Erwägungen (51 Absätze)
E. 1 Die Parteien heirateten im Jahr 2005. Aus der Ehe gingen die beiden Söhne, C._____ (C._____), geboren am tt.mm.2009 und D._____ (D._____), geboren am tt.mm.2012, hervor. Seit dem 1. Januar 2021 leben die Parteien getrennt (Urk. 94, S. 46, Dispositivziffer 1).
E. 2 Mit Eingabe vom 4. Februar 2022 ersuchte der Gesuchsteller und Berufungs- kläger (fortan Gesuchsteller) das Bezirksgericht Uster (fortan Vorinstanz) um Erlass von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1-3). Hinsichtlich der Prozessgeschichte des
- 14 - erstinstanzlichen Verfahrens kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 94 S. 6 ff.). Dieser erging am 17. Januar 2023 zunächst in unbegrün- deter (Urk. 81), hernach auf Begehren des Gesuchstellers (Urk. 85) in begründeter Form (Urk. 89 = Urk. 94).
E. 2.1 Überschussanteil der Gesuchsgegnerin
E. 2.1.1 Die Vorinstanz sprach der Gesuchsgegnerin in der Phase I einen Überschus- santeil von Fr. 3'940.– (40%), in der Phase II einen solchen von Fr. 4'850.– (40%) und in der Phase III einen solchen von 3'685.– (33%) zu (Urk. 94 S. 39 ff.). Zur Frage der Obergrenze des gebührenden Unterhalts der Gesuchsgegnerin äusserte sich die Vorinstanz nicht.
- 18 -
E. 2.1.2 Der Gesuchsteller rügt eine falsche Überschussverteilung. Wie aus E. 7.6.3 des angefochtene Entscheids hervorgehe, habe die Vorinstanz die Obergrenze des ehelichen Unterhaltsanspruchs durch den gebührenden Bedarf nach Massgabe des zuletzt gelebten Standards vor der Trennung der Parteien ignoriert. Dies ob- wohl er sich in beiden Hauptverhandlungen (am 8. Juni 2022 und am 7. Dezember
2022) substantiiert und detailliert mit dieser Thematik auseinandergesetzt habe: Im Jahr vor der Trennung (2020) habe der Familie ein monatliches Einkommen von Fr. 19'750.– zur Verfügung gestanden. Nach Abzug des damaligen familienrechtli- chen Existenzminimums habe ein monatlicher Überschussanteil von Fr. 6'497.40, resultiert was auf "grosse und kleine Köpfe" verteilt einem Anteil von Fr. 2'165.80 pro Ehegatte und Fr. 1'082.90 pro Kind entspreche (vgl. Urk. 66 S. 8 ff.). Damit stelle das aktuelle familienrechtliche Existenzminimum der Gesuchsgegnerin zu- züglich ihres Überschussanteils von Fr. 2'165.– den maximalen gebührenden Be- darf und damit ihren Unterhaltsanspruch dar. Die Gesuchsgegnerin habe im ge- samten vorinstanzlichen Verfahren weder eigene Ausführungen zum gebührenden Bedarf gemacht noch die von ihm vorgebrachten Zahlen zu Einkommen, Bedarf und Überschussverteilung im letzten Jahr vor der Trennung bestritten. Trotzdem habe die Vorinstanz den gesamten – und durch das seit Mai 2022 erzielte Einkom- men der Gesuchsgegnerin vergrösserten – Überschuss ohne Begrenzung auf alle Parteien verteilt. Dieses Vorgehen verletze nicht nur die im Rahmen von Art. 163 ZGB geltende Dispositionsmaxime, sondern sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gar willkürlich (vgl. BGer 5A_915/2021 vom 9. März 2023). Dar- über hinaus habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, zumal sie in E. 7.2.2. ihres Entscheids seine diesbezüglichen Vorbringen korrekt wiedergegeben, sich in der Begründung jedoch nicht weiter damit auseinanderge- setzt habe (Urk. 93 S. 9 ff.).
E. 2.1.3 Die Gesuchsgegnerin erwidert, die Obergrenze des gebührenden Bedarfs sei nicht verletzt. Der Gesuchsteller verkenne, dass im vorliegenden Fall zum einen keine Sparquote vorgelegen habe und im letzten Ehejahr deutlich mehr Geld ver- braucht als eingenommen worden sei. Zum anderen überstiegen die trennungsbe- dingten Mehrkosten das heute verfügbare Mehreinkommen. Damit sei klar, dass der Gesamtüberschuss heute – trotz Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Gesuchs-
- 19 - gegnerin – geringer sei und der gebührende Bedarf gemäss letztem ehelichen Standard nicht überschritten werde. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Gesuchstellers zum ehelichen Standard sei daher nicht erfor- derlich. Im Übrigen habe sie sich vor Vorinstanz sehr wohl zu dieser Thematik ge- äussert und dargetan, dass der Unterhalt aufgrund der trennungsbedingten Mehr- kosten nicht zu deckeln, sondern der Überschuss (ohne Beschränkung) nach gros- sen und kleinen Köpfen zu verteilen sei (Urk. 109 S. 4 ff.; vgl. Urk. 45 Rz. 24-29).
E. 2.1.4 Bei genügenden finanziellen Mitteln haben beide Ehegatten Anspruch auf Fortführung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards. Dieser bildet die Ober- grenze des gebührenden Unterhalts. Verunmöglichen trennungsbedingte Mehrkos- ten es, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, so hat der Unterhalts- gläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner (BGE 147 III 293 E. 4.4 m.w.H.). Der zuletzt gelebte gemeinsame Standard entspricht dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des be- tragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Um die Obergrenze des ehelichen Unterhaltsbeitrags zu bestimmen, ist der Überschuss während des Zusammenlebens zu ermitteln, der rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4). Hierzu sind vom Gesamteinkommen der Familie während des Zusammenlebens die damalige Spa- rquote sowie die damaligen familienrechtlichen Existenzminima abzuziehen (vgl. Schwizer/Oeri, "Neues" Unterhaltsrecht?, in: AJP 2022 S. 3 ff., S. 7). Für die Ermittlung dieser drei Grössen ist auf dasselbe Referenzjahr, nämlich auf das letzte Jahr vor der Trennung abzustellen (Arndt, Die Sparquote, Basis für die nacheheli- che Unterhaltsberechnung, in: Fankhauser/Reusser/Schwander [Hrsg.], Brenn- punkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff., S. 52). Dem zuletzt gemeinsam gelebten Standard kommt bei der Berech- nung des Unterhalts damit die Funktion einer Obergrenze zu. Sofern dieser im Ein- zelfall aufgrund der konkreten Umstände allerdings nicht erreicht werden kann, kann auf seine Bestimmung verzichtet werden (BGer 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023 E. 4.4.1).
- 20 -
E. 2.1.5 Mit dem Gesuchsteller ist festzuhalten, dass die Vorinstanz es unterliess, die Lebensführung der Parteien vor der Trennung unter Berücksichtigung des damali- gen Einkommens und des damaligen familienrechtlichen Existenzminimums bzw. des damaligen Überschusses festzuhalten. Ebenso wenig hat sie sich zu den tren- nungsbedingten Mehrkosten und zu einer allfälligen Sparquote geäussert. Vor dem Hintergrund der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst zu prü- fen, ob der zuletzt gemeinsam gelebte Standard unter den konkreten Umständen noch erreicht werden kann. Ist dies nicht der Fall, erübrigt sich dessen Bestimmung. Da die Parteien seit dem 1. Januar 2021 getrennt leben (Urk. 94 Dispositiv-Ziffer 1), ist der Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 massgebend.
E. 2.1.6 Einkommen im Jahr 2020
E. 2.1.6.1 Der Gesuchsteller bringt vor, der Familie habe im Jahr 2020 ein monatli- ches Einkommen von Fr. 19'750.– zur Verfügung gestanden, ohne dies im vorlie- genden Berufungsverfahren näher zu begründen (Urk. 93 S. 9). Soweit die Ge- suchsgegnerin überdies einen Vermögensverzehr anrechnen wolle, sei dieses Vor- bringen verspätet und ohnehin unbeachtlich, da der Lebensbedarf der Parteien aus dem Einkommen zu bestreiten sei (Urk. 116 S. 18).
E. 2.1.6.2 Die Gesuchsgegnerin macht demgegenüber geltend, die Familie habe im Jahr 2020 ein Gesamteinkommen von Fr. 337'077.– erzielt. Dieses setze sich zu- sammen aus dem jährlichen Nettoeinkommen des Gesuchstellers von Fr. 306'023.–, Pauschalspesen von Fr. 18'000.–, Nettoerträgen aus der Vermietung der damaligen Ferienwohnung in der H._____ von Fr. 11'542.– sowie Wertschrif- tenerträgen von Fr. 1'512.– (vgl. Urk. 13/20). Zusätzlich sei der Vermögensver- brauch der Familie im Jahr 2020 von insgesamt Fr. 28'435.– zu berücksichtigen. Letzterer ergebe sich aus einem Vergleich der Steuererklärungen 2019 (Urk. 13/19) und 2020 (Urk. 13/20), bereinigt um Schwankungen der Aktienkurse. Insgesamt habe die Familie im Jahr 2020 damit durchschnittlich einen Monatsbetrag von Fr. 30'459.– (Fr. 337'077.– + Fr. 28'435.– : 12) zur Deckung des ehelichen Stan- dards benötigt (Urk. 109 S. 7 ff.).
- 21 -
E. 2.1.6.3 Vorliegend ist zunächst das Einkommen zu ermitteln, über welches die Par- teien während des Zusammenlebens verfügten. Aus der Steuererklärung 2020 er- geben sich die folgenden, vom Gesuchsteller unbestritten gebliebenen Einnahmen der Parteien (Urk. 13/20 S. 5): Nettoeinkommen Gesuchsteller: Fr. 306'023.– bzw. Fr. 25'500.– pro Monat, Pauschalspesen: Fr. 18'000.– bzw. Fr. 1'500.– pro Monat, Liegenschaftserträge: Fr. 11'542.– bzw. Fr. 961.– pro Monat, Wertschriftenerträge: Fr. 1'512.– bzw. Fr. 126.– pro Monat, = Gesamtbetrag: Fr. 337'077.– bzw. Fr. 28'090.– pro Monat. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sämtliches Einkommen von den Par- teien verbraucht wurde. Lebten die Parteien sparsamer, als es ihre Verhältnisse zuliessen, so resultiert eine Sparquote (BGE 147 III 265 E. 7.3). Lebten die Parteien hingegen über ihre Verhältnisse, so bedeutet dies, dass sie entweder Vermögen verbrauchten oder Schulden anhäuften. Beides ist für die Bestimmung des eheli- chen Standards relevant (so ausdrücklich bezüglich des Vermögensverzehrs BGE 147 III 393 E. 6.1.5 und BGer 5A_681/2018 vom 1. Mai 2019 E. 5.2.1). Um dies zu beurteilen, besteht die Möglichkeit, anhand zweier Steuererklärungen einen Ver- mögensverzehr oder Schuldenanstieg zu berechnen und diesen zum separat be- stimmten Familieneinkommen zu addieren (vgl. OGer ZH LY220047 vom 2. Okto- ber 2023 E. III. 1.2.3.). Im vorliegenden Fall hat die Gesuchsgegnerin gestützt auf die Steuererklärungen der Jahre 2019 und 2020 einen Vermögensverzehr in der Höhe von Fr. 28'435.– dargelegt. Entgegen dem Gesuchstellers ist dieses Vorbrin- gen aufgrund der im Berufungsverfahren geltenden gelockerten Novenschranke (vgl. E. II. 4.) nicht verspätet. Der Gesuchsteller hat den Vermögensverbrauch an sich weder bestritten, noch eine Sparquote geltend gemacht. Demnach ist dem Fa- milieneinkommen im Jahr 2020 von Fr. 28'090.– auch der behauptete Vermögens- verbrauch von Fr. 2'370.– pro Monat (Fr. 28'435.–: 12) hinzuzurechnen. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von Fr. 30'459.–, der den Parteien im Jahr 2020 für ihre Le- benshaltung zur Verfügung stand.
- 22 -
E. 2.1.7 Trennungsbedingte Mehrkosten
E. 2.1.7.1 Der Gesuchsteller äussert sich zu den trennungsbedingten Mehrkosten le- diglich dahingehend, dass bestritten werde, dass es im Lichte der heutigen bun- desgerichtlichen Rechtsprechung noch relevant sei, ob die trennungsbedingten Mehrkosten das Mehreinkommen überstiegen oder nicht (Urk. 116 S. 17).
E. 2.1.7.2 Die Gesuchsgegnerin macht geltend, dass die trennungsbedingten Mehr- kosten sich insgesamt auf Fr. 5'610.– pro Monat beliefen (Urk. 109 S. 10; vgl. Urk. 45 S. 11). Diese setzten sich wie folgt zusammen: zusätzliche Wohnkos- ten des Gesuchstellers: Fr. 3'390.– (vgl. Urk. 94 S. 36 f.), Parkplatzkosten des Ge- suchstellers: Fr. 150.– (vgl. Urk. 94 S. 36 f.), Mehrkosten für Kommunikation: Fr. 120.–, Erhöhung der Grundbeträge für die Ehegatten: 1'000.–, Erhöhung des Grundbetrags von D._____: Fr. 200.–, zusätzliche Hausrat-/Haftpflichtversicherung des Gesuchstellers: Fr. 30.–, Berufsauslagen der Gesuchsgegnerin infolge Auf- nahme einer Erwerbstätigkeit: Fr. 220.– für auswärtige Verpflegung (Urk. 94 S. 32) und Fr. 500.– für Mobilitätskosten (Urk. 109 S. 9).
E. 2.1.7.3 Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers ist die Frage, ob die tren- nungsbedingten Mehrkosten das Mehreinkommen der Parteien übersteigen, für die Beurteilung, ob der eheliche Standard erreicht werden kann, durchaus relevant – insbesondere da vorliegend keine Sparquote geltend gemacht wurde. Die Ge- suchsgegnerin stützt ihre Berechnung der trennungsbedingten Mehrkosten auf die vorinstanzlich festgelegten Bedarfszahlen, macht jedoch davon abweichend hö- here Mobilitätskosten in der Höhe von Fr. 500.– pro Monat geltend. Diese Bedarfs- position ist nachfolgend zu prüfen. Die Vorinstanz erwog zu den Mobilitätskosten der Gesuchsgegnerin, es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb es ihr nicht zuzumuten wäre, den Arbeitsweg zwischen ihrem Wohnort (F._____) und ihrem Arbeitsort (Zürcher I._____) mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen. Folglich seien ihr die notwendigen Kosten für ein ZVV-Monatsabonnement für drei Zonen von Fr. 125.– anzurechnen (Urk. 94 S. 31).
- 23 - Die Gesuchsgegnerin wendet ein, ihr seien die Kosten für ein Auto anzurechnen, bestehend aus monatlichen Parkplatzkosten von Fr. 269.25 (Urk. 45 S. 13; Urk. 47/27) sowie Kilometerkosten von Fr. 0.70 für den täglichen Arbeitsweg von 2 x 14.8 km (vgl. Urk. 45 S. 19). Das Auto habe Kompetenzcharakter, da ihr durch- schnittlicher Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln rund eine Stunde in An- spruch nehme. Allein der Fussweg von der Haltestelle bis nach Hause betrage je nach Verbindung zwischen 17 und 23 Minuten (vgl. Urk. 111/2). Hingegen könne sie den Arbeitsweg mit dem Auto in weniger als 15 Minuten bewältigen. Zudem müsse sie regelmässig bis 19.00 oder 19.30 Uhr arbeiten. Ein nahezu einstündiger Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln verunmögliche es ihr, nach Ar- beitsende rechtzeitig nach Hause zu kommen, um für die Kinder das Abendessen zuzubereiten und gemeinsam mit ihnen zu essen. Schliesslich sei ihm Rahmen der Gleichbehandlung der Parteien zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller seinen Arbeitsweg ebenfalls mit dem Auto zurücklegen dürfe (Urk. 109 S. 9 f.). Der Arbeitsort der Gesuchsgegnerin im Zürcher I._____ liegt rund 9 km von ihrem Wohnort in F._____ entfernt. Gemäss www.maps.google.com und www.sbb.ch be- trägt die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln ca. 40 Minuten. Die behauptete Zeitersparnis im Vergleich zur Fahrdauer mit dem Privatfahrzeug (15 Minuten) ist somit nicht erheblich. Auch der geltend gemachte Fussweg beeinträchtigt die Zu- mutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht. Zudem verkehren auch nach 19.30 Uhr regelmässig öffentliche Verkehrsmittel, sodass eine rechtzeitige Heimkehr innerhalb eines zumutbaren Zeitrahmens gewährleistet bleibt. Der Ver- gleich mit dem Gesuchsteller, der seinen Arbeitsweg ebenfalls mit dem Auto zu- rücklegen dürfe, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, da sich die Umstände der Parteien unterscheiden und in seinem Bedarf ohnehin nur ein unwesentlich hö- herer Betrag von Fr. 150.– für Mobilitätskosten angerechnet wurde (vgl. 94 S. 35). Dem Fahrzeug der Gesuchsgegnerin kommt kein Kompetenzcharakter zu. Die Rüge erweist sich als unbegründet, weshalb es bei den vorinstanzlich berücksich- tigten Mobilitätskosten von Fr. 125.– bleibt.
- 24 -
E. 2.1.7.4 Nach dem Gesagten ist von folgenden trennungsbedingten Mehrkosten der Parteien auszugehen: Position vor Trennung nach Trennung Differenz/Mehr- kosten neue Wohnung GS - Fr. 3'390.– Fr. 3'390.– Urk. 94 S. 36 Parkplatzkosten - Fr. 150.– Fr. 150.– Urk. 94 S. 37 GS Kommunikation Fr. 180.– Fr. 300.– (2x Fr. 150.–) Fr. 120.– Urk. 94 S. 36 (inkl. Serafe) Grundbetrag Ehe- Fr. 1'700.– Fr. 2'700.– (2 x Fr. 1'350.–) Fr. 1'000.– Richtlinien gatten Grundbetrag Fr. 400.– Fr. 600.– Fr. 200.– Richtlinien D._____ Hausrat-/Haft- - Fr. 30.– Fr. 30.– Urk. 94 S. 36 pflichtversicherung GS Berufsauslagen - Ausw. Verpflegung: Urk. 94 S.31 GGin Fr. 220.– Fr. 220.– Mobilität: Fr. 125.– Fr. 125.– Total Fr. 5'235.–
E. 2.1.8 Fazit Den Parteien stand im Jahr 2020 ein Gesamtbetrag von Fr. 30'459.– pro Monat zur Verfügung, der vollständig für die laufende Lebenshaltung verwendet wurde. Eine Sparquote hat der hierfür beweisbelastete Gesuchsteller nicht behauptet. Gemäss den vorinstanzlich festgelegten Einkommenszahlen verfügten die Parteien nach der Trennung zunächst über ein Einkommen von Fr. 28'000.– (Einkommen des Ge- suchstellers) und ab Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Gesuchsgegnerin im Mai 2022 über ein solches von Fr. 33'440.– (Fr. 28'000.– [Einkommen Gesuchsteller] + Fr. 4'980.– [Einkommen Gesuchsgegnerin] + 2 x Fr. 230.– [Kinderzulagen]). Die
- 25 - trennungsbedingten Mehrkosten belaufen sich auf monatlich Fr. 5'235.– und kön- nen damit nicht mit dem Mehreinkommen der Parteien abgedeckt werden. Folglich stehen den Parteien insgesamt weniger Mittel zur Verfügung als im Jahr vor der Trennung. Unter diesen Umständen ist ausgeschlossen, dass die Parteien den zu- letzt gelebten gemeinsamen Lebensstandard aufrechterhalten können. Der Ge- suchsteller ist daher mit seinem Einwand, der Gesuchsgegnerin sei maximal ein Überschussanteil von Fr. 2'165.– zuzuweisen, nicht zu hören. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.
E. 2.2 Überschussanteile der Kinder
E. 2.2.1 Die Vorinstanz sprach C._____ und D._____ in der Phase I einen Überschus- santeil von je Fr. 980.– (10%), in der Phase II einen solchen von je Fr. 1'210.– (10%) und in der Phase III einen solchen von je Fr. 940.– (8.5 % pro Kind und Haushalt) zu. Zu einer Begrenzung der Überschussanteile äusserte sich die Vor- instanz auch hier nicht (Urk. 94 S. 40 f.).
E. 2.2.2 Der Gesuchsteller moniert, die Vorinstanz habe sich ebenso wenig mit einer Beschränkung der Überschussanteile der Kinder auseinandergesetzt. Er habe be- reits im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt, dass letztere ebenfalls auf den letz- ten Standard der gemeinsamen Lebensführung zu beschränken seien, da ein über Fr. 1'000.– pro Monat und Kind hinausgehender Überschussanteil aus erzieheri- schen Gründen abzulehnen sei und auch nicht den je gelebten Verhältnissen ent- spreche (vgl. Urk. 66 S. 11). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne ein Kind im Rahmen der Überschussverteilung nicht Anspruch auf eine Lebensfüh- rung geltend machen, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Stan- dard vor einer Trennung der Eltern überschreite. Ferner sei bei überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der rechnerische Überschussanteil des Kindes aus erzieherischen und konkreten Bedarfsgründen zu limitieren (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.3; BGer 5A_44/2020 vom 8. Juni 2021 E. 5.2.1). Die Vorinstanz hätte – insbesondere weil sie in E. 7. 6.3 des angefochtenen Entscheids von "sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen" ausgehe und entsprechend von der üblichen Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen abweiche – auch
- 26 - die Obergrenze der Überschussanteile der Kinder prüfen und begründen müssen (Urk. 93 S. 12 ff.).
E. 2.2.3 Die Gesuchsgegnerin hält dem entgegen, dass die Obergrenze des Unter- halts gemäss letztem ehelichem Standard zwar für die Ehegatten, nicht aber für die Kinder gelte (unter Hinweis auf BGE 147 III 293 E. 4.4). Ohnehin sei der Über- schussanteil der Kinder in der vorliegenden Konstellation aufgrund der trennungs- bedingten Mehrkosten der Parteien tiefer als während des letzten gemeinsamen Ehejahres 2020. Die Kinder hätten im Übrigen durchaus einen Anspruch darauf, am Lebensstandard der Eltern zu partizipieren. Als Beispiele seien die erheblichen Kosten für Freizeit und Ferien der Kinder zu erwähnen, wie etwa für jährliche Rei- sen zur Familie der Gesuchsgegnerin nach Japan und in die USA sowie kostenin- tensive Skikurse. Diese könnten mit einer pauschalen Überschussbeschränkung nicht gedeckt werden. Der Gesuchsteller lege denn auch keine konkreten Gründe dar, die eine Begrenzung der Überschussanteile aus "erzieherischen Gründen" rechtfertigen würden. Eine pauschale Beschränkung der Überschussanteile der Kinder sei daher weder notwendig noch gerechtfertigt (Urk. 109 S. 12 f.).
E. 2.2.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die Limitierung des Über- schusses entsprechend dem Standard vor der Trennung nur zwischen den Ehe- gatten. Kinder sollen grundsätzlich von einer überdurchschnittlichen Leistungsfä- higkeit der Eltern profitieren und an einer gehobenen Lebensstellung der Eltern teil- haben, weshalb ihr Überschuss betragsmässig nicht auf ihren früheren Anteil wäh- rend des Zusammenlebens begrenzt wird (BGE 147 III 293 E. 4.4, BGE 147 III 265 E. 7.2). Der rechnerische Überschuss des minderjährigen Kindes kann jedoch aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen, namentlich bei weit überdurch- schnittlich guten finanziellen Verhältnissen, limitiert werden (BGE 147 III 293 E. 4.4.; BGer 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 7. 2 m.w.H.).
E. 2.2.5 Vorliegend kann zunächst auf die Erwägungen zum Überschussanteil der Gesuchsgegnerin verwiesen werden (E. III. 2.1). Angesichts der trennungsbeding- ten Mehrkosten und dem Fehlen einer Sparquote liegen auch die Überschussan- teile der Kinder unter denjenigen im letzten Ehejahr der Parteien. Sodann kann offen bleiben, ob im vorliegenden Fall von weit überdurchschnittlichen Verhältnis-
- 27 - sen auszugehen ist, da der Gesuchsteller weder erzieherische noch konkrete Be- darfsgründe für eine Begrenzung des Überschusses substantiiert dargelegt hat. Insbesondere hat er die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Ferien- und Freizeitkosten der Kinder nicht bestritten. Die Überschussanteile der Kinder sind deshalb nicht zu beschränken. Die Berufung erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
3. Einkommen des Gesuchstellers
E. 3 Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 18. September 2023 rechtzeitig Berufung (Urk. 93). Der mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 einver- langte Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– (Urk. 102) ging fristgerecht ein (Urk. 103). Die Kindsvertreterin erklärte mit Eingabe vom 10. Oktober 2023, dass sie sich im vorliegenden Berufungsverfahren nicht vernehmen lasse, sofern lediglich die Un- terhaltsbeiträge angefochten seien (Urk. 105). Die rechtzeitig (vgl. Urk. 108) erstat- tete Berufungsantwort der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (fortan Ge- suchsgegnerin) mit den eingangs zitierten Anträgen datiert vom 27. November 2023 (Urk. 109). Sie wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 11. Januar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt, wobei ihm gleichzeitig Frist zur Stellungnahme zu den Editionsbegehren der Gesuchsgegnerin angesetzt wurde (Urk. 112). Der Ge- suchsteller bezog innert zwei Mal erstreckter Frist (Urk. 114; Urk. 115) Stellung und modifizierte seine Berufungsanträge wie eingangs wiedergegeben (Urk. 116). Am
E. 3.1 Ausgangslage
E. 3.1.1 Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsteller, der zum damaligen Zeitpunkt in einem 100%-Pensum als CEO bei der J._____ Holding AG tätig war, ein monatli- ches Nettoeinkommen von Fr. 28'000.– (monatliches Fixsalär von Fr. 23'470.– und flexibler Bonusanteil von ca. Fr. 5'000.–) an (Urk. 94 S. 23 f.). Dies blieb insoweit unbeanstandet (vgl. Urk. 93 S. 13 f.).
E. 3.1.2 Der Gesuchsteller bringt im Sinne eines echten Novums vor, er habe am
29. August 2023 vom Verwaltungsrat seines Arbeitgebers die Kündigung mit sofor- tiger Freistellung erhalten (vgl. Urk. 96/3). Bis Februar 2024 werde ihm weiterhin sein bisheriges Fixsalär ausbezahlt (Urk. 93 S. 14). Nach Erhalt der Kündigung habe er umgehend mit der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle begonnen und sich am 8. Januar 2024 beim RAV angemeldet (Urk 116 S. 6 ff.; Urk. 118/1-4). Mit Eingaben vom 4. März 2024 (Urk. 119), 27. März 2024 (Urk. 123) und 3. Juli 2024 (Urk. 135) reichte der Gesuchsteller jeweils Abrechnungen der Arbeitslosentaggel- der sowie Nachweise über seine fortlaufenden Stellensuchbemühungen ein (Urk. 121/1-2; Urk. 124/1; Urk. 137/1-16). Aufgrund seiner sehr spezifischen Bran- chenerfahrung erweise sich die Stellensuche auf dem Executive Level deutlich schwieriger als erwartet. Trotz umfassender Anstrengungen, darunter Coachings, diversen RAV-Seminaren und einem eigens engagierten Outplacement Berater so- wie rund 250 Bewerbungen, seien seine Suchbemühungen bislang erfolglos ge- blieben. Er habe kein einziges Stellenangebot erhalten, das er hätte ablehnen kön- nen. Ab dem 1. März 2024 sei deshalb von seiner Arbeitslosigkeit auszugehen. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der bisherigen Grössenordnung
- 28 - von Fr. 28'000.– sei unter diesen Umständen ausgeschlossen (Urk. 135 S. 3 ff). Am 14. März 2024 habe er eine abschliessende Bonuszahlung der J._____ Holding AG in der Höhe von Fr. 127'185.90 erhalten (vgl. Urk. 137/11). Diese Zahlung ent- spreche, auf das Jahr 2024 umgerechnet, einem monatlichen Bonusanteil von Fr. 10'600.–. Zusammen mit den Arbeitslosentaggeldern in Höhe von Fr. 9'105.– belaufe sich sein monatliches Gesamteinkommen auf Fr. 19'700.–, was im Ver- gleich zu seinem früheren Einkommen eine Reduktion von 30% bedeute (Urk. 135 S. 29). Mit Eingabe vom 11. September 2024 teilte der Gesuchsteller schliesslich mit, dass es ihm nach über einem Jahr intensiver Suche gelungen sei, auf den
1. Oktober 2024 eine neue Arbeitsstelle zu finden (Urk. 143). Am 24. Oktober 2024 reichte er die erste Lohnabrechnung ein, wonach er neu ein monatliches Nettoein- kommen von Fr. 17'198.65 erziele (Urk. 151; Urk. 153/1). Dies entspreche einer dauerhaften Einkommensreduktion von 39%. Eine zusätzliche variable Vergütung in Form einer erfolgsabhängigen Abschlussvergütung sei nicht zugesichert und für das Jahr 2025 kaum zu erwarten (vgl. Urk. 157).
E. 3.1.3 Die Gesuchsgegnerin entgegnet, es sei weiterhin von einem Einkommen des Gesuchstellers von mindestens Fr. 28'000.– pro Monat auszugehen. In ihrer Ein- gabe vom 8. Mai 2024 begründet sie dies wie folgt: Erstens liege für die Zeit der Arbeitslosigkeit des Gesuchstellers keine tatsächliche Einkommensreduktion vor. Neben den Arbeitslosentaggeldern von rund Fr. 9'000.– sei auch die ihm noch zu- stehende Bonuszahlung der J._____ Holding AG anzurechnen. Diese sei in der Höhe von pro rata mindestens Fr. 20'000.– pro Monat zu erwarten, womit weiterhin ein monatliches Gesamteinkommen von rund Fr. 29'000.– vorliege (Urk. 131 S. 5 ff.). Zweitens sei dem Gesuchsteller ohnehin ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 28'000.– pro Monat anzurechnen: Aufgrund seiner beruflichen Quali- fikationen und Arbeitserfahrungen sei es ihm ohne Weiteres zumutbar und möglich, eine Anschlusslösung mit einem vergleichbaren Einkommen zu finden. Die gegen- teilige Darstellung des Gesuchstellers sei nicht glaubhaft und nachweislich falsch. Insbesondere finde sich in den eingereichten Bewerbungsunterlagen ein direkter Nachweis dafür, dass er ein Stellenangebot bei der K._____ Switzerland abgelehnt habe (Urk. 118/4 S. 249). Diese freiwillige Arbeitslosigkeit sei rechtlich unbeacht- lich. Im Übrigen komme der Gesuchsteller seiner Beweis- und Dokumentations-
- 29 - pflicht, wonach es ihm trotz aller Anstrengungen nicht möglich sei, wieder eine ähn- lich bezahlte Stelle zu finden, ohnehin nicht hinreichend nach. Mangels Struktur, Übersicht und Vollständigkeit der eingereichten Bewerbungsunterlagen sei eine Überprüfung nicht möglich. Insbesondere fehle es an diversen Absageschreiben. Schliesslich habe der Gesuchsteller auch nicht nachgewiesen, dass die Kündigung vom August 2023 nicht auf sein freiwilliges oder verschuldetes Verhalten zurück- zuführen sei, was ebenso zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens führe (vgl. Urk. 131 S. 7 ff.). In ihrer Eingabe vom 30. September 2024 stellt die Gesuchsgegnerin sich sodann auf den Standpunkt, dass unklar sei, ob die im März 2024 ausgewiesene Bonus- zahlung von rund Fr. 127'000.– die einzige Auszahlung der J._____ Holding AG darstelle. Der Gesuchsteller habe gemäss Arbeitsvertrag Anspruch auf einen zie- labhängigen und einen fixen Bonus. Da er keine genaue Berechnung des ausbe- zahlten Bonus eingereicht habe, sei denkbar, dass noch weitere Zahlungen erfolgt seien. Da inzwischen aber ohnehin klar sei, dass mit den vom Gesuchsteller im Berufungsverfahren nachträglich offengelegten Einkommen und der neuen Anstel- lung kein tieferes Einkommen vorliege, erübrigten sich weitere Diskussionen zur gesamten Thematik. Fasse man nämlich die verschiedenen Einkommenszahlen für das Jahr 2023 und 2024 zusammen, ergebe sich ein monatliches Durchschnitts- einkommen von (mindestens) Fr. 30'148.93. Der im vorinstanzlichen Urteil ange- rechnete durchschnittliche Lohn von (mindestens) Fr. 28'000.– sei damit nach wie vor korrekt (vgl. Urk. 147 S. 6 ff). Schliesslich sei auch mit dem Antritt der neuen Anstellung und damit für die Zukunft ab 2025 vom bisherigen Einkommen von min- destens Fr. 28'000.– des Gesuchstellers auszugehen, sowohl in tatsächlicher (un- ter Berücksichtigung der ihm zustehenden Bonuszahlung) als auch in hypotheti- scher Hinsicht (Urk. 155 S. 1 f.).
E. 3.2 Würdigung
E. 3.2.1 Einkommen im Jahr 2023
- 30 - Der im vorliegenden Berufungsverfahren eingereichte Lohnausweis 2023 des Ge- suchstellers weist einen Nettolohn von 408'320.– sowie Pauschalspesen von Fr. 18'000.– aus (Urk. 127/1). Dies entspricht einem monatlichen Einkommen von rund Fr. 35'500.–. Es ist damit höher als das vorinstanzlich angenommene Einkom- men von Fr. 28'000.–. Dies ist aufgrund der geltenden Offizialmaxime von Amtes wegen zu berücksichtigen.
E. 3.2.2 Einkommen im Jahr 2024
E. 3.2.2.1 Lohnzahlungen im Januar 2024 und Februar 2024 Die eingereichten Lohnabrechnungen für die letzten zwei Monate des Anstellungs- verhältnisses bei der J._____ Holding AG weisen für Januar und Februar 2024 je einen Lohn von Fr. 24'221.15 auf (Urk. 127/2-3).
E. 3.2.2.2 Arbeitslosentaggelder von März 2024 bis September 2024
a) Das Arbeitsverhältnis des Gesuchsteller bei der J._____ Holding AG endete per 29. Februar 2024 (vgl. Urk. 96/3). Soweit die Gesuchsgegnerin Einwände hin- sichtlich der Kündigung vorbringt, erweisen sich diese als unbegründet (vgl. Urk. 131 S. 10; Urk. 147 S. 13). So macht sie geltend, im Kündigungsschrei- ben vom 29. August 2023 (Urk. 96/3; Urk. 137/15) fehlten Standardausführungen zu Krankentaggeldversicherungen, dem Kündigungsgrund und weiteren Lohnzah- lungen. Dem ist entgegenzuhalten, dass solche Angaben nicht zwingend in einem Kündigungsschreiben enthalten sein müssen. Auch die Vermutung, der Gesuch- steller habe Teile des Kündigungsschreibens entfernt, weil daraus hervorgehen würde, dass er die Kündigung selber verschuldet oder gewünscht habe, findet keine Grundlage. Die beanstandete "fehlende halbe Seite" betrifft erkennbar nur die Adresszeile, wie sich durch einen Vergleich mit der ersten Seite des Dokuments feststellen lässt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb der Gesuchsteller seine eigene Kündigung hätte herbeiführen sollen, um sich danach einem langwierigen Bewerbungsprozess auszusetzen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesuchsteller die Kündigung selber verursacht hätte. Er braucht demnach auch
- 31 - nicht aufgefordert zu werden, das Original der Kündigung einzureichen (vgl. Urk. 131 S. 11).
b) Sodann erweisen sich die Stellensuchbemühungen des Gesuchstellers insge- samt als ausreichend. Auch wenn mit der Gesuchsgegnerin festzuhalten ist, dass diese nicht lückenlos und chronologisch geordnet vorgelegt wurden, ist eine hinrei- chende Überprüfung dennoch möglich: Die eingereichten Unterlagen umfassen eine vom Gesuchsteller selbst geführte und jeweils aktualisierte Liste seiner Such- bemühungen sowie diverse Bewerbungsnachweise (vgl. Urk. 116 S. 7 ff.; Urk. 118/4; Urk. 119 S. 3 ff; Urk. 121/2; Urk. 137/1-16). Damit ist im Zeitraum vom
31. August 2023 bis zum 11. Juni 2024 eine Vielzahl von Bewerbungsaktivitäten dokumentiert, wobei der Gesuchsteller um Fristansetzung vor Erlass des Urteils ersuchte, um seine fortlaufenden Suchbemühungen nachzureichen. Letzteres er- übrigt sich nunmehr angesichts seiner neuen Anstellung per 1. Oktober 2024. Die Durchsicht der Bewerbungsunterlagen zeigt, dass er jeweils individuell angepasste Bewerbungsschreiben verfasst und seine vollständigen Bewerbungsunterlagen, einschliesslich des relevanten Arbeitszeugnisses der J._____ Holding AG (vgl. Urk. 131 S. 12; Urk. 137/9), eingereicht hat. Im spezifischen Fall des Gesuchstellers gilt zu berücksichtigen, dass die Suche nach Führungspositionen, insbesondere auf CEO-Stufe, mit besonderen Herausforderungen verbunden ist. Solche Positionen sind naturgemäss begrenzt und werden nicht nur über klassische Bewerbungspro- zesse, sondern über berufliches und persönliches Networking, Spontanbewerbun- gen oder die Zusammenarbeit mit Headhuntern besetzt. Aus den eingereichten Un- terlagen geht hervor, dass der Gesuchsteller sich auch auf diesem Weg aktiv um eine neue Anstellung bemüht hat. Dass nicht sämtliche Absageschreiben vorliegen, lässt entgegen der Gesuchsgegnerin nicht den Rückschluss zu, dass der Gesuch- steller verschiedentlich Stellenangebote freiwillig abgelehnt hat. Insbesondere bei Bewerbungsverfahren für Führungspositionen erfolgen Absagen nicht immer for- mell, da viele Rekrutierungsprozesse über persönliche Kontakte abgewickelt wer- den. Dies ergibt sich auch aus den vermerkten Notizen des Gesuchstellers, wo er teilweise Absagen vermerkte. Betreffend die Absage bei der K._____ Switzerland hat der Gesuchsteller zudem glaubhaft dargelegt, dass es sich dabei lediglich um ein unverbindliches Erstgespräch im Zusammenhang mit dem Aufbau eines selb-
- 32 - ständigen Franchiseunternehmens handelte, welches für ihn finanziell nicht renta- bel gewesen wäre (vgl. Urk. 135 S. 30 ff.; Urk. 137/14). In einer Gesamtwürdigung ist daher nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller sich freiwillig in die Ar- beitslosigkeit begeben hat. Vielmehr erscheint es angesichts der dargelegten Um- stände und der dokumentierten Suchbemühungen glaubhaft, dass es dem Gesuch- steller nicht möglich war, vor dem 1. Oktober 2024 eine neue Stelle zu finden. Von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist deshalb abzusehen.
c) Für die Zeit vom 1. März bis 30. September 2024 sind dem Gesuchsteller daher die ausbezahlten Arbeitslosentaggelder als Erwerbseinkommen anzurechnen. Diese betrugen durchschnittlich Fr. 9'105.– (21.7 Taggelder à 455.30 [Art. 40a AVIV], abzgl. 5.3% [Fr. 523.64] AHV/IV/EO, 2.47% [Fr. 244.04] NBU und Fr. 6.51 BVG-Risikoprämie; Urk. 124/1, Urk. 137/1-3).
E. 3.2.2.3 Bonuszahlung im März 2024
a) Relevant ist weiter die am 14. März 2024 erfolgte Bonuszahlung in der Höhe von Fr. 127'185.90 (Urk. 137/11). Der Einwand des Gesuchstellers, die Bonuszah- lung sei inzwischen verbraucht (vgl. Urk. 135 S. 28), ist unbeachtlich, da es sich um einen tatsächlich zugeflossenen Einkommenswert handelt. Ebenso unbegrün- det erweist sich der Einwand der Gesuchsgegnerin, wonach unklar sei, ob der Ge- suchsteller noch weitere Bonuszahlungen seines ehemaligen Arbeitgebers erhal- ten habe (vgl. Urk. 147 S. 6 und S. 10). Bonuszahlungen werden praxisgemäss als einmalige Gesamtsumme ausbezahlt, auch wenn sie aus einem fixen und einem zielabhängigen Anteil bestehen. Es sind keinerlei Hinweise ersichtlich, weshalb der Gesuchsteller vorliegend zu einem späteren Zeitpunkt weitere Bonus(raten-)zah- lungen hätte erhalten sollen, die er nicht offengelegt hat. Dies wird im Übrigen durch die eingereichten Kontoauszüge vom 1. Januar 2024 bis 10. Mai 2024 belegt (Urk. 137/12). Demnach erübrigt es sich, den Gesuchsteller zur Einreichung weite- rer Kontoauszüge aufzufordern (vgl. Urk. 147 S. 7).
b) Bonuszahlungen stellen in der Regel einen Lohnbestandteil des vergangenen und nicht des laufenden Jahres dar (vgl. BGer 5A_686/2012 vom 6. Dezember 2010 E. 2.4). Analog zur bisherigen Praxis im vorliegenden Fall (vgl. Urk. 135
- 33 - S. 29), erscheint es jedoch sachgerecht, die Bonuszahlung im Jahr der Auszahlung zu berücksichtigen. Für das Jahr 2024 ergibt sich damit umgerechnet ein Bonusan- teil von gerundet Fr. 10'600.– pro Monat (Fr. 127'185.90 : 12), der dem Gesuch- steller jeweils als Einkommensbestandteil anzurechnen ist.
E. 3.2.2.4 Neuer Lohn ab 1. Oktober 2024
a) Der Gesuchsteller ist seit dem 1. Oktober 2024 bei der L._____ AG in einem 100%-Pensum als "Abteilungsleiter (SL3)" angestellt. Gemäss Ziff. 3.1 des Arbeits- vertrages setzt sich sein Lohn aus einem jährlichen Grundeinkommen und einer erfolgsabhängigen Abschlussvergütung zusammen (Urk. 145/1 S. 1).
b) Fraglich ist zunächst, wie hoch das monatliche Nettoeinkommen des Gesuch- stellers ist. Aus dem Arbeitsvertrag geht ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 22'167.– hervor (Urk. 145/1 S. 1). In der eingereichten Lohnabrechnung für Oktober 2024 ist ein monatlicher Nettolohn von Fr. 17'198.65 ausgewiesen (Urk. 153/1). Die Ge- suchsgegnerin bestreitet diese Höhe und wendet ein, der Gesuchsteller versuche durch die Wahl maximaler Vorsorgebeiträge seinen Nettolohn zulasten der Unter- haltsbeiträge zu reduzieren. Bei praxisüblichen Sozialabzügen errechne sich viel- mehr ein monatlicher Fixlohn von Fr. 19'507.– (Urk. 147 S. 6 f.; Urk. 155 S. 2). Dem ist nicht zu folgen. Die Wahl eines bestimmten Vorsorgeplans liegt im Rahmen der arbeitsrechtlichen Gestaltungsfreiheit und dient dem legitimen Zweck der Altersvor- sorge. Die entsprechenden Beiträge sind zweckgebunden und stehen dem Ge- suchsteller nicht frei zur Verfügung. Ein missbräuchliches Verhalten des Gesuch- stellers zur Umgehung seiner Unterhaltspflichten ist nicht dargetan. Es ist daher auf den tatsächlich ausgewiesenen Nettolohn von Fr. 17'198.65 abzustellen.
c) Zu prüfen bleibt weiter, ob der Gesuchsteller im Rahmen seiner neuen Anstel- lung Anspruch auf einen Bonus hat. Vorab ist festzuhalten, dass die Gesuchsgeg- nerin aus der früheren Anstellung des Gesuchstellers (vgl. Urk. 147 S. 8) nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Jede Arbeitgeberin ist in der Gestaltung von Boni frei und nicht an Vergütungen aus früheren Anstellungen eines Arbeitnehmers gebun- den. Gemäss Ziff. 3.3 des Arbeitsvertrages wird dem Gesuchsteller ein sogenann- ter "… Performance Bonus" (…PB) gewährt. Dieser wird ausdrücklich als variabel
- 34 - bezeichnet und an die "wirtschaftlichen Ergebnisse sowie die Erreichung bench- markorientierter Bereichs- und Unternehmensziele geknüpft. Der …PB kann "bis zu 55% des Grundeinkommens" betragen (vgl. Urk. 145/1 S. 2). Entgegen der Auf- fassung der Gesuchsgegnerin (vgl. Urk. 155 S. 2) lässt sich aus dieser vertragli- chen Regelung kein verbindlicher Anspruch auf eine Bonuszahlung ableiten. Die vorerwähnten Bedingungen verdeutlichen vielmehr, dass die Auszahlung nicht ga- rantiert ist. Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller die neue Anstellung erst im Okto- ber 2024 angetreten hat und sich ein allfälliger Bonus, der frühestens Ende April 2025 ausbezahlt würde, auf ein Geschäftsjahr bezieht, in dem er vollständig in der Probezeit war. Die Wahrscheinlichkeit einer Bonuszahlung im Jahr 2025 ist daher gering. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass zwischen den Parteien ohnehin bereits das Scheidungsverfahren hängig ist und die Beurteilung der künftigen Ein- kommenssituation des Gesuchstellers, einschliesslich einer allfälligen Bonuszah- lung im April 2025, dem Scheidungsgericht überlassen ist. Für das vorliegende Eheschutz(berufungs)verfahren ist einstweilen ausschliesslich vom fixen Nettoein- kommen des Gesuchstellers in der Höhe von rund Fr. 17'200.– auszugehen.
E. 3.2.2.5 Durchschnittliches Einkommen für das Jahr 2024 Die Einnahmen des Gesuchstellers im Jahr 2024 stellen sich nach dem Gesagten wie folgt dar: 1. Januar 2024 bis 29. Februar 2024: Fr. 34'820.– pro Monat (Fr. 24'220.– [Fixsalär] + Fr. 10'600.– [Bonusanteil]) 1. März 2024 bis 30. September 2024: Fr. 19'700.– (Fr. 9'105.– [Arbeitslo- sentaggelder] +Fr. 10'600.– [Bonusanteil]) 1. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2024: Fr. 27'800.– (Fr. 17'200.– [Fixsa- lär]+ Fr. 10'600.– [Bonusanteil]) Zur Vereinfachung und um zu viele Berechnungsphasen zu vermeiden, erscheint es sachgerecht, für das Jahr 2024 von einem Durchschnittseinkommen auszuge- hen. Demnach ergibt sich für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember
- 35 - 2024 ein monatliches Durchschnittseinkommen des Gesuchstellers von gerundet Fr. 24'250.– ([2 x Fr. 34'820.– + 7 x Fr. 19'700.– + 3 x Fr. 27'800] / 12 Monate).
E. 3.2.3 Einkommen im Jahr 2025 Ab dem 1. Januar 2025 entfällt der Bonusanteil als Einkommensbestandteil (vgl. E. III.3.2.2.4). Dem Gesuchsteller ist ab diesem Zeitpunkt daher ausschliesslich das Fixsalär von Fr. 17'200.– als Einkommen anzurechnen. Von der Anrechnung eines hypothetischen (höheren) Einkommens ist unter Verweis auf die Ausführungen un- ter E. III. 3.2.2.2 abzusehen.
E. 3.3 Fazit Für die Unterhaltsberechnung ist somit von folgenden Einkommen des Gesuch- stellers auszugehen: 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2022: Fr. 28'000.– pro Monat 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023: Fr. 35'500.– pro Monat 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024: Fr. 24'250.– pro Monat ab 1. Januar 2025: Fr. 17'200.– pro Monat
4. Einkommen der Gesuchsgegnerin
E. 4 März 2024 (Urk. 119), am 27. März 2024 (Urk. 123) und am 8. April 2024 (Urk. 125) erstattete der Gesuchsteller weitere (Noven-)Eingaben, mit denen er un- ter anderem dem Editionsbegehren der Gesuchsgegnerin von sich aus nachkam und den Lohnausweis 2023 sowie die Lohnabrechnungen Januar und Februar 2024 einreichte (Urk. 127/1-3). Die Gesuchsgegnerin nahm zu den vier vorerwähn- ten Eingaben des Gesuchstellers innert der ihr mit Verfügung vom 9. April 2024 angesetzten (Urk. 128) und zweimal erstreckten Frist (Urk. 129; Urk. 130) am
E. 4.1 Tatsächlich erzieltes Einkommen Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsgegnerin sei bis zur Aufnahme ihrer Erwerbstä- tigkeit am 23. Mai 2022 keiner Arbeit nachgegangen, weshalb ihr für die Phase I kein Einkommen anzurechnen sei (Urk. 94 S. 24). Ab dem 23. Mai 2022 habe sie eine Erwerbstätigkeit im Umfang eines 100%-Pensums aufgenommen. Für die Zeit ab Juni 2022 sei damit von einem durchschnittlichen Nettomonatslohn von Fr. 4'980.– auszugehen (Urk. 94 S. 25). Dies blieb unangefochten (Urk. 93 S. 14).
- 36 -
E. 4.2 Hypothetisches Einkommen ab 1. Oktober 2023
E. 4.2.1 Der Gesuchsteller beantragt, der Gesuchsgegnerin sei ab 1. Oktober 2023 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Zur Begründung lässt er ausführen, die Gesuchsgegnerin schöpfe mit ihrer aktuellen Tätigkeit als "Executive Assistant and Office Manager" weder ihre Eigenversorgungskapazität noch ihre Unterhalts- pflicht gegenüber den beiden gemeinsamen Kindern aus. Die Gesuchsgegnerin habe im Jahr 2008 in Deutschland einen MBA in "International Accounting and Ta- xation" erworben und sei damit eine hochqualifizierte Fachkraft im internationalen Finanz- und Beratungsbereich. Zudem habe sie inzwischen die CFA-Prüfung (Chartered Financial Analyst) – eine anspruchsvolle Weiterbildung im Finanzwesen
– bestanden oder stehe kurz vor deren Abschluss. Gemäss seinem Informations- stand befinde sich die Gesuchsgegnerin derzeit im Bewerbungsprozess bei ver- schiedenen Finanzinstituten. Es sei klar, dass es für sie ohne weiteres zumutbar und auch möglich sei, zeitnah eine Anstellung in ihrer angestammten beruflichen Tätigkeit in der Finanzbranche zu finden und ein deutlich höheres Erwerbseinkom- men zu erzielen, als im vorinstanzlichen Verfahren angenommen. Eine Frau mit den beruflichen Qualifikationen, der Ausbildung und der Erfahrung der Gesuchs- gegnerin könne im Bereich der Finanzberatung-/Dienstleistung selbst mit nur weni- gen Jahren Berufserfahrung und im unteren Kaderbereich gemäss Salarium ohne Weiteres ein Einkommen von Fr. 13'000.– brutto erzielen. Die beruflichen Perspek- tiven der Gesuchsgegnerin seien angesichts des Fachkräftemangels, der auch die Finanzbranche betreffe, hervorragend, wie aus Stellenportalen von Unternehmen wie N._____, KPMG und Ernst & Young ersichtlich sei. Die Gesuchstellerin sei zur Edition eines allfälligen neuen Arbeitsvertrags oder, falls ein solcher noch nicht vor- liege, zur Edition ihrer Bewerbungsunterlagen (Bewerbungsschreiben, CV samt Beilagen) aufzufordern, damit ihre Suchbemühungen beurteilt und ihr zukünftig an- zurechnendes Einkommen eruiert werden könne. Bis zum Beweis des Gegenteils sei davon auszugehen, dass sie bereits über einen neuen Arbeitsvertrag verfüge oder zeitnah verfügen werde. Daher sei ihr ab 1. Oktober 2023 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 13'000.– brutto bzw. Fr. 11'000.– netto anzurechnen (Urk. 93 S. 14 ff.; Urk. 116 S. 18).
- 37 -
E. 4.2.2 Die Gesuchsgegnerin erwidert, es sei ihr weder zumutbar noch möglich, ein höheres Einkommen zu erzielen. Der Gesuchsteller stütze seine Behauptung auf Noven, insbesondere auf eine bestandene CAF-Prüfung, eine neue Arbeitsstelle und eine Lohnerhöhung, die es nicht gebe. Sie habe im Mai 2022 trotz schwieriger beruflicher und persönlicher Umstände ihre aktuelle 100%-Anstellung angetreten, da ihr neuer Arbeitgeber ihr keine Anstellung in einem tieferen Pensum habe an- bieten können. Ihr Nettolohn belaufe sich weiterhin auf Fr. 4'980.– pro Monat und sei seit dem erstinstanzlichen Urteil unverändert. Ihre aktuelle berufliche Situation sei die Folge des gemeinsam gewählten Ehemodells. Sie habe während der Ehe ihre berufliche Laufbahn zugunsten der Familie aufgegeben, während der Gesuch- steller Karriere gemacht habe. Sie habe im Jahr 2000 den Bachelor of Arts in Japan erlangt. Von 2002 bis 2004 habe sie als Public Relations Officer bei M._____ in Tokio gearbeitet. Als sie im Jahr 2004 zum Gesuchsteller nach Deutschland gezo- gen sei, habe sie dort einen MBA gemacht. Im Jahr 2006 habe sie ein Praktikum bei N._____ in O._____ absolviert, wo sie japanische Klienten betreut und ihre Di- plomarbeit geschrieben habe. Anfang 2008 habe sie ihre Anstellung bei N._____ aufgeben müssen, weil der Gesuchsteller beruflich nach P._____ versetzt worden sei. Seither sei sie keiner Anstellung mehr nachgegangen, sondern sei für die Kin- dererziehung, die Haushaltsführung und das Familienmangement zuständig gewe- sen. Aufgrund der häufigen beruflichen Versetzungen des Gesuchstellers habe die Familie etwa alle drei bis vier Jahre umziehen müssen, unter anderem nach P._____, Q._____, R._____ und schliesslich Zürich. Sie habe damit insgesamt ma- ximal zwei bis drei Jahre in der (japanischen) Finanz- und Beratungsbranche gear- beitet. Mit so wenig und über 15 Jahre zurückliegender Arbeitserfahrung, keiner hiesigen Ausbildung und Arbeitserfahrung könnte sie nicht "wieder" in die Finanz- branche einsteigen. Ebenso sei die Darstellung des Gesuchstellers in Bezug auf die CFA-Prüfung unzutreffend. Sie habe die Prüfung sowohl Ende 2021 als auch im Mai 2022 nicht bestanden. Die Prüfung sei sehr anspruchsvoll und erfordere intensive Vorbereitung, weshalb sie sich seither nicht mehr damit auseinanderge- setzt habe. Schliesslich sei die Behauptung des Gesuchstellers, wonach sie ein Nettoeinkommen von Fr. 11'000.– erzielen könne, abwegig. Sie verfüge weder über eine schweizerische Ausbildung noch über relevante Arbeitserfahrung und sei auch
- 38 - keine hier anerkannte Betriebswirtin bzw. eine vergleichbare Spezialistin. Hätte sie bei besserer Qualifikation in der Finanzbranche Chancen auf eine Anstellung ge- habt, wäre sie maximal als "Financial Auditor" einzustufen gewesen, wofür gemäss Lohnbuch 2022 ein Bruttolohn von rund Fr. 6'500.– bzw. ein Nettolohn von rund Fr. 5'500.– erzielt werden könne. Dies entspreche in etwa ihrem jetzigen Einkom- men. Zusammenfassend gebe es keine Gründe bzw. Voraussetzungen dafür, von ihrem tatsächlichen Einkommen (hypothetisch) erhöhend abzuweichen (Urk. 109 S. 14 ff.).
E. 4.2.3 Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ist grundsätzlich vom tatsäch- lich erzielten Einkommen der Parteien auszugehen. Davon kann abgewichen wer- den und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist. Dabei handelt es sich um Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Welche Tätigkeit als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Tatfrage bildet hin- gegen, ob die als zumutbar anerkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 144 III 481 E. 4; BGE 143 III 233 E. 3.2; BGE 137 III E. 4.2.2.2.). Zu berücksichtigen sind dabei Aspekte wie die berufliche Qua- lifikation, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, das Alter und der Gesundheitszustand, persönliche und geographische Gegeben- heiten sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt. Wo die reale Möglichkeit einer Ein- kommenssteigerung fehlt, muss sie ausser Betracht bleiben (BGer 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.2.1. m.w.H.).
E. 4.2.4 Beide Parteien gehen vorliegend davon aus, dass die Ehe gescheitert ist, zumal seit dem 3. Januar 2023 auch das Scheidungsverfahren vor dem Bezirksge- richt Uster hängig ist (vgl. Urk. 109 S. 19). Die Gesuchsgegnerin arbeitet derzeit in einem 100%-Pensum als "Executive Assistant und Office Manager" und erzielt ein Nettoeinkommen von 4'980.– pro Monat. Zu prüfen ist, ob sie mit dieser Tätigkeit ihre Eigenversorgungskapazität bereits ausschöpft oder ob ihr künftig ein höheres hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Die Gesuchsgegnerin verfügt zwar über eine fundierte akademische Ausbildung. Sie hat gemäss eigenen Angaben im Jahr 2002 einen Bachelor of Arts und im Jahr
- 39 - 2008 einen MBA in "International Accounting und Taxation" (2008) erworben. Ihre Berufserfahrung in diesem Bereich ist jedoch begrenzt und liegt lange zurück. Kon- kret umfasst sie ein Praktikum in P._____ (2002), eine Tätigkeit als Public Relations Officer bei M._____ in Tokio (2002 – 2004) und ein Praktikum bei N._____ in O._____ (2006). Seit ihrer letzten beruflichen Tätigkeit im Jahr 2008 war sie bis zur Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit im Mai 2022 während 14 Jahren nicht erwerbstä- tig, sondern übernahm unbestritten die Führung des Haushalts und die Betreuung der beiden gemeinsamen Söhne. Diese lange Erwerbsunterbrechung zugunsten der Familie hat dazu geführt, dass ihre fachlichen und praktischen Kompetenzen nicht mehr den aktuellen Anforderungen in der Finanzbranche entsprechen. Die Gesuchsgegnerin hat zudem glaubhaft dargelegt, dass sie trotz intensiver Vorbe- reitung zweimal an der CFA-Prüfung (Chartered Financial Analyst) gescheitert ist. Es ist davon auszugehen, dass diese international anerkannte Qualifikation im Fi- nanzwesen (vgl. Urk. 111/7) ihre Chancen für höher dotierte Positionen erheblich verbessert hätte. Dass sie die Prüfung nicht bestanden hat, spricht ebenfalls dafür, dass die Gesuchsgegnerin (noch) nicht über die erforderlichen Fähigkeiten für eine hochqualifizierte Tätigkeit in der Finanz- und Beratungsbranche verfügt. Selbst wenn man die Zumutbarkeit einer Tätigkeit in der Finanzbranche bejahen würde, ist zu bezweifeln, dass es der Gesuchsgegnerin tatsächlich auch möglich wäre, ein Einkommen in der vom Gesuchsteller behaupteten Grössenordnung zu generieren. Der Gesuchsteller verweist hierzu auf die Lohnberechnungsplattform des Bundesamts für Statistik (Salarium) und geht von einem durchschnittlichen Bruttolohn von monatlich Fr. 13'000.– aus. Diese Annahme basiert auf folgenden Parametern: Region Zürich, Branche Finanzdienstleistungen, Berufsgruppe: Be- triebswirte und vergleichbare Spezialisten/innen, unteres Kader, 42 Wochenstun- den, universitärer Hochschulabschluss, Alter 46 Jahre, 3 Dienstjahre, Unterneh- mensgrösse über 50 Mitarbeitende, 12 Monatslöhne, Sonderzahlungen für weibli- che Personen mit Niederlassungsbewilligung C (Urk. 96/4). Diese Berechnung lässt jedoch die konkreten Umstände unberücksichtigt. Wie dargelegt ging die Ge- suchsgegnerin seit über 14 Jahren keiner ausserhäuslichen Arbeitstätigkeit nach, war bis zur Trennung der Parteien noch nie auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt tätig und erfüllt mit ihrem Qualifikationsprofil kaum die aktuellen Anforderungen im
- 40 - Finanzwesen. Es erscheint deshalb sachgerecht, ihre beruflichen Möglichkeiten auf der Grundlage weniger spezialisierter Tätigkeiten im Finanzwesen zu beurteilen. Gemäss Lohnbuch 2024 liegt der Bruttolohn für Berufseinsteiger im Bereich Fi- nanzassistent/Sachbearbeiter Buchhaltung bei rund Fr. 5'500.– (vgl. Lohnbuch 2024, S. 379). Dieses Einkommen bewegt sich in der Grössenordnung des derzei- tigen Nettolohns der Gesuchsgegnerin von Fr. 4'980.–. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin mit ihrer derzeitigen Tätigkeit als Executive Assistant und Office Managerin einem 100%-Pensum die ihr zumutbare und mögliche Eigenversorgungskapazität ausschöpft. Demnach ist sie im Rahmen des vorliegenden Eheschutzverfahrens nicht zu verpflichten, ein höheres Einkommen zu erzielen. Folglich braucht sie auch nicht aufgefordert zu werden, einen neuen Arbeitsvertrag oder allfällige Suchbemühungen einzureichen (vgl. Urk. 93 S. 17). Es ist weiterhin von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'980.– auszugehen.
5. Einkommen der Kinder Die Vorinstanz rechnete beiden Kindern ein Einkommen aus Familienzulagen von je Fr. 230.– pro Monat an (Urk. 94 S. 25). Korrekterweise wären bei D._____ (da- mals 14-jährig) Fr. 250.– und C._____ (damals 11-jährig) Fr. 200.– zu berücksich- tigen gewesen, was jedoch keine Auswirkung auf das Gesamtergebnis hat. Seither haben sich folgende Änderungen ergeben: D._____ wurde am tt.mm.2024 zwölf Jahre alt, wodurch ab diesem Zeitpunkt beiden Kindern Kinderzulagen in der Höhe von je Fr. 250.– zustehen. Ferner wurden die Kinderzulagen per 1. Januar 2025 ab dem 12. Altersjahr auf Fr. 268.– erhöht (vgl. Verordnung über die Anpassung der Familienzulagen an die Preisentwicklung vom 28. August 2024 [SR 836.2]).
- 41 -
6. Familienrechtlicher Bedarf 6.1. Phasenbildung Die Vorinstanz legte ihrer Unterhaltsberechnung drei Phasen zu Grunde (Urk. 94 S. 22 f.): Phase I: 1. Juli 2021 bis 31. Mai 2022 (rückwirkende Beantragung der Un- terhaltsbeiträge; alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin) Phase II: 1. Juni 2022 bis 31. Januar 2023 (Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Gesuchsgegnerin; alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin) Phase III: ab 1. Februar 2023 (Beginn der alternierenden Obhut für C._____ und D._____) Aufgrund der Änderungen bei den Einkommens- und Bedarfszahlen erscheint es sachgerecht die vorinstanzliche Phase III per 31. Dezember 2023 enden zu lassen und die Unterhaltsberechnung um folgende Phasen zu ergänzen: Phase IV: ab 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 Phase V: ab 1. Januar 2025 6.2. Bedarf der Parteien in Phasen I-III 6.2.1. Unterstützungsbetrag "Omi" im Bedarf des Gesuchstellers 6.2.1.1. Der Gesuchsteller rügt, die Vorinstanz habe die monatlichen Unterstüt- zungsleistungen an seine Mutter zu Unrecht nicht als Bedarfsposition berücksich- tigt. Er habe vorinstanzlich ausgeführt (vgl. Prot. I. S. 13), dass er gemäss öffentli- cher Urkunde (Urk. 13/18) seiner Mutter in Deutschland einen Unterhalt von EUR 1'000 pro Monat zu bezahlen habe. Diese Unterhaltsverpflichtung habe bereits während der Ehe bestanden, sei in der aussergerichtlichen Trennungsvereinba- rung der Parteien enthalten und von der Gesuchsgegnerin im erstinstanzlichen Ver- fahren nicht bestritten worden. Trotzdem habe die Vorinstanz den Betrag weder im familienrechtlichen Existenzminimum noch als Sparquote berücksichtigt (Urk. 93 S. 19).
- 42 - 6.2.1.2. Die Gesuchsgegnerin erwidert, diese Zahlungen gehörten nicht in das fa- milienrechtliche Existenzminimum, sondern seien vom Gesuchsteller aus seinem Überschuss zu bezahlen. Soweit er diese im Sinne einer Sparquote geltend mache, sei bereits dargelegt worden, dass eine solche nicht bestanden habe. Bei den Zah- lungen handle es sich, wie etwa bei den hohen Flugkosten für regelmässigen Be- suche der Familie der Gesuchsgegnerin in Japan, um eine Überschuss- und nicht um eine Sparposition. Zudem sei nicht belegt und werde bestritten, dass der Ge- suchsteller die Zahlungen an seine Mutter überhaupt noch tätige (Urk. 109 S. 21 f.). 6.2.1.3. Rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge sind gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 1. Juli 2009 im Bedarf zu be- rücksichtigen, wenn sie nachweislich geleistet werden. Der notariell beurkundete Vertrag (Urk. 13/18 S. 6) belegt zwar eine rechtliche Verpflichtung des Gesuchstel- lers zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an seine Mutter, nicht jedoch, dass diese tatsächlich bezahlt werden. Entsprechend ist der vom Gesuchsteller geltend ge- machte Betrag von Fr. 1'000.– weder in seinem Bedarf noch im Sinne einer Spar- quote zu berücksichtigen. 6.2.2. Berufsauslagen im Bedarf des Gesuchstellers 6.2.2.1. Die Vorinstanz berücksichtigte in den Phasen I-III im Bedarf des Gesuch- stellers Berufsauslagen in Höhe von Fr. 220.– für die auswärtige Verpflegung und Mobilitätskosten von Fr. 150.– für seinen Privatparkplatz (Urk. 94 S. 35). Dies blieb unangefochten. 6.2.2.2. Der Gesuchsteller wurde Ende August 2023 mit sofortiger Wirkung freige- stellt (Urk. 96/3). Entsprechend fielen ihm in der Phase III während vier Monaten (September bis Dezember 2023) keine Berufsauslagen an. In Phase III sind im Be- darf des Gesuchstellers entsprechend Fr. 140.– für auswärtige Verpflegung [Fr. 220.– x 7 + Fr. 0.– x 4 Monate] und Fr. 95.– [Fr. 150.– x 7 + Fr. 0.– x 4] für Mobilitätskosten zu berücksichtigen.
- 43 - 6.2.3. Mobilitätskosten im Bedarf der Gesuchsgegnerin Hinsichtlich des Einwands der Gesuchsgegnerin, ihr seien entgegen dem vorin- stanzlichen Urteil Mobilitätskosten von Fr. 500.– anzurechnen (Urk. 109 S. 20), ist auf die Ausführungen unter E. III. 2.1.7 zu verweisen. Es bleibt bei Mobilitätskosten in der Höhe von Fr. 125.–. 6.2.4. Schulkosten von C._____ und D._____ 6.2.4.1. Beide Söhne besuchen die G._____ [Privatschule]. Die Vorinstanz berück- sichtigte im Bedarf von C._____ Schulkosten von monatlich Fr. 2'830.– (Phase I und II; Urk. 94 S. 28) bzw. Fr. 3'085.– (Phase III; Urk. 94 S. 33). Diese Schulkosten würden von der Gesuchsgegnerin aus den Unterhaltsbeiträgen bezahlt (Urk. 94 S. 47, Dispositiv-Ziffer 4). Die Schulkosten von D._____ in der Höhe von Fr. 2'500.– (Phase I und II; Urk. 94 S. 35) bzw. Fr. 2'800.– (Phase III; Urk. 94 S. 38) bezahle der Gesuchsteller demgegenüber direkt an die Schule. Dies blieb unangefochten. 6.2.4.2. Der Gesuchsteller bringt in seiner Berufung vor, die Schulkosten von D._____ hätten sich im Schuljahr 2023/2024 auf Fr. 3'015.– pro Monat erhöht, was als Novum zu berücksichtigen sei (Urk. 93 S. 29; Urk. 96/8). Die Gesuchsgegnerin hält fest, dass auch die Schulkosten von C._____ auf Fr. 3'162.– gestiegen seien, weshalb der Unterhaltsbeitrag entsprechend anzupassen sei (Urk. 109 S. 26; Urk. 111/8). 6.2.4.3. Die Erhöhung der Schulkosten für das Schuljahr 2023/2024 ist für beide Kinder ausgewiesen. Entsprechend sind die Schulkosten in Phase III wie folgt an- zupassen: Im Bedarf von C._____ (im Haushalt der Gesuchsgegnerin) sind Schul- kosten von Fr. 3'120.– pro Monat (6 x Fr. 3'085.– [Februar bis Juli 2023]+ 5 x Fr. 3'162.– [August bis Dezember 2023]) zu berücksichtigen. Im Bedarf von D._____ (im Haushalt des Gesuchstellers) belaufen sich die Schulkosten auf Fr. 2'900.– pro Monat (6 x Fr. 2'800.– [Februar bis Juli 2023] + 5 x Fr. 3'015.– [Au- gust bis Dezember 2023]).
- 44 - 6.2.5. Steuern (alle Parteien) 6.2.5.1. Der Gesuchsteller beanstandet die vorinstanzliche errechnete Steuerbe- lastung. Aufgrund der zu hohen Unterhaltsbeiträge seien die Steuern im Bedarf der Gesuchsgegnerin und der Kinder zu hoch bzw. im Bedarf des Gesuchstellers zu tief (Urk. 93 S. 18 ff.). Da sich die Überschussverteilung der Vorinstanz als korrekt erweist (vgl. E. III. 2), sind auch die Steuerbeträge der Parteien in den Phasen I und II nicht zu beanstanden. 6.2.5.2. Für die Phase III sind die Steuern aufgrund der Änderungen in den Ein- kommens- und Bedarfspositionen von Amtes wegen neu zu berechnen. 6.2.5.3. Auf Seiten der Gesuchsgegnerin ist hierfür ein Einkommen von Fr. 190'060.– (Fr. 59'760 [Erwerbseinkommen] + Fr. 5'400.– [Kinderzulagen] + Fr. 124'900.– [Unterhaltsbeiträge geschätzt]) zu berücksichtigen. Für die Staats- und Gemeindesteuern resultiert nach dem Kinderabzug von Fr. 18'000.– und den weiteren steuerrelevanten Abzügen (Fr. 6'700.– Berufsauslagen, Fr. 5'200.– Versi- cherung für sich und die Kinder) ein steuerbares Einkommen von Fr. 160'160.–. Für die direkte Bundessteuer ergibt sich nach dem Kinderabzug von Fr. 13'200.– und den weiteren steuerrelevanten Abzügen (Fr. 6'700.– Berufsauslagen, Fr. 3'200.– Versicherung für sich und die Kinder) ein steuerbares Einkommen von Fr. 166'960.–. Gestützt auf den Steuerrechner des Kantons Zürich (Steuerjahr: 2023; Zivilstand: getrennt; Tarif: Verh. und Einelterntarif; Konfession: andere; Gemeinde: S._____; Vermögen: 0.– [vgl. Urk. 13/20]) resultiert eine Staats- und Gemeinde- steuer von Fr. 17'939.70 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 7'498.–. Die mo- natliche Steuerlast beträgt demnach gerundet Fr. 2'100.–. 6.2.5.4. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urk. 94 S. 28 f.), ist ein Anteil der Steuern den Kindern zuzuweisen, wobei die Einkünfte des Kindes in das Ver- hältnis zu den insgesamt zu versteuernden Einkünften des Elternteils zu setzen sind (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Die monatlichen Einkünfte von C._____ betragen Fr. 5'740.– (Fr. 5'490.– Barunterhalt [inkl. Überschussanteil] und Fr. 250.– Kinder- zulagen), jene von D._____ betragen Fr. 2'170.– (Fr. 1'970.– Barunterhalt [inkl. Überschussanteil] und Fr. 200.– Kinderzulagen) und jene der Klägerin Fr. 7'930.–
- 45 - (Fr. 4'980.– Erwerbseinkommen und Fr. 2'950.– ehelicher Unterhalt). Demnach be- trägt der Steueranteil von C._____ Fr. 760.– (35%) und derjenige von D._____ Fr. 290.– (15%). Der Gesuchsgegnerin verbleibt ein Steueranteil von Fr. 1'050.– (50%). 6.2.5.5. Das Einkommen des Gesuchstellers beträgt Fr. 426'000.–. Nach Abzug der Unterhaltsbeiträge von geschätzt Fr. 124'900.– sowie der (infolge Freistellung an- teilsmässig gekürzten) steuerrechtlich relevanten Abzüge (Fr. 6'100.– Berufsausla- gen, Fr. 9'600.– Versicherung und 3. Säule, Fr. 8'500.– Schuldzinsen) resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 276'900.– (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 277'700.– (direkte Bundessteuer). Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr 2023; Zivilstand: getrennt; Tarif: Grundtarif; Konfes- sion: römisch-katholisch, Gemeinde: U._____; steuerbares Vermögen: Fr. 640'000.– [vgl. Urk. 13/20]), so resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 51'885.05 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 23'572.35. Die monatliche Steu- erlast beträgt gerundet Fr. 6'300.–. 6.2.6. Übrige Bedarfspositionen 6.2.6.1. Die übrigen Bedarfspositionen der Parteien wurden nicht beanstandet und erweisen sich als angemessen. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzlich festge- legte Bedarf der Parteien in den Phasen I und II vollständig zu übernehmen (Urk. 94 S. 26, 30, 33 und 36). 6.2.6.2. In Phase III gestalten sich die Bedarfspositionen neu wie folgt (Änderungen im Vergleich zur Vorinstanz kursiv, vgl. Urk. 94 S. 32 und 37): GGin C._____ D._____ GS C._____ D._____ Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 300.– Fr. 300.– Fr. 1'350.– Fr. 300.– Fr. 300.– Wohnkosten Fr. 750.– Fr. 375.– Fr. 375.– Fr. 1'695.– Fr. 847.– Fr. 847.– Kranken- Fr. 255.– Fr. 85.– Fr. 85.– Fr. 230.– - - kasse (KVG) Gesundheits- Fr. 35.– Fr. 20.– - Fr. 50.– - - kosten
- 46 - Schulkosten - Fr. 3'120.– - - - Fr. 2'900.– Mobilitäts- Fr. 125.– - - Fr. 95.– - - kosten auswärtige Fr. 220.– - - Fr. 140.– - - Verpflegung Steuern Fr. 1'050.– Fr. 760.– Fr. 290.– Fr. 6'300.– - - Serafe Fr. 30.– - - Fr. 30.– - - Hausrat- und Fr. 30.– - - Fr. 30.– - - Haftpflicht- vers. Kommunika- Fr. 120.– - - Fr. 120.– Fr. 50.– Fr. 50.– tionskosten Versicherun- Fr. 130.– Fr. 25.– Fr. 50.– Fr. 170.– - - gen (VVG) Total: Fr. 4'095.– Fr. 4'685.– Fr. 1'100.– Fr. 10'210.– Fr. 1'197.– Fr. 4'097.– 6.3. Bedarf der Parteien in Phase IV: 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 6.3.1. Berufsauslagen im Bedarf des Gesuchstellers 6.3.1.1. Während seiner Freistellung bzw. Arbeitslosigkeit vom 1. Januar 2024 bis
31. September 2024 sind dem Gesuchsteller keine Berufsauslagen anzurechnen (vgl. Urk. 116 S. 16). 6.3.1.2. Mit Antritt der neuen Stelle per 1. Oktober 2024 sind wieder Berufsauslagen im Bedarf des Gesuchstellers zu berücksichtigen. Diese umfassen zunächst die geltend gemachten (Urk. 143 S. 2) und unbestritten gebliebenen Mehrkosten für auswärtige Verpflegung in der Höhe von Fr. 220.–. 6.3.1.3. Betreffend die Mobilitätskosten bringt der Gesuchsteller vor, er werde ein Geschäftsauto erhalten. Die weiteren Details, auch etwaige Kostenbeteiligungen, seien jedoch noch unklar (Urk. 143 S. 2). Die Gesuchsgegnerin entgegnet, die Kos- ten für das Geschäftsauto würden vermutlich vollumfänglich vom Arbeitgeber über- nommen. Sie seien in jedem Fall nicht höher als die vorinstanzlich angerechneten Fr. 150.– (Urk. 147 S. 17).
- 47 - Gemäss Ziff. 14 des Arbeitsvertrages hat der Gesuchsteller Anspruch auf einen Geschäftswagen, wobei die Mobilität separat geregelt wird (vgl. Urk. 145/ S. 7). Da der Gesuchsteller vorliegend keine Mobilitätskosten in konkreter Höhe geltend macht und davon auszugehen ist, dass die Kosten des Geschäftsfahrzeugs vom Arbeitgeber übernommen werden, bleibt es beim von der Vorinstanz anerkannten und von der Gesuchsgegnerin zugestandenen Fr. 150.– für den Privatparkplatz, die im Bedarf des Gesuchstellers zu berücksichtigen sind. 6.3.1.4. Der Gesuchsteller macht neu Übernachtungskosten geltend. Er habe sich aufgrund der zeitlichen und persönlichen Belastung durch einen Arbeitsweg von über zwei Stunden pro Tag dazu entschlossen, in den Wochen ohne Kinderbetreu- ung ein Zimmer in der Jugendherberge T._____ zu mieten. Die wöchentliche Miete betrage Fr. 368.–, was zusätzlichen Kosten von Fr. 736.– pro Monat (für zwei Wo- chen) entspreche. Diese Kosten seien ihm als zusätzliche Berufsauslagen im Be- darf zuzugestehen (Urk. 143 S. 2). Die Gesuchsgegnerin bestreitet die Anrechnung zusätzlicher Wohnkosten. Selbst wenn diese dauerhaft anfallen würden, was be- stritten und mit einer Buchungsbestätigung von vier Tagen nicht belegt sei, so wä- ren diese vom Gesuchsteller aus seinem Überschuss zu bezahlen. Ein täglicher Arbeitsweg von einer Stunde pro Strecke sei lang, aber nicht aussergewöhnlich. Der neue Arbeitsweg sei dem Gesuchteller – gerade wenn er in jenen Wochen keine Betreuungspflicht habe – ohne Weiteres persönlich und zeitlich zumutbar. Dies gelte umso mehr, als ihm ein Geschäftsauto zur Verfügung stehe (Urk. 147 S. 17). Unumgängliche Berufsauslagen sind im Bedarf zu berücksichtigen, sofern der Ar- beitgeber nicht dafür aufkommt (Ziff. III. 3. Kreisschreiben). Mit der Gesuchsgegne- rin ist festzuhalten, dass mit der eingereichten Buchungsbestätigung für vier Tage (Urk. 145/3) nicht glaubhaft gemacht ist, dass die Unterkunftskosten dem Gesuch- steller dauerhaft und künftig tatsächlich anfallen. Zudem legt er keine besonderen Umstände dar, die eine Unterkunft am Arbeitsort erforderlich machen würden. Ein täglicher Arbeitsweg von über zwei Stunden rechtfertigt keine Anrechnung von Übernachtungskosten, zumal der Gesuchsteller den Weg in Wochen mit Kinderbe- treuung regelmässig bewältigt. Es handelt sich demnach nicht um unumgängliche
- 48 - Berufsauslagen, weshalb der Betrag von Fr. 736.– pro Monat nicht im Bedarf zu berücksichtigen ist. 6.3.2. In der Phase IV sind beim Gesuchsteller somit Fr. 55.– für die auswärtige Verpflegung (Fr. 0.– x 9 Monate und Fr. 220.– x 3 Monate) und Fr. 40.– für Mobili- tätskosten als Berufsauslagen im Bedarf zu berücksichtigen. 6.3.3. Schulkosten von C._____ und D._____ Soweit der Gesuchsteller im Rahmen seiner Eingabe vom 6. Februar 2024 geltend macht, die Kosten für die Privatschule seien infolge seiner Arbeitslosigkeit ab
1. März 2024 nicht mehr aus dem laufenden Einkommen der Parteien finanzierbar und deshalb nicht länger im familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichti- gen (Urk. 116 S. 17; vgl. auch Urk. 135 S. 29), ist dies inzwischen überholt. Der Gesuchsteller beantragte sodann bei der G._____ eine Reduktion der Schulgebüh- ren, die infolge seiner Arbeitslosigkeit ab August 2024 für zwölf Monate im Umfang von 20% gewährt wurde (Kosten für C._____ neu: Fr. 2'510.–; für D._____ neu: Fr. 2'440.–; Urk. 137/16). Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Schulgebühren mit der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit wieder auf die reguläre Höhe angehoben werden (vgl. Urk. 134 S. 45 und Urk. 147 S. 15 f.). Da der Gesuchsteller bereits ab 1. Oktober 2024 wieder eine neue Anstellung ange- treten hat, ist anzunehmen, dass die reduzierte Gebühr lediglich in den Monaten August 2024 und September 2024 anfiel. Demnach sind für die Phase IV von 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 Schulkosten in der Höhe von monatlich rund Fr. 3'050.– für C._____ (Januar - Juli 2024: 7 x Fr. 3'162.– [Schulgebühr 2023/2024] + August - September 2024: 2 x Fr. 2'510.– [reduzierte Schulgebühr 2024/2025] + 3 x Fr. 3'135.– [volle Schulgebühr 2024/2025] / 12) zu berücksichtigen. Für D._____ belaufen sich die Schulkosten in dieser Phase auf Fr. 2'930.– pro Monat (Januar - Juli 2024: 7 x Fr. 3'015.– [Schulgebühr 2023/2024] + August - September 2024: 2 x 2'440.– [reduzierte Schulgebühr 2024/2025] + 3 x Fr. 3'050.– [volle Schulgebühr 2024/2025] / 12).
- 49 - 6.3.4. Steuern (alle Parteien) 6.3.4.1. Die Steuern sind für die Phase IV (und damit für das Jahr 2024) für alle Parteien neu zu berechnen. Auf Seiten der Gesuchsgegnerin ist hierfür ein Einkom- men von Fr. 144'820.– (Fr. 59'760 [Erwerbseinkommen] + Fr. 5'760.– [Kinderzula- gen] + Fr. 79'300.– [Unterhaltsbeiträge geschätzt]) zu berücksichtigen. Für die Staats- und Gemeindesteuern resultiert nach dem Kinderabzug von Fr. 18'600.– und den weiteren steuerrelevanten Abzügen (Fr. 6'700.– Berufsauslagen, Fr. 5'500.– Versicherungen für sich und die Kinder) ein steuerbares Einkommen von Fr. 114'020.–. Für die direkte Bundessteuer ergibt sich nach dem Kinderabzug von Fr. 13'400.– und den weiteren steuerrelevanten Abzügen (Fr. 6'700.– Berufs- auslagen, Fr. 3'200.– Versicherungen) ein steuerbares Einkommen von Fr. 121'520.–. Gestützt auf den Steuerrechner des Kantons Zürich (Steuerjahr: 2024; Zivilstand: getrennt; Tarif: Verh. und Einelterntarif; Konfession: andere; Ge- meinde: S._____; Vermögen: 0.– [vgl. Urk. 13/20]) resultiert eine Staats- und Ge- meindesteuer von Fr. 10'296.95 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 2'583.– Die monatliche Steuerlast beträgt demnach gerundet Fr. 1'100.–. 6.3.4.2. Für die Kinder ist wiederum ein Steueranteil auszuscheiden (E. III. 6.2.5.4). Der Anteil von C._____ beträgt Fr. 410.– (35%), derjenige von D._____ Fr. 105.– (10%). Der Gesuchstellerin verbleibt ein Steueranteil von Fr. 585.– (55%). 6.3.4.3. Das Einkommen des Gesuchstellers beträgt Fr. 291'000.–. Nach Abzug der Unterhaltsbeiträge von geschätzt Fr. 79'300.-– sowie der (anteilsmässig gekürzten) steuerrechtlich relevanten Abzüge (Fr. 4'800.– Berufsauslagen, Fr. 9'900.– Versi- cherung und 3. Säule, Fr. 8'500.– Schuldzinsen) resultiert ein steuerbares Einkom- men von Fr. 188'500.– (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 189'600.– (direkte Bundessteuer). Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steu- erjahr 2024; Zivilstand: getrennt; Tarif: Grundtarif; Konfession: römisch-katholisch, Gemeinde: U._____; steuerbares Vermögen: Fr. 640'000.– [vgl. Urk. 13/20]), so resultiert eine Staats-und Gemeindesteuer von Fr. 30'490.55 und eine direkte Bun- dessteuer von Fr. 11'712.50. Die monatliche Steuerlast beträgt gerundet Fr. 3'500.–.
- 50 - 6.3.5. Übrige Bedarfspositionen Die übrigen Bedarfspositionen bleiben unverändert. Demnach ergeben sich in Phase IV folgende Bedarfspositionen (Änderungen im Vergleich zur vorherigen Phase III kursiv): GGin C._____ D._____ GS C._____ D._____ Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 300.– Fr. 300.– Fr. 1'350.– Fr. 300.– Fr. 300.– Wohnkosten Fr. 750.– Fr. 375.– Fr. 375.– Fr. 1'695.– Fr. 847.– Fr. 847.– Krankenkasse Fr. 255.– Fr. 85.– Fr. 85.– Fr. 230.– - - (KVG) Gesundheits- Fr. 35.– Fr. 20.– - Fr. 50.– - - kosten Schulkosten - Fr. 3'050.– - - - Fr. 2'930.– Mobilitätskos- Fr. 125.– - - Fr. 40.– - - ten auswärtige Fr. 220.– - - Fr. 55.– - - Verpflegung Steuern Fr. 585.– Fr. 410.– Fr. 105.– Fr. 3'500.– - - Serafe Fr. 30.– - - Fr. 30.– - - Hausrat- und Fr. 30.– - - Fr. 30.– - - Haftpflichtvers. Kommunikati- Fr. 120.– - - Fr. 120.– Fr. 50.– Fr. 50.– onskosten Versicherun- Fr. 130.– Fr. 25.– Fr. 50.– Fr. 170.– - - gen (VVG) Total: Fr. 3'630.– Fr. 4'265.– Fr. 915.– Fr. 7'270.– Fr. 1'197.– Fr. 4'127.– 6.4. Bedarf der Parteien in Phase V: ab 1. Januar 2025 6.4.1. Berufsauslagen im Bedarf des Gesuchstellers Ab 1. Januar 2025 im Bedarf des Gesuchstellers die üblichen Berufsauslagen von Fr. 220.– für auswärtige Verpflegung und Mobilitätskosten von Fr. 150.– zu berück- sichtigen.
- 51 - 6.4.2. Schulkosten von C._____ und D._____ Für beide Kinder sind wieder die vollen Schulgebühren für das Schuljahr 2024/2025 zu berücksichtigen (vgl. E. III. 6.3.3). Dementsprechend sind Schulkosten von Fr. 3'135.– im Bedarf von C._____ (im Haushalt der Gesuchsgegnerin) und solche von Fr. 3'050.– im Bedarf von D._____ (im Haushalt des Gesuchstellers) anzurech- nen (vgl. Urk. 137/16). 6.4.3. Steuern (alle Parteien) 6.4.3.1. In der Phase V ist auf Seiten der Gesuchsgegnerin von einem Einkommen von Fr. 108'192.– auszugehen (Fr. 59'760.– [Erwerbseinkommen] + Fr. 6'432.– [Kinderzulagen] + Fr. 42'000.– [Unterhaltsbeiträge geschätzt]) zu berücksichtigen. Für die Staats- und Gemeindesteuern resultiert nach dem Kinderabzug von Fr. 18'600.– und den weiteren steuerrelevanten Abzügen (Fr. 6'700.– Berufsausla- gen Mobilität, Fr. 5'500.– Versicherungen für sich und die Kinder) ein steuerbares Einkommen von Fr. 77'392.–. Für die direkte Bundessteuer ergibt sich nach dem Kinderabzug von Fr. 13'600.– und den weiteren steuerrelevanten Abzügen (Fr. 6'700.– Berufsauslagen, Fr. 3'200.– Versicherung) ein steuerbares Einkommen von Fr. 84'692.–. Gestützt auf den Steuerrechner des Kantons Zürich (Steuerjahr: 2025; Zivilstand: getrennt; Tarif: Verh. und Einelterntarif; Konfession: andere, Ge- meinde: S._____, steuerbares Vermögen: Fr. 0.– [vgl. Urk. 13/20]) resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 5'500.– und eine direkte Bundessteuer von Fr. 660.–. Die monatliche Steuerlast beträgt demnach gerundet Fr. 515.–. 6.4.3.2. Ein Anteil der Steuern ist wiederum den Kindern zuzuweisen (E. III. 6.2.5.4). Der Anteil von C._____ beträgt Fr. 210.– (40%), derjenige von D._____ Fr. 20.– (5%). Der Gesuchstellerin verbleibt ein Steueranteil von Fr. 285.– (55%). 6.4.3.3. Das Einkommen des Gesuchstellers beträgt Fr. 206'400.–. Nach Abzug der Unterhaltsbeiträge von geschätzt Fr. 42'000.– sowie der steuerrechtlich relevanten Abzüge (Fr. 7'200.– Berufsauslagen, Fr. 10'100.– Versicherung und 3. Säule, Fr. 8'500.– Schuldzinsen) resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 138'600.– (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 139'700.– (direkte Bundessteuer). Gibt
- 52 - man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr 2025; Zivil- stand: getrennt; Tarif: Grundtarif; Konfession: römisch-katholisch, Gemeinde: U._____; steuerbares Vermögen: Fr. 640'000.– [vgl. Urk. 13/20]), so resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 20'022.75 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 5'988.–. Die monatliche Steuerlast beträgt gerundet Fr. 2'160.–. 6.4.4. Übrige Bedarfspositionen 6.4.4.1. Die übrigen Bedarfspositionen bleiben unverändert. Sie präsentieren sich wie folgt (Änderungen im Vergleich zu Phase IV kursiv): GGin C._____ D._____ GS C._____ D._____ Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 300.– Fr. 300.– Fr. 1'350.– Fr. 300.– Fr. 300.– Wohnkosten Fr. 750.– Fr. 375.– Fr. 375.– Fr. 1'695.– Fr. 847.– Fr. 847.– Kranken- Fr. 255.– Fr. 85.– Fr. 85.– Fr. 230.– - - kasse (KVG) Gesundheits- Fr. 35.– Fr. 20.– - Fr. 50.– - - kosten Schulkosten - Fr. 3'135.– - - - Fr. 3'050.– Mobilitäts- Fr. 125.– - - Fr. 150.– - - kosten auswärtige Fr. 220.– - - Fr. 220.– - - Verpflegung Steuern Fr. 285.– Fr. 210.– Fr. 20.– Fr. 2'160.– - - Serafe Fr. 30.– - - Fr. 30.– - - Hausrat- und Fr. 30.– - - Fr. 30.– - - Haftpflicht- vers. Kommunika- Fr. 120.– - - Fr. 120.– Fr. 50.– Fr. 50.– tionskosten. Versicherun- Fr. 130.– Fr. 25.– Fr. 50.– Fr. 170.– - - gen (VVG) Total: Fr. 3'330.– Fr. 4'150.– Fr. 830.– Fr. 6'205.– Fr. 1'197.– Fr. 4'247.–
7. Unterhaltsberechnung
- 53 - 7.1. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Unterhaltsberechnung zutref- fend dargelegt (Urk. 94 S. 18 ff.), worauf verwiesen werden kann. Anwendbar ist die zweistufige Berechnungsmethode mit Überschussverteilung. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Kinderkosten bei alternierender Obhut (vorliegend ab Phase III) mit je hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leistungsfähigkeit zu tragen sind (Urk. 93 S. 25 f.; vgl. BGE 147 III 265 E. 5.5), was die Vorinstanz unberück- sichtigt gelassen hat. Sodann sind bei alternierender Obhut mit hälftigen Betreu- ungsanteilen die Überschussanteile der Kinder grundsätzlich hälftig zwischen den Eltern zu verteilen (BGer 5A_330/2022 vom 27. März 2023 E. 4.2). 7.2. Unterhaltsberechnung für Phasen I und II Nach dem Gesagten sind für die Phasen I und II im Berufungsverfahren keine Kor- rekturen vorzunehmen. Einzig das Einkommen des Gesuchstellers wäre bereits ab
1. Januar 2023 erhöht, jedoch rechtfertig es sich aufgrund der kurzen Dauer von einem Monat nicht, eine separate Neuberechnung für Phase II vorzunehmen. Das höhere Einkommen wird daher erst in Phase III (ab 1. Februar 2023 - 31. Dezember
2023) berücksichtigt. Für die Unterhaltsberechnung in Phase I und II kann daher vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 94 S. 41 ff.). 7.3. Unterhaltsberechnung für Phasen III, IV und V 7.3.1. Für die neue Berechnung lassen sich die massgebenden Einkommens- und Bedarfszahlen tabellarisch wie folgt darstellen: Phase III: 1. Februar Phase IV: 1. Januar Phase V: ab 1. Januar 2023 - 31. Dezember 2024 bis 31. Dezember 2025 2023 2024 Einkommen GS Fr. 35'500.– Fr. 24'250.– Fr. 17'200.– Einkommen GGin Fr. 4'980.– Fr. 4'980.– Fr. 4'980.– Einkommen Fr. 250.– Fr. 250.– Fr. 268.– C._____ (KiZu im Haushalt der GGin)
- 54 - Einkommen Fr. 200.– Fr. 230.– Fr. 268.– D._____ (KiZu im Haushalt der GGin) Gesamteinkom- Fr. 40'930.– Fr. 29'710.– Fr. 22'716.– men Bedarf GS Fr. 10'210.– Fr. 7'270.– Fr. 6'205.– Bedarf GGin Fr. 4'095.– Fr. 3'630.– Fr. 3'330.– Bedarf C._____ Fr. 4'685.– Fr. 4'265.– Fr. 4'150.– bei GGin Bedarf C._____ Fr. 1'197.– Fr. 1'197.– Fr. 1'197.– bei GS Bedarf D._____ Fr. 1'100.– Fr. 915.– Fr. 830.– bei GGin Bedarf D._____ Fr. 4'097.– Fr. 4'127.– Fr. 4'247.– bei GS Gesamtbedarf Fr. 25'384.– Fr. 21'404.– Fr. 19'959.– Überschuss Fr. 15'546.– Fr. 8'306.– Fr. 2'757.– Überschussanteil Fr. 5'181.– Fr. 2'768.– Fr. 918.– GS Überschussanteil - Fr. 2'768.– Fr. 918.– GGin Überschussanteil Fr. 1'298.– pro Haushalt Fr. 694.– pro Haushalt Fr. 230.– pro Haushalt C._____ Überschussanteil Fr. 1'298.– pro Haushalt Fr. 694.– pro Haushalt Fr. 230.– pro Haushalt D._____ 7.3.2. In Phase III (1. Februar 2023 bis 31. Dezember 2023) verfügt der Gesuch- steller über einen Überschuss von Fr. 25'290.– (Fr. 35'500.– Einkommen - Fr. 10'210.– Bedarf) und die Gesuchsgegnerin über einen solchen von Fr. 885.– (Fr. 4'980.– Einkommen - Fr. 4'095.– Bedarf). Dies entspricht einer Leistungsfähig- keit des Gesuchstellers von 97% und einer solchen der Gesuchsgegnerin von 3%. Dementsprechend hat der Gesuchsteller für die Kinder einen Unterhaltsbeitrag von 97% der Gesamtkinderkosten abzüglich der Kosten, die in seinem Haushalt anfal- len, zu leisten.
- 55 - Die vom Gesuchsteller zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge berechnen sich kon- kret wie folgt: Fr. 5'490.– Barunterhalt für C._____ (Fr. 7'981.– [97% des Gesamtbedarfs von C._____ in beiden Haushalten abzgl. der Kinderzulagen von Fr. 250.–]
- Fr. 2'495.– [Fr. 1'197.– Bedarf von C._____ im Haushalt des Gesuchstel- lers + Fr. 1'298.– Überschussanteil pro Haushalt]) Fr. 1'970.– Barunterhalt für D._____ (Fr. 7'365.– [97% des Gesamtbedarfs von D._____ in beiden Haushalten abzgl. der Kinderzulagen von Fr. 200.–]
- Fr. 5'395.– [Fr. 4'097.– Bedarf von D._____ im Haushalt des Gesuchstel- lers + Fr. 1'298.– Überschussanteil pro Haushalt] Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Überschussanteile auch in dieser Phase – trotz des erhöhten Einkommens des Gesuchstellers – nicht zu beschrän- ken sind. Für den (theoretisch) resultierenden Unterhaltsbeitrag für die Gesuchs- gegnerin in der Höhe von Fr. 4'287.– (Fr. 4'095.– Bedarf Gesuchgegnerin + Fr. 5'172.– Überschussanteil - Fr. 4'980.– Einkommen) erübrigt sich dies ohnehin, da es aufgrund der Dispositionsmaxime beim zugesprochenen Ehegattenunter- haltsbeitrag von Fr. 2'950.– pro Monat bleibt. Die Überschussanteile der Kinder sind mangels substantiierter Darlegung von erzieherischen und konkreten Bedarfsgrün- den durch den Gesuchsteller ebenfalls nicht zu limitieren (vgl. E. III. 2.2). 7.3.3. In Phase IV (1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024) verfügt der Gesuchstel- ler über einen Überschuss von Fr. 16'980.– (Fr. 24'250.– Einkommen - Fr. 7'270.– Bedarf) und die Gesuchsgegnerin über einen solchen von Fr. 1'350.– (Fr. 4'980.– Einkommen und Fr. 3'630.– Bedarf). Dies entspricht einer Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers von ca. 93% und einer solchen der Gesuchsgegnerin von ca. 7%, womit die Parteien den Barbedarf der Kinder in diesem Umfang zu tragen haben. Die vom Gesuchsteller zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge berechnen sich demnach wie folgt: Fr. 4'250.– Barunterhalt für C._____ (Fr. 6'138.– [93% des Gesamtbedarfs von C._____ in beiden Haushalten inkl. Überschussanteil abzgl. der Kinder-
- 56 - zulagen von Fr. 250.–] - Fr. 1'892.– [Fr. 1'197.– Bedarf von C._____ im Haushalt des Gesuchstellers + Fr. 694.– Überschussanteil pro Haushalt]) Fr. 945.– Barunterhalt für D._____ (Fr. 5'766.– [93% des Gesamtbedarfs von D._____ in beiden Haushalten inkl. Überschussanteil abzgl. der Kinderzula- gen von Fr. 230.–] - Fr. 4'821.– [Fr. 4'127.–Bedarf von D._____ im Haushalt des Gesuchstellers + Fr. 694.– Überschussanteil pro Haushalt] Die Gesuchsgegnerin hat Anspruch auf persönliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'420.– pro Monat (Fr. 3'630.– [Bedarf der Gesuchsgegnerin] + Fr. 2'768.– [Überschussanteil] - Fr. 4'980.– [Einkommen der Gesuchsgegnerin]). 7.3.4. In Phase V (ab 1. Januar 2025) verfügt der Gesuchsteller über einen Über- schuss von Fr. 10'995.– (Fr. 17'200.– Einkommen - Fr. 6'205.– Bedarf) und die Gesuchsgegnerin über einen solchen von Fr. 1'650.– (Fr. 4'980.– Einkommen - Fr. 3'330.– Bedarf). Dies entspricht einer Leistungsfähigkeit von ca. 87% des Ge- suchstellers bzw. ca. 13% der Gesuchsgegnerin. Der Gesuchsteller hat demnach für die Kinder einen Unterhaltsbeitrag von 87% der Gesamtkinderkosten abzüglich der Kosten, die in seinem Haushalt anfallen, zu leisten. Die vom Gesuchsteller zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge berechnen sich demnach wie folgt: Fr. 3'390.– Barunterhalt für C._____ (Fr. 4'820.– [87% des Gesamtbedarfs von C._____ in beiden Haushalten abzgl. der Kinderzulagen von Fr. 268.–]
- Fr. 1'427.– [Fr. 1'197.– Bedarf von C._____ im Haushalt des Gesuchstel- lers + Fr. 230.– Überschussanteil pro Haushalt]) Fr. 110.– Barunterhalt für D._____ (Fr. 4'585.– [87% des Gesamtbedarfs von D._____ in beiden Haushalten abzgl. der Kinderzulagen von Fr. 268.–] - Fr. 4'477.– [Fr. 4'247.–Bedarf von D._____ im Haushalt des Gesuchstellers + Fr. 230.– Überschussanteil pro Haushalt] Die Gesuchsgegnerin hat in dieser Phase keinen Anspruch auf persönliche Unter- haltsbeiträge, da ihr Einkommen ihren Bedarf zuzüglich ihres Überschussanteils
- 57 - übersteigt (Fr. 3'330.– [Bedarf der Gesuchsgegnerin] + Fr. 918.– [Überschussan- teil] - Fr. 4'980.– [Einkommen der Gesuchsgegnerin]).
E. 8 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 63 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 8.1 Zusammenfassend ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgeg- nerin folgende monatliche Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger vertragli- cher oder gesetzlicher Familienzulagen für C._____ und D._____ zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus:
- (rückwirkend) ab 1. Juli 2021 bis 31. Januar 2023: für C._____ Fr. 5'740.– (davon Fr. 1'070.– Überschussanteil und Fr. 2'830.– Schulkosten) für D._____ Fr. 4'750.– (davon Fr. 2'260.– Betreuungsunterhalt und Fr. 1'070.– Überschussanteil, exkl. Schulkos- ten)
- ab 1. Februar 2023 bis 31. Dezember 2023: für C._____ Fr. 5'490.– (inkl. Überschussanteil und Fr. 3'120.– Schul- kosten) für D._____ Fr. 1'970.– (inkl. Überschussanteil, exkl. Schulkosten)
- ab 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024: für C._____ Fr. 4'250.– (inkl. Überschussanteil und Fr. 3'050.– Schul- kosten) für D._____ Fr. 945.– (inkl. Überschussanteil, exkl. Schulkosten)
- ab 1. Januar 2025:
- 58 - für C._____ Fr. 3'390.– (inkl. Überschussanteil und Fr. 3'135.– Schul- kosten) für D._____ Fr. 110.– (inkl. Überschussanteil, exkl. Schulkosten) Die Schulkosten für C._____ werden von der Gesuchsgegnerin aus dessen Unter- haltsbeiträgen bezahlt. Die Schulkosten für D._____ bezahlt der Gesuchsteller di- rekt der Schule.
E. 8.2 Zudem ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für sich persönlich folgende Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus:
- Fr. 4'260.– (rückwirkend) ab 1. Juli 2021 bis 31. Januar 2023
- Fr. 2'950.– ab 1. Februar 2023 bis 31. Dezember 2023
- Fr. 1'420.– ab 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024
- Fr. 0.– ab 1. Januar 2025
E. 8.3 Dispositivziffer 6, worin die Vorinstanz die finanzielle Grundlagen für die Un- terhaltsbeiträge (Einkommen/familienrechtlicher Bedarf) festhielt (Urk. 94 S. 48), wurde ebenfalls angefochten und wäre entsprechend anzupassen. Die Deklarati- onspflichten (Art. 282 Abs. 1 ZPO; Art. 129 ZGB) betreffen indessen nur das Schei- dungsverfahren. Im Eheschutzverfahren müssen die Referenzwerte nicht im Dis- positiv aufgeführt werden. Es reicht aus, wenn diese aus den Erwägungen hervor- gehen (OGer ZH LE170001 vom 26. September 2017 E. D. 2.5). Auch resultieren keine Fehlbeträge hinsichtlich der Söhne, die im Dispositiv zu deklarieren wären (vgl. Art. 287a ZGB; Art. 301a lit. c ZPO). Dispositivziffer 6 ist daher aufzuheben. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Der Gesuchsteller verlangt die ausgangsgemässe Auferlegung der Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu Lasten der Gesuchgegnerin und die
- 59 - Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 93 S. 32). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr für ihr Verfahren auf Fr. 3'000.– fest, auferlegte die Kosten den Parteien je zur Hälfte und schlug die Parteientschädigungen wett (Urk. 94 Disposi- tivziffern 7, 8 und 9). Der erstinstanzliche Kostenentscheid erweist sich auch unter Berücksichtigung der anzupassenden Unterhaltsbeiträge weiterhin als angemes- sen. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 94 Disposi- tivziffern 7, 8 und 9) ist daher zu bestätigen.
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 8'000.– festzusetzen.
3. Im Rechtsmittelverfahren gelten dieselben Verteilungsgrundsätze wie vor ers- ter Instanz (Art. 106 ff. ZPO). Berufungsgegenstand bilden vorliegend die Kinder- unterhaltsbeiträge sowie die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchsgegnerin persön- lich – und damit ausschliesslich vermögensrechtliche Belange. Die Prozesskosten sind daher in Anwendung von Art. 106 ZPO nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen. Der Gesuchsteller beantragt mit seiner Berufung eine Reduktion der Un- terhaltsbeiträge auf insgesamt Fr. 263'370.– ([11 Monate à Fr. 5'150.– + Fr. 4'850.– + Fr. 2'165.–] + [8 Monate à 5'245.– + Fr. 2'075.– + Fr. 535.–] + [8 Monate à Fr. 4'050.– + Fr. 590.– + 515.–] + [5 Monate à Fr. 3'130.– + Fr. 205.– + Fr. 0.–] + [22 Monate à Fr. 200.– + Fr. 200.– + Fr. 0.–, gerechnet bis Ende Dezember 2025, da Scheidungsverfahren bereits hängig], Urk. 116 S. 2 ff.). Die Gesuchsgegnerin ersucht um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 109 S. 3), welche Unter- haltszahlungen für diese Zeit von insgesamt Fr. 636'550.– vorsieht ([19 Monate à Fr. 5'740.– + Fr. 4'750.– + Fr. 4'260.–] + 35 Monate à Fr. 5'300.– + Fr. 1'930.– + Fr. 2'950.–, gerechnet bis Ende Dezember 2025], Urk. 94 S. 46 ff.). Neu gespro- chen werden insgesamt Fr. 516'140.– ([19 Monate à Fr. 5'740.– + Fr. 4'750.– + Fr. 4'260.–] + [11 Monate à 5'490.– + Fr. 1'970.– + Fr. 2'950.–] + [12 Monate à Fr. 4'250.– + Fr. 945.– + Fr. 1'420.–] + [12 Monate à Fr. 3'390.– + Fr. 110.– + Fr. 0.– ]). Damit unterliegt der Gesuchsteller zu rund 70%. Entsprechend sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens dem Gesuchsteller im Umfang von Fr. 5'600.– und der Gesuchsgegnerin im Umfang von Fr. 2'400.– aufzuerlegen. Die
- 60 - Kosten sind mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– (Urk. 103) zu verrechnen. Die Gesuchsgegnerin ist zu verpflichten, dem Gesuchsteller den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 2'400.– zurückzuerstatten (aArt. 111 Abs. 1 ZPO).
4. Des Weiteren ist der Gesuchsteller dem Antrag das Gesuchsgegnerin ent- sprechend (Urk. 109 S. 3) zu verpflichten, dieser für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Entschädigung ist in Anwen- dung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1–3 und § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 10'000.– festzusetzen. Die auf 40% reduzierte Parteientschädigung beträgt demnach Fr. 4'000.– zzgl. Mehrwertsteuern von Fr. 324.– (8.1%). Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2, 3, 7 und 8 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 17. Januar 2023 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Uster vom 17. Januar 2023 aufgehoben und wie folgt ersetzt: "4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge an die Kosten des Un- terhalts und der Erziehung für die Söhne C._____ und D._____, jeweils auf den Ersten jedes Monats im Voraus, zuzüglich allfälliger vertraglicher Kinderzulagen, wie folgt zu bezahlen:
– (rückwirkend) ab 1. Juli 2021 bis 31. Januar 2023: für C._____ Fr. 5'740.– (davon Fr. 1'070.– Überschussanteil und Fr. 2'830.– Schulkosten)
- 61 - für D._____ Fr. 4'750.– (davon Fr. 2'260.– Betreuungsunterhalt und Fr. 1'070.– Überschussanteil, exkl. Schulkosten)
– ab 1. Februar 2023 bis 31. Dezember 2023: für C._____ Fr. 5'490.– (inkl. Überschussanteil und Fr. 3'120.– Schulkosten) für D._____ Fr. 1'970.– (inkl. Überschussanteil, exkl. Schulkos- ten)
– ab 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024: für C._____ Fr. 4'250.– (inkl. Überschussanteil und Fr. 3'050.– Schulkosten) für D._____ Fr. 945.– (inkl. Überschussanteil, exkl. Schulkos- ten)
– ab 1. Januar 2025: für C._____ Fr. 3'390.– (inkl. Überschussanteil und Fr. 3'135.– Schulkosten) für D._____ Fr. 110.– (inkl. Überschussanteil, exkl. Schulkos- ten) Die Schulkosten für C._____ werden von der Gesuchsgegnerin aus des- sen Unterhaltsbeiträgen bezahlt. Die Schulkosten für D._____ bezahlt der Gesuchsteller direkt der Schule. Die Parteien tragen die ausserordentlichen Kinderkosten, denen beide Parteien ausdrücklich zugestimmt haben, je zur Hälfte nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen, soweit diese nicht von Dritten, insbeson-
- 62 - dere Versicherungen, finanziert werden. Kommt keine Einigung über die Kostentragung zustande, so trägt die veranlassende Partei die entspre- chende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.
5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge, jeweils auf den Ersten jedes Monats im Voraus, wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 4'260.– (rückwirkend) ab 1. Juli 2021 bis 31. Januar 2023
- Fr. 2'950.– ab 1. Februar 2023 bis 31. Dezember 2023
- Fr. 1'420.– ab 1. Januar 2024 - 31. Dezember 2024
- Fr. 0.– ab 1. Januar 2025"
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
3. Die Dispositiv-Ziffer 6 (finanzielle Grundlagen) wird ersatzlos aufgehoben.
4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Zif- fern 9 bis 11) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt.
6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuch- steller im Umfang von Fr. 5'600.– und der Gesuchsgegnerin im Umfang von Fr. 2'400.– auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'400.– zu ersetzen.
7. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'324.– zu bezahlen.
E. 9 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Tvrtkovic versandt am: ip
Dispositiv
- Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird als Kindsvertreterin von C._____ und D._____ für ihre Bemühungen und Barauslagen aus der Gerichtskasse mit Fr. 3'597.– zzgl. Fr. 276.95 (7.7 % MwSt), somit gesamthaft Fr. 3'873.95 ent- schädigt.
- [Schriftliche Mitteilung] Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 17. Januar 2023: (Urk. 81 S. 7 ff; Urk. 89 S. 46 ff. = Urk. 94 S. 46 ff.)
- Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 1. Januar 2021 getrennt leben.
- Die Obhut für die beiden Söhne C._____, geboren tt.mm.2009, und D._____, geboren tt.mm.2012, wird den Parteien gemeinsam übertragen. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Söhne befindet sich bei der Mutter (Ge- suchsgegnerin). - 8 -
- Die Betreuungsanteile der Eltern werden wie folgt festgelegt: - Die Betreuung der Söhne erfolgt im wöchentlichen Wechsel zwischen den Parteien. Der Wechsel der Betreuungsverantwortung findet jeweils am Montagmorgen nach Schulbeginn bzw. in schulpräsenzfreien Zei- ten um 09.00 Uhr statt. - Fällt die Betreuungswoche auf Ostern, verlängert sich die Betreuungs- verantwortung bis Dienstag nach Ostern Schulbeginn. Fällt die Betreu- ungswoche auf Pfingsten, verlängert sich die Betreuungsverantwortung bis Dienstag nach Pfingsten Schulbeginn. - Die Eltern betreuen die Kinder während der Hälfte der Schulferien. In den Jahren mit gerader Jahreszahl betreut die Gesuchsgegnerin die Kinder über die gesamten Weihnachts- und Neujahrsferien und in den Jahren mit ungerader Jahreszahlen der Gesuchsteller. Die Eltern spre- chen sich über die Ferienplanung des Folgejahrs jeweils bis 30. No- vember des Vorjahres ab. Kommt bezüglich der Aufteilung der Ferien keine Einigung zustande, kommt dem Gesuchsteller für die Jahre mit gerader Jahreszahl und der Gesuchsgegnerin für die Jahre mit ungera- der Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung für die Söhne C._____ und D._____, jeweils auf den Ers- ten jedes Monats im Voraus, zuzüglich allfälliger vertraglicher Kinderzula- gen, wie folgt zu bezahlen: – (rückwirkend) ab 1. Juli 2021 bis 31. Januar 2023: für C._____ Fr. 5'740.– (davon Fr. 1'070.– Überschussanteil und Fr. 2'830.– Schulkosten) - 9 - für D._____ Fr. 4'750.– (davon Fr. 2'260.– Betreuungsunterhalt und Fr. 1'070.– Überschussanteil, exkl. Schul- kosten) – ab 1. Februar 2023: für C._____ Fr. 5'300.– (davon Fr. 940.– Überschussanteil und Fr. 3'090.– Schulkosten) für D._____ Fr. 1'930.– (davon Fr. 940.– Überschussanteil, exkl. Schulkosten) Die Schulkosten für C._____ werden von der Gesuchsgegnerin aus dessen Unterhaltsbeiträgen bezahlt. Die Schulkosten für D._____ bezahlt der Ge- suchsteller direkt der Schule. Die Parteien tragen die ausserordentlichen Kinderkosten, denen beide Par- teien ausdrücklich zugestimmt haben, je zur Hälfte nach Vorlage der ent- sprechenden Rechnungen, soweit diese nicht von Dritten, insbesondere Versicherungen, finanziert werden. Kommt keine Einigung über die Kosten- tragung zustande, so trägt die veranlassende Partei die entsprechende Aus- gabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteili- gung bleibt vorbehalten.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge, jeweils auf den Ersten jedes Monats im Voraus, wie folgt zu bezahlen: - Fr. 4'260.– (rückwirkend) ab 1. Juli 2021 bis 31. Januar 2023 - Fr. 2'950.– ab 1. Februar 2023.
- Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 und 5 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: Gesuchsteller: Fr. 28'000.– (100 % Pensum) - 10 - Gesuchsgegnerin: bis 31. Mai 2022 Fr. 0.– ab 1. Juni 2022 Fr. 4'980.– (100 % Pensum) C._____ und D._____: je Fr. 230.– (Kinderzula- gen) Vermögen der Parteien und der Kinder: Vorliegend ist das Vermögen der Parteien und der Kinder für die Unterhalts- berechnung nicht relevant. familienrechtlicher Bedarf: Gesuchsteller: ab 1. Juli 2021 bis 31. Mai 2022 Fr. 5'750.– (exkl. Schulkosten D._____) ab 1. Juni 2022 bis 31. Januar 2023 Fr. 7'190.– (exkl. Schulkosten D._____) ab 1. Februar 2023 Fr. 7'040.– Gesuchsgegnerin: ab 1. Juli 2021 bis 31. Mai 2022 Fr. 4'000.– ab 1. Juni 2022 bis 31. Januar 2023 Fr. 4'850.– ab 1. Februar 2023 Fr. 4'250.– C._____: ab 1. Juli 2021 bis 31. Mai 2022 Fr. 4'820.– (inkl. Schulkosten) ab 1. Juni 2022 bis 31. Januar 2023 Fr. 4'980.– (inkl. Schulkosten) ab 1. Februar 2023 beim Gesuchsteller: Fr. 1'200.– bei der Gesuchsgegnerin: Fr. 4'590.– (inkl. Schulkosten) D._____: ab 1. Juli 2021 bis 31. Mai 2022 Fr. 1'550.– (exkl. Schulkosten) ab 1. Juni 2022 bis 31. Januar 2023 Fr. 1'660.– (exkl. Schulkosten) ab 1. Februar 2023 beim Gesuchsteller: Fr. 4'000.– (inkl. Schulkosten) bei der Gesuchsgegnerin: Fr. 1'210.– - 11 -
- Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsteller seiner Unter- haltspflicht für die Monate Juli 2021 bis und mit Dezember 2022 gemäss vor- stehenden Ziffern 4 und 5 im Umfang von Fr. 238'216.– nachgekommen ist.
- Die eheliche Wohnung an der E._____-strasse ..., F._____, wird inklusive Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegne- rin und den gemeinsamen Söhnen zur alleinigen Benützung zugewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'873.95 Kinderprozessbeiständin Fr. 948.75 Dolmetscherin. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheids, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
- Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchsgegne- rin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'500.– zu ersetzen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- [Schriftliche Mitteilung]
- [Rechtsmittel] (Modifizierte) Berufungsanträge: des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 116 S. 2 ff.): "1. Das Urteil vom 17. Januar 2023 des Bezirksgerichts Uster (Geschäfts-Nr. EE220009-I) sei bezüglich Dispositivziffern 4 [Kinderunterhaltsbeiträge], 5 [Ehegattenunterhaltsbeiträge], 6 [Grundlagen] 9, 10 und 11 [Kosten- und Entschädigungsfolgen] aufzuheben und wie folgt abzuändern:
- Der Berufungskläger/Gesuchsteller sei in Abänderung von Dispo- sitivziffer 4 [Kinderunterhaltsbeiträge] zu verpflichten, der Beru- fungsbeklagten/Gesuchsgegnerin für die gemeinsamen Kinder - 12 - D._____ und C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfäl- lige in dieser Zeit vom Berufungskläger/Gesuchsteller bezogenen Familien-/ Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen. Phase I: Ab 1. Juli 2021 bis 31. Mai 2022: Für C._____: CHF 5'150.00 pro Monat; Für D._____: CHF 4'850.00 pro Monat; (davon CHF 2'805.00 Betreuungsunterhalt); Phase II: 1. Juni 2022 bis 31. Januar 2023 Für C._____: CHF 5'245.00 pro Monat; Für D._____: CHF 2'075.00 pro Monat; Phase III: 1. Februar 2023 bis 30. September 2023 Für C._____: CHF 4'050.00 pro Monat; Für D._____: CHF 590.00 pro Monat; Phase IV: ab 1. Oktober 2023 bis 29. Februar 2024 Für C._____: CHF 3'130.00 pro Monat; Für D._____: CHF 205.00 pro Monat; In den Phasen I bis IV werden die Schulkosten für C._____ von der Be- rufungsbeklagten/Gesuchsgegnerin aus dessen Unterhaltsbeiträgen be- zahlt. Die Schulkosten für D._____ bezahlt der Berufungskläger/Ge- suchsteller im Sinne eines zusätzlichen Unterhaltsbetrages direkt der Schule. Phase V: ab 1. März 2024 für die weitere Dauer der Arbeitslosig- keit des Gesuchstellers/Berufungsklägers Für C._____:CHF 200.00 pro Monat; Für D._____:CHF 200.00 pro Monat; Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
- Der Berufungskläger/Gesuchsteller sei in Abänderung von Dispo- sitivziffer 5 [Ehegattenunterhaltsbeiträge], zu verpflichten, der Be- rufungsbeklagten/Gesuchsgegnerin eheliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Phase I: Ab 1. Juli 2021 bis 31. Mai 2022: CHF 2'165.00 pro Monat; Phase II: 1. Juni 2022 bis 31. Januar 2023 CHF 535.00 pro Monat; - 13 - Phase III: 1. Juni 2022 (recte: 1. Februar 2023) bis 30. September 2023 CHF 515.00 pro Monat; Phase IV: ab 1. Oktober 2023 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens CHF 0.00 pro Monat. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
- Die Grundlagen der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 6 seien im Sinne der nachstehenden Ausführungen an die aktuellen Verhältnisse anzupassen.
- Eventualantrag für den Fall, dass das Obergericht das vorlie- gende Verfahren als nicht spruchreif erachtet, sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Berufungsbeklagten/Gesuchsgegnerin." der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (Urk. 109 S. 3; Urk. 131 S. 3): "1. Es sei die Berufung des Gesuchstellers / Berufungsklägers vom 18. Septem- ber 2023 – inkl. seiner modifizierten Anträge gemäss der Eingabe vom
- Februar 2024 – vollumfänglich abzuweisen;
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Ge- suchstellers / Berufungsklägers." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
- Die Parteien heirateten im Jahr 2005. Aus der Ehe gingen die beiden Söhne, C._____ (C._____), geboren am tt.mm.2009 und D._____ (D._____), geboren am tt.mm.2012, hervor. Seit dem 1. Januar 2021 leben die Parteien getrennt (Urk. 94, S. 46, Dispositivziffer 1).
- Mit Eingabe vom 4. Februar 2022 ersuchte der Gesuchsteller und Berufungs- kläger (fortan Gesuchsteller) das Bezirksgericht Uster (fortan Vorinstanz) um Erlass von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1-3). Hinsichtlich der Prozessgeschichte des - 14 - erstinstanzlichen Verfahrens kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 94 S. 6 ff.). Dieser erging am 17. Januar 2023 zunächst in unbegrün- deter (Urk. 81), hernach auf Begehren des Gesuchstellers (Urk. 85) in begründeter Form (Urk. 89 = Urk. 94).
- Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 18. September 2023 rechtzeitig Berufung (Urk. 93). Der mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 einver- langte Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– (Urk. 102) ging fristgerecht ein (Urk. 103). Die Kindsvertreterin erklärte mit Eingabe vom 10. Oktober 2023, dass sie sich im vorliegenden Berufungsverfahren nicht vernehmen lasse, sofern lediglich die Un- terhaltsbeiträge angefochten seien (Urk. 105). Die rechtzeitig (vgl. Urk. 108) erstat- tete Berufungsantwort der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (fortan Ge- suchsgegnerin) mit den eingangs zitierten Anträgen datiert vom 27. November 2023 (Urk. 109). Sie wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 11. Januar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt, wobei ihm gleichzeitig Frist zur Stellungnahme zu den Editionsbegehren der Gesuchsgegnerin angesetzt wurde (Urk. 112). Der Ge- suchsteller bezog innert zwei Mal erstreckter Frist (Urk. 114; Urk. 115) Stellung und modifizierte seine Berufungsanträge wie eingangs wiedergegeben (Urk. 116). Am
- März 2024 (Urk. 119), am 27. März 2024 (Urk. 123) und am 8. April 2024 (Urk. 125) erstattete der Gesuchsteller weitere (Noven-)Eingaben, mit denen er un- ter anderem dem Editionsbegehren der Gesuchsgegnerin von sich aus nachkam und den Lohnausweis 2023 sowie die Lohnabrechnungen Januar und Februar 2024 einreichte (Urk. 127/1-3). Die Gesuchsgegnerin nahm zu den vier vorerwähn- ten Eingaben des Gesuchstellers innert der ihr mit Verfügung vom 9. April 2024 angesetzten (Urk. 128) und zweimal erstreckten Frist (Urk. 129; Urk. 130) am
- Mai 2024 Stellung (Urk. 131). Es folgten diverse weitere Eingaben beider Par- teien, welche der Gegenseite jeweils zur Kenntnis- bzw. Stellungnahme zugestellt wurden (Urk. 135; Urk. 141; Urk. 143; Urk. 146; Urk. 147; Urk. 150; Urk. 151; Urk. 154, Urk. 155; Urk. 156). Nachdem der Gesuchsteller nach Zustellung der letzten gesuchsgegnerischen Eingabe erklärte, auf eine weitere Stellungnahme zu ver- zichten (Urk. 157), wurde den Parteien mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 an- - 15 - gezeigt, dass das Berufungsverfahren in die Phase der Urteilsberatung übergegan- gen sei (Urk. 158).
- Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-92). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit ein- zugehen, als sie für die Entscheidfindung relevant sind. II. Prozessuales
- Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind die Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntleben), 2 (Ob- hut), 3 (Betreuungsregelung), 7 (geleistete Unterhaltsbeiträge) und 8 (Zuteilung der ehelichen Wohnung) des vorinstanzlichen Urteils. Diese Ziffern sind somit in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist.
- Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1).
- Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der ge- nannten Mängel leidet. Dies setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorin- stanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten auf- zeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Ein- reden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- - 16 - dungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstin- stanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. De- zember 2016 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1).
- Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz. Das Gericht erforscht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bin- dung an die Parteianträge. In Verfahren, die der umfassenden Untersuchungsma- xime unterstehen, können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung unbeschränkt vorbringen (Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407 f. ZPO). Bezüglich der Ehegattenunterhaltsbeiträge gilt einerseits der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO), andererseits aber auch die be- schränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art. 272 ZPO. Sind – wie vorliegend – sowohl Kinder- als auch Ehegattenunterhaltsbeiträge festzusetzen, ist eine ge- meinsame Berechnung durchzuführen (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Pra- xis, 2. Aufl., 2014, S. 104). Somit schlägt die uneingeschränkte Untersuchungsma- xime auch hinsichtlich der Ermittlung der Ehegattenunterhaltsbeiträge durch (vgl. OGer ZH LE170035 vom 8. Dezember 2017, S. 11). Damit gilt die in Kinder- belangen gelockerte Novenschranke vorliegend umfassend, weshalb im Beru- fungsverfahren, soweit die Unterhaltsbeiträge betroffen sind, sämtliche Noven zu hören sind, auch wenn sie bereits vor Vorinstanz hätten vorgebracht werden kön- nen (OGer ZH LE190037 vom 7. Mai 2020 E. 5, OGer ZH LE190019 vom 3. Okto- ber 2019 E. II. 3.1, BGE 147 III 301 E. 2.2 m.w.H.).
- Anzumerken bleibt, dass der Gesuchsteller am 3. Januar 2023 beim Bezirks- gericht Uster eine Scheidungsklage eingereicht hat (vgl. Urk. 109 S. 19). Die Ein- - 17 - leitung des Scheidungsverfahrens führt weder zur Gegenstandslosigkeit des Ehe- schutz- bzw. Berufungsverfahrens noch zum Verlust der Zuständigkeit des Ehe- schutz- bzw. Berufungsgerichts. Massnahmen, die das Eheschutzgericht erlässt, bleiben in Kraft, solange das Scheidungsgericht sie nicht abändert (Art. 276 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Das Eheschutzgericht führt das bei ihm hängige Verfahren ordentlich, das heisst unter Berücksichtigung sämtlicher nach Art. 229 ZPO (und gegebenenfalls Art. 317 ZPO) massgebenden Tatsachen, zu Ende. Da- bei ist unerheblich, ob diese Tatsachen vor oder nach Rechtshängigkeit des Schei- dungsverfahrens eingetreten sind (vgl. BGE 148 III 95 E. 4.3-4.6). Entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin lassen allfällige im Rahmen des Scheidungsver- fahrens zu beurteilende güterrechtliche Ansprüche das Rechtsschutzinteresse an der Festlegung der Unterhaltsbeiträge im vorliegenden Eheschutzberufungsverfah- ren nicht entfallen (vgl. Urk. 109 S. 19). III. Materielles
- Ausgangslage Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die Kinder- und Ehegat- tenunterhaltsbeiträge für die Gesuchsgegnerin. Der Gesuchsteller wendet sich in seiner Berufung in erster Linie gegen die vorinstanzliche Überschussverteilung (nachstehend E. III. 2). Zudem sind die veränderte Einkommenssituation des Ge- suchstellers seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils (nachstehend E. III. 3), die An- rechnung eines hypothetischen Einkommens der Gesuchsgegnerin (nachstehend E. III. 4) sowie einzelne Bedarfspositionen (nachstehend E. III. 6) strittig.
- Überschussverteilung 2.1. Überschussanteil der Gesuchsgegnerin 2.1.1. Die Vorinstanz sprach der Gesuchsgegnerin in der Phase I einen Überschus- santeil von Fr. 3'940.– (40%), in der Phase II einen solchen von Fr. 4'850.– (40%) und in der Phase III einen solchen von 3'685.– (33%) zu (Urk. 94 S. 39 ff.). Zur Frage der Obergrenze des gebührenden Unterhalts der Gesuchsgegnerin äusserte sich die Vorinstanz nicht. - 18 - 2.1.2. Der Gesuchsteller rügt eine falsche Überschussverteilung. Wie aus E. 7.6.3 des angefochtene Entscheids hervorgehe, habe die Vorinstanz die Obergrenze des ehelichen Unterhaltsanspruchs durch den gebührenden Bedarf nach Massgabe des zuletzt gelebten Standards vor der Trennung der Parteien ignoriert. Dies ob- wohl er sich in beiden Hauptverhandlungen (am 8. Juni 2022 und am 7. Dezember 2022) substantiiert und detailliert mit dieser Thematik auseinandergesetzt habe: Im Jahr vor der Trennung (2020) habe der Familie ein monatliches Einkommen von Fr. 19'750.– zur Verfügung gestanden. Nach Abzug des damaligen familienrechtli- chen Existenzminimums habe ein monatlicher Überschussanteil von Fr. 6'497.40, resultiert was auf "grosse und kleine Köpfe" verteilt einem Anteil von Fr. 2'165.80 pro Ehegatte und Fr. 1'082.90 pro Kind entspreche (vgl. Urk. 66 S. 8 ff.). Damit stelle das aktuelle familienrechtliche Existenzminimum der Gesuchsgegnerin zu- züglich ihres Überschussanteils von Fr. 2'165.– den maximalen gebührenden Be- darf und damit ihren Unterhaltsanspruch dar. Die Gesuchsgegnerin habe im ge- samten vorinstanzlichen Verfahren weder eigene Ausführungen zum gebührenden Bedarf gemacht noch die von ihm vorgebrachten Zahlen zu Einkommen, Bedarf und Überschussverteilung im letzten Jahr vor der Trennung bestritten. Trotzdem habe die Vorinstanz den gesamten – und durch das seit Mai 2022 erzielte Einkom- men der Gesuchsgegnerin vergrösserten – Überschuss ohne Begrenzung auf alle Parteien verteilt. Dieses Vorgehen verletze nicht nur die im Rahmen von Art. 163 ZGB geltende Dispositionsmaxime, sondern sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gar willkürlich (vgl. BGer 5A_915/2021 vom 9. März 2023). Dar- über hinaus habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, zumal sie in E. 7.2.2. ihres Entscheids seine diesbezüglichen Vorbringen korrekt wiedergegeben, sich in der Begründung jedoch nicht weiter damit auseinanderge- setzt habe (Urk. 93 S. 9 ff.). 2.1.3. Die Gesuchsgegnerin erwidert, die Obergrenze des gebührenden Bedarfs sei nicht verletzt. Der Gesuchsteller verkenne, dass im vorliegenden Fall zum einen keine Sparquote vorgelegen habe und im letzten Ehejahr deutlich mehr Geld ver- braucht als eingenommen worden sei. Zum anderen überstiegen die trennungsbe- dingten Mehrkosten das heute verfügbare Mehreinkommen. Damit sei klar, dass der Gesamtüberschuss heute – trotz Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Gesuchs- - 19 - gegnerin – geringer sei und der gebührende Bedarf gemäss letztem ehelichen Standard nicht überschritten werde. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Gesuchstellers zum ehelichen Standard sei daher nicht erfor- derlich. Im Übrigen habe sie sich vor Vorinstanz sehr wohl zu dieser Thematik ge- äussert und dargetan, dass der Unterhalt aufgrund der trennungsbedingten Mehr- kosten nicht zu deckeln, sondern der Überschuss (ohne Beschränkung) nach gros- sen und kleinen Köpfen zu verteilen sei (Urk. 109 S. 4 ff.; vgl. Urk. 45 Rz. 24-29). 2.1.4. Bei genügenden finanziellen Mitteln haben beide Ehegatten Anspruch auf Fortführung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards. Dieser bildet die Ober- grenze des gebührenden Unterhalts. Verunmöglichen trennungsbedingte Mehrkos- ten es, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, so hat der Unterhalts- gläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner (BGE 147 III 293 E. 4.4 m.w.H.). Der zuletzt gelebte gemeinsame Standard entspricht dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des be- tragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Um die Obergrenze des ehelichen Unterhaltsbeitrags zu bestimmen, ist der Überschuss während des Zusammenlebens zu ermitteln, der rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4). Hierzu sind vom Gesamteinkommen der Familie während des Zusammenlebens die damalige Spa- rquote sowie die damaligen familienrechtlichen Existenzminima abzuziehen (vgl. Schwizer/Oeri, "Neues" Unterhaltsrecht?, in: AJP 2022 S. 3 ff., S. 7). Für die Ermittlung dieser drei Grössen ist auf dasselbe Referenzjahr, nämlich auf das letzte Jahr vor der Trennung abzustellen (Arndt, Die Sparquote, Basis für die nacheheli- che Unterhaltsberechnung, in: Fankhauser/Reusser/Schwander [Hrsg.], Brenn- punkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff., S. 52). Dem zuletzt gemeinsam gelebten Standard kommt bei der Berech- nung des Unterhalts damit die Funktion einer Obergrenze zu. Sofern dieser im Ein- zelfall aufgrund der konkreten Umstände allerdings nicht erreicht werden kann, kann auf seine Bestimmung verzichtet werden (BGer 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023 E. 4.4.1). - 20 - 2.1.5. Mit dem Gesuchsteller ist festzuhalten, dass die Vorinstanz es unterliess, die Lebensführung der Parteien vor der Trennung unter Berücksichtigung des damali- gen Einkommens und des damaligen familienrechtlichen Existenzminimums bzw. des damaligen Überschusses festzuhalten. Ebenso wenig hat sie sich zu den tren- nungsbedingten Mehrkosten und zu einer allfälligen Sparquote geäussert. Vor dem Hintergrund der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst zu prü- fen, ob der zuletzt gemeinsam gelebte Standard unter den konkreten Umständen noch erreicht werden kann. Ist dies nicht der Fall, erübrigt sich dessen Bestimmung. Da die Parteien seit dem 1. Januar 2021 getrennt leben (Urk. 94 Dispositiv-Ziffer 1), ist der Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 massgebend. 2.1.6. Einkommen im Jahr 2020 2.1.6.1. Der Gesuchsteller bringt vor, der Familie habe im Jahr 2020 ein monatli- ches Einkommen von Fr. 19'750.– zur Verfügung gestanden, ohne dies im vorlie- genden Berufungsverfahren näher zu begründen (Urk. 93 S. 9). Soweit die Ge- suchsgegnerin überdies einen Vermögensverzehr anrechnen wolle, sei dieses Vor- bringen verspätet und ohnehin unbeachtlich, da der Lebensbedarf der Parteien aus dem Einkommen zu bestreiten sei (Urk. 116 S. 18). 2.1.6.2. Die Gesuchsgegnerin macht demgegenüber geltend, die Familie habe im Jahr 2020 ein Gesamteinkommen von Fr. 337'077.– erzielt. Dieses setze sich zu- sammen aus dem jährlichen Nettoeinkommen des Gesuchstellers von Fr. 306'023.–, Pauschalspesen von Fr. 18'000.–, Nettoerträgen aus der Vermietung der damaligen Ferienwohnung in der H._____ von Fr. 11'542.– sowie Wertschrif- tenerträgen von Fr. 1'512.– (vgl. Urk. 13/20). Zusätzlich sei der Vermögensver- brauch der Familie im Jahr 2020 von insgesamt Fr. 28'435.– zu berücksichtigen. Letzterer ergebe sich aus einem Vergleich der Steuererklärungen 2019 (Urk. 13/19) und 2020 (Urk. 13/20), bereinigt um Schwankungen der Aktienkurse. Insgesamt habe die Familie im Jahr 2020 damit durchschnittlich einen Monatsbetrag von Fr. 30'459.– (Fr. 337'077.– + Fr. 28'435.– : 12) zur Deckung des ehelichen Stan- dards benötigt (Urk. 109 S. 7 ff.). - 21 - 2.1.6.3. Vorliegend ist zunächst das Einkommen zu ermitteln, über welches die Par- teien während des Zusammenlebens verfügten. Aus der Steuererklärung 2020 er- geben sich die folgenden, vom Gesuchsteller unbestritten gebliebenen Einnahmen der Parteien (Urk. 13/20 S. 5): Nettoeinkommen Gesuchsteller: Fr. 306'023.– bzw. Fr. 25'500.– pro Monat, Pauschalspesen: Fr. 18'000.– bzw. Fr. 1'500.– pro Monat, Liegenschaftserträge: Fr. 11'542.– bzw. Fr. 961.– pro Monat, Wertschriftenerträge: Fr. 1'512.– bzw. Fr. 126.– pro Monat, = Gesamtbetrag: Fr. 337'077.– bzw. Fr. 28'090.– pro Monat. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sämtliches Einkommen von den Par- teien verbraucht wurde. Lebten die Parteien sparsamer, als es ihre Verhältnisse zuliessen, so resultiert eine Sparquote (BGE 147 III 265 E. 7.3). Lebten die Parteien hingegen über ihre Verhältnisse, so bedeutet dies, dass sie entweder Vermögen verbrauchten oder Schulden anhäuften. Beides ist für die Bestimmung des eheli- chen Standards relevant (so ausdrücklich bezüglich des Vermögensverzehrs BGE 147 III 393 E. 6.1.5 und BGer 5A_681/2018 vom 1. Mai 2019 E. 5.2.1). Um dies zu beurteilen, besteht die Möglichkeit, anhand zweier Steuererklärungen einen Ver- mögensverzehr oder Schuldenanstieg zu berechnen und diesen zum separat be- stimmten Familieneinkommen zu addieren (vgl. OGer ZH LY220047 vom 2. Okto- ber 2023 E. III. 1.2.3.). Im vorliegenden Fall hat die Gesuchsgegnerin gestützt auf die Steuererklärungen der Jahre 2019 und 2020 einen Vermögensverzehr in der Höhe von Fr. 28'435.– dargelegt. Entgegen dem Gesuchstellers ist dieses Vorbrin- gen aufgrund der im Berufungsverfahren geltenden gelockerten Novenschranke (vgl. E. II. 4.) nicht verspätet. Der Gesuchsteller hat den Vermögensverbrauch an sich weder bestritten, noch eine Sparquote geltend gemacht. Demnach ist dem Fa- milieneinkommen im Jahr 2020 von Fr. 28'090.– auch der behauptete Vermögens- verbrauch von Fr. 2'370.– pro Monat (Fr. 28'435.–: 12) hinzuzurechnen. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von Fr. 30'459.–, der den Parteien im Jahr 2020 für ihre Le- benshaltung zur Verfügung stand. - 22 - 2.1.7. Trennungsbedingte Mehrkosten 2.1.7.1. Der Gesuchsteller äussert sich zu den trennungsbedingten Mehrkosten le- diglich dahingehend, dass bestritten werde, dass es im Lichte der heutigen bun- desgerichtlichen Rechtsprechung noch relevant sei, ob die trennungsbedingten Mehrkosten das Mehreinkommen überstiegen oder nicht (Urk. 116 S. 17). 2.1.7.2. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, dass die trennungsbedingten Mehr- kosten sich insgesamt auf Fr. 5'610.– pro Monat beliefen (Urk. 109 S. 10; vgl. Urk. 45 S. 11). Diese setzten sich wie folgt zusammen: zusätzliche Wohnkos- ten des Gesuchstellers: Fr. 3'390.– (vgl. Urk. 94 S. 36 f.), Parkplatzkosten des Ge- suchstellers: Fr. 150.– (vgl. Urk. 94 S. 36 f.), Mehrkosten für Kommunikation: Fr. 120.–, Erhöhung der Grundbeträge für die Ehegatten: 1'000.–, Erhöhung des Grundbetrags von D._____: Fr. 200.–, zusätzliche Hausrat-/Haftpflichtversicherung des Gesuchstellers: Fr. 30.–, Berufsauslagen der Gesuchsgegnerin infolge Auf- nahme einer Erwerbstätigkeit: Fr. 220.– für auswärtige Verpflegung (Urk. 94 S. 32) und Fr. 500.– für Mobilitätskosten (Urk. 109 S. 9). 2.1.7.3. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers ist die Frage, ob die tren- nungsbedingten Mehrkosten das Mehreinkommen der Parteien übersteigen, für die Beurteilung, ob der eheliche Standard erreicht werden kann, durchaus relevant – insbesondere da vorliegend keine Sparquote geltend gemacht wurde. Die Ge- suchsgegnerin stützt ihre Berechnung der trennungsbedingten Mehrkosten auf die vorinstanzlich festgelegten Bedarfszahlen, macht jedoch davon abweichend hö- here Mobilitätskosten in der Höhe von Fr. 500.– pro Monat geltend. Diese Bedarfs- position ist nachfolgend zu prüfen. Die Vorinstanz erwog zu den Mobilitätskosten der Gesuchsgegnerin, es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb es ihr nicht zuzumuten wäre, den Arbeitsweg zwischen ihrem Wohnort (F._____) und ihrem Arbeitsort (Zürcher I._____) mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen. Folglich seien ihr die notwendigen Kosten für ein ZVV-Monatsabonnement für drei Zonen von Fr. 125.– anzurechnen (Urk. 94 S. 31). - 23 - Die Gesuchsgegnerin wendet ein, ihr seien die Kosten für ein Auto anzurechnen, bestehend aus monatlichen Parkplatzkosten von Fr. 269.25 (Urk. 45 S. 13; Urk. 47/27) sowie Kilometerkosten von Fr. 0.70 für den täglichen Arbeitsweg von 2 x 14.8 km (vgl. Urk. 45 S. 19). Das Auto habe Kompetenzcharakter, da ihr durch- schnittlicher Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln rund eine Stunde in An- spruch nehme. Allein der Fussweg von der Haltestelle bis nach Hause betrage je nach Verbindung zwischen 17 und 23 Minuten (vgl. Urk. 111/2). Hingegen könne sie den Arbeitsweg mit dem Auto in weniger als 15 Minuten bewältigen. Zudem müsse sie regelmässig bis 19.00 oder 19.30 Uhr arbeiten. Ein nahezu einstündiger Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln verunmögliche es ihr, nach Ar- beitsende rechtzeitig nach Hause zu kommen, um für die Kinder das Abendessen zuzubereiten und gemeinsam mit ihnen zu essen. Schliesslich sei ihm Rahmen der Gleichbehandlung der Parteien zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller seinen Arbeitsweg ebenfalls mit dem Auto zurücklegen dürfe (Urk. 109 S. 9 f.). Der Arbeitsort der Gesuchsgegnerin im Zürcher I._____ liegt rund 9 km von ihrem Wohnort in F._____ entfernt. Gemäss www.maps.google.com und www.sbb.ch be- trägt die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln ca. 40 Minuten. Die behauptete Zeitersparnis im Vergleich zur Fahrdauer mit dem Privatfahrzeug (15 Minuten) ist somit nicht erheblich. Auch der geltend gemachte Fussweg beeinträchtigt die Zu- mutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht. Zudem verkehren auch nach 19.30 Uhr regelmässig öffentliche Verkehrsmittel, sodass eine rechtzeitige Heimkehr innerhalb eines zumutbaren Zeitrahmens gewährleistet bleibt. Der Ver- gleich mit dem Gesuchsteller, der seinen Arbeitsweg ebenfalls mit dem Auto zu- rücklegen dürfe, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, da sich die Umstände der Parteien unterscheiden und in seinem Bedarf ohnehin nur ein unwesentlich hö- herer Betrag von Fr. 150.– für Mobilitätskosten angerechnet wurde (vgl. 94 S. 35). Dem Fahrzeug der Gesuchsgegnerin kommt kein Kompetenzcharakter zu. Die Rüge erweist sich als unbegründet, weshalb es bei den vorinstanzlich berücksich- tigten Mobilitätskosten von Fr. 125.– bleibt. - 24 - 2.1.7.4. Nach dem Gesagten ist von folgenden trennungsbedingten Mehrkosten der Parteien auszugehen: Position vor Trennung nach Trennung Differenz/Mehr- kosten neue Wohnung GS - Fr. 3'390.– Fr. 3'390.– Urk. 94 S. 36 Parkplatzkosten - Fr. 150.– Fr. 150.– Urk. 94 S. 37 GS Kommunikation Fr. 180.– Fr. 300.– (2x Fr. 150.–) Fr. 120.– Urk. 94 S. 36 (inkl. Serafe) Grundbetrag Ehe- Fr. 1'700.– Fr. 2'700.– (2 x Fr. 1'350.–) Fr. 1'000.– Richtlinien gatten Grundbetrag Fr. 400.– Fr. 600.– Fr. 200.– Richtlinien D._____ Hausrat-/Haft- - Fr. 30.– Fr. 30.– Urk. 94 S. 36 pflichtversicherung GS Berufsauslagen - Ausw. Verpflegung: Urk. 94 S.31 GGin Fr. 220.– Fr. 220.– Mobilität: Fr. 125.– Fr. 125.– Total Fr. 5'235.– 2.1.8. Fazit Den Parteien stand im Jahr 2020 ein Gesamtbetrag von Fr. 30'459.– pro Monat zur Verfügung, der vollständig für die laufende Lebenshaltung verwendet wurde. Eine Sparquote hat der hierfür beweisbelastete Gesuchsteller nicht behauptet. Gemäss den vorinstanzlich festgelegten Einkommenszahlen verfügten die Parteien nach der Trennung zunächst über ein Einkommen von Fr. 28'000.– (Einkommen des Ge- suchstellers) und ab Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Gesuchsgegnerin im Mai 2022 über ein solches von Fr. 33'440.– (Fr. 28'000.– [Einkommen Gesuchsteller] + Fr. 4'980.– [Einkommen Gesuchsgegnerin] + 2 x Fr. 230.– [Kinderzulagen]). Die - 25 - trennungsbedingten Mehrkosten belaufen sich auf monatlich Fr. 5'235.– und kön- nen damit nicht mit dem Mehreinkommen der Parteien abgedeckt werden. Folglich stehen den Parteien insgesamt weniger Mittel zur Verfügung als im Jahr vor der Trennung. Unter diesen Umständen ist ausgeschlossen, dass die Parteien den zu- letzt gelebten gemeinsamen Lebensstandard aufrechterhalten können. Der Ge- suchsteller ist daher mit seinem Einwand, der Gesuchsgegnerin sei maximal ein Überschussanteil von Fr. 2'165.– zuzuweisen, nicht zu hören. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 2.2. Überschussanteile der Kinder 2.2.1. Die Vorinstanz sprach C._____ und D._____ in der Phase I einen Überschus- santeil von je Fr. 980.– (10%), in der Phase II einen solchen von je Fr. 1'210.– (10%) und in der Phase III einen solchen von je Fr. 940.– (8.5 % pro Kind und Haushalt) zu. Zu einer Begrenzung der Überschussanteile äusserte sich die Vor- instanz auch hier nicht (Urk. 94 S. 40 f.). 2.2.2. Der Gesuchsteller moniert, die Vorinstanz habe sich ebenso wenig mit einer Beschränkung der Überschussanteile der Kinder auseinandergesetzt. Er habe be- reits im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt, dass letztere ebenfalls auf den letz- ten Standard der gemeinsamen Lebensführung zu beschränken seien, da ein über Fr. 1'000.– pro Monat und Kind hinausgehender Überschussanteil aus erzieheri- schen Gründen abzulehnen sei und auch nicht den je gelebten Verhältnissen ent- spreche (vgl. Urk. 66 S. 11). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne ein Kind im Rahmen der Überschussverteilung nicht Anspruch auf eine Lebensfüh- rung geltend machen, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Stan- dard vor einer Trennung der Eltern überschreite. Ferner sei bei überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der rechnerische Überschussanteil des Kindes aus erzieherischen und konkreten Bedarfsgründen zu limitieren (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.3; BGer 5A_44/2020 vom 8. Juni 2021 E. 5.2.1). Die Vorinstanz hätte – insbesondere weil sie in E. 7. 6.3 des angefochtenen Entscheids von "sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen" ausgehe und entsprechend von der üblichen Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen abweiche – auch - 26 - die Obergrenze der Überschussanteile der Kinder prüfen und begründen müssen (Urk. 93 S. 12 ff.). 2.2.3. Die Gesuchsgegnerin hält dem entgegen, dass die Obergrenze des Unter- halts gemäss letztem ehelichem Standard zwar für die Ehegatten, nicht aber für die Kinder gelte (unter Hinweis auf BGE 147 III 293 E. 4.4). Ohnehin sei der Über- schussanteil der Kinder in der vorliegenden Konstellation aufgrund der trennungs- bedingten Mehrkosten der Parteien tiefer als während des letzten gemeinsamen Ehejahres 2020. Die Kinder hätten im Übrigen durchaus einen Anspruch darauf, am Lebensstandard der Eltern zu partizipieren. Als Beispiele seien die erheblichen Kosten für Freizeit und Ferien der Kinder zu erwähnen, wie etwa für jährliche Rei- sen zur Familie der Gesuchsgegnerin nach Japan und in die USA sowie kostenin- tensive Skikurse. Diese könnten mit einer pauschalen Überschussbeschränkung nicht gedeckt werden. Der Gesuchsteller lege denn auch keine konkreten Gründe dar, die eine Begrenzung der Überschussanteile aus "erzieherischen Gründen" rechtfertigen würden. Eine pauschale Beschränkung der Überschussanteile der Kinder sei daher weder notwendig noch gerechtfertigt (Urk. 109 S. 12 f.). 2.2.4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die Limitierung des Über- schusses entsprechend dem Standard vor der Trennung nur zwischen den Ehe- gatten. Kinder sollen grundsätzlich von einer überdurchschnittlichen Leistungsfä- higkeit der Eltern profitieren und an einer gehobenen Lebensstellung der Eltern teil- haben, weshalb ihr Überschuss betragsmässig nicht auf ihren früheren Anteil wäh- rend des Zusammenlebens begrenzt wird (BGE 147 III 293 E. 4.4, BGE 147 III 265 E. 7.2). Der rechnerische Überschuss des minderjährigen Kindes kann jedoch aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen, namentlich bei weit überdurch- schnittlich guten finanziellen Verhältnissen, limitiert werden (BGE 147 III 293 E. 4.4.; BGer 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 7. 2 m.w.H.). 2.2.5. Vorliegend kann zunächst auf die Erwägungen zum Überschussanteil der Gesuchsgegnerin verwiesen werden (E. III. 2.1). Angesichts der trennungsbeding- ten Mehrkosten und dem Fehlen einer Sparquote liegen auch die Überschussan- teile der Kinder unter denjenigen im letzten Ehejahr der Parteien. Sodann kann offen bleiben, ob im vorliegenden Fall von weit überdurchschnittlichen Verhältnis- - 27 - sen auszugehen ist, da der Gesuchsteller weder erzieherische noch konkrete Be- darfsgründe für eine Begrenzung des Überschusses substantiiert dargelegt hat. Insbesondere hat er die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Ferien- und Freizeitkosten der Kinder nicht bestritten. Die Überschussanteile der Kinder sind deshalb nicht zu beschränken. Die Berufung erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
- Einkommen des Gesuchstellers 3.1. Ausgangslage 3.1.1. Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsteller, der zum damaligen Zeitpunkt in einem 100%-Pensum als CEO bei der J._____ Holding AG tätig war, ein monatli- ches Nettoeinkommen von Fr. 28'000.– (monatliches Fixsalär von Fr. 23'470.– und flexibler Bonusanteil von ca. Fr. 5'000.–) an (Urk. 94 S. 23 f.). Dies blieb insoweit unbeanstandet (vgl. Urk. 93 S. 13 f.). 3.1.2. Der Gesuchsteller bringt im Sinne eines echten Novums vor, er habe am
- August 2023 vom Verwaltungsrat seines Arbeitgebers die Kündigung mit sofor- tiger Freistellung erhalten (vgl. Urk. 96/3). Bis Februar 2024 werde ihm weiterhin sein bisheriges Fixsalär ausbezahlt (Urk. 93 S. 14). Nach Erhalt der Kündigung habe er umgehend mit der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle begonnen und sich am 8. Januar 2024 beim RAV angemeldet (Urk 116 S. 6 ff.; Urk. 118/1-4). Mit Eingaben vom 4. März 2024 (Urk. 119), 27. März 2024 (Urk. 123) und 3. Juli 2024 (Urk. 135) reichte der Gesuchsteller jeweils Abrechnungen der Arbeitslosentaggel- der sowie Nachweise über seine fortlaufenden Stellensuchbemühungen ein (Urk. 121/1-2; Urk. 124/1; Urk. 137/1-16). Aufgrund seiner sehr spezifischen Bran- chenerfahrung erweise sich die Stellensuche auf dem Executive Level deutlich schwieriger als erwartet. Trotz umfassender Anstrengungen, darunter Coachings, diversen RAV-Seminaren und einem eigens engagierten Outplacement Berater so- wie rund 250 Bewerbungen, seien seine Suchbemühungen bislang erfolglos ge- blieben. Er habe kein einziges Stellenangebot erhalten, das er hätte ablehnen kön- nen. Ab dem 1. März 2024 sei deshalb von seiner Arbeitslosigkeit auszugehen. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der bisherigen Grössenordnung - 28 - von Fr. 28'000.– sei unter diesen Umständen ausgeschlossen (Urk. 135 S. 3 ff). Am 14. März 2024 habe er eine abschliessende Bonuszahlung der J._____ Holding AG in der Höhe von Fr. 127'185.90 erhalten (vgl. Urk. 137/11). Diese Zahlung ent- spreche, auf das Jahr 2024 umgerechnet, einem monatlichen Bonusanteil von Fr. 10'600.–. Zusammen mit den Arbeitslosentaggeldern in Höhe von Fr. 9'105.– belaufe sich sein monatliches Gesamteinkommen auf Fr. 19'700.–, was im Ver- gleich zu seinem früheren Einkommen eine Reduktion von 30% bedeute (Urk. 135 S. 29). Mit Eingabe vom 11. September 2024 teilte der Gesuchsteller schliesslich mit, dass es ihm nach über einem Jahr intensiver Suche gelungen sei, auf den
- Oktober 2024 eine neue Arbeitsstelle zu finden (Urk. 143). Am 24. Oktober 2024 reichte er die erste Lohnabrechnung ein, wonach er neu ein monatliches Nettoein- kommen von Fr. 17'198.65 erziele (Urk. 151; Urk. 153/1). Dies entspreche einer dauerhaften Einkommensreduktion von 39%. Eine zusätzliche variable Vergütung in Form einer erfolgsabhängigen Abschlussvergütung sei nicht zugesichert und für das Jahr 2025 kaum zu erwarten (vgl. Urk. 157). 3.1.3. Die Gesuchsgegnerin entgegnet, es sei weiterhin von einem Einkommen des Gesuchstellers von mindestens Fr. 28'000.– pro Monat auszugehen. In ihrer Ein- gabe vom 8. Mai 2024 begründet sie dies wie folgt: Erstens liege für die Zeit der Arbeitslosigkeit des Gesuchstellers keine tatsächliche Einkommensreduktion vor. Neben den Arbeitslosentaggeldern von rund Fr. 9'000.– sei auch die ihm noch zu- stehende Bonuszahlung der J._____ Holding AG anzurechnen. Diese sei in der Höhe von pro rata mindestens Fr. 20'000.– pro Monat zu erwarten, womit weiterhin ein monatliches Gesamteinkommen von rund Fr. 29'000.– vorliege (Urk. 131 S. 5 ff.). Zweitens sei dem Gesuchsteller ohnehin ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 28'000.– pro Monat anzurechnen: Aufgrund seiner beruflichen Quali- fikationen und Arbeitserfahrungen sei es ihm ohne Weiteres zumutbar und möglich, eine Anschlusslösung mit einem vergleichbaren Einkommen zu finden. Die gegen- teilige Darstellung des Gesuchstellers sei nicht glaubhaft und nachweislich falsch. Insbesondere finde sich in den eingereichten Bewerbungsunterlagen ein direkter Nachweis dafür, dass er ein Stellenangebot bei der K._____ Switzerland abgelehnt habe (Urk. 118/4 S. 249). Diese freiwillige Arbeitslosigkeit sei rechtlich unbeacht- lich. Im Übrigen komme der Gesuchsteller seiner Beweis- und Dokumentations- - 29 - pflicht, wonach es ihm trotz aller Anstrengungen nicht möglich sei, wieder eine ähn- lich bezahlte Stelle zu finden, ohnehin nicht hinreichend nach. Mangels Struktur, Übersicht und Vollständigkeit der eingereichten Bewerbungsunterlagen sei eine Überprüfung nicht möglich. Insbesondere fehle es an diversen Absageschreiben. Schliesslich habe der Gesuchsteller auch nicht nachgewiesen, dass die Kündigung vom August 2023 nicht auf sein freiwilliges oder verschuldetes Verhalten zurück- zuführen sei, was ebenso zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens führe (vgl. Urk. 131 S. 7 ff.). In ihrer Eingabe vom 30. September 2024 stellt die Gesuchsgegnerin sich sodann auf den Standpunkt, dass unklar sei, ob die im März 2024 ausgewiesene Bonus- zahlung von rund Fr. 127'000.– die einzige Auszahlung der J._____ Holding AG darstelle. Der Gesuchsteller habe gemäss Arbeitsvertrag Anspruch auf einen zie- labhängigen und einen fixen Bonus. Da er keine genaue Berechnung des ausbe- zahlten Bonus eingereicht habe, sei denkbar, dass noch weitere Zahlungen erfolgt seien. Da inzwischen aber ohnehin klar sei, dass mit den vom Gesuchsteller im Berufungsverfahren nachträglich offengelegten Einkommen und der neuen Anstel- lung kein tieferes Einkommen vorliege, erübrigten sich weitere Diskussionen zur gesamten Thematik. Fasse man nämlich die verschiedenen Einkommenszahlen für das Jahr 2023 und 2024 zusammen, ergebe sich ein monatliches Durchschnitts- einkommen von (mindestens) Fr. 30'148.93. Der im vorinstanzlichen Urteil ange- rechnete durchschnittliche Lohn von (mindestens) Fr. 28'000.– sei damit nach wie vor korrekt (vgl. Urk. 147 S. 6 ff). Schliesslich sei auch mit dem Antritt der neuen Anstellung und damit für die Zukunft ab 2025 vom bisherigen Einkommen von min- destens Fr. 28'000.– des Gesuchstellers auszugehen, sowohl in tatsächlicher (un- ter Berücksichtigung der ihm zustehenden Bonuszahlung) als auch in hypotheti- scher Hinsicht (Urk. 155 S. 1 f.). 3.2. Würdigung 3.2.1. Einkommen im Jahr 2023 - 30 - Der im vorliegenden Berufungsverfahren eingereichte Lohnausweis 2023 des Ge- suchstellers weist einen Nettolohn von 408'320.– sowie Pauschalspesen von Fr. 18'000.– aus (Urk. 127/1). Dies entspricht einem monatlichen Einkommen von rund Fr. 35'500.–. Es ist damit höher als das vorinstanzlich angenommene Einkom- men von Fr. 28'000.–. Dies ist aufgrund der geltenden Offizialmaxime von Amtes wegen zu berücksichtigen. 3.2.2. Einkommen im Jahr 2024 3.2.2.1. Lohnzahlungen im Januar 2024 und Februar 2024 Die eingereichten Lohnabrechnungen für die letzten zwei Monate des Anstellungs- verhältnisses bei der J._____ Holding AG weisen für Januar und Februar 2024 je einen Lohn von Fr. 24'221.15 auf (Urk. 127/2-3). 3.2.2.2. Arbeitslosentaggelder von März 2024 bis September 2024 a) Das Arbeitsverhältnis des Gesuchsteller bei der J._____ Holding AG endete per 29. Februar 2024 (vgl. Urk. 96/3). Soweit die Gesuchsgegnerin Einwände hin- sichtlich der Kündigung vorbringt, erweisen sich diese als unbegründet (vgl. Urk. 131 S. 10; Urk. 147 S. 13). So macht sie geltend, im Kündigungsschrei- ben vom 29. August 2023 (Urk. 96/3; Urk. 137/15) fehlten Standardausführungen zu Krankentaggeldversicherungen, dem Kündigungsgrund und weiteren Lohnzah- lungen. Dem ist entgegenzuhalten, dass solche Angaben nicht zwingend in einem Kündigungsschreiben enthalten sein müssen. Auch die Vermutung, der Gesuch- steller habe Teile des Kündigungsschreibens entfernt, weil daraus hervorgehen würde, dass er die Kündigung selber verschuldet oder gewünscht habe, findet keine Grundlage. Die beanstandete "fehlende halbe Seite" betrifft erkennbar nur die Adresszeile, wie sich durch einen Vergleich mit der ersten Seite des Dokuments feststellen lässt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb der Gesuchsteller seine eigene Kündigung hätte herbeiführen sollen, um sich danach einem langwierigen Bewerbungsprozess auszusetzen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesuchsteller die Kündigung selber verursacht hätte. Er braucht demnach auch - 31 - nicht aufgefordert zu werden, das Original der Kündigung einzureichen (vgl. Urk. 131 S. 11). b) Sodann erweisen sich die Stellensuchbemühungen des Gesuchstellers insge- samt als ausreichend. Auch wenn mit der Gesuchsgegnerin festzuhalten ist, dass diese nicht lückenlos und chronologisch geordnet vorgelegt wurden, ist eine hinrei- chende Überprüfung dennoch möglich: Die eingereichten Unterlagen umfassen eine vom Gesuchsteller selbst geführte und jeweils aktualisierte Liste seiner Such- bemühungen sowie diverse Bewerbungsnachweise (vgl. Urk. 116 S. 7 ff.; Urk. 118/4; Urk. 119 S. 3 ff; Urk. 121/2; Urk. 137/1-16). Damit ist im Zeitraum vom
- August 2023 bis zum 11. Juni 2024 eine Vielzahl von Bewerbungsaktivitäten dokumentiert, wobei der Gesuchsteller um Fristansetzung vor Erlass des Urteils ersuchte, um seine fortlaufenden Suchbemühungen nachzureichen. Letzteres er- übrigt sich nunmehr angesichts seiner neuen Anstellung per 1. Oktober 2024. Die Durchsicht der Bewerbungsunterlagen zeigt, dass er jeweils individuell angepasste Bewerbungsschreiben verfasst und seine vollständigen Bewerbungsunterlagen, einschliesslich des relevanten Arbeitszeugnisses der J._____ Holding AG (vgl. Urk. 131 S. 12; Urk. 137/9), eingereicht hat. Im spezifischen Fall des Gesuchstellers gilt zu berücksichtigen, dass die Suche nach Führungspositionen, insbesondere auf CEO-Stufe, mit besonderen Herausforderungen verbunden ist. Solche Positionen sind naturgemäss begrenzt und werden nicht nur über klassische Bewerbungspro- zesse, sondern über berufliches und persönliches Networking, Spontanbewerbun- gen oder die Zusammenarbeit mit Headhuntern besetzt. Aus den eingereichten Un- terlagen geht hervor, dass der Gesuchsteller sich auch auf diesem Weg aktiv um eine neue Anstellung bemüht hat. Dass nicht sämtliche Absageschreiben vorliegen, lässt entgegen der Gesuchsgegnerin nicht den Rückschluss zu, dass der Gesuch- steller verschiedentlich Stellenangebote freiwillig abgelehnt hat. Insbesondere bei Bewerbungsverfahren für Führungspositionen erfolgen Absagen nicht immer for- mell, da viele Rekrutierungsprozesse über persönliche Kontakte abgewickelt wer- den. Dies ergibt sich auch aus den vermerkten Notizen des Gesuchstellers, wo er teilweise Absagen vermerkte. Betreffend die Absage bei der K._____ Switzerland hat der Gesuchsteller zudem glaubhaft dargelegt, dass es sich dabei lediglich um ein unverbindliches Erstgespräch im Zusammenhang mit dem Aufbau eines selb- - 32 - ständigen Franchiseunternehmens handelte, welches für ihn finanziell nicht renta- bel gewesen wäre (vgl. Urk. 135 S. 30 ff.; Urk. 137/14). In einer Gesamtwürdigung ist daher nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller sich freiwillig in die Ar- beitslosigkeit begeben hat. Vielmehr erscheint es angesichts der dargelegten Um- stände und der dokumentierten Suchbemühungen glaubhaft, dass es dem Gesuch- steller nicht möglich war, vor dem 1. Oktober 2024 eine neue Stelle zu finden. Von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist deshalb abzusehen. c) Für die Zeit vom 1. März bis 30. September 2024 sind dem Gesuchsteller daher die ausbezahlten Arbeitslosentaggelder als Erwerbseinkommen anzurechnen. Diese betrugen durchschnittlich Fr. 9'105.– (21.7 Taggelder à 455.30 [Art. 40a AVIV], abzgl. 5.3% [Fr. 523.64] AHV/IV/EO, 2.47% [Fr. 244.04] NBU und Fr. 6.51 BVG-Risikoprämie; Urk. 124/1, Urk. 137/1-3). 3.2.2.3. Bonuszahlung im März 2024 a) Relevant ist weiter die am 14. März 2024 erfolgte Bonuszahlung in der Höhe von Fr. 127'185.90 (Urk. 137/11). Der Einwand des Gesuchstellers, die Bonuszah- lung sei inzwischen verbraucht (vgl. Urk. 135 S. 28), ist unbeachtlich, da es sich um einen tatsächlich zugeflossenen Einkommenswert handelt. Ebenso unbegrün- det erweist sich der Einwand der Gesuchsgegnerin, wonach unklar sei, ob der Ge- suchsteller noch weitere Bonuszahlungen seines ehemaligen Arbeitgebers erhal- ten habe (vgl. Urk. 147 S. 6 und S. 10). Bonuszahlungen werden praxisgemäss als einmalige Gesamtsumme ausbezahlt, auch wenn sie aus einem fixen und einem zielabhängigen Anteil bestehen. Es sind keinerlei Hinweise ersichtlich, weshalb der Gesuchsteller vorliegend zu einem späteren Zeitpunkt weitere Bonus(raten-)zah- lungen hätte erhalten sollen, die er nicht offengelegt hat. Dies wird im Übrigen durch die eingereichten Kontoauszüge vom 1. Januar 2024 bis 10. Mai 2024 belegt (Urk. 137/12). Demnach erübrigt es sich, den Gesuchsteller zur Einreichung weite- rer Kontoauszüge aufzufordern (vgl. Urk. 147 S. 7). b) Bonuszahlungen stellen in der Regel einen Lohnbestandteil des vergangenen und nicht des laufenden Jahres dar (vgl. BGer 5A_686/2012 vom 6. Dezember 2010 E. 2.4). Analog zur bisherigen Praxis im vorliegenden Fall (vgl. Urk. 135 - 33 - S. 29), erscheint es jedoch sachgerecht, die Bonuszahlung im Jahr der Auszahlung zu berücksichtigen. Für das Jahr 2024 ergibt sich damit umgerechnet ein Bonusan- teil von gerundet Fr. 10'600.– pro Monat (Fr. 127'185.90 : 12), der dem Gesuch- steller jeweils als Einkommensbestandteil anzurechnen ist. 3.2.2.4. Neuer Lohn ab 1. Oktober 2024 a) Der Gesuchsteller ist seit dem 1. Oktober 2024 bei der L._____ AG in einem 100%-Pensum als "Abteilungsleiter (SL3)" angestellt. Gemäss Ziff. 3.1 des Arbeits- vertrages setzt sich sein Lohn aus einem jährlichen Grundeinkommen und einer erfolgsabhängigen Abschlussvergütung zusammen (Urk. 145/1 S. 1). b) Fraglich ist zunächst, wie hoch das monatliche Nettoeinkommen des Gesuch- stellers ist. Aus dem Arbeitsvertrag geht ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 22'167.– hervor (Urk. 145/1 S. 1). In der eingereichten Lohnabrechnung für Oktober 2024 ist ein monatlicher Nettolohn von Fr. 17'198.65 ausgewiesen (Urk. 153/1). Die Ge- suchsgegnerin bestreitet diese Höhe und wendet ein, der Gesuchsteller versuche durch die Wahl maximaler Vorsorgebeiträge seinen Nettolohn zulasten der Unter- haltsbeiträge zu reduzieren. Bei praxisüblichen Sozialabzügen errechne sich viel- mehr ein monatlicher Fixlohn von Fr. 19'507.– (Urk. 147 S. 6 f.; Urk. 155 S. 2). Dem ist nicht zu folgen. Die Wahl eines bestimmten Vorsorgeplans liegt im Rahmen der arbeitsrechtlichen Gestaltungsfreiheit und dient dem legitimen Zweck der Altersvor- sorge. Die entsprechenden Beiträge sind zweckgebunden und stehen dem Ge- suchsteller nicht frei zur Verfügung. Ein missbräuchliches Verhalten des Gesuch- stellers zur Umgehung seiner Unterhaltspflichten ist nicht dargetan. Es ist daher auf den tatsächlich ausgewiesenen Nettolohn von Fr. 17'198.65 abzustellen. c) Zu prüfen bleibt weiter, ob der Gesuchsteller im Rahmen seiner neuen Anstel- lung Anspruch auf einen Bonus hat. Vorab ist festzuhalten, dass die Gesuchsgeg- nerin aus der früheren Anstellung des Gesuchstellers (vgl. Urk. 147 S. 8) nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Jede Arbeitgeberin ist in der Gestaltung von Boni frei und nicht an Vergütungen aus früheren Anstellungen eines Arbeitnehmers gebun- den. Gemäss Ziff. 3.3 des Arbeitsvertrages wird dem Gesuchsteller ein sogenann- ter "… Performance Bonus" (…PB) gewährt. Dieser wird ausdrücklich als variabel - 34 - bezeichnet und an die "wirtschaftlichen Ergebnisse sowie die Erreichung bench- markorientierter Bereichs- und Unternehmensziele geknüpft. Der …PB kann "bis zu 55% des Grundeinkommens" betragen (vgl. Urk. 145/1 S. 2). Entgegen der Auf- fassung der Gesuchsgegnerin (vgl. Urk. 155 S. 2) lässt sich aus dieser vertragli- chen Regelung kein verbindlicher Anspruch auf eine Bonuszahlung ableiten. Die vorerwähnten Bedingungen verdeutlichen vielmehr, dass die Auszahlung nicht ga- rantiert ist. Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller die neue Anstellung erst im Okto- ber 2024 angetreten hat und sich ein allfälliger Bonus, der frühestens Ende April 2025 ausbezahlt würde, auf ein Geschäftsjahr bezieht, in dem er vollständig in der Probezeit war. Die Wahrscheinlichkeit einer Bonuszahlung im Jahr 2025 ist daher gering. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass zwischen den Parteien ohnehin bereits das Scheidungsverfahren hängig ist und die Beurteilung der künftigen Ein- kommenssituation des Gesuchstellers, einschliesslich einer allfälligen Bonuszah- lung im April 2025, dem Scheidungsgericht überlassen ist. Für das vorliegende Eheschutz(berufungs)verfahren ist einstweilen ausschliesslich vom fixen Nettoein- kommen des Gesuchstellers in der Höhe von rund Fr. 17'200.– auszugehen. 3.2.2.5. Durchschnittliches Einkommen für das Jahr 2024 Die Einnahmen des Gesuchstellers im Jahr 2024 stellen sich nach dem Gesagten wie folgt dar: 1. Januar 2024 bis 29. Februar 2024: Fr. 34'820.– pro Monat (Fr. 24'220.– [Fixsalär] + Fr. 10'600.– [Bonusanteil]) 1. März 2024 bis 30. September 2024: Fr. 19'700.– (Fr. 9'105.– [Arbeitslo- sentaggelder] +Fr. 10'600.– [Bonusanteil]) 1. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2024: Fr. 27'800.– (Fr. 17'200.– [Fixsa- lär]+ Fr. 10'600.– [Bonusanteil]) Zur Vereinfachung und um zu viele Berechnungsphasen zu vermeiden, erscheint es sachgerecht, für das Jahr 2024 von einem Durchschnittseinkommen auszuge- hen. Demnach ergibt sich für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember - 35 - 2024 ein monatliches Durchschnittseinkommen des Gesuchstellers von gerundet Fr. 24'250.– ([2 x Fr. 34'820.– + 7 x Fr. 19'700.– + 3 x Fr. 27'800] / 12 Monate). 3.2.3. Einkommen im Jahr 2025 Ab dem 1. Januar 2025 entfällt der Bonusanteil als Einkommensbestandteil (vgl. E. III.3.2.2.4). Dem Gesuchsteller ist ab diesem Zeitpunkt daher ausschliesslich das Fixsalär von Fr. 17'200.– als Einkommen anzurechnen. Von der Anrechnung eines hypothetischen (höheren) Einkommens ist unter Verweis auf die Ausführungen un- ter E. III. 3.2.2.2 abzusehen. 3.3. Fazit Für die Unterhaltsberechnung ist somit von folgenden Einkommen des Gesuch- stellers auszugehen: 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2022: Fr. 28'000.– pro Monat 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023: Fr. 35'500.– pro Monat 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024: Fr. 24'250.– pro Monat ab 1. Januar 2025: Fr. 17'200.– pro Monat
- Einkommen der Gesuchsgegnerin 4.1. Tatsächlich erzieltes Einkommen Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsgegnerin sei bis zur Aufnahme ihrer Erwerbstä- tigkeit am 23. Mai 2022 keiner Arbeit nachgegangen, weshalb ihr für die Phase I kein Einkommen anzurechnen sei (Urk. 94 S. 24). Ab dem 23. Mai 2022 habe sie eine Erwerbstätigkeit im Umfang eines 100%-Pensums aufgenommen. Für die Zeit ab Juni 2022 sei damit von einem durchschnittlichen Nettomonatslohn von Fr. 4'980.– auszugehen (Urk. 94 S. 25). Dies blieb unangefochten (Urk. 93 S. 14). - 36 - 4.2. Hypothetisches Einkommen ab 1. Oktober 2023 4.2.1. Der Gesuchsteller beantragt, der Gesuchsgegnerin sei ab 1. Oktober 2023 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Zur Begründung lässt er ausführen, die Gesuchsgegnerin schöpfe mit ihrer aktuellen Tätigkeit als "Executive Assistant and Office Manager" weder ihre Eigenversorgungskapazität noch ihre Unterhalts- pflicht gegenüber den beiden gemeinsamen Kindern aus. Die Gesuchsgegnerin habe im Jahr 2008 in Deutschland einen MBA in "International Accounting and Ta- xation" erworben und sei damit eine hochqualifizierte Fachkraft im internationalen Finanz- und Beratungsbereich. Zudem habe sie inzwischen die CFA-Prüfung (Chartered Financial Analyst) – eine anspruchsvolle Weiterbildung im Finanzwesen – bestanden oder stehe kurz vor deren Abschluss. Gemäss seinem Informations- stand befinde sich die Gesuchsgegnerin derzeit im Bewerbungsprozess bei ver- schiedenen Finanzinstituten. Es sei klar, dass es für sie ohne weiteres zumutbar und auch möglich sei, zeitnah eine Anstellung in ihrer angestammten beruflichen Tätigkeit in der Finanzbranche zu finden und ein deutlich höheres Erwerbseinkom- men zu erzielen, als im vorinstanzlichen Verfahren angenommen. Eine Frau mit den beruflichen Qualifikationen, der Ausbildung und der Erfahrung der Gesuchs- gegnerin könne im Bereich der Finanzberatung-/Dienstleistung selbst mit nur weni- gen Jahren Berufserfahrung und im unteren Kaderbereich gemäss Salarium ohne Weiteres ein Einkommen von Fr. 13'000.– brutto erzielen. Die beruflichen Perspek- tiven der Gesuchsgegnerin seien angesichts des Fachkräftemangels, der auch die Finanzbranche betreffe, hervorragend, wie aus Stellenportalen von Unternehmen wie N._____, KPMG und Ernst & Young ersichtlich sei. Die Gesuchstellerin sei zur Edition eines allfälligen neuen Arbeitsvertrags oder, falls ein solcher noch nicht vor- liege, zur Edition ihrer Bewerbungsunterlagen (Bewerbungsschreiben, CV samt Beilagen) aufzufordern, damit ihre Suchbemühungen beurteilt und ihr zukünftig an- zurechnendes Einkommen eruiert werden könne. Bis zum Beweis des Gegenteils sei davon auszugehen, dass sie bereits über einen neuen Arbeitsvertrag verfüge oder zeitnah verfügen werde. Daher sei ihr ab 1. Oktober 2023 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 13'000.– brutto bzw. Fr. 11'000.– netto anzurechnen (Urk. 93 S. 14 ff.; Urk. 116 S. 18). - 37 - 4.2.2. Die Gesuchsgegnerin erwidert, es sei ihr weder zumutbar noch möglich, ein höheres Einkommen zu erzielen. Der Gesuchsteller stütze seine Behauptung auf Noven, insbesondere auf eine bestandene CAF-Prüfung, eine neue Arbeitsstelle und eine Lohnerhöhung, die es nicht gebe. Sie habe im Mai 2022 trotz schwieriger beruflicher und persönlicher Umstände ihre aktuelle 100%-Anstellung angetreten, da ihr neuer Arbeitgeber ihr keine Anstellung in einem tieferen Pensum habe an- bieten können. Ihr Nettolohn belaufe sich weiterhin auf Fr. 4'980.– pro Monat und sei seit dem erstinstanzlichen Urteil unverändert. Ihre aktuelle berufliche Situation sei die Folge des gemeinsam gewählten Ehemodells. Sie habe während der Ehe ihre berufliche Laufbahn zugunsten der Familie aufgegeben, während der Gesuch- steller Karriere gemacht habe. Sie habe im Jahr 2000 den Bachelor of Arts in Japan erlangt. Von 2002 bis 2004 habe sie als Public Relations Officer bei M._____ in Tokio gearbeitet. Als sie im Jahr 2004 zum Gesuchsteller nach Deutschland gezo- gen sei, habe sie dort einen MBA gemacht. Im Jahr 2006 habe sie ein Praktikum bei N._____ in O._____ absolviert, wo sie japanische Klienten betreut und ihre Di- plomarbeit geschrieben habe. Anfang 2008 habe sie ihre Anstellung bei N._____ aufgeben müssen, weil der Gesuchsteller beruflich nach P._____ versetzt worden sei. Seither sei sie keiner Anstellung mehr nachgegangen, sondern sei für die Kin- dererziehung, die Haushaltsführung und das Familienmangement zuständig gewe- sen. Aufgrund der häufigen beruflichen Versetzungen des Gesuchstellers habe die Familie etwa alle drei bis vier Jahre umziehen müssen, unter anderem nach P._____, Q._____, R._____ und schliesslich Zürich. Sie habe damit insgesamt ma- ximal zwei bis drei Jahre in der (japanischen) Finanz- und Beratungsbranche gear- beitet. Mit so wenig und über 15 Jahre zurückliegender Arbeitserfahrung, keiner hiesigen Ausbildung und Arbeitserfahrung könnte sie nicht "wieder" in die Finanz- branche einsteigen. Ebenso sei die Darstellung des Gesuchstellers in Bezug auf die CFA-Prüfung unzutreffend. Sie habe die Prüfung sowohl Ende 2021 als auch im Mai 2022 nicht bestanden. Die Prüfung sei sehr anspruchsvoll und erfordere intensive Vorbereitung, weshalb sie sich seither nicht mehr damit auseinanderge- setzt habe. Schliesslich sei die Behauptung des Gesuchstellers, wonach sie ein Nettoeinkommen von Fr. 11'000.– erzielen könne, abwegig. Sie verfüge weder über eine schweizerische Ausbildung noch über relevante Arbeitserfahrung und sei auch - 38 - keine hier anerkannte Betriebswirtin bzw. eine vergleichbare Spezialistin. Hätte sie bei besserer Qualifikation in der Finanzbranche Chancen auf eine Anstellung ge- habt, wäre sie maximal als "Financial Auditor" einzustufen gewesen, wofür gemäss Lohnbuch 2022 ein Bruttolohn von rund Fr. 6'500.– bzw. ein Nettolohn von rund Fr. 5'500.– erzielt werden könne. Dies entspreche in etwa ihrem jetzigen Einkom- men. Zusammenfassend gebe es keine Gründe bzw. Voraussetzungen dafür, von ihrem tatsächlichen Einkommen (hypothetisch) erhöhend abzuweichen (Urk. 109 S. 14 ff.). 4.2.3. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ist grundsätzlich vom tatsäch- lich erzielten Einkommen der Parteien auszugehen. Davon kann abgewichen wer- den und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist. Dabei handelt es sich um Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Welche Tätigkeit als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Tatfrage bildet hin- gegen, ob die als zumutbar anerkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 144 III 481 E. 4; BGE 143 III 233 E. 3.2; BGE 137 III E. 4.2.2.2.). Zu berücksichtigen sind dabei Aspekte wie die berufliche Qua- lifikation, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, das Alter und der Gesundheitszustand, persönliche und geographische Gegeben- heiten sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt. Wo die reale Möglichkeit einer Ein- kommenssteigerung fehlt, muss sie ausser Betracht bleiben (BGer 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.2.1. m.w.H.). 4.2.4. Beide Parteien gehen vorliegend davon aus, dass die Ehe gescheitert ist, zumal seit dem 3. Januar 2023 auch das Scheidungsverfahren vor dem Bezirksge- richt Uster hängig ist (vgl. Urk. 109 S. 19). Die Gesuchsgegnerin arbeitet derzeit in einem 100%-Pensum als "Executive Assistant und Office Manager" und erzielt ein Nettoeinkommen von 4'980.– pro Monat. Zu prüfen ist, ob sie mit dieser Tätigkeit ihre Eigenversorgungskapazität bereits ausschöpft oder ob ihr künftig ein höheres hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Die Gesuchsgegnerin verfügt zwar über eine fundierte akademische Ausbildung. Sie hat gemäss eigenen Angaben im Jahr 2002 einen Bachelor of Arts und im Jahr - 39 - 2008 einen MBA in "International Accounting und Taxation" (2008) erworben. Ihre Berufserfahrung in diesem Bereich ist jedoch begrenzt und liegt lange zurück. Kon- kret umfasst sie ein Praktikum in P._____ (2002), eine Tätigkeit als Public Relations Officer bei M._____ in Tokio (2002 – 2004) und ein Praktikum bei N._____ in O._____ (2006). Seit ihrer letzten beruflichen Tätigkeit im Jahr 2008 war sie bis zur Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit im Mai 2022 während 14 Jahren nicht erwerbstä- tig, sondern übernahm unbestritten die Führung des Haushalts und die Betreuung der beiden gemeinsamen Söhne. Diese lange Erwerbsunterbrechung zugunsten der Familie hat dazu geführt, dass ihre fachlichen und praktischen Kompetenzen nicht mehr den aktuellen Anforderungen in der Finanzbranche entsprechen. Die Gesuchsgegnerin hat zudem glaubhaft dargelegt, dass sie trotz intensiver Vorbe- reitung zweimal an der CFA-Prüfung (Chartered Financial Analyst) gescheitert ist. Es ist davon auszugehen, dass diese international anerkannte Qualifikation im Fi- nanzwesen (vgl. Urk. 111/7) ihre Chancen für höher dotierte Positionen erheblich verbessert hätte. Dass sie die Prüfung nicht bestanden hat, spricht ebenfalls dafür, dass die Gesuchsgegnerin (noch) nicht über die erforderlichen Fähigkeiten für eine hochqualifizierte Tätigkeit in der Finanz- und Beratungsbranche verfügt. Selbst wenn man die Zumutbarkeit einer Tätigkeit in der Finanzbranche bejahen würde, ist zu bezweifeln, dass es der Gesuchsgegnerin tatsächlich auch möglich wäre, ein Einkommen in der vom Gesuchsteller behaupteten Grössenordnung zu generieren. Der Gesuchsteller verweist hierzu auf die Lohnberechnungsplattform des Bundesamts für Statistik (Salarium) und geht von einem durchschnittlichen Bruttolohn von monatlich Fr. 13'000.– aus. Diese Annahme basiert auf folgenden Parametern: Region Zürich, Branche Finanzdienstleistungen, Berufsgruppe: Be- triebswirte und vergleichbare Spezialisten/innen, unteres Kader, 42 Wochenstun- den, universitärer Hochschulabschluss, Alter 46 Jahre, 3 Dienstjahre, Unterneh- mensgrösse über 50 Mitarbeitende, 12 Monatslöhne, Sonderzahlungen für weibli- che Personen mit Niederlassungsbewilligung C (Urk. 96/4). Diese Berechnung lässt jedoch die konkreten Umstände unberücksichtigt. Wie dargelegt ging die Ge- suchsgegnerin seit über 14 Jahren keiner ausserhäuslichen Arbeitstätigkeit nach, war bis zur Trennung der Parteien noch nie auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt tätig und erfüllt mit ihrem Qualifikationsprofil kaum die aktuellen Anforderungen im - 40 - Finanzwesen. Es erscheint deshalb sachgerecht, ihre beruflichen Möglichkeiten auf der Grundlage weniger spezialisierter Tätigkeiten im Finanzwesen zu beurteilen. Gemäss Lohnbuch 2024 liegt der Bruttolohn für Berufseinsteiger im Bereich Fi- nanzassistent/Sachbearbeiter Buchhaltung bei rund Fr. 5'500.– (vgl. Lohnbuch 2024, S. 379). Dieses Einkommen bewegt sich in der Grössenordnung des derzei- tigen Nettolohns der Gesuchsgegnerin von Fr. 4'980.–. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin mit ihrer derzeitigen Tätigkeit als Executive Assistant und Office Managerin einem 100%-Pensum die ihr zumutbare und mögliche Eigenversorgungskapazität ausschöpft. Demnach ist sie im Rahmen des vorliegenden Eheschutzverfahrens nicht zu verpflichten, ein höheres Einkommen zu erzielen. Folglich braucht sie auch nicht aufgefordert zu werden, einen neuen Arbeitsvertrag oder allfällige Suchbemühungen einzureichen (vgl. Urk. 93 S. 17). Es ist weiterhin von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'980.– auszugehen.
- Einkommen der Kinder Die Vorinstanz rechnete beiden Kindern ein Einkommen aus Familienzulagen von je Fr. 230.– pro Monat an (Urk. 94 S. 25). Korrekterweise wären bei D._____ (da- mals 14-jährig) Fr. 250.– und C._____ (damals 11-jährig) Fr. 200.– zu berücksich- tigen gewesen, was jedoch keine Auswirkung auf das Gesamtergebnis hat. Seither haben sich folgende Änderungen ergeben: D._____ wurde am tt.mm.2024 zwölf Jahre alt, wodurch ab diesem Zeitpunkt beiden Kindern Kinderzulagen in der Höhe von je Fr. 250.– zustehen. Ferner wurden die Kinderzulagen per 1. Januar 2025 ab dem 12. Altersjahr auf Fr. 268.– erhöht (vgl. Verordnung über die Anpassung der Familienzulagen an die Preisentwicklung vom 28. August 2024 [SR 836.2]). - 41 -
- Familienrechtlicher Bedarf 6.1. Phasenbildung Die Vorinstanz legte ihrer Unterhaltsberechnung drei Phasen zu Grunde (Urk. 94 S. 22 f.): Phase I: 1. Juli 2021 bis 31. Mai 2022 (rückwirkende Beantragung der Un- terhaltsbeiträge; alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin) Phase II: 1. Juni 2022 bis 31. Januar 2023 (Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Gesuchsgegnerin; alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin) Phase III: ab 1. Februar 2023 (Beginn der alternierenden Obhut für C._____ und D._____) Aufgrund der Änderungen bei den Einkommens- und Bedarfszahlen erscheint es sachgerecht die vorinstanzliche Phase III per 31. Dezember 2023 enden zu lassen und die Unterhaltsberechnung um folgende Phasen zu ergänzen: Phase IV: ab 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 Phase V: ab 1. Januar 2025 6.2. Bedarf der Parteien in Phasen I-III 6.2.1. Unterstützungsbetrag "Omi" im Bedarf des Gesuchstellers 6.2.1.1. Der Gesuchsteller rügt, die Vorinstanz habe die monatlichen Unterstüt- zungsleistungen an seine Mutter zu Unrecht nicht als Bedarfsposition berücksich- tigt. Er habe vorinstanzlich ausgeführt (vgl. Prot. I. S. 13), dass er gemäss öffentli- cher Urkunde (Urk. 13/18) seiner Mutter in Deutschland einen Unterhalt von EUR 1'000 pro Monat zu bezahlen habe. Diese Unterhaltsverpflichtung habe bereits während der Ehe bestanden, sei in der aussergerichtlichen Trennungsvereinba- rung der Parteien enthalten und von der Gesuchsgegnerin im erstinstanzlichen Ver- fahren nicht bestritten worden. Trotzdem habe die Vorinstanz den Betrag weder im familienrechtlichen Existenzminimum noch als Sparquote berücksichtigt (Urk. 93 S. 19). - 42 - 6.2.1.2. Die Gesuchsgegnerin erwidert, diese Zahlungen gehörten nicht in das fa- milienrechtliche Existenzminimum, sondern seien vom Gesuchsteller aus seinem Überschuss zu bezahlen. Soweit er diese im Sinne einer Sparquote geltend mache, sei bereits dargelegt worden, dass eine solche nicht bestanden habe. Bei den Zah- lungen handle es sich, wie etwa bei den hohen Flugkosten für regelmässigen Be- suche der Familie der Gesuchsgegnerin in Japan, um eine Überschuss- und nicht um eine Sparposition. Zudem sei nicht belegt und werde bestritten, dass der Ge- suchsteller die Zahlungen an seine Mutter überhaupt noch tätige (Urk. 109 S. 21 f.). 6.2.1.3. Rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge sind gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 1. Juli 2009 im Bedarf zu be- rücksichtigen, wenn sie nachweislich geleistet werden. Der notariell beurkundete Vertrag (Urk. 13/18 S. 6) belegt zwar eine rechtliche Verpflichtung des Gesuchstel- lers zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an seine Mutter, nicht jedoch, dass diese tatsächlich bezahlt werden. Entsprechend ist der vom Gesuchsteller geltend ge- machte Betrag von Fr. 1'000.– weder in seinem Bedarf noch im Sinne einer Spar- quote zu berücksichtigen. 6.2.2. Berufsauslagen im Bedarf des Gesuchstellers 6.2.2.1. Die Vorinstanz berücksichtigte in den Phasen I-III im Bedarf des Gesuch- stellers Berufsauslagen in Höhe von Fr. 220.– für die auswärtige Verpflegung und Mobilitätskosten von Fr. 150.– für seinen Privatparkplatz (Urk. 94 S. 35). Dies blieb unangefochten. 6.2.2.2. Der Gesuchsteller wurde Ende August 2023 mit sofortiger Wirkung freige- stellt (Urk. 96/3). Entsprechend fielen ihm in der Phase III während vier Monaten (September bis Dezember 2023) keine Berufsauslagen an. In Phase III sind im Be- darf des Gesuchstellers entsprechend Fr. 140.– für auswärtige Verpflegung [Fr. 220.– x 7 + Fr. 0.– x 4 Monate] und Fr. 95.– [Fr. 150.– x 7 + Fr. 0.– x 4] für Mobilitätskosten zu berücksichtigen. - 43 - 6.2.3. Mobilitätskosten im Bedarf der Gesuchsgegnerin Hinsichtlich des Einwands der Gesuchsgegnerin, ihr seien entgegen dem vorin- stanzlichen Urteil Mobilitätskosten von Fr. 500.– anzurechnen (Urk. 109 S. 20), ist auf die Ausführungen unter E. III. 2.1.7 zu verweisen. Es bleibt bei Mobilitätskosten in der Höhe von Fr. 125.–. 6.2.4. Schulkosten von C._____ und D._____ 6.2.4.1. Beide Söhne besuchen die G._____ [Privatschule]. Die Vorinstanz berück- sichtigte im Bedarf von C._____ Schulkosten von monatlich Fr. 2'830.– (Phase I und II; Urk. 94 S. 28) bzw. Fr. 3'085.– (Phase III; Urk. 94 S. 33). Diese Schulkosten würden von der Gesuchsgegnerin aus den Unterhaltsbeiträgen bezahlt (Urk. 94 S. 47, Dispositiv-Ziffer 4). Die Schulkosten von D._____ in der Höhe von Fr. 2'500.– (Phase I und II; Urk. 94 S. 35) bzw. Fr. 2'800.– (Phase III; Urk. 94 S. 38) bezahle der Gesuchsteller demgegenüber direkt an die Schule. Dies blieb unangefochten. 6.2.4.2. Der Gesuchsteller bringt in seiner Berufung vor, die Schulkosten von D._____ hätten sich im Schuljahr 2023/2024 auf Fr. 3'015.– pro Monat erhöht, was als Novum zu berücksichtigen sei (Urk. 93 S. 29; Urk. 96/8). Die Gesuchsgegnerin hält fest, dass auch die Schulkosten von C._____ auf Fr. 3'162.– gestiegen seien, weshalb der Unterhaltsbeitrag entsprechend anzupassen sei (Urk. 109 S. 26; Urk. 111/8). 6.2.4.3. Die Erhöhung der Schulkosten für das Schuljahr 2023/2024 ist für beide Kinder ausgewiesen. Entsprechend sind die Schulkosten in Phase III wie folgt an- zupassen: Im Bedarf von C._____ (im Haushalt der Gesuchsgegnerin) sind Schul- kosten von Fr. 3'120.– pro Monat (6 x Fr. 3'085.– [Februar bis Juli 2023]+ 5 x Fr. 3'162.– [August bis Dezember 2023]) zu berücksichtigen. Im Bedarf von D._____ (im Haushalt des Gesuchstellers) belaufen sich die Schulkosten auf Fr. 2'900.– pro Monat (6 x Fr. 2'800.– [Februar bis Juli 2023] + 5 x Fr. 3'015.– [Au- gust bis Dezember 2023]). - 44 - 6.2.5. Steuern (alle Parteien) 6.2.5.1. Der Gesuchsteller beanstandet die vorinstanzliche errechnete Steuerbe- lastung. Aufgrund der zu hohen Unterhaltsbeiträge seien die Steuern im Bedarf der Gesuchsgegnerin und der Kinder zu hoch bzw. im Bedarf des Gesuchstellers zu tief (Urk. 93 S. 18 ff.). Da sich die Überschussverteilung der Vorinstanz als korrekt erweist (vgl. E. III. 2), sind auch die Steuerbeträge der Parteien in den Phasen I und II nicht zu beanstanden. 6.2.5.2. Für die Phase III sind die Steuern aufgrund der Änderungen in den Ein- kommens- und Bedarfspositionen von Amtes wegen neu zu berechnen. 6.2.5.3. Auf Seiten der Gesuchsgegnerin ist hierfür ein Einkommen von Fr. 190'060.– (Fr. 59'760 [Erwerbseinkommen] + Fr. 5'400.– [Kinderzulagen] + Fr. 124'900.– [Unterhaltsbeiträge geschätzt]) zu berücksichtigen. Für die Staats- und Gemeindesteuern resultiert nach dem Kinderabzug von Fr. 18'000.– und den weiteren steuerrelevanten Abzügen (Fr. 6'700.– Berufsauslagen, Fr. 5'200.– Versi- cherung für sich und die Kinder) ein steuerbares Einkommen von Fr. 160'160.–. Für die direkte Bundessteuer ergibt sich nach dem Kinderabzug von Fr. 13'200.– und den weiteren steuerrelevanten Abzügen (Fr. 6'700.– Berufsauslagen, Fr. 3'200.– Versicherung für sich und die Kinder) ein steuerbares Einkommen von Fr. 166'960.–. Gestützt auf den Steuerrechner des Kantons Zürich (Steuerjahr: 2023; Zivilstand: getrennt; Tarif: Verh. und Einelterntarif; Konfession: andere; Gemeinde: S._____; Vermögen: 0.– [vgl. Urk. 13/20]) resultiert eine Staats- und Gemeinde- steuer von Fr. 17'939.70 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 7'498.–. Die mo- natliche Steuerlast beträgt demnach gerundet Fr. 2'100.–. 6.2.5.4. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urk. 94 S. 28 f.), ist ein Anteil der Steuern den Kindern zuzuweisen, wobei die Einkünfte des Kindes in das Ver- hältnis zu den insgesamt zu versteuernden Einkünften des Elternteils zu setzen sind (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Die monatlichen Einkünfte von C._____ betragen Fr. 5'740.– (Fr. 5'490.– Barunterhalt [inkl. Überschussanteil] und Fr. 250.– Kinder- zulagen), jene von D._____ betragen Fr. 2'170.– (Fr. 1'970.– Barunterhalt [inkl. Überschussanteil] und Fr. 200.– Kinderzulagen) und jene der Klägerin Fr. 7'930.– - 45 - (Fr. 4'980.– Erwerbseinkommen und Fr. 2'950.– ehelicher Unterhalt). Demnach be- trägt der Steueranteil von C._____ Fr. 760.– (35%) und derjenige von D._____ Fr. 290.– (15%). Der Gesuchsgegnerin verbleibt ein Steueranteil von Fr. 1'050.– (50%). 6.2.5.5. Das Einkommen des Gesuchstellers beträgt Fr. 426'000.–. Nach Abzug der Unterhaltsbeiträge von geschätzt Fr. 124'900.– sowie der (infolge Freistellung an- teilsmässig gekürzten) steuerrechtlich relevanten Abzüge (Fr. 6'100.– Berufsausla- gen, Fr. 9'600.– Versicherung und 3. Säule, Fr. 8'500.– Schuldzinsen) resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 276'900.– (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 277'700.– (direkte Bundessteuer). Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr 2023; Zivilstand: getrennt; Tarif: Grundtarif; Konfes- sion: römisch-katholisch, Gemeinde: U._____; steuerbares Vermögen: Fr. 640'000.– [vgl. Urk. 13/20]), so resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 51'885.05 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 23'572.35. Die monatliche Steu- erlast beträgt gerundet Fr. 6'300.–. 6.2.6. Übrige Bedarfspositionen 6.2.6.1. Die übrigen Bedarfspositionen der Parteien wurden nicht beanstandet und erweisen sich als angemessen. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzlich festge- legte Bedarf der Parteien in den Phasen I und II vollständig zu übernehmen (Urk. 94 S. 26, 30, 33 und 36). 6.2.6.2. In Phase III gestalten sich die Bedarfspositionen neu wie folgt (Änderungen im Vergleich zur Vorinstanz kursiv, vgl. Urk. 94 S. 32 und 37): GGin C._____ D._____ GS C._____ D._____ Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 300.– Fr. 300.– Fr. 1'350.– Fr. 300.– Fr. 300.– Wohnkosten Fr. 750.– Fr. 375.– Fr. 375.– Fr. 1'695.– Fr. 847.– Fr. 847.– Kranken- Fr. 255.– Fr. 85.– Fr. 85.– Fr. 230.– - - kasse (KVG) Gesundheits- Fr. 35.– Fr. 20.– - Fr. 50.– - - kosten - 46 - Schulkosten - Fr. 3'120.– - - - Fr. 2'900.– Mobilitäts- Fr. 125.– - - Fr. 95.– - - kosten auswärtige Fr. 220.– - - Fr. 140.– - - Verpflegung Steuern Fr. 1'050.– Fr. 760.– Fr. 290.– Fr. 6'300.– - - Serafe Fr. 30.– - - Fr. 30.– - - Hausrat- und Fr. 30.– - - Fr. 30.– - - Haftpflicht- vers. Kommunika- Fr. 120.– - - Fr. 120.– Fr. 50.– Fr. 50.– tionskosten Versicherun- Fr. 130.– Fr. 25.– Fr. 50.– Fr. 170.– - - gen (VVG) Total: Fr. 4'095.– Fr. 4'685.– Fr. 1'100.– Fr. 10'210.– Fr. 1'197.– Fr. 4'097.– 6.3. Bedarf der Parteien in Phase IV: 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 6.3.1. Berufsauslagen im Bedarf des Gesuchstellers 6.3.1.1. Während seiner Freistellung bzw. Arbeitslosigkeit vom 1. Januar 2024 bis
- September 2024 sind dem Gesuchsteller keine Berufsauslagen anzurechnen (vgl. Urk. 116 S. 16). 6.3.1.2. Mit Antritt der neuen Stelle per 1. Oktober 2024 sind wieder Berufsauslagen im Bedarf des Gesuchstellers zu berücksichtigen. Diese umfassen zunächst die geltend gemachten (Urk. 143 S. 2) und unbestritten gebliebenen Mehrkosten für auswärtige Verpflegung in der Höhe von Fr. 220.–. 6.3.1.3. Betreffend die Mobilitätskosten bringt der Gesuchsteller vor, er werde ein Geschäftsauto erhalten. Die weiteren Details, auch etwaige Kostenbeteiligungen, seien jedoch noch unklar (Urk. 143 S. 2). Die Gesuchsgegnerin entgegnet, die Kos- ten für das Geschäftsauto würden vermutlich vollumfänglich vom Arbeitgeber über- nommen. Sie seien in jedem Fall nicht höher als die vorinstanzlich angerechneten Fr. 150.– (Urk. 147 S. 17). - 47 - Gemäss Ziff. 14 des Arbeitsvertrages hat der Gesuchsteller Anspruch auf einen Geschäftswagen, wobei die Mobilität separat geregelt wird (vgl. Urk. 145/ S. 7). Da der Gesuchsteller vorliegend keine Mobilitätskosten in konkreter Höhe geltend macht und davon auszugehen ist, dass die Kosten des Geschäftsfahrzeugs vom Arbeitgeber übernommen werden, bleibt es beim von der Vorinstanz anerkannten und von der Gesuchsgegnerin zugestandenen Fr. 150.– für den Privatparkplatz, die im Bedarf des Gesuchstellers zu berücksichtigen sind. 6.3.1.4. Der Gesuchsteller macht neu Übernachtungskosten geltend. Er habe sich aufgrund der zeitlichen und persönlichen Belastung durch einen Arbeitsweg von über zwei Stunden pro Tag dazu entschlossen, in den Wochen ohne Kinderbetreu- ung ein Zimmer in der Jugendherberge T._____ zu mieten. Die wöchentliche Miete betrage Fr. 368.–, was zusätzlichen Kosten von Fr. 736.– pro Monat (für zwei Wo- chen) entspreche. Diese Kosten seien ihm als zusätzliche Berufsauslagen im Be- darf zuzugestehen (Urk. 143 S. 2). Die Gesuchsgegnerin bestreitet die Anrechnung zusätzlicher Wohnkosten. Selbst wenn diese dauerhaft anfallen würden, was be- stritten und mit einer Buchungsbestätigung von vier Tagen nicht belegt sei, so wä- ren diese vom Gesuchsteller aus seinem Überschuss zu bezahlen. Ein täglicher Arbeitsweg von einer Stunde pro Strecke sei lang, aber nicht aussergewöhnlich. Der neue Arbeitsweg sei dem Gesuchteller – gerade wenn er in jenen Wochen keine Betreuungspflicht habe – ohne Weiteres persönlich und zeitlich zumutbar. Dies gelte umso mehr, als ihm ein Geschäftsauto zur Verfügung stehe (Urk. 147 S. 17). Unumgängliche Berufsauslagen sind im Bedarf zu berücksichtigen, sofern der Ar- beitgeber nicht dafür aufkommt (Ziff. III. 3. Kreisschreiben). Mit der Gesuchsgegne- rin ist festzuhalten, dass mit der eingereichten Buchungsbestätigung für vier Tage (Urk. 145/3) nicht glaubhaft gemacht ist, dass die Unterkunftskosten dem Gesuch- steller dauerhaft und künftig tatsächlich anfallen. Zudem legt er keine besonderen Umstände dar, die eine Unterkunft am Arbeitsort erforderlich machen würden. Ein täglicher Arbeitsweg von über zwei Stunden rechtfertigt keine Anrechnung von Übernachtungskosten, zumal der Gesuchsteller den Weg in Wochen mit Kinderbe- treuung regelmässig bewältigt. Es handelt sich demnach nicht um unumgängliche - 48 - Berufsauslagen, weshalb der Betrag von Fr. 736.– pro Monat nicht im Bedarf zu berücksichtigen ist. 6.3.2. In der Phase IV sind beim Gesuchsteller somit Fr. 55.– für die auswärtige Verpflegung (Fr. 0.– x 9 Monate und Fr. 220.– x 3 Monate) und Fr. 40.– für Mobili- tätskosten als Berufsauslagen im Bedarf zu berücksichtigen. 6.3.3. Schulkosten von C._____ und D._____ Soweit der Gesuchsteller im Rahmen seiner Eingabe vom 6. Februar 2024 geltend macht, die Kosten für die Privatschule seien infolge seiner Arbeitslosigkeit ab
- März 2024 nicht mehr aus dem laufenden Einkommen der Parteien finanzierbar und deshalb nicht länger im familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichti- gen (Urk. 116 S. 17; vgl. auch Urk. 135 S. 29), ist dies inzwischen überholt. Der Gesuchsteller beantragte sodann bei der G._____ eine Reduktion der Schulgebüh- ren, die infolge seiner Arbeitslosigkeit ab August 2024 für zwölf Monate im Umfang von 20% gewährt wurde (Kosten für C._____ neu: Fr. 2'510.–; für D._____ neu: Fr. 2'440.–; Urk. 137/16). Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Schulgebühren mit der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit wieder auf die reguläre Höhe angehoben werden (vgl. Urk. 134 S. 45 und Urk. 147 S. 15 f.). Da der Gesuchsteller bereits ab 1. Oktober 2024 wieder eine neue Anstellung ange- treten hat, ist anzunehmen, dass die reduzierte Gebühr lediglich in den Monaten August 2024 und September 2024 anfiel. Demnach sind für die Phase IV von 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 Schulkosten in der Höhe von monatlich rund Fr. 3'050.– für C._____ (Januar - Juli 2024: 7 x Fr. 3'162.– [Schulgebühr 2023/2024] + August - September 2024: 2 x Fr. 2'510.– [reduzierte Schulgebühr 2024/2025] + 3 x Fr. 3'135.– [volle Schulgebühr 2024/2025] / 12) zu berücksichtigen. Für D._____ belaufen sich die Schulkosten in dieser Phase auf Fr. 2'930.– pro Monat (Januar - Juli 2024: 7 x Fr. 3'015.– [Schulgebühr 2023/2024] + August - September 2024: 2 x 2'440.– [reduzierte Schulgebühr 2024/2025] + 3 x Fr. 3'050.– [volle Schulgebühr 2024/2025] / 12). - 49 - 6.3.4. Steuern (alle Parteien) 6.3.4.1. Die Steuern sind für die Phase IV (und damit für das Jahr 2024) für alle Parteien neu zu berechnen. Auf Seiten der Gesuchsgegnerin ist hierfür ein Einkom- men von Fr. 144'820.– (Fr. 59'760 [Erwerbseinkommen] + Fr. 5'760.– [Kinderzula- gen] + Fr. 79'300.– [Unterhaltsbeiträge geschätzt]) zu berücksichtigen. Für die Staats- und Gemeindesteuern resultiert nach dem Kinderabzug von Fr. 18'600.– und den weiteren steuerrelevanten Abzügen (Fr. 6'700.– Berufsauslagen, Fr. 5'500.– Versicherungen für sich und die Kinder) ein steuerbares Einkommen von Fr. 114'020.–. Für die direkte Bundessteuer ergibt sich nach dem Kinderabzug von Fr. 13'400.– und den weiteren steuerrelevanten Abzügen (Fr. 6'700.– Berufs- auslagen, Fr. 3'200.– Versicherungen) ein steuerbares Einkommen von Fr. 121'520.–. Gestützt auf den Steuerrechner des Kantons Zürich (Steuerjahr: 2024; Zivilstand: getrennt; Tarif: Verh. und Einelterntarif; Konfession: andere; Ge- meinde: S._____; Vermögen: 0.– [vgl. Urk. 13/20]) resultiert eine Staats- und Ge- meindesteuer von Fr. 10'296.95 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 2'583.– Die monatliche Steuerlast beträgt demnach gerundet Fr. 1'100.–. 6.3.4.2. Für die Kinder ist wiederum ein Steueranteil auszuscheiden (E. III. 6.2.5.4). Der Anteil von C._____ beträgt Fr. 410.– (35%), derjenige von D._____ Fr. 105.– (10%). Der Gesuchstellerin verbleibt ein Steueranteil von Fr. 585.– (55%). 6.3.4.3. Das Einkommen des Gesuchstellers beträgt Fr. 291'000.–. Nach Abzug der Unterhaltsbeiträge von geschätzt Fr. 79'300.-– sowie der (anteilsmässig gekürzten) steuerrechtlich relevanten Abzüge (Fr. 4'800.– Berufsauslagen, Fr. 9'900.– Versi- cherung und 3. Säule, Fr. 8'500.– Schuldzinsen) resultiert ein steuerbares Einkom- men von Fr. 188'500.– (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 189'600.– (direkte Bundessteuer). Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steu- erjahr 2024; Zivilstand: getrennt; Tarif: Grundtarif; Konfession: römisch-katholisch, Gemeinde: U._____; steuerbares Vermögen: Fr. 640'000.– [vgl. Urk. 13/20]), so resultiert eine Staats-und Gemeindesteuer von Fr. 30'490.55 und eine direkte Bun- dessteuer von Fr. 11'712.50. Die monatliche Steuerlast beträgt gerundet Fr. 3'500.–. - 50 - 6.3.5. Übrige Bedarfspositionen Die übrigen Bedarfspositionen bleiben unverändert. Demnach ergeben sich in Phase IV folgende Bedarfspositionen (Änderungen im Vergleich zur vorherigen Phase III kursiv): GGin C._____ D._____ GS C._____ D._____ Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 300.– Fr. 300.– Fr. 1'350.– Fr. 300.– Fr. 300.– Wohnkosten Fr. 750.– Fr. 375.– Fr. 375.– Fr. 1'695.– Fr. 847.– Fr. 847.– Krankenkasse Fr. 255.– Fr. 85.– Fr. 85.– Fr. 230.– - - (KVG) Gesundheits- Fr. 35.– Fr. 20.– - Fr. 50.– - - kosten Schulkosten - Fr. 3'050.– - - - Fr. 2'930.– Mobilitätskos- Fr. 125.– - - Fr. 40.– - - ten auswärtige Fr. 220.– - - Fr. 55.– - - Verpflegung Steuern Fr. 585.– Fr. 410.– Fr. 105.– Fr. 3'500.– - - Serafe Fr. 30.– - - Fr. 30.– - - Hausrat- und Fr. 30.– - - Fr. 30.– - - Haftpflichtvers. Kommunikati- Fr. 120.– - - Fr. 120.– Fr. 50.– Fr. 50.– onskosten Versicherun- Fr. 130.– Fr. 25.– Fr. 50.– Fr. 170.– - - gen (VVG) Total: Fr. 3'630.– Fr. 4'265.– Fr. 915.– Fr. 7'270.– Fr. 1'197.– Fr. 4'127.– 6.4. Bedarf der Parteien in Phase V: ab 1. Januar 2025 6.4.1. Berufsauslagen im Bedarf des Gesuchstellers Ab 1. Januar 2025 im Bedarf des Gesuchstellers die üblichen Berufsauslagen von Fr. 220.– für auswärtige Verpflegung und Mobilitätskosten von Fr. 150.– zu berück- sichtigen. - 51 - 6.4.2. Schulkosten von C._____ und D._____ Für beide Kinder sind wieder die vollen Schulgebühren für das Schuljahr 2024/2025 zu berücksichtigen (vgl. E. III. 6.3.3). Dementsprechend sind Schulkosten von Fr. 3'135.– im Bedarf von C._____ (im Haushalt der Gesuchsgegnerin) und solche von Fr. 3'050.– im Bedarf von D._____ (im Haushalt des Gesuchstellers) anzurech- nen (vgl. Urk. 137/16). 6.4.3. Steuern (alle Parteien) 6.4.3.1. In der Phase V ist auf Seiten der Gesuchsgegnerin von einem Einkommen von Fr. 108'192.– auszugehen (Fr. 59'760.– [Erwerbseinkommen] + Fr. 6'432.– [Kinderzulagen] + Fr. 42'000.– [Unterhaltsbeiträge geschätzt]) zu berücksichtigen. Für die Staats- und Gemeindesteuern resultiert nach dem Kinderabzug von Fr. 18'600.– und den weiteren steuerrelevanten Abzügen (Fr. 6'700.– Berufsausla- gen Mobilität, Fr. 5'500.– Versicherungen für sich und die Kinder) ein steuerbares Einkommen von Fr. 77'392.–. Für die direkte Bundessteuer ergibt sich nach dem Kinderabzug von Fr. 13'600.– und den weiteren steuerrelevanten Abzügen (Fr. 6'700.– Berufsauslagen, Fr. 3'200.– Versicherung) ein steuerbares Einkommen von Fr. 84'692.–. Gestützt auf den Steuerrechner des Kantons Zürich (Steuerjahr: 2025; Zivilstand: getrennt; Tarif: Verh. und Einelterntarif; Konfession: andere, Ge- meinde: S._____, steuerbares Vermögen: Fr. 0.– [vgl. Urk. 13/20]) resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 5'500.– und eine direkte Bundessteuer von Fr. 660.–. Die monatliche Steuerlast beträgt demnach gerundet Fr. 515.–. 6.4.3.2. Ein Anteil der Steuern ist wiederum den Kindern zuzuweisen (E. III. 6.2.5.4). Der Anteil von C._____ beträgt Fr. 210.– (40%), derjenige von D._____ Fr. 20.– (5%). Der Gesuchstellerin verbleibt ein Steueranteil von Fr. 285.– (55%). 6.4.3.3. Das Einkommen des Gesuchstellers beträgt Fr. 206'400.–. Nach Abzug der Unterhaltsbeiträge von geschätzt Fr. 42'000.– sowie der steuerrechtlich relevanten Abzüge (Fr. 7'200.– Berufsauslagen, Fr. 10'100.– Versicherung und 3. Säule, Fr. 8'500.– Schuldzinsen) resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 138'600.– (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 139'700.– (direkte Bundessteuer). Gibt - 52 - man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr 2025; Zivil- stand: getrennt; Tarif: Grundtarif; Konfession: römisch-katholisch, Gemeinde: U._____; steuerbares Vermögen: Fr. 640'000.– [vgl. Urk. 13/20]), so resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 20'022.75 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 5'988.–. Die monatliche Steuerlast beträgt gerundet Fr. 2'160.–. 6.4.4. Übrige Bedarfspositionen 6.4.4.1. Die übrigen Bedarfspositionen bleiben unverändert. Sie präsentieren sich wie folgt (Änderungen im Vergleich zu Phase IV kursiv): GGin C._____ D._____ GS C._____ D._____ Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 300.– Fr. 300.– Fr. 1'350.– Fr. 300.– Fr. 300.– Wohnkosten Fr. 750.– Fr. 375.– Fr. 375.– Fr. 1'695.– Fr. 847.– Fr. 847.– Kranken- Fr. 255.– Fr. 85.– Fr. 85.– Fr. 230.– - - kasse (KVG) Gesundheits- Fr. 35.– Fr. 20.– - Fr. 50.– - - kosten Schulkosten - Fr. 3'135.– - - - Fr. 3'050.– Mobilitäts- Fr. 125.– - - Fr. 150.– - - kosten auswärtige Fr. 220.– - - Fr. 220.– - - Verpflegung Steuern Fr. 285.– Fr. 210.– Fr. 20.– Fr. 2'160.– - - Serafe Fr. 30.– - - Fr. 30.– - - Hausrat- und Fr. 30.– - - Fr. 30.– - - Haftpflicht- vers. Kommunika- Fr. 120.– - - Fr. 120.– Fr. 50.– Fr. 50.– tionskosten. Versicherun- Fr. 130.– Fr. 25.– Fr. 50.– Fr. 170.– - - gen (VVG) Total: Fr. 3'330.– Fr. 4'150.– Fr. 830.– Fr. 6'205.– Fr. 1'197.– Fr. 4'247.–
- Unterhaltsberechnung - 53 - 7.1. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Unterhaltsberechnung zutref- fend dargelegt (Urk. 94 S. 18 ff.), worauf verwiesen werden kann. Anwendbar ist die zweistufige Berechnungsmethode mit Überschussverteilung. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Kinderkosten bei alternierender Obhut (vorliegend ab Phase III) mit je hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leistungsfähigkeit zu tragen sind (Urk. 93 S. 25 f.; vgl. BGE 147 III 265 E. 5.5), was die Vorinstanz unberück- sichtigt gelassen hat. Sodann sind bei alternierender Obhut mit hälftigen Betreu- ungsanteilen die Überschussanteile der Kinder grundsätzlich hälftig zwischen den Eltern zu verteilen (BGer 5A_330/2022 vom 27. März 2023 E. 4.2). 7.2. Unterhaltsberechnung für Phasen I und II Nach dem Gesagten sind für die Phasen I und II im Berufungsverfahren keine Kor- rekturen vorzunehmen. Einzig das Einkommen des Gesuchstellers wäre bereits ab
- Januar 2023 erhöht, jedoch rechtfertig es sich aufgrund der kurzen Dauer von einem Monat nicht, eine separate Neuberechnung für Phase II vorzunehmen. Das höhere Einkommen wird daher erst in Phase III (ab 1. Februar 2023 - 31. Dezember 2023) berücksichtigt. Für die Unterhaltsberechnung in Phase I und II kann daher vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 94 S. 41 ff.). 7.3. Unterhaltsberechnung für Phasen III, IV und V 7.3.1. Für die neue Berechnung lassen sich die massgebenden Einkommens- und Bedarfszahlen tabellarisch wie folgt darstellen: Phase III: 1. Februar Phase IV: 1. Januar Phase V: ab 1. Januar 2023 - 31. Dezember 2024 bis 31. Dezember 2025 2023 2024 Einkommen GS Fr. 35'500.– Fr. 24'250.– Fr. 17'200.– Einkommen GGin Fr. 4'980.– Fr. 4'980.– Fr. 4'980.– Einkommen Fr. 250.– Fr. 250.– Fr. 268.– C._____ (KiZu im Haushalt der GGin) - 54 - Einkommen Fr. 200.– Fr. 230.– Fr. 268.– D._____ (KiZu im Haushalt der GGin) Gesamteinkom- Fr. 40'930.– Fr. 29'710.– Fr. 22'716.– men Bedarf GS Fr. 10'210.– Fr. 7'270.– Fr. 6'205.– Bedarf GGin Fr. 4'095.– Fr. 3'630.– Fr. 3'330.– Bedarf C._____ Fr. 4'685.– Fr. 4'265.– Fr. 4'150.– bei GGin Bedarf C._____ Fr. 1'197.– Fr. 1'197.– Fr. 1'197.– bei GS Bedarf D._____ Fr. 1'100.– Fr. 915.– Fr. 830.– bei GGin Bedarf D._____ Fr. 4'097.– Fr. 4'127.– Fr. 4'247.– bei GS Gesamtbedarf Fr. 25'384.– Fr. 21'404.– Fr. 19'959.– Überschuss Fr. 15'546.– Fr. 8'306.– Fr. 2'757.– Überschussanteil Fr. 5'181.– Fr. 2'768.– Fr. 918.– GS Überschussanteil - Fr. 2'768.– Fr. 918.– GGin Überschussanteil Fr. 1'298.– pro Haushalt Fr. 694.– pro Haushalt Fr. 230.– pro Haushalt C._____ Überschussanteil Fr. 1'298.– pro Haushalt Fr. 694.– pro Haushalt Fr. 230.– pro Haushalt D._____ 7.3.2. In Phase III (1. Februar 2023 bis 31. Dezember 2023) verfügt der Gesuch- steller über einen Überschuss von Fr. 25'290.– (Fr. 35'500.– Einkommen - Fr. 10'210.– Bedarf) und die Gesuchsgegnerin über einen solchen von Fr. 885.– (Fr. 4'980.– Einkommen - Fr. 4'095.– Bedarf). Dies entspricht einer Leistungsfähig- keit des Gesuchstellers von 97% und einer solchen der Gesuchsgegnerin von 3%. Dementsprechend hat der Gesuchsteller für die Kinder einen Unterhaltsbeitrag von 97% der Gesamtkinderkosten abzüglich der Kosten, die in seinem Haushalt anfal- len, zu leisten. - 55 - Die vom Gesuchsteller zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge berechnen sich kon- kret wie folgt: Fr. 5'490.– Barunterhalt für C._____ (Fr. 7'981.– [97% des Gesamtbedarfs von C._____ in beiden Haushalten abzgl. der Kinderzulagen von Fr. 250.–] - Fr. 2'495.– [Fr. 1'197.– Bedarf von C._____ im Haushalt des Gesuchstel- lers + Fr. 1'298.– Überschussanteil pro Haushalt]) Fr. 1'970.– Barunterhalt für D._____ (Fr. 7'365.– [97% des Gesamtbedarfs von D._____ in beiden Haushalten abzgl. der Kinderzulagen von Fr. 200.–] - Fr. 5'395.– [Fr. 4'097.– Bedarf von D._____ im Haushalt des Gesuchstel- lers + Fr. 1'298.– Überschussanteil pro Haushalt] Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Überschussanteile auch in dieser Phase – trotz des erhöhten Einkommens des Gesuchstellers – nicht zu beschrän- ken sind. Für den (theoretisch) resultierenden Unterhaltsbeitrag für die Gesuchs- gegnerin in der Höhe von Fr. 4'287.– (Fr. 4'095.– Bedarf Gesuchgegnerin + Fr. 5'172.– Überschussanteil - Fr. 4'980.– Einkommen) erübrigt sich dies ohnehin, da es aufgrund der Dispositionsmaxime beim zugesprochenen Ehegattenunter- haltsbeitrag von Fr. 2'950.– pro Monat bleibt. Die Überschussanteile der Kinder sind mangels substantiierter Darlegung von erzieherischen und konkreten Bedarfsgrün- den durch den Gesuchsteller ebenfalls nicht zu limitieren (vgl. E. III. 2.2). 7.3.3. In Phase IV (1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024) verfügt der Gesuchstel- ler über einen Überschuss von Fr. 16'980.– (Fr. 24'250.– Einkommen - Fr. 7'270.– Bedarf) und die Gesuchsgegnerin über einen solchen von Fr. 1'350.– (Fr. 4'980.– Einkommen und Fr. 3'630.– Bedarf). Dies entspricht einer Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers von ca. 93% und einer solchen der Gesuchsgegnerin von ca. 7%, womit die Parteien den Barbedarf der Kinder in diesem Umfang zu tragen haben. Die vom Gesuchsteller zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge berechnen sich demnach wie folgt: Fr. 4'250.– Barunterhalt für C._____ (Fr. 6'138.– [93% des Gesamtbedarfs von C._____ in beiden Haushalten inkl. Überschussanteil abzgl. der Kinder- - 56 - zulagen von Fr. 250.–] - Fr. 1'892.– [Fr. 1'197.– Bedarf von C._____ im Haushalt des Gesuchstellers + Fr. 694.– Überschussanteil pro Haushalt]) Fr. 945.– Barunterhalt für D._____ (Fr. 5'766.– [93% des Gesamtbedarfs von D._____ in beiden Haushalten inkl. Überschussanteil abzgl. der Kinderzula- gen von Fr. 230.–] - Fr. 4'821.– [Fr. 4'127.–Bedarf von D._____ im Haushalt des Gesuchstellers + Fr. 694.– Überschussanteil pro Haushalt] Die Gesuchsgegnerin hat Anspruch auf persönliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'420.– pro Monat (Fr. 3'630.– [Bedarf der Gesuchsgegnerin] + Fr. 2'768.– [Überschussanteil] - Fr. 4'980.– [Einkommen der Gesuchsgegnerin]). 7.3.4. In Phase V (ab 1. Januar 2025) verfügt der Gesuchsteller über einen Über- schuss von Fr. 10'995.– (Fr. 17'200.– Einkommen - Fr. 6'205.– Bedarf) und die Gesuchsgegnerin über einen solchen von Fr. 1'650.– (Fr. 4'980.– Einkommen - Fr. 3'330.– Bedarf). Dies entspricht einer Leistungsfähigkeit von ca. 87% des Ge- suchstellers bzw. ca. 13% der Gesuchsgegnerin. Der Gesuchsteller hat demnach für die Kinder einen Unterhaltsbeitrag von 87% der Gesamtkinderkosten abzüglich der Kosten, die in seinem Haushalt anfallen, zu leisten. Die vom Gesuchsteller zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge berechnen sich demnach wie folgt: Fr. 3'390.– Barunterhalt für C._____ (Fr. 4'820.– [87% des Gesamtbedarfs von C._____ in beiden Haushalten abzgl. der Kinderzulagen von Fr. 268.–] - Fr. 1'427.– [Fr. 1'197.– Bedarf von C._____ im Haushalt des Gesuchstel- lers + Fr. 230.– Überschussanteil pro Haushalt]) Fr. 110.– Barunterhalt für D._____ (Fr. 4'585.– [87% des Gesamtbedarfs von D._____ in beiden Haushalten abzgl. der Kinderzulagen von Fr. 268.–] - Fr. 4'477.– [Fr. 4'247.–Bedarf von D._____ im Haushalt des Gesuchstellers + Fr. 230.– Überschussanteil pro Haushalt] Die Gesuchsgegnerin hat in dieser Phase keinen Anspruch auf persönliche Unter- haltsbeiträge, da ihr Einkommen ihren Bedarf zuzüglich ihres Überschussanteils - 57 - übersteigt (Fr. 3'330.– [Bedarf der Gesuchsgegnerin] + Fr. 918.– [Überschussan- teil] - Fr. 4'980.– [Einkommen der Gesuchsgegnerin]).
- Ergebnis Unterhaltsbeiträge 8.1. Zusammenfassend ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgeg- nerin folgende monatliche Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger vertragli- cher oder gesetzlicher Familienzulagen für C._____ und D._____ zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus: - (rückwirkend) ab 1. Juli 2021 bis 31. Januar 2023: für C._____ Fr. 5'740.– (davon Fr. 1'070.– Überschussanteil und Fr. 2'830.– Schulkosten) für D._____ Fr. 4'750.– (davon Fr. 2'260.– Betreuungsunterhalt und Fr. 1'070.– Überschussanteil, exkl. Schulkos- ten) - ab 1. Februar 2023 bis 31. Dezember 2023: für C._____ Fr. 5'490.– (inkl. Überschussanteil und Fr. 3'120.– Schul- kosten) für D._____ Fr. 1'970.– (inkl. Überschussanteil, exkl. Schulkosten) - ab 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024: für C._____ Fr. 4'250.– (inkl. Überschussanteil und Fr. 3'050.– Schul- kosten) für D._____ Fr. 945.– (inkl. Überschussanteil, exkl. Schulkosten) - ab 1. Januar 2025: - 58 - für C._____ Fr. 3'390.– (inkl. Überschussanteil und Fr. 3'135.– Schul- kosten) für D._____ Fr. 110.– (inkl. Überschussanteil, exkl. Schulkosten) Die Schulkosten für C._____ werden von der Gesuchsgegnerin aus dessen Unter- haltsbeiträgen bezahlt. Die Schulkosten für D._____ bezahlt der Gesuchsteller di- rekt der Schule. 8.2. Zudem ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für sich persönlich folgende Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus: - Fr. 4'260.– (rückwirkend) ab 1. Juli 2021 bis 31. Januar 2023 - Fr. 2'950.– ab 1. Februar 2023 bis 31. Dezember 2023 - Fr. 1'420.– ab 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 - Fr. 0.– ab 1. Januar 2025 8.3. Dispositivziffer 6, worin die Vorinstanz die finanzielle Grundlagen für die Un- terhaltsbeiträge (Einkommen/familienrechtlicher Bedarf) festhielt (Urk. 94 S. 48), wurde ebenfalls angefochten und wäre entsprechend anzupassen. Die Deklarati- onspflichten (Art. 282 Abs. 1 ZPO; Art. 129 ZGB) betreffen indessen nur das Schei- dungsverfahren. Im Eheschutzverfahren müssen die Referenzwerte nicht im Dis- positiv aufgeführt werden. Es reicht aus, wenn diese aus den Erwägungen hervor- gehen (OGer ZH LE170001 vom 26. September 2017 E. D. 2.5). Auch resultieren keine Fehlbeträge hinsichtlich der Söhne, die im Dispositiv zu deklarieren wären (vgl. Art. 287a ZGB; Art. 301a lit. c ZPO). Dispositivziffer 6 ist daher aufzuheben. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Der Gesuchsteller verlangt die ausgangsgemässe Auferlegung der Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu Lasten der Gesuchgegnerin und die - 59 - Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 93 S. 32). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr für ihr Verfahren auf Fr. 3'000.– fest, auferlegte die Kosten den Parteien je zur Hälfte und schlug die Parteientschädigungen wett (Urk. 94 Disposi- tivziffern 7, 8 und 9). Der erstinstanzliche Kostenentscheid erweist sich auch unter Berücksichtigung der anzupassenden Unterhaltsbeiträge weiterhin als angemes- sen. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 94 Disposi- tivziffern 7, 8 und 9) ist daher zu bestätigen.
- Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 8'000.– festzusetzen.
- Im Rechtsmittelverfahren gelten dieselben Verteilungsgrundsätze wie vor ers- ter Instanz (Art. 106 ff. ZPO). Berufungsgegenstand bilden vorliegend die Kinder- unterhaltsbeiträge sowie die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchsgegnerin persön- lich – und damit ausschliesslich vermögensrechtliche Belange. Die Prozesskosten sind daher in Anwendung von Art. 106 ZPO nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen. Der Gesuchsteller beantragt mit seiner Berufung eine Reduktion der Un- terhaltsbeiträge auf insgesamt Fr. 263'370.– ([11 Monate à Fr. 5'150.– + Fr. 4'850.– + Fr. 2'165.–] + [8 Monate à 5'245.– + Fr. 2'075.– + Fr. 535.–] + [8 Monate à Fr. 4'050.– + Fr. 590.– + 515.–] + [5 Monate à Fr. 3'130.– + Fr. 205.– + Fr. 0.–] + [22 Monate à Fr. 200.– + Fr. 200.– + Fr. 0.–, gerechnet bis Ende Dezember 2025, da Scheidungsverfahren bereits hängig], Urk. 116 S. 2 ff.). Die Gesuchsgegnerin ersucht um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 109 S. 3), welche Unter- haltszahlungen für diese Zeit von insgesamt Fr. 636'550.– vorsieht ([19 Monate à Fr. 5'740.– + Fr. 4'750.– + Fr. 4'260.–] + 35 Monate à Fr. 5'300.– + Fr. 1'930.– + Fr. 2'950.–, gerechnet bis Ende Dezember 2025], Urk. 94 S. 46 ff.). Neu gespro- chen werden insgesamt Fr. 516'140.– ([19 Monate à Fr. 5'740.– + Fr. 4'750.– + Fr. 4'260.–] + [11 Monate à 5'490.– + Fr. 1'970.– + Fr. 2'950.–] + [12 Monate à Fr. 4'250.– + Fr. 945.– + Fr. 1'420.–] + [12 Monate à Fr. 3'390.– + Fr. 110.– + Fr. 0.– ]). Damit unterliegt der Gesuchsteller zu rund 70%. Entsprechend sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens dem Gesuchsteller im Umfang von Fr. 5'600.– und der Gesuchsgegnerin im Umfang von Fr. 2'400.– aufzuerlegen. Die - 60 - Kosten sind mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– (Urk. 103) zu verrechnen. Die Gesuchsgegnerin ist zu verpflichten, dem Gesuchsteller den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 2'400.– zurückzuerstatten (aArt. 111 Abs. 1 ZPO).
- Des Weiteren ist der Gesuchsteller dem Antrag das Gesuchsgegnerin ent- sprechend (Urk. 109 S. 3) zu verpflichten, dieser für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Entschädigung ist in Anwen- dung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1–3 und § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 10'000.– festzusetzen. Die auf 40% reduzierte Parteientschädigung beträgt demnach Fr. 4'000.– zzgl. Mehrwertsteuern von Fr. 324.– (8.1%). Es wird beschlossen:
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2, 3, 7 und 8 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 17. Januar 2023 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Uster vom 17. Januar 2023 aufgehoben und wie folgt ersetzt: "4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge an die Kosten des Un- terhalts und der Erziehung für die Söhne C._____ und D._____, jeweils auf den Ersten jedes Monats im Voraus, zuzüglich allfälliger vertraglicher Kinderzulagen, wie folgt zu bezahlen: – (rückwirkend) ab 1. Juli 2021 bis 31. Januar 2023: für C._____ Fr. 5'740.– (davon Fr. 1'070.– Überschussanteil und Fr. 2'830.– Schulkosten) - 61 - für D._____ Fr. 4'750.– (davon Fr. 2'260.– Betreuungsunterhalt und Fr. 1'070.– Überschussanteil, exkl. Schulkosten) – ab 1. Februar 2023 bis 31. Dezember 2023: für C._____ Fr. 5'490.– (inkl. Überschussanteil und Fr. 3'120.– Schulkosten) für D._____ Fr. 1'970.– (inkl. Überschussanteil, exkl. Schulkos- ten) – ab 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024: für C._____ Fr. 4'250.– (inkl. Überschussanteil und Fr. 3'050.– Schulkosten) für D._____ Fr. 945.– (inkl. Überschussanteil, exkl. Schulkos- ten) – ab 1. Januar 2025: für C._____ Fr. 3'390.– (inkl. Überschussanteil und Fr. 3'135.– Schulkosten) für D._____ Fr. 110.– (inkl. Überschussanteil, exkl. Schulkos- ten) Die Schulkosten für C._____ werden von der Gesuchsgegnerin aus des- sen Unterhaltsbeiträgen bezahlt. Die Schulkosten für D._____ bezahlt der Gesuchsteller direkt der Schule. Die Parteien tragen die ausserordentlichen Kinderkosten, denen beide Parteien ausdrücklich zugestimmt haben, je zur Hälfte nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen, soweit diese nicht von Dritten, insbeson- - 62 - dere Versicherungen, finanziert werden. Kommt keine Einigung über die Kostentragung zustande, so trägt die veranlassende Partei die entspre- chende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge, jeweils auf den Ersten jedes Monats im Voraus, wie folgt zu bezahlen: - Fr. 4'260.– (rückwirkend) ab 1. Juli 2021 bis 31. Januar 2023 - Fr. 2'950.– ab 1. Februar 2023 bis 31. Dezember 2023 - Fr. 1'420.– ab 1. Januar 2024 - 31. Dezember 2024 - Fr. 0.– ab 1. Januar 2025"
- Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
- Die Dispositiv-Ziffer 6 (finanzielle Grundlagen) wird ersatzlos aufgehoben.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Zif- fern 9 bis 11) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuch- steller im Umfang von Fr. 5'600.– und der Gesuchsgegnerin im Umfang von Fr. 2'400.– auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'400.– zu ersetzen.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'324.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 63 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Tvrtkovic versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE230042-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, die Oberrichterinnen Dr. D. Scherrer und lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw E. Tvrtkovic Beschluss und Urteil vom 18. Februar 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____, sowie
1. C._____,
2. D._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____,
- 2 - betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 17. Januar 2023 (EE220009-I)
- 3 - (Modifizierte) Rechtsbegehren: des Gesuchstellers (Urk. 66 S. 1 ff.): "1. Die Anträge der Gesuchsgegnerin seien abzuweisen, sofern sie nicht mit den eigenen Anträgen des Gesuchstellers übereinstim- men.
2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Ehegatten bereits seit dem 1. Januar 2021 voneinander getrennt leben und er die eheli- che Wohnung an der E._____-strasse ..., F._____, bereits seit dem 1. Januar 2021 verlassen hat.
3. Die gemeinsamen Söhne C._____, geb. tt.mm.2009, und D._____, geb. tt.mm.2012, seien unter die gemeinsame / alter- nierende Obhut der Parteien mit hälftiger Betreuungsverantwor- tung der Eltern zu stellen, wobei die Kinder ihren zivilrechtlichen Wohnsitz bei der Mutter haben und der Gesuchsteller die Kinder wie folgt betreut:
- Jeweils in einer Woche von Montag Schulschluss bis am Montag in der Folgewoche bis Schulbeginn:
- Fällt das Betreuungswochenende des Gesuchstellers auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung am Grün- donnerstag nach Kindergarten-/Schulschluss und dauert bis Dienstag nach Ostern Kindergarten-/Schulbeginn, in schul- präsenzfreien Zeiten (z.B. Ferien) bis 09.00 Uhr;
- Fällt das Betreuungswochenende des Gesuchstellers auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Dienstag nach Pfingsten Kindergarten-/Schulbeginn, in schulpräsenzfreien Zeiten (z.B. Ferien) bis 09.00 Uhr;
- Eine allfällig damit kollidierende Ferienregelung geht den Feiertagswochenenden vor;
- In den Weihnachtsferien der Kinder betreuen die Eltern die Kinder alternierend, d.h. ein Jahr betreut die Kindsmutter die Kinder, im anderen Jahr der Kindsvater;
- Während der Hälfte der Schulferien der Kinder;
- Die Ferienregelungen [gehen] der regulären Betreuungsre- gelung während der Schulzeit der Söhne vor;
- Die Eltern sprechen sich über die jährliche Ferienplanung des Folgejahres jeweils bis 30. November des Vorjahres ab. Kommt bezüglich der Aufteilung der Ferien keine Einigung zustande, kommt dem Gesuchsteller in den Jahren mit gera- der Jahreszahl und der Gesuchsgegnerin in den Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht betreffend die Aufteilung der Ferien zu
- 4 -
- Ist ein Elternteil, aus welchen Gründen auch immer, nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Be- treuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung der Kinder durch Drittperso- nen auf eigenen Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht ver- pflichtet, die Betreuung zu übernehmen;
- Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
4. Der Antrag auf rückwirkende Beurteilung der Kinderunterhaltsbei- träge sei abzuweisen.
5. Eventualiter für den Fall, dass der Kinderunterhalt rückwirkend beurteilt werden sollte, verpflichtet sich der Gesuchsteller, der Ge- suchsgegnerin für die beiden gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2009, und D._____, geb. tt.mm.2012, ab 1. März 2021 bis 31. Mai 2022 die nachfolgenden monatlichen Unterhaltsbei- träge zu bezahlen:
- CHF 4'870.00 für C._____ (davon CHF 0.00 Betreuungsun- terhalt);
- CHF 1'400.00 für D._____ (davon CHF 0.00 Betreuungsun- terhalt). Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines Monats.
6. Weiter verpflichtet sich der Gesuchsteller, der Gesuchsgegnerin für die beiden gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2009, und D._____, geb. tt.mm.2012, ab 1. Juni 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens die nachfolgenden monatlichen Unter- haltsbeiträge zu bezahlen:
- CHF 5'200.00 für C._____ (davon CHF 0.00 Betreuungsun- terhalt);
- CHF 1'300.00 für D._____ (davon CHF 0.00 Betreuunsun- terhalt). Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines Monats.
7. Bezüglich dem Kinderunterhalt für die beiden gemeinsamen Kin- der C._____, geb. tt.mm.2009, und D._____, geb. tt.mm.2012, sei festzuhalten, dass jeder Elternteil für die Söhne (Wohnkosten, Kleider, Verpflegung, Ferien, Ausflüge usw.) selber aufkommt und die ordentlichen, regelmässigen Fixkosten der Kinder (Kranken- kasse, Gesundheitskosten, Schulkosten für C._____, usw.) von der Gesuchsgegnerin getragen werden und der Gesuchsteller die
- 5 - Schulkosten für D._____ im Sinne eines zusätzlichen Unterhalts- beitrages direkt an die Schule bezahlt.
8. Die ausserordentlichen Kinderkosten im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB seien von den Eltern je hälftig zu tragen.
9. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien ab 1. Juni 2022 ge- genseitig keine persönlichen Unterhaltsbeiträge mehr schulden bzw. es sei auf die Festsetzung von persönlichen Unterhaltsbei- trägen der Ehegatten zu verzichten.
10. Der Gesuchsteller sei für berechtigt zu erklären, den Betrag von CHF 344'702.00 mit den rückwirkend festgelegten Unterhaltsbei- trägen zu verrechnen.
11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchsgegnerin (zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer)." der Gesuchsgegnerin (Urk. 45 S. 2 ff.) "1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Ehegatten bereits seit dem 1. Januar 2021 voneinander getrennt leben und der Gesuch- steller die eheliche Wohnung an der E._____-strasse ..., F._____ bereits am 1. Januar 2021 verlassen hat.
2. Die eheliche Wohnung an der E._____-strasse ..., F._____ sei für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin und den bei- den Söhnen C._____, geb. tt. [recte: tt.] mm. 2009 und D._____, geb. tt.mm.2012 zuzuweisen.
3. Die beiden Söhne C._____ und D._____ seien unter die Obhut der Gesuchsgegnerin zu stellen, mit zivilrechtlichem Wohnsitz ebenfalls bei der Mutter.
4. Es sei das Besuchsrecht, resp. das Ferienbesuchsrecht des Ge- suchstellers zu regeln. Vorschlag für die Betreuungsregelung:
- an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend (Schulschluss bzw. 18:00 Uhr bis Montagmorgen, Schulbe- ginn bzw. 08:00 Uhr);
- Fällt das Betreuungswochenende auf Ostern, beginnt die Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, Schulschluss bzw. 18:00 Uhr und dauert bis Dienstag, Schulbeginn, bzw. 8:00 Uhr;
- fällt das Betreuungswochenende auf Pfingsten, verlängert sich die Betreuungsverantwortung bis Dienstag Schulbeginn bzw. 8.00 Uhr;
- an jedem anderen Wochenende jeweils am Sonntagnach- mittag, von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Sofern die Gesuchs- gegnerin das gesamte Wochenende mit den Kindern ver- bringen möchte (etwa für einen Ausflug), wird die Betreuung
- 6 - durch den Gesuchsteller auf einen gemeinsam festzulegen- den Nachholtermin an einem anderen Wochenende oder un- ter der Woche verschoben (Nachholrecht);
- in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die gesamten Weihnachts- und Neujahrsferien;
- während fünf Wochen Ferien pro Jahr (zusätzlich zu den al- ternierend stattfindenden Weihnachts- und Neujahrsferien). In der übrigen Zeit (inkl. den gesamten Weihnachts- und Neu- jahrsferien in Jahren mit ungerader Jahreszahl) werden die Söhne von der Gesuchsgegnerin betreut. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
5. Kinderunterhalt: Der Gesuchsteller sei mit Wirkung ab März 2021 zu verpflichten, während der Dauer des Getrenntlebens für den Barunterhalt der Söhne die folgenden monatlichen Unterhaltsbei- träge (zuzüglich allfällig bezogene Familienzulagen) zu bezahlen: Bis Ende Mai 2022:
- CHF 5'164.30.00 für D._____ (inkl. CHF 2'495.00 Schulge- bühren G._____)
- CHF 5'494.30 für C._____ (inkl. CHF 2'830.00 Schulgebüh- ren G._____) Ab Juni 2022:
- CHF 5'796.20 für D._____ (inkl. CHF 2'995.00 Schulgebüh- ren G._____)
- CHF 6'126.20 für C._____ (inkl. CHF 2'830.00 Schulgebüh- ren G._____) Die ausserordentlichen Kinderkosten im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB seien von den Eltern je hälftig zu tragen.
6. Ehegattenunterhalt: Mit Wirkung ab März 2022 sei der Gesuch- steller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Bis Ende Mai 2022: CHF 8'310.70 Ab Juni 2022: CHF 5'561.80
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MWST) zu- lasten des Gesuchstellers, eventualiter unter Kostenregelung nach Ermessen gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO."
- 7 - der Kindsvertreterin (Urk. 65 S. 1): "1. Es seien die beiden Söhne C._____, geb. tt.mm.2009, und D._____, geb. tt.mm.2012, unter die alternierende Obhut beider Kindseltern zu stellen.
2. Es sei der zivilrechtliche Wohnsitz für beide Kinder entweder am Wohnsitz des Vaters oder der Mutter festzulegen, jedoch für beide am gleichen Ort.
3. Es sei die Betreuung der Söhne wie folgt zu regeln:
- abwechselnd je eine Woche am Stück von Montag-Morgen, Schulbeginn bis Montag-Morgen, Schulbeginn der darauffol- genden Woche durch je einen Elternteil,
- je zur Hälfte während der Schulferien und Feiertage durch je einen Elternteil." Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 17. Januar 2023: (Urk. 81 S. 6; Urk. 89 S. 46 = Urk. 94 S. 46)
1. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird als Kindsvertreterin von C._____ und D._____ für ihre Bemühungen und Barauslagen aus der Gerichtskasse mit Fr. 3'597.– zzgl. Fr. 276.95 (7.7 % MwSt), somit gesamthaft Fr. 3'873.95 ent- schädigt.
2. [Schriftliche Mitteilung] Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 17. Januar 2023: (Urk. 81 S. 7 ff; Urk. 89 S. 46 ff. = Urk. 94 S. 46 ff.)
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 1. Januar 2021 getrennt leben.
2. Die Obhut für die beiden Söhne C._____, geboren tt.mm.2009, und D._____, geboren tt.mm.2012, wird den Parteien gemeinsam übertragen. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Söhne befindet sich bei der Mutter (Ge- suchsgegnerin).
- 8 -
3. Die Betreuungsanteile der Eltern werden wie folgt festgelegt:
- Die Betreuung der Söhne erfolgt im wöchentlichen Wechsel zwischen den Parteien. Der Wechsel der Betreuungsverantwortung findet jeweils am Montagmorgen nach Schulbeginn bzw. in schulpräsenzfreien Zei- ten um 09.00 Uhr statt.
- Fällt die Betreuungswoche auf Ostern, verlängert sich die Betreuungs- verantwortung bis Dienstag nach Ostern Schulbeginn. Fällt die Betreu- ungswoche auf Pfingsten, verlängert sich die Betreuungsverantwortung bis Dienstag nach Pfingsten Schulbeginn.
- Die Eltern betreuen die Kinder während der Hälfte der Schulferien. In den Jahren mit gerader Jahreszahl betreut die Gesuchsgegnerin die Kinder über die gesamten Weihnachts- und Neujahrsferien und in den Jahren mit ungerader Jahreszahlen der Gesuchsteller. Die Eltern spre- chen sich über die Ferienplanung des Folgejahrs jeweils bis 30. No- vember des Vorjahres ab. Kommt bezüglich der Aufteilung der Ferien keine Einigung zustande, kommt dem Gesuchsteller für die Jahre mit gerader Jahreszahl und der Gesuchsgegnerin für die Jahre mit ungera- der Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu.
4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung für die Söhne C._____ und D._____, jeweils auf den Ers- ten jedes Monats im Voraus, zuzüglich allfälliger vertraglicher Kinderzula- gen, wie folgt zu bezahlen:
– (rückwirkend) ab 1. Juli 2021 bis 31. Januar 2023: für C._____ Fr. 5'740.– (davon Fr. 1'070.– Überschussanteil und Fr. 2'830.– Schulkosten)
- 9 - für D._____ Fr. 4'750.– (davon Fr. 2'260.– Betreuungsunterhalt und Fr. 1'070.– Überschussanteil, exkl. Schul- kosten)
– ab 1. Februar 2023: für C._____ Fr. 5'300.– (davon Fr. 940.– Überschussanteil und Fr. 3'090.– Schulkosten) für D._____ Fr. 1'930.– (davon Fr. 940.– Überschussanteil, exkl. Schulkosten) Die Schulkosten für C._____ werden von der Gesuchsgegnerin aus dessen Unterhaltsbeiträgen bezahlt. Die Schulkosten für D._____ bezahlt der Ge- suchsteller direkt der Schule. Die Parteien tragen die ausserordentlichen Kinderkosten, denen beide Par- teien ausdrücklich zugestimmt haben, je zur Hälfte nach Vorlage der ent- sprechenden Rechnungen, soweit diese nicht von Dritten, insbesondere Versicherungen, finanziert werden. Kommt keine Einigung über die Kosten- tragung zustande, so trägt die veranlassende Partei die entsprechende Aus- gabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteili- gung bleibt vorbehalten.
5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge, jeweils auf den Ersten jedes Monats im Voraus, wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 4'260.– (rückwirkend) ab 1. Juli 2021 bis 31. Januar 2023
- Fr. 2'950.– ab 1. Februar 2023.
6. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 und 5 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: Gesuchsteller: Fr. 28'000.– (100 % Pensum)
- 10 - Gesuchsgegnerin: bis 31. Mai 2022 Fr. 0.– ab 1. Juni 2022 Fr. 4'980.– (100 % Pensum) C._____ und D._____: je Fr. 230.– (Kinderzula- gen) Vermögen der Parteien und der Kinder: Vorliegend ist das Vermögen der Parteien und der Kinder für die Unterhalts- berechnung nicht relevant. familienrechtlicher Bedarf: Gesuchsteller: ab 1. Juli 2021 bis 31. Mai 2022 Fr. 5'750.– (exkl. Schulkosten D._____) ab 1. Juni 2022 bis 31. Januar 2023 Fr. 7'190.– (exkl. Schulkosten D._____) ab 1. Februar 2023 Fr. 7'040.– Gesuchsgegnerin: ab 1. Juli 2021 bis 31. Mai 2022 Fr. 4'000.– ab 1. Juni 2022 bis 31. Januar 2023 Fr. 4'850.– ab 1. Februar 2023 Fr. 4'250.– C._____: ab 1. Juli 2021 bis 31. Mai 2022 Fr. 4'820.– (inkl. Schulkosten) ab 1. Juni 2022 bis 31. Januar 2023 Fr. 4'980.– (inkl. Schulkosten) ab 1. Februar 2023 beim Gesuchsteller: Fr. 1'200.– bei der Gesuchsgegnerin: Fr. 4'590.– (inkl. Schulkosten) D._____: ab 1. Juli 2021 bis 31. Mai 2022 Fr. 1'550.– (exkl. Schulkosten) ab 1. Juni 2022 bis 31. Januar 2023 Fr. 1'660.– (exkl. Schulkosten) ab 1. Februar 2023 beim Gesuchsteller: Fr. 4'000.– (inkl. Schulkosten) bei der Gesuchsgegnerin: Fr. 1'210.–
- 11 -
7. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsteller seiner Unter- haltspflicht für die Monate Juli 2021 bis und mit Dezember 2022 gemäss vor- stehenden Ziffern 4 und 5 im Umfang von Fr. 238'216.– nachgekommen ist.
8. Die eheliche Wohnung an der E._____-strasse ..., F._____, wird inklusive Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegne- rin und den gemeinsamen Söhnen zur alleinigen Benützung zugewiesen.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'873.95 Kinderprozessbeiständin Fr. 948.75 Dolmetscherin. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheids, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
10. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchsgegne- rin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'500.– zu ersetzen.
11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
12. [Schriftliche Mitteilung]
13. [Rechtsmittel] (Modifizierte) Berufungsanträge: des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 116 S. 2 ff.): "1. Das Urteil vom 17. Januar 2023 des Bezirksgerichts Uster (Geschäfts-Nr. EE220009-I) sei bezüglich Dispositivziffern 4 [Kinderunterhaltsbeiträge], 5 [Ehegattenunterhaltsbeiträge], 6 [Grundlagen] 9, 10 und 11 [Kosten- und Entschädigungsfolgen] aufzuheben und wie folgt abzuändern:
2. Der Berufungskläger/Gesuchsteller sei in Abänderung von Dispo- sitivziffer 4 [Kinderunterhaltsbeiträge] zu verpflichten, der Beru- fungsbeklagten/Gesuchsgegnerin für die gemeinsamen Kinder
- 12 - D._____ und C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfäl- lige in dieser Zeit vom Berufungskläger/Gesuchsteller bezogenen Familien-/ Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen. Phase I: Ab 1. Juli 2021 bis 31. Mai 2022: Für C._____: CHF 5'150.00 pro Monat; Für D._____: CHF 4'850.00 pro Monat; (davon CHF 2'805.00 Betreuungsunterhalt); Phase II: 1. Juni 2022 bis 31. Januar 2023 Für C._____: CHF 5'245.00 pro Monat; Für D._____: CHF 2'075.00 pro Monat; Phase III: 1. Februar 2023 bis 30. September 2023 Für C._____: CHF 4'050.00 pro Monat; Für D._____: CHF 590.00 pro Monat; Phase IV: ab 1. Oktober 2023 bis 29. Februar 2024 Für C._____: CHF 3'130.00 pro Monat; Für D._____: CHF 205.00 pro Monat; In den Phasen I bis IV werden die Schulkosten für C._____ von der Be- rufungsbeklagten/Gesuchsgegnerin aus dessen Unterhaltsbeiträgen be- zahlt. Die Schulkosten für D._____ bezahlt der Berufungskläger/Ge- suchsteller im Sinne eines zusätzlichen Unterhaltsbetrages direkt der Schule. Phase V: ab 1. März 2024 für die weitere Dauer der Arbeitslosig- keit des Gesuchstellers/Berufungsklägers Für C._____:CHF 200.00 pro Monat; Für D._____:CHF 200.00 pro Monat; Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
3. Der Berufungskläger/Gesuchsteller sei in Abänderung von Dispo- sitivziffer 5 [Ehegattenunterhaltsbeiträge], zu verpflichten, der Be- rufungsbeklagten/Gesuchsgegnerin eheliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Phase I: Ab 1. Juli 2021 bis 31. Mai 2022: CHF 2'165.00 pro Monat; Phase II: 1. Juni 2022 bis 31. Januar 2023 CHF 535.00 pro Monat;
- 13 - Phase III: 1. Juni 2022 (recte: 1. Februar 2023) bis 30. September 2023 CHF 515.00 pro Monat; Phase IV: ab 1. Oktober 2023 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens CHF 0.00 pro Monat. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
4. Die Grundlagen der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 6 seien im Sinne der nachstehenden Ausführungen an die aktuellen Verhältnisse anzupassen.
5. Eventualantrag für den Fall, dass das Obergericht das vorlie- gende Verfahren als nicht spruchreif erachtet, sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Berufungsbeklagten/Gesuchsgegnerin." der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (Urk. 109 S. 3; Urk. 131 S. 3): "1. Es sei die Berufung des Gesuchstellers / Berufungsklägers vom 18. Septem- ber 2023 – inkl. seiner modifizierten Anträge gemäss der Eingabe vom
6. Februar 2024 – vollumfänglich abzuweisen;
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Ge- suchstellers / Berufungsklägers." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Parteien heirateten im Jahr 2005. Aus der Ehe gingen die beiden Söhne, C._____ (C._____), geboren am tt.mm.2009 und D._____ (D._____), geboren am tt.mm.2012, hervor. Seit dem 1. Januar 2021 leben die Parteien getrennt (Urk. 94, S. 46, Dispositivziffer 1).
2. Mit Eingabe vom 4. Februar 2022 ersuchte der Gesuchsteller und Berufungs- kläger (fortan Gesuchsteller) das Bezirksgericht Uster (fortan Vorinstanz) um Erlass von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1-3). Hinsichtlich der Prozessgeschichte des
- 14 - erstinstanzlichen Verfahrens kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 94 S. 6 ff.). Dieser erging am 17. Januar 2023 zunächst in unbegrün- deter (Urk. 81), hernach auf Begehren des Gesuchstellers (Urk. 85) in begründeter Form (Urk. 89 = Urk. 94).
3. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 18. September 2023 rechtzeitig Berufung (Urk. 93). Der mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 einver- langte Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– (Urk. 102) ging fristgerecht ein (Urk. 103). Die Kindsvertreterin erklärte mit Eingabe vom 10. Oktober 2023, dass sie sich im vorliegenden Berufungsverfahren nicht vernehmen lasse, sofern lediglich die Un- terhaltsbeiträge angefochten seien (Urk. 105). Die rechtzeitig (vgl. Urk. 108) erstat- tete Berufungsantwort der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (fortan Ge- suchsgegnerin) mit den eingangs zitierten Anträgen datiert vom 27. November 2023 (Urk. 109). Sie wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 11. Januar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt, wobei ihm gleichzeitig Frist zur Stellungnahme zu den Editionsbegehren der Gesuchsgegnerin angesetzt wurde (Urk. 112). Der Ge- suchsteller bezog innert zwei Mal erstreckter Frist (Urk. 114; Urk. 115) Stellung und modifizierte seine Berufungsanträge wie eingangs wiedergegeben (Urk. 116). Am
4. März 2024 (Urk. 119), am 27. März 2024 (Urk. 123) und am 8. April 2024 (Urk. 125) erstattete der Gesuchsteller weitere (Noven-)Eingaben, mit denen er un- ter anderem dem Editionsbegehren der Gesuchsgegnerin von sich aus nachkam und den Lohnausweis 2023 sowie die Lohnabrechnungen Januar und Februar 2024 einreichte (Urk. 127/1-3). Die Gesuchsgegnerin nahm zu den vier vorerwähn- ten Eingaben des Gesuchstellers innert der ihr mit Verfügung vom 9. April 2024 angesetzten (Urk. 128) und zweimal erstreckten Frist (Urk. 129; Urk. 130) am
8. Mai 2024 Stellung (Urk. 131). Es folgten diverse weitere Eingaben beider Par- teien, welche der Gegenseite jeweils zur Kenntnis- bzw. Stellungnahme zugestellt wurden (Urk. 135; Urk. 141; Urk. 143; Urk. 146; Urk. 147; Urk. 150; Urk. 151; Urk. 154, Urk. 155; Urk. 156). Nachdem der Gesuchsteller nach Zustellung der letzten gesuchsgegnerischen Eingabe erklärte, auf eine weitere Stellungnahme zu ver- zichten (Urk. 157), wurde den Parteien mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 an-
- 15 - gezeigt, dass das Berufungsverfahren in die Phase der Urteilsberatung übergegan- gen sei (Urk. 158).
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-92). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit ein- zugehen, als sie für die Entscheidfindung relevant sind. II. Prozessuales
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind die Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntleben), 2 (Ob- hut), 3 (Betreuungsregelung), 7 (geleistete Unterhaltsbeiträge) und 8 (Zuteilung der ehelichen Wohnung) des vorinstanzlichen Urteils. Diese Ziffern sind somit in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist.
2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1).
3. Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der ge- nannten Mängel leidet. Dies setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorin- stanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten auf- zeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Ein- reden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün-
- 16 - dungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstin- stanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. De- zember 2016 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1).
4. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz. Das Gericht erforscht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bin- dung an die Parteianträge. In Verfahren, die der umfassenden Untersuchungsma- xime unterstehen, können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung unbeschränkt vorbringen (Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407 f. ZPO). Bezüglich der Ehegattenunterhaltsbeiträge gilt einerseits der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO), andererseits aber auch die be- schränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art. 272 ZPO. Sind – wie vorliegend – sowohl Kinder- als auch Ehegattenunterhaltsbeiträge festzusetzen, ist eine ge- meinsame Berechnung durchzuführen (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Pra- xis, 2. Aufl., 2014, S. 104). Somit schlägt die uneingeschränkte Untersuchungsma- xime auch hinsichtlich der Ermittlung der Ehegattenunterhaltsbeiträge durch (vgl. OGer ZH LE170035 vom 8. Dezember 2017, S. 11). Damit gilt die in Kinder- belangen gelockerte Novenschranke vorliegend umfassend, weshalb im Beru- fungsverfahren, soweit die Unterhaltsbeiträge betroffen sind, sämtliche Noven zu hören sind, auch wenn sie bereits vor Vorinstanz hätten vorgebracht werden kön- nen (OGer ZH LE190037 vom 7. Mai 2020 E. 5, OGer ZH LE190019 vom 3. Okto- ber 2019 E. II. 3.1, BGE 147 III 301 E. 2.2 m.w.H.).
5. Anzumerken bleibt, dass der Gesuchsteller am 3. Januar 2023 beim Bezirks- gericht Uster eine Scheidungsklage eingereicht hat (vgl. Urk. 109 S. 19). Die Ein-
- 17 - leitung des Scheidungsverfahrens führt weder zur Gegenstandslosigkeit des Ehe- schutz- bzw. Berufungsverfahrens noch zum Verlust der Zuständigkeit des Ehe- schutz- bzw. Berufungsgerichts. Massnahmen, die das Eheschutzgericht erlässt, bleiben in Kraft, solange das Scheidungsgericht sie nicht abändert (Art. 276 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Das Eheschutzgericht führt das bei ihm hängige Verfahren ordentlich, das heisst unter Berücksichtigung sämtlicher nach Art. 229 ZPO (und gegebenenfalls Art. 317 ZPO) massgebenden Tatsachen, zu Ende. Da- bei ist unerheblich, ob diese Tatsachen vor oder nach Rechtshängigkeit des Schei- dungsverfahrens eingetreten sind (vgl. BGE 148 III 95 E. 4.3-4.6). Entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin lassen allfällige im Rahmen des Scheidungsver- fahrens zu beurteilende güterrechtliche Ansprüche das Rechtsschutzinteresse an der Festlegung der Unterhaltsbeiträge im vorliegenden Eheschutzberufungsverfah- ren nicht entfallen (vgl. Urk. 109 S. 19). III. Materielles
1. Ausgangslage Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die Kinder- und Ehegat- tenunterhaltsbeiträge für die Gesuchsgegnerin. Der Gesuchsteller wendet sich in seiner Berufung in erster Linie gegen die vorinstanzliche Überschussverteilung (nachstehend E. III. 2). Zudem sind die veränderte Einkommenssituation des Ge- suchstellers seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils (nachstehend E. III. 3), die An- rechnung eines hypothetischen Einkommens der Gesuchsgegnerin (nachstehend E. III. 4) sowie einzelne Bedarfspositionen (nachstehend E. III. 6) strittig.
2. Überschussverteilung 2.1. Überschussanteil der Gesuchsgegnerin 2.1.1. Die Vorinstanz sprach der Gesuchsgegnerin in der Phase I einen Überschus- santeil von Fr. 3'940.– (40%), in der Phase II einen solchen von Fr. 4'850.– (40%) und in der Phase III einen solchen von 3'685.– (33%) zu (Urk. 94 S. 39 ff.). Zur Frage der Obergrenze des gebührenden Unterhalts der Gesuchsgegnerin äusserte sich die Vorinstanz nicht.
- 18 - 2.1.2. Der Gesuchsteller rügt eine falsche Überschussverteilung. Wie aus E. 7.6.3 des angefochtene Entscheids hervorgehe, habe die Vorinstanz die Obergrenze des ehelichen Unterhaltsanspruchs durch den gebührenden Bedarf nach Massgabe des zuletzt gelebten Standards vor der Trennung der Parteien ignoriert. Dies ob- wohl er sich in beiden Hauptverhandlungen (am 8. Juni 2022 und am 7. Dezember
2022) substantiiert und detailliert mit dieser Thematik auseinandergesetzt habe: Im Jahr vor der Trennung (2020) habe der Familie ein monatliches Einkommen von Fr. 19'750.– zur Verfügung gestanden. Nach Abzug des damaligen familienrechtli- chen Existenzminimums habe ein monatlicher Überschussanteil von Fr. 6'497.40, resultiert was auf "grosse und kleine Köpfe" verteilt einem Anteil von Fr. 2'165.80 pro Ehegatte und Fr. 1'082.90 pro Kind entspreche (vgl. Urk. 66 S. 8 ff.). Damit stelle das aktuelle familienrechtliche Existenzminimum der Gesuchsgegnerin zu- züglich ihres Überschussanteils von Fr. 2'165.– den maximalen gebührenden Be- darf und damit ihren Unterhaltsanspruch dar. Die Gesuchsgegnerin habe im ge- samten vorinstanzlichen Verfahren weder eigene Ausführungen zum gebührenden Bedarf gemacht noch die von ihm vorgebrachten Zahlen zu Einkommen, Bedarf und Überschussverteilung im letzten Jahr vor der Trennung bestritten. Trotzdem habe die Vorinstanz den gesamten – und durch das seit Mai 2022 erzielte Einkom- men der Gesuchsgegnerin vergrösserten – Überschuss ohne Begrenzung auf alle Parteien verteilt. Dieses Vorgehen verletze nicht nur die im Rahmen von Art. 163 ZGB geltende Dispositionsmaxime, sondern sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gar willkürlich (vgl. BGer 5A_915/2021 vom 9. März 2023). Dar- über hinaus habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, zumal sie in E. 7.2.2. ihres Entscheids seine diesbezüglichen Vorbringen korrekt wiedergegeben, sich in der Begründung jedoch nicht weiter damit auseinanderge- setzt habe (Urk. 93 S. 9 ff.). 2.1.3. Die Gesuchsgegnerin erwidert, die Obergrenze des gebührenden Bedarfs sei nicht verletzt. Der Gesuchsteller verkenne, dass im vorliegenden Fall zum einen keine Sparquote vorgelegen habe und im letzten Ehejahr deutlich mehr Geld ver- braucht als eingenommen worden sei. Zum anderen überstiegen die trennungsbe- dingten Mehrkosten das heute verfügbare Mehreinkommen. Damit sei klar, dass der Gesamtüberschuss heute – trotz Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Gesuchs-
- 19 - gegnerin – geringer sei und der gebührende Bedarf gemäss letztem ehelichen Standard nicht überschritten werde. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Gesuchstellers zum ehelichen Standard sei daher nicht erfor- derlich. Im Übrigen habe sie sich vor Vorinstanz sehr wohl zu dieser Thematik ge- äussert und dargetan, dass der Unterhalt aufgrund der trennungsbedingten Mehr- kosten nicht zu deckeln, sondern der Überschuss (ohne Beschränkung) nach gros- sen und kleinen Köpfen zu verteilen sei (Urk. 109 S. 4 ff.; vgl. Urk. 45 Rz. 24-29). 2.1.4. Bei genügenden finanziellen Mitteln haben beide Ehegatten Anspruch auf Fortführung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards. Dieser bildet die Ober- grenze des gebührenden Unterhalts. Verunmöglichen trennungsbedingte Mehrkos- ten es, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, so hat der Unterhalts- gläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner (BGE 147 III 293 E. 4.4 m.w.H.). Der zuletzt gelebte gemeinsame Standard entspricht dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des be- tragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Um die Obergrenze des ehelichen Unterhaltsbeitrags zu bestimmen, ist der Überschuss während des Zusammenlebens zu ermitteln, der rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4). Hierzu sind vom Gesamteinkommen der Familie während des Zusammenlebens die damalige Spa- rquote sowie die damaligen familienrechtlichen Existenzminima abzuziehen (vgl. Schwizer/Oeri, "Neues" Unterhaltsrecht?, in: AJP 2022 S. 3 ff., S. 7). Für die Ermittlung dieser drei Grössen ist auf dasselbe Referenzjahr, nämlich auf das letzte Jahr vor der Trennung abzustellen (Arndt, Die Sparquote, Basis für die nacheheli- che Unterhaltsberechnung, in: Fankhauser/Reusser/Schwander [Hrsg.], Brenn- punkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff., S. 52). Dem zuletzt gemeinsam gelebten Standard kommt bei der Berech- nung des Unterhalts damit die Funktion einer Obergrenze zu. Sofern dieser im Ein- zelfall aufgrund der konkreten Umstände allerdings nicht erreicht werden kann, kann auf seine Bestimmung verzichtet werden (BGer 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023 E. 4.4.1).
- 20 - 2.1.5. Mit dem Gesuchsteller ist festzuhalten, dass die Vorinstanz es unterliess, die Lebensführung der Parteien vor der Trennung unter Berücksichtigung des damali- gen Einkommens und des damaligen familienrechtlichen Existenzminimums bzw. des damaligen Überschusses festzuhalten. Ebenso wenig hat sie sich zu den tren- nungsbedingten Mehrkosten und zu einer allfälligen Sparquote geäussert. Vor dem Hintergrund der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst zu prü- fen, ob der zuletzt gemeinsam gelebte Standard unter den konkreten Umständen noch erreicht werden kann. Ist dies nicht der Fall, erübrigt sich dessen Bestimmung. Da die Parteien seit dem 1. Januar 2021 getrennt leben (Urk. 94 Dispositiv-Ziffer 1), ist der Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 massgebend. 2.1.6. Einkommen im Jahr 2020 2.1.6.1. Der Gesuchsteller bringt vor, der Familie habe im Jahr 2020 ein monatli- ches Einkommen von Fr. 19'750.– zur Verfügung gestanden, ohne dies im vorlie- genden Berufungsverfahren näher zu begründen (Urk. 93 S. 9). Soweit die Ge- suchsgegnerin überdies einen Vermögensverzehr anrechnen wolle, sei dieses Vor- bringen verspätet und ohnehin unbeachtlich, da der Lebensbedarf der Parteien aus dem Einkommen zu bestreiten sei (Urk. 116 S. 18). 2.1.6.2. Die Gesuchsgegnerin macht demgegenüber geltend, die Familie habe im Jahr 2020 ein Gesamteinkommen von Fr. 337'077.– erzielt. Dieses setze sich zu- sammen aus dem jährlichen Nettoeinkommen des Gesuchstellers von Fr. 306'023.–, Pauschalspesen von Fr. 18'000.–, Nettoerträgen aus der Vermietung der damaligen Ferienwohnung in der H._____ von Fr. 11'542.– sowie Wertschrif- tenerträgen von Fr. 1'512.– (vgl. Urk. 13/20). Zusätzlich sei der Vermögensver- brauch der Familie im Jahr 2020 von insgesamt Fr. 28'435.– zu berücksichtigen. Letzterer ergebe sich aus einem Vergleich der Steuererklärungen 2019 (Urk. 13/19) und 2020 (Urk. 13/20), bereinigt um Schwankungen der Aktienkurse. Insgesamt habe die Familie im Jahr 2020 damit durchschnittlich einen Monatsbetrag von Fr. 30'459.– (Fr. 337'077.– + Fr. 28'435.– : 12) zur Deckung des ehelichen Stan- dards benötigt (Urk. 109 S. 7 ff.).
- 21 - 2.1.6.3. Vorliegend ist zunächst das Einkommen zu ermitteln, über welches die Par- teien während des Zusammenlebens verfügten. Aus der Steuererklärung 2020 er- geben sich die folgenden, vom Gesuchsteller unbestritten gebliebenen Einnahmen der Parteien (Urk. 13/20 S. 5): Nettoeinkommen Gesuchsteller: Fr. 306'023.– bzw. Fr. 25'500.– pro Monat, Pauschalspesen: Fr. 18'000.– bzw. Fr. 1'500.– pro Monat, Liegenschaftserträge: Fr. 11'542.– bzw. Fr. 961.– pro Monat, Wertschriftenerträge: Fr. 1'512.– bzw. Fr. 126.– pro Monat, = Gesamtbetrag: Fr. 337'077.– bzw. Fr. 28'090.– pro Monat. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sämtliches Einkommen von den Par- teien verbraucht wurde. Lebten die Parteien sparsamer, als es ihre Verhältnisse zuliessen, so resultiert eine Sparquote (BGE 147 III 265 E. 7.3). Lebten die Parteien hingegen über ihre Verhältnisse, so bedeutet dies, dass sie entweder Vermögen verbrauchten oder Schulden anhäuften. Beides ist für die Bestimmung des eheli- chen Standards relevant (so ausdrücklich bezüglich des Vermögensverzehrs BGE 147 III 393 E. 6.1.5 und BGer 5A_681/2018 vom 1. Mai 2019 E. 5.2.1). Um dies zu beurteilen, besteht die Möglichkeit, anhand zweier Steuererklärungen einen Ver- mögensverzehr oder Schuldenanstieg zu berechnen und diesen zum separat be- stimmten Familieneinkommen zu addieren (vgl. OGer ZH LY220047 vom 2. Okto- ber 2023 E. III. 1.2.3.). Im vorliegenden Fall hat die Gesuchsgegnerin gestützt auf die Steuererklärungen der Jahre 2019 und 2020 einen Vermögensverzehr in der Höhe von Fr. 28'435.– dargelegt. Entgegen dem Gesuchstellers ist dieses Vorbrin- gen aufgrund der im Berufungsverfahren geltenden gelockerten Novenschranke (vgl. E. II. 4.) nicht verspätet. Der Gesuchsteller hat den Vermögensverbrauch an sich weder bestritten, noch eine Sparquote geltend gemacht. Demnach ist dem Fa- milieneinkommen im Jahr 2020 von Fr. 28'090.– auch der behauptete Vermögens- verbrauch von Fr. 2'370.– pro Monat (Fr. 28'435.–: 12) hinzuzurechnen. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von Fr. 30'459.–, der den Parteien im Jahr 2020 für ihre Le- benshaltung zur Verfügung stand.
- 22 - 2.1.7. Trennungsbedingte Mehrkosten 2.1.7.1. Der Gesuchsteller äussert sich zu den trennungsbedingten Mehrkosten le- diglich dahingehend, dass bestritten werde, dass es im Lichte der heutigen bun- desgerichtlichen Rechtsprechung noch relevant sei, ob die trennungsbedingten Mehrkosten das Mehreinkommen überstiegen oder nicht (Urk. 116 S. 17). 2.1.7.2. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, dass die trennungsbedingten Mehr- kosten sich insgesamt auf Fr. 5'610.– pro Monat beliefen (Urk. 109 S. 10; vgl. Urk. 45 S. 11). Diese setzten sich wie folgt zusammen: zusätzliche Wohnkos- ten des Gesuchstellers: Fr. 3'390.– (vgl. Urk. 94 S. 36 f.), Parkplatzkosten des Ge- suchstellers: Fr. 150.– (vgl. Urk. 94 S. 36 f.), Mehrkosten für Kommunikation: Fr. 120.–, Erhöhung der Grundbeträge für die Ehegatten: 1'000.–, Erhöhung des Grundbetrags von D._____: Fr. 200.–, zusätzliche Hausrat-/Haftpflichtversicherung des Gesuchstellers: Fr. 30.–, Berufsauslagen der Gesuchsgegnerin infolge Auf- nahme einer Erwerbstätigkeit: Fr. 220.– für auswärtige Verpflegung (Urk. 94 S. 32) und Fr. 500.– für Mobilitätskosten (Urk. 109 S. 9). 2.1.7.3. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers ist die Frage, ob die tren- nungsbedingten Mehrkosten das Mehreinkommen der Parteien übersteigen, für die Beurteilung, ob der eheliche Standard erreicht werden kann, durchaus relevant – insbesondere da vorliegend keine Sparquote geltend gemacht wurde. Die Ge- suchsgegnerin stützt ihre Berechnung der trennungsbedingten Mehrkosten auf die vorinstanzlich festgelegten Bedarfszahlen, macht jedoch davon abweichend hö- here Mobilitätskosten in der Höhe von Fr. 500.– pro Monat geltend. Diese Bedarfs- position ist nachfolgend zu prüfen. Die Vorinstanz erwog zu den Mobilitätskosten der Gesuchsgegnerin, es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb es ihr nicht zuzumuten wäre, den Arbeitsweg zwischen ihrem Wohnort (F._____) und ihrem Arbeitsort (Zürcher I._____) mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen. Folglich seien ihr die notwendigen Kosten für ein ZVV-Monatsabonnement für drei Zonen von Fr. 125.– anzurechnen (Urk. 94 S. 31).
- 23 - Die Gesuchsgegnerin wendet ein, ihr seien die Kosten für ein Auto anzurechnen, bestehend aus monatlichen Parkplatzkosten von Fr. 269.25 (Urk. 45 S. 13; Urk. 47/27) sowie Kilometerkosten von Fr. 0.70 für den täglichen Arbeitsweg von 2 x 14.8 km (vgl. Urk. 45 S. 19). Das Auto habe Kompetenzcharakter, da ihr durch- schnittlicher Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln rund eine Stunde in An- spruch nehme. Allein der Fussweg von der Haltestelle bis nach Hause betrage je nach Verbindung zwischen 17 und 23 Minuten (vgl. Urk. 111/2). Hingegen könne sie den Arbeitsweg mit dem Auto in weniger als 15 Minuten bewältigen. Zudem müsse sie regelmässig bis 19.00 oder 19.30 Uhr arbeiten. Ein nahezu einstündiger Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln verunmögliche es ihr, nach Ar- beitsende rechtzeitig nach Hause zu kommen, um für die Kinder das Abendessen zuzubereiten und gemeinsam mit ihnen zu essen. Schliesslich sei ihm Rahmen der Gleichbehandlung der Parteien zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller seinen Arbeitsweg ebenfalls mit dem Auto zurücklegen dürfe (Urk. 109 S. 9 f.). Der Arbeitsort der Gesuchsgegnerin im Zürcher I._____ liegt rund 9 km von ihrem Wohnort in F._____ entfernt. Gemäss www.maps.google.com und www.sbb.ch be- trägt die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln ca. 40 Minuten. Die behauptete Zeitersparnis im Vergleich zur Fahrdauer mit dem Privatfahrzeug (15 Minuten) ist somit nicht erheblich. Auch der geltend gemachte Fussweg beeinträchtigt die Zu- mutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht. Zudem verkehren auch nach 19.30 Uhr regelmässig öffentliche Verkehrsmittel, sodass eine rechtzeitige Heimkehr innerhalb eines zumutbaren Zeitrahmens gewährleistet bleibt. Der Ver- gleich mit dem Gesuchsteller, der seinen Arbeitsweg ebenfalls mit dem Auto zu- rücklegen dürfe, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, da sich die Umstände der Parteien unterscheiden und in seinem Bedarf ohnehin nur ein unwesentlich hö- herer Betrag von Fr. 150.– für Mobilitätskosten angerechnet wurde (vgl. 94 S. 35). Dem Fahrzeug der Gesuchsgegnerin kommt kein Kompetenzcharakter zu. Die Rüge erweist sich als unbegründet, weshalb es bei den vorinstanzlich berücksich- tigten Mobilitätskosten von Fr. 125.– bleibt.
- 24 - 2.1.7.4. Nach dem Gesagten ist von folgenden trennungsbedingten Mehrkosten der Parteien auszugehen: Position vor Trennung nach Trennung Differenz/Mehr- kosten neue Wohnung GS - Fr. 3'390.– Fr. 3'390.– Urk. 94 S. 36 Parkplatzkosten - Fr. 150.– Fr. 150.– Urk. 94 S. 37 GS Kommunikation Fr. 180.– Fr. 300.– (2x Fr. 150.–) Fr. 120.– Urk. 94 S. 36 (inkl. Serafe) Grundbetrag Ehe- Fr. 1'700.– Fr. 2'700.– (2 x Fr. 1'350.–) Fr. 1'000.– Richtlinien gatten Grundbetrag Fr. 400.– Fr. 600.– Fr. 200.– Richtlinien D._____ Hausrat-/Haft- - Fr. 30.– Fr. 30.– Urk. 94 S. 36 pflichtversicherung GS Berufsauslagen - Ausw. Verpflegung: Urk. 94 S.31 GGin Fr. 220.– Fr. 220.– Mobilität: Fr. 125.– Fr. 125.– Total Fr. 5'235.– 2.1.8. Fazit Den Parteien stand im Jahr 2020 ein Gesamtbetrag von Fr. 30'459.– pro Monat zur Verfügung, der vollständig für die laufende Lebenshaltung verwendet wurde. Eine Sparquote hat der hierfür beweisbelastete Gesuchsteller nicht behauptet. Gemäss den vorinstanzlich festgelegten Einkommenszahlen verfügten die Parteien nach der Trennung zunächst über ein Einkommen von Fr. 28'000.– (Einkommen des Ge- suchstellers) und ab Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Gesuchsgegnerin im Mai 2022 über ein solches von Fr. 33'440.– (Fr. 28'000.– [Einkommen Gesuchsteller] + Fr. 4'980.– [Einkommen Gesuchsgegnerin] + 2 x Fr. 230.– [Kinderzulagen]). Die
- 25 - trennungsbedingten Mehrkosten belaufen sich auf monatlich Fr. 5'235.– und kön- nen damit nicht mit dem Mehreinkommen der Parteien abgedeckt werden. Folglich stehen den Parteien insgesamt weniger Mittel zur Verfügung als im Jahr vor der Trennung. Unter diesen Umständen ist ausgeschlossen, dass die Parteien den zu- letzt gelebten gemeinsamen Lebensstandard aufrechterhalten können. Der Ge- suchsteller ist daher mit seinem Einwand, der Gesuchsgegnerin sei maximal ein Überschussanteil von Fr. 2'165.– zuzuweisen, nicht zu hören. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 2.2. Überschussanteile der Kinder 2.2.1. Die Vorinstanz sprach C._____ und D._____ in der Phase I einen Überschus- santeil von je Fr. 980.– (10%), in der Phase II einen solchen von je Fr. 1'210.– (10%) und in der Phase III einen solchen von je Fr. 940.– (8.5 % pro Kind und Haushalt) zu. Zu einer Begrenzung der Überschussanteile äusserte sich die Vor- instanz auch hier nicht (Urk. 94 S. 40 f.). 2.2.2. Der Gesuchsteller moniert, die Vorinstanz habe sich ebenso wenig mit einer Beschränkung der Überschussanteile der Kinder auseinandergesetzt. Er habe be- reits im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt, dass letztere ebenfalls auf den letz- ten Standard der gemeinsamen Lebensführung zu beschränken seien, da ein über Fr. 1'000.– pro Monat und Kind hinausgehender Überschussanteil aus erzieheri- schen Gründen abzulehnen sei und auch nicht den je gelebten Verhältnissen ent- spreche (vgl. Urk. 66 S. 11). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne ein Kind im Rahmen der Überschussverteilung nicht Anspruch auf eine Lebensfüh- rung geltend machen, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Stan- dard vor einer Trennung der Eltern überschreite. Ferner sei bei überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der rechnerische Überschussanteil des Kindes aus erzieherischen und konkreten Bedarfsgründen zu limitieren (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.3; BGer 5A_44/2020 vom 8. Juni 2021 E. 5.2.1). Die Vorinstanz hätte – insbesondere weil sie in E. 7. 6.3 des angefochtenen Entscheids von "sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen" ausgehe und entsprechend von der üblichen Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen abweiche – auch
- 26 - die Obergrenze der Überschussanteile der Kinder prüfen und begründen müssen (Urk. 93 S. 12 ff.). 2.2.3. Die Gesuchsgegnerin hält dem entgegen, dass die Obergrenze des Unter- halts gemäss letztem ehelichem Standard zwar für die Ehegatten, nicht aber für die Kinder gelte (unter Hinweis auf BGE 147 III 293 E. 4.4). Ohnehin sei der Über- schussanteil der Kinder in der vorliegenden Konstellation aufgrund der trennungs- bedingten Mehrkosten der Parteien tiefer als während des letzten gemeinsamen Ehejahres 2020. Die Kinder hätten im Übrigen durchaus einen Anspruch darauf, am Lebensstandard der Eltern zu partizipieren. Als Beispiele seien die erheblichen Kosten für Freizeit und Ferien der Kinder zu erwähnen, wie etwa für jährliche Rei- sen zur Familie der Gesuchsgegnerin nach Japan und in die USA sowie kostenin- tensive Skikurse. Diese könnten mit einer pauschalen Überschussbeschränkung nicht gedeckt werden. Der Gesuchsteller lege denn auch keine konkreten Gründe dar, die eine Begrenzung der Überschussanteile aus "erzieherischen Gründen" rechtfertigen würden. Eine pauschale Beschränkung der Überschussanteile der Kinder sei daher weder notwendig noch gerechtfertigt (Urk. 109 S. 12 f.). 2.2.4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die Limitierung des Über- schusses entsprechend dem Standard vor der Trennung nur zwischen den Ehe- gatten. Kinder sollen grundsätzlich von einer überdurchschnittlichen Leistungsfä- higkeit der Eltern profitieren und an einer gehobenen Lebensstellung der Eltern teil- haben, weshalb ihr Überschuss betragsmässig nicht auf ihren früheren Anteil wäh- rend des Zusammenlebens begrenzt wird (BGE 147 III 293 E. 4.4, BGE 147 III 265 E. 7.2). Der rechnerische Überschuss des minderjährigen Kindes kann jedoch aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen, namentlich bei weit überdurch- schnittlich guten finanziellen Verhältnissen, limitiert werden (BGE 147 III 293 E. 4.4.; BGer 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 7. 2 m.w.H.). 2.2.5. Vorliegend kann zunächst auf die Erwägungen zum Überschussanteil der Gesuchsgegnerin verwiesen werden (E. III. 2.1). Angesichts der trennungsbeding- ten Mehrkosten und dem Fehlen einer Sparquote liegen auch die Überschussan- teile der Kinder unter denjenigen im letzten Ehejahr der Parteien. Sodann kann offen bleiben, ob im vorliegenden Fall von weit überdurchschnittlichen Verhältnis-
- 27 - sen auszugehen ist, da der Gesuchsteller weder erzieherische noch konkrete Be- darfsgründe für eine Begrenzung des Überschusses substantiiert dargelegt hat. Insbesondere hat er die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Ferien- und Freizeitkosten der Kinder nicht bestritten. Die Überschussanteile der Kinder sind deshalb nicht zu beschränken. Die Berufung erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
3. Einkommen des Gesuchstellers 3.1. Ausgangslage 3.1.1. Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsteller, der zum damaligen Zeitpunkt in einem 100%-Pensum als CEO bei der J._____ Holding AG tätig war, ein monatli- ches Nettoeinkommen von Fr. 28'000.– (monatliches Fixsalär von Fr. 23'470.– und flexibler Bonusanteil von ca. Fr. 5'000.–) an (Urk. 94 S. 23 f.). Dies blieb insoweit unbeanstandet (vgl. Urk. 93 S. 13 f.). 3.1.2. Der Gesuchsteller bringt im Sinne eines echten Novums vor, er habe am
29. August 2023 vom Verwaltungsrat seines Arbeitgebers die Kündigung mit sofor- tiger Freistellung erhalten (vgl. Urk. 96/3). Bis Februar 2024 werde ihm weiterhin sein bisheriges Fixsalär ausbezahlt (Urk. 93 S. 14). Nach Erhalt der Kündigung habe er umgehend mit der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle begonnen und sich am 8. Januar 2024 beim RAV angemeldet (Urk 116 S. 6 ff.; Urk. 118/1-4). Mit Eingaben vom 4. März 2024 (Urk. 119), 27. März 2024 (Urk. 123) und 3. Juli 2024 (Urk. 135) reichte der Gesuchsteller jeweils Abrechnungen der Arbeitslosentaggel- der sowie Nachweise über seine fortlaufenden Stellensuchbemühungen ein (Urk. 121/1-2; Urk. 124/1; Urk. 137/1-16). Aufgrund seiner sehr spezifischen Bran- chenerfahrung erweise sich die Stellensuche auf dem Executive Level deutlich schwieriger als erwartet. Trotz umfassender Anstrengungen, darunter Coachings, diversen RAV-Seminaren und einem eigens engagierten Outplacement Berater so- wie rund 250 Bewerbungen, seien seine Suchbemühungen bislang erfolglos ge- blieben. Er habe kein einziges Stellenangebot erhalten, das er hätte ablehnen kön- nen. Ab dem 1. März 2024 sei deshalb von seiner Arbeitslosigkeit auszugehen. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der bisherigen Grössenordnung
- 28 - von Fr. 28'000.– sei unter diesen Umständen ausgeschlossen (Urk. 135 S. 3 ff). Am 14. März 2024 habe er eine abschliessende Bonuszahlung der J._____ Holding AG in der Höhe von Fr. 127'185.90 erhalten (vgl. Urk. 137/11). Diese Zahlung ent- spreche, auf das Jahr 2024 umgerechnet, einem monatlichen Bonusanteil von Fr. 10'600.–. Zusammen mit den Arbeitslosentaggeldern in Höhe von Fr. 9'105.– belaufe sich sein monatliches Gesamteinkommen auf Fr. 19'700.–, was im Ver- gleich zu seinem früheren Einkommen eine Reduktion von 30% bedeute (Urk. 135 S. 29). Mit Eingabe vom 11. September 2024 teilte der Gesuchsteller schliesslich mit, dass es ihm nach über einem Jahr intensiver Suche gelungen sei, auf den
1. Oktober 2024 eine neue Arbeitsstelle zu finden (Urk. 143). Am 24. Oktober 2024 reichte er die erste Lohnabrechnung ein, wonach er neu ein monatliches Nettoein- kommen von Fr. 17'198.65 erziele (Urk. 151; Urk. 153/1). Dies entspreche einer dauerhaften Einkommensreduktion von 39%. Eine zusätzliche variable Vergütung in Form einer erfolgsabhängigen Abschlussvergütung sei nicht zugesichert und für das Jahr 2025 kaum zu erwarten (vgl. Urk. 157). 3.1.3. Die Gesuchsgegnerin entgegnet, es sei weiterhin von einem Einkommen des Gesuchstellers von mindestens Fr. 28'000.– pro Monat auszugehen. In ihrer Ein- gabe vom 8. Mai 2024 begründet sie dies wie folgt: Erstens liege für die Zeit der Arbeitslosigkeit des Gesuchstellers keine tatsächliche Einkommensreduktion vor. Neben den Arbeitslosentaggeldern von rund Fr. 9'000.– sei auch die ihm noch zu- stehende Bonuszahlung der J._____ Holding AG anzurechnen. Diese sei in der Höhe von pro rata mindestens Fr. 20'000.– pro Monat zu erwarten, womit weiterhin ein monatliches Gesamteinkommen von rund Fr. 29'000.– vorliege (Urk. 131 S. 5 ff.). Zweitens sei dem Gesuchsteller ohnehin ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 28'000.– pro Monat anzurechnen: Aufgrund seiner beruflichen Quali- fikationen und Arbeitserfahrungen sei es ihm ohne Weiteres zumutbar und möglich, eine Anschlusslösung mit einem vergleichbaren Einkommen zu finden. Die gegen- teilige Darstellung des Gesuchstellers sei nicht glaubhaft und nachweislich falsch. Insbesondere finde sich in den eingereichten Bewerbungsunterlagen ein direkter Nachweis dafür, dass er ein Stellenangebot bei der K._____ Switzerland abgelehnt habe (Urk. 118/4 S. 249). Diese freiwillige Arbeitslosigkeit sei rechtlich unbeacht- lich. Im Übrigen komme der Gesuchsteller seiner Beweis- und Dokumentations-
- 29 - pflicht, wonach es ihm trotz aller Anstrengungen nicht möglich sei, wieder eine ähn- lich bezahlte Stelle zu finden, ohnehin nicht hinreichend nach. Mangels Struktur, Übersicht und Vollständigkeit der eingereichten Bewerbungsunterlagen sei eine Überprüfung nicht möglich. Insbesondere fehle es an diversen Absageschreiben. Schliesslich habe der Gesuchsteller auch nicht nachgewiesen, dass die Kündigung vom August 2023 nicht auf sein freiwilliges oder verschuldetes Verhalten zurück- zuführen sei, was ebenso zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens führe (vgl. Urk. 131 S. 7 ff.). In ihrer Eingabe vom 30. September 2024 stellt die Gesuchsgegnerin sich sodann auf den Standpunkt, dass unklar sei, ob die im März 2024 ausgewiesene Bonus- zahlung von rund Fr. 127'000.– die einzige Auszahlung der J._____ Holding AG darstelle. Der Gesuchsteller habe gemäss Arbeitsvertrag Anspruch auf einen zie- labhängigen und einen fixen Bonus. Da er keine genaue Berechnung des ausbe- zahlten Bonus eingereicht habe, sei denkbar, dass noch weitere Zahlungen erfolgt seien. Da inzwischen aber ohnehin klar sei, dass mit den vom Gesuchsteller im Berufungsverfahren nachträglich offengelegten Einkommen und der neuen Anstel- lung kein tieferes Einkommen vorliege, erübrigten sich weitere Diskussionen zur gesamten Thematik. Fasse man nämlich die verschiedenen Einkommenszahlen für das Jahr 2023 und 2024 zusammen, ergebe sich ein monatliches Durchschnitts- einkommen von (mindestens) Fr. 30'148.93. Der im vorinstanzlichen Urteil ange- rechnete durchschnittliche Lohn von (mindestens) Fr. 28'000.– sei damit nach wie vor korrekt (vgl. Urk. 147 S. 6 ff). Schliesslich sei auch mit dem Antritt der neuen Anstellung und damit für die Zukunft ab 2025 vom bisherigen Einkommen von min- destens Fr. 28'000.– des Gesuchstellers auszugehen, sowohl in tatsächlicher (un- ter Berücksichtigung der ihm zustehenden Bonuszahlung) als auch in hypotheti- scher Hinsicht (Urk. 155 S. 1 f.). 3.2. Würdigung 3.2.1. Einkommen im Jahr 2023
- 30 - Der im vorliegenden Berufungsverfahren eingereichte Lohnausweis 2023 des Ge- suchstellers weist einen Nettolohn von 408'320.– sowie Pauschalspesen von Fr. 18'000.– aus (Urk. 127/1). Dies entspricht einem monatlichen Einkommen von rund Fr. 35'500.–. Es ist damit höher als das vorinstanzlich angenommene Einkom- men von Fr. 28'000.–. Dies ist aufgrund der geltenden Offizialmaxime von Amtes wegen zu berücksichtigen. 3.2.2. Einkommen im Jahr 2024 3.2.2.1. Lohnzahlungen im Januar 2024 und Februar 2024 Die eingereichten Lohnabrechnungen für die letzten zwei Monate des Anstellungs- verhältnisses bei der J._____ Holding AG weisen für Januar und Februar 2024 je einen Lohn von Fr. 24'221.15 auf (Urk. 127/2-3). 3.2.2.2. Arbeitslosentaggelder von März 2024 bis September 2024
a) Das Arbeitsverhältnis des Gesuchsteller bei der J._____ Holding AG endete per 29. Februar 2024 (vgl. Urk. 96/3). Soweit die Gesuchsgegnerin Einwände hin- sichtlich der Kündigung vorbringt, erweisen sich diese als unbegründet (vgl. Urk. 131 S. 10; Urk. 147 S. 13). So macht sie geltend, im Kündigungsschrei- ben vom 29. August 2023 (Urk. 96/3; Urk. 137/15) fehlten Standardausführungen zu Krankentaggeldversicherungen, dem Kündigungsgrund und weiteren Lohnzah- lungen. Dem ist entgegenzuhalten, dass solche Angaben nicht zwingend in einem Kündigungsschreiben enthalten sein müssen. Auch die Vermutung, der Gesuch- steller habe Teile des Kündigungsschreibens entfernt, weil daraus hervorgehen würde, dass er die Kündigung selber verschuldet oder gewünscht habe, findet keine Grundlage. Die beanstandete "fehlende halbe Seite" betrifft erkennbar nur die Adresszeile, wie sich durch einen Vergleich mit der ersten Seite des Dokuments feststellen lässt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb der Gesuchsteller seine eigene Kündigung hätte herbeiführen sollen, um sich danach einem langwierigen Bewerbungsprozess auszusetzen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesuchsteller die Kündigung selber verursacht hätte. Er braucht demnach auch
- 31 - nicht aufgefordert zu werden, das Original der Kündigung einzureichen (vgl. Urk. 131 S. 11).
b) Sodann erweisen sich die Stellensuchbemühungen des Gesuchstellers insge- samt als ausreichend. Auch wenn mit der Gesuchsgegnerin festzuhalten ist, dass diese nicht lückenlos und chronologisch geordnet vorgelegt wurden, ist eine hinrei- chende Überprüfung dennoch möglich: Die eingereichten Unterlagen umfassen eine vom Gesuchsteller selbst geführte und jeweils aktualisierte Liste seiner Such- bemühungen sowie diverse Bewerbungsnachweise (vgl. Urk. 116 S. 7 ff.; Urk. 118/4; Urk. 119 S. 3 ff; Urk. 121/2; Urk. 137/1-16). Damit ist im Zeitraum vom
31. August 2023 bis zum 11. Juni 2024 eine Vielzahl von Bewerbungsaktivitäten dokumentiert, wobei der Gesuchsteller um Fristansetzung vor Erlass des Urteils ersuchte, um seine fortlaufenden Suchbemühungen nachzureichen. Letzteres er- übrigt sich nunmehr angesichts seiner neuen Anstellung per 1. Oktober 2024. Die Durchsicht der Bewerbungsunterlagen zeigt, dass er jeweils individuell angepasste Bewerbungsschreiben verfasst und seine vollständigen Bewerbungsunterlagen, einschliesslich des relevanten Arbeitszeugnisses der J._____ Holding AG (vgl. Urk. 131 S. 12; Urk. 137/9), eingereicht hat. Im spezifischen Fall des Gesuchstellers gilt zu berücksichtigen, dass die Suche nach Führungspositionen, insbesondere auf CEO-Stufe, mit besonderen Herausforderungen verbunden ist. Solche Positionen sind naturgemäss begrenzt und werden nicht nur über klassische Bewerbungspro- zesse, sondern über berufliches und persönliches Networking, Spontanbewerbun- gen oder die Zusammenarbeit mit Headhuntern besetzt. Aus den eingereichten Un- terlagen geht hervor, dass der Gesuchsteller sich auch auf diesem Weg aktiv um eine neue Anstellung bemüht hat. Dass nicht sämtliche Absageschreiben vorliegen, lässt entgegen der Gesuchsgegnerin nicht den Rückschluss zu, dass der Gesuch- steller verschiedentlich Stellenangebote freiwillig abgelehnt hat. Insbesondere bei Bewerbungsverfahren für Führungspositionen erfolgen Absagen nicht immer for- mell, da viele Rekrutierungsprozesse über persönliche Kontakte abgewickelt wer- den. Dies ergibt sich auch aus den vermerkten Notizen des Gesuchstellers, wo er teilweise Absagen vermerkte. Betreffend die Absage bei der K._____ Switzerland hat der Gesuchsteller zudem glaubhaft dargelegt, dass es sich dabei lediglich um ein unverbindliches Erstgespräch im Zusammenhang mit dem Aufbau eines selb-
- 32 - ständigen Franchiseunternehmens handelte, welches für ihn finanziell nicht renta- bel gewesen wäre (vgl. Urk. 135 S. 30 ff.; Urk. 137/14). In einer Gesamtwürdigung ist daher nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller sich freiwillig in die Ar- beitslosigkeit begeben hat. Vielmehr erscheint es angesichts der dargelegten Um- stände und der dokumentierten Suchbemühungen glaubhaft, dass es dem Gesuch- steller nicht möglich war, vor dem 1. Oktober 2024 eine neue Stelle zu finden. Von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist deshalb abzusehen.
c) Für die Zeit vom 1. März bis 30. September 2024 sind dem Gesuchsteller daher die ausbezahlten Arbeitslosentaggelder als Erwerbseinkommen anzurechnen. Diese betrugen durchschnittlich Fr. 9'105.– (21.7 Taggelder à 455.30 [Art. 40a AVIV], abzgl. 5.3% [Fr. 523.64] AHV/IV/EO, 2.47% [Fr. 244.04] NBU und Fr. 6.51 BVG-Risikoprämie; Urk. 124/1, Urk. 137/1-3). 3.2.2.3. Bonuszahlung im März 2024
a) Relevant ist weiter die am 14. März 2024 erfolgte Bonuszahlung in der Höhe von Fr. 127'185.90 (Urk. 137/11). Der Einwand des Gesuchstellers, die Bonuszah- lung sei inzwischen verbraucht (vgl. Urk. 135 S. 28), ist unbeachtlich, da es sich um einen tatsächlich zugeflossenen Einkommenswert handelt. Ebenso unbegrün- det erweist sich der Einwand der Gesuchsgegnerin, wonach unklar sei, ob der Ge- suchsteller noch weitere Bonuszahlungen seines ehemaligen Arbeitgebers erhal- ten habe (vgl. Urk. 147 S. 6 und S. 10). Bonuszahlungen werden praxisgemäss als einmalige Gesamtsumme ausbezahlt, auch wenn sie aus einem fixen und einem zielabhängigen Anteil bestehen. Es sind keinerlei Hinweise ersichtlich, weshalb der Gesuchsteller vorliegend zu einem späteren Zeitpunkt weitere Bonus(raten-)zah- lungen hätte erhalten sollen, die er nicht offengelegt hat. Dies wird im Übrigen durch die eingereichten Kontoauszüge vom 1. Januar 2024 bis 10. Mai 2024 belegt (Urk. 137/12). Demnach erübrigt es sich, den Gesuchsteller zur Einreichung weite- rer Kontoauszüge aufzufordern (vgl. Urk. 147 S. 7).
b) Bonuszahlungen stellen in der Regel einen Lohnbestandteil des vergangenen und nicht des laufenden Jahres dar (vgl. BGer 5A_686/2012 vom 6. Dezember 2010 E. 2.4). Analog zur bisherigen Praxis im vorliegenden Fall (vgl. Urk. 135
- 33 - S. 29), erscheint es jedoch sachgerecht, die Bonuszahlung im Jahr der Auszahlung zu berücksichtigen. Für das Jahr 2024 ergibt sich damit umgerechnet ein Bonusan- teil von gerundet Fr. 10'600.– pro Monat (Fr. 127'185.90 : 12), der dem Gesuch- steller jeweils als Einkommensbestandteil anzurechnen ist. 3.2.2.4. Neuer Lohn ab 1. Oktober 2024
a) Der Gesuchsteller ist seit dem 1. Oktober 2024 bei der L._____ AG in einem 100%-Pensum als "Abteilungsleiter (SL3)" angestellt. Gemäss Ziff. 3.1 des Arbeits- vertrages setzt sich sein Lohn aus einem jährlichen Grundeinkommen und einer erfolgsabhängigen Abschlussvergütung zusammen (Urk. 145/1 S. 1).
b) Fraglich ist zunächst, wie hoch das monatliche Nettoeinkommen des Gesuch- stellers ist. Aus dem Arbeitsvertrag geht ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 22'167.– hervor (Urk. 145/1 S. 1). In der eingereichten Lohnabrechnung für Oktober 2024 ist ein monatlicher Nettolohn von Fr. 17'198.65 ausgewiesen (Urk. 153/1). Die Ge- suchsgegnerin bestreitet diese Höhe und wendet ein, der Gesuchsteller versuche durch die Wahl maximaler Vorsorgebeiträge seinen Nettolohn zulasten der Unter- haltsbeiträge zu reduzieren. Bei praxisüblichen Sozialabzügen errechne sich viel- mehr ein monatlicher Fixlohn von Fr. 19'507.– (Urk. 147 S. 6 f.; Urk. 155 S. 2). Dem ist nicht zu folgen. Die Wahl eines bestimmten Vorsorgeplans liegt im Rahmen der arbeitsrechtlichen Gestaltungsfreiheit und dient dem legitimen Zweck der Altersvor- sorge. Die entsprechenden Beiträge sind zweckgebunden und stehen dem Ge- suchsteller nicht frei zur Verfügung. Ein missbräuchliches Verhalten des Gesuch- stellers zur Umgehung seiner Unterhaltspflichten ist nicht dargetan. Es ist daher auf den tatsächlich ausgewiesenen Nettolohn von Fr. 17'198.65 abzustellen.
c) Zu prüfen bleibt weiter, ob der Gesuchsteller im Rahmen seiner neuen Anstel- lung Anspruch auf einen Bonus hat. Vorab ist festzuhalten, dass die Gesuchsgeg- nerin aus der früheren Anstellung des Gesuchstellers (vgl. Urk. 147 S. 8) nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Jede Arbeitgeberin ist in der Gestaltung von Boni frei und nicht an Vergütungen aus früheren Anstellungen eines Arbeitnehmers gebun- den. Gemäss Ziff. 3.3 des Arbeitsvertrages wird dem Gesuchsteller ein sogenann- ter "… Performance Bonus" (…PB) gewährt. Dieser wird ausdrücklich als variabel
- 34 - bezeichnet und an die "wirtschaftlichen Ergebnisse sowie die Erreichung bench- markorientierter Bereichs- und Unternehmensziele geknüpft. Der …PB kann "bis zu 55% des Grundeinkommens" betragen (vgl. Urk. 145/1 S. 2). Entgegen der Auf- fassung der Gesuchsgegnerin (vgl. Urk. 155 S. 2) lässt sich aus dieser vertragli- chen Regelung kein verbindlicher Anspruch auf eine Bonuszahlung ableiten. Die vorerwähnten Bedingungen verdeutlichen vielmehr, dass die Auszahlung nicht ga- rantiert ist. Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller die neue Anstellung erst im Okto- ber 2024 angetreten hat und sich ein allfälliger Bonus, der frühestens Ende April 2025 ausbezahlt würde, auf ein Geschäftsjahr bezieht, in dem er vollständig in der Probezeit war. Die Wahrscheinlichkeit einer Bonuszahlung im Jahr 2025 ist daher gering. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass zwischen den Parteien ohnehin bereits das Scheidungsverfahren hängig ist und die Beurteilung der künftigen Ein- kommenssituation des Gesuchstellers, einschliesslich einer allfälligen Bonuszah- lung im April 2025, dem Scheidungsgericht überlassen ist. Für das vorliegende Eheschutz(berufungs)verfahren ist einstweilen ausschliesslich vom fixen Nettoein- kommen des Gesuchstellers in der Höhe von rund Fr. 17'200.– auszugehen. 3.2.2.5. Durchschnittliches Einkommen für das Jahr 2024 Die Einnahmen des Gesuchstellers im Jahr 2024 stellen sich nach dem Gesagten wie folgt dar: 1. Januar 2024 bis 29. Februar 2024: Fr. 34'820.– pro Monat (Fr. 24'220.– [Fixsalär] + Fr. 10'600.– [Bonusanteil]) 1. März 2024 bis 30. September 2024: Fr. 19'700.– (Fr. 9'105.– [Arbeitslo- sentaggelder] +Fr. 10'600.– [Bonusanteil]) 1. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2024: Fr. 27'800.– (Fr. 17'200.– [Fixsa- lär]+ Fr. 10'600.– [Bonusanteil]) Zur Vereinfachung und um zu viele Berechnungsphasen zu vermeiden, erscheint es sachgerecht, für das Jahr 2024 von einem Durchschnittseinkommen auszuge- hen. Demnach ergibt sich für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember
- 35 - 2024 ein monatliches Durchschnittseinkommen des Gesuchstellers von gerundet Fr. 24'250.– ([2 x Fr. 34'820.– + 7 x Fr. 19'700.– + 3 x Fr. 27'800] / 12 Monate). 3.2.3. Einkommen im Jahr 2025 Ab dem 1. Januar 2025 entfällt der Bonusanteil als Einkommensbestandteil (vgl. E. III.3.2.2.4). Dem Gesuchsteller ist ab diesem Zeitpunkt daher ausschliesslich das Fixsalär von Fr. 17'200.– als Einkommen anzurechnen. Von der Anrechnung eines hypothetischen (höheren) Einkommens ist unter Verweis auf die Ausführungen un- ter E. III. 3.2.2.2 abzusehen. 3.3. Fazit Für die Unterhaltsberechnung ist somit von folgenden Einkommen des Gesuch- stellers auszugehen: 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2022: Fr. 28'000.– pro Monat 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023: Fr. 35'500.– pro Monat 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024: Fr. 24'250.– pro Monat ab 1. Januar 2025: Fr. 17'200.– pro Monat
4. Einkommen der Gesuchsgegnerin 4.1. Tatsächlich erzieltes Einkommen Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsgegnerin sei bis zur Aufnahme ihrer Erwerbstä- tigkeit am 23. Mai 2022 keiner Arbeit nachgegangen, weshalb ihr für die Phase I kein Einkommen anzurechnen sei (Urk. 94 S. 24). Ab dem 23. Mai 2022 habe sie eine Erwerbstätigkeit im Umfang eines 100%-Pensums aufgenommen. Für die Zeit ab Juni 2022 sei damit von einem durchschnittlichen Nettomonatslohn von Fr. 4'980.– auszugehen (Urk. 94 S. 25). Dies blieb unangefochten (Urk. 93 S. 14).
- 36 - 4.2. Hypothetisches Einkommen ab 1. Oktober 2023 4.2.1. Der Gesuchsteller beantragt, der Gesuchsgegnerin sei ab 1. Oktober 2023 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Zur Begründung lässt er ausführen, die Gesuchsgegnerin schöpfe mit ihrer aktuellen Tätigkeit als "Executive Assistant and Office Manager" weder ihre Eigenversorgungskapazität noch ihre Unterhalts- pflicht gegenüber den beiden gemeinsamen Kindern aus. Die Gesuchsgegnerin habe im Jahr 2008 in Deutschland einen MBA in "International Accounting and Ta- xation" erworben und sei damit eine hochqualifizierte Fachkraft im internationalen Finanz- und Beratungsbereich. Zudem habe sie inzwischen die CFA-Prüfung (Chartered Financial Analyst) – eine anspruchsvolle Weiterbildung im Finanzwesen
– bestanden oder stehe kurz vor deren Abschluss. Gemäss seinem Informations- stand befinde sich die Gesuchsgegnerin derzeit im Bewerbungsprozess bei ver- schiedenen Finanzinstituten. Es sei klar, dass es für sie ohne weiteres zumutbar und auch möglich sei, zeitnah eine Anstellung in ihrer angestammten beruflichen Tätigkeit in der Finanzbranche zu finden und ein deutlich höheres Erwerbseinkom- men zu erzielen, als im vorinstanzlichen Verfahren angenommen. Eine Frau mit den beruflichen Qualifikationen, der Ausbildung und der Erfahrung der Gesuchs- gegnerin könne im Bereich der Finanzberatung-/Dienstleistung selbst mit nur weni- gen Jahren Berufserfahrung und im unteren Kaderbereich gemäss Salarium ohne Weiteres ein Einkommen von Fr. 13'000.– brutto erzielen. Die beruflichen Perspek- tiven der Gesuchsgegnerin seien angesichts des Fachkräftemangels, der auch die Finanzbranche betreffe, hervorragend, wie aus Stellenportalen von Unternehmen wie N._____, KPMG und Ernst & Young ersichtlich sei. Die Gesuchstellerin sei zur Edition eines allfälligen neuen Arbeitsvertrags oder, falls ein solcher noch nicht vor- liege, zur Edition ihrer Bewerbungsunterlagen (Bewerbungsschreiben, CV samt Beilagen) aufzufordern, damit ihre Suchbemühungen beurteilt und ihr zukünftig an- zurechnendes Einkommen eruiert werden könne. Bis zum Beweis des Gegenteils sei davon auszugehen, dass sie bereits über einen neuen Arbeitsvertrag verfüge oder zeitnah verfügen werde. Daher sei ihr ab 1. Oktober 2023 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 13'000.– brutto bzw. Fr. 11'000.– netto anzurechnen (Urk. 93 S. 14 ff.; Urk. 116 S. 18).
- 37 - 4.2.2. Die Gesuchsgegnerin erwidert, es sei ihr weder zumutbar noch möglich, ein höheres Einkommen zu erzielen. Der Gesuchsteller stütze seine Behauptung auf Noven, insbesondere auf eine bestandene CAF-Prüfung, eine neue Arbeitsstelle und eine Lohnerhöhung, die es nicht gebe. Sie habe im Mai 2022 trotz schwieriger beruflicher und persönlicher Umstände ihre aktuelle 100%-Anstellung angetreten, da ihr neuer Arbeitgeber ihr keine Anstellung in einem tieferen Pensum habe an- bieten können. Ihr Nettolohn belaufe sich weiterhin auf Fr. 4'980.– pro Monat und sei seit dem erstinstanzlichen Urteil unverändert. Ihre aktuelle berufliche Situation sei die Folge des gemeinsam gewählten Ehemodells. Sie habe während der Ehe ihre berufliche Laufbahn zugunsten der Familie aufgegeben, während der Gesuch- steller Karriere gemacht habe. Sie habe im Jahr 2000 den Bachelor of Arts in Japan erlangt. Von 2002 bis 2004 habe sie als Public Relations Officer bei M._____ in Tokio gearbeitet. Als sie im Jahr 2004 zum Gesuchsteller nach Deutschland gezo- gen sei, habe sie dort einen MBA gemacht. Im Jahr 2006 habe sie ein Praktikum bei N._____ in O._____ absolviert, wo sie japanische Klienten betreut und ihre Di- plomarbeit geschrieben habe. Anfang 2008 habe sie ihre Anstellung bei N._____ aufgeben müssen, weil der Gesuchsteller beruflich nach P._____ versetzt worden sei. Seither sei sie keiner Anstellung mehr nachgegangen, sondern sei für die Kin- dererziehung, die Haushaltsführung und das Familienmangement zuständig gewe- sen. Aufgrund der häufigen beruflichen Versetzungen des Gesuchstellers habe die Familie etwa alle drei bis vier Jahre umziehen müssen, unter anderem nach P._____, Q._____, R._____ und schliesslich Zürich. Sie habe damit insgesamt ma- ximal zwei bis drei Jahre in der (japanischen) Finanz- und Beratungsbranche gear- beitet. Mit so wenig und über 15 Jahre zurückliegender Arbeitserfahrung, keiner hiesigen Ausbildung und Arbeitserfahrung könnte sie nicht "wieder" in die Finanz- branche einsteigen. Ebenso sei die Darstellung des Gesuchstellers in Bezug auf die CFA-Prüfung unzutreffend. Sie habe die Prüfung sowohl Ende 2021 als auch im Mai 2022 nicht bestanden. Die Prüfung sei sehr anspruchsvoll und erfordere intensive Vorbereitung, weshalb sie sich seither nicht mehr damit auseinanderge- setzt habe. Schliesslich sei die Behauptung des Gesuchstellers, wonach sie ein Nettoeinkommen von Fr. 11'000.– erzielen könne, abwegig. Sie verfüge weder über eine schweizerische Ausbildung noch über relevante Arbeitserfahrung und sei auch
- 38 - keine hier anerkannte Betriebswirtin bzw. eine vergleichbare Spezialistin. Hätte sie bei besserer Qualifikation in der Finanzbranche Chancen auf eine Anstellung ge- habt, wäre sie maximal als "Financial Auditor" einzustufen gewesen, wofür gemäss Lohnbuch 2022 ein Bruttolohn von rund Fr. 6'500.– bzw. ein Nettolohn von rund Fr. 5'500.– erzielt werden könne. Dies entspreche in etwa ihrem jetzigen Einkom- men. Zusammenfassend gebe es keine Gründe bzw. Voraussetzungen dafür, von ihrem tatsächlichen Einkommen (hypothetisch) erhöhend abzuweichen (Urk. 109 S. 14 ff.). 4.2.3. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ist grundsätzlich vom tatsäch- lich erzielten Einkommen der Parteien auszugehen. Davon kann abgewichen wer- den und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist. Dabei handelt es sich um Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Welche Tätigkeit als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Tatfrage bildet hin- gegen, ob die als zumutbar anerkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 144 III 481 E. 4; BGE 143 III 233 E. 3.2; BGE 137 III E. 4.2.2.2.). Zu berücksichtigen sind dabei Aspekte wie die berufliche Qua- lifikation, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, das Alter und der Gesundheitszustand, persönliche und geographische Gegeben- heiten sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt. Wo die reale Möglichkeit einer Ein- kommenssteigerung fehlt, muss sie ausser Betracht bleiben (BGer 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.2.1. m.w.H.). 4.2.4. Beide Parteien gehen vorliegend davon aus, dass die Ehe gescheitert ist, zumal seit dem 3. Januar 2023 auch das Scheidungsverfahren vor dem Bezirksge- richt Uster hängig ist (vgl. Urk. 109 S. 19). Die Gesuchsgegnerin arbeitet derzeit in einem 100%-Pensum als "Executive Assistant und Office Manager" und erzielt ein Nettoeinkommen von 4'980.– pro Monat. Zu prüfen ist, ob sie mit dieser Tätigkeit ihre Eigenversorgungskapazität bereits ausschöpft oder ob ihr künftig ein höheres hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Die Gesuchsgegnerin verfügt zwar über eine fundierte akademische Ausbildung. Sie hat gemäss eigenen Angaben im Jahr 2002 einen Bachelor of Arts und im Jahr
- 39 - 2008 einen MBA in "International Accounting und Taxation" (2008) erworben. Ihre Berufserfahrung in diesem Bereich ist jedoch begrenzt und liegt lange zurück. Kon- kret umfasst sie ein Praktikum in P._____ (2002), eine Tätigkeit als Public Relations Officer bei M._____ in Tokio (2002 – 2004) und ein Praktikum bei N._____ in O._____ (2006). Seit ihrer letzten beruflichen Tätigkeit im Jahr 2008 war sie bis zur Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit im Mai 2022 während 14 Jahren nicht erwerbstä- tig, sondern übernahm unbestritten die Führung des Haushalts und die Betreuung der beiden gemeinsamen Söhne. Diese lange Erwerbsunterbrechung zugunsten der Familie hat dazu geführt, dass ihre fachlichen und praktischen Kompetenzen nicht mehr den aktuellen Anforderungen in der Finanzbranche entsprechen. Die Gesuchsgegnerin hat zudem glaubhaft dargelegt, dass sie trotz intensiver Vorbe- reitung zweimal an der CFA-Prüfung (Chartered Financial Analyst) gescheitert ist. Es ist davon auszugehen, dass diese international anerkannte Qualifikation im Fi- nanzwesen (vgl. Urk. 111/7) ihre Chancen für höher dotierte Positionen erheblich verbessert hätte. Dass sie die Prüfung nicht bestanden hat, spricht ebenfalls dafür, dass die Gesuchsgegnerin (noch) nicht über die erforderlichen Fähigkeiten für eine hochqualifizierte Tätigkeit in der Finanz- und Beratungsbranche verfügt. Selbst wenn man die Zumutbarkeit einer Tätigkeit in der Finanzbranche bejahen würde, ist zu bezweifeln, dass es der Gesuchsgegnerin tatsächlich auch möglich wäre, ein Einkommen in der vom Gesuchsteller behaupteten Grössenordnung zu generieren. Der Gesuchsteller verweist hierzu auf die Lohnberechnungsplattform des Bundesamts für Statistik (Salarium) und geht von einem durchschnittlichen Bruttolohn von monatlich Fr. 13'000.– aus. Diese Annahme basiert auf folgenden Parametern: Region Zürich, Branche Finanzdienstleistungen, Berufsgruppe: Be- triebswirte und vergleichbare Spezialisten/innen, unteres Kader, 42 Wochenstun- den, universitärer Hochschulabschluss, Alter 46 Jahre, 3 Dienstjahre, Unterneh- mensgrösse über 50 Mitarbeitende, 12 Monatslöhne, Sonderzahlungen für weibli- che Personen mit Niederlassungsbewilligung C (Urk. 96/4). Diese Berechnung lässt jedoch die konkreten Umstände unberücksichtigt. Wie dargelegt ging die Ge- suchsgegnerin seit über 14 Jahren keiner ausserhäuslichen Arbeitstätigkeit nach, war bis zur Trennung der Parteien noch nie auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt tätig und erfüllt mit ihrem Qualifikationsprofil kaum die aktuellen Anforderungen im
- 40 - Finanzwesen. Es erscheint deshalb sachgerecht, ihre beruflichen Möglichkeiten auf der Grundlage weniger spezialisierter Tätigkeiten im Finanzwesen zu beurteilen. Gemäss Lohnbuch 2024 liegt der Bruttolohn für Berufseinsteiger im Bereich Fi- nanzassistent/Sachbearbeiter Buchhaltung bei rund Fr. 5'500.– (vgl. Lohnbuch 2024, S. 379). Dieses Einkommen bewegt sich in der Grössenordnung des derzei- tigen Nettolohns der Gesuchsgegnerin von Fr. 4'980.–. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin mit ihrer derzeitigen Tätigkeit als Executive Assistant und Office Managerin einem 100%-Pensum die ihr zumutbare und mögliche Eigenversorgungskapazität ausschöpft. Demnach ist sie im Rahmen des vorliegenden Eheschutzverfahrens nicht zu verpflichten, ein höheres Einkommen zu erzielen. Folglich braucht sie auch nicht aufgefordert zu werden, einen neuen Arbeitsvertrag oder allfällige Suchbemühungen einzureichen (vgl. Urk. 93 S. 17). Es ist weiterhin von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'980.– auszugehen.
5. Einkommen der Kinder Die Vorinstanz rechnete beiden Kindern ein Einkommen aus Familienzulagen von je Fr. 230.– pro Monat an (Urk. 94 S. 25). Korrekterweise wären bei D._____ (da- mals 14-jährig) Fr. 250.– und C._____ (damals 11-jährig) Fr. 200.– zu berücksich- tigen gewesen, was jedoch keine Auswirkung auf das Gesamtergebnis hat. Seither haben sich folgende Änderungen ergeben: D._____ wurde am tt.mm.2024 zwölf Jahre alt, wodurch ab diesem Zeitpunkt beiden Kindern Kinderzulagen in der Höhe von je Fr. 250.– zustehen. Ferner wurden die Kinderzulagen per 1. Januar 2025 ab dem 12. Altersjahr auf Fr. 268.– erhöht (vgl. Verordnung über die Anpassung der Familienzulagen an die Preisentwicklung vom 28. August 2024 [SR 836.2]).
- 41 -
6. Familienrechtlicher Bedarf 6.1. Phasenbildung Die Vorinstanz legte ihrer Unterhaltsberechnung drei Phasen zu Grunde (Urk. 94 S. 22 f.): Phase I: 1. Juli 2021 bis 31. Mai 2022 (rückwirkende Beantragung der Un- terhaltsbeiträge; alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin) Phase II: 1. Juni 2022 bis 31. Januar 2023 (Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Gesuchsgegnerin; alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin) Phase III: ab 1. Februar 2023 (Beginn der alternierenden Obhut für C._____ und D._____) Aufgrund der Änderungen bei den Einkommens- und Bedarfszahlen erscheint es sachgerecht die vorinstanzliche Phase III per 31. Dezember 2023 enden zu lassen und die Unterhaltsberechnung um folgende Phasen zu ergänzen: Phase IV: ab 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 Phase V: ab 1. Januar 2025 6.2. Bedarf der Parteien in Phasen I-III 6.2.1. Unterstützungsbetrag "Omi" im Bedarf des Gesuchstellers 6.2.1.1. Der Gesuchsteller rügt, die Vorinstanz habe die monatlichen Unterstüt- zungsleistungen an seine Mutter zu Unrecht nicht als Bedarfsposition berücksich- tigt. Er habe vorinstanzlich ausgeführt (vgl. Prot. I. S. 13), dass er gemäss öffentli- cher Urkunde (Urk. 13/18) seiner Mutter in Deutschland einen Unterhalt von EUR 1'000 pro Monat zu bezahlen habe. Diese Unterhaltsverpflichtung habe bereits während der Ehe bestanden, sei in der aussergerichtlichen Trennungsvereinba- rung der Parteien enthalten und von der Gesuchsgegnerin im erstinstanzlichen Ver- fahren nicht bestritten worden. Trotzdem habe die Vorinstanz den Betrag weder im familienrechtlichen Existenzminimum noch als Sparquote berücksichtigt (Urk. 93 S. 19).
- 42 - 6.2.1.2. Die Gesuchsgegnerin erwidert, diese Zahlungen gehörten nicht in das fa- milienrechtliche Existenzminimum, sondern seien vom Gesuchsteller aus seinem Überschuss zu bezahlen. Soweit er diese im Sinne einer Sparquote geltend mache, sei bereits dargelegt worden, dass eine solche nicht bestanden habe. Bei den Zah- lungen handle es sich, wie etwa bei den hohen Flugkosten für regelmässigen Be- suche der Familie der Gesuchsgegnerin in Japan, um eine Überschuss- und nicht um eine Sparposition. Zudem sei nicht belegt und werde bestritten, dass der Ge- suchsteller die Zahlungen an seine Mutter überhaupt noch tätige (Urk. 109 S. 21 f.). 6.2.1.3. Rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge sind gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 1. Juli 2009 im Bedarf zu be- rücksichtigen, wenn sie nachweislich geleistet werden. Der notariell beurkundete Vertrag (Urk. 13/18 S. 6) belegt zwar eine rechtliche Verpflichtung des Gesuchstel- lers zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an seine Mutter, nicht jedoch, dass diese tatsächlich bezahlt werden. Entsprechend ist der vom Gesuchsteller geltend ge- machte Betrag von Fr. 1'000.– weder in seinem Bedarf noch im Sinne einer Spar- quote zu berücksichtigen. 6.2.2. Berufsauslagen im Bedarf des Gesuchstellers 6.2.2.1. Die Vorinstanz berücksichtigte in den Phasen I-III im Bedarf des Gesuch- stellers Berufsauslagen in Höhe von Fr. 220.– für die auswärtige Verpflegung und Mobilitätskosten von Fr. 150.– für seinen Privatparkplatz (Urk. 94 S. 35). Dies blieb unangefochten. 6.2.2.2. Der Gesuchsteller wurde Ende August 2023 mit sofortiger Wirkung freige- stellt (Urk. 96/3). Entsprechend fielen ihm in der Phase III während vier Monaten (September bis Dezember 2023) keine Berufsauslagen an. In Phase III sind im Be- darf des Gesuchstellers entsprechend Fr. 140.– für auswärtige Verpflegung [Fr. 220.– x 7 + Fr. 0.– x 4 Monate] und Fr. 95.– [Fr. 150.– x 7 + Fr. 0.– x 4] für Mobilitätskosten zu berücksichtigen.
- 43 - 6.2.3. Mobilitätskosten im Bedarf der Gesuchsgegnerin Hinsichtlich des Einwands der Gesuchsgegnerin, ihr seien entgegen dem vorin- stanzlichen Urteil Mobilitätskosten von Fr. 500.– anzurechnen (Urk. 109 S. 20), ist auf die Ausführungen unter E. III. 2.1.7 zu verweisen. Es bleibt bei Mobilitätskosten in der Höhe von Fr. 125.–. 6.2.4. Schulkosten von C._____ und D._____ 6.2.4.1. Beide Söhne besuchen die G._____ [Privatschule]. Die Vorinstanz berück- sichtigte im Bedarf von C._____ Schulkosten von monatlich Fr. 2'830.– (Phase I und II; Urk. 94 S. 28) bzw. Fr. 3'085.– (Phase III; Urk. 94 S. 33). Diese Schulkosten würden von der Gesuchsgegnerin aus den Unterhaltsbeiträgen bezahlt (Urk. 94 S. 47, Dispositiv-Ziffer 4). Die Schulkosten von D._____ in der Höhe von Fr. 2'500.– (Phase I und II; Urk. 94 S. 35) bzw. Fr. 2'800.– (Phase III; Urk. 94 S. 38) bezahle der Gesuchsteller demgegenüber direkt an die Schule. Dies blieb unangefochten. 6.2.4.2. Der Gesuchsteller bringt in seiner Berufung vor, die Schulkosten von D._____ hätten sich im Schuljahr 2023/2024 auf Fr. 3'015.– pro Monat erhöht, was als Novum zu berücksichtigen sei (Urk. 93 S. 29; Urk. 96/8). Die Gesuchsgegnerin hält fest, dass auch die Schulkosten von C._____ auf Fr. 3'162.– gestiegen seien, weshalb der Unterhaltsbeitrag entsprechend anzupassen sei (Urk. 109 S. 26; Urk. 111/8). 6.2.4.3. Die Erhöhung der Schulkosten für das Schuljahr 2023/2024 ist für beide Kinder ausgewiesen. Entsprechend sind die Schulkosten in Phase III wie folgt an- zupassen: Im Bedarf von C._____ (im Haushalt der Gesuchsgegnerin) sind Schul- kosten von Fr. 3'120.– pro Monat (6 x Fr. 3'085.– [Februar bis Juli 2023]+ 5 x Fr. 3'162.– [August bis Dezember 2023]) zu berücksichtigen. Im Bedarf von D._____ (im Haushalt des Gesuchstellers) belaufen sich die Schulkosten auf Fr. 2'900.– pro Monat (6 x Fr. 2'800.– [Februar bis Juli 2023] + 5 x Fr. 3'015.– [Au- gust bis Dezember 2023]).
- 44 - 6.2.5. Steuern (alle Parteien) 6.2.5.1. Der Gesuchsteller beanstandet die vorinstanzliche errechnete Steuerbe- lastung. Aufgrund der zu hohen Unterhaltsbeiträge seien die Steuern im Bedarf der Gesuchsgegnerin und der Kinder zu hoch bzw. im Bedarf des Gesuchstellers zu tief (Urk. 93 S. 18 ff.). Da sich die Überschussverteilung der Vorinstanz als korrekt erweist (vgl. E. III. 2), sind auch die Steuerbeträge der Parteien in den Phasen I und II nicht zu beanstanden. 6.2.5.2. Für die Phase III sind die Steuern aufgrund der Änderungen in den Ein- kommens- und Bedarfspositionen von Amtes wegen neu zu berechnen. 6.2.5.3. Auf Seiten der Gesuchsgegnerin ist hierfür ein Einkommen von Fr. 190'060.– (Fr. 59'760 [Erwerbseinkommen] + Fr. 5'400.– [Kinderzulagen] + Fr. 124'900.– [Unterhaltsbeiträge geschätzt]) zu berücksichtigen. Für die Staats- und Gemeindesteuern resultiert nach dem Kinderabzug von Fr. 18'000.– und den weiteren steuerrelevanten Abzügen (Fr. 6'700.– Berufsauslagen, Fr. 5'200.– Versi- cherung für sich und die Kinder) ein steuerbares Einkommen von Fr. 160'160.–. Für die direkte Bundessteuer ergibt sich nach dem Kinderabzug von Fr. 13'200.– und den weiteren steuerrelevanten Abzügen (Fr. 6'700.– Berufsauslagen, Fr. 3'200.– Versicherung für sich und die Kinder) ein steuerbares Einkommen von Fr. 166'960.–. Gestützt auf den Steuerrechner des Kantons Zürich (Steuerjahr: 2023; Zivilstand: getrennt; Tarif: Verh. und Einelterntarif; Konfession: andere; Gemeinde: S._____; Vermögen: 0.– [vgl. Urk. 13/20]) resultiert eine Staats- und Gemeinde- steuer von Fr. 17'939.70 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 7'498.–. Die mo- natliche Steuerlast beträgt demnach gerundet Fr. 2'100.–. 6.2.5.4. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urk. 94 S. 28 f.), ist ein Anteil der Steuern den Kindern zuzuweisen, wobei die Einkünfte des Kindes in das Ver- hältnis zu den insgesamt zu versteuernden Einkünften des Elternteils zu setzen sind (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Die monatlichen Einkünfte von C._____ betragen Fr. 5'740.– (Fr. 5'490.– Barunterhalt [inkl. Überschussanteil] und Fr. 250.– Kinder- zulagen), jene von D._____ betragen Fr. 2'170.– (Fr. 1'970.– Barunterhalt [inkl. Überschussanteil] und Fr. 200.– Kinderzulagen) und jene der Klägerin Fr. 7'930.–
- 45 - (Fr. 4'980.– Erwerbseinkommen und Fr. 2'950.– ehelicher Unterhalt). Demnach be- trägt der Steueranteil von C._____ Fr. 760.– (35%) und derjenige von D._____ Fr. 290.– (15%). Der Gesuchsgegnerin verbleibt ein Steueranteil von Fr. 1'050.– (50%). 6.2.5.5. Das Einkommen des Gesuchstellers beträgt Fr. 426'000.–. Nach Abzug der Unterhaltsbeiträge von geschätzt Fr. 124'900.– sowie der (infolge Freistellung an- teilsmässig gekürzten) steuerrechtlich relevanten Abzüge (Fr. 6'100.– Berufsausla- gen, Fr. 9'600.– Versicherung und 3. Säule, Fr. 8'500.– Schuldzinsen) resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 276'900.– (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 277'700.– (direkte Bundessteuer). Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr 2023; Zivilstand: getrennt; Tarif: Grundtarif; Konfes- sion: römisch-katholisch, Gemeinde: U._____; steuerbares Vermögen: Fr. 640'000.– [vgl. Urk. 13/20]), so resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 51'885.05 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 23'572.35. Die monatliche Steu- erlast beträgt gerundet Fr. 6'300.–. 6.2.6. Übrige Bedarfspositionen 6.2.6.1. Die übrigen Bedarfspositionen der Parteien wurden nicht beanstandet und erweisen sich als angemessen. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzlich festge- legte Bedarf der Parteien in den Phasen I und II vollständig zu übernehmen (Urk. 94 S. 26, 30, 33 und 36). 6.2.6.2. In Phase III gestalten sich die Bedarfspositionen neu wie folgt (Änderungen im Vergleich zur Vorinstanz kursiv, vgl. Urk. 94 S. 32 und 37): GGin C._____ D._____ GS C._____ D._____ Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 300.– Fr. 300.– Fr. 1'350.– Fr. 300.– Fr. 300.– Wohnkosten Fr. 750.– Fr. 375.– Fr. 375.– Fr. 1'695.– Fr. 847.– Fr. 847.– Kranken- Fr. 255.– Fr. 85.– Fr. 85.– Fr. 230.– - - kasse (KVG) Gesundheits- Fr. 35.– Fr. 20.– - Fr. 50.– - - kosten
- 46 - Schulkosten - Fr. 3'120.– - - - Fr. 2'900.– Mobilitäts- Fr. 125.– - - Fr. 95.– - - kosten auswärtige Fr. 220.– - - Fr. 140.– - - Verpflegung Steuern Fr. 1'050.– Fr. 760.– Fr. 290.– Fr. 6'300.– - - Serafe Fr. 30.– - - Fr. 30.– - - Hausrat- und Fr. 30.– - - Fr. 30.– - - Haftpflicht- vers. Kommunika- Fr. 120.– - - Fr. 120.– Fr. 50.– Fr. 50.– tionskosten Versicherun- Fr. 130.– Fr. 25.– Fr. 50.– Fr. 170.– - - gen (VVG) Total: Fr. 4'095.– Fr. 4'685.– Fr. 1'100.– Fr. 10'210.– Fr. 1'197.– Fr. 4'097.– 6.3. Bedarf der Parteien in Phase IV: 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 6.3.1. Berufsauslagen im Bedarf des Gesuchstellers 6.3.1.1. Während seiner Freistellung bzw. Arbeitslosigkeit vom 1. Januar 2024 bis
31. September 2024 sind dem Gesuchsteller keine Berufsauslagen anzurechnen (vgl. Urk. 116 S. 16). 6.3.1.2. Mit Antritt der neuen Stelle per 1. Oktober 2024 sind wieder Berufsauslagen im Bedarf des Gesuchstellers zu berücksichtigen. Diese umfassen zunächst die geltend gemachten (Urk. 143 S. 2) und unbestritten gebliebenen Mehrkosten für auswärtige Verpflegung in der Höhe von Fr. 220.–. 6.3.1.3. Betreffend die Mobilitätskosten bringt der Gesuchsteller vor, er werde ein Geschäftsauto erhalten. Die weiteren Details, auch etwaige Kostenbeteiligungen, seien jedoch noch unklar (Urk. 143 S. 2). Die Gesuchsgegnerin entgegnet, die Kos- ten für das Geschäftsauto würden vermutlich vollumfänglich vom Arbeitgeber über- nommen. Sie seien in jedem Fall nicht höher als die vorinstanzlich angerechneten Fr. 150.– (Urk. 147 S. 17).
- 47 - Gemäss Ziff. 14 des Arbeitsvertrages hat der Gesuchsteller Anspruch auf einen Geschäftswagen, wobei die Mobilität separat geregelt wird (vgl. Urk. 145/ S. 7). Da der Gesuchsteller vorliegend keine Mobilitätskosten in konkreter Höhe geltend macht und davon auszugehen ist, dass die Kosten des Geschäftsfahrzeugs vom Arbeitgeber übernommen werden, bleibt es beim von der Vorinstanz anerkannten und von der Gesuchsgegnerin zugestandenen Fr. 150.– für den Privatparkplatz, die im Bedarf des Gesuchstellers zu berücksichtigen sind. 6.3.1.4. Der Gesuchsteller macht neu Übernachtungskosten geltend. Er habe sich aufgrund der zeitlichen und persönlichen Belastung durch einen Arbeitsweg von über zwei Stunden pro Tag dazu entschlossen, in den Wochen ohne Kinderbetreu- ung ein Zimmer in der Jugendherberge T._____ zu mieten. Die wöchentliche Miete betrage Fr. 368.–, was zusätzlichen Kosten von Fr. 736.– pro Monat (für zwei Wo- chen) entspreche. Diese Kosten seien ihm als zusätzliche Berufsauslagen im Be- darf zuzugestehen (Urk. 143 S. 2). Die Gesuchsgegnerin bestreitet die Anrechnung zusätzlicher Wohnkosten. Selbst wenn diese dauerhaft anfallen würden, was be- stritten und mit einer Buchungsbestätigung von vier Tagen nicht belegt sei, so wä- ren diese vom Gesuchsteller aus seinem Überschuss zu bezahlen. Ein täglicher Arbeitsweg von einer Stunde pro Strecke sei lang, aber nicht aussergewöhnlich. Der neue Arbeitsweg sei dem Gesuchteller – gerade wenn er in jenen Wochen keine Betreuungspflicht habe – ohne Weiteres persönlich und zeitlich zumutbar. Dies gelte umso mehr, als ihm ein Geschäftsauto zur Verfügung stehe (Urk. 147 S. 17). Unumgängliche Berufsauslagen sind im Bedarf zu berücksichtigen, sofern der Ar- beitgeber nicht dafür aufkommt (Ziff. III. 3. Kreisschreiben). Mit der Gesuchsgegne- rin ist festzuhalten, dass mit der eingereichten Buchungsbestätigung für vier Tage (Urk. 145/3) nicht glaubhaft gemacht ist, dass die Unterkunftskosten dem Gesuch- steller dauerhaft und künftig tatsächlich anfallen. Zudem legt er keine besonderen Umstände dar, die eine Unterkunft am Arbeitsort erforderlich machen würden. Ein täglicher Arbeitsweg von über zwei Stunden rechtfertigt keine Anrechnung von Übernachtungskosten, zumal der Gesuchsteller den Weg in Wochen mit Kinderbe- treuung regelmässig bewältigt. Es handelt sich demnach nicht um unumgängliche
- 48 - Berufsauslagen, weshalb der Betrag von Fr. 736.– pro Monat nicht im Bedarf zu berücksichtigen ist. 6.3.2. In der Phase IV sind beim Gesuchsteller somit Fr. 55.– für die auswärtige Verpflegung (Fr. 0.– x 9 Monate und Fr. 220.– x 3 Monate) und Fr. 40.– für Mobili- tätskosten als Berufsauslagen im Bedarf zu berücksichtigen. 6.3.3. Schulkosten von C._____ und D._____ Soweit der Gesuchsteller im Rahmen seiner Eingabe vom 6. Februar 2024 geltend macht, die Kosten für die Privatschule seien infolge seiner Arbeitslosigkeit ab
1. März 2024 nicht mehr aus dem laufenden Einkommen der Parteien finanzierbar und deshalb nicht länger im familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichti- gen (Urk. 116 S. 17; vgl. auch Urk. 135 S. 29), ist dies inzwischen überholt. Der Gesuchsteller beantragte sodann bei der G._____ eine Reduktion der Schulgebüh- ren, die infolge seiner Arbeitslosigkeit ab August 2024 für zwölf Monate im Umfang von 20% gewährt wurde (Kosten für C._____ neu: Fr. 2'510.–; für D._____ neu: Fr. 2'440.–; Urk. 137/16). Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Schulgebühren mit der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit wieder auf die reguläre Höhe angehoben werden (vgl. Urk. 134 S. 45 und Urk. 147 S. 15 f.). Da der Gesuchsteller bereits ab 1. Oktober 2024 wieder eine neue Anstellung ange- treten hat, ist anzunehmen, dass die reduzierte Gebühr lediglich in den Monaten August 2024 und September 2024 anfiel. Demnach sind für die Phase IV von 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 Schulkosten in der Höhe von monatlich rund Fr. 3'050.– für C._____ (Januar - Juli 2024: 7 x Fr. 3'162.– [Schulgebühr 2023/2024] + August - September 2024: 2 x Fr. 2'510.– [reduzierte Schulgebühr 2024/2025] + 3 x Fr. 3'135.– [volle Schulgebühr 2024/2025] / 12) zu berücksichtigen. Für D._____ belaufen sich die Schulkosten in dieser Phase auf Fr. 2'930.– pro Monat (Januar - Juli 2024: 7 x Fr. 3'015.– [Schulgebühr 2023/2024] + August - September 2024: 2 x 2'440.– [reduzierte Schulgebühr 2024/2025] + 3 x Fr. 3'050.– [volle Schulgebühr 2024/2025] / 12).
- 49 - 6.3.4. Steuern (alle Parteien) 6.3.4.1. Die Steuern sind für die Phase IV (und damit für das Jahr 2024) für alle Parteien neu zu berechnen. Auf Seiten der Gesuchsgegnerin ist hierfür ein Einkom- men von Fr. 144'820.– (Fr. 59'760 [Erwerbseinkommen] + Fr. 5'760.– [Kinderzula- gen] + Fr. 79'300.– [Unterhaltsbeiträge geschätzt]) zu berücksichtigen. Für die Staats- und Gemeindesteuern resultiert nach dem Kinderabzug von Fr. 18'600.– und den weiteren steuerrelevanten Abzügen (Fr. 6'700.– Berufsauslagen, Fr. 5'500.– Versicherungen für sich und die Kinder) ein steuerbares Einkommen von Fr. 114'020.–. Für die direkte Bundessteuer ergibt sich nach dem Kinderabzug von Fr. 13'400.– und den weiteren steuerrelevanten Abzügen (Fr. 6'700.– Berufs- auslagen, Fr. 3'200.– Versicherungen) ein steuerbares Einkommen von Fr. 121'520.–. Gestützt auf den Steuerrechner des Kantons Zürich (Steuerjahr: 2024; Zivilstand: getrennt; Tarif: Verh. und Einelterntarif; Konfession: andere; Ge- meinde: S._____; Vermögen: 0.– [vgl. Urk. 13/20]) resultiert eine Staats- und Ge- meindesteuer von Fr. 10'296.95 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 2'583.– Die monatliche Steuerlast beträgt demnach gerundet Fr. 1'100.–. 6.3.4.2. Für die Kinder ist wiederum ein Steueranteil auszuscheiden (E. III. 6.2.5.4). Der Anteil von C._____ beträgt Fr. 410.– (35%), derjenige von D._____ Fr. 105.– (10%). Der Gesuchstellerin verbleibt ein Steueranteil von Fr. 585.– (55%). 6.3.4.3. Das Einkommen des Gesuchstellers beträgt Fr. 291'000.–. Nach Abzug der Unterhaltsbeiträge von geschätzt Fr. 79'300.-– sowie der (anteilsmässig gekürzten) steuerrechtlich relevanten Abzüge (Fr. 4'800.– Berufsauslagen, Fr. 9'900.– Versi- cherung und 3. Säule, Fr. 8'500.– Schuldzinsen) resultiert ein steuerbares Einkom- men von Fr. 188'500.– (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 189'600.– (direkte Bundessteuer). Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steu- erjahr 2024; Zivilstand: getrennt; Tarif: Grundtarif; Konfession: römisch-katholisch, Gemeinde: U._____; steuerbares Vermögen: Fr. 640'000.– [vgl. Urk. 13/20]), so resultiert eine Staats-und Gemeindesteuer von Fr. 30'490.55 und eine direkte Bun- dessteuer von Fr. 11'712.50. Die monatliche Steuerlast beträgt gerundet Fr. 3'500.–.
- 50 - 6.3.5. Übrige Bedarfspositionen Die übrigen Bedarfspositionen bleiben unverändert. Demnach ergeben sich in Phase IV folgende Bedarfspositionen (Änderungen im Vergleich zur vorherigen Phase III kursiv): GGin C._____ D._____ GS C._____ D._____ Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 300.– Fr. 300.– Fr. 1'350.– Fr. 300.– Fr. 300.– Wohnkosten Fr. 750.– Fr. 375.– Fr. 375.– Fr. 1'695.– Fr. 847.– Fr. 847.– Krankenkasse Fr. 255.– Fr. 85.– Fr. 85.– Fr. 230.– - - (KVG) Gesundheits- Fr. 35.– Fr. 20.– - Fr. 50.– - - kosten Schulkosten - Fr. 3'050.– - - - Fr. 2'930.– Mobilitätskos- Fr. 125.– - - Fr. 40.– - - ten auswärtige Fr. 220.– - - Fr. 55.– - - Verpflegung Steuern Fr. 585.– Fr. 410.– Fr. 105.– Fr. 3'500.– - - Serafe Fr. 30.– - - Fr. 30.– - - Hausrat- und Fr. 30.– - - Fr. 30.– - - Haftpflichtvers. Kommunikati- Fr. 120.– - - Fr. 120.– Fr. 50.– Fr. 50.– onskosten Versicherun- Fr. 130.– Fr. 25.– Fr. 50.– Fr. 170.– - - gen (VVG) Total: Fr. 3'630.– Fr. 4'265.– Fr. 915.– Fr. 7'270.– Fr. 1'197.– Fr. 4'127.– 6.4. Bedarf der Parteien in Phase V: ab 1. Januar 2025 6.4.1. Berufsauslagen im Bedarf des Gesuchstellers Ab 1. Januar 2025 im Bedarf des Gesuchstellers die üblichen Berufsauslagen von Fr. 220.– für auswärtige Verpflegung und Mobilitätskosten von Fr. 150.– zu berück- sichtigen.
- 51 - 6.4.2. Schulkosten von C._____ und D._____ Für beide Kinder sind wieder die vollen Schulgebühren für das Schuljahr 2024/2025 zu berücksichtigen (vgl. E. III. 6.3.3). Dementsprechend sind Schulkosten von Fr. 3'135.– im Bedarf von C._____ (im Haushalt der Gesuchsgegnerin) und solche von Fr. 3'050.– im Bedarf von D._____ (im Haushalt des Gesuchstellers) anzurech- nen (vgl. Urk. 137/16). 6.4.3. Steuern (alle Parteien) 6.4.3.1. In der Phase V ist auf Seiten der Gesuchsgegnerin von einem Einkommen von Fr. 108'192.– auszugehen (Fr. 59'760.– [Erwerbseinkommen] + Fr. 6'432.– [Kinderzulagen] + Fr. 42'000.– [Unterhaltsbeiträge geschätzt]) zu berücksichtigen. Für die Staats- und Gemeindesteuern resultiert nach dem Kinderabzug von Fr. 18'600.– und den weiteren steuerrelevanten Abzügen (Fr. 6'700.– Berufsausla- gen Mobilität, Fr. 5'500.– Versicherungen für sich und die Kinder) ein steuerbares Einkommen von Fr. 77'392.–. Für die direkte Bundessteuer ergibt sich nach dem Kinderabzug von Fr. 13'600.– und den weiteren steuerrelevanten Abzügen (Fr. 6'700.– Berufsauslagen, Fr. 3'200.– Versicherung) ein steuerbares Einkommen von Fr. 84'692.–. Gestützt auf den Steuerrechner des Kantons Zürich (Steuerjahr: 2025; Zivilstand: getrennt; Tarif: Verh. und Einelterntarif; Konfession: andere, Ge- meinde: S._____, steuerbares Vermögen: Fr. 0.– [vgl. Urk. 13/20]) resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 5'500.– und eine direkte Bundessteuer von Fr. 660.–. Die monatliche Steuerlast beträgt demnach gerundet Fr. 515.–. 6.4.3.2. Ein Anteil der Steuern ist wiederum den Kindern zuzuweisen (E. III. 6.2.5.4). Der Anteil von C._____ beträgt Fr. 210.– (40%), derjenige von D._____ Fr. 20.– (5%). Der Gesuchstellerin verbleibt ein Steueranteil von Fr. 285.– (55%). 6.4.3.3. Das Einkommen des Gesuchstellers beträgt Fr. 206'400.–. Nach Abzug der Unterhaltsbeiträge von geschätzt Fr. 42'000.– sowie der steuerrechtlich relevanten Abzüge (Fr. 7'200.– Berufsauslagen, Fr. 10'100.– Versicherung und 3. Säule, Fr. 8'500.– Schuldzinsen) resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 138'600.– (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 139'700.– (direkte Bundessteuer). Gibt
- 52 - man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr 2025; Zivil- stand: getrennt; Tarif: Grundtarif; Konfession: römisch-katholisch, Gemeinde: U._____; steuerbares Vermögen: Fr. 640'000.– [vgl. Urk. 13/20]), so resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 20'022.75 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 5'988.–. Die monatliche Steuerlast beträgt gerundet Fr. 2'160.–. 6.4.4. Übrige Bedarfspositionen 6.4.4.1. Die übrigen Bedarfspositionen bleiben unverändert. Sie präsentieren sich wie folgt (Änderungen im Vergleich zu Phase IV kursiv): GGin C._____ D._____ GS C._____ D._____ Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 300.– Fr. 300.– Fr. 1'350.– Fr. 300.– Fr. 300.– Wohnkosten Fr. 750.– Fr. 375.– Fr. 375.– Fr. 1'695.– Fr. 847.– Fr. 847.– Kranken- Fr. 255.– Fr. 85.– Fr. 85.– Fr. 230.– - - kasse (KVG) Gesundheits- Fr. 35.– Fr. 20.– - Fr. 50.– - - kosten Schulkosten - Fr. 3'135.– - - - Fr. 3'050.– Mobilitäts- Fr. 125.– - - Fr. 150.– - - kosten auswärtige Fr. 220.– - - Fr. 220.– - - Verpflegung Steuern Fr. 285.– Fr. 210.– Fr. 20.– Fr. 2'160.– - - Serafe Fr. 30.– - - Fr. 30.– - - Hausrat- und Fr. 30.– - - Fr. 30.– - - Haftpflicht- vers. Kommunika- Fr. 120.– - - Fr. 120.– Fr. 50.– Fr. 50.– tionskosten. Versicherun- Fr. 130.– Fr. 25.– Fr. 50.– Fr. 170.– - - gen (VVG) Total: Fr. 3'330.– Fr. 4'150.– Fr. 830.– Fr. 6'205.– Fr. 1'197.– Fr. 4'247.–
7. Unterhaltsberechnung
- 53 - 7.1. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Unterhaltsberechnung zutref- fend dargelegt (Urk. 94 S. 18 ff.), worauf verwiesen werden kann. Anwendbar ist die zweistufige Berechnungsmethode mit Überschussverteilung. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Kinderkosten bei alternierender Obhut (vorliegend ab Phase III) mit je hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leistungsfähigkeit zu tragen sind (Urk. 93 S. 25 f.; vgl. BGE 147 III 265 E. 5.5), was die Vorinstanz unberück- sichtigt gelassen hat. Sodann sind bei alternierender Obhut mit hälftigen Betreu- ungsanteilen die Überschussanteile der Kinder grundsätzlich hälftig zwischen den Eltern zu verteilen (BGer 5A_330/2022 vom 27. März 2023 E. 4.2). 7.2. Unterhaltsberechnung für Phasen I und II Nach dem Gesagten sind für die Phasen I und II im Berufungsverfahren keine Kor- rekturen vorzunehmen. Einzig das Einkommen des Gesuchstellers wäre bereits ab
1. Januar 2023 erhöht, jedoch rechtfertig es sich aufgrund der kurzen Dauer von einem Monat nicht, eine separate Neuberechnung für Phase II vorzunehmen. Das höhere Einkommen wird daher erst in Phase III (ab 1. Februar 2023 - 31. Dezember
2023) berücksichtigt. Für die Unterhaltsberechnung in Phase I und II kann daher vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 94 S. 41 ff.). 7.3. Unterhaltsberechnung für Phasen III, IV und V 7.3.1. Für die neue Berechnung lassen sich die massgebenden Einkommens- und Bedarfszahlen tabellarisch wie folgt darstellen: Phase III: 1. Februar Phase IV: 1. Januar Phase V: ab 1. Januar 2023 - 31. Dezember 2024 bis 31. Dezember 2025 2023 2024 Einkommen GS Fr. 35'500.– Fr. 24'250.– Fr. 17'200.– Einkommen GGin Fr. 4'980.– Fr. 4'980.– Fr. 4'980.– Einkommen Fr. 250.– Fr. 250.– Fr. 268.– C._____ (KiZu im Haushalt der GGin)
- 54 - Einkommen Fr. 200.– Fr. 230.– Fr. 268.– D._____ (KiZu im Haushalt der GGin) Gesamteinkom- Fr. 40'930.– Fr. 29'710.– Fr. 22'716.– men Bedarf GS Fr. 10'210.– Fr. 7'270.– Fr. 6'205.– Bedarf GGin Fr. 4'095.– Fr. 3'630.– Fr. 3'330.– Bedarf C._____ Fr. 4'685.– Fr. 4'265.– Fr. 4'150.– bei GGin Bedarf C._____ Fr. 1'197.– Fr. 1'197.– Fr. 1'197.– bei GS Bedarf D._____ Fr. 1'100.– Fr. 915.– Fr. 830.– bei GGin Bedarf D._____ Fr. 4'097.– Fr. 4'127.– Fr. 4'247.– bei GS Gesamtbedarf Fr. 25'384.– Fr. 21'404.– Fr. 19'959.– Überschuss Fr. 15'546.– Fr. 8'306.– Fr. 2'757.– Überschussanteil Fr. 5'181.– Fr. 2'768.– Fr. 918.– GS Überschussanteil - Fr. 2'768.– Fr. 918.– GGin Überschussanteil Fr. 1'298.– pro Haushalt Fr. 694.– pro Haushalt Fr. 230.– pro Haushalt C._____ Überschussanteil Fr. 1'298.– pro Haushalt Fr. 694.– pro Haushalt Fr. 230.– pro Haushalt D._____ 7.3.2. In Phase III (1. Februar 2023 bis 31. Dezember 2023) verfügt der Gesuch- steller über einen Überschuss von Fr. 25'290.– (Fr. 35'500.– Einkommen - Fr. 10'210.– Bedarf) und die Gesuchsgegnerin über einen solchen von Fr. 885.– (Fr. 4'980.– Einkommen - Fr. 4'095.– Bedarf). Dies entspricht einer Leistungsfähig- keit des Gesuchstellers von 97% und einer solchen der Gesuchsgegnerin von 3%. Dementsprechend hat der Gesuchsteller für die Kinder einen Unterhaltsbeitrag von 97% der Gesamtkinderkosten abzüglich der Kosten, die in seinem Haushalt anfal- len, zu leisten.
- 55 - Die vom Gesuchsteller zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge berechnen sich kon- kret wie folgt: Fr. 5'490.– Barunterhalt für C._____ (Fr. 7'981.– [97% des Gesamtbedarfs von C._____ in beiden Haushalten abzgl. der Kinderzulagen von Fr. 250.–]
- Fr. 2'495.– [Fr. 1'197.– Bedarf von C._____ im Haushalt des Gesuchstel- lers + Fr. 1'298.– Überschussanteil pro Haushalt]) Fr. 1'970.– Barunterhalt für D._____ (Fr. 7'365.– [97% des Gesamtbedarfs von D._____ in beiden Haushalten abzgl. der Kinderzulagen von Fr. 200.–]
- Fr. 5'395.– [Fr. 4'097.– Bedarf von D._____ im Haushalt des Gesuchstel- lers + Fr. 1'298.– Überschussanteil pro Haushalt] Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Überschussanteile auch in dieser Phase – trotz des erhöhten Einkommens des Gesuchstellers – nicht zu beschrän- ken sind. Für den (theoretisch) resultierenden Unterhaltsbeitrag für die Gesuchs- gegnerin in der Höhe von Fr. 4'287.– (Fr. 4'095.– Bedarf Gesuchgegnerin + Fr. 5'172.– Überschussanteil - Fr. 4'980.– Einkommen) erübrigt sich dies ohnehin, da es aufgrund der Dispositionsmaxime beim zugesprochenen Ehegattenunter- haltsbeitrag von Fr. 2'950.– pro Monat bleibt. Die Überschussanteile der Kinder sind mangels substantiierter Darlegung von erzieherischen und konkreten Bedarfsgrün- den durch den Gesuchsteller ebenfalls nicht zu limitieren (vgl. E. III. 2.2). 7.3.3. In Phase IV (1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024) verfügt der Gesuchstel- ler über einen Überschuss von Fr. 16'980.– (Fr. 24'250.– Einkommen - Fr. 7'270.– Bedarf) und die Gesuchsgegnerin über einen solchen von Fr. 1'350.– (Fr. 4'980.– Einkommen und Fr. 3'630.– Bedarf). Dies entspricht einer Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers von ca. 93% und einer solchen der Gesuchsgegnerin von ca. 7%, womit die Parteien den Barbedarf der Kinder in diesem Umfang zu tragen haben. Die vom Gesuchsteller zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge berechnen sich demnach wie folgt: Fr. 4'250.– Barunterhalt für C._____ (Fr. 6'138.– [93% des Gesamtbedarfs von C._____ in beiden Haushalten inkl. Überschussanteil abzgl. der Kinder-
- 56 - zulagen von Fr. 250.–] - Fr. 1'892.– [Fr. 1'197.– Bedarf von C._____ im Haushalt des Gesuchstellers + Fr. 694.– Überschussanteil pro Haushalt]) Fr. 945.– Barunterhalt für D._____ (Fr. 5'766.– [93% des Gesamtbedarfs von D._____ in beiden Haushalten inkl. Überschussanteil abzgl. der Kinderzula- gen von Fr. 230.–] - Fr. 4'821.– [Fr. 4'127.–Bedarf von D._____ im Haushalt des Gesuchstellers + Fr. 694.– Überschussanteil pro Haushalt] Die Gesuchsgegnerin hat Anspruch auf persönliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'420.– pro Monat (Fr. 3'630.– [Bedarf der Gesuchsgegnerin] + Fr. 2'768.– [Überschussanteil] - Fr. 4'980.– [Einkommen der Gesuchsgegnerin]). 7.3.4. In Phase V (ab 1. Januar 2025) verfügt der Gesuchsteller über einen Über- schuss von Fr. 10'995.– (Fr. 17'200.– Einkommen - Fr. 6'205.– Bedarf) und die Gesuchsgegnerin über einen solchen von Fr. 1'650.– (Fr. 4'980.– Einkommen - Fr. 3'330.– Bedarf). Dies entspricht einer Leistungsfähigkeit von ca. 87% des Ge- suchstellers bzw. ca. 13% der Gesuchsgegnerin. Der Gesuchsteller hat demnach für die Kinder einen Unterhaltsbeitrag von 87% der Gesamtkinderkosten abzüglich der Kosten, die in seinem Haushalt anfallen, zu leisten. Die vom Gesuchsteller zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge berechnen sich demnach wie folgt: Fr. 3'390.– Barunterhalt für C._____ (Fr. 4'820.– [87% des Gesamtbedarfs von C._____ in beiden Haushalten abzgl. der Kinderzulagen von Fr. 268.–]
- Fr. 1'427.– [Fr. 1'197.– Bedarf von C._____ im Haushalt des Gesuchstel- lers + Fr. 230.– Überschussanteil pro Haushalt]) Fr. 110.– Barunterhalt für D._____ (Fr. 4'585.– [87% des Gesamtbedarfs von D._____ in beiden Haushalten abzgl. der Kinderzulagen von Fr. 268.–] - Fr. 4'477.– [Fr. 4'247.–Bedarf von D._____ im Haushalt des Gesuchstellers + Fr. 230.– Überschussanteil pro Haushalt] Die Gesuchsgegnerin hat in dieser Phase keinen Anspruch auf persönliche Unter- haltsbeiträge, da ihr Einkommen ihren Bedarf zuzüglich ihres Überschussanteils
- 57 - übersteigt (Fr. 3'330.– [Bedarf der Gesuchsgegnerin] + Fr. 918.– [Überschussan- teil] - Fr. 4'980.– [Einkommen der Gesuchsgegnerin]).
8. Ergebnis Unterhaltsbeiträge 8.1. Zusammenfassend ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgeg- nerin folgende monatliche Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger vertragli- cher oder gesetzlicher Familienzulagen für C._____ und D._____ zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus:
- (rückwirkend) ab 1. Juli 2021 bis 31. Januar 2023: für C._____ Fr. 5'740.– (davon Fr. 1'070.– Überschussanteil und Fr. 2'830.– Schulkosten) für D._____ Fr. 4'750.– (davon Fr. 2'260.– Betreuungsunterhalt und Fr. 1'070.– Überschussanteil, exkl. Schulkos- ten)
- ab 1. Februar 2023 bis 31. Dezember 2023: für C._____ Fr. 5'490.– (inkl. Überschussanteil und Fr. 3'120.– Schul- kosten) für D._____ Fr. 1'970.– (inkl. Überschussanteil, exkl. Schulkosten)
- ab 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024: für C._____ Fr. 4'250.– (inkl. Überschussanteil und Fr. 3'050.– Schul- kosten) für D._____ Fr. 945.– (inkl. Überschussanteil, exkl. Schulkosten)
- ab 1. Januar 2025:
- 58 - für C._____ Fr. 3'390.– (inkl. Überschussanteil und Fr. 3'135.– Schul- kosten) für D._____ Fr. 110.– (inkl. Überschussanteil, exkl. Schulkosten) Die Schulkosten für C._____ werden von der Gesuchsgegnerin aus dessen Unter- haltsbeiträgen bezahlt. Die Schulkosten für D._____ bezahlt der Gesuchsteller di- rekt der Schule. 8.2. Zudem ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für sich persönlich folgende Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus:
- Fr. 4'260.– (rückwirkend) ab 1. Juli 2021 bis 31. Januar 2023
- Fr. 2'950.– ab 1. Februar 2023 bis 31. Dezember 2023
- Fr. 1'420.– ab 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024
- Fr. 0.– ab 1. Januar 2025 8.3. Dispositivziffer 6, worin die Vorinstanz die finanzielle Grundlagen für die Un- terhaltsbeiträge (Einkommen/familienrechtlicher Bedarf) festhielt (Urk. 94 S. 48), wurde ebenfalls angefochten und wäre entsprechend anzupassen. Die Deklarati- onspflichten (Art. 282 Abs. 1 ZPO; Art. 129 ZGB) betreffen indessen nur das Schei- dungsverfahren. Im Eheschutzverfahren müssen die Referenzwerte nicht im Dis- positiv aufgeführt werden. Es reicht aus, wenn diese aus den Erwägungen hervor- gehen (OGer ZH LE170001 vom 26. September 2017 E. D. 2.5). Auch resultieren keine Fehlbeträge hinsichtlich der Söhne, die im Dispositiv zu deklarieren wären (vgl. Art. 287a ZGB; Art. 301a lit. c ZPO). Dispositivziffer 6 ist daher aufzuheben. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Der Gesuchsteller verlangt die ausgangsgemässe Auferlegung der Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu Lasten der Gesuchgegnerin und die
- 59 - Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 93 S. 32). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr für ihr Verfahren auf Fr. 3'000.– fest, auferlegte die Kosten den Parteien je zur Hälfte und schlug die Parteientschädigungen wett (Urk. 94 Disposi- tivziffern 7, 8 und 9). Der erstinstanzliche Kostenentscheid erweist sich auch unter Berücksichtigung der anzupassenden Unterhaltsbeiträge weiterhin als angemes- sen. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 94 Disposi- tivziffern 7, 8 und 9) ist daher zu bestätigen.
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 8'000.– festzusetzen.
3. Im Rechtsmittelverfahren gelten dieselben Verteilungsgrundsätze wie vor ers- ter Instanz (Art. 106 ff. ZPO). Berufungsgegenstand bilden vorliegend die Kinder- unterhaltsbeiträge sowie die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchsgegnerin persön- lich – und damit ausschliesslich vermögensrechtliche Belange. Die Prozesskosten sind daher in Anwendung von Art. 106 ZPO nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen. Der Gesuchsteller beantragt mit seiner Berufung eine Reduktion der Un- terhaltsbeiträge auf insgesamt Fr. 263'370.– ([11 Monate à Fr. 5'150.– + Fr. 4'850.– + Fr. 2'165.–] + [8 Monate à 5'245.– + Fr. 2'075.– + Fr. 535.–] + [8 Monate à Fr. 4'050.– + Fr. 590.– + 515.–] + [5 Monate à Fr. 3'130.– + Fr. 205.– + Fr. 0.–] + [22 Monate à Fr. 200.– + Fr. 200.– + Fr. 0.–, gerechnet bis Ende Dezember 2025, da Scheidungsverfahren bereits hängig], Urk. 116 S. 2 ff.). Die Gesuchsgegnerin ersucht um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 109 S. 3), welche Unter- haltszahlungen für diese Zeit von insgesamt Fr. 636'550.– vorsieht ([19 Monate à Fr. 5'740.– + Fr. 4'750.– + Fr. 4'260.–] + 35 Monate à Fr. 5'300.– + Fr. 1'930.– + Fr. 2'950.–, gerechnet bis Ende Dezember 2025], Urk. 94 S. 46 ff.). Neu gespro- chen werden insgesamt Fr. 516'140.– ([19 Monate à Fr. 5'740.– + Fr. 4'750.– + Fr. 4'260.–] + [11 Monate à 5'490.– + Fr. 1'970.– + Fr. 2'950.–] + [12 Monate à Fr. 4'250.– + Fr. 945.– + Fr. 1'420.–] + [12 Monate à Fr. 3'390.– + Fr. 110.– + Fr. 0.– ]). Damit unterliegt der Gesuchsteller zu rund 70%. Entsprechend sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens dem Gesuchsteller im Umfang von Fr. 5'600.– und der Gesuchsgegnerin im Umfang von Fr. 2'400.– aufzuerlegen. Die
- 60 - Kosten sind mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– (Urk. 103) zu verrechnen. Die Gesuchsgegnerin ist zu verpflichten, dem Gesuchsteller den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 2'400.– zurückzuerstatten (aArt. 111 Abs. 1 ZPO).
4. Des Weiteren ist der Gesuchsteller dem Antrag das Gesuchsgegnerin ent- sprechend (Urk. 109 S. 3) zu verpflichten, dieser für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Entschädigung ist in Anwen- dung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1–3 und § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 10'000.– festzusetzen. Die auf 40% reduzierte Parteientschädigung beträgt demnach Fr. 4'000.– zzgl. Mehrwertsteuern von Fr. 324.– (8.1%). Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2, 3, 7 und 8 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 17. Januar 2023 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Uster vom 17. Januar 2023 aufgehoben und wie folgt ersetzt: "4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge an die Kosten des Un- terhalts und der Erziehung für die Söhne C._____ und D._____, jeweils auf den Ersten jedes Monats im Voraus, zuzüglich allfälliger vertraglicher Kinderzulagen, wie folgt zu bezahlen:
– (rückwirkend) ab 1. Juli 2021 bis 31. Januar 2023: für C._____ Fr. 5'740.– (davon Fr. 1'070.– Überschussanteil und Fr. 2'830.– Schulkosten)
- 61 - für D._____ Fr. 4'750.– (davon Fr. 2'260.– Betreuungsunterhalt und Fr. 1'070.– Überschussanteil, exkl. Schulkosten)
– ab 1. Februar 2023 bis 31. Dezember 2023: für C._____ Fr. 5'490.– (inkl. Überschussanteil und Fr. 3'120.– Schulkosten) für D._____ Fr. 1'970.– (inkl. Überschussanteil, exkl. Schulkos- ten)
– ab 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024: für C._____ Fr. 4'250.– (inkl. Überschussanteil und Fr. 3'050.– Schulkosten) für D._____ Fr. 945.– (inkl. Überschussanteil, exkl. Schulkos- ten)
– ab 1. Januar 2025: für C._____ Fr. 3'390.– (inkl. Überschussanteil und Fr. 3'135.– Schulkosten) für D._____ Fr. 110.– (inkl. Überschussanteil, exkl. Schulkos- ten) Die Schulkosten für C._____ werden von der Gesuchsgegnerin aus des- sen Unterhaltsbeiträgen bezahlt. Die Schulkosten für D._____ bezahlt der Gesuchsteller direkt der Schule. Die Parteien tragen die ausserordentlichen Kinderkosten, denen beide Parteien ausdrücklich zugestimmt haben, je zur Hälfte nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen, soweit diese nicht von Dritten, insbeson-
- 62 - dere Versicherungen, finanziert werden. Kommt keine Einigung über die Kostentragung zustande, so trägt die veranlassende Partei die entspre- chende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.
5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge, jeweils auf den Ersten jedes Monats im Voraus, wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 4'260.– (rückwirkend) ab 1. Juli 2021 bis 31. Januar 2023
- Fr. 2'950.– ab 1. Februar 2023 bis 31. Dezember 2023
- Fr. 1'420.– ab 1. Januar 2024 - 31. Dezember 2024
- Fr. 0.– ab 1. Januar 2025"
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
3. Die Dispositiv-Ziffer 6 (finanzielle Grundlagen) wird ersatzlos aufgehoben.
4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Zif- fern 9 bis 11) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt.
6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuch- steller im Umfang von Fr. 5'600.– und der Gesuchsgegnerin im Umfang von Fr. 2'400.– auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'400.– zu ersetzen.
7. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'324.– zu bezahlen.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 63 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Tvrtkovic versandt am: ip