Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind seit dem tt. September 2018 verheiratet und Eltern des ge- meinsamen Sohns C._____, geboren am tt.mm.2018 (Urk. 1 Rz. 3; Urk. 3/1; Urk. 3/4 und Urk. 23 Rz. 7 f.).
E. 1.1 Die Parteien stellen für das Rechtsmittelverfahren je ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege und ersuchen um Bestellung einer unentgeltlichen Rechts- verbeiständung (Urk. 112 S. 4; Urk. 125 S. 2).
- 38 -
E. 1.1.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchsgegnerin habe aus- drücklich erklärt, dass sie nicht die Absicht habe, nach Russland zu ziehen. Seit dem verfügten Ausreiseverbot am 14. Juli 2022 sei es sodann zu keinem Vorfall gekommen, an dem die Gesuchsgegnerin versucht hätte, mit C._____ ins Ausland auszureisen. Die Gesuchsgegnerin verfüge über einen festen Wohnsitz in der Schweiz und habe gegenüber den Abklärenden die Absicht kundgetan, eine neue
- 21 - Wohnung in der Nähe des heilpädagogischen Kindergartens von C._____ in H._____ finden zu wollen. Sie wohne zudem bereits seit acht Jahren in der Schweiz. Auch die Abklärenden würden gestützt auf ihre Empfehlungen nicht da- von ausgehen, dass die Gesuchsgegnerin beabsichtige, ins Ausland zu ziehen. Eine konkrete Entführungsgefahr sei nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Ein Wechsel des Aufenthaltsortes bei gemeinsamer elterlicher Sorge erfordere im Üb- rigen die Zustimmung beider Parteien oder die Entscheidung des Gerichts, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liege oder der Wechsel erhebliche Auswirkun- gen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte habe. Aus der latenten Angst, die Gesuchsgegnerin könne mit C._____ in ihr Heimatland Russland ziehen, könne der Gesuchsteller demzufolge keine Obhutszuteilung an sich begründen (Urk. 113 E. 2.3 S. 49 ff.).
E. 1.1.2 Der Gesuchsteller rügt zusammengefasst, die Vorinstanz verkenne ganz offensichtlich, dass die Entführungsgefahr im Zeitpunkt des Eheschutzgesuchs am
13. Juli 2022 mehr als akut gewesen sei. Erschwerend komme hinzu, dass es sich bei C._____ um einen heute bald fünfjährigen Jungen handle, der in seiner Ent- wicklung noch grosse Rückstände aufweise und sich – im Zeitpunkt des Eheschutz- gesuchs – in gewissen Bereichen auf dem Stand eines rund zweijährigen Kindes befunden habe. Obschon der gemeinsame Sohn bereits grosse Unterstützung durch diverse Fachpersonen in der Schweiz erhalten habe, sei die Gesuchsgegne- rin der Ansicht, es sei für C._____ die bessere Lösung, ihn aus diesem Setting herauszureissen und nach Russland zu reisen. Dieses Verhalten sei von der Vor- instanz, aber auch im Abklärungsbericht der Organisation Triangel, offenkundig und völlig unverständlicherweise bei der Beurteilung der Obhutszuteilung nicht be- rücksichtigt worden. Der Plan der Gesuchsgegnerin ergebe sich auch aus dem Be- richt der Heilpädagogin. Hinzu komme, dass bis heute unklar sei, ob die Gesuchs- gegnerin – einmal mehr ohne Zustimmung des Gesuchstellers – einen russischen Pass für C._____ habe ausstellen lassen. Die Vorinstanz habe diesbezüglich kei- nerlei Bedenken, obschon sich aus dem Verhalten der Gesuchsgegnerin deutlich zeige, dass sie sich nicht um die Zustimmung des Gesuchstellers kümmere. Auch habe die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Abklärungen getätigt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei sodann die WhatsApp-Nachricht, in welcher die Ge-
- 22 - suchsgegnerin ausdrücklich festhalte, zurück nach Russland zu wollen, nach wie vor relevant für die Frage, ob sie allenfalls doch noch mit C._____ nach Russland ausreisen könnte. Damit zeige die Gesuchsgegnerin mehr als deutlich, dass es ihr Plan sei, inskünftig in Russland zu leben. Die Argumentation der Vorinstanz ver- fange nicht, zumal sie nicht zu erklären vermöge, inwiefern sich die Situation im Februar 2023 von jener im Juli 2022 unterscheide. Fakt sei, dass die Gesuchsgeg- nerin abgesehen von C._____ keinen Grund habe, in der Schweiz zu verbleiben. Sie sei gemäss Kenntnisstand des Gesuchstellers nach wie vor nicht arbeitstätig und wenig in die hiesige Gesellschaft integriert. Entgegen der Ansicht der Vorin- stanz bestünden sehr wohl konkrete Anhaltspunkte, wonach die Gesuchsgegnerin einen Wegzug ins Ausland ins Auge fassen könnte. Die alleinige Obhut bei der Gesuchsgegnerin dürfte denn auch dazu führen, dass sich dieser Plan einfacher umsetzen liesse. Die Entführungsgefahr sei mithin einer der Gründe, welche für die beantragte alternierende Obhut spreche (Urk. 112 Rz. 12 ff.).
E. 1.1.3 Die Gesuchsgegnerin erwidert zusammengefasst, der Gesuchsteller zeige keine genauen Verdachtsmomente auf. Ohne jegliche Veranlassung gehe er davon aus, dass ihre fehlende Arbeitstätigkeit einen hinreichenden Grund darstelle, ihr ganzes Leben in der Schweiz aufzugeben und nach Russland auszuwandern. Sie sei mit ihrem Leben in der Schweiz glücklich. Sie lebe in einer glücklichen und har- monischen Beziehung mit ihrem Partner G._____, welcher auch eine gute Bezie- hung zu C._____ pflege. Zudem habe sie hier mehrere Freunde, mit denen sie sich regelmässig treffe. Es bestünden deshalb weder konkrete noch abstrakte Ver- dachtsgründe für eine Ausreise. Auch sei zu beachten, dass eine Ausreise nach Russland – immer noch ein Kriegsgebiet auf unbestimmte Zeit – für die Gesuchs- gegnerin keinesfalls in Frage komme. Sie wolle für C._____ nur das Beste, und das sei das stabile Umfeld bei ihr zu Hause (Urk. 125 Rz. 12 ff.).
E. 1.1.4 Ob im konkreten Fall eine Entführungsgefahr besteht, ist eine auf Beweis- würdigung beruhende Tatfrage (vgl. BGer 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017, E. 4.1.; BGer 5A_830/2010 vom 30. März 2011, E. 4.2). Eine bloss abstrakte Entführungs- gefahr genügt nicht (vgl. BGer 5C.133/2003 vom 10. Juli 2003, E. 2.2; OGer ZH PQ170047 vom 13.07.2017, E. 7.1).
- 23 -
E. 1.1.5 Die vorgebrachte Erläuterung der Heilpädagogischen Früherzieherin I._____ datiert vom Juli 2022 und spricht zusammengefasst lediglich davon, dass die Gesuchsgegnerin mit C._____ eine Diagnose beziehungsweise ein Programm in Russland machen wolle und eine eventuell versuchte Kindsentführung im Raum stehe (vgl. Urk. 115/2). Konkretere Hinweise auf eine Entführungsgefahr bezie- hungsweise Belege für die vorgenannten Behauptungen lassen sich der Erläute- rung nicht entnehmen. Seit besagtem Bericht ist sodann geraume Zeit verstrichen, ohne dass die Gesuchsgegnerin nach Russland gegangen wäre. Dasselbe gilt für die vom Gesuchsteller bereits vor der Vorinstanz vorgebrachte WhatsApp-Nach- richt vom August 2022 (Urk. 71/27) sowie die weiteren Ereignisse, welche sich im Juli 2022 abgespielt haben sollen (vgl. Urk. 112 Rz. 12). Dass die Gesuchsgegne- rin mehrfach innerhalb der Schweiz umgezogen ist, vermag ebenfalls keine kon- krete Entführungsgefahr zu belegen (vgl. Urk. 140 Rz. 3 ff.; Urk. 142/1). Selbst wenn die Gesuchsgegnerin – wie der Gesuchsteller befürchtet – einen russischen Pass für den Sohn C._____ ausstellen liesse, vermöchte dies höchstens eine abs- trakte Entführungsgefahr zu belegen. Die Ausführungen der Gesuchsgegnerin, wo- nach sie mit ihrem Leben in der Schweiz glücklich sei, sie in einer glücklichen und harmonischen Beziehung mit ihrem Partner G._____ lebe sowie hierzulande meh- rere Freunde habe (Urk. 125 Rz. 12), werden vom Gesuchsteller sodann nicht wei- ter bestritten. Mit der Gesuchsgegnerin und der Vorinstanz ist im Ergebnis festzu- stellen, dass vom Gesuchsgegner keinerlei konkreten Anhaltspunkte für eine Ent- führungsgefahr dargetan werden konnten.
E. 1.2 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Ist es zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wegen der Waffengleichheit gilt dies insbesondere, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist. Als bedürftig gilt, wer für die Kosten des Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Si- tuation der gesuchstellenden Partei zum Zeitpunkt der Gesuchstellung (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1) zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtli- che Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rech- nung zu tragen ist (BGE 141 III 369 E. 4.1). Die gesuchstellende Partei hat sowohl ihre Einkommens- als auch ihre Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Sie hat ihre Mittellosigkeit glaubhaft zu machen (BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 38).
E. 1.2.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, gestützt auf die Erkenntnisse der Intensivabklärung sei festzuhalten, dass die Beibehaltung der mit Verfügung vom
11. August 2022 für die Dauer des Verfahrens angeordnete alternierende Obhut nicht mit dem Kindeswohl vereinbar sei. Dieser stünde insbesondere der erhebliche Elternkonflikt mit massiven Schuldzuweisungen, die gänzlich fehlende Kommuni- kationsfähigkeit in Erziehungsthemen sowie die divergierenden Erziehungsstile der Eltern und die fehlende Ruhe, Stabilität und Struktur für einen kindsgerechten Alltag entgegen. Mit der alternierenden Obhut könne den besonderen Bedürfnissen von
- 24 - C._____ insbesondere aufgrund seiner ausgeprägten Entwicklungsstörungen und des Autismus-Verdachts nicht gerecht werden. Eine zusätzliche Belastung gelte es in jedem Fall zu vermeiden, um die Entwicklung von C._____ nicht noch mehr zu gefährden und das Kindeswohl wahren zu können. Die Beibehaltung der alternie- renden Obhut komme demzufolge im Interesse des Kindeswohls nicht in Frage und es sei darüber zu befinden, welchem Elternteil die Alleinobhut für die Dauer des Verfahrens zuzuteilen sei. Beide Elternteile würden gemäss den Erkenntnissen der Abklärenden offensichtlich diverse Defizite in ihrer Erziehung und nur wenige för- derliche Strukturen aufweisen. Der Einwand des Gesuchstellers, wonach der Be- richt der Intensivabklärung die erforderliche Objektivität vermissen lasse und die Beobachtungen einseitig zu seinen Lasten ausgelegt worden seien, vermöchten nicht zu überzeugen. Gestützt auf die Erkenntnisse der Intensivabklärung scheine sodann ein kindsgerechter und entwicklungsfördernder Alltag trotz beidseits einge- schränkter Erziehungsfähigkeit – unter Beibehaltung der externen Unterstützungs- massnahmen – am ehesten bei der Gesuchsgegnerin gewährleistet zu sein. Bei der Gesuchsgegnerin sei im Gegensatz zum Gesuchsteller eine elterliche Struktu- rierung beziehungsweise die Fähigkeit, einen adäquaten Rahmen für die Interak- tion mit dem Kind zu schaffen, beobachtet worden. Während beim Gesuchsteller das gemeinsame Spielen nur auf Aufforderung der Abklärenden erfolgt sei und sich zwischen ihm und dem Kind keine gute Abstimmung gezeigt habe, habe bei der Gesuchsgegnerin eine eingespielte und entwicklungsfördernde Interaktion mit C._____ beobachtet werden können. Des Weiteren erscheine auch die beschrie- bene Wohnsituation des Gesuchstellers nicht kindsgerecht zu sein, während die Wohnung der Gesuchsgegnerin einen kindsgerechten und geordneten Alltag er- mögliche. Mit dem Kindeswohl gänzlich unvereinbar seien sodann die Ressourcen, welche der Gesuchsteller verwende, um C._____ zu einem bestimmten Verhalten zu motivieren, indem er ihm als Gegenleistung oft das Handy oder ein Programm auf dem Computer verspreche. Alarmierend seien zudem die gemachten Beobach- tungen, dass C._____ zum einen nicht in die Wohnung des Gesuchstellers rein möchte – was der Gesuchsteller selbst bestätigt habe – und er zum anderen, so- bald er beim Gesuchsteller zu Hause sei, sofort verzweifelt die Nutzung von elek- tronischen Geräten einfordere. Diese Verhaltensweise zeige deutlich, dass sich
- 25 - C._____ in der Wohnung des Gesuchstellers nicht wohl zu fühlen scheine und er dort vielmehr hilflos wirke. Sodann lasse das sofortige Einfordern von elektroni- schen Geräten sowie die beobachtete Ausdauer von C._____ bei deren Nutzung vermuten, dass er sich beim Gesuchsteller nicht anders zu beschäftigen wisse und er es zudem gewöhnt sei, dass der Gesuchsteller die entsprechende Nutzung grosszügig toleriere. Ein solcher Einsatz von elektronischen Geräten sei für die an- gemessene Entwicklung eines Kleinkindes offenkundig nicht dienlich und im Ge- genteil sogar schädlich. Die Folgen bei einem Kind mit einer ausgeprägten Entwick- lungsverzögerung sowie einem frühkindlichen Autismus-Verdacht seien sodann umso fataler. Im Vergleich zur Gesuchsgegnerin scheine der Gesuchsteller ge- mäss den Beobachtungen der Abklärenden weniger fähig zu sein, feinfühlig auf die besonderen Bedürfnisse des Sohnes einzugehen und diesem den nötigen emotio- nalen Halt sowie die nötige Orientierung und Koregulation zu geben. Die Gesuchs- gegnerin erscheine – trotz ihrer Erziehungsdefizite – mithin erzieherisch etwas ver- sierter zu sein als der Gesuchsteller und C._____ eine grössere emotionale Reso- nanz und grösseren Halt sowie eine bessere elterliche Strukturierung geben zu können. Sie anerkenne die Erziehungsdefizite und dass sie und C._____ Unter- stützung benötigen würden. Angesichts der gesamten Umstände und unter Beibe- haltung der externen Unterstützungsmassnahmen erscheine die Gesuchsgegnerin die bessere Gewähr dafür bieten zu können, dass sich C._____ in geistig-psychi- scher, körperlicher und sozialer Hinsicht altersgerecht entfalten und damit die Kindswohlgefährdung abgewendet werden könne. Diese Ansicht scheine auch die Kinderärztin Dr. med. J._____ zu teilen, da sie den Abklärenden mitgeteilt habe, die Gesuchsgegnerin als liebevoll und wohl ein bisschen zu fürsorglich erlebt zu haben, sich aber vorstellen zu können, dass die Gesuchsgegnerin mit einer klaren fachlichen Führung C._____ gut unterstützen könnte. Den Gesuchsteller habe sie hingegen kaum mit C._____ interagieren sehen und er wirke auf sie auch auffällig. Es sei – so die Vorinstanz weiter – auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen. Wie sich die Situation auf Seiten der Gesuchsgegnerin präsentieren würde, falls ihre aktuelle Beziehung in die Brüche gehen würde, sei irrelevant. Mit der Aufrechter- haltung der Beistandschaft und dem Einbezug weiterer Fachleute (insbesondere der sozialpädagogischen Familienbegleitung) werde zudem eine stetige Überprü-
- 26 - fung und falls nötig zeitnahe Anpassung der Verhältnisse im Interesse des Kindes- wohls gewährleistet. Aus dem respektlosen Umgang zwischen den Eltern könne der Gesuchsteller nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal dieser offenkundig von beiden verschuldet sei. Aufgrund der genannten schwerwiegenden Erziehungsde- fizite auf Seiten des Gesuchstellers und der Tatsache, dass eine alternierende Ob- hut infolge zusätzlicher Kindeswohlgefährdung nicht in Frage komme, werde auch die Ansicht des Gesuchstellers nicht geteilt, dass die Installation einer sozialpäd- agogischen Familienbegleitung und die bestehende Beistandschaft weniger ein- schneidende und genügende Massnahmen für die Abwendung der bestehenden Kindeswohlgefährdung seien. Diese Argumentation des Gesuchstellers erscheine angesichts seiner ursprünglichen Ausführungen im Übrigen auch als widersprüch- lich, da er es gewesen sei, der eine alternierende Obhut aufgrund des massiven Elternkonflikts mit dem Kindeswohl als unvereinbar gehalten habe. Auch die Tat- sache, dass der heilpädagogische Kindergarten von C._____ am Wohnort des Ge- suchstellers liege, vermöge aus denselben Gründen keine andere Obhutszuteilung zu begründen. Beide Parteien hätten C._____ bisher immer pünktlich zum Kinder- garten gebracht. Gestützt auf die obigen Erwägungen sei den Empfehlungen der Abklärenden zu folgen und die Alleinobhut für C._____ im Interesse des Kindes- wohls für die weitere Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin zuzuteilen (Urk. 113 E. 2.2. f., S. 21 ff., insbesondere S. 50 ff.).
E. 1.2.2 Der Gesuchsteller rügt im Kern zunächst, die Vorinstanz verkenne, dass eine mangelnde Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern einer alter- nierenden Obhut nicht entgegenstehe. Es sei zwar grundsätzlich für die alternie- rende Obhut zentral, dass eine minimale Kommunikation und Kooperation vorhan- den seien. Diese könnten jedoch auch rein schriftlich erfolgen und über eine Dritt- person laufen. Die Kindseltern hätten sich während der Zeit ab dem 25. Oktober 2022 – teilweise unter Mithilfe von Drittpersonen – bis zur abermaligen Neurege- lung durch den streitgegenständlichen Entscheid einigermassen betreffend die Kin- derbelange austauschen können. Die alternierende Obhut habe in dieser Hinsicht somit grundsätzlich funktioniert und es sei davon auszugehen, dass sich die Par- teien inskünftig besser austauschen könnten, zumal sie aufgrund der angeordneten Massnahmen die Hilfe von diversen Fachpersonen in Anspruch nehmen könnten
- 27 - beziehungsweise müssten (Urk. 112 Rz. 19). Divergierende Erziehungsstile wür- den in der Natur der Sache liegen. Derzeit würden beide Kindseltern noch Unter- stützung betreffend Erziehungsfragen benötigen. Anders als die Vorinstanz und die Ergebnisse des Abklärungsbericht suggerieren würden, könne dieser Thematik ausreichend mit der angeordneten sozialpädagogischen Familienbegleitung be- gegnet werden. Den besonderen Bedürfnissen von C._____ könne und müsse durch Fachpersonen auf beiden Seiten begegnet werden. Auch das Strukturbedürf- nis von C._____, welches aufgrund von dessen Entwicklungsrückstand grösser sei als bei anderen Kindern in seinem Alter, spreche – entgegen der Ansicht der Vor- instanz – nicht gegen die Anordnung der alternierenden Obhut. Die Struktur im Le- ben von C._____ sei bereits aufgrund der umfassenden Betreuung im heilpädago- gischen Kindergarten beziehungsweise im Nachmittagshort ausreichend vorhan- den. Die Betreuung der Eltern beschränke sich daher einstweilen auf die Randstun- den beziehungsweise auf die Wochenenden. Die Regelung der Vorinstanz sei gar nie gelebt worden. Unter Mithilfe des Kindergartens hätten die Eltern eine andere Regelung gefunden, die zu weniger Wechseln führe. Der Gesuchsteller betreue C._____ derzeit an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Sonntag- abend. Mit dieser Regelung sei der Gesuchsteller zwar nicht wirklich einverstan- den. Zum Wohl von C._____ habe er sich jedoch darauf eingelassen, da die Wech- sel am Donnerstag für bloss eine Nacht nicht in dessen Interesse gewesen seien. Die beantragte alternierende Obhut habe den Vorteil, dass C._____ eine klare Struktur haben werde. Unter Beihilfe der sozialpädagogischen Familienbegleitung könne sodann auch an den unbestrittenermassen auf beiden Seiten vorhandenen Erziehungsdefiziten gearbeitet werden. Dass die Vorinstanz trotz dieser Defizite in Einklang mit dem Abklärungsbericht davon ausgehe, dass die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin zugeteilt werden solle, erhelle nicht. Den Defiziten sei auf beiden Seiten gleichermassen zu begegnen. Der Gesuchsteller habe gezeigt, dass er be- reit und gewillt sei, seine Defizite in der Erziehung mit Unterstützung der Fachper- sonen anzugehen. Unverständlich und komplett abwegig sei sodann, dass die Wohnsituation des Gesuchstellers nicht adäquat sein solle. Er bewohne gemein- sam mit seinem Sohn eine 3-Zimmer-Wohnung, welche zuvor der Familie als Fa- milienwohnung gedient habe. Selbst wenn die Wohnung zeitweise überstellt bezie-
- 28 - hungsweise unordentlich gewesen sein sollte, könne dies offenkundig nicht dazu dienen, dem Gesuchsteller die Obhut zu entziehen (Urk. 112 Rz. 20 ff.). Des Wei- teren erhelle nicht, weshalb die Vorinstanz die gute Zusammenarbeit des Gesuch- stellers nicht positiver würdige. Er sei offensichtlich in der Lage, mit den Fachper- sonen zusammenzuarbeiten, und werde dies in der Zukunft weiterhin tun. Er sei es auch gewesen, welcher sich in der Vergangenheit mehrheitlich um die notwendigen Unterstützungsvarianten für C._____ eingesetzt habe. Dass diese teilweise abge- brochen worden seien, habe an der Gesuchsgegnerin gelegen, die mit den Mass- nahmen nicht mehr einverstanden gewesen sei. Dass dem Gesuchsteller vorge- worfen werde, kein adäquates Spielzeug für C._____ zu besitzen, erweise sich als komplett abwegig. Die Gesuchsgegnerin habe einen Grossteil der Spielsachen bei ihrem Auszug mitgenommen. Aufgrund der Unterstützung durch ihren Lebenspart- ner könne sie stets neue Spielsachen kaufen, während der Gesuchsteller aufgrund seiner prekären finanziellen Situation dazu nicht in der Lage sei. Dass sich die Ab- klärenden und mit ihr die Vorinstanz sodann bei ihrer Einschätzung auf die Vermu- tungen berufen würden, dass C._____ beim Gesuchsteller viel Zeit am Computer und Handy verbringe, gehe ebenfalls nicht an. Wenn solche Umstände negativ aus- gelegt würden, hätten sie genauer abgeklärt werden müssen. Um dem Vorwurf, dass er die Freizeit für C._____ nicht ausreichend gestalten könne, abzuhelfen, sei die sozialpädagogische Familienbegleitung angeordnet worden. Fakt sei, dass der Gesuchsteller C._____ teilweise mit elektronischen Spielsachen unterhalte. Jedoch gehe es nicht an, wenn die Vorinstanz behaupte, dass dies schädlich für ein Kind sei. Der Einsatz elektronischer Geräte möge nicht von allen Fachpersonen als op- timale Erziehungsmethode angesehen werden. Doch dürfte dies umstritten sein. Wie dem auch sei, treffe es nicht zu, dass der Gesuchsteller C._____ nicht anders zu beschäftigen wisse. Beide seien, wie im Abklärungsbericht festgehalten, häufig draussen unterwegs. Sodann habe der Gesuchsteller diverse Hobbys, in welche er C._____ miteinbeziehe. C._____ spiele auch regelmässig mit den beiden Katzen des Gesuchstellers (Urk. 112 Rz. 25 ff.). Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb dem Gesuchsteller negativ angelastet werde, dass C._____ teilweise Mühe habe, zu diesem nach Hause zu gehen. Einerseits sei der Gesuchsteller diesbezüglich einsichtig, habe er doch selbst zugegeben, dass es teilweise Probleme gebe. An-
- 29 - dererseits sei auch hier gemeinsam mit der sozialpädagogischen Familienbeglei- tung ein neuer Ansatz zu suchen, wie er C._____ beispielsweise besser vorbereiten könne oder ihm keine falschen Versprechungen machen müsse (Urk. 112 Rz. 28). Allgemein gehe unter, dass auf Seite der Gesuchsgegnerin grundsätzlich dieselben Mängel beziehungsweise Erziehungsdefizite vorhanden seien. Insbesondere auf- grund von deren Verhalten in der Vergangenheit sei nicht damit zu rechnen, dass die Gesuchsgegnerin langfristig mit den Fachpersonen zusammenarbeiten werde. Die beantragte alternierende Obhut trage dem Wohl von C._____ am besten Rech- nung (Urk. 112 Rz. 29 f.).
E. 1.2.3 Mit Eingabe vom 21. August 2023 liess der Gesuchsteller mitteilen, dass er die Daten auf dem mit Schreiben vom 17. Juli 2023 beigelegten Datenträger (Urk. 130/11) für das Rechtsmittelverfahren als relevant erachte. Mit den einge- reichten Bildern und Videos belege der Gesuchsteller, dass er und C._____ ein sehr gutes und inniges Verhältnis hätten und dass er ihm – entgegen der Meinung der Fachpersonen in der Intensivabklärung – einerseits grosse Zuneigung zukom- men lasse und andererseits in der Lage sei, dessen Bedürfnisse zu erkennen (Urk. 136 Rz. 2). Mit vorgenannter Eingabe vom 21. August 2023 beantragt der Ge- suchsgegner nunmehr die alleinige Obhut für C._____ und führt zusammengefasst aus, die Gesuchsgegnerin habe seit der Trennung an diversen Orten gewohnt, be- vor sie nun offenbar erneut umgezogen sei und in K._____ lebe. Die Gesuchsgeg- nerin sei offensichtlich nicht in der Lage, ihrem Sohn eine dringend benötigte Sta- bilität betreffend die Wohnsituation zu ermöglichen. Die in den Abklärungen hervor- gehobene Wohnsituation in L._____, welche bei der Obhutszuteilung miteingeflos- sen sei, sei somit nicht mehr vorhanden. Viel gewichtiger sei jedoch, dass C._____ nach wie vor im heilpädagogischen Kindergarten in Zürich angemeldet sei. Es sei schwer vorstellbar, dass die Gesuchsgegnerin C._____ zuverlässig fünf Mal pro Woche morgens von K._____ in den Kindergarten nach Zürich bringen werde. Selbst wenn sie dies jedoch tun würde, wäre es offensichtlich nicht im Wohle des Kindes, die entsprechenden Strapazen auf sich zu nehmen. Nicht in Frage komme, dass C._____, welcher nun gute Fortschritte im Kindergarten mache, aus seinem gewohnten Umfeld herausgerissen werde. Er benötige dringend Ruhe und Kon- stanz. Die notwendige Stabilität sei ob der diversen Umzüge der Gesuchsgegnerin
- 30 - offenkundig nicht gewahrt. Insbesondere der aktuelle Umzug, welcher offenkundig einen grossen Einfluss auf das Besuchsrecht des Gesuchstellers habe, wäre mit diesem abzusprechen gewesen. Der Umzug nach K._____ sei gemäss Art. 301a ZGB unzulässig gewesen. Angesichts dessen, dass die Gesuchsgegnerin offen- sichtlich nicht in der Lage sei, das Wohl von C._____ zu schützen beziehungsweise in den Vordergrund zu stellen, sei dem Gesuchsteller die alleinige Obhut zuzuteilen. Dieser sei in der Lage, C._____ die dringend benötigte Ruhe und Stabilität zu bie- ten. Er habe geordnete Wohnverhältnisse, kooperiere mit Behörden und halte sämtliche Termine zuverlässig ein. Der Gesuchsgegnerin sei ein angemessen be- schränktes Betreuungsrecht einzuräumen, wobei auf die Bedürfnisse von C._____ Rücksicht zu nehmen sei. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass sich die Be- treuungsregelung hauptsächlich auf die Wochenenden beschränken solle, da dem Kind die langen Anfahrtszeiten zum Kindergarten nicht zumutbar seien (Urk. 136 Rz. 7 ff.).
E. 1.2.4 Die Gesuchsgegnerin hält dem zusammengefasst entgegen, die Parteien hätten während des ehelichen Zusammenlebens eine klassische Rollenteilung ge- lebt. Die Gesuchsgegnerin bringe C._____ noch immer in die Krippe und an die Übergabeorte (Urk. 125 Rz. 7 f.; Urk. 140 Rz. 5). Am Abend gehe sie mit C._____ meist einer Aktivität – wie zum Beispiel einen Spaziergang zum Spielplatz, wo er mit anderen Kindern spielen könne – nach. Bei schönem Wetter verbringe sie auch die Wochenenden im Freibad zusammen mit C._____ und ihrem Partner. Um 20.00 Uhr würden sie für gewöhnlich essen. Das Essen werde von der Gesuchs- gegnerin vorbereitet. Gekocht werde immer frisch und es gebe jeden Tag warme Mahlzeiten. Die Gesuchsgegnerin lege Wert auf eine ausgewogene und nährstoff- reiche Ernährung. Abends bade sie C._____ und putze ihm die Zähne. Vor dem Schlafen mache sie mit ihm Übungen, um seine Sprache zu verbessern sowie ihm auch Zahlen, Farben und Figuren beizubringen. Zudem wende sie immer wieder auch die neuen Methoden und Techniken an, die sie in der Familienbegleitung ge- lernt habe. Sie achte dabei sehr auf die Entwicklung und passe die Schwierigkeit adäquat an. Der gemeinsame Sohn C._____ sei an Autismus erkrankt und bedürfe deshalb einer umfassenden Betreuung durch die Gesuchsgegnerin. Der Gesuch- steller sei nicht im Stande, einen sorgfältigen Umgang mit Kindern zu pflegen. Er
- 31 - sei nämlich täglich damit beschäftigt, Videospiele zu spielen und sich mit Freunden zu treffen. Dies habe sich auch jüngst nicht verbessert. Zudem habe er sich noch nie um die Betreuung von C._____ gesorgt und kenne die Bedürfnisse des Kindes nicht. Insbesondere sei davon Kenntnis zu nehmen, dass der Gesuchsteller mit C._____ nicht altersgerechte Ballerspiele spiele (Urk. 125 Rz. 8 ff.). Die Erzie- hungsfähigkeiten würden sich auch in den Wohnungen der beiden Parteien wider- spiegeln. Bei der Gesuchsgegnerin sei C._____ in einem stabilen Haushalt und die Beziehung zwischen C._____ und dem Partner der Gesuchsgegnerin funktioniere sehr gut. G._____ unterstütze die Gesuchsgegnerin bei der Erziehung, im Haushalt und finanziell. Er spiele regelmässig mit C._____ und sie würden zu Dritt gemein- same Aktivitäten unternehmen. C._____ fühle sich wohl. Bei der Gesuchsgegnerin habe C._____ einen strukturierten Alltag. Beim Gesuchsteller hingegen sei die Wohnung oftmals zugemüllt mit irgendwelchen Kartons. Der Gesuchsteller stelle sich auf den Standpunkt, dass die unordentliche Wohnung nur eine Momentauf- nahme sei. Doch gerade die aufgeräumte Wohnung stelle bloss eine Momentauf- nahme dar und entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Der Gesuchstel- ler gestehe sodann selbst, dass in seiner Wohnung keine altersgerechten Spiel- zeuge für C._____ vorhanden seien und dass die Gesuchsgegnerin diese besitze. Er begründe dies mit der Ausrede, dass er die finanziellen Mittel dazu nicht habe und die Gesuchsgegnerin diese von ihrem Partner finanzieren lasse. Ein weiterer Faktor sei die Kooperationsbereitschaft der Gesuchsgegnerin. Der Bericht der In- tensivabklärung vom 16. Januar 2023 halte fest, dass die Kooperationsbereitschaft zwischen den Fachpersonen und der Gesuchsgegnerin besser funktioniere als die- jenige mit dem Gesuchsteller. Seither seien auch keine negativen Vorfälle mehr aufgetreten, die an der Kooperationsbereitschaft der Gesuchsgegnerin zweifeln liessen (Urk. 125 Rz. 13 ff.). Die Gesuchsgegnerin sei auch betreffend Kooperati- onsbereitschaft mit dem anderen Elternteil die bessere Wahl, zumal sie sich nicht in die Besuche zwischen C._____ und dem Gesuchsteller einmische und C._____ immer zur vereinbarten Zeit an die Übergabestellen gebracht sowie das Besuchs- recht nicht vereitelt habe. Der Gesuchsteller hingegen habe die Situationen immer eskalieren lassen. Er sei auch mehrfach ausserhalb seiner Betreuungszeiten bei der Gesuchsgegnerin und ihrem Partner aufgetaucht und habe C._____ mitneh-
- 32 - men wollen. Aufgrund des Verhaltens des Gesuchstellers habe mehrfach die Poli- zei gerufen werden müssen, was auch C._____ verängstigt habe (Urk. 125 Rz. 17 f.).
E. 1.2.5 Mit Stellungnahme vom 28. September 2023 erklärt die Gesuchsgegnerin, es werde nicht bestritten, dass der Gesuchsteller den gemeinsamen Sohn liebe. Dennoch seien die eingereichten Fotos und Videos (vgl. Urk. 130/11) nicht aussa- gekräftig und würden nur Momentaufnahmen aus gestellten Alltagssituationen dar- stellen. Die Intensivabklärung durch Fachpersonen, welche die Familie über meh- rere Wochen betreut hätten, sei viel aussagekräftiger. Aus den Videos auf dem USB-Stick sei nicht ersichtlich, wie der Gesuchsteller in stressigen Situationen oder Ähnlichem den Umgang mit C._____ pflege (Urk. 140 Rz. 2). Betreffend die neu beantragte alleinige Obhut sowie die monierten Umzüge führt die Gesuchsgegnerin zusammengefasst aus, ihr Wohngebäude sei abbruchgefährdet gewesen, weshalb sie so schnell wie möglich aus der Wohnung habe ausziehen müssen. Da sie kurz- fristig keine geeignete Wohnung gefunden hätten, seien G._____ und sie in einem Appartement in M._____ untergekommen, welches jedoch auf Dauer zu teuer ge- worden wäre. Sie hätten sich deshalb entschlossen, in eine vom Arbeitgeber G._____ übergangsweise zur Verfügung gestellte Wohnung in K._____ zu ziehen. Die Gesuchsgegnerin wolle so schnell wie möglich wieder zurück nach Zürich, wo weiterhin der Lebensmittelpunkt von C._____ und ihr sei. Sie sei zusammen mit G._____ intensiv auf der Suche nach einer Wohnung in Zürich. Ziel der Gesuchs- gegnerin sei, eine Wohnung in der Nähe der Schule von C._____ zu finden. Dieser werde weiterhin in der Krippe der Schule N._____ betreut. In K._____ lebe die Ge- suchsgegnerin zusammen mit G._____ und C._____ in einer 3.5-Zimmer-Woh- nung. C._____ verfüge über ausreichend Platz und ein eigenes Zimmer. Der kurz- fristige und vorübergehende Wohnungswechsel störe daher die Entwicklung und Entfaltung von C._____ nicht. Die Gesuchsgegnerin bringe C._____ immer noch wie geplant in die Krippe und an die Übergabeorte. C._____ zeige dabei keine ne- gativen Auswirkungen. Am Alltag von C._____ habe sich daher nichts geändert. Vielmehr sei es der Gesuchsteller, der bei den Übergaben Probleme bereite. Er zerre C._____ mit und schreie ihn an, falls C._____ nicht sofort das mache, was der Gesuchsteller von ihm erwarte. Er zeige keine Geduld mit C._____. Wenn die
- 33 - Begleitung hingegen bei den Übergaben dabei sei, funktioniere diese ohne nen- nenswerte Probleme. Die Entwicklung von C._____ sei sehr positiv. Die Gesuchs- gegnerin habe sogar mündliche Komplimente von den Fachpersonen und den Bei- ständen erhalten. Die anfänglichen Probleme hätten nun behoben werden können und C._____ werde immer selbständiger. Was die Sprache, das Spielen und die alltäglichen Herausforderungen anbelange, verhalte er sich altersgerechter (Urk. 140 Rz. 3 ff.).
E. 1.2.6 Betreffend die rechtlichen Prämissen kann zur Vermeidung unnötiger Wie- derholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 113 E. C.2.1. S. 18 ff.). Erneut zu erwägen bezie- hungsweise zu präzisieren ist, dass das Gericht bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüfen muss, ob eine alternierende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298b Abs. 3ter ZGB; BGE 142 III 612 E. 4.2 m.w.H.). Wie in sämtlichen Kinderbelangen ist auch beim Entscheid über die Betreuungsanteile das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts von besonderer Bedeutung (vgl. BGE 143 III 193 E. 3; BGE 141 III 328 E. 5.4; BGer 5A_975/2022 vom 30. August 2023, E. 3.1.). Das Sachgericht ist gehalten, bei der Prüfung und Berücksichtigung des Kindeswohls die Umstände des Einzelfalls zu klären und eine dessen Besonderheiten angepasste Lösung zu finden (vgl. BGE 144 III 10 E. 7.2; Urteil 5A_139/2020 vom 26. November 2020, E. 3.3.3, nicht publiziert in BGE 147 III 121, aber in: FamPra.ch 2021, S. 487). Die alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erzie- hungsfähig sind. Weiter ist dieses Betreuungsmodell nur praktisch umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrun- gen zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Rege- lung mit geteilter Betreuung widersetzt, kann nicht ohne Weiteres geschlossen wer- den, die nötige Kooperation sei nicht gewährleistet. Unter diesem Aspekt ist von einer alternierenden Obhut nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die an- nehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Eltern- konflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwider läuft.
- 34 - Weiter kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwi- schen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirk- samkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung ein- hergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld (BGE 142 III 612 E. 4.3 m.w.H.). Die Mög- lichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung not- wendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht beziehungsweise kaum zur Verfügung stünde; ansonsten darf von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung ausgegangen werden (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7). Beachtung ver- dient auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsrege- lung (noch) nicht urteilsfähig ist. Die Erziehungsfähigkeit beider Eltern ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut. Die weiteren Beurtei- lungskriterien hängen voneinander ab; ihre jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten Umständen. So spielt das Kriterium der Stabilität bei Säuglin- gen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Ko- operationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 612 E. 4.3, m.w.H.). Sofern die alter- nierende Obhut nicht dem bisherigen Betreuungskonzept entspricht, hat ein Eltern- teil, der sich bisher nicht oder nur wenig aktiv an der Betreuung beteiligt hat und der nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einen substanziellen Anteil an der Betreuung übernehmen will, darzulegen, wie er diese Betreuung inskünftig wahrnehmen will und wie das Kindeswohl gewahrt ist. Damit soll vermieden wer- den, dass der unterhaltspflichtige Elternteil Elternverantwortung nicht mit Blick auf das Kindeswohl, sondern nur deshalb übernehmen oder ausbauen will, um den Betreuungsunterhalt möglichst tief zu halten (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser,
- 35 - Der Betreuungsunterhalt: Das Konzept – die Betreuungskosten – die Unterhaltsbe- rechnung, in: FamPra 2017, S. 163 ff. und S 170).
E. 1.2.7 In Bezug auf die erfolgte Einschätzung der Fachpersonen der Organisation Triangel im Bericht der Intensivabklärung vom 16. Januar 2023 kann zwecks Ver- meidung unnötiger Wiederholungen auf die ausführlichen und zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. Urk. 113 E. C.2.2.3. S. 33 ff.). Bei C._____ wurde die Verdachtsdiagnose einer frühkindli- chen Autismus-Spektrum-Störung bestätigt, wobei im Vergleich zu anderen betrof- fenen Kindern eine leichte Ausprägung vorliege (Urk. 120/9 S. 1 f.). Unbestrittener- massen sind für C._____ Stabilität und Kontinuität von Relevanz. In diesem Zu- sammenhang scheint die Beibehaltung der Förderung im heilpädagogischen Kin- dergarten sowie der Unterstützung der entsprechenden Fachpersonen von grosser Bedeutung (vgl. hierzu auch Urk. 83 S. 11 ff; Urk. 120 S. 2). Die Gesuchsgegnerin bringt C._____ gemäss eigenen Angaben jeweils in den Kindergarten sowie zu den vereinbarten Übergabeorten (Urk. 140 Rz. 5 f.). Die Entwicklung von C._____ im derzeitigen Setting erscheint – gestützt auf die Vorbringen und Eingaben beider Parteien – nicht gefährdet, sondern vielmehr positiv. Dass eine positive Entwick- lung stattfindet, lässt sich auch anhand des Schul- beziehungsweise Lernberichts zum Zeugnis 2022/2023 plausibilisieren (vgl. Urk. 130/1). Wie der Gesuchsteller zu Recht vorbringt, dauert der Anfahrtsweg von K._____ länger als von den früheren Wohnorten der Gesuchsgegnerin (vgl. Urk. 138/13 f.). Es wird jedoch von beiden Parteien betont, wie wichtig die weitere Beschulung von C._____ im heilpädagogi- schen Kindergarten in Zürich ist. Die Gesuchsgegnerin erklärt sodann, dass die Wohnsituation in K._____ lediglich eine vorübergehende sei und sie mit ihrem Part- ner wiederum eine Wohnung in Zürich suche. Aus dem Umstand, dass damit ein erneuter Umzug für C._____ anstehen würde, kann der Gesuchsteller nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal auch eine Umteilung der Obhut einen erneuten Wechsel des Wohnmittelpunkts für C._____ bedeuten würde. Die in der Vergan- genheit erfolgten Umzüge der Gesuchsgegnerin stellen für sich allein – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers – keine Kindswohlgefährdung dar, die eine alleinige Obhutszuteilung an den Gesuchsteller rechtfertigen würden. Auch die ursprünglich mit der Berufung beantragte alternierende Obhut erscheint sodann nicht angezeigt.
- 36 - Die während laufendem Rechtsmittelverfahren erfolgten gegenseitigen Anschuldi- gungen und Vorwürfe – insbesondere seitens des Gesuchstellers an die Gesuchs- gegnerin – zeigen deutlich und auf eindrückliche Art und Weise, dass die Parteien nicht im Geringsten fähig sind, sich in Bezug auf die Kinderbelange vernünftig ab- zusprechen und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren (vgl. die vorgenannten Ausführungen in den jeweiligen Rechts- schriften der Parteien sowie Urk. 121; Urk. 123/1; Urk. 123/3; Urk. 123/4; Urk. 129; Urk. 130/1-11; Urk. 131; Urk. 134; Urk. 138/11; Urk. 145 S. 2 und Urk. 149). Das Verhältnis zwischen den Eltern lässt demnach weiterhin annehmen, eine alternie- rende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aus- setzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Damit erübrigen sich Aus- führungen zu den vom Gesuchsteller weiter ins Feld geführten Wohnsituationen der Parteien, deren Erziehungsmethoden sowie Kooperationsbereitschaft.
E. 1.2.8 Insgesamt rechtfertigt es sich nach dem Gesagten nicht, von der Einschät- zung und Empfehlung der Fachpersonen gemäss Intensivabklärung sowie den dar- auf gestützten Festlegungen der Vorinstanz abzuweichen. Im Berufungsverfahren wurden für den Fall der Beibehaltung der alleinigen Obhut der Gesuchsgegnerin keine Anträge betreffend eine Änderung der Besuchszeiten beim Gesuchsteller ge- stellt und die vorinstanzliche Regelung erweist sich weiterhin als angemessen. Diese ist folglich beizubehalten, selbst wenn die Parteien mittlerweile im Einverneh- men davon abgewichen sein sollten. In der Folge erübrigen sich Erwägungen zu den beantragten abweichenden Besuchsrechtsregelungen für den Fall der alternie- renden Obhut beziehungsweise der alleinigen Obhut des Gesuchsgegners sowie zur beantragten Anpassung der Aufgaben der Beistandschaft.
2. Keine Anpassung der Unterhaltsbeiträge
E. 1.3 Aufgrund der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege geht jedoch der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gegenüber dem Ehegatten dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtpflege vor. Eine gesuchstellende Partei hat des- halb entweder auch einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschus- ses zu stellen oder aber im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach auf ein Verfahren auf Zahlung eines Prozesskostenvor- schusses verzichtet werden kann, sodass das Gericht diese Auffassung vorfrage- weise überprüfen kann (BGE 138 III 672 E. 4.2.1, BGer 5D_83/2015 vom 6. Januar 2016, E. 2.1, m.w.H.). Bei der Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses sind die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO entwickelten Grundsätze analog anzuwenden. Es ist damit zunächst zu prüfen, ob die ansprechende Partei bedürftig und die angesprochene Partei leistungsfähig ist. Zudem darf der Prozess nicht aussichtslos erscheinen (OGer ZH LY160046 vom 05.12.2017, E. IV.3.2.3). Von einer anwaltlich vertretenen Partei darf verlangt wer- den, dass sie in ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege explizit darlegt, weshalb die Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die
- 39 - Gegenpartei nicht in Frage kommt. Fehlt diese Begründung, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne weiteres abgewiesen werden (BGer 5A_556/- 2014 vom 4. März 2015, E. 3.2, m.w.H.). Auf entsprechende Ausführungen kann verzichtet werden, wenn im konkreten Fall die Mittellosigkeit des anderen Ehegat- ten gleichsam offensichtlich beziehungsweise augenfällig ist, sodass es einem überspitzten Formalismus gleichkäme, eine formale Erörterung der Aussichtslosig- keit eines Prozesskostenvorschussgesuches zu verlangen (BGer 5A_244/2019 vom 15. April 2019, E. 4).
E. 1.4 Der Gesuchsteller erklärt, angesichts des Umstandes, dass die Gesuchs- gegnerin offenkundig nicht leistungsfähig sei und nicht zu einem Prozesskosten- vorschuss verpflichtet werden könne, beantrage er die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 112 Rz. 56). Dem Gesuchsteller ist zuzustimmen, dass die Gesuchsgegnerin aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse (vgl. nachfolgend E. IV.1.5.) offensichtlich nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenbeitrag an den Gesuchsteller zu leisten. Der Gesuchsteller erzielt kein Einkommen und hat kein Vermögen; er bezieht wirt- schaftliche Hilfe der Stadt Zürich. Die Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist dem- nach ausgewiesen beziehungsweise glaubhaft gemacht (vgl. Urk. 113 E. III.A.1.2.; Urk. 115/6-8; Urk. 147/3). Da die Berufung nicht aussichtslos ist und der Gesuch- steller zur Bewältigung des Prozesses auf anwaltliche Unterstützung gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO angewiesen ist, ist ihm im Sinne von Art. 117 ZPO die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es ist ihm in der Person von Rechts- anwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
- 40 -
E. 1.5 Die Gesuchsgegnerin bringt ebenfalls vor, eventualiter zur Zahlung eines Prozesskostenbeitrags sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Dr. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen (Urk. 125 Rz. 22). Die Mittellosigkeit der Gesuchsgegnerin ist sowohl offensichtlich als auch ausgewiesen (vgl. Urk. 113 E. III.A.1.2; Urk. 127/3 f.; Urk. 142/1). Das Ver- fahren erweist sich auch aus Sicht der Gesuchsgegnerin als nicht aussichtslos und sie ist zur Bewältigung des Prozesses auf anwaltliche Unterstützung gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO angewiesen. Folglich ist das Gesuch der Gesuchsgegne- rin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu bewilligen und es ist ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens
E. 2 Mit Eingabe vom 13. Juli 2022 machte der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend: Gesuchsteller) das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorin- stanz anhängig (Urk. 1 bis Urk. 3/1-25). Hinsichtlich der weiteren Prozessgeschich- te vor Vorinstanz kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 113 E. I.1 ff. S. 5 ff.). Mit Verfügung und Urteil vom
28. Februar 2023 wurde die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bewilligt und es wurde festgestellt, dass die Parteien seit dem 7. Juli 2022 getrennt leben. Weiter wurde festgehalten, dass die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts nichts an der gemeinsamen elterlichen Sorge für den Sohn C._____ ändert. Die Obhut wurde für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (fortan: Gesuchsgegnerin) zugeteilt. Der Gesuchsteller wurde für die Dauer des Getrenntlebens für berechtigt und verpflichtet erklärt, C._____ zu den in Dispositiv- Ziffer 5 des angefochtenen Urteils genannten Zeiten zu betreuen. Die für den Sohn
- 17 - C._____ mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 errichtete Beistandschaft wurde für die weitere Dauer des Getrenntlebens beibehalten und der Beiständin wurden die in Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils genannten Aufgaben übertragen. Neben weiteren Punkten wurde der Gesuchsteller sodann zur Zahlung von monat- lichen Kinderunterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 1'159.– (davon Fr. 444.– Be- treuungsunterhalt), zuzüglich der gesetzlichen und vertraglichen Familienzulagen, an die Gesuchsgegnerin verpflichtet. Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 6'000.– festgesetzt. Hinzu kamen Dolmetscherkosten in der Höhe von Fr. 1'200.– sowie die Kosten für die Intensivabklärung Triangel in der Höhe von Fr. 12'460.–. Die Ge- richtskosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (vgl. Urk. 113 S. 99 ff.).
E. 2.1 Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Prozesskosten beider Verfahren – des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens – sind dabei grundsätzlich der gemäss Entscheid der Beru- fungsinstanz unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat gemäss Entscheid der Beru- fungsinstanz keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten beider Verfahren nach dem Ausgang des Verfahrens beziehungsweise nach dem Er- kenntnis der Berufungsinstanz verteilt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 59 m.w.H.). Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht unter anderem in familienrechtlichen Verfahren abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die zür- cherische Praxis macht davon primär Gebrauch, wenn und soweit die Parteien in guten Treuen um nicht vermögensrechtliche Kinderbelange streiten (ZR 84 [1985] Nr. 41; OGer ZH LE220027 vom 16.11.2022, E. 4.6. f.; OGer ZH LE200007 vom 22.04.2020, E. 4.1.4; OGer ZH LE180028 vom 20.12.2018, E. IV. 3.1). Demgegen- über findet bei (zumal vermögensrechtlichen) Begehren, die nur das Verhältnis zwi- schen den Ehegatten betreffen, eine abweichende Kostenverteilung nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kaum und nur unter besonderen Umständen statt (z.B. bei sehr
- 41 - unterschiedlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Ehegatten; OGer ZH RE190015 vom 12.06.2020, E. 3.2.4.1.).
E. 2.2 Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 6'000.– fest. Hinzu ka- men Fr. 1'200.– Dolmetscherkosten sowie Fr. 12'460.– für die Intensivabklärung Triangel. Die Gesamtkosten in der Höhe von Fr. 19'660.– wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 113 S. 105).
E. 2.3 Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe der Gerichtskosten blieb unan- gefochten, erweist sich als angemessen und ist demnach zu bestätigen. Auch die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung, welche vom Gesuchsteller für den Fall seines Unterliegens nicht angefochten wurde, ist zu bestätigen (vgl. E. IV.3.2. hiernach).
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens
E. 3 Hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 3, 5, 7 (Spiegelstrich 10 und 11), 10 und 12 des vorinstanzlichen Urteils erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 25. Mai 2023, gleichentags hierorts eingegangen, fristgerecht (vgl. Art. 311 ZPO in Verbin- dung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO; Urk. 107; Urk. 110 und Urk. 112) Berufung und stellte die eingangs aufgeführten Anträge. Mit Verfügung vom 31. Mai 2023 wurde der Antrag des Gesuchstellers um aufschiebende Wirkung der Berufung abgewie- sen (Urk. 117). In der Folge gingen weitere Eingaben des Gesuchsgegners ein (Urk. 118 ff.). Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 124). Die Berufungsantwort wurde samt Beilagen fristgerecht eingereicht (Urk. 125; Urk. 126 und Urk. 127/1-4). In der Folge reichte der Gesuchsteller weitere, persönlich verfasste Eingaben sowie einen USB-Stick beim hiesigen Gericht ein. Mit Verfügung vom 9. August 2023 wurden die Berufungsantwort sowie die vorgenannten Eingaben der jeweiligen Gegenseite zugestellt und dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers wurde eine Frist angesetzt, um sich zum vorgenannten USB-Stick zu äussern sowie gegebenenfalls Vervielfäl- tigungen für den Versand an die Gegenseite einzureichen (Urk. 133). Der Gesuch- steller sandte dem Gericht in der Folge eine persönlich verfasste E-Mail (Urk. 134). Dessen Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 21. August 2023 eine Stellung- nahme samt Beilagen sowie Vervielfältigungen des vorgenannten USB-Sticks ein (Urk. 136; Urk. 137 und Urk. 138/11-14). Mit Verfügung vom 5. September 2023
- 18 - wurden der Gesuchsgegnerin die vorgenannten Dokumente sowie der USB-Stick zugesandt und es wurde ihr eine 10-tägige Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 139). Die nicht fristwahrend eingereichte Stellungnahme wurde dem Gesuch- steller mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 140; Urk. 142/1 und Urk. 143). Nachdem keine weiteren Eingaben erfolgten, wurde den Parteien mit Verfügung vom 2. November 2023 die Phase der Urteils- beratung angezeigt (Urk. 144). Die im Nachgang eingegangenen Eingaben der Parteien und Dritter (Gesuchsteller persönlich: Urk. 125 bis Urk. 147/1-9, Urk. 153/1-2; Gesuchstellerin persönlich: Urk. 149, Urk. 150 und Urk. 152; G._____: Urk. 151) sind nicht mehr zu beachten. Sie sind – soweit noch nicht zu- gestellt – den Parteien mit dem heutigen Endentscheid zuzustellen.
E. 3.1 Im Rechtsmittelverfahren gelten dieselben Verteilungsgrundsätze wie vor erster Instanz (Art. 106 ff. ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in An- wendung von § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich (GebV OG; LS 211.11) auf Fr. 5'500.– festzusetzen.
E. 3.2 Strittig in vorliegendem Rechtsmittelverfahren war insbesondere die Zutei- lung der Obhut und damit vornehmlich nicht vermögensrechtliche Belange. Eine Änderung der Unterhaltsbeiträge wurde nur als Folge davon verlangt. Da die Par- teien betreffend die nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange gute Gründe für ihre Anträge hatten, rechtfertigt es sich, die Kosten praxisgemäss dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin je hälftig aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (vgl. E. IV.1. hiervor) jedoch einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Entsprechend sind auch keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen.
- 42 - Es wird beschlossen:
E. 4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-93). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif, was den Parteien mit Verfügung vom 2. November 2023 bereits mitgeteilt wurde (Urk. 144).
E. 5 An den vorliegenden Entscheiden wirkt Oberrichter Dr. M. Kriech anstelle des ferienhalber abwesenden Präsidenten, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, mit. II. Prozessuale Vorbemerkungen
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4, 6, 7 teilweise (Spiegelstriche 1 bis und mit 9), 8, 9, 11 sowie 13 bis 20 des vorinstanzlichen Urteils vom 28. Februar 2023. Diese Ziffern sind mit Ausnahme der Kosten- und Entschä- digungsregelung (Dispositiv-Ziffern 18 bis 20; vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO) somit in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist.
2. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliess- lich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung
- 19 - (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanz- liche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Der Berufungskläger muss sich dazu mit den Erwägungen des angefoch- tenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_291/2019 vom 20. August 2019, E. 3.2; BGer 5A_573/2017 vom 19. Oktober 2017, E. 3.1). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustel- len. Zudem muss sie nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Be- gründung enthalten. Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verwei- sungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgeben- den Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat (OGer ZH LA210006 vom 12.11.2021, E. II.2.). Es genügt nicht, wenn der Berufungsklä- ger bloss auf seine Vorbringen vor der ersten Instanz verweist oder den angefoch- tenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Diese Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 m.w.H.; BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2 m.w.H.). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, wel- che die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Be- rufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (sogenannte Motivsubstitution). Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Ar- gumente, mit denen diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1; KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 57 N 2). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen,
- 20 - als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.; BGE 134 I 83 E. 4.1).
3. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10). Jede Partei, die sich auf solche Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 4A_193/2021 vom 7. Juli 2021, E. 3.1). Für Kinderbelange in familien- rechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO indessen den umfassenden Untersuchungsgrundsatz sowie den Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachver- halt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entschei- det. Neue Tatsachen und Beweismittel können in Verfahren, welche der umfassen- den Untersuchungsmaxime unterstehen, im Berufungsverfahren unbeschränkt vor- gebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). III. Materielle Beurteilung
1. Obhut
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4, 6, 7 teilweise (Spie- gelstriche 1 bis und mit 9), 8, 9, 11 sowie 13 bis 17 des Urteils des Einzelge- richts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 28. Februar 2023 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Dem Gesuchsteller wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltli- che Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Der Gesuchsgegnerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt Dr. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 28. Februar 2023 wird bestätigt, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller und der Gesuchsgegnerin je hälftig auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin werden auf die Nachzahlungs- pflicht im Sinne von Art. 123 ZPO hingewiesen.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 43 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 149 bis Urk. 152 und an die Gesuchsgegnerin unter Beilage von Kopien von Urk. 151 und Urk. 153/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Eggenberger versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE230024-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Eggenberger Beschluss und Urteil vom 9. April 2024 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 28. Februar 2023 (EE220156-L)
- 2 - Rechtsbegehren: des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2 f. i.V.m. Urk. 70 S. 1 f. so- wie Prot. I S. 16): "1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem
7. Juli 2022 getrennt leben.
2. Die Obhut über den gemeinsamen Sohn C._____, geboren am tt.mm.2018, sei für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller al- lein zuzuteilen.
3. Der Gesuchsgegnerin sei ein angemessenes, begleitetes Besuchsrecht einzuräumen.
4. Es sei eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB zu errichten und der Beistandsperson insbesondere folgende Aufgaben zu erteilen:
- die Eltern in ihrer Sorge um C._____ mit Rat und Tat zu unterstüt- zen;
- die Modalitäten rund um das - begleitete - Besuchsrecht festzule- gen und deren Umsetzung zu überwachen;
- Vermittlung zwischen den Eltern bei Konflikten die Kinderbelange betreffend.
5. Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB mit sofortiger Wirkung zu verbieten, für die Dauer des Verfahrens, mit dem gemeinsamen Sohn C._____ die Schweiz zu verlassen oder ihn in Begleitung von Drittpersonen aus der Schweiz aus- reisen zu lassen.
6. Es sei die Kantonspolizei Zürich anzuweisen, die Gesuchsgegnerin zur Sicherstellung der Ausreisesperre gemäss Ziff 5 hiervor prophylaktisch im RIPOL und im SIS auszuschreiben.
7. Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB mit sofortiger Wirkung zu verbieten, ohne schrift- liche Zustimmung des Gesuchstellers Ausweispapiere für den gemein- samen Sohn C._____ ausstellen zu lassen.
8. Es sei die Gesuchsgegnerin unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, dem Gesuchsteller die Geburts- urkunde im Original herauszugeben.
9. Es sei die eheliche Wohnung an der D._____-strasse 1 in … Zürich, samt Mobiliar und Hausrat, mit Ausnahme der persönlichen Effekten der Gesuchsgegnerin, dem Gesuchsteller zur alleinigen Nut- zung zuzuweisen.
10. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller für die Dauer des Getrenntlebens an die Kosten des Unterhalts und der Erzie- hung des gemeinsamen Sohnes monatlich im Voraus zahlbare ange-
- 3 - messene Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger vertraglich geregelter Unterhaltsbeiträge oder gesetzlicher Familienzulagen sowie Kinderren- ten), mindestens CHF 3'790.55 (davon CHF 1'032.85 als Barunterhalt und CHF 2'757.70 als Betreuungsunterhalt), zu bezahlen. Der Gesuchsteller behält sich vor, die Kinderunterhaltsbeiträge nach Vorliegen sämtlicher Unterlagen betreffend die Einkünfte und Ausgaben der Gesuchsgegnerin abschliessend zu beziffern.
11. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, für die Dauer des Getrenntle- bens zur Hälfte für ausserordentliche Kinderkosten (z.B. schulische Förderungsmassnahmen, Therapien, zahnärztliche Behandlungen etc.) aufzukommen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, diese Kosten übernehmen.
12. Die Leistungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin vorausgesetzt, sei diese zu verpflichten, dem Gesuchsteller für die Dauer des Getrenntlebens ange- messene persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Der Gesuchsteller behält sich vor, die ehelichen Unterhaltsbeiträge nach Vorliegen sämtlicher Unterlagen betreffend die Einkünfte und Ausgaben der Gesuchsgegnerin abschliessend zu beziffern.
13. Es sei ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter einzuholen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.7% MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin." Prozessuale Anträge des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 4): "1. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller einen Pro- zesskostenbeitrag in der Höhe von einstweilen CHF 4'000.00 zu bezah- len.
2. Eventualiter sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand beizugeben." der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (Urk. 72 S. 1 ff. i.V.m. Prot. I S. 18): "1. Auskunfts-/Editionsbegehren: Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin nachfolgende Unterlagen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Familie zu edieren:
- Sozialhilfebeträge der letzten drei Monate
- alter Arbeitsvertrag bei E._____ AG
- Bewerbungsunterlagen für F._____ AG
- 4 -
2. Es sei zur Kenntnis zu nehmen, dass die Parteien seit dem 7. Juli 2022 getrennt leben.
3. Die eheliche Wohnung an der D._____-strasse 1, … Zürich, sei dem Ge- suchsteller zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.
4. Die nachfolgend bezeichneten Gegenstände des Hausrats/persönliche Gegenstände sind der Gesuchsgegnerin zum alleinigen Gebrauch zu- zuweisen und umgehend herauszugeben, wobei anzumerken ist, dass die Liste nicht abschliessend ist:
- alle Kleider der Gesuchsgegnerin und des Kindes
- das orthopädische Kissen der Gesuchsgegnerin
- der Hometrainer Fahrrad
- diverse Spielsachen, die Herr G._____ für das Kind gekauft hat, unter anderem die Kinderautos, der Rettungswagen, das Fussball- tor von Chicco, der Musikteppich von Chicco, das Trampolin, das Laufrad, das Elektro-Polizeiauto
5. Es sei die Gütertrennung per 13. August 2022, der Einreichung dieses Gesuchs, anzuordnen.
6. Der gemeinsame Sohn C._____, geb. am tt.mm.2018, sei für die Dauer des Getrenntlebens der alleinigen Obhut der Gesuchsgegnerin zuzuwei- sen.
7. Es sei die Betreuungsregelung durch das Gericht festzulegen, in der der Gesuchsteller den Sohn C._____ wie folgt betreut:
- An jedem zweiten Wochenende von Samstagmorgen, 09:00 Uhr, bis Samstagabend, 18:00 Uhr; von Sonntagmorgen, 9:00 Uhr, bis Sonntagabend,18:00 Uhr;
- Während mindestens zwei und höchstens vier Schulferienwochen pro Jahr;
8. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, den Barunterhalt des Kindes C._____ zu bestreiten. Dafür hat er der Gesuchsgegnerin folgende mo- natliche jeweils im Voraus auf den 28. des Vormonats zahlbare Barun- terhaltsbeiträge, rückwirkend ab 7. Juli 2022, persönlich zu bezahlen, wobei der Unterhaltsbeitrag in der Phase 1 (vom 7. Juli 2022 bis 7. Ja- nuar 2023) vom Gericht noch festzulegen ist, nachdem der Gesuchstel- ler die relevanten Unterlagen ediert hat:
- Phase 1 (vom 7. Juli 2022 bis 7. Januar 2023): vom Gericht festzu- legen; mindestens jedoch CHF 500.–;
- Phase 2 (ab 8. Januar 2023): CHF 760.00;
9. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin in der Phase 1 (vom 7. Juli 2022 bis zum 7. Januar 2023), rückwirkend ab dem
7. Juli 2022, angemessene monatliche, jeweils im Voraus auf den 28. des Vormonats zahlbare und vom Gericht festgelegte Betreuungsunter- haltsbeiträge an die Gesuchsgegnerin zu bezahlen, nachdem der Ge-
- 5 - suchsteller alle relevanten Unterlagen ediert hat, mindestens jedoch CHF 500.–. Der Gesuchsteller sei zudem zu verpflichten, der Gesuchs- gegnerin spätestens ab der Phase 2 (ab 8. Januar 2023) folgende an- gemessene monatliche, jeweils im Voraus auf den 28. des Vormonats zahlbare Betreuungsunterhaltsbeiträge an die Gesuchsgegnerin in Höhe von mindestens CHF 777.00, zu bezahlen.
10. Es sei für das Kind C._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten und es sei dem Beistand folgende Aufträge zu erteilen:
- Die Kindeseltern bei der Umsetzung der Besuchsrechtsregelung zu unterstützen;
- Ggf neutrale Begleitung bei den Übergaben;
- Bei Konflikten im persönlichen Verkehr zwischen den Kindeseltern zu vermitteln;
- Die Eltern bei schulischen Fragen zu unterstützen;
- Bei Bedarf weitere Anträge zu stellen.
11. Die Rechtsbegehren des Gesuchstellers seien, sofern sie nicht mit den Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin übereinstimmen, vollumfänglich abzuweisen.
12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstel- lers, zuzüglich Mehrwertsteuer." Prozessuale Anträge der Gesuchsgegnerin (Urk. 72 S. 3): "13. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin einen Pro- zesskostenbeitrag i.H.v. mindestens CHF 4'000.00 zu leisten. Subsidiär sei der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Rechtspflege für die Ge- richts- und Anwaltskosten zu gewähren unter Beiordnung des Unter- zeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand; von der Anforderung eines Gerichtskostenvorschusses sei einstweilen abzusehen."
- 6 - Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 28. Februar 2023: (Urk. 107 S. 99 ff. = Urk. 113 S. 99 ff.)
1. Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes wird bewilligt und es wird fest- gehalten, dass die Parteien seit 7. Juli 2022 getrennt leben.
2. Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemein- samen elterlichen Sorge für den gemeinsamen Sohn C._____, geboren am tt.mm.2018. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustim- mung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.
3. Die Obhut über den gemeinsamen Sohn C._____, geboren am tt.mm.2018, wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin zugeteilt.
4. Der Antrag des Gesuchstellers betreffend Einholung eines Gutachtens über die Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen.
5. Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, den gemeinsamen Sohn auf ei- gene Kosten wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:
- in den geraden Kalenderwochen von Donnerstagabend, Schul-/Horts- chluss, bis Freitagmorgen, Schul-/Hortbeginn;
- in den ungeraden Kalenderwochen von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr;
- in geraden Jahren am zweiten Tag der Weihnachtsfeiertage, das heisst am
26. Dezember, und in ungeraden Jahren am ersten Tag der Weihnachts- feiertage, das heisst am 25. Dezember;
- in geraden Jahren über die Neujahrsfeiertage vom 31. Dezember bis am
1. Januar und in ungeraden Jahren am zweiten Neujahrsfeiertag, das heisst am 2. Januar;
- 7 -
- sobald dies das Kindeswohl gemäss Einschätzung des Beistandes zulässt, während 3 Wochen Ferien (wovon nur eine Woche am Stück) pro Kalen- derjahr. Die Ferienbetreuung ist jeweils spätestens drei Monate im Voraus unter Ein- bezug des Beistandes zwischen den Parteien abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsteller in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Gesuchsgegnerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entschei- dungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien zu. Die Parteien werden verpflichtet, sich während ihren Betreuungszeiten von C._____ nicht ohne gegenseitige Absprache aufzusuchen. Davon ausgenom- men sind die Kinderübergaben sowie die gemeinsamen Treffen im behördli- chen Rahmen oder solche auf Ersuchen der involvierten Fachpersonen.
6. Beide Elternteile werden unter Strafandrohung von Art. 292 StGB im Wider- handlungsfall verpflichtet, zur Verfügung stehende fachliche Unterstützung für ihren Sohn, wie insbesondere die Weiterführung des heilpädagogischen Kin- dergartens inklusiv angebotene Hortbetreuung nach dem Kindergarten an fünf Tagen die Woche, sowie die zu installierende sozialpädagogische Fami- lienbegleitung, in Anspruch zu nehmen und die empfohlenen Unterstützungs- massnahmen für C._____ umzusetzen. Art. 292 StGB lautet wie folgt: Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
7. Die für den gemeinsamen Sohn C._____, geboren am tt.mm.2018, mit Verfü- gung vom 5. Dezember 2022 betreffend vorsorgliche Massnahmen errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird für die weitere Dauer des Getrenntlebens beibehalten. Dem Beistand/ Der Beiständin wer- den dabei die folgenden Aufgaben übertragen: Unterstützung der Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat; die Eltern in ihren Erziehungskompetenzen zu unterstützen;
- 8 - die Eltern bei der Umsetzung der Betreuungsregelung unterstützend zu begleiten sowie bei Schwierigkeiten als Anlaufstelle zu wirken und nöti- genfalls zwischen den Eltern zu vermitteln; die Pflege/Erziehung/Entwicklung/Betreuung/Beschulung des Kindes zu begleiten, zu fördern und zu überwachen; für die Weiterführung der Therapien des Kindes besorgt zu sein und die Zusammenarbeit mit den Therapeuten zu koordinieren sowie in Abspra- che mit den zuständigen Fachpersonen weitere indizierte Förderungs- massnahmen aufzugleisen und die entsprechende Finanzierung sicher- zustellen; Überwachung der Eltern, ob sie die durch Schule, Ärzte und weiteren Fachpersonen empfohlenen Unterstützungsmassnahmen für C._____ annehmen und umsetzen; Organisation, Begleitung und Überwachung aller weiterführenden Mass- nahmen; enge Zusammenarbeit mit allen Fachkräften, insbesondere im medizini- schen, therapeutischen und schulischen Setting; Austausch mit den involvierten Fachpersonen, insbesondere mit Schule, Hort, Ärzten und Therapeuten sowie Einsichtnahme in die entsprechen- den Akten auch ohne explizites Einverständnis der Eltern; Installierung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung bei der Mut- ter durch Fachkräfte mit ausgewiesenen Kenntnissen im Autismus-Be- reich und/oder Kenntnissen zur frühkindlichen Entwicklung mit folgen- den Aufträgen:
• Die Kindsmutter kennt die spezifischen Fördermöglichkeiten für ihren Sohn und unterstützt ihn in seiner Entwicklung;
• Etablierung einer kindgerechten Alltagsstruktur;
• Verbesserung der Zusammenarbeit mit dem fachlichen Umfeld Installierung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung beim Vater durch Fachkräfte mit ausgewiesenen Kenntnissen im Autismus-Bereich und/oder Kenntnissen zur frühkindlichen Entwicklung mit folgenden Auf- trägen:
• Der Kindsvater kennt die spezifischen Bedürfnisse von C._____ und kann adäquat darauf reagieren;
• Etablierung eines kindsgerechten Alltags Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten das Kind betreffend; Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kin- derbelange z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern;
- 9 - Proaktives Hinwirken dahingehend, dass C._____ seinen aktuellen Platz im heilpädagogischen Kindergarten Kreisschulbehörde H._____ zumin- dest vorerst beibehalten kann.
8. Die eheliche Wohnung an der D._____-strasse 1 in … Zürich wird, inklusive Hausrat (mit Ausnahme der Gegenstände gemäss Dispo-Ziffer 9) und Mobi- liar, für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur alleinigen Be- nützung zugewiesen.
9. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin die nachfolgenden Gegenstände auf erstes Verlangen umgehend herauszugeben:
- alle Kleider der Gesuchsgegnerin sowie 2/3 der Kleider von C._____,
- das orthopädische Kissen der Gesuchsgegnerin,
- der Hometrainer Fahrrad. Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Herausgabe der Spielsachen von C._____ wird abgewiesen.
10. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für den gemeinsa- men Sohn C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 1'159.– (davon CHF 444.– als Betreuungsunterhalt), zuzüglich der ge- setzlichen und vertraglichen Familienzulagen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab
1. Juli 2023. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Vor- aussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgän- gig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Eini- gung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Aus- gabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteili- gung bleibt vorbehalten.
- 10 - Jeder Elternteil übernimmt die Kosten für den Sohn, die während den Ferien bei ihm/ihr anfallen, seien es die Kosten für den Ferienhort oder Ferienaufent- halte bzw. Ausflüge, selber.
11. Der Antrag des Gesuchstellers auf Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Bezahlung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen wird abgewiesen.
12. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 10 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. [recte: ohne] Anteil 13. Monatslohn, Fami- lienzulagen separat: Gesuchsteller: CHF 4'000.– ab 1. Juli 2023 (hypothetisches Einkommen 100%Pensum) Gesuchsgegnerin: CHF 1'700.– ab 1. Juli 2023 (hypothetisches Einkommen 50% Pensum) Sohn: die Familienzulage von CHF 200.– Vermögen: Gesuchsteller: CHF 0.– Gesuchsgegnerin: CHF 0.– Sohn: CHF 0.– familienrechtlicher Bedarf (inklusive VVG und Steuern): Gesuchsteller: CHF 2'841.– Gesuchsgegnerin: CHF 2'144.– Sohn: CHF 915.–
13. Das Auskunfts-/Editionsbegehren der Gesuchsgegnerin gemäss Ziffer 1 ihrer Rechtsbegehren wird abgewiesen.
14. Das mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme verfügte Ausreiseverbot für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2018, in Begleitung seiner Mutter, B._____, geboren am tt. Mai 1979, unter Androhung der Ungehorsamsstrafe (Art. 292 StGB) wird aufgehoben und die Erfassung in den entsprechenden Informationssystemen (SIS, RI- POL) wird gelöscht.
- 11 -
15. Das mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme verfügte Verbot, womit B._____, geboren am tt. Mai 1979, unter Androhung der Ungehorsamsstrafe (Art. 292 StGB) für die Dauer des Verfah- rens verboten wurde, für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2018, ohne Zustimmung des Vaters Ausweispapiere ausstellen zu lassen, wird aufgeho- ben.
16. Der Antrag des Gesuchstellers gemäss Ziffer 8 seiner Rechtsbegehren um Aushändigung der Geburtsurkunde wird zufolge Gegenstandslosigkeit als er- ledigt abgeschrieben.
17. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 25. Oktober 2022 angeordnet.
18. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 1'200.– Dolmetscherkosten CHF 12'460.– Intensivabklärung Triangel CHF 19'660.– Total Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Ent- scheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt.
19. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewil- ligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
20. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
21. [Mitteilungssatz]
22. [Rechtsmittel]
- 12 - Berufungsanträge: ursprüngliche Berufungsanträge des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 112 S. 2 ff.): "1. Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Zürich,
5. Abteilung, vom 28. Februar 2023 (Geschäfts-Nr. EE220156-L) sei aufzuheben und der gemeinsame Sohn C._____, geboren am tt.mm.2018, sei für die Dauer des Getrenntlebens unter die al-ter- nierende Obhut der Parteien zu stellen.
2. Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids des Bezirksgerichts Zürich,
5. Abteilung, vom 28. Februar 2023 (Geschäfts-Nr. EE220156-L) sei aufzuheben und der Berufungskläger sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, den gemeinsamen Sohn C._____, gebo- ren am tt.mm.2018, wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:
- jeweils von Montagmorgen, 08.00 Uhr bzw. ab Kindergarten- oder Schulbeginn, bis Mittwoch, Kindergarten- bzw. Schulbeginn bzw. bis 12.00 Uhr,
- an jedem zweiten Wochenende, jeweils von Freitagabend, ab Kindergarten- bzw. Schulschluss bzw. ab 17.00 Uhr, bis am Mon- tagmorgen, 08.00 Uhr bzw. ab Kindergarten- oder Schulbeginn,
- fällt das Betreuungswochenende des Berufungsklägers auf Os- tern, beginnt dieses bereits am Gründonnerstag, Schulschluss bzw. 17.00 Uhr;
- in den geraden Jahren am zweiten Tag der Weihnachtsfeiertage (26. Dezember) und in ungeraden Jahren am ersten Tag der Weihnachtsfeiertage (25. Dezember),
- in den geraden Jahren über die Neujahrsfeiertage vom 31. De- zember, 12.00 Uhr, bis am 1. Januar, 12.00 Uhr, und in den unge- raden Jahren vom 1. Januar, 12.00 Uhr, bis am 2. Januar, 12.00 Uhr,
- während drei Wochen Ferien pro Jahr.
3. Dispositiv-Ziffer 7, 10. Spiegelstrich, des Entscheids des Bezirks- gerichts Zürich, 5. Abteilung, vom 28. Februar 2023 (Geschäfts- Nr. EE220156-L) sei wie folgt anzupassen:
- Installierung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung bei den Parteien durch Fachkräfte mit ausgewiesenen Kenntnissen im Autismus-Bereich und/oder Kenntnissen zur frühkindlichen Entwicklung mit folgenden Aufträgen: o Die Kindseltern kennen die spezifischen Fördermöglichkei- ten für ihren Sohn und unterstützen ihn in seiner Entwick- lung;
- 13 - o Die Kindseltern kennen die spezifischen Bedürfnisse ihres Sohnes und können adäquat darauf reagieren; o Etablierung einer kindsgerechten Alltagsstruktur; o Verbesserung der Zusammenarbeit mit dem fachlichen Um- feld.
4. Dispositiv-Ziffer 7, 11. Spiegelstrich, des Entscheids des Bezirks- gerichts Zürich, 5. Abteilung, vom 28. Februar 2023 (Geschäfts- Nr. EE220156-L) sei ersatzlos aufzuheben.
5. Dispositiv-Ziffer 10 des Entscheids des Bezirksgerichts Zürich,
5. Abteilung, vom 28. Februar 2023 (Geschäfts-Nr. EE220156-L) sei aufzuheben und die Parteien seien zu verpflichten, die wäh- rend ihrer Betreuung des gemeinsamen Sohnes anfallenden Kos- ten für Ernährung, Kleidung, Hygiene, Wohnen und Haushalt, Ausflüge und Freizeit selbst zu tragen. Der Berufungskläger sei sodann zu verpflichten – unter Anrechnung allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen an ihn – die Kosten für die Krankenkasse sowie die Fremdbetreuungskosten bis zu einem Betrag von maximal CHF 179.00 des gemeinsamen Sohnes C._____ zu übernehmen. Die Parteien seien sodann zu verpflichten, für die Dauer des Getrennt- lebens je zur Hälfte für ausserordentliche Kinderkosten (z.B. schulische Förderungsmassnahmen, Therapien, zahnärztliche Behandlungen etc.) aufzukommen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, diese Kosten übernehmen.
6. Dispositiv-Ziffer 10 des Entscheids des Bezirksgerichts Zürich,
5. Abteilung, vom 28. Februar 2023 (Geschäfts-Nr. EE220156-L) sei aufzuheben und es sei festzuhalten, dass bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge von folgenden Einkommens- (netto pro Monat, inkl. Anteil am 13. Monatslohn / Gratifikation, exkl. Famili- enzulagen) und Bedarfszahlen ausgegangen wurde: Einkommen
- Berufungskläger: CHF 3'000.00 (hypothetisch)
- Berufungsbeklagte: CHF 2'550.00 (hypothetisch)
- C._____: CHF 200.00 Bedarf (familienrechtlicher Notbedarf)
- Berufungskläger: CHF 2'329.00
- Berufungsbeklagte: CHF 2'100.00
- C._____: CHF 1'224.00 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.7% MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten."
- 14 - angepasste Berufungsanträge des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 136 S. 2 ff.): "1. Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Zürich,
5. Abteilung, vom 28. Februar 2023 (Geschäfts-Nr. EE220156-L) sei aufzuheben und der gemeinsame Sohn C._____, geboren am tt.mm.2018, sei für die Dauer des Getrenntlebens unter die allei- nige Obhut des Berufungsklägers zu stellen.
2. Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids des Bezirksgerichts Zürich,
5. Abteilung, vom 28. Februar 2023 (Geschäfts-Nr. EE220156-L) sei aufzuheben und der Berufungsbeklagten sei ein angemesse- nes Besuchsrecht einzuräumen.
3. Dispositiv-Ziffer 7, 10. Spiegelstrich, des Entscheids des Bezirks- gerichts Zürich, 5. Abteilung, vom 28. Februar 2023 (Geschäfts- Nr. EE220156-L) sei wie folgt anzupassen:
- Installierung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung bei den Parteien durch Fachkräfte mit ausgewiesenen Kenntnissen im Autismus-Bereich und/oder Kenntnissen zur frühkindlichen Entwicklung mit folgenden Aufträgen: o Die Kindseltern kennen die spezifischen Fördermöglichkei- ten für ihren Sohn und unterstützen ihn in seiner Entwick- lung; o Die Kindseltern kennen die spezifischen Bedürfnisse ihres Sohnes und können adäquat darauf reagieren; o Etablierung einer kindsgerechten Alltagsstruktur; o Verbesserung der Zusammenarbeit mit dem fachlichen Um- feld.
4. Dispositiv-Ziffer 7, 11. Spiegelstrich, des Entscheids des Bezirks- gerichts Zürich, 5. Abteilung, vom 28. Februar 2023 (Geschäfts- Nr. EE220156-L) sei ersatzlos aufzuheben.
5. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger für die Dauer des Getrenntlebens an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des gemeinsamen Sohnes monatlich im Vor- aus zahlbare angemessene Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälli- ger vertraglich geregelter Unterhaltsbeiträge oder gesetzlicher Fa- milienzulagen sowie Kinderrenten), wie folgt zu bezahlen: ab sofort: CHF 301.00 ab November 2023 CHF 1'146.00 (davon CHF 397.35 als Betreuungsunterhalt) Der Berufungskläger behält sich vor, die Kinderunterhaltsbeiträge nach Vorliegen sämtlicher Unterlagen betreffend die Einkünfte und Ausga- ben der Berufungsbeklagten abschliessend zu beziffern.
- 15 - Es sei festzustellen, dass derzeit ein Manko in der Höhe von insgesamt CHF 1'078.75 (davon CHF 447.65 im Barunterhalt und CHF 631.10 im Betreuungsunterhalt) und ab November 2023 ein Manko im Umfang von CHF 233.75 (beim Betreuungsunterhalt) vorliegt. Die Parteien seien sodann zu verpflichten, für die Dauer des Getrennt- lebens je zur Hälfte für ausserordentliche Kinderkosten (z.B. schulische Förderungsmassnahmen, Therapien, zahnärztliche Behandlungen etc.) aufzukommen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, diese Kosten übernehmen.
6. Dispositiv-Ziffer 10 des Entscheids des Bezirksgerichts Zürich,
5. Abteilung, vom 28. Februar 2023 (Geschäfts-Nr. EE220156-L) sei aufzuheben und es sei festzuhalten, dass bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge von folgenden Einkommens- (netto pro Monat, inkl. Anteil am 13. Monatslohn / Gratifikation, exkl. Famili- enzulagen) und Bedarfszahlen ausgegangen wurde: Einkommen
- Berufungskläger: CHF 2'000.00 (hypothetisch, 50 % ab November 2023)
- Berufungsbeklagte: CHF 2'550.00 (hypothetisch) CHF 3'400.00 (ab November 2023, hypothetisch)
- C._____: CHF 200.00 Bedarf (familienrechtlicher Notbedarf)
- Berufungskläger: CHF 2'631.00
- Berufungsbeklagte: CHF 2'199.00 aktuell CHF 2'254.00 ab November 2023
- C._____: CHF 948.65 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.7% MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten." Prozessuale Anträge des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 112 S. 4): "1. Der vorliegenden Beschwerde sei in Bezug auf die Ziffern 1 und 2 die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
2. Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu be- willigen und ihm sei in der Person des Unterzeichnenden ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben."
- 16 - Berufungsanträge der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (Urk. 125 S. 2): "1. Die Rechtsbegehren des Berufungsklägers seien vollumfänglich abzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Ge- suchstellers, zuzüglich Mehrwertsteuer." Prozessuale Anträge der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (Urk. 125 S. 2): "1. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Berufung sei abzuleh- nen;
2. Der Berufungsbeklagten sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr sei in der Person des Unterzeichnenden ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Parteien sind seit dem tt. September 2018 verheiratet und Eltern des ge- meinsamen Sohns C._____, geboren am tt.mm.2018 (Urk. 1 Rz. 3; Urk. 3/1; Urk. 3/4 und Urk. 23 Rz. 7 f.).
2. Mit Eingabe vom 13. Juli 2022 machte der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend: Gesuchsteller) das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorin- stanz anhängig (Urk. 1 bis Urk. 3/1-25). Hinsichtlich der weiteren Prozessgeschich- te vor Vorinstanz kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 113 E. I.1 ff. S. 5 ff.). Mit Verfügung und Urteil vom
28. Februar 2023 wurde die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bewilligt und es wurde festgestellt, dass die Parteien seit dem 7. Juli 2022 getrennt leben. Weiter wurde festgehalten, dass die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts nichts an der gemeinsamen elterlichen Sorge für den Sohn C._____ ändert. Die Obhut wurde für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (fortan: Gesuchsgegnerin) zugeteilt. Der Gesuchsteller wurde für die Dauer des Getrenntlebens für berechtigt und verpflichtet erklärt, C._____ zu den in Dispositiv- Ziffer 5 des angefochtenen Urteils genannten Zeiten zu betreuen. Die für den Sohn
- 17 - C._____ mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 errichtete Beistandschaft wurde für die weitere Dauer des Getrenntlebens beibehalten und der Beiständin wurden die in Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils genannten Aufgaben übertragen. Neben weiteren Punkten wurde der Gesuchsteller sodann zur Zahlung von monat- lichen Kinderunterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 1'159.– (davon Fr. 444.– Be- treuungsunterhalt), zuzüglich der gesetzlichen und vertraglichen Familienzulagen, an die Gesuchsgegnerin verpflichtet. Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 6'000.– festgesetzt. Hinzu kamen Dolmetscherkosten in der Höhe von Fr. 1'200.– sowie die Kosten für die Intensivabklärung Triangel in der Höhe von Fr. 12'460.–. Die Ge- richtskosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (vgl. Urk. 113 S. 99 ff.).
3. Hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 3, 5, 7 (Spiegelstrich 10 und 11), 10 und 12 des vorinstanzlichen Urteils erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 25. Mai 2023, gleichentags hierorts eingegangen, fristgerecht (vgl. Art. 311 ZPO in Verbin- dung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO; Urk. 107; Urk. 110 und Urk. 112) Berufung und stellte die eingangs aufgeführten Anträge. Mit Verfügung vom 31. Mai 2023 wurde der Antrag des Gesuchstellers um aufschiebende Wirkung der Berufung abgewie- sen (Urk. 117). In der Folge gingen weitere Eingaben des Gesuchsgegners ein (Urk. 118 ff.). Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 124). Die Berufungsantwort wurde samt Beilagen fristgerecht eingereicht (Urk. 125; Urk. 126 und Urk. 127/1-4). In der Folge reichte der Gesuchsteller weitere, persönlich verfasste Eingaben sowie einen USB-Stick beim hiesigen Gericht ein. Mit Verfügung vom 9. August 2023 wurden die Berufungsantwort sowie die vorgenannten Eingaben der jeweiligen Gegenseite zugestellt und dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers wurde eine Frist angesetzt, um sich zum vorgenannten USB-Stick zu äussern sowie gegebenenfalls Vervielfäl- tigungen für den Versand an die Gegenseite einzureichen (Urk. 133). Der Gesuch- steller sandte dem Gericht in der Folge eine persönlich verfasste E-Mail (Urk. 134). Dessen Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 21. August 2023 eine Stellung- nahme samt Beilagen sowie Vervielfältigungen des vorgenannten USB-Sticks ein (Urk. 136; Urk. 137 und Urk. 138/11-14). Mit Verfügung vom 5. September 2023
- 18 - wurden der Gesuchsgegnerin die vorgenannten Dokumente sowie der USB-Stick zugesandt und es wurde ihr eine 10-tägige Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 139). Die nicht fristwahrend eingereichte Stellungnahme wurde dem Gesuch- steller mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 140; Urk. 142/1 und Urk. 143). Nachdem keine weiteren Eingaben erfolgten, wurde den Parteien mit Verfügung vom 2. November 2023 die Phase der Urteils- beratung angezeigt (Urk. 144). Die im Nachgang eingegangenen Eingaben der Parteien und Dritter (Gesuchsteller persönlich: Urk. 125 bis Urk. 147/1-9, Urk. 153/1-2; Gesuchstellerin persönlich: Urk. 149, Urk. 150 und Urk. 152; G._____: Urk. 151) sind nicht mehr zu beachten. Sie sind – soweit noch nicht zu- gestellt – den Parteien mit dem heutigen Endentscheid zuzustellen.
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-93). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif, was den Parteien mit Verfügung vom 2. November 2023 bereits mitgeteilt wurde (Urk. 144).
5. An den vorliegenden Entscheiden wirkt Oberrichter Dr. M. Kriech anstelle des ferienhalber abwesenden Präsidenten, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, mit. II. Prozessuale Vorbemerkungen
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4, 6, 7 teilweise (Spiegelstriche 1 bis und mit 9), 8, 9, 11 sowie 13 bis 20 des vorinstanzlichen Urteils vom 28. Februar 2023. Diese Ziffern sind mit Ausnahme der Kosten- und Entschä- digungsregelung (Dispositiv-Ziffern 18 bis 20; vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO) somit in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist.
2. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliess- lich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung
- 19 - (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanz- liche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Der Berufungskläger muss sich dazu mit den Erwägungen des angefoch- tenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_291/2019 vom 20. August 2019, E. 3.2; BGer 5A_573/2017 vom 19. Oktober 2017, E. 3.1). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustel- len. Zudem muss sie nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Be- gründung enthalten. Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verwei- sungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgeben- den Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat (OGer ZH LA210006 vom 12.11.2021, E. II.2.). Es genügt nicht, wenn der Berufungsklä- ger bloss auf seine Vorbringen vor der ersten Instanz verweist oder den angefoch- tenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Diese Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 m.w.H.; BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2 m.w.H.). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, wel- che die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Be- rufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (sogenannte Motivsubstitution). Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Ar- gumente, mit denen diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1; KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 57 N 2). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen,
- 20 - als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.; BGE 134 I 83 E. 4.1).
3. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10). Jede Partei, die sich auf solche Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 4A_193/2021 vom 7. Juli 2021, E. 3.1). Für Kinderbelange in familien- rechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO indessen den umfassenden Untersuchungsgrundsatz sowie den Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachver- halt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entschei- det. Neue Tatsachen und Beweismittel können in Verfahren, welche der umfassen- den Untersuchungsmaxime unterstehen, im Berufungsverfahren unbeschränkt vor- gebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). III. Materielle Beurteilung
1. Obhut 1.1. Entführungsgefahr 1.1.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchsgegnerin habe aus- drücklich erklärt, dass sie nicht die Absicht habe, nach Russland zu ziehen. Seit dem verfügten Ausreiseverbot am 14. Juli 2022 sei es sodann zu keinem Vorfall gekommen, an dem die Gesuchsgegnerin versucht hätte, mit C._____ ins Ausland auszureisen. Die Gesuchsgegnerin verfüge über einen festen Wohnsitz in der Schweiz und habe gegenüber den Abklärenden die Absicht kundgetan, eine neue
- 21 - Wohnung in der Nähe des heilpädagogischen Kindergartens von C._____ in H._____ finden zu wollen. Sie wohne zudem bereits seit acht Jahren in der Schweiz. Auch die Abklärenden würden gestützt auf ihre Empfehlungen nicht da- von ausgehen, dass die Gesuchsgegnerin beabsichtige, ins Ausland zu ziehen. Eine konkrete Entführungsgefahr sei nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Ein Wechsel des Aufenthaltsortes bei gemeinsamer elterlicher Sorge erfordere im Üb- rigen die Zustimmung beider Parteien oder die Entscheidung des Gerichts, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liege oder der Wechsel erhebliche Auswirkun- gen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte habe. Aus der latenten Angst, die Gesuchsgegnerin könne mit C._____ in ihr Heimatland Russland ziehen, könne der Gesuchsteller demzufolge keine Obhutszuteilung an sich begründen (Urk. 113 E. 2.3 S. 49 ff.). 1.1.2. Der Gesuchsteller rügt zusammengefasst, die Vorinstanz verkenne ganz offensichtlich, dass die Entführungsgefahr im Zeitpunkt des Eheschutzgesuchs am
13. Juli 2022 mehr als akut gewesen sei. Erschwerend komme hinzu, dass es sich bei C._____ um einen heute bald fünfjährigen Jungen handle, der in seiner Ent- wicklung noch grosse Rückstände aufweise und sich – im Zeitpunkt des Eheschutz- gesuchs – in gewissen Bereichen auf dem Stand eines rund zweijährigen Kindes befunden habe. Obschon der gemeinsame Sohn bereits grosse Unterstützung durch diverse Fachpersonen in der Schweiz erhalten habe, sei die Gesuchsgegne- rin der Ansicht, es sei für C._____ die bessere Lösung, ihn aus diesem Setting herauszureissen und nach Russland zu reisen. Dieses Verhalten sei von der Vor- instanz, aber auch im Abklärungsbericht der Organisation Triangel, offenkundig und völlig unverständlicherweise bei der Beurteilung der Obhutszuteilung nicht be- rücksichtigt worden. Der Plan der Gesuchsgegnerin ergebe sich auch aus dem Be- richt der Heilpädagogin. Hinzu komme, dass bis heute unklar sei, ob die Gesuchs- gegnerin – einmal mehr ohne Zustimmung des Gesuchstellers – einen russischen Pass für C._____ habe ausstellen lassen. Die Vorinstanz habe diesbezüglich kei- nerlei Bedenken, obschon sich aus dem Verhalten der Gesuchsgegnerin deutlich zeige, dass sie sich nicht um die Zustimmung des Gesuchstellers kümmere. Auch habe die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Abklärungen getätigt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei sodann die WhatsApp-Nachricht, in welcher die Ge-
- 22 - suchsgegnerin ausdrücklich festhalte, zurück nach Russland zu wollen, nach wie vor relevant für die Frage, ob sie allenfalls doch noch mit C._____ nach Russland ausreisen könnte. Damit zeige die Gesuchsgegnerin mehr als deutlich, dass es ihr Plan sei, inskünftig in Russland zu leben. Die Argumentation der Vorinstanz ver- fange nicht, zumal sie nicht zu erklären vermöge, inwiefern sich die Situation im Februar 2023 von jener im Juli 2022 unterscheide. Fakt sei, dass die Gesuchsgeg- nerin abgesehen von C._____ keinen Grund habe, in der Schweiz zu verbleiben. Sie sei gemäss Kenntnisstand des Gesuchstellers nach wie vor nicht arbeitstätig und wenig in die hiesige Gesellschaft integriert. Entgegen der Ansicht der Vorin- stanz bestünden sehr wohl konkrete Anhaltspunkte, wonach die Gesuchsgegnerin einen Wegzug ins Ausland ins Auge fassen könnte. Die alleinige Obhut bei der Gesuchsgegnerin dürfte denn auch dazu führen, dass sich dieser Plan einfacher umsetzen liesse. Die Entführungsgefahr sei mithin einer der Gründe, welche für die beantragte alternierende Obhut spreche (Urk. 112 Rz. 12 ff.). 1.1.3. Die Gesuchsgegnerin erwidert zusammengefasst, der Gesuchsteller zeige keine genauen Verdachtsmomente auf. Ohne jegliche Veranlassung gehe er davon aus, dass ihre fehlende Arbeitstätigkeit einen hinreichenden Grund darstelle, ihr ganzes Leben in der Schweiz aufzugeben und nach Russland auszuwandern. Sie sei mit ihrem Leben in der Schweiz glücklich. Sie lebe in einer glücklichen und har- monischen Beziehung mit ihrem Partner G._____, welcher auch eine gute Bezie- hung zu C._____ pflege. Zudem habe sie hier mehrere Freunde, mit denen sie sich regelmässig treffe. Es bestünden deshalb weder konkrete noch abstrakte Ver- dachtsgründe für eine Ausreise. Auch sei zu beachten, dass eine Ausreise nach Russland – immer noch ein Kriegsgebiet auf unbestimmte Zeit – für die Gesuchs- gegnerin keinesfalls in Frage komme. Sie wolle für C._____ nur das Beste, und das sei das stabile Umfeld bei ihr zu Hause (Urk. 125 Rz. 12 ff.). 1.1.4. Ob im konkreten Fall eine Entführungsgefahr besteht, ist eine auf Beweis- würdigung beruhende Tatfrage (vgl. BGer 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017, E. 4.1.; BGer 5A_830/2010 vom 30. März 2011, E. 4.2). Eine bloss abstrakte Entführungs- gefahr genügt nicht (vgl. BGer 5C.133/2003 vom 10. Juli 2003, E. 2.2; OGer ZH PQ170047 vom 13.07.2017, E. 7.1).
- 23 - 1.1.5. Die vorgebrachte Erläuterung der Heilpädagogischen Früherzieherin I._____ datiert vom Juli 2022 und spricht zusammengefasst lediglich davon, dass die Gesuchsgegnerin mit C._____ eine Diagnose beziehungsweise ein Programm in Russland machen wolle und eine eventuell versuchte Kindsentführung im Raum stehe (vgl. Urk. 115/2). Konkretere Hinweise auf eine Entführungsgefahr bezie- hungsweise Belege für die vorgenannten Behauptungen lassen sich der Erläute- rung nicht entnehmen. Seit besagtem Bericht ist sodann geraume Zeit verstrichen, ohne dass die Gesuchsgegnerin nach Russland gegangen wäre. Dasselbe gilt für die vom Gesuchsteller bereits vor der Vorinstanz vorgebrachte WhatsApp-Nach- richt vom August 2022 (Urk. 71/27) sowie die weiteren Ereignisse, welche sich im Juli 2022 abgespielt haben sollen (vgl. Urk. 112 Rz. 12). Dass die Gesuchsgegne- rin mehrfach innerhalb der Schweiz umgezogen ist, vermag ebenfalls keine kon- krete Entführungsgefahr zu belegen (vgl. Urk. 140 Rz. 3 ff.; Urk. 142/1). Selbst wenn die Gesuchsgegnerin – wie der Gesuchsteller befürchtet – einen russischen Pass für den Sohn C._____ ausstellen liesse, vermöchte dies höchstens eine abs- trakte Entführungsgefahr zu belegen. Die Ausführungen der Gesuchsgegnerin, wo- nach sie mit ihrem Leben in der Schweiz glücklich sei, sie in einer glücklichen und harmonischen Beziehung mit ihrem Partner G._____ lebe sowie hierzulande meh- rere Freunde habe (Urk. 125 Rz. 12), werden vom Gesuchsteller sodann nicht wei- ter bestritten. Mit der Gesuchsgegnerin und der Vorinstanz ist im Ergebnis festzu- stellen, dass vom Gesuchsgegner keinerlei konkreten Anhaltspunkte für eine Ent- führungsgefahr dargetan werden konnten. 1.2. Alternierende / alleinige Obhut 1.2.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, gestützt auf die Erkenntnisse der Intensivabklärung sei festzuhalten, dass die Beibehaltung der mit Verfügung vom
11. August 2022 für die Dauer des Verfahrens angeordnete alternierende Obhut nicht mit dem Kindeswohl vereinbar sei. Dieser stünde insbesondere der erhebliche Elternkonflikt mit massiven Schuldzuweisungen, die gänzlich fehlende Kommuni- kationsfähigkeit in Erziehungsthemen sowie die divergierenden Erziehungsstile der Eltern und die fehlende Ruhe, Stabilität und Struktur für einen kindsgerechten Alltag entgegen. Mit der alternierenden Obhut könne den besonderen Bedürfnissen von
- 24 - C._____ insbesondere aufgrund seiner ausgeprägten Entwicklungsstörungen und des Autismus-Verdachts nicht gerecht werden. Eine zusätzliche Belastung gelte es in jedem Fall zu vermeiden, um die Entwicklung von C._____ nicht noch mehr zu gefährden und das Kindeswohl wahren zu können. Die Beibehaltung der alternie- renden Obhut komme demzufolge im Interesse des Kindeswohls nicht in Frage und es sei darüber zu befinden, welchem Elternteil die Alleinobhut für die Dauer des Verfahrens zuzuteilen sei. Beide Elternteile würden gemäss den Erkenntnissen der Abklärenden offensichtlich diverse Defizite in ihrer Erziehung und nur wenige för- derliche Strukturen aufweisen. Der Einwand des Gesuchstellers, wonach der Be- richt der Intensivabklärung die erforderliche Objektivität vermissen lasse und die Beobachtungen einseitig zu seinen Lasten ausgelegt worden seien, vermöchten nicht zu überzeugen. Gestützt auf die Erkenntnisse der Intensivabklärung scheine sodann ein kindsgerechter und entwicklungsfördernder Alltag trotz beidseits einge- schränkter Erziehungsfähigkeit – unter Beibehaltung der externen Unterstützungs- massnahmen – am ehesten bei der Gesuchsgegnerin gewährleistet zu sein. Bei der Gesuchsgegnerin sei im Gegensatz zum Gesuchsteller eine elterliche Struktu- rierung beziehungsweise die Fähigkeit, einen adäquaten Rahmen für die Interak- tion mit dem Kind zu schaffen, beobachtet worden. Während beim Gesuchsteller das gemeinsame Spielen nur auf Aufforderung der Abklärenden erfolgt sei und sich zwischen ihm und dem Kind keine gute Abstimmung gezeigt habe, habe bei der Gesuchsgegnerin eine eingespielte und entwicklungsfördernde Interaktion mit C._____ beobachtet werden können. Des Weiteren erscheine auch die beschrie- bene Wohnsituation des Gesuchstellers nicht kindsgerecht zu sein, während die Wohnung der Gesuchsgegnerin einen kindsgerechten und geordneten Alltag er- mögliche. Mit dem Kindeswohl gänzlich unvereinbar seien sodann die Ressourcen, welche der Gesuchsteller verwende, um C._____ zu einem bestimmten Verhalten zu motivieren, indem er ihm als Gegenleistung oft das Handy oder ein Programm auf dem Computer verspreche. Alarmierend seien zudem die gemachten Beobach- tungen, dass C._____ zum einen nicht in die Wohnung des Gesuchstellers rein möchte – was der Gesuchsteller selbst bestätigt habe – und er zum anderen, so- bald er beim Gesuchsteller zu Hause sei, sofort verzweifelt die Nutzung von elek- tronischen Geräten einfordere. Diese Verhaltensweise zeige deutlich, dass sich
- 25 - C._____ in der Wohnung des Gesuchstellers nicht wohl zu fühlen scheine und er dort vielmehr hilflos wirke. Sodann lasse das sofortige Einfordern von elektroni- schen Geräten sowie die beobachtete Ausdauer von C._____ bei deren Nutzung vermuten, dass er sich beim Gesuchsteller nicht anders zu beschäftigen wisse und er es zudem gewöhnt sei, dass der Gesuchsteller die entsprechende Nutzung grosszügig toleriere. Ein solcher Einsatz von elektronischen Geräten sei für die an- gemessene Entwicklung eines Kleinkindes offenkundig nicht dienlich und im Ge- genteil sogar schädlich. Die Folgen bei einem Kind mit einer ausgeprägten Entwick- lungsverzögerung sowie einem frühkindlichen Autismus-Verdacht seien sodann umso fataler. Im Vergleich zur Gesuchsgegnerin scheine der Gesuchsteller ge- mäss den Beobachtungen der Abklärenden weniger fähig zu sein, feinfühlig auf die besonderen Bedürfnisse des Sohnes einzugehen und diesem den nötigen emotio- nalen Halt sowie die nötige Orientierung und Koregulation zu geben. Die Gesuchs- gegnerin erscheine – trotz ihrer Erziehungsdefizite – mithin erzieherisch etwas ver- sierter zu sein als der Gesuchsteller und C._____ eine grössere emotionale Reso- nanz und grösseren Halt sowie eine bessere elterliche Strukturierung geben zu können. Sie anerkenne die Erziehungsdefizite und dass sie und C._____ Unter- stützung benötigen würden. Angesichts der gesamten Umstände und unter Beibe- haltung der externen Unterstützungsmassnahmen erscheine die Gesuchsgegnerin die bessere Gewähr dafür bieten zu können, dass sich C._____ in geistig-psychi- scher, körperlicher und sozialer Hinsicht altersgerecht entfalten und damit die Kindswohlgefährdung abgewendet werden könne. Diese Ansicht scheine auch die Kinderärztin Dr. med. J._____ zu teilen, da sie den Abklärenden mitgeteilt habe, die Gesuchsgegnerin als liebevoll und wohl ein bisschen zu fürsorglich erlebt zu haben, sich aber vorstellen zu können, dass die Gesuchsgegnerin mit einer klaren fachlichen Führung C._____ gut unterstützen könnte. Den Gesuchsteller habe sie hingegen kaum mit C._____ interagieren sehen und er wirke auf sie auch auffällig. Es sei – so die Vorinstanz weiter – auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen. Wie sich die Situation auf Seiten der Gesuchsgegnerin präsentieren würde, falls ihre aktuelle Beziehung in die Brüche gehen würde, sei irrelevant. Mit der Aufrechter- haltung der Beistandschaft und dem Einbezug weiterer Fachleute (insbesondere der sozialpädagogischen Familienbegleitung) werde zudem eine stetige Überprü-
- 26 - fung und falls nötig zeitnahe Anpassung der Verhältnisse im Interesse des Kindes- wohls gewährleistet. Aus dem respektlosen Umgang zwischen den Eltern könne der Gesuchsteller nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal dieser offenkundig von beiden verschuldet sei. Aufgrund der genannten schwerwiegenden Erziehungsde- fizite auf Seiten des Gesuchstellers und der Tatsache, dass eine alternierende Ob- hut infolge zusätzlicher Kindeswohlgefährdung nicht in Frage komme, werde auch die Ansicht des Gesuchstellers nicht geteilt, dass die Installation einer sozialpäd- agogischen Familienbegleitung und die bestehende Beistandschaft weniger ein- schneidende und genügende Massnahmen für die Abwendung der bestehenden Kindeswohlgefährdung seien. Diese Argumentation des Gesuchstellers erscheine angesichts seiner ursprünglichen Ausführungen im Übrigen auch als widersprüch- lich, da er es gewesen sei, der eine alternierende Obhut aufgrund des massiven Elternkonflikts mit dem Kindeswohl als unvereinbar gehalten habe. Auch die Tat- sache, dass der heilpädagogische Kindergarten von C._____ am Wohnort des Ge- suchstellers liege, vermöge aus denselben Gründen keine andere Obhutszuteilung zu begründen. Beide Parteien hätten C._____ bisher immer pünktlich zum Kinder- garten gebracht. Gestützt auf die obigen Erwägungen sei den Empfehlungen der Abklärenden zu folgen und die Alleinobhut für C._____ im Interesse des Kindes- wohls für die weitere Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin zuzuteilen (Urk. 113 E. 2.2. f., S. 21 ff., insbesondere S. 50 ff.). 1.2.2. Der Gesuchsteller rügt im Kern zunächst, die Vorinstanz verkenne, dass eine mangelnde Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern einer alter- nierenden Obhut nicht entgegenstehe. Es sei zwar grundsätzlich für die alternie- rende Obhut zentral, dass eine minimale Kommunikation und Kooperation vorhan- den seien. Diese könnten jedoch auch rein schriftlich erfolgen und über eine Dritt- person laufen. Die Kindseltern hätten sich während der Zeit ab dem 25. Oktober 2022 – teilweise unter Mithilfe von Drittpersonen – bis zur abermaligen Neurege- lung durch den streitgegenständlichen Entscheid einigermassen betreffend die Kin- derbelange austauschen können. Die alternierende Obhut habe in dieser Hinsicht somit grundsätzlich funktioniert und es sei davon auszugehen, dass sich die Par- teien inskünftig besser austauschen könnten, zumal sie aufgrund der angeordneten Massnahmen die Hilfe von diversen Fachpersonen in Anspruch nehmen könnten
- 27 - beziehungsweise müssten (Urk. 112 Rz. 19). Divergierende Erziehungsstile wür- den in der Natur der Sache liegen. Derzeit würden beide Kindseltern noch Unter- stützung betreffend Erziehungsfragen benötigen. Anders als die Vorinstanz und die Ergebnisse des Abklärungsbericht suggerieren würden, könne dieser Thematik ausreichend mit der angeordneten sozialpädagogischen Familienbegleitung be- gegnet werden. Den besonderen Bedürfnissen von C._____ könne und müsse durch Fachpersonen auf beiden Seiten begegnet werden. Auch das Strukturbedürf- nis von C._____, welches aufgrund von dessen Entwicklungsrückstand grösser sei als bei anderen Kindern in seinem Alter, spreche – entgegen der Ansicht der Vor- instanz – nicht gegen die Anordnung der alternierenden Obhut. Die Struktur im Le- ben von C._____ sei bereits aufgrund der umfassenden Betreuung im heilpädago- gischen Kindergarten beziehungsweise im Nachmittagshort ausreichend vorhan- den. Die Betreuung der Eltern beschränke sich daher einstweilen auf die Randstun- den beziehungsweise auf die Wochenenden. Die Regelung der Vorinstanz sei gar nie gelebt worden. Unter Mithilfe des Kindergartens hätten die Eltern eine andere Regelung gefunden, die zu weniger Wechseln führe. Der Gesuchsteller betreue C._____ derzeit an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Sonntag- abend. Mit dieser Regelung sei der Gesuchsteller zwar nicht wirklich einverstan- den. Zum Wohl von C._____ habe er sich jedoch darauf eingelassen, da die Wech- sel am Donnerstag für bloss eine Nacht nicht in dessen Interesse gewesen seien. Die beantragte alternierende Obhut habe den Vorteil, dass C._____ eine klare Struktur haben werde. Unter Beihilfe der sozialpädagogischen Familienbegleitung könne sodann auch an den unbestrittenermassen auf beiden Seiten vorhandenen Erziehungsdefiziten gearbeitet werden. Dass die Vorinstanz trotz dieser Defizite in Einklang mit dem Abklärungsbericht davon ausgehe, dass die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin zugeteilt werden solle, erhelle nicht. Den Defiziten sei auf beiden Seiten gleichermassen zu begegnen. Der Gesuchsteller habe gezeigt, dass er be- reit und gewillt sei, seine Defizite in der Erziehung mit Unterstützung der Fachper- sonen anzugehen. Unverständlich und komplett abwegig sei sodann, dass die Wohnsituation des Gesuchstellers nicht adäquat sein solle. Er bewohne gemein- sam mit seinem Sohn eine 3-Zimmer-Wohnung, welche zuvor der Familie als Fa- milienwohnung gedient habe. Selbst wenn die Wohnung zeitweise überstellt bezie-
- 28 - hungsweise unordentlich gewesen sein sollte, könne dies offenkundig nicht dazu dienen, dem Gesuchsteller die Obhut zu entziehen (Urk. 112 Rz. 20 ff.). Des Wei- teren erhelle nicht, weshalb die Vorinstanz die gute Zusammenarbeit des Gesuch- stellers nicht positiver würdige. Er sei offensichtlich in der Lage, mit den Fachper- sonen zusammenzuarbeiten, und werde dies in der Zukunft weiterhin tun. Er sei es auch gewesen, welcher sich in der Vergangenheit mehrheitlich um die notwendigen Unterstützungsvarianten für C._____ eingesetzt habe. Dass diese teilweise abge- brochen worden seien, habe an der Gesuchsgegnerin gelegen, die mit den Mass- nahmen nicht mehr einverstanden gewesen sei. Dass dem Gesuchsteller vorge- worfen werde, kein adäquates Spielzeug für C._____ zu besitzen, erweise sich als komplett abwegig. Die Gesuchsgegnerin habe einen Grossteil der Spielsachen bei ihrem Auszug mitgenommen. Aufgrund der Unterstützung durch ihren Lebenspart- ner könne sie stets neue Spielsachen kaufen, während der Gesuchsteller aufgrund seiner prekären finanziellen Situation dazu nicht in der Lage sei. Dass sich die Ab- klärenden und mit ihr die Vorinstanz sodann bei ihrer Einschätzung auf die Vermu- tungen berufen würden, dass C._____ beim Gesuchsteller viel Zeit am Computer und Handy verbringe, gehe ebenfalls nicht an. Wenn solche Umstände negativ aus- gelegt würden, hätten sie genauer abgeklärt werden müssen. Um dem Vorwurf, dass er die Freizeit für C._____ nicht ausreichend gestalten könne, abzuhelfen, sei die sozialpädagogische Familienbegleitung angeordnet worden. Fakt sei, dass der Gesuchsteller C._____ teilweise mit elektronischen Spielsachen unterhalte. Jedoch gehe es nicht an, wenn die Vorinstanz behaupte, dass dies schädlich für ein Kind sei. Der Einsatz elektronischer Geräte möge nicht von allen Fachpersonen als op- timale Erziehungsmethode angesehen werden. Doch dürfte dies umstritten sein. Wie dem auch sei, treffe es nicht zu, dass der Gesuchsteller C._____ nicht anders zu beschäftigen wisse. Beide seien, wie im Abklärungsbericht festgehalten, häufig draussen unterwegs. Sodann habe der Gesuchsteller diverse Hobbys, in welche er C._____ miteinbeziehe. C._____ spiele auch regelmässig mit den beiden Katzen des Gesuchstellers (Urk. 112 Rz. 25 ff.). Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb dem Gesuchsteller negativ angelastet werde, dass C._____ teilweise Mühe habe, zu diesem nach Hause zu gehen. Einerseits sei der Gesuchsteller diesbezüglich einsichtig, habe er doch selbst zugegeben, dass es teilweise Probleme gebe. An-
- 29 - dererseits sei auch hier gemeinsam mit der sozialpädagogischen Familienbeglei- tung ein neuer Ansatz zu suchen, wie er C._____ beispielsweise besser vorbereiten könne oder ihm keine falschen Versprechungen machen müsse (Urk. 112 Rz. 28). Allgemein gehe unter, dass auf Seite der Gesuchsgegnerin grundsätzlich dieselben Mängel beziehungsweise Erziehungsdefizite vorhanden seien. Insbesondere auf- grund von deren Verhalten in der Vergangenheit sei nicht damit zu rechnen, dass die Gesuchsgegnerin langfristig mit den Fachpersonen zusammenarbeiten werde. Die beantragte alternierende Obhut trage dem Wohl von C._____ am besten Rech- nung (Urk. 112 Rz. 29 f.). 1.2.3. Mit Eingabe vom 21. August 2023 liess der Gesuchsteller mitteilen, dass er die Daten auf dem mit Schreiben vom 17. Juli 2023 beigelegten Datenträger (Urk. 130/11) für das Rechtsmittelverfahren als relevant erachte. Mit den einge- reichten Bildern und Videos belege der Gesuchsteller, dass er und C._____ ein sehr gutes und inniges Verhältnis hätten und dass er ihm – entgegen der Meinung der Fachpersonen in der Intensivabklärung – einerseits grosse Zuneigung zukom- men lasse und andererseits in der Lage sei, dessen Bedürfnisse zu erkennen (Urk. 136 Rz. 2). Mit vorgenannter Eingabe vom 21. August 2023 beantragt der Ge- suchsgegner nunmehr die alleinige Obhut für C._____ und führt zusammengefasst aus, die Gesuchsgegnerin habe seit der Trennung an diversen Orten gewohnt, be- vor sie nun offenbar erneut umgezogen sei und in K._____ lebe. Die Gesuchsgeg- nerin sei offensichtlich nicht in der Lage, ihrem Sohn eine dringend benötigte Sta- bilität betreffend die Wohnsituation zu ermöglichen. Die in den Abklärungen hervor- gehobene Wohnsituation in L._____, welche bei der Obhutszuteilung miteingeflos- sen sei, sei somit nicht mehr vorhanden. Viel gewichtiger sei jedoch, dass C._____ nach wie vor im heilpädagogischen Kindergarten in Zürich angemeldet sei. Es sei schwer vorstellbar, dass die Gesuchsgegnerin C._____ zuverlässig fünf Mal pro Woche morgens von K._____ in den Kindergarten nach Zürich bringen werde. Selbst wenn sie dies jedoch tun würde, wäre es offensichtlich nicht im Wohle des Kindes, die entsprechenden Strapazen auf sich zu nehmen. Nicht in Frage komme, dass C._____, welcher nun gute Fortschritte im Kindergarten mache, aus seinem gewohnten Umfeld herausgerissen werde. Er benötige dringend Ruhe und Kon- stanz. Die notwendige Stabilität sei ob der diversen Umzüge der Gesuchsgegnerin
- 30 - offenkundig nicht gewahrt. Insbesondere der aktuelle Umzug, welcher offenkundig einen grossen Einfluss auf das Besuchsrecht des Gesuchstellers habe, wäre mit diesem abzusprechen gewesen. Der Umzug nach K._____ sei gemäss Art. 301a ZGB unzulässig gewesen. Angesichts dessen, dass die Gesuchsgegnerin offen- sichtlich nicht in der Lage sei, das Wohl von C._____ zu schützen beziehungsweise in den Vordergrund zu stellen, sei dem Gesuchsteller die alleinige Obhut zuzuteilen. Dieser sei in der Lage, C._____ die dringend benötigte Ruhe und Stabilität zu bie- ten. Er habe geordnete Wohnverhältnisse, kooperiere mit Behörden und halte sämtliche Termine zuverlässig ein. Der Gesuchsgegnerin sei ein angemessen be- schränktes Betreuungsrecht einzuräumen, wobei auf die Bedürfnisse von C._____ Rücksicht zu nehmen sei. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass sich die Be- treuungsregelung hauptsächlich auf die Wochenenden beschränken solle, da dem Kind die langen Anfahrtszeiten zum Kindergarten nicht zumutbar seien (Urk. 136 Rz. 7 ff.). 1.2.4. Die Gesuchsgegnerin hält dem zusammengefasst entgegen, die Parteien hätten während des ehelichen Zusammenlebens eine klassische Rollenteilung ge- lebt. Die Gesuchsgegnerin bringe C._____ noch immer in die Krippe und an die Übergabeorte (Urk. 125 Rz. 7 f.; Urk. 140 Rz. 5). Am Abend gehe sie mit C._____ meist einer Aktivität – wie zum Beispiel einen Spaziergang zum Spielplatz, wo er mit anderen Kindern spielen könne – nach. Bei schönem Wetter verbringe sie auch die Wochenenden im Freibad zusammen mit C._____ und ihrem Partner. Um 20.00 Uhr würden sie für gewöhnlich essen. Das Essen werde von der Gesuchs- gegnerin vorbereitet. Gekocht werde immer frisch und es gebe jeden Tag warme Mahlzeiten. Die Gesuchsgegnerin lege Wert auf eine ausgewogene und nährstoff- reiche Ernährung. Abends bade sie C._____ und putze ihm die Zähne. Vor dem Schlafen mache sie mit ihm Übungen, um seine Sprache zu verbessern sowie ihm auch Zahlen, Farben und Figuren beizubringen. Zudem wende sie immer wieder auch die neuen Methoden und Techniken an, die sie in der Familienbegleitung ge- lernt habe. Sie achte dabei sehr auf die Entwicklung und passe die Schwierigkeit adäquat an. Der gemeinsame Sohn C._____ sei an Autismus erkrankt und bedürfe deshalb einer umfassenden Betreuung durch die Gesuchsgegnerin. Der Gesuch- steller sei nicht im Stande, einen sorgfältigen Umgang mit Kindern zu pflegen. Er
- 31 - sei nämlich täglich damit beschäftigt, Videospiele zu spielen und sich mit Freunden zu treffen. Dies habe sich auch jüngst nicht verbessert. Zudem habe er sich noch nie um die Betreuung von C._____ gesorgt und kenne die Bedürfnisse des Kindes nicht. Insbesondere sei davon Kenntnis zu nehmen, dass der Gesuchsteller mit C._____ nicht altersgerechte Ballerspiele spiele (Urk. 125 Rz. 8 ff.). Die Erzie- hungsfähigkeiten würden sich auch in den Wohnungen der beiden Parteien wider- spiegeln. Bei der Gesuchsgegnerin sei C._____ in einem stabilen Haushalt und die Beziehung zwischen C._____ und dem Partner der Gesuchsgegnerin funktioniere sehr gut. G._____ unterstütze die Gesuchsgegnerin bei der Erziehung, im Haushalt und finanziell. Er spiele regelmässig mit C._____ und sie würden zu Dritt gemein- same Aktivitäten unternehmen. C._____ fühle sich wohl. Bei der Gesuchsgegnerin habe C._____ einen strukturierten Alltag. Beim Gesuchsteller hingegen sei die Wohnung oftmals zugemüllt mit irgendwelchen Kartons. Der Gesuchsteller stelle sich auf den Standpunkt, dass die unordentliche Wohnung nur eine Momentauf- nahme sei. Doch gerade die aufgeräumte Wohnung stelle bloss eine Momentauf- nahme dar und entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Der Gesuchstel- ler gestehe sodann selbst, dass in seiner Wohnung keine altersgerechten Spiel- zeuge für C._____ vorhanden seien und dass die Gesuchsgegnerin diese besitze. Er begründe dies mit der Ausrede, dass er die finanziellen Mittel dazu nicht habe und die Gesuchsgegnerin diese von ihrem Partner finanzieren lasse. Ein weiterer Faktor sei die Kooperationsbereitschaft der Gesuchsgegnerin. Der Bericht der In- tensivabklärung vom 16. Januar 2023 halte fest, dass die Kooperationsbereitschaft zwischen den Fachpersonen und der Gesuchsgegnerin besser funktioniere als die- jenige mit dem Gesuchsteller. Seither seien auch keine negativen Vorfälle mehr aufgetreten, die an der Kooperationsbereitschaft der Gesuchsgegnerin zweifeln liessen (Urk. 125 Rz. 13 ff.). Die Gesuchsgegnerin sei auch betreffend Kooperati- onsbereitschaft mit dem anderen Elternteil die bessere Wahl, zumal sie sich nicht in die Besuche zwischen C._____ und dem Gesuchsteller einmische und C._____ immer zur vereinbarten Zeit an die Übergabestellen gebracht sowie das Besuchs- recht nicht vereitelt habe. Der Gesuchsteller hingegen habe die Situationen immer eskalieren lassen. Er sei auch mehrfach ausserhalb seiner Betreuungszeiten bei der Gesuchsgegnerin und ihrem Partner aufgetaucht und habe C._____ mitneh-
- 32 - men wollen. Aufgrund des Verhaltens des Gesuchstellers habe mehrfach die Poli- zei gerufen werden müssen, was auch C._____ verängstigt habe (Urk. 125 Rz. 17 f.). 1.2.5. Mit Stellungnahme vom 28. September 2023 erklärt die Gesuchsgegnerin, es werde nicht bestritten, dass der Gesuchsteller den gemeinsamen Sohn liebe. Dennoch seien die eingereichten Fotos und Videos (vgl. Urk. 130/11) nicht aussa- gekräftig und würden nur Momentaufnahmen aus gestellten Alltagssituationen dar- stellen. Die Intensivabklärung durch Fachpersonen, welche die Familie über meh- rere Wochen betreut hätten, sei viel aussagekräftiger. Aus den Videos auf dem USB-Stick sei nicht ersichtlich, wie der Gesuchsteller in stressigen Situationen oder Ähnlichem den Umgang mit C._____ pflege (Urk. 140 Rz. 2). Betreffend die neu beantragte alleinige Obhut sowie die monierten Umzüge führt die Gesuchsgegnerin zusammengefasst aus, ihr Wohngebäude sei abbruchgefährdet gewesen, weshalb sie so schnell wie möglich aus der Wohnung habe ausziehen müssen. Da sie kurz- fristig keine geeignete Wohnung gefunden hätten, seien G._____ und sie in einem Appartement in M._____ untergekommen, welches jedoch auf Dauer zu teuer ge- worden wäre. Sie hätten sich deshalb entschlossen, in eine vom Arbeitgeber G._____ übergangsweise zur Verfügung gestellte Wohnung in K._____ zu ziehen. Die Gesuchsgegnerin wolle so schnell wie möglich wieder zurück nach Zürich, wo weiterhin der Lebensmittelpunkt von C._____ und ihr sei. Sie sei zusammen mit G._____ intensiv auf der Suche nach einer Wohnung in Zürich. Ziel der Gesuchs- gegnerin sei, eine Wohnung in der Nähe der Schule von C._____ zu finden. Dieser werde weiterhin in der Krippe der Schule N._____ betreut. In K._____ lebe die Ge- suchsgegnerin zusammen mit G._____ und C._____ in einer 3.5-Zimmer-Woh- nung. C._____ verfüge über ausreichend Platz und ein eigenes Zimmer. Der kurz- fristige und vorübergehende Wohnungswechsel störe daher die Entwicklung und Entfaltung von C._____ nicht. Die Gesuchsgegnerin bringe C._____ immer noch wie geplant in die Krippe und an die Übergabeorte. C._____ zeige dabei keine ne- gativen Auswirkungen. Am Alltag von C._____ habe sich daher nichts geändert. Vielmehr sei es der Gesuchsteller, der bei den Übergaben Probleme bereite. Er zerre C._____ mit und schreie ihn an, falls C._____ nicht sofort das mache, was der Gesuchsteller von ihm erwarte. Er zeige keine Geduld mit C._____. Wenn die
- 33 - Begleitung hingegen bei den Übergaben dabei sei, funktioniere diese ohne nen- nenswerte Probleme. Die Entwicklung von C._____ sei sehr positiv. Die Gesuchs- gegnerin habe sogar mündliche Komplimente von den Fachpersonen und den Bei- ständen erhalten. Die anfänglichen Probleme hätten nun behoben werden können und C._____ werde immer selbständiger. Was die Sprache, das Spielen und die alltäglichen Herausforderungen anbelange, verhalte er sich altersgerechter (Urk. 140 Rz. 3 ff.). 1.2.6. Betreffend die rechtlichen Prämissen kann zur Vermeidung unnötiger Wie- derholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 113 E. C.2.1. S. 18 ff.). Erneut zu erwägen bezie- hungsweise zu präzisieren ist, dass das Gericht bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüfen muss, ob eine alternierende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298b Abs. 3ter ZGB; BGE 142 III 612 E. 4.2 m.w.H.). Wie in sämtlichen Kinderbelangen ist auch beim Entscheid über die Betreuungsanteile das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts von besonderer Bedeutung (vgl. BGE 143 III 193 E. 3; BGE 141 III 328 E. 5.4; BGer 5A_975/2022 vom 30. August 2023, E. 3.1.). Das Sachgericht ist gehalten, bei der Prüfung und Berücksichtigung des Kindeswohls die Umstände des Einzelfalls zu klären und eine dessen Besonderheiten angepasste Lösung zu finden (vgl. BGE 144 III 10 E. 7.2; Urteil 5A_139/2020 vom 26. November 2020, E. 3.3.3, nicht publiziert in BGE 147 III 121, aber in: FamPra.ch 2021, S. 487). Die alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erzie- hungsfähig sind. Weiter ist dieses Betreuungsmodell nur praktisch umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrun- gen zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Rege- lung mit geteilter Betreuung widersetzt, kann nicht ohne Weiteres geschlossen wer- den, die nötige Kooperation sei nicht gewährleistet. Unter diesem Aspekt ist von einer alternierenden Obhut nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die an- nehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Eltern- konflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwider läuft.
- 34 - Weiter kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwi- schen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirk- samkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung ein- hergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld (BGE 142 III 612 E. 4.3 m.w.H.). Die Mög- lichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung not- wendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht beziehungsweise kaum zur Verfügung stünde; ansonsten darf von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung ausgegangen werden (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7). Beachtung ver- dient auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsrege- lung (noch) nicht urteilsfähig ist. Die Erziehungsfähigkeit beider Eltern ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut. Die weiteren Beurtei- lungskriterien hängen voneinander ab; ihre jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten Umständen. So spielt das Kriterium der Stabilität bei Säuglin- gen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Ko- operationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 612 E. 4.3, m.w.H.). Sofern die alter- nierende Obhut nicht dem bisherigen Betreuungskonzept entspricht, hat ein Eltern- teil, der sich bisher nicht oder nur wenig aktiv an der Betreuung beteiligt hat und der nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einen substanziellen Anteil an der Betreuung übernehmen will, darzulegen, wie er diese Betreuung inskünftig wahrnehmen will und wie das Kindeswohl gewahrt ist. Damit soll vermieden wer- den, dass der unterhaltspflichtige Elternteil Elternverantwortung nicht mit Blick auf das Kindeswohl, sondern nur deshalb übernehmen oder ausbauen will, um den Betreuungsunterhalt möglichst tief zu halten (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser,
- 35 - Der Betreuungsunterhalt: Das Konzept – die Betreuungskosten – die Unterhaltsbe- rechnung, in: FamPra 2017, S. 163 ff. und S 170). 1.2.7. In Bezug auf die erfolgte Einschätzung der Fachpersonen der Organisation Triangel im Bericht der Intensivabklärung vom 16. Januar 2023 kann zwecks Ver- meidung unnötiger Wiederholungen auf die ausführlichen und zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. Urk. 113 E. C.2.2.3. S. 33 ff.). Bei C._____ wurde die Verdachtsdiagnose einer frühkindli- chen Autismus-Spektrum-Störung bestätigt, wobei im Vergleich zu anderen betrof- fenen Kindern eine leichte Ausprägung vorliege (Urk. 120/9 S. 1 f.). Unbestrittener- massen sind für C._____ Stabilität und Kontinuität von Relevanz. In diesem Zu- sammenhang scheint die Beibehaltung der Förderung im heilpädagogischen Kin- dergarten sowie der Unterstützung der entsprechenden Fachpersonen von grosser Bedeutung (vgl. hierzu auch Urk. 83 S. 11 ff; Urk. 120 S. 2). Die Gesuchsgegnerin bringt C._____ gemäss eigenen Angaben jeweils in den Kindergarten sowie zu den vereinbarten Übergabeorten (Urk. 140 Rz. 5 f.). Die Entwicklung von C._____ im derzeitigen Setting erscheint – gestützt auf die Vorbringen und Eingaben beider Parteien – nicht gefährdet, sondern vielmehr positiv. Dass eine positive Entwick- lung stattfindet, lässt sich auch anhand des Schul- beziehungsweise Lernberichts zum Zeugnis 2022/2023 plausibilisieren (vgl. Urk. 130/1). Wie der Gesuchsteller zu Recht vorbringt, dauert der Anfahrtsweg von K._____ länger als von den früheren Wohnorten der Gesuchsgegnerin (vgl. Urk. 138/13 f.). Es wird jedoch von beiden Parteien betont, wie wichtig die weitere Beschulung von C._____ im heilpädagogi- schen Kindergarten in Zürich ist. Die Gesuchsgegnerin erklärt sodann, dass die Wohnsituation in K._____ lediglich eine vorübergehende sei und sie mit ihrem Part- ner wiederum eine Wohnung in Zürich suche. Aus dem Umstand, dass damit ein erneuter Umzug für C._____ anstehen würde, kann der Gesuchsteller nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal auch eine Umteilung der Obhut einen erneuten Wechsel des Wohnmittelpunkts für C._____ bedeuten würde. Die in der Vergan- genheit erfolgten Umzüge der Gesuchsgegnerin stellen für sich allein – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers – keine Kindswohlgefährdung dar, die eine alleinige Obhutszuteilung an den Gesuchsteller rechtfertigen würden. Auch die ursprünglich mit der Berufung beantragte alternierende Obhut erscheint sodann nicht angezeigt.
- 36 - Die während laufendem Rechtsmittelverfahren erfolgten gegenseitigen Anschuldi- gungen und Vorwürfe – insbesondere seitens des Gesuchstellers an die Gesuchs- gegnerin – zeigen deutlich und auf eindrückliche Art und Weise, dass die Parteien nicht im Geringsten fähig sind, sich in Bezug auf die Kinderbelange vernünftig ab- zusprechen und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren (vgl. die vorgenannten Ausführungen in den jeweiligen Rechts- schriften der Parteien sowie Urk. 121; Urk. 123/1; Urk. 123/3; Urk. 123/4; Urk. 129; Urk. 130/1-11; Urk. 131; Urk. 134; Urk. 138/11; Urk. 145 S. 2 und Urk. 149). Das Verhältnis zwischen den Eltern lässt demnach weiterhin annehmen, eine alternie- rende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aus- setzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Damit erübrigen sich Aus- führungen zu den vom Gesuchsteller weiter ins Feld geführten Wohnsituationen der Parteien, deren Erziehungsmethoden sowie Kooperationsbereitschaft. 1.2.8. Insgesamt rechtfertigt es sich nach dem Gesagten nicht, von der Einschät- zung und Empfehlung der Fachpersonen gemäss Intensivabklärung sowie den dar- auf gestützten Festlegungen der Vorinstanz abzuweichen. Im Berufungsverfahren wurden für den Fall der Beibehaltung der alleinigen Obhut der Gesuchsgegnerin keine Anträge betreffend eine Änderung der Besuchszeiten beim Gesuchsteller ge- stellt und die vorinstanzliche Regelung erweist sich weiterhin als angemessen. Diese ist folglich beizubehalten, selbst wenn die Parteien mittlerweile im Einverneh- men davon abgewichen sein sollten. In der Folge erübrigen sich Erwägungen zu den beantragten abweichenden Besuchsrechtsregelungen für den Fall der alternie- renden Obhut beziehungsweise der alleinigen Obhut des Gesuchsgegners sowie zur beantragten Anpassung der Aufgaben der Beistandschaft.
2. Keine Anpassung der Unterhaltsbeiträge 2.1. Der Gesuchsteller verlangt aufgrund der von ihm beantragten alternieren- den beziehungsweise alleinigen Obhut auch eine entsprechende Abänderung der Unterhaltsbeiträge beziehungsweise der Pensen der hypothetischen Einkommen der Parteien. An den Berechnungen beziehungsweise der Höhe der angerechneten Einkommen stört sich der Gesuchsteller demgegenüber nicht (vgl. Urk. 112 Rz. 33 ff.; Urk. 136 Rz. 12 ff.). Wie hiervor ausgeführt, rechtfertigt sich keine Anpassung
- 37 - der Obhut beziehungsweise der Betreuungsverhältnisse. Entsprechend sind die Beschäftigungsgrade und damit die hypothetischen Einkommen der Parteien nicht anzupassen. 2.2. Soweit die Bedarfszahlen der Parteien beanstandet werden, stehen die ge- rügten Positionen (Grundbetrag, Mietkosten und auswärtige Verpflegung) ebenfalls mit den geforderten Änderungen der Betreuung beziehungsweise mit den damit beantragten Abweichungen der hypothetischen Einkommen der Parteien in Zusam- menhang (vgl. Urk. 112 Rz. 39 ff.; Urk. 136 Rz. 15 ff.). Da wie ausgeführt keine Anpassung der Obhut beziehungsweise der Betreuungsverhältnisse vorzunehmen ist, sind auch die vorgenannten Bedarfszahlen nicht anzupassen. 2.3. Die im Vergleich zur vorinstanzlichen Festlegung um Fr. 25.– höhere Kran- kenkassenprämie des Gesuchstellers (KVG und VVG; vgl. Urk. 113 E. 2.2 S. 87; Urk. 112 Rz. 43) rechtfertigt mangels Erheblichkeit ebenfalls keine Anpassung der Unterhaltsbeiträge. Da sich die Miete der Gesuchsgegnerin für die derzeitige Woh- nung an der O._____-strasse 2 in K._____ monatlich lediglich um Fr. 20.– von der ausgewiesenen Miete vor Vorinstanz unterscheidet, rechtfertigt sich mangels Er- heblichkeit auch diesbezüglich keine Anpassung der Unterhaltsberechnung (vgl. Urk. 73/7; Urk. 113 E. 2.2 S. 86; Urk. 142/1).
3. Ergebnis Im Ergebnis bleibt es bei der alleinigen Obhutszuteilung an die Gesuchsgegnerin und den vorinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeiträgen. Die Berufung erweist sich insgesamt als unbegründet. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege 1.1. Die Parteien stellen für das Rechtsmittelverfahren je ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege und ersuchen um Bestellung einer unentgeltlichen Rechts- verbeiständung (Urk. 112 S. 4; Urk. 125 S. 2).
- 38 - 1.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Ist es zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wegen der Waffengleichheit gilt dies insbesondere, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist. Als bedürftig gilt, wer für die Kosten des Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Si- tuation der gesuchstellenden Partei zum Zeitpunkt der Gesuchstellung (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1) zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtli- che Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rech- nung zu tragen ist (BGE 141 III 369 E. 4.1). Die gesuchstellende Partei hat sowohl ihre Einkommens- als auch ihre Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Sie hat ihre Mittellosigkeit glaubhaft zu machen (BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 38). 1.3. Aufgrund der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege geht jedoch der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gegenüber dem Ehegatten dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtpflege vor. Eine gesuchstellende Partei hat des- halb entweder auch einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschus- ses zu stellen oder aber im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach auf ein Verfahren auf Zahlung eines Prozesskostenvor- schusses verzichtet werden kann, sodass das Gericht diese Auffassung vorfrage- weise überprüfen kann (BGE 138 III 672 E. 4.2.1, BGer 5D_83/2015 vom 6. Januar 2016, E. 2.1, m.w.H.). Bei der Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses sind die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO entwickelten Grundsätze analog anzuwenden. Es ist damit zunächst zu prüfen, ob die ansprechende Partei bedürftig und die angesprochene Partei leistungsfähig ist. Zudem darf der Prozess nicht aussichtslos erscheinen (OGer ZH LY160046 vom 05.12.2017, E. IV.3.2.3). Von einer anwaltlich vertretenen Partei darf verlangt wer- den, dass sie in ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege explizit darlegt, weshalb die Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die
- 39 - Gegenpartei nicht in Frage kommt. Fehlt diese Begründung, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne weiteres abgewiesen werden (BGer 5A_556/- 2014 vom 4. März 2015, E. 3.2, m.w.H.). Auf entsprechende Ausführungen kann verzichtet werden, wenn im konkreten Fall die Mittellosigkeit des anderen Ehegat- ten gleichsam offensichtlich beziehungsweise augenfällig ist, sodass es einem überspitzten Formalismus gleichkäme, eine formale Erörterung der Aussichtslosig- keit eines Prozesskostenvorschussgesuches zu verlangen (BGer 5A_244/2019 vom 15. April 2019, E. 4). 1.4. Der Gesuchsteller erklärt, angesichts des Umstandes, dass die Gesuchs- gegnerin offenkundig nicht leistungsfähig sei und nicht zu einem Prozesskosten- vorschuss verpflichtet werden könne, beantrage er die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 112 Rz. 56). Dem Gesuchsteller ist zuzustimmen, dass die Gesuchsgegnerin aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse (vgl. nachfolgend E. IV.1.5.) offensichtlich nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenbeitrag an den Gesuchsteller zu leisten. Der Gesuchsteller erzielt kein Einkommen und hat kein Vermögen; er bezieht wirt- schaftliche Hilfe der Stadt Zürich. Die Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist dem- nach ausgewiesen beziehungsweise glaubhaft gemacht (vgl. Urk. 113 E. III.A.1.2.; Urk. 115/6-8; Urk. 147/3). Da die Berufung nicht aussichtslos ist und der Gesuch- steller zur Bewältigung des Prozesses auf anwaltliche Unterstützung gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO angewiesen ist, ist ihm im Sinne von Art. 117 ZPO die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es ist ihm in der Person von Rechts- anwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
- 40 - 1.5. Die Gesuchsgegnerin bringt ebenfalls vor, eventualiter zur Zahlung eines Prozesskostenbeitrags sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Dr. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen (Urk. 125 Rz. 22). Die Mittellosigkeit der Gesuchsgegnerin ist sowohl offensichtlich als auch ausgewiesen (vgl. Urk. 113 E. III.A.1.2; Urk. 127/3 f.; Urk. 142/1). Das Ver- fahren erweist sich auch aus Sicht der Gesuchsgegnerin als nicht aussichtslos und sie ist zur Bewältigung des Prozesses auf anwaltliche Unterstützung gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO angewiesen. Folglich ist das Gesuch der Gesuchsgegne- rin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu bewilligen und es ist ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens 2.1. Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Prozesskosten beider Verfahren – des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens – sind dabei grundsätzlich der gemäss Entscheid der Beru- fungsinstanz unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat gemäss Entscheid der Beru- fungsinstanz keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten beider Verfahren nach dem Ausgang des Verfahrens beziehungsweise nach dem Er- kenntnis der Berufungsinstanz verteilt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 59 m.w.H.). Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht unter anderem in familienrechtlichen Verfahren abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die zür- cherische Praxis macht davon primär Gebrauch, wenn und soweit die Parteien in guten Treuen um nicht vermögensrechtliche Kinderbelange streiten (ZR 84 [1985] Nr. 41; OGer ZH LE220027 vom 16.11.2022, E. 4.6. f.; OGer ZH LE200007 vom 22.04.2020, E. 4.1.4; OGer ZH LE180028 vom 20.12.2018, E. IV. 3.1). Demgegen- über findet bei (zumal vermögensrechtlichen) Begehren, die nur das Verhältnis zwi- schen den Ehegatten betreffen, eine abweichende Kostenverteilung nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kaum und nur unter besonderen Umständen statt (z.B. bei sehr
- 41 - unterschiedlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Ehegatten; OGer ZH RE190015 vom 12.06.2020, E. 3.2.4.1.). 2.2. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 6'000.– fest. Hinzu ka- men Fr. 1'200.– Dolmetscherkosten sowie Fr. 12'460.– für die Intensivabklärung Triangel. Die Gesamtkosten in der Höhe von Fr. 19'660.– wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 113 S. 105). 2.3. Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe der Gerichtskosten blieb unan- gefochten, erweist sich als angemessen und ist demnach zu bestätigen. Auch die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung, welche vom Gesuchsteller für den Fall seines Unterliegens nicht angefochten wurde, ist zu bestätigen (vgl. E. IV.3.2. hiernach).
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 3.1. Im Rechtsmittelverfahren gelten dieselben Verteilungsgrundsätze wie vor erster Instanz (Art. 106 ff. ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in An- wendung von § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich (GebV OG; LS 211.11) auf Fr. 5'500.– festzusetzen. 3.2. Strittig in vorliegendem Rechtsmittelverfahren war insbesondere die Zutei- lung der Obhut und damit vornehmlich nicht vermögensrechtliche Belange. Eine Änderung der Unterhaltsbeiträge wurde nur als Folge davon verlangt. Da die Par- teien betreffend die nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange gute Gründe für ihre Anträge hatten, rechtfertigt es sich, die Kosten praxisgemäss dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin je hälftig aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (vgl. E. IV.1. hiervor) jedoch einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Entsprechend sind auch keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen.
- 42 - Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4, 6, 7 teilweise (Spie- gelstriche 1 bis und mit 9), 8, 9, 11 sowie 13 bis 17 des Urteils des Einzelge- richts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 28. Februar 2023 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Dem Gesuchsteller wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltli- che Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3. Der Gesuchsgegnerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt Dr. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 28. Februar 2023 wird bestätigt, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller und der Gesuchsgegnerin je hälftig auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin werden auf die Nachzahlungs- pflicht im Sinne von Art. 123 ZPO hingewiesen.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 43 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 149 bis Urk. 152 und an die Gesuchsgegnerin unter Beilage von Kopien von Urk. 151 und Urk. 153/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Eggenberger versandt am: jo