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LE240042

Eheschutz

Zürich OG · 2025-09-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (66 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind verheiratet und die Eltern von C._____, geb. tt.mm.2023. Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 ersuchte die Gesuchstellerin und Berufungsklä- gerin (fortan: Gesuchstellerin) das Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach (fortan: Vorinstanz) um Erlass von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Nachdem vor Vorin- stanz am 20. März 2024 die mündliche Verhandlung (Prot. I S. 6 ff.) und am 29. August 2024 eine Vergleichsverhandlung (Prot. I S. 39 ff.) stattgefunden hatten, er- liess die Vorinstanz mit Urteil vom 13. September 2024 das eingangs wiedergege- bene Urteil zunächst in unbegründeter Ausfertigung (Urk. 55). Auf Begehren der Gesuchstellerin vom 24. September 2024 (Urk. 57) hin stellte die Vorinstanz den Parteien ihr Urteil begründet zu (Urk. 64).

E. 1.1 Grundsätzlich hat die Berufungsinstanz über die Kosten des erstinstanzli- chen Verfahrens zu befinden, sofern sie einen neuen Entscheid trifft (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz erwog, dass sich die Gerichtsgebühr nach § 6 Abs. 2 lit. b i.V.m § 5 Abs. 1 GebV OG berechne, und anhand der strittigen Verhältnisse eine Gebühr von Fr. 3'600.– angezeigt sei, zu welcher die Dolmetscherkosten hin- zuzurechnen seien. Sie erwog sodann, dass beide Parteien bei den Kinderbelan- gen vertretbare Begehren stellten und sich deswegen eine hälftige Kostenvertei- lung rechtfertige. Bei einer hälftigen Kostenverteilung obsiege keine Partei über- wiegend, weswegen auch keine Parteientschädigung festzusetzen sei, so die Vor- instanz (Urk. 71 S. 18). Diese Kostenverteilung erscheint nachvollziehbar, auch ha- ben die Parteien sie nicht in Frage gestellt. Entsprechend ist die Kostenregelung zu bestätigen.

2. Kosten des Berufungsverfahrens

E. 1.2 Die Gesuchstellerin verlangt mit der Berufung, die Phasen seien anders zu bilden: Sie möchte, dass die erste Phase bereits ab dem 19. Dezember 2024 [recte: 2023] beginnt, weil die Parteien in jenem Zeitpunkt das Getrenntleben aufgenom- men hätten (Urk. 70 S. 11). Diese erste Phase solle am 28. Februar 2024 enden, zumal die Gesuchstellerin die Familienwohnung per 1. März 2024 verlassen habe und in der eigenen Wohnung an der D._____ [Strasse] 1 in … Zürich höhere Miet- kosten zu tragen gehabt habe. Die Gesuchstellerin verlangt sodann, dass die dritte Phase ab dem 1. Juni 2024 beginne, weil der Mutterschaftsurlaub dann endete und ihr Arbeitspensum reduziert worden sei (Urk. 70 S. 11). Die letzte Phase solle ge- mäss der Gesuchstellerin schliesslich bereits ab dem 16. Oktober 2024 beginnen und bis auf Weiteres andauern, weil sie per diesem Datum erneut umgezogen sei, diesmal an die I._____-strasse 3 in … Zürich, was eine weitere Erhöhung der Miet- kosten bewirkt hätte (Urk. 70 S. 11). Die (weitere) Phasenbildung der Vorinstanz erübrige sich – so die Gesuchstellerin – einerseits, weil dem Gesuchsgegner kein reduziertes Arbeitspensum und andererseits keine "unnötigen" Weiterbildungskos- ten anzurechnen seien (Urk. 70 S. 11), sprich bei diesem keine Veränderungen im Einkommen zu berücksichtigen seien.

E. 1.3 Die Staffelung der Unterhaltsbeiträge orientiert sich grundsätzlich an den tat- sächlichen Umständen und den finanziellen Verhältnissen der Parteien. Entspre- chend sind die diesbezüglichen Rügen der Gesuchstellerin zu behandeln. Sollte sich zeigen, dass eine im Berufungsverfahren neu geltend gemachte oder im Ver- fahren vor Vorinstanz nicht ausreichend berücksichtigte (und im Berufungsverfah-

- 19 - ren genügend gerügte) Tatsache massgebend ist, ist allenfalls auch die Unterhalts- verpflichtung anders zu staffeln. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Pha- senbildung kann entsprechend im Zusammenhang mit den geltend gemachten Tat- sachen betreffend die Bedarfsberechnungen der Parteien erfolgen. Der Beginn der Unterhaltsverpflichtung ist indessen bereits an dieser Stelle zu thematisieren.

E. 1.3.1 Die Gesuchsteller stellte ihre formellen Rechtsbegehren erstmals anlässlich ihres mündlichen Vortrags an der Verhandlung vom 20. März 2024. Sie verlangte, es sei das Getrenntleben per 19. Dezember 2023 anzuordnen und der Gesuchs- gegner zu verpflichten, mindestens Fr. 1.00 an Kinderunterhalt zu bezahlen, und zwar rückwirkend erstmals per 1. Januar 2024 (Urk. 25). Anlässlich der Instrukti- onsverhandlung vom 29. August 2024 reichte die Gesuchstellerin Plädoyernotizen (Urk. 53) und Beilagen (Urk. 54/1-15) ein (Prot. I S. 40). Darin machte sie neu gel- tend, sie verlange Kinderunterhaltsbeiträge bereits rückwirkend ab 19. Dezember 2023 (Urk. 53 S. 2) und bezog sich zur Begründung sinngemäss auf das Tren- nungsdatum als Zeitpunkt für den Beginn der Unterhaltspflicht, begründete aber nicht näher, weswegen die Unterhaltspflicht ab diesem Zeitpunkt beginnen sollte (Urk. 53 S. 3). In der Berufung wiederholt die Gesuchstellerin, dass der Trennungs- zeitpunkt der 19. Dezember 2024 [recte: 2023] gewesen sei. Die erste Unterhalts- phase habe dann zu beginnen (Urk. 70 S. 11). Eine weitere Begründung für diesen früheren Zeitpunkt oder konkrete Rügen, warum die Unterhaltsverpflichtung ab

1. Januar 2024 unzulässig oder unangemessen sei, ist der Berufung nicht zu ent- nehmen.

E. 1.3.2 Der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes kann im Eheschutzver- fahren maximal rückwirkend bis zu einem Jahr vor Rechtshängigkeit geltend ge- macht werden (Art. 173 Abs. 3 ZGB). Das Gericht ist bei der Beurteilung von Kin- derbelangen indessen nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 296 Abs. 3 ZPO).

E. 1.3.3 Im Rahmen der bei der Beurteilung von Kinderbelangen geltenden Offizial- maxime konnte die Vorinstanz die Unterhaltsverpflichtung ohne Weiteres ab dem

1. Januar 2024 festsetzen, auch wenn sie von einem früheren Trennungsdatum der Parteien ausging, bzw. deren Getrenntleben ab dem 19. Dezember 2023 sogar

- 20 - explizit selbst feststellte (Urk. 71 S. 19). Angesichts der Tatsache, dass die Ge- suchstellerin die Unterhaltsverpflichtung zuerst ebenfalls ab diesem Zeitpunkt be- antragte, erscheint dieser Beginn der Unterhaltspflicht per 1. Januar 2024 sogar naheliegend. Die Gesuchstellerin beantragte zwar später neu bereits ab dem

19. Dezember 2023 Unterhaltszahlungen, was allerdings nichts daran ändert, dass die Vorinstanz dessen ungeachtet die Unterhaltsverpflichtung ab dem 1. Januar 2024 beginnen lassen durfte. In der Berufung wird nicht dargelegt, inwiefern die Vorinstanz mit der Anordnung der Unterhaltsverpflichtung ab dem 1. Januar 2024 das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll. Namentlich bringt die Gesuchstellerin nicht vor, sie habe für den Zeitraum vom

19. bis zum 31. Dezember 2023 Auslagen für Wohnen, Krankenkasse, Versiche- rungen etc. gehabt, welche noch offen gewesen seien. Solches ist auch von Amtes wegen nicht zu erkennen. Einerseits stellte die Vorinstanz das Trennungsdatum offensichtlich richtig fest, zumal das Urteil in diesem Punkt von keiner Partei ange- fochten wurde. Andererseits verletzt der Beginn der Unterhaltspflicht am 1. Januar 2024 kein geltendes Recht, sondern ist im Rahmen der Offizialmaxime sogar expli- zit zulässig. Es hat bei der Unterhaltsverpflichtung des Gesuchsgegners ab 1. Ja- nuar 2024 zu bleiben.

2. Einkommen der Gesuchstellerin

E. 1.4 Nachfolgend ist nur insoweit auf die Eingaben der Parteien und die Akten einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

E. 1.5 In prozessualer Hinsicht ist vorweg darauf hinzuweisen, dass die bislang mit- wirkende Oberrichterin Dr. D. Scherrer (vgl. Urk. 79 S. 1) seit dem 1. Juli 2025 nicht

- 15 - mehr im Amt steht, was eine Änderung im zweitinstanzlichen Spruchkörper zur Folge hat. An ihrer Stelle wirkt beim vorliegenden Entscheid Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann mit.

2. Zeitlich befristete Anordnungen der Vorinstanz Wie aus den eingangs aufgeführten Berufungsbegehren der Gesuchstellerin her- vorgeht, wurde eine Aufhebung und Neuformulierung der Dispositivziffer 4a) des Urteils der Vorinstanz verlangt (Berufungsbegehren Ziffer 1; Urk. 70 S. 2). Die Vor- instanz regelte darin die Modalitäten des persönlichen Kontakts zwischen der ge- meinsamen Tochter und dem Gesuchsgegner ab Rechtskraft bis zum 28. Februar 2025 (Urk. 71 S. 19). Diese Zeitspanne liegt inzwischen in der Vergangenheit, wo- mit sich eine Auseinandersetzung mit der getroffenen Regelung der Vorinstanz und mit dem entsprechenden Berufungsbegehren erübrigt. Das Verfahren ist hinsicht- lich des Berufungsbegehrens Ziffer 1 als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Art. 242 ZPO).

E. 2 Gegen das Urteil der Vorinstanz erhob die Gesuchstellerin innert Frist (Urk. 65; Urk. 70A) mit Eingabe vom 28. November 2024 Berufung mit den ein- gangs aufgeführten Berufungsanträgen (Urk. 70), ersuchte um Gewährung der auf- schiebenden Wirkung sowie um vorsorgliche Anordnung ihres Berufungsbegeh- rens 1 (Besuchsrecht). Mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2024 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und der Beru- fungsklägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4'500.– angesetzt (Urk. 74). Mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 ersuchte die Gesuchstellerin um Verpflichtung des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (fortan: Gesuchsgegner) zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages in der Höhe von Fr. 15'000.– sowie eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege ab Einleitung des Berufungsverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 75; Urk. 76). Mit Be- schluss vom 30. Dezember 2024 trat die Kammer auf das Gesuch um Erlass vor- sorglicher Massnahmen nicht ein, nahm der Gesuchstellerin die Frist zur Leistung

- 12 - eines Gerichtskostenvorschusses einstweilen ab und setzte dem Gesuchsgegner Frist zur Berufungsantwort und Stellungnahme zum Prozesskostenbeitrag an (Urk. 79). Innert angesetzter Frist erstattete der Gesuchsgegner die Berufungsant- wort bzw. die Stellungnahme zum Prozesskostenbeitrag (Urk. 81). Die Berufungs- antwort wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 6. Februar 2025 zur Kennt- nisnahme zugestellt (Prot. II S. 7). Auf Antrag der Gesuchstellerin vom 14. Februar 2025 (Urk. 86) wurde ihr mit Verfügung vom 20. Februar 2025 Frist zur freigestell- ten Stellungnahme angesetzt (Urk. 87), welche sie mit Eingabe vom 17. März 2025 erstattete (Urk. 88). Die freigestellte Stellungnahme der Gesuchstellerin wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 1. April 2025 samt Beilagen zur Kenntnis- nahme zugestellt (Prot. II S. 9). Mit Eingabe vom 10. April 2025 erstattete der Ge- suchsgegner eine freiwillige Stellungnahme dazu (Urk. 92). Am 10. April 2025 in- formierte die KESB Stadt Zürich die Kammer, dass ihr Abklärungsbericht vorliege (Prot. II S. 10), und reichte diesen gleichentags ein (Urk. 95; Urk. 96/36; Urk. 96/38). In der Folge wurden die von der KESB Stadt Zürich eingereichten Un- terlagen beiden Parteien mit Verfügung vom 17. April 2025 zugestellt, der Gesuch- stellerin zusätzlich zusammen mit der freigestellten Stellungnahme des Gesuchs- gegners vom 10. April 2025 (Prot. II S. 11 f.). Der Gesuchsgegner nahm mit Ein- gabe vom 30. April 2025 zum Abklärungsbericht Stellung (Urk. 99). Diese Stellung- nahme wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 23. Mai 2025 zugestellt, ohne dass sich diese dazu vernehmen liess (Prot. II S. 15).

E. 2.1 Die Kosten für das vorliegende Berufungsverfahren richten sich nach § 12 i.V.m. § 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG und betragen zwischen Fr. 300.– und Fr. 13'000.–, wobei sie bis auf die Hälfte herabgesetzt werden können. Im Be- rufungsverfahren lagen das Besuchsrecht und der Unterhalt im Streit. Ferner hatte die angerufene Kammer über die aufschiebende Wirkung (Urk. 74) und über vor- sorgliche Massnahmen (Urk. 79; vgl. Art. 104 Abs. 3 ZPO) zu befinden. Es recht- fertigt sich daher vor dem Hintergrund der Komplexität der sich stellenden rechtli- chen und tatsächlichen Fragen sowie dem notwendigen Zeitaufwand des Gerichts die Gebühr bei Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Parteientschädigung richtet sich für das vorliegende Berufungsverfahren nach § 13 i.V.m. § 6 Abs. 3 i.V.m. § 5 AnwGebV und beträgt zwischen Fr. 1'400.– und Fr. 16'000.– für das Berufungsverfahren. Angesichts der Schwierigkeit der vorlie- genden Streitsache (hauptsächlich Unterhalt), der Verantwortung der Rechtsver- treter (Kinderbelange) und dem notwendigen Zeitaufwand erscheint eine Parteien- tschädigung von Fr. 4'500.– angemessen.

- 50 -

E. 2.2 Die Verlegung der Kosten richtet sich nach Obsiegen und Unterliegen bzw. nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO), wobei in familien- rechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Pro- zesskosten nach Ermessen verteilt werden können (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Bei der Kostenverteilung ist zu berücksichtigen, dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mangels ausreichender Begründung abgewiesen wurde (Urk. 74 S. 2 f) und auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen aufgrund Prozesshindernisse nicht eingetreten wurde (Urk. 78 S. 7) bzw. es darüber hinaus auch nicht begründet war (Urk. 78 S. 7). Ferner war auch der Berufungsantrag hin- sichtlich des Kontaktrechts unbegründet und ist abzuweisen (vgl. E. III). Hinsichtlich der angefochtenen Unterhaltsbeiträge erweisen sich die Rügen der Gesuchstellerin teilweise als berechtigt, teilweise aber auch als unbegründet. Ferner ist die Unter- haltsverpflichtung in mehreren Punkten von Amtes wegen zu korrigieren. Die Ge- suchstellerin dringt mit ihren Berufungsanträgen zwar teilweise durch und die Un- terhaltsverpflichtung ist neu festzulegen, wobei anzumerken ist, dass die Unter- haltsverpflichtung des Gesuchsgegners durchgehend tiefer ausfällt als von der Ge- suchstellerin verlangt. Unter diesen Voraussetzungen erscheint angemessen, der Gesuchstellerin zwei Drittel der Entscheidgebühr (Fr. 2'000.–) und dem Gesuchsgegner einen Drittel (Fr. 1'000.–) aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Was die Aufwendungen der Parteien für ihre anwaltliche Vertretung anbelangt, er- scheint es angesichts der vorliegenden Umstände angemessen, die Gesuchstel- lerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. 8.1 % MwSt.; vgl. Urk. 81 S. 2) zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Das Berufungsverfahren wird hinsichtlich des Berufungsbegehrens 1 als ge- genstandslos abgeschrieben.

- 51 -

2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Dispositivziffern 1-3, 6 sowie 8-12 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Bülach vom 13. September 2024 (Gesch.-Nr. EE240013-C) in Rechtskraft erwachsen sind.

3. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Leistung eines Prozesskostenbeitrags in der Höhe von Fr. 15'000.– wird abgewiesen.

4. Das Eventualgesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

5. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Gesuchstellerin wird Dispositiv- Ziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom

E. 2.3 Gemäss dem Lohnausweis 2023 (Urk. 13/8) ist bezüglich des Einkommens der Gesuchstellerin ein Jahresbruttolohn von Fr. 129'250.– und ein Jahresnetto- lohn von Fr. 113'134.– ausgewiesen. Darin sind jedoch Fr. 2'250.– Kinderzulagen enthalten (vgl. Urk. 13/9). Entsprechend ist das Einkommen der Gesuchstellerin gemäss Lohnausweis 2023 um diesen Betrag zu korrigieren, was ein Jahresein- kommen der Gesuchstellerin von Fr. 127'000.– brutto bzw. Fr. 110'884.– netto er- gibt. Dies entspricht exakt einem monatlichen Nettoeinkommen für 2023 von Fr. 9'240.–. Entgegen den Rügen der Gesuchstellerin in der Berufung stellte die Vorinstanz lediglich auf die von ihr eingereichten Unterlagen ab, rechnete dem ef- fektiv erzielten Einkommen nichts hinzu, auch keinen 13. Monatslohn, und zog die Kinderzulagen ab. Die Rüge der Gesuchstellerin ist damit unbegründet. Dass die Gesuchstellerin gemäss den monatlichen Lohnabrechnungen in den Monaten Sep- tember 2023 bis Januar 2024 ein Nettoeinkommen von zwischen (gerundet) Fr. 8'670.70 und Fr. 8'750.– erzielte (vgl. Urk. 13/9), vermag daran nichts zu än- dern. Denkbar wäre, dass der Gesuchstellerin – wie im Bankenwesen nicht unüb- lich (die Gesuchstellerin ist für die J._____ SA tätig; u.a. Urk. 13/8) – im Frühling 2023 ein Bonus ausgerichtet wurde, welcher auf dem Lohnausweis 2023 nicht se- parat ausgewiesen wurde. Beiblätter zum Lohnausweis finden sich keine in den Akten (vgl. Urk. 13/8).

E. 2.4 Mit Schreiben vom 29. August 2025 hält der Gesuchsgegner dafür, die Ge- suchstellerin erwirtschafte aus ihrer ausländischen Liegenschaft Mieterträge in Höhe von Fr. 466.– pro Monat, worauf er bereits vor Vorinstanz hingewiesen habe und was nunmehr durch den Einschätzungsvorschlag des Steueramts für das Jahr

- 22 - 2022 untermauert werde und damit belegt sei (vgl. Urk. 106 ff.). Wie bereits aus der Darstellung des Gesuchsgegners selbst hervorgeht, handelt es sich beim einge- reichten Dokument um einen Vorschlag, der dem Gericht zudem nur unvollständig vorliegt (Urk. 108/7). Ferner lässt er die vom Steueramt berücksichtigten Schuld- zinsen aussen vor und liefert keine Erklärung dafür, weshalb es diesbezüglich zu einer signifikanten Differenz bezüglich der deklarierten Werte kam; damit ist ein zusätzliches Einkommen der Gesuchstellerin nicht glaubhaft gemacht.

E. 3 Finanzielle Verhältnisse des Gesuchsgegners

E. 3.1 Die Vorinstanz ging beim Gesuchsgegner zunächst von einem Einkommen von Fr. 7'938.– monatlich bei einer Vollzeitbeschäftigung aus (Urk. 71 S. 8). Ab dem 1. Juni 2024 rechnete sie ihm ein monatliches Einkommen von Fr. 6'351.– an, von welchem sie auch für die weitere Dauer des Getrenntlebens ausging (Urk. 71 S. 13 und S. 15). Sie erwog mit Blick auf das tiefere Einkommen, dass der Ge- suchsgegner seinen Beschäftigungsgrad auf 80 % reduzieren dürfe, zumal eine durch ihn wahrgenommene Kinderbetreuung dem Wohl des Kindes und der Re- duktion der Fremdbetreuungskosten diene (Urk. 71 S. 11). Bezüglich der Häufigkeit dieser Kinderbetreuung erwog sie, dass der persönliche Kontakt zwischen Kind und Gesuchsgegner gestaffelt ausgebaut werden sollte, um die persönliche Bindung zu fördern (Urk. 71 S. 7). Zuerst solle der Gesuchsgegner das Kind an einem Tag wäh- rend der Woche betreuen, dann an zwei Tagen unter der Woche sowie alle 14 Tage am Wochenende. Sie sah die Betreuung während eines Tages unter der Woche bereits ab Rechtskraft ihres Urteils vor und die Betreuung an zwei Wochentagen dann ab 1. März 2025 (Urk. 71 S. 18 f.).

E. 3.2 Die Gesuchstellerin fordert in der Berufung, dass dem Gesuchsgegner ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7'938.– für die gesamte Dauer des Getrennt- lebens anzurechnen sei. Er habe seine Leistungsfähigkeit als Unterhaltsverpflich- teter vollumfänglich auszuschöpfen (Urk. 70 S. 11 u. 12). Weiter habe die Vorin- stanz bei der Ermittlung des Einkommens des Gesuchsgegners in unrichtiger Weise seine Einkünfte aus Sold vernachlässigt, obwohl sie hierauf wiederholt hin- gewiesen habe (Urk. 70 S. 12). Ferner habe die Vorinstanz nicht weiter untersucht, ob der Gesuchsgegner Einkünfte aus Kryptowährungen erziele, sondern sich damit

- 23 - begnügt, dass er dies auf entsprechende Frage hin verneint habe (Urk. 70 S. 12). Sie verlangt bezüglich des Solds und der Kryptowährungen die Edition entspre- chender Unterlagen vom Gesuchsgegner im Berufungsverfahren (Urk. 70 S. 11 f.). Schliesslich rügt die Gesuchstellerin, die Vorinstanz habe das Vermögen des Ge- suchsgegners fälschlicherweise vernachlässigt. Entgegen dem Dispositiv des vor- instanzlichen Urteils verfüge dieser über ein Vermögen von mindestens Fr. 17'085.– (Urk. 70 S. 12). Der Gesuchsgegner entgegnet diesen Rügen, dass die Parteien gemeinsam be- schlossen hätten, dass er die Stelle wechsle, um beim neuen Arbeitsort einen hö- heren Lohn zu verdienen, gerade um die geplante Pensumsreduktion auf 80 % finanziell abzufedern. Ohnehin könne von ihm nicht verlangt werden, dass er einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehe und gleichzeitig das Kind einen Tag unter der Woche betreue (Urk. 81 S. 8). Die Ausführungen der Gesuchstellerin zu seinen allfälligen Nebeneinkünften seien blosse Behauptungen und nicht glaubhaft ge- macht (Urk. 81 S. 8). Sodann sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Unterhalt aus den laufenden Einkünften zu bestreiten und nur im Ausnahmefall aus dem Vermögen. Ein solcher Ausnahmefall liege aber nicht vor (Urk. 81 S. 9). Die eingereichten Belege zu seinem allfälligen Vermögen (Urk. 72/10) würden schliess- lich ohnehin aus dem Dezember 2022 und damit lange vor der Trennung datieren. Hinzukomme, dass dem genannten Vermögen Schulden in der Höhe von Fr. 11'160.– gegenüber gestanden seien (Urk. 81 S. 9).

E. 3.3 Die Intention der Vorinstanz, gleichzeitig dem Kind persönlichen Kontakt zu seinem Vater und der Mutter die gewünschte Arbeitstätigkeit zu ermöglichen (vgl. Urk. 71 S. 11), überzeugt. Es ist daher konsequent, dass die Vorinstanz beim Ge- suchsgegner nicht von einer Vollzeiterwerbstätigkeit ausging und ihm ein tieferes Einkommen anrechnete, solange und weil er unter der Woche das Kind betreut. Das vorinstanzliche Urteil ist entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Solange für das Kind ausreichende Mittel vorhanden sind, schöpft der Gesuchsgegner seine Leistungsfähigkeit auch dann voll aus, wenn er nicht den vollen Barunterhalt, dafür aber zusätzlich Naturalunter- halt leistet.

- 24 - Bei der Unterhaltsberechnung ist sodann grundsätzlich vom effektiv erzielten Ein- kommen auszugehen (BGE 147 III 265 E. 7). Die Parteien einigten sich anlässlich der Verhandlung am 20. März 2024 darauf, dass der Gesuchsgegner das Kind für die Dauer des Verfahrens jeden Mittwoch betreue (Urk. 28), was die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. April 2024 genehmigte (Prot. I S. 36). Die der Einkommensre- duktion zugrundeliegende Betreuung des Kindes begann demnach spätestens im April 2024 und wurde ab dann konstant gelebt, was die Parteien anlässlich ihrer Befragung auch so ausführten (Prot. I S. 43 u. S. 45). Sein Pensum und damit sein Einkommen reduzierte der Gesuchsgegner indessen erst per 1. August 2024 (Urk. 52/37). Weder der eine noch der andere Zeitpunkt stehen im Einklang mit der Einkommensberechnung der Vorinstanz, welche das tiefere Einkommen ab 1. Juni 2024 berücksichtigte. Da bei der Unterhaltsberechnung grundsätzlich vom effektiv erzielten Einkommen auszugehen ist und auch keine Gründe ersichtlich sind, das tiefere Einkommen bereits vor der tatsächlichen Reduktion zu berücksichtigen, ist bei der Unterhaltsberechnung bis zum 31. Juli 2024 auch von einem Einkommen von Fr. 7'938.– beim Gesuchsgegner auszugehen und ab 1. August 2024 von ei- nem Einkommen von Fr. 6'351.–. Dies ist in Abweichung des vorinstanzlichen Ur- teils von Amtes wegen zu korrigieren.

E. 3.4 Was die weiteren Einkünfte des Gesuchsgegners betrifft, ist der Gesuchstel- lerin entgegenzuhalten, dass sie diese vor Vorinstanz lediglich behauptet und nicht glaubhaft gemacht hat. Ihre entsprechenden Vorbringen erscheinen als Mutmas- sungen; sie reichte dazu weder Unterlagen ein noch machte sie nähere Angaben, welchen weiterführende Hinweise zu entnehmen gewesen wären (vgl. Urk. 47/1- 2). Es ist auch bei geltender Untersuchungsmaxime primär Aufgabe der Parteien, dem Gericht das in Betracht kommende Tatsachenmaterial zu unterbreiten, die Be- weismittel zu bezeichnen und die für die Ermittlung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des Zumutbaren beizubringen (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A. 2014, N 1.03 S. 2 mit weiteren Hinweisen; BGE 133 III 639 E. 2; BGE 133 III 507 E. 5.4; BGer 5A_394/2008 vom 2. März 2009 E. 2.2; BGer 5A_722/2007 vom 7. April 2008 E. 5.2; ZK ZPO-Schweighauser, Art. 296 N 10). Ferner besteht kein Anspruch darauf, dass unnötige Beweismittel abgenommen oder unnötige Abklärungen erfolgen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1). Soweit das Gericht

- 25 - über genügend Grundlagen für einen Entscheid verfügt, kann es auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten (BGE 130 III 734 E. 2.2.3; BGer 5C.71/2005 vom 26. April 2005 E. 4.2; BGer 5A_840/2011 vom 13. Januar 2012 E. 3.2; ZK ZPO- Schweighauser, Art. 296 N 17). Ausserdem ändert die Untersuchungsmaxime im Sinne von Art. 296 ZPO nichts an der summarischen Natur des Eheschutzverfah- rens. Die tatsächlichen Verhältnisse sind nicht strikt zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen. Selbst bei Kinderbelangen kann das Gericht auf ihm plausibel erscheinende Aussagen einer Partei abstellen, ohne weitere Beweismittel beizu- ziehen (OGer ZH LE110043 vom 2. April 2012 E. III/2.2). Es muss nicht voll über- zeugt sein, sondern es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der in Frage kom- menden Tatsachen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil (OGer ZH LE190027 vom 18. Dezember 2019 E. 3). Vor diesem Hintergrund ist am Vorgehen der Vorinstanz, auf eine weitere Sachverhaltsabklärung zu verzichten und die Unterhaltsverpflichtung anhand der ihr vorliegenden Angaben zu berech- nen, nichts zu beanstanden. Im Berufungsverfahren verwies die Gesuchstellerin lediglich auf ihre vor Vorinstanz gemachten Behauptungen bzw. wiederholte diese im Wesentlichen (Urk. 70 S. 11 f.). Ihre Rügen erweisen sich damit als unbegrün- det.

E. 3.5 Betreffend allfälliges Vermögen des Gesuchsgegners ist darauf hinzuwei- sen, dass der Vermögensverzehr für die Unterhaltsbestreitung eine Ausnahme dar- stellt (BGE 147 III 265 E. 7). Ein Grund für eine solche Ausnahme wird vorliegend weder geltend gemacht, noch ist ein solcher von Amtes wegen zu erkennen. Der Steuererklärung des Jahres 2022 – auf welche die Gesuchstellerin verweist (Urk. 70 S. 12) – ist zu entnehmen, dass die Parteien zwar Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 17'085.– deklarierten, gleichzeitig aber auch (im Schuldenverzeich- nis) Schulden in der Höhe von Fr. 11'160.– ("Loan / Credit"; Urk. 72/10 S. 8), wel- che dann allerdings nicht in die Steuererklärung übertragen wurden (Urk. 72/10). So oder anders wäre ein Vermögen in der Höhe von Fr. 17'000.– nach der genann- ten Rechtsprechung als "Notgroschen" zu qualifizieren und nicht für die Unterhalts- bestreitung heranzuziehen. Entsprechend ist das Vorgehen der Vorinstanz, welche bei der Unterhaltsberechnung allfälliges Vermögen des Gesuchsgegners unbe- rücksichtigt liess, korrekt.

- 26 -

E. 4 Stellenverlust beider Ehegatten während des Berufungsverfahrens

E. 4.1 Im Laufe des Berufungsverfahrens machte zuerst der Gesuchsgegner gel- tend, ihm sei das Arbeitsverhältnis am 19. September 2024 per 31. Dezember 2024 gekündigt worden. Er sei entsprechend ab dem 1. Februar 2025 beim regionalen Arbeitsvermittlungsamt angemeldet und werde ab 1. Februar 2025 nur noch Ar- beitslosentaggelder erhalten, womit sich sein Lohn auf 80 % seines versicherten Verdienstes reduziere (Urk.81 S. 7; Urk. 84/1-2). Er bezifferte dieses Einkommen mit Fr. 5'397.– pro Monat (Urk. 81 S. 17). Mit Eingabe vom 17. März 2025 machte dann die Gesuchstellerin ebenfalls gel- tend, dass ihr ihre Arbeitgeberin am 27. Januar 2025 per 30. April 2025 gekündigt habe (Urk. 88 S. 5; Urk. 90/27). Sie werde ab dem 1. Mai 2025 Arbeitslosentag- gelder beziehen müssen, welche 80 % ihres versicherten Lohnes betragen würden. Ihr Einkommen betrage ab dem 1. Mai 2025 Fr. 4'416.– im Monat (Urk. 88 S. 5). Zum Stellenverlust des Gesuchsgegners äusserte sie sich dahingehend, dass die- sem ungeachtet eines Stellenverlusts ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von monatlich Fr. 7'938.– anzurechnen sei, weil dies seinem Lohn bei einer Voll- zeitbeschäftigung entspreche (Urk. 88 S. 6 und S. 12). Sein Stellenverlust sei oh- nehin selbstverschuldet (Urk. 88 S. 6). Der Gesuchsgegner entgegnete zum Thema seines eigenen Stellenverlusts, dieser sei keineswegs selbstverschuldet, wobei die diesbezüglichen Vorbringen der Ge- suchstellerin ohnehin unsubstantiiert seien (Urk. 92 S. 2). Es sei nun auch so, dass er trotz fehlender Anstellung bis dato 10. April 2025 keine Leistungen der Arbeits- losenversicherung erhalten und deswegen gar kein Einkommen habe (Urk. 92 S. 2) Zum Stellenverlust der Gesuchstellerin führte er aus, dass das eingereichte Schrei- ben (Urk. 90/27) an sich nicht klar zum Ausdruck bringe, dass der Gesuchstellerin gekündigt worden sei. Es sei nicht ersichtlich, wer das Schreiben unterzeichnet habe. Sodann sei im Schreiben auch nicht klar die Kündigung ausgesprochen wor- den, sondern nur geschrieben, dass unter Berücksichtigung des Sozialplans die Kündigungsfrist drei Monate betragen und das Anstellungsverhältnis per Ende April 2025 enden würde. Es sei nicht glaubhaft, dass das Arbeitsverhältnis arbeitgeber- seitig gekündigt worden sei, zumal die Gesuchstellerin weder eine Anmeldung beim

- 27 - regionalen Arbeitsvermittlungsamt noch Suchbemühungen eingereicht habe. Selbst wenn der Gesuchstellerin tatsächlich gekündigt worden wäre, so betrüge ihr Ersatzeinkommen aus der Arbeitslosenversicherung Fr. 4'818.– netto monatlich, weil der versicherte Verdienst sich nach der Arbeitslosenversicherungsverordnung aus dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Leistungsbezug ergebe (Urk. 92 S. 2 f.). Die Gesuchstellerin liess sich hierzu nicht mehr vernehmen und reichte auch keine weiteren Belege mehr ein.

E. 4.2 Was die Erwerbstätigkeit des Gesuchsgegners und dessen Arbeitspensum betrifft, ist auf die diesbezüglichen, vorstehenden Erwägungen zu verweisen. Fer- ner ist in der Regel bei der Unterhaltsberechnung vom effektiv erzielten Einkommen der Ehegatten auszugehen (BGE 147 III 265 E. 7). Bei einem Stellenverlust stellt sich sodann vorweg immer die Frage, ob ein Ehegatte seine bisherige Arbeitsstelle, allenfalls trotz Vorliegen eines förmlichen Kündigungsschreibens, freiwillig oder gar in Schädigungsabsicht aufgegeben hat. Selbst wenn ein unfreiwilliger Verlust der Arbeitsstelle anzunehmen ist, muss weiter geprüft werden, ob der Ehegatte alles unternommen hat, eine der bisherigen einkommensmässig gleichwertige Arbeit zu finden (BGE 143 III 617 E. 5.4.1 m.w.H.; OGer ZH LZ200010 vom 18. November 2020 E. 3.4). Erzielt ein Ehegatte nach einem unfreiwilligen Stellenwechsel ein ge- ringeres Einkommen, muss er sich das Einkommen anrechnen lassen, welches er nach den Umständen des Einzelfalls unter Ausnutzung seiner Erwerbsfähigkeit er- zielen könnte (BGer 5A_782/2016 vom 31. Mai 2017 E. 5.3). Selbst wenn trotz ent- sprechender Bemühungen keine Stelle gefunden werden kann, ist dies kein Beweis dafür, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit tatsächlich nicht möglich ist (BGE 137 III 118 E. 3.1). Im Übrigen ist einem Unterhaltspflichtigen, der bereits einer Arbeitstätigkeit nachgegangen ist, keine Übergangsfrist einzuräumen, bis ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann (BGer 5A_782/2016 vom

31. Mai 2017 E. 5.3).

E. 4.2.1 Der Gesuchsteller belegt, dass ihm seine Stelle Mitte September 2024 per

31. Dezember 2024 gekündigt wurde (Urk. 84/1). Mithin war ihm mehr als drei Mo- nate im Voraus bekannt, dass er ab 1. Januar 2025 um eine neue, gleichwertige Stelle zu finden hatte. Als Unterhaltsverpflichteter konnten und können von ihm ent-

- 28 - sprechende Anstrengungen erwartet werden. Er behauptete indessen bloss und zudem erst erstmals im Januar 2025, dass er bis dahin keine Stelle gefunden habe (Urk. 81 S. 7 und 17). Suchbemühungen oder allfällige Absagen auf seine Bewer- bungen wurden keine eingereicht. Weshalb er sich erst per 1. Februar 2025 (und nicht bereits per 1. Januar 2025) beim regionalen Arbeitsvermittlungsamt angemel- det hat und weswegen auch erst ab dann eine neue Stelle angetreten werden soll, legt der Gesuchsgegner nicht dar. Damit ist er seiner Verpflichtung, eine gleichwer- tige Arbeit zu finden und seine Erwerbsfähigkeit auszuschöpfen, nicht nachgekom- men. Dass er vonseiten der Arbeitslosenversicherung keine Zahlungen erhält, wird im Übrigen weder belegt noch wird dargelegt, aus welchen Gründen dem so sei. Es erscheint jedenfalls nicht einleuchtend, weshalb dem Gesuchsgegner – welcher soweit ersichtlich die nötigen Voraussetzungen für einen Bezug grundsätzlich er- füllen sollte – keine Leistungen aus der Arbeitslosenkasse erhalten würde. Wären dem Gesuchsgegner aus eigenem Verschulden (z.B. mangels Nachweis von Such- bemühungen) die Leistungen gekürzt oder einstweilen eingestellt worden, wäre das nach dem Gesagten nicht zu berücksichtigen. Folglich liegen keine Umstände vor, um beim Gesuchsgegner von einem anderen als dem zuletzt erzielten Erwerbsein- kommen von monatlich Fr. 6'351.– bei einer 80 %-Beschäftigung auszugehen. Ihm ist folglich auch über den 31. Dezember 2024 hinaus und trotz Stellenverlusts ein (hypothetisches) monatliches Einkommen von Fr. 6'351.– anzurechnen.

E. 4.2.2 Gemäss ihrer eigenen Sachverhaltsdarstellung wusste die Gesuchstellerin ebenfalls im Januar 2025, dass sie ab dem 1. Mai 2025 ihre Anstellung verlieren würde (vgl. Urk. 90/27). Bis dahin ging die Gesuchstellerin zu 60 % einer Erwerbs- tätigkeit nach, wozu sie sich offenbar entschlossen hatte (Prot. I S. 15; Urk. 53 S. 4; Urk. 88 S. 5). Da die Gesuchstellerin davon ausgeht, dass sie ab dem 1. Mai 2025 80 % des bisherigen Lohns als Arbeitslosentaggelder erhalten werde (Urk. 92 S. 3), ist bei der Unterhaltsberechnung ebenfalls davon auszugehen, dass sie weiter- hin zu 60 % erwerbstätig sein wird. Anderenfalls hätte sie auch keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, zumal dieser die Vermittlungsfähigkeit des Versi- cherten voraussetzt (Art. 8 i.V.m. Art. 15 AVlG). Ohnehin macht die Gesuchstellerin auch nicht geltend, dass sie den Stellenverlust zum Anlass nehme, sich bis zur

- 29 - Einschulung des Kindes ausschliesslich um dessen Erziehung zu kümmern und nicht mehr einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Urk. 92). Die Gesuchstellerin ist zwar gemäss dem vorinstanzlichen Urteil nicht direkt als Unterhaltsverpflichtete zu betrachten, von Gesetzes wegen aber gegenüber dem Kind ebenso verpflichtet, für seinen gebührenden Unterhalt zu sorgen, gemeinsam mit dem Gesuchsgegner (Art. 276 ZGB). Auch sie ist verpflichtet, dem Kind Unter- halt in Form von Pflege, Erziehung und Geldzahlung zu leisten (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Entsprechend kann auch von ihr erwartet werden, dass sie – insbesondere angesichts der von ihr angesprochenen knappen finanziellen Mitteln (vgl. Urk. 53 S. 2 ff.) – um eine gleichwertige Stelle als Anschlusslösung nach dem Stellenverlust bemüht ist. Hierbei ist auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verwei- sen, wonach es nicht im Interesse eines Kindes liegt, am Rand des Existenzmini- mums aufzuwachsen (BGE 144 III 481 E. 4.7.7). Die Gesuchstellerin trifft also die Verpflichtung, auch inskünftig einer Arbeitstätigkeit nachzukommen. Die Gesuchstellerin legt ihre Suchbemühungen indessen ebenso wenig dar. Sie behauptet nicht einmal, dass sie sich um eine Anschlusslösung bemühe, sondern belässt es bei der Behauptung, dass sie ab dem 1. Mai 2025 Arbeitslosentaggelder beziehen werden müsse (Urk. 92 S. 5). Unter diesen Voraussetzungen besteht – gleich wie beim Gesuchsgegner – kein Anlass, um bei der Unterhaltsberechnung ein tieferes Erwerbseinkommen als das zuletzt erzielte zu berücksichtigen. Ent- sprechend ist ihr auch über den 30. April 2024 hinaus ein (hypothetisches) Einkom- men von Fr. 5'386.– zu veranschlagen. Lediglich am Rande ist darauf hinzuweisen, dass dem von der Gesuchstellerin eingereichten Kündigungsschreiben nicht zu entnehmen ist, ab wann sie von ihrer (ehemaligen) Arbeitgeberin keine Lohnzah- lungen mehr erhält bzw. wie die Modalitäten der Beendigung des Arbeitsverhältnis- ses ausgestaltet sind. Im Schreiben ist festgehalten, die Beendigung des Arbeits- verhältnisses "unter dem Sozialplan 2019" würde am 1. Februar 2025 beginnen und das Arbeitsverhältnis demnach am 30. April 2025 enden (Urk. 90/27). Dazu, ob und wenn ja welche Leistungen unter dem angesprochenen Sozialplan 2019 ausgerichtet werden, insbesondere, ob sie eine Abfindungszahlung o.ä. erhält, macht die Gesuchstellerin keine Angaben (vgl. Urk. 88).

- 30 -

E. 4.3 Wird den Parteien weiterhin ein (hypothetisches) Erwerbseinkommen ange- rechnet, so rechtfertigt sich auch eine weitere Berücksichtigung der Gestehungs- kosten, auch wenn diese nicht effektiv anfallen. Einerseits sind die Parteien ge- zwungen, sich zu bewerben und zu Bewerbungsgesprächen zu erscheinen, was Kosten verursacht. Andererseits wird von den Parteien ja gerade erwartet, dass sie einer Arbeit nachgehen, weswegen es widersprüchlich wäre, ihnen hierzu notwen- dige Kosten abzuerkennen.

E. 4.4 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass sich der Stellenverlust der Gesuch- stellerin auf das Einkommen des Kindes auswirkt. Die Gesuchstellerin bezog für das Kind nicht nur die gesetzlichen Familienzulagen, sondern erhielt durch ihre Ar- beitgeberin monatlich eine zusätzliche Zahlung in der Höhe von Fr. 250.– (Urk. 72/13). Diese Fr. 250.– entfallen ab 1. Mai 2025 zufolge Stellenverlusts der Gesuchstellerin. Im Übrigen sind ab 1. Januar 2025 die gesetzlichen Familienzula- gen von Fr. 215.– als Kindeseinkommen zu berücksichtigen.

E. 5 Wohnkosten bis zum ersten Umzug der Kindsmutter

E. 5.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Gesuchstellerin im Januar und Fe- bruar 2024 keine Wohn- bzw. Mietkosten anfielen, weil sie ihre eigene Wohnung erst ab dem 1. März 2024 bezog und nie geltend gemacht habe, dem Gesuchsgeg- ner in der entsprechenden Zeit etwas an den Mietzins gezahlt zu haben (Urk. 71 S. 9). Gleichwohl veranschlagte sie für Januar und Februar 2024 im Bedarf der Ge- suchstellerin Wohnkostenanteile in der Höhe von Fr. 898.–, weil sie auf den Durch- schnitt der Wohnkosten von Januar bis und mit Mai 2024 abstellte (Urk. 71 S. 9). Die Mietkosten für die Familienwohnung (Fr. 2'379.– im Monat) rechnete die Vor- instanz in voller Höhe dem Gesuchsgegner an (Urk. 71 S. 9). Darüber hinaus rech- nete sie ihm Fr. 1'500.– als Wohnkosten für das Leben bei seinen Eltern an (Urk. 71 S. 9). Dem Kind rechnete sie "einen Drittel der effektiven Mietkosten von Fr. 1'347.– " (Fr. 449.–) als Wohnkostenanteil an (Urk. 71 S. 10).

E. 5.2 Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe sich im Januar und Februar 2024 sehr wohl zur Hälfte am Mietzins der Familienwohnung beteiligt (Urk. 70 S. 14; Urk. 72/17-18). Ihr seien für die Monate Januar und Februar 2024 im Bedarf

- 31 - Wohnkosten von Fr. 792.– anzurechnen (Urk. 71 S. 14). Sodann seien die Wohn- kosten beim Gesuchsgegner in der Höhe von Fr. 1'500.– nicht zu berücksichtigen. Es würden erhebliche Zweifel daran bestehen, dass diese Kosten angefallen seien (Urk. 70 S. 14). Der Gesuchsgegner führte aus, die Gesuchstellerin habe vor Vor- instanz nie geltend gemacht, etwas an den Mietzins bezahlt zu haben, im Gegenteil habe sie auf richterliches Befragen ausgeführt, dass sie nichts bezahlt habe (Urk. 81 S. 10). Das Berufungsverfahren diene nicht dazu, vorinstanzliche Ver- säumnisse der Parteien nachzuholen. Die Vorinstanz habe entsprechend auf die von ihr veranschlagten Fr. 898.– abstellen müssen (Urk. 81 S. 10). Sodann führt der Gesuchsgegner aus, die Gesuchstellerin begründe in der Berufung nicht, in- wiefern der vorinstanzliche Entscheid falsch sei. Die Wohnkosten des Gesuchs- gegners bei seinen eigenen Eltern seien erstinstanzlich unbestritten geblieben (Urk. 81 S. 10).

E. 5.3 Dem Grundsatz nach sind bei der Bedarfsberechnung als Wohnkosten die effektiv anfallenden Kosten für Mietzinse und Nebenkosten zu berücksichtigen, wenn sie für ein Zimmer oder eine Wohnung mit Wohnzweck bezahlt werden (Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, Rz 971 f.). Mit anderen Worten sind jedem Elternteil und jedem Kind anteilsmässig diejenigen Kosten zu veran- schlagen, welche für das effektive Bewohnen einer Wohnung oder eines Zimmers anfallen.

E. 5.4 Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Mietzins für die ehe- malige Familienwohnung in E._____ [Ortschaft] monatlich Fr. 2'376.– inkl. Akonto- zahlungen für die Nebenkosten beträgt, und dass K._____, wohnhaft an der L._____ 4 in M._____ der Vermieter ist (Urk. 72/17=Urk. 13/11). Unbestritten ist sodann, dass der Gesuchsgegner die eheliche Wohnung am 19. Dezember 2023 verliess und zu seinen Eltern zog (Urk. 26 S. 9; Prot. I S. 19 u. 23). Entsprechend wohnten in den Monaten Januar und Februar 2024 nur die Gesuchstellerin und das Kind in der ehelichen Wohnung. Damit wären die Kosten für diese Wohnung dem Grundsatz nach auch im Bedarf der Gesuchstellerin und des Kindes zu berücksich- tigen und nicht in voller Höhe dem Gesuchsgegner zu veranschlagen gewesen (vgl. Urk. 71 S. 9).

- 32 - Aus den neu eingereichten Unterlagen geht nun zudem hervor, dass die Gesuch- stellerin an K._____ am 19. Januar 2024 Fr. 1'218.– und am 31. Januar 2024 Fr. 1'188.– überwies (Urk. 72/18) und damit ihren Anteil an der Miete bezahlte. Es ist zwar zutreffend, dass die Gesuchstellerin vor Vorinstanz auf richterliche Nach- frage hin ausführte, sie habe "nichts mehr" an die Miete der ehemaligen Familien- wohnung bezahlt (Prot. I S. 44). Allerdings war die entsprechende Frage nicht ex- plizit auf die Zeitspanne Januar und Februar 2024 gerichtet. Sie wurde im August 2024 gestellt und konnte von der Gesuchstellerin ohne Weiteres dahingehend ver- standen werden, ob sie im August 2024 noch etwas an die ehemalige Familien- wohnung bezahlt habe, was offenbar nicht der Fall war (vgl. Prot. I S. 44). So oder anders sind im Berufungsverfahren, soweit der Sachverhalt wie hier von Amtes we- gen zu erforschen ist, neue Tatsachen zu berücksichtigen (Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 296 ZPO). Die effektiven Wohnkosten sind daher im Bedarf zu berücksichtigen.

E. 5.5 Es sind also für die Monate Januar und Februar 2024 die Kosten für die ehemalige Familienwohnung im Bedarf des Kindes und der Gesuchstellerin zu be- rücksichtigen und nicht beim Gesuchsgegner. Zwei Drittel der Kosten entfallen auf die Gesuchstellerin (Fr. 1'584.–), ein Drittel auf das Kind (Fr. 792.–). Der Gesuchsgegner auf der anderen Seite machte gegenüber der Vorinstanz aus- reichend glaubhaft, dass ihm Mietkosten von Fr. 1'500.– anfallen würden (Urk. 26 S. 12; Urk. 27/23). Sodann wurden diese Kosten damals nicht bestritten (vgl. Prot. I S. 27). Entsprechend ging die Vorinstanz von diesen Wohnkosten aus und stellte zutreffend darauf ab. Daran ändert auch nichts, dass die Gesuchstellerin diese Kos- ten im Berufungsverfahren bestreitet (Urk. 70 S. 13 f.). Es erscheint entgegen der Gesuchstellerin nicht geradezu unüblich, dass sich ein bei seinen Eltern wohnhaf- tes, erwachsenes Kind, welches zudem ein Einkommen erzielt, an den Wohnkos- ten der Eltern beteiligt. Entsprechend sind die Wohnkosten von monatlich Fr. 1'500.– in der betreffenden Phase im Bedarf des Gesuchsgegners zu berück- sichtigen.

E. 5.6 Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, für Januar und Februar 2024 eine ei- gene Phase zu bilden, um den effektiven Wohnkosten der Parteien besser gerecht zu werden.

- 33 -

E. 6 Wohnkosten nach dem ersten Umzug der Kindsmutter

E. 6.1 Die Vorinstanz ging wie bereits dargelegt für die Zeit von Januar 2024 bis und mit Mai 2024 bei der Gesuchstellerin von durchschnittlichen Wohnkosten aus (Urk. 71 S. 9). Da gemäss den vorstehenden Erwägungen für Januar und Februar 2024 andere Mietkosten zu veranschlagen sind, sind auch die nachfolgenden Mo- nate anzupassen. Nach dem Umzug per 1. März 2025 ist die neue Situation zu berücksichtigen.

E. 6.2 Die Gesuchstellerin macht in der Berufung geltend, sie sei per 1. März 2024 aus der Familienwohnung aus- und in eine eigene Wohnung an der D._____ [Strasse] 1 in … Zürich einzogen (Urk. 70 S. 10). Dies entspricht den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 71 S. 9) und wird vom Gesuchsgegner auch nicht in Abrede gestellt (Urk. 81 S. 10). Anlässlich der Verhandlung vom 20. März 2024 unterzeich- neten die Parteien eine Vereinbarung, dass die eheliche Wohnung per 1. März 2024 dem Gesuchsgegner zugewiesen werde (Urk. 28 S. 2). Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsgegner die eheliche Wohnung seit- her allein bewohnte, und ihm sind ab dem 1. März 2024 die effektiven Kosten für die Mietwohnung in E._____ [Ortschaft] (Fr. 2'376.–) anzurechnen. Etwas anderes wird im vorliegenden Verfahren jedenfalls nicht geltend gemacht. Der Gesuchstel- lerin und dem Kind sind anteilsmässig die Kosten für die Mietwohnung an der D._____ [Strasse] 1 anzurechnen (Fr. 2'245.– inkl. Nebenkosten; Urk. 23/2), wobei zwei Drittel auf die Gesuchstellerin (Fr. 1'497.–) und ein Drittel auf das Kind (Fr. 748.–) entfallen. Der Gesuchsgegner anerkannte im Übrigen ab Juni 2024 die Mietkosten von Fr. 1'497.– pro Monat (Urk. 81 S. 10).

E. 6.3 Die Vorinstanz ging sodann ab Juni 2024 beim Gesuchsgegner von verrin- gerten hypothetischen Wohnkosten aus. Sie erwog zu Recht, dass hypothetische Wohnkosten erst ab einer Übergangsphase veranschlagt werden können (vgl. BGer 5A_549/2019 vom 18. März 2021 E. 5.3), welche der Kündigungsfrist der Mietwohnung entsprechen muss, und erachtete tiefere hypothetische Mietkos- ten beim Gesuchsgegner erst ab 1. Oktober 2024 in der Höhe von Fr. 1'800.– als angemessen (Urk. 71 S. 12). In der Bedarfsberechnung stellte die Vorinstanz auf den Durchschnitt der effektiven Wohnkosten für Juni, Juli, August sowie September

- 34 - 2024 (Fr. 2'445.– im Monat) und den hypothetischen Wohnkosten (Fr. 1'800.– im Monat) für die Monate Oktober 2024 bis und mit Februar 2025 ab. Das ist zweck- mässig, umso mehr wenn die Phasen wie hier in der Vergangenheit liegen. Eine Vielzahl an Phasen gilt es in der Regel zu vermeiden, denn sie wecken sowohl falsche Erwartungen betreffend Abänderbarkeit als auch führen sie letztlich zu ei- ner blossen Scheingenauigkeit. Ausnahmsweise ist angesichts der Gesamtum- stände eine präzisere Abgrenzung der Phasen vorzunehmen. Dem Gesuchsgeg- ner sind bis zum 30. September 2024 die effektiven Wohnkosten von monatlich Fr. 2'445.– anzurechnen.

E. 7 Wohnkosten nach dem zweiten Umzug der Kindsmutter

E. 7.1 Die Vorinstanz ging auch für die weiteren Phasen von denselben Wohnkos- ten der Parteien aus (Urk. 71 S. 13 f.).

E. 7.2 Die Gesuchstellerin macht im Berufungsverfahren neue Wohnkosten gel- tend. Per 16. Oktober 2024 sei sie an die I._____-strasse 3 in … Zürich umgezogen (Urk. 70 S. 10). Dort würden ihr monatlich Fr. 1'640.– und dem Kind Fr. 820.– an Wohnkosten anfallen (Urk. 70 S. 14; Urk. 72/8). Der Gesuchsgegner entgegnet in der Berufungsantwort, dass es für den erneuten Umzug keine Notwendigkeit gege- ben habe und die Gesuchstellerin diese auch mit ihrer Berufung nicht erkläre. Die Mehrkosten seien aus dem Grundbetrag zu bestreiten (Urk. 81 S. 10 f.). In ihrer Stellungnahme dazu erklärte die Gesuchstellerin, dass sie nur zur Not an die D._____ [Strasse] in Zürich gezogen sei. Die Lage der Wohnung bei der N._____- strasse habe für die Sicherheit des Kindes eine Gefahr dargestellt, wie sie bereits anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 29. August 2024 ausgeführt habe (Urk. 88 S. 8; Prot. I S. 44). Der Gesuchsgegner äusserte sich zu diesem Thema in der Folge nicht mehr.

E. 7.3 Wie bereits erwähnt haben sich die im Bedarf zu berücksichtigenden Wohn- kosten an den effektiven Kosten zu orientieren (Maier, a.a.O., S. 214). Damit von hypothetischen Wohnkosten ausgegangen werden darf, müssen die effektiven Wohnkosten angesichts der konkreten wirtschaftlichen und persönlichen Verhält- nisse der betroffenen Person und angesichts des jeweiligen Wohnungsmarktes

- 35 - übersetzt erscheinen (Maier, a.a.O, S. 214). In der Regel erscheint ein Zimmer pro Elternteil und Kind zuzüglich eines Raumes als Wohnzimmer angemessen (Maier, a.a.O, S. 214). Von den Grössenverhältnissen her erscheint die neu gemietete 62 m2 grosse 3- Zimmer-Wohnung an der I._____-strasse 3 in Zürich für die Gesuchstellerin und das Kind nicht unangemessen geräumig. Angesichts der notorischen Wohnungs- knappheit in der Stadt Zürich entspricht ein Mietzins von Fr. 2'460.– im Monat für eine 3-Zimmer-Wohnung sodann den üblichen Marktverhältnissen und nicht über- setzt. Es wäre im Gegenteil kaum ohne Weiteres möglich, eine günstigere, ver- gleichbare Wohnung auf dem freien Markt zu finden. Entsprechend rechtfertigt es sich, ab dem 16. Oktober 2024 bei der Bedarfsberechnung auf den effektiven Miet- zins der neuen Wohnung abzustellen, und der Gesuchstellerin und dem Kind sind die Wohnkosten von Fr. 1'640.– bzw. Fr. 820.– pro Monat anteilsmässig im Bedarf zu berücksichtigen. Da beim Gesuchsgegner ab 1. Oktober 2024 von tieferen Wohnkosten auszugehen ist, rechtfertigt sich eine Anrechnung der höheren Wohn- kosten beim Kind und bei der Gesuchstellerin bereits ab 1. Oktober 2024. Da bei einer Berücksichtigung der höheren Kosten ab dem 1. November 2024 effektive Kinderkosten ungedeckt blieben, sind die höheren Kosten bereits etwas früher zu berücksichtigen.

E. 8 Weiterbildungskosten des Gesuchsgegners

E. 8.1 Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Gesuchsgegners Fr. 853.– im Monat für Weiterbildungskosten, zumal sie die Weiterbildung als notwendig erach- tete und davon ausging, dass die Weiterbildung im Einverständnis der Gesuchstel- lerin begonnen wurde (Urk. 71 S. 9 f.). Ab dem 1. März 2025 erhöhte sie die Wei- terbildungskosten auf Fr. 1'100.–, ohne diese Erhöhung in ihren Erwägungen zu begründen (Urk. 71 S. 14).

E. 8.2 Die Gesuchstellerin rügt, dass diese Weiterbildungskosten zu Unrecht be- rücksichtigt worden seien. Die Weiterbildung erfolge freiwillig und der Gesuchsgeg- ner habe seine Leistungsfähigkeit vollumfänglich abzuschöpfen, weil der Minder- jährigenunterhalt vorgehe. Die Kosten seien entsprechend nicht zu berücksichtigen

- 36 - (Urk. 70 S. 13). Der Gesuchsgegner entgegnete hierzu, die Weiterbildung sei Vor- aussetzung für den Antritt der (damals) neuen Stelle gewesen und im Einverständ- nis der Gesuchstellerin begonnen worden (Urk. 81 S. 9).

E. 8.3 Unumgängliche Weiterbildungskosten können im erweiterten Notbedarf be- rücksichtigt werden, wenn sie der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz dienen und nicht vom Arbeitgeber übernommen werden. Die Weiterbildung muss der Er- haltung des Einkommens bzw. des Wertes auf dem Arbeitsmarkt dienlich sein (Maier, a.a.O., S. 238; OGer ZH LE150028 vom 4. Dezember 2015 E. III.B.3.2.5). Es ist nachzuweisen, dass der geltend gemachte Betrag unumgängliche Weiterbil- dungskosten beinhaltet, sprich diese Kosten erforderlich und alternativlos sind (Maier, a.a.O., S. 239). Für eine Aufnahme der Weiterbildungskosten in den Bedarf kann sprechen, wenn die Weiterbildung für die Aufrechterhaltung einer Berufsbe- willigung vorausgesetzt ist, wenn die Eheleute sich vor der Trennung darauf geei- nigt hatten, dass die Weiterbildung absolviert wird, wenn die Weiterbildung auf- grund knapper finanzieller Verhältnisse nicht aus dem Überschuss finanziert wer- den kann und/oder wenn die Weiterbildung von eher kurzer Dauer ist und sie der sie absolvierenden Person indessen ermöglicht, ihre Eigenversorgungskapazität drastisch zu steigern (Maier, a.a.O., S. 239).

E. 8.4 Die effektiven Kosten für die Weiterbildung in der Höhe von Fr. 2'700.– im Semester (Urk. 27/27; Urk. 52/41) bzw. Fr. 345.– im Monat (Urk. 27/28; Urk. 52/73) wurden durch den Gesuchsgegner belegt und sind im Berufungsverfahren nicht strittig. Die Notwendigkeit der Weiterbildung für den Stellenantritt wurde vom Gesuchsgeg- ner behauptet (Urk. 26 S. 13; Prot. I S. 45). Die Gesuchstellerin bestritt vor Vor- instanz zwar die Höhe der Kosten und machte geltend, dass die Weiterbildungs- kosten wohl durch den Arbeitgeber getragen würden, sofern dieser die Weiterbil- dung explizit verlange (Prot. I S. 27). Die Notwendigkeit der Weiterbildung für den Stellenantritt bzw. das Beibehalten der Stelle bestritt sie indessen nicht. Entspre- chend ist davon auszugehen, dass diese Weiterbildung für die Ausübung der letz- ten Stelle des Gesuchsgegners notwendig bzw. vorausgesetzt war. Der Gesuchs- gegner reichte der Vorinstanz sodann nach der Verhandlung Unterlagen nach, aus

- 37 - welchen hervorgeht, dass zwischen ihm und seiner (damaligen) Arbeitgeberin keine Übereinkunft über die Zahlung von Ausbildungskosten bestand (Urk. 38/36), dass seine Weiterbildung voraussichtlich im April/Mai 2026 enden würde (Urk. 38/32) und dass diese im vierten Jahr Fr. 1'100.– pro Monat kosten werde (Urk. 38/33). Damit machte der Gesuchsgegner vor Vorinstanz glaubhaft, dass er die anfallenden Kosten alleine zu tragen hatte und sich die Arbeitgeberin an diesen nicht beteiligte. Dass die Gesuchstellerin mit der Weiterbildung einverstanden ge- wesen sein soll, wurde vom Gesuchsgegner vor Vorinstanz zwar nicht geltend ge- macht (Urk. 26 S. 13; Urk. 37; Prot. I S: 33, S. 41 und S. 45). Aufgrund des Um- stands, dass die Weiterbildung während gelebter Ehe begonnen wurde, ist jedoch zu vermuten, dass sie beidseits getragen war. Die Gesuchstellerin brachte dazu weder vor Vorinstanz noch im Berufungserfahren vor, dass sie mit dieser Weiter- bildung nicht einverstanden gewesen wäre (u.a. vgl. Urk. 70). Unter Würdigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass für die Be- rufsausübung des Gesuchsgegners bei seiner letzten Arbeitgeberin, der O._____, die Weiterbildung vorausgesetzt war. Entsprechend sind deren Kosten im erweiter- ten Bedarf zu berücksichtigen.

E. 8.5 Mit dem Stellenverlust des Gesuchsgegners per 1. Januar 2025 entfällt in- dessen die Notwendigkeit der Weiterbildung und damit der Grund für eine Anrech- nung der Weiterbildungskosten im erweiterten Bedarf. Eine weitere Notwendigkeit der Weiterbildung wird vom Gesuchsgegner auch nicht geltend gemacht, weder für seine Arbeitssuchbemühungen noch aus anderen Gründen. Unter diesen Umstän- den sind die Weiterbildungskosten ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr im Bedarf zu berücksichtigen, auch wenn dem zuvor Dargelegten gemäss vom Gesuchsgegner erwartet wird, dass er eine vergleichbare Stelle findet bzw. ein ähnliches Einkom- men erzielt wie zuvor. Damit sind die Weiterbildungskosten von Fr. 835.– im Monat bis zum 31. Dezember 2024 im erweiterten Bedarf zu berücksichtigen, anschlies- send wären sie aus einem allfälligen Überschuss zu finanzieren.

- 38 -

E. 9 Mobilitätskosten

E. 9.1 Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner als Arbeitswegkosten ein ZVV-Abonnement in der Höhe von Fr. 169.– monatlich an, und zwar unabhängig des Beschäftigungsgrads (Urk. 71 S. 9 und S. 12).

E. 9.2 Mit der Berufung macht die Gesuchstellerin geltend, der Gesuchsgegner ar- beite zweimal wöchentlich vor Ort und bestreite diesen Arbeitsweg mit dem Fahr- rad, ansonsten arbeite er von zu Hause aus. Ihm seien nur Fr. 10.– im Monat als Mobilitätskosten anzurechnen (Urk. 70 S. 15). Die Gesuchstellerin substantiiert ihre Darlegungen nicht weiter. Die von der Vorinstanz berücksichtigten Arbeitswegkos- ten in der Höhe von Fr. 169.– monatlich entsprechen einem ZVV-Abonnement von drei Zonen; wie der Gesuchsgegner vor Vorinstanz ausführte (unbestritten; Prot. I S. 27), wohnte er damals in E._____ [Ortschaft] und arbeitete er in Zürich-P._____ (Urk. 26 S. 12). Wie ausgeführt, wird vom Gesuchsgegner vorliegend eine Arbeits- tätigkeit im Umfang von 80 % erwartet. Es ist notorisch, dass er dafür grundsätzlich einen Arbeitsweg zurückzulegen haben wird, wobei ihm dafür mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit Kosten für den Arbeitsweg anfallen werden. Sodann kann es als notorisch betrachtet werden, dass nicht alle Arbeitgeber ein ausgedehntes Ho- meoffice erlauben, vielmehr ist zu erwarten, dass der Gesuchsgegner wohl bei ei- nem Pensum von 80 % kaum mehr als einen Tag in der Woche im Homeoffice arbeiten können wird. Entsprechend sind die Rügen der Gesuchstellerin unbegrün- det. Dem Gesuchsteller sind daher für den Arbeitsweg weiterhin Fr. 169.– im Bedarf zu berücksichtigen.

E. 10 Betreuungskosten des Gesuchsgegners

E. 10.1 Die Vorinstanz veranschlagte im Bedarf des Gesuchsgegners Fr. 200.– im Monat für Betreuungskosten, welche sie damit begründete, dass der Gesuchsgeg- ner das Kind während zweier Tage in der Woche bei der Gesuchstellerin abzuholen und dorthin zurückzubringen hatte. Der "doch erhebliche Umfang" des persönlichen Verkehrs rechtfertige eine Berücksichtigung solcher Betreuungskosten (Urk. 71 S. 9).

- 39 -

E. 10.2 Die Gesuchstellerin rügt dieses Vorgehen dahingehend, dass es für die Be- rücksichtigung solcher Kosten keine Grundlage gebe und dass dem Gesuchsgeg- ner durch die Ausübung des Kontaktrechts kein nennenswerter finanzieller Mehr- aufwand anfalle (Urk. 70 S. 15). Der Gesuchsgegner entgegnete darauf, dass das Kind abgeholt und wieder gebracht werden müsse und dies zu Mehrkosten führe. Ohnehin sei das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden und könne dies von sich aus festlegen (Urk. 81 S. 11). Die Gesuchstellerin führte schliesslich aus, dass das Kind in Zürich und der Gesuchsgegner in E._____ [Ortschaft] lebe, was auf- grund der geringen Distanz keinen finanziellen Mehraufwand rechtfertige (Urk. 88 S. 9).

E. 10.3 Da dem Gesuchsgegner ein ZVV-Zonenabonnement für die Zonen 5 (E._____ [Ortschaft], Wohnort des Gesuchsgegners) und 110 (Stadt Zürich, Wohn- ort des Kindes) im Bedarf als Arbeitsgestehungskosten anrechnet wird, ist nicht ersichtlich, inwiefern das Abholen und Bringen des Kindes zwischen E._____ [Orts- chaft] und Zürich zusätzlich finanziell ins Gewicht fallen sollte. Die notwendigen Fahrtkosten sind unter diesen Umständen gedeckt. Andere Mehrkosten im Zusam- menhang mit der Kinderbetreuung sind weder ersichtlich noch wurden sie durch die Parteien geltend gemacht. Entsprechend sind die Betreuungskosten in der Un- terhaltsberechnung bzw. im Bedarf des Gesuchsgegners nicht zu berücksichtigen.

E. 11 Unterhaltsberechnung

E. 11.1 Wie eingangs dargelegt, beginnt die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners per 1. Januar 2024 (vgl. E. IV.1.4). Zu diesem Zeitpunkt erzielte die Gesuchstellerin ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 9'240.–, der Gesuchsgegner verdiente im Monat Fr. 7'938.–, und das Kind erzielte ein Einkommen von Fr. 450.– im Monat. Die gesamte Familie verdiente demnach Fr. 17'628.– im Monat. Aufgrund der veränderten Wohnkosten (vgl. E. IV.5) sowie dem Wegfall der Be- treuungskosten (vgl. E.IV.10) ist der Bedarf und der Unterhaltsbeitrag neu zu be- rechnen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird bezüglich der nicht angefoch- tenen Bedarfspositionen auf das Urteil der Vorinstanz verwiesen. Diese werden nachfolgend unverändert zu übernehmen sein.

- 40 - Der Bedarf der Gesuchstellerin setzt sich demnach zusammen aus dem Grund- betrag (Fr. 1'350.–), den Wohnkosten (Fr. 1'584.–; vgl. E. IV.5.5), den Krankenkas- senprämien inkl. Zusatzversicherungsprämien von (Fr. 359.–), Kommunikations- kosten inkl. Serafe (Fr. 150.–), Prämien für Haftpflicht- und Hausratversicherung (Fr. 35.–), ungedeckten Gesundheitskosten (Fr. 50.–), sowie Steuern (Fr. 893.–) und beträgt insgesamt Fr. 4'421.– im Monat. Der Bedarf des Gesuchsgegners setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag (Fr. 1'200.–), den Wohnkosten (Fr. 1'500.–), den Krankenkassenprämien inkl. Zu- satzversicherungsprämien von (Fr. 353.–), Kommunikationskosten inkl. Serafe (Fr. 150.–), Prämien für Haftpflicht- und Hausratversicherung (Fr. 35.–), Zusatzkos- ten für auswärtige Verpflegung (Fr. 220.–), Mobilitätskosten (Fr. 169.–), sowie Steuern (Fr. 768.–) und beträgt insgesamt Fr. 4'395.– im Monat. Der Bedarf des Kindes setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag (Fr. 400.–), den Wohnkosten (Fr. 792.–; vgl. E. IV.5.5), den Krankenkassenprämien inkl. Zusatz- versicherungsprämien von (Fr. 138.–), ungedeckten Gesundheitskosten (Fr. 30.–), sowie einem Steueranteil (Fr. 54.–) und beträgt insgesamt Fr. 1'414.– im Monat. Anzumerken ist, dass die Vorinstanz zwar richtigerweise davon ausging, dass die Fremdbetreuungskosten im Januar 2024 mangels Notwendigkeit (Mutterschafts- urlaub der Gesuchstellerin) unberücksichtigt zu bleiben hatten, sie diese aber im Umfang von Fr. 258.– dennoch zum Bedarf des Kindes hinzurechnete (Urk. 71 S. 10). Durch die angerufene Kammer bleiben die Fremdbetreuungskosten des Kindes indessen bis zur Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit durch die Gesuch- stellerin unberücksichtigt. Insgesamt steht dem Familieneinkommen von Fr. 17'628.– ein Familienbedarf von Fr. 10'230.– gegenüber. Es resultiert ein Überschuss von Fr. 7'398.– im Monat. Die- ser ist nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen, wonach (gerundet) jeder El- ternteil Fr. 2'956.– und das Kind Fr. 1'478.– erhält. Der Barbedarf des Kindes be- trägt sodann Fr. 964.– (Fr. 1'414.– abzgl. Fr. 450.–). Der Anspruch des Kindes auf angemessenen Unterhalt beträgt entsprechend Fr. 2'442.– monatlich.

- 41 - Bei gegebener Leistungsfähigkeit hat grundsätzlich derjenige Elternteil für den geldwerten Unterhalt des Kinds aufzukommen, der die Obhut nicht innehat und demzufolge vom gleichwertigen Naturalunterhalt weitestgehend entbunden ist. Von diesem Grundsatz kann das Gericht jedoch ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil erheblich leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265 E. 8.1, m.w.H.). Je besser die finanziellen Verhältnisse sind und entspre- chend höher der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils ausfällt, desto eher ist eine Beteiligung desselben am Barunterhalt des Kinds in Betracht zu ziehen (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2; BGer 5A_584/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.3). Als angemessen erachtete es das Bundesgericht, wenn die geldunterhaltleistende Person auf ihr familienrechtliches Existenzminimum gesetzt wurde, während der naturalunterhaltleistenden Person nach Abzug ihrer Beteili- gung am durch die unterhaltsverpflichtete Person nicht gedeckten Barunterhalt ein um das Zweieinhalbfache bzw. ein bis zu Fr. 2'510.– höherer Überschuss verblieb (BGE 147 III 265 E. 8.3.2; BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.3; BGer 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.6.1). In einem jüngeren Entscheid beurteilte es das Bundesgericht als bundesrechtskonform, dass dem Unterhaltsverpflichteten über das familienrechtliche Existenzminimum hinaus der ca. hälftige Überschuss der Obhutsinhaberin belassen wurde, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Kinder einen überdurchschnittlich hohen Bedarf aufwiesen, der auf einen überdurchschnittlichen Lebensstandard zurückzuführen war (BGer 5A_361/2022 vom 24. Oktober 2022, E. 2.3.3.). Die erwähnten Bundesgerichtsentscheide stehen mit dem Grundsatz in Einklang, dass bei genügenden finanziellen Mitteln (allseits) Anspruch auf das familienrechtliche Existenzminimum besteht (BGE 147 III 265 E. 7.2). Vorliegend verfügen beide Ehegatten über eine ausreichende Leistungsfähigkeit, wobei die Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin höher ist. Die Gesuchstellerin ver- dient Fr. 9'240.– und benötigt zur Deckung ihres Lebensunterhalts Fr. 4'421.– im Monat. Ihre Leistungsfähigkeit beträgt demnach Fr. 4'819.– im Monat. Zieht man hiervon ihren Anteil am Überschuss ab (Fr. 2'956.–), verbleiben ihr immer noch Fr. 1'863.– im Monat. Der Gesuchsgegner verdient Fr. 7'938.– und benötigt zur De- ckung seines Lebensunterhalts Fr. 4'395.– im Monat, was einer Leistungsfähigkeit

- 42 - von Fr. 3'543.– entspricht. Bezahlt er den Barunterhalt des Kindes (Fr. 964.–), ver- bleiben ihm Fr. 2'579.–, was weniger ist als sein Anspruch am Überschuss (Fr. 2'956.–). Würde er zusätzlich zum Barunterhalt auch den Überschussanteil des Kindes (Fr. 1'478.–) bezahlen, verblieben ihm noch Fr. 1'101.– an Überschuss, während die Gesuchsgegnerin ihren gesamten Überschussanteil von Fr. 2'956.– und darüber hinaus Fr. 1'863.– (insgesamt Fr. 4'819.–) im Monat für sich behält. Dies entspricht mehr als dem Vierfachen davon, was dem Gesuchsgegner ver- bleibt. Unter diesen Voraussetzungen erscheint es im Sinne der vorstehenden Er- wägungen angemessen, die Unterhaltslast unter Berücksichtigung der höheren Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin wie folgt zu verteilen. Der Gesuchsgegner hat im Umfang von Fr. 689.– für den Barunterhalt des Kindes aufzukommen. Der restliche Barunterhalt (Fr. 275.–) und der Überschussanteil des Kindes (Fr. 1'478.–) sind von der Gesuchstellerin zu tragen. So verbleibt einerseits jedem Elternteil der gesamte und gleich hohe Überschussanteil, andererseits sind im Haushalt der Ge- suchstellerin insgesamt mehr Mittel vorhanden, welche diese für den Lebens- unterhalt verwenden kann. Diese Verteilung erscheint den Gesamtumständen an- gemessen. Die obigen Darlegungen betreffen den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum

29. Februar 2024.

E. 11.2 Ab dem 1. März 2024 verändert sich der Bedarf der Ehegatten und des Kin- des teilweise (vgl. E. IV.6). Die Einkommen und der restliche Bedarf bleiben gleich. Zur Vermeidung von Wiederholungen werden nachfolgend nicht sämtliche Berech- nungsgrundlagen erneut wiedergegeben, sondern es wird grundlegend auf die vor- stehenden Erwägungen verwiesen. Aufgrund der leicht tieferen Wohnkosten an der D._____ [Strasse] 1 in … Zürich (Fr. 1'497.– vs. Fr. 1'584.–), reduziert sich der Bedarf der Gesuchstellerin um Fr. 87.– auf Fr. 4'334.– im Monat. Beim Kind reduziert sich der Bedarf um Fr. 44.– auf Fr. 1'370.– im Monat. Der Bedarf des Gesuchsgegners erhöht sich indessen durch den Wiederbezug der ehemals ehelichen Wohnung um Fr. 945.– (Fr. 2'445.– vs. Fr. 1'500.–) auf Fr. 5'340.– im Monat. Der neue Gesamtbedarf der Familie be- trägt Fr. 11'044.– und der Familienüberschuss (bei einem Gesamteinkommen in

- 43 - der Höhe von Fr. 17'628.–) demnach Fr. 6'584.–, wovon je Fr. 2'634.– auf die Ehe- gatten und Fr. 1'317.– auf das Kind entfallen. Der Barbedarf des Kindes beträgt neu Fr. 920.– im Monat. Die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners verringert sich auf Fr. 2'598.– im Monat, was ungefähr (mit einer Differenz von Fr. 70.–) seinem Anteil am Überschuss entspricht. Die Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin beträgt Fr. 4'906.–, womit ihr selbst nach Deckung des Barunterhalts (Fr. 920.–) und der beiden Überschussanteile (Fr. 2'634.– bzw. Fr. 1'317.–) Fr. 35.– im Monat verblei- ben. Entsprechend der kurzen Dauer dieser Phase ist ausnahmsweise von einer Unterhaltsverpflichtung des Gesuchsgegners gegenüber dem Kind vom 1. März 2024 bis zum 1. Juni 2024 abzusehen.

E. 11.3 Ab dem 1. Juni 2024 arbeitete die Gesuchstellerin wieder, wenn auch in ei- nem reduzierten Pensum. Ab dann reduziert sich das Einkommen der Gesuchstel- lerin (vgl. E.IV.2), es fallen Fremdbetreuungskosten an, und ihr sind Gestehungs- kosten anzurechnen. Aufgrund des tieferen Einkommens reduziert sich indessen ihre Steuerbelastung. Im Übrigen bleiben die Berechnungsgrundlagen gleich wie in der vorherigen Phase, weswegen auf eine Wiederholung verzichtet wird. Die Gesuchstellerin erzielt nun ein Einkommen von netto Fr. 5'386.– im Monat. Ihr Bedarf erhöht sich um die Kosten für die auswärtige Verpflegung (Fr. 132.–) sowie um die Mobilitätskosten (Fr. 99.–), die Steuern reduzieren sich aufgrund des tiefe- ren Einkommens auf rund Fr. 300.– (ausgehend von einem steuerbaren Jahresein- kommen von rund Fr. 50'000.–). Insgesamt beträgt ihr Bedarf nun Fr. 3'972.– im Monat. Der Bedarf des Kindes erhöht sich um die Kosten der Fremdbetreuung (Fr. 1'288.–) auf Fr. 2'658.– monatlich. Der Familienüberschuss reduziert sich auf Fr. 1'804.– (Fr. 13'774.– [total Einkommen] abzgl. Fr. 11'970.– [total Bedarf]), wo- von Fr. 360.– auf das Kind und Fr. 722.– auf jeden der Ehegatten. Der Barunterhalt des Kindes beträgt in dieser Phase Fr. 2'208.– (Fr. 2'658.– abzgl. Fr. 450.–). Die Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin reduziert sich auf Fr. 1'414.– im Monat, wäh- rend jene des Gesuchsgegners bei Fr. 2'598.– bleibt. Da die Familie nach wie vor einen Überschuss erzielt und insgesamt genügend Mittel vorhanden sind, rechtfer- tigt sich auch für diese Zeitperiode eine ermessensweise Verteilung der Unterhalts- last. Der Gesuchsgegner hat den Barunterhalt des Kindes im Umfang von

- 44 - Fr. 1'876.– zu tragen, während die Gesuchstellerin sich im Umfang von Fr. 332.– am Barunterhalt des Kindes zu beteiligen hat und für dessen Überschuss aufzu- kommen hat. Im Haushalt der Gesuchstellerin bleiben damit ausreichend finanzielle Mittel vorhanden.

E. 11.4 Ab dem 1. August 2024 reduzierte auch der Gesuchsgegner sein Pensum auf 80 %, was eine Reduktion seines Einkommens, seiner Gestehungskosten und seiner Steuerlast zur Folge hat (vgl. E. IV.3). Bei der Gesuchstellerin und beim Kind verändern sich die Berechnungsgrundlagen nicht. Nach der Reduktion seines Arbeitspensums verdient der Gesuchsgegner noch Fr. 6'351.– netto im Monat. Sein Bedarf reduziert sich auf Fr. 4'928.– im Monat, da mit der Pensumsreduktion tiefere Kosten für auswärtige Verpflegung anfallen (Fr. 44.–) und seine Steuerbelastung auf Fr. 400.– zu schätzen ist (ausgehend von einem steuerbaren Jahreseinkommen von rund Fr. 60'000.–). Mit dem Familienein- kommen (Fr. 12'187.–) lässt sich der erweiterte familienrechtliche Bedarf der Fami- lie (Fr. 11'558.–) immer noch decken und es resultiert ein Überschuss von Fr. 629.– im Monat, welcher im Umfang von Fr. 125.– auf das Kind und im Umfang von je Fr. 252.– auf die Ehegatten zu verteilen ist. Die Leistungsfähigkeit der Gesuchstel- lerin beträgt Fr. 1'414.– und jene des Gesuchsgegners Fr. 1'423.– im Monat. Ent- sprechend hat der Gesuchsgegner Fr. 1'171.– an den Barunterhalt des Kindes zu bezahlen, die Gesuchstellerin hat für die restlichen Fr. 1'037.– aufzukommen. So verbleibt ihr auch ihr Überschussanteil. Der Überschussanteil des Kindes ist durch sie zu tragen, die finanziellen Mittel verbleiben in ihrem Haushalt.

E. 11.5 Ab dem 1. Oktober 2024 verändern sich auf beiden Seiten die Wohnkosten (vgl. E. IV.6.3 und E. IV.7), während die übrigen Berechnungsgrundlagen gleich bleiben. Der Bedarf der Gesuchstellerin erhöht sich um Fr. 143.– (Fr. 1'497.– vs. Fr. 1'640.–) auf Fr. 4'115.– im Monat. Der Bedarf des Kindes erhöht sich um Fr. 72.– (Fr. 748.– vs. Fr. 820.–) auf Fr. 2'730.– im Monat. Der Bedarf des Gesuchsgegners reduziert sich hingegen um Fr. 645.– (Fr. 2'445.– vs. Fr. 1'800.–) auf Fr. 4'283.– im Monat. Das Familieneinkommen (Fr. 12'187.–) steht neu einem erweiterten familienrecht-

- 45 - lichen Bedarf von Fr. 11'128.– gegenüber. Es wird nach wie vor ein Überschuss erzielt, welcher Fr. 1'059.– beträgt und anteilsmässig auf das Kind (Fr. 211.–) und die Ehegatten (Fr. 424.–) zu verteilen ist. Der Barunterhalt beträgt Fr. 2'280.– mo- natlich. Die Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin beträgt Fr. 1'271.– (Fr. 5'386.– abzgl. Fr. 4'115.–) und jene des Gesuchsgegners Fr. 2'068.– (Fr. 6'351.– abzgl. Fr. 4283.–). Unter diesen Voraussetzungen rechtfertigt sich die ermessensweise Verteilung der Unterhaltslast nach wie vor, andernfalls dem Gesuchsgegner in sein erweitertes familienrechtliches Existenzminimum eingegriffen werden müsste um den Barunterhalt zu decken, während der Gesuchstellerin bei gedecktem erweiter- ten Existenzminimum noch Fr. 1'271.– verbleiben würden. Entsprechend hat der Gesuchsgegner den Barunterhalt im Umfang von Fr. 1'644.– zu tragen, während die Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 636.– für den Barunterhalt des Kindes auf- zukommen hat. So verbleibt beiden Ehegatten gleich viel vom Überschuss.

E. 11.6 Wie dargelegt ist den Parteien trotz ihrer Arbeitslosigkeit weiterhin das bis- her erzielte Erwerbseinkommen anzurechnen (vgl. E. IV.4). Es ist indessen zu be- rücksichtigen, dass beim Gesuchsgegner ab dem 1. Januar 2025 keine Weiterbil- dungskosten mehr anzurechnen sind (vgl. E. IV.8.5). Der Bedarf des Gesuchsgegners reduziert sich um Fr. 835.– auf Fr. 3'448.– im Mo- nat, womit sich seine Leistungsfähigkeit auf Fr. 2'903.– erhöht. Der Überschuss be- trägt nun Fr. 1'894.– (Fr. 12'187.– abzgl. Fr. 10'293.–), was "nach grossen und klei- nen Köpfen" verteilt Fr. 378.– für das Kind bzw. Fr. 758.– je Elternteil ergibt. Auch nach wie vor rechtfertigt sich aus den bereits genannten Gründen die ermessens- weise Verteilung der Unterhaltslast. Der Gesuchsgegner hat Fr. 2'145.– an den Barunterhalt des Kindes beizusteuern; die Gesuchstellerin hat für die verbleiben- den Fr. 135.– sowie für den Überschussanteil des Kindes (Fr. 378.–) aufzukom- men.

E. 11.7 Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Kind ab dem 1. März 2025 an einem weiteren Tag in der Woche durch den Gesuchsgegner betreut wird. Dadurch redu- zieren sich die Fremdbetreuungskosten.

- 46 - Der zusätzlichen Betreuung durch den Gesuchsgegner trug bereits die Vorinstanz Rechnung, welche ab dem 1. März 2025 nur noch Fremdbetreuungskosten im Um- fang von Fr. 644.– berücksichtigte (Urk. 71 S. 14). Bei ansonsten unveränderten Berechnungsgrundlagen beträgt der Barbedarf des Kindes neu Fr. 2'086.– im Mo- nat. Unter Anrechnung des Kindeseinkommens (Fr. 450.–) bleibt dieser im Umfang von Fr. 1'636.– ungedeckt. Der Familienüberschuss beträgt Fr. 2'538.– (Fr. 12'187.– abzgl. Fr. 9'649.–). Hiervon erhalten die Ehegatten je Fr. 1'015.– und das Kind Fr. 508.– als Anteil. An den Leistungsfähigkeiten veränderte sich nichts. Eine ermessensweise Verteilung der Unterhaltslast ist nun nicht mehr notwendig. Der Gesuchsgegner kann nunmehr den gesamten ungedeckten Barbedarf des Kin- des (Fr. 1'636.–) decken, und es verbleiben ihm noch Fr. 1'267.– monatlich. Des- wegen hat er im Umfang von Fr. 252.– auch den Anteil des Kindes am Überschuss zu decken. Insgesamt beträgt seine Unterhaltspflicht also Fr. 1'888.– im Monat. Der restliche Überschussanteil (Fr. 256.–) ist durch die Gesuchstellerin zu tragen, ver- bleibt aber ohnehin in ihrem Haushalt.

E. 11.8 Schliesslich reduziert sich das Einkommen des Kindes durch den Stellen- verlust der Gesuchstellerin ab 1. Mai 2025 auf Fr. 215.– im Monat (gesetzliche Fa- milienzulagen), weil die zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge ("Family Allowance"; Urk. 13/9) von Fr. 250.– monatlich wegfallen. Der Barbedarf des Kindes bleibt gleich, allerdings ist dieser nun im Umfang von Fr. 1'871.– (Fr. 2'086.– abzüglich Fr. 215.–) ungedeckt. Das Familieneinkommen reduziert sich auf Fr. 11'952.– im Monat. Der Familienüberschuss beträgt neu Fr. 2'303.–, was einem Anteil der Ehegatten von je Fr. 921.– und einem Anteil des Kindes von Fr. 460.– entspricht. Der Gesuchsgegner hat auch weiterhin den unge- deckten Barbedarf des Kindes (Fr. 1'871.–) zu decken, darüber hinaus hat er Fr. 108.– für den Überschussanteil des Kindes zu bezahlen. Insgesamt beträgt seine Unterhaltsverpflichtung ab 1. Mai 2025 also Fr. 1'979.– im Monat. Die Ge- suchstellerin hat den Überschussanteil des Kindes im Umfang von Fr. 352.– zu de- cken, die Mittel verbleiben aber in ihrem Haushalt. Die Vorinstanz bildete eine weitere Phase ab 1. April 2026 und begründete diese damit, dass die Weiterbildungskosten beim Gesuchsgegner ab dann wegfallen wür-

- 47 - den. Vorliegend sind die Weiterbildungskosten allerdings bereits ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr berücksichtigt worden. Da andere Gründe für eine weitere Abän- derung der Unterhaltsverpflichtung ab dem 1. Januar 2025 weder von den Parteien genannt wurden noch sich aus den Akten ergeben, gilt diese Unterhaltsregelung für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

E. 11.9 Schliesslich ist festzuhalten, dass während keiner Phase ein Betreuungs- unterhalt geschuldet ist, da die Gesuchstellerin stets in der Lage war bzw. ist, ihre eigenen Lebenshaltungskosten zu decken. V. Prozesskostenbeitrag und unentgeltliche Rechtspflege

1. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 verlangte die Gesuchstellerin im vorlie- genden Verfahren, es sei der Gesuchsgegner zur Leistung eines Prozesskosten- vorschusses von Fr. 15'000.– zu verpflichten. Zur Begründung führte sie aus, dass die Leistung eines Prozesskostenvorschusses der unentgeltlichen Rechtspflege vorgehe und der Gesuchsgegner grundsätzlich gestützt auf die familienrechtliche Unterstützungspflicht verpflichtet sei (Urk. 75 Rz 2 und Rz 3). Obwohl die Gesuch- stellerin einen Vorschuss verlangt, ist aufgrund des Verweises auf Art. 159 ZGB im vorliegenden summarischen Verfahren davon auszugehen, dass ein Prozesskos- tenbeitrag verlangt wird, worüber grundsätzlich im Endentscheid zu befinden ist. Ebenfalls mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 stellte die Gesuchstellerin als Even- tualgesuch zum Prozesskostenbeitrag ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege. Ferner ersuchte sie um Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses (Urk. 75 S. 1).

2. Die angerufene Kammer nahm der Gesuchstellerin die Pflicht zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses mit Beschluss vom 30. Dezember 2024 einstwei- len ab (Urk. 79).

3. Die unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär gegenüber der Unterstützungs- pflicht aus dem Familienrecht, was insbesondere bei der ehelichen Unterstützungs- pflicht gilt. Es besteht daher die grundsätzliche Obliegenheit, vom Ehegatten einen Prozesskostenvorschuss bzw. -beitrag zu verlangen (Wuffli/Fuhrer, Handbuch un-

- 48 - entgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, Rz. 168). Die unentgeltliche Rechtspflege ist nur dann zu gewähren, wenn der andere Ehegatte diesen zu leis- ten nicht in der Lage ist oder der ihm auferlegte Vorschuss bzw. Beitrag nicht oder nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten einbringlich ist (BGer 5A_562/2009 vom 22. Januar 2010 E. 5). Die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags wie auch die Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege setzen unter anderem voraus, dass die gesuchstellende Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Familie auch den Prozess zu finanzieren (BGer 5D_30/2013 vom 15. April 2013 E. 2.2; BGer 5A_447/2012 vom 27. August 2012 E. 1.4). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Partei als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu betrachten ist, muss ihre gesamte aktuelle wirtschaftliche Si- tuation, bei Verheirateten auch diejenige ihres Ehepartners berücksichtigt werden. Die gesuchstellende Partei hat sowohl ihre Einkommens- als auch ihre Vermögens- verhältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Sie hat ihre Mittellosigkeit glaubhaft zu machen (BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 38). Legt eine Partei ihre finanzielle Situation nicht von sich aus schlüssig dar, obwohl sie um diese Obliegenheit weiss oder wissen muss, kann ihr Gesuch ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden. Das gilt insbesondere bei anwaltlich vertre- tenen Parteien, denen das Wissen ihres Rechtsvertreters anzurechnen ist und die deshalb nicht als prozessual unbeholfen gelten können (vgl. BGer 4D_69/2016 vom

28. November 2016 E. 5.4.3 m.w.H.; BGer 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 5.3).

4. Die Gesuchstellerin kommt ihrer Mitwirkungspflicht nur unzureichend nach, wenn sie sich unter dem Aspekt der Mittellosigkeit insbesondere nicht zu ihrem Wohneigentum in Frankreich, dessen Veräusserbarkeit, Belehnbarkeit und den Er- trägen äussert (vgl. Urk. 81 S. 18). Mangels Mitwirkung sind ihr Gesuch um Ver- pflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags und ihr Eventualgesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege daher abzuwei- sen.

- 49 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorinstanzliche Gerichtskosten

E. 13 September 2024 (Gesch.-Nr. EE240013-C) aufgehoben und durch fol- gende Fassung ersetzt: "5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für das Kind C._____, geb. tt.mm.2023, Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

a) Fr. 689.– ab 1. Januar 2024 bis 29. Februar 2024;

b) Fr. 0.– ab 1. März 2024 bis 31. Mai 2024;

c) Fr. 1'876.– ab 1. Juni 2024 bis 31. Juli 2024;

d) Fr. 1'171.– ab 1. August 2024 bis 30. September 2024

e) Fr. 1'644.– ab 1. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2024

f) Fr. 2'145.– ab 1. Januar 2025 bis 28. Februar 2025

g) Fr. 1'888.– ab 1. März 2025 bis 30. April 2025

h) Fr. 1'979.– ab 1. Mai 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens

- 52 - zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzula- gen, zahlbar an die Gesuchstellerin, fortan jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsgegner stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet." Sodann wird die Dispositivziffer 7 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirks- gericht Bülach vom 13. September 2024 (Gesch.-Nr. EE240013-C) ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das vorinstanzliche Urteil (Disp. Ziffer 4 b-d) bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin im Umfang von zwei Dritteln und dem Gesuchsgegner im Umfang von einem Drittel auferlegt.

4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das zweit- instanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien unter Beilage von Kopien von Urk. 103-105, an die Gesuchstellerin zusätzlich unter Beilage von Kopien von Urk. 106-108/7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 53 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG,. Zürich, 11. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG A. Rakita versandt am: io

Dispositiv
  1. März 2025 bis 31. März 2026  Ehemann:Fr. 5'675.– (davon Miete Fr. 1'800.–, Weiterbildung  Fr. 1'100.–, Betreuungskosten Kind Fr. 300.– inkl. Wohnanteil Kind) Ehefrau: Fr. 3'886.– (davon Miete 1'497.–)  Kind: Fr. 2'012.– (davon Miete 748.–, Fremdbetreuung 644.–)  Ab 1. April 2026  - 7 - Ehemann:Fr. 4'610.– (davon Miete Fr. 1'800.–, Weiterbildung  Fr. 0.–, Betreuungskosten Kind Fr. 300.– inkl. Wohnanteil Kind) Ehefrau: Fr. 3'933.– (davon Miete 1'497.–)  Kind: Fr. 2'080.– (davon Miete 748.–, Fremdbetreuung Fr. 644.–) 
  2. Der Antrag der Gesuchsteller auf Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines ehelichen Unterhaltsbeitrags wird abgewiesen.
  3. Die eheliche Wohnung an der F._____-strasse 2, E._____ [Ortschaft], wird dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zugewiesen.
  4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner dessen amtlichen und persönlichen Dokumente sowie die rosa Decke, welche von der Mutter des Gesuchsgegners gestrickt wurde, herauszugeben.
  5. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 20. März 2024 angeordnet.
  6. Die weiteren Anträge der Parteien werden abgewiesen.
  7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'095.– Dolmetscherkosten Fr. 4'695.– Total
  8. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
  9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  10. [Mitteilungssatz].
  11. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung 10 Tage]. Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 70 S. 2-5 und Urk. 88 S. 1 f.): - 8 - "1. Es sei Dispositivziffer 4.a. des angefochtenen Urteils aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: "Ab Rechtskraft dieses Urteils bis zum 28. Februar 2025 betreut der Kinds- vater die gemeinsame Tochter am Mittwoch und am Samstag, jeweils ab 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr, wobei er das Kind bei der Gesuchstellerin abzuho- len und zu ihr zurückzubringen hat. Das Besuchsrecht des Kindsvaters hat bis zum Abschluss des Abklärungs- auftrags der KESB Stadt Zürich, mindestens bis zum 3. Februar 2025, be- gleitet und sofern aus organisatorischen Gründen der Institution notwendig verkürzt zu erfolgen.
  12. Es seien Dispositivziffer 4 lit. b bis d des angefochtenen Urteils aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: "Das weitere Besuchsrecht sei gestützt auf den Bericht des Abklärungsauf- trags der KESB Stadt Zürich zu regeln."
  13. Es sei Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Der Gesuchsgegner/Berufungsbeklagte wird verpflichtet, für das Kind C._____, geb. tt.mm.2023, Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: a) CHF 879.- ab 19. Dezember 2023 bis 29. Februar 2024 (Phase 1); b) CHF 1'498.- ab 1. März 2024 bis 31. Mai 2024 (Phase 2); c) CHF 2'802.- ab 1. Juni 2024 bis 15. Oktober 2024 (Phase 3); d) CHF 2'839.- ab 16. Oktober 2024 bis 30. April 2025 (Phase 4) e) CHF 3'105.– ab 1. Mai 2025 (Phase 5) zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familien- zulagen, zahlbar an die Gesuchstellerin, jeweils auf den Ersten eines Mo- nats im Voraus, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständi- gen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsgeg- ner/Berufungsbeklagten stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet."
  14. Es sei Dispositivziffer 7 des angefochtenen Urteils aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wird von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: a) Einkommen (Nettoeinkommen pro Monat, ohne Familienzulagen): - vom 19. Dezember 2023 bis 31. Mai 2024: Ehemann: CHF 7'938.– (100%); Ehefrau: CHF 8'668.– (Mutterschaftsurlaub bei 100%); - 9 - Kind: CHF 450.– - ab 1. Juni 2024 Ehemann: CHF 7'938.– (100%); Ehefrau: CHF 4'497.– (60%); Kind: CHF 450.– b) Vermögen: - Ehemann: mindestens CHF 17'085.–; - Ehefrau: CHF 0.–; - Kind: CHF 0.– c) Bedarf: - vom 19. Dezember 2023 bis 29. Februar 2024 (Phase 1) Ehemann: CHF 3'923.– (davon Grundbetrag von CHF 1'200.–, Wohn- kosten von CHF 1'188.–, Krankenkasse von CHF 353.–, Mobilitätskos- ten von CHF 10.–, auswärtige Verpflegung von CHF 220.–, Steuern von CHF 767.–, Kommunikationspauschale von CHF 150.–, Pauschale Hausrat-/Haftpflichtversicherung von CHF 35.–) Ehefrau: CHF 4'129.– (davon Grundbetrag von CHF 1'350.–, Wohn- kosten von CHF 792.–, Krankenkasse von CHF 359.–, ungedeckte Ge- sundheitskosten von CHF 361.–, Steuern von CHF 1'082.–, Kommuni- kationspauschale von CHF 150.–, Pauschale Hausrat-/Haftpflichtversi- cherung von CHF 35.–) Kind: CHF 1'164.– (davon Grundbetrag von CHF 400.–, Wohnkosten von CHF 396.–, Krankenkasse von CHF 138.–, ungedeckte Gesund- heitskosten von CHF 30.–, Steuern von CHF 200.–) - vom 1. März 2024 bis 31. Mai 2024 (Phase 2): Ehemann: CHF 5'132.– (davon Grundbetrag von CHF 1'200.–, Wohn- kosten von CHF 2'376.–, Krankenkasse von CHF 353.–, Mobilitätskos- ten von CHF 10.–, auswärtige Verpflegung von CHF 220.–, Steuern von CHF 788.–, Kommunikationspauschale von CHF 150.–, Pauschale Hausrat-/Haftpflichtversicherung von CHF 35.–) Ehefrau: CHF 4'545.– (davon Grundbetrag von CHF 1'350.–, Wohn- kosten von CHF 1'497.–, Krankenkasse von CHF 416.–, ungedeckte Gesundheitskosten von CHF 361.–, Steuern von CHF 736.–, Kommu- nikationspauschale von CHF 150.–, Pauschale Hausrat-/Haftpflichtver- sicherung von CHF 35.–) Kind: CHF 1'948.– (davon Grundbetrag von CHF 400.–, Wohnkosten von CHF 396.–, Krankenkasse von CHF 138.–, ungedeckte Gesund- - 10 - heitskosten von CHF 30.–, Fremdbetreuungskosten von CHF 490.–, Steuern von CHF 189.–) - vom 1. Juni 2024 bis 15. Oktober 2024 (Phase 3): Ehemann: CHF 4'110.– (davon Grundbetrag von CHF 1'200. –, Wohn- kosten von CHF 1'640. –, Krankenkasse von CHF 353. –, Mobilitäts- kosten von CHF 10. –, auswärtige Verpflegung von CHF 220. –, Steu- ern von CHF 342. –, Kommunikationspauschale von CHF150. –, Pau- schale Hausrat-/Haftpflichtversicherung von CHF 35. –) Ehefrau: CHF 4'289. – (davon Grundbetrag von CHF 1'350. –, Wohn- kosten von CHF 1'497. –, Krankenkasse von CHF 416. –, ungedeckte Gesundheitskosten von CHF 361. –, Mobilitätskosten von CHF 99. –, auswärtige Verpflegung von CHF 132. –, Steuern von CHF 249. –, Kommunikationspauschale von CHF 150. –, Pauschale Hausrat-/Haft- pflichtversicherung von CHF 35. – Kind: CHF 2'903. – (davon Grundbetrag von CHF 400. –, Wohnkosten von CHF 748. –, Krankenkasse von CHF 138. –, ungedeckte Gesund- heitskosten von CHF 30. –, Fremdbetreuungskosten von CHF 1'288. –, Steuern von CHF 299. –) - ab 16. Oktober 2024 (Phase 4): Ehemann: CHF 4'093. – (davon Grundbetrag von CHF 1'200. –, Wohn- kosten von CHF 1'640. –, Krankenkasse von CHF 353. –, Mobilitäts- kosten von CHF 10. –, auswärtige Verpflegung von CHF 220. –, Steu- ern von CHF 325. –, Kommunikationspauschale von CHF 150. –, Pau- schale Hausrat-/Haftpflichtversicherung von CHF 35. –) Ehefrau: CHF 4'442. – (davon Grundbetrag von CHF 1'350. –, Wohn- kosten von CHF 1'640. –, Krankenkasse von CHF 416. –, ungedeckte Gesundheitskosten von CHF 361. –, Mobilitätskosten von CHF 99. –, auswärtige Verpflegung von CHF 132. –, Steuern von CHF 249. –, Kommunikationspauschale von CHF 150. –, Pauschale Hausrat-/Haft- pflichtversicherung von CHF 35. –) Kind: CHF 2'983. – (davon Grundbetrag von CHF 400. –, Wohnkosten von CHF 820. –, Krankenkasse von CHF 138. –, ungedeckte Gesund- heitskosten von CHF 30. –, Fremdbetreuungskosten von CHF 1'288. –, Steuern von CHF 307. –)"
  15. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Be- rufungsbeklagten." des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 81 S. 2): "1. Es sei die Berufung sowie der Antrag um Verpflichtung des Berufungsbe- klagten zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages vollumfänglich abzuwei- sen, sofern darauf eingetreten werden kann. - 11 -
  16. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beru- fungsklägerin." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
  17. Die Parteien sind verheiratet und die Eltern von C._____, geb. tt.mm.2023. Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 ersuchte die Gesuchstellerin und Berufungsklä- gerin (fortan: Gesuchstellerin) das Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach (fortan: Vorinstanz) um Erlass von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Nachdem vor Vorin- stanz am 20. März 2024 die mündliche Verhandlung (Prot. I S. 6 ff.) und am 29. August 2024 eine Vergleichsverhandlung (Prot. I S. 39 ff.) stattgefunden hatten, er- liess die Vorinstanz mit Urteil vom 13. September 2024 das eingangs wiedergege- bene Urteil zunächst in unbegründeter Ausfertigung (Urk. 55). Auf Begehren der Gesuchstellerin vom 24. September 2024 (Urk. 57) hin stellte die Vorinstanz den Parteien ihr Urteil begründet zu (Urk. 64).
  18. Gegen das Urteil der Vorinstanz erhob die Gesuchstellerin innert Frist (Urk. 65; Urk. 70A) mit Eingabe vom 28. November 2024 Berufung mit den ein- gangs aufgeführten Berufungsanträgen (Urk. 70), ersuchte um Gewährung der auf- schiebenden Wirkung sowie um vorsorgliche Anordnung ihres Berufungsbegeh- rens 1 (Besuchsrecht). Mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2024 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und der Beru- fungsklägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4'500.– angesetzt (Urk. 74). Mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 ersuchte die Gesuchstellerin um Verpflichtung des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (fortan: Gesuchsgegner) zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages in der Höhe von Fr. 15'000.– sowie eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege ab Einleitung des Berufungsverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 75; Urk. 76). Mit Be- schluss vom 30. Dezember 2024 trat die Kammer auf das Gesuch um Erlass vor- sorglicher Massnahmen nicht ein, nahm der Gesuchstellerin die Frist zur Leistung - 12 - eines Gerichtskostenvorschusses einstweilen ab und setzte dem Gesuchsgegner Frist zur Berufungsantwort und Stellungnahme zum Prozesskostenbeitrag an (Urk. 79). Innert angesetzter Frist erstattete der Gesuchsgegner die Berufungsant- wort bzw. die Stellungnahme zum Prozesskostenbeitrag (Urk. 81). Die Berufungs- antwort wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 6. Februar 2025 zur Kennt- nisnahme zugestellt (Prot. II S. 7). Auf Antrag der Gesuchstellerin vom 14. Februar 2025 (Urk. 86) wurde ihr mit Verfügung vom 20. Februar 2025 Frist zur freigestell- ten Stellungnahme angesetzt (Urk. 87), welche sie mit Eingabe vom 17. März 2025 erstattete (Urk. 88). Die freigestellte Stellungnahme der Gesuchstellerin wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 1. April 2025 samt Beilagen zur Kenntnis- nahme zugestellt (Prot. II S. 9). Mit Eingabe vom 10. April 2025 erstattete der Ge- suchsgegner eine freiwillige Stellungnahme dazu (Urk. 92). Am 10. April 2025 in- formierte die KESB Stadt Zürich die Kammer, dass ihr Abklärungsbericht vorliege (Prot. II S. 10), und reichte diesen gleichentags ein (Urk. 95; Urk. 96/36; Urk. 96/38). In der Folge wurden die von der KESB Stadt Zürich eingereichten Un- terlagen beiden Parteien mit Verfügung vom 17. April 2025 zugestellt, der Gesuch- stellerin zusätzlich zusammen mit der freigestellten Stellungnahme des Gesuchs- gegners vom 10. April 2025 (Prot. II S. 11 f.). Der Gesuchsgegner nahm mit Ein- gabe vom 30. April 2025 zum Abklärungsbericht Stellung (Urk. 99). Diese Stellung- nahme wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 23. Mai 2025 zugestellt, ohne dass sich diese dazu vernehmen liess (Prot. II S. 15).
  19. Mit Schreiben vom 21. August 2025 leitete die Stadt Zürich der Kammer den Verlaufsbericht vom 23. Juli 2025 der KESB Zürich sowie den SPF-Verlaufsbericht vom 31. Juli 2025 weiter (Urk. 103-105). Schliesslich liess sich der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 29. August 2025 mitsamt Beilagen (Urk. 106 ff.) erneut verneh- men. Da aus diesen Unterlagen keine für den Verfahrensausgang massgeblichen Tatsachen hervorgehen, rechtfertigt es sich, den Parteien diese Unterlagen mit dem Endentscheid zuzustellen. Das Verfahren erweist sich entsprechend als spruchreif. - 13 - II. Prozessuales
  20. Bemerkungen zum Berufungsverfahren 1.1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind die Dispositivziffern 1 (Getrenntleben), 2 (el- terliche Sorge), 3 (Obhut), 6 (ausserordentliche Kinderkosten), 8 (persönliche Ehe- gattenunterhaltsbeiträge), 9 (Zuweisung der ehelichen Wohnung), 10 (Herausgabe verschiedener Gegenstände), 11 (Anordnung der Gütertrennung) sowie 12 (Abwei- sung aller weiteren Anträge) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 71 S. 19 ff.). Diese Ziffern sind somit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Hinsichtlich der nicht angefochtenen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 13, 14 und 15) erfolgt keine Vormerknahme der (Teil-)Rechtskraft (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 1.2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begrün- dungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift hinreichend genau aufge- zeigt wird, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptun- gen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pau- schale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genü- gen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzli- chen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – - 14 - abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Diese Grund- sätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1). 1.3. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegen- heiten den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz. Das Gericht ist demgemäss nicht an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden und auch das Verbot der reformatio in peius greift nicht (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.5.3; BSK ZPO- Mazan/Steck, Art. 296 N 30b). Die Untersuchungsmaxime wirkt mithin umfassend, d.h. zugunsten beider Parteien (BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015 E. 2.3 m.w.H.). Das Gericht hat alle Tatsachen, die für die Anordnungen über die Kinder von Bedeutung sind, von Amtes wegen zu ermitteln, wobei es die ihm bedeutsam scheinenden Gegebenheiten frei würdigt (BGer 5A_416/2008 vom 28.8.2008 E. 4). Das Sammeln des Prozessstoffes verbleibt aber auch bezüglich der Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien, welche nach dem Grundsatz von Treu und Glau- ben zur Mitwirkung verpflichtet sind, da sie den Prozessstoff am besten kennen (BGer 5A_219/2014 vom 26.6.2014 E. 4.2.2.; BGer 5A_394/2008 vom 2.3.2009 E. 2.2). Die Geltung der Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien also weder von ihrer Mitwirkungspflicht noch von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast. Sie haben dem Gericht das Tatsachenmaterial zu unterbreiten sowie Beweis- anträge zu stellen und Beweismittel im Rahmen des Zumutbaren einzureichen (BGE 140 III 485 E. 3.3; BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGer 5A_70/2013 vom 11. Juni 2013 E. 4.3). In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unter- stehen, sind auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). 1.4. Nachfolgend ist nur insoweit auf die Eingaben der Parteien und die Akten einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 1.5. In prozessualer Hinsicht ist vorweg darauf hinzuweisen, dass die bislang mit- wirkende Oberrichterin Dr. D. Scherrer (vgl. Urk. 79 S. 1) seit dem 1. Juli 2025 nicht - 15 - mehr im Amt steht, was eine Änderung im zweitinstanzlichen Spruchkörper zur Folge hat. An ihrer Stelle wirkt beim vorliegenden Entscheid Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann mit.
  21. Zeitlich befristete Anordnungen der Vorinstanz Wie aus den eingangs aufgeführten Berufungsbegehren der Gesuchstellerin her- vorgeht, wurde eine Aufhebung und Neuformulierung der Dispositivziffer 4a) des Urteils der Vorinstanz verlangt (Berufungsbegehren Ziffer 1; Urk. 70 S. 2). Die Vor- instanz regelte darin die Modalitäten des persönlichen Kontakts zwischen der ge- meinsamen Tochter und dem Gesuchsgegner ab Rechtskraft bis zum 28. Februar 2025 (Urk. 71 S. 19). Diese Zeitspanne liegt inzwischen in der Vergangenheit, wo- mit sich eine Auseinandersetzung mit der getroffenen Regelung der Vorinstanz und mit dem entsprechenden Berufungsbegehren erübrigt. Das Verfahren ist hinsicht- lich des Berufungsbegehrens Ziffer 1 als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Art. 242 ZPO).
  22. Bei der gerichtlichen Festlegung von Unterhaltsbeiträgen notwendige Anga- ben Legt das Gericht Unterhaltsbeiträge fest, hat es anzugeben, von welchem Einkom- men und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird, welcher Betrag für jedes Kind bestimmt ist, welcher Betrag zur Deckung des Gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlt (sog. Manko), sowie ob und in welchem Ausmass die Unterhaltsbeiträge den Veränderungen der Lebenskosten angepasst werden (Art. 301a ZPO). Der Deklarationspflicht gemäss Art. 301a ZPO ist Genüge getan, wenn Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes aus den Erwägun- gen hervorgehen. Solches braucht nicht (erneut) im Dispositiv vermerkt zu werden. Ins Urteilsdispositiv müssen einzig die Kinderunterhaltsbeiträge sowie gegebenenfalls der zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlende Betrag und die Anpassung an die Veränderung der Lebenshaltungskosten aufgenommen werden (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 S. 529 ff., S. 581). Aus diesen Gründen erübrigt sich eine Anpassung der Dispositivziffer 7 des angefochtenen Urteils, wie sie von der Gesuchstellerin verlangt wird (vgl. Urk. 70 - 16 - S. 3 ff.). Vielmehr kann diese Dispositivziffer ersatzlos aufgehoben werden und der entsprechende Berufungsantrag unbehandelt bleiben; es genügt, dass die Berech- nungsgrundlagen für den Unterhaltsbeitrag sich aus den nachfolgenden Erwägun- gen ergeben (OGer ZH LE240037 vom 28. April 2025 E. III.7.2). III. Besuchsrecht
  23. Die Gesuchstellerin verlangt mit ihrer Berufung, die im Urteil der Vorinstanz angeordnete persönliche Kontaktregelung sei aufzuheben und dadurch zu erset- zen, dass "das weitere Besuchsrecht gestützt auf den Bericht des Abklärungsauf- trags der KESB Stadt Zürich zu regeln" sei (Berufungsbegehren Ziffer 2; Urk. 70 S. 2). Dieses Berufungsbegehren lässt offen, welches Kontaktrecht die Gesuchstellerin konkret beantragt bzw. wie das Kontaktrecht ihrer Ansicht nach konkret auszuge- stalten wäre. Der Begründung der Berufung lässt sich nur entnehmen, dass das Urteil der Vorinstanz auf einem falschen Sachverhalt basiere, was sich auf die Re- gelung des Besuchsrechts auswirke. Weiter wird in der Berufung beantragt und ausgeführt, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und nach Vorliegen des Abklärungsauftrags der KESB das Besuchsrecht des Gesuchsgegners den Ergeb- nissen entsprechend zu regeln (Urk. 70 S. 10). Ferner wird – allerdings im Zusam- menhang mit den anbegehrten vorsorglichen Massnahmen (Urk. 70 S. 8) – mit pau- schalen Vorbringen eine mögliche Kindswohlgefährdung geltend gemacht. Hieraus wird aber nur abgeleitet, dass bis zum Abschluss des Abklärungsauftrags der KESB begleitete Besuche stattzufinden hätten (Urk. 70 S. 9). Entsprechend erhellt nicht, wie sich der gemäss Gesuchstellerin unzutreffend festgestellte Sachverhalt auf das (angeordnete) Besuchsrecht konkret auswirkt und welche Ausgestaltung des Be- suchsrechts von der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren konkret beantragt wird, insbesondere nicht für die Zeit nach dem Abklärungsauftrag. Diesbezüglich liess sich die Gesuchstellerin auch nicht vernehmen, nachdem ihr der Abklärungs- bericht der KESB zur Kenntnisnahme zugestellt worden war (vgl. Urk. 97). So bleibt unklar, was die Gesuchstellerin in Bezug auf den Kontakt zwischen der Tochter und dem Gesuchsgegner im vorliegenden Verfahren beantragt. - 17 -
  24. Soweit die Gesuchstellerin verlangt, das durch die Vorinstanz festgelegte Be- suchsrecht sei anhand des Abklärungsberichts der KESB Zürich zu überprüfen, ist festzuhalten, dass keine Anpassung des Besuchsrechts angezeigt ist. Einerseits bringt die Gesuchstellerin – wie dargelegt – in der Berufung keine konkreten Gründe dafür hervor, weshalb das angeordnete Besuchsrecht nicht beibehalten werden kann, auch nicht, nachdem sie Kenntnis vom Inhalt des Abklärungsbericht erhalten hatte. Sie weist lediglich auf mögliche Kindeswohlgefährdungen hin. Dem Abklärungsbericht ist andererseits zu entnehmen, dass seitens der Abklärenden und seitens der KESB Stadt Zürich kein Antrag für Kindesschutzmassnahmen ge- stellt wurde (Urk. 96/36 S. 12; Urk. 96/38) sowie dass die Grundversorgung und der Schutz des Kindes während den Vater-Besuchen gesamthaft gesehen ausreichend gewährleistet ist (Urk. 96/36 S. 11). Mit anderen Worten sind keine Kindeswohlge- fährdungen festzustellen, die eine Überprüfung oder Abänderung des angeordne- ten Besuchsrecht von Amtes wegen im Berufungsverfahren rechtfertigen würden. Entsprechend sind keine Gründe ersichtlich, weswegen das Besuchsrecht anzu- passen wäre. Die Gesuchstellerin hat nichts geltend gemacht, was daran etwas ändern könnte. Insbesondere hat sie im vorliegenden Verfahren nicht konkret dar- gelegt, inwiefern das Kindswohl während den Aufenthalten der Tochter beim oder mit dem Gesuchsgegner gefährdet wäre. Im Resultat ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. IV. Unterhalt
  25. Phasen der Unterhaltsverpflichtung 1.1. Die Vorinstanz erwog, dass sich eine gestaffelte Unterhaltsregelung recht- fertige, weil die tatsächlichen Lebensverhältnisse der Parteien mit einer Verände- rung ihrer finanziellen Verhältnisse einhergegangen seien (Urk. 71 S. 8). Als frü- hester Zeitpunkt für die Unterhaltsregelung legte die Vorinstanz wie von der Ge- suchstellerin zuerst beantragt den 1. Januar 2024 fest (Urk. 71 S. 8; Urk. 25, Rechtsbegehren Ziffer 4). Da die Gesuchstellerin bis zum 31. Mai 2024 im Mutter- schaftsurlaub war, legte die Vorinstanz die Unterhaltsverpflichtung für eine erste Phase vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2024 fest (Urk. 71 S. 8; Urk. 71 S.20). Nach - 18 - ihrem Mutterschaftsurlaub arbeitete die Gesuchstellerin ab dem 1. Juni 2024 in ei- nem 60-%-Pensum und es fielen neu Fremdbetreuungskosten an. Daher legte die Vorinstanz diesen Zeitpunkt als Beginn der zweiten Phase der Unterhaltsverpflich- tung fest. Diese zweite Phase sollte bis zum 28. Februar 2025 dauern, zumal die Vorinstanz dem Gesuchsgegner ab dem 1. März 2025 höhere Betreuungsanteile zusprach und ab dann von geänderten Weiterbildungskosten seinerseits ausging (Urk. 71 S. 8; Urk. 71 S. 20). Ab dem 1. April 2026 ging die Vorinstanz vom Wegfall der Weiterbildungskosten aus, weswegen sie die letzte Phase ab diesem Zeitpunkt festsetzte (Urk. 71 S. 8; Urk. 71 S. 20). 1.2. Die Gesuchstellerin verlangt mit der Berufung, die Phasen seien anders zu bilden: Sie möchte, dass die erste Phase bereits ab dem 19. Dezember 2024 [recte: 2023] beginnt, weil die Parteien in jenem Zeitpunkt das Getrenntleben aufgenom- men hätten (Urk. 70 S. 11). Diese erste Phase solle am 28. Februar 2024 enden, zumal die Gesuchstellerin die Familienwohnung per 1. März 2024 verlassen habe und in der eigenen Wohnung an der D._____ [Strasse] 1 in … Zürich höhere Miet- kosten zu tragen gehabt habe. Die Gesuchstellerin verlangt sodann, dass die dritte Phase ab dem 1. Juni 2024 beginne, weil der Mutterschaftsurlaub dann endete und ihr Arbeitspensum reduziert worden sei (Urk. 70 S. 11). Die letzte Phase solle ge- mäss der Gesuchstellerin schliesslich bereits ab dem 16. Oktober 2024 beginnen und bis auf Weiteres andauern, weil sie per diesem Datum erneut umgezogen sei, diesmal an die I._____-strasse 3 in … Zürich, was eine weitere Erhöhung der Miet- kosten bewirkt hätte (Urk. 70 S. 11). Die (weitere) Phasenbildung der Vorinstanz erübrige sich – so die Gesuchstellerin – einerseits, weil dem Gesuchsgegner kein reduziertes Arbeitspensum und andererseits keine "unnötigen" Weiterbildungskos- ten anzurechnen seien (Urk. 70 S. 11), sprich bei diesem keine Veränderungen im Einkommen zu berücksichtigen seien. 1.3. Die Staffelung der Unterhaltsbeiträge orientiert sich grundsätzlich an den tat- sächlichen Umständen und den finanziellen Verhältnissen der Parteien. Entspre- chend sind die diesbezüglichen Rügen der Gesuchstellerin zu behandeln. Sollte sich zeigen, dass eine im Berufungsverfahren neu geltend gemachte oder im Ver- fahren vor Vorinstanz nicht ausreichend berücksichtigte (und im Berufungsverfah- - 19 - ren genügend gerügte) Tatsache massgebend ist, ist allenfalls auch die Unterhalts- verpflichtung anders zu staffeln. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Pha- senbildung kann entsprechend im Zusammenhang mit den geltend gemachten Tat- sachen betreffend die Bedarfsberechnungen der Parteien erfolgen. Der Beginn der Unterhaltsverpflichtung ist indessen bereits an dieser Stelle zu thematisieren. 1.3.1. Die Gesuchsteller stellte ihre formellen Rechtsbegehren erstmals anlässlich ihres mündlichen Vortrags an der Verhandlung vom 20. März 2024. Sie verlangte, es sei das Getrenntleben per 19. Dezember 2023 anzuordnen und der Gesuchs- gegner zu verpflichten, mindestens Fr. 1.00 an Kinderunterhalt zu bezahlen, und zwar rückwirkend erstmals per 1. Januar 2024 (Urk. 25). Anlässlich der Instrukti- onsverhandlung vom 29. August 2024 reichte die Gesuchstellerin Plädoyernotizen (Urk. 53) und Beilagen (Urk. 54/1-15) ein (Prot. I S. 40). Darin machte sie neu gel- tend, sie verlange Kinderunterhaltsbeiträge bereits rückwirkend ab 19. Dezember 2023 (Urk. 53 S. 2) und bezog sich zur Begründung sinngemäss auf das Tren- nungsdatum als Zeitpunkt für den Beginn der Unterhaltspflicht, begründete aber nicht näher, weswegen die Unterhaltspflicht ab diesem Zeitpunkt beginnen sollte (Urk. 53 S. 3). In der Berufung wiederholt die Gesuchstellerin, dass der Trennungs- zeitpunkt der 19. Dezember 2024 [recte: 2023] gewesen sei. Die erste Unterhalts- phase habe dann zu beginnen (Urk. 70 S. 11). Eine weitere Begründung für diesen früheren Zeitpunkt oder konkrete Rügen, warum die Unterhaltsverpflichtung ab
  26. Januar 2024 unzulässig oder unangemessen sei, ist der Berufung nicht zu ent- nehmen. 1.3.2. Der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes kann im Eheschutzver- fahren maximal rückwirkend bis zu einem Jahr vor Rechtshängigkeit geltend ge- macht werden (Art. 173 Abs. 3 ZGB). Das Gericht ist bei der Beurteilung von Kin- derbelangen indessen nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 296 Abs. 3 ZPO). 1.3.3. Im Rahmen der bei der Beurteilung von Kinderbelangen geltenden Offizial- maxime konnte die Vorinstanz die Unterhaltsverpflichtung ohne Weiteres ab dem
  27. Januar 2024 festsetzen, auch wenn sie von einem früheren Trennungsdatum der Parteien ausging, bzw. deren Getrenntleben ab dem 19. Dezember 2023 sogar - 20 - explizit selbst feststellte (Urk. 71 S. 19). Angesichts der Tatsache, dass die Ge- suchstellerin die Unterhaltsverpflichtung zuerst ebenfalls ab diesem Zeitpunkt be- antragte, erscheint dieser Beginn der Unterhaltspflicht per 1. Januar 2024 sogar naheliegend. Die Gesuchstellerin beantragte zwar später neu bereits ab dem
  28. Dezember 2023 Unterhaltszahlungen, was allerdings nichts daran ändert, dass die Vorinstanz dessen ungeachtet die Unterhaltsverpflichtung ab dem 1. Januar 2024 beginnen lassen durfte. In der Berufung wird nicht dargelegt, inwiefern die Vorinstanz mit der Anordnung der Unterhaltsverpflichtung ab dem 1. Januar 2024 das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll. Namentlich bringt die Gesuchstellerin nicht vor, sie habe für den Zeitraum vom
  29. bis zum 31. Dezember 2023 Auslagen für Wohnen, Krankenkasse, Versiche- rungen etc. gehabt, welche noch offen gewesen seien. Solches ist auch von Amtes wegen nicht zu erkennen. Einerseits stellte die Vorinstanz das Trennungsdatum offensichtlich richtig fest, zumal das Urteil in diesem Punkt von keiner Partei ange- fochten wurde. Andererseits verletzt der Beginn der Unterhaltspflicht am 1. Januar 2024 kein geltendes Recht, sondern ist im Rahmen der Offizialmaxime sogar expli- zit zulässig. Es hat bei der Unterhaltsverpflichtung des Gesuchsgegners ab 1. Ja- nuar 2024 zu bleiben.
  30. Einkommen der Gesuchstellerin 2.1. Die Vorinstanz ging beim Einkommen der Gesuchstellerin zunächst wäh- rend ihres Mutterschaftsurlaubs von einem Einkommen von Fr. 8'977.– im Monat aus, ohne näher darzulegen, wie sie zu dieser Erkenntnis gelangte oder auf eine Aktenstelle zu verweisen (Urk. 71 S. 8). Die Vorinstanz erwog weiter, dass sich das Einkommen der Gesuchstellerin ab dem 1. Juni 2024 auf Fr. 5'386.– reduziere, zu- mal diese ab dann nur noch in einem 60 %-Pensum arbeite (Urk. 71 S. 11). Von diesem Einkommen der Gesuchstellerin ging die Vorinstanz auch für die weitere Dauer des Getrenntlebens aus (Urk. 71 S. 13 und S. 15). 2.2. Die Gesuchstellerin rügt in der Berufung, dass die Vorinstanz ihr fälschli- cherweise einen "nicht erstellten" 13. Monatslohn angerechnet habe. Sie habe nie einen 13. Monatslohn erhalten. Ferner seien die Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 450.– monatlich vom Nettoeinkommen abzuziehen. Ihr sei entgegen den vor- - 21 - instanzlichen Erwägungen bis zum 31. Mai 2024 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'668.– (bei 100 % Arbeitstätigkeit) und Fr. 4'497.– (bei 60 % Arbeitstätig- keit) anzurechnen (Urk. 70 S. 13). Der Gesuchsgegner entgegnet diesbezüglich, dass die Vorinstanz das Einkommen der Gesuchstellerin richtig ermittelt habe, zu- mal ihr diese gar keinen 13. Monatslohn angerechnet hätte. Die Gesuchstellerin hätte nämlich im Jahr 2023 ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 124'034.– ohne Kin- derzulagen erzielt, was einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 8'977.– bzw. bei einem reduzierten Pensum Fr. 5'386.– entspreche (Urk. 81 S. 9). 2.3. Gemäss dem Lohnausweis 2023 (Urk. 13/8) ist bezüglich des Einkommens der Gesuchstellerin ein Jahresbruttolohn von Fr. 129'250.– und ein Jahresnetto- lohn von Fr. 113'134.– ausgewiesen. Darin sind jedoch Fr. 2'250.– Kinderzulagen enthalten (vgl. Urk. 13/9). Entsprechend ist das Einkommen der Gesuchstellerin gemäss Lohnausweis 2023 um diesen Betrag zu korrigieren, was ein Jahresein- kommen der Gesuchstellerin von Fr. 127'000.– brutto bzw. Fr. 110'884.– netto er- gibt. Dies entspricht exakt einem monatlichen Nettoeinkommen für 2023 von Fr. 9'240.–. Entgegen den Rügen der Gesuchstellerin in der Berufung stellte die Vorinstanz lediglich auf die von ihr eingereichten Unterlagen ab, rechnete dem ef- fektiv erzielten Einkommen nichts hinzu, auch keinen 13. Monatslohn, und zog die Kinderzulagen ab. Die Rüge der Gesuchstellerin ist damit unbegründet. Dass die Gesuchstellerin gemäss den monatlichen Lohnabrechnungen in den Monaten Sep- tember 2023 bis Januar 2024 ein Nettoeinkommen von zwischen (gerundet) Fr. 8'670.70 und Fr. 8'750.– erzielte (vgl. Urk. 13/9), vermag daran nichts zu än- dern. Denkbar wäre, dass der Gesuchstellerin – wie im Bankenwesen nicht unüb- lich (die Gesuchstellerin ist für die J._____ SA tätig; u.a. Urk. 13/8) – im Frühling 2023 ein Bonus ausgerichtet wurde, welcher auf dem Lohnausweis 2023 nicht se- parat ausgewiesen wurde. Beiblätter zum Lohnausweis finden sich keine in den Akten (vgl. Urk. 13/8). 2.4. Mit Schreiben vom 29. August 2025 hält der Gesuchsgegner dafür, die Ge- suchstellerin erwirtschafte aus ihrer ausländischen Liegenschaft Mieterträge in Höhe von Fr. 466.– pro Monat, worauf er bereits vor Vorinstanz hingewiesen habe und was nunmehr durch den Einschätzungsvorschlag des Steueramts für das Jahr - 22 - 2022 untermauert werde und damit belegt sei (vgl. Urk. 106 ff.). Wie bereits aus der Darstellung des Gesuchsgegners selbst hervorgeht, handelt es sich beim einge- reichten Dokument um einen Vorschlag, der dem Gericht zudem nur unvollständig vorliegt (Urk. 108/7). Ferner lässt er die vom Steueramt berücksichtigten Schuld- zinsen aussen vor und liefert keine Erklärung dafür, weshalb es diesbezüglich zu einer signifikanten Differenz bezüglich der deklarierten Werte kam; damit ist ein zusätzliches Einkommen der Gesuchstellerin nicht glaubhaft gemacht.
  31. Finanzielle Verhältnisse des Gesuchsgegners 3.1. Die Vorinstanz ging beim Gesuchsgegner zunächst von einem Einkommen von Fr. 7'938.– monatlich bei einer Vollzeitbeschäftigung aus (Urk. 71 S. 8). Ab dem 1. Juni 2024 rechnete sie ihm ein monatliches Einkommen von Fr. 6'351.– an, von welchem sie auch für die weitere Dauer des Getrenntlebens ausging (Urk. 71 S. 13 und S. 15). Sie erwog mit Blick auf das tiefere Einkommen, dass der Ge- suchsgegner seinen Beschäftigungsgrad auf 80 % reduzieren dürfe, zumal eine durch ihn wahrgenommene Kinderbetreuung dem Wohl des Kindes und der Re- duktion der Fremdbetreuungskosten diene (Urk. 71 S. 11). Bezüglich der Häufigkeit dieser Kinderbetreuung erwog sie, dass der persönliche Kontakt zwischen Kind und Gesuchsgegner gestaffelt ausgebaut werden sollte, um die persönliche Bindung zu fördern (Urk. 71 S. 7). Zuerst solle der Gesuchsgegner das Kind an einem Tag wäh- rend der Woche betreuen, dann an zwei Tagen unter der Woche sowie alle 14 Tage am Wochenende. Sie sah die Betreuung während eines Tages unter der Woche bereits ab Rechtskraft ihres Urteils vor und die Betreuung an zwei Wochentagen dann ab 1. März 2025 (Urk. 71 S. 18 f.). 3.2. Die Gesuchstellerin fordert in der Berufung, dass dem Gesuchsgegner ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7'938.– für die gesamte Dauer des Getrennt- lebens anzurechnen sei. Er habe seine Leistungsfähigkeit als Unterhaltsverpflich- teter vollumfänglich auszuschöpfen (Urk. 70 S. 11 u. 12). Weiter habe die Vorin- stanz bei der Ermittlung des Einkommens des Gesuchsgegners in unrichtiger Weise seine Einkünfte aus Sold vernachlässigt, obwohl sie hierauf wiederholt hin- gewiesen habe (Urk. 70 S. 12). Ferner habe die Vorinstanz nicht weiter untersucht, ob der Gesuchsgegner Einkünfte aus Kryptowährungen erziele, sondern sich damit - 23 - begnügt, dass er dies auf entsprechende Frage hin verneint habe (Urk. 70 S. 12). Sie verlangt bezüglich des Solds und der Kryptowährungen die Edition entspre- chender Unterlagen vom Gesuchsgegner im Berufungsverfahren (Urk. 70 S. 11 f.). Schliesslich rügt die Gesuchstellerin, die Vorinstanz habe das Vermögen des Ge- suchsgegners fälschlicherweise vernachlässigt. Entgegen dem Dispositiv des vor- instanzlichen Urteils verfüge dieser über ein Vermögen von mindestens Fr. 17'085.– (Urk. 70 S. 12). Der Gesuchsgegner entgegnet diesen Rügen, dass die Parteien gemeinsam be- schlossen hätten, dass er die Stelle wechsle, um beim neuen Arbeitsort einen hö- heren Lohn zu verdienen, gerade um die geplante Pensumsreduktion auf 80 % finanziell abzufedern. Ohnehin könne von ihm nicht verlangt werden, dass er einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehe und gleichzeitig das Kind einen Tag unter der Woche betreue (Urk. 81 S. 8). Die Ausführungen der Gesuchstellerin zu seinen allfälligen Nebeneinkünften seien blosse Behauptungen und nicht glaubhaft ge- macht (Urk. 81 S. 8). Sodann sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Unterhalt aus den laufenden Einkünften zu bestreiten und nur im Ausnahmefall aus dem Vermögen. Ein solcher Ausnahmefall liege aber nicht vor (Urk. 81 S. 9). Die eingereichten Belege zu seinem allfälligen Vermögen (Urk. 72/10) würden schliess- lich ohnehin aus dem Dezember 2022 und damit lange vor der Trennung datieren. Hinzukomme, dass dem genannten Vermögen Schulden in der Höhe von Fr. 11'160.– gegenüber gestanden seien (Urk. 81 S. 9). 3.3. Die Intention der Vorinstanz, gleichzeitig dem Kind persönlichen Kontakt zu seinem Vater und der Mutter die gewünschte Arbeitstätigkeit zu ermöglichen (vgl. Urk. 71 S. 11), überzeugt. Es ist daher konsequent, dass die Vorinstanz beim Ge- suchsgegner nicht von einer Vollzeiterwerbstätigkeit ausging und ihm ein tieferes Einkommen anrechnete, solange und weil er unter der Woche das Kind betreut. Das vorinstanzliche Urteil ist entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Solange für das Kind ausreichende Mittel vorhanden sind, schöpft der Gesuchsgegner seine Leistungsfähigkeit auch dann voll aus, wenn er nicht den vollen Barunterhalt, dafür aber zusätzlich Naturalunter- halt leistet. - 24 - Bei der Unterhaltsberechnung ist sodann grundsätzlich vom effektiv erzielten Ein- kommen auszugehen (BGE 147 III 265 E. 7). Die Parteien einigten sich anlässlich der Verhandlung am 20. März 2024 darauf, dass der Gesuchsgegner das Kind für die Dauer des Verfahrens jeden Mittwoch betreue (Urk. 28), was die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. April 2024 genehmigte (Prot. I S. 36). Die der Einkommensre- duktion zugrundeliegende Betreuung des Kindes begann demnach spätestens im April 2024 und wurde ab dann konstant gelebt, was die Parteien anlässlich ihrer Befragung auch so ausführten (Prot. I S. 43 u. S. 45). Sein Pensum und damit sein Einkommen reduzierte der Gesuchsgegner indessen erst per 1. August 2024 (Urk. 52/37). Weder der eine noch der andere Zeitpunkt stehen im Einklang mit der Einkommensberechnung der Vorinstanz, welche das tiefere Einkommen ab 1. Juni 2024 berücksichtigte. Da bei der Unterhaltsberechnung grundsätzlich vom effektiv erzielten Einkommen auszugehen ist und auch keine Gründe ersichtlich sind, das tiefere Einkommen bereits vor der tatsächlichen Reduktion zu berücksichtigen, ist bei der Unterhaltsberechnung bis zum 31. Juli 2024 auch von einem Einkommen von Fr. 7'938.– beim Gesuchsgegner auszugehen und ab 1. August 2024 von ei- nem Einkommen von Fr. 6'351.–. Dies ist in Abweichung des vorinstanzlichen Ur- teils von Amtes wegen zu korrigieren. 3.4. Was die weiteren Einkünfte des Gesuchsgegners betrifft, ist der Gesuchstel- lerin entgegenzuhalten, dass sie diese vor Vorinstanz lediglich behauptet und nicht glaubhaft gemacht hat. Ihre entsprechenden Vorbringen erscheinen als Mutmas- sungen; sie reichte dazu weder Unterlagen ein noch machte sie nähere Angaben, welchen weiterführende Hinweise zu entnehmen gewesen wären (vgl. Urk. 47/1- 2). Es ist auch bei geltender Untersuchungsmaxime primär Aufgabe der Parteien, dem Gericht das in Betracht kommende Tatsachenmaterial zu unterbreiten, die Be- weismittel zu bezeichnen und die für die Ermittlung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des Zumutbaren beizubringen (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A. 2014, N 1.03 S. 2 mit weiteren Hinweisen; BGE 133 III 639 E. 2; BGE 133 III 507 E. 5.4; BGer 5A_394/2008 vom 2. März 2009 E. 2.2; BGer 5A_722/2007 vom 7. April 2008 E. 5.2; ZK ZPO-Schweighauser, Art. 296 N 10). Ferner besteht kein Anspruch darauf, dass unnötige Beweismittel abgenommen oder unnötige Abklärungen erfolgen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1). Soweit das Gericht - 25 - über genügend Grundlagen für einen Entscheid verfügt, kann es auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten (BGE 130 III 734 E. 2.2.3; BGer 5C.71/2005 vom 26. April 2005 E. 4.2; BGer 5A_840/2011 vom 13. Januar 2012 E. 3.2; ZK ZPO- Schweighauser, Art. 296 N 17). Ausserdem ändert die Untersuchungsmaxime im Sinne von Art. 296 ZPO nichts an der summarischen Natur des Eheschutzverfah- rens. Die tatsächlichen Verhältnisse sind nicht strikt zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen. Selbst bei Kinderbelangen kann das Gericht auf ihm plausibel erscheinende Aussagen einer Partei abstellen, ohne weitere Beweismittel beizu- ziehen (OGer ZH LE110043 vom 2. April 2012 E. III/2.2). Es muss nicht voll über- zeugt sein, sondern es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der in Frage kom- menden Tatsachen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil (OGer ZH LE190027 vom 18. Dezember 2019 E. 3). Vor diesem Hintergrund ist am Vorgehen der Vorinstanz, auf eine weitere Sachverhaltsabklärung zu verzichten und die Unterhaltsverpflichtung anhand der ihr vorliegenden Angaben zu berech- nen, nichts zu beanstanden. Im Berufungsverfahren verwies die Gesuchstellerin lediglich auf ihre vor Vorinstanz gemachten Behauptungen bzw. wiederholte diese im Wesentlichen (Urk. 70 S. 11 f.). Ihre Rügen erweisen sich damit als unbegrün- det. 3.5. Betreffend allfälliges Vermögen des Gesuchsgegners ist darauf hinzuwei- sen, dass der Vermögensverzehr für die Unterhaltsbestreitung eine Ausnahme dar- stellt (BGE 147 III 265 E. 7). Ein Grund für eine solche Ausnahme wird vorliegend weder geltend gemacht, noch ist ein solcher von Amtes wegen zu erkennen. Der Steuererklärung des Jahres 2022 – auf welche die Gesuchstellerin verweist (Urk. 70 S. 12) – ist zu entnehmen, dass die Parteien zwar Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 17'085.– deklarierten, gleichzeitig aber auch (im Schuldenverzeich- nis) Schulden in der Höhe von Fr. 11'160.– ("Loan / Credit"; Urk. 72/10 S. 8), wel- che dann allerdings nicht in die Steuererklärung übertragen wurden (Urk. 72/10). So oder anders wäre ein Vermögen in der Höhe von Fr. 17'000.– nach der genann- ten Rechtsprechung als "Notgroschen" zu qualifizieren und nicht für die Unterhalts- bestreitung heranzuziehen. Entsprechend ist das Vorgehen der Vorinstanz, welche bei der Unterhaltsberechnung allfälliges Vermögen des Gesuchsgegners unbe- rücksichtigt liess, korrekt. - 26 -
  32. Stellenverlust beider Ehegatten während des Berufungsverfahrens 4.1. Im Laufe des Berufungsverfahrens machte zuerst der Gesuchsgegner gel- tend, ihm sei das Arbeitsverhältnis am 19. September 2024 per 31. Dezember 2024 gekündigt worden. Er sei entsprechend ab dem 1. Februar 2025 beim regionalen Arbeitsvermittlungsamt angemeldet und werde ab 1. Februar 2025 nur noch Ar- beitslosentaggelder erhalten, womit sich sein Lohn auf 80 % seines versicherten Verdienstes reduziere (Urk.81 S. 7; Urk. 84/1-2). Er bezifferte dieses Einkommen mit Fr. 5'397.– pro Monat (Urk. 81 S. 17). Mit Eingabe vom 17. März 2025 machte dann die Gesuchstellerin ebenfalls gel- tend, dass ihr ihre Arbeitgeberin am 27. Januar 2025 per 30. April 2025 gekündigt habe (Urk. 88 S. 5; Urk. 90/27). Sie werde ab dem 1. Mai 2025 Arbeitslosentag- gelder beziehen müssen, welche 80 % ihres versicherten Lohnes betragen würden. Ihr Einkommen betrage ab dem 1. Mai 2025 Fr. 4'416.– im Monat (Urk. 88 S. 5). Zum Stellenverlust des Gesuchsgegners äusserte sie sich dahingehend, dass die- sem ungeachtet eines Stellenverlusts ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von monatlich Fr. 7'938.– anzurechnen sei, weil dies seinem Lohn bei einer Voll- zeitbeschäftigung entspreche (Urk. 88 S. 6 und S. 12). Sein Stellenverlust sei oh- nehin selbstverschuldet (Urk. 88 S. 6). Der Gesuchsgegner entgegnete zum Thema seines eigenen Stellenverlusts, dieser sei keineswegs selbstverschuldet, wobei die diesbezüglichen Vorbringen der Ge- suchstellerin ohnehin unsubstantiiert seien (Urk. 92 S. 2). Es sei nun auch so, dass er trotz fehlender Anstellung bis dato 10. April 2025 keine Leistungen der Arbeits- losenversicherung erhalten und deswegen gar kein Einkommen habe (Urk. 92 S. 2) Zum Stellenverlust der Gesuchstellerin führte er aus, dass das eingereichte Schrei- ben (Urk. 90/27) an sich nicht klar zum Ausdruck bringe, dass der Gesuchstellerin gekündigt worden sei. Es sei nicht ersichtlich, wer das Schreiben unterzeichnet habe. Sodann sei im Schreiben auch nicht klar die Kündigung ausgesprochen wor- den, sondern nur geschrieben, dass unter Berücksichtigung des Sozialplans die Kündigungsfrist drei Monate betragen und das Anstellungsverhältnis per Ende April 2025 enden würde. Es sei nicht glaubhaft, dass das Arbeitsverhältnis arbeitgeber- seitig gekündigt worden sei, zumal die Gesuchstellerin weder eine Anmeldung beim - 27 - regionalen Arbeitsvermittlungsamt noch Suchbemühungen eingereicht habe. Selbst wenn der Gesuchstellerin tatsächlich gekündigt worden wäre, so betrüge ihr Ersatzeinkommen aus der Arbeitslosenversicherung Fr. 4'818.– netto monatlich, weil der versicherte Verdienst sich nach der Arbeitslosenversicherungsverordnung aus dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Leistungsbezug ergebe (Urk. 92 S. 2 f.). Die Gesuchstellerin liess sich hierzu nicht mehr vernehmen und reichte auch keine weiteren Belege mehr ein. 4.2. Was die Erwerbstätigkeit des Gesuchsgegners und dessen Arbeitspensum betrifft, ist auf die diesbezüglichen, vorstehenden Erwägungen zu verweisen. Fer- ner ist in der Regel bei der Unterhaltsberechnung vom effektiv erzielten Einkommen der Ehegatten auszugehen (BGE 147 III 265 E. 7). Bei einem Stellenverlust stellt sich sodann vorweg immer die Frage, ob ein Ehegatte seine bisherige Arbeitsstelle, allenfalls trotz Vorliegen eines förmlichen Kündigungsschreibens, freiwillig oder gar in Schädigungsabsicht aufgegeben hat. Selbst wenn ein unfreiwilliger Verlust der Arbeitsstelle anzunehmen ist, muss weiter geprüft werden, ob der Ehegatte alles unternommen hat, eine der bisherigen einkommensmässig gleichwertige Arbeit zu finden (BGE 143 III 617 E. 5.4.1 m.w.H.; OGer ZH LZ200010 vom 18. November 2020 E. 3.4). Erzielt ein Ehegatte nach einem unfreiwilligen Stellenwechsel ein ge- ringeres Einkommen, muss er sich das Einkommen anrechnen lassen, welches er nach den Umständen des Einzelfalls unter Ausnutzung seiner Erwerbsfähigkeit er- zielen könnte (BGer 5A_782/2016 vom 31. Mai 2017 E. 5.3). Selbst wenn trotz ent- sprechender Bemühungen keine Stelle gefunden werden kann, ist dies kein Beweis dafür, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit tatsächlich nicht möglich ist (BGE 137 III 118 E. 3.1). Im Übrigen ist einem Unterhaltspflichtigen, der bereits einer Arbeitstätigkeit nachgegangen ist, keine Übergangsfrist einzuräumen, bis ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann (BGer 5A_782/2016 vom
  33. Mai 2017 E. 5.3). 4.2.1. Der Gesuchsteller belegt, dass ihm seine Stelle Mitte September 2024 per
  34. Dezember 2024 gekündigt wurde (Urk. 84/1). Mithin war ihm mehr als drei Mo- nate im Voraus bekannt, dass er ab 1. Januar 2025 um eine neue, gleichwertige Stelle zu finden hatte. Als Unterhaltsverpflichteter konnten und können von ihm ent- - 28 - sprechende Anstrengungen erwartet werden. Er behauptete indessen bloss und zudem erst erstmals im Januar 2025, dass er bis dahin keine Stelle gefunden habe (Urk. 81 S. 7 und 17). Suchbemühungen oder allfällige Absagen auf seine Bewer- bungen wurden keine eingereicht. Weshalb er sich erst per 1. Februar 2025 (und nicht bereits per 1. Januar 2025) beim regionalen Arbeitsvermittlungsamt angemel- det hat und weswegen auch erst ab dann eine neue Stelle angetreten werden soll, legt der Gesuchsgegner nicht dar. Damit ist er seiner Verpflichtung, eine gleichwer- tige Arbeit zu finden und seine Erwerbsfähigkeit auszuschöpfen, nicht nachgekom- men. Dass er vonseiten der Arbeitslosenversicherung keine Zahlungen erhält, wird im Übrigen weder belegt noch wird dargelegt, aus welchen Gründen dem so sei. Es erscheint jedenfalls nicht einleuchtend, weshalb dem Gesuchsgegner – welcher soweit ersichtlich die nötigen Voraussetzungen für einen Bezug grundsätzlich er- füllen sollte – keine Leistungen aus der Arbeitslosenkasse erhalten würde. Wären dem Gesuchsgegner aus eigenem Verschulden (z.B. mangels Nachweis von Such- bemühungen) die Leistungen gekürzt oder einstweilen eingestellt worden, wäre das nach dem Gesagten nicht zu berücksichtigen. Folglich liegen keine Umstände vor, um beim Gesuchsgegner von einem anderen als dem zuletzt erzielten Erwerbsein- kommen von monatlich Fr. 6'351.– bei einer 80 %-Beschäftigung auszugehen. Ihm ist folglich auch über den 31. Dezember 2024 hinaus und trotz Stellenverlusts ein (hypothetisches) monatliches Einkommen von Fr. 6'351.– anzurechnen. 4.2.2. Gemäss ihrer eigenen Sachverhaltsdarstellung wusste die Gesuchstellerin ebenfalls im Januar 2025, dass sie ab dem 1. Mai 2025 ihre Anstellung verlieren würde (vgl. Urk. 90/27). Bis dahin ging die Gesuchstellerin zu 60 % einer Erwerbs- tätigkeit nach, wozu sie sich offenbar entschlossen hatte (Prot. I S. 15; Urk. 53 S. 4; Urk. 88 S. 5). Da die Gesuchstellerin davon ausgeht, dass sie ab dem 1. Mai 2025 80 % des bisherigen Lohns als Arbeitslosentaggelder erhalten werde (Urk. 92 S. 3), ist bei der Unterhaltsberechnung ebenfalls davon auszugehen, dass sie weiter- hin zu 60 % erwerbstätig sein wird. Anderenfalls hätte sie auch keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, zumal dieser die Vermittlungsfähigkeit des Versi- cherten voraussetzt (Art. 8 i.V.m. Art. 15 AVlG). Ohnehin macht die Gesuchstellerin auch nicht geltend, dass sie den Stellenverlust zum Anlass nehme, sich bis zur - 29 - Einschulung des Kindes ausschliesslich um dessen Erziehung zu kümmern und nicht mehr einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Urk. 92). Die Gesuchstellerin ist zwar gemäss dem vorinstanzlichen Urteil nicht direkt als Unterhaltsverpflichtete zu betrachten, von Gesetzes wegen aber gegenüber dem Kind ebenso verpflichtet, für seinen gebührenden Unterhalt zu sorgen, gemeinsam mit dem Gesuchsgegner (Art. 276 ZGB). Auch sie ist verpflichtet, dem Kind Unter- halt in Form von Pflege, Erziehung und Geldzahlung zu leisten (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Entsprechend kann auch von ihr erwartet werden, dass sie – insbesondere angesichts der von ihr angesprochenen knappen finanziellen Mitteln (vgl. Urk. 53 S. 2 ff.) – um eine gleichwertige Stelle als Anschlusslösung nach dem Stellenverlust bemüht ist. Hierbei ist auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verwei- sen, wonach es nicht im Interesse eines Kindes liegt, am Rand des Existenzmini- mums aufzuwachsen (BGE 144 III 481 E. 4.7.7). Die Gesuchstellerin trifft also die Verpflichtung, auch inskünftig einer Arbeitstätigkeit nachzukommen. Die Gesuchstellerin legt ihre Suchbemühungen indessen ebenso wenig dar. Sie behauptet nicht einmal, dass sie sich um eine Anschlusslösung bemühe, sondern belässt es bei der Behauptung, dass sie ab dem 1. Mai 2025 Arbeitslosentaggelder beziehen werden müsse (Urk. 92 S. 5). Unter diesen Voraussetzungen besteht – gleich wie beim Gesuchsgegner – kein Anlass, um bei der Unterhaltsberechnung ein tieferes Erwerbseinkommen als das zuletzt erzielte zu berücksichtigen. Ent- sprechend ist ihr auch über den 30. April 2024 hinaus ein (hypothetisches) Einkom- men von Fr. 5'386.– zu veranschlagen. Lediglich am Rande ist darauf hinzuweisen, dass dem von der Gesuchstellerin eingereichten Kündigungsschreiben nicht zu entnehmen ist, ab wann sie von ihrer (ehemaligen) Arbeitgeberin keine Lohnzah- lungen mehr erhält bzw. wie die Modalitäten der Beendigung des Arbeitsverhältnis- ses ausgestaltet sind. Im Schreiben ist festgehalten, die Beendigung des Arbeits- verhältnisses "unter dem Sozialplan 2019" würde am 1. Februar 2025 beginnen und das Arbeitsverhältnis demnach am 30. April 2025 enden (Urk. 90/27). Dazu, ob und wenn ja welche Leistungen unter dem angesprochenen Sozialplan 2019 ausgerichtet werden, insbesondere, ob sie eine Abfindungszahlung o.ä. erhält, macht die Gesuchstellerin keine Angaben (vgl. Urk. 88). - 30 - 4.3. Wird den Parteien weiterhin ein (hypothetisches) Erwerbseinkommen ange- rechnet, so rechtfertigt sich auch eine weitere Berücksichtigung der Gestehungs- kosten, auch wenn diese nicht effektiv anfallen. Einerseits sind die Parteien ge- zwungen, sich zu bewerben und zu Bewerbungsgesprächen zu erscheinen, was Kosten verursacht. Andererseits wird von den Parteien ja gerade erwartet, dass sie einer Arbeit nachgehen, weswegen es widersprüchlich wäre, ihnen hierzu notwen- dige Kosten abzuerkennen. 4.4. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass sich der Stellenverlust der Gesuch- stellerin auf das Einkommen des Kindes auswirkt. Die Gesuchstellerin bezog für das Kind nicht nur die gesetzlichen Familienzulagen, sondern erhielt durch ihre Ar- beitgeberin monatlich eine zusätzliche Zahlung in der Höhe von Fr. 250.– (Urk. 72/13). Diese Fr. 250.– entfallen ab 1. Mai 2025 zufolge Stellenverlusts der Gesuchstellerin. Im Übrigen sind ab 1. Januar 2025 die gesetzlichen Familienzula- gen von Fr. 215.– als Kindeseinkommen zu berücksichtigen.
  35. Wohnkosten bis zum ersten Umzug der Kindsmutter 5.1. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Gesuchstellerin im Januar und Fe- bruar 2024 keine Wohn- bzw. Mietkosten anfielen, weil sie ihre eigene Wohnung erst ab dem 1. März 2024 bezog und nie geltend gemacht habe, dem Gesuchsgeg- ner in der entsprechenden Zeit etwas an den Mietzins gezahlt zu haben (Urk. 71 S. 9). Gleichwohl veranschlagte sie für Januar und Februar 2024 im Bedarf der Ge- suchstellerin Wohnkostenanteile in der Höhe von Fr. 898.–, weil sie auf den Durch- schnitt der Wohnkosten von Januar bis und mit Mai 2024 abstellte (Urk. 71 S. 9). Die Mietkosten für die Familienwohnung (Fr. 2'379.– im Monat) rechnete die Vor- instanz in voller Höhe dem Gesuchsgegner an (Urk. 71 S. 9). Darüber hinaus rech- nete sie ihm Fr. 1'500.– als Wohnkosten für das Leben bei seinen Eltern an (Urk. 71 S. 9). Dem Kind rechnete sie "einen Drittel der effektiven Mietkosten von Fr. 1'347.– " (Fr. 449.–) als Wohnkostenanteil an (Urk. 71 S. 10). 5.2. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe sich im Januar und Februar 2024 sehr wohl zur Hälfte am Mietzins der Familienwohnung beteiligt (Urk. 70 S. 14; Urk. 72/17-18). Ihr seien für die Monate Januar und Februar 2024 im Bedarf - 31 - Wohnkosten von Fr. 792.– anzurechnen (Urk. 71 S. 14). Sodann seien die Wohn- kosten beim Gesuchsgegner in der Höhe von Fr. 1'500.– nicht zu berücksichtigen. Es würden erhebliche Zweifel daran bestehen, dass diese Kosten angefallen seien (Urk. 70 S. 14). Der Gesuchsgegner führte aus, die Gesuchstellerin habe vor Vor- instanz nie geltend gemacht, etwas an den Mietzins bezahlt zu haben, im Gegenteil habe sie auf richterliches Befragen ausgeführt, dass sie nichts bezahlt habe (Urk. 81 S. 10). Das Berufungsverfahren diene nicht dazu, vorinstanzliche Ver- säumnisse der Parteien nachzuholen. Die Vorinstanz habe entsprechend auf die von ihr veranschlagten Fr. 898.– abstellen müssen (Urk. 81 S. 10). Sodann führt der Gesuchsgegner aus, die Gesuchstellerin begründe in der Berufung nicht, in- wiefern der vorinstanzliche Entscheid falsch sei. Die Wohnkosten des Gesuchs- gegners bei seinen eigenen Eltern seien erstinstanzlich unbestritten geblieben (Urk. 81 S. 10). 5.3. Dem Grundsatz nach sind bei der Bedarfsberechnung als Wohnkosten die effektiv anfallenden Kosten für Mietzinse und Nebenkosten zu berücksichtigen, wenn sie für ein Zimmer oder eine Wohnung mit Wohnzweck bezahlt werden (Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, Rz 971 f.). Mit anderen Worten sind jedem Elternteil und jedem Kind anteilsmässig diejenigen Kosten zu veran- schlagen, welche für das effektive Bewohnen einer Wohnung oder eines Zimmers anfallen. 5.4. Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Mietzins für die ehe- malige Familienwohnung in E._____ [Ortschaft] monatlich Fr. 2'376.– inkl. Akonto- zahlungen für die Nebenkosten beträgt, und dass K._____, wohnhaft an der L._____ 4 in M._____ der Vermieter ist (Urk. 72/17=Urk. 13/11). Unbestritten ist sodann, dass der Gesuchsgegner die eheliche Wohnung am 19. Dezember 2023 verliess und zu seinen Eltern zog (Urk. 26 S. 9; Prot. I S. 19 u. 23). Entsprechend wohnten in den Monaten Januar und Februar 2024 nur die Gesuchstellerin und das Kind in der ehelichen Wohnung. Damit wären die Kosten für diese Wohnung dem Grundsatz nach auch im Bedarf der Gesuchstellerin und des Kindes zu berücksich- tigen und nicht in voller Höhe dem Gesuchsgegner zu veranschlagen gewesen (vgl. Urk. 71 S. 9). - 32 - Aus den neu eingereichten Unterlagen geht nun zudem hervor, dass die Gesuch- stellerin an K._____ am 19. Januar 2024 Fr. 1'218.– und am 31. Januar 2024 Fr. 1'188.– überwies (Urk. 72/18) und damit ihren Anteil an der Miete bezahlte. Es ist zwar zutreffend, dass die Gesuchstellerin vor Vorinstanz auf richterliche Nach- frage hin ausführte, sie habe "nichts mehr" an die Miete der ehemaligen Familien- wohnung bezahlt (Prot. I S. 44). Allerdings war die entsprechende Frage nicht ex- plizit auf die Zeitspanne Januar und Februar 2024 gerichtet. Sie wurde im August 2024 gestellt und konnte von der Gesuchstellerin ohne Weiteres dahingehend ver- standen werden, ob sie im August 2024 noch etwas an die ehemalige Familien- wohnung bezahlt habe, was offenbar nicht der Fall war (vgl. Prot. I S. 44). So oder anders sind im Berufungsverfahren, soweit der Sachverhalt wie hier von Amtes we- gen zu erforschen ist, neue Tatsachen zu berücksichtigen (Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 296 ZPO). Die effektiven Wohnkosten sind daher im Bedarf zu berücksichtigen. 5.5. Es sind also für die Monate Januar und Februar 2024 die Kosten für die ehemalige Familienwohnung im Bedarf des Kindes und der Gesuchstellerin zu be- rücksichtigen und nicht beim Gesuchsgegner. Zwei Drittel der Kosten entfallen auf die Gesuchstellerin (Fr. 1'584.–), ein Drittel auf das Kind (Fr. 792.–). Der Gesuchsgegner auf der anderen Seite machte gegenüber der Vorinstanz aus- reichend glaubhaft, dass ihm Mietkosten von Fr. 1'500.– anfallen würden (Urk. 26 S. 12; Urk. 27/23). Sodann wurden diese Kosten damals nicht bestritten (vgl. Prot. I S. 27). Entsprechend ging die Vorinstanz von diesen Wohnkosten aus und stellte zutreffend darauf ab. Daran ändert auch nichts, dass die Gesuchstellerin diese Kos- ten im Berufungsverfahren bestreitet (Urk. 70 S. 13 f.). Es erscheint entgegen der Gesuchstellerin nicht geradezu unüblich, dass sich ein bei seinen Eltern wohnhaf- tes, erwachsenes Kind, welches zudem ein Einkommen erzielt, an den Wohnkos- ten der Eltern beteiligt. Entsprechend sind die Wohnkosten von monatlich Fr. 1'500.– in der betreffenden Phase im Bedarf des Gesuchsgegners zu berück- sichtigen. 5.6. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, für Januar und Februar 2024 eine ei- gene Phase zu bilden, um den effektiven Wohnkosten der Parteien besser gerecht zu werden. - 33 -
  36. Wohnkosten nach dem ersten Umzug der Kindsmutter 6.1. Die Vorinstanz ging wie bereits dargelegt für die Zeit von Januar 2024 bis und mit Mai 2024 bei der Gesuchstellerin von durchschnittlichen Wohnkosten aus (Urk. 71 S. 9). Da gemäss den vorstehenden Erwägungen für Januar und Februar 2024 andere Mietkosten zu veranschlagen sind, sind auch die nachfolgenden Mo- nate anzupassen. Nach dem Umzug per 1. März 2025 ist die neue Situation zu berücksichtigen. 6.2. Die Gesuchstellerin macht in der Berufung geltend, sie sei per 1. März 2024 aus der Familienwohnung aus- und in eine eigene Wohnung an der D._____ [Strasse] 1 in … Zürich einzogen (Urk. 70 S. 10). Dies entspricht den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 71 S. 9) und wird vom Gesuchsgegner auch nicht in Abrede gestellt (Urk. 81 S. 10). Anlässlich der Verhandlung vom 20. März 2024 unterzeich- neten die Parteien eine Vereinbarung, dass die eheliche Wohnung per 1. März 2024 dem Gesuchsgegner zugewiesen werde (Urk. 28 S. 2). Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsgegner die eheliche Wohnung seit- her allein bewohnte, und ihm sind ab dem 1. März 2024 die effektiven Kosten für die Mietwohnung in E._____ [Ortschaft] (Fr. 2'376.–) anzurechnen. Etwas anderes wird im vorliegenden Verfahren jedenfalls nicht geltend gemacht. Der Gesuchstel- lerin und dem Kind sind anteilsmässig die Kosten für die Mietwohnung an der D._____ [Strasse] 1 anzurechnen (Fr. 2'245.– inkl. Nebenkosten; Urk. 23/2), wobei zwei Drittel auf die Gesuchstellerin (Fr. 1'497.–) und ein Drittel auf das Kind (Fr. 748.–) entfallen. Der Gesuchsgegner anerkannte im Übrigen ab Juni 2024 die Mietkosten von Fr. 1'497.– pro Monat (Urk. 81 S. 10). 6.3. Die Vorinstanz ging sodann ab Juni 2024 beim Gesuchsgegner von verrin- gerten hypothetischen Wohnkosten aus. Sie erwog zu Recht, dass hypothetische Wohnkosten erst ab einer Übergangsphase veranschlagt werden können (vgl. BGer 5A_549/2019 vom 18. März 2021 E. 5.3), welche der Kündigungsfrist der Mietwohnung entsprechen muss, und erachtete tiefere hypothetische Mietkos- ten beim Gesuchsgegner erst ab 1. Oktober 2024 in der Höhe von Fr. 1'800.– als angemessen (Urk. 71 S. 12). In der Bedarfsberechnung stellte die Vorinstanz auf den Durchschnitt der effektiven Wohnkosten für Juni, Juli, August sowie September - 34 - 2024 (Fr. 2'445.– im Monat) und den hypothetischen Wohnkosten (Fr. 1'800.– im Monat) für die Monate Oktober 2024 bis und mit Februar 2025 ab. Das ist zweck- mässig, umso mehr wenn die Phasen wie hier in der Vergangenheit liegen. Eine Vielzahl an Phasen gilt es in der Regel zu vermeiden, denn sie wecken sowohl falsche Erwartungen betreffend Abänderbarkeit als auch führen sie letztlich zu ei- ner blossen Scheingenauigkeit. Ausnahmsweise ist angesichts der Gesamtum- stände eine präzisere Abgrenzung der Phasen vorzunehmen. Dem Gesuchsgeg- ner sind bis zum 30. September 2024 die effektiven Wohnkosten von monatlich Fr. 2'445.– anzurechnen.
  37. Wohnkosten nach dem zweiten Umzug der Kindsmutter 7.1. Die Vorinstanz ging auch für die weiteren Phasen von denselben Wohnkos- ten der Parteien aus (Urk. 71 S. 13 f.). 7.2. Die Gesuchstellerin macht im Berufungsverfahren neue Wohnkosten gel- tend. Per 16. Oktober 2024 sei sie an die I._____-strasse 3 in … Zürich umgezogen (Urk. 70 S. 10). Dort würden ihr monatlich Fr. 1'640.– und dem Kind Fr. 820.– an Wohnkosten anfallen (Urk. 70 S. 14; Urk. 72/8). Der Gesuchsgegner entgegnet in der Berufungsantwort, dass es für den erneuten Umzug keine Notwendigkeit gege- ben habe und die Gesuchstellerin diese auch mit ihrer Berufung nicht erkläre. Die Mehrkosten seien aus dem Grundbetrag zu bestreiten (Urk. 81 S. 10 f.). In ihrer Stellungnahme dazu erklärte die Gesuchstellerin, dass sie nur zur Not an die D._____ [Strasse] in Zürich gezogen sei. Die Lage der Wohnung bei der N._____- strasse habe für die Sicherheit des Kindes eine Gefahr dargestellt, wie sie bereits anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 29. August 2024 ausgeführt habe (Urk. 88 S. 8; Prot. I S. 44). Der Gesuchsgegner äusserte sich zu diesem Thema in der Folge nicht mehr. 7.3. Wie bereits erwähnt haben sich die im Bedarf zu berücksichtigenden Wohn- kosten an den effektiven Kosten zu orientieren (Maier, a.a.O., S. 214). Damit von hypothetischen Wohnkosten ausgegangen werden darf, müssen die effektiven Wohnkosten angesichts der konkreten wirtschaftlichen und persönlichen Verhält- nisse der betroffenen Person und angesichts des jeweiligen Wohnungsmarktes - 35 - übersetzt erscheinen (Maier, a.a.O, S. 214). In der Regel erscheint ein Zimmer pro Elternteil und Kind zuzüglich eines Raumes als Wohnzimmer angemessen (Maier, a.a.O, S. 214). Von den Grössenverhältnissen her erscheint die neu gemietete 62 m2 grosse 3- Zimmer-Wohnung an der I._____-strasse 3 in Zürich für die Gesuchstellerin und das Kind nicht unangemessen geräumig. Angesichts der notorischen Wohnungs- knappheit in der Stadt Zürich entspricht ein Mietzins von Fr. 2'460.– im Monat für eine 3-Zimmer-Wohnung sodann den üblichen Marktverhältnissen und nicht über- setzt. Es wäre im Gegenteil kaum ohne Weiteres möglich, eine günstigere, ver- gleichbare Wohnung auf dem freien Markt zu finden. Entsprechend rechtfertigt es sich, ab dem 16. Oktober 2024 bei der Bedarfsberechnung auf den effektiven Miet- zins der neuen Wohnung abzustellen, und der Gesuchstellerin und dem Kind sind die Wohnkosten von Fr. 1'640.– bzw. Fr. 820.– pro Monat anteilsmässig im Bedarf zu berücksichtigen. Da beim Gesuchsgegner ab 1. Oktober 2024 von tieferen Wohnkosten auszugehen ist, rechtfertigt sich eine Anrechnung der höheren Wohn- kosten beim Kind und bei der Gesuchstellerin bereits ab 1. Oktober 2024. Da bei einer Berücksichtigung der höheren Kosten ab dem 1. November 2024 effektive Kinderkosten ungedeckt blieben, sind die höheren Kosten bereits etwas früher zu berücksichtigen.
  38. Weiterbildungskosten des Gesuchsgegners 8.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Gesuchsgegners Fr. 853.– im Monat für Weiterbildungskosten, zumal sie die Weiterbildung als notwendig erach- tete und davon ausging, dass die Weiterbildung im Einverständnis der Gesuchstel- lerin begonnen wurde (Urk. 71 S. 9 f.). Ab dem 1. März 2025 erhöhte sie die Wei- terbildungskosten auf Fr. 1'100.–, ohne diese Erhöhung in ihren Erwägungen zu begründen (Urk. 71 S. 14). 8.2. Die Gesuchstellerin rügt, dass diese Weiterbildungskosten zu Unrecht be- rücksichtigt worden seien. Die Weiterbildung erfolge freiwillig und der Gesuchsgeg- ner habe seine Leistungsfähigkeit vollumfänglich abzuschöpfen, weil der Minder- jährigenunterhalt vorgehe. Die Kosten seien entsprechend nicht zu berücksichtigen - 36 - (Urk. 70 S. 13). Der Gesuchsgegner entgegnete hierzu, die Weiterbildung sei Vor- aussetzung für den Antritt der (damals) neuen Stelle gewesen und im Einverständ- nis der Gesuchstellerin begonnen worden (Urk. 81 S. 9). 8.3. Unumgängliche Weiterbildungskosten können im erweiterten Notbedarf be- rücksichtigt werden, wenn sie der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz dienen und nicht vom Arbeitgeber übernommen werden. Die Weiterbildung muss der Er- haltung des Einkommens bzw. des Wertes auf dem Arbeitsmarkt dienlich sein (Maier, a.a.O., S. 238; OGer ZH LE150028 vom 4. Dezember 2015 E. III.B.3.2.5). Es ist nachzuweisen, dass der geltend gemachte Betrag unumgängliche Weiterbil- dungskosten beinhaltet, sprich diese Kosten erforderlich und alternativlos sind (Maier, a.a.O., S. 239). Für eine Aufnahme der Weiterbildungskosten in den Bedarf kann sprechen, wenn die Weiterbildung für die Aufrechterhaltung einer Berufsbe- willigung vorausgesetzt ist, wenn die Eheleute sich vor der Trennung darauf geei- nigt hatten, dass die Weiterbildung absolviert wird, wenn die Weiterbildung auf- grund knapper finanzieller Verhältnisse nicht aus dem Überschuss finanziert wer- den kann und/oder wenn die Weiterbildung von eher kurzer Dauer ist und sie der sie absolvierenden Person indessen ermöglicht, ihre Eigenversorgungskapazität drastisch zu steigern (Maier, a.a.O., S. 239). 8.4. Die effektiven Kosten für die Weiterbildung in der Höhe von Fr. 2'700.– im Semester (Urk. 27/27; Urk. 52/41) bzw. Fr. 345.– im Monat (Urk. 27/28; Urk. 52/73) wurden durch den Gesuchsgegner belegt und sind im Berufungsverfahren nicht strittig. Die Notwendigkeit der Weiterbildung für den Stellenantritt wurde vom Gesuchsgeg- ner behauptet (Urk. 26 S. 13; Prot. I S. 45). Die Gesuchstellerin bestritt vor Vor- instanz zwar die Höhe der Kosten und machte geltend, dass die Weiterbildungs- kosten wohl durch den Arbeitgeber getragen würden, sofern dieser die Weiterbil- dung explizit verlange (Prot. I S. 27). Die Notwendigkeit der Weiterbildung für den Stellenantritt bzw. das Beibehalten der Stelle bestritt sie indessen nicht. Entspre- chend ist davon auszugehen, dass diese Weiterbildung für die Ausübung der letz- ten Stelle des Gesuchsgegners notwendig bzw. vorausgesetzt war. Der Gesuchs- gegner reichte der Vorinstanz sodann nach der Verhandlung Unterlagen nach, aus - 37 - welchen hervorgeht, dass zwischen ihm und seiner (damaligen) Arbeitgeberin keine Übereinkunft über die Zahlung von Ausbildungskosten bestand (Urk. 38/36), dass seine Weiterbildung voraussichtlich im April/Mai 2026 enden würde (Urk. 38/32) und dass diese im vierten Jahr Fr. 1'100.– pro Monat kosten werde (Urk. 38/33). Damit machte der Gesuchsgegner vor Vorinstanz glaubhaft, dass er die anfallenden Kosten alleine zu tragen hatte und sich die Arbeitgeberin an diesen nicht beteiligte. Dass die Gesuchstellerin mit der Weiterbildung einverstanden ge- wesen sein soll, wurde vom Gesuchsgegner vor Vorinstanz zwar nicht geltend ge- macht (Urk. 26 S. 13; Urk. 37; Prot. I S: 33, S. 41 und S. 45). Aufgrund des Um- stands, dass die Weiterbildung während gelebter Ehe begonnen wurde, ist jedoch zu vermuten, dass sie beidseits getragen war. Die Gesuchstellerin brachte dazu weder vor Vorinstanz noch im Berufungserfahren vor, dass sie mit dieser Weiter- bildung nicht einverstanden gewesen wäre (u.a. vgl. Urk. 70). Unter Würdigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass für die Be- rufsausübung des Gesuchsgegners bei seiner letzten Arbeitgeberin, der O._____, die Weiterbildung vorausgesetzt war. Entsprechend sind deren Kosten im erweiter- ten Bedarf zu berücksichtigen. 8.5. Mit dem Stellenverlust des Gesuchsgegners per 1. Januar 2025 entfällt in- dessen die Notwendigkeit der Weiterbildung und damit der Grund für eine Anrech- nung der Weiterbildungskosten im erweiterten Bedarf. Eine weitere Notwendigkeit der Weiterbildung wird vom Gesuchsgegner auch nicht geltend gemacht, weder für seine Arbeitssuchbemühungen noch aus anderen Gründen. Unter diesen Umstän- den sind die Weiterbildungskosten ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr im Bedarf zu berücksichtigen, auch wenn dem zuvor Dargelegten gemäss vom Gesuchsgegner erwartet wird, dass er eine vergleichbare Stelle findet bzw. ein ähnliches Einkom- men erzielt wie zuvor. Damit sind die Weiterbildungskosten von Fr. 835.– im Monat bis zum 31. Dezember 2024 im erweiterten Bedarf zu berücksichtigen, anschlies- send wären sie aus einem allfälligen Überschuss zu finanzieren. - 38 -
  39. Mobilitätskosten 9.1. Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner als Arbeitswegkosten ein ZVV-Abonnement in der Höhe von Fr. 169.– monatlich an, und zwar unabhängig des Beschäftigungsgrads (Urk. 71 S. 9 und S. 12). 9.2. Mit der Berufung macht die Gesuchstellerin geltend, der Gesuchsgegner ar- beite zweimal wöchentlich vor Ort und bestreite diesen Arbeitsweg mit dem Fahr- rad, ansonsten arbeite er von zu Hause aus. Ihm seien nur Fr. 10.– im Monat als Mobilitätskosten anzurechnen (Urk. 70 S. 15). Die Gesuchstellerin substantiiert ihre Darlegungen nicht weiter. Die von der Vorinstanz berücksichtigten Arbeitswegkos- ten in der Höhe von Fr. 169.– monatlich entsprechen einem ZVV-Abonnement von drei Zonen; wie der Gesuchsgegner vor Vorinstanz ausführte (unbestritten; Prot. I S. 27), wohnte er damals in E._____ [Ortschaft] und arbeitete er in Zürich-P._____ (Urk. 26 S. 12). Wie ausgeführt, wird vom Gesuchsgegner vorliegend eine Arbeits- tätigkeit im Umfang von 80 % erwartet. Es ist notorisch, dass er dafür grundsätzlich einen Arbeitsweg zurückzulegen haben wird, wobei ihm dafür mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit Kosten für den Arbeitsweg anfallen werden. Sodann kann es als notorisch betrachtet werden, dass nicht alle Arbeitgeber ein ausgedehntes Ho- meoffice erlauben, vielmehr ist zu erwarten, dass der Gesuchsgegner wohl bei ei- nem Pensum von 80 % kaum mehr als einen Tag in der Woche im Homeoffice arbeiten können wird. Entsprechend sind die Rügen der Gesuchstellerin unbegrün- det. Dem Gesuchsteller sind daher für den Arbeitsweg weiterhin Fr. 169.– im Bedarf zu berücksichtigen.
  40. Betreuungskosten des Gesuchsgegners 10.1. Die Vorinstanz veranschlagte im Bedarf des Gesuchsgegners Fr. 200.– im Monat für Betreuungskosten, welche sie damit begründete, dass der Gesuchsgeg- ner das Kind während zweier Tage in der Woche bei der Gesuchstellerin abzuholen und dorthin zurückzubringen hatte. Der "doch erhebliche Umfang" des persönlichen Verkehrs rechtfertige eine Berücksichtigung solcher Betreuungskosten (Urk. 71 S. 9). - 39 - 10.2. Die Gesuchstellerin rügt dieses Vorgehen dahingehend, dass es für die Be- rücksichtigung solcher Kosten keine Grundlage gebe und dass dem Gesuchsgeg- ner durch die Ausübung des Kontaktrechts kein nennenswerter finanzieller Mehr- aufwand anfalle (Urk. 70 S. 15). Der Gesuchsgegner entgegnete darauf, dass das Kind abgeholt und wieder gebracht werden müsse und dies zu Mehrkosten führe. Ohnehin sei das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden und könne dies von sich aus festlegen (Urk. 81 S. 11). Die Gesuchstellerin führte schliesslich aus, dass das Kind in Zürich und der Gesuchsgegner in E._____ [Ortschaft] lebe, was auf- grund der geringen Distanz keinen finanziellen Mehraufwand rechtfertige (Urk. 88 S. 9). 10.3. Da dem Gesuchsgegner ein ZVV-Zonenabonnement für die Zonen 5 (E._____ [Ortschaft], Wohnort des Gesuchsgegners) und 110 (Stadt Zürich, Wohn- ort des Kindes) im Bedarf als Arbeitsgestehungskosten anrechnet wird, ist nicht ersichtlich, inwiefern das Abholen und Bringen des Kindes zwischen E._____ [Orts- chaft] und Zürich zusätzlich finanziell ins Gewicht fallen sollte. Die notwendigen Fahrtkosten sind unter diesen Umständen gedeckt. Andere Mehrkosten im Zusam- menhang mit der Kinderbetreuung sind weder ersichtlich noch wurden sie durch die Parteien geltend gemacht. Entsprechend sind die Betreuungskosten in der Un- terhaltsberechnung bzw. im Bedarf des Gesuchsgegners nicht zu berücksichtigen.
  41. Unterhaltsberechnung 11.1. Wie eingangs dargelegt, beginnt die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners per 1. Januar 2024 (vgl. E. IV.1.4). Zu diesem Zeitpunkt erzielte die Gesuchstellerin ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 9'240.–, der Gesuchsgegner verdiente im Monat Fr. 7'938.–, und das Kind erzielte ein Einkommen von Fr. 450.– im Monat. Die gesamte Familie verdiente demnach Fr. 17'628.– im Monat. Aufgrund der veränderten Wohnkosten (vgl. E. IV.5) sowie dem Wegfall der Be- treuungskosten (vgl. E.IV.10) ist der Bedarf und der Unterhaltsbeitrag neu zu be- rechnen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird bezüglich der nicht angefoch- tenen Bedarfspositionen auf das Urteil der Vorinstanz verwiesen. Diese werden nachfolgend unverändert zu übernehmen sein. - 40 - Der Bedarf der Gesuchstellerin setzt sich demnach zusammen aus dem Grund- betrag (Fr. 1'350.–), den Wohnkosten (Fr. 1'584.–; vgl. E. IV.5.5), den Krankenkas- senprämien inkl. Zusatzversicherungsprämien von (Fr. 359.–), Kommunikations- kosten inkl. Serafe (Fr. 150.–), Prämien für Haftpflicht- und Hausratversicherung (Fr. 35.–), ungedeckten Gesundheitskosten (Fr. 50.–), sowie Steuern (Fr. 893.–) und beträgt insgesamt Fr. 4'421.– im Monat. Der Bedarf des Gesuchsgegners setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag (Fr. 1'200.–), den Wohnkosten (Fr. 1'500.–), den Krankenkassenprämien inkl. Zu- satzversicherungsprämien von (Fr. 353.–), Kommunikationskosten inkl. Serafe (Fr. 150.–), Prämien für Haftpflicht- und Hausratversicherung (Fr. 35.–), Zusatzkos- ten für auswärtige Verpflegung (Fr. 220.–), Mobilitätskosten (Fr. 169.–), sowie Steuern (Fr. 768.–) und beträgt insgesamt Fr. 4'395.– im Monat. Der Bedarf des Kindes setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag (Fr. 400.–), den Wohnkosten (Fr. 792.–; vgl. E. IV.5.5), den Krankenkassenprämien inkl. Zusatz- versicherungsprämien von (Fr. 138.–), ungedeckten Gesundheitskosten (Fr. 30.–), sowie einem Steueranteil (Fr. 54.–) und beträgt insgesamt Fr. 1'414.– im Monat. Anzumerken ist, dass die Vorinstanz zwar richtigerweise davon ausging, dass die Fremdbetreuungskosten im Januar 2024 mangels Notwendigkeit (Mutterschafts- urlaub der Gesuchstellerin) unberücksichtigt zu bleiben hatten, sie diese aber im Umfang von Fr. 258.– dennoch zum Bedarf des Kindes hinzurechnete (Urk. 71 S. 10). Durch die angerufene Kammer bleiben die Fremdbetreuungskosten des Kindes indessen bis zur Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit durch die Gesuch- stellerin unberücksichtigt. Insgesamt steht dem Familieneinkommen von Fr. 17'628.– ein Familienbedarf von Fr. 10'230.– gegenüber. Es resultiert ein Überschuss von Fr. 7'398.– im Monat. Die- ser ist nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen, wonach (gerundet) jeder El- ternteil Fr. 2'956.– und das Kind Fr. 1'478.– erhält. Der Barbedarf des Kindes be- trägt sodann Fr. 964.– (Fr. 1'414.– abzgl. Fr. 450.–). Der Anspruch des Kindes auf angemessenen Unterhalt beträgt entsprechend Fr. 2'442.– monatlich. - 41 - Bei gegebener Leistungsfähigkeit hat grundsätzlich derjenige Elternteil für den geldwerten Unterhalt des Kinds aufzukommen, der die Obhut nicht innehat und demzufolge vom gleichwertigen Naturalunterhalt weitestgehend entbunden ist. Von diesem Grundsatz kann das Gericht jedoch ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil erheblich leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265 E. 8.1, m.w.H.). Je besser die finanziellen Verhältnisse sind und entspre- chend höher der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils ausfällt, desto eher ist eine Beteiligung desselben am Barunterhalt des Kinds in Betracht zu ziehen (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2; BGer 5A_584/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.3). Als angemessen erachtete es das Bundesgericht, wenn die geldunterhaltleistende Person auf ihr familienrechtliches Existenzminimum gesetzt wurde, während der naturalunterhaltleistenden Person nach Abzug ihrer Beteili- gung am durch die unterhaltsverpflichtete Person nicht gedeckten Barunterhalt ein um das Zweieinhalbfache bzw. ein bis zu Fr. 2'510.– höherer Überschuss verblieb (BGE 147 III 265 E. 8.3.2; BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.3; BGer 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.6.1). In einem jüngeren Entscheid beurteilte es das Bundesgericht als bundesrechtskonform, dass dem Unterhaltsverpflichteten über das familienrechtliche Existenzminimum hinaus der ca. hälftige Überschuss der Obhutsinhaberin belassen wurde, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Kinder einen überdurchschnittlich hohen Bedarf aufwiesen, der auf einen überdurchschnittlichen Lebensstandard zurückzuführen war (BGer 5A_361/2022 vom 24. Oktober 2022, E. 2.3.3.). Die erwähnten Bundesgerichtsentscheide stehen mit dem Grundsatz in Einklang, dass bei genügenden finanziellen Mitteln (allseits) Anspruch auf das familienrechtliche Existenzminimum besteht (BGE 147 III 265 E. 7.2). Vorliegend verfügen beide Ehegatten über eine ausreichende Leistungsfähigkeit, wobei die Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin höher ist. Die Gesuchstellerin ver- dient Fr. 9'240.– und benötigt zur Deckung ihres Lebensunterhalts Fr. 4'421.– im Monat. Ihre Leistungsfähigkeit beträgt demnach Fr. 4'819.– im Monat. Zieht man hiervon ihren Anteil am Überschuss ab (Fr. 2'956.–), verbleiben ihr immer noch Fr. 1'863.– im Monat. Der Gesuchsgegner verdient Fr. 7'938.– und benötigt zur De- ckung seines Lebensunterhalts Fr. 4'395.– im Monat, was einer Leistungsfähigkeit - 42 - von Fr. 3'543.– entspricht. Bezahlt er den Barunterhalt des Kindes (Fr. 964.–), ver- bleiben ihm Fr. 2'579.–, was weniger ist als sein Anspruch am Überschuss (Fr. 2'956.–). Würde er zusätzlich zum Barunterhalt auch den Überschussanteil des Kindes (Fr. 1'478.–) bezahlen, verblieben ihm noch Fr. 1'101.– an Überschuss, während die Gesuchsgegnerin ihren gesamten Überschussanteil von Fr. 2'956.– und darüber hinaus Fr. 1'863.– (insgesamt Fr. 4'819.–) im Monat für sich behält. Dies entspricht mehr als dem Vierfachen davon, was dem Gesuchsgegner ver- bleibt. Unter diesen Voraussetzungen erscheint es im Sinne der vorstehenden Er- wägungen angemessen, die Unterhaltslast unter Berücksichtigung der höheren Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin wie folgt zu verteilen. Der Gesuchsgegner hat im Umfang von Fr. 689.– für den Barunterhalt des Kindes aufzukommen. Der restliche Barunterhalt (Fr. 275.–) und der Überschussanteil des Kindes (Fr. 1'478.–) sind von der Gesuchstellerin zu tragen. So verbleibt einerseits jedem Elternteil der gesamte und gleich hohe Überschussanteil, andererseits sind im Haushalt der Ge- suchstellerin insgesamt mehr Mittel vorhanden, welche diese für den Lebens- unterhalt verwenden kann. Diese Verteilung erscheint den Gesamtumständen an- gemessen. Die obigen Darlegungen betreffen den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum
  42. Februar 2024. 11.2. Ab dem 1. März 2024 verändert sich der Bedarf der Ehegatten und des Kin- des teilweise (vgl. E. IV.6). Die Einkommen und der restliche Bedarf bleiben gleich. Zur Vermeidung von Wiederholungen werden nachfolgend nicht sämtliche Berech- nungsgrundlagen erneut wiedergegeben, sondern es wird grundlegend auf die vor- stehenden Erwägungen verwiesen. Aufgrund der leicht tieferen Wohnkosten an der D._____ [Strasse] 1 in … Zürich (Fr. 1'497.– vs. Fr. 1'584.–), reduziert sich der Bedarf der Gesuchstellerin um Fr. 87.– auf Fr. 4'334.– im Monat. Beim Kind reduziert sich der Bedarf um Fr. 44.– auf Fr. 1'370.– im Monat. Der Bedarf des Gesuchsgegners erhöht sich indessen durch den Wiederbezug der ehemals ehelichen Wohnung um Fr. 945.– (Fr. 2'445.– vs. Fr. 1'500.–) auf Fr. 5'340.– im Monat. Der neue Gesamtbedarf der Familie be- trägt Fr. 11'044.– und der Familienüberschuss (bei einem Gesamteinkommen in - 43 - der Höhe von Fr. 17'628.–) demnach Fr. 6'584.–, wovon je Fr. 2'634.– auf die Ehe- gatten und Fr. 1'317.– auf das Kind entfallen. Der Barbedarf des Kindes beträgt neu Fr. 920.– im Monat. Die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners verringert sich auf Fr. 2'598.– im Monat, was ungefähr (mit einer Differenz von Fr. 70.–) seinem Anteil am Überschuss entspricht. Die Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin beträgt Fr. 4'906.–, womit ihr selbst nach Deckung des Barunterhalts (Fr. 920.–) und der beiden Überschussanteile (Fr. 2'634.– bzw. Fr. 1'317.–) Fr. 35.– im Monat verblei- ben. Entsprechend der kurzen Dauer dieser Phase ist ausnahmsweise von einer Unterhaltsverpflichtung des Gesuchsgegners gegenüber dem Kind vom 1. März 2024 bis zum 1. Juni 2024 abzusehen. 11.3. Ab dem 1. Juni 2024 arbeitete die Gesuchstellerin wieder, wenn auch in ei- nem reduzierten Pensum. Ab dann reduziert sich das Einkommen der Gesuchstel- lerin (vgl. E.IV.2), es fallen Fremdbetreuungskosten an, und ihr sind Gestehungs- kosten anzurechnen. Aufgrund des tieferen Einkommens reduziert sich indessen ihre Steuerbelastung. Im Übrigen bleiben die Berechnungsgrundlagen gleich wie in der vorherigen Phase, weswegen auf eine Wiederholung verzichtet wird. Die Gesuchstellerin erzielt nun ein Einkommen von netto Fr. 5'386.– im Monat. Ihr Bedarf erhöht sich um die Kosten für die auswärtige Verpflegung (Fr. 132.–) sowie um die Mobilitätskosten (Fr. 99.–), die Steuern reduzieren sich aufgrund des tiefe- ren Einkommens auf rund Fr. 300.– (ausgehend von einem steuerbaren Jahresein- kommen von rund Fr. 50'000.–). Insgesamt beträgt ihr Bedarf nun Fr. 3'972.– im Monat. Der Bedarf des Kindes erhöht sich um die Kosten der Fremdbetreuung (Fr. 1'288.–) auf Fr. 2'658.– monatlich. Der Familienüberschuss reduziert sich auf Fr. 1'804.– (Fr. 13'774.– [total Einkommen] abzgl. Fr. 11'970.– [total Bedarf]), wo- von Fr. 360.– auf das Kind und Fr. 722.– auf jeden der Ehegatten. Der Barunterhalt des Kindes beträgt in dieser Phase Fr. 2'208.– (Fr. 2'658.– abzgl. Fr. 450.–). Die Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin reduziert sich auf Fr. 1'414.– im Monat, wäh- rend jene des Gesuchsgegners bei Fr. 2'598.– bleibt. Da die Familie nach wie vor einen Überschuss erzielt und insgesamt genügend Mittel vorhanden sind, rechtfer- tigt sich auch für diese Zeitperiode eine ermessensweise Verteilung der Unterhalts- last. Der Gesuchsgegner hat den Barunterhalt des Kindes im Umfang von - 44 - Fr. 1'876.– zu tragen, während die Gesuchstellerin sich im Umfang von Fr. 332.– am Barunterhalt des Kindes zu beteiligen hat und für dessen Überschuss aufzu- kommen hat. Im Haushalt der Gesuchstellerin bleiben damit ausreichend finanzielle Mittel vorhanden. 11.4. Ab dem 1. August 2024 reduzierte auch der Gesuchsgegner sein Pensum auf 80 %, was eine Reduktion seines Einkommens, seiner Gestehungskosten und seiner Steuerlast zur Folge hat (vgl. E. IV.3). Bei der Gesuchstellerin und beim Kind verändern sich die Berechnungsgrundlagen nicht. Nach der Reduktion seines Arbeitspensums verdient der Gesuchsgegner noch Fr. 6'351.– netto im Monat. Sein Bedarf reduziert sich auf Fr. 4'928.– im Monat, da mit der Pensumsreduktion tiefere Kosten für auswärtige Verpflegung anfallen (Fr. 44.–) und seine Steuerbelastung auf Fr. 400.– zu schätzen ist (ausgehend von einem steuerbaren Jahreseinkommen von rund Fr. 60'000.–). Mit dem Familienein- kommen (Fr. 12'187.–) lässt sich der erweiterte familienrechtliche Bedarf der Fami- lie (Fr. 11'558.–) immer noch decken und es resultiert ein Überschuss von Fr. 629.– im Monat, welcher im Umfang von Fr. 125.– auf das Kind und im Umfang von je Fr. 252.– auf die Ehegatten zu verteilen ist. Die Leistungsfähigkeit der Gesuchstel- lerin beträgt Fr. 1'414.– und jene des Gesuchsgegners Fr. 1'423.– im Monat. Ent- sprechend hat der Gesuchsgegner Fr. 1'171.– an den Barunterhalt des Kindes zu bezahlen, die Gesuchstellerin hat für die restlichen Fr. 1'037.– aufzukommen. So verbleibt ihr auch ihr Überschussanteil. Der Überschussanteil des Kindes ist durch sie zu tragen, die finanziellen Mittel verbleiben in ihrem Haushalt. 11.5. Ab dem 1. Oktober 2024 verändern sich auf beiden Seiten die Wohnkosten (vgl. E. IV.6.3 und E. IV.7), während die übrigen Berechnungsgrundlagen gleich bleiben. Der Bedarf der Gesuchstellerin erhöht sich um Fr. 143.– (Fr. 1'497.– vs. Fr. 1'640.–) auf Fr. 4'115.– im Monat. Der Bedarf des Kindes erhöht sich um Fr. 72.– (Fr. 748.– vs. Fr. 820.–) auf Fr. 2'730.– im Monat. Der Bedarf des Gesuchsgegners reduziert sich hingegen um Fr. 645.– (Fr. 2'445.– vs. Fr. 1'800.–) auf Fr. 4'283.– im Monat. Das Familieneinkommen (Fr. 12'187.–) steht neu einem erweiterten familienrecht- - 45 - lichen Bedarf von Fr. 11'128.– gegenüber. Es wird nach wie vor ein Überschuss erzielt, welcher Fr. 1'059.– beträgt und anteilsmässig auf das Kind (Fr. 211.–) und die Ehegatten (Fr. 424.–) zu verteilen ist. Der Barunterhalt beträgt Fr. 2'280.– mo- natlich. Die Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin beträgt Fr. 1'271.– (Fr. 5'386.– abzgl. Fr. 4'115.–) und jene des Gesuchsgegners Fr. 2'068.– (Fr. 6'351.– abzgl. Fr. 4283.–). Unter diesen Voraussetzungen rechtfertigt sich die ermessensweise Verteilung der Unterhaltslast nach wie vor, andernfalls dem Gesuchsgegner in sein erweitertes familienrechtliches Existenzminimum eingegriffen werden müsste um den Barunterhalt zu decken, während der Gesuchstellerin bei gedecktem erweiter- ten Existenzminimum noch Fr. 1'271.– verbleiben würden. Entsprechend hat der Gesuchsgegner den Barunterhalt im Umfang von Fr. 1'644.– zu tragen, während die Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 636.– für den Barunterhalt des Kindes auf- zukommen hat. So verbleibt beiden Ehegatten gleich viel vom Überschuss. 11.6. Wie dargelegt ist den Parteien trotz ihrer Arbeitslosigkeit weiterhin das bis- her erzielte Erwerbseinkommen anzurechnen (vgl. E. IV.4). Es ist indessen zu be- rücksichtigen, dass beim Gesuchsgegner ab dem 1. Januar 2025 keine Weiterbil- dungskosten mehr anzurechnen sind (vgl. E. IV.8.5). Der Bedarf des Gesuchsgegners reduziert sich um Fr. 835.– auf Fr. 3'448.– im Mo- nat, womit sich seine Leistungsfähigkeit auf Fr. 2'903.– erhöht. Der Überschuss be- trägt nun Fr. 1'894.– (Fr. 12'187.– abzgl. Fr. 10'293.–), was "nach grossen und klei- nen Köpfen" verteilt Fr. 378.– für das Kind bzw. Fr. 758.– je Elternteil ergibt. Auch nach wie vor rechtfertigt sich aus den bereits genannten Gründen die ermessens- weise Verteilung der Unterhaltslast. Der Gesuchsgegner hat Fr. 2'145.– an den Barunterhalt des Kindes beizusteuern; die Gesuchstellerin hat für die verbleiben- den Fr. 135.– sowie für den Überschussanteil des Kindes (Fr. 378.–) aufzukom- men. 11.7. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Kind ab dem 1. März 2025 an einem weiteren Tag in der Woche durch den Gesuchsgegner betreut wird. Dadurch redu- zieren sich die Fremdbetreuungskosten. - 46 - Der zusätzlichen Betreuung durch den Gesuchsgegner trug bereits die Vorinstanz Rechnung, welche ab dem 1. März 2025 nur noch Fremdbetreuungskosten im Um- fang von Fr. 644.– berücksichtigte (Urk. 71 S. 14). Bei ansonsten unveränderten Berechnungsgrundlagen beträgt der Barbedarf des Kindes neu Fr. 2'086.– im Mo- nat. Unter Anrechnung des Kindeseinkommens (Fr. 450.–) bleibt dieser im Umfang von Fr. 1'636.– ungedeckt. Der Familienüberschuss beträgt Fr. 2'538.– (Fr. 12'187.– abzgl. Fr. 9'649.–). Hiervon erhalten die Ehegatten je Fr. 1'015.– und das Kind Fr. 508.– als Anteil. An den Leistungsfähigkeiten veränderte sich nichts. Eine ermessensweise Verteilung der Unterhaltslast ist nun nicht mehr notwendig. Der Gesuchsgegner kann nunmehr den gesamten ungedeckten Barbedarf des Kin- des (Fr. 1'636.–) decken, und es verbleiben ihm noch Fr. 1'267.– monatlich. Des- wegen hat er im Umfang von Fr. 252.– auch den Anteil des Kindes am Überschuss zu decken. Insgesamt beträgt seine Unterhaltspflicht also Fr. 1'888.– im Monat. Der restliche Überschussanteil (Fr. 256.–) ist durch die Gesuchstellerin zu tragen, ver- bleibt aber ohnehin in ihrem Haushalt. 11.8. Schliesslich reduziert sich das Einkommen des Kindes durch den Stellen- verlust der Gesuchstellerin ab 1. Mai 2025 auf Fr. 215.– im Monat (gesetzliche Fa- milienzulagen), weil die zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge ("Family Allowance"; Urk. 13/9) von Fr. 250.– monatlich wegfallen. Der Barbedarf des Kindes bleibt gleich, allerdings ist dieser nun im Umfang von Fr. 1'871.– (Fr. 2'086.– abzüglich Fr. 215.–) ungedeckt. Das Familieneinkommen reduziert sich auf Fr. 11'952.– im Monat. Der Familienüberschuss beträgt neu Fr. 2'303.–, was einem Anteil der Ehegatten von je Fr. 921.– und einem Anteil des Kindes von Fr. 460.– entspricht. Der Gesuchsgegner hat auch weiterhin den unge- deckten Barbedarf des Kindes (Fr. 1'871.–) zu decken, darüber hinaus hat er Fr. 108.– für den Überschussanteil des Kindes zu bezahlen. Insgesamt beträgt seine Unterhaltsverpflichtung ab 1. Mai 2025 also Fr. 1'979.– im Monat. Die Ge- suchstellerin hat den Überschussanteil des Kindes im Umfang von Fr. 352.– zu de- cken, die Mittel verbleiben aber in ihrem Haushalt. Die Vorinstanz bildete eine weitere Phase ab 1. April 2026 und begründete diese damit, dass die Weiterbildungskosten beim Gesuchsgegner ab dann wegfallen wür- - 47 - den. Vorliegend sind die Weiterbildungskosten allerdings bereits ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr berücksichtigt worden. Da andere Gründe für eine weitere Abän- derung der Unterhaltsverpflichtung ab dem 1. Januar 2025 weder von den Parteien genannt wurden noch sich aus den Akten ergeben, gilt diese Unterhaltsregelung für die weitere Dauer des Getrenntlebens. 11.9. Schliesslich ist festzuhalten, dass während keiner Phase ein Betreuungs- unterhalt geschuldet ist, da die Gesuchstellerin stets in der Lage war bzw. ist, ihre eigenen Lebenshaltungskosten zu decken. V. Prozesskostenbeitrag und unentgeltliche Rechtspflege
  43. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 verlangte die Gesuchstellerin im vorlie- genden Verfahren, es sei der Gesuchsgegner zur Leistung eines Prozesskosten- vorschusses von Fr. 15'000.– zu verpflichten. Zur Begründung führte sie aus, dass die Leistung eines Prozesskostenvorschusses der unentgeltlichen Rechtspflege vorgehe und der Gesuchsgegner grundsätzlich gestützt auf die familienrechtliche Unterstützungspflicht verpflichtet sei (Urk. 75 Rz 2 und Rz 3). Obwohl die Gesuch- stellerin einen Vorschuss verlangt, ist aufgrund des Verweises auf Art. 159 ZGB im vorliegenden summarischen Verfahren davon auszugehen, dass ein Prozesskos- tenbeitrag verlangt wird, worüber grundsätzlich im Endentscheid zu befinden ist. Ebenfalls mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 stellte die Gesuchstellerin als Even- tualgesuch zum Prozesskostenbeitrag ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege. Ferner ersuchte sie um Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses (Urk. 75 S. 1).
  44. Die angerufene Kammer nahm der Gesuchstellerin die Pflicht zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses mit Beschluss vom 30. Dezember 2024 einstwei- len ab (Urk. 79).
  45. Die unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär gegenüber der Unterstützungs- pflicht aus dem Familienrecht, was insbesondere bei der ehelichen Unterstützungs- pflicht gilt. Es besteht daher die grundsätzliche Obliegenheit, vom Ehegatten einen Prozesskostenvorschuss bzw. -beitrag zu verlangen (Wuffli/Fuhrer, Handbuch un- - 48 - entgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, Rz. 168). Die unentgeltliche Rechtspflege ist nur dann zu gewähren, wenn der andere Ehegatte diesen zu leis- ten nicht in der Lage ist oder der ihm auferlegte Vorschuss bzw. Beitrag nicht oder nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten einbringlich ist (BGer 5A_562/2009 vom 22. Januar 2010 E. 5). Die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags wie auch die Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege setzen unter anderem voraus, dass die gesuchstellende Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Familie auch den Prozess zu finanzieren (BGer 5D_30/2013 vom 15. April 2013 E. 2.2; BGer 5A_447/2012 vom 27. August 2012 E. 1.4). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Partei als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu betrachten ist, muss ihre gesamte aktuelle wirtschaftliche Si- tuation, bei Verheirateten auch diejenige ihres Ehepartners berücksichtigt werden. Die gesuchstellende Partei hat sowohl ihre Einkommens- als auch ihre Vermögens- verhältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Sie hat ihre Mittellosigkeit glaubhaft zu machen (BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 38). Legt eine Partei ihre finanzielle Situation nicht von sich aus schlüssig dar, obwohl sie um diese Obliegenheit weiss oder wissen muss, kann ihr Gesuch ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden. Das gilt insbesondere bei anwaltlich vertre- tenen Parteien, denen das Wissen ihres Rechtsvertreters anzurechnen ist und die deshalb nicht als prozessual unbeholfen gelten können (vgl. BGer 4D_69/2016 vom
  46. November 2016 E. 5.4.3 m.w.H.; BGer 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 5.3).
  47. Die Gesuchstellerin kommt ihrer Mitwirkungspflicht nur unzureichend nach, wenn sie sich unter dem Aspekt der Mittellosigkeit insbesondere nicht zu ihrem Wohneigentum in Frankreich, dessen Veräusserbarkeit, Belehnbarkeit und den Er- trägen äussert (vgl. Urk. 81 S. 18). Mangels Mitwirkung sind ihr Gesuch um Ver- pflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags und ihr Eventualgesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege daher abzuwei- sen. - 49 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  48. Vorinstanzliche Gerichtskosten 1.1. Grundsätzlich hat die Berufungsinstanz über die Kosten des erstinstanzli- chen Verfahrens zu befinden, sofern sie einen neuen Entscheid trifft (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz erwog, dass sich die Gerichtsgebühr nach § 6 Abs. 2 lit. b i.V.m § 5 Abs. 1 GebV OG berechne, und anhand der strittigen Verhältnisse eine Gebühr von Fr. 3'600.– angezeigt sei, zu welcher die Dolmetscherkosten hin- zuzurechnen seien. Sie erwog sodann, dass beide Parteien bei den Kinderbelan- gen vertretbare Begehren stellten und sich deswegen eine hälftige Kostenvertei- lung rechtfertige. Bei einer hälftigen Kostenverteilung obsiege keine Partei über- wiegend, weswegen auch keine Parteientschädigung festzusetzen sei, so die Vor- instanz (Urk. 71 S. 18). Diese Kostenverteilung erscheint nachvollziehbar, auch ha- ben die Parteien sie nicht in Frage gestellt. Entsprechend ist die Kostenregelung zu bestätigen.
  49. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Kosten für das vorliegende Berufungsverfahren richten sich nach § 12 i.V.m. § 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG und betragen zwischen Fr. 300.– und Fr. 13'000.–, wobei sie bis auf die Hälfte herabgesetzt werden können. Im Be- rufungsverfahren lagen das Besuchsrecht und der Unterhalt im Streit. Ferner hatte die angerufene Kammer über die aufschiebende Wirkung (Urk. 74) und über vor- sorgliche Massnahmen (Urk. 79; vgl. Art. 104 Abs. 3 ZPO) zu befinden. Es recht- fertigt sich daher vor dem Hintergrund der Komplexität der sich stellenden rechtli- chen und tatsächlichen Fragen sowie dem notwendigen Zeitaufwand des Gerichts die Gebühr bei Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Parteientschädigung richtet sich für das vorliegende Berufungsverfahren nach § 13 i.V.m. § 6 Abs. 3 i.V.m. § 5 AnwGebV und beträgt zwischen Fr. 1'400.– und Fr. 16'000.– für das Berufungsverfahren. Angesichts der Schwierigkeit der vorlie- genden Streitsache (hauptsächlich Unterhalt), der Verantwortung der Rechtsver- treter (Kinderbelange) und dem notwendigen Zeitaufwand erscheint eine Parteien- tschädigung von Fr. 4'500.– angemessen. - 50 - 2.2. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach Obsiegen und Unterliegen bzw. nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO), wobei in familien- rechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Pro- zesskosten nach Ermessen verteilt werden können (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Bei der Kostenverteilung ist zu berücksichtigen, dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mangels ausreichender Begründung abgewiesen wurde (Urk. 74 S. 2 f) und auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen aufgrund Prozesshindernisse nicht eingetreten wurde (Urk. 78 S. 7) bzw. es darüber hinaus auch nicht begründet war (Urk. 78 S. 7). Ferner war auch der Berufungsantrag hin- sichtlich des Kontaktrechts unbegründet und ist abzuweisen (vgl. E. III). Hinsichtlich der angefochtenen Unterhaltsbeiträge erweisen sich die Rügen der Gesuchstellerin teilweise als berechtigt, teilweise aber auch als unbegründet. Ferner ist die Unter- haltsverpflichtung in mehreren Punkten von Amtes wegen zu korrigieren. Die Ge- suchstellerin dringt mit ihren Berufungsanträgen zwar teilweise durch und die Un- terhaltsverpflichtung ist neu festzulegen, wobei anzumerken ist, dass die Unter- haltsverpflichtung des Gesuchsgegners durchgehend tiefer ausfällt als von der Ge- suchstellerin verlangt. Unter diesen Voraussetzungen erscheint angemessen, der Gesuchstellerin zwei Drittel der Entscheidgebühr (Fr. 2'000.–) und dem Gesuchsgegner einen Drittel (Fr. 1'000.–) aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Was die Aufwendungen der Parteien für ihre anwaltliche Vertretung anbelangt, er- scheint es angesichts der vorliegenden Umstände angemessen, die Gesuchstel- lerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. 8.1 % MwSt.; vgl. Urk. 81 S. 2) zu bezahlen. Es wird beschlossen:
  50. Das Berufungsverfahren wird hinsichtlich des Berufungsbegehrens 1 als ge- genstandslos abgeschrieben. - 51 -
  51. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Dispositivziffern 1-3, 6 sowie 8-12 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Bülach vom 13. September 2024 (Gesch.-Nr. EE240013-C) in Rechtskraft erwachsen sind.
  52. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Leistung eines Prozesskostenbeitrags in der Höhe von Fr. 15'000.– wird abgewiesen.
  53. Das Eventualgesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  54. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  55. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Gesuchstellerin wird Dispositiv- Ziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom
  56. September 2024 (Gesch.-Nr. EE240013-C) aufgehoben und durch fol- gende Fassung ersetzt: "5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für das Kind C._____, geb. tt.mm.2023, Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: a) Fr. 689.– ab 1. Januar 2024 bis 29. Februar 2024; b) Fr. 0.– ab 1. März 2024 bis 31. Mai 2024; c) Fr. 1'876.– ab 1. Juni 2024 bis 31. Juli 2024; d) Fr. 1'171.– ab 1. August 2024 bis 30. September 2024 e) Fr. 1'644.– ab 1. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2024 f) Fr. 2'145.– ab 1. Januar 2025 bis 28. Februar 2025 g) Fr. 1'888.– ab 1. März 2025 bis 30. April 2025 h) Fr. 1'979.– ab 1. Mai 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens - 52 - zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzula- gen, zahlbar an die Gesuchstellerin, fortan jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsgegner stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet." Sodann wird die Dispositivziffer 7 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirks- gericht Bülach vom 13. September 2024 (Gesch.-Nr. EE240013-C) ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das vorinstanzliche Urteil (Disp. Ziffer 4 b-d) bestätigt.
  57. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  58. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin im Umfang von zwei Dritteln und dem Gesuchsgegner im Umfang von einem Drittel auferlegt.
  59. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das zweit- instanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen.
  60. Schriftliche Mitteilung an die Parteien unter Beilage von Kopien von Urk. 103-105, an die Gesuchstellerin zusätzlich unter Beilage von Kopien von Urk. 106-108/7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  61. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 53 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG,. Zürich, 11. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG A. Rakita versandt am: io
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE240042-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiber M.A. HSG A. Rakita Beschluss und Urteil vom 11. September 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr., LL.M. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom

13. September 2024 (E-E240013-C)

- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 25 i.V.m. Urk. 53, sinngemäss):

1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 19. Dezember 2023 ge- trennt leben.

2. Es sei der Gesuchstellerin die alleinige elterliche Sorge für das Kind C._____, geb. tt.mm.2023, zu übertragen.

3. Die Obhut über das Kind C._____, geb. am tt.mm.2023, sei der Gesuch- stellerin zuzuteilen.

4. Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, das Kind C._____, geb. am tt.mm.2023, für die Dauer des Getrenntlebens jedes zweite Wo- chenende, jeweils am Samstag, zwischen 09:00 Uhr und 18:00 Uhr, im ersten Lebensjahr des Kindes für die Dauer von vier Stunden, ab dem 2. Lebensjahr für die Dauer von acht Stunden, zu sich oder mit sich auf Be- such zu nehmen.

5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an die Kos- ten der Erziehung und des Unterhalts des Kindes monatliche, monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von mindestens Fr. 2'500.– zu be- zahlen, zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen, zahlbar erstmals rückwirkend per 19. Dezember 2023. Es sei festzustellen, dass ein Betreuungsunterhalt nicht geschuldet ist. Ferner sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, die Krankenkassenprämie für das Kind zu übernehmen.

6. Die von der Gesuchstellerin in … Zürich, D._____ [Strasse] 1, seit dem 2. März 2024 bezogene Mietwohnung sei ihr zur alleinigen Benützung mit dem Kind C._____ zuzuteilen.

7. Die bisherige eheliche Mietwohnung in E._____ [Ortschaft], F._____- strasse 2, sei dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zuzuteilen, und der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, für den Mietzins ab 1. April 2024 allein aufzukommen. Eventuell sei der Gesuchsgegner zu verpflich- ten, die von der Gesuchstellerin bereits ausgesprochene Kündigung der Wohnung auf den nächstmöglichen Termin vom 30. Juni 2024 gegenüber der Vermieterin rechtzeitig vor Ende März 2024 zu bestätigen. Subeven- tuell sei die Gesuchstellerin mit Wirkung ab 1. Juli 2024 von jeder Mithaf- tung für den Mietzins zu befreien.

8. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin als ehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 163 ZGB einen monatlichen, monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von mindestens Fr. 1.– zu bezahlen, zahlbar rückwirkend ab 1. Januar 2024 für die Dauer des Getrenntlebens. Eventuell sei den Parteien für die Dauer des Getrenntlebens kein eheli- cher Unterhalt zuzusprechen.

9. [Editionsbegehren]

10. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin die hälftigen Kosten der Hochzeit in der Höhe von Fr. 150'000.– zu ersetzen.

11. Es sei die Gütertrennung anzuordnen.

- 3 -

12. Die Gerichtskosten seien dem Gesuchsgegner aufzuerlegen.

13. Der Gesuchsgegner sei zur Bezahlung einer angemessenen Parteient- schädigung (zuzüglich 8% MwSt) an die Gesuchstellerin zu verpflichten. des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 26, sinngemäss):

1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und festzustellen, dass die Parteien bereits seit dem 1. November 2023 getrennt leben.

2. Es sei die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2023, unter die alternie- rende Obhut der Parteien zu stellen und der Gesuchsgegner für berech- tigt und verpflichtet zu erklären, die Tochter C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen:

- jeweils ab Mittwochmittag, 12.00 Uhr bis Freitagabend, 18.00 Uhr; und

- jedes zweite Wochenende zusätzlich von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr.

3. Darüber hinaus sei der Gesuchsgegner für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die gemeinsame Tochter C._____ in geraden Jahren an Ostern, in ungeraden Jahren an Pfingsten und in jedem Jahr am zweiten Weih- nachtstag auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen und sie ausserdem für drei Wochen jährlich auf eigene Kosten mit ich oder zu sich in die Ferien zu nehmen.

4. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keine Kinderun- terhalsbeiträge schulden und beide Parteien die in ihrem Haushalt anfal- lenden Kinderkosten je selber tragen.

5. Es sei festzustellen, dass sich beide Parteien gegenseitig keinen Ehegat- tenunterhalt schulden.

6. Es sei die vormals eheliche Wohnung an der F._____-strasse 2 in E._____ während der Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur Alleinbenützung zuzuweisen.

7. Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner fol- gende Gegenstände auf erstes Verlangen auszuhändigen:

- Maxi Cosi Joolz

- Isofix Basis und Adapter

- Babynest

- Wickeltisch mit zwei Körben und einer Windelbox

- Tripp-Trap mit Zubehör (Babyschale, Bügel, Sitzhilfe Kleinkind, Anschiebe- tisch)

- Decken

- Kleider, Schneeanzug und Söckli von C._____

- Spielsachen G._____

- div. Geschenke der Familie H._____

- amtliche und persönliche Dokumente des Gesuchsgegners

8. Es sei die Gütertrennung mit Wirkung ab 20. März 2024 anzuordnen.

9. […]

10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Gesuchstellerin.

- 4 - Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 13. September 2024: (Urk. 55 = Urk. 64 = Urk. 71 S. 19 ff.)

1. Es wird festgestellt, dass die Parteien seit dem 19. Dezember 2023 getrennt leben.

2. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Übertragung der elterlichen Sorge über das Kind C._____, geb. tt.mm.2023 an sie allein wird abgewiesen.

3. Die Obhut für über das Kind C._____, geb. tt.mm.2023 wird der Gesuchstel- lerin übertragen. Der gesetzliche Wohnsitz des Kindes befindet sich bei der Gesuchstellerin.

4. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, das Kind C._____, geb. tt.mm.2023 wie folgt zu betreuen:

a) Ab Rechtskraft dieses Urteils bis zum 28. Februar 2025 am Mittwoch und am Samstag, jeweils ab 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr, wobei er das Kind bei der Gesuchstellerin abzuholen und zu ihr zurückzubringen hat.

b) Ab 1. März 2025 an zwei Tagen unter der Woche, jeweils ab 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr, und alle 14 Tage am Wochenende, jeweils ab Freitag- abend, 19:00 Uhr bis Sonntagabend 19:00 Uhr, wobei er das Kind bei der Gesuchstellerin abzuholen und zu ihr zurückzubringen hat. Können sich die Parteien über diese zwei Tage unter der Woche nicht einigen, so entscheidet darüber der Gesuchsgegner, wobei diese beiden Tage auf die Arbeitstage der Gesuchstellerin fallen müssen.

c) In geraden Jahren an Ostern, in ungeraden Jahren an Pfingsten und in jedem Jahr am zweiten Weihnachtstag.

d) Ab 1. März 2025 für zwei Wochen jährlich auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien, wobei das Ferienbesuchsrecht mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen ist.

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für das Kind C._____, geb. tt.mm.2023, Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- 5 -

a) Fr. 0.– ab 1. Januar 2024 bis 31. Mai 2024;

b) Fr. 750.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) ab 1. Juni 2024 bis

29. Februar 2025;

c) Fr. 370.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) ab 1. März 2025 bis

31. März 2026

d) Fr. 1'115.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) ab 1. April 2026 zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familien- zulagen, zahlbar an die Gesuchstellerin, jeweils auf den Ersten eines Mo- nats im Voraus, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständi- gen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsgegner stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.

6. Ausserordentliche Kinderkosten von mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposi- tion, z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc., haben die Parteien je zur Hälfte zu übernehmen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausser- ordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbe- halten.

7. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wird von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen:

a) Einkommen (Nettoeinkommen pro Monat inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen)

1. Januar 2024 bis 31. Mai 2024  Ehemann:Fr. 7'938.– (100%)  Ehefrau: Fr. 8'977.– (100%)  Kind: Fr. 450.–  Ab 1. Juni 2025  Ehemann:Fr. 6'351.– (80%) 

- 6 - Ehefrau: Fr. 5'386.– (60%)  Kind: Fr. 450.– 

b) Vermögen: Ehemann:Fr. 0.–  Ehefrau: Fr. 0.–  Kind: Fr. 0.– 

c) Bedarf

1. Januar 2024 bis 31. Mai 2024  Ehemann:Fr. 7'827.– (davon Miete eheliche Wohnung  Fr. 2'379.–, Miete bei Eltern Fr. 1'500.–, Weiterbildung Fr. 853.–) Ehefrau: Fr. 3'735.– (davon 2/3 Mietanteil von Fr. 2'245.– in Zü-  rich ab 1. März 2024 = Fr. 898.– pro Monat) Kind: Fr. 1'329.– (davon 1/3 Mietanteil von Fr. 2'245.– in Zürich ab 

1. März 2024 = Fr. 449.– pro Monat, Fremdbetreuung insgesamt Fr. 1'196.– = Fr. 258.– pro Monat)

1. Juni 2024 bis 28. Februar 2025  Ehemann:Fr. 5'591.– (davon durchschnittliche Miete Fr. 2'100.–,  Weiterbildung Fr. 853.–) Ehefrau: Fr. 3'885.– (davon Miete 1'497.–)  Kind: Fr. 2'684.– (davon Miete 748.–, Fremdbetreuung  Fr. 1'288.–)

1. März 2025 bis 31. März 2026  Ehemann:Fr. 5'675.– (davon Miete Fr. 1'800.–, Weiterbildung  Fr. 1'100.–, Betreuungskosten Kind Fr. 300.– inkl. Wohnanteil Kind) Ehefrau: Fr. 3'886.– (davon Miete 1'497.–)  Kind: Fr. 2'012.– (davon Miete 748.–, Fremdbetreuung 644.–)  Ab 1. April 2026 

- 7 - Ehemann:Fr. 4'610.– (davon Miete Fr. 1'800.–, Weiterbildung  Fr. 0.–, Betreuungskosten Kind Fr. 300.– inkl. Wohnanteil Kind) Ehefrau: Fr. 3'933.– (davon Miete 1'497.–)  Kind: Fr. 2'080.– (davon Miete 748.–, Fremdbetreuung Fr. 644.–) 

8. Der Antrag der Gesuchsteller auf Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines ehelichen Unterhaltsbeitrags wird abgewiesen.

9. Die eheliche Wohnung an der F._____-strasse 2, E._____ [Ortschaft], wird dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zugewiesen.

10. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner dessen amtlichen und persönlichen Dokumente sowie die rosa Decke, welche von der Mutter des Gesuchsgegners gestrickt wurde, herauszugeben.

11. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 20. März 2024 angeordnet.

12. Die weiteren Anträge der Parteien werden abgewiesen.

13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'095.– Dolmetscherkosten Fr. 4'695.– Total

14. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

15. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

16. [Mitteilungssatz].

17. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung 10 Tage]. Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 70 S. 2-5 und Urk. 88 S. 1 f.):

- 8 - "1. Es sei Dispositivziffer 4.a. des angefochtenen Urteils aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: "Ab Rechtskraft dieses Urteils bis zum 28. Februar 2025 betreut der Kinds- vater die gemeinsame Tochter am Mittwoch und am Samstag, jeweils ab 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr, wobei er das Kind bei der Gesuchstellerin abzuho- len und zu ihr zurückzubringen hat. Das Besuchsrecht des Kindsvaters hat bis zum Abschluss des Abklärungs- auftrags der KESB Stadt Zürich, mindestens bis zum 3. Februar 2025, be- gleitet und sofern aus organisatorischen Gründen der Institution notwendig verkürzt zu erfolgen.

2. Es seien Dispositivziffer 4 lit. b bis d des angefochtenen Urteils aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: "Das weitere Besuchsrecht sei gestützt auf den Bericht des Abklärungsauf- trags der KESB Stadt Zürich zu regeln."

3. Es sei Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Der Gesuchsgegner/Berufungsbeklagte wird verpflichtet, für das Kind C._____, geb. tt.mm.2023, Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

a) CHF 879.- ab 19. Dezember 2023 bis 29. Februar 2024 (Phase 1);

b) CHF 1'498.- ab 1. März 2024 bis 31. Mai 2024 (Phase 2);

c) CHF 2'802.- ab 1. Juni 2024 bis 15. Oktober 2024 (Phase 3);

d) CHF 2'839.- ab 16. Oktober 2024 bis 30. April 2025 (Phase 4)

e) CHF 3'105.– ab 1. Mai 2025 (Phase 5) zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familien- zulagen, zahlbar an die Gesuchstellerin, jeweils auf den Ersten eines Mo- nats im Voraus, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständi- gen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsgeg- ner/Berufungsbeklagten stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet."

4. Es sei Dispositivziffer 7 des angefochtenen Urteils aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wird von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen:

a) Einkommen (Nettoeinkommen pro Monat, ohne Familienzulagen):

- vom 19. Dezember 2023 bis 31. Mai 2024: Ehemann: CHF 7'938.– (100%); Ehefrau: CHF 8'668.– (Mutterschaftsurlaub bei 100%);

- 9 - Kind: CHF 450.–

- ab 1. Juni 2024 Ehemann: CHF 7'938.– (100%); Ehefrau: CHF 4'497.– (60%); Kind: CHF 450.–

b) Vermögen:

- Ehemann: mindestens CHF 17'085.–;

- Ehefrau: CHF 0.–;

- Kind: CHF 0.–

c) Bedarf:

- vom 19. Dezember 2023 bis 29. Februar 2024 (Phase 1) Ehemann: CHF 3'923.– (davon Grundbetrag von CHF 1'200.–, Wohn- kosten von CHF 1'188.–, Krankenkasse von CHF 353.–, Mobilitätskos- ten von CHF 10.–, auswärtige Verpflegung von CHF 220.–, Steuern von CHF 767.–, Kommunikationspauschale von CHF 150.–, Pauschale Hausrat-/Haftpflichtversicherung von CHF 35.–) Ehefrau: CHF 4'129.– (davon Grundbetrag von CHF 1'350.–, Wohn- kosten von CHF 792.–, Krankenkasse von CHF 359.–, ungedeckte Ge- sundheitskosten von CHF 361.–, Steuern von CHF 1'082.–, Kommuni- kationspauschale von CHF 150.–, Pauschale Hausrat-/Haftpflichtversi- cherung von CHF 35.–) Kind: CHF 1'164.– (davon Grundbetrag von CHF 400.–, Wohnkosten von CHF 396.–, Krankenkasse von CHF 138.–, ungedeckte Gesund- heitskosten von CHF 30.–, Steuern von CHF 200.–)

- vom 1. März 2024 bis 31. Mai 2024 (Phase 2): Ehemann: CHF 5'132.– (davon Grundbetrag von CHF 1'200.–, Wohn- kosten von CHF 2'376.–, Krankenkasse von CHF 353.–, Mobilitätskos- ten von CHF 10.–, auswärtige Verpflegung von CHF 220.–, Steuern von CHF 788.–, Kommunikationspauschale von CHF 150.–, Pauschale Hausrat-/Haftpflichtversicherung von CHF 35.–) Ehefrau: CHF 4'545.– (davon Grundbetrag von CHF 1'350.–, Wohn- kosten von CHF 1'497.–, Krankenkasse von CHF 416.–, ungedeckte Gesundheitskosten von CHF 361.–, Steuern von CHF 736.–, Kommu- nikationspauschale von CHF 150.–, Pauschale Hausrat-/Haftpflichtver- sicherung von CHF 35.–) Kind: CHF 1'948.– (davon Grundbetrag von CHF 400.–, Wohnkosten von CHF 396.–, Krankenkasse von CHF 138.–, ungedeckte Gesund-

- 10 - heitskosten von CHF 30.–, Fremdbetreuungskosten von CHF 490.–, Steuern von CHF 189.–)

- vom 1. Juni 2024 bis 15. Oktober 2024 (Phase 3): Ehemann: CHF 4'110.– (davon Grundbetrag von CHF 1'200. –, Wohn- kosten von CHF 1'640. –, Krankenkasse von CHF 353. –, Mobilitäts- kosten von CHF 10. –, auswärtige Verpflegung von CHF 220. –, Steu- ern von CHF 342. –, Kommunikationspauschale von CHF150. –, Pau- schale Hausrat-/Haftpflichtversicherung von CHF 35. –) Ehefrau: CHF 4'289. – (davon Grundbetrag von CHF 1'350. –, Wohn- kosten von CHF 1'497. –, Krankenkasse von CHF 416. –, ungedeckte Gesundheitskosten von CHF 361. –, Mobilitätskosten von CHF 99. –, auswärtige Verpflegung von CHF 132. –, Steuern von CHF 249. –, Kommunikationspauschale von CHF 150. –, Pauschale Hausrat-/Haft- pflichtversicherung von CHF 35. – Kind: CHF 2'903. – (davon Grundbetrag von CHF 400. –, Wohnkosten von CHF 748. –, Krankenkasse von CHF 138. –, ungedeckte Gesund- heitskosten von CHF 30. –, Fremdbetreuungskosten von CHF 1'288. –, Steuern von CHF 299. –)

- ab 16. Oktober 2024 (Phase 4): Ehemann: CHF 4'093. – (davon Grundbetrag von CHF 1'200. –, Wohn- kosten von CHF 1'640. –, Krankenkasse von CHF 353. –, Mobilitäts- kosten von CHF 10. –, auswärtige Verpflegung von CHF 220. –, Steu- ern von CHF 325. –, Kommunikationspauschale von CHF 150. –, Pau- schale Hausrat-/Haftpflichtversicherung von CHF 35. –) Ehefrau: CHF 4'442. – (davon Grundbetrag von CHF 1'350. –, Wohn- kosten von CHF 1'640. –, Krankenkasse von CHF 416. –, ungedeckte Gesundheitskosten von CHF 361. –, Mobilitätskosten von CHF 99. –, auswärtige Verpflegung von CHF 132. –, Steuern von CHF 249. –, Kommunikationspauschale von CHF 150. –, Pauschale Hausrat-/Haft- pflichtversicherung von CHF 35. –) Kind: CHF 2'983. – (davon Grundbetrag von CHF 400. –, Wohnkosten von CHF 820. –, Krankenkasse von CHF 138. –, ungedeckte Gesund- heitskosten von CHF 30. –, Fremdbetreuungskosten von CHF 1'288. –, Steuern von CHF 307. –)"

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Be- rufungsbeklagten." des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 81 S. 2): "1. Es sei die Berufung sowie der Antrag um Verpflichtung des Berufungsbe- klagten zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages vollumfänglich abzuwei- sen, sofern darauf eingetreten werden kann.

- 11 -

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beru- fungsklägerin." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Parteien sind verheiratet und die Eltern von C._____, geb. tt.mm.2023. Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 ersuchte die Gesuchstellerin und Berufungsklä- gerin (fortan: Gesuchstellerin) das Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach (fortan: Vorinstanz) um Erlass von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Nachdem vor Vorin- stanz am 20. März 2024 die mündliche Verhandlung (Prot. I S. 6 ff.) und am 29. August 2024 eine Vergleichsverhandlung (Prot. I S. 39 ff.) stattgefunden hatten, er- liess die Vorinstanz mit Urteil vom 13. September 2024 das eingangs wiedergege- bene Urteil zunächst in unbegründeter Ausfertigung (Urk. 55). Auf Begehren der Gesuchstellerin vom 24. September 2024 (Urk. 57) hin stellte die Vorinstanz den Parteien ihr Urteil begründet zu (Urk. 64).

2. Gegen das Urteil der Vorinstanz erhob die Gesuchstellerin innert Frist (Urk. 65; Urk. 70A) mit Eingabe vom 28. November 2024 Berufung mit den ein- gangs aufgeführten Berufungsanträgen (Urk. 70), ersuchte um Gewährung der auf- schiebenden Wirkung sowie um vorsorgliche Anordnung ihres Berufungsbegeh- rens 1 (Besuchsrecht). Mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2024 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und der Beru- fungsklägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4'500.– angesetzt (Urk. 74). Mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 ersuchte die Gesuchstellerin um Verpflichtung des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (fortan: Gesuchsgegner) zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages in der Höhe von Fr. 15'000.– sowie eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege ab Einleitung des Berufungsverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 75; Urk. 76). Mit Be- schluss vom 30. Dezember 2024 trat die Kammer auf das Gesuch um Erlass vor- sorglicher Massnahmen nicht ein, nahm der Gesuchstellerin die Frist zur Leistung

- 12 - eines Gerichtskostenvorschusses einstweilen ab und setzte dem Gesuchsgegner Frist zur Berufungsantwort und Stellungnahme zum Prozesskostenbeitrag an (Urk. 79). Innert angesetzter Frist erstattete der Gesuchsgegner die Berufungsant- wort bzw. die Stellungnahme zum Prozesskostenbeitrag (Urk. 81). Die Berufungs- antwort wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 6. Februar 2025 zur Kennt- nisnahme zugestellt (Prot. II S. 7). Auf Antrag der Gesuchstellerin vom 14. Februar 2025 (Urk. 86) wurde ihr mit Verfügung vom 20. Februar 2025 Frist zur freigestell- ten Stellungnahme angesetzt (Urk. 87), welche sie mit Eingabe vom 17. März 2025 erstattete (Urk. 88). Die freigestellte Stellungnahme der Gesuchstellerin wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 1. April 2025 samt Beilagen zur Kenntnis- nahme zugestellt (Prot. II S. 9). Mit Eingabe vom 10. April 2025 erstattete der Ge- suchsgegner eine freiwillige Stellungnahme dazu (Urk. 92). Am 10. April 2025 in- formierte die KESB Stadt Zürich die Kammer, dass ihr Abklärungsbericht vorliege (Prot. II S. 10), und reichte diesen gleichentags ein (Urk. 95; Urk. 96/36; Urk. 96/38). In der Folge wurden die von der KESB Stadt Zürich eingereichten Un- terlagen beiden Parteien mit Verfügung vom 17. April 2025 zugestellt, der Gesuch- stellerin zusätzlich zusammen mit der freigestellten Stellungnahme des Gesuchs- gegners vom 10. April 2025 (Prot. II S. 11 f.). Der Gesuchsgegner nahm mit Ein- gabe vom 30. April 2025 zum Abklärungsbericht Stellung (Urk. 99). Diese Stellung- nahme wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 23. Mai 2025 zugestellt, ohne dass sich diese dazu vernehmen liess (Prot. II S. 15).

3. Mit Schreiben vom 21. August 2025 leitete die Stadt Zürich der Kammer den Verlaufsbericht vom 23. Juli 2025 der KESB Zürich sowie den SPF-Verlaufsbericht vom 31. Juli 2025 weiter (Urk. 103-105). Schliesslich liess sich der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 29. August 2025 mitsamt Beilagen (Urk. 106 ff.) erneut verneh- men. Da aus diesen Unterlagen keine für den Verfahrensausgang massgeblichen Tatsachen hervorgehen, rechtfertigt es sich, den Parteien diese Unterlagen mit dem Endentscheid zuzustellen. Das Verfahren erweist sich entsprechend als spruchreif.

- 13 - II. Prozessuales

1. Bemerkungen zum Berufungsverfahren 1.1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind die Dispositivziffern 1 (Getrenntleben), 2 (el- terliche Sorge), 3 (Obhut), 6 (ausserordentliche Kinderkosten), 8 (persönliche Ehe- gattenunterhaltsbeiträge), 9 (Zuweisung der ehelichen Wohnung), 10 (Herausgabe verschiedener Gegenstände), 11 (Anordnung der Gütertrennung) sowie 12 (Abwei- sung aller weiteren Anträge) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 71 S. 19 ff.). Diese Ziffern sind somit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Hinsichtlich der nicht angefochtenen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 13, 14 und 15) erfolgt keine Vormerknahme der (Teil-)Rechtskraft (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 1.2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begrün- dungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift hinreichend genau aufge- zeigt wird, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptun- gen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pau- schale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genü- gen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzli- chen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich –

- 14 - abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Diese Grund- sätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1). 1.3. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegen- heiten den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz. Das Gericht ist demgemäss nicht an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden und auch das Verbot der reformatio in peius greift nicht (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.5.3; BSK ZPO- Mazan/Steck, Art. 296 N 30b). Die Untersuchungsmaxime wirkt mithin umfassend, d.h. zugunsten beider Parteien (BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015 E. 2.3 m.w.H.). Das Gericht hat alle Tatsachen, die für die Anordnungen über die Kinder von Bedeutung sind, von Amtes wegen zu ermitteln, wobei es die ihm bedeutsam scheinenden Gegebenheiten frei würdigt (BGer 5A_416/2008 vom 28.8.2008 E. 4). Das Sammeln des Prozessstoffes verbleibt aber auch bezüglich der Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien, welche nach dem Grundsatz von Treu und Glau- ben zur Mitwirkung verpflichtet sind, da sie den Prozessstoff am besten kennen (BGer 5A_219/2014 vom 26.6.2014 E. 4.2.2.; BGer 5A_394/2008 vom 2.3.2009 E. 2.2). Die Geltung der Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien also weder von ihrer Mitwirkungspflicht noch von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast. Sie haben dem Gericht das Tatsachenmaterial zu unterbreiten sowie Beweis- anträge zu stellen und Beweismittel im Rahmen des Zumutbaren einzureichen (BGE 140 III 485 E. 3.3; BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGer 5A_70/2013 vom 11. Juni 2013 E. 4.3). In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unter- stehen, sind auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). 1.4. Nachfolgend ist nur insoweit auf die Eingaben der Parteien und die Akten einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 1.5. In prozessualer Hinsicht ist vorweg darauf hinzuweisen, dass die bislang mit- wirkende Oberrichterin Dr. D. Scherrer (vgl. Urk. 79 S. 1) seit dem 1. Juli 2025 nicht

- 15 - mehr im Amt steht, was eine Änderung im zweitinstanzlichen Spruchkörper zur Folge hat. An ihrer Stelle wirkt beim vorliegenden Entscheid Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann mit.

2. Zeitlich befristete Anordnungen der Vorinstanz Wie aus den eingangs aufgeführten Berufungsbegehren der Gesuchstellerin her- vorgeht, wurde eine Aufhebung und Neuformulierung der Dispositivziffer 4a) des Urteils der Vorinstanz verlangt (Berufungsbegehren Ziffer 1; Urk. 70 S. 2). Die Vor- instanz regelte darin die Modalitäten des persönlichen Kontakts zwischen der ge- meinsamen Tochter und dem Gesuchsgegner ab Rechtskraft bis zum 28. Februar 2025 (Urk. 71 S. 19). Diese Zeitspanne liegt inzwischen in der Vergangenheit, wo- mit sich eine Auseinandersetzung mit der getroffenen Regelung der Vorinstanz und mit dem entsprechenden Berufungsbegehren erübrigt. Das Verfahren ist hinsicht- lich des Berufungsbegehrens Ziffer 1 als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Art. 242 ZPO).

3. Bei der gerichtlichen Festlegung von Unterhaltsbeiträgen notwendige Anga- ben Legt das Gericht Unterhaltsbeiträge fest, hat es anzugeben, von welchem Einkom- men und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird, welcher Betrag für jedes Kind bestimmt ist, welcher Betrag zur Deckung des Gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlt (sog. Manko), sowie ob und in welchem Ausmass die Unterhaltsbeiträge den Veränderungen der Lebenskosten angepasst werden (Art. 301a ZPO). Der Deklarationspflicht gemäss Art. 301a ZPO ist Genüge getan, wenn Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes aus den Erwägun- gen hervorgehen. Solches braucht nicht (erneut) im Dispositiv vermerkt zu werden. Ins Urteilsdispositiv müssen einzig die Kinderunterhaltsbeiträge sowie gegebenenfalls der zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlende Betrag und die Anpassung an die Veränderung der Lebenshaltungskosten aufgenommen werden (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 S. 529 ff., S. 581). Aus diesen Gründen erübrigt sich eine Anpassung der Dispositivziffer 7 des angefochtenen Urteils, wie sie von der Gesuchstellerin verlangt wird (vgl. Urk. 70

- 16 - S. 3 ff.). Vielmehr kann diese Dispositivziffer ersatzlos aufgehoben werden und der entsprechende Berufungsantrag unbehandelt bleiben; es genügt, dass die Berech- nungsgrundlagen für den Unterhaltsbeitrag sich aus den nachfolgenden Erwägun- gen ergeben (OGer ZH LE240037 vom 28. April 2025 E. III.7.2). III. Besuchsrecht

1. Die Gesuchstellerin verlangt mit ihrer Berufung, die im Urteil der Vorinstanz angeordnete persönliche Kontaktregelung sei aufzuheben und dadurch zu erset- zen, dass "das weitere Besuchsrecht gestützt auf den Bericht des Abklärungsauf- trags der KESB Stadt Zürich zu regeln" sei (Berufungsbegehren Ziffer 2; Urk. 70 S. 2). Dieses Berufungsbegehren lässt offen, welches Kontaktrecht die Gesuchstellerin konkret beantragt bzw. wie das Kontaktrecht ihrer Ansicht nach konkret auszuge- stalten wäre. Der Begründung der Berufung lässt sich nur entnehmen, dass das Urteil der Vorinstanz auf einem falschen Sachverhalt basiere, was sich auf die Re- gelung des Besuchsrechts auswirke. Weiter wird in der Berufung beantragt und ausgeführt, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und nach Vorliegen des Abklärungsauftrags der KESB das Besuchsrecht des Gesuchsgegners den Ergeb- nissen entsprechend zu regeln (Urk. 70 S. 10). Ferner wird – allerdings im Zusam- menhang mit den anbegehrten vorsorglichen Massnahmen (Urk. 70 S. 8) – mit pau- schalen Vorbringen eine mögliche Kindswohlgefährdung geltend gemacht. Hieraus wird aber nur abgeleitet, dass bis zum Abschluss des Abklärungsauftrags der KESB begleitete Besuche stattzufinden hätten (Urk. 70 S. 9). Entsprechend erhellt nicht, wie sich der gemäss Gesuchstellerin unzutreffend festgestellte Sachverhalt auf das (angeordnete) Besuchsrecht konkret auswirkt und welche Ausgestaltung des Be- suchsrechts von der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren konkret beantragt wird, insbesondere nicht für die Zeit nach dem Abklärungsauftrag. Diesbezüglich liess sich die Gesuchstellerin auch nicht vernehmen, nachdem ihr der Abklärungs- bericht der KESB zur Kenntnisnahme zugestellt worden war (vgl. Urk. 97). So bleibt unklar, was die Gesuchstellerin in Bezug auf den Kontakt zwischen der Tochter und dem Gesuchsgegner im vorliegenden Verfahren beantragt.

- 17 -

2. Soweit die Gesuchstellerin verlangt, das durch die Vorinstanz festgelegte Be- suchsrecht sei anhand des Abklärungsberichts der KESB Zürich zu überprüfen, ist festzuhalten, dass keine Anpassung des Besuchsrechts angezeigt ist. Einerseits bringt die Gesuchstellerin – wie dargelegt – in der Berufung keine konkreten Gründe dafür hervor, weshalb das angeordnete Besuchsrecht nicht beibehalten werden kann, auch nicht, nachdem sie Kenntnis vom Inhalt des Abklärungsbericht erhalten hatte. Sie weist lediglich auf mögliche Kindeswohlgefährdungen hin. Dem Abklärungsbericht ist andererseits zu entnehmen, dass seitens der Abklärenden und seitens der KESB Stadt Zürich kein Antrag für Kindesschutzmassnahmen ge- stellt wurde (Urk. 96/36 S. 12; Urk. 96/38) sowie dass die Grundversorgung und der Schutz des Kindes während den Vater-Besuchen gesamthaft gesehen ausreichend gewährleistet ist (Urk. 96/36 S. 11). Mit anderen Worten sind keine Kindeswohlge- fährdungen festzustellen, die eine Überprüfung oder Abänderung des angeordne- ten Besuchsrecht von Amtes wegen im Berufungsverfahren rechtfertigen würden. Entsprechend sind keine Gründe ersichtlich, weswegen das Besuchsrecht anzu- passen wäre. Die Gesuchstellerin hat nichts geltend gemacht, was daran etwas ändern könnte. Insbesondere hat sie im vorliegenden Verfahren nicht konkret dar- gelegt, inwiefern das Kindswohl während den Aufenthalten der Tochter beim oder mit dem Gesuchsgegner gefährdet wäre. Im Resultat ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. IV. Unterhalt

1. Phasen der Unterhaltsverpflichtung 1.1. Die Vorinstanz erwog, dass sich eine gestaffelte Unterhaltsregelung recht- fertige, weil die tatsächlichen Lebensverhältnisse der Parteien mit einer Verände- rung ihrer finanziellen Verhältnisse einhergegangen seien (Urk. 71 S. 8). Als frü- hester Zeitpunkt für die Unterhaltsregelung legte die Vorinstanz wie von der Ge- suchstellerin zuerst beantragt den 1. Januar 2024 fest (Urk. 71 S. 8; Urk. 25, Rechtsbegehren Ziffer 4). Da die Gesuchstellerin bis zum 31. Mai 2024 im Mutter- schaftsurlaub war, legte die Vorinstanz die Unterhaltsverpflichtung für eine erste Phase vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2024 fest (Urk. 71 S. 8; Urk. 71 S.20). Nach

- 18 - ihrem Mutterschaftsurlaub arbeitete die Gesuchstellerin ab dem 1. Juni 2024 in ei- nem 60-%-Pensum und es fielen neu Fremdbetreuungskosten an. Daher legte die Vorinstanz diesen Zeitpunkt als Beginn der zweiten Phase der Unterhaltsverpflich- tung fest. Diese zweite Phase sollte bis zum 28. Februar 2025 dauern, zumal die Vorinstanz dem Gesuchsgegner ab dem 1. März 2025 höhere Betreuungsanteile zusprach und ab dann von geänderten Weiterbildungskosten seinerseits ausging (Urk. 71 S. 8; Urk. 71 S. 20). Ab dem 1. April 2026 ging die Vorinstanz vom Wegfall der Weiterbildungskosten aus, weswegen sie die letzte Phase ab diesem Zeitpunkt festsetzte (Urk. 71 S. 8; Urk. 71 S. 20). 1.2. Die Gesuchstellerin verlangt mit der Berufung, die Phasen seien anders zu bilden: Sie möchte, dass die erste Phase bereits ab dem 19. Dezember 2024 [recte: 2023] beginnt, weil die Parteien in jenem Zeitpunkt das Getrenntleben aufgenom- men hätten (Urk. 70 S. 11). Diese erste Phase solle am 28. Februar 2024 enden, zumal die Gesuchstellerin die Familienwohnung per 1. März 2024 verlassen habe und in der eigenen Wohnung an der D._____ [Strasse] 1 in … Zürich höhere Miet- kosten zu tragen gehabt habe. Die Gesuchstellerin verlangt sodann, dass die dritte Phase ab dem 1. Juni 2024 beginne, weil der Mutterschaftsurlaub dann endete und ihr Arbeitspensum reduziert worden sei (Urk. 70 S. 11). Die letzte Phase solle ge- mäss der Gesuchstellerin schliesslich bereits ab dem 16. Oktober 2024 beginnen und bis auf Weiteres andauern, weil sie per diesem Datum erneut umgezogen sei, diesmal an die I._____-strasse 3 in … Zürich, was eine weitere Erhöhung der Miet- kosten bewirkt hätte (Urk. 70 S. 11). Die (weitere) Phasenbildung der Vorinstanz erübrige sich – so die Gesuchstellerin – einerseits, weil dem Gesuchsgegner kein reduziertes Arbeitspensum und andererseits keine "unnötigen" Weiterbildungskos- ten anzurechnen seien (Urk. 70 S. 11), sprich bei diesem keine Veränderungen im Einkommen zu berücksichtigen seien. 1.3. Die Staffelung der Unterhaltsbeiträge orientiert sich grundsätzlich an den tat- sächlichen Umständen und den finanziellen Verhältnissen der Parteien. Entspre- chend sind die diesbezüglichen Rügen der Gesuchstellerin zu behandeln. Sollte sich zeigen, dass eine im Berufungsverfahren neu geltend gemachte oder im Ver- fahren vor Vorinstanz nicht ausreichend berücksichtigte (und im Berufungsverfah-

- 19 - ren genügend gerügte) Tatsache massgebend ist, ist allenfalls auch die Unterhalts- verpflichtung anders zu staffeln. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Pha- senbildung kann entsprechend im Zusammenhang mit den geltend gemachten Tat- sachen betreffend die Bedarfsberechnungen der Parteien erfolgen. Der Beginn der Unterhaltsverpflichtung ist indessen bereits an dieser Stelle zu thematisieren. 1.3.1. Die Gesuchsteller stellte ihre formellen Rechtsbegehren erstmals anlässlich ihres mündlichen Vortrags an der Verhandlung vom 20. März 2024. Sie verlangte, es sei das Getrenntleben per 19. Dezember 2023 anzuordnen und der Gesuchs- gegner zu verpflichten, mindestens Fr. 1.00 an Kinderunterhalt zu bezahlen, und zwar rückwirkend erstmals per 1. Januar 2024 (Urk. 25). Anlässlich der Instrukti- onsverhandlung vom 29. August 2024 reichte die Gesuchstellerin Plädoyernotizen (Urk. 53) und Beilagen (Urk. 54/1-15) ein (Prot. I S. 40). Darin machte sie neu gel- tend, sie verlange Kinderunterhaltsbeiträge bereits rückwirkend ab 19. Dezember 2023 (Urk. 53 S. 2) und bezog sich zur Begründung sinngemäss auf das Tren- nungsdatum als Zeitpunkt für den Beginn der Unterhaltspflicht, begründete aber nicht näher, weswegen die Unterhaltspflicht ab diesem Zeitpunkt beginnen sollte (Urk. 53 S. 3). In der Berufung wiederholt die Gesuchstellerin, dass der Trennungs- zeitpunkt der 19. Dezember 2024 [recte: 2023] gewesen sei. Die erste Unterhalts- phase habe dann zu beginnen (Urk. 70 S. 11). Eine weitere Begründung für diesen früheren Zeitpunkt oder konkrete Rügen, warum die Unterhaltsverpflichtung ab

1. Januar 2024 unzulässig oder unangemessen sei, ist der Berufung nicht zu ent- nehmen. 1.3.2. Der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes kann im Eheschutzver- fahren maximal rückwirkend bis zu einem Jahr vor Rechtshängigkeit geltend ge- macht werden (Art. 173 Abs. 3 ZGB). Das Gericht ist bei der Beurteilung von Kin- derbelangen indessen nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 296 Abs. 3 ZPO). 1.3.3. Im Rahmen der bei der Beurteilung von Kinderbelangen geltenden Offizial- maxime konnte die Vorinstanz die Unterhaltsverpflichtung ohne Weiteres ab dem

1. Januar 2024 festsetzen, auch wenn sie von einem früheren Trennungsdatum der Parteien ausging, bzw. deren Getrenntleben ab dem 19. Dezember 2023 sogar

- 20 - explizit selbst feststellte (Urk. 71 S. 19). Angesichts der Tatsache, dass die Ge- suchstellerin die Unterhaltsverpflichtung zuerst ebenfalls ab diesem Zeitpunkt be- antragte, erscheint dieser Beginn der Unterhaltspflicht per 1. Januar 2024 sogar naheliegend. Die Gesuchstellerin beantragte zwar später neu bereits ab dem

19. Dezember 2023 Unterhaltszahlungen, was allerdings nichts daran ändert, dass die Vorinstanz dessen ungeachtet die Unterhaltsverpflichtung ab dem 1. Januar 2024 beginnen lassen durfte. In der Berufung wird nicht dargelegt, inwiefern die Vorinstanz mit der Anordnung der Unterhaltsverpflichtung ab dem 1. Januar 2024 das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll. Namentlich bringt die Gesuchstellerin nicht vor, sie habe für den Zeitraum vom

19. bis zum 31. Dezember 2023 Auslagen für Wohnen, Krankenkasse, Versiche- rungen etc. gehabt, welche noch offen gewesen seien. Solches ist auch von Amtes wegen nicht zu erkennen. Einerseits stellte die Vorinstanz das Trennungsdatum offensichtlich richtig fest, zumal das Urteil in diesem Punkt von keiner Partei ange- fochten wurde. Andererseits verletzt der Beginn der Unterhaltspflicht am 1. Januar 2024 kein geltendes Recht, sondern ist im Rahmen der Offizialmaxime sogar expli- zit zulässig. Es hat bei der Unterhaltsverpflichtung des Gesuchsgegners ab 1. Ja- nuar 2024 zu bleiben.

2. Einkommen der Gesuchstellerin 2.1. Die Vorinstanz ging beim Einkommen der Gesuchstellerin zunächst wäh- rend ihres Mutterschaftsurlaubs von einem Einkommen von Fr. 8'977.– im Monat aus, ohne näher darzulegen, wie sie zu dieser Erkenntnis gelangte oder auf eine Aktenstelle zu verweisen (Urk. 71 S. 8). Die Vorinstanz erwog weiter, dass sich das Einkommen der Gesuchstellerin ab dem 1. Juni 2024 auf Fr. 5'386.– reduziere, zu- mal diese ab dann nur noch in einem 60 %-Pensum arbeite (Urk. 71 S. 11). Von diesem Einkommen der Gesuchstellerin ging die Vorinstanz auch für die weitere Dauer des Getrenntlebens aus (Urk. 71 S. 13 und S. 15). 2.2. Die Gesuchstellerin rügt in der Berufung, dass die Vorinstanz ihr fälschli- cherweise einen "nicht erstellten" 13. Monatslohn angerechnet habe. Sie habe nie einen 13. Monatslohn erhalten. Ferner seien die Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 450.– monatlich vom Nettoeinkommen abzuziehen. Ihr sei entgegen den vor-

- 21 - instanzlichen Erwägungen bis zum 31. Mai 2024 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'668.– (bei 100 % Arbeitstätigkeit) und Fr. 4'497.– (bei 60 % Arbeitstätig- keit) anzurechnen (Urk. 70 S. 13). Der Gesuchsgegner entgegnet diesbezüglich, dass die Vorinstanz das Einkommen der Gesuchstellerin richtig ermittelt habe, zu- mal ihr diese gar keinen 13. Monatslohn angerechnet hätte. Die Gesuchstellerin hätte nämlich im Jahr 2023 ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 124'034.– ohne Kin- derzulagen erzielt, was einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 8'977.– bzw. bei einem reduzierten Pensum Fr. 5'386.– entspreche (Urk. 81 S. 9). 2.3. Gemäss dem Lohnausweis 2023 (Urk. 13/8) ist bezüglich des Einkommens der Gesuchstellerin ein Jahresbruttolohn von Fr. 129'250.– und ein Jahresnetto- lohn von Fr. 113'134.– ausgewiesen. Darin sind jedoch Fr. 2'250.– Kinderzulagen enthalten (vgl. Urk. 13/9). Entsprechend ist das Einkommen der Gesuchstellerin gemäss Lohnausweis 2023 um diesen Betrag zu korrigieren, was ein Jahresein- kommen der Gesuchstellerin von Fr. 127'000.– brutto bzw. Fr. 110'884.– netto er- gibt. Dies entspricht exakt einem monatlichen Nettoeinkommen für 2023 von Fr. 9'240.–. Entgegen den Rügen der Gesuchstellerin in der Berufung stellte die Vorinstanz lediglich auf die von ihr eingereichten Unterlagen ab, rechnete dem ef- fektiv erzielten Einkommen nichts hinzu, auch keinen 13. Monatslohn, und zog die Kinderzulagen ab. Die Rüge der Gesuchstellerin ist damit unbegründet. Dass die Gesuchstellerin gemäss den monatlichen Lohnabrechnungen in den Monaten Sep- tember 2023 bis Januar 2024 ein Nettoeinkommen von zwischen (gerundet) Fr. 8'670.70 und Fr. 8'750.– erzielte (vgl. Urk. 13/9), vermag daran nichts zu än- dern. Denkbar wäre, dass der Gesuchstellerin – wie im Bankenwesen nicht unüb- lich (die Gesuchstellerin ist für die J._____ SA tätig; u.a. Urk. 13/8) – im Frühling 2023 ein Bonus ausgerichtet wurde, welcher auf dem Lohnausweis 2023 nicht se- parat ausgewiesen wurde. Beiblätter zum Lohnausweis finden sich keine in den Akten (vgl. Urk. 13/8). 2.4. Mit Schreiben vom 29. August 2025 hält der Gesuchsgegner dafür, die Ge- suchstellerin erwirtschafte aus ihrer ausländischen Liegenschaft Mieterträge in Höhe von Fr. 466.– pro Monat, worauf er bereits vor Vorinstanz hingewiesen habe und was nunmehr durch den Einschätzungsvorschlag des Steueramts für das Jahr

- 22 - 2022 untermauert werde und damit belegt sei (vgl. Urk. 106 ff.). Wie bereits aus der Darstellung des Gesuchsgegners selbst hervorgeht, handelt es sich beim einge- reichten Dokument um einen Vorschlag, der dem Gericht zudem nur unvollständig vorliegt (Urk. 108/7). Ferner lässt er die vom Steueramt berücksichtigten Schuld- zinsen aussen vor und liefert keine Erklärung dafür, weshalb es diesbezüglich zu einer signifikanten Differenz bezüglich der deklarierten Werte kam; damit ist ein zusätzliches Einkommen der Gesuchstellerin nicht glaubhaft gemacht.

3. Finanzielle Verhältnisse des Gesuchsgegners 3.1. Die Vorinstanz ging beim Gesuchsgegner zunächst von einem Einkommen von Fr. 7'938.– monatlich bei einer Vollzeitbeschäftigung aus (Urk. 71 S. 8). Ab dem 1. Juni 2024 rechnete sie ihm ein monatliches Einkommen von Fr. 6'351.– an, von welchem sie auch für die weitere Dauer des Getrenntlebens ausging (Urk. 71 S. 13 und S. 15). Sie erwog mit Blick auf das tiefere Einkommen, dass der Ge- suchsgegner seinen Beschäftigungsgrad auf 80 % reduzieren dürfe, zumal eine durch ihn wahrgenommene Kinderbetreuung dem Wohl des Kindes und der Re- duktion der Fremdbetreuungskosten diene (Urk. 71 S. 11). Bezüglich der Häufigkeit dieser Kinderbetreuung erwog sie, dass der persönliche Kontakt zwischen Kind und Gesuchsgegner gestaffelt ausgebaut werden sollte, um die persönliche Bindung zu fördern (Urk. 71 S. 7). Zuerst solle der Gesuchsgegner das Kind an einem Tag wäh- rend der Woche betreuen, dann an zwei Tagen unter der Woche sowie alle 14 Tage am Wochenende. Sie sah die Betreuung während eines Tages unter der Woche bereits ab Rechtskraft ihres Urteils vor und die Betreuung an zwei Wochentagen dann ab 1. März 2025 (Urk. 71 S. 18 f.). 3.2. Die Gesuchstellerin fordert in der Berufung, dass dem Gesuchsgegner ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7'938.– für die gesamte Dauer des Getrennt- lebens anzurechnen sei. Er habe seine Leistungsfähigkeit als Unterhaltsverpflich- teter vollumfänglich auszuschöpfen (Urk. 70 S. 11 u. 12). Weiter habe die Vorin- stanz bei der Ermittlung des Einkommens des Gesuchsgegners in unrichtiger Weise seine Einkünfte aus Sold vernachlässigt, obwohl sie hierauf wiederholt hin- gewiesen habe (Urk. 70 S. 12). Ferner habe die Vorinstanz nicht weiter untersucht, ob der Gesuchsgegner Einkünfte aus Kryptowährungen erziele, sondern sich damit

- 23 - begnügt, dass er dies auf entsprechende Frage hin verneint habe (Urk. 70 S. 12). Sie verlangt bezüglich des Solds und der Kryptowährungen die Edition entspre- chender Unterlagen vom Gesuchsgegner im Berufungsverfahren (Urk. 70 S. 11 f.). Schliesslich rügt die Gesuchstellerin, die Vorinstanz habe das Vermögen des Ge- suchsgegners fälschlicherweise vernachlässigt. Entgegen dem Dispositiv des vor- instanzlichen Urteils verfüge dieser über ein Vermögen von mindestens Fr. 17'085.– (Urk. 70 S. 12). Der Gesuchsgegner entgegnet diesen Rügen, dass die Parteien gemeinsam be- schlossen hätten, dass er die Stelle wechsle, um beim neuen Arbeitsort einen hö- heren Lohn zu verdienen, gerade um die geplante Pensumsreduktion auf 80 % finanziell abzufedern. Ohnehin könne von ihm nicht verlangt werden, dass er einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehe und gleichzeitig das Kind einen Tag unter der Woche betreue (Urk. 81 S. 8). Die Ausführungen der Gesuchstellerin zu seinen allfälligen Nebeneinkünften seien blosse Behauptungen und nicht glaubhaft ge- macht (Urk. 81 S. 8). Sodann sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Unterhalt aus den laufenden Einkünften zu bestreiten und nur im Ausnahmefall aus dem Vermögen. Ein solcher Ausnahmefall liege aber nicht vor (Urk. 81 S. 9). Die eingereichten Belege zu seinem allfälligen Vermögen (Urk. 72/10) würden schliess- lich ohnehin aus dem Dezember 2022 und damit lange vor der Trennung datieren. Hinzukomme, dass dem genannten Vermögen Schulden in der Höhe von Fr. 11'160.– gegenüber gestanden seien (Urk. 81 S. 9). 3.3. Die Intention der Vorinstanz, gleichzeitig dem Kind persönlichen Kontakt zu seinem Vater und der Mutter die gewünschte Arbeitstätigkeit zu ermöglichen (vgl. Urk. 71 S. 11), überzeugt. Es ist daher konsequent, dass die Vorinstanz beim Ge- suchsgegner nicht von einer Vollzeiterwerbstätigkeit ausging und ihm ein tieferes Einkommen anrechnete, solange und weil er unter der Woche das Kind betreut. Das vorinstanzliche Urteil ist entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Solange für das Kind ausreichende Mittel vorhanden sind, schöpft der Gesuchsgegner seine Leistungsfähigkeit auch dann voll aus, wenn er nicht den vollen Barunterhalt, dafür aber zusätzlich Naturalunter- halt leistet.

- 24 - Bei der Unterhaltsberechnung ist sodann grundsätzlich vom effektiv erzielten Ein- kommen auszugehen (BGE 147 III 265 E. 7). Die Parteien einigten sich anlässlich der Verhandlung am 20. März 2024 darauf, dass der Gesuchsgegner das Kind für die Dauer des Verfahrens jeden Mittwoch betreue (Urk. 28), was die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. April 2024 genehmigte (Prot. I S. 36). Die der Einkommensre- duktion zugrundeliegende Betreuung des Kindes begann demnach spätestens im April 2024 und wurde ab dann konstant gelebt, was die Parteien anlässlich ihrer Befragung auch so ausführten (Prot. I S. 43 u. S. 45). Sein Pensum und damit sein Einkommen reduzierte der Gesuchsgegner indessen erst per 1. August 2024 (Urk. 52/37). Weder der eine noch der andere Zeitpunkt stehen im Einklang mit der Einkommensberechnung der Vorinstanz, welche das tiefere Einkommen ab 1. Juni 2024 berücksichtigte. Da bei der Unterhaltsberechnung grundsätzlich vom effektiv erzielten Einkommen auszugehen ist und auch keine Gründe ersichtlich sind, das tiefere Einkommen bereits vor der tatsächlichen Reduktion zu berücksichtigen, ist bei der Unterhaltsberechnung bis zum 31. Juli 2024 auch von einem Einkommen von Fr. 7'938.– beim Gesuchsgegner auszugehen und ab 1. August 2024 von ei- nem Einkommen von Fr. 6'351.–. Dies ist in Abweichung des vorinstanzlichen Ur- teils von Amtes wegen zu korrigieren. 3.4. Was die weiteren Einkünfte des Gesuchsgegners betrifft, ist der Gesuchstel- lerin entgegenzuhalten, dass sie diese vor Vorinstanz lediglich behauptet und nicht glaubhaft gemacht hat. Ihre entsprechenden Vorbringen erscheinen als Mutmas- sungen; sie reichte dazu weder Unterlagen ein noch machte sie nähere Angaben, welchen weiterführende Hinweise zu entnehmen gewesen wären (vgl. Urk. 47/1- 2). Es ist auch bei geltender Untersuchungsmaxime primär Aufgabe der Parteien, dem Gericht das in Betracht kommende Tatsachenmaterial zu unterbreiten, die Be- weismittel zu bezeichnen und die für die Ermittlung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des Zumutbaren beizubringen (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A. 2014, N 1.03 S. 2 mit weiteren Hinweisen; BGE 133 III 639 E. 2; BGE 133 III 507 E. 5.4; BGer 5A_394/2008 vom 2. März 2009 E. 2.2; BGer 5A_722/2007 vom 7. April 2008 E. 5.2; ZK ZPO-Schweighauser, Art. 296 N 10). Ferner besteht kein Anspruch darauf, dass unnötige Beweismittel abgenommen oder unnötige Abklärungen erfolgen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1). Soweit das Gericht

- 25 - über genügend Grundlagen für einen Entscheid verfügt, kann es auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten (BGE 130 III 734 E. 2.2.3; BGer 5C.71/2005 vom 26. April 2005 E. 4.2; BGer 5A_840/2011 vom 13. Januar 2012 E. 3.2; ZK ZPO- Schweighauser, Art. 296 N 17). Ausserdem ändert die Untersuchungsmaxime im Sinne von Art. 296 ZPO nichts an der summarischen Natur des Eheschutzverfah- rens. Die tatsächlichen Verhältnisse sind nicht strikt zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen. Selbst bei Kinderbelangen kann das Gericht auf ihm plausibel erscheinende Aussagen einer Partei abstellen, ohne weitere Beweismittel beizu- ziehen (OGer ZH LE110043 vom 2. April 2012 E. III/2.2). Es muss nicht voll über- zeugt sein, sondern es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der in Frage kom- menden Tatsachen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil (OGer ZH LE190027 vom 18. Dezember 2019 E. 3). Vor diesem Hintergrund ist am Vorgehen der Vorinstanz, auf eine weitere Sachverhaltsabklärung zu verzichten und die Unterhaltsverpflichtung anhand der ihr vorliegenden Angaben zu berech- nen, nichts zu beanstanden. Im Berufungsverfahren verwies die Gesuchstellerin lediglich auf ihre vor Vorinstanz gemachten Behauptungen bzw. wiederholte diese im Wesentlichen (Urk. 70 S. 11 f.). Ihre Rügen erweisen sich damit als unbegrün- det. 3.5. Betreffend allfälliges Vermögen des Gesuchsgegners ist darauf hinzuwei- sen, dass der Vermögensverzehr für die Unterhaltsbestreitung eine Ausnahme dar- stellt (BGE 147 III 265 E. 7). Ein Grund für eine solche Ausnahme wird vorliegend weder geltend gemacht, noch ist ein solcher von Amtes wegen zu erkennen. Der Steuererklärung des Jahres 2022 – auf welche die Gesuchstellerin verweist (Urk. 70 S. 12) – ist zu entnehmen, dass die Parteien zwar Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 17'085.– deklarierten, gleichzeitig aber auch (im Schuldenverzeich- nis) Schulden in der Höhe von Fr. 11'160.– ("Loan / Credit"; Urk. 72/10 S. 8), wel- che dann allerdings nicht in die Steuererklärung übertragen wurden (Urk. 72/10). So oder anders wäre ein Vermögen in der Höhe von Fr. 17'000.– nach der genann- ten Rechtsprechung als "Notgroschen" zu qualifizieren und nicht für die Unterhalts- bestreitung heranzuziehen. Entsprechend ist das Vorgehen der Vorinstanz, welche bei der Unterhaltsberechnung allfälliges Vermögen des Gesuchsgegners unbe- rücksichtigt liess, korrekt.

- 26 -

4. Stellenverlust beider Ehegatten während des Berufungsverfahrens 4.1. Im Laufe des Berufungsverfahrens machte zuerst der Gesuchsgegner gel- tend, ihm sei das Arbeitsverhältnis am 19. September 2024 per 31. Dezember 2024 gekündigt worden. Er sei entsprechend ab dem 1. Februar 2025 beim regionalen Arbeitsvermittlungsamt angemeldet und werde ab 1. Februar 2025 nur noch Ar- beitslosentaggelder erhalten, womit sich sein Lohn auf 80 % seines versicherten Verdienstes reduziere (Urk.81 S. 7; Urk. 84/1-2). Er bezifferte dieses Einkommen mit Fr. 5'397.– pro Monat (Urk. 81 S. 17). Mit Eingabe vom 17. März 2025 machte dann die Gesuchstellerin ebenfalls gel- tend, dass ihr ihre Arbeitgeberin am 27. Januar 2025 per 30. April 2025 gekündigt habe (Urk. 88 S. 5; Urk. 90/27). Sie werde ab dem 1. Mai 2025 Arbeitslosentag- gelder beziehen müssen, welche 80 % ihres versicherten Lohnes betragen würden. Ihr Einkommen betrage ab dem 1. Mai 2025 Fr. 4'416.– im Monat (Urk. 88 S. 5). Zum Stellenverlust des Gesuchsgegners äusserte sie sich dahingehend, dass die- sem ungeachtet eines Stellenverlusts ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von monatlich Fr. 7'938.– anzurechnen sei, weil dies seinem Lohn bei einer Voll- zeitbeschäftigung entspreche (Urk. 88 S. 6 und S. 12). Sein Stellenverlust sei oh- nehin selbstverschuldet (Urk. 88 S. 6). Der Gesuchsgegner entgegnete zum Thema seines eigenen Stellenverlusts, dieser sei keineswegs selbstverschuldet, wobei die diesbezüglichen Vorbringen der Ge- suchstellerin ohnehin unsubstantiiert seien (Urk. 92 S. 2). Es sei nun auch so, dass er trotz fehlender Anstellung bis dato 10. April 2025 keine Leistungen der Arbeits- losenversicherung erhalten und deswegen gar kein Einkommen habe (Urk. 92 S. 2) Zum Stellenverlust der Gesuchstellerin führte er aus, dass das eingereichte Schrei- ben (Urk. 90/27) an sich nicht klar zum Ausdruck bringe, dass der Gesuchstellerin gekündigt worden sei. Es sei nicht ersichtlich, wer das Schreiben unterzeichnet habe. Sodann sei im Schreiben auch nicht klar die Kündigung ausgesprochen wor- den, sondern nur geschrieben, dass unter Berücksichtigung des Sozialplans die Kündigungsfrist drei Monate betragen und das Anstellungsverhältnis per Ende April 2025 enden würde. Es sei nicht glaubhaft, dass das Arbeitsverhältnis arbeitgeber- seitig gekündigt worden sei, zumal die Gesuchstellerin weder eine Anmeldung beim

- 27 - regionalen Arbeitsvermittlungsamt noch Suchbemühungen eingereicht habe. Selbst wenn der Gesuchstellerin tatsächlich gekündigt worden wäre, so betrüge ihr Ersatzeinkommen aus der Arbeitslosenversicherung Fr. 4'818.– netto monatlich, weil der versicherte Verdienst sich nach der Arbeitslosenversicherungsverordnung aus dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Leistungsbezug ergebe (Urk. 92 S. 2 f.). Die Gesuchstellerin liess sich hierzu nicht mehr vernehmen und reichte auch keine weiteren Belege mehr ein. 4.2. Was die Erwerbstätigkeit des Gesuchsgegners und dessen Arbeitspensum betrifft, ist auf die diesbezüglichen, vorstehenden Erwägungen zu verweisen. Fer- ner ist in der Regel bei der Unterhaltsberechnung vom effektiv erzielten Einkommen der Ehegatten auszugehen (BGE 147 III 265 E. 7). Bei einem Stellenverlust stellt sich sodann vorweg immer die Frage, ob ein Ehegatte seine bisherige Arbeitsstelle, allenfalls trotz Vorliegen eines förmlichen Kündigungsschreibens, freiwillig oder gar in Schädigungsabsicht aufgegeben hat. Selbst wenn ein unfreiwilliger Verlust der Arbeitsstelle anzunehmen ist, muss weiter geprüft werden, ob der Ehegatte alles unternommen hat, eine der bisherigen einkommensmässig gleichwertige Arbeit zu finden (BGE 143 III 617 E. 5.4.1 m.w.H.; OGer ZH LZ200010 vom 18. November 2020 E. 3.4). Erzielt ein Ehegatte nach einem unfreiwilligen Stellenwechsel ein ge- ringeres Einkommen, muss er sich das Einkommen anrechnen lassen, welches er nach den Umständen des Einzelfalls unter Ausnutzung seiner Erwerbsfähigkeit er- zielen könnte (BGer 5A_782/2016 vom 31. Mai 2017 E. 5.3). Selbst wenn trotz ent- sprechender Bemühungen keine Stelle gefunden werden kann, ist dies kein Beweis dafür, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit tatsächlich nicht möglich ist (BGE 137 III 118 E. 3.1). Im Übrigen ist einem Unterhaltspflichtigen, der bereits einer Arbeitstätigkeit nachgegangen ist, keine Übergangsfrist einzuräumen, bis ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann (BGer 5A_782/2016 vom

31. Mai 2017 E. 5.3). 4.2.1. Der Gesuchsteller belegt, dass ihm seine Stelle Mitte September 2024 per

31. Dezember 2024 gekündigt wurde (Urk. 84/1). Mithin war ihm mehr als drei Mo- nate im Voraus bekannt, dass er ab 1. Januar 2025 um eine neue, gleichwertige Stelle zu finden hatte. Als Unterhaltsverpflichteter konnten und können von ihm ent-

- 28 - sprechende Anstrengungen erwartet werden. Er behauptete indessen bloss und zudem erst erstmals im Januar 2025, dass er bis dahin keine Stelle gefunden habe (Urk. 81 S. 7 und 17). Suchbemühungen oder allfällige Absagen auf seine Bewer- bungen wurden keine eingereicht. Weshalb er sich erst per 1. Februar 2025 (und nicht bereits per 1. Januar 2025) beim regionalen Arbeitsvermittlungsamt angemel- det hat und weswegen auch erst ab dann eine neue Stelle angetreten werden soll, legt der Gesuchsgegner nicht dar. Damit ist er seiner Verpflichtung, eine gleichwer- tige Arbeit zu finden und seine Erwerbsfähigkeit auszuschöpfen, nicht nachgekom- men. Dass er vonseiten der Arbeitslosenversicherung keine Zahlungen erhält, wird im Übrigen weder belegt noch wird dargelegt, aus welchen Gründen dem so sei. Es erscheint jedenfalls nicht einleuchtend, weshalb dem Gesuchsgegner – welcher soweit ersichtlich die nötigen Voraussetzungen für einen Bezug grundsätzlich er- füllen sollte – keine Leistungen aus der Arbeitslosenkasse erhalten würde. Wären dem Gesuchsgegner aus eigenem Verschulden (z.B. mangels Nachweis von Such- bemühungen) die Leistungen gekürzt oder einstweilen eingestellt worden, wäre das nach dem Gesagten nicht zu berücksichtigen. Folglich liegen keine Umstände vor, um beim Gesuchsgegner von einem anderen als dem zuletzt erzielten Erwerbsein- kommen von monatlich Fr. 6'351.– bei einer 80 %-Beschäftigung auszugehen. Ihm ist folglich auch über den 31. Dezember 2024 hinaus und trotz Stellenverlusts ein (hypothetisches) monatliches Einkommen von Fr. 6'351.– anzurechnen. 4.2.2. Gemäss ihrer eigenen Sachverhaltsdarstellung wusste die Gesuchstellerin ebenfalls im Januar 2025, dass sie ab dem 1. Mai 2025 ihre Anstellung verlieren würde (vgl. Urk. 90/27). Bis dahin ging die Gesuchstellerin zu 60 % einer Erwerbs- tätigkeit nach, wozu sie sich offenbar entschlossen hatte (Prot. I S. 15; Urk. 53 S. 4; Urk. 88 S. 5). Da die Gesuchstellerin davon ausgeht, dass sie ab dem 1. Mai 2025 80 % des bisherigen Lohns als Arbeitslosentaggelder erhalten werde (Urk. 92 S. 3), ist bei der Unterhaltsberechnung ebenfalls davon auszugehen, dass sie weiter- hin zu 60 % erwerbstätig sein wird. Anderenfalls hätte sie auch keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, zumal dieser die Vermittlungsfähigkeit des Versi- cherten voraussetzt (Art. 8 i.V.m. Art. 15 AVlG). Ohnehin macht die Gesuchstellerin auch nicht geltend, dass sie den Stellenverlust zum Anlass nehme, sich bis zur

- 29 - Einschulung des Kindes ausschliesslich um dessen Erziehung zu kümmern und nicht mehr einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Urk. 92). Die Gesuchstellerin ist zwar gemäss dem vorinstanzlichen Urteil nicht direkt als Unterhaltsverpflichtete zu betrachten, von Gesetzes wegen aber gegenüber dem Kind ebenso verpflichtet, für seinen gebührenden Unterhalt zu sorgen, gemeinsam mit dem Gesuchsgegner (Art. 276 ZGB). Auch sie ist verpflichtet, dem Kind Unter- halt in Form von Pflege, Erziehung und Geldzahlung zu leisten (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Entsprechend kann auch von ihr erwartet werden, dass sie – insbesondere angesichts der von ihr angesprochenen knappen finanziellen Mitteln (vgl. Urk. 53 S. 2 ff.) – um eine gleichwertige Stelle als Anschlusslösung nach dem Stellenverlust bemüht ist. Hierbei ist auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verwei- sen, wonach es nicht im Interesse eines Kindes liegt, am Rand des Existenzmini- mums aufzuwachsen (BGE 144 III 481 E. 4.7.7). Die Gesuchstellerin trifft also die Verpflichtung, auch inskünftig einer Arbeitstätigkeit nachzukommen. Die Gesuchstellerin legt ihre Suchbemühungen indessen ebenso wenig dar. Sie behauptet nicht einmal, dass sie sich um eine Anschlusslösung bemühe, sondern belässt es bei der Behauptung, dass sie ab dem 1. Mai 2025 Arbeitslosentaggelder beziehen werden müsse (Urk. 92 S. 5). Unter diesen Voraussetzungen besteht – gleich wie beim Gesuchsgegner – kein Anlass, um bei der Unterhaltsberechnung ein tieferes Erwerbseinkommen als das zuletzt erzielte zu berücksichtigen. Ent- sprechend ist ihr auch über den 30. April 2024 hinaus ein (hypothetisches) Einkom- men von Fr. 5'386.– zu veranschlagen. Lediglich am Rande ist darauf hinzuweisen, dass dem von der Gesuchstellerin eingereichten Kündigungsschreiben nicht zu entnehmen ist, ab wann sie von ihrer (ehemaligen) Arbeitgeberin keine Lohnzah- lungen mehr erhält bzw. wie die Modalitäten der Beendigung des Arbeitsverhältnis- ses ausgestaltet sind. Im Schreiben ist festgehalten, die Beendigung des Arbeits- verhältnisses "unter dem Sozialplan 2019" würde am 1. Februar 2025 beginnen und das Arbeitsverhältnis demnach am 30. April 2025 enden (Urk. 90/27). Dazu, ob und wenn ja welche Leistungen unter dem angesprochenen Sozialplan 2019 ausgerichtet werden, insbesondere, ob sie eine Abfindungszahlung o.ä. erhält, macht die Gesuchstellerin keine Angaben (vgl. Urk. 88).

- 30 - 4.3. Wird den Parteien weiterhin ein (hypothetisches) Erwerbseinkommen ange- rechnet, so rechtfertigt sich auch eine weitere Berücksichtigung der Gestehungs- kosten, auch wenn diese nicht effektiv anfallen. Einerseits sind die Parteien ge- zwungen, sich zu bewerben und zu Bewerbungsgesprächen zu erscheinen, was Kosten verursacht. Andererseits wird von den Parteien ja gerade erwartet, dass sie einer Arbeit nachgehen, weswegen es widersprüchlich wäre, ihnen hierzu notwen- dige Kosten abzuerkennen. 4.4. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass sich der Stellenverlust der Gesuch- stellerin auf das Einkommen des Kindes auswirkt. Die Gesuchstellerin bezog für das Kind nicht nur die gesetzlichen Familienzulagen, sondern erhielt durch ihre Ar- beitgeberin monatlich eine zusätzliche Zahlung in der Höhe von Fr. 250.– (Urk. 72/13). Diese Fr. 250.– entfallen ab 1. Mai 2025 zufolge Stellenverlusts der Gesuchstellerin. Im Übrigen sind ab 1. Januar 2025 die gesetzlichen Familienzula- gen von Fr. 215.– als Kindeseinkommen zu berücksichtigen.

5. Wohnkosten bis zum ersten Umzug der Kindsmutter 5.1. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Gesuchstellerin im Januar und Fe- bruar 2024 keine Wohn- bzw. Mietkosten anfielen, weil sie ihre eigene Wohnung erst ab dem 1. März 2024 bezog und nie geltend gemacht habe, dem Gesuchsgeg- ner in der entsprechenden Zeit etwas an den Mietzins gezahlt zu haben (Urk. 71 S. 9). Gleichwohl veranschlagte sie für Januar und Februar 2024 im Bedarf der Ge- suchstellerin Wohnkostenanteile in der Höhe von Fr. 898.–, weil sie auf den Durch- schnitt der Wohnkosten von Januar bis und mit Mai 2024 abstellte (Urk. 71 S. 9). Die Mietkosten für die Familienwohnung (Fr. 2'379.– im Monat) rechnete die Vor- instanz in voller Höhe dem Gesuchsgegner an (Urk. 71 S. 9). Darüber hinaus rech- nete sie ihm Fr. 1'500.– als Wohnkosten für das Leben bei seinen Eltern an (Urk. 71 S. 9). Dem Kind rechnete sie "einen Drittel der effektiven Mietkosten von Fr. 1'347.– " (Fr. 449.–) als Wohnkostenanteil an (Urk. 71 S. 10). 5.2. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe sich im Januar und Februar 2024 sehr wohl zur Hälfte am Mietzins der Familienwohnung beteiligt (Urk. 70 S. 14; Urk. 72/17-18). Ihr seien für die Monate Januar und Februar 2024 im Bedarf

- 31 - Wohnkosten von Fr. 792.– anzurechnen (Urk. 71 S. 14). Sodann seien die Wohn- kosten beim Gesuchsgegner in der Höhe von Fr. 1'500.– nicht zu berücksichtigen. Es würden erhebliche Zweifel daran bestehen, dass diese Kosten angefallen seien (Urk. 70 S. 14). Der Gesuchsgegner führte aus, die Gesuchstellerin habe vor Vor- instanz nie geltend gemacht, etwas an den Mietzins bezahlt zu haben, im Gegenteil habe sie auf richterliches Befragen ausgeführt, dass sie nichts bezahlt habe (Urk. 81 S. 10). Das Berufungsverfahren diene nicht dazu, vorinstanzliche Ver- säumnisse der Parteien nachzuholen. Die Vorinstanz habe entsprechend auf die von ihr veranschlagten Fr. 898.– abstellen müssen (Urk. 81 S. 10). Sodann führt der Gesuchsgegner aus, die Gesuchstellerin begründe in der Berufung nicht, in- wiefern der vorinstanzliche Entscheid falsch sei. Die Wohnkosten des Gesuchs- gegners bei seinen eigenen Eltern seien erstinstanzlich unbestritten geblieben (Urk. 81 S. 10). 5.3. Dem Grundsatz nach sind bei der Bedarfsberechnung als Wohnkosten die effektiv anfallenden Kosten für Mietzinse und Nebenkosten zu berücksichtigen, wenn sie für ein Zimmer oder eine Wohnung mit Wohnzweck bezahlt werden (Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, Rz 971 f.). Mit anderen Worten sind jedem Elternteil und jedem Kind anteilsmässig diejenigen Kosten zu veran- schlagen, welche für das effektive Bewohnen einer Wohnung oder eines Zimmers anfallen. 5.4. Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Mietzins für die ehe- malige Familienwohnung in E._____ [Ortschaft] monatlich Fr. 2'376.– inkl. Akonto- zahlungen für die Nebenkosten beträgt, und dass K._____, wohnhaft an der L._____ 4 in M._____ der Vermieter ist (Urk. 72/17=Urk. 13/11). Unbestritten ist sodann, dass der Gesuchsgegner die eheliche Wohnung am 19. Dezember 2023 verliess und zu seinen Eltern zog (Urk. 26 S. 9; Prot. I S. 19 u. 23). Entsprechend wohnten in den Monaten Januar und Februar 2024 nur die Gesuchstellerin und das Kind in der ehelichen Wohnung. Damit wären die Kosten für diese Wohnung dem Grundsatz nach auch im Bedarf der Gesuchstellerin und des Kindes zu berücksich- tigen und nicht in voller Höhe dem Gesuchsgegner zu veranschlagen gewesen (vgl. Urk. 71 S. 9).

- 32 - Aus den neu eingereichten Unterlagen geht nun zudem hervor, dass die Gesuch- stellerin an K._____ am 19. Januar 2024 Fr. 1'218.– und am 31. Januar 2024 Fr. 1'188.– überwies (Urk. 72/18) und damit ihren Anteil an der Miete bezahlte. Es ist zwar zutreffend, dass die Gesuchstellerin vor Vorinstanz auf richterliche Nach- frage hin ausführte, sie habe "nichts mehr" an die Miete der ehemaligen Familien- wohnung bezahlt (Prot. I S. 44). Allerdings war die entsprechende Frage nicht ex- plizit auf die Zeitspanne Januar und Februar 2024 gerichtet. Sie wurde im August 2024 gestellt und konnte von der Gesuchstellerin ohne Weiteres dahingehend ver- standen werden, ob sie im August 2024 noch etwas an die ehemalige Familien- wohnung bezahlt habe, was offenbar nicht der Fall war (vgl. Prot. I S. 44). So oder anders sind im Berufungsverfahren, soweit der Sachverhalt wie hier von Amtes we- gen zu erforschen ist, neue Tatsachen zu berücksichtigen (Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 296 ZPO). Die effektiven Wohnkosten sind daher im Bedarf zu berücksichtigen. 5.5. Es sind also für die Monate Januar und Februar 2024 die Kosten für die ehemalige Familienwohnung im Bedarf des Kindes und der Gesuchstellerin zu be- rücksichtigen und nicht beim Gesuchsgegner. Zwei Drittel der Kosten entfallen auf die Gesuchstellerin (Fr. 1'584.–), ein Drittel auf das Kind (Fr. 792.–). Der Gesuchsgegner auf der anderen Seite machte gegenüber der Vorinstanz aus- reichend glaubhaft, dass ihm Mietkosten von Fr. 1'500.– anfallen würden (Urk. 26 S. 12; Urk. 27/23). Sodann wurden diese Kosten damals nicht bestritten (vgl. Prot. I S. 27). Entsprechend ging die Vorinstanz von diesen Wohnkosten aus und stellte zutreffend darauf ab. Daran ändert auch nichts, dass die Gesuchstellerin diese Kos- ten im Berufungsverfahren bestreitet (Urk. 70 S. 13 f.). Es erscheint entgegen der Gesuchstellerin nicht geradezu unüblich, dass sich ein bei seinen Eltern wohnhaf- tes, erwachsenes Kind, welches zudem ein Einkommen erzielt, an den Wohnkos- ten der Eltern beteiligt. Entsprechend sind die Wohnkosten von monatlich Fr. 1'500.– in der betreffenden Phase im Bedarf des Gesuchsgegners zu berück- sichtigen. 5.6. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, für Januar und Februar 2024 eine ei- gene Phase zu bilden, um den effektiven Wohnkosten der Parteien besser gerecht zu werden.

- 33 -

6. Wohnkosten nach dem ersten Umzug der Kindsmutter 6.1. Die Vorinstanz ging wie bereits dargelegt für die Zeit von Januar 2024 bis und mit Mai 2024 bei der Gesuchstellerin von durchschnittlichen Wohnkosten aus (Urk. 71 S. 9). Da gemäss den vorstehenden Erwägungen für Januar und Februar 2024 andere Mietkosten zu veranschlagen sind, sind auch die nachfolgenden Mo- nate anzupassen. Nach dem Umzug per 1. März 2025 ist die neue Situation zu berücksichtigen. 6.2. Die Gesuchstellerin macht in der Berufung geltend, sie sei per 1. März 2024 aus der Familienwohnung aus- und in eine eigene Wohnung an der D._____ [Strasse] 1 in … Zürich einzogen (Urk. 70 S. 10). Dies entspricht den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 71 S. 9) und wird vom Gesuchsgegner auch nicht in Abrede gestellt (Urk. 81 S. 10). Anlässlich der Verhandlung vom 20. März 2024 unterzeich- neten die Parteien eine Vereinbarung, dass die eheliche Wohnung per 1. März 2024 dem Gesuchsgegner zugewiesen werde (Urk. 28 S. 2). Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsgegner die eheliche Wohnung seit- her allein bewohnte, und ihm sind ab dem 1. März 2024 die effektiven Kosten für die Mietwohnung in E._____ [Ortschaft] (Fr. 2'376.–) anzurechnen. Etwas anderes wird im vorliegenden Verfahren jedenfalls nicht geltend gemacht. Der Gesuchstel- lerin und dem Kind sind anteilsmässig die Kosten für die Mietwohnung an der D._____ [Strasse] 1 anzurechnen (Fr. 2'245.– inkl. Nebenkosten; Urk. 23/2), wobei zwei Drittel auf die Gesuchstellerin (Fr. 1'497.–) und ein Drittel auf das Kind (Fr. 748.–) entfallen. Der Gesuchsgegner anerkannte im Übrigen ab Juni 2024 die Mietkosten von Fr. 1'497.– pro Monat (Urk. 81 S. 10). 6.3. Die Vorinstanz ging sodann ab Juni 2024 beim Gesuchsgegner von verrin- gerten hypothetischen Wohnkosten aus. Sie erwog zu Recht, dass hypothetische Wohnkosten erst ab einer Übergangsphase veranschlagt werden können (vgl. BGer 5A_549/2019 vom 18. März 2021 E. 5.3), welche der Kündigungsfrist der Mietwohnung entsprechen muss, und erachtete tiefere hypothetische Mietkos- ten beim Gesuchsgegner erst ab 1. Oktober 2024 in der Höhe von Fr. 1'800.– als angemessen (Urk. 71 S. 12). In der Bedarfsberechnung stellte die Vorinstanz auf den Durchschnitt der effektiven Wohnkosten für Juni, Juli, August sowie September

- 34 - 2024 (Fr. 2'445.– im Monat) und den hypothetischen Wohnkosten (Fr. 1'800.– im Monat) für die Monate Oktober 2024 bis und mit Februar 2025 ab. Das ist zweck- mässig, umso mehr wenn die Phasen wie hier in der Vergangenheit liegen. Eine Vielzahl an Phasen gilt es in der Regel zu vermeiden, denn sie wecken sowohl falsche Erwartungen betreffend Abänderbarkeit als auch führen sie letztlich zu ei- ner blossen Scheingenauigkeit. Ausnahmsweise ist angesichts der Gesamtum- stände eine präzisere Abgrenzung der Phasen vorzunehmen. Dem Gesuchsgeg- ner sind bis zum 30. September 2024 die effektiven Wohnkosten von monatlich Fr. 2'445.– anzurechnen.

7. Wohnkosten nach dem zweiten Umzug der Kindsmutter 7.1. Die Vorinstanz ging auch für die weiteren Phasen von denselben Wohnkos- ten der Parteien aus (Urk. 71 S. 13 f.). 7.2. Die Gesuchstellerin macht im Berufungsverfahren neue Wohnkosten gel- tend. Per 16. Oktober 2024 sei sie an die I._____-strasse 3 in … Zürich umgezogen (Urk. 70 S. 10). Dort würden ihr monatlich Fr. 1'640.– und dem Kind Fr. 820.– an Wohnkosten anfallen (Urk. 70 S. 14; Urk. 72/8). Der Gesuchsgegner entgegnet in der Berufungsantwort, dass es für den erneuten Umzug keine Notwendigkeit gege- ben habe und die Gesuchstellerin diese auch mit ihrer Berufung nicht erkläre. Die Mehrkosten seien aus dem Grundbetrag zu bestreiten (Urk. 81 S. 10 f.). In ihrer Stellungnahme dazu erklärte die Gesuchstellerin, dass sie nur zur Not an die D._____ [Strasse] in Zürich gezogen sei. Die Lage der Wohnung bei der N._____- strasse habe für die Sicherheit des Kindes eine Gefahr dargestellt, wie sie bereits anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 29. August 2024 ausgeführt habe (Urk. 88 S. 8; Prot. I S. 44). Der Gesuchsgegner äusserte sich zu diesem Thema in der Folge nicht mehr. 7.3. Wie bereits erwähnt haben sich die im Bedarf zu berücksichtigenden Wohn- kosten an den effektiven Kosten zu orientieren (Maier, a.a.O., S. 214). Damit von hypothetischen Wohnkosten ausgegangen werden darf, müssen die effektiven Wohnkosten angesichts der konkreten wirtschaftlichen und persönlichen Verhält- nisse der betroffenen Person und angesichts des jeweiligen Wohnungsmarktes

- 35 - übersetzt erscheinen (Maier, a.a.O, S. 214). In der Regel erscheint ein Zimmer pro Elternteil und Kind zuzüglich eines Raumes als Wohnzimmer angemessen (Maier, a.a.O, S. 214). Von den Grössenverhältnissen her erscheint die neu gemietete 62 m2 grosse 3- Zimmer-Wohnung an der I._____-strasse 3 in Zürich für die Gesuchstellerin und das Kind nicht unangemessen geräumig. Angesichts der notorischen Wohnungs- knappheit in der Stadt Zürich entspricht ein Mietzins von Fr. 2'460.– im Monat für eine 3-Zimmer-Wohnung sodann den üblichen Marktverhältnissen und nicht über- setzt. Es wäre im Gegenteil kaum ohne Weiteres möglich, eine günstigere, ver- gleichbare Wohnung auf dem freien Markt zu finden. Entsprechend rechtfertigt es sich, ab dem 16. Oktober 2024 bei der Bedarfsberechnung auf den effektiven Miet- zins der neuen Wohnung abzustellen, und der Gesuchstellerin und dem Kind sind die Wohnkosten von Fr. 1'640.– bzw. Fr. 820.– pro Monat anteilsmässig im Bedarf zu berücksichtigen. Da beim Gesuchsgegner ab 1. Oktober 2024 von tieferen Wohnkosten auszugehen ist, rechtfertigt sich eine Anrechnung der höheren Wohn- kosten beim Kind und bei der Gesuchstellerin bereits ab 1. Oktober 2024. Da bei einer Berücksichtigung der höheren Kosten ab dem 1. November 2024 effektive Kinderkosten ungedeckt blieben, sind die höheren Kosten bereits etwas früher zu berücksichtigen.

8. Weiterbildungskosten des Gesuchsgegners 8.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Gesuchsgegners Fr. 853.– im Monat für Weiterbildungskosten, zumal sie die Weiterbildung als notwendig erach- tete und davon ausging, dass die Weiterbildung im Einverständnis der Gesuchstel- lerin begonnen wurde (Urk. 71 S. 9 f.). Ab dem 1. März 2025 erhöhte sie die Wei- terbildungskosten auf Fr. 1'100.–, ohne diese Erhöhung in ihren Erwägungen zu begründen (Urk. 71 S. 14). 8.2. Die Gesuchstellerin rügt, dass diese Weiterbildungskosten zu Unrecht be- rücksichtigt worden seien. Die Weiterbildung erfolge freiwillig und der Gesuchsgeg- ner habe seine Leistungsfähigkeit vollumfänglich abzuschöpfen, weil der Minder- jährigenunterhalt vorgehe. Die Kosten seien entsprechend nicht zu berücksichtigen

- 36 - (Urk. 70 S. 13). Der Gesuchsgegner entgegnete hierzu, die Weiterbildung sei Vor- aussetzung für den Antritt der (damals) neuen Stelle gewesen und im Einverständ- nis der Gesuchstellerin begonnen worden (Urk. 81 S. 9). 8.3. Unumgängliche Weiterbildungskosten können im erweiterten Notbedarf be- rücksichtigt werden, wenn sie der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz dienen und nicht vom Arbeitgeber übernommen werden. Die Weiterbildung muss der Er- haltung des Einkommens bzw. des Wertes auf dem Arbeitsmarkt dienlich sein (Maier, a.a.O., S. 238; OGer ZH LE150028 vom 4. Dezember 2015 E. III.B.3.2.5). Es ist nachzuweisen, dass der geltend gemachte Betrag unumgängliche Weiterbil- dungskosten beinhaltet, sprich diese Kosten erforderlich und alternativlos sind (Maier, a.a.O., S. 239). Für eine Aufnahme der Weiterbildungskosten in den Bedarf kann sprechen, wenn die Weiterbildung für die Aufrechterhaltung einer Berufsbe- willigung vorausgesetzt ist, wenn die Eheleute sich vor der Trennung darauf geei- nigt hatten, dass die Weiterbildung absolviert wird, wenn die Weiterbildung auf- grund knapper finanzieller Verhältnisse nicht aus dem Überschuss finanziert wer- den kann und/oder wenn die Weiterbildung von eher kurzer Dauer ist und sie der sie absolvierenden Person indessen ermöglicht, ihre Eigenversorgungskapazität drastisch zu steigern (Maier, a.a.O., S. 239). 8.4. Die effektiven Kosten für die Weiterbildung in der Höhe von Fr. 2'700.– im Semester (Urk. 27/27; Urk. 52/41) bzw. Fr. 345.– im Monat (Urk. 27/28; Urk. 52/73) wurden durch den Gesuchsgegner belegt und sind im Berufungsverfahren nicht strittig. Die Notwendigkeit der Weiterbildung für den Stellenantritt wurde vom Gesuchsgeg- ner behauptet (Urk. 26 S. 13; Prot. I S. 45). Die Gesuchstellerin bestritt vor Vor- instanz zwar die Höhe der Kosten und machte geltend, dass die Weiterbildungs- kosten wohl durch den Arbeitgeber getragen würden, sofern dieser die Weiterbil- dung explizit verlange (Prot. I S. 27). Die Notwendigkeit der Weiterbildung für den Stellenantritt bzw. das Beibehalten der Stelle bestritt sie indessen nicht. Entspre- chend ist davon auszugehen, dass diese Weiterbildung für die Ausübung der letz- ten Stelle des Gesuchsgegners notwendig bzw. vorausgesetzt war. Der Gesuchs- gegner reichte der Vorinstanz sodann nach der Verhandlung Unterlagen nach, aus

- 37 - welchen hervorgeht, dass zwischen ihm und seiner (damaligen) Arbeitgeberin keine Übereinkunft über die Zahlung von Ausbildungskosten bestand (Urk. 38/36), dass seine Weiterbildung voraussichtlich im April/Mai 2026 enden würde (Urk. 38/32) und dass diese im vierten Jahr Fr. 1'100.– pro Monat kosten werde (Urk. 38/33). Damit machte der Gesuchsgegner vor Vorinstanz glaubhaft, dass er die anfallenden Kosten alleine zu tragen hatte und sich die Arbeitgeberin an diesen nicht beteiligte. Dass die Gesuchstellerin mit der Weiterbildung einverstanden ge- wesen sein soll, wurde vom Gesuchsgegner vor Vorinstanz zwar nicht geltend ge- macht (Urk. 26 S. 13; Urk. 37; Prot. I S: 33, S. 41 und S. 45). Aufgrund des Um- stands, dass die Weiterbildung während gelebter Ehe begonnen wurde, ist jedoch zu vermuten, dass sie beidseits getragen war. Die Gesuchstellerin brachte dazu weder vor Vorinstanz noch im Berufungserfahren vor, dass sie mit dieser Weiter- bildung nicht einverstanden gewesen wäre (u.a. vgl. Urk. 70). Unter Würdigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass für die Be- rufsausübung des Gesuchsgegners bei seiner letzten Arbeitgeberin, der O._____, die Weiterbildung vorausgesetzt war. Entsprechend sind deren Kosten im erweiter- ten Bedarf zu berücksichtigen. 8.5. Mit dem Stellenverlust des Gesuchsgegners per 1. Januar 2025 entfällt in- dessen die Notwendigkeit der Weiterbildung und damit der Grund für eine Anrech- nung der Weiterbildungskosten im erweiterten Bedarf. Eine weitere Notwendigkeit der Weiterbildung wird vom Gesuchsgegner auch nicht geltend gemacht, weder für seine Arbeitssuchbemühungen noch aus anderen Gründen. Unter diesen Umstän- den sind die Weiterbildungskosten ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr im Bedarf zu berücksichtigen, auch wenn dem zuvor Dargelegten gemäss vom Gesuchsgegner erwartet wird, dass er eine vergleichbare Stelle findet bzw. ein ähnliches Einkom- men erzielt wie zuvor. Damit sind die Weiterbildungskosten von Fr. 835.– im Monat bis zum 31. Dezember 2024 im erweiterten Bedarf zu berücksichtigen, anschlies- send wären sie aus einem allfälligen Überschuss zu finanzieren.

- 38 -

9. Mobilitätskosten 9.1. Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner als Arbeitswegkosten ein ZVV-Abonnement in der Höhe von Fr. 169.– monatlich an, und zwar unabhängig des Beschäftigungsgrads (Urk. 71 S. 9 und S. 12). 9.2. Mit der Berufung macht die Gesuchstellerin geltend, der Gesuchsgegner ar- beite zweimal wöchentlich vor Ort und bestreite diesen Arbeitsweg mit dem Fahr- rad, ansonsten arbeite er von zu Hause aus. Ihm seien nur Fr. 10.– im Monat als Mobilitätskosten anzurechnen (Urk. 70 S. 15). Die Gesuchstellerin substantiiert ihre Darlegungen nicht weiter. Die von der Vorinstanz berücksichtigten Arbeitswegkos- ten in der Höhe von Fr. 169.– monatlich entsprechen einem ZVV-Abonnement von drei Zonen; wie der Gesuchsgegner vor Vorinstanz ausführte (unbestritten; Prot. I S. 27), wohnte er damals in E._____ [Ortschaft] und arbeitete er in Zürich-P._____ (Urk. 26 S. 12). Wie ausgeführt, wird vom Gesuchsgegner vorliegend eine Arbeits- tätigkeit im Umfang von 80 % erwartet. Es ist notorisch, dass er dafür grundsätzlich einen Arbeitsweg zurückzulegen haben wird, wobei ihm dafür mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit Kosten für den Arbeitsweg anfallen werden. Sodann kann es als notorisch betrachtet werden, dass nicht alle Arbeitgeber ein ausgedehntes Ho- meoffice erlauben, vielmehr ist zu erwarten, dass der Gesuchsgegner wohl bei ei- nem Pensum von 80 % kaum mehr als einen Tag in der Woche im Homeoffice arbeiten können wird. Entsprechend sind die Rügen der Gesuchstellerin unbegrün- det. Dem Gesuchsteller sind daher für den Arbeitsweg weiterhin Fr. 169.– im Bedarf zu berücksichtigen.

10. Betreuungskosten des Gesuchsgegners 10.1. Die Vorinstanz veranschlagte im Bedarf des Gesuchsgegners Fr. 200.– im Monat für Betreuungskosten, welche sie damit begründete, dass der Gesuchsgeg- ner das Kind während zweier Tage in der Woche bei der Gesuchstellerin abzuholen und dorthin zurückzubringen hatte. Der "doch erhebliche Umfang" des persönlichen Verkehrs rechtfertige eine Berücksichtigung solcher Betreuungskosten (Urk. 71 S. 9).

- 39 - 10.2. Die Gesuchstellerin rügt dieses Vorgehen dahingehend, dass es für die Be- rücksichtigung solcher Kosten keine Grundlage gebe und dass dem Gesuchsgeg- ner durch die Ausübung des Kontaktrechts kein nennenswerter finanzieller Mehr- aufwand anfalle (Urk. 70 S. 15). Der Gesuchsgegner entgegnete darauf, dass das Kind abgeholt und wieder gebracht werden müsse und dies zu Mehrkosten führe. Ohnehin sei das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden und könne dies von sich aus festlegen (Urk. 81 S. 11). Die Gesuchstellerin führte schliesslich aus, dass das Kind in Zürich und der Gesuchsgegner in E._____ [Ortschaft] lebe, was auf- grund der geringen Distanz keinen finanziellen Mehraufwand rechtfertige (Urk. 88 S. 9). 10.3. Da dem Gesuchsgegner ein ZVV-Zonenabonnement für die Zonen 5 (E._____ [Ortschaft], Wohnort des Gesuchsgegners) und 110 (Stadt Zürich, Wohn- ort des Kindes) im Bedarf als Arbeitsgestehungskosten anrechnet wird, ist nicht ersichtlich, inwiefern das Abholen und Bringen des Kindes zwischen E._____ [Orts- chaft] und Zürich zusätzlich finanziell ins Gewicht fallen sollte. Die notwendigen Fahrtkosten sind unter diesen Umständen gedeckt. Andere Mehrkosten im Zusam- menhang mit der Kinderbetreuung sind weder ersichtlich noch wurden sie durch die Parteien geltend gemacht. Entsprechend sind die Betreuungskosten in der Un- terhaltsberechnung bzw. im Bedarf des Gesuchsgegners nicht zu berücksichtigen.

11. Unterhaltsberechnung 11.1. Wie eingangs dargelegt, beginnt die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners per 1. Januar 2024 (vgl. E. IV.1.4). Zu diesem Zeitpunkt erzielte die Gesuchstellerin ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 9'240.–, der Gesuchsgegner verdiente im Monat Fr. 7'938.–, und das Kind erzielte ein Einkommen von Fr. 450.– im Monat. Die gesamte Familie verdiente demnach Fr. 17'628.– im Monat. Aufgrund der veränderten Wohnkosten (vgl. E. IV.5) sowie dem Wegfall der Be- treuungskosten (vgl. E.IV.10) ist der Bedarf und der Unterhaltsbeitrag neu zu be- rechnen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird bezüglich der nicht angefoch- tenen Bedarfspositionen auf das Urteil der Vorinstanz verwiesen. Diese werden nachfolgend unverändert zu übernehmen sein.

- 40 - Der Bedarf der Gesuchstellerin setzt sich demnach zusammen aus dem Grund- betrag (Fr. 1'350.–), den Wohnkosten (Fr. 1'584.–; vgl. E. IV.5.5), den Krankenkas- senprämien inkl. Zusatzversicherungsprämien von (Fr. 359.–), Kommunikations- kosten inkl. Serafe (Fr. 150.–), Prämien für Haftpflicht- und Hausratversicherung (Fr. 35.–), ungedeckten Gesundheitskosten (Fr. 50.–), sowie Steuern (Fr. 893.–) und beträgt insgesamt Fr. 4'421.– im Monat. Der Bedarf des Gesuchsgegners setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag (Fr. 1'200.–), den Wohnkosten (Fr. 1'500.–), den Krankenkassenprämien inkl. Zu- satzversicherungsprämien von (Fr. 353.–), Kommunikationskosten inkl. Serafe (Fr. 150.–), Prämien für Haftpflicht- und Hausratversicherung (Fr. 35.–), Zusatzkos- ten für auswärtige Verpflegung (Fr. 220.–), Mobilitätskosten (Fr. 169.–), sowie Steuern (Fr. 768.–) und beträgt insgesamt Fr. 4'395.– im Monat. Der Bedarf des Kindes setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag (Fr. 400.–), den Wohnkosten (Fr. 792.–; vgl. E. IV.5.5), den Krankenkassenprämien inkl. Zusatz- versicherungsprämien von (Fr. 138.–), ungedeckten Gesundheitskosten (Fr. 30.–), sowie einem Steueranteil (Fr. 54.–) und beträgt insgesamt Fr. 1'414.– im Monat. Anzumerken ist, dass die Vorinstanz zwar richtigerweise davon ausging, dass die Fremdbetreuungskosten im Januar 2024 mangels Notwendigkeit (Mutterschafts- urlaub der Gesuchstellerin) unberücksichtigt zu bleiben hatten, sie diese aber im Umfang von Fr. 258.– dennoch zum Bedarf des Kindes hinzurechnete (Urk. 71 S. 10). Durch die angerufene Kammer bleiben die Fremdbetreuungskosten des Kindes indessen bis zur Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit durch die Gesuch- stellerin unberücksichtigt. Insgesamt steht dem Familieneinkommen von Fr. 17'628.– ein Familienbedarf von Fr. 10'230.– gegenüber. Es resultiert ein Überschuss von Fr. 7'398.– im Monat. Die- ser ist nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen, wonach (gerundet) jeder El- ternteil Fr. 2'956.– und das Kind Fr. 1'478.– erhält. Der Barbedarf des Kindes be- trägt sodann Fr. 964.– (Fr. 1'414.– abzgl. Fr. 450.–). Der Anspruch des Kindes auf angemessenen Unterhalt beträgt entsprechend Fr. 2'442.– monatlich.

- 41 - Bei gegebener Leistungsfähigkeit hat grundsätzlich derjenige Elternteil für den geldwerten Unterhalt des Kinds aufzukommen, der die Obhut nicht innehat und demzufolge vom gleichwertigen Naturalunterhalt weitestgehend entbunden ist. Von diesem Grundsatz kann das Gericht jedoch ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil erheblich leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265 E. 8.1, m.w.H.). Je besser die finanziellen Verhältnisse sind und entspre- chend höher der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils ausfällt, desto eher ist eine Beteiligung desselben am Barunterhalt des Kinds in Betracht zu ziehen (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2; BGer 5A_584/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.3). Als angemessen erachtete es das Bundesgericht, wenn die geldunterhaltleistende Person auf ihr familienrechtliches Existenzminimum gesetzt wurde, während der naturalunterhaltleistenden Person nach Abzug ihrer Beteili- gung am durch die unterhaltsverpflichtete Person nicht gedeckten Barunterhalt ein um das Zweieinhalbfache bzw. ein bis zu Fr. 2'510.– höherer Überschuss verblieb (BGE 147 III 265 E. 8.3.2; BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.3; BGer 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.6.1). In einem jüngeren Entscheid beurteilte es das Bundesgericht als bundesrechtskonform, dass dem Unterhaltsverpflichteten über das familienrechtliche Existenzminimum hinaus der ca. hälftige Überschuss der Obhutsinhaberin belassen wurde, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Kinder einen überdurchschnittlich hohen Bedarf aufwiesen, der auf einen überdurchschnittlichen Lebensstandard zurückzuführen war (BGer 5A_361/2022 vom 24. Oktober 2022, E. 2.3.3.). Die erwähnten Bundesgerichtsentscheide stehen mit dem Grundsatz in Einklang, dass bei genügenden finanziellen Mitteln (allseits) Anspruch auf das familienrechtliche Existenzminimum besteht (BGE 147 III 265 E. 7.2). Vorliegend verfügen beide Ehegatten über eine ausreichende Leistungsfähigkeit, wobei die Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin höher ist. Die Gesuchstellerin ver- dient Fr. 9'240.– und benötigt zur Deckung ihres Lebensunterhalts Fr. 4'421.– im Monat. Ihre Leistungsfähigkeit beträgt demnach Fr. 4'819.– im Monat. Zieht man hiervon ihren Anteil am Überschuss ab (Fr. 2'956.–), verbleiben ihr immer noch Fr. 1'863.– im Monat. Der Gesuchsgegner verdient Fr. 7'938.– und benötigt zur De- ckung seines Lebensunterhalts Fr. 4'395.– im Monat, was einer Leistungsfähigkeit

- 42 - von Fr. 3'543.– entspricht. Bezahlt er den Barunterhalt des Kindes (Fr. 964.–), ver- bleiben ihm Fr. 2'579.–, was weniger ist als sein Anspruch am Überschuss (Fr. 2'956.–). Würde er zusätzlich zum Barunterhalt auch den Überschussanteil des Kindes (Fr. 1'478.–) bezahlen, verblieben ihm noch Fr. 1'101.– an Überschuss, während die Gesuchsgegnerin ihren gesamten Überschussanteil von Fr. 2'956.– und darüber hinaus Fr. 1'863.– (insgesamt Fr. 4'819.–) im Monat für sich behält. Dies entspricht mehr als dem Vierfachen davon, was dem Gesuchsgegner ver- bleibt. Unter diesen Voraussetzungen erscheint es im Sinne der vorstehenden Er- wägungen angemessen, die Unterhaltslast unter Berücksichtigung der höheren Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin wie folgt zu verteilen. Der Gesuchsgegner hat im Umfang von Fr. 689.– für den Barunterhalt des Kindes aufzukommen. Der restliche Barunterhalt (Fr. 275.–) und der Überschussanteil des Kindes (Fr. 1'478.–) sind von der Gesuchstellerin zu tragen. So verbleibt einerseits jedem Elternteil der gesamte und gleich hohe Überschussanteil, andererseits sind im Haushalt der Ge- suchstellerin insgesamt mehr Mittel vorhanden, welche diese für den Lebens- unterhalt verwenden kann. Diese Verteilung erscheint den Gesamtumständen an- gemessen. Die obigen Darlegungen betreffen den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum

29. Februar 2024. 11.2. Ab dem 1. März 2024 verändert sich der Bedarf der Ehegatten und des Kin- des teilweise (vgl. E. IV.6). Die Einkommen und der restliche Bedarf bleiben gleich. Zur Vermeidung von Wiederholungen werden nachfolgend nicht sämtliche Berech- nungsgrundlagen erneut wiedergegeben, sondern es wird grundlegend auf die vor- stehenden Erwägungen verwiesen. Aufgrund der leicht tieferen Wohnkosten an der D._____ [Strasse] 1 in … Zürich (Fr. 1'497.– vs. Fr. 1'584.–), reduziert sich der Bedarf der Gesuchstellerin um Fr. 87.– auf Fr. 4'334.– im Monat. Beim Kind reduziert sich der Bedarf um Fr. 44.– auf Fr. 1'370.– im Monat. Der Bedarf des Gesuchsgegners erhöht sich indessen durch den Wiederbezug der ehemals ehelichen Wohnung um Fr. 945.– (Fr. 2'445.– vs. Fr. 1'500.–) auf Fr. 5'340.– im Monat. Der neue Gesamtbedarf der Familie be- trägt Fr. 11'044.– und der Familienüberschuss (bei einem Gesamteinkommen in

- 43 - der Höhe von Fr. 17'628.–) demnach Fr. 6'584.–, wovon je Fr. 2'634.– auf die Ehe- gatten und Fr. 1'317.– auf das Kind entfallen. Der Barbedarf des Kindes beträgt neu Fr. 920.– im Monat. Die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners verringert sich auf Fr. 2'598.– im Monat, was ungefähr (mit einer Differenz von Fr. 70.–) seinem Anteil am Überschuss entspricht. Die Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin beträgt Fr. 4'906.–, womit ihr selbst nach Deckung des Barunterhalts (Fr. 920.–) und der beiden Überschussanteile (Fr. 2'634.– bzw. Fr. 1'317.–) Fr. 35.– im Monat verblei- ben. Entsprechend der kurzen Dauer dieser Phase ist ausnahmsweise von einer Unterhaltsverpflichtung des Gesuchsgegners gegenüber dem Kind vom 1. März 2024 bis zum 1. Juni 2024 abzusehen. 11.3. Ab dem 1. Juni 2024 arbeitete die Gesuchstellerin wieder, wenn auch in ei- nem reduzierten Pensum. Ab dann reduziert sich das Einkommen der Gesuchstel- lerin (vgl. E.IV.2), es fallen Fremdbetreuungskosten an, und ihr sind Gestehungs- kosten anzurechnen. Aufgrund des tieferen Einkommens reduziert sich indessen ihre Steuerbelastung. Im Übrigen bleiben die Berechnungsgrundlagen gleich wie in der vorherigen Phase, weswegen auf eine Wiederholung verzichtet wird. Die Gesuchstellerin erzielt nun ein Einkommen von netto Fr. 5'386.– im Monat. Ihr Bedarf erhöht sich um die Kosten für die auswärtige Verpflegung (Fr. 132.–) sowie um die Mobilitätskosten (Fr. 99.–), die Steuern reduzieren sich aufgrund des tiefe- ren Einkommens auf rund Fr. 300.– (ausgehend von einem steuerbaren Jahresein- kommen von rund Fr. 50'000.–). Insgesamt beträgt ihr Bedarf nun Fr. 3'972.– im Monat. Der Bedarf des Kindes erhöht sich um die Kosten der Fremdbetreuung (Fr. 1'288.–) auf Fr. 2'658.– monatlich. Der Familienüberschuss reduziert sich auf Fr. 1'804.– (Fr. 13'774.– [total Einkommen] abzgl. Fr. 11'970.– [total Bedarf]), wo- von Fr. 360.– auf das Kind und Fr. 722.– auf jeden der Ehegatten. Der Barunterhalt des Kindes beträgt in dieser Phase Fr. 2'208.– (Fr. 2'658.– abzgl. Fr. 450.–). Die Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin reduziert sich auf Fr. 1'414.– im Monat, wäh- rend jene des Gesuchsgegners bei Fr. 2'598.– bleibt. Da die Familie nach wie vor einen Überschuss erzielt und insgesamt genügend Mittel vorhanden sind, rechtfer- tigt sich auch für diese Zeitperiode eine ermessensweise Verteilung der Unterhalts- last. Der Gesuchsgegner hat den Barunterhalt des Kindes im Umfang von

- 44 - Fr. 1'876.– zu tragen, während die Gesuchstellerin sich im Umfang von Fr. 332.– am Barunterhalt des Kindes zu beteiligen hat und für dessen Überschuss aufzu- kommen hat. Im Haushalt der Gesuchstellerin bleiben damit ausreichend finanzielle Mittel vorhanden. 11.4. Ab dem 1. August 2024 reduzierte auch der Gesuchsgegner sein Pensum auf 80 %, was eine Reduktion seines Einkommens, seiner Gestehungskosten und seiner Steuerlast zur Folge hat (vgl. E. IV.3). Bei der Gesuchstellerin und beim Kind verändern sich die Berechnungsgrundlagen nicht. Nach der Reduktion seines Arbeitspensums verdient der Gesuchsgegner noch Fr. 6'351.– netto im Monat. Sein Bedarf reduziert sich auf Fr. 4'928.– im Monat, da mit der Pensumsreduktion tiefere Kosten für auswärtige Verpflegung anfallen (Fr. 44.–) und seine Steuerbelastung auf Fr. 400.– zu schätzen ist (ausgehend von einem steuerbaren Jahreseinkommen von rund Fr. 60'000.–). Mit dem Familienein- kommen (Fr. 12'187.–) lässt sich der erweiterte familienrechtliche Bedarf der Fami- lie (Fr. 11'558.–) immer noch decken und es resultiert ein Überschuss von Fr. 629.– im Monat, welcher im Umfang von Fr. 125.– auf das Kind und im Umfang von je Fr. 252.– auf die Ehegatten zu verteilen ist. Die Leistungsfähigkeit der Gesuchstel- lerin beträgt Fr. 1'414.– und jene des Gesuchsgegners Fr. 1'423.– im Monat. Ent- sprechend hat der Gesuchsgegner Fr. 1'171.– an den Barunterhalt des Kindes zu bezahlen, die Gesuchstellerin hat für die restlichen Fr. 1'037.– aufzukommen. So verbleibt ihr auch ihr Überschussanteil. Der Überschussanteil des Kindes ist durch sie zu tragen, die finanziellen Mittel verbleiben in ihrem Haushalt. 11.5. Ab dem 1. Oktober 2024 verändern sich auf beiden Seiten die Wohnkosten (vgl. E. IV.6.3 und E. IV.7), während die übrigen Berechnungsgrundlagen gleich bleiben. Der Bedarf der Gesuchstellerin erhöht sich um Fr. 143.– (Fr. 1'497.– vs. Fr. 1'640.–) auf Fr. 4'115.– im Monat. Der Bedarf des Kindes erhöht sich um Fr. 72.– (Fr. 748.– vs. Fr. 820.–) auf Fr. 2'730.– im Monat. Der Bedarf des Gesuchsgegners reduziert sich hingegen um Fr. 645.– (Fr. 2'445.– vs. Fr. 1'800.–) auf Fr. 4'283.– im Monat. Das Familieneinkommen (Fr. 12'187.–) steht neu einem erweiterten familienrecht-

- 45 - lichen Bedarf von Fr. 11'128.– gegenüber. Es wird nach wie vor ein Überschuss erzielt, welcher Fr. 1'059.– beträgt und anteilsmässig auf das Kind (Fr. 211.–) und die Ehegatten (Fr. 424.–) zu verteilen ist. Der Barunterhalt beträgt Fr. 2'280.– mo- natlich. Die Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin beträgt Fr. 1'271.– (Fr. 5'386.– abzgl. Fr. 4'115.–) und jene des Gesuchsgegners Fr. 2'068.– (Fr. 6'351.– abzgl. Fr. 4283.–). Unter diesen Voraussetzungen rechtfertigt sich die ermessensweise Verteilung der Unterhaltslast nach wie vor, andernfalls dem Gesuchsgegner in sein erweitertes familienrechtliches Existenzminimum eingegriffen werden müsste um den Barunterhalt zu decken, während der Gesuchstellerin bei gedecktem erweiter- ten Existenzminimum noch Fr. 1'271.– verbleiben würden. Entsprechend hat der Gesuchsgegner den Barunterhalt im Umfang von Fr. 1'644.– zu tragen, während die Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 636.– für den Barunterhalt des Kindes auf- zukommen hat. So verbleibt beiden Ehegatten gleich viel vom Überschuss. 11.6. Wie dargelegt ist den Parteien trotz ihrer Arbeitslosigkeit weiterhin das bis- her erzielte Erwerbseinkommen anzurechnen (vgl. E. IV.4). Es ist indessen zu be- rücksichtigen, dass beim Gesuchsgegner ab dem 1. Januar 2025 keine Weiterbil- dungskosten mehr anzurechnen sind (vgl. E. IV.8.5). Der Bedarf des Gesuchsgegners reduziert sich um Fr. 835.– auf Fr. 3'448.– im Mo- nat, womit sich seine Leistungsfähigkeit auf Fr. 2'903.– erhöht. Der Überschuss be- trägt nun Fr. 1'894.– (Fr. 12'187.– abzgl. Fr. 10'293.–), was "nach grossen und klei- nen Köpfen" verteilt Fr. 378.– für das Kind bzw. Fr. 758.– je Elternteil ergibt. Auch nach wie vor rechtfertigt sich aus den bereits genannten Gründen die ermessens- weise Verteilung der Unterhaltslast. Der Gesuchsgegner hat Fr. 2'145.– an den Barunterhalt des Kindes beizusteuern; die Gesuchstellerin hat für die verbleiben- den Fr. 135.– sowie für den Überschussanteil des Kindes (Fr. 378.–) aufzukom- men. 11.7. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Kind ab dem 1. März 2025 an einem weiteren Tag in der Woche durch den Gesuchsgegner betreut wird. Dadurch redu- zieren sich die Fremdbetreuungskosten.

- 46 - Der zusätzlichen Betreuung durch den Gesuchsgegner trug bereits die Vorinstanz Rechnung, welche ab dem 1. März 2025 nur noch Fremdbetreuungskosten im Um- fang von Fr. 644.– berücksichtigte (Urk. 71 S. 14). Bei ansonsten unveränderten Berechnungsgrundlagen beträgt der Barbedarf des Kindes neu Fr. 2'086.– im Mo- nat. Unter Anrechnung des Kindeseinkommens (Fr. 450.–) bleibt dieser im Umfang von Fr. 1'636.– ungedeckt. Der Familienüberschuss beträgt Fr. 2'538.– (Fr. 12'187.– abzgl. Fr. 9'649.–). Hiervon erhalten die Ehegatten je Fr. 1'015.– und das Kind Fr. 508.– als Anteil. An den Leistungsfähigkeiten veränderte sich nichts. Eine ermessensweise Verteilung der Unterhaltslast ist nun nicht mehr notwendig. Der Gesuchsgegner kann nunmehr den gesamten ungedeckten Barbedarf des Kin- des (Fr. 1'636.–) decken, und es verbleiben ihm noch Fr. 1'267.– monatlich. Des- wegen hat er im Umfang von Fr. 252.– auch den Anteil des Kindes am Überschuss zu decken. Insgesamt beträgt seine Unterhaltspflicht also Fr. 1'888.– im Monat. Der restliche Überschussanteil (Fr. 256.–) ist durch die Gesuchstellerin zu tragen, ver- bleibt aber ohnehin in ihrem Haushalt. 11.8. Schliesslich reduziert sich das Einkommen des Kindes durch den Stellen- verlust der Gesuchstellerin ab 1. Mai 2025 auf Fr. 215.– im Monat (gesetzliche Fa- milienzulagen), weil die zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge ("Family Allowance"; Urk. 13/9) von Fr. 250.– monatlich wegfallen. Der Barbedarf des Kindes bleibt gleich, allerdings ist dieser nun im Umfang von Fr. 1'871.– (Fr. 2'086.– abzüglich Fr. 215.–) ungedeckt. Das Familieneinkommen reduziert sich auf Fr. 11'952.– im Monat. Der Familienüberschuss beträgt neu Fr. 2'303.–, was einem Anteil der Ehegatten von je Fr. 921.– und einem Anteil des Kindes von Fr. 460.– entspricht. Der Gesuchsgegner hat auch weiterhin den unge- deckten Barbedarf des Kindes (Fr. 1'871.–) zu decken, darüber hinaus hat er Fr. 108.– für den Überschussanteil des Kindes zu bezahlen. Insgesamt beträgt seine Unterhaltsverpflichtung ab 1. Mai 2025 also Fr. 1'979.– im Monat. Die Ge- suchstellerin hat den Überschussanteil des Kindes im Umfang von Fr. 352.– zu de- cken, die Mittel verbleiben aber in ihrem Haushalt. Die Vorinstanz bildete eine weitere Phase ab 1. April 2026 und begründete diese damit, dass die Weiterbildungskosten beim Gesuchsgegner ab dann wegfallen wür-

- 47 - den. Vorliegend sind die Weiterbildungskosten allerdings bereits ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr berücksichtigt worden. Da andere Gründe für eine weitere Abän- derung der Unterhaltsverpflichtung ab dem 1. Januar 2025 weder von den Parteien genannt wurden noch sich aus den Akten ergeben, gilt diese Unterhaltsregelung für die weitere Dauer des Getrenntlebens. 11.9. Schliesslich ist festzuhalten, dass während keiner Phase ein Betreuungs- unterhalt geschuldet ist, da die Gesuchstellerin stets in der Lage war bzw. ist, ihre eigenen Lebenshaltungskosten zu decken. V. Prozesskostenbeitrag und unentgeltliche Rechtspflege

1. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 verlangte die Gesuchstellerin im vorlie- genden Verfahren, es sei der Gesuchsgegner zur Leistung eines Prozesskosten- vorschusses von Fr. 15'000.– zu verpflichten. Zur Begründung führte sie aus, dass die Leistung eines Prozesskostenvorschusses der unentgeltlichen Rechtspflege vorgehe und der Gesuchsgegner grundsätzlich gestützt auf die familienrechtliche Unterstützungspflicht verpflichtet sei (Urk. 75 Rz 2 und Rz 3). Obwohl die Gesuch- stellerin einen Vorschuss verlangt, ist aufgrund des Verweises auf Art. 159 ZGB im vorliegenden summarischen Verfahren davon auszugehen, dass ein Prozesskos- tenbeitrag verlangt wird, worüber grundsätzlich im Endentscheid zu befinden ist. Ebenfalls mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 stellte die Gesuchstellerin als Even- tualgesuch zum Prozesskostenbeitrag ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege. Ferner ersuchte sie um Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses (Urk. 75 S. 1).

2. Die angerufene Kammer nahm der Gesuchstellerin die Pflicht zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses mit Beschluss vom 30. Dezember 2024 einstwei- len ab (Urk. 79).

3. Die unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär gegenüber der Unterstützungs- pflicht aus dem Familienrecht, was insbesondere bei der ehelichen Unterstützungs- pflicht gilt. Es besteht daher die grundsätzliche Obliegenheit, vom Ehegatten einen Prozesskostenvorschuss bzw. -beitrag zu verlangen (Wuffli/Fuhrer, Handbuch un-

- 48 - entgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, Rz. 168). Die unentgeltliche Rechtspflege ist nur dann zu gewähren, wenn der andere Ehegatte diesen zu leis- ten nicht in der Lage ist oder der ihm auferlegte Vorschuss bzw. Beitrag nicht oder nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten einbringlich ist (BGer 5A_562/2009 vom 22. Januar 2010 E. 5). Die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags wie auch die Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege setzen unter anderem voraus, dass die gesuchstellende Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Familie auch den Prozess zu finanzieren (BGer 5D_30/2013 vom 15. April 2013 E. 2.2; BGer 5A_447/2012 vom 27. August 2012 E. 1.4). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Partei als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu betrachten ist, muss ihre gesamte aktuelle wirtschaftliche Si- tuation, bei Verheirateten auch diejenige ihres Ehepartners berücksichtigt werden. Die gesuchstellende Partei hat sowohl ihre Einkommens- als auch ihre Vermögens- verhältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Sie hat ihre Mittellosigkeit glaubhaft zu machen (BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 38). Legt eine Partei ihre finanzielle Situation nicht von sich aus schlüssig dar, obwohl sie um diese Obliegenheit weiss oder wissen muss, kann ihr Gesuch ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden. Das gilt insbesondere bei anwaltlich vertre- tenen Parteien, denen das Wissen ihres Rechtsvertreters anzurechnen ist und die deshalb nicht als prozessual unbeholfen gelten können (vgl. BGer 4D_69/2016 vom

28. November 2016 E. 5.4.3 m.w.H.; BGer 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 5.3).

4. Die Gesuchstellerin kommt ihrer Mitwirkungspflicht nur unzureichend nach, wenn sie sich unter dem Aspekt der Mittellosigkeit insbesondere nicht zu ihrem Wohneigentum in Frankreich, dessen Veräusserbarkeit, Belehnbarkeit und den Er- trägen äussert (vgl. Urk. 81 S. 18). Mangels Mitwirkung sind ihr Gesuch um Ver- pflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags und ihr Eventualgesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege daher abzuwei- sen.

- 49 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorinstanzliche Gerichtskosten 1.1. Grundsätzlich hat die Berufungsinstanz über die Kosten des erstinstanzli- chen Verfahrens zu befinden, sofern sie einen neuen Entscheid trifft (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz erwog, dass sich die Gerichtsgebühr nach § 6 Abs. 2 lit. b i.V.m § 5 Abs. 1 GebV OG berechne, und anhand der strittigen Verhältnisse eine Gebühr von Fr. 3'600.– angezeigt sei, zu welcher die Dolmetscherkosten hin- zuzurechnen seien. Sie erwog sodann, dass beide Parteien bei den Kinderbelan- gen vertretbare Begehren stellten und sich deswegen eine hälftige Kostenvertei- lung rechtfertige. Bei einer hälftigen Kostenverteilung obsiege keine Partei über- wiegend, weswegen auch keine Parteientschädigung festzusetzen sei, so die Vor- instanz (Urk. 71 S. 18). Diese Kostenverteilung erscheint nachvollziehbar, auch ha- ben die Parteien sie nicht in Frage gestellt. Entsprechend ist die Kostenregelung zu bestätigen.

2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Kosten für das vorliegende Berufungsverfahren richten sich nach § 12 i.V.m. § 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG und betragen zwischen Fr. 300.– und Fr. 13'000.–, wobei sie bis auf die Hälfte herabgesetzt werden können. Im Be- rufungsverfahren lagen das Besuchsrecht und der Unterhalt im Streit. Ferner hatte die angerufene Kammer über die aufschiebende Wirkung (Urk. 74) und über vor- sorgliche Massnahmen (Urk. 79; vgl. Art. 104 Abs. 3 ZPO) zu befinden. Es recht- fertigt sich daher vor dem Hintergrund der Komplexität der sich stellenden rechtli- chen und tatsächlichen Fragen sowie dem notwendigen Zeitaufwand des Gerichts die Gebühr bei Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Parteientschädigung richtet sich für das vorliegende Berufungsverfahren nach § 13 i.V.m. § 6 Abs. 3 i.V.m. § 5 AnwGebV und beträgt zwischen Fr. 1'400.– und Fr. 16'000.– für das Berufungsverfahren. Angesichts der Schwierigkeit der vorlie- genden Streitsache (hauptsächlich Unterhalt), der Verantwortung der Rechtsver- treter (Kinderbelange) und dem notwendigen Zeitaufwand erscheint eine Parteien- tschädigung von Fr. 4'500.– angemessen.

- 50 - 2.2. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach Obsiegen und Unterliegen bzw. nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO), wobei in familien- rechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Pro- zesskosten nach Ermessen verteilt werden können (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Bei der Kostenverteilung ist zu berücksichtigen, dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mangels ausreichender Begründung abgewiesen wurde (Urk. 74 S. 2 f) und auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen aufgrund Prozesshindernisse nicht eingetreten wurde (Urk. 78 S. 7) bzw. es darüber hinaus auch nicht begründet war (Urk. 78 S. 7). Ferner war auch der Berufungsantrag hin- sichtlich des Kontaktrechts unbegründet und ist abzuweisen (vgl. E. III). Hinsichtlich der angefochtenen Unterhaltsbeiträge erweisen sich die Rügen der Gesuchstellerin teilweise als berechtigt, teilweise aber auch als unbegründet. Ferner ist die Unter- haltsverpflichtung in mehreren Punkten von Amtes wegen zu korrigieren. Die Ge- suchstellerin dringt mit ihren Berufungsanträgen zwar teilweise durch und die Un- terhaltsverpflichtung ist neu festzulegen, wobei anzumerken ist, dass die Unter- haltsverpflichtung des Gesuchsgegners durchgehend tiefer ausfällt als von der Ge- suchstellerin verlangt. Unter diesen Voraussetzungen erscheint angemessen, der Gesuchstellerin zwei Drittel der Entscheidgebühr (Fr. 2'000.–) und dem Gesuchsgegner einen Drittel (Fr. 1'000.–) aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Was die Aufwendungen der Parteien für ihre anwaltliche Vertretung anbelangt, er- scheint es angesichts der vorliegenden Umstände angemessen, die Gesuchstel- lerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. 8.1 % MwSt.; vgl. Urk. 81 S. 2) zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Das Berufungsverfahren wird hinsichtlich des Berufungsbegehrens 1 als ge- genstandslos abgeschrieben.

- 51 -

2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Dispositivziffern 1-3, 6 sowie 8-12 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Bülach vom 13. September 2024 (Gesch.-Nr. EE240013-C) in Rechtskraft erwachsen sind.

3. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Leistung eines Prozesskostenbeitrags in der Höhe von Fr. 15'000.– wird abgewiesen.

4. Das Eventualgesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

5. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Gesuchstellerin wird Dispositiv- Ziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom

13. September 2024 (Gesch.-Nr. EE240013-C) aufgehoben und durch fol- gende Fassung ersetzt: "5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für das Kind C._____, geb. tt.mm.2023, Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

a) Fr. 689.– ab 1. Januar 2024 bis 29. Februar 2024;

b) Fr. 0.– ab 1. März 2024 bis 31. Mai 2024;

c) Fr. 1'876.– ab 1. Juni 2024 bis 31. Juli 2024;

d) Fr. 1'171.– ab 1. August 2024 bis 30. September 2024

e) Fr. 1'644.– ab 1. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2024

f) Fr. 2'145.– ab 1. Januar 2025 bis 28. Februar 2025

g) Fr. 1'888.– ab 1. März 2025 bis 30. April 2025

h) Fr. 1'979.– ab 1. Mai 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens

- 52 - zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzula- gen, zahlbar an die Gesuchstellerin, fortan jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsgegner stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet." Sodann wird die Dispositivziffer 7 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirks- gericht Bülach vom 13. September 2024 (Gesch.-Nr. EE240013-C) ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das vorinstanzliche Urteil (Disp. Ziffer 4 b-d) bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin im Umfang von zwei Dritteln und dem Gesuchsgegner im Umfang von einem Drittel auferlegt.

4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das zweit- instanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien unter Beilage von Kopien von Urk. 103-105, an die Gesuchstellerin zusätzlich unter Beilage von Kopien von Urk. 106-108/7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 53 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG,. Zürich, 11. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG A. Rakita versandt am: io