassenprämien, Mobilität, Freizeit oder Ferien. In der Regel handelt es sich dabei um regelmässige Auslagen. Es sind aber auch Rückstellungen für konkrete Ausgaben oder Anschaffungen zum Ver- brauch zu zählen. Ausgaben für Kleider, Schuhe und Accessoires sind – auch wenn es sich in den meisten Fällen nicht um wöchentliche oder monatliche und damit um regelmässige Auslagen handelt – klarerweise als Bedarfspositionen einzuordnen. Werden nur alle paar Jahre einmalige, aber dafür grössere Einkäufe getätigt, ist für

- 23 - diese Position die Referenzperiode zu verlängern und die entsprechenden Ausla- gen sind pro rata anzurechnen (Arndt, Die Sparquote, Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: Fankhauser/Reusser/Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff., S. 52; OGer ZH LE230010 vom 14. August 2023 E. 10.1 S. 42 f.). Der Unterhalts- schuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt diesbezüglich die Behauptungs- und Beweislast (BGE 140 III 485 E. 3.3). Der Gesuchsgegner macht eine Spar- quote von rund Fr. 130'000.– beziehungsweise rund Fr. 11'000.– pro Monat geltend (Urk. 73 Rz. 28; Urk. 17 Rz. 40). Der einbezahlte Freibetrag in die 3. Säule von Fr. 6'818.– wird anerkannt und ist zu berücksichtigen (Urk. 73 Rz. 30; Urk. 17 Rz. 42; Prot. I S. 20, S. 69). Hinsichtlich der freiwilligen Einzahlungen in die

2. Säule belegt der Gesuchsgegner, dass er am 27. Dezember 2023 Fr. 50'000.– einbezahlte (Urk. 73 Rz. 30; Urk. 78 Rz. 45; Urk. 85 Rz. 27; Urk. 17 Rz. 42; Urk. 18/14; Prot. I S. 21, S. 69 f.; Urk. 44 Rz. 10; Urk. 45/32). Dies ist ebenfalls als Sparquote zu berücksichtigen. Mit Bezug auf die Bankguthaben macht der Ge- suchsgegner einen Zuwachs von Fr. 5'000.– geltend für das Jahr 2023, was nicht substantiiert bestritten wurde (Urk. 73 Rz. 32; Urk. 78 Rz. 47; Urk. 85 Rz. 29; Urk. 17 Rz. 44; Prot. I S. 20 f.). Weiter belegt der Gesuchsgegner monatliche Ein- zahlungen von Fr. 1'000.–, jährlich damit Fr. 12'000.–, in einen Sparfonds der J'._____ (Urk. 73 Rz. 29; Urk. 17 Rz. 41; Urk. 18/12; Prot. I S. 20, S. 69). Auch dies wird von der Gesuchstellerin nicht substantiiert bestritten (Prot. I S. 20 f.). Zudem macht der Gesuchsgegner Ausgaben für medizinische Abklärungen im Zusammen- hang mit der künstlichen Befruchtung der Gesuchstellerin geltend. Solche Ausla- gen können als einmalige Ausgaben bei der Ermittlung der Sparquote berücksich- tigt werden (vgl. OGer ZH LE210005 vom 24. September 2021 E. II.7 S. 25 f.). Im Jahr 2023 seien gemäss Gesuchsgegner Fr. 11'000.– für medizinische Abklärun- gen sowie Fr. 12'200.– für schwangerschaftsbedingte Spitalaufenthalte der Ge- suchstellerin angefallen (Urk. 73 Rz. 31; Urk. 85 Rz. 28; Urk. 90 Rz. 38; Urk. 17 Rz. 43). Die Gesuchstellerin anerkennt, dass der Gesuchsgegner die Spitalkosten bezahlte. Die übrigen Kosten habe sie selbst bezahlt (Urk. 78 Rz. 46; Prot. I S. 20). Die vom Gesuchsgegner eingereichten Kostenaufstellungen reichen nicht aus, um zu belegen, dass er die Kosten für die medizinischen Abklärungen selbst bezahlte (Urk. 18/15 f.; Urk. 32 Rz. 40; Urk. 95 Rz. 18). Zu berücksichtigen sind damit einzig

- 24 - die anerkannten Spitalkosten von Fr. 12'200.– (Urk. 18/17). Zusammenfassend ist in der Referenzperiode vor dem Getrenntleben der Parteien von einer Sparquote in der Höhe von rund Fr. 86'000.– beziehungsweise monatlich rund Fr. 7'150.– aus- zugehen.

E. 3.7.3 Beim ehelichen Unterhalt bildet die bisherige Lebensführung der Ehegatten den Ausgangspunkt für die Bestimmung des gebührenden Unterhalts, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Ehegatten Anspruch haben. Gleichzeitig bildet der betreffende Standard auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts, da es sich bei diesem um einen Verbrauchsunterhalt handelt und es nicht zu einer Vorwegnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung kommen darf. Verunmög- lichen trennungsbedingte Mehrkosten es, den früheren Lebensstandard aufrecht- zuerhalten, so hat der Unterhaltsgläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4 m.w.H.). Basierend auf dem Grundsatz, dass die Eheleute, soweit finanzierbar, Anspruch auf Beibehaltung des zuletzt in der Ehe gelebten Standards haben, sind die trennungsbedingten Mehrkosten aus einer allfälligen Sparquote zu finanzieren (vgl. für das Scheidungs- recht: Arndt/Langner, a.a.O., S. 192). Der zuletzt gelebte gemeinsame Standard entspricht dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Um die Obergrenze des ehelichen Unterhaltsbeitrags zu bestimmen, ist daher zu- nächst der Überschuss während des Zusammenlebens zu ermitteln, der rechne- risch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4). Hierzu sind vom Gesamteinkommen der Familie während des Zusammen- lebens die damalige Sparquote sowie die damaligen familienrechtlichen Existenz- minima abzuziehen (vgl. Schwizer/Oeri, "Neues" Unterhaltsrecht?, in: AJP 2022 S. 3 ff., S. 7). Für die Ermittlung dieser drei Grössen ist auf dasselbe Referenzjahr, nämlich auf das letzte Jahr vor der Trennung, abzustellen (Arndt, Die Sparquote, a.a.O., S. 52). Soweit die vorhandenen Mittel die (familienrechtlichen) Existenzmi- nima übersteigen, kommt es zu einem Überschuss, welchen es zuzuweisen gilt. Hierbei sind sämtliche Besonderheiten des konkreten Einzelfalles zu berücksichti- gen. Vor Aufteilung des Überschusses ist jedoch eine nachgewiesene Sparquote von diesem abzuziehen, denn in derartigen Konstellationen leben die Ehegatten

- 25 - sparsamer als es ihre Verhältnisse zulassen würden (BGE 147 III 265 E. 7.3). Zum einen hat eine nachgewiesene Sparquote somit einen Einfluss auf die Höhe des in der Ehe zuletzt bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gelebten Stan- dards, indem der entsprechende Betrag vom zur Verfügung stehenden Einkommen abzuziehen ist. Zum anderen darf die Sparquote bei der Unterhaltsberechnung nach der Trennung der Parteien nicht in die Bedarfsrechnung einfliessen. Sie kommt aber ins Spiel, wenn die Differenz zwischen den Einkommen und den anre- chenbaren familienrechtlichen Existenzminima einen Überschuss ergibt, indem die Sparquote vor der Verteilung davon grundsätzlich abzuziehen ist (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3; BGer 5A_365/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 5.2.2.3).

E. 3.7.4 Unter Berücksichtigung der unbestritten gebliebenen Positionen sowie der vorstehenden Erwägungen erscheint ein familienrechtliches Existenzminimum der Parteien während des Zusammenlebens in der Höhe von Fr. 17'944.– pro Monat glaubhaft. Dieses setzt sich wie folgt zusammen: Bedarfsposition Betrag pro Monat Quelle/Erläuterung Grundbetrag Fr. 1'700.00 Richtlinien KBKS Wohnkosten Fr. 4'500.00 Urk. 61 S. 13 Krankenkasse (KVG, VVG) Fr. 795.00 Urk. 61 S. 13 Mobilitätskosten Fr. 65.00 Erw. II.3.4 auswärtige Verpflegung Fr. 200.00 Urk. 61 S. 13

- 26 - Steuern Fr. 10'421.00 Sämtliche während der Referenz- periode effektiv bezahlten Steuern sind im familienrechtlichen Existenzmini- mum zu berücksichtigen. Dies unab- hängig davon, für welche Steuerperi- ode diese Steuern geleistet wurden (Althaus/Mettler, a.a.O., S. 888). Ne- ben der Quellensteuer von Fr. 104'562.– (Urk. 18/4) bezahlte der Gesuchsgegner am 27. Dezember 2023 Fr. 20'489.95 an das Steueramt (Urk. 73 Rz. 33; Urk. 78 Rz. 48; Urk. 85 Rz. 30; Urk. 17 Rz. 46 f.; Urk. 18/14; Prot. I S. 21; Urk. 32 Rz. 42; Urk. 37 Rz. 52). Damit resul- tiert eine monatliche Steuerlast von durchschnittlich Fr. 10'421.–. Kommunikation Fr. 200.00 Schätzung Hausrat-/Haftpflichtversi- Fr. 35.00 Urk. 61 S. 13 cherungen Serafe Fr. 28.00 Urk. 61 S. 13 Total Fr. 17'944.00

E. 3.7.5 Der monatliche familienrechtliche Bedarf während des Zusammenlebens be- trug damit Fr. 17'944.–. Der monatliche familienrechtliche Bedarf nach der Tren- nung beläuft sich auf Fr. 23'072.– (vorne Erw. II.3.6). Damit ergeben sich tren- nungsbedingte Mehrkosten von Fr. 5'128.– pro Monat. Dem Einwand der Gesuch- stellerin, die Sparquote des letzten Jahres des Zusammenlebens könne nicht als künftige Sparquote berücksichtigt werden, weil kurz vor der Trennung die zwei ge- meinsamen Kinder auf die Welt gekommen seien, ist beizupflichten (Urk. 78 Rz. 43; Prot. I S. 20; Urk. 85 Rz. 24 f.; Urk. 90 Rz. 35 f.). Im Rahmen der Berücksichtigung trennungsbedingter Mehrkosten kann auch eine trennungsbedingte Pensumsre- duktion beziehungsweise ein trennungsbedingtes Mindereinkommen berücksich- tigt werden (OGer ZH LE230026 vom 18. April 2024 E. 4.7.3 S. 25; OGer ZH

- 27 - LE230010 vom 14. August 2023 E. 10.5 S. 52). Analog erscheint vorliegend ange- messen, die kinderbedingten Mehrkosten in der Höhe von Fr. 1'160.– (Grundbedarf und Krankenkasse [vorne Erw. II.3.6]) zu berücksichtigen. Vom resultierenden Überschuss ist damit eine bereinigte Sparquote von Fr. 862.– pro Monat in Abzug zu bringen (Fr. 7'150.– [durchschnittliche Sparquote während des Zusammenle- bens, vorne Erw. II.3.7.2] - Fr. 5'128.– [trennungsbedingte Mehrkosten]

- Fr. 1'160.– [kinderbedingte Mehrkosten]).

E. 3.8 Unterhaltsberechnung

E. 3.8.1 Der gebührende Bedarf der Gesuchstellerin entspricht dem familienrechtli- chen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unverän- derten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Wie dargelegt, ist von ei- nem Gesamtbedarf der Parteien während des Zusammenlebens von Fr. 17'944.– pro Monat auszugehen (vorne Erw. II.3.7.4). Das während der Referenzperiode (Jahr 2023) verfügbare Einkommen betrug schätzungsweise Fr. 486'588.– und da- mit Fr. 40'571.– pro Monat (Gesuchsgegner Fr. 376'597.– [Lohnausweis 2023, Urk. 18/4] + Gesuchstellerin Fr. 110'260.56 [Annahme gleich wie im Jahr 2024 (vorne Erw. II.3.3), da betreffend 2023 keine Unterlagen im Recht liegen und die Gesuchstellerin trotz der Kinderbetreuung und wenig Arbeitskapazität im Jahr 2024 Einkommen erzielen konnte, was sich analog auf schwangerschaftsbedingte Aus- fälle übertragen lässt, vgl. Urk. 17 Rz. 31; Prot. I S. 16-18, S. 39-41, S. 45, S. 51 f.]). Der monatliche Überschuss betrug entsprechend Fr. 22'627.–. Abzüglich der damaligen Sparquote von Fr. 7'150.– resultiert ein massgeblicher Überschuss von Fr. 15'477.–. Von diesem monatlichen Überschuss entfallen die Hälfte (grosser Kopf) und damit Fr. 7'739.– auf die Gesuchstellerin. Dieser Überschussanteil bildet die Obergrenze des ehelichen Unterhaltsanspruchs. Ob die Ehe der Parteien le- bensprägend war oder nicht, spielt im Rahmen des Eheschutzes – entgegen der Argumentation des Gesuchsgegners (Urk. 85 Rz. 5) – keine Rolle (OGer ZH LE180026 vom 24. September 2018 E. 5.a; vgl. Urk. 90 Rz. 15, Rz. 52).

E. 3.8.2 Zum Überschuss der beiden Kinder D._____ und E._____: Kinder sollen am Lebensstandard ihrer Eltern teilhaben. Bei der Überschussbeteiligung geht es darum, die gesetzliche Vorgabe umzusetzen, wonach der Unterhaltsbeitrag den

- 28 - Bedürfnissen des Kindes "sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der El- tern entsprechen" soll (Art. 285 ZGB). Der Überschussanteil des Kindes reflektiert in pauschaler Weise dessen Teilhabe an der Lebensstellung und der Leistungsfä- higkeit des Unterhaltsschuldners. Dabei enthält das Gesetz keine Regel in dem Sinne, dass der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes seine Obergrenze im Lebensstandard fände, den seine verheirateten Eltern im Zeitpunkt ihrer Tren- nung zuletzt lebten (BGer 5A_491/2020 vom 19. Mai 2021 E. 4.4; vgl. BGer 5A_44/2020 vom 8. Juni 2021 E. 5.2.1). Bei weit überdurchschnittlich guten finan- ziellen Verhältnissen soll er sich aber nicht linear ins Unermessliche erstrecken, sondern sei unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieheri- schen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren (BGE 147 III 265 E. 7.3 m.w.H.). Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich der aus dem Überschuss zu fi- nanzierende Bedarf (Ausflüge, Freizeitaktivitäten, Hobbys, Ferien, – in fortgeschrit- tenem Alter – Sprachreisen u.ä.m.) nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit stei- gendem Alter des Kindes erhöht, und folglich für die ermessensweise Begrenzung des dem Kind zustehenden Überschussanteils gerade bei günstigen Verhältnissen auch sein Alter mitberücksichtigt werden darf (OGer ZH LE230056 vom 30. Oktober 2024 E. VII.1 S. 46; BGE 149 III 441 E. 2.6). Bei der Bemessung des Überschus- santeils muss beachtet werden, dass die beiden Kinder der Parteien sich in ihren ersten Lebensjahren befinden. Allerdings können durchaus auch kleinere Kinder von einem Überschuss profitieren, beispielsweise durch teurere Kleider, Spielsa- chen, Möbel, Ausflüge etc. Insgesamt erscheint ein Überschussanteil von monat- lich je Fr. 1'000.– in dieser Phase als angemessen.

E. 3.8.3 Damit resultiert folgende Unterhaltsberechnung für die Phase 1: Einkommen Gesuchsgegner Fr. 32'643.00 Einkommen Gesuchstellerin Fr. 9'188.00 Kinderzulagen D._____ Fr. 200.00 Kinderzulagen E._____ Fr. 200.00 Gesamteinkommen Fr. 42'231.00 Bedarf Gesuchsgegner Fr. 11'190.00

- 29 - Bedarf Gesuchstellerin Fr. 7'511.00 Bedarf D._____ Fr. 2'186.00 Bedarf E._____ Fr. 2'186.00 Gesamtbedarf Fr. 23'073.00 Überschuss Fr. 19'158.00 minus bereinigte Sparquote Fr. 862.00 verbleibender Überschuss Fr. 18'296.00 Überschussanteil Gesuchstellerin Fr. 7'319.00 (aufgrund des überobligatorischen Ar- beitspensums statt der nach grossen und kleinen Köpfen anfallenden 33.3 % 40 % zugunsten der Gesuchstellerin) Überschussanteil D._____ Fr. 1'000.00 (rechnerisch Fr. 3'050.–, limitiert wie in Erw. II.3.8.2 dargelegt) Überschussanteil E._____ Fr. 1'000.00 (rechnerisch Fr. 3'050.–, limitiert wie in Erw. II.3.8.2 dargelegt) Überschussanteil Gesuchsgegner Fr. 8'977.00 (p.m.: Fr. 4'879.– [statt der nach gros- sen und kleinen Köpfen anfallenden 33.3 % 26.6 % zugunsten des Ge- suchsgegners] + Fr. 2'050.– [Mehranteil D._____] + Fr. 2'050.– [Mehranteil E._____])

E. 3.8.4 Die Gesuchstellerin verlangt in ihren vorinstanzlichen Rechtsbegehren die Zusprechung von Kinderunterhalt rückwirkend per 15. Januar 2024 (Rechtsbegeh- ren Ziffer 6; dazu vorne Erw. II.3.3) und die Zusprechung von ehelichem Unterhalt (Rechtsbegehren Ziffer 7). Im Rahmen des Eheschutzverfahrens kann bis auf ein

- 30 - Jahr rückwirkend Unterhalt zugesprochen werden (BGer 5A_994/2022 vom 1. De- zember 2023 E. 6.3). Wird keine Rückwirkung beantragt, so ist in der Regel von einer Beantragung ab Einreichung des Eheschutzgesuchs auszugehen (Fam- Komm Scheidung-Maier/Vetterli, Art. 176 N 25a). Das Eheschutzverfahren wurde am 22. Januar 2024 rechtshängig (vgl. Urk. 1). Folglich – und entgegen der dies- bezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der Unterhalt der Gesuchstel- lerin erst ab dem auf das Urteilsdatum folgenden Monat zuzusprechen sei (Urk. 61 S. 14) – ist der eheliche Unterhalt ab 22. Januar 2024 zuzusprechen, wie dies von der Gesuchstellerin verlangt wird (vgl. Urk. 60 Rz. 21). Der Gesuchsgegner macht zudem geltend, der Berufungsantrag Rechtsbegehren Ziffer 2, in welchem die Ge- suchstellerin die Zusprechung eines persönlichen Unterhalts in noch zu beziffern- der Höhe, mindestens jedoch Fr. 5'000.– beantragt, sei nicht ausreichend beziffert und begründet (Urk. 73 Rz. 43 ff.; Urk. 85 Rz. 41 ff.; Urk. 95 Rz. 20). Die Gesuch- stellerin bestreitet dies (Urk. 78 Rz. 62 ff.). Die in der Berufung enthaltene Formu- lierung entspricht jener des vorinstanzlichen Verfahrens und ist genügend beziffert (Urk. 1 S. 2 ff. Rechtsbegehren Ziffer 7).

E. 3.8.5 Damit ist der Barunterhalt von D._____ und E._____ auf je Fr. 1'986.– (Fr. 2'186.– [vorne Erw. II.3.6] minus Fr. 200.– Kinderzulagen) zu beziffern. Die Kin- derzulagen wurden im Jahr 2024 vom Gesuchsgegner bezogen und sind der Ge- suchstellerin zu überweisen, wie diese rügt (Urk. 60 Rz. 19). Zuzüglich eines Über- schussanteils von je Fr. 1'000.– resultiert je ein Unterhaltsanspruch von Fr. 2'986.–. Dieser Kinderunterhalt ist rückwirkend seit 15. Januar 2024 zu bezah- len. Die Gesuchstellerin kann ihren Bedarf mit ihrem Einkommen decken und hat Fr. 1'677.– übrig (Fr. 9'188.– [eigenes Einkommen Gesuchstellerin, vorne Erw. II.3.3] minus Fr. 7'511.– [Bedarf, vorne Erw. II.3.6]). Ihren Anteil am Über- schuss von Fr. 7'319.– (vorne Erw. II.3.8.3) kann die Gesuchstellerin damit im Um- fang von Fr. 1'677.– selbst decken. Im Umfang der Differenz von Fr. 5'642.– ist ehelicher Unterhalt geschuldet und seit 22. Januar 2024 zu bezahlen.

- 31 -

4. Phase 2 (ab 1. Januar 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens) 4.1. Einkommen des Gesuchsgegners Der Gesuchsgegner zog infolge des Wegzugs der Gesuchstellerin und der Kinder nach I._____ (vorne Erw. II.2.1). Er nahm bei seiner bisherigen Arbeitgebe- rin, beziehungsweise bei der französischen Konzerngesellschaft, eine Stelle in I._____ an. Dazu wurde ein vom 1. März 2025 bis 28. Februar 2026 befristetes "Short-Term Assignment" zwischen dem Gesuchsgegner, der L1._____ AG und der L2._____ SAS geschlossen (Urk. 75/49). Aus dem "Short-Term Assignment" ergibt sich, dass der Gesuchsgegner bei der Schweizer Gesellschaft angestellt bleibt (Urk. 75/49 "Assignment agreement and location"). Entgegen der Argumen- tation der Gesuchstellerin ist nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner sein Einkommen nur vorübergehend und künstlich für dieses Verfahren reduzierte (Urk. 73 Rz. 12; Urk. 78 Rz. 14 ff.; Urk. 85 Rz. 9, Rz. 13-16; Urk. 90 Rz. 26). Der Umzug des Gesuchsgegners, der französischer Staatsbürger ist, nach I._____ er- scheint nachvollziehbar. Insbesondere kann er die Besuchswochenenden so mit dem Zug wahrnehmen, anstatt jedes Wochenende zu fliegen, was ein nachvoll- ziehbares Anliegen des Gesuchsgegners ist (vgl. Prot. I S. 70; Urk. 85 Rz. 13; Urk. 90 Rz. 24; Urk. 95 Rz. 15 f.). Ob ein Umzug nach I._____ bereits im Mai 2024 angedacht war (Urk. 90 Rz. 24; Urk. 92/14), ist letztlich irrelevant, wobei aber auch diesbezüglich naheliegend erscheint, dass diese Umzugspläne bereits durch den von der Gesuchstellerin geplanten Wegzug aus der Schweiz bedingt waren (vgl. Urk. 1 S. 3, die Gesuchstellerin beantragte mit Eingabe vom 22. Januar 2024 die Bewilligung eines Wegzugs nach F._____). Damit ist auf das vom Gesuchsgegner in Frankreich erzielte Einkommen abzustellen. Der Gesuchsgegner will sich ein mo- natliches Bruttoeinkommen von Fr. 14'588.– anrechnen lassen (Urk. 73 Rz. 41). Gemäss den Lohnabrechnungen März und April 2025 verdiente der Gesuchsgeg- ner netto rund Fr. 17'655.– (Urk. 75/50: Fr. 25'000.– minus der Abzüge für gerin- gere Lebenshaltungskosten in Frankreich (Fr. 1'500.85 "Quality of living allo- wance"; Fr. 1'609.85 "Accomodation deduction") minus Fr. 5'734.65 (Sozialab- züge) zuzüglich Repräsentationsspesen von Fr. 1'500.–, hingegen ohne Abzug der hypothetischen Steuerbelastung (hypo tax) von Fr. 7'127.15, vgl. dazu unten

- 32 - Erw. II.4.3.3). Der Abzug für geringere Lebenshaltungskosten ist entgegen der Ge- suchstellerin zu berücksichtigten (Urk. 90 Rz. 29; Urk. 95 Rz. 16), wirkt sich dieser doch unmittelbar auf den ausbezahlten Lohn aus. Die Sozialversicherungsabzüge erfolgen gemäss den Lohnabrechnungen noch immer nach Schweizer Recht, wo- mit es nicht einleuchtet, diese zu schätzen, wie es der Gesuchsgegner macht (Urk. 73 Rz. 41). Weiter belegt die Gesuchstellerin, dass der Gesuchsgegner im Jahr 2024 einen Bonus von Fr. 165'232.– brutto erhielt (Urk. 90 Rz. 28, Urk. 92/16 Lohnausweis in Beilage zu Form E; vgl. im Jahr 2023 belief sich dieser auf Fr. 153'780.– brutto [Urk. 18/4]). Unter Berücksichtigung von sich aus dem Lohnausweis 2024 ergebenden 16.5 % Abzügen für AHV/IV/EO/ALV/NBUV sowie berufliche Vorsorge (vgl. Urk. 92/16 Lohnausweis in Beilage zu Form E) resultiert ein Nettobonus von Fr. 137'969.– jährlich und aufgerundet Fr. 11'500.– pro Monat. Dass sich der Bonus künftig verkleinern wird, wie der Gesuchsgegner vor Vorin- stanz befürchtete, legte er einerseits nicht überzeugend dar (vgl. Prot. I S. 63) und hat sich andererseits im Jahr 2024 auch nicht bestätigt, was die Gesuchstellerin mit Einreichung des vom Gesuchsgegner im ausländischen Scheidungsverfahren ein- gereichten Lohnausweises 2024 belegte. Folglich ist von einem monatlichen Ein- kommen von rund Fr. 29'150.– (Fr. 17'655.– + Fr. 11'500.–) auszugehen. 4.2. Zum Einkommen der Gesuchstellerin Der letzte Vertrag der Gesuchstellerin lief Ende September 2024 aus (vorne Erw. II.3.3). Aktuell erzielt die Gesuchstellerin kein Einkommen. Aufgrund des Al- ters der am tt.mm.2023 geborenen Kinder erscheint eine Verpflichtung zur Wieder- aufnahme einer Arbeitstätigkeit momentan und entgegen der Ansicht des Gesuchs- gegners (Urk. 85 Rz. 5, Rz. 22; vgl. Urk. 78 Rz. 38 f.; Urk. 90 Rz. 42; Urk. 92/18 f.; Urk. 95 Rz. 9-13) auch nicht zulässig. Dass die Gesuchstellerin seit der Geburt der Kinder Aufträge annahm (vgl. vorne Erw. II.3.3), ändert daran nichts. Um innerhalb der Phase 2 keine Unterphase zu bilden, und weil das geringe im Jahr 2025 von der Gesuchstellerin erwirtschaftete Einkommen ohnehin nur vergangene Monate betrifft, wurde dieses rechnerisch während der Phase 1 berücksichtigt (vorne Erw. II.3.3).

- 33 - 4.3. Bedarf 4.3.1. Die Gesuchstellerin hat zurzeit Wohnungskosten von GBP 2'250.– pro Monat (Urk. 78 Rz. 7). Bei der Wohnung handelt es sich um eine Wohnung eines Ferien- wohnungsvermittlers (Urk. 80/3 "shorthold tenancy"; Urk. 73 Rz. 7 f.). Da der Miet- vertrag indessen eine Mindestdauer von einem Jahr (bis 31. März 2026) vorsieht und somit frühestens per Ende April 2026 gekündigt werden kann, rechtfertigt sich im Rahmen dieses Verfahrens auf den effektiven Mietzins, der umgerechnet rund Fr. 2'500.– beträgt, abzustellen und auf die Gesuchstellerin und die beiden Kinder aufzuteilen (Urk. 80/3 S. 4 und S. 17). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien zur Wohnung ist mangels Relevanz nicht einzugehen (Urk. 85 Rz. 9; Urk. 90 Rz. 19). 4.3.2. Der Gesuchsgegner belegt, dass ihm umgerechnet Auslagen von Fr. 4'500.– monatlich zur Ausübung des Besuchsrechts anfallen (Urk. 73 Rz. 11; Urk. 75/52). Diese sind als notwendige Auslagen im Bedarf des Gesuchsgegners zu berück- sichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2). 4.3.3. Die Gesuchstellerin reicht eine für das ausländische Scheidungsverfahren erstelle Übersicht ("Schedule of annual expenditure") ein, in welcher sie von aktu- ellen jährlichen Ausgaben von GBP 157'879.86 ausgeht, was monatlich rund GBP 13'150.– entspricht (Urk. 90 Rz. 48; Urk. 92/22). Abgesehen davon, dass in dieser Ausgabenübersicht zahlreiche Positionen enthalten sind, die für die Unter- haltsberechnung nach Schweizer Recht nicht relevant sind (Urk. 92/22: Putzhilfe, Zeitungsabonnements, Haustierunterhalt, Schmuck, Auto, Taxis, Kaffee, Hobbys), handelt es sich dabei um eine einseitige und nicht substantiierte Parteibehauptung der Gesuchstellerin. Daran würde auch nichts ändern, wenn der Gesuchsgegner diese Positionen im ausländischen Scheidungsverfahren nicht in Frage gestellt hätte (vgl. Urk. 90 Rz. 49; Urk. 92/23; Urk. 95 Rz. 22). Auf die Übersicht kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht abgestellt werden. Der Gesuchsgegner macht keine Ausführungen zu den seit dem Wegzug aus der Schweiz anfallenden Lebenshaltungskosten. Aus der Lohnabrechnung des Monats März 2025 ergibt sich aber eine geschätzte monatliche Steuerbelastung von Fr. 7'127.15 (Urk. 75/50). Auf diese ist abzustellen. Im Übrigen rechtfertigt es sich, auf statisti-

- 34 - sche Werte abzustellen: Die Lebenshaltungskosten sind im Vereinigten Königreich rund einen Drittel tiefer und in Frankreich rund 50 % tiefer als in der Schweiz.1 Es sind deshalb – abgesehen von den effektiv belegten Mietkosten der Gesuchstel- lerin und der beim Gesuchsgegner anfallenden Kosten für die Ausübung des Be- suchsrechts – die für die Phase 1 ermittelten Bedarfspositionen – einschliesslich der Steuern, zu welchen die Parteien, trotz beidseitiger Verlegung der Wohnsitze ins Ausland, nicht geäussert haben – (Erw. II.3.6) in diesem Verhältnis zu reduzie- ren. 4.3.4. Damit resultiert folgender Bedarf: Bedarfsposition Gesuchstellerin D._____ E._____ Gesuchsgegner (1) Grundbetrag Fr. 899.00 Fr. 267.00 Fr. 267.00 Fr. 600.00 (2) Miete Fr. 1'250.00 Fr. 625.00 Fr. 625.00 Fr. 1'750.00 (3) Krankenkasse Fr. 273.00 Fr. 120.00 Fr. 120.00 Fr. 193.00 (4) Verpflegung Fr. 100.00 (5) Serafe Fr. 19.00 Fr. 14.00 (6) Versicherung Fr. 23.00 Fr. 18.00 (7) Kommunikation Fr. 80.00 Fr. 60.00 (8) Mobilität Fr. 33.00 (9) Steuern Fr. 1'710.00 Fr. 570.00 Fr. 570.00 Fr. 7'127.00 (10) Ausübung Be- Fr. 4'500.00 00 suchsrecht Total: Fr. 4'254.00 Fr. 1'581.00 Fr. 1'581.00 Fr. 14'394.00 Gesamttotal: Fr. 21'810.00 1 OECD Data Explorer: https://data-explorer.oecd.org/, Vergleich Schweiz, Vereinigtes Königreich und Frankreich 2024, zuletzt besucht am 29. August 2025.

- 35 - 4.4. Sparquote 4.4.1. Unter Berücksichtigung des monatlichen familienrechtlichen Bedarfs wäh- rend des Zusammenlebens von Fr. 17'944.– (vorne Erw. II.3.7.4) und des monatli- chen familienrechtlichen Bedarfs während der Phase 2 (Fr. 21'810.–) ergeben sich trennungsbedingte Mehrkosten von Fr. 3'866.–. Die kinderbedingten Mehrkosten (Grundbedarf und Krankenkasse) sind – analog zur Phase 1 (vorne Erw. II.3.7.5) in reduzierter Höhe von Fr. 773.– zu veranschlagen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner trennungsbedingt im Ausland arbeitet (vorne Erw. II.4.1), womit sein Minderverdienst als trennungsbedingtes Mindereinkommen zu berück- sichtigen ist (vgl. OGer ZH LE230026 vom 18. April 2024 E. 4.7.3 S. 25; OGer ZH LE230010 vom 14. August 2023 E. 10.5 S. 52). Das trennungsbedingte Minderein- kommen ist auf monatlich Fr. 3'493.– zu beziffern (Fr. 32'643.– minus Fr. 29'150.– vgl. vorne Erw. II.3.2 und II.4.1). Insgesamt ist damit festzustellen, dass die tren- nungsbedingten Mehrkosten und Mindereinnahmen die Sparquote von Fr. 7'150.– (vorne Erw. II.3.7.2) übersteigen, womit während der Phase 2 keine Sparquote mehr berücksichtigt werden kann. 4.5. Unterhaltsberechnung 4.5.1. Damit resultiert folgende Unterhaltsberechnung für die Phase 2: Einkommen Gesuchsgegner Fr. 29'150.00 Einkommen Gesuchstellerin Fr. 0.00 Gesamteinkommen Fr. 29'150.00 Bedarf Gesuchsgegner Fr. 14'394.00 Bedarf Gesuchstellerin Fr. 4'254.00 Bedarf D._____ Fr. 1'581.00 Bedarf E._____ Fr. 1'581.00 Gesamtbedarf Fr. 21'810.00 Überschuss Fr. 7'340.00

- 36 - Überschussanteil Gesuchstellerin Fr. 2'447.00 (rechnerisch nach grossen und kleinen Köpfen) Überschussanteil D._____ Fr. 1'000.00 (rechnerisch nach grossen und kleinen Köpfen Fr. 1'223.–, limitiert auf Fr. 1'000.– wie in Erw. II.3.8.2 darge- legt) Überschussanteil E._____ Fr. 1'000.00 (rechnerisch nach grossen und kleinen Köpfen Fr. 1'223.–, limitiert auf Fr. 1'000.– wie in Erw. II.3.8.2 darge- legt) Überschussanteil Gesuchsgegner Fr. 2'923.00 (p.m.: Fr. 2'477.– [nach grossen und kleinen Köpfen] + Fr. 223.– [Mehranteil D._____] + Fr. 223.– [Mehranteil E._____]) 4.5.2. Der Barunterhalt von D._____ und E._____ ist auf je Fr. 1'581.– zu beziffern. Zuzüglich eines Überschussanteils von je Fr. 1'000.– resultiert je ein Unterhaltsan- spruch von Fr. 2'581.–. Der Betreuungsunterhalt ist auf Fr. 4'254.– zu beziffern (Fr. 0.– [eigenes Einkommen] minus Fr. 4'254.– [Bedarf]) und bei beiden Kindern je hälftig im Umfang von Fr. 2'127.– zu berücksichtigen. Der eheliche Unterhalt ist mit Fr. 2'447.– zu beziffern.

5. Bereits geleistete Unterhaltsbeiträge 5.1. Die Vorinstanz erwog, die vom Gesuchsgegner beantragte Anrechnung und genaue Bezifferung von in der Vergangenheit geleisteten Zahlungen an die Unter- haltsschuld sei eine Frage des Vollstreckungsrechts und nicht im Rahmen des Ehe- schutzverfahrens vorzunehmen (Urk. 61 S. 14 f.).

- 37 - 5.2. Wenn ein Ehegatte rückwirkend zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen ver- pflichtet wird, so sind davon bereits erbrachte Unterhaltszahlungen im Abzug zu bringen. In einem allfälligen Rechtsöffnungsverfahren können nur seit Erlass des Urteils erfolgte Schuldentilgungen berücksichtigt werden (Art. 81 Abs. 1 SchKG; OGer ZH vom 27. Mai 2019 LE180041 E. 5.4 S. 69). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind folglich die vom Gesuchsgegner bereits geleisteten Unterhaltszah- lungen festzustellen. Daran ändert nichts, dass der Gesuchsgegner nicht selbst Be- rufung erhob, wie die Gesuchstellerin argumentieren will (Urk. 78 Rz. 21 f., Rz. 51; Urk. 90 Rz. 41). Unabhängig davon, ob die diesbezügliche Korrektur aus dem Un- tersuchungs- und Offizialgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO) oder aus der Be- rechtigung der Rechtsmittelinstanz, offensichtliche Mängel zu korrigieren, abgelei- tet wird (vorne Erw. II.1.2 f.), sind die bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge festzu- stellen. Der Gesuchsgegner führt aus, er habe Zahlungen von mindestens Fr. 93'000.– geleistet. Ebenfalls anzurechnen sei die Hälfte des Schadens an der vormals ehelichen Wohnung an der C._____-strasse in Zürich (Urk. 73 Rz. 37; Urk. 85 Rz. 18, Rz. 33). Der Gesuchsgegner bezifferte die von ihm geleisteten Un- terhaltsbeiträge und die direkt geleisteten Mietkosten der vormals ehelichen Woh- nung am 11. Juli 2024 auf Fr. 41'141.– (Urk. 44 Rz. 57). Diesbezüglich reichte er eine Zahlungsübersicht ein (Urk. 45/46). Die Gesuchstellerin bestritt die Aufstellung pauschal als nicht belegte Parteibehauptung, ohne sich substantiiert mit den ein- zeln aufgelisteten Zahlungen (Höhe und Zahlungsgrund) auseinanderzusetzen (Urk. 49 Rz. 35). Die Gesuchstellerin anerkannte zudem am 6. Mai 2024, dass der Gesuchsgegner die Miete der vormals ehelichen Wohnung begleicht (Prot. I S. 47). Bis zum 11. Juli 2024 ist folglich von geleisteten Unterhaltszahlungen von Fr. 41'141.– auszugehen. Mit der Berufungsantwort ergänzte der Gesuchsgegner seine Aufstellung und bezifferte den bis zum 5. Mai 2025 geleisteten Unterhalt auf insgesamt Fr. 93'028.– (Urk. 73 Rz. 14, Rz. 37; Urk. 75/53; Urk. 85 Rz. 26). Zudem reichte er die Ausgabenbelege für den Unterhalt als Sammelbeilage ein (Urk. 75/54; vgl. Urk. 95 Rz. 5). Die Gesuchstellerin bestritt den geleisteten Unter- halt erneut bloss pauschal und unsubstantiiert, womit auf die Aufstellung des Ge- suchsgegners abzustellen ist (Urk. 78 Rz. 21 ff., Rz. 44, Rz. 51; Urk. 90 Rz. 30). Beim Schaden an der vormals ehelichen Wohnung handelt es sich hingegen nicht um Unterhaltszahlungen, womit eine Anrechnung nicht vorzunehmen ist (vgl.

- 38 - Urk. 73 Rz. 10; Urk. 75/47; vgl. Urk. 78 Rz. 9 f.). Insgesamt ist damit festzuhalten, dass der Gesuchsgegner bis zum 5. Mai 2025 Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 93'028.– geleistet hat. Um den Gesuchsgegner vor möglichen Doppelzah- lungen zu bewahren – sollte es betreffend die rückwirkend zugesprochenen Unter- haltsbeiträge zu einem Vollstreckungsprozess kommen – ist festzustellen, dass er berechtigt ist, Fr. 93'028.– sowie alle weiteren nach dem 5. Mai 2025 getätigten Zahlungen an den Unterhalt der Kinder im Haushalt der Kindsmutter (namentlich Barzahlungen an die Kindsmutter und Direktzahlungen betreffend Krankenkassen- prämien und Fremdbetreuungskosten) sowie an den Unterhalt der Ehefrau von den rückwirkend geschuldeten Unterhaltsansprüchen abzuziehen.

E. 6 Fazit Die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 17. Dezember 2024 sind aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: " 5.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für D._____ monat- liche Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen:  Fr. 2'986.– rückwirkend ab 15. Januar 2024 bis 31. Dezem- ber 2024 (zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen)  Fr. 4'708.– ab 1. Januar 2025 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens (davon Fr. 2'127.– als Betreuungsunter- halt) 5.2 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für E._____ monat- liche Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen:  Fr. 2'986.– rückwirkend ab 15. Januar 2024 bis 31. Dezem- ber 2024 (zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen)  Fr. 4'708.– ab 1. Januar 2025 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens (davon Fr. 2'127.– als Betreuungsunter- halt)

E. 6.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen:  Fr. 5'642.– rückwirkend ab 22. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024

- 39 -  Fr. 2'447.– ab 1. Januar 2025 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens

E. 6.2 Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner den seit 1. Januar 2024 ausste- henden Kinder- und Ehegattenunterhalt gemäss Ziffern 5.1, 5.2 und 6.1 durch Zahlungen vom 1. Januar 2024 bis 5. Mai 2025 im Umfang von Fr. 93'028.– bereits getilgt hat. Weiter ist der Gesuchsgegner berechtigt, vom darüber hin- aus noch ausstehenden Kinderunterhalt alle seitdem geleisteten Unterhalts- zahlungen (namentlich Barzahlungen an die Kindsmutter und Zahlungen an die Krankenkassen- und Fremdbetreuungskosten der beiden Kinder) in Ab- zug zu bringen." III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 sowie 7 und 8 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich,
  2. Abteilung, vom 17. Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsen sind.
  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Entscheid. Es wird erkannt:
  4. In Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des Ur- teils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zü- - 41 - rich, 2. Abteilung, vom 17. Dezember 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "5.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für D._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 2'986.– rückwirkend ab 15. Januar 2024 bis 31. De-  zember 2024 (zuzüglich allfälliger Familien-, Kin- der- und/oder Ausbildungszulagen) Fr. 4'708.– ab 1. Januar 2025 für die weitere Dauer des  Getrenntlebens (davon Fr. 2'127.– als Betreu- ungsunterhalt) 5.2 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für E._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 2'986.– rückwirkend ab 15. Januar 2024 bis 31. De-  zember 2024 (zuzüglich allfälliger Familien-, Kin- der- und/oder Ausbildungszulagen) Fr. 4'708.– ab 1. Januar 2025 für die weitere Dauer des  Getrenntlebens (davon Fr. 2'127.– als Betreu- ungsunterhalt) 6.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sie per- sönlich Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 5'642.– rückwirkend ab 22. Januar 2024 bis 31. Dezem-  ber 2024 Fr. 2'447.– ab 1. Januar 2025 für die weitere Dauer des  Getrenntlebens 6.2 Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner den seit 1. Januar 2024 ausstehenden Kinder- und Ehegattenunterhalt gemäss Ziffern 5.1, 5.2 und 6.1 durch Zahlungen vom 1. Januar 2024 bis 5. Mai 2025 im Um- fang von Fr. 93'028.– bereits getilgt hat. Weiter ist der Gesuchsgegner berechtigt, vom darüber hinaus noch ausstehenden Kinderunterhalt alle seitdem geleisteten Unterhaltszahlungen (namentlich Barzahlun- gen an die Kindsmutter und Zahlungen an die Krankenkassen- und Fremdbetreuungskosten der beiden Kinder) in Abzug zu bringen." - 42 -
  5. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 4'477.50 festgesetzt.
  6. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden den Parteien je hälftig auferlegt.
  7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
  8. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je hälftig auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse beiden Parteien je hälftig Rechnung. Der Gesuchsgegner wird zudem verpflichtet, der Gesuchstellerin Fr. 1'500.– des von ihr geleisteten Kostenvorschusses zu ersetzen.
  9. Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädi- gungen zugesprochen.
  10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 43 - Zürich, 2. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Peel versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE240049-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Peel Beschluss und Urteil vom 2. Oktober 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 17. Dezember 2024 (EE240012-L)

- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 1 S. 2 ff.): "1. Es sei festzustellen, dass die Parteien den gemeinsamen Haus- halt am 14. Januar 2024 aufgehoben haben, und es sei vom Ge- trenntleben Vormerk zu nehmen.

2. Es sei der Gesuchstellerin die eheliche Wohnung an der C._____-strasse 1, … Zürich, samt Hausrat und Mobiliar (mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände des Gesuchsgegners) für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung für sich und die Kinder D._____ und E._____, beide geboren am tt.mm.2023, zuzuweisen. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin sämtliche Schlüssel der ehelichen Wohnung an der C._____- strasse 1, … Zürich, auszuhändigen. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, seine sämtlichen per- sönlichen Gegenstände nach vorgängiger Terminabsprache aus der ehelichen Wohnung zu entfernen. Sollte der Gesuchsgegner dieser Verpflichtung innert 2 Wochen nicht nachkommen, so sei die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die persönlichen Gegen- stände auf Rechnung des Gesuchsgegners in Aufbewahrung zu geben.

3. Es seien für die gemeinsamen Kinder D._____ und E._____, beide geboren am tt.mm.2023, unter die alleinige Obhut der Ge- suchstellerin zu stellen.

4. Es sei dem Gesuchsgegner ein angemessenes Besuchsrecht ein- zuräumen. Für die Zeit, in der die Kinder mit der Gesuchstellerin in der Schweiz wohnen, sei der Gesuchsgegner für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder D._____ und E._____ bis zum

30. Mai 2024 in der ehelichen Wohnung zu besuchen.

- jeden Mittwoch, von 17.00 bis 20.00 Uhr

- jeden Samstag, von 08.00 bis 11.00 Uhr

- jeden zweiten Sonntag, von 17.00 bis 20.00 Uhr Ab dem 1. Juni 2024 bis 30. Oktober 2025 sei der Gesuchsgeg- ner für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder D._____ und E._____ wie folgt zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen:

- jeden Samstag, von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr;

- jeden zweiten Sonntag, von 09.00 bis 17.00 Uhr.

- 3 - Ab dem 1. November 2025 sei der Gesuchsgegner für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder D._____ und E._____ wie folgt zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen:

- jedes zweite Wochenende, von Samstag, von 15.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr;

5. Es sei der Gesuchstellerin das alleinige Aufenthaltsbestimmungs- recht für die minderjährigen Kinder D._____ und E._____, beide geboren am tt.mm.2023, zuzuteilen. Eventualiter sei ihr zu bewilli- gen, den Aufenthaltsort der minderjährigen Kindern D._____ und E._____, beide geboren am tt.mm.2023, nach F._____ [Grossbri- tannien] zu verlegen.

6. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, für den Unterhalt der gemeinsamen Kinder D._____ und E._____, beide geboren am tt.mm.2023, rückwirkend per 15. Januar 2024 monatlich einen an- gemessenen Unterhalt zu bezahlen, zahlbar an die Gesuchstel- lerin jeweils im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Monats. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, bei ausserordentlichen Kinderkosten, die den Betrag von CHF 200.00 pro Ausgabe über- steigen (grössere Zahnbehandlungen, Nachhilfeunterricht, etc.) nach vorgängiger schriftlicher Absprachen und nach Vorlage der Rechnung 2/3 der Kosten der Gesuchstellerin zu erstatten, sofern diese Kosten nicht durch Dritte (Versicherung etc.) gedeckt sind.

7. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für den Unterhalt für sie persönlich einen monatlichen noch zu bezif- fernden ehelichen Unterhaltsbeitrag, mindestens jedoch CHF 5'000, zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Monats.

9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten des Gesuchsgegners." des Gesuchsgegners (Urk. 17 S. 2 ff.): In der Hauptsache: "1. Den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen.

2. Die eheliche Wohnung an der C._____-strasse 1 in Zürich, samt Hausrat und Mobiliar, sei für die Dauer der Trennung der Gesuch- stellerin zur alleinigen Nutzung für sich und die Kinder zuzuwei- sen vorbehältlich Ziffer 5.

3. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner nach Absprache seine persönlichen Sachen herauszugeben.

4. Die ehelichen Kinder D._____ und E._____ seien unter die alter- nierende Obhut der Parteien zu stellen; eventualiter sei die alter- nierende Obhut für die Zeit ab 1. Januar 2025 anzuordnen.

- 4 -

5. Der Gesuchsgegner sei berechtigt zu erklären, die Kinder wie folgt zu betreuen: bis Ende Mai 2024:

- jeden Mittwoch von 17 Uhr bis 20 Uhr;

- jeden Freitag von 17 Uhr bis 19 Uhr;

- jeden Samstag, von 8 Uhr 30 bis 11 Uhr 30. ab 1. Juni 2024:

- jeden Mittwoch, von 17 Uhr bis 20 Uhr;

- jeden Freitag, von 17 Uhr bis 19 Uhr;

- jeden Samstag von 8 Uhr 30 bis 17 Uhr;

- jeden zweiten Sonntag von 8 Uhr 30 bis 17 Uhr. ab 1. November 2025:

- jeden Mittwoch, ab 17 Uhr, bis Freitag, 19 Uhr;

- jedes zweite Wochenende von Freitag, 19 Uhr, bis Sonntag- abend, 17 Uhr. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner bis Ende Oktober 2025 Zugang zur ehelichen Wohnung während den obigen Betreuungszeiten zu gewähren.

6. Der Gesuchsgegner sei zur Zahlung angemessener Barunter- haltsbeiträge von maximal Fr. 1285.– pro Kind pro Monat zu ver- pflichten (zzgl. Zulagen).

7. Es sei festzustellen, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist.

8. Die Parteien seien zu verpflichten, sich hälftig an ausserordentli- chen Kinderkosten von mehr als Fr. 300.– pro Ereignis und Aus- gabe zu beteiligen, vorausgesetzt, dass die ausserordentlichen Kosten vorgängig und schriftlich abgesprochen wurden.

9. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen Ehegattenunterhalt schulden.

10. Die vom Gesuchsgegner seit Januar 2024 bezahlten Lebenshal- tungskosten für die Gesuchstellerin (inkl. Kinder) seien auf die vorstehende Unterhaltsschuld anzurechnen und beziffert im Dis- positiv festzuhalten.

11. Der Antrag auf alleinige Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungs- rechts über die gemeinsamen Kinder an die Gesuchstellerin sei abzuweisen.

12. Das Eventualbegehren, den Aufenthaltsort der Kinder nach F._____ zu verlegen, sei abzuweisen, eventualiter sei der Umzug der Kinder nach F._____ frühestens per Ende März 2025 zu be- willigen.

- 5 -

13. Zwischen den Parteien sei die Gütertrennung mit Wirkung ab heute anzuordnen. Alles unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen." Auskunfts- und Editionsbegehren: "1. Gestützt auf Art. 170 ZGB sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, folgende Auskünfte und Urkunden zu edieren:

- Belege über sämtliche Einkünfte, Erwerbsersatz und Lohn- nebenleistungen (inkl. Versicherungsleistungen) für 2023 und 2024 (bis April);

- vollständige Buchhaltungsunterlagen über Einkünfte und Geschäftsaufwand für die Jahre 2022 und 2023;

- vollständige Anstellungsverträge mit den Reglementen über Spesen und Lohnnebenleistungen (Staff Compensation & Benefits) der G._____ [Organisation] und der H._____ [Or- ganisation];

- Belege zu ihren Ersparnissen und Vermögenswerten, insbe- sondere im Ausland, per Ende 2023 und per Ende 2024; Auszüge sämtlicher Bank- und Wertschriftendepots.

2. Sofern sich die Unterlagen nicht im Besitz der Gesuchstellerin be- finden, sei sie innert Frist zur Auskunft über den Aufbewahrungs- ort zu verpflichten." Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 17. Dezember 2024: (Urk. 55 S. 16 f. = Urk. 61 S. 16 f.)

1. Den Parteien wird rückwirkend per 14. Januar 2024 die Bewilligung zum Ge- trenntleben erteilt.

2. Die Obhut über die Kinder D._____ und E._____, geboren am tt.mm.2023, wird der Gesuchstellerin zugeteilt.

3. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die Kinder

- jeden Mittwoch von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr,

- jeden Freitag von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie

- jeden Samstag von 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr in der ehelichen Wohnung bzw. bei der Mutter zu besuchen.

- 6 - Zusätzlich wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Kinder jeden zweiten Sonntag von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Be- such zu nehmen.

4. Der Gesuchstellerin wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder zugeteilt. Im Übrigen verbleibt die elterliche Sorge bei beiden Parteien.

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die beiden Kin- der monatlichen Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 2'660.– (Barunter- halt) sowie CHF 5'000.– (Betreuungsunterhalt), inkl. allfällige Familienzula- gen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Der Barunterhalt ist rückwirkend ab 15. Januar 2024, der Betreuungsunter- halt per 1. Januar 2025 geschuldet.

6. Es werden keine ehelichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen.

7. Die eheliche Wohnung an der C._____-strasse 1 in … Zürich wird, inkl. Haus- rat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und den Kindern zur alleinigen Benützung zugewiesen. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner die eheliche Wohnung bereits verlassen hat.

8. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Anordnung der Gütertrennung wird ab- gewiesen.

9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 1'477.50 Dolmetscherkosten CHF 4'477.50 Total

10. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

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11. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschä- digung in der Höhe von CHF 4'000.– zu bezahlen (inkl. 8.1% Mehrwertsteuer).

12. [Mitteilungen]

13. [Rechtsmittel: Berufung, Frist 10 Tage] Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 60 S. 2 f.): "1. Dispositiv Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom

17. Dezember 2024 (EE240012) sei aufzuheben und es seien die vom Berufungsbeklagten rückwirkend per 15. Januar 2024 mo- natlich jeweils im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Monats für die gemeinsamen Kinder D._____ und E._____, beide gebo- ren tt.mm.2023, zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge neu festzule- gen. Eventualiter sei Dispositiv Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Dezember 2024 (EE240012) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Der Berufungsbeklagte sei in Abweichung von Dispositiv Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Dezember 2024 (EE240012) zu verpflichten, der Beklagten für den Unterhalt für sie persönlich einen monatlichen noch zu beziffernden ehelichen Unterhaltsbeitrag, mindestens jedoch CHF 5'000, ab Trennung zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den ersten Tag eines je- den Monats. Eventualiter sei Dispositiv Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Dezember 2024 (EE240012) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten des Berufungsbeklagten." des Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten (sinngemäss Urk. 73 S. 2 i.V.m. Urk. 85 S. 11):

1. Ziffer 1 der Berufung sei abzuweisen, und für die Zeit ab 1. Ja- nuar 2025 seien die Kinderunterhaltsbeiträge auf maximal Fr. 680.00 pro Kind und Monat festzusetzen. Ein Betreuungsunterhalt sei für die Zeit ab 1. Januar 2025 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens nicht festzulegen und auf- zuheben.

- 8 - Auf die Unterhaltspflicht anzurechnen seien vom Berufungsbe- klagten geleistete Zahlungen von wenigstens Fr. 93'000.00.

2. Auf Ziffer 2 der Berufung sei nicht einzutreten; eventualiter sei Zif- fer 2 abzuweisen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Die Berufungsklägerin sei zur Zahlung einer Parteientschädigung von wenigstens Fr. 5'000.00 an den Berufungsbeklagten zu ver- pflichten. Der vorinstanzliche Kostenentscheid sei zu bestätigen. Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Parteien sind verheiratet und haben zwei Kinder: D._____ und E._____, beide geboren am tt.mm.2023. Seit dem 22. Januar 2024 befinden sie sich in einem Eheschutzverfahren. Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 4 f.). Am 17. Dezember 2024 fällte die Vorinstanz den oben wiedergegebenen Entscheid (Urk. 61 S. 16 f.).

2. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 erhob die Gesuchstellerin und Beru- fungsklägerin ("Gesuchstellerin") Berufung (Urk. 60; Urk. 63; Urk. 64/2). Nachdem der mit Verfügung vom 14. Januar 2025 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– rechtzeitig geleistet worden war (Urk. 66 f.) und die seitens des Gerichts vorgeschlagenen Vergleichsgespräche nicht zustande kamen (Urk. 68-71) wurde mit Verfügung vom 15. April 2025 Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 72). Die Berufungsantwort ging mit Eingabe vom 5. Mai 2025 rechtzeitig ein (Urk. 73; Urk. 74; Urk. 75/47-55). Innert mit Verfügung vom 7. Mai 2025 angesetz- ter und erstreckter Frist (Urk. 76 f.) liess sich die Gesuchstellerin erneut vernehmen (Urk. 78; Urk. 79; Urk. 80/3-8). Diese Eingabe wurde dem Gesuchsgegner mit Ver- fügung vom 4. Juni 2025 respektive 10. Juni 2025 zugestellt (Urk. 81-83). Mit Ein- gabe vom 23. Juni 2025 nahm der Gesuchsgegner erneut Stellung (Urk. 85; Urk. 86; Urk. 87/56-61). Diese Eingabe wurde der Gegenseite mit Verfügung vom

24. Juni 2025 zugestellt (Urk. 88). Innert erstreckter Frist liess sich die Gesuchstel- lerin vernehmen (Urk. 90; Urk. 91; Urk. 92/11-23; vgl. Urk. 89). Mit Verfügung vom

- 9 -

16. Juli 2025 wurde diese Eingabe wiederum der Gegenseite zugestellt und Mög- lichkeit zur Stellungnahme eingeräumt (Urk. 93). Die Stellungnahme ging innert er- streckter Frist ein (Urk. 95; vgl. Urk. 94). Nachdem mit Verfügung vom 11. August 2025 wiederum Frist zur Stellungnahme angesetzt worden war (Urk. 96), liess sich die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 26. August 2025 nach Fristablauf vernehmen (Urk. 97; vgl. die Empfangsbestätigungen zu Urk. 96). Diese Stellungnahme wurde der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 97). Weitere Eingaben er- folgten nicht.

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-60). Das Verfahren ist spruchreif. II. Materielle Beurteilung

1. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- instanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und folglich über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einsch- liesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 3). 1.2. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den ange- fochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, respektive an einem der ge- nannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genü- gend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, bezie- hungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse

- 10 - Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Von der Berufungsinstanz kann nicht erwartet werden, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Be- rufungsbegründung geeignet sein könnten (OGer ZH NP220014 vom 16. Novem- ber 2022 E. II.1, S. 5; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätz- lich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungs- schrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Da- bei ist die Rechtsmittelinstanz weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gut- heissen oder diese mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichen- den Begründung abweisen kann (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der uneingeschränkten Unter- suchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1 nicht publ. in BGE 147 III 301). Auf die Parteivorbringen ist insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). 1.3. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteian- träge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien im Berufungsverfahren zudem neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen (Art. 317 Abs. 1bis ZPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 ZPO; vgl. abweichend dazu Erw. II.3.8.4 betreffend einen Aspekt des Ehe- gattenunterhalts). 1.4. Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 sowie 7 und 8 des vorinstanzlichen Urteils wurden nicht angefochten. Diese Dispositiv-Ziffern sind in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO), was vorzumerken ist.

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2. Zuständigkeit und anwendbares Recht 2.1. Nachdem die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 17. Dezember 2024 der Gesuch- stellerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder zugeteilt hatte (Urk. 61 S. 16), meldete die Gesuchstellerin sich und die Kinder D._____ und E._____ am 20. Dezember 2024 in Zürich ab (Urk. 64/2). Sie zog mit den Kindern nach F._____. Am 28. Februar 2025 meldete sich der Gesuchsgegner ab und zog nach I._____ [Frankreich] (Urk. 75/48). Seit dem 13. August 2024 ist zwischen den Parteien ein Scheidungsverfahren im Vereinigten Königreich hängig (Urk. 75/55). 2.2. Der Grundsatz, wonach die örtliche Zuständigkeit auch dann aufrecht bleibt, wenn diese im Verlauf des Verfahrens entfällt (Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO, perpetuatio fori), gilt auch bei internationalen Verhältnissen (BGer 5A_633/2015 vom 18. Fe- bruar 2016 E. 4.2.1; BGer 5A_240/2022 vom 1. September 2022 E. 1.1; BGE 149 III 81 E. 3.1). Die Ausnahme vom Grundsatz der perpetuatio fori für Kindesschutz- massnahmen nach Art. 5 des Haager Kindesschutzübereinkommens vom 19. Ok- tober 1996 (HKsÜ; BGE 129 III 404 E. 4.3.1), findet vorliegend keine Anwendung, weil die betreffende Staatsvertragsbestimmung nicht auch die Regelung des Kin- desunterhalts erfasst. Da der Vater als Unterhaltsbeklagter im Zeitpunkt der Beru- fungserhebung in der Schweiz Wohnsitz hatte, greift der allgemeine Beklagtenge- richtsstand gemäss Art. 2 LugÜ (BGE 149 III 81 E. 3.1). Damit ist die Zuständigkeit der hiesigen Kammer trotz Wegzugs beider Elternteile und beider Kinder weiterhin gegeben. 2.3. Gemäss Art. 57 ZPO wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an (iura novit curia). Die gerichtliche Pflicht besteht darin, das anzuwendende Recht zunächst festzustellen sowie dieses mittels Subsumtion auf den massgebenden Sachverhalt anzuwenden (BSK ZPO-Gehri, Art. 57 N 2). Der Grundsatz iura novit curia umfasst auch die Anwendung der innerstaatlichen Kollisionsnormen und so- mit die Feststellung, ob im Anwendungsbereich eines internationalen Sachverhalts innerstaatliches oder ausländisches materielles Recht auf den massgebenden Sachverhalt anzuwenden ist. Beide Parteien hatten Gelegenheit, sich zum anwend- baren Recht zu äussern (Urk. 73 Rz. 38 ff.; Urk. 78 Rz. 52 ff.; Urk. 85 Rz. 34 ff.; Urk. 90 Rz. 43 ff.; Urk. 95 Rz. 21 f.), weshalb nun darüber zu entscheiden ist.

- 12 - 2.4. Betreffend die Anwendbarkeit ausländischen Rechts bei Unterhaltspflichten verweisen Art. 49 IPRG und Art. 83 Abs. 1 IPRG – wie von den Parteien geltend gemacht – auf das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUntÜ). Die Schweiz wendet diesen Staatsvertrag in Unterhaltssachen erga omnes (das heisst gegenüber jedem belie- bigen ausländischen Staat) an (Art. 3 HUntÜ). Art. 5 HUntÜ knüpft an die ausländi- sche Staatsangehörigkeit Rechtswirkungen an. Aufgrund der französischen bezie- hungsweise britischen Staatsangehörigkeit der Parteien bestand somit hinsichtlich des Unterhalts von Anfang an (und nicht erst seit dem Wegzug der Gesuchstellerin zusammen mit den Kindern ins Vereinigte Königreich) ein internationaler Sachver- halt. Massgebend ist nach Art. 4 Abs. 1 HUntÜ das am gewöhnlichen Aufenthalt der unterhaltsberechtigten Person geltende innerstaatliche Recht. 2.5. Wechselt die unterhaltsberechtigte Person ihren Aufenthalt, so ist vom Zeit- punkt des Aufenthaltswechsels an das innerstaatliche Recht am neuen gewöhnli- chen Aufenthaltsort anzuwenden (Art. 4 Abs. 2 HUntÜ). Zu den Auswirkungen ei- nes Aufenthaltswechsels während des Verfahrens äussert sich das HUntÜ nicht. Ob ein Statutenwechsel während eines laufenden Verfahrens beachtet werden muss, ist eine Frage der lex fori und nicht des HUntÜ (BSK IPRG-Bodenschatz, Art. 49 N 12). Die Kammer (OGer ZH LE210046 vom 27. Juli 2022 E. E.3.1 S. 42) sowie ein Teil der Lehre (ZK IPRG -Widmer Lüchinger, Art. 49 N 20; Dutoit/Bonomi, Droit international privé, Commentaire de la loi fédérale du 18 décembre 1987,

6. Aufl. 2022, Art. 48 N 4; a.A. ZK IPRG-Siehr/Markus, Art. 83 N 45) vertreten die Auffassung, dass auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit abzustel- len ist und die spätere Verlegung des Aufenthaltsorts während laufenden Verfah- rens nicht zum Statutenwechsel führt (sog. perpetuatio iuris). Dutoit/Bonomi ver- weisen zur Begründung auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Rah- men der Anwendung des früheren Art. 61 Abs. 1 und 2 IPRG, wonach bei einem Statutenwechsel die Gefahr bestehe, dass erhebliche Tatsachen nicht vorgebracht oder vorgebrachte Tatsachen hinfällig werden könnten, weshalb die Rechtssicher- heit verlange, dass die Rechtsregeln wie der Gerichtsstand während des ganzen Verfahrens gleich bleiben (BGE 118 II 83 E. 3 = Pra 81 [1992] Nr. 234; Dutoit/Bo- nomi, a.a.O., Art. 48 N 4).

- 13 - 2.6. Hinzu kommt, dass gerade im Rahmen des Eheschutzverfahrens eine Ver- fahrensbeschleunigung angestrebt wird, damit rasch eine einstweilige Regelung im Sinne einer Friedensordnung geschaffen werden kann (vgl. OGer ZH LE190004 vom 17. Juli 2019 E. II.5.9; OGer ZH LE170050 vom 5. Dezember 2017 E. III.1). Das in Ehe- und Familiensachen allgemein massgebliche gesetzgeberische Ziel, rasch und leicht zu einem Entscheid zu kommen (vgl. ZK IPRG -Widmer Lüchinger, Art. 48 N 3, N 22), hat im Eheschutzverfahren aus diesen Gründen noch verstärk- tes Gewicht. Dies spricht für eine perpetuatio iuris, weil die Ermittlung und Anwen- dung ausländischen Rechts ein Verfahren erheblich verkomplizieren und damit auch verzögern kann. 2.7. Die Gesuchstellerin und die Kinder haben erst nach Erlass des vorinstanzli- chen Entscheids einen gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich begrün- det (vorne Erw. II.2.1). Bis zum vorinstanzlichen Entscheid und somit auch im Zeit- punkt der Rechtshängigkeit des vorliegenden Eheschutzverfahrens hatten alle Par- teien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz. Wie dargelegt, ist im Rahmen der Anwendbarkeit des HUntÜ für die Beurteilung des anwendbaren Rechts auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit abzustellen; somit findet kein Sta- tutenwechsel während des laufenden Verfahrens statt. Für die Beurteilung der vor- liegenden Berufung hinsichtlich des Kindes- und Ehegattenunterhalts bleibt es da- her bei der Anwendung des schweizerischen Rechts. 2.8. Die Unterhaltsberechnung ist in zwei Phasen aufzuteilen: Eine Phase vor dem Umzug (15. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024) und eine danach (ab 1. Januar 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens). Aufgrund des Alters der Kinder, die knapp eineinhalb Jahre alt sind, und des im Ausland seit fast einem Jahr hän- gigen Scheidungsverfahrens rechtfertigt sich die Bildung einer dritten Phase ab dem Kindergarteneintritt der beiden Kinder nicht.

3. Phase 1 (15. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024) 3.1. Ausgangslage 3.1.1. Die Vorinstanz erwog zum Einkommen der Gesuchstellerin, diese habe in der Vergangenheit auf selbständiger Basis für verschiedene NGOs gearbeitet. Ge-

- 14 - mäss Steuererklärung 2022 habe sie ein Einkommen von Fr. 142'630.– gehabt. Ak- tuell sei sie aufgrund der Situation mit den Kindern kaum noch erwerbstätig und wolle so wenig wie möglich arbeiten. Ein Einkommen wolle sie jedoch erzielen, aber so lange wie möglich Mutter sein und sich um die Kinder kümmern. Der Gesuchs- gegner wolle ihr auf einer Basis von 80 % ihres Nettogehalts von 2022 monatlich Fr. 9'300.– anrechnen. Tatsache sei – so die Vorinstanz – dass die Gesuchstellerin zurzeit nicht arbeite und dies in Anwendung des Schulstufenmodells auch nicht müsse. Ihre Verträge mit G._____ und der H._____ seien abgelaufen. Eine kon- krete Aussicht auf eine Verlängerung habe sie offensichtlich nicht. Ausserdem er- scheine es nachvollziehbar, dass ihre familiäre Situation mit Einsätzen in Entwick- lungsländern kaum kompatibel sei. Der Gesuchstellerin sei somit (einstweilen) kein Einkommen anzurechnen. Zum Einkommen des Gesuchsgegners hielt die Vorin- stanz fest, gemäss Lohnausweis 2022 habe er Fr. 379'597.– erzielt, wobei ihm Fr. 104'562.– Quellensteuer abgezogen worden seien. Dies ergebe ein monatli- ches Einkommen von Fr. 22'670.–. Den Bedarf bezifferte die Vorinstanz für die Ge- suchstellerin auf Fr. 4'943.–, für den Gesuchsgegner auf Fr. 6'932.– und für die bei- den Kinder zusammen auf Fr. 2'660.–. Beim Gesuchsgegner wurde eine Sparquote von Fr. 1'000.– berücksichtigt für Zahlungen in den Sparfonds der J._____. Die ge- samthaft geltend gemachte Sparquote von Fr. 11'200.– pro Monat ginge – so die Vorinstanz – zulasten des Familienunterhalts und könne in diesem Rahmen so nicht berücksichtigt werden. Zur Unterhaltsberechnung hielt die Vorinstanz fest, der Gesuchsgegner sei in der Lage, den Barunterhalt der Kinder zu decken. Er sei so- mit zu verpflichten, je Fr. 1'330.– für D._____ und E._____ zu bezahlen. Daneben habe die Gesuchstellerin Anspruch auf Betreuungsunterhalt im Umfang ihres (er- weiterten) Bedarfs von Fr. 5'000.–. Dieser Betrag werde – wenngleich unter dem Titel "ehelicher Unterhalt" – verlangt und erscheine angemessen. Eine weitere Überschussbeteiligung zur Generierung eines (zusätzlichen) ehelichen Unterhalts erscheine im Hinblick auf die Berücksichtigung eines recht erweiterten Bedarfs der Gesuchstellerin bei der Bemessung des Betreuungsunterhalts nicht als angemes- sen. Im Übrigen wäre – so die Vorinstanz weiter – bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der Überschussanteil der Kinder unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Be- darfsgründen zu limitieren. Pro memoria sei dem Gesuchsgegner mit der getroffe-

- 15 - nen finanziellen Regelung freigestellt, seine ambitionierte Sparquote zu bedienen. Weiter erwog die Vorinstanz, die Kinderunterhaltsbeträge würden von der Gesuch- stellerin nur im Rahmen des Barunterhalts rückwirkend beantragt. Aus diesem Grund sei nur dieser rückwirkend per 15. Januar 2024 zuzusprechen. Der Betreu- ungsunterhalt – gemäss Terminologie der Gesuchstellerin "persönlicher Unterhalt"

– werde nicht rückwirkend beantragt und sei demnach per 1. Januar 2025 zuzu- sprechen (Urk. 61 S. 11 ff.). 3.1.2. Die Gesuchstellerin rügt im Wesentlichen, der von ihr beantragte Kinderun- terhalt umfasse den Bar- und den Betreuungsunterhalt und werde rückwirkend auf das Datum des Auszugs des Gesuchsgegners beantragt. Eine Zusprechung erst ab 1. Januar 2025 sei falsch. Auch sei der beantragte eheliche Unterhalt ab dem

22. Januar 2024 zuzusprechen. Zudem entspreche die vorinstanzliche Unterhalts- berechnung nicht ansatzweise der zweistufigen Unterhaltsberechnung (Urk. 60 Rz. 12-21). 3.1.3. Der Gesuchsgegner argumentiert, der vorinstanzlich festgestellte Barunter- haltsbeitrag sei im Ergebnis angemessen und zutreffend. Ein rückwirkender Be- treuungsunterhalt sei nicht geschuldet, weil die Verträge der Gesuchstellerin mit G._____ und der H._____ erst Ende Juni 2024 ausgelaufen seien und sie bis dahin Lohn bezogen habe, mit welchem sie monatlich einen Überschuss von Fr. 2'500.– gehabt habe. Weiter sei die von der Vorinstanz veranschlagte Sparquote von Fr. 1'000.– aktenwidrig, denn die Quote sei viel höher. Zudem seien die bereits geleisteten Unterhaltszahlungen im Dispositiv festzuhalten (Urk. 73 Rz. 20-37). 3.2. Einkommen des Gesuchsgegners Die Vorinstanz stellte auf den Lohnausweis 2023 ab, aus welchem sich ein Nettoeinkommen von Fr. 376'597.– ergibt (Urk. 18/4). Bei ihren Ausführungen, wo- nach es sich um den Lohnausweis 2022 handle, ist von einem Schreibfehler aus- zugehen (Urk. 61 S. 12; Urk. 60 Rz. 17; Urk. 73 Rz. 24). Es wurde folglich, wie es die Gesuchstellerin in ihrer Berufung beantragt, auf den Lohnausweis 2023 abge- stellt (Urk. 60 Rz. 17). Die Gesuchstellerin reichte im Verlauf des Berufungsverfah- rens den vom Gesuchsgegner im ausländischen Scheidungsverfahren eingereich-

- 16 - ten Lohnausweis 2024 ein (Urk. 90 Rz. 28, Urk. 92/16 Lohnausweis in Beilage zu Form E). Darauf ist abzustellen (vgl. Urk. 78 Rz. 36). Da die Steuern als Bedarfs- position zu berücksichtigen sind, ist der Quellensteuerabzug nicht bereits bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen (hinten Erw. II.3.5; Urk. 78 Rz. 36; Urk. 85 Rz. 21). Diesbezüglich ist der Vorinstanz nicht zu folgen (vgl. Urk. 61 S. 12). Folglich ist von einem monatlichen Einkommen von Fr. 32'643.– auszugehen (Fr. 396'520.– abzgl. Kinderzulagen von total Fr. 4'800.– / 12 Monate). 3.3. Einkommen der Gesuchstellerin Die Vorinstanz betrachtete das Jahr 2024 nicht eingehend, weil sie davon ausging, Betreuungsunterhalt sei erst ab Anfang 2025 beantragt worden. Rechts- begehren sind nach Treu und Glauben auszulegen (BK ZPO-Hurni, Art. 58 N 18, N 38). Die Gesuchstellerin macht zu Recht geltend, dass ihr Rechtsbegehren Zif- fer 6, mit welchem sie Kinderunterhalt verlange, den Bar- und Betreuungsunterhalt umfasse (vgl. Art. 285 ZGB). Der vorinstanzlichen Argumentation, wonach der Be- treuungsunterhalt nicht rückwirkend beantragt werde (Urk. 61 S. 14), kann nicht ge- folgt werden. Daraus folgt, dass das der Gesuchstellerin anzurechnende Einkom- men für das Jahr 2024 zu ermitteln ist. Abzustellen ist dabei auf die erst- und zwei- tinstanzlich eingereichten Unterlagen, wobei hinsichtlich der erst zweitinstanzlich und nach Einreichung entsprechender Noven durch den Gesuchsgegner (Urk. 85 Rz. 2 ff.) bekannt gewordenen Entschädigungen der Gesuchstellerin keine Recht- fertigungen angebracht erscheinen. Ob die Gesuchstellerin die zusätzlichen und erstinstanzlich nicht deklarierten Aufträge aus Geldnot annahm (Urk. 90 Rz. 7-12), ist unbeachtlich, denn einer unaufgeforderten Nachreichung im Berufungsverfah- ren wäre nichts im Wege gestanden (vgl. Urk. 95 Rz. 2 ff.). Überobligatorische Ar- beitsanstrengungen führen zudem, anders als die Gesuchstellerin argumentiert (Urk. 90 Rz. 13 f.), nicht dazu, dass solches Einkommen bei der Unterhaltsberech- nung nicht anzugeben ist. Vielmehr sind solche Bemühungen bei der Überschuss- verteilung zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.1 E. 7.3; hinten Erw. II.3.8.3). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Gesuchstellerin referenzierten Literaturquelle, in welcher hinsichtlich eines schon bisher ausgeführten Nebener- werbs festgehalten wird, dass auch dieser bei der Bestimmung des massgeblichen

- 17 - Einkommens zu berücksichtigen sei, sofern er nicht ausnahmsweise als überpflich- tig erscheine (FamKomm Scheidung-Maier/Vetterli, Art. 176 N 32; Urk. 90 Rz. 13). Von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Gesuchsgegners, der diese zu- sätzlichen Einkünfte ins Berufungsverfahren einbrachte (Urk. 85 Rz. 2 ff.), kann keine Rede sein (vgl. Urk. 90 Rz. 14). Die Gesuchstellerin war im Rahmen eines "Individual Contractor Contract" vom 20. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023 für die G._____ tätig. Während zwar am 4. April 2024 kein Vertrag zwischen der Gesuch- stellerin und der G._____ bestand (Urk. 3/5; Prot. I S. 16; vgl. Urk. 95 Rz. 8), schloss sie am 1. Mai 2024 für die Zeit vom 2. Mai 2024 bis 30. September 2024 einen "Consultant Contract" mit der G._____ ab, welcher eine Entschädigung von insgesamt USD 50'000.– vorsah (Urk. 90 Rz. 6; Urk. 92/11 S. 2). Mit der H._____ Group bestand von Juni 2023 bis 30. Juni 2024 ein "short-term consultant appointment" (Urk. 3/6; Prot. I S. 16). Von Januar bis April 2024 erhielt die Gesuch- stellerin Vorauszahlungen von insgesamt Fr. 47'000.– für Leistungen, die sie – oder eine von ihr beauftragte Person – im nächsten halben Jahr, beziehungsweise bis der Vertrag auslief, erbringen musste (Prot. I S. 17; Urk. 19/1-4). In seiner im Beru- fungsverfahren erfolgten Noveneingabe belegt der Gesuchsgegner mit Bankkonto- auszügen der M._____, dass die Gesuchstellerin von Mai bis August 2024 zusätz- liche Überweisungen der H._____ Group und der G._____ im Umfang Fr. 77'187.46 erhielt (Urk. 85 Rz. 3; Urk. 87/57-59; Urk. 87/60). Diese Einnahmen sind zu berücksichtigen. Irrelevant ist, ob es sich dabei um regelmässige Arbeit handelt oder nicht (Urk. 90 Rz. 6, Rz. 34). Rechnerisch ebenfalls in der Phase 1 zu berücksichtigen sind die im April und Mai 2025 im Rahmen eines vom 20. März bis

31. April 2025 dauernden "Freelance Contract" erhaltenen Einnahmen von "K._____" über insgesamt Fr. 7'130.– (Urk. 85 Rz. 4; Urk. 87/60; Urk. 90 Rz. 42; Urk. 92/17; hinten Erw. II.4.2). Insgesamt resultieren damit Einnahmen von Fr. 131'317.46. Unter Berücksichtigung der geschäftsbedingten Auslagen von Fr. 21'056.90 (Fr. 6'278.05 [SVA, 27.03.2024], Fr. 2'346.85 [SVA, 27.03.2024], Fr. 318.– [SVA Gutschrift, 17.05.2024], Fr. 8'270.– [Research services of assistant and office administrator], Fr. 4'480.– [compulsory accident insurance]; vgl. zu ähn- lichen Auslagen im Jahr 2022 Urk. 3/15 Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende, wo- bei die "research services" im Jahr 2024 höher ausfallen, weil entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners glaubhaft ist, dass die Gesuchstellerin keine bzw. weniger

- 18 - Arbeiten selbst erledigen konnte, sowie Prot. I S. 43-45; vgl. Urk. 87/61; Urk. 85 Rz. 22), resultiert ein Einkommen im Jahr 2024 von Fr. 110'260.56 (Fr. 131'317.46

- Fr. 21'056.90), d.h. verteilt auf das ganze Jahr 2024 im Durchschnitt Fr. 9'188.– pro Monat. Es wäre an der Gesuchstellerin gelegen, zusätzliche von Mai bis August 2024 sowie im April und Mai 2025 angefallene berufsbedingte Aufwendungen dar- zulegen. Dies unterliess sie vollständig und auch aus den M._____ Kontoauszügen ergeben sich insbesondere keine Überweisungen an die SVA. Folglich sind keine weiteren berufsbedingten Auslagen zu berücksichtigen (vgl. Urk. 85 Rz. 23). Einen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung hatte die Gesuchstellerin nicht (Prot. I S. 17 f., S. 42 f.). Damit ist der Gesuchstellerin für das Jahr 2024 ein Einkommen von monatlich Fr. 9'188.– anzurechnen, und ihr kann nicht gefolgt werden, wenn sie sich für das Jahr 2024 gar kein Einkommen anrechnen lassen will (Urk. 73 Rz. 25 f.; Urk. 78 Rz. 38-40). 3.4. Bedarfsposition Mobilität Die Gesuchstellerin rügt, die Leasing-Kosten von Fr. 464.– dürften im Bedarf des Gesuchsgegners nicht berücksichtigt werden. Es reiche nicht, dass diese Kos- ten ausgewiesen seien. Nur Kosten für den öffentlichen Verkehr könnten berück- sichtigt werden (Urk. 60 Rz. 18; Urk. 78 Rz. 33). Der Gesuchsgegner entgegnet, dass die Vorinstanz ihm die Kosten des Autoleasings angerechnet habe, sei weder willkürlich noch unsachgemäss. Die Parteien hätten sich das Auto wegen der ge- meinsamen Kinder angeschafft. Wer die Kinder gehütet habe, habe das Familien- auto nutzen können (Urk. 73 Rz. 21; Urk. 85 Rz. 20). Mobilitätskosten können grundsätzlich nur zur Ausübung des Berufs berücksichtigt werden (vgl. Maier, Un- terhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, N 1038 ff.). Die Gesuchstellerin rügt damit die Leasingkosten zu Recht. Sie sind nicht zu berücksichtigen. Hingegen sind dem Gesuchsgegner die Kosten für ein ZVV Jahresabo für den Arbeitsweg anzurech- nen, was monatlich Fr. 65.– ergibt (Fr. 809.– / 12 Monate, Tarife abrufbar unter www.zvv.ch).

- 19 - 3.5. Steuern Ausgehend von den für 2024 ermittelten Einkommen ist die Steuerbelastung zu schätzen. Da der quellenbesteuerte Gesuchsgegner aufgrund der Einkommens- höhe eine Steuererklärung einreichen muss, ist die Steuerlast anhand der in der Steuererklärung 2022 enthaltenen Abzüge – soweit noch aktuell (vgl. z.B. Urk. 1 Rz. 42 betreffend Verkauf Wohnung F._____) – zu schätzen (vgl. Urk. 3/15). Beim Gesuchsgegner fällt eine geschätzte Steuerbelastung von rund Fr. 67'880.– an (Fr. 48'789.– Staats- und Gemeindesteuer, Fr. 19'091.– direkte Bundessteuern; Grundtarif; Berechnungsgrundlage: Einkommen Fr. 396'520.– [inkl. im Lohnaus- weis enthaltener und zu versteuernder Kinderzulagen], unter Berücksichtigung üb- licher Abzüge für Berufsauslagen und Versicherungsprämien von rund Fr. 10'500.– sowie dem Abzug für Unterhaltsbeiträge von Fr. 139'360.–; Vermögen Fr. 300'000.–). Bei der Gesuchstellerin beträgt die geschätzte jährliche Steuerbe- lastung rund Fr. 51'354.– (Fr. 36'210.– Staats- und Gemeindesteuer, Fr. 15'144.– direkte Bundessteuer; reduzierter Tarif [Verheirateten-/Elterntarif]; Berechnungs- grundlage: Einkommen Fr. 110'260.56 aus Erwerbstätigkeit [exkl. Kinderzulagen] und Fr. 139'360.– Unterhaltsbeiträge, unter Berücksichtigung der Abzüge für Ver- sicherungen und der Kinderabzüge von rund Fr. 20'300.–; kein steuerbares Vermö- gen). Damit resultieren monatliche Steuerbelastungen von rund Fr. 5'657.– des Ge- suchsgegners und Fr. 4'280.– der Gesuchstellerin. Davon sind bei den beiden Kin- dern, deren Barunterhaltsbeitrag je rund einen Fünftel des von der Gesuchstellerin versteuerten Einkommens ausmacht, je Fr. 856.– im Bedarf zu berücksichtigen, womit bei der Gesuchstellerin noch Fr. 2'568.– einzusetzen sind (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). 3.6. Fazit Bedarf Der vorinstanzlich festgestellte Bedarf ist im Ergebnis wie folgt anzupassen (Änderungen zu vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung in Urk. 61 S. 12 kursiv): Bedarfsposition Gesuchstellerin D._____ E._____ Gesuchsgegner (1) Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 400.00 Fr. 400.00 Fr. 1'200.00

- 20 - (2) Miete Fr. 3'000.00 Fr. 750.00 Fr. 750.00 Fr. 3'500.00 (3) Krankenkasse Fr. 410.00 Fr. 180.00 Fr. 180.00 Fr. 385.00 (4) Verpflegung Fr. 200.00 (5) Serafe Fr. 28.00 Fr. 28.00 (6) Versicherung Fr. 35.00 Fr. 35.00 (7) Kommunikation Fr. 120.00 Fr. 120.00 (8) Mobilität Fr. 65.00 (9) Steuern Fr. 2'568.00 Fr. 856.00 Fr. 856.005 Fr. 5'657.00 Total (gerundet): Fr. 7'511.00 Fr. 2'186.00 Fr. 2'186.00 Fr. 11'190.00 00 Gesamttotal: Fr. 23'072.00 3.7. Sparquote 3.7.1. Die Gesuchstellerin kritisiert die vorinstanzlich unterbliebene Überschusser- mittlung und -verteilung, die nicht mit der zweistufigen Berechnungsmethode in Ein- klang stehe (Urk. 60 Rz. 20). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO) verlangt, dass die zuständige Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Ent- scheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 135 III 670 E. 3.3.1). Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Behörde darf sich in ihrem Entscheid indessen auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sach- verhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 135 III 670 E. 3.3.1). Beide Parteien legten im vorinstanzlichen Verfahren ausführlich ihre Ar- gumente und Beweismittel zur Sparquote dar (Urk. 17 Rz. 39-56; Prot. I S. 19-22, S. 69 ff.; Urk. 32 Rz. 38-42; Urk. 37 Rz. 49-52; Urk. 44 Rz. 10, Rz. 52). Die Vor- instanz befasste sich nicht mit diesen Argumenten, sondern berücksichtigte einzig Fr. 1'000.– für Einzahlungen in den Sparfonds der J._____ und erwog, die gesamt- haft geltend gemachte Sparquote von Fr. 11'200.– pro Monat ginge zulasten des Familienunterhalts und könne so nicht berücksichtigt werden (Urk. 61 S. 13). Sie

- 21 - befasste sich weder mit der Sparquote noch mit den trennungsbedingten Mehrkos- ten. Damit setzte sie sich mit den Argumenten der Parteien nicht auseinander und verletzte ihre Begründungspflicht. Dennoch ist vorliegend aus Effizienzgründen so- wie aufgrund der verhältnismässig kurzen Dauer der Relevanz der Sparquote (Wegzug beider Parteien ins Ausland, hinten II.4.4) auf eine Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen und die Sparquote zu ermitteln (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO). 3.7.2. Als Sparquote wird der nicht vollständige Verbrauch des laufenden Einkom- mens während des ehelichen Zusammenlebens verstanden. Eine allfällige Spar- quote ist vom Überschuss vorweg in Abzug zu bringen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Der Gesuchsgegner stellt zur Ermittlung seiner Sparquote auf das Jahr 2023 ab; dies seien die relevanten letzten zwölf Monate vor der Trennung (Urk. 73 Rz. 27 ff. m.H. auf die vorinstanzlichen Vorbringen). Die Gesuchstellerin macht geltend, der Gesuchsgegner mache eine Sparquote aus einer Zeit geltend, als die Parteien beide arbeitstätig gewesen seien und keine Kinder gehabt hätten. Das gehe nicht, denn eine Referenzperiode von zwölf Monaten vor der Trennung könne nur dann herangezogen werden, wenn diese die finanzielle Situation der Parteien im Zeit- punkt der Trennung wiedergebe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Mit der Geburt der Kinder habe sich die finanzielle Situation grundlegend geändert. Insbesondere sei der Unterhalt von zwei Kindern hinzugekommen, für welche zuvor nicht habe gesorgt werden müssen (Urk. 78 Rz. 43). Als Referenzperiode zur Ermittlung des zuletzt erreichten, gemeinsam gelebten Lebensstandard ist grundsätzlich auf die letzten zwölf Monate vor der Trennung abzustellen (statt vieler: OGer ZH LE230010 vom 14. August 2023 E. 10.1 S. 42). Es ist aber nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung nicht willkürlich, aufgrund eines Stellenwechsels den zuletzt gemeinsam gelebten Standard an dem in den letzten sechs beziehungsweise acht Monaten vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zu ermitteln (BGer 5A_1037/2019 vom 22. April 2020 E. 3; BGer 5A_390/2018 vom 29. Mai 2019 E. 3.3.1; Alt- haus/Mettler, Praxisfragen zur Überschussverteilung, FamPra 2023, S. 877). Vor- liegend trennten sich die Parteien am 14. Januar 2024 und damit wenige Wochen nach der Geburt der gemeinsamen Kinder am tt.mm.2023. Eine Referenzperiode von nur knapp zweieinhalb Monaten (ab der Geburt der Kinder bis zur Trennung) ist zur Ermittlung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards zu kurz und fällt damit

- 22 - ausser Betracht. Ein Abstellen auf das Jahr 2024, also das Jahr nach der Trennung, kommt – entgegen der Argumentation der Gesuchstellerin – ebenfalls nicht in Frage, weil damit nicht der gemeinsam gelebte Lebensstandard der Parteien ermit- telt werden könnte. Es bleibt damit beim Grundsatz, wonach zur Ermittlung des zuletzt erreichten, gemeinsam gelebten Lebensstandards auf die letzten zwölf Mo- nate vor der Trennung abzustellen ist. Da auf das Jahr vor der Trennung abzustel- len ist, ist entgegen der Gesuchstellerin nicht entscheidend, ob der Gesuchsgegner seine Sparbeiträge seit der Trennung weiter geleistet hat (vgl. Urk. 78 Rz. 44 ff.). Für diese Referenzperiode von zwölf Monaten ist aufzuschlüsseln, was die Familie verbraucht beziehungsweise, was sie angespart hat. Ausgaben, die der Vermö- gensbildung dienen, sind der Sparquote zuzurechnen. Dazu gehört nebst dem Er- werb von Wohneigentum (inkl. Investitionen) das klassische Sparen, wie die Äuf- nung von Barmitteln auf Bankkontos, der Kauf von Wertpapieren sowie die Einzah- lung in Lebensversicherungen oder in die 2. oder 3. Säule (zu letzterem weiterfüh- rend OGer ZH LE220006 vom 15. Februar 2023 E. 6.3.4 und E. 8.4). Weiter sind Auslagen oder Anschaffungen, die einmalig sind, beziehungsweise keine Regel- mässigkeit aufweisen, zur Sparquote zu zählen (z.B. Kosten für Gerichtsverfahren oder eine Reise zum 20. Hochzeitstag). Das Vermögen kann auch durch die Ver- ringerung der Passiven vergrössert werden, beispielsweise durch die Tilgung von Schulden (Arndt/Langner, Neuere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Un- terhalts in guten finanziellen Verhältnissen, in: Büchler/Schwenzer [Hrsg.], Achte Schweizer Familienrecht§Tage, 2016, S. 177 ff., S. 186). Die Zahlungen müssen aus dem Einkommen getätigt worden sein; eine reine Vermögensverschiebung ver- mag keine Sparquote zu begründen (OGer ZH LE230010 vom 14. August 2023 E. B.10.1 S. 44). Nicht zur Sparquote zählen Auslagen, die auf den Verbrauch aus- gerichtet sind. Dazu gehören beispielsweise Ausgaben für das Wohnen (Miete, Hy- pothekarzinsen, Nebenkosten etc.), Krankenkassenprämien, Mobilität, Freizeit oder Ferien. In der Regel handelt es sich dabei um regelmässige Auslagen. Es sind aber auch Rückstellungen für konkrete Ausgaben oder Anschaffungen zum Ver- brauch zu zählen. Ausgaben für Kleider, Schuhe und Accessoires sind – auch wenn es sich in den meisten Fällen nicht um wöchentliche oder monatliche und damit um regelmässige Auslagen handelt – klarerweise als Bedarfspositionen einzuordnen. Werden nur alle paar Jahre einmalige, aber dafür grössere Einkäufe getätigt, ist für

- 23 - diese Position die Referenzperiode zu verlängern und die entsprechenden Ausla- gen sind pro rata anzurechnen (Arndt, Die Sparquote, Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: Fankhauser/Reusser/Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff., S. 52; OGer ZH LE230010 vom 14. August 2023 E. 10.1 S. 42 f.). Der Unterhalts- schuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt diesbezüglich die Behauptungs- und Beweislast (BGE 140 III 485 E. 3.3). Der Gesuchsgegner macht eine Spar- quote von rund Fr. 130'000.– beziehungsweise rund Fr. 11'000.– pro Monat geltend (Urk. 73 Rz. 28; Urk. 17 Rz. 40). Der einbezahlte Freibetrag in die 3. Säule von Fr. 6'818.– wird anerkannt und ist zu berücksichtigen (Urk. 73 Rz. 30; Urk. 17 Rz. 42; Prot. I S. 20, S. 69). Hinsichtlich der freiwilligen Einzahlungen in die

2. Säule belegt der Gesuchsgegner, dass er am 27. Dezember 2023 Fr. 50'000.– einbezahlte (Urk. 73 Rz. 30; Urk. 78 Rz. 45; Urk. 85 Rz. 27; Urk. 17 Rz. 42; Urk. 18/14; Prot. I S. 21, S. 69 f.; Urk. 44 Rz. 10; Urk. 45/32). Dies ist ebenfalls als Sparquote zu berücksichtigen. Mit Bezug auf die Bankguthaben macht der Ge- suchsgegner einen Zuwachs von Fr. 5'000.– geltend für das Jahr 2023, was nicht substantiiert bestritten wurde (Urk. 73 Rz. 32; Urk. 78 Rz. 47; Urk. 85 Rz. 29; Urk. 17 Rz. 44; Prot. I S. 20 f.). Weiter belegt der Gesuchsgegner monatliche Ein- zahlungen von Fr. 1'000.–, jährlich damit Fr. 12'000.–, in einen Sparfonds der J'._____ (Urk. 73 Rz. 29; Urk. 17 Rz. 41; Urk. 18/12; Prot. I S. 20, S. 69). Auch dies wird von der Gesuchstellerin nicht substantiiert bestritten (Prot. I S. 20 f.). Zudem macht der Gesuchsgegner Ausgaben für medizinische Abklärungen im Zusammen- hang mit der künstlichen Befruchtung der Gesuchstellerin geltend. Solche Ausla- gen können als einmalige Ausgaben bei der Ermittlung der Sparquote berücksich- tigt werden (vgl. OGer ZH LE210005 vom 24. September 2021 E. II.7 S. 25 f.). Im Jahr 2023 seien gemäss Gesuchsgegner Fr. 11'000.– für medizinische Abklärun- gen sowie Fr. 12'200.– für schwangerschaftsbedingte Spitalaufenthalte der Ge- suchstellerin angefallen (Urk. 73 Rz. 31; Urk. 85 Rz. 28; Urk. 90 Rz. 38; Urk. 17 Rz. 43). Die Gesuchstellerin anerkennt, dass der Gesuchsgegner die Spitalkosten bezahlte. Die übrigen Kosten habe sie selbst bezahlt (Urk. 78 Rz. 46; Prot. I S. 20). Die vom Gesuchsgegner eingereichten Kostenaufstellungen reichen nicht aus, um zu belegen, dass er die Kosten für die medizinischen Abklärungen selbst bezahlte (Urk. 18/15 f.; Urk. 32 Rz. 40; Urk. 95 Rz. 18). Zu berücksichtigen sind damit einzig

- 24 - die anerkannten Spitalkosten von Fr. 12'200.– (Urk. 18/17). Zusammenfassend ist in der Referenzperiode vor dem Getrenntleben der Parteien von einer Sparquote in der Höhe von rund Fr. 86'000.– beziehungsweise monatlich rund Fr. 7'150.– aus- zugehen. 3.7.3. Beim ehelichen Unterhalt bildet die bisherige Lebensführung der Ehegatten den Ausgangspunkt für die Bestimmung des gebührenden Unterhalts, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Ehegatten Anspruch haben. Gleichzeitig bildet der betreffende Standard auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts, da es sich bei diesem um einen Verbrauchsunterhalt handelt und es nicht zu einer Vorwegnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung kommen darf. Verunmög- lichen trennungsbedingte Mehrkosten es, den früheren Lebensstandard aufrecht- zuerhalten, so hat der Unterhaltsgläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4 m.w.H.). Basierend auf dem Grundsatz, dass die Eheleute, soweit finanzierbar, Anspruch auf Beibehaltung des zuletzt in der Ehe gelebten Standards haben, sind die trennungsbedingten Mehrkosten aus einer allfälligen Sparquote zu finanzieren (vgl. für das Scheidungs- recht: Arndt/Langner, a.a.O., S. 192). Der zuletzt gelebte gemeinsame Standard entspricht dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Um die Obergrenze des ehelichen Unterhaltsbeitrags zu bestimmen, ist daher zu- nächst der Überschuss während des Zusammenlebens zu ermitteln, der rechne- risch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4). Hierzu sind vom Gesamteinkommen der Familie während des Zusammen- lebens die damalige Sparquote sowie die damaligen familienrechtlichen Existenz- minima abzuziehen (vgl. Schwizer/Oeri, "Neues" Unterhaltsrecht?, in: AJP 2022 S. 3 ff., S. 7). Für die Ermittlung dieser drei Grössen ist auf dasselbe Referenzjahr, nämlich auf das letzte Jahr vor der Trennung, abzustellen (Arndt, Die Sparquote, a.a.O., S. 52). Soweit die vorhandenen Mittel die (familienrechtlichen) Existenzmi- nima übersteigen, kommt es zu einem Überschuss, welchen es zuzuweisen gilt. Hierbei sind sämtliche Besonderheiten des konkreten Einzelfalles zu berücksichti- gen. Vor Aufteilung des Überschusses ist jedoch eine nachgewiesene Sparquote von diesem abzuziehen, denn in derartigen Konstellationen leben die Ehegatten

- 25 - sparsamer als es ihre Verhältnisse zulassen würden (BGE 147 III 265 E. 7.3). Zum einen hat eine nachgewiesene Sparquote somit einen Einfluss auf die Höhe des in der Ehe zuletzt bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gelebten Stan- dards, indem der entsprechende Betrag vom zur Verfügung stehenden Einkommen abzuziehen ist. Zum anderen darf die Sparquote bei der Unterhaltsberechnung nach der Trennung der Parteien nicht in die Bedarfsrechnung einfliessen. Sie kommt aber ins Spiel, wenn die Differenz zwischen den Einkommen und den anre- chenbaren familienrechtlichen Existenzminima einen Überschuss ergibt, indem die Sparquote vor der Verteilung davon grundsätzlich abzuziehen ist (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3; BGer 5A_365/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 5.2.2.3). 3.7.4. Unter Berücksichtigung der unbestritten gebliebenen Positionen sowie der vorstehenden Erwägungen erscheint ein familienrechtliches Existenzminimum der Parteien während des Zusammenlebens in der Höhe von Fr. 17'944.– pro Monat glaubhaft. Dieses setzt sich wie folgt zusammen: Bedarfsposition Betrag pro Monat Quelle/Erläuterung Grundbetrag Fr. 1'700.00 Richtlinien KBKS Wohnkosten Fr. 4'500.00 Urk. 61 S. 13 Krankenkasse (KVG, VVG) Fr. 795.00 Urk. 61 S. 13 Mobilitätskosten Fr. 65.00 Erw. II.3.4 auswärtige Verpflegung Fr. 200.00 Urk. 61 S. 13

- 26 - Steuern Fr. 10'421.00 Sämtliche während der Referenz- periode effektiv bezahlten Steuern sind im familienrechtlichen Existenzmini- mum zu berücksichtigen. Dies unab- hängig davon, für welche Steuerperi- ode diese Steuern geleistet wurden (Althaus/Mettler, a.a.O., S. 888). Ne- ben der Quellensteuer von Fr. 104'562.– (Urk. 18/4) bezahlte der Gesuchsgegner am 27. Dezember 2023 Fr. 20'489.95 an das Steueramt (Urk. 73 Rz. 33; Urk. 78 Rz. 48; Urk. 85 Rz. 30; Urk. 17 Rz. 46 f.; Urk. 18/14; Prot. I S. 21; Urk. 32 Rz. 42; Urk. 37 Rz. 52). Damit resul- tiert eine monatliche Steuerlast von durchschnittlich Fr. 10'421.–. Kommunikation Fr. 200.00 Schätzung Hausrat-/Haftpflichtversi- Fr. 35.00 Urk. 61 S. 13 cherungen Serafe Fr. 28.00 Urk. 61 S. 13 Total Fr. 17'944.00 3.7.5. Der monatliche familienrechtliche Bedarf während des Zusammenlebens be- trug damit Fr. 17'944.–. Der monatliche familienrechtliche Bedarf nach der Tren- nung beläuft sich auf Fr. 23'072.– (vorne Erw. II.3.6). Damit ergeben sich tren- nungsbedingte Mehrkosten von Fr. 5'128.– pro Monat. Dem Einwand der Gesuch- stellerin, die Sparquote des letzten Jahres des Zusammenlebens könne nicht als künftige Sparquote berücksichtigt werden, weil kurz vor der Trennung die zwei ge- meinsamen Kinder auf die Welt gekommen seien, ist beizupflichten (Urk. 78 Rz. 43; Prot. I S. 20; Urk. 85 Rz. 24 f.; Urk. 90 Rz. 35 f.). Im Rahmen der Berücksichtigung trennungsbedingter Mehrkosten kann auch eine trennungsbedingte Pensumsre- duktion beziehungsweise ein trennungsbedingtes Mindereinkommen berücksich- tigt werden (OGer ZH LE230026 vom 18. April 2024 E. 4.7.3 S. 25; OGer ZH

- 27 - LE230010 vom 14. August 2023 E. 10.5 S. 52). Analog erscheint vorliegend ange- messen, die kinderbedingten Mehrkosten in der Höhe von Fr. 1'160.– (Grundbedarf und Krankenkasse [vorne Erw. II.3.6]) zu berücksichtigen. Vom resultierenden Überschuss ist damit eine bereinigte Sparquote von Fr. 862.– pro Monat in Abzug zu bringen (Fr. 7'150.– [durchschnittliche Sparquote während des Zusammenle- bens, vorne Erw. II.3.7.2] - Fr. 5'128.– [trennungsbedingte Mehrkosten]

- Fr. 1'160.– [kinderbedingte Mehrkosten]). 3.8. Unterhaltsberechnung 3.8.1. Der gebührende Bedarf der Gesuchstellerin entspricht dem familienrechtli- chen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unverän- derten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Wie dargelegt, ist von ei- nem Gesamtbedarf der Parteien während des Zusammenlebens von Fr. 17'944.– pro Monat auszugehen (vorne Erw. II.3.7.4). Das während der Referenzperiode (Jahr 2023) verfügbare Einkommen betrug schätzungsweise Fr. 486'588.– und da- mit Fr. 40'571.– pro Monat (Gesuchsgegner Fr. 376'597.– [Lohnausweis 2023, Urk. 18/4] + Gesuchstellerin Fr. 110'260.56 [Annahme gleich wie im Jahr 2024 (vorne Erw. II.3.3), da betreffend 2023 keine Unterlagen im Recht liegen und die Gesuchstellerin trotz der Kinderbetreuung und wenig Arbeitskapazität im Jahr 2024 Einkommen erzielen konnte, was sich analog auf schwangerschaftsbedingte Aus- fälle übertragen lässt, vgl. Urk. 17 Rz. 31; Prot. I S. 16-18, S. 39-41, S. 45, S. 51 f.]). Der monatliche Überschuss betrug entsprechend Fr. 22'627.–. Abzüglich der damaligen Sparquote von Fr. 7'150.– resultiert ein massgeblicher Überschuss von Fr. 15'477.–. Von diesem monatlichen Überschuss entfallen die Hälfte (grosser Kopf) und damit Fr. 7'739.– auf die Gesuchstellerin. Dieser Überschussanteil bildet die Obergrenze des ehelichen Unterhaltsanspruchs. Ob die Ehe der Parteien le- bensprägend war oder nicht, spielt im Rahmen des Eheschutzes – entgegen der Argumentation des Gesuchsgegners (Urk. 85 Rz. 5) – keine Rolle (OGer ZH LE180026 vom 24. September 2018 E. 5.a; vgl. Urk. 90 Rz. 15, Rz. 52). 3.8.2. Zum Überschuss der beiden Kinder D._____ und E._____: Kinder sollen am Lebensstandard ihrer Eltern teilhaben. Bei der Überschussbeteiligung geht es darum, die gesetzliche Vorgabe umzusetzen, wonach der Unterhaltsbeitrag den

- 28 - Bedürfnissen des Kindes "sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der El- tern entsprechen" soll (Art. 285 ZGB). Der Überschussanteil des Kindes reflektiert in pauschaler Weise dessen Teilhabe an der Lebensstellung und der Leistungsfä- higkeit des Unterhaltsschuldners. Dabei enthält das Gesetz keine Regel in dem Sinne, dass der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes seine Obergrenze im Lebensstandard fände, den seine verheirateten Eltern im Zeitpunkt ihrer Tren- nung zuletzt lebten (BGer 5A_491/2020 vom 19. Mai 2021 E. 4.4; vgl. BGer 5A_44/2020 vom 8. Juni 2021 E. 5.2.1). Bei weit überdurchschnittlich guten finan- ziellen Verhältnissen soll er sich aber nicht linear ins Unermessliche erstrecken, sondern sei unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieheri- schen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren (BGE 147 III 265 E. 7.3 m.w.H.). Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich der aus dem Überschuss zu fi- nanzierende Bedarf (Ausflüge, Freizeitaktivitäten, Hobbys, Ferien, – in fortgeschrit- tenem Alter – Sprachreisen u.ä.m.) nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit stei- gendem Alter des Kindes erhöht, und folglich für die ermessensweise Begrenzung des dem Kind zustehenden Überschussanteils gerade bei günstigen Verhältnissen auch sein Alter mitberücksichtigt werden darf (OGer ZH LE230056 vom 30. Oktober 2024 E. VII.1 S. 46; BGE 149 III 441 E. 2.6). Bei der Bemessung des Überschus- santeils muss beachtet werden, dass die beiden Kinder der Parteien sich in ihren ersten Lebensjahren befinden. Allerdings können durchaus auch kleinere Kinder von einem Überschuss profitieren, beispielsweise durch teurere Kleider, Spielsa- chen, Möbel, Ausflüge etc. Insgesamt erscheint ein Überschussanteil von monat- lich je Fr. 1'000.– in dieser Phase als angemessen. 3.8.3. Damit resultiert folgende Unterhaltsberechnung für die Phase 1: Einkommen Gesuchsgegner Fr. 32'643.00 Einkommen Gesuchstellerin Fr. 9'188.00 Kinderzulagen D._____ Fr. 200.00 Kinderzulagen E._____ Fr. 200.00 Gesamteinkommen Fr. 42'231.00 Bedarf Gesuchsgegner Fr. 11'190.00

- 29 - Bedarf Gesuchstellerin Fr. 7'511.00 Bedarf D._____ Fr. 2'186.00 Bedarf E._____ Fr. 2'186.00 Gesamtbedarf Fr. 23'073.00 Überschuss Fr. 19'158.00 minus bereinigte Sparquote Fr. 862.00 verbleibender Überschuss Fr. 18'296.00 Überschussanteil Gesuchstellerin Fr. 7'319.00 (aufgrund des überobligatorischen Ar- beitspensums statt der nach grossen und kleinen Köpfen anfallenden 33.3 % 40 % zugunsten der Gesuchstellerin) Überschussanteil D._____ Fr. 1'000.00 (rechnerisch Fr. 3'050.–, limitiert wie in Erw. II.3.8.2 dargelegt) Überschussanteil E._____ Fr. 1'000.00 (rechnerisch Fr. 3'050.–, limitiert wie in Erw. II.3.8.2 dargelegt) Überschussanteil Gesuchsgegner Fr. 8'977.00 (p.m.: Fr. 4'879.– [statt der nach gros- sen und kleinen Köpfen anfallenden 33.3 % 26.6 % zugunsten des Ge- suchsgegners] + Fr. 2'050.– [Mehranteil D._____] + Fr. 2'050.– [Mehranteil E._____]) 3.8.4. Die Gesuchstellerin verlangt in ihren vorinstanzlichen Rechtsbegehren die Zusprechung von Kinderunterhalt rückwirkend per 15. Januar 2024 (Rechtsbegeh- ren Ziffer 6; dazu vorne Erw. II.3.3) und die Zusprechung von ehelichem Unterhalt (Rechtsbegehren Ziffer 7). Im Rahmen des Eheschutzverfahrens kann bis auf ein

- 30 - Jahr rückwirkend Unterhalt zugesprochen werden (BGer 5A_994/2022 vom 1. De- zember 2023 E. 6.3). Wird keine Rückwirkung beantragt, so ist in der Regel von einer Beantragung ab Einreichung des Eheschutzgesuchs auszugehen (Fam- Komm Scheidung-Maier/Vetterli, Art. 176 N 25a). Das Eheschutzverfahren wurde am 22. Januar 2024 rechtshängig (vgl. Urk. 1). Folglich – und entgegen der dies- bezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der Unterhalt der Gesuchstel- lerin erst ab dem auf das Urteilsdatum folgenden Monat zuzusprechen sei (Urk. 61 S. 14) – ist der eheliche Unterhalt ab 22. Januar 2024 zuzusprechen, wie dies von der Gesuchstellerin verlangt wird (vgl. Urk. 60 Rz. 21). Der Gesuchsgegner macht zudem geltend, der Berufungsantrag Rechtsbegehren Ziffer 2, in welchem die Ge- suchstellerin die Zusprechung eines persönlichen Unterhalts in noch zu beziffern- der Höhe, mindestens jedoch Fr. 5'000.– beantragt, sei nicht ausreichend beziffert und begründet (Urk. 73 Rz. 43 ff.; Urk. 85 Rz. 41 ff.; Urk. 95 Rz. 20). Die Gesuch- stellerin bestreitet dies (Urk. 78 Rz. 62 ff.). Die in der Berufung enthaltene Formu- lierung entspricht jener des vorinstanzlichen Verfahrens und ist genügend beziffert (Urk. 1 S. 2 ff. Rechtsbegehren Ziffer 7). 3.8.5. Damit ist der Barunterhalt von D._____ und E._____ auf je Fr. 1'986.– (Fr. 2'186.– [vorne Erw. II.3.6] minus Fr. 200.– Kinderzulagen) zu beziffern. Die Kin- derzulagen wurden im Jahr 2024 vom Gesuchsgegner bezogen und sind der Ge- suchstellerin zu überweisen, wie diese rügt (Urk. 60 Rz. 19). Zuzüglich eines Über- schussanteils von je Fr. 1'000.– resultiert je ein Unterhaltsanspruch von Fr. 2'986.–. Dieser Kinderunterhalt ist rückwirkend seit 15. Januar 2024 zu bezah- len. Die Gesuchstellerin kann ihren Bedarf mit ihrem Einkommen decken und hat Fr. 1'677.– übrig (Fr. 9'188.– [eigenes Einkommen Gesuchstellerin, vorne Erw. II.3.3] minus Fr. 7'511.– [Bedarf, vorne Erw. II.3.6]). Ihren Anteil am Über- schuss von Fr. 7'319.– (vorne Erw. II.3.8.3) kann die Gesuchstellerin damit im Um- fang von Fr. 1'677.– selbst decken. Im Umfang der Differenz von Fr. 5'642.– ist ehelicher Unterhalt geschuldet und seit 22. Januar 2024 zu bezahlen.

- 31 -

4. Phase 2 (ab 1. Januar 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens) 4.1. Einkommen des Gesuchsgegners Der Gesuchsgegner zog infolge des Wegzugs der Gesuchstellerin und der Kinder nach I._____ (vorne Erw. II.2.1). Er nahm bei seiner bisherigen Arbeitgebe- rin, beziehungsweise bei der französischen Konzerngesellschaft, eine Stelle in I._____ an. Dazu wurde ein vom 1. März 2025 bis 28. Februar 2026 befristetes "Short-Term Assignment" zwischen dem Gesuchsgegner, der L1._____ AG und der L2._____ SAS geschlossen (Urk. 75/49). Aus dem "Short-Term Assignment" ergibt sich, dass der Gesuchsgegner bei der Schweizer Gesellschaft angestellt bleibt (Urk. 75/49 "Assignment agreement and location"). Entgegen der Argumen- tation der Gesuchstellerin ist nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner sein Einkommen nur vorübergehend und künstlich für dieses Verfahren reduzierte (Urk. 73 Rz. 12; Urk. 78 Rz. 14 ff.; Urk. 85 Rz. 9, Rz. 13-16; Urk. 90 Rz. 26). Der Umzug des Gesuchsgegners, der französischer Staatsbürger ist, nach I._____ er- scheint nachvollziehbar. Insbesondere kann er die Besuchswochenenden so mit dem Zug wahrnehmen, anstatt jedes Wochenende zu fliegen, was ein nachvoll- ziehbares Anliegen des Gesuchsgegners ist (vgl. Prot. I S. 70; Urk. 85 Rz. 13; Urk. 90 Rz. 24; Urk. 95 Rz. 15 f.). Ob ein Umzug nach I._____ bereits im Mai 2024 angedacht war (Urk. 90 Rz. 24; Urk. 92/14), ist letztlich irrelevant, wobei aber auch diesbezüglich naheliegend erscheint, dass diese Umzugspläne bereits durch den von der Gesuchstellerin geplanten Wegzug aus der Schweiz bedingt waren (vgl. Urk. 1 S. 3, die Gesuchstellerin beantragte mit Eingabe vom 22. Januar 2024 die Bewilligung eines Wegzugs nach F._____). Damit ist auf das vom Gesuchsgegner in Frankreich erzielte Einkommen abzustellen. Der Gesuchsgegner will sich ein mo- natliches Bruttoeinkommen von Fr. 14'588.– anrechnen lassen (Urk. 73 Rz. 41). Gemäss den Lohnabrechnungen März und April 2025 verdiente der Gesuchsgeg- ner netto rund Fr. 17'655.– (Urk. 75/50: Fr. 25'000.– minus der Abzüge für gerin- gere Lebenshaltungskosten in Frankreich (Fr. 1'500.85 "Quality of living allo- wance"; Fr. 1'609.85 "Accomodation deduction") minus Fr. 5'734.65 (Sozialab- züge) zuzüglich Repräsentationsspesen von Fr. 1'500.–, hingegen ohne Abzug der hypothetischen Steuerbelastung (hypo tax) von Fr. 7'127.15, vgl. dazu unten

- 32 - Erw. II.4.3.3). Der Abzug für geringere Lebenshaltungskosten ist entgegen der Ge- suchstellerin zu berücksichtigten (Urk. 90 Rz. 29; Urk. 95 Rz. 16), wirkt sich dieser doch unmittelbar auf den ausbezahlten Lohn aus. Die Sozialversicherungsabzüge erfolgen gemäss den Lohnabrechnungen noch immer nach Schweizer Recht, wo- mit es nicht einleuchtet, diese zu schätzen, wie es der Gesuchsgegner macht (Urk. 73 Rz. 41). Weiter belegt die Gesuchstellerin, dass der Gesuchsgegner im Jahr 2024 einen Bonus von Fr. 165'232.– brutto erhielt (Urk. 90 Rz. 28, Urk. 92/16 Lohnausweis in Beilage zu Form E; vgl. im Jahr 2023 belief sich dieser auf Fr. 153'780.– brutto [Urk. 18/4]). Unter Berücksichtigung von sich aus dem Lohnausweis 2024 ergebenden 16.5 % Abzügen für AHV/IV/EO/ALV/NBUV sowie berufliche Vorsorge (vgl. Urk. 92/16 Lohnausweis in Beilage zu Form E) resultiert ein Nettobonus von Fr. 137'969.– jährlich und aufgerundet Fr. 11'500.– pro Monat. Dass sich der Bonus künftig verkleinern wird, wie der Gesuchsgegner vor Vorin- stanz befürchtete, legte er einerseits nicht überzeugend dar (vgl. Prot. I S. 63) und hat sich andererseits im Jahr 2024 auch nicht bestätigt, was die Gesuchstellerin mit Einreichung des vom Gesuchsgegner im ausländischen Scheidungsverfahren ein- gereichten Lohnausweises 2024 belegte. Folglich ist von einem monatlichen Ein- kommen von rund Fr. 29'150.– (Fr. 17'655.– + Fr. 11'500.–) auszugehen. 4.2. Zum Einkommen der Gesuchstellerin Der letzte Vertrag der Gesuchstellerin lief Ende September 2024 aus (vorne Erw. II.3.3). Aktuell erzielt die Gesuchstellerin kein Einkommen. Aufgrund des Al- ters der am tt.mm.2023 geborenen Kinder erscheint eine Verpflichtung zur Wieder- aufnahme einer Arbeitstätigkeit momentan und entgegen der Ansicht des Gesuchs- gegners (Urk. 85 Rz. 5, Rz. 22; vgl. Urk. 78 Rz. 38 f.; Urk. 90 Rz. 42; Urk. 92/18 f.; Urk. 95 Rz. 9-13) auch nicht zulässig. Dass die Gesuchstellerin seit der Geburt der Kinder Aufträge annahm (vgl. vorne Erw. II.3.3), ändert daran nichts. Um innerhalb der Phase 2 keine Unterphase zu bilden, und weil das geringe im Jahr 2025 von der Gesuchstellerin erwirtschaftete Einkommen ohnehin nur vergangene Monate betrifft, wurde dieses rechnerisch während der Phase 1 berücksichtigt (vorne Erw. II.3.3).

- 33 - 4.3. Bedarf 4.3.1. Die Gesuchstellerin hat zurzeit Wohnungskosten von GBP 2'250.– pro Monat (Urk. 78 Rz. 7). Bei der Wohnung handelt es sich um eine Wohnung eines Ferien- wohnungsvermittlers (Urk. 80/3 "shorthold tenancy"; Urk. 73 Rz. 7 f.). Da der Miet- vertrag indessen eine Mindestdauer von einem Jahr (bis 31. März 2026) vorsieht und somit frühestens per Ende April 2026 gekündigt werden kann, rechtfertigt sich im Rahmen dieses Verfahrens auf den effektiven Mietzins, der umgerechnet rund Fr. 2'500.– beträgt, abzustellen und auf die Gesuchstellerin und die beiden Kinder aufzuteilen (Urk. 80/3 S. 4 und S. 17). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien zur Wohnung ist mangels Relevanz nicht einzugehen (Urk. 85 Rz. 9; Urk. 90 Rz. 19). 4.3.2. Der Gesuchsgegner belegt, dass ihm umgerechnet Auslagen von Fr. 4'500.– monatlich zur Ausübung des Besuchsrechts anfallen (Urk. 73 Rz. 11; Urk. 75/52). Diese sind als notwendige Auslagen im Bedarf des Gesuchsgegners zu berück- sichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2). 4.3.3. Die Gesuchstellerin reicht eine für das ausländische Scheidungsverfahren erstelle Übersicht ("Schedule of annual expenditure") ein, in welcher sie von aktu- ellen jährlichen Ausgaben von GBP 157'879.86 ausgeht, was monatlich rund GBP 13'150.– entspricht (Urk. 90 Rz. 48; Urk. 92/22). Abgesehen davon, dass in dieser Ausgabenübersicht zahlreiche Positionen enthalten sind, die für die Unter- haltsberechnung nach Schweizer Recht nicht relevant sind (Urk. 92/22: Putzhilfe, Zeitungsabonnements, Haustierunterhalt, Schmuck, Auto, Taxis, Kaffee, Hobbys), handelt es sich dabei um eine einseitige und nicht substantiierte Parteibehauptung der Gesuchstellerin. Daran würde auch nichts ändern, wenn der Gesuchsgegner diese Positionen im ausländischen Scheidungsverfahren nicht in Frage gestellt hätte (vgl. Urk. 90 Rz. 49; Urk. 92/23; Urk. 95 Rz. 22). Auf die Übersicht kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht abgestellt werden. Der Gesuchsgegner macht keine Ausführungen zu den seit dem Wegzug aus der Schweiz anfallenden Lebenshaltungskosten. Aus der Lohnabrechnung des Monats März 2025 ergibt sich aber eine geschätzte monatliche Steuerbelastung von Fr. 7'127.15 (Urk. 75/50). Auf diese ist abzustellen. Im Übrigen rechtfertigt es sich, auf statisti-

- 34 - sche Werte abzustellen: Die Lebenshaltungskosten sind im Vereinigten Königreich rund einen Drittel tiefer und in Frankreich rund 50 % tiefer als in der Schweiz.1 Es sind deshalb – abgesehen von den effektiv belegten Mietkosten der Gesuchstel- lerin und der beim Gesuchsgegner anfallenden Kosten für die Ausübung des Be- suchsrechts – die für die Phase 1 ermittelten Bedarfspositionen – einschliesslich der Steuern, zu welchen die Parteien, trotz beidseitiger Verlegung der Wohnsitze ins Ausland, nicht geäussert haben – (Erw. II.3.6) in diesem Verhältnis zu reduzie- ren. 4.3.4. Damit resultiert folgender Bedarf: Bedarfsposition Gesuchstellerin D._____ E._____ Gesuchsgegner (1) Grundbetrag Fr. 899.00 Fr. 267.00 Fr. 267.00 Fr. 600.00 (2) Miete Fr. 1'250.00 Fr. 625.00 Fr. 625.00 Fr. 1'750.00 (3) Krankenkasse Fr. 273.00 Fr. 120.00 Fr. 120.00 Fr. 193.00 (4) Verpflegung Fr. 100.00 (5) Serafe Fr. 19.00 Fr. 14.00 (6) Versicherung Fr. 23.00 Fr. 18.00 (7) Kommunikation Fr. 80.00 Fr. 60.00 (8) Mobilität Fr. 33.00 (9) Steuern Fr. 1'710.00 Fr. 570.00 Fr. 570.00 Fr. 7'127.00 (10) Ausübung Be- Fr. 4'500.00 00 suchsrecht Total: Fr. 4'254.00 Fr. 1'581.00 Fr. 1'581.00 Fr. 14'394.00 Gesamttotal: Fr. 21'810.00 1 OECD Data Explorer: https://data-explorer.oecd.org/, Vergleich Schweiz, Vereinigtes Königreich und Frankreich 2024, zuletzt besucht am 29. August 2025.

- 35 - 4.4. Sparquote 4.4.1. Unter Berücksichtigung des monatlichen familienrechtlichen Bedarfs wäh- rend des Zusammenlebens von Fr. 17'944.– (vorne Erw. II.3.7.4) und des monatli- chen familienrechtlichen Bedarfs während der Phase 2 (Fr. 21'810.–) ergeben sich trennungsbedingte Mehrkosten von Fr. 3'866.–. Die kinderbedingten Mehrkosten (Grundbedarf und Krankenkasse) sind – analog zur Phase 1 (vorne Erw. II.3.7.5) in reduzierter Höhe von Fr. 773.– zu veranschlagen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner trennungsbedingt im Ausland arbeitet (vorne Erw. II.4.1), womit sein Minderverdienst als trennungsbedingtes Mindereinkommen zu berück- sichtigen ist (vgl. OGer ZH LE230026 vom 18. April 2024 E. 4.7.3 S. 25; OGer ZH LE230010 vom 14. August 2023 E. 10.5 S. 52). Das trennungsbedingte Minderein- kommen ist auf monatlich Fr. 3'493.– zu beziffern (Fr. 32'643.– minus Fr. 29'150.– vgl. vorne Erw. II.3.2 und II.4.1). Insgesamt ist damit festzustellen, dass die tren- nungsbedingten Mehrkosten und Mindereinnahmen die Sparquote von Fr. 7'150.– (vorne Erw. II.3.7.2) übersteigen, womit während der Phase 2 keine Sparquote mehr berücksichtigt werden kann. 4.5. Unterhaltsberechnung 4.5.1. Damit resultiert folgende Unterhaltsberechnung für die Phase 2: Einkommen Gesuchsgegner Fr. 29'150.00 Einkommen Gesuchstellerin Fr. 0.00 Gesamteinkommen Fr. 29'150.00 Bedarf Gesuchsgegner Fr. 14'394.00 Bedarf Gesuchstellerin Fr. 4'254.00 Bedarf D._____ Fr. 1'581.00 Bedarf E._____ Fr. 1'581.00 Gesamtbedarf Fr. 21'810.00 Überschuss Fr. 7'340.00

- 36 - Überschussanteil Gesuchstellerin Fr. 2'447.00 (rechnerisch nach grossen und kleinen Köpfen) Überschussanteil D._____ Fr. 1'000.00 (rechnerisch nach grossen und kleinen Köpfen Fr. 1'223.–, limitiert auf Fr. 1'000.– wie in Erw. II.3.8.2 darge- legt) Überschussanteil E._____ Fr. 1'000.00 (rechnerisch nach grossen und kleinen Köpfen Fr. 1'223.–, limitiert auf Fr. 1'000.– wie in Erw. II.3.8.2 darge- legt) Überschussanteil Gesuchsgegner Fr. 2'923.00 (p.m.: Fr. 2'477.– [nach grossen und kleinen Köpfen] + Fr. 223.– [Mehranteil D._____] + Fr. 223.– [Mehranteil E._____]) 4.5.2. Der Barunterhalt von D._____ und E._____ ist auf je Fr. 1'581.– zu beziffern. Zuzüglich eines Überschussanteils von je Fr. 1'000.– resultiert je ein Unterhaltsan- spruch von Fr. 2'581.–. Der Betreuungsunterhalt ist auf Fr. 4'254.– zu beziffern (Fr. 0.– [eigenes Einkommen] minus Fr. 4'254.– [Bedarf]) und bei beiden Kindern je hälftig im Umfang von Fr. 2'127.– zu berücksichtigen. Der eheliche Unterhalt ist mit Fr. 2'447.– zu beziffern.

5. Bereits geleistete Unterhaltsbeiträge 5.1. Die Vorinstanz erwog, die vom Gesuchsgegner beantragte Anrechnung und genaue Bezifferung von in der Vergangenheit geleisteten Zahlungen an die Unter- haltsschuld sei eine Frage des Vollstreckungsrechts und nicht im Rahmen des Ehe- schutzverfahrens vorzunehmen (Urk. 61 S. 14 f.).

- 37 - 5.2. Wenn ein Ehegatte rückwirkend zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen ver- pflichtet wird, so sind davon bereits erbrachte Unterhaltszahlungen im Abzug zu bringen. In einem allfälligen Rechtsöffnungsverfahren können nur seit Erlass des Urteils erfolgte Schuldentilgungen berücksichtigt werden (Art. 81 Abs. 1 SchKG; OGer ZH vom 27. Mai 2019 LE180041 E. 5.4 S. 69). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind folglich die vom Gesuchsgegner bereits geleisteten Unterhaltszah- lungen festzustellen. Daran ändert nichts, dass der Gesuchsgegner nicht selbst Be- rufung erhob, wie die Gesuchstellerin argumentieren will (Urk. 78 Rz. 21 f., Rz. 51; Urk. 90 Rz. 41). Unabhängig davon, ob die diesbezügliche Korrektur aus dem Un- tersuchungs- und Offizialgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO) oder aus der Be- rechtigung der Rechtsmittelinstanz, offensichtliche Mängel zu korrigieren, abgelei- tet wird (vorne Erw. II.1.2 f.), sind die bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge festzu- stellen. Der Gesuchsgegner führt aus, er habe Zahlungen von mindestens Fr. 93'000.– geleistet. Ebenfalls anzurechnen sei die Hälfte des Schadens an der vormals ehelichen Wohnung an der C._____-strasse in Zürich (Urk. 73 Rz. 37; Urk. 85 Rz. 18, Rz. 33). Der Gesuchsgegner bezifferte die von ihm geleisteten Un- terhaltsbeiträge und die direkt geleisteten Mietkosten der vormals ehelichen Woh- nung am 11. Juli 2024 auf Fr. 41'141.– (Urk. 44 Rz. 57). Diesbezüglich reichte er eine Zahlungsübersicht ein (Urk. 45/46). Die Gesuchstellerin bestritt die Aufstellung pauschal als nicht belegte Parteibehauptung, ohne sich substantiiert mit den ein- zeln aufgelisteten Zahlungen (Höhe und Zahlungsgrund) auseinanderzusetzen (Urk. 49 Rz. 35). Die Gesuchstellerin anerkannte zudem am 6. Mai 2024, dass der Gesuchsgegner die Miete der vormals ehelichen Wohnung begleicht (Prot. I S. 47). Bis zum 11. Juli 2024 ist folglich von geleisteten Unterhaltszahlungen von Fr. 41'141.– auszugehen. Mit der Berufungsantwort ergänzte der Gesuchsgegner seine Aufstellung und bezifferte den bis zum 5. Mai 2025 geleisteten Unterhalt auf insgesamt Fr. 93'028.– (Urk. 73 Rz. 14, Rz. 37; Urk. 75/53; Urk. 85 Rz. 26). Zudem reichte er die Ausgabenbelege für den Unterhalt als Sammelbeilage ein (Urk. 75/54; vgl. Urk. 95 Rz. 5). Die Gesuchstellerin bestritt den geleisteten Unter- halt erneut bloss pauschal und unsubstantiiert, womit auf die Aufstellung des Ge- suchsgegners abzustellen ist (Urk. 78 Rz. 21 ff., Rz. 44, Rz. 51; Urk. 90 Rz. 30). Beim Schaden an der vormals ehelichen Wohnung handelt es sich hingegen nicht um Unterhaltszahlungen, womit eine Anrechnung nicht vorzunehmen ist (vgl.

- 38 - Urk. 73 Rz. 10; Urk. 75/47; vgl. Urk. 78 Rz. 9 f.). Insgesamt ist damit festzuhalten, dass der Gesuchsgegner bis zum 5. Mai 2025 Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 93'028.– geleistet hat. Um den Gesuchsgegner vor möglichen Doppelzah- lungen zu bewahren – sollte es betreffend die rückwirkend zugesprochenen Unter- haltsbeiträge zu einem Vollstreckungsprozess kommen – ist festzustellen, dass er berechtigt ist, Fr. 93'028.– sowie alle weiteren nach dem 5. Mai 2025 getätigten Zahlungen an den Unterhalt der Kinder im Haushalt der Kindsmutter (namentlich Barzahlungen an die Kindsmutter und Direktzahlungen betreffend Krankenkassen- prämien und Fremdbetreuungskosten) sowie an den Unterhalt der Ehefrau von den rückwirkend geschuldeten Unterhaltsansprüchen abzuziehen.

6. Fazit Die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 17. Dezember 2024 sind aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: " 5.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für D._____ monat- liche Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen:  Fr. 2'986.– rückwirkend ab 15. Januar 2024 bis 31. Dezem- ber 2024 (zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen)  Fr. 4'708.– ab 1. Januar 2025 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens (davon Fr. 2'127.– als Betreuungsunter- halt) 5.2 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für E._____ monat- liche Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen:  Fr. 2'986.– rückwirkend ab 15. Januar 2024 bis 31. Dezem- ber 2024 (zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen)  Fr. 4'708.– ab 1. Januar 2025 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens (davon Fr. 2'127.– als Betreuungsunter- halt) 6.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen:  Fr. 5'642.– rückwirkend ab 22. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024

- 39 -  Fr. 2'447.– ab 1. Januar 2025 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens 6.2 Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner den seit 1. Januar 2024 ausste- henden Kinder- und Ehegattenunterhalt gemäss Ziffern 5.1, 5.2 und 6.1 durch Zahlungen vom 1. Januar 2024 bis 5. Mai 2025 im Umfang von Fr. 93'028.– bereits getilgt hat. Weiter ist der Gesuchsgegner berechtigt, vom darüber hin- aus noch ausstehenden Kinderunterhalt alle seitdem geleisteten Unterhalts- zahlungen (namentlich Barzahlungen an die Kindsmutter und Zahlungen an die Krankenkassen- und Fremdbetreuungskosten der beiden Kinder) in Ab- zug zu bringen." III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1 Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Prozesskosten beider Verfahren – des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens – sind dabei grundsätzlich der gemäss Entscheid der Beru- fungsinstanz unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat gemäss Entscheid der Beru- fungsinstanz keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten beider Verfahren nach dem Ausgang des Verfahrens beziehungsweise nach dem Er- kenntnis der Berufungsinstanz verteilt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 59 m.w.H.). 1.2 Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.– fest und die Dolmet- scherkosten beliefen sich auf Fr. 1'477.50 (Urk. 61 S. 17). Sie erwog, die Gesuch- stellerin sei ausgangsgemäss als obsiegende Partei zu betrachten, womit die Ver- fahrenskosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen seien und er zu verpflichten sei, der Gesuchsteller eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 4'000.– zu be- zahlen (Urk. 61 S. 15, S. 17). 1.3 Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe der Gerichtskosten wurde nicht be- anstandet. Sie erscheint angemessen und ist zu bestätigen. Hinsichtlich der Liqui- dation der Prozesskosten ist unter Hinweis auf die nachstehenden Ausführungen

- 40 - (unten Erw. III.2.3) die hälftige Tragung der Prozesskosten anzuordnen und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 2.1 Im Rechtsmittelverfahren gelten dieselben Verteilungsgrundsätze wie vor ers- ter Instanz (Art. 106 ff. ZPO). Das Berufungsverfahren beschränkt sich auf den Un- terhalt. 2.2 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 5 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf Fr. 5'500.– festzusetzen. 2.3 Betreffend die Liquidation der Prozesskosten ist festzuhalten, dass beide Par- teien mit der Einreichung zahlreicher Noven einen hohen Aufwand verursachten, der zu einer faktischen Neufestsetzung des gesamten Unterhalts führte. Es er- scheint deshalb ausnahmsweise in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c und lit. f ZPO angemessen, unabhängig vom Obsiegen und Unterliegen hinsichtlich der Un- terhaltsbeiträge die Kosten je hälftig aufzuerlegen. Entsprechend sind auch keine Parteientschädigungen geschuldet. Die Gerichtskosten sind mit dem von der Ge- suchstellerin geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 aZPO; Art. 407f ZPO i.V.m. Art. 404 Abs. 1 ZPO; BSK ZPO-Willi- segger, Art. 407f N 7 und 16). Der Mehrbetrag ist von den Parteien je hälftig einzu- fordern. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 sowie 7 und 8 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich,

2. Abteilung, vom 17. Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Entscheid. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des Ur- teils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zü-

- 41 - rich, 2. Abteilung, vom 17. Dezember 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "5.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für D._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 2'986.– rückwirkend ab 15. Januar 2024 bis 31. De-  zember 2024 (zuzüglich allfälliger Familien-, Kin- der- und/oder Ausbildungszulagen) Fr. 4'708.– ab 1. Januar 2025 für die weitere Dauer des  Getrenntlebens (davon Fr. 2'127.– als Betreu- ungsunterhalt) 5.2 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für E._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 2'986.– rückwirkend ab 15. Januar 2024 bis 31. De-  zember 2024 (zuzüglich allfälliger Familien-, Kin- der- und/oder Ausbildungszulagen) Fr. 4'708.– ab 1. Januar 2025 für die weitere Dauer des  Getrenntlebens (davon Fr. 2'127.– als Betreu- ungsunterhalt) 6.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sie per- sönlich Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 5'642.– rückwirkend ab 22. Januar 2024 bis 31. Dezem-  ber 2024 Fr. 2'447.– ab 1. Januar 2025 für die weitere Dauer des  Getrenntlebens 6.2 Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner den seit 1. Januar 2024 ausstehenden Kinder- und Ehegattenunterhalt gemäss Ziffern 5.1, 5.2 und 6.1 durch Zahlungen vom 1. Januar 2024 bis 5. Mai 2025 im Um- fang von Fr. 93'028.– bereits getilgt hat. Weiter ist der Gesuchsgegner berechtigt, vom darüber hinaus noch ausstehenden Kinderunterhalt alle seitdem geleisteten Unterhaltszahlungen (namentlich Barzahlun- gen an die Kindsmutter und Zahlungen an die Krankenkassen- und Fremdbetreuungskosten der beiden Kinder) in Abzug zu bringen."

- 42 -

2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 4'477.50 festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden den Parteien je hälftig auferlegt.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je hälftig auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse beiden Parteien je hälftig Rechnung. Der Gesuchsgegner wird zudem verpflichtet, der Gesuchstellerin Fr. 1'500.– des von ihr geleisteten Kostenvorschusses zu ersetzen.

6. Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädi- gungen zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 43 - Zürich, 2. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Peel versandt am: ip