Erwägungen (34 Absätze)
E. 1 Die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin ("Gesuchsgegnerin") und der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte ("Gesuchsteller") sind verheiratet und haben drei erwachsene Kinder, E._____, geboren tt. Juli 1999, F._____, geboren tt. De- zember 2001, und G._____, geboren tt. November 2004 (Urk. 8/3/1).
E. 1.1 Die Vorinstanz fällte den angefochtenen Entscheid im Rahmen von vorsorgli- chen Massnahmen, nachdem sich die Gesuchsgegnerin schriftlich zum Massnah- mebegehren des Gesuchstellers geäussert hatte (Urk. 2 S. 3).
- 7 -
E. 1.2 Die Gesuchsgegnerin rügt, die Vorinstanz habe ohne Not und dringenden An- lass mit dem vorsorglichen Massnahmentscheid ein Präjudiz erlassen, ohne die Parteien persönlich anzuhören. Damit habe sie Art. 273 Abs. 1 ZPO verletzt, da von einem klaren Sachverhalt angesichts der Umstände keine Rede sein könne (Urk. 1 Rz. 5.1 f.).
E. 1.3 Der Gesuchsteller führt aus, die Ansicht der Gesuchsgegnerin sei falsch, denn das Gericht hätte gemäss Art. 265 ZPO sogar ohne Anhörung der Gegenpartei über vorsorgliche Massnahmen entscheiden können. Umso mehr habe das Gericht aber nach einer vorgängig eingeholten schriftlichen Stellungnahme über das vor- sorgliche Massnahmebegehren entscheiden können. Eine mündliche Verhandlung sei bei bestrittenem Sachverhalt nur im Hinblick auf den Endentscheid im Ehe- schutzverfahren notwendig (Urk. 14 Rz. 5).
E. 1.4 Das Eheschutzverfahren, und damit die Regelung des Getrenntlebens, wird in einem summarischen Verfahren durchgeführt (Art. 271 lit. a ZPO i.V.m. Art. 176 ZGB). Das summarische Verfahren ist gemäss Art. 271 ZPO "unter Vorbehalt der Artikel 272 und 273 anwendbar für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Ge- meinschaft". Art. 273 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass das Gericht eine mündliche Ver- handlung durchführt und es darauf nur verzichten kann, wenn der Sachverhalt auf- grund der Eingaben der Parteien klar oder unbestritten ist. Gemäss Praxis des Obergerichts Zürich können in einem Eheschutzverfahren vorsorgliche Massnah- men – mit Ausnahme von vorsorglichen Unterhaltszahlungen – angeordnet werden (OGer ZH LE180065 vom 30.01.2019, E. 3.3.2; zusammenfassend: Zogg, «Vor- sorgliche» Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in: FamPra, 2018, S. 80 f. und Fn. 138; KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 271 N 5b; offengelassen BGer 5A_870/2013 vom 28. Oktober 2014, E. 5 und BGer 5A_212/2012 vom 15. August 2012, E. 2.2.2). Auch auf vorsorgliche Massnahmen findet das summarische Ver- fahren Anwendung (Art. 248 lit. d ZPO). Dabei gibt das Gericht – nach den allge- meinen, im summarischen Verfahren geltenden Vorschriften – der Gegenpartei Ge- legenheit, mündlich oder schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen, wenn es nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet erscheint (Art. 253 ZPO). Das Gericht kann auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten und aufgrund der Akten
- 8 - entscheiden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 256 Abs. 1 ZPO). Das Gesetz bestimmt mit Bezug auf vorsorgliche Massnahmen (vgl. Art. 261 ff. ZPO) – im Unterschied zum Eheschutzverfahren (Art. 273 ZPO) – nichts anderes. Für vorsorgliche Massnahmen, genauer gutgeheissene superprovisorische Mass- nahmen, sieht das Gesetz vielmehr vor, dass das Gericht die Parteien mit deren Anordnung zu einer Verhandlung vorlädt oder der Gegenpartei eine Frist zur schrift- lichen Stellungnahme ansetzt, um danach unverzüglich über das Gesuch zu ent- scheiden (Art. 265 Abs. 2 ZPO). Bereits aus Art. 265 ZPO ergibt sich, dass der An- ordnung vorsorglicher Massnahmen nicht zwingend eine mündliche Anhörung vor- angehen muss; denn was für gutgeheissene superprovisorische Massnahmen gilt
– mit denen in die Rechtssphäre der Gegenpartei unmittelbar eingegriffen wird –, gilt umso mehr für abgewiesene. Daraus folgt, dass Art. 273 ZPO, welcher unter dem Titel "Besondere eherechtliche Verfahren" – "Angelegenheiten des summari- schen Verfahrens" steht, das Eheschutzverfahren als solches regelt und nicht all- fällige im Rahmen eines Eheschutzverfahrens zu beurteilende vorsorgliche Mass- nahmen. Ein Entschied über vorsorgliche Massnahmen erfordert somit nicht zwin- gend eine persönliche Anhörung der Parteien. Dies im Gegensatz zur im Hinblick auf den Endentscheid gesetzlich vorgesehenen Anhörung der Parteien im Ehe- schutzverfahren, wobei es diesbezüglich im Ermessen des Gerichts liegt, in wel- chem Stadium des Verfahrens die Verhandlung stattfindet (vgl. KUKO ZPO-Stal- der/van de Graaf, Art. 273 N 2).
E. 1.5 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz über das Gesuch um vorsorgliche Zuteilung der ehelichen Liegenschaft ohne mündliche Ver- handlung entschied. Der Rüge der Gesuchsgegnerin kann nicht gefolgt werden.
2. Voraussetzungen für vorsorgliche Massnahmen
E. 2 Mit Verfügungen der Kantonspolizei Zürich vom 3. Dezember 2023 wurde die Gesuchsgegnerin befristet aus der ehelichen Liegenschaft C._____ 1, D._____, weggewiesen; zudem wurde für sie ein Rayon- und Kontaktverbot gegenüber dem Gesuchsteller und den drei Söhnen erlassen (Urk. 8/3/3-6). Das Zwangsmassnah- mengericht des Bezirks Meilen verlängerte mit Urteil vom 20. Dezember 2023 die Wegweisung und die Schutzmassnahmen zugunsten des Gesuchstellers bis 31. Januar 2024 (Urk. 8/8/16).
E. 2.1 Die Vorinstanz erwog, im Eheschutzverfahren würde praxisgemäss nicht der Nachweis eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen verlangt. Ebenso wenig sei eine Persönlichkeits- verletzung Voraussetzung für eine vorsorgliche Zuteilung der Familienwohnung. Es sei einzig zu prüfen, ob aufgrund der konkreten Umstände eine Friedensordnung zwischen den Ehegatten notwendig erscheine, was zu bejahen sei. Es erscheine
- 9 - glaubhaft, dass die Situation zwischen den Parteien angespannt sei und sich das Zusammenleben konfliktbehaftet gestalte, was im Beizug der Polizei am 3. Dezem- ber 2023 gegipfelt habe. Auch wenn der Gesuchsteller vom letzten Vorfall nicht direkt persönlich betroffen gewesen sei, so erscheine glaubhaft, dass ihn ein wei- teres Zusammenleben psychisch belasten würde. Wie sich der Vorfall genau zuge- tragen habe, müsse nicht abschliessend beurteilt werden. Aufgrund des vom Ge- suchsteller eingeleiteten Eheschutzverfahrens sowie der gegensätzlichen Stand- punkte der Parteien sei zu erwarten, dass ein weiteres Zusammenleben zu weite- ren erheblichen ehelichen Konflikten zwischen den Parteien führen werde. Es rechtfertige sich somit, bereits vorsorglich über die Zuteilung der Familienwohnung an einen der beiden Ehegatten zu entscheiden (Urk. 2 S. 8 f.).
E. 2.2 Die Gesuchsgegnerin rügt, die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen im Eheschutzverfahren, das bereits als summarisches Verfahren ausgestaltet sei, be- dürfe einer weitergehenden Dringlichkeit. Die im Eheschutzverfahren zu treffenden Entscheide sollten nicht ohne Not bereits in einem vorsorglichen Verfahrensschritt entschieden werden. Voraussetzung sei (unter anderem) das Bestehen einer zeit- lichen Dringlichkeit. An einer solchen Dringlichkeit fehle es; die Vorinstanz erwähne eine solche auch nicht (Urk. 1 Rz. 6.1 f.).
E. 2.3 Der Gesuchsteller trägt vor, die Vorinstanz habe klar festgehalten, dass auf- grund der konkreten Umstände eine Friedensreglung zwischen den Ehegatten im Rahmen vorsorglicher Massnahmen notwendig erscheine. Mit ihrer Begründung habe die Vorinstanz, wenn auch nicht wörtlich, aber doch klar sinngemäss darge- stellt, dass zur Vermeidung erheblicher ehelicher Konflikte sofort und dringlich über die Zuteilung der ehelichen Wohnung zu entscheiden sei (Urk. 14 Rz. 6).
E. 2.4 Auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den Voraussetzungen von vorsorgli- chen Massnahmen kann verwiesen werden (Urk. 2 S. 4, S. 8); das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaub- haft macht, dass (a) ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (Hauptsachenprognose) und (b) ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Nachteilsprognose, die im Ehe- schutzverfahren auf ein berechtigtes Anliegen ("Friedensordnung") relativiert wird;
- 10 - Urk. 2 S. 8) (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Auch wenn in Art. 261 ZPO nicht ausdrücklich genannt, gehört – neben der Verhältnismässigkeit (Art. 261 Abs. 1 ZPO) – die zeit- liche Dringlichkeit zum Voraussetzungskatalog für vorsorgliche Massnahmen (ZK ZPO-Huber, Art. 261 N 22). Die Gesuchsgegnerin rügt die Begründung der Vorin- stanz zu Recht (vgl. Urk. 1 Rz. 6 f.): Diese ging nur auf die Voraussetzung des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils bzw. der in familienrechtlichen Verfahren anzuwendenden Prüfung, ob das Anliegen berechtigt sei ("Friedensordnung"), ein (vorne Erw. III.2.1). Eine eigentliche Hauptsachenprognose nahm die Vorinstanz nicht vor. Die zeitliche Dringlichkeit sah sie bereits darin begründet, dass die Ein- leitung des Eheschutzverfahrens und die gegensätzlichen Standpunkte (nicht zu- letzt auch bezüglich des Vorfalls vom 3. Dezember 2023) weitere erhebliche eheli- chen Konflikte im Falle eines weiteren Zusammenlebens erwarten liessen und der Gesuchsteller die psychische Belastung durch ein weiteres Zusammenleben glaub- haft gemacht habe (Urk. 2 S. 8 f.). Da die Berufungsinstanz nicht an die Begrün- dung der Vorinstanz gebunden ist und sie die Berufung auch mit einer von der Ar- gumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (vorne Erw. II.1), ist die Prüfung dieser Voraussetzungen nachzuholen beziehungsweise zu ergänzen. Zudem ist auf die im Zusammenhang mit der Nachteilsprognose vor- getragenen Rügen einzugehen.
E. 2.5 Hauptsachenprognose
E. 2.5.1 Nachdem die Vorinstanz Ausführungen zur Nachteilsprognose ("Friedenso- rdnung") gemacht hatte (Erw. III.2.1), führte sie aus, einzig der Gesuchsteller be- antrage die Zuteilung der Familienwohnung. Die Gesuchsgegnerin stelle keinen (Eventual-)Antrag auf vorsorgliche Zuteilung der ehelichen Liegenschaft. Entspre- chend sei – gestützt auf die Dispositionsmaxime – die eheliche Liegenschaft für die Dauer des Eheschutzverfahrens dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zu- zuweisen. Es erscheine der Gesuchsgegnerin zumutbar, für die Dauer des Ehe- schutzverfahrens eine alternative Wohnmöglichkeit zu finden (Urk. 2 S. 9).
E. 2.5.2 Die Gesuchsgegnerin rügt, die Vorinstanz habe verkannt, dass sie durchaus die Zuweisung der Liegenschaft an sie selbst verlangt habe. Zwar habe sie dies nicht in einem eigenen Antrag getan, doch sei sie hierzu mit Verfügung des Be-
- 11 - zirksgerichts Meilen vom 13. Dezember 2023 auch nicht explizit aufgefordert wor- den. Vielmehr habe sie lediglich zum Begehren des Gesuchstellers Stellung zu nehmen gehabt. In Ziffer 27 ihrer Eingabe vom 8. Januar 2024 habe sie ausdrück- lich darauf hingewiesen, dass ihr die eheliche Liegenschaft besser diene und sie über ein überwiegendes faktisches und emotionales Interesse daran verfüge. Die Erwägung der Vorinstanz, nur der Gesuchsteller habe die Zuweisung an sich ver- langt, sei damit aktenwidrig. Die Vorinstanz hätte mittels der bereits gerügten ver- passten Verhandlung klären müssen, wem sie Liegenschaft besser nütze, wenn sie schon vorsorglich eine "Friedensordnung" hätte herstellen wollen (Urk. 1 Rz. 10).
E. 2.5.3 Dazu trägt der Gesuchsteller vor, die Behauptung, dass die Gesuchsgegne- rin in ihrer Stellungnahme zu seinem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen die Zuweisung der Liegenschaft an sich selbst verlangt habe, sei klar aktenwidrig. Vielmehr habe sie ausdrücklich erklärt, erst anlässlich des Hauptverfahrens zu be- gründen, weshalb ihrer Meinung nach ihr die eheliche Liegenschaft besser diene und sie deshalb ein überwiegendes Interesse an der Zuteilung während des Ge- trenntlebens habe. Im vorsorglichen Massnahmeverfahren habe sie lediglich die Dringlichkeit der Zuteilung an den Gesuchsteller bestritten. Wegen der im Beru- fungsverfahren geltenden Novenschranke könne sie diesen Antrag nun nicht ein- fach im Rechtsmittelverfahren neu stellen (Urk. 14 Rz. 19).
E. 2.5.4 Die Gesuchsgegnerin beantragte vorinstanzlich die Abweisung der Mass- nahmebegehren (Urk. 2 S. 2 m.H.a. Urk. 8/11 S. 2). In der von beiden Parteien im Berufungsverfahren referenzierten Randziffer 27 der Gesuchsantwort führte die Gesuchsgegnerin aus, sie werde anlässlich des Hauptverfahrens im Übrigen noch eingehend begründen, dass die eheliche Liegenschaft ihr besser diene und sie da- her ein überwiegendes Interesse faktischer und emotionaler Art an deren Zuteilung während des Getrenntlebens habe. Im Massnahmeverfahren sei demgegenüber einzig ausschlaggebend, dass keine Notwendigkeit oder Dringlichkeit für eine Zu- teilung der Liegenschaft an den Gesuchsteller auszumachen sei (Urk. 8/11 Rz. 27).
E. 2.5.5 Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, das heisst so, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände aufgefasst werden dürfen (Art. 52 ZPO; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 4.3 nicht publ. in BGE 146 III 203; BGer
- 12 - 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022, E. 2.1.3; KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 52 N 7a). Die Gesuchsgegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme zum Mass- nahmebegehren des Gesuchstellers dessen Abweisung und bestritt vor allem die Notwendigkeit und Dringlichkeit für eine vorsorgliche Zuteilung der ehelichen Lie- genschaft (vorstehend Erw. III.2.5.4 und Urk. 8/11 Rz. 25). Sie bestritt aber auch, dass dem Gesuchsteller die Liegenschaft zum Schutz der drei erwachsenen Söhne zuzuweisen sei (Urk. 8/11 Rz. 20). Daraus, dass die Gesuchsgegnerin vor allem die Dringlichkeit der Zuteilung der ehelichen Liegenschaft bestritt und sich für das Hauptverfahren die Begründung vorbehielt, weshalb ihr die eheliche Liegenschaft besser diene, lässt sich nicht ableiten, dass ihr die vorsorgliche Zuteilung der ehe- lichen Liegenschaft "gleichgültig" war. Vielmehr stellte sich die Gesuchsgegnerin gegen eine vorläufige Zuteilung der ehelichen Liegenschaft per se sowie speziell an den Gesuchsteller. Aufgrund der beantragten Abweisung wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die Zuteilungsvoraussetzungen im Rahmen der Hauptsachen- prognose näher zu prüfen. Eine Zuteilung an den Gesuchsteller allein aufgrund des fehlenden formellen Eventualantrags auf vorsorgliche Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an die Gesuchsgegnerin erscheint als überspitzt formalistisch; die Vorinstanz legte das Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin buchstabengetreu aus
– es wäre aber zu fragen gewesen, welcher Sinn ihm vernünftigerweise beizumes- sen ist (BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 4.3 in fine nicht publ. in BGE 146 III 203). Die Zuteilungskriterien sind nachstehend im Einzelnen (im Sinne einer Hauptsachenprognose) zu prüfen:
E. 2.5.6 Die Regelung der Wohnverhältnisse im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ist ein Ermessensentscheid, welcher sich in erster Linie an der Zweckmässigkeit orientiert, das heisst danach, welchem Ehegatten die eheliche Liegenschaft einen grösseren Nutzung bringt (BGer Urteil 5A_971/2017 vom 14. Juni 2018, E. 3.1). Bei der Beurteilung, welchem Ehegatten die eheliche Liegenschaft einen grösseren Nutzen bringt, sind in erster Linie folgende Kriterien zu berücksichtigen: Zum einen das Interesse der Kinder, in der gewohnten und vertrauten Umgebung bleiben zu dürfen, was für eine Zuteilung an den Ehegatten spricht, unter dessen Obhut die Kinder gestellt werden, und die Erfahrungstatsache, dass der alleinstehende Ehe- gatte als Einzelperson rascher eine Wohnung findet als der andere Ehegatte mit
- 13 - den Kindern, sowie zum anderen Gründe beruflicher und gesundheitlicher Art, wenn ein Ehegatte in der ehelichen Liegenschaft seinen Beruf ausübt oder ein Ge- schäft betreibt oder, wenn die Wohnverhältnisse auf besondere gesundheitliche Bedürfnisse eines Familienmitglieds zugeschnitten sind. In zweiter Linie werden Affektionsinteressen berücksichtigt, wie beispielsweise die Beziehungsnähe zur ehelichen Liegenschaft, deren höherer zeitlicher Nutzungswert oder die Möglichkeit für einen Ehegatten, den Unterhalt persönlich zu besorgen (BGer 5A_766/2008 vom 4. Februar 2009, E. 3.2 f. m.w.H.; OGer ZH LE210024 vom 31.05.2022, E. E.4.1. S. 25 ff. m.w.H.; FamKomm Scheidung/Maier/Vetterli, Art. 176 ZGB N 17 m.H.a. BGE 114 II 13 E. 6; BSK ZGB-Maier/Schwander, Art. 176 N 7). Führt diese Interessenabwägung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist im Zweifel den Eigen- tums- oder anderen rechtlich geordneten Nutzungsverhältnissen Rechnung zu tra- gen, denen auch bei voraussehbarer längerer Aufhebung des gemeinsamen Haus- halts ein zusätzliches Gewicht beigemessen wird. Erst wenn – nach der Prüfung all dieser Aspekte – unklar bleibt, wem die eheliche Liegenschaft den grösseren Nut- zen bringt, ist zu prüfen, welchem Ehegatten ein Auszug eher zuzumuten ist (vgl. BGer 5A_971/2017 vom 14. Juni 2018, E. 3.1; BGE 120 II 1 E. 2c).
E. 2.5.7 Zum Interesse der Kinder: Die drei Söhne der Parteien sind volljährig, befin- den sich aber alle noch in ihrer Erstausbildung und wohnen im Elternhaus (Urk. 8/3/1; Urk. 1 S. 4). Die herrschende Lehre scheint die Interessen volljähriger Kinder nicht, beziehungsweise nur zurückhaltend, berücksichtigen zu wollen (Fam- Komm Scheidung/Maier/Vetterli, Art. 176 ZGB N 17; BSK ZGB-Maier/Schwander, Art. 176 N 7; CR-CC I-Rieben, Art. 176 N 13a; Schmid OFK-ZGB, ZGB 176 N 7). Demgegenüber berücksichtigte das Obergericht in einem jüngeren Entscheid das Interesse eines demnächst volljährigen, in Erstausbildung stehenden Kindes am Verbleib in der ehelichen Liegenschaft (OGer ZH LE210024 vom 31.05.2022, E. E.4.2 S. 29). Es ist kein Grund ersichtlich, die Interessen der volljährigen, sich noch in Ausbildung befindenden Söhne der Parteien vorliegend nicht zu berück- sichtigen. Eine sich aufgrund der Volljährigkeit veränderte Interessenlage an einem Verbleib in ihrer gewohnten und vertrauten Umgebung ist, wie nachstehend aufge- zeigt wird, nicht auszumachen: Der Gesuchsteller machte vorinstanzlich geltend, ein weiteres Zusammenleben mit der Gesuchsgegnerin sei weder für ihn noch für
- 14 - die drei im selben Haushalt lebenden erwachsenen Kinder vorstellbar. Die drei Söhne wollten – so der Gesuchsteller – gerne mit ihm im Haus bleiben, zumindest solange sie in der Ausbildung seien. Er biete ihnen ein ruhiges und geborgenes Zuhause, in dem sie ungestört und konzentriert für ihr Studium lernen könnten. Sollte die Gesuchsgegnerin ins eheliche Haus zurückkehren – so der Gesuchsteller weiter – sei das erfolgreiche Abschliessen der Ausbildung der drei Söhne gefähr- det, da diese zusammen mit der Gesuchsgegnerin im Haus nicht die nötige Ruhe fänden, ihre Arbeiten zu erledigen und ihre Prüfungen seriös vorzubereiten. F._____ sei durch das Zusammenleben mit der Gesuchsgegnerin und den seit Jah- ren damit verbundenen ständigen Streitereien derart traumatisiert, dass er sich deswegen bei einer Psychotherapeutin, welche auf das Gebiet von Familienkrisen spezialisiert sei, in Therapie begeben habe (Urk. 8/1 S. 13). Nachdem die Ge- suchsgegnerin die zwei von den Söhnen E._____ und F._____ verfassten Berichte (Urk. 8/3/24 f.) vorinstanzlich kritisiert (Urk. 8/11 Rz. 21 f.) und in ihrer Berufung ausgeführt hatte, dass sich E._____ ihre Rückkehr wünsche (Urk. 1 Rz. 9.4), hielt E._____ in einer E-Mail vom 1. Februar 2024 fest, er habe dies nie gesagt (Urk. 11/1; Urk. 9 S. 4). Im Übrigen bestritt die Gesuchsgegnerin die Behauptung des Gesuchstellers, wonach weder für ihn noch für die drei im selben Haushalt lebenden erwachsenen Kinder ein weiteres Zusammenleben mit der Gesuchsgeg- nerin vorstellbar sei, und die erwachsenen Kinder beim Gesuchsteller wohnen woll- ten (Urk. 8/1 S. 13 f.), nicht substantiiert. Sie machte mit der Ausnahme, dass es sich nicht rechtfertigen liesse, dem Gesuchsteller zum Schutz der drei erwachse- nen Söhne die eheliche Liegenschaft zur alleinigen Benutzung zuzuweisen (Urk. 8/11 Rz. 20), keine Ausführungen zu den Zuteilungsvoraussetzungen. Bei der Regelung der Wohnverhältnisse ist von der Prämisse eines Auszugs einer der Par- teien auszugehen. Von einer Wiederaufnahme der Zusammenlebens ist, entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (Urk. 1 Rz. 11), aufgrund des hängigen Ehe- schutzverfahrens nicht auszugehen. Würde der Gesuchsteller ausziehen, erscheint aufgrund des Dargelegten glaubhaft, dass auch die drei Söhne ausziehen würden
– sei es mit ihm, sei es (mit Bezug auf die älteren Söhne) in eine eigene Wohnung. Dies würde ein Umzug von vier Personen bedeuten. Demgegenüber würde ein Auszug der Gesuchsgegnerin einen Umzug einer Person zur Folge haben. Die sich
- 15 - aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergebene Erfahrungstatsache, dass der alleinstehende Ehegatte als Einzelperson rascher eine Wohnung findet als der andere Ehegatte mit den Kindern (vorne Erw. III.2.5.6), ist auch vorliegend zu be- rücksichtigen. Obwohl beide Parteien keine Schwierigkeiten bei einer Wohnungs- suche haben würden – beide sind finanziell sehr gut aufgestellt und haben eine sichere Arbeitsstelle – ist davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin als Ein- zelperson rascher eine Wohnung findet als der Gesuchsgegner mit dem jüngsten Sohn oder allenfalls sogar mit allen drei Söhnen. Es ist abzulehnen, dass es für die Gesuchsgegnerin schwieriger als für den Gesuchsteller sein soll, eine neue Bleibe zu finden, weil sie nicht über die notwendigen Unterlagen und Hilfsmittel (Drucker, Scanner, verlässliche und geschützte Internetverbindung) verfüge (Urk. 1 Rz. 9.3); die Gesuchsgegnerin hat ein Recht auf Herausgabe ihrer persönlichen Gegen- stände (Urk. 2 S. 9) und die weiteren Hilfsmittel, die sie für eine Suche nach einer Unterkunft braucht, kann sie beschaffen. Für eine Wiederaufnahme der Beziehung mit ihren Söhnen ist, anders als die Gesuchsgegnerin behauptet (Urk. 1 Rz. 9.4), eine Rückkehr in die eheliche Liegenschaft keine Voraussetzung.
E. 2.5.8 Zu beruflichen oder gesundheitlichen Gründen: Im erstinstanzlichen Verfah- ren trug keine der Parteien berufliche oder gesundheitliche Interessen vor, auf- grund derer ein überwiegender Nutzen an der Liegenschaft bestünde (vgl. Urk. 8/1; Urk. 8/11). Die erst im Berufungsverfahren von der Gesuchsgegnerin dazu aufge- stellten Behauptungen (Urk. 1 Rz. 9.2, Rz. 9.5) und eingereichten Beilagen (Urk. 5/2, 3, 4) stellen unechte Noven sowie Potestativnoven, d.h. solche, deren Entstehung vom Willen der einreichenden Partei abhängt (vgl. BGE 146 III 416 E. 5), dar. Die Gesuchsgegnerin führt nicht aus, weshalb deren erstmaliges Vor- bringen im Berufungsverfahren zulässig sein sollte. Dies ist auch nicht ersichtlich. Auf die neuen Behauptungen und Beilagen ist folglich nicht weiter einzugehen (vorne Erw. II.2). Zuteilungsgründe gesundheitlicher Art wurden nicht vorgetragen.
E. 2.5.9 Die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in erster Linie zu berück- sichtigenden Kriterien (Interesse der Kinder sowie Gründe beruflicher und gesund- heitlicher Art) führen vorliegend zum Ergebnis, dass der Gesuchsteller den grösse- ren Nutzen an der Zuweisung der ehelichen Liegenschaft hat, denn er machte
- 16 - glaubhaft, dass die drei Söhne sich wünschen, mit ihm zusammen zu wohnen, und dass sie bei einer Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an die Gesuchsgegnerin ausziehen würden. Auf die erst in weiteren Prüfschritten zu berücksichtigenden Af- fektionsinteressen (Urk. 1 Rz. 10; vgl. Urk. 8/1; Urk. 8/11), die Eigentums- oder an- deren rechtlich geordneten Nutzungsverhältnisse sowie die Zumutbarkeit des Aus- zugs ist bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen.
E. 2.6 Nachteilsprognose ("Friedensordnung")
E. 2.6.1 Zur Begründung der Vorinstanz kann auf Erw. III.2.1 verwiesen werden.
E. 2.6.2 Die Vorinstanz legte dar, dass sich aus den Akten mehrere Vorfälle physi- scher Gewalt zwischen den Ehegatten in den letzten rund viereinhalb Jahren ergä- ben. In den Jahren 2019 und 2020 sei es zu drei Polizeieinsätzen aufgrund von Vorfällen häuslicher Gewalt und zwei Mal zum Erlass von Gewaltschutzmassnah- men gegen die Gesuchsgegnerin gekommen. Im Rahmen des vom Gesuchsteller im August 2020 eingeleiteten Eheschutzverfahrens sei ebenfalls ein Kontakt- und Rayonverbot gegen die Gesuchsgegnerin angeordnet worden. Zuletzt sei es am
3. Dezember 2023 zu einem Polizeieinsatz aufgrund häuslicher Gewalt und der An- ordnung von Gewaltschutzmassnahmen gekommen (Urk. 2 S. 6 f.). Dies blieb im Kern unbestritten. Dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund von einer konflikt- behafteten Beziehung der Parteien ausging, ist nicht zu beanstanden. Nicht unge- wöhnlich ist, dass bei den Beteiligten in solchen Situationen unterschiedliche Auf- fassungen zum Geschehenen und zur Frage, wer Schuld daran trägt, bestehen. Das Anliegen des Gesuchstellers die Benützung der ehelichen Liegenschaft im Sinne einer zu treffenden "Friedensordnung" – der massgeblichen Nachteilspro- gnose – vorsorglich zu regeln, erscheint aber vor dem aktenkundigen Hintergrund berechtigt. Die Annahme der Vorinstanz, dass ein weiteres Zusammenleben der Parteien zu weiteren erheblichen ehelichen Konflikten zwischen den Parteien füh- ren werde, von der Gesuchsgegnerin als "Wiederholungsgefahr" bezeichnet (Urk. 1 Rz. 7.2), ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Da die gesamte Familie in die Gewalt- vorkommnisse involviert zu sein scheint (vgl. Urk. 2 S. 6 f.), ist nicht ausschlagge- bend, ob der Gesuchsteller am letzten Gewaltvorfall im Dezember 2023 aktiv be- teiligt war oder nicht. Dass es vor dem vorliegenden Eheschutzverfahren keinerlei
- 17 - Diskussionen über eine Trennung oder Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ge- geben haben soll (Urk. 1 Rz. 7.2), ist aktenwidrig; bereits im Jahr 2020 kam es zu einem Eheschutzverfahren, das in der Wiederaufnahme des Zusammenlebens en- dete (Urk. 2 S. 6 f.; Urk. 8/3/20 f.). Der Behauptung, der Gesuchsteller habe im De- zember 2023 auf eine Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen verzichtet, wo- mit sich der Schluss aufdränge, dass die geltend gemachte Gefährdung weniger akut gewesen sei als behauptet (Urk. 1 Rz. 8.2), kann nicht gefolgt werden. Der Gesuchsteller beantragte eine Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um die maximale Dauer von drei Monaten (Urk. 14 Rz. 16; Urk. 8/3/7; § 6 GSG) und das Zwangsmassnahmengericht verlängerte die Gewaltschutzmassnahmen um ei- nen Monat bis Ende Januar 2024 (Urk. 8/8/16). Der Gesuchsteller tat damit alles, was ihm im Rahmen des GSG zur Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen möglich war. Ein Verzicht auf eine "Verlängerung der GSG-Massnahme" ist nicht ersichtlich; aus einem Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, kann die Gesuchsgegnerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Da das Anliegen des Gesuchstellers auf vorsorgliche Regelung der Be- nützung der ehelichen Liegenschaft im Sinne einer zu treffenden "Friedensord- nung" bereits aufgrund der aktenkundigen Vorfälle berechtigt erscheint, ist auf die weiteren, sich während des Berufungsverfahrens zugetragenen Vorkommnisse nicht weiter einzugehen; es genügt festzustellen, dass sich daraus nichts ableiten lässt, das am berechtigen Anliegen des Gesuchstellers an einer "Friedensordnung" etwas ändern würde (Urk. 14 Rz. 17; Urk. 16 Rz. 7; Urk. 17; Urk. 18/1-2; Urk. 22; Urk. 24 Rz. 1 f.; Urk. 25; Urk. 26/1).
E. 2.7 Dringlichkeit und Verhältnismässigkeit
E. 2.7.1 Die Gesuchsgegnerin rügt, die Vorinstanz komme zwar zum Schluss, dass die Situation zwischen den Parteien angespannt sei und sich das Zusammenleben konfliktbehaftet gestalte. Selbst wenn das der Fall wäre, was bestritten werde – so die Gesuchsgegnerin weiter – dürfte sich dieser Schluss ohne Zweifel praktisch für alle Ehegatten, welche ein Eheschutzverfahren eingeleitet hätten, aufdrängen. Eine besondere Gefährdung oder eine besondere Dringlichkeit, die eheliche Liegen- schaft einer Partei zuzuweisen, ohne sie angehört zu haben, ergebe sich daraus
- 18 - nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Gericht einer Partei nach einem kurzen Schriftenwechsel den Zugang zur ehelichen Liegenschaft verwehre, nur weil eine Partei eine konfliktbehaftete Beziehung behaupte. Das sei willkürlich (Urk. 1 Rz. 6.1 f.).
E. 2.7.2 Für den Standpunkt des Gesuchstellers kann nach oben auf Erw. III.2.3 verwiesen werden.
E. 2.7.3 Die zuletzt gegen die Gesuchsgegnerin verhängten Gewaltschutzmassnah- men, die unter anderem in einer Wegweisung aus der ehelichen Liegenschaft mün- deten, dauerten bis zum 31. Januar 2024 (Urk. 2 S. 7 m.H.a. Urk. 8/16). Die Vorinstanz erwog, die Anordnung von Schutzmassnahmen nach Art. 28b i.V.m. Art. 172 Abs. 3 ZGB über dieses Datum hinaus sei nicht verhältnismässig (Urk. 2 S. 5-8). Dies blieb unangefochten. Dabei sei – so die Vorinstanz weiter – insbeson- dere auch zu berücksichtigen, dass die (teilweise bestrittenen) Gewaltvorfälle in der Vergangenheit im Rahmen ehelicher Streitigkeiten während des Zusammenlebens der Parteien erfolgt seien. Eine Wiederholungsgefahr bestünde damit primär, wenn die Parteien weiterhin zusammenleben würden. Eine vorsorgliche Regelung über die Zuteilung der ehelichen Familienwohnung im Rahmen von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 erscheine vor diesem Hintergrund ausreichend zur Befriedung der ange- spannten Situation (Urk. 2 S. 7). Vor diesem Hintergrund war die Zuteilung der ehe- lichen Wohnung dringlich, da sie, wie erwähnt, der Befriedung der angespannten Situation – an der ein Interesse zu bejahen ist (vorne Erw. III.2.6) – dienen sollte. Die Gesuchsgegnerin äusserte sich am 8. Januar 2024 zum vorsorglichen Mass- nahmebegehren vom 11. Dezember 2023 (Urk. 2 S. 3). Es war, obwohl das Ehe- schutzverfahren als summarisches Verfahren rasch durchgeführt werden soll, nicht realistisch bis Ende Januar 2024 einen Endentscheid herbeizuführen. Eine Dring- lichkeit, die eine vorsorgliche Zuteilung der ehelichen Liegenschaft rechtfertigt, war damit gegeben.
E. 2.7.4 Die Gesuchsgegnerin rügt weiter, in jüngster Zeit habe es keine nennens- werten Auseinandersetzungen zwischen den Parteien gegeben. Im Gegenteil hät- ten die Parteien langfristig und noch am 2. Dezember 2023 einen Ausflug für ihren kommenden Geburtstag vom tt. Juni 2024 geplant. Zudem hätten sich die Parteien
- 19 - einvernehmlich über die Post-Operations-Betreuung von G._____ abgesprochen (Urk. 1 Rz. 9.1). Auch spreche aus Sicht ihres Arztes nichts für eine Notwendigkeit, sie aus ihrem Heim fernzuhalten (Urk. 1 Rz. 11; Urk. 5/5; vgl. Urk. 14 Rz. 21; Urk. 16 Rz. 8). Dass die Parteien einen Ausflug planten, sich über eine Betreuungs- frage einigen konnten und der behandelnde Psychiater keine Anhaltspunkte für Selbst- oder Fremdgefährdung bei der Gesuchsgegner sieht, ändert nichts an den zahlreichen aktenkundigen Vorfällen (vorne Erw. III.2.6.2), welche die vorläufige Zuweisung der ehelichen Liegenschaft als geeignete, erforderliche, zumutbare und damit verhältnismässige Massnahme erscheinen lassen. Die weiteren diesbezügli- chen Ausführungen der Gesuchsgegnerin stellen nicht zu berücksichtigende Noven dar (Urk. 1 Rz. 9.5 in fine; vorne Erw. III.2.5.8).
E. 2.7.5 Abschliessend ist anzumerken, dass anstelle einer vorsorglichen Zuweisung der Liegenschaft mittels vorsorglicher Massnahmen eine Verlängerung des Rayon- verbots gegen die Gesuchsgegnerin gestützt auf Art. 172 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 28b ZGB mit anschliessender mündlicher Verhandlung im Sinne von Art. 273 ZPO in der Hauptsache sowie anschliessendem (Teil-)Entscheid über die Zuwei- sung der ehelichen Liegenschaft zulässig erschienen wäre. Am vorläufigen Ergeb- nis ändert sich durch das anders gewählte Vorgehen der Vorinstanz nichts.
3. Fazit Die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Zuteilung der ehelichen Liegenschaft sind erfüllt. Der Erlass von vorsorglichen Massnahmen durch die Vorinstanz war angezeigt und angemessen und im Ergebnis ist die Zuteilung an den Gesuchsgeg- ner nicht zu beanstanden. Die Berufung ist abzuweisen und die Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist zu bestätigen. Mit dieser vorläufigen Zuteilung wird der über die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft zu treffende Entscheid in der Hauptsache nicht präjudiziert. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz hat keine Regelung über die Kosten- und Entschädigungsfol- gen getroffen (Urk. 2 S. 9 f.). Dies blieb unangefochten. Die Vorinstanz wird über
- 20 - die Prozesskosten der vorsorglichen Massnahmen zusammen mit der Hauptsache entscheiden (vgl. Art. 104 Abs. 3 ZPO).
2. Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin für das Berufungsverfahren kos- ten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (§ 6 Abs. 2 lit. b, § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'800.– (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu ent- schädigen (§ 6 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 1, § 11 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Einzelge- richts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 12. Januar 2024 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom
12. Januar 2024 bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Ge- suchsgegnerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.– zu bezahlen.
E. 3 Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 machte der Gesuchsteller ein Ehe- schutzverfahren anhängig und beantragte im Rahmen von superprovisorischen Massnahmen die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft sowie den Erlass eines Be- tretungs- und Rayonverbots gegen die Gesuchsgegnerin (Urk. 8/1 S. 2 f.). Nach- dem die superprovisorische Massnahme abgewiesen worden war (Urk. 8/4) und die Gesuchsgegnerin Stellung genommen hatte (Urk. 8/11), wies die Vorinstanz die eheliche Liegenschaft mit Verfügung vom 12. Januar 2024 für die Dauer des Ehe- schutzverfahrens dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zu (Urk. 2 S. 9 = Urk. 8/13 S. 9).
E. 4 Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin rechtzeitig Berufung mit den vorne wie- dergegebenen Anträgen (Urk. 1 S. 2; Urk. 4; Urk. 5/1-5). Den ihr mit Verfügung vom 30. Januar 2024 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– leistete sie frist- gerecht (Urk. 6 f.). Nachdem der Gesuchsteller zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung genommen hatte (Urk. 9; Urk. 10; Urk. 11/1-2; vgl. Urk. 6), wurde dieses mit Verfügung vom 15. Februar 2024 abgewiesen (Urk. 12). Die mit Verfü- gung vom 12. März 2024 eingeforderte Berufungsantwort (Urk. 13) ging rechtzeitig ein (Urk. 14). Nachdem die Berufungsantwort der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 8. April 2024 am 10. April 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt worden war (Urk. 15), liess sich diese mit Eingabe vom 17. April 2024 erneut vernehmen (Urk. 16; Urk. 17; Urk. 18/1-2; vgl. Urk. 20 f.). Daraufhin liessen sich beide Parteien
- 5 - noch mehrmals im Rahmen ihres Replikrechts vernehmen (Urk. 22; Urk. 24; Urk. 25; Urk. 26/1-2). Nach der Zustellung der letzten Eingabe (Urk. 27) erfolgten keine weiteren Eingaben.
E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 21 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Achermann versandt am: st
Dispositiv
- Die eheliche Liegenschaft C._____ 1, D._____, samt Hausrat und Mobiliar – mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände der Gesuchsgegnerin – wird für die Dauer des Eheschutzverfahrens dem Gesuchsteller zur alleinigen Be- nützung zugewiesen. - 3 -
- Im Mehrumfang werden die Anträge des Gesuchstellers auf Erlass vorsorgli- cher Massnahmen abgewiesen.
- [Fristansetzung zur Stellungnahme zum Eheschutzgesuch]
- [Fristansetzung zur Einreichung von Unterlagen]
- [Mitteilungssatz]
- [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage] Berufungsanträge: der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und der Antrag des Berufungsbeklagten um vorsorgliche Zuweisung der ehelichen Liegenschaft abzuweisen.
- Eventualiter sei Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides aufzuhe- ben und das Verfahren zwecks Durchführung einer mündlichen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Eventualiter sei der Berufungsklägerin für die Dauer des Ehe- schutzverfahrens die eheliche Liegenschaft zur alleinigen Benut- zung zuzuweisen und dem Berufungsbeklagten Frist bis 31. März 2024 anzusetzen, um die eheliche Liegenschaft zu verlassen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten." des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 14 S. 2): "Die Berufung sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Berufungsklägerin." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte - 4 -
- Die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin ("Gesuchsgegnerin") und der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte ("Gesuchsteller") sind verheiratet und haben drei erwachsene Kinder, E._____, geboren tt. Juli 1999, F._____, geboren tt. De- zember 2001, und G._____, geboren tt. November 2004 (Urk. 8/3/1).
- Mit Verfügungen der Kantonspolizei Zürich vom 3. Dezember 2023 wurde die Gesuchsgegnerin befristet aus der ehelichen Liegenschaft C._____ 1, D._____, weggewiesen; zudem wurde für sie ein Rayon- und Kontaktverbot gegenüber dem Gesuchsteller und den drei Söhnen erlassen (Urk. 8/3/3-6). Das Zwangsmassnah- mengericht des Bezirks Meilen verlängerte mit Urteil vom 20. Dezember 2023 die Wegweisung und die Schutzmassnahmen zugunsten des Gesuchstellers bis 31. Januar 2024 (Urk. 8/8/16).
- Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 machte der Gesuchsteller ein Ehe- schutzverfahren anhängig und beantragte im Rahmen von superprovisorischen Massnahmen die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft sowie den Erlass eines Be- tretungs- und Rayonverbots gegen die Gesuchsgegnerin (Urk. 8/1 S. 2 f.). Nach- dem die superprovisorische Massnahme abgewiesen worden war (Urk. 8/4) und die Gesuchsgegnerin Stellung genommen hatte (Urk. 8/11), wies die Vorinstanz die eheliche Liegenschaft mit Verfügung vom 12. Januar 2024 für die Dauer des Ehe- schutzverfahrens dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zu (Urk. 2 S. 9 = Urk. 8/13 S. 9).
- Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin rechtzeitig Berufung mit den vorne wie- dergegebenen Anträgen (Urk. 1 S. 2; Urk. 4; Urk. 5/1-5). Den ihr mit Verfügung vom 30. Januar 2024 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– leistete sie frist- gerecht (Urk. 6 f.). Nachdem der Gesuchsteller zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung genommen hatte (Urk. 9; Urk. 10; Urk. 11/1-2; vgl. Urk. 6), wurde dieses mit Verfügung vom 15. Februar 2024 abgewiesen (Urk. 12). Die mit Verfü- gung vom 12. März 2024 eingeforderte Berufungsantwort (Urk. 13) ging rechtzeitig ein (Urk. 14). Nachdem die Berufungsantwort der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 8. April 2024 am 10. April 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt worden war (Urk. 15), liess sich diese mit Eingabe vom 17. April 2024 erneut vernehmen (Urk. 16; Urk. 17; Urk. 18/1-2; vgl. Urk. 20 f.). Daraufhin liessen sich beide Parteien - 5 - noch mehrmals im Rahmen ihres Replikrechts vernehmen (Urk. 22; Urk. 24; Urk. 25; Urk. 26/1-2). Nach der Zustellung der letzten Eingabe (Urk. 27) erfolgten keine weiteren Eingaben.
- Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 8/1-16). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales
- Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- instanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und folglich über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einsch- liesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021, E. 3). In der schriftlichen Berufungsbegrün- dung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erst- instanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, respektive an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintre- tensvoraussetzung) voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorinstanzli- chen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen ausein- andersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden er- hoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend ge- machte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vor- bringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Von der Berufungsinstanz kann nicht erwartet werden, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Berufungsbegründung geeignet sein könnten (OGer ZH NP220014 vom 16.11.2022, E. II.1 S. 5; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.4). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 - 6 - III 413 E. 2.2.4). Auf die Parteivorbringen ist insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Dabei ist die Rechts- mittelinstanz weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Be- gründung abweisen kann (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179).
- Die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft für die Dauer des Getrenntlebens untersteht der eingeschränkten Untersuchungsmaxime gemäss Art. 272 ZPO (vgl. OGer ZH LE210024 vom 31.05.2022, E. B.3.1 f., S. 11). Noven sind im Berufungs- verfahren daher nur unter den Voraussetzungen gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO zu hören, das heisst, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Dabei hat, wer sich auf (insbesondere unechte) Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun. Echte Noven – das heisst, Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind – gelten als grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorge- bracht werden (BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1 m.w.H.).
- Angefochten wurde einzig Dispositiv-Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung. Dispositiv-Ziffer 2 (Abweisung der vorsorglichen Massnahmen im Mehrumfang) wurde nicht angefochten. Diese Ziffer ist in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO), was vorzumerken ist. Im Übrigen traf die Vorinstanz prozessleitende Anord- nungen (Dispositiv-Ziffern 3 und 4). III. Materielle Beurteilung
- Mündliche Verhandlung 1.1. Die Vorinstanz fällte den angefochtenen Entscheid im Rahmen von vorsorgli- chen Massnahmen, nachdem sich die Gesuchsgegnerin schriftlich zum Massnah- mebegehren des Gesuchstellers geäussert hatte (Urk. 2 S. 3). - 7 - 1.2. Die Gesuchsgegnerin rügt, die Vorinstanz habe ohne Not und dringenden An- lass mit dem vorsorglichen Massnahmentscheid ein Präjudiz erlassen, ohne die Parteien persönlich anzuhören. Damit habe sie Art. 273 Abs. 1 ZPO verletzt, da von einem klaren Sachverhalt angesichts der Umstände keine Rede sein könne (Urk. 1 Rz. 5.1 f.). 1.3. Der Gesuchsteller führt aus, die Ansicht der Gesuchsgegnerin sei falsch, denn das Gericht hätte gemäss Art. 265 ZPO sogar ohne Anhörung der Gegenpartei über vorsorgliche Massnahmen entscheiden können. Umso mehr habe das Gericht aber nach einer vorgängig eingeholten schriftlichen Stellungnahme über das vor- sorgliche Massnahmebegehren entscheiden können. Eine mündliche Verhandlung sei bei bestrittenem Sachverhalt nur im Hinblick auf den Endentscheid im Ehe- schutzverfahren notwendig (Urk. 14 Rz. 5). 1.4. Das Eheschutzverfahren, und damit die Regelung des Getrenntlebens, wird in einem summarischen Verfahren durchgeführt (Art. 271 lit. a ZPO i.V.m. Art. 176 ZGB). Das summarische Verfahren ist gemäss Art. 271 ZPO "unter Vorbehalt der Artikel 272 und 273 anwendbar für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Ge- meinschaft". Art. 273 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass das Gericht eine mündliche Ver- handlung durchführt und es darauf nur verzichten kann, wenn der Sachverhalt auf- grund der Eingaben der Parteien klar oder unbestritten ist. Gemäss Praxis des Obergerichts Zürich können in einem Eheschutzverfahren vorsorgliche Massnah- men – mit Ausnahme von vorsorglichen Unterhaltszahlungen – angeordnet werden (OGer ZH LE180065 vom 30.01.2019, E. 3.3.2; zusammenfassend: Zogg, «Vor- sorgliche» Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in: FamPra, 2018, S. 80 f. und Fn. 138; KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 271 N 5b; offengelassen BGer 5A_870/2013 vom 28. Oktober 2014, E. 5 und BGer 5A_212/2012 vom 15. August 2012, E. 2.2.2). Auch auf vorsorgliche Massnahmen findet das summarische Ver- fahren Anwendung (Art. 248 lit. d ZPO). Dabei gibt das Gericht – nach den allge- meinen, im summarischen Verfahren geltenden Vorschriften – der Gegenpartei Ge- legenheit, mündlich oder schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen, wenn es nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet erscheint (Art. 253 ZPO). Das Gericht kann auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten und aufgrund der Akten - 8 - entscheiden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 256 Abs. 1 ZPO). Das Gesetz bestimmt mit Bezug auf vorsorgliche Massnahmen (vgl. Art. 261 ff. ZPO) – im Unterschied zum Eheschutzverfahren (Art. 273 ZPO) – nichts anderes. Für vorsorgliche Massnahmen, genauer gutgeheissene superprovisorische Mass- nahmen, sieht das Gesetz vielmehr vor, dass das Gericht die Parteien mit deren Anordnung zu einer Verhandlung vorlädt oder der Gegenpartei eine Frist zur schrift- lichen Stellungnahme ansetzt, um danach unverzüglich über das Gesuch zu ent- scheiden (Art. 265 Abs. 2 ZPO). Bereits aus Art. 265 ZPO ergibt sich, dass der An- ordnung vorsorglicher Massnahmen nicht zwingend eine mündliche Anhörung vor- angehen muss; denn was für gutgeheissene superprovisorische Massnahmen gilt – mit denen in die Rechtssphäre der Gegenpartei unmittelbar eingegriffen wird –, gilt umso mehr für abgewiesene. Daraus folgt, dass Art. 273 ZPO, welcher unter dem Titel "Besondere eherechtliche Verfahren" – "Angelegenheiten des summari- schen Verfahrens" steht, das Eheschutzverfahren als solches regelt und nicht all- fällige im Rahmen eines Eheschutzverfahrens zu beurteilende vorsorgliche Mass- nahmen. Ein Entschied über vorsorgliche Massnahmen erfordert somit nicht zwin- gend eine persönliche Anhörung der Parteien. Dies im Gegensatz zur im Hinblick auf den Endentscheid gesetzlich vorgesehenen Anhörung der Parteien im Ehe- schutzverfahren, wobei es diesbezüglich im Ermessen des Gerichts liegt, in wel- chem Stadium des Verfahrens die Verhandlung stattfindet (vgl. KUKO ZPO-Stal- der/van de Graaf, Art. 273 N 2). 1.5. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz über das Gesuch um vorsorgliche Zuteilung der ehelichen Liegenschaft ohne mündliche Ver- handlung entschied. Der Rüge der Gesuchsgegnerin kann nicht gefolgt werden.
- Voraussetzungen für vorsorgliche Massnahmen 2.1. Die Vorinstanz erwog, im Eheschutzverfahren würde praxisgemäss nicht der Nachweis eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen verlangt. Ebenso wenig sei eine Persönlichkeits- verletzung Voraussetzung für eine vorsorgliche Zuteilung der Familienwohnung. Es sei einzig zu prüfen, ob aufgrund der konkreten Umstände eine Friedensordnung zwischen den Ehegatten notwendig erscheine, was zu bejahen sei. Es erscheine - 9 - glaubhaft, dass die Situation zwischen den Parteien angespannt sei und sich das Zusammenleben konfliktbehaftet gestalte, was im Beizug der Polizei am 3. Dezem- ber 2023 gegipfelt habe. Auch wenn der Gesuchsteller vom letzten Vorfall nicht direkt persönlich betroffen gewesen sei, so erscheine glaubhaft, dass ihn ein wei- teres Zusammenleben psychisch belasten würde. Wie sich der Vorfall genau zuge- tragen habe, müsse nicht abschliessend beurteilt werden. Aufgrund des vom Ge- suchsteller eingeleiteten Eheschutzverfahrens sowie der gegensätzlichen Stand- punkte der Parteien sei zu erwarten, dass ein weiteres Zusammenleben zu weite- ren erheblichen ehelichen Konflikten zwischen den Parteien führen werde. Es rechtfertige sich somit, bereits vorsorglich über die Zuteilung der Familienwohnung an einen der beiden Ehegatten zu entscheiden (Urk. 2 S. 8 f.). 2.2. Die Gesuchsgegnerin rügt, die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen im Eheschutzverfahren, das bereits als summarisches Verfahren ausgestaltet sei, be- dürfe einer weitergehenden Dringlichkeit. Die im Eheschutzverfahren zu treffenden Entscheide sollten nicht ohne Not bereits in einem vorsorglichen Verfahrensschritt entschieden werden. Voraussetzung sei (unter anderem) das Bestehen einer zeit- lichen Dringlichkeit. An einer solchen Dringlichkeit fehle es; die Vorinstanz erwähne eine solche auch nicht (Urk. 1 Rz. 6.1 f.). 2.3. Der Gesuchsteller trägt vor, die Vorinstanz habe klar festgehalten, dass auf- grund der konkreten Umstände eine Friedensreglung zwischen den Ehegatten im Rahmen vorsorglicher Massnahmen notwendig erscheine. Mit ihrer Begründung habe die Vorinstanz, wenn auch nicht wörtlich, aber doch klar sinngemäss darge- stellt, dass zur Vermeidung erheblicher ehelicher Konflikte sofort und dringlich über die Zuteilung der ehelichen Wohnung zu entscheiden sei (Urk. 14 Rz. 6). 2.4. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den Voraussetzungen von vorsorgli- chen Massnahmen kann verwiesen werden (Urk. 2 S. 4, S. 8); das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaub- haft macht, dass (a) ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (Hauptsachenprognose) und (b) ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Nachteilsprognose, die im Ehe- schutzverfahren auf ein berechtigtes Anliegen ("Friedensordnung") relativiert wird; - 10 - Urk. 2 S. 8) (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Auch wenn in Art. 261 ZPO nicht ausdrücklich genannt, gehört – neben der Verhältnismässigkeit (Art. 261 Abs. 1 ZPO) – die zeit- liche Dringlichkeit zum Voraussetzungskatalog für vorsorgliche Massnahmen (ZK ZPO-Huber, Art. 261 N 22). Die Gesuchsgegnerin rügt die Begründung der Vorin- stanz zu Recht (vgl. Urk. 1 Rz. 6 f.): Diese ging nur auf die Voraussetzung des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils bzw. der in familienrechtlichen Verfahren anzuwendenden Prüfung, ob das Anliegen berechtigt sei ("Friedensordnung"), ein (vorne Erw. III.2.1). Eine eigentliche Hauptsachenprognose nahm die Vorinstanz nicht vor. Die zeitliche Dringlichkeit sah sie bereits darin begründet, dass die Ein- leitung des Eheschutzverfahrens und die gegensätzlichen Standpunkte (nicht zu- letzt auch bezüglich des Vorfalls vom 3. Dezember 2023) weitere erhebliche eheli- chen Konflikte im Falle eines weiteren Zusammenlebens erwarten liessen und der Gesuchsteller die psychische Belastung durch ein weiteres Zusammenleben glaub- haft gemacht habe (Urk. 2 S. 8 f.). Da die Berufungsinstanz nicht an die Begrün- dung der Vorinstanz gebunden ist und sie die Berufung auch mit einer von der Ar- gumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (vorne Erw. II.1), ist die Prüfung dieser Voraussetzungen nachzuholen beziehungsweise zu ergänzen. Zudem ist auf die im Zusammenhang mit der Nachteilsprognose vor- getragenen Rügen einzugehen. 2.5. Hauptsachenprognose 2.5.1. Nachdem die Vorinstanz Ausführungen zur Nachteilsprognose ("Friedenso- rdnung") gemacht hatte (Erw. III.2.1), führte sie aus, einzig der Gesuchsteller be- antrage die Zuteilung der Familienwohnung. Die Gesuchsgegnerin stelle keinen (Eventual-)Antrag auf vorsorgliche Zuteilung der ehelichen Liegenschaft. Entspre- chend sei – gestützt auf die Dispositionsmaxime – die eheliche Liegenschaft für die Dauer des Eheschutzverfahrens dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zu- zuweisen. Es erscheine der Gesuchsgegnerin zumutbar, für die Dauer des Ehe- schutzverfahrens eine alternative Wohnmöglichkeit zu finden (Urk. 2 S. 9). 2.5.2. Die Gesuchsgegnerin rügt, die Vorinstanz habe verkannt, dass sie durchaus die Zuweisung der Liegenschaft an sie selbst verlangt habe. Zwar habe sie dies nicht in einem eigenen Antrag getan, doch sei sie hierzu mit Verfügung des Be- - 11 - zirksgerichts Meilen vom 13. Dezember 2023 auch nicht explizit aufgefordert wor- den. Vielmehr habe sie lediglich zum Begehren des Gesuchstellers Stellung zu nehmen gehabt. In Ziffer 27 ihrer Eingabe vom 8. Januar 2024 habe sie ausdrück- lich darauf hingewiesen, dass ihr die eheliche Liegenschaft besser diene und sie über ein überwiegendes faktisches und emotionales Interesse daran verfüge. Die Erwägung der Vorinstanz, nur der Gesuchsteller habe die Zuweisung an sich ver- langt, sei damit aktenwidrig. Die Vorinstanz hätte mittels der bereits gerügten ver- passten Verhandlung klären müssen, wem sie Liegenschaft besser nütze, wenn sie schon vorsorglich eine "Friedensordnung" hätte herstellen wollen (Urk. 1 Rz. 10). 2.5.3. Dazu trägt der Gesuchsteller vor, die Behauptung, dass die Gesuchsgegne- rin in ihrer Stellungnahme zu seinem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen die Zuweisung der Liegenschaft an sich selbst verlangt habe, sei klar aktenwidrig. Vielmehr habe sie ausdrücklich erklärt, erst anlässlich des Hauptverfahrens zu be- gründen, weshalb ihrer Meinung nach ihr die eheliche Liegenschaft besser diene und sie deshalb ein überwiegendes Interesse an der Zuteilung während des Ge- trenntlebens habe. Im vorsorglichen Massnahmeverfahren habe sie lediglich die Dringlichkeit der Zuteilung an den Gesuchsteller bestritten. Wegen der im Beru- fungsverfahren geltenden Novenschranke könne sie diesen Antrag nun nicht ein- fach im Rechtsmittelverfahren neu stellen (Urk. 14 Rz. 19). 2.5.4. Die Gesuchsgegnerin beantragte vorinstanzlich die Abweisung der Mass- nahmebegehren (Urk. 2 S. 2 m.H.a. Urk. 8/11 S. 2). In der von beiden Parteien im Berufungsverfahren referenzierten Randziffer 27 der Gesuchsantwort führte die Gesuchsgegnerin aus, sie werde anlässlich des Hauptverfahrens im Übrigen noch eingehend begründen, dass die eheliche Liegenschaft ihr besser diene und sie da- her ein überwiegendes Interesse faktischer und emotionaler Art an deren Zuteilung während des Getrenntlebens habe. Im Massnahmeverfahren sei demgegenüber einzig ausschlaggebend, dass keine Notwendigkeit oder Dringlichkeit für eine Zu- teilung der Liegenschaft an den Gesuchsteller auszumachen sei (Urk. 8/11 Rz. 27). 2.5.5. Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, das heisst so, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände aufgefasst werden dürfen (Art. 52 ZPO; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 4.3 nicht publ. in BGE 146 III 203; BGer - 12 - 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022, E. 2.1.3; KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 52 N 7a). Die Gesuchsgegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme zum Mass- nahmebegehren des Gesuchstellers dessen Abweisung und bestritt vor allem die Notwendigkeit und Dringlichkeit für eine vorsorgliche Zuteilung der ehelichen Lie- genschaft (vorstehend Erw. III.2.5.4 und Urk. 8/11 Rz. 25). Sie bestritt aber auch, dass dem Gesuchsteller die Liegenschaft zum Schutz der drei erwachsenen Söhne zuzuweisen sei (Urk. 8/11 Rz. 20). Daraus, dass die Gesuchsgegnerin vor allem die Dringlichkeit der Zuteilung der ehelichen Liegenschaft bestritt und sich für das Hauptverfahren die Begründung vorbehielt, weshalb ihr die eheliche Liegenschaft besser diene, lässt sich nicht ableiten, dass ihr die vorsorgliche Zuteilung der ehe- lichen Liegenschaft "gleichgültig" war. Vielmehr stellte sich die Gesuchsgegnerin gegen eine vorläufige Zuteilung der ehelichen Liegenschaft per se sowie speziell an den Gesuchsteller. Aufgrund der beantragten Abweisung wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die Zuteilungsvoraussetzungen im Rahmen der Hauptsachen- prognose näher zu prüfen. Eine Zuteilung an den Gesuchsteller allein aufgrund des fehlenden formellen Eventualantrags auf vorsorgliche Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an die Gesuchsgegnerin erscheint als überspitzt formalistisch; die Vorinstanz legte das Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin buchstabengetreu aus – es wäre aber zu fragen gewesen, welcher Sinn ihm vernünftigerweise beizumes- sen ist (BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 4.3 in fine nicht publ. in BGE 146 III 203). Die Zuteilungskriterien sind nachstehend im Einzelnen (im Sinne einer Hauptsachenprognose) zu prüfen: 2.5.6. Die Regelung der Wohnverhältnisse im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ist ein Ermessensentscheid, welcher sich in erster Linie an der Zweckmässigkeit orientiert, das heisst danach, welchem Ehegatten die eheliche Liegenschaft einen grösseren Nutzung bringt (BGer Urteil 5A_971/2017 vom 14. Juni 2018, E. 3.1). Bei der Beurteilung, welchem Ehegatten die eheliche Liegenschaft einen grösseren Nutzen bringt, sind in erster Linie folgende Kriterien zu berücksichtigen: Zum einen das Interesse der Kinder, in der gewohnten und vertrauten Umgebung bleiben zu dürfen, was für eine Zuteilung an den Ehegatten spricht, unter dessen Obhut die Kinder gestellt werden, und die Erfahrungstatsache, dass der alleinstehende Ehe- gatte als Einzelperson rascher eine Wohnung findet als der andere Ehegatte mit - 13 - den Kindern, sowie zum anderen Gründe beruflicher und gesundheitlicher Art, wenn ein Ehegatte in der ehelichen Liegenschaft seinen Beruf ausübt oder ein Ge- schäft betreibt oder, wenn die Wohnverhältnisse auf besondere gesundheitliche Bedürfnisse eines Familienmitglieds zugeschnitten sind. In zweiter Linie werden Affektionsinteressen berücksichtigt, wie beispielsweise die Beziehungsnähe zur ehelichen Liegenschaft, deren höherer zeitlicher Nutzungswert oder die Möglichkeit für einen Ehegatten, den Unterhalt persönlich zu besorgen (BGer 5A_766/2008 vom 4. Februar 2009, E. 3.2 f. m.w.H.; OGer ZH LE210024 vom 31.05.2022, E. E.4.1. S. 25 ff. m.w.H.; FamKomm Scheidung/Maier/Vetterli, Art. 176 ZGB N 17 m.H.a. BGE 114 II 13 E. 6; BSK ZGB-Maier/Schwander, Art. 176 N 7). Führt diese Interessenabwägung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist im Zweifel den Eigen- tums- oder anderen rechtlich geordneten Nutzungsverhältnissen Rechnung zu tra- gen, denen auch bei voraussehbarer längerer Aufhebung des gemeinsamen Haus- halts ein zusätzliches Gewicht beigemessen wird. Erst wenn – nach der Prüfung all dieser Aspekte – unklar bleibt, wem die eheliche Liegenschaft den grösseren Nut- zen bringt, ist zu prüfen, welchem Ehegatten ein Auszug eher zuzumuten ist (vgl. BGer 5A_971/2017 vom 14. Juni 2018, E. 3.1; BGE 120 II 1 E. 2c). 2.5.7. Zum Interesse der Kinder: Die drei Söhne der Parteien sind volljährig, befin- den sich aber alle noch in ihrer Erstausbildung und wohnen im Elternhaus (Urk. 8/3/1; Urk. 1 S. 4). Die herrschende Lehre scheint die Interessen volljähriger Kinder nicht, beziehungsweise nur zurückhaltend, berücksichtigen zu wollen (Fam- Komm Scheidung/Maier/Vetterli, Art. 176 ZGB N 17; BSK ZGB-Maier/Schwander, Art. 176 N 7; CR-CC I-Rieben, Art. 176 N 13a; Schmid OFK-ZGB, ZGB 176 N 7). Demgegenüber berücksichtigte das Obergericht in einem jüngeren Entscheid das Interesse eines demnächst volljährigen, in Erstausbildung stehenden Kindes am Verbleib in der ehelichen Liegenschaft (OGer ZH LE210024 vom 31.05.2022, E. E.4.2 S. 29). Es ist kein Grund ersichtlich, die Interessen der volljährigen, sich noch in Ausbildung befindenden Söhne der Parteien vorliegend nicht zu berück- sichtigen. Eine sich aufgrund der Volljährigkeit veränderte Interessenlage an einem Verbleib in ihrer gewohnten und vertrauten Umgebung ist, wie nachstehend aufge- zeigt wird, nicht auszumachen: Der Gesuchsteller machte vorinstanzlich geltend, ein weiteres Zusammenleben mit der Gesuchsgegnerin sei weder für ihn noch für - 14 - die drei im selben Haushalt lebenden erwachsenen Kinder vorstellbar. Die drei Söhne wollten – so der Gesuchsteller – gerne mit ihm im Haus bleiben, zumindest solange sie in der Ausbildung seien. Er biete ihnen ein ruhiges und geborgenes Zuhause, in dem sie ungestört und konzentriert für ihr Studium lernen könnten. Sollte die Gesuchsgegnerin ins eheliche Haus zurückkehren – so der Gesuchsteller weiter – sei das erfolgreiche Abschliessen der Ausbildung der drei Söhne gefähr- det, da diese zusammen mit der Gesuchsgegnerin im Haus nicht die nötige Ruhe fänden, ihre Arbeiten zu erledigen und ihre Prüfungen seriös vorzubereiten. F._____ sei durch das Zusammenleben mit der Gesuchsgegnerin und den seit Jah- ren damit verbundenen ständigen Streitereien derart traumatisiert, dass er sich deswegen bei einer Psychotherapeutin, welche auf das Gebiet von Familienkrisen spezialisiert sei, in Therapie begeben habe (Urk. 8/1 S. 13). Nachdem die Ge- suchsgegnerin die zwei von den Söhnen E._____ und F._____ verfassten Berichte (Urk. 8/3/24 f.) vorinstanzlich kritisiert (Urk. 8/11 Rz. 21 f.) und in ihrer Berufung ausgeführt hatte, dass sich E._____ ihre Rückkehr wünsche (Urk. 1 Rz. 9.4), hielt E._____ in einer E-Mail vom 1. Februar 2024 fest, er habe dies nie gesagt (Urk. 11/1; Urk. 9 S. 4). Im Übrigen bestritt die Gesuchsgegnerin die Behauptung des Gesuchstellers, wonach weder für ihn noch für die drei im selben Haushalt lebenden erwachsenen Kinder ein weiteres Zusammenleben mit der Gesuchsgeg- nerin vorstellbar sei, und die erwachsenen Kinder beim Gesuchsteller wohnen woll- ten (Urk. 8/1 S. 13 f.), nicht substantiiert. Sie machte mit der Ausnahme, dass es sich nicht rechtfertigen liesse, dem Gesuchsteller zum Schutz der drei erwachse- nen Söhne die eheliche Liegenschaft zur alleinigen Benutzung zuzuweisen (Urk. 8/11 Rz. 20), keine Ausführungen zu den Zuteilungsvoraussetzungen. Bei der Regelung der Wohnverhältnisse ist von der Prämisse eines Auszugs einer der Par- teien auszugehen. Von einer Wiederaufnahme der Zusammenlebens ist, entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (Urk. 1 Rz. 11), aufgrund des hängigen Ehe- schutzverfahrens nicht auszugehen. Würde der Gesuchsteller ausziehen, erscheint aufgrund des Dargelegten glaubhaft, dass auch die drei Söhne ausziehen würden – sei es mit ihm, sei es (mit Bezug auf die älteren Söhne) in eine eigene Wohnung. Dies würde ein Umzug von vier Personen bedeuten. Demgegenüber würde ein Auszug der Gesuchsgegnerin einen Umzug einer Person zur Folge haben. Die sich - 15 - aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergebene Erfahrungstatsache, dass der alleinstehende Ehegatte als Einzelperson rascher eine Wohnung findet als der andere Ehegatte mit den Kindern (vorne Erw. III.2.5.6), ist auch vorliegend zu be- rücksichtigen. Obwohl beide Parteien keine Schwierigkeiten bei einer Wohnungs- suche haben würden – beide sind finanziell sehr gut aufgestellt und haben eine sichere Arbeitsstelle – ist davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin als Ein- zelperson rascher eine Wohnung findet als der Gesuchsgegner mit dem jüngsten Sohn oder allenfalls sogar mit allen drei Söhnen. Es ist abzulehnen, dass es für die Gesuchsgegnerin schwieriger als für den Gesuchsteller sein soll, eine neue Bleibe zu finden, weil sie nicht über die notwendigen Unterlagen und Hilfsmittel (Drucker, Scanner, verlässliche und geschützte Internetverbindung) verfüge (Urk. 1 Rz. 9.3); die Gesuchsgegnerin hat ein Recht auf Herausgabe ihrer persönlichen Gegen- stände (Urk. 2 S. 9) und die weiteren Hilfsmittel, die sie für eine Suche nach einer Unterkunft braucht, kann sie beschaffen. Für eine Wiederaufnahme der Beziehung mit ihren Söhnen ist, anders als die Gesuchsgegnerin behauptet (Urk. 1 Rz. 9.4), eine Rückkehr in die eheliche Liegenschaft keine Voraussetzung. 2.5.8. Zu beruflichen oder gesundheitlichen Gründen: Im erstinstanzlichen Verfah- ren trug keine der Parteien berufliche oder gesundheitliche Interessen vor, auf- grund derer ein überwiegender Nutzen an der Liegenschaft bestünde (vgl. Urk. 8/1; Urk. 8/11). Die erst im Berufungsverfahren von der Gesuchsgegnerin dazu aufge- stellten Behauptungen (Urk. 1 Rz. 9.2, Rz. 9.5) und eingereichten Beilagen (Urk. 5/2, 3, 4) stellen unechte Noven sowie Potestativnoven, d.h. solche, deren Entstehung vom Willen der einreichenden Partei abhängt (vgl. BGE 146 III 416 E. 5), dar. Die Gesuchsgegnerin führt nicht aus, weshalb deren erstmaliges Vor- bringen im Berufungsverfahren zulässig sein sollte. Dies ist auch nicht ersichtlich. Auf die neuen Behauptungen und Beilagen ist folglich nicht weiter einzugehen (vorne Erw. II.2). Zuteilungsgründe gesundheitlicher Art wurden nicht vorgetragen. 2.5.9. Die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in erster Linie zu berück- sichtigenden Kriterien (Interesse der Kinder sowie Gründe beruflicher und gesund- heitlicher Art) führen vorliegend zum Ergebnis, dass der Gesuchsteller den grösse- ren Nutzen an der Zuweisung der ehelichen Liegenschaft hat, denn er machte - 16 - glaubhaft, dass die drei Söhne sich wünschen, mit ihm zusammen zu wohnen, und dass sie bei einer Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an die Gesuchsgegnerin ausziehen würden. Auf die erst in weiteren Prüfschritten zu berücksichtigenden Af- fektionsinteressen (Urk. 1 Rz. 10; vgl. Urk. 8/1; Urk. 8/11), die Eigentums- oder an- deren rechtlich geordneten Nutzungsverhältnisse sowie die Zumutbarkeit des Aus- zugs ist bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen. 2.6. Nachteilsprognose ("Friedensordnung") 2.6.1. Zur Begründung der Vorinstanz kann auf Erw. III.2.1 verwiesen werden. 2.6.2. Die Vorinstanz legte dar, dass sich aus den Akten mehrere Vorfälle physi- scher Gewalt zwischen den Ehegatten in den letzten rund viereinhalb Jahren ergä- ben. In den Jahren 2019 und 2020 sei es zu drei Polizeieinsätzen aufgrund von Vorfällen häuslicher Gewalt und zwei Mal zum Erlass von Gewaltschutzmassnah- men gegen die Gesuchsgegnerin gekommen. Im Rahmen des vom Gesuchsteller im August 2020 eingeleiteten Eheschutzverfahrens sei ebenfalls ein Kontakt- und Rayonverbot gegen die Gesuchsgegnerin angeordnet worden. Zuletzt sei es am
- Dezember 2023 zu einem Polizeieinsatz aufgrund häuslicher Gewalt und der An- ordnung von Gewaltschutzmassnahmen gekommen (Urk. 2 S. 6 f.). Dies blieb im Kern unbestritten. Dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund von einer konflikt- behafteten Beziehung der Parteien ausging, ist nicht zu beanstanden. Nicht unge- wöhnlich ist, dass bei den Beteiligten in solchen Situationen unterschiedliche Auf- fassungen zum Geschehenen und zur Frage, wer Schuld daran trägt, bestehen. Das Anliegen des Gesuchstellers die Benützung der ehelichen Liegenschaft im Sinne einer zu treffenden "Friedensordnung" – der massgeblichen Nachteilspro- gnose – vorsorglich zu regeln, erscheint aber vor dem aktenkundigen Hintergrund berechtigt. Die Annahme der Vorinstanz, dass ein weiteres Zusammenleben der Parteien zu weiteren erheblichen ehelichen Konflikten zwischen den Parteien füh- ren werde, von der Gesuchsgegnerin als "Wiederholungsgefahr" bezeichnet (Urk. 1 Rz. 7.2), ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Da die gesamte Familie in die Gewalt- vorkommnisse involviert zu sein scheint (vgl. Urk. 2 S. 6 f.), ist nicht ausschlagge- bend, ob der Gesuchsteller am letzten Gewaltvorfall im Dezember 2023 aktiv be- teiligt war oder nicht. Dass es vor dem vorliegenden Eheschutzverfahren keinerlei - 17 - Diskussionen über eine Trennung oder Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ge- geben haben soll (Urk. 1 Rz. 7.2), ist aktenwidrig; bereits im Jahr 2020 kam es zu einem Eheschutzverfahren, das in der Wiederaufnahme des Zusammenlebens en- dete (Urk. 2 S. 6 f.; Urk. 8/3/20 f.). Der Behauptung, der Gesuchsteller habe im De- zember 2023 auf eine Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen verzichtet, wo- mit sich der Schluss aufdränge, dass die geltend gemachte Gefährdung weniger akut gewesen sei als behauptet (Urk. 1 Rz. 8.2), kann nicht gefolgt werden. Der Gesuchsteller beantragte eine Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um die maximale Dauer von drei Monaten (Urk. 14 Rz. 16; Urk. 8/3/7; § 6 GSG) und das Zwangsmassnahmengericht verlängerte die Gewaltschutzmassnahmen um ei- nen Monat bis Ende Januar 2024 (Urk. 8/8/16). Der Gesuchsteller tat damit alles, was ihm im Rahmen des GSG zur Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen möglich war. Ein Verzicht auf eine "Verlängerung der GSG-Massnahme" ist nicht ersichtlich; aus einem Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, kann die Gesuchsgegnerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Da das Anliegen des Gesuchstellers auf vorsorgliche Regelung der Be- nützung der ehelichen Liegenschaft im Sinne einer zu treffenden "Friedensord- nung" bereits aufgrund der aktenkundigen Vorfälle berechtigt erscheint, ist auf die weiteren, sich während des Berufungsverfahrens zugetragenen Vorkommnisse nicht weiter einzugehen; es genügt festzustellen, dass sich daraus nichts ableiten lässt, das am berechtigen Anliegen des Gesuchstellers an einer "Friedensordnung" etwas ändern würde (Urk. 14 Rz. 17; Urk. 16 Rz. 7; Urk. 17; Urk. 18/1-2; Urk. 22; Urk. 24 Rz. 1 f.; Urk. 25; Urk. 26/1). 2.7. Dringlichkeit und Verhältnismässigkeit 2.7.1. Die Gesuchsgegnerin rügt, die Vorinstanz komme zwar zum Schluss, dass die Situation zwischen den Parteien angespannt sei und sich das Zusammenleben konfliktbehaftet gestalte. Selbst wenn das der Fall wäre, was bestritten werde – so die Gesuchsgegnerin weiter – dürfte sich dieser Schluss ohne Zweifel praktisch für alle Ehegatten, welche ein Eheschutzverfahren eingeleitet hätten, aufdrängen. Eine besondere Gefährdung oder eine besondere Dringlichkeit, die eheliche Liegen- schaft einer Partei zuzuweisen, ohne sie angehört zu haben, ergebe sich daraus - 18 - nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Gericht einer Partei nach einem kurzen Schriftenwechsel den Zugang zur ehelichen Liegenschaft verwehre, nur weil eine Partei eine konfliktbehaftete Beziehung behaupte. Das sei willkürlich (Urk. 1 Rz. 6.1 f.). 2.7.2. Für den Standpunkt des Gesuchstellers kann nach oben auf Erw. III.2.3 verwiesen werden. 2.7.3. Die zuletzt gegen die Gesuchsgegnerin verhängten Gewaltschutzmassnah- men, die unter anderem in einer Wegweisung aus der ehelichen Liegenschaft mün- deten, dauerten bis zum 31. Januar 2024 (Urk. 2 S. 7 m.H.a. Urk. 8/16). Die Vorinstanz erwog, die Anordnung von Schutzmassnahmen nach Art. 28b i.V.m. Art. 172 Abs. 3 ZGB über dieses Datum hinaus sei nicht verhältnismässig (Urk. 2 S. 5-8). Dies blieb unangefochten. Dabei sei – so die Vorinstanz weiter – insbeson- dere auch zu berücksichtigen, dass die (teilweise bestrittenen) Gewaltvorfälle in der Vergangenheit im Rahmen ehelicher Streitigkeiten während des Zusammenlebens der Parteien erfolgt seien. Eine Wiederholungsgefahr bestünde damit primär, wenn die Parteien weiterhin zusammenleben würden. Eine vorsorgliche Regelung über die Zuteilung der ehelichen Familienwohnung im Rahmen von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 erscheine vor diesem Hintergrund ausreichend zur Befriedung der ange- spannten Situation (Urk. 2 S. 7). Vor diesem Hintergrund war die Zuteilung der ehe- lichen Wohnung dringlich, da sie, wie erwähnt, der Befriedung der angespannten Situation – an der ein Interesse zu bejahen ist (vorne Erw. III.2.6) – dienen sollte. Die Gesuchsgegnerin äusserte sich am 8. Januar 2024 zum vorsorglichen Mass- nahmebegehren vom 11. Dezember 2023 (Urk. 2 S. 3). Es war, obwohl das Ehe- schutzverfahren als summarisches Verfahren rasch durchgeführt werden soll, nicht realistisch bis Ende Januar 2024 einen Endentscheid herbeizuführen. Eine Dring- lichkeit, die eine vorsorgliche Zuteilung der ehelichen Liegenschaft rechtfertigt, war damit gegeben. 2.7.4. Die Gesuchsgegnerin rügt weiter, in jüngster Zeit habe es keine nennens- werten Auseinandersetzungen zwischen den Parteien gegeben. Im Gegenteil hät- ten die Parteien langfristig und noch am 2. Dezember 2023 einen Ausflug für ihren kommenden Geburtstag vom tt. Juni 2024 geplant. Zudem hätten sich die Parteien - 19 - einvernehmlich über die Post-Operations-Betreuung von G._____ abgesprochen (Urk. 1 Rz. 9.1). Auch spreche aus Sicht ihres Arztes nichts für eine Notwendigkeit, sie aus ihrem Heim fernzuhalten (Urk. 1 Rz. 11; Urk. 5/5; vgl. Urk. 14 Rz. 21; Urk. 16 Rz. 8). Dass die Parteien einen Ausflug planten, sich über eine Betreuungs- frage einigen konnten und der behandelnde Psychiater keine Anhaltspunkte für Selbst- oder Fremdgefährdung bei der Gesuchsgegner sieht, ändert nichts an den zahlreichen aktenkundigen Vorfällen (vorne Erw. III.2.6.2), welche die vorläufige Zuweisung der ehelichen Liegenschaft als geeignete, erforderliche, zumutbare und damit verhältnismässige Massnahme erscheinen lassen. Die weiteren diesbezügli- chen Ausführungen der Gesuchsgegnerin stellen nicht zu berücksichtigende Noven dar (Urk. 1 Rz. 9.5 in fine; vorne Erw. III.2.5.8). 2.7.5. Abschliessend ist anzumerken, dass anstelle einer vorsorglichen Zuweisung der Liegenschaft mittels vorsorglicher Massnahmen eine Verlängerung des Rayon- verbots gegen die Gesuchsgegnerin gestützt auf Art. 172 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 28b ZGB mit anschliessender mündlicher Verhandlung im Sinne von Art. 273 ZPO in der Hauptsache sowie anschliessendem (Teil-)Entscheid über die Zuwei- sung der ehelichen Liegenschaft zulässig erschienen wäre. Am vorläufigen Ergeb- nis ändert sich durch das anders gewählte Vorgehen der Vorinstanz nichts.
- Fazit Die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Zuteilung der ehelichen Liegenschaft sind erfüllt. Der Erlass von vorsorglichen Massnahmen durch die Vorinstanz war angezeigt und angemessen und im Ergebnis ist die Zuteilung an den Gesuchsgeg- ner nicht zu beanstanden. Die Berufung ist abzuweisen und die Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist zu bestätigen. Mit dieser vorläufigen Zuteilung wird der über die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft zu treffende Entscheid in der Hauptsache nicht präjudiziert. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Die Vorinstanz hat keine Regelung über die Kosten- und Entschädigungsfol- gen getroffen (Urk. 2 S. 9 f.). Dies blieb unangefochten. Die Vorinstanz wird über - 20 - die Prozesskosten der vorsorglichen Massnahmen zusammen mit der Hauptsache entscheiden (vgl. Art. 104 Abs. 3 ZPO).
- Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin für das Berufungsverfahren kos- ten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (§ 6 Abs. 2 lit. b, § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'800.– (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu ent- schädigen (§ 6 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 1, § 11 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird beschlossen:
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Einzelge- richts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 12. Januar 2024 in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen und die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom
- Januar 2024 bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Ge- suchsgegnerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
- Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 21 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Achermann versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE240002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Achermann Beschluss und Urteil vom 3. Juli 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 12. Januar 2024 (EE230057-G)
- 2 - Rechtsbegehren: des Gesuchstellers (Urk. 8/1 S. 2 f.): "1. [...]
2. Die eheliche Liegenschaft C._____ 1, D._____, sei für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller und den drei mündigen Kindern der Parteien samt Hausrat und Mobiliar zur alleinigen Be- nützung zuzuweisen und der Gesuchsgegnerin sei zu verbieten, die eheliche Liegenschaft C._____ 1, D._____, zu betreten.
3. Der Gesuchsgegnerin sei zu verbieten, die Regionen gemäss Planbeilagen zur Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 3. De- zember 2023 (Wohnort und Arbeitsort) zu betreten und mit dem Gesuchsteller in irgendeiner Form (persönlich, per Post, Telefon, SMS, E-Mail, etc. auch über Drittpersonen) Kontakt aufzuneh- men. Hiervon auszunehmen sei die Kontaktaufnahme zum Ge- suchsteller über die Rechtsvertreter der Parteien.
4. Der Gesuchsgegnerin sei eine Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach 292 StGB bei Nichtbeach- tung der Verbote gemäss Ziffern 2 und 3 anzudrohen.
5. Über die Rechtsbegehren Ziff. 2.-4. sei im Sinne eines vorläufigen Rechtsschutzes (superprovisorische Massnahme) ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin sofort zu entscheiden und diese Massnah- men seien bis zur Rechtskraft des darüber zu fällenden Endent- scheides aufrechtzuerhalten. [...]" der Gesuchsgegnerin (Urk. 8/11 S. 2): "Es seien die Anträge unter Ziffern 2 bis 5 des Massnahmebegehrens des Gesuchstellers vom 11. Dezember 2023 abzuweisen. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten der Parteien (zzgl. MwSt.)." Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 12. Januar 2024: (Urk. 8/13 S. 9 ff. = Urk. 2 S. 9 ff.)
1. Die eheliche Liegenschaft C._____ 1, D._____, samt Hausrat und Mobiliar – mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände der Gesuchsgegnerin – wird für die Dauer des Eheschutzverfahrens dem Gesuchsteller zur alleinigen Be- nützung zugewiesen.
- 3 -
2. Im Mehrumfang werden die Anträge des Gesuchstellers auf Erlass vorsorgli- cher Massnahmen abgewiesen.
3. [Fristansetzung zur Stellungnahme zum Eheschutzgesuch]
4. [Fristansetzung zur Einreichung von Unterlagen]
5. [Mitteilungssatz]
6. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage] Berufungsanträge: der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und der Antrag des Berufungsbeklagten um vorsorgliche Zuweisung der ehelichen Liegenschaft abzuweisen.
2. Eventualiter sei Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides aufzuhe- ben und das Verfahren zwecks Durchführung einer mündlichen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Eventualiter sei der Berufungsklägerin für die Dauer des Ehe- schutzverfahrens die eheliche Liegenschaft zur alleinigen Benut- zung zuzuweisen und dem Berufungsbeklagten Frist bis 31. März 2024 anzusetzen, um die eheliche Liegenschaft zu verlassen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten." des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 14 S. 2): "Die Berufung sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Berufungsklägerin." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
- 4 -
1. Die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin ("Gesuchsgegnerin") und der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte ("Gesuchsteller") sind verheiratet und haben drei erwachsene Kinder, E._____, geboren tt. Juli 1999, F._____, geboren tt. De- zember 2001, und G._____, geboren tt. November 2004 (Urk. 8/3/1).
2. Mit Verfügungen der Kantonspolizei Zürich vom 3. Dezember 2023 wurde die Gesuchsgegnerin befristet aus der ehelichen Liegenschaft C._____ 1, D._____, weggewiesen; zudem wurde für sie ein Rayon- und Kontaktverbot gegenüber dem Gesuchsteller und den drei Söhnen erlassen (Urk. 8/3/3-6). Das Zwangsmassnah- mengericht des Bezirks Meilen verlängerte mit Urteil vom 20. Dezember 2023 die Wegweisung und die Schutzmassnahmen zugunsten des Gesuchstellers bis 31. Januar 2024 (Urk. 8/8/16).
3. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 machte der Gesuchsteller ein Ehe- schutzverfahren anhängig und beantragte im Rahmen von superprovisorischen Massnahmen die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft sowie den Erlass eines Be- tretungs- und Rayonverbots gegen die Gesuchsgegnerin (Urk. 8/1 S. 2 f.). Nach- dem die superprovisorische Massnahme abgewiesen worden war (Urk. 8/4) und die Gesuchsgegnerin Stellung genommen hatte (Urk. 8/11), wies die Vorinstanz die eheliche Liegenschaft mit Verfügung vom 12. Januar 2024 für die Dauer des Ehe- schutzverfahrens dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zu (Urk. 2 S. 9 = Urk. 8/13 S. 9).
4. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin rechtzeitig Berufung mit den vorne wie- dergegebenen Anträgen (Urk. 1 S. 2; Urk. 4; Urk. 5/1-5). Den ihr mit Verfügung vom 30. Januar 2024 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– leistete sie frist- gerecht (Urk. 6 f.). Nachdem der Gesuchsteller zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung genommen hatte (Urk. 9; Urk. 10; Urk. 11/1-2; vgl. Urk. 6), wurde dieses mit Verfügung vom 15. Februar 2024 abgewiesen (Urk. 12). Die mit Verfü- gung vom 12. März 2024 eingeforderte Berufungsantwort (Urk. 13) ging rechtzeitig ein (Urk. 14). Nachdem die Berufungsantwort der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 8. April 2024 am 10. April 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt worden war (Urk. 15), liess sich diese mit Eingabe vom 17. April 2024 erneut vernehmen (Urk. 16; Urk. 17; Urk. 18/1-2; vgl. Urk. 20 f.). Daraufhin liessen sich beide Parteien
- 5 - noch mehrmals im Rahmen ihres Replikrechts vernehmen (Urk. 22; Urk. 24; Urk. 25; Urk. 26/1-2). Nach der Zustellung der letzten Eingabe (Urk. 27) erfolgten keine weiteren Eingaben.
5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 8/1-16). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales
1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- instanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und folglich über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einsch- liesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021, E. 3). In der schriftlichen Berufungsbegrün- dung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erst- instanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, respektive an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintre- tensvoraussetzung) voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorinstanzli- chen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen ausein- andersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden er- hoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend ge- machte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vor- bringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Von der Berufungsinstanz kann nicht erwartet werden, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Berufungsbegründung geeignet sein könnten (OGer ZH NP220014 vom 16.11.2022, E. II.1 S. 5; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.4). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142
- 6 - III 413 E. 2.2.4). Auf die Parteivorbringen ist insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Dabei ist die Rechts- mittelinstanz weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Be- gründung abweisen kann (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179).
2. Die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft für die Dauer des Getrenntlebens untersteht der eingeschränkten Untersuchungsmaxime gemäss Art. 272 ZPO (vgl. OGer ZH LE210024 vom 31.05.2022, E. B.3.1 f., S. 11). Noven sind im Berufungs- verfahren daher nur unter den Voraussetzungen gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO zu hören, das heisst, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Dabei hat, wer sich auf (insbesondere unechte) Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun. Echte Noven – das heisst, Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind – gelten als grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorge- bracht werden (BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1 m.w.H.).
3. Angefochten wurde einzig Dispositiv-Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung. Dispositiv-Ziffer 2 (Abweisung der vorsorglichen Massnahmen im Mehrumfang) wurde nicht angefochten. Diese Ziffer ist in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO), was vorzumerken ist. Im Übrigen traf die Vorinstanz prozessleitende Anord- nungen (Dispositiv-Ziffern 3 und 4). III. Materielle Beurteilung
1. Mündliche Verhandlung 1.1. Die Vorinstanz fällte den angefochtenen Entscheid im Rahmen von vorsorgli- chen Massnahmen, nachdem sich die Gesuchsgegnerin schriftlich zum Massnah- mebegehren des Gesuchstellers geäussert hatte (Urk. 2 S. 3).
- 7 - 1.2. Die Gesuchsgegnerin rügt, die Vorinstanz habe ohne Not und dringenden An- lass mit dem vorsorglichen Massnahmentscheid ein Präjudiz erlassen, ohne die Parteien persönlich anzuhören. Damit habe sie Art. 273 Abs. 1 ZPO verletzt, da von einem klaren Sachverhalt angesichts der Umstände keine Rede sein könne (Urk. 1 Rz. 5.1 f.). 1.3. Der Gesuchsteller führt aus, die Ansicht der Gesuchsgegnerin sei falsch, denn das Gericht hätte gemäss Art. 265 ZPO sogar ohne Anhörung der Gegenpartei über vorsorgliche Massnahmen entscheiden können. Umso mehr habe das Gericht aber nach einer vorgängig eingeholten schriftlichen Stellungnahme über das vor- sorgliche Massnahmebegehren entscheiden können. Eine mündliche Verhandlung sei bei bestrittenem Sachverhalt nur im Hinblick auf den Endentscheid im Ehe- schutzverfahren notwendig (Urk. 14 Rz. 5). 1.4. Das Eheschutzverfahren, und damit die Regelung des Getrenntlebens, wird in einem summarischen Verfahren durchgeführt (Art. 271 lit. a ZPO i.V.m. Art. 176 ZGB). Das summarische Verfahren ist gemäss Art. 271 ZPO "unter Vorbehalt der Artikel 272 und 273 anwendbar für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Ge- meinschaft". Art. 273 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass das Gericht eine mündliche Ver- handlung durchführt und es darauf nur verzichten kann, wenn der Sachverhalt auf- grund der Eingaben der Parteien klar oder unbestritten ist. Gemäss Praxis des Obergerichts Zürich können in einem Eheschutzverfahren vorsorgliche Massnah- men – mit Ausnahme von vorsorglichen Unterhaltszahlungen – angeordnet werden (OGer ZH LE180065 vom 30.01.2019, E. 3.3.2; zusammenfassend: Zogg, «Vor- sorgliche» Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in: FamPra, 2018, S. 80 f. und Fn. 138; KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 271 N 5b; offengelassen BGer 5A_870/2013 vom 28. Oktober 2014, E. 5 und BGer 5A_212/2012 vom 15. August 2012, E. 2.2.2). Auch auf vorsorgliche Massnahmen findet das summarische Ver- fahren Anwendung (Art. 248 lit. d ZPO). Dabei gibt das Gericht – nach den allge- meinen, im summarischen Verfahren geltenden Vorschriften – der Gegenpartei Ge- legenheit, mündlich oder schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen, wenn es nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet erscheint (Art. 253 ZPO). Das Gericht kann auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten und aufgrund der Akten
- 8 - entscheiden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 256 Abs. 1 ZPO). Das Gesetz bestimmt mit Bezug auf vorsorgliche Massnahmen (vgl. Art. 261 ff. ZPO) – im Unterschied zum Eheschutzverfahren (Art. 273 ZPO) – nichts anderes. Für vorsorgliche Massnahmen, genauer gutgeheissene superprovisorische Mass- nahmen, sieht das Gesetz vielmehr vor, dass das Gericht die Parteien mit deren Anordnung zu einer Verhandlung vorlädt oder der Gegenpartei eine Frist zur schrift- lichen Stellungnahme ansetzt, um danach unverzüglich über das Gesuch zu ent- scheiden (Art. 265 Abs. 2 ZPO). Bereits aus Art. 265 ZPO ergibt sich, dass der An- ordnung vorsorglicher Massnahmen nicht zwingend eine mündliche Anhörung vor- angehen muss; denn was für gutgeheissene superprovisorische Massnahmen gilt
– mit denen in die Rechtssphäre der Gegenpartei unmittelbar eingegriffen wird –, gilt umso mehr für abgewiesene. Daraus folgt, dass Art. 273 ZPO, welcher unter dem Titel "Besondere eherechtliche Verfahren" – "Angelegenheiten des summari- schen Verfahrens" steht, das Eheschutzverfahren als solches regelt und nicht all- fällige im Rahmen eines Eheschutzverfahrens zu beurteilende vorsorgliche Mass- nahmen. Ein Entschied über vorsorgliche Massnahmen erfordert somit nicht zwin- gend eine persönliche Anhörung der Parteien. Dies im Gegensatz zur im Hinblick auf den Endentscheid gesetzlich vorgesehenen Anhörung der Parteien im Ehe- schutzverfahren, wobei es diesbezüglich im Ermessen des Gerichts liegt, in wel- chem Stadium des Verfahrens die Verhandlung stattfindet (vgl. KUKO ZPO-Stal- der/van de Graaf, Art. 273 N 2). 1.5. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz über das Gesuch um vorsorgliche Zuteilung der ehelichen Liegenschaft ohne mündliche Ver- handlung entschied. Der Rüge der Gesuchsgegnerin kann nicht gefolgt werden.
2. Voraussetzungen für vorsorgliche Massnahmen 2.1. Die Vorinstanz erwog, im Eheschutzverfahren würde praxisgemäss nicht der Nachweis eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen verlangt. Ebenso wenig sei eine Persönlichkeits- verletzung Voraussetzung für eine vorsorgliche Zuteilung der Familienwohnung. Es sei einzig zu prüfen, ob aufgrund der konkreten Umstände eine Friedensordnung zwischen den Ehegatten notwendig erscheine, was zu bejahen sei. Es erscheine
- 9 - glaubhaft, dass die Situation zwischen den Parteien angespannt sei und sich das Zusammenleben konfliktbehaftet gestalte, was im Beizug der Polizei am 3. Dezem- ber 2023 gegipfelt habe. Auch wenn der Gesuchsteller vom letzten Vorfall nicht direkt persönlich betroffen gewesen sei, so erscheine glaubhaft, dass ihn ein wei- teres Zusammenleben psychisch belasten würde. Wie sich der Vorfall genau zuge- tragen habe, müsse nicht abschliessend beurteilt werden. Aufgrund des vom Ge- suchsteller eingeleiteten Eheschutzverfahrens sowie der gegensätzlichen Stand- punkte der Parteien sei zu erwarten, dass ein weiteres Zusammenleben zu weite- ren erheblichen ehelichen Konflikten zwischen den Parteien führen werde. Es rechtfertige sich somit, bereits vorsorglich über die Zuteilung der Familienwohnung an einen der beiden Ehegatten zu entscheiden (Urk. 2 S. 8 f.). 2.2. Die Gesuchsgegnerin rügt, die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen im Eheschutzverfahren, das bereits als summarisches Verfahren ausgestaltet sei, be- dürfe einer weitergehenden Dringlichkeit. Die im Eheschutzverfahren zu treffenden Entscheide sollten nicht ohne Not bereits in einem vorsorglichen Verfahrensschritt entschieden werden. Voraussetzung sei (unter anderem) das Bestehen einer zeit- lichen Dringlichkeit. An einer solchen Dringlichkeit fehle es; die Vorinstanz erwähne eine solche auch nicht (Urk. 1 Rz. 6.1 f.). 2.3. Der Gesuchsteller trägt vor, die Vorinstanz habe klar festgehalten, dass auf- grund der konkreten Umstände eine Friedensreglung zwischen den Ehegatten im Rahmen vorsorglicher Massnahmen notwendig erscheine. Mit ihrer Begründung habe die Vorinstanz, wenn auch nicht wörtlich, aber doch klar sinngemäss darge- stellt, dass zur Vermeidung erheblicher ehelicher Konflikte sofort und dringlich über die Zuteilung der ehelichen Wohnung zu entscheiden sei (Urk. 14 Rz. 6). 2.4. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den Voraussetzungen von vorsorgli- chen Massnahmen kann verwiesen werden (Urk. 2 S. 4, S. 8); das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaub- haft macht, dass (a) ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (Hauptsachenprognose) und (b) ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Nachteilsprognose, die im Ehe- schutzverfahren auf ein berechtigtes Anliegen ("Friedensordnung") relativiert wird;
- 10 - Urk. 2 S. 8) (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Auch wenn in Art. 261 ZPO nicht ausdrücklich genannt, gehört – neben der Verhältnismässigkeit (Art. 261 Abs. 1 ZPO) – die zeit- liche Dringlichkeit zum Voraussetzungskatalog für vorsorgliche Massnahmen (ZK ZPO-Huber, Art. 261 N 22). Die Gesuchsgegnerin rügt die Begründung der Vorin- stanz zu Recht (vgl. Urk. 1 Rz. 6 f.): Diese ging nur auf die Voraussetzung des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils bzw. der in familienrechtlichen Verfahren anzuwendenden Prüfung, ob das Anliegen berechtigt sei ("Friedensordnung"), ein (vorne Erw. III.2.1). Eine eigentliche Hauptsachenprognose nahm die Vorinstanz nicht vor. Die zeitliche Dringlichkeit sah sie bereits darin begründet, dass die Ein- leitung des Eheschutzverfahrens und die gegensätzlichen Standpunkte (nicht zu- letzt auch bezüglich des Vorfalls vom 3. Dezember 2023) weitere erhebliche eheli- chen Konflikte im Falle eines weiteren Zusammenlebens erwarten liessen und der Gesuchsteller die psychische Belastung durch ein weiteres Zusammenleben glaub- haft gemacht habe (Urk. 2 S. 8 f.). Da die Berufungsinstanz nicht an die Begrün- dung der Vorinstanz gebunden ist und sie die Berufung auch mit einer von der Ar- gumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (vorne Erw. II.1), ist die Prüfung dieser Voraussetzungen nachzuholen beziehungsweise zu ergänzen. Zudem ist auf die im Zusammenhang mit der Nachteilsprognose vor- getragenen Rügen einzugehen. 2.5. Hauptsachenprognose 2.5.1. Nachdem die Vorinstanz Ausführungen zur Nachteilsprognose ("Friedenso- rdnung") gemacht hatte (Erw. III.2.1), führte sie aus, einzig der Gesuchsteller be- antrage die Zuteilung der Familienwohnung. Die Gesuchsgegnerin stelle keinen (Eventual-)Antrag auf vorsorgliche Zuteilung der ehelichen Liegenschaft. Entspre- chend sei – gestützt auf die Dispositionsmaxime – die eheliche Liegenschaft für die Dauer des Eheschutzverfahrens dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zu- zuweisen. Es erscheine der Gesuchsgegnerin zumutbar, für die Dauer des Ehe- schutzverfahrens eine alternative Wohnmöglichkeit zu finden (Urk. 2 S. 9). 2.5.2. Die Gesuchsgegnerin rügt, die Vorinstanz habe verkannt, dass sie durchaus die Zuweisung der Liegenschaft an sie selbst verlangt habe. Zwar habe sie dies nicht in einem eigenen Antrag getan, doch sei sie hierzu mit Verfügung des Be-
- 11 - zirksgerichts Meilen vom 13. Dezember 2023 auch nicht explizit aufgefordert wor- den. Vielmehr habe sie lediglich zum Begehren des Gesuchstellers Stellung zu nehmen gehabt. In Ziffer 27 ihrer Eingabe vom 8. Januar 2024 habe sie ausdrück- lich darauf hingewiesen, dass ihr die eheliche Liegenschaft besser diene und sie über ein überwiegendes faktisches und emotionales Interesse daran verfüge. Die Erwägung der Vorinstanz, nur der Gesuchsteller habe die Zuweisung an sich ver- langt, sei damit aktenwidrig. Die Vorinstanz hätte mittels der bereits gerügten ver- passten Verhandlung klären müssen, wem sie Liegenschaft besser nütze, wenn sie schon vorsorglich eine "Friedensordnung" hätte herstellen wollen (Urk. 1 Rz. 10). 2.5.3. Dazu trägt der Gesuchsteller vor, die Behauptung, dass die Gesuchsgegne- rin in ihrer Stellungnahme zu seinem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen die Zuweisung der Liegenschaft an sich selbst verlangt habe, sei klar aktenwidrig. Vielmehr habe sie ausdrücklich erklärt, erst anlässlich des Hauptverfahrens zu be- gründen, weshalb ihrer Meinung nach ihr die eheliche Liegenschaft besser diene und sie deshalb ein überwiegendes Interesse an der Zuteilung während des Ge- trenntlebens habe. Im vorsorglichen Massnahmeverfahren habe sie lediglich die Dringlichkeit der Zuteilung an den Gesuchsteller bestritten. Wegen der im Beru- fungsverfahren geltenden Novenschranke könne sie diesen Antrag nun nicht ein- fach im Rechtsmittelverfahren neu stellen (Urk. 14 Rz. 19). 2.5.4. Die Gesuchsgegnerin beantragte vorinstanzlich die Abweisung der Mass- nahmebegehren (Urk. 2 S. 2 m.H.a. Urk. 8/11 S. 2). In der von beiden Parteien im Berufungsverfahren referenzierten Randziffer 27 der Gesuchsantwort führte die Gesuchsgegnerin aus, sie werde anlässlich des Hauptverfahrens im Übrigen noch eingehend begründen, dass die eheliche Liegenschaft ihr besser diene und sie da- her ein überwiegendes Interesse faktischer und emotionaler Art an deren Zuteilung während des Getrenntlebens habe. Im Massnahmeverfahren sei demgegenüber einzig ausschlaggebend, dass keine Notwendigkeit oder Dringlichkeit für eine Zu- teilung der Liegenschaft an den Gesuchsteller auszumachen sei (Urk. 8/11 Rz. 27). 2.5.5. Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, das heisst so, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände aufgefasst werden dürfen (Art. 52 ZPO; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 4.3 nicht publ. in BGE 146 III 203; BGer
- 12 - 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022, E. 2.1.3; KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 52 N 7a). Die Gesuchsgegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme zum Mass- nahmebegehren des Gesuchstellers dessen Abweisung und bestritt vor allem die Notwendigkeit und Dringlichkeit für eine vorsorgliche Zuteilung der ehelichen Lie- genschaft (vorstehend Erw. III.2.5.4 und Urk. 8/11 Rz. 25). Sie bestritt aber auch, dass dem Gesuchsteller die Liegenschaft zum Schutz der drei erwachsenen Söhne zuzuweisen sei (Urk. 8/11 Rz. 20). Daraus, dass die Gesuchsgegnerin vor allem die Dringlichkeit der Zuteilung der ehelichen Liegenschaft bestritt und sich für das Hauptverfahren die Begründung vorbehielt, weshalb ihr die eheliche Liegenschaft besser diene, lässt sich nicht ableiten, dass ihr die vorsorgliche Zuteilung der ehe- lichen Liegenschaft "gleichgültig" war. Vielmehr stellte sich die Gesuchsgegnerin gegen eine vorläufige Zuteilung der ehelichen Liegenschaft per se sowie speziell an den Gesuchsteller. Aufgrund der beantragten Abweisung wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die Zuteilungsvoraussetzungen im Rahmen der Hauptsachen- prognose näher zu prüfen. Eine Zuteilung an den Gesuchsteller allein aufgrund des fehlenden formellen Eventualantrags auf vorsorgliche Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an die Gesuchsgegnerin erscheint als überspitzt formalistisch; die Vorinstanz legte das Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin buchstabengetreu aus
– es wäre aber zu fragen gewesen, welcher Sinn ihm vernünftigerweise beizumes- sen ist (BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 4.3 in fine nicht publ. in BGE 146 III 203). Die Zuteilungskriterien sind nachstehend im Einzelnen (im Sinne einer Hauptsachenprognose) zu prüfen: 2.5.6. Die Regelung der Wohnverhältnisse im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ist ein Ermessensentscheid, welcher sich in erster Linie an der Zweckmässigkeit orientiert, das heisst danach, welchem Ehegatten die eheliche Liegenschaft einen grösseren Nutzung bringt (BGer Urteil 5A_971/2017 vom 14. Juni 2018, E. 3.1). Bei der Beurteilung, welchem Ehegatten die eheliche Liegenschaft einen grösseren Nutzen bringt, sind in erster Linie folgende Kriterien zu berücksichtigen: Zum einen das Interesse der Kinder, in der gewohnten und vertrauten Umgebung bleiben zu dürfen, was für eine Zuteilung an den Ehegatten spricht, unter dessen Obhut die Kinder gestellt werden, und die Erfahrungstatsache, dass der alleinstehende Ehe- gatte als Einzelperson rascher eine Wohnung findet als der andere Ehegatte mit
- 13 - den Kindern, sowie zum anderen Gründe beruflicher und gesundheitlicher Art, wenn ein Ehegatte in der ehelichen Liegenschaft seinen Beruf ausübt oder ein Ge- schäft betreibt oder, wenn die Wohnverhältnisse auf besondere gesundheitliche Bedürfnisse eines Familienmitglieds zugeschnitten sind. In zweiter Linie werden Affektionsinteressen berücksichtigt, wie beispielsweise die Beziehungsnähe zur ehelichen Liegenschaft, deren höherer zeitlicher Nutzungswert oder die Möglichkeit für einen Ehegatten, den Unterhalt persönlich zu besorgen (BGer 5A_766/2008 vom 4. Februar 2009, E. 3.2 f. m.w.H.; OGer ZH LE210024 vom 31.05.2022, E. E.4.1. S. 25 ff. m.w.H.; FamKomm Scheidung/Maier/Vetterli, Art. 176 ZGB N 17 m.H.a. BGE 114 II 13 E. 6; BSK ZGB-Maier/Schwander, Art. 176 N 7). Führt diese Interessenabwägung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist im Zweifel den Eigen- tums- oder anderen rechtlich geordneten Nutzungsverhältnissen Rechnung zu tra- gen, denen auch bei voraussehbarer längerer Aufhebung des gemeinsamen Haus- halts ein zusätzliches Gewicht beigemessen wird. Erst wenn – nach der Prüfung all dieser Aspekte – unklar bleibt, wem die eheliche Liegenschaft den grösseren Nut- zen bringt, ist zu prüfen, welchem Ehegatten ein Auszug eher zuzumuten ist (vgl. BGer 5A_971/2017 vom 14. Juni 2018, E. 3.1; BGE 120 II 1 E. 2c). 2.5.7. Zum Interesse der Kinder: Die drei Söhne der Parteien sind volljährig, befin- den sich aber alle noch in ihrer Erstausbildung und wohnen im Elternhaus (Urk. 8/3/1; Urk. 1 S. 4). Die herrschende Lehre scheint die Interessen volljähriger Kinder nicht, beziehungsweise nur zurückhaltend, berücksichtigen zu wollen (Fam- Komm Scheidung/Maier/Vetterli, Art. 176 ZGB N 17; BSK ZGB-Maier/Schwander, Art. 176 N 7; CR-CC I-Rieben, Art. 176 N 13a; Schmid OFK-ZGB, ZGB 176 N 7). Demgegenüber berücksichtigte das Obergericht in einem jüngeren Entscheid das Interesse eines demnächst volljährigen, in Erstausbildung stehenden Kindes am Verbleib in der ehelichen Liegenschaft (OGer ZH LE210024 vom 31.05.2022, E. E.4.2 S. 29). Es ist kein Grund ersichtlich, die Interessen der volljährigen, sich noch in Ausbildung befindenden Söhne der Parteien vorliegend nicht zu berück- sichtigen. Eine sich aufgrund der Volljährigkeit veränderte Interessenlage an einem Verbleib in ihrer gewohnten und vertrauten Umgebung ist, wie nachstehend aufge- zeigt wird, nicht auszumachen: Der Gesuchsteller machte vorinstanzlich geltend, ein weiteres Zusammenleben mit der Gesuchsgegnerin sei weder für ihn noch für
- 14 - die drei im selben Haushalt lebenden erwachsenen Kinder vorstellbar. Die drei Söhne wollten – so der Gesuchsteller – gerne mit ihm im Haus bleiben, zumindest solange sie in der Ausbildung seien. Er biete ihnen ein ruhiges und geborgenes Zuhause, in dem sie ungestört und konzentriert für ihr Studium lernen könnten. Sollte die Gesuchsgegnerin ins eheliche Haus zurückkehren – so der Gesuchsteller weiter – sei das erfolgreiche Abschliessen der Ausbildung der drei Söhne gefähr- det, da diese zusammen mit der Gesuchsgegnerin im Haus nicht die nötige Ruhe fänden, ihre Arbeiten zu erledigen und ihre Prüfungen seriös vorzubereiten. F._____ sei durch das Zusammenleben mit der Gesuchsgegnerin und den seit Jah- ren damit verbundenen ständigen Streitereien derart traumatisiert, dass er sich deswegen bei einer Psychotherapeutin, welche auf das Gebiet von Familienkrisen spezialisiert sei, in Therapie begeben habe (Urk. 8/1 S. 13). Nachdem die Ge- suchsgegnerin die zwei von den Söhnen E._____ und F._____ verfassten Berichte (Urk. 8/3/24 f.) vorinstanzlich kritisiert (Urk. 8/11 Rz. 21 f.) und in ihrer Berufung ausgeführt hatte, dass sich E._____ ihre Rückkehr wünsche (Urk. 1 Rz. 9.4), hielt E._____ in einer E-Mail vom 1. Februar 2024 fest, er habe dies nie gesagt (Urk. 11/1; Urk. 9 S. 4). Im Übrigen bestritt die Gesuchsgegnerin die Behauptung des Gesuchstellers, wonach weder für ihn noch für die drei im selben Haushalt lebenden erwachsenen Kinder ein weiteres Zusammenleben mit der Gesuchsgeg- nerin vorstellbar sei, und die erwachsenen Kinder beim Gesuchsteller wohnen woll- ten (Urk. 8/1 S. 13 f.), nicht substantiiert. Sie machte mit der Ausnahme, dass es sich nicht rechtfertigen liesse, dem Gesuchsteller zum Schutz der drei erwachse- nen Söhne die eheliche Liegenschaft zur alleinigen Benutzung zuzuweisen (Urk. 8/11 Rz. 20), keine Ausführungen zu den Zuteilungsvoraussetzungen. Bei der Regelung der Wohnverhältnisse ist von der Prämisse eines Auszugs einer der Par- teien auszugehen. Von einer Wiederaufnahme der Zusammenlebens ist, entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (Urk. 1 Rz. 11), aufgrund des hängigen Ehe- schutzverfahrens nicht auszugehen. Würde der Gesuchsteller ausziehen, erscheint aufgrund des Dargelegten glaubhaft, dass auch die drei Söhne ausziehen würden
– sei es mit ihm, sei es (mit Bezug auf die älteren Söhne) in eine eigene Wohnung. Dies würde ein Umzug von vier Personen bedeuten. Demgegenüber würde ein Auszug der Gesuchsgegnerin einen Umzug einer Person zur Folge haben. Die sich
- 15 - aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergebene Erfahrungstatsache, dass der alleinstehende Ehegatte als Einzelperson rascher eine Wohnung findet als der andere Ehegatte mit den Kindern (vorne Erw. III.2.5.6), ist auch vorliegend zu be- rücksichtigen. Obwohl beide Parteien keine Schwierigkeiten bei einer Wohnungs- suche haben würden – beide sind finanziell sehr gut aufgestellt und haben eine sichere Arbeitsstelle – ist davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin als Ein- zelperson rascher eine Wohnung findet als der Gesuchsgegner mit dem jüngsten Sohn oder allenfalls sogar mit allen drei Söhnen. Es ist abzulehnen, dass es für die Gesuchsgegnerin schwieriger als für den Gesuchsteller sein soll, eine neue Bleibe zu finden, weil sie nicht über die notwendigen Unterlagen und Hilfsmittel (Drucker, Scanner, verlässliche und geschützte Internetverbindung) verfüge (Urk. 1 Rz. 9.3); die Gesuchsgegnerin hat ein Recht auf Herausgabe ihrer persönlichen Gegen- stände (Urk. 2 S. 9) und die weiteren Hilfsmittel, die sie für eine Suche nach einer Unterkunft braucht, kann sie beschaffen. Für eine Wiederaufnahme der Beziehung mit ihren Söhnen ist, anders als die Gesuchsgegnerin behauptet (Urk. 1 Rz. 9.4), eine Rückkehr in die eheliche Liegenschaft keine Voraussetzung. 2.5.8. Zu beruflichen oder gesundheitlichen Gründen: Im erstinstanzlichen Verfah- ren trug keine der Parteien berufliche oder gesundheitliche Interessen vor, auf- grund derer ein überwiegender Nutzen an der Liegenschaft bestünde (vgl. Urk. 8/1; Urk. 8/11). Die erst im Berufungsverfahren von der Gesuchsgegnerin dazu aufge- stellten Behauptungen (Urk. 1 Rz. 9.2, Rz. 9.5) und eingereichten Beilagen (Urk. 5/2, 3, 4) stellen unechte Noven sowie Potestativnoven, d.h. solche, deren Entstehung vom Willen der einreichenden Partei abhängt (vgl. BGE 146 III 416 E. 5), dar. Die Gesuchsgegnerin führt nicht aus, weshalb deren erstmaliges Vor- bringen im Berufungsverfahren zulässig sein sollte. Dies ist auch nicht ersichtlich. Auf die neuen Behauptungen und Beilagen ist folglich nicht weiter einzugehen (vorne Erw. II.2). Zuteilungsgründe gesundheitlicher Art wurden nicht vorgetragen. 2.5.9. Die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in erster Linie zu berück- sichtigenden Kriterien (Interesse der Kinder sowie Gründe beruflicher und gesund- heitlicher Art) führen vorliegend zum Ergebnis, dass der Gesuchsteller den grösse- ren Nutzen an der Zuweisung der ehelichen Liegenschaft hat, denn er machte
- 16 - glaubhaft, dass die drei Söhne sich wünschen, mit ihm zusammen zu wohnen, und dass sie bei einer Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an die Gesuchsgegnerin ausziehen würden. Auf die erst in weiteren Prüfschritten zu berücksichtigenden Af- fektionsinteressen (Urk. 1 Rz. 10; vgl. Urk. 8/1; Urk. 8/11), die Eigentums- oder an- deren rechtlich geordneten Nutzungsverhältnisse sowie die Zumutbarkeit des Aus- zugs ist bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen. 2.6. Nachteilsprognose ("Friedensordnung") 2.6.1. Zur Begründung der Vorinstanz kann auf Erw. III.2.1 verwiesen werden. 2.6.2. Die Vorinstanz legte dar, dass sich aus den Akten mehrere Vorfälle physi- scher Gewalt zwischen den Ehegatten in den letzten rund viereinhalb Jahren ergä- ben. In den Jahren 2019 und 2020 sei es zu drei Polizeieinsätzen aufgrund von Vorfällen häuslicher Gewalt und zwei Mal zum Erlass von Gewaltschutzmassnah- men gegen die Gesuchsgegnerin gekommen. Im Rahmen des vom Gesuchsteller im August 2020 eingeleiteten Eheschutzverfahrens sei ebenfalls ein Kontakt- und Rayonverbot gegen die Gesuchsgegnerin angeordnet worden. Zuletzt sei es am
3. Dezember 2023 zu einem Polizeieinsatz aufgrund häuslicher Gewalt und der An- ordnung von Gewaltschutzmassnahmen gekommen (Urk. 2 S. 6 f.). Dies blieb im Kern unbestritten. Dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund von einer konflikt- behafteten Beziehung der Parteien ausging, ist nicht zu beanstanden. Nicht unge- wöhnlich ist, dass bei den Beteiligten in solchen Situationen unterschiedliche Auf- fassungen zum Geschehenen und zur Frage, wer Schuld daran trägt, bestehen. Das Anliegen des Gesuchstellers die Benützung der ehelichen Liegenschaft im Sinne einer zu treffenden "Friedensordnung" – der massgeblichen Nachteilspro- gnose – vorsorglich zu regeln, erscheint aber vor dem aktenkundigen Hintergrund berechtigt. Die Annahme der Vorinstanz, dass ein weiteres Zusammenleben der Parteien zu weiteren erheblichen ehelichen Konflikten zwischen den Parteien füh- ren werde, von der Gesuchsgegnerin als "Wiederholungsgefahr" bezeichnet (Urk. 1 Rz. 7.2), ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Da die gesamte Familie in die Gewalt- vorkommnisse involviert zu sein scheint (vgl. Urk. 2 S. 6 f.), ist nicht ausschlagge- bend, ob der Gesuchsteller am letzten Gewaltvorfall im Dezember 2023 aktiv be- teiligt war oder nicht. Dass es vor dem vorliegenden Eheschutzverfahren keinerlei
- 17 - Diskussionen über eine Trennung oder Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ge- geben haben soll (Urk. 1 Rz. 7.2), ist aktenwidrig; bereits im Jahr 2020 kam es zu einem Eheschutzverfahren, das in der Wiederaufnahme des Zusammenlebens en- dete (Urk. 2 S. 6 f.; Urk. 8/3/20 f.). Der Behauptung, der Gesuchsteller habe im De- zember 2023 auf eine Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen verzichtet, wo- mit sich der Schluss aufdränge, dass die geltend gemachte Gefährdung weniger akut gewesen sei als behauptet (Urk. 1 Rz. 8.2), kann nicht gefolgt werden. Der Gesuchsteller beantragte eine Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um die maximale Dauer von drei Monaten (Urk. 14 Rz. 16; Urk. 8/3/7; § 6 GSG) und das Zwangsmassnahmengericht verlängerte die Gewaltschutzmassnahmen um ei- nen Monat bis Ende Januar 2024 (Urk. 8/8/16). Der Gesuchsteller tat damit alles, was ihm im Rahmen des GSG zur Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen möglich war. Ein Verzicht auf eine "Verlängerung der GSG-Massnahme" ist nicht ersichtlich; aus einem Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, kann die Gesuchsgegnerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Da das Anliegen des Gesuchstellers auf vorsorgliche Regelung der Be- nützung der ehelichen Liegenschaft im Sinne einer zu treffenden "Friedensord- nung" bereits aufgrund der aktenkundigen Vorfälle berechtigt erscheint, ist auf die weiteren, sich während des Berufungsverfahrens zugetragenen Vorkommnisse nicht weiter einzugehen; es genügt festzustellen, dass sich daraus nichts ableiten lässt, das am berechtigen Anliegen des Gesuchstellers an einer "Friedensordnung" etwas ändern würde (Urk. 14 Rz. 17; Urk. 16 Rz. 7; Urk. 17; Urk. 18/1-2; Urk. 22; Urk. 24 Rz. 1 f.; Urk. 25; Urk. 26/1). 2.7. Dringlichkeit und Verhältnismässigkeit 2.7.1. Die Gesuchsgegnerin rügt, die Vorinstanz komme zwar zum Schluss, dass die Situation zwischen den Parteien angespannt sei und sich das Zusammenleben konfliktbehaftet gestalte. Selbst wenn das der Fall wäre, was bestritten werde – so die Gesuchsgegnerin weiter – dürfte sich dieser Schluss ohne Zweifel praktisch für alle Ehegatten, welche ein Eheschutzverfahren eingeleitet hätten, aufdrängen. Eine besondere Gefährdung oder eine besondere Dringlichkeit, die eheliche Liegen- schaft einer Partei zuzuweisen, ohne sie angehört zu haben, ergebe sich daraus
- 18 - nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Gericht einer Partei nach einem kurzen Schriftenwechsel den Zugang zur ehelichen Liegenschaft verwehre, nur weil eine Partei eine konfliktbehaftete Beziehung behaupte. Das sei willkürlich (Urk. 1 Rz. 6.1 f.). 2.7.2. Für den Standpunkt des Gesuchstellers kann nach oben auf Erw. III.2.3 verwiesen werden. 2.7.3. Die zuletzt gegen die Gesuchsgegnerin verhängten Gewaltschutzmassnah- men, die unter anderem in einer Wegweisung aus der ehelichen Liegenschaft mün- deten, dauerten bis zum 31. Januar 2024 (Urk. 2 S. 7 m.H.a. Urk. 8/16). Die Vorinstanz erwog, die Anordnung von Schutzmassnahmen nach Art. 28b i.V.m. Art. 172 Abs. 3 ZGB über dieses Datum hinaus sei nicht verhältnismässig (Urk. 2 S. 5-8). Dies blieb unangefochten. Dabei sei – so die Vorinstanz weiter – insbeson- dere auch zu berücksichtigen, dass die (teilweise bestrittenen) Gewaltvorfälle in der Vergangenheit im Rahmen ehelicher Streitigkeiten während des Zusammenlebens der Parteien erfolgt seien. Eine Wiederholungsgefahr bestünde damit primär, wenn die Parteien weiterhin zusammenleben würden. Eine vorsorgliche Regelung über die Zuteilung der ehelichen Familienwohnung im Rahmen von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 erscheine vor diesem Hintergrund ausreichend zur Befriedung der ange- spannten Situation (Urk. 2 S. 7). Vor diesem Hintergrund war die Zuteilung der ehe- lichen Wohnung dringlich, da sie, wie erwähnt, der Befriedung der angespannten Situation – an der ein Interesse zu bejahen ist (vorne Erw. III.2.6) – dienen sollte. Die Gesuchsgegnerin äusserte sich am 8. Januar 2024 zum vorsorglichen Mass- nahmebegehren vom 11. Dezember 2023 (Urk. 2 S. 3). Es war, obwohl das Ehe- schutzverfahren als summarisches Verfahren rasch durchgeführt werden soll, nicht realistisch bis Ende Januar 2024 einen Endentscheid herbeizuführen. Eine Dring- lichkeit, die eine vorsorgliche Zuteilung der ehelichen Liegenschaft rechtfertigt, war damit gegeben. 2.7.4. Die Gesuchsgegnerin rügt weiter, in jüngster Zeit habe es keine nennens- werten Auseinandersetzungen zwischen den Parteien gegeben. Im Gegenteil hät- ten die Parteien langfristig und noch am 2. Dezember 2023 einen Ausflug für ihren kommenden Geburtstag vom tt. Juni 2024 geplant. Zudem hätten sich die Parteien
- 19 - einvernehmlich über die Post-Operations-Betreuung von G._____ abgesprochen (Urk. 1 Rz. 9.1). Auch spreche aus Sicht ihres Arztes nichts für eine Notwendigkeit, sie aus ihrem Heim fernzuhalten (Urk. 1 Rz. 11; Urk. 5/5; vgl. Urk. 14 Rz. 21; Urk. 16 Rz. 8). Dass die Parteien einen Ausflug planten, sich über eine Betreuungs- frage einigen konnten und der behandelnde Psychiater keine Anhaltspunkte für Selbst- oder Fremdgefährdung bei der Gesuchsgegner sieht, ändert nichts an den zahlreichen aktenkundigen Vorfällen (vorne Erw. III.2.6.2), welche die vorläufige Zuweisung der ehelichen Liegenschaft als geeignete, erforderliche, zumutbare und damit verhältnismässige Massnahme erscheinen lassen. Die weiteren diesbezügli- chen Ausführungen der Gesuchsgegnerin stellen nicht zu berücksichtigende Noven dar (Urk. 1 Rz. 9.5 in fine; vorne Erw. III.2.5.8). 2.7.5. Abschliessend ist anzumerken, dass anstelle einer vorsorglichen Zuweisung der Liegenschaft mittels vorsorglicher Massnahmen eine Verlängerung des Rayon- verbots gegen die Gesuchsgegnerin gestützt auf Art. 172 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 28b ZGB mit anschliessender mündlicher Verhandlung im Sinne von Art. 273 ZPO in der Hauptsache sowie anschliessendem (Teil-)Entscheid über die Zuwei- sung der ehelichen Liegenschaft zulässig erschienen wäre. Am vorläufigen Ergeb- nis ändert sich durch das anders gewählte Vorgehen der Vorinstanz nichts.
3. Fazit Die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Zuteilung der ehelichen Liegenschaft sind erfüllt. Der Erlass von vorsorglichen Massnahmen durch die Vorinstanz war angezeigt und angemessen und im Ergebnis ist die Zuteilung an den Gesuchsgeg- ner nicht zu beanstanden. Die Berufung ist abzuweisen und die Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist zu bestätigen. Mit dieser vorläufigen Zuteilung wird der über die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft zu treffende Entscheid in der Hauptsache nicht präjudiziert. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz hat keine Regelung über die Kosten- und Entschädigungsfol- gen getroffen (Urk. 2 S. 9 f.). Dies blieb unangefochten. Die Vorinstanz wird über
- 20 - die Prozesskosten der vorsorglichen Massnahmen zusammen mit der Hauptsache entscheiden (vgl. Art. 104 Abs. 3 ZPO).
2. Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin für das Berufungsverfahren kos- ten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (§ 6 Abs. 2 lit. b, § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'800.– (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu ent- schädigen (§ 6 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 1, § 11 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Einzelge- richts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 12. Januar 2024 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom
12. Januar 2024 bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Ge- suchsgegnerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 21 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Achermann versandt am: st