Erwägungen (1 Absätze)
E. 18 Oktober 2023 (Urk. 1) stellte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) vor Vorinstanz ein Eheschutzbegehren. Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 50 E. I = Urk. 55 E. I). Am 12. April 2024 fällte die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Eheschutzurteil (Urk. 55). 1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchs- gegner) mit Eingabe vom 29. April 2024 innert Frist Berufung und stellte die einlei- tend wiedergegebenen Anträge (Urk. 54 S. 2 ff.). Mit Verfügung vom 8. Mai 2024 wurde der Antrag des Gesuchsgegners, es sei seiner Berufung die aufschiebende
- 10 - Wirkung zu gewähren, abgewiesen und ihm Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses von Fr. 5'500.– angesetzt (Urk. 55). Dieser ging innert einmal erstreck- ter (vgl. Urk. 60; Urk. 61) Frist ein (vgl. Urk. 62). Die Berufungsantwort, mit wel- cher die Gesuchstellerin die Abweisung der Berufung beantragte, datiert vom 8. Juli 2024 (Urk. 65). Sie wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 22. Juli 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 68). Mit Eingabe vom 16. August 2024 (Urk. 70) nahm der Gesuchsgegner innert einmal erstreckter Frist (vgl. Urk. 69) zur Berufungsantwort Stellung. Am 23. August 2024 wurden die Parteien nach te- lefonischer Absprache mit deren Rechtsvertreterinnen (vgl. Prot. S. 8) zur Ver- gleichsverhandlung vom 2. Oktober 2024 vorgeladen (Urk. 71). Mit Schreiben vom 27. August 2024 erklärte der Gesuchsgegner, er ziehe die Berufung zurück (Urk. 72). Diese Eingabe wurde der Gesuchstellerin am 27. August 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 72). Mit Schreiben vom 5. September 2024 äusserte sich die Gesuchstellerin zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens (vgl. Urk. 76). Diese Eingabe wurde wiederum dem Ge- suchsgegner am 10. September 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 76). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
2. Ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Dies hat auch für die Erklärung des Rückzugs eines Rechtsmittels zu gelten. Der Gesuchsgegner zog seine Berufung mit Schreiben vom 27. August 2024 (Urk. 72) zurück. Demzufolge ist das Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben. 3.1. Was die Prozesskosten für das Berufungsverfahren anbelangt, ersucht der Gesuchsgegner um Berücksichtigung des Umstandes, dass es in familienrechtli- chen Angelegenheiten keine "Verlierer und Gewinner" gebe. Demnach seien die Gerichtskosten je hälftig zu teilen und es seien gegenseitig keine Parteikosten zu- zusprechen (Urk. 72). 3.2. Grundsätzlich werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufer- legt. Bei einem Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gleiches gilt sinngemäss für das Rechtsmittelverfahren. Auch wenn Art. 106 Abs. 1 ZPO nur vom "Klagerückzug" spricht, gilt im Rechtsmittelverfahren
- 11 - die rechtsmittelführende Partei als unterliegend, wenn sie die Berufung zurück- zieht (BGer 4A_479/2018 vom 26. Februar 2019, E. 3.2.2). Diese klassische Ver- teilungsregel kann sich im Einzelfall als starr und ungerecht erweisen. Aus diesem Grund sieht Art. 107 ZPO für verschiedene typisierte Fälle vor, dass das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Pro- zesskosten nach Ermessen verteilen kann (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7297). Dies ist unter anderem "in familienrechtlichen Verfahren" der Fall (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), wo die Parteien durch Verwandtschaft oder Schwägerschaft miteinander verbunden sind (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 107 N 6). Das Gesetz räumt dem Gericht damit den Spielraum ein, auf Billigkeitserwägungen zurückzugreifen, wenn im Einzelfall die Belastung der unterlegenen Partei mit Prozesskosten als ungerecht erscheint (vgl. BGE 139 III 33 E. 4.2). Auch im Rechtsmittelverfahren können die Kosten grundsätzlich nach Ermessen verlegt werden, wobei in diesem Stadium den Ge- sichtspunkten des Obsiegens und Unterliegens ein grösseres Gewicht zukommt (Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 5). Generell ist allerdings hervor- zuheben, dass auch bei familienrechtlichen Verfahren die Grundnorm Art. 106 ZPO ist: Soweit das Verursacherprinzip sachgerecht ist und keine besonderen Gründe vorliegen, die einen Billigkeitsentscheid nahelegen, ist nach Art. 106 ZPO zu entscheiden (ZK ZPO-Jenny, Art. 107 N 12). Dies gilt insbesondere bei einem Unterliegen aufgrund eines Rechtsmittelrückzuges. Angesichts dessen, dass das Gesetz die Kostenverteilung bei Klagerückzug ausdrücklich in Art. 106 Abs. 1 ZPO regelt und dass es sich bei Art. 107 ZPO um eine blosse "Kann"-Bestim- mung handelt, ist davon auszugehen, dass die Kosten bei Rückzug der Klage oder Berufung grundsätzlich der klagenden bzw. berufungsführenden Partei auf- zuerlegen sind. Die blosse Tatsache, dass es sich um ein familienrechtliches Ver- fahren handelt, vermag ein Abrücken von der klaren Regelung von Art. 106 Abs. 1 ZPO noch nicht zu rechtfertigen (vgl. BGE 139 III 358 E. 3, S. 363 betreffend den Rückzug einer Scheidungsklage; OGer ZH LZ180027 vom 28. Juni 2019, E. 3.2). 3.3. Der Gesuchsgegner führt bezüglich der Kostenverteilung lediglich aus, dass es sich in casu um ein familienrechtliches Verfahren handle (Urk. 72). Weitere Gründe für ein Abweichen von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen bringt er
- 12 - nicht vor. Der Gesuchsgegner hat das Berufungsverfahren selber eingeleitet und anschliessend auch wieder parteiautonom beendet. Dass der Gesuchstellerin für den einen oder anderen Entscheid des Gesuchsgegners eine Mitverantwortung zuzuordnen wäre, die sich kostenmässig auswirken müsste, ist nicht ersichtlich (vgl. diesbezüglich BGE 139 III 358 E. 3). Nach Angaben des Gesuchsgegners ist sein Rückzug dahingehend begründet, dass er sich entschieden habe, seinen Wohnsitz von I._____ zurück nach F._____ zu verlegen, damit er seine Vaterrolle gegenüber den gemeinsamen Söhnen aktiv wahrnehmen könne (Urk. 72). Das geplante Vorhaben der Gesuchstellerin mit den gemeinsamen Söhnen nach F._____ zu ziehen, war allerdings das (Kern-)Thema des vorinstanzlichen Verfah- rens und gegen die Bewilligung des Wegzuges durch die Vorinstanz wendete der Gesuchsgegner sich mit seiner Berufung gerade nicht (vgl. Urk. 54 S. 2 ff., Rz. 10, 67). Mithin musste dem Gesuchsgegner bereits im Zeitpunkt der Einreichung der Berufung bewusst sein, dass die Ausübung seiner Vaterrolle angesichts des bevorstehenden Umzuges der Gesuchstellerin und der Kinder bei einem Verbleib seinerseits in der Schweiz stark tangiert wird. Da der Gesuchsgegner seine Beru- fung dennoch erhob und anschliessend aus freien Stücken wieder zurückzog, er- scheint es angemessen, dass er für die von ihm verursachten Prozesskosten auf- kommt. Zusammenfassend sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO nahe- legen würden. Durch den freiwilligen Rückzug der Berufung gilt der Gesuchsgeg- ner als unterliegende Partei und hat demensprechend – wie auch von der Ge- suchstellerin beantragt (vgl. Urk. 76) – für die Prozesskosten des Rechtsmittelver- fahrens aufzukommen. 4.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'800.– fest- zulegen. Wie vorstehend ausgeführt sind die Gerichtskosten für das Berufungs- verfahren dem Gesuchsgegner aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– zu verrechnen.
- 13 - 4.2. Entsprechend der Kostenverteilung ist der Gesuchsgegner überdies zu ver- pflichten, der Gesuchstellerin antragsgemäss (vgl. Urk. 65 S. 2) eine Parteient- schädigung zu bezahlen. Die für die Festsetzung der Parteientschädigung mass- geblichen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebüh- ren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die Parteientschädigung ist gestützt auf § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 3'600.– zu- züglich 8 % Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 65 S. 2), d.h. insgesamt auf Fr. 3'892.– zu bemessen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'800.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungs- verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'892.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. - 14 - Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht des Kantons Zürich zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 21. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtschreiberin: lic. iur. N. Wolf-Gerber versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE240018-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Wolf-Gerber Beschluss vom 21. Oktober 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 12. April 2024 (EE230218-L)
- 2 - Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zü- rich, 4. Abteilung, vom 12. April 2024: (Urk. 50 = Urk. 55):
1. Den Parteien wird das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt.
2. Der Antrag des Gesuchsgegners, den Parteien die Weisung zu erteilen, eine Beratung bei einer Ehe- und Familienberatungsstelle im Kanton Zürich aufzu- suchen, wird abgewiesen.
3. Die eheliche Wohnung am C._____-weg ..., ... Zürich, wird, inkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und den Kindern zur alleinigen Benützung zugewiesen. Der Gesuchsgegner wird ver- pflichtet, die eheliche Wohnung bis 30. April 2024 zu verlassen.
4. Das Fahrzeug Mercedes C-Klasse wird der Gesuchstellerin während der Dauer des Leasingvertrags, längstens bis zum Wegzug nach Belgien, auf ei- gene Kosten zur Benutzung zugewiesen.
5. Die Obhut über die Kinder D._____, geboren am tt.mm.2017, und E._____, geboren am tt.mm.2019, wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zugeteilt. Die elterliche Sorge bleibt für die Dauer des Getrenntlebens bei beiden Par- teien.
6. Der Gesuchstellerin wird bewilligt, den Aufenthaltsort der Kinder D._____ und E._____ für die Dauer des Getrenntlebens nach F._____ (Belgien) zu verle- gen.
7. Bis zum Wegzug der Gesuchstellerin und der Kinder nach F._____ (Belgien) wird der Gesuchsgegner für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:
- an jedem zweiten Wochenende von Freitag, Schulschluss, bis Montag, Schulbeginn;
- 3 -
- in den Wochen ohne Wochenendbesuchsrecht von Donnerstagnach- mittag, Schulschluss, bis Freitagmorgen, Schulbeginn;
- in Jahren mit gerader Jahreszahl in der ersten Woche der Weihnachts- ferien und in Jahren mit ungerader Jahreszahl in der zweiten Woche der Weihnachtsferien;
- in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingst- montag;
- während sechs Wochen Ferien pro Jahr. Die Parteien sprechen sich jeweils bis zwei Monate vor Beginn der nächsten Schulferien über die Aufteilung der Schulferien ab. Bei Uneinigkeit kommt der Gesuchstellerin in Jahren mit gerader Jahreszahl und dem Gesuchsgeg- ner in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu. Die Ferien- und Feiertagsregelung geht der Wochenendregelung vor. Fällt eine Ferienwoche oder das Ostern- oder Pfingstwochenende der Gesuch- stellerin auf ein Besuchswochenende des Gesuchsgegners, verbringen die Kinder das darauf folgende Wochenende mit dem Gesuchsgegner, womit die abwechselnde Wochenendregelung von neuem beginnt. Eine Änderung der Kontakt- und Ferienregelung auf einvernehmlicher Basis und unter Rücksichtnahme auf die Interessen und Bedürfnisse der Kinder bleibt vorbehalten.
8. Die Gesuchstellerin wird für berechtigt erklärt, die Kinder für die Probewoche von D._____ in der Privatschule G._____ vom 22.–25. April 2024 mit sich nach F._____ zu nehmen.
9. Ab dem Wegzug der Gesuchstellerin und der Kinder nach F._____ (Belgien) wird der Gesuchsgegner für die weitere Dauer des Getrenntlebens für berech- tigt und verpflichtet erklärt, die Kinder wie folgt zu sich oder mit sich auf Be- such zu nehmen:
- 4 -
- an jedem vierten Wochenende von Freitagabend, 19 Uhr, bis Sonntag- abend, 19 Uhr in F._____ (davon wahlweise jedes dritte Mal in Zürich, wobei der Gesuchsgegner für die Hin- und Rückreise der Kinder auf- kommen muss);
- in Jahren mit gerader Jahreszahl in der ersten Woche der Weihnachts- ferien und in Jahren mit ungerader Jahreszahl in der zweiten Woche der Weihnachtsferien;
- in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingst- montag;
- während sechs Wochen Schulferien pro Jahr. Weiter ist der Gesuchsgegner berechtigt, mit den Kindern drei Mal pro Wo- che per Videotelefonie zu kommunizieren. Die Parteien sprechen sich jeweils bis Ende November des Vorjahres über die Aufteilung der Schulferien ab. Bei Uneinigkeit kommt der Gesuchstellerin in Jahren mit gerader Jahreszahl und dem Gesuchsgegner in Jahren mit un- gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Fe- rien zu. Die Ferien- und Feiertagsregelung geht der Wochenendregelung vor. Fällt eine Ferienwoche oder das Oster- oder Pfingstwochenende der Gesuchstel- lerin auf ein Besuchswochenende des Gesuchsgegners, verbringen die Kin- der das darauf folgende Wochenende mit dem Gesuchsgegner, womit der vierwöchige Besuchswochenendrhythmus von neuem beginnt. Eine Änderung der Kontakt- und Ferienregelung auf einvernehmlicher Basis und unter Rücksichtnahme auf die Interessen und Bedürfnisse der Kinder bleibt vorbehalten.
10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Kinder wäh- rend der Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich Familienzulagen, zu bezahlen:
- 5 - Für D._____:
- Fr. 4'917.– (davon Fr 2'080.– Betreuungsunterhalt) vom 1. Mai 2024 bis zum Wegzug der Gesuchstellerin und der Kinder nach Bel- gien)
- Fr. 4'429.– (davon Fr. 469.– Betreuungsunterhalt) ab dem Wegzug der Gesuchstellerin und der Kinder nach Belgien Für E._____:
- Fr. 4'807.– (davon Fr 2'081.– Betreuungsunterhalt) vom 1. Mai 2024 bis zum Wegzug der Gesuchstellerin und der Kinder nach Bel- gien)
- Fr. 1963.– (davon Fr. 469.– Betreuungsunterhalt) ab dem Wegzug der Gesuchstellerin und der Kinder nach Belgien Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ers- ten eines jeden Monats.
11. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab dem Wegzug nach Belgien für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatliche Ehegat- tenunterhaltsbeiträge von Fr. 1'150.– zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus.
13. Die Parteien werden verpflichten, ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) je zur Hälfte zu übernehmen, sofern sie sich darüber vorgängig schriftlich (per E-Mail genügt) geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt die veranlassende Partei die entsprechende Aus- gabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteili- gung bleibt vorbehalten.
14. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Aufnahme einer Mehrverdienstklausel (Rechtsbegehren Ziff. 10) wird abgewiesen.
- 6 -
15. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffern 10-11 hiervor basieren auf den folgenden finanziellen Grundlagen der Parteien: Einkommen Gesuchstellerin (netto; inkl. 13. Monatslohn): Fr. 0.– (bis zum Umzug nach Belgien); Fr. 1'400.– (ab dem Umzug nach Belgien) Einkommen Gesuchsgegner (netto; inkl. 13. Monatslohn): Fr. 15'250.– Einkommen D._____: Fr. 200.– (Kinderzulagen) Einkommen E._____: Fr. 200.– (Kinderzulagen) Vermögen Gesuchstellerin: ca. Fr. 150'000.– Vermögen Gesuchsgegner: ca. Fr. 150'000.–
12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'275.– Dolmetscherkosten Fr. 7'275.– Total
13. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
14. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
15. (Mitteilungssatz)
16. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 10 Tage) Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 54 S. 2 ff.): "1. Es sei die Dispositiv Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 12.04.2024 (EE230218) [fortan: "Eheschutzurteil"] aufzuhe- ben und es sei das Fahrzeug Mercedes Benz C-Klasse für die Dauer des Getrenntlebens dem Berufungskläger zur alleinigen Nutzung und Kostentragung zuzuweisen.
2. Es sei die Dispositiv Ziff. 5 des Eheschutzurteils aufzuheben und es seien die beiden gemeinsamen Söhne D._____, geb.
- 7 - tt.mm.2017, und E._____, geb. tt.mm.2019, unter der gemeinsa- men elterlichen Sorge zu belassen und bis zum allfälligen Weg- zug nach Belgien unter die alternierende Obhut der Kindseltern zu stellen.
3. Es sei die Dispositiv Ziff. 7 des Eheschutzurteils aufzuheben und es sei folgende Betreuungsregelung betreffend die gemeinsamen Kinder bis zu einem allfälligen Wegzug nach Belgien zu imple- mentieren: 3.1. In geraden Wochen: Die Kindsmutter betreut die beiden Kin- der von Sonntagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 17:30, In ungeraden Wochen: Der Kindsvater betreut die beiden Kinder von Sonntagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 17:30 Uhr. 3.2. Eventualiter zu 3.1 betreut der Kindsvater die beiden Kinder in geraden Wochen von Mittwoch Schulschluss bis Montag- morgen Schulbeginn und in ungeraden Wochen von Mitt- woch Schulschluss bis Donnerstagmorgen Schulbeginn. 3.3. Die Schulferien werden 50/50 zwischen den Kindseltern auf- geteilt. Die Kindseltern sprechen sich jeweils bis zwei Monate vor Beginn der nächsten Schulferien über die Aufteilung der Schulferien ab. Bei Uneinigkeit kommt der Kindsmutter in Jahren mit gerader Jah- reszahl und dem Kindsvater in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu. Die Ferien- und Feiertagsregelung geht der Wochenendregelung vor.
4. Es sei die Dispositiv Ziff. 8 des Eheschutzurteils aufzuheben und es seien die gemeinsamen Söhne D._____, geb. tt.mm.2017, und E._____, geb. tt.mm.2019, in einer öffentlichen Schule in F._____ (Belgien) ab dem Schuljahr 2024/25 einzuschulen.
5. Es sei die Dispositiv Ziff. 9 des Eheschutzurteils aufzuheben und es sei – im Falle eines allfälligen Wegzugs der Kindsmutter nach Belgien mit den gemeinsamen Kindern – dem Kindsvater folgen- des Besuchs- und Ferienrecht zu gewähren:
- an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, circa 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, circa 18:00 Uhr in F._____ (davon wahlweise jedes zweite Mal in Zürich, wobei der Kindsvater für Kosten der Hin- und Rückreise der Kinder auf- kommen muss);
- in Jahren mit gerader Jahreszahl in der ersten Woche der Weihnachtsferien und in Jahren mit ungerader Jahreszahl in der zweiten Woche der Weihnachtsferien;
- 8 -
- in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis Oster- montag und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingst- samstag bis Pfingstmontag;
- während zehn Wochen Schulferien pro Jahr. Weiter ist der Kindsvater berechtigt, mit den Kindern drei Mal pro Woche per Videotelefonie zu kommunizieren. Die Kindseltern sprechen sich jeweils bis zwei Monate vor Beginn der nächsten Schulferien über die Aufteilung der Schulferien ab. Bei Uneinigkeit kommt der Kindsmutter in Jahren mit gerader Jah- reszahl und dem Kindsvater in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu. Die Ferien- und Feiertagsregelung geht der Wochenendregelung vor.
6. Es sei die Dispositiv Ziff. 10 des Eheschutzurteils aufzuheben und es sei der Kindsvater zu verpflichten, der Kindsmutter ab 01.05.2024 für die Kinder während der Dauer des Getrenntle- bens, zzgl. allfällige Kinderzulagen, folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Bis allfälligem Wegzug nach Belgien: D._____
- Barunterhalt CHF 2'772.50 und Betreuungsunterhalt CHF 730.00; ab 01.09.2024 Betreuungsunterhalt von CHF 230.00; E._____
- Barunterhalt CHF 2'788.50 und Betreuungsunterhalt CHF 730.00; ab 01.09.2024 Betreuungsunterhalt von CHF 230.00 Ab Wegzug nach Belgien: D._____
- Barunterhalt CHF 800.00 E._____
- Barunterhalt CHF 800.00
7. Die Kindseltern sind zu verpflichten ab Schuljahr 2024/25 die Sondersettingkosten für den Assistenzlehrer von D._____ am H._____ je hälftig zu übernehmen.
8. Es sei die Dispositiv Ziff. 11 des Eheschutzurteils aufzuheben und es sei auf die Festlegung eines Ehegattenunterhaltsbeitrages zu verzichten.
9. Es sei die Dispositiv Ziff. 15 (recte 14) des Eheschutzurteils auf- zuheben und es seien folgende finanziellen Grundlagen im Ent- scheid zu berücksichtigen:
- 9 -
- Einkommen Kindsmutter (netto, inkl. 13. Monatslohn)
- bis 01.08.2024: CHF 1'600.00 (Vermögensertrag)
- ab 01.09.2024 (wohnhaft in Schweiz): CHF 3'600.00
- ab allfälligem Umzug nach Belgien: CHF 4'440.00
- Einkommen Kindsvater (netto mit Quellensteuerabzug von 15.13%, ohne Bonus)
- CHF 9'961.70
- Einkommen der Kinder: je CHF 200.00 Kinderzulagen
- Vermögen der Kindseltern: beide circa CHF 150'000.00
10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MwSt.) zu Lasten der Kindsmutter. Prozessuale Anträge:
1. Es seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (EE230218- L) des Bezirksgerichts Zürich beizuziehen.
2. Es sei der vorliegenden Berufung die aufschiebende Wirkung zu- zuerkennen.
3. Es sei für die Berechnung des Familienunterhalts ein Gutachten zum belgischen Unterhaltsrecht (inkl. Steuerfolgen) beim Schwei- zerischen Institut für Rechtsvergleichung beizuziehen.
4. Es sei die Kindsmutter zu verpflichten, aktuelle Bankunterlagen des UBS Wealth Management Account sowie weitere Unterlagen betreffend Vermögen und Vermögenserträge offenzulegen." Erwägungen: 1.1. Die Parteien sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Söhne, D._____, geboren am tt.mm.2017, und E._____, geboren am tt.mm.2019. Mit Eingabe vom
18. Oktober 2023 (Urk. 1) stellte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) vor Vorinstanz ein Eheschutzbegehren. Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 50 E. I = Urk. 55 E. I). Am 12. April 2024 fällte die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Eheschutzurteil (Urk. 55). 1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchs- gegner) mit Eingabe vom 29. April 2024 innert Frist Berufung und stellte die einlei- tend wiedergegebenen Anträge (Urk. 54 S. 2 ff.). Mit Verfügung vom 8. Mai 2024 wurde der Antrag des Gesuchsgegners, es sei seiner Berufung die aufschiebende
- 10 - Wirkung zu gewähren, abgewiesen und ihm Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses von Fr. 5'500.– angesetzt (Urk. 55). Dieser ging innert einmal erstreck- ter (vgl. Urk. 60; Urk. 61) Frist ein (vgl. Urk. 62). Die Berufungsantwort, mit wel- cher die Gesuchstellerin die Abweisung der Berufung beantragte, datiert vom 8. Juli 2024 (Urk. 65). Sie wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 22. Juli 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 68). Mit Eingabe vom 16. August 2024 (Urk. 70) nahm der Gesuchsgegner innert einmal erstreckter Frist (vgl. Urk. 69) zur Berufungsantwort Stellung. Am 23. August 2024 wurden die Parteien nach te- lefonischer Absprache mit deren Rechtsvertreterinnen (vgl. Prot. S. 8) zur Ver- gleichsverhandlung vom 2. Oktober 2024 vorgeladen (Urk. 71). Mit Schreiben vom 27. August 2024 erklärte der Gesuchsgegner, er ziehe die Berufung zurück (Urk. 72). Diese Eingabe wurde der Gesuchstellerin am 27. August 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 72). Mit Schreiben vom 5. September 2024 äusserte sich die Gesuchstellerin zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens (vgl. Urk. 76). Diese Eingabe wurde wiederum dem Ge- suchsgegner am 10. September 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 76). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
2. Ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Dies hat auch für die Erklärung des Rückzugs eines Rechtsmittels zu gelten. Der Gesuchsgegner zog seine Berufung mit Schreiben vom 27. August 2024 (Urk. 72) zurück. Demzufolge ist das Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben. 3.1. Was die Prozesskosten für das Berufungsverfahren anbelangt, ersucht der Gesuchsgegner um Berücksichtigung des Umstandes, dass es in familienrechtli- chen Angelegenheiten keine "Verlierer und Gewinner" gebe. Demnach seien die Gerichtskosten je hälftig zu teilen und es seien gegenseitig keine Parteikosten zu- zusprechen (Urk. 72). 3.2. Grundsätzlich werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufer- legt. Bei einem Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gleiches gilt sinngemäss für das Rechtsmittelverfahren. Auch wenn Art. 106 Abs. 1 ZPO nur vom "Klagerückzug" spricht, gilt im Rechtsmittelverfahren
- 11 - die rechtsmittelführende Partei als unterliegend, wenn sie die Berufung zurück- zieht (BGer 4A_479/2018 vom 26. Februar 2019, E. 3.2.2). Diese klassische Ver- teilungsregel kann sich im Einzelfall als starr und ungerecht erweisen. Aus diesem Grund sieht Art. 107 ZPO für verschiedene typisierte Fälle vor, dass das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Pro- zesskosten nach Ermessen verteilen kann (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7297). Dies ist unter anderem "in familienrechtlichen Verfahren" der Fall (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), wo die Parteien durch Verwandtschaft oder Schwägerschaft miteinander verbunden sind (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 107 N 6). Das Gesetz räumt dem Gericht damit den Spielraum ein, auf Billigkeitserwägungen zurückzugreifen, wenn im Einzelfall die Belastung der unterlegenen Partei mit Prozesskosten als ungerecht erscheint (vgl. BGE 139 III 33 E. 4.2). Auch im Rechtsmittelverfahren können die Kosten grundsätzlich nach Ermessen verlegt werden, wobei in diesem Stadium den Ge- sichtspunkten des Obsiegens und Unterliegens ein grösseres Gewicht zukommt (Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 5). Generell ist allerdings hervor- zuheben, dass auch bei familienrechtlichen Verfahren die Grundnorm Art. 106 ZPO ist: Soweit das Verursacherprinzip sachgerecht ist und keine besonderen Gründe vorliegen, die einen Billigkeitsentscheid nahelegen, ist nach Art. 106 ZPO zu entscheiden (ZK ZPO-Jenny, Art. 107 N 12). Dies gilt insbesondere bei einem Unterliegen aufgrund eines Rechtsmittelrückzuges. Angesichts dessen, dass das Gesetz die Kostenverteilung bei Klagerückzug ausdrücklich in Art. 106 Abs. 1 ZPO regelt und dass es sich bei Art. 107 ZPO um eine blosse "Kann"-Bestim- mung handelt, ist davon auszugehen, dass die Kosten bei Rückzug der Klage oder Berufung grundsätzlich der klagenden bzw. berufungsführenden Partei auf- zuerlegen sind. Die blosse Tatsache, dass es sich um ein familienrechtliches Ver- fahren handelt, vermag ein Abrücken von der klaren Regelung von Art. 106 Abs. 1 ZPO noch nicht zu rechtfertigen (vgl. BGE 139 III 358 E. 3, S. 363 betreffend den Rückzug einer Scheidungsklage; OGer ZH LZ180027 vom 28. Juni 2019, E. 3.2). 3.3. Der Gesuchsgegner führt bezüglich der Kostenverteilung lediglich aus, dass es sich in casu um ein familienrechtliches Verfahren handle (Urk. 72). Weitere Gründe für ein Abweichen von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen bringt er
- 12 - nicht vor. Der Gesuchsgegner hat das Berufungsverfahren selber eingeleitet und anschliessend auch wieder parteiautonom beendet. Dass der Gesuchstellerin für den einen oder anderen Entscheid des Gesuchsgegners eine Mitverantwortung zuzuordnen wäre, die sich kostenmässig auswirken müsste, ist nicht ersichtlich (vgl. diesbezüglich BGE 139 III 358 E. 3). Nach Angaben des Gesuchsgegners ist sein Rückzug dahingehend begründet, dass er sich entschieden habe, seinen Wohnsitz von I._____ zurück nach F._____ zu verlegen, damit er seine Vaterrolle gegenüber den gemeinsamen Söhnen aktiv wahrnehmen könne (Urk. 72). Das geplante Vorhaben der Gesuchstellerin mit den gemeinsamen Söhnen nach F._____ zu ziehen, war allerdings das (Kern-)Thema des vorinstanzlichen Verfah- rens und gegen die Bewilligung des Wegzuges durch die Vorinstanz wendete der Gesuchsgegner sich mit seiner Berufung gerade nicht (vgl. Urk. 54 S. 2 ff., Rz. 10, 67). Mithin musste dem Gesuchsgegner bereits im Zeitpunkt der Einreichung der Berufung bewusst sein, dass die Ausübung seiner Vaterrolle angesichts des bevorstehenden Umzuges der Gesuchstellerin und der Kinder bei einem Verbleib seinerseits in der Schweiz stark tangiert wird. Da der Gesuchsgegner seine Beru- fung dennoch erhob und anschliessend aus freien Stücken wieder zurückzog, er- scheint es angemessen, dass er für die von ihm verursachten Prozesskosten auf- kommt. Zusammenfassend sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO nahe- legen würden. Durch den freiwilligen Rückzug der Berufung gilt der Gesuchsgeg- ner als unterliegende Partei und hat demensprechend – wie auch von der Ge- suchstellerin beantragt (vgl. Urk. 76) – für die Prozesskosten des Rechtsmittelver- fahrens aufzukommen. 4.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'800.– fest- zulegen. Wie vorstehend ausgeführt sind die Gerichtskosten für das Berufungs- verfahren dem Gesuchsgegner aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– zu verrechnen.
- 13 - 4.2. Entsprechend der Kostenverteilung ist der Gesuchsgegner überdies zu ver- pflichten, der Gesuchstellerin antragsgemäss (vgl. Urk. 65 S. 2) eine Parteient- schädigung zu bezahlen. Die für die Festsetzung der Parteientschädigung mass- geblichen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebüh- ren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die Parteientschädigung ist gestützt auf § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 3'600.– zu- züglich 8 % Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 65 S. 2), d.h. insgesamt auf Fr. 3'892.– zu bemessen. Es wird beschlossen:
1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'800.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungs- verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'892.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG.
- 14 - Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht des Kantons Zürich zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 21. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtschreiberin: lic. iur. N. Wolf-Gerber versandt am: jo