Erwägungen (100 Absätze)
E. 1 Die Parteien haben am tt. März 1992 in der Republik Nordmazedonien (fortan Nordmazedonien) geheiratet (Urk. 15/5) und haben vier gemeinsame Kin- der, welche alle volljährig sind (Urk. 8 Ziff. 3.1. S. 4). Mit Eingabe vom 21. Septem- ber 2023 ersuchte die Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungs- klägerin (fortan Gesuchstellerin) die Vorinstanz um Anordnung von Eheschutz- massnahmen (Urk. 1 und Urk. 3). Im Oktober 2023 machte der Gesuchsgegner, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter (fortan Gesuchsgegner) ein Scheidungsverfahren in Nordmazedonien anhängig (Prot. I S. 7; Urk. 42 Ziff. 2.3 S. 5). Die Vorinstanz erliess am 26. Januar 2024 einen unbegründeten Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im ausländischen Scheidungsverfahren (Urk. 20). Am 8. Februar 2024 (Urk. 25) verlangte der Gesuchsgegner und am
12. Februar 2024 die Gesuchstellerin (Urk. 28) die Begründung des vorinstanzli- chen Entscheids. Ein Gericht in Nordmazedonien erliess sodann am 13. März 2024 ein Scheidungsurteil (Urk. 36/2 und Urk. 45/47/1). Gegen das nordmazedonische Scheidungsurteil hat die Gesuchstellerin ein Rechtsmittel eingelegt, weshalb zur- zeit ein Rechtsmittelverfahren in E._____ [Stadt in Nordmazedonien] hängig ist (vgl. Urk. 44/9 f.). Die begründete Fassung des vorinstanzlichen Entscheids wurde
- 8 - beiden Parteien am 23. April 2024 zugestellt (Urk. 30). Im Übrigen kann für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens auf den angefochtenen Entscheid verwie- sen werden (Urk. 29 E. I. = Urk. 34 E. I.). Mit dem Versand des begründeten Ent- scheids fand das vorinstanzliche Verfahren seinen Abschluss.
E. 1.1 Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Prozesskosten beider Verfahren – des erstinstanzlichen und des Berufungs- verfahrens – sind dabei grundsätzlich der in der Berufung unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat gemäss Entscheid der Berufungsinstanz keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten beider Verfahren nach dem Ausgang des Ver- fahrens beziehungsweise nach dem Erkenntnis der Berufungsinstanz verteilt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 59 m.w.H.).
E. 1.2 Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 2'000.– zzgl. Fr. 390.– Dolmetscherkosten fest und auferlegte die Gerichtskosten zu 3/4 der Gesuchstel- lerin und zu 1/4 dem Gesuchsgegner. Darüber hinaus wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigungen in der Höhe von Fr. 230.– (zzgl. 8.1 % Mehrwertsteuern) zu bezahlen (Urk. 34 S. 18).
E. 1.3 Der Gesuchsgegner verlangt in seiner Berufung, die Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens seien ausgangsgemäss neu zu verteilen sowie entspre- chende Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 33 S. 3 Antrag Ziff. 5). Die Ge- suchstellerin verlangt demgegenüber konkret die hälftige Aufteilung der erstin- stanzlichen Gerichtskosten und eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– (Urk. 45/33 Antrag Ziff. 1.2 und 1.3 S. 3 f.). Zur Begründung führt sie an, dass es sich um eine familienrechtliche Streitigkeit handle, weshalb nach ständiger Praxis die Kosten unabhängig vom Ausgang des Prozesses den Parteien je hälftig aufzu- erlegen seien. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb davon abzuweichen wäre (Urk. 45/33 Ziff. 5.1 S. 26). Weiter rechtfertige es sich angesichts der Aufwände im vorinstanzlichen Verfahren die ordentliche Parteientschädigung von Fr. 4'500.– auf höchstens zwei Drittel zu ermässigen und nicht wie von der Vorinstanz auf einen Fünftel (Urk. 45/33 Ziff. 5.3. S. 27).
- 39 -
E. 1.4 Auch unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren erfolgten Korrek- tur des vorinstanzlichen Entscheids erweist sich die vorinstanzlich angeordnete Kostentragungspflicht als angemessen. Zu berücksichtigen gilt es nämlich, dass die Vorinstanz auch weitere Anträge (Rayon- und Kontaktverbot sowie die Anord- nung der Gütertrennung) behandeln musste und zuungunsten der Gesuchstellerin abgewiesen hat. Dieses Erkenntnis wurde von der Gesuchstellerin nicht angefoch- ten. Weiter erfolgt die Korrektur des persönlichen Unterhalts bei der Rechtsmitte- linstanz hauptsächlich gestützt auf die eingereichten echten Noven, welche eine teilweise Arbeitsunfähigkeit ausweisen. Diese konnte die Vorinstanz jedoch noch nicht berücksichtigen. Der Grundsatz, wonach die Kosten unabhängig vom Aus- gang hälftig zu teilen seien, bezieht sich auf nicht vermögensrechtliche Kinderbe- lange, wenn die Parteien gute Gründe für ihre Rechtsstandpunkte hatten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Vorliegend ist diese Rechtsprechung jedoch nicht einschlägig, da das vorinstanzliche Verfahren keine Kinderbelange zum Gegen- stand hatte.
E. 1.5 Was die Entschädigung der Gesuchstellerin anbelangt, ist ihr darin bei- zupflichten, dass ausgehend von einer ordentlichen Parteientschädigung von Fr. 4'500.– die in § 9 AnwGebV vorgesehene maximale Herabsetzung im summa- rischen Verfahren auf 1/5 angesichts der Tatsache, dass eine Verhandlung statt- gefunden hat und die Vorinstanz nicht begründet hat, weshalb sie von der maxima- len Herabsetzung ausgegangen ist, zu hoch ist. In Übereinstimmung mit der Vor- instanz ist von der ordentlichen Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'500.– auszugehen. Diese ist in Anwendung von § 9 AnwGebV um einen Drittel zu redu- zieren. Aufgrund der festgelegten Kostentragungspflicht hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin davon 1/4 als Parteientschädigung zu bezahlen. Total ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Ver- fahren ein Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 750.– (= Fr. 4'500.– ÷ 3 * 2 ÷ 4), zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer, mithin gerundet Fr. 811.–, zu bezahlen.
E. 1.6 Im Ergebnis ist das vorinstanzliche Gerichtskostendispositiv zu bestätigen (Urk. 34 S. 18 Dispositiv-Ziffern 5-6) und das vorinstanzliche Entschädigungsdis-
- 40 - positiv (Urk. 34 S. 18 Dispositiv-Ziffer 7) entsprechend den Erwägungen anzupas- sen.
2. Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
E. 2 Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhoben sowohl der Gesuchsgegner als auch die Gesuchstellerin rechtzeitig (vgl. Urk. 30) am 3. Mai 2024 Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 33 S. 2 f. und Urk. 45/33 S. 2. ff.). Mit Verfügung vom 24. Mai 2024 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– zu bezahlen (Urk. 38). Dieser ging innert Frist ein (Urk. 40). Mit Beschluss vom 28. Mai 2024 lehnte die hiesige Kammer das Gesuch der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskosten- vorschusses, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, für das Berufungsverfahren ab und setzte ihr Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvor- schusses in der Höhe von Fr. 3'000.– an (Urk. 45/40). Das Fristerstreckungsgesuch der Gesuchstellerin vom 14. Juni 2024 (Urk. 45/41) wurde mit Verfügung vom
18. Juni 2024 abgewiesen und ihr eine Nachfrist angesetzt (Urk. 45/42), innert wel- cher der verlangte Vorschuss eingegangen ist (Urk. 45/43). Beide Parteien erstat- teten daraufhin fristgerecht am 22. Juli 2024 ihre jeweilige Berufungsantwort (Urk. 42; Urk. 45/45). Mit Beschlüssen vom 13. August 2024 wurden die bis anhin unter den Geschäfts-Nr. LE240019-O und LE240021-O geführten Verfahren verei- nigt; letzteres Berufungsverfahren wurde als dadurch erledigt abgeschrieben und unter der vorliegenden Geschäftsnummer weitergeführt (Urk. 46 und Urk. 47). Gleichzeitig wurden die Doppel der Berufungsantwortschriften der jeweiligen Ge- genpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 47).
E. 2.1 Mit Zweitberufung vom 3. Mai 2024 stellte die Gesuchstellerin ein Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.– für das Berufungsverfahren, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (Urk. 45/33 S. 4). Mit Beschluss vom 28. Mai 2024 wurde dieses Gesuch der Gesuchstellerin abgewiesen (Urk. 45/40).
E. 2.1.1 Der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass die Gesuchstellerin aktuell kein Einkommen erziele, da sie im Oktober 2023 ihre Arbeitsstelle gekündigt habe. Davor habe sie ein Einkom- men in der Höhe von Fr. 1'000.– pro Monat erzielt, weshalb ihr dieses bis zum
30. September 2023 anzurechnen sei (Urk. 34 E. III. 4.3.1). Weiter könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die Gesuchstellerin kein Einkommen erzielen könne. Sie habe keine Betreuungspflichten und auch keine ärztlichen Zeugnisse betreffend ihre Arbeitsunfähigkeit eingereicht. Angesichts der Einkommensverhält- nisse und der Mehrkosten durch zwei getrennte Haushalte, sei der Gesuchstellerin die Erzielung eines höheren Einkommens als der bisherigen monatlichen Fr. 1'000.– zuzumuten. Es sei ihr daher ein hypothetisches Einkommen anzurech- nen, wobei von der rückwirkenden Anrechnung abgesehen werde und ihr eine Übergangsfrist von 3 Monaten nach Rechtskraft des Urteils anzusetzen sei, um ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 3'217.– zu erzielen (Urk. 34 E. III. 4.4).
E. 2.1.2 Der Gesuchstellerin
E. 2.1.2.1 Die Gesuchstellerin führt in ihrer Berufung zusammenfassend aus, dass sie erst im Jahr 2004 im Rahmen des Familiennachzugs mit den gemeinsamen Kindern in die Schweiz gereist sei, nachdem sie ca. 13 Jahre in Nordmazedonien verbracht habe, während der Gesuchsgegner in der Schweiz gelebt habe. Die Rol- lenverteilung habe so ausgesehen, dass sie für die Kinder gesorgt habe, während der Gesuchsgegner arbeiten gegangen sei. Der Gesuchsgegner habe ihr verwehrt, sich weiterzubilden, die Autoprüfung zu absolvieren oder die deutsche Sprache zu
- 19 - lernen. Während der letzten Jahre habe sie als Reinigungsfachfrau gearbeitet. Da- bei habe sie durchschnittlich Fr. 1'000.– netto pro Monat verdient (Urk. 45/33 Ziff. 1.1 S. 7).
E. 2.1.2.2 Die Ehe zwischen den Parteien sei von Gewaltübergriffen seitens des Ge- suchsgegners gegen sie und die gemeinsamen Kinder geprägt gewesen. Trotz des Auszugs aus der ehelichen Wohnung, lebe sie heute noch in Angst davor, dass der Gesuchsgegner sie verfolge und verletzen könnte. Am 26. September 2023 sei es zu einem gravierenden Vorfall gekommen. Sie habe bis vor diesem Vorfall jeweils am Abend als Reinigungsfachkraft gearbeitet und sei an diesem Abend nach Mit- ternacht nach Hause gekommen. Vor dem Wohnblock habe sie beobachten kön- nen, wie der Gesuchsgegner um ihre Wohnung geschlichen sei. Sie habe sich noch in Deckung bringen und die Polizei alarmieren können. Während der gesamten Nacht hätten sie und die Kinder Polizeischutz erhalten (Urk. 45/33 Ziff. 1.2 S. 7 f.).
E. 2.1.2.3 Die Gesuchstellerin habe grosse Angst, dass der Gesuchsgegner seine schweren Drohungen gegen ihre physische und psychische Integrität und die der Kinder wahrmachen könne. Aus diesem Grund sei sie seit Oktober 2023 arbeitslos. Sie habe durch die Übergriffe seitens des Gesuchsgegners nebst physischen auch seelische Verletzungen, welche sich in Form von Denk- und Handlungsblockaden, Konzentrationsstörungen, wiederkehrenden Panikattacken, extremen Schlafstö- rungen, bis hin zu absoluter Bewegungsunfähigkeit, etc. äusserten. Aufgrund der wiederholten physischen und psychischen Gewalt, welche sie seitens des Ge- suchsgegners erleiden habe müssen, sei sie in wöchentlicher psychologischer Be- handlung (Urk. 45/33 Ziff. 1.3 S. 9).
E. 2.1.2.4 Darüber hinaus leide sie seit Jahren an körperlichen Beschwerden. Dies sei auch einer der Gründe, wieso sie in den letzten Jahren nur in einem kleinen Pensum habe arbeiten können. Sie habe eine Erkrankung an der Wirbelsäule, wes- halb sie grosse Schmerzen am Rücken habe und ihre Beine und Arme jeweils er- starrten. Es sei schon mehrmals vorgekommen, dass sie für eine Zeit bewegungs- unfähig gewesen sei. Seit ca. drei Jahren sei sie mehrmals im Jahr während zwei bis drei Monate jeweils zwei Mal pro Woche in der Physiotherapie. Bis anhin sei es
- 20 - nicht zu einer massgebenden Verbesserung des Bewegungsapparates gekom- men. Sie nehme auch regelmässige Sprechstunden bei ihrem Hausarzt wahr (Urk. 45/33 Ziff. 1.4 S. 10).
E. 2.1.2.5 Die Gesuchstellerin sei sowohl physisch wie auch psychisch angeschla- gen, habe keinen erlernten Beruf, habe lange nicht gearbeitet und beherrsche die deutsche Sprache nicht. Es sei ihr nicht möglich und nicht zumutbar einer Arbeits- tätigkeit nachzugehen. Sollte dies durch die Berufungsinstanz angezweifelt wer- den, sei ein Gutachten über ihre Arbeitsfähigkeit unter Einbezug der psychischen und physischen Faktoren und über ihre effektive Möglichkeiten im ersten Arbeits- markt eine Stelle zu finden, in Auftrag zu geben (Urk. 45/33 Ziff. 1.5 S. 11).
E. 2.1.2.6 Sollte die Berufungsinstanz die Auffassung vertreten, dass ihr eine Ar- beitstätigkeit zuzumuten sei, sei folgendes zu beachten: Während der Ehe sei es ihre Aufgabe gewesen, sich um die gemeinsamen Kinder zu sorgen. In den letzten sechs Jahren sei sie einer Arbeitstätigkeit als Reinigungsfachkraft nachgegangen, wobei sie jeweils in der Nacht gearbeitet und durchschnittlich Fr. 1'000.– netto pro Monat verdient habe. Sie habe sich weder beruflich weiterbilden dürfen noch habe sie die deutsche Sprache lernen können. Dies sei ihr durch den Gesuchsgegner verwehrt worden. Sie sei durch den Gesuchsgegern massiv eingeschränkt und iso- liert gewesen. Darüber hinaus sei sie aufgrund der Gewaltvorfälle seitens des Ge- suchsgegners nach wie vor erschüttert, weshalb sie sich nicht getraue, die Woh- nung zu verlassen. Einer Arbeitstätigkeit in der Nacht nachzugehen, sei für sie eine Horrorvorstellung. Reinigungsjobs, welche über den Tag hinweg benötigt würden, seien aber sehr selten angeboten. Auch mit dem Job als Reinigungsfachkraft sei sie überfordert, da eine gute Gesundheit und die Beherrschung der deutschen Sprache erforderlich seien (Urk. 45/33 Ziff. 1.7 S. 11 f.).
E. 2.1.2.7 Bei der Tätigkeit als Reinigungsfachkraft sei es üblich, dass Einsätze an mehreren Orten wahrzunehmen seien, welche unter Umständen weit voneinander entfernt lägen. Die Gesuchstellerin sei in D._____ wohnhaft, wo die Jobangebote sehr eingeschränkt seien. Über einen Führerausweis verfüge sie nicht. Tagsüber könne sie nur in Privathaushalten arbeiten, da die Einkaufsläden, Büros oder Fit-
- 21 - nesscentren – wo sie zuletzt gearbeitet habe – dann geöffnet seien und eine Rei- nigung deshalb nicht möglich sei. In Privathaushalten sei der Verdienst aber be- scheiden und es seien auch keine täglichen Einsätze gefragt (Urk. 45/33 Ziff. 1.8 S. 12 f.).
E. 2.1.2.8 All diese Umstände habe die Vorinstanz unbeachtet gelassen und habe ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 3'217.– mit einer Übergangsfrist von drei Monaten angerechnet. In den Vordergrund zu rücken sei, dass sie in den letz- ten sechs Jahren durchschnittlich Fr. 1'000.– verdient habe. Aufgrund der bisher ausgeführten Kriterien sei es ihr nicht möglich und nicht zumutbar, mehr zu arbeiten bzw. ein höheres Einkommen zu erzielen. Ihr könne demnach höchstens das bis- herige monatliche Einkommen von Fr. 1'000.– als hypothetisches Einkommen an- gerechnet werden. Um einen höheren Lohn zu erzielen, fehle es der Gesuchstel- lerin an den notwendigen Voraussetzungen (psychische und physische Belastung, fehlende Deutschkenntnisse, keinen erlernten Beruf) und generell an der Nach- frage nach einer Reinigungsfachkraft über den Tag hinweg. Angesichts der langen Arbeitslosigkeit und der sowohl psychischen wie auch physischen Beschwerden, sei ihr – sollte die Berufungsinstanz von einer Arbeitsfähigkeit ausgehen – eine Übergangsfrist von einem Jahr zu gewähren (Urk. 45/33 Ziff. 1.9 f. S. 13 f.).
E. 2.1.3 Des Gesuchsgegners
E. 2.1.3.1 Der Gesuchsgegner bestreitet, dass die Ehe der Parteien von Gewalt- übergriffen geprägt gewesen sei. Er sei zu keinem Zeitpunkt handgreiflich oder in irgendeiner Form gewalttätig geworden. Die diesbezüglichen Anschuldigungen der Gesuchstellerin bestreite er mit Nachdruck (Urk. 45/45 Rz. 33).
E. 2.1.3.2 Der von der Gesuchstellerin geschilderte Vorfall vom 26. September 2023 werde bestritten. Er habe die Trennung akzeptiert und der Gesuchstellerin zu keiner Zeit nachgestellt oder sie aufgesucht (Urk. 45/45 Rz. 34).
E. 2.1.3.3 Zudem habe sich die Gesuchstellerin nach dem Auszug aus der ehelichen Wohnung entschlossen, in D._____ wohnhaft zu bleiben. Es sei wenig nachvoll-
- 22 - ziehbar, dass sich die Gesuchstellerin keinen neuen Wohnort gesucht habe, wenn sie angeblich Angst vor ihm habe (Urk. 45/45 Rz. 35).
E. 2.1.3.4 Der Gesuchsgegner bestreite auch, dass die Gesuchstellerin an psychi- schen Problemen leide und auch, dass diese angeblichen psychischen Probleme auf die bestrittene häusliche Gewalt zurückzuführen seien (Urk. 45/45 Rz. 37). Wei- ter werde bestritten, dass die Gesuchstellerin arbeitsunfähig sei. Gemäss seiner Kenntnis leide die Gesuchstellerin einzig an Migräne, aber ansonsten habe sie keine körperlichen Einschränkungen, zumindest sei dies im Rahmen des Zusam- menlebens zu keinem Zeitpunkt bemerkbar gewesen und die Berufungsklägerin könne seit 2011 einer Arbeit nachgehen und habe fast jeden Abend im Fitnesscen- ter geputzt (Urk. 45/45 Rz. 42).
E. 2.1.3.5 Der Gesuchstellerin sei ein 100 %-Pensum zuzumuten, da sie keinerlei Einschränkungen habe. Da sämtliche Kinder erwachsen seien, könne sich die Ge- suchstellerin nicht mehr auf Betreuungsaufgaben oder die Aufgabenteilung wäh- rend der Ehe berufen. Weiter habe die Gesuchstellerin während vielen Jahren zu- mindest Teilzeit gearbeitet, bis sie das Eheschutzverfahren im Herbst 2023 einge- leitet habe (Urk. 45/45 Rz. 45). Es werde bestritten, dass sich die Gesuchstellerin nicht habe weiterbilden oder die deutsche Sprache erlernen dürfen. Es werde be- stritten, dass er die Gesuchstellerin isoliert oder ihr verboten habe, die Fahrprüfung zu absolvieren. Jedoch sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchstellerin als Reinigungskraft auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Es werde bestritten, dass es im Raum D._____ nur wenige Jobangebote habe. Es gebe verschiedene Möglichkei- ten für eine Anstellung in der Reinigungsbranche. So könne sie sich beispielsweise bei einer Agentur anstellen lassen oder auch sonst gebe es viele Reinigungsjobs tagsüber. Weiter könnten auch Reinigungseinsätze am Abend in der Region D._____ problemlos mit dem öffentlichen Verkehr bestritten werden (Urk. 45/45 Rz. 47 f.).
E. 2.1.3.6 Die Gesuchstellerin habe rechtsmissbräuchlich gehandelt, indem sie ihre Stelle im Oktober 2023 freiwillig gekündigt habe. Die Trennung der Parteien habe im Oktober oder November 2022 stattgefunden, wobei die Parteien noch während
- 23 - mehrerer Monate in der gleichen Wohnung gelebt hätten. Die Gesuchstellerin habe somit genügend Zeit gehabt, um bereits im Zeitpunkt ihres Auszugs im Juli 2023 über eine 100%-Stelle zu verfügen. Eine Übergangsfrist sei bei dieser Ausgangs- lage nicht gerechtfertigt (Urk. 33 Rz. 32).
E. 2.1.3.7 Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, dass das von der Vorinstanz festge- stellte hypothetische Einkommen zu niedrig sei. Es seien keine Gründe ersichtlich, um der Gesuchstellerin nicht ein durchschnittliches Einkommen im Reinigungsge- werbe von mindestens Fr. 4'270.– anzurechnen, welches ihre individuellen Fähig- keiten und Erfahrungen angemessen berücksichtige (Urk. 45/45 Rz. 51). Weiter werde bestritten, dass der Gesuchstellerin eine Übergangsfrist von einem Jahr zu gewähren sei. Die Trennung der Parteien habe im Oktober oder November 2022 stattgefunden, wobei sie noch während mehreren Monaten in der gleichen Woh- nung gelebt hätten. Die Gesuchstellerin hätte somit genügend Zeit gehabt, um be- reits im Zeitpunkt ihres Auszuges im Juli 2023 über eine 100 %-Stelle zu verfügen (Urk. 45/45 Rz. 52 f.).
E. 2.2 Nach Einholung der Berufungsantworten wurden die zwei Berufungsver- fahren vereinigt und die Doppel der Berufungsantwortschriften der jeweiligen Ge- genpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 47). Mit der Stellungnahme zur Be- rufungsantwort des Gesuchsgegners vom 2. September 2024 stellte die Gesuch- stellerin erneut ein Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages, even- tualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 50 S. 2 und Ziff. 33 S. 24 ff.). Zum Nachweis der Mittellosigkeit verweist die Gesuchstellerin einerseits auf die bereits im Recht liegenden Belege (Urk. 45/36/4-7) und andererseits auf bezahlte Rechnungen (Urk. 52/19) und die Budgets der Sozialhilfe vom Juni bzw. August und Oktober 2024 (Urk. 52/20; Urk. 60/2 und Urk. 63/2) sowie auf die Ver- fügung der Sozialhilfe der Stadt D._____ vom 26. September 2024 (Urk. 60/1).
E. 2.2.1 Haben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt aufgehoben, sind die Folgen des Getrenntlebens zu regeln, darunter der Ehegattenunterhalt (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZPO i. V. m. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Selbst wenn mit der Wie- deraufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, bildet Art. 163 ZGB die Grundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten (vgl. BGE 140 III 337 E. 4.2.1). Die Höhe des Unterhaltsbeitrages richtet sich nach den Bedürfnissen der Ehegatten und nach den persönlichen Umständen, d.h. nach der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit (Art. 163 Abs. 3 ZGB). Der Vorrang der Eigenversorgung ist zwingend zu beachten. Grundsätzlich ist der un- terhaltsberechtigte Ehegatte, der nicht oder nur eingeschränkt einer Erwerbstätig- keit nachgeht, verpflichtet, sein Arbeitspensum unverzüglich auszudehnen oder sich in den Arbeitsprozess einzugliedern, sofern ihm dies zugemutet werden kann (BGer 5A_42/2020 vom 30. März 2021 E. 5.5.). Bei der Bemessung des Unterhalts- beitrages ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen der Parteien aus-
- 24 - zugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewie- senen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet wer- den, sofern dieses zu erreichen möglich und zumutbar ist (BGE 143 III 233 E. 3.2; BGer 5A_744/2019 vom 7. April 2020 E. 3.3 m.w.H.). Wird ein erzielter Verdienst in Schädigungsabsicht reduziert, kann ein hypothetisches Einkommen ausnahms- weise auch unabhängig davon angerechnet werden, ob die Einkommensverminde- rung rückgängig gemacht werden kann (vgl. BGE 143 III 233 E. 3.4). Entscheidend sind die Beweggründe, die zur Kündigung oder zum Stellenwechsel geführt haben. Es handelt sich dabei um eine innere Tatsache, die sich nur anhand äusserer Um- stände nachweisen lässt und daher einzig einem Indizienbeweis zugänglich ist. Eine Schädigungsabsicht darf nicht leichthin, sondern nur mit Zurückhaltung ange- nommen werden (BGer 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.3). Notwendig sind eindeutige Indizien, welche unzweifelhaft darauf schliessen lassen, dass das Ein- kommen reduziert wurde, um dem potenziell Pflichtigen zu schaden. Dass ein Ver- halten aus objektiver Sicht (im Nachhinein) wenig sinnvoll erscheint, genügt für die Annahme einer Schädigungsabsicht nicht (BGer 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.3.2).
E. 2.2.2 Grundsätzlich ist ein hypothetisches Einkommen nicht rückwirkend anzu- rechnen, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist (Maier, Un- terhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, Rz. 863 f.). Von diesem Grundsatz ist ausnahmsweise abzuweichen, wenn es für die verpflichtete Partei deutlich voraussehbar war, dass sie ihre Lebensumstände anpassen muss, oder wenn sie sich rechtsmissbräuchlich und unredlich verhalten hat (BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004 E. 4.3; 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014 E. 5.1 je m.w.H.; OGer ZH LE180018 vom 16. Oktober 2018 E. III.2.2.). Ob ein Ausnahmefall im genannten Sinne vorliegt, kann nicht schematisch nach fixen Regeln geprüft werden, sondern ist aufgrund aller konkreten Umstände im Einzel- fall zu entscheiden. Eine Übergangsfrist muss sodann ihrem Zweck und den Um- ständen angemessen sein (BGE 129 III 417 E. 2.2; BGE 114 II 13 E. 5; BGer 5A_224/2016 vom 13. Juni 2016 E. 3.3) und beginnt frühestens mit der erstmaligen gerichtlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen (OGer ZH LE150008 vom
26. Oktober 2015 E. III.4.2). Dabei liegt keine rückwirkende Festsetzung von hypo-
- 25 - thetischem Einkommen vor, wenn im erst- oder zweitinstanzlichen Entscheid für die Ausdehnung oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine Übergangsfrist festge- setzt und diese Frist während des Rechtsmittelverfahrens nicht eingehalten wurde. Spätestens ab dem Entscheid der ersten oder zweiten Instanz musste die betrof- fene Person damit rechnen, dass sie nach Ablauf der Übergangsfrist ihre Erwerbs- tätigkeit entsprechend aufzunehmen oder auszudehnen hat (Maier, a.a.O. Rz. 870; BGer 5A_594/2020 vom 10. Februar 2021 E. 4.5).
E. 2.2.3 Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tä- tigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 143 III 233 E. 3.2).
E. 2.3 Der Gesuchsgegner stellt sich auf den Standpunkt, dass der Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses nicht erneut gestellt werden könne, da das angerufene Gericht bereits darüber entschieden habe und eine abgeurteilte Sache vorliege. Folglich sei auf den Antrag nicht einzutreten. Sollte die Berufungs- instanz dennoch den Antrag prüfen, so sei zu berücksichtigen, dass der Gesuchs- gegner finanziell nicht in der Lage sei, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten (Urk. 55 Rz. 11 ff.).
E. 2.3.1 Rückwirkendes hypothetisches Einkommen
E. 2.3.1.1 Die Gesuchstellerin liess die Kündigung ihrer Arbeitsstelle vor Vorinstanz damit begründen, dass es am 26. September 2023 zu einem gravierenden Vorfall gekommen sei. Sie habe vor diesem jeweils am Abend als Reinigungsfachkraft ge- arbeitet und sei an diesem Abend nach 00.00 Uhr nach Hause gekommen. Vor dem Wohnblock habe sie beobachten könne, wie der Gesuchsgegner um ihre Woh- nung geschlichen sei. Sie habe sich noch in Deckung bringen und die Polizei alar- mieren können. Während der gesamten Nacht hätte sie und die beiden Kinder Po- lizeischutz bekommen. Dies sei nötig gewesen, weil der Gesuchsgegner keine Ge- legenheit auslasse, sie und die Kinder mit dem Tod und weiteren schwerwiegenden Repressalien zu bedrohen (Urk. 8 S. 6). Seit diesem Vorfall sei sie nicht mehr ar- beitstätig, da sie aufgrund der angedrohten schwerwiegenden Repressalien seitens des Gesuchsgegners Angst habe, ihre Wohnung zu verlassen (Urk. 8 S. 8). Sie sei seit Oktober 2023 arbeitslos. Im Oktober habe sie aufgrund des Vorfalls nur noch wenige Stunden als Reinigungsfachkraft gearbeitet und habe danach die Arbeit aufgeben müssen. Sie beziehe weder Sozialhilfe noch Arbeitslosenentschädigung (Urk. 14 S. 1).
- 26 -
E. 2.3.1.2 Wie bereits die Vorinstanz erwogen hat, hat die Gesuchstellerin anlässlich der Eheschutzverhandlung ausgesagt, sie sei auf Arbeitssuche (Prot. I. S. 17). Wei- ter liess die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren ausführen, dass sie vor der Kündigung mit ihrer Arbeitgeberin versucht habe, Arbeitseinsätze während des Ta- ges zu vereinbaren und auch eine neue Arbeitsstelle zu finden, bei der sie tagsüber arbeiten könne (Urk. 42 Ziff. 5.1 S. 13 f.). Mit diesen Ausführungen hat die Gesuch- stellerin die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit im bisherigen Umfang zum Zeitpunkt der Kündigung selbst eingestanden.
E. 2.3.1.3 Unbehilflich ist ihr Einwand, dass sie nur deshalb zurzeit der Eheschutz- verhandlung auf Arbeitssuche gewesen sei, weil es ihr und den Kindern nur mit sehr viel Mühe möglich gewesen sei, für ihren Bedarf aufzukommen (Urk. 42 Ziff.
E. 2.3.1.4 Die Gesuchstellerin hat keinerlei Belege für ihre behaupteten Suchbemü- hungen sowie die Bemühungen, die Arbeitsbedingungen bei der vorhanden Ar- beitsstelle zu ändern, eingereicht. Darüber hinaus fehlt es auch gänzlich an Bele- gen für das geltend gemachte Ereignis vom 26. September 2023, welches eben gerade ausschlaggebend für die Kündigung der Gesuchstellerin gewesen sein soll (Urk. 45/33 Ziff. 1.2 S. 7 f.; Urk. 42 Ziff. 5.1. S. 13 f.). Es wäre jedoch der Gesuch- stellerin möglich und auch zumutbar gewesen, entsprechende Belege (Suchbemü- hungen und Bestätigung ihres Arbeitgebers, dass sie nicht auch tagsüber arbeiten könne) vorzulegen. Auch der vorgebrachte Polizeieinsatz und der geltend ge- machte notwendige Polizeischutz wären mit einem Polizeirapport einfach nachzu- weisen gewesen. Mangels entsprechender Behauptungen und Belegen ist es über- dies auch nicht nachvollziehbar, zu welchem Zeitpunkt genau die Gesuchstellerin ihre bisherige Arbeitsstelle gekündigt hat, weshalb es nicht möglich ist, festzustel- len, ob die Kündigung überhaupt einen kausalen Zusammenhang zum vorgebrach- ten Ereignis vom 26. September 2023 hat. Zumindest im Oktober 2023 hat die Ge- suchstellerin noch zeitweise gearbeitet, was mit der eingereichten Lohnabrechnung vom Oktober 2023 (Urk. 15/2) ausgewiesen ist. Der Umstand, dass sie im Oktober 2023 noch gearbeitet hat, ist jedoch nicht damit zu vereinbaren, dass es ihr grund-
- 27 - sätzlich nach dem 26. September 2023 nicht mehr möglich gewesen sei soll, der bisherigen Arbeit nachzugehen.
E. 2.3.1.5 Zusammenfassend hat die Gesuchstellerin ihre Arbeitsstelle von sich aus gekündigt, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt zugegebenermassen arbeitsfähig ge- wesen ist. Weiter konnte sie keine Dokumente vorlegen, welche die Gründe für die Kündigung plausibel gemacht hätten. Damit ist die Kündigung aus heutiger Sicht nicht nachvollziehbar. Zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens wären jedoch eindeutige Indizien notwendig, welche unzweifelhaft darauf schliessen las- sen, dass das Einkommen reduziert wurde, um dem Gesuchsgegner zu schaden (vgl. oben E. III.2.2.1). Solche Indizien zur Annahme einer Schädigungsabsicht sind nicht ersichtlich. Im Ergebnis ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Gesuchstellerin rückwirkend kein hypothetisches Einkommen angerechnet hat.
E. 2.3.2 Einkommen für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens
E. 2.3.2.1 Wie bereits ausgeführt, muss die Gesuchstellerin dem Grundsatz nach aufgrund des Vorrangs der Eigenversorgung ihre maximale Leistungsfähigkeit aus- schöpfen. Aus den im Berufungsverfahren eingereichten Arztberichten ist ersicht- lich, dass die Gesuchstellerin momentan zwar teilweise, nicht aber vollständig ar- beitsunfähig ist. Die Psychologin spricht in ihrem Bericht von einer teilweisen Ar- beitsunfähigkeit (Urk. 45/39). Der Abschlussbericht der F._____ bezeugt eine Ar- beitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 2. Oktober 2024 bis 20. Oktober 2024 (Urk. 63/1) und das undatierte Arztzeugnis der Hausarztpraxis D._____ von einer Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 15. August 2024 bis 15. September 2024 (Urk. 52/14). Der genaue Umfang der Arbeitsunfähigkeit lässt sich anhand der vor- gelegten Unterlagen nicht feststellen. Aus den eingereichten Arztberichten geht je- doch nicht hervor, dass die Gesuchstellerin nicht in dem Umfang arbeitsfähig ist, in dem sie in den letzten Jahren gearbeitet hat. Es ist daher davon auszugehen, dass ihre gesundheitlichen Probleme sie nicht daran hindern, weiterhin im Umfang wie in der Ehe zu arbeiten und entsprechend ein Einkommen in der Höhe von Fr. 1'000.– netto zu verdienen.
- 28 -
E. 2.3.2.2 Es ist ihr auch zuzumuten eine entsprechende Anstellung zu finden. Schwierigkeiten bei der Stellensuche wurden einzig behauptet, jedoch keine ent- sprechenden Belege dafür eingereicht. In der Region D._____ hat es nicht nur viele Privathaushalte, sondern auch einige Bürogebäude, Einkaufszentren und Freizeit- einrichtungen. Auch der öffentliche Verkehr ist in dieser Region gut ausgebaut. Es ist der Gesuchstellerin daher zuzumuten, wieder eine Anstellung im bisherigen Um- fang als Reinigungskraft zu finden.
E. 2.3.2.3 Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin eine Übergangsfrist zur Wieder- aufnahme einer Erwerbstätigkeit von 3 Monaten nach Rechtskraft des vorinstanzli- chen Entscheids eingeräumt (Urk. 34 E. III.4.4). Obwohl die erstinstanzlich festge- setzten Übergangsfristen grundsätzlich verbindlich sind (vgl. oben E. III. 2.2.2), hat im vorliegenden Fall die Übergangsfrist aufgrund der Berufung, die auch bei vor- sorglichen Massnahmen den Eintritt der formellen Rechtskraft aufschiebt (BGE 139 III 486 E. 3), nie zu laufen begonnen. Es ist der Gesuchstellerin deshalb eine neue Übergangsfrist anzusetzen. Insgesamt ist es gerechtfertigt, diese Frist auf den
1. August 2025 festzusetzen.
E. 2.3.2.4 Ob und zu welchem Zeitpunkt eine Aufstockung des Arbeitspensums zu- mutbar ist, gilt es im Scheidungsverfahren und mit der allfälligen Zusprechung des nachehelichen Unterhalts abzuklären. Klar ist, dass die nun angelaufenen medizi- nischen und psychologischen Therapien allesamt eine Verbesserung des allgemei- nen Zustandes der Gesuchstellerin zum Ziel haben, womit einhergehend eine Er- höhung des Arbeitspensums das Ziel sein muss. Ist eine solche Erhöhung auch zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund des Gesundheitszustandes der Gesuchstellerin weiterhin ausgeschlossen, gilt es zu prüfen, ob sie sozialversicherungsrechtliche Ansprüche hat. Diese Abklärungen sprengen jedoch den Umfang eines summari- schen Verfahrens, in welchem über Ehegattenunterhaltsbeiträge zu befinden ist. Deshalb ist – entgegen dem Antrag der Gesuchstellerin – auch kein Gutachten über ihren Gesundheitszustand einzuholen.
- 29 -
E. 2.3.2.5 Das Scheidungsverfahren zwischen den Parteien ist bereits hängig, wes- halb in diesem die Festsetzung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen thematisiert werden kann.
E. 2.3.3 Das angefochtene Scheidungsurteil ist nunmehr seit mehreren Monaten bei der Rechtsmittelinstanz hängig, womit sich nachträglich bewahrheitet hat, dass nicht innert angemessener Frist mit einem Entscheid gerechnet werden konnte. Hinzu kommt, dass beide Parteien die nordmazedonische Staatsangehörigkeit be- sitzen, jedoch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Mit Blick auf das Gesetz über das internationale Privatrecht von Nordmazedonien (fortan IPRG- MKD, eine Übersetzung ins Deutsche wurde publiziert in IPRax 2022, Heft 6 und ist frei zugänglich unter: https://www.iprax.de/de/dokumente/online-veroeffentli- chungen/Gesetz_ueber_das_internationale_Privatrecht_in_Mazedonien.pdf) gilt es zu berücksichtigen, dass für die Scheidung und die Berechnung etwaiger Unter- haltsansprüche in Nordmazedonien das Recht des Staates anzuwenden ist, in wel- chem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten bzw. in dem die unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. Art. 27 Abs. 1 IPRG-MKD und Art. 40 Abs. 1 IPRG-MKD). Auf- grund des gewöhnlichen Aufenthalts beider Parteien in der Schweiz hat das Gericht in Nordmazedonien schweizerisches Recht anzuwenden. Da die Abklärung des ausländischen Rechts aufwändig und zeitintensiv ist, rechtfertigte sich die sofortige vorsorgliche Regelung der Verhältnisse der Parteien mit Wohnsitz in der Schweiz durch die Vorinstanz in Anwendung von Art. 10 IPRG, weil die Vorinstanz nicht damit rechnen konnte, dass innert nützlicher Frist ein Entscheid gefällt würde. An dieser Einschätzung hat sich auch nach Erlass des noch nicht rechtskräftigen erst- instanzlichen Scheidungsurteils nichts geändert, da nicht absehbar ist, wann die Rechtsmittelinstanz in Nordmazedonien über das Rechtsmittel entscheiden wird
- 15 - und ob mit dieser Entscheidung auch über den Ehegattenunterhalt respektive über den nachehelichen Unterhalt entschieden wird.
E. 2.3.4 Ob das nordmazedonische Verfahrensrecht vorsorgliche Massnahmen analog von Art. 276 ZPO vorsieht, spielt dabei keine Rolle, da die Fallgruppen nach Art. 10 IPRG alternativ sind. Würde das nordmazedonische Scheidungsrecht vor- sorgliche Massnahmen kennen, so würde dies nichts daran ändern, dass die An- wendung des schweizerischen Unterhaltsrechts und die Sachverhaltsabklärung über die Verhältnisse der beiden in der Schweiz wohnhaften Parteien für ein nord- mazedonisches Gericht aufwändiger und mutmasslich zeitintensiver ist als für ein schweizerisches Gericht, so dass wiederum davon auszugehen ist, dass ein Ent- scheid nicht innert nützlicher Frist ergehen wird. Kennt das nordmazedonische Scheidungsverfahrensrecht hingegen keine vorsorglichen Massnahmen, wären die schweizerischen Gerichte gestützt auf Art. 10 IPRG auch aus diesem Grund für die Regelung des Unterhalts bis zum Scheidungsurteil zuständig.
E. 2.3.5 Die Vorinstanz war somit örtlich und sachlich zuständig gestützt auf Art. 10 IPRG vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu erlassen.
3. Rechtzeitigkeit der Eingaben
E. 2.4 Vorweg gilt es anzumerken, dass die Gesuchstellerin im Begehren mit der Berufung (Urk. 45/33 S. 4) einen Prozesskostenvorschuss verlangt, in der Begrün-
- 41 - dung sodann (zumindest im Titel) von einem Prozesskostenbeitrag spricht (vgl. Urk. 45/33 Ziff. 6 S. 27). Für die wesentliche terminologische Unterscheidung wird auf die einschlägige Rechtsprechung verwiesen (OGer ZH RE130016 vom
17. September 2013 E. II.). Ein entsprechender Antrag ist – sofern er nicht ausdrü- cklich als Massnahmeantrag bezeichnet ist – im Zweifelsfall als Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags im Endentscheid aufzufassen (OGer ZH RE130016 vom 17. September 2013 E. II.3d). Damit ist dem Argument des Gesuchsgegners zu folgen, wonach über den Prozesskostenvorschuss bzw. Prozesskostenbeitrag mit Beschluss vom 28. Mai 2024 bereits entschieden worden ist (Urk. 45/40) und damit eine abgeurteilte Sache vorliegt. Entsprechend ist auf den erneuten Antrag (Urk. 50 S. 2) nicht einzutreten.
E. 2.5 Anders verhält es sich mit dem Entscheid über die unentgeltliche Rechts- pflege, welcher als prozessleitender Entscheid formell, jedoch nicht materiell in Rechtskraft erwächst (BGer 4A_375/2020 vom 23. September 2020 E. 3.1; BGer 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4). Damit besteht die Möglichkeit, einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden Entscheid mittels Wiedererwägungs- gesuch von derselben Instanz überprüfen zu lassen (Valenta/Canella, Die Wieder- erwägung im Zivilprozess, ZZZ 63/2023 S. 244 f.). Ein zweites Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege auf der Basis desselben Sachverhalts ist jedoch ausge- schlossen. Ein Wiedererwägungsgesuch setzt voraus, dass die gesuchstellende Partei erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihr im früheren Verfah- ren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht somit, wenn sogenannte unechte Noven vorliegen (BGE 136 II 177 E. 2.1). Von der Wiedererwägung zu unterscheiden ist das neue Gesuch. Dieses ist zulässig, wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch aufgrund neuer nach dem ersten Entscheid eingetretener Tatsa- chen und Beweismittel geändert haben. Es ist somit auf der Basis echter Noven möglich (BGer 4A_375/2020 vom 23. September 2020 E. 3.1).
E. 2.6 Unklar ist, ob die Gesuchstellerin eine Wiedererwägung geltend macht oder ein neues Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt. Ei-
- 42 - nerseits wiederholt die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch vom 2. September 2024 in weiten Teilen die Begründung zur Mittellosigkeit wie in der Berufung vom 3. Mai 2024 (vgl. Urk. 45/33 Ziff. 6.2 S. 28 ff. und Urk. 50 Ziff. 33.4 S. 25 ff.), womit sie sinngemäss um eine Wiedererwägung ersucht. Andererseits nimmt sie auch Bezug auf die neue finanzielle Situation und zwar nach Erlass des Beschlusses vom
28. Mai 2024, womit sie um eine neue Beurteilung der jetzigen Situation ersucht (Urk. 50 Ziff. 33.6 S. 28 f.).
E. 2.7 Sofern die Gesuchstellerin eine Wiedererwägung geltend macht, ist sie darauf hinzuweisen, dass sie mit der blossen Wiederholung der Standpunkte aus der Berufung nicht zu hören ist. Wäre sie mit der Beurteilung des Beschlusses vom
28. Mai 2024 nicht einverstanden gewesen, wäre es ihr offen gestanden, sich da- gegen mit einer Beschwerde zur Wehr zu setzen.
E. 2.8 Hingegen macht die Gesuchstellerin mit dem Budget der Sozialhilfe D._____ ab August 2024 glaubhaft, dass sie nunmehr mittellos ist, da der dortige Überschuss lediglich Fr. 71.50 beträgt (Urk. 52/20) und sie aufgrund der Verfügung vom 26. September 2024 der Sozialhilfe der Stadt D._____ nun auch Unterstüt- zungsleistungen erhält (Urk. 60/1). Da die Wirkungen der unentgeltlichen Rechts- pflege grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs eintreten (BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, Art. 119 N 4), ist das neue Gesuch der Gesuchstellerin um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege ab dem 2. September 2024 (inkl. der Abfas- sung der Stellungnahme vom 2. September 2024 zur Berufungsantwort [Urk. 50]; analog § 11 Abs. 1 AnwGebV) zu bewilligen und ihr in der Person ihrer Rechtsver- treterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin wird mit separatem Beschluss zu entschädigen sein.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens
E. 3 Mit Eingabe vom 2. September 2024 replizierte die Gesuchstellerin auf die Berufungsantwort des Gesuchsgegners und stellte erneut ein Gesuch um Zuspre- chung eines Prozesskostenbeitrags, eventualiter um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege (Urk. 50). Die Eingabe wurde dem Gesuchsgegner zur Kennt- nisnahme zugestellt (Prot. II S. 10; Urk. 50), woraufhin dieser dazu schriftlich Stel- lung nahm (Urk. 55). Diese schriftliche Stellungnahme wurde wiederum der Ge- suchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. II S. 11). Es folgten am 27. Sep-
- 9 - tember 2024 bzw. am 23. Oktober 2024 zwei weitere Noveneingaben der Gesuch- stellerin (Urk. 59 und Urk. 62), welche dem Gesuchsgenger jeweils zur Kenntnis- nahme zugestellt wurden (Prot. S. 12 f.; Urk. 59; Urk. 62). Am 6. November 2024 nahm der Gesuchsgegner zur Noveneingabe der Gesuchstellerin vom 23. Oktober 2024 Stellung und reichte seinerseits eine neue Beilage ein (Urk. 65 und Urk. 66/1). Die Stellungnahme der Gesuchstellerin zur Eingabe vom 6. November 2024 des Gesuchsgegners datiert vom 18. November 2024 (Urk. 68), welche dem Gesuchs- gegenr zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Prot. S. 15; Urk. 68). Weitere Einga- ben der Parteien erfolgten nicht.
E. 3.1 Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 5 i.V.m. § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverord- nung des Obergerichts (GebV OG) sowie unter Einbezug der Tatsache, dass eine Doppelberufung vorliegt, die Entscheidgebühr auf Fr. 6'000.– festzusetzen.
- 43 -
E. 3.1.1 Die Vorinstanz ermittelte das monatliche Nettoeinkommen des Gesuchs- gegners gestützt auf die Lohnabrechnungen von September bis Dezember 2023 sowie dem Lohnausweis 2022 auf Fr. 5'533.–, wobei die "Mittagspauschale" nicht berücksichtigt wurde (Urk. 34 E. III. 4.3.1).
E. 3.1.2 Die Gesuchstellerin rügt, dass der Lohnabrechnung des Gesuchsgegners per Dezember 2023 entnommen werden könne, dass er einen 13. Monatslohn so- wie eine Sonderprämie erhalte. Damit belaufe sich das Einkommen des Gesuchs- gegners auf mindestens Fr. 5'902.25 (Urk. 42 Ziff. 10.1 S. 21 f.; Urk. 45/33 Ziff. 4.3 S. 21).
E. 3.1.3 Der Gesuchsgegner führt demgegenüber aus, die Sonderprämie sei nicht an den Lohn anzurechnen, da sie nur einmalig geleistet worden sei. Grund sei ge- wesen, dass der alte Besitzer die Firma verkauft habe und sich mit der Sonderprä- mie bei den Mitarbeitern habe bedanken wollen. Ab dem Jahr 2024 werde zudem kein 13. Monatslohn mehr ausbezahlt. Stattdessen sei der Lohn etwas höher an- gesetzt. Dies könne den entsprechenden Lohnabrechnungen vom Januar und Fe- bruar 2024 entnommen werden (Urk. 45/45 Rz. 77 f.; Urk. 45/47/6). Die Festlegung des Einkommens der Vorinstanz sei korrekt (Urk. 45/45 Rz. 79, vgl. auch Urk. 33 Rz. 40).
- 30 -
E. 3.2 Im Rechtsmittelverfahren gelten dieselben Verteilungsgrundsätze wie vor erster Instanz (Art. 106 ff. ZPO). In Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO sind die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen. Der Gesuchsgegner bean- tragt mit der Erstberufung für den Fall, dass die schweizerischen Gerichte für die Beurteilung der vorsorglichen Massnahmen zuständig sind, Unterhaltszahlungen ab 1. August 2023 bis 31. März 2024 von insgesamt Fr. 11'472.– (= 8 Monate à Fr. 1'434.–; Urk. 33 S. 2). Die Gesuchstellerin begehrt mit der Zweitberufung in ih- rem Hauptantrag Unterhaltszahlungen von insgesamt Fr. 56'206.– (2 Monate à Fr. 2'000.– + 22 Monate [im Hinblick auf die Annahme, dass vorsorgliche Massnah- men zwei Jahre andauern] à Fr. 2'373.–; Urk. 45/33 S. 2). Neu gesprochen werden für zwei Jahre insgesamt Fr. 43'400.– (= 2 Monate à Fr. 1'625.– + 22 Monate à Fr. 1'825.–). Damit unterliegt der Gesuchsgegner gerundet zu 71 %. Folglich sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens dem Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 4'260.– und der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 1'740.– aufzuerlegen. Die Kosten sind mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 3'000.– (Urk. 40 und Urk. 45/43) zu verrechnen, da bereits bezahlte Kostenvor- schüsse nach Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zurückerstattet werden (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 119 N 4). Der Gesuchsgegner ist zu ver- pflichten, der Gesuchstellerin ihren Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'260.– zurückzuerstatten (Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO).
E. 3.2.1 Zu berücksichtigen gilt es, dass die Vorinstanz die Spesen nicht zum Ein- kommen hinzugerechnet hat, diesen Umstand jedoch in der Bedarfsermittlung be- rücksichtigte (vgl. Urk. 34 E. III. 4.5.3). Auf den von der Gesuchstellerin ermittelten Lohn kommt man jedoch nur, wenn die Spesen allesamt zum Lohn hinzugerechnet werden und davon ausgegangen wird, dass auch die Spesen 13 mal ausbezahlt würden, was jedoch nachweislich nicht der Fall ist. Weiter rechnet die Gesuchstel- lerin die Spesen zum Einkommen, möchte dann jedoch bei den einzelnen Bedarfs- positionen die Spesen erneut berücksichtigen und aufgrund deren die Bedarfspo- sitionen kürzen (Urk. 45/33 Ziff. 3 S. 18 f.), womit die Spesen faktisch doppelt be- rücksichtigt würden, was unzulässig ist.
E. 3.2.2 Weiter ist die Behauptung des Gesuchsgegners, dass er den 13. Monats- lohn ab dem Jahr 2024 monatlich ausbezahlt bekommt, plausibel, da sich sein Grundlohn genau um 1/13 erhöht hat (vgl. Urk. 45/47/6). Gestützt auf den Lohnaus- weis 2022 (Urk. 18/2) sowie die aktuellsten im Recht liegenden Lohnabrechnungen (Urk. 45/47/6), ist die Einkommensermittlung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Es bleibt dabei, dass ohne Berücksichtigung der Spesen dem Gesuchsgegner ein Einkommen in der Höhe von Fr. 5'533.– anzurechnen ist. Die Spesen sind bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen.
E. 3.3 Des Weiteren ist der Gesuchsgegner dem Antrag der Gesuchstellerin ent- sprechend (Urk. 45/33 S. 4; Urk. 42 S. 2) zu verpflichten, ihr für das zweitinstanzli- che Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschädi- gung ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, § 5 i.V.m. § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 5'000.– (zuzüglich 8.1 % Mehrwert- steuer) festzusetzen. Die auf 42 % reduzierte Parteientschädigung beträgt dem- nach Fr. 2'100.– zzgl. Mehrwertsteuern von Fr. 170.10 (8.1%; Art. 25 Abs. 1 MWSTG), mithin gerundet Fr. 2'271.–.
- 44 - Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 3 sowie 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom
26. Januar 2024 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Auf den Antrag der Gesuchstellerin, es sei der Gesuchsgegner zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten, wird nicht eingetreten.
3. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren ab dem 2. September 2024 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr ab diesem Zeitpunkt Rechtsanwältin MLaw Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hingewiesen.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Dispositiv-Ziffern 2 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Uster vom 26. Januar 2024 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Der Gesuchsgegner wird für die Dauer des Getrenntlebens verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
– Fr. 1'625.– rückwirkend ab 1. August 2023;
– Fr. 1'825.– rückwirkend ab 1. Oktober 2023;
– Fr. 1'625.– ab dem 1. August 2025 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens.
- 45 - Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die rückwirkend geschuldeten Unter- haltsbeiträge sind innert 30 Tagen zu bezahlen."
2. Im Übrigen werden die Erst- und Zweitberufung abgewiesen.
3. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffern 5 und 6) wird bestätigt.
4. Die erstinstanzliche Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffer 7) wird aufge- hoben. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das erst- instanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 811.– zu bezahlen.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner zu 71 % und der Gesuchstellerin zu 29 % auferlegt und mit den durch die Parteien geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 3'000.– verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ihren Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'260.– zu ersetzen.
E. 3.3.1 Unter Berücksichtigung, dass die Gesuchstellerin mit einer Bestätigung der Psychologin glaubhaft gemacht hat, dass sie erst seit März 2024 und damit nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils bei dieser in Behandlung ist (vgl. Urk. 52/12), ist der von der Psychologin verfasste Bericht (Urk. 45/36/3) als zuläs- siges Novum zu qualifizieren. Gleiches gilt für den Austrittsbericht der F._____ AG vom 10. Oktober 2024 (Urk. 63/1) und das Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. G._____ (Urk. 52/14).
E. 3.3.2 Anders verhält es sich mit dem Bericht der Hausärztin vom 14. Mai 2024 (Urk. 45/39). Die Gesuchstellerin macht geltend, dass sie seit längerer Zeit und auch bereits während der Ehe an körperlichen Beschwerden gelitten habe, auf- grund deren ihre Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 42 Ziff. 4.1 S. 11; Urk. 45/33 Ziff. 1.4 S. 10). Vor Vorinstanz wurden diese Behauptungen nicht auf- gestellt (vgl. Prot. I. S. 4 ff. und Urk. 8; Urk. 14). Da die vorgetragenen gesundheit-
- 17 - lichen Probleme jedoch bereits während der Ehe bestanden haben sollen und sie deswegen auch schon länger in Behandlung sei, hätte sie entsprechende Behaup- tungen und Belege dafür bereits im vorinstanzlichen Verfahren vortragen und vor- bringen müssen. Im Ergebnis handelt es sich bei den Vorbringen und den Nach- weisen zu den chronischen physischen Beschwerden der Gesuchstellerin um ver- spätete Vorbringen im Berufungsverfahren und um unzulässige Noven.
E. 4 Bedarf Gesuchstellerin
E. 4.1 Die Vorinstanz ermittelte den Bedarf der Gesuchstellerin mit einer Er- werbstätigkeit, in welcher sie Fr. 1'000.– verdient und damit ca. in einem 30 %-Pen- sum arbeitet wie folgt (Urk. 34 E. 4.5.2):
- 31 - Bedarfsposition Gesuchstellerin Grundbetrag: Fr. 1'100.– Wohn- inkl. Nebenkosten Fr. 733.– Krankenkasse (KVG): Fr. 370.– ungedeckte Gesundheitskosten: Fr. 50.– Mobilitätskosten Fr. 128.– Auswärtige Verpflegung Fr. 66.– Existenzminimum Fr. 2'447.– Krankenkasse (VVG) Fr. 121.– Hausrat-/ Haftpflichtversicherung Fr. 10.– Serafe Fr. 10.– Kommunikationskosten Fr. 40.– laufende Steuern: Fr. 100.– familienrechtliches Existenzminimum Fr. 2'728.– ohne Steuern
E. 4.2 Die Bedarfsberechnung der Vorinstanz hinsichtlich des ermittelten Be- darfs der Gesuchstellerin wurde vom Gesuchsgegner nicht beanstandet (Urk. 33 Rz. 40). Einzig würden sich bei einem 100 %-Pensum die Verpflegungskosten auf Fr. 220.– monatlich erhöhen (Urk. 33 Rz. 40).
E. 4.3 Auch die Gesuchstellerin beanstandet in ihrer Berufung die Bedarfsbe- rechnung bei einem Einkommen in der Höhe von Fr. 1'000.– nicht (Urk. 45/33 Ziff. 2.3. S. 16).
E. 4.4 Für die Zeit, in welcher die Gesuchstellerin nicht gearbeitet hat, reduziert sich ihr Bedarf um die Bedarfspositionen Mobilitätskosten (Fr. 128.–) und auswär- tige Verpflegung (Fr. 66.–) und somit um insgesamt Fr. 194.–.
E. 5 Bedarf Gesuchsgegner
E. 5.1 Vorbemerkung Die Vorinstanz ermittelte den Bedarf des Gesuchsgegners wie folgt (Urk. 34 E. 4.5.3):
- 32 - Bedarfsposition Gesuchsgegner Grundbetrag: Fr. 1'200.– Wohn- inkl. Nebenkosten und Parkplatz Fr. 1'575.– Krankenkasse (KVG): Fr. 369.– ungedeckte Gesundheitskosten: Fr. 50.– Mobilitätskosten Fr. 169.– Existenzminimum Fr. 3'363.– Krankenkasse (VVG) Fr. 56.– Hausrat-/ Haftpflichtversicherung Fr. 30.– Serafe Fr. 30.– Kommunikationskosten Fr. 110.– laufende Steuern: offen familienrechtliches Existenzminimum Fr. 3'589.– ohne Steuern
E. 5.2 Mobilitätskosten und Wohnkosten
E. 5.2.1 Die Vorinstanz hat dem Gesuchsgegner ein 4-Zonen ZVV-Abo angerech- net und bei den Wohnkosten die Mietkosten für den Parkplatz berücksichtigt (Urk. 34 E. 4.5.3).
E. 5.2.2 Der Gesuchsgegner rügt, er sei auf sein Auto angewiesen, da er jeweils um 05:00 Uhr seine Schicht beginne und von D._____ an seinen Arbeitsort in H._____ fahren müsse. Mit dem öffentlichen Verkehr sei dies nicht möglich, da die früheste Verbindung um 04.55 Uhr in D._____ starte und die Ankunft um 05.59 Uhr in H._____ sei. Mit dem Auto betrage die Distanz 17.4 km weshalb ihm Fr. 599.– (= 17.4 km * 2 * 21.5 Tage * Fr. 0.8) im Bedarf anzurechnen seien (Urk. 33 Rz. 37; Urk. 45/45 Rz. 63). Aufgrund des Kompetenzcharakters des Autos seien ihm so- dann auch die Kosten für den Parkplatz anzurechnen (Urk. 45/45 Rz. 63).
E. 5.2.3 Die Gesuchstellerin bestreitet zusammenfassend, dass der Gesuchsgeg- ner in H._____ arbeite, er regelmässig um 05.00 Uhr mit der Arbeit beginne und er auf ein Auto angewiesen sei, weshalb ihm Mobilitätskosten von höchstens Fr. 169.– anzurechnen seien (Urk. 42 Ziff. 9.2 S. 19 f.). Sie rügt weiter, dass die Vorinstanz auch den Parkplatz zu den Wohnkosten hinzugerechnet habe. Da er auf das Auto nicht angewiesen sei, könnten auch die Parkplatzkosten nicht berück-
- 33 - sichtigt werden. Als Wohnkosten sei damit ein Betrag von Fr. 1'557.– einzusetzen (Urk. 45/33 Ziff. 3a. S. 18 f.).
E. 5.2.4 Bereits anlässlich seiner Befragung an der Eheschutzverhandlung vom
12. Januar 2024 führte der Gesuchsgegner aus, dass er in H._____ arbeite und manchmal um 5.00 Uhr mit der Arbeit beginnen müsse (Prot. I S. 10). Zunächst ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin keine konkreten Angaben darüber macht, weshalb der Gesuchsgegner nicht in H._____ arbeiten soll. Mit seiner spontanen Aussage in der mündlichen Verhandlung ist sodann hinreichend glaubhaft ge- macht, dass er teilweise um 5.00 Uhr zur Arbeit erscheinen muss. Weiter hat er genügend belegt, dass eine Anbindung an den öffentlichen Verkehr bei Arbeitsbe- ginn um 5.00 Uhr fehlt (Urk. 36/4), weshalb die Kosten für das Auto im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigten sind. Pro Kilometer ist entgegen der Berech- nung des Gesuchsgegners jedoch von 70 Rappen und nicht von 80 Rappen aus- zugehen (BGer 5A_532/2021 vom 22. November 2021 E. 3.4). Insgesamt sind dem Gesuchsgegner somit gerundet Fr. 524.– (= 17.4 km * 2 * 21.5 Tage * Fr. 0.7) an- zurechnen. Die Parkplatzmiete ist mit Fr. 140.– ausgewiesen (Urk. 57/1) und muss aufgrund des Kompetenzcharakters des Autos nicht vom von der Vorinstanz ermit- telten Mietzins abgezogen werden.
E. 5.3 Gesundheitskosten
E. 5.3.1 Die Gesuchstellerin rügt, dem Gesuchsgegner seien mangels Nachweis keine Gesundheitskosten anzurechnen (Urk. 45/33 Ziff. 3b S. 19).
E. 5.3.2 Der Gesuchsgegner entgegnet mit Verweis auf die von ihm eingereichten Unterlagen, dass ihm auch unter Berücksichtigung seiner aktuellen gesundheitli- chen Situation Fr. 50.– in seinem Bedarf anzurechnen seien (Urk. 45/45 Rz. 64).
E. 5.3.3 Ausgewiesen sind Gesundheitskosten des Gesuchsgegners in der Höhe von Fr. 474.05 im Jahr 2023 (Urk. 18/7). Dass ihm darüber hinaus jährlich weitere Kosten anfallen würden, ist nicht belegt, weshalb bei dieser Bedarfsposition monat- lich Fr. 40.– zu berücksichtigen sind.
- 34 -
E. 5.4 Mehrkosten auswärtige Verpflegung
E. 5.4.1 Der Gesuchsgegner beanstandet, dass es die Vorinstanz in nicht nach- vollziehbarer Weise unterlassen habe, ihm eine Verpflegungspauschale von Fr. 220.– anzurechnen (Urk. 33 Rz. 37; Urk. 45/45 Rz. 66).
E. 5.4.2 Da der Gesuchsgegner von seinem Arbeitgeber Fr. 390.– als Mittagsent- schädigung erhält, die bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt worden ist, können die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Mehrkosten für die aus- wärtige Verpflegung auch nicht berücksichtigt werden.
E. 5.5 Kommunikationskosten
E. 5.5.1 Die Gesuchstellerin rügt, dass von der Pauschale Fr. 12.– aufgrund der Lohnspesen in Abzug zu bringen sind (Urk. 45/33 Ziff. 3c. S. 19).
E. 5.5.2 Der Gesuchsgegner bestreitet dies und führt aus, dass die in den Lohn- abrechnungen ersichtlichen Telefonspesen mit geschäftlichen Aufwendungen ver- bunden seien und folglich nicht in Abzug gebracht werden können (Urk. 45/45 Rz. 65).
E. 5.5.3 Es gibt keine Belege dafür, dass dem Gesuchsgegner Telefonkosten für geschäftliche Aufwendungen im Umfang von Fr. 12.– anfallen. Vielmehr handelt es sich dabei mutmasslich um einen Beitrag seines Arbeitgebers an ein gewöhnliches Mobiltelefonabonnement, weshalb die Fr. 12.– von der von der Vorinstanz ange- nommenen Kommunikationspauschale in der Höhe von Fr. 120.– in Abzug zu brin- gen sind, womit dem Gesuchsgegner noch Fr. 108.– im Bedarf anzurechnen sind.
E. 6 Unterhaltsberechnung
E. 6.1 Aufgrund der obgenannten Anpassungen präsentiert sich der Bedarf der Parteien rückwirkend ab 1. August 2023 und für die weitere Dauer des Getrenntle- bens wie folgt:
- 35 - Gesuchstellerin Gesuchsgegner Fr. 0.00 Einkommen Fr. 5'533.00 Fr. 1'000.00 (mit Erwerbstätigkeit) Grundbetrag: Fr. 1'100.00 Fr. 1'200.00 Wohnkosten: Fr. 733.00 Fr. 1'575.00 Krankenkasse (KVG): Fr. 370.00 Fr. 369.00 regelmässige, ungedeckte Fr. 50.00 Fr. 40.00 Gesundheitskosten: Fahrten zum Arbeitsplatz/ Fr. 0.00 Fr. 524.00 Mobilität: Fr. 128.00 (mit Erwerbstätigkeit) Mehrkosten auswärtige Fr. 0.00 Fr. 0.00 Verpflegung: Fr. 66.00 (mit Erwerbstätigkeit) Fr. 2'253.00 Existenzminimum Fr. 3'708.00 Fr. 2'447.00 (mit Erwerbstätigkeit) Krankenkasse (VVG) Fr. 121.00 Fr. 56.00 Pauschale für Hausrat-/ Fr. 10.00 Fr. 30.00 Haftpflichtversicherung Kommunikationskosten Fr. 40.00 Fr. 108.00 (inkl. Internet) laufende Steuern: nicht berücksichtigt nicht berücksichtigt Radio-/TV nicht berücksichtigt nicht berücksichtigt Fr. 2'424.00 Total: Fr. 3'902.00 Fr. 2'618.00 (mit Erwerbstätigkeit) Fr. – 2'424.00 Leistungsfähigkeit Fr. 1'631.00 Fr. – 1'618.00 (mit Erwerbstätigkeit)
E. 6.2 Gemäss Bundesgericht ist für alle familienrechtlichen Unterhaltsberech- nungen ausschliesslich die Methode der Existenzminimumberechnung mit Über- schussverteilung zulässig (vgl. für den ehelichen Unterhalt BGE 147 III 301 E. 4.3). Demnach ist der Bedarf anhand des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu bestimmen und der gebührende Unterhalt in einem zweiten Schritt auf das famili- enrechtliche Existenzminimum zu erweitern, soweit es die finanziellen Verhältnisse zulassen. Dabei sind insbesondere die Steuern, Kommunikations- und Versiche- rungspauschalen und über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien im Rahmen des Letzteren zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2).
E. 6.3 In der Zeit, in der die Gesuchstellerin kein Einkommen erzielt hat (ab Ok- tober 2023), reicht das Einkommen des Gesuchsgegners nicht, um das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum beider Parteien zu decken. Da in das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum des Gesuchsgegners nicht eingegriffen werden
- 36 - darf, ist er in dieser Phase zu verpflichten Fr. 1'825.– (= Fr. 5'533.– [Einkommen] ./. Fr. 3'708.– [betreibungsrechtliches Existenzminimum]) an den persönlichen Un- terhalt der Gesuchstellerin zu bezahlen.
E. 6.4 In der Zeit, in der die Gesuchstellerin noch gearbeitet hat (August und September 2023) sowie in der Zeit, in der ihr ein hypothetisches Einkommen ange- rechnet wird (ab 1. August 2025), ist ihr Fr. 1'000.– netto als Einkommen anzurech- nen, weshalb der gebührende Unterhalt auf das familienrechtliche Existenzmini- mum zu erweitern ist, wobei mangels Leistungsfähigkeit beider Parteien nichts für die laufenden Steuern und für die Serafe zu berücksichtigen ist. Der geschuldete persönliche Unterhalt für die Gesuchstellerin beträgt dann Fr. 1'618.–. Dem Ge- suchsgegner verbleibt nach Deckung seines Unterhalts und jenem der Gesuchstel- lerin ein Überschuss in der Höhe von Fr. 13.–. Dieser ist unter den Parteien hälftig aufzuteilen (Maier, a.a.O., Rz. 178). Im Ergebnis ist der Gesuchsgegner zu ver- pflichten, in der Zeit, in welcher sie einer Arbeitstätigkeit nachgegangen ist und zu- künftig nachgehen wird, der Gesuchstellerin monatlich Fr. 1'625.– an persönlichen Unterhalt zu bezahlen. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist ent- sprechend anzupassen.
E. 7 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'271.– zu bezahlen.
E. 7.1 Vorbringen
E. 7.1.1 Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, den Betrag von Fr. 33'000.– welchen die Gesuchstellerin vom Konto des Gesuchsgeg- ners bezogen habe, an den rückwirkenden Unterhalt anzurechnen. Ein entspre- chender Antrag des nicht vertretenen Gesuchsgegners als Laien hätte nicht erwar- tet werden können. Mit seinen Vorbringen und der Einreichung der entsprechenden Dokumente, habe er seinen Standpunkt genügend dargelegt. Eventualiter seien dem Gesuchsgegner mindestens die bereits bezahlten zwei Monate Krankenkas- senkosten anzurechnen sowie sechs Monate, welche die Gesuchstellerin mit dem Vermögen des Gesuchsgegners abbezahlt habe, was einen Betrag von Fr. 3'400.– ergebe (Urk. 33 Rz. 36).
- 37 -
E. 7.1.2 Die Gesuchstellerin macht zusammenfassend mit Verweis auf die ent- sprechenden Kontoauszüge geltend, dass es sich beim Konto, von welchem sie Fr. 33'000.– abgehoben habe, nicht um das Konto des Gesuchsgegners, sondern um ein gemeinsames Konto handle, auf welches auch beide Parteien Einzahlungen tätigten. Um eine Verrechnung vornehmen zu können, müsste der Gesuchsgegner eine Forderung gegenüber der Gesuchstellerin haben, was bestritten werde. Dar- über hinaus könnten Verpflichtungen, deren besonderer Natur die tatsächliche Er- füllung an den Gläubiger verlange, wie Unterhaltsansprüche, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich seien, wider den Willen des Gläubigers gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR nicht verrechnet werden. Auch habe es der Gesuchsgegner unterlassen, seine mutmassliche Forderung zu substantiieren und sein Rechtsschutzinteresse an einer Verrechnung geltend zu machen (Urk. 42 Ziff. 8.1 S. 17 f.).
E. 7.2 Beurteilung
E. 7.2.1 Unbestrittenermassen hat die Gesuchstellerin am 29. bzw. 30. August 2023 vom UBS Sparkonto mit der IBAN CH 2 insgesamt Fr. 33'000.– abgehoben (Urk. 18/5). Gemäss den eingereichten Kontoauszügen (Urk. 9/1 und Urk. 18/5) lautet das UBS Sparkonto einzig auf den Gesuchsgegner. Jedoch hatte die Ge- suchstellerin nachweislich eine Vollmacht (vgl. Urk. 18/5), ansonsten sie auch das Geld nicht hätte abheben können. Die Vollmacht wurde am 5. Oktober 2023 ge- löscht (Urk. 18/5). Da die Parteien aber verheiratet sind und Sparbeiträge auf das obgenannte Konto von einem gemeinsamen Konto der Parteien einbezahlt wurden (vgl. Urk. 18/5), handelt es sich um eine güterrechtliche Frage, wer der Parteien Anspruch auf dieses Geld hat. Diese Frage gilt es bei der güterrechtlichen Ausein- andersetzung im Scheidungsverfahren zu klären. Eine allfällige Verrechnung fällt zudem mangels übereinstimmenden Willens der Parteien dazu unter Berücksichti- gung von Art. 125 Ziff. 2 OR ausser Betracht. Dies gilt auch für die geltend gemach- ten, bezahlten Krankenkassenprämien.
E. 7.2.2 Im Ergebnis sind die von der Gesuchstellerin abgehobenen Fr. 33'000.– nicht an den geschuldeten Unterhalt anzurechnen.
- 38 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens
E. 8 Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Formular sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 9 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 46 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw D. Valsangiacomo versandt am: lm
Dispositiv
- Das Gesuch der Gesuchstellerin, es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, einen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen, wird abgewiesen.
- Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird abgewiesen.
- [Schriftliche Mitteilung]
- [Rechtsmittel] Es wird erkannt:
- Auf den Antrag der Gesuchstellerin auf Feststellung, dass die Parteien seit dem 27. Juli 2023 getrennt leben und auf Bewilligung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit wird mangels Zuständigkeit nicht eingetreten.
- Der Gesuchsgegner wird für die Dauer des Getrenntlebens verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezah- len: - Fr. 1'786.– rückwirkend ab 1. August 2023; - Fr. 2'000.– rückwirkend ab 1. Oktober 2023; - Fr. 612.– ab dem 3. Monat nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides. Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge sind innert 30 Tagen zu bezahlen.
- Der Antrag der Gesuchstellerin auf Anordnung der Gütertrennung per
- September 2023 wird abgewiesen. - 4 -
- Der Antrag der Gesuchstellerin auf Anordnung eines Kontakt- und Rayonver- botes wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 390.00 Dolmetscherkosten Fr. 2'390.00 Total
- Die Kosten werden der Gesuchstellerin zu 3/4 und dem zu 1/4 dem Gesuchs- gegner auferlegt.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 230.– zu bezahlen (zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer).
- [Schriftliche Mitteilung]
- [Rechtsmittel: Berufung, 10 Tage] Berufungsanträge zur Erstberufung: des Gesuchsgegners, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 33 S. 2 f.): "1. Es sei das Urteil und Verfügung vom 26. Januar 2024 des Be- zirksgericht Uster (EE230086) aufzuheben und die Unzuständig- keit des Bezirksgericht Uster festzustellen.
- Eventualiter sei Ziff. 2 des Urteils und Verfügung vom 26. Januar 2024 des Bezirksgericht Uster (EE230086) aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich die Parteien keinen Unterhalt schul- den.
- Subventualiter sei Ziff. 2 des Urteils und Verfügung vom 26. Ja- nuar 2024 des Bezirksgericht Uster (EE230086) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: a) Der Berufungskläger sei rückwirkend ab 01.08.2023 bis am 31.03.2024 zu verpflichten, der Berufungsbeklagten monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von CHF 1'434.00 zu bezahlen. - 5 - b) Es sei festzustellen, dass sich die Parteien seit dem 01.04.2024 keinen Unterhalt schulden.
- Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger an den Unterhalt der Berufungsbeklagten bis am 26.01.2024 bereits CHF 33'000.00 bezahlt hat.
- Ziff. 6 und 7 des Urteils des Bezirksgericht Usters seien aufzuhe- ben, die Kosten ausgangsgemäss neu zu verteilen sowie entspre- chende Parteientschädigungen zuzusprechen.
- Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten der Berufungsbeklagten." der Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 42 S. 2): "1. Die Anträge des Gesuchsgegners seien abzuweisen, sofern sie nicht mit denjenigen der Gesuchstellerin übereinstimmen.
- Es seien die beiden Berufungsverfahren mit den Geschäfts- Nr. LE240021-O und LE240019-O zu vereinigen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zu Lasten des Gesuchsgegners." Berufungsanträge zur Zweitberufung: der Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 45/33 S. 2 ff.): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht, vom 26.01.2024 betreffend Eheschutz (EE230086) hinsichtlich Dispo- sitivziffern 2, 6 und 7 aufzuheben resp. zu ergänzen und wie folgt neu zu entscheiden: 1.1 Dispositivziffer 2 (neu): Der Gesuchsgegner wird für die Dauer des Getrenntlebens ver- pflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Ehegattenunterhaltsbei- träge wie folgt zu bezahlen: - CHF 2'000.- rückwirkend ab 1. August 2023; - CHF 2'373.- rückwirkend ab 1. Oktober 2023 - 6 - Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, je- weils auf den Ersten eines jeden Monats. Die rückwirkend ge- schuldeten Unterhaltsbeiträge sind innert 30 Tagen zu bezahlen. Eventualiter: Der Gesuchsgegner wird für die Dauer des Ge- trenntlebens verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Ehegat- tenunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - CHF 2'000.- rückwirkend ab 1. August 2023; - CHF 2'373.- rückwirkend ab 1. Oktober 2023; - CHF 2'000.- ab dem 12. Monat nach Eintritt der Rechtskraft des Berufungsentscheides Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, je- weils auf den Ersten eines jeden Monats. Die rückwirkend ge- schuldeten Unterhaltsbeiträge sind innert 30 Tagen zu bezahlen. Subeventualiter: Der Gesuchsgegner wird für die Dauer des Ge- trenntlebens verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Ehegat- tenunterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 2'000.00 rückwirkend ab dem 1. August 2023 zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, je- weils auf den Ersten eines jeden Monats. Die rückwirkend ge- schuldeten Unterhaltsbeiträge sind innert 30 Tagen zu bezahlen. 1.2 Dispositivziffer 6 (neu): Die Entscheidgebühr wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 1.3 Dispositivziffer 7 (neu): Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zu Lasten des Gesuchsgegners bzw. Berufungsbeklag- ten." Prozessuale Anträge: "1. Der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin einen Prozesskosten- vorschuss in der Höhe von einstweilen CHF 3'000.00 zu bezah- len.
- Eventualiter sei für den Fall, dass der Gesuchsgegner und Beru- fungsbeklagter nicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses verpflichtet werden kann, der Gesuchstellerin und Berufungs- klägerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu bewilligen und ihr in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewäh- ren. - 7 -
- Es sei ein Gutachten über die Leistungsfähigkeit der Gesuchstel- lerin und Berufungsklägerin einzuholen, unter Einbezug der physi- schen und psychischen Faktoren und ihrer effektiven Möglichkeit, im ersten Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden." des Gesuchsgegners, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 45/45 S. 2): "1. Es seien die Anträge der Berufungsklägerin vollumfänglich abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der der Beru- fungsklägerin.
- Es sei der prozessuale Antrag der Berufungsklägerin auf Pro- zesskostenvorschuss vollumfänglich abzuweisen." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
- Die Parteien haben am tt. März 1992 in der Republik Nordmazedonien (fortan Nordmazedonien) geheiratet (Urk. 15/5) und haben vier gemeinsame Kin- der, welche alle volljährig sind (Urk. 8 Ziff. 3.1. S. 4). Mit Eingabe vom 21. Septem- ber 2023 ersuchte die Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungs- klägerin (fortan Gesuchstellerin) die Vorinstanz um Anordnung von Eheschutz- massnahmen (Urk. 1 und Urk. 3). Im Oktober 2023 machte der Gesuchsgegner, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter (fortan Gesuchsgegner) ein Scheidungsverfahren in Nordmazedonien anhängig (Prot. I S. 7; Urk. 42 Ziff. 2.3 S. 5). Die Vorinstanz erliess am 26. Januar 2024 einen unbegründeten Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im ausländischen Scheidungsverfahren (Urk. 20). Am 8. Februar 2024 (Urk. 25) verlangte der Gesuchsgegner und am
- Februar 2024 die Gesuchstellerin (Urk. 28) die Begründung des vorinstanzli- chen Entscheids. Ein Gericht in Nordmazedonien erliess sodann am 13. März 2024 ein Scheidungsurteil (Urk. 36/2 und Urk. 45/47/1). Gegen das nordmazedonische Scheidungsurteil hat die Gesuchstellerin ein Rechtsmittel eingelegt, weshalb zur- zeit ein Rechtsmittelverfahren in E._____ [Stadt in Nordmazedonien] hängig ist (vgl. Urk. 44/9 f.). Die begründete Fassung des vorinstanzlichen Entscheids wurde - 8 - beiden Parteien am 23. April 2024 zugestellt (Urk. 30). Im Übrigen kann für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens auf den angefochtenen Entscheid verwie- sen werden (Urk. 29 E. I. = Urk. 34 E. I.). Mit dem Versand des begründeten Ent- scheids fand das vorinstanzliche Verfahren seinen Abschluss.
- Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhoben sowohl der Gesuchsgegner als auch die Gesuchstellerin rechtzeitig (vgl. Urk. 30) am 3. Mai 2024 Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 33 S. 2 f. und Urk. 45/33 S. 2. ff.). Mit Verfügung vom 24. Mai 2024 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– zu bezahlen (Urk. 38). Dieser ging innert Frist ein (Urk. 40). Mit Beschluss vom 28. Mai 2024 lehnte die hiesige Kammer das Gesuch der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskosten- vorschusses, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, für das Berufungsverfahren ab und setzte ihr Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvor- schusses in der Höhe von Fr. 3'000.– an (Urk. 45/40). Das Fristerstreckungsgesuch der Gesuchstellerin vom 14. Juni 2024 (Urk. 45/41) wurde mit Verfügung vom
- Juni 2024 abgewiesen und ihr eine Nachfrist angesetzt (Urk. 45/42), innert wel- cher der verlangte Vorschuss eingegangen ist (Urk. 45/43). Beide Parteien erstat- teten daraufhin fristgerecht am 22. Juli 2024 ihre jeweilige Berufungsantwort (Urk. 42; Urk. 45/45). Mit Beschlüssen vom 13. August 2024 wurden die bis anhin unter den Geschäfts-Nr. LE240019-O und LE240021-O geführten Verfahren verei- nigt; letzteres Berufungsverfahren wurde als dadurch erledigt abgeschrieben und unter der vorliegenden Geschäftsnummer weitergeführt (Urk. 46 und Urk. 47). Gleichzeitig wurden die Doppel der Berufungsantwortschriften der jeweiligen Ge- genpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 47).
- Mit Eingabe vom 2. September 2024 replizierte die Gesuchstellerin auf die Berufungsantwort des Gesuchsgegners und stellte erneut ein Gesuch um Zuspre- chung eines Prozesskostenbeitrags, eventualiter um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege (Urk. 50). Die Eingabe wurde dem Gesuchsgegner zur Kennt- nisnahme zugestellt (Prot. II S. 10; Urk. 50), woraufhin dieser dazu schriftlich Stel- lung nahm (Urk. 55). Diese schriftliche Stellungnahme wurde wiederum der Ge- suchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. II S. 11). Es folgten am 27. Sep- - 9 - tember 2024 bzw. am 23. Oktober 2024 zwei weitere Noveneingaben der Gesuch- stellerin (Urk. 59 und Urk. 62), welche dem Gesuchsgenger jeweils zur Kenntnis- nahme zugestellt wurden (Prot. S. 12 f.; Urk. 59; Urk. 62). Am 6. November 2024 nahm der Gesuchsgegner zur Noveneingabe der Gesuchstellerin vom 23. Oktober 2024 Stellung und reichte seinerseits eine neue Beilage ein (Urk. 65 und Urk. 66/1). Die Stellungnahme der Gesuchstellerin zur Eingabe vom 6. November 2024 des Gesuchsgegners datiert vom 18. November 2024 (Urk. 68), welche dem Gesuchs- gegenr zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Prot. S. 15; Urk. 68). Weitere Einga- ben der Parteien erfolgten nicht.
- Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 wurde den Parteien die Spruchreife bzw. der Übergang des Berufungsverfahrens in die Phase der Urteilsberatung an- gezeigt (Urk. 70). Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-32) wurden beigezogen. Auf die Vorbringen der Parteien ist nur insoweit einzugehen, als für die Rechtsfindung erforderlich. II. Prozessuales
- Vorbemerkungen 1.1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1, m.w.H. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend ge- macht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Er- messensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den ange- fochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintre- tensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwä- gungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt - 10 - und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die mass- gebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wur- den bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund er- geben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entspre- chenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht über- prüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grund- sätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schrift- lichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4, m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. Septem- ber 2016 E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grund- satz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; DIKE-Komm ZPO-Glasl/Glasl, Art. 57 N 22). 1.2. Nach dem Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 272 ZPO ist das Gericht nicht an den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt gebunden, sondern hat auf Grundlage des Vorbringens der Parteien von sich aus den Sachverhalt festzu- stellen und entsprechend zu entscheiden. Das Gericht ist grundsätzlich dem Prinzip der materiellen Wahrheit verpflichtet, jedoch – soweit es wie vorliegend nicht um Kinderbelange geht – nur in eingeschränktem Umfang im Sinne einer sozialen Un- tersuchungsmaxime (BSK ZPO-Bähler, Art. 272 N 1).
- Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte 2.1. Vorbringen 2.1.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Zuständigkeit der schweizerischen Ge- richte zum Erlass von Eheschutzmassnahmen mit der Einleitung eines Schei- dungsverfahren im Ausland grundsätzlich entfalle, ausser wenn offensichtlich sei, dass ein im Ausland ergangenes Scheidungsurteil in der Schweiz nicht anerkannt werden könne oder eine Zuständigkeit gestützt auf Art. 10 IPRG bestehe (Urk. 34 - 11 - E. II. 1.2). Die Rechtsprechung habe Fallgruppen entwickelt, in welchen in Bezug auf Scheidungssachen ein Rechtsschutzinteresse für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen gestützt auf Art. 10 IPRG bestehe (Urk. 34 E. II. 1.3). Die Vorinstanz erwog weiter, dass der Gesuchsgegner keine Angaben über den Stand des Schei- dungsverfahrens in Nordmazedonien habe machen können. Entsprechend sei nicht davon auszugehen, dass sich das nordmazedonische Gericht in nächster Zeit mit dem persönlichen Unterhalt befassen werde und es sei daher im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 10 IPRG über den Unterhalt während der Dauer der Trennung zu befinden (Urk. 34 E. III. 4.2). 2.1.2. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Vorausset- zungen zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen in der Schweiz als erfüllt be- trachtet, da keine der Fallkonstellationen von Art. 10 IPRG erfüllt sei und auch keine anderweitigen Gründe für das Bejahen von Art. 10 IPRG vorlägen (Urk. 33 Rz. 7; Urk. 45/45 Rz. 11 f.). Mit Bezug auf die einzelnen Fallgruppen rügt der Gesuchs- gegner zusammenfassend, dass nicht bekannt sei, ob das nordmazedonische Recht Bestimmungen für vorsorgliche Massnahmen kenne, wobei die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, entsprechende Abklärungen zu treffen. Die Gesuchstel- lerin habe jedenfalls nicht behauptet oder belegt, dass sie versucht habe, in Nord- mazedonien vorsorgliche Massnahmen einzuleiten (Urk. 33 Rz. 8; Urk. 45/45 Rz. 13). Weiter werde das nordmazedonische Scheidungsurteil gestützt auf Art. 65 Abs. 1 lit. a IPRG in der Schweiz vollstreckt werden können (Urk. 33 Rz. 9 f.; Urk. 45/45 Rz. 14 f.). Zudem gehe es vorliegend um Eheschutzmassnahmen. Die Sicherung künftiger Vollstreckung in Vermögensobjekte in der Schweiz liege nicht vor, weshalb die entsprechende Fallgruppe von Art. 10 IPRG nicht zur Anwendung komme (Urk. 33 Rz. 11; Urk. 45/45 Rz. 16). Auch könne von keiner Dringlichkeit ausgegangen werden (Urk. 33 Rz. 12 ff.; Urk. 45/45 Rz. 17 ff.). Schliesslich habe die Vorinstanz keine Abklärungen getroffen, wie der Stand des Verfahrens in Nord- mazedonien sei. Wären entsprechende Abklärungen vorgenommen worden, so hätte man zum Schluss kommen müssen, dass der erstinstanzliche Entscheid un- mittelbar bevorgestanden hätte und somit innert angemessener Frist entschieden worden wäre. Der Gesuchsgegner habe im Rahmen der Eheschutzverhandlung sodann ausgeführt, dass bereits eine Verhandlung im November 2023 stattgefun- - 12 - den habe (Urk. 33 Rz. 21; Urk. 45/45 Rz. 26). Die Vorinstanz habe Art. 10 IPRG verletzt, indem die Zuständigkeit gestützt auf diesen Artikel festgestellt worden sei. Weiter sei auch Art. 59 IPRG verletzt, indem die örtliche Zuständigkeit nicht von Amtes wegen abgeklärt worden sei, obwohl klare und objektive Indizien für die Un- zuständigkeit bestanden hätten. Gleichzeitig habe die Vorinstanz auch den Sach- verhalt nicht korrekt festgestellt, indem keine weiteren Abklärungen über den Stand des nordmazedonischen Verfahrens eingeholt worden seien (Urk. 33 Rz. 23; Urk. 45/45 Rz. 27). Das Urteil der Vorinstanz sei daher aufzuheben und die Unzu- ständigkeit der Vorinstanz festzustellen (Urk. 33 S. 2 Berufungsantrag Ziff. 1; Urk. 45/45 Rz. 7). 2.1.3. Die Gesuchstellerin bringt vor, dass sie das Gesuch um Eheschutzmass- nahmen zu einem Zeitpunkt gestellt habe, als die Scheidungsklage in Nordmaze- donien noch nicht anhängig gewesen sei. Damit sind die schweizerischen Gerichte zur Anordnung von Eheschutzmassnahmen grundsätzlich bis zur Rechtshängigkeit der Scheidungsklage zuständig. Die Massnahmen hätten auch über die Einleitung des Scheidungsverfahrens hinaus Geltung, solange im Scheidungsverfahren keine Begehren um Erlass oder Abänderung vorsorglicher Massnahmen gestellt werde und das Scheidungsgericht keine entsprechende Anordnung treffe. In casu seien keine vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren in Nordmazedonien an- geordnet, da das nordmazedonische Recht solche nicht kenne. Auch sei die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden. Zurzeit sei das Rechtsmittelverfahren am Be- rufungsgericht in E._____ noch hängig und es sei nicht absehbar, wann ein Urteil ergehen werde. Auch werde durch den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin im Ver- fahren in Nordmazedonien beantragt, dass die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Sollte dem entsprochen werden, könnte ein entsprechendes Urteil der Vorinstanz erneut durch die Parteien angefochten werden. Es könne so- mit nicht eingeschätzt werden, wann das Scheidungsverfahren in Nordmazedonien ein Ende finde (Urk. 42 Ziff. 2.3 S. 5; Urk. 45/33 Ziff. 1.5 S. 6). Zudem sei aufgrund der finanziellen Notlage Gefahr im Verzug, weshalb auch aus diesem Grund ein Rechtsschutzinteresse für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen bestehe (Urk. 42 Ziff. 2.10 S. 10). - 13 - 2.2. Rechtliches 2.2.1. Sobald die Klage eines Ehegatten auf Scheidung beim zuständigen aus- ländischen Gericht anhängig gemacht worden ist, kann das schweizerische Gericht für die Zeit nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens keine Eheschutzmassnahmen mehr gestützt auf Art. 46 IPRG erlassen. Unter bestimm- ten Voraussetzungen kann es aber gestützt auf Art. 10 IPRG vorsorgliche Mass- nahmen anordnen, und zwar solange, bis das ausländische Gericht selbst vorsorg- liche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens angeordnet hat und diese in der Schweiz vollstreckbar erklärt worden sind (Grundsatz des lückenlosen Rechts- schutzes; ZK IPRG-Widmer Lüchinger, Art. 46 IPRG N 20; BSK IPRG-Boden- schatz, Art. 46 N 12, BGE 134 III 326 E. 3.2 und E. 3.4). 2.2.2. Die vom Bundesgericht ausgearbeiteten Fallgruppen, hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid bereits zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 34 E. II.1.3). Eine Zuständigkeit zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen gestützt auf Art. 10 IPRG besteht somit, (1.) wenn das vom ausländischen Gericht anzuwendende Recht keine dem Art. 136 aZGB (neu Art. 276 ZPO) vergleichbare Regelung kennt; (2.) wenn Massnahmenentscheide des ausländischen Scheidungsgerichts am schwei- zerischen Wohnsitz der Partei(en) nicht vollstreckt werden können; (3.) wenn Mass- nahmen zur Sicherung künftiger Vollstreckung in Vermögensobjekte in der Schweiz angeordnet werden sollen; (4.) wenn Gefahr in Verzug ist, oder (5.) wenn man nicht damit rechnen kann, dass das ausländische Gericht innert angemessener Frist ent- scheidet (BGE 134 III 326 E. 3.5.1; BGer 5A_588/2014 vom 12. November 2014 E. 4.4; OGer LE210037 vom 14. Februar 2022 E. II.B.3.4; ZK IPRG-Widmer Lü- chinger, Art. 46 IPRG N 43; BSK IPRG-Droese, Art. 10 N 18). 2.3. Beurteilung 2.3.1. Aufgrund des unbestrittenermassen zwischen den Parteien in Nordmaze- donien hängigen Scheidungsverfahrens liegt ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor. - 14 - 2.3.2. Das Eheschutzgesuch wurde am 21. September 2023 bei der Vorinstanz rechtshängig gemacht (Urk. 1). Das Scheidungsverfahren in Nordmazedonien wurde im Oktober 2023 (Prot. I S. 7; Urk. 18/13) und damit nach dem Eheschutz- gesuch in der Schweiz anhängig gemacht. Unbestritten ist zudem, dass das Gericht in Nordmazedonien bereits am 13. März 2024 ein Scheidungsurteil erlassen hat (Urk. 36/2), dieses Urteil jedoch von der Gesuchstellerin angefochten wurde und das Scheidungsverfahren nun bei der Rechtsmittelinstanz in E._____ hängig ist (Urk. 33 Rz. 20; Urk. 42 Ziff. 2.3 S. 5). 2.3.3. Das angefochtene Scheidungsurteil ist nunmehr seit mehreren Monaten bei der Rechtsmittelinstanz hängig, womit sich nachträglich bewahrheitet hat, dass nicht innert angemessener Frist mit einem Entscheid gerechnet werden konnte. Hinzu kommt, dass beide Parteien die nordmazedonische Staatsangehörigkeit be- sitzen, jedoch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Mit Blick auf das Gesetz über das internationale Privatrecht von Nordmazedonien (fortan IPRG- MKD, eine Übersetzung ins Deutsche wurde publiziert in IPRax 2022, Heft 6 und ist frei zugänglich unter: https://www.iprax.de/de/dokumente/online-veroeffentli- chungen/Gesetz_ueber_das_internationale_Privatrecht_in_Mazedonien.pdf) gilt es zu berücksichtigen, dass für die Scheidung und die Berechnung etwaiger Unter- haltsansprüche in Nordmazedonien das Recht des Staates anzuwenden ist, in wel- chem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten bzw. in dem die unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. Art. 27 Abs. 1 IPRG-MKD und Art. 40 Abs. 1 IPRG-MKD). Auf- grund des gewöhnlichen Aufenthalts beider Parteien in der Schweiz hat das Gericht in Nordmazedonien schweizerisches Recht anzuwenden. Da die Abklärung des ausländischen Rechts aufwändig und zeitintensiv ist, rechtfertigte sich die sofortige vorsorgliche Regelung der Verhältnisse der Parteien mit Wohnsitz in der Schweiz durch die Vorinstanz in Anwendung von Art. 10 IPRG, weil die Vorinstanz nicht damit rechnen konnte, dass innert nützlicher Frist ein Entscheid gefällt würde. An dieser Einschätzung hat sich auch nach Erlass des noch nicht rechtskräftigen erst- instanzlichen Scheidungsurteils nichts geändert, da nicht absehbar ist, wann die Rechtsmittelinstanz in Nordmazedonien über das Rechtsmittel entscheiden wird - 15 - und ob mit dieser Entscheidung auch über den Ehegattenunterhalt respektive über den nachehelichen Unterhalt entschieden wird. 2.3.4. Ob das nordmazedonische Verfahrensrecht vorsorgliche Massnahmen analog von Art. 276 ZPO vorsieht, spielt dabei keine Rolle, da die Fallgruppen nach Art. 10 IPRG alternativ sind. Würde das nordmazedonische Scheidungsrecht vor- sorgliche Massnahmen kennen, so würde dies nichts daran ändern, dass die An- wendung des schweizerischen Unterhaltsrechts und die Sachverhaltsabklärung über die Verhältnisse der beiden in der Schweiz wohnhaften Parteien für ein nord- mazedonisches Gericht aufwändiger und mutmasslich zeitintensiver ist als für ein schweizerisches Gericht, so dass wiederum davon auszugehen ist, dass ein Ent- scheid nicht innert nützlicher Frist ergehen wird. Kennt das nordmazedonische Scheidungsverfahrensrecht hingegen keine vorsorglichen Massnahmen, wären die schweizerischen Gerichte gestützt auf Art. 10 IPRG auch aus diesem Grund für die Regelung des Unterhalts bis zum Scheidungsurteil zuständig. 2.3.5. Die Vorinstanz war somit örtlich und sachlich zuständig gestützt auf Art. 10 IPRG vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu erlassen.
- Rechtzeitigkeit der Eingaben 3.1. Vorbringen 3.1.1. Der Gesuchsgegner rügt, dass der von der Gesuchstellerin im Berufungs- verfahren eingereichte Bericht vom 2. Mai 2024 bei zumutbarer Sorgfalt bereits bei der Vorinstanz hätte eingereicht werden können. Folglich handle es sich um ein unzulässiges Novum (Urk. 45/45 Rz. 39). Auch beim Arztbericht der Hausärztin handle es sich um ein unzulässiges Novum (Urk. 45/45 Rz. 43). Insgesamt seien die Unterlagen zur Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin als verspätet zu qualifi- zieren und folglich nicht zu berücksichtigen (Urk. 65 Rz. 3). 3.1.2. Die Gesuchstellerin führt aus, dass sie erst seit März 2024 in psychologi- scher Behandlung sei (Urk. 50 Ziff. 6.1 S. 6 f.; Urk. 52/12). Sämtliche eingereichten medizinischen Berichte zu ihrer physischen und psychischen Verfassung seien - 16 - nach dem erstinstanzlichen Verfahren entstanden und hätten erst danach erhältlich gemacht und dem Gericht zur Verfügung gestellt werden können (Urk. 68 Ziff. 3.2 S. 3 f.). 3.2. Rechtliches Neue Tatsachen und Beweismittel können gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Beru- fungsverfahren grundsätzlich nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Der im Berufungsverfahren geltende eingeschränkte bzw. soziale Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 272 ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2) ändert daran nichts (BGE 138 III 625 E. 2.2). Dies gilt jedenfalls betreffend die im Streit liegenden Ehegattenunterhaltsbeiträge. Der neu kodifizierte Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO ist im Anwendungsbereich des einge- schränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht anwendbar (ZK ZPO-Hilber/Reetz, Art. 317 N 14; BSK ZPO-Bähler, Art. 317 N 2). 3.3. Beurteilung 3.3.1. Unter Berücksichtigung, dass die Gesuchstellerin mit einer Bestätigung der Psychologin glaubhaft gemacht hat, dass sie erst seit März 2024 und damit nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils bei dieser in Behandlung ist (vgl. Urk. 52/12), ist der von der Psychologin verfasste Bericht (Urk. 45/36/3) als zuläs- siges Novum zu qualifizieren. Gleiches gilt für den Austrittsbericht der F._____ AG vom 10. Oktober 2024 (Urk. 63/1) und das Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. G._____ (Urk. 52/14). 3.3.2. Anders verhält es sich mit dem Bericht der Hausärztin vom 14. Mai 2024 (Urk. 45/39). Die Gesuchstellerin macht geltend, dass sie seit längerer Zeit und auch bereits während der Ehe an körperlichen Beschwerden gelitten habe, auf- grund deren ihre Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 42 Ziff. 4.1 S. 11; Urk. 45/33 Ziff. 1.4 S. 10). Vor Vorinstanz wurden diese Behauptungen nicht auf- gestellt (vgl. Prot. I. S. 4 ff. und Urk. 8; Urk. 14). Da die vorgetragenen gesundheit- - 17 - lichen Probleme jedoch bereits während der Ehe bestanden haben sollen und sie deswegen auch schon länger in Behandlung sei, hätte sie entsprechende Behaup- tungen und Belege dafür bereits im vorinstanzlichen Verfahren vortragen und vor- bringen müssen. Im Ergebnis handelt es sich bei den Vorbringen und den Nach- weisen zu den chronischen physischen Beschwerden der Gesuchstellerin um ver- spätete Vorbringen im Berufungsverfahren und um unzulässige Noven.
- Berufungsgegenstand Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind die Dispositiv-Ziffern 1, 3, sowie 4 des vorinstanzli- chen Urteils vom 26. Januar 2024. Diese Ziffern sind somit in Rechtskraft erwach- sen, wovon Vormerk zu nehmen ist. III. Materielle Beurteilung
- Einleitung 1.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'786.– rückwirkend ab
- August 2023, Fr. 2'000.– rückwirkend ab 1. Oktober 2023 sowie Fr. 612.– ab dem 3. Monat nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu bezahlen (Urk. 34 S. 18, Dispositivziffer 2). 1.2. Für den nunmehr eingetretenen Eventualfall, dass die schweizerischen Gerichte für die Beurteilung der vorsorglichen Massnahmen zuständig sind, bean- tragt der Gesuchsgegner, er sei zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen für die Gesuchstellerin persönlich in der Höhe von Fr. 1'434.– rückwirkend ab 1. Au- gust 2023 bis und mit März 2024 zu verpflichten. Weiter sei festzustellen, dass sich die Parteien seit dem 1. April 2024 keinen Unterhalt mehr schulden (Urk. 33 S. 2). 1.3. Demgegenüber beantragt die Gesuchstellerin in ihrem Hauptantrag, der Gesuchsgegner sei für die Dauer des Getrenntlebens zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen an sie in der Höhe von Fr. 2'000.– rückwirkend ab 1. August - 18 - 2023 sowie in der Höhe von Fr. 2'373.– rückwirkend ab 1. Oktober 2023 zu ver- pflichten (Urk. 45/33 S. 2).
- Einkommen der Gesuchstellerin 2.1. Vorbringen 2.1.1. Der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass die Gesuchstellerin aktuell kein Einkommen erziele, da sie im Oktober 2023 ihre Arbeitsstelle gekündigt habe. Davor habe sie ein Einkom- men in der Höhe von Fr. 1'000.– pro Monat erzielt, weshalb ihr dieses bis zum
- September 2023 anzurechnen sei (Urk. 34 E. III. 4.3.1). Weiter könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die Gesuchstellerin kein Einkommen erzielen könne. Sie habe keine Betreuungspflichten und auch keine ärztlichen Zeugnisse betreffend ihre Arbeitsunfähigkeit eingereicht. Angesichts der Einkommensverhält- nisse und der Mehrkosten durch zwei getrennte Haushalte, sei der Gesuchstellerin die Erzielung eines höheren Einkommens als der bisherigen monatlichen Fr. 1'000.– zuzumuten. Es sei ihr daher ein hypothetisches Einkommen anzurech- nen, wobei von der rückwirkenden Anrechnung abgesehen werde und ihr eine Übergangsfrist von 3 Monaten nach Rechtskraft des Urteils anzusetzen sei, um ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 3'217.– zu erzielen (Urk. 34 E. III. 4.4). 2.1.2. Der Gesuchstellerin 2.1.2.1. Die Gesuchstellerin führt in ihrer Berufung zusammenfassend aus, dass sie erst im Jahr 2004 im Rahmen des Familiennachzugs mit den gemeinsamen Kindern in die Schweiz gereist sei, nachdem sie ca. 13 Jahre in Nordmazedonien verbracht habe, während der Gesuchsgegner in der Schweiz gelebt habe. Die Rol- lenverteilung habe so ausgesehen, dass sie für die Kinder gesorgt habe, während der Gesuchsgegner arbeiten gegangen sei. Der Gesuchsgegner habe ihr verwehrt, sich weiterzubilden, die Autoprüfung zu absolvieren oder die deutsche Sprache zu - 19 - lernen. Während der letzten Jahre habe sie als Reinigungsfachfrau gearbeitet. Da- bei habe sie durchschnittlich Fr. 1'000.– netto pro Monat verdient (Urk. 45/33 Ziff. 1.1 S. 7). 2.1.2.2. Die Ehe zwischen den Parteien sei von Gewaltübergriffen seitens des Ge- suchsgegners gegen sie und die gemeinsamen Kinder geprägt gewesen. Trotz des Auszugs aus der ehelichen Wohnung, lebe sie heute noch in Angst davor, dass der Gesuchsgegner sie verfolge und verletzen könnte. Am 26. September 2023 sei es zu einem gravierenden Vorfall gekommen. Sie habe bis vor diesem Vorfall jeweils am Abend als Reinigungsfachkraft gearbeitet und sei an diesem Abend nach Mit- ternacht nach Hause gekommen. Vor dem Wohnblock habe sie beobachten kön- nen, wie der Gesuchsgegner um ihre Wohnung geschlichen sei. Sie habe sich noch in Deckung bringen und die Polizei alarmieren können. Während der gesamten Nacht hätten sie und die Kinder Polizeischutz erhalten (Urk. 45/33 Ziff. 1.2 S. 7 f.). 2.1.2.3. Die Gesuchstellerin habe grosse Angst, dass der Gesuchsgegner seine schweren Drohungen gegen ihre physische und psychische Integrität und die der Kinder wahrmachen könne. Aus diesem Grund sei sie seit Oktober 2023 arbeitslos. Sie habe durch die Übergriffe seitens des Gesuchsgegners nebst physischen auch seelische Verletzungen, welche sich in Form von Denk- und Handlungsblockaden, Konzentrationsstörungen, wiederkehrenden Panikattacken, extremen Schlafstö- rungen, bis hin zu absoluter Bewegungsunfähigkeit, etc. äusserten. Aufgrund der wiederholten physischen und psychischen Gewalt, welche sie seitens des Ge- suchsgegners erleiden habe müssen, sei sie in wöchentlicher psychologischer Be- handlung (Urk. 45/33 Ziff. 1.3 S. 9). 2.1.2.4. Darüber hinaus leide sie seit Jahren an körperlichen Beschwerden. Dies sei auch einer der Gründe, wieso sie in den letzten Jahren nur in einem kleinen Pensum habe arbeiten können. Sie habe eine Erkrankung an der Wirbelsäule, wes- halb sie grosse Schmerzen am Rücken habe und ihre Beine und Arme jeweils er- starrten. Es sei schon mehrmals vorgekommen, dass sie für eine Zeit bewegungs- unfähig gewesen sei. Seit ca. drei Jahren sei sie mehrmals im Jahr während zwei bis drei Monate jeweils zwei Mal pro Woche in der Physiotherapie. Bis anhin sei es - 20 - nicht zu einer massgebenden Verbesserung des Bewegungsapparates gekom- men. Sie nehme auch regelmässige Sprechstunden bei ihrem Hausarzt wahr (Urk. 45/33 Ziff. 1.4 S. 10). 2.1.2.5. Die Gesuchstellerin sei sowohl physisch wie auch psychisch angeschla- gen, habe keinen erlernten Beruf, habe lange nicht gearbeitet und beherrsche die deutsche Sprache nicht. Es sei ihr nicht möglich und nicht zumutbar einer Arbeits- tätigkeit nachzugehen. Sollte dies durch die Berufungsinstanz angezweifelt wer- den, sei ein Gutachten über ihre Arbeitsfähigkeit unter Einbezug der psychischen und physischen Faktoren und über ihre effektive Möglichkeiten im ersten Arbeits- markt eine Stelle zu finden, in Auftrag zu geben (Urk. 45/33 Ziff. 1.5 S. 11). 2.1.2.6. Sollte die Berufungsinstanz die Auffassung vertreten, dass ihr eine Ar- beitstätigkeit zuzumuten sei, sei folgendes zu beachten: Während der Ehe sei es ihre Aufgabe gewesen, sich um die gemeinsamen Kinder zu sorgen. In den letzten sechs Jahren sei sie einer Arbeitstätigkeit als Reinigungsfachkraft nachgegangen, wobei sie jeweils in der Nacht gearbeitet und durchschnittlich Fr. 1'000.– netto pro Monat verdient habe. Sie habe sich weder beruflich weiterbilden dürfen noch habe sie die deutsche Sprache lernen können. Dies sei ihr durch den Gesuchsgegner verwehrt worden. Sie sei durch den Gesuchsgegern massiv eingeschränkt und iso- liert gewesen. Darüber hinaus sei sie aufgrund der Gewaltvorfälle seitens des Ge- suchsgegners nach wie vor erschüttert, weshalb sie sich nicht getraue, die Woh- nung zu verlassen. Einer Arbeitstätigkeit in der Nacht nachzugehen, sei für sie eine Horrorvorstellung. Reinigungsjobs, welche über den Tag hinweg benötigt würden, seien aber sehr selten angeboten. Auch mit dem Job als Reinigungsfachkraft sei sie überfordert, da eine gute Gesundheit und die Beherrschung der deutschen Sprache erforderlich seien (Urk. 45/33 Ziff. 1.7 S. 11 f.). 2.1.2.7. Bei der Tätigkeit als Reinigungsfachkraft sei es üblich, dass Einsätze an mehreren Orten wahrzunehmen seien, welche unter Umständen weit voneinander entfernt lägen. Die Gesuchstellerin sei in D._____ wohnhaft, wo die Jobangebote sehr eingeschränkt seien. Über einen Führerausweis verfüge sie nicht. Tagsüber könne sie nur in Privathaushalten arbeiten, da die Einkaufsläden, Büros oder Fit- - 21 - nesscentren – wo sie zuletzt gearbeitet habe – dann geöffnet seien und eine Rei- nigung deshalb nicht möglich sei. In Privathaushalten sei der Verdienst aber be- scheiden und es seien auch keine täglichen Einsätze gefragt (Urk. 45/33 Ziff. 1.8 S. 12 f.). 2.1.2.8. All diese Umstände habe die Vorinstanz unbeachtet gelassen und habe ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 3'217.– mit einer Übergangsfrist von drei Monaten angerechnet. In den Vordergrund zu rücken sei, dass sie in den letz- ten sechs Jahren durchschnittlich Fr. 1'000.– verdient habe. Aufgrund der bisher ausgeführten Kriterien sei es ihr nicht möglich und nicht zumutbar, mehr zu arbeiten bzw. ein höheres Einkommen zu erzielen. Ihr könne demnach höchstens das bis- herige monatliche Einkommen von Fr. 1'000.– als hypothetisches Einkommen an- gerechnet werden. Um einen höheren Lohn zu erzielen, fehle es der Gesuchstel- lerin an den notwendigen Voraussetzungen (psychische und physische Belastung, fehlende Deutschkenntnisse, keinen erlernten Beruf) und generell an der Nach- frage nach einer Reinigungsfachkraft über den Tag hinweg. Angesichts der langen Arbeitslosigkeit und der sowohl psychischen wie auch physischen Beschwerden, sei ihr – sollte die Berufungsinstanz von einer Arbeitsfähigkeit ausgehen – eine Übergangsfrist von einem Jahr zu gewähren (Urk. 45/33 Ziff. 1.9 f. S. 13 f.). 2.1.3. Des Gesuchsgegners 2.1.3.1. Der Gesuchsgegner bestreitet, dass die Ehe der Parteien von Gewalt- übergriffen geprägt gewesen sei. Er sei zu keinem Zeitpunkt handgreiflich oder in irgendeiner Form gewalttätig geworden. Die diesbezüglichen Anschuldigungen der Gesuchstellerin bestreite er mit Nachdruck (Urk. 45/45 Rz. 33). 2.1.3.2. Der von der Gesuchstellerin geschilderte Vorfall vom 26. September 2023 werde bestritten. Er habe die Trennung akzeptiert und der Gesuchstellerin zu keiner Zeit nachgestellt oder sie aufgesucht (Urk. 45/45 Rz. 34). 2.1.3.3. Zudem habe sich die Gesuchstellerin nach dem Auszug aus der ehelichen Wohnung entschlossen, in D._____ wohnhaft zu bleiben. Es sei wenig nachvoll- - 22 - ziehbar, dass sich die Gesuchstellerin keinen neuen Wohnort gesucht habe, wenn sie angeblich Angst vor ihm habe (Urk. 45/45 Rz. 35). 2.1.3.4. Der Gesuchsgegner bestreite auch, dass die Gesuchstellerin an psychi- schen Problemen leide und auch, dass diese angeblichen psychischen Probleme auf die bestrittene häusliche Gewalt zurückzuführen seien (Urk. 45/45 Rz. 37). Wei- ter werde bestritten, dass die Gesuchstellerin arbeitsunfähig sei. Gemäss seiner Kenntnis leide die Gesuchstellerin einzig an Migräne, aber ansonsten habe sie keine körperlichen Einschränkungen, zumindest sei dies im Rahmen des Zusam- menlebens zu keinem Zeitpunkt bemerkbar gewesen und die Berufungsklägerin könne seit 2011 einer Arbeit nachgehen und habe fast jeden Abend im Fitnesscen- ter geputzt (Urk. 45/45 Rz. 42). 2.1.3.5. Der Gesuchstellerin sei ein 100 %-Pensum zuzumuten, da sie keinerlei Einschränkungen habe. Da sämtliche Kinder erwachsen seien, könne sich die Ge- suchstellerin nicht mehr auf Betreuungsaufgaben oder die Aufgabenteilung wäh- rend der Ehe berufen. Weiter habe die Gesuchstellerin während vielen Jahren zu- mindest Teilzeit gearbeitet, bis sie das Eheschutzverfahren im Herbst 2023 einge- leitet habe (Urk. 45/45 Rz. 45). Es werde bestritten, dass sich die Gesuchstellerin nicht habe weiterbilden oder die deutsche Sprache erlernen dürfen. Es werde be- stritten, dass er die Gesuchstellerin isoliert oder ihr verboten habe, die Fahrprüfung zu absolvieren. Jedoch sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchstellerin als Reinigungskraft auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Es werde bestritten, dass es im Raum D._____ nur wenige Jobangebote habe. Es gebe verschiedene Möglichkei- ten für eine Anstellung in der Reinigungsbranche. So könne sie sich beispielsweise bei einer Agentur anstellen lassen oder auch sonst gebe es viele Reinigungsjobs tagsüber. Weiter könnten auch Reinigungseinsätze am Abend in der Region D._____ problemlos mit dem öffentlichen Verkehr bestritten werden (Urk. 45/45 Rz. 47 f.). 2.1.3.6. Die Gesuchstellerin habe rechtsmissbräuchlich gehandelt, indem sie ihre Stelle im Oktober 2023 freiwillig gekündigt habe. Die Trennung der Parteien habe im Oktober oder November 2022 stattgefunden, wobei die Parteien noch während - 23 - mehrerer Monate in der gleichen Wohnung gelebt hätten. Die Gesuchstellerin habe somit genügend Zeit gehabt, um bereits im Zeitpunkt ihres Auszugs im Juli 2023 über eine 100%-Stelle zu verfügen. Eine Übergangsfrist sei bei dieser Ausgangs- lage nicht gerechtfertigt (Urk. 33 Rz. 32). 2.1.3.7. Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, dass das von der Vorinstanz festge- stellte hypothetische Einkommen zu niedrig sei. Es seien keine Gründe ersichtlich, um der Gesuchstellerin nicht ein durchschnittliches Einkommen im Reinigungsge- werbe von mindestens Fr. 4'270.– anzurechnen, welches ihre individuellen Fähig- keiten und Erfahrungen angemessen berücksichtige (Urk. 45/45 Rz. 51). Weiter werde bestritten, dass der Gesuchstellerin eine Übergangsfrist von einem Jahr zu gewähren sei. Die Trennung der Parteien habe im Oktober oder November 2022 stattgefunden, wobei sie noch während mehreren Monaten in der gleichen Woh- nung gelebt hätten. Die Gesuchstellerin hätte somit genügend Zeit gehabt, um be- reits im Zeitpunkt ihres Auszuges im Juli 2023 über eine 100 %-Stelle zu verfügen (Urk. 45/45 Rz. 52 f.). 2.2. Rechtliches 2.2.1. Haben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt aufgehoben, sind die Folgen des Getrenntlebens zu regeln, darunter der Ehegattenunterhalt (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZPO i. V. m. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Selbst wenn mit der Wie- deraufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, bildet Art. 163 ZGB die Grundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten (vgl. BGE 140 III 337 E. 4.2.1). Die Höhe des Unterhaltsbeitrages richtet sich nach den Bedürfnissen der Ehegatten und nach den persönlichen Umständen, d.h. nach der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit (Art. 163 Abs. 3 ZGB). Der Vorrang der Eigenversorgung ist zwingend zu beachten. Grundsätzlich ist der un- terhaltsberechtigte Ehegatte, der nicht oder nur eingeschränkt einer Erwerbstätig- keit nachgeht, verpflichtet, sein Arbeitspensum unverzüglich auszudehnen oder sich in den Arbeitsprozess einzugliedern, sofern ihm dies zugemutet werden kann (BGer 5A_42/2020 vom 30. März 2021 E. 5.5.). Bei der Bemessung des Unterhalts- beitrages ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen der Parteien aus- - 24 - zugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewie- senen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet wer- den, sofern dieses zu erreichen möglich und zumutbar ist (BGE 143 III 233 E. 3.2; BGer 5A_744/2019 vom 7. April 2020 E. 3.3 m.w.H.). Wird ein erzielter Verdienst in Schädigungsabsicht reduziert, kann ein hypothetisches Einkommen ausnahms- weise auch unabhängig davon angerechnet werden, ob die Einkommensverminde- rung rückgängig gemacht werden kann (vgl. BGE 143 III 233 E. 3.4). Entscheidend sind die Beweggründe, die zur Kündigung oder zum Stellenwechsel geführt haben. Es handelt sich dabei um eine innere Tatsache, die sich nur anhand äusserer Um- stände nachweisen lässt und daher einzig einem Indizienbeweis zugänglich ist. Eine Schädigungsabsicht darf nicht leichthin, sondern nur mit Zurückhaltung ange- nommen werden (BGer 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.3). Notwendig sind eindeutige Indizien, welche unzweifelhaft darauf schliessen lassen, dass das Ein- kommen reduziert wurde, um dem potenziell Pflichtigen zu schaden. Dass ein Ver- halten aus objektiver Sicht (im Nachhinein) wenig sinnvoll erscheint, genügt für die Annahme einer Schädigungsabsicht nicht (BGer 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.3.2). 2.2.2. Grundsätzlich ist ein hypothetisches Einkommen nicht rückwirkend anzu- rechnen, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist (Maier, Un- terhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, Rz. 863 f.). Von diesem Grundsatz ist ausnahmsweise abzuweichen, wenn es für die verpflichtete Partei deutlich voraussehbar war, dass sie ihre Lebensumstände anpassen muss, oder wenn sie sich rechtsmissbräuchlich und unredlich verhalten hat (BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004 E. 4.3; 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014 E. 5.1 je m.w.H.; OGer ZH LE180018 vom 16. Oktober 2018 E. III.2.2.). Ob ein Ausnahmefall im genannten Sinne vorliegt, kann nicht schematisch nach fixen Regeln geprüft werden, sondern ist aufgrund aller konkreten Umstände im Einzel- fall zu entscheiden. Eine Übergangsfrist muss sodann ihrem Zweck und den Um- ständen angemessen sein (BGE 129 III 417 E. 2.2; BGE 114 II 13 E. 5; BGer 5A_224/2016 vom 13. Juni 2016 E. 3.3) und beginnt frühestens mit der erstmaligen gerichtlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen (OGer ZH LE150008 vom
- Oktober 2015 E. III.4.2). Dabei liegt keine rückwirkende Festsetzung von hypo- - 25 - thetischem Einkommen vor, wenn im erst- oder zweitinstanzlichen Entscheid für die Ausdehnung oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine Übergangsfrist festge- setzt und diese Frist während des Rechtsmittelverfahrens nicht eingehalten wurde. Spätestens ab dem Entscheid der ersten oder zweiten Instanz musste die betrof- fene Person damit rechnen, dass sie nach Ablauf der Übergangsfrist ihre Erwerbs- tätigkeit entsprechend aufzunehmen oder auszudehnen hat (Maier, a.a.O. Rz. 870; BGer 5A_594/2020 vom 10. Februar 2021 E. 4.5). 2.2.3. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tä- tigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 143 III 233 E. 3.2). 2.3. Beurteilung 2.3.1. Rückwirkendes hypothetisches Einkommen 2.3.1.1. Die Gesuchstellerin liess die Kündigung ihrer Arbeitsstelle vor Vorinstanz damit begründen, dass es am 26. September 2023 zu einem gravierenden Vorfall gekommen sei. Sie habe vor diesem jeweils am Abend als Reinigungsfachkraft ge- arbeitet und sei an diesem Abend nach 00.00 Uhr nach Hause gekommen. Vor dem Wohnblock habe sie beobachten könne, wie der Gesuchsgegner um ihre Woh- nung geschlichen sei. Sie habe sich noch in Deckung bringen und die Polizei alar- mieren können. Während der gesamten Nacht hätte sie und die beiden Kinder Po- lizeischutz bekommen. Dies sei nötig gewesen, weil der Gesuchsgegner keine Ge- legenheit auslasse, sie und die Kinder mit dem Tod und weiteren schwerwiegenden Repressalien zu bedrohen (Urk. 8 S. 6). Seit diesem Vorfall sei sie nicht mehr ar- beitstätig, da sie aufgrund der angedrohten schwerwiegenden Repressalien seitens des Gesuchsgegners Angst habe, ihre Wohnung zu verlassen (Urk. 8 S. 8). Sie sei seit Oktober 2023 arbeitslos. Im Oktober habe sie aufgrund des Vorfalls nur noch wenige Stunden als Reinigungsfachkraft gearbeitet und habe danach die Arbeit aufgeben müssen. Sie beziehe weder Sozialhilfe noch Arbeitslosenentschädigung (Urk. 14 S. 1). - 26 - 2.3.1.2. Wie bereits die Vorinstanz erwogen hat, hat die Gesuchstellerin anlässlich der Eheschutzverhandlung ausgesagt, sie sei auf Arbeitssuche (Prot. I. S. 17). Wei- ter liess die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren ausführen, dass sie vor der Kündigung mit ihrer Arbeitgeberin versucht habe, Arbeitseinsätze während des Ta- ges zu vereinbaren und auch eine neue Arbeitsstelle zu finden, bei der sie tagsüber arbeiten könne (Urk. 42 Ziff. 5.1 S. 13 f.). Mit diesen Ausführungen hat die Gesuch- stellerin die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit im bisherigen Umfang zum Zeitpunkt der Kündigung selbst eingestanden. 2.3.1.3. Unbehilflich ist ihr Einwand, dass sie nur deshalb zurzeit der Eheschutz- verhandlung auf Arbeitssuche gewesen sei, weil es ihr und den Kindern nur mit sehr viel Mühe möglich gewesen sei, für ihren Bedarf aufzukommen (Urk. 42 Ziff. 4.1 S. 11). So ist es gerade ihre Pflicht, ihre maximale Leistungsfähigkeit auszunut- zen und ebenfalls ihren Beitrag zum Familieneinkommen zu leisten. 2.3.1.4. Die Gesuchstellerin hat keinerlei Belege für ihre behaupteten Suchbemü- hungen sowie die Bemühungen, die Arbeitsbedingungen bei der vorhanden Ar- beitsstelle zu ändern, eingereicht. Darüber hinaus fehlt es auch gänzlich an Bele- gen für das geltend gemachte Ereignis vom 26. September 2023, welches eben gerade ausschlaggebend für die Kündigung der Gesuchstellerin gewesen sein soll (Urk. 45/33 Ziff. 1.2 S. 7 f.; Urk. 42 Ziff. 5.1. S. 13 f.). Es wäre jedoch der Gesuch- stellerin möglich und auch zumutbar gewesen, entsprechende Belege (Suchbemü- hungen und Bestätigung ihres Arbeitgebers, dass sie nicht auch tagsüber arbeiten könne) vorzulegen. Auch der vorgebrachte Polizeieinsatz und der geltend ge- machte notwendige Polizeischutz wären mit einem Polizeirapport einfach nachzu- weisen gewesen. Mangels entsprechender Behauptungen und Belegen ist es über- dies auch nicht nachvollziehbar, zu welchem Zeitpunkt genau die Gesuchstellerin ihre bisherige Arbeitsstelle gekündigt hat, weshalb es nicht möglich ist, festzustel- len, ob die Kündigung überhaupt einen kausalen Zusammenhang zum vorgebrach- ten Ereignis vom 26. September 2023 hat. Zumindest im Oktober 2023 hat die Ge- suchstellerin noch zeitweise gearbeitet, was mit der eingereichten Lohnabrechnung vom Oktober 2023 (Urk. 15/2) ausgewiesen ist. Der Umstand, dass sie im Oktober 2023 noch gearbeitet hat, ist jedoch nicht damit zu vereinbaren, dass es ihr grund- - 27 - sätzlich nach dem 26. September 2023 nicht mehr möglich gewesen sei soll, der bisherigen Arbeit nachzugehen. 2.3.1.5. Zusammenfassend hat die Gesuchstellerin ihre Arbeitsstelle von sich aus gekündigt, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt zugegebenermassen arbeitsfähig ge- wesen ist. Weiter konnte sie keine Dokumente vorlegen, welche die Gründe für die Kündigung plausibel gemacht hätten. Damit ist die Kündigung aus heutiger Sicht nicht nachvollziehbar. Zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens wären jedoch eindeutige Indizien notwendig, welche unzweifelhaft darauf schliessen las- sen, dass das Einkommen reduziert wurde, um dem Gesuchsgegner zu schaden (vgl. oben E. III.2.2.1). Solche Indizien zur Annahme einer Schädigungsabsicht sind nicht ersichtlich. Im Ergebnis ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Gesuchstellerin rückwirkend kein hypothetisches Einkommen angerechnet hat. 2.3.2. Einkommen für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens 2.3.2.1. Wie bereits ausgeführt, muss die Gesuchstellerin dem Grundsatz nach aufgrund des Vorrangs der Eigenversorgung ihre maximale Leistungsfähigkeit aus- schöpfen. Aus den im Berufungsverfahren eingereichten Arztberichten ist ersicht- lich, dass die Gesuchstellerin momentan zwar teilweise, nicht aber vollständig ar- beitsunfähig ist. Die Psychologin spricht in ihrem Bericht von einer teilweisen Ar- beitsunfähigkeit (Urk. 45/39). Der Abschlussbericht der F._____ bezeugt eine Ar- beitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 2. Oktober 2024 bis 20. Oktober 2024 (Urk. 63/1) und das undatierte Arztzeugnis der Hausarztpraxis D._____ von einer Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 15. August 2024 bis 15. September 2024 (Urk. 52/14). Der genaue Umfang der Arbeitsunfähigkeit lässt sich anhand der vor- gelegten Unterlagen nicht feststellen. Aus den eingereichten Arztberichten geht je- doch nicht hervor, dass die Gesuchstellerin nicht in dem Umfang arbeitsfähig ist, in dem sie in den letzten Jahren gearbeitet hat. Es ist daher davon auszugehen, dass ihre gesundheitlichen Probleme sie nicht daran hindern, weiterhin im Umfang wie in der Ehe zu arbeiten und entsprechend ein Einkommen in der Höhe von Fr. 1'000.– netto zu verdienen. - 28 - 2.3.2.2. Es ist ihr auch zuzumuten eine entsprechende Anstellung zu finden. Schwierigkeiten bei der Stellensuche wurden einzig behauptet, jedoch keine ent- sprechenden Belege dafür eingereicht. In der Region D._____ hat es nicht nur viele Privathaushalte, sondern auch einige Bürogebäude, Einkaufszentren und Freizeit- einrichtungen. Auch der öffentliche Verkehr ist in dieser Region gut ausgebaut. Es ist der Gesuchstellerin daher zuzumuten, wieder eine Anstellung im bisherigen Um- fang als Reinigungskraft zu finden. 2.3.2.3. Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin eine Übergangsfrist zur Wieder- aufnahme einer Erwerbstätigkeit von 3 Monaten nach Rechtskraft des vorinstanzli- chen Entscheids eingeräumt (Urk. 34 E. III.4.4). Obwohl die erstinstanzlich festge- setzten Übergangsfristen grundsätzlich verbindlich sind (vgl. oben E. III. 2.2.2), hat im vorliegenden Fall die Übergangsfrist aufgrund der Berufung, die auch bei vor- sorglichen Massnahmen den Eintritt der formellen Rechtskraft aufschiebt (BGE 139 III 486 E. 3), nie zu laufen begonnen. Es ist der Gesuchstellerin deshalb eine neue Übergangsfrist anzusetzen. Insgesamt ist es gerechtfertigt, diese Frist auf den
- August 2025 festzusetzen. 2.3.2.4. Ob und zu welchem Zeitpunkt eine Aufstockung des Arbeitspensums zu- mutbar ist, gilt es im Scheidungsverfahren und mit der allfälligen Zusprechung des nachehelichen Unterhalts abzuklären. Klar ist, dass die nun angelaufenen medizi- nischen und psychologischen Therapien allesamt eine Verbesserung des allgemei- nen Zustandes der Gesuchstellerin zum Ziel haben, womit einhergehend eine Er- höhung des Arbeitspensums das Ziel sein muss. Ist eine solche Erhöhung auch zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund des Gesundheitszustandes der Gesuchstellerin weiterhin ausgeschlossen, gilt es zu prüfen, ob sie sozialversicherungsrechtliche Ansprüche hat. Diese Abklärungen sprengen jedoch den Umfang eines summari- schen Verfahrens, in welchem über Ehegattenunterhaltsbeiträge zu befinden ist. Deshalb ist – entgegen dem Antrag der Gesuchstellerin – auch kein Gutachten über ihren Gesundheitszustand einzuholen. - 29 - 2.3.2.5. Das Scheidungsverfahren zwischen den Parteien ist bereits hängig, wes- halb in diesem die Festsetzung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen thematisiert werden kann. 2.4. Fazit Im Ergebnis ist der Gesuchstellerin ab dem 1. August 2025 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens ein Einkommen von monatlich Fr. 1'000.– netto anzu- rechnen.
- Einkommen des Gesuchsgegners 3.1. Vorbringen 3.1.1. Die Vorinstanz ermittelte das monatliche Nettoeinkommen des Gesuchs- gegners gestützt auf die Lohnabrechnungen von September bis Dezember 2023 sowie dem Lohnausweis 2022 auf Fr. 5'533.–, wobei die "Mittagspauschale" nicht berücksichtigt wurde (Urk. 34 E. III. 4.3.1). 3.1.2. Die Gesuchstellerin rügt, dass der Lohnabrechnung des Gesuchsgegners per Dezember 2023 entnommen werden könne, dass er einen 13. Monatslohn so- wie eine Sonderprämie erhalte. Damit belaufe sich das Einkommen des Gesuchs- gegners auf mindestens Fr. 5'902.25 (Urk. 42 Ziff. 10.1 S. 21 f.; Urk. 45/33 Ziff. 4.3 S. 21). 3.1.3. Der Gesuchsgegner führt demgegenüber aus, die Sonderprämie sei nicht an den Lohn anzurechnen, da sie nur einmalig geleistet worden sei. Grund sei ge- wesen, dass der alte Besitzer die Firma verkauft habe und sich mit der Sonderprä- mie bei den Mitarbeitern habe bedanken wollen. Ab dem Jahr 2024 werde zudem kein 13. Monatslohn mehr ausbezahlt. Stattdessen sei der Lohn etwas höher an- gesetzt. Dies könne den entsprechenden Lohnabrechnungen vom Januar und Fe- bruar 2024 entnommen werden (Urk. 45/45 Rz. 77 f.; Urk. 45/47/6). Die Festlegung des Einkommens der Vorinstanz sei korrekt (Urk. 45/45 Rz. 79, vgl. auch Urk. 33 Rz. 40). - 30 - 3.2. Beurteilung 3.2.1. Zu berücksichtigen gilt es, dass die Vorinstanz die Spesen nicht zum Ein- kommen hinzugerechnet hat, diesen Umstand jedoch in der Bedarfsermittlung be- rücksichtigte (vgl. Urk. 34 E. III. 4.5.3). Auf den von der Gesuchstellerin ermittelten Lohn kommt man jedoch nur, wenn die Spesen allesamt zum Lohn hinzugerechnet werden und davon ausgegangen wird, dass auch die Spesen 13 mal ausbezahlt würden, was jedoch nachweislich nicht der Fall ist. Weiter rechnet die Gesuchstel- lerin die Spesen zum Einkommen, möchte dann jedoch bei den einzelnen Bedarfs- positionen die Spesen erneut berücksichtigen und aufgrund deren die Bedarfspo- sitionen kürzen (Urk. 45/33 Ziff. 3 S. 18 f.), womit die Spesen faktisch doppelt be- rücksichtigt würden, was unzulässig ist. 3.2.2. Weiter ist die Behauptung des Gesuchsgegners, dass er den 13. Monats- lohn ab dem Jahr 2024 monatlich ausbezahlt bekommt, plausibel, da sich sein Grundlohn genau um 1/13 erhöht hat (vgl. Urk. 45/47/6). Gestützt auf den Lohnaus- weis 2022 (Urk. 18/2) sowie die aktuellsten im Recht liegenden Lohnabrechnungen (Urk. 45/47/6), ist die Einkommensermittlung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Es bleibt dabei, dass ohne Berücksichtigung der Spesen dem Gesuchsgegner ein Einkommen in der Höhe von Fr. 5'533.– anzurechnen ist. Die Spesen sind bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen.
- Bedarf Gesuchstellerin 4.1. Die Vorinstanz ermittelte den Bedarf der Gesuchstellerin mit einer Er- werbstätigkeit, in welcher sie Fr. 1'000.– verdient und damit ca. in einem 30 %-Pen- sum arbeitet wie folgt (Urk. 34 E. 4.5.2): - 31 - Bedarfsposition Gesuchstellerin Grundbetrag: Fr. 1'100.– Wohn- inkl. Nebenkosten Fr. 733.– Krankenkasse (KVG): Fr. 370.– ungedeckte Gesundheitskosten: Fr. 50.– Mobilitätskosten Fr. 128.– Auswärtige Verpflegung Fr. 66.– Existenzminimum Fr. 2'447.– Krankenkasse (VVG) Fr. 121.– Hausrat-/ Haftpflichtversicherung Fr. 10.– Serafe Fr. 10.– Kommunikationskosten Fr. 40.– laufende Steuern: Fr. 100.– familienrechtliches Existenzminimum Fr. 2'728.– ohne Steuern 4.2. Die Bedarfsberechnung der Vorinstanz hinsichtlich des ermittelten Be- darfs der Gesuchstellerin wurde vom Gesuchsgegner nicht beanstandet (Urk. 33 Rz. 40). Einzig würden sich bei einem 100 %-Pensum die Verpflegungskosten auf Fr. 220.– monatlich erhöhen (Urk. 33 Rz. 40). 4.3. Auch die Gesuchstellerin beanstandet in ihrer Berufung die Bedarfsbe- rechnung bei einem Einkommen in der Höhe von Fr. 1'000.– nicht (Urk. 45/33 Ziff. 2.3. S. 16). 4.4. Für die Zeit, in welcher die Gesuchstellerin nicht gearbeitet hat, reduziert sich ihr Bedarf um die Bedarfspositionen Mobilitätskosten (Fr. 128.–) und auswär- tige Verpflegung (Fr. 66.–) und somit um insgesamt Fr. 194.–.
- Bedarf Gesuchsgegner 5.1. Vorbemerkung Die Vorinstanz ermittelte den Bedarf des Gesuchsgegners wie folgt (Urk. 34 E. 4.5.3): - 32 - Bedarfsposition Gesuchsgegner Grundbetrag: Fr. 1'200.– Wohn- inkl. Nebenkosten und Parkplatz Fr. 1'575.– Krankenkasse (KVG): Fr. 369.– ungedeckte Gesundheitskosten: Fr. 50.– Mobilitätskosten Fr. 169.– Existenzminimum Fr. 3'363.– Krankenkasse (VVG) Fr. 56.– Hausrat-/ Haftpflichtversicherung Fr. 30.– Serafe Fr. 30.– Kommunikationskosten Fr. 110.– laufende Steuern: offen familienrechtliches Existenzminimum Fr. 3'589.– ohne Steuern 5.2. Mobilitätskosten und Wohnkosten 5.2.1. Die Vorinstanz hat dem Gesuchsgegner ein 4-Zonen ZVV-Abo angerech- net und bei den Wohnkosten die Mietkosten für den Parkplatz berücksichtigt (Urk. 34 E. 4.5.3). 5.2.2. Der Gesuchsgegner rügt, er sei auf sein Auto angewiesen, da er jeweils um 05:00 Uhr seine Schicht beginne und von D._____ an seinen Arbeitsort in H._____ fahren müsse. Mit dem öffentlichen Verkehr sei dies nicht möglich, da die früheste Verbindung um 04.55 Uhr in D._____ starte und die Ankunft um 05.59 Uhr in H._____ sei. Mit dem Auto betrage die Distanz 17.4 km weshalb ihm Fr. 599.– (= 17.4 km * 2 * 21.5 Tage * Fr. 0.8) im Bedarf anzurechnen seien (Urk. 33 Rz. 37; Urk. 45/45 Rz. 63). Aufgrund des Kompetenzcharakters des Autos seien ihm so- dann auch die Kosten für den Parkplatz anzurechnen (Urk. 45/45 Rz. 63). 5.2.3. Die Gesuchstellerin bestreitet zusammenfassend, dass der Gesuchsgeg- ner in H._____ arbeite, er regelmässig um 05.00 Uhr mit der Arbeit beginne und er auf ein Auto angewiesen sei, weshalb ihm Mobilitätskosten von höchstens Fr. 169.– anzurechnen seien (Urk. 42 Ziff. 9.2 S. 19 f.). Sie rügt weiter, dass die Vorinstanz auch den Parkplatz zu den Wohnkosten hinzugerechnet habe. Da er auf das Auto nicht angewiesen sei, könnten auch die Parkplatzkosten nicht berück- - 33 - sichtigt werden. Als Wohnkosten sei damit ein Betrag von Fr. 1'557.– einzusetzen (Urk. 45/33 Ziff. 3a. S. 18 f.). 5.2.4. Bereits anlässlich seiner Befragung an der Eheschutzverhandlung vom
- Januar 2024 führte der Gesuchsgegner aus, dass er in H._____ arbeite und manchmal um 5.00 Uhr mit der Arbeit beginnen müsse (Prot. I S. 10). Zunächst ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin keine konkreten Angaben darüber macht, weshalb der Gesuchsgegner nicht in H._____ arbeiten soll. Mit seiner spontanen Aussage in der mündlichen Verhandlung ist sodann hinreichend glaubhaft ge- macht, dass er teilweise um 5.00 Uhr zur Arbeit erscheinen muss. Weiter hat er genügend belegt, dass eine Anbindung an den öffentlichen Verkehr bei Arbeitsbe- ginn um 5.00 Uhr fehlt (Urk. 36/4), weshalb die Kosten für das Auto im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigten sind. Pro Kilometer ist entgegen der Berech- nung des Gesuchsgegners jedoch von 70 Rappen und nicht von 80 Rappen aus- zugehen (BGer 5A_532/2021 vom 22. November 2021 E. 3.4). Insgesamt sind dem Gesuchsgegner somit gerundet Fr. 524.– (= 17.4 km * 2 * 21.5 Tage * Fr. 0.7) an- zurechnen. Die Parkplatzmiete ist mit Fr. 140.– ausgewiesen (Urk. 57/1) und muss aufgrund des Kompetenzcharakters des Autos nicht vom von der Vorinstanz ermit- telten Mietzins abgezogen werden. 5.3. Gesundheitskosten 5.3.1. Die Gesuchstellerin rügt, dem Gesuchsgegner seien mangels Nachweis keine Gesundheitskosten anzurechnen (Urk. 45/33 Ziff. 3b S. 19). 5.3.2. Der Gesuchsgegner entgegnet mit Verweis auf die von ihm eingereichten Unterlagen, dass ihm auch unter Berücksichtigung seiner aktuellen gesundheitli- chen Situation Fr. 50.– in seinem Bedarf anzurechnen seien (Urk. 45/45 Rz. 64). 5.3.3. Ausgewiesen sind Gesundheitskosten des Gesuchsgegners in der Höhe von Fr. 474.05 im Jahr 2023 (Urk. 18/7). Dass ihm darüber hinaus jährlich weitere Kosten anfallen würden, ist nicht belegt, weshalb bei dieser Bedarfsposition monat- lich Fr. 40.– zu berücksichtigen sind. - 34 - 5.4. Mehrkosten auswärtige Verpflegung 5.4.1. Der Gesuchsgegner beanstandet, dass es die Vorinstanz in nicht nach- vollziehbarer Weise unterlassen habe, ihm eine Verpflegungspauschale von Fr. 220.– anzurechnen (Urk. 33 Rz. 37; Urk. 45/45 Rz. 66). 5.4.2. Da der Gesuchsgegner von seinem Arbeitgeber Fr. 390.– als Mittagsent- schädigung erhält, die bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt worden ist, können die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Mehrkosten für die aus- wärtige Verpflegung auch nicht berücksichtigt werden. 5.5. Kommunikationskosten 5.5.1. Die Gesuchstellerin rügt, dass von der Pauschale Fr. 12.– aufgrund der Lohnspesen in Abzug zu bringen sind (Urk. 45/33 Ziff. 3c. S. 19). 5.5.2. Der Gesuchsgegner bestreitet dies und führt aus, dass die in den Lohn- abrechnungen ersichtlichen Telefonspesen mit geschäftlichen Aufwendungen ver- bunden seien und folglich nicht in Abzug gebracht werden können (Urk. 45/45 Rz. 65). 5.5.3. Es gibt keine Belege dafür, dass dem Gesuchsgegner Telefonkosten für geschäftliche Aufwendungen im Umfang von Fr. 12.– anfallen. Vielmehr handelt es sich dabei mutmasslich um einen Beitrag seines Arbeitgebers an ein gewöhnliches Mobiltelefonabonnement, weshalb die Fr. 12.– von der von der Vorinstanz ange- nommenen Kommunikationspauschale in der Höhe von Fr. 120.– in Abzug zu brin- gen sind, womit dem Gesuchsgegner noch Fr. 108.– im Bedarf anzurechnen sind.
- Unterhaltsberechnung 6.1. Aufgrund der obgenannten Anpassungen präsentiert sich der Bedarf der Parteien rückwirkend ab 1. August 2023 und für die weitere Dauer des Getrenntle- bens wie folgt: - 35 - Gesuchstellerin Gesuchsgegner Fr. 0.00 Einkommen Fr. 5'533.00 Fr. 1'000.00 (mit Erwerbstätigkeit) Grundbetrag: Fr. 1'100.00 Fr. 1'200.00 Wohnkosten: Fr. 733.00 Fr. 1'575.00 Krankenkasse (KVG): Fr. 370.00 Fr. 369.00 regelmässige, ungedeckte Fr. 50.00 Fr. 40.00 Gesundheitskosten: Fahrten zum Arbeitsplatz/ Fr. 0.00 Fr. 524.00 Mobilität: Fr. 128.00 (mit Erwerbstätigkeit) Mehrkosten auswärtige Fr. 0.00 Fr. 0.00 Verpflegung: Fr. 66.00 (mit Erwerbstätigkeit) Fr. 2'253.00 Existenzminimum Fr. 3'708.00 Fr. 2'447.00 (mit Erwerbstätigkeit) Krankenkasse (VVG) Fr. 121.00 Fr. 56.00 Pauschale für Hausrat-/ Fr. 10.00 Fr. 30.00 Haftpflichtversicherung Kommunikationskosten Fr. 40.00 Fr. 108.00 (inkl. Internet) laufende Steuern: nicht berücksichtigt nicht berücksichtigt Radio-/TV nicht berücksichtigt nicht berücksichtigt Fr. 2'424.00 Total: Fr. 3'902.00 Fr. 2'618.00 (mit Erwerbstätigkeit) Fr. – 2'424.00 Leistungsfähigkeit Fr. 1'631.00 Fr. – 1'618.00 (mit Erwerbstätigkeit) 6.2. Gemäss Bundesgericht ist für alle familienrechtlichen Unterhaltsberech- nungen ausschliesslich die Methode der Existenzminimumberechnung mit Über- schussverteilung zulässig (vgl. für den ehelichen Unterhalt BGE 147 III 301 E. 4.3). Demnach ist der Bedarf anhand des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu bestimmen und der gebührende Unterhalt in einem zweiten Schritt auf das famili- enrechtliche Existenzminimum zu erweitern, soweit es die finanziellen Verhältnisse zulassen. Dabei sind insbesondere die Steuern, Kommunikations- und Versiche- rungspauschalen und über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien im Rahmen des Letzteren zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2). 6.3. In der Zeit, in der die Gesuchstellerin kein Einkommen erzielt hat (ab Ok- tober 2023), reicht das Einkommen des Gesuchsgegners nicht, um das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum beider Parteien zu decken. Da in das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum des Gesuchsgegners nicht eingegriffen werden - 36 - darf, ist er in dieser Phase zu verpflichten Fr. 1'825.– (= Fr. 5'533.– [Einkommen] ./. Fr. 3'708.– [betreibungsrechtliches Existenzminimum]) an den persönlichen Un- terhalt der Gesuchstellerin zu bezahlen. 6.4. In der Zeit, in der die Gesuchstellerin noch gearbeitet hat (August und September 2023) sowie in der Zeit, in der ihr ein hypothetisches Einkommen ange- rechnet wird (ab 1. August 2025), ist ihr Fr. 1'000.– netto als Einkommen anzurech- nen, weshalb der gebührende Unterhalt auf das familienrechtliche Existenzmini- mum zu erweitern ist, wobei mangels Leistungsfähigkeit beider Parteien nichts für die laufenden Steuern und für die Serafe zu berücksichtigen ist. Der geschuldete persönliche Unterhalt für die Gesuchstellerin beträgt dann Fr. 1'618.–. Dem Ge- suchsgegner verbleibt nach Deckung seines Unterhalts und jenem der Gesuchstel- lerin ein Überschuss in der Höhe von Fr. 13.–. Dieser ist unter den Parteien hälftig aufzuteilen (Maier, a.a.O., Rz. 178). Im Ergebnis ist der Gesuchsgegner zu ver- pflichten, in der Zeit, in welcher sie einer Arbeitstätigkeit nachgegangen ist und zu- künftig nachgehen wird, der Gesuchstellerin monatlich Fr. 1'625.– an persönlichen Unterhalt zu bezahlen. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist ent- sprechend anzupassen.
- Anrechnung des Betrags von Fr. 33'000.– an allfälligen rückwirkenden Unterhalt 7.1. Vorbringen 7.1.1. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, den Betrag von Fr. 33'000.– welchen die Gesuchstellerin vom Konto des Gesuchsgeg- ners bezogen habe, an den rückwirkenden Unterhalt anzurechnen. Ein entspre- chender Antrag des nicht vertretenen Gesuchsgegners als Laien hätte nicht erwar- tet werden können. Mit seinen Vorbringen und der Einreichung der entsprechenden Dokumente, habe er seinen Standpunkt genügend dargelegt. Eventualiter seien dem Gesuchsgegner mindestens die bereits bezahlten zwei Monate Krankenkas- senkosten anzurechnen sowie sechs Monate, welche die Gesuchstellerin mit dem Vermögen des Gesuchsgegners abbezahlt habe, was einen Betrag von Fr. 3'400.– ergebe (Urk. 33 Rz. 36). - 37 - 7.1.2. Die Gesuchstellerin macht zusammenfassend mit Verweis auf die ent- sprechenden Kontoauszüge geltend, dass es sich beim Konto, von welchem sie Fr. 33'000.– abgehoben habe, nicht um das Konto des Gesuchsgegners, sondern um ein gemeinsames Konto handle, auf welches auch beide Parteien Einzahlungen tätigten. Um eine Verrechnung vornehmen zu können, müsste der Gesuchsgegner eine Forderung gegenüber der Gesuchstellerin haben, was bestritten werde. Dar- über hinaus könnten Verpflichtungen, deren besonderer Natur die tatsächliche Er- füllung an den Gläubiger verlange, wie Unterhaltsansprüche, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich seien, wider den Willen des Gläubigers gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR nicht verrechnet werden. Auch habe es der Gesuchsgegner unterlassen, seine mutmassliche Forderung zu substantiieren und sein Rechtsschutzinteresse an einer Verrechnung geltend zu machen (Urk. 42 Ziff. 8.1 S. 17 f.). 7.2. Beurteilung 7.2.1. Unbestrittenermassen hat die Gesuchstellerin am 29. bzw. 30. August 2023 vom UBS Sparkonto mit der IBAN CH 2 insgesamt Fr. 33'000.– abgehoben (Urk. 18/5). Gemäss den eingereichten Kontoauszügen (Urk. 9/1 und Urk. 18/5) lautet das UBS Sparkonto einzig auf den Gesuchsgegner. Jedoch hatte die Ge- suchstellerin nachweislich eine Vollmacht (vgl. Urk. 18/5), ansonsten sie auch das Geld nicht hätte abheben können. Die Vollmacht wurde am 5. Oktober 2023 ge- löscht (Urk. 18/5). Da die Parteien aber verheiratet sind und Sparbeiträge auf das obgenannte Konto von einem gemeinsamen Konto der Parteien einbezahlt wurden (vgl. Urk. 18/5), handelt es sich um eine güterrechtliche Frage, wer der Parteien Anspruch auf dieses Geld hat. Diese Frage gilt es bei der güterrechtlichen Ausein- andersetzung im Scheidungsverfahren zu klären. Eine allfällige Verrechnung fällt zudem mangels übereinstimmenden Willens der Parteien dazu unter Berücksichti- gung von Art. 125 Ziff. 2 OR ausser Betracht. Dies gilt auch für die geltend gemach- ten, bezahlten Krankenkassenprämien. 7.2.2. Im Ergebnis sind die von der Gesuchstellerin abgehobenen Fr. 33'000.– nicht an den geschuldeten Unterhalt anzurechnen. - 38 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Prozesskosten beider Verfahren – des erstinstanzlichen und des Berufungs- verfahrens – sind dabei grundsätzlich der in der Berufung unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat gemäss Entscheid der Berufungsinstanz keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten beider Verfahren nach dem Ausgang des Ver- fahrens beziehungsweise nach dem Erkenntnis der Berufungsinstanz verteilt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 59 m.w.H.). 1.2. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 2'000.– zzgl. Fr. 390.– Dolmetscherkosten fest und auferlegte die Gerichtskosten zu 3/4 der Gesuchstel- lerin und zu 1/4 dem Gesuchsgegner. Darüber hinaus wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigungen in der Höhe von Fr. 230.– (zzgl. 8.1 % Mehrwertsteuern) zu bezahlen (Urk. 34 S. 18). 1.3. Der Gesuchsgegner verlangt in seiner Berufung, die Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens seien ausgangsgemäss neu zu verteilen sowie entspre- chende Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 33 S. 3 Antrag Ziff. 5). Die Ge- suchstellerin verlangt demgegenüber konkret die hälftige Aufteilung der erstin- stanzlichen Gerichtskosten und eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– (Urk. 45/33 Antrag Ziff. 1.2 und 1.3 S. 3 f.). Zur Begründung führt sie an, dass es sich um eine familienrechtliche Streitigkeit handle, weshalb nach ständiger Praxis die Kosten unabhängig vom Ausgang des Prozesses den Parteien je hälftig aufzu- erlegen seien. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb davon abzuweichen wäre (Urk. 45/33 Ziff. 5.1 S. 26). Weiter rechtfertige es sich angesichts der Aufwände im vorinstanzlichen Verfahren die ordentliche Parteientschädigung von Fr. 4'500.– auf höchstens zwei Drittel zu ermässigen und nicht wie von der Vorinstanz auf einen Fünftel (Urk. 45/33 Ziff. 5.3. S. 27). - 39 - 1.4. Auch unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren erfolgten Korrek- tur des vorinstanzlichen Entscheids erweist sich die vorinstanzlich angeordnete Kostentragungspflicht als angemessen. Zu berücksichtigen gilt es nämlich, dass die Vorinstanz auch weitere Anträge (Rayon- und Kontaktverbot sowie die Anord- nung der Gütertrennung) behandeln musste und zuungunsten der Gesuchstellerin abgewiesen hat. Dieses Erkenntnis wurde von der Gesuchstellerin nicht angefoch- ten. Weiter erfolgt die Korrektur des persönlichen Unterhalts bei der Rechtsmitte- linstanz hauptsächlich gestützt auf die eingereichten echten Noven, welche eine teilweise Arbeitsunfähigkeit ausweisen. Diese konnte die Vorinstanz jedoch noch nicht berücksichtigen. Der Grundsatz, wonach die Kosten unabhängig vom Aus- gang hälftig zu teilen seien, bezieht sich auf nicht vermögensrechtliche Kinderbe- lange, wenn die Parteien gute Gründe für ihre Rechtsstandpunkte hatten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Vorliegend ist diese Rechtsprechung jedoch nicht einschlägig, da das vorinstanzliche Verfahren keine Kinderbelange zum Gegen- stand hatte. 1.5. Was die Entschädigung der Gesuchstellerin anbelangt, ist ihr darin bei- zupflichten, dass ausgehend von einer ordentlichen Parteientschädigung von Fr. 4'500.– die in § 9 AnwGebV vorgesehene maximale Herabsetzung im summa- rischen Verfahren auf 1/5 angesichts der Tatsache, dass eine Verhandlung statt- gefunden hat und die Vorinstanz nicht begründet hat, weshalb sie von der maxima- len Herabsetzung ausgegangen ist, zu hoch ist. In Übereinstimmung mit der Vor- instanz ist von der ordentlichen Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'500.– auszugehen. Diese ist in Anwendung von § 9 AnwGebV um einen Drittel zu redu- zieren. Aufgrund der festgelegten Kostentragungspflicht hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin davon 1/4 als Parteientschädigung zu bezahlen. Total ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Ver- fahren ein Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 750.– (= Fr. 4'500.– ÷ 3 * 2 ÷ 4), zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer, mithin gerundet Fr. 811.–, zu bezahlen. 1.6. Im Ergebnis ist das vorinstanzliche Gerichtskostendispositiv zu bestätigen (Urk. 34 S. 18 Dispositiv-Ziffern 5-6) und das vorinstanzliche Entschädigungsdis- - 40 - positiv (Urk. 34 S. 18 Dispositiv-Ziffer 7) entsprechend den Erwägungen anzupas- sen.
- Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege 2.1. Mit Zweitberufung vom 3. Mai 2024 stellte die Gesuchstellerin ein Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.– für das Berufungsverfahren, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (Urk. 45/33 S. 4). Mit Beschluss vom 28. Mai 2024 wurde dieses Gesuch der Gesuchstellerin abgewiesen (Urk. 45/40). 2.2. Nach Einholung der Berufungsantworten wurden die zwei Berufungsver- fahren vereinigt und die Doppel der Berufungsantwortschriften der jeweiligen Ge- genpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 47). Mit der Stellungnahme zur Be- rufungsantwort des Gesuchsgegners vom 2. September 2024 stellte die Gesuch- stellerin erneut ein Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages, even- tualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 50 S. 2 und Ziff. 33 S. 24 ff.). Zum Nachweis der Mittellosigkeit verweist die Gesuchstellerin einerseits auf die bereits im Recht liegenden Belege (Urk. 45/36/4-7) und andererseits auf bezahlte Rechnungen (Urk. 52/19) und die Budgets der Sozialhilfe vom Juni bzw. August und Oktober 2024 (Urk. 52/20; Urk. 60/2 und Urk. 63/2) sowie auf die Ver- fügung der Sozialhilfe der Stadt D._____ vom 26. September 2024 (Urk. 60/1). 2.3. Der Gesuchsgegner stellt sich auf den Standpunkt, dass der Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses nicht erneut gestellt werden könne, da das angerufene Gericht bereits darüber entschieden habe und eine abgeurteilte Sache vorliege. Folglich sei auf den Antrag nicht einzutreten. Sollte die Berufungs- instanz dennoch den Antrag prüfen, so sei zu berücksichtigen, dass der Gesuchs- gegner finanziell nicht in der Lage sei, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten (Urk. 55 Rz. 11 ff.). 2.4. Vorweg gilt es anzumerken, dass die Gesuchstellerin im Begehren mit der Berufung (Urk. 45/33 S. 4) einen Prozesskostenvorschuss verlangt, in der Begrün- - 41 - dung sodann (zumindest im Titel) von einem Prozesskostenbeitrag spricht (vgl. Urk. 45/33 Ziff. 6 S. 27). Für die wesentliche terminologische Unterscheidung wird auf die einschlägige Rechtsprechung verwiesen (OGer ZH RE130016 vom
- September 2013 E. II.). Ein entsprechender Antrag ist – sofern er nicht ausdrü- cklich als Massnahmeantrag bezeichnet ist – im Zweifelsfall als Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags im Endentscheid aufzufassen (OGer ZH RE130016 vom 17. September 2013 E. II.3d). Damit ist dem Argument des Gesuchsgegners zu folgen, wonach über den Prozesskostenvorschuss bzw. Prozesskostenbeitrag mit Beschluss vom 28. Mai 2024 bereits entschieden worden ist (Urk. 45/40) und damit eine abgeurteilte Sache vorliegt. Entsprechend ist auf den erneuten Antrag (Urk. 50 S. 2) nicht einzutreten. 2.5. Anders verhält es sich mit dem Entscheid über die unentgeltliche Rechts- pflege, welcher als prozessleitender Entscheid formell, jedoch nicht materiell in Rechtskraft erwächst (BGer 4A_375/2020 vom 23. September 2020 E. 3.1; BGer 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4). Damit besteht die Möglichkeit, einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden Entscheid mittels Wiedererwägungs- gesuch von derselben Instanz überprüfen zu lassen (Valenta/Canella, Die Wieder- erwägung im Zivilprozess, ZZZ 63/2023 S. 244 f.). Ein zweites Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege auf der Basis desselben Sachverhalts ist jedoch ausge- schlossen. Ein Wiedererwägungsgesuch setzt voraus, dass die gesuchstellende Partei erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihr im früheren Verfah- ren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht somit, wenn sogenannte unechte Noven vorliegen (BGE 136 II 177 E. 2.1). Von der Wiedererwägung zu unterscheiden ist das neue Gesuch. Dieses ist zulässig, wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch aufgrund neuer nach dem ersten Entscheid eingetretener Tatsa- chen und Beweismittel geändert haben. Es ist somit auf der Basis echter Noven möglich (BGer 4A_375/2020 vom 23. September 2020 E. 3.1). 2.6. Unklar ist, ob die Gesuchstellerin eine Wiedererwägung geltend macht oder ein neues Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt. Ei- - 42 - nerseits wiederholt die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch vom 2. September 2024 in weiten Teilen die Begründung zur Mittellosigkeit wie in der Berufung vom 3. Mai 2024 (vgl. Urk. 45/33 Ziff. 6.2 S. 28 ff. und Urk. 50 Ziff. 33.4 S. 25 ff.), womit sie sinngemäss um eine Wiedererwägung ersucht. Andererseits nimmt sie auch Bezug auf die neue finanzielle Situation und zwar nach Erlass des Beschlusses vom
- Mai 2024, womit sie um eine neue Beurteilung der jetzigen Situation ersucht (Urk. 50 Ziff. 33.6 S. 28 f.). 2.7. Sofern die Gesuchstellerin eine Wiedererwägung geltend macht, ist sie darauf hinzuweisen, dass sie mit der blossen Wiederholung der Standpunkte aus der Berufung nicht zu hören ist. Wäre sie mit der Beurteilung des Beschlusses vom
- Mai 2024 nicht einverstanden gewesen, wäre es ihr offen gestanden, sich da- gegen mit einer Beschwerde zur Wehr zu setzen. 2.8. Hingegen macht die Gesuchstellerin mit dem Budget der Sozialhilfe D._____ ab August 2024 glaubhaft, dass sie nunmehr mittellos ist, da der dortige Überschuss lediglich Fr. 71.50 beträgt (Urk. 52/20) und sie aufgrund der Verfügung vom 26. September 2024 der Sozialhilfe der Stadt D._____ nun auch Unterstüt- zungsleistungen erhält (Urk. 60/1). Da die Wirkungen der unentgeltlichen Rechts- pflege grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs eintreten (BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, Art. 119 N 4), ist das neue Gesuch der Gesuchstellerin um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege ab dem 2. September 2024 (inkl. der Abfas- sung der Stellungnahme vom 2. September 2024 zur Berufungsantwort [Urk. 50]; analog § 11 Abs. 1 AnwGebV) zu bewilligen und ihr in der Person ihrer Rechtsver- treterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin wird mit separatem Beschluss zu entschädigen sein.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 3.1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 5 i.V.m. § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverord- nung des Obergerichts (GebV OG) sowie unter Einbezug der Tatsache, dass eine Doppelberufung vorliegt, die Entscheidgebühr auf Fr. 6'000.– festzusetzen. - 43 - 3.2. Im Rechtsmittelverfahren gelten dieselben Verteilungsgrundsätze wie vor erster Instanz (Art. 106 ff. ZPO). In Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO sind die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen. Der Gesuchsgegner bean- tragt mit der Erstberufung für den Fall, dass die schweizerischen Gerichte für die Beurteilung der vorsorglichen Massnahmen zuständig sind, Unterhaltszahlungen ab 1. August 2023 bis 31. März 2024 von insgesamt Fr. 11'472.– (= 8 Monate à Fr. 1'434.–; Urk. 33 S. 2). Die Gesuchstellerin begehrt mit der Zweitberufung in ih- rem Hauptantrag Unterhaltszahlungen von insgesamt Fr. 56'206.– (2 Monate à Fr. 2'000.– + 22 Monate [im Hinblick auf die Annahme, dass vorsorgliche Massnah- men zwei Jahre andauern] à Fr. 2'373.–; Urk. 45/33 S. 2). Neu gesprochen werden für zwei Jahre insgesamt Fr. 43'400.– (= 2 Monate à Fr. 1'625.– + 22 Monate à Fr. 1'825.–). Damit unterliegt der Gesuchsgegner gerundet zu 71 %. Folglich sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens dem Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 4'260.– und der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 1'740.– aufzuerlegen. Die Kosten sind mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 3'000.– (Urk. 40 und Urk. 45/43) zu verrechnen, da bereits bezahlte Kostenvor- schüsse nach Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zurückerstattet werden (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 119 N 4). Der Gesuchsgegner ist zu ver- pflichten, der Gesuchstellerin ihren Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'260.– zurückzuerstatten (Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). 3.3. Des Weiteren ist der Gesuchsgegner dem Antrag der Gesuchstellerin ent- sprechend (Urk. 45/33 S. 4; Urk. 42 S. 2) zu verpflichten, ihr für das zweitinstanzli- che Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschädi- gung ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, § 5 i.V.m. § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 5'000.– (zuzüglich 8.1 % Mehrwert- steuer) festzusetzen. Die auf 42 % reduzierte Parteientschädigung beträgt dem- nach Fr. 2'100.– zzgl. Mehrwertsteuern von Fr. 170.10 (8.1%; Art. 25 Abs. 1 MWSTG), mithin gerundet Fr. 2'271.–. - 44 - Es wird beschlossen:
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 3 sowie 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom
- Januar 2024 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Auf den Antrag der Gesuchstellerin, es sei der Gesuchsgegner zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten, wird nicht eingetreten.
- Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren ab dem 2. September 2024 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr ab diesem Zeitpunkt Rechtsanwältin MLaw Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hingewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Dispositiv-Ziffern 2 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Uster vom 26. Januar 2024 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Der Gesuchsgegner wird für die Dauer des Getrenntlebens verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: – Fr. 1'625.– rückwirkend ab 1. August 2023; – Fr. 1'825.– rückwirkend ab 1. Oktober 2023; – Fr. 1'625.– ab dem 1. August 2025 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens. - 45 - Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die rückwirkend geschuldeten Unter- haltsbeiträge sind innert 30 Tagen zu bezahlen."
- Im Übrigen werden die Erst- und Zweitberufung abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffern 5 und 6) wird bestätigt.
- Die erstinstanzliche Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffer 7) wird aufge- hoben. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das erst- instanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 811.– zu bezahlen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner zu 71 % und der Gesuchstellerin zu 29 % auferlegt und mit den durch die Parteien geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 3'000.– verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ihren Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'260.– zu ersetzen.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'271.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Formular sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 46 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw D. Valsangiacomo versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE240019-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LE240021-O Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw D. Valsangiacomo Beschluss und Urteil vom 3. April 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____, betreffend vorsorgliche Massnahmen im ausländischen Scheidungsverfahren Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 26. Januar 2024 (EE230086-I)
- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin (Urk. 8 S. 2 f.): "1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 27.07.2023 ge- trennt leben und somit der Gesuchstellerin das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen sei.
2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin per- sönlich während der Dauer der Trennung angemessene, monat- lich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge und zwar rückwirkend ab dem 27.07.2023 zu bezahlen.
3. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. 4 Es sei die Gütertrennung per 21.09.2023 anzuordnen.
5. Dem Gesuchsgegner sei unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.00) während der Dauer der Trennung zu verbieten, sich der Gesuchstellerin ausserhalb der vom Gericht festgelegten Besuchszeiten, in der Region C._____- strasse 1, D._____ anzunähern und sich aufzuhalten sowie mit der Gesuchstellerin Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefo- nischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in einer anderen Weise zu kontaktieren.
6. Das Rayonverbot nach Antrag 5 sei zu erweitern, sollte die Ge- suchstellerin eine Arbeitsanstellung finden .
7. Der Antrag 5 sei bereits für die Dauer des Eheschutzverfahrens (vorsorglich) anzuordnen.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. gesetzlicher MWST. zu Lasten des Gesuchsgegners." des Gesuchsgegners, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagter (Prot. I. S. 4 ff., sinngemäss): Es sei das Eheschutzgesuch der Gesuchstellerin abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. gesetzlicher MWST. zu Las- ten der Gesuchstellerin.
- 3 - Urteil und Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 26. Januar 2024: (Urk. 29 S. 17 ff. = Urk. 34 S. 17 ff.) Es wird verfügt:
1. Das Gesuch der Gesuchstellerin, es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, einen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen, wird abgewiesen.
2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird abgewiesen.
3. [Schriftliche Mitteilung]
4. [Rechtsmittel] Es wird erkannt:
1. Auf den Antrag der Gesuchstellerin auf Feststellung, dass die Parteien seit dem 27. Juli 2023 getrennt leben und auf Bewilligung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit wird mangels Zuständigkeit nicht eingetreten.
2. Der Gesuchsgegner wird für die Dauer des Getrenntlebens verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezah- len:
- Fr. 1'786.– rückwirkend ab 1. August 2023;
- Fr. 2'000.– rückwirkend ab 1. Oktober 2023;
- Fr. 612.– ab dem 3. Monat nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides. Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge sind innert 30 Tagen zu bezahlen.
3. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Anordnung der Gütertrennung per
21. September 2023 wird abgewiesen.
- 4 -
4. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Anordnung eines Kontakt- und Rayonver- botes wird abgewiesen.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 390.00 Dolmetscherkosten Fr. 2'390.00 Total
6. Die Kosten werden der Gesuchstellerin zu 3/4 und dem zu 1/4 dem Gesuchs- gegner auferlegt.
7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 230.– zu bezahlen (zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer).
8. [Schriftliche Mitteilung]
9. [Rechtsmittel: Berufung, 10 Tage] Berufungsanträge zur Erstberufung: des Gesuchsgegners, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 33 S. 2 f.): "1. Es sei das Urteil und Verfügung vom 26. Januar 2024 des Be- zirksgericht Uster (EE230086) aufzuheben und die Unzuständig- keit des Bezirksgericht Uster festzustellen.
2. Eventualiter sei Ziff. 2 des Urteils und Verfügung vom 26. Januar 2024 des Bezirksgericht Uster (EE230086) aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich die Parteien keinen Unterhalt schul- den.
3. Subventualiter sei Ziff. 2 des Urteils und Verfügung vom 26. Ja- nuar 2024 des Bezirksgericht Uster (EE230086) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:
a) Der Berufungskläger sei rückwirkend ab 01.08.2023 bis am 31.03.2024 zu verpflichten, der Berufungsbeklagten monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von CHF 1'434.00 zu bezahlen.
- 5 -
b) Es sei festzustellen, dass sich die Parteien seit dem 01.04.2024 keinen Unterhalt schulden.
4. Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger an den Unterhalt der Berufungsbeklagten bis am 26.01.2024 bereits CHF 33'000.00 bezahlt hat.
5. Ziff. 6 und 7 des Urteils des Bezirksgericht Usters seien aufzuhe- ben, die Kosten ausgangsgemäss neu zu verteilen sowie entspre- chende Parteientschädigungen zuzusprechen.
6. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten der Berufungsbeklagten." der Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 42 S. 2): "1. Die Anträge des Gesuchsgegners seien abzuweisen, sofern sie nicht mit denjenigen der Gesuchstellerin übereinstimmen.
2. Es seien die beiden Berufungsverfahren mit den Geschäfts- Nr. LE240021-O und LE240019-O zu vereinigen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zu Lasten des Gesuchsgegners." Berufungsanträge zur Zweitberufung: der Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 45/33 S. 2 ff.): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht, vom 26.01.2024 betreffend Eheschutz (EE230086) hinsichtlich Dispo- sitivziffern 2, 6 und 7 aufzuheben resp. zu ergänzen und wie folgt neu zu entscheiden: 1.1 Dispositivziffer 2 (neu): Der Gesuchsgegner wird für die Dauer des Getrenntlebens ver- pflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Ehegattenunterhaltsbei- träge wie folgt zu bezahlen:
- CHF 2'000.- rückwirkend ab 1. August 2023;
- CHF 2'373.- rückwirkend ab 1. Oktober 2023
- 6 - Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, je- weils auf den Ersten eines jeden Monats. Die rückwirkend ge- schuldeten Unterhaltsbeiträge sind innert 30 Tagen zu bezahlen. Eventualiter: Der Gesuchsgegner wird für die Dauer des Ge- trenntlebens verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Ehegat- tenunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- CHF 2'000.- rückwirkend ab 1. August 2023;
- CHF 2'373.- rückwirkend ab 1. Oktober 2023;
- CHF 2'000.- ab dem 12. Monat nach Eintritt der Rechtskraft des Berufungsentscheides Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, je- weils auf den Ersten eines jeden Monats. Die rückwirkend ge- schuldeten Unterhaltsbeiträge sind innert 30 Tagen zu bezahlen. Subeventualiter: Der Gesuchsgegner wird für die Dauer des Ge- trenntlebens verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Ehegat- tenunterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 2'000.00 rückwirkend ab dem 1. August 2023 zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, je- weils auf den Ersten eines jeden Monats. Die rückwirkend ge- schuldeten Unterhaltsbeiträge sind innert 30 Tagen zu bezahlen. 1.2 Dispositivziffer 6 (neu): Die Entscheidgebühr wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 1.3 Dispositivziffer 7 (neu): Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zu Lasten des Gesuchsgegners bzw. Berufungsbeklag- ten." Prozessuale Anträge: "1. Der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin einen Prozesskosten- vorschuss in der Höhe von einstweilen CHF 3'000.00 zu bezah- len.
2. Eventualiter sei für den Fall, dass der Gesuchsgegner und Beru- fungsbeklagter nicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses verpflichtet werden kann, der Gesuchstellerin und Berufungs- klägerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu bewilligen und ihr in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewäh- ren.
- 7 -
3. Es sei ein Gutachten über die Leistungsfähigkeit der Gesuchstel- lerin und Berufungsklägerin einzuholen, unter Einbezug der physi- schen und psychischen Faktoren und ihrer effektiven Möglichkeit, im ersten Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden." des Gesuchsgegners, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 45/45 S. 2): "1. Es seien die Anträge der Berufungsklägerin vollumfänglich abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der der Beru- fungsklägerin.
3. Es sei der prozessuale Antrag der Berufungsklägerin auf Pro- zesskostenvorschuss vollumfänglich abzuweisen." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Parteien haben am tt. März 1992 in der Republik Nordmazedonien (fortan Nordmazedonien) geheiratet (Urk. 15/5) und haben vier gemeinsame Kin- der, welche alle volljährig sind (Urk. 8 Ziff. 3.1. S. 4). Mit Eingabe vom 21. Septem- ber 2023 ersuchte die Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungs- klägerin (fortan Gesuchstellerin) die Vorinstanz um Anordnung von Eheschutz- massnahmen (Urk. 1 und Urk. 3). Im Oktober 2023 machte der Gesuchsgegner, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter (fortan Gesuchsgegner) ein Scheidungsverfahren in Nordmazedonien anhängig (Prot. I S. 7; Urk. 42 Ziff. 2.3 S. 5). Die Vorinstanz erliess am 26. Januar 2024 einen unbegründeten Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im ausländischen Scheidungsverfahren (Urk. 20). Am 8. Februar 2024 (Urk. 25) verlangte der Gesuchsgegner und am
12. Februar 2024 die Gesuchstellerin (Urk. 28) die Begründung des vorinstanzli- chen Entscheids. Ein Gericht in Nordmazedonien erliess sodann am 13. März 2024 ein Scheidungsurteil (Urk. 36/2 und Urk. 45/47/1). Gegen das nordmazedonische Scheidungsurteil hat die Gesuchstellerin ein Rechtsmittel eingelegt, weshalb zur- zeit ein Rechtsmittelverfahren in E._____ [Stadt in Nordmazedonien] hängig ist (vgl. Urk. 44/9 f.). Die begründete Fassung des vorinstanzlichen Entscheids wurde
- 8 - beiden Parteien am 23. April 2024 zugestellt (Urk. 30). Im Übrigen kann für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens auf den angefochtenen Entscheid verwie- sen werden (Urk. 29 E. I. = Urk. 34 E. I.). Mit dem Versand des begründeten Ent- scheids fand das vorinstanzliche Verfahren seinen Abschluss.
2. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhoben sowohl der Gesuchsgegner als auch die Gesuchstellerin rechtzeitig (vgl. Urk. 30) am 3. Mai 2024 Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 33 S. 2 f. und Urk. 45/33 S. 2. ff.). Mit Verfügung vom 24. Mai 2024 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– zu bezahlen (Urk. 38). Dieser ging innert Frist ein (Urk. 40). Mit Beschluss vom 28. Mai 2024 lehnte die hiesige Kammer das Gesuch der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskosten- vorschusses, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, für das Berufungsverfahren ab und setzte ihr Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvor- schusses in der Höhe von Fr. 3'000.– an (Urk. 45/40). Das Fristerstreckungsgesuch der Gesuchstellerin vom 14. Juni 2024 (Urk. 45/41) wurde mit Verfügung vom
18. Juni 2024 abgewiesen und ihr eine Nachfrist angesetzt (Urk. 45/42), innert wel- cher der verlangte Vorschuss eingegangen ist (Urk. 45/43). Beide Parteien erstat- teten daraufhin fristgerecht am 22. Juli 2024 ihre jeweilige Berufungsantwort (Urk. 42; Urk. 45/45). Mit Beschlüssen vom 13. August 2024 wurden die bis anhin unter den Geschäfts-Nr. LE240019-O und LE240021-O geführten Verfahren verei- nigt; letzteres Berufungsverfahren wurde als dadurch erledigt abgeschrieben und unter der vorliegenden Geschäftsnummer weitergeführt (Urk. 46 und Urk. 47). Gleichzeitig wurden die Doppel der Berufungsantwortschriften der jeweiligen Ge- genpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 47).
3. Mit Eingabe vom 2. September 2024 replizierte die Gesuchstellerin auf die Berufungsantwort des Gesuchsgegners und stellte erneut ein Gesuch um Zuspre- chung eines Prozesskostenbeitrags, eventualiter um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege (Urk. 50). Die Eingabe wurde dem Gesuchsgegner zur Kennt- nisnahme zugestellt (Prot. II S. 10; Urk. 50), woraufhin dieser dazu schriftlich Stel- lung nahm (Urk. 55). Diese schriftliche Stellungnahme wurde wiederum der Ge- suchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. II S. 11). Es folgten am 27. Sep-
- 9 - tember 2024 bzw. am 23. Oktober 2024 zwei weitere Noveneingaben der Gesuch- stellerin (Urk. 59 und Urk. 62), welche dem Gesuchsgenger jeweils zur Kenntnis- nahme zugestellt wurden (Prot. S. 12 f.; Urk. 59; Urk. 62). Am 6. November 2024 nahm der Gesuchsgegner zur Noveneingabe der Gesuchstellerin vom 23. Oktober 2024 Stellung und reichte seinerseits eine neue Beilage ein (Urk. 65 und Urk. 66/1). Die Stellungnahme der Gesuchstellerin zur Eingabe vom 6. November 2024 des Gesuchsgegners datiert vom 18. November 2024 (Urk. 68), welche dem Gesuchs- gegenr zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Prot. S. 15; Urk. 68). Weitere Einga- ben der Parteien erfolgten nicht.
4. Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 wurde den Parteien die Spruchreife bzw. der Übergang des Berufungsverfahrens in die Phase der Urteilsberatung an- gezeigt (Urk. 70). Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-32) wurden beigezogen. Auf die Vorbringen der Parteien ist nur insoweit einzugehen, als für die Rechtsfindung erforderlich. II. Prozessuales
1. Vorbemerkungen 1.1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1, m.w.H. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend ge- macht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Er- messensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den ange- fochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintre- tensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwä- gungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt
- 10 - und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die mass- gebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wur- den bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund er- geben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entspre- chenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht über- prüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grund- sätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schrift- lichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4, m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. Septem- ber 2016 E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grund- satz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; DIKE-Komm ZPO-Glasl/Glasl, Art. 57 N 22). 1.2. Nach dem Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 272 ZPO ist das Gericht nicht an den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt gebunden, sondern hat auf Grundlage des Vorbringens der Parteien von sich aus den Sachverhalt festzu- stellen und entsprechend zu entscheiden. Das Gericht ist grundsätzlich dem Prinzip der materiellen Wahrheit verpflichtet, jedoch – soweit es wie vorliegend nicht um Kinderbelange geht – nur in eingeschränktem Umfang im Sinne einer sozialen Un- tersuchungsmaxime (BSK ZPO-Bähler, Art. 272 N 1).
2. Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte 2.1. Vorbringen 2.1.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Zuständigkeit der schweizerischen Ge- richte zum Erlass von Eheschutzmassnahmen mit der Einleitung eines Schei- dungsverfahren im Ausland grundsätzlich entfalle, ausser wenn offensichtlich sei, dass ein im Ausland ergangenes Scheidungsurteil in der Schweiz nicht anerkannt werden könne oder eine Zuständigkeit gestützt auf Art. 10 IPRG bestehe (Urk. 34
- 11 - E. II. 1.2). Die Rechtsprechung habe Fallgruppen entwickelt, in welchen in Bezug auf Scheidungssachen ein Rechtsschutzinteresse für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen gestützt auf Art. 10 IPRG bestehe (Urk. 34 E. II. 1.3). Die Vorinstanz erwog weiter, dass der Gesuchsgegner keine Angaben über den Stand des Schei- dungsverfahrens in Nordmazedonien habe machen können. Entsprechend sei nicht davon auszugehen, dass sich das nordmazedonische Gericht in nächster Zeit mit dem persönlichen Unterhalt befassen werde und es sei daher im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 10 IPRG über den Unterhalt während der Dauer der Trennung zu befinden (Urk. 34 E. III. 4.2). 2.1.2. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Vorausset- zungen zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen in der Schweiz als erfüllt be- trachtet, da keine der Fallkonstellationen von Art. 10 IPRG erfüllt sei und auch keine anderweitigen Gründe für das Bejahen von Art. 10 IPRG vorlägen (Urk. 33 Rz. 7; Urk. 45/45 Rz. 11 f.). Mit Bezug auf die einzelnen Fallgruppen rügt der Gesuchs- gegner zusammenfassend, dass nicht bekannt sei, ob das nordmazedonische Recht Bestimmungen für vorsorgliche Massnahmen kenne, wobei die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, entsprechende Abklärungen zu treffen. Die Gesuchstel- lerin habe jedenfalls nicht behauptet oder belegt, dass sie versucht habe, in Nord- mazedonien vorsorgliche Massnahmen einzuleiten (Urk. 33 Rz. 8; Urk. 45/45 Rz. 13). Weiter werde das nordmazedonische Scheidungsurteil gestützt auf Art. 65 Abs. 1 lit. a IPRG in der Schweiz vollstreckt werden können (Urk. 33 Rz. 9 f.; Urk. 45/45 Rz. 14 f.). Zudem gehe es vorliegend um Eheschutzmassnahmen. Die Sicherung künftiger Vollstreckung in Vermögensobjekte in der Schweiz liege nicht vor, weshalb die entsprechende Fallgruppe von Art. 10 IPRG nicht zur Anwendung komme (Urk. 33 Rz. 11; Urk. 45/45 Rz. 16). Auch könne von keiner Dringlichkeit ausgegangen werden (Urk. 33 Rz. 12 ff.; Urk. 45/45 Rz. 17 ff.). Schliesslich habe die Vorinstanz keine Abklärungen getroffen, wie der Stand des Verfahrens in Nord- mazedonien sei. Wären entsprechende Abklärungen vorgenommen worden, so hätte man zum Schluss kommen müssen, dass der erstinstanzliche Entscheid un- mittelbar bevorgestanden hätte und somit innert angemessener Frist entschieden worden wäre. Der Gesuchsgegner habe im Rahmen der Eheschutzverhandlung sodann ausgeführt, dass bereits eine Verhandlung im November 2023 stattgefun-
- 12 - den habe (Urk. 33 Rz. 21; Urk. 45/45 Rz. 26). Die Vorinstanz habe Art. 10 IPRG verletzt, indem die Zuständigkeit gestützt auf diesen Artikel festgestellt worden sei. Weiter sei auch Art. 59 IPRG verletzt, indem die örtliche Zuständigkeit nicht von Amtes wegen abgeklärt worden sei, obwohl klare und objektive Indizien für die Un- zuständigkeit bestanden hätten. Gleichzeitig habe die Vorinstanz auch den Sach- verhalt nicht korrekt festgestellt, indem keine weiteren Abklärungen über den Stand des nordmazedonischen Verfahrens eingeholt worden seien (Urk. 33 Rz. 23; Urk. 45/45 Rz. 27). Das Urteil der Vorinstanz sei daher aufzuheben und die Unzu- ständigkeit der Vorinstanz festzustellen (Urk. 33 S. 2 Berufungsantrag Ziff. 1; Urk. 45/45 Rz. 7). 2.1.3. Die Gesuchstellerin bringt vor, dass sie das Gesuch um Eheschutzmass- nahmen zu einem Zeitpunkt gestellt habe, als die Scheidungsklage in Nordmaze- donien noch nicht anhängig gewesen sei. Damit sind die schweizerischen Gerichte zur Anordnung von Eheschutzmassnahmen grundsätzlich bis zur Rechtshängigkeit der Scheidungsklage zuständig. Die Massnahmen hätten auch über die Einleitung des Scheidungsverfahrens hinaus Geltung, solange im Scheidungsverfahren keine Begehren um Erlass oder Abänderung vorsorglicher Massnahmen gestellt werde und das Scheidungsgericht keine entsprechende Anordnung treffe. In casu seien keine vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren in Nordmazedonien an- geordnet, da das nordmazedonische Recht solche nicht kenne. Auch sei die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden. Zurzeit sei das Rechtsmittelverfahren am Be- rufungsgericht in E._____ noch hängig und es sei nicht absehbar, wann ein Urteil ergehen werde. Auch werde durch den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin im Ver- fahren in Nordmazedonien beantragt, dass die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Sollte dem entsprochen werden, könnte ein entsprechendes Urteil der Vorinstanz erneut durch die Parteien angefochten werden. Es könne so- mit nicht eingeschätzt werden, wann das Scheidungsverfahren in Nordmazedonien ein Ende finde (Urk. 42 Ziff. 2.3 S. 5; Urk. 45/33 Ziff. 1.5 S. 6). Zudem sei aufgrund der finanziellen Notlage Gefahr im Verzug, weshalb auch aus diesem Grund ein Rechtsschutzinteresse für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen bestehe (Urk. 42 Ziff. 2.10 S. 10).
- 13 - 2.2. Rechtliches 2.2.1. Sobald die Klage eines Ehegatten auf Scheidung beim zuständigen aus- ländischen Gericht anhängig gemacht worden ist, kann das schweizerische Gericht für die Zeit nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens keine Eheschutzmassnahmen mehr gestützt auf Art. 46 IPRG erlassen. Unter bestimm- ten Voraussetzungen kann es aber gestützt auf Art. 10 IPRG vorsorgliche Mass- nahmen anordnen, und zwar solange, bis das ausländische Gericht selbst vorsorg- liche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens angeordnet hat und diese in der Schweiz vollstreckbar erklärt worden sind (Grundsatz des lückenlosen Rechts- schutzes; ZK IPRG-Widmer Lüchinger, Art. 46 IPRG N 20; BSK IPRG-Boden- schatz, Art. 46 N 12, BGE 134 III 326 E. 3.2 und E. 3.4). 2.2.2. Die vom Bundesgericht ausgearbeiteten Fallgruppen, hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid bereits zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 34 E. II.1.3). Eine Zuständigkeit zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen gestützt auf Art. 10 IPRG besteht somit, (1.) wenn das vom ausländischen Gericht anzuwendende Recht keine dem Art. 136 aZGB (neu Art. 276 ZPO) vergleichbare Regelung kennt; (2.) wenn Massnahmenentscheide des ausländischen Scheidungsgerichts am schwei- zerischen Wohnsitz der Partei(en) nicht vollstreckt werden können; (3.) wenn Mass- nahmen zur Sicherung künftiger Vollstreckung in Vermögensobjekte in der Schweiz angeordnet werden sollen; (4.) wenn Gefahr in Verzug ist, oder (5.) wenn man nicht damit rechnen kann, dass das ausländische Gericht innert angemessener Frist ent- scheidet (BGE 134 III 326 E. 3.5.1; BGer 5A_588/2014 vom 12. November 2014 E. 4.4; OGer LE210037 vom 14. Februar 2022 E. II.B.3.4; ZK IPRG-Widmer Lü- chinger, Art. 46 IPRG N 43; BSK IPRG-Droese, Art. 10 N 18). 2.3. Beurteilung 2.3.1. Aufgrund des unbestrittenermassen zwischen den Parteien in Nordmaze- donien hängigen Scheidungsverfahrens liegt ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor.
- 14 - 2.3.2. Das Eheschutzgesuch wurde am 21. September 2023 bei der Vorinstanz rechtshängig gemacht (Urk. 1). Das Scheidungsverfahren in Nordmazedonien wurde im Oktober 2023 (Prot. I S. 7; Urk. 18/13) und damit nach dem Eheschutz- gesuch in der Schweiz anhängig gemacht. Unbestritten ist zudem, dass das Gericht in Nordmazedonien bereits am 13. März 2024 ein Scheidungsurteil erlassen hat (Urk. 36/2), dieses Urteil jedoch von der Gesuchstellerin angefochten wurde und das Scheidungsverfahren nun bei der Rechtsmittelinstanz in E._____ hängig ist (Urk. 33 Rz. 20; Urk. 42 Ziff. 2.3 S. 5). 2.3.3. Das angefochtene Scheidungsurteil ist nunmehr seit mehreren Monaten bei der Rechtsmittelinstanz hängig, womit sich nachträglich bewahrheitet hat, dass nicht innert angemessener Frist mit einem Entscheid gerechnet werden konnte. Hinzu kommt, dass beide Parteien die nordmazedonische Staatsangehörigkeit be- sitzen, jedoch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Mit Blick auf das Gesetz über das internationale Privatrecht von Nordmazedonien (fortan IPRG- MKD, eine Übersetzung ins Deutsche wurde publiziert in IPRax 2022, Heft 6 und ist frei zugänglich unter: https://www.iprax.de/de/dokumente/online-veroeffentli- chungen/Gesetz_ueber_das_internationale_Privatrecht_in_Mazedonien.pdf) gilt es zu berücksichtigen, dass für die Scheidung und die Berechnung etwaiger Unter- haltsansprüche in Nordmazedonien das Recht des Staates anzuwenden ist, in wel- chem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten bzw. in dem die unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. Art. 27 Abs. 1 IPRG-MKD und Art. 40 Abs. 1 IPRG-MKD). Auf- grund des gewöhnlichen Aufenthalts beider Parteien in der Schweiz hat das Gericht in Nordmazedonien schweizerisches Recht anzuwenden. Da die Abklärung des ausländischen Rechts aufwändig und zeitintensiv ist, rechtfertigte sich die sofortige vorsorgliche Regelung der Verhältnisse der Parteien mit Wohnsitz in der Schweiz durch die Vorinstanz in Anwendung von Art. 10 IPRG, weil die Vorinstanz nicht damit rechnen konnte, dass innert nützlicher Frist ein Entscheid gefällt würde. An dieser Einschätzung hat sich auch nach Erlass des noch nicht rechtskräftigen erst- instanzlichen Scheidungsurteils nichts geändert, da nicht absehbar ist, wann die Rechtsmittelinstanz in Nordmazedonien über das Rechtsmittel entscheiden wird
- 15 - und ob mit dieser Entscheidung auch über den Ehegattenunterhalt respektive über den nachehelichen Unterhalt entschieden wird. 2.3.4. Ob das nordmazedonische Verfahrensrecht vorsorgliche Massnahmen analog von Art. 276 ZPO vorsieht, spielt dabei keine Rolle, da die Fallgruppen nach Art. 10 IPRG alternativ sind. Würde das nordmazedonische Scheidungsrecht vor- sorgliche Massnahmen kennen, so würde dies nichts daran ändern, dass die An- wendung des schweizerischen Unterhaltsrechts und die Sachverhaltsabklärung über die Verhältnisse der beiden in der Schweiz wohnhaften Parteien für ein nord- mazedonisches Gericht aufwändiger und mutmasslich zeitintensiver ist als für ein schweizerisches Gericht, so dass wiederum davon auszugehen ist, dass ein Ent- scheid nicht innert nützlicher Frist ergehen wird. Kennt das nordmazedonische Scheidungsverfahrensrecht hingegen keine vorsorglichen Massnahmen, wären die schweizerischen Gerichte gestützt auf Art. 10 IPRG auch aus diesem Grund für die Regelung des Unterhalts bis zum Scheidungsurteil zuständig. 2.3.5. Die Vorinstanz war somit örtlich und sachlich zuständig gestützt auf Art. 10 IPRG vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu erlassen.
3. Rechtzeitigkeit der Eingaben 3.1. Vorbringen 3.1.1. Der Gesuchsgegner rügt, dass der von der Gesuchstellerin im Berufungs- verfahren eingereichte Bericht vom 2. Mai 2024 bei zumutbarer Sorgfalt bereits bei der Vorinstanz hätte eingereicht werden können. Folglich handle es sich um ein unzulässiges Novum (Urk. 45/45 Rz. 39). Auch beim Arztbericht der Hausärztin handle es sich um ein unzulässiges Novum (Urk. 45/45 Rz. 43). Insgesamt seien die Unterlagen zur Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin als verspätet zu qualifi- zieren und folglich nicht zu berücksichtigen (Urk. 65 Rz. 3). 3.1.2. Die Gesuchstellerin führt aus, dass sie erst seit März 2024 in psychologi- scher Behandlung sei (Urk. 50 Ziff. 6.1 S. 6 f.; Urk. 52/12). Sämtliche eingereichten medizinischen Berichte zu ihrer physischen und psychischen Verfassung seien
- 16 - nach dem erstinstanzlichen Verfahren entstanden und hätten erst danach erhältlich gemacht und dem Gericht zur Verfügung gestellt werden können (Urk. 68 Ziff. 3.2 S. 3 f.). 3.2. Rechtliches Neue Tatsachen und Beweismittel können gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Beru- fungsverfahren grundsätzlich nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Der im Berufungsverfahren geltende eingeschränkte bzw. soziale Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 272 ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2) ändert daran nichts (BGE 138 III 625 E. 2.2). Dies gilt jedenfalls betreffend die im Streit liegenden Ehegattenunterhaltsbeiträge. Der neu kodifizierte Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO ist im Anwendungsbereich des einge- schränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht anwendbar (ZK ZPO-Hilber/Reetz, Art. 317 N 14; BSK ZPO-Bähler, Art. 317 N 2). 3.3. Beurteilung 3.3.1. Unter Berücksichtigung, dass die Gesuchstellerin mit einer Bestätigung der Psychologin glaubhaft gemacht hat, dass sie erst seit März 2024 und damit nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils bei dieser in Behandlung ist (vgl. Urk. 52/12), ist der von der Psychologin verfasste Bericht (Urk. 45/36/3) als zuläs- siges Novum zu qualifizieren. Gleiches gilt für den Austrittsbericht der F._____ AG vom 10. Oktober 2024 (Urk. 63/1) und das Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. G._____ (Urk. 52/14). 3.3.2. Anders verhält es sich mit dem Bericht der Hausärztin vom 14. Mai 2024 (Urk. 45/39). Die Gesuchstellerin macht geltend, dass sie seit längerer Zeit und auch bereits während der Ehe an körperlichen Beschwerden gelitten habe, auf- grund deren ihre Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 42 Ziff. 4.1 S. 11; Urk. 45/33 Ziff. 1.4 S. 10). Vor Vorinstanz wurden diese Behauptungen nicht auf- gestellt (vgl. Prot. I. S. 4 ff. und Urk. 8; Urk. 14). Da die vorgetragenen gesundheit-
- 17 - lichen Probleme jedoch bereits während der Ehe bestanden haben sollen und sie deswegen auch schon länger in Behandlung sei, hätte sie entsprechende Behaup- tungen und Belege dafür bereits im vorinstanzlichen Verfahren vortragen und vor- bringen müssen. Im Ergebnis handelt es sich bei den Vorbringen und den Nach- weisen zu den chronischen physischen Beschwerden der Gesuchstellerin um ver- spätete Vorbringen im Berufungsverfahren und um unzulässige Noven.
4. Berufungsgegenstand Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind die Dispositiv-Ziffern 1, 3, sowie 4 des vorinstanzli- chen Urteils vom 26. Januar 2024. Diese Ziffern sind somit in Rechtskraft erwach- sen, wovon Vormerk zu nehmen ist. III. Materielle Beurteilung
1. Einleitung 1.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'786.– rückwirkend ab
1. August 2023, Fr. 2'000.– rückwirkend ab 1. Oktober 2023 sowie Fr. 612.– ab dem 3. Monat nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu bezahlen (Urk. 34 S. 18, Dispositivziffer 2). 1.2. Für den nunmehr eingetretenen Eventualfall, dass die schweizerischen Gerichte für die Beurteilung der vorsorglichen Massnahmen zuständig sind, bean- tragt der Gesuchsgegner, er sei zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen für die Gesuchstellerin persönlich in der Höhe von Fr. 1'434.– rückwirkend ab 1. Au- gust 2023 bis und mit März 2024 zu verpflichten. Weiter sei festzustellen, dass sich die Parteien seit dem 1. April 2024 keinen Unterhalt mehr schulden (Urk. 33 S. 2). 1.3. Demgegenüber beantragt die Gesuchstellerin in ihrem Hauptantrag, der Gesuchsgegner sei für die Dauer des Getrenntlebens zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen an sie in der Höhe von Fr. 2'000.– rückwirkend ab 1. August
- 18 - 2023 sowie in der Höhe von Fr. 2'373.– rückwirkend ab 1. Oktober 2023 zu ver- pflichten (Urk. 45/33 S. 2).
2. Einkommen der Gesuchstellerin 2.1. Vorbringen 2.1.1. Der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass die Gesuchstellerin aktuell kein Einkommen erziele, da sie im Oktober 2023 ihre Arbeitsstelle gekündigt habe. Davor habe sie ein Einkom- men in der Höhe von Fr. 1'000.– pro Monat erzielt, weshalb ihr dieses bis zum
30. September 2023 anzurechnen sei (Urk. 34 E. III. 4.3.1). Weiter könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die Gesuchstellerin kein Einkommen erzielen könne. Sie habe keine Betreuungspflichten und auch keine ärztlichen Zeugnisse betreffend ihre Arbeitsunfähigkeit eingereicht. Angesichts der Einkommensverhält- nisse und der Mehrkosten durch zwei getrennte Haushalte, sei der Gesuchstellerin die Erzielung eines höheren Einkommens als der bisherigen monatlichen Fr. 1'000.– zuzumuten. Es sei ihr daher ein hypothetisches Einkommen anzurech- nen, wobei von der rückwirkenden Anrechnung abgesehen werde und ihr eine Übergangsfrist von 3 Monaten nach Rechtskraft des Urteils anzusetzen sei, um ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 3'217.– zu erzielen (Urk. 34 E. III. 4.4). 2.1.2. Der Gesuchstellerin 2.1.2.1. Die Gesuchstellerin führt in ihrer Berufung zusammenfassend aus, dass sie erst im Jahr 2004 im Rahmen des Familiennachzugs mit den gemeinsamen Kindern in die Schweiz gereist sei, nachdem sie ca. 13 Jahre in Nordmazedonien verbracht habe, während der Gesuchsgegner in der Schweiz gelebt habe. Die Rol- lenverteilung habe so ausgesehen, dass sie für die Kinder gesorgt habe, während der Gesuchsgegner arbeiten gegangen sei. Der Gesuchsgegner habe ihr verwehrt, sich weiterzubilden, die Autoprüfung zu absolvieren oder die deutsche Sprache zu
- 19 - lernen. Während der letzten Jahre habe sie als Reinigungsfachfrau gearbeitet. Da- bei habe sie durchschnittlich Fr. 1'000.– netto pro Monat verdient (Urk. 45/33 Ziff. 1.1 S. 7). 2.1.2.2. Die Ehe zwischen den Parteien sei von Gewaltübergriffen seitens des Ge- suchsgegners gegen sie und die gemeinsamen Kinder geprägt gewesen. Trotz des Auszugs aus der ehelichen Wohnung, lebe sie heute noch in Angst davor, dass der Gesuchsgegner sie verfolge und verletzen könnte. Am 26. September 2023 sei es zu einem gravierenden Vorfall gekommen. Sie habe bis vor diesem Vorfall jeweils am Abend als Reinigungsfachkraft gearbeitet und sei an diesem Abend nach Mit- ternacht nach Hause gekommen. Vor dem Wohnblock habe sie beobachten kön- nen, wie der Gesuchsgegner um ihre Wohnung geschlichen sei. Sie habe sich noch in Deckung bringen und die Polizei alarmieren können. Während der gesamten Nacht hätten sie und die Kinder Polizeischutz erhalten (Urk. 45/33 Ziff. 1.2 S. 7 f.). 2.1.2.3. Die Gesuchstellerin habe grosse Angst, dass der Gesuchsgegner seine schweren Drohungen gegen ihre physische und psychische Integrität und die der Kinder wahrmachen könne. Aus diesem Grund sei sie seit Oktober 2023 arbeitslos. Sie habe durch die Übergriffe seitens des Gesuchsgegners nebst physischen auch seelische Verletzungen, welche sich in Form von Denk- und Handlungsblockaden, Konzentrationsstörungen, wiederkehrenden Panikattacken, extremen Schlafstö- rungen, bis hin zu absoluter Bewegungsunfähigkeit, etc. äusserten. Aufgrund der wiederholten physischen und psychischen Gewalt, welche sie seitens des Ge- suchsgegners erleiden habe müssen, sei sie in wöchentlicher psychologischer Be- handlung (Urk. 45/33 Ziff. 1.3 S. 9). 2.1.2.4. Darüber hinaus leide sie seit Jahren an körperlichen Beschwerden. Dies sei auch einer der Gründe, wieso sie in den letzten Jahren nur in einem kleinen Pensum habe arbeiten können. Sie habe eine Erkrankung an der Wirbelsäule, wes- halb sie grosse Schmerzen am Rücken habe und ihre Beine und Arme jeweils er- starrten. Es sei schon mehrmals vorgekommen, dass sie für eine Zeit bewegungs- unfähig gewesen sei. Seit ca. drei Jahren sei sie mehrmals im Jahr während zwei bis drei Monate jeweils zwei Mal pro Woche in der Physiotherapie. Bis anhin sei es
- 20 - nicht zu einer massgebenden Verbesserung des Bewegungsapparates gekom- men. Sie nehme auch regelmässige Sprechstunden bei ihrem Hausarzt wahr (Urk. 45/33 Ziff. 1.4 S. 10). 2.1.2.5. Die Gesuchstellerin sei sowohl physisch wie auch psychisch angeschla- gen, habe keinen erlernten Beruf, habe lange nicht gearbeitet und beherrsche die deutsche Sprache nicht. Es sei ihr nicht möglich und nicht zumutbar einer Arbeits- tätigkeit nachzugehen. Sollte dies durch die Berufungsinstanz angezweifelt wer- den, sei ein Gutachten über ihre Arbeitsfähigkeit unter Einbezug der psychischen und physischen Faktoren und über ihre effektive Möglichkeiten im ersten Arbeits- markt eine Stelle zu finden, in Auftrag zu geben (Urk. 45/33 Ziff. 1.5 S. 11). 2.1.2.6. Sollte die Berufungsinstanz die Auffassung vertreten, dass ihr eine Ar- beitstätigkeit zuzumuten sei, sei folgendes zu beachten: Während der Ehe sei es ihre Aufgabe gewesen, sich um die gemeinsamen Kinder zu sorgen. In den letzten sechs Jahren sei sie einer Arbeitstätigkeit als Reinigungsfachkraft nachgegangen, wobei sie jeweils in der Nacht gearbeitet und durchschnittlich Fr. 1'000.– netto pro Monat verdient habe. Sie habe sich weder beruflich weiterbilden dürfen noch habe sie die deutsche Sprache lernen können. Dies sei ihr durch den Gesuchsgegner verwehrt worden. Sie sei durch den Gesuchsgegern massiv eingeschränkt und iso- liert gewesen. Darüber hinaus sei sie aufgrund der Gewaltvorfälle seitens des Ge- suchsgegners nach wie vor erschüttert, weshalb sie sich nicht getraue, die Woh- nung zu verlassen. Einer Arbeitstätigkeit in der Nacht nachzugehen, sei für sie eine Horrorvorstellung. Reinigungsjobs, welche über den Tag hinweg benötigt würden, seien aber sehr selten angeboten. Auch mit dem Job als Reinigungsfachkraft sei sie überfordert, da eine gute Gesundheit und die Beherrschung der deutschen Sprache erforderlich seien (Urk. 45/33 Ziff. 1.7 S. 11 f.). 2.1.2.7. Bei der Tätigkeit als Reinigungsfachkraft sei es üblich, dass Einsätze an mehreren Orten wahrzunehmen seien, welche unter Umständen weit voneinander entfernt lägen. Die Gesuchstellerin sei in D._____ wohnhaft, wo die Jobangebote sehr eingeschränkt seien. Über einen Führerausweis verfüge sie nicht. Tagsüber könne sie nur in Privathaushalten arbeiten, da die Einkaufsläden, Büros oder Fit-
- 21 - nesscentren – wo sie zuletzt gearbeitet habe – dann geöffnet seien und eine Rei- nigung deshalb nicht möglich sei. In Privathaushalten sei der Verdienst aber be- scheiden und es seien auch keine täglichen Einsätze gefragt (Urk. 45/33 Ziff. 1.8 S. 12 f.). 2.1.2.8. All diese Umstände habe die Vorinstanz unbeachtet gelassen und habe ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 3'217.– mit einer Übergangsfrist von drei Monaten angerechnet. In den Vordergrund zu rücken sei, dass sie in den letz- ten sechs Jahren durchschnittlich Fr. 1'000.– verdient habe. Aufgrund der bisher ausgeführten Kriterien sei es ihr nicht möglich und nicht zumutbar, mehr zu arbeiten bzw. ein höheres Einkommen zu erzielen. Ihr könne demnach höchstens das bis- herige monatliche Einkommen von Fr. 1'000.– als hypothetisches Einkommen an- gerechnet werden. Um einen höheren Lohn zu erzielen, fehle es der Gesuchstel- lerin an den notwendigen Voraussetzungen (psychische und physische Belastung, fehlende Deutschkenntnisse, keinen erlernten Beruf) und generell an der Nach- frage nach einer Reinigungsfachkraft über den Tag hinweg. Angesichts der langen Arbeitslosigkeit und der sowohl psychischen wie auch physischen Beschwerden, sei ihr – sollte die Berufungsinstanz von einer Arbeitsfähigkeit ausgehen – eine Übergangsfrist von einem Jahr zu gewähren (Urk. 45/33 Ziff. 1.9 f. S. 13 f.). 2.1.3. Des Gesuchsgegners 2.1.3.1. Der Gesuchsgegner bestreitet, dass die Ehe der Parteien von Gewalt- übergriffen geprägt gewesen sei. Er sei zu keinem Zeitpunkt handgreiflich oder in irgendeiner Form gewalttätig geworden. Die diesbezüglichen Anschuldigungen der Gesuchstellerin bestreite er mit Nachdruck (Urk. 45/45 Rz. 33). 2.1.3.2. Der von der Gesuchstellerin geschilderte Vorfall vom 26. September 2023 werde bestritten. Er habe die Trennung akzeptiert und der Gesuchstellerin zu keiner Zeit nachgestellt oder sie aufgesucht (Urk. 45/45 Rz. 34). 2.1.3.3. Zudem habe sich die Gesuchstellerin nach dem Auszug aus der ehelichen Wohnung entschlossen, in D._____ wohnhaft zu bleiben. Es sei wenig nachvoll-
- 22 - ziehbar, dass sich die Gesuchstellerin keinen neuen Wohnort gesucht habe, wenn sie angeblich Angst vor ihm habe (Urk. 45/45 Rz. 35). 2.1.3.4. Der Gesuchsgegner bestreite auch, dass die Gesuchstellerin an psychi- schen Problemen leide und auch, dass diese angeblichen psychischen Probleme auf die bestrittene häusliche Gewalt zurückzuführen seien (Urk. 45/45 Rz. 37). Wei- ter werde bestritten, dass die Gesuchstellerin arbeitsunfähig sei. Gemäss seiner Kenntnis leide die Gesuchstellerin einzig an Migräne, aber ansonsten habe sie keine körperlichen Einschränkungen, zumindest sei dies im Rahmen des Zusam- menlebens zu keinem Zeitpunkt bemerkbar gewesen und die Berufungsklägerin könne seit 2011 einer Arbeit nachgehen und habe fast jeden Abend im Fitnesscen- ter geputzt (Urk. 45/45 Rz. 42). 2.1.3.5. Der Gesuchstellerin sei ein 100 %-Pensum zuzumuten, da sie keinerlei Einschränkungen habe. Da sämtliche Kinder erwachsen seien, könne sich die Ge- suchstellerin nicht mehr auf Betreuungsaufgaben oder die Aufgabenteilung wäh- rend der Ehe berufen. Weiter habe die Gesuchstellerin während vielen Jahren zu- mindest Teilzeit gearbeitet, bis sie das Eheschutzverfahren im Herbst 2023 einge- leitet habe (Urk. 45/45 Rz. 45). Es werde bestritten, dass sich die Gesuchstellerin nicht habe weiterbilden oder die deutsche Sprache erlernen dürfen. Es werde be- stritten, dass er die Gesuchstellerin isoliert oder ihr verboten habe, die Fahrprüfung zu absolvieren. Jedoch sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchstellerin als Reinigungskraft auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Es werde bestritten, dass es im Raum D._____ nur wenige Jobangebote habe. Es gebe verschiedene Möglichkei- ten für eine Anstellung in der Reinigungsbranche. So könne sie sich beispielsweise bei einer Agentur anstellen lassen oder auch sonst gebe es viele Reinigungsjobs tagsüber. Weiter könnten auch Reinigungseinsätze am Abend in der Region D._____ problemlos mit dem öffentlichen Verkehr bestritten werden (Urk. 45/45 Rz. 47 f.). 2.1.3.6. Die Gesuchstellerin habe rechtsmissbräuchlich gehandelt, indem sie ihre Stelle im Oktober 2023 freiwillig gekündigt habe. Die Trennung der Parteien habe im Oktober oder November 2022 stattgefunden, wobei die Parteien noch während
- 23 - mehrerer Monate in der gleichen Wohnung gelebt hätten. Die Gesuchstellerin habe somit genügend Zeit gehabt, um bereits im Zeitpunkt ihres Auszugs im Juli 2023 über eine 100%-Stelle zu verfügen. Eine Übergangsfrist sei bei dieser Ausgangs- lage nicht gerechtfertigt (Urk. 33 Rz. 32). 2.1.3.7. Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, dass das von der Vorinstanz festge- stellte hypothetische Einkommen zu niedrig sei. Es seien keine Gründe ersichtlich, um der Gesuchstellerin nicht ein durchschnittliches Einkommen im Reinigungsge- werbe von mindestens Fr. 4'270.– anzurechnen, welches ihre individuellen Fähig- keiten und Erfahrungen angemessen berücksichtige (Urk. 45/45 Rz. 51). Weiter werde bestritten, dass der Gesuchstellerin eine Übergangsfrist von einem Jahr zu gewähren sei. Die Trennung der Parteien habe im Oktober oder November 2022 stattgefunden, wobei sie noch während mehreren Monaten in der gleichen Woh- nung gelebt hätten. Die Gesuchstellerin hätte somit genügend Zeit gehabt, um be- reits im Zeitpunkt ihres Auszuges im Juli 2023 über eine 100 %-Stelle zu verfügen (Urk. 45/45 Rz. 52 f.). 2.2. Rechtliches 2.2.1. Haben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt aufgehoben, sind die Folgen des Getrenntlebens zu regeln, darunter der Ehegattenunterhalt (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZPO i. V. m. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Selbst wenn mit der Wie- deraufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, bildet Art. 163 ZGB die Grundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten (vgl. BGE 140 III 337 E. 4.2.1). Die Höhe des Unterhaltsbeitrages richtet sich nach den Bedürfnissen der Ehegatten und nach den persönlichen Umständen, d.h. nach der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit (Art. 163 Abs. 3 ZGB). Der Vorrang der Eigenversorgung ist zwingend zu beachten. Grundsätzlich ist der un- terhaltsberechtigte Ehegatte, der nicht oder nur eingeschränkt einer Erwerbstätig- keit nachgeht, verpflichtet, sein Arbeitspensum unverzüglich auszudehnen oder sich in den Arbeitsprozess einzugliedern, sofern ihm dies zugemutet werden kann (BGer 5A_42/2020 vom 30. März 2021 E. 5.5.). Bei der Bemessung des Unterhalts- beitrages ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen der Parteien aus-
- 24 - zugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewie- senen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet wer- den, sofern dieses zu erreichen möglich und zumutbar ist (BGE 143 III 233 E. 3.2; BGer 5A_744/2019 vom 7. April 2020 E. 3.3 m.w.H.). Wird ein erzielter Verdienst in Schädigungsabsicht reduziert, kann ein hypothetisches Einkommen ausnahms- weise auch unabhängig davon angerechnet werden, ob die Einkommensverminde- rung rückgängig gemacht werden kann (vgl. BGE 143 III 233 E. 3.4). Entscheidend sind die Beweggründe, die zur Kündigung oder zum Stellenwechsel geführt haben. Es handelt sich dabei um eine innere Tatsache, die sich nur anhand äusserer Um- stände nachweisen lässt und daher einzig einem Indizienbeweis zugänglich ist. Eine Schädigungsabsicht darf nicht leichthin, sondern nur mit Zurückhaltung ange- nommen werden (BGer 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.3). Notwendig sind eindeutige Indizien, welche unzweifelhaft darauf schliessen lassen, dass das Ein- kommen reduziert wurde, um dem potenziell Pflichtigen zu schaden. Dass ein Ver- halten aus objektiver Sicht (im Nachhinein) wenig sinnvoll erscheint, genügt für die Annahme einer Schädigungsabsicht nicht (BGer 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.3.2). 2.2.2. Grundsätzlich ist ein hypothetisches Einkommen nicht rückwirkend anzu- rechnen, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist (Maier, Un- terhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, Rz. 863 f.). Von diesem Grundsatz ist ausnahmsweise abzuweichen, wenn es für die verpflichtete Partei deutlich voraussehbar war, dass sie ihre Lebensumstände anpassen muss, oder wenn sie sich rechtsmissbräuchlich und unredlich verhalten hat (BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004 E. 4.3; 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014 E. 5.1 je m.w.H.; OGer ZH LE180018 vom 16. Oktober 2018 E. III.2.2.). Ob ein Ausnahmefall im genannten Sinne vorliegt, kann nicht schematisch nach fixen Regeln geprüft werden, sondern ist aufgrund aller konkreten Umstände im Einzel- fall zu entscheiden. Eine Übergangsfrist muss sodann ihrem Zweck und den Um- ständen angemessen sein (BGE 129 III 417 E. 2.2; BGE 114 II 13 E. 5; BGer 5A_224/2016 vom 13. Juni 2016 E. 3.3) und beginnt frühestens mit der erstmaligen gerichtlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen (OGer ZH LE150008 vom
26. Oktober 2015 E. III.4.2). Dabei liegt keine rückwirkende Festsetzung von hypo-
- 25 - thetischem Einkommen vor, wenn im erst- oder zweitinstanzlichen Entscheid für die Ausdehnung oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine Übergangsfrist festge- setzt und diese Frist während des Rechtsmittelverfahrens nicht eingehalten wurde. Spätestens ab dem Entscheid der ersten oder zweiten Instanz musste die betrof- fene Person damit rechnen, dass sie nach Ablauf der Übergangsfrist ihre Erwerbs- tätigkeit entsprechend aufzunehmen oder auszudehnen hat (Maier, a.a.O. Rz. 870; BGer 5A_594/2020 vom 10. Februar 2021 E. 4.5). 2.2.3. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tä- tigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 143 III 233 E. 3.2). 2.3. Beurteilung 2.3.1. Rückwirkendes hypothetisches Einkommen 2.3.1.1. Die Gesuchstellerin liess die Kündigung ihrer Arbeitsstelle vor Vorinstanz damit begründen, dass es am 26. September 2023 zu einem gravierenden Vorfall gekommen sei. Sie habe vor diesem jeweils am Abend als Reinigungsfachkraft ge- arbeitet und sei an diesem Abend nach 00.00 Uhr nach Hause gekommen. Vor dem Wohnblock habe sie beobachten könne, wie der Gesuchsgegner um ihre Woh- nung geschlichen sei. Sie habe sich noch in Deckung bringen und die Polizei alar- mieren können. Während der gesamten Nacht hätte sie und die beiden Kinder Po- lizeischutz bekommen. Dies sei nötig gewesen, weil der Gesuchsgegner keine Ge- legenheit auslasse, sie und die Kinder mit dem Tod und weiteren schwerwiegenden Repressalien zu bedrohen (Urk. 8 S. 6). Seit diesem Vorfall sei sie nicht mehr ar- beitstätig, da sie aufgrund der angedrohten schwerwiegenden Repressalien seitens des Gesuchsgegners Angst habe, ihre Wohnung zu verlassen (Urk. 8 S. 8). Sie sei seit Oktober 2023 arbeitslos. Im Oktober habe sie aufgrund des Vorfalls nur noch wenige Stunden als Reinigungsfachkraft gearbeitet und habe danach die Arbeit aufgeben müssen. Sie beziehe weder Sozialhilfe noch Arbeitslosenentschädigung (Urk. 14 S. 1).
- 26 - 2.3.1.2. Wie bereits die Vorinstanz erwogen hat, hat die Gesuchstellerin anlässlich der Eheschutzverhandlung ausgesagt, sie sei auf Arbeitssuche (Prot. I. S. 17). Wei- ter liess die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren ausführen, dass sie vor der Kündigung mit ihrer Arbeitgeberin versucht habe, Arbeitseinsätze während des Ta- ges zu vereinbaren und auch eine neue Arbeitsstelle zu finden, bei der sie tagsüber arbeiten könne (Urk. 42 Ziff. 5.1 S. 13 f.). Mit diesen Ausführungen hat die Gesuch- stellerin die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit im bisherigen Umfang zum Zeitpunkt der Kündigung selbst eingestanden. 2.3.1.3. Unbehilflich ist ihr Einwand, dass sie nur deshalb zurzeit der Eheschutz- verhandlung auf Arbeitssuche gewesen sei, weil es ihr und den Kindern nur mit sehr viel Mühe möglich gewesen sei, für ihren Bedarf aufzukommen (Urk. 42 Ziff. 4.1 S. 11). So ist es gerade ihre Pflicht, ihre maximale Leistungsfähigkeit auszunut- zen und ebenfalls ihren Beitrag zum Familieneinkommen zu leisten. 2.3.1.4. Die Gesuchstellerin hat keinerlei Belege für ihre behaupteten Suchbemü- hungen sowie die Bemühungen, die Arbeitsbedingungen bei der vorhanden Ar- beitsstelle zu ändern, eingereicht. Darüber hinaus fehlt es auch gänzlich an Bele- gen für das geltend gemachte Ereignis vom 26. September 2023, welches eben gerade ausschlaggebend für die Kündigung der Gesuchstellerin gewesen sein soll (Urk. 45/33 Ziff. 1.2 S. 7 f.; Urk. 42 Ziff. 5.1. S. 13 f.). Es wäre jedoch der Gesuch- stellerin möglich und auch zumutbar gewesen, entsprechende Belege (Suchbemü- hungen und Bestätigung ihres Arbeitgebers, dass sie nicht auch tagsüber arbeiten könne) vorzulegen. Auch der vorgebrachte Polizeieinsatz und der geltend ge- machte notwendige Polizeischutz wären mit einem Polizeirapport einfach nachzu- weisen gewesen. Mangels entsprechender Behauptungen und Belegen ist es über- dies auch nicht nachvollziehbar, zu welchem Zeitpunkt genau die Gesuchstellerin ihre bisherige Arbeitsstelle gekündigt hat, weshalb es nicht möglich ist, festzustel- len, ob die Kündigung überhaupt einen kausalen Zusammenhang zum vorgebrach- ten Ereignis vom 26. September 2023 hat. Zumindest im Oktober 2023 hat die Ge- suchstellerin noch zeitweise gearbeitet, was mit der eingereichten Lohnabrechnung vom Oktober 2023 (Urk. 15/2) ausgewiesen ist. Der Umstand, dass sie im Oktober 2023 noch gearbeitet hat, ist jedoch nicht damit zu vereinbaren, dass es ihr grund-
- 27 - sätzlich nach dem 26. September 2023 nicht mehr möglich gewesen sei soll, der bisherigen Arbeit nachzugehen. 2.3.1.5. Zusammenfassend hat die Gesuchstellerin ihre Arbeitsstelle von sich aus gekündigt, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt zugegebenermassen arbeitsfähig ge- wesen ist. Weiter konnte sie keine Dokumente vorlegen, welche die Gründe für die Kündigung plausibel gemacht hätten. Damit ist die Kündigung aus heutiger Sicht nicht nachvollziehbar. Zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens wären jedoch eindeutige Indizien notwendig, welche unzweifelhaft darauf schliessen las- sen, dass das Einkommen reduziert wurde, um dem Gesuchsgegner zu schaden (vgl. oben E. III.2.2.1). Solche Indizien zur Annahme einer Schädigungsabsicht sind nicht ersichtlich. Im Ergebnis ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Gesuchstellerin rückwirkend kein hypothetisches Einkommen angerechnet hat. 2.3.2. Einkommen für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens 2.3.2.1. Wie bereits ausgeführt, muss die Gesuchstellerin dem Grundsatz nach aufgrund des Vorrangs der Eigenversorgung ihre maximale Leistungsfähigkeit aus- schöpfen. Aus den im Berufungsverfahren eingereichten Arztberichten ist ersicht- lich, dass die Gesuchstellerin momentan zwar teilweise, nicht aber vollständig ar- beitsunfähig ist. Die Psychologin spricht in ihrem Bericht von einer teilweisen Ar- beitsunfähigkeit (Urk. 45/39). Der Abschlussbericht der F._____ bezeugt eine Ar- beitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 2. Oktober 2024 bis 20. Oktober 2024 (Urk. 63/1) und das undatierte Arztzeugnis der Hausarztpraxis D._____ von einer Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 15. August 2024 bis 15. September 2024 (Urk. 52/14). Der genaue Umfang der Arbeitsunfähigkeit lässt sich anhand der vor- gelegten Unterlagen nicht feststellen. Aus den eingereichten Arztberichten geht je- doch nicht hervor, dass die Gesuchstellerin nicht in dem Umfang arbeitsfähig ist, in dem sie in den letzten Jahren gearbeitet hat. Es ist daher davon auszugehen, dass ihre gesundheitlichen Probleme sie nicht daran hindern, weiterhin im Umfang wie in der Ehe zu arbeiten und entsprechend ein Einkommen in der Höhe von Fr. 1'000.– netto zu verdienen.
- 28 - 2.3.2.2. Es ist ihr auch zuzumuten eine entsprechende Anstellung zu finden. Schwierigkeiten bei der Stellensuche wurden einzig behauptet, jedoch keine ent- sprechenden Belege dafür eingereicht. In der Region D._____ hat es nicht nur viele Privathaushalte, sondern auch einige Bürogebäude, Einkaufszentren und Freizeit- einrichtungen. Auch der öffentliche Verkehr ist in dieser Region gut ausgebaut. Es ist der Gesuchstellerin daher zuzumuten, wieder eine Anstellung im bisherigen Um- fang als Reinigungskraft zu finden. 2.3.2.3. Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin eine Übergangsfrist zur Wieder- aufnahme einer Erwerbstätigkeit von 3 Monaten nach Rechtskraft des vorinstanzli- chen Entscheids eingeräumt (Urk. 34 E. III.4.4). Obwohl die erstinstanzlich festge- setzten Übergangsfristen grundsätzlich verbindlich sind (vgl. oben E. III. 2.2.2), hat im vorliegenden Fall die Übergangsfrist aufgrund der Berufung, die auch bei vor- sorglichen Massnahmen den Eintritt der formellen Rechtskraft aufschiebt (BGE 139 III 486 E. 3), nie zu laufen begonnen. Es ist der Gesuchstellerin deshalb eine neue Übergangsfrist anzusetzen. Insgesamt ist es gerechtfertigt, diese Frist auf den
1. August 2025 festzusetzen. 2.3.2.4. Ob und zu welchem Zeitpunkt eine Aufstockung des Arbeitspensums zu- mutbar ist, gilt es im Scheidungsverfahren und mit der allfälligen Zusprechung des nachehelichen Unterhalts abzuklären. Klar ist, dass die nun angelaufenen medizi- nischen und psychologischen Therapien allesamt eine Verbesserung des allgemei- nen Zustandes der Gesuchstellerin zum Ziel haben, womit einhergehend eine Er- höhung des Arbeitspensums das Ziel sein muss. Ist eine solche Erhöhung auch zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund des Gesundheitszustandes der Gesuchstellerin weiterhin ausgeschlossen, gilt es zu prüfen, ob sie sozialversicherungsrechtliche Ansprüche hat. Diese Abklärungen sprengen jedoch den Umfang eines summari- schen Verfahrens, in welchem über Ehegattenunterhaltsbeiträge zu befinden ist. Deshalb ist – entgegen dem Antrag der Gesuchstellerin – auch kein Gutachten über ihren Gesundheitszustand einzuholen.
- 29 - 2.3.2.5. Das Scheidungsverfahren zwischen den Parteien ist bereits hängig, wes- halb in diesem die Festsetzung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen thematisiert werden kann. 2.4. Fazit Im Ergebnis ist der Gesuchstellerin ab dem 1. August 2025 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens ein Einkommen von monatlich Fr. 1'000.– netto anzu- rechnen.
3. Einkommen des Gesuchsgegners 3.1. Vorbringen 3.1.1. Die Vorinstanz ermittelte das monatliche Nettoeinkommen des Gesuchs- gegners gestützt auf die Lohnabrechnungen von September bis Dezember 2023 sowie dem Lohnausweis 2022 auf Fr. 5'533.–, wobei die "Mittagspauschale" nicht berücksichtigt wurde (Urk. 34 E. III. 4.3.1). 3.1.2. Die Gesuchstellerin rügt, dass der Lohnabrechnung des Gesuchsgegners per Dezember 2023 entnommen werden könne, dass er einen 13. Monatslohn so- wie eine Sonderprämie erhalte. Damit belaufe sich das Einkommen des Gesuchs- gegners auf mindestens Fr. 5'902.25 (Urk. 42 Ziff. 10.1 S. 21 f.; Urk. 45/33 Ziff. 4.3 S. 21). 3.1.3. Der Gesuchsgegner führt demgegenüber aus, die Sonderprämie sei nicht an den Lohn anzurechnen, da sie nur einmalig geleistet worden sei. Grund sei ge- wesen, dass der alte Besitzer die Firma verkauft habe und sich mit der Sonderprä- mie bei den Mitarbeitern habe bedanken wollen. Ab dem Jahr 2024 werde zudem kein 13. Monatslohn mehr ausbezahlt. Stattdessen sei der Lohn etwas höher an- gesetzt. Dies könne den entsprechenden Lohnabrechnungen vom Januar und Fe- bruar 2024 entnommen werden (Urk. 45/45 Rz. 77 f.; Urk. 45/47/6). Die Festlegung des Einkommens der Vorinstanz sei korrekt (Urk. 45/45 Rz. 79, vgl. auch Urk. 33 Rz. 40).
- 30 - 3.2. Beurteilung 3.2.1. Zu berücksichtigen gilt es, dass die Vorinstanz die Spesen nicht zum Ein- kommen hinzugerechnet hat, diesen Umstand jedoch in der Bedarfsermittlung be- rücksichtigte (vgl. Urk. 34 E. III. 4.5.3). Auf den von der Gesuchstellerin ermittelten Lohn kommt man jedoch nur, wenn die Spesen allesamt zum Lohn hinzugerechnet werden und davon ausgegangen wird, dass auch die Spesen 13 mal ausbezahlt würden, was jedoch nachweislich nicht der Fall ist. Weiter rechnet die Gesuchstel- lerin die Spesen zum Einkommen, möchte dann jedoch bei den einzelnen Bedarfs- positionen die Spesen erneut berücksichtigen und aufgrund deren die Bedarfspo- sitionen kürzen (Urk. 45/33 Ziff. 3 S. 18 f.), womit die Spesen faktisch doppelt be- rücksichtigt würden, was unzulässig ist. 3.2.2. Weiter ist die Behauptung des Gesuchsgegners, dass er den 13. Monats- lohn ab dem Jahr 2024 monatlich ausbezahlt bekommt, plausibel, da sich sein Grundlohn genau um 1/13 erhöht hat (vgl. Urk. 45/47/6). Gestützt auf den Lohnaus- weis 2022 (Urk. 18/2) sowie die aktuellsten im Recht liegenden Lohnabrechnungen (Urk. 45/47/6), ist die Einkommensermittlung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Es bleibt dabei, dass ohne Berücksichtigung der Spesen dem Gesuchsgegner ein Einkommen in der Höhe von Fr. 5'533.– anzurechnen ist. Die Spesen sind bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen.
4. Bedarf Gesuchstellerin 4.1. Die Vorinstanz ermittelte den Bedarf der Gesuchstellerin mit einer Er- werbstätigkeit, in welcher sie Fr. 1'000.– verdient und damit ca. in einem 30 %-Pen- sum arbeitet wie folgt (Urk. 34 E. 4.5.2):
- 31 - Bedarfsposition Gesuchstellerin Grundbetrag: Fr. 1'100.– Wohn- inkl. Nebenkosten Fr. 733.– Krankenkasse (KVG): Fr. 370.– ungedeckte Gesundheitskosten: Fr. 50.– Mobilitätskosten Fr. 128.– Auswärtige Verpflegung Fr. 66.– Existenzminimum Fr. 2'447.– Krankenkasse (VVG) Fr. 121.– Hausrat-/ Haftpflichtversicherung Fr. 10.– Serafe Fr. 10.– Kommunikationskosten Fr. 40.– laufende Steuern: Fr. 100.– familienrechtliches Existenzminimum Fr. 2'728.– ohne Steuern 4.2. Die Bedarfsberechnung der Vorinstanz hinsichtlich des ermittelten Be- darfs der Gesuchstellerin wurde vom Gesuchsgegner nicht beanstandet (Urk. 33 Rz. 40). Einzig würden sich bei einem 100 %-Pensum die Verpflegungskosten auf Fr. 220.– monatlich erhöhen (Urk. 33 Rz. 40). 4.3. Auch die Gesuchstellerin beanstandet in ihrer Berufung die Bedarfsbe- rechnung bei einem Einkommen in der Höhe von Fr. 1'000.– nicht (Urk. 45/33 Ziff. 2.3. S. 16). 4.4. Für die Zeit, in welcher die Gesuchstellerin nicht gearbeitet hat, reduziert sich ihr Bedarf um die Bedarfspositionen Mobilitätskosten (Fr. 128.–) und auswär- tige Verpflegung (Fr. 66.–) und somit um insgesamt Fr. 194.–.
5. Bedarf Gesuchsgegner 5.1. Vorbemerkung Die Vorinstanz ermittelte den Bedarf des Gesuchsgegners wie folgt (Urk. 34 E. 4.5.3):
- 32 - Bedarfsposition Gesuchsgegner Grundbetrag: Fr. 1'200.– Wohn- inkl. Nebenkosten und Parkplatz Fr. 1'575.– Krankenkasse (KVG): Fr. 369.– ungedeckte Gesundheitskosten: Fr. 50.– Mobilitätskosten Fr. 169.– Existenzminimum Fr. 3'363.– Krankenkasse (VVG) Fr. 56.– Hausrat-/ Haftpflichtversicherung Fr. 30.– Serafe Fr. 30.– Kommunikationskosten Fr. 110.– laufende Steuern: offen familienrechtliches Existenzminimum Fr. 3'589.– ohne Steuern 5.2. Mobilitätskosten und Wohnkosten 5.2.1. Die Vorinstanz hat dem Gesuchsgegner ein 4-Zonen ZVV-Abo angerech- net und bei den Wohnkosten die Mietkosten für den Parkplatz berücksichtigt (Urk. 34 E. 4.5.3). 5.2.2. Der Gesuchsgegner rügt, er sei auf sein Auto angewiesen, da er jeweils um 05:00 Uhr seine Schicht beginne und von D._____ an seinen Arbeitsort in H._____ fahren müsse. Mit dem öffentlichen Verkehr sei dies nicht möglich, da die früheste Verbindung um 04.55 Uhr in D._____ starte und die Ankunft um 05.59 Uhr in H._____ sei. Mit dem Auto betrage die Distanz 17.4 km weshalb ihm Fr. 599.– (= 17.4 km * 2 * 21.5 Tage * Fr. 0.8) im Bedarf anzurechnen seien (Urk. 33 Rz. 37; Urk. 45/45 Rz. 63). Aufgrund des Kompetenzcharakters des Autos seien ihm so- dann auch die Kosten für den Parkplatz anzurechnen (Urk. 45/45 Rz. 63). 5.2.3. Die Gesuchstellerin bestreitet zusammenfassend, dass der Gesuchsgeg- ner in H._____ arbeite, er regelmässig um 05.00 Uhr mit der Arbeit beginne und er auf ein Auto angewiesen sei, weshalb ihm Mobilitätskosten von höchstens Fr. 169.– anzurechnen seien (Urk. 42 Ziff. 9.2 S. 19 f.). Sie rügt weiter, dass die Vorinstanz auch den Parkplatz zu den Wohnkosten hinzugerechnet habe. Da er auf das Auto nicht angewiesen sei, könnten auch die Parkplatzkosten nicht berück-
- 33 - sichtigt werden. Als Wohnkosten sei damit ein Betrag von Fr. 1'557.– einzusetzen (Urk. 45/33 Ziff. 3a. S. 18 f.). 5.2.4. Bereits anlässlich seiner Befragung an der Eheschutzverhandlung vom
12. Januar 2024 führte der Gesuchsgegner aus, dass er in H._____ arbeite und manchmal um 5.00 Uhr mit der Arbeit beginnen müsse (Prot. I S. 10). Zunächst ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin keine konkreten Angaben darüber macht, weshalb der Gesuchsgegner nicht in H._____ arbeiten soll. Mit seiner spontanen Aussage in der mündlichen Verhandlung ist sodann hinreichend glaubhaft ge- macht, dass er teilweise um 5.00 Uhr zur Arbeit erscheinen muss. Weiter hat er genügend belegt, dass eine Anbindung an den öffentlichen Verkehr bei Arbeitsbe- ginn um 5.00 Uhr fehlt (Urk. 36/4), weshalb die Kosten für das Auto im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigten sind. Pro Kilometer ist entgegen der Berech- nung des Gesuchsgegners jedoch von 70 Rappen und nicht von 80 Rappen aus- zugehen (BGer 5A_532/2021 vom 22. November 2021 E. 3.4). Insgesamt sind dem Gesuchsgegner somit gerundet Fr. 524.– (= 17.4 km * 2 * 21.5 Tage * Fr. 0.7) an- zurechnen. Die Parkplatzmiete ist mit Fr. 140.– ausgewiesen (Urk. 57/1) und muss aufgrund des Kompetenzcharakters des Autos nicht vom von der Vorinstanz ermit- telten Mietzins abgezogen werden. 5.3. Gesundheitskosten 5.3.1. Die Gesuchstellerin rügt, dem Gesuchsgegner seien mangels Nachweis keine Gesundheitskosten anzurechnen (Urk. 45/33 Ziff. 3b S. 19). 5.3.2. Der Gesuchsgegner entgegnet mit Verweis auf die von ihm eingereichten Unterlagen, dass ihm auch unter Berücksichtigung seiner aktuellen gesundheitli- chen Situation Fr. 50.– in seinem Bedarf anzurechnen seien (Urk. 45/45 Rz. 64). 5.3.3. Ausgewiesen sind Gesundheitskosten des Gesuchsgegners in der Höhe von Fr. 474.05 im Jahr 2023 (Urk. 18/7). Dass ihm darüber hinaus jährlich weitere Kosten anfallen würden, ist nicht belegt, weshalb bei dieser Bedarfsposition monat- lich Fr. 40.– zu berücksichtigen sind.
- 34 - 5.4. Mehrkosten auswärtige Verpflegung 5.4.1. Der Gesuchsgegner beanstandet, dass es die Vorinstanz in nicht nach- vollziehbarer Weise unterlassen habe, ihm eine Verpflegungspauschale von Fr. 220.– anzurechnen (Urk. 33 Rz. 37; Urk. 45/45 Rz. 66). 5.4.2. Da der Gesuchsgegner von seinem Arbeitgeber Fr. 390.– als Mittagsent- schädigung erhält, die bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt worden ist, können die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Mehrkosten für die aus- wärtige Verpflegung auch nicht berücksichtigt werden. 5.5. Kommunikationskosten 5.5.1. Die Gesuchstellerin rügt, dass von der Pauschale Fr. 12.– aufgrund der Lohnspesen in Abzug zu bringen sind (Urk. 45/33 Ziff. 3c. S. 19). 5.5.2. Der Gesuchsgegner bestreitet dies und führt aus, dass die in den Lohn- abrechnungen ersichtlichen Telefonspesen mit geschäftlichen Aufwendungen ver- bunden seien und folglich nicht in Abzug gebracht werden können (Urk. 45/45 Rz. 65). 5.5.3. Es gibt keine Belege dafür, dass dem Gesuchsgegner Telefonkosten für geschäftliche Aufwendungen im Umfang von Fr. 12.– anfallen. Vielmehr handelt es sich dabei mutmasslich um einen Beitrag seines Arbeitgebers an ein gewöhnliches Mobiltelefonabonnement, weshalb die Fr. 12.– von der von der Vorinstanz ange- nommenen Kommunikationspauschale in der Höhe von Fr. 120.– in Abzug zu brin- gen sind, womit dem Gesuchsgegner noch Fr. 108.– im Bedarf anzurechnen sind.
6. Unterhaltsberechnung 6.1. Aufgrund der obgenannten Anpassungen präsentiert sich der Bedarf der Parteien rückwirkend ab 1. August 2023 und für die weitere Dauer des Getrenntle- bens wie folgt:
- 35 - Gesuchstellerin Gesuchsgegner Fr. 0.00 Einkommen Fr. 5'533.00 Fr. 1'000.00 (mit Erwerbstätigkeit) Grundbetrag: Fr. 1'100.00 Fr. 1'200.00 Wohnkosten: Fr. 733.00 Fr. 1'575.00 Krankenkasse (KVG): Fr. 370.00 Fr. 369.00 regelmässige, ungedeckte Fr. 50.00 Fr. 40.00 Gesundheitskosten: Fahrten zum Arbeitsplatz/ Fr. 0.00 Fr. 524.00 Mobilität: Fr. 128.00 (mit Erwerbstätigkeit) Mehrkosten auswärtige Fr. 0.00 Fr. 0.00 Verpflegung: Fr. 66.00 (mit Erwerbstätigkeit) Fr. 2'253.00 Existenzminimum Fr. 3'708.00 Fr. 2'447.00 (mit Erwerbstätigkeit) Krankenkasse (VVG) Fr. 121.00 Fr. 56.00 Pauschale für Hausrat-/ Fr. 10.00 Fr. 30.00 Haftpflichtversicherung Kommunikationskosten Fr. 40.00 Fr. 108.00 (inkl. Internet) laufende Steuern: nicht berücksichtigt nicht berücksichtigt Radio-/TV nicht berücksichtigt nicht berücksichtigt Fr. 2'424.00 Total: Fr. 3'902.00 Fr. 2'618.00 (mit Erwerbstätigkeit) Fr. – 2'424.00 Leistungsfähigkeit Fr. 1'631.00 Fr. – 1'618.00 (mit Erwerbstätigkeit) 6.2. Gemäss Bundesgericht ist für alle familienrechtlichen Unterhaltsberech- nungen ausschliesslich die Methode der Existenzminimumberechnung mit Über- schussverteilung zulässig (vgl. für den ehelichen Unterhalt BGE 147 III 301 E. 4.3). Demnach ist der Bedarf anhand des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu bestimmen und der gebührende Unterhalt in einem zweiten Schritt auf das famili- enrechtliche Existenzminimum zu erweitern, soweit es die finanziellen Verhältnisse zulassen. Dabei sind insbesondere die Steuern, Kommunikations- und Versiche- rungspauschalen und über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien im Rahmen des Letzteren zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2). 6.3. In der Zeit, in der die Gesuchstellerin kein Einkommen erzielt hat (ab Ok- tober 2023), reicht das Einkommen des Gesuchsgegners nicht, um das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum beider Parteien zu decken. Da in das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum des Gesuchsgegners nicht eingegriffen werden
- 36 - darf, ist er in dieser Phase zu verpflichten Fr. 1'825.– (= Fr. 5'533.– [Einkommen] ./. Fr. 3'708.– [betreibungsrechtliches Existenzminimum]) an den persönlichen Un- terhalt der Gesuchstellerin zu bezahlen. 6.4. In der Zeit, in der die Gesuchstellerin noch gearbeitet hat (August und September 2023) sowie in der Zeit, in der ihr ein hypothetisches Einkommen ange- rechnet wird (ab 1. August 2025), ist ihr Fr. 1'000.– netto als Einkommen anzurech- nen, weshalb der gebührende Unterhalt auf das familienrechtliche Existenzmini- mum zu erweitern ist, wobei mangels Leistungsfähigkeit beider Parteien nichts für die laufenden Steuern und für die Serafe zu berücksichtigen ist. Der geschuldete persönliche Unterhalt für die Gesuchstellerin beträgt dann Fr. 1'618.–. Dem Ge- suchsgegner verbleibt nach Deckung seines Unterhalts und jenem der Gesuchstel- lerin ein Überschuss in der Höhe von Fr. 13.–. Dieser ist unter den Parteien hälftig aufzuteilen (Maier, a.a.O., Rz. 178). Im Ergebnis ist der Gesuchsgegner zu ver- pflichten, in der Zeit, in welcher sie einer Arbeitstätigkeit nachgegangen ist und zu- künftig nachgehen wird, der Gesuchstellerin monatlich Fr. 1'625.– an persönlichen Unterhalt zu bezahlen. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist ent- sprechend anzupassen.
7. Anrechnung des Betrags von Fr. 33'000.– an allfälligen rückwirkenden Unterhalt 7.1. Vorbringen 7.1.1. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, den Betrag von Fr. 33'000.– welchen die Gesuchstellerin vom Konto des Gesuchsgeg- ners bezogen habe, an den rückwirkenden Unterhalt anzurechnen. Ein entspre- chender Antrag des nicht vertretenen Gesuchsgegners als Laien hätte nicht erwar- tet werden können. Mit seinen Vorbringen und der Einreichung der entsprechenden Dokumente, habe er seinen Standpunkt genügend dargelegt. Eventualiter seien dem Gesuchsgegner mindestens die bereits bezahlten zwei Monate Krankenkas- senkosten anzurechnen sowie sechs Monate, welche die Gesuchstellerin mit dem Vermögen des Gesuchsgegners abbezahlt habe, was einen Betrag von Fr. 3'400.– ergebe (Urk. 33 Rz. 36).
- 37 - 7.1.2. Die Gesuchstellerin macht zusammenfassend mit Verweis auf die ent- sprechenden Kontoauszüge geltend, dass es sich beim Konto, von welchem sie Fr. 33'000.– abgehoben habe, nicht um das Konto des Gesuchsgegners, sondern um ein gemeinsames Konto handle, auf welches auch beide Parteien Einzahlungen tätigten. Um eine Verrechnung vornehmen zu können, müsste der Gesuchsgegner eine Forderung gegenüber der Gesuchstellerin haben, was bestritten werde. Dar- über hinaus könnten Verpflichtungen, deren besonderer Natur die tatsächliche Er- füllung an den Gläubiger verlange, wie Unterhaltsansprüche, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich seien, wider den Willen des Gläubigers gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR nicht verrechnet werden. Auch habe es der Gesuchsgegner unterlassen, seine mutmassliche Forderung zu substantiieren und sein Rechtsschutzinteresse an einer Verrechnung geltend zu machen (Urk. 42 Ziff. 8.1 S. 17 f.). 7.2. Beurteilung 7.2.1. Unbestrittenermassen hat die Gesuchstellerin am 29. bzw. 30. August 2023 vom UBS Sparkonto mit der IBAN CH 2 insgesamt Fr. 33'000.– abgehoben (Urk. 18/5). Gemäss den eingereichten Kontoauszügen (Urk. 9/1 und Urk. 18/5) lautet das UBS Sparkonto einzig auf den Gesuchsgegner. Jedoch hatte die Ge- suchstellerin nachweislich eine Vollmacht (vgl. Urk. 18/5), ansonsten sie auch das Geld nicht hätte abheben können. Die Vollmacht wurde am 5. Oktober 2023 ge- löscht (Urk. 18/5). Da die Parteien aber verheiratet sind und Sparbeiträge auf das obgenannte Konto von einem gemeinsamen Konto der Parteien einbezahlt wurden (vgl. Urk. 18/5), handelt es sich um eine güterrechtliche Frage, wer der Parteien Anspruch auf dieses Geld hat. Diese Frage gilt es bei der güterrechtlichen Ausein- andersetzung im Scheidungsverfahren zu klären. Eine allfällige Verrechnung fällt zudem mangels übereinstimmenden Willens der Parteien dazu unter Berücksichti- gung von Art. 125 Ziff. 2 OR ausser Betracht. Dies gilt auch für die geltend gemach- ten, bezahlten Krankenkassenprämien. 7.2.2. Im Ergebnis sind die von der Gesuchstellerin abgehobenen Fr. 33'000.– nicht an den geschuldeten Unterhalt anzurechnen.
- 38 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Prozesskosten beider Verfahren – des erstinstanzlichen und des Berufungs- verfahrens – sind dabei grundsätzlich der in der Berufung unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat gemäss Entscheid der Berufungsinstanz keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten beider Verfahren nach dem Ausgang des Ver- fahrens beziehungsweise nach dem Erkenntnis der Berufungsinstanz verteilt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 59 m.w.H.). 1.2. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 2'000.– zzgl. Fr. 390.– Dolmetscherkosten fest und auferlegte die Gerichtskosten zu 3/4 der Gesuchstel- lerin und zu 1/4 dem Gesuchsgegner. Darüber hinaus wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigungen in der Höhe von Fr. 230.– (zzgl. 8.1 % Mehrwertsteuern) zu bezahlen (Urk. 34 S. 18). 1.3. Der Gesuchsgegner verlangt in seiner Berufung, die Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens seien ausgangsgemäss neu zu verteilen sowie entspre- chende Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 33 S. 3 Antrag Ziff. 5). Die Ge- suchstellerin verlangt demgegenüber konkret die hälftige Aufteilung der erstin- stanzlichen Gerichtskosten und eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– (Urk. 45/33 Antrag Ziff. 1.2 und 1.3 S. 3 f.). Zur Begründung führt sie an, dass es sich um eine familienrechtliche Streitigkeit handle, weshalb nach ständiger Praxis die Kosten unabhängig vom Ausgang des Prozesses den Parteien je hälftig aufzu- erlegen seien. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb davon abzuweichen wäre (Urk. 45/33 Ziff. 5.1 S. 26). Weiter rechtfertige es sich angesichts der Aufwände im vorinstanzlichen Verfahren die ordentliche Parteientschädigung von Fr. 4'500.– auf höchstens zwei Drittel zu ermässigen und nicht wie von der Vorinstanz auf einen Fünftel (Urk. 45/33 Ziff. 5.3. S. 27).
- 39 - 1.4. Auch unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren erfolgten Korrek- tur des vorinstanzlichen Entscheids erweist sich die vorinstanzlich angeordnete Kostentragungspflicht als angemessen. Zu berücksichtigen gilt es nämlich, dass die Vorinstanz auch weitere Anträge (Rayon- und Kontaktverbot sowie die Anord- nung der Gütertrennung) behandeln musste und zuungunsten der Gesuchstellerin abgewiesen hat. Dieses Erkenntnis wurde von der Gesuchstellerin nicht angefoch- ten. Weiter erfolgt die Korrektur des persönlichen Unterhalts bei der Rechtsmitte- linstanz hauptsächlich gestützt auf die eingereichten echten Noven, welche eine teilweise Arbeitsunfähigkeit ausweisen. Diese konnte die Vorinstanz jedoch noch nicht berücksichtigen. Der Grundsatz, wonach die Kosten unabhängig vom Aus- gang hälftig zu teilen seien, bezieht sich auf nicht vermögensrechtliche Kinderbe- lange, wenn die Parteien gute Gründe für ihre Rechtsstandpunkte hatten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Vorliegend ist diese Rechtsprechung jedoch nicht einschlägig, da das vorinstanzliche Verfahren keine Kinderbelange zum Gegen- stand hatte. 1.5. Was die Entschädigung der Gesuchstellerin anbelangt, ist ihr darin bei- zupflichten, dass ausgehend von einer ordentlichen Parteientschädigung von Fr. 4'500.– die in § 9 AnwGebV vorgesehene maximale Herabsetzung im summa- rischen Verfahren auf 1/5 angesichts der Tatsache, dass eine Verhandlung statt- gefunden hat und die Vorinstanz nicht begründet hat, weshalb sie von der maxima- len Herabsetzung ausgegangen ist, zu hoch ist. In Übereinstimmung mit der Vor- instanz ist von der ordentlichen Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'500.– auszugehen. Diese ist in Anwendung von § 9 AnwGebV um einen Drittel zu redu- zieren. Aufgrund der festgelegten Kostentragungspflicht hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin davon 1/4 als Parteientschädigung zu bezahlen. Total ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Ver- fahren ein Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 750.– (= Fr. 4'500.– ÷ 3 * 2 ÷ 4), zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer, mithin gerundet Fr. 811.–, zu bezahlen. 1.6. Im Ergebnis ist das vorinstanzliche Gerichtskostendispositiv zu bestätigen (Urk. 34 S. 18 Dispositiv-Ziffern 5-6) und das vorinstanzliche Entschädigungsdis-
- 40 - positiv (Urk. 34 S. 18 Dispositiv-Ziffer 7) entsprechend den Erwägungen anzupas- sen.
2. Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege 2.1. Mit Zweitberufung vom 3. Mai 2024 stellte die Gesuchstellerin ein Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.– für das Berufungsverfahren, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (Urk. 45/33 S. 4). Mit Beschluss vom 28. Mai 2024 wurde dieses Gesuch der Gesuchstellerin abgewiesen (Urk. 45/40). 2.2. Nach Einholung der Berufungsantworten wurden die zwei Berufungsver- fahren vereinigt und die Doppel der Berufungsantwortschriften der jeweiligen Ge- genpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 47). Mit der Stellungnahme zur Be- rufungsantwort des Gesuchsgegners vom 2. September 2024 stellte die Gesuch- stellerin erneut ein Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages, even- tualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 50 S. 2 und Ziff. 33 S. 24 ff.). Zum Nachweis der Mittellosigkeit verweist die Gesuchstellerin einerseits auf die bereits im Recht liegenden Belege (Urk. 45/36/4-7) und andererseits auf bezahlte Rechnungen (Urk. 52/19) und die Budgets der Sozialhilfe vom Juni bzw. August und Oktober 2024 (Urk. 52/20; Urk. 60/2 und Urk. 63/2) sowie auf die Ver- fügung der Sozialhilfe der Stadt D._____ vom 26. September 2024 (Urk. 60/1). 2.3. Der Gesuchsgegner stellt sich auf den Standpunkt, dass der Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses nicht erneut gestellt werden könne, da das angerufene Gericht bereits darüber entschieden habe und eine abgeurteilte Sache vorliege. Folglich sei auf den Antrag nicht einzutreten. Sollte die Berufungs- instanz dennoch den Antrag prüfen, so sei zu berücksichtigen, dass der Gesuchs- gegner finanziell nicht in der Lage sei, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten (Urk. 55 Rz. 11 ff.). 2.4. Vorweg gilt es anzumerken, dass die Gesuchstellerin im Begehren mit der Berufung (Urk. 45/33 S. 4) einen Prozesskostenvorschuss verlangt, in der Begrün-
- 41 - dung sodann (zumindest im Titel) von einem Prozesskostenbeitrag spricht (vgl. Urk. 45/33 Ziff. 6 S. 27). Für die wesentliche terminologische Unterscheidung wird auf die einschlägige Rechtsprechung verwiesen (OGer ZH RE130016 vom
17. September 2013 E. II.). Ein entsprechender Antrag ist – sofern er nicht ausdrü- cklich als Massnahmeantrag bezeichnet ist – im Zweifelsfall als Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags im Endentscheid aufzufassen (OGer ZH RE130016 vom 17. September 2013 E. II.3d). Damit ist dem Argument des Gesuchsgegners zu folgen, wonach über den Prozesskostenvorschuss bzw. Prozesskostenbeitrag mit Beschluss vom 28. Mai 2024 bereits entschieden worden ist (Urk. 45/40) und damit eine abgeurteilte Sache vorliegt. Entsprechend ist auf den erneuten Antrag (Urk. 50 S. 2) nicht einzutreten. 2.5. Anders verhält es sich mit dem Entscheid über die unentgeltliche Rechts- pflege, welcher als prozessleitender Entscheid formell, jedoch nicht materiell in Rechtskraft erwächst (BGer 4A_375/2020 vom 23. September 2020 E. 3.1; BGer 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4). Damit besteht die Möglichkeit, einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden Entscheid mittels Wiedererwägungs- gesuch von derselben Instanz überprüfen zu lassen (Valenta/Canella, Die Wieder- erwägung im Zivilprozess, ZZZ 63/2023 S. 244 f.). Ein zweites Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege auf der Basis desselben Sachverhalts ist jedoch ausge- schlossen. Ein Wiedererwägungsgesuch setzt voraus, dass die gesuchstellende Partei erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihr im früheren Verfah- ren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht somit, wenn sogenannte unechte Noven vorliegen (BGE 136 II 177 E. 2.1). Von der Wiedererwägung zu unterscheiden ist das neue Gesuch. Dieses ist zulässig, wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch aufgrund neuer nach dem ersten Entscheid eingetretener Tatsa- chen und Beweismittel geändert haben. Es ist somit auf der Basis echter Noven möglich (BGer 4A_375/2020 vom 23. September 2020 E. 3.1). 2.6. Unklar ist, ob die Gesuchstellerin eine Wiedererwägung geltend macht oder ein neues Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt. Ei-
- 42 - nerseits wiederholt die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch vom 2. September 2024 in weiten Teilen die Begründung zur Mittellosigkeit wie in der Berufung vom 3. Mai 2024 (vgl. Urk. 45/33 Ziff. 6.2 S. 28 ff. und Urk. 50 Ziff. 33.4 S. 25 ff.), womit sie sinngemäss um eine Wiedererwägung ersucht. Andererseits nimmt sie auch Bezug auf die neue finanzielle Situation und zwar nach Erlass des Beschlusses vom
28. Mai 2024, womit sie um eine neue Beurteilung der jetzigen Situation ersucht (Urk. 50 Ziff. 33.6 S. 28 f.). 2.7. Sofern die Gesuchstellerin eine Wiedererwägung geltend macht, ist sie darauf hinzuweisen, dass sie mit der blossen Wiederholung der Standpunkte aus der Berufung nicht zu hören ist. Wäre sie mit der Beurteilung des Beschlusses vom
28. Mai 2024 nicht einverstanden gewesen, wäre es ihr offen gestanden, sich da- gegen mit einer Beschwerde zur Wehr zu setzen. 2.8. Hingegen macht die Gesuchstellerin mit dem Budget der Sozialhilfe D._____ ab August 2024 glaubhaft, dass sie nunmehr mittellos ist, da der dortige Überschuss lediglich Fr. 71.50 beträgt (Urk. 52/20) und sie aufgrund der Verfügung vom 26. September 2024 der Sozialhilfe der Stadt D._____ nun auch Unterstüt- zungsleistungen erhält (Urk. 60/1). Da die Wirkungen der unentgeltlichen Rechts- pflege grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs eintreten (BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, Art. 119 N 4), ist das neue Gesuch der Gesuchstellerin um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege ab dem 2. September 2024 (inkl. der Abfas- sung der Stellungnahme vom 2. September 2024 zur Berufungsantwort [Urk. 50]; analog § 11 Abs. 1 AnwGebV) zu bewilligen und ihr in der Person ihrer Rechtsver- treterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin wird mit separatem Beschluss zu entschädigen sein.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 3.1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 5 i.V.m. § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverord- nung des Obergerichts (GebV OG) sowie unter Einbezug der Tatsache, dass eine Doppelberufung vorliegt, die Entscheidgebühr auf Fr. 6'000.– festzusetzen.
- 43 - 3.2. Im Rechtsmittelverfahren gelten dieselben Verteilungsgrundsätze wie vor erster Instanz (Art. 106 ff. ZPO). In Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO sind die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen. Der Gesuchsgegner bean- tragt mit der Erstberufung für den Fall, dass die schweizerischen Gerichte für die Beurteilung der vorsorglichen Massnahmen zuständig sind, Unterhaltszahlungen ab 1. August 2023 bis 31. März 2024 von insgesamt Fr. 11'472.– (= 8 Monate à Fr. 1'434.–; Urk. 33 S. 2). Die Gesuchstellerin begehrt mit der Zweitberufung in ih- rem Hauptantrag Unterhaltszahlungen von insgesamt Fr. 56'206.– (2 Monate à Fr. 2'000.– + 22 Monate [im Hinblick auf die Annahme, dass vorsorgliche Massnah- men zwei Jahre andauern] à Fr. 2'373.–; Urk. 45/33 S. 2). Neu gesprochen werden für zwei Jahre insgesamt Fr. 43'400.– (= 2 Monate à Fr. 1'625.– + 22 Monate à Fr. 1'825.–). Damit unterliegt der Gesuchsgegner gerundet zu 71 %. Folglich sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens dem Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 4'260.– und der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 1'740.– aufzuerlegen. Die Kosten sind mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 3'000.– (Urk. 40 und Urk. 45/43) zu verrechnen, da bereits bezahlte Kostenvor- schüsse nach Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zurückerstattet werden (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 119 N 4). Der Gesuchsgegner ist zu ver- pflichten, der Gesuchstellerin ihren Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'260.– zurückzuerstatten (Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). 3.3. Des Weiteren ist der Gesuchsgegner dem Antrag der Gesuchstellerin ent- sprechend (Urk. 45/33 S. 4; Urk. 42 S. 2) zu verpflichten, ihr für das zweitinstanzli- che Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschädi- gung ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, § 5 i.V.m. § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 5'000.– (zuzüglich 8.1 % Mehrwert- steuer) festzusetzen. Die auf 42 % reduzierte Parteientschädigung beträgt dem- nach Fr. 2'100.– zzgl. Mehrwertsteuern von Fr. 170.10 (8.1%; Art. 25 Abs. 1 MWSTG), mithin gerundet Fr. 2'271.–.
- 44 - Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 3 sowie 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom
26. Januar 2024 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Auf den Antrag der Gesuchstellerin, es sei der Gesuchsgegner zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten, wird nicht eingetreten.
3. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren ab dem 2. September 2024 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr ab diesem Zeitpunkt Rechtsanwältin MLaw Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hingewiesen.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Dispositiv-Ziffern 2 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Uster vom 26. Januar 2024 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Der Gesuchsgegner wird für die Dauer des Getrenntlebens verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
– Fr. 1'625.– rückwirkend ab 1. August 2023;
– Fr. 1'825.– rückwirkend ab 1. Oktober 2023;
– Fr. 1'625.– ab dem 1. August 2025 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens.
- 45 - Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die rückwirkend geschuldeten Unter- haltsbeiträge sind innert 30 Tagen zu bezahlen."
2. Im Übrigen werden die Erst- und Zweitberufung abgewiesen.
3. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffern 5 und 6) wird bestätigt.
4. Die erstinstanzliche Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffer 7) wird aufge- hoben. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das erst- instanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 811.– zu bezahlen.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner zu 71 % und der Gesuchstellerin zu 29 % auferlegt und mit den durch die Parteien geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 3'000.– verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ihren Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'260.– zu ersetzen.
7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'271.– zu bezahlen.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Formular sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 46 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw D. Valsangiacomo versandt am: lm