opencaselaw.ch

LE240022

Eheschutz

Zürich OG · 2024-09-13 · Deutsch ZH
Sachverhalt

von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, kön- nen die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 5.1 Soweit der Gesuchsgegner rügt, dass den Kindern eine Vertretung i.S.v. Art. 299 ZPO hätte bestellt werden müssen (Urk. 42 S. 7), ist darauf hinzuweisen, dass dies im Ermessen des Gerichts liegt. Selbst in den vom Gesetz genannten Fallgruppen (Art. 299 Abs. 2 ZPO) ist eine Kindsvertretung nur einzusetzen, wenn es im konkreten Einzelfall notwendig ist (OFK ZPO-Fleischer, Art. 299 N 4). Im vorliegenden Fall bestehen, trotz der gegensätzlichen Anträge der Parteien na- mentlich hinsichtlich der elterlichen Sorge, keine Anhaltspunkte dafür, dass D._____ und C_____ von der Gesuchstellerin zu Verfahrenszwecken manipuliert worden sein könnten (so aber Urk. 42 S. 7 und Urk. 54 S. 4). Vielmehr zeigen die Akten, dass D._____ und C_____ stets ihren eigenen Willen mitgeteilt haben, ohne dazu gedrängt worden zu sein. So wurde z.B. respektiert, als D._____ keine näheren Aussagen zu den Gewaltvorwürfen des Gesuchsgegners tätigen wollte (Urk. 22 S. 3). D._____ wirkte mit ihren Aussagen zurückhaltend und war weit da- von entfernt, den Eindruck zu vermitteln, auf Geheiss der Gesuchsgegnerin oder von C_____ Stimmung gegen den Gesuchsgegner zu machen (Urk. 22 S. 3; Urk. 9/3 S. 5). Auch die Aussagen von C_____ vor Bezirksgericht (Urk. 22 S. 1 f.) er- scheinen angesichts der für sie emotional belastenden Situation (Urk. 17/4 S. 3; Urk. 17/5 S. 12) als sehr zurückhaltend. Die Vorinstanz hat vor diesem Hinter- grund ihren Ermessensspielraum nicht verletzt, indem sie auf die Bestellung einer Kindervertretung verzichtete. 5.2 Gegen die Verwertbarkeit der Kinderanhörung bringt der Gesuchsgegner des Weiteren vor, dass D._____ und C_____ nicht getrennt angehört worden seien (Urk. 42 S. 7 und Urk. 54 S. 2). Damit wurde indes dem expliziten Wunsch

- 9 - von D._____ Rechnung getragen (Urk. 22 S. 1). Das Kinderanhörungsprotokoll vermittelt zudem den glaubhaften Eindruck, dass sich D._____ wohlgefühlt habe, indem sie sich während der Anhörung mehr und mehr geöffnet und gezeichnet habe (Urk. 22 S. 3). Hätte sich D._____ durch die Präsenz von C_____ dazu ge- drängt gefühlt, bestimmte Aussagen zu machen, hätte sie sich aller Voraussicht nach nicht so verhalten. Insgesamt ist es somit nicht zu beanstanden, dass D._____ und C_____ zusammen angehört worden sind. III. Anwendbares Recht

1. Ein internationales Verhältnis i.S.v. Art. 1 IPRG, welches den Anwendungs- bereich des IPRG eröffnet, liegt vor, wenn der Sachverhalt ein grenzüberschrei- tendes Element enthält. In status-, kindes-, ehe- oder erbrechtlichen Fragen ist in diesem Zusammenhang die Staatsangehörigkeit von Bedeutung, weil die an- wendbaren Kollisionsnormen häufig auf die Nationalität abstellen (ZK IPRG-Mül- ler-Chen, Art. 1 N 7, 9: vgl. z.B. Art. 82 Abs. 2 IPRG). Vorliegend sind beide Par- teien und die Kinder Staatsangehörige Nordmazedoniens, halten sich aber in der Schweiz auf. Es liegt mithin ein internationaler Sachverhalt vor.

2. Im Bereich der Kinderbelange bestehen mehrere Staatsverträge, nament- lich das Haager Kindesschutzübereinkommen vom 19. Oktober 1996 (SR 0.211.231.011; HKsÜ) und das Übereinkommen über die Zuständigkeit der Be- hörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minder- jährigen vom 5. Oktober 1961 (SR 0.211.231.01; MSA). Das MSA ist durch das HKsÜ abgelöst worden (BSK IPRG-Schwander, Art. 85 IPRG N 23). Die Schweiz ist zwar Vertragspartei des HKsÜ, nicht aber Nordmazedonien. Nichtsdestotrotz gelangt vorliegend das HKsÜ zur Bestimmung des anwendbaren Rechts zur An- wendung (Art. 85 Abs. 1 IPRG; BGE 142 III 56 E. 2.1.3 = Pra 106 [2017] Nr. 20; BSK IPRG-Schwander, Art. 82 N 12). Demnach ist Schweizer Recht anwendbar (Art. 15 Abs. 1 HKsÜ i.V.m. Art. 5 Abs. 1 HKsÜ und Art. 85 Abs. 1 IPRG). IV. Elterliche Sorge

- 10 -

1. Ist dies zur Wahrung des Kindeswohls notwendig, überträgt das Gericht ei- nem Elternteil die alleinige elterliche Sorge (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge soll nach der Gesetzeskonzeption die Ausnahme darstellen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Ausnah- megrund insbesondere der schwerwiegende elterliche Dauerkonflikt oder die an- haltende Kommunikationsunfähigkeit sein. Es muss sich in jedem Fall um einen erheblichen und chronischen Konflikt handeln. Auseinandersetzungen oder Mei- nungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können, dürfen nicht Anlass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts sein (BGE 142 III 1 E. 3.3).

2. Im vorliegenden Fall erwog die Vorinstanz, dass Vorwürfe im Raum stün- den, wonach der Gesuchsgegner massive körperliche, sexuelle, psychische und verbale Gewalt gegenüber der Gesuchstellerin und C_____ angewandt habe, welche D._____ miterlebt habe. Auch wenn das diesbezügliche Strafverfahren gegen den Gesuchsgegner noch hängig sei, könnten diese Gewaltvorwürfe nicht ignoriert werden und sei davon auszugehen, dass vom Gesuchsgegner eine ge- wisse Gefahr und Aggression gegenüber der Gesuchstellerin und den Kindern ausgehe. Vor diesem Hintergrund sei die gemeinsame elterliche Sorge für die Ge- suchstellerin unzumutbar und widerspreche dem Kindeswohl. Die Kommunikati- onsfähigkeit zwischen den Parteien sei anhaltend und tiefgreifend gestört. Zudem sei der Gesuchsgegner lange Zeit, d.h. bis zur Einreise der Gesuchstellerin in die Schweiz Ende September 2022, kein wesentlicher Bestandteil im Leben der Kin- der gewesen. Sämtliche grösseren und kleineren Entscheidungen in der Erzie- hung habe die Gesuchstellerin stets alleine treffen müssen. Aus diesen Gründen sei der Gesuchstellerin die alleinige elterliche Sorge zu übertragen (Urk. 43 S. 7- 11). 3.1 Der Gesuchsgegner wehrt sich im Rahmen des Berufungsverfahrens ge- gen die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge über D._____ an die Gesuch- stellerin (C_____ ist mittlerweile volljährig). Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Strafuntersuchung betreffend den Vorwurf, wonach er die Ge- suchstellerin vergewaltigt habe, von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden sei

- 11 - (Urk. 46/3; Urk. 42 S. 5). Dieser Vorwurf habe jedoch ursprünglich den Kern der Anschuldigungen gegen ihn gebildet. Indem dieser nun entfallen sei, sei auch den übrigen Gewaltvorwürfen der Gesuchstellerin und der Kinder jegliche Grundlage entzogen. Da er gehbehindert sei, sei es zudem nicht möglich, dass er für die Ge- suchsgegnerin und C_____ eine Bedrohung habe darstellen können. Auch sei nicht erwiesen, dass er je gegenüber D._____ gewalttätig geworden sei (Urk. 42 S. 9; Urk. 54 S. 3). Dass zwischen den Parteien keine Kommunikation über Kin- derbelange möglich sei, treffe sodann nicht zu. Der einzige Grund, weshalb zwi- schen den Parteien kein Kontakt bestehe, sei im Kontaktverbot zu sehen (Urk. 42 S. 10). 3.2 Die Gesuchstellerin widerspricht den Ausführungen des Gesuchsgegners und hebt dabei hervor, dass zwar die Strafuntersuchung betreffend den Vergewal- tigungsvorwurf (aus Mangel an Beweisen) eingestellt, jedoch bezüglich der übri- gen Vorwürfe häuslicher Gewalt Anklage erhoben worden sei (Urk. 50 S. 3; Urk. 52/1). Keineswegs entziehe der Umstand, dass betreffend den Vergewalti- gungsvorwurf eine Einstellung erfolgt sei, den übrigen Vorwürfen die Grundlage (Urk. 50 S. 5). Des Weiteren befänden sich sowohl die Gesuchstellerin als auch beide Kinder aufgrund der Gewalterlebnisse mit dem Gesuchsgegner in psycho- therapeutischer Behandlung (Urk. 50 S. 6). Daher sei die elterliche Sorge allein bei ihr zu belassen (Urk. 50 S. 2). 4.1 Zur Beurteilung des vorliegenden Falles ist vorab zu berücksichtigen, dass das Beweismass der Glaubhaftmachung genügt (anstatt vieler: BGer 5A_112/ 2014 vom 11. Juli 2014 E. 1.3). Insofern können auch Indizien, welche nicht mit letzter Sicherheit feststehen, in die Würdigung einbezogen werden. 4.2 Wie der Anklageschrift vom 2. Mai 2024 zu entnehmen ist, wird dem Ge- suchsgegner vorgeworfen, die Gesuchstellerin im Zeitraum vom 1. Juli bis 10. Juli 2023 mehrfach gepackt und sowohl mit Krücken als auch den Fäusten geschla- gen zu haben. Ausserdem habe er der Gesuchstellerin gedroht, sie und die Kin- der umzubringen sowie die Kinder zu vergewaltigen. Zudem habe der Gesuchs- gegner C_____ zwei Mal, am 8. und 9. Juli 2023, an den Haaren zu Boden geris- sen und mit den Krücken geschlagen. Auch ihr habe er am 8. Juli 2023 gedroht,

- 12 - die Familie zu töten und sie zu vergewaltigen (Urk. 52/1 S. 2-4). Entsprechende Aussagen haben die Gesuchstellerin und C_____ auch bei der KESB Hinwil ge- macht (Urk. 9/2 S. 1 f.; Urk. 9/3 S. 2). Trotz der Unschuldsvermutung sind sowohl diese Anklagevorwürfe als auch die Aussagen ausserhalb des Strafverfahrens In- dizien, welche für vorliegende Zwecke zivilrechtlich von Bedeutung sind (s.o. IV.4.1). Sie zeugen, letztlich unabhängig davon, ob der Gesuchsgegner rechtskräftig schuldig gesprochen wird, von einem tiefgreifenden Familienkonflikt. Insbesondere ist angesichts des Strafverfahrens nicht zu erwarten, dass sich die Beziehung zwischen den Parteien in absehbarer Zeit wieder normalisieren wird. Die Kommunikationsfähigkeit zwischen den Parteien ist daher in Bezug auf beide Kinder anhaltend und tiefgreifend gestört (zutreffend Urk. 43 S. 10). Dies ist, ent- gegen dem Gesuchsgegner (Urk. 42 S. 10), nicht auf das Kontaktverbot zurück- zuführen, erfolgte dieses doch gerade wegen des Familienkonflikts. 4.3 Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass keine massgebende Bindung zwischen dem Gesuchsgegner und den Kindern besteht. Es mag zwar sein, dass der Gesuchsgegner und die Kinder in der Zeit, als die Gesuchstellerin mit den Kindern noch in Nordmazedonien lebte, gelegentlich miteinander telefonierten und er nach der Einreise der Gesuchstellerin samt Kindern (20. September 2022) manchmal hier mit den Kindern einkaufen ging (Urk. 22 S. 2; Prot. I S. 17, 19 f.). Abgesehen von diesen kurzen Episoden, in welchen der Gesuchsgegner mit den Kindern Zeit verbrachte, erscheint es aber als glaubhaft, dass sich die Gesuch- stellerin in Nordmazedonien während rund zehn Jahren alleine um die Kinder kümmerte (Urk. 9/3 S. 1 f.). Auch nach der Einreise der Gesuchstellerin samt Kin- dern in die Schweiz (Urk. 9/5 S. 2) gelang es dem Gesuchsgegner nicht, eine massgebende Beziehung zu den Kindern aufzubauen, befand er sich doch wäh- rend des längeren Zeitraums vom 11. Juli 2023 bis 11. Dezember 2023 in Haft wegen des Verdachts häuslicher Gewalt (Urk. 52/1 S. 1). Es bestehen sodann keinerlei Anhaltspunkte, dass der Gesuchsgegner bei massgebenden Entschei- dungen der Erziehung von D._____ bisher eine bedeutende Rolle gespielt hätte. Auch ist die Gesuchstellerin nicht in die Schweiz gereist, weil der Gesuchsgegner mehr in die Erziehung hätte involviert werden wollen, sondern einzig aus wirt- schaftlichen Gründen. Die Gesuchstellerin beabsichtigte offenbar zunächst, mit

- 13 - den Kindern und ohne den Gesuchsgegner weiter nach Deutschland zu ziehen (Urk. 9/3 S. 2, glaubhaft). Vor diesem Hintergrund ist das Interesse des Gesuchs- gegners an der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht hoch zu gewichten. 4.4 Unter Berücksichtigung, dass der Gesuchsgegner bisher keinen massgebli- chen Einfluss auf die wesentlichen Entscheidungen der elterlichen Sorge betref- fend D._____ hatte, diesen auch nicht suchte (s.o. IV.4.3) und eine gelingende Kommunikation zwischen den Parteien in absehbarer Zeit aufgrund der schwer- wiegenden strafrechtlichen Vorwürfe ausgeschlossen ist (s.o. IV.4.2), erscheint ein gemeinsames Sorgerecht nicht als mit dem Kindeswohl vereinbar. Vielmehr wäre zu erwarten, dass sich der Elternkonflikt bei gemeinsamer elterlicher Sorge zulasten von D._____ weiter verschärfen würde und wesentliche Entscheidungen nicht mehr getroffen werden könnten. Schon deshalb ist der vorinstanzliche Ent- scheid, die alleinige elterliche Sorge über D._____ der Gesuchstellerin zuzuteilen, zu bestätigen. Die Frage, inwieweit sich der unklare Aufenthaltsstatus der Par- teien und Kinder auf die Frage der elterlichen Sorge auswirkt, kann daher offen bleiben. V. Besuchsrecht/Kontaktverbot

1. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, so kann dem betreffenden Elternteil das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Die Verhältnismässigkeit gebietet es, den persönlichen Verkehr zu einem Elternteil nur zu verweigern bzw. zu ent- ziehen, wenn der Kindswohlgefährdung nicht anderweitig, z.B. durch ein begleite- tes Besuchsrecht, begegnet werden kann (BGer 5A_68/2020 vom 2. September 2020, E. 3.2).

2. Vorliegend hat die Vorinstanz von der Festlegung eines Besuchsrechts ab- gesehen und stattdessen dem Gesuchsgegner den Kontakt zur Gesuchstellerin und den Kindern verboten (Urk. 43 S. 11-14). 3.1 Der Gesuchsgegner bringt gegen das vorinstanzliche Urteil vor, dass sämt- liche Vorwürfe, wonach er gegen die Gesuchstellerin und C_____ Gewalt ange-

- 14 - wendet habe, gelogen seien und deshalb weder die Gesuchstellerin noch C_____ eine Psychotherapie bräuchten. Dass er je Gewalt gegen D._____ angewendet habe, werde ihm ohnehin nicht vorgeworfen. Deshalb sei ihm ein Besuchsrecht bezüglich D._____ einzuräumen. Ausserdem respektiere der Gesuchsgegner den Willen von C_____, keinen Kontakt mit ihm zu wünschen, weshalb das Kontakt- verbot nicht nur in Bezug auf D._____, sondern auch in Bezug auf C_____ aufzu- heben sei (Urk. 42 S. 11-15; Urk. 54 S. 4 f.). 3.2 Die Gesuchstellerin schliesst sich demgegenüber der Vorinstanz an und weist darauf hin, dass es das Kindswohl gebiete, von einem Besuchsrecht des Gesuchsgegners abzusehen und das Kontaktverbot aufrecht zu erhalten (Urk. 50 S. 8 f.). 4.1 Es ist vorliegend zu berücksichtigen, dass das aktuelle Strafverfahren nicht ausschliesslich mutmassliche Straftaten gegenüber der Gesuchstellerin, sondern auch in Bezug auf die Kinder zum Gegenstand hat. So besteht trotz weitergelten- der Unschuldsvermutung nach wie vor der Verdacht, dass der Gesuchsgegner C_____ an den Haaren gerissen, zu Boden geworfen sowie mit dem Tod und der Vergewaltigung bedroht habe. Zudem soll der Gesuchsgegner gegenüber der Ge- suchstellerin den Tod und die Vergewaltigung beider Töchter angedroht haben (Urk. 52/1 S. 3 f.; Urk. 17/4 S. 3 f.). Entsprechende Hinweise ergeben sich nicht nur aus den vorliegenden Strafakten, sondern mit den Unterlagen der KESB Hin- wil auch aus weiteren Beweismitteln (Urk. 9/2 S. 1 f.; Urk. 9/3 S. 2). Auch D._____ habe die Streitigkeiten miterlebt, und der Gesuchsgegner habe D._____ ange- droht, die Gesuchstellerin zu töten (Urk. 9/3 S. 2). Für die vorliegenden Zwecke des Eheschutzes genügen, unter Berücksichtigung des Beweismasses der Glaub- haftmachung (s.o. IV.4.1), schon diese begründeten Verdachtsmomente, um eine Kindswohlgefährdung zu bejahen. Diese steht einem Besuchsrecht des Gesuchs- gegners entgegen. 4.2 Weiter ist zu beachten, dass lic. phil. G._____, Dr. med. H._____ sowie M.Sc. I._____ vom Verein J._____, wo die Kinder psychologisch betreut werden, in ihrem Schreiben vom 10. Juli 2024 von einem Kontakt zwischen dem Gesuchs- gegner und beiden Kindern dringend abraten (Urk. 52/2). Das Schreiben deckt

- 15 - sich mit den Aussagen von D._____ sowohl bei der KESB Hinwil als auch im Rahmen der Kinderanhörung vor dem Bezirksgericht, dass sie nur mit der Ge- suchstellerin und C_____ zusammenwohnen möchte und keinen Kontakt zum Gesuchsteller wünsche (Urk. 9/3 S. 5; Urk. 22 S. 2 f.). Es bestehen auch sonst keinerlei Anhaltspunkte, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handeln könnte. Somit ist das Schreiben vom 10. Juli 2024 (Urk. 52/2) ohne Weiteres zu berücksichtigen. Es stützt, unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens, den Schluss, dass D._____ zur psychologischen Aufarbeitung des Familienkonflikts auf eine klare Distanz zum Gesuchsgegner angewiesen ist. Dies ist eine Voraus- setzung, dass die Therapie störungsfrei erfolgen kann (Urk. 52/2). Entsprechend fällt das vom Gesuchsgegner eventualiter beantragte begleitete Besuchsrecht ausser Betracht. Da zudem aufgrund der Schwere des Familienkonflikts davon auszugehen ist, dass die Therapie noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird, so- wie abzuwarten bleibt, ob nach erfolgreicher Therapie ein begleitetes Besuchs- recht möglich ist, und aufgrund der erfahrungsgemäss ohnehin begrenzten Gel- tungsdauer von Eheschutzmassnahmen (statt vieler: OGer ZH LE140008 vom

1. September 2014 E. IV.2.3 [S. 16]), ist im Hinblick auf die Zeit nach abgeschlos- sener Therapie vorliegend noch keine Regelung vorzusehen. 4.3 Ein Kontaktverbot setzt nach Art. 28b Abs. 1 ZGB eine Persönlichkeitsver- letzung in Form von Gewalt, Drohung oder Nachstellung voraus. Sowohl in Bezug auf die Gesuchstellerin als auch auf C_____ sind Persönlichkeitsverletzungen der Gewalt und Drohung zivilrechtlich glaubhaft gemacht worden. Auch bezüglich D._____ sind Drohungen i.S.v. Art. 28b Abs. 1 ZGB glaubhaft gemacht, weil der Gesuchsgegner gegenüber der Gesuchstellerin deren Vergewaltigung in Aussicht gestellt und zu D._____ gesagt habe, er werde die Gesuchstellerin töten (Urk. 52/1 S. 3 f.; Urk. 17/4 S. 3 f.; Urk. 9/2 S. 1 f.; Urk. 9/3 S. 2). Angesichts der Schwere dieser Persönlichkeitsverletzungen erscheint das Kontaktverbot auch als geeignet, um den Heilungsprozess der Kinder zu begünstigen (Urk. 52/2). Da Eheschutzmassnahmen zudem auf einen begrenzten Zeithorizont abzielen (s.o. V.4.2), ist das Kontaktverbot auch zumutbar. Aktuell ist noch nicht absehbar, wie viel Zeit der Therapie- und Heilungsprozess in Anspruch nehmen wird, weshalb eine zusätzliche zeitliche Limitierung derzeit nicht festgelegt werden kann. Somit

- 16 - ist das Kontaktverbot der Vorinstanz vorderhand aufrecht zu erhalten. Bei einer Veränderung der Verhältnisse resp. überhaupt nach Ablauf einer gewissen Zeit (zu denken ist hier an rund zwei Jahre), oder aber spätestens im Rahmen eines Scheidungsverfahrens, wird diese gravierende Einschränkung des väterlichen An- spruchs auf persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB) überprüft werden müs- sen. Es wird dann namentlich in Erwägung zu ziehen sein, ob für D._____ we- nigstens Erinnerungskontakte zu organisieren sein werden. 4.4 Insgesamt zeigt sich, dass der vorinstanzliche Entscheid sowohl bezüglich des gegenüber dem Gesuchsgegner verweigerten Besuchsrechts als auch hin- sichtlich des Kontaktverbots (Urk. 2 Dispositiv-Ziffern 4, 9) zu bestätigen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Die Vorinstanz hat die Gerichtsgebühr auf CHF 3'000.– festgelegt. Da sämtlichen Anträgen der Gesuchstellerin entsprochen werde, unterliege der Ge- suchsgegner klar und seien ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen. Zudem habe er der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'500.– zu bezahlen (Urk. 43 S. 22 f.). 1.2 Der Gesuchsgegner hat im Rahmen der Berufung den erstinstanzlichen Kostenentscheid angefochten, weshalb trotz der Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids in der Sache über die erstinstanzlichen Kostenfolgen zu entscheiden ist (Art. 318 Abs. 3 ZPO; OFK ZPO-Jent-Sørensen, Art. 110 N 1). Dabei kritisiert der Gesuchsgegner an der vorinstanzlichen Kostenverteilung, dass nicht nur die Anträge der Gesuchstellerin, sondern auch seine Anträge bezüglich des Getrennt- lebens, der Zuteilung der ehelichen Wohnung, der Obhut, des ehelichen Unter- halts und der Beistandschaft gutgeheissen worden seien (Urk. 42 S. 15). Die Ge- suchsgegnerin hält es demgegenüber für zutreffend, die Kostenverlegung mit Blick auf das Obsiegen/Unterliegen in den strittigen Punkten vorzunehmen (Urk. 50 S. 9). 1.3 Gemäss langjähriger Praxis werden den Parteien die Kosten in den Berei- chen elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht und Betreuung je hälftig auferlegt,

- 17 - wenn sie unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe für ihre An- träge hatten (OGer ZH LY230003 vom 12. September 2023, S. 13 f.). Von dieser Praxis wich die Vorinstanz ab und wies auf das gewalttätige Verhalten des Ge- suchsgegners hin, welches Anlass zum Eheschutzverfahren gegeben habe. Da- her gab die Vorinstanz an, die Kosten nach Obsiegen/Unterliegen gemäss Art. 106 ZPO zu verteilen (Urk. 43 S. 22). Indem die Vorinstanz dabei allerdings die übereinstimmenden Parteianträge aus der Kostenverteilung ausgeklammert hat, um die Kosten nach Art. 106 Abs. 1 ZPO vollumfänglich dem Gesuchsgegner aufzuerlegen, hat sie doch wieder ein Ermessen angewendet, das ihr so im Rah- men von Art. 106 ZPO nicht zukommt. Vielmehr müssten bei der Anwendung von Art. 106 ZPO sämtliche Anträge berücksichtigt werden, verursachten doch auch die übereinstimmenden Anträge kostenpflichtigen Gerichtsaufwand. Nur so könnte dem Charakter der beantragten Eheschutzmassnahmen als actio duplex (OGer ZH LE180036 vom 19. Dezember 2018 E. 2) gerecht werden, wonach auch die beklagte Partei eigene Sachanträge stellen kann und diese daher nicht einfach aus der Kostenverteilung ausgeklammert werden können. Vorliegend be- steht allerdings unabhängig von den Gewaltvorwürfen gegenüber dem Gesuchs- gegner keine Veranlassung, um von der erwähnten langjährigen Praxis abzuwei- chen, wonach die Kosten beiden Parteien hälftig aufzuerlegen sind. Beide Par- teien hatten gute Gründe, um sich für ihre Elternrechte einzusetzen. Entspre- chend sind ihnen die vorinstanzlichen Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. b und c ZPO) und keine Parteientschädigungen für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Im Zuge der Anpassung der diesbezüglichen Dispositiv- Ziffer 12 des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 43 S. 25) ist auch der nicht mehr aktuelle Hinweis, wonach es um den unbegründeten Entscheid gehe, zu strei- chen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf CHF 3'500.– festzulegen (§ 5, § 6 Abs. 2 lit. b, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Aus den bereits zur vorin- stanzlichen Kostenverteilung genannten Gründen (s.o. VI.1.3) sind die zweitin- stanzlichen Kosten beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. b und c ZPO) und die Parteientschädigungen wettzuschlagen.

- 18 - 3.1 Der Gesuchsgegner stellt den Antrag, dass die Gesuchstellerin ihm einen Prozesskostenbeitrag von CHF 4'000.– zu bezahlen habe; eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen (Urk. 42 S. 3). Die Gesuch- stellerin verlangt ebenfalls einen Prozesskostenbeitrag von CHF 4'000.–; eventu- aliter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin Y_____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu stellen (Urk. 50 S. 2). 3.2.1 Der Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags gründet in der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) und setzt voraus, dass dem in Anspruch zu nehmenden Ehegatten die Leistung des Prozesskostenbeitrags zu- mutbar ist, d.h. er/sie leistungsfähig ist. Zudem ist vorausgesetzt, dass das Rechtsbegehren des um Prozesskostenbeitrag Ersuchenden nicht aussichtslos ist. 3.2.2 Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Ob im Einzelfall genügende Erfolgs- aussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs massgebend sind. Die gesuchstellende Partei hat ihre wirt- schaftliche Situation offenzulegen sowie ihre Mittellosigkeit und die Erfolgsaus- sichten ihrer Rechtsbegehren glaubhaft zu machen (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 119 N 3). 3.2.3 Unter denselben Voraussetzungen, wie für die unentgeltliche Rechtspflege, besteht ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wah- rung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 3.3.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die bei ihr gestellten Gesuche um unent- geltliche Rechtspflege festgehalten, dass beide Parteien offenkundig mittellos seien (Urk. 43 S. 21 m.H. auf Urk. 17/6 und 19/2). An dieser prekären finanziellen Situation beider Parteien hat sich nichts geändert. Beide Parteien sind nach wie

- 19 - vor von der Sozialhilfe abhängig und verfügen über kein gesichertes Aufenthalts- recht in der Schweiz (Urk. 46/4; Urk. 52/4+5). Die Leistung eines Prozesskosten- beitrags ist somit beiden Parteien nicht zumutbar. In Bezug auf beide Parteien ist die Mittellosigkeit i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO gegeben. 3.3.2 Zum Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO) gilt, dass Rechtsbegehren lediglich dann als aussichtslos anzusehen sind, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren (BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, Art. 117 N 18). Vorliegend sind die Berufungsanträge des Ge- suchsgegners nicht zum Voraus als aussichtslos anzusehen, dass sich eine Ver- weigerung der unentgeltlichen Rechtspflege rechtfertigen würde. So konnte er seine Berufung mit dem Novum, wonach das Strafverfahren betreffend den Ver- gewaltigungsvorwurf eingestellt werde (Urk. 46/3), begründen. Auch die Anträge der Gesuchstellerin, die Berufung sei abzuweisen, sind nicht aussichtslos gewe- sen. 3.3.3 Demzufolge ist beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli- gen. Dem Gesuchsgegner ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; der Gesuchstellerin ist Rechtsanwältin lic. iur. Y_____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Beide Parteien sind zu- dem auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Die Parteien heirateten erstmals am tt.mm 2006, liessen sich scheiden und heirateten am tt.mm 2022 wieder. Sie sind die Eltern von C_____, geb. tt.mm 2006, und D._____, geb. tt.mm 2016. Weder die Parteien noch die Kinder, alle- samt Staatsangehörige von Nordmazedonien, verfügen über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz (Urk. 9/5 S. 1 f.; Urk. 16 S. 2; Urk. 50 S. 7).

E. 1.1 Die Vorinstanz hat die Gerichtsgebühr auf CHF 3'000.– festgelegt. Da sämtlichen Anträgen der Gesuchstellerin entsprochen werde, unterliege der Ge- suchsgegner klar und seien ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen. Zudem habe er der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'500.– zu bezahlen (Urk. 43 S. 22 f.).

E. 1.2 Der Gesuchsgegner hat im Rahmen der Berufung den erstinstanzlichen Kostenentscheid angefochten, weshalb trotz der Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids in der Sache über die erstinstanzlichen Kostenfolgen zu entscheiden ist (Art. 318 Abs. 3 ZPO; OFK ZPO-Jent-Sørensen, Art. 110 N 1). Dabei kritisiert der Gesuchsgegner an der vorinstanzlichen Kostenverteilung, dass nicht nur die Anträge der Gesuchstellerin, sondern auch seine Anträge bezüglich des Getrennt- lebens, der Zuteilung der ehelichen Wohnung, der Obhut, des ehelichen Unter- halts und der Beistandschaft gutgeheissen worden seien (Urk. 42 S. 15). Die Ge- suchsgegnerin hält es demgegenüber für zutreffend, die Kostenverlegung mit Blick auf das Obsiegen/Unterliegen in den strittigen Punkten vorzunehmen (Urk. 50 S. 9).

E. 1.3 Gemäss langjähriger Praxis werden den Parteien die Kosten in den Berei- chen elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht und Betreuung je hälftig auferlegt,

- 17 - wenn sie unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe für ihre An- träge hatten (OGer ZH LY230003 vom 12. September 2023, S. 13 f.). Von dieser Praxis wich die Vorinstanz ab und wies auf das gewalttätige Verhalten des Ge- suchsgegners hin, welches Anlass zum Eheschutzverfahren gegeben habe. Da- her gab die Vorinstanz an, die Kosten nach Obsiegen/Unterliegen gemäss Art. 106 ZPO zu verteilen (Urk. 43 S. 22). Indem die Vorinstanz dabei allerdings die übereinstimmenden Parteianträge aus der Kostenverteilung ausgeklammert hat, um die Kosten nach Art. 106 Abs. 1 ZPO vollumfänglich dem Gesuchsgegner aufzuerlegen, hat sie doch wieder ein Ermessen angewendet, das ihr so im Rah- men von Art. 106 ZPO nicht zukommt. Vielmehr müssten bei der Anwendung von Art. 106 ZPO sämtliche Anträge berücksichtigt werden, verursachten doch auch die übereinstimmenden Anträge kostenpflichtigen Gerichtsaufwand. Nur so könnte dem Charakter der beantragten Eheschutzmassnahmen als actio duplex (OGer ZH LE180036 vom 19. Dezember 2018 E. 2) gerecht werden, wonach auch die beklagte Partei eigene Sachanträge stellen kann und diese daher nicht einfach aus der Kostenverteilung ausgeklammert werden können. Vorliegend be- steht allerdings unabhängig von den Gewaltvorwürfen gegenüber dem Gesuchs- gegner keine Veranlassung, um von der erwähnten langjährigen Praxis abzuwei- chen, wonach die Kosten beiden Parteien hälftig aufzuerlegen sind. Beide Par- teien hatten gute Gründe, um sich für ihre Elternrechte einzusetzen. Entspre- chend sind ihnen die vorinstanzlichen Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. b und c ZPO) und keine Parteientschädigungen für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Im Zuge der Anpassung der diesbezüglichen Dispositiv- Ziffer 12 des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 43 S. 25) ist auch der nicht mehr aktuelle Hinweis, wonach es um den unbegründeten Entscheid gehe, zu strei- chen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf CHF 3'500.– festzulegen (§ 5, § 6 Abs. 2 lit. b, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Aus den bereits zur vorin- stanzlichen Kostenverteilung genannten Gründen (s.o. VI.1.3) sind die zweitin- stanzlichen Kosten beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. b und c ZPO) und die Parteientschädigungen wettzuschlagen.

- 18 -

E. 2 Mit Gesuch vom 17. August 2023 machte die Gesuchstellerin vor Vor- instanz das Eheschutzverfahren hängig (Urk. 1). Bezüglich des Verlaufs des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die entsprechenden Erwägungen im ange- fochtenen Urteil vom 18. Januar 2024 verwiesen werden (Urk. 43 S. 3).

E. 3 In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Er- klärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Akten- stellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4; DIKE-Komm ZPO-Blicken- storfer, Art. 310 N 37 ff.). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erst- instanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Die Anforde- rungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2 m.w.H.). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1).

- 8 -

E. 3.1 Der Gesuchsgegner stellt den Antrag, dass die Gesuchstellerin ihm einen Prozesskostenbeitrag von CHF 4'000.– zu bezahlen habe; eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen (Urk. 42 S. 3). Die Gesuch- stellerin verlangt ebenfalls einen Prozesskostenbeitrag von CHF 4'000.–; eventu- aliter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin Y_____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu stellen (Urk. 50 S. 2).

E. 3.2 Die Gesuchstellerin schliesst sich demgegenüber der Vorinstanz an und weist darauf hin, dass es das Kindswohl gebiete, von einem Besuchsrecht des Gesuchsgegners abzusehen und das Kontaktverbot aufrecht zu erhalten (Urk. 50 S. 8 f.).

E. 3.2.1 Der Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags gründet in der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) und setzt voraus, dass dem in Anspruch zu nehmenden Ehegatten die Leistung des Prozesskostenbeitrags zu- mutbar ist, d.h. er/sie leistungsfähig ist. Zudem ist vorausgesetzt, dass das Rechtsbegehren des um Prozesskostenbeitrag Ersuchenden nicht aussichtslos ist.

E. 3.2.2 Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Ob im Einzelfall genügende Erfolgs- aussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs massgebend sind. Die gesuchstellende Partei hat ihre wirt- schaftliche Situation offenzulegen sowie ihre Mittellosigkeit und die Erfolgsaus- sichten ihrer Rechtsbegehren glaubhaft zu machen (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 119 N 3).

E. 3.2.3 Unter denselben Voraussetzungen, wie für die unentgeltliche Rechtspflege, besteht ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wah- rung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 3.3.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die bei ihr gestellten Gesuche um unent- geltliche Rechtspflege festgehalten, dass beide Parteien offenkundig mittellos seien (Urk. 43 S. 21 m.H. auf Urk. 17/6 und 19/2). An dieser prekären finanziellen Situation beider Parteien hat sich nichts geändert. Beide Parteien sind nach wie

- 19 - vor von der Sozialhilfe abhängig und verfügen über kein gesichertes Aufenthalts- recht in der Schweiz (Urk. 46/4; Urk. 52/4+5). Die Leistung eines Prozesskosten- beitrags ist somit beiden Parteien nicht zumutbar. In Bezug auf beide Parteien ist die Mittellosigkeit i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO gegeben. 3.3.2 Zum Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO) gilt, dass Rechtsbegehren lediglich dann als aussichtslos anzusehen sind, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren (BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, Art. 117 N 18). Vorliegend sind die Berufungsanträge des Ge- suchsgegners nicht zum Voraus als aussichtslos anzusehen, dass sich eine Ver- weigerung der unentgeltlichen Rechtspflege rechtfertigen würde. So konnte er seine Berufung mit dem Novum, wonach das Strafverfahren betreffend den Ver- gewaltigungsvorwurf eingestellt werde (Urk. 46/3), begründen. Auch die Anträge der Gesuchstellerin, die Berufung sei abzuweisen, sind nicht aussichtslos gewe- sen. 3.3.3 Demzufolge ist beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli- gen. Dem Gesuchsgegner ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; der Gesuchstellerin ist Rechtsanwältin lic. iur. Y_____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Beide Parteien sind zu- dem auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. Es wird beschlossen:

E. 4 Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, kön- nen die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 5.1 Soweit der Gesuchsgegner rügt, dass den Kindern eine Vertretung i.S.v. Art. 299 ZPO hätte bestellt werden müssen (Urk. 42 S. 7), ist darauf hinzuweisen, dass dies im Ermessen des Gerichts liegt. Selbst in den vom Gesetz genannten Fallgruppen (Art. 299 Abs. 2 ZPO) ist eine Kindsvertretung nur einzusetzen, wenn es im konkreten Einzelfall notwendig ist (OFK ZPO-Fleischer, Art. 299 N 4). Im vorliegenden Fall bestehen, trotz der gegensätzlichen Anträge der Parteien na- mentlich hinsichtlich der elterlichen Sorge, keine Anhaltspunkte dafür, dass D._____ und C_____ von der Gesuchstellerin zu Verfahrenszwecken manipuliert worden sein könnten (so aber Urk. 42 S. 7 und Urk. 54 S. 4). Vielmehr zeigen die Akten, dass D._____ und C_____ stets ihren eigenen Willen mitgeteilt haben, ohne dazu gedrängt worden zu sein. So wurde z.B. respektiert, als D._____ keine näheren Aussagen zu den Gewaltvorwürfen des Gesuchsgegners tätigen wollte (Urk. 22 S. 3). D._____ wirkte mit ihren Aussagen zurückhaltend und war weit da- von entfernt, den Eindruck zu vermitteln, auf Geheiss der Gesuchsgegnerin oder von C_____ Stimmung gegen den Gesuchsgegner zu machen (Urk. 22 S. 3; Urk. 9/3 S. 5). Auch die Aussagen von C_____ vor Bezirksgericht (Urk. 22 S. 1 f.) er- scheinen angesichts der für sie emotional belastenden Situation (Urk. 17/4 S. 3; Urk. 17/5 S. 12) als sehr zurückhaltend. Die Vorinstanz hat vor diesem Hinter- grund ihren Ermessensspielraum nicht verletzt, indem sie auf die Bestellung einer Kindervertretung verzichtete. 5.2 Gegen die Verwertbarkeit der Kinderanhörung bringt der Gesuchsgegner des Weiteren vor, dass D._____ und C_____ nicht getrennt angehört worden seien (Urk. 42 S. 7 und Urk. 54 S. 2). Damit wurde indes dem expliziten Wunsch

- 9 - von D._____ Rechnung getragen (Urk. 22 S. 1). Das Kinderanhörungsprotokoll vermittelt zudem den glaubhaften Eindruck, dass sich D._____ wohlgefühlt habe, indem sie sich während der Anhörung mehr und mehr geöffnet und gezeichnet habe (Urk. 22 S. 3). Hätte sich D._____ durch die Präsenz von C_____ dazu ge- drängt gefühlt, bestimmte Aussagen zu machen, hätte sie sich aller Voraussicht nach nicht so verhalten. Insgesamt ist es somit nicht zu beanstanden, dass D._____ und C_____ zusammen angehört worden sind. III. Anwendbares Recht

1. Ein internationales Verhältnis i.S.v. Art. 1 IPRG, welches den Anwendungs- bereich des IPRG eröffnet, liegt vor, wenn der Sachverhalt ein grenzüberschrei- tendes Element enthält. In status-, kindes-, ehe- oder erbrechtlichen Fragen ist in diesem Zusammenhang die Staatsangehörigkeit von Bedeutung, weil die an- wendbaren Kollisionsnormen häufig auf die Nationalität abstellen (ZK IPRG-Mül- ler-Chen, Art. 1 N 7, 9: vgl. z.B. Art. 82 Abs. 2 IPRG). Vorliegend sind beide Par- teien und die Kinder Staatsangehörige Nordmazedoniens, halten sich aber in der Schweiz auf. Es liegt mithin ein internationaler Sachverhalt vor.

2. Im Bereich der Kinderbelange bestehen mehrere Staatsverträge, nament- lich das Haager Kindesschutzübereinkommen vom 19. Oktober 1996 (SR 0.211.231.011; HKsÜ) und das Übereinkommen über die Zuständigkeit der Be- hörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minder- jährigen vom 5. Oktober 1961 (SR 0.211.231.01; MSA). Das MSA ist durch das HKsÜ abgelöst worden (BSK IPRG-Schwander, Art. 85 IPRG N 23). Die Schweiz ist zwar Vertragspartei des HKsÜ, nicht aber Nordmazedonien. Nichtsdestotrotz gelangt vorliegend das HKsÜ zur Bestimmung des anwendbaren Rechts zur An- wendung (Art. 85 Abs. 1 IPRG; BGE 142 III 56 E. 2.1.3 = Pra 106 [2017] Nr. 20; BSK IPRG-Schwander, Art. 82 N 12). Demnach ist Schweizer Recht anwendbar (Art. 15 Abs. 1 HKsÜ i.V.m. Art. 5 Abs. 1 HKsÜ und Art. 85 Abs. 1 IPRG). IV. Elterliche Sorge

- 10 -

1. Ist dies zur Wahrung des Kindeswohls notwendig, überträgt das Gericht ei- nem Elternteil die alleinige elterliche Sorge (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge soll nach der Gesetzeskonzeption die Ausnahme darstellen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Ausnah- megrund insbesondere der schwerwiegende elterliche Dauerkonflikt oder die an- haltende Kommunikationsunfähigkeit sein. Es muss sich in jedem Fall um einen erheblichen und chronischen Konflikt handeln. Auseinandersetzungen oder Mei- nungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können, dürfen nicht Anlass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts sein (BGE 142 III 1 E. 3.3).

2. Im vorliegenden Fall erwog die Vorinstanz, dass Vorwürfe im Raum stün- den, wonach der Gesuchsgegner massive körperliche, sexuelle, psychische und verbale Gewalt gegenüber der Gesuchstellerin und C_____ angewandt habe, welche D._____ miterlebt habe. Auch wenn das diesbezügliche Strafverfahren gegen den Gesuchsgegner noch hängig sei, könnten diese Gewaltvorwürfe nicht ignoriert werden und sei davon auszugehen, dass vom Gesuchsgegner eine ge- wisse Gefahr und Aggression gegenüber der Gesuchstellerin und den Kindern ausgehe. Vor diesem Hintergrund sei die gemeinsame elterliche Sorge für die Ge- suchstellerin unzumutbar und widerspreche dem Kindeswohl. Die Kommunikati- onsfähigkeit zwischen den Parteien sei anhaltend und tiefgreifend gestört. Zudem sei der Gesuchsgegner lange Zeit, d.h. bis zur Einreise der Gesuchstellerin in die Schweiz Ende September 2022, kein wesentlicher Bestandteil im Leben der Kin- der gewesen. Sämtliche grösseren und kleineren Entscheidungen in der Erzie- hung habe die Gesuchstellerin stets alleine treffen müssen. Aus diesen Gründen sei der Gesuchstellerin die alleinige elterliche Sorge zu übertragen (Urk. 43 S. 7- 11).

E. 4.1 Es ist vorliegend zu berücksichtigen, dass das aktuelle Strafverfahren nicht ausschliesslich mutmassliche Straftaten gegenüber der Gesuchstellerin, sondern auch in Bezug auf die Kinder zum Gegenstand hat. So besteht trotz weitergelten- der Unschuldsvermutung nach wie vor der Verdacht, dass der Gesuchsgegner C_____ an den Haaren gerissen, zu Boden geworfen sowie mit dem Tod und der Vergewaltigung bedroht habe. Zudem soll der Gesuchsgegner gegenüber der Ge- suchstellerin den Tod und die Vergewaltigung beider Töchter angedroht haben (Urk. 52/1 S. 3 f.; Urk. 17/4 S. 3 f.). Entsprechende Hinweise ergeben sich nicht nur aus den vorliegenden Strafakten, sondern mit den Unterlagen der KESB Hin- wil auch aus weiteren Beweismitteln (Urk. 9/2 S. 1 f.; Urk. 9/3 S. 2). Auch D._____ habe die Streitigkeiten miterlebt, und der Gesuchsgegner habe D._____ ange- droht, die Gesuchstellerin zu töten (Urk. 9/3 S. 2). Für die vorliegenden Zwecke des Eheschutzes genügen, unter Berücksichtigung des Beweismasses der Glaub- haftmachung (s.o. IV.4.1), schon diese begründeten Verdachtsmomente, um eine Kindswohlgefährdung zu bejahen. Diese steht einem Besuchsrecht des Gesuchs- gegners entgegen.

E. 4.2 Weiter ist zu beachten, dass lic. phil. G._____, Dr. med. H._____ sowie M.Sc. I._____ vom Verein J._____, wo die Kinder psychologisch betreut werden, in ihrem Schreiben vom 10. Juli 2024 von einem Kontakt zwischen dem Gesuchs- gegner und beiden Kindern dringend abraten (Urk. 52/2). Das Schreiben deckt

- 15 - sich mit den Aussagen von D._____ sowohl bei der KESB Hinwil als auch im Rahmen der Kinderanhörung vor dem Bezirksgericht, dass sie nur mit der Ge- suchstellerin und C_____ zusammenwohnen möchte und keinen Kontakt zum Gesuchsteller wünsche (Urk. 9/3 S. 5; Urk. 22 S. 2 f.). Es bestehen auch sonst keinerlei Anhaltspunkte, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handeln könnte. Somit ist das Schreiben vom 10. Juli 2024 (Urk. 52/2) ohne Weiteres zu berücksichtigen. Es stützt, unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens, den Schluss, dass D._____ zur psychologischen Aufarbeitung des Familienkonflikts auf eine klare Distanz zum Gesuchsgegner angewiesen ist. Dies ist eine Voraus- setzung, dass die Therapie störungsfrei erfolgen kann (Urk. 52/2). Entsprechend fällt das vom Gesuchsgegner eventualiter beantragte begleitete Besuchsrecht ausser Betracht. Da zudem aufgrund der Schwere des Familienkonflikts davon auszugehen ist, dass die Therapie noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird, so- wie abzuwarten bleibt, ob nach erfolgreicher Therapie ein begleitetes Besuchs- recht möglich ist, und aufgrund der erfahrungsgemäss ohnehin begrenzten Gel- tungsdauer von Eheschutzmassnahmen (statt vieler: OGer ZH LE140008 vom

1. September 2014 E. IV.2.3 [S. 16]), ist im Hinblick auf die Zeit nach abgeschlos- sener Therapie vorliegend noch keine Regelung vorzusehen.

E. 4.3 Ein Kontaktverbot setzt nach Art. 28b Abs. 1 ZGB eine Persönlichkeitsver- letzung in Form von Gewalt, Drohung oder Nachstellung voraus. Sowohl in Bezug auf die Gesuchstellerin als auch auf C_____ sind Persönlichkeitsverletzungen der Gewalt und Drohung zivilrechtlich glaubhaft gemacht worden. Auch bezüglich D._____ sind Drohungen i.S.v. Art. 28b Abs. 1 ZGB glaubhaft gemacht, weil der Gesuchsgegner gegenüber der Gesuchstellerin deren Vergewaltigung in Aussicht gestellt und zu D._____ gesagt habe, er werde die Gesuchstellerin töten (Urk. 52/1 S. 3 f.; Urk. 17/4 S. 3 f.; Urk. 9/2 S. 1 f.; Urk. 9/3 S. 2). Angesichts der Schwere dieser Persönlichkeitsverletzungen erscheint das Kontaktverbot auch als geeignet, um den Heilungsprozess der Kinder zu begünstigen (Urk. 52/2). Da Eheschutzmassnahmen zudem auf einen begrenzten Zeithorizont abzielen (s.o. V.4.2), ist das Kontaktverbot auch zumutbar. Aktuell ist noch nicht absehbar, wie viel Zeit der Therapie- und Heilungsprozess in Anspruch nehmen wird, weshalb eine zusätzliche zeitliche Limitierung derzeit nicht festgelegt werden kann. Somit

- 16 - ist das Kontaktverbot der Vorinstanz vorderhand aufrecht zu erhalten. Bei einer Veränderung der Verhältnisse resp. überhaupt nach Ablauf einer gewissen Zeit (zu denken ist hier an rund zwei Jahre), oder aber spätestens im Rahmen eines Scheidungsverfahrens, wird diese gravierende Einschränkung des väterlichen An- spruchs auf persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB) überprüft werden müs- sen. Es wird dann namentlich in Erwägung zu ziehen sein, ob für D._____ we- nigstens Erinnerungskontakte zu organisieren sein werden.

E. 4.4 Insgesamt zeigt sich, dass der vorinstanzliche Entscheid sowohl bezüglich des gegenüber dem Gesuchsgegner verweigerten Besuchsrechts als auch hin- sichtlich des Kontaktverbots (Urk. 2 Dispositiv-Ziffern 4, 9) zu bestätigen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts Hinwil vom 18. Ja- nuar 2024 betreffend Dispositiv-Ziffern 1, 3, 5-8 und 10 in Rechtskraft er- wachsen ist.
  2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren wird gutgeheissen und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  3. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege im Berufungsverfahren wird gutgeheissen und Rechtsanwältin lic. iur. Y_____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. - 20 -
  4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  5. Dispositiv-Ziffer 12 des Urteils des Einzelgerichts Hinwil vom 18. Januar 2024 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Die Kosten des Entscheids werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, je- doch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Beide Parteien werden auf die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen."
  6. Dispositiv-Ziffer 13 des Urteils des Einzelgerichts Hinwil vom 18. Januar 2024 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
  7. Dispositiv-Ziffer 14 des Urteils des Einzelgerichts Hinwil vom 18. Januar 2024 wird aufgehoben.
  8. Die Berufung wird im Übrigen abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts Hinwil vom 18. Januar 2024 bestätigt.
  9. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 3'500.– festgesetzt.
  10. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen
  11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Formular, an die Einwohnerkontrolle F._____ mit Formular, an die KESB Hinwil sowie die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 21 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  13. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. J. Trachsel versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE240022-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber Dr. J. Trachsel Beschluss und Urteil vom 13. September 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 18. Januar 2024 (EE230042-E)

- 2 - Rechtsbegehren der Gesuchstellerin (Urk. 16 und Prot. S. 10):

1. Die Gesuchstellerin sei gemäss Art. 175 ZGB zum Getrenntleben berechtigt zu erklären und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 12. Juli 2023 getrennt leben.

2. Die Kinder C_____, geb. tt.mm 2006 und D._____, geb. tt.mm 2016 seien unter die alleinige elterliche Sorge und unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.

3. Von einem Besuchsrecht sei abzusehen.

4. Die bereits errichtete Beistandschaft sei beizubehalten.

5. Die eheliche Wohnung an der E._____-strasse …, … F._____ sei mit Mobi- liar und Hausrat dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zuzuteilen. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin auf erstes Ver- langen folgende Gegenstände herauszugeben: Kleider, Schuhe, persönliche Effekten und Dokumente, Kleider und Schuhe der Kinder, Küchengeräte, Geschirr und Besteck, Duvets und Bettwäsche.

6. Es sei festzuhalten, dass der Gesuchsgegner aufgrund mangelnder Leis- tungsfähigkeit weder Kindesunterhaltsbeiträge noch Ehegattenunterhaltsbei- träge leisten kann.

7. Dem Gesuchsgegner sei für die Dauer des Getrenntlebens zu verbieten, mit der Gesuchstellerin, mit C_____ und mit D._____ Kontakt aufzunehmen. des Gesuchsgegners (Urk. 18 und Prot. S. 10):

1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen.

2. Das elterliche Sorgerecht für die Kinder C_____, geb. tt.mm 2006, und D._____, geb. tt.mm 2016, sei den Eltern gemeinsam zu belassen und beide Kinder seien unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.

3. Es sei für beide Kinder das gerichtsübliche Besuchsrecht anzuordnen.

4. Es sei die bereits bestehende Beistandschaft zu belassen.

5. Es sei von einem Kontaktverbot zu beiden Kindern abzusehen.

6. Die eheliche Wohnung an der E._____-strasse … in … F._____ sei dem Gesuchsgegner samt Mobiliar und Hausrat für die Dauer des Getrenntle- bens zur alleinigen Benützung zuzuweisen.

7. Es seien keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen.

- 3 - Urteil des Einzelgerichts Hinwil vom 18. Januar 2024: (Urk. 30 S. 3-5 = Urk. 36 S. 24-26 = Urk. 43 S. 24-26)

1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt und es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 12. Juli 2023 getrennt leben.

2. Die alleinige elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder C_____, geboren am tt.mm 2006, und D._____, geboren am tt.mm 2016, wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zugeteilt.

3. Die Kinder C_____ und D._____ werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt.

4. Von der Festsetzung eines Besuchsrechts des Gesuchsgegners für die Kin- der C_____ und D._____ wird einstweilen abgesehen.

5. Die mit Entscheid vom 8. August 2023 von der KESB Bezirk Hinwil errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die Kinder C_____ und D._____ bleibt bestehen.

6. Die eheliche Wohnung an der E._____-strasse … in … F._____ wird inkl. Hausrat für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleini- gen Benützung zugewiesen. Der Gesuchsgegner ist verpflichtet, der Gesuchstellerin auf erstes Verlan- gen ihre sowie die persönlichen Gegenstände der Kinder herauszugeben.

7. Mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners werden keine Kinderunter- haltsbeiträge zugesprochen. Zur Deckung des gebührenden Barunterhalts der Tochter C_____ fehlen derzeit monatlich Fr. 727.– und zur Deckung des gebührenden Barunterhalts der Tochter D._____ fehlen derzeit monatlich Fr. 517.–.

8. Mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners wird kein Ehegattenunter- halt für die Gesuchstellerin zugesprochen.

- 4 -

9. Dem Gesuchsgegner wird für die Dauer des Getrenntlebens verboten, mit der Gesuchstellerin und den Kindern C_____ und D._____ in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, E-Mail etc.) Kontakt aufzu- nehmen. Davon ausgenommen sind Kontakte via Behörden, Amtspersonen und Rechtsanwälte. Handelt der Gesuchsgegner diesem Kontaktverbot zuwider, kann er wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB mit Busse bestraft werden.

10. Anderslautende Anträge der Parteien werden abgewiesen.

11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 862.50 Dolmetscherkosten.

12. Die Kosten des unbegründeten Entscheids werden dem Gesuchsgegner auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Gesuchsgegner wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

13. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von pauschal Fr. 5'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu be- zahlen.

14. Es wird festgestellt, dass die der Gesuchstellerin in Ziffer 13 zugesprochene Parteientschädigung beim Gesuchsgegner uneinbringlich ist. Demzufolge wird die untentgeltliche Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, Rechtsanwäl- tin lic. iur. Y_____, direkt aus der Gerichtskasse entschädigt. Damit geht der Anspruch der Gesuchstellerin auf eine Parteientschädigung auf den Kanton über.

15. [schriftliche Mitteilung]

16. [Rechtsmittelbelehrung]

- 5 - Berufungsanträge des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 42 S. 2 f.): "1. Es sei Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die elter- liche Sorge für das gemeinsame Kind D._____, geboren am tt.mm 2016, für die Dauer des Getrenntlebens den beiden Eltern zu belassen.

2. Es sei die Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und dem Berufungskläger für die Tochter D._____ ein angemessenes Besuchs- und Betreuungsrecht für die Dauer des Getrenntlebens wie folgt einzuräumen:

• jedes zweite Wochenende von Freitag Schulende bis Sonntag 17 Uhr;

• in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag 17 Uhr;

• in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmon- tag;

• Während 4 Wochen Ferien pro Jahr. Eventualiter sei in der Aufhebung der Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils dem Berufungskläger für die Tochter D._____ ein begleitetes Be- suchsrecht für die Dauer von drei Monaten für jedes zweites Wochenende einzuräumen und die KESB Hinwil hinzuweisen, für die Modalitäten und Überwachung des beantragten begleiteten Besuchsrechts, wie Fortführung der begleiteten Besuche, der Ort der Besuche oder deren Aufhebung und neue Regelung der Besuche, zu sorgen.

3. Es sei die Dispositivziffer 9 des angefochtenen Urteils aufzuheben und für die Dauer des Getrenntlebens auf Verhängung eines Kontaktverbots betref- fend die Kinder C_____ und D._____ zu verzichten.

4. Es seien die Dispositivziffer[n] 12, 13 und 14 des angefochtenen Urteils auf- zuheben und die Kosten des unbegründeten Entscheids auf die Parteien hälftig zu verteilen, sowie die Parteientschädigungen für das [erstinstanzli- che] Verfahren wettzuschlagen.

5. Eventualiter seien die Dispositivziffer[n] 2, 4, 9, 12, 13 und 14 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung und neuer Entscheidung an die Vor- instanz zurückzuweisen.

6. […]

7. […]

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer zulasten der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte[n]."

- 6 - der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 50 S. 2): "Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Parteien heirateten erstmals am tt.mm 2006, liessen sich scheiden und heirateten am tt.mm 2022 wieder. Sie sind die Eltern von C_____, geb. tt.mm 2006, und D._____, geb. tt.mm 2016. Weder die Parteien noch die Kinder, alle- samt Staatsangehörige von Nordmazedonien, verfügen über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz (Urk. 9/5 S. 1 f.; Urk. 16 S. 2; Urk. 50 S. 7).

2. Mit Gesuch vom 17. August 2023 machte die Gesuchstellerin vor Vor- instanz das Eheschutzverfahren hängig (Urk. 1). Bezüglich des Verlaufs des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die entsprechenden Erwägungen im ange- fochtenen Urteil vom 18. Januar 2024 verwiesen werden (Urk. 43 S. 3).

3. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid liess der Gesuchsgegner mit Ein- gabe vom 16. Mai 2024 (Abgabezeitpunkt Incamail) rechtzeitig Berufung erheben (Urk. 42 bis 46/3-4; Urk. 37). Innert mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2024 an- gesetzter Frist reichte die Gesuchstellerin am 11. Juli 2024 die Berufungsantwort ein, welche am 18. Juli 2024 dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zuge- schickt wurde (Urk. 48, 50 bis 52/1-6). Hierauf erging am 22. Juli 2024 eine Stel- lungnahme des Gesuchsgegners, welche am selben Tag der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme geschickt wurde (Urk. 54 f.). Die weitere Stellungnahme der Ge- suchstellerin vom 13. August 2024 wurde alsdann am nächsten Tag dem Ge- suchsgegner zur Kenntnisnahme zugeschickt (Urk. 56 f.). Weitere Stellungnah- men erfolgten nicht, und mit Verfügung vom 27. August 2024 wurde den Parteien die Spruchreife sowie Beratungsphase angezeigt (Urk. 58). Die vorinstanzlichen Akten sind beigezogen worden.

- 7 - II. Prozessuales

1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Angefochten sind vorliegend die Dispositiv-Ziffern 2 (in Bezug auf D._____), 4 (in Bezug auf D._____), 9 und 12-14 des Urteils vom 18. Januar

2024. Die übrigen Dispositiv-Ziffern 1, 3, 5-8 und 10 sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.

2. Mit einer Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Ange- messenheitsprüfung; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4).

3. In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Er- klärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Akten- stellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4; DIKE-Komm ZPO-Blicken- storfer, Art. 310 N 37 ff.). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erst- instanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Die Anforde- rungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2 m.w.H.). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1).

- 8 -

4. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, kön- nen die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 5.1 Soweit der Gesuchsgegner rügt, dass den Kindern eine Vertretung i.S.v. Art. 299 ZPO hätte bestellt werden müssen (Urk. 42 S. 7), ist darauf hinzuweisen, dass dies im Ermessen des Gerichts liegt. Selbst in den vom Gesetz genannten Fallgruppen (Art. 299 Abs. 2 ZPO) ist eine Kindsvertretung nur einzusetzen, wenn es im konkreten Einzelfall notwendig ist (OFK ZPO-Fleischer, Art. 299 N 4). Im vorliegenden Fall bestehen, trotz der gegensätzlichen Anträge der Parteien na- mentlich hinsichtlich der elterlichen Sorge, keine Anhaltspunkte dafür, dass D._____ und C_____ von der Gesuchstellerin zu Verfahrenszwecken manipuliert worden sein könnten (so aber Urk. 42 S. 7 und Urk. 54 S. 4). Vielmehr zeigen die Akten, dass D._____ und C_____ stets ihren eigenen Willen mitgeteilt haben, ohne dazu gedrängt worden zu sein. So wurde z.B. respektiert, als D._____ keine näheren Aussagen zu den Gewaltvorwürfen des Gesuchsgegners tätigen wollte (Urk. 22 S. 3). D._____ wirkte mit ihren Aussagen zurückhaltend und war weit da- von entfernt, den Eindruck zu vermitteln, auf Geheiss der Gesuchsgegnerin oder von C_____ Stimmung gegen den Gesuchsgegner zu machen (Urk. 22 S. 3; Urk. 9/3 S. 5). Auch die Aussagen von C_____ vor Bezirksgericht (Urk. 22 S. 1 f.) er- scheinen angesichts der für sie emotional belastenden Situation (Urk. 17/4 S. 3; Urk. 17/5 S. 12) als sehr zurückhaltend. Die Vorinstanz hat vor diesem Hinter- grund ihren Ermessensspielraum nicht verletzt, indem sie auf die Bestellung einer Kindervertretung verzichtete. 5.2 Gegen die Verwertbarkeit der Kinderanhörung bringt der Gesuchsgegner des Weiteren vor, dass D._____ und C_____ nicht getrennt angehört worden seien (Urk. 42 S. 7 und Urk. 54 S. 2). Damit wurde indes dem expliziten Wunsch

- 9 - von D._____ Rechnung getragen (Urk. 22 S. 1). Das Kinderanhörungsprotokoll vermittelt zudem den glaubhaften Eindruck, dass sich D._____ wohlgefühlt habe, indem sie sich während der Anhörung mehr und mehr geöffnet und gezeichnet habe (Urk. 22 S. 3). Hätte sich D._____ durch die Präsenz von C_____ dazu ge- drängt gefühlt, bestimmte Aussagen zu machen, hätte sie sich aller Voraussicht nach nicht so verhalten. Insgesamt ist es somit nicht zu beanstanden, dass D._____ und C_____ zusammen angehört worden sind. III. Anwendbares Recht

1. Ein internationales Verhältnis i.S.v. Art. 1 IPRG, welches den Anwendungs- bereich des IPRG eröffnet, liegt vor, wenn der Sachverhalt ein grenzüberschrei- tendes Element enthält. In status-, kindes-, ehe- oder erbrechtlichen Fragen ist in diesem Zusammenhang die Staatsangehörigkeit von Bedeutung, weil die an- wendbaren Kollisionsnormen häufig auf die Nationalität abstellen (ZK IPRG-Mül- ler-Chen, Art. 1 N 7, 9: vgl. z.B. Art. 82 Abs. 2 IPRG). Vorliegend sind beide Par- teien und die Kinder Staatsangehörige Nordmazedoniens, halten sich aber in der Schweiz auf. Es liegt mithin ein internationaler Sachverhalt vor.

2. Im Bereich der Kinderbelange bestehen mehrere Staatsverträge, nament- lich das Haager Kindesschutzübereinkommen vom 19. Oktober 1996 (SR 0.211.231.011; HKsÜ) und das Übereinkommen über die Zuständigkeit der Be- hörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minder- jährigen vom 5. Oktober 1961 (SR 0.211.231.01; MSA). Das MSA ist durch das HKsÜ abgelöst worden (BSK IPRG-Schwander, Art. 85 IPRG N 23). Die Schweiz ist zwar Vertragspartei des HKsÜ, nicht aber Nordmazedonien. Nichtsdestotrotz gelangt vorliegend das HKsÜ zur Bestimmung des anwendbaren Rechts zur An- wendung (Art. 85 Abs. 1 IPRG; BGE 142 III 56 E. 2.1.3 = Pra 106 [2017] Nr. 20; BSK IPRG-Schwander, Art. 82 N 12). Demnach ist Schweizer Recht anwendbar (Art. 15 Abs. 1 HKsÜ i.V.m. Art. 5 Abs. 1 HKsÜ und Art. 85 Abs. 1 IPRG). IV. Elterliche Sorge

- 10 -

1. Ist dies zur Wahrung des Kindeswohls notwendig, überträgt das Gericht ei- nem Elternteil die alleinige elterliche Sorge (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge soll nach der Gesetzeskonzeption die Ausnahme darstellen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Ausnah- megrund insbesondere der schwerwiegende elterliche Dauerkonflikt oder die an- haltende Kommunikationsunfähigkeit sein. Es muss sich in jedem Fall um einen erheblichen und chronischen Konflikt handeln. Auseinandersetzungen oder Mei- nungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können, dürfen nicht Anlass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts sein (BGE 142 III 1 E. 3.3).

2. Im vorliegenden Fall erwog die Vorinstanz, dass Vorwürfe im Raum stün- den, wonach der Gesuchsgegner massive körperliche, sexuelle, psychische und verbale Gewalt gegenüber der Gesuchstellerin und C_____ angewandt habe, welche D._____ miterlebt habe. Auch wenn das diesbezügliche Strafverfahren gegen den Gesuchsgegner noch hängig sei, könnten diese Gewaltvorwürfe nicht ignoriert werden und sei davon auszugehen, dass vom Gesuchsgegner eine ge- wisse Gefahr und Aggression gegenüber der Gesuchstellerin und den Kindern ausgehe. Vor diesem Hintergrund sei die gemeinsame elterliche Sorge für die Ge- suchstellerin unzumutbar und widerspreche dem Kindeswohl. Die Kommunikati- onsfähigkeit zwischen den Parteien sei anhaltend und tiefgreifend gestört. Zudem sei der Gesuchsgegner lange Zeit, d.h. bis zur Einreise der Gesuchstellerin in die Schweiz Ende September 2022, kein wesentlicher Bestandteil im Leben der Kin- der gewesen. Sämtliche grösseren und kleineren Entscheidungen in der Erzie- hung habe die Gesuchstellerin stets alleine treffen müssen. Aus diesen Gründen sei der Gesuchstellerin die alleinige elterliche Sorge zu übertragen (Urk. 43 S. 7- 11). 3.1 Der Gesuchsgegner wehrt sich im Rahmen des Berufungsverfahrens ge- gen die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge über D._____ an die Gesuch- stellerin (C_____ ist mittlerweile volljährig). Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Strafuntersuchung betreffend den Vorwurf, wonach er die Ge- suchstellerin vergewaltigt habe, von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden sei

- 11 - (Urk. 46/3; Urk. 42 S. 5). Dieser Vorwurf habe jedoch ursprünglich den Kern der Anschuldigungen gegen ihn gebildet. Indem dieser nun entfallen sei, sei auch den übrigen Gewaltvorwürfen der Gesuchstellerin und der Kinder jegliche Grundlage entzogen. Da er gehbehindert sei, sei es zudem nicht möglich, dass er für die Ge- suchsgegnerin und C_____ eine Bedrohung habe darstellen können. Auch sei nicht erwiesen, dass er je gegenüber D._____ gewalttätig geworden sei (Urk. 42 S. 9; Urk. 54 S. 3). Dass zwischen den Parteien keine Kommunikation über Kin- derbelange möglich sei, treffe sodann nicht zu. Der einzige Grund, weshalb zwi- schen den Parteien kein Kontakt bestehe, sei im Kontaktverbot zu sehen (Urk. 42 S. 10). 3.2 Die Gesuchstellerin widerspricht den Ausführungen des Gesuchsgegners und hebt dabei hervor, dass zwar die Strafuntersuchung betreffend den Vergewal- tigungsvorwurf (aus Mangel an Beweisen) eingestellt, jedoch bezüglich der übri- gen Vorwürfe häuslicher Gewalt Anklage erhoben worden sei (Urk. 50 S. 3; Urk. 52/1). Keineswegs entziehe der Umstand, dass betreffend den Vergewalti- gungsvorwurf eine Einstellung erfolgt sei, den übrigen Vorwürfen die Grundlage (Urk. 50 S. 5). Des Weiteren befänden sich sowohl die Gesuchstellerin als auch beide Kinder aufgrund der Gewalterlebnisse mit dem Gesuchsgegner in psycho- therapeutischer Behandlung (Urk. 50 S. 6). Daher sei die elterliche Sorge allein bei ihr zu belassen (Urk. 50 S. 2). 4.1 Zur Beurteilung des vorliegenden Falles ist vorab zu berücksichtigen, dass das Beweismass der Glaubhaftmachung genügt (anstatt vieler: BGer 5A_112/ 2014 vom 11. Juli 2014 E. 1.3). Insofern können auch Indizien, welche nicht mit letzter Sicherheit feststehen, in die Würdigung einbezogen werden. 4.2 Wie der Anklageschrift vom 2. Mai 2024 zu entnehmen ist, wird dem Ge- suchsgegner vorgeworfen, die Gesuchstellerin im Zeitraum vom 1. Juli bis 10. Juli 2023 mehrfach gepackt und sowohl mit Krücken als auch den Fäusten geschla- gen zu haben. Ausserdem habe er der Gesuchstellerin gedroht, sie und die Kin- der umzubringen sowie die Kinder zu vergewaltigen. Zudem habe der Gesuchs- gegner C_____ zwei Mal, am 8. und 9. Juli 2023, an den Haaren zu Boden geris- sen und mit den Krücken geschlagen. Auch ihr habe er am 8. Juli 2023 gedroht,

- 12 - die Familie zu töten und sie zu vergewaltigen (Urk. 52/1 S. 2-4). Entsprechende Aussagen haben die Gesuchstellerin und C_____ auch bei der KESB Hinwil ge- macht (Urk. 9/2 S. 1 f.; Urk. 9/3 S. 2). Trotz der Unschuldsvermutung sind sowohl diese Anklagevorwürfe als auch die Aussagen ausserhalb des Strafverfahrens In- dizien, welche für vorliegende Zwecke zivilrechtlich von Bedeutung sind (s.o. IV.4.1). Sie zeugen, letztlich unabhängig davon, ob der Gesuchsgegner rechtskräftig schuldig gesprochen wird, von einem tiefgreifenden Familienkonflikt. Insbesondere ist angesichts des Strafverfahrens nicht zu erwarten, dass sich die Beziehung zwischen den Parteien in absehbarer Zeit wieder normalisieren wird. Die Kommunikationsfähigkeit zwischen den Parteien ist daher in Bezug auf beide Kinder anhaltend und tiefgreifend gestört (zutreffend Urk. 43 S. 10). Dies ist, ent- gegen dem Gesuchsgegner (Urk. 42 S. 10), nicht auf das Kontaktverbot zurück- zuführen, erfolgte dieses doch gerade wegen des Familienkonflikts. 4.3 Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass keine massgebende Bindung zwischen dem Gesuchsgegner und den Kindern besteht. Es mag zwar sein, dass der Gesuchsgegner und die Kinder in der Zeit, als die Gesuchstellerin mit den Kindern noch in Nordmazedonien lebte, gelegentlich miteinander telefonierten und er nach der Einreise der Gesuchstellerin samt Kindern (20. September 2022) manchmal hier mit den Kindern einkaufen ging (Urk. 22 S. 2; Prot. I S. 17, 19 f.). Abgesehen von diesen kurzen Episoden, in welchen der Gesuchsgegner mit den Kindern Zeit verbrachte, erscheint es aber als glaubhaft, dass sich die Gesuch- stellerin in Nordmazedonien während rund zehn Jahren alleine um die Kinder kümmerte (Urk. 9/3 S. 1 f.). Auch nach der Einreise der Gesuchstellerin samt Kin- dern in die Schweiz (Urk. 9/5 S. 2) gelang es dem Gesuchsgegner nicht, eine massgebende Beziehung zu den Kindern aufzubauen, befand er sich doch wäh- rend des längeren Zeitraums vom 11. Juli 2023 bis 11. Dezember 2023 in Haft wegen des Verdachts häuslicher Gewalt (Urk. 52/1 S. 1). Es bestehen sodann keinerlei Anhaltspunkte, dass der Gesuchsgegner bei massgebenden Entschei- dungen der Erziehung von D._____ bisher eine bedeutende Rolle gespielt hätte. Auch ist die Gesuchstellerin nicht in die Schweiz gereist, weil der Gesuchsgegner mehr in die Erziehung hätte involviert werden wollen, sondern einzig aus wirt- schaftlichen Gründen. Die Gesuchstellerin beabsichtigte offenbar zunächst, mit

- 13 - den Kindern und ohne den Gesuchsgegner weiter nach Deutschland zu ziehen (Urk. 9/3 S. 2, glaubhaft). Vor diesem Hintergrund ist das Interesse des Gesuchs- gegners an der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht hoch zu gewichten. 4.4 Unter Berücksichtigung, dass der Gesuchsgegner bisher keinen massgebli- chen Einfluss auf die wesentlichen Entscheidungen der elterlichen Sorge betref- fend D._____ hatte, diesen auch nicht suchte (s.o. IV.4.3) und eine gelingende Kommunikation zwischen den Parteien in absehbarer Zeit aufgrund der schwer- wiegenden strafrechtlichen Vorwürfe ausgeschlossen ist (s.o. IV.4.2), erscheint ein gemeinsames Sorgerecht nicht als mit dem Kindeswohl vereinbar. Vielmehr wäre zu erwarten, dass sich der Elternkonflikt bei gemeinsamer elterlicher Sorge zulasten von D._____ weiter verschärfen würde und wesentliche Entscheidungen nicht mehr getroffen werden könnten. Schon deshalb ist der vorinstanzliche Ent- scheid, die alleinige elterliche Sorge über D._____ der Gesuchstellerin zuzuteilen, zu bestätigen. Die Frage, inwieweit sich der unklare Aufenthaltsstatus der Par- teien und Kinder auf die Frage der elterlichen Sorge auswirkt, kann daher offen bleiben. V. Besuchsrecht/Kontaktverbot

1. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, so kann dem betreffenden Elternteil das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Die Verhältnismässigkeit gebietet es, den persönlichen Verkehr zu einem Elternteil nur zu verweigern bzw. zu ent- ziehen, wenn der Kindswohlgefährdung nicht anderweitig, z.B. durch ein begleite- tes Besuchsrecht, begegnet werden kann (BGer 5A_68/2020 vom 2. September 2020, E. 3.2).

2. Vorliegend hat die Vorinstanz von der Festlegung eines Besuchsrechts ab- gesehen und stattdessen dem Gesuchsgegner den Kontakt zur Gesuchstellerin und den Kindern verboten (Urk. 43 S. 11-14). 3.1 Der Gesuchsgegner bringt gegen das vorinstanzliche Urteil vor, dass sämt- liche Vorwürfe, wonach er gegen die Gesuchstellerin und C_____ Gewalt ange-

- 14 - wendet habe, gelogen seien und deshalb weder die Gesuchstellerin noch C_____ eine Psychotherapie bräuchten. Dass er je Gewalt gegen D._____ angewendet habe, werde ihm ohnehin nicht vorgeworfen. Deshalb sei ihm ein Besuchsrecht bezüglich D._____ einzuräumen. Ausserdem respektiere der Gesuchsgegner den Willen von C_____, keinen Kontakt mit ihm zu wünschen, weshalb das Kontakt- verbot nicht nur in Bezug auf D._____, sondern auch in Bezug auf C_____ aufzu- heben sei (Urk. 42 S. 11-15; Urk. 54 S. 4 f.). 3.2 Die Gesuchstellerin schliesst sich demgegenüber der Vorinstanz an und weist darauf hin, dass es das Kindswohl gebiete, von einem Besuchsrecht des Gesuchsgegners abzusehen und das Kontaktverbot aufrecht zu erhalten (Urk. 50 S. 8 f.). 4.1 Es ist vorliegend zu berücksichtigen, dass das aktuelle Strafverfahren nicht ausschliesslich mutmassliche Straftaten gegenüber der Gesuchstellerin, sondern auch in Bezug auf die Kinder zum Gegenstand hat. So besteht trotz weitergelten- der Unschuldsvermutung nach wie vor der Verdacht, dass der Gesuchsgegner C_____ an den Haaren gerissen, zu Boden geworfen sowie mit dem Tod und der Vergewaltigung bedroht habe. Zudem soll der Gesuchsgegner gegenüber der Ge- suchstellerin den Tod und die Vergewaltigung beider Töchter angedroht haben (Urk. 52/1 S. 3 f.; Urk. 17/4 S. 3 f.). Entsprechende Hinweise ergeben sich nicht nur aus den vorliegenden Strafakten, sondern mit den Unterlagen der KESB Hin- wil auch aus weiteren Beweismitteln (Urk. 9/2 S. 1 f.; Urk. 9/3 S. 2). Auch D._____ habe die Streitigkeiten miterlebt, und der Gesuchsgegner habe D._____ ange- droht, die Gesuchstellerin zu töten (Urk. 9/3 S. 2). Für die vorliegenden Zwecke des Eheschutzes genügen, unter Berücksichtigung des Beweismasses der Glaub- haftmachung (s.o. IV.4.1), schon diese begründeten Verdachtsmomente, um eine Kindswohlgefährdung zu bejahen. Diese steht einem Besuchsrecht des Gesuchs- gegners entgegen. 4.2 Weiter ist zu beachten, dass lic. phil. G._____, Dr. med. H._____ sowie M.Sc. I._____ vom Verein J._____, wo die Kinder psychologisch betreut werden, in ihrem Schreiben vom 10. Juli 2024 von einem Kontakt zwischen dem Gesuchs- gegner und beiden Kindern dringend abraten (Urk. 52/2). Das Schreiben deckt

- 15 - sich mit den Aussagen von D._____ sowohl bei der KESB Hinwil als auch im Rahmen der Kinderanhörung vor dem Bezirksgericht, dass sie nur mit der Ge- suchstellerin und C_____ zusammenwohnen möchte und keinen Kontakt zum Gesuchsteller wünsche (Urk. 9/3 S. 5; Urk. 22 S. 2 f.). Es bestehen auch sonst keinerlei Anhaltspunkte, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handeln könnte. Somit ist das Schreiben vom 10. Juli 2024 (Urk. 52/2) ohne Weiteres zu berücksichtigen. Es stützt, unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens, den Schluss, dass D._____ zur psychologischen Aufarbeitung des Familienkonflikts auf eine klare Distanz zum Gesuchsgegner angewiesen ist. Dies ist eine Voraus- setzung, dass die Therapie störungsfrei erfolgen kann (Urk. 52/2). Entsprechend fällt das vom Gesuchsgegner eventualiter beantragte begleitete Besuchsrecht ausser Betracht. Da zudem aufgrund der Schwere des Familienkonflikts davon auszugehen ist, dass die Therapie noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird, so- wie abzuwarten bleibt, ob nach erfolgreicher Therapie ein begleitetes Besuchs- recht möglich ist, und aufgrund der erfahrungsgemäss ohnehin begrenzten Gel- tungsdauer von Eheschutzmassnahmen (statt vieler: OGer ZH LE140008 vom

1. September 2014 E. IV.2.3 [S. 16]), ist im Hinblick auf die Zeit nach abgeschlos- sener Therapie vorliegend noch keine Regelung vorzusehen. 4.3 Ein Kontaktverbot setzt nach Art. 28b Abs. 1 ZGB eine Persönlichkeitsver- letzung in Form von Gewalt, Drohung oder Nachstellung voraus. Sowohl in Bezug auf die Gesuchstellerin als auch auf C_____ sind Persönlichkeitsverletzungen der Gewalt und Drohung zivilrechtlich glaubhaft gemacht worden. Auch bezüglich D._____ sind Drohungen i.S.v. Art. 28b Abs. 1 ZGB glaubhaft gemacht, weil der Gesuchsgegner gegenüber der Gesuchstellerin deren Vergewaltigung in Aussicht gestellt und zu D._____ gesagt habe, er werde die Gesuchstellerin töten (Urk. 52/1 S. 3 f.; Urk. 17/4 S. 3 f.; Urk. 9/2 S. 1 f.; Urk. 9/3 S. 2). Angesichts der Schwere dieser Persönlichkeitsverletzungen erscheint das Kontaktverbot auch als geeignet, um den Heilungsprozess der Kinder zu begünstigen (Urk. 52/2). Da Eheschutzmassnahmen zudem auf einen begrenzten Zeithorizont abzielen (s.o. V.4.2), ist das Kontaktverbot auch zumutbar. Aktuell ist noch nicht absehbar, wie viel Zeit der Therapie- und Heilungsprozess in Anspruch nehmen wird, weshalb eine zusätzliche zeitliche Limitierung derzeit nicht festgelegt werden kann. Somit

- 16 - ist das Kontaktverbot der Vorinstanz vorderhand aufrecht zu erhalten. Bei einer Veränderung der Verhältnisse resp. überhaupt nach Ablauf einer gewissen Zeit (zu denken ist hier an rund zwei Jahre), oder aber spätestens im Rahmen eines Scheidungsverfahrens, wird diese gravierende Einschränkung des väterlichen An- spruchs auf persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB) überprüft werden müs- sen. Es wird dann namentlich in Erwägung zu ziehen sein, ob für D._____ we- nigstens Erinnerungskontakte zu organisieren sein werden. 4.4 Insgesamt zeigt sich, dass der vorinstanzliche Entscheid sowohl bezüglich des gegenüber dem Gesuchsgegner verweigerten Besuchsrechts als auch hin- sichtlich des Kontaktverbots (Urk. 2 Dispositiv-Ziffern 4, 9) zu bestätigen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Die Vorinstanz hat die Gerichtsgebühr auf CHF 3'000.– festgelegt. Da sämtlichen Anträgen der Gesuchstellerin entsprochen werde, unterliege der Ge- suchsgegner klar und seien ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen. Zudem habe er der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'500.– zu bezahlen (Urk. 43 S. 22 f.). 1.2 Der Gesuchsgegner hat im Rahmen der Berufung den erstinstanzlichen Kostenentscheid angefochten, weshalb trotz der Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids in der Sache über die erstinstanzlichen Kostenfolgen zu entscheiden ist (Art. 318 Abs. 3 ZPO; OFK ZPO-Jent-Sørensen, Art. 110 N 1). Dabei kritisiert der Gesuchsgegner an der vorinstanzlichen Kostenverteilung, dass nicht nur die Anträge der Gesuchstellerin, sondern auch seine Anträge bezüglich des Getrennt- lebens, der Zuteilung der ehelichen Wohnung, der Obhut, des ehelichen Unter- halts und der Beistandschaft gutgeheissen worden seien (Urk. 42 S. 15). Die Ge- suchsgegnerin hält es demgegenüber für zutreffend, die Kostenverlegung mit Blick auf das Obsiegen/Unterliegen in den strittigen Punkten vorzunehmen (Urk. 50 S. 9). 1.3 Gemäss langjähriger Praxis werden den Parteien die Kosten in den Berei- chen elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht und Betreuung je hälftig auferlegt,

- 17 - wenn sie unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe für ihre An- träge hatten (OGer ZH LY230003 vom 12. September 2023, S. 13 f.). Von dieser Praxis wich die Vorinstanz ab und wies auf das gewalttätige Verhalten des Ge- suchsgegners hin, welches Anlass zum Eheschutzverfahren gegeben habe. Da- her gab die Vorinstanz an, die Kosten nach Obsiegen/Unterliegen gemäss Art. 106 ZPO zu verteilen (Urk. 43 S. 22). Indem die Vorinstanz dabei allerdings die übereinstimmenden Parteianträge aus der Kostenverteilung ausgeklammert hat, um die Kosten nach Art. 106 Abs. 1 ZPO vollumfänglich dem Gesuchsgegner aufzuerlegen, hat sie doch wieder ein Ermessen angewendet, das ihr so im Rah- men von Art. 106 ZPO nicht zukommt. Vielmehr müssten bei der Anwendung von Art. 106 ZPO sämtliche Anträge berücksichtigt werden, verursachten doch auch die übereinstimmenden Anträge kostenpflichtigen Gerichtsaufwand. Nur so könnte dem Charakter der beantragten Eheschutzmassnahmen als actio duplex (OGer ZH LE180036 vom 19. Dezember 2018 E. 2) gerecht werden, wonach auch die beklagte Partei eigene Sachanträge stellen kann und diese daher nicht einfach aus der Kostenverteilung ausgeklammert werden können. Vorliegend be- steht allerdings unabhängig von den Gewaltvorwürfen gegenüber dem Gesuchs- gegner keine Veranlassung, um von der erwähnten langjährigen Praxis abzuwei- chen, wonach die Kosten beiden Parteien hälftig aufzuerlegen sind. Beide Par- teien hatten gute Gründe, um sich für ihre Elternrechte einzusetzen. Entspre- chend sind ihnen die vorinstanzlichen Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. b und c ZPO) und keine Parteientschädigungen für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Im Zuge der Anpassung der diesbezüglichen Dispositiv- Ziffer 12 des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 43 S. 25) ist auch der nicht mehr aktuelle Hinweis, wonach es um den unbegründeten Entscheid gehe, zu strei- chen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf CHF 3'500.– festzulegen (§ 5, § 6 Abs. 2 lit. b, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Aus den bereits zur vorin- stanzlichen Kostenverteilung genannten Gründen (s.o. VI.1.3) sind die zweitin- stanzlichen Kosten beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. b und c ZPO) und die Parteientschädigungen wettzuschlagen.

- 18 - 3.1 Der Gesuchsgegner stellt den Antrag, dass die Gesuchstellerin ihm einen Prozesskostenbeitrag von CHF 4'000.– zu bezahlen habe; eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen (Urk. 42 S. 3). Die Gesuch- stellerin verlangt ebenfalls einen Prozesskostenbeitrag von CHF 4'000.–; eventu- aliter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin Y_____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu stellen (Urk. 50 S. 2). 3.2.1 Der Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags gründet in der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) und setzt voraus, dass dem in Anspruch zu nehmenden Ehegatten die Leistung des Prozesskostenbeitrags zu- mutbar ist, d.h. er/sie leistungsfähig ist. Zudem ist vorausgesetzt, dass das Rechtsbegehren des um Prozesskostenbeitrag Ersuchenden nicht aussichtslos ist. 3.2.2 Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Ob im Einzelfall genügende Erfolgs- aussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs massgebend sind. Die gesuchstellende Partei hat ihre wirt- schaftliche Situation offenzulegen sowie ihre Mittellosigkeit und die Erfolgsaus- sichten ihrer Rechtsbegehren glaubhaft zu machen (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 119 N 3). 3.2.3 Unter denselben Voraussetzungen, wie für die unentgeltliche Rechtspflege, besteht ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wah- rung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 3.3.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die bei ihr gestellten Gesuche um unent- geltliche Rechtspflege festgehalten, dass beide Parteien offenkundig mittellos seien (Urk. 43 S. 21 m.H. auf Urk. 17/6 und 19/2). An dieser prekären finanziellen Situation beider Parteien hat sich nichts geändert. Beide Parteien sind nach wie

- 19 - vor von der Sozialhilfe abhängig und verfügen über kein gesichertes Aufenthalts- recht in der Schweiz (Urk. 46/4; Urk. 52/4+5). Die Leistung eines Prozesskosten- beitrags ist somit beiden Parteien nicht zumutbar. In Bezug auf beide Parteien ist die Mittellosigkeit i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO gegeben. 3.3.2 Zum Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO) gilt, dass Rechtsbegehren lediglich dann als aussichtslos anzusehen sind, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren (BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, Art. 117 N 18). Vorliegend sind die Berufungsanträge des Ge- suchsgegners nicht zum Voraus als aussichtslos anzusehen, dass sich eine Ver- weigerung der unentgeltlichen Rechtspflege rechtfertigen würde. So konnte er seine Berufung mit dem Novum, wonach das Strafverfahren betreffend den Ver- gewaltigungsvorwurf eingestellt werde (Urk. 46/3), begründen. Auch die Anträge der Gesuchstellerin, die Berufung sei abzuweisen, sind nicht aussichtslos gewe- sen. 3.3.3 Demzufolge ist beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli- gen. Dem Gesuchsgegner ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; der Gesuchstellerin ist Rechtsanwältin lic. iur. Y_____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Beide Parteien sind zu- dem auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts Hinwil vom 18. Ja- nuar 2024 betreffend Dispositiv-Ziffern 1, 3, 5-8 und 10 in Rechtskraft er- wachsen ist.

2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren wird gutgeheissen und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege im Berufungsverfahren wird gutgeheissen und Rechtsanwältin lic. iur. Y_____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

- 20 -

4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Dispositiv-Ziffer 12 des Urteils des Einzelgerichts Hinwil vom 18. Januar 2024 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Die Kosten des Entscheids werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, je- doch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Beide Parteien werden auf die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen."

2. Dispositiv-Ziffer 13 des Urteils des Einzelgerichts Hinwil vom 18. Januar 2024 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

3. Dispositiv-Ziffer 14 des Urteils des Einzelgerichts Hinwil vom 18. Januar 2024 wird aufgehoben.

4. Die Berufung wird im Übrigen abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts Hinwil vom 18. Januar 2024 bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 3'500.– festgesetzt.

6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen

7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Formular, an die Einwohnerkontrolle F._____ mit Formular, an die KESB Hinwil sowie die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 21 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. J. Trachsel versandt am: jo