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LE220067

Eheschutz

Zürich OG · 2024-03-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind seit dem tt.mm.1987 verheiratet und haben zwei gemein- same Kinder, welche bereits volljährig sind (Urk. 1 S. 5).

E. 2 Mit Eingabe vom 23. März 2022 machte die Gesuchstellerin, Berufungskläge- rin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Ehe- schutzbegehren gegen den Gesuchsgegner, Berufungsbeklagten und Beschwer- degegner (fortan Gesuchsgegner) anhängig (Urk. 1). Der weitere Verlauf des erst- instanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 69 S. 4 ff. [unbegründet] = Urk. 72 S. 4 ff. [begründet] = Urk. 87/72 S. 4 ff. [begründet]). Am 11. Oktober 2022 erliess die Vorinstanz das eingangs wiederge- gebene Urteil und am 23. November 2022 ergänzend die Verfügung zur Kosten- verteilung (Urk. 72 S. 18 ff.).

E. 2.1 Die Gesuchstellerin kann ihr familienrechtliches Existenzminimum von monat- lich Fr. 2'440.– mit ihrem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'299.– selbst de- cken und erzielt einen monatlichen Überschuss von Fr. 859.–.

E. 2.2 Einen Überschuss während des Zusammenlebens hat die Gesuchstellerin je- doch nicht beziffert und sie äussert sich auch sonst nicht zum zuletzt gelebten ehe-

- 24 - lichen Standard. Da sie ihren Bedarf selbst decken kann, hat es dabei sein Bewen- den und es findet keine Überschussverteilung statt. Folglich wären an sich keine Unterhaltsbeiträge geschuldet, vorbehältlich des Verschlechterungsverbots (nach- folgend E. 2.3).

E. 2.3 Nach dem sich aus der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) ergebenden Verbot der reformatio in peius darf die Berufungsklägerin nicht schlechter gestellt werden als gemäss erstinstanzlichem Entscheid. Im ungünstigsten Fall muss sie daher einzig mit der Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids durch die Beru- fungsinstanz rechnen. Von diesem Grundsatz abgewichen werden darf, wenn es sich um Ansprüche handelt, die der Offizialmaxime unterliegen, wenn die Gegen- partei ebenfalls ein Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Entscheid eingereicht hat oder wenn es um Prozessvoraussetzungen geht (vgl. Reetz, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 17). Der Unterhaltsanspruch der Ehegatten unterliegt auch im Eheschutzverfahren der Dispositionsmaxime (BGer 5A_478/2017 vom 7.6.2018, E. 5), womit das Verschlechterungsverbot zur Anwendung gelangt. Sodann hat der Gesuchsgegner kein Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Entscheid ergriffen und anerkennt somit seine Unterhaltspflicht für die Dauer von Oktober 2022 bis Dezember 2022 in Höhe von monatlich Fr. 650.–. Die Gesuchstellerin darf somit nicht schlechter gestellt werden als gemäss erstinstanzlichem Entscheid. Mithin bleibt es bei der Verpflichtung des Gesuchsgegners, der Gesuchstellerin vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 eheliche Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 650.– zu bezahlen.

3. Die Gesuchstellerin wird ab Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 4'000.– in der Lage sein, ihren Bedarf auch zu decken, sollte sie in Zukunft eine eigene Wohnung beziehen, da es bei dem von der Vorinstanz festgelegten Bedarf von Fr. 3'940.– (unter Berücksichtigung der Wohnkosten von Fr. 1'500.–; vgl. Urk. 72 S. 14 f. und S. 19; vorn E. D.II.1.) bleibt. Die Gesuchstellerin ist somit jederzeit in der Lage, ihren Bedarf mit ihrem eigenen Einkommen zu decken. Man- gels Ausführungen zum zuletzt gelebten ehelichen Standard und ihrem daraus her- vorgehenden Anspruch auf eheliche Unterhaltsbeiträge findet keine Überschuss-

- 25 - verteilung statt und es erübrigen sich Ausführungen zum Einkommen und Bedarf des Gesuchsgegners in Portugal.

4. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit zu bestätigen und der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 650.– zu bezahlen. E. Prozesskostenbeitrag

1. Die Vorinstanz sprach der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 1'200.– zu (Dispositivziffer 10; Urk. 72 S. 20). Mit ihrer Berufung verlangt die Gesuchstellerin eine Erhöhung desselben auf Fr. 5'000.–.

2. Das erste Gesuch der Gesuchstellerin vom 23. März 2022 um Leistung eines Prozesskostenbeitrages bzw. eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Mai 2022 ab (Urk. 20). Da- gegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 16. Mai 2022 "Berufung und Be- schwerde". Die Rechtsmitteleingabe wurde fortan in einem Beschwerdeverfahren geführt. Mit Beschluss und Urteil vom 21. Dezember 2022 wies die hiesige Instanz die Beschwerde ab (RE220004-O).

3. Im Urteil vom 11. Oktober 2022 erwog die Vorinstanz, dass die Gesuchstel- lerin im Rahmen der Hauptverhandlung abermals ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenbeitrages bzw. eventualiter ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege gestellt habe. Das Gesuch könne sich lediglich auf die Hauptverhandlung selbst beziehen, zumal mit Verfügung vom 3. Mai 2022 (Urk. 20) bereits über die Kosten bis zu diesem Entscheid entschieden worden sei und die Gesuchstellerin erstmals in der Hauptverhandlung ein neues Gesuch gestellt habe. Die Gesuch- stellerin sei im prozessrechtlichen Sinne mittellos, da ihr Einkommen nicht genüge, um neben den Lebenshaltungskosten auch noch die Kosten des Prozesses zu fi- nanzieren. Da das Eheschutzgesuch auch nicht als aussichtslos erachtet werden könne, seien die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt. Dem Gesuchsgegner verbleibe unter Berücksichtigung seiner liquiden Mittel noch genü- gend über den prozessualen Notgroschen hinaus, damit er der Gesuchstellerin den

- 26 - Kostenanteil der Hauptverhandlung sowie einen Beitrag an die Anwaltskosten für die Hauptverhandlung bezahlen könne. Der Beitrag sei ermessensweise auf Fr. 1'200.– festzusetzen und die Leistung sei an die güterrechtliche Ausgleichsfor- derung anrechenbar (Urk. 72 S 17 f.).

4. Die Gesuchstellerin rügt, wie sie bereits im Verfahren RE220004-O dargelegt habe, könne über den Prozesskostenbeitrag erst im Rahmen des Endurteils befun- den werden, weshalb nicht möglich sei, dass sich der Prozesskostenbeitrag ledig- lich auf die Hauptverhandlung beziehe. Da die Vorinstanz bestätigt habe, dass sie mittellos sei und der Gesuchsgegner über genügend finanzielle Mittel verfüge, sei ihr für die Anwaltskosten ein Kostenbeitrag von Fr. 5'000.– für das Verfahren vor der Vorinstanz zuzusprechen. Die Begründung der Vorinstanz sei nicht kohärent, da ihr bloss Fr. 1'200.– als gesamter Kostenbeitrag zugesprochen worden seien und bereits ihr Anteil an den Gerichtskosten (Fr. 1'372.50) diesen mehr als ver- schlingen würde. Sodann erwäge die Vorinstanz, dass die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege erfüllt seien, und weise das Gesuch dann aber unter Gewährung eines Kostenbeitrags, der nicht einmal die anteilsmässigen Gerichts- kosten decke, ab. Ihr sei ein Kostenbeitrag zur Deckung der gesamten Anwaltskos- ten zuzusprechen (Urk. 87/71 S. 18 f.).

E. 2.4 Voraussetzung für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist, dass eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist (BGE 128 III 4 E. 4a; BGE 117 II 16 E. 1b). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist dem hauptbetreuenden Elternteil im Normalfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50%, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80% und ab dessen Vollendung des 16. Le- bensjahres ein Vollzeiterwerb zuzumuten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Bei der Beur-

- 20 - teilung der Zumutbarkeit für die Aufnahme bzw. Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zufolge Trennung sind die für den nachehelichen Unterhalt geltenden – und damit vom Gedanken der Eigenversorgung getragenen – Kriterien bereits beim auf Art. 163 ZGB basierenden ehelichen Unterhalt miteinzubeziehen, wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist. Grundsätzlich ist ein hypothetisches Einkommen nicht rückwirkend anzurech- nen, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist (OGer ZH LE180018 vom 16.10.2018, E. III.2.2). Diese beginnt frühestens mit der erstmaligen gerichtlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen (OGer ZH LE150008 vom 26.10.2015, E. III.4.2 S. 30). Die Umstellungsfrist muss nach ihrem Zweck und den Umständen entsprechend angemessen sein (BGE 129 III 417 E. 2.2; BGE 114 II 13 E. 5). In der Regel beträgt die Übergangsfrist drei bis sechs Monate (Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt an- hand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO; in: FamPra.ch 2014 S. 302 ff., 342, m.H.). Im Übrigen ist für die Übergangsfrist nicht nur die Trennung als solche relevant, sondern sind auch die konkreten Umstände wie Ehedauer, Kinderbetreuung etc. mitzuberücksichtigen (BGer 5A_112/2022 vom 28. März 2022, E. 5.5).

E. 2.5 Die Gesuchstellerin macht geltend, dass ihr für die Dauer des Getrenntlebens kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne, da die Ehe lebens- prägend gewesen sei und die Eigenversorgungspflicht beim Eheschutz nicht im Vordergrund stehe. Sie verkennt, dass die Lebensprägung der Ehe zur Bestim- mung der ehelichen Unterhaltsbeiträge nicht relevant ist, dagegen das Primat der Eigenversorgung als einziger aus dem Scheidungsunterhalt stammender Grund- satz sinngemässe Anwendung auf den ehelichen Unterhalt findet. Vom Gesetzge- ber wird dieser zwar nur in Art. 125 Abs. 1 ZGB direkt ausgedrückt, aber nach kon- stanter Rechtsprechung ist bereits im ehelichen Verhältnis die Möglichkeit und Zu- mutbarkeit der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zu prüfen, wenn in tatsächlicher Hinsicht erstellt ist, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann (BGer 5A_849/2020 vom 27. Juni 2022, E. 5.). Die Eigenversorgungspflicht der Gesuchstellerin kommt entsprechend bereits während des Getrenntlebens zum Tragen. Da der Gesuchsgegner seinen

- 21 - Wohnsitz bereits nach Portugal verlegt hat, ist nicht mit der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes zu rechnen (Urk. 75). Der jüngste Sohn der Parteien ist bereits seit über vier Jahren volljährig und braucht seit über sechs Jahren keine Betreuung mehr. Wie die Vorinstanz richtig erwog, gibt es diverse offene Stellen in der Reinigungsbranche im Raum Zürich. Der Gesuchstellerin ist es somit durchaus zumutbar, ihr Pensum auf 100% auszudehnen. Die Argumentation der Gesuchstel- lerin, dass sie bereits 54 Jahre alt sei, mehrere Arbeitgeber habe und ihren Arbeit- geber möge, sodass sie nicht in einem 100% Pensum arbeiten könne (Urk. 62 S. 3), geht ebenfalls fehl. Dass das Lebensalter für sich genommen die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbsarbeit nicht ausschliessen kann, steht seit Aufgabe der sog. 45er-Regel allgemein fest (BGE 147 III 308). Da die Gesuchstellerin gemäss ihren eigenen Ausführungen gar nicht bemüht war, ihr Pensum auszudehnen (Urk. 62 S. 3), handelt es sich um eine Schutzbehauptung, dass sie aufgrund ihres Alters auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr begehrt sei. Es wäre ihr durchaus möglich, nur noch für einen Arbeitgeber zu arbeiten, dafür jedoch in einem 100%-Pensum. Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin somit grundsätzlich zu Recht ein hypotheti- sches Einkommen angerechnet. Auch in der Höhe von monatlich netto Fr. 4'000.– ist dieses nicht zu beanstanden; so ergibt auch der nationale Lohnrechner des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO für Reinigungskräfte ohne Ausbildung und im Alter der Gesuchstellerin ein Einkommen in dieser Höhe (https://entsendung.ad- min.ch/Lohnrechner/lohnberechnung; zuletzt besucht am 07.02.2024). Dieses kann ihr jedoch nicht rückwirkend angerechnet werden. Das erstinstanzliche Urteil wurde der Gesuchstellerin am 13. Oktober 2022 mit einer Kurzbegründung eröffnet (Urk. 65 und 66/1). Ab diesem Zeitpunkt war ihr somit bewusst, dass von ihr eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit erwartet wird. Unter Berücksichtigung einer Über- gangsfrist von sechs Monaten ist der Gesuchstellerin ab 1. Mai 2023 ein Einkom- men von Fr. 4'000.– anzurechnen.

- 22 - II. Bedarf der Gesuchstellerin

1. Die Gesuchstellerin führt in ihrer Berufungsschrift in tabellarischer Form die Bedarfspositionen der Parteien auf, ohne dabei auf die einzelnen Positionen einzu- gehen bzw. darzulegen, wo sie diese vor Vorinstanz bereits vorgebracht hat und inwiefern der vorinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist. Zudem hat sie alle Bedarfs- positionen der Vorinstanz, die sie betreffen – ausgenommen die Wohnkosten – übernommen und somit anerkannt. Während die Vorinstanz der Gesuchstellerin hypothetische Wohnkosten von monatlich Fr. 1'500.– angerechnet hat, macht die Gesuchstellerin berufungsweise Wohnkosten von monatlich Fr. 1'662.– geltend, mit der Begründung, die Parteien hätten Anspruch auf den gleichen Lebensstan- dard (Urk. 71 S. 17). Das Argument verfängt nicht. Der Lebensunterhalt ist anhand der konkreten Kosten zu ermitteln (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkurs- beamten der Schweiz). Stehen diese nicht fest, sind die mutmasslichen (Wohn-)Kosten zu schätzen, wobei sich diese am ehelichen Lebensstandard orien- tieren (BGer 5A_433/2013 vom 10. Dezember 2013, E. 4.3). Die Gesuchstellerin tut nicht dar, dass die Vorinstanz ihren tatsächlichen Bedarf für das Wohnen falsch ermittelt hätte oder sie selbst mehr als Fr. 1'500.– für das Wohnen aufwenden müsste. Ohnehin ist – wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. III.C.3.) – mangels ge- genteiliger Ausführungen der Gesuchstellerin davon auszugehen, dass sie nach wie vor bei ihrem Sohn wohnt und gar keine Miete bezahlt (vgl. Urk. 62 S. 4), womit auch keine Wohnkosten im Bedarf zu berücksichtigen sind.

2. Da die Gesuchstellerin bis heute nicht behauptet hat, Miete zu bezahlen, sind bei ihr auf die Bedarfspositionen der Vorinstanz in Phase 1 (ohne Wohnkosten der Gesuchstellerin) abzustellen (Urk. 72 S. 14), womit sich ihre Bedarfsrechnung wie folgt präsentiert:

- 23 - Gesuchstellerin Grundbetrag 1'200.– Wohnkosten 0.– Krankenkassenkosten 420.– Mobilitätskosten 85.– Auswärtige Verpflegung 220.– Kommunikationskosten inkl. Se- rafe 150.– Hausrat-/Haftpflichtversicherung 30.– Steuern 335.– Total Bedarf: 2'440.– III. Unterhaltsberechnung

1. Die Höhe des Unterhaltsbeitrages richtet sich nach den wirtschaftlichen Mög- lichkeiten und den jeweiligen Bedürfnissen der Ehegatten. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Beitrages an den Unterhalt des fordernden Ehegatten ist der wäh- rend des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebte Standard, auf dessen Fortfüh- rung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben. Dabei liegt es am Unter- halt fordernden Ehegatten, darzulegen, welche Ausgaben dazu zur Weiterführung notwendig sind. Der zuletzt gelebte eheliche Standard entspricht dem familien- rechtlichen Existenzminium bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unver- änderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss; daher ist zunächst der Überschuss während des Zusammenlebens zu ermitteln, der rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist (BGer 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021, E. 4.4; BGer 5A_681/2018 vom 1. Mai 2019, E. 5.1, OGer ZH LE210005 vom 24.09.2021, E. III.17.5). Die Überschussverteilung findet somit ihre Grenze am zu- letzt gemeinsam gelebten Standard und ist nicht auf das Existenzminimum be- schränkt (BGE 148 III 358 E. 5; BGE 140 III 337 E. 4.2.1; BGE 147 III 293 E. 4.4).

E. 3 Sowohl gegen das Urteil vom 22. Oktober 2022 als auch gegen Dispositivzif- fer 1 der Verfügung vom 23. November 2022 erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 Berufung bzw. Beschwerde (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 71). Für die Beschwerde wurde ein separates Ver- fahren angelegt (RE220014-O).

E. 3.1 Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB ist jeder Ehegatte berechtigt, vom anderen Aus- kunft in finanziellen Belangen zu verlangen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich grundsätzlich auf die gesamten finanziellen Verhältnisse des anderen Ehegatten, die als Grundlage für die Festlegung des konkreten Anspruchs notwendig sind (BSK ZGB I- Maier/Schwander, Art. 170 N 14). Der Umfang der Auskunftspflicht ist auf das Rechtsschutzinteresse des auskunftsberechtigten Ehegatten beschränkt. Das Bundesgericht bejaht eine während eines gerichtlichen Verfahrens erhöhte Pflicht der Ehegatten, einander von sich aus und unaufgefordert über alle für die Regelung des Getrenntlebens massgebenden wirtschaftlichen Gegebenheiten Auskunft zu erteilen (BSK ZGB I-Maier/Schwander, Art. 170 N 15; BGer 5A_816/2014 vom 3. März 2015, E. 3.3). Bei der Bestimmung des Umfangs der Auskunftspflicht kommt es daher darauf an, für welchen Zweck und zur Begründung welcher möglichen Rechtsansprüche der eine Ehegatte vom anderen Auskunft ver- langt (BSK ZGB I- Maier/Schwander, Art. 170 N 15a). Auskunftsverweigerung oder ungenügende bzw. unrichtige Auskunftserteilung kann zudem im Rahmen der Be- weiswürdigung zum Nachteil des auskunftspflichtigen Ehegatten berücksichtigt werden (Art. 164 ZPO; BSK ZGB I- Maier/Schwander, Art. 170 N 17).

E. 3.2 Da die Gesuchstellerin im vorliegenden Berufungsverfahren die Edition des Arbeitsvertrages des Gesuchsgegners sowie die Lohnabrechnungen des Gesuchs- gegners von April 2022 bis August 2022 nicht mehr beantragt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Die Gesuchstellerin begründet ihr Rechtsschutzinteresse damit, dass sie ihre Ansprüche auf ehelichen Unterhalt, den Umzugskostenbeitrag sowie einen allfälligen Prozesskostenbeitrag erst nach Edition der geforderten Unterlagen prü- fen bzw. beziffern könne. Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Gesuchsgeg- ners ersucht sie um Edition der Kontoauszüge vom 1. Januar 2022 bis heute der Konti Raiffeisen CH2, Raiffeisen CH4, Raiffeisen CH3 und BPI PT 5 sowie sämtli- cher Unterlagen zu den Liegenschaften in F._____ (Portugal) und G._____ (Portu- gal). Die Auskunftspflicht ist aber auf das Rechtsschutzinteresse des auskunftsbe- rechtigten Ehegatten beschränkt und erstreckt sich auf die finanziellen Verhältnisse

- 15 - des anderen Ehegatten, die als Grundlage für die Festlegung des konkreten An- spruchs notwendig sind. Die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners ist jedoch nur relevant, sofern die Gesuchstellerin nicht selbst in der Lage ist, für die Umzugs- und Prozesskosten aufzukommen bzw. sie einen Anspruch auf ehelichen Unterhalt hat. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist der Gesuchstellerin das Rechtsschut- zinteresse an den geforderten Unterlagen abzusprechen, da sie einerseits ihren Anspruch auf Leistung eines Umzugskostenbeitrags nicht substantiierte und die Begründungsanforderungen damit nicht erfüllt (vgl. unten E. III.C.3.), womit offen- gelassen werden kann, ob der Gesuchsgegner zur Zahlung eines solchen leis- tungsfähig ist. Andererseits hat sie keinen Anspruch auf eheliche Unterhaltsbei- träge (vgl. unten E. III.D.III.) und ist letztlich selbst in der Lage, die Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen, sodass auch kein Anspruch auf Leistung eines Pro- zesskostenbeitrages besteht (vgl. unten E. IV.5.4). Die Edition der von der Gesuch- stellerin geforderten Unterlagen erübrigt sich somit.

E. 3.3 Die Vorinstanz ist im Ergebnis zu Recht auf den Antrag der Gesuchstellerin auf Edition der Kontoauszüge des Gesuchsgegners und Unterlagen zu den beiden Liegenschaften in Portugal nicht eingetreten. Insofern ist die Berufung abzuweisen. C. Umzugskostenbeitrag

1. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens die Kommode vom Wohnzimmer, den hälftigen Anteil des gesamten Bestecks, den hälftigen Anteil des gesamten Geschirrs sowie ihre persönlichen Effekten herauszugeben, und wies im Übrigen den Antrag auf einen Umzugskostenbeitrag ab (Urk. 72 S. 19 f. Dispositivziffern 3 und 8). Weiter erwog die Vorinstanz, es sei fraglich, ob die Voraussetzungen für einen Umzugskosten- beitrag für den Auszug der Gesuchstellerin überhaupt vorlägen, da sie die eheliche Wohnung bereits verlassen habe (Urk. 72 S. 8). Insofern brauche sie den Betrag nicht, um den belastenden Zustand des Zusammenwohnens aufzuheben. Zudem habe der Gesuchsgegner offeriert, sämtliches Mobiliar hälftig aufzuteilen. Weiter sei der Gesuchsgegner sogar bereit gewesen, der Gesuchstellerin die eheliche Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zu überlas- sen. Der Antrag der Gesuchstellerin sei auch deshalb abzuweisen, weil sie nicht

- 16 - habe glaubhaft machen können, dass der Gesuchsgegner über die für die Erfüllung des Antrages notwendigen Mittel verfüge. Den dem Gericht vorliegenden Konto- auszügen könne entnommen werden, dass der Gesuchsgegner – neben den Lie- genschaften, die er nicht veräussern müsse – lediglich über liquide Mittel von Fr. 15'000.– verfüge (Urk. 42/1, 42/3 sowie 52/2). Somit sei es dem Gesuchsgegner nicht zumutbar, der Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 10'000.– an neue Möbel zu bezahlen (Urk. 72 S. 8 f.).

2. Die Gesuchstellerin macht geltend, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht pauschal Fr. 10'000.– für neues Mo- biliar und neuen Hausrat als Umzugskostenbeitrag zu bezahlen (Urk. 71 S. 3). Sie rügt insbesondere die Erwägung der Vorinstanz, sie habe nicht glaubhaft gemacht, dass der Gesuchsgegner über genügend finanzielle Mittel verfüge, obwohl sie mehrfach die Edition der entsprechenden Kontoauszüge beantragt habe. Die Vorinstanz habe ihr jedoch das rechtliche Interesse daran abgesprochen. Es sei sodann selbsterklärend, dass sie nicht über genügend finanzielle Mittel verfüge, während der Gesuchsgegner, mit dem sie seit mm. 1987 verheiratet sei, in Besitz des gesamten Vermögens der Ehegatten (Fr. 762'163.– per 31. Dezember 2020) sei. Selbst wenn der Gesuchsgegner offeriert habe, das Mobiliar hälftig zu teilen, müsse sie noch immer das hälftige Mobiliar neu kaufen. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht einen entsprechenden Kos- tenbeitrag für neues Mobiliar zu leisten. Es sei sodann notorisch, dass bei einem durchschnittlichen Lebensstandard eine neue Gesamteinrichtung mind. über Fr. 20'000.– koste, weshalb der geforderte Betrag sogar relativ tief im Vergleich zum bisherigen Lebensstandard der Parteien sei. Absurd sei auch die Aussage des Gerichts mit Hinweis auf Urk. 13, dass der Gesuchsgegner zu Beginn des Verfah- rens offeriert habe, dass sie die eheliche Wohnung samt Mobiliar übernehmen könne. Vom Mobiliar sei nicht die Rede gewesen und trotz dieser Behauptung habe der Gesuchsgegner die Wohnung nicht per 31. Mai 2022 verlassen, was die Situa- tion untragbar gemacht habe, sodass sie habe ausziehen müssen (Urk. 71 S. 12 f.).

3. Die eheliche Beistandspflicht i.S.v. Art. 159 Abs. 3 ZGB kann immaterielle oder materielle Leistungen erfordern. Sie verlangt vom einen Ehegatten, dem an-

- 17 - deren zu helfen, wo er ein berechtigtes Ziel nicht mit eigenen Mitteln erreichen kann (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 159 N 26). Aus der Beistandspflicht kann sich die Notwendigkeit ergeben, dem anderen Ehegatten materielle Leistungen zu er- bringen, die über den ehelichen Unterhalt hinausgehen oder anderer Natur sind. In diesem Sinne dient Art. 159 Abs. 3 ZGB als Auffangnorm (Schmid, OFK-ZGB, Art. 159 N 4). Entsprechend kann ein Umzugskostenbeitrag gestützt auf die eheli- che Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB zugesprochen werden (vgl. OGer ZH LE180003 vom 02.07.2018 S. 11 f. mit Hinweisen). Die Gesuchstellerin verlangt einen Umzugskostenbeitrag von pauschal Fr. 10'000.– für neues Mobiliar und Hausrat. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. September 2022 führte sie je- doch aus, dass sie die eheliche Wohnung verlassen habe und beim ältesten Sohn wohne (Urk. 56 S. 5; Urk. 62 S. 2). Seither hat die Gesuchstellerin weder behauptet, dass sie in eine eigene Wohnung gezogen sei noch hat sie dem Gericht einen neuen Mietvertrag eingereicht oder mindestens eine Adressänderung mitgeteilt. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sie noch immer beim ältesten Sohn wohnhaft ist. Die Gesuchstellerin hat weder Belege für gekaufte Möbel ins Recht gelegt noch die Höhe der Ausgaben von Fr. 10'000.– glaubhaft dargetan. Sie ver- langt den Umzugskostenbeitrag von Fr. 10'000.– lediglich pauschal, mit der Be- gründung, dass jede Person, die je eine Wohnung eingerichtet habe, wisse, dass die Wohnungseinrichtung bereits bei einem durchschnittlichen Lebensstandard über Fr. 20'000.– koste, sodass der geforderte Betrag sogar relativ tief sei in Anbe- tracht des bisherigen Lebensstandards (Urk. 71 S. 12). Die Gesuchstellerin hat ihre Umzugs- und Mobiliarkosten damit nicht genügend substantiiert und konnte nicht glaubhaft machen, dass diese tatsächlich in der Höhe von Fr. 10'000.– angefallen sind.

4. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Leistung eines Umzugskostenbeitrags in der Höhe von Fr. 10'000.– ist demnach abzuweisen.

- 18 - D. Eheliche Unterhaltsbeiträge I. Einkommen der Gesuchstellerin

1. Die Vorinstanz erwog in Bezug auf die angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Getrenntlebens zutreffend, dass gemäss Bundesgericht auf die zweistufige Berechnungsmethode mit Überschussverteilung abzustellen sei (BGE 147 III 265 E. 6.1 ff.). Zu diesem Zweck seien sowohl die Einkommens- als auch die Bedarfszahlen der Parteien festzuhalten (Urk. 72 S. 11 f.).

E. 4 Da der Gesuchsgegner gemäss Auskunft des Einwohneramts D._____ sei- nen Wohnsitz per 1. Dezember 2022 nach F._____, Portugal, verlegt hat (Urk. 75 und Urk. 87/75), wurde ihm in beiden Verfahren mit Verfügung vom 19. Dezember

- 9 - 2022 (Urk. 76 und Urk. 87/76) eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfü- gung angesetzt, um schriftlich ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeich- nen. Die Verfügungen vom 19. Dezember 2022 wurden dem Gesuchsgegner rechtshilfeweise (Urk. 77-82 und Urk. 87/77-82) am 22. Mai 2023 (Urk. 85 und Urk. 87/86) zugestellt. Mit Eingabe vom 4. Mai 2023 zeigte Rechtsanwalt X2._____ dem Gericht an, dass er die Gesuchstellerin vertrete (Urk. 83). Mit Schreiben vom

2. Juni 2023 teilte Rechtsanwalt X2._____ mit, dass er die Gesuchstellerin nicht mehr vertrete (Urk. 86).

E. 5 Da sowohl die Berufung als auch die Beschwerde die gleiche Sache betreffen, wurden die beiden Verfahren in Anwendung von Art. 125 lit. c ZPO mit Beschluss vom 21. Juni 2023 vereinigt (Urk. 87/84 und Urk. 89). Das Beschwerdeverfahren wurde als erledigt abgeschrieben und unter der vorliegenden Geschäfts-Nr. weiter- geführt. Ebenso wurde dem Gesuchsgegner mit Beschluss vom 21. Juni 2023 eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um die Berufung und die Beschwerde schriftlich im Doppel zu beantworten (Urk. 87/84 und Urk. 89). Die Akten des Beschwerde- verfahrens wurden als Urk. 87/71-86 zu den Akten des Berufungsverfahren genom- men.

E. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerde der Gesuchstellerin gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Mai 2022 betreffend Abweisung des Gesuchs um Leistung eines Prozesskostenbeitrags sowie Abweisung des Gesuchs um unent- geltliche Rechtspflege mit Beschluss und Urteil vom 21. Dezember 2022 abgewie- sen wurde und in Rechtskraft erwachsen ist (RE220004-O). Die Wirkungen der un- entgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs ein (BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, Art. 119 N 4). Da die Gesuchstellerin erst anlässlich der Verhandlung vom 12. September 2022 ein neues Gesuch um Leistung eines Prozesskostenbeitrages bzw. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat (Urk. 56 S. 12), kann es vorliegend nur noch um die Kosten für die Hauptverhand- lung gehen.

E. 5.2 Hinsichtlich der Voraussetzungen zur Verpflichtung eines Ehegatten zur Leis- tung eines Prozesskostenbeitrags sei vorab auf die zutreffenden Ausführungen der

- 27 - Vorinstanz verwiesen (Urk. 72 S. 18). Die Gesuchstellerin muss somit prozessual mittellos sein und ihr Gesuch darf nicht aussichtslos erscheinen. Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Person dann als mittellos, wenn sie die Kos- ten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden. Dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Pro- zesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zwei Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1).

E. 5.3 Die Höhe der Anwaltskosten bestimmt sich in Anwendung von § 5 Abs. 1 AnwGebV (Verordnung über die Anwaltsgebühren). Demgemäss wird die Grund- gebühr bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts und nach der Schwierigkeit des Falles festgesetzt und beträgt in der Regel zwischen Fr. 1'400.– und Fr. 16'000.–. Im sum- marischen Verfahren wird die Gebühr in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt (§ 9 AnwGebV). Demzufolge liegt die Bandbreite zwischen Fr. 280.– (ein Fünftel von Fr. 1'400.–) und Fr. 10'666.– (zwei Drittel von Fr. 16'000.–). Neben dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts sind auch die Verantwortung und die Schwierigkeit des Falles in die Beurteilung mit einzubeziehen und aufgrund all die- ser Kriterien ist festzulegen, wo in diesem Rahmen die angemessene Entschädi- gung anzusiedeln ist. Beim vorinstanzlichen Verfahren handelt es sich nicht um ein kompliziertes bzw. rechtlich oder tatsächlich schwieriges Verfahren. Zudem geht es vorliegend nur noch um den Aufwand ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. September 2022. Die Eheschutzver- handlung dauerte von 13.34 Uhr bis 16.12 Uhr (Urk. 62) und somit zwei Stunden und 40 Minuten. Dazu kommt der Weg der Rechtsvertreterin von der K._____- strasse 6, … Zürich, zum Bezirksgericht Meilen und zurück von insgesamt rund einer Stunde sowie die Vorbereitung der Verhandlung und das Studium des Endentscheids samt Besprechung mit der Gesuchstellerin. Es erscheint als ange- messen, das Honorar der Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin mit Fr. 2'000.– zu

- 28 - veranschlagen. Hinzu kommt der hälftige Anteil der Gerichtskosten der Gesuch- stellerin von Fr. 1'372.50.

E. 5.4 Die Vorinstanz erwog, dass die Gesuchstellerin während der Dauer des Zu- sammenlebens (bis September 2022) gemäss ihren eigenen Ausführungen über einen Überschuss von monatlich Fr. 924.40 verfügt habe, was unangefochten blieb (Urk. 71 S. 2 ff. sowie Urk. 72 S. 10 f.). Seit dem Auszug der Gesuchstellerin aus der ehelichen Wohnung im September 2022 erzielt sie einen monatlichen Über- schuss von Fr. 859.– (vgl. oben E. III.D.III.2.1). Mit einem solchen Überschuss ist die Gesuchstellerin in der Lage, die seit der Gesuchseinreichung vom 12. Septem- ber 2022 entstandenen Anwaltskosten sowie ihren hälftigen Anteil der Gerichtskos- ten von insgesamt Fr. 3'372.50 innert rund vier Monaten abzubezahlen. Sie ist so- mit nicht als mittellos zu qualifizieren. Aufgrund ihrer eigenen Leistungsfähigkeit hat die Gesuchstellerin an sich keinen Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenbei- trags durch den Gesuchsgegner für das vorinstanzliche Verfahren. Da jedoch auch der Prozesskostenbeitrag der Dispositionsmaxime unterliegt (OGer ZH LE150062 vom 15.02.2016, E. D.4), kann die Gesuchstellerin nicht schlechter gestellt werden als gemäss vorinstanzlichem Entscheid (vgl. oben E. III.D.III.2.3), zumal der Ge- suchsgegner dagegen kein Rechtsmittel erhoben hat und den Prozesskostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 1'200.– akzeptierte. Es bleibt daher bei der Verpflich- tung des Gesuchsgegners, der Gesuchstellerin für das vorinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 1'200.– zu bezahlen. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

- 29 - IV. Beschwerde betreffend erstinstanzliche Kostenfolgen

1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 2'400.– zzgl. Dolmetscherkosten von Fr. 345.– fest, was unangefochten blieb (Urk. 71 S. 2 f. und Urk. 72 S. 20). Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten den Parteien sodann je zur Hälfte, wogegen die Gesuchstellerin Beschwerde führte.

2. Die Gesuchstellerin rügt, aufgrund ihrer von der Vorinstanz festgestellten Mit- tellosigkeit und der gegebenen Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners seien die gesamten Gerichtskosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Urk. 87/71 S. 18 ff.).

3. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten i.S.v. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO praxis- gemäss hälftig zwischen den Parteien aufgeteilt (Urk. 72 S. 17 und S. 20). Die Pro- zesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Prozesskosten grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO), wobei in familienrechtlichen Ver- fahren eine Verteilung nach Ermessen möglich ist (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Art. 107 ZPO räumt dem Gericht nicht nur Ermessen darüber ein, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere auch bei der Frage, ob es über- haupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen möchte (BGE 145 III 153 E. 3.3.2; BGer 4A_626/2018 vom 17. April 2019, E. 6.1 je m.w.H.). Die Bestimmung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO erlaubt in familienrechtli- chen Prozessen insbesondere Billigkeitsgesichtspunkte wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in den Entscheid über die Kostenverlegung einzubeziehen (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 107 N 6). Selbst wenn der Gesuchsgegner leis- tungsfähiger sein sollte, was vorliegend offengelassen werden kann, liesse es sich nicht vertreten, ihm die vollständigen Prozesskosten aufzuerlegen, zumal die Ge- suchstellerin mit ihren Anträgen mehrheitlich unterlegen ist. Die Rüge der Gesuch- stellerin, sämtliche Gerichtskosten hätten dem Gesuchsgegner auferlegt werden müssen (Urk. 71 S. 19), geht somit fehl.

- 30 -

4. Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten und die Kostenverteilung er- scheinen angemessen und sind demnach zu bestätigen. Die Gerichtskosten der Vorinstanz sind den Parteien entsprechend hälftig aufzuerlegen. Demzufolge ist die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 23. November 2022 abzu- weisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebühren- verordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.– festzusetzen. Da die Gesuchstellerin im Berufungs- und im Beschwerdeverfahren unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von Fr. 4'000.– vollumfänglich aufzuerlegen.

2. Für das Berufungs- und Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigun- gen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchs- gegner mangels Antrags und relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). B. Gesuch um Prozesskostenvorschuss bzw. Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege für das Rechtsmittelverfahren

1. Die Gesuchstellerin beantragt, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr für das Berufungs- und Beschwerdeverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.– und zusätzlich den allfällig von der Rechtsmittelinstanz geforderten Ge- richtskostenvorschuss zu bezahlen. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertretung beizugeben (Urk. 71 S. 4). Zur Begründung ihrer Gesuche verweist die Gesuchstellerin vorerst pauschal auf die Akten der Vorinstanz, mit der Begründung, sie sei innerhalb der kurzen Rechtsmittelfrist von

- 31 -

E. 6 Da der Gesuchsgegner innert der mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 an- gesetzten Frist keine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnet hatte, wurde der Beschluss vom 21. Juni 2023 am 23. Juni 2023 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert (Urk. 90). Der Gesuchsgegner liess sich innert Frist nicht vernehmen.

E. 7 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-70). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Die Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmit- telvoraussetzungen. Diese sind vorliegend gegeben. Sowohl die Berufung als auch die Beschwerde gingen rechtzeitig, schriftlich begründet und mit konkreten Anträ- gen versehen bei der Rechtsmittelinstanz ein (Urk. 71).

- 10 -

2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftli- chen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, in- wiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dazu hat sich die Berufungsklägerin inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzu- setzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Ver- weisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105/2016 Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102/2013 Nr. 4; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).

3. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO). Dies gilt auch im Bereich der eingeschränkten Untersuchungsma- xime (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 m.w.H. = Pra 108/2019 Nr. 88). Werden Tatsachen- behauptungen oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu.

4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdever-

- 11 - fahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret da- gegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat inso- fern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

5. Das Eheschutzverfahren ist summarischer Natur (Art. 271 lit. a ZPO). Die tat- sächlichen Verhältnisse sind daher lediglich glaubhaft zu machen. Das Gericht darf weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis ver- langen (BGE 120 II 398 E. 4.c). Es muss nicht voll überzeugt werden, es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der in Frage kommenden Tatsachen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil. Zur Regelung der Beziehung zwi- schen den Eheleuten wird im gesamten Eheschutzverfahren der Untersuchungs- grundsatz eingeführt (Art. 272 ZPO), wobei es sich um die sog. soziale bzw. einge- schränkte Untersuchungsmaxime handelt. Anders als bei Kinderbelangen, wo die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und die umfas- sende Offizialmaxime gilt (Art. 296 Abs. 3 ZPO), ist das Gericht nicht zur eigentli- chen Erforschung des Sachverhaltes verpflichtet. Die soziale Untersuchungsma- xime entbindet die Ehegatten nicht davon, dem Gericht die nötigen Tatsachenmerk- male zu nennen und ihm die verfügbaren Beweismittel zu liefern. Umfangreiche Ermittlungen sind nicht notwendig. Es obliegt den Ehegatten, dem Gericht die rechtserheblichen Tatsachen zu unterbreiten, es auf die verfügbaren Beweismittel hinzuweisen, rechtserhebliche Bestreitungen vorzunehmen und, wenn nötig, ihre Vorbringen rechtsgenügend zu substantiieren. Die Ehegatten haben aktiv an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. dazu Fam- Komm Scheidung/Maier/Vetterli, Anh. ZPO Art. 272 N 2 ff. mit Hinweisen).

- 12 - III. Berufung A. Vorbemerkung Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist die Auskunftspflicht des Ge- suchsgegners, ein allfälliger vom Gesuchsgegner zu leistender Umzugskostenbei- trag, die der Gesuchstellerin persönlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge sowie die Höhe des Prozesskostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren. Die Disposi- tivziffern 1, 2, 3, 7 und 11 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten, wes- halb diese in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumer- ken. B. Auskunftspflicht

1. Die Vorinstanz erwog, dass einem Auskunftsbegehren im Eheschutzverfah- ren nur praktische Bedeutung zukomme, wenn es um Informationen gehe, die im Hinblick auf ein späteres Scheidungsverfahren benötigt würden. Zudem müsse die Gesuchstellerin ein Rechtsschutzinteresse nachweisen können. Die Gesuchstel- lerin habe vorliegend geltend gemacht, sie wolle sich nicht scheiden lassen. Damit sei bereits ausgeschlossen, dass sie die geforderten Unterlagen für die Vorberei- tung eines Scheidungsverfahrens benötige. Es fehle ihr am notwendigen Rechts- schutzinteresse für die Geltendmachung ihres Auskunftsanspruchs. Zudem habe der Gesuchsgegner diverse der geforderten Unterlagen herausgegeben. Er könne nicht verpflichtet werden, Auskünfte zu geben, welche sich die Gesuchstellerin auch selbst bei Banken etc. beschaffen könne. Die eingereichten Kontoauszüge würden teilweise auf den Namen beider Parteien und teilweise sogar nur auf den Namen der Gesuchstellerin lauten (Urk. 58/1 und 58/2). Es sei insofern zweifelhaft, ob die Gesuchstellerin zum Zeitpunkt der Urteilsfällung überhaupt einen materiell- rechtlichen Anspruch gehabt habe (Urk. 72 S. 9 f.).

E. 10 Tagen nicht in der Lage gewesen, weitere Unterlagen zu beschaffen. Weiter ersucht sie um eine kurze Nachfrist, um die Unterlagen zur Bedürftigkeit nachzu- reichen. Sodann bringt sie vor, sie sei mit dem Hauptverfahren masslos überfordert und spreche nicht einmal die Verfahrenssprache. Sie verfüge über keinerlei Rechtskenntnisse und ihre Begehren seien in der Hauptsache nicht aussichtslos. Dasselbe gelte erst recht für das Rechtsmittelverfahren. Für eine Laiin sei nicht ohne Weiteres zu erkennen, was für ein Rechtsmittel relevant sei und was nicht (Urk. 71 S. 19 f.).

2. Gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO ist die unentgeltliche Rechtspflege im Rechts- mittelverfahren neu zu beantragen. Im Rechtsmittelverfahren gelten für das Gesuch die gleichen formellen Anforderungen wie im erstinstanzlichen Verfahren, insbe- sondere auch hinsichtlich der Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhält- nisse (BGer 5A_267/2013 vom 10. Juni 2013, E. 4.4.; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 119 N 7).

3. Mit dem Antrag der Gesuchstellerin um Leistung eines Kostenvorschusses für das Rechtsmittelverfahren verlangt sie – anders als noch vor Vorinstanz, wo sie ausdrücklich um Leistung eines Prozesskostenbeitrags ersuchte (Urk. 1 S. 3) – ei- nen vorläufigen Kostenvorschuss im Sinne einer vorsorglichen Massnahme. Im Eheschutzverfahren können mangels gesetzlicher Grundlage jedoch keine vor- sorglichen Geldzahlungen und mithin auch kein Prozesskostenvorschuss zuge- sprochen werden (vgl. OGer ZH LE130048 vom 21.10.2013, E. 4.a; OGer ZH RE130016 vom 17.09.2013, E. II.3.c; OGer ZH LE130035 vom 24.05.2013, E. 4.c und E. 5.c; Maier, Die Finanzierung von familienrechtlichen Prozessen, FamPra 2019, S. 835). Der Antrag ist deshalb abzuweisen. Dass dieser tatsächlich auf ei- nen Vorschuss (und nicht auf einen Prozesskostenbeitrag) abzielt, erhellt auch dar- aus, dass die Gesuchstellerin vor Vorinstanz noch einen Prozesskostenbeitrag ver- langte und sie somit zwischen Prozesskostenvorschuss und Prozesskostenbeitrag differenziert, weswegen davon auszugehen ist, dass ihr der Unterschied durchaus bekannt ist. Es geht deshalb nicht an, den Beschwerdeantrag 6 entgegen seinem klaren Wortlaut in einen Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags um- zudeuten bzw. sinngemäss als solchen aufzufassen (vgl. OGer ZH LE130048 vom

- 32 - 21.10.2013, E. 4.a; Maier, a.a.O., S. 835 f.). Ein Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags wurde demnach nicht gestellt. Einem solchen hätte aber auch kein Erfolg beschieden sein können, da es die Gesuchstellerin – wie bereits vor Vorinstanz – unterlassen hat, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen resp. ihre Bedürftigkeit zu begründen (Urk. 20 S. 2 ff. sowie Urk. 71 S. 19).

4. Unter diesen Umständen kann auch dem eventualiter gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 71 S. 4) im Berufungs- und Beschwerdeverfahren nicht entsprochen werden. Denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär gegenüber den familienrechtlichen Unterstützungspflichten, aus denen der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss oder -beitrag fliesst. Unter Vorbehalt offenkundiger Mittellosigkeit der Gegenpartei setzt die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege deshalb voraus, dass die gesuchstellende Partei zunächst um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags ersucht. Unterlässt sie dies wie vorlie- gend, ist das Armenrechtsgesuch mangels hinreichender Begründung ohne Weite- res abzuweisen (BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017, E. 3.; BGer 5A_244/2019 vom 15. April 2019, E. 4.).

5. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenvor- schusses sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit abzuweisen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2, 3, 7 und 11 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom

E. 11 Oktober 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenvor- schusses für das Berufungs- und Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

- 33 -

3. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Berufungs- und Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt:

1. Dispositivziffer 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 11. Oktober 2022 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Es werden die folgenden finanziellen Verhältnisse festgehalten:

a) Einkommen:

- des Gesuchsgegners: Fr. 4'800.– (80% Taggelder) Fr. 600.– (Mietzinseinnahmen)

- der Gesuchstellerin Fr. 3'299.– (60% Pensum) Fr. 4'000.– (100% Pensum, ab 1. Mai 2023)

b) Bedarf:

- des Gesuchsgegners: Fr. 4'050.–

- der Gesuchstellerin: Fr. 2'440.– (ohne Wohnungskosten) Fr. 3'940.– (mit Wohnungskosten)

c) Vermögen: Kein unterhaltsrelevantes Vermögen"

2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 11. Oktober 2022 wird bestätigt, soweit es nicht rechtskräftig ge- worden ist.

3. Die Beschwerde der Gesuchstellerin wird abgewiesen.

- 34 -

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt.

6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an

- die Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein,

- den Gesuchsgegner, mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zü- rich und mit dem Hinweis, dass der Beschluss und das Urteil vom

18. März 2024 beim Obergericht des Kantons Zürich bezogen werden kann,

- das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Formular,

- die Vorinstanz, gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 83'002.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 35 - Zürich, 18. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: jo

Dispositiv
  1. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälft auferlegt.
  2. (Schriftliche Mitteilung)
  3. (Rechtsmittelbelehrung) - 6 - Berufungs- und Beschwerdeanträge: A. Der Gesuchstellerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin (Urk. 71 S. 2 ff.): "1. Es sei der Berufungsbeklagte in Aufhebung von Urteilsdispositiv Ziffer 4 des Urteils und der Verfügung vom 11. Oktober 2022 des Bezirksgerichts Meilen mit Geschäftsnummer EE220013 zu ver- pflichten, nach Art. 170 ZGB sämtliche Dokumente über seine fi- nanziellen Verhältnisse (Einkommen und Vermögen) zu edieren, insbesondere: – Kontoauszüge seit 1. Januar 2022 bis heute Raiffeisen CH2 – Kontoauszüge seit 1. Januar 2022 bis heute Raiffeisen CH3; – Kontoauszüge seit 1. Januar 2022 bis heute Raiffeisen CH4; – Kontoauszüge seit 1. Januar 2022 bis heute vom Konto BPI PT 5; – Sämtliche Unterlagen zur Liegenschaft F._____ (Portugal); – Sämtliche Unterlagen zur Liegenschaft G._____ (Portugal);
  4. Es sei der Berufungsklägerin die Gelegenheit zu geben, nach er- folgtem Beweisverfahren bzw. nach Eingang der Unterlagen ge- mäss Ziffer 1, das Rechtsbegehren Ziffer 3 entsprechend anzupas- sen.
  5. Es seien Dispositivziffern 3, 4, 5, 6 und 10 des Urteils und der Ver- fügung vom 11. Oktober 2022 des Bezirksgerichts Meilen mit Ge- schäftsnummer EE220013 aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: (…) Urteilsdispositiv Ziffer 3: Der Gesuchgegner wird verpflichtet, die Gesuchstellerin innert 10 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids die Hälfte des Be- stecks und Geschirrs sowie die Kommode im Wohnzimmer sowie deren persönliche Effekte auf erstes Verlangen herauszugeben. Der Gesuchgegner wird weiter verpflichtet, im Rahmen der eheli- chen Beistandspflicht, der Gesuchstellerin pauschal CHF 10'000.00 für neues Mobiliar und neuen Hausrat als Umzugs- kostenbeitrag zu bezahlen. Urteilsdispositiv Ziffer 4: (erledigt durch das Berufungsverfahren vor dem Obergericht) Urteilsdispositiv Ziffer 5: Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab dem
  6. Oktober 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens einen - 7 - ehelichen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 1'888.95 zu be- zahlen. Zahlbar jeweils monatliche im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Urteilsdispositiv Ziffer 6: Es werden folgende finanzielle Verhältnisse (ab 1. Oktober 2022) festgehalten: a) Einkommen: - des Gesuchgegners: CHF 7'326.40 - der Gesuchstellerin: CHF 3'298.90 b) Bedarf: - des Gesuchgegners: CHF 4'172.00 - der Gesuchstellerin: CHF 3'922.40 c) Vermögen: - des Gesuchgegners: ca. CHF 800'000.00 - der Gesuchstellerin CHF 0.00 (…) Urteilsdispositiv Ziffer 10: Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Pro- zesskostenbeitrag von CHF 5'000.00 für ihre Anwaltskosten zu be- zahlen. (…)
  7. Eventualiter seien Dispositivziffern 3, 4, 5, 6 und 10 des Urteils und der Verfügung vom 11. Oktober 2022 des Bezirksgerichts Meilen mit Geschäftsnummer EE220013 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.
  8. Es sei Dispositivziffern 1 der Verfügung vom 23. November 2022 des Bezirksgerichts Meilen mit Geschäftsnummer EE220013 auf- zuheben und wie folgt zu ersetzen: Dispositivziffer 1: Die Gerichtskosten werden dem Gesuchgegner auferlegt.
  9. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungskläge- rin für das vorliegende Verfahren einen Kostenvorschuss für ihre Anwaltskosten von einstweilen CHF 5'000.00 sowie einen allfälli- gen Kostenvorschuss des Obergerichts zu bezahlen. - 8 - Eventualiter sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechts- pflege für das vorliegende Verfahren zu gewähren und es sei ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsver- tretung beizugeben.
  10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwert- steuer zulasten des Berufungsbeklagten." B. Des Gesuchsgegners, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegners: Keine. Erwägungen: I. Prozessgeschichte
  11. Die Parteien sind seit dem tt.mm.1987 verheiratet und haben zwei gemein- same Kinder, welche bereits volljährig sind (Urk. 1 S. 5).
  12. Mit Eingabe vom 23. März 2022 machte die Gesuchstellerin, Berufungskläge- rin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Ehe- schutzbegehren gegen den Gesuchsgegner, Berufungsbeklagten und Beschwer- degegner (fortan Gesuchsgegner) anhängig (Urk. 1). Der weitere Verlauf des erst- instanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 69 S. 4 ff. [unbegründet] = Urk. 72 S. 4 ff. [begründet] = Urk. 87/72 S. 4 ff. [begründet]). Am 11. Oktober 2022 erliess die Vorinstanz das eingangs wiederge- gebene Urteil und am 23. November 2022 ergänzend die Verfügung zur Kosten- verteilung (Urk. 72 S. 18 ff.).
  13. Sowohl gegen das Urteil vom 22. Oktober 2022 als auch gegen Dispositivzif- fer 1 der Verfügung vom 23. November 2022 erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 Berufung bzw. Beschwerde (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 71). Für die Beschwerde wurde ein separates Ver- fahren angelegt (RE220014-O).
  14. Da der Gesuchsgegner gemäss Auskunft des Einwohneramts D._____ sei- nen Wohnsitz per 1. Dezember 2022 nach F._____, Portugal, verlegt hat (Urk. 75 und Urk. 87/75), wurde ihm in beiden Verfahren mit Verfügung vom 19. Dezember - 9 - 2022 (Urk. 76 und Urk. 87/76) eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfü- gung angesetzt, um schriftlich ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeich- nen. Die Verfügungen vom 19. Dezember 2022 wurden dem Gesuchsgegner rechtshilfeweise (Urk. 77-82 und Urk. 87/77-82) am 22. Mai 2023 (Urk. 85 und Urk. 87/86) zugestellt. Mit Eingabe vom 4. Mai 2023 zeigte Rechtsanwalt X2._____ dem Gericht an, dass er die Gesuchstellerin vertrete (Urk. 83). Mit Schreiben vom
  15. Juni 2023 teilte Rechtsanwalt X2._____ mit, dass er die Gesuchstellerin nicht mehr vertrete (Urk. 86).
  16. Da sowohl die Berufung als auch die Beschwerde die gleiche Sache betreffen, wurden die beiden Verfahren in Anwendung von Art. 125 lit. c ZPO mit Beschluss vom 21. Juni 2023 vereinigt (Urk. 87/84 und Urk. 89). Das Beschwerdeverfahren wurde als erledigt abgeschrieben und unter der vorliegenden Geschäfts-Nr. weiter- geführt. Ebenso wurde dem Gesuchsgegner mit Beschluss vom 21. Juni 2023 eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um die Berufung und die Beschwerde schriftlich im Doppel zu beantworten (Urk. 87/84 und Urk. 89). Die Akten des Beschwerde- verfahrens wurden als Urk. 87/71-86 zu den Akten des Berufungsverfahren genom- men.
  17. Da der Gesuchsgegner innert der mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 an- gesetzten Frist keine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnet hatte, wurde der Beschluss vom 21. Juni 2023 am 23. Juni 2023 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert (Urk. 90). Der Gesuchsgegner liess sich innert Frist nicht vernehmen.
  18. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-70). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif. II. Prozessuales
  19. Die Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmit- telvoraussetzungen. Diese sind vorliegend gegeben. Sowohl die Berufung als auch die Beschwerde gingen rechtzeitig, schriftlich begründet und mit konkreten Anträ- gen versehen bei der Rechtsmittelinstanz ein (Urk. 71). - 10 -
  20. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftli- chen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, in- wiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dazu hat sich die Berufungsklägerin inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzu- setzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Ver- weisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105/2016 Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102/2013 Nr. 4; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).
  21. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO). Dies gilt auch im Bereich der eingeschränkten Untersuchungsma- xime (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 m.w.H. = Pra 108/2019 Nr. 88). Werden Tatsachen- behauptungen oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu.
  22. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdever- - 11 - fahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret da- gegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat inso- fern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
  23. Das Eheschutzverfahren ist summarischer Natur (Art. 271 lit. a ZPO). Die tat- sächlichen Verhältnisse sind daher lediglich glaubhaft zu machen. Das Gericht darf weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis ver- langen (BGE 120 II 398 E. 4.c). Es muss nicht voll überzeugt werden, es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der in Frage kommenden Tatsachen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil. Zur Regelung der Beziehung zwi- schen den Eheleuten wird im gesamten Eheschutzverfahren der Untersuchungs- grundsatz eingeführt (Art. 272 ZPO), wobei es sich um die sog. soziale bzw. einge- schränkte Untersuchungsmaxime handelt. Anders als bei Kinderbelangen, wo die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und die umfas- sende Offizialmaxime gilt (Art. 296 Abs. 3 ZPO), ist das Gericht nicht zur eigentli- chen Erforschung des Sachverhaltes verpflichtet. Die soziale Untersuchungsma- xime entbindet die Ehegatten nicht davon, dem Gericht die nötigen Tatsachenmerk- male zu nennen und ihm die verfügbaren Beweismittel zu liefern. Umfangreiche Ermittlungen sind nicht notwendig. Es obliegt den Ehegatten, dem Gericht die rechtserheblichen Tatsachen zu unterbreiten, es auf die verfügbaren Beweismittel hinzuweisen, rechtserhebliche Bestreitungen vorzunehmen und, wenn nötig, ihre Vorbringen rechtsgenügend zu substantiieren. Die Ehegatten haben aktiv an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. dazu Fam- Komm Scheidung/Maier/Vetterli, Anh. ZPO Art. 272 N 2 ff. mit Hinweisen). - 12 - III. Berufung A. Vorbemerkung Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist die Auskunftspflicht des Ge- suchsgegners, ein allfälliger vom Gesuchsgegner zu leistender Umzugskostenbei- trag, die der Gesuchstellerin persönlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge sowie die Höhe des Prozesskostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren. Die Disposi- tivziffern 1, 2, 3, 7 und 11 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten, wes- halb diese in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumer- ken. B. Auskunftspflicht
  24. Die Vorinstanz erwog, dass einem Auskunftsbegehren im Eheschutzverfah- ren nur praktische Bedeutung zukomme, wenn es um Informationen gehe, die im Hinblick auf ein späteres Scheidungsverfahren benötigt würden. Zudem müsse die Gesuchstellerin ein Rechtsschutzinteresse nachweisen können. Die Gesuchstel- lerin habe vorliegend geltend gemacht, sie wolle sich nicht scheiden lassen. Damit sei bereits ausgeschlossen, dass sie die geforderten Unterlagen für die Vorberei- tung eines Scheidungsverfahrens benötige. Es fehle ihr am notwendigen Rechts- schutzinteresse für die Geltendmachung ihres Auskunftsanspruchs. Zudem habe der Gesuchsgegner diverse der geforderten Unterlagen herausgegeben. Er könne nicht verpflichtet werden, Auskünfte zu geben, welche sich die Gesuchstellerin auch selbst bei Banken etc. beschaffen könne. Die eingereichten Kontoauszüge würden teilweise auf den Namen beider Parteien und teilweise sogar nur auf den Namen der Gesuchstellerin lauten (Urk. 58/1 und 58/2). Es sei insofern zweifelhaft, ob die Gesuchstellerin zum Zeitpunkt der Urteilsfällung überhaupt einen materiell- rechtlichen Anspruch gehabt habe (Urk. 72 S. 9 f.). 2.1 Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz habe das Recht falsch angewendet, indem sie ihr das Rechtsschutzinteresse an den geforderten Unterlagen abgespro- chen habe. Sie habe sehr wohl ein Rechtsschutzinteresse. Gemäss der von ihr eingereichten Steuererklärung des Jahres 2020 würden die Parteien über liquide - 13 - Mittel von Fr. 762'163.– verfügen. Sie habe wiederholt dargelegt, dass sie keinen Zugriff auf die Finanzen der Ehegatten habe (Urk. 71 S. 8). Es sei schleierhaft, weshalb die Vorinstanz davon ausgehe, dass sie die Unterlagen bei der Bank selbst hätte einholen können, wenn sie doch gerade keine Zugriffsberechtigung habe und die Konti nur auf den Namen des Gesuchsgegners lauten würden. Der Gesuchs- gegner habe anlässlich der Verhandlung vorgebracht, dass er das Geld im Casino ausgegeben habe, was schlicht nicht glaubhaft sei. Die Vorinstanz habe gefolgert, dass nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass der Gesuchsgegner über genügend finanzielle Mittel verfüge, um einen Prozesskostenbeitrag und einen Beitrag an die Umzugskosten zu leisten. Mit den eingeforderten Unterlagen hätte problemlos nachvollzogen werden können, ob das Vermögen tatsächlich verbraucht worden sei (Urk. 71 S. 7 ff.). 2.2 Auch in Bezug auf die Unterhaltsberechnung seien die geforderten Unterla- gen, insbesondere der Arbeitsvertrag des Gesuchsgegners, relevant, da dieser Auskunft über die Auszahlung eines 13. Monatslohnes gegeben hätte. Der Ge- suchsgegner habe lediglich behauptet, dass ihm keiner ausbezahlt werde. Die Vorinstanz sei dem gefolgt, weil nicht belegt worden sei, dass er einen 13. Monats- lohn erhalte. Der Gesuchstellerin sei es jedoch gar nicht möglich, dies zu belegen. Im Zweifelsfall hätte dies nicht zugunsten des Gesuchsgegners, der die Mitwirkung unberechtigt verweigert habe, ausgelegt werden dürfen. Der Gesuchsgegner habe anlässlich der Verhandlung zudem plötzlich behauptet, keinen Lohn mehr zu erhal- ten bzw. Krankentaggelder zu beziehen, ohne dies mit Lohn- oder Krankentag- geldabrechnungen zu belegen. Auch hier hätten die geforderten, aber nicht einge- reichten Kontoauszüge Aufschluss über die Lohn- bzw. Krankentaggeldzahlungen geben können. Weiter sei ihr bekannt, dass der Gesuchsgegner aus den Liegen- schaften in Portugal Mietzinseinnahmen generiere. Der Gesuchsgegner habe aber zu allfälligen Nebenkosten nur schwammige Antworten geliefert (vgl. Urk. 62 S. 8) und keine Belege eingereicht (Urk. 71 S. 7 ff.). 2.3 Die Gesuchstellerin habe ein Rechtsschutzinteresse daran, dass die entspre- chenden Unterlagen eingereicht würden, weil dies Einfluss auf die Unterhaltsbe- - 14 - rechnung, den Umzugskostenbeitrag sowie den Prozesskostenbeitrag habe (Urk. 71 S. 11). 3.1 Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB ist jeder Ehegatte berechtigt, vom anderen Aus- kunft in finanziellen Belangen zu verlangen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich grundsätzlich auf die gesamten finanziellen Verhältnisse des anderen Ehegatten, die als Grundlage für die Festlegung des konkreten Anspruchs notwendig sind (BSK ZGB I- Maier/Schwander, Art. 170 N 14). Der Umfang der Auskunftspflicht ist auf das Rechtsschutzinteresse des auskunftsberechtigten Ehegatten beschränkt. Das Bundesgericht bejaht eine während eines gerichtlichen Verfahrens erhöhte Pflicht der Ehegatten, einander von sich aus und unaufgefordert über alle für die Regelung des Getrenntlebens massgebenden wirtschaftlichen Gegebenheiten Auskunft zu erteilen (BSK ZGB I-Maier/Schwander, Art. 170 N 15; BGer 5A_816/2014 vom 3. März 2015, E. 3.3). Bei der Bestimmung des Umfangs der Auskunftspflicht kommt es daher darauf an, für welchen Zweck und zur Begründung welcher möglichen Rechtsansprüche der eine Ehegatte vom anderen Auskunft ver- langt (BSK ZGB I- Maier/Schwander, Art. 170 N 15a). Auskunftsverweigerung oder ungenügende bzw. unrichtige Auskunftserteilung kann zudem im Rahmen der Be- weiswürdigung zum Nachteil des auskunftspflichtigen Ehegatten berücksichtigt werden (Art. 164 ZPO; BSK ZGB I- Maier/Schwander, Art. 170 N 17). 3.2 Da die Gesuchstellerin im vorliegenden Berufungsverfahren die Edition des Arbeitsvertrages des Gesuchsgegners sowie die Lohnabrechnungen des Gesuchs- gegners von April 2022 bis August 2022 nicht mehr beantragt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Die Gesuchstellerin begründet ihr Rechtsschutzinteresse damit, dass sie ihre Ansprüche auf ehelichen Unterhalt, den Umzugskostenbeitrag sowie einen allfälligen Prozesskostenbeitrag erst nach Edition der geforderten Unterlagen prü- fen bzw. beziffern könne. Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Gesuchsgeg- ners ersucht sie um Edition der Kontoauszüge vom 1. Januar 2022 bis heute der Konti Raiffeisen CH2, Raiffeisen CH4, Raiffeisen CH3 und BPI PT 5 sowie sämtli- cher Unterlagen zu den Liegenschaften in F._____ (Portugal) und G._____ (Portu- gal). Die Auskunftspflicht ist aber auf das Rechtsschutzinteresse des auskunftsbe- rechtigten Ehegatten beschränkt und erstreckt sich auf die finanziellen Verhältnisse - 15 - des anderen Ehegatten, die als Grundlage für die Festlegung des konkreten An- spruchs notwendig sind. Die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners ist jedoch nur relevant, sofern die Gesuchstellerin nicht selbst in der Lage ist, für die Umzugs- und Prozesskosten aufzukommen bzw. sie einen Anspruch auf ehelichen Unterhalt hat. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist der Gesuchstellerin das Rechtsschut- zinteresse an den geforderten Unterlagen abzusprechen, da sie einerseits ihren Anspruch auf Leistung eines Umzugskostenbeitrags nicht substantiierte und die Begründungsanforderungen damit nicht erfüllt (vgl. unten E. III.C.3.), womit offen- gelassen werden kann, ob der Gesuchsgegner zur Zahlung eines solchen leis- tungsfähig ist. Andererseits hat sie keinen Anspruch auf eheliche Unterhaltsbei- träge (vgl. unten E. III.D.III.) und ist letztlich selbst in der Lage, die Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen, sodass auch kein Anspruch auf Leistung eines Pro- zesskostenbeitrages besteht (vgl. unten E. IV.5.4). Die Edition der von der Gesuch- stellerin geforderten Unterlagen erübrigt sich somit. 3.3 Die Vorinstanz ist im Ergebnis zu Recht auf den Antrag der Gesuchstellerin auf Edition der Kontoauszüge des Gesuchsgegners und Unterlagen zu den beiden Liegenschaften in Portugal nicht eingetreten. Insofern ist die Berufung abzuweisen. C. Umzugskostenbeitrag
  25. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens die Kommode vom Wohnzimmer, den hälftigen Anteil des gesamten Bestecks, den hälftigen Anteil des gesamten Geschirrs sowie ihre persönlichen Effekten herauszugeben, und wies im Übrigen den Antrag auf einen Umzugskostenbeitrag ab (Urk. 72 S. 19 f. Dispositivziffern 3 und 8). Weiter erwog die Vorinstanz, es sei fraglich, ob die Voraussetzungen für einen Umzugskosten- beitrag für den Auszug der Gesuchstellerin überhaupt vorlägen, da sie die eheliche Wohnung bereits verlassen habe (Urk. 72 S. 8). Insofern brauche sie den Betrag nicht, um den belastenden Zustand des Zusammenwohnens aufzuheben. Zudem habe der Gesuchsgegner offeriert, sämtliches Mobiliar hälftig aufzuteilen. Weiter sei der Gesuchsgegner sogar bereit gewesen, der Gesuchstellerin die eheliche Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zu überlas- sen. Der Antrag der Gesuchstellerin sei auch deshalb abzuweisen, weil sie nicht - 16 - habe glaubhaft machen können, dass der Gesuchsgegner über die für die Erfüllung des Antrages notwendigen Mittel verfüge. Den dem Gericht vorliegenden Konto- auszügen könne entnommen werden, dass der Gesuchsgegner – neben den Lie- genschaften, die er nicht veräussern müsse – lediglich über liquide Mittel von Fr. 15'000.– verfüge (Urk. 42/1, 42/3 sowie 52/2). Somit sei es dem Gesuchsgegner nicht zumutbar, der Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 10'000.– an neue Möbel zu bezahlen (Urk. 72 S. 8 f.).
  26. Die Gesuchstellerin macht geltend, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht pauschal Fr. 10'000.– für neues Mo- biliar und neuen Hausrat als Umzugskostenbeitrag zu bezahlen (Urk. 71 S. 3). Sie rügt insbesondere die Erwägung der Vorinstanz, sie habe nicht glaubhaft gemacht, dass der Gesuchsgegner über genügend finanzielle Mittel verfüge, obwohl sie mehrfach die Edition der entsprechenden Kontoauszüge beantragt habe. Die Vorinstanz habe ihr jedoch das rechtliche Interesse daran abgesprochen. Es sei sodann selbsterklärend, dass sie nicht über genügend finanzielle Mittel verfüge, während der Gesuchsgegner, mit dem sie seit mm. 1987 verheiratet sei, in Besitz des gesamten Vermögens der Ehegatten (Fr. 762'163.– per 31. Dezember 2020) sei. Selbst wenn der Gesuchsgegner offeriert habe, das Mobiliar hälftig zu teilen, müsse sie noch immer das hälftige Mobiliar neu kaufen. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht einen entsprechenden Kos- tenbeitrag für neues Mobiliar zu leisten. Es sei sodann notorisch, dass bei einem durchschnittlichen Lebensstandard eine neue Gesamteinrichtung mind. über Fr. 20'000.– koste, weshalb der geforderte Betrag sogar relativ tief im Vergleich zum bisherigen Lebensstandard der Parteien sei. Absurd sei auch die Aussage des Gerichts mit Hinweis auf Urk. 13, dass der Gesuchsgegner zu Beginn des Verfah- rens offeriert habe, dass sie die eheliche Wohnung samt Mobiliar übernehmen könne. Vom Mobiliar sei nicht die Rede gewesen und trotz dieser Behauptung habe der Gesuchsgegner die Wohnung nicht per 31. Mai 2022 verlassen, was die Situa- tion untragbar gemacht habe, sodass sie habe ausziehen müssen (Urk. 71 S. 12 f.).
  27. Die eheliche Beistandspflicht i.S.v. Art. 159 Abs. 3 ZGB kann immaterielle oder materielle Leistungen erfordern. Sie verlangt vom einen Ehegatten, dem an- - 17 - deren zu helfen, wo er ein berechtigtes Ziel nicht mit eigenen Mitteln erreichen kann (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 159 N 26). Aus der Beistandspflicht kann sich die Notwendigkeit ergeben, dem anderen Ehegatten materielle Leistungen zu er- bringen, die über den ehelichen Unterhalt hinausgehen oder anderer Natur sind. In diesem Sinne dient Art. 159 Abs. 3 ZGB als Auffangnorm (Schmid, OFK-ZGB, Art. 159 N 4). Entsprechend kann ein Umzugskostenbeitrag gestützt auf die eheli- che Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB zugesprochen werden (vgl. OGer ZH LE180003 vom 02.07.2018 S. 11 f. mit Hinweisen). Die Gesuchstellerin verlangt einen Umzugskostenbeitrag von pauschal Fr. 10'000.– für neues Mobiliar und Hausrat. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. September 2022 führte sie je- doch aus, dass sie die eheliche Wohnung verlassen habe und beim ältesten Sohn wohne (Urk. 56 S. 5; Urk. 62 S. 2). Seither hat die Gesuchstellerin weder behauptet, dass sie in eine eigene Wohnung gezogen sei noch hat sie dem Gericht einen neuen Mietvertrag eingereicht oder mindestens eine Adressänderung mitgeteilt. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sie noch immer beim ältesten Sohn wohnhaft ist. Die Gesuchstellerin hat weder Belege für gekaufte Möbel ins Recht gelegt noch die Höhe der Ausgaben von Fr. 10'000.– glaubhaft dargetan. Sie ver- langt den Umzugskostenbeitrag von Fr. 10'000.– lediglich pauschal, mit der Be- gründung, dass jede Person, die je eine Wohnung eingerichtet habe, wisse, dass die Wohnungseinrichtung bereits bei einem durchschnittlichen Lebensstandard über Fr. 20'000.– koste, sodass der geforderte Betrag sogar relativ tief sei in Anbe- tracht des bisherigen Lebensstandards (Urk. 71 S. 12). Die Gesuchstellerin hat ihre Umzugs- und Mobiliarkosten damit nicht genügend substantiiert und konnte nicht glaubhaft machen, dass diese tatsächlich in der Höhe von Fr. 10'000.– angefallen sind.
  28. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Leistung eines Umzugskostenbeitrags in der Höhe von Fr. 10'000.– ist demnach abzuweisen. - 18 - D. Eheliche Unterhaltsbeiträge I. Einkommen der Gesuchstellerin
  29. Die Vorinstanz erwog in Bezug auf die angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Getrenntlebens zutreffend, dass gemäss Bundesgericht auf die zweistufige Berechnungsmethode mit Überschussverteilung abzustellen sei (BGE 147 III 265 E. 6.1 ff.). Zu diesem Zweck seien sowohl die Einkommens- als auch die Bedarfszahlen der Parteien festzuhalten (Urk. 72 S. 11 f.). 2.1 Die Vorinstanz führte aus, dass die Gesuchstellerin in einem 60%-Pensum tätig zu sein scheine (Montag und Donnerstag jeweils ganztags sowie Dienstag und Mittwoch jeweils halbtags) und ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'298.90 erziele (Urk. 72 S. 12). Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, weswegen die Gesuch- stellerin nicht in einem 100%-Pensum erwerbstätig sei, zumal der Gesuchsgegner bereits mit Eingabe vom 11. April 2022 ausgeführt habe, dass sie selbst für sich aufkommen könne. Sodann sei die Gesuchstellerin anwaltlich vertreten, weshalb sie gewusst habe, dass ihr ein 100%-Pensum ohne Weiteres zugemutet würde. Die Gesuchstellerin habe selbst ausgeführt, dass sie keinerlei Suchbemühungen un- ternommen habe, um ihr Pensum zu erhöhen. Es könne somit nicht einfach davon ausgegangen werden, dass sie keine angemessene Stelle finden könne, zumal an- gesichts der aktuellen Marktlage Personal im Niedriglohnbereich (Gastronomie und Pflege) dringend gesucht werde. Unter diesen Umständen sei der Gesuchstellerin umgehend (ohne Übergangsfrist) ein 100%-Pensum anzurechnen, wobei von ei- nem hypothetischen Einkommen von Fr. 4'000.– pro Monat auszugehen sei (Urk. 72 S. 12 f.). 2.2 Die Gesuchstellerin macht geltend, dass ihr lediglich ein monatliches Netto- einkommen von Fr. 3'298.90 anzurechnen sei. Sie arbeite entgegen der Annahme der Vorinstanz in einem 80%-Pensum (30-35 Stunden pro Woche). Sie habe ihre Karriere geopfert, um die gemeinsamen Kinder zu betreuen und den Haushalt zu führen. Zudem sei sie 54 Jahre alt, arbeite bereits 80% und sei auf dem Arbeits- markt nicht mehr begehrt. Die Ehe sei sodann lebensprägend gewesen und die Eigenversorgungspflicht stehe beim ehelichen Unterhalt nicht im Vordergrund. Un- - 19 - ter diesen Umständen sei es nicht statthaft, ihr ein hypothetisches Einkommen für die Dauer des Getrenntlebens anzurechnen (Urk. 71 S. 16). 2.3 Die Gesuchstellerin belegte ihre Einkommensverhältnisse nur sehr spärlich mit jeweils einzelnen Lohnabrechnungen der vier verschiedenen Arbeitgeber, wel- che teilweise noch unterschiedliche Zeiträume betreffen (Urk. 3/1, 3/2, 35/7, 35/8, 35/10, 57/14 sowie 57/15 und 57/16). Zudem führte sie anlässlich der Verhandlung vom 12. September 2022 einerseits aus, dass sie in einem 60%-Pensum tätig sei (Montag und Donnerstag ganztags und Dienstag und Mittwoch halbtags), ander- seits gab sie auf Nachfrage an, 30-35 Stunden pro Woche zu arbeiten, was etwas mehr als einem 80%-Pensum entspricht (Urk. 62 S. 3). Gestützt auf die von der Gesuchstellerin eingereichten Lohnabrechnungen ergibt sich, dass sie ca. 16 Stun- den pro Woche für Arbeitgeber 1 (Urk. 3/1), 2.9 Stunden pro Woche für Arbeitge- ber 2 (H._____; Urk. 3/2, 35/7 und 57/15), ca. 4.9 Stunden pro Woche für Arbeitge- ber 3 (I._____; Urk. 57/14) und ca. 1.4 Stunden pro Woche für Arbeitgeber 4 (J._____; Urk. 57/16) arbeitet. Dies ergibt ein Arbeitspensum von 25 Stunden pro Woche, was einem 60%-Pensum entspricht. Auch die von der Gesuchstellerin an- gegebenen Arbeitstage entsprechen einem 60%-Pensum. Die Gesuchstellerin konnte weder mit den eingereichten Belegen noch sonst glaubhaft darlegen, dass sie tatsächlich in einem 80%-Pensum erwerbstätig ist, weshalb entsprechend von einem 60%-Pensum auszugehen ist. Das sich aus den Lohnabrechnungen erge- bende und von der Vorinstanz berechnete Einkommen von monatlich netto Fr. 3'299.– wurde von der Gesuchstellerin anerkannt (Urk. 71 S. 16). Die Gesuchstel- lerin erzielt somit in einem 60%-Pensum ein monatliches Einkommen von netto Fr. 3'299.–. 2.4 Voraussetzung für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist, dass eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist (BGE 128 III 4 E. 4a; BGE 117 II 16 E. 1b). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist dem hauptbetreuenden Elternteil im Normalfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50%, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80% und ab dessen Vollendung des 16. Le- bensjahres ein Vollzeiterwerb zuzumuten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Bei der Beur- - 20 - teilung der Zumutbarkeit für die Aufnahme bzw. Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zufolge Trennung sind die für den nachehelichen Unterhalt geltenden – und damit vom Gedanken der Eigenversorgung getragenen – Kriterien bereits beim auf Art. 163 ZGB basierenden ehelichen Unterhalt miteinzubeziehen, wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist. Grundsätzlich ist ein hypothetisches Einkommen nicht rückwirkend anzurech- nen, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist (OGer ZH LE180018 vom 16.10.2018, E. III.2.2). Diese beginnt frühestens mit der erstmaligen gerichtlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen (OGer ZH LE150008 vom 26.10.2015, E. III.4.2 S. 30). Die Umstellungsfrist muss nach ihrem Zweck und den Umständen entsprechend angemessen sein (BGE 129 III 417 E. 2.2; BGE 114 II 13 E. 5). In der Regel beträgt die Übergangsfrist drei bis sechs Monate (Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt an- hand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO; in: FamPra.ch 2014 S. 302 ff., 342, m.H.). Im Übrigen ist für die Übergangsfrist nicht nur die Trennung als solche relevant, sondern sind auch die konkreten Umstände wie Ehedauer, Kinderbetreuung etc. mitzuberücksichtigen (BGer 5A_112/2022 vom 28. März 2022, E. 5.5). 2.5 Die Gesuchstellerin macht geltend, dass ihr für die Dauer des Getrenntlebens kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne, da die Ehe lebens- prägend gewesen sei und die Eigenversorgungspflicht beim Eheschutz nicht im Vordergrund stehe. Sie verkennt, dass die Lebensprägung der Ehe zur Bestim- mung der ehelichen Unterhaltsbeiträge nicht relevant ist, dagegen das Primat der Eigenversorgung als einziger aus dem Scheidungsunterhalt stammender Grund- satz sinngemässe Anwendung auf den ehelichen Unterhalt findet. Vom Gesetzge- ber wird dieser zwar nur in Art. 125 Abs. 1 ZGB direkt ausgedrückt, aber nach kon- stanter Rechtsprechung ist bereits im ehelichen Verhältnis die Möglichkeit und Zu- mutbarkeit der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zu prüfen, wenn in tatsächlicher Hinsicht erstellt ist, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann (BGer 5A_849/2020 vom 27. Juni 2022, E. 5.). Die Eigenversorgungspflicht der Gesuchstellerin kommt entsprechend bereits während des Getrenntlebens zum Tragen. Da der Gesuchsgegner seinen - 21 - Wohnsitz bereits nach Portugal verlegt hat, ist nicht mit der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes zu rechnen (Urk. 75). Der jüngste Sohn der Parteien ist bereits seit über vier Jahren volljährig und braucht seit über sechs Jahren keine Betreuung mehr. Wie die Vorinstanz richtig erwog, gibt es diverse offene Stellen in der Reinigungsbranche im Raum Zürich. Der Gesuchstellerin ist es somit durchaus zumutbar, ihr Pensum auf 100% auszudehnen. Die Argumentation der Gesuchstel- lerin, dass sie bereits 54 Jahre alt sei, mehrere Arbeitgeber habe und ihren Arbeit- geber möge, sodass sie nicht in einem 100% Pensum arbeiten könne (Urk. 62 S. 3), geht ebenfalls fehl. Dass das Lebensalter für sich genommen die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbsarbeit nicht ausschliessen kann, steht seit Aufgabe der sog. 45er-Regel allgemein fest (BGE 147 III 308). Da die Gesuchstellerin gemäss ihren eigenen Ausführungen gar nicht bemüht war, ihr Pensum auszudehnen (Urk. 62 S. 3), handelt es sich um eine Schutzbehauptung, dass sie aufgrund ihres Alters auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr begehrt sei. Es wäre ihr durchaus möglich, nur noch für einen Arbeitgeber zu arbeiten, dafür jedoch in einem 100%-Pensum. Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin somit grundsätzlich zu Recht ein hypotheti- sches Einkommen angerechnet. Auch in der Höhe von monatlich netto Fr. 4'000.– ist dieses nicht zu beanstanden; so ergibt auch der nationale Lohnrechner des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO für Reinigungskräfte ohne Ausbildung und im Alter der Gesuchstellerin ein Einkommen in dieser Höhe (https://entsendung.ad- min.ch/Lohnrechner/lohnberechnung; zuletzt besucht am 07.02.2024). Dieses kann ihr jedoch nicht rückwirkend angerechnet werden. Das erstinstanzliche Urteil wurde der Gesuchstellerin am 13. Oktober 2022 mit einer Kurzbegründung eröffnet (Urk. 65 und 66/1). Ab diesem Zeitpunkt war ihr somit bewusst, dass von ihr eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit erwartet wird. Unter Berücksichtigung einer Über- gangsfrist von sechs Monaten ist der Gesuchstellerin ab 1. Mai 2023 ein Einkom- men von Fr. 4'000.– anzurechnen. - 22 - II. Bedarf der Gesuchstellerin
  30. Die Gesuchstellerin führt in ihrer Berufungsschrift in tabellarischer Form die Bedarfspositionen der Parteien auf, ohne dabei auf die einzelnen Positionen einzu- gehen bzw. darzulegen, wo sie diese vor Vorinstanz bereits vorgebracht hat und inwiefern der vorinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist. Zudem hat sie alle Bedarfs- positionen der Vorinstanz, die sie betreffen – ausgenommen die Wohnkosten – übernommen und somit anerkannt. Während die Vorinstanz der Gesuchstellerin hypothetische Wohnkosten von monatlich Fr. 1'500.– angerechnet hat, macht die Gesuchstellerin berufungsweise Wohnkosten von monatlich Fr. 1'662.– geltend, mit der Begründung, die Parteien hätten Anspruch auf den gleichen Lebensstan- dard (Urk. 71 S. 17). Das Argument verfängt nicht. Der Lebensunterhalt ist anhand der konkreten Kosten zu ermitteln (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkurs- beamten der Schweiz). Stehen diese nicht fest, sind die mutmasslichen (Wohn-)Kosten zu schätzen, wobei sich diese am ehelichen Lebensstandard orien- tieren (BGer 5A_433/2013 vom 10. Dezember 2013, E. 4.3). Die Gesuchstellerin tut nicht dar, dass die Vorinstanz ihren tatsächlichen Bedarf für das Wohnen falsch ermittelt hätte oder sie selbst mehr als Fr. 1'500.– für das Wohnen aufwenden müsste. Ohnehin ist – wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. III.C.3.) – mangels ge- genteiliger Ausführungen der Gesuchstellerin davon auszugehen, dass sie nach wie vor bei ihrem Sohn wohnt und gar keine Miete bezahlt (vgl. Urk. 62 S. 4), womit auch keine Wohnkosten im Bedarf zu berücksichtigen sind.
  31. Da die Gesuchstellerin bis heute nicht behauptet hat, Miete zu bezahlen, sind bei ihr auf die Bedarfspositionen der Vorinstanz in Phase 1 (ohne Wohnkosten der Gesuchstellerin) abzustellen (Urk. 72 S. 14), womit sich ihre Bedarfsrechnung wie folgt präsentiert: - 23 - Gesuchstellerin Grundbetrag 1'200.– Wohnkosten 0.– Krankenkassenkosten 420.– Mobilitätskosten 85.– Auswärtige Verpflegung 220.– Kommunikationskosten inkl. Se- rafe 150.– Hausrat-/Haftpflichtversicherung 30.– Steuern 335.– Total Bedarf: 2'440.– III. Unterhaltsberechnung
  32. Die Höhe des Unterhaltsbeitrages richtet sich nach den wirtschaftlichen Mög- lichkeiten und den jeweiligen Bedürfnissen der Ehegatten. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Beitrages an den Unterhalt des fordernden Ehegatten ist der wäh- rend des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebte Standard, auf dessen Fortfüh- rung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben. Dabei liegt es am Unter- halt fordernden Ehegatten, darzulegen, welche Ausgaben dazu zur Weiterführung notwendig sind. Der zuletzt gelebte eheliche Standard entspricht dem familien- rechtlichen Existenzminium bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unver- änderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss; daher ist zunächst der Überschuss während des Zusammenlebens zu ermitteln, der rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist (BGer 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021, E. 4.4; BGer 5A_681/2018 vom 1. Mai 2019, E. 5.1, OGer ZH LE210005 vom 24.09.2021, E. III.17.5). Die Überschussverteilung findet somit ihre Grenze am zu- letzt gemeinsam gelebten Standard und ist nicht auf das Existenzminimum be- schränkt (BGE 148 III 358 E. 5; BGE 140 III 337 E. 4.2.1; BGE 147 III 293 E. 4.4). 2.1 Die Gesuchstellerin kann ihr familienrechtliches Existenzminimum von monat- lich Fr. 2'440.– mit ihrem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'299.– selbst de- cken und erzielt einen monatlichen Überschuss von Fr. 859.–. 2.2 Einen Überschuss während des Zusammenlebens hat die Gesuchstellerin je- doch nicht beziffert und sie äussert sich auch sonst nicht zum zuletzt gelebten ehe- - 24 - lichen Standard. Da sie ihren Bedarf selbst decken kann, hat es dabei sein Bewen- den und es findet keine Überschussverteilung statt. Folglich wären an sich keine Unterhaltsbeiträge geschuldet, vorbehältlich des Verschlechterungsverbots (nach- folgend E. 2.3). 2.3 Nach dem sich aus der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) ergebenden Verbot der reformatio in peius darf die Berufungsklägerin nicht schlechter gestellt werden als gemäss erstinstanzlichem Entscheid. Im ungünstigsten Fall muss sie daher einzig mit der Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids durch die Beru- fungsinstanz rechnen. Von diesem Grundsatz abgewichen werden darf, wenn es sich um Ansprüche handelt, die der Offizialmaxime unterliegen, wenn die Gegen- partei ebenfalls ein Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Entscheid eingereicht hat oder wenn es um Prozessvoraussetzungen geht (vgl. Reetz, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 17). Der Unterhaltsanspruch der Ehegatten unterliegt auch im Eheschutzverfahren der Dispositionsmaxime (BGer 5A_478/2017 vom 7.6.2018, E. 5), womit das Verschlechterungsverbot zur Anwendung gelangt. Sodann hat der Gesuchsgegner kein Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Entscheid ergriffen und anerkennt somit seine Unterhaltspflicht für die Dauer von Oktober 2022 bis Dezember 2022 in Höhe von monatlich Fr. 650.–. Die Gesuchstellerin darf somit nicht schlechter gestellt werden als gemäss erstinstanzlichem Entscheid. Mithin bleibt es bei der Verpflichtung des Gesuchsgegners, der Gesuchstellerin vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 eheliche Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 650.– zu bezahlen.
  33. Die Gesuchstellerin wird ab Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 4'000.– in der Lage sein, ihren Bedarf auch zu decken, sollte sie in Zukunft eine eigene Wohnung beziehen, da es bei dem von der Vorinstanz festgelegten Bedarf von Fr. 3'940.– (unter Berücksichtigung der Wohnkosten von Fr. 1'500.–; vgl. Urk. 72 S. 14 f. und S. 19; vorn E. D.II.1.) bleibt. Die Gesuchstellerin ist somit jederzeit in der Lage, ihren Bedarf mit ihrem eigenen Einkommen zu decken. Man- gels Ausführungen zum zuletzt gelebten ehelichen Standard und ihrem daraus her- vorgehenden Anspruch auf eheliche Unterhaltsbeiträge findet keine Überschuss- - 25 - verteilung statt und es erübrigen sich Ausführungen zum Einkommen und Bedarf des Gesuchsgegners in Portugal.
  34. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit zu bestätigen und der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 650.– zu bezahlen. E. Prozesskostenbeitrag
  35. Die Vorinstanz sprach der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 1'200.– zu (Dispositivziffer 10; Urk. 72 S. 20). Mit ihrer Berufung verlangt die Gesuchstellerin eine Erhöhung desselben auf Fr. 5'000.–.
  36. Das erste Gesuch der Gesuchstellerin vom 23. März 2022 um Leistung eines Prozesskostenbeitrages bzw. eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Mai 2022 ab (Urk. 20). Da- gegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 16. Mai 2022 "Berufung und Be- schwerde". Die Rechtsmitteleingabe wurde fortan in einem Beschwerdeverfahren geführt. Mit Beschluss und Urteil vom 21. Dezember 2022 wies die hiesige Instanz die Beschwerde ab (RE220004-O).
  37. Im Urteil vom 11. Oktober 2022 erwog die Vorinstanz, dass die Gesuchstel- lerin im Rahmen der Hauptverhandlung abermals ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenbeitrages bzw. eventualiter ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege gestellt habe. Das Gesuch könne sich lediglich auf die Hauptverhandlung selbst beziehen, zumal mit Verfügung vom 3. Mai 2022 (Urk. 20) bereits über die Kosten bis zu diesem Entscheid entschieden worden sei und die Gesuchstellerin erstmals in der Hauptverhandlung ein neues Gesuch gestellt habe. Die Gesuch- stellerin sei im prozessrechtlichen Sinne mittellos, da ihr Einkommen nicht genüge, um neben den Lebenshaltungskosten auch noch die Kosten des Prozesses zu fi- nanzieren. Da das Eheschutzgesuch auch nicht als aussichtslos erachtet werden könne, seien die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt. Dem Gesuchsgegner verbleibe unter Berücksichtigung seiner liquiden Mittel noch genü- gend über den prozessualen Notgroschen hinaus, damit er der Gesuchstellerin den - 26 - Kostenanteil der Hauptverhandlung sowie einen Beitrag an die Anwaltskosten für die Hauptverhandlung bezahlen könne. Der Beitrag sei ermessensweise auf Fr. 1'200.– festzusetzen und die Leistung sei an die güterrechtliche Ausgleichsfor- derung anrechenbar (Urk. 72 S 17 f.).
  38. Die Gesuchstellerin rügt, wie sie bereits im Verfahren RE220004-O dargelegt habe, könne über den Prozesskostenbeitrag erst im Rahmen des Endurteils befun- den werden, weshalb nicht möglich sei, dass sich der Prozesskostenbeitrag ledig- lich auf die Hauptverhandlung beziehe. Da die Vorinstanz bestätigt habe, dass sie mittellos sei und der Gesuchsgegner über genügend finanzielle Mittel verfüge, sei ihr für die Anwaltskosten ein Kostenbeitrag von Fr. 5'000.– für das Verfahren vor der Vorinstanz zuzusprechen. Die Begründung der Vorinstanz sei nicht kohärent, da ihr bloss Fr. 1'200.– als gesamter Kostenbeitrag zugesprochen worden seien und bereits ihr Anteil an den Gerichtskosten (Fr. 1'372.50) diesen mehr als ver- schlingen würde. Sodann erwäge die Vorinstanz, dass die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege erfüllt seien, und weise das Gesuch dann aber unter Gewährung eines Kostenbeitrags, der nicht einmal die anteilsmässigen Gerichts- kosten decke, ab. Ihr sei ein Kostenbeitrag zur Deckung der gesamten Anwaltskos- ten zuzusprechen (Urk. 87/71 S. 18 f.). 5.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerde der Gesuchstellerin gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Mai 2022 betreffend Abweisung des Gesuchs um Leistung eines Prozesskostenbeitrags sowie Abweisung des Gesuchs um unent- geltliche Rechtspflege mit Beschluss und Urteil vom 21. Dezember 2022 abgewie- sen wurde und in Rechtskraft erwachsen ist (RE220004-O). Die Wirkungen der un- entgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs ein (BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, Art. 119 N 4). Da die Gesuchstellerin erst anlässlich der Verhandlung vom 12. September 2022 ein neues Gesuch um Leistung eines Prozesskostenbeitrages bzw. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat (Urk. 56 S. 12), kann es vorliegend nur noch um die Kosten für die Hauptverhand- lung gehen. 5.2. Hinsichtlich der Voraussetzungen zur Verpflichtung eines Ehegatten zur Leis- tung eines Prozesskostenbeitrags sei vorab auf die zutreffenden Ausführungen der - 27 - Vorinstanz verwiesen (Urk. 72 S. 18). Die Gesuchstellerin muss somit prozessual mittellos sein und ihr Gesuch darf nicht aussichtslos erscheinen. Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Person dann als mittellos, wenn sie die Kos- ten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden. Dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Pro- zesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zwei Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1). 5.3 Die Höhe der Anwaltskosten bestimmt sich in Anwendung von § 5 Abs. 1 AnwGebV (Verordnung über die Anwaltsgebühren). Demgemäss wird die Grund- gebühr bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts und nach der Schwierigkeit des Falles festgesetzt und beträgt in der Regel zwischen Fr. 1'400.– und Fr. 16'000.–. Im sum- marischen Verfahren wird die Gebühr in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt (§ 9 AnwGebV). Demzufolge liegt die Bandbreite zwischen Fr. 280.– (ein Fünftel von Fr. 1'400.–) und Fr. 10'666.– (zwei Drittel von Fr. 16'000.–). Neben dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts sind auch die Verantwortung und die Schwierigkeit des Falles in die Beurteilung mit einzubeziehen und aufgrund all die- ser Kriterien ist festzulegen, wo in diesem Rahmen die angemessene Entschädi- gung anzusiedeln ist. Beim vorinstanzlichen Verfahren handelt es sich nicht um ein kompliziertes bzw. rechtlich oder tatsächlich schwieriges Verfahren. Zudem geht es vorliegend nur noch um den Aufwand ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. September 2022. Die Eheschutzver- handlung dauerte von 13.34 Uhr bis 16.12 Uhr (Urk. 62) und somit zwei Stunden und 40 Minuten. Dazu kommt der Weg der Rechtsvertreterin von der K._____- strasse 6, … Zürich, zum Bezirksgericht Meilen und zurück von insgesamt rund einer Stunde sowie die Vorbereitung der Verhandlung und das Studium des Endentscheids samt Besprechung mit der Gesuchstellerin. Es erscheint als ange- messen, das Honorar der Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin mit Fr. 2'000.– zu - 28 - veranschlagen. Hinzu kommt der hälftige Anteil der Gerichtskosten der Gesuch- stellerin von Fr. 1'372.50. 5.4 Die Vorinstanz erwog, dass die Gesuchstellerin während der Dauer des Zu- sammenlebens (bis September 2022) gemäss ihren eigenen Ausführungen über einen Überschuss von monatlich Fr. 924.40 verfügt habe, was unangefochten blieb (Urk. 71 S. 2 ff. sowie Urk. 72 S. 10 f.). Seit dem Auszug der Gesuchstellerin aus der ehelichen Wohnung im September 2022 erzielt sie einen monatlichen Über- schuss von Fr. 859.– (vgl. oben E. III.D.III.2.1). Mit einem solchen Überschuss ist die Gesuchstellerin in der Lage, die seit der Gesuchseinreichung vom 12. Septem- ber 2022 entstandenen Anwaltskosten sowie ihren hälftigen Anteil der Gerichtskos- ten von insgesamt Fr. 3'372.50 innert rund vier Monaten abzubezahlen. Sie ist so- mit nicht als mittellos zu qualifizieren. Aufgrund ihrer eigenen Leistungsfähigkeit hat die Gesuchstellerin an sich keinen Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenbei- trags durch den Gesuchsgegner für das vorinstanzliche Verfahren. Da jedoch auch der Prozesskostenbeitrag der Dispositionsmaxime unterliegt (OGer ZH LE150062 vom 15.02.2016, E. D.4), kann die Gesuchstellerin nicht schlechter gestellt werden als gemäss vorinstanzlichem Entscheid (vgl. oben E. III.D.III.2.3), zumal der Ge- suchsgegner dagegen kein Rechtsmittel erhoben hat und den Prozesskostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 1'200.– akzeptierte. Es bleibt daher bei der Verpflich- tung des Gesuchsgegners, der Gesuchstellerin für das vorinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 1'200.– zu bezahlen. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. - 29 - IV. Beschwerde betreffend erstinstanzliche Kostenfolgen
  39. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 2'400.– zzgl. Dolmetscherkosten von Fr. 345.– fest, was unangefochten blieb (Urk. 71 S. 2 f. und Urk. 72 S. 20). Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten den Parteien sodann je zur Hälfte, wogegen die Gesuchstellerin Beschwerde führte.
  40. Die Gesuchstellerin rügt, aufgrund ihrer von der Vorinstanz festgestellten Mit- tellosigkeit und der gegebenen Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners seien die gesamten Gerichtskosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Urk. 87/71 S. 18 ff.).
  41. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten i.S.v. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO praxis- gemäss hälftig zwischen den Parteien aufgeteilt (Urk. 72 S. 17 und S. 20). Die Pro- zesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Prozesskosten grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO), wobei in familienrechtlichen Ver- fahren eine Verteilung nach Ermessen möglich ist (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Art. 107 ZPO räumt dem Gericht nicht nur Ermessen darüber ein, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere auch bei der Frage, ob es über- haupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen möchte (BGE 145 III 153 E. 3.3.2; BGer 4A_626/2018 vom 17. April 2019, E. 6.1 je m.w.H.). Die Bestimmung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO erlaubt in familienrechtli- chen Prozessen insbesondere Billigkeitsgesichtspunkte wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in den Entscheid über die Kostenverlegung einzubeziehen (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 107 N 6). Selbst wenn der Gesuchsgegner leis- tungsfähiger sein sollte, was vorliegend offengelassen werden kann, liesse es sich nicht vertreten, ihm die vollständigen Prozesskosten aufzuerlegen, zumal die Ge- suchstellerin mit ihren Anträgen mehrheitlich unterlegen ist. Die Rüge der Gesuch- stellerin, sämtliche Gerichtskosten hätten dem Gesuchsgegner auferlegt werden müssen (Urk. 71 S. 19), geht somit fehl. - 30 -
  42. Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten und die Kostenverteilung er- scheinen angemessen und sind demnach zu bestätigen. Die Gerichtskosten der Vorinstanz sind den Parteien entsprechend hälftig aufzuerlegen. Demzufolge ist die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 23. November 2022 abzu- weisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
  43. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebühren- verordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.– festzusetzen. Da die Gesuchstellerin im Berufungs- und im Beschwerdeverfahren unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von Fr. 4'000.– vollumfänglich aufzuerlegen.
  44. Für das Berufungs- und Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigun- gen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchs- gegner mangels Antrags und relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). B. Gesuch um Prozesskostenvorschuss bzw. Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege für das Rechtsmittelverfahren
  45. Die Gesuchstellerin beantragt, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr für das Berufungs- und Beschwerdeverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.– und zusätzlich den allfällig von der Rechtsmittelinstanz geforderten Ge- richtskostenvorschuss zu bezahlen. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertretung beizugeben (Urk. 71 S. 4). Zur Begründung ihrer Gesuche verweist die Gesuchstellerin vorerst pauschal auf die Akten der Vorinstanz, mit der Begründung, sie sei innerhalb der kurzen Rechtsmittelfrist von - 31 - 10 Tagen nicht in der Lage gewesen, weitere Unterlagen zu beschaffen. Weiter ersucht sie um eine kurze Nachfrist, um die Unterlagen zur Bedürftigkeit nachzu- reichen. Sodann bringt sie vor, sie sei mit dem Hauptverfahren masslos überfordert und spreche nicht einmal die Verfahrenssprache. Sie verfüge über keinerlei Rechtskenntnisse und ihre Begehren seien in der Hauptsache nicht aussichtslos. Dasselbe gelte erst recht für das Rechtsmittelverfahren. Für eine Laiin sei nicht ohne Weiteres zu erkennen, was für ein Rechtsmittel relevant sei und was nicht (Urk. 71 S. 19 f.).
  46. Gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO ist die unentgeltliche Rechtspflege im Rechts- mittelverfahren neu zu beantragen. Im Rechtsmittelverfahren gelten für das Gesuch die gleichen formellen Anforderungen wie im erstinstanzlichen Verfahren, insbe- sondere auch hinsichtlich der Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhält- nisse (BGer 5A_267/2013 vom 10. Juni 2013, E. 4.4.; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 119 N 7).
  47. Mit dem Antrag der Gesuchstellerin um Leistung eines Kostenvorschusses für das Rechtsmittelverfahren verlangt sie – anders als noch vor Vorinstanz, wo sie ausdrücklich um Leistung eines Prozesskostenbeitrags ersuchte (Urk. 1 S. 3) – ei- nen vorläufigen Kostenvorschuss im Sinne einer vorsorglichen Massnahme. Im Eheschutzverfahren können mangels gesetzlicher Grundlage jedoch keine vor- sorglichen Geldzahlungen und mithin auch kein Prozesskostenvorschuss zuge- sprochen werden (vgl. OGer ZH LE130048 vom 21.10.2013, E. 4.a; OGer ZH RE130016 vom 17.09.2013, E. II.3.c; OGer ZH LE130035 vom 24.05.2013, E. 4.c und E. 5.c; Maier, Die Finanzierung von familienrechtlichen Prozessen, FamPra 2019, S. 835). Der Antrag ist deshalb abzuweisen. Dass dieser tatsächlich auf ei- nen Vorschuss (und nicht auf einen Prozesskostenbeitrag) abzielt, erhellt auch dar- aus, dass die Gesuchstellerin vor Vorinstanz noch einen Prozesskostenbeitrag ver- langte und sie somit zwischen Prozesskostenvorschuss und Prozesskostenbeitrag differenziert, weswegen davon auszugehen ist, dass ihr der Unterschied durchaus bekannt ist. Es geht deshalb nicht an, den Beschwerdeantrag 6 entgegen seinem klaren Wortlaut in einen Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags um- zudeuten bzw. sinngemäss als solchen aufzufassen (vgl. OGer ZH LE130048 vom - 32 - 21.10.2013, E. 4.a; Maier, a.a.O., S. 835 f.). Ein Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags wurde demnach nicht gestellt. Einem solchen hätte aber auch kein Erfolg beschieden sein können, da es die Gesuchstellerin – wie bereits vor Vorinstanz – unterlassen hat, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen resp. ihre Bedürftigkeit zu begründen (Urk. 20 S. 2 ff. sowie Urk. 71 S. 19).
  48. Unter diesen Umständen kann auch dem eventualiter gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 71 S. 4) im Berufungs- und Beschwerdeverfahren nicht entsprochen werden. Denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär gegenüber den familienrechtlichen Unterstützungspflichten, aus denen der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss oder -beitrag fliesst. Unter Vorbehalt offenkundiger Mittellosigkeit der Gegenpartei setzt die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege deshalb voraus, dass die gesuchstellende Partei zunächst um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags ersucht. Unterlässt sie dies wie vorlie- gend, ist das Armenrechtsgesuch mangels hinreichender Begründung ohne Weite- res abzuweisen (BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017, E. 3.; BGer 5A_244/2019 vom 15. April 2019, E. 4.).
  49. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenvor- schusses sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit abzuweisen. Es wird beschlossen:
  50. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2, 3, 7 und 11 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom
  51. Oktober 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.
  52. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenvor- schusses für das Berufungs- und Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. - 33 -
  53. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Berufungs- und Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  54. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt:
  55. Dispositivziffer 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 11. Oktober 2022 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Es werden die folgenden finanziellen Verhältnisse festgehalten: a) Einkommen: - des Gesuchsgegners: Fr. 4'800.– (80% Taggelder) Fr. 600.– (Mietzinseinnahmen) - der Gesuchstellerin Fr. 3'299.– (60% Pensum) Fr. 4'000.– (100% Pensum, ab 1. Mai 2023) b) Bedarf: - des Gesuchsgegners: Fr. 4'050.– - der Gesuchstellerin: Fr. 2'440.– (ohne Wohnungskosten) Fr. 3'940.– (mit Wohnungskosten) c) Vermögen: Kein unterhaltsrelevantes Vermögen"
  56. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 11. Oktober 2022 wird bestätigt, soweit es nicht rechtskräftig ge- worden ist.
  57. Die Beschwerde der Gesuchstellerin wird abgewiesen. - 34 -
  58. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
  59. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt.
  60. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
  61. Schriftliche Mitteilung an - die Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein, - den Gesuchsgegner, mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zü- rich und mit dem Hinweis, dass der Beschluss und das Urteil vom
  62. März 2024 beim Obergericht des Kantons Zürich bezogen werden kann, - das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Formular, - die Vorinstanz, gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  63. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 83'002.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 35 - Zürich, 18. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE220067-O/U damit vereinigt: Geschäfts-Nr. RE220014-O Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss und Urteil vom 18. März 2024 in Sachen A._____, Gesuchstellerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin X1._____ gegen B._____, Gesuchsgegner, Berufungsbeklagter und Beschwerdegegner betreffend Eheschutz Berufung und Beschwerde gegen ein Urteil sowie Verfügungen des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom

11. Oktober 2022 und vom 23. November 2022 (EE220013-G)

- 2 - Rechtsbegehren: A. Der Gesuchstellerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2 i.V.m. Urk. 56):

1. Es sei der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 175 ZGB das Getrennt- leben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen. 2. 2.1. Es sei die eheliche Wohnung an der C._____-strasse 1, D._____ samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens (unter Herausgabe der persönlichen Effekte der Gesuchgegnerin) dem Gesuchgegner zur alleinigen Benützung zuzuweisen. 2.2. Es sei der Gesuchgegner im Rahmen der ehelichen Beistands- pflicht zu verpflichten, der Gesuchstellerin pauschal CHF 10'000.00 für neues Mobiliar und neuen Hausrat als Umzugs- kostenbeitrag zu bezahlen. 2.3. Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, folgendes aus dem ge- meinsamen Hausrat der Gesuchstellerin für die Dauer des Ge- trenntlebens herauszugeben:

– Kommode vom Wohnzimmer

– Hälftiger Teil des gesamten Bestecks

– Hälftiger Teil des gesamten Geschirrs

3. Es sei der Gesuchsteller nach Art. 170 ZGB gerichtlich anzuwei- sen, sämtliche Dokumente über seine finanziellen Verhältnisse (Einkommen, Bedarf, Vermögen und Schulden) zu edieren, insbe- sondere:

– Arbeitsvertrag Gesuchsgegner bei E._____ GmbH

– Lohnabrechnungen April bis August 2022

– Kontoauszüge seit 1. Januar 2022 bis heute Raiffeisen CH2;

– Kontoauszüge seit 1. Januar 2022 bis heute Raiffeisen CH3;

– Kontoauszüge seit 1. Januar 2022 bis heute Raiffeisen CH4;

– Kontoauszüge seit 1. Januar 2022 bis heute vom Konto BPI PT 5;

– Sämtliche Unterlagen zur Liegenschaft F._____ (Portugal);

– Sämtliche Unterlagen zur Liegenschaft G._____ (Portugal);

4. Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin min- destens folgende persönlichen Unterhaltsbeiträge im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats bzw. rückwirkend zu bezahlen:

– Phase 1: Seit 1. April 2022 bis zum 30. August 2022: CHF 1'203.95

- 3 -

– Phase 2: Ab dem 1. September 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens: CHF 2'127.05 Die Gesuchstellerin behält sich vor, die Unterhaltsbeiträge nach Abschluss des Beweisverfahrens erneut zu beziffern.

5. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren, wobei eine negative Teuerung nicht zu deren Reduktion berechtige.

6. Es sei per Gesucheinreichung die Gütertrennung anzuordnen.

7. Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ei- nen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von CHF 5'000.00 zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer zu bezahlen. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Gesuchgegners. B. Des Gesuchsgegners, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegners (Urk. 13 und Urk. 62 S. 7 [Protokoll der Hauptverhandlung vom 12. Sep- tember 2022], sinngemäss)

1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen.

2. Die eheliche Wohnung sei dem Gesuchsgegner zur alleinigen Be- nützung zuzuweisen.

3. Der Antrag der Gesuchstellerin um Leistung eines Beitrags an die Umzugskosten sei abzuweisen.

4. Es seien keine Unterhaltsbeiträge festzusetzen.

5. Es sei die Gütertrennung anzuordnen.

6. Der Antrag der Gesuchstellerin um Leistung eines Prozesskosten- beitrages sei abzuweisen.

7. Alles unter Kostenfolge zulasten der Gesuchstellerin. Urteil und Verfügungen des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom

11. Oktober 2022 bzw. 23. November 2022: (Urk. 69 S. 18 ff. = Urk. 72 S. 18 ff. = Urk. 87/72 S. 18 ff.)

1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt.

2. Die eheliche Wohnung an der C._____-strasse 1, D._____, wird dem Ge- suchsgegner zur alleinigen Benützung zugewiesen.

- 4 -

3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin innert 10 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids die Hälfte des Bestecks und Geschirrs sowie die Kommode im Wohnzimmer sowie deren persönliche Effekten auf erstes Verlangen herauszugeben.

4. Auf das Auskunftsgesuch der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin während der Dauer des Getrenntlebens vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 CHF 650.– als ehelichen Unterhalt zu bezahlen. Zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats.

6. Es werden folgende finanzielle Verhältnisse festgehalten:

a) Einkommen:

– des Gesuchsgegners CHF 4’800.– (80 % Taggelder) CHF 600.– (Mietzinseinnahmen)

– der Gesuchstellerin CHF 4’000.– (hypothetisch)

b) Bedarf:

– des Gesuchsgegners CHF 4’050.–

– der Gesuchstellerin CHF 3’940.–

c) Vermögen:

– des Gesuchsgegners CHF 140'000.–

– der Gesuchstellerin CHF 125'000.–

7. Zwischen den Parteien wird per 23. März 2022 die Gütertrennung angeordnet.

8. Alle darüber hinausgehenden oder abweichenden Anträge der Parteien wer- den abgewiesen.

- 5 -

9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 2’400.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 345.– Dolmetscherkosten CHF 2'400.– Kosten total.

10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin in Anrechnung auf ihre güterrechtlichen Ansprüche für die Hauptverhandlung einen Prozesskos- tenbeitrag von CHF 1'200.– (inkl. MWST) zu bezahlen.

11. Der Antrag der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für die Hauptverhandlung wird abgewiesen.

12. (Schriftliche Mitteilung)

13. (Rechtsmittelbelehrung) Das Einzelgericht verfügt weiter:

1. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälft auferlegt.

2. (Schriftliche Mitteilung)

3. (Rechtsmittelbelehrung)

- 6 - Berufungs- und Beschwerdeanträge: A. Der Gesuchstellerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin (Urk. 71 S. 2 ff.): "1. Es sei der Berufungsbeklagte in Aufhebung von Urteilsdispositiv Ziffer 4 des Urteils und der Verfügung vom 11. Oktober 2022 des Bezirksgerichts Meilen mit Geschäftsnummer EE220013 zu ver- pflichten, nach Art. 170 ZGB sämtliche Dokumente über seine fi- nanziellen Verhältnisse (Einkommen und Vermögen) zu edieren, insbesondere:

– Kontoauszüge seit 1. Januar 2022 bis heute Raiffeisen CH2

– Kontoauszüge seit 1. Januar 2022 bis heute Raiffeisen CH3;

– Kontoauszüge seit 1. Januar 2022 bis heute Raiffeisen CH4;

– Kontoauszüge seit 1. Januar 2022 bis heute vom Konto BPI PT 5;

– Sämtliche Unterlagen zur Liegenschaft F._____ (Portugal);

– Sämtliche Unterlagen zur Liegenschaft G._____ (Portugal);

2. Es sei der Berufungsklägerin die Gelegenheit zu geben, nach er- folgtem Beweisverfahren bzw. nach Eingang der Unterlagen ge- mäss Ziffer 1, das Rechtsbegehren Ziffer 3 entsprechend anzupas- sen.

3. Es seien Dispositivziffern 3, 4, 5, 6 und 10 des Urteils und der Ver- fügung vom 11. Oktober 2022 des Bezirksgerichts Meilen mit Ge- schäftsnummer EE220013 aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: (…) Urteilsdispositiv Ziffer 3: Der Gesuchgegner wird verpflichtet, die Gesuchstellerin innert 10 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids die Hälfte des Be- stecks und Geschirrs sowie die Kommode im Wohnzimmer sowie deren persönliche Effekte auf erstes Verlangen herauszugeben. Der Gesuchgegner wird weiter verpflichtet, im Rahmen der eheli- chen Beistandspflicht, der Gesuchstellerin pauschal CHF 10'000.00 für neues Mobiliar und neuen Hausrat als Umzugs- kostenbeitrag zu bezahlen. Urteilsdispositiv Ziffer 4: (erledigt durch das Berufungsverfahren vor dem Obergericht) Urteilsdispositiv Ziffer 5: Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab dem

1. Oktober 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens einen

- 7 - ehelichen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 1'888.95 zu be- zahlen. Zahlbar jeweils monatliche im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Urteilsdispositiv Ziffer 6: Es werden folgende finanzielle Verhältnisse (ab 1. Oktober 2022) festgehalten:

a) Einkommen:

- des Gesuchgegners: CHF 7'326.40

- der Gesuchstellerin: CHF 3'298.90

b) Bedarf:

- des Gesuchgegners: CHF 4'172.00

- der Gesuchstellerin: CHF 3'922.40

c) Vermögen:

- des Gesuchgegners: ca. CHF 800'000.00

- der Gesuchstellerin CHF 0.00 (…) Urteilsdispositiv Ziffer 10: Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Pro- zesskostenbeitrag von CHF 5'000.00 für ihre Anwaltskosten zu be- zahlen. (…)

4. Eventualiter seien Dispositivziffern 3, 4, 5, 6 und 10 des Urteils und der Verfügung vom 11. Oktober 2022 des Bezirksgerichts Meilen mit Geschäftsnummer EE220013 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.

5. Es sei Dispositivziffern 1 der Verfügung vom 23. November 2022 des Bezirksgerichts Meilen mit Geschäftsnummer EE220013 auf- zuheben und wie folgt zu ersetzen: Dispositivziffer 1: Die Gerichtskosten werden dem Gesuchgegner auferlegt.

6. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungskläge- rin für das vorliegende Verfahren einen Kostenvorschuss für ihre Anwaltskosten von einstweilen CHF 5'000.00 sowie einen allfälli- gen Kostenvorschuss des Obergerichts zu bezahlen.

- 8 - Eventualiter sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechts- pflege für das vorliegende Verfahren zu gewähren und es sei ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsver- tretung beizugeben.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwert- steuer zulasten des Berufungsbeklagten." B. Des Gesuchsgegners, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegners: Keine. Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Die Parteien sind seit dem tt.mm.1987 verheiratet und haben zwei gemein- same Kinder, welche bereits volljährig sind (Urk. 1 S. 5).

2. Mit Eingabe vom 23. März 2022 machte die Gesuchstellerin, Berufungskläge- rin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Ehe- schutzbegehren gegen den Gesuchsgegner, Berufungsbeklagten und Beschwer- degegner (fortan Gesuchsgegner) anhängig (Urk. 1). Der weitere Verlauf des erst- instanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 69 S. 4 ff. [unbegründet] = Urk. 72 S. 4 ff. [begründet] = Urk. 87/72 S. 4 ff. [begründet]). Am 11. Oktober 2022 erliess die Vorinstanz das eingangs wiederge- gebene Urteil und am 23. November 2022 ergänzend die Verfügung zur Kosten- verteilung (Urk. 72 S. 18 ff.).

3. Sowohl gegen das Urteil vom 22. Oktober 2022 als auch gegen Dispositivzif- fer 1 der Verfügung vom 23. November 2022 erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 Berufung bzw. Beschwerde (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 71). Für die Beschwerde wurde ein separates Ver- fahren angelegt (RE220014-O).

4. Da der Gesuchsgegner gemäss Auskunft des Einwohneramts D._____ sei- nen Wohnsitz per 1. Dezember 2022 nach F._____, Portugal, verlegt hat (Urk. 75 und Urk. 87/75), wurde ihm in beiden Verfahren mit Verfügung vom 19. Dezember

- 9 - 2022 (Urk. 76 und Urk. 87/76) eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfü- gung angesetzt, um schriftlich ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeich- nen. Die Verfügungen vom 19. Dezember 2022 wurden dem Gesuchsgegner rechtshilfeweise (Urk. 77-82 und Urk. 87/77-82) am 22. Mai 2023 (Urk. 85 und Urk. 87/86) zugestellt. Mit Eingabe vom 4. Mai 2023 zeigte Rechtsanwalt X2._____ dem Gericht an, dass er die Gesuchstellerin vertrete (Urk. 83). Mit Schreiben vom

2. Juni 2023 teilte Rechtsanwalt X2._____ mit, dass er die Gesuchstellerin nicht mehr vertrete (Urk. 86).

5. Da sowohl die Berufung als auch die Beschwerde die gleiche Sache betreffen, wurden die beiden Verfahren in Anwendung von Art. 125 lit. c ZPO mit Beschluss vom 21. Juni 2023 vereinigt (Urk. 87/84 und Urk. 89). Das Beschwerdeverfahren wurde als erledigt abgeschrieben und unter der vorliegenden Geschäfts-Nr. weiter- geführt. Ebenso wurde dem Gesuchsgegner mit Beschluss vom 21. Juni 2023 eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um die Berufung und die Beschwerde schriftlich im Doppel zu beantworten (Urk. 87/84 und Urk. 89). Die Akten des Beschwerde- verfahrens wurden als Urk. 87/71-86 zu den Akten des Berufungsverfahren genom- men.

6. Da der Gesuchsgegner innert der mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 an- gesetzten Frist keine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnet hatte, wurde der Beschluss vom 21. Juni 2023 am 23. Juni 2023 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert (Urk. 90). Der Gesuchsgegner liess sich innert Frist nicht vernehmen.

7. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-70). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Die Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmit- telvoraussetzungen. Diese sind vorliegend gegeben. Sowohl die Berufung als auch die Beschwerde gingen rechtzeitig, schriftlich begründet und mit konkreten Anträ- gen versehen bei der Rechtsmittelinstanz ein (Urk. 71).

- 10 -

2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftli- chen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, in- wiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dazu hat sich die Berufungsklägerin inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzu- setzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Ver- weisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105/2016 Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102/2013 Nr. 4; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).

3. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO). Dies gilt auch im Bereich der eingeschränkten Untersuchungsma- xime (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 m.w.H. = Pra 108/2019 Nr. 88). Werden Tatsachen- behauptungen oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu.

4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdever-

- 11 - fahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret da- gegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat inso- fern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

5. Das Eheschutzverfahren ist summarischer Natur (Art. 271 lit. a ZPO). Die tat- sächlichen Verhältnisse sind daher lediglich glaubhaft zu machen. Das Gericht darf weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis ver- langen (BGE 120 II 398 E. 4.c). Es muss nicht voll überzeugt werden, es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der in Frage kommenden Tatsachen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil. Zur Regelung der Beziehung zwi- schen den Eheleuten wird im gesamten Eheschutzverfahren der Untersuchungs- grundsatz eingeführt (Art. 272 ZPO), wobei es sich um die sog. soziale bzw. einge- schränkte Untersuchungsmaxime handelt. Anders als bei Kinderbelangen, wo die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und die umfas- sende Offizialmaxime gilt (Art. 296 Abs. 3 ZPO), ist das Gericht nicht zur eigentli- chen Erforschung des Sachverhaltes verpflichtet. Die soziale Untersuchungsma- xime entbindet die Ehegatten nicht davon, dem Gericht die nötigen Tatsachenmerk- male zu nennen und ihm die verfügbaren Beweismittel zu liefern. Umfangreiche Ermittlungen sind nicht notwendig. Es obliegt den Ehegatten, dem Gericht die rechtserheblichen Tatsachen zu unterbreiten, es auf die verfügbaren Beweismittel hinzuweisen, rechtserhebliche Bestreitungen vorzunehmen und, wenn nötig, ihre Vorbringen rechtsgenügend zu substantiieren. Die Ehegatten haben aktiv an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. dazu Fam- Komm Scheidung/Maier/Vetterli, Anh. ZPO Art. 272 N 2 ff. mit Hinweisen).

- 12 - III. Berufung A. Vorbemerkung Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist die Auskunftspflicht des Ge- suchsgegners, ein allfälliger vom Gesuchsgegner zu leistender Umzugskostenbei- trag, die der Gesuchstellerin persönlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge sowie die Höhe des Prozesskostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren. Die Disposi- tivziffern 1, 2, 3, 7 und 11 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten, wes- halb diese in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumer- ken. B. Auskunftspflicht

1. Die Vorinstanz erwog, dass einem Auskunftsbegehren im Eheschutzverfah- ren nur praktische Bedeutung zukomme, wenn es um Informationen gehe, die im Hinblick auf ein späteres Scheidungsverfahren benötigt würden. Zudem müsse die Gesuchstellerin ein Rechtsschutzinteresse nachweisen können. Die Gesuchstel- lerin habe vorliegend geltend gemacht, sie wolle sich nicht scheiden lassen. Damit sei bereits ausgeschlossen, dass sie die geforderten Unterlagen für die Vorberei- tung eines Scheidungsverfahrens benötige. Es fehle ihr am notwendigen Rechts- schutzinteresse für die Geltendmachung ihres Auskunftsanspruchs. Zudem habe der Gesuchsgegner diverse der geforderten Unterlagen herausgegeben. Er könne nicht verpflichtet werden, Auskünfte zu geben, welche sich die Gesuchstellerin auch selbst bei Banken etc. beschaffen könne. Die eingereichten Kontoauszüge würden teilweise auf den Namen beider Parteien und teilweise sogar nur auf den Namen der Gesuchstellerin lauten (Urk. 58/1 und 58/2). Es sei insofern zweifelhaft, ob die Gesuchstellerin zum Zeitpunkt der Urteilsfällung überhaupt einen materiell- rechtlichen Anspruch gehabt habe (Urk. 72 S. 9 f.). 2.1 Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz habe das Recht falsch angewendet, indem sie ihr das Rechtsschutzinteresse an den geforderten Unterlagen abgespro- chen habe. Sie habe sehr wohl ein Rechtsschutzinteresse. Gemäss der von ihr eingereichten Steuererklärung des Jahres 2020 würden die Parteien über liquide

- 13 - Mittel von Fr. 762'163.– verfügen. Sie habe wiederholt dargelegt, dass sie keinen Zugriff auf die Finanzen der Ehegatten habe (Urk. 71 S. 8). Es sei schleierhaft, weshalb die Vorinstanz davon ausgehe, dass sie die Unterlagen bei der Bank selbst hätte einholen können, wenn sie doch gerade keine Zugriffsberechtigung habe und die Konti nur auf den Namen des Gesuchsgegners lauten würden. Der Gesuchs- gegner habe anlässlich der Verhandlung vorgebracht, dass er das Geld im Casino ausgegeben habe, was schlicht nicht glaubhaft sei. Die Vorinstanz habe gefolgert, dass nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass der Gesuchsgegner über genügend finanzielle Mittel verfüge, um einen Prozesskostenbeitrag und einen Beitrag an die Umzugskosten zu leisten. Mit den eingeforderten Unterlagen hätte problemlos nachvollzogen werden können, ob das Vermögen tatsächlich verbraucht worden sei (Urk. 71 S. 7 ff.). 2.2 Auch in Bezug auf die Unterhaltsberechnung seien die geforderten Unterla- gen, insbesondere der Arbeitsvertrag des Gesuchsgegners, relevant, da dieser Auskunft über die Auszahlung eines 13. Monatslohnes gegeben hätte. Der Ge- suchsgegner habe lediglich behauptet, dass ihm keiner ausbezahlt werde. Die Vorinstanz sei dem gefolgt, weil nicht belegt worden sei, dass er einen 13. Monats- lohn erhalte. Der Gesuchstellerin sei es jedoch gar nicht möglich, dies zu belegen. Im Zweifelsfall hätte dies nicht zugunsten des Gesuchsgegners, der die Mitwirkung unberechtigt verweigert habe, ausgelegt werden dürfen. Der Gesuchsgegner habe anlässlich der Verhandlung zudem plötzlich behauptet, keinen Lohn mehr zu erhal- ten bzw. Krankentaggelder zu beziehen, ohne dies mit Lohn- oder Krankentag- geldabrechnungen zu belegen. Auch hier hätten die geforderten, aber nicht einge- reichten Kontoauszüge Aufschluss über die Lohn- bzw. Krankentaggeldzahlungen geben können. Weiter sei ihr bekannt, dass der Gesuchsgegner aus den Liegen- schaften in Portugal Mietzinseinnahmen generiere. Der Gesuchsgegner habe aber zu allfälligen Nebenkosten nur schwammige Antworten geliefert (vgl. Urk. 62 S. 8) und keine Belege eingereicht (Urk. 71 S. 7 ff.). 2.3 Die Gesuchstellerin habe ein Rechtsschutzinteresse daran, dass die entspre- chenden Unterlagen eingereicht würden, weil dies Einfluss auf die Unterhaltsbe-

- 14 - rechnung, den Umzugskostenbeitrag sowie den Prozesskostenbeitrag habe (Urk. 71 S. 11). 3.1 Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB ist jeder Ehegatte berechtigt, vom anderen Aus- kunft in finanziellen Belangen zu verlangen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich grundsätzlich auf die gesamten finanziellen Verhältnisse des anderen Ehegatten, die als Grundlage für die Festlegung des konkreten Anspruchs notwendig sind (BSK ZGB I- Maier/Schwander, Art. 170 N 14). Der Umfang der Auskunftspflicht ist auf das Rechtsschutzinteresse des auskunftsberechtigten Ehegatten beschränkt. Das Bundesgericht bejaht eine während eines gerichtlichen Verfahrens erhöhte Pflicht der Ehegatten, einander von sich aus und unaufgefordert über alle für die Regelung des Getrenntlebens massgebenden wirtschaftlichen Gegebenheiten Auskunft zu erteilen (BSK ZGB I-Maier/Schwander, Art. 170 N 15; BGer 5A_816/2014 vom 3. März 2015, E. 3.3). Bei der Bestimmung des Umfangs der Auskunftspflicht kommt es daher darauf an, für welchen Zweck und zur Begründung welcher möglichen Rechtsansprüche der eine Ehegatte vom anderen Auskunft ver- langt (BSK ZGB I- Maier/Schwander, Art. 170 N 15a). Auskunftsverweigerung oder ungenügende bzw. unrichtige Auskunftserteilung kann zudem im Rahmen der Be- weiswürdigung zum Nachteil des auskunftspflichtigen Ehegatten berücksichtigt werden (Art. 164 ZPO; BSK ZGB I- Maier/Schwander, Art. 170 N 17). 3.2 Da die Gesuchstellerin im vorliegenden Berufungsverfahren die Edition des Arbeitsvertrages des Gesuchsgegners sowie die Lohnabrechnungen des Gesuchs- gegners von April 2022 bis August 2022 nicht mehr beantragt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Die Gesuchstellerin begründet ihr Rechtsschutzinteresse damit, dass sie ihre Ansprüche auf ehelichen Unterhalt, den Umzugskostenbeitrag sowie einen allfälligen Prozesskostenbeitrag erst nach Edition der geforderten Unterlagen prü- fen bzw. beziffern könne. Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Gesuchsgeg- ners ersucht sie um Edition der Kontoauszüge vom 1. Januar 2022 bis heute der Konti Raiffeisen CH2, Raiffeisen CH4, Raiffeisen CH3 und BPI PT 5 sowie sämtli- cher Unterlagen zu den Liegenschaften in F._____ (Portugal) und G._____ (Portu- gal). Die Auskunftspflicht ist aber auf das Rechtsschutzinteresse des auskunftsbe- rechtigten Ehegatten beschränkt und erstreckt sich auf die finanziellen Verhältnisse

- 15 - des anderen Ehegatten, die als Grundlage für die Festlegung des konkreten An- spruchs notwendig sind. Die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners ist jedoch nur relevant, sofern die Gesuchstellerin nicht selbst in der Lage ist, für die Umzugs- und Prozesskosten aufzukommen bzw. sie einen Anspruch auf ehelichen Unterhalt hat. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist der Gesuchstellerin das Rechtsschut- zinteresse an den geforderten Unterlagen abzusprechen, da sie einerseits ihren Anspruch auf Leistung eines Umzugskostenbeitrags nicht substantiierte und die Begründungsanforderungen damit nicht erfüllt (vgl. unten E. III.C.3.), womit offen- gelassen werden kann, ob der Gesuchsgegner zur Zahlung eines solchen leis- tungsfähig ist. Andererseits hat sie keinen Anspruch auf eheliche Unterhaltsbei- träge (vgl. unten E. III.D.III.) und ist letztlich selbst in der Lage, die Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen, sodass auch kein Anspruch auf Leistung eines Pro- zesskostenbeitrages besteht (vgl. unten E. IV.5.4). Die Edition der von der Gesuch- stellerin geforderten Unterlagen erübrigt sich somit. 3.3 Die Vorinstanz ist im Ergebnis zu Recht auf den Antrag der Gesuchstellerin auf Edition der Kontoauszüge des Gesuchsgegners und Unterlagen zu den beiden Liegenschaften in Portugal nicht eingetreten. Insofern ist die Berufung abzuweisen. C. Umzugskostenbeitrag

1. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens die Kommode vom Wohnzimmer, den hälftigen Anteil des gesamten Bestecks, den hälftigen Anteil des gesamten Geschirrs sowie ihre persönlichen Effekten herauszugeben, und wies im Übrigen den Antrag auf einen Umzugskostenbeitrag ab (Urk. 72 S. 19 f. Dispositivziffern 3 und 8). Weiter erwog die Vorinstanz, es sei fraglich, ob die Voraussetzungen für einen Umzugskosten- beitrag für den Auszug der Gesuchstellerin überhaupt vorlägen, da sie die eheliche Wohnung bereits verlassen habe (Urk. 72 S. 8). Insofern brauche sie den Betrag nicht, um den belastenden Zustand des Zusammenwohnens aufzuheben. Zudem habe der Gesuchsgegner offeriert, sämtliches Mobiliar hälftig aufzuteilen. Weiter sei der Gesuchsgegner sogar bereit gewesen, der Gesuchstellerin die eheliche Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zu überlas- sen. Der Antrag der Gesuchstellerin sei auch deshalb abzuweisen, weil sie nicht

- 16 - habe glaubhaft machen können, dass der Gesuchsgegner über die für die Erfüllung des Antrages notwendigen Mittel verfüge. Den dem Gericht vorliegenden Konto- auszügen könne entnommen werden, dass der Gesuchsgegner – neben den Lie- genschaften, die er nicht veräussern müsse – lediglich über liquide Mittel von Fr. 15'000.– verfüge (Urk. 42/1, 42/3 sowie 52/2). Somit sei es dem Gesuchsgegner nicht zumutbar, der Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 10'000.– an neue Möbel zu bezahlen (Urk. 72 S. 8 f.).

2. Die Gesuchstellerin macht geltend, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht pauschal Fr. 10'000.– für neues Mo- biliar und neuen Hausrat als Umzugskostenbeitrag zu bezahlen (Urk. 71 S. 3). Sie rügt insbesondere die Erwägung der Vorinstanz, sie habe nicht glaubhaft gemacht, dass der Gesuchsgegner über genügend finanzielle Mittel verfüge, obwohl sie mehrfach die Edition der entsprechenden Kontoauszüge beantragt habe. Die Vorinstanz habe ihr jedoch das rechtliche Interesse daran abgesprochen. Es sei sodann selbsterklärend, dass sie nicht über genügend finanzielle Mittel verfüge, während der Gesuchsgegner, mit dem sie seit mm. 1987 verheiratet sei, in Besitz des gesamten Vermögens der Ehegatten (Fr. 762'163.– per 31. Dezember 2020) sei. Selbst wenn der Gesuchsgegner offeriert habe, das Mobiliar hälftig zu teilen, müsse sie noch immer das hälftige Mobiliar neu kaufen. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht einen entsprechenden Kos- tenbeitrag für neues Mobiliar zu leisten. Es sei sodann notorisch, dass bei einem durchschnittlichen Lebensstandard eine neue Gesamteinrichtung mind. über Fr. 20'000.– koste, weshalb der geforderte Betrag sogar relativ tief im Vergleich zum bisherigen Lebensstandard der Parteien sei. Absurd sei auch die Aussage des Gerichts mit Hinweis auf Urk. 13, dass der Gesuchsgegner zu Beginn des Verfah- rens offeriert habe, dass sie die eheliche Wohnung samt Mobiliar übernehmen könne. Vom Mobiliar sei nicht die Rede gewesen und trotz dieser Behauptung habe der Gesuchsgegner die Wohnung nicht per 31. Mai 2022 verlassen, was die Situa- tion untragbar gemacht habe, sodass sie habe ausziehen müssen (Urk. 71 S. 12 f.).

3. Die eheliche Beistandspflicht i.S.v. Art. 159 Abs. 3 ZGB kann immaterielle oder materielle Leistungen erfordern. Sie verlangt vom einen Ehegatten, dem an-

- 17 - deren zu helfen, wo er ein berechtigtes Ziel nicht mit eigenen Mitteln erreichen kann (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 159 N 26). Aus der Beistandspflicht kann sich die Notwendigkeit ergeben, dem anderen Ehegatten materielle Leistungen zu er- bringen, die über den ehelichen Unterhalt hinausgehen oder anderer Natur sind. In diesem Sinne dient Art. 159 Abs. 3 ZGB als Auffangnorm (Schmid, OFK-ZGB, Art. 159 N 4). Entsprechend kann ein Umzugskostenbeitrag gestützt auf die eheli- che Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB zugesprochen werden (vgl. OGer ZH LE180003 vom 02.07.2018 S. 11 f. mit Hinweisen). Die Gesuchstellerin verlangt einen Umzugskostenbeitrag von pauschal Fr. 10'000.– für neues Mobiliar und Hausrat. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. September 2022 führte sie je- doch aus, dass sie die eheliche Wohnung verlassen habe und beim ältesten Sohn wohne (Urk. 56 S. 5; Urk. 62 S. 2). Seither hat die Gesuchstellerin weder behauptet, dass sie in eine eigene Wohnung gezogen sei noch hat sie dem Gericht einen neuen Mietvertrag eingereicht oder mindestens eine Adressänderung mitgeteilt. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sie noch immer beim ältesten Sohn wohnhaft ist. Die Gesuchstellerin hat weder Belege für gekaufte Möbel ins Recht gelegt noch die Höhe der Ausgaben von Fr. 10'000.– glaubhaft dargetan. Sie ver- langt den Umzugskostenbeitrag von Fr. 10'000.– lediglich pauschal, mit der Be- gründung, dass jede Person, die je eine Wohnung eingerichtet habe, wisse, dass die Wohnungseinrichtung bereits bei einem durchschnittlichen Lebensstandard über Fr. 20'000.– koste, sodass der geforderte Betrag sogar relativ tief sei in Anbe- tracht des bisherigen Lebensstandards (Urk. 71 S. 12). Die Gesuchstellerin hat ihre Umzugs- und Mobiliarkosten damit nicht genügend substantiiert und konnte nicht glaubhaft machen, dass diese tatsächlich in der Höhe von Fr. 10'000.– angefallen sind.

4. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Leistung eines Umzugskostenbeitrags in der Höhe von Fr. 10'000.– ist demnach abzuweisen.

- 18 - D. Eheliche Unterhaltsbeiträge I. Einkommen der Gesuchstellerin

1. Die Vorinstanz erwog in Bezug auf die angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Getrenntlebens zutreffend, dass gemäss Bundesgericht auf die zweistufige Berechnungsmethode mit Überschussverteilung abzustellen sei (BGE 147 III 265 E. 6.1 ff.). Zu diesem Zweck seien sowohl die Einkommens- als auch die Bedarfszahlen der Parteien festzuhalten (Urk. 72 S. 11 f.). 2.1 Die Vorinstanz führte aus, dass die Gesuchstellerin in einem 60%-Pensum tätig zu sein scheine (Montag und Donnerstag jeweils ganztags sowie Dienstag und Mittwoch jeweils halbtags) und ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'298.90 erziele (Urk. 72 S. 12). Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, weswegen die Gesuch- stellerin nicht in einem 100%-Pensum erwerbstätig sei, zumal der Gesuchsgegner bereits mit Eingabe vom 11. April 2022 ausgeführt habe, dass sie selbst für sich aufkommen könne. Sodann sei die Gesuchstellerin anwaltlich vertreten, weshalb sie gewusst habe, dass ihr ein 100%-Pensum ohne Weiteres zugemutet würde. Die Gesuchstellerin habe selbst ausgeführt, dass sie keinerlei Suchbemühungen un- ternommen habe, um ihr Pensum zu erhöhen. Es könne somit nicht einfach davon ausgegangen werden, dass sie keine angemessene Stelle finden könne, zumal an- gesichts der aktuellen Marktlage Personal im Niedriglohnbereich (Gastronomie und Pflege) dringend gesucht werde. Unter diesen Umständen sei der Gesuchstellerin umgehend (ohne Übergangsfrist) ein 100%-Pensum anzurechnen, wobei von ei- nem hypothetischen Einkommen von Fr. 4'000.– pro Monat auszugehen sei (Urk. 72 S. 12 f.). 2.2 Die Gesuchstellerin macht geltend, dass ihr lediglich ein monatliches Netto- einkommen von Fr. 3'298.90 anzurechnen sei. Sie arbeite entgegen der Annahme der Vorinstanz in einem 80%-Pensum (30-35 Stunden pro Woche). Sie habe ihre Karriere geopfert, um die gemeinsamen Kinder zu betreuen und den Haushalt zu führen. Zudem sei sie 54 Jahre alt, arbeite bereits 80% und sei auf dem Arbeits- markt nicht mehr begehrt. Die Ehe sei sodann lebensprägend gewesen und die Eigenversorgungspflicht stehe beim ehelichen Unterhalt nicht im Vordergrund. Un-

- 19 - ter diesen Umständen sei es nicht statthaft, ihr ein hypothetisches Einkommen für die Dauer des Getrenntlebens anzurechnen (Urk. 71 S. 16). 2.3 Die Gesuchstellerin belegte ihre Einkommensverhältnisse nur sehr spärlich mit jeweils einzelnen Lohnabrechnungen der vier verschiedenen Arbeitgeber, wel- che teilweise noch unterschiedliche Zeiträume betreffen (Urk. 3/1, 3/2, 35/7, 35/8, 35/10, 57/14 sowie 57/15 und 57/16). Zudem führte sie anlässlich der Verhandlung vom 12. September 2022 einerseits aus, dass sie in einem 60%-Pensum tätig sei (Montag und Donnerstag ganztags und Dienstag und Mittwoch halbtags), ander- seits gab sie auf Nachfrage an, 30-35 Stunden pro Woche zu arbeiten, was etwas mehr als einem 80%-Pensum entspricht (Urk. 62 S. 3). Gestützt auf die von der Gesuchstellerin eingereichten Lohnabrechnungen ergibt sich, dass sie ca. 16 Stun- den pro Woche für Arbeitgeber 1 (Urk. 3/1), 2.9 Stunden pro Woche für Arbeitge- ber 2 (H._____; Urk. 3/2, 35/7 und 57/15), ca. 4.9 Stunden pro Woche für Arbeitge- ber 3 (I._____; Urk. 57/14) und ca. 1.4 Stunden pro Woche für Arbeitgeber 4 (J._____; Urk. 57/16) arbeitet. Dies ergibt ein Arbeitspensum von 25 Stunden pro Woche, was einem 60%-Pensum entspricht. Auch die von der Gesuchstellerin an- gegebenen Arbeitstage entsprechen einem 60%-Pensum. Die Gesuchstellerin konnte weder mit den eingereichten Belegen noch sonst glaubhaft darlegen, dass sie tatsächlich in einem 80%-Pensum erwerbstätig ist, weshalb entsprechend von einem 60%-Pensum auszugehen ist. Das sich aus den Lohnabrechnungen erge- bende und von der Vorinstanz berechnete Einkommen von monatlich netto Fr. 3'299.– wurde von der Gesuchstellerin anerkannt (Urk. 71 S. 16). Die Gesuchstel- lerin erzielt somit in einem 60%-Pensum ein monatliches Einkommen von netto Fr. 3'299.–. 2.4 Voraussetzung für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist, dass eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist (BGE 128 III 4 E. 4a; BGE 117 II 16 E. 1b). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist dem hauptbetreuenden Elternteil im Normalfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50%, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80% und ab dessen Vollendung des 16. Le- bensjahres ein Vollzeiterwerb zuzumuten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Bei der Beur-

- 20 - teilung der Zumutbarkeit für die Aufnahme bzw. Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zufolge Trennung sind die für den nachehelichen Unterhalt geltenden – und damit vom Gedanken der Eigenversorgung getragenen – Kriterien bereits beim auf Art. 163 ZGB basierenden ehelichen Unterhalt miteinzubeziehen, wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist. Grundsätzlich ist ein hypothetisches Einkommen nicht rückwirkend anzurech- nen, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist (OGer ZH LE180018 vom 16.10.2018, E. III.2.2). Diese beginnt frühestens mit der erstmaligen gerichtlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen (OGer ZH LE150008 vom 26.10.2015, E. III.4.2 S. 30). Die Umstellungsfrist muss nach ihrem Zweck und den Umständen entsprechend angemessen sein (BGE 129 III 417 E. 2.2; BGE 114 II 13 E. 5). In der Regel beträgt die Übergangsfrist drei bis sechs Monate (Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt an- hand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO; in: FamPra.ch 2014 S. 302 ff., 342, m.H.). Im Übrigen ist für die Übergangsfrist nicht nur die Trennung als solche relevant, sondern sind auch die konkreten Umstände wie Ehedauer, Kinderbetreuung etc. mitzuberücksichtigen (BGer 5A_112/2022 vom 28. März 2022, E. 5.5). 2.5 Die Gesuchstellerin macht geltend, dass ihr für die Dauer des Getrenntlebens kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne, da die Ehe lebens- prägend gewesen sei und die Eigenversorgungspflicht beim Eheschutz nicht im Vordergrund stehe. Sie verkennt, dass die Lebensprägung der Ehe zur Bestim- mung der ehelichen Unterhaltsbeiträge nicht relevant ist, dagegen das Primat der Eigenversorgung als einziger aus dem Scheidungsunterhalt stammender Grund- satz sinngemässe Anwendung auf den ehelichen Unterhalt findet. Vom Gesetzge- ber wird dieser zwar nur in Art. 125 Abs. 1 ZGB direkt ausgedrückt, aber nach kon- stanter Rechtsprechung ist bereits im ehelichen Verhältnis die Möglichkeit und Zu- mutbarkeit der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zu prüfen, wenn in tatsächlicher Hinsicht erstellt ist, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann (BGer 5A_849/2020 vom 27. Juni 2022, E. 5.). Die Eigenversorgungspflicht der Gesuchstellerin kommt entsprechend bereits während des Getrenntlebens zum Tragen. Da der Gesuchsgegner seinen

- 21 - Wohnsitz bereits nach Portugal verlegt hat, ist nicht mit der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes zu rechnen (Urk. 75). Der jüngste Sohn der Parteien ist bereits seit über vier Jahren volljährig und braucht seit über sechs Jahren keine Betreuung mehr. Wie die Vorinstanz richtig erwog, gibt es diverse offene Stellen in der Reinigungsbranche im Raum Zürich. Der Gesuchstellerin ist es somit durchaus zumutbar, ihr Pensum auf 100% auszudehnen. Die Argumentation der Gesuchstel- lerin, dass sie bereits 54 Jahre alt sei, mehrere Arbeitgeber habe und ihren Arbeit- geber möge, sodass sie nicht in einem 100% Pensum arbeiten könne (Urk. 62 S. 3), geht ebenfalls fehl. Dass das Lebensalter für sich genommen die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbsarbeit nicht ausschliessen kann, steht seit Aufgabe der sog. 45er-Regel allgemein fest (BGE 147 III 308). Da die Gesuchstellerin gemäss ihren eigenen Ausführungen gar nicht bemüht war, ihr Pensum auszudehnen (Urk. 62 S. 3), handelt es sich um eine Schutzbehauptung, dass sie aufgrund ihres Alters auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr begehrt sei. Es wäre ihr durchaus möglich, nur noch für einen Arbeitgeber zu arbeiten, dafür jedoch in einem 100%-Pensum. Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin somit grundsätzlich zu Recht ein hypotheti- sches Einkommen angerechnet. Auch in der Höhe von monatlich netto Fr. 4'000.– ist dieses nicht zu beanstanden; so ergibt auch der nationale Lohnrechner des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO für Reinigungskräfte ohne Ausbildung und im Alter der Gesuchstellerin ein Einkommen in dieser Höhe (https://entsendung.ad- min.ch/Lohnrechner/lohnberechnung; zuletzt besucht am 07.02.2024). Dieses kann ihr jedoch nicht rückwirkend angerechnet werden. Das erstinstanzliche Urteil wurde der Gesuchstellerin am 13. Oktober 2022 mit einer Kurzbegründung eröffnet (Urk. 65 und 66/1). Ab diesem Zeitpunkt war ihr somit bewusst, dass von ihr eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit erwartet wird. Unter Berücksichtigung einer Über- gangsfrist von sechs Monaten ist der Gesuchstellerin ab 1. Mai 2023 ein Einkom- men von Fr. 4'000.– anzurechnen.

- 22 - II. Bedarf der Gesuchstellerin

1. Die Gesuchstellerin führt in ihrer Berufungsschrift in tabellarischer Form die Bedarfspositionen der Parteien auf, ohne dabei auf die einzelnen Positionen einzu- gehen bzw. darzulegen, wo sie diese vor Vorinstanz bereits vorgebracht hat und inwiefern der vorinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist. Zudem hat sie alle Bedarfs- positionen der Vorinstanz, die sie betreffen – ausgenommen die Wohnkosten – übernommen und somit anerkannt. Während die Vorinstanz der Gesuchstellerin hypothetische Wohnkosten von monatlich Fr. 1'500.– angerechnet hat, macht die Gesuchstellerin berufungsweise Wohnkosten von monatlich Fr. 1'662.– geltend, mit der Begründung, die Parteien hätten Anspruch auf den gleichen Lebensstan- dard (Urk. 71 S. 17). Das Argument verfängt nicht. Der Lebensunterhalt ist anhand der konkreten Kosten zu ermitteln (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkurs- beamten der Schweiz). Stehen diese nicht fest, sind die mutmasslichen (Wohn-)Kosten zu schätzen, wobei sich diese am ehelichen Lebensstandard orien- tieren (BGer 5A_433/2013 vom 10. Dezember 2013, E. 4.3). Die Gesuchstellerin tut nicht dar, dass die Vorinstanz ihren tatsächlichen Bedarf für das Wohnen falsch ermittelt hätte oder sie selbst mehr als Fr. 1'500.– für das Wohnen aufwenden müsste. Ohnehin ist – wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. III.C.3.) – mangels ge- genteiliger Ausführungen der Gesuchstellerin davon auszugehen, dass sie nach wie vor bei ihrem Sohn wohnt und gar keine Miete bezahlt (vgl. Urk. 62 S. 4), womit auch keine Wohnkosten im Bedarf zu berücksichtigen sind.

2. Da die Gesuchstellerin bis heute nicht behauptet hat, Miete zu bezahlen, sind bei ihr auf die Bedarfspositionen der Vorinstanz in Phase 1 (ohne Wohnkosten der Gesuchstellerin) abzustellen (Urk. 72 S. 14), womit sich ihre Bedarfsrechnung wie folgt präsentiert:

- 23 - Gesuchstellerin Grundbetrag 1'200.– Wohnkosten 0.– Krankenkassenkosten 420.– Mobilitätskosten 85.– Auswärtige Verpflegung 220.– Kommunikationskosten inkl. Se- rafe 150.– Hausrat-/Haftpflichtversicherung 30.– Steuern 335.– Total Bedarf: 2'440.– III. Unterhaltsberechnung

1. Die Höhe des Unterhaltsbeitrages richtet sich nach den wirtschaftlichen Mög- lichkeiten und den jeweiligen Bedürfnissen der Ehegatten. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Beitrages an den Unterhalt des fordernden Ehegatten ist der wäh- rend des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebte Standard, auf dessen Fortfüh- rung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben. Dabei liegt es am Unter- halt fordernden Ehegatten, darzulegen, welche Ausgaben dazu zur Weiterführung notwendig sind. Der zuletzt gelebte eheliche Standard entspricht dem familien- rechtlichen Existenzminium bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unver- änderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss; daher ist zunächst der Überschuss während des Zusammenlebens zu ermitteln, der rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist (BGer 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021, E. 4.4; BGer 5A_681/2018 vom 1. Mai 2019, E. 5.1, OGer ZH LE210005 vom 24.09.2021, E. III.17.5). Die Überschussverteilung findet somit ihre Grenze am zu- letzt gemeinsam gelebten Standard und ist nicht auf das Existenzminimum be- schränkt (BGE 148 III 358 E. 5; BGE 140 III 337 E. 4.2.1; BGE 147 III 293 E. 4.4). 2.1 Die Gesuchstellerin kann ihr familienrechtliches Existenzminimum von monat- lich Fr. 2'440.– mit ihrem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'299.– selbst de- cken und erzielt einen monatlichen Überschuss von Fr. 859.–. 2.2 Einen Überschuss während des Zusammenlebens hat die Gesuchstellerin je- doch nicht beziffert und sie äussert sich auch sonst nicht zum zuletzt gelebten ehe-

- 24 - lichen Standard. Da sie ihren Bedarf selbst decken kann, hat es dabei sein Bewen- den und es findet keine Überschussverteilung statt. Folglich wären an sich keine Unterhaltsbeiträge geschuldet, vorbehältlich des Verschlechterungsverbots (nach- folgend E. 2.3). 2.3 Nach dem sich aus der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) ergebenden Verbot der reformatio in peius darf die Berufungsklägerin nicht schlechter gestellt werden als gemäss erstinstanzlichem Entscheid. Im ungünstigsten Fall muss sie daher einzig mit der Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids durch die Beru- fungsinstanz rechnen. Von diesem Grundsatz abgewichen werden darf, wenn es sich um Ansprüche handelt, die der Offizialmaxime unterliegen, wenn die Gegen- partei ebenfalls ein Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Entscheid eingereicht hat oder wenn es um Prozessvoraussetzungen geht (vgl. Reetz, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 17). Der Unterhaltsanspruch der Ehegatten unterliegt auch im Eheschutzverfahren der Dispositionsmaxime (BGer 5A_478/2017 vom 7.6.2018, E. 5), womit das Verschlechterungsverbot zur Anwendung gelangt. Sodann hat der Gesuchsgegner kein Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Entscheid ergriffen und anerkennt somit seine Unterhaltspflicht für die Dauer von Oktober 2022 bis Dezember 2022 in Höhe von monatlich Fr. 650.–. Die Gesuchstellerin darf somit nicht schlechter gestellt werden als gemäss erstinstanzlichem Entscheid. Mithin bleibt es bei der Verpflichtung des Gesuchsgegners, der Gesuchstellerin vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 eheliche Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 650.– zu bezahlen.

3. Die Gesuchstellerin wird ab Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 4'000.– in der Lage sein, ihren Bedarf auch zu decken, sollte sie in Zukunft eine eigene Wohnung beziehen, da es bei dem von der Vorinstanz festgelegten Bedarf von Fr. 3'940.– (unter Berücksichtigung der Wohnkosten von Fr. 1'500.–; vgl. Urk. 72 S. 14 f. und S. 19; vorn E. D.II.1.) bleibt. Die Gesuchstellerin ist somit jederzeit in der Lage, ihren Bedarf mit ihrem eigenen Einkommen zu decken. Man- gels Ausführungen zum zuletzt gelebten ehelichen Standard und ihrem daraus her- vorgehenden Anspruch auf eheliche Unterhaltsbeiträge findet keine Überschuss-

- 25 - verteilung statt und es erübrigen sich Ausführungen zum Einkommen und Bedarf des Gesuchsgegners in Portugal.

4. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit zu bestätigen und der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 650.– zu bezahlen. E. Prozesskostenbeitrag

1. Die Vorinstanz sprach der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 1'200.– zu (Dispositivziffer 10; Urk. 72 S. 20). Mit ihrer Berufung verlangt die Gesuchstellerin eine Erhöhung desselben auf Fr. 5'000.–.

2. Das erste Gesuch der Gesuchstellerin vom 23. März 2022 um Leistung eines Prozesskostenbeitrages bzw. eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Mai 2022 ab (Urk. 20). Da- gegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 16. Mai 2022 "Berufung und Be- schwerde". Die Rechtsmitteleingabe wurde fortan in einem Beschwerdeverfahren geführt. Mit Beschluss und Urteil vom 21. Dezember 2022 wies die hiesige Instanz die Beschwerde ab (RE220004-O).

3. Im Urteil vom 11. Oktober 2022 erwog die Vorinstanz, dass die Gesuchstel- lerin im Rahmen der Hauptverhandlung abermals ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenbeitrages bzw. eventualiter ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege gestellt habe. Das Gesuch könne sich lediglich auf die Hauptverhandlung selbst beziehen, zumal mit Verfügung vom 3. Mai 2022 (Urk. 20) bereits über die Kosten bis zu diesem Entscheid entschieden worden sei und die Gesuchstellerin erstmals in der Hauptverhandlung ein neues Gesuch gestellt habe. Die Gesuch- stellerin sei im prozessrechtlichen Sinne mittellos, da ihr Einkommen nicht genüge, um neben den Lebenshaltungskosten auch noch die Kosten des Prozesses zu fi- nanzieren. Da das Eheschutzgesuch auch nicht als aussichtslos erachtet werden könne, seien die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt. Dem Gesuchsgegner verbleibe unter Berücksichtigung seiner liquiden Mittel noch genü- gend über den prozessualen Notgroschen hinaus, damit er der Gesuchstellerin den

- 26 - Kostenanteil der Hauptverhandlung sowie einen Beitrag an die Anwaltskosten für die Hauptverhandlung bezahlen könne. Der Beitrag sei ermessensweise auf Fr. 1'200.– festzusetzen und die Leistung sei an die güterrechtliche Ausgleichsfor- derung anrechenbar (Urk. 72 S 17 f.).

4. Die Gesuchstellerin rügt, wie sie bereits im Verfahren RE220004-O dargelegt habe, könne über den Prozesskostenbeitrag erst im Rahmen des Endurteils befun- den werden, weshalb nicht möglich sei, dass sich der Prozesskostenbeitrag ledig- lich auf die Hauptverhandlung beziehe. Da die Vorinstanz bestätigt habe, dass sie mittellos sei und der Gesuchsgegner über genügend finanzielle Mittel verfüge, sei ihr für die Anwaltskosten ein Kostenbeitrag von Fr. 5'000.– für das Verfahren vor der Vorinstanz zuzusprechen. Die Begründung der Vorinstanz sei nicht kohärent, da ihr bloss Fr. 1'200.– als gesamter Kostenbeitrag zugesprochen worden seien und bereits ihr Anteil an den Gerichtskosten (Fr. 1'372.50) diesen mehr als ver- schlingen würde. Sodann erwäge die Vorinstanz, dass die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege erfüllt seien, und weise das Gesuch dann aber unter Gewährung eines Kostenbeitrags, der nicht einmal die anteilsmässigen Gerichts- kosten decke, ab. Ihr sei ein Kostenbeitrag zur Deckung der gesamten Anwaltskos- ten zuzusprechen (Urk. 87/71 S. 18 f.). 5.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerde der Gesuchstellerin gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Mai 2022 betreffend Abweisung des Gesuchs um Leistung eines Prozesskostenbeitrags sowie Abweisung des Gesuchs um unent- geltliche Rechtspflege mit Beschluss und Urteil vom 21. Dezember 2022 abgewie- sen wurde und in Rechtskraft erwachsen ist (RE220004-O). Die Wirkungen der un- entgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs ein (BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, Art. 119 N 4). Da die Gesuchstellerin erst anlässlich der Verhandlung vom 12. September 2022 ein neues Gesuch um Leistung eines Prozesskostenbeitrages bzw. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat (Urk. 56 S. 12), kann es vorliegend nur noch um die Kosten für die Hauptverhand- lung gehen. 5.2. Hinsichtlich der Voraussetzungen zur Verpflichtung eines Ehegatten zur Leis- tung eines Prozesskostenbeitrags sei vorab auf die zutreffenden Ausführungen der

- 27 - Vorinstanz verwiesen (Urk. 72 S. 18). Die Gesuchstellerin muss somit prozessual mittellos sein und ihr Gesuch darf nicht aussichtslos erscheinen. Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Person dann als mittellos, wenn sie die Kos- ten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden. Dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Pro- zesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zwei Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1). 5.3 Die Höhe der Anwaltskosten bestimmt sich in Anwendung von § 5 Abs. 1 AnwGebV (Verordnung über die Anwaltsgebühren). Demgemäss wird die Grund- gebühr bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts und nach der Schwierigkeit des Falles festgesetzt und beträgt in der Regel zwischen Fr. 1'400.– und Fr. 16'000.–. Im sum- marischen Verfahren wird die Gebühr in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt (§ 9 AnwGebV). Demzufolge liegt die Bandbreite zwischen Fr. 280.– (ein Fünftel von Fr. 1'400.–) und Fr. 10'666.– (zwei Drittel von Fr. 16'000.–). Neben dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts sind auch die Verantwortung und die Schwierigkeit des Falles in die Beurteilung mit einzubeziehen und aufgrund all die- ser Kriterien ist festzulegen, wo in diesem Rahmen die angemessene Entschädi- gung anzusiedeln ist. Beim vorinstanzlichen Verfahren handelt es sich nicht um ein kompliziertes bzw. rechtlich oder tatsächlich schwieriges Verfahren. Zudem geht es vorliegend nur noch um den Aufwand ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. September 2022. Die Eheschutzver- handlung dauerte von 13.34 Uhr bis 16.12 Uhr (Urk. 62) und somit zwei Stunden und 40 Minuten. Dazu kommt der Weg der Rechtsvertreterin von der K._____- strasse 6, … Zürich, zum Bezirksgericht Meilen und zurück von insgesamt rund einer Stunde sowie die Vorbereitung der Verhandlung und das Studium des Endentscheids samt Besprechung mit der Gesuchstellerin. Es erscheint als ange- messen, das Honorar der Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin mit Fr. 2'000.– zu

- 28 - veranschlagen. Hinzu kommt der hälftige Anteil der Gerichtskosten der Gesuch- stellerin von Fr. 1'372.50. 5.4 Die Vorinstanz erwog, dass die Gesuchstellerin während der Dauer des Zu- sammenlebens (bis September 2022) gemäss ihren eigenen Ausführungen über einen Überschuss von monatlich Fr. 924.40 verfügt habe, was unangefochten blieb (Urk. 71 S. 2 ff. sowie Urk. 72 S. 10 f.). Seit dem Auszug der Gesuchstellerin aus der ehelichen Wohnung im September 2022 erzielt sie einen monatlichen Über- schuss von Fr. 859.– (vgl. oben E. III.D.III.2.1). Mit einem solchen Überschuss ist die Gesuchstellerin in der Lage, die seit der Gesuchseinreichung vom 12. Septem- ber 2022 entstandenen Anwaltskosten sowie ihren hälftigen Anteil der Gerichtskos- ten von insgesamt Fr. 3'372.50 innert rund vier Monaten abzubezahlen. Sie ist so- mit nicht als mittellos zu qualifizieren. Aufgrund ihrer eigenen Leistungsfähigkeit hat die Gesuchstellerin an sich keinen Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenbei- trags durch den Gesuchsgegner für das vorinstanzliche Verfahren. Da jedoch auch der Prozesskostenbeitrag der Dispositionsmaxime unterliegt (OGer ZH LE150062 vom 15.02.2016, E. D.4), kann die Gesuchstellerin nicht schlechter gestellt werden als gemäss vorinstanzlichem Entscheid (vgl. oben E. III.D.III.2.3), zumal der Ge- suchsgegner dagegen kein Rechtsmittel erhoben hat und den Prozesskostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 1'200.– akzeptierte. Es bleibt daher bei der Verpflich- tung des Gesuchsgegners, der Gesuchstellerin für das vorinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 1'200.– zu bezahlen. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

- 29 - IV. Beschwerde betreffend erstinstanzliche Kostenfolgen

1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 2'400.– zzgl. Dolmetscherkosten von Fr. 345.– fest, was unangefochten blieb (Urk. 71 S. 2 f. und Urk. 72 S. 20). Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten den Parteien sodann je zur Hälfte, wogegen die Gesuchstellerin Beschwerde führte.

2. Die Gesuchstellerin rügt, aufgrund ihrer von der Vorinstanz festgestellten Mit- tellosigkeit und der gegebenen Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners seien die gesamten Gerichtskosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Urk. 87/71 S. 18 ff.).

3. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten i.S.v. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO praxis- gemäss hälftig zwischen den Parteien aufgeteilt (Urk. 72 S. 17 und S. 20). Die Pro- zesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Prozesskosten grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO), wobei in familienrechtlichen Ver- fahren eine Verteilung nach Ermessen möglich ist (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Art. 107 ZPO räumt dem Gericht nicht nur Ermessen darüber ein, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere auch bei der Frage, ob es über- haupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen möchte (BGE 145 III 153 E. 3.3.2; BGer 4A_626/2018 vom 17. April 2019, E. 6.1 je m.w.H.). Die Bestimmung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO erlaubt in familienrechtli- chen Prozessen insbesondere Billigkeitsgesichtspunkte wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in den Entscheid über die Kostenverlegung einzubeziehen (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 107 N 6). Selbst wenn der Gesuchsgegner leis- tungsfähiger sein sollte, was vorliegend offengelassen werden kann, liesse es sich nicht vertreten, ihm die vollständigen Prozesskosten aufzuerlegen, zumal die Ge- suchstellerin mit ihren Anträgen mehrheitlich unterlegen ist. Die Rüge der Gesuch- stellerin, sämtliche Gerichtskosten hätten dem Gesuchsgegner auferlegt werden müssen (Urk. 71 S. 19), geht somit fehl.

- 30 -

4. Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten und die Kostenverteilung er- scheinen angemessen und sind demnach zu bestätigen. Die Gerichtskosten der Vorinstanz sind den Parteien entsprechend hälftig aufzuerlegen. Demzufolge ist die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 23. November 2022 abzu- weisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebühren- verordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.– festzusetzen. Da die Gesuchstellerin im Berufungs- und im Beschwerdeverfahren unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von Fr. 4'000.– vollumfänglich aufzuerlegen.

2. Für das Berufungs- und Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigun- gen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchs- gegner mangels Antrags und relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). B. Gesuch um Prozesskostenvorschuss bzw. Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege für das Rechtsmittelverfahren

1. Die Gesuchstellerin beantragt, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr für das Berufungs- und Beschwerdeverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.– und zusätzlich den allfällig von der Rechtsmittelinstanz geforderten Ge- richtskostenvorschuss zu bezahlen. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertretung beizugeben (Urk. 71 S. 4). Zur Begründung ihrer Gesuche verweist die Gesuchstellerin vorerst pauschal auf die Akten der Vorinstanz, mit der Begründung, sie sei innerhalb der kurzen Rechtsmittelfrist von

- 31 - 10 Tagen nicht in der Lage gewesen, weitere Unterlagen zu beschaffen. Weiter ersucht sie um eine kurze Nachfrist, um die Unterlagen zur Bedürftigkeit nachzu- reichen. Sodann bringt sie vor, sie sei mit dem Hauptverfahren masslos überfordert und spreche nicht einmal die Verfahrenssprache. Sie verfüge über keinerlei Rechtskenntnisse und ihre Begehren seien in der Hauptsache nicht aussichtslos. Dasselbe gelte erst recht für das Rechtsmittelverfahren. Für eine Laiin sei nicht ohne Weiteres zu erkennen, was für ein Rechtsmittel relevant sei und was nicht (Urk. 71 S. 19 f.).

2. Gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO ist die unentgeltliche Rechtspflege im Rechts- mittelverfahren neu zu beantragen. Im Rechtsmittelverfahren gelten für das Gesuch die gleichen formellen Anforderungen wie im erstinstanzlichen Verfahren, insbe- sondere auch hinsichtlich der Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhält- nisse (BGer 5A_267/2013 vom 10. Juni 2013, E. 4.4.; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 119 N 7).

3. Mit dem Antrag der Gesuchstellerin um Leistung eines Kostenvorschusses für das Rechtsmittelverfahren verlangt sie – anders als noch vor Vorinstanz, wo sie ausdrücklich um Leistung eines Prozesskostenbeitrags ersuchte (Urk. 1 S. 3) – ei- nen vorläufigen Kostenvorschuss im Sinne einer vorsorglichen Massnahme. Im Eheschutzverfahren können mangels gesetzlicher Grundlage jedoch keine vor- sorglichen Geldzahlungen und mithin auch kein Prozesskostenvorschuss zuge- sprochen werden (vgl. OGer ZH LE130048 vom 21.10.2013, E. 4.a; OGer ZH RE130016 vom 17.09.2013, E. II.3.c; OGer ZH LE130035 vom 24.05.2013, E. 4.c und E. 5.c; Maier, Die Finanzierung von familienrechtlichen Prozessen, FamPra 2019, S. 835). Der Antrag ist deshalb abzuweisen. Dass dieser tatsächlich auf ei- nen Vorschuss (und nicht auf einen Prozesskostenbeitrag) abzielt, erhellt auch dar- aus, dass die Gesuchstellerin vor Vorinstanz noch einen Prozesskostenbeitrag ver- langte und sie somit zwischen Prozesskostenvorschuss und Prozesskostenbeitrag differenziert, weswegen davon auszugehen ist, dass ihr der Unterschied durchaus bekannt ist. Es geht deshalb nicht an, den Beschwerdeantrag 6 entgegen seinem klaren Wortlaut in einen Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags um- zudeuten bzw. sinngemäss als solchen aufzufassen (vgl. OGer ZH LE130048 vom

- 32 - 21.10.2013, E. 4.a; Maier, a.a.O., S. 835 f.). Ein Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags wurde demnach nicht gestellt. Einem solchen hätte aber auch kein Erfolg beschieden sein können, da es die Gesuchstellerin – wie bereits vor Vorinstanz – unterlassen hat, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen resp. ihre Bedürftigkeit zu begründen (Urk. 20 S. 2 ff. sowie Urk. 71 S. 19).

4. Unter diesen Umständen kann auch dem eventualiter gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 71 S. 4) im Berufungs- und Beschwerdeverfahren nicht entsprochen werden. Denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär gegenüber den familienrechtlichen Unterstützungspflichten, aus denen der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss oder -beitrag fliesst. Unter Vorbehalt offenkundiger Mittellosigkeit der Gegenpartei setzt die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege deshalb voraus, dass die gesuchstellende Partei zunächst um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags ersucht. Unterlässt sie dies wie vorlie- gend, ist das Armenrechtsgesuch mangels hinreichender Begründung ohne Weite- res abzuweisen (BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017, E. 3.; BGer 5A_244/2019 vom 15. April 2019, E. 4.).

5. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenvor- schusses sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit abzuweisen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2, 3, 7 und 11 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom

11. Oktober 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenvor- schusses für das Berufungs- und Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

- 33 -

3. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Berufungs- und Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt:

1. Dispositivziffer 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 11. Oktober 2022 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Es werden die folgenden finanziellen Verhältnisse festgehalten:

a) Einkommen:

- des Gesuchsgegners: Fr. 4'800.– (80% Taggelder) Fr. 600.– (Mietzinseinnahmen)

- der Gesuchstellerin Fr. 3'299.– (60% Pensum) Fr. 4'000.– (100% Pensum, ab 1. Mai 2023)

b) Bedarf:

- des Gesuchsgegners: Fr. 4'050.–

- der Gesuchstellerin: Fr. 2'440.– (ohne Wohnungskosten) Fr. 3'940.– (mit Wohnungskosten)

c) Vermögen: Kein unterhaltsrelevantes Vermögen"

2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 11. Oktober 2022 wird bestätigt, soweit es nicht rechtskräftig ge- worden ist.

3. Die Beschwerde der Gesuchstellerin wird abgewiesen.

- 34 -

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt.

6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an

- die Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein,

- den Gesuchsgegner, mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zü- rich und mit dem Hinweis, dass der Beschluss und das Urteil vom

18. März 2024 beim Obergericht des Kantons Zürich bezogen werden kann,

- das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Formular,

- die Vorinstanz, gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 83'002.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 35 - Zürich, 18. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: jo