Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Parteien heirateten am tt. August 2005. Der Ehe entsprangen zwei Töch- ter, D._____, geboren am tt.mm.2011, und E._____, geboren am tt.mm.2013. Seit dem 30. August 2022 leben die Parteien getrennt (Urk. 52 S. 5, 9).
E. 2 Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 machte die Gesuchstellerin und Berufungs- klägerin (fortan Gesuchstellerin) vor Vorinstanz ein Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Am 7. Februar 2023 fand eine mündliche Verhandlung statt (Prot. I S. 4 ff.) und am 1. März 2023 wurden D._____ und E._____ gerichtlich angehört (Urk. 22). Die Parteien erstatteten in der Folge diverse weitere Eingaben. Die letzte Zuschrift stammt vom Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner) und datiert vom 12. Mai 2023 (vgl. Urk. 51 S. 5 f. m.H.; Urk. 46). In der Folge fällte die Vorinstanz am 22. Mai 2023 den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 47 = Urk. 52), wobei Urk. 46 der Gesuchstellerin zugestellt wurde.
E. 3 Dagegen erhob die Gesuchstellerin rechtzeitig (vgl. Urk. 48) mit Zuschrift vom
E. 5 Die Berufung der Gesuchstellerin richtet sich einzig gegen die Abweisung der Gütertrennung und die Abweisung ihres Antrags auf Zusprechung ehelicher Unter- haltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 10 und 15 des angefochtenen Urteils. Wird der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten, so kann die Rechtsmittelin- stanz auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilen (Art. 282 Abs. 2 ZPO analog im Eheschutzrechtsmittelverfahren, vgl. OGer ZH LE210022 vom 2.12.2021, S. 37; vgl. auch SOG 2021 Nr. 9 vom 24.06.2021). Vor- liegend sind deshalb auch die nicht angefochtenen Kinderunterhaltsbeiträge ge- mäss Dispositivziffer 9 des Urteils vom 22. Mai 2023 zu prüfen. Der eheliche Un- terhalt unterliegt der Dispositionsmaxime, während für den Kinderunterhalt unab- hängig von der Art des Verfahrens die Offizialmaxime gilt (Art. 296 Abs. 3 ZPO; BGE 147 III 301 Erw. 2.2). Der Betreuungsunterhalt ist dabei eine Kategorie des Kindesunterhalts (BGE 144 III 481 Erw. 4.3). Nur im Bereich der Dispositionsma- xime ist das Gericht an die Parteianträge gebunden (Art. 58 ZPO). Nun besteht aber zwischen dem Kinder- und dem Ehegattenunterhalt eine Interdependenz: Die für den Kinderunterhalt gewonnenen Erkenntnisse können nicht für den im gleichen Entscheid beurteilten ehelichen Unterhalt ausgeblendet bzw. im Rahmen der vor- zunehmenden Gesamtrechnung separiert werden. Dies betrifft nicht nur die Sach- verhaltsermittlung; es muss sinngemäss auch für die unmittelbar damit verknüpfte rechtliche Operation der Bestimmung der Unterhaltshöhe gelten. Die Summe der
- 11 - Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge darf grundsätzlich nicht höher sein als die Summe der beantragten Alimente (vgl. OGer ZH LY220047 vom 2.10.2023, S. 31; vgl. auch BGer 5A_112/2020 vom 28. März 2022, Erw. 2.2; BGE 149 III 172 Erw. 3.4.1). Es ist eine gemeinsame Berechnung durchzuführen (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A., Bern 2014, S. 104, N 2.61), weil die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nur einheitlich ermittelt werden kann. Daran ändert nichts, dass im Ergebnis unter neuem Unterhaltsrecht der Unterhalts- anspruch des Ehegatten nach Art. 163 ZGB klar vom Unterhaltsanspruch der Kin- der nach Art. 276 i.V.m. Art. 285 ZGB zu unterscheiden ist. Insbesondere der Be- treuungsunterhalt (Art. 285 Abs. 2 ZGB), welcher zwar Kinderunterhalt ist, aber wirtschaftlich dem betreuenden Ehegatte zugutekommt, steht in engem Zusam- menhang mit dem Ehegattenunterhalt (vgl. dazu auch BGE 149 III 172 Erw. 3.4.1). Somit schlägt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) auch hinsichtlich der Ermittlung der (möglichen) Ehegattenunterhaltsbeiträge durch (vgl. OGer ZH LE170035 vom 8.12.2017, S. 11). Zudem können Noven selbst dann vorgebracht werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht er- füllt sind (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1). Somit sind im Berufungsverfahren, soweit die Unterhaltsbeiträge betroffen sind, sämtliche Noven zu hören, auch wenn sie bereits vor Vorinstanz hätten vorgebracht werden können (OGer ZH LE190037 vom 7.05.2020, S. 14, Erw. 5, OGer ZH LE190019 vom 3.10.2019, Erw. II.3.1; BGE 147 III 301 Erw. 2.2 m.w.H.). Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Ausführungen des Gesuchsgegners betreffend die Urheberrechtsentschädigungen und die dies- bezüglich eingereichten Abrechnungen der G._____ vom 3. Februar 2023 und
31. März 2023 (Urk. 59/1-2; vgl. demgegenüber: Urk. 62 S. 4). Die Parteien tragen indes auch bei Geltung der Untersuchungsmaxime die Last, die relevanten Tatsa- chenbehauptungen aufzustellen, zu bestreiten und wenn nötig zu substantiieren (z.B. OGer ZH LE150023 vom 30.09.2015, Erw. II.4.3). Hinsichtlich der angefochtenen Abweisung des Antrags der Gesuchstellerin auf An- ordnung der Gütertrennung gelten demgegenüber die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und für die Sachverhaltsermittlung die eingeschränkte (abge- schwächte) Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO), weshalb Noven nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind.
- 12 -
E. 6 Auch wenn der Gesuchsgegner selbst keine Berufung gegen das erstinstanz- liche Urteil vom 22. Mai 2023 erhoben hat, bleibt es ihm unbenommen, sich zu den Einkommens- und Bedarfszahlen zu äussern und insbesondere geltend zu ma- chen, die Vorinstanz habe sein Einkommen falsch berechnet (vgl. demgegenüber: Urk. 62 S. 3 Rz 6). Lediglich im Ergebnis darf er (hinsichtlich der Ehegattenunter- haltsbeiträge) nicht besser gestellt werden als gemäss dem angefochtenen Urteil. C. Unterhaltsbeiträge
1. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner für vier verschiedene Zeit- phasen zur Bezahlung von monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen an die Gesuch- stellerin für die beiden unter der alternierenden Obhut der Parteien mit je hälftiger Betreuung stehenden gemeinsamen Töchter, D._____, geboren am tt.mm.2011, und E._____, geboren am tt.mm.2013, im Umfang von insgesamt Fr. 1'680.–, Fr. 2'400.–, Fr. 2'740.– und Fr. 1'840.–. Dabei erklärte sie die Parteien berechtigt, die von ihnen je bezogenen Kinder- und Betreuungszulagen (Fr. 626.– Gesuchstel- lerin, Fr. 34.– Gesuchsgegner, vgl. Urk. 52 S. 36) für die Kinderkosten während ihrer Betreuungszeit zu verwenden (Urk. 52 S. 50, 61 f. Dispositivziffer 9.b). Dies blieb unangefochten (Urk. 51 S. 2). Persönliche Unterhaltsbeiträge an die Gesuch- stellerin setzte die Vorinstanz mit Blick auf die Zahlen keine fest, zumal das Ein- kommen der Gesuchstellerin ihren Bedarf zuzüglich ihres Überschussanteils über- steige. Zu beachten sei sodann, dass ihrer Darstellung gemäss nicht mehr mit einer Wiedervereinigung der Parteien zu rechnen sei und sie eigentlich die Scheidung wünschten (Urk. 52 S. 51; Urk. 12 Rz 50, S. 62, Dispositivziffer 10). Die Über- schussverteilung nahm die Vorinstanz nach grossen und kleinen Köpfen vor, indem sie den Eltern je einen Drittel des Überschusses und den beiden Kindern je einen Sechstel zuwies. Der Überschussanteil der Kinder wurde gesamthaft bei der Ge- suchstellerin eingesetzt, zumal sie sämtliche Kinderkosten für Hobbies, Freizeit etc. zu bezahlen habe (Urk. 52 S. 46 ff.). Ihrem Entscheid legte die Vorinstanz ein mo- natliches Nettoeinkommen der Gesuchstellerin von Fr. 5'900.– sowie ein solches des Gesuchsgegners in der Höhe von Fr. 8'370.– bzw. vorübergehend von April 2023 bis Juli 2023 von Fr. 10'020.– zu Grunde (Urk. 52 S. 30, 36). Bezüglich des Einkommens des Gesuchsgegners wurde erwogen, dieser verdiene als Angestell-
- 13 - ter beim H._____ in zwei Teilzeitpensen von insgesamt 60 % von September 2022 bis und mit März 2023 sowie ab August 2023 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'970.–. Von April 2023 bis und mit Juli 2023 habe er vorübergehend in einem 80 %-Pensum gearbeitet und ein Einkommen von monatlich rund Fr. 6'620.– netto erzielt (Urk. 52 S. 33). Der Gesuchsgegner habe sodann glaubhaft dargetan, dass er derzeit keiner weiteren selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe und keine weiteren Projekte realisiere. Allerdings erhalte er seit Jahren und bis heute regelmässig Urheberrechtsentschädigungen von G._____. Durch- schnittlich habe er in den Jahren 2020 bis und mit 2023 (Februar) Fr. 3'416.– pro Monat erzielt. Noch im Februar 2023 seien ihm Fr. 7'688.– ausbezahlt worden. Weil es sich hierbei um schwankende Einkünfte handle, sei rechtsprechungsgemäss auf den Durchschnittswert einer als massgebend erachteten Zeitspanne, vorliegend ei- ner solchen von rund drei Jahren bzw. 38 Monaten, abzustellen. Entsprechend sei von weiteren Einkünften des Gesuchsgegners von gerundet Fr. 3'400.– pro Monat auszugehen. Weil ein Überschuss resultiere, beide Parteien in einem vergleichba- ren Pensum erwerbstätig seien (60 % bzw. 70 %) und die Kinder zu gleichen Teilen betreuen würden, wobei die Einkommensverhältnisse der Parteien die Finanzie- rung eines solchen Betreuungsmodells ohne Weiteres erlauben würden, sei der Gesuchsgegner - entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin - nicht dazu angehal- ten, mehr als 60 % zu arbeiten. Im Übrigen solle der gesundheitlich angeschlagene Gesuchsgegner (vgl. koronare Herzkrankheit, 4-fache Bypass-Operation am 3. Juli
2022) auf ärztliche Empfehlung zumindest bis Ende Mai 2023 nicht mehr als 60 % arbeiten (Urk. 52 S. 34 ff.; Urk. 17/2, /3).
2. Die Gesuchstellerin rügt, die vorinstanzliche Argumentation sei nicht haltbar. Solange die Ehe andauere, hätten beide Ehegatten im Rahmen der verfügbaren Mittel einen Anspruch auf eine gleiche Lebenshaltung. Diesem Grundsatz der Gleichbehandlung sei die Vorinstanz nicht nachgekommen, indem der Überschuss unter den Ehegatten nicht aufgeteilt worden sei. Betreffend Phase 1 habe die Vorinstanz den Überschuss zwar auf grosse und kleine Köpfe aufgeteilt und den Überschussanteil der Kinder effektiv verteilt. Der Überschussanteil der Gesuchstel- lerin sei aber nicht verteilt worden. Der Gesuchsgegner habe in dieser Phase über eine Leistungsfähigkeit von Fr. 4'331.– verfügt. Damit bezahle er den Barbedarf der
- 14 - Kinder bei ihm zu Hause (Fr. 646.– + Fr. 648.–) sowie Fr. 1'680.– an den Bedarf der Kinder im Haushalt der Gesuchstellerin in der Form von Unterhaltsbeiträgen. Es verbleibe ihm ein Überschuss von Fr. 1'357.–. Die Gesuchstellerin verfüge in dieser Phase über eine Leistungsfähigkeit von Fr. 2'058.–. Damit habe sie sich im Umfang von Fr. 782.– am Barbedarf der Kinder zu beteiligen. Es verbleibe ihr ein Überschuss von Fr. 1'275.–. Der Überschussanteil des Gesuchsgegners sei Fr. 80.– grösser als jener der Gesuchstellerin, was aufgrund des Gleichbehand- lungsgrundsatzes unzulässig sei. Der Gesuchsgegner schulde ihr in der Phase 1 gerundet Fr. 40.– an persönlichen Unterhaltsbeiträgen. Auch in den folgenden Pha- sen 2 bis 4 setze sich die das Gleichbehandlungsgebot verletzende Berechnungs- weise der Vorinstanz fort. Es seien ihr vielmehr monatliche Ehegattenunterhalts- beiträge von Fr. 418.– in der Phase 2 (April 2023), Fr. 546.– in der Phase 3 (Mai bis Juli 2023) und Fr. 170.– in der Phase 4 (ab August 2023) zuzusprechen. Dass dem Gesuchsgegner kein höherer Überschussanteil zuzugestehen sei als ihr, er- gebe sich nicht nur aus der einschlägigen konstanten bundesgerichtlichen Recht- sprechung, sondern auch aus dem Umstand, dass sie die Kinder trotz alternieren- der Obhut mit je hälftiger Betreuung leicht höher betreue, nämlich jeden Freitagmit- tag, und zudem auch ein höheres Erwerbspensum (70 %) als der Gesuchsgegner (60 %) bewältige (Urk. 51 S. 3-6; vgl. auch Urk. 62 S. 2). Was das Einkommen des Gesuchsgegners anbelange, habe er in der von ihm gel- tend gemachten Periode von anfangs 2023 bis zum 11. Juli 2023 gar nicht weniger Urheberrechtsentschädigungen erhalten als in der Vergangenheit, nämlich durch- schnittlich rund Fr. 3'200.– pro Monat und damit ziemlich genau das, was die Vor- instanz angenommen habe. Es treffe somit nicht zu, dass die Entschädigungen aus Tantiemen abgenommen hätten. Aus den eingereichten Belegen gehe zudem her- vor, dass die Urheberrechtsentschädigungen offenbar erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung (von ein bis zwei Jahren) bezahlt würden. Es sei daher nicht ansatz- weise glaubhaft gemacht, dass er für die erst im Jahr 2022 ausgestrahlte letzte Staffel der Fernsehserie "I._____" künftig nicht noch hohe Zahlungen erhalte. Die Eingänge würden zudem stark schwanken. Die Vorinstanz habe entsprechend rich- tig einen Durchschnitt aller Jahre und Monate angenommen und nicht nur auf das Vorjahr 2022 abgestellt, wo die Einkünfte aus Tantiemen rund Fr. 4'600.– pro Mo-
- 15 - nat ausgemacht hätten. Ausserdem gebe es auch andere Filme, an denen der Ge- suchsgegner beteiligt sei. Es stimme nicht, dass er aktuell nebst seiner Tätigkeit bei der H._____ nicht noch Filmprojekte als selbständiger Drehbuchautor realisiere, die wiederum zu Tantiemeneinkünften führen würden. Sie wisse von den Kindern und aus eigener Wahrnehmung, dass der Gesuchsgegner quasi immer am Arbei- ten sei. Er sei mit Sicherheit an neuen Projekten dran. Er habe nachweislich schon im erstinstanzlichen Verfahren bezüglich seiner Einkünfte aus selbständiger Er- werbstätigkeit nicht die Wahrheit gesagt. Zudem werde die Serie "I._____" nach wie vor im TV ausgestrahlt, z.B. aktuell auf L._____, und könne nicht nur auf N._____, sondern auch auf diversen anderen Streaming-Anbietern geschaut wer- den. Die neu seitens des Gesuchsgegners geltend gemachte Sparquote habe die- ser weder substantiiert, geschweige denn belegt. Darüber hinaus würden die tren- nungsbedingten Mehrkosten und der Mindererwerb des Gesuchsgegners eine all- fällige Sparquote kompensieren. Aus den aktenkundigen Steuererklärungen 2020 und 2021 sei sodann ersichtlich, dass das Vermögen abgenommen habe, man mit- hin zur Deckung der Lebenshaltungskosten Ersparnisse habe anzehren müssen. Die ihr zugeteilten Überschussanteile der Kinder würden für deren Freizeitaktivitä- ten (Fussball, Musik), Taschengeld, Handy und Katzen verbraucht. Dies ändere nichts daran, dass sie für sich selbst ebenfalls Anspruch auf ihren Überschussanteil habe (Urk. 62 S. 3 ff.).
3. Der Gesuchsgegner hält dafür, er schulde der Gesuchstellerin keinen eheli- chen Unterhalt. Die Vorinstanz habe sein Einkommen zu hoch berechnet. Es treffe nicht zu, dass er regelmässige Urheberrechtsentschädigungen von der G._____- image von durchschnittlich Fr. 3'400.– pro Monat erhalte. Er habe zwar in den Jah- ren 2018 bis 2021 einzelne Filmprojekte realisieren können, die ihm Tantiemen ein- gebracht hätten. Werde ein Film jedoch einmal ausgestrahlt, komme eine Wieder- holung der Ausstrahlung nur noch ausnahmsweise vor. Die höchsten Tantiemen erhalte ein Autor bei der Erstausstrahlung seines Films, mit einem Faktor 3 des Grundansatzes. Alle weiteren Wiederholungen würden nur noch mit dem einfachen Ansatz belohnt, und die Häufigkeit der Ausstrahlungen nehme markant ab. Sein letztes realisiertes Filmprojekt sei 2021 produziert und Anfang 2022 ausgestrahlt worden. Es handle sich dabei um die letzte Staffel der Fernsehserie "I._____"
- 16 - (2018-2021). Seit seiner Herzoperation im Sommer 2022 arbeite er nicht mehr als Autor und Serienproduzent und er habe auch keine neuen, externen Filmprojekte geplant, womit ihm selbstredend auch keine neuen Tantiemen mehr zustünden. Im Jahr 2023 habe er bisher Tantiemen für sieben Monate von knapp Fr. 8'500.– er- halten. Bis Ende Jahr 2023 schätze die G._____ noch Tantiemenausschüttungen an ihn von maximal Fr. 3'000.–. Das ergäbe dann im Jahr 2023 Tantiemeneinnah- men von weniger als Fr. 1'000.– pro Monat. Im kommenden Jahr 2024 würden kaum mehr substanzielle Tantiemeneinnahmen anfallen. Dies habe er in der per- sönlichen Befragung vor Vorinstanz denn auch bestätigt. Die Aufrechnung von Fr. 3'400.– pro Monat sei daher auch in Zukunft nicht haltbar. Spätestens ab Januar 2024 sei ihm einzig das Grundeinkommen von Fr. 4'970.– netto monatlich anzu- rechnen. Es erschliesse sich auch nicht, warum er neben der hälftigen Betreuung der Kinder im Alter von knapp zehn und zwölf Jahren ein höheres Arbeitspensum versehen müsste, was die Gesuchstellerin auch nicht geltend mache. Sodann sei der von der Gesuchstellerin strapazierte Gleichbehandlungsgrundsatz allenfalls zu seinen Lasten verletzt. Die Gesuchstellerin habe in ihrer Berufung selber ausge- führt, dass seine Tantiemeneinnahmen stets gespart und nicht für den Lebensun- terhalt der Familie verbraucht worden seien. Die Vorinstanz habe die Überschuss- verteilung zugunsten der Gesuchstellerin vorgenommen, indem sie ihr den Über- schussanteil der Kinder gesamthaft zugewiesen habe. In Tat und Wahrheit ver- bleibe aber gar kein Überschuss (Urk. 57 S. 4 ff.). 4.1. Die erste Instanz hat sich einleitend zutreffend zu den rechtlichen Grundlagen der Unterhaltsbeiträge geäussert (vgl. Urk. 52 S. 27 f.). Zu betonen bleibt, dass der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten während der ganzen Dauer der Ehe seine Grundlage ausschliesslich in Art. 163-165 ZGB hat (BGE 130 III 537 Erw. 3.2; OGer ZH LE140032 vom 8.04.2015, Erw. B). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Ende der Ehe zufolge tiefer Zerrüttung absehbar ist. Zwar sind die geltenden Kriterien gemäss Art. 125 ZGB bei der Festsetzung von Unterhalts- beiträgen im Eheschutzverfahren miteinzubeziehen, wenn eine Wiedervereinigung der Eheleute unwahrscheinlich ist (vgl. BGE 128 III 65 Erw. 4a und BGE 137 III 385 Erw. 3.1; BGE 147 III 301 Erw. 6.2; vgl. auch Urk. 56 S. 10), was hier mit Blick auf das bereits eingeleitete Scheidungsverfahren (vgl. Urk. 64/9) der Fall ist. Die ge-
- 17 - setzliche Grundlage zur Unterhaltsberechnung bildet aber weiterhin Art. 163 ZGB und nicht Art. 125 ZGB (vgl. auch Maier, Berechnung ehelicher und nachehelicher Unterhaltsbeiträge, Unterschiede und Gemeinsamkeiten bei der konkreten Festset- zung, AJP 10/2020 S. 1281). Die Parteien sind nach wie vor miteinander verheira- tet, schulden einander gemäss Art. 159 Abs. 1 ZGB Treue und Beistand und haben gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. Dies hat zur Folge, dass - im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt - der Grundsatz des An- spruchs auf Teilhabe an der Lebenshaltung massgebend ist, auf die sich die Ehe- gatten verständigt haben und die sie tatsächlich gelebt haben. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Beitrages an den Unterhalt des fordernden Ehegatten ist der während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebte Standard, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben (BGE 119 II 314 Erw. 4b/aa). Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um diesen Standard aufrecht zu erhalten, haben Kinder und Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard (BGE 137 III 102 Erw. 4.2). Die Gesuchstellerin hat höchstens Anspruch auf den ihr gebührenden Bedarf, wel- cher, wie eingangs erwähnt, dem vor der Trennung zuletzt gelebten ehelichen Stan- dard entspricht (BGE 140 III 337 Erw. 4.2.1; BGE 147 III 293 Erw. 4.4). Der eheliche Standard entspricht dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss; daher ist zunächst der Überschuss während des Zusammenlebens zu ermitteln, der rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist (BGE 147 III 293 Erw. 4.4). Dies bedeutet, dass eine allfällige Sparquote vom Über- schuss zu subtrahieren ist (BGE 147 III 265 Erw. 7.3 [S. 285]). Als Referenzperiode für die Berechnung der Sparquote bzw. des ehelichen Standards dienen grundsätz- lich die letzten zwölf Monate vor der Trennung (OGer ZH LE210015 vom 24.01.2022, Erw. D.2.5.; OGer ZH LE210005 vom 24.09.2021, Erw. III.1.6.; OGer ZH LE170064 vom 06.03.2018, Erw. III.A.3.5.; Christine Arndt/Paul Langner, Neu- ere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Unterhalts in guten finanziellen Verhältnissen, in: Andrea Büchler/Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], Achte Schweizer Familienrecht§Tage, 28./29. Januar 2016 in Zürich, 2016, S. 177 ff., S. 184 f.; siehe demgegenüber BGer 5A_1037/2019 vom 22. April 2020, Erw. 3 und 3.3, wo-
- 18 - nach es nicht willkürlich ist, den zuletzt gemeinsam gelebten Standard aufgrund eines Stellenwechsels an dem in den letzten sechs Monaten vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts erwirtschafteten Einkommen zu messen). Die Kinderunterhaltsbeiträge sollen sodann den Bedürfnissen der Kinder sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (BGE 137 III 59 Erw. 4.2.1). Dabei enthält das Gesetz keine Regel in dem Sinne, dass der Unterhaltsan- spruch des minderjährigen Kindes seine Obergrenze im Lebensstandard fände, den seine verheirateten Eltern im Zeitpunkt ihrer Trennung zuletzt lebten (BGer 5A_491/2020 vom 19. Mai 2021, Erw. 4.4; siehe BGE 147 III 293, E. 4.4; BGer 5A_44/2020 vom 8. Juni 2021, Erw. 5.2.1). 4.2. Die Vorinstanz bildete vier unterschiedliche Phasen der Unterhaltsberech- nung, nämlich Phase 1 (Februar 2023 und März 2023, als der Gesuchsgegner 60 % erwerbstätig war und noch keine eigene Wohnung hatte), Phase 2 (April 2023, als der Gesuchsgegner sein Arbeitspensum vorübergehend für vier Monate auf 80 % aufstockte), Phase 3 (Mai 2023 bis Juli 2023, als der Gesuchsgegner 80 % er- werbstätig war und eine eigene Wohnung bezog) und Phase 4 (ab August 2023, als der Gesuchsgegner wieder 60 % erwerbstätig war; Urk. 52 S. 37). Diese Pha- senbildung wird im Berufungsverfahren nicht beanstandet (Urk. 51 S. 2, 4 f.; Urk. 57 S. 4, 7 f.) und ist beizubehalten. 4.3. Unbestritten blieb der von der Vorinstanz für die ersten drei Phasen berech- nete familienrechtliche Bedarf der Parteien und der beiden Töchter (Urk. 52 S. 38, 42, 43 f.; Urk. 51 S. 4 ff.; Urk. 57 S. 7 Rz 12; Urk. 62 S. 7). Was die Phase 4 (ab August 2023) anbelangt, besucht die ältere Tochter der Parteien, D._____, seit Au- gust 2023 das Gymnasium J._____ (Urk. 62 S. 8). In ihrem von der Vorinstanz er- mittelten Bedarf sind keine Schulkosten enthalten (Urk. 52 S. 44). Die von der Ge- suchstellerin im Berufungsverfahren neu und, wie eingangs erwähnt (vgl. Erw. B.5), zulässigerweise geltend gemachten Schulkosten (Urk. 62 S. 8) gehören jedoch in den Bedarf der Tochter (vgl. BGE 147 III 265 Erw. 7.2). Gemäss Kostenschätzung der Kantonsschule J._____ sind jährliche Kosten von zirka Fr. 630.– (ca. Fr. 500.– Lehrmittel, Spezialdossiers, Schul- und Verbrauchsmaterial, ca. Fr. 50.– Schulrei- sen/Exkursionen, ca. Fr. 40.– Kopien und andere Unkosten, ca. Fr. 40.– Theater
- 19 - oder Kinoeintritte) und damit rund Fr. 50.– pro Monat zu erwarten (Urk. 64/3). Wenngleich es sich hierbei nicht um tatsächlich bereits angefallene, sondern pro- gnostizierte Kosten handelt (vgl. Urk. 67 S. 7), erscheint diese Schätzung realis- tisch und diese (künftig zu erwartenden) Kosten sind zu übernehmen. Dass D._____ bereits Schulbücher von älteren Gymnasiastinnen umsonst erhalten ha- ben soll (Urk. 67 S. 7), ist bestritten (Urk. 70 S. 2) und wurde weder näher substan- tiiert, geschweige denn belegt. Allenfalls künftig anfallende Kosten für die (fakulta- tive) Aufgabenstunde (vgl. Urk. 62 S. 8; Urk. 64/3) sind demgegenüber nicht anzu- rechnen, weil sie zurzeit effektiv nicht bezahlt werden. Zudem blieb unbestritten, dass der Gesuchsgegner die Aufgabenhilfe übernehmen kann (Urk. 67 S. 7; Urk. 70 S. 2). Die geltend gemachten Kosten für den Klavierunterricht von D._____, den Fussball, das Taschengeld, die Katze und das Handy beider Töchter (vgl. Urk. 62 S. 8) sind aus den von der Vorinstanz unangefochtenermassen (vgl. Urk. 57 S. 7; Urk. 67 S. 5 f.) vollumfänglich der Gesuchstellerin zugewiesenen Überschussanteilen der Töchter zu finanzieren. Sodann ist der Gesuchstellerin zwar beizupflichten, dass für D._____ die von der Vorinstanz in deren Bedarf beim Gesuchsgegner eingesetzten Fremdbetreuungskosten von Fr. 160.– (Urk. 52 S.
44) nicht mehr anfallen. Allerdings ist es notorisch, dass Kosten für die Mittagsver- pflegung im Gymnasium (Mensa, auswärts) anwachsen (Urk. 62 S. 9 f.). Mit Blick auf die alternierende Obhut mit hälftiger Betreuung der Parteien rechtfertigt es sich, im Bedarf von D._____ bei beiden Elternteilen je Fr. 80.– für die auswärtige Mit- tagsverpflegung einzusetzen. 4.4. Wie darzutun sein wird (vgl. Erw. C.4.6), ist jedoch von einem gegenüber je- nem der Vorinstanz um rund Fr. 400.– bzw. ab August 2023 rund Fr. 1'100.– tiefe- ren Einkommen des Gesuchsgegners auszugehen. Dies wirkt sich auf die Steuer- belastung aus. Die Beträge für die laufenden Steuern in den Bedarfen der Parteien und ihrer Töchter sind daher von Amtes wegen anzupassen. Entgegen der Vorin- stanz (vgl. Urk. 52 S. 38, 41 ff.) ist dabei, ungeachtet der alternierenden Obhut, nicht in beiden Haushalten ein Steueranteil für die Töchter auszuscheiden, sondern einzig in deren Bedarf bei der Gesuchstellerin, weil diese Kinderunterhaltsbeiträge vom Gesuchsgegner erhält, welche zu versteuern sind (vgl. BGE 147 III 457 Erw. 4.2.3.5.). Allein die Gesuchstellerin ist überdies berechtigt, die Kinderabzüge gel-
- 20 - tend zu machen und nur sie wird nach dem Verheirateten-Tarif besteuert (vgl. BGer 5A_446/2019 vom 5. März 2020, Erw. 4.3.2; OGer ZH LE220065 vom 11.07.2023, Erw. IV.3.4.1, mit Hinweisen). Mit Hilfe des Zürcher Steuerrechners ergibt sich für die Phase 1 bei der Gesuch- stellerin ein monatlicher Steuerbetrag von rund Fr. 550.–, wovon je Fr. 75.– für die beiden Töchter und Fr. 400.– für sie selbst auszuscheiden sind, und beim Gesuchs- gegner ein solcher von rund Fr. 660.–. In der Phase 2 resultiert ein monatlicher Steuerbetrag für die Gesuchstellerin von rund Fr. 660.–, davon entfallen je Fr. 110.– auf die Töchter und Fr. 440.– auf sie selbst. Beim Gesuchsgegner ist die Steuerlast auf rund Fr. 840.– pro Monat anzusetzen. Betreffend die Phase 3 ergibt sich für die Gesuchstellerin ein monatlicher Betrag für die laufenden Steuern von insgesamt rund Fr. 720.–, wovon Fr. 460.– für sie selbst und je Fr. 130.– für die beiden Töchter auszusondern sind. In Bezug auf den Gesuchsgegner ist in dieser Phase von einem Steuerbetrag von rund Fr. 770.– pro Monat auszugehen. Und schliesslich ergeben sich in der Phase 4 Steuerbetreffnisse von total rund Fr. 570.– für die Gesuchstellerin, davon Fr. 410.– für sie selbst und je Fr. 80.– für die beiden Töchter, und rund Fr. 590.– für den Gesuchsgegner. 4.5. Nicht strittig ist das von der ersten Instanz ermittelte monatliche Einkommen der Gesuchstellerin, welche in einem 70 %-Pensum als Journalistin in der …-Re- daktion des H._____ arbeitet, in der Höhe von Fr. 5'900.– netto pro Monat (ohne Kinderzulagen und GAV-Vollzugskostenbeitrag, einschliesslich Anteil 13. Monats- lohn; Urk. 52 S. 29 f. m.H.; Urk. 51 S. 3; Urk. 57 S. 4). 4.6. Das Einkommen des Gesuchsgegners besteht aus seinem regelmässigen monatlichen Erwerbseinkommen (ohne Betreuungszulage und Vollzugskostenbei- trag, einschliesslich Anteil 13. Monatslohn) beim H._____ von rund Fr. 4'970.– netto (von September 2022 bis und mit März 2023 und ab August 2023 im 60 %- Pensum) bzw. rund Fr. 6'620.– netto (von April 2023 bis und mit Juli 2023 im vor- übergehenden 80 %-Pensum; Urk. 52 S. 33; Urk. 17/16; Urk. 35/5). Dazu kommen Urheberrechtsentschädigungen von G._____, deren Höhe umstritten ist.
- 21 - Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren nicht mehr geltend macht, der Gesuchsgegner habe sein im Zuge der Trennung von 70 % auf 60 % reduziertes Arbeitspensum (vgl. Urk. 52 S. 33, 35) aufzustocken (Urk. 51 S. 3; Urk. 62 S. 2 ff.; Urk. 70; vgl. Urk. 57 S. 6 Rz 9). Im Rahmen des Ehe- schutzverfahrens ist diese Pensumsreduktion mit der Vorinstanz (Urk. 52 S. 35) denn auch nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die kommende Scheidung ist al- lerdings zu bemerken, dass das Schulstufenmodell (BGE 144 III 481 Erw. 4.7.9) auf die alleinige Obhut zugeschnitten ist. Bei der alternierenden Obhut kann von den Elternteilen grundsätzlich ein höheres Mindestpensum erwartet werden, wel- ches mit Blick auf das Alter der beiden Töchter der Parteien gegenwärtig bei je etwa 70 % liegt (vgl. Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt, FamPra.ch 2017, S. 163, 170). Aufgrund der Kontoauszüge der Migros Bank von Februar 2020 bis Februar 2023 (Urk. 30/1) hat die Vorinstanz ein monatliches Durchschnittseinkommen aus Urhe- berrechtsentschädigungen des Gesuchgsgegners von der G._____ von rund Fr. 3'400.– netto ermittelt (Urk. 52 S. 34; Urk. 30/1). Im Berufungsverfahren reicht der Gesuchsgegner nunmehr diverse Abrechnungen der G._____ betreffend die Urheberrechtsentschädigungen ein, welche er bis im Juli 2023 ausbezahlt erhielt (Urk. 59/1-5). Von Januar 2023 bis und mit Juli 2023 bekam der Gesuchsgegner insgesamt Urheberrechtsentschädigungen in der Höhe von Fr. 20'750.80 (Fr. 7'648.95 am 2.02.2023 [Urk. 30/1] + Fr. 39.35 am 16.02.2023 [Urk. 30/1 und Urk. 59/1] + Fr. 511.50 am 31.03.2023 [Urk. 59/2] + Fr. 2'711.15 am 1.06.2023 [Urk. 59/3] + Fr. 568.00 am 6.07.2023 [Urk. 59/4] + Fr. 9'271.85 am 11.07.2023 [Urk. 59/5, davon Fr. 4'609.00 Nachzahlung Senderecht Schweiz 2022]; vgl. auch Urk. 62 S. 4 Rz 10). Dies entspricht rund Fr. 3'000.– pro Monat (Fr. 20'750.– : 7). Dass die G._____ bis Ende Jahr 2023 noch Tantiemen-Ausschüttungen von maxi- mal Fr. 3'000.– schätze, vermag der Gesuchsgegner weder näher zu substantiie- ren, geschweige denn mit Belegen (z.B. einer Bestätigung der G._____) zu unter- mauern. Solches erscheint nicht glaubhaft. Plausibel ist allerdings, dass die Urhe- berrechtsentschädigungen, welche überwiegend aus der vom Gesuchsgegner ver- fassten Erfolgsserie "I._____" herrühren, stetig abnehmen. So leuchtet ein, dass der Gesuchsgegner die höchsten Tantiemen bei der Erstausstrahlung seiner Er-
- 22 - folgsserie "I._____" (2018 bis 2021) bekam und die Wiederholungen weniger ein- bringen (vgl. Urk. 57 S. 5). Im Spitzenjahr 2022 erzielte der Gesuchsgegner auf den Monat umgerechnete Urheberrechtsentschädigungen von rund Fr. 4'600.– (Urk. 30/1; Urk. 52 S. 34). Im Jahr 2023 (bis Juli 2023) waren es, wie dargetan, noch rund Fr. 3'000.– pro Monat bzw. ohne die Nachzahlung 2022 rund Fr. 2'300.– monatlich (Fr. 20'750.80 - Fr. 4'609.– : 7). Entgegen der Vorinstanz kann somit für die Ermittlung des künftigen Einkommens des Gesuchsgegners nicht einfach auf die Durchschnittszahlen der Jahre 2020 bis 2023 abgestellt werden. Laut dem Ge- suchsgegner wurde sein letztes realisiertes Filmprojekt 2021 produziert und an- fangs 2022 ausgestrahlt. Es handelt sich dabei um die letzte Staffel der Fernseh- serie "I._____" (2018-2021). Dass der Gesuchsgegner derzeit bzw. seit seiner Herz-operation im Sommer 2022 keine weiteren Projekte (als selbständiger Dreh- buchautor) realisiert, hat er, in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vorin- stanz (vgl. Urk. 52 S. 34), glaubhaft ausgeführt (Prot. I S. 33), weshalb ihm auch keine neuen Tantiemen mehr zustehen (Urk. 57 S. 5 oben). Die Mutmassungen der Gesuchstellerin über weitere Einnahmen, weil der Gesuchsgegner laut den Kindern und eigenen Wahrnehmungen, wenn er nicht beim H._____ sei, in seinem Atelier ständig am Arbeiten sei, vermag sie durch nichts zu untermauern. Im Übrigen führte der Gesuchsgegner vor Vorinstanz glaubhaft aus, dass es Jahre dauere, bis eine neue Serie entwickelt sei. Er habe während seiner Erkrankungszeit auch einem Kollegen geholfen, ein Konzept für eine Serie zu erarbeiten, ausgehend von einer Dokumentation, die dieser gemacht habe. Diese sei beim K._____ eingereicht, je- doch abgelehnt worden. Er sage nicht, dass es in Zukunft keine Projekte mehr ge- ben werde, aber aufgrund seines 60 %-Pensums und der künftigen (hälftigen) Kin- derbetreuung ziehe er es im Moment nicht in Betracht (Prot. I S. 33). Die Urheber- rechtsentschädigungen werden allerdings, worauf die Gesuchstellerin richtig hin- gewiesen hat (vgl. Urk. 62 S. 4 f.), meistens erst mit erheblicher zeitlicher Verzöge- rung (teilweise über zwei Jahre später) vergütet (beispielsweise beziehen sich die Abrechnungen vom 31.03.2023 und 1.06.2023 auf Ausstrahlungen aus dem Jahr 2021 [Urk. 59/2, /3]). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Ge- suchsgegner auch im Jahr 2024 noch Entschädigungen für sein letztes 2021 reali- siertes Filmprojekt erhält, zumal die Serie wiederholt und auch noch im Jahr 2023
- 23 - ausgestrahlt wurde (z.B. im August 2023 auf L._____ [Urk. 64/1]; vgl. auch Urk. 59/5 S. 3, wonach der Gesuchsgegner für die Ausstrahlung von "I._____ 3" auf L._____ am 23. März 2023 mit Fr. 1'198.– sonderentschädigt wurde). Hinzu kommt, dass die Erfolgsserie "I._____" auch auf Streamingdiensten wie N._____ etc. (vgl. Urk. 62 S. 6; Urk. 64/1) zu sehen ist, wenngleich daraus laut dem Ge- suchsgegner (Urk. 67 S. 4), im Unterschied zu linearen Sendern, keine Tantiemen resultieren. Obwohl die Autoren (und auch Produzenten; vgl. demgegenüber: Prot. I S. 33) notorischerweise bei Streamingdiensten geringere Entschädigungen erhal- ten, ist gleichwohl davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner auch hieraus ei- nen gewissen Verdienst erzielt. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, dem Gesuchsgegner von Januar 2023 bis und mit Juli 2023 die tatsächlich durchschnittlich erzielten monatlichen Einkünfte aus Urheberrechten in der Höhe von rund Fr. 3'000.– anzurechnen. Ab August 2023 erscheint es realistisch und angemessen, noch von solchen Einkünften in der Höhe von Fr. 2'300.– pro Monat auszugehen. Es bleibt dem Scheidungsgericht überlassen, das Einkommen des Gesuchsgegners im Verlaufe des Jahres 2024 und fortan näher zu bestimmen, insbesondere auch mit Blick auf das künftig zu- mutbare Arbeitspensum. Dass der Gesuchsgegner ab August 2023 nur noch Ent- schädigungen von Fr. 1'000.– pro Monat generieren soll und ab Januar 2024 kaum mehr substanzielle Tantiemeneinnahmen anfallen sollen (Urk. 57 S. 5), vermochte dieser demgegenüber nicht hinreichend zu plausibilisieren. Insbesondere reichte er im Berufungsverfahren keine weiteren Auszüge seines Kontos bei der Migros Bank (ab März 2023) mehr ein, worauf die Urheberrechtsentschädigungen der G._____ jeweils überwiesen wurden (Urk. 30/1), um seinen Standpunkt zu unter- mauern. Was die einzig offerierte Zeugin der G._____, M._____ (Urk. 57 S. 5), an- belangt, ist Folgendes zu bemerken: Ob das Gericht im Eheschutzverfahren Be- weismassnahmen anordnet, liegt in seinem pflichtgemässen Ermessen. In Nachachtung des summarischen Verfahrenscharakters ist im Rahmen von Ehe- schutzmassnahmen in aller Regel auf zeitintensive oder weitläufige Beweismass- nahmen zu verzichten, denn im Gegensatz zur Scheidung steht beim Eheschutz nicht eine definitive und dauerhafte Lösung im Vordergrund. Das Gericht hat viel- mehr anhand der rasch greifbaren Beweismittel nach pflichtgemässem Ermessen
- 24 - zu entscheiden (Six, a.a.O., S. 1 f. N 1.02; BGer 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004, E. 2.1). Es wäre dem Gesuchsgegner ohne weiteres möglich und zumutbar gewe- sen, eine schriftliche Bestätigung der G._____ über die behauptete Entwicklung seiner Urheberrechtsentschädigungen beizubringen. Zusammengefasst beläuft sich das dem Gesuchsgegner anzurechnende monatli- che Einkommen von Februar 2023 (Beginn Unterhaltsbeitragspflicht) bis und mit März 2023 auf Fr. 7'970.– (Fr. 4'970.– + Fr. 3'000.–), von April 2023 bis und mit Juli 2023 auf Fr. 9'620.– (Fr. 6'620.– + Fr. 3'000.–) und ab August 2023 auf Fr. 7'270.– (Fr. 4'970.– + Fr. 2'300.–). 4.7. Unterhaltsberechnung 4.7.1. Vorauszuschicken ist, dass die vorinstanzlichen, unbestrittenen Bedarfszah- len (Urk. 52 S. 38, 42-44) um die vorstehend erwähnten Änderungen hinsichtlich der Schulkosten, der Fremdbetreuungs- bzw. Essenskosten von D._____ (nur Phase 4) und der Steuerbetreffnisse der Parteien und der Töchter (sämtliche Pha- sen) zu korrigieren sind (vgl. nachstehende Tabelle). 4.7.2. Der Gesuchsgegner macht im Berufungsverfahren neu eine Sparquote be- stehend aus den angesparten Tantiemen geltend. Es trifft zu, dass die Tantiemen- einnahmen des Gesuchsgegners auf seinem Sparkonto bei der Migros Bank - wo- bei die Gesuchstellerin keine Kenntnis von diesen Einkünften hatte - grossmehr- heitlich gespart und nicht für den Lebensunterhalt der Familie verbraucht wurden. Sie wurden zunächst auch nicht versteuert (nunmehr aber offenbar nachdeklariert), weshalb die Vermögensstände der Steuererklärungen der Jahre 2020 und 2021 nicht aussagekräftig sind (Urk. 51 S. 9 ff.; Urk. 4/14; Urk. 14/18; Urk. 57 S. 7, 11 f.; Urk. 62 S. 7; Urk. 67 S. 5, 9; Urk. 68/1). Angesichts der grossen Schwankungen der Urheberrechtsentschädigungen rechtfertigt es sich, hier von einer längeren Re- ferenzperiode für die Ermittlung der Sparquote von 2020 bis und mit August 2022 auszugehen (die Parteien leben seit 30. August 2022 getrennt, Urk. 52 S. 60, Dis- positivziffer 1). Entsprechend resultiert eine durchschnittliche Sparquote von rund Fr. 2'650.– pro Monat (rund Fr. 112'500.– Gutschriften - rund Fr. 27'600.– Belas-
- 25 - tungen : 32 Monate). Diese Sparquote ist zunächst um die trennungsbedingten Mehrkosten zu bereinigten. 4.7.3. Der monatliche familienrechtliche Bedarf während des Zusammenlebens be- trug rund Fr. 9'390.– (Fr. 1'700.– Grundbetrag Ehepaar + Fr. 600.– Grundbetrag D._____ + Fr. 400.– Grundbetrag E._____ + Fr. 3'150.– eheliche Wohnung [Urk. 4/4] + Fr. 1'162.– Krankenkasse für die ganze Familie [Urk. 14/20, /21] + Fr. 230.– Kommunikationskosten [Urk. 52 S. 41] + Fr. 30.– Hausrat- und Haftpflicht- versicherung + Fr. 432.– Arbeitsweg [Urk. 52 S. 40] + Fr. 200.– Mehrauslagen aus- wärtige Verpflegung [Urk. 52 S. 41] + Fr. 486.– zusätzliche Gesundheitskosten [Urk. 52 S. 29 f.; Urk. 17/24 {einschliesslich der hohen Gesundheitskosten des Ge- suchsgegners im Jahr 2022 von rund Fr. 3'732.–}] + rund Fr. 1'000.– gemeinsame Steuern [Urk. 4/18 und kantonalzürcherischer Steuerrechner]). Zunächst lebten die Parteien das Nestmodell in der ehelichen Wohnung, wobei sie keine zusätzlichen Wohnkosten für ihre Aussenstationen geltend machten. Per Mai 2023 bezog der Gesuchsgegner seine Wohnung (Urk. 52 S. 39 m.H.). Von Februar 2023 (Beginn Unterhaltsbeitragspflicht) bis und mit April 2023 beläuft sich der durchschnittliche Gesamtbedarf auf Fr. 10'886.– pro Monat (2 x Fr. 10'789.– + Fr. 11'079.– = Fr. 32'657.– : 3), ab Mai 2023 beträgt er Fr. 12'665.– (vgl. nachstehende Tabelle). Von Februar 2023 bis und mit April 2023 ergeben sich somit trennungsbedingte Mehrkosten von rund Fr. 1'500.– und ab Mai 2023 solche von Fr. 3'275.– (Fr. 10'886.– bzw. Fr. 12'665.– Gesamtbedarf während des Getrenntlebens vs. Fr. 9'390.– Gesamtbedarf während des Zusammenlebens). Sodann ist zulasten der bisherigen Sparquote (ausgenommen die Phasen 2 und 3, als der Gesuchs- gegner vorübergehend 80 % erwerbstätig war) der trennungsbedingte Minderer- werb des Gesuchsgegners von Fr. 828.– monatlich (Fr. 5'798.– - Fr. 4'970.–), wel- cher sein Arbeitspensum per September 2022 von 70 % auf 60 % reduzierte (Urk. 52 S. 33), zu berücksichtigen (vgl. OGer ZH LE230010 vom 14. 08.2023, Erw. D.10.5., S. 52.; OGer ZH LE220041 vom 1.12.2023, Erw. IV.3.5.3, S. 36). Von Fe- bruar 2023 bis und mit März 2023 ist vom resultierenden Überschuss vorweg eine bereinigte Sparquote von noch rund Fr. 320.– pro Monat in Abzug zu bringen (Fr. 2'650.– durchschnittliche Sparquote während des Zusammenlebens - Fr. 1'500.– trennungsbedingte Mehrkosten - Fr. 828.– Minderverdienst Gesuchstel-
- 26 - ler). Im April 2023 beläuft sich die korrigierte Sparquote auf Fr. 1'150.– (Fr. 2'650.–
- Fr. 1'500.–) pro Monat. Ab Mai 2023 wird die bisherige Sparquote durch die tren- nungsbedingten Mehrkosten von Fr. 3'275.– pro Monat und ab August 2028 über- dies durch den monatlichen Minderverdienst des Gesuchsgegners kompensiert. 4.7.4. Der gebührende Bedarf der Gesuchstellerin entspricht, wie bereits erwähnt, dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des be- tragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Wie dargetan, ist von einem Gesamtbedarf der Parteien während des Zusammenlebens von Fr. 9'390.– pro Monat auszugehen. Das verfügbare Einkommen betrug zuletzt Fr. 13'245.– pro Monat (vgl. Urk. 14/18 [Gemeinsame Steuererklärung 2021, Ge- samteinkommen von Fr. 158'945.– : 12 Monate]), der monatliche Überschuss ent- sprechend Fr. 3'855.–, wovon der Gesuchstellerin (grosser Kopf) ein Drittel bzw. Fr. 1'285.– pro Monat zustehen. Dieser Überschussanteil bildet die Obergrenze. 4.7.5. Entsprechend resultiert folgende neue Berechnung: Phase 1: Phase 2: Phase 3: Phase 4: Februar 23 April 23 Mai 23 bis ab August 23 und März 23 Juli 23 Einkommen Fr. 5'900 Fr. 5'900 Fr. 5'900 Fr. 5'900 GSin Einkommen Fr. 7'970 Fr. 9'620 Fr. 9'620 Fr. 7'270 GG Einkommen Fr. 313 Fr. 313 Fr. 313 Fr. 313 D._____ bei GSin Einkommen Fr. 17 Fr. 17 Fr. 17 Fr. 17 D._____ bei GG Einkommen Fr. 313 Fr. 313 Fr. 313 Fr. 313 E._____ bei GSin Einkommen Fr. 17 Fr. 17 Fr. 17 Fr. 17 E._____ bei GG Gesamtein- Fr. 14'530 Fr. 16'180 Fr. 16'180 Fr. 13'830 kommen Bedarf GSin Fr. 3'881 Fr. 3'921 Fr. 4'465 Fr. 4'415 Bedarf GG Fr. 4'073 Fr. 4'253 Fr. 3'931 Fr. 3'751
- 27 - Bedarf Fr. 859 Fr. 894 Fr. 1'439 Fr. 1'519 D._____ bei GSin Bedarf Fr. 562 Fr. 562 Fr. 699 Fr. 779 D._____ bei GG Bedarf Fr. 851 Fr. 886 Fr. 1'432 Fr. 1'382 E._____ bei GSin Bedarf Fr. 563 Fr. 563 Fr. 699 Fr. 859 E._____ bei GG Gesamtbe- Fr. 10'789 Fr. 11'079 Fr. 12'665 Fr. 12'705 darf Überschuss Fr. 3'741 Fr. 5'101 Fr. 3'515 Fr. 1'125 minus Spar- Fr. 320 Fr. 1'150 quote verbleiben- Fr. 3'421 Fr. 3'951 der Über- schuss Überschuss- Fr. 1'140 Fr. 1'285 (limi- Fr. 1'172 Fr. 375 anteil GSin tiert) Überschuss- Fr. 1'140 Fr. 1'317 Fr. 1'172 Fr. 375 anteil GG Überschuss- Fr. 570 Fr. 658 Fr. 585 Fr. 187 anteil D._____ Überschuss- Fr. 570 Fr. 658 Fr. 585 Fr. 187 anteil E._____ 4.7.6. Bei der vorliegenden alternierenden hälftigen Betreuung tragen beide Eltern- teile den Barbedarf der Kinder (einschliesslich Überschussanteile) je nach ihrer Leistungsfähigkeit. Dabei gilt ein Elternteil als leistungsfähig, wenn er mit seinem Einkommen seinen Bedarf zu decken vermag und darüber hinausgehend über ei- nen Überschuss verfügt (vgl. BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, Erw. 4.3.2.2. und 4.3.2.3.). Unangefochten blieb, dass die Überschussanteile der Töch- ter gesamthaft auf der Seite der Gesuchstellerin eingesetzt wurden und diese im Gegenzug verpflichtet wurde, daraus sämtliche Kinderkosten für Hobbies, Freizeit etc. zu übernehmen (vgl. Urk. 52 S. 46, 62; Urk. 51 S. 4 ff.; Urk. 57 S. 7; Urk. 62 S. 7; Urk. 67 S. 5). Die Kinder- bzw. Betreuungszulagen sind vorab vom Barbedarf
- 28 - der Töchter abzuziehen (BGE 137 III 59 Erw. 4.2.3). Die Vorinstanz beliess den Parteien die von ihnen je bezogenen Kinderzulagen (Fr. 626.– Gesuchstellerin, Fr. 34.– Gesuchsgegner; Urk. 52 S. 36) zur Deckung jener Kosten für die Kinder, die während der jeweiligen Betreuungszeit anfallen (Urk. 52 S. 50, 61, Dispositiv- ziffer 9 lit. a), und sprach die Kinderunterhaltsbeiträge entsprechend ohne Kinder- zulagen zu (Urk. 52 S. 61, Dispositivziffer 9 lit. b). Dies kann so übernommen wer- den (vgl. auch Urk. 51 S. 2, 4 ff.). 4.7.7. a) In der Phase 1 (Februar 2023 und März 2023) verfügt die Gesuchstel- lerin über einen Überschuss von Fr. 2'019.– (Fr. 5'900.– Einkommen - Fr. 3'881.– Bedarf) und der Gesuchsgegner über einen solchen von Fr. 3'897.– (Fr. 7'970.– Einkommen - Fr. 4'073.– Bedarf). Vom Bedarf der beiden Töchter samt Über- schussanteile abzüglich der gesamten Kinderzulagen (Fr. 660.–) hat die Gesuch- stellerin dementsprechend 34 % (Fr. 2'019.– : Fr. 5'916.–) und der Gesuchsgegner 66 % (Fr. 3'897.– : Fr. 5'916.–) zu tragen. Somit ergeben sich die folgenden Kin- derunterhaltsbeiträge für D._____ und E._____ für die Gesuchstellerin:
- Fr. 551.– Barunterhalt D._____ (Fr. 859.– Bedarf bei der Gesuchstellerin + Fr. 570.– Überschussanteil - Fr. 313.– Kinderzulagen Gesuchstellerin - Fr. 565.– [34 %-iger Anteil der Gesuchstellerin am Gesamtbedarf samt Überschussanteil abzüglich totale Kinderzulagen von Fr. 1'661.–]).
- Fr. 546.– Barunterhalt E._____ (Fr. 851.– Bedarf bei der Gesuchstellerin + Fr. 570.– Überschussanteil - Fr. 313.– Kinderzulagen Gesuchstellerin - Fr. 562.– [34 %-iger Anteil der Gesuchstellerin am Gesamtbedarf samt Überschussanteil abzüglich totale Kinderzulagen von Fr. 1'654.–). In dieser Phase ergibt sich ein (theoretischer) monatlicher Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 248.– (Fr. 5'900.– Einkommen Gesuchstellerin + Fr. 551.– bzw. Fr. 546.– Kinderunterhaltsbeiträge für D._____ bzw. E._____ - Fr. 3'881.– Bedarf Gesuchstellerin - Fr. 1'140.– Überschussanteil Gesuchstellerin - Fr. 1'116.– bzw. Fr. 1'108.– Barbedarfe der Töchter bei der Gesuchstellerin einsch- liesslich Überschussanteile abzüglich Kinderzulagen der Gesuchstellerin (vgl. auch folgende Kontrollrechnung beim Gesuchsgegner: Fr. 7'970.– Einkommen Ge-
- 29 - suchsgegner - Fr. 4'073.– Bedarf Gesuchsgegner - Fr. 1'140.– Überschussanteil Gesuchsgegner - Fr. 1'091.– Barbedarfe der Töchter beim Gesuchsgegner ohne Kinderzulagen Gesuchsgegner - Fr. 551.– bzw. Fr. 546.– Kinderunterhaltsbeiträge
- Fr. 248.– ehelicher Unterhaltsbeitrag = Fr. 321.– bzw. rund Fr. 320.– dem Ge- suchsgegner verbleibende Sparquote, welche er mit den Tantiemen erwirtschaftet).
b) In der Phase 2 (April 2023) verfügt die Gesuchstellerin über einen Überschuss von Fr. 1'979.– (Fr. 5'900.– Einkommen - Fr. 3'921.– Bedarf) und der Gesuchsgeg- ner über einen solchen von Fr. 5'367.– (Fr. 9'620.– Einkommen - Fr. 4'253.– Be- darf). Vom Barbedarf der beiden Töchter samt Überschussanteil abzüglich der ge- samten Kinderzulagen (Fr. 660.–) hat die Gesuchstellerin dementsprechend 27 % (Fr. 1'979.– : Fr. 7'346.–) und der Gesuchsgegner 73 % (Fr. 5'367.– : Fr. 7'346.–) zu tragen. Somit ergeben sich die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge für D._____ und E._____ für die Gesuchstellerin:
- Fr. 757.– Barunterhalt D._____ (Fr. 894.– Bedarf bei der Gesuchstellerin + Fr. 658.– Überschussanteil - Fr. 313.– Kinderzulagen Gesuchstellerin - Fr. 482.– [27 %-iger Anteil der Gesuchstellerin am Gesamtbedarf samt Überschussanteil abzüglich totale Kinderzulagen von Fr. 1'784.–]).
- Fr. 751.– Barunterhalt E._____ (Fr. 886.– Bedarf bei der Gesuchstellerin + Fr. 658.– Überschussanteil - Fr. 313.– Kinderzulagen Gesuchstellerin - Fr. 480.– [27 %-iger Anteil der Gesuchstellerin am Gesamtbedarf samt Überschussanteil abzüglich totale Kinderzulagen von Fr. 1'777.–]). In dieser Phase ergibt sich ein (theoretischer) monatlicher Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 268.– (Fr. 5'900.– Einkommen Gesuchstellerin + Fr. 757.– bzw. Fr. 751.– Kinderunterhaltsbeiträge für D._____ bzw. E._____ - Fr. 3'921.– Bedarf Gesuchstellerin - Fr. 1'285.– (limitierter) Überschussanteil Ge- suchstellerin - Fr. 2'470.– Barbedarfe der Töchter bei der Gesuchstellerin einsch- liesslich Überschussanteile abzüglich Kinderzulagen der Gesuchstellerin (vgl. auch folgende Kontrollrechnung beim Gesuchsgegner: Fr. 9'620.– Einkommen Ge- suchsgegner - Fr. 4'253.– Bedarf Gesuchsgegner - Fr. 1'317.– Überschussanteil Gesuchsgegner - Fr. 1'091.– Barbedarfe der Töchter beim Gesuchsgegner ohne
- 30 - Kinderzulagen Gesuchsgegner - Fr. 757.– bzw. Fr. 751.– Kinderunterhaltsbeiträge
- Fr. 268.– ehelicher Unterhaltsbeitrag - Fr. 32.– Differenz limitierter Überschuss Gesuchstellerin vs. resultierender Überschuss = Fr. 1'151.– bzw. rund Fr. 1'150.– dem Gesuchsgegner verbleibende Sparquote, welche er mit den Tantiemen erwirt- schaftet).
c) In der Phase 3 (Mai 2023 bis Juli 2023) verfügt die Gesuchstellerin über einen Überschuss von Fr. 1'435.– (Fr. 5'900.– Einkommen - Fr. 4'465.– Bedarf) und der Gesuchsgegner über einen solchen von Fr. 5'689.– (Fr. 9'620.– Einkommen - Fr. 3'931.– Bedarf). Vom Barbedarf der beiden Töchter samt Überschussanteil ab- züglich der gesamten Kinderzulagen (Fr. 660.–) hat die Gesuchstellerin dement- sprechend 20 % (Fr. 1'435.– : Fr. 7'124.–) und der Gesuchsgegner 80 % (Fr. 5'689.– : Fr. 7'124.–) zu tragen. Somit ergeben sich die folgenden Kinderunter- haltsbeiträge für D._____ und E._____ für die Gesuchstellerin:
- Fr. 1'232.– Barunterhalt D._____ (Fr. 1'439.– Bedarf bei der Gesuchstellerin + Fr. 585.– Überschussanteil - Fr. 313.– Kinderzulagen Gesuchstellerin - Fr. 479.– [20 %-iger Anteil der Gesuchstellerin am Gesamtbedarf samt Überschussanteil abzüglich totale Kinderzulagen von Fr. 2'393.–]).
- Fr. 1'227.– Barunterhalt E._____ (Fr. 1'432.– Bedarf bei der Gesuchstellerin + Fr. 585.– Überschussanteil - Fr. 313.– Kinderzulagen Gesuchstellerin - Fr. 477.– [20 %-iger Anteil der Gesuchstellerin am Gesamtbedarf samt Überschussanteil abzüglich totale Kinderzulagen von Fr. 2'386.–]). In dieser Phase ergibt sich ein (theoretischer) monatlicher Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 693.– (Fr. 5'900.– Einkommen Gesuchstellerin + Fr. 1'232.– bzw. Fr. 1'227.– Kinderunterhaltsbeiträge für D._____ bzw. E._____
- Fr. 4'465.– Bedarf Gesuchstellerin - Fr. 1'172.– Überschussanteil Gesuchstellerin
- Fr. 3'415.– Barbedarfe der Töchter bei der Gesuchstellerin einschliesslich Über- schussanteile abzüglich Kinderzulagen der Gesuchstellerin (vgl. auch folgende Kontrollrechnung beim Gesuchsgegner: Fr. 9'620.– Einkommen Gesuchsgegner - Fr. 3'931.– Bedarf Gesuchsgegner - Fr. 1'172.– Überschussanteil Gesuchsgegner
- Fr. 1'364.– Barbedarfe der Töchter beim Gesuchsgegner ohne Kinderzulagen Ge-
- 31 - suchsgegner - Fr. 1'232.– bzw. Fr. 1'227.– Kinderunterhaltsbeiträge - Fr. 693.– ehelicher Unterhaltsbeitrag = Fr. 1.– bzw. rund Fr. 0.–).
d) In der Phase 4 (ab August 2023) verfügt die Gesuchstellerin über einen Über- schuss von Fr. 1'485.– (Fr. 5'900.– Einkommen - Fr. 4'415.– Bedarf) und der Ge- suchsgegner über einen solchen von Fr. 3'519.– (Fr. 7'270.– Einkommen - Fr. 3'751.– Bedarf). Vom Barbedarf der beiden Töchter samt Überschussanteil ab- züglich der gesamten Kinderzulagen (Fr. 660.–) hat die Gesuchstellerin dement- sprechend 30 % (Fr. 1'485.– : Fr. 5'004.–) und der Gesuchsgegner 70 % (Fr. 3'519.– : Fr. 5'004.–) zu tragen. Somit ergeben sich die folgenden Kinderunter- haltsbeiträge für D._____ und E._____ für die Gesuchstellerin:
- Fr. 747.– Barunterhalt D._____ (Fr. 1'519.– Bedarf bei der Gesuchstellerin + Fr. 187.– Überschussanteil - Fr. 313.– Kinderzulagen Gesuchstellerin - Fr. 646.– [30 %-iger Anteil der Gesuchstellerin am Gesamtbedarf samt Überschussanteil abzüglich totale Kinderzulagen von Fr. 2'155.–]).
- Fr. 627.– Barunterhalt E._____ (Fr. 1'382.– Bedarf bei der Gesuchstellerin + Fr. 187.– Überschussanteil - Fr. 313.– Kinderzulagen Gesuchstellerin - Fr. 629.– [30 %-iger Anteil der Gesuchstellerin am Gesamtbedarf samt Überschussanteil abzüglich totale Kinderzulagen von Fr. 2'098.–]). In dieser Phase ergibt sich ein (theoretischer) monatlicher Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 165.– (Fr. 5'900.– Einkommen Gesuchstellerin + Fr. 747.– bzw. Fr. 627.– Kinderunterhaltsbeiträge für D._____ bzw. E._____ - Fr. 4'415.– Bedarf Gesuchstellerin - Fr. 375.– Überschussanteil Gesuchstellerin - Fr. 2'649.– Barbedarfe der Töchter bei der Gesuchstellerin einschliesslich Über- schussanteile abzüglich Kinderzulagen der Gesuchstellerin (vgl. auch folgende Kontrollrechnung beim Gesuchsgegner: Fr. 7'270.– Einkommen Gesuchsgegner - Fr. 3'751.– Bedarf Gesuchsgegner - Fr. 375.– Überschussanteil Gesuchsgegner - Fr. 1'604.– Barbedarfe der Töchter beim Gesuchsgegner ohne Kinderzulagen Ge- suchsgegner - Fr. 747.– bzw. Fr. 627.– Kinderunterhaltsbeiträge - Fr. 165.– eheli- cher Unterhaltsbeitrag = Fr. 1.– bzw. rund Fr. 0.–).
- 32 - 4.7.8. Die Vorinstanz hat in sämtlichen vier Zeitphasen höhere Kinderunterhalts- beiträge zugesprochen, als gemäss vorstehender Berechnung resultieren (vgl. Phase 1: Fr. 1'097.– vs. Fr. 1'680.– Vorinstanz, Phase 2: Fr. 1'508.– vs. Fr. 2'400.– Vorinstanz, Phase 3: Fr. 2'459.– vs. Fr. 2'740.– Vorinstanz und Phase 4: Fr. 1'374.– vs. Fr. 1'840.– Vorinstanz). Die vorinstanzlichen Kinderunterhaltsbeiträge sind, ausgenommen betreffend die bloss dreimonatige Phase 3, auch höher als die sich vorliegend ergebenden monatlichen Gesamtunterhaltsbeiträge (Fr. 1'345.– Phase 1, Fr. 1'776.– Phase 2, Fr. 3'152.– Phase 3 und Fr. 1'539.– Phase 4). Im Ergebnis (ausgehend von einer rund zweijährigen Geltungsdauer der eheschutzrichterlichen Unterhaltsregelung) unterliegt die Gesuchstellerin, welche zusätzlich zu den nicht angefochtenen erstinstanzlichen Kinderunterhaltsbeiträgen Unterhaltsbeiträge für sich persönlich fordert, jedenfalls deutlich. Ehegattenunterhaltsbeiträge wären vor- liegend höchstens zu Lasten der vorinstanzlichen Kinderunterhaltsbeiträge festzu- legen. Die Phase 3, in der während dreier Monate gesamthaft gegenüber der Vor- instanz um Fr. 1'236.– (3 x Fr. 412.–) höhere Unterhaltsbeträge resultieren, wird durch die anderen Phasen, in denen tiefere Unterhaltsbeiträge resultieren, mehr als kompensiert. Die Berufung ist daher vollumfänglich abzuweisen. 4.7.9. Zwar gilt das Verschlechterungsverbot betreffend Kinderunterhaltsbeiträge, welche der uneingeschränkten Offizialmaxime unterliegen (vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO), nicht. Von einer Reduktion der vorinstanzlich zugesprochenen Kinderunter- haltsbeiträgen ist indessen gleichwohl abzusehen. Einerseits hat der Gesuchsgeg- ner selbst keine Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben (vgl. auch Urk. 59/6; Urk. 57 S. 3 Rz 3), andererseits ist das Scheidungsverfahren, wie er- wähnt, bereits hängig, und es bleibt denn auch dem Scheidungsgericht überlassen, die künftige Einkommensentwicklung des Gesuchsgegners zu beurteilen. Hinzu tritt, dass der familienrechtliche Bedarf des Gesuchsgegners und der beiden Töch- ter in seinem Haushalt in sämtlichen Phasen auch bei Belassung der von der Vor- instanz festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge gedeckt ist und auch ein Überschuss verbleibt: Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Einkommen Fr. 7'970 Fr. 9'620 Fr. 9'620 Fr. 7'270 GG
- 33 - Bedarf GG Fr. 4'073 Fr. 4'253 Fr. 3'931 Fr. 3'751 Bedarf Töch- Fr. 1'091 Fr. 1'091 Fr. 1'364 Fr. 1'604 ter bei GG ohne KZ GG vorinstanzl. Fr. 1'680 Fr. 2'400 Fr. 2'740 Fr. 1'840 K-UHB Überschuss Fr. 1'126 Fr. 1'876 Fr. 1'585 Fr. 75 GG 4.8. Zusammengefasst bleibt es nach dem Gesagten somit bei den von der Vorin- stanz gemäss Dispositivziffer 9 festgelegten Kinderunterhaltsbeiträgen samt Moda- litäten. Ebenso ist Dispositivziffer 10 zu bestätigen, wonach keine persönlichen Un- terhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin festzulegen sind. Dispositivziffer 12, worin die Vorinstanz die finanziellen Eckdaten für die Unterhalts- beiträge (Einkommen/familienrechtlicher Bedarf) festhielt (Urk. 52 S. 63), wäre an- zupassen. Die Deklarationspflichten (Art. 282 Abs. 1 ZPO; Art. 129 ZGB) betreffen indessen nur das Scheidungsverfahren. Im Eheschutzverfahren müssen die Refe- renzwerte nicht im Dispositiv aufgeführt werden. Es reicht aus, wenn diese aus den Erwägungen hervorgehen (vgl. OGer ZH LE120085 vom 14.03.2013, Erw. B.8, S. 23; OGe ZH LE170001 vom 26.09.2017, Erw. D.2.5, S. 50). Auch resultieren keine Fehlbeträge hinsichtlich der Töchter, welche im Dispositiv zu deklarieren wä- ren (vgl. Art. 287a ZGB; Art. 301a lit. c ZPO). Dispositivziffer 12 ist daher aufzuhe- ben. D. Gütertrennung
1. Die Vorinstanz wies das Begehren der Gesuchstellerin um Anordnung der Gü- tertrennung per 4. Oktober 2022 mangels Anzeichen für das Vorliegen einer kon- kreten Gefährdungssituation hinsichtlich ihrer finanziellen Interessen ab. Sie erwog, die Gesuchstellerin habe gemäss ihren eigenen Angaben gewusst, dass der Ge- suchsgegner über ein Sparkonto bei der Migros Bank verfüge, sie habe jedoch keine Kenntnis über die Höhe des aktuellen Kontoguthabens gehabt. Der Gesuchs- gegner habe auf Gesuch hin darüber Auskunft gegeben und ihr den Kontoauszug per 20. Februar 2023 zukommen lassen (Urk. 30/1). Die Vermutung der Gesuch- stellerin, er habe dieses Guthaben inzwischen verbraucht, sei widerlegt worden. Es sei zwar zutreffend, dass der Gesuchsgegner sie offenbar nicht über die Höhe der
- 34 - regelmässig auf das Konto überwiesenen Tantiemen informiert habe. Anlässlich der Verhandlung vom 7. Februar 2023 sei der Gesuchsgegner indes lediglich da- nach gefragt worden, ob er an der erneuten Ausstrahlung der Serie "I._____" etwas verdiene, was er denn auch bejaht habe. Er habe in diesem Zusammenhang er- klärt, die Serie sei vom Streamingdienst N._____ aufgenommen worden, wofür er aber nur sehr wenig Geld erhalte (Prot. I S. 33). Der Gesuchsgegner habe vorlie- gend nicht wahrheitswidrig behauptet, in der Vergangenheit keine Tantiemen er- halten zu haben, wovon auch die Gesuchstellerin realistischerweise nicht ausge- hen könne. Die Gesuchstellerin habe Einsicht in den aktuellen Auszug des Spar- kontos des Gesuchsgegners bei der Migros Bank erhalten. Dass der Gesuchsgeg- ner über weitere Vermögenswerte verfüge, von denen sie keine Kenntnis habe bzw. die er vor ihr verheimliche, sei von der Gesuchstellerin nicht behauptet worden. Weshalb sie schliesslich davon ausgehe, der Gesuchsgegner werde das Guthaben auf seinem Sparkonto bis zur Scheidung verbrauchen und/oder beiseiteschaffen, wenn die Gütertrennung nicht angeordnet werde, sei von ihr nicht dargelegt und entsprechend nicht glaubhaft gemacht worden. Ein finanzielles Risiko der Gesuch- stellerin bei einer Fortsetzung des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung sei insgesamt nicht ersichtlich (Urk. 52 S. 56 f.).
2. Die Gesuchstellerin rügt, wie sie bereits vor Vorinstanz vorgebracht habe, strebe sie die Scheidung an, wobei auch der Gesuchsgegner bekräftigt habe, dass die Ehe seit Jahren problembehaftet sei. Mit Blick auf die hochstrittig erfolgte Tren- nung, wobei Gewaltschutzmassnahmen gegenüber dem Gesuchsgegner hätten angeordnet werden müssen, und die vom Gesuchsgegner anlässlich der vor- instanzlichen Verhandlung gestartete eigentliche Schlammschlacht gegenüber der Gesuchstellerin sei die Wahrscheinlichkeit, dass die Parteien wieder als Paar zu- sammenfänden, äusserst gering. Ein wichtiges Kriterium für die Anordnung der Gü- tertrennung im Eheschutzverfahren sei daher erfüllt. Zudem habe sie mit dem Ge- waltschutzurteil vom 6. Dezember 2022 glaubhaft gemacht, dass eine Fortführung der Ehe ihre persönliche Integrität verletzen oder ernsthaft gefährden würde, zumal sie während der 18-jährigen Ehe immer wieder vom Gesuchsgegner geschubst und geschlagen worden sei und es auch nach der Trennung zu aggressivem und dro- hendem Verhalten des Gesuchsgegners ihr gegenüber gekommen sei. Sodann sei
- 35 - auch die wirtschaftliche Sicherheit der Gesuchstellerin (bzw. ihre finanziellen Inter- essen) gefährdet. Sie habe keine Kenntnis von den durchschnittlichen Einkünften des Gesuchsgegners in der Höhe von monatlich Fr. 3'400.– aus Tantiemen gehabt, zumal der Gesuchsgegner diese Einkünfte, welche auf das Migros Bank Sparkonto … geflossen seien, in den Steuererklärungen 2020 und 2021 (insbesondere in den Wertschriftenverzeichnissen) nie angegeben habe. Vor Vorinstanz habe er wahr- heitswidrig protokollieren lassen, dass seine Serie (I._____) zwar vom Streaming- dienst N._____ aufgenommen worden sei, dies aber nur sehr wenig Geld gäbe, obschon er anfangs 2023 damit tatsächlich Fr. 4'600.– pro Monat verdient habe. Er habe die Einkünfte aus Tantiemen in der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung verschwiegen, weil er dieses Geld nicht mit der Gesuchstellerin teilen wolle, sei es mit Blick auf die Festlegung der Unterhaltsbeiträge an sie oder als ihren hälftigen Errungenschaftsanteil. Sie habe vor Vorinstanz einen Editionsantrag hinsichtlich des Sparkontos des Gesuchsgegners bei der Migros Bank gestellt, zumal sie zwar um dessen Existenz gewusst habe, darüber aber, mit Ausnahme eines Saldobe- legs per 15. Januar 2019, keine weiteren Informationen gehabt habe. Die Konto- auszüge habe sie am 14. März 2023 erhalten. Erst dadurch habe sie Kenntnis von den erheblichen Einkünften des Gesuchsgegners aus Tantiemen bekommen und die Vorinstanz mittels Eingabe (Urk. 28) darüber informiert. Stutzig habe sie die (wahrheitswidrige) Aussage des Gesuchsgegners gemacht, dass er keine anderen Mittel habe, als jene auf dem gemeinsamen Postfinance-Konto, um seine Säule 3a zu bezahlen. Dadurch sei die Gefährdung ihrer finanziellen Interessen hinreichend glaubhaft gemacht. Wenn keine Gütertrennung angeordnet werde, könne der Ge- suchsgegner das Errungenschaftsguthaben auf dem Sparkonto bei der Migros Bank im Umfang von immerhin rund Fr. 200'000.– bis zur Scheidung verbrauchen und so ihren hälftigen Anspruch vereiteln. Bei einem ungerechtfertigten Verbrauch oder einer Beiseiteschaffung des Geldes mittels Barabhebung von unauffälligen Beträgen durch den Gesuchsgegner wäre es für sie im Rahmen der Scheidung äussert schwierig, eine Hinzurechnung im Sinne von Art. 208 ZGB nachweisen zu können. Zur Sicherung ihres güterrechtlichen Anspruchs sei die Anordnung der Gü- tertrennung daher dringend geboten, zumal eine Scheidung gegen den Willen des Gesuchsgegners erst ab August 2024 möglich sein werde und ihm daher noch viel
- 36 - Zeit bleibe, um das Geld beiseite zu schaffen. Die Tatsache, dass er ihr die Ein- künfte aus den Tantiemen verschwiegen und wahrheitswidrig behauptet habe, er habe mit Ausnahme des gemeinsamen Kontos bei der Postfinance keine Erspar- nisse mehr, seien entgegen der erstinstanzlichen Auffassung qualifizierte Indizien dafür, dass er ihre finanziellen Ansprüche vereiteln wolle. Wenn ein Ehepartner versuche, erhebliches Einkommen bei der Unterhaltsberechnung zu verschweigen, und gegenüber dem Gericht unwahre Angaben mache, könnten die finanziellen An- sprüche des anderen ohne weiteres als gefährdet erachtet werden. Dies gelte umso mehr, als bei der Anordnung der Gütertrennung im Rahmen eines Eheschutzver- fahrens die Hürden nicht so hoch seien, wie wenn während des Zusammenlebens ein Güterrechtstatbestand im Sinne von Art. 185 ZGB angerufen werde. Die Par- teien seien nicht mehr wirtschaftlich miteinander verflochten und aufgrund des Gra- des der Zerrüttung auch nicht mehr in der Lage, vernünftig miteinander zu wirt- schaften (Urk. 51 S. 6 ff.). Inzwischen sei die Ehescheidung mittels Einreichung eines gemeinsamen Schei- dungsbegehrens am 26. September 2023 am Bezirksgericht Zürich anhängig ge- macht worden (Urk. 62 S. 11 Rz 29; Urk. 64/9). Zu klären sei im vorliegenden Be- rufungsverfahren somit, ob der Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung auf den 4. Oktober 2022 zu liegen komme (Datum Eingabe Eheschutz) oder auf den 26. September 2023 (Datum Einreichung Scheidung). Dazwischen liege ein langer Zeitraum von rund einem Jahr. Seit Aufnahme des Getrenntlebens im Au- gust 2022 habe sie keine Kenntnis davon, was der Gesuchsgegner mit seinem Ver- mögen gemacht habe, ob seine Ersparnisse noch vorhanden seien oder er sie bei- seite geschafft habe. Entscheidend sei die Frage, ob die wirtschaftlichen Interessen der Gesuchstellerin im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Eheschutzurteils gefährdet gewesen seien und ob deshalb die Gütertrennung hätte angeordnet werden müs- sen. Das Gewaltschutzverfahren sei nicht ansatzweise inszeniert. Dass das gegen den Gesuchsgegner angestrengte Strafverfahren wegen Tätlichkeit inzwischen ein- gestellt worden sei, ändere nichts daran, dass die Gefährdung der Persönlichkeit der Gesuchstellerin anhand der Feststellung des Zwangsmassnahmegerichts im Gewaltschutzurteil hinreichend glaubhaft gemacht worden sei, zumal es dort nicht nur um den isolierten Vorfall vom Herbst 2022 gegangen sei, sondern um eine jah-
- 37 - relange Vorgeschichte mit drohendem und aggressivem Verhalten des Gesuchs- gegners, welches immer wieder in gewalttätigen Ausbrüchen gemündet habe. Es stimme nicht, dass sie ein Suchtverhalten zeige; sie konsumiere keine Drogen und nur selten Alkohol. Die Gefährdung ihrer Persönlichkeit habe sie bereits vor Vorin- stanz anlässlich der Hauptverhandlung geltend gemacht. Seit der Edition des Kon- toauszuges per 20. Februar 2023 habe der Gesuchsgegner im Übrigen keine Transparenz mehr geschaffen. Niemand wisse, ob das Geld noch da sei. Einen neuen Editionsantrag könne sie, entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners, im Rechtsmittelverfahren nicht stellen und im Scheidungsverfahren habe noch nicht einmal eine Verhandlung stattgefunden, sodass ein Editionsantrag im jetzigen Ver- fahrensstadium kaum gutgeheissen würde (Urk. 62 S. 11 ff.).
3. Der Gesuchsgegner hält entgegen, die Gesuchstellerin bediene sich aller er- denklichen Mittel, um ihn als Vater ihrer beiden Töchter zur Unperson zu diskredi- tieren. So habe sie ein Gewaltschutzverfahren inszeniert, womit er aus der eheli- chen Wohnung gewiesen und ihm ein Kontakt- und Rayonverbot bis 9. Dezember 2022 erteilt worden sei. Das von der Gesuchstellerin angestrengte Strafverfahren wegen Tätlichkeiten sei mittlerweile mit Verfügung vom 2. August 2023 eingestellt worden. In der Tat sei allerdings das eheliche Zerwürfnis zwischen den Parteien gross. Dies genüge aber für die Anordnung der Gütertrennung bei weitem nicht. Er gefährde die Persönlichkeit der Gesuchstellerin in keiner Weise, zumal die Parteien seit Ende Oktober 2022 getrennt lebten. Jeder Nachweis einer Gefährdung der Per- sönlichkeit der Gesuchstellerin fehle vollständig und stelle zudem ein unzulässiges Novum dar. Die Vorbringen der Gesuchstellerin betreffend deren angebliche, von der Vorinstanz zu Recht verneinte Gefährdung der wirtschaftlichen Sicherheit seien weitgehend aktenwidrig. So habe die Gesuchstellerin vor Vorinstanz zu Protokoll gegeben, sie wisse, dass der Gesuchsgegner ein Konto bei der Migros Bank be- sitze, und habe sogar einen Beleg über den Kontostand vom 15. Januar 2019 ein- gereicht. Daraufhin habe sie die Edition eines Kontoauszuges der Migros Bank für den Zeitraum vom 15. Januar 2019 bis zum 7. Februar 2023 verlangt (was sie im Vorfeld der Eheschutzverhandlung vom 7. Februar 2023 kein einziges Mal getan habe), worauf er ihr umgehend den gewünschten Kontoauszug per 20. Februar 2023 übermittelt habe. Daraus sei ersichtlich, dass der Kontosaldo gegenüber 2019
- 38 - um fast Fr. 100'000.– angewachsen sei, womit er zugunsten der Gesuchstellerin Errungenschaftsvermögen geäufnet habe. Dass er über weitere Vermögenswerte verfüge, von denen die Gesuchstellerin keine Kenntnis habe bzw. die er vor ihr verheimliche, sei von der Gesuchstellerin nicht behauptet worden. Auch habe sie nicht dargelegt, weshalb sie davon ausgehe, dass er das Guthaben auf seinem Sparkonto bis zur Scheidung verbrauchen und/oder beiseiteschaffen werde, wenn die Gütertrennung nicht angeordnet werde. Ein finanzielles Risiko der Gesuchstel- lerin bei einer Fortsetzung des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung sei insgesamt nicht ersichtlich. Zutreffend sei, dass die Parteien das Migros Bankkonto in den gemeinsamen Steuererklärungen nicht aufgeführt hätten. Er habe dieses Konto inzwischen nachdeklariert, wobei die mitunterzeichnende Gesuchstellerin für die versäumte Deklaration mitverantwortlich sei. Selbst wenn eine Gütertrennung angeordnet würde, gingen die zu erwartenden Nachsteuern zulasten beider Par- teien. Die Nachsteuern würden die zu teilende Errungenschaft schmälern. Er habe vor Vorinstanz nicht wahrheitswidrig behauptet, er habe in der Vergangenheit keine Tantiemen erhalten. Die Gesuchstellerin nenne keine einzige Einkommens- und/ oder Vermögensposition der Parteien, die im angefochtenen Urteil ungeklärt ge- blieben sei. Die theoretische Hypothese, dass er das Migros Bankkonto belasten könnte, belege eine konkrete Gefährdung ebenfalls nicht. Im Übrigen habe er der Gesuchstellerin bereits mehrfach erklärt, mit einer Scheidung einverstanden zu sein. Eine bloss abstrakte Gefährdung der finanziellen Interessen eines Ehegatten reiche für die von der Gesuchstellerin anbegehrte Gütertrennung nicht aus. Irgend- welche Vorkehren des Gesuchsgegners, die finanziellen Ansprüche der Gesuch- stellerin zu gefährden, habe diese nicht einmal behauptet (Urk. 57 S. 8 ff.). Für die inzwischen erfolgte Nachdeklarierung der Tantiemeneinnahmen auf dem Migros Bankkonto fielen im Übrigen Nachsteuern von rund Fr. 50'000.– an, welche die Ge- suchstellerin im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung mitzutragen habe (Urk. 67 S. 9).
4. Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, so muss das Ge- richt auf Begehren eines Ehegatten die Gütertrennung anordnen, wenn es die Um- stände rechtfertigen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Wie bereits die Vorinstanz korrekt ausführte (vgl. Urk. 52 S. 53 f.), ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
- 39 - ein unverrückbarer Trennungswille eines Ehegatten allein für die Anordnung der Gütertrennung nicht (mehr) ausreichend. Erforderlich sind vielmehr weitere, am Ka- talog von Art. 175 ZGB orientierte Umstände, wobei das Kriterium der Gefährdung wirtschaftlicher Interessen im Vordergrund steht. Eine abstrakte Gefährdung der finanziellen Interessen eines Ehegatten reicht nicht aus; es braucht Anzeichen für das Vorliegen einer konkreten Gefährdungssituation. Die Gefährdung ist vom ersu- chenden Ehegatten glaubhaft zu machen. Die Anordnung der Gütertrennung stellt einen schweren Eingriff in den Güterstand dar. Er darf nicht zu leichtfertig vorge- nommen werden, denn mit der Gütertrennung verlieren die Ehegatten güterrechtli- che Anwartschaften (BGer 5A_945/2014 vom 26. Mai 2015 Erw. 7.2; BGE 116 II 21). Die Gesuchstellerin verlangte vor Vorinstanz die Anordnung der Gütertrennung per
4. Oktober 2022 (Urk. 52 S. 54 m.H.). Neu haben die Parteien, wie erwähnt, nach dem angefochtenen Urteil vom 22. Mai 2023 am 26. September 2023 bei der Vor- instanz ein Scheidungsverfahren anhängig gemacht (Urk. 62 S. 11; Urk. 64/9; Urk. 67 S. 8 Rz 29). Damit wird der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung der Parteien spätestens per diesem Datum aufgelöst (Art. 120 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 204 Abs. 2 ZGB; vgl. auch Art. 207 Abs. 1 ZGB). Zu prüfen ist, ob die Güter- trennung bzw. der Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung im Rahmen des Scheidungsverfahrens bereits rund ein Jahr früher anzuordnen ist (vgl. auch Urk. 62 S. 11). Zwar hat der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren zu- nächst die Tantiemeneinkünfte auf seinem Sparkonto bei der Migros Bank ver- schwiegen (vgl. Urk. 15 S. 3, 12 f.; Prot. I S. 23, 33). Er hat aber der Gesuchstellerin, welche um die Existenz dieses Kontos wusste und selber einen Auszug desselben per 15. Januar 2019 eingereicht hatte (Urk. 14/25; Urk. 62 S. 13 Rz 36; Urk. 67 S.
E. 9 Rz 36), auf deren anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 7. Fe- bruar 2023 gestellten Editionsantrag hin (Urk. 12 S. 3, Antragziffer 15) am 14. März 2023 einen Kontoauszug per 20. Februar 2023 herausgegeben (Urk. 28 S. 2; Urk. 30/1). Per 20. Februar 2023 belief sich der Saldo auf Fr. 200'953.35 (Urk. 30/1). Irgendwelche konkreten Anhaltspunkte, wonach der Gesuchsgegner dieses nunmehr offengelegte Errungenschaftsvermögen, woran die Gesuchstel- lerin bei der Scheidung grundsätzlich hälftig partizipiert (Art. 215 Abs. 1 ZGB), ver-
- 40 - schleudern oder beiseiteschaffen würde, vermochte die Gesuchstellerin nicht dar- zutun. Eine bloss abstrakte Gefährdung ihrer finanziellen Interessen genügt für die Anordnung der Gütertrennung jedenfalls nicht. Die Gesuchstellerin behauptete zu- dem nicht, geschweige denn substantiierte sie, dass der Gesuchsgegner allfällige weitere Einkünfte oder Vermögenswerte verheimlicht. Im Übrigen könnte sie sich im Scheidungsverfahren bei Bedarf auf die Hinzurechnung gemäss Art. 208 ZGB berufen. Was die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Gefährdung ihrer Persönlichkeit anbelangt, ist festzuhalten, dass es im Zuge der Trennung der Parteien zu einem Gewaltschutzverfahren kam und Gewaltschutzmassnahmen gegenüber dem Ge- suchsgegner angeordnet und auch verlängert wurden (vgl. Urk. 14/2, /3, /4; Urk. 17/10, /11). Damit war eine Gefährdung der Persönlichkeit der Gesuchstellerin zwar hinreichend glaubhaft gemacht. Allerdings wurde das gegen den Gesuchs- gegner geführte Strafverfahren wegen Tätlichkeiten gegenüber der Gesuchstellerin mit Verfügung des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 2. August 2023 einge- stellt (Urk. 59/7). Laut Äusserungen der Gesuchstellerin im Gewaltschutzverfahren trug auch eine "Affäre" ihrerseits zur definitiven Trennung der Parteien bei (Urk. 14/3 S. 4; vgl. auch Prot. I S. 15, Urk. 67 S. 11). Die Parteien haben vor Vor- instanz überdies beide übereinstimmend die bereits praktizierte alternierende Ob- hut mit hälftiger Betreuung über ihre beiden Töchter beantragt, welche denn auch angeordnet wurde, wobei die Vorinstanz entsprechend die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien bejahte (Urk. 52 S. 16). Eine völlige Zerstritten- heit lag damit nicht vor, wonach allenfalls auch eine wirtschaftliche Verbundenheit nicht mehr länger zumutbar wäre. Zudem begründete die Gesuchstellerin vor Vor- instanz ihren Antrag betreffend Anordnung der Gütertrennung per 4. Oktober 2022 (Urk. 1 S. 2, Antragziffer 9) einzig mit dem unverrückbaren Trennungswillen und der angeblichen Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Sicherheit bzw. ihrer finanziellen Ansprüche (Urk. 12 S. 27; Prot. I S. 20). Die nachgeschobene Gefährdung ihrer Persönlichkeit im Zusammenhang mit der Begründung der Gütertrennung im Beru- fungsverfahren erfolgt daher verspätet, zumal keine neuen Vorkommnisse geltend gemacht wurden (Art. 317 Abs. 1 ZPO; Urk. 57 S. 10). Vor Vorinstanz äusserte sie sich zwar zur häuslichen Gewalt, allerdings nicht im Zusammenhang mit der Gü-
- 41 - tertrennung, sondern der ehelichen Wohnung (Urk. 62 S. 12 m.H. auf Urk. 12 S. 5; Urk. 14/1). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend um eine atypi- sche Konstellation handelt, weil nicht jener Ehepartner, welcher die Errungenschaft vergrössert, die Gütertrennung verlangt, damit der andere nicht mehr daran parti- zipiert, sondern die Gesuchstellerin, welche selbst keine namhafte Errungenschaft äufnet, das Guthaben auf der Migros Bank aber zugunsten ihres hälftigen güter- rechtlichen Anspruchs quasi einfrieren will. Dies erscheint indes nur schon deshalb unbillig, weil der Gesuchsgegner mit Blick auf die Abweisung der Berufung höhere Kinderunterhaltsbeiträge zu leisten hat, als rechnerisch eigentlich geschuldet wä- ren. Zusammengefasst rechtfertigen die vorliegenden Gesamtumstände die um rund ein Jahr vorgezogene Anordnung der Gütertrennung per 4. Oktober 2022 nicht. Die vorinstanzliche Abweisung des entsprechenden Antrags der Gesuchstellerin (Urk. 52 S. 64, Dispositivziffer 15) ist daher in Abweisung der Berufung der Gesuch- stellerin zu bestätigen. E. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz setzte ihre Entscheidgebühr mit Blick auf das nicht übermässig komplexe, jedoch gleichwohl leicht überdurchschnittlich aufwendige Verfahren auf Fr. 3'800.– fest (Urk. 52 S. 58, 64, Dispositivziffer 16), was unangefochten blieb (Urk. 51 S. 2). Die Kosten wurden der Gesuchstellerin zu drei Vierteln und dem Gesuchsgegner zu einem Viertel auferlegt und die Gesuchstellerin dementspre- chend verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das erstinstanzliche Verfahren eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'250.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Urk. 52 S. 58 f., 64, Dispositivziffern 17 und 18). Im Berufungsverfahren bleibt es hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge und der Gütertrennung beim angefochtenen Ent- scheid und damit bei der ausgangsgemässen, nicht beanstandeten (Urk. 51 S. 15 Rz 29) Kosten- und Entschädigungsregelung der Vorinstanz.
2. Im Berufungsverfahren unterliegt die Gesuchstellerin sowohl hinsichtlich der verlangten Ehegattenunterhaltsbeiträge als auch der Gütertrennung, weshalb ihr die Kosten vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichts-
- 42 - gebühr ist dabei auf Fr. 4'000.– festzulegen (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2 lit. b; § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG) und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 3'000.– (Urk. 55) zu verrechnen. Im Mehrbetrag von Fr. 1'000.– wird die Obergerichtskasse Rechnung stellen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Ferner ist die Gesuchstellerin zur Leistung einer Parteientschädigung an den anwaltlich vertrete- nen Gesuchsgegner in der Höhe von Fr. 4'000.– einschliesslich 7.7 % Mehrwert- steuer (Urk. 57 S. 2; Urk. 67 S. 2) zu verpflichten (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1 bis 3, § 13 Abs. 1 bis 3 AnwGebV). Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 8, 11, 13 und 14 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom
22. Mai 2023 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts am Bezirks- gericht Zürich, 7. Abteilung, vom 22. Mai 2023 - sofern noch nicht in Rechts- kraft erwachsen - bestätigt. Davon ausgenommen ist die Dispositivziffer 12 (finanzielle Grundlagen), die ersatzlos aufgehoben wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– verrech- net. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung.
4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und die Obergerichtskasse.
- 43 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: st
Dispositiv
- Februar 2023 bis 31. März 2023: Mutter: Fr. 3'842.– Vater: Fr. 4'039.– D._____: Fr. 1'556.– - 5 - E._____: Fr. 1'549.– April 2023: Mutter: Fr. 3'907.– Vater: Fr. 4'157.– D._____: Fr. 1'640.– E._____: Fr. 1'633.–
- Mai 2023 bis 31. Juli 2023: Mutter: Fr. 4'420.– Vater: Fr. 3'795.– D._____: Fr. 2'367.– E._____: Fr. 2'365.– ab 1. August 2023: Mutter: Fr. 4'362.– Vater: Fr. 3'719.– D._____: Fr. 2'416.– E._____: Fr. 2'408.–
- Das Auto Volvo ZH … wird der Gesuchstellerin zur Benützung auf eigene Kosten zugeteilt.
- Von einer Zuweisung der Vespa an den Gesuchsgegner unter Übernahme der Kosten wird abgesehen.
- Der Antrag der Gesuchstellerin auf Anordnung der Gütertrennung wird abge- wiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'800.– festgesetzt.
- Die Kosten werden zu 3/4 der Gesuchstellerin und zu 1/4 dem Gesuchsgeg- ner auferlegt. - 6 -
- Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine reduzierte Parteientschädigung (1/2) von Fr. 2'250.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
- [Schriftliche Mitteilung]
- [Berufung]" Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 51 S. 2): "1. Es sei Dispositiv Ziff. 10 des Urteils des BG Zürich vom 22. Mai 2023 (EE220224) aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen (zahlbar monatlich im Voraus): Phase 1, Februar und März 2023: Fr. 40.00 Phase 2, April 2023: Fr. 418.00 Phase 3, Mai bis Juli 2023: Fr. 546.00 Phase 4, ab August 2023: Fr. 170.00.
- Es sei Dispositiv Ziff. 15 des Urteils des BG Zürich vom 22. Mai 2023 (EE220224) aufzuheben und es sei mit Wirkung per 4. Oktober 2022 die Gü- tertrennung anzuordnen.
- Es seien Dispositiv Ziff. 17 und 18 des Urteils des BG Zürich vom 22. Mai 2023 (EE220224) aufzuheben und es seien die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens durch das Obergericht nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen, eventualiter seien die Verfahrens- kosten den Parteien hälftig aufzuerlegen mit Wettschlagung der Parteient- schädigungen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST) zu Lasten des Berufungsbeklagten." des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 57 S. 2): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen;
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer, zulasten der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin." Erwägungen: A. Sachverhalt / Prozessgeschichte - 7 -
- Die Parteien heirateten am tt. August 2005. Der Ehe entsprangen zwei Töch- ter, D._____, geboren am tt.mm.2011, und E._____, geboren am tt.mm.2013. Seit dem 30. August 2022 leben die Parteien getrennt (Urk. 52 S. 5, 9).
- Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 machte die Gesuchstellerin und Berufungs- klägerin (fortan Gesuchstellerin) vor Vorinstanz ein Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Am 7. Februar 2023 fand eine mündliche Verhandlung statt (Prot. I S. 4 ff.) und am 1. März 2023 wurden D._____ und E._____ gerichtlich angehört (Urk. 22). Die Parteien erstatteten in der Folge diverse weitere Eingaben. Die letzte Zuschrift stammt vom Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner) und datiert vom 12. Mai 2023 (vgl. Urk. 51 S. 5 f. m.H.; Urk. 46). In der Folge fällte die Vorinstanz am 22. Mai 2023 den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 47 = Urk. 52), wobei Urk. 46 der Gesuchstellerin zugestellt wurde.
- Dagegen erhob die Gesuchstellerin rechtzeitig (vgl. Urk. 48) mit Zuschrift vom
- Juni 2023 Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen (Urk. 51 S. 2). Den ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– bezahlte sie fristgerecht (Urk. 54 und 55). Die innert Frist (vgl. Urk. 56) erstattete Berufungsantwort des Gesuchs- gegners mit den eingangs zitierten Anträgen datiert vom 30. August 2023 (Urk. 57). Zur Berufungsantwort samt Beilagen (Urk. 57 und 59/1-7) äusserte sich die Ge- suchstellerin innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 59 und 61) mit Eingabe vom 5. Okto- ber 2023 unter Einreichung diverser Unterlagen (Urk. 62, 63 und 64/1-10). Innert gewährter Fristerstreckung bezog der Gesuchsgegner dazu wiederum mit Zuschrift vom 6. November 2023 unter Einreichung einer neuen Beilage Stellung (Urk. 67 und 68/1). Dazu liess sich die Gesuchstellerin in Ausübung ihres Replikrechts innert zehn Tagen mit Eingabe vom 27. November 2023 verlauten (Urk. 70). Diese Ein- gabe wurde dem Gesuchsgegner am 6. Dezember 2023 zur Kenntnisnahme zuge- stellt (Prot. II S. 8; Urk. 71). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Mit Präsidialverfü- gung vom 7. Februar 2024 wurde den Parteien der Eintritt der Urteilsberatungs- phase mitgeteilt (Urk. 72). B. Vorbemerkungen / Prozessuales - 8 -
- Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden vorliegend die Dispositivziffern 1 bis 8 und 11 bis 14 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 7. Ab- teilung, vom 22. Mai 2023. Der Eintritt der Rechtskraft dieser Dispositivziffern ist vorzumerken. Die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 9 des Urteils wurden zwar ebenfalls nicht angefochten (Urk. 51 S. 2 f.), allerdings hängen sie mit dem angefochtenen ehelichen Unterhalt eng zusammen und können deshalb gleichwohl neu beurteilt werden (Art. 282 Abs. 2 ZPO analog; vgl. auch Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies gilt auch für die Grundlagen der Unterhaltsbeiträge (Dispositiv- ziffer 12). Diesbezüglich hat demgemäss keine Vormerknahme der (Teil-)Rechts- kraft zu erfolgen.
- Am 26. September 2023 wurde die Ehescheidung mittels Einreichung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens der Parteien beim Bezirksgericht Zürich rechtshängig gemacht (Urk. 62 S. 11 Rz 29; Urk. 64/9; Urk. 67 S. 8 Rz 29). Die Einleitung des Scheidungsverfahrens führt weder zur Gegenstandslosigkeit des Eheschutz- bzw. Berufungsverfahrens noch zum Verlust der Zuständigkeit des Eheschutz- bzw. Berufungsgerichts. Vielmehr bleibt das zuständigkeitshalber (d.h. vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens) angerufene Ehe- schutzgericht für die Regelung des Getrenntlebens zuständig, selbst wenn eine der Parteien während des noch laufenden Eheschutzverfahrens das Scheidungsge- richt anruft. Es spielt mithin keine Rolle, ob das Eheschutzgericht vor oder erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens entscheidet (BGE 138 III 646 Erw. 3.3.2; BGE 137 III 614 Erw. 3.2.2; BGE 129 III 60 Erw. 2 und 3). Mass- nahmen, die das Eheschutzgericht erlässt, bleiben in Kraft, solange das Schei- dungsgericht sie nicht abändert (Art. 276 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Das Eheschutzgericht führt das bei ihm hängige Verfahren ordentlich, das heisst unter Berücksichtigung sämtlicher nach Art. 229 ZPO (und gegebenenfalls Art. 317 ZPO) massgebenden Tatsachen, zu Ende. Unerheblich bleibt, ob diese Tatsachen vor oder nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetreten sind (vgl. BGE 148 III 95 E. 4.3-4.6). - 9 -
- Betreffend die summarische Natur des vorliegenden Eheschutz(beru- fungs)verfahrens sowie das Erfordernis der blossen Glaubhaftmachung der tat- sächlichen Verhältnisse kann vorweg auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausfüh- rungen verwiesen werden (Urk. 52 S. 6 f.).
- Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren (BGE 142 III 413 Erw. 2.2.1). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechts- fragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessen- heitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, Erw. 3.1). Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vor- instanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Es genügt nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, auf frühere Prozesshandlungen hinzuweisen oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 Erw. 4.3.1). Auf Rügen, die eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils vermissen lassen, ist nicht einzutreten. Die Parteien sind grundsätzlich gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, vor der zweiten Instanz zu wiederholen (BGE 144 III 394 Erw. 4.2). Diese Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, Erw. 4.2 m.w.H.; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, Erw. 2.4.2). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die - 10 - mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 Erw. 4.1.4 mit Hinweis auf BGE 142 III 413 Erw. 2.2.4 und weitere Entscheide). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien folglich auch mit abweichenden Er- wägungen gutheissen oder abweisen (sog. Motivsubstitution; BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013, Erw. 2.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zü- rich 2013, N 1507; für das Verfahren vor Bundesgericht: BGE 138 III 537 Erw. 2.2; 137 III 385 E. 3; BSK BGG-Meyer/Dormann, Art. 106 N 11 f.).
- Die Berufung der Gesuchstellerin richtet sich einzig gegen die Abweisung der Gütertrennung und die Abweisung ihres Antrags auf Zusprechung ehelicher Unter- haltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 10 und 15 des angefochtenen Urteils. Wird der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten, so kann die Rechtsmittelin- stanz auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilen (Art. 282 Abs. 2 ZPO analog im Eheschutzrechtsmittelverfahren, vgl. OGer ZH LE210022 vom 2.12.2021, S. 37; vgl. auch SOG 2021 Nr. 9 vom 24.06.2021). Vor- liegend sind deshalb auch die nicht angefochtenen Kinderunterhaltsbeiträge ge- mäss Dispositivziffer 9 des Urteils vom 22. Mai 2023 zu prüfen. Der eheliche Un- terhalt unterliegt der Dispositionsmaxime, während für den Kinderunterhalt unab- hängig von der Art des Verfahrens die Offizialmaxime gilt (Art. 296 Abs. 3 ZPO; BGE 147 III 301 Erw. 2.2). Der Betreuungsunterhalt ist dabei eine Kategorie des Kindesunterhalts (BGE 144 III 481 Erw. 4.3). Nur im Bereich der Dispositionsma- xime ist das Gericht an die Parteianträge gebunden (Art. 58 ZPO). Nun besteht aber zwischen dem Kinder- und dem Ehegattenunterhalt eine Interdependenz: Die für den Kinderunterhalt gewonnenen Erkenntnisse können nicht für den im gleichen Entscheid beurteilten ehelichen Unterhalt ausgeblendet bzw. im Rahmen der vor- zunehmenden Gesamtrechnung separiert werden. Dies betrifft nicht nur die Sach- verhaltsermittlung; es muss sinngemäss auch für die unmittelbar damit verknüpfte rechtliche Operation der Bestimmung der Unterhaltshöhe gelten. Die Summe der - 11 - Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge darf grundsätzlich nicht höher sein als die Summe der beantragten Alimente (vgl. OGer ZH LY220047 vom 2.10.2023, S. 31; vgl. auch BGer 5A_112/2020 vom 28. März 2022, Erw. 2.2; BGE 149 III 172 Erw. 3.4.1). Es ist eine gemeinsame Berechnung durchzuführen (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A., Bern 2014, S. 104, N 2.61), weil die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nur einheitlich ermittelt werden kann. Daran ändert nichts, dass im Ergebnis unter neuem Unterhaltsrecht der Unterhalts- anspruch des Ehegatten nach Art. 163 ZGB klar vom Unterhaltsanspruch der Kin- der nach Art. 276 i.V.m. Art. 285 ZGB zu unterscheiden ist. Insbesondere der Be- treuungsunterhalt (Art. 285 Abs. 2 ZGB), welcher zwar Kinderunterhalt ist, aber wirtschaftlich dem betreuenden Ehegatte zugutekommt, steht in engem Zusam- menhang mit dem Ehegattenunterhalt (vgl. dazu auch BGE 149 III 172 Erw. 3.4.1). Somit schlägt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) auch hinsichtlich der Ermittlung der (möglichen) Ehegattenunterhaltsbeiträge durch (vgl. OGer ZH LE170035 vom 8.12.2017, S. 11). Zudem können Noven selbst dann vorgebracht werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht er- füllt sind (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1). Somit sind im Berufungsverfahren, soweit die Unterhaltsbeiträge betroffen sind, sämtliche Noven zu hören, auch wenn sie bereits vor Vorinstanz hätten vorgebracht werden können (OGer ZH LE190037 vom 7.05.2020, S. 14, Erw. 5, OGer ZH LE190019 vom 3.10.2019, Erw. II.3.1; BGE 147 III 301 Erw. 2.2 m.w.H.). Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Ausführungen des Gesuchsgegners betreffend die Urheberrechtsentschädigungen und die dies- bezüglich eingereichten Abrechnungen der G._____ vom 3. Februar 2023 und
- März 2023 (Urk. 59/1-2; vgl. demgegenüber: Urk. 62 S. 4). Die Parteien tragen indes auch bei Geltung der Untersuchungsmaxime die Last, die relevanten Tatsa- chenbehauptungen aufzustellen, zu bestreiten und wenn nötig zu substantiieren (z.B. OGer ZH LE150023 vom 30.09.2015, Erw. II.4.3). Hinsichtlich der angefochtenen Abweisung des Antrags der Gesuchstellerin auf An- ordnung der Gütertrennung gelten demgegenüber die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und für die Sachverhaltsermittlung die eingeschränkte (abge- schwächte) Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO), weshalb Noven nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind. - 12 -
- Auch wenn der Gesuchsgegner selbst keine Berufung gegen das erstinstanz- liche Urteil vom 22. Mai 2023 erhoben hat, bleibt es ihm unbenommen, sich zu den Einkommens- und Bedarfszahlen zu äussern und insbesondere geltend zu ma- chen, die Vorinstanz habe sein Einkommen falsch berechnet (vgl. demgegenüber: Urk. 62 S. 3 Rz 6). Lediglich im Ergebnis darf er (hinsichtlich der Ehegattenunter- haltsbeiträge) nicht besser gestellt werden als gemäss dem angefochtenen Urteil. C. Unterhaltsbeiträge
- Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner für vier verschiedene Zeit- phasen zur Bezahlung von monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen an die Gesuch- stellerin für die beiden unter der alternierenden Obhut der Parteien mit je hälftiger Betreuung stehenden gemeinsamen Töchter, D._____, geboren am tt.mm.2011, und E._____, geboren am tt.mm.2013, im Umfang von insgesamt Fr. 1'680.–, Fr. 2'400.–, Fr. 2'740.– und Fr. 1'840.–. Dabei erklärte sie die Parteien berechtigt, die von ihnen je bezogenen Kinder- und Betreuungszulagen (Fr. 626.– Gesuchstel- lerin, Fr. 34.– Gesuchsgegner, vgl. Urk. 52 S. 36) für die Kinderkosten während ihrer Betreuungszeit zu verwenden (Urk. 52 S. 50, 61 f. Dispositivziffer 9.b). Dies blieb unangefochten (Urk. 51 S. 2). Persönliche Unterhaltsbeiträge an die Gesuch- stellerin setzte die Vorinstanz mit Blick auf die Zahlen keine fest, zumal das Ein- kommen der Gesuchstellerin ihren Bedarf zuzüglich ihres Überschussanteils über- steige. Zu beachten sei sodann, dass ihrer Darstellung gemäss nicht mehr mit einer Wiedervereinigung der Parteien zu rechnen sei und sie eigentlich die Scheidung wünschten (Urk. 52 S. 51; Urk. 12 Rz 50, S. 62, Dispositivziffer 10). Die Über- schussverteilung nahm die Vorinstanz nach grossen und kleinen Köpfen vor, indem sie den Eltern je einen Drittel des Überschusses und den beiden Kindern je einen Sechstel zuwies. Der Überschussanteil der Kinder wurde gesamthaft bei der Ge- suchstellerin eingesetzt, zumal sie sämtliche Kinderkosten für Hobbies, Freizeit etc. zu bezahlen habe (Urk. 52 S. 46 ff.). Ihrem Entscheid legte die Vorinstanz ein mo- natliches Nettoeinkommen der Gesuchstellerin von Fr. 5'900.– sowie ein solches des Gesuchsgegners in der Höhe von Fr. 8'370.– bzw. vorübergehend von April 2023 bis Juli 2023 von Fr. 10'020.– zu Grunde (Urk. 52 S. 30, 36). Bezüglich des Einkommens des Gesuchsgegners wurde erwogen, dieser verdiene als Angestell- - 13 - ter beim H._____ in zwei Teilzeitpensen von insgesamt 60 % von September 2022 bis und mit März 2023 sowie ab August 2023 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'970.–. Von April 2023 bis und mit Juli 2023 habe er vorübergehend in einem 80 %-Pensum gearbeitet und ein Einkommen von monatlich rund Fr. 6'620.– netto erzielt (Urk. 52 S. 33). Der Gesuchsgegner habe sodann glaubhaft dargetan, dass er derzeit keiner weiteren selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe und keine weiteren Projekte realisiere. Allerdings erhalte er seit Jahren und bis heute regelmässig Urheberrechtsentschädigungen von G._____. Durch- schnittlich habe er in den Jahren 2020 bis und mit 2023 (Februar) Fr. 3'416.– pro Monat erzielt. Noch im Februar 2023 seien ihm Fr. 7'688.– ausbezahlt worden. Weil es sich hierbei um schwankende Einkünfte handle, sei rechtsprechungsgemäss auf den Durchschnittswert einer als massgebend erachteten Zeitspanne, vorliegend ei- ner solchen von rund drei Jahren bzw. 38 Monaten, abzustellen. Entsprechend sei von weiteren Einkünften des Gesuchsgegners von gerundet Fr. 3'400.– pro Monat auszugehen. Weil ein Überschuss resultiere, beide Parteien in einem vergleichba- ren Pensum erwerbstätig seien (60 % bzw. 70 %) und die Kinder zu gleichen Teilen betreuen würden, wobei die Einkommensverhältnisse der Parteien die Finanzie- rung eines solchen Betreuungsmodells ohne Weiteres erlauben würden, sei der Gesuchsgegner - entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin - nicht dazu angehal- ten, mehr als 60 % zu arbeiten. Im Übrigen solle der gesundheitlich angeschlagene Gesuchsgegner (vgl. koronare Herzkrankheit, 4-fache Bypass-Operation am 3. Juli 2022) auf ärztliche Empfehlung zumindest bis Ende Mai 2023 nicht mehr als 60 % arbeiten (Urk. 52 S. 34 ff.; Urk. 17/2, /3).
- Die Gesuchstellerin rügt, die vorinstanzliche Argumentation sei nicht haltbar. Solange die Ehe andauere, hätten beide Ehegatten im Rahmen der verfügbaren Mittel einen Anspruch auf eine gleiche Lebenshaltung. Diesem Grundsatz der Gleichbehandlung sei die Vorinstanz nicht nachgekommen, indem der Überschuss unter den Ehegatten nicht aufgeteilt worden sei. Betreffend Phase 1 habe die Vorinstanz den Überschuss zwar auf grosse und kleine Köpfe aufgeteilt und den Überschussanteil der Kinder effektiv verteilt. Der Überschussanteil der Gesuchstel- lerin sei aber nicht verteilt worden. Der Gesuchsgegner habe in dieser Phase über eine Leistungsfähigkeit von Fr. 4'331.– verfügt. Damit bezahle er den Barbedarf der - 14 - Kinder bei ihm zu Hause (Fr. 646.– + Fr. 648.–) sowie Fr. 1'680.– an den Bedarf der Kinder im Haushalt der Gesuchstellerin in der Form von Unterhaltsbeiträgen. Es verbleibe ihm ein Überschuss von Fr. 1'357.–. Die Gesuchstellerin verfüge in dieser Phase über eine Leistungsfähigkeit von Fr. 2'058.–. Damit habe sie sich im Umfang von Fr. 782.– am Barbedarf der Kinder zu beteiligen. Es verbleibe ihr ein Überschuss von Fr. 1'275.–. Der Überschussanteil des Gesuchsgegners sei Fr. 80.– grösser als jener der Gesuchstellerin, was aufgrund des Gleichbehand- lungsgrundsatzes unzulässig sei. Der Gesuchsgegner schulde ihr in der Phase 1 gerundet Fr. 40.– an persönlichen Unterhaltsbeiträgen. Auch in den folgenden Pha- sen 2 bis 4 setze sich die das Gleichbehandlungsgebot verletzende Berechnungs- weise der Vorinstanz fort. Es seien ihr vielmehr monatliche Ehegattenunterhalts- beiträge von Fr. 418.– in der Phase 2 (April 2023), Fr. 546.– in der Phase 3 (Mai bis Juli 2023) und Fr. 170.– in der Phase 4 (ab August 2023) zuzusprechen. Dass dem Gesuchsgegner kein höherer Überschussanteil zuzugestehen sei als ihr, er- gebe sich nicht nur aus der einschlägigen konstanten bundesgerichtlichen Recht- sprechung, sondern auch aus dem Umstand, dass sie die Kinder trotz alternieren- der Obhut mit je hälftiger Betreuung leicht höher betreue, nämlich jeden Freitagmit- tag, und zudem auch ein höheres Erwerbspensum (70 %) als der Gesuchsgegner (60 %) bewältige (Urk. 51 S. 3-6; vgl. auch Urk. 62 S. 2). Was das Einkommen des Gesuchsgegners anbelange, habe er in der von ihm gel- tend gemachten Periode von anfangs 2023 bis zum 11. Juli 2023 gar nicht weniger Urheberrechtsentschädigungen erhalten als in der Vergangenheit, nämlich durch- schnittlich rund Fr. 3'200.– pro Monat und damit ziemlich genau das, was die Vor- instanz angenommen habe. Es treffe somit nicht zu, dass die Entschädigungen aus Tantiemen abgenommen hätten. Aus den eingereichten Belegen gehe zudem her- vor, dass die Urheberrechtsentschädigungen offenbar erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung (von ein bis zwei Jahren) bezahlt würden. Es sei daher nicht ansatz- weise glaubhaft gemacht, dass er für die erst im Jahr 2022 ausgestrahlte letzte Staffel der Fernsehserie "I._____" künftig nicht noch hohe Zahlungen erhalte. Die Eingänge würden zudem stark schwanken. Die Vorinstanz habe entsprechend rich- tig einen Durchschnitt aller Jahre und Monate angenommen und nicht nur auf das Vorjahr 2022 abgestellt, wo die Einkünfte aus Tantiemen rund Fr. 4'600.– pro Mo- - 15 - nat ausgemacht hätten. Ausserdem gebe es auch andere Filme, an denen der Ge- suchsgegner beteiligt sei. Es stimme nicht, dass er aktuell nebst seiner Tätigkeit bei der H._____ nicht noch Filmprojekte als selbständiger Drehbuchautor realisiere, die wiederum zu Tantiemeneinkünften führen würden. Sie wisse von den Kindern und aus eigener Wahrnehmung, dass der Gesuchsgegner quasi immer am Arbei- ten sei. Er sei mit Sicherheit an neuen Projekten dran. Er habe nachweislich schon im erstinstanzlichen Verfahren bezüglich seiner Einkünfte aus selbständiger Er- werbstätigkeit nicht die Wahrheit gesagt. Zudem werde die Serie "I._____" nach wie vor im TV ausgestrahlt, z.B. aktuell auf L._____, und könne nicht nur auf N._____, sondern auch auf diversen anderen Streaming-Anbietern geschaut wer- den. Die neu seitens des Gesuchsgegners geltend gemachte Sparquote habe die- ser weder substantiiert, geschweige denn belegt. Darüber hinaus würden die tren- nungsbedingten Mehrkosten und der Mindererwerb des Gesuchsgegners eine all- fällige Sparquote kompensieren. Aus den aktenkundigen Steuererklärungen 2020 und 2021 sei sodann ersichtlich, dass das Vermögen abgenommen habe, man mit- hin zur Deckung der Lebenshaltungskosten Ersparnisse habe anzehren müssen. Die ihr zugeteilten Überschussanteile der Kinder würden für deren Freizeitaktivitä- ten (Fussball, Musik), Taschengeld, Handy und Katzen verbraucht. Dies ändere nichts daran, dass sie für sich selbst ebenfalls Anspruch auf ihren Überschussanteil habe (Urk. 62 S. 3 ff.).
- Der Gesuchsgegner hält dafür, er schulde der Gesuchstellerin keinen eheli- chen Unterhalt. Die Vorinstanz habe sein Einkommen zu hoch berechnet. Es treffe nicht zu, dass er regelmässige Urheberrechtsentschädigungen von der G._____- image von durchschnittlich Fr. 3'400.– pro Monat erhalte. Er habe zwar in den Jah- ren 2018 bis 2021 einzelne Filmprojekte realisieren können, die ihm Tantiemen ein- gebracht hätten. Werde ein Film jedoch einmal ausgestrahlt, komme eine Wieder- holung der Ausstrahlung nur noch ausnahmsweise vor. Die höchsten Tantiemen erhalte ein Autor bei der Erstausstrahlung seines Films, mit einem Faktor 3 des Grundansatzes. Alle weiteren Wiederholungen würden nur noch mit dem einfachen Ansatz belohnt, und die Häufigkeit der Ausstrahlungen nehme markant ab. Sein letztes realisiertes Filmprojekt sei 2021 produziert und Anfang 2022 ausgestrahlt worden. Es handle sich dabei um die letzte Staffel der Fernsehserie "I._____" - 16 - (2018-2021). Seit seiner Herzoperation im Sommer 2022 arbeite er nicht mehr als Autor und Serienproduzent und er habe auch keine neuen, externen Filmprojekte geplant, womit ihm selbstredend auch keine neuen Tantiemen mehr zustünden. Im Jahr 2023 habe er bisher Tantiemen für sieben Monate von knapp Fr. 8'500.– er- halten. Bis Ende Jahr 2023 schätze die G._____ noch Tantiemenausschüttungen an ihn von maximal Fr. 3'000.–. Das ergäbe dann im Jahr 2023 Tantiemeneinnah- men von weniger als Fr. 1'000.– pro Monat. Im kommenden Jahr 2024 würden kaum mehr substanzielle Tantiemeneinnahmen anfallen. Dies habe er in der per- sönlichen Befragung vor Vorinstanz denn auch bestätigt. Die Aufrechnung von Fr. 3'400.– pro Monat sei daher auch in Zukunft nicht haltbar. Spätestens ab Januar 2024 sei ihm einzig das Grundeinkommen von Fr. 4'970.– netto monatlich anzu- rechnen. Es erschliesse sich auch nicht, warum er neben der hälftigen Betreuung der Kinder im Alter von knapp zehn und zwölf Jahren ein höheres Arbeitspensum versehen müsste, was die Gesuchstellerin auch nicht geltend mache. Sodann sei der von der Gesuchstellerin strapazierte Gleichbehandlungsgrundsatz allenfalls zu seinen Lasten verletzt. Die Gesuchstellerin habe in ihrer Berufung selber ausge- führt, dass seine Tantiemeneinnahmen stets gespart und nicht für den Lebensun- terhalt der Familie verbraucht worden seien. Die Vorinstanz habe die Überschuss- verteilung zugunsten der Gesuchstellerin vorgenommen, indem sie ihr den Über- schussanteil der Kinder gesamthaft zugewiesen habe. In Tat und Wahrheit ver- bleibe aber gar kein Überschuss (Urk. 57 S. 4 ff.). 4.1. Die erste Instanz hat sich einleitend zutreffend zu den rechtlichen Grundlagen der Unterhaltsbeiträge geäussert (vgl. Urk. 52 S. 27 f.). Zu betonen bleibt, dass der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten während der ganzen Dauer der Ehe seine Grundlage ausschliesslich in Art. 163-165 ZGB hat (BGE 130 III 537 Erw. 3.2; OGer ZH LE140032 vom 8.04.2015, Erw. B). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Ende der Ehe zufolge tiefer Zerrüttung absehbar ist. Zwar sind die geltenden Kriterien gemäss Art. 125 ZGB bei der Festsetzung von Unterhalts- beiträgen im Eheschutzverfahren miteinzubeziehen, wenn eine Wiedervereinigung der Eheleute unwahrscheinlich ist (vgl. BGE 128 III 65 Erw. 4a und BGE 137 III 385 Erw. 3.1; BGE 147 III 301 Erw. 6.2; vgl. auch Urk. 56 S. 10), was hier mit Blick auf das bereits eingeleitete Scheidungsverfahren (vgl. Urk. 64/9) der Fall ist. Die ge- - 17 - setzliche Grundlage zur Unterhaltsberechnung bildet aber weiterhin Art. 163 ZGB und nicht Art. 125 ZGB (vgl. auch Maier, Berechnung ehelicher und nachehelicher Unterhaltsbeiträge, Unterschiede und Gemeinsamkeiten bei der konkreten Festset- zung, AJP 10/2020 S. 1281). Die Parteien sind nach wie vor miteinander verheira- tet, schulden einander gemäss Art. 159 Abs. 1 ZGB Treue und Beistand und haben gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. Dies hat zur Folge, dass - im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt - der Grundsatz des An- spruchs auf Teilhabe an der Lebenshaltung massgebend ist, auf die sich die Ehe- gatten verständigt haben und die sie tatsächlich gelebt haben. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Beitrages an den Unterhalt des fordernden Ehegatten ist der während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebte Standard, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben (BGE 119 II 314 Erw. 4b/aa). Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um diesen Standard aufrecht zu erhalten, haben Kinder und Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard (BGE 137 III 102 Erw. 4.2). Die Gesuchstellerin hat höchstens Anspruch auf den ihr gebührenden Bedarf, wel- cher, wie eingangs erwähnt, dem vor der Trennung zuletzt gelebten ehelichen Stan- dard entspricht (BGE 140 III 337 Erw. 4.2.1; BGE 147 III 293 Erw. 4.4). Der eheliche Standard entspricht dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss; daher ist zunächst der Überschuss während des Zusammenlebens zu ermitteln, der rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist (BGE 147 III 293 Erw. 4.4). Dies bedeutet, dass eine allfällige Sparquote vom Über- schuss zu subtrahieren ist (BGE 147 III 265 Erw. 7.3 [S. 285]). Als Referenzperiode für die Berechnung der Sparquote bzw. des ehelichen Standards dienen grundsätz- lich die letzten zwölf Monate vor der Trennung (OGer ZH LE210015 vom 24.01.2022, Erw. D.2.5.; OGer ZH LE210005 vom 24.09.2021, Erw. III.1.6.; OGer ZH LE170064 vom 06.03.2018, Erw. III.A.3.5.; Christine Arndt/Paul Langner, Neu- ere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Unterhalts in guten finanziellen Verhältnissen, in: Andrea Büchler/Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], Achte Schweizer Familienrecht§Tage, 28./29. Januar 2016 in Zürich, 2016, S. 177 ff., S. 184 f.; siehe demgegenüber BGer 5A_1037/2019 vom 22. April 2020, Erw. 3 und 3.3, wo- - 18 - nach es nicht willkürlich ist, den zuletzt gemeinsam gelebten Standard aufgrund eines Stellenwechsels an dem in den letzten sechs Monaten vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts erwirtschafteten Einkommen zu messen). Die Kinderunterhaltsbeiträge sollen sodann den Bedürfnissen der Kinder sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (BGE 137 III 59 Erw. 4.2.1). Dabei enthält das Gesetz keine Regel in dem Sinne, dass der Unterhaltsan- spruch des minderjährigen Kindes seine Obergrenze im Lebensstandard fände, den seine verheirateten Eltern im Zeitpunkt ihrer Trennung zuletzt lebten (BGer 5A_491/2020 vom 19. Mai 2021, Erw. 4.4; siehe BGE 147 III 293, E. 4.4; BGer 5A_44/2020 vom 8. Juni 2021, Erw. 5.2.1). 4.2. Die Vorinstanz bildete vier unterschiedliche Phasen der Unterhaltsberech- nung, nämlich Phase 1 (Februar 2023 und März 2023, als der Gesuchsgegner 60 % erwerbstätig war und noch keine eigene Wohnung hatte), Phase 2 (April 2023, als der Gesuchsgegner sein Arbeitspensum vorübergehend für vier Monate auf 80 % aufstockte), Phase 3 (Mai 2023 bis Juli 2023, als der Gesuchsgegner 80 % er- werbstätig war und eine eigene Wohnung bezog) und Phase 4 (ab August 2023, als der Gesuchsgegner wieder 60 % erwerbstätig war; Urk. 52 S. 37). Diese Pha- senbildung wird im Berufungsverfahren nicht beanstandet (Urk. 51 S. 2, 4 f.; Urk. 57 S. 4, 7 f.) und ist beizubehalten. 4.3. Unbestritten blieb der von der Vorinstanz für die ersten drei Phasen berech- nete familienrechtliche Bedarf der Parteien und der beiden Töchter (Urk. 52 S. 38, 42, 43 f.; Urk. 51 S. 4 ff.; Urk. 57 S. 7 Rz 12; Urk. 62 S. 7). Was die Phase 4 (ab August 2023) anbelangt, besucht die ältere Tochter der Parteien, D._____, seit Au- gust 2023 das Gymnasium J._____ (Urk. 62 S. 8). In ihrem von der Vorinstanz er- mittelten Bedarf sind keine Schulkosten enthalten (Urk. 52 S. 44). Die von der Ge- suchstellerin im Berufungsverfahren neu und, wie eingangs erwähnt (vgl. Erw. B.5), zulässigerweise geltend gemachten Schulkosten (Urk. 62 S. 8) gehören jedoch in den Bedarf der Tochter (vgl. BGE 147 III 265 Erw. 7.2). Gemäss Kostenschätzung der Kantonsschule J._____ sind jährliche Kosten von zirka Fr. 630.– (ca. Fr. 500.– Lehrmittel, Spezialdossiers, Schul- und Verbrauchsmaterial, ca. Fr. 50.– Schulrei- sen/Exkursionen, ca. Fr. 40.– Kopien und andere Unkosten, ca. Fr. 40.– Theater - 19 - oder Kinoeintritte) und damit rund Fr. 50.– pro Monat zu erwarten (Urk. 64/3). Wenngleich es sich hierbei nicht um tatsächlich bereits angefallene, sondern pro- gnostizierte Kosten handelt (vgl. Urk. 67 S. 7), erscheint diese Schätzung realis- tisch und diese (künftig zu erwartenden) Kosten sind zu übernehmen. Dass D._____ bereits Schulbücher von älteren Gymnasiastinnen umsonst erhalten ha- ben soll (Urk. 67 S. 7), ist bestritten (Urk. 70 S. 2) und wurde weder näher substan- tiiert, geschweige denn belegt. Allenfalls künftig anfallende Kosten für die (fakulta- tive) Aufgabenstunde (vgl. Urk. 62 S. 8; Urk. 64/3) sind demgegenüber nicht anzu- rechnen, weil sie zurzeit effektiv nicht bezahlt werden. Zudem blieb unbestritten, dass der Gesuchsgegner die Aufgabenhilfe übernehmen kann (Urk. 67 S. 7; Urk. 70 S. 2). Die geltend gemachten Kosten für den Klavierunterricht von D._____, den Fussball, das Taschengeld, die Katze und das Handy beider Töchter (vgl. Urk. 62 S. 8) sind aus den von der Vorinstanz unangefochtenermassen (vgl. Urk. 57 S. 7; Urk. 67 S. 5 f.) vollumfänglich der Gesuchstellerin zugewiesenen Überschussanteilen der Töchter zu finanzieren. Sodann ist der Gesuchstellerin zwar beizupflichten, dass für D._____ die von der Vorinstanz in deren Bedarf beim Gesuchsgegner eingesetzten Fremdbetreuungskosten von Fr. 160.– (Urk. 52 S. 44) nicht mehr anfallen. Allerdings ist es notorisch, dass Kosten für die Mittagsver- pflegung im Gymnasium (Mensa, auswärts) anwachsen (Urk. 62 S. 9 f.). Mit Blick auf die alternierende Obhut mit hälftiger Betreuung der Parteien rechtfertigt es sich, im Bedarf von D._____ bei beiden Elternteilen je Fr. 80.– für die auswärtige Mit- tagsverpflegung einzusetzen. 4.4. Wie darzutun sein wird (vgl. Erw. C.4.6), ist jedoch von einem gegenüber je- nem der Vorinstanz um rund Fr. 400.– bzw. ab August 2023 rund Fr. 1'100.– tiefe- ren Einkommen des Gesuchsgegners auszugehen. Dies wirkt sich auf die Steuer- belastung aus. Die Beträge für die laufenden Steuern in den Bedarfen der Parteien und ihrer Töchter sind daher von Amtes wegen anzupassen. Entgegen der Vorin- stanz (vgl. Urk. 52 S. 38, 41 ff.) ist dabei, ungeachtet der alternierenden Obhut, nicht in beiden Haushalten ein Steueranteil für die Töchter auszuscheiden, sondern einzig in deren Bedarf bei der Gesuchstellerin, weil diese Kinderunterhaltsbeiträge vom Gesuchsgegner erhält, welche zu versteuern sind (vgl. BGE 147 III 457 Erw. 4.2.3.5.). Allein die Gesuchstellerin ist überdies berechtigt, die Kinderabzüge gel- - 20 - tend zu machen und nur sie wird nach dem Verheirateten-Tarif besteuert (vgl. BGer 5A_446/2019 vom 5. März 2020, Erw. 4.3.2; OGer ZH LE220065 vom 11.07.2023, Erw. IV.3.4.1, mit Hinweisen). Mit Hilfe des Zürcher Steuerrechners ergibt sich für die Phase 1 bei der Gesuch- stellerin ein monatlicher Steuerbetrag von rund Fr. 550.–, wovon je Fr. 75.– für die beiden Töchter und Fr. 400.– für sie selbst auszuscheiden sind, und beim Gesuchs- gegner ein solcher von rund Fr. 660.–. In der Phase 2 resultiert ein monatlicher Steuerbetrag für die Gesuchstellerin von rund Fr. 660.–, davon entfallen je Fr. 110.– auf die Töchter und Fr. 440.– auf sie selbst. Beim Gesuchsgegner ist die Steuerlast auf rund Fr. 840.– pro Monat anzusetzen. Betreffend die Phase 3 ergibt sich für die Gesuchstellerin ein monatlicher Betrag für die laufenden Steuern von insgesamt rund Fr. 720.–, wovon Fr. 460.– für sie selbst und je Fr. 130.– für die beiden Töchter auszusondern sind. In Bezug auf den Gesuchsgegner ist in dieser Phase von einem Steuerbetrag von rund Fr. 770.– pro Monat auszugehen. Und schliesslich ergeben sich in der Phase 4 Steuerbetreffnisse von total rund Fr. 570.– für die Gesuchstellerin, davon Fr. 410.– für sie selbst und je Fr. 80.– für die beiden Töchter, und rund Fr. 590.– für den Gesuchsgegner. 4.5. Nicht strittig ist das von der ersten Instanz ermittelte monatliche Einkommen der Gesuchstellerin, welche in einem 70 %-Pensum als Journalistin in der …-Re- daktion des H._____ arbeitet, in der Höhe von Fr. 5'900.– netto pro Monat (ohne Kinderzulagen und GAV-Vollzugskostenbeitrag, einschliesslich Anteil 13. Monats- lohn; Urk. 52 S. 29 f. m.H.; Urk. 51 S. 3; Urk. 57 S. 4). 4.6. Das Einkommen des Gesuchsgegners besteht aus seinem regelmässigen monatlichen Erwerbseinkommen (ohne Betreuungszulage und Vollzugskostenbei- trag, einschliesslich Anteil 13. Monatslohn) beim H._____ von rund Fr. 4'970.– netto (von September 2022 bis und mit März 2023 und ab August 2023 im 60 %- Pensum) bzw. rund Fr. 6'620.– netto (von April 2023 bis und mit Juli 2023 im vor- übergehenden 80 %-Pensum; Urk. 52 S. 33; Urk. 17/16; Urk. 35/5). Dazu kommen Urheberrechtsentschädigungen von G._____, deren Höhe umstritten ist. - 21 - Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren nicht mehr geltend macht, der Gesuchsgegner habe sein im Zuge der Trennung von 70 % auf 60 % reduziertes Arbeitspensum (vgl. Urk. 52 S. 33, 35) aufzustocken (Urk. 51 S. 3; Urk. 62 S. 2 ff.; Urk. 70; vgl. Urk. 57 S. 6 Rz 9). Im Rahmen des Ehe- schutzverfahrens ist diese Pensumsreduktion mit der Vorinstanz (Urk. 52 S. 35) denn auch nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die kommende Scheidung ist al- lerdings zu bemerken, dass das Schulstufenmodell (BGE 144 III 481 Erw. 4.7.9) auf die alleinige Obhut zugeschnitten ist. Bei der alternierenden Obhut kann von den Elternteilen grundsätzlich ein höheres Mindestpensum erwartet werden, wel- ches mit Blick auf das Alter der beiden Töchter der Parteien gegenwärtig bei je etwa 70 % liegt (vgl. Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt, FamPra.ch 2017, S. 163, 170). Aufgrund der Kontoauszüge der Migros Bank von Februar 2020 bis Februar 2023 (Urk. 30/1) hat die Vorinstanz ein monatliches Durchschnittseinkommen aus Urhe- berrechtsentschädigungen des Gesuchgsgegners von der G._____ von rund Fr. 3'400.– netto ermittelt (Urk. 52 S. 34; Urk. 30/1). Im Berufungsverfahren reicht der Gesuchsgegner nunmehr diverse Abrechnungen der G._____ betreffend die Urheberrechtsentschädigungen ein, welche er bis im Juli 2023 ausbezahlt erhielt (Urk. 59/1-5). Von Januar 2023 bis und mit Juli 2023 bekam der Gesuchsgegner insgesamt Urheberrechtsentschädigungen in der Höhe von Fr. 20'750.80 (Fr. 7'648.95 am 2.02.2023 [Urk. 30/1] + Fr. 39.35 am 16.02.2023 [Urk. 30/1 und Urk. 59/1] + Fr. 511.50 am 31.03.2023 [Urk. 59/2] + Fr. 2'711.15 am 1.06.2023 [Urk. 59/3] + Fr. 568.00 am 6.07.2023 [Urk. 59/4] + Fr. 9'271.85 am 11.07.2023 [Urk. 59/5, davon Fr. 4'609.00 Nachzahlung Senderecht Schweiz 2022]; vgl. auch Urk. 62 S. 4 Rz 10). Dies entspricht rund Fr. 3'000.– pro Monat (Fr. 20'750.– : 7). Dass die G._____ bis Ende Jahr 2023 noch Tantiemen-Ausschüttungen von maxi- mal Fr. 3'000.– schätze, vermag der Gesuchsgegner weder näher zu substantiie- ren, geschweige denn mit Belegen (z.B. einer Bestätigung der G._____) zu unter- mauern. Solches erscheint nicht glaubhaft. Plausibel ist allerdings, dass die Urhe- berrechtsentschädigungen, welche überwiegend aus der vom Gesuchsgegner ver- fassten Erfolgsserie "I._____" herrühren, stetig abnehmen. So leuchtet ein, dass der Gesuchsgegner die höchsten Tantiemen bei der Erstausstrahlung seiner Er- - 22 - folgsserie "I._____" (2018 bis 2021) bekam und die Wiederholungen weniger ein- bringen (vgl. Urk. 57 S. 5). Im Spitzenjahr 2022 erzielte der Gesuchsgegner auf den Monat umgerechnete Urheberrechtsentschädigungen von rund Fr. 4'600.– (Urk. 30/1; Urk. 52 S. 34). Im Jahr 2023 (bis Juli 2023) waren es, wie dargetan, noch rund Fr. 3'000.– pro Monat bzw. ohne die Nachzahlung 2022 rund Fr. 2'300.– monatlich (Fr. 20'750.80 - Fr. 4'609.– : 7). Entgegen der Vorinstanz kann somit für die Ermittlung des künftigen Einkommens des Gesuchsgegners nicht einfach auf die Durchschnittszahlen der Jahre 2020 bis 2023 abgestellt werden. Laut dem Ge- suchsgegner wurde sein letztes realisiertes Filmprojekt 2021 produziert und an- fangs 2022 ausgestrahlt. Es handelt sich dabei um die letzte Staffel der Fernseh- serie "I._____" (2018-2021). Dass der Gesuchsgegner derzeit bzw. seit seiner Herz-operation im Sommer 2022 keine weiteren Projekte (als selbständiger Dreh- buchautor) realisiert, hat er, in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vorin- stanz (vgl. Urk. 52 S. 34), glaubhaft ausgeführt (Prot. I S. 33), weshalb ihm auch keine neuen Tantiemen mehr zustehen (Urk. 57 S. 5 oben). Die Mutmassungen der Gesuchstellerin über weitere Einnahmen, weil der Gesuchsgegner laut den Kindern und eigenen Wahrnehmungen, wenn er nicht beim H._____ sei, in seinem Atelier ständig am Arbeiten sei, vermag sie durch nichts zu untermauern. Im Übrigen führte der Gesuchsgegner vor Vorinstanz glaubhaft aus, dass es Jahre dauere, bis eine neue Serie entwickelt sei. Er habe während seiner Erkrankungszeit auch einem Kollegen geholfen, ein Konzept für eine Serie zu erarbeiten, ausgehend von einer Dokumentation, die dieser gemacht habe. Diese sei beim K._____ eingereicht, je- doch abgelehnt worden. Er sage nicht, dass es in Zukunft keine Projekte mehr ge- ben werde, aber aufgrund seines 60 %-Pensums und der künftigen (hälftigen) Kin- derbetreuung ziehe er es im Moment nicht in Betracht (Prot. I S. 33). Die Urheber- rechtsentschädigungen werden allerdings, worauf die Gesuchstellerin richtig hin- gewiesen hat (vgl. Urk. 62 S. 4 f.), meistens erst mit erheblicher zeitlicher Verzöge- rung (teilweise über zwei Jahre später) vergütet (beispielsweise beziehen sich die Abrechnungen vom 31.03.2023 und 1.06.2023 auf Ausstrahlungen aus dem Jahr 2021 [Urk. 59/2, /3]). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Ge- suchsgegner auch im Jahr 2024 noch Entschädigungen für sein letztes 2021 reali- siertes Filmprojekt erhält, zumal die Serie wiederholt und auch noch im Jahr 2023 - 23 - ausgestrahlt wurde (z.B. im August 2023 auf L._____ [Urk. 64/1]; vgl. auch Urk. 59/5 S. 3, wonach der Gesuchsgegner für die Ausstrahlung von "I._____ 3" auf L._____ am 23. März 2023 mit Fr. 1'198.– sonderentschädigt wurde). Hinzu kommt, dass die Erfolgsserie "I._____" auch auf Streamingdiensten wie N._____ etc. (vgl. Urk. 62 S. 6; Urk. 64/1) zu sehen ist, wenngleich daraus laut dem Ge- suchsgegner (Urk. 67 S. 4), im Unterschied zu linearen Sendern, keine Tantiemen resultieren. Obwohl die Autoren (und auch Produzenten; vgl. demgegenüber: Prot. I S. 33) notorischerweise bei Streamingdiensten geringere Entschädigungen erhal- ten, ist gleichwohl davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner auch hieraus ei- nen gewissen Verdienst erzielt. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, dem Gesuchsgegner von Januar 2023 bis und mit Juli 2023 die tatsächlich durchschnittlich erzielten monatlichen Einkünfte aus Urheberrechten in der Höhe von rund Fr. 3'000.– anzurechnen. Ab August 2023 erscheint es realistisch und angemessen, noch von solchen Einkünften in der Höhe von Fr. 2'300.– pro Monat auszugehen. Es bleibt dem Scheidungsgericht überlassen, das Einkommen des Gesuchsgegners im Verlaufe des Jahres 2024 und fortan näher zu bestimmen, insbesondere auch mit Blick auf das künftig zu- mutbare Arbeitspensum. Dass der Gesuchsgegner ab August 2023 nur noch Ent- schädigungen von Fr. 1'000.– pro Monat generieren soll und ab Januar 2024 kaum mehr substanzielle Tantiemeneinnahmen anfallen sollen (Urk. 57 S. 5), vermochte dieser demgegenüber nicht hinreichend zu plausibilisieren. Insbesondere reichte er im Berufungsverfahren keine weiteren Auszüge seines Kontos bei der Migros Bank (ab März 2023) mehr ein, worauf die Urheberrechtsentschädigungen der G._____ jeweils überwiesen wurden (Urk. 30/1), um seinen Standpunkt zu unter- mauern. Was die einzig offerierte Zeugin der G._____, M._____ (Urk. 57 S. 5), an- belangt, ist Folgendes zu bemerken: Ob das Gericht im Eheschutzverfahren Be- weismassnahmen anordnet, liegt in seinem pflichtgemässen Ermessen. In Nachachtung des summarischen Verfahrenscharakters ist im Rahmen von Ehe- schutzmassnahmen in aller Regel auf zeitintensive oder weitläufige Beweismass- nahmen zu verzichten, denn im Gegensatz zur Scheidung steht beim Eheschutz nicht eine definitive und dauerhafte Lösung im Vordergrund. Das Gericht hat viel- mehr anhand der rasch greifbaren Beweismittel nach pflichtgemässem Ermessen - 24 - zu entscheiden (Six, a.a.O., S. 1 f. N 1.02; BGer 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004, E. 2.1). Es wäre dem Gesuchsgegner ohne weiteres möglich und zumutbar gewe- sen, eine schriftliche Bestätigung der G._____ über die behauptete Entwicklung seiner Urheberrechtsentschädigungen beizubringen. Zusammengefasst beläuft sich das dem Gesuchsgegner anzurechnende monatli- che Einkommen von Februar 2023 (Beginn Unterhaltsbeitragspflicht) bis und mit März 2023 auf Fr. 7'970.– (Fr. 4'970.– + Fr. 3'000.–), von April 2023 bis und mit Juli 2023 auf Fr. 9'620.– (Fr. 6'620.– + Fr. 3'000.–) und ab August 2023 auf Fr. 7'270.– (Fr. 4'970.– + Fr. 2'300.–). 4.7. Unterhaltsberechnung 4.7.1. Vorauszuschicken ist, dass die vorinstanzlichen, unbestrittenen Bedarfszah- len (Urk. 52 S. 38, 42-44) um die vorstehend erwähnten Änderungen hinsichtlich der Schulkosten, der Fremdbetreuungs- bzw. Essenskosten von D._____ (nur Phase 4) und der Steuerbetreffnisse der Parteien und der Töchter (sämtliche Pha- sen) zu korrigieren sind (vgl. nachstehende Tabelle). 4.7.2. Der Gesuchsgegner macht im Berufungsverfahren neu eine Sparquote be- stehend aus den angesparten Tantiemen geltend. Es trifft zu, dass die Tantiemen- einnahmen des Gesuchsgegners auf seinem Sparkonto bei der Migros Bank - wo- bei die Gesuchstellerin keine Kenntnis von diesen Einkünften hatte - grossmehr- heitlich gespart und nicht für den Lebensunterhalt der Familie verbraucht wurden. Sie wurden zunächst auch nicht versteuert (nunmehr aber offenbar nachdeklariert), weshalb die Vermögensstände der Steuererklärungen der Jahre 2020 und 2021 nicht aussagekräftig sind (Urk. 51 S. 9 ff.; Urk. 4/14; Urk. 14/18; Urk. 57 S. 7, 11 f.; Urk. 62 S. 7; Urk. 67 S. 5, 9; Urk. 68/1). Angesichts der grossen Schwankungen der Urheberrechtsentschädigungen rechtfertigt es sich, hier von einer längeren Re- ferenzperiode für die Ermittlung der Sparquote von 2020 bis und mit August 2022 auszugehen (die Parteien leben seit 30. August 2022 getrennt, Urk. 52 S. 60, Dis- positivziffer 1). Entsprechend resultiert eine durchschnittliche Sparquote von rund Fr. 2'650.– pro Monat (rund Fr. 112'500.– Gutschriften - rund Fr. 27'600.– Belas- - 25 - tungen : 32 Monate). Diese Sparquote ist zunächst um die trennungsbedingten Mehrkosten zu bereinigten. 4.7.3. Der monatliche familienrechtliche Bedarf während des Zusammenlebens be- trug rund Fr. 9'390.– (Fr. 1'700.– Grundbetrag Ehepaar + Fr. 600.– Grundbetrag D._____ + Fr. 400.– Grundbetrag E._____ + Fr. 3'150.– eheliche Wohnung [Urk. 4/4] + Fr. 1'162.– Krankenkasse für die ganze Familie [Urk. 14/20, /21] + Fr. 230.– Kommunikationskosten [Urk. 52 S. 41] + Fr. 30.– Hausrat- und Haftpflicht- versicherung + Fr. 432.– Arbeitsweg [Urk. 52 S. 40] + Fr. 200.– Mehrauslagen aus- wärtige Verpflegung [Urk. 52 S. 41] + Fr. 486.– zusätzliche Gesundheitskosten [Urk. 52 S. 29 f.; Urk. 17/24 {einschliesslich der hohen Gesundheitskosten des Ge- suchsgegners im Jahr 2022 von rund Fr. 3'732.–}] + rund Fr. 1'000.– gemeinsame Steuern [Urk. 4/18 und kantonalzürcherischer Steuerrechner]). Zunächst lebten die Parteien das Nestmodell in der ehelichen Wohnung, wobei sie keine zusätzlichen Wohnkosten für ihre Aussenstationen geltend machten. Per Mai 2023 bezog der Gesuchsgegner seine Wohnung (Urk. 52 S. 39 m.H.). Von Februar 2023 (Beginn Unterhaltsbeitragspflicht) bis und mit April 2023 beläuft sich der durchschnittliche Gesamtbedarf auf Fr. 10'886.– pro Monat (2 x Fr. 10'789.– + Fr. 11'079.– = Fr. 32'657.– : 3), ab Mai 2023 beträgt er Fr. 12'665.– (vgl. nachstehende Tabelle). Von Februar 2023 bis und mit April 2023 ergeben sich somit trennungsbedingte Mehrkosten von rund Fr. 1'500.– und ab Mai 2023 solche von Fr. 3'275.– (Fr. 10'886.– bzw. Fr. 12'665.– Gesamtbedarf während des Getrenntlebens vs. Fr. 9'390.– Gesamtbedarf während des Zusammenlebens). Sodann ist zulasten der bisherigen Sparquote (ausgenommen die Phasen 2 und 3, als der Gesuchs- gegner vorübergehend 80 % erwerbstätig war) der trennungsbedingte Minderer- werb des Gesuchsgegners von Fr. 828.– monatlich (Fr. 5'798.– - Fr. 4'970.–), wel- cher sein Arbeitspensum per September 2022 von 70 % auf 60 % reduzierte (Urk. 52 S. 33), zu berücksichtigen (vgl. OGer ZH LE230010 vom 14. 08.2023, Erw. D.10.5., S. 52.; OGer ZH LE220041 vom 1.12.2023, Erw. IV.3.5.3, S. 36). Von Fe- bruar 2023 bis und mit März 2023 ist vom resultierenden Überschuss vorweg eine bereinigte Sparquote von noch rund Fr. 320.– pro Monat in Abzug zu bringen (Fr. 2'650.– durchschnittliche Sparquote während des Zusammenlebens - Fr. 1'500.– trennungsbedingte Mehrkosten - Fr. 828.– Minderverdienst Gesuchstel- - 26 - ler). Im April 2023 beläuft sich die korrigierte Sparquote auf Fr. 1'150.– (Fr. 2'650.– - Fr. 1'500.–) pro Monat. Ab Mai 2023 wird die bisherige Sparquote durch die tren- nungsbedingten Mehrkosten von Fr. 3'275.– pro Monat und ab August 2028 über- dies durch den monatlichen Minderverdienst des Gesuchsgegners kompensiert. 4.7.4. Der gebührende Bedarf der Gesuchstellerin entspricht, wie bereits erwähnt, dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des be- tragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Wie dargetan, ist von einem Gesamtbedarf der Parteien während des Zusammenlebens von Fr. 9'390.– pro Monat auszugehen. Das verfügbare Einkommen betrug zuletzt Fr. 13'245.– pro Monat (vgl. Urk. 14/18 [Gemeinsame Steuererklärung 2021, Ge- samteinkommen von Fr. 158'945.– : 12 Monate]), der monatliche Überschuss ent- sprechend Fr. 3'855.–, wovon der Gesuchstellerin (grosser Kopf) ein Drittel bzw. Fr. 1'285.– pro Monat zustehen. Dieser Überschussanteil bildet die Obergrenze. 4.7.5. Entsprechend resultiert folgende neue Berechnung: Phase 1: Phase 2: Phase 3: Phase 4: Februar 23 April 23 Mai 23 bis ab August 23 und März 23 Juli 23 Einkommen Fr. 5'900 Fr. 5'900 Fr. 5'900 Fr. 5'900 GSin Einkommen Fr. 7'970 Fr. 9'620 Fr. 9'620 Fr. 7'270 GG Einkommen Fr. 313 Fr. 313 Fr. 313 Fr. 313 D._____ bei GSin Einkommen Fr. 17 Fr. 17 Fr. 17 Fr. 17 D._____ bei GG Einkommen Fr. 313 Fr. 313 Fr. 313 Fr. 313 E._____ bei GSin Einkommen Fr. 17 Fr. 17 Fr. 17 Fr. 17 E._____ bei GG Gesamtein- Fr. 14'530 Fr. 16'180 Fr. 16'180 Fr. 13'830 kommen Bedarf GSin Fr. 3'881 Fr. 3'921 Fr. 4'465 Fr. 4'415 Bedarf GG Fr. 4'073 Fr. 4'253 Fr. 3'931 Fr. 3'751 - 27 - Bedarf Fr. 859 Fr. 894 Fr. 1'439 Fr. 1'519 D._____ bei GSin Bedarf Fr. 562 Fr. 562 Fr. 699 Fr. 779 D._____ bei GG Bedarf Fr. 851 Fr. 886 Fr. 1'432 Fr. 1'382 E._____ bei GSin Bedarf Fr. 563 Fr. 563 Fr. 699 Fr. 859 E._____ bei GG Gesamtbe- Fr. 10'789 Fr. 11'079 Fr. 12'665 Fr. 12'705 darf Überschuss Fr. 3'741 Fr. 5'101 Fr. 3'515 Fr. 1'125 minus Spar- Fr. 320 Fr. 1'150 quote verbleiben- Fr. 3'421 Fr. 3'951 der Über- schuss Überschuss- Fr. 1'140 Fr. 1'285 (limi- Fr. 1'172 Fr. 375 anteil GSin tiert) Überschuss- Fr. 1'140 Fr. 1'317 Fr. 1'172 Fr. 375 anteil GG Überschuss- Fr. 570 Fr. 658 Fr. 585 Fr. 187 anteil D._____ Überschuss- Fr. 570 Fr. 658 Fr. 585 Fr. 187 anteil E._____ 4.7.6. Bei der vorliegenden alternierenden hälftigen Betreuung tragen beide Eltern- teile den Barbedarf der Kinder (einschliesslich Überschussanteile) je nach ihrer Leistungsfähigkeit. Dabei gilt ein Elternteil als leistungsfähig, wenn er mit seinem Einkommen seinen Bedarf zu decken vermag und darüber hinausgehend über ei- nen Überschuss verfügt (vgl. BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, Erw. 4.3.2.2. und 4.3.2.3.). Unangefochten blieb, dass die Überschussanteile der Töch- ter gesamthaft auf der Seite der Gesuchstellerin eingesetzt wurden und diese im Gegenzug verpflichtet wurde, daraus sämtliche Kinderkosten für Hobbies, Freizeit etc. zu übernehmen (vgl. Urk. 52 S. 46, 62; Urk. 51 S. 4 ff.; Urk. 57 S. 7; Urk. 62 S. 7; Urk. 67 S. 5). Die Kinder- bzw. Betreuungszulagen sind vorab vom Barbedarf - 28 - der Töchter abzuziehen (BGE 137 III 59 Erw. 4.2.3). Die Vorinstanz beliess den Parteien die von ihnen je bezogenen Kinderzulagen (Fr. 626.– Gesuchstellerin, Fr. 34.– Gesuchsgegner; Urk. 52 S. 36) zur Deckung jener Kosten für die Kinder, die während der jeweiligen Betreuungszeit anfallen (Urk. 52 S. 50, 61, Dispositiv- ziffer 9 lit. a), und sprach die Kinderunterhaltsbeiträge entsprechend ohne Kinder- zulagen zu (Urk. 52 S. 61, Dispositivziffer 9 lit. b). Dies kann so übernommen wer- den (vgl. auch Urk. 51 S. 2, 4 ff.). 4.7.7. a) In der Phase 1 (Februar 2023 und März 2023) verfügt die Gesuchstel- lerin über einen Überschuss von Fr. 2'019.– (Fr. 5'900.– Einkommen - Fr. 3'881.– Bedarf) und der Gesuchsgegner über einen solchen von Fr. 3'897.– (Fr. 7'970.– Einkommen - Fr. 4'073.– Bedarf). Vom Bedarf der beiden Töchter samt Über- schussanteile abzüglich der gesamten Kinderzulagen (Fr. 660.–) hat die Gesuch- stellerin dementsprechend 34 % (Fr. 2'019.– : Fr. 5'916.–) und der Gesuchsgegner 66 % (Fr. 3'897.– : Fr. 5'916.–) zu tragen. Somit ergeben sich die folgenden Kin- derunterhaltsbeiträge für D._____ und E._____ für die Gesuchstellerin: - Fr. 551.– Barunterhalt D._____ (Fr. 859.– Bedarf bei der Gesuchstellerin + Fr. 570.– Überschussanteil - Fr. 313.– Kinderzulagen Gesuchstellerin - Fr. 565.– [34 %-iger Anteil der Gesuchstellerin am Gesamtbedarf samt Überschussanteil abzüglich totale Kinderzulagen von Fr. 1'661.–]). - Fr. 546.– Barunterhalt E._____ (Fr. 851.– Bedarf bei der Gesuchstellerin + Fr. 570.– Überschussanteil - Fr. 313.– Kinderzulagen Gesuchstellerin - Fr. 562.– [34 %-iger Anteil der Gesuchstellerin am Gesamtbedarf samt Überschussanteil abzüglich totale Kinderzulagen von Fr. 1'654.–). In dieser Phase ergibt sich ein (theoretischer) monatlicher Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 248.– (Fr. 5'900.– Einkommen Gesuchstellerin + Fr. 551.– bzw. Fr. 546.– Kinderunterhaltsbeiträge für D._____ bzw. E._____ - Fr. 3'881.– Bedarf Gesuchstellerin - Fr. 1'140.– Überschussanteil Gesuchstellerin - Fr. 1'116.– bzw. Fr. 1'108.– Barbedarfe der Töchter bei der Gesuchstellerin einsch- liesslich Überschussanteile abzüglich Kinderzulagen der Gesuchstellerin (vgl. auch folgende Kontrollrechnung beim Gesuchsgegner: Fr. 7'970.– Einkommen Ge- - 29 - suchsgegner - Fr. 4'073.– Bedarf Gesuchsgegner - Fr. 1'140.– Überschussanteil Gesuchsgegner - Fr. 1'091.– Barbedarfe der Töchter beim Gesuchsgegner ohne Kinderzulagen Gesuchsgegner - Fr. 551.– bzw. Fr. 546.– Kinderunterhaltsbeiträge - Fr. 248.– ehelicher Unterhaltsbeitrag = Fr. 321.– bzw. rund Fr. 320.– dem Ge- suchsgegner verbleibende Sparquote, welche er mit den Tantiemen erwirtschaftet). b) In der Phase 2 (April 2023) verfügt die Gesuchstellerin über einen Überschuss von Fr. 1'979.– (Fr. 5'900.– Einkommen - Fr. 3'921.– Bedarf) und der Gesuchsgeg- ner über einen solchen von Fr. 5'367.– (Fr. 9'620.– Einkommen - Fr. 4'253.– Be- darf). Vom Barbedarf der beiden Töchter samt Überschussanteil abzüglich der ge- samten Kinderzulagen (Fr. 660.–) hat die Gesuchstellerin dementsprechend 27 % (Fr. 1'979.– : Fr. 7'346.–) und der Gesuchsgegner 73 % (Fr. 5'367.– : Fr. 7'346.–) zu tragen. Somit ergeben sich die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge für D._____ und E._____ für die Gesuchstellerin: - Fr. 757.– Barunterhalt D._____ (Fr. 894.– Bedarf bei der Gesuchstellerin + Fr. 658.– Überschussanteil - Fr. 313.– Kinderzulagen Gesuchstellerin - Fr. 482.– [27 %-iger Anteil der Gesuchstellerin am Gesamtbedarf samt Überschussanteil abzüglich totale Kinderzulagen von Fr. 1'784.–]). - Fr. 751.– Barunterhalt E._____ (Fr. 886.– Bedarf bei der Gesuchstellerin + Fr. 658.– Überschussanteil - Fr. 313.– Kinderzulagen Gesuchstellerin - Fr. 480.– [27 %-iger Anteil der Gesuchstellerin am Gesamtbedarf samt Überschussanteil abzüglich totale Kinderzulagen von Fr. 1'777.–]). In dieser Phase ergibt sich ein (theoretischer) monatlicher Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 268.– (Fr. 5'900.– Einkommen Gesuchstellerin + Fr. 757.– bzw. Fr. 751.– Kinderunterhaltsbeiträge für D._____ bzw. E._____ - Fr. 3'921.– Bedarf Gesuchstellerin - Fr. 1'285.– (limitierter) Überschussanteil Ge- suchstellerin - Fr. 2'470.– Barbedarfe der Töchter bei der Gesuchstellerin einsch- liesslich Überschussanteile abzüglich Kinderzulagen der Gesuchstellerin (vgl. auch folgende Kontrollrechnung beim Gesuchsgegner: Fr. 9'620.– Einkommen Ge- suchsgegner - Fr. 4'253.– Bedarf Gesuchsgegner - Fr. 1'317.– Überschussanteil Gesuchsgegner - Fr. 1'091.– Barbedarfe der Töchter beim Gesuchsgegner ohne - 30 - Kinderzulagen Gesuchsgegner - Fr. 757.– bzw. Fr. 751.– Kinderunterhaltsbeiträge - Fr. 268.– ehelicher Unterhaltsbeitrag - Fr. 32.– Differenz limitierter Überschuss Gesuchstellerin vs. resultierender Überschuss = Fr. 1'151.– bzw. rund Fr. 1'150.– dem Gesuchsgegner verbleibende Sparquote, welche er mit den Tantiemen erwirt- schaftet). c) In der Phase 3 (Mai 2023 bis Juli 2023) verfügt die Gesuchstellerin über einen Überschuss von Fr. 1'435.– (Fr. 5'900.– Einkommen - Fr. 4'465.– Bedarf) und der Gesuchsgegner über einen solchen von Fr. 5'689.– (Fr. 9'620.– Einkommen - Fr. 3'931.– Bedarf). Vom Barbedarf der beiden Töchter samt Überschussanteil ab- züglich der gesamten Kinderzulagen (Fr. 660.–) hat die Gesuchstellerin dement- sprechend 20 % (Fr. 1'435.– : Fr. 7'124.–) und der Gesuchsgegner 80 % (Fr. 5'689.– : Fr. 7'124.–) zu tragen. Somit ergeben sich die folgenden Kinderunter- haltsbeiträge für D._____ und E._____ für die Gesuchstellerin: - Fr. 1'232.– Barunterhalt D._____ (Fr. 1'439.– Bedarf bei der Gesuchstellerin + Fr. 585.– Überschussanteil - Fr. 313.– Kinderzulagen Gesuchstellerin - Fr. 479.– [20 %-iger Anteil der Gesuchstellerin am Gesamtbedarf samt Überschussanteil abzüglich totale Kinderzulagen von Fr. 2'393.–]). - Fr. 1'227.– Barunterhalt E._____ (Fr. 1'432.– Bedarf bei der Gesuchstellerin + Fr. 585.– Überschussanteil - Fr. 313.– Kinderzulagen Gesuchstellerin - Fr. 477.– [20 %-iger Anteil der Gesuchstellerin am Gesamtbedarf samt Überschussanteil abzüglich totale Kinderzulagen von Fr. 2'386.–]). In dieser Phase ergibt sich ein (theoretischer) monatlicher Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 693.– (Fr. 5'900.– Einkommen Gesuchstellerin + Fr. 1'232.– bzw. Fr. 1'227.– Kinderunterhaltsbeiträge für D._____ bzw. E._____ - Fr. 4'465.– Bedarf Gesuchstellerin - Fr. 1'172.– Überschussanteil Gesuchstellerin - Fr. 3'415.– Barbedarfe der Töchter bei der Gesuchstellerin einschliesslich Über- schussanteile abzüglich Kinderzulagen der Gesuchstellerin (vgl. auch folgende Kontrollrechnung beim Gesuchsgegner: Fr. 9'620.– Einkommen Gesuchsgegner - Fr. 3'931.– Bedarf Gesuchsgegner - Fr. 1'172.– Überschussanteil Gesuchsgegner - Fr. 1'364.– Barbedarfe der Töchter beim Gesuchsgegner ohne Kinderzulagen Ge- - 31 - suchsgegner - Fr. 1'232.– bzw. Fr. 1'227.– Kinderunterhaltsbeiträge - Fr. 693.– ehelicher Unterhaltsbeitrag = Fr. 1.– bzw. rund Fr. 0.–). d) In der Phase 4 (ab August 2023) verfügt die Gesuchstellerin über einen Über- schuss von Fr. 1'485.– (Fr. 5'900.– Einkommen - Fr. 4'415.– Bedarf) und der Ge- suchsgegner über einen solchen von Fr. 3'519.– (Fr. 7'270.– Einkommen - Fr. 3'751.– Bedarf). Vom Barbedarf der beiden Töchter samt Überschussanteil ab- züglich der gesamten Kinderzulagen (Fr. 660.–) hat die Gesuchstellerin dement- sprechend 30 % (Fr. 1'485.– : Fr. 5'004.–) und der Gesuchsgegner 70 % (Fr. 3'519.– : Fr. 5'004.–) zu tragen. Somit ergeben sich die folgenden Kinderunter- haltsbeiträge für D._____ und E._____ für die Gesuchstellerin: - Fr. 747.– Barunterhalt D._____ (Fr. 1'519.– Bedarf bei der Gesuchstellerin + Fr. 187.– Überschussanteil - Fr. 313.– Kinderzulagen Gesuchstellerin - Fr. 646.– [30 %-iger Anteil der Gesuchstellerin am Gesamtbedarf samt Überschussanteil abzüglich totale Kinderzulagen von Fr. 2'155.–]). - Fr. 627.– Barunterhalt E._____ (Fr. 1'382.– Bedarf bei der Gesuchstellerin + Fr. 187.– Überschussanteil - Fr. 313.– Kinderzulagen Gesuchstellerin - Fr. 629.– [30 %-iger Anteil der Gesuchstellerin am Gesamtbedarf samt Überschussanteil abzüglich totale Kinderzulagen von Fr. 2'098.–]). In dieser Phase ergibt sich ein (theoretischer) monatlicher Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 165.– (Fr. 5'900.– Einkommen Gesuchstellerin + Fr. 747.– bzw. Fr. 627.– Kinderunterhaltsbeiträge für D._____ bzw. E._____ - Fr. 4'415.– Bedarf Gesuchstellerin - Fr. 375.– Überschussanteil Gesuchstellerin - Fr. 2'649.– Barbedarfe der Töchter bei der Gesuchstellerin einschliesslich Über- schussanteile abzüglich Kinderzulagen der Gesuchstellerin (vgl. auch folgende Kontrollrechnung beim Gesuchsgegner: Fr. 7'270.– Einkommen Gesuchsgegner - Fr. 3'751.– Bedarf Gesuchsgegner - Fr. 375.– Überschussanteil Gesuchsgegner - Fr. 1'604.– Barbedarfe der Töchter beim Gesuchsgegner ohne Kinderzulagen Ge- suchsgegner - Fr. 747.– bzw. Fr. 627.– Kinderunterhaltsbeiträge - Fr. 165.– eheli- cher Unterhaltsbeitrag = Fr. 1.– bzw. rund Fr. 0.–). - 32 - 4.7.8. Die Vorinstanz hat in sämtlichen vier Zeitphasen höhere Kinderunterhalts- beiträge zugesprochen, als gemäss vorstehender Berechnung resultieren (vgl. Phase 1: Fr. 1'097.– vs. Fr. 1'680.– Vorinstanz, Phase 2: Fr. 1'508.– vs. Fr. 2'400.– Vorinstanz, Phase 3: Fr. 2'459.– vs. Fr. 2'740.– Vorinstanz und Phase 4: Fr. 1'374.– vs. Fr. 1'840.– Vorinstanz). Die vorinstanzlichen Kinderunterhaltsbeiträge sind, ausgenommen betreffend die bloss dreimonatige Phase 3, auch höher als die sich vorliegend ergebenden monatlichen Gesamtunterhaltsbeiträge (Fr. 1'345.– Phase 1, Fr. 1'776.– Phase 2, Fr. 3'152.– Phase 3 und Fr. 1'539.– Phase 4). Im Ergebnis (ausgehend von einer rund zweijährigen Geltungsdauer der eheschutzrichterlichen Unterhaltsregelung) unterliegt die Gesuchstellerin, welche zusätzlich zu den nicht angefochtenen erstinstanzlichen Kinderunterhaltsbeiträgen Unterhaltsbeiträge für sich persönlich fordert, jedenfalls deutlich. Ehegattenunterhaltsbeiträge wären vor- liegend höchstens zu Lasten der vorinstanzlichen Kinderunterhaltsbeiträge festzu- legen. Die Phase 3, in der während dreier Monate gesamthaft gegenüber der Vor- instanz um Fr. 1'236.– (3 x Fr. 412.–) höhere Unterhaltsbeträge resultieren, wird durch die anderen Phasen, in denen tiefere Unterhaltsbeiträge resultieren, mehr als kompensiert. Die Berufung ist daher vollumfänglich abzuweisen. 4.7.9. Zwar gilt das Verschlechterungsverbot betreffend Kinderunterhaltsbeiträge, welche der uneingeschränkten Offizialmaxime unterliegen (vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO), nicht. Von einer Reduktion der vorinstanzlich zugesprochenen Kinderunter- haltsbeiträgen ist indessen gleichwohl abzusehen. Einerseits hat der Gesuchsgeg- ner selbst keine Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben (vgl. auch Urk. 59/6; Urk. 57 S. 3 Rz 3), andererseits ist das Scheidungsverfahren, wie er- wähnt, bereits hängig, und es bleibt denn auch dem Scheidungsgericht überlassen, die künftige Einkommensentwicklung des Gesuchsgegners zu beurteilen. Hinzu tritt, dass der familienrechtliche Bedarf des Gesuchsgegners und der beiden Töch- ter in seinem Haushalt in sämtlichen Phasen auch bei Belassung der von der Vor- instanz festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge gedeckt ist und auch ein Überschuss verbleibt: Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Einkommen Fr. 7'970 Fr. 9'620 Fr. 9'620 Fr. 7'270 GG - 33 - Bedarf GG Fr. 4'073 Fr. 4'253 Fr. 3'931 Fr. 3'751 Bedarf Töch- Fr. 1'091 Fr. 1'091 Fr. 1'364 Fr. 1'604 ter bei GG ohne KZ GG vorinstanzl. Fr. 1'680 Fr. 2'400 Fr. 2'740 Fr. 1'840 K-UHB Überschuss Fr. 1'126 Fr. 1'876 Fr. 1'585 Fr. 75 GG 4.8. Zusammengefasst bleibt es nach dem Gesagten somit bei den von der Vorin- stanz gemäss Dispositivziffer 9 festgelegten Kinderunterhaltsbeiträgen samt Moda- litäten. Ebenso ist Dispositivziffer 10 zu bestätigen, wonach keine persönlichen Un- terhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin festzulegen sind. Dispositivziffer 12, worin die Vorinstanz die finanziellen Eckdaten für die Unterhalts- beiträge (Einkommen/familienrechtlicher Bedarf) festhielt (Urk. 52 S. 63), wäre an- zupassen. Die Deklarationspflichten (Art. 282 Abs. 1 ZPO; Art. 129 ZGB) betreffen indessen nur das Scheidungsverfahren. Im Eheschutzverfahren müssen die Refe- renzwerte nicht im Dispositiv aufgeführt werden. Es reicht aus, wenn diese aus den Erwägungen hervorgehen (vgl. OGer ZH LE120085 vom 14.03.2013, Erw. B.8, S. 23; OGe ZH LE170001 vom 26.09.2017, Erw. D.2.5, S. 50). Auch resultieren keine Fehlbeträge hinsichtlich der Töchter, welche im Dispositiv zu deklarieren wä- ren (vgl. Art. 287a ZGB; Art. 301a lit. c ZPO). Dispositivziffer 12 ist daher aufzuhe- ben. D. Gütertrennung
- Die Vorinstanz wies das Begehren der Gesuchstellerin um Anordnung der Gü- tertrennung per 4. Oktober 2022 mangels Anzeichen für das Vorliegen einer kon- kreten Gefährdungssituation hinsichtlich ihrer finanziellen Interessen ab. Sie erwog, die Gesuchstellerin habe gemäss ihren eigenen Angaben gewusst, dass der Ge- suchsgegner über ein Sparkonto bei der Migros Bank verfüge, sie habe jedoch keine Kenntnis über die Höhe des aktuellen Kontoguthabens gehabt. Der Gesuchs- gegner habe auf Gesuch hin darüber Auskunft gegeben und ihr den Kontoauszug per 20. Februar 2023 zukommen lassen (Urk. 30/1). Die Vermutung der Gesuch- stellerin, er habe dieses Guthaben inzwischen verbraucht, sei widerlegt worden. Es sei zwar zutreffend, dass der Gesuchsgegner sie offenbar nicht über die Höhe der - 34 - regelmässig auf das Konto überwiesenen Tantiemen informiert habe. Anlässlich der Verhandlung vom 7. Februar 2023 sei der Gesuchsgegner indes lediglich da- nach gefragt worden, ob er an der erneuten Ausstrahlung der Serie "I._____" etwas verdiene, was er denn auch bejaht habe. Er habe in diesem Zusammenhang er- klärt, die Serie sei vom Streamingdienst N._____ aufgenommen worden, wofür er aber nur sehr wenig Geld erhalte (Prot. I S. 33). Der Gesuchsgegner habe vorlie- gend nicht wahrheitswidrig behauptet, in der Vergangenheit keine Tantiemen er- halten zu haben, wovon auch die Gesuchstellerin realistischerweise nicht ausge- hen könne. Die Gesuchstellerin habe Einsicht in den aktuellen Auszug des Spar- kontos des Gesuchsgegners bei der Migros Bank erhalten. Dass der Gesuchsgeg- ner über weitere Vermögenswerte verfüge, von denen sie keine Kenntnis habe bzw. die er vor ihr verheimliche, sei von der Gesuchstellerin nicht behauptet worden. Weshalb sie schliesslich davon ausgehe, der Gesuchsgegner werde das Guthaben auf seinem Sparkonto bis zur Scheidung verbrauchen und/oder beiseiteschaffen, wenn die Gütertrennung nicht angeordnet werde, sei von ihr nicht dargelegt und entsprechend nicht glaubhaft gemacht worden. Ein finanzielles Risiko der Gesuch- stellerin bei einer Fortsetzung des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung sei insgesamt nicht ersichtlich (Urk. 52 S. 56 f.).
- Die Gesuchstellerin rügt, wie sie bereits vor Vorinstanz vorgebracht habe, strebe sie die Scheidung an, wobei auch der Gesuchsgegner bekräftigt habe, dass die Ehe seit Jahren problembehaftet sei. Mit Blick auf die hochstrittig erfolgte Tren- nung, wobei Gewaltschutzmassnahmen gegenüber dem Gesuchsgegner hätten angeordnet werden müssen, und die vom Gesuchsgegner anlässlich der vor- instanzlichen Verhandlung gestartete eigentliche Schlammschlacht gegenüber der Gesuchstellerin sei die Wahrscheinlichkeit, dass die Parteien wieder als Paar zu- sammenfänden, äusserst gering. Ein wichtiges Kriterium für die Anordnung der Gü- tertrennung im Eheschutzverfahren sei daher erfüllt. Zudem habe sie mit dem Ge- waltschutzurteil vom 6. Dezember 2022 glaubhaft gemacht, dass eine Fortführung der Ehe ihre persönliche Integrität verletzen oder ernsthaft gefährden würde, zumal sie während der 18-jährigen Ehe immer wieder vom Gesuchsgegner geschubst und geschlagen worden sei und es auch nach der Trennung zu aggressivem und dro- hendem Verhalten des Gesuchsgegners ihr gegenüber gekommen sei. Sodann sei - 35 - auch die wirtschaftliche Sicherheit der Gesuchstellerin (bzw. ihre finanziellen Inter- essen) gefährdet. Sie habe keine Kenntnis von den durchschnittlichen Einkünften des Gesuchsgegners in der Höhe von monatlich Fr. 3'400.– aus Tantiemen gehabt, zumal der Gesuchsgegner diese Einkünfte, welche auf das Migros Bank Sparkonto … geflossen seien, in den Steuererklärungen 2020 und 2021 (insbesondere in den Wertschriftenverzeichnissen) nie angegeben habe. Vor Vorinstanz habe er wahr- heitswidrig protokollieren lassen, dass seine Serie (I._____) zwar vom Streaming- dienst N._____ aufgenommen worden sei, dies aber nur sehr wenig Geld gäbe, obschon er anfangs 2023 damit tatsächlich Fr. 4'600.– pro Monat verdient habe. Er habe die Einkünfte aus Tantiemen in der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung verschwiegen, weil er dieses Geld nicht mit der Gesuchstellerin teilen wolle, sei es mit Blick auf die Festlegung der Unterhaltsbeiträge an sie oder als ihren hälftigen Errungenschaftsanteil. Sie habe vor Vorinstanz einen Editionsantrag hinsichtlich des Sparkontos des Gesuchsgegners bei der Migros Bank gestellt, zumal sie zwar um dessen Existenz gewusst habe, darüber aber, mit Ausnahme eines Saldobe- legs per 15. Januar 2019, keine weiteren Informationen gehabt habe. Die Konto- auszüge habe sie am 14. März 2023 erhalten. Erst dadurch habe sie Kenntnis von den erheblichen Einkünften des Gesuchsgegners aus Tantiemen bekommen und die Vorinstanz mittels Eingabe (Urk. 28) darüber informiert. Stutzig habe sie die (wahrheitswidrige) Aussage des Gesuchsgegners gemacht, dass er keine anderen Mittel habe, als jene auf dem gemeinsamen Postfinance-Konto, um seine Säule 3a zu bezahlen. Dadurch sei die Gefährdung ihrer finanziellen Interessen hinreichend glaubhaft gemacht. Wenn keine Gütertrennung angeordnet werde, könne der Ge- suchsgegner das Errungenschaftsguthaben auf dem Sparkonto bei der Migros Bank im Umfang von immerhin rund Fr. 200'000.– bis zur Scheidung verbrauchen und so ihren hälftigen Anspruch vereiteln. Bei einem ungerechtfertigten Verbrauch oder einer Beiseiteschaffung des Geldes mittels Barabhebung von unauffälligen Beträgen durch den Gesuchsgegner wäre es für sie im Rahmen der Scheidung äussert schwierig, eine Hinzurechnung im Sinne von Art. 208 ZGB nachweisen zu können. Zur Sicherung ihres güterrechtlichen Anspruchs sei die Anordnung der Gü- tertrennung daher dringend geboten, zumal eine Scheidung gegen den Willen des Gesuchsgegners erst ab August 2024 möglich sein werde und ihm daher noch viel - 36 - Zeit bleibe, um das Geld beiseite zu schaffen. Die Tatsache, dass er ihr die Ein- künfte aus den Tantiemen verschwiegen und wahrheitswidrig behauptet habe, er habe mit Ausnahme des gemeinsamen Kontos bei der Postfinance keine Erspar- nisse mehr, seien entgegen der erstinstanzlichen Auffassung qualifizierte Indizien dafür, dass er ihre finanziellen Ansprüche vereiteln wolle. Wenn ein Ehepartner versuche, erhebliches Einkommen bei der Unterhaltsberechnung zu verschweigen, und gegenüber dem Gericht unwahre Angaben mache, könnten die finanziellen An- sprüche des anderen ohne weiteres als gefährdet erachtet werden. Dies gelte umso mehr, als bei der Anordnung der Gütertrennung im Rahmen eines Eheschutzver- fahrens die Hürden nicht so hoch seien, wie wenn während des Zusammenlebens ein Güterrechtstatbestand im Sinne von Art. 185 ZGB angerufen werde. Die Par- teien seien nicht mehr wirtschaftlich miteinander verflochten und aufgrund des Gra- des der Zerrüttung auch nicht mehr in der Lage, vernünftig miteinander zu wirt- schaften (Urk. 51 S. 6 ff.). Inzwischen sei die Ehescheidung mittels Einreichung eines gemeinsamen Schei- dungsbegehrens am 26. September 2023 am Bezirksgericht Zürich anhängig ge- macht worden (Urk. 62 S. 11 Rz 29; Urk. 64/9). Zu klären sei im vorliegenden Be- rufungsverfahren somit, ob der Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung auf den 4. Oktober 2022 zu liegen komme (Datum Eingabe Eheschutz) oder auf den 26. September 2023 (Datum Einreichung Scheidung). Dazwischen liege ein langer Zeitraum von rund einem Jahr. Seit Aufnahme des Getrenntlebens im Au- gust 2022 habe sie keine Kenntnis davon, was der Gesuchsgegner mit seinem Ver- mögen gemacht habe, ob seine Ersparnisse noch vorhanden seien oder er sie bei- seite geschafft habe. Entscheidend sei die Frage, ob die wirtschaftlichen Interessen der Gesuchstellerin im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Eheschutzurteils gefährdet gewesen seien und ob deshalb die Gütertrennung hätte angeordnet werden müs- sen. Das Gewaltschutzverfahren sei nicht ansatzweise inszeniert. Dass das gegen den Gesuchsgegner angestrengte Strafverfahren wegen Tätlichkeit inzwischen ein- gestellt worden sei, ändere nichts daran, dass die Gefährdung der Persönlichkeit der Gesuchstellerin anhand der Feststellung des Zwangsmassnahmegerichts im Gewaltschutzurteil hinreichend glaubhaft gemacht worden sei, zumal es dort nicht nur um den isolierten Vorfall vom Herbst 2022 gegangen sei, sondern um eine jah- - 37 - relange Vorgeschichte mit drohendem und aggressivem Verhalten des Gesuchs- gegners, welches immer wieder in gewalttätigen Ausbrüchen gemündet habe. Es stimme nicht, dass sie ein Suchtverhalten zeige; sie konsumiere keine Drogen und nur selten Alkohol. Die Gefährdung ihrer Persönlichkeit habe sie bereits vor Vorin- stanz anlässlich der Hauptverhandlung geltend gemacht. Seit der Edition des Kon- toauszuges per 20. Februar 2023 habe der Gesuchsgegner im Übrigen keine Transparenz mehr geschaffen. Niemand wisse, ob das Geld noch da sei. Einen neuen Editionsantrag könne sie, entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners, im Rechtsmittelverfahren nicht stellen und im Scheidungsverfahren habe noch nicht einmal eine Verhandlung stattgefunden, sodass ein Editionsantrag im jetzigen Ver- fahrensstadium kaum gutgeheissen würde (Urk. 62 S. 11 ff.).
- Der Gesuchsgegner hält entgegen, die Gesuchstellerin bediene sich aller er- denklichen Mittel, um ihn als Vater ihrer beiden Töchter zur Unperson zu diskredi- tieren. So habe sie ein Gewaltschutzverfahren inszeniert, womit er aus der eheli- chen Wohnung gewiesen und ihm ein Kontakt- und Rayonverbot bis 9. Dezember 2022 erteilt worden sei. Das von der Gesuchstellerin angestrengte Strafverfahren wegen Tätlichkeiten sei mittlerweile mit Verfügung vom 2. August 2023 eingestellt worden. In der Tat sei allerdings das eheliche Zerwürfnis zwischen den Parteien gross. Dies genüge aber für die Anordnung der Gütertrennung bei weitem nicht. Er gefährde die Persönlichkeit der Gesuchstellerin in keiner Weise, zumal die Parteien seit Ende Oktober 2022 getrennt lebten. Jeder Nachweis einer Gefährdung der Per- sönlichkeit der Gesuchstellerin fehle vollständig und stelle zudem ein unzulässiges Novum dar. Die Vorbringen der Gesuchstellerin betreffend deren angebliche, von der Vorinstanz zu Recht verneinte Gefährdung der wirtschaftlichen Sicherheit seien weitgehend aktenwidrig. So habe die Gesuchstellerin vor Vorinstanz zu Protokoll gegeben, sie wisse, dass der Gesuchsgegner ein Konto bei der Migros Bank be- sitze, und habe sogar einen Beleg über den Kontostand vom 15. Januar 2019 ein- gereicht. Daraufhin habe sie die Edition eines Kontoauszuges der Migros Bank für den Zeitraum vom 15. Januar 2019 bis zum 7. Februar 2023 verlangt (was sie im Vorfeld der Eheschutzverhandlung vom 7. Februar 2023 kein einziges Mal getan habe), worauf er ihr umgehend den gewünschten Kontoauszug per 20. Februar 2023 übermittelt habe. Daraus sei ersichtlich, dass der Kontosaldo gegenüber 2019 - 38 - um fast Fr. 100'000.– angewachsen sei, womit er zugunsten der Gesuchstellerin Errungenschaftsvermögen geäufnet habe. Dass er über weitere Vermögenswerte verfüge, von denen die Gesuchstellerin keine Kenntnis habe bzw. die er vor ihr verheimliche, sei von der Gesuchstellerin nicht behauptet worden. Auch habe sie nicht dargelegt, weshalb sie davon ausgehe, dass er das Guthaben auf seinem Sparkonto bis zur Scheidung verbrauchen und/oder beiseiteschaffen werde, wenn die Gütertrennung nicht angeordnet werde. Ein finanzielles Risiko der Gesuchstel- lerin bei einer Fortsetzung des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung sei insgesamt nicht ersichtlich. Zutreffend sei, dass die Parteien das Migros Bankkonto in den gemeinsamen Steuererklärungen nicht aufgeführt hätten. Er habe dieses Konto inzwischen nachdeklariert, wobei die mitunterzeichnende Gesuchstellerin für die versäumte Deklaration mitverantwortlich sei. Selbst wenn eine Gütertrennung angeordnet würde, gingen die zu erwartenden Nachsteuern zulasten beider Par- teien. Die Nachsteuern würden die zu teilende Errungenschaft schmälern. Er habe vor Vorinstanz nicht wahrheitswidrig behauptet, er habe in der Vergangenheit keine Tantiemen erhalten. Die Gesuchstellerin nenne keine einzige Einkommens- und/ oder Vermögensposition der Parteien, die im angefochtenen Urteil ungeklärt ge- blieben sei. Die theoretische Hypothese, dass er das Migros Bankkonto belasten könnte, belege eine konkrete Gefährdung ebenfalls nicht. Im Übrigen habe er der Gesuchstellerin bereits mehrfach erklärt, mit einer Scheidung einverstanden zu sein. Eine bloss abstrakte Gefährdung der finanziellen Interessen eines Ehegatten reiche für die von der Gesuchstellerin anbegehrte Gütertrennung nicht aus. Irgend- welche Vorkehren des Gesuchsgegners, die finanziellen Ansprüche der Gesuch- stellerin zu gefährden, habe diese nicht einmal behauptet (Urk. 57 S. 8 ff.). Für die inzwischen erfolgte Nachdeklarierung der Tantiemeneinnahmen auf dem Migros Bankkonto fielen im Übrigen Nachsteuern von rund Fr. 50'000.– an, welche die Ge- suchstellerin im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung mitzutragen habe (Urk. 67 S. 9).
- Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, so muss das Ge- richt auf Begehren eines Ehegatten die Gütertrennung anordnen, wenn es die Um- stände rechtfertigen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Wie bereits die Vorinstanz korrekt ausführte (vgl. Urk. 52 S. 53 f.), ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung - 39 - ein unverrückbarer Trennungswille eines Ehegatten allein für die Anordnung der Gütertrennung nicht (mehr) ausreichend. Erforderlich sind vielmehr weitere, am Ka- talog von Art. 175 ZGB orientierte Umstände, wobei das Kriterium der Gefährdung wirtschaftlicher Interessen im Vordergrund steht. Eine abstrakte Gefährdung der finanziellen Interessen eines Ehegatten reicht nicht aus; es braucht Anzeichen für das Vorliegen einer konkreten Gefährdungssituation. Die Gefährdung ist vom ersu- chenden Ehegatten glaubhaft zu machen. Die Anordnung der Gütertrennung stellt einen schweren Eingriff in den Güterstand dar. Er darf nicht zu leichtfertig vorge- nommen werden, denn mit der Gütertrennung verlieren die Ehegatten güterrechtli- che Anwartschaften (BGer 5A_945/2014 vom 26. Mai 2015 Erw. 7.2; BGE 116 II 21). Die Gesuchstellerin verlangte vor Vorinstanz die Anordnung der Gütertrennung per
- Oktober 2022 (Urk. 52 S. 54 m.H.). Neu haben die Parteien, wie erwähnt, nach dem angefochtenen Urteil vom 22. Mai 2023 am 26. September 2023 bei der Vor- instanz ein Scheidungsverfahren anhängig gemacht (Urk. 62 S. 11; Urk. 64/9; Urk. 67 S. 8 Rz 29). Damit wird der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung der Parteien spätestens per diesem Datum aufgelöst (Art. 120 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 204 Abs. 2 ZGB; vgl. auch Art. 207 Abs. 1 ZGB). Zu prüfen ist, ob die Güter- trennung bzw. der Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung im Rahmen des Scheidungsverfahrens bereits rund ein Jahr früher anzuordnen ist (vgl. auch Urk. 62 S. 11). Zwar hat der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren zu- nächst die Tantiemeneinkünfte auf seinem Sparkonto bei der Migros Bank ver- schwiegen (vgl. Urk. 15 S. 3, 12 f.; Prot. I S. 23, 33). Er hat aber der Gesuchstellerin, welche um die Existenz dieses Kontos wusste und selber einen Auszug desselben per 15. Januar 2019 eingereicht hatte (Urk. 14/25; Urk. 62 S. 13 Rz 36; Urk. 67 S. 9 Rz 36), auf deren anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 7. Fe- bruar 2023 gestellten Editionsantrag hin (Urk. 12 S. 3, Antragziffer 15) am 14. März 2023 einen Kontoauszug per 20. Februar 2023 herausgegeben (Urk. 28 S. 2; Urk. 30/1). Per 20. Februar 2023 belief sich der Saldo auf Fr. 200'953.35 (Urk. 30/1). Irgendwelche konkreten Anhaltspunkte, wonach der Gesuchsgegner dieses nunmehr offengelegte Errungenschaftsvermögen, woran die Gesuchstel- lerin bei der Scheidung grundsätzlich hälftig partizipiert (Art. 215 Abs. 1 ZGB), ver- - 40 - schleudern oder beiseiteschaffen würde, vermochte die Gesuchstellerin nicht dar- zutun. Eine bloss abstrakte Gefährdung ihrer finanziellen Interessen genügt für die Anordnung der Gütertrennung jedenfalls nicht. Die Gesuchstellerin behauptete zu- dem nicht, geschweige denn substantiierte sie, dass der Gesuchsgegner allfällige weitere Einkünfte oder Vermögenswerte verheimlicht. Im Übrigen könnte sie sich im Scheidungsverfahren bei Bedarf auf die Hinzurechnung gemäss Art. 208 ZGB berufen. Was die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Gefährdung ihrer Persönlichkeit anbelangt, ist festzuhalten, dass es im Zuge der Trennung der Parteien zu einem Gewaltschutzverfahren kam und Gewaltschutzmassnahmen gegenüber dem Ge- suchsgegner angeordnet und auch verlängert wurden (vgl. Urk. 14/2, /3, /4; Urk. 17/10, /11). Damit war eine Gefährdung der Persönlichkeit der Gesuchstellerin zwar hinreichend glaubhaft gemacht. Allerdings wurde das gegen den Gesuchs- gegner geführte Strafverfahren wegen Tätlichkeiten gegenüber der Gesuchstellerin mit Verfügung des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 2. August 2023 einge- stellt (Urk. 59/7). Laut Äusserungen der Gesuchstellerin im Gewaltschutzverfahren trug auch eine "Affäre" ihrerseits zur definitiven Trennung der Parteien bei (Urk. 14/3 S. 4; vgl. auch Prot. I S. 15, Urk. 67 S. 11). Die Parteien haben vor Vor- instanz überdies beide übereinstimmend die bereits praktizierte alternierende Ob- hut mit hälftiger Betreuung über ihre beiden Töchter beantragt, welche denn auch angeordnet wurde, wobei die Vorinstanz entsprechend die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien bejahte (Urk. 52 S. 16). Eine völlige Zerstritten- heit lag damit nicht vor, wonach allenfalls auch eine wirtschaftliche Verbundenheit nicht mehr länger zumutbar wäre. Zudem begründete die Gesuchstellerin vor Vor- instanz ihren Antrag betreffend Anordnung der Gütertrennung per 4. Oktober 2022 (Urk. 1 S. 2, Antragziffer 9) einzig mit dem unverrückbaren Trennungswillen und der angeblichen Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Sicherheit bzw. ihrer finanziellen Ansprüche (Urk. 12 S. 27; Prot. I S. 20). Die nachgeschobene Gefährdung ihrer Persönlichkeit im Zusammenhang mit der Begründung der Gütertrennung im Beru- fungsverfahren erfolgt daher verspätet, zumal keine neuen Vorkommnisse geltend gemacht wurden (Art. 317 Abs. 1 ZPO; Urk. 57 S. 10). Vor Vorinstanz äusserte sie sich zwar zur häuslichen Gewalt, allerdings nicht im Zusammenhang mit der Gü- - 41 - tertrennung, sondern der ehelichen Wohnung (Urk. 62 S. 12 m.H. auf Urk. 12 S. 5; Urk. 14/1). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend um eine atypi- sche Konstellation handelt, weil nicht jener Ehepartner, welcher die Errungenschaft vergrössert, die Gütertrennung verlangt, damit der andere nicht mehr daran parti- zipiert, sondern die Gesuchstellerin, welche selbst keine namhafte Errungenschaft äufnet, das Guthaben auf der Migros Bank aber zugunsten ihres hälftigen güter- rechtlichen Anspruchs quasi einfrieren will. Dies erscheint indes nur schon deshalb unbillig, weil der Gesuchsgegner mit Blick auf die Abweisung der Berufung höhere Kinderunterhaltsbeiträge zu leisten hat, als rechnerisch eigentlich geschuldet wä- ren. Zusammengefasst rechtfertigen die vorliegenden Gesamtumstände die um rund ein Jahr vorgezogene Anordnung der Gütertrennung per 4. Oktober 2022 nicht. Die vorinstanzliche Abweisung des entsprechenden Antrags der Gesuchstellerin (Urk. 52 S. 64, Dispositivziffer 15) ist daher in Abweisung der Berufung der Gesuch- stellerin zu bestätigen. E. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Die Vorinstanz setzte ihre Entscheidgebühr mit Blick auf das nicht übermässig komplexe, jedoch gleichwohl leicht überdurchschnittlich aufwendige Verfahren auf Fr. 3'800.– fest (Urk. 52 S. 58, 64, Dispositivziffer 16), was unangefochten blieb (Urk. 51 S. 2). Die Kosten wurden der Gesuchstellerin zu drei Vierteln und dem Gesuchsgegner zu einem Viertel auferlegt und die Gesuchstellerin dementspre- chend verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das erstinstanzliche Verfahren eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'250.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Urk. 52 S. 58 f., 64, Dispositivziffern 17 und 18). Im Berufungsverfahren bleibt es hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge und der Gütertrennung beim angefochtenen Ent- scheid und damit bei der ausgangsgemässen, nicht beanstandeten (Urk. 51 S. 15 Rz 29) Kosten- und Entschädigungsregelung der Vorinstanz.
- Im Berufungsverfahren unterliegt die Gesuchstellerin sowohl hinsichtlich der verlangten Ehegattenunterhaltsbeiträge als auch der Gütertrennung, weshalb ihr die Kosten vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichts- - 42 - gebühr ist dabei auf Fr. 4'000.– festzulegen (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2 lit. b; § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG) und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 3'000.– (Urk. 55) zu verrechnen. Im Mehrbetrag von Fr. 1'000.– wird die Obergerichtskasse Rechnung stellen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Ferner ist die Gesuchstellerin zur Leistung einer Parteientschädigung an den anwaltlich vertrete- nen Gesuchsgegner in der Höhe von Fr. 4'000.– einschliesslich 7.7 % Mehrwert- steuer (Urk. 57 S. 2; Urk. 67 S. 2) zu verpflichten (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1 bis 3, § 13 Abs. 1 bis 3 AnwGebV). Es wird beschlossen:
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 8, 11, 13 und 14 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom
- Mai 2023 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts am Bezirks- gericht Zürich, 7. Abteilung, vom 22. Mai 2023 - sofern noch nicht in Rechts- kraft erwachsen - bestätigt. Davon ausgenommen ist die Dispositivziffer 12 (finanzielle Grundlagen), die ersatzlos aufgehoben wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– verrech- net. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung.
- Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und die Obergerichtskasse. - 43 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE230026-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss und Urteil vom 18. April 2024 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 22. Mai 2023 (EE220224-L) Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 22. Mai 2023: (Urk. 52 S. 60 ff.) "1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit 30. August 2022 getrennt leben.
- 2 -
2. Die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse … in … Zürich wird, inkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, seine persönlichen Gegenstände und Effekten aus der ehelichen Wohnung mitzunehmen.
3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin – soweit nicht be- reits erfolgt – auf erstes Verlangen sämtliche sich in seinem Besitz befinden- den Wohnungsschlüssel (inkl. Keller- und Briefkastenschlüssel) auszuhändi- gen. Von einer Strafdrohung nach Art. 292 StGB wird abgesehen.
4. Die Obhut für die Kinder D._____, geboren am tt.mm.2011, und E._____, geboren am tt.mm.2013, wird beiden Parteien mit wechselnder Betreuung übertragen. Der gesetzliche Wohnsitz der Kinder ist bei der Mutter.
5. Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuung der Kinder wie folgt zu übernehmen:
- In den ungeraden Kalenderwochen:
- Von Montagmorgen Schulbeginn bis Mittwoch Schulschluss am Mittag,
- von Freitagnachmittag Schulschluss bzw. ab 18:00 Uhr, bis Sonn- tagabend, 18:00 Uhr;
- in den geraden Kalenderwochen:
- Von Mittwoch Schulschluss am Mittag bis Freitag Schulschluss am Mittag,
- am Sonntagabend ab 18:00 Uhr (bis Mittwoch der darauffolgen- den Woche, Schulschluss am Mittag);
- in geraden Jahren am 24. Dezember, am zweiten Neujahrsfeier- tag (2. Januar) sowie über die Osterfeiertage von Karfreitag bis und mit Ostermontag und in ungeraden Jahren am 25. Dezember, über die Neujahrsfeiertage vom 31. Dezember bis am 1. Januar sowie von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag;
- während der Hälfte der Schulferien. Die Eltern sprechen sich mindestens drei Monate im Voraus über die Ausübung des Ferienbetreuungsrechts ab. Können sie sich nicht ei- nigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Ent- scheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu, in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter.
- 3 - In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut.
6. Der Antrag der Gesuchstellerin, es sei für die Kinder D._____ und E._____ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten, wird ab- gewiesen.
7. Der Antrag der Gesuchstellerin, es sei für die Kinder D._____ und E._____ eine kinderpsychologische Therapie zu installieren, wird abgewiesen.
8. Der Antrag der Gesuchstellerin, es sei den Kindseltern gestützt auf Art. 307 ZGB die Weisung zu erteilen, den Kurs «Kinder im Blick» bei der Beratungs- stelle F._____ zu besuchen, wird abgewiesen.
9. a) Die Eltern werden verpflichtet, diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete) jeweils selber zu über- nehmen. Sie sind berechtigt, die von ihnen bezogenen Kinder- und Betreu- ungszulagen hierfür zu verwenden.
b) Der Vater wird verpflichtet, der Mutter folgende monatliche Beiträge an die Kinderkosten zu bezahlen:
- Fr. 1'680.– (Fr. 840.– pro Kind) ab 1. Februar 2023 bis und mit
31. März 2023,
- Fr. 2'400.– (Fr. 1'200.– pro Kind) für den Monat April 2023,
- Fr. 2'740.– (Fr. 1'370.– pro Kind) ab 1. Mai 2023 bis und mit
31. Juli 2023,
- Fr. 1'840.– (Fr. 920.– pro Kind) ab 1. August 2023 für die wei- tere Zeit des Getrenntlebens. Die Beiträge an die Kinderkosten sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet.
c) Die Mutter wird verpflichtet, die regelmässig anfallenden Kinderkosten (wie Krankenkasse, Gesundheitskosten, Sport- und Musikkosten, Frei- zeitkurse, Sportbekleidung und -ausrüstung, Schulkosten, Kosten für den öffentlichen Verkehr, Handy, Taschengeld, etc.) zu bezahlen.
d) Der Vater wird verpflichtet, zusätzlich zu den monatlichen Beiträgen an die Kinderkosten die Kosten für den Mittagshort zu bezahlen.
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e) Die Eltern werden verpflichtet, ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 300.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) je zur Hälfte zu überneh- men. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt ha- ben. Kommt keine Einigung zustande, hat der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein zu tragen; die gerichtli- che Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.
f) Die Eltern werden verpflichtet, die Kosten für die Kinder, die während den 6,5 Wochen Schulferien bei ihnen anfallen, seien es die Kosten für den Ferienhort oder Ferienaufenthalte bzw. Ausflüge, selber zu bezah- len.
10. Persönliche Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin sind nicht geschuldet.
11. Der Antrag der Gesuchstellerin, es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, ihr für die Monate August 2022 bis Januar 2023 an ihren Unterhalt und den- jenigen der Kinder eine Zahlung von Fr. 12'000.– zu leisten, wird abgewie- sen.
12. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 9b vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: Vater: Fr. 8'370.– (60% Pensum sowie Tantiemen) Fr. 10'020.– (April bis Juli 2023 vorüberge- hend 80% Pensum sowie Tantie- men) Mutter: Fr. 5'900.– (70% Pensum) Kinder: die Familien- und Betreuungszulagen von derzeit insgesamt Fr. 330.– pro Kind. Familienrechtlicher Bedarf:
1. Februar 2023 bis 31. März 2023: Mutter: Fr. 3'842.– Vater: Fr. 4'039.– D._____: Fr. 1'556.–
- 5 - E._____: Fr. 1'549.– April 2023: Mutter: Fr. 3'907.– Vater: Fr. 4'157.– D._____: Fr. 1'640.– E._____: Fr. 1'633.–
1. Mai 2023 bis 31. Juli 2023: Mutter: Fr. 4'420.– Vater: Fr. 3'795.– D._____: Fr. 2'367.– E._____: Fr. 2'365.– ab 1. August 2023: Mutter: Fr. 4'362.– Vater: Fr. 3'719.– D._____: Fr. 2'416.– E._____: Fr. 2'408.–
13. Das Auto Volvo ZH … wird der Gesuchstellerin zur Benützung auf eigene Kosten zugeteilt.
14. Von einer Zuweisung der Vespa an den Gesuchsgegner unter Übernahme der Kosten wird abgesehen.
15. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Anordnung der Gütertrennung wird abge- wiesen.
16. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'800.– festgesetzt.
17. Die Kosten werden zu 3/4 der Gesuchstellerin und zu 1/4 dem Gesuchsgeg- ner auferlegt.
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18. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine reduzierte Parteientschädigung (1/2) von Fr. 2'250.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
19. [Schriftliche Mitteilung]
20. [Berufung]" Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 51 S. 2): "1. Es sei Dispositiv Ziff. 10 des Urteils des BG Zürich vom 22. Mai 2023 (EE220224) aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen (zahlbar monatlich im Voraus): Phase 1, Februar und März 2023: Fr. 40.00 Phase 2, April 2023: Fr. 418.00 Phase 3, Mai bis Juli 2023: Fr. 546.00 Phase 4, ab August 2023: Fr. 170.00.
2. Es sei Dispositiv Ziff. 15 des Urteils des BG Zürich vom 22. Mai 2023 (EE220224) aufzuheben und es sei mit Wirkung per 4. Oktober 2022 die Gü- tertrennung anzuordnen.
3. Es seien Dispositiv Ziff. 17 und 18 des Urteils des BG Zürich vom 22. Mai 2023 (EE220224) aufzuheben und es seien die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens durch das Obergericht nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen, eventualiter seien die Verfahrens- kosten den Parteien hälftig aufzuerlegen mit Wettschlagung der Parteient- schädigungen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST) zu Lasten des Berufungsbeklagten." des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 57 S. 2): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen;
2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer, zulasten der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin." Erwägungen: A. Sachverhalt / Prozessgeschichte
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1. Die Parteien heirateten am tt. August 2005. Der Ehe entsprangen zwei Töch- ter, D._____, geboren am tt.mm.2011, und E._____, geboren am tt.mm.2013. Seit dem 30. August 2022 leben die Parteien getrennt (Urk. 52 S. 5, 9).
2. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 machte die Gesuchstellerin und Berufungs- klägerin (fortan Gesuchstellerin) vor Vorinstanz ein Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Am 7. Februar 2023 fand eine mündliche Verhandlung statt (Prot. I S. 4 ff.) und am 1. März 2023 wurden D._____ und E._____ gerichtlich angehört (Urk. 22). Die Parteien erstatteten in der Folge diverse weitere Eingaben. Die letzte Zuschrift stammt vom Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner) und datiert vom 12. Mai 2023 (vgl. Urk. 51 S. 5 f. m.H.; Urk. 46). In der Folge fällte die Vorinstanz am 22. Mai 2023 den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 47 = Urk. 52), wobei Urk. 46 der Gesuchstellerin zugestellt wurde.
3. Dagegen erhob die Gesuchstellerin rechtzeitig (vgl. Urk. 48) mit Zuschrift vom
5. Juni 2023 Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen (Urk. 51 S. 2). Den ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– bezahlte sie fristgerecht (Urk. 54 und 55). Die innert Frist (vgl. Urk. 56) erstattete Berufungsantwort des Gesuchs- gegners mit den eingangs zitierten Anträgen datiert vom 30. August 2023 (Urk. 57). Zur Berufungsantwort samt Beilagen (Urk. 57 und 59/1-7) äusserte sich die Ge- suchstellerin innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 59 und 61) mit Eingabe vom 5. Okto- ber 2023 unter Einreichung diverser Unterlagen (Urk. 62, 63 und 64/1-10). Innert gewährter Fristerstreckung bezog der Gesuchsgegner dazu wiederum mit Zuschrift vom 6. November 2023 unter Einreichung einer neuen Beilage Stellung (Urk. 67 und 68/1). Dazu liess sich die Gesuchstellerin in Ausübung ihres Replikrechts innert zehn Tagen mit Eingabe vom 27. November 2023 verlauten (Urk. 70). Diese Ein- gabe wurde dem Gesuchsgegner am 6. Dezember 2023 zur Kenntnisnahme zuge- stellt (Prot. II S. 8; Urk. 71). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Mit Präsidialverfü- gung vom 7. Februar 2024 wurde den Parteien der Eintritt der Urteilsberatungs- phase mitgeteilt (Urk. 72). B. Vorbemerkungen / Prozessuales
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1. Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden vorliegend die Dispositivziffern 1 bis 8 und 11 bis 14 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 7. Ab- teilung, vom 22. Mai 2023. Der Eintritt der Rechtskraft dieser Dispositivziffern ist vorzumerken. Die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 9 des Urteils wurden zwar ebenfalls nicht angefochten (Urk. 51 S. 2 f.), allerdings hängen sie mit dem angefochtenen ehelichen Unterhalt eng zusammen und können deshalb gleichwohl neu beurteilt werden (Art. 282 Abs. 2 ZPO analog; vgl. auch Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies gilt auch für die Grundlagen der Unterhaltsbeiträge (Dispositiv- ziffer 12). Diesbezüglich hat demgemäss keine Vormerknahme der (Teil-)Rechts- kraft zu erfolgen.
2. Am 26. September 2023 wurde die Ehescheidung mittels Einreichung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens der Parteien beim Bezirksgericht Zürich rechtshängig gemacht (Urk. 62 S. 11 Rz 29; Urk. 64/9; Urk. 67 S. 8 Rz 29). Die Einleitung des Scheidungsverfahrens führt weder zur Gegenstandslosigkeit des Eheschutz- bzw. Berufungsverfahrens noch zum Verlust der Zuständigkeit des Eheschutz- bzw. Berufungsgerichts. Vielmehr bleibt das zuständigkeitshalber (d.h. vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens) angerufene Ehe- schutzgericht für die Regelung des Getrenntlebens zuständig, selbst wenn eine der Parteien während des noch laufenden Eheschutzverfahrens das Scheidungsge- richt anruft. Es spielt mithin keine Rolle, ob das Eheschutzgericht vor oder erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens entscheidet (BGE 138 III 646 Erw. 3.3.2; BGE 137 III 614 Erw. 3.2.2; BGE 129 III 60 Erw. 2 und 3). Mass- nahmen, die das Eheschutzgericht erlässt, bleiben in Kraft, solange das Schei- dungsgericht sie nicht abändert (Art. 276 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Das Eheschutzgericht führt das bei ihm hängige Verfahren ordentlich, das heisst unter Berücksichtigung sämtlicher nach Art. 229 ZPO (und gegebenenfalls Art. 317 ZPO) massgebenden Tatsachen, zu Ende. Unerheblich bleibt, ob diese Tatsachen vor oder nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetreten sind (vgl. BGE 148 III 95 E. 4.3-4.6).
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3. Betreffend die summarische Natur des vorliegenden Eheschutz(beru- fungs)verfahrens sowie das Erfordernis der blossen Glaubhaftmachung der tat- sächlichen Verhältnisse kann vorweg auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausfüh- rungen verwiesen werden (Urk. 52 S. 6 f.).
4. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren (BGE 142 III 413 Erw. 2.2.1). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechts- fragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessen- heitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, Erw. 3.1). Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vor- instanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Es genügt nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, auf frühere Prozesshandlungen hinzuweisen oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 Erw. 4.3.1). Auf Rügen, die eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils vermissen lassen, ist nicht einzutreten. Die Parteien sind grundsätzlich gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, vor der zweiten Instanz zu wiederholen (BGE 144 III 394 Erw. 4.2). Diese Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, Erw. 4.2 m.w.H.; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, Erw. 2.4.2). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die
- 10 - mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 Erw. 4.1.4 mit Hinweis auf BGE 142 III 413 Erw. 2.2.4 und weitere Entscheide). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien folglich auch mit abweichenden Er- wägungen gutheissen oder abweisen (sog. Motivsubstitution; BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013, Erw. 2.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zü- rich 2013, N 1507; für das Verfahren vor Bundesgericht: BGE 138 III 537 Erw. 2.2; 137 III 385 E. 3; BSK BGG-Meyer/Dormann, Art. 106 N 11 f.).
5. Die Berufung der Gesuchstellerin richtet sich einzig gegen die Abweisung der Gütertrennung und die Abweisung ihres Antrags auf Zusprechung ehelicher Unter- haltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 10 und 15 des angefochtenen Urteils. Wird der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten, so kann die Rechtsmittelin- stanz auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilen (Art. 282 Abs. 2 ZPO analog im Eheschutzrechtsmittelverfahren, vgl. OGer ZH LE210022 vom 2.12.2021, S. 37; vgl. auch SOG 2021 Nr. 9 vom 24.06.2021). Vor- liegend sind deshalb auch die nicht angefochtenen Kinderunterhaltsbeiträge ge- mäss Dispositivziffer 9 des Urteils vom 22. Mai 2023 zu prüfen. Der eheliche Un- terhalt unterliegt der Dispositionsmaxime, während für den Kinderunterhalt unab- hängig von der Art des Verfahrens die Offizialmaxime gilt (Art. 296 Abs. 3 ZPO; BGE 147 III 301 Erw. 2.2). Der Betreuungsunterhalt ist dabei eine Kategorie des Kindesunterhalts (BGE 144 III 481 Erw. 4.3). Nur im Bereich der Dispositionsma- xime ist das Gericht an die Parteianträge gebunden (Art. 58 ZPO). Nun besteht aber zwischen dem Kinder- und dem Ehegattenunterhalt eine Interdependenz: Die für den Kinderunterhalt gewonnenen Erkenntnisse können nicht für den im gleichen Entscheid beurteilten ehelichen Unterhalt ausgeblendet bzw. im Rahmen der vor- zunehmenden Gesamtrechnung separiert werden. Dies betrifft nicht nur die Sach- verhaltsermittlung; es muss sinngemäss auch für die unmittelbar damit verknüpfte rechtliche Operation der Bestimmung der Unterhaltshöhe gelten. Die Summe der
- 11 - Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge darf grundsätzlich nicht höher sein als die Summe der beantragten Alimente (vgl. OGer ZH LY220047 vom 2.10.2023, S. 31; vgl. auch BGer 5A_112/2020 vom 28. März 2022, Erw. 2.2; BGE 149 III 172 Erw. 3.4.1). Es ist eine gemeinsame Berechnung durchzuführen (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A., Bern 2014, S. 104, N 2.61), weil die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nur einheitlich ermittelt werden kann. Daran ändert nichts, dass im Ergebnis unter neuem Unterhaltsrecht der Unterhalts- anspruch des Ehegatten nach Art. 163 ZGB klar vom Unterhaltsanspruch der Kin- der nach Art. 276 i.V.m. Art. 285 ZGB zu unterscheiden ist. Insbesondere der Be- treuungsunterhalt (Art. 285 Abs. 2 ZGB), welcher zwar Kinderunterhalt ist, aber wirtschaftlich dem betreuenden Ehegatte zugutekommt, steht in engem Zusam- menhang mit dem Ehegattenunterhalt (vgl. dazu auch BGE 149 III 172 Erw. 3.4.1). Somit schlägt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) auch hinsichtlich der Ermittlung der (möglichen) Ehegattenunterhaltsbeiträge durch (vgl. OGer ZH LE170035 vom 8.12.2017, S. 11). Zudem können Noven selbst dann vorgebracht werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht er- füllt sind (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1). Somit sind im Berufungsverfahren, soweit die Unterhaltsbeiträge betroffen sind, sämtliche Noven zu hören, auch wenn sie bereits vor Vorinstanz hätten vorgebracht werden können (OGer ZH LE190037 vom 7.05.2020, S. 14, Erw. 5, OGer ZH LE190019 vom 3.10.2019, Erw. II.3.1; BGE 147 III 301 Erw. 2.2 m.w.H.). Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Ausführungen des Gesuchsgegners betreffend die Urheberrechtsentschädigungen und die dies- bezüglich eingereichten Abrechnungen der G._____ vom 3. Februar 2023 und
31. März 2023 (Urk. 59/1-2; vgl. demgegenüber: Urk. 62 S. 4). Die Parteien tragen indes auch bei Geltung der Untersuchungsmaxime die Last, die relevanten Tatsa- chenbehauptungen aufzustellen, zu bestreiten und wenn nötig zu substantiieren (z.B. OGer ZH LE150023 vom 30.09.2015, Erw. II.4.3). Hinsichtlich der angefochtenen Abweisung des Antrags der Gesuchstellerin auf An- ordnung der Gütertrennung gelten demgegenüber die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und für die Sachverhaltsermittlung die eingeschränkte (abge- schwächte) Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO), weshalb Noven nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind.
- 12 -
6. Auch wenn der Gesuchsgegner selbst keine Berufung gegen das erstinstanz- liche Urteil vom 22. Mai 2023 erhoben hat, bleibt es ihm unbenommen, sich zu den Einkommens- und Bedarfszahlen zu äussern und insbesondere geltend zu ma- chen, die Vorinstanz habe sein Einkommen falsch berechnet (vgl. demgegenüber: Urk. 62 S. 3 Rz 6). Lediglich im Ergebnis darf er (hinsichtlich der Ehegattenunter- haltsbeiträge) nicht besser gestellt werden als gemäss dem angefochtenen Urteil. C. Unterhaltsbeiträge
1. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner für vier verschiedene Zeit- phasen zur Bezahlung von monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen an die Gesuch- stellerin für die beiden unter der alternierenden Obhut der Parteien mit je hälftiger Betreuung stehenden gemeinsamen Töchter, D._____, geboren am tt.mm.2011, und E._____, geboren am tt.mm.2013, im Umfang von insgesamt Fr. 1'680.–, Fr. 2'400.–, Fr. 2'740.– und Fr. 1'840.–. Dabei erklärte sie die Parteien berechtigt, die von ihnen je bezogenen Kinder- und Betreuungszulagen (Fr. 626.– Gesuchstel- lerin, Fr. 34.– Gesuchsgegner, vgl. Urk. 52 S. 36) für die Kinderkosten während ihrer Betreuungszeit zu verwenden (Urk. 52 S. 50, 61 f. Dispositivziffer 9.b). Dies blieb unangefochten (Urk. 51 S. 2). Persönliche Unterhaltsbeiträge an die Gesuch- stellerin setzte die Vorinstanz mit Blick auf die Zahlen keine fest, zumal das Ein- kommen der Gesuchstellerin ihren Bedarf zuzüglich ihres Überschussanteils über- steige. Zu beachten sei sodann, dass ihrer Darstellung gemäss nicht mehr mit einer Wiedervereinigung der Parteien zu rechnen sei und sie eigentlich die Scheidung wünschten (Urk. 52 S. 51; Urk. 12 Rz 50, S. 62, Dispositivziffer 10). Die Über- schussverteilung nahm die Vorinstanz nach grossen und kleinen Köpfen vor, indem sie den Eltern je einen Drittel des Überschusses und den beiden Kindern je einen Sechstel zuwies. Der Überschussanteil der Kinder wurde gesamthaft bei der Ge- suchstellerin eingesetzt, zumal sie sämtliche Kinderkosten für Hobbies, Freizeit etc. zu bezahlen habe (Urk. 52 S. 46 ff.). Ihrem Entscheid legte die Vorinstanz ein mo- natliches Nettoeinkommen der Gesuchstellerin von Fr. 5'900.– sowie ein solches des Gesuchsgegners in der Höhe von Fr. 8'370.– bzw. vorübergehend von April 2023 bis Juli 2023 von Fr. 10'020.– zu Grunde (Urk. 52 S. 30, 36). Bezüglich des Einkommens des Gesuchsgegners wurde erwogen, dieser verdiene als Angestell-
- 13 - ter beim H._____ in zwei Teilzeitpensen von insgesamt 60 % von September 2022 bis und mit März 2023 sowie ab August 2023 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'970.–. Von April 2023 bis und mit Juli 2023 habe er vorübergehend in einem 80 %-Pensum gearbeitet und ein Einkommen von monatlich rund Fr. 6'620.– netto erzielt (Urk. 52 S. 33). Der Gesuchsgegner habe sodann glaubhaft dargetan, dass er derzeit keiner weiteren selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe und keine weiteren Projekte realisiere. Allerdings erhalte er seit Jahren und bis heute regelmässig Urheberrechtsentschädigungen von G._____. Durch- schnittlich habe er in den Jahren 2020 bis und mit 2023 (Februar) Fr. 3'416.– pro Monat erzielt. Noch im Februar 2023 seien ihm Fr. 7'688.– ausbezahlt worden. Weil es sich hierbei um schwankende Einkünfte handle, sei rechtsprechungsgemäss auf den Durchschnittswert einer als massgebend erachteten Zeitspanne, vorliegend ei- ner solchen von rund drei Jahren bzw. 38 Monaten, abzustellen. Entsprechend sei von weiteren Einkünften des Gesuchsgegners von gerundet Fr. 3'400.– pro Monat auszugehen. Weil ein Überschuss resultiere, beide Parteien in einem vergleichba- ren Pensum erwerbstätig seien (60 % bzw. 70 %) und die Kinder zu gleichen Teilen betreuen würden, wobei die Einkommensverhältnisse der Parteien die Finanzie- rung eines solchen Betreuungsmodells ohne Weiteres erlauben würden, sei der Gesuchsgegner - entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin - nicht dazu angehal- ten, mehr als 60 % zu arbeiten. Im Übrigen solle der gesundheitlich angeschlagene Gesuchsgegner (vgl. koronare Herzkrankheit, 4-fache Bypass-Operation am 3. Juli
2022) auf ärztliche Empfehlung zumindest bis Ende Mai 2023 nicht mehr als 60 % arbeiten (Urk. 52 S. 34 ff.; Urk. 17/2, /3).
2. Die Gesuchstellerin rügt, die vorinstanzliche Argumentation sei nicht haltbar. Solange die Ehe andauere, hätten beide Ehegatten im Rahmen der verfügbaren Mittel einen Anspruch auf eine gleiche Lebenshaltung. Diesem Grundsatz der Gleichbehandlung sei die Vorinstanz nicht nachgekommen, indem der Überschuss unter den Ehegatten nicht aufgeteilt worden sei. Betreffend Phase 1 habe die Vorinstanz den Überschuss zwar auf grosse und kleine Köpfe aufgeteilt und den Überschussanteil der Kinder effektiv verteilt. Der Überschussanteil der Gesuchstel- lerin sei aber nicht verteilt worden. Der Gesuchsgegner habe in dieser Phase über eine Leistungsfähigkeit von Fr. 4'331.– verfügt. Damit bezahle er den Barbedarf der
- 14 - Kinder bei ihm zu Hause (Fr. 646.– + Fr. 648.–) sowie Fr. 1'680.– an den Bedarf der Kinder im Haushalt der Gesuchstellerin in der Form von Unterhaltsbeiträgen. Es verbleibe ihm ein Überschuss von Fr. 1'357.–. Die Gesuchstellerin verfüge in dieser Phase über eine Leistungsfähigkeit von Fr. 2'058.–. Damit habe sie sich im Umfang von Fr. 782.– am Barbedarf der Kinder zu beteiligen. Es verbleibe ihr ein Überschuss von Fr. 1'275.–. Der Überschussanteil des Gesuchsgegners sei Fr. 80.– grösser als jener der Gesuchstellerin, was aufgrund des Gleichbehand- lungsgrundsatzes unzulässig sei. Der Gesuchsgegner schulde ihr in der Phase 1 gerundet Fr. 40.– an persönlichen Unterhaltsbeiträgen. Auch in den folgenden Pha- sen 2 bis 4 setze sich die das Gleichbehandlungsgebot verletzende Berechnungs- weise der Vorinstanz fort. Es seien ihr vielmehr monatliche Ehegattenunterhalts- beiträge von Fr. 418.– in der Phase 2 (April 2023), Fr. 546.– in der Phase 3 (Mai bis Juli 2023) und Fr. 170.– in der Phase 4 (ab August 2023) zuzusprechen. Dass dem Gesuchsgegner kein höherer Überschussanteil zuzugestehen sei als ihr, er- gebe sich nicht nur aus der einschlägigen konstanten bundesgerichtlichen Recht- sprechung, sondern auch aus dem Umstand, dass sie die Kinder trotz alternieren- der Obhut mit je hälftiger Betreuung leicht höher betreue, nämlich jeden Freitagmit- tag, und zudem auch ein höheres Erwerbspensum (70 %) als der Gesuchsgegner (60 %) bewältige (Urk. 51 S. 3-6; vgl. auch Urk. 62 S. 2). Was das Einkommen des Gesuchsgegners anbelange, habe er in der von ihm gel- tend gemachten Periode von anfangs 2023 bis zum 11. Juli 2023 gar nicht weniger Urheberrechtsentschädigungen erhalten als in der Vergangenheit, nämlich durch- schnittlich rund Fr. 3'200.– pro Monat und damit ziemlich genau das, was die Vor- instanz angenommen habe. Es treffe somit nicht zu, dass die Entschädigungen aus Tantiemen abgenommen hätten. Aus den eingereichten Belegen gehe zudem her- vor, dass die Urheberrechtsentschädigungen offenbar erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung (von ein bis zwei Jahren) bezahlt würden. Es sei daher nicht ansatz- weise glaubhaft gemacht, dass er für die erst im Jahr 2022 ausgestrahlte letzte Staffel der Fernsehserie "I._____" künftig nicht noch hohe Zahlungen erhalte. Die Eingänge würden zudem stark schwanken. Die Vorinstanz habe entsprechend rich- tig einen Durchschnitt aller Jahre und Monate angenommen und nicht nur auf das Vorjahr 2022 abgestellt, wo die Einkünfte aus Tantiemen rund Fr. 4'600.– pro Mo-
- 15 - nat ausgemacht hätten. Ausserdem gebe es auch andere Filme, an denen der Ge- suchsgegner beteiligt sei. Es stimme nicht, dass er aktuell nebst seiner Tätigkeit bei der H._____ nicht noch Filmprojekte als selbständiger Drehbuchautor realisiere, die wiederum zu Tantiemeneinkünften führen würden. Sie wisse von den Kindern und aus eigener Wahrnehmung, dass der Gesuchsgegner quasi immer am Arbei- ten sei. Er sei mit Sicherheit an neuen Projekten dran. Er habe nachweislich schon im erstinstanzlichen Verfahren bezüglich seiner Einkünfte aus selbständiger Er- werbstätigkeit nicht die Wahrheit gesagt. Zudem werde die Serie "I._____" nach wie vor im TV ausgestrahlt, z.B. aktuell auf L._____, und könne nicht nur auf N._____, sondern auch auf diversen anderen Streaming-Anbietern geschaut wer- den. Die neu seitens des Gesuchsgegners geltend gemachte Sparquote habe die- ser weder substantiiert, geschweige denn belegt. Darüber hinaus würden die tren- nungsbedingten Mehrkosten und der Mindererwerb des Gesuchsgegners eine all- fällige Sparquote kompensieren. Aus den aktenkundigen Steuererklärungen 2020 und 2021 sei sodann ersichtlich, dass das Vermögen abgenommen habe, man mit- hin zur Deckung der Lebenshaltungskosten Ersparnisse habe anzehren müssen. Die ihr zugeteilten Überschussanteile der Kinder würden für deren Freizeitaktivitä- ten (Fussball, Musik), Taschengeld, Handy und Katzen verbraucht. Dies ändere nichts daran, dass sie für sich selbst ebenfalls Anspruch auf ihren Überschussanteil habe (Urk. 62 S. 3 ff.).
3. Der Gesuchsgegner hält dafür, er schulde der Gesuchstellerin keinen eheli- chen Unterhalt. Die Vorinstanz habe sein Einkommen zu hoch berechnet. Es treffe nicht zu, dass er regelmässige Urheberrechtsentschädigungen von der G._____- image von durchschnittlich Fr. 3'400.– pro Monat erhalte. Er habe zwar in den Jah- ren 2018 bis 2021 einzelne Filmprojekte realisieren können, die ihm Tantiemen ein- gebracht hätten. Werde ein Film jedoch einmal ausgestrahlt, komme eine Wieder- holung der Ausstrahlung nur noch ausnahmsweise vor. Die höchsten Tantiemen erhalte ein Autor bei der Erstausstrahlung seines Films, mit einem Faktor 3 des Grundansatzes. Alle weiteren Wiederholungen würden nur noch mit dem einfachen Ansatz belohnt, und die Häufigkeit der Ausstrahlungen nehme markant ab. Sein letztes realisiertes Filmprojekt sei 2021 produziert und Anfang 2022 ausgestrahlt worden. Es handle sich dabei um die letzte Staffel der Fernsehserie "I._____"
- 16 - (2018-2021). Seit seiner Herzoperation im Sommer 2022 arbeite er nicht mehr als Autor und Serienproduzent und er habe auch keine neuen, externen Filmprojekte geplant, womit ihm selbstredend auch keine neuen Tantiemen mehr zustünden. Im Jahr 2023 habe er bisher Tantiemen für sieben Monate von knapp Fr. 8'500.– er- halten. Bis Ende Jahr 2023 schätze die G._____ noch Tantiemenausschüttungen an ihn von maximal Fr. 3'000.–. Das ergäbe dann im Jahr 2023 Tantiemeneinnah- men von weniger als Fr. 1'000.– pro Monat. Im kommenden Jahr 2024 würden kaum mehr substanzielle Tantiemeneinnahmen anfallen. Dies habe er in der per- sönlichen Befragung vor Vorinstanz denn auch bestätigt. Die Aufrechnung von Fr. 3'400.– pro Monat sei daher auch in Zukunft nicht haltbar. Spätestens ab Januar 2024 sei ihm einzig das Grundeinkommen von Fr. 4'970.– netto monatlich anzu- rechnen. Es erschliesse sich auch nicht, warum er neben der hälftigen Betreuung der Kinder im Alter von knapp zehn und zwölf Jahren ein höheres Arbeitspensum versehen müsste, was die Gesuchstellerin auch nicht geltend mache. Sodann sei der von der Gesuchstellerin strapazierte Gleichbehandlungsgrundsatz allenfalls zu seinen Lasten verletzt. Die Gesuchstellerin habe in ihrer Berufung selber ausge- führt, dass seine Tantiemeneinnahmen stets gespart und nicht für den Lebensun- terhalt der Familie verbraucht worden seien. Die Vorinstanz habe die Überschuss- verteilung zugunsten der Gesuchstellerin vorgenommen, indem sie ihr den Über- schussanteil der Kinder gesamthaft zugewiesen habe. In Tat und Wahrheit ver- bleibe aber gar kein Überschuss (Urk. 57 S. 4 ff.). 4.1. Die erste Instanz hat sich einleitend zutreffend zu den rechtlichen Grundlagen der Unterhaltsbeiträge geäussert (vgl. Urk. 52 S. 27 f.). Zu betonen bleibt, dass der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten während der ganzen Dauer der Ehe seine Grundlage ausschliesslich in Art. 163-165 ZGB hat (BGE 130 III 537 Erw. 3.2; OGer ZH LE140032 vom 8.04.2015, Erw. B). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Ende der Ehe zufolge tiefer Zerrüttung absehbar ist. Zwar sind die geltenden Kriterien gemäss Art. 125 ZGB bei der Festsetzung von Unterhalts- beiträgen im Eheschutzverfahren miteinzubeziehen, wenn eine Wiedervereinigung der Eheleute unwahrscheinlich ist (vgl. BGE 128 III 65 Erw. 4a und BGE 137 III 385 Erw. 3.1; BGE 147 III 301 Erw. 6.2; vgl. auch Urk. 56 S. 10), was hier mit Blick auf das bereits eingeleitete Scheidungsverfahren (vgl. Urk. 64/9) der Fall ist. Die ge-
- 17 - setzliche Grundlage zur Unterhaltsberechnung bildet aber weiterhin Art. 163 ZGB und nicht Art. 125 ZGB (vgl. auch Maier, Berechnung ehelicher und nachehelicher Unterhaltsbeiträge, Unterschiede und Gemeinsamkeiten bei der konkreten Festset- zung, AJP 10/2020 S. 1281). Die Parteien sind nach wie vor miteinander verheira- tet, schulden einander gemäss Art. 159 Abs. 1 ZGB Treue und Beistand und haben gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. Dies hat zur Folge, dass - im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt - der Grundsatz des An- spruchs auf Teilhabe an der Lebenshaltung massgebend ist, auf die sich die Ehe- gatten verständigt haben und die sie tatsächlich gelebt haben. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Beitrages an den Unterhalt des fordernden Ehegatten ist der während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebte Standard, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben (BGE 119 II 314 Erw. 4b/aa). Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um diesen Standard aufrecht zu erhalten, haben Kinder und Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard (BGE 137 III 102 Erw. 4.2). Die Gesuchstellerin hat höchstens Anspruch auf den ihr gebührenden Bedarf, wel- cher, wie eingangs erwähnt, dem vor der Trennung zuletzt gelebten ehelichen Stan- dard entspricht (BGE 140 III 337 Erw. 4.2.1; BGE 147 III 293 Erw. 4.4). Der eheliche Standard entspricht dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss; daher ist zunächst der Überschuss während des Zusammenlebens zu ermitteln, der rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist (BGE 147 III 293 Erw. 4.4). Dies bedeutet, dass eine allfällige Sparquote vom Über- schuss zu subtrahieren ist (BGE 147 III 265 Erw. 7.3 [S. 285]). Als Referenzperiode für die Berechnung der Sparquote bzw. des ehelichen Standards dienen grundsätz- lich die letzten zwölf Monate vor der Trennung (OGer ZH LE210015 vom 24.01.2022, Erw. D.2.5.; OGer ZH LE210005 vom 24.09.2021, Erw. III.1.6.; OGer ZH LE170064 vom 06.03.2018, Erw. III.A.3.5.; Christine Arndt/Paul Langner, Neu- ere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Unterhalts in guten finanziellen Verhältnissen, in: Andrea Büchler/Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], Achte Schweizer Familienrecht§Tage, 28./29. Januar 2016 in Zürich, 2016, S. 177 ff., S. 184 f.; siehe demgegenüber BGer 5A_1037/2019 vom 22. April 2020, Erw. 3 und 3.3, wo-
- 18 - nach es nicht willkürlich ist, den zuletzt gemeinsam gelebten Standard aufgrund eines Stellenwechsels an dem in den letzten sechs Monaten vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts erwirtschafteten Einkommen zu messen). Die Kinderunterhaltsbeiträge sollen sodann den Bedürfnissen der Kinder sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (BGE 137 III 59 Erw. 4.2.1). Dabei enthält das Gesetz keine Regel in dem Sinne, dass der Unterhaltsan- spruch des minderjährigen Kindes seine Obergrenze im Lebensstandard fände, den seine verheirateten Eltern im Zeitpunkt ihrer Trennung zuletzt lebten (BGer 5A_491/2020 vom 19. Mai 2021, Erw. 4.4; siehe BGE 147 III 293, E. 4.4; BGer 5A_44/2020 vom 8. Juni 2021, Erw. 5.2.1). 4.2. Die Vorinstanz bildete vier unterschiedliche Phasen der Unterhaltsberech- nung, nämlich Phase 1 (Februar 2023 und März 2023, als der Gesuchsgegner 60 % erwerbstätig war und noch keine eigene Wohnung hatte), Phase 2 (April 2023, als der Gesuchsgegner sein Arbeitspensum vorübergehend für vier Monate auf 80 % aufstockte), Phase 3 (Mai 2023 bis Juli 2023, als der Gesuchsgegner 80 % er- werbstätig war und eine eigene Wohnung bezog) und Phase 4 (ab August 2023, als der Gesuchsgegner wieder 60 % erwerbstätig war; Urk. 52 S. 37). Diese Pha- senbildung wird im Berufungsverfahren nicht beanstandet (Urk. 51 S. 2, 4 f.; Urk. 57 S. 4, 7 f.) und ist beizubehalten. 4.3. Unbestritten blieb der von der Vorinstanz für die ersten drei Phasen berech- nete familienrechtliche Bedarf der Parteien und der beiden Töchter (Urk. 52 S. 38, 42, 43 f.; Urk. 51 S. 4 ff.; Urk. 57 S. 7 Rz 12; Urk. 62 S. 7). Was die Phase 4 (ab August 2023) anbelangt, besucht die ältere Tochter der Parteien, D._____, seit Au- gust 2023 das Gymnasium J._____ (Urk. 62 S. 8). In ihrem von der Vorinstanz er- mittelten Bedarf sind keine Schulkosten enthalten (Urk. 52 S. 44). Die von der Ge- suchstellerin im Berufungsverfahren neu und, wie eingangs erwähnt (vgl. Erw. B.5), zulässigerweise geltend gemachten Schulkosten (Urk. 62 S. 8) gehören jedoch in den Bedarf der Tochter (vgl. BGE 147 III 265 Erw. 7.2). Gemäss Kostenschätzung der Kantonsschule J._____ sind jährliche Kosten von zirka Fr. 630.– (ca. Fr. 500.– Lehrmittel, Spezialdossiers, Schul- und Verbrauchsmaterial, ca. Fr. 50.– Schulrei- sen/Exkursionen, ca. Fr. 40.– Kopien und andere Unkosten, ca. Fr. 40.– Theater
- 19 - oder Kinoeintritte) und damit rund Fr. 50.– pro Monat zu erwarten (Urk. 64/3). Wenngleich es sich hierbei nicht um tatsächlich bereits angefallene, sondern pro- gnostizierte Kosten handelt (vgl. Urk. 67 S. 7), erscheint diese Schätzung realis- tisch und diese (künftig zu erwartenden) Kosten sind zu übernehmen. Dass D._____ bereits Schulbücher von älteren Gymnasiastinnen umsonst erhalten ha- ben soll (Urk. 67 S. 7), ist bestritten (Urk. 70 S. 2) und wurde weder näher substan- tiiert, geschweige denn belegt. Allenfalls künftig anfallende Kosten für die (fakulta- tive) Aufgabenstunde (vgl. Urk. 62 S. 8; Urk. 64/3) sind demgegenüber nicht anzu- rechnen, weil sie zurzeit effektiv nicht bezahlt werden. Zudem blieb unbestritten, dass der Gesuchsgegner die Aufgabenhilfe übernehmen kann (Urk. 67 S. 7; Urk. 70 S. 2). Die geltend gemachten Kosten für den Klavierunterricht von D._____, den Fussball, das Taschengeld, die Katze und das Handy beider Töchter (vgl. Urk. 62 S. 8) sind aus den von der Vorinstanz unangefochtenermassen (vgl. Urk. 57 S. 7; Urk. 67 S. 5 f.) vollumfänglich der Gesuchstellerin zugewiesenen Überschussanteilen der Töchter zu finanzieren. Sodann ist der Gesuchstellerin zwar beizupflichten, dass für D._____ die von der Vorinstanz in deren Bedarf beim Gesuchsgegner eingesetzten Fremdbetreuungskosten von Fr. 160.– (Urk. 52 S.
44) nicht mehr anfallen. Allerdings ist es notorisch, dass Kosten für die Mittagsver- pflegung im Gymnasium (Mensa, auswärts) anwachsen (Urk. 62 S. 9 f.). Mit Blick auf die alternierende Obhut mit hälftiger Betreuung der Parteien rechtfertigt es sich, im Bedarf von D._____ bei beiden Elternteilen je Fr. 80.– für die auswärtige Mit- tagsverpflegung einzusetzen. 4.4. Wie darzutun sein wird (vgl. Erw. C.4.6), ist jedoch von einem gegenüber je- nem der Vorinstanz um rund Fr. 400.– bzw. ab August 2023 rund Fr. 1'100.– tiefe- ren Einkommen des Gesuchsgegners auszugehen. Dies wirkt sich auf die Steuer- belastung aus. Die Beträge für die laufenden Steuern in den Bedarfen der Parteien und ihrer Töchter sind daher von Amtes wegen anzupassen. Entgegen der Vorin- stanz (vgl. Urk. 52 S. 38, 41 ff.) ist dabei, ungeachtet der alternierenden Obhut, nicht in beiden Haushalten ein Steueranteil für die Töchter auszuscheiden, sondern einzig in deren Bedarf bei der Gesuchstellerin, weil diese Kinderunterhaltsbeiträge vom Gesuchsgegner erhält, welche zu versteuern sind (vgl. BGE 147 III 457 Erw. 4.2.3.5.). Allein die Gesuchstellerin ist überdies berechtigt, die Kinderabzüge gel-
- 20 - tend zu machen und nur sie wird nach dem Verheirateten-Tarif besteuert (vgl. BGer 5A_446/2019 vom 5. März 2020, Erw. 4.3.2; OGer ZH LE220065 vom 11.07.2023, Erw. IV.3.4.1, mit Hinweisen). Mit Hilfe des Zürcher Steuerrechners ergibt sich für die Phase 1 bei der Gesuch- stellerin ein monatlicher Steuerbetrag von rund Fr. 550.–, wovon je Fr. 75.– für die beiden Töchter und Fr. 400.– für sie selbst auszuscheiden sind, und beim Gesuchs- gegner ein solcher von rund Fr. 660.–. In der Phase 2 resultiert ein monatlicher Steuerbetrag für die Gesuchstellerin von rund Fr. 660.–, davon entfallen je Fr. 110.– auf die Töchter und Fr. 440.– auf sie selbst. Beim Gesuchsgegner ist die Steuerlast auf rund Fr. 840.– pro Monat anzusetzen. Betreffend die Phase 3 ergibt sich für die Gesuchstellerin ein monatlicher Betrag für die laufenden Steuern von insgesamt rund Fr. 720.–, wovon Fr. 460.– für sie selbst und je Fr. 130.– für die beiden Töchter auszusondern sind. In Bezug auf den Gesuchsgegner ist in dieser Phase von einem Steuerbetrag von rund Fr. 770.– pro Monat auszugehen. Und schliesslich ergeben sich in der Phase 4 Steuerbetreffnisse von total rund Fr. 570.– für die Gesuchstellerin, davon Fr. 410.– für sie selbst und je Fr. 80.– für die beiden Töchter, und rund Fr. 590.– für den Gesuchsgegner. 4.5. Nicht strittig ist das von der ersten Instanz ermittelte monatliche Einkommen der Gesuchstellerin, welche in einem 70 %-Pensum als Journalistin in der …-Re- daktion des H._____ arbeitet, in der Höhe von Fr. 5'900.– netto pro Monat (ohne Kinderzulagen und GAV-Vollzugskostenbeitrag, einschliesslich Anteil 13. Monats- lohn; Urk. 52 S. 29 f. m.H.; Urk. 51 S. 3; Urk. 57 S. 4). 4.6. Das Einkommen des Gesuchsgegners besteht aus seinem regelmässigen monatlichen Erwerbseinkommen (ohne Betreuungszulage und Vollzugskostenbei- trag, einschliesslich Anteil 13. Monatslohn) beim H._____ von rund Fr. 4'970.– netto (von September 2022 bis und mit März 2023 und ab August 2023 im 60 %- Pensum) bzw. rund Fr. 6'620.– netto (von April 2023 bis und mit Juli 2023 im vor- übergehenden 80 %-Pensum; Urk. 52 S. 33; Urk. 17/16; Urk. 35/5). Dazu kommen Urheberrechtsentschädigungen von G._____, deren Höhe umstritten ist.
- 21 - Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren nicht mehr geltend macht, der Gesuchsgegner habe sein im Zuge der Trennung von 70 % auf 60 % reduziertes Arbeitspensum (vgl. Urk. 52 S. 33, 35) aufzustocken (Urk. 51 S. 3; Urk. 62 S. 2 ff.; Urk. 70; vgl. Urk. 57 S. 6 Rz 9). Im Rahmen des Ehe- schutzverfahrens ist diese Pensumsreduktion mit der Vorinstanz (Urk. 52 S. 35) denn auch nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die kommende Scheidung ist al- lerdings zu bemerken, dass das Schulstufenmodell (BGE 144 III 481 Erw. 4.7.9) auf die alleinige Obhut zugeschnitten ist. Bei der alternierenden Obhut kann von den Elternteilen grundsätzlich ein höheres Mindestpensum erwartet werden, wel- ches mit Blick auf das Alter der beiden Töchter der Parteien gegenwärtig bei je etwa 70 % liegt (vgl. Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt, FamPra.ch 2017, S. 163, 170). Aufgrund der Kontoauszüge der Migros Bank von Februar 2020 bis Februar 2023 (Urk. 30/1) hat die Vorinstanz ein monatliches Durchschnittseinkommen aus Urhe- berrechtsentschädigungen des Gesuchgsgegners von der G._____ von rund Fr. 3'400.– netto ermittelt (Urk. 52 S. 34; Urk. 30/1). Im Berufungsverfahren reicht der Gesuchsgegner nunmehr diverse Abrechnungen der G._____ betreffend die Urheberrechtsentschädigungen ein, welche er bis im Juli 2023 ausbezahlt erhielt (Urk. 59/1-5). Von Januar 2023 bis und mit Juli 2023 bekam der Gesuchsgegner insgesamt Urheberrechtsentschädigungen in der Höhe von Fr. 20'750.80 (Fr. 7'648.95 am 2.02.2023 [Urk. 30/1] + Fr. 39.35 am 16.02.2023 [Urk. 30/1 und Urk. 59/1] + Fr. 511.50 am 31.03.2023 [Urk. 59/2] + Fr. 2'711.15 am 1.06.2023 [Urk. 59/3] + Fr. 568.00 am 6.07.2023 [Urk. 59/4] + Fr. 9'271.85 am 11.07.2023 [Urk. 59/5, davon Fr. 4'609.00 Nachzahlung Senderecht Schweiz 2022]; vgl. auch Urk. 62 S. 4 Rz 10). Dies entspricht rund Fr. 3'000.– pro Monat (Fr. 20'750.– : 7). Dass die G._____ bis Ende Jahr 2023 noch Tantiemen-Ausschüttungen von maxi- mal Fr. 3'000.– schätze, vermag der Gesuchsgegner weder näher zu substantiie- ren, geschweige denn mit Belegen (z.B. einer Bestätigung der G._____) zu unter- mauern. Solches erscheint nicht glaubhaft. Plausibel ist allerdings, dass die Urhe- berrechtsentschädigungen, welche überwiegend aus der vom Gesuchsgegner ver- fassten Erfolgsserie "I._____" herrühren, stetig abnehmen. So leuchtet ein, dass der Gesuchsgegner die höchsten Tantiemen bei der Erstausstrahlung seiner Er-
- 22 - folgsserie "I._____" (2018 bis 2021) bekam und die Wiederholungen weniger ein- bringen (vgl. Urk. 57 S. 5). Im Spitzenjahr 2022 erzielte der Gesuchsgegner auf den Monat umgerechnete Urheberrechtsentschädigungen von rund Fr. 4'600.– (Urk. 30/1; Urk. 52 S. 34). Im Jahr 2023 (bis Juli 2023) waren es, wie dargetan, noch rund Fr. 3'000.– pro Monat bzw. ohne die Nachzahlung 2022 rund Fr. 2'300.– monatlich (Fr. 20'750.80 - Fr. 4'609.– : 7). Entgegen der Vorinstanz kann somit für die Ermittlung des künftigen Einkommens des Gesuchsgegners nicht einfach auf die Durchschnittszahlen der Jahre 2020 bis 2023 abgestellt werden. Laut dem Ge- suchsgegner wurde sein letztes realisiertes Filmprojekt 2021 produziert und an- fangs 2022 ausgestrahlt. Es handelt sich dabei um die letzte Staffel der Fernseh- serie "I._____" (2018-2021). Dass der Gesuchsgegner derzeit bzw. seit seiner Herz-operation im Sommer 2022 keine weiteren Projekte (als selbständiger Dreh- buchautor) realisiert, hat er, in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vorin- stanz (vgl. Urk. 52 S. 34), glaubhaft ausgeführt (Prot. I S. 33), weshalb ihm auch keine neuen Tantiemen mehr zustehen (Urk. 57 S. 5 oben). Die Mutmassungen der Gesuchstellerin über weitere Einnahmen, weil der Gesuchsgegner laut den Kindern und eigenen Wahrnehmungen, wenn er nicht beim H._____ sei, in seinem Atelier ständig am Arbeiten sei, vermag sie durch nichts zu untermauern. Im Übrigen führte der Gesuchsgegner vor Vorinstanz glaubhaft aus, dass es Jahre dauere, bis eine neue Serie entwickelt sei. Er habe während seiner Erkrankungszeit auch einem Kollegen geholfen, ein Konzept für eine Serie zu erarbeiten, ausgehend von einer Dokumentation, die dieser gemacht habe. Diese sei beim K._____ eingereicht, je- doch abgelehnt worden. Er sage nicht, dass es in Zukunft keine Projekte mehr ge- ben werde, aber aufgrund seines 60 %-Pensums und der künftigen (hälftigen) Kin- derbetreuung ziehe er es im Moment nicht in Betracht (Prot. I S. 33). Die Urheber- rechtsentschädigungen werden allerdings, worauf die Gesuchstellerin richtig hin- gewiesen hat (vgl. Urk. 62 S. 4 f.), meistens erst mit erheblicher zeitlicher Verzöge- rung (teilweise über zwei Jahre später) vergütet (beispielsweise beziehen sich die Abrechnungen vom 31.03.2023 und 1.06.2023 auf Ausstrahlungen aus dem Jahr 2021 [Urk. 59/2, /3]). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Ge- suchsgegner auch im Jahr 2024 noch Entschädigungen für sein letztes 2021 reali- siertes Filmprojekt erhält, zumal die Serie wiederholt und auch noch im Jahr 2023
- 23 - ausgestrahlt wurde (z.B. im August 2023 auf L._____ [Urk. 64/1]; vgl. auch Urk. 59/5 S. 3, wonach der Gesuchsgegner für die Ausstrahlung von "I._____ 3" auf L._____ am 23. März 2023 mit Fr. 1'198.– sonderentschädigt wurde). Hinzu kommt, dass die Erfolgsserie "I._____" auch auf Streamingdiensten wie N._____ etc. (vgl. Urk. 62 S. 6; Urk. 64/1) zu sehen ist, wenngleich daraus laut dem Ge- suchsgegner (Urk. 67 S. 4), im Unterschied zu linearen Sendern, keine Tantiemen resultieren. Obwohl die Autoren (und auch Produzenten; vgl. demgegenüber: Prot. I S. 33) notorischerweise bei Streamingdiensten geringere Entschädigungen erhal- ten, ist gleichwohl davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner auch hieraus ei- nen gewissen Verdienst erzielt. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, dem Gesuchsgegner von Januar 2023 bis und mit Juli 2023 die tatsächlich durchschnittlich erzielten monatlichen Einkünfte aus Urheberrechten in der Höhe von rund Fr. 3'000.– anzurechnen. Ab August 2023 erscheint es realistisch und angemessen, noch von solchen Einkünften in der Höhe von Fr. 2'300.– pro Monat auszugehen. Es bleibt dem Scheidungsgericht überlassen, das Einkommen des Gesuchsgegners im Verlaufe des Jahres 2024 und fortan näher zu bestimmen, insbesondere auch mit Blick auf das künftig zu- mutbare Arbeitspensum. Dass der Gesuchsgegner ab August 2023 nur noch Ent- schädigungen von Fr. 1'000.– pro Monat generieren soll und ab Januar 2024 kaum mehr substanzielle Tantiemeneinnahmen anfallen sollen (Urk. 57 S. 5), vermochte dieser demgegenüber nicht hinreichend zu plausibilisieren. Insbesondere reichte er im Berufungsverfahren keine weiteren Auszüge seines Kontos bei der Migros Bank (ab März 2023) mehr ein, worauf die Urheberrechtsentschädigungen der G._____ jeweils überwiesen wurden (Urk. 30/1), um seinen Standpunkt zu unter- mauern. Was die einzig offerierte Zeugin der G._____, M._____ (Urk. 57 S. 5), an- belangt, ist Folgendes zu bemerken: Ob das Gericht im Eheschutzverfahren Be- weismassnahmen anordnet, liegt in seinem pflichtgemässen Ermessen. In Nachachtung des summarischen Verfahrenscharakters ist im Rahmen von Ehe- schutzmassnahmen in aller Regel auf zeitintensive oder weitläufige Beweismass- nahmen zu verzichten, denn im Gegensatz zur Scheidung steht beim Eheschutz nicht eine definitive und dauerhafte Lösung im Vordergrund. Das Gericht hat viel- mehr anhand der rasch greifbaren Beweismittel nach pflichtgemässem Ermessen
- 24 - zu entscheiden (Six, a.a.O., S. 1 f. N 1.02; BGer 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004, E. 2.1). Es wäre dem Gesuchsgegner ohne weiteres möglich und zumutbar gewe- sen, eine schriftliche Bestätigung der G._____ über die behauptete Entwicklung seiner Urheberrechtsentschädigungen beizubringen. Zusammengefasst beläuft sich das dem Gesuchsgegner anzurechnende monatli- che Einkommen von Februar 2023 (Beginn Unterhaltsbeitragspflicht) bis und mit März 2023 auf Fr. 7'970.– (Fr. 4'970.– + Fr. 3'000.–), von April 2023 bis und mit Juli 2023 auf Fr. 9'620.– (Fr. 6'620.– + Fr. 3'000.–) und ab August 2023 auf Fr. 7'270.– (Fr. 4'970.– + Fr. 2'300.–). 4.7. Unterhaltsberechnung 4.7.1. Vorauszuschicken ist, dass die vorinstanzlichen, unbestrittenen Bedarfszah- len (Urk. 52 S. 38, 42-44) um die vorstehend erwähnten Änderungen hinsichtlich der Schulkosten, der Fremdbetreuungs- bzw. Essenskosten von D._____ (nur Phase 4) und der Steuerbetreffnisse der Parteien und der Töchter (sämtliche Pha- sen) zu korrigieren sind (vgl. nachstehende Tabelle). 4.7.2. Der Gesuchsgegner macht im Berufungsverfahren neu eine Sparquote be- stehend aus den angesparten Tantiemen geltend. Es trifft zu, dass die Tantiemen- einnahmen des Gesuchsgegners auf seinem Sparkonto bei der Migros Bank - wo- bei die Gesuchstellerin keine Kenntnis von diesen Einkünften hatte - grossmehr- heitlich gespart und nicht für den Lebensunterhalt der Familie verbraucht wurden. Sie wurden zunächst auch nicht versteuert (nunmehr aber offenbar nachdeklariert), weshalb die Vermögensstände der Steuererklärungen der Jahre 2020 und 2021 nicht aussagekräftig sind (Urk. 51 S. 9 ff.; Urk. 4/14; Urk. 14/18; Urk. 57 S. 7, 11 f.; Urk. 62 S. 7; Urk. 67 S. 5, 9; Urk. 68/1). Angesichts der grossen Schwankungen der Urheberrechtsentschädigungen rechtfertigt es sich, hier von einer längeren Re- ferenzperiode für die Ermittlung der Sparquote von 2020 bis und mit August 2022 auszugehen (die Parteien leben seit 30. August 2022 getrennt, Urk. 52 S. 60, Dis- positivziffer 1). Entsprechend resultiert eine durchschnittliche Sparquote von rund Fr. 2'650.– pro Monat (rund Fr. 112'500.– Gutschriften - rund Fr. 27'600.– Belas-
- 25 - tungen : 32 Monate). Diese Sparquote ist zunächst um die trennungsbedingten Mehrkosten zu bereinigten. 4.7.3. Der monatliche familienrechtliche Bedarf während des Zusammenlebens be- trug rund Fr. 9'390.– (Fr. 1'700.– Grundbetrag Ehepaar + Fr. 600.– Grundbetrag D._____ + Fr. 400.– Grundbetrag E._____ + Fr. 3'150.– eheliche Wohnung [Urk. 4/4] + Fr. 1'162.– Krankenkasse für die ganze Familie [Urk. 14/20, /21] + Fr. 230.– Kommunikationskosten [Urk. 52 S. 41] + Fr. 30.– Hausrat- und Haftpflicht- versicherung + Fr. 432.– Arbeitsweg [Urk. 52 S. 40] + Fr. 200.– Mehrauslagen aus- wärtige Verpflegung [Urk. 52 S. 41] + Fr. 486.– zusätzliche Gesundheitskosten [Urk. 52 S. 29 f.; Urk. 17/24 {einschliesslich der hohen Gesundheitskosten des Ge- suchsgegners im Jahr 2022 von rund Fr. 3'732.–}] + rund Fr. 1'000.– gemeinsame Steuern [Urk. 4/18 und kantonalzürcherischer Steuerrechner]). Zunächst lebten die Parteien das Nestmodell in der ehelichen Wohnung, wobei sie keine zusätzlichen Wohnkosten für ihre Aussenstationen geltend machten. Per Mai 2023 bezog der Gesuchsgegner seine Wohnung (Urk. 52 S. 39 m.H.). Von Februar 2023 (Beginn Unterhaltsbeitragspflicht) bis und mit April 2023 beläuft sich der durchschnittliche Gesamtbedarf auf Fr. 10'886.– pro Monat (2 x Fr. 10'789.– + Fr. 11'079.– = Fr. 32'657.– : 3), ab Mai 2023 beträgt er Fr. 12'665.– (vgl. nachstehende Tabelle). Von Februar 2023 bis und mit April 2023 ergeben sich somit trennungsbedingte Mehrkosten von rund Fr. 1'500.– und ab Mai 2023 solche von Fr. 3'275.– (Fr. 10'886.– bzw. Fr. 12'665.– Gesamtbedarf während des Getrenntlebens vs. Fr. 9'390.– Gesamtbedarf während des Zusammenlebens). Sodann ist zulasten der bisherigen Sparquote (ausgenommen die Phasen 2 und 3, als der Gesuchs- gegner vorübergehend 80 % erwerbstätig war) der trennungsbedingte Minderer- werb des Gesuchsgegners von Fr. 828.– monatlich (Fr. 5'798.– - Fr. 4'970.–), wel- cher sein Arbeitspensum per September 2022 von 70 % auf 60 % reduzierte (Urk. 52 S. 33), zu berücksichtigen (vgl. OGer ZH LE230010 vom 14. 08.2023, Erw. D.10.5., S. 52.; OGer ZH LE220041 vom 1.12.2023, Erw. IV.3.5.3, S. 36). Von Fe- bruar 2023 bis und mit März 2023 ist vom resultierenden Überschuss vorweg eine bereinigte Sparquote von noch rund Fr. 320.– pro Monat in Abzug zu bringen (Fr. 2'650.– durchschnittliche Sparquote während des Zusammenlebens - Fr. 1'500.– trennungsbedingte Mehrkosten - Fr. 828.– Minderverdienst Gesuchstel-
- 26 - ler). Im April 2023 beläuft sich die korrigierte Sparquote auf Fr. 1'150.– (Fr. 2'650.–
- Fr. 1'500.–) pro Monat. Ab Mai 2023 wird die bisherige Sparquote durch die tren- nungsbedingten Mehrkosten von Fr. 3'275.– pro Monat und ab August 2028 über- dies durch den monatlichen Minderverdienst des Gesuchsgegners kompensiert. 4.7.4. Der gebührende Bedarf der Gesuchstellerin entspricht, wie bereits erwähnt, dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des be- tragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Wie dargetan, ist von einem Gesamtbedarf der Parteien während des Zusammenlebens von Fr. 9'390.– pro Monat auszugehen. Das verfügbare Einkommen betrug zuletzt Fr. 13'245.– pro Monat (vgl. Urk. 14/18 [Gemeinsame Steuererklärung 2021, Ge- samteinkommen von Fr. 158'945.– : 12 Monate]), der monatliche Überschuss ent- sprechend Fr. 3'855.–, wovon der Gesuchstellerin (grosser Kopf) ein Drittel bzw. Fr. 1'285.– pro Monat zustehen. Dieser Überschussanteil bildet die Obergrenze. 4.7.5. Entsprechend resultiert folgende neue Berechnung: Phase 1: Phase 2: Phase 3: Phase 4: Februar 23 April 23 Mai 23 bis ab August 23 und März 23 Juli 23 Einkommen Fr. 5'900 Fr. 5'900 Fr. 5'900 Fr. 5'900 GSin Einkommen Fr. 7'970 Fr. 9'620 Fr. 9'620 Fr. 7'270 GG Einkommen Fr. 313 Fr. 313 Fr. 313 Fr. 313 D._____ bei GSin Einkommen Fr. 17 Fr. 17 Fr. 17 Fr. 17 D._____ bei GG Einkommen Fr. 313 Fr. 313 Fr. 313 Fr. 313 E._____ bei GSin Einkommen Fr. 17 Fr. 17 Fr. 17 Fr. 17 E._____ bei GG Gesamtein- Fr. 14'530 Fr. 16'180 Fr. 16'180 Fr. 13'830 kommen Bedarf GSin Fr. 3'881 Fr. 3'921 Fr. 4'465 Fr. 4'415 Bedarf GG Fr. 4'073 Fr. 4'253 Fr. 3'931 Fr. 3'751
- 27 - Bedarf Fr. 859 Fr. 894 Fr. 1'439 Fr. 1'519 D._____ bei GSin Bedarf Fr. 562 Fr. 562 Fr. 699 Fr. 779 D._____ bei GG Bedarf Fr. 851 Fr. 886 Fr. 1'432 Fr. 1'382 E._____ bei GSin Bedarf Fr. 563 Fr. 563 Fr. 699 Fr. 859 E._____ bei GG Gesamtbe- Fr. 10'789 Fr. 11'079 Fr. 12'665 Fr. 12'705 darf Überschuss Fr. 3'741 Fr. 5'101 Fr. 3'515 Fr. 1'125 minus Spar- Fr. 320 Fr. 1'150 quote verbleiben- Fr. 3'421 Fr. 3'951 der Über- schuss Überschuss- Fr. 1'140 Fr. 1'285 (limi- Fr. 1'172 Fr. 375 anteil GSin tiert) Überschuss- Fr. 1'140 Fr. 1'317 Fr. 1'172 Fr. 375 anteil GG Überschuss- Fr. 570 Fr. 658 Fr. 585 Fr. 187 anteil D._____ Überschuss- Fr. 570 Fr. 658 Fr. 585 Fr. 187 anteil E._____ 4.7.6. Bei der vorliegenden alternierenden hälftigen Betreuung tragen beide Eltern- teile den Barbedarf der Kinder (einschliesslich Überschussanteile) je nach ihrer Leistungsfähigkeit. Dabei gilt ein Elternteil als leistungsfähig, wenn er mit seinem Einkommen seinen Bedarf zu decken vermag und darüber hinausgehend über ei- nen Überschuss verfügt (vgl. BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, Erw. 4.3.2.2. und 4.3.2.3.). Unangefochten blieb, dass die Überschussanteile der Töch- ter gesamthaft auf der Seite der Gesuchstellerin eingesetzt wurden und diese im Gegenzug verpflichtet wurde, daraus sämtliche Kinderkosten für Hobbies, Freizeit etc. zu übernehmen (vgl. Urk. 52 S. 46, 62; Urk. 51 S. 4 ff.; Urk. 57 S. 7; Urk. 62 S. 7; Urk. 67 S. 5). Die Kinder- bzw. Betreuungszulagen sind vorab vom Barbedarf
- 28 - der Töchter abzuziehen (BGE 137 III 59 Erw. 4.2.3). Die Vorinstanz beliess den Parteien die von ihnen je bezogenen Kinderzulagen (Fr. 626.– Gesuchstellerin, Fr. 34.– Gesuchsgegner; Urk. 52 S. 36) zur Deckung jener Kosten für die Kinder, die während der jeweiligen Betreuungszeit anfallen (Urk. 52 S. 50, 61, Dispositiv- ziffer 9 lit. a), und sprach die Kinderunterhaltsbeiträge entsprechend ohne Kinder- zulagen zu (Urk. 52 S. 61, Dispositivziffer 9 lit. b). Dies kann so übernommen wer- den (vgl. auch Urk. 51 S. 2, 4 ff.). 4.7.7. a) In der Phase 1 (Februar 2023 und März 2023) verfügt die Gesuchstel- lerin über einen Überschuss von Fr. 2'019.– (Fr. 5'900.– Einkommen - Fr. 3'881.– Bedarf) und der Gesuchsgegner über einen solchen von Fr. 3'897.– (Fr. 7'970.– Einkommen - Fr. 4'073.– Bedarf). Vom Bedarf der beiden Töchter samt Über- schussanteile abzüglich der gesamten Kinderzulagen (Fr. 660.–) hat die Gesuch- stellerin dementsprechend 34 % (Fr. 2'019.– : Fr. 5'916.–) und der Gesuchsgegner 66 % (Fr. 3'897.– : Fr. 5'916.–) zu tragen. Somit ergeben sich die folgenden Kin- derunterhaltsbeiträge für D._____ und E._____ für die Gesuchstellerin:
- Fr. 551.– Barunterhalt D._____ (Fr. 859.– Bedarf bei der Gesuchstellerin + Fr. 570.– Überschussanteil - Fr. 313.– Kinderzulagen Gesuchstellerin - Fr. 565.– [34 %-iger Anteil der Gesuchstellerin am Gesamtbedarf samt Überschussanteil abzüglich totale Kinderzulagen von Fr. 1'661.–]).
- Fr. 546.– Barunterhalt E._____ (Fr. 851.– Bedarf bei der Gesuchstellerin + Fr. 570.– Überschussanteil - Fr. 313.– Kinderzulagen Gesuchstellerin - Fr. 562.– [34 %-iger Anteil der Gesuchstellerin am Gesamtbedarf samt Überschussanteil abzüglich totale Kinderzulagen von Fr. 1'654.–). In dieser Phase ergibt sich ein (theoretischer) monatlicher Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 248.– (Fr. 5'900.– Einkommen Gesuchstellerin + Fr. 551.– bzw. Fr. 546.– Kinderunterhaltsbeiträge für D._____ bzw. E._____ - Fr. 3'881.– Bedarf Gesuchstellerin - Fr. 1'140.– Überschussanteil Gesuchstellerin - Fr. 1'116.– bzw. Fr. 1'108.– Barbedarfe der Töchter bei der Gesuchstellerin einsch- liesslich Überschussanteile abzüglich Kinderzulagen der Gesuchstellerin (vgl. auch folgende Kontrollrechnung beim Gesuchsgegner: Fr. 7'970.– Einkommen Ge-
- 29 - suchsgegner - Fr. 4'073.– Bedarf Gesuchsgegner - Fr. 1'140.– Überschussanteil Gesuchsgegner - Fr. 1'091.– Barbedarfe der Töchter beim Gesuchsgegner ohne Kinderzulagen Gesuchsgegner - Fr. 551.– bzw. Fr. 546.– Kinderunterhaltsbeiträge
- Fr. 248.– ehelicher Unterhaltsbeitrag = Fr. 321.– bzw. rund Fr. 320.– dem Ge- suchsgegner verbleibende Sparquote, welche er mit den Tantiemen erwirtschaftet).
b) In der Phase 2 (April 2023) verfügt die Gesuchstellerin über einen Überschuss von Fr. 1'979.– (Fr. 5'900.– Einkommen - Fr. 3'921.– Bedarf) und der Gesuchsgeg- ner über einen solchen von Fr. 5'367.– (Fr. 9'620.– Einkommen - Fr. 4'253.– Be- darf). Vom Barbedarf der beiden Töchter samt Überschussanteil abzüglich der ge- samten Kinderzulagen (Fr. 660.–) hat die Gesuchstellerin dementsprechend 27 % (Fr. 1'979.– : Fr. 7'346.–) und der Gesuchsgegner 73 % (Fr. 5'367.– : Fr. 7'346.–) zu tragen. Somit ergeben sich die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge für D._____ und E._____ für die Gesuchstellerin:
- Fr. 757.– Barunterhalt D._____ (Fr. 894.– Bedarf bei der Gesuchstellerin + Fr. 658.– Überschussanteil - Fr. 313.– Kinderzulagen Gesuchstellerin - Fr. 482.– [27 %-iger Anteil der Gesuchstellerin am Gesamtbedarf samt Überschussanteil abzüglich totale Kinderzulagen von Fr. 1'784.–]).
- Fr. 751.– Barunterhalt E._____ (Fr. 886.– Bedarf bei der Gesuchstellerin + Fr. 658.– Überschussanteil - Fr. 313.– Kinderzulagen Gesuchstellerin - Fr. 480.– [27 %-iger Anteil der Gesuchstellerin am Gesamtbedarf samt Überschussanteil abzüglich totale Kinderzulagen von Fr. 1'777.–]). In dieser Phase ergibt sich ein (theoretischer) monatlicher Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 268.– (Fr. 5'900.– Einkommen Gesuchstellerin + Fr. 757.– bzw. Fr. 751.– Kinderunterhaltsbeiträge für D._____ bzw. E._____ - Fr. 3'921.– Bedarf Gesuchstellerin - Fr. 1'285.– (limitierter) Überschussanteil Ge- suchstellerin - Fr. 2'470.– Barbedarfe der Töchter bei der Gesuchstellerin einsch- liesslich Überschussanteile abzüglich Kinderzulagen der Gesuchstellerin (vgl. auch folgende Kontrollrechnung beim Gesuchsgegner: Fr. 9'620.– Einkommen Ge- suchsgegner - Fr. 4'253.– Bedarf Gesuchsgegner - Fr. 1'317.– Überschussanteil Gesuchsgegner - Fr. 1'091.– Barbedarfe der Töchter beim Gesuchsgegner ohne
- 30 - Kinderzulagen Gesuchsgegner - Fr. 757.– bzw. Fr. 751.– Kinderunterhaltsbeiträge
- Fr. 268.– ehelicher Unterhaltsbeitrag - Fr. 32.– Differenz limitierter Überschuss Gesuchstellerin vs. resultierender Überschuss = Fr. 1'151.– bzw. rund Fr. 1'150.– dem Gesuchsgegner verbleibende Sparquote, welche er mit den Tantiemen erwirt- schaftet).
c) In der Phase 3 (Mai 2023 bis Juli 2023) verfügt die Gesuchstellerin über einen Überschuss von Fr. 1'435.– (Fr. 5'900.– Einkommen - Fr. 4'465.– Bedarf) und der Gesuchsgegner über einen solchen von Fr. 5'689.– (Fr. 9'620.– Einkommen - Fr. 3'931.– Bedarf). Vom Barbedarf der beiden Töchter samt Überschussanteil ab- züglich der gesamten Kinderzulagen (Fr. 660.–) hat die Gesuchstellerin dement- sprechend 20 % (Fr. 1'435.– : Fr. 7'124.–) und der Gesuchsgegner 80 % (Fr. 5'689.– : Fr. 7'124.–) zu tragen. Somit ergeben sich die folgenden Kinderunter- haltsbeiträge für D._____ und E._____ für die Gesuchstellerin:
- Fr. 1'232.– Barunterhalt D._____ (Fr. 1'439.– Bedarf bei der Gesuchstellerin + Fr. 585.– Überschussanteil - Fr. 313.– Kinderzulagen Gesuchstellerin - Fr. 479.– [20 %-iger Anteil der Gesuchstellerin am Gesamtbedarf samt Überschussanteil abzüglich totale Kinderzulagen von Fr. 2'393.–]).
- Fr. 1'227.– Barunterhalt E._____ (Fr. 1'432.– Bedarf bei der Gesuchstellerin + Fr. 585.– Überschussanteil - Fr. 313.– Kinderzulagen Gesuchstellerin - Fr. 477.– [20 %-iger Anteil der Gesuchstellerin am Gesamtbedarf samt Überschussanteil abzüglich totale Kinderzulagen von Fr. 2'386.–]). In dieser Phase ergibt sich ein (theoretischer) monatlicher Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 693.– (Fr. 5'900.– Einkommen Gesuchstellerin + Fr. 1'232.– bzw. Fr. 1'227.– Kinderunterhaltsbeiträge für D._____ bzw. E._____
- Fr. 4'465.– Bedarf Gesuchstellerin - Fr. 1'172.– Überschussanteil Gesuchstellerin
- Fr. 3'415.– Barbedarfe der Töchter bei der Gesuchstellerin einschliesslich Über- schussanteile abzüglich Kinderzulagen der Gesuchstellerin (vgl. auch folgende Kontrollrechnung beim Gesuchsgegner: Fr. 9'620.– Einkommen Gesuchsgegner - Fr. 3'931.– Bedarf Gesuchsgegner - Fr. 1'172.– Überschussanteil Gesuchsgegner
- Fr. 1'364.– Barbedarfe der Töchter beim Gesuchsgegner ohne Kinderzulagen Ge-
- 31 - suchsgegner - Fr. 1'232.– bzw. Fr. 1'227.– Kinderunterhaltsbeiträge - Fr. 693.– ehelicher Unterhaltsbeitrag = Fr. 1.– bzw. rund Fr. 0.–).
d) In der Phase 4 (ab August 2023) verfügt die Gesuchstellerin über einen Über- schuss von Fr. 1'485.– (Fr. 5'900.– Einkommen - Fr. 4'415.– Bedarf) und der Ge- suchsgegner über einen solchen von Fr. 3'519.– (Fr. 7'270.– Einkommen - Fr. 3'751.– Bedarf). Vom Barbedarf der beiden Töchter samt Überschussanteil ab- züglich der gesamten Kinderzulagen (Fr. 660.–) hat die Gesuchstellerin dement- sprechend 30 % (Fr. 1'485.– : Fr. 5'004.–) und der Gesuchsgegner 70 % (Fr. 3'519.– : Fr. 5'004.–) zu tragen. Somit ergeben sich die folgenden Kinderunter- haltsbeiträge für D._____ und E._____ für die Gesuchstellerin:
- Fr. 747.– Barunterhalt D._____ (Fr. 1'519.– Bedarf bei der Gesuchstellerin + Fr. 187.– Überschussanteil - Fr. 313.– Kinderzulagen Gesuchstellerin - Fr. 646.– [30 %-iger Anteil der Gesuchstellerin am Gesamtbedarf samt Überschussanteil abzüglich totale Kinderzulagen von Fr. 2'155.–]).
- Fr. 627.– Barunterhalt E._____ (Fr. 1'382.– Bedarf bei der Gesuchstellerin + Fr. 187.– Überschussanteil - Fr. 313.– Kinderzulagen Gesuchstellerin - Fr. 629.– [30 %-iger Anteil der Gesuchstellerin am Gesamtbedarf samt Überschussanteil abzüglich totale Kinderzulagen von Fr. 2'098.–]). In dieser Phase ergibt sich ein (theoretischer) monatlicher Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 165.– (Fr. 5'900.– Einkommen Gesuchstellerin + Fr. 747.– bzw. Fr. 627.– Kinderunterhaltsbeiträge für D._____ bzw. E._____ - Fr. 4'415.– Bedarf Gesuchstellerin - Fr. 375.– Überschussanteil Gesuchstellerin - Fr. 2'649.– Barbedarfe der Töchter bei der Gesuchstellerin einschliesslich Über- schussanteile abzüglich Kinderzulagen der Gesuchstellerin (vgl. auch folgende Kontrollrechnung beim Gesuchsgegner: Fr. 7'270.– Einkommen Gesuchsgegner - Fr. 3'751.– Bedarf Gesuchsgegner - Fr. 375.– Überschussanteil Gesuchsgegner - Fr. 1'604.– Barbedarfe der Töchter beim Gesuchsgegner ohne Kinderzulagen Ge- suchsgegner - Fr. 747.– bzw. Fr. 627.– Kinderunterhaltsbeiträge - Fr. 165.– eheli- cher Unterhaltsbeitrag = Fr. 1.– bzw. rund Fr. 0.–).
- 32 - 4.7.8. Die Vorinstanz hat in sämtlichen vier Zeitphasen höhere Kinderunterhalts- beiträge zugesprochen, als gemäss vorstehender Berechnung resultieren (vgl. Phase 1: Fr. 1'097.– vs. Fr. 1'680.– Vorinstanz, Phase 2: Fr. 1'508.– vs. Fr. 2'400.– Vorinstanz, Phase 3: Fr. 2'459.– vs. Fr. 2'740.– Vorinstanz und Phase 4: Fr. 1'374.– vs. Fr. 1'840.– Vorinstanz). Die vorinstanzlichen Kinderunterhaltsbeiträge sind, ausgenommen betreffend die bloss dreimonatige Phase 3, auch höher als die sich vorliegend ergebenden monatlichen Gesamtunterhaltsbeiträge (Fr. 1'345.– Phase 1, Fr. 1'776.– Phase 2, Fr. 3'152.– Phase 3 und Fr. 1'539.– Phase 4). Im Ergebnis (ausgehend von einer rund zweijährigen Geltungsdauer der eheschutzrichterlichen Unterhaltsregelung) unterliegt die Gesuchstellerin, welche zusätzlich zu den nicht angefochtenen erstinstanzlichen Kinderunterhaltsbeiträgen Unterhaltsbeiträge für sich persönlich fordert, jedenfalls deutlich. Ehegattenunterhaltsbeiträge wären vor- liegend höchstens zu Lasten der vorinstanzlichen Kinderunterhaltsbeiträge festzu- legen. Die Phase 3, in der während dreier Monate gesamthaft gegenüber der Vor- instanz um Fr. 1'236.– (3 x Fr. 412.–) höhere Unterhaltsbeträge resultieren, wird durch die anderen Phasen, in denen tiefere Unterhaltsbeiträge resultieren, mehr als kompensiert. Die Berufung ist daher vollumfänglich abzuweisen. 4.7.9. Zwar gilt das Verschlechterungsverbot betreffend Kinderunterhaltsbeiträge, welche der uneingeschränkten Offizialmaxime unterliegen (vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO), nicht. Von einer Reduktion der vorinstanzlich zugesprochenen Kinderunter- haltsbeiträgen ist indessen gleichwohl abzusehen. Einerseits hat der Gesuchsgeg- ner selbst keine Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben (vgl. auch Urk. 59/6; Urk. 57 S. 3 Rz 3), andererseits ist das Scheidungsverfahren, wie er- wähnt, bereits hängig, und es bleibt denn auch dem Scheidungsgericht überlassen, die künftige Einkommensentwicklung des Gesuchsgegners zu beurteilen. Hinzu tritt, dass der familienrechtliche Bedarf des Gesuchsgegners und der beiden Töch- ter in seinem Haushalt in sämtlichen Phasen auch bei Belassung der von der Vor- instanz festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge gedeckt ist und auch ein Überschuss verbleibt: Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Einkommen Fr. 7'970 Fr. 9'620 Fr. 9'620 Fr. 7'270 GG
- 33 - Bedarf GG Fr. 4'073 Fr. 4'253 Fr. 3'931 Fr. 3'751 Bedarf Töch- Fr. 1'091 Fr. 1'091 Fr. 1'364 Fr. 1'604 ter bei GG ohne KZ GG vorinstanzl. Fr. 1'680 Fr. 2'400 Fr. 2'740 Fr. 1'840 K-UHB Überschuss Fr. 1'126 Fr. 1'876 Fr. 1'585 Fr. 75 GG 4.8. Zusammengefasst bleibt es nach dem Gesagten somit bei den von der Vorin- stanz gemäss Dispositivziffer 9 festgelegten Kinderunterhaltsbeiträgen samt Moda- litäten. Ebenso ist Dispositivziffer 10 zu bestätigen, wonach keine persönlichen Un- terhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin festzulegen sind. Dispositivziffer 12, worin die Vorinstanz die finanziellen Eckdaten für die Unterhalts- beiträge (Einkommen/familienrechtlicher Bedarf) festhielt (Urk. 52 S. 63), wäre an- zupassen. Die Deklarationspflichten (Art. 282 Abs. 1 ZPO; Art. 129 ZGB) betreffen indessen nur das Scheidungsverfahren. Im Eheschutzverfahren müssen die Refe- renzwerte nicht im Dispositiv aufgeführt werden. Es reicht aus, wenn diese aus den Erwägungen hervorgehen (vgl. OGer ZH LE120085 vom 14.03.2013, Erw. B.8, S. 23; OGe ZH LE170001 vom 26.09.2017, Erw. D.2.5, S. 50). Auch resultieren keine Fehlbeträge hinsichtlich der Töchter, welche im Dispositiv zu deklarieren wä- ren (vgl. Art. 287a ZGB; Art. 301a lit. c ZPO). Dispositivziffer 12 ist daher aufzuhe- ben. D. Gütertrennung
1. Die Vorinstanz wies das Begehren der Gesuchstellerin um Anordnung der Gü- tertrennung per 4. Oktober 2022 mangels Anzeichen für das Vorliegen einer kon- kreten Gefährdungssituation hinsichtlich ihrer finanziellen Interessen ab. Sie erwog, die Gesuchstellerin habe gemäss ihren eigenen Angaben gewusst, dass der Ge- suchsgegner über ein Sparkonto bei der Migros Bank verfüge, sie habe jedoch keine Kenntnis über die Höhe des aktuellen Kontoguthabens gehabt. Der Gesuchs- gegner habe auf Gesuch hin darüber Auskunft gegeben und ihr den Kontoauszug per 20. Februar 2023 zukommen lassen (Urk. 30/1). Die Vermutung der Gesuch- stellerin, er habe dieses Guthaben inzwischen verbraucht, sei widerlegt worden. Es sei zwar zutreffend, dass der Gesuchsgegner sie offenbar nicht über die Höhe der
- 34 - regelmässig auf das Konto überwiesenen Tantiemen informiert habe. Anlässlich der Verhandlung vom 7. Februar 2023 sei der Gesuchsgegner indes lediglich da- nach gefragt worden, ob er an der erneuten Ausstrahlung der Serie "I._____" etwas verdiene, was er denn auch bejaht habe. Er habe in diesem Zusammenhang er- klärt, die Serie sei vom Streamingdienst N._____ aufgenommen worden, wofür er aber nur sehr wenig Geld erhalte (Prot. I S. 33). Der Gesuchsgegner habe vorlie- gend nicht wahrheitswidrig behauptet, in der Vergangenheit keine Tantiemen er- halten zu haben, wovon auch die Gesuchstellerin realistischerweise nicht ausge- hen könne. Die Gesuchstellerin habe Einsicht in den aktuellen Auszug des Spar- kontos des Gesuchsgegners bei der Migros Bank erhalten. Dass der Gesuchsgeg- ner über weitere Vermögenswerte verfüge, von denen sie keine Kenntnis habe bzw. die er vor ihr verheimliche, sei von der Gesuchstellerin nicht behauptet worden. Weshalb sie schliesslich davon ausgehe, der Gesuchsgegner werde das Guthaben auf seinem Sparkonto bis zur Scheidung verbrauchen und/oder beiseiteschaffen, wenn die Gütertrennung nicht angeordnet werde, sei von ihr nicht dargelegt und entsprechend nicht glaubhaft gemacht worden. Ein finanzielles Risiko der Gesuch- stellerin bei einer Fortsetzung des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung sei insgesamt nicht ersichtlich (Urk. 52 S. 56 f.).
2. Die Gesuchstellerin rügt, wie sie bereits vor Vorinstanz vorgebracht habe, strebe sie die Scheidung an, wobei auch der Gesuchsgegner bekräftigt habe, dass die Ehe seit Jahren problembehaftet sei. Mit Blick auf die hochstrittig erfolgte Tren- nung, wobei Gewaltschutzmassnahmen gegenüber dem Gesuchsgegner hätten angeordnet werden müssen, und die vom Gesuchsgegner anlässlich der vor- instanzlichen Verhandlung gestartete eigentliche Schlammschlacht gegenüber der Gesuchstellerin sei die Wahrscheinlichkeit, dass die Parteien wieder als Paar zu- sammenfänden, äusserst gering. Ein wichtiges Kriterium für die Anordnung der Gü- tertrennung im Eheschutzverfahren sei daher erfüllt. Zudem habe sie mit dem Ge- waltschutzurteil vom 6. Dezember 2022 glaubhaft gemacht, dass eine Fortführung der Ehe ihre persönliche Integrität verletzen oder ernsthaft gefährden würde, zumal sie während der 18-jährigen Ehe immer wieder vom Gesuchsgegner geschubst und geschlagen worden sei und es auch nach der Trennung zu aggressivem und dro- hendem Verhalten des Gesuchsgegners ihr gegenüber gekommen sei. Sodann sei
- 35 - auch die wirtschaftliche Sicherheit der Gesuchstellerin (bzw. ihre finanziellen Inter- essen) gefährdet. Sie habe keine Kenntnis von den durchschnittlichen Einkünften des Gesuchsgegners in der Höhe von monatlich Fr. 3'400.– aus Tantiemen gehabt, zumal der Gesuchsgegner diese Einkünfte, welche auf das Migros Bank Sparkonto … geflossen seien, in den Steuererklärungen 2020 und 2021 (insbesondere in den Wertschriftenverzeichnissen) nie angegeben habe. Vor Vorinstanz habe er wahr- heitswidrig protokollieren lassen, dass seine Serie (I._____) zwar vom Streaming- dienst N._____ aufgenommen worden sei, dies aber nur sehr wenig Geld gäbe, obschon er anfangs 2023 damit tatsächlich Fr. 4'600.– pro Monat verdient habe. Er habe die Einkünfte aus Tantiemen in der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung verschwiegen, weil er dieses Geld nicht mit der Gesuchstellerin teilen wolle, sei es mit Blick auf die Festlegung der Unterhaltsbeiträge an sie oder als ihren hälftigen Errungenschaftsanteil. Sie habe vor Vorinstanz einen Editionsantrag hinsichtlich des Sparkontos des Gesuchsgegners bei der Migros Bank gestellt, zumal sie zwar um dessen Existenz gewusst habe, darüber aber, mit Ausnahme eines Saldobe- legs per 15. Januar 2019, keine weiteren Informationen gehabt habe. Die Konto- auszüge habe sie am 14. März 2023 erhalten. Erst dadurch habe sie Kenntnis von den erheblichen Einkünften des Gesuchsgegners aus Tantiemen bekommen und die Vorinstanz mittels Eingabe (Urk. 28) darüber informiert. Stutzig habe sie die (wahrheitswidrige) Aussage des Gesuchsgegners gemacht, dass er keine anderen Mittel habe, als jene auf dem gemeinsamen Postfinance-Konto, um seine Säule 3a zu bezahlen. Dadurch sei die Gefährdung ihrer finanziellen Interessen hinreichend glaubhaft gemacht. Wenn keine Gütertrennung angeordnet werde, könne der Ge- suchsgegner das Errungenschaftsguthaben auf dem Sparkonto bei der Migros Bank im Umfang von immerhin rund Fr. 200'000.– bis zur Scheidung verbrauchen und so ihren hälftigen Anspruch vereiteln. Bei einem ungerechtfertigten Verbrauch oder einer Beiseiteschaffung des Geldes mittels Barabhebung von unauffälligen Beträgen durch den Gesuchsgegner wäre es für sie im Rahmen der Scheidung äussert schwierig, eine Hinzurechnung im Sinne von Art. 208 ZGB nachweisen zu können. Zur Sicherung ihres güterrechtlichen Anspruchs sei die Anordnung der Gü- tertrennung daher dringend geboten, zumal eine Scheidung gegen den Willen des Gesuchsgegners erst ab August 2024 möglich sein werde und ihm daher noch viel
- 36 - Zeit bleibe, um das Geld beiseite zu schaffen. Die Tatsache, dass er ihr die Ein- künfte aus den Tantiemen verschwiegen und wahrheitswidrig behauptet habe, er habe mit Ausnahme des gemeinsamen Kontos bei der Postfinance keine Erspar- nisse mehr, seien entgegen der erstinstanzlichen Auffassung qualifizierte Indizien dafür, dass er ihre finanziellen Ansprüche vereiteln wolle. Wenn ein Ehepartner versuche, erhebliches Einkommen bei der Unterhaltsberechnung zu verschweigen, und gegenüber dem Gericht unwahre Angaben mache, könnten die finanziellen An- sprüche des anderen ohne weiteres als gefährdet erachtet werden. Dies gelte umso mehr, als bei der Anordnung der Gütertrennung im Rahmen eines Eheschutzver- fahrens die Hürden nicht so hoch seien, wie wenn während des Zusammenlebens ein Güterrechtstatbestand im Sinne von Art. 185 ZGB angerufen werde. Die Par- teien seien nicht mehr wirtschaftlich miteinander verflochten und aufgrund des Gra- des der Zerrüttung auch nicht mehr in der Lage, vernünftig miteinander zu wirt- schaften (Urk. 51 S. 6 ff.). Inzwischen sei die Ehescheidung mittels Einreichung eines gemeinsamen Schei- dungsbegehrens am 26. September 2023 am Bezirksgericht Zürich anhängig ge- macht worden (Urk. 62 S. 11 Rz 29; Urk. 64/9). Zu klären sei im vorliegenden Be- rufungsverfahren somit, ob der Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung auf den 4. Oktober 2022 zu liegen komme (Datum Eingabe Eheschutz) oder auf den 26. September 2023 (Datum Einreichung Scheidung). Dazwischen liege ein langer Zeitraum von rund einem Jahr. Seit Aufnahme des Getrenntlebens im Au- gust 2022 habe sie keine Kenntnis davon, was der Gesuchsgegner mit seinem Ver- mögen gemacht habe, ob seine Ersparnisse noch vorhanden seien oder er sie bei- seite geschafft habe. Entscheidend sei die Frage, ob die wirtschaftlichen Interessen der Gesuchstellerin im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Eheschutzurteils gefährdet gewesen seien und ob deshalb die Gütertrennung hätte angeordnet werden müs- sen. Das Gewaltschutzverfahren sei nicht ansatzweise inszeniert. Dass das gegen den Gesuchsgegner angestrengte Strafverfahren wegen Tätlichkeit inzwischen ein- gestellt worden sei, ändere nichts daran, dass die Gefährdung der Persönlichkeit der Gesuchstellerin anhand der Feststellung des Zwangsmassnahmegerichts im Gewaltschutzurteil hinreichend glaubhaft gemacht worden sei, zumal es dort nicht nur um den isolierten Vorfall vom Herbst 2022 gegangen sei, sondern um eine jah-
- 37 - relange Vorgeschichte mit drohendem und aggressivem Verhalten des Gesuchs- gegners, welches immer wieder in gewalttätigen Ausbrüchen gemündet habe. Es stimme nicht, dass sie ein Suchtverhalten zeige; sie konsumiere keine Drogen und nur selten Alkohol. Die Gefährdung ihrer Persönlichkeit habe sie bereits vor Vorin- stanz anlässlich der Hauptverhandlung geltend gemacht. Seit der Edition des Kon- toauszuges per 20. Februar 2023 habe der Gesuchsgegner im Übrigen keine Transparenz mehr geschaffen. Niemand wisse, ob das Geld noch da sei. Einen neuen Editionsantrag könne sie, entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners, im Rechtsmittelverfahren nicht stellen und im Scheidungsverfahren habe noch nicht einmal eine Verhandlung stattgefunden, sodass ein Editionsantrag im jetzigen Ver- fahrensstadium kaum gutgeheissen würde (Urk. 62 S. 11 ff.).
3. Der Gesuchsgegner hält entgegen, die Gesuchstellerin bediene sich aller er- denklichen Mittel, um ihn als Vater ihrer beiden Töchter zur Unperson zu diskredi- tieren. So habe sie ein Gewaltschutzverfahren inszeniert, womit er aus der eheli- chen Wohnung gewiesen und ihm ein Kontakt- und Rayonverbot bis 9. Dezember 2022 erteilt worden sei. Das von der Gesuchstellerin angestrengte Strafverfahren wegen Tätlichkeiten sei mittlerweile mit Verfügung vom 2. August 2023 eingestellt worden. In der Tat sei allerdings das eheliche Zerwürfnis zwischen den Parteien gross. Dies genüge aber für die Anordnung der Gütertrennung bei weitem nicht. Er gefährde die Persönlichkeit der Gesuchstellerin in keiner Weise, zumal die Parteien seit Ende Oktober 2022 getrennt lebten. Jeder Nachweis einer Gefährdung der Per- sönlichkeit der Gesuchstellerin fehle vollständig und stelle zudem ein unzulässiges Novum dar. Die Vorbringen der Gesuchstellerin betreffend deren angebliche, von der Vorinstanz zu Recht verneinte Gefährdung der wirtschaftlichen Sicherheit seien weitgehend aktenwidrig. So habe die Gesuchstellerin vor Vorinstanz zu Protokoll gegeben, sie wisse, dass der Gesuchsgegner ein Konto bei der Migros Bank be- sitze, und habe sogar einen Beleg über den Kontostand vom 15. Januar 2019 ein- gereicht. Daraufhin habe sie die Edition eines Kontoauszuges der Migros Bank für den Zeitraum vom 15. Januar 2019 bis zum 7. Februar 2023 verlangt (was sie im Vorfeld der Eheschutzverhandlung vom 7. Februar 2023 kein einziges Mal getan habe), worauf er ihr umgehend den gewünschten Kontoauszug per 20. Februar 2023 übermittelt habe. Daraus sei ersichtlich, dass der Kontosaldo gegenüber 2019
- 38 - um fast Fr. 100'000.– angewachsen sei, womit er zugunsten der Gesuchstellerin Errungenschaftsvermögen geäufnet habe. Dass er über weitere Vermögenswerte verfüge, von denen die Gesuchstellerin keine Kenntnis habe bzw. die er vor ihr verheimliche, sei von der Gesuchstellerin nicht behauptet worden. Auch habe sie nicht dargelegt, weshalb sie davon ausgehe, dass er das Guthaben auf seinem Sparkonto bis zur Scheidung verbrauchen und/oder beiseiteschaffen werde, wenn die Gütertrennung nicht angeordnet werde. Ein finanzielles Risiko der Gesuchstel- lerin bei einer Fortsetzung des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung sei insgesamt nicht ersichtlich. Zutreffend sei, dass die Parteien das Migros Bankkonto in den gemeinsamen Steuererklärungen nicht aufgeführt hätten. Er habe dieses Konto inzwischen nachdeklariert, wobei die mitunterzeichnende Gesuchstellerin für die versäumte Deklaration mitverantwortlich sei. Selbst wenn eine Gütertrennung angeordnet würde, gingen die zu erwartenden Nachsteuern zulasten beider Par- teien. Die Nachsteuern würden die zu teilende Errungenschaft schmälern. Er habe vor Vorinstanz nicht wahrheitswidrig behauptet, er habe in der Vergangenheit keine Tantiemen erhalten. Die Gesuchstellerin nenne keine einzige Einkommens- und/ oder Vermögensposition der Parteien, die im angefochtenen Urteil ungeklärt ge- blieben sei. Die theoretische Hypothese, dass er das Migros Bankkonto belasten könnte, belege eine konkrete Gefährdung ebenfalls nicht. Im Übrigen habe er der Gesuchstellerin bereits mehrfach erklärt, mit einer Scheidung einverstanden zu sein. Eine bloss abstrakte Gefährdung der finanziellen Interessen eines Ehegatten reiche für die von der Gesuchstellerin anbegehrte Gütertrennung nicht aus. Irgend- welche Vorkehren des Gesuchsgegners, die finanziellen Ansprüche der Gesuch- stellerin zu gefährden, habe diese nicht einmal behauptet (Urk. 57 S. 8 ff.). Für die inzwischen erfolgte Nachdeklarierung der Tantiemeneinnahmen auf dem Migros Bankkonto fielen im Übrigen Nachsteuern von rund Fr. 50'000.– an, welche die Ge- suchstellerin im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung mitzutragen habe (Urk. 67 S. 9).
4. Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, so muss das Ge- richt auf Begehren eines Ehegatten die Gütertrennung anordnen, wenn es die Um- stände rechtfertigen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Wie bereits die Vorinstanz korrekt ausführte (vgl. Urk. 52 S. 53 f.), ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
- 39 - ein unverrückbarer Trennungswille eines Ehegatten allein für die Anordnung der Gütertrennung nicht (mehr) ausreichend. Erforderlich sind vielmehr weitere, am Ka- talog von Art. 175 ZGB orientierte Umstände, wobei das Kriterium der Gefährdung wirtschaftlicher Interessen im Vordergrund steht. Eine abstrakte Gefährdung der finanziellen Interessen eines Ehegatten reicht nicht aus; es braucht Anzeichen für das Vorliegen einer konkreten Gefährdungssituation. Die Gefährdung ist vom ersu- chenden Ehegatten glaubhaft zu machen. Die Anordnung der Gütertrennung stellt einen schweren Eingriff in den Güterstand dar. Er darf nicht zu leichtfertig vorge- nommen werden, denn mit der Gütertrennung verlieren die Ehegatten güterrechtli- che Anwartschaften (BGer 5A_945/2014 vom 26. Mai 2015 Erw. 7.2; BGE 116 II 21). Die Gesuchstellerin verlangte vor Vorinstanz die Anordnung der Gütertrennung per
4. Oktober 2022 (Urk. 52 S. 54 m.H.). Neu haben die Parteien, wie erwähnt, nach dem angefochtenen Urteil vom 22. Mai 2023 am 26. September 2023 bei der Vor- instanz ein Scheidungsverfahren anhängig gemacht (Urk. 62 S. 11; Urk. 64/9; Urk. 67 S. 8 Rz 29). Damit wird der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung der Parteien spätestens per diesem Datum aufgelöst (Art. 120 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 204 Abs. 2 ZGB; vgl. auch Art. 207 Abs. 1 ZGB). Zu prüfen ist, ob die Güter- trennung bzw. der Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung im Rahmen des Scheidungsverfahrens bereits rund ein Jahr früher anzuordnen ist (vgl. auch Urk. 62 S. 11). Zwar hat der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren zu- nächst die Tantiemeneinkünfte auf seinem Sparkonto bei der Migros Bank ver- schwiegen (vgl. Urk. 15 S. 3, 12 f.; Prot. I S. 23, 33). Er hat aber der Gesuchstellerin, welche um die Existenz dieses Kontos wusste und selber einen Auszug desselben per 15. Januar 2019 eingereicht hatte (Urk. 14/25; Urk. 62 S. 13 Rz 36; Urk. 67 S. 9 Rz 36), auf deren anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 7. Fe- bruar 2023 gestellten Editionsantrag hin (Urk. 12 S. 3, Antragziffer 15) am 14. März 2023 einen Kontoauszug per 20. Februar 2023 herausgegeben (Urk. 28 S. 2; Urk. 30/1). Per 20. Februar 2023 belief sich der Saldo auf Fr. 200'953.35 (Urk. 30/1). Irgendwelche konkreten Anhaltspunkte, wonach der Gesuchsgegner dieses nunmehr offengelegte Errungenschaftsvermögen, woran die Gesuchstel- lerin bei der Scheidung grundsätzlich hälftig partizipiert (Art. 215 Abs. 1 ZGB), ver-
- 40 - schleudern oder beiseiteschaffen würde, vermochte die Gesuchstellerin nicht dar- zutun. Eine bloss abstrakte Gefährdung ihrer finanziellen Interessen genügt für die Anordnung der Gütertrennung jedenfalls nicht. Die Gesuchstellerin behauptete zu- dem nicht, geschweige denn substantiierte sie, dass der Gesuchsgegner allfällige weitere Einkünfte oder Vermögenswerte verheimlicht. Im Übrigen könnte sie sich im Scheidungsverfahren bei Bedarf auf die Hinzurechnung gemäss Art. 208 ZGB berufen. Was die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Gefährdung ihrer Persönlichkeit anbelangt, ist festzuhalten, dass es im Zuge der Trennung der Parteien zu einem Gewaltschutzverfahren kam und Gewaltschutzmassnahmen gegenüber dem Ge- suchsgegner angeordnet und auch verlängert wurden (vgl. Urk. 14/2, /3, /4; Urk. 17/10, /11). Damit war eine Gefährdung der Persönlichkeit der Gesuchstellerin zwar hinreichend glaubhaft gemacht. Allerdings wurde das gegen den Gesuchs- gegner geführte Strafverfahren wegen Tätlichkeiten gegenüber der Gesuchstellerin mit Verfügung des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 2. August 2023 einge- stellt (Urk. 59/7). Laut Äusserungen der Gesuchstellerin im Gewaltschutzverfahren trug auch eine "Affäre" ihrerseits zur definitiven Trennung der Parteien bei (Urk. 14/3 S. 4; vgl. auch Prot. I S. 15, Urk. 67 S. 11). Die Parteien haben vor Vor- instanz überdies beide übereinstimmend die bereits praktizierte alternierende Ob- hut mit hälftiger Betreuung über ihre beiden Töchter beantragt, welche denn auch angeordnet wurde, wobei die Vorinstanz entsprechend die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien bejahte (Urk. 52 S. 16). Eine völlige Zerstritten- heit lag damit nicht vor, wonach allenfalls auch eine wirtschaftliche Verbundenheit nicht mehr länger zumutbar wäre. Zudem begründete die Gesuchstellerin vor Vor- instanz ihren Antrag betreffend Anordnung der Gütertrennung per 4. Oktober 2022 (Urk. 1 S. 2, Antragziffer 9) einzig mit dem unverrückbaren Trennungswillen und der angeblichen Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Sicherheit bzw. ihrer finanziellen Ansprüche (Urk. 12 S. 27; Prot. I S. 20). Die nachgeschobene Gefährdung ihrer Persönlichkeit im Zusammenhang mit der Begründung der Gütertrennung im Beru- fungsverfahren erfolgt daher verspätet, zumal keine neuen Vorkommnisse geltend gemacht wurden (Art. 317 Abs. 1 ZPO; Urk. 57 S. 10). Vor Vorinstanz äusserte sie sich zwar zur häuslichen Gewalt, allerdings nicht im Zusammenhang mit der Gü-
- 41 - tertrennung, sondern der ehelichen Wohnung (Urk. 62 S. 12 m.H. auf Urk. 12 S. 5; Urk. 14/1). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend um eine atypi- sche Konstellation handelt, weil nicht jener Ehepartner, welcher die Errungenschaft vergrössert, die Gütertrennung verlangt, damit der andere nicht mehr daran parti- zipiert, sondern die Gesuchstellerin, welche selbst keine namhafte Errungenschaft äufnet, das Guthaben auf der Migros Bank aber zugunsten ihres hälftigen güter- rechtlichen Anspruchs quasi einfrieren will. Dies erscheint indes nur schon deshalb unbillig, weil der Gesuchsgegner mit Blick auf die Abweisung der Berufung höhere Kinderunterhaltsbeiträge zu leisten hat, als rechnerisch eigentlich geschuldet wä- ren. Zusammengefasst rechtfertigen die vorliegenden Gesamtumstände die um rund ein Jahr vorgezogene Anordnung der Gütertrennung per 4. Oktober 2022 nicht. Die vorinstanzliche Abweisung des entsprechenden Antrags der Gesuchstellerin (Urk. 52 S. 64, Dispositivziffer 15) ist daher in Abweisung der Berufung der Gesuch- stellerin zu bestätigen. E. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz setzte ihre Entscheidgebühr mit Blick auf das nicht übermässig komplexe, jedoch gleichwohl leicht überdurchschnittlich aufwendige Verfahren auf Fr. 3'800.– fest (Urk. 52 S. 58, 64, Dispositivziffer 16), was unangefochten blieb (Urk. 51 S. 2). Die Kosten wurden der Gesuchstellerin zu drei Vierteln und dem Gesuchsgegner zu einem Viertel auferlegt und die Gesuchstellerin dementspre- chend verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das erstinstanzliche Verfahren eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'250.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Urk. 52 S. 58 f., 64, Dispositivziffern 17 und 18). Im Berufungsverfahren bleibt es hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge und der Gütertrennung beim angefochtenen Ent- scheid und damit bei der ausgangsgemässen, nicht beanstandeten (Urk. 51 S. 15 Rz 29) Kosten- und Entschädigungsregelung der Vorinstanz.
2. Im Berufungsverfahren unterliegt die Gesuchstellerin sowohl hinsichtlich der verlangten Ehegattenunterhaltsbeiträge als auch der Gütertrennung, weshalb ihr die Kosten vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichts-
- 42 - gebühr ist dabei auf Fr. 4'000.– festzulegen (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2 lit. b; § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG) und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 3'000.– (Urk. 55) zu verrechnen. Im Mehrbetrag von Fr. 1'000.– wird die Obergerichtskasse Rechnung stellen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Ferner ist die Gesuchstellerin zur Leistung einer Parteientschädigung an den anwaltlich vertrete- nen Gesuchsgegner in der Höhe von Fr. 4'000.– einschliesslich 7.7 % Mehrwert- steuer (Urk. 57 S. 2; Urk. 67 S. 2) zu verpflichten (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1 bis 3, § 13 Abs. 1 bis 3 AnwGebV). Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 8, 11, 13 und 14 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom
22. Mai 2023 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts am Bezirks- gericht Zürich, 7. Abteilung, vom 22. Mai 2023 - sofern noch nicht in Rechts- kraft erwachsen - bestätigt. Davon ausgenommen ist die Dispositivziffer 12 (finanzielle Grundlagen), die ersatzlos aufgehoben wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– verrech- net. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung.
4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und die Obergerichtskasse.
- 43 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: st