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LE240027

Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2025-12-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan: Gesuchsteller) und die Ge- suchsgegnerin und Berufungsbeklagte (fortan: Gesuchsgegnerin) sind miteinander verheiratet und die Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2020. Am 6. Januar 2023 reichte die Gesuchsgegnerin beim ersten Grundgericht in Belgrad eine Klage auf Ehescheidung ein (Urk. 10/36/2). Mit Eingabe vom 10. Januar 2023 machte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Zürich ein Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 10/1). Im Rahmen des vorinstanzlichen Eheschutzverfahrens einigten sich die Parteien am 25. August 2023 auf die Wahrnehmung des persönlichen Kontakts zwischen der Gesuchsgegnerin und C._____ im Rahmen eines begleiteten Be- suchsrechts in drei Phasen. Diese Regelung wurde mit Verfügung vom 28. August 2023 von der Vorinstanz genehmigt (Urk. 10/76), wobei die begleiteten Besuche am 19. November 2023 aufgenommen wurden (Urk. 10/74 und Urk. 10/87). Mit Eingabe vom 31. Mai 2024 stellte die Gesuchsgegnerin das oben genannte Begeh- ren um vorsorgliche Massnahmen. Hinsichtlich der weiteren Prozessgeschichte vor Vorinstanz wird auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 2 E. 1.2. ff.). Am 9. Juli 2024 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 2 S. 12 f.). 2.1.Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom

22. Juli 2024 Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 1 und Urk. 3-4/2- 12/1-3). Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Stel- lungnahme zum Gesuch des Gesuchstellers um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung angesetzt (Urk. 6). Nachdem die Gesuchsgegnerin ihre Stellungnahme am

29. Juli 2024 erstattet hatte, wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 6. August 2024 gutgeheissen (Urk. 7 und Urk. 8-9/1-8 sowie Urk. 11). Die mit Verfügung vom 19. August 2024 eingeforderte Berufungsantwort (Urk. 13) ging mit Eingabe vom 30. August 2024 rechtzeitig ein (Urk. 14). Nachdem diese dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 23. September 2024 zur Kenntnis- nahme zugestellt worden war (Urk. 17), liessen sich beide Parteien mehrmals im

- 5 - Rahmen ihres freiwilligen Replikrechts vernehmen (Urk. 18 und Urk. 20-22/1-3, Urk. 25 S. 4 ff., Urk. 26-27/21-30, Urk. 35, Urk. 36-37/1-3). 2.2.Mit E-Mail vom 4. November 2024 informierte die Kantonspolizei Zürich die er- kennende Kammer über den bevorstehenden Ablauf der vom Bezirksgericht Zürich angeordneten Ausschreibung der Personalien der Gesuchsgegnerin und von C._____ im Polizeifahndungssystem (RIPOL) sowie im Schengener Informations- system (SIS) per 30. Januar 2025 (Urk. 23). In der Folge wurde den Parteien mit Verfügung vom 13. November 2024 Frist zur freiwilligen Stellungnahme hinsichtlich der Verlängerung der Ausschreibung in den erwähnten Registern angesetzt (Urk. 24). Fristgerecht erstatteten die Parteien ihre Stellungnahmen (Urk. 25 S. 2-

E. 1.1 Mit Verfügung vom 28. August 2023 genehmigte die Vorinstanz die von den Parteien am 25. August 2023 abgeschlossene Vereinbarung, mit welcher die Ver- fügung des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Juli 2023 teilweise abgeändert wurde (Urk. 10/76 S. 2). Diese Genehmigung umfasste insbesondere die Vereinbarung der Parteien betreffend Obhut und sozialpädagogische Besuchsbegleitung. Geneh- migt wurde ein aufbauendes begleitetes Besuchsrecht der Gesuchsgegnerin für C._____, welches drei Phasen unterschied (Urk. 10/76 S. 2, Dispositiv-Ziffer 1.1). Die Verfügung vom 28. August 2023 wurde unbegründet erlassen und keine der Parteien verlangte in der Folge eine Begründung des Entscheids. Angesichts des Gegenstands des Eheschutzverfahrens ist aber offenkundig, dass die Genehmi- gung eines begleiteten Besuchsrechts der Gesuchsgegnerin jedenfalls hauptsäch- lich vor dem Hintergrund erfolgte, dass die Gesuchsgegnerin C._____ im Januar 2023 widerrechtlich in Serbien zurückbehalten hatte, weswegen sie am 27. Juni 2024 vom Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, des Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB für schuldig befunden und rechtskräftig verurteilt wurde (Urk. 4/2). Daneben dürfte auch eine Rolle gespielt haben, dass der Kontakt zwischen der Gesuchsgegnerin und C._____ nach der Rückverbrin- gung C._____s in die Schweiz zunächst wieder aufgebaut werden musste. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid betreffend Abänderung des begleiteten Besuchsrechts im Ergebnis mit dem Kindeswohl. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anpassung einer vorsorglichen Massnahme erwog sie, es sei grundsätzlich zutreffend, dass nur geänderte Umstände die Anpassung einer vorsorglichen Massnahme rechtfertigen würden. Tatsache sei aber, dass das vorliegende Ver- fahren – wie auch der akzentuiert geführte Konflikt um die Obhut von C._____ – bereits seit mehr als anderthalb Jahren andauere und ein Abschluss des Verfah- rens bzw. eine Beilegung der vor schweizerischen und serbischen Gerichten par- allel geführten Verfahren nicht absehbar sei. Daher erweise es sich als erforderlich und zugleich als dringlich, das Besuchsrecht der Gesuchsgegnerin gerichtlich zu regeln. Dass es sich bei der mit Verfügung vom 28. August 2023 genehmigten Re-

- 11 - gelung um den ersten Schritt auf dem Weg zu einer Wiederannäherung zwischen der Gesuchsgegnerin und C._____ handle bzw. handeln müsse, sei offensichtlich. Angesichts des erfolgreichen Verlaufs der begleiteten Besuche stehe nun entspre- chend der nächste Schritt dahingehend an, dass die Besuchszeiten auszudehnen seien (Urk. 2 E. 3.3, 3.4 und 3.6 f.).

E. 1.2 Der Gesuchsteller moniert, die Vorinstanz habe die als vorsorgliche Massnah- men gestellten Anträge der Gesuchsgegnerin gutgeheissen, obwohl sie diese man- gels rechtsgenügender Begründung vollumfänglich hätte abweisen müssen. Die Antrags- und Begründungspflicht gemäss Art. 252 i.V.m. Art. 130 ZPO und Art. 221 ZPO gelte auch im Bereich der Offizial- und Untersuchungsmaxime. Ein Verweis auf die Akten genüge nicht. Vielmehr habe die gesuchstellende Partei aufzuzeigen, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt oder eine Verletzung zu befürchten sei und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Entgegen ihren Ausführungen lasse sich ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil auch nicht den Betreuungsvorschlägen anlässlich der vorinstanz- lichen Verhandlung vom April 2024 entnehmen. Diese hätten lediglich als Grund- lage für Vergleichsgespräche gedient und mit dem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nichts zu tun. Eine Kindeswohlgefährdung, die derart akut sei, dass sie ein Tätigwerden von Amtes wegen erfordere, liege nicht vor und werde von der Vorinstanz auch nicht dargetan (Urk. 1 Rz. 9 f. und Urk. 20 Rz. 13).

E. 1.3 Die Gesuchsgegnerin hält dem entgegen, sie habe detailliert – unter Berück- sichtigung der veränderten Umstände, unterschiedlicher Szenarien und Rahmen- bedingungen – für die ganze Familie lebbare Betreuungsvorschläge im Hinblick auf die nächsten Betreuungsphasen unterbreitet, welche sich auch aufgrund des Kin- dergarteneintritts von C._____ sowie der Empfehlungen der Beiständin aufdrängen würden. Des Weiteren habe die Vorinstanz im Sinne von Kindesschutzmassnah- men entschieden. C._____ und sie befänden sich seit gut anderthalb Jahren in ei- nem begleiteten Setting, welches die Möglichkeit von gemeinsamen Ausflügen, Ko- chen und Essen, Besuchen von Verwandten mütterlicherseits sowie gemeinsamen Abendritualen verhindere. Das begleitete Besuchsrecht sei als Übergangslösung zum Kontaktaufbau gedacht. Dies sei auf Dauer für die Eltern-Kind-Beziehung be-

- 12 - lastend und nicht tragbar. Kind und Mutter hätten ein Recht darauf, einander unter normalen Umständen zu sehen (Urk. 14 Rz. 10, Rz. 30).

E. 1.4 Grundsätzlich hat ein Begehren um vorsorgliche Massnahmen den Voraus- setzungen von Art. 261 Abs. 1 lit. a und b ZPO zu entsprechen. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Ge- richt in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bin- dung an die Parteianträge entscheiden kann (BSK ZPO-Sprecher, Art. 261 N 5). Die Vorinstanz konnte somit unabhängig von den Parteianträgen der Gesuchsgeg- nerin vorsorgliche Massnahmen anordnen resp. solche abändern. Sodann wird von Seiten des Gesuchstellers nicht bestritten, dass es sich bei der mit Verfügung vom

28. August 2023 genehmigten Regelung um einen ersten Schritt auf dem Weg zu einer Wiederannäherung zwischen der Gesuchsgegnerin und C._____ gehandelt habe. Hinsichtlich der voraussichtlichen weiteren Dauer des Hauptverfahrens so- wie des Verfahrens in Serbien hat sich die Prognose der Vorinstanz inzwischen bestätigt.

E. 1.5 Im Ergebnis wurde dem angefochtenen Entscheid vom 9. Juli 2024 somit zu Recht zugrunde gelegt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung resp. Abän- derung vorsorglicher Massnahmen erfüllt sind. Die Rüge der unrichtigen Rechtsan- wendung ist damit unbegründet.

2. Kindeswohl 2.1. Vorinstanzliche Erwägungen Die Vorinstanz zog in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2024 in Erwägung, die Parteien seien aufgrund der Sachlage offensichtlich weit davon entfernt, eine einvernehmliche Kontaktregelung für die Wahrnehmung des persönlichen Verkehrs zu treffen. Des Weiteren hätten beide Parteien sich mit der Zurückbehaltung von C._____ in Serbien durch die Gesuchsgegnerin und dessen anschliessende Rück- verbringung in die Schweiz durch den Gesuchsteller der verbotenen Eigenmacht bedient. Offenbar werde den eigenen Befindlichkeiten und Interessen grösseres

- 13 - Gewicht beigemessen als jenen des Kindes. Das Bewusstsein, dass ein andauern- der Konflikt der Eltern mit Begleiterscheinungen wie Koalitionsdruck und Loyalitäts- konflikt für das Kind einhergehe und sich so ein persönlicher Kontakt zum getrennt- lebenden Elternteil sowie das entwicklungsfördernde Potential des Kindes über- haupt nicht entfalten könne, scheine wenig ausgeprägt (Urk. 2 E. 3.1 – 3.3). Weiter erwog die Vorinstanz, die Ergreifung von Kindesschutzmassnahmen sei an- gezeigt, da die Eltern offensichtlich Schwierigkeiten bekundeten, der entwicklungs- gefährdenden Ausgangslage für C._____ zu begegnen. Die Aufrechterhaltung der Beziehung zwischen dem Kind und den Eltern sei für die Entwicklung des Kindes von entscheidender Bedeutung. Der Kontakt werde von den Gerichten und Behör- den daher gefördert, wo immer das Kindeswohl dies zulasse. Das Bundesgericht habe den Wert der Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sowie deren Rolle bei der Identitätsfindung des Kindes hervorgehoben, wobei dem zeitlichen Faktor hinsichtlich der Qualität einer Beziehung wesentliche Bedeutung zukomme. Das Recht des Elternteils, der durch die Scheidung (oder Trennung) die Obhut verliere, auf angemessenen persönlichen Verkehr mit seinen Kindern stehe dem betroffe- nen Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zu. Das Besuchsrecht diene indessen in erster Linie dem Interesse des Kindes. Einem Besuch unter Aufsicht einer Be- gleitperson komme nicht derselbe Wert zu wie unbegleiteten Besuchen. Unter Ver- weis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung führte die Vorinstanz aus, die Ein- griffsschwelle dürfe beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr gehe. Unter Verweis auf den Bericht der Beiständin vom 12. März 2024, worin diese wöchentliche Treffen von drei bis vier Stunden oder wöchentlich einen Tag vorgeschlagen hatte, sowie angesichts des erfolgreichen Verlaufs der bisheri- gen begleiteten Besuche kam die Vorinstanz zum Schluss, die Besuchszeiten seien auszudehnen (Urk. 2 E. 3.5 f.). 2.2. Gefährdungsmeldung vom 15. April 2025 2.2.1. Mit Eingabe vom 15. April 2025 erstattete die Beiständin von C._____ eine Gefährdungsmeldung, worin sie zusammengefasst ausführt, C._____ zeige bereits erste Anzeichen von Entfremdung und Einflussnahme. So lehne er seine serbische

- 14 - Identität ab. Denn obwohl er serbischer Staatsangehöriger sei und mit der Ge- suchsgegnerin nur auf Serbisch kommunizieren könne, würde er zu Hause nicht mehr Serbisch sprechen und bezeichne er Serbien als das schlimmste Land. Des Weiteren zeige er sich neuerdings zurückhaltend und wolle nicht im Garten spielen, damit es zu keinem Konflikt mit dem Gesuchsteller komme. Zudem dürfe die Ge- suchsgegnerin nicht in sein Zeichenheft malen, damit es der Gesuchsteller nicht sehe, und C._____ sei es untersagt worden, der Gesuchsgegnerin aus seinem All- tag zu erzählen. Die Welten zwischen den Eltern müssten von C._____ strikt aus- einandergehalten werden, da es ansonsten zu Konflikten komme. C._____ versu- che, dies auszugleichen, indem er die Konflikte umgehe und die Welten trenne. Dies sei aber nicht seine Aufgabe, gefährde seine Entwicklung und stelle eine Be- lastung dar (Urk. 42 S. 1-2). 2.2.2. Zum beobachteten Verhalten von C._____ hält die Beiständin fest, die seit November 2023 stattfindenden Treffen zwischen C._____ und der Gesuchsgegne- rin im Begleiteten BesuchsTreff (BBT) würden von den Betreuungspersonen durch- gehend als fürsorglich, altersgerecht, kreativ und abwechslungsreich gestaltet be- schrieben, mit viel körperlicher Nähe und gegenseitiger Zuwendung. Die Gesuchs- gegnerin bringe die nötigen Voraussetzungen mit, um C._____ bedürfnisgerecht zu begleiten. Der Gesuchsteller bringe C._____ zuverlässig und trotz persönlichem Widerstand gegenüber dem Treff zu den Terminen. Seine negative Haltung gegen- über dem BBT werde von den Betreuungspersonen als belehrend und abwertend wahrgenommen. Der Aufforderung, nicht vor C._____ über die Gegebenheiten des BBT zu diskutieren, entgegne er, C._____ sei über alles informiert und könne des- halb auch mithören. Zudem sei er dagegen, dass sich die Gesuchsgegnerin alleine mit C._____ im Garten aufhalte und verlange, dass die Treffen im Garten nur unter Aufsicht durch eine Betreuungsperson stattfinden sollten (Urk. 42 S. 1-2). 2.2.3. Die Verhaltensebene der Eltern wird derart beschrieben, als dass es für den Gesuchsteller nur eine Frage der Zeit sei, bis die Gesuchsgegnerin C._____ wieder entführen könnte. Die Entführungsangst beeinträchtige ihn in der Erziehung und Begleitung seines Sohnes. C._____ könne zunehmend keine unbeschwerte Zeit mehr mit der Gesuchsgegnerin verbringen, wenn er Konflikte vermeiden müsse

- 15 - und ungenügend oder negativ auf die Besuche vorbereitet werde. So halte sich der Gesuchsteller seit Aufnahme der begleiteten Besuche im November 2023 immer in Sichtweite des Besuchstreffs auf und registriere insbesondere, wenn C._____ und die Gesuchsgegnerin den Garten beträten, jede ihrer Bewegungen. Es fehle ihm an Vertrauen in das BBT oder in andere Fachpersonen und er wolle die Kontrolle über die Besuche haben, was einen natürlichen und gesunden Aufbau der Bezie- hung zwischen C._____ und der Gesuchsgegnerin gefährde. Die Überbehütung im Besuchstreff sowie im Alltag von C._____ habe Auswirkungen auf dessen mentale Entwicklung. C._____ könne die Besuche mit der Gesuchsgegnerin zunehmend nicht mehr neutral und unbefangen wahrnehmen, da er die Negativität und Angst seiner Bezugsperson wahrnehme und versuche auszugleichen oder zu überneh- men. Die gemeinsame elterliche Sorge über C._____ werde vom Gesuchsteller aufgrund der befürchteten Entführungsgefahr klar abgelehnt. Hinweise, mit der Ge- suchsgegnerin direkt in Kontakt zu treten, empfinde der Gesuchsteller als unnötige Zwangsmassnahme, und er wolle die Beiständin als Postbotin benutzen (Urk. 42 S. 2). 2.2.4. Im Sinne eines Fazits hält die Beiständin fest, es sei wichtig, sich für zusätz- liche Massnahmen auszusprechen, damit C._____ weiterhin Erfahrungen mit sei- ner Mutter machen und einer Entfremdung entgegengewirkt werden könne. Der Loyalitätskonflikt werde bei ungehindertem Fortbestehen dieser Einflüsse grösser. Die positiv gelebte Beziehung zwischen C._____ und der Gesuchsgegnerin müsse gefördert werden. Der Gesuchsteller sehe in der Gesuchsgegnerin einen gefähr- denden Elternteil, was C._____ beeinflussen werde, der Kontakt werde weiter re- duziert (die Beiständin verweist in diesem Zusammenhang auf Ferienabwesenhei- ten), die fehlende Kommunikation zwischen den Parteien sei problematisch, die elterliche Sorge werde nicht geteilt und die Autorität der Gesuchsgegnerin werde untergraben. Dass C._____ Geheimnisse vor der Gesuchsgegnerin haben solle, um die mögliche Gefährdung zu reduzieren, entfremde die beiden systematisch voneinander (Urk. 42 S. 3).

- 16 - 2.3. Parteistandpunkte 2.3.1. Gesuchsteller 2.3.1.1.Hinsichtlich des vorinstanzlichen Entscheids führt der Gesuchsteller aus, die Vorinstanz habe sich mit diesem zur Anordnung von unbegleiteten Besuchen hinreissen lassen, obwohl sie unbegleitete Kontakte vor noch nicht einmal einem Jahr aufgrund der bestehenden Entführungsgefahr selbst als nicht mit dem Kindes- wohl vereinbar angesehen habe. Die Vorinstanz verkenne, dass das begleitete Be- suchsrecht nicht auf Differenzen auf der Elternebene, sondern auf die bestehende Entführungsgefahr zurückzuführen sei. Er bestreitet, dass er sich in der Vergan- genheit mit der Rückverbringung C._____s in die Schweiz der verbotenen Eigen- macht bedient habe. Den Entschluss, C._____ selber nach Hause zurückzuführen, habe er erst nach der superprovisorischen Zuteilung der Obhut an ihn und nachdem die Gesuchsgegnerin sich geweigert habe, C._____ zurück in die Schweiz zu brin- gen, gefasst. Demgegenüber habe die Gesuchsgegnerin weder in Serbien noch in der Schweiz die alleinige Obhut über C._____ inne gehabt. Dabei sei er stets im Besitz der Niederlassungsbewilligung von C._____ gewesen. Entsprechend laufe in Serbien auch kein Strafverfahren gegen ihn wegen Kindesentführung. Dass die Vorinstanz ihm etwas anderes vorwerfen wolle, sei geradezu stossend. Er habe C._____ ohne Pass in die Schweiz zurückverbringen müssen, weil die Gesuchs- gegnerin ihm die Reisedokumente vorenthalten habe (Urk. 1 Rz. 8, 10 und Rz. 22 sowie Urk. 20 Rz. 14-17). 2.3.1.2.Der Gesuchsteller bestreitet, dass die Treffen im BBT seit November 2023 positiv verlaufen seien. C._____ weigere sich jeweils, zu den Treffen zu gehen, und es sei nur seinem (des Gesuchstellers) Einwirken zu verdanken, dass die Treffen überhaupt stattfinden würden. Anders als in der Gefährdungsmeldung suggeriert unterstütze er C._____ bei den Besuchen, sodass diese auch stattfinden könnten, wenn es schwierig sei. Hinsichtlich der festgestellten negativen Einstellung gegen- über dem BBT führt er die akute Entführungsgefahr an. Des Weiteren habe die Gesuchsgegnerin in der Vergangenheit versucht, die Wohnadresse von C._____ über das Personenmeldeamt herauszufinden, und sie habe C._____ mehrfach über seinen Wohnort ausgefragt, was ihn vor dem Hintergrund der Vorgeschichte

- 17 - offenkundig beunruhige. Dass er (der Gesuchsteller) gegenüber den Mitarbeiten- den im BBT belehrend und abwertend auftrete, sei nicht zutreffend. Dass C._____ nicht mehr im Garten des BBT spielen wolle, sei lediglich einmal, am 15. März 2025, protokolliert worden. Diesbezüglich habe er (der Gesuchsteller) keine Vor- schriften gemacht. Nachdem es trotz Zusicherung der Beiständin, dass die Besu- che beaufsichtigt würden, zu unbeaufsichtigten Treffen zwischen C._____ und der Gesuchsgegnerin im Garten des BBT gekommen sei, habe er die Mitarbeiter des BBT an ihre Überwachungspflichten erinnert (Urk. 48 Rz. 3-5 und 8). Zur angeführten Entfremdung und Einflussnahme führt der Gesuchsteller aus, in den Tagesprotokollen des BBT sei stets von einem vertrauensvollen Umgang zwi- schen C._____ und der Gesuchsgegnerin die Rede, was gegen die angeführte Ent- fremdung und Einflussnahme auf C._____ spreche. Im Bericht würden einzelne Aussagen von C._____ herangezogen, um eine angebliche Verschlechterung des Verhältnisses zur Gesuchsgegnerin darzutun. Nach wie vor werde das Verhältnis zwischen den beiden als harmonisch beschrieben, weshalb nicht von einer genü- genden Kindeswohlgefährdung auszugehen sei. Ohnehin sei fraglich, inwiefern die Beiständin eine Verhaltensveränderung von C._____ feststellen könne, habe sie ihn doch lediglich am 12. Januar 2024 persönlich getroffen. Es sei zutreffend, dass die Grosseltern mütterlicherseits und deren Familie C._____ seit längerer Zeit nicht gesehen hätten. Dies sei jedoch einzig und allein deren Verhalten zuzuschreiben, nachdem durch die Familie der Gesuchsgegnerin in den serbischen Medien eine Hetzjagd gegen ihn veranstaltet worden sei. Die Familie habe zudem beim rechts- widrigen Rückbehalt von C._____ tatkräftig mitgeholfen (Urk. 48 Rz. 6 und Urk. 53 Rz. 14). Der bei C._____ festgestellten Ablehnung der serbischen Identität hält der Gesuch- steller entgegen, selber serbischer Herkunft zu sein und diese daher auch nicht in irgendeiner Art vor C._____ zu negieren. Er lebe quasi seit Geburt in der Schweiz, weshalb Deutsch seine Hauptsprache sei. Zudem habe er auch während des Zu- sammenlebens mit der Gesuchsgegnerin mit C._____ Deutsch gesprochen. Dies habe sich seit der Trennung nicht verändert. Dass er C._____ untersagt habe, mit der Gesuchsgegnerin über seinen Alltag zu sprechen, werde bestritten. Entspre-

- 18 - chende Belege oder Wahrnehmungsberichte würden sodann auch nicht einge- reicht. Den Ausführungen zum negativen Einfluss seines Erziehungsstils auf C._____ hält er entgegen, gemäss dem eingereichten Schreiben der Kindergarten- lehrperson vom 14. Mai 2025 entwickle sich C._____ altersentsprechend bzw. scheine er seinem Alter voraus zu sein, woraus zu schliessen sei, dass es C._____ sowohl physisch als auch psychisch sehr gut gehe. So sei er gut in der Klasse integriert, sei kommunikativ und habe einen besten Freund. Ausserdem engagiere sich der Gesuchsteller im Elternrat in der Schule. Dass ihm dieses Engagement zum Nachteil gereichen solle, sei absurd. Der Elternrat vertrete die Interessen aller Kinder in der Klasse. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit treffe er sich mit den Eltern und tausche sich mit ihnen aus. Dass er C._____ isolieren und seine Ent- wicklung gefährden würde, sei nicht erkennbar. Dass C._____ der Gesuchsgegne- rin gesagt haben soll, sie dürfe nicht ins Zeichenheft malen, damit er (der Gesuch- steller) das nicht sehe, werde zur Kenntnis genommen. Selbstverständlich habe er nichts dagegen, wenn die Gesuchsgegnerin und C._____ zusammen in das Zei- chenheft malten. Die Behauptung, es sei C._____ untersagt worden, der Gesuchs- gegnerin aus seinem Alltag zu erzählen, sei unbelegt geblieben. Entsprechende Wahrnehmungsberichte seien nicht eingereicht worden und es sei unklar, wann ein solches Verbot ausgesprochen worden sein solle. Hinsichtlich des Vorwurfs, er wolle die Beiständin nur als Postbotin nutzen, sei nicht nachvollziehbar, was diese mit diesen Aussagen bezwecken wolle, liege es doch in der Natur der Sache, dass die Kommunikation aufgrund des Unvermögens der Parteien, miteinander zu kom- munizieren, über die Beiständin laufe. Zudem gehöre der Austausch von Informa- tionen zwischen den Parteien zu den Aufgaben einer Beiständin (Urk. 48 Rz. 7-13; Urk. 53 Rz. 12 und Urk. 61 Rz. 10). 2.3.1.3.Der Gesuchsteller bestreitet, C._____ zu beeinflussen und nicht damit ein- verstanden zu sein, wenn dieser mit der Gesuchsgegnerin bei Telefongesprächen über Themen aus dem begleiteten Besuchstreff spreche. Vielmehr versuche er C._____ dazu zu motivieren, der Gesuchsgegnerin mehr über seinen Alltag und seine Freizeitaktivitäten zu erzählen. Entgegen ihren Ausführungen sei die Ge- suchsgegnerin durchaus über die Freizeitaktivitäten von C._____ informiert, zumal er ihr dies teilweise selbst mitgeteilt habe oder über die Beiständin habe mitteilen

- 19 - lassen. Es sei ihr auch bekannt, dass C._____ einen Schwimmkurs besuche und Mitglied in einem Fussballverein sei. Dass C._____ Fussball spiele, sei auch sei- nem (des Gesuchstellers) öffentlichen Facebookprofil zu entnehmen. Die Gesuchs- gegnerin folge diesem Profil sodann auch. Wenn die Gesuchsgegnerin im Übrigen moniere, nicht über die Situation von C._____ informiert zu sein, habe sie sich das selbst zuzuschreiben, nachdem sie ohne seine (des Gesuchstellers) Zustimmung mit C._____ ihren Wohnsitz nach Serbien verlegt habe (Urk. 53 Rz. 4, 7 und 12 sowie Urk. 61 Rz. 9 f.). Zusammenfassend zeige sich, dass C._____ in einem stabilen, fördernden und ge- sunden Umfeld aufwachse und nicht erkennbar sei, dass die psychische Gesund- heit von C._____ durch sein (des Gesuchstellers) Verhalten gefährdet sei. Auch könne nicht von einer Überbehütung durch ihn gesprochen werden, biete er C._____ doch ein stabiles Umfeld und achte darauf, dass C._____ seinem Alter entsprechend gefördert werde, soziale Kontakte pflege und seinen Hobbys nach- gehen könne (Urk. 53 Rz. 13). 2.3.2. Gesuchsgegnerin 2.3.2.1.Die Gesuchsgegnerin führt zur Gefährdungsmeldung aus, dass C._____ klar zwischen den Lebenswelten der Eltern unterscheide, zeige sich auch gegen- über ihr immer wieder. Im August 2023 hätten sich die Parteien darauf geeinigt, dass Telefongespräche zwischen ihr und C._____ „im bisherigen Umfang“ weiter- geführt würden. Da der Gesuchsteller während dieser Gespräche mithöre, dürfe sie keine Themen aus der gemeinsamen Zeit im BBT aufgreifen, denn dies würde C._____ in einen Konflikt bringen. Zudem spreche oder spiele der Gesuchsteller teilweise während der Videotelefonate mit C._____, was dazu führe, dass sie nur zusehen dürfe, ohne mit ihm interagieren zu können. Dadurch sei die Herstellung einer Bindung schwierig. Im Laufe der Zeit habe der Gesuchsteller die früher täglich respektive alle zwei Tage stattfindenden Gespräche laufend reduziert. Aktuell würde zwischen den BBT-Besuchen nur noch ein Telefonat à 30-45 Minuten statt- finden, wobei der Zeitpunkt vom Gesuchsteller festgelegt werde. Wie auch die Bei- ständin in ihrem Bericht ausgeführt habe, sei sie überhaupt nicht über den Alltag von C._____ informiert und wisse nicht, wo er wohne, welchen Kindergarten er be-

- 20 - suche und wie es ihm dort gehe. Dass C._____ einen Schwimmkurs besuche, habe sie nicht gewusst. Da sie im BBT auch manchmal zusammen Fussball spielen wür- den, wisse sie, dass C._____ dies gerne mache. Die Mitgliedschaft in einem Fuss- ballverein sei ihr nicht bekannt. Von seinen Freunden habe er noch nie erzählt. Dank dem vorliegenden Verfahren höre sie erstmals, wie es C._____ im Kindergar- ten gehe und dass sich die schwierige Situation nicht auf den Kindergarten ausge- wirkt habe. Dem Schreiben der Kindergartenlehrperson vom 14. Mai 2025 lasse sich nicht entnehmen, dass C._____ zu Hause keinen Belastungen ausgesetzt sei. Das angeführte Engagement im Elternrat zeige zudem nur auf, dass der Gesuch- steller versuche, überall maximalen Einfluss zu nehmen und Kontrolle auszuüben, wie er dies auch während der Besuche im BBT mache. Er rechtfertige sein Verhal- ten damit, dass sie für die Situation verantwortlich sei und damit alle Ansprüche als Mutter verloren habe. Des Weiteren sei sie auch nicht über medizinische Belange informiert. Die Abgrenzung der Lebenswelten widerspiegle sich auch in den Tele- fongesprächen mit C._____. Entsprechend werde sie auch nicht bei wichtigen Ent- scheiden betreffend C._____ einbezogen, weshalb es angezeigt sei, dass Mass- nahmen eingeführt würden, damit sie regelmässig über schulische, ausserschuli- sche und wichtige Entscheide informiert, respektive dass ihre Meinung eingeholt werde, wenn wesentliche Entscheide bezüglich C._____ anstünden (Urk. 45 Rz. 1- 4, Urk. 57 Rz. 12-15). 2.3.2.2.Die Gesuchsgegnerin führt weiter aus, die Entfremdung des Kindes und dessen Manipulation durch einen Elternteil stelle einen psychischen Missbrauch dar und beeinträchtige es in seiner Entwicklung. Es müsse nun rasch gehandelt werden, damit die glücklicherweise noch gute Beziehung zu ihr nicht zu Lasten von C._____ beeinträchtigt werde. Zudem bestehe eine Überbehütung von C._____ durch den Gesuchsteller nicht nur während der Besuche im BBT, sondern gemäss der Beiständin auch im Alltag von C._____. Hinsichtlich der Entfremdung führt sie an, C._____ sei bereits von seiner Familie mütterlicherseits entfremdet. Seine Grosseltern habe er seit zwei Jahren nicht mehr persönlich getroffen und auch seine Tante und seinen Onkel, welche er bis zu seinem dritten Lebensjahr quasi täglich gesehen habe, seien aufgrund der zweijährigen Trennungszeit keine Be- zugspersonen mehr. Besuche von weiteren Familienangehörigen im BBT seien

- 21 - zwar möglich, würden vom Gesuchsteller jedoch vehement abgelehnt. Der Kontakt zu weiteren Familienangehörigen könne nur gepflegt werden, indem sie C._____ im BBT mit den Grosseltern und der Tante telefonieren lasse (Urk. 45 Rz. 5-8). 2.4. Rechtliches Der persönliche Verkehr hat zum Zweck, eine positive Entwicklung des Kindes im Sinne des Kindeswohls zu gewährleisten und zu fördern. Eine Gefährdung des Kin- deswohls kann nach der Rechtsprechung auch bei einem Missbrauch des Be- suchsrechts – wenn der besuchsberechtigte Elternteil die Anwesenheit des Kindes dazu benutzt, es zu entführen, oder wenn eine solche Gefahr konkret besteht – vorliegen. Das begleitete Besuchsrecht stellt eine Alternative zum Entzug des Be- suchsrechts dar und bezweckt die wirksame Begegnung einer Gefährdung des Kin- des durch den Missbrauch des Besuchsrechts. Eine bloss abstrakte Entführungs- gefahr genügt indessen nicht (BGer 5C.133/2003 vom 10. Juli 2003 E. 2.2). Das begleitete Besuchsrecht stellt eine Übergangslösung dar und ist in der Regel auf ein halbes oder ein ganzes Jahr zu begrenzen. Es gilt das Verhältnismässigkeits- prinzip (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N. 25 f. und Art. 274 N 6). Ein Be- suchsrecht, das über eine längere Zeit nur unter Aufsicht ausgeübt werden kann, beeinträchtigt das seelische Gleichgewicht und ist damit dem Kindeswohl eindeutig abträglich (BGE 119 II 201 E. 3). In Bezug auf die Auswirkungen des andauernden Elternkonflikts auf das Kindeswohl kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen ver- wiesen werden, wonach ein andauernder Elternkonflikt mit Begleiterscheinungen wie Koalitionsdruck und Loyalitätskonflikt einhergeht (Urk. 2 E. 3.3). 2.5. Würdigung 2.5.1. Vorweg ist mit Bezug auf die im vorliegenden Zusammenhang vorge- brachte Behauptung der Gesuchsgegnerin, nicht über die Situation von C._____ informiert zu sein, darauf hinzuweisen, dass sich die Parteien zwar auf die Zuteilung der alleinigen Obhut über C._____ an den Gesuchsteller einigten und dies aufgrund der Genehmigung der Vereinbarung der Parteien so gilt, den Parteien aber weiter- hin die gemeinsame elterliche Sorge zukommt. Demnach ist die Gesuchsgegnerin

– trotz weiterhin geltender Adresssperre – in wichtige Entscheide, die C._____ be-

- 22 - treffen, insbesondere solche betreffend Schule und Gesundheit von C._____, zu involvieren, was eine entsprechende Information voraussetzt. Dass dies dem Ge- suchsteller in geeigneter Weise möglich ist, zeigt er durch die Einreichung des Schreibens der Kindergartenlehrperson vom 14. Mai 2025 mit geschwärzter Adresse (Urk. 55/2). 2.5.2. Ob die Vorinstanz zu Recht den Eindruck erhielt, dass die Beziehung der Parteien von Kontroll- und Machtbedürfnissen geprägt ist und offenbar den eigenen Befindlichkeiten und Interessen grösseres Gewicht beigemessen wird als jenen des Kindes, ist nicht entscheidend, weshalb dies offenbleiben kann. Festzustellen ist aber, dass beide Parteien im Rahmen ihrer Trennung resp. mit ihrem anschliessenden eigenmächtigen Handeln den Anspruch erhoben, die Hauptbezugsperson für C._____ zu sein oder zu werden. Auch wenn dem Gesuchsteller zugute gehalten werden kann, dass er mit der "Rückverbringung" von C._____ in die Schweiz aus seiner Sicht "nur" das widerrechtliche Verhalten der Gesuchsgegnerin eigenmächtig beendete (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen), mag auch sein Verhalten strafrechtlich relevant gewesen sein, was hier allerdings nicht zu beurteilen ist. Dass es dabei – jedenfalls anfänglich – auch darum gegangen sein dürfte, Abstand zur jeweiligen Gegenpartei zu gewinnen, ändert nichts daran, dass es in ganz besonderem Masse C._____ war und ist, der die negativen Konsequenzen daraus zu tragen hat. Den Parteien muss bewusst sein, dass sie beide engste Bezugspersonen von C._____ sind und während seines Heranwachsens auch bleiben werden. Wie bei jedem Kind liegt es ganz grundsätzlich im Wohl von C._____, dass er zu beiden Elternteilen einen guten, unbeschwerten Kontakt hat. Dies ist nach dem unter E. III 2.4. Dargelegten nach Möglichkeit unter Verzicht auf eine Begleitung des Besuchsrechts zu verwirklichen. 2.5.3. Es bestehen zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass der erst fünfjährige C._____ sich aufgrund des dargelegten Elternkonflikts in einem dem Kindeswohl nicht zuträglichen Loyalitätskonflikt im Sinne der E. III.2.4. a.E. befindet. Dass der Kontakt zwischen C._____ und der Gesuchsgegnerin C._____ grundsätzlich gut tut, wird dadurch untermauert, dass ihre Treffen von den im BBT betreuenden Personen als herzlich und vertraut beschrieben werden (Urk. 43/1 S. 1; Urk. 43/2

- 23 - S. 2; Urk. 43/3 S. 1; Urk. 43/4 S. 2) und die Beiständin von C._____ diesen Eindruck offensichtlich teilt (Urk. 42 S. 2). C._____ bekommt den Elternkonflikt aber nur schon dadurch mit, dass die Besuche im BBT unter Begleitung stattfinden und es ausserhalb des BBT, in seinem Alltag, keinen persönlichen, sondern nur telefonischen Kontakt zwischen ihm und der Gesuchsgegnerin gibt. Wenn C._____ vom Gesuchsteller dazu motiviert werden muss, zu den Treffen zu gehen, dürfte dies daher jedenfalls primär auf die für einen Fünfjährigen belastenden Begleitumstände der Treffen mit der Gesuchsgegnerin zurückzuführen sein, zumal C._____ bekannt ist, dass der Gesuchsteller sich jeweils in der Nähe des BBT aufhält und dies – auch von C._____ – dahingehend interpretiert werden kann, dass dieser kein Vertrauen darin hat, dass C._____ im BBT an einem sicheren Ort ist. Soweit der Gesuchsteller im BBT vor C._____ über den Elternkonflikt spricht und C._____ darüber hinaus "über alles informiert" ist, was angesichts des entsprechenden Vermerks im Tagesprotokoll BBT vom 15. März 2025 (Urk. 43/2 S. 1) glaubhaft erscheint und vom Gesuchsteller auch nicht bestritten wird, erschwert dies die Situation für C._____ noch; das Mitteilen von derartigen Informationen an einen Fünfjährigen ist inadäquat und überfordert ihn. Der Gesuchsteller ist mit Nachdruck anzuhalten, einen derartigen Einbezug von C._____ in den Trennungskonflikt der Parteien zu unterlassen. Nur schon vor die- sem Hintergrund liegt auf der Hand, dass C._____ sich in einem Loyalitätskonflikt befindet, der insbesondere rund um die Treffen mit der Gesuchsgegnerin im BBT zum Ausdruck kommt. Wenn C._____ im BBT zuweilen ein wütendes und aggres- sives Verhalten an den Tag legt, wie es im Tagesprotokoll des BBT vom 15. März 2025 angesprochen wird (Urk. 43/2 S. 2), erstaunt das vor diesem Hintergrund nicht. Auch allfällige Äusserungen, nicht im Garten spielen zu wollen, obwohl er bei vorhergehenden Terminen jeweils gerne im Garten gewesen sei (Urk. 43/2 S. 1 f.), müssen in diesem Konnex gesehen werden, zumal C._____ weiss, dass der Ge- suchsteller ihn und seine Mutter jeweils beobachtet, wenn sie sich im Garten des BBT aufhalten (vgl. Urk. 43/4 S. 1). Der im Tagesprotokoll des BBT vom 16. März 2025 protokollierte Vorfall, wonach C._____ geäussert haben soll, aus Angst nicht zu wollen, dass die Gesuchsgegnerin ein Herz in sein Zeichnungsheft male, weil dies dem Gesuchsteller missfallen könnte (Urk. 43/3 S. 2), ist, sollte dies sich so

- 24 - ereignet haben, was angesichts der erwähnten Protokollierung, die durch eine Dritt- person erfolgte, glaubhaft erscheint, ebenso als Anhaltspunkt für einen Loyalitäts- konflikt zu werten. 2.5.4. Aufhorchen lässt ferner, dass C._____ sich weigern soll, Serbisch zu sprechen, obwohl dies die Sprache ist, in der er mit der Gesuchsgegnerin kommuniziert (vgl. Urk. 10/103 S. 1). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass er die Kommunikation in serbischer Sprache wegen der Gesuchsgegnerin ablehnen würde. Sollte er nicht Serbisch sprechen wollen, dürfte dies vielmehr daran liegen, dass er gemäss den Angaben des Gesuchstellers mit diesem Deutsch spricht und die serbische Sprache im heutigen Alltag von C._____, indem er erste Sozialkontakte auch ausserhalb der Familie knüpft, somit nur untergeordnet präsent ist. Zu bedenken ist indes, dass eine Abkehr von der serbischen Sprache zugleich ein Indiz für eine beginnende Entfremdung C._____s von seiner Mutter darstellt. 2.5.5. Der Umstand, dass C._____ von seiner Klassenlehrperson in Bezug auf seinen schulischen Entwicklungsstand als integriert, kommunikativ, fröhlich und selbstbewusst beschrieben wird und dass er sowohl kognitiv als auch motorisch seinem Alter entsprechend entwickelt ist (Urk. 55/2), ist erfreulich. Er schliesst ei- nen Loyalitätskonflikt allerdings nicht aus. Beim privaten und schulischen Lebens- bereich handelt es sich um zwei ganz unterschiedliche Bereiche, welche C._____ derzeit gut auseinanderzuhalten scheint. 2.5.6. Wie bereits ausgeführt, wurden die begleiteten Besuche am 19. November 2023 aufgenommen und finden diese nun seit rund zwei Jahren statt. Die Parteien befinden sich seit mittlerweile rund eineinhalb Jahren in der dritten und letzten Phase gemäss der Vereinbarung vom 25. August 2023. Die begleiteten Besuche fanden sowohl gemäss der Rückmeldung vom 12. März 2024 als auch gemäss der Gefährdungsmeldung vom 15. April 2025 und den dazu eingereichten Protokollen des BBT ohne Zwischenfälle statt (Urk. 10/103 und Urk. 42–43/1-4). Dass ein be- gleitetes Besuchsrecht ganz grundsätzlich nicht im Kindeswohl liegt, wurde bereits dargelegt. Dass die Wiederannäherung zwischen C._____ und der Gesuchsgeg- nerin inzwischen erfolgreich vollzogen wurde, steht angesichts der bereits ange-

- 25 - sprochenen Berichte des BBT sowie der Beiständin ausser Frage und wird auch vom Gesuchsteller bestätigt (Urk. 20 Rz. 11). Vor diesem Hintergrund wäre die Auf- rechterhaltung des begleiteten Besuchsrechts nur gerechtfertigt, wenn (weiterhin) von einer von der Gesuchsgegnerin ausgehenden konkreten Entführungsgefahr ausgegangen werden müsste.

3. Entführungsgefahr Die Vorinstanz erwog, es sei abzuwägen, inwieweit C._____ im Sinne eines strikten Besuchsrechtsregimes vor einer eigenmächtigen Rückverbringung nach Serbien durch die Gesuchsgegnerin geschützt werden müsse. Es sei zwar (wohl) möglich, der allfälligen Gefahr einer Rückverbringung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten Einhalt zu gebieten. Dass die Ausdehnung der Besuche der vom Gesuchsteller konkret als „Bedingungen“ formulierten Umstände bedürfe (Wohnsitz von sechs Monaten in der Schweiz, Arbeitstätigkeit in der Schweiz; Rückzug der Anträge im serbischen Verfahren), gebe die Rechtsordnung indes nicht her. Würden der Gesuchsgegnerin unter Hinweis auf das Sicherheitsbedürfnis des Gesuchstellers dauerhaft unbegleitete Besuche verwehrt, wäre dies mit Art. 274 ZGB und der zugehörigen zitierten Rechtsprechung nicht (mehr) vereinbar (Urk. 2 E. 3.7.). Der Gesuchsteller argumentiert im Kern, die Vorinstanz setze C._____ mit ihrem Entscheid vom 9. Juli 2024 einer konkreten Entführungsgefahr aus. 3.1. Rückbehaltung von C._____ durch die Gesuchgegnerin im Jahr 2023 3.1.1. Parteistandpunkte 3.1.1.1. Der Gesuchsteller führt aus, die Gesuchsgegnerin habe C._____ bereits einmal für dreieinhalb Monate entführt, womit von einer konkreten Entführungsge- fahr ausgegangen werden müsse. Die Entführung zeige, dass die Gesuchsgegne- rin in der Lage und willens sei, C._____ zu entführen. In der Folge sei sie (mit Urteil vom 27. Juni 2024) vom Bezirksgericht Zürich des Entziehens von Minderjährigen und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig gesprochen worden. Bis heute zeige sie keine Einsicht in das begangene Unrecht. Entgegen ihren Aus-

- 26 - führungen, einen allfälligen Entscheid der schweizerischen Gerichte zu respektie- ren, habe sie sich mutwillig über den Entscheid der Vorinstanz vom 30. Januar 2023 hinweggesetzt und C._____ nicht innert der angesetzten Frist von 30 Tagen in die Schweiz zurückgebracht. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung müssten für die Aufhebung einer Besuchsrechtsbegleitung nach einer be- reits erfolgten Kindesentführung konkrete Anhaltspunkte für eine nachhaltig verän- derte Haltung des entsprechenden Elternteils vorliegen (Urk. 1 Rz. 11 f.). 3.1.1.2. Die Gesuchsgegnerin hält den Ausführungen des Gesuchstellers entge- gen, es sei zutreffend, dass sie des Entziehens von Minderjährigen für schuldig befunden worden sei. Sie habe sich auf die Auskunft ihrer serbischen Rechtsbera- ter verlassen, welche ihr aufgrund des ständigen registrierten Wohnsitzes der Fa- milie in Serbien mitgeteilt hätten, dass sie ohne Konsequenzen mit C._____ in Ser- bien bleiben könne, und den internationalen Kontext ausgeblendet hätten. Anders als vor einem Jahr liege nun der Bericht der Beiständin vor. Seit Juni 2024 würden sich die Parteien in der dritten Phase der Besuchsrechtsregelung befinden, welche durch Treffen an jedem zweiten Wochenende während Samstag und Sonntag im BBT umgesetzt werde. Sie habe gezeigt, dass sie sich zuverlässig an die Verein- barungen halte und einen guten Umgang mit C._____ pflege. Dem Gesuchsteller fehle es weiterhin an Vertrauen in sie, obwohl es objektiv betrachtet keinen Grund für diese Ablehnung gebe (Urk. 14 Rz. 5-6 und Rz.11). 3.1.2. Würdigung 3.1.2.1. Zunächst ist klarzustellen, dass die Gesuchsgegnerin C._____ nie im strafrechtlichen Sinne entführt hat: Wie sich aus den Darstellungen der Parteien ergibt, hat die Gesuchsgegnerin den (hier aufgrund des Alters von C._____ einzig in Frage kommenden) Tatbestand von Art. 183 Ziff. 2 StGB nie erfüllt. Vielmehr behielt sie C._____ anfangs 2023, nach den noch gemeinsam in Serbien verbrach- ten Ferien, im Rahmen ihrer Trennung vom Gesuchsteller ohne dessen Zustim- mung während rund 3 ½ Monaten in Serbien zurück. Mit dem Zurückbehalten von C._____ in Serbien verstiess die Gesuchsgegnerin gegen Art. 3 des Übereinkom- mens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindsentführung (HKÜ; so- wohl die Schweiz als auch Serbien sind Vertragsstaaten) und in der Folge auch

- 27 - gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 30. Januar 2023. Aufgrund dieses mitt- lerweile gut zweieinhalb Jahre zurückliegenden Verstosses wurde sie vom Bezirks- gericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, mit Urteil vom 27. Juni 2024 des Ent- ziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB für schuldig befunden. Bestraft wurde sie mit einer Geldstrafe sowie mit einer Busse, wobei die Geldstrafe bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt wurde (Urk. 4/2). Im vorliegenden zivilrechtlichen Kontext steht allerdings das Vorliegen bzw. die Gefahr einer Kindesentführung nach dem HKÜ im Fokus. Bei einer sol- chen stehen nicht die Rechtsgüter im Vordergrund, deren Verletzung mit dem er- wähnten strafrechtlichen Tatbestand der Entführung geahndet wird, sondern es geht vorrangig um die eigenmächtige Veränderung des Aufenthaltsorts des Kindes durch einen Elternteil unter Verletzung des Sorgerechts des anderen Elternteils, das diesem nach dem Recht im Aufenthaltsstaat zusteht (Art. 3 HKÜ). Dabei steht ein widerrechtliches Verbringen (was umgangssprachlich der Entführung ent- spricht) grundsätzlich auf der gleichen Stufe wie ein widerrechtliches Zurückbehal- ten, zu dem es in der Praxis oft nach zunächst einvernehmlichen Ferienaufenthal- ten kommt. Im Einklang damit steht die international-zivilprozessrechtliche Rege- lung von Art. 7 des Haager Kindesschutzübereinkommens (HKsÜ; sowohl die Schweiz als auch Serbien sind Vertragsstaaten), wonach ein widerrechtliches Ver- bringen oder Zurückhalten des Kindes den (zuständigkeitsbegründenden) gewöhn- lichen Aufenthaltsort des Kindes (Art. 5 Abs. 1 HKsÜ) nicht zu ändern vermag. 3.1.2.2. Dass der Gesuchsteller vor dem geschilderten Hintergrund unbegleiteten Besuchen gegenüber Vorbehalte hat, ist nachvollziehbar. Immerhin ermöglichte die Gesuchsgegnerin aber während der widerrechtlichen Rückbehaltung von C._____ auch den regelmässigen persönlichen Kontakt zwischen ihm und dem Gesuchstel- ler (Urk. 25 Rz. 5, Rz. 17, Rz. 23 und Rz. 31), und zwar auch dahingehend, dass sie dabei nicht persönlich anwesend war, ansonsten der Gesuchsteller C._____ Mitte April 2023 nicht ohne ihr Wissen von Serbien in die Schweiz hätte bringen können. Dies zeigt auf, dass ihr der regelmässige persönliche Kontakt zwischen C._____ und dem Gesuchsteller wichtig war und spricht insoweit gegen eine Ent- führungsgefahr. Hinzu kommt, dass es im Zeitraum nach dem unrechtmässigen

- 28 - Zurückbehalten von C._____, d.h. seit mittlerweile über zweieinhalb Jahren, zu kei- nen neuen Verstössen oder anderweitigen Zwischenfällen kam. Vielmehr nahm und nimmt die Gesuchsgegnerin das begleitete Besuchsrecht zuverlässig war, und zwar, obwohl dieses, da sie aufgrund des Abweisungsentscheids des Migrations- amts Zürich vom 24. September 2024 (Urk. 27/22) derzeit keine Möglichkeit hat, Wohnsitz in der Schweiz zu begründen, mit einem grossen persönlichen und finan- ziellen Aufwand verbunden ist. Zudem wird die Wahrnehmung des Besuchsrechts durch die Gesuchsgegnerin in den Tagesprotokollen des BBT auch durchwegs po- sitiv geschildert. Und schliesslich ist es, anders als der Gesuchsteller in der Beru- fungsschrift behauptete, jedenfalls heute nicht so, dass die Gesuchsgegnerin keine Einsicht in das von ihr begangene Unrecht zeigt: Die Gesuchsgegnerin steht aus- drücklich zu ihrem Fehlverhalten und hat ihre erstinstanzliche Verurteilung denn auch nicht angefochten (Urk. 14 Rz. 11). Es kann daher davon ausgegangen wer- den, dass die Verurteilung der Gesuchsgegnerin wegen Entziehung Minderjähriger ihre Wirkung auf sie nicht verfehlte, dass sie ihre Haltung inzwischen geändert hat und ihr bewusst ist, dass sich ihr Fehlverhalten von anfangs 2023 nicht wiederholen darf. Damit, dass sie das genannte Strafurteil akzeptiert hat, liegt dafür auch ein objektiver Anhaltspunkt vor. Dass sie das Fehlverhalten damit begründet, dass sie auf eine falsche Auskunft ihrer serbischen Rechtsberater verlassen habe (a.a.O.), ändert daran nichts. Schliesslich kommt hinzu, dass die rechtskräftige Verurteilung der Gesuchsgegnerin als solche auch eine präventive Wirkung haben dürfte, drohte ihr doch bei einem weiteren Gesetzesverstoss eine deutliche höhere Strafe, erst recht, wenn ein solcher Verstoss einschlägig wäre, und befindet sie sich doch dar- über hinaus bis weit ins Jahr 2026 hinein in der Probezeit. 3.1.3. Dem Gesuchsteller gelingt es vor dem obigen Hintergrund nicht, aufgrund des anfangs 2023 erfolgten Entziehens von C._____ eine heutige konkrete Entfüh- rungsgefahr aufzuzeigen. 3.2. Aussagen im strafrechtlichen Verfahren gegen den Gesuchsteller in Serbien 3.2.1. Parteistandpunkte

- 29 - 3.2.1.1. Der Gesuchsteller macht geltend, die Gesuchsgegnerin habe im gegen ihn laufenden Strafverfahren wegen der Ausreise mit C._____ ohne gültigen Rei- sepass Druck auf die Strafverfolgungsbehörden ausgeübt, damit er nach Serbien ausgeliefert werde und der serbische Entscheid, mit welchem C._____ unter ihre Obhut gestellt worden sei, habe vollstreckt werden können. So habe sie anlässlich der Einvernahme vom 13. September 2023 bei der Staatsanwaltschaft in E._____ [Stadt in Serbien] zu Protokoll gegeben, sie beantrage seine Fahndungsausschrei- bung bei Interpol. Diese Aussage habe sie getätigt, nachdem sie im dem vorliegen- den Berufungsverfahren zugrunde liegenden Eheschutzverfahren mit einer Ob- hutszuteilung an ihn einverstanden gewesen sei (Urk. 35 Rz. 10 mit Verweis auf Urk. 37/3 S. 42). 3.2.1.2. Die Gesuchsgegnerin machte keine Ausführungen zur angeführten Aus- sage bei der Staatsanwaltschaft in Serbien. 3.2.2. Würdigung 3.2.2.1.Die angesprochene Aussage der Gesuchsgegnerin bei der Staatsanwalt- schaft in E._____ erfolgte am 13. September 2023 (Urk. 37/3 S. 40), mithin vor mehr als zwei Jahren, nur kurze Zeit nach der Rückverbringung von C._____ in die Schweiz und während einer für die Parteien zweifelsohne emotional sehr belasten- den Zeit. Auch wenn die Aussage nur kurze Zeit nach der Zustimmung zur Obhuts- zuteilung von C._____ an den Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren erfolgte (Prot. I S. 24), ist sie nicht als Indiz für eine heute bestehende konkrete Entfüh- rungsgefahr zu sehen. Abgesehen davon, dass die Aussage keine Anhaltspunkte dafür enthält, dass die Gesuchsgegnerin sich widerrechtlich verhalten könnte, dürfte der Hintergrund der in der Tat nicht widerspruchsfreien Äusserungen in der damaligen Gefühlslage einer Mutter zu sehen sein, deren (damals) zweijähriger Sohn Mitte April 2023 vom Gesuchsteller heimlich über die serbische Grenze ge- bracht worden war mit als Folge, dass sie C._____ seit rund fünf Monaten nicht gesehen hatte (Urk. 25 Rz. 21).

- 30 - 3.2.3. Somit lässt sich aus der Zeugenaussage der Gesuchsgegnerin bei der Staatsanwaltschaft in E._____ vom 13. September 2023 nicht auf eine heutige kon- krete Entführungsgefahr schliessen. 3.3. Abweisungsentscheid des Migrationsamts Zürich 3.3.1. Parteistandpunkte 3.3.1.1. Mit Bezug auf den Abweisungsentscheid des Migrationsamts Zürich vom

24. September 2024 führt der Gesuchsteller aus, da sich die Gesuchsgegnerin nur noch vorübergehend in der Schweiz aufhalten könne, sei nunmehr von einer er- höhten Entführungsgefahr auszugehen. Anders als in Serbien sei sie in der Schweiz nicht verwurzelt. Damit hätte sie nichts zu verlieren, wenn sie mit C._____

– anlässlich eines unbegleiteten Besuchs – die Schweiz verlassen würde (Urk. 35 Rz. 8). 3.3.1.2. Die Gesuchsgegnerin argumentiert, das Gesuch um Erteilung der Ein- reisebewilligung sei mangels wirtschaftlicher Beziehung zu C._____ und aufgrund des beschränkten Kontakts zwischen Mutter und Sohn sowie der Tatsache, dass die Kontakte unter sozialpädagogischer Besuchsbegleitung erfolgten, abgewiesen worden. Das Migrationsamt Zürich habe erwogen, es könne nicht von einer beson- ders engen affektiven Beziehung ausgegangen werden. Zudem seien die Voraus- setzungen gemäss dem Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) nicht erfüllt. Das Besuchsrecht könne auch im Rahmen eines Touristenaufenthalts wahrgenommen werden. Nach Abwägung aller Möglichkeiten habe sie sich gegen das Ergreifen eines Rechtsmittels entschieden. Faktisch führe der Entscheid des Migrationsamts zu einer zusätzlichen Erschwerung der Mutter-Kind-Beziehung. Trotz dieses Ent- scheids werde sie alles daran setzen, die Beziehung mit C._____ aufrechtzuerhal- ten und eine Einreisebewilligung erneut – hoffentlich erfolgreich – beantragen. Nach Intensivierung der Suchbemühungen auf dem serbischen Arbeitsmarkt habe sie per Ende Oktober 2024 eine Anstellung im Bereich Executive Finance gefun- den. Da sie an einem Tag im Home-Office arbeiten könne, sei es ihr weiterhin mög- lich, Besuche über das Wochenende wahrzunehmen (Urk. 25 Rz. 7-11).

- 31 - 3.3.2. Würdigung 3.3.2.1. Die von der Gesuchsgegnerin angeführten Gründe für die Abweisung des Gesuchs um Einreise- und Aufenthaltsbewilligung durch das Migrationsamt mit Ent- scheid vom 24. September 2024 wurden korrekt wiedergegeben (vgl. Urk. 21/22 E. 1b, 3b-c, E. 4 und E. 5b-c). Der Entscheid hat für die Gesuchsgegnerin zur Folge, dass sie zur Wahrnehmung des Besuchsrechts auch weiterhin von Serbien in die Schweiz reisen muss. Zutreffend ist, dass die Gesuchgegnerin in der Schweiz nicht verwurzelt ist. Allerdings ist unbestritten, dass diverse Familienmitglieder der Ge- suchsgegnerin, namentlich ihre Schwester und ein Onkel, in der Schweiz wohnhaft sind und die Gesuchsgegnerin diese Beziehungen weiterhin pflegen will (Urk. 14 Rz. 27; Urk. 25 Rz. 17). Diese könnte sie nach einer Kindesentführung faktisch nicht mehr besuchen. Ganz generell vermögen die obigen Umstände allenfalls die abstrakte Gefahr einer Kindsentführung erhöhen. Die Erhöhung einer konkreten Entführungsgefahr ist damit aber nicht dargetan. 3.4. Parallelverfahren in Serbien und in der Schweiz 3.4.1. Parteistandpunkte 3.4.1.1. Im Zusammenhang mit dem parallel geführten Scheidungsverfahren in Serbien macht der Gesuchsteller im Ergebnis geltend, dass die Gesuchsgegnerin im Scheidungs- und im Eheschutzverfahren unterschiedliche Standpunkte vertrete. So habe die Gesuchsgegnerin anlässlich der Scheidungsverhandlung in Serbien vom 14. Mai 2025 erneut die Obhut über C._____ für sich beansprucht, und bean- tragt, dass weitere Abklärungen durch die Behörden in Serbien getätigt werden sol- len. Damit zeige die Gesuchsgegnerin auf, dass sie nach wie vor nicht akzeptiere, dass C._____ in der Schweiz lebe und dass es entgegen ihren Beteuerungen vor den hiesigen Behörden weiterhin ihr Ziel sei, C._____ aus seinem gewohnten Um- feld zu reissen und ihn nach Serbien zu bringen. Ihr Ziel sei mithin nach wie vor, dass ihr die Obhut über C._____ im serbischen Verfahren zugeteilt werden solle. Zudem habe sie sich anlässlich jener Verhandlung auf die Gefährdungsmeldung der Beiständin vom 15. April 2025 berufen, um eine angebliche Kindeswohlgefähr- dung in der Schweiz darzutun. Es sei befremdlich, dass sie nach wie vor versuche,

- 32 - über die serbischen Behörden die Obhut über C._____ zu erhalten, vor den hiesi- gen Behörden jedoch das Gegenteil behaupte. Auch zeige ihr Verhalten, dass die seinerseits behauptete Entführungsgefahr nach wie vor gegeben sei. Grundsätzlich sei irrelevant, was das serbische materielle Recht betreffend die elterliche Sorge, Obhut und das Besuchsrecht vorsehe. Das serbische Gericht sei aufgrund des mehrjährigen gewöhnlichen Aufenthalts von C._____ in der Schweiz nicht für die Regelung der Kinderbelange zuständig. Selbst wenn es zuständig wäre, was be- stritten werde, müssten die Kinderbelange gemäss Art. 15 HKÜ nach dem materi- ellen schweizerischen Recht und nicht nach dem serbischen Recht beurteilt wer- den. Eine einvernehmlich angestrebte alternierende Obhut, wie die Gesuchsgeg- nerin sie angeblich wünsche, sei allein angesichts der Umstände und der Distanz nicht möglich. Die seitens der Gesuchsgegnerin erwähnte Pattsituation liesse sich auflösen, wenn diese endlich akzeptiere, dass die Obhut bei ihm sei und auch künf- tig bei ihm bleiben werde, zumal dies aufgrund der Umstände und der bisherigen Vorfälle klar im Interesse des Kindes sei, weshalb eine alternierende Obhut auch nicht beantragt werde (Urk. 53 Rz. 5; Urk. 61 Rz. 5). 3.4.1.2. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, analog zum schweizerischen Recht gelte in Serbien die Einheit der Scheidung. Daher könne im serbischen Schei- dungsverfahren nur zusammen mit den Scheidungsnebenfolgen, namentlich den Kinderbelangen, entschieden werden. Entsprechend müsse im Scheidungsverfah- ren ein Entscheid über die Kinderbetreuung inklusive Besuchsrecht gefällt werden. Nach serbischer Leseart sei hinsichtlich des Wohnsitzes auch eine serbische Zu- ständigkeit gegeben. Entsprechend habe das serbische Gericht Berichte zu beiden Eltern in Bezug auf ihre Erziehungsfähigkeit eingeholt. Da sich auch das serbische Gericht für zuständig erachte, könne ihr das Festhalten an den Rechtsbegehren nicht entgegengehalten werden. Die alternierende Obhut sei auch in Serbien mög- lich, doch müsse dafür ein gemeinsamer Antrag vorliegen. Da der Gesuchsteller jedoch Gespräche bzw. eine einvernehmliche Lösung ablehne, könne in Serbien keine alternierende Obhut ausgesprochen werden. Da er eine Zustimmung zur al- leinigen Obhut an ihn im vorliegenden Verfahren gegen sie verwenden würde, bleibe ihr im Verfahren in Serbien nur die Beantragung der alleinigen Obhut. Auch in dieser Konstellation könnten die Betreuungsrechte des anderen Elternteils je-

- 33 - doch bis zu einer hälftigen Betreuung gehen. Daher habe sie in der Scheidungs- klage bereits weitgehende Betreuungszeiten für den Gesuchsteller beantragt. Da die alternierende Obhut im serbischen Scheidungsverfahren aufgrund der fehlen- den Mitwirkung des Gesuchsgegners aktuell kein Thema sei und aufgrund der straf- rechtlich relevanten Verbringung von C._____ in die Schweiz habe das Gericht in Serbien ihr die alleinige Obhut zusprechen müssen (Urk. 14 Rz. 18; Urk. 25 Rz. 36 und Urk. 57 Rz. 3-5). 3.4.2. Würdigung Mit Bezug auf die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts und auf die Anerkennung eines serbischen Scheidungsurteils betreffend Kinderbelange wird auf die vorste- henden Erwägungen verwiesen (vgl. E. II.2.). Dass sich auch das serbische Schei- dungsgericht in Kinderbelangen für zuständig zu erachten scheint, ist im vorliegen- den Verfahren nicht massgeblich; diese Problematik würde allenfalls im Zusam- menhang mit der Frage der Anerkennung eines ausländischen Entscheids über die Kinderbelange aktuell. Die einander entgegenstehenden Anträge der Gesuchsgeg- nerin im Scheidungs- und Eheschutzverfahren mögen auf eine unterschiedliche In- teressenlage in den beiden Verfahren hinweisen, zumal die beiden Verfahren einen anderen zeitlichen Horizont aufweisen, der Eheschutz als einstweilige und die Scheidung als längerfristige Regelung. Generell ist es der Gesuchsgegnerin aber unbenommen, in den gerichtlichen Verfahren, sei es in der Schweiz, sei es in Ser- bien, die Zuteilung der alleinigen Obhut über C._____ an sie zu beantragen. Wenn die Gesuchsgegnerin mit legalen Mitteln versucht, die Obhut über C._____ über- tragen zu erhalten – und der Gesuchsteller behauptet nichts anderes –, kann dar- aus nicht auf die vom Gesuchsteller behauptete konkrete Entführungsgefahr ge- schlossen werden. 3.5. Sichernde Massnahmen 3.5.1. Im angefochtenen Entscheid ist vorgesehen, dass die Kinderübergaben zur Ausübung des unbegleiteten Besuchsrechts im BBT, Standort D._____, statt- finden (Urk. 2 S. 12, Dispositivziffer 1). Im Sinne einer sichernden Massnahme ver- pflichtete die Vorinstanz die Gesuchsgegnerin, mit C._____ während der Besuchs-

- 34 - zeiten die Schweiz nicht zu verlassen, und wies das BBT, Standort D._____, an, C._____ der Gesuchsgegnerin nur gegen Überlassung ihrer (eigenen) Ausweisdo- kumente (gültiger serbischer Reisepass und gültige serbische Identitätskarte) zu übergeben (Urk. 2 S. 12, Dispositivziffer 2). 3.5.2. Parteistandpunkte 3.5.2.1. Der Gesuchsteller argumentiert, die sichernden Massnahmen seien we- der ausreichend noch tauglich, um der bestehenden Entführungsgefahr ausrei- chend zu begegnen. Der Umstand, dass er den gemeinsamen Sohn problemlos ohne Reisepass über diverse Grenzen habe bringen können, zeige, dass dies auch der Gesuchsgegnerin möglich wäre. Wie die erkennende Kammer mit Verfügung vom 6. August 2024 bereits festgehalten habe, könne sie bis nach Serbien reisen, ohne jemals Ausweispapiere präsentieren zu müssen. Des Weiteren sei es un- wahrscheinlich, dass die serbische Grenzbehörde die Gesuchsgegnerin mit serbi- scher Staatsangehörigkeit und C._____, über welchen sie gemäss serbischem Massnahmeentscheid die elterlichen Rechte innehabe, ohne Ausweispapiere nicht werde einreisen lassen. Eine Ausweis- und Schriftensperre falle gegenüber aus- ländischen Personen in der Regel ohnehin ausser Betracht, da ein Verbot gegen- über ausländischen Behörden nicht durchgesetzt werden könne. Zudem wäre es ihr mit wenig Aufwand möglich, Ersatzpapiere zu beschaffen. Entgegen den Be- hauptungen der Gesuchsgegnerin hätten allfällige Strafandrohungen sie nicht da- von abgehalten, sich nicht an gerichtliche Entscheide zu halten und Selbstjustiz zu üben. Weshalb das inskünftig anders sein sollte, erhelle nicht und werde auch von der Gesuchsgegnerin nicht näher dargetan (Urk. 1 Rz. 19 und Urk. 20 Rz. 18 f.). 3.5.2.2. Die Gesuchsgegnerin führt dazu aus, nebst ihrer Zusicherung ignoriere der Gesuchsteller die von der Vorinstanz extern angeordneten Sicherungsmass- nahmen zum Verbleib von C._____ in der Schweiz. Serbien befinde sich ausser- halb des Schengenraums. Ohne an den EU-Aussengrenzen kontrolliert zu werden sei das Verlassen des Schengenraums nicht möglich. Ausserdem finde an den EU- Aussengrenzen für Nicht-EU-Bürger eine Überprüfung im automatisierten Polizei- fahndungssystem (RIPOL) sowie im Schengener Informationssystem (SIS) statt, weshalb keine Möglichkeit bestehe, den Schengenraum mit C._____ zu verlassen.

- 35 - Danach erfolge eine weitere Grenzkontrolle bei der Einreise nach Serbien. Ein Ver- lassen des Schengenraums sei auch aufgrund der Hinterlegung der Passpapiere von C._____ beim Gesuchsteller und jener der Gesuchsgegnerin während ihrer Betreuungszeit beim BBT nicht möglich. Sie bestreitet zudem, dass der Gesuch- steller C._____ ohne Reisepass aus Serbien in den Schengenraum verbracht habe. So sei der beglaubigten Übersetzung der Staatsanwaltschaft in E._____ vom

E. 4 Nachdem Rechtsanwalt MLaw X2.______ aufgrund der Schwangerschaft und des anschliessenden Mutterschaftsurlaubs von Rechtsanwältin MLaw X1.______ die Vertretung des Gesuchstellers per 1. Dezember 2024 übernommen hatte (Urk. 30), informierte er die erkennende Kammer mit Schreiben vom 22. August 2025 darüber, dass Rechtsanwältin X1.______ per 1. September 2025 die Vertre- tung des Gesuchstellers wieder übernehmen werde (Urk. 68). Das Rubrum ist ent- sprechend anzupassen.

E. 5 Mit Beschluss vom 18. September 2025 wies die Kammer III der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde den Antrag des Gesuchstellers auf Wechsel der Bei- standsperson ab und bestätigte die bisherige Beistandsperson (Urk. 71 S. 13). II. Prozessuales

1. Berufungsgründe

E. 5.2 Würdigung

E. 5.2.1 Die Wohnverhältnisse beim besuchsberechtigten Elternteil können im Zu- sammenhang mit dem angemessenen persönlichen Verkehr bei der Regelung des Besuchsrechts eine Rolle spielen. Die Gesuchsgegnerin verfügt über keine eigene Wohnung in der Schweiz, weshalb sie während der Besuche bei ihrer in Zürich ansässigen Schwester wohnt (Prot. I S. 50). Es blieb unbestritten, dass die Par- teien, als sie in die Schweiz kamen, während eines Monats in der Wohnung der Schwester wohnten und die Wohnung an sich C._____ bekannt ist. Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnsituation ist anzumerken, dass C._____ derzeit den Kin- dergarten besucht und während der Besuche, die gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid alle zwei Wochen am Samstag und Sonntag mit einer Übernachtung vom Samstag auf den Sonntag stattfinden, ausschliesslich Freizeit in der Wohnung der Schwester der Gesuchsgegnerin verbringen wird. Somit verbringt C._____ die letzte Nacht vor dem Beginn der neuen Kindergartenwoche nicht dort. Abgesehen

- 38 - davon, dass nicht jedes Kind im Alter von C._____ ein eigenes Zimmer hat, weil zuweilen schlicht die Möglichkeiten dazu fehlen, bedarf es auch aufgrund des Um- stands, dass es sich um eine Einzelübernachtung pro zwei Wochen handelt, keines eigenen Zimmers für C._____. Die angeführte Belegung der Zweizimmerwohnung mit drei erwachsenen Personen und C._____ ist sicherlich auf Dauer suboptimal. Dass C._____ mit den drei erwachsenen Personen im gleichen Raum schläft, er- scheint aber wenig wahrscheinlich, umfasst die Wohnung gemäss den Angaben des Gesuchstellers doch zwei Zimmer, nicht nur eines. Zudem erscheint die von ihm angegebene Quadratmeterzahl wenig wahrscheinlich – dass eine Wohnung, die zwei Zimmer sowie zwangsläufig auch ein Bad und eine Kochgelegenheit um- fasst, nur 20m2 aufweist, kann in der Schweiz nahezu ausgeschlossen werden. Darüber hinaus war die von der Gesuchsgegnerin angesprochene, mehrere Wo- chen umfassende Dauerbelegung der fraglichen Wohnung mit zwei Erwachsenen und einem Kind offenbar auch nach Ansicht des Gesuchstellers zumutbar, war er doch selber dafür mitverantwortlich. Dass ein übernachtender Erwachsener mehr bei nur einer Einzelübernachtung pro zwei Wochen daran etwas ändern könnte, ist nicht anzunehmen. Zudem geht die Gesuchsgegnerin gemäss dem Tagesprotokoll BBT vom 8. Dezember 2024 einfühlsam auf die Bedürfnisse von C._____ ein (Urk. 43/1 S. 1). Sollte es für C._____ entgegen den Erwartungen nicht gangbar sein, während einer Nacht alle zwei Wochen in der derzeit vorgesehenen Wohnsituation zu übernachten, darf davon ausgegangen werden, dass die Gesuchsgegnerin eine C._____ besser entsprechende Lösung suchen würde. Eine derartige Kindeswohl- gefährdung, dass vom von der Vorinstanz angeordneten Besuchsrecht abzusehen wäre, vermag die geschilderte Übernachtungssituation jedenfalls nicht zu begrün- den.

E. 5.2.2 Es besteht daher kein Anlass, den vorinstanzlichen Entscheid aufgrund der Wohnsituation der Gesuchsgegnerin in der Schweiz abzuändern.

6. Gesamtfazit zur Ausweitung des Besuchsrechts Wie aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, liegt die Aufrechterhaltung der Be- gleitung des Besuchsrechts der Gesuchsgegnerin nicht (mehr) im Kindeswohl und ist eine konkrete Entführungsgefahr, welche die Beibehaltung der Begleitung recht-

- 39 - fertigen könnte, jedenfalls bei gleichzeitiger Implementierung der von Vorinstanz vorgesehenen Sicherungsmassnahmen zu verneinen. Die von der Vorinstanz vor- genommene Ausweitung des Besuchsrechts der Gesuchsgegnerin erweist sich vor diesem Hintergrund als angezeigt. Davon ausgehend, dass bei Bewährung der nun vorgesehenen Regelung weitere Ausbauschritte ins Auge gefasst werden, zumal es sich ausdrücklich um eine Regelung für die Dauer des weiteren vorinstanzlichen Verfahrens handelt, ist die Regelung der Vorinstanz hinsichtlich des zeitlichen Um- fangs des Besuchsrechts nicht zu beanstanden. Daher ist die Berufung des Ge- suchstellers insoweit abzuweisen und sind die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfü- gung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 9. Juli 2024 zu bestätigen.

7. Massnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung Zur Abwendung der mit der Gefährdungsmeldung geltend gemachten Kindeswohl- gefährdung empfiehlt die Beiständin verschiedene Massnahmen, welche im Sinne von weiterführenden Massnahmen zusätzlich zum angefochtenen Entscheid aus- zusprechen seien: 7.1. Installierung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung 7.1.1. Die Beiständin empfiehlt die Installierung einer sozialpädagogischen Famili- enbegleitung einerseits, um die Besuchstreffen mit C._____ und dem Gesuchstel- ler vor- und nachzubereiten. Andererseits solle damit die Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers in Bezug auf die Wichtigkeit beider Elternteile sowie die Einhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge gestärkt werden, und sollten sowohl der Ge- suchsteller als auch C._____ bezüglich der möglichen Ausweitung der Besuche begleitet und vorbereitet werden (Urk. 42 S. 3). Die Beweggründe der Beiständin zu dieser Empfehlung wurden bereits vorne unter E. III.2.2. wiedergegeben, wes- halb darauf verwiesen werden kann. 7.1.2. Der Gesuchsteller bestreitet die Ausführungen der Beiständin weitgehend und lehnt die Installierung einer Familienbegleitung ab. Die Beziehung zwischen C._____ und der Gesuchsgegnerin sei nach wie vor – trotz der angeblichen Beein-

- 40 - flussung durch ihn – intakt (Urk. 48 S. 1 ff., insb. Rz. 16). Da seine Stellungnahme zu den Ausführungen der Beiständin zur Sache schon vorne unter E. III.2.3.1. wie- dergegeben wurde, kann darauf verwiesen werden. Die Gesuchsgegnerin befürwortet die Installierung einer Familienbegleitung beim Gesuchsteller und namentlich die Vor- und Nachbereitung der Treffen zwischen C._____ und ihr durch diese. Der Alltag von C._____ werde verbessert, indem die Treffen mit ihr aktiv in sein Leben integriert und eine Ausweitung der Besuche po- sitiv assoziiert würde, wenn diese durch eine Familienbegleitung vor- und nachbe- reitet würden, da der Gesuchsteller dazu nicht bereit und/oder fähig sei (Urk. 45 S. 1 ff, insb. Rz. 11). 7.1.3. Der Gesuchsteller verweist hinsichtlich verschiedener Aspekte, welche die gemeinsame elterliche Sorge und das Besuchsrecht betreffen und in denen es an angemessener Kommunikation zwischen den Parteien mangelt (Schule, Gesund- heit, Ferienplanung im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht), darauf, dass die Gesuchsgegnerin die Situation selber zu verantworten habe. Damit bringt er die ablehnende Haltung gegenüber der bestehenden gemeinsamen elterlichen Sorge klar zum Ausdruck. Ferner ergibt sich nur schon daraus, dass er der Präsenz der Gesuchsgegnerin im Leben von C._____ nicht die nötige Bedeutung beimisst. Diesbezüglich sei weiter illustrativ auf seine E-Mail an die Beiständin vom 13. Fe- bruar 2025 verwiesen, in der er die Gesuchsgegnerin als "ortsabwesende, krimi- nelle, gewalttätige, egoistische und höchst manipulative Kindesmutter" bezeichnet und aus der hervorgeht, dass es aus seiner Sicht wichtiger ist, mit C._____ wäh- rend drei bis vier Mal im Jahr Ferien an der Sonne und am Meer verbringen zu können, im Sommer vier bis fünf Wochen am Stück, als dass die zweiwöchentlichen Besuchstreffen zwischen C._____ und der Gesuchsgegnerin durchgeführt werden (Urk. 43/5; dazu auch nachfolgend unter E. III.7.2.). Auch wenn keine Anzeichen dafür vorliegen, dass der Gesuchsteller im Alltag schlecht für C._____ sorgen würde, gelingt es ihm ferner offensichtlich nicht, über die Kinderbelange in einen adäquaten und notwendigen Dialog mit der Gesuchsgegnerin als Mitinhaberin der elterlichen Sorge zu treten. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers gehört der allgemeine Austausch von Informationen zwischen den Parteien nicht zum Aufga-

- 41 - bengebiet der Beiständin. Mit vorinstanzlicher Verfügung vom 28. August 2023 wurde der Beiständin vielmehr mit Bezug auf die Kommunikation der Parteien die Aufgabe übertragen, die Kommunikationsfähigkeit zwischen ihnen – insbesondere in Bezug auf die Kinderbelange, z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprä- chen – zu fördern (Urk. 10/76). Diesbezüglich besteht klar weiterer Handlungsbe- darf, ansonsten die bestehende gemeinsame elterliche Sorge untergraben wird. Ferner weist der Gesuchsteller selber auf Schwierigkeiten C._____s hin, sich im Vorfeld für die Besuche im BBT zu motivieren. 7.1.4. In Anbetracht der Gesamtumstände ergibt sich noch keine derartige Schwere der Kindeswohlgefährdung, welche es im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmeentscheids innerhalb eines Eheschutzverfahrens nötig machen würde, eine sozialpädagogische Familienbegleitung mit den von der Beiständin empfohle- nen Aufgaben zu installieren. Es wird dem Eheschutzgericht zu überlassen sein, über eine solche Massnahme zu entscheiden, sollten die unbegleiteten Besuche nicht funktionieren. 7.2. Weisung betreffend Ferienregelung inklusive Bussgeld 7.2.1. Die Beiständin macht im Zusammenhang mit ihrer Empfehlung zur Erteilung einer Weisung betreffend Ferienregelung inklusive Bussgeld geltend, es sei keine explizite Ferienregelung vereinbart worden. Die Daten für die Treffen im BBT wür- den jeweils mehrere Monate im Voraus geplant. Unter Verweis auf die E-Mail vom

E. 9 August 2023 zu entnehmen, dass der Gesuchsteller für die Ausreise aus Serbien für C._____ einen anderen Reisepass benutzt habe. Entsprechend belege das Ver- halten des Gesuchstellers, dass ein Grenzübertritt ohne Ausweis nicht möglich sei. Die enge Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen gelte sowohl bei der Ein- als auch bei der Ausreise und werde durch die serbischen Behörden und durch Frontex (europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache) durchgeführt. Damit werde die Ausreise der Gesuchsgegnerin aus dem Schengenraum mit den bereits ange- ordneten Massnahmen verhindert. Zudem würden weitere allfällige strafrechtliche Sanktionen in Bezug auf die bereits erfolgte Verurteilung bedeuten, dass sie nicht mehr in den Schengenraum respektive in die Schweiz einreisen dürfte. Damit würde sie den regelmässigen Kontakt zu C._____, zu ihrer in der Schweiz lebenden Schwester und zu ihrem Onkel verlieren. Die von der Vorinstanz angeordneten Si- cherungsmassnahmen seien geeignet und genügend, um eine potentielle Entfüh- rungsgefahr zu verhindern (Urk. 14 Rz. 25-28, Urk. 25 Rz. 14 und 32 f.). 3.5.3. Würdigung Mit Bezug auf die Ausführungen des Gesuchstellers ist anzumerken, dass der Um- stand, dass es ihm gelungen ist, C._____ aus Serbien über diverse Grenzen zurück in die Schweiz zu bringen, nicht bedeutet, dass dies auch ein weiteres Mal möglich wäre und auch für die Gesuchsgegnerin zutreffen würde, zumal der Gesuchsteller nach dem Kenntnisstand der erkennenden Kammer nicht im Schengener Informa- tionssystem (SIS) sowie im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) ein- getragen war. Dass die sichernden Massnahmen der Eintragung im Schengener Informations- und im automatisierten Polizeifahndungssystem nicht wirkungslos sind, wird, wie notorisch ist, tagtäglich an den entsprechenden Grenzen unter Be- weis gestellt. Was die Ausführungen der urteilenden Kammer zum möglichen

- 36 - Grenzübertritt über verschiedene Schengenstaaten nach Serbien im Entscheid vom 6. August 2024 (Urk. 11 E. 5c) angeht, ist der Gesuchsteller darauf hinzuwei- sen, dass sich daraus, wie im Entscheid ausdrücklich festgehalten wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten lässt (Urk. 11 E. 5e). Der Entscheid über den Aufschub der Vollstreckbarkeit war unter hohem Zeitdruck und ohne dass (namentlich) be- reits eine Berufungsantwort der Gegenpartei vorlag, zu fällen. Dass im Endent- scheid allenfalls eine gegenteilige Ansicht vertreten wird, ist nur schon aus diesem Grund systemimmanent. Zudem ist am vorliegenden Entscheid der gesamte Spruchkörper beteiligt, während der Entscheid über den Aufschub der Vollstreck- barkeit zuständigkeitshalber einzig vom Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber gefällt wurde.

4. Im Ergebnis erweisen sich die vorinstanzlich angeordneten, mit diesem Ent- scheid wiederum zu verlängernden Sicherungsmassnahmen der Ausschreibung der Personalien der Gesuchsgegnerin und von C._____ im Schengener Informati- onssystem (SIS) sowie im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) in Kombination mit dem nach wie vor bestehenden Ausreiseverbot, das unter der An- drohung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall steht (Urk. 2 S. 12 f., Dispositivziffer 3; Urk. 10/56 S. 14, Dispositivziffer 3), und der Anweisung an den BBT D._____, der Gesuchsgegnerin C._____ nur gegen Über- lassung ihrer Ausweisdokumente auszuhändigen, nicht nur als tauglich, sondern auch als genügend, um allfälligen Restbedenken mit Bezug auf die vom Gesuch- steller geltend gemachte Entführungsgefahr zu begegnen.

5. Wohnsituation der Gesuchsgegnerin 5.1.Parteistandpunkte 5.1.1. Der Gesuchsteller argumentiert hinsichtlich der Wohnsituation der Ge- suchsgegnerin, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der Ausdehnung der Besuchszeiten erwogen, dass sie für berechtigt zu erklären sei, C._____ von Sams- tag auf Sonntag zu sich – konkret in die Wohnung der Schwester in Zürich – auf Besuch zu nehmen (mit Verweis auf Urk. 2 E. 3.8). Dabei habe die Vorinstanz un- berücksichtigt gelassen, dass die Gesuchsgegnerin in der Schweiz über keine ei-

- 37 - gene Wohnung respektive über keine angemessene Wohnsituation verfüge. Die Vorinstanz habe es unterlassen, den Mietvertrag zu edieren um zu prüfen, ob die Wohnsituation bei der Schwester für C._____ adäquat bzw. kindeswohlgerecht sei. Bei besagter Wohnung handle es sich, sofern die Schwester nicht umgezogen sei, um eine Zweizimmerwohnung in der Grösse von ca. 20m2, die von der Schwester und deren Ehemann bewohnt werde. C._____ verfüge dort über kein eigenes Zim- mer und es werde ihm zugemutet, mit drei erwachsenen Personen in einem Raum zu übernachten. Dies sei nicht mit dem Kindeswohl vereinbar (Urk. 1 Rz. 20-21). 5.1.2. Die Gesuchsgegnerin führt an, unter dem Begriff „angemessener Wohn- raum“ sei zu verstehen, dass der Wohnraum den Bedürfnissen des Kindes, dessen Alter und der Anzahl der Übernachtungen entsprechen müsse. Mangels Aufent- haltsbewilligung verfüge sie über keine Wohnung in der Schweiz. Die Wohnung ihrer Schwester sei jedoch für eine Übernachtung alle zwei Wochen geeignet. Sie biete ein stabiles und sauberes Umfeld, welches C._____ bereits von früher be- kannt sei, da er vor der Trennung der Parteien dort regelmässig Zeit verbracht habe. Zudem hätten die Parteien bei ihrer Ankunft in der Schweiz über einen Monat dort gewohnt (Urk. 14 Rz. 32).

E. 13 Februar 2025 (Urk. 43/5) führt sie aus, der Gesuchsteller wolle in diesem Jahr ab den Frühlingsferien die ganzen Schulferien mit den Wochenenden für seine Fe- rien beanspruchen. Er stelle sich auf den Standpunkt, es sei sein Recht auf ein normales Leben und für C._____ hätten Ferien am Meer eine höhere Priorität als die Kontaktwochenenden mit der Gesuchsgegnerin. Als obhutsberechtigter Eltern- teil habe er mehr Rechte als die Gesuchsgegnerin; auf diese müsse keine Rück- sicht genommen werden. Trotz der Treffen im BBT sei es dem Gesuchsteller – so die Beiständin – möglich, mit C._____ während 12 Tagen am Stück in den Früh- lingsferien und während 19 Tagen in den Sommerferien zu verreisen. Eine solche Einschränkung sei absolut verhältnismässig und beeinträchtige seine Freiheit auf Ferien in keiner Weise. Damit die Beziehungsgestaltung zwischen C._____ und der

- 42 - Gesuchsgegnerin möglich bleibe, müsse der Besuchsrhythmus eingehalten wer- den. Unterbrüche von mehr als drei Wochen seien weder adäquat noch in C._____s Interesse. Solange es keine Ferienregelung gebe, seien aus ihrer Sicht die BBT-Termine verpflichtend wahrzunehmen. Für Verschiebungen der Besuchs- treffen müssten beide Parteien ihr Einverständnis erteilen. Da die Gesuchsgegnerin die wenigen Besuche nutzen wolle und auch Flüge im Voraus buche, sei sie mit dem Ausfall von zwei Wochenenden während der Frühlingsferien nicht einverstan- den gewesen. Der Gesuchsteller sei der Ansicht, seine einzige Verpflichtung be- stehe in der Information betreffend seine Ferienplanung, die zur Kenntnis genom- men werden solle. Diesbezüglich sei es unmöglich, mit den Parteien in vermitteln- der Funktion tätig zu sein; es benötige eine klare Stellungnahme des Gerichts, wie mit den Ferien umgegangen werden solle. Termine könnten nicht einseitig abge- sagt werden. Wenn sich der Gesuchsteller dagegen stelle und Besuche abgesagt werden müssten, solle er mit einem Bussgeld bestraft werden (Urk. 42 S. 2 f.). 7.2.2. Der Gesuchsteller hält den Ausführungen der Beiständin entgegen, eine Un- gehorsamsstrafe für den Fall, dass er sich nicht an die beantragte Weisung halte, erweise sich als völlig unverhältnismässig und zeige, dass die Beiständin nicht neu- tral agiere. Er habe die Ferien bereits im Voraus angekündigt. In der Folge sei le- diglich ein einzelner Besuch am Wochenende vom 19./20. April 2025 ausgefallen. Es sei nicht erkennbar, dass er sich nicht auch ohne die Ungehorsamsstrafe an eine Weisung halten werde. So habe er sich immer an die Vereinbarung vom

25. August 2023 gehalten und es sei zu keinen ungeplanten Ausfällen der Besuchs- termine gekommen. Zudem sei im vorsorglichen Massnahmeentscheid der Vorin- stanz keine Ferienregelung festgehalten worden. Aus dem Umstand, dass keine Ferienregelung getroffen worden sei, könne nicht abgeleitet werden, dass er mit C._____ keine Ferien machen könne. Da er Inhaber der alleinigen Obhut sei, gehe es nicht an, dass ihm geplante Ferien verunmöglicht würden. Zudem habe er die Ferien drei Monate im Voraus angekündigt, sodass die Besuchswochenenden hät- ten angepasst werden können. Die Beiständin und die Gesuchsgegnerin seien zu- dem frühzeitig über die Abwesenheit informiert worden, weshalb im Interesse aller Beteiligten eine alternative Lösung hätte gefunden werden können (Urk. 48 Rz. 14- 16).

- 43 - Die Gesuchsgegnerin weist darauf hin, dass die Verbindlichkeit der Besuche wich- tig sei, damit der eingeschränkte Mutter-Kind-Kontakt regelmässig erfolgen könne. Bis anhin habe sich der Gesuchsteller an die Termine gehalten. Trotz Ermahnung der Beiständin seien diesmal die Besuche jedoch ausgefallen. Er habe auch schon früher längere Ferien thematisiert und sich an die Weisungen der Beiständin gehal- ten. Mit dem Fehlen an den vereinbarten Oster-Besuchstagen sei eine Grenze überschritten worden und es gelte zu verhindern, dass solches Verhalten folgenlos bleibe. Somit sei es notwendig, die Wichtigkeit dieser Besuche zwischen Mutter und Kind durch Weisungen inklusive Bussgeld zu verdeutlichen und deren Umset- zung Nachdruck zu verleihen (Urk. 45 Rz. 12). 7.2.3. Die Besuchsrechtsregelung im erstinstanzlichen Entscheid, nach der die Ge- suchsgegnerin für die Dauer des weiteren Verfahrens berechtigt und verpflichtet ist, C._____ in ungeraden Wochen von Samstag, 09.30 Uhr, bis Sonntag, 16.00 Uhr, zu betreuen (Urk. 2 S. 12 Dispositivziffer 1), ist nach dem unter E. III.6. Dar- gelegten zu bestätigen. Damit ist fortan das Besuchsrecht sowohl hinsichtlich der Daten als auch hinsichtlich der Uhrzeiten genau festgelegt und besteht diesbezüg- lich kein Diskussionsbedarf mehr. Die Regelung gilt, da für die Schulferien keine abweichende Regelung vorgesehen ist, durchgehend, also auch während der Schulferien, und davon kann einzig abgewichen werden, wenn dies im Einverneh- men beider Parteien unter Beachtung des Kindeswohls geschieht, wobei aufgrund der Übergaben im BBT auch dieser in allfällige Absprachen einbezogen werden muss. Dem Gesuchsteller ist darin zuzustimmen, dass es ihm möglich sein soll, mit C._____ Ferien zu verbringen. Das ist aufgrund der Regelung der Vorinstanz ohne abweichende Vereinbarung zwischen den Parteien und dem BTT bis auf Weiteres nur während rund 12 Tagen am Stück zwischen zwei Besuchswochenenden mög- lich. Angesichts dessen, dass C._____ erst fünfjährig ist und in diesem Alter von Kontaktunterbrüchen von mehr als 12 Tagen abgeraten wird (vgl. FamKomm Scheidung/Schreiner, Anh. Psych N 203 und N 203a), sowie vor dem Hintergrund, dass davon auszugehen ist, dass das Besuchsrecht sich weiterhin im Aufbau be- findet, ist dies vom Gesuchsteller vorderhand so hinzunehmen, wie dies im Übrigen auch in anderen, ähnlich gelagerten Fällen der Fall ist. Der Aufbau einer Ferienre-

- 44 - gelung nach einer gewissen Zeit der unbegleiteten Besuche ist dem vorinstanzli- chen Verfahren vorzubehalten. 7.2.4. Da das Besuchsrecht nunmehr zeitlich klar geregelt ist, ist davon auszuge- hen, dass keine Weisung an den Gesuchsteller und demzufolge auch keine Straf- androhung nach Art. 292 StGB notwendig ist. Sollte der Gesuchsteller die gericht- liche Regelung nicht respektieren und seine Ferien nicht danach ausrichten, kann die Vorinstanz immer noch der Empfehlung der Beiständin folgen. 7.3. Kontakt- und Annäherungsverbot 7.3.1. Im Zusammenhang mit dem empfohlenen Kontakt- und Annäherungsverbot führt die Beiständin aus, der Gesuchsteller halte sich während der begleiteten Be- suche jeweils in Sichtweite des Besuchstreffs auf und registriere jede Bewegung der Gesuchsgegnerin und von C._____. Dies geschehe insbesondere, wenn die beiden den Garten betreten würden. Diese Kontrolle laufe seit Beginn der Besuche im BBT im November 2023. C._____ wisse, dass der Gesuchsteller in der Nähe sei. So habe er ihm einmal eine gepflückte Blume aus dem Garten des BBT ge- bracht. Aus diesem Grund sei für den Fall, dass das begleitete Besuchsrecht be- stehen bleibe, ein Rayonverbot für den Zeitraum der Treffen im BBT – mit Aus- nahme von je 15 Minuten während der Übergaben – auszusprechen. Das Rayon- verbot müsse so ausgesprochen werden, dass der Gesuchsteller keinen Sichtkon- takt auf das BBT oder den Garten des BBT erhalte. Für den Fall, dass das Gericht zum Schluss komme, die Treffen zwischen C._____ und der Gesuchsgegnerin könnten ausserhalb des BBT erfolgen, bedürfe es zur freien Gestaltung der Besu- che eines Annäherungsverbots. C._____ dürfe nicht in einen Konflikt geraten, wenn sich die Eltern ausserhalb des BBT begegneten oder wenn Blickkontakt zum Ge- suchsteller bestehe (Urk. 42 S. 2 und 4). 7.3.2. Der Gesuchsteller führt aus, das beantragte Rayon- bzw. Annäherungsver- bot erweise sich als völlig unverhältnismässig. Die Beiständin vermöge nicht dar- zutun, worin in diesem Zusammenhang eine unmittelbare und schwerwiegende Kindeswohlgefährdung vorliege, welche eine solch radikale Massnahme rechtferti- gen würde. Der Umstand, dass er während der Besuche im BBT in der Nähe sei,

- 45 - um die aus seiner Sicht nach wie vor bestehende Entführungsgefahr zu bannen, reiche nicht aus, um eine solch drastische Massnahme zu rechtfertigen, zumal er die Besuche nie aktiv unterbreche oder sich während der Besuche unangemessen verhalte (Urk. 48 Rz. 17). 7.3.3. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, ein Rayon- und Kontaktverbot werde dazu führen, dass C._____ sich nicht mehr ständig überwacht fühle. Dadurch könne er einen gewissen Freiraum erleben. Dies sei für C._____s persönliche so- wie natürliche Entwicklung der Beziehung zu seinen Eltern wichtig. Aktuell fehle dies in seinem Alltag (Urk. 45 Rz. 13). 7.3.4. Art. 28 ZGB bietet Schutz gegen jede Verletzung der Persönlichkeit, das heisst gegen jeden mehr als harmlosen Angriff, jede spürbare Störung, jede ernst- zunehmende Bedrohung oder Bestreitung der Persönlichkeitsgüter. Betroffen ist die Persönlichkeit unter physischem, psychischem oder sozialem Gesichtspunkt. Ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, beurteilt sich dabei nicht nach der sub- jektiven Empfindlichkeit der verletzten Person, sondern nach einem objektiven Massstab (BSK ZGB I-Meili, Art. 28 N 39 und 42). Gemäss Art. 28b ZGB kann zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen dem Gericht unter anderem die Anordnung eines Annäherungs-, Rayon- und/oder Kontaktverbots beantragt werden. Die auszusprechende Massnahme muss in zeitlicher und sachlicher Hin- sicht geeignet sein, um den drohenden Nachteil zumindest teilweise abzuwenden oder, soweit er schon eingetreten ist, zu beenden (BSK ZPO-Sprecher, Art. 262 N 37). Des Weiteren hat das Gericht bei einer Anordnung gestützt auf Art. 28b ZGB zwingend den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren: Die Massnahme muss der verletzenden Person zumutbar sein, d.h. es ist eine Abwägung zwischen ihren Interessen und den Schutzinteressen des Opfers erforderlich (OGer ZH LE220049-O vom 24. Oktober 2022 E. III.B.1 m.w.H.; vgl. auch OGer ZH LF210030-O vom 12. Oktober 2021 E. III.1.1.). 7.3.5. Die Frage, ob die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots gemäss Art. 28b Abs. 1 ZGB angezeigt ist, ist vorliegend unter dem Gesichtspunkt des Kin- deswohls zu prüfen. Es ist unbestritten, dass der Gesuchsteller sich während der begleiteten Besuche jeweils in der Nähe des BBT aufhält. Eine eigentliche Obser-

- 46 - vation ergibt sich aus dem Tagesprotokoll BBT vom 2. März 2025. Darin wird be- schrieben, dass C._____ und die Gesuchsgegnerin im Garten gespielt hätten, wo die ersten Narzissen geblüht hätten. Nachdem C._____ der Gesuchsgegnerin eine Narzisse geschenkt habe, habe er gefragt, ob er nicht auch dem Gesuchsteller eine Narzisse schenken könne. Nach Rücksprache mit einer BBT-Mitarbeiterin habe die Gesuchsgegnerin eingewilligt. C._____ habe anscheinend genau gewusst, wo sein Vater sein Auto parkiert gehabt habe, nämlich in der Nähe des Gartentors des D._____-gartens. C._____ habe dem Gesuchsteller, der auf dem Rücksitz seines Fahrzeugs gesessen habe, eine Narzisse gebracht. Anschliessend sei C._____ so- fort wieder zurückgekehrt und habe die restliche Zeit mit der Gesuchsgegnerin im Garten und mit einem Spiel am Tisch im grossen Spielzimmer verbracht. Die pro- tokollierende Person hielt unter dem Titel „Konflikte“ fest, es wirke irritierend, dass der Gesuchsteller die ganze Zeit während des Besuchs um das BBT-Areal präsent sein müsse. Die BBT-Mitarbeiter würden sich fragen, was dieses Verhalten berech- tigen könnte und weshalb dies in dem Masse nötig sei, dies insbesondere, da die Situation von den BBT-Mitarbeitern dahingehend eingeschätzt werde, dass die Ge- suchsgegnerin stets kooperativ sei und mit C._____ einen wirklich liebevollen Um- gang habe. Zudem sei fraglich, wie es sich auf C._____ auswirke, wenn der Ge- suchsteller während der ganzen Zeit observiere und in was für ein Licht es die Ge- suchsgegnerin in den Augen des Kindes rücke (Urk. 43/4 S. 2). Ob das Observieren der Besuche im BTT durch den Gesuchsteller als Nachstellen im Sinne von Art. 28b Abs. 1 ZGB zu qualifizieren ist, kann vorliegend offenbleiben. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Überwachung der Besuche durch den Gesuch- steller von den BBT-Mitarbeitern als irritierend empfunden wird. Zudem liegt auf der Hand, dass das diesbezügliche Verhalten des Gesuchstellers die Interaktion C._____s mit der Gesuchsgegnerin negativ beeinflussen, einem Loyalitätskonflikt Vorschub leisten und somit dem Kindeswohl abträglich sein kann. Allerdings wird es fortan bei der Ausübung des Besuchsrechts nur noch zu Übergaben im BBT kommen und dieses nicht mehr begleitet ausgeübt werden. In Anbetracht dessen, dass der Gesuchsteller bis anhin nicht direkt auf Besuche eingewirkt resp. sie direkt gestört hat, rechtfertigt es sich abzuwarten, wie sich die neue Form der Besuchs- rechtsausübung auf das Verhalten des Gesuchstellers auswirkt. Im heutigen Zeit-

- 47 - punkt ist daher auf das Prüfen der einzelnen Voraussetzungen für die Ausspre- chung eines Kontakt- und/oder Rayonverbots zu verzichten. Der Gesuchsteller ist aber mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass ein Observieren der Gesuchsgegne- rin und C._____s im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts, da je- denfalls potentiell dem Kindeswohl entgegenstehend, nicht angeht. Überschreitet das Verhalten des Gesuchstellers die Intensitätsschwelle, die für die Auferlegung eines Kontakt- und Rayonverbots verlangt ist, kann es von der Vorinstanz im Rah- men des Hauptverfahrens ausgesprochen werden.

8. Verfahrensvertretung 8.1. Abschliessend regt die Beiständin an zu prüfen, ob für C._____ eine Verfah- rensvertretung zu bestellen sei, damit er im Eheschutzverfahren vertreten werde (Urk. 42 S. 4). Der Gesuchsteller äussert sich hierzu nicht. Die Gesuchsgegnerin weist darauf hin, dass die Beiständin mit der Gefährdungsmeldung die Sicht von C._____ im Berufungsverfahren eingebracht habe, weshalb der Beizug eines Kin- desanwalts im vorliegenden Verfahrensstadium nicht mehr zwingend angezeigt sei. Zudem sei eine Verzögerung des Verfahrens nicht im Sinne von C._____ (Urk. 45 Rz. 17). 8.2. Den Ausführungen der Gesuchsgegnerin ist zuzustimmen, weshalb im Beru- fungsverfahren auf die Bestellung einer Verfahrensvertretung für C._____ zu ver- zichten ist. Die Bestellung einer solchen ist allenfalls im vorinstanzlichen Ehe- schutzverfahren zu prüfen. IV. Prozesskostenbeitrag

1. Der Gesuchsteller verlangt von der Gesuchsgegnerin die Leistung eines Prozesskostenbeitrags in der Höhe von (einstweilen) Fr. 5'000.– an ihn. Sein Rechtsvertreter führt dazu aus, dass er diesen gestützt auf die anwaltliche Sorg- faltspflicht beantrage, auch wenn aufgrund des Eheschutzverfahrens nicht davon auszugehen sei, dass die Gesuchsgegnerin in der Lage sei, einen solchen zu be- zahlen (Urk. 1 S. 3 und Rz 28). Die Gesuchstellerin bestreitet, finanziell in der

- 48 - Lage zu sein, dem Gesuchsteller einen solchen Prozesskostenbeitrag leisten zu können (Urk. 7 Rz. 17 ff.).

2. Bei der Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags sind die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO entwickelten Grundsätze analog anzuwenden (dazu nachfolgend unter E. V.2.). Es ist damit zunächst zu prüfen, ob die ansprechende Partei bedürftig und die angesprochene Partei leis- tungsfähig ist. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids. Zu- dem darf der Prozess nicht aussichtslos erscheinen (OGer ZH LE160074-O vom 13.07.2017 E. III.D.1.3.1. m.w.H.).

3. Wie nachfolgend unter E. V.4. dargelegt wird, ist die Gesuchsgegnerin nicht in der Lage, den verlangten Prozesskostenbeitrag an den Gesuchsteller zu leis- ten, weshalb die weiteren Voraussetzungen für die Zusprechung eines Prozess- kostenbeitrags nicht geprüft werden müssen und der Antrag abzuweisen ist. V. Unentgeltliche Rechtspflege

1. Beide Parteien stellen ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 1 S. 3; Urk. 7 S. 2); der Gesuchsteller eventualiter für den Fall, dass sein Antrag betref- fend Prozesskostenbeitrag abgewiesen wird (Urk. 1 S. 3), was der Fall ist (vorste- hend E. IV.).

2. Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Prozess- führung, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Unter denselben Vorausset- zungen besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die pro- zessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtssuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Ein monatli- cher Überschuss des Einkommens über den massgeblichen Bedarf sollte es der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändi- gen Prozessen innerhalb eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen

- 49 - (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371 f.). Gemäss Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO obliegt es der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse dar- zulegen (BGer 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.2 f.; BGE 135 I 221 E. 5.1).

3. Der Gesuchsteller verfügt gemäss den im Recht liegenden Lohnabrechnun- gen für die Monate April bis Juni 2024 über ein massgebendes Nettoeinkommen von Fr. 4'722.–, da entgegen seinen Ausführungen auch die Kinderzulagen zu be- rücksichtigen sind (vgl. BSK ZPO-Rüegg/Rüegg Art. 117 N 9). Der von ihm geltend gemachte Bedarf für ihn selbst von Fr. 4'725.95 und für C._____ von Fr. 1'619.20 (Urk. 1 S. 14 Rz. 30 ff.) vermag zwar nicht in allen Punkten zu überzeugen. So ist insbesondere nicht ersichtlich, dass dem Auto des Gesuchstellers Kompetenzqua- lität zukommt, weshalb die Kosten dafür sowie für den Parkplatz nicht berücksichtigt werden können, sondern bloss die Auslagen für den öffentlichen Verkehr, soweit er zur Erreichung seines Arbeitsplatzes auf Transport angewiesen ist. Ferner stellt sich die Frage, ob angesichts der Wohngemeinschaft des Gesuchstellers nicht der von ihm geltend gemachte Grundbetrag zu hoch angesetzt ist (vgl. die massgebli- chen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 01.07.2009, Ziff. I, letzter Absatz). Auch so ist aber glaubhaft dargetan, dass der Gesuchsteller nicht in der Lage ist, mit seinem Einkommen den Bedarf für sich und C._____ zu decken und zudem innerhalb der dargelegten Zeitspanne für die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten aufzukom- men. Ferner hat der Gesuchsteller glaubhaft dargetan, dass er über kein nennens- wertes Vermögen verfügt (Urk. 4/12/1-3; Urk. 10/123/1/3). Dem Gesuchsteller ist daher die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Da der Prozess, auch wenn der Gesuchsteller vollumfänglich unterliegt, im Zeitpunkt der Einreichung der Beru- fung nicht aussichtslos war und sich im Verfahren komplexere Rechtsfragen stell- ten, weshalb der Gesuchsteller auf anwaltlichen Beistand angewiesen war, ist ihm ferner für den Zeitraum vom 29. November 2024 bis 1. September 2025 Rechtsan- walt MLaw X2._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand und für die Zeiträume vom

E. 17 Juli 2024 bis 30. November 2024 sowie ab 2. September 2025 Rechtsanwältin MLaw X1._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Zwar wurde die Einsetzung von Rechtsanwalt MLaw X2._____ erst ab 1. Dezember 2024 beantragt

- 50 - (Urk. 30). Da er aber die Eingabe vom 29. November 2024 verfasst hatte (Urk. 31; Urk. 70 S. 2); ist es gerechtfertigt, seine Einsetzung auf diesen Tag vorzunehmen.

4. Die Gesuchsgegnerin hat glaubhaft dargetan, dass sie im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung ei- ner unentgeltlichen Rechtsbeiständin gestellt wurde, ohne Einkommen war und über kein Vermögen verfügte (Urk. 7 Rz. 18 ff.; Urk. 9/5). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass sich ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse inzwi- schen derart verbessert hätten, dass sie nunmehr selber für die Prozesskosten aufkommen könnte. Zwar hat die Gesuchsgegnerin ihren Angaben zufolge per Ende Oktober 2024 eine Stelle in Serbien angetreten. Sie hat aber glaubhaft dar- gelegt, dass ihr monatliches Einkommen EUR 700.– netto beträgt (Urk. 25 Rz. 11

f. mit Verweis auf Urk. 27/23 Ziff. 8.2.). Dieses Einkommen reicht nicht aus, um für Prozesskosten aufzukommen. Angesichts des Ausgangs des Berufungsverfah- rens war dieses für sie nicht aussichtslos. Ferner gilt auch für sie, dass sich im Verfahren komplexere Rechtsfragen stellten, weshalb sie auf anwaltlichen Bei- stand angewiesen war. Der Gesuchsgegnerin ist daher ebenfalls die unentgeltli- che Rechtspflege zu bewilligen. Ferner ist ihr Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren richtet sich nach § 2 lit. a und § 6 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Ge- richts sowie der Schwierigkeit des Falles ist die Entscheidgebühr auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

2. Hinsichtlich der Verteilung der Gerichtskosten gelten dieselben Grundsätze wie in einem erstinstanzlichen Verfahren (Art. 106 ff. ZPO). Der Gesuchsteller un- terliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Entsprechend sind ihm die Ge- richtskosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen.

- 51 -

3. Aufgrund seines vollumfänglichen Unterliegens ist der Gesuchsteller zur Be- zahlung einer angemessenen Parteientschädigung an die anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin zu verpflichten (Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese bemisst sich nach § 6 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1-3 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV und ist auf Fr. 8'000.– festzusetzen. Hinzu kommt die beantragte Mehrwertsteuer von 8,1 % (Urk. 7 S. 2). Damit beläuft sich die ge- schuldete Parteientschädigung insgesamt auf Fr. 8'648.–. VII. Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung

1. Mit Eingabe vom 29. November 2024 ersuchte Rechtsanwältin MLaw X1._____ für den Zeitraum vom 17. Juli 2024 bis und mit 30. November 2024 um Entschädigung für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechts- vertreterin des Gesuchstellers im Berufungsverfahren (Urk. 30 und Urk. 31). Mit Eingabe vom 1. September 2025 ersuchte MLaw X2._____ für den Zeitraum vom

29. November 2024 bis zum 1. September 2025 um Entschädigung für seine Be- mühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Gesuchstel- lers (Urk. 69 f.).

2. Rechtsanwältin MLaw X1._____ beziffert ihre Honorarforderung auf Fr. 4'327.90 (inkl. Fr. 15.– für Auslagen und Fr. 324.30 Mehrwertsteuer; Urk. 31). Dies erscheint angemessen (§ 2, § 5, § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1 bis 3 und § 13 Abs. 1 bis 3 AnwGebV; Urk. 31 S. 2).

3. Rechtsanwalt MLaw X2._____ beziffert seine Honorarforderung auf Fr. 4'495.60 (inkl. Fr. 22.40 für Auslagen und Fr. 336.85 Mehrwertsteuer; Urk. 70). Dies erscheint ebenfalls angemessen (§ 2, § 5, § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1 bis 3 und § 13 Abs. 1 bis 3 AnwGebV; Urk. 73/1 S. 2).

4. Somit sind Rechtsanwältin MLaw X1._____ mit Fr. 4'327.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und Rechtsanwalt MLaw X2._____ mit Fr. 4'495.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht des Gesuchstellers gemäss Art. 123 ZPO.

- 52 -

5. Allfällige spätere Honorarforderungen werden in einem separaten Entscheid zu behandeln sein. Es wird beschlossen:

1. Die Kantonspolizei Zürich wird angewiesen, die Ausschreibungen im automa- tisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) und im Schengener Informations- system (SIS) gemäss den Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung des Einzel- gerichts am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 30. Januar 2023 (erst- malig verlängert gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Januar 2025) zu verlängern resp. verlängern zu lassen.

2. Dem Gesuchsteller wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Ihm wird für den Zeitraum vom 29. November 2024 bis

Dispositiv
  1. September 2025 Rechtsanwalt MLaw X2._____ als unentgeltlicher Rechts- beistand und für die Zeiträume vom 17. Juli 2024 bis 30. November 2024 so- wie ab 2. September 2025 Rechtsanwältin MLaw X1._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
  2. Der Gesuchsgegnerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
  3. Rechtsanwältin MLaw X1._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Gesuchstellers im zweitinstanzlichen Verfahren für den Zeitraum vom 17. Juli 2024 bis 30. November 2024 mit Fr. 4'327.90 aus der Gerichtskasse entschädigt. Rechtsanwalt MLaw X2._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Gesuchstellers im zweitinstanzlichen Verfahren für den Zeitraum vom 29. November 2024 bis 1. September 2025 mit Fr. 4'495.60 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Gesuchstellers gemäss Art. 123 ZPO bleibt vor- behalten. - 53 -
  4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt:
  5. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 9. Juli 2024 wird bestätigt.
  6. Der Antrag des Gesuchstellers auf Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags an ihn in der Höhe von (einstweilen) Fr. 5'000.– wird abgewiesen.
  7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  8. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller auferlegt und aufgrund der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  9. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'648.– zu bezahlen.
  10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, im Auszug der Beschluss-Dispositiv- ziffer 1 an die Kantonspolizei Zürich, Fahndungsabteilung, … [Adresse], vorab per IncaMail: F._____ @kapo.zh.ch sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz wird darauf hingewiesen, dass ihr die Mitteilung an den be- gleiteten Besuchstreff Standort D._____ gemäss Dispositivziffer 3 ihres Ent- scheids obliegt.
  11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 54 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw P. Weber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE240027-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber MLaw P. Weber Urteil und Beschluss vom 11. Dezember 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X1._____ gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zü- rich, 2. Abteilung, vom 9. Juli 2024 (EE230006-L)

- 2 - Vorsorgliches Rechtsbegehren: (Urk. 10/128 S. 2) "Die Beklagte sei per sofort zu berechtigen, C._____ an jedem Wochen- ende mindestens an einem Tag von 9.30-16.00 Uhr im BBT begleitet zu besuchen. Ab August 2024 sei die Beklagte berechtigt, C._____ wie folgt unbe- gleitet zu betreuen, wobei sich die Beklagte verpflichtet, mit C._____ in der Schweiz zu bleiben:

- In ungeraden Wochen von Samstag, 9 Uhr, bis Sonntag, 18 Uhr;

- In geraden Wochen von Mittwoch, Kindergartenende bzw. 12 Uhr, bis Freitagabend, 18 Uhr." Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 9. Juli 2024: (Urk. 10/135 S. 12 f. = Urk. 2 S. 12 f.)

1. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 (Vereinbarung Ziffer 1: Obhut und sozi- alpädagogische Besuchsbegleitung) der Verfügung vom 12. Juli 2023 wird die Gesuchsgegnerin ab dem 1. August 2024 für die Dauer des weiteren Verfah- rens berechtigt und verpflichtet, ihren Sohn C._____ wie folgt auf eigene Kos- ten zu betreuen:

- in ungeraden Wochen von Samstag, 09.30 Uhr bis Sonntag, 16.00 Uhr (Koordination der Übergabezeiten in Absprache mit der Leitung des BBT).

2. Die Übergabe findet im Begleiteten Besuchstreff (BBT) Standort D._____, statt. Der Begleitete Besuchstreff (BBT) Standort D._____ wird angewiesen, der Gesuchsgegnerin C._____ nur gegen Überlassung ihrer (eigenen) Ausweisdokumente (gültiger serbischer Reisepass und gültige serbi- sche Identitätskarte) auszuhändigen.

3. Die Gesuchsgegnerin wird auf das nach wie vor geltende Ausreiseverbot ge- mäss Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 12. Juli 2023 hingewiesen, lau- tend wie folgt:

- 3 - "Der Gesuchsgegnerin wird unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB mit sofortiger Wirksamkeit für die weitere Dauer des Verfahrens verboten, den Sohn aus dem Gebiet der Schweiz zu verbringen oder diesen von Drittpersonen aus der Schweiz verbringen zu lassen. Ein Verlassen der Schweiz (oder des Schengen-Raumes) ohne den Sohn ist der Gesuchsgeg- nerin jederzeit gestattet. Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."

4. [Schriftliche Mitteilung]

5. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 3): "Es seien Disp.-Ziff. 1 und 2 der Verfügung des Einzelgerichts, 2. Abtei- lung des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Juli 2024 (Geschäfts-Nr.: EE230006-L) aufzuheben und es sei das Gesuch der Berufungsbe- klagten um Erlass vorsorglicher Massnahmen vollumfänglich abzuwei- sen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8.1 % MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten." der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (Urk. 14 S. 2): "1. Auf die vorliegende Berufung sei nicht einzutreten.

2. Eventualiter sei die Berufung abzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zulasten des Berufungsklägers."

- 4 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan: Gesuchsteller) und die Ge- suchsgegnerin und Berufungsbeklagte (fortan: Gesuchsgegnerin) sind miteinander verheiratet und die Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2020. Am 6. Januar 2023 reichte die Gesuchsgegnerin beim ersten Grundgericht in Belgrad eine Klage auf Ehescheidung ein (Urk. 10/36/2). Mit Eingabe vom 10. Januar 2023 machte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Zürich ein Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 10/1). Im Rahmen des vorinstanzlichen Eheschutzverfahrens einigten sich die Parteien am 25. August 2023 auf die Wahrnehmung des persönlichen Kontakts zwischen der Gesuchsgegnerin und C._____ im Rahmen eines begleiteten Be- suchsrechts in drei Phasen. Diese Regelung wurde mit Verfügung vom 28. August 2023 von der Vorinstanz genehmigt (Urk. 10/76), wobei die begleiteten Besuche am 19. November 2023 aufgenommen wurden (Urk. 10/74 und Urk. 10/87). Mit Eingabe vom 31. Mai 2024 stellte die Gesuchsgegnerin das oben genannte Begeh- ren um vorsorgliche Massnahmen. Hinsichtlich der weiteren Prozessgeschichte vor Vorinstanz wird auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 2 E. 1.2. ff.). Am 9. Juli 2024 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 2 S. 12 f.). 2.1.Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom

22. Juli 2024 Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 1 und Urk. 3-4/2- 12/1-3). Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Stel- lungnahme zum Gesuch des Gesuchstellers um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung angesetzt (Urk. 6). Nachdem die Gesuchsgegnerin ihre Stellungnahme am

29. Juli 2024 erstattet hatte, wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 6. August 2024 gutgeheissen (Urk. 7 und Urk. 8-9/1-8 sowie Urk. 11). Die mit Verfügung vom 19. August 2024 eingeforderte Berufungsantwort (Urk. 13) ging mit Eingabe vom 30. August 2024 rechtzeitig ein (Urk. 14). Nachdem diese dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 23. September 2024 zur Kenntnis- nahme zugestellt worden war (Urk. 17), liessen sich beide Parteien mehrmals im

- 5 - Rahmen ihres freiwilligen Replikrechts vernehmen (Urk. 18 und Urk. 20-22/1-3, Urk. 25 S. 4 ff., Urk. 26-27/21-30, Urk. 35, Urk. 36-37/1-3). 2.2.Mit E-Mail vom 4. November 2024 informierte die Kantonspolizei Zürich die er- kennende Kammer über den bevorstehenden Ablauf der vom Bezirksgericht Zürich angeordneten Ausschreibung der Personalien der Gesuchsgegnerin und von C._____ im Polizeifahndungssystem (RIPOL) sowie im Schengener Informations- system (SIS) per 30. Januar 2025 (Urk. 23). In der Folge wurde den Parteien mit Verfügung vom 13. November 2024 Frist zur freiwilligen Stellungnahme hinsichtlich der Verlängerung der Ausschreibung in den erwähnten Registern angesetzt (Urk. 24). Fristgerecht erstatteten die Parteien ihre Stellungnahmen (Urk. 25 S. 2- 4 und Urk. 28). Mit Beschluss vom 9. Januar 2025 wurde die Kantonspolizei Zürich angewiesen, die Ausschreibungen in den Registern des SIS und RIPOL entspre- chend den Dispositivziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. Januar 2023 zu verlängern resp. verlängern zu lassen (Urk. 38). Nachdem die Gesuchs- gegnerin mit Eingabe vom 14. Januar 2025 um zeitnahe Entscheidung in der Sache ersucht hatte (Urk. 39), reichte die Beiständin von C._____ am 15. April 2025 bei der erkennenden Kammer eine Gefährdungsmeldung ein (Urk. 42-43/1-5). In der Folge wurde den Parteien mit Verfügung vom 22. April 2025 Frist zur Stellung- nahme angesetzt (Urk. 44), woraufhin die Parteien ihre Stellungnahmen erstatteten (Urk. 44-50/1-2). Nachdem die Stellungnahmen den Parteien wiederum zur Kennt- nisnahme zugestellt worden waren, reichten beide Parteien im Sinne des freiwilli- gen Replikrechts mehrmals Novenstellungnahmen ein (Urk. 53, Urk. 54-55/1-3, Urk. 57 und Urk. 58-59/33-35 sowie Urk. 61-63/1-4). Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 teilte die Gesuchsgegnerin mit, dass sie auf eine weitere Stellungnahme verzichte (Urk. 65). Mit E-Mail vom 5. November 2025 informierte die Kantonspolizei Zürich die erkennende Kammer darüber, dass die vom Bezirksgericht Zürich angeordnete und mit Beschluss der Kammer vom 9. Januar 2025 verlängerte Ausschreibung der Personalien der Gesuchsgegnerin und von C._____ im Polizeifahndungssystem (RIPOL) sowie im Schengener Informationssystem (SIS) per 30. Januar 2026 aus- laufe, wenn keine Verlängerung beantragt werde (Urk. 72).

- 6 -

3. Mit Verfügung vom 11. Juli 2025 wurde den Parteien die Spruchreife des Ver- fahrens angezeigt (Urk. 66). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 10/1-144).

4. Nachdem Rechtsanwalt MLaw X2.______ aufgrund der Schwangerschaft und des anschliessenden Mutterschaftsurlaubs von Rechtsanwältin MLaw X1.______ die Vertretung des Gesuchstellers per 1. Dezember 2024 übernommen hatte (Urk. 30), informierte er die erkennende Kammer mit Schreiben vom 22. August 2025 darüber, dass Rechtsanwältin X1.______ per 1. September 2025 die Vertre- tung des Gesuchstellers wieder übernehmen werde (Urk. 68). Das Rubrum ist ent- sprechend anzupassen.

5. Mit Beschluss vom 18. September 2025 wies die Kammer III der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde den Antrag des Gesuchstellers auf Wechsel der Bei- standsperson ab und bestätigte die bisherige Beistandsperson (Urk. 71 S. 13). II. Prozessuales

1. Berufungsgründe 1.1. Die Gesuchsgegnerin begründet ihren Nichteintretensantrag damit, dass der Gesuchsteller sich in keiner Art und Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz befasse, sondern lediglich wiederhole, was er bereits vor Vorinstanz ausgeführt habe. So stelle er einzig mit der Beanstandung, dass mit Aufhebung des begleiteten Besuchsrechts keine Probleme auf der Elternebene beseitigt würden, einen Bezug zum angefochtenen Entscheid vom 9. Juli 2024 her. Aus dem vorinstanzlichen Ent- scheid gehe jedoch nicht hervor, dass mit der Neuregelung des persönlichen Ver- kehrs eine Lösung für die Elternebene angestrebt werde. Vielmehr halte die Vorin- stanz fest, die Eltern seien aufgrund des Elternkonflikts unfähig, den persönlichen Verkehr zu regeln, weshalb das Gericht einschreiten müsse. Zu den vorinstanzli- chen Erläuterungen, welche zur Neufestlegung der Betreuung geführt hätten, äus- sere sich der Gesuchsteller hingegen nicht. Weiter beanstande er, dass das Gericht keine Abklärungen zur Wohnsituation der Schwester der Gesuchsgegnerin vorge- nommen habe. Die Wohnung sei für die Überlegungen der Vorinstanz jedoch nicht

- 7 - ausschlaggebend gewesen. Allenfalls könne aus den Ausführungen zum bei der Vorinstanz gestellten Gesuch um vorsorgliche Massnahmen eine Beanstandung der formellen Voraussetzungen als unrichtige Rechtsanwendung interpretiert wer- den. Die Vorinstanz habe dieses Argument jedoch in E. 3.4 des angefochtenen Entscheids bereits aufgegriffen und festgehalten, weshalb es irrelevant sei. Zusam- menfassend gehe es schliesslich lediglich um die Frage, ob von der Gesuchsgeg- nerin eine Entführungsgefahr ausgehe (Urk. 7 Rz. 5-11). 1.2. Der Gesuchsteller hält dem entgegen, er habe seinen Standpunkt substanti- iert dargelegt und belegt. So habe er aufgezeigt, dass die Vorinstanz den Sachver- halt in willkürlicher Weise festgestellt und das Recht falsch angewendet habe, in- dem sie ein unbegründetes Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gutge- heissen habe. Sodann habe er detailliert dargelegt, welche Erwägungen der Vor- instanz aus welchen Gründen falsch seien (Urk. 20 Rz. 2 und Rz. 4). 1.3. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliess- lich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanz- liche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Der Berufungskläger muss sich dazu mit den Erwägungen des angefoch- tenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_291/2019 vom 20. August 2019, E. 3.2; BGer 5A_573/2017 vom 19. Oktober 2017, E. 3.1). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustel- len. Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Aus- führungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat (OGer ZH LA210006 vom 12.11.2021 E. II.2.). Es genügt nicht, wenn der Berufungskläger bloss auf seine Vorbringen vor der ersten Instanz verweist oder den angefochtenen Entscheid in

- 8 - allgemeiner Art und Weise kritisiert (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Diese Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 m.w.H.; BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2 m.w.H.). Das obere kanto- nale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungs- schrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In- haltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Par- teien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Ar- gumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (soge- nannte Motivsubstitution). Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 4A_397/2016 vom

30. November 2016, E. 3.1; KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 57 N 2). In die- sem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Ent- scheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.; BGE 134 I 83 E. 4.1). 1.4. Der Gesuchsteller moniert in seiner Berufungsschrift einerseits, die Vorin- stanz hätte das Begehren um vorsorgliche Massnahmen der Gesuchsgegnerin mangels rechtgenügender Begründung vollumfänglich abweisen müssen (Urk. 1 Rz. 9). Damit macht er den Berufungsgrund der unrichtigen Rechtsanwendung gel- tend. Unter Bezugnahme auf die Erwägungen E. 3.3 und E 3.4 der angefochtenen Verfügung rügt er andererseits eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, indem er ausführt, die Vorinstanz habe verkannt, dass C._____ durch die Abänderung der einvernehmlich vereinbarten Kontaktregelung einer konkreten Entführungsgefahr ausgesetzt werde (Urk. 1 Rz. 6 und Rz. 8 sowie Urk. 2 E. 3.3 f.). 1.5. Im Ergebnis sind die Voraussetzungen i.S.v. Art. 310 ZPO erfüllt. Auf die Be- rufung ist einzutreten.

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2. Ausführungen der Parteien zur Zuständigkeit im Parallelverfahren in Serbien Die Zuständigkeit der Vorinstanz hinsichtlich der Kinderbelange und die Anwend- barkeit des schweizerischen Rechts werden im Berufungsverfahren zu Recht nicht bestritten. Die Parteien machen jedoch wiederholt Ausführungen zum parallel ge- führten Scheidungsverfahren und der vom ersten Grundgericht in Belgrad erklärten Zuständigkeit für Kinderbelange (Urk. 14 Rz. 15-19, Urk. 20 Rz. 20-24, Urk. 35 Rz. 16). Die Vorinstanz hat die Rechtsgrundlagen zur internationalen Zuständigkeit und Anerkennung eines serbischen Urteils in Kinderbelangen in der Verfügung vom

12. Juli 2023 zutreffend dargelegt. Es kann grundsätzlich darauf verwiesen werden (Urk. 10/56 E. II.1.). Zusammenfassend kam die Vorinstanz aufgrund der im Recht liegenden Wohnsitz- bestätigungen der Familie per 1. September 2021, der Ausführungen der Gesuchs- gegnerin sowie diverser weiterer im Recht liegender Dokumente (Lohnabrechnun- gen des Gesuchstellers, Krankenkassenpolicen, Leasingvertrag für ein Fahrzeug, KiTa-Rechnung) zum Schluss, dass die Familie ihren Wohnsitz in der Schweiz ge- habt habe und Anhaltspunkte für einen Wohnsitz (oder den gewöhnlichen Aufent- halt) in Serbien bei Einleitung des Scheidungsverfahrens fehlten (Urk. 10/56 II E. 3 f.). Hinsichtlich der Anerkennung eines zukünftigen serbischen Scheidungsurteils kam die Vorinstanz unter Verweis auf Art. 5 HKsÜ in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 lit. a HKsÜ zum Schluss, die serbischen Gerichte seien zur Regelung der Kinderbelange nicht zuständig, womit ein zukünftiges serbisches Scheidungsurteil nicht anerkannt werden könne (Urk. 10/56 II 5.1). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Ausführungen der Gesuchsgegnerin, wonach für die Kinderbelange auch die serbischen Gerichte zuständig seien (Urk. 14 Rz. 15, Urk. 25 Rz. 36), sind damit für den vorliegenden Fall unbeachtlich.

- 10 - III. Materielles

1. Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung 1.1. Mit Verfügung vom 28. August 2023 genehmigte die Vorinstanz die von den Parteien am 25. August 2023 abgeschlossene Vereinbarung, mit welcher die Ver- fügung des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Juli 2023 teilweise abgeändert wurde (Urk. 10/76 S. 2). Diese Genehmigung umfasste insbesondere die Vereinbarung der Parteien betreffend Obhut und sozialpädagogische Besuchsbegleitung. Geneh- migt wurde ein aufbauendes begleitetes Besuchsrecht der Gesuchsgegnerin für C._____, welches drei Phasen unterschied (Urk. 10/76 S. 2, Dispositiv-Ziffer 1.1). Die Verfügung vom 28. August 2023 wurde unbegründet erlassen und keine der Parteien verlangte in der Folge eine Begründung des Entscheids. Angesichts des Gegenstands des Eheschutzverfahrens ist aber offenkundig, dass die Genehmi- gung eines begleiteten Besuchsrechts der Gesuchsgegnerin jedenfalls hauptsäch- lich vor dem Hintergrund erfolgte, dass die Gesuchsgegnerin C._____ im Januar 2023 widerrechtlich in Serbien zurückbehalten hatte, weswegen sie am 27. Juni 2024 vom Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, des Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB für schuldig befunden und rechtskräftig verurteilt wurde (Urk. 4/2). Daneben dürfte auch eine Rolle gespielt haben, dass der Kontakt zwischen der Gesuchsgegnerin und C._____ nach der Rückverbrin- gung C._____s in die Schweiz zunächst wieder aufgebaut werden musste. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid betreffend Abänderung des begleiteten Besuchsrechts im Ergebnis mit dem Kindeswohl. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anpassung einer vorsorglichen Massnahme erwog sie, es sei grundsätzlich zutreffend, dass nur geänderte Umstände die Anpassung einer vorsorglichen Massnahme rechtfertigen würden. Tatsache sei aber, dass das vorliegende Ver- fahren – wie auch der akzentuiert geführte Konflikt um die Obhut von C._____ – bereits seit mehr als anderthalb Jahren andauere und ein Abschluss des Verfah- rens bzw. eine Beilegung der vor schweizerischen und serbischen Gerichten par- allel geführten Verfahren nicht absehbar sei. Daher erweise es sich als erforderlich und zugleich als dringlich, das Besuchsrecht der Gesuchsgegnerin gerichtlich zu regeln. Dass es sich bei der mit Verfügung vom 28. August 2023 genehmigten Re-

- 11 - gelung um den ersten Schritt auf dem Weg zu einer Wiederannäherung zwischen der Gesuchsgegnerin und C._____ handle bzw. handeln müsse, sei offensichtlich. Angesichts des erfolgreichen Verlaufs der begleiteten Besuche stehe nun entspre- chend der nächste Schritt dahingehend an, dass die Besuchszeiten auszudehnen seien (Urk. 2 E. 3.3, 3.4 und 3.6 f.). 1.2. Der Gesuchsteller moniert, die Vorinstanz habe die als vorsorgliche Massnah- men gestellten Anträge der Gesuchsgegnerin gutgeheissen, obwohl sie diese man- gels rechtsgenügender Begründung vollumfänglich hätte abweisen müssen. Die Antrags- und Begründungspflicht gemäss Art. 252 i.V.m. Art. 130 ZPO und Art. 221 ZPO gelte auch im Bereich der Offizial- und Untersuchungsmaxime. Ein Verweis auf die Akten genüge nicht. Vielmehr habe die gesuchstellende Partei aufzuzeigen, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt oder eine Verletzung zu befürchten sei und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Entgegen ihren Ausführungen lasse sich ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil auch nicht den Betreuungsvorschlägen anlässlich der vorinstanz- lichen Verhandlung vom April 2024 entnehmen. Diese hätten lediglich als Grund- lage für Vergleichsgespräche gedient und mit dem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nichts zu tun. Eine Kindeswohlgefährdung, die derart akut sei, dass sie ein Tätigwerden von Amtes wegen erfordere, liege nicht vor und werde von der Vorinstanz auch nicht dargetan (Urk. 1 Rz. 9 f. und Urk. 20 Rz. 13). 1.3. Die Gesuchsgegnerin hält dem entgegen, sie habe detailliert – unter Berück- sichtigung der veränderten Umstände, unterschiedlicher Szenarien und Rahmen- bedingungen – für die ganze Familie lebbare Betreuungsvorschläge im Hinblick auf die nächsten Betreuungsphasen unterbreitet, welche sich auch aufgrund des Kin- dergarteneintritts von C._____ sowie der Empfehlungen der Beiständin aufdrängen würden. Des Weiteren habe die Vorinstanz im Sinne von Kindesschutzmassnah- men entschieden. C._____ und sie befänden sich seit gut anderthalb Jahren in ei- nem begleiteten Setting, welches die Möglichkeit von gemeinsamen Ausflügen, Ko- chen und Essen, Besuchen von Verwandten mütterlicherseits sowie gemeinsamen Abendritualen verhindere. Das begleitete Besuchsrecht sei als Übergangslösung zum Kontaktaufbau gedacht. Dies sei auf Dauer für die Eltern-Kind-Beziehung be-

- 12 - lastend und nicht tragbar. Kind und Mutter hätten ein Recht darauf, einander unter normalen Umständen zu sehen (Urk. 14 Rz. 10, Rz. 30). 1.4. Grundsätzlich hat ein Begehren um vorsorgliche Massnahmen den Voraus- setzungen von Art. 261 Abs. 1 lit. a und b ZPO zu entsprechen. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Ge- richt in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bin- dung an die Parteianträge entscheiden kann (BSK ZPO-Sprecher, Art. 261 N 5). Die Vorinstanz konnte somit unabhängig von den Parteianträgen der Gesuchsgeg- nerin vorsorgliche Massnahmen anordnen resp. solche abändern. Sodann wird von Seiten des Gesuchstellers nicht bestritten, dass es sich bei der mit Verfügung vom

28. August 2023 genehmigten Regelung um einen ersten Schritt auf dem Weg zu einer Wiederannäherung zwischen der Gesuchsgegnerin und C._____ gehandelt habe. Hinsichtlich der voraussichtlichen weiteren Dauer des Hauptverfahrens so- wie des Verfahrens in Serbien hat sich die Prognose der Vorinstanz inzwischen bestätigt. 1.5. Im Ergebnis wurde dem angefochtenen Entscheid vom 9. Juli 2024 somit zu Recht zugrunde gelegt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung resp. Abän- derung vorsorglicher Massnahmen erfüllt sind. Die Rüge der unrichtigen Rechtsan- wendung ist damit unbegründet.

2. Kindeswohl 2.1. Vorinstanzliche Erwägungen Die Vorinstanz zog in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2024 in Erwägung, die Parteien seien aufgrund der Sachlage offensichtlich weit davon entfernt, eine einvernehmliche Kontaktregelung für die Wahrnehmung des persönlichen Verkehrs zu treffen. Des Weiteren hätten beide Parteien sich mit der Zurückbehaltung von C._____ in Serbien durch die Gesuchsgegnerin und dessen anschliessende Rück- verbringung in die Schweiz durch den Gesuchsteller der verbotenen Eigenmacht bedient. Offenbar werde den eigenen Befindlichkeiten und Interessen grösseres

- 13 - Gewicht beigemessen als jenen des Kindes. Das Bewusstsein, dass ein andauern- der Konflikt der Eltern mit Begleiterscheinungen wie Koalitionsdruck und Loyalitäts- konflikt für das Kind einhergehe und sich so ein persönlicher Kontakt zum getrennt- lebenden Elternteil sowie das entwicklungsfördernde Potential des Kindes über- haupt nicht entfalten könne, scheine wenig ausgeprägt (Urk. 2 E. 3.1 – 3.3). Weiter erwog die Vorinstanz, die Ergreifung von Kindesschutzmassnahmen sei an- gezeigt, da die Eltern offensichtlich Schwierigkeiten bekundeten, der entwicklungs- gefährdenden Ausgangslage für C._____ zu begegnen. Die Aufrechterhaltung der Beziehung zwischen dem Kind und den Eltern sei für die Entwicklung des Kindes von entscheidender Bedeutung. Der Kontakt werde von den Gerichten und Behör- den daher gefördert, wo immer das Kindeswohl dies zulasse. Das Bundesgericht habe den Wert der Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sowie deren Rolle bei der Identitätsfindung des Kindes hervorgehoben, wobei dem zeitlichen Faktor hinsichtlich der Qualität einer Beziehung wesentliche Bedeutung zukomme. Das Recht des Elternteils, der durch die Scheidung (oder Trennung) die Obhut verliere, auf angemessenen persönlichen Verkehr mit seinen Kindern stehe dem betroffe- nen Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zu. Das Besuchsrecht diene indessen in erster Linie dem Interesse des Kindes. Einem Besuch unter Aufsicht einer Be- gleitperson komme nicht derselbe Wert zu wie unbegleiteten Besuchen. Unter Ver- weis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung führte die Vorinstanz aus, die Ein- griffsschwelle dürfe beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr gehe. Unter Verweis auf den Bericht der Beiständin vom 12. März 2024, worin diese wöchentliche Treffen von drei bis vier Stunden oder wöchentlich einen Tag vorgeschlagen hatte, sowie angesichts des erfolgreichen Verlaufs der bisheri- gen begleiteten Besuche kam die Vorinstanz zum Schluss, die Besuchszeiten seien auszudehnen (Urk. 2 E. 3.5 f.). 2.2. Gefährdungsmeldung vom 15. April 2025 2.2.1. Mit Eingabe vom 15. April 2025 erstattete die Beiständin von C._____ eine Gefährdungsmeldung, worin sie zusammengefasst ausführt, C._____ zeige bereits erste Anzeichen von Entfremdung und Einflussnahme. So lehne er seine serbische

- 14 - Identität ab. Denn obwohl er serbischer Staatsangehöriger sei und mit der Ge- suchsgegnerin nur auf Serbisch kommunizieren könne, würde er zu Hause nicht mehr Serbisch sprechen und bezeichne er Serbien als das schlimmste Land. Des Weiteren zeige er sich neuerdings zurückhaltend und wolle nicht im Garten spielen, damit es zu keinem Konflikt mit dem Gesuchsteller komme. Zudem dürfe die Ge- suchsgegnerin nicht in sein Zeichenheft malen, damit es der Gesuchsteller nicht sehe, und C._____ sei es untersagt worden, der Gesuchsgegnerin aus seinem All- tag zu erzählen. Die Welten zwischen den Eltern müssten von C._____ strikt aus- einandergehalten werden, da es ansonsten zu Konflikten komme. C._____ versu- che, dies auszugleichen, indem er die Konflikte umgehe und die Welten trenne. Dies sei aber nicht seine Aufgabe, gefährde seine Entwicklung und stelle eine Be- lastung dar (Urk. 42 S. 1-2). 2.2.2. Zum beobachteten Verhalten von C._____ hält die Beiständin fest, die seit November 2023 stattfindenden Treffen zwischen C._____ und der Gesuchsgegne- rin im Begleiteten BesuchsTreff (BBT) würden von den Betreuungspersonen durch- gehend als fürsorglich, altersgerecht, kreativ und abwechslungsreich gestaltet be- schrieben, mit viel körperlicher Nähe und gegenseitiger Zuwendung. Die Gesuchs- gegnerin bringe die nötigen Voraussetzungen mit, um C._____ bedürfnisgerecht zu begleiten. Der Gesuchsteller bringe C._____ zuverlässig und trotz persönlichem Widerstand gegenüber dem Treff zu den Terminen. Seine negative Haltung gegen- über dem BBT werde von den Betreuungspersonen als belehrend und abwertend wahrgenommen. Der Aufforderung, nicht vor C._____ über die Gegebenheiten des BBT zu diskutieren, entgegne er, C._____ sei über alles informiert und könne des- halb auch mithören. Zudem sei er dagegen, dass sich die Gesuchsgegnerin alleine mit C._____ im Garten aufhalte und verlange, dass die Treffen im Garten nur unter Aufsicht durch eine Betreuungsperson stattfinden sollten (Urk. 42 S. 1-2). 2.2.3. Die Verhaltensebene der Eltern wird derart beschrieben, als dass es für den Gesuchsteller nur eine Frage der Zeit sei, bis die Gesuchsgegnerin C._____ wieder entführen könnte. Die Entführungsangst beeinträchtige ihn in der Erziehung und Begleitung seines Sohnes. C._____ könne zunehmend keine unbeschwerte Zeit mehr mit der Gesuchsgegnerin verbringen, wenn er Konflikte vermeiden müsse

- 15 - und ungenügend oder negativ auf die Besuche vorbereitet werde. So halte sich der Gesuchsteller seit Aufnahme der begleiteten Besuche im November 2023 immer in Sichtweite des Besuchstreffs auf und registriere insbesondere, wenn C._____ und die Gesuchsgegnerin den Garten beträten, jede ihrer Bewegungen. Es fehle ihm an Vertrauen in das BBT oder in andere Fachpersonen und er wolle die Kontrolle über die Besuche haben, was einen natürlichen und gesunden Aufbau der Bezie- hung zwischen C._____ und der Gesuchsgegnerin gefährde. Die Überbehütung im Besuchstreff sowie im Alltag von C._____ habe Auswirkungen auf dessen mentale Entwicklung. C._____ könne die Besuche mit der Gesuchsgegnerin zunehmend nicht mehr neutral und unbefangen wahrnehmen, da er die Negativität und Angst seiner Bezugsperson wahrnehme und versuche auszugleichen oder zu überneh- men. Die gemeinsame elterliche Sorge über C._____ werde vom Gesuchsteller aufgrund der befürchteten Entführungsgefahr klar abgelehnt. Hinweise, mit der Ge- suchsgegnerin direkt in Kontakt zu treten, empfinde der Gesuchsteller als unnötige Zwangsmassnahme, und er wolle die Beiständin als Postbotin benutzen (Urk. 42 S. 2). 2.2.4. Im Sinne eines Fazits hält die Beiständin fest, es sei wichtig, sich für zusätz- liche Massnahmen auszusprechen, damit C._____ weiterhin Erfahrungen mit sei- ner Mutter machen und einer Entfremdung entgegengewirkt werden könne. Der Loyalitätskonflikt werde bei ungehindertem Fortbestehen dieser Einflüsse grösser. Die positiv gelebte Beziehung zwischen C._____ und der Gesuchsgegnerin müsse gefördert werden. Der Gesuchsteller sehe in der Gesuchsgegnerin einen gefähr- denden Elternteil, was C._____ beeinflussen werde, der Kontakt werde weiter re- duziert (die Beiständin verweist in diesem Zusammenhang auf Ferienabwesenhei- ten), die fehlende Kommunikation zwischen den Parteien sei problematisch, die elterliche Sorge werde nicht geteilt und die Autorität der Gesuchsgegnerin werde untergraben. Dass C._____ Geheimnisse vor der Gesuchsgegnerin haben solle, um die mögliche Gefährdung zu reduzieren, entfremde die beiden systematisch voneinander (Urk. 42 S. 3).

- 16 - 2.3. Parteistandpunkte 2.3.1. Gesuchsteller 2.3.1.1.Hinsichtlich des vorinstanzlichen Entscheids führt der Gesuchsteller aus, die Vorinstanz habe sich mit diesem zur Anordnung von unbegleiteten Besuchen hinreissen lassen, obwohl sie unbegleitete Kontakte vor noch nicht einmal einem Jahr aufgrund der bestehenden Entführungsgefahr selbst als nicht mit dem Kindes- wohl vereinbar angesehen habe. Die Vorinstanz verkenne, dass das begleitete Be- suchsrecht nicht auf Differenzen auf der Elternebene, sondern auf die bestehende Entführungsgefahr zurückzuführen sei. Er bestreitet, dass er sich in der Vergan- genheit mit der Rückverbringung C._____s in die Schweiz der verbotenen Eigen- macht bedient habe. Den Entschluss, C._____ selber nach Hause zurückzuführen, habe er erst nach der superprovisorischen Zuteilung der Obhut an ihn und nachdem die Gesuchsgegnerin sich geweigert habe, C._____ zurück in die Schweiz zu brin- gen, gefasst. Demgegenüber habe die Gesuchsgegnerin weder in Serbien noch in der Schweiz die alleinige Obhut über C._____ inne gehabt. Dabei sei er stets im Besitz der Niederlassungsbewilligung von C._____ gewesen. Entsprechend laufe in Serbien auch kein Strafverfahren gegen ihn wegen Kindesentführung. Dass die Vorinstanz ihm etwas anderes vorwerfen wolle, sei geradezu stossend. Er habe C._____ ohne Pass in die Schweiz zurückverbringen müssen, weil die Gesuchs- gegnerin ihm die Reisedokumente vorenthalten habe (Urk. 1 Rz. 8, 10 und Rz. 22 sowie Urk. 20 Rz. 14-17). 2.3.1.2.Der Gesuchsteller bestreitet, dass die Treffen im BBT seit November 2023 positiv verlaufen seien. C._____ weigere sich jeweils, zu den Treffen zu gehen, und es sei nur seinem (des Gesuchstellers) Einwirken zu verdanken, dass die Treffen überhaupt stattfinden würden. Anders als in der Gefährdungsmeldung suggeriert unterstütze er C._____ bei den Besuchen, sodass diese auch stattfinden könnten, wenn es schwierig sei. Hinsichtlich der festgestellten negativen Einstellung gegen- über dem BBT führt er die akute Entführungsgefahr an. Des Weiteren habe die Gesuchsgegnerin in der Vergangenheit versucht, die Wohnadresse von C._____ über das Personenmeldeamt herauszufinden, und sie habe C._____ mehrfach über seinen Wohnort ausgefragt, was ihn vor dem Hintergrund der Vorgeschichte

- 17 - offenkundig beunruhige. Dass er (der Gesuchsteller) gegenüber den Mitarbeiten- den im BBT belehrend und abwertend auftrete, sei nicht zutreffend. Dass C._____ nicht mehr im Garten des BBT spielen wolle, sei lediglich einmal, am 15. März 2025, protokolliert worden. Diesbezüglich habe er (der Gesuchsteller) keine Vor- schriften gemacht. Nachdem es trotz Zusicherung der Beiständin, dass die Besu- che beaufsichtigt würden, zu unbeaufsichtigten Treffen zwischen C._____ und der Gesuchsgegnerin im Garten des BBT gekommen sei, habe er die Mitarbeiter des BBT an ihre Überwachungspflichten erinnert (Urk. 48 Rz. 3-5 und 8). Zur angeführten Entfremdung und Einflussnahme führt der Gesuchsteller aus, in den Tagesprotokollen des BBT sei stets von einem vertrauensvollen Umgang zwi- schen C._____ und der Gesuchsgegnerin die Rede, was gegen die angeführte Ent- fremdung und Einflussnahme auf C._____ spreche. Im Bericht würden einzelne Aussagen von C._____ herangezogen, um eine angebliche Verschlechterung des Verhältnisses zur Gesuchsgegnerin darzutun. Nach wie vor werde das Verhältnis zwischen den beiden als harmonisch beschrieben, weshalb nicht von einer genü- genden Kindeswohlgefährdung auszugehen sei. Ohnehin sei fraglich, inwiefern die Beiständin eine Verhaltensveränderung von C._____ feststellen könne, habe sie ihn doch lediglich am 12. Januar 2024 persönlich getroffen. Es sei zutreffend, dass die Grosseltern mütterlicherseits und deren Familie C._____ seit längerer Zeit nicht gesehen hätten. Dies sei jedoch einzig und allein deren Verhalten zuzuschreiben, nachdem durch die Familie der Gesuchsgegnerin in den serbischen Medien eine Hetzjagd gegen ihn veranstaltet worden sei. Die Familie habe zudem beim rechts- widrigen Rückbehalt von C._____ tatkräftig mitgeholfen (Urk. 48 Rz. 6 und Urk. 53 Rz. 14). Der bei C._____ festgestellten Ablehnung der serbischen Identität hält der Gesuch- steller entgegen, selber serbischer Herkunft zu sein und diese daher auch nicht in irgendeiner Art vor C._____ zu negieren. Er lebe quasi seit Geburt in der Schweiz, weshalb Deutsch seine Hauptsprache sei. Zudem habe er auch während des Zu- sammenlebens mit der Gesuchsgegnerin mit C._____ Deutsch gesprochen. Dies habe sich seit der Trennung nicht verändert. Dass er C._____ untersagt habe, mit der Gesuchsgegnerin über seinen Alltag zu sprechen, werde bestritten. Entspre-

- 18 - chende Belege oder Wahrnehmungsberichte würden sodann auch nicht einge- reicht. Den Ausführungen zum negativen Einfluss seines Erziehungsstils auf C._____ hält er entgegen, gemäss dem eingereichten Schreiben der Kindergarten- lehrperson vom 14. Mai 2025 entwickle sich C._____ altersentsprechend bzw. scheine er seinem Alter voraus zu sein, woraus zu schliessen sei, dass es C._____ sowohl physisch als auch psychisch sehr gut gehe. So sei er gut in der Klasse integriert, sei kommunikativ und habe einen besten Freund. Ausserdem engagiere sich der Gesuchsteller im Elternrat in der Schule. Dass ihm dieses Engagement zum Nachteil gereichen solle, sei absurd. Der Elternrat vertrete die Interessen aller Kinder in der Klasse. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit treffe er sich mit den Eltern und tausche sich mit ihnen aus. Dass er C._____ isolieren und seine Ent- wicklung gefährden würde, sei nicht erkennbar. Dass C._____ der Gesuchsgegne- rin gesagt haben soll, sie dürfe nicht ins Zeichenheft malen, damit er (der Gesuch- steller) das nicht sehe, werde zur Kenntnis genommen. Selbstverständlich habe er nichts dagegen, wenn die Gesuchsgegnerin und C._____ zusammen in das Zei- chenheft malten. Die Behauptung, es sei C._____ untersagt worden, der Gesuchs- gegnerin aus seinem Alltag zu erzählen, sei unbelegt geblieben. Entsprechende Wahrnehmungsberichte seien nicht eingereicht worden und es sei unklar, wann ein solches Verbot ausgesprochen worden sein solle. Hinsichtlich des Vorwurfs, er wolle die Beiständin nur als Postbotin nutzen, sei nicht nachvollziehbar, was diese mit diesen Aussagen bezwecken wolle, liege es doch in der Natur der Sache, dass die Kommunikation aufgrund des Unvermögens der Parteien, miteinander zu kom- munizieren, über die Beiständin laufe. Zudem gehöre der Austausch von Informa- tionen zwischen den Parteien zu den Aufgaben einer Beiständin (Urk. 48 Rz. 7-13; Urk. 53 Rz. 12 und Urk. 61 Rz. 10). 2.3.1.3.Der Gesuchsteller bestreitet, C._____ zu beeinflussen und nicht damit ein- verstanden zu sein, wenn dieser mit der Gesuchsgegnerin bei Telefongesprächen über Themen aus dem begleiteten Besuchstreff spreche. Vielmehr versuche er C._____ dazu zu motivieren, der Gesuchsgegnerin mehr über seinen Alltag und seine Freizeitaktivitäten zu erzählen. Entgegen ihren Ausführungen sei die Ge- suchsgegnerin durchaus über die Freizeitaktivitäten von C._____ informiert, zumal er ihr dies teilweise selbst mitgeteilt habe oder über die Beiständin habe mitteilen

- 19 - lassen. Es sei ihr auch bekannt, dass C._____ einen Schwimmkurs besuche und Mitglied in einem Fussballverein sei. Dass C._____ Fussball spiele, sei auch sei- nem (des Gesuchstellers) öffentlichen Facebookprofil zu entnehmen. Die Gesuchs- gegnerin folge diesem Profil sodann auch. Wenn die Gesuchsgegnerin im Übrigen moniere, nicht über die Situation von C._____ informiert zu sein, habe sie sich das selbst zuzuschreiben, nachdem sie ohne seine (des Gesuchstellers) Zustimmung mit C._____ ihren Wohnsitz nach Serbien verlegt habe (Urk. 53 Rz. 4, 7 und 12 sowie Urk. 61 Rz. 9 f.). Zusammenfassend zeige sich, dass C._____ in einem stabilen, fördernden und ge- sunden Umfeld aufwachse und nicht erkennbar sei, dass die psychische Gesund- heit von C._____ durch sein (des Gesuchstellers) Verhalten gefährdet sei. Auch könne nicht von einer Überbehütung durch ihn gesprochen werden, biete er C._____ doch ein stabiles Umfeld und achte darauf, dass C._____ seinem Alter entsprechend gefördert werde, soziale Kontakte pflege und seinen Hobbys nach- gehen könne (Urk. 53 Rz. 13). 2.3.2. Gesuchsgegnerin 2.3.2.1.Die Gesuchsgegnerin führt zur Gefährdungsmeldung aus, dass C._____ klar zwischen den Lebenswelten der Eltern unterscheide, zeige sich auch gegen- über ihr immer wieder. Im August 2023 hätten sich die Parteien darauf geeinigt, dass Telefongespräche zwischen ihr und C._____ „im bisherigen Umfang“ weiter- geführt würden. Da der Gesuchsteller während dieser Gespräche mithöre, dürfe sie keine Themen aus der gemeinsamen Zeit im BBT aufgreifen, denn dies würde C._____ in einen Konflikt bringen. Zudem spreche oder spiele der Gesuchsteller teilweise während der Videotelefonate mit C._____, was dazu führe, dass sie nur zusehen dürfe, ohne mit ihm interagieren zu können. Dadurch sei die Herstellung einer Bindung schwierig. Im Laufe der Zeit habe der Gesuchsteller die früher täglich respektive alle zwei Tage stattfindenden Gespräche laufend reduziert. Aktuell würde zwischen den BBT-Besuchen nur noch ein Telefonat à 30-45 Minuten statt- finden, wobei der Zeitpunkt vom Gesuchsteller festgelegt werde. Wie auch die Bei- ständin in ihrem Bericht ausgeführt habe, sei sie überhaupt nicht über den Alltag von C._____ informiert und wisse nicht, wo er wohne, welchen Kindergarten er be-

- 20 - suche und wie es ihm dort gehe. Dass C._____ einen Schwimmkurs besuche, habe sie nicht gewusst. Da sie im BBT auch manchmal zusammen Fussball spielen wür- den, wisse sie, dass C._____ dies gerne mache. Die Mitgliedschaft in einem Fuss- ballverein sei ihr nicht bekannt. Von seinen Freunden habe er noch nie erzählt. Dank dem vorliegenden Verfahren höre sie erstmals, wie es C._____ im Kindergar- ten gehe und dass sich die schwierige Situation nicht auf den Kindergarten ausge- wirkt habe. Dem Schreiben der Kindergartenlehrperson vom 14. Mai 2025 lasse sich nicht entnehmen, dass C._____ zu Hause keinen Belastungen ausgesetzt sei. Das angeführte Engagement im Elternrat zeige zudem nur auf, dass der Gesuch- steller versuche, überall maximalen Einfluss zu nehmen und Kontrolle auszuüben, wie er dies auch während der Besuche im BBT mache. Er rechtfertige sein Verhal- ten damit, dass sie für die Situation verantwortlich sei und damit alle Ansprüche als Mutter verloren habe. Des Weiteren sei sie auch nicht über medizinische Belange informiert. Die Abgrenzung der Lebenswelten widerspiegle sich auch in den Tele- fongesprächen mit C._____. Entsprechend werde sie auch nicht bei wichtigen Ent- scheiden betreffend C._____ einbezogen, weshalb es angezeigt sei, dass Mass- nahmen eingeführt würden, damit sie regelmässig über schulische, ausserschuli- sche und wichtige Entscheide informiert, respektive dass ihre Meinung eingeholt werde, wenn wesentliche Entscheide bezüglich C._____ anstünden (Urk. 45 Rz. 1- 4, Urk. 57 Rz. 12-15). 2.3.2.2.Die Gesuchsgegnerin führt weiter aus, die Entfremdung des Kindes und dessen Manipulation durch einen Elternteil stelle einen psychischen Missbrauch dar und beeinträchtige es in seiner Entwicklung. Es müsse nun rasch gehandelt werden, damit die glücklicherweise noch gute Beziehung zu ihr nicht zu Lasten von C._____ beeinträchtigt werde. Zudem bestehe eine Überbehütung von C._____ durch den Gesuchsteller nicht nur während der Besuche im BBT, sondern gemäss der Beiständin auch im Alltag von C._____. Hinsichtlich der Entfremdung führt sie an, C._____ sei bereits von seiner Familie mütterlicherseits entfremdet. Seine Grosseltern habe er seit zwei Jahren nicht mehr persönlich getroffen und auch seine Tante und seinen Onkel, welche er bis zu seinem dritten Lebensjahr quasi täglich gesehen habe, seien aufgrund der zweijährigen Trennungszeit keine Be- zugspersonen mehr. Besuche von weiteren Familienangehörigen im BBT seien

- 21 - zwar möglich, würden vom Gesuchsteller jedoch vehement abgelehnt. Der Kontakt zu weiteren Familienangehörigen könne nur gepflegt werden, indem sie C._____ im BBT mit den Grosseltern und der Tante telefonieren lasse (Urk. 45 Rz. 5-8). 2.4. Rechtliches Der persönliche Verkehr hat zum Zweck, eine positive Entwicklung des Kindes im Sinne des Kindeswohls zu gewährleisten und zu fördern. Eine Gefährdung des Kin- deswohls kann nach der Rechtsprechung auch bei einem Missbrauch des Be- suchsrechts – wenn der besuchsberechtigte Elternteil die Anwesenheit des Kindes dazu benutzt, es zu entführen, oder wenn eine solche Gefahr konkret besteht – vorliegen. Das begleitete Besuchsrecht stellt eine Alternative zum Entzug des Be- suchsrechts dar und bezweckt die wirksame Begegnung einer Gefährdung des Kin- des durch den Missbrauch des Besuchsrechts. Eine bloss abstrakte Entführungs- gefahr genügt indessen nicht (BGer 5C.133/2003 vom 10. Juli 2003 E. 2.2). Das begleitete Besuchsrecht stellt eine Übergangslösung dar und ist in der Regel auf ein halbes oder ein ganzes Jahr zu begrenzen. Es gilt das Verhältnismässigkeits- prinzip (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N. 25 f. und Art. 274 N 6). Ein Be- suchsrecht, das über eine längere Zeit nur unter Aufsicht ausgeübt werden kann, beeinträchtigt das seelische Gleichgewicht und ist damit dem Kindeswohl eindeutig abträglich (BGE 119 II 201 E. 3). In Bezug auf die Auswirkungen des andauernden Elternkonflikts auf das Kindeswohl kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen ver- wiesen werden, wonach ein andauernder Elternkonflikt mit Begleiterscheinungen wie Koalitionsdruck und Loyalitätskonflikt einhergeht (Urk. 2 E. 3.3). 2.5. Würdigung 2.5.1. Vorweg ist mit Bezug auf die im vorliegenden Zusammenhang vorge- brachte Behauptung der Gesuchsgegnerin, nicht über die Situation von C._____ informiert zu sein, darauf hinzuweisen, dass sich die Parteien zwar auf die Zuteilung der alleinigen Obhut über C._____ an den Gesuchsteller einigten und dies aufgrund der Genehmigung der Vereinbarung der Parteien so gilt, den Parteien aber weiter- hin die gemeinsame elterliche Sorge zukommt. Demnach ist die Gesuchsgegnerin

– trotz weiterhin geltender Adresssperre – in wichtige Entscheide, die C._____ be-

- 22 - treffen, insbesondere solche betreffend Schule und Gesundheit von C._____, zu involvieren, was eine entsprechende Information voraussetzt. Dass dies dem Ge- suchsteller in geeigneter Weise möglich ist, zeigt er durch die Einreichung des Schreibens der Kindergartenlehrperson vom 14. Mai 2025 mit geschwärzter Adresse (Urk. 55/2). 2.5.2. Ob die Vorinstanz zu Recht den Eindruck erhielt, dass die Beziehung der Parteien von Kontroll- und Machtbedürfnissen geprägt ist und offenbar den eigenen Befindlichkeiten und Interessen grösseres Gewicht beigemessen wird als jenen des Kindes, ist nicht entscheidend, weshalb dies offenbleiben kann. Festzustellen ist aber, dass beide Parteien im Rahmen ihrer Trennung resp. mit ihrem anschliessenden eigenmächtigen Handeln den Anspruch erhoben, die Hauptbezugsperson für C._____ zu sein oder zu werden. Auch wenn dem Gesuchsteller zugute gehalten werden kann, dass er mit der "Rückverbringung" von C._____ in die Schweiz aus seiner Sicht "nur" das widerrechtliche Verhalten der Gesuchsgegnerin eigenmächtig beendete (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen), mag auch sein Verhalten strafrechtlich relevant gewesen sein, was hier allerdings nicht zu beurteilen ist. Dass es dabei – jedenfalls anfänglich – auch darum gegangen sein dürfte, Abstand zur jeweiligen Gegenpartei zu gewinnen, ändert nichts daran, dass es in ganz besonderem Masse C._____ war und ist, der die negativen Konsequenzen daraus zu tragen hat. Den Parteien muss bewusst sein, dass sie beide engste Bezugspersonen von C._____ sind und während seines Heranwachsens auch bleiben werden. Wie bei jedem Kind liegt es ganz grundsätzlich im Wohl von C._____, dass er zu beiden Elternteilen einen guten, unbeschwerten Kontakt hat. Dies ist nach dem unter E. III 2.4. Dargelegten nach Möglichkeit unter Verzicht auf eine Begleitung des Besuchsrechts zu verwirklichen. 2.5.3. Es bestehen zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass der erst fünfjährige C._____ sich aufgrund des dargelegten Elternkonflikts in einem dem Kindeswohl nicht zuträglichen Loyalitätskonflikt im Sinne der E. III.2.4. a.E. befindet. Dass der Kontakt zwischen C._____ und der Gesuchsgegnerin C._____ grundsätzlich gut tut, wird dadurch untermauert, dass ihre Treffen von den im BBT betreuenden Personen als herzlich und vertraut beschrieben werden (Urk. 43/1 S. 1; Urk. 43/2

- 23 - S. 2; Urk. 43/3 S. 1; Urk. 43/4 S. 2) und die Beiständin von C._____ diesen Eindruck offensichtlich teilt (Urk. 42 S. 2). C._____ bekommt den Elternkonflikt aber nur schon dadurch mit, dass die Besuche im BBT unter Begleitung stattfinden und es ausserhalb des BBT, in seinem Alltag, keinen persönlichen, sondern nur telefonischen Kontakt zwischen ihm und der Gesuchsgegnerin gibt. Wenn C._____ vom Gesuchsteller dazu motiviert werden muss, zu den Treffen zu gehen, dürfte dies daher jedenfalls primär auf die für einen Fünfjährigen belastenden Begleitumstände der Treffen mit der Gesuchsgegnerin zurückzuführen sein, zumal C._____ bekannt ist, dass der Gesuchsteller sich jeweils in der Nähe des BBT aufhält und dies – auch von C._____ – dahingehend interpretiert werden kann, dass dieser kein Vertrauen darin hat, dass C._____ im BBT an einem sicheren Ort ist. Soweit der Gesuchsteller im BBT vor C._____ über den Elternkonflikt spricht und C._____ darüber hinaus "über alles informiert" ist, was angesichts des entsprechenden Vermerks im Tagesprotokoll BBT vom 15. März 2025 (Urk. 43/2 S. 1) glaubhaft erscheint und vom Gesuchsteller auch nicht bestritten wird, erschwert dies die Situation für C._____ noch; das Mitteilen von derartigen Informationen an einen Fünfjährigen ist inadäquat und überfordert ihn. Der Gesuchsteller ist mit Nachdruck anzuhalten, einen derartigen Einbezug von C._____ in den Trennungskonflikt der Parteien zu unterlassen. Nur schon vor die- sem Hintergrund liegt auf der Hand, dass C._____ sich in einem Loyalitätskonflikt befindet, der insbesondere rund um die Treffen mit der Gesuchsgegnerin im BBT zum Ausdruck kommt. Wenn C._____ im BBT zuweilen ein wütendes und aggres- sives Verhalten an den Tag legt, wie es im Tagesprotokoll des BBT vom 15. März 2025 angesprochen wird (Urk. 43/2 S. 2), erstaunt das vor diesem Hintergrund nicht. Auch allfällige Äusserungen, nicht im Garten spielen zu wollen, obwohl er bei vorhergehenden Terminen jeweils gerne im Garten gewesen sei (Urk. 43/2 S. 1 f.), müssen in diesem Konnex gesehen werden, zumal C._____ weiss, dass der Ge- suchsteller ihn und seine Mutter jeweils beobachtet, wenn sie sich im Garten des BBT aufhalten (vgl. Urk. 43/4 S. 1). Der im Tagesprotokoll des BBT vom 16. März 2025 protokollierte Vorfall, wonach C._____ geäussert haben soll, aus Angst nicht zu wollen, dass die Gesuchsgegnerin ein Herz in sein Zeichnungsheft male, weil dies dem Gesuchsteller missfallen könnte (Urk. 43/3 S. 2), ist, sollte dies sich so

- 24 - ereignet haben, was angesichts der erwähnten Protokollierung, die durch eine Dritt- person erfolgte, glaubhaft erscheint, ebenso als Anhaltspunkt für einen Loyalitäts- konflikt zu werten. 2.5.4. Aufhorchen lässt ferner, dass C._____ sich weigern soll, Serbisch zu sprechen, obwohl dies die Sprache ist, in der er mit der Gesuchsgegnerin kommuniziert (vgl. Urk. 10/103 S. 1). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass er die Kommunikation in serbischer Sprache wegen der Gesuchsgegnerin ablehnen würde. Sollte er nicht Serbisch sprechen wollen, dürfte dies vielmehr daran liegen, dass er gemäss den Angaben des Gesuchstellers mit diesem Deutsch spricht und die serbische Sprache im heutigen Alltag von C._____, indem er erste Sozialkontakte auch ausserhalb der Familie knüpft, somit nur untergeordnet präsent ist. Zu bedenken ist indes, dass eine Abkehr von der serbischen Sprache zugleich ein Indiz für eine beginnende Entfremdung C._____s von seiner Mutter darstellt. 2.5.5. Der Umstand, dass C._____ von seiner Klassenlehrperson in Bezug auf seinen schulischen Entwicklungsstand als integriert, kommunikativ, fröhlich und selbstbewusst beschrieben wird und dass er sowohl kognitiv als auch motorisch seinem Alter entsprechend entwickelt ist (Urk. 55/2), ist erfreulich. Er schliesst ei- nen Loyalitätskonflikt allerdings nicht aus. Beim privaten und schulischen Lebens- bereich handelt es sich um zwei ganz unterschiedliche Bereiche, welche C._____ derzeit gut auseinanderzuhalten scheint. 2.5.6. Wie bereits ausgeführt, wurden die begleiteten Besuche am 19. November 2023 aufgenommen und finden diese nun seit rund zwei Jahren statt. Die Parteien befinden sich seit mittlerweile rund eineinhalb Jahren in der dritten und letzten Phase gemäss der Vereinbarung vom 25. August 2023. Die begleiteten Besuche fanden sowohl gemäss der Rückmeldung vom 12. März 2024 als auch gemäss der Gefährdungsmeldung vom 15. April 2025 und den dazu eingereichten Protokollen des BBT ohne Zwischenfälle statt (Urk. 10/103 und Urk. 42–43/1-4). Dass ein be- gleitetes Besuchsrecht ganz grundsätzlich nicht im Kindeswohl liegt, wurde bereits dargelegt. Dass die Wiederannäherung zwischen C._____ und der Gesuchsgeg- nerin inzwischen erfolgreich vollzogen wurde, steht angesichts der bereits ange-

- 25 - sprochenen Berichte des BBT sowie der Beiständin ausser Frage und wird auch vom Gesuchsteller bestätigt (Urk. 20 Rz. 11). Vor diesem Hintergrund wäre die Auf- rechterhaltung des begleiteten Besuchsrechts nur gerechtfertigt, wenn (weiterhin) von einer von der Gesuchsgegnerin ausgehenden konkreten Entführungsgefahr ausgegangen werden müsste.

3. Entführungsgefahr Die Vorinstanz erwog, es sei abzuwägen, inwieweit C._____ im Sinne eines strikten Besuchsrechtsregimes vor einer eigenmächtigen Rückverbringung nach Serbien durch die Gesuchsgegnerin geschützt werden müsse. Es sei zwar (wohl) möglich, der allfälligen Gefahr einer Rückverbringung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten Einhalt zu gebieten. Dass die Ausdehnung der Besuche der vom Gesuchsteller konkret als „Bedingungen“ formulierten Umstände bedürfe (Wohnsitz von sechs Monaten in der Schweiz, Arbeitstätigkeit in der Schweiz; Rückzug der Anträge im serbischen Verfahren), gebe die Rechtsordnung indes nicht her. Würden der Gesuchsgegnerin unter Hinweis auf das Sicherheitsbedürfnis des Gesuchstellers dauerhaft unbegleitete Besuche verwehrt, wäre dies mit Art. 274 ZGB und der zugehörigen zitierten Rechtsprechung nicht (mehr) vereinbar (Urk. 2 E. 3.7.). Der Gesuchsteller argumentiert im Kern, die Vorinstanz setze C._____ mit ihrem Entscheid vom 9. Juli 2024 einer konkreten Entführungsgefahr aus. 3.1. Rückbehaltung von C._____ durch die Gesuchgegnerin im Jahr 2023 3.1.1. Parteistandpunkte 3.1.1.1. Der Gesuchsteller führt aus, die Gesuchsgegnerin habe C._____ bereits einmal für dreieinhalb Monate entführt, womit von einer konkreten Entführungsge- fahr ausgegangen werden müsse. Die Entführung zeige, dass die Gesuchsgegne- rin in der Lage und willens sei, C._____ zu entführen. In der Folge sei sie (mit Urteil vom 27. Juni 2024) vom Bezirksgericht Zürich des Entziehens von Minderjährigen und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig gesprochen worden. Bis heute zeige sie keine Einsicht in das begangene Unrecht. Entgegen ihren Aus-

- 26 - führungen, einen allfälligen Entscheid der schweizerischen Gerichte zu respektie- ren, habe sie sich mutwillig über den Entscheid der Vorinstanz vom 30. Januar 2023 hinweggesetzt und C._____ nicht innert der angesetzten Frist von 30 Tagen in die Schweiz zurückgebracht. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung müssten für die Aufhebung einer Besuchsrechtsbegleitung nach einer be- reits erfolgten Kindesentführung konkrete Anhaltspunkte für eine nachhaltig verän- derte Haltung des entsprechenden Elternteils vorliegen (Urk. 1 Rz. 11 f.). 3.1.1.2. Die Gesuchsgegnerin hält den Ausführungen des Gesuchstellers entge- gen, es sei zutreffend, dass sie des Entziehens von Minderjährigen für schuldig befunden worden sei. Sie habe sich auf die Auskunft ihrer serbischen Rechtsbera- ter verlassen, welche ihr aufgrund des ständigen registrierten Wohnsitzes der Fa- milie in Serbien mitgeteilt hätten, dass sie ohne Konsequenzen mit C._____ in Ser- bien bleiben könne, und den internationalen Kontext ausgeblendet hätten. Anders als vor einem Jahr liege nun der Bericht der Beiständin vor. Seit Juni 2024 würden sich die Parteien in der dritten Phase der Besuchsrechtsregelung befinden, welche durch Treffen an jedem zweiten Wochenende während Samstag und Sonntag im BBT umgesetzt werde. Sie habe gezeigt, dass sie sich zuverlässig an die Verein- barungen halte und einen guten Umgang mit C._____ pflege. Dem Gesuchsteller fehle es weiterhin an Vertrauen in sie, obwohl es objektiv betrachtet keinen Grund für diese Ablehnung gebe (Urk. 14 Rz. 5-6 und Rz.11). 3.1.2. Würdigung 3.1.2.1. Zunächst ist klarzustellen, dass die Gesuchsgegnerin C._____ nie im strafrechtlichen Sinne entführt hat: Wie sich aus den Darstellungen der Parteien ergibt, hat die Gesuchsgegnerin den (hier aufgrund des Alters von C._____ einzig in Frage kommenden) Tatbestand von Art. 183 Ziff. 2 StGB nie erfüllt. Vielmehr behielt sie C._____ anfangs 2023, nach den noch gemeinsam in Serbien verbrach- ten Ferien, im Rahmen ihrer Trennung vom Gesuchsteller ohne dessen Zustim- mung während rund 3 ½ Monaten in Serbien zurück. Mit dem Zurückbehalten von C._____ in Serbien verstiess die Gesuchsgegnerin gegen Art. 3 des Übereinkom- mens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindsentführung (HKÜ; so- wohl die Schweiz als auch Serbien sind Vertragsstaaten) und in der Folge auch

- 27 - gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 30. Januar 2023. Aufgrund dieses mitt- lerweile gut zweieinhalb Jahre zurückliegenden Verstosses wurde sie vom Bezirks- gericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, mit Urteil vom 27. Juni 2024 des Ent- ziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB für schuldig befunden. Bestraft wurde sie mit einer Geldstrafe sowie mit einer Busse, wobei die Geldstrafe bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt wurde (Urk. 4/2). Im vorliegenden zivilrechtlichen Kontext steht allerdings das Vorliegen bzw. die Gefahr einer Kindesentführung nach dem HKÜ im Fokus. Bei einer sol- chen stehen nicht die Rechtsgüter im Vordergrund, deren Verletzung mit dem er- wähnten strafrechtlichen Tatbestand der Entführung geahndet wird, sondern es geht vorrangig um die eigenmächtige Veränderung des Aufenthaltsorts des Kindes durch einen Elternteil unter Verletzung des Sorgerechts des anderen Elternteils, das diesem nach dem Recht im Aufenthaltsstaat zusteht (Art. 3 HKÜ). Dabei steht ein widerrechtliches Verbringen (was umgangssprachlich der Entführung ent- spricht) grundsätzlich auf der gleichen Stufe wie ein widerrechtliches Zurückbehal- ten, zu dem es in der Praxis oft nach zunächst einvernehmlichen Ferienaufenthal- ten kommt. Im Einklang damit steht die international-zivilprozessrechtliche Rege- lung von Art. 7 des Haager Kindesschutzübereinkommens (HKsÜ; sowohl die Schweiz als auch Serbien sind Vertragsstaaten), wonach ein widerrechtliches Ver- bringen oder Zurückhalten des Kindes den (zuständigkeitsbegründenden) gewöhn- lichen Aufenthaltsort des Kindes (Art. 5 Abs. 1 HKsÜ) nicht zu ändern vermag. 3.1.2.2. Dass der Gesuchsteller vor dem geschilderten Hintergrund unbegleiteten Besuchen gegenüber Vorbehalte hat, ist nachvollziehbar. Immerhin ermöglichte die Gesuchsgegnerin aber während der widerrechtlichen Rückbehaltung von C._____ auch den regelmässigen persönlichen Kontakt zwischen ihm und dem Gesuchstel- ler (Urk. 25 Rz. 5, Rz. 17, Rz. 23 und Rz. 31), und zwar auch dahingehend, dass sie dabei nicht persönlich anwesend war, ansonsten der Gesuchsteller C._____ Mitte April 2023 nicht ohne ihr Wissen von Serbien in die Schweiz hätte bringen können. Dies zeigt auf, dass ihr der regelmässige persönliche Kontakt zwischen C._____ und dem Gesuchsteller wichtig war und spricht insoweit gegen eine Ent- führungsgefahr. Hinzu kommt, dass es im Zeitraum nach dem unrechtmässigen

- 28 - Zurückbehalten von C._____, d.h. seit mittlerweile über zweieinhalb Jahren, zu kei- nen neuen Verstössen oder anderweitigen Zwischenfällen kam. Vielmehr nahm und nimmt die Gesuchsgegnerin das begleitete Besuchsrecht zuverlässig war, und zwar, obwohl dieses, da sie aufgrund des Abweisungsentscheids des Migrations- amts Zürich vom 24. September 2024 (Urk. 27/22) derzeit keine Möglichkeit hat, Wohnsitz in der Schweiz zu begründen, mit einem grossen persönlichen und finan- ziellen Aufwand verbunden ist. Zudem wird die Wahrnehmung des Besuchsrechts durch die Gesuchsgegnerin in den Tagesprotokollen des BBT auch durchwegs po- sitiv geschildert. Und schliesslich ist es, anders als der Gesuchsteller in der Beru- fungsschrift behauptete, jedenfalls heute nicht so, dass die Gesuchsgegnerin keine Einsicht in das von ihr begangene Unrecht zeigt: Die Gesuchsgegnerin steht aus- drücklich zu ihrem Fehlverhalten und hat ihre erstinstanzliche Verurteilung denn auch nicht angefochten (Urk. 14 Rz. 11). Es kann daher davon ausgegangen wer- den, dass die Verurteilung der Gesuchsgegnerin wegen Entziehung Minderjähriger ihre Wirkung auf sie nicht verfehlte, dass sie ihre Haltung inzwischen geändert hat und ihr bewusst ist, dass sich ihr Fehlverhalten von anfangs 2023 nicht wiederholen darf. Damit, dass sie das genannte Strafurteil akzeptiert hat, liegt dafür auch ein objektiver Anhaltspunkt vor. Dass sie das Fehlverhalten damit begründet, dass sie auf eine falsche Auskunft ihrer serbischen Rechtsberater verlassen habe (a.a.O.), ändert daran nichts. Schliesslich kommt hinzu, dass die rechtskräftige Verurteilung der Gesuchsgegnerin als solche auch eine präventive Wirkung haben dürfte, drohte ihr doch bei einem weiteren Gesetzesverstoss eine deutliche höhere Strafe, erst recht, wenn ein solcher Verstoss einschlägig wäre, und befindet sie sich doch dar- über hinaus bis weit ins Jahr 2026 hinein in der Probezeit. 3.1.3. Dem Gesuchsteller gelingt es vor dem obigen Hintergrund nicht, aufgrund des anfangs 2023 erfolgten Entziehens von C._____ eine heutige konkrete Entfüh- rungsgefahr aufzuzeigen. 3.2. Aussagen im strafrechtlichen Verfahren gegen den Gesuchsteller in Serbien 3.2.1. Parteistandpunkte

- 29 - 3.2.1.1. Der Gesuchsteller macht geltend, die Gesuchsgegnerin habe im gegen ihn laufenden Strafverfahren wegen der Ausreise mit C._____ ohne gültigen Rei- sepass Druck auf die Strafverfolgungsbehörden ausgeübt, damit er nach Serbien ausgeliefert werde und der serbische Entscheid, mit welchem C._____ unter ihre Obhut gestellt worden sei, habe vollstreckt werden können. So habe sie anlässlich der Einvernahme vom 13. September 2023 bei der Staatsanwaltschaft in E._____ [Stadt in Serbien] zu Protokoll gegeben, sie beantrage seine Fahndungsausschrei- bung bei Interpol. Diese Aussage habe sie getätigt, nachdem sie im dem vorliegen- den Berufungsverfahren zugrunde liegenden Eheschutzverfahren mit einer Ob- hutszuteilung an ihn einverstanden gewesen sei (Urk. 35 Rz. 10 mit Verweis auf Urk. 37/3 S. 42). 3.2.1.2. Die Gesuchsgegnerin machte keine Ausführungen zur angeführten Aus- sage bei der Staatsanwaltschaft in Serbien. 3.2.2. Würdigung 3.2.2.1.Die angesprochene Aussage der Gesuchsgegnerin bei der Staatsanwalt- schaft in E._____ erfolgte am 13. September 2023 (Urk. 37/3 S. 40), mithin vor mehr als zwei Jahren, nur kurze Zeit nach der Rückverbringung von C._____ in die Schweiz und während einer für die Parteien zweifelsohne emotional sehr belasten- den Zeit. Auch wenn die Aussage nur kurze Zeit nach der Zustimmung zur Obhuts- zuteilung von C._____ an den Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren erfolgte (Prot. I S. 24), ist sie nicht als Indiz für eine heute bestehende konkrete Entfüh- rungsgefahr zu sehen. Abgesehen davon, dass die Aussage keine Anhaltspunkte dafür enthält, dass die Gesuchsgegnerin sich widerrechtlich verhalten könnte, dürfte der Hintergrund der in der Tat nicht widerspruchsfreien Äusserungen in der damaligen Gefühlslage einer Mutter zu sehen sein, deren (damals) zweijähriger Sohn Mitte April 2023 vom Gesuchsteller heimlich über die serbische Grenze ge- bracht worden war mit als Folge, dass sie C._____ seit rund fünf Monaten nicht gesehen hatte (Urk. 25 Rz. 21).

- 30 - 3.2.3. Somit lässt sich aus der Zeugenaussage der Gesuchsgegnerin bei der Staatsanwaltschaft in E._____ vom 13. September 2023 nicht auf eine heutige kon- krete Entführungsgefahr schliessen. 3.3. Abweisungsentscheid des Migrationsamts Zürich 3.3.1. Parteistandpunkte 3.3.1.1. Mit Bezug auf den Abweisungsentscheid des Migrationsamts Zürich vom

24. September 2024 führt der Gesuchsteller aus, da sich die Gesuchsgegnerin nur noch vorübergehend in der Schweiz aufhalten könne, sei nunmehr von einer er- höhten Entführungsgefahr auszugehen. Anders als in Serbien sei sie in der Schweiz nicht verwurzelt. Damit hätte sie nichts zu verlieren, wenn sie mit C._____

– anlässlich eines unbegleiteten Besuchs – die Schweiz verlassen würde (Urk. 35 Rz. 8). 3.3.1.2. Die Gesuchsgegnerin argumentiert, das Gesuch um Erteilung der Ein- reisebewilligung sei mangels wirtschaftlicher Beziehung zu C._____ und aufgrund des beschränkten Kontakts zwischen Mutter und Sohn sowie der Tatsache, dass die Kontakte unter sozialpädagogischer Besuchsbegleitung erfolgten, abgewiesen worden. Das Migrationsamt Zürich habe erwogen, es könne nicht von einer beson- ders engen affektiven Beziehung ausgegangen werden. Zudem seien die Voraus- setzungen gemäss dem Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) nicht erfüllt. Das Besuchsrecht könne auch im Rahmen eines Touristenaufenthalts wahrgenommen werden. Nach Abwägung aller Möglichkeiten habe sie sich gegen das Ergreifen eines Rechtsmittels entschieden. Faktisch führe der Entscheid des Migrationsamts zu einer zusätzlichen Erschwerung der Mutter-Kind-Beziehung. Trotz dieses Ent- scheids werde sie alles daran setzen, die Beziehung mit C._____ aufrechtzuerhal- ten und eine Einreisebewilligung erneut – hoffentlich erfolgreich – beantragen. Nach Intensivierung der Suchbemühungen auf dem serbischen Arbeitsmarkt habe sie per Ende Oktober 2024 eine Anstellung im Bereich Executive Finance gefun- den. Da sie an einem Tag im Home-Office arbeiten könne, sei es ihr weiterhin mög- lich, Besuche über das Wochenende wahrzunehmen (Urk. 25 Rz. 7-11).

- 31 - 3.3.2. Würdigung 3.3.2.1. Die von der Gesuchsgegnerin angeführten Gründe für die Abweisung des Gesuchs um Einreise- und Aufenthaltsbewilligung durch das Migrationsamt mit Ent- scheid vom 24. September 2024 wurden korrekt wiedergegeben (vgl. Urk. 21/22 E. 1b, 3b-c, E. 4 und E. 5b-c). Der Entscheid hat für die Gesuchsgegnerin zur Folge, dass sie zur Wahrnehmung des Besuchsrechts auch weiterhin von Serbien in die Schweiz reisen muss. Zutreffend ist, dass die Gesuchgegnerin in der Schweiz nicht verwurzelt ist. Allerdings ist unbestritten, dass diverse Familienmitglieder der Ge- suchsgegnerin, namentlich ihre Schwester und ein Onkel, in der Schweiz wohnhaft sind und die Gesuchsgegnerin diese Beziehungen weiterhin pflegen will (Urk. 14 Rz. 27; Urk. 25 Rz. 17). Diese könnte sie nach einer Kindesentführung faktisch nicht mehr besuchen. Ganz generell vermögen die obigen Umstände allenfalls die abstrakte Gefahr einer Kindsentführung erhöhen. Die Erhöhung einer konkreten Entführungsgefahr ist damit aber nicht dargetan. 3.4. Parallelverfahren in Serbien und in der Schweiz 3.4.1. Parteistandpunkte 3.4.1.1. Im Zusammenhang mit dem parallel geführten Scheidungsverfahren in Serbien macht der Gesuchsteller im Ergebnis geltend, dass die Gesuchsgegnerin im Scheidungs- und im Eheschutzverfahren unterschiedliche Standpunkte vertrete. So habe die Gesuchsgegnerin anlässlich der Scheidungsverhandlung in Serbien vom 14. Mai 2025 erneut die Obhut über C._____ für sich beansprucht, und bean- tragt, dass weitere Abklärungen durch die Behörden in Serbien getätigt werden sol- len. Damit zeige die Gesuchsgegnerin auf, dass sie nach wie vor nicht akzeptiere, dass C._____ in der Schweiz lebe und dass es entgegen ihren Beteuerungen vor den hiesigen Behörden weiterhin ihr Ziel sei, C._____ aus seinem gewohnten Um- feld zu reissen und ihn nach Serbien zu bringen. Ihr Ziel sei mithin nach wie vor, dass ihr die Obhut über C._____ im serbischen Verfahren zugeteilt werden solle. Zudem habe sie sich anlässlich jener Verhandlung auf die Gefährdungsmeldung der Beiständin vom 15. April 2025 berufen, um eine angebliche Kindeswohlgefähr- dung in der Schweiz darzutun. Es sei befremdlich, dass sie nach wie vor versuche,

- 32 - über die serbischen Behörden die Obhut über C._____ zu erhalten, vor den hiesi- gen Behörden jedoch das Gegenteil behaupte. Auch zeige ihr Verhalten, dass die seinerseits behauptete Entführungsgefahr nach wie vor gegeben sei. Grundsätzlich sei irrelevant, was das serbische materielle Recht betreffend die elterliche Sorge, Obhut und das Besuchsrecht vorsehe. Das serbische Gericht sei aufgrund des mehrjährigen gewöhnlichen Aufenthalts von C._____ in der Schweiz nicht für die Regelung der Kinderbelange zuständig. Selbst wenn es zuständig wäre, was be- stritten werde, müssten die Kinderbelange gemäss Art. 15 HKÜ nach dem materi- ellen schweizerischen Recht und nicht nach dem serbischen Recht beurteilt wer- den. Eine einvernehmlich angestrebte alternierende Obhut, wie die Gesuchsgeg- nerin sie angeblich wünsche, sei allein angesichts der Umstände und der Distanz nicht möglich. Die seitens der Gesuchsgegnerin erwähnte Pattsituation liesse sich auflösen, wenn diese endlich akzeptiere, dass die Obhut bei ihm sei und auch künf- tig bei ihm bleiben werde, zumal dies aufgrund der Umstände und der bisherigen Vorfälle klar im Interesse des Kindes sei, weshalb eine alternierende Obhut auch nicht beantragt werde (Urk. 53 Rz. 5; Urk. 61 Rz. 5). 3.4.1.2. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, analog zum schweizerischen Recht gelte in Serbien die Einheit der Scheidung. Daher könne im serbischen Schei- dungsverfahren nur zusammen mit den Scheidungsnebenfolgen, namentlich den Kinderbelangen, entschieden werden. Entsprechend müsse im Scheidungsverfah- ren ein Entscheid über die Kinderbetreuung inklusive Besuchsrecht gefällt werden. Nach serbischer Leseart sei hinsichtlich des Wohnsitzes auch eine serbische Zu- ständigkeit gegeben. Entsprechend habe das serbische Gericht Berichte zu beiden Eltern in Bezug auf ihre Erziehungsfähigkeit eingeholt. Da sich auch das serbische Gericht für zuständig erachte, könne ihr das Festhalten an den Rechtsbegehren nicht entgegengehalten werden. Die alternierende Obhut sei auch in Serbien mög- lich, doch müsse dafür ein gemeinsamer Antrag vorliegen. Da der Gesuchsteller jedoch Gespräche bzw. eine einvernehmliche Lösung ablehne, könne in Serbien keine alternierende Obhut ausgesprochen werden. Da er eine Zustimmung zur al- leinigen Obhut an ihn im vorliegenden Verfahren gegen sie verwenden würde, bleibe ihr im Verfahren in Serbien nur die Beantragung der alleinigen Obhut. Auch in dieser Konstellation könnten die Betreuungsrechte des anderen Elternteils je-

- 33 - doch bis zu einer hälftigen Betreuung gehen. Daher habe sie in der Scheidungs- klage bereits weitgehende Betreuungszeiten für den Gesuchsteller beantragt. Da die alternierende Obhut im serbischen Scheidungsverfahren aufgrund der fehlen- den Mitwirkung des Gesuchsgegners aktuell kein Thema sei und aufgrund der straf- rechtlich relevanten Verbringung von C._____ in die Schweiz habe das Gericht in Serbien ihr die alleinige Obhut zusprechen müssen (Urk. 14 Rz. 18; Urk. 25 Rz. 36 und Urk. 57 Rz. 3-5). 3.4.2. Würdigung Mit Bezug auf die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts und auf die Anerkennung eines serbischen Scheidungsurteils betreffend Kinderbelange wird auf die vorste- henden Erwägungen verwiesen (vgl. E. II.2.). Dass sich auch das serbische Schei- dungsgericht in Kinderbelangen für zuständig zu erachten scheint, ist im vorliegen- den Verfahren nicht massgeblich; diese Problematik würde allenfalls im Zusam- menhang mit der Frage der Anerkennung eines ausländischen Entscheids über die Kinderbelange aktuell. Die einander entgegenstehenden Anträge der Gesuchsgeg- nerin im Scheidungs- und Eheschutzverfahren mögen auf eine unterschiedliche In- teressenlage in den beiden Verfahren hinweisen, zumal die beiden Verfahren einen anderen zeitlichen Horizont aufweisen, der Eheschutz als einstweilige und die Scheidung als längerfristige Regelung. Generell ist es der Gesuchsgegnerin aber unbenommen, in den gerichtlichen Verfahren, sei es in der Schweiz, sei es in Ser- bien, die Zuteilung der alleinigen Obhut über C._____ an sie zu beantragen. Wenn die Gesuchsgegnerin mit legalen Mitteln versucht, die Obhut über C._____ über- tragen zu erhalten – und der Gesuchsteller behauptet nichts anderes –, kann dar- aus nicht auf die vom Gesuchsteller behauptete konkrete Entführungsgefahr ge- schlossen werden. 3.5. Sichernde Massnahmen 3.5.1. Im angefochtenen Entscheid ist vorgesehen, dass die Kinderübergaben zur Ausübung des unbegleiteten Besuchsrechts im BBT, Standort D._____, statt- finden (Urk. 2 S. 12, Dispositivziffer 1). Im Sinne einer sichernden Massnahme ver- pflichtete die Vorinstanz die Gesuchsgegnerin, mit C._____ während der Besuchs-

- 34 - zeiten die Schweiz nicht zu verlassen, und wies das BBT, Standort D._____, an, C._____ der Gesuchsgegnerin nur gegen Überlassung ihrer (eigenen) Ausweisdo- kumente (gültiger serbischer Reisepass und gültige serbische Identitätskarte) zu übergeben (Urk. 2 S. 12, Dispositivziffer 2). 3.5.2. Parteistandpunkte 3.5.2.1. Der Gesuchsteller argumentiert, die sichernden Massnahmen seien we- der ausreichend noch tauglich, um der bestehenden Entführungsgefahr ausrei- chend zu begegnen. Der Umstand, dass er den gemeinsamen Sohn problemlos ohne Reisepass über diverse Grenzen habe bringen können, zeige, dass dies auch der Gesuchsgegnerin möglich wäre. Wie die erkennende Kammer mit Verfügung vom 6. August 2024 bereits festgehalten habe, könne sie bis nach Serbien reisen, ohne jemals Ausweispapiere präsentieren zu müssen. Des Weiteren sei es un- wahrscheinlich, dass die serbische Grenzbehörde die Gesuchsgegnerin mit serbi- scher Staatsangehörigkeit und C._____, über welchen sie gemäss serbischem Massnahmeentscheid die elterlichen Rechte innehabe, ohne Ausweispapiere nicht werde einreisen lassen. Eine Ausweis- und Schriftensperre falle gegenüber aus- ländischen Personen in der Regel ohnehin ausser Betracht, da ein Verbot gegen- über ausländischen Behörden nicht durchgesetzt werden könne. Zudem wäre es ihr mit wenig Aufwand möglich, Ersatzpapiere zu beschaffen. Entgegen den Be- hauptungen der Gesuchsgegnerin hätten allfällige Strafandrohungen sie nicht da- von abgehalten, sich nicht an gerichtliche Entscheide zu halten und Selbstjustiz zu üben. Weshalb das inskünftig anders sein sollte, erhelle nicht und werde auch von der Gesuchsgegnerin nicht näher dargetan (Urk. 1 Rz. 19 und Urk. 20 Rz. 18 f.). 3.5.2.2. Die Gesuchsgegnerin führt dazu aus, nebst ihrer Zusicherung ignoriere der Gesuchsteller die von der Vorinstanz extern angeordneten Sicherungsmass- nahmen zum Verbleib von C._____ in der Schweiz. Serbien befinde sich ausser- halb des Schengenraums. Ohne an den EU-Aussengrenzen kontrolliert zu werden sei das Verlassen des Schengenraums nicht möglich. Ausserdem finde an den EU- Aussengrenzen für Nicht-EU-Bürger eine Überprüfung im automatisierten Polizei- fahndungssystem (RIPOL) sowie im Schengener Informationssystem (SIS) statt, weshalb keine Möglichkeit bestehe, den Schengenraum mit C._____ zu verlassen.

- 35 - Danach erfolge eine weitere Grenzkontrolle bei der Einreise nach Serbien. Ein Ver- lassen des Schengenraums sei auch aufgrund der Hinterlegung der Passpapiere von C._____ beim Gesuchsteller und jener der Gesuchsgegnerin während ihrer Betreuungszeit beim BBT nicht möglich. Sie bestreitet zudem, dass der Gesuch- steller C._____ ohne Reisepass aus Serbien in den Schengenraum verbracht habe. So sei der beglaubigten Übersetzung der Staatsanwaltschaft in E._____ vom

9. August 2023 zu entnehmen, dass der Gesuchsteller für die Ausreise aus Serbien für C._____ einen anderen Reisepass benutzt habe. Entsprechend belege das Ver- halten des Gesuchstellers, dass ein Grenzübertritt ohne Ausweis nicht möglich sei. Die enge Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen gelte sowohl bei der Ein- als auch bei der Ausreise und werde durch die serbischen Behörden und durch Frontex (europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache) durchgeführt. Damit werde die Ausreise der Gesuchsgegnerin aus dem Schengenraum mit den bereits ange- ordneten Massnahmen verhindert. Zudem würden weitere allfällige strafrechtliche Sanktionen in Bezug auf die bereits erfolgte Verurteilung bedeuten, dass sie nicht mehr in den Schengenraum respektive in die Schweiz einreisen dürfte. Damit würde sie den regelmässigen Kontakt zu C._____, zu ihrer in der Schweiz lebenden Schwester und zu ihrem Onkel verlieren. Die von der Vorinstanz angeordneten Si- cherungsmassnahmen seien geeignet und genügend, um eine potentielle Entfüh- rungsgefahr zu verhindern (Urk. 14 Rz. 25-28, Urk. 25 Rz. 14 und 32 f.). 3.5.3. Würdigung Mit Bezug auf die Ausführungen des Gesuchstellers ist anzumerken, dass der Um- stand, dass es ihm gelungen ist, C._____ aus Serbien über diverse Grenzen zurück in die Schweiz zu bringen, nicht bedeutet, dass dies auch ein weiteres Mal möglich wäre und auch für die Gesuchsgegnerin zutreffen würde, zumal der Gesuchsteller nach dem Kenntnisstand der erkennenden Kammer nicht im Schengener Informa- tionssystem (SIS) sowie im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) ein- getragen war. Dass die sichernden Massnahmen der Eintragung im Schengener Informations- und im automatisierten Polizeifahndungssystem nicht wirkungslos sind, wird, wie notorisch ist, tagtäglich an den entsprechenden Grenzen unter Be- weis gestellt. Was die Ausführungen der urteilenden Kammer zum möglichen

- 36 - Grenzübertritt über verschiedene Schengenstaaten nach Serbien im Entscheid vom 6. August 2024 (Urk. 11 E. 5c) angeht, ist der Gesuchsteller darauf hinzuwei- sen, dass sich daraus, wie im Entscheid ausdrücklich festgehalten wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten lässt (Urk. 11 E. 5e). Der Entscheid über den Aufschub der Vollstreckbarkeit war unter hohem Zeitdruck und ohne dass (namentlich) be- reits eine Berufungsantwort der Gegenpartei vorlag, zu fällen. Dass im Endent- scheid allenfalls eine gegenteilige Ansicht vertreten wird, ist nur schon aus diesem Grund systemimmanent. Zudem ist am vorliegenden Entscheid der gesamte Spruchkörper beteiligt, während der Entscheid über den Aufschub der Vollstreck- barkeit zuständigkeitshalber einzig vom Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber gefällt wurde.

4. Im Ergebnis erweisen sich die vorinstanzlich angeordneten, mit diesem Ent- scheid wiederum zu verlängernden Sicherungsmassnahmen der Ausschreibung der Personalien der Gesuchsgegnerin und von C._____ im Schengener Informati- onssystem (SIS) sowie im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) in Kombination mit dem nach wie vor bestehenden Ausreiseverbot, das unter der An- drohung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall steht (Urk. 2 S. 12 f., Dispositivziffer 3; Urk. 10/56 S. 14, Dispositivziffer 3), und der Anweisung an den BBT D._____, der Gesuchsgegnerin C._____ nur gegen Über- lassung ihrer Ausweisdokumente auszuhändigen, nicht nur als tauglich, sondern auch als genügend, um allfälligen Restbedenken mit Bezug auf die vom Gesuch- steller geltend gemachte Entführungsgefahr zu begegnen.

5. Wohnsituation der Gesuchsgegnerin 5.1.Parteistandpunkte 5.1.1. Der Gesuchsteller argumentiert hinsichtlich der Wohnsituation der Ge- suchsgegnerin, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der Ausdehnung der Besuchszeiten erwogen, dass sie für berechtigt zu erklären sei, C._____ von Sams- tag auf Sonntag zu sich – konkret in die Wohnung der Schwester in Zürich – auf Besuch zu nehmen (mit Verweis auf Urk. 2 E. 3.8). Dabei habe die Vorinstanz un- berücksichtigt gelassen, dass die Gesuchsgegnerin in der Schweiz über keine ei-

- 37 - gene Wohnung respektive über keine angemessene Wohnsituation verfüge. Die Vorinstanz habe es unterlassen, den Mietvertrag zu edieren um zu prüfen, ob die Wohnsituation bei der Schwester für C._____ adäquat bzw. kindeswohlgerecht sei. Bei besagter Wohnung handle es sich, sofern die Schwester nicht umgezogen sei, um eine Zweizimmerwohnung in der Grösse von ca. 20m2, die von der Schwester und deren Ehemann bewohnt werde. C._____ verfüge dort über kein eigenes Zim- mer und es werde ihm zugemutet, mit drei erwachsenen Personen in einem Raum zu übernachten. Dies sei nicht mit dem Kindeswohl vereinbar (Urk. 1 Rz. 20-21). 5.1.2. Die Gesuchsgegnerin führt an, unter dem Begriff „angemessener Wohn- raum“ sei zu verstehen, dass der Wohnraum den Bedürfnissen des Kindes, dessen Alter und der Anzahl der Übernachtungen entsprechen müsse. Mangels Aufent- haltsbewilligung verfüge sie über keine Wohnung in der Schweiz. Die Wohnung ihrer Schwester sei jedoch für eine Übernachtung alle zwei Wochen geeignet. Sie biete ein stabiles und sauberes Umfeld, welches C._____ bereits von früher be- kannt sei, da er vor der Trennung der Parteien dort regelmässig Zeit verbracht habe. Zudem hätten die Parteien bei ihrer Ankunft in der Schweiz über einen Monat dort gewohnt (Urk. 14 Rz. 32). 5.2. Würdigung 5.2.1. Die Wohnverhältnisse beim besuchsberechtigten Elternteil können im Zu- sammenhang mit dem angemessenen persönlichen Verkehr bei der Regelung des Besuchsrechts eine Rolle spielen. Die Gesuchsgegnerin verfügt über keine eigene Wohnung in der Schweiz, weshalb sie während der Besuche bei ihrer in Zürich ansässigen Schwester wohnt (Prot. I S. 50). Es blieb unbestritten, dass die Par- teien, als sie in die Schweiz kamen, während eines Monats in der Wohnung der Schwester wohnten und die Wohnung an sich C._____ bekannt ist. Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnsituation ist anzumerken, dass C._____ derzeit den Kin- dergarten besucht und während der Besuche, die gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid alle zwei Wochen am Samstag und Sonntag mit einer Übernachtung vom Samstag auf den Sonntag stattfinden, ausschliesslich Freizeit in der Wohnung der Schwester der Gesuchsgegnerin verbringen wird. Somit verbringt C._____ die letzte Nacht vor dem Beginn der neuen Kindergartenwoche nicht dort. Abgesehen

- 38 - davon, dass nicht jedes Kind im Alter von C._____ ein eigenes Zimmer hat, weil zuweilen schlicht die Möglichkeiten dazu fehlen, bedarf es auch aufgrund des Um- stands, dass es sich um eine Einzelübernachtung pro zwei Wochen handelt, keines eigenen Zimmers für C._____. Die angeführte Belegung der Zweizimmerwohnung mit drei erwachsenen Personen und C._____ ist sicherlich auf Dauer suboptimal. Dass C._____ mit den drei erwachsenen Personen im gleichen Raum schläft, er- scheint aber wenig wahrscheinlich, umfasst die Wohnung gemäss den Angaben des Gesuchstellers doch zwei Zimmer, nicht nur eines. Zudem erscheint die von ihm angegebene Quadratmeterzahl wenig wahrscheinlich – dass eine Wohnung, die zwei Zimmer sowie zwangsläufig auch ein Bad und eine Kochgelegenheit um- fasst, nur 20m2 aufweist, kann in der Schweiz nahezu ausgeschlossen werden. Darüber hinaus war die von der Gesuchsgegnerin angesprochene, mehrere Wo- chen umfassende Dauerbelegung der fraglichen Wohnung mit zwei Erwachsenen und einem Kind offenbar auch nach Ansicht des Gesuchstellers zumutbar, war er doch selber dafür mitverantwortlich. Dass ein übernachtender Erwachsener mehr bei nur einer Einzelübernachtung pro zwei Wochen daran etwas ändern könnte, ist nicht anzunehmen. Zudem geht die Gesuchsgegnerin gemäss dem Tagesprotokoll BBT vom 8. Dezember 2024 einfühlsam auf die Bedürfnisse von C._____ ein (Urk. 43/1 S. 1). Sollte es für C._____ entgegen den Erwartungen nicht gangbar sein, während einer Nacht alle zwei Wochen in der derzeit vorgesehenen Wohnsituation zu übernachten, darf davon ausgegangen werden, dass die Gesuchsgegnerin eine C._____ besser entsprechende Lösung suchen würde. Eine derartige Kindeswohl- gefährdung, dass vom von der Vorinstanz angeordneten Besuchsrecht abzusehen wäre, vermag die geschilderte Übernachtungssituation jedenfalls nicht zu begrün- den. 5.2.2. Es besteht daher kein Anlass, den vorinstanzlichen Entscheid aufgrund der Wohnsituation der Gesuchsgegnerin in der Schweiz abzuändern.

6. Gesamtfazit zur Ausweitung des Besuchsrechts Wie aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, liegt die Aufrechterhaltung der Be- gleitung des Besuchsrechts der Gesuchsgegnerin nicht (mehr) im Kindeswohl und ist eine konkrete Entführungsgefahr, welche die Beibehaltung der Begleitung recht-

- 39 - fertigen könnte, jedenfalls bei gleichzeitiger Implementierung der von Vorinstanz vorgesehenen Sicherungsmassnahmen zu verneinen. Die von der Vorinstanz vor- genommene Ausweitung des Besuchsrechts der Gesuchsgegnerin erweist sich vor diesem Hintergrund als angezeigt. Davon ausgehend, dass bei Bewährung der nun vorgesehenen Regelung weitere Ausbauschritte ins Auge gefasst werden, zumal es sich ausdrücklich um eine Regelung für die Dauer des weiteren vorinstanzlichen Verfahrens handelt, ist die Regelung der Vorinstanz hinsichtlich des zeitlichen Um- fangs des Besuchsrechts nicht zu beanstanden. Daher ist die Berufung des Ge- suchstellers insoweit abzuweisen und sind die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfü- gung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 9. Juli 2024 zu bestätigen.

7. Massnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung Zur Abwendung der mit der Gefährdungsmeldung geltend gemachten Kindeswohl- gefährdung empfiehlt die Beiständin verschiedene Massnahmen, welche im Sinne von weiterführenden Massnahmen zusätzlich zum angefochtenen Entscheid aus- zusprechen seien: 7.1. Installierung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung 7.1.1. Die Beiständin empfiehlt die Installierung einer sozialpädagogischen Famili- enbegleitung einerseits, um die Besuchstreffen mit C._____ und dem Gesuchstel- ler vor- und nachzubereiten. Andererseits solle damit die Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers in Bezug auf die Wichtigkeit beider Elternteile sowie die Einhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge gestärkt werden, und sollten sowohl der Ge- suchsteller als auch C._____ bezüglich der möglichen Ausweitung der Besuche begleitet und vorbereitet werden (Urk. 42 S. 3). Die Beweggründe der Beiständin zu dieser Empfehlung wurden bereits vorne unter E. III.2.2. wiedergegeben, wes- halb darauf verwiesen werden kann. 7.1.2. Der Gesuchsteller bestreitet die Ausführungen der Beiständin weitgehend und lehnt die Installierung einer Familienbegleitung ab. Die Beziehung zwischen C._____ und der Gesuchsgegnerin sei nach wie vor – trotz der angeblichen Beein-

- 40 - flussung durch ihn – intakt (Urk. 48 S. 1 ff., insb. Rz. 16). Da seine Stellungnahme zu den Ausführungen der Beiständin zur Sache schon vorne unter E. III.2.3.1. wie- dergegeben wurde, kann darauf verwiesen werden. Die Gesuchsgegnerin befürwortet die Installierung einer Familienbegleitung beim Gesuchsteller und namentlich die Vor- und Nachbereitung der Treffen zwischen C._____ und ihr durch diese. Der Alltag von C._____ werde verbessert, indem die Treffen mit ihr aktiv in sein Leben integriert und eine Ausweitung der Besuche po- sitiv assoziiert würde, wenn diese durch eine Familienbegleitung vor- und nachbe- reitet würden, da der Gesuchsteller dazu nicht bereit und/oder fähig sei (Urk. 45 S. 1 ff, insb. Rz. 11). 7.1.3. Der Gesuchsteller verweist hinsichtlich verschiedener Aspekte, welche die gemeinsame elterliche Sorge und das Besuchsrecht betreffen und in denen es an angemessener Kommunikation zwischen den Parteien mangelt (Schule, Gesund- heit, Ferienplanung im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht), darauf, dass die Gesuchsgegnerin die Situation selber zu verantworten habe. Damit bringt er die ablehnende Haltung gegenüber der bestehenden gemeinsamen elterlichen Sorge klar zum Ausdruck. Ferner ergibt sich nur schon daraus, dass er der Präsenz der Gesuchsgegnerin im Leben von C._____ nicht die nötige Bedeutung beimisst. Diesbezüglich sei weiter illustrativ auf seine E-Mail an die Beiständin vom 13. Fe- bruar 2025 verwiesen, in der er die Gesuchsgegnerin als "ortsabwesende, krimi- nelle, gewalttätige, egoistische und höchst manipulative Kindesmutter" bezeichnet und aus der hervorgeht, dass es aus seiner Sicht wichtiger ist, mit C._____ wäh- rend drei bis vier Mal im Jahr Ferien an der Sonne und am Meer verbringen zu können, im Sommer vier bis fünf Wochen am Stück, als dass die zweiwöchentlichen Besuchstreffen zwischen C._____ und der Gesuchsgegnerin durchgeführt werden (Urk. 43/5; dazu auch nachfolgend unter E. III.7.2.). Auch wenn keine Anzeichen dafür vorliegen, dass der Gesuchsteller im Alltag schlecht für C._____ sorgen würde, gelingt es ihm ferner offensichtlich nicht, über die Kinderbelange in einen adäquaten und notwendigen Dialog mit der Gesuchsgegnerin als Mitinhaberin der elterlichen Sorge zu treten. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers gehört der allgemeine Austausch von Informationen zwischen den Parteien nicht zum Aufga-

- 41 - bengebiet der Beiständin. Mit vorinstanzlicher Verfügung vom 28. August 2023 wurde der Beiständin vielmehr mit Bezug auf die Kommunikation der Parteien die Aufgabe übertragen, die Kommunikationsfähigkeit zwischen ihnen – insbesondere in Bezug auf die Kinderbelange, z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprä- chen – zu fördern (Urk. 10/76). Diesbezüglich besteht klar weiterer Handlungsbe- darf, ansonsten die bestehende gemeinsame elterliche Sorge untergraben wird. Ferner weist der Gesuchsteller selber auf Schwierigkeiten C._____s hin, sich im Vorfeld für die Besuche im BBT zu motivieren. 7.1.4. In Anbetracht der Gesamtumstände ergibt sich noch keine derartige Schwere der Kindeswohlgefährdung, welche es im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmeentscheids innerhalb eines Eheschutzverfahrens nötig machen würde, eine sozialpädagogische Familienbegleitung mit den von der Beiständin empfohle- nen Aufgaben zu installieren. Es wird dem Eheschutzgericht zu überlassen sein, über eine solche Massnahme zu entscheiden, sollten die unbegleiteten Besuche nicht funktionieren. 7.2. Weisung betreffend Ferienregelung inklusive Bussgeld 7.2.1. Die Beiständin macht im Zusammenhang mit ihrer Empfehlung zur Erteilung einer Weisung betreffend Ferienregelung inklusive Bussgeld geltend, es sei keine explizite Ferienregelung vereinbart worden. Die Daten für die Treffen im BBT wür- den jeweils mehrere Monate im Voraus geplant. Unter Verweis auf die E-Mail vom

13. Februar 2025 (Urk. 43/5) führt sie aus, der Gesuchsteller wolle in diesem Jahr ab den Frühlingsferien die ganzen Schulferien mit den Wochenenden für seine Fe- rien beanspruchen. Er stelle sich auf den Standpunkt, es sei sein Recht auf ein normales Leben und für C._____ hätten Ferien am Meer eine höhere Priorität als die Kontaktwochenenden mit der Gesuchsgegnerin. Als obhutsberechtigter Eltern- teil habe er mehr Rechte als die Gesuchsgegnerin; auf diese müsse keine Rück- sicht genommen werden. Trotz der Treffen im BBT sei es dem Gesuchsteller – so die Beiständin – möglich, mit C._____ während 12 Tagen am Stück in den Früh- lingsferien und während 19 Tagen in den Sommerferien zu verreisen. Eine solche Einschränkung sei absolut verhältnismässig und beeinträchtige seine Freiheit auf Ferien in keiner Weise. Damit die Beziehungsgestaltung zwischen C._____ und der

- 42 - Gesuchsgegnerin möglich bleibe, müsse der Besuchsrhythmus eingehalten wer- den. Unterbrüche von mehr als drei Wochen seien weder adäquat noch in C._____s Interesse. Solange es keine Ferienregelung gebe, seien aus ihrer Sicht die BBT-Termine verpflichtend wahrzunehmen. Für Verschiebungen der Besuchs- treffen müssten beide Parteien ihr Einverständnis erteilen. Da die Gesuchsgegnerin die wenigen Besuche nutzen wolle und auch Flüge im Voraus buche, sei sie mit dem Ausfall von zwei Wochenenden während der Frühlingsferien nicht einverstan- den gewesen. Der Gesuchsteller sei der Ansicht, seine einzige Verpflichtung be- stehe in der Information betreffend seine Ferienplanung, die zur Kenntnis genom- men werden solle. Diesbezüglich sei es unmöglich, mit den Parteien in vermitteln- der Funktion tätig zu sein; es benötige eine klare Stellungnahme des Gerichts, wie mit den Ferien umgegangen werden solle. Termine könnten nicht einseitig abge- sagt werden. Wenn sich der Gesuchsteller dagegen stelle und Besuche abgesagt werden müssten, solle er mit einem Bussgeld bestraft werden (Urk. 42 S. 2 f.). 7.2.2. Der Gesuchsteller hält den Ausführungen der Beiständin entgegen, eine Un- gehorsamsstrafe für den Fall, dass er sich nicht an die beantragte Weisung halte, erweise sich als völlig unverhältnismässig und zeige, dass die Beiständin nicht neu- tral agiere. Er habe die Ferien bereits im Voraus angekündigt. In der Folge sei le- diglich ein einzelner Besuch am Wochenende vom 19./20. April 2025 ausgefallen. Es sei nicht erkennbar, dass er sich nicht auch ohne die Ungehorsamsstrafe an eine Weisung halten werde. So habe er sich immer an die Vereinbarung vom

25. August 2023 gehalten und es sei zu keinen ungeplanten Ausfällen der Besuchs- termine gekommen. Zudem sei im vorsorglichen Massnahmeentscheid der Vorin- stanz keine Ferienregelung festgehalten worden. Aus dem Umstand, dass keine Ferienregelung getroffen worden sei, könne nicht abgeleitet werden, dass er mit C._____ keine Ferien machen könne. Da er Inhaber der alleinigen Obhut sei, gehe es nicht an, dass ihm geplante Ferien verunmöglicht würden. Zudem habe er die Ferien drei Monate im Voraus angekündigt, sodass die Besuchswochenenden hät- ten angepasst werden können. Die Beiständin und die Gesuchsgegnerin seien zu- dem frühzeitig über die Abwesenheit informiert worden, weshalb im Interesse aller Beteiligten eine alternative Lösung hätte gefunden werden können (Urk. 48 Rz. 14- 16).

- 43 - Die Gesuchsgegnerin weist darauf hin, dass die Verbindlichkeit der Besuche wich- tig sei, damit der eingeschränkte Mutter-Kind-Kontakt regelmässig erfolgen könne. Bis anhin habe sich der Gesuchsteller an die Termine gehalten. Trotz Ermahnung der Beiständin seien diesmal die Besuche jedoch ausgefallen. Er habe auch schon früher längere Ferien thematisiert und sich an die Weisungen der Beiständin gehal- ten. Mit dem Fehlen an den vereinbarten Oster-Besuchstagen sei eine Grenze überschritten worden und es gelte zu verhindern, dass solches Verhalten folgenlos bleibe. Somit sei es notwendig, die Wichtigkeit dieser Besuche zwischen Mutter und Kind durch Weisungen inklusive Bussgeld zu verdeutlichen und deren Umset- zung Nachdruck zu verleihen (Urk. 45 Rz. 12). 7.2.3. Die Besuchsrechtsregelung im erstinstanzlichen Entscheid, nach der die Ge- suchsgegnerin für die Dauer des weiteren Verfahrens berechtigt und verpflichtet ist, C._____ in ungeraden Wochen von Samstag, 09.30 Uhr, bis Sonntag, 16.00 Uhr, zu betreuen (Urk. 2 S. 12 Dispositivziffer 1), ist nach dem unter E. III.6. Dar- gelegten zu bestätigen. Damit ist fortan das Besuchsrecht sowohl hinsichtlich der Daten als auch hinsichtlich der Uhrzeiten genau festgelegt und besteht diesbezüg- lich kein Diskussionsbedarf mehr. Die Regelung gilt, da für die Schulferien keine abweichende Regelung vorgesehen ist, durchgehend, also auch während der Schulferien, und davon kann einzig abgewichen werden, wenn dies im Einverneh- men beider Parteien unter Beachtung des Kindeswohls geschieht, wobei aufgrund der Übergaben im BBT auch dieser in allfällige Absprachen einbezogen werden muss. Dem Gesuchsteller ist darin zuzustimmen, dass es ihm möglich sein soll, mit C._____ Ferien zu verbringen. Das ist aufgrund der Regelung der Vorinstanz ohne abweichende Vereinbarung zwischen den Parteien und dem BTT bis auf Weiteres nur während rund 12 Tagen am Stück zwischen zwei Besuchswochenenden mög- lich. Angesichts dessen, dass C._____ erst fünfjährig ist und in diesem Alter von Kontaktunterbrüchen von mehr als 12 Tagen abgeraten wird (vgl. FamKomm Scheidung/Schreiner, Anh. Psych N 203 und N 203a), sowie vor dem Hintergrund, dass davon auszugehen ist, dass das Besuchsrecht sich weiterhin im Aufbau be- findet, ist dies vom Gesuchsteller vorderhand so hinzunehmen, wie dies im Übrigen auch in anderen, ähnlich gelagerten Fällen der Fall ist. Der Aufbau einer Ferienre-

- 44 - gelung nach einer gewissen Zeit der unbegleiteten Besuche ist dem vorinstanzli- chen Verfahren vorzubehalten. 7.2.4. Da das Besuchsrecht nunmehr zeitlich klar geregelt ist, ist davon auszuge- hen, dass keine Weisung an den Gesuchsteller und demzufolge auch keine Straf- androhung nach Art. 292 StGB notwendig ist. Sollte der Gesuchsteller die gericht- liche Regelung nicht respektieren und seine Ferien nicht danach ausrichten, kann die Vorinstanz immer noch der Empfehlung der Beiständin folgen. 7.3. Kontakt- und Annäherungsverbot 7.3.1. Im Zusammenhang mit dem empfohlenen Kontakt- und Annäherungsverbot führt die Beiständin aus, der Gesuchsteller halte sich während der begleiteten Be- suche jeweils in Sichtweite des Besuchstreffs auf und registriere jede Bewegung der Gesuchsgegnerin und von C._____. Dies geschehe insbesondere, wenn die beiden den Garten betreten würden. Diese Kontrolle laufe seit Beginn der Besuche im BBT im November 2023. C._____ wisse, dass der Gesuchsteller in der Nähe sei. So habe er ihm einmal eine gepflückte Blume aus dem Garten des BBT ge- bracht. Aus diesem Grund sei für den Fall, dass das begleitete Besuchsrecht be- stehen bleibe, ein Rayonverbot für den Zeitraum der Treffen im BBT – mit Aus- nahme von je 15 Minuten während der Übergaben – auszusprechen. Das Rayon- verbot müsse so ausgesprochen werden, dass der Gesuchsteller keinen Sichtkon- takt auf das BBT oder den Garten des BBT erhalte. Für den Fall, dass das Gericht zum Schluss komme, die Treffen zwischen C._____ und der Gesuchsgegnerin könnten ausserhalb des BBT erfolgen, bedürfe es zur freien Gestaltung der Besu- che eines Annäherungsverbots. C._____ dürfe nicht in einen Konflikt geraten, wenn sich die Eltern ausserhalb des BBT begegneten oder wenn Blickkontakt zum Ge- suchsteller bestehe (Urk. 42 S. 2 und 4). 7.3.2. Der Gesuchsteller führt aus, das beantragte Rayon- bzw. Annäherungsver- bot erweise sich als völlig unverhältnismässig. Die Beiständin vermöge nicht dar- zutun, worin in diesem Zusammenhang eine unmittelbare und schwerwiegende Kindeswohlgefährdung vorliege, welche eine solch radikale Massnahme rechtferti- gen würde. Der Umstand, dass er während der Besuche im BBT in der Nähe sei,

- 45 - um die aus seiner Sicht nach wie vor bestehende Entführungsgefahr zu bannen, reiche nicht aus, um eine solch drastische Massnahme zu rechtfertigen, zumal er die Besuche nie aktiv unterbreche oder sich während der Besuche unangemessen verhalte (Urk. 48 Rz. 17). 7.3.3. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, ein Rayon- und Kontaktverbot werde dazu führen, dass C._____ sich nicht mehr ständig überwacht fühle. Dadurch könne er einen gewissen Freiraum erleben. Dies sei für C._____s persönliche so- wie natürliche Entwicklung der Beziehung zu seinen Eltern wichtig. Aktuell fehle dies in seinem Alltag (Urk. 45 Rz. 13). 7.3.4. Art. 28 ZGB bietet Schutz gegen jede Verletzung der Persönlichkeit, das heisst gegen jeden mehr als harmlosen Angriff, jede spürbare Störung, jede ernst- zunehmende Bedrohung oder Bestreitung der Persönlichkeitsgüter. Betroffen ist die Persönlichkeit unter physischem, psychischem oder sozialem Gesichtspunkt. Ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, beurteilt sich dabei nicht nach der sub- jektiven Empfindlichkeit der verletzten Person, sondern nach einem objektiven Massstab (BSK ZGB I-Meili, Art. 28 N 39 und 42). Gemäss Art. 28b ZGB kann zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen dem Gericht unter anderem die Anordnung eines Annäherungs-, Rayon- und/oder Kontaktverbots beantragt werden. Die auszusprechende Massnahme muss in zeitlicher und sachlicher Hin- sicht geeignet sein, um den drohenden Nachteil zumindest teilweise abzuwenden oder, soweit er schon eingetreten ist, zu beenden (BSK ZPO-Sprecher, Art. 262 N 37). Des Weiteren hat das Gericht bei einer Anordnung gestützt auf Art. 28b ZGB zwingend den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren: Die Massnahme muss der verletzenden Person zumutbar sein, d.h. es ist eine Abwägung zwischen ihren Interessen und den Schutzinteressen des Opfers erforderlich (OGer ZH LE220049-O vom 24. Oktober 2022 E. III.B.1 m.w.H.; vgl. auch OGer ZH LF210030-O vom 12. Oktober 2021 E. III.1.1.). 7.3.5. Die Frage, ob die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots gemäss Art. 28b Abs. 1 ZGB angezeigt ist, ist vorliegend unter dem Gesichtspunkt des Kin- deswohls zu prüfen. Es ist unbestritten, dass der Gesuchsteller sich während der begleiteten Besuche jeweils in der Nähe des BBT aufhält. Eine eigentliche Obser-

- 46 - vation ergibt sich aus dem Tagesprotokoll BBT vom 2. März 2025. Darin wird be- schrieben, dass C._____ und die Gesuchsgegnerin im Garten gespielt hätten, wo die ersten Narzissen geblüht hätten. Nachdem C._____ der Gesuchsgegnerin eine Narzisse geschenkt habe, habe er gefragt, ob er nicht auch dem Gesuchsteller eine Narzisse schenken könne. Nach Rücksprache mit einer BBT-Mitarbeiterin habe die Gesuchsgegnerin eingewilligt. C._____ habe anscheinend genau gewusst, wo sein Vater sein Auto parkiert gehabt habe, nämlich in der Nähe des Gartentors des D._____-gartens. C._____ habe dem Gesuchsteller, der auf dem Rücksitz seines Fahrzeugs gesessen habe, eine Narzisse gebracht. Anschliessend sei C._____ so- fort wieder zurückgekehrt und habe die restliche Zeit mit der Gesuchsgegnerin im Garten und mit einem Spiel am Tisch im grossen Spielzimmer verbracht. Die pro- tokollierende Person hielt unter dem Titel „Konflikte“ fest, es wirke irritierend, dass der Gesuchsteller die ganze Zeit während des Besuchs um das BBT-Areal präsent sein müsse. Die BBT-Mitarbeiter würden sich fragen, was dieses Verhalten berech- tigen könnte und weshalb dies in dem Masse nötig sei, dies insbesondere, da die Situation von den BBT-Mitarbeitern dahingehend eingeschätzt werde, dass die Ge- suchsgegnerin stets kooperativ sei und mit C._____ einen wirklich liebevollen Um- gang habe. Zudem sei fraglich, wie es sich auf C._____ auswirke, wenn der Ge- suchsteller während der ganzen Zeit observiere und in was für ein Licht es die Ge- suchsgegnerin in den Augen des Kindes rücke (Urk. 43/4 S. 2). Ob das Observieren der Besuche im BTT durch den Gesuchsteller als Nachstellen im Sinne von Art. 28b Abs. 1 ZGB zu qualifizieren ist, kann vorliegend offenbleiben. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Überwachung der Besuche durch den Gesuch- steller von den BBT-Mitarbeitern als irritierend empfunden wird. Zudem liegt auf der Hand, dass das diesbezügliche Verhalten des Gesuchstellers die Interaktion C._____s mit der Gesuchsgegnerin negativ beeinflussen, einem Loyalitätskonflikt Vorschub leisten und somit dem Kindeswohl abträglich sein kann. Allerdings wird es fortan bei der Ausübung des Besuchsrechts nur noch zu Übergaben im BBT kommen und dieses nicht mehr begleitet ausgeübt werden. In Anbetracht dessen, dass der Gesuchsteller bis anhin nicht direkt auf Besuche eingewirkt resp. sie direkt gestört hat, rechtfertigt es sich abzuwarten, wie sich die neue Form der Besuchs- rechtsausübung auf das Verhalten des Gesuchstellers auswirkt. Im heutigen Zeit-

- 47 - punkt ist daher auf das Prüfen der einzelnen Voraussetzungen für die Ausspre- chung eines Kontakt- und/oder Rayonverbots zu verzichten. Der Gesuchsteller ist aber mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass ein Observieren der Gesuchsgegne- rin und C._____s im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts, da je- denfalls potentiell dem Kindeswohl entgegenstehend, nicht angeht. Überschreitet das Verhalten des Gesuchstellers die Intensitätsschwelle, die für die Auferlegung eines Kontakt- und Rayonverbots verlangt ist, kann es von der Vorinstanz im Rah- men des Hauptverfahrens ausgesprochen werden.

8. Verfahrensvertretung 8.1. Abschliessend regt die Beiständin an zu prüfen, ob für C._____ eine Verfah- rensvertretung zu bestellen sei, damit er im Eheschutzverfahren vertreten werde (Urk. 42 S. 4). Der Gesuchsteller äussert sich hierzu nicht. Die Gesuchsgegnerin weist darauf hin, dass die Beiständin mit der Gefährdungsmeldung die Sicht von C._____ im Berufungsverfahren eingebracht habe, weshalb der Beizug eines Kin- desanwalts im vorliegenden Verfahrensstadium nicht mehr zwingend angezeigt sei. Zudem sei eine Verzögerung des Verfahrens nicht im Sinne von C._____ (Urk. 45 Rz. 17). 8.2. Den Ausführungen der Gesuchsgegnerin ist zuzustimmen, weshalb im Beru- fungsverfahren auf die Bestellung einer Verfahrensvertretung für C._____ zu ver- zichten ist. Die Bestellung einer solchen ist allenfalls im vorinstanzlichen Ehe- schutzverfahren zu prüfen. IV. Prozesskostenbeitrag

1. Der Gesuchsteller verlangt von der Gesuchsgegnerin die Leistung eines Prozesskostenbeitrags in der Höhe von (einstweilen) Fr. 5'000.– an ihn. Sein Rechtsvertreter führt dazu aus, dass er diesen gestützt auf die anwaltliche Sorg- faltspflicht beantrage, auch wenn aufgrund des Eheschutzverfahrens nicht davon auszugehen sei, dass die Gesuchsgegnerin in der Lage sei, einen solchen zu be- zahlen (Urk. 1 S. 3 und Rz 28). Die Gesuchstellerin bestreitet, finanziell in der

- 48 - Lage zu sein, dem Gesuchsteller einen solchen Prozesskostenbeitrag leisten zu können (Urk. 7 Rz. 17 ff.).

2. Bei der Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags sind die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO entwickelten Grundsätze analog anzuwenden (dazu nachfolgend unter E. V.2.). Es ist damit zunächst zu prüfen, ob die ansprechende Partei bedürftig und die angesprochene Partei leis- tungsfähig ist. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids. Zu- dem darf der Prozess nicht aussichtslos erscheinen (OGer ZH LE160074-O vom 13.07.2017 E. III.D.1.3.1. m.w.H.).

3. Wie nachfolgend unter E. V.4. dargelegt wird, ist die Gesuchsgegnerin nicht in der Lage, den verlangten Prozesskostenbeitrag an den Gesuchsteller zu leis- ten, weshalb die weiteren Voraussetzungen für die Zusprechung eines Prozess- kostenbeitrags nicht geprüft werden müssen und der Antrag abzuweisen ist. V. Unentgeltliche Rechtspflege

1. Beide Parteien stellen ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 1 S. 3; Urk. 7 S. 2); der Gesuchsteller eventualiter für den Fall, dass sein Antrag betref- fend Prozesskostenbeitrag abgewiesen wird (Urk. 1 S. 3), was der Fall ist (vorste- hend E. IV.).

2. Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Prozess- führung, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Unter denselben Vorausset- zungen besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die pro- zessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtssuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Ein monatli- cher Überschuss des Einkommens über den massgeblichen Bedarf sollte es der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändi- gen Prozessen innerhalb eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen

- 49 - (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371 f.). Gemäss Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO obliegt es der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse dar- zulegen (BGer 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.2 f.; BGE 135 I 221 E. 5.1).

3. Der Gesuchsteller verfügt gemäss den im Recht liegenden Lohnabrechnun- gen für die Monate April bis Juni 2024 über ein massgebendes Nettoeinkommen von Fr. 4'722.–, da entgegen seinen Ausführungen auch die Kinderzulagen zu be- rücksichtigen sind (vgl. BSK ZPO-Rüegg/Rüegg Art. 117 N 9). Der von ihm geltend gemachte Bedarf für ihn selbst von Fr. 4'725.95 und für C._____ von Fr. 1'619.20 (Urk. 1 S. 14 Rz. 30 ff.) vermag zwar nicht in allen Punkten zu überzeugen. So ist insbesondere nicht ersichtlich, dass dem Auto des Gesuchstellers Kompetenzqua- lität zukommt, weshalb die Kosten dafür sowie für den Parkplatz nicht berücksichtigt werden können, sondern bloss die Auslagen für den öffentlichen Verkehr, soweit er zur Erreichung seines Arbeitsplatzes auf Transport angewiesen ist. Ferner stellt sich die Frage, ob angesichts der Wohngemeinschaft des Gesuchstellers nicht der von ihm geltend gemachte Grundbetrag zu hoch angesetzt ist (vgl. die massgebli- chen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 01.07.2009, Ziff. I, letzter Absatz). Auch so ist aber glaubhaft dargetan, dass der Gesuchsteller nicht in der Lage ist, mit seinem Einkommen den Bedarf für sich und C._____ zu decken und zudem innerhalb der dargelegten Zeitspanne für die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten aufzukom- men. Ferner hat der Gesuchsteller glaubhaft dargetan, dass er über kein nennens- wertes Vermögen verfügt (Urk. 4/12/1-3; Urk. 10/123/1/3). Dem Gesuchsteller ist daher die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Da der Prozess, auch wenn der Gesuchsteller vollumfänglich unterliegt, im Zeitpunkt der Einreichung der Beru- fung nicht aussichtslos war und sich im Verfahren komplexere Rechtsfragen stell- ten, weshalb der Gesuchsteller auf anwaltlichen Beistand angewiesen war, ist ihm ferner für den Zeitraum vom 29. November 2024 bis 1. September 2025 Rechtsan- walt MLaw X2._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand und für die Zeiträume vom

17. Juli 2024 bis 30. November 2024 sowie ab 2. September 2025 Rechtsanwältin MLaw X1._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Zwar wurde die Einsetzung von Rechtsanwalt MLaw X2._____ erst ab 1. Dezember 2024 beantragt

- 50 - (Urk. 30). Da er aber die Eingabe vom 29. November 2024 verfasst hatte (Urk. 31; Urk. 70 S. 2); ist es gerechtfertigt, seine Einsetzung auf diesen Tag vorzunehmen.

4. Die Gesuchsgegnerin hat glaubhaft dargetan, dass sie im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung ei- ner unentgeltlichen Rechtsbeiständin gestellt wurde, ohne Einkommen war und über kein Vermögen verfügte (Urk. 7 Rz. 18 ff.; Urk. 9/5). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass sich ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse inzwi- schen derart verbessert hätten, dass sie nunmehr selber für die Prozesskosten aufkommen könnte. Zwar hat die Gesuchsgegnerin ihren Angaben zufolge per Ende Oktober 2024 eine Stelle in Serbien angetreten. Sie hat aber glaubhaft dar- gelegt, dass ihr monatliches Einkommen EUR 700.– netto beträgt (Urk. 25 Rz. 11

f. mit Verweis auf Urk. 27/23 Ziff. 8.2.). Dieses Einkommen reicht nicht aus, um für Prozesskosten aufzukommen. Angesichts des Ausgangs des Berufungsverfah- rens war dieses für sie nicht aussichtslos. Ferner gilt auch für sie, dass sich im Verfahren komplexere Rechtsfragen stellten, weshalb sie auf anwaltlichen Bei- stand angewiesen war. Der Gesuchsgegnerin ist daher ebenfalls die unentgeltli- che Rechtspflege zu bewilligen. Ferner ist ihr Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren richtet sich nach § 2 lit. a und § 6 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Ge- richts sowie der Schwierigkeit des Falles ist die Entscheidgebühr auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

2. Hinsichtlich der Verteilung der Gerichtskosten gelten dieselben Grundsätze wie in einem erstinstanzlichen Verfahren (Art. 106 ff. ZPO). Der Gesuchsteller un- terliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Entsprechend sind ihm die Ge- richtskosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen.

- 51 -

3. Aufgrund seines vollumfänglichen Unterliegens ist der Gesuchsteller zur Be- zahlung einer angemessenen Parteientschädigung an die anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin zu verpflichten (Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese bemisst sich nach § 6 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1-3 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV und ist auf Fr. 8'000.– festzusetzen. Hinzu kommt die beantragte Mehrwertsteuer von 8,1 % (Urk. 7 S. 2). Damit beläuft sich die ge- schuldete Parteientschädigung insgesamt auf Fr. 8'648.–. VII. Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung

1. Mit Eingabe vom 29. November 2024 ersuchte Rechtsanwältin MLaw X1._____ für den Zeitraum vom 17. Juli 2024 bis und mit 30. November 2024 um Entschädigung für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechts- vertreterin des Gesuchstellers im Berufungsverfahren (Urk. 30 und Urk. 31). Mit Eingabe vom 1. September 2025 ersuchte MLaw X2._____ für den Zeitraum vom

29. November 2024 bis zum 1. September 2025 um Entschädigung für seine Be- mühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Gesuchstel- lers (Urk. 69 f.).

2. Rechtsanwältin MLaw X1._____ beziffert ihre Honorarforderung auf Fr. 4'327.90 (inkl. Fr. 15.– für Auslagen und Fr. 324.30 Mehrwertsteuer; Urk. 31). Dies erscheint angemessen (§ 2, § 5, § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1 bis 3 und § 13 Abs. 1 bis 3 AnwGebV; Urk. 31 S. 2).

3. Rechtsanwalt MLaw X2._____ beziffert seine Honorarforderung auf Fr. 4'495.60 (inkl. Fr. 22.40 für Auslagen und Fr. 336.85 Mehrwertsteuer; Urk. 70). Dies erscheint ebenfalls angemessen (§ 2, § 5, § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1 bis 3 und § 13 Abs. 1 bis 3 AnwGebV; Urk. 73/1 S. 2).

4. Somit sind Rechtsanwältin MLaw X1._____ mit Fr. 4'327.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und Rechtsanwalt MLaw X2._____ mit Fr. 4'495.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht des Gesuchstellers gemäss Art. 123 ZPO.

- 52 -

5. Allfällige spätere Honorarforderungen werden in einem separaten Entscheid zu behandeln sein. Es wird beschlossen:

1. Die Kantonspolizei Zürich wird angewiesen, die Ausschreibungen im automa- tisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) und im Schengener Informations- system (SIS) gemäss den Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung des Einzel- gerichts am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 30. Januar 2023 (erst- malig verlängert gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Januar 2025) zu verlängern resp. verlängern zu lassen.

2. Dem Gesuchsteller wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Ihm wird für den Zeitraum vom 29. November 2024 bis

1. September 2025 Rechtsanwalt MLaw X2._____ als unentgeltlicher Rechts- beistand und für die Zeiträume vom 17. Juli 2024 bis 30. November 2024 so- wie ab 2. September 2025 Rechtsanwältin MLaw X1._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

3. Der Gesuchsgegnerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

4. Rechtsanwältin MLaw X1._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Gesuchstellers im zweitinstanzlichen Verfahren für den Zeitraum vom 17. Juli 2024 bis 30. November 2024 mit Fr. 4'327.90 aus der Gerichtskasse entschädigt. Rechtsanwalt MLaw X2._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Gesuchstellers im zweitinstanzlichen Verfahren für den Zeitraum vom 29. November 2024 bis 1. September 2025 mit Fr. 4'495.60 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Gesuchstellers gemäss Art. 123 ZPO bleibt vor- behalten.

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5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 9. Juli 2024 wird bestätigt.

2. Der Antrag des Gesuchstellers auf Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags an ihn in der Höhe von (einstweilen) Fr. 5'000.– wird abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller auferlegt und aufgrund der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'648.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, im Auszug der Beschluss-Dispositiv- ziffer 1 an die Kantonspolizei Zürich, Fahndungsabteilung, … [Adresse], vorab per IncaMail: F._____ @kapo.zh.ch sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz wird darauf hingewiesen, dass ihr die Mitteilung an den be- gleiteten Besuchstreff Standort D._____ gemäss Dispositivziffer 3 ihres Ent- scheids obliegt.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 54 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw P. Weber versandt am: