Sachverhalt
genauer abzuklären. Davon ausgehend, dass diese Unterhaltskosten, welche bei der Gesuchsgegnerin anfielen, nicht genau eruiert werden könnten, sei diesem Umstand bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen (Urk. 118 S. 15 f.). Fer-
- 27 - ner ergänzt die Gesuchsgegnerin, dass sie keine doppelten Wohnkosten geltend mache. Dem Umstand aber, dass sie nebst den gesamten Kosten für die gemein- same Wohnung in D._____ auch noch für eine weitere Wohnung aufzukommen habe, sei zwingend bei der Verteilung des Überschusses zu berücksichtigen. Allein die anfallenden Hypothekarzinsen seien mit über Fr. 1'700.– höher, als die ihr im Bedarf (für die Wohnung in G._____) angerechneten Hypothekarkosten von Fr. 1'292.– (Urk. 118 Rz. 21 S. 16 mit Verweis auf Urk. 121/5 [recte: 6] sowie Urk. 138 S. 10, Urk. 140/5 und Urk. 149 Rz. 14 S. 8). 2.3. Die Gesuchsgegnerin rügt die Art und Weise, wie die Vorinstanz die Wohn- nebenkosten berücksichtigt hat, geht dann aber selber davon aus, dass diese Kos- ten nicht genau ermittelt werden können. Sie reicht denn auch in der Berufung keine weiteren Unterlagen dazu ein und substantiiert nicht, in welcher Höhe und welche Nebenkosten konkret zu berücksichtigen wären. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Nebenkosten von der Vorinstanz pauschalisiert wurden. Dabei ist die vor- genommene Schätzung der Nebenkosten, die auf einem Prozentanteil des Ver- kehrswerts der Liegenschaft basiert, zutreffend (vgl. BGer 5A_709/2022 vom
24. Mai 2023 E. 3.4.3.1; BGer 5A_17/2016 vom 26. Juli 2017 E. 5.1; OGer ZH LE170049 vom 22. November 2017 E. III.B.6.5;. MAIER, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, FamPra.ch 2020, S. 355). Inwiefern die von der Vorinstanz auf diese Art berechnete Pauschale der Höhe nach falsch sein sollte, ist weder vorgebracht noch ersichtlich. Weiter stellt die Gesuchsgegnerin auch das Vorgehen der Vorinstanz zur Ermittlung der im Bedarf zu berücksichtigen Wohn- kosten nicht mehr in Frage. Sie bringt einzig vor, dass die bei ihr anfallenden Mehr- kosten bezüglich der weiteren Wohnungen im Rahmen der Überschussverteilung zu berücksichtigen seien, ohne die Höhe dieser Kosten aber substantiiert zu be- haupten (vgl. unten E. V. 2.3.). Es bleibt damit für die Bedarfsberechnung bei den gemäss Vorinstanz berechneten Wohnkosten in Höhe von monatlich Fr. 2'335.–.
3. Gesundheitskosten des Kindes 3.1. Weiter rügt die Gesuchsgegnerin mit Verweis auf ein Schreiben der Kran- kenkasse vom 10. Januar 2022 und diverse Rechnungen, dass die Kosten für die psychologische Betreuung des Kindes in der Höhe von Fr. 1'000.– nicht berück-
- 28 - sichtigt worden seien (Urk. 118 S. 16 f.; Urk. 121/9-10). Die eingereichten Rech- nungen über einen Zeitraum von sieben Monaten würden durchschnittliche Kosten für die Psychotherapie der Tochter in der Höhe von Fr. 598.– monatlich belegen. 3.2. Die Vorinstanz hielt hierzu fest, dass die Gesuchsgegnerin nur eine Rech- nung vom 4. Dezember 2022 eingereicht und erklärt habe, es sei noch unklar, ob diese Kosten ganz oder teilweise von der Krankenkasse übernommen würden. Die Vorinstanz ging davon aus, die Kosten würden von der Krankenkasse übernommen werden, weshalb sie – mangels weiterer Belege – diese zusätzlichen Gesundheits- kosten bei C._____ nicht berücksichtigte (Urk. 119 S. 18). Wie die Gesuchsgegne- rin nun in der Berufung aufzeigen konnte, übernimmt die Krankenkasse Kosten für eine nichtärztliche psychotherapeutische Behandlung, jedoch bis max. Fr. 1'000.– pro Kalenderjahr. Es rechtfertigt sich daher, im monatlichen Bedarf der Tochter zu- sätzliche Gesundheitskosten in der Höhe von Fr. 515.– (Fr. 598.– abzüglich antei- lige monatliche Kostenübernahme [Fr. 1'000.–/12]) zu berücksichtigen. Dies umso mehr, als der Abklärungsbericht des kjz vom 18. Oktober 2022 (Urk. 48) die Wei- terführung dieser therapeutischen Massnahme ausdrücklich empfiehlt (Urk. 48 S. 18) und die Notwendigkeit dieser Kosten jedenfalls im Berufungserfahren nicht in Frage gestellt wurde.
4. Versicherungen Die Gesuchsgegnerin führte weiter aus, die Vorinstanz erkenne, dass Kosten für die Hausratversicherung "für D._____" in der Höhe von Fr. 24.– monatlich bei ihr anfielen. Dieser Umstand sei bei der Überschussverteilung zu berücksichtigen (Urk. 118 S. 17). Eine Berücksichtigung dieser Kosten im Grundbetrag wird – zu Recht – nicht verlangt, weshalb sich an dieser Stelle Weiterungen erübrigen.
5. Gestehungskosten 5.1. Die Gesuchsgegnerin führte aus, dem Gesuchsteller seien sowohl für die Zeit von Januar bis Juli 2022 sowie bis und mit Oktober 2022 keine Mobilitätskosten anzurechnen. Er habe einerseits im Home Office gearbeitet, anderseits werde ihm erst ab November 2022 ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Es sei zudem
- 29 - zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller im Gebiet des Marketings eine Stelle finden werde, und dass eine solche Tätigkeit vorwiegend von zu Hause aus ausge- führt werde, weswegen von weniger hohen Arbeitswegkosten auszugehen sei (Urk. 118 S. 17). Wie vorstehend bereits ausgeführt (vgl. E. III.3.), rechnete die Vor- instanz dem Gesuchsteller erst ab dem 1. März 2024 ein hypothetisches Einkom- men an, was im Berufungsverfahren zu bestätigen ist. Entsprechend ist auch die Anrechnung von Arbeitswegkosten ab diesem Zeitpunkt gemäss des vorinstanzli- chen Entscheids nicht zu beanstanden (Urk. 119 S. 19). Dass der Gesuchsteller überwiegend von zu Hause aus arbeiten könne und werde, wird weder ausreichend substantiiert noch gilt dies als notorisch, weswegen praxisgemäss die Arbeitsweg- kosten zu berücksichtigen sind. Entsprechend bleibt es dabei, im Bedarf des Ge- suchstellers ab 1. März 2024 einen Betrag in Höhe von Fr. 127.– an Arbeitsweg- kosten anzurechnen. 5.2. Die Gesuchsgegnerin rügte weiter die in der Bedarfsberechnung vorgenom- mene Berücksichtigung der Kosten für auswärtige Verpflegung mit analoger, un- substantiierter Begründung, der Gesuchsteller könne im "home office" arbeiten (Urk. 118 S. 17). Es kann auf das soeben Ausgeführte verwiesen werden. Im Be- darf des Gesuchstellers sind praxisgemäss ab Anrechnung eines hypothetischen Einkommens Kosten für auswärtige Verpflegung in der Höhe von Fr. 220.– zu be- rücksichtigen. 5.3. Ferner rügte die Gesuchsgegnerin, dass ihr zu Unrecht keine Kosten für aus- wärtige Verpflegung angerechnet worden seien. Sie habe zwar anlässlich ihrer Be- fragung (vgl. Prot. I. S. 50) ausgeführt, sie verpflege sich während der Arbeit nicht auswärts, was allerdings nicht absolut interpretiert werden dürfe (Urk. 118 S. 17). Sie habe damals an einem Tag in H._____ gearbeitet und sei auch immer wieder zusätzliche Male dort gewesen. Im Zeitpunkt der Berufung sei sie bereits seit zehn Monaten an zwei Tagen in der Woche in H._____ arbeitstätig (Urk. 118 S. 17). Nachdem die Gesuchsgegnerin die Frage vor Vorinstanz klar mit nein beantwortete und bereits zu diesem Zeitpunkt im I._____ wohnte und regelmässig auch in H._____ arbeitete, ist nicht ersichtlich und glaubhaft, dass bei der Gesuchsgegne- rin nun entgegen dem Ausgeführten Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung
- 30 - anfallen. Es bleibt daher bei der vorinstanzlichen Feststellung, wonach im Bedarf der Gesuchsgegnerin keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung zu berücksich- tigen sind.
6. Fremdbetreuungskosten 6.1. Betreffend die Berücksichtigung der Fremdbetreuungskosten des Kindes rügte die Gesuchsgegnerin, die Vorinstanz habe die zusätzlichen Fremdbetreu- ungskosten für die Babysitterin, welche nebst den Kosten für die Privatschule und die Day Care anfallen würden, nicht berücksichtigt. Diese Ausgaben seien tatsäch- lich angefallen, auch wenn ihnen kein schriftlicher Vertrag zugrunde liege. Es habe kein Anlass bestanden, ihren Aussagen dazu nicht zu glauben. Sie beschäftige mittlerweile drei unterschiedliche Kinderbetreuerinnen, um zeitlich flexibler sein zu können, insbesondere bei "bereits angesprochenen Notfällen", bei welchen kurz- fristig eine Kinderbetreuung benötigt werde. Mit den neu eingereichten Unterlagen seien monatliche Kosten von Fr. 702.– belegt. Über den Zeitraum vom 15. März 2022 bis 5. Dezember 2023 seien es gar monatliche Kosten in der Höhe von Fr. 747.–. Die Vorinstanz habe die Klägerin zwar zum Zweck des Einsatzes der Kinderbetreuerin befragt, es dann aber unterlassen, zu fragen, wie oft die Einsätze für berufliche und wie oft für private Zwecke anfielen. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die Gesuchsgegnerin ergänzt, die Kinder- betreuung falle mit überwiegender Mehrheit (ca. 90%) wegen der Arbeit an. Dem Umstand, dass die Kinderbetreuung durch die Babysitterin auch privaten Zwecken diene, könne mit einem Abzug der Kosten in Höhe von 10% Rechnung getragen werden (Urk. 118 S. 18 f.; Urk. 121/11). 6.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Auslagen für eine Baby- sitterin sowie die Höhe der Kosten nicht in Frage stellte. Die Vorinstanz erwog je- doch, dass die Babysitterin sowohl bei geschäftlichen wie auch bei privaten Abwe- senheiten der Gesuchsgegnerin zum Einsatz komme. Im Bedarf dürfe aber nur die- jenige Fremdbetreuung berücksichtigt werden, welche anfalle, um einer Erwerbs- tätigkeit nachzugehen. Mangels Belegen und mangels Substantiierung durch die Gesuchsgegnerin lasse sich nicht eruieren, wann und warum diese Betreuung je-
- 31 - weils in Anspruch genommen worden sei. Mit dieser Begründung berücksichtigte die Vorinstanz die Kosten gesamthaft nicht (Urk. 119 S. 20 f.). 6.3. Obwohl sich die Gesuchsgegnerin nun dieser Unklarheit bewusst war und die fehlende Abklärung durch die Vorinstanz rügte, unterliess sie es weiterhin, mit der Berufung substantiiert darzutun, in welchem Umfang die – von der Gegenseite bestrittenen – Auslagen für die Babysitterin beruflich notwendig waren. Einzig zu behaupten, die Kosten würden etwa zu 90% aufgrund der Erwerbstätigkeit anfallen, genügt den Begründungsanforderungen nicht. 6.4. Soweit die Parteien in ihren weiteren Eingaben geltend machen, das Kind wolle oder wolle nicht vom Gesuchsteller betreut werden (vgl. Urk. 138 S. 11 f.; Urk. 143 Rz. 20 S. 10) ist darauf hinzuweisen, dass die Betreuungsregelung nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist. Allfällige dadurch entstehende zusätzli- che Fremdbetreuungskosten wären durch die Gesuchsgegnerin zu substantiieren, was nicht erfolgt ist. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass vorliegend im Rahmen der Freibetragsaufteilung dem Umstand, dass die Gesuchsgegnerin sowohl den Bar- unterhalt als auch faktisch den Naturalunterhalt des gemeinsamen Kindes trägt, Rechnung getragen wird. Allfällige zusätzliche Fremdbetreuungskosten sind aus diesem Betrag zu begleichen.
7. Steuern und Steuerschulden 7.1. Die Gesuchsgegnerin führte in der Berufung aus, ausgehend vom zu dekla- rierenden Einkommen im Jahr 2022 und da sie dem Gesuchsteller keinen Unterhalt zu bezahlen habe, sei von einer monatlichen Steuerbelastung von Fr. 4'000.– aus- zugehen. Die Zahl sei jedoch zu relativieren, weil diese Steuern "frühestens im kommenden Jahr" anfielen. Hingegen habe sie Steuerausstände aus der Steuer- periode 2021 in der Höhe von Fr. 191'221.40 zu bezahlen. Deshalb rechtfertige es sich, die Bedarfsposition angemessen auf Fr. 8'000.– zu erhöhen, damit die Abzah- lung ermöglicht werden könne (Urk. 118 S. 18; Urk. 74/52; Urk. 121/7). 7.2. Die Vorinstanz schätzte die Steuerlast der Parteien ausgehend von den Ein- kommen und den zugesprochenen Unterhaltszahlungen für alle Phasen auf
- 32 - Fr. 4'300.– monatlich beim Gesuchsteller und Fr. 6'300.– monatlich bei der Ge- suchsgegnerin (Urk. 119 S. 19 f.). 7.3. Bei günstigen Verhältnissen – wie den vorliegenden – ist es zulässig bzw. vorgeschrieben, effektiv bezahlte Steuerschulden, einschliesslich rechtskräftig ver- anlagter Steuern aus vorausgegangenen Steuerperioden, in die Bedarfsberech- nung einzurechnen (BGE 140 III 337 E. 4.2.3). Im Bedarf ist für laufende Steuern monatlich einen annäherungsweise berechneten Betrag zu berücksichtigen, der in der Summe der zu erwartenden jährlichen Steuerrechnung entsprechen soll. Da- von zu unterscheiden sind Steuerschulden für bereits vergangene Jahre. Vorlie- gend ist der Unterhalt ab Januar 2022 zu berechnen und ist ab diesem Zeitpunkt – unter Berücksichtigung des zuzusprechenden Unterhalts – die (monatliche) Steu- erbelastung im Bedarf zu berücksichtigen. Was die Steuerschulden für die Jahre vor 2022, insbesondere die geltend gemachten Schulden für das Jahr 2021 betrifft, so wäre hierfür ein monatlicher Betrag im Bedarf nur dann auszuscheiden, wenn tatsächlich monatliche Ratenzahlungen geleistet würden. Keine der Parteien be- hauptet dies; im Gegenteil liess die Gesuchsgegnerin ausführen, es sei ein Betrag im Bedarf zu berücksichtigen, damit die Abzahlung überhaupt ermöglicht werde. Nachdem eine konkrete Abzahlung in monatlichen Raten weder der Sache noch der Höhe nach behauptet wurde, können allenfalls ausstehende Steuern vor 2022 im Bedarf nicht berücksichtigt werden. 7.4. Der laufende Steueranteil ist von Amtes wegen aufgrund der im Berufungs- verfahren korrigierten Einkommen der Parteien und den entsprechend anzupas- senden Unterhaltsbeiträgen neu zu berechnen. Dabei ist zwar grundsätzlich auch ein Steueranteil für das Kind auszuscheiden (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.2.1). Diese Rechtsprechung basiert allerdings auf der Grundlage, dass der Kinderunterhalts- beitrag zum steuerlich relevanten Einkommen desjenigen Elternteils hinzugerech- net wird, in dessen Obhut das Kind steht. Sofern die Hinzurechnung der Kinderun- terhaltsbeiträge beim obhutsberechtigten Elternteil zu insgesamt höheren Steuern führt, ist es nicht gerechtfertigt, ihn diese allein tragen zu lassen. Die Ausscheidung eines Steueranteils im Bedarf des Kindes macht jedoch nur dann Sinn, wenn der obhutsberechtigte Elternteil tatsächlich einen Kinderunterhaltsbeitrag erhält. Ver-
- 33 - bleibt die Kinderunterhaltslast aufgrund der fehlenden Leistungsfähigkeit des nicht obhutsberechtigten Elternteils beim Obhutsberechtigten und wird kein Kinderunter- halt zugesprochen, erübrigt sich die Ausscheidung eines Steueranteils. Bei der ob- hutsberechtigten Gesuchsgegnerin ist mit dem Verheiratetentarif zu rechnen. 7.5. Phase I: 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2022 7.5.1. Der Gesuchsgegnerin werden vorliegend ab 1. Januar 2022 Fr. 420'000.– als durchschnittliches Jahreseinkommen angerechnet (vgl. E. III.2.12). Der Ge- suchsteller war bis und mit Juli 2022 erwerbstätig und verdiente Fr. 6'283.– monat- lich. 7.5.2. Von den Jahreseinkommen sind die üblichen steuerlich zulässigen Abzüge vorzunehmen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass in dieser ersten Phase keine Abzüge für Gestehungskosten nachgewiesen wurden. Ferner sind die Beiträge an die AHV, IV, 2. Säule sowie weitere berufsbedingte Aus- und Weiter- bildungskosten bei der Gesuchsgegnerin bereits im Nettolohn bzw. im Unterneh- mensreingewinn berücksichtigt und daher nicht mehr zusätzlich steuerlich abzieh- bar (vgl. Urk. 75/45 S. 6). Abzugsfähig sind die weiteren Berufskosten mit der übli- chen Pauschale beim Gesuchsteller (3 %) sowie bei beiden Parteien der Prämien- abzug von rund Fr. 2'600.– (Kanton) resp. Fr. 1'700.– (Bund). Zudem sind bei der Gesuchsgegnerin die Prämienabzüge für die Tochter C._____ (Fr. 1'300.– respek- tive Fr. 700.–), die Kosten für die Fremdbetreuung von max. Fr. 10'100.– und der Kinderabzug von Fr. 9'000.– (Kanton) resp. Fr. 6'500.– (Bund) zu berücksichtigen. Ferner sind bei beiden gleich hohe Aufwendungen für die Säule 3a zu berücksich- tigen, da die Gesuchsgegnerin über eine Pensionskasse verfügt. 7.5.3. Hinsichtlich der Liegenschaften der Parteien ist festzuhalten, dass der für die Berechnung der Steuern zum Einkommen hinzuzurechnende Eigenmietwert der Höhe nach durch die zulässigen Abzüge für Nebenkosten und Hypothek neutrali- siert wird (vgl. Urk. 62/41; Ertrag aus Liegenschaften abzgl. Unterhalts- und Ver- waltungskosten Fr. 29'600.–; Schuldzinsen Fr. 29'141.–).
- 34 - 7.5.4. Für die erste Phase resultiert ein jährliches Einkommen des Gesuchstellers von rund 75'400.– (hochgerechnet), welches jährlichen Steuerabzügen von rund Fr. 11'745.– (Kanton) resp. Fr. 10'845.– (Bund) gegenübersteht, sowie ein Einkom- men der Gesuchsgegenerin von Fr. 420'000.–; Kinderzulagen von Fr. 2'400.–und steuerlichen Abzügen von rund Fr. 29'885.– (Kanton) resp. Fr. 25'885.– (Bund), vor Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge. Das steuerbare Einkommen des Gesuch- stellers beträgt gerundet Fr. 63'655.– (Kanton) respektive Fr. 64'555.– (Bund) und dasjenige der Gesuchsgegnerin rund Fr. 392'515.– (Kanton) resp. Fr. 396'515.– (Bund). Aus den zuzusprechenden Unterhaltsbeiträgen, welche bei der Gesuchs- gegnerin vom steuerbaren Einkommen abzuziehen und beim Gesuchsteller als Einkommen zu addieren sind, lassen sich monatliche Steuerbeträge von Fr. 1'435.– beim Gesuchsteller und Fr. 7'665.– bei der Gesuchsgegnerin ableiten. 7.6. Phase II: 1. August 2022 bis Februar 2024 7.6.1. In der zweiten Phase bleibt das Einkommen der Gesuchsgegnerin unverän- dert. Der Gesuchsteller hingegen war ab August 2022 arbeitslos und hatte in der Folge kein Einkommen, weil er keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hatte (vgl. Urk. 103/78; Urk. 119 S. 10). Entsprechend sind auch keine steuerlichen (pau- schale) Abzüge für Berufskosten vorzunehmen. Der Abzug für die Säule 3a wird beibehalten, da dieser aus dem Überschuss finanziert werden kann. Auf Seiten der Gesuchsgegnerin bleiben die Abzüge unverändert, jedoch sind die angepassten Maximalbeträge für den Abzug der Fremdbetreuung (Fr. 25'000.– ab 2023 bei der direkten Bundessteuer) zu berücksichtigen. Die Kinderzulage beträgt neu Fr. 215.– und wird von der Gesuchsgegnerin bezogen. 7.6.2. Aus den zuzusprechenden Unterhaltsbeiträgen, welche bei der Gesuchsgeg- nerin vom steuerbaren Einkommen abzuziehen und beim Gesuchsteller als Ein- kommen zu addieren sind, lassen sich monatliche Steuerbeträge von Fr. 1'105.– beim Gesuchsteller und Fr. 5'715.– bei der Gesuchsgegnerin ableiten.
- 35 - 7.7. Phase III: ab März 2024 7.7.1. In der dritten Phase ab März 2024 ist dem Gesuchsteller ein hypothetisches Einkommen von netto Fr. 7'000.– monatlich anzurechnen. Das monatliche Einkom- men der Gesuchsgegnerin bleibt unverändert bei Fr. 35'000.–, dasjenige der Toch- ter bei Fr. 215.–. 7.7.2. Der Gesuchsteller ist per Ende 2024 nach J._____ (AG) umgezogen (vgl. Urk. 167), weshalb er neu ab dem Jahr 2024 in J._____ steuerpflichtig ist. Da er nun wieder arbeitstätig ist, erhöht sich sein Bedarf um die Gestehungskosten. Wei- tere Veränderungen im Bedarf wurden nicht geltend gemacht. 7.7.3. Die Steuerabzüge bleiben auf Seiten der Gesuchsgegnerin im Wesentlichen unverändert, wobei für das Kind neu auch im Kanton Fremdbetreuungskosten bis zum Maximalbetrag von Fr. 25'000.– (und im Bund bis Fr. 25'500.–) abzugsfähig sind und sich der Kinderabzug leicht erhöht hat (Fr. 9'300.– Kanton, Fr. 6'700.– Bund); ebenso der zulässige Maximalabzug für die Säule 3a (Fr. 7'056.–). Leicht erhöht hat sich auch der Prämienabzug (Fr. 2'900.– Kanton, Fr. 1'800.– Bund). Die Steuerabzüge liegen daher (noch ohne Unterhalt) gerundet bei Fr. 45'555.– (Kan- ton) resp. Fr. 41'755.– (Bund), wonach bei der Gesuchsgegnerin von einem steu- erbaren Einkommen von Fr. 377'025.– (Kanton [Fr. 422'580.– abzgl. Fr. 45'555.–]) resp. Fr. 380'825.– (Bund [Fr. 422'580.– abzgl. Fr. 41'755.–]) auszugehen ist. 7.7.4. Beim Gesuchsteller sind neu Abzüge für Gestehungskosten von mutmasslich gerundet Fr. 1'525.– (Fahrkosten), Fr. 2'640.– (Mehrkosten auswärtige Verpfle- gung) sowie Fr. 2'520.– (Pauschalabzug von 3% für weitere Berufskosten) zu be- rücksichtigen. Weiter ist der Abzug für die Säule 3a (Fr. 7'056.–) und für die Versi- cherungsprämien (Fr. 3'400.– Kanton, Fr. 1'800.– Bund) einzuberechnen. Daraus folgt ein steuerbares Einkommen (vor Unterhalt) von rund Fr. 66'860.– (Kanton [Fr. 84'000.– abzgl. 17'140.–]) resp. rund Fr. 68'460.– (Bund [Fr. 84'000.– abzgl. Fr. 15'540.–]). 7.7.5. Aus den zuzusprechenden Unterhaltsbeiträgen, welche bei der Gesuchsgeg- nerin vom steuerbaren Einkommen abzuziehen und beim Gesuchsteller als Ein-
- 36 - kommen zu addieren sind, lassen sich monatliche Steuerbeträge von gerundet Fr. 1'640.– beim Gesuchsteller und Fr. 7'040.– bei der Gesuchsgegnerin ableiten.
8. Fazit 8.1. Wie vorstehend aufgezeigt, ist an der vorinstanzlichen Bedarfsberechnung nur hinsichtlich der zu Unrecht nicht berücksichtigen Kosten für die Psychotherapie der Tochter C._____ eine Korrektur vorzunehmen. Ferner sind die Steuern neu zu berechnen. Zur besseren Übersicht wird der Bedarf tabellarisch dargestellt: Bedarf Gesuchsteller Gesuchsgegnerin C._____ Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'350.– Fr. 400.– Wohnkosten Fr. 1'620.– Fr. 1'557.– Fr. 778.– Krankenkasse (KVG) Fr. 392.– Fr. 651.– Fr. 89.– ungedeckte Gesund- Fr. 515.– heitskosten VVG Fr. 229.– Fr. 58.– Kommunikation Fr. 250.– Fr. 250.– Serafe-Gebühr Fr. 30.– Fr. 30.– Versicherungen Fr. 24.– Fr. 39.– Mobilität Fr. 0.– Fr. 0.– Phase 3: Fr. 127.– Auswärtige Verpflegung Fr. 0.– Fr. 0.– Phase 3: Fr. 220.– Steuern Phase 1: Fr. 1'435.– Fr. 7'665.– – Phase 2: Fr. 1'105.– Fr. 5'715.– Phase 3: Fr. 1'640.– Fr. 7'040.– Fremdbetreuung Fr. 2'408.– Total Bedarf Phase 1 Fr. 5'180.– Fr. 11'540.– Fr. 4'250.– Phase 2 Fr. 4'850.– Fr. 9'595.– Fr. 4'250.– Phase 3 Fr. 5'730.– Fr. 10'920.– Fr. 4'250.– V.Unterhaltsberechnung
1. Ausgangslage 1.1. Wie vorstehend dargelegt ist hinsichtlich der einzelnen Berechnungsfaktoren auf die von der Vorinstanz berücksichtigten Zahlen abzustellen (vgl. Urk. 119 S. 16), mit Ausnahme der angepassten Einkommen der Parteien, dem leicht ange-
- 37 - passten Bedarf der Tochter und der durch die Veränderungen neu berechneten Steuerlast. Die von der Vorinstanz gebildeten Phasen (Phase 1 bis zum Stellenver- lust des Gesuchstellers; Phase 2 für die Dauer der Arbeitslosigkeit des Gesuchstel- lers; Phase 3 ab Anrechnung eines hypothetischen Einkommens beim Gesuchstel- ler) können beibehalten werden.
2. Phase 1: 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2022 2.1. Folgende Einkommens- und Bedarfszahlen stehen sich in dieser Phase ge- genüber (gerundet): Einkommen Gesuchsteller: Fr. 6'280.– Einkommen Gesuchsgegnerin: Fr. 35'000.– Einkommen C._____: Fr. 200.– Familieneinkommen total rund: Fr. 41'480.– Bedarf Gesuchsteller: Fr. 5'180.– Bedarf Gesuchsgegnerin: Fr. 11'540.– Bedarf C._____: Fr. 4'250.– Bedarf Familie total: Fr. 20'970.– Überschuss: Fr. 20'510.– Sparquote (Amortisation): Fr. 2'916.– Überschuss nach Sparquote: Fr. 17'595.– 2.2. 2.2.1. Mit der Vorinstanz ist von dem nach der Deckung des familienrechtlichen Bedarfs aller Familienmitglieder bestehenden Überschusses lediglich die geltend gemachte Sparquote von jährlich Fr. 35'000.– resp. monatlich Fr. 2'916.– für die Amortisation der Hypothek der Liegenschaft in G._____ abzuziehen. 2.2.2. Die Vorinstanz hat den verbleibenden Überschuss – wie üblich – "nach gros- sen und kleinen Köpfen" auf die daran Berechtigten verteilt (vgl. Urk. 119 S. 22 f.). Im begründeten Einzelfall kann von diesem Grundsatz ermessensweise abgewi-
- 38 - chen werden. Es sind sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreu- ungsverhältnisse, überobligatorische Arbeitsanstrengungen, spezielle Bedarfspo- sitionen und ähnliches zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.3. m. H.). Die Ge- suchsgegnerin hält die vorinstanzliche Überschussverteilung aus mehreren Grün- den für unzutreffend. So verlangt sie einerseits, die im Bedarf nicht berücksichtigten Wohnnebenkosten sowie die ebenfalls nicht berücksichtigten Mehrkosten aufgrund des Eigentums zweier Liegenschaften (in G._____ und I._____) seien bei der Über- schussverteilung zu berücksichtigen(vgl. Urk. 118 S. 15 f. und oben E. IV.2.). Die- ses Ersuchen scheitert bereits daran, dass beide Positionen der Höhe nach unsub- stantiiert sind. Die Kosten für den Gartenunterhalt wurden lediglich grob geschätzt, die zusätzlichen Hypothekarkosten zwar mit Fr. 1'700.– behauptet, jedoch durch keinerlei nachvollziehbare Erklärungen oder Urkunden belegt. So geht auch aus dem hierfür eingereichten Rahmenvertrag für Hypotheken inkl. Konditioneninfor- mationen betreffend die Liegenschaft in I._____ (Urk. 121/6) und der Produktbe- stätigung (Urk. 140/5) nicht hervor, wie hoch die monatlichen Hypothekarzinsen für die Wohnung im I._____ tatsächlich sind. Auch aus den eingereichten Kontobu- chungen (Urk. 151/4-5) ist dies nicht ersichtlich, da dort wohl ein Betrag, aber kein Bezug zu den Zinsen und der Laufzeit ersichtlich ist. Ferner gibt es keine Rechtfer- tigung dafür, die Kosten für die Zweitwohnung zum Nachteil der anderen Partei vorab vom Überschuss abzuziehen. Die Gesuchsgegnerin hat nach der Trennung eigenmächtig entschieden, eine weitere Liegenschaft zu kaufen. Die dadurch ver- ursachten Mehrkosten, welche im Bedarf nicht berücksichtigt werden können, dür- fen nicht über eine ungleiche Überschussverteilung auf den Gesuchsteller abge- wälzt werden. Es ist ferner nicht ersichtlich, weshalb nach dem Erwerb der neuen Immobilie die bisherige Familienwohnung weder bewohnt noch vermietet noch ver- kauft wird. Die durch die Gesuchsgegnerin zusätzlich geschaffenen Mehrkosten hat sie zu verantworten und folglich aus ihrem Überschussanteil zu begleichen. 2.2.3. Die Gesuchsgegnerin führt weiter aus, die Vorinstanz erkenne, dass Kosten für die Hausratversicherung "für D._____" in der Höhe von Fr. 24.– monatlich bei ihr anfielen. Dieser Umstand sei bei der Überschussverteilung zu berücksichtigen (Urk. 118 S. 17). Die Vorinstanz hat in ihrem 1. Teilurteil vom 12. Juni 2023, wel- ches unangefochten geblieben ist, erwogen, dass der Gesuchsteller für jeweils ein
- 39 - Wochenende im Monat und während vier Ferienwochen pro Jahr berechtigt sei, die Ferienwohnung in D._____ zu nutzen. Dabei habe er sich pro Tag der Nutzung mit Fr. 48.70 (entsprechend den von der Gesuchsgegnerin behaupteten und unbestrit- ten gebliebenen monatlichen Kosten von Fr. 1'460.–/30) zu beteiligen (vgl. Urk. 83 S. 16 f.). Mit dieser Regelung zur Nutzung und Kostentragung der gemeinsamen Ferienwohnung in D._____ liegen die hauptsächlichen Kosten dafür zwar bei der Gesuchsgegnerin. Sie darf die Ferienwohnung aber im Gegenzug auch ganz über- wiegend nutzen – wodurch sie anderweitige Auslagen für Ferien (Hotelkosten etc.) einsparen kann. Die Nutzung der Wohnung und die damit verbundene Kostentra- gung wurde bereits im 1. Teilurteil geregelt. Es besteht keine Veranlassung, über die Überschussverteilung nochmals auf diese Kostentragung zurückzukommen. 2.2.4. Schliesslich stellt sich die Gesuchsgegnerin auf den Standpunkt, dass sie (mit einem behaupteten Pensum von ca. 80%) eine weit überobligatorische Arbeits- leistung erbringe, welche sich auf die Überschussverteilung auszuwirken habe. Ob- wohl C._____ mittlerweile zur Schule gehe, bedürfe sie aufgrund ihrer Verhaltens- auffälligkeiten eine viel intensivere Betreuung, weshalb die Gesuchsgegnerin nicht gehalten sei, so viel zu arbeiten. Man müsste im Gegenteil vom Schulstufenmodell abweichen, und könnte ihr nicht einmal ein 50% – Pensum anrechnen. Zudem nehme der Gesuchsteller praktisch keine Betreuungsaufgaben wahr. Auch aus die- sem Grund sei der Überschuss vollständig der Gesuchsgegnerin zuzuteilen (Urk. 118 S. 23). Der Gesuchsteller hält entgegen, dass keine speziellen Betreu- ungsverhältnisse vorliegen würden, welche eine Abweichung vom Grundsatz der Überschussverteilung rechtfertigten. C._____ werde in einer Tagesschule betreut. Ferner sei es die Gesuchsgegnerin, welche die Mitwirkung des Gesuchstellers an der Betreuung trotz der expliziten gegenteiligen Empfehlung des Kjz-Berichts ver- weigere. Überdies leiste die Gesuchsgegnerin keine aussergewöhnlichen Arbeits- anstrengungen, was durch ihre eigenen Aussagen und die extensiven Freizeitakti- vitäten nachgewiesen sei. Dem vorinstanzlichen ersten Teilurteil lässt sich entnehmen, dass von der Erzie- hungsfähigkeit beider Parteien auszugehen ist, und die Obhut grundsätzlich beiden Parteien hätte zugeteilt werden können. Lediglich aufgrund des langen Kontaktab-
- 40 - bruchs zwischen dem Vater und der Tochter wurde eine alternierende Obhut für den Moment ausgeschlossen. Es geht aus den Erwägungen der Vorinstanz klar hervor, dass der persönliche Verkehr so rasch als möglich wieder aufgenommen werden sollte, und eine Begleitung dabei notwendig sei, weil die Mutter jegliches Vertrauen in den Vater verloren habe. Die Vorinstanz hat denn auch eine Betreu- ungsverantwortung des Gesuchstellers in drei Phasen vorgesehen, mit dem Ziel, die Betreuungsverantwortung schrittweise auszudehnen (Urk. 83 S. 17 ff.). Nach- dem der Gesuchsteller die alternierende Obhut beantragt hatte und sich massge- blich an der Betreuung der Tochter beteiligen wollte, kann ihm der Kontaktabbruch aufgrund der elterlichen Konflikte sowie der fehlenden Bindungstoleranz (vgl. Urk. 83 S. 28 mit Verweis auf den Bericht des Kjz) nicht vorgeworfen werden. Ferner konnte die Gesuchsgegnerin auch nicht überzeugend darlegen, dass sie ein weit überobligatorisches Arbeitspensum leistet. Gleichwohl leistet sie als ganz überwiegend betreuender Elternteil aktuell nebst dem Natural- auch den Geldunterhalt für die gemeinsame Tochter, da sie finanziell deutlich besser gestellt ist als der nicht betreuende Gesuchsteller. Mit ihrem über- durchschnittlich hohen Einkommen kommt die Gesuchsgegnerin somit vollständig für ihren Unterhalt und den Unterhalt der gemeinsamen Tochter auf. Während der Arbeitslosigkeit des Gesuchstellers hatte sie auch dessen Bedarf zu tragen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Überschuss in allen Phasen über Fr. 18'000.– mo- natlich liegt. Es rechtfertigt sich daher, diesen Umständen bei der Überschussver- teilung Rechnung zu tragen. Dem Gesuchsteller ist vor diesem Hintergrund – ent- gegen der Vorinstanz – nur ein "kleiner Kopf" am Überschuss zuzuweisen. Im Er- gebnis sind vom Überschuss zwei Viertel der Gesuchsgegnerin und je einen Viertel dem Gesuchsteller und der Tochter zuzuweisen Dabei wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Gesuchsgegnerin aufgrund ihrer selbständigen Er- werbstätigkeit, welche nachvollziehbarerweise ab und zu unvorhergesehene Ar- beitseinsätze an Randstunden, in der Nacht oder am Wochenende (z.B. Notfälle oder Stellvertretungen) notwendig machen kann, auf zusätzliche Fremdbetreuung angewiesen ist.
- 41 - 2.3. Nach dem Gesagten resultiert für die Phase 1 ein Unterhaltsanspruch zu- gunsten des Gesuchstellers von gerundet Fr. 3'300.–. Sein Anspruch auf gebüh- renden Unterhalt resultiert dabei aus dem zugewiesenen Anteil von 25 % des ge- samten Überschusses (Fr. 4'400.–), abzüglich des bereits bei ihm vorhandenen Überschussanteils von Fr. 1'100.– (Fr. 6'280.– [Erwerbseinkommen] minus Fr. 5'180.– [eigener Bedarf]).
3. Phase 2: 1. August 2022 bis 29. Februar 2024 3.1. Folgende Einkommens- und Bedarfszahlen stehen sich in dieser Phase ge- genüber (gerundet): Einkommen Gesuchsteller: Fr. 0.– Einkommen Gesuchsgegnerin: Fr. 35'000.– Einkommen C._____: Fr. 215.– Familieneinkommen total rund: Fr. 35'215.– Bedarf Gesuchsteller: Fr. 4'850.– Bedarf Gesuchsgegnerin: Fr. 9'595.– Bedarf C._____: Fr. 4'250.– Bedarf Familie total: Fr. 18'695.– Überschuss: Fr. 16'520.– Sparquote (Amortisation): Fr. 2'916.– Überschuss nach Sparquote: Fr. 13'605.– 3.2. Da der Gesuchsteller in dieser Phase über kein Einkommen verfügt, ist er bereits zur Deckung seines Bedarfs auf die Unterhaltszahlung der Gesuchsgegne- rin angewiesen. Der Überschuss von rund Fr. 13'605.– ist wiederum im Umfang von 1/2 (Fr. 6'800.–) auf die Gesuchsgegnerin und zu je 1/4 (Fr. 3'400.–) auf den Gesuchsteller und die Tochter zu verteilen. Es resultiert ein Unterhaltsanspruch zu- gunsten des Gesuchstellers von gerundet Fr. 8'250.–.
- 42 -
4. Phase 3: Ab 1. März 2024 4.1. Nachdem beim Gesuchsteller ab dem 1. März 2024 wieder ein hypotheti- sches Einkommen anzunehmen ist, stehen sich folgende Einkommens- und Be- darfszahlen gegenüber (gerundet): Einkommen Gesuchsteller: Fr. 7'000.– Einkommen Gesuchsgegnerin: Fr. 35'000.– Einkommen C._____: Fr. 215.– Familieneinkommen total: Fr. 42'215.– Bedarf Gesuchsteller: Fr. 5'730.– Bedarf Gesuchsgegnerin: Fr. 10'920.– Bedarf C._____: Fr. 4'250.– Bedarf Familie total: Fr. 20'900.– Überschuss: Fr. 21'315.– Sparquote (Amortisation): Fr. 2'916.– Überschuss nach Sparquote: Fr. 18'400.– 4.2. Der Anspruch des Gesuchstellers auf gebührenden Unterhalt verringert sich in dieser letzten Phase aufgrund des ihm anzurechnenden Erwerbseinkommens auf Fr. 3'330.– (Überschussanteil von insgesamt Fr. 4'600.– abzüglich eigener Überschussanteil in Höhe von Fr. 1'270.–).
5. Fazit 5.1. Die Berufung ist teilweise gutzuheissen. Die Unterhaltsbeiträge der Ge- suchsgegnerin an den Gesuchsteller sind für alle Phasen nach unten zu korrigieren. Die Gesuchsgegnerin ist zu verpflichten, dem Gesuchsteller rückwirkend und für die Zukunft respektive bis zum Entscheid im Scheidungsverfahren folgende Unter- haltsbeiträge zu bezahlen: I. Phase: 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2022: Fr. 3'300.– (anstatt Fr. 12'751.20) II. Phase: 1. August 2022 bis 29. Februar 2024: Fr. 8'250.– (anstatt Fr. 16'521.–) III. Phase: ab 1. März 2024: Fr. 3'330.– (anstatt Fr. 13'129.20)
- 43 - Der finanzielle Bedarf der Tochter C._____ ist nach wie vor durch die Gesuchsgeg- nerin zu tragen. Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin allerdings die von ihm bezogenen Familienzulagen in Phase 1 weiterzuleiten. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so hat sie auch über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu befinden (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 1.2. Die Vorinstanz beurteilte den Aufwand insbesondere für die Unterhaltsbe- rechnungen als "einigermassen aufwändig" und setzte die Gebühr für das Teilurteil in Anwendung von § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 2'000.– fest. Sie erwog sodann, dass sich es sich in Würdigung des Prozessergebnisses sowie der familienrechtlichen Natur der Streitigkeit in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO rechtfertige, die Kosten für den angefochtenen Teilentscheid den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und gegenseitig keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen (Urk. 119 S. 27). Diese Kostenverteilung erscheint nachvollziehbar, und die Parteien haben sie nicht in Frage gestellt. Entsprechend ist die Kostenregelung zu bestätigen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 2.1. Berufungsgegenstand sind die Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge und damit ausschliesslich vermögensrechtliche Belange. Die Entscheidgebühr ist daher in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG festzusetzen. Strittig war die Höhe der Unterhaltsbeiträge ab 1. Ja- nuar 2022. Die Gesuchsgegnerin beantragte im Berufungsverfahren an sie zu be- zahlende Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 938.– bis zum 31. Juli 2022, Fr. 797.– vom 1. November 2022 bis zum 31. März 2024 und Fr. 4'497.– ab dem
1. April 2024, sowie die Aufhebung der Verpflichtung zur Leistung persönlicher Un- terhaltsbeiträge an den Gesuchsteller. Der Gesuchsteller beantragte die Abwei- sung der Berufung, mithin die Bestätigung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen der Gesuchsgegnerin an ihn in der Höhe von gerundet Fr. 12'750.– (Phase 1) respek-
- 44 - tive Fr. 16'500.– (Phase 2) resp. Fr. 13'100.– (Phase 3). Bei wiederkehrenden Leis- tungen gilt der Kapitalwert als Streitwert (Art. 92 Abs. 1 ZPO). Die Parteien sind bereits seit mehr als zwei Jahren getrennt, und eine Scheidungsklage seit anfangs 2024 anhängig. Unter Berücksichtigung der mutmasslich zeitlich limitierten Weiter- geltung des Eheschutzes bis zur Scheidung oder einem Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Scheidungsverfahren erscheint ausgehend vom Streitwert und dem Zeitaufwand des Gerichts eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 8'000.– angemessen. 2.2. Im Rechtsmittelverfahren gelten dieselben Verteilungsgrundsätze wie vor erster Instanz. Die Prozesskosten sind daher in Anwendung von Art. 106 ZPO zu verteilen. Die Gesuchsgegnerin beantragt mit ihrer Berufung die vollständige Auf- hebung der Unterhaltszahlungen an den Gesuchsteller sowie die Bezahlung von Kinderunterhalt an sie. Ausgangsgemäss werden die vor Vorinstanz zugesproche- nen Unterhaltsbeiträge um rund 75% in Phase 1 und 3 sowie rund 50% in Phase 2 reduziert. Hingegen unterliegt die Gesuchsgegnerin vollständig mit ihren Anträgen auf Bezahlung von Kinderunterhalt, was sich am deutlichsten in Phase 3 auswirkt. Hier verlangt sie vom Gesuchsteller einen Kinderunterhalt in Höhe von Fr. 4'500.– monatlich, währenddessen sie zu einer Unterhaltszahlung an den Gesuchsteller von noch Fr. 3'330.– (anstelle von Fr. 13'130.– im vorinstanzlichen Entscheid) ver- pflichtet wird. Damit obsiegt sie insgesamt in Phase 3 noch zu rund 50%. Nachdem sich die Phase 1 aufgrund der kurzen Dauer nur gering auf den gesamten Streitwert auswirkt, scheint es angemessen, die Kosten für das Berufungsverfahren den Par- teien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten sind mit dem von der Gesuchsgegnerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– (Urk. 122 und Urk. 128) zu verrechnen und im Mehrbetrag (Fr. 3'000.–) vom Gesuchsteller einzufordern. Der Gesuchstel- ler ist zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin Fr. 1'000.– für die von ihr zu viel ge- leistete Gerichtsgebühr zu bezahlen. Ausgangsgemäss sind die Parteientschädi- gungen wettzuschlagen.
- 45 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (59 Absätze)
E. 1 Umfang der Berufung
E. 1.1 Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so hat sie auch über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu befinden (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
E. 1.2 Die Vorinstanz beurteilte den Aufwand insbesondere für die Unterhaltsbe- rechnungen als "einigermassen aufwändig" und setzte die Gebühr für das Teilurteil in Anwendung von § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 2'000.– fest. Sie erwog sodann, dass sich es sich in Würdigung des Prozessergebnisses sowie der familienrechtlichen Natur der Streitigkeit in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO rechtfertige, die Kosten für den angefochtenen Teilentscheid den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und gegenseitig keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen (Urk. 119 S. 27). Diese Kostenverteilung erscheint nachvollziehbar, und die Parteien haben sie nicht in Frage gestellt. Entsprechend ist die Kostenregelung zu bestätigen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens
E. 1.3 Legt das Gericht Unterhaltsbeiträge fest, hat es anzugeben, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird, welcher Betrag für jedes Kind bestimmt ist, welcher Betrag zur Deckung des Ge- bührenden Unterhalts jedes Kindes fehlt (sog. Manko), sowie ob und in welchem Ausmass die Unterhaltsbeiträge den Veränderungen der Lebenskosten angepasst werden (Art. 301a ZPO). Der Deklarationspflicht gemäss Art. 301a ZPO ist Genüge getan, wenn Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes aus den Erwägungen hervorgehen. Solches braucht nicht (erneut) im Dispositiv vermerkt zu werden. Ins Urteilsdispositiv müssen einzig die Kinderunterhaltsbeiträge sowie ge- gebenenfalls der zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlende Betrag und die Anpassung an die Veränderung der Lebenshaltungskosten aufge-
- 11 - nommen werden (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 S. 529 ff., S. 581). Aus die- sen Gründen erübrigt sich eine Anpassung der Dispositiv-Ziffer 3 des angefochte- nen Urteils, wie sie von der Gesuchsgegnerin verlangt wird (vgl. Urk. 118 S. 2 f.). Vielmehr kann diese Dispositivziffer ersatzlos aufgehoben werden und der entspre- chende Berufungsantrag unbehandelt bleiben; es genügt, dass die Berechnungs- grundlagen für den Unterhaltsbeitrag sich aus den nachfolgenden Erwägungen er- geben (OGer ZH LE240037 vom 28. April 2025 E. III.7.2).
E. 2 Kognition der Berufungsinstanz / Prozessmaximen
E. 2.1 Berufungsgegenstand sind die Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge und damit ausschliesslich vermögensrechtliche Belange. Die Entscheidgebühr ist daher in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG festzusetzen. Strittig war die Höhe der Unterhaltsbeiträge ab 1. Ja- nuar 2022. Die Gesuchsgegnerin beantragte im Berufungsverfahren an sie zu be- zahlende Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 938.– bis zum 31. Juli 2022, Fr. 797.– vom 1. November 2022 bis zum 31. März 2024 und Fr. 4'497.– ab dem
1. April 2024, sowie die Aufhebung der Verpflichtung zur Leistung persönlicher Un- terhaltsbeiträge an den Gesuchsteller. Der Gesuchsteller beantragte die Abwei- sung der Berufung, mithin die Bestätigung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen der Gesuchsgegnerin an ihn in der Höhe von gerundet Fr. 12'750.– (Phase 1) respek-
- 44 - tive Fr. 16'500.– (Phase 2) resp. Fr. 13'100.– (Phase 3). Bei wiederkehrenden Leis- tungen gilt der Kapitalwert als Streitwert (Art. 92 Abs. 1 ZPO). Die Parteien sind bereits seit mehr als zwei Jahren getrennt, und eine Scheidungsklage seit anfangs 2024 anhängig. Unter Berücksichtigung der mutmasslich zeitlich limitierten Weiter- geltung des Eheschutzes bis zur Scheidung oder einem Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Scheidungsverfahren erscheint ausgehend vom Streitwert und dem Zeitaufwand des Gerichts eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 8'000.– angemessen.
E. 2.2 Im Rechtsmittelverfahren gelten dieselben Verteilungsgrundsätze wie vor erster Instanz. Die Prozesskosten sind daher in Anwendung von Art. 106 ZPO zu verteilen. Die Gesuchsgegnerin beantragt mit ihrer Berufung die vollständige Auf- hebung der Unterhaltszahlungen an den Gesuchsteller sowie die Bezahlung von Kinderunterhalt an sie. Ausgangsgemäss werden die vor Vorinstanz zugesproche- nen Unterhaltsbeiträge um rund 75% in Phase 1 und 3 sowie rund 50% in Phase 2 reduziert. Hingegen unterliegt die Gesuchsgegnerin vollständig mit ihren Anträgen auf Bezahlung von Kinderunterhalt, was sich am deutlichsten in Phase 3 auswirkt. Hier verlangt sie vom Gesuchsteller einen Kinderunterhalt in Höhe von Fr. 4'500.– monatlich, währenddessen sie zu einer Unterhaltszahlung an den Gesuchsteller von noch Fr. 3'330.– (anstelle von Fr. 13'130.– im vorinstanzlichen Entscheid) ver- pflichtet wird. Damit obsiegt sie insgesamt in Phase 3 noch zu rund 50%. Nachdem sich die Phase 1 aufgrund der kurzen Dauer nur gering auf den gesamten Streitwert auswirkt, scheint es angemessen, die Kosten für das Berufungsverfahren den Par- teien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten sind mit dem von der Gesuchsgegnerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– (Urk. 122 und Urk. 128) zu verrechnen und im Mehrbetrag (Fr. 3'000.–) vom Gesuchsteller einzufordern. Der Gesuchstel- ler ist zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin Fr. 1'000.– für die von ihr zu viel ge- leistete Gerichtsgebühr zu bezahlen. Ausgangsgemäss sind die Parteientschädi- gungen wettzuschlagen.
- 45 - Es wird beschlossen:
E. 2.2.1 Mit der Vorinstanz ist von dem nach der Deckung des familienrechtlichen Bedarfs aller Familienmitglieder bestehenden Überschusses lediglich die geltend gemachte Sparquote von jährlich Fr. 35'000.– resp. monatlich Fr. 2'916.– für die Amortisation der Hypothek der Liegenschaft in G._____ abzuziehen.
E. 2.2.2 Die Vorinstanz hat den verbleibenden Überschuss – wie üblich – "nach gros- sen und kleinen Köpfen" auf die daran Berechtigten verteilt (vgl. Urk. 119 S. 22 f.). Im begründeten Einzelfall kann von diesem Grundsatz ermessensweise abgewi-
- 38 - chen werden. Es sind sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreu- ungsverhältnisse, überobligatorische Arbeitsanstrengungen, spezielle Bedarfspo- sitionen und ähnliches zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.3. m. H.). Die Ge- suchsgegnerin hält die vorinstanzliche Überschussverteilung aus mehreren Grün- den für unzutreffend. So verlangt sie einerseits, die im Bedarf nicht berücksichtigten Wohnnebenkosten sowie die ebenfalls nicht berücksichtigten Mehrkosten aufgrund des Eigentums zweier Liegenschaften (in G._____ und I._____) seien bei der Über- schussverteilung zu berücksichtigen(vgl. Urk. 118 S. 15 f. und oben E. IV.2.). Die- ses Ersuchen scheitert bereits daran, dass beide Positionen der Höhe nach unsub- stantiiert sind. Die Kosten für den Gartenunterhalt wurden lediglich grob geschätzt, die zusätzlichen Hypothekarkosten zwar mit Fr. 1'700.– behauptet, jedoch durch keinerlei nachvollziehbare Erklärungen oder Urkunden belegt. So geht auch aus dem hierfür eingereichten Rahmenvertrag für Hypotheken inkl. Konditioneninfor- mationen betreffend die Liegenschaft in I._____ (Urk. 121/6) und der Produktbe- stätigung (Urk. 140/5) nicht hervor, wie hoch die monatlichen Hypothekarzinsen für die Wohnung im I._____ tatsächlich sind. Auch aus den eingereichten Kontobu- chungen (Urk. 151/4-5) ist dies nicht ersichtlich, da dort wohl ein Betrag, aber kein Bezug zu den Zinsen und der Laufzeit ersichtlich ist. Ferner gibt es keine Rechtfer- tigung dafür, die Kosten für die Zweitwohnung zum Nachteil der anderen Partei vorab vom Überschuss abzuziehen. Die Gesuchsgegnerin hat nach der Trennung eigenmächtig entschieden, eine weitere Liegenschaft zu kaufen. Die dadurch ver- ursachten Mehrkosten, welche im Bedarf nicht berücksichtigt werden können, dür- fen nicht über eine ungleiche Überschussverteilung auf den Gesuchsteller abge- wälzt werden. Es ist ferner nicht ersichtlich, weshalb nach dem Erwerb der neuen Immobilie die bisherige Familienwohnung weder bewohnt noch vermietet noch ver- kauft wird. Die durch die Gesuchsgegnerin zusätzlich geschaffenen Mehrkosten hat sie zu verantworten und folglich aus ihrem Überschussanteil zu begleichen.
E. 2.2.3 Die Gesuchsgegnerin führt weiter aus, die Vorinstanz erkenne, dass Kosten für die Hausratversicherung "für D._____" in der Höhe von Fr. 24.– monatlich bei ihr anfielen. Dieser Umstand sei bei der Überschussverteilung zu berücksichtigen (Urk. 118 S. 17). Die Vorinstanz hat in ihrem 1. Teilurteil vom 12. Juni 2023, wel- ches unangefochten geblieben ist, erwogen, dass der Gesuchsteller für jeweils ein
- 39 - Wochenende im Monat und während vier Ferienwochen pro Jahr berechtigt sei, die Ferienwohnung in D._____ zu nutzen. Dabei habe er sich pro Tag der Nutzung mit Fr. 48.70 (entsprechend den von der Gesuchsgegnerin behaupteten und unbestrit- ten gebliebenen monatlichen Kosten von Fr. 1'460.–/30) zu beteiligen (vgl. Urk. 83 S. 16 f.). Mit dieser Regelung zur Nutzung und Kostentragung der gemeinsamen Ferienwohnung in D._____ liegen die hauptsächlichen Kosten dafür zwar bei der Gesuchsgegnerin. Sie darf die Ferienwohnung aber im Gegenzug auch ganz über- wiegend nutzen – wodurch sie anderweitige Auslagen für Ferien (Hotelkosten etc.) einsparen kann. Die Nutzung der Wohnung und die damit verbundene Kostentra- gung wurde bereits im 1. Teilurteil geregelt. Es besteht keine Veranlassung, über die Überschussverteilung nochmals auf diese Kostentragung zurückzukommen.
E. 2.2.4 Schliesslich stellt sich die Gesuchsgegnerin auf den Standpunkt, dass sie (mit einem behaupteten Pensum von ca. 80%) eine weit überobligatorische Arbeits- leistung erbringe, welche sich auf die Überschussverteilung auszuwirken habe. Ob- wohl C._____ mittlerweile zur Schule gehe, bedürfe sie aufgrund ihrer Verhaltens- auffälligkeiten eine viel intensivere Betreuung, weshalb die Gesuchsgegnerin nicht gehalten sei, so viel zu arbeiten. Man müsste im Gegenteil vom Schulstufenmodell abweichen, und könnte ihr nicht einmal ein 50% – Pensum anrechnen. Zudem nehme der Gesuchsteller praktisch keine Betreuungsaufgaben wahr. Auch aus die- sem Grund sei der Überschuss vollständig der Gesuchsgegnerin zuzuteilen (Urk. 118 S. 23). Der Gesuchsteller hält entgegen, dass keine speziellen Betreu- ungsverhältnisse vorliegen würden, welche eine Abweichung vom Grundsatz der Überschussverteilung rechtfertigten. C._____ werde in einer Tagesschule betreut. Ferner sei es die Gesuchsgegnerin, welche die Mitwirkung des Gesuchstellers an der Betreuung trotz der expliziten gegenteiligen Empfehlung des Kjz-Berichts ver- weigere. Überdies leiste die Gesuchsgegnerin keine aussergewöhnlichen Arbeits- anstrengungen, was durch ihre eigenen Aussagen und die extensiven Freizeitakti- vitäten nachgewiesen sei. Dem vorinstanzlichen ersten Teilurteil lässt sich entnehmen, dass von der Erzie- hungsfähigkeit beider Parteien auszugehen ist, und die Obhut grundsätzlich beiden Parteien hätte zugeteilt werden können. Lediglich aufgrund des langen Kontaktab-
- 40 - bruchs zwischen dem Vater und der Tochter wurde eine alternierende Obhut für den Moment ausgeschlossen. Es geht aus den Erwägungen der Vorinstanz klar hervor, dass der persönliche Verkehr so rasch als möglich wieder aufgenommen werden sollte, und eine Begleitung dabei notwendig sei, weil die Mutter jegliches Vertrauen in den Vater verloren habe. Die Vorinstanz hat denn auch eine Betreu- ungsverantwortung des Gesuchstellers in drei Phasen vorgesehen, mit dem Ziel, die Betreuungsverantwortung schrittweise auszudehnen (Urk. 83 S. 17 ff.). Nach- dem der Gesuchsteller die alternierende Obhut beantragt hatte und sich massge- blich an der Betreuung der Tochter beteiligen wollte, kann ihm der Kontaktabbruch aufgrund der elterlichen Konflikte sowie der fehlenden Bindungstoleranz (vgl. Urk. 83 S. 28 mit Verweis auf den Bericht des Kjz) nicht vorgeworfen werden. Ferner konnte die Gesuchsgegnerin auch nicht überzeugend darlegen, dass sie ein weit überobligatorisches Arbeitspensum leistet. Gleichwohl leistet sie als ganz überwiegend betreuender Elternteil aktuell nebst dem Natural- auch den Geldunterhalt für die gemeinsame Tochter, da sie finanziell deutlich besser gestellt ist als der nicht betreuende Gesuchsteller. Mit ihrem über- durchschnittlich hohen Einkommen kommt die Gesuchsgegnerin somit vollständig für ihren Unterhalt und den Unterhalt der gemeinsamen Tochter auf. Während der Arbeitslosigkeit des Gesuchstellers hatte sie auch dessen Bedarf zu tragen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Überschuss in allen Phasen über Fr. 18'000.– mo- natlich liegt. Es rechtfertigt sich daher, diesen Umständen bei der Überschussver- teilung Rechnung zu tragen. Dem Gesuchsteller ist vor diesem Hintergrund – ent- gegen der Vorinstanz – nur ein "kleiner Kopf" am Überschuss zuzuweisen. Im Er- gebnis sind vom Überschuss zwei Viertel der Gesuchsgegnerin und je einen Viertel dem Gesuchsteller und der Tochter zuzuweisen Dabei wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Gesuchsgegnerin aufgrund ihrer selbständigen Er- werbstätigkeit, welche nachvollziehbarerweise ab und zu unvorhergesehene Ar- beitseinsätze an Randstunden, in der Nacht oder am Wochenende (z.B. Notfälle oder Stellvertretungen) notwendig machen kann, auf zusätzliche Fremdbetreuung angewiesen ist.
- 41 -
E. 2.3 Nach dem Gesagten resultiert für die Phase 1 ein Unterhaltsanspruch zu- gunsten des Gesuchstellers von gerundet Fr. 3'300.–. Sein Anspruch auf gebüh- renden Unterhalt resultiert dabei aus dem zugewiesenen Anteil von 25 % des ge- samten Überschusses (Fr. 4'400.–), abzüglich des bereits bei ihm vorhandenen Überschussanteils von Fr. 1'100.– (Fr. 6'280.– [Erwerbseinkommen] minus Fr. 5'180.– [eigener Bedarf]).
3. Phase 2: 1. August 2022 bis 29. Februar 2024
E. 2.4 Hinsichtlich des Jahres 2023 reichte die Gesuchsgegnerin zunächst die Pla- nerfolgsrechnungen ein, wonach sie mit beiden Praxen in H._____ und I._____ einen Gesamtjahresgewinn von Fr. 239'615.45 erwirtschaftet habe (Urk. 121/3+4). Der Gesuchsteller erachtete diese nicht nur als unzulässige Noven (Urk. 131 Rz. 14; Urk. 143 Rz. 1), sondern hält sie auch für unsubstantiierte Parteibehaup- tungen. Es seien massiv überhöhte Anschaffungen getätigt worden, welche die Ge- suchsgegnerin nicht plausibilisiere (Urk. 121/3 Positionen 6100, 6105); die Ge- suchsgegnerin hält diese Anschaffungen demgegenüber für gerechtfertigt und be- gründet sie mit mehr Reparatur- und Geräteersatzkosten (Urk. 131 Rz. 59; Urk. 138 Rz. 9). Weiter moniert der Gesuchsteller, der Buchhaltungsaufwand habe sich ver- dreifacht, was die Gesuchsgegnerin bestreitet (Urk. 121/3; Urk. 131 Rz. 59; Urk. 138 Rz. 9). Zudem kritisiert der Gesuchsteller, dass die Gesuchsgegnerin ei- nen Mietzins für die Praxis in I._____ verbuche, obwohl jene Liegenschaft in deren Eigentum stehe (Urk. 121/4). Dem entgegnet die Gesuchsgegnerin, dass es sich lediglich um den Mietzins der geschäftlich gemieteten Parkplätze und die Neben- kosten handle (Urk. 131 Rz. 59; Urk. 138 Rz. 9). Hinsichtlich der konsolidierten Jahresrechnung 2023 (Urk. 140/1) wendet der Ge- suchsteller vorab wiederum ein, es handle sich um ein verspätetes Novum. Dass diese erst im Laufe des Aprils 2024 erstellt worden sei (Urk. 138 Rz. 9), sei unbelegt und bestritten (Urk. 143 Rz. 4). Auch inhaltlich überzeuge die konsolidierte Jahres- rechnung 2023 nicht. Zum Einen sei sie nicht buchhaltungskonform dargestellt (Urk. 143 Rz. 3). Zum Anderen seien die darin angegebenen Zahlen nicht überprüf- bar, weil die entsprechenden Belege fehlten. Auffallend sei aber, dass Positionen, welche die Gesuchsgegnerin einfach selbst steuern könne, massiv gestiegen seien
- 18 - ("Fortbildung und Fachliteratur InhaberIn" Fr. 5'686.85 im Jahr 2023 [Urk. 140/1 S. 3] im Vergleich zu Fr. 195.58 im Jahr 2022 [Urk. 140/2 S. 3]; "Buchführungs- und Beratungsaufwand" Fr. 97'410.14 im Jahr 2023 [Urk. 140/1 S. 3] im Vergleich zu Fr. 51'175.54 im Jahr 2022 [Urk. 140/2 S. 3]). Generell sei bestritten, dass die Ge- suchsgegnerin im Jahr 2023 mit der Praxis H._____ lediglich Fr. 122'539.51 (recte: Fr. 123'454.25) Gewinn gemacht habe (Urk. 143 Rz. 8). Die Gesuchsgegnerin be- tont demgegenüber, dass der gesamte Unternehmensgewinn im Vergleich zum Vorjahr von Fr. 175'200.74 auf Fr. 218'003.37 gestiegen sei. Die gestiegenen Kos- ten für die "Fortbildung und Fachliteratur InhaberIn" seien angesichts der tiefen Be- träge nicht abwegig und die gestiegenen Kosten für den "Buchführungs- und Bera- tungsaufwand" seien auf Anwaltskosten (Arbeitsrecht) und Buchführungskosten zurückzuführen (Urk. 149 Rz. 8; Urk. 138 Rz. 9).
E. 2.5 Vor dem Hintergrund des Beweismasses der Glaubhaftmachung sind keine überspannten Anforderungen an die Beweisführung der Gesuchsgegnerin hinsicht- lich ihres Einkommens zu stellen (Urk. 149 Rz. 11). Es bestehen keine Anhalts- punkte dafür, dass die Buchhaltung ohne entsprechende Belege oder Buchungen erstellt worden wäre. Ferner beeinflusst der Kapitalbezug das Eigenkapital und nicht den Gewinn. Die Gesuchsgegnerin genügt hinsichtlich des Jahres 2022 dem Erfordernis der Glaubhaftmachung, indem sie die definitiven Jahresrechnungen einreichte (Urk. 140/2) und die von der Gegenseite in Frage gestellten Punkte plau- sibel erklärte (Urk. 138 Rz. 5; Urk. 149 Rz. 7; Urk. 151/1). Es kann somit für das Jahr 2022 von einem Unternehmensgewinn von insgesamt Fr. 175'200.74 ausge- gangen werden. Dasselbe gilt für die Jahresrechnung 2023: Wie die Gesuchsgeg- nerin zutreffend ausführt, sind die Kosten für "Fortbildung und Fachliteratur Inha- berIn" ohnehin tief. Auch die Kosten für den "Buchführungs- und Beratungsauf- wand" erscheinen verglichen mit dem Betriebsertrag von Fr. 2'617'447.64, noch an- gemessen, und werden im Übrigen durch Anwaltskosten erklärt. Es kann somit in Bezug auf das Jahr 2023 von einem Unternehmensgewinn von insgesamt Fr. 218'003.37 ausgegangen werden (Urk. 140/1 S. 3), welcher der Gesuchsgeg- nerin als Einkommen anzurechnen ist.
- 19 -
E. 2.6 Um das Einkommen von Selbständigerwerbenden einzuschätzen, wird auf den durchschnittlichen Reingewinn mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt. Nur bei stetig sinkenden oder stetig steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen. Einzelne Jahre, in denen der Reingewinn stark von jenem in den übrigen Jahren abweicht, können unter Um- ständen ausser Betracht bleiben (anstatt vieler: BGer 5A_621/2021 vom 20. April 2022 E. 3.1, 3.2.3, 3.2.4.2).
E. 2.7 Vorab ist festzuhalten, dass sich die Gesuchsgegnerin im Berufungsverfah- ren nicht mehr gegen die Höhe der angerechneten Reingewinne der Jahre 2018- 2020 durch die Vorinstanz wendet. Sie will diese dem Grundsatz nach nicht be- rücksichtigt haben, macht aber nicht geltend, die Vorinstanz hätte die Reingewinne nicht korrekt ermittelt. Dasselbe gilt für das Jahr 2021, welches die Vorinstanz mit der Begründung, es sei ein "Ausreisserjahr gegen oben", nicht berücksichtigt hat. Auch hierzu hat sich die Gesuchsgegnerin nicht mehr vernehmen lassen, obwohl sie damit rechnen musste, dass das Jahr 2021 bei einer Neuberechnung des Ein- kommens miteinbezogen werden könnte. Somit ist auf die im vorinstanzlichen Ent- scheid dargelegten Einkommen abzustellen, welche korrekt ermittelt scheinen. Ein- zig in Bezug auf die Jahre 2019 und 2020 ist (mit Hinblick darauf, dass vorliegend Kinderunterhalt in Frage steht) eine Korrektur von Amtes wegen anzubringen, da die Vorinstanz hier nicht auf die Reingewinne abgestellt sondern zusätzlich die AHV-Beiträge aufgerechnet hat (Urk. 16/9 S. 11; Urk. 19/3 S. 11; Urk. 19/4 S. 3 im Vgl. mit Urk. 119 S. 15).
E. 2.8 Die Einkünfte der Gesuchsgegnerin präsentieren sich im Überblick wie folgt (alles in Fr.): Jahr Unternehmensgewinn/-verlust vorinstanzlich angerechne- tes Nettoeinkommen Praxis H._____ Praxis I._____ (Urk. 119 S. 15) 2018 495'843.– (Urk. 16/8 S. 7) - 495'842.– (Urk. 16/8 S. 2, 7) 2019 462'397.32 (Urk. 19/1; - 506'895.– (Urk. 16/9 S. 2, Urk. 16/9 S. 11; Urk. 19/3 11; Urk. 19/1 S. 2, 11) S. 11)
- 20 - 2020 542'012.81 (Urk. 19/2; - 648'302.– (Urk. 19/4 Urk. 19/4 S. 3) S. 2 f.) 2021 672'399.– (Urk. 62/41 S. -45'526.40 (Urk. 62/41 S. -
10) bzw. 594'710.98 10; Urk. 75/49) (Urk. 75/48; korr.) 2022 122'539.51 (Urk. 140/2) 52'661.23 (Urk. 140/2) - 2023 123'454.25 (Urk. 140/1) 94'549.12 (Urk. 140/1) - Die Vorinstanz hat für die Ermittlung des Einkommens der Gesuchsgegnerin auf den Durchschnitt der Jahre 2018 – 2020 abgestellt. Zum einen war der Vorinstanz zum damaligen Zeitpunkt das definitive Ergebnis des Geschäftsjahres 2022 noch nicht bekannt; zum andern entsprach dieser Durchschnitt dem bisherigen Einkom- men und Lebensstandard der Parteien. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ent- spricht der Rechtsprechung zur Ermittlung des Einkommens bei selbständig Er- werbstätigen, welche mit einem gewissen Ermessensspielraum einher geht. Es dürfen einzelne Geschäftsergebnisse, welche im Vergleich über mehrere Jahre be- sonders gut oder schlecht ausfielen, bei der Einkommensberechnung ausgeklam- mert werden.
E. 2.9 Offen bleiben kann, ob die Vorinstanz – so die Gesuchsgegnerin (Urk. 118 Rz. 11) – den Sachverhalt ungenügend abgeklärt hatte, als sie im Wissen darum, dass eine Einkommensveränderung seitens der Gesuchsgegnerin behauptet war und diese noch weitere Unterlagen einreichen wollte, eine Entscheidung traf. So hat das Gericht in Kinderbelangen den Sachverhalt von Amtes wegen zu erfor- schen, bis über die Tatsachen, die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs er- forderlich sind, hinreichende Klarheit besteht (Urteil 5A_513/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 4.1). Das Gericht darf aber dann auf weitere Beweiserhebungen verzichten und entschieden, wenn es bezüglich der streitigen Tatsache über genügende Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung verfügt (vgl. BGE 130 III 734 E. 2.2.3 S. 735).
E. 2.10 Die Vorinstanz war der Auffassung, dass ein (besonders) schlechtes Ge- schäftsjahr bei der Berechnung des Durchschnittseinkommens nicht zu berücksich- tigen wäre, weshalb sie nicht mehr auf die angekündigte Einreichung des Jahres- abschlusses für das Jahr 2022 wartete. Wie nun erst im Berufungsverfahren ge-
- 21 - zeigt wurde, handelte es sich beim Geschäftsergebnis des Jahres 2022 nicht um ein einzelnes "Ausreisserjahr". Auch im Jahr 2023 erzielte die Gesuchsgegnerin ein tieferes Ergebnis als in den Jahren vor 2022. Es kann davon ausgegangen wer- den, dass die Erweiterung der Geschäftstätigkeit zu personellem und persönlichem Mehraufwand führte. So geht denn auch aus den eingereichten Buchhaltungen her- vor, dass der Betriebsertrag in einer vergleichbaren Bandbreite blieb, währenddes- sen die Kosten für Personalaufwand, Fremdhonorare und Verbrauchsmaterialien und Medikamente angestiegen sind (vgl. Urk. 19/1; 19/2; 121/1; 140/1). Dass die Erweiterung der Geschäftstätigkeit auf zwei Praxen vorübergehend zu einem Ge- winnrückgang führen kann, ist plausibel. Es kann aber nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich um eine nachhaltige negative Veränderung handelt, die für die Einkommensberechnung massgeblich wäre. Sollte die berufli- che Vergrösserung auf zwei Standorte längerfristig nicht rentabel sein, ist davon auszugehen, dass die Situation nicht weitergeführt wird. Eine bewusst herbeige- führte Einkommensminderung zum Nachteil von potentiell Unterhaltsberechtigten wäre nicht zulässig. Im vorliegenden Verfahren wurde nicht plausibel dargetan, dass die Gesuchsgegnerin in den Jahren 2022 und 2023 böswillig und mit Absicht ihren Gewinn geschmälert hätte. Ebenso ist nicht dargetan, dass die Gesuchsgeg- nerin selber kaum noch oder in einem geringeren Pensum als bisher arbeiten würde, um den Gewinn resp. ihr Einkommen bewusst tief zu halten. Die tieferen Gewinne der Jahre 2022 und 2023 sind deshalb zu berücksichtigen. Unzutreffend ist hingegen die Auffassung der Gesuchsgegnerin, wonach für die Unterhaltsbe- rechnung einzig auf diese schlechteren Geschäftsjahre abzustellen sei. Diese Auf- fassung lässt zu Unrecht ausser Acht, dass die Familie bis zur Trennung von einem Einkommen der Gesuchsgegnerin von über Fr. 500'000.– lebte. Ferner ist bereits aus der konsolidierten Jahresrechnung 2023 ersichtlich, dass das Einkommen der Gesuchsgegnerin wieder ansteigen dürfte (Urk. 149 Rz. 8). Es scheint angemes- sen, den zwei schlechteren Jahren insoweit Rechnung zu tragen, als für die Be- rechnung des Durchschnittseinkommens auf den Zeitraum der Jahre von 2018 bis und mit 2023 abzustellen ist. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 119 S. 14) ist nun bei einer Berücksichtigung der Einkommen der Jahre 2022 und 2023 auch das Ge- schäftsjahr 2021 einzubeziehen, welches sich im Übrigen – unter Berücksichtigung
- 22 - des Verlusts der Praxis I._____ – gar nicht so deutlich von den Ergebnissen der Vorjahre abhebt. Aus den genannten Gründen ist das Einkommen der Gesuchsgegnerin neu zu berechnen. Das Einkommen der Gesuchsgegnerin stellt sich demnach wie folgt dar (alles in Fr.): Jahr Jahresgewinn/-verlust 2018 495'843 2019 462'397 2020 542'013 2021 672'399 - 45'526 = 626'873 2022 122'540 + 52'661 = 175'201 2023 123'454 + 94'549 = 218'003 Total 2'520'329 Durchschnitt 420'055 Daraus ergibt sich ein monatliches Durchschnittseinkommen der Gesuchsgegnerin von netto rund Fr. 35'000.– im Monat.
E. 3 Gesundheitskosten des Kindes
E. 3.1 Folgende Einkommens- und Bedarfszahlen stehen sich in dieser Phase ge- genüber (gerundet): Einkommen Gesuchsteller: Fr. 0.– Einkommen Gesuchsgegnerin: Fr. 35'000.– Einkommen C._____: Fr. 215.– Familieneinkommen total rund: Fr. 35'215.– Bedarf Gesuchsteller: Fr. 4'850.– Bedarf Gesuchsgegnerin: Fr. 9'595.– Bedarf C._____: Fr. 4'250.– Bedarf Familie total: Fr. 18'695.– Überschuss: Fr. 16'520.– Sparquote (Amortisation): Fr. 2'916.– Überschuss nach Sparquote: Fr. 13'605.–
E. 3.2 Da der Gesuchsteller in dieser Phase über kein Einkommen verfügt, ist er bereits zur Deckung seines Bedarfs auf die Unterhaltszahlung der Gesuchsgegne- rin angewiesen. Der Überschuss von rund Fr. 13'605.– ist wiederum im Umfang von 1/2 (Fr. 6'800.–) auf die Gesuchsgegnerin und zu je 1/4 (Fr. 3'400.–) auf den Gesuchsteller und die Tochter zu verteilen. Es resultiert ein Unterhaltsanspruch zu- gunsten des Gesuchstellers von gerundet Fr. 8'250.–.
- 42 -
4. Phase 3: Ab 1. März 2024
E. 3.3 Der Gesuchsteller wendet dagegen ein, dass ein hypothetisches Einkommen gemäss konstanter Rechtsprechung nicht rückwirkend anzurechnen sei. Zudem habe er noch während laufender Kündigungsfrist begonnen, sich zu bewerben (Urk. 133/4), obwohl die Gesuchsgegnerin sich bis heute weigere, ihm ein Arbeits- zeugnis auszustellen. Er verfüge über einen Masterabschluss und habe jahrelang substanziell im Unternehmen der Gesuchsgegnerin gearbeitet. Unter Berücksichti- gung dieser Umstände sei die vorinstanzliche Übergangsfrist zwar kurz, aber an dieser sei festzuhalten. Des Weiteren sei der monatliche Nettolohn von Fr. 11'000.–, welchen die Gesuchsgegnerin ihm hypothetisch anrechnen lassen möchte, über- trieben. Er sei Journalist und habe Erfahrung als Marketingfachmann, wobei in die- sen Sparten aufgrund der aufkommenden künstlichen Intelligenz Spardruck herr- sche. Der Durchschnittslohn in seinem anvisierten Tätigkeitsbereich liege lediglich bei Fr. 6'469.–. Somit sei an der vorinstanzlichen hypothetischen Einkommens- schätzung von Fr. 6'000.– netto nichts auszusetzen (Urk. 131 Rz. 47-57).
E. 3.4 Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens drängt sich in Fällen auf, in denen die unterhaltsberechtigte oder -verpflichtete Person bei der ihr zumutba- ren Anstrengung mehr verdienen könnte, als sie effektiv verdient. Weshalb die be- treffende Person auf das höhere Einkommen verzichtet, ist grundsätzlich unerheb- lich. Ob ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, steht im gerichtlichen Er- messen. Dabei ist zum einen die Tatfrage der effektiven Erzielbarkeit unter Berück- sichtigung des Alters, der Gesundheit, Ausbildung, Arbeitsmarktlage, etc. in Erwä-
- 24 - gung zu ziehen. Zum anderen ist die Rechtsfrage der Zumutbarkeit zu beantworten (BGer 5A_745/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3; Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Rz. 778 f.). Grundsätzlich ist ein hypothetisches Einkommen nicht rückwir- kend anzurechnen, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist, welche in der Regel drei bis sechs Monate beträgt. Diese beginnt frühestens mit der erstmaligen gerichtlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen (OGer ZH LE220042 vom 8. Mai 2023, E.4.1; Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Rz. 863 f.). Eine rückwirkende Anrechnung von hypothetischem Einkommen kann hingegen gerechtfertigt sein, wenn der betroffenen Partei ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden muss oder wenn die geforderte Umstellung und das Erforder- nis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie klar vorhersehbar gewesen sind (BGer 5A_549/2017 vom 11. September 2017 E. 4; BGer 5A_184/2015 vom
22. Januar 2016 E. 3.2; BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004 E. 4.3; OGer ZH LE180016 vom 11. September 2018 E. 2.4b). Die Voraussehbarkeit kann grundsätzlich frühestens mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils bejaht werden (OGer ZH LY170039 vom 16.05.2018, E. III.B.3.1.7; OGer ZH LE170065 vom 16. April 2018, E. IV.B.4.2.4; OGer ZH LE150010 vom 09. Juli 2015, E. III.C.3.3). Keine rückwirkende Anrechnung liegt vor, wenn die erste Instanz eine Übergangsfrist gewährte und die zweite Instanz nicht nochmals eine solche einräumt (BGer 5A_594/2020 vom 10. Februar 2021 E. 4.5; Maier, Unterhaltsfest- setzung in der Praxis, Rz. 870).
E. 3.5 Der Gesuchsteller war in den Jahren 2005 bis Ende Juli 2022 als Geschäfts- führer und Marketingexperte im Zahnarztunternehmen der Gesuchsgegnerin tätig. Er ist mittlerweile rund 50 Jahre alt, hat eine Ausbildung zum Telekommunikations- elektroniker absolviert und verfügt über einen Masterabschluss im Bereich Medien (Prot. I S. 40). Ausserdem hat er eine Weiterbildung im Rahmen des CAS Digital Marketing Spezialist abgeschlossen (Urk. 131 Rz. 52; Urk. 59/72). Alle diese für die hypothetische Einkommensermittlung massgebenden Faktoren hat die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Urk. 119 S. 11). Was die Höhe des anrechenbaren Ein- kommens unter Berücksichtigung dieser Faktoren betrifft, ist zu beachten, dass die Lohnspannbreite im Bereich Marketing gross ist. So verdient im Bereich Digitalmar- keting ein Marketingassistent im Schnitt Fr. 5'769.– brutto pro Monat, ein Marketing-
- 25 - Manager in der unteren Bandbreite Fr. 7'692.– und im Schnitt Fr. 9'231.– (Monats- lohn x 13; Miftari, Lohnbuch Schweiz 2025, Zürich 2025, S. 464 f., 466). Nachdem der Gesuchsteller jahrelang im Betrieb der Gesuchsgegnerin gearbeitet hat und somit wenig Erfahrung in familienexternen Betrieben sammeln konnte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er auf Anhieb eine Position als Marketing-Ma- nager im Medianbereich erhält. Es ist eher zu erwarten, dass er in der Anfangs- phase den Lohn eines Marketing-Managers in der unteren Bandbreite erzielen wird. Damit wäre von einem Bruttolohn von Fr. 7'692.– (x 13) auszugehen, welcher nach geschätzten Abzügen von ca. 15% netto gerundet Fr. 7'000.– betrüge. Das hypo- thetische Einkommen in der Höhe von Fr. 6'000.–, welches die Vorinstanz dem Ge- suchsteller ermessensweise angerechnet hat, ist entsprechend anzupassen.
E. 3.6 Was den zeitlichen Aspekt betrifft, so ist mit der Vorinstanz und entgegen der Gesuchsgegnerin das Einkommen ab März 2024 anzurechnen (s.o. E. III.3.4): Ein rechtsmissbräuchliches respektive unredliches Verhalten des Gesuchstellers ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil leistete der Gesuchsteller mit seinen zahlreichen Be- werbungen sowie der kürzlichen Weiterbildung (Urk. 145/3+4; Urk. 133/4; Urk. 59/72) einen sichtbaren Effort, um bald wieder erwerbstätig zu sein. Unter die- sen Umständen rechtfertigt sich eine weiter zurück gehende Anrechnung von hy- pothetischem Einkommen nicht und es ist die vorinstanzliche Übergangsfrist zu be- stätigen. Ab diesem Moment war für den Gesuchsteller die Anrechnung eines hy- pothetischen Einkommens vorhersehbar. Dies wird auch vom Gesuchsteller nicht mehr in Frage gestellt (Urk. 131 Rz. 54 S. 18). IV. Bedarfsberechnung
1. Vorbemerkung Die Vorinstanz ging über alle Phasen hinweg bedarfsseitig von ungefähr gleichblei- benden Berechnungsfaktoren für die Parteien und das Kind aus (Urk. 119 S. 21 ff.). Sie rechnete beim Gesuchsteller mit einem monatlichen familienrechtlichen Bedarf in der Höhe von Fr. 8'045.– (Phase 1 und Phase 2) respektive Fr. 8'392.– (Phase 3). Der Gesuchsgegnerin und dem Kind wurde über alle drei Phasen hin- weg ein familienrechtlicher Bedarf von Fr. 10'177.– bzw. Fr. 3'733.– angerechnet.
- 26 - Die Gesuchsgegnerin rügt das Vorgehen der Vorinstanz bei der Ermittlung des fa- milienrechtlichen Bedarfs der Parteien und des Kindes in mehrfacher Hinsicht als falsch (Urk. 118 S. 16 ff.):
2. Wohnkosten
E. 4 Versicherungen Die Gesuchsgegnerin führte weiter aus, die Vorinstanz erkenne, dass Kosten für die Hausratversicherung "für D._____" in der Höhe von Fr. 24.– monatlich bei ihr anfielen. Dieser Umstand sei bei der Überschussverteilung zu berücksichtigen (Urk. 118 S. 17). Eine Berücksichtigung dieser Kosten im Grundbetrag wird – zu Recht – nicht verlangt, weshalb sich an dieser Stelle Weiterungen erübrigen.
E. 4.1 Nachdem beim Gesuchsteller ab dem 1. März 2024 wieder ein hypotheti- sches Einkommen anzunehmen ist, stehen sich folgende Einkommens- und Be- darfszahlen gegenüber (gerundet): Einkommen Gesuchsteller: Fr. 7'000.– Einkommen Gesuchsgegnerin: Fr. 35'000.– Einkommen C._____: Fr. 215.– Familieneinkommen total: Fr. 42'215.– Bedarf Gesuchsteller: Fr. 5'730.– Bedarf Gesuchsgegnerin: Fr. 10'920.– Bedarf C._____: Fr. 4'250.– Bedarf Familie total: Fr. 20'900.– Überschuss: Fr. 21'315.– Sparquote (Amortisation): Fr. 2'916.– Überschuss nach Sparquote: Fr. 18'400.–
E. 4.2 Der Anspruch des Gesuchstellers auf gebührenden Unterhalt verringert sich in dieser letzten Phase aufgrund des ihm anzurechnenden Erwerbseinkommens auf Fr. 3'330.– (Überschussanteil von insgesamt Fr. 4'600.– abzüglich eigener Überschussanteil in Höhe von Fr. 1'270.–).
5. Fazit
E. 5 Gestehungskosten
E. 5.1 Die Berufung ist teilweise gutzuheissen. Die Unterhaltsbeiträge der Ge- suchsgegnerin an den Gesuchsteller sind für alle Phasen nach unten zu korrigieren. Die Gesuchsgegnerin ist zu verpflichten, dem Gesuchsteller rückwirkend und für die Zukunft respektive bis zum Entscheid im Scheidungsverfahren folgende Unter- haltsbeiträge zu bezahlen: I. Phase: 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2022: Fr. 3'300.– (anstatt Fr. 12'751.20) II. Phase: 1. August 2022 bis 29. Februar 2024: Fr. 8'250.– (anstatt Fr. 16'521.–) III. Phase: ab 1. März 2024: Fr. 3'330.– (anstatt Fr. 13'129.20)
- 43 - Der finanzielle Bedarf der Tochter C._____ ist nach wie vor durch die Gesuchsgeg- nerin zu tragen. Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin allerdings die von ihm bezogenen Familienzulagen in Phase 1 weiterzuleiten. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 5.2 Die Gesuchsgegnerin rügte weiter die in der Bedarfsberechnung vorgenom- mene Berücksichtigung der Kosten für auswärtige Verpflegung mit analoger, un- substantiierter Begründung, der Gesuchsteller könne im "home office" arbeiten (Urk. 118 S. 17). Es kann auf das soeben Ausgeführte verwiesen werden. Im Be- darf des Gesuchstellers sind praxisgemäss ab Anrechnung eines hypothetischen Einkommens Kosten für auswärtige Verpflegung in der Höhe von Fr. 220.– zu be- rücksichtigen.
E. 5.3 Ferner rügte die Gesuchsgegnerin, dass ihr zu Unrecht keine Kosten für aus- wärtige Verpflegung angerechnet worden seien. Sie habe zwar anlässlich ihrer Be- fragung (vgl. Prot. I. S. 50) ausgeführt, sie verpflege sich während der Arbeit nicht auswärts, was allerdings nicht absolut interpretiert werden dürfe (Urk. 118 S. 17). Sie habe damals an einem Tag in H._____ gearbeitet und sei auch immer wieder zusätzliche Male dort gewesen. Im Zeitpunkt der Berufung sei sie bereits seit zehn Monaten an zwei Tagen in der Woche in H._____ arbeitstätig (Urk. 118 S. 17). Nachdem die Gesuchsgegnerin die Frage vor Vorinstanz klar mit nein beantwortete und bereits zu diesem Zeitpunkt im I._____ wohnte und regelmässig auch in H._____ arbeitete, ist nicht ersichtlich und glaubhaft, dass bei der Gesuchsgegne- rin nun entgegen dem Ausgeführten Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung
- 30 - anfallen. Es bleibt daher bei der vorinstanzlichen Feststellung, wonach im Bedarf der Gesuchsgegnerin keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung zu berücksich- tigen sind.
E. 6 Fremdbetreuungskosten
E. 6.1 Betreffend die Berücksichtigung der Fremdbetreuungskosten des Kindes rügte die Gesuchsgegnerin, die Vorinstanz habe die zusätzlichen Fremdbetreu- ungskosten für die Babysitterin, welche nebst den Kosten für die Privatschule und die Day Care anfallen würden, nicht berücksichtigt. Diese Ausgaben seien tatsäch- lich angefallen, auch wenn ihnen kein schriftlicher Vertrag zugrunde liege. Es habe kein Anlass bestanden, ihren Aussagen dazu nicht zu glauben. Sie beschäftige mittlerweile drei unterschiedliche Kinderbetreuerinnen, um zeitlich flexibler sein zu können, insbesondere bei "bereits angesprochenen Notfällen", bei welchen kurz- fristig eine Kinderbetreuung benötigt werde. Mit den neu eingereichten Unterlagen seien monatliche Kosten von Fr. 702.– belegt. Über den Zeitraum vom 15. März 2022 bis 5. Dezember 2023 seien es gar monatliche Kosten in der Höhe von Fr. 747.–. Die Vorinstanz habe die Klägerin zwar zum Zweck des Einsatzes der Kinderbetreuerin befragt, es dann aber unterlassen, zu fragen, wie oft die Einsätze für berufliche und wie oft für private Zwecke anfielen. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die Gesuchsgegnerin ergänzt, die Kinder- betreuung falle mit überwiegender Mehrheit (ca. 90%) wegen der Arbeit an. Dem Umstand, dass die Kinderbetreuung durch die Babysitterin auch privaten Zwecken diene, könne mit einem Abzug der Kosten in Höhe von 10% Rechnung getragen werden (Urk. 118 S. 18 f.; Urk. 121/11).
E. 6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Auslagen für eine Baby- sitterin sowie die Höhe der Kosten nicht in Frage stellte. Die Vorinstanz erwog je- doch, dass die Babysitterin sowohl bei geschäftlichen wie auch bei privaten Abwe- senheiten der Gesuchsgegnerin zum Einsatz komme. Im Bedarf dürfe aber nur die- jenige Fremdbetreuung berücksichtigt werden, welche anfalle, um einer Erwerbs- tätigkeit nachzugehen. Mangels Belegen und mangels Substantiierung durch die Gesuchsgegnerin lasse sich nicht eruieren, wann und warum diese Betreuung je-
- 31 - weils in Anspruch genommen worden sei. Mit dieser Begründung berücksichtigte die Vorinstanz die Kosten gesamthaft nicht (Urk. 119 S. 20 f.).
E. 6.3 Obwohl sich die Gesuchsgegnerin nun dieser Unklarheit bewusst war und die fehlende Abklärung durch die Vorinstanz rügte, unterliess sie es weiterhin, mit der Berufung substantiiert darzutun, in welchem Umfang die – von der Gegenseite bestrittenen – Auslagen für die Babysitterin beruflich notwendig waren. Einzig zu behaupten, die Kosten würden etwa zu 90% aufgrund der Erwerbstätigkeit anfallen, genügt den Begründungsanforderungen nicht.
E. 6.4 Soweit die Parteien in ihren weiteren Eingaben geltend machen, das Kind wolle oder wolle nicht vom Gesuchsteller betreut werden (vgl. Urk. 138 S. 11 f.; Urk. 143 Rz. 20 S. 10) ist darauf hinzuweisen, dass die Betreuungsregelung nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist. Allfällige dadurch entstehende zusätzli- che Fremdbetreuungskosten wären durch die Gesuchsgegnerin zu substantiieren, was nicht erfolgt ist. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass vorliegend im Rahmen der Freibetragsaufteilung dem Umstand, dass die Gesuchsgegnerin sowohl den Bar- unterhalt als auch faktisch den Naturalunterhalt des gemeinsamen Kindes trägt, Rechnung getragen wird. Allfällige zusätzliche Fremdbetreuungskosten sind aus diesem Betrag zu begleichen.
E. 7 Steuern und Steuerschulden
E. 7.1 Die Gesuchsgegnerin führte in der Berufung aus, ausgehend vom zu dekla- rierenden Einkommen im Jahr 2022 und da sie dem Gesuchsteller keinen Unterhalt zu bezahlen habe, sei von einer monatlichen Steuerbelastung von Fr. 4'000.– aus- zugehen. Die Zahl sei jedoch zu relativieren, weil diese Steuern "frühestens im kommenden Jahr" anfielen. Hingegen habe sie Steuerausstände aus der Steuer- periode 2021 in der Höhe von Fr. 191'221.40 zu bezahlen. Deshalb rechtfertige es sich, die Bedarfsposition angemessen auf Fr. 8'000.– zu erhöhen, damit die Abzah- lung ermöglicht werden könne (Urk. 118 S. 18; Urk. 74/52; Urk. 121/7).
E. 7.2 Die Vorinstanz schätzte die Steuerlast der Parteien ausgehend von den Ein- kommen und den zugesprochenen Unterhaltszahlungen für alle Phasen auf
- 32 - Fr. 4'300.– monatlich beim Gesuchsteller und Fr. 6'300.– monatlich bei der Ge- suchsgegnerin (Urk. 119 S. 19 f.).
E. 7.3 Bei günstigen Verhältnissen – wie den vorliegenden – ist es zulässig bzw. vorgeschrieben, effektiv bezahlte Steuerschulden, einschliesslich rechtskräftig ver- anlagter Steuern aus vorausgegangenen Steuerperioden, in die Bedarfsberech- nung einzurechnen (BGE 140 III 337 E. 4.2.3). Im Bedarf ist für laufende Steuern monatlich einen annäherungsweise berechneten Betrag zu berücksichtigen, der in der Summe der zu erwartenden jährlichen Steuerrechnung entsprechen soll. Da- von zu unterscheiden sind Steuerschulden für bereits vergangene Jahre. Vorlie- gend ist der Unterhalt ab Januar 2022 zu berechnen und ist ab diesem Zeitpunkt – unter Berücksichtigung des zuzusprechenden Unterhalts – die (monatliche) Steu- erbelastung im Bedarf zu berücksichtigen. Was die Steuerschulden für die Jahre vor 2022, insbesondere die geltend gemachten Schulden für das Jahr 2021 betrifft, so wäre hierfür ein monatlicher Betrag im Bedarf nur dann auszuscheiden, wenn tatsächlich monatliche Ratenzahlungen geleistet würden. Keine der Parteien be- hauptet dies; im Gegenteil liess die Gesuchsgegnerin ausführen, es sei ein Betrag im Bedarf zu berücksichtigen, damit die Abzahlung überhaupt ermöglicht werde. Nachdem eine konkrete Abzahlung in monatlichen Raten weder der Sache noch der Höhe nach behauptet wurde, können allenfalls ausstehende Steuern vor 2022 im Bedarf nicht berücksichtigt werden.
E. 7.4 Der laufende Steueranteil ist von Amtes wegen aufgrund der im Berufungs- verfahren korrigierten Einkommen der Parteien und den entsprechend anzupas- senden Unterhaltsbeiträgen neu zu berechnen. Dabei ist zwar grundsätzlich auch ein Steueranteil für das Kind auszuscheiden (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.2.1). Diese Rechtsprechung basiert allerdings auf der Grundlage, dass der Kinderunterhalts- beitrag zum steuerlich relevanten Einkommen desjenigen Elternteils hinzugerech- net wird, in dessen Obhut das Kind steht. Sofern die Hinzurechnung der Kinderun- terhaltsbeiträge beim obhutsberechtigten Elternteil zu insgesamt höheren Steuern führt, ist es nicht gerechtfertigt, ihn diese allein tragen zu lassen. Die Ausscheidung eines Steueranteils im Bedarf des Kindes macht jedoch nur dann Sinn, wenn der obhutsberechtigte Elternteil tatsächlich einen Kinderunterhaltsbeitrag erhält. Ver-
- 33 - bleibt die Kinderunterhaltslast aufgrund der fehlenden Leistungsfähigkeit des nicht obhutsberechtigten Elternteils beim Obhutsberechtigten und wird kein Kinderunter- halt zugesprochen, erübrigt sich die Ausscheidung eines Steueranteils. Bei der ob- hutsberechtigten Gesuchsgegnerin ist mit dem Verheiratetentarif zu rechnen.
E. 7.5 Phase I: 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2022
E. 7.5.1 Der Gesuchsgegnerin werden vorliegend ab 1. Januar 2022 Fr. 420'000.– als durchschnittliches Jahreseinkommen angerechnet (vgl. E. III.2.12). Der Ge- suchsteller war bis und mit Juli 2022 erwerbstätig und verdiente Fr. 6'283.– monat- lich.
E. 7.5.2 Von den Jahreseinkommen sind die üblichen steuerlich zulässigen Abzüge vorzunehmen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass in dieser ersten Phase keine Abzüge für Gestehungskosten nachgewiesen wurden. Ferner sind die Beiträge an die AHV, IV, 2. Säule sowie weitere berufsbedingte Aus- und Weiter- bildungskosten bei der Gesuchsgegnerin bereits im Nettolohn bzw. im Unterneh- mensreingewinn berücksichtigt und daher nicht mehr zusätzlich steuerlich abzieh- bar (vgl. Urk. 75/45 S. 6). Abzugsfähig sind die weiteren Berufskosten mit der übli- chen Pauschale beim Gesuchsteller (3 %) sowie bei beiden Parteien der Prämien- abzug von rund Fr. 2'600.– (Kanton) resp. Fr. 1'700.– (Bund). Zudem sind bei der Gesuchsgegnerin die Prämienabzüge für die Tochter C._____ (Fr. 1'300.– respek- tive Fr. 700.–), die Kosten für die Fremdbetreuung von max. Fr. 10'100.– und der Kinderabzug von Fr. 9'000.– (Kanton) resp. Fr. 6'500.– (Bund) zu berücksichtigen. Ferner sind bei beiden gleich hohe Aufwendungen für die Säule 3a zu berücksich- tigen, da die Gesuchsgegnerin über eine Pensionskasse verfügt.
E. 7.5.3 Hinsichtlich der Liegenschaften der Parteien ist festzuhalten, dass der für die Berechnung der Steuern zum Einkommen hinzuzurechnende Eigenmietwert der Höhe nach durch die zulässigen Abzüge für Nebenkosten und Hypothek neutrali- siert wird (vgl. Urk. 62/41; Ertrag aus Liegenschaften abzgl. Unterhalts- und Ver- waltungskosten Fr. 29'600.–; Schuldzinsen Fr. 29'141.–).
- 34 -
E. 7.5.4 Für die erste Phase resultiert ein jährliches Einkommen des Gesuchstellers von rund 75'400.– (hochgerechnet), welches jährlichen Steuerabzügen von rund Fr. 11'745.– (Kanton) resp. Fr. 10'845.– (Bund) gegenübersteht, sowie ein Einkom- men der Gesuchsgegenerin von Fr. 420'000.–; Kinderzulagen von Fr. 2'400.–und steuerlichen Abzügen von rund Fr. 29'885.– (Kanton) resp. Fr. 25'885.– (Bund), vor Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge. Das steuerbare Einkommen des Gesuch- stellers beträgt gerundet Fr. 63'655.– (Kanton) respektive Fr. 64'555.– (Bund) und dasjenige der Gesuchsgegnerin rund Fr. 392'515.– (Kanton) resp. Fr. 396'515.– (Bund). Aus den zuzusprechenden Unterhaltsbeiträgen, welche bei der Gesuchs- gegnerin vom steuerbaren Einkommen abzuziehen und beim Gesuchsteller als Einkommen zu addieren sind, lassen sich monatliche Steuerbeträge von Fr. 1'435.– beim Gesuchsteller und Fr. 7'665.– bei der Gesuchsgegnerin ableiten.
E. 7.6 Phase II: 1. August 2022 bis Februar 2024
E. 7.6.1 In der zweiten Phase bleibt das Einkommen der Gesuchsgegnerin unverän- dert. Der Gesuchsteller hingegen war ab August 2022 arbeitslos und hatte in der Folge kein Einkommen, weil er keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hatte (vgl. Urk. 103/78; Urk. 119 S. 10). Entsprechend sind auch keine steuerlichen (pau- schale) Abzüge für Berufskosten vorzunehmen. Der Abzug für die Säule 3a wird beibehalten, da dieser aus dem Überschuss finanziert werden kann. Auf Seiten der Gesuchsgegnerin bleiben die Abzüge unverändert, jedoch sind die angepassten Maximalbeträge für den Abzug der Fremdbetreuung (Fr. 25'000.– ab 2023 bei der direkten Bundessteuer) zu berücksichtigen. Die Kinderzulage beträgt neu Fr. 215.– und wird von der Gesuchsgegnerin bezogen.
E. 7.6.2 Aus den zuzusprechenden Unterhaltsbeiträgen, welche bei der Gesuchsgeg- nerin vom steuerbaren Einkommen abzuziehen und beim Gesuchsteller als Ein- kommen zu addieren sind, lassen sich monatliche Steuerbeträge von Fr. 1'105.– beim Gesuchsteller und Fr. 5'715.– bei der Gesuchsgegnerin ableiten.
- 35 -
E. 7.7 Phase III: ab März 2024
E. 7.7.1 In der dritten Phase ab März 2024 ist dem Gesuchsteller ein hypothetisches Einkommen von netto Fr. 7'000.– monatlich anzurechnen. Das monatliche Einkom- men der Gesuchsgegnerin bleibt unverändert bei Fr. 35'000.–, dasjenige der Toch- ter bei Fr. 215.–.
E. 7.7.2 Der Gesuchsteller ist per Ende 2024 nach J._____ (AG) umgezogen (vgl. Urk. 167), weshalb er neu ab dem Jahr 2024 in J._____ steuerpflichtig ist. Da er nun wieder arbeitstätig ist, erhöht sich sein Bedarf um die Gestehungskosten. Wei- tere Veränderungen im Bedarf wurden nicht geltend gemacht.
E. 7.7.3 Die Steuerabzüge bleiben auf Seiten der Gesuchsgegnerin im Wesentlichen unverändert, wobei für das Kind neu auch im Kanton Fremdbetreuungskosten bis zum Maximalbetrag von Fr. 25'000.– (und im Bund bis Fr. 25'500.–) abzugsfähig sind und sich der Kinderabzug leicht erhöht hat (Fr. 9'300.– Kanton, Fr. 6'700.– Bund); ebenso der zulässige Maximalabzug für die Säule 3a (Fr. 7'056.–). Leicht erhöht hat sich auch der Prämienabzug (Fr. 2'900.– Kanton, Fr. 1'800.– Bund). Die Steuerabzüge liegen daher (noch ohne Unterhalt) gerundet bei Fr. 45'555.– (Kan- ton) resp. Fr. 41'755.– (Bund), wonach bei der Gesuchsgegnerin von einem steu- erbaren Einkommen von Fr. 377'025.– (Kanton [Fr. 422'580.– abzgl. Fr. 45'555.–]) resp. Fr. 380'825.– (Bund [Fr. 422'580.– abzgl. Fr. 41'755.–]) auszugehen ist.
E. 7.7.4 Beim Gesuchsteller sind neu Abzüge für Gestehungskosten von mutmasslich gerundet Fr. 1'525.– (Fahrkosten), Fr. 2'640.– (Mehrkosten auswärtige Verpfle- gung) sowie Fr. 2'520.– (Pauschalabzug von 3% für weitere Berufskosten) zu be- rücksichtigen. Weiter ist der Abzug für die Säule 3a (Fr. 7'056.–) und für die Versi- cherungsprämien (Fr. 3'400.– Kanton, Fr. 1'800.– Bund) einzuberechnen. Daraus folgt ein steuerbares Einkommen (vor Unterhalt) von rund Fr. 66'860.– (Kanton [Fr. 84'000.– abzgl. 17'140.–]) resp. rund Fr. 68'460.– (Bund [Fr. 84'000.– abzgl. Fr. 15'540.–]).
E. 7.7.5 Aus den zuzusprechenden Unterhaltsbeiträgen, welche bei der Gesuchsgeg- nerin vom steuerbaren Einkommen abzuziehen und beim Gesuchsteller als Ein-
- 36 - kommen zu addieren sind, lassen sich monatliche Steuerbeträge von gerundet Fr. 1'640.– beim Gesuchsteller und Fr. 7'040.– bei der Gesuchsgegnerin ableiten.
E. 8 Fazit
E. 8.1 Wie vorstehend aufgezeigt, ist an der vorinstanzlichen Bedarfsberechnung nur hinsichtlich der zu Unrecht nicht berücksichtigen Kosten für die Psychotherapie der Tochter C._____ eine Korrektur vorzunehmen. Ferner sind die Steuern neu zu berechnen. Zur besseren Übersicht wird der Bedarf tabellarisch dargestellt: Bedarf Gesuchsteller Gesuchsgegnerin C._____ Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'350.– Fr. 400.– Wohnkosten Fr. 1'620.– Fr. 1'557.– Fr. 778.– Krankenkasse (KVG) Fr. 392.– Fr. 651.– Fr. 89.– ungedeckte Gesund- Fr. 515.– heitskosten VVG Fr. 229.– Fr. 58.– Kommunikation Fr. 250.– Fr. 250.– Serafe-Gebühr Fr. 30.– Fr. 30.– Versicherungen Fr. 24.– Fr. 39.– Mobilität Fr. 0.– Fr. 0.– Phase 3: Fr. 127.– Auswärtige Verpflegung Fr. 0.– Fr. 0.– Phase 3: Fr. 220.– Steuern Phase 1: Fr. 1'435.– Fr. 7'665.– – Phase 2: Fr. 1'105.– Fr. 5'715.– Phase 3: Fr. 1'640.– Fr. 7'040.– Fremdbetreuung Fr. 2'408.– Total Bedarf Phase 1 Fr. 5'180.– Fr. 11'540.– Fr. 4'250.– Phase 2 Fr. 4'850.– Fr. 9'595.– Fr. 4'250.– Phase 3 Fr. 5'730.– Fr. 10'920.– Fr. 4'250.– V.Unterhaltsberechnung
1. Ausgangslage
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Einzelge- richts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 27. No- vember 2023 in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 1 und 3 des Teilurteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Affoltern vom 27. November 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Die Gesuchsgegnerin wird zur Bezahlung von folgenden monatlichen persönlichen Unterhaltsbeiträgen an den Gesuchsteller, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, verpflichtet: I. Phase: 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2022: Fr. 3'300.–, II. Phase: 1. August 2022 bis 29. Februar 2024: Fr. 8'250.– III. Phase: ab 1. März 2024: Fr. 3'330.–"
- Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Urteil der Vorinstanz be- stätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte (Fr. 4'000.–) auferlegt und im Umfang von Fr. 5'000.– mit dem von der Gesuchsgegnerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse beim Gesuchsteller Rechnung.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.– zu erstatten.
- Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. - 46 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw E. Castelnuovo versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE230060-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzoberrichterin MLaw N. Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiberin MLaw E. Castelnuovo Beschluss und Urteil vom 23. März 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein 2. Teilurteil des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Affoltern vom 27. November 2023 (EE220014-A)
- 2 - Rechtsbegehren: des Gesuchstellers (Urk. 57 S. 1 ff.): "1) Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen, und es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 5. Januar 2022 getrennt leben.
2) Es sei die Tochter C._____, geb. tt.mm.2015, unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen und die Wiederaufnahme der persönlichen Kontakte mit dem Gesuchsteller wie folgt innerhalb einer Frist von maximal 9 Monaten wie- der auf ein normales Mass zu etablieren: 2.1 Es sei hierbei festzulegen, dass
• der Gesuchsteller den Kontakt mit der Tochter C._____ unverzüg- lich und während eines halben Tages/Woche durch eine noch zu bestimmende Vertrauensperson begleitet wahrnehmen kann, wobei ausgefallene Besuche diese Phase nicht verlängern;
• nach drei Monaten die Begleitung auf eine Übergabebegleitung zu reduzieren sei und die Besuche unbegleitet durchzuführen sowie auf zwei halbe Tage / Woche zu erweitern seien, wobei ausgefal- lene Besuche diese Phase nicht verlängern;
• nach weiteren drei Monaten auf jede Begleitung zu verzichten sei und die Kontakte auf einen halben Tag während der Woche und einen ganzen Tag am Wochenende auszudehnen seien, wobei ausgefallene Besuche diese Phase nicht verlängern.
• Nach Abschluss dieser Phasen sei der Gesuchsteller für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ jeden Dienstagnachmittag nach Schulschluss bis Donnerstagmorgen (Beginn Schule) sowie jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag ab Schulschluss bis Montagmorgen (Beginn Schule) zu betreuen. 2.2 Für den Fall, dass die Gesuchsgegnerin die aktive Kooperation für die Wiederaufnahme des persönlichen Kontaktes vermissen lässt, ihrerseits keine Erziehungsberatung wahrnimmt oder die Umsetzung der Phasen verunmöglicht, sei die Tochter C._____ unter die alleinige Obhut des Gesuchstellers zu stellen. Dies sei jeweils nach Abschluss einer Phase von drei Monaten durch den zu bestellenden Erziehungsbeistand fest- zustellen. 2.3 Zur Umsetzung des Besuchsrechts und zur Etablierung eines persönli- chen Kontakts mit dem Gesuchsteller sei
• eine Erziehungsbeistandschaft gemäss den Empfehlungen des kjz Affoltern, Abklärungsbericht vom 18. Oktober 2022, einzurichten, wobei dies mit äusserster Dringlichkeit sofort zu verfügen sei und die Kontakte innert einer Frist von maximal drei Wochen nach Ver- fügung zu beginnen haben; einem allfälligen Rechtsmittel sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen,
- 3 -
• der Gesuchsgegnerin zur Etablierung des persönlichen Kontakts zwischen dem Gesuchsteller und der Tochter C._____ die Wei- sung zu erteilen, eine Erziehungsberatung sowie eine psychologi- sche Therapie wahrzunehmen,
• der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB (Busse) im Fall der Zuwiderhandlung zu verbieten, die Wiederaufnahmekontakte zwischen der Tochter C._____ und dem Gesuchsteller zu erschweren oder zu verunmöglichen. 2.4 Nach Abschluss der dritten Phase gemäss Ziffer 2.1 sei das Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht gemäss nachfolgender Regelung aufzuteilen:
• Ferien: Betreuung durch den Gesuchsteller in der Hälfte jeder Schulferien, nämlich zweieinhalb Wochen in den Sommerferien und je eine Woche in den Sport-, Frühlings-, Herbst- und Weih- nachtsferien. Die Parteien sprechen sich diesbezüglich miteinan- der ab und planen die Ferien mindestens drei Monate im Voraus. Bei Unstimmigkeiten kommt dem Gesuchsteller in geraden Jahren, und der Gesuchsgegnerin in ungeraden Jahren das Entscheidrecht zu.
• Feiertage: Betreuung durch den Gesuchsteller in den Jahren mit gerader Jahreszahl: Pfingsten (Freitagabend vor Pfingsten ab 18:00 Uhr bis und mit Pfingstmontag abends 18:00 Uhr) und Weih- nachten (24. Dezember 10:00 Uhr bis 26. Dezember 18:00 Uhr); in den Jahren mit ungerader Jahreszahl: Ostern (Karfreitag 18:00 Uhr bis und mit Ostermontag 18:00 Uhr) und Silvester 31. Dezember 10:00 Uhr bis 2. Januar 18:00 Uhr).
• Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen unter Beachtung des Kindeswohls bleiben nach gegenseitiger Abspra- che vorbehalten.
3) Eventualiter sei dem Gesuchsteller die alleinige Obhut für C._____ zuzuwei- sen und dabei eine Übergangszeit gemäss den Phasen Ziffer 2.1 anzuordnen.
4) Unterhalt (Kindes- und Ehegattenunterhalt) 4.1) Es sei die Gesuchsgegnerin bei Zuweisung der alternierenden Obhut zu ver- pflichten, an den Barunterhalt von C._____ monatlich einen Betrag von CHF 5'457 zuhanden des Gesuchstellers zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den ersten eines jeden Monats. 4.2) Eventualiter und für den Fall der Zuweisung der alleinigen Obhut an den Ge- suchsteller sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, für den Unterhalt des Kindes C._____ an den Gesuchsteller monatlich den Betrag von CHF 11'005 (davon Barunterhalt CHF 4'968 und Betreuungsunterhalt CHF 6'037) zu be- zahlen. 4.3) Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, rückwirkend ab 5. Januar 2022 dem Gesuchsteller einen persönlichen, monatlichen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 14'000 bis und mit Juli 2022 sowie ab 1. August 2022 den Betrag von CHF 15'983 zu bezahlen, der im Fall der alternierenden Obhut
- 4 - oder alleinigen Obhut an den Gesuchsteller ab Verfügung auf CHF 9'936 zu reduzieren sei.
5) Es sei dem Gesuchsteller die Gelegenheit zu geben, die Anträge zum Kindes- und Ehegattenunterhalt nach Vorlage aller Belege seitens der Gesuchsgeg- nerin anzupassen und neu zu beziffern.
6) Der Gesuchsteller sei zu berechtigen, die gemeinsame Liegenschaft in D._____, E._____, nach Absprache mit der Gesuchsgegnerin grundsätzlich jedes zweite Wochenende und während sechs Schulferienwochen im Jahr un- entgeltlich zu benutzen, unter Übernahme der während seiner Aufenthalte an- fallenden Verbrauchskosten.
7) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich derzeit 7.7% Mehr- wertsteuer) zulasten der Gesuchsgegnerin." der Gesuchsgegnerin (Urk. 22 S. 2): "1. Den Parteien sei ab dem 5. Januar 2022 und bis auf weiteres das Getrennt- leben zu bewilligen und es sei festzustellen, dass die Parteien seit diesem Datum tatsächlich getrennt leben.
2. Das eheliche Einfamilienhaus an der F._____-str. … in G._____ sei der Ge- suchsgegnerin zuzuteilen.
3. Es sei die Gütertrennung mit sofortiger Wirkung anzuordnen.
4. Die Tochter C._____, geb. tt.mm.2015, sei unter die alleinige Obhut der Ge- suchsgegnerin zu stellen.
5. Dem Gesuchgegner sei ein eingeschränktes Besuchsrecht zu gewähren, wo- bei die Besuche in Anwesenheit der Gesuchsgegnerin oder begleitet bei einer Institution des Kantons Zürich für begleitete Besuche stattzufinden haben.
6. Es seien keine Unterhaltsbeiträge anzuordnen und die Gesuchsgegnerin sei zu keinem Prozesskostenbeitrag zu verpflichten.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten des Gesuchstellers."
2. Teilurteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Affoltern vom 27. November 2023 (Urk. 119 S. 28-30 = Urk. 114 S. 28-30)
1. Die Gesuchsgegnerin wird zur Bezahlung von folgenden monatlichen persön- lichen Unterhaltsbeiträgen an den Gesuchsteller, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, verpflichtet: I. Phase: 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2022: Fr. 12'751.20,
- 5 - II. Phase: 1. August 2022 bis 29. Februar 2024: Fr. 16'521.–, III. Phase: ab 1. März 2024: Fr. 13'129.20.
2. Es werden keine Kinderunterhaltsbeträge zugesprochen.
3. Diesem Entscheid liegen folgende finanziellen Verhältnisse der Parteien zu- grunde. I. Phase: 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2022 Einkommen Gesuchsteller: Fr. 6'283.– Einkommen Gesuchsgegnerin: Fr. 45'862.– Einkommen C._____: Fr. 200.– Familieneinkommen total: Fr. 52'345.– Bedarf Gesuchsteller: Fr. 8'045.– Bedarf Gesuchsgegnerin: Fr. 10'177.– Bedarf C._____: Fr. 3'733.– Bedarf Familie total: Fr. 21'955.– II. Phase: 1. August 2022 bis 29. Februar 2024: Einkommen Gesuchsteller: Fr. 0.– Einkommen Gesuchsgegnerin: Fr. 45'862.– Einkommen C._____: Fr. 200.– Familieneinkommen total: Fr. 46'062.– Bedarf Gesuchsteller: Fr. 8'045.– Bedarf Gesuchsgegnerin: Fr. 10'177.– Bedarf C._____: Fr. 3'733.– Bedarf Familie total: Fr. 21'955.– III. Phase: ab 1. März 2024: Einkommen Gesuchsteller: Fr. 6'000.– Einkommen Gesuchsgegnerin: Fr. 45'862.– Einkommen C._____: Fr. 200.– Familieneinkommen total: Fr. 52'062.–
- 6 - Bedarf Gesuchsteller: Fr. 8'392.– Bedarf Gesuchsgegnerin: Fr. 10'177.– Bedarf C._____: Fr. 3'733.– Bedarf Familie total: Fr. 22'302.–
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–.
5. Die Kosten des Entscheids werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7. Das Gesuch des Gesuchstellers betreffend Zusprechung eines Prozesskos- tenbeitrags wird abgewiesen.
8. [schriftliche Mitteilung]
9. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Urk. 118 S. 2; Urk. 138 S. 2): "1. Es seien die Dispo-Ziffern 1 und 3 des 2. Teilurteils des Bezirksgerichts Affol- tern vom 27.11.2023 (EE220014) aufzuheben.
2. Es sei die Festlegung des geschuldeten Unterhalts zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Eventualiter sei a) der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklä- gerin wie folgt Unterhalt für die gemeinsame Tochter C._____ zu bezahlen:
- 01.01.2022 - 31.07.2022: CHF 938.–
- 01.11.2022 - 31.03.2024: CHF 797.–
- ab 01.04.2024: CHF 4'497.– und b) es seien für den Zeitraum vom 01.08.2022 - 31.10.2022 keine Unter- haltsleistungen zuzusprechen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1% MWST) zu- lasten des Berufungsbeklagten."
- 7 - des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 131 S. 2): "1. Die Berufungsanträge der Berufungsklägerin seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin (zu- züglich derzeit 8.1% MwSt.)" Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Parteien sind seit dem tt. Juli 2009 verheiratet und die Eltern von C._____, geb. tt.mm.2015 (vgl. Urk. 83).
2. Mit Gesuch vom 8. März 2022 (Urk. 1) machte der Gesuchsteller und Beru- fungsbeklagte (fortan Gesuchsteller) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Affol- tern (fortan Vorinstanz) das Eheschutzverfahren anhängig. Die Vorinstanz fällte am
12. Juni 2023 ein erstes Teilurteil. Darin stellte sie fest, dass die Parteien seit dem
5. Januar 2022 getrennt leben. Sie teilte die Obhut über C._____ der Gesuchsgeg- nerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchsgegnerin) zu und regelte die Betreu- ung. Die Vor-instanz sah eine Betreuungsregelung mit drei Phasen vor, welche mit einem begleiteten Besuchsrecht des Gesuchstellers begann und bis zur letzten Phase auf eine Betreuung an jedem zweiten Wochenende inkl. Feiertage und Fe- rien ausgedehnt wurde. Ferner wurde die KESB des Bezirks Horgen ersucht, für C._____ umgehend eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errich- ten (Urk. 83 Disp. Ziff. 1-3; S. 38-42). Jenes Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Am 27. November 2023 fällte die Vorinstanz das zweite Teilurteil. Darin verpflichtete sie die Gesuchsgegnerin zu persönlichem Unterhalt an den Gesuchsteller und sprach, mangels Leistungsfähigkeit des nicht obhutsberechtigten Gesuchstellers, keine Kinderunterhaltsbeiträge an die Gesuchsgegnerin zu (Urk. 114 S. 28 = Urk. 119 S. 28).
3. Gegen das Teilurteil vom 27. November 2023 liess die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 (Datum Poststempel) rechtzeitig Berufung erhe-
- 8 - ben (Urk. 118;Urk. 116). Der Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.– ging am
8. Januar 2024 und damit innert der mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2023 angesetzten Frist ein (Urk. 122; Urk. 128). Innert mit Verfügung vom 19. De- zember 2023 angesetzter Frist reichte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 22. De- zember 2023 die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung ein (Urk. 124-126/1-5). Mit Verfügung vom 4. Januar 2024 wurde der Berufung hin- sichtlich der Vollstreckbarkeit der vorinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2023 die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 127). Innert mit Verfügung vom 13. Februar 2024 angesetzter Frist erging als- dann am 1. März 2023 die Berufungsantwort (Urk. 130 – 133/1-5). Die Berufungs- antwort wurde mit Verfügung vom 14. März 2024 der Gesuchsgegnerin zur Kennt- nisnahme zugestellt (Urk. 134) und ihr wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 135) mit Verfügung vom 28. März 2024 Frist zur Erstattung einer freigestellten Stellung- nahme angesetzt (Urk. 136). Innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 137) reichte die Ge- suchsgegnerin am 2. Mai 2024 eine Stellungnahme samt Beilagenverzeichnis und Beilagen ein (Urk. 138-140/1-8). Nachdem die Stellungnahme samt Beilagen dem Gesuchsteller zur Kenntnisnahme zugestellt worden war (Prot. II S. 11), reichte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 9. Juli 2024 seine eigene Stellungnahme samt Bei- lagenverzeichnis und Beilagen ein (Urk. 143-145/1-4), welche wiederum der Ge- suchsgegnerin zur Kenntnisnahme zugeschickt wurde (Prot. II. S. 12). Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 ersuchte die Gesuchsgegnerin um Fristansetzung zur Stellung- nahme (Urk. 147), woraufhin ihr mit Verfügung vom 17. Juli 2024 Frist zur freige- stellten Stellungnahme angesetzt wurde (Urk. 148) und die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 8. August 2024 fristgerecht Stellung nahm (Urk. 149-151/1-12). Die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 8. August 2024 (Urk. 149) wurde dem Gesuch- steller samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (Urk. 150-151/1-12) zur Kenntnis- nahme zugestellt (Prot. II S. 14). Mit Eingabe vom 20. August 2024 nahm der Ge- suchsteller Stellung und reichte eine Beilage ein (Urk. 153-155/1). Mit Verfügung vom 13. September 2024 wurde der Gesuchsgegnerin diese Eingabe zugestellt und ihr gleichzeitig Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 156). Mit Eingabe vom 27. September 2024 nahm die Gesuchsgegnerin Stellung und reichte weitere Beilagen ein (Urk. 157-159/1-6). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024
- 9 - wurde dem Gesuchsteller diese Eingabe samt Beilagen zugestellt und Frist zur frei- gestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 161), woraufhin dieser mit Eingabe vom
25. Oktober 2024 Stellung nahm und weitere Beilagen einreichte (Urk. 162-164/1- 3). Die Eingabe des Gesuchstellers vom 25. Oktober 2024 wurde der Gesuchsgeg- nerin am 4. November 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. II S. 17). Auf An- trag der Gesuchsgegnerin vom 11. November 2024 (Urk. 166) wurde ihr mit Verfü- gung vom 18. November 2024 Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 168). Zwischenzeitlich zog der Gesuchsteller um und meldete dem Gericht seine neue Wohnadresse (Urk. 167), was der Gesuchsgegnerin ebenfalls mit Ver- fügung vom 18. November 2024 angezeigt wurde (Urk. 168). Die Gesuchsgegnerin nahm mit Eingabe vom 28. November 2024 Stellung und reichte erneut mehrere Beilagen ein (Urk. 169-171/1-9), woraufhin diese dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Prot. II S. 19). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 nahm seinerseits der Gesuchsteller Stellung und reichte weitere Beilagen ein (Urk. 173-175/1-2). Der Gesuchsgegnerin wurde diese Eingabe samt Beilagen mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. II S. 20), woraufhin sie ihrerseits mit Eingabe vom 8. Januar 2024 Stellung nahm und eine Beilage einreichte (Urk. 177-179/1). Mit Verfügung vom
15. Januar 2025 wurde dem Gesuchsteller Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 180). Dieser teilte daraufhin mit Eingabe vom 23. Januar 2025 sei- nen Verzicht auf eine Stellungnahme mit (Urk. 181). Der Gesuchsgegnerin wurde die Eingabe vom 23. Januar 2025 am 18. Februar 2025 zugestellt (Prot. II S. 22). Seither erfolgten keine weiteren Stellungnahmen zur Sache.
4. Die Sache erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wurden bei- gezogen. II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung 1.1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchsgegnerin beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Zif- fern 1 (Ehegattenunterhalt) und 3 (Grundlagen) des vorinstanzlichen Urteils, wo-
- 10 - nach sie zur Bezahlung von ehelichem Unterhalt an den Gesuchsteller verpflichtet wurde. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe ihr Einkommen falsch und unvollständig berechnet. Die Vorinstanz habe zu Unrecht auf weit zu- rückliegende Einkommenszahlen abgestellt (Jahre 2018 bis 2020) und die verän- derte aktuelle Einkommenssituation nicht (mehr) berücksichtigt. Dadurch habe die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, und sei die Sache zurückzuweisen. Eventualtier sei die Sachverhaltsermittlung durch die Berufungsinstanz vorzunehmen und refor- matorisch zu entscheiden (Urk. 118 S. 9 Rz. 11). Diesfalls sei der Gesuchsteller zu Kinderunterhaltszahlungen an sie zu verpflichten (Urk. 118 S. 20 ff. Rz. 22). 1.2. Aus der Begründung, welche zur Auslegung der Rechtsbegehren heranzu- ziehen ist, folgt, dass die Gesuchsgegnerin der Auffassung ist, ab dem Zeitpunkt der Trennung keinen Ehegattenunterhalt zu schulden (Urk. 118 S. 20 Rz. 22; Urk. 138 S. 9 Rz. 14). Der Gesuchsteller sei leistungsfähig und entgegen dem vor- instanzlichen Entscheid zu Kinderunterhaltszahlungen an sie zu verpflichten. Damit hat die Gesuchsgegnerin die gesamte vorinstanzliche Unterhaltsregelung (Ehegat- ten und Kinderunterhalt) angefochten. Nicht angefochten ist die Dispositiv-Ziffer 7 (Abweisung eines Prozesskostenbeitrags) des vorinstanzlichen Urteils. Diese Ziffer ist somit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Hinsichtlich der nicht an- gefochtenen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 4 bis 6) erfolgt keine Vormerknahme der (Teil-)Rechtskraft (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 1.3. Legt das Gericht Unterhaltsbeiträge fest, hat es anzugeben, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird, welcher Betrag für jedes Kind bestimmt ist, welcher Betrag zur Deckung des Ge- bührenden Unterhalts jedes Kindes fehlt (sog. Manko), sowie ob und in welchem Ausmass die Unterhaltsbeiträge den Veränderungen der Lebenskosten angepasst werden (Art. 301a ZPO). Der Deklarationspflicht gemäss Art. 301a ZPO ist Genüge getan, wenn Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes aus den Erwägungen hervorgehen. Solches braucht nicht (erneut) im Dispositiv vermerkt zu werden. Ins Urteilsdispositiv müssen einzig die Kinderunterhaltsbeiträge sowie ge- gebenenfalls der zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlende Betrag und die Anpassung an die Veränderung der Lebenshaltungskosten aufge-
- 11 - nommen werden (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 S. 529 ff., S. 581). Aus die- sen Gründen erübrigt sich eine Anpassung der Dispositiv-Ziffer 3 des angefochte- nen Urteils, wie sie von der Gesuchsgegnerin verlangt wird (vgl. Urk. 118 S. 2 f.). Vielmehr kann diese Dispositivziffer ersatzlos aufgehoben werden und der entspre- chende Berufungsantrag unbehandelt bleiben; es genügt, dass die Berechnungs- grundlagen für den Unterhaltsbeitrag sich aus den nachfolgenden Erwägungen er- geben (OGer ZH LE240037 vom 28. April 2025 E. III.7.2).
2. Kognition der Berufungsinstanz / Prozessmaximen 2.1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). 2.2. In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erst- instanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Beru- fungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argu- mentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestrei- tungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der gel- tend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frü- here Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4; DIKE-Komm ZPO-Hungerbühler, Art. 311 N 31 ff.). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen ent- sprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erho- ben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 m.w.H.). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränk-
- 12 - ten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1). 2.3. Der eheliche Unterhalt unterliegt der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO); für die Sachverhaltsfeststellung gilt die beschränkte bzw. soziale Untersu- chungsmaxime (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 272 sowie Art. 276 Abs. 1 ZPO). In Bezug auf den Kindesunterhalt kommt unabhängig von der Art des Verfahrens stets die Offizialmaxime und die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwendung (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Die strenge Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen durchbricht das Novenregime von Art. 317 Abs. 1 ZPO mit der Folge, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren selbst dann vorgebracht wer- den können, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 147 III 301 E. 2.2). Diese in der Praxis entwickelte Regel gilt seit dem 1. Januar 2025 direkt gestützt auf Art. 317 Abs. 1bis ZPO, wel- cher auch auf bereits rechtshängige Verfahren Anwendung findet (Art. 407f ZPO). Aufgrund der Interpendenz von Kinder- und Ehegattenunterhalt (vgl. BGE 132 III 593 E. 3.2) sind die gestützt auf die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse auch für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden ehelichen Unterhalt massgeblich (vgl. BGE 147 III 301 E. 2.2. m.w.H.).
3. Rückweisungsanträge Nachdem in Abweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bis zum Beginn der Urteilsberatung vor- gebracht werden können (Art. 317 Abs. 1bis ZPO), sind die der Berufungsinstanz eingereichten Noven zur Einkommensveränderung der Gesuchsgegnerin im Beru- fungsverfahren – entgegen den Vorbringen des Gesuchstellers – zu würdigen. Die Berufungsinstanz verfügt über eine volle Kognition. Eine Rückweisung zwecks Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz ist unter diesen Voraussetzungen im konkreten Fall weder angezeigt noch zielführend.
- 13 - III. Einkommen der Parteien
1. Ausgangslage und Parteistandpunkte Die Vorinstanz erachtete für die Berechnung des Unterhalts – zu Recht – die zwei- stufige Methode für anwendbar (Urk. 119 S. 6 ff.). Dies wurde von den Parteien nicht mehr bestritten (vgl. Urk. 118 S. 10 Rz. 13). Die Gesuchsgegnerin ist aber der Auffassung, die Vorinstanz habe ihr Einkommen falsch berechnet und insbeson- dere die neusten Entwicklungen zu Unrecht nicht berücksichtigt. Sie verlangt, dass an Stelle eines Durchschnittseinkommens der letzten drei Jahre auf die aktuellen Geschäftsergebnisse abzustellen sei (Urk. 118 S. 11). Sie hält dafür, dass für die Prüfung des Unterhaltsanspruchs des Gesuchstellers ab dem 1. Januar 2022 der Durchschnitt des Einkommens der Jahre 2022 und 2023 heranzuziehen sei (Urk. 118 S. 14; Urk. 138 S. 4). Es resultiere diesfalls ein jährliches Einkommen der Gesuchsgegnerin von Fr. 196'602.– resp. Fr. 16'383.50 monatlich (Urk. 138 S. 4 Rz. 6). Das tiefere tatsächliche Einkommen der Gesuchsgegnerin führe dazu, dass gar kein ehelicher Unterhalt mehr geschuldet sei. Der Gesuchsteller hingegen habe den Kinderunterhalt zu tragen und sich im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zu beteiligen, indem der bei ihm anfallende Überschuss (Verbleib seines Einkommens nach Deckung seines familienrechtlichen Bedarfs) als Barunterhalt der Tochter zu- zusprechen sei (vgl. Urk 118 S. 20 ff. Rz. 20). Der Gesuchsteller bringt dagegen zusammengefasst vor, dass sämtliche Noven nicht mehr zu berücksichtigen seien und die Vorinstanz richtig vorgegangen sei (Urk. 131 S. 3 ff.). Sofern man das schlechtere Geschäftsjahr 2022 tatsächlich berücksichtige, müsste auch das Jahr 2021 einbezogen werden. Der Durchschnitt der Gewinne würde sich dadurch wie- derum nicht wesentlich verändern (Urk. 131 S. 10).
2. Einkommen der Gesuchsgegnerin 2.1. Die Gesuchsgegnerin betreibt zwei Zahnarztpraxen, eine in H._____ und seit Mitte 2021 eine weitere in I._____ (Urk. 118 Rz. 5; Urk. 73 Rz. 7a und 9). Zu ihrem daraus erzielten Einkommen hatte die Gesuchsgegnerin vor der Vorinstanz anläss- lich der Hauptverhandlung vom 23. Mai 2022 ausgeführt, dass sie im Schnitt Fr. 500'000.– pro Jahr verdiene (Urk. 22 S. 20; Urk. 119 S. 12). Hierzu hatte sie auf
- 14 - die Jahresrechnungen 2019 und 2020 bezüglich der Praxis H._____ verwiesen. Die Jahresrechnung 2019 weist einen Unternehmensgewinn von Fr. 462'397.32 aus, die Jahresrechnung 2020 einen solchen von Fr. 542'012.81 (Urk. 19/1+2). Des Weiteren hatte die Gesuchsgegnerin am 2. Februar 2023 die Steuererklärung 2021 eingereicht, welche in Bezug auf die Praxis H._____ einen Unternehmensgewinn von Fr. 672'399.– und in Bezug auf die Praxis I._____ für das Geschäftsjahr ab 1. Juni 2021 bis 31. Dezember 2021 einen Verlust von Fr. 45'526.– auswies (Urk. 62/41 S. 10, 14). Mit Eingabe vom 25. April 2023 korrigierte die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz die Angaben zu ihren Einkünften. Dass sie Fr. 500'000.– pro Jahr verdiene, stimme nicht (Urk. 73 Rz. 4). Die Jahresrechnung 2021, welche der am 2. Februar 2023 eingereichten Steuererklärung zugrunde gelegen habe, sei fehlerhaft. Geschäfts- aufwand im Umfang von Fr. 77'688.– sei unberücksichtigt geblieben. Neu sei daher bezüglich der Praxis H._____ im Jahr 2021 von einem Jahresgewinn von Fr. 594'710.98 statt Fr. 672'399.– auszugehen, wobei nur der Gewinnanteil aus der Zeit seit Eröffnung der zweiten Praxis in I._____ (ab. 1. Juni 2021) relevant sei (Urk. 73 Rz. 7a; Urk. 75/47-50). In den vergangenen Zeiträumen sei aufgrund des- sen von vergleichbaren Fehlbuchungen auszugehen, sodass die Angaben bezüg- lich der Jahre 2019 und 2020 zu relativieren bzw. nicht massgebend seien (Urk. 73 Rz. 9). Mit Blick auf das Jahr 2022 sei bezüglich der Praxis H._____ provisorisch von einem Unternehmensgewinn von Fr. 145'190.90 auszugehen, hinsichtlich der Praxis I._____ von einem solchen von Fr. 61'509.48 (Urk. 73 Rz. 5; Urk. 75/45+46). Das durchschnittliche Einkommen der Gesuchsgegnerin liege ab Juni 2021 somit bei ca. Fr. 300'000.– pro Jahr (Urk. 73 Rz. 9). Demgegenüber bestritt der Gesuchsteller mit Eingabe vom 6. Juni 2023 die provi- sorische Jahresrechnung 2022 (Urk. 80 Rz. 18-24) und hielt fest, dass es keinen Grund gäbe, auf die vergangenen Jahresrechnungen 2019/2020 zurückzukom- men, da alles korrekt verbucht worden sei (Urk. 80 Rz. 32). Diese Eingabe wurde der Gesuchsgegnerin am 13. Juni 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 80 S. 1), woraufhin die Gesuchsgegnerin erst am 10. November 2023 – nachdem das Verfahren zwischenzeitlich noch sistiert und der 1. Teilentscheid ergangen war –
- 15 - um Fristansetzung zur Stellungnahme ersuchte (Urk. 104, 105 und 113 S. 4). Dies erachtete die Vorinstanz als verspätet (Urk. 119 S. 5 f.). Sie fällte am 27. November 2023 das eingangs wiedergegebene Urteil, wobei sie hinsichtlich des Einkommens der Gesuchsgegnerin von folgenden Überlegungen ausging: Die Behauptungen der Gesuchsgegnerin, dass aufgrund angeblicher Fehlbuchungen nicht auf die Jah- resrechnungen vor 2021 abgestellt werden dürfe, seien weder substantiiert noch belegt worden, weswegen sie nicht zu hören seien (Urk. 119 S. 13). Es könne ohne Weiteres auf die in den Steuererklärungen 2017-2020 deklarierten Einkommens- zahlen abgestellt werden (Urk. 119 S. 13 f.). Zudem sei die Auflistung der Fehlbu- chungen aus dem Jahr 2021 (Urk. 75/47: Fr. 77'688.–) nicht glaubhaft, weil die Kor- rekturbuchungen durch die Gesuchsgegnerin nicht näher spezifiziert worden seien. Daher sei auf das in der ursprünglichen Steuererklärung angegebene Einkommen des Jahres 2021 abzustellen (Urk. 62/41; Urk. 119 S. 14). Gemäss ständiger Praxis sei bei Selbständigerwerbenden indes ohnehin auf ein Durchschnittseinkommen abzustellen, wobei besonders gut und besonders schlechte Jahre ausser Acht zu lassen seien. Das Jahr 2021 falle deswegen als überdurchschnittliches Geschäfts- jahr ausser Betracht. Umgekehrt fielen die für das Jahr 2022 prognostizierten Ge- winne unterdurchschnittlich aus, weshalb auch jene (provisorischen) Jahresrech- nungen (Urk. 75/45+46) ausser Betracht zu bleiben hätten (Urk. 119 S. 14). Im Er- gebnis massgebend seien demnach die in den Steuererklärungen genannten Net- toeinkünfte der Jahre 2018 (Urk. 16/8 S. 2, 7: Fr. 495'842.–), 2019 (Urk. 16/9 S. 2, 11: Fr. 506'895.–) und 2020 (Urk. 19/4 S. 2 f.: Fr. 648'302.–). Das durchschnittliche Monatsnettoeinkommen der Gesuchsgegnerin betrage somit Fr. 45'862.– (Urk. 119 S. 15). 2.2. Im Rahmen der Berufung reichte die Gesuchsgegnerin die auf genau einen Tag nach dem vorinstanzlichen Urteil datierenden definitiven Jahresrechnungen 2022 (Urk. 121/1+2, 28. November 2023) sowie die konsolidierten Jahresrechnun- gen 2022 und 2023 (Urk. 140/1+2) ein, welche als Noven im vorliegenden Beru- fungsverfahren grundsätzlich zu beachten sind (vgl. oben II. 2.3). Die Gesuchsgeg- nerin rügt, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf weit zurückliegende Einkommens- zahlen abgestellt habe. Stattdessen sei ihr Einkommen einzig anhand der Jahres- gewinne 2022 und 2023 einzuschätzen (Urk. 118 Rz. 20). Dafür seien die definiti-
- 16 - ven Jahresabschlüsse des Jahres 2022 in die Einkommensermittlung einzubezie- hen (Urk. 121/1+2; Urk. 118 Rz. 11). Demnach habe sie mit der Praxis in H._____ einen Gewinn von Fr. 132'040.31 erwirtschaftet und mit der Praxis in I._____ einen solchen von Fr. 52'661.23, weshalb von einem Einkommen von Fr. 17'680 monat- lich auszugehen sei (vgl. Urk. 118 S. 5 f. Rz. 8 und Urk. 121/1+2). Später brachte die Gesuchsgegnerin vor, dass in der definitiven Jahresrechnung 2022 (Urk. 121/1+2) der Personalaufwand betreffend Vorsorgeeinrichtungen nicht korrekt ver- bucht worden sei. Der Aufwand für Vorsorgeeinrichtungen sei bei der Gesuchsgeg- nerin um Fr. 9'500.75 geringer als ursprünglich angenommen (Urk. 121/1 S. 6, Po- sition 5572, Fr. -36'822.75, im Vergleich mit Urk. 140/2 S. 2, Fr. -27'322.–). Statt- dessen sei der Aufwand für die Vorsorgeeinrichtung beim Personal um Fr. 19'001.55 höher (Urk. 121/1 S. 5, Position 5472, Fr. -34'782.10, im Vergleich mit Urk. 140/2 S. 2, Fr. 53'783.65). Deshalb betrage der definitive Gesamtgewinn 2022 Fr. 175'200.74 (Urk. 138 S. 4 Rz. 5; Urk. 140/2). Zusammengefasst präsentiere sich das Einkommen der Gesuchsgegnerin wie folgt: Fr. 175'200.74 (2022); Fr. 218'003.37 (2023). Gestützt darauf ergebe sich ein monatliches Einkommen von Fr. 16'383.50 (Urk. 138 S. 4 Rz. 6). 2.3. Der Gesuchsteller kritisiert im Berufungsverfahren mehrere Positionen in den Jahresabschlüssen 2022. Insbesondere seien die Kapitalbezüge von Fr. 102'700.– im Vergleich zu den Vorjahren (Fr. 50'524.35 im Jahr 2021, wobei es sich – entge- gen dem Gesuchsteller – um eine Kapitaleinlage handelte, und Fr. 32'000.– im Jahr
2020) auffällig (Urk. 131 Rz. 33; Urk. 121/1 S. 8). Zudem zeige ein Vergleich der konsolidierten Jahresrechnungen 2022 und 2023, dass die für 2022 angegebenen Zahlen nicht plausibel seien. So sei es unerklärlich, weshalb die Aufwandsposition der "Vorsorgeeinrichtungen" der Praxis H._____ im Jahr 2022 einen Betrag von Fr. 53'783.65 betragen habe, im Jahr 2023 dann aber nur noch Fr. 30'389.80. Ebenso wenig erklärlich sei, weshalb die Aufwandsposition der "Vorsorgeeinrich- tung Inhaberin", welche im Jahr 2022 noch mit Fr. 27'322.– beziffert worden sei, in der konsolidierten Jahresrechnung 2023 verschwunden sei und neu eine Position "Taggeldversicherungen InhaberIn" von Fr. 41'673.40 erscheine (Urk. 140/1+2; Urk. 143 Rz. 7).
- 17 - Diese vom Gesuchsteller beanstandeten Abweichungen erklärte die Gesuchsgeg- nerin wie folgt: Die von 2022 auf 2023 geänderten Kosten unter der Position "Vor- sorgeeinrichtung" seien auf Personalwechsel zurückzuführen. Die Bezeichnung "Taggeldversicherungen Inhaberin" sei sodann falsch – diese Position heisse nach wie vor "Vorsorgeeinrichtungen Inhaberin". Der Betrag von Fr. 41'673.40 ergebe sich aus der Hälfte der ausgewiesenen Vorsorgebeiträge (Urk. 149 Rz. 7; Urk. 151/1). 2.4. Hinsichtlich des Jahres 2023 reichte die Gesuchsgegnerin zunächst die Pla- nerfolgsrechnungen ein, wonach sie mit beiden Praxen in H._____ und I._____ einen Gesamtjahresgewinn von Fr. 239'615.45 erwirtschaftet habe (Urk. 121/3+4). Der Gesuchsteller erachtete diese nicht nur als unzulässige Noven (Urk. 131 Rz. 14; Urk. 143 Rz. 1), sondern hält sie auch für unsubstantiierte Parteibehaup- tungen. Es seien massiv überhöhte Anschaffungen getätigt worden, welche die Ge- suchsgegnerin nicht plausibilisiere (Urk. 121/3 Positionen 6100, 6105); die Ge- suchsgegnerin hält diese Anschaffungen demgegenüber für gerechtfertigt und be- gründet sie mit mehr Reparatur- und Geräteersatzkosten (Urk. 131 Rz. 59; Urk. 138 Rz. 9). Weiter moniert der Gesuchsteller, der Buchhaltungsaufwand habe sich ver- dreifacht, was die Gesuchsgegnerin bestreitet (Urk. 121/3; Urk. 131 Rz. 59; Urk. 138 Rz. 9). Zudem kritisiert der Gesuchsteller, dass die Gesuchsgegnerin ei- nen Mietzins für die Praxis in I._____ verbuche, obwohl jene Liegenschaft in deren Eigentum stehe (Urk. 121/4). Dem entgegnet die Gesuchsgegnerin, dass es sich lediglich um den Mietzins der geschäftlich gemieteten Parkplätze und die Neben- kosten handle (Urk. 131 Rz. 59; Urk. 138 Rz. 9). Hinsichtlich der konsolidierten Jahresrechnung 2023 (Urk. 140/1) wendet der Ge- suchsteller vorab wiederum ein, es handle sich um ein verspätetes Novum. Dass diese erst im Laufe des Aprils 2024 erstellt worden sei (Urk. 138 Rz. 9), sei unbelegt und bestritten (Urk. 143 Rz. 4). Auch inhaltlich überzeuge die konsolidierte Jahres- rechnung 2023 nicht. Zum Einen sei sie nicht buchhaltungskonform dargestellt (Urk. 143 Rz. 3). Zum Anderen seien die darin angegebenen Zahlen nicht überprüf- bar, weil die entsprechenden Belege fehlten. Auffallend sei aber, dass Positionen, welche die Gesuchsgegnerin einfach selbst steuern könne, massiv gestiegen seien
- 18 - ("Fortbildung und Fachliteratur InhaberIn" Fr. 5'686.85 im Jahr 2023 [Urk. 140/1 S. 3] im Vergleich zu Fr. 195.58 im Jahr 2022 [Urk. 140/2 S. 3]; "Buchführungs- und Beratungsaufwand" Fr. 97'410.14 im Jahr 2023 [Urk. 140/1 S. 3] im Vergleich zu Fr. 51'175.54 im Jahr 2022 [Urk. 140/2 S. 3]). Generell sei bestritten, dass die Ge- suchsgegnerin im Jahr 2023 mit der Praxis H._____ lediglich Fr. 122'539.51 (recte: Fr. 123'454.25) Gewinn gemacht habe (Urk. 143 Rz. 8). Die Gesuchsgegnerin be- tont demgegenüber, dass der gesamte Unternehmensgewinn im Vergleich zum Vorjahr von Fr. 175'200.74 auf Fr. 218'003.37 gestiegen sei. Die gestiegenen Kos- ten für die "Fortbildung und Fachliteratur InhaberIn" seien angesichts der tiefen Be- träge nicht abwegig und die gestiegenen Kosten für den "Buchführungs- und Bera- tungsaufwand" seien auf Anwaltskosten (Arbeitsrecht) und Buchführungskosten zurückzuführen (Urk. 149 Rz. 8; Urk. 138 Rz. 9). 2.5. Vor dem Hintergrund des Beweismasses der Glaubhaftmachung sind keine überspannten Anforderungen an die Beweisführung der Gesuchsgegnerin hinsicht- lich ihres Einkommens zu stellen (Urk. 149 Rz. 11). Es bestehen keine Anhalts- punkte dafür, dass die Buchhaltung ohne entsprechende Belege oder Buchungen erstellt worden wäre. Ferner beeinflusst der Kapitalbezug das Eigenkapital und nicht den Gewinn. Die Gesuchsgegnerin genügt hinsichtlich des Jahres 2022 dem Erfordernis der Glaubhaftmachung, indem sie die definitiven Jahresrechnungen einreichte (Urk. 140/2) und die von der Gegenseite in Frage gestellten Punkte plau- sibel erklärte (Urk. 138 Rz. 5; Urk. 149 Rz. 7; Urk. 151/1). Es kann somit für das Jahr 2022 von einem Unternehmensgewinn von insgesamt Fr. 175'200.74 ausge- gangen werden. Dasselbe gilt für die Jahresrechnung 2023: Wie die Gesuchsgeg- nerin zutreffend ausführt, sind die Kosten für "Fortbildung und Fachliteratur Inha- berIn" ohnehin tief. Auch die Kosten für den "Buchführungs- und Beratungsauf- wand" erscheinen verglichen mit dem Betriebsertrag von Fr. 2'617'447.64, noch an- gemessen, und werden im Übrigen durch Anwaltskosten erklärt. Es kann somit in Bezug auf das Jahr 2023 von einem Unternehmensgewinn von insgesamt Fr. 218'003.37 ausgegangen werden (Urk. 140/1 S. 3), welcher der Gesuchsgeg- nerin als Einkommen anzurechnen ist.
- 19 - 2.6. Um das Einkommen von Selbständigerwerbenden einzuschätzen, wird auf den durchschnittlichen Reingewinn mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt. Nur bei stetig sinkenden oder stetig steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen. Einzelne Jahre, in denen der Reingewinn stark von jenem in den übrigen Jahren abweicht, können unter Um- ständen ausser Betracht bleiben (anstatt vieler: BGer 5A_621/2021 vom 20. April 2022 E. 3.1, 3.2.3, 3.2.4.2). 2.7. Vorab ist festzuhalten, dass sich die Gesuchsgegnerin im Berufungsverfah- ren nicht mehr gegen die Höhe der angerechneten Reingewinne der Jahre 2018- 2020 durch die Vorinstanz wendet. Sie will diese dem Grundsatz nach nicht be- rücksichtigt haben, macht aber nicht geltend, die Vorinstanz hätte die Reingewinne nicht korrekt ermittelt. Dasselbe gilt für das Jahr 2021, welches die Vorinstanz mit der Begründung, es sei ein "Ausreisserjahr gegen oben", nicht berücksichtigt hat. Auch hierzu hat sich die Gesuchsgegnerin nicht mehr vernehmen lassen, obwohl sie damit rechnen musste, dass das Jahr 2021 bei einer Neuberechnung des Ein- kommens miteinbezogen werden könnte. Somit ist auf die im vorinstanzlichen Ent- scheid dargelegten Einkommen abzustellen, welche korrekt ermittelt scheinen. Ein- zig in Bezug auf die Jahre 2019 und 2020 ist (mit Hinblick darauf, dass vorliegend Kinderunterhalt in Frage steht) eine Korrektur von Amtes wegen anzubringen, da die Vorinstanz hier nicht auf die Reingewinne abgestellt sondern zusätzlich die AHV-Beiträge aufgerechnet hat (Urk. 16/9 S. 11; Urk. 19/3 S. 11; Urk. 19/4 S. 3 im Vgl. mit Urk. 119 S. 15). 2.8. Die Einkünfte der Gesuchsgegnerin präsentieren sich im Überblick wie folgt (alles in Fr.): Jahr Unternehmensgewinn/-verlust vorinstanzlich angerechne- tes Nettoeinkommen Praxis H._____ Praxis I._____ (Urk. 119 S. 15) 2018 495'843.– (Urk. 16/8 S. 7) - 495'842.– (Urk. 16/8 S. 2, 7) 2019 462'397.32 (Urk. 19/1; - 506'895.– (Urk. 16/9 S. 2, Urk. 16/9 S. 11; Urk. 19/3 11; Urk. 19/1 S. 2, 11) S. 11)
- 20 - 2020 542'012.81 (Urk. 19/2; - 648'302.– (Urk. 19/4 Urk. 19/4 S. 3) S. 2 f.) 2021 672'399.– (Urk. 62/41 S. -45'526.40 (Urk. 62/41 S. -
10) bzw. 594'710.98 10; Urk. 75/49) (Urk. 75/48; korr.) 2022 122'539.51 (Urk. 140/2) 52'661.23 (Urk. 140/2) - 2023 123'454.25 (Urk. 140/1) 94'549.12 (Urk. 140/1) - Die Vorinstanz hat für die Ermittlung des Einkommens der Gesuchsgegnerin auf den Durchschnitt der Jahre 2018 – 2020 abgestellt. Zum einen war der Vorinstanz zum damaligen Zeitpunkt das definitive Ergebnis des Geschäftsjahres 2022 noch nicht bekannt; zum andern entsprach dieser Durchschnitt dem bisherigen Einkom- men und Lebensstandard der Parteien. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ent- spricht der Rechtsprechung zur Ermittlung des Einkommens bei selbständig Er- werbstätigen, welche mit einem gewissen Ermessensspielraum einher geht. Es dürfen einzelne Geschäftsergebnisse, welche im Vergleich über mehrere Jahre be- sonders gut oder schlecht ausfielen, bei der Einkommensberechnung ausgeklam- mert werden. 2.9. Offen bleiben kann, ob die Vorinstanz – so die Gesuchsgegnerin (Urk. 118 Rz. 11) – den Sachverhalt ungenügend abgeklärt hatte, als sie im Wissen darum, dass eine Einkommensveränderung seitens der Gesuchsgegnerin behauptet war und diese noch weitere Unterlagen einreichen wollte, eine Entscheidung traf. So hat das Gericht in Kinderbelangen den Sachverhalt von Amtes wegen zu erfor- schen, bis über die Tatsachen, die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs er- forderlich sind, hinreichende Klarheit besteht (Urteil 5A_513/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 4.1). Das Gericht darf aber dann auf weitere Beweiserhebungen verzichten und entschieden, wenn es bezüglich der streitigen Tatsache über genügende Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung verfügt (vgl. BGE 130 III 734 E. 2.2.3 S. 735). 2.10. Die Vorinstanz war der Auffassung, dass ein (besonders) schlechtes Ge- schäftsjahr bei der Berechnung des Durchschnittseinkommens nicht zu berücksich- tigen wäre, weshalb sie nicht mehr auf die angekündigte Einreichung des Jahres- abschlusses für das Jahr 2022 wartete. Wie nun erst im Berufungsverfahren ge-
- 21 - zeigt wurde, handelte es sich beim Geschäftsergebnis des Jahres 2022 nicht um ein einzelnes "Ausreisserjahr". Auch im Jahr 2023 erzielte die Gesuchsgegnerin ein tieferes Ergebnis als in den Jahren vor 2022. Es kann davon ausgegangen wer- den, dass die Erweiterung der Geschäftstätigkeit zu personellem und persönlichem Mehraufwand führte. So geht denn auch aus den eingereichten Buchhaltungen her- vor, dass der Betriebsertrag in einer vergleichbaren Bandbreite blieb, währenddes- sen die Kosten für Personalaufwand, Fremdhonorare und Verbrauchsmaterialien und Medikamente angestiegen sind (vgl. Urk. 19/1; 19/2; 121/1; 140/1). Dass die Erweiterung der Geschäftstätigkeit auf zwei Praxen vorübergehend zu einem Ge- winnrückgang führen kann, ist plausibel. Es kann aber nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich um eine nachhaltige negative Veränderung handelt, die für die Einkommensberechnung massgeblich wäre. Sollte die berufli- che Vergrösserung auf zwei Standorte längerfristig nicht rentabel sein, ist davon auszugehen, dass die Situation nicht weitergeführt wird. Eine bewusst herbeige- führte Einkommensminderung zum Nachteil von potentiell Unterhaltsberechtigten wäre nicht zulässig. Im vorliegenden Verfahren wurde nicht plausibel dargetan, dass die Gesuchsgegnerin in den Jahren 2022 und 2023 böswillig und mit Absicht ihren Gewinn geschmälert hätte. Ebenso ist nicht dargetan, dass die Gesuchsgeg- nerin selber kaum noch oder in einem geringeren Pensum als bisher arbeiten würde, um den Gewinn resp. ihr Einkommen bewusst tief zu halten. Die tieferen Gewinne der Jahre 2022 und 2023 sind deshalb zu berücksichtigen. Unzutreffend ist hingegen die Auffassung der Gesuchsgegnerin, wonach für die Unterhaltsbe- rechnung einzig auf diese schlechteren Geschäftsjahre abzustellen sei. Diese Auf- fassung lässt zu Unrecht ausser Acht, dass die Familie bis zur Trennung von einem Einkommen der Gesuchsgegnerin von über Fr. 500'000.– lebte. Ferner ist bereits aus der konsolidierten Jahresrechnung 2023 ersichtlich, dass das Einkommen der Gesuchsgegnerin wieder ansteigen dürfte (Urk. 149 Rz. 8). Es scheint angemes- sen, den zwei schlechteren Jahren insoweit Rechnung zu tragen, als für die Be- rechnung des Durchschnittseinkommens auf den Zeitraum der Jahre von 2018 bis und mit 2023 abzustellen ist. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 119 S. 14) ist nun bei einer Berücksichtigung der Einkommen der Jahre 2022 und 2023 auch das Ge- schäftsjahr 2021 einzubeziehen, welches sich im Übrigen – unter Berücksichtigung
- 22 - des Verlusts der Praxis I._____ – gar nicht so deutlich von den Ergebnissen der Vorjahre abhebt. Aus den genannten Gründen ist das Einkommen der Gesuchsgegnerin neu zu berechnen. Das Einkommen der Gesuchsgegnerin stellt sich demnach wie folgt dar (alles in Fr.): Jahr Jahresgewinn/-verlust 2018 495'843 2019 462'397 2020 542'013 2021 672'399 - 45'526 = 626'873 2022 122'540 + 52'661 = 175'201 2023 123'454 + 94'549 = 218'003 Total 2'520'329 Durchschnitt 420'055 Daraus ergibt sich ein monatliches Durchschnittseinkommen der Gesuchsgegnerin von netto rund Fr. 35'000.– im Monat.
3. Einkommen des Gesuchstellers 3.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller habe als Angestellter bei der Zahn- arztpraxis der Gesuchsgegnerin einen Nettolohn von Fr. 6'283.– verdient (Urk. 16/3). Infolge der Kündigung durch die Gesuchsgegnerin per 31. Juli 2022 (Urk. 16/5+6) habe er ab August 2022 kein Einkommen mehr erzielt (Urk. 119 S. 10). Unter Berücksichtigung, dass der Gesuchsteller seit 2005 als Geschäftsführer und Marketingexperte im gemeinsamen Zahnarztunternehmen tätig gewesen sei und er derzeit den CAS Digital Marketing Spezialist absolviere (Urk. 59/72), sei da- von auszugehen, dass der Gesuchsteller innert absehbarer Zeit eine Anstellung finden werde. Dabei erscheine es als realistisch, dass er ein Monatseinkommen von Fr. 6'000.– netto erzielen könne. Im Sinne einer Übergangsfrist sei dem Ge- suchsteller dieses hypothetische Einkommen ab März 2024 anzurechnen (Urk. 119 S. 11 f.).
- 23 - 3.2. Die Gesuchsgegnerin kritisiert an dieser vorinstanzlichen Einkommensein- schätzung, dass der Gesuchsteller schon seit der Trennung (5. Januar 2022; Urk. 83 S. 38) damit habe rechnen müssen, inskünftig finanziell für sich selber auf- zukommen. Aufgrund des Vorrangs der Eigenversorgung sei es unhaltbar, dem Gesuchsteller 20 Monate nach dem Erhalt der Kündigung und 17 Monate nach Be- ginn seiner Arbeitslosigkeit eine weitere Übergangsfrist einzuräumen. Das vorma- lige Einkommen des Gesuchstellers könne ihm überdies nur während einer Über- gangsfrist hypothetisch angerechnet werden. Anschliessend, ab 1. April 2024, sei ihm ein Nettoeinkommen von mindestens Fr. 11'000.– pro Monat anzurechnen (Urk. 118 Rz. 15-18). 3.3. Der Gesuchsteller wendet dagegen ein, dass ein hypothetisches Einkommen gemäss konstanter Rechtsprechung nicht rückwirkend anzurechnen sei. Zudem habe er noch während laufender Kündigungsfrist begonnen, sich zu bewerben (Urk. 133/4), obwohl die Gesuchsgegnerin sich bis heute weigere, ihm ein Arbeits- zeugnis auszustellen. Er verfüge über einen Masterabschluss und habe jahrelang substanziell im Unternehmen der Gesuchsgegnerin gearbeitet. Unter Berücksichti- gung dieser Umstände sei die vorinstanzliche Übergangsfrist zwar kurz, aber an dieser sei festzuhalten. Des Weiteren sei der monatliche Nettolohn von Fr. 11'000.–, welchen die Gesuchsgegnerin ihm hypothetisch anrechnen lassen möchte, über- trieben. Er sei Journalist und habe Erfahrung als Marketingfachmann, wobei in die- sen Sparten aufgrund der aufkommenden künstlichen Intelligenz Spardruck herr- sche. Der Durchschnittslohn in seinem anvisierten Tätigkeitsbereich liege lediglich bei Fr. 6'469.–. Somit sei an der vorinstanzlichen hypothetischen Einkommens- schätzung von Fr. 6'000.– netto nichts auszusetzen (Urk. 131 Rz. 47-57). 3.4. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens drängt sich in Fällen auf, in denen die unterhaltsberechtigte oder -verpflichtete Person bei der ihr zumutba- ren Anstrengung mehr verdienen könnte, als sie effektiv verdient. Weshalb die be- treffende Person auf das höhere Einkommen verzichtet, ist grundsätzlich unerheb- lich. Ob ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, steht im gerichtlichen Er- messen. Dabei ist zum einen die Tatfrage der effektiven Erzielbarkeit unter Berück- sichtigung des Alters, der Gesundheit, Ausbildung, Arbeitsmarktlage, etc. in Erwä-
- 24 - gung zu ziehen. Zum anderen ist die Rechtsfrage der Zumutbarkeit zu beantworten (BGer 5A_745/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3; Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Rz. 778 f.). Grundsätzlich ist ein hypothetisches Einkommen nicht rückwir- kend anzurechnen, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist, welche in der Regel drei bis sechs Monate beträgt. Diese beginnt frühestens mit der erstmaligen gerichtlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen (OGer ZH LE220042 vom 8. Mai 2023, E.4.1; Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Rz. 863 f.). Eine rückwirkende Anrechnung von hypothetischem Einkommen kann hingegen gerechtfertigt sein, wenn der betroffenen Partei ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden muss oder wenn die geforderte Umstellung und das Erforder- nis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie klar vorhersehbar gewesen sind (BGer 5A_549/2017 vom 11. September 2017 E. 4; BGer 5A_184/2015 vom
22. Januar 2016 E. 3.2; BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004 E. 4.3; OGer ZH LE180016 vom 11. September 2018 E. 2.4b). Die Voraussehbarkeit kann grundsätzlich frühestens mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils bejaht werden (OGer ZH LY170039 vom 16.05.2018, E. III.B.3.1.7; OGer ZH LE170065 vom 16. April 2018, E. IV.B.4.2.4; OGer ZH LE150010 vom 09. Juli 2015, E. III.C.3.3). Keine rückwirkende Anrechnung liegt vor, wenn die erste Instanz eine Übergangsfrist gewährte und die zweite Instanz nicht nochmals eine solche einräumt (BGer 5A_594/2020 vom 10. Februar 2021 E. 4.5; Maier, Unterhaltsfest- setzung in der Praxis, Rz. 870). 3.5. Der Gesuchsteller war in den Jahren 2005 bis Ende Juli 2022 als Geschäfts- führer und Marketingexperte im Zahnarztunternehmen der Gesuchsgegnerin tätig. Er ist mittlerweile rund 50 Jahre alt, hat eine Ausbildung zum Telekommunikations- elektroniker absolviert und verfügt über einen Masterabschluss im Bereich Medien (Prot. I S. 40). Ausserdem hat er eine Weiterbildung im Rahmen des CAS Digital Marketing Spezialist abgeschlossen (Urk. 131 Rz. 52; Urk. 59/72). Alle diese für die hypothetische Einkommensermittlung massgebenden Faktoren hat die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Urk. 119 S. 11). Was die Höhe des anrechenbaren Ein- kommens unter Berücksichtigung dieser Faktoren betrifft, ist zu beachten, dass die Lohnspannbreite im Bereich Marketing gross ist. So verdient im Bereich Digitalmar- keting ein Marketingassistent im Schnitt Fr. 5'769.– brutto pro Monat, ein Marketing-
- 25 - Manager in der unteren Bandbreite Fr. 7'692.– und im Schnitt Fr. 9'231.– (Monats- lohn x 13; Miftari, Lohnbuch Schweiz 2025, Zürich 2025, S. 464 f., 466). Nachdem der Gesuchsteller jahrelang im Betrieb der Gesuchsgegnerin gearbeitet hat und somit wenig Erfahrung in familienexternen Betrieben sammeln konnte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er auf Anhieb eine Position als Marketing-Ma- nager im Medianbereich erhält. Es ist eher zu erwarten, dass er in der Anfangs- phase den Lohn eines Marketing-Managers in der unteren Bandbreite erzielen wird. Damit wäre von einem Bruttolohn von Fr. 7'692.– (x 13) auszugehen, welcher nach geschätzten Abzügen von ca. 15% netto gerundet Fr. 7'000.– betrüge. Das hypo- thetische Einkommen in der Höhe von Fr. 6'000.–, welches die Vorinstanz dem Ge- suchsteller ermessensweise angerechnet hat, ist entsprechend anzupassen. 3.6. Was den zeitlichen Aspekt betrifft, so ist mit der Vorinstanz und entgegen der Gesuchsgegnerin das Einkommen ab März 2024 anzurechnen (s.o. E. III.3.4): Ein rechtsmissbräuchliches respektive unredliches Verhalten des Gesuchstellers ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil leistete der Gesuchsteller mit seinen zahlreichen Be- werbungen sowie der kürzlichen Weiterbildung (Urk. 145/3+4; Urk. 133/4; Urk. 59/72) einen sichtbaren Effort, um bald wieder erwerbstätig zu sein. Unter die- sen Umständen rechtfertigt sich eine weiter zurück gehende Anrechnung von hy- pothetischem Einkommen nicht und es ist die vorinstanzliche Übergangsfrist zu be- stätigen. Ab diesem Moment war für den Gesuchsteller die Anrechnung eines hy- pothetischen Einkommens vorhersehbar. Dies wird auch vom Gesuchsteller nicht mehr in Frage gestellt (Urk. 131 Rz. 54 S. 18). IV. Bedarfsberechnung
1. Vorbemerkung Die Vorinstanz ging über alle Phasen hinweg bedarfsseitig von ungefähr gleichblei- benden Berechnungsfaktoren für die Parteien und das Kind aus (Urk. 119 S. 21 ff.). Sie rechnete beim Gesuchsteller mit einem monatlichen familienrechtlichen Bedarf in der Höhe von Fr. 8'045.– (Phase 1 und Phase 2) respektive Fr. 8'392.– (Phase 3). Der Gesuchsgegnerin und dem Kind wurde über alle drei Phasen hin- weg ein familienrechtlicher Bedarf von Fr. 10'177.– bzw. Fr. 3'733.– angerechnet.
- 26 - Die Gesuchsgegnerin rügt das Vorgehen der Vorinstanz bei der Ermittlung des fa- milienrechtlichen Bedarfs der Parteien und des Kindes in mehrfacher Hinsicht als falsch (Urk. 118 S. 16 ff.):
2. Wohnkosten 2.1. Die Vorinstanz stellte betreffend die Hypothekarkosten auf von der Gesuchs- gegnerin eingereichte Fälligkeitsanzeigen für die UBS Festhypotheken für die Lie- genschaft F._____-strasse … in G._____ ab (Urk. 19/10; Fr. 1'292.–), rechnete pauschale Nebenkosten (Fr. 817.–) und konkrete Heizkosten (Fr. 226.–) hinzu, und teilte die resultierenden monatlichen Kosten in Höhe von Fr. 2'335.– nach grossen und kleinen Köpfen auf die Gesuchsgegnerin und das Kind auf (Urk. 119 S. 17). Dabei berücksichtigte die Vorinstanz die Kosten für die Liegenschaft in G._____ und führte aus, dass die behaupteten Kosten für die Liegenschaft im I._____ man- gels Belegen dazu nicht überprüfbar seien. Nachdem keine Notwendigkeit für das Bewohnen zweier Liegenschaften ersichtlich sei und der Kaufpreis der Wohnung im I._____ etwa dem Wert der Liegenschaft in G._____ entspreche, sei von ähnli- chen Wohnkosten auszugehen. Die Liegenschaft in G._____ sei der Gesuchsgeg- nerin im Eheschutzteilurteil zugewiesen worden und die diesbezüglichen Hypo- thekarzinsen seien auch der Höhe nach belegt (Urk. 119 S. 17). 2.2. Die Gesuchsgegnerin macht hinsichtlich der vorinstanzlichen Berücksichti- gung ihrer Wohnkosten geltend, es sei durch die Pauschalisierung der Nebenkos- ten eine Ungenauigkeit zu ihren Lasten entstanden. Die tatsächlichen Kosten, ins- besondere der Liegenschaftenunterhalt, würden bei ihr anfallen, hätten aber nicht genau eruiert werden können – so bspw. die Kosten für den Gartenunterhalt, wel- che jährlich zweimal in der Höhe von zwischen Fr. 2'000.– und Fr. 4'000.– anfielen. Da der Gesuchsteller sich um die finanziellen Angelegenheiten der Familie geküm- mert habe, verfüge sie nicht über die entsprechenden Unterlagen. Sie habe daher vor Vorinstanz beantragt, den Gesuchsteller zur Herausgabe dieser Unterlagen aufzufordern. Die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, diesen Sachverhalt genauer abzuklären. Davon ausgehend, dass diese Unterhaltskosten, welche bei der Gesuchsgegnerin anfielen, nicht genau eruiert werden könnten, sei diesem Umstand bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen (Urk. 118 S. 15 f.). Fer-
- 27 - ner ergänzt die Gesuchsgegnerin, dass sie keine doppelten Wohnkosten geltend mache. Dem Umstand aber, dass sie nebst den gesamten Kosten für die gemein- same Wohnung in D._____ auch noch für eine weitere Wohnung aufzukommen habe, sei zwingend bei der Verteilung des Überschusses zu berücksichtigen. Allein die anfallenden Hypothekarzinsen seien mit über Fr. 1'700.– höher, als die ihr im Bedarf (für die Wohnung in G._____) angerechneten Hypothekarkosten von Fr. 1'292.– (Urk. 118 Rz. 21 S. 16 mit Verweis auf Urk. 121/5 [recte: 6] sowie Urk. 138 S. 10, Urk. 140/5 und Urk. 149 Rz. 14 S. 8). 2.3. Die Gesuchsgegnerin rügt die Art und Weise, wie die Vorinstanz die Wohn- nebenkosten berücksichtigt hat, geht dann aber selber davon aus, dass diese Kos- ten nicht genau ermittelt werden können. Sie reicht denn auch in der Berufung keine weiteren Unterlagen dazu ein und substantiiert nicht, in welcher Höhe und welche Nebenkosten konkret zu berücksichtigen wären. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Nebenkosten von der Vorinstanz pauschalisiert wurden. Dabei ist die vor- genommene Schätzung der Nebenkosten, die auf einem Prozentanteil des Ver- kehrswerts der Liegenschaft basiert, zutreffend (vgl. BGer 5A_709/2022 vom
24. Mai 2023 E. 3.4.3.1; BGer 5A_17/2016 vom 26. Juli 2017 E. 5.1; OGer ZH LE170049 vom 22. November 2017 E. III.B.6.5;. MAIER, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, FamPra.ch 2020, S. 355). Inwiefern die von der Vorinstanz auf diese Art berechnete Pauschale der Höhe nach falsch sein sollte, ist weder vorgebracht noch ersichtlich. Weiter stellt die Gesuchsgegnerin auch das Vorgehen der Vorinstanz zur Ermittlung der im Bedarf zu berücksichtigen Wohn- kosten nicht mehr in Frage. Sie bringt einzig vor, dass die bei ihr anfallenden Mehr- kosten bezüglich der weiteren Wohnungen im Rahmen der Überschussverteilung zu berücksichtigen seien, ohne die Höhe dieser Kosten aber substantiiert zu be- haupten (vgl. unten E. V. 2.3.). Es bleibt damit für die Bedarfsberechnung bei den gemäss Vorinstanz berechneten Wohnkosten in Höhe von monatlich Fr. 2'335.–.
3. Gesundheitskosten des Kindes 3.1. Weiter rügt die Gesuchsgegnerin mit Verweis auf ein Schreiben der Kran- kenkasse vom 10. Januar 2022 und diverse Rechnungen, dass die Kosten für die psychologische Betreuung des Kindes in der Höhe von Fr. 1'000.– nicht berück-
- 28 - sichtigt worden seien (Urk. 118 S. 16 f.; Urk. 121/9-10). Die eingereichten Rech- nungen über einen Zeitraum von sieben Monaten würden durchschnittliche Kosten für die Psychotherapie der Tochter in der Höhe von Fr. 598.– monatlich belegen. 3.2. Die Vorinstanz hielt hierzu fest, dass die Gesuchsgegnerin nur eine Rech- nung vom 4. Dezember 2022 eingereicht und erklärt habe, es sei noch unklar, ob diese Kosten ganz oder teilweise von der Krankenkasse übernommen würden. Die Vorinstanz ging davon aus, die Kosten würden von der Krankenkasse übernommen werden, weshalb sie – mangels weiterer Belege – diese zusätzlichen Gesundheits- kosten bei C._____ nicht berücksichtigte (Urk. 119 S. 18). Wie die Gesuchsgegne- rin nun in der Berufung aufzeigen konnte, übernimmt die Krankenkasse Kosten für eine nichtärztliche psychotherapeutische Behandlung, jedoch bis max. Fr. 1'000.– pro Kalenderjahr. Es rechtfertigt sich daher, im monatlichen Bedarf der Tochter zu- sätzliche Gesundheitskosten in der Höhe von Fr. 515.– (Fr. 598.– abzüglich antei- lige monatliche Kostenübernahme [Fr. 1'000.–/12]) zu berücksichtigen. Dies umso mehr, als der Abklärungsbericht des kjz vom 18. Oktober 2022 (Urk. 48) die Wei- terführung dieser therapeutischen Massnahme ausdrücklich empfiehlt (Urk. 48 S. 18) und die Notwendigkeit dieser Kosten jedenfalls im Berufungserfahren nicht in Frage gestellt wurde.
4. Versicherungen Die Gesuchsgegnerin führte weiter aus, die Vorinstanz erkenne, dass Kosten für die Hausratversicherung "für D._____" in der Höhe von Fr. 24.– monatlich bei ihr anfielen. Dieser Umstand sei bei der Überschussverteilung zu berücksichtigen (Urk. 118 S. 17). Eine Berücksichtigung dieser Kosten im Grundbetrag wird – zu Recht – nicht verlangt, weshalb sich an dieser Stelle Weiterungen erübrigen.
5. Gestehungskosten 5.1. Die Gesuchsgegnerin führte aus, dem Gesuchsteller seien sowohl für die Zeit von Januar bis Juli 2022 sowie bis und mit Oktober 2022 keine Mobilitätskosten anzurechnen. Er habe einerseits im Home Office gearbeitet, anderseits werde ihm erst ab November 2022 ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Es sei zudem
- 29 - zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller im Gebiet des Marketings eine Stelle finden werde, und dass eine solche Tätigkeit vorwiegend von zu Hause aus ausge- führt werde, weswegen von weniger hohen Arbeitswegkosten auszugehen sei (Urk. 118 S. 17). Wie vorstehend bereits ausgeführt (vgl. E. III.3.), rechnete die Vor- instanz dem Gesuchsteller erst ab dem 1. März 2024 ein hypothetisches Einkom- men an, was im Berufungsverfahren zu bestätigen ist. Entsprechend ist auch die Anrechnung von Arbeitswegkosten ab diesem Zeitpunkt gemäss des vorinstanzli- chen Entscheids nicht zu beanstanden (Urk. 119 S. 19). Dass der Gesuchsteller überwiegend von zu Hause aus arbeiten könne und werde, wird weder ausreichend substantiiert noch gilt dies als notorisch, weswegen praxisgemäss die Arbeitsweg- kosten zu berücksichtigen sind. Entsprechend bleibt es dabei, im Bedarf des Ge- suchstellers ab 1. März 2024 einen Betrag in Höhe von Fr. 127.– an Arbeitsweg- kosten anzurechnen. 5.2. Die Gesuchsgegnerin rügte weiter die in der Bedarfsberechnung vorgenom- mene Berücksichtigung der Kosten für auswärtige Verpflegung mit analoger, un- substantiierter Begründung, der Gesuchsteller könne im "home office" arbeiten (Urk. 118 S. 17). Es kann auf das soeben Ausgeführte verwiesen werden. Im Be- darf des Gesuchstellers sind praxisgemäss ab Anrechnung eines hypothetischen Einkommens Kosten für auswärtige Verpflegung in der Höhe von Fr. 220.– zu be- rücksichtigen. 5.3. Ferner rügte die Gesuchsgegnerin, dass ihr zu Unrecht keine Kosten für aus- wärtige Verpflegung angerechnet worden seien. Sie habe zwar anlässlich ihrer Be- fragung (vgl. Prot. I. S. 50) ausgeführt, sie verpflege sich während der Arbeit nicht auswärts, was allerdings nicht absolut interpretiert werden dürfe (Urk. 118 S. 17). Sie habe damals an einem Tag in H._____ gearbeitet und sei auch immer wieder zusätzliche Male dort gewesen. Im Zeitpunkt der Berufung sei sie bereits seit zehn Monaten an zwei Tagen in der Woche in H._____ arbeitstätig (Urk. 118 S. 17). Nachdem die Gesuchsgegnerin die Frage vor Vorinstanz klar mit nein beantwortete und bereits zu diesem Zeitpunkt im I._____ wohnte und regelmässig auch in H._____ arbeitete, ist nicht ersichtlich und glaubhaft, dass bei der Gesuchsgegne- rin nun entgegen dem Ausgeführten Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung
- 30 - anfallen. Es bleibt daher bei der vorinstanzlichen Feststellung, wonach im Bedarf der Gesuchsgegnerin keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung zu berücksich- tigen sind.
6. Fremdbetreuungskosten 6.1. Betreffend die Berücksichtigung der Fremdbetreuungskosten des Kindes rügte die Gesuchsgegnerin, die Vorinstanz habe die zusätzlichen Fremdbetreu- ungskosten für die Babysitterin, welche nebst den Kosten für die Privatschule und die Day Care anfallen würden, nicht berücksichtigt. Diese Ausgaben seien tatsäch- lich angefallen, auch wenn ihnen kein schriftlicher Vertrag zugrunde liege. Es habe kein Anlass bestanden, ihren Aussagen dazu nicht zu glauben. Sie beschäftige mittlerweile drei unterschiedliche Kinderbetreuerinnen, um zeitlich flexibler sein zu können, insbesondere bei "bereits angesprochenen Notfällen", bei welchen kurz- fristig eine Kinderbetreuung benötigt werde. Mit den neu eingereichten Unterlagen seien monatliche Kosten von Fr. 702.– belegt. Über den Zeitraum vom 15. März 2022 bis 5. Dezember 2023 seien es gar monatliche Kosten in der Höhe von Fr. 747.–. Die Vorinstanz habe die Klägerin zwar zum Zweck des Einsatzes der Kinderbetreuerin befragt, es dann aber unterlassen, zu fragen, wie oft die Einsätze für berufliche und wie oft für private Zwecke anfielen. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die Gesuchsgegnerin ergänzt, die Kinder- betreuung falle mit überwiegender Mehrheit (ca. 90%) wegen der Arbeit an. Dem Umstand, dass die Kinderbetreuung durch die Babysitterin auch privaten Zwecken diene, könne mit einem Abzug der Kosten in Höhe von 10% Rechnung getragen werden (Urk. 118 S. 18 f.; Urk. 121/11). 6.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Auslagen für eine Baby- sitterin sowie die Höhe der Kosten nicht in Frage stellte. Die Vorinstanz erwog je- doch, dass die Babysitterin sowohl bei geschäftlichen wie auch bei privaten Abwe- senheiten der Gesuchsgegnerin zum Einsatz komme. Im Bedarf dürfe aber nur die- jenige Fremdbetreuung berücksichtigt werden, welche anfalle, um einer Erwerbs- tätigkeit nachzugehen. Mangels Belegen und mangels Substantiierung durch die Gesuchsgegnerin lasse sich nicht eruieren, wann und warum diese Betreuung je-
- 31 - weils in Anspruch genommen worden sei. Mit dieser Begründung berücksichtigte die Vorinstanz die Kosten gesamthaft nicht (Urk. 119 S. 20 f.). 6.3. Obwohl sich die Gesuchsgegnerin nun dieser Unklarheit bewusst war und die fehlende Abklärung durch die Vorinstanz rügte, unterliess sie es weiterhin, mit der Berufung substantiiert darzutun, in welchem Umfang die – von der Gegenseite bestrittenen – Auslagen für die Babysitterin beruflich notwendig waren. Einzig zu behaupten, die Kosten würden etwa zu 90% aufgrund der Erwerbstätigkeit anfallen, genügt den Begründungsanforderungen nicht. 6.4. Soweit die Parteien in ihren weiteren Eingaben geltend machen, das Kind wolle oder wolle nicht vom Gesuchsteller betreut werden (vgl. Urk. 138 S. 11 f.; Urk. 143 Rz. 20 S. 10) ist darauf hinzuweisen, dass die Betreuungsregelung nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist. Allfällige dadurch entstehende zusätzli- che Fremdbetreuungskosten wären durch die Gesuchsgegnerin zu substantiieren, was nicht erfolgt ist. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass vorliegend im Rahmen der Freibetragsaufteilung dem Umstand, dass die Gesuchsgegnerin sowohl den Bar- unterhalt als auch faktisch den Naturalunterhalt des gemeinsamen Kindes trägt, Rechnung getragen wird. Allfällige zusätzliche Fremdbetreuungskosten sind aus diesem Betrag zu begleichen.
7. Steuern und Steuerschulden 7.1. Die Gesuchsgegnerin führte in der Berufung aus, ausgehend vom zu dekla- rierenden Einkommen im Jahr 2022 und da sie dem Gesuchsteller keinen Unterhalt zu bezahlen habe, sei von einer monatlichen Steuerbelastung von Fr. 4'000.– aus- zugehen. Die Zahl sei jedoch zu relativieren, weil diese Steuern "frühestens im kommenden Jahr" anfielen. Hingegen habe sie Steuerausstände aus der Steuer- periode 2021 in der Höhe von Fr. 191'221.40 zu bezahlen. Deshalb rechtfertige es sich, die Bedarfsposition angemessen auf Fr. 8'000.– zu erhöhen, damit die Abzah- lung ermöglicht werden könne (Urk. 118 S. 18; Urk. 74/52; Urk. 121/7). 7.2. Die Vorinstanz schätzte die Steuerlast der Parteien ausgehend von den Ein- kommen und den zugesprochenen Unterhaltszahlungen für alle Phasen auf
- 32 - Fr. 4'300.– monatlich beim Gesuchsteller und Fr. 6'300.– monatlich bei der Ge- suchsgegnerin (Urk. 119 S. 19 f.). 7.3. Bei günstigen Verhältnissen – wie den vorliegenden – ist es zulässig bzw. vorgeschrieben, effektiv bezahlte Steuerschulden, einschliesslich rechtskräftig ver- anlagter Steuern aus vorausgegangenen Steuerperioden, in die Bedarfsberech- nung einzurechnen (BGE 140 III 337 E. 4.2.3). Im Bedarf ist für laufende Steuern monatlich einen annäherungsweise berechneten Betrag zu berücksichtigen, der in der Summe der zu erwartenden jährlichen Steuerrechnung entsprechen soll. Da- von zu unterscheiden sind Steuerschulden für bereits vergangene Jahre. Vorlie- gend ist der Unterhalt ab Januar 2022 zu berechnen und ist ab diesem Zeitpunkt – unter Berücksichtigung des zuzusprechenden Unterhalts – die (monatliche) Steu- erbelastung im Bedarf zu berücksichtigen. Was die Steuerschulden für die Jahre vor 2022, insbesondere die geltend gemachten Schulden für das Jahr 2021 betrifft, so wäre hierfür ein monatlicher Betrag im Bedarf nur dann auszuscheiden, wenn tatsächlich monatliche Ratenzahlungen geleistet würden. Keine der Parteien be- hauptet dies; im Gegenteil liess die Gesuchsgegnerin ausführen, es sei ein Betrag im Bedarf zu berücksichtigen, damit die Abzahlung überhaupt ermöglicht werde. Nachdem eine konkrete Abzahlung in monatlichen Raten weder der Sache noch der Höhe nach behauptet wurde, können allenfalls ausstehende Steuern vor 2022 im Bedarf nicht berücksichtigt werden. 7.4. Der laufende Steueranteil ist von Amtes wegen aufgrund der im Berufungs- verfahren korrigierten Einkommen der Parteien und den entsprechend anzupas- senden Unterhaltsbeiträgen neu zu berechnen. Dabei ist zwar grundsätzlich auch ein Steueranteil für das Kind auszuscheiden (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.2.1). Diese Rechtsprechung basiert allerdings auf der Grundlage, dass der Kinderunterhalts- beitrag zum steuerlich relevanten Einkommen desjenigen Elternteils hinzugerech- net wird, in dessen Obhut das Kind steht. Sofern die Hinzurechnung der Kinderun- terhaltsbeiträge beim obhutsberechtigten Elternteil zu insgesamt höheren Steuern führt, ist es nicht gerechtfertigt, ihn diese allein tragen zu lassen. Die Ausscheidung eines Steueranteils im Bedarf des Kindes macht jedoch nur dann Sinn, wenn der obhutsberechtigte Elternteil tatsächlich einen Kinderunterhaltsbeitrag erhält. Ver-
- 33 - bleibt die Kinderunterhaltslast aufgrund der fehlenden Leistungsfähigkeit des nicht obhutsberechtigten Elternteils beim Obhutsberechtigten und wird kein Kinderunter- halt zugesprochen, erübrigt sich die Ausscheidung eines Steueranteils. Bei der ob- hutsberechtigten Gesuchsgegnerin ist mit dem Verheiratetentarif zu rechnen. 7.5. Phase I: 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2022 7.5.1. Der Gesuchsgegnerin werden vorliegend ab 1. Januar 2022 Fr. 420'000.– als durchschnittliches Jahreseinkommen angerechnet (vgl. E. III.2.12). Der Ge- suchsteller war bis und mit Juli 2022 erwerbstätig und verdiente Fr. 6'283.– monat- lich. 7.5.2. Von den Jahreseinkommen sind die üblichen steuerlich zulässigen Abzüge vorzunehmen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass in dieser ersten Phase keine Abzüge für Gestehungskosten nachgewiesen wurden. Ferner sind die Beiträge an die AHV, IV, 2. Säule sowie weitere berufsbedingte Aus- und Weiter- bildungskosten bei der Gesuchsgegnerin bereits im Nettolohn bzw. im Unterneh- mensreingewinn berücksichtigt und daher nicht mehr zusätzlich steuerlich abzieh- bar (vgl. Urk. 75/45 S. 6). Abzugsfähig sind die weiteren Berufskosten mit der übli- chen Pauschale beim Gesuchsteller (3 %) sowie bei beiden Parteien der Prämien- abzug von rund Fr. 2'600.– (Kanton) resp. Fr. 1'700.– (Bund). Zudem sind bei der Gesuchsgegnerin die Prämienabzüge für die Tochter C._____ (Fr. 1'300.– respek- tive Fr. 700.–), die Kosten für die Fremdbetreuung von max. Fr. 10'100.– und der Kinderabzug von Fr. 9'000.– (Kanton) resp. Fr. 6'500.– (Bund) zu berücksichtigen. Ferner sind bei beiden gleich hohe Aufwendungen für die Säule 3a zu berücksich- tigen, da die Gesuchsgegnerin über eine Pensionskasse verfügt. 7.5.3. Hinsichtlich der Liegenschaften der Parteien ist festzuhalten, dass der für die Berechnung der Steuern zum Einkommen hinzuzurechnende Eigenmietwert der Höhe nach durch die zulässigen Abzüge für Nebenkosten und Hypothek neutrali- siert wird (vgl. Urk. 62/41; Ertrag aus Liegenschaften abzgl. Unterhalts- und Ver- waltungskosten Fr. 29'600.–; Schuldzinsen Fr. 29'141.–).
- 34 - 7.5.4. Für die erste Phase resultiert ein jährliches Einkommen des Gesuchstellers von rund 75'400.– (hochgerechnet), welches jährlichen Steuerabzügen von rund Fr. 11'745.– (Kanton) resp. Fr. 10'845.– (Bund) gegenübersteht, sowie ein Einkom- men der Gesuchsgegenerin von Fr. 420'000.–; Kinderzulagen von Fr. 2'400.–und steuerlichen Abzügen von rund Fr. 29'885.– (Kanton) resp. Fr. 25'885.– (Bund), vor Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge. Das steuerbare Einkommen des Gesuch- stellers beträgt gerundet Fr. 63'655.– (Kanton) respektive Fr. 64'555.– (Bund) und dasjenige der Gesuchsgegnerin rund Fr. 392'515.– (Kanton) resp. Fr. 396'515.– (Bund). Aus den zuzusprechenden Unterhaltsbeiträgen, welche bei der Gesuchs- gegnerin vom steuerbaren Einkommen abzuziehen und beim Gesuchsteller als Einkommen zu addieren sind, lassen sich monatliche Steuerbeträge von Fr. 1'435.– beim Gesuchsteller und Fr. 7'665.– bei der Gesuchsgegnerin ableiten. 7.6. Phase II: 1. August 2022 bis Februar 2024 7.6.1. In der zweiten Phase bleibt das Einkommen der Gesuchsgegnerin unverän- dert. Der Gesuchsteller hingegen war ab August 2022 arbeitslos und hatte in der Folge kein Einkommen, weil er keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hatte (vgl. Urk. 103/78; Urk. 119 S. 10). Entsprechend sind auch keine steuerlichen (pau- schale) Abzüge für Berufskosten vorzunehmen. Der Abzug für die Säule 3a wird beibehalten, da dieser aus dem Überschuss finanziert werden kann. Auf Seiten der Gesuchsgegnerin bleiben die Abzüge unverändert, jedoch sind die angepassten Maximalbeträge für den Abzug der Fremdbetreuung (Fr. 25'000.– ab 2023 bei der direkten Bundessteuer) zu berücksichtigen. Die Kinderzulage beträgt neu Fr. 215.– und wird von der Gesuchsgegnerin bezogen. 7.6.2. Aus den zuzusprechenden Unterhaltsbeiträgen, welche bei der Gesuchsgeg- nerin vom steuerbaren Einkommen abzuziehen und beim Gesuchsteller als Ein- kommen zu addieren sind, lassen sich monatliche Steuerbeträge von Fr. 1'105.– beim Gesuchsteller und Fr. 5'715.– bei der Gesuchsgegnerin ableiten.
- 35 - 7.7. Phase III: ab März 2024 7.7.1. In der dritten Phase ab März 2024 ist dem Gesuchsteller ein hypothetisches Einkommen von netto Fr. 7'000.– monatlich anzurechnen. Das monatliche Einkom- men der Gesuchsgegnerin bleibt unverändert bei Fr. 35'000.–, dasjenige der Toch- ter bei Fr. 215.–. 7.7.2. Der Gesuchsteller ist per Ende 2024 nach J._____ (AG) umgezogen (vgl. Urk. 167), weshalb er neu ab dem Jahr 2024 in J._____ steuerpflichtig ist. Da er nun wieder arbeitstätig ist, erhöht sich sein Bedarf um die Gestehungskosten. Wei- tere Veränderungen im Bedarf wurden nicht geltend gemacht. 7.7.3. Die Steuerabzüge bleiben auf Seiten der Gesuchsgegnerin im Wesentlichen unverändert, wobei für das Kind neu auch im Kanton Fremdbetreuungskosten bis zum Maximalbetrag von Fr. 25'000.– (und im Bund bis Fr. 25'500.–) abzugsfähig sind und sich der Kinderabzug leicht erhöht hat (Fr. 9'300.– Kanton, Fr. 6'700.– Bund); ebenso der zulässige Maximalabzug für die Säule 3a (Fr. 7'056.–). Leicht erhöht hat sich auch der Prämienabzug (Fr. 2'900.– Kanton, Fr. 1'800.– Bund). Die Steuerabzüge liegen daher (noch ohne Unterhalt) gerundet bei Fr. 45'555.– (Kan- ton) resp. Fr. 41'755.– (Bund), wonach bei der Gesuchsgegnerin von einem steu- erbaren Einkommen von Fr. 377'025.– (Kanton [Fr. 422'580.– abzgl. Fr. 45'555.–]) resp. Fr. 380'825.– (Bund [Fr. 422'580.– abzgl. Fr. 41'755.–]) auszugehen ist. 7.7.4. Beim Gesuchsteller sind neu Abzüge für Gestehungskosten von mutmasslich gerundet Fr. 1'525.– (Fahrkosten), Fr. 2'640.– (Mehrkosten auswärtige Verpfle- gung) sowie Fr. 2'520.– (Pauschalabzug von 3% für weitere Berufskosten) zu be- rücksichtigen. Weiter ist der Abzug für die Säule 3a (Fr. 7'056.–) und für die Versi- cherungsprämien (Fr. 3'400.– Kanton, Fr. 1'800.– Bund) einzuberechnen. Daraus folgt ein steuerbares Einkommen (vor Unterhalt) von rund Fr. 66'860.– (Kanton [Fr. 84'000.– abzgl. 17'140.–]) resp. rund Fr. 68'460.– (Bund [Fr. 84'000.– abzgl. Fr. 15'540.–]). 7.7.5. Aus den zuzusprechenden Unterhaltsbeiträgen, welche bei der Gesuchsgeg- nerin vom steuerbaren Einkommen abzuziehen und beim Gesuchsteller als Ein-
- 36 - kommen zu addieren sind, lassen sich monatliche Steuerbeträge von gerundet Fr. 1'640.– beim Gesuchsteller und Fr. 7'040.– bei der Gesuchsgegnerin ableiten.
8. Fazit 8.1. Wie vorstehend aufgezeigt, ist an der vorinstanzlichen Bedarfsberechnung nur hinsichtlich der zu Unrecht nicht berücksichtigen Kosten für die Psychotherapie der Tochter C._____ eine Korrektur vorzunehmen. Ferner sind die Steuern neu zu berechnen. Zur besseren Übersicht wird der Bedarf tabellarisch dargestellt: Bedarf Gesuchsteller Gesuchsgegnerin C._____ Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'350.– Fr. 400.– Wohnkosten Fr. 1'620.– Fr. 1'557.– Fr. 778.– Krankenkasse (KVG) Fr. 392.– Fr. 651.– Fr. 89.– ungedeckte Gesund- Fr. 515.– heitskosten VVG Fr. 229.– Fr. 58.– Kommunikation Fr. 250.– Fr. 250.– Serafe-Gebühr Fr. 30.– Fr. 30.– Versicherungen Fr. 24.– Fr. 39.– Mobilität Fr. 0.– Fr. 0.– Phase 3: Fr. 127.– Auswärtige Verpflegung Fr. 0.– Fr. 0.– Phase 3: Fr. 220.– Steuern Phase 1: Fr. 1'435.– Fr. 7'665.– – Phase 2: Fr. 1'105.– Fr. 5'715.– Phase 3: Fr. 1'640.– Fr. 7'040.– Fremdbetreuung Fr. 2'408.– Total Bedarf Phase 1 Fr. 5'180.– Fr. 11'540.– Fr. 4'250.– Phase 2 Fr. 4'850.– Fr. 9'595.– Fr. 4'250.– Phase 3 Fr. 5'730.– Fr. 10'920.– Fr. 4'250.– V.Unterhaltsberechnung
1. Ausgangslage 1.1. Wie vorstehend dargelegt ist hinsichtlich der einzelnen Berechnungsfaktoren auf die von der Vorinstanz berücksichtigten Zahlen abzustellen (vgl. Urk. 119 S. 16), mit Ausnahme der angepassten Einkommen der Parteien, dem leicht ange-
- 37 - passten Bedarf der Tochter und der durch die Veränderungen neu berechneten Steuerlast. Die von der Vorinstanz gebildeten Phasen (Phase 1 bis zum Stellenver- lust des Gesuchstellers; Phase 2 für die Dauer der Arbeitslosigkeit des Gesuchstel- lers; Phase 3 ab Anrechnung eines hypothetischen Einkommens beim Gesuchstel- ler) können beibehalten werden.
2. Phase 1: 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2022 2.1. Folgende Einkommens- und Bedarfszahlen stehen sich in dieser Phase ge- genüber (gerundet): Einkommen Gesuchsteller: Fr. 6'280.– Einkommen Gesuchsgegnerin: Fr. 35'000.– Einkommen C._____: Fr. 200.– Familieneinkommen total rund: Fr. 41'480.– Bedarf Gesuchsteller: Fr. 5'180.– Bedarf Gesuchsgegnerin: Fr. 11'540.– Bedarf C._____: Fr. 4'250.– Bedarf Familie total: Fr. 20'970.– Überschuss: Fr. 20'510.– Sparquote (Amortisation): Fr. 2'916.– Überschuss nach Sparquote: Fr. 17'595.– 2.2. 2.2.1. Mit der Vorinstanz ist von dem nach der Deckung des familienrechtlichen Bedarfs aller Familienmitglieder bestehenden Überschusses lediglich die geltend gemachte Sparquote von jährlich Fr. 35'000.– resp. monatlich Fr. 2'916.– für die Amortisation der Hypothek der Liegenschaft in G._____ abzuziehen. 2.2.2. Die Vorinstanz hat den verbleibenden Überschuss – wie üblich – "nach gros- sen und kleinen Köpfen" auf die daran Berechtigten verteilt (vgl. Urk. 119 S. 22 f.). Im begründeten Einzelfall kann von diesem Grundsatz ermessensweise abgewi-
- 38 - chen werden. Es sind sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreu- ungsverhältnisse, überobligatorische Arbeitsanstrengungen, spezielle Bedarfspo- sitionen und ähnliches zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.3. m. H.). Die Ge- suchsgegnerin hält die vorinstanzliche Überschussverteilung aus mehreren Grün- den für unzutreffend. So verlangt sie einerseits, die im Bedarf nicht berücksichtigten Wohnnebenkosten sowie die ebenfalls nicht berücksichtigten Mehrkosten aufgrund des Eigentums zweier Liegenschaften (in G._____ und I._____) seien bei der Über- schussverteilung zu berücksichtigen(vgl. Urk. 118 S. 15 f. und oben E. IV.2.). Die- ses Ersuchen scheitert bereits daran, dass beide Positionen der Höhe nach unsub- stantiiert sind. Die Kosten für den Gartenunterhalt wurden lediglich grob geschätzt, die zusätzlichen Hypothekarkosten zwar mit Fr. 1'700.– behauptet, jedoch durch keinerlei nachvollziehbare Erklärungen oder Urkunden belegt. So geht auch aus dem hierfür eingereichten Rahmenvertrag für Hypotheken inkl. Konditioneninfor- mationen betreffend die Liegenschaft in I._____ (Urk. 121/6) und der Produktbe- stätigung (Urk. 140/5) nicht hervor, wie hoch die monatlichen Hypothekarzinsen für die Wohnung im I._____ tatsächlich sind. Auch aus den eingereichten Kontobu- chungen (Urk. 151/4-5) ist dies nicht ersichtlich, da dort wohl ein Betrag, aber kein Bezug zu den Zinsen und der Laufzeit ersichtlich ist. Ferner gibt es keine Rechtfer- tigung dafür, die Kosten für die Zweitwohnung zum Nachteil der anderen Partei vorab vom Überschuss abzuziehen. Die Gesuchsgegnerin hat nach der Trennung eigenmächtig entschieden, eine weitere Liegenschaft zu kaufen. Die dadurch ver- ursachten Mehrkosten, welche im Bedarf nicht berücksichtigt werden können, dür- fen nicht über eine ungleiche Überschussverteilung auf den Gesuchsteller abge- wälzt werden. Es ist ferner nicht ersichtlich, weshalb nach dem Erwerb der neuen Immobilie die bisherige Familienwohnung weder bewohnt noch vermietet noch ver- kauft wird. Die durch die Gesuchsgegnerin zusätzlich geschaffenen Mehrkosten hat sie zu verantworten und folglich aus ihrem Überschussanteil zu begleichen. 2.2.3. Die Gesuchsgegnerin führt weiter aus, die Vorinstanz erkenne, dass Kosten für die Hausratversicherung "für D._____" in der Höhe von Fr. 24.– monatlich bei ihr anfielen. Dieser Umstand sei bei der Überschussverteilung zu berücksichtigen (Urk. 118 S. 17). Die Vorinstanz hat in ihrem 1. Teilurteil vom 12. Juni 2023, wel- ches unangefochten geblieben ist, erwogen, dass der Gesuchsteller für jeweils ein
- 39 - Wochenende im Monat und während vier Ferienwochen pro Jahr berechtigt sei, die Ferienwohnung in D._____ zu nutzen. Dabei habe er sich pro Tag der Nutzung mit Fr. 48.70 (entsprechend den von der Gesuchsgegnerin behaupteten und unbestrit- ten gebliebenen monatlichen Kosten von Fr. 1'460.–/30) zu beteiligen (vgl. Urk. 83 S. 16 f.). Mit dieser Regelung zur Nutzung und Kostentragung der gemeinsamen Ferienwohnung in D._____ liegen die hauptsächlichen Kosten dafür zwar bei der Gesuchsgegnerin. Sie darf die Ferienwohnung aber im Gegenzug auch ganz über- wiegend nutzen – wodurch sie anderweitige Auslagen für Ferien (Hotelkosten etc.) einsparen kann. Die Nutzung der Wohnung und die damit verbundene Kostentra- gung wurde bereits im 1. Teilurteil geregelt. Es besteht keine Veranlassung, über die Überschussverteilung nochmals auf diese Kostentragung zurückzukommen. 2.2.4. Schliesslich stellt sich die Gesuchsgegnerin auf den Standpunkt, dass sie (mit einem behaupteten Pensum von ca. 80%) eine weit überobligatorische Arbeits- leistung erbringe, welche sich auf die Überschussverteilung auszuwirken habe. Ob- wohl C._____ mittlerweile zur Schule gehe, bedürfe sie aufgrund ihrer Verhaltens- auffälligkeiten eine viel intensivere Betreuung, weshalb die Gesuchsgegnerin nicht gehalten sei, so viel zu arbeiten. Man müsste im Gegenteil vom Schulstufenmodell abweichen, und könnte ihr nicht einmal ein 50% – Pensum anrechnen. Zudem nehme der Gesuchsteller praktisch keine Betreuungsaufgaben wahr. Auch aus die- sem Grund sei der Überschuss vollständig der Gesuchsgegnerin zuzuteilen (Urk. 118 S. 23). Der Gesuchsteller hält entgegen, dass keine speziellen Betreu- ungsverhältnisse vorliegen würden, welche eine Abweichung vom Grundsatz der Überschussverteilung rechtfertigten. C._____ werde in einer Tagesschule betreut. Ferner sei es die Gesuchsgegnerin, welche die Mitwirkung des Gesuchstellers an der Betreuung trotz der expliziten gegenteiligen Empfehlung des Kjz-Berichts ver- weigere. Überdies leiste die Gesuchsgegnerin keine aussergewöhnlichen Arbeits- anstrengungen, was durch ihre eigenen Aussagen und die extensiven Freizeitakti- vitäten nachgewiesen sei. Dem vorinstanzlichen ersten Teilurteil lässt sich entnehmen, dass von der Erzie- hungsfähigkeit beider Parteien auszugehen ist, und die Obhut grundsätzlich beiden Parteien hätte zugeteilt werden können. Lediglich aufgrund des langen Kontaktab-
- 40 - bruchs zwischen dem Vater und der Tochter wurde eine alternierende Obhut für den Moment ausgeschlossen. Es geht aus den Erwägungen der Vorinstanz klar hervor, dass der persönliche Verkehr so rasch als möglich wieder aufgenommen werden sollte, und eine Begleitung dabei notwendig sei, weil die Mutter jegliches Vertrauen in den Vater verloren habe. Die Vorinstanz hat denn auch eine Betreu- ungsverantwortung des Gesuchstellers in drei Phasen vorgesehen, mit dem Ziel, die Betreuungsverantwortung schrittweise auszudehnen (Urk. 83 S. 17 ff.). Nach- dem der Gesuchsteller die alternierende Obhut beantragt hatte und sich massge- blich an der Betreuung der Tochter beteiligen wollte, kann ihm der Kontaktabbruch aufgrund der elterlichen Konflikte sowie der fehlenden Bindungstoleranz (vgl. Urk. 83 S. 28 mit Verweis auf den Bericht des Kjz) nicht vorgeworfen werden. Ferner konnte die Gesuchsgegnerin auch nicht überzeugend darlegen, dass sie ein weit überobligatorisches Arbeitspensum leistet. Gleichwohl leistet sie als ganz überwiegend betreuender Elternteil aktuell nebst dem Natural- auch den Geldunterhalt für die gemeinsame Tochter, da sie finanziell deutlich besser gestellt ist als der nicht betreuende Gesuchsteller. Mit ihrem über- durchschnittlich hohen Einkommen kommt die Gesuchsgegnerin somit vollständig für ihren Unterhalt und den Unterhalt der gemeinsamen Tochter auf. Während der Arbeitslosigkeit des Gesuchstellers hatte sie auch dessen Bedarf zu tragen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Überschuss in allen Phasen über Fr. 18'000.– mo- natlich liegt. Es rechtfertigt sich daher, diesen Umständen bei der Überschussver- teilung Rechnung zu tragen. Dem Gesuchsteller ist vor diesem Hintergrund – ent- gegen der Vorinstanz – nur ein "kleiner Kopf" am Überschuss zuzuweisen. Im Er- gebnis sind vom Überschuss zwei Viertel der Gesuchsgegnerin und je einen Viertel dem Gesuchsteller und der Tochter zuzuweisen Dabei wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Gesuchsgegnerin aufgrund ihrer selbständigen Er- werbstätigkeit, welche nachvollziehbarerweise ab und zu unvorhergesehene Ar- beitseinsätze an Randstunden, in der Nacht oder am Wochenende (z.B. Notfälle oder Stellvertretungen) notwendig machen kann, auf zusätzliche Fremdbetreuung angewiesen ist.
- 41 - 2.3. Nach dem Gesagten resultiert für die Phase 1 ein Unterhaltsanspruch zu- gunsten des Gesuchstellers von gerundet Fr. 3'300.–. Sein Anspruch auf gebüh- renden Unterhalt resultiert dabei aus dem zugewiesenen Anteil von 25 % des ge- samten Überschusses (Fr. 4'400.–), abzüglich des bereits bei ihm vorhandenen Überschussanteils von Fr. 1'100.– (Fr. 6'280.– [Erwerbseinkommen] minus Fr. 5'180.– [eigener Bedarf]).
3. Phase 2: 1. August 2022 bis 29. Februar 2024 3.1. Folgende Einkommens- und Bedarfszahlen stehen sich in dieser Phase ge- genüber (gerundet): Einkommen Gesuchsteller: Fr. 0.– Einkommen Gesuchsgegnerin: Fr. 35'000.– Einkommen C._____: Fr. 215.– Familieneinkommen total rund: Fr. 35'215.– Bedarf Gesuchsteller: Fr. 4'850.– Bedarf Gesuchsgegnerin: Fr. 9'595.– Bedarf C._____: Fr. 4'250.– Bedarf Familie total: Fr. 18'695.– Überschuss: Fr. 16'520.– Sparquote (Amortisation): Fr. 2'916.– Überschuss nach Sparquote: Fr. 13'605.– 3.2. Da der Gesuchsteller in dieser Phase über kein Einkommen verfügt, ist er bereits zur Deckung seines Bedarfs auf die Unterhaltszahlung der Gesuchsgegne- rin angewiesen. Der Überschuss von rund Fr. 13'605.– ist wiederum im Umfang von 1/2 (Fr. 6'800.–) auf die Gesuchsgegnerin und zu je 1/4 (Fr. 3'400.–) auf den Gesuchsteller und die Tochter zu verteilen. Es resultiert ein Unterhaltsanspruch zu- gunsten des Gesuchstellers von gerundet Fr. 8'250.–.
- 42 -
4. Phase 3: Ab 1. März 2024 4.1. Nachdem beim Gesuchsteller ab dem 1. März 2024 wieder ein hypotheti- sches Einkommen anzunehmen ist, stehen sich folgende Einkommens- und Be- darfszahlen gegenüber (gerundet): Einkommen Gesuchsteller: Fr. 7'000.– Einkommen Gesuchsgegnerin: Fr. 35'000.– Einkommen C._____: Fr. 215.– Familieneinkommen total: Fr. 42'215.– Bedarf Gesuchsteller: Fr. 5'730.– Bedarf Gesuchsgegnerin: Fr. 10'920.– Bedarf C._____: Fr. 4'250.– Bedarf Familie total: Fr. 20'900.– Überschuss: Fr. 21'315.– Sparquote (Amortisation): Fr. 2'916.– Überschuss nach Sparquote: Fr. 18'400.– 4.2. Der Anspruch des Gesuchstellers auf gebührenden Unterhalt verringert sich in dieser letzten Phase aufgrund des ihm anzurechnenden Erwerbseinkommens auf Fr. 3'330.– (Überschussanteil von insgesamt Fr. 4'600.– abzüglich eigener Überschussanteil in Höhe von Fr. 1'270.–).
5. Fazit 5.1. Die Berufung ist teilweise gutzuheissen. Die Unterhaltsbeiträge der Ge- suchsgegnerin an den Gesuchsteller sind für alle Phasen nach unten zu korrigieren. Die Gesuchsgegnerin ist zu verpflichten, dem Gesuchsteller rückwirkend und für die Zukunft respektive bis zum Entscheid im Scheidungsverfahren folgende Unter- haltsbeiträge zu bezahlen: I. Phase: 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2022: Fr. 3'300.– (anstatt Fr. 12'751.20) II. Phase: 1. August 2022 bis 29. Februar 2024: Fr. 8'250.– (anstatt Fr. 16'521.–) III. Phase: ab 1. März 2024: Fr. 3'330.– (anstatt Fr. 13'129.20)
- 43 - Der finanzielle Bedarf der Tochter C._____ ist nach wie vor durch die Gesuchsgeg- nerin zu tragen. Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin allerdings die von ihm bezogenen Familienzulagen in Phase 1 weiterzuleiten. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so hat sie auch über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu befinden (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 1.2. Die Vorinstanz beurteilte den Aufwand insbesondere für die Unterhaltsbe- rechnungen als "einigermassen aufwändig" und setzte die Gebühr für das Teilurteil in Anwendung von § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 2'000.– fest. Sie erwog sodann, dass sich es sich in Würdigung des Prozessergebnisses sowie der familienrechtlichen Natur der Streitigkeit in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO rechtfertige, die Kosten für den angefochtenen Teilentscheid den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und gegenseitig keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen (Urk. 119 S. 27). Diese Kostenverteilung erscheint nachvollziehbar, und die Parteien haben sie nicht in Frage gestellt. Entsprechend ist die Kostenregelung zu bestätigen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 2.1. Berufungsgegenstand sind die Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge und damit ausschliesslich vermögensrechtliche Belange. Die Entscheidgebühr ist daher in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG festzusetzen. Strittig war die Höhe der Unterhaltsbeiträge ab 1. Ja- nuar 2022. Die Gesuchsgegnerin beantragte im Berufungsverfahren an sie zu be- zahlende Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 938.– bis zum 31. Juli 2022, Fr. 797.– vom 1. November 2022 bis zum 31. März 2024 und Fr. 4'497.– ab dem
1. April 2024, sowie die Aufhebung der Verpflichtung zur Leistung persönlicher Un- terhaltsbeiträge an den Gesuchsteller. Der Gesuchsteller beantragte die Abwei- sung der Berufung, mithin die Bestätigung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen der Gesuchsgegnerin an ihn in der Höhe von gerundet Fr. 12'750.– (Phase 1) respek-
- 44 - tive Fr. 16'500.– (Phase 2) resp. Fr. 13'100.– (Phase 3). Bei wiederkehrenden Leis- tungen gilt der Kapitalwert als Streitwert (Art. 92 Abs. 1 ZPO). Die Parteien sind bereits seit mehr als zwei Jahren getrennt, und eine Scheidungsklage seit anfangs 2024 anhängig. Unter Berücksichtigung der mutmasslich zeitlich limitierten Weiter- geltung des Eheschutzes bis zur Scheidung oder einem Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Scheidungsverfahren erscheint ausgehend vom Streitwert und dem Zeitaufwand des Gerichts eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 8'000.– angemessen. 2.2. Im Rechtsmittelverfahren gelten dieselben Verteilungsgrundsätze wie vor erster Instanz. Die Prozesskosten sind daher in Anwendung von Art. 106 ZPO zu verteilen. Die Gesuchsgegnerin beantragt mit ihrer Berufung die vollständige Auf- hebung der Unterhaltszahlungen an den Gesuchsteller sowie die Bezahlung von Kinderunterhalt an sie. Ausgangsgemäss werden die vor Vorinstanz zugesproche- nen Unterhaltsbeiträge um rund 75% in Phase 1 und 3 sowie rund 50% in Phase 2 reduziert. Hingegen unterliegt die Gesuchsgegnerin vollständig mit ihren Anträgen auf Bezahlung von Kinderunterhalt, was sich am deutlichsten in Phase 3 auswirkt. Hier verlangt sie vom Gesuchsteller einen Kinderunterhalt in Höhe von Fr. 4'500.– monatlich, währenddessen sie zu einer Unterhaltszahlung an den Gesuchsteller von noch Fr. 3'330.– (anstelle von Fr. 13'130.– im vorinstanzlichen Entscheid) ver- pflichtet wird. Damit obsiegt sie insgesamt in Phase 3 noch zu rund 50%. Nachdem sich die Phase 1 aufgrund der kurzen Dauer nur gering auf den gesamten Streitwert auswirkt, scheint es angemessen, die Kosten für das Berufungsverfahren den Par- teien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten sind mit dem von der Gesuchsgegnerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– (Urk. 122 und Urk. 128) zu verrechnen und im Mehrbetrag (Fr. 3'000.–) vom Gesuchsteller einzufordern. Der Gesuchstel- ler ist zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin Fr. 1'000.– für die von ihr zu viel ge- leistete Gerichtsgebühr zu bezahlen. Ausgangsgemäss sind die Parteientschädi- gungen wettzuschlagen.
- 45 - Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Einzelge- richts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 27. No- vember 2023 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 1 und 3 des Teilurteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Affoltern vom 27. November 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Die Gesuchsgegnerin wird zur Bezahlung von folgenden monatlichen persönlichen Unterhaltsbeiträgen an den Gesuchsteller, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, verpflichtet: I. Phase: 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2022: Fr. 3'300.–, II. Phase: 1. August 2022 bis 29. Februar 2024: Fr. 8'250.– III. Phase: ab 1. März 2024: Fr. 3'330.–"
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Urteil der Vorinstanz be- stätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte (Fr. 4'000.–) auferlegt und im Umfang von Fr. 5'000.– mit dem von der Gesuchsgegnerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse beim Gesuchsteller Rechnung.
5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.– zu erstatten.
6. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
- 46 -
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw E. Castelnuovo versandt am: lm