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LE220065

Eheschutz

Zürich OG · 2023-07-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (95 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind seit dem tt. April 2018 verheiratet (Urk. 3/4) und die Eltern von E._____, geboren am tt.mm.2018 (siehe Urk. 3/1). Die Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchstelle- rin) ist mexikanische Staatsbürgerin (Urk. 3/2) und darüber hinaus die Mutter der

- 10 - vorehelichen Tochter G._____, geboren am tt.mm.2014 (Urk. 1 Rz. 10; siehe Urk. 3/6; Urk. 9 Rz. 10). G._____ hat die mexikanische, nicht aber die schweizeri- sche Staatsbürgerschaft (siehe Urk. 3/6; Urk. 60 Rz. 63; Urk. 70 Rz. 28). Der Ge- suchsgegner, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungskläger (nachfolgend: Gesuchsgegner) ist Schweizer Bürger (Urk. 3/3). E._____ verfügt über die schweizerische und die mexikanische Staatsbürgerschaft (Urk. 1 Rz. 3; siehe Urk. 3/1; Urk. 9 Rz. 11).

E. 1.1 Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

E. 1.2 Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 3'000.– fest und auf- erlegte sie den Parteien (zusammen mit den Dolmetscherkosten von Fr. 435.–) je zur Hälfte. Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Urk. 61 S. 25). Dies blieb unangefochten (siehe Urk. 60 S. 2 f.; Urk. 78/60 S. 2) und ist nicht zu beanstan- den. Die Dispositiv-Ziffern 10 bis 12 des angefochtenen Urteils sind daher zu be- stätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens

E. 1.3 Kann die unterhaltsberechtigte Person nach dem in Art. 4 HUntÜ vor- gesehenen Recht keinen Unterhalt erhalten, so ist das Recht des Staates, dem die Parteien gemeinsam angehören, anzuwenden (Art. 5 HUntÜ). Ist auch nach diesem kein Unterhalt erhältlich, so ist das Recht der angerufenen Behörde an- zuwenden (Art. 6 HUntÜ). Unabhängig davon ist jedoch auf den ehelichen Unter- halt – soweit vorliegend relevant (E. IV.2.) – gestützt auf Art. 8 HUntÜ das auf den Eheschutz anwendbare Recht massgebend (ausführlich dazu OGer ZH LE210056 vom 22.07.2022, E. V.1.3. [S. 53 f.] mit weiteren Hinweisen).

2. Ehegattenunterhalt

E. 2 Mit Gesuch vom 22. November 2021 machte die Gesuchstellerin das Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Betreffend den Verlauf des vorinstanzli- chen Verfahrens kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Ur- teil (Urk. 61 S. 4 f.) verwiesen werden. Dieses erging am 31. Oktober 2022 (Urk. 53 = Urk. 61 = Urk. 78/61).

E. 2.1 Hinsichtlich der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr ist festzustellen, dass das tatsächliche Streitinteresse (Obhut über das Kind und Unterhaltsbeiträ- ge) hoch ist. Der Zeitaufwand des Gerichts (über achtzigseitiger Entscheid) und die Schwierigkeit des Falles (teilweise Anwendung ausländischen Rechts) sind ebenfalls als hoch einzustufen. Daher ist die Gebühr auf Fr. 8'000.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG).

- 80 -

E. 2.2 Mit Blick darauf, dass es sich vorliegend um ein familienrechtliches Verfahren handelt, erscheint eine hälftige Kostentragung angemessen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Folglich sind die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Ver- fahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, jedoch zufolge der gewährten un- entgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Parteientschädi- gungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Das Berufungsverfahren LE220066-O wird mit dem vorliegenden Beru- fungsverfahren vereinigt, unter der Geschäftsnummer LE220065-O weiter- geführt und als dadurch erledigt abgeschrieben.

2. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 31. Oktober 2022 betreffend die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 9 in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Der Antrag der Gesuchstellerin, ein toxikologisches Gutachten bezüglich Be- täubungsmittelkonsum des Gesuchsgegners einzuholen, wird abgewiesen.

4. Das Editionsbegehren der Gesuchstellerin hinsichtlich des detaillierten Aus- zugs des Kontos CH4 bei der Zürcher Kantonalbank, des detaillierten Aus- zugs des Kontos CH5, sämtlicher Lohnabrechnungen Februar bis Juli 2022, sämtlicher Lohnausweise 2022, sämtlicher Arbeitsverträge bei der L._____ AG, der Stellensuchbemühungen, des Sozialhilfebudgets sowie der Abrech- nungen der Arbeitslosenversicherung wird abgewiesen.

5. Das Editionsbegehren des Gesuchsgegners bezüglich der Lohnabrech- nungen der O._____ AG wird abgeschrieben.

6. Das Editionsbegehren des Gesuchsgegners hinsichtlich des Auszugs des Lohnkontos, der Lohnabrechnungen der M._____ AG und der Lohnabrech- nungen der N._____ AG wird abgewiesen.

- 81 -

7. Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungs- verfahren bewilligt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

8. Dem Gesuchsgegner wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren bewilligt und es wir ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

9. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufungen werden die Dispositiv-Ziffern 3 bis 8 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Bülach vom 31. Oktober 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3.1 E._____, geboren am tt.mm.2018, wird mit Wirkung ab dem Wegzug nach F._____ (Mexiko) unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt.

E. 2.3 Der Gesuchsgegner äussert sich soweit ersichtlich nicht zu diesen Rü- gen. Er bringt lediglich vor, gemäss der Rechtsprechung sei es einem Elternteil bei der gemeinsamen elterlichen Sorge untersagt, mit dem Kind an einem Ort zu wohnen, wo der andere Elternteil die Beziehung und den Besuch zum Kind nicht wahrnehmen könne. Würde E._____ nach F._____ ziehen, so wäre es dem Ge- suchsgegner wegen der grossen Distanz und der Reisekosten nicht möglich, ihn zu besuchen (Urk. 70 Rz. 64). Die Parteien hätten E._____ während des Zusam- menlebens als auch nach dem Auszug des Gesuchsgegners alternierend betreut. Es werde daher eine gemeinsame elterliche Sorge und eine alternierende Obhut gelebt. Es sei nicht einzusehen, weshalb von einem solchen funktionierenden Modell abzuweichen wäre (Urk. 70 Rz. 67).

E. 2.4 Die Motive des wegziehenden Elternteils spielen gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung bei der Beurteilung, ob ein Aufenthaltswechsel zu be- willigen ist, keine Rolle. Es ist sodann von der Hypothese auszugehen, dass der eine Elternteil wegzieht (BGE 142 III 502 E. 2.5; BGE 142 III 481 E. 2.5 [S. 490]). Insofern kann vom wegzugswilligen Elternteil nicht verlangt werden, dass er sei- nen entsprechenden Willen beweist. Dies wäre ohnehin unmöglich, weil sich zu- künftige Ereignisse logisch nicht beweisen lassen. Noch weniger ist es ihm mit Blick auf die ungewisse Dauer des Verfahrens und dessen unsicherem Ausgang zuzumuten, bereits vor Verfahrensabschluss konkrete Anstalten (wie beispiels- weise Kündigung der Wohnung in der Schweiz und Abschluss eines neuen Miet- vertrages am Zielort) zu treffen, um wegzuziehen. Treten die getroffenen Annah- men nicht ein, insbesondere weil der wegzugswillige Elternteil in der Schweiz ver- bleibt, so kann man ein Abänderungsgesuch (Art. 179 Abs. 1 ZGB; Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB) einreichen. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, wie weit der Staat entfernt ist, in welchen der eine Elternteil mit dem Kind zu ziehen gedenkt (siehe BGer 5A_589/2021 vom 23. Juni 2022, E. 3.7: Wegzug nach Bra-

- 16 - silien); Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB differenziert nämlich nicht nach der Distanz. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Aufenthaltsortswechsel der Kinder nach Art. 301a Abs. 2 ZGB zu bewilligen ist, bildet die vom Gesetzgeber bewusst getroffene Entscheidung, die Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit der Eltern zu respektieren. Das Gericht hat sich entsprechend nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elterntei- le am angestammten Ort verbleiben würden; die entscheidende Fragestellung ist vielmehr, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem wegzugswilligen El- ternteil geht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält, was al- lenfalls eine Umteilung der Obhut impliziert (BGE 142 III 502 E. 2.5). Die Frage, bei wem das Kind besser aufgehoben ist, ist unter Berücksichtigung der gestützt auf Art. 301a Abs. 5 ZGB gegebenenfalls vorzunehmenden Anpassungen der Kinderbelange (Betreuung, persönlicher Verkehr und Unterhalt) zu beantworten. Insofern besteht zwischen der unter dem Aspekt des Kindeswohls zu beantwor- tenden Frage, ob die Verlegung des Aufenthaltsortes zu bewilligen ist, und der al- lenfalls darauffolgenden Anpassung der Kinderbelange eine enge Interdependenz (BGE 142 III 481 E. 2.6). Die Kriterien, die das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Obhutszuteilung im Trennungs- oder Scheidungsfall entwickelt hat, kön- nen auf die Anwendung von Art. 301a ZGB übertragen werden (BGE 142 III 498 E. 4.4; BGE 142 III 481 E. 2.7). Mit der Abweisung des Begehrens um einen Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes muss die Anordnung einhergehen, dass das Kind beim Wegzug des einen unter die Obhut des zurückbleibenden andern Elternteils gestellt wird; eine Gutheissung des Begehrens ist mit der Regelung zu verbinden, dass bei einem Wegzug dem wegziehenden Elternteil die Alleinobhut zugeteilt wird (BGer 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022, E. 3.5.2).

E. 2.5 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen hätte die Vorinstanz nicht davon ausgehen dürfen, dass die Gesuchstellerin nicht zeitnah nach Mexiko zu- rückkehren wolle; auch hätte sie keine alternierende Obhut anordnen dürfen (Urk. 61 S. 10). Sie hätte vielmehr gestützt auf die Kriterien der Obhutszuteilung entscheiden müssen, wem die alleinige Obhut zuzuteilen und dementsprechend der Wegzug zu erlauben sei oder nicht. Vorliegend äussert sie sich im Dispositiv nicht zur Frage des Wegzugs, obwohl die Gesuchstellerin einen entsprechenden

- 17 - Antrag gestellt hat (Urk. 1 S. 2; Urk. 26 S. 2). Sie hat indessen in den Erwägun- gen zum Ausdruck gebracht, dass und weshalb sie einen Wegzug nicht geneh- migt (Urk. 61 S. 9 f.). Insgesamt rechtfertigt es sich, über die Rügen der Gesuch- stellerin ausnahmsweise reformatorisch zu entscheiden (siehe BK ZPO II-Sterchi, Art. 318 N 8).

3. Bisherige Betreuungssituation und Einsatzbereitschaft

E. 3 Gegen diesen Entscheid erhoben beide Parteien innert Frist (siehe Urk. 54) Berufung mit den eingangs angeführten Anträgen (Urk. 60; Urk. 78/60). In beiden Verfahren ging am 13. Dezember 2022 eine Noveneingabe des Ge- suchsgegners ein (Urk. 66; Urk. 78/66). Mit Verfügungen vom 18. Januar 2023 wurde der jeweiligen Gegenpartei Frist angesetzt, um die Erst- bzw. Zweitberu- fung zu beantworten (Urk. 69; Urk. 78/69). Beide Berufungsantworten datieren vom 30. Januar 2023 (Urk. 70; Urk. 78/70). Am 1. Februar 2023 erstattete der Gesuchsgegner eine weitere Noveneingabe (Urk. 73). Die Berufungsantworten wurden der jeweiligen Gegenpartei – der Gesuchstellerin zusammen mit den No- veneingaben – mit Verfügungen vom 7. Februar 2023 zur Kenntnisnahme zuge- stellt (Urk. 76; Urk. 78/73). Weitere Eingaben erfolgten nicht.

E. 3.1 Einkommen des Gesuchsgegners

- 44 -

E. 3.1.1 Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner arbeite als Kurierfahrer auf Abruf im Stundenlohn bei der L._____ AG. Aus seinen Lohnabrechnungen für den Zeitraum von Mai 2021 bis und mit Januar 2022 ergebe sich, dass er in jenem Zeitraum einen Nettolohn von durchschnittlich rund Fr. 3'423.– erzielt habe. Im November 2021, Dezember 2021 und im Januar 2022 habe man ihm infolge Lohnpfändung vom Nettolohn Beträge von Fr. 599.80, Fr. 105.45 und Fr. 501.30 abgezogen. Gemäss der Berechnung des Existenzminimums des Betreibungsam- tes D._____ vom 10. November 2021 werde ihm der das Existenzminimum von Fr. 2'994.80 übersteigende Betrag gepfändet. Aus den eingereichten Unterlagen gehe nicht hervor, wie hoch die gepfändete Forderung gesamthaft sei. Die Be- rechnung des Existenzminimums habe darauf basiert, dass die Parteien in der ehelichen Gemeinschaft gelebt hätten. Entsprechend könne man bis zur räumli- chen Trennung der Parteien ein Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 3'000.– zur Berechnung des Unterhalts verwenden. Nach seinem Auszug sei auf das Net- toeinkommen von Fr. 3'423.– abzustellen, welches er effektiv und durchschnittlich erziele, zumal Kinderunterhaltsbeiträge den gepfändeten Forderungen vorgingen (Urk. 61 S. 13 f.).

E. 3.1.2 Der Gesuchsgegner rügt, er habe seit Juli 2022 durchschnittlich Fr. 3'228.76 pro Monat verdient, nämlich Fr. 3'022.80 im Juli 2022, Fr. 3'759.60 im August 2022, Fr. 3'116.20 im September 2022 und Fr. 3'016.45 im Oktober 2022; sein Einkommen sei damit um Fr. 194.23 tiefer als von der Vorinstanz angenom- men (Urk. 78/60 Rz. 21 f.). Hinzu komme, dass die L._____ AG das Arbeitsver- hältnis wegen wirtschaftlicher Gründe per Ende Oktober 2022 aufgelöst habe. Der Gesuchsgegner habe sich beim RAV und beim Sozialamt anmelden müssen. Als unterhaltspflichtige Person habe er 80 % des Lohnes zugute, welchen er vor der Arbeitslosigkeit erzielt habe. Bei einem Durchschnittslohn von Fr. 3'228.76 sei ab November 2022 von einem monatlichen Einkommen von Fr. 2'583.– auszugehen (Urk. 78/60 Rz. 23). Mit Noveneingabe vom 12. Dezember 2022 teilte der Ge- suchsgegner mit, er sei im Dezember 2022 mit Fr. 2'479.20 und im Januar 2023 mit Fr. 2'768.20 vom Staat unterstützt worden (Urk. 78/66).

- 45 -

E. 3.1.3 Die Gesuchstellerin entgegnet, der Gesuchsgegner sei ab März 2021 für die L._____ AG tätig gewesen. Sein Lohn sei ihm vorerst auf sein Konto bei der Zürcher Kantonalbank (CH4) ausbezahlt worden. Erstmals per 5. November 2021 sei das Salär auf das Konto bei der Migros Bank AG (CH5) entrichtet wor- den. Über das ZKB-Konto habe sich der Gesuchsgegner nie ausgewiesen. Er ha- be es auch gegenüber den Steuerbehörden weder in der Steuererklärung 2020 noch in jener für das Jahr 2019 deklariert. Es sei unklar, ob auf das ZKB-Konto nicht noch weitere Einkünfte geflossen seien. Er habe die entsprechenden Konto- auszüge einzureichen (Urk. 78/70 Rz. 8 f.). Auch im Übrigen habe der Gesuchs- gegner seine Lohnabrechnungen einzig auszugsweise ins Recht gelegt. So lägen etwa die Lohnabrechnungen der L._____ AG von Mai 2021 bis Januar 2022 so- wie sodann von August bis Oktober 2022 in den Akten. Die Lohnabrechnungen Februar bis Juli 2022 habe er zu edieren, ebenso sämtliche Lohnausweise 2022 (Urk. 78/70 Rz. 10). Er habe gerade so viel Einkommen generieren wollen, um sein betreibungsrechtliches Existenzminimum zu decken und der Lohnpfändung zu entgehen (Urk. 78/70 Rz. 11). Sein ab Juli 2022 relevantes Einkommen könne nicht bloss aufgrund der Lohnabrechnungen Juli bis Oktober 2022 bestimmt wer- den. Man müsse auf eine aussagekräftige Zeitperiode abstellen (Urk. 78/70 Rz. 12). Massgebend sei vorliegend die Zeitperiode von Mai 2021 bis Janu- ar 2022 und Juli bis Oktober 2022: In diesen zwölf Monaten habe er durchschnitt- lich Fr. 3'524.20 verdient (Urk. 78/70 Rz. 14). Demzufolge könne man der Ein- kommensberechnung des Gesuchsgegners nicht folgen (Urk. 78/70 Rz. 15). Letz- terer sei jung und gesund. Er mache nichts geltend, was grundsätzlich gegen sei- ne volle Arbeitskraft sprechen würde (Urk. 78/70 Rz. 17). Die Vorinstanz habe gänzlich ausser Acht gelassen, dass ein Ehegatte seine Arbeitskraft voll auszu- schöpfen habe. Sie habe ein Arbeitspensum von zuletzt rund 60 % errechnet. Dies widerspreche der Gleichbehandlung der Ehegatten. Zudem mache der Ge- suchsgegner geltend, die Gesuchstellerin müsse zu 80 % arbeiten, damit das Existenzminimum gedeckt werden könne. Selbst unter Annahme der alternieren- den Obhut wäre der Gesuchsgegner mit Blick auf den Kindergartenbesuch von E._____ gehalten, ebenfalls mindestens zu 80 % zu arbeiten (Urk. 78/70 Rz. 18 f.). Er sei zuletzt als "Operations Manager" tätig gewesen. Weiter habe er

- 46 - Arbeitserfahrungen im Reinigungsbereich, namentlich bei der Firma AR._____ AG. Ebenso habe er für die AS._____ AG [sic] im Verkauf gearbeitet. Letztlich sei er als Immobilienbewirtschafter in Mexiko erfolgreich gewesen (Urk. 78/70 Rz. 20). Im September 2021 habe er bei der L._____ AG 135.81 Stunden zu ei- nem Stundenlohn von Fr. 23.55 gearbeitet. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden resultiere eine Sollarbeitszeit von 174 Stunden pro Monat. Folg- lich entsprächen die 135.81 Stunden rund 77 %. In diesem Pensum sei dem Ge- suchsgegner ein Nettolohn von Fr. 5'094.– ausbezahlt worden. Es wäre ihm da- her ohne Weiteres möglich, bereits im angestammten Berufsfeld in einem 80 %- Pensum ein Nettosalär von Fr. 5'100.– zu erzielen (Urk. 78/70 Rz. 21 f.). Der Me- dian des Lohnes als "Operation Manager" im Kanton Zürich betrage Fr. 90'000.– pro Jahr (brutto, inklusive 13. Monatslohn). Auch unter diesem Blickwinkel sei das hiervor genannte (hypothetische) Einkommen von monatlich netto Fr. 5'100.– (80 %) mühelos erzielbar (Urk. 78/70 Rz. 24). Derzeit sei die Arbeitslosigkeit re- kordverdächtig tief, es herrsche die tiefste Arbeitslosenquote seit über 20 Jahren. Per 29. Januar 2023 seien etwa auf dem Stellenportal "jobs.ch" in der Region "Stadt Zürich / Zürichsee" selbst als "Operations Manager" sagenhafte 394 Stellenangebote ausgeschrieben. Es wäre dem Gesuchsgegner ein Leichtes, umgehend eine neue Anstellung zu finden. Stellen suche er offenbar keine (Urk. 78/70 Rz. 25). Ihm hätte spätestens seit Einreichung des Eheschutzgesu- ches per 22. November 2021 bewusst sein müssen, dass die zur Verfügung ste- henden Mittel nicht ausreichen würden, um zwei Haushalte zu finanzieren. Er sei untätig geblieben und greife sogar auf die Sozialhilfe zurück. Dieses liederliche Verhalten dürfe der Gesuchstellerin nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr sei dem Gesuchsgegner in Nachachtung der Grundsätze der Anrechnung eines rückwirkenden hypothetischen Einkommens per Wohnsitznahme an der AJ._____-strasse 3 in D._____ (Juli 2022) das vorgenannte Einkommen zu be- rücksichtigen (Urk. 78/70 Rz. 27). Sowohl mit dem tatsächlichen Einkommen von Fr. 3'524.– als auch mit dem effektiv zu berücksichtigenden Einkommen von Fr. 5'100.– könne er die Unterhaltsbeiträge von Fr. 288.– ab Juli 2022 problemlos leisten (Urk. 78/70 Rz. 28).

- 47 -

E. 3.1.4 Ein hypothetisches Einkommen kann ausnahmsweise rückwirkend angerechnet werden, wobei zwei Grundkonstellationen voneinander zu unter- scheiden sind: In der ersten belässt der Pflichtige die bisherigen Verhältnisse, obwohl er sein Einkommen erhöhen müsste (OGer ZH LY170039 vom 16.05.2018 E. III.B.3.1.7 [S. 18] mit weiteren Hinweisen; BGer 5A_636/2013 vom

21. Februar 2014, E. 5.1); in der zweiten verschlechtert er seine Einkommenssi- tuation, obwohl er sie beibehalten müsste (BGer 5A_372/2016 vom 18. November 2016, E. 3.1; BGer 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013, E. 4.3; BGer 5A_720/2011 vom 8. März 2012, E. 6.1). Vorliegend steht diese letztere Variante im Mittelpunkt, bei der die Vorhersehbarkeit keine Rolle spielt: Wer bis anhin ge- arbeitet hat, bedarf keiner Übergangs- oder Anpassungsfrist, um seine Lebens- verhältnisse umzustellen. Vielmehr muss der Alimentenschuldner alles in seiner Macht Stehende tun und insbesondere seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Begnügt er sich selbst bei einem unfreiwilligen Stellenwechsel wissentlich mit einer nur ungenü- gend einträglichen Erwerbstätigkeit, so hat er sich anrechnen zu lassen, was er unter den gegebenen Umständen zu erwirtschaften vermöchte (BGer 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016, E. 3.2; BGer 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016, E. 3.3). Dies gilt erst recht in Fällen, in denen er sich nicht einmal um eine neue Stelle bemüht. Versagt das Gericht der unterhaltspflichtigen Partei aus den beschriebenen Grün- den eine Übergangs- oder Anpassungsfrist, so muss sich diese ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen gegebenenfalls von einem Zeitpunkt an an- rechnen lassen, der in der Vergangenheit liegt (BGer 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016, E. 3.2; BGer 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016, E. 3.3). Einer so verstan- denen rückwirkenden Anrechnung eines höheren Einkommens steht nicht entge- gen, dass die unterhaltspflichtige Partei die Verminderung ihrer Leistungsfähigkeit für eine bereits verstrichene Zeitspanne nicht rückgängig und die in der Vergan- genheit unterbliebene Erzielung des ihr zumutbaren Einkommens nicht unge- schehen machen kann. Hat der Unterhaltspflichtige in einem bestimmten Ab- schnitt der Vergangenheit also nicht das Einkommen erzielt, das er bei gutem Wil- len zu erwirtschaften vermocht hätte, so ist ihm zuzumuten, mit seinen künftig er- zielten Einkünften nachzuholen, was er in der Vergangenheit zu erwirtschaften

- 48 - verpasst hat. Eine Ausnahme gilt in Fällen, in denen sich sein Versäumnis für die- se konkrete Zeitperiode mit einer Anpassung an veränderte Lebensverhältnisse rechtfertigen lässt (BGer 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016, E. 3.3; BGer 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016, E. 3.4; siehe BGer 5A_372/2016 vom 18. No- vember 2016, E. 3.1). Was die Zukunft angeht, ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Ein- kommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu errei- chen zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233 E. 3.2; BGer 5A_78/2019 vom

25. Juli 2019, E. 2.2). Es ist dabei zulässig, zur Bemessung der Höhe auf statisti- sche Erhebungen zurückzugreifen, namentlich den Lohnrechner "Salarium" des Bundesamtes für Statistik (BGer 5A_171/2019 vom 17. April 2019, E. 6.2.3; siehe BGer 5A_503/2017 vom 14. Mai 2018, E. 3.3). Das Gericht hat bei der Unterhalts- festsetzung den Einzelfall zu entscheiden und nicht einen statistischen Durch- schnitt; deshalb darf es das aufgrund des statistischen Rechners ermittelte Ein- kommen nach oben oder nach unten anzupassen, sofern der konkret zu beurtei- lende Fall Besonderheiten aufweist, welche im Lohnrechner nicht berücksichtigt worden sind (BGer 5A_435/2019 vom 19. Dezember 2019, E. 4.1.2). Zu beachten ist, dass der Lohnrechner "Salarium" das Bruttoeinkommen angibt. Davon sind die Sozialabgaben in Höhe von ermessensweise 13 % abzuziehen (OGer ZH LZ200018 vom 16.11.2020, E. II.3.2 [S. 12]).

E. 3.1.5 Der Nettolohn des Gesuchsgegners (exklusive Kinderzulagen) betrug im Juli 2022 Fr. 2'622.90, im August 2022 Fr. 3'359.60, im September 2022 Fr. 2'723.00 und im Oktober 2022 Fr. 2'616.45 (Urk. 78/64/3). Dies ergibt einen Durchschnitt von Fr. 2'830.– pro Monat (zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 400.– pro Monat). Unbehelflich ist es, wenn die Gesuchstellerin unter Hinweis auf einen Entscheid des Bundesgerichts geltend macht, bei schwankendem Salär sei auch rückwirkend auf eine aussagekräftige Zeitperiode abzustellen (Urk. 78/70 Rz. 12). Im zitierten Entscheid hatte die Vorinstanz ihrer Beurteilung eines Zeitabschnitts von beinahe vier Jahren die Lohnabrechnungen für lediglich drei Monate zugrun- de gelegt und die Abnahme weiterer Beweise verweigert (BGer 5A_340/2021 vom

E. 3.1.6 Hinsichtlich des zukünftigen Einkommens bis zum Wegzug ist zu be- rücksichtigen, dass der Gesuchsgegner E._____ hälftig betreut (E. III.12.5.). Das Kind besucht seit August 2022 den Kindergarten (E. III.3.5.7.). Würde der Ge- suchsgegner seinen Sohn zur Hauptsache betreuen, so wäre ihm ein Arbeitspen- sum von 50 % zumutbar (BGE 147 III 308 E. 5.2; BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Bei hälftiger Betreuung ist das Pensum um die Hälfte auf 75 % zu erhöhen. Bei einem Pensum von 100 % entspricht die Wochenarbeitszeit rund 40 Stunden. Bei 75 % sind es entsprechend 30 Stunden. Damit ist weiterhin mit einem monatlichen Net- toeinkommen von Fr. 3'300.– zu rechnen. Die Tatsache, dass die Gesuchstellerin ein höheres Pensum verrichtet, ist kein Grund, dem Gesuchsgegner auch ein sol- ches anzurechnen. Die Anrechnung eines überobligatorischen Pensums rechtfer- tigt sich grundsätzlich nur in Fällen, in denen ein solches auch in der Vergangen- heit geleistet wurde. Den unterschiedlichen Arbeitspensen trotz gleicher Betreu- ung kann dagegen bei der Überschussverteilung Rechnung getragen werden.

E. 3.1.7 Zusammenfassend ist von Juli 2022 bis und mit Oktober 2022 von ei- nem Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 2'830.– auszugehen. Ab Novem- ber 2022 bis zum Wegzug der Gesuchstellerin mit E._____ ist ihm ein hypotheti- sches Einkommen von Fr. 3'300.– anzurechnen.

E. 3.1.8 Die Gesuchstellerin beantragt die Edition eines detaillierten Auszugs des Kontos CH4 (1. Januar 2021 bis aktuell) bei der Zürcher Kantonalbank, eines detaillierten Auszugs des Kontos CH5 (1. Dezember 2021 bis aktuell), sämtlicher Lohnabrechnungen Februar bis Juli 2022, sämtlicher Lohnausweise 2022, sämtli- cher Arbeitsverträge bei der L._____ AG, der Stellensuchbemühungen seit Sep- tember 2022, des Sozialhilfebudgets ab 1. Januar 2023 sowie der Abrechnungen der Arbeitslosenversicherung seit 1. Oktober 2022 (Urk. 78/70 Rz. 9 f., 23, 25, 27 und 68). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, sind die Einkommen bis und mit Juni 2022 vorliegend nicht relevant. Für jenes von Juli 2022 bis und mit Okto- ber 2022 liegen Lohnabrechnungen vor (Urk. 78/64/3). Anschliessend ist dem

- 52 - Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Dafür sind die zur Edition beantragten Unterlagen nicht erforderlich. Folglich ist das Editionsbegeh- ren der Gesuchstellerin hinsichtlich der vorgenannten Urkunden abzuweisen.

- 53 -

E. 3.2 Es wird der Gesuchstellerin bewilligt, den Wohnsitz des gemeinsamen Sohnes E._____ nach F._____ (Mexiko) zu verlegen.

E. 3.2.1 Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin habe per 1. Februar 2022 eine 80 %-Stelle als Agent Check-in / Gate bei der O._____ AG angetreten. Lohnabrechnungen habe sie keine eingereicht, weswegen ihr Nettolohn durch das Gericht zu berechnen sei. Gemäss Anstellungsangebot habe sie Anspruch auf einen Bruttolohn von Fr. 2'960.– und weitere Lohnbestandteile von brutto Fr. 184.– monatlich, gesamthaft also auf einen Bruttolohn von Fr. 3'144.–. Von diesem seien die Sozialversicherungsabgaben abzuziehen, welche gerichtsnoto- risch rund 15 % vom Bruttolohn, mithin effektiv Fr. 471.60 betrügen. Die Gesuch- stellerin verfüge sodann über eine Aufenthaltsbewilligung (Kategorie B) und nicht über eine Niederlassungsbewilligung (Kategorie C). Aufgrund der fehlenden Nie- derlassungsbewilligung sei sie damit grundsätzlich quellensteuerpflichtig (§ 87 Abs. 1 StG). Solange sie allerdings in tatsächlich ungetrennter Ehe lebe, sei sie von der Quellensteuerpflicht ausgenommen (§ 87 Abs. 2 StG). Da sie gemäss vorliegendem Urteil seit 23. November 2021 – und damit seit Rechtshängigkeit – getrennt lebe, sei der Quellensteuerabzug von ihrem Bruttoeinkommen vorzu- nehmen. Gemäss Wegleitung des Kantonalen Steueramtes sei für sie der Quel- lensteuertarif von 3.25 % des Bruttolohnes anzuwenden. Entsprechend seien ihr Fr. 102.20 abzuziehen. Das monatliche Einkommen der Gesuchstellerin sei mithin auf Fr. 2'570.– festzusetzen (Urk. 61 S. 12 f.).

E. 3.2.2 Der Gesuchsgegner wendet ein, die Gesuchstellerin habe ihm gegen- über kürzlich erwähnt, dass sie bei ihrem Arbeitgeber bis Fr. 4'500.– netto erziele. Ihr Einkommen sei daher erheblich höher als die Fr. 2'570.–, welche das Gericht angenommen habe. Sie sei zu verpflichten, ihre Lohnkontobankbelege seit Ju- li 2022 und ihre Lohnabrechnungen seit Juli 2022 dem Gericht zu edieren, damit der Lohn, der auf Fr. 4'500.– geschätzt werde, genau berechnet werden könne. Bei welchen Arbeitgebern sie arbeite, sei dem Gesuchsgegner nicht ganz klar (Urk. 78/60 Rz. 24).

E. 3.2.3 Die Gesuchstellerin entgegnet, der Gesuchsgegner wisse, dass sie seit längerem einzig noch am Flughafen P._____ für die O._____ AG arbeite. Dies habe er auch vor Vorinstanz so festgehalten. Die Gesuchstellerin habe per

- 54 -

1. Januar 2022 bei der M._____ AG gekündigt. Über das online Temporär- Angebot N._____ AG habe sie zuletzt am 1. Januar 2022 eine Arbeit erledigt (Urk. 78/70 Rz. 30 f.). Das Pensum bei der O._____ AG betrage 80 %. Der Brut- tolohn belaufe sich auf Fr. 3'360.00 zuzüglich Schichtzulage (Fr. 136.00) und an- teilmässigem 13. Monatslohn (Fr. 280.00; Urk. 78/70 Rz. 32). Ihr Einkommen ha- be sich nicht auf Fr. 4'500.– erhöht. Richtig sei zwar, dass sie zwischenzeitlich Extrastunden geleistet habe, die entsprechend vergütet worden seien. Dies habe indessen an einem vorübergehenden Personalmangel mit vielen krankheitsbe- dingten Absenzen gelegen. Die Situation am Flughafen P._____ sei im Som- mer 2022 aufgrund der Corona-Pandemie und des damit verbundenen starken Personalmangels aussergewöhnlich gewesen (Urk. 78/70 Rz. 33). Mittlerweile habe sich die Situation wieder normalisiert. Im Dezember 2022 habe das Nettosa- lär Fr. 3'396.90 betragen. Darin seien neben einer Wegvergütung von Fr. 45.– Spesen für Berufskleidung (Fr. 20.–) sowie Schuhe (Fr. 6.25) enthalten. Diesen Spesen stünden effektive Auslagen gegenüber, weshalb sie nicht dem zu berück- sichtigenden Einkommen anzurechnen seien. Nach Abzug der Spesen von total Fr. 72.25 liege das Nettoeinkommen bei Fr. 3'325.65 (Urk. 78/70 Rz. 34). Weiter sei zu berücksichtigen, dass sie den gesamten Bedarf von G._____ selber tragen müsse, da ihr Vater keinen Unterhalt zahle. Mit Blick auf das Schulstufenmodell wäre sie als alleinerziehende Mutter von G._____ einzig gehalten, 50 % zu arbei- ten. Im weiteren Umfang sei sie überobligatorisch tätig. Deshalb könne ihr nicht das gesamte Einkommen angerechnet werden. Es sei ein Vorabzug von 37.5 % vorzunehmen (Urk. 78/70 Rz. 36).

E. 3.2.4 Es ist nicht zulässig, auf der Stufe der Einkommensermittlung einen Teil des Einkommens wegen überobligatorischer Arbeitsanstrengung vorab zuzu- teilen. Den Besonderheiten des Einzelfalles ist erst bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen (BGE 147 III 265 E. 7.1).

E. 3.2.5 Die Überstunden der Gesuchstellerin werden jeweils im Folgemonat ausbezahlt (Urk. 78/72/8). Es ist aufgrund der Lohnabrechnungen ausgewiesen, dass sie im Mai 2022 17.68, im Juni 2022 68.15, im Juli 2022 93.05, im Au- gust 2022 22.07 und im Oktober 2022 22.23 Überstunden leistete (Urk. 64/8). Im

- 55 - September 2022 und im November 2022 fielen keine an (Urk. 64/8; Urk. 78/72/7). Die Überstunden im Sommer 2022 waren auf die Corona-Pandemie und den da- mit verbundenen Personalmangel zurückzuführen (Urk. 78/72/8). Da indessen auch danach Überstunden anfielen, ist davon auszugehen, dass dies – wenn auch in geringerem Umfang als im Sommer 2022 – auch in Zukunft der Fall sein wird. Es rechtfertigt sich, von Juli 2022 bis und mit Oktober 2022 vom tatsächlich erzielten Einkommen und ab November 2022 vom durchschnittlichen Einkommen der Monate November 2022 und Dezember 2022 auszugehen. Es erscheint glaubhaft, dass die Spesen von monatlich Fr. 71.25 (Fr. 45.– für den Arbeitsweg, Fr. 20.– für die Kleiderreinigung und Fr. 6.25 für Schuhe) tatsächlich anfallen. Das Einkommen von Juli 2022 bis und mit Oktober 2022 (exklusive Spesen) betrug durchschnittlich (Fr. 5'397.00 + Fr. 6'322.55 + Fr. 4'404.10 + Fr. 3'539.25) / 4 - Fr. 71.25 = Fr. 4'844.45 (Urk. 64/8). Ab November 2022 ist von einem solchen von (Fr. 4'195.50 + Fr. 3'396.90) / 2 - Fr. 71.25 = Fr. 3'725.– auszugehen (Urk. 68/8; Urk. 78/72/7). Aus den Lohnabrechnungen ist kein Quellensteuerab- zug ersichtlich.

E. 3.2.6 Die Gesuchstellerin hat die Lohnabrechnungen von Juli 2022 bis und mit November 2022 eingereicht (Urk. 64/8; Urk. 78/72/7). Diesbezüglich erweist sich das Editionsbegehren des Gesuchsgegners (Urk. 78/60 Rz. 24) als gegen- standslos. Die Gesuchstellerin weist zutreffend darauf hin (Urk. 78/70 Rz. 30), dass der Gesuchsgegner weiss, dass sie einzig bei der O._____ AG arbeite (Urk. 18 Rz. 13; Prot. I, S. 13). Der Gesuchsgegner vermag keine Anhaltspunkte vorzubringen, welche auf Gegenteiliges schliessen lassen. Dies ist auch nicht er- sichtlich (siehe Urk. 78/72/5–6). Vor diesem Hintergrund ist das Editionsbegehren des Gesuchsgegners hinsichtlich des Auszugs des Lohnkontos für die Monate Ju- li bis November 2022, der Lohnabrechnungen der M._____ AG von Juli bis No- vember 2022 und der Lohnabrechnungen der N._____ AG von Juli bis Novem- ber 2022 (Urk. 78/60 Rz. 24) abzuweisen.

E. 3.3 Bis zum Wegzug ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für E._____ jeweils in der ersten und dritten Woche eines jeden Monats von Samstag, 10 Uhr, bis am darauf- folgenden Samstag, 10 Uhr, zu übernehmen; zudem ist der Gesuchs- gegner berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung wäh- rend der Hälfte der Schulferien und in den Jahren mit ungerader Jah- reszahl je am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Sil- vester / Neujahr sowie von Karfreitag bis Ostermontag und in den Jah- ren mit gerader Jahreszahl je am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Silvester / Neujahr sowie von Pfingstfreitag bis Pfingstmontag jeweils von 17 Uhr bis 17 Uhr zu übernehmen.

- 82 - In der übrigen Zeit wird E._____ von der Gesuchstellerin betreut. Weitergehende oder abweichende Besuchs- und Kontaktrechte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

E. 3.3.1 Die Vorinstanz erwog, das Einkommen von E._____ bestehe aus der Familienzulage von Fr. 200.– pro Monat, welche seit September 2021 durch den

- 56 - Gesuchsgegner bezogen werde. Letzterer beziehe zwar Fr. 400.– an Kinderzula- gen; es sei jedoch nicht erkennbar, dass der Arbeitgeber freiwillige Kinderzulagen in dieser Höhe entrichte. Entsprechend würden für das Kind nur Fr. 200.– als Ein- kommen berücksichtigt (Urk. 61 S. 14).

E. 3.3.2 Die Erwägungen der Vorinstanz blieben zwar unangefochten, sind aber offensichtlich unrichtig (E. II.4.). Der Gesuchsgegner erhielt von der L._____ AG seit September 2021 monatlich Fr. 400.– an Kinderzulagen (siehe Urk. 10/13). Dies war auch in den Monaten Juli 2022 bis und mit Oktober 2022 so (Urk. 78/64/3). Es bestehen mit Blick auf die Dauer keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlungen unfreiwillig erfolgt wären. Wie es sich seit November 2022 verhält, ist unklar. Die Gesuchstellerin bezieht jedenfalls keine Kinderzulagen (siehe Urk. 64/8; Urk. 78/72/7). Der Anspruch kann rückwirkend auf fünf Jahre geltend gemacht werden (Art. 1 Abs. 1 FamZG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 ATSG). Er beträgt im Kanton Zürich für ein Kind Fr. 200.– bis zur Vollendung des zwölften Altersjahrs (§ 4 Abs. 1 EG FamZG ZH). Da seit November 2022 nur noch die Gesuchstellerin erwerbstätig ist, ist davon auszugehen, dass sie ab diesem Zeitpunkt die Kinderzulagen beziehen wird (siehe Art. 13 Abs. 1 FamZG). Sollte sie der Gesuchsgegner bezogen haben, so wäre er verpflichtet, diese zusätzlich zu allfälligen Unterhaltsbeiträgen ab 1. November 2022 an die Gesuchstellerin zu überweisen.

E. 3.3.3 Zusammenfassend ist E._____ von Juli 2022 bis und mit Okto- ber 2022 ein Einkommen von Fr. 400.–, danach ein solches von Fr. 200.– anzu- rechnen.

E. 3.4 Nach der Ausreise der Gesuchstellerin und des Sohnes E._____ nach F._____ (Mexiko) wird der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, mit E._____ wöchentlich dreimal per Videotelefonie zu kommunizieren. Die Organisation der Kommunikation wird den Parteien überlassen. Weiter wird der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, mit E._____ auf eigene Kosten die Hälfte der Schulferien (davon maximal vier Wochen zusammenhängend) zu verbringen. Der Gesuchsgegner hat seine Ferien so früh wie möglich, spätestens jedoch drei Monate im Voraus anzukündigen. Schliesslich wird der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, E._____ in den Jahren mit gerader Jahreszahl über Weihnachten und Neujahr zu betreuen. Weitergehende oder abweichende Besuchs- und Kontaktrechte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

4. Für die Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Wegzug von E._____ nach Mexi- ko trägt die Gesuchstellerin die Krankenkassenkosten von E._____. Sie wird zudem verpflichtet, dem Gesuchsgegner für E._____ monatli- che Barunterhaltsbeträge von Fr. 60.– für die Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Oktober 2022 und solche von Fr. 50.– für die Zeit vom

1. November 2022 bis zum Wegzug zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträ- ge sind jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus an den Gesuchsgegner zu entrichten.

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Un- terhalt von E._____ ab dessen Wegzug nach Mexiko monatliche Un- terhaltsbeiträge von Fr. 288.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind

- 83 - jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus an die Gesuch- stellerin zu entrichten, solange E._____ in ihrem Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsgegner stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.

6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, allfällige Kinderzulagen, die er für die Zeit ab dem 1. November 2022 erhalten hat und / oder immer noch erhält, an die Gesuchstellerin zu überweisen.

7. [entfällt]

8. Bei der Unterhaltsberechnung für die Zeit vom 1. November 2022 bis zum Wegzug der Gesuchstellerin mit E._____ nach Mexiko wird von folgenden finanziellen Verhältnissen ausgegangen: Einkommen der Gesuchstellerin: Fr. 3'725.– Einkommen des Gesuchsgegners: Fr. 3'300.– Einkommen von E._____: Fr. 200.– Bedarf der Gesuchstellerin: Fr. 2'792.– Bedarf des Gesuchsgegners: Fr. 2'803.– Bedarf von E._____: Fr. 1'529.–"

2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenbei- trags für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

3. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Zusprechung eines Prozesskosten- beitrags für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

4. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 31. Oktober 2022 wird bezüglich der Dispositiv-Ziffern 10 bis 12 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt.

- 84 -

6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

7. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Formular sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. Chr. Arnold

- 85 - versandt am: jo

E. 3.4.1 Das Gesamteinkommen beträgt Fr. 2'830.– (E. IV.3.1.7.) + Fr. 4'844.– (E. IV.3.2.5.) + Fr. 400.– (E. IV.3.3.3.) = Fr. 8'074.–. Diesem Einkommen stehen folgende Bedarfspositionen gegenüber: Gesuchstelle- E._____ bei E._____ Gesuchsgeg- Position rin der Mutter beim Vater ner

- 57 -

1) Grundbetrag Fr. 1'275.00 Fr. 200.00 Fr. 200.00 Fr. 1'275.00

2) Wohnkosten Fr. 771.00 Fr. 385.00 Fr. 343.00 Fr. 687.00 Krankenkasse

3) Fr. 112.00 Fr. 36.00 Fr. 0.00 Fr. 99.00 (KVG) Krankenkasse

3) Fr. 0.00 Fr. 22.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 (VVG) Gesundheits-

4) Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 131.00 kosten

5) Mobilität Fr. 130.00 Fr. - Fr. - Fr. 96.00 Auswärtige

6) Fr. 176.00 Fr. - Fr. - Fr. 132.00 Verpflegung

7) Berufskleider Fr. 0.00 Fr. - Fr. - Fr. - Fremdbe-

8) Fr. - Fr. 184.00 Fr. 0.00 Fr. - treuung

9) Schulkosten Fr. - Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. - Hausrat- / Pri-

10) Fr. 30.00 Fr. - Fr. - Fr. 30.00 vathaftpflicht TV / Kommu-

11) Fr. 150.00 Fr. - Fr. - Fr. 150.00 nikation

12) Steuern Fr. 65.00 Fr. - Fr. - Fr. 145.00 Total Fr. 2'709.00 Fr. 827.00 Fr. 543.00 Fr. 2'745.00

1) Die Vorinstanz hat die Grundbeträge der Parteien unter Hinweis auf die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums auf Fr. 1'275.– festgesetzt (Urk. 61 S. 15 und 20). Die Parteien seien nämlich bei alternierender Obhut zur

- 58 - Hälfte als Alleinerziehende und zur Hälfte als Alleinstehende zu qualifizieren (Urk. 61 S. 16). Die Gesuchstellerin bringt vor, sie habe sowohl für ihre Tochter als auch die Hälfte der Zeit für E._____ zu sorgen. Der Grundbetrag sei daher entge- gen der vorinstanzlichen Berechnung auf Fr. 1'350.– festzusetzen (Urk. 78/70 Rz. 42). Es ist unbestritten, dass sich G._____ von September 2021 bis Au- gust 2022 bei ihrem Vater in Mexiko aufhielt und im August 2022 in die Schweiz einreiste und seither bei der Gesuchstellerin wohnt (Urk. 60 Rz. 51 und 63; Urk. 70 Rz. 22 und 28). Es war aber ursprünglich geplant, dass sie am 23. Oktober 2022 wieder nach Mexiko zurückfliegt; die Mutter hatte nämlich ein entsprechendes Flug- ticket gekauft (Urk. 78/72/15). Wenn ein Kind bloss vorübergehend bei einem El- ternteil wohnt, rechtfertigt dies noch keinen Grundbetrag für Alleinerziehende. Spä- testens als die Tochter trotz Rückflugticket Ende Oktober 2022 in der Schweiz ver- blieb, ist indessen klar, dass sie bei der Gesuchstellerin bleibt. Damit rechtfertigt es sich, bei letzterer ab dem 1. November 2022 den vollen Grundbetrag für Alleiner- ziehende einzusetzen. Die Gesuchstellerin bringt vor, die Stromkosten hätten sich für die Abrechnungspe- riode von April 2022 bis September 2022 (sechs Monate) auf Fr. 262.11 belaufen. Da im Grundbetrag einzig der Kochstrom inbegriffen sei, rechtfertige es sich, die Hälfte davon dem weiteren Haushalt anzurechnen. Damit seien Nebenkosten von Fr. 131.– pro Jahr angemessen, was gerundet Fr. 11.– pro Monat ausmache (Urk. 78/70 Rz. 44). Der Grundbetrag umfasst unter anderem den Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Auslagen für Beleuchtung und den Kochstrom (BlSchK 2009, S. 193). Die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 sehen darüber hinaus mit Ausnahme der Heizkosten keinen allgemeinen Zuschlag für Strom vor. Mithin sind grundsätzlich sämtliche Stromkosten bereits im Grundbetrag enthalten.

2) Die Wohnkosten der Gesuchstellerin von Fr. 1'156.– sind unangefochten (Urk. 61 S. 20; Urk. 78/60 Rz. 77; Urk. 78/70 Rz. 43). Die Gesuchstellerin bringt jedoch vor, sie seien nach grossen und kleinen Köpfen auf sie und E._____ sowie H._____ aufzuteilen (Urk. 78/70 Rz. 43). Der Kinderunterhalt ist ab Juli 2022 festzusetzen, da der Gesuchsgegner in diesem Monat aus der ehelichen Wohnung auszog (E. III.3.5.7.). Ein Wohnkostenanteil ist für ein Kind nur auszuscheiden, wenn es wesentliche Zeit beim entsprechenden Elternteil wohnt. Bei G._____ ist erst seit

- 59 - Ende Oktober 2022 klar, dass sie sich nicht nur vorübergehend bei der Gesuchstel- lerin aufhält. Damit rechtfertigt es sich in der ersten Phase nicht, für sie einen Wohnkostenanteil auszuscheiden. Die Wohnkosten sind vielmehr zu zwei Dritteln (oder Fr. 771.–) auf die Gesuchstellerin und zu einem Drittel (oder Fr. 385.–) auf E._____ zu verteilen. Die Wohnkosten des Gesuchsgegners von Fr. 1'030.– sind belegt (Urk. 78/64/6). Sie sind zufolge alternierender Obhut zu zwei Dritteln (oder Fr. 687.–) auf den Ge- suchsgegner und zu einem Drittel (oder Fr. 343.–) auf E._____ zu verteilen.

3) Die von der Vorinstanz angerechneten Kosten für die Krankenkasse (KVG unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung) von Fr. 112.– für die Gesuchstellerin, Fr. 99.– für den Gesuchsgegner und 2 x Fr. 18.– für E._____ (Urk. 61 S. 20) blie- ben unangefochten (die diesbezüglichen Ausführungen der Parteien beziehen sich auf das Jahr 2023: Urk. 78/60 Rz. 25; Urk. 78/70 Rz. 45). Dasselbe gilt hinsichtlich der Zusatzversicherung, bei welcher die 2 x Fr. 11.– für E._____ unangefochten blieben (Urk. 61 S. 20; Urk. 78/60 Rz. 25 und 77; Urk. 78/70 Rz. 40). Da die Kran- kenkasse gegenüber der Gesuchstellerin Rechnung stellt (Urk. 78/72/10) bzw. die Korrespondenz an ihre Adresse sendet (Urk. 78/64/7), sind sie vollumfänglich im Bedarf von E._____ für die Zeit, die er bei der Mutter verbringt, anzurechnen. Beide Parteien machen einen erweiterten Familienbedarf für sich geltend (Urk. 78/60 Rz. 25; Urk. 78/70 Rz. 52 ff.). Die Gesuchstellerin verweigert einen sol- chen dem Gesuchsgegner jedoch mit dem Hinweis, dass die Auslagen für Kommu- nikation und Hausrat / Haftpflicht bei den vorliegend engen Verhältnissen nicht im Bedarf aufzunehmen seien (Urk. 78/70 Rz. 78). Soweit es die finanziellen Mittel zu- lassen, ist der gebührende Unterhalt aller Familienmitglieder auf das familienrecht- liche Existenzminimum zu erweitern (BGE 147 III 265 E. 7.2). Wie noch zu zeigen sein wird (E. IV.3.4.4.), sind die Mittel in der ersten Phase ausreichend. Die Parteien hatten 2022 keine Zusatzversicherung (siehe Urk. 10/16).

4) Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin keine Gesundheitskosten an (Urk. 61 S. 20). Letztere bringt vor, es sei von selbst zu tragenden Gesundheitskosten von monatlich Fr. 100.– auszugehen (Urk. 78/70 Rz. 46). Kosten für nicht gedeckte Ge- sundheitskosten wie Selbstbehalte und Franchisen sind in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen, wenn sie gegenwärtig oder in naher Zukunft tatsächlich anfal-

- 60 - len. Franchise und Selbstbehalt sind in der geltend gemachten Höhe zu belegen (BGer 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021, E. 5.2.2.4.1 mit weiteren Hinweisen). Aus den Ausführungen der Gesuchstellerin erhellt nicht, weshalb von monatlichen Ge- sundheitskosten in Höhe von Fr. 100.– auszugehen ist. Damit genügt sie den Be- gründungsanforderungen nicht (E. II.4.). Die vorinstanzliche Feststellung, wonach bei E._____ keine ungedeckten Gesund- heitskosten anfallen, blieb unangefochten (Urk. 61 S. 20; Urk. 78/60 Rz. 25 und 77; Urk. 78/70 Rz. 40). Hinsichtlich der Gesundheitskosten des Gesuchsgegners erwog die Vorinstanz, für das Jahr 2021 seien solche von Fr. 2'504.35 ausgewiesen, was monatlich Fr. 209.– entspreche (Urk. 61 S. 17). Die Gesuchstellerin rügt, es seien nur wiederkehrende Gesundheitskosten zu berücksichtigen. Zwar habe der Gesuchsgegner 2022 [recte: 2021; Urk. 28/2] Kosten selber tragen müssen. Gemäss der Steuererklärung 2019 seien jedoch keine wesentlichen Gesundheitskosten bei ihm selbst angefallen. Damit seien ihm keine selbst zu tragenden Krankheitskosten einzurechnen (Urk. 78/70 Rz. 67). Der Gesuchsgegner musste 2019 für Krankheits- und Unfall- kosten in Höhe von Fr. 328.15 (Urk. 10/15), 2020 für solche in Höhe von Fr. 1'876.95 (Urk. 10/14) und 2021 für solche in Höhe von Fr. 2'504.35 (Urk. 28/2) selber aufkommen. Es erscheint somit glaubhaft, dass die Kosten wiederkehrend sind. Sie belaufen sich auf durchschnittlich Fr. 1'570.– pro Jahr oder Fr. 131.– pro Monat.

5) Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der Mobilitätskosten der Gesuchstellerin, dass ihr für ein Abonnement für zwei Zonen des Zürcherischen Verkehrsverbunds Fr. 65.– einzusetzen seien (Urk. 61 S. 17). Die Gesuchstellerin rügt, dies entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Sie arbeite teilweise Frühschicht am Flughafen. Da sie kein Auto habe, fahre sie am Morgen entweder mit dem Taxi (Uber) oder dem Fahrrad zur Arbeit. Zurück kehre sie mit dem Zug. Das Monatsabonnement für zwei ZVV-Zonen betrage Fr. 85.–. Für die Uber-Fahrten fielen monatlich im Durch- schnitt rund Fr. 244.– an. Der Arbeitgeber vergüte Wegkosten im Umfang von Fr. 45.–, womit sie monatliche Arbeitswegkosten von Fr. 284.– selbst zu tragen ha- be (Urk. 78/70 Rz. 47). Es ist glaubhaft, dass die Schichten der Gesuchstellerin teilweise bereits um 3.30 Uhr beginnen (Urk. 78/72/14). Im August fielen gemäss den bei den Akten liegenden Belegen für Uber Kosten von Fr. 179.44, im Septem-

- 61 - ber solche von Fr. 28.06 und im Oktober solche von Fr. 54.64 an (Urk. 78/72/13). Dies entspricht monatlich rund Fr. 90.–. Hinzu kommt der ZVV-Netzpass, welcher für zwei Zonen monatlich Fr. 85.– kostet (Urk. 78/72/12). Abzuziehen sind Fr. 45.– Wegspesen (E. IV.3.2.5.). Es resultieren Mobilitätskosten von monatlich Fr. 130.–. Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner Mobilitätskosten von Fr. 96.– an (Urk. 61 S. 20). Die Gesuchstellerin will ihm diese mit der Begründung streichen, er sei arbeitslos (Urk. 78/70 Rz. 64). In der ersten Phase von Juli 2022 bis Okto- ber 2022 war der Gesuchsgegner erwerbstätig. Für die Zeit danach wird ihm ein hypothetisches Einkommen für dasselbe Arbeitspensum anzurechnen sein (E. IV.3.1.5.). Er wird mithin so behandelt, als ob er gearbeitet hätte. Dies rechtfer- tigt es, die Mobilitätskosten von Fr. 96.– auch über den 31. Oktober 2022 hinaus zu berücksichtigen.

6) Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin für auswärtige Verpflegung Auslagen von Fr. 176.– an (Urk. 61 S. 20). Dies blieb seitens der Parteien unangefochten (Urk. 78/60 Rz. 77; Urk. 78/70 Rz. 40). Beim Gesuchsgegner setzte die Vorinstanz für auswärtige Verpflegung Fr. 132.– ein (Urk. 61 S. 20). Die Gesuchstellerin rügt, dass diese Kosten nicht ins Existenz- minimum aufzunehmen seien, da der Gesuchsgegner arbeitslos sei (Urk. 78/70 Rz. 64). Die Kosten sind analog der Mobilitätskosten zu berücksichtigen und zwar auch über den 31. Oktober 2022 hinaus.

7) Die Gesuchstellerin macht monatliche Kosten für Berufskleider von Fr. 26.25 gel- tend und verweist dazu auf die Lohnabrechnung von Dezember 2022 (Urk. 78/70 Rz. 49). Daraus geht hervor, dass sie Spesen von Fr. 20.– für die Kleiderreinigung und von Fr. 6.25 für Schuhe erhält (Urk. 78/72/7). Diese Spesen wurden ihr bereits vom Lohn abgezogen (E. IV.3.2.5.). Die Auslagen können demzufolge nicht zusätz- lich im Bedarf berücksichtigt werden.

8) Die Vorinstanz erwog, es sei nicht möglich, das Kind bei Arbeitspensen von 60 % bzw. 80 % hälftig zu betreuen, ohne Fremdbetreuung zu beanspruchen. Die von den Parteien übereinstimmend geltend gemachten Kosten erwiesen sich als ver- hältnismässig und seien auch in dieser Höhe bei der Bedarfsberechnung des Kin- des zu berücksichtigen. Entsprechend entfielen beim Bedarf des Kindes für die Fremdbetreuung jeweils Fr. 170.– auf die Zeit, die es bei jedem Elternteil verbringe

- 62 - (Urk. 61 S. 18). Der Gesuchsgegner bringt nicht vor, dass bei ihm Fremdbetreu- ungskosten angefallen wären (Urk. 70 Rz. 68; Urk. 78/60 Rz. 25). Zu berücksichti- gen ist sodann, dass dem Schulstufenmodell der Gedanke zugrunde liegt, dass mit der Einschulung des Kindes der obhutsberechtigte Elternteil während der betref- fenden Zeit von der persönlichen Betreuung entbunden wird. Damit wird, wenn er einer Erwerbstätigkeit nachgeht, Drittbetreuung überflüssig, weil diese im entspre- chenden Umfang von der Schule übernommen wird, so dass keine solche Kosten mehr anfallen (BGer 5A_435/2019 vom 19. Dezember 2019, E. 4.3.2). Die Gesuchstellerin macht geltend, G._____ werde derzeit nicht in einem Hort fremdbetreut. Die Gesuchstellerin könne sich die entsprechenden Kosten nicht leis- ten. Sie habe sich weiterhin dahingehend organisiert, dass jeweils ein Familienmit- glied oder eine Freundin / ein Freund bei ihr zu Hause sei, um in den Morgenstun- den für E._____ und G._____ zu schauen. Für diese Personen trage die Gesuch- stellerin jeweils die Kosten für die Reise in die Schweiz. Im August 2022 habe sie dafür Auslagen von USD 2'480.05 (umgerechnet Fr. 2'283.60) sowie für die Zeit vom 10. November 2022 bis zum 23. Februar 2023 von USD 766.34 (umgerechnet Fr. 705.65) gehabt. Das entspreche zwischen August 2022 und Februar 2023 total Fr. 2'989.25, was pro Monat Fr. 427.– ausmache. Diese Kosten seien als Fremdbe- treuungskosten im erweiterten Sinne aufseiten von G._____ aufzunehmen. Die Ge- suchstellerin wäre ohne Hilfe ihrer Familienmitglieder und Freundinnen / Freunde auf eine Fremdbetreuung für G._____ angewiesen. Diese betrüge Fr. 382.20 pro Monat (Urk. 78/70 Rz. 50). Die geltend gemachten USD 2'480.05 (recte: USD 2'490.05) betreffen Flüge für drei Personen, nämlich T._____, AT._____ und G._____. Letztere ist die Tochter der Gesuchstellerin (E. I.1.). Auch bei AT._____ handelt es sich um ein Kind. Nur rund 30 % der Flugkosten (USD 366.– / USD 1'170.–) entfielen auf den Flug von T._____. Inklusive Steuern und Gebühren ist von Flugkosten von rund USD 750.– auszugehen (30 % von USD 2'490.05). Zu berücksichtigen ist sodann, dass die drei Personen am 11. August 2022 in die Schweiz einreisten und diese am 23. Oktober 2022 wieder verliessen bzw. im Fall von G._____ (dazu E. IV.3.4.3.2.) hätten verlassen sollen (Urk. 78/72/15). Mit Blick auf das überobligatorische Arbeitspensum und die Frühschichten der Gesuchstelle- rin erscheint es angebracht, ihr Fremdbetreuungskosten für E._____ anzurechnen. Diese bestehen in den Flugkosten für T._____. Das Ticket wurde am 13. Juli 2022 gekauft (Urk. 78/72/15). An diesem Tag betrug der Kurs USD 1.– = CHF 0.97885 (https://de.exchange-rates.org/Rate/USD/CHF/

- 63 - 13.07.2022, besucht am 23. Mai 2023). Die anzurechnenden Flugkosten beliefen sich mithin auf Fr. 735.–. Sie sind zu berücksichtigen, weil dadurch andere Fremd- betreuungskosten entfielen. Die Kosten fielen in der ersten Phase (vier Monate) einmal an. Pro Monat resultieren damit Fremdbetreuungskosten in Höhe von Fr. 184.–. Die Gesuchstellerin will die Fr. 382.– als Fremdbetreuungskosten zusätz- lich zu den vorinstanzlich angenommenen Fr. 170.– für E._____ verstanden wissen (Urk. 78/70 Rz. 40). Sie behauptet indessen nicht, dass E._____ "ausser Haus" zu- sätzlich fremdbetreut würde, im Gegenteil: Sie bringt vor, dass das Familienmitglied oder eine Freundin / ein Freund bei ihr zu Hause sei, um in den Morgenstunden für E._____ und G._____ zu schauen (Urk. 78/70 Rz. 50). Demzufolge sind die er- rechneten Fr. 184.– nur einmal als Fremdbetreuungskosten anzurechnen und zwar E._____ als jüngerem Kind.

9) Die Vorinstanz rechnete E._____ Kosten für eine Integrationsschule von Fr. 110.– an (Urk. 61 S. 18). Keine der Parteien bringt vor, dass solche seit dem 1. Juli 2022 noch angefallen wären (Urk. 78/60 Rz. 25 und 77; Urk. 78/70 Rz. 40 und 61).

10) Für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung sind beiden Parteien gerichtsübliche Fr. 30.– einzusetzen (Urk. 78/60 Rz. 25; Urk. 78/70 Rz. 54).

11) Für TV und Kommunikationskosten (inklusive Serafe) sind beiden Parteien ge- richtsübliche Fr. 150.– einzusetzen.

12) Die Gesuchstellerin verfügt über den Aufenthaltstitel B (Urk. 3/5). Solange sie in ungetrennter Ehe mit dem Gesuchsgegner lebte, unterlag sie nicht der Quellen- steuer (§ 87 Abs. 2 StG; Art. 83 Abs. 2 DBG). Dies änderte sich hingegen ab dem Folgemonat der Trennung (§ 11 Abs. 2 Quellensteuerverordnung I). Der kantonale Tarif umfasst auch die direkte Bundessteuer (Art. 85 Abs. 5 DBG). Die Quellen- steuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet (§ 88 Abs. 1 StG; Art. 84 Abs. 1 DBG). Der Bruttolohn der Gesuchstellerin betrug in den Monaten Juli 2022 bis und mit Oktober 2022 durchschnittlich Fr. 5'536.35 pro Monat (Urk. 64/8). Die Gesuch- stellerin lebt allein mit zwei Kindern im gleichen Haushalt und bestreitet deren Un- terhalt zur Hauptsache; damit unterliegt sie dem Tarif H (§ 1 Abs. 1 lit. f der Verord- nung der Finanzdirektion über die Tarife für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerin- nen und Arbeitnehmer vom 10. September 2020; LS 631.421). Sie ist konfessions- los (Urk. 10/15), weshalb keine Kirchensteuer zu berücksichtigen ist. Aufgrund der beiden Kinder resultiert gemäss Tarifstufe H2 eine Quellensteuer von 1.18 % (Kan-

- 64 - ton Zürich, Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmende, Monatstarif für Al- leinstehende mit Kindern, Gültig ab 1.1.2021, Ausgabe 2021, Kanton Zürich, Ta- rif H, S. 11 [herunterladbar unter https://www.zh.ch/de/steuern- finanzen/steuern/quellensteuer/quellensteuer-tarife.ht ml#614290476, besucht am 23. Mai 2023]). Die Quellensteuer beträgt somit Fr. 65.– pro Monat (1.18 % von Fr. 5'536.35). Das Jahreseinkommen des Gesuchsgegners beläuft sich auf 12 x Fr. 2'830.– = Fr. 33'960.– (E. IV.3.1.7.). Hinzu kommen Kinderzulagen von 12 x Fr. 400.– = Fr. 4'800.–. Davon sind Abzüge von Fr. 10'000.– (Berufsauslagen, Versicherungs- prämien, Sozialabzüge) zu subtrahieren. Auszugehen ist mithin von einem steuer- baren Einkommen von (gerundet) Fr. 29'000.–. Der Gesuchsgegner unterliegt dem Grundtarif, weil die Gesuchstellerin für mehr Auslagen von E._____ aufkommt (§ 35 Abs. 2bis StG; Art. 36 Abs. 2bis DBG). Gibt man die Daten so im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2022; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Grundtarif; Kon- fession: Andere [siehe Urk. 10/14 S. 4]; Gemeinde: D._____), so resultieren eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 1'646.05 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 111.65. Folglich sind Steuern in Höhe von gerundet Fr. 145.– pro Monat einzu- setzen.

E. 3.4.2 Die Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin beläuft sich auf Fr. 4'844.–

- Fr. 2'709.– = Fr. 2'135.–. Subtrahiert man den Barbedarf von E._____ für die Zeit, welche er bei ihr verbringt, so verbleiben ihr Fr. 1'308.–. Die Leistungsfähig- keit des Gesuchsgegners beträgt Fr. 2'830.– - Fr. 2'745.– = Fr. 85.–. Subtrahiert man den Barunterhalt von E._____ von Fr. 543.– - Fr. 400.– = Fr. 143.–, resultiert ein Fehlbetrag von - Fr. 58.–.

E. 3.4.3 Fraglich ist, ob und gegebenenfalls wie G._____ in der Unterhaltsbe- rechnung zu berücksichtigen ist.

E. 3.4.3.1 Alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils sind im Verhält- nis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln. Die minder- jährigen Kinder stehen grundsätzlich auf derselben Anspruchsstufe und müssen sich einen allfälligen Überschuss beim Unterhaltspflichtigen nach Massgabe ihrer objektiven Bedürfnisse teilen (BGer 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019, E. 5.3).

- 65 -

E. 3.4.3.2 Vorliegend spielt ein allfälliger Unterhaltsanspruch der vorehelichen Tochter als Vorfrage eine Rolle. Für Vorfragen ist das anwendbare Recht separat zu bestimmen (ZK IPRG-Heini/Furrer, Art. 13 N 26; zu Unterhaltspflichten gegen- über vorehelichen Kindern im Besonderen: OGer ZH LE210056 vom 22.07.2022, E. V.8.3.2. [S. 89]). Weder G._____ noch die Gesuchstellerin sind schweizerische Staatsangehörige (E. I.1.). Für allfällige Unterhaltsansprüche der Tochter gegen- über ihrer Mutter ist das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt anwendbar (Art. 4 Abs. 1 HUntÜ). Massgebend ist der Lebensmittelpunkt. Dieser wird nicht vom Aufenthalt einer Bezugsperson abgeleitet. Es kommt vielmehr auf die Faktizität an, wobei ein zum Ausdruck kommender Verbleibenswille ein Indiz für den Le- bensmittelpunkt bildet (ZK IPRG-Siehr/Markus, Art. 83 N 41). Neben der physi- schen Präsenz müssen weitere Faktoren darauf hindeuten, dass der Aufenthalt nicht nur vorübergehender Natur ist. Entscheidend sind insbesondere die Dauer, die Bedingungen und die Gründe für den Aufenthalt, die Nationalität des Kindes, der Ort und die Bedingungen der Beschulung, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Beziehungen des Kindes. Eine Aufenthaltsdauer von sechs Monaten begründet grundsätzlich einen gewöhnlichen Aufenthalt; dieser kann jedoch auch sofort nach dem Wechsel angenommen werden, wenn der Auf- enthalt auf Dauer angelegt ist und den vorherigen Lebensmittelpunkt ersetzen soll (BGer 5A_933/2020 vom 14. April 2021, E. 1.1; BGer 5A_889/2011 vom 23. April 2012, E. 4.1.2). Letzteres ist der Fall, wenn ein Kind mit einem Elternteil wegzieht, ohne dass es sich um eine Entführung handelt (BGE 143 III 193 E. 2; BGer 5A_293/2016 vom 8. August 2016, E. 3.1). Es ist unbestritten, dass G._____ im August 2022 in die Schweiz kam und seither bei der Gesuchstellerin wohnt (Urk. 60 Rz. 63; Urk. 70 Rz. 22). Es war jedoch nicht die ursprüngliche Absicht, dass die Tochter bis auf Weiteres in der Schweiz bleibt. Gemäss der Flugbu- chungsbestätigung kam G._____ nämlich am 11. August 2022 aus AL._____ und hätte am 23. Oktober 2022 wieder dorthin zurückfliegen sollen (Urk. 78/72/15). Nun brachte die Gesuchstellerin zum Ausdruck, dass es ihr Ziel sei, nach Rechts- kraft des vorliegenden Verfahrens mit beiden Kindern nach Mexiko zurückzukeh- ren; G._____ sei nur temporär in der Schweiz (Urk. 60 Rz. 29 und 63). Es war somit von Anfang an klar, dass G._____ nicht einreiste, um dauerhaft bzw. auf

- 66 - unbestimmte Zeit in der Schweiz zu verweilen. Die Länge ihres Aufenthalts ist vielmehr von der Verfahrensdauer abhängig. Auf der anderen Seite verbrachte G._____ nunmehr längere Zeit in der Schweiz. Unklar ist, ob sie hier die Schule besucht. Vorliegend kann indessen offenbleiben, ob sie hier einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Wie nämlich zu zeigen sein wird, ist das Ergebnis so- wohl unter Anwendung des mexikanischen als auch des schweizerischen Rechts dasselbe. Ersteres ist interlokal gespalten; jeder der 31 mexikanischen Bundes- staaten besitzt eine eigene Verfassung, ein eigenes Zivilgesetzbuch und eine ei- gene Zivilprozessordnung (Denise Wiedemann, Mexiko, in: Alexander Berg- mann/Murad Ferid/Dieter Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 25. Januar 2021, S. 1 ff., S. 1 und 6). Kommt das Recht eines Staates mit zwei oder mehr Rechtsordnungen in Betracht, so ist die Rechtsordnung anzu- wenden, die durch die in diesem Staat geltenden Vorschriften bestimmt wird, oder mangels solcher Vorschriften die Rechtsordnung, zu der die Beteiligten die engs- ten Bindungen haben (Art. 16 HUntÜ). Die Gesuchstellerin brachte vor, dass G._____ bei ihrem Vater in F._____ gewohnt habe und am selben Ort eine Pri- vatschule besuche (Urk. 60 Rz. 29 und 41). Sie flog von AL._____ aus in die Schweiz und hätte auch wieder dorthin zurückfliegen sollen (Urk. 78/72/15). Beide Ortschaften befinden sich im mexikanischen Bundesstaat Quintana Roo (Art. 128 Ziff. VI und VIII der Constitución política del estado libre y soberano de Quintana Roo, Stand 6. Dezember 2022 [die Verfassung ist abrufbar unter http://documentos.congresoqroo.gob.mx/leyes/L176-XVII-20221206- CN1720221206007.pdf, besucht am 23. Mai 2023]). Es ist demzufolge davon auszugehen, dass sich ihr gewöhnlicher Aufenthalt in diesem Bundesstaat befin- det, sofern er nicht in der Schweiz liegt.

E. 3.4.3.3 Das Zivilgesetzbuch des Bundesstaates Quintana Roo gilt für alle Einwohner dieses Bundesstaates (Art. 2 Abs. 1 des Código civil para el estado de Quintana Roo, Stand 12. September 2022 [abrufbar unter http://documentos.congresoqroo.gob.mx/codigos/C2-XVII-12092022- C1620220912267.pdf, besucht am 23. Mai 2023]; nachfolgend: CC). Die Eltern sind gegenüber ihren Kindern unterhaltsverpflichtet (Art. 839 Abs. 1 CC). Dies gilt

– ähnlich wie in der Schweiz (Art. 277 Abs. 2 ZGB) – auch über die Volljährigkeit

- 67 - des Kindes hinaus, solange es sich in Ausbildung zu einem Beruf befindet (Art. 839 Abs. 2 CC). Der Unterhalt wird – wie in der Schweiz (Art. 276 Abs. 1 ZGB) – durch Geldleistung oder Aufnahme in die Familie erfüllt (Art. 846 CC). Er umfasst das Essen, die Kleidung, das Wohnen, die Pflege im Krankheitsfall sowie allfällige Ausbildungskosten (Art. 845 CC). Die Alimente müssen im Verhältnis zu den Möglichkeiten des Gebenden und dem Bedarf des Empfangenden stehen (Art. 849 Abs. 1 CC; ähnlich Art. 285 Abs. 1 ZGB für die Schweiz).

E. 3.4.3.4 Aus der Vereinbarung der Gesuchstellerin mit AB._____, dem Vater von G._____, geht hervor, dass dieser verpflichtet ist, monatliche Alimente von MXN (mexikanische Pesos) 2'400.– zu bezahlen; die Eltern einigten sich sodann darauf, für ausserordentliche Kosten, Schulgebühren und Kosten für die medizini- sche Versorgung hälftig aufzukommen (Urk. 3/7). Die Gesuchstellerin macht gel- tend, dass er keine Alimente bezahle (Urk. 78/70 Rz. 39). G._____ kam im Som- mer 2018 in die Schweiz (E. III.3.5.2.). Im September 2021 kehrte sie nach Mexi- ko zurück (Urk. 60 Rz. 29; Urk. 70 Rz. 28). Gemäss den Steuererklärungen 2019 und 2020 zahlte ihr Vater keine Unterhaltsbeiträge (Urk. 10/14 S. 4; Urk. 10/15 S. 1). Es erscheint demnach glaubhaft, dass dies auch 2022 so war und die Ge- suchstellerin selber für die Ausgaben ihrer Tochter aufkam. Rechtlich war sie da- zu nicht verpflichtet, da sie ihrer Unterhaltspflicht durch Aufnahme in die Familie nachkam bzw. Naturalunterhalt erbrachte. In der ersten Phase ist das familien- rechtliche Existenzminimum der Parteien und von E._____ gedeckt. Die Gesuch- stellerin ist zudem mit ihrem eigenen Überschussanteil in der Lage, für G._____ aufzukommen (E. IV.3.4.2. und IV.3.4.3.9. f.). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, den faktischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

E. 3.4.3.5 Wohnkosten sind für G._____ nicht zu berücksichtigen (E. IV.3.4.1.). Für Essen und Kleidung rechtfertigt sich, den Grundbetrag von Fr. 400.– einzu- setzen. Die Fremdbetreuungskosten bestehen darin, dass T._____ aus Mexiko einflog, um die Kinder zu betreuen; dies wurde bereits bei E._____ berücksichtigt.

E. 3.4.3.6 Die Tochter war für das Jahr 2022 in der Schweiz krankenversichert (Urk. 10/16). Da die Versicherung die Pflege im Krankheitsfall abdeckt, rechtfertigt es sich auch nach mexikanischem Recht, die entsprechenden Prämien zu be-

- 68 - rücksichtigen (für das Schweizer Recht: BGE 147 III 265 E. 7.2). Diese betru- gen 2022 für G._____ insgesamt Fr. 94.55 (KVG) + Fr. 22.15 (VVG) = Fr. 116.70 pro Monat (Urk. 10/16). Mit Blick darauf, dass sie von September 2021 bis Au- gust 2022 in Mexiko wohnte (Urk. 60 Rz. 63; Urk. 70 Rz. 22), ist nicht davon aus- zugehen, dass sie Anspruch auf Prämienverbilligung hatte (siehe § 17 Abs. 1 EG KVG).

E. 3.4.3.7 Die Gesuchstellerin macht Telekommunikationskosten (Handy- Abonnement für G._____ und sich) in der Schweiz geltend (Urk. 78/70 Rz. 53). Nach Art. 845 CC können solche Kosten nicht berücksichtigt werden. Für den Fall, dass schweizerisches Recht anwendbar sein sollte, könnte die Gesuchstelle- rin mit ihrem verbleibenden Überschussanteil ohne Weiteres für diese Kosten aufkommen (E. IV.3.4.4.).

E. 3.4.3.8 Die Gesuchstellerin bringt sodann vor, sie habe zwischen Herbst 2021 und der Rückkehr im August 2022 an G._____ monatliche Zahlun- gen von Fr. 500.– geleistet. Der Gesuchsgegner habe dies vor erster Instanz nicht bestritten (Urk. 78/70 Rz. 58). Die Gesuchstellerin zeigt nicht auf, wo sie dies vor Vorinstanz behauptet hätte. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen nicht (E. II.4.). Im Übrigen ist die Frage nicht rechtserheblich, weil der Gesuchstel- lerin – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – ein erheblich grösserer Überschus- santeil als dem Gesuchsgegner zuzusprechen ist.

E. 3.4.3.9 Insgesamt ist von durchschnittlichen Aufwendungen in Höhe von (4 x Fr. 116.70 + 2.5 x Fr. 400.–) / 4.5 = Fr. 326.– für G._____ auszugehen.

E. 3.4.4 Subtrahiert man den Unterhalt für G._____ vom Überschuss der Ge- suchstellerin von Fr. 1'308.– (E. IV.3.4.2.), so verbleiben ihr Fr. 982.–. Zusammen dem fehlenden Betrag von - Fr. 58.– auf Seiten des Gesuchsgegners resultiert ein Gesamtüberschuss von Fr. 924.–. Vorliegend ist davon abzusehen, diesen nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Der erheblich höhere Überschussanteil der Gesuchstellerin ist nämlich nicht nur darauf zurückzuführen, dass sie mit 80 % ein überobligatorisches Pensum erfüllte (siehe BGE 147 III 265 E. 7.3 [S. 285]); sie leistete während einiger weniger Monate zusätzlich erhebliche Überstunden.

- 69 - Von diesen fielen 68.15 im Juni 2022 und damit vor der vorliegenden Periode an, monetarisierten sich jedoch erst im Juli 2022 (E. IV.3.2.5.). Vor diesem Hinter- grund ist sie lediglich zu verpflichten, den fehlenden Betrag auszugleichen.

E. 3.4.5 Zusammenfassend ist die Gesuchstellerin für die Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Oktober 2022 zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für E._____ mo- natliche Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) von Fr. 60.– zu bezahlen. Die Gesuch- stellerin trägt zudem (wie bisher) die Krankenkassenkosten von E._____.

E. 3.4.6 Erhält der Gesuchsgegner für E._____ Unterhaltsbeiträge, so gilt er als derjenige Elternteil, welcher den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestrei- tet (Weisung der Finanzdirektion über Sozialabzüge und Steuertarife [ab Steuer- periode 2015], Rz. 17, abrufbar unter https://www.zh.ch/de/steuern- finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-34-1.html, besucht am 23. Mai 2023). Dies hat zur Folge, dass er für E._____ den vollen Kinderabzug geltend machen kann (§ 34 Abs. 1 lit. a StG; Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG) und dem Verheiratetentarif unterliegt (§ 35 Abs. 2 StG; Art. 36 Abs. 2bis DBG). Das vorerrechnete (E. IV.3.4.1.) steuerbare Einkommen von Fr. 29'000.– erhöht sich somit um Fr. 720.– (Unterhaltsbeiträge pro Jahr) und vermindert sich um Fr. 4'500.– (hälftiger Kinderabzug, welcher zusätzlich geltend gemacht wer- den kann). Es beträgt neu (gerundet) Fr. 25'000.–. Lässt man die übrigen Para- meter unverändert, so resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 597.65 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 0.–. Für Steuern sind damit pro Monat Fr. 50.– einzusetzen. Der Bedarf des Gesuchsgegners beträgt neu Fr. 2'650.– (siehe E. IV.3.4.1.). Es rechtfertigt sich nicht, einen Steueranteil für E._____ aus- zuscheiden, weil der Gesuchsgegner mit Unterhaltsbeiträgen weniger Steuern zahlen muss als ohne (der Kinderabzug ist höher als die Alimente). Die Leistungs- fähigkeit des Gesuchsgegners beträgt Fr. 2'830.– - Fr. 2'650.– = Fr. 180.–. Sub- trahiert man den Barunterhalt von E._____ von Fr. 543.– - Fr. 400.– = Fr. 143.–, verbleiben Fr. 37.–. Damit würde es sich nicht mehr rechtfertigen, Unterhaltsbei- träge zuzusprechen (E. IV.3.4.4.). Verzichtet man jedoch darauf, so unterliegt der Gesuchsgegner wieder dem Tarif für Alleinstehende, was zur Folge hat, dass ihm ein Fehlbetrag verbleibt. Insgesamt erscheint es daher richtiger, Alimente zuzu-

- 70 - sprechen. Für die Gesuchstellerin hat dies zur Folge, dass sie nicht mehr dem Ta- rif H2, sondern dem Tarif H1 untersteht (siehe § 2 Abs. 2 lit. a der Verordnung der Finanzdirektion über die Tarife für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 10. September 2020). Dieser beträgt bei einem Bruttoeinkom- men von Fr. 5'536.35 2.52 %. Die Steuern betragen damit monatlich (gerundet) Fr. 140.– anstatt Fr. 65.–. Die Differenz kann sie ohne Weiteres aus dem ihr zu- stehenden Überschussanteil bezahlen.

- 71 -

E. 3.5 Unterhalt für die Zeit vom 1. November 2022 bis zum Wegzug

E. 3.5.1 Das Gesamteinkommen beträgt Fr. 3'300.– (E. IV.3.1.7.) + Fr. 3'725.– (E. IV.3.2.5.) + Fr. 200.– (E. IV.3.3.3.) = Fr. 7'225.–. Diesem Einkommen stehen folgende Bedarfspositionen gegenüber: Gesuchstelle- E._____ bei E._____ Gesuchsgeg- Position rin der Mutter beim Vater ner

1) Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 200.00 Fr. 200.00 Fr. 1'275.00

2) Wohnkosten Fr. 771.00 Fr. 385.00 Fr. 343.00 Fr. 687.00 Krankenkas-

3) Fr. 102.00 Fr. 145.00 Fr. 0.00 Fr. 252.00 se (KVG) Krankenkas-

3) Fr. 28.00 Fr. 42.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 se (VVG) Gesundheits-

1) Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 131.00 kosten

1) Mobilität Fr. 130.00 Fr. - Fr. - Fr. 96.00 Auswärtige

1) Fr. 176.00 Fr. - Fr. - Fr. 132.00 Verpflegung

1) Berufskleider Fr. 0.00 Fr. - Fr. - Fr. - Fremdbe-

4) Fr. - Fr. 214.00 Fr. 0.00 Fr. - treuung

1) Schulkosten Fr. - Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. - Hausrat- /

1) Privathaft- Fr. 30.00 Fr. - Fr. - Fr. 30.00 pflicht

1) TV / Kommu- Fr. 150.00 Fr. - Fr. - Fr. 150.00

- 72 - nikation

5) Steuern Fr. 55.00 Fr. - Fr. - Fr. 50.00 Total Fr. 2'792.00 Fr. 986.00 Fr. 543.00 Fr. 2'803.00

1) Hinsichtlich der Grundbeträge, der Gesundheitskosten, der Mobilität, der auswärti- gen Verpflegung, der Berufskleider, der Schulkosten, der Hausrat- und Privathaft- pflichtversicherung sowie TV / Kommunikation kann auf die vorherigen Erwägungen (E. IV.3.4.1.) verwiesen werden.

2) Grundsätzlich wäre auf Seiten der Gesuchstellerin ein Wohnkostenanteil für G._____ auszuscheiden. Der Kinderunterhalt umfasst nämlich sowohl nach dem Recht des Bundesstaates Quintana Roo als auch nach jenem der Schweiz Ausla- gen für das Wohnen des Kindes (Art. 845 CC; BGE 147 III 265 E. 7.2). Wie noch zu zeigen sein wird, hat vorliegend der Vater von G._____ für den Unterhalt seiner Tochter aufzukommen. Es rechtfertigt sich nicht, der Gesuchstellerin entsprechen- de Auslagen anzurechnen (E. IV.3.5.2.). Da die Wohnkosten mit Fr. 1'156.– sowohl für einen Haushalt mit zwei als auch einen solchen mit drei Personen sehr gering sind, erscheint es sachgerecht, ausnahmsweise darauf zu verzichten, für G._____ einen Anteil auszuscheiden.

3) Die Krankenkassenprämien der Gesuchstellerin belaufen sich auf Fr. 290.30, näm- lich Fr. 262.00 KVG und Fr. 28.30 VVG (Urk. 78/72/10). Es ist davon auszugehen, dass sie eine Prämienverbilligung in Höhe von monatlich Fr. 160.– erhält (siehe Urk. 28/3). Der Gesuchsgegner muss für die Grundversicherung monatlich Fr. 412.30 bezah- len. Eine Zusatzversicherung hat er nicht (Urk. 78/64/7). Es ist davon auszugehen, dass er eine Prämienverbilligung von monatlich Fr. 160.– erhält (siehe Urk. 28/2). E._____ ist doppelt versichert, einerseits bei der Helsana für monatlich Fr. 129.25 (davon Fr. 107.10 KVG und Fr. 22.15 VVG; Urk. 78/64/7), andererseits bei der Sympany für monatlich Fr. 118.50 (davon Fr. 98.80 KVG und Fr. 19.70 VVG; Urk. 78/72/10). Es ist davon auszugehen, dass er eine Prämienverbilligung von monatlich Fr. 60.75 erhält (siehe Urk. 28/5). Bei beiden Krankenkassen ist noch die Adresse des Wohnorts der Gesuchstellerin vermerkt (Urk. 78/72/10; Urk. 78/64/7).

- 73 - Daher erscheint es sachgerecht, die Kosten von Fr. 145.– (KVG) und Fr. 42.– (VVG) für die Zeit, welche E._____ bei der Gesuchstellerin verbringt, anzurechnen.

4) Es erscheint glaubhaft, dass die Gesuchstellerin für das Flugticket von AU._____ aufkam. Letztere kam am 1. Dezember 2022 von Mexiko in die Schweiz, um E._____ zu betreuen, und flog am 23. Februar 2023 nach Mexiko zurück (siehe Urk. 78/70 Rz. 50; Urk. 78/72/15). Das Flugticket kostete USD 766.34 und wurde am 28. Oktober 2022 gekauft (Urk. 78/72/15). An diesem Tag betrug der Kurs USD 1.– = CHF 0.99634 (https://de.exchange- rates.org/Rate/USD/CHF/28.10.2022, besucht am 23. Mai 2023). Der Flug kostete somit Fr. 763.55. Berücksichtigt man zusätzlich die frühere Reise von T._____, welche Fr. 735.– kostete (E. IV.3.4.1.), so ist davon auszugehen, dass für die Mo- nate August 2022 (Einreise von T._____) bis Februar 2023 (Ausreise von AU._____) und damit über sieben Monate Fremdbetreuungskosten von Fr. 1'500.– anfielen. Dies entspricht Fr. 214.– pro Monat, wovon ab dem 1. November 2022 auszugehen ist.

5) Der Lohn der Gesuchstellerin für diese Phase basiert auf dem Durchschnitt der Löhne von November 2022 und Dezember 2022 (E. IV.3.2.5.). Der Bruttolohn be- trägt durchschnittlich Fr. 4'395.– (Urk. 64/8; Urk. 78/72/7). Gemäss Tarifstufe H1 beträgt die Quellensteuer bei diesem Einkommen 1.28 % (siehe E. IV.3.4.6.). Dies entspricht (gerundet) Fr. 55.– pro Monat. Das Jahreseinkommen des Gesuchsgegners beläuft sich auf 12 x Fr. 3'300.– = Fr. 39'600.–. Hinzu kommen Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 600.–. Zu berücksich- tigen sind sodann Abzüge von Fr. 15'000.– (Berufsauslagen, Versicherungsprä- mien, Sozialabzüge). Auszugehen ist mithin von einem steuerbaren Einkommen von (gerundet) Fr. 25'000.–. Der Gesuchsgegner unterliegt dem Verheiratetentarif (siehe § 35 Abs. 2 StG; Art. 36 Abs. 2bis DBG). Gibt man die Daten so im Steuer- rechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2023; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Verh. und Einelterntarif; Konfession: Andere [siehe Urk. 10/14 S. 4]; Gemeinde: D._____), so resultieren eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 597.65 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 0.–. Folglich sind Steuern in Höhe von gerundet Fr. 50.– pro Monat einzusetzen.

E. 3.5.2 Der genehmigte Unterhaltsvertrag betreffend G._____ (Urk. 3/7) wirkt vorliegend nicht präjudiziell, da er zwischen anderen Parteien geschlossen wurde.

- 74 - Vorauszuschicken ist, dass G._____ nach mexikanischem Recht keinen An- spruch auf Geldunterhalt gegenüber ihrer Mutter hat, weil diese ihrer Unterhalts- pflicht durch Aufnahme in die Familie nachkommt (Art. 846 CC). Dasselbe gilt zumindest dann auch nach schweizerischem Recht, wenn der Vater leistungsfä- hig ist (E. IV.3.6.2.). Die Gesuchstellerin bringt diesbezüglich pauschal vor, er leis- te keine Unterhaltsbeiträge. Sie habe alleine für den Bedarf ihrer Tochter aufzu- kommen (Urk. 78/70 Rz. 39). Sie äussert sich nicht zur Leistungsfähigkeit des Va- ters und macht insbesondere nicht geltend, dass keine Unterhaltsbeiträge erhält- lich wären. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen nicht. Es rechtfertigt sich vor dem Hintergrund, dass das familienrechtliche Existenzminimum der Par- teien und von E._____ nur knapp gedeckt ist, nicht, allfällige Aufwendungen für G._____ zu berücksichtigen, soweit sie über den Überschussanteil der Gesuch- stellerin hinausgehen. Im Übrigen bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass G._____s Vater keine Alimente für seine Tochter bezahlen könnte: So war er 2017, als der Unterhaltsvertrag geschlossen wurde, Student (Urk. 3/7). Gemäss der Gesuchstellerin zog er 2022 aus beruflichen Gründen nach Grossbritannien (Urk. 78/70 Rz. 38). Als Akademiker dürfte er dort ein Einkommen erzielen, wel- ches es erlaubt, Unterhaltsbeiträge für G._____ zu bezahlen.

E. 3.5.3 Die Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin beläuft sich auf Fr. 3'725.–

- Fr. 2'792.– = Fr. 933.–, jene des Gesuchsgegners auf Fr. 3'300.– - Fr. 2'803.– = Fr. 497.–. Zusammen mit den Kinderzulagen vermag die Gesuchstellerin die Aus- gaben von E._____ für die Zeit, die er bei ihr ist, zu decken; es verbleiben Fr. 933.– (Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin) + Fr. 200.– (Kinderzulage für E._____) - Fr. 986.– (Bedarf von E._____) = Fr. 147.–. Dem Gesuchsgegner feh- len Fr. 497.– (Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners) - Fr. 543.– (Bedarf von E._____) = - Fr. 46.–. Die Gesuchstellerin hat diesen fehlenden Betrag auszuglei- chen. Eine weitere Aufteilung des Überschusses rechtfertigt sich vor dem Hinter- grund, dass die Gesuchstellerin überobligatorisch arbeitet, nicht. Der Gesuchs- gegner ist verpflichtet, allfällige Kinderzulagen, die er für die Zeit ab dem

1. November 2022 erhalten hat und / oder immer noch erhält, an die Gesuchstel- lerin zu überweisen. Letztere hat für die Krankenkassenprämien von E._____ vollumfänglich aufzukommen.

- 75 -

E. 3.5.4 Zusammenfassend ist die Gesuchstellerin für die Zeit vom

1. November 2022 bis zum Wegzug nach Mexiko zu verpflichten, dem Gesuchs- gegner für E._____ monatliche Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) von Fr. 50.– zu bezahlen. Die Gesuchstellerin trägt zudem die Krankenkassenkosten von E._____. Der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, allfällige Kinderzulagen im vollen Umfang an die Gesuchstellerin zu überweisen.

E. 3.5.5 Die Gesuchstellerin kündigte ihren Arbeitsvertrag mit der M._____ AG per 31. Januar 2022 (siehe Urk. 78/72/5). Am 3. Januar 2022 begann sie im

- 21 - Stundenlohn auf Abruf ohne fixes Pensum für die O._____ AG zu arbeiten. Seit dem 1. Februar 2022 ist sie dort in einem Pensum von 80 % tätig, zunächst als Agent Check-in & Gate und seit 1. Juli 2022 als Agent CSM Support (Urk. 78/72/8).

E. 3.5.6 Im März 2022 kamen die Mutter und die Cousine der Gesuchstellerin in die Schweiz, wobei letztere E._____ zumindest betreute, wenn die Parteien ar- beiteten (Urk. 60 Rz. 34; Urk. 70 Rz. 38). Es ist unbestritten, dass die Parteien nach der Abreise der Verwandten eine aus der Ukraine geflüchtete Person auf- nahmen, welche E._____ bis im Mai 2022 betreute. Die Gesuchstellerin arbeitete am Flughafen P._____ insbesondere am frühen Morgen Schicht, sodass sie die Betreuung am Nachmittag übernehmen konnte (Urk. 60 Rz. 34; siehe Urk. 70 Rz. 68).

E. 3.5.7 Am 15. Juli 2022 zog der Gesuchsgegner aus der ehelichen Wohnung aus; die Parteien sind sich nicht einig, wo E._____ seither wohnt (Urk. 44 f.; Urk. 49). Die Gesuchstellerin führt aus, dass er regelmässig beim Vater übernach- tet habe (Urk. 60 Rz. 34). Nach Ansicht des Gesuchsgegners ist E._____ zu 80 % in seiner Obhut gewesen. Im August 2022 sei die Schwester der Gesuchstellerin in die Schweiz gekommen, worauf die Parteien E._____ hälftig betreut hätten (Urk. 70 Rz. 67 und 74). Der Gesuchsgegner arbeitete in den Monaten Juli 2022 und August 2022 durchschnittlich 117 Stunden pro Monat (siehe Urk. 78/64/3). Dies entspricht einem Pensum von rund 60 %. Bei diesem Pensum erscheint es nicht glaubhaft, dass er den Sohn zu 80 % betreut hat. Zu berücksichtigen ist so- dann, dass E._____ seit August 2022 den Kindergarten besucht (siehe Urk. 70 Rz. 52 und 54; Urk. 75/1). Insgesamt erscheint glaubhaft, dass er E._____ seit Mitte Juli 2022 in erheblichem Umfang betreut. Die Gesuchstellerin leistete im Ju- ni 2022 68.15, im Juli 2022 93.05 und im August 2022 22.07 Überstunden (Urk. 64/8; Urk. 78/72/8). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie für E._____ in diesen drei Monaten in wesentlichem Umfang selbst sorgte. Die L._____ AG kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Gesuchsgegner per

30. Oktober 2022 (Urk. 78/64/4). Spätestens seit dem 1. Dezember 2022 bezieht letzterer Sozialhilfe (Urk. 78/68/10–11).

- 22 -

E. 3.6 Unterhalt für die Zeit ab dem Wegzug

E. 3.6.1 Die Gesuchstellerin bringt vor, sie übernehme bei der alleinigen Obhut ihren Anteil an die Erziehung in natura. Folglich habe der Gesuchsgegner den pe- kuniären Anteil zu leisten und den Barbedarf vollumfänglich zu tragen (Urk. 60 Rz. 74). Ausgehend von der Bedarfsberechnung der Vorinstanz betrage der Be- darf von E._____ unter der Obhut der Mutter Fr. 1'194.– (Grundbetrag von Fr. 400.–; Wohnkosten von Fr. 385.–; KVG von Fr. 36.–; VVG von Fr. 22.–; Fremdbetreuung von Fr. 340.– und Schulkosten von Fr. 110.–; Urk. 60 Rz. 75). Aus den vorinstanzlichen Bedarfszahlen seien die Wohnkosten des Gesuchsgeg- ners zu streichen, da er solche nicht geltend mache. Ausgehend von einem Be- darf von Fr. 1'636.– und dem Einkommen gemäss Vorinstanz in der Höhe von Fr. 3'423.– sei er imstande, den Barbedarf des Sohnes zu tragen (Urk. 60 Rz. 76).

E. 3.6.2 Der Kinderunterhalt bemisst sich vorliegend auch nach dem Wegzug nach Mexiko nach schweizerischem Recht (E. IV.1.2.). Dabei ist der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen zu ermitteln und den verfüg- baren Mitteln gegenüberzustellen (BGE 147 III 265 E. 7). Zwar gilt der Grundsatz, dass der Naturalunterhalt und der Geldunterhalt (Bar- und Betreuungsunterhalt) gleichwertig sind (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.1); derjenige, der die Kinder hauptsächlich betreut, soll nicht auch für deren Kosten aufkommen müssen (OGer ZH LE200047 vom 17.05.2021, E. III.10.3.). Dieses Prinzip findet jedoch seine Grenze an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners (BGE 147 III 265 E. 7.4). Kann der nicht hauptbetreuende Elternteil finanziell nicht für den gesamten Barunterhalt des Kindes aufkommen, so kann das Gericht den an- deren Elternteil verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbe- darfs des Kindes zu decken (siehe BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019,

- 76 - E. 4.3.2.2). Auch in Fällen, in denen der Unterhaltsschuldner leistungsfähig ist, spielen das Einkommen und der Bedarf des hauptbetreuenden Elternteils im Ein- zelfall eine Rolle. Nur so lässt sich nämlich bei finanziell sehr grosszügigen Ver- hältnissen ein allfälliger Überschuss abschliessend bestimmen und verteilen. Bei den vorliegenden Verhältnissen wird dies indessen nicht zum Tragen kommen.

E. 3.6.3 Die Gesuchstellerin äussert sich nicht zu ihrem Bedarf nach dem Wegzug nach Mexiko. Soweit sie an anderer Stelle ein Einkommen von USD 10'000.– geltend macht (Urk. 60 Rz. 43), ist unklar, ob dies pro Jahr oder pro Monat ist. Hinsichtlich des Kindes verweist sie sodann auf die vorinstanzliche Bedarfsberechnung. Dieser liegen indessen die schweizerischen Verhältnisse zu- grunde, da sie auf der Annahme alternierender Obhut basieren (siehe Urk. 61 S. 20). Insgesamt genügt die Gesuchstellerin den Begründungsanforderungen nicht (E. II.4.). Es verbietet sich, die fehlenden Informationen gestützt auf die un- beschränkte Untersuchungsmaxime zu ermitteln, weil der Begründungsobliegen- heit innerhalb der gesetzlichen Berufungsfrist nachzukommen ist. Auch der Ge- suchsgegner äussert sich weder in der Berufungsantwort (Urk. 70 Rz. 78 f.), noch in seiner Zweitberufung (Urk. 78/60) zu den finanziellen Verhältnissen bei einem Wegzug nach Mexiko. Damit gilt ab dem Wegzug hinsichtlich des Unterhalts wei- terhin die vorinstanzliche Regelung, wonach der Gesuchsgegner monatliche Un- terhaltsbeiträge von Fr. 288.– zu leisten hat (Urk. 61 S. 23). Der Gesuchsgegner ist jedenfalls dann entsprechend leistungsfähig, wenn man seinem Bedarf das be- treibungsrechtliche Existenzminimum von Fr. 2'841.– (Fr. 1'200.– Grundbetrag, Fr. 1'030.– Wohnkosten, Fr. 252.– Krankenkasse, Fr. 131.– Gesundheitskosten, Fr. 96.– Mobilität und Fr. 132.– auswärtige Verpflegung) zugrunde legt und wei- terhin vom Einkommen von Fr. 3'300.– ausgeht (siehe E. IV.3.5.1.). Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass Wohnkosten entgegen der Gesuchstellerin (Urk. 60 Rz. 76) immer zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gehören (BGE 147 III 265 E. 7.2 mit Verweis auf BlSchK 2009, S. 193).

- 77 -

4. Ergebnis Die Dispositiv-Ziffern 4 bis 8 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 31. Oktober 2022 sind aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "4. Für die Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Wegzug von E._____ nach Mexi- ko trägt die Gesuchstellerin die Krankenkassenkosten von E._____. Sie wird zudem verpflichtet, dem Gesuchsgegner für E._____ monatli- che Barunterhaltsbeträge von Fr. 60.– für die Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Oktober 2022 und solche von Fr. 50.– für die Zeit vom

1. November 2022 bis zum Wegzug zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträ- ge sind jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus an den Gesuchsgegner zu entrichten.

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Un- terhalt von E._____ ab dessen Wegzug nach Mexiko monatliche Un- terhaltsbeiträge von Fr. 288.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus an die Gesuch- stellerin zu entrichten, solange E._____ in ihrem Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsgegner stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.

6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, allfällige Kinderzulagen, die er für die Zeit ab dem 1. November 2022 erhalten hat und / oder immer noch erhält, an die Gesuchstellerin zu überweisen.

7. [entfällt]

8. Bei der Unterhaltsberechnung für die Zeit vom 1. November 2022 bis zum Wegzug der Gesuchstellerin mit E._____ nach Mexiko wird von folgenden finanziellen Verhältnissen ausgegangen: Einkommen der Gesuchstellerin: Fr. 3'725.– Einkommen des Gesuchsgegners: Fr. 3'300.–

- 78 - Einkommen von E._____: Fr. 200.– Bedarf der Gesuchstellerin: Fr. 2'792.– Bedarf des Gesuchsgegners: Fr. 2'803.– Bedarf von E._____: Fr. 1'529.–" V. Gesuche um Prozesskostenbeitrag und unentgeltliche Rechtspflege

1. Beide Parteien haben Gesuche um Prozesskostenbeiträge bzw. Pro- zesskostenvorschuss, eventualiter unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 60 S. 3; Urk. 70 S. 2 f.; Urk. 78/60 S. 2; Urk. 78/70 S. 2).

2. Nach der Praxis der erkennenden Kammer können im Eheschutzver- fahren mangels gesetzlicher Grundlage keine vorsorglichen Geldzahlungen an- geordnet werden (OGer ZH LE200061 vom 09.04.2021, E. V.1.4.; OGer ZH LE110069 vom 08.02.2012, E. 2.4.2). Die gerichtliche Anordnung eines Prozess- kostenbeitrags im Eheschutzverfahren ist indessen – anders als die Anordnung eines Prozesskostenvorschusses im Scheidungsverfahren – keine vorsorgliche Massnahme (OGer ZH RE130016 vom 17.09.2013 E. II.3.c)). Um nicht in über- spitzten Formalismus zu verfallen, ist ein Antrag auf Leistung eines Prozesskos- tenvorschusses im Eheschutz im Zweifelsfall als Antrag auf Leistung eines Pro- zesskostenbeitrags im Endentscheid aufzufassen (OGer ZH LE150038 vom 24.11.2015, E. IV.2.2. [S. 30 f.]; OGer ZH LE130048 vom 21.10.2013, E. 4. a)). Anspruch auf einen Prozesskostenbeitrag bzw. unentgeltliche Rechtspflege hat, wer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und wessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (siehe Art. 117 ZPO). Der Anspruch auf einen Prozesskos- tenbeitrag setzt zusätzlich voraus, dass die Gegenseite über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügt.

3. Die Parteien verfügen nur knapp über die notwendigen Mittel, um das familienrechtliche Existenzminimum zu decken (siehe E. IV.3.5.). Der Berechnung liegt dabei auf Seiten des Gesuchsgegners ein hypothetisches Einkommen zu- grunde (E. IV.3.1.7.), was im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht statthaft ist. Aus den eingereichten Kontoauszügen ist ersichtlich, dass die Saldi

- 79 - nie Fr. 4'000.– erreichten (Urk. 78/64/8; Urk. 78/72/11). Beide Parteien sind des- halb als mittellos zu qualifizieren, womit ihre Gesuche um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags für das Berufungsverfahren abzuweisen sind. Ihre Rechtsbegehren sind sodann nicht aussichtslos, und beide sind auf einen Rechtsbeistand angewiesen, da auch die Gegenseite anwaltlich vertreten ist (sie- he Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Vor diesem Hintergrund ist beiden Parteien die un- entgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der Gesuchstellerin ist in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dem Gesuchsgegner ist in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens

E. 3.7 Zu berücksichtigen ist indessen, dass die Gesuchstellerin 2018 mit zwei Kindern dem Gesuchsgegner in die Schweiz – ein Land fernab ihrer Heimat

– folgte. In kurzer Zeit gelang es ihr, im hiesigen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen und eine Drittbetreuung für die Kinder zu organisieren (E. III.3.5.2. f.). Ihr Einkommen war 2019 mehr als doppelt so hoch wie jenes des Gesuchsgegners (Urk. 10/15 S. 2). Letzterer behauptet, E._____ aktuell zu 50 % zu betreuen (Urk. 70 Rz. 74), bringt aber nicht vor, eine neue Arbeit zu suchen (siehe Urk. 78/60 Rz. 23; Urk. 78/66). Er möchte nicht so viel verdienen, dass er seine Schulden abzahlen könnte, sondern lieber ein guter Vater sein (Urk. 78/70 Rz. 17; Urk. 78/72/1). Da- mit verkennt er, dass ein Elternteil insbesondere im Rahmen einer alternierenden Betreuung nicht nur präsent sein, sondern sich auch sich auch um die Erfüllung der finanziellen Bedürfnisse des Kindes kümmern sollte. Dazu gehört, dass er seine Arbeitskapazität umfassend ausschöpft (BGE 147 III 265 E. 7.4). Dies gilt namentlich vorliegend, da E._____ den Kindergarten besucht und in der übrigen Zeit bloss hälftig vom Gesuchsgegner betreut wird, wenn man seine Behauptung

- 23 - als glaubhaft erachtet. Insgesamt zeigt die Gesuchstellerin eine erheblich höhere Einsatzbereitschaft, wenn es darum geht, für E._____ zu sorgen.

4. Erziehungsfähigkeit der Parteien

E. 4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–59). Die Beru- fungsverfahren sind spruchreif, was den Parteien mit Verfügungen vom

27. Februar 2023 bereits mitgeteilt wurde (Urk. 77; Urk. 78/74). Auf ihre Vorbrin- gen ist insoweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind.

E. 4.1 Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner spreche der Gesuchstellerin die Erziehungsfähigkeit nicht ab. Auf der anderen Seite sei es der Gesuchstellerin nicht gelungen, die von ihr geltend gemachte Einschränkung in der Erziehungsfä- higkeit des Gesuchsgegners, namentlich dessen Alkohol- und Drogenkonsum, glaubhaft darzulegen. Entsprechend lägen keine Gründe vor, um einer Partei die Erziehungsfähigkeit abzusprechen. Anlässlich der Hauptverhandlung hätten beide Parteien übereinstimmend ausgeführt, dass sie beide das Kind schon betreut hät- ten. Beide seien hierzu zweifelsohne in der Lage. Die Gesuchstellerin habe dem Gesuchsgegner das Kind gemäss übereinstimmender Parteiaussagen sodann für mehrere Wochen allein zur Betreuung überlassen, während sie sich im Ausland aufgehalten habe. Entsprechend sei stark davon auszugehen, dass sie ebenfalls die Auffassung vertrete, dass er sich gut um das gemeinsame Kind kümmere. Der Gesuchsgegner bestreite seinerseits nicht, dass die Gesuchstellerin das Kind nicht ordentlich betreut hätte bzw. hierzu nicht in der Lage wäre (Urk. 61 S. 8).

E. 4.2 Die Gesuchstellerin rügt, der Gesuchsgegner habe in der Vergangen- heit und nach ihrem Wissen auch heute wieder Drogen konsumiert. Sie habe erst- instanzlich beantragt, dass man ein toxikologisches Gutachten einhole. Die Vorin- stanz habe dies nicht gemacht und unberücksichtigt gelassen, dass der Ge- suchsgegner in zahlreichen verurkundeten Textnachrichten seinen erheblichen Alkoholkonsum eingestanden habe. Er habe etwa geschrieben: "And went to the talk with a hang over." Aus der Nachricht vom 16. Juni 2020 ergebe sich ferner, dass der Alkoholabusus anhaltend gewesen sei. Aus der Konversation vom

8. September 2020 gehe sodann unmissverständlich hervor, dass er erneut zu viel Alkohol konsumiert habe und ausser Gefecht sei. Trotzdem habe er bereits am 11. September 2020 wieder übermässig viel getrunken. Ebenso sei er am

22. September 2020 zu stark verkatert gewesen, um Besuch zu empfangen. Im Weiteren gehe aus einem Streit zwischen den Parteien vom 15. Oktober 2021 hervor, dass der Gesuchsgegner deutlich zu viel trinke und Kokain konsumiere

- 24 - (Urk. 60 Rz. 35). Ein Kollege des Gesuchsgegners namens Q._____ habe ge- genüber der Gesuchstellerin festgehalten, dass der Gesuchsgegner erhebliche Probleme im Leben habe. Auch halte Q._____ fest, dass der Gesuchsgegner mit einem Nebengeschäft pro Monat Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– verdient habe. Die Gesuchstellerin vermute, dass es sich hierbei um den Handel mit Kokain handle. Er habe ihr auch gesagt, dass er Drogen besitze und damit handle. Damit sei glaubhaft, dass er Alkohol und harte Drogen konsumiert habe. Es wäre zwingend ein toxikologisches Gutachten einzuholen gewesen. Indem die Vorinstanz nicht darüber befunden habe, habe sie Art. 152 Abs. 1 ZPO verletzt (Urk. 60 Rz. 36). E._____ zeige seit einigen Monaten Verhaltensauffälligkeiten. Er sei oft zornig. Die Gesuchstellerin habe sich bei einer Fachperson Unterstützung geholt und dort wichtige Anweisungen erhalten. Sie halte es für problematisch, dass der Ge- suchsgegner E._____s Verhalten als Bagatelle abtue (Urk. 60 Rz. 37). In der Vergangenheit sei mehrheitlich entweder ein Familienmitglied oder eine bekannte Person der Gesuchstellerin in deren Wohnung anwesend gewesen, um E._____ (und in der Zeit des hiesigen Wohnsitzes auch G._____) zu betreuen, während die Gesuchstellerin gearbeitet habe. Der Gesuchsgegner habe in diversen Text- nachrichten festgehalten, dass er übermässig feiern und zu Hause keine Hilfe gewesen sei. Weiter hätten R._____ (14. Dezember 2018 bis 24. Februar 2019), S._____ (15. Juli 2019 bis 25. August 2019), T._____ (26. Oktober 2019 bis

4. Januar 2020) und U._____ (1. Februar 2020 bis 1. April 2020) bestätigt, dass sie während ihrer mehrmonatigen hiesigen Anwesenheit für das Wohl von E._____ geschaut hätten. Die Gesuchstellerin habe zu jenem Zeitpunkt 100 % gearbeitet. Der Gesuchsgegner sei nicht zur Verfügung gestanden. Ihm sei in der Kindererziehung nur eine untergeordnete Rolle zugekommen. Die Betreuungs- verantwortung sei damit im Wesentlichen der Gesuchstellerin zugekommen. Sie habe die Drittbetreuung organisiert. Der Gesuchsgegner habe nichts machen müssen und in Ermangelung seiner Fähigkeiten auch nicht können (Urk. 60 Rz. 61). Er sei damit augenscheinlich nicht erziehungsfähig (Urk. 60 Rz. 38 und 62).

E. 4.3 Der Gesuchsgegner entgegnet, er habe durch die mehrheitliche Be- treuung von E._____, unter anderem wenn die Gesuchstellerin zu 100 % arbeite,

- 25 - bewiesen, dass er erziehungsfähig sei (Urk. 70 Rz. 36). Letztere habe im Vorver- fahren anerkannt, dass zwischen E._____ und ihm eine gute Beziehung bestehe. Dies widerlege ihre sonstigen unbegründeten Vorwürfe (Urk. 70 Rz. 37). Die ein- gereichten WhatsApp-Nachrichten seien aus dem Zusammenhang gerissen und nicht einmal datiert. Die Gesuchstellerin selber habe ausgeführt, sie würden aus dem Jahr 2019 und 2020 stammen. Solche SMS seien nicht aktuell und zeigten in keiner Weise ein Alkoholproblem. Vielmehr handle es sich um Wortaustausche von streitenden Ehegatten. Ein Alkohol- oder Drogenproblem bestehe nicht, wie ärztlich belegt worden sei (Urk. 70 Rz. 39). Die Gesuchstellerin erwähne Leute, welche ihre Anschuldigungen belegen würden. Bei den erwähnten Personen handle es sich um Familienmitglieder der Gesuchstellerin bzw. bei einer Person um den besten Kollegen. Es treffe zu, dass diese teilweise bei den Parteien ge- wohnt hätten. Sie hätten nach E._____ geschaut, wenn beide Parteien gearbeitet hätten. Wenn der Gesuchsgegner nicht gearbeitet habe, habe er auf E._____ ge- schaut. Bei den ins Recht gelegten Schreiben handle es sich um von der Ge- suchstellerin vorformulierte Briefe, die mit Ausnahme der Namen identisch seien (Urk. 70 Rz. 40). Der Gesuchsgegner betreibe keine Nebengeschäfte, welche ihm pro Monat Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– einbrächten. Auch handle er nicht mit oder konsumiere Kokain. Er habe sich ärztlich auf Alkohol und Drogen testen lassen; die Ergebnisse seien negativ gewesen (Urk. 70 Rz. 45 und 51). Die Gesuchstelle- rin habe in keiner Art und Weise belegt, dass er E._____s Wohl gefährde. Sie ha- be vielmehr im WhatsApp vom 15. September 2021 bestätigt, dass er ein guter Vater sei und dass beide Eltern für E._____ sorgen könnten (Urk. 70 Rz. 46). Auch die Tagesmutter, Frau V._____, und eine Bekannte, Frau W._____, hätten bestätigt, dass er ein liebevoller und verantwortungsvoller Vater sei (Urk. 70 Rz. 51).

E. 4.4 Die Erziehungsfähigkeit ist die grundlegende Kompetenz eines Eltern- teils, die emotionalen und körperlichen Bedürfnisse seines Kindes zu erkennen, das Kind zu versorgen und zu betreuen sowie erzieherisch angemessen auf die kindlichen Bedürfnisse einzugehen. Dazu gehören (1) die Fähigkeit und Bereit- schaft, als Bindungsperson für das Kind zu fungieren, (2) die Fähigkeit, die Be- dürfnisse und Signale des Kindes zu erkennen und angemessen auf sie zu rea-

- 26 - gieren, (3) die Fähigkeit, Werte und Regeln zu vermitteln, (4) die Fähigkeit, dem Kind Wertschätzung entgegenzubringen sowie (5) die Fähigkeit, Kontinuität in Er- ziehung, Beziehung und Umfeld herzustellen. Die elterlichen Kompetenzen sind differenziert zu beurteilen. Sind bestimmte Erziehungsaspekte oder auch nur ein einzelner davon als dysfunktional einzustufen, kann die Erziehungsfähigkeit ganz oder partiell in Frage gestellt sein (Revital Ludewig/Sonja Baumer/Josef Salzge- ber/Christoph Häfeli/Kurt Albermann, Richterliche und behördliche Entschei- dungsfindung zwischen Kindeswohl und Elternwohl: Erziehungsfähigkeit bei Fa- milien mit einem psychisch kranken Elternteil, FamPra.ch 2015, S. 562 ff., S. 574 f.). Die Erziehungsfähigkeit ist eine grundlegende Voraussetzung, um ob- hutsberechtigt zu sein (BGE 142 III 612 E. 4.3 f.; BGer 5A_748/2022 vom

E. 4.5 Vorab ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner pauschal vorwirft, übermässig Alkohol und Drogen zu konsumieren und daher nicht in der Lage zu sein, für E._____ zu sorgen. Sie zeigt dagegen nicht auf, in- wiefern der Gesuchsgegner das Kindswohl konkret gefährdet hätte, im Gegenteil: Sie gab vor Vorinstanz zu Protokoll, der Alkoholkonsum habe sich nicht auf E._____ ausgewirkt, weil der Gesuchsgegner trinke, wenn E._____ bereits im Bett sei (Prot. I, S. 20). Damit bestätigte sie zugleich, dass der Gesuchsgegner tagsüber nicht trinkt. Die eingereichten WhatsApp-Konversationen belegen keinen regelmässigen Alkoholkonsum; ein solcher ist nur ganz am Rande (wenn über- haupt) ein Thema (Urk. 14/55.1; Urk. 14/55.2). Am 15. Oktober 2021 warf die Ge- suchstellerin dem Gesuchsgegner vor, er habe immer getrunken und Kokain ("coke") genommen, seit sie sich zum ersten Mal getroffen hätten. Der Gesuchs- gegner bestritt dies und meinte, er habe nur einmal pro Woche getrunken. In jener Zeit stand der Alkoholkonsum offenbar im Zusammenhang mit den Beziehungs- problemen der Parteien (Urk. 14/55.3 S. 1 f.). Die von der Gesuchstellerin zitierten Stellen stammen aus der Periode zwischen 2019 und 2021; sie liegen mithin eini-

- 27 - ge Zeit zurück. Zudem lassen sie keinen Zusammenhang zu den Kompetenzen erkennen, welche für die Erziehungsfähigkeit massgebend sind (Urk. 60 Rz. 35; Urk. 14/55.1; Urk. 14/55.2; Urk. 14/55.3). Q._____ schrieb der Gesuchstellerin, "he [der Gesuchsgegner] use to tell me that his side business, was bringing him 3- 4k monthly" (Urk. 14/56 S. 5). Die Gesuchstellerin gesteht selber ein, dass sie ge- stützt darauf vermute, dass es dabei um Kokainhandel gehe (Urk. 60 Rz. 36). Mit der Vermutung behauptet sie einen solchen jedoch nicht einmal und glaubhaft gemacht ist er damit erst recht nicht. Weiter liegt ein Schreiben von Dr. med. AA._____ vom 3. Dezember 2021 bei den vorinstanzlichen Akten. Der Arzt bestä- tigt, dass beim Gesuchsgegner weder klinisch noch mittels Labor ein Alkohol- o- der Drogenproblem nachgewiesen werden könne (Urk. 10/7). Die Gesuchstellerin äussert sich nicht zu diesem Bericht. Aus den Schreiben von S._____, R._____, S._____ und T._____ (Urk. 14/50–53) ergibt sich nichts hinsichtlich der Erzie- hungsfähigkeit des Gesuchsgegners. Die Inhalte dieser Schreiben sind zudem mit Ausnahme der Aufenthaltsdauer und der Kontaktdaten der jeweiligen Personen wortwörtlich identisch, weshalb davon auszugehen ist, dass die Unterschreiben- den die Texte nicht selber verfasst haben. Unabhängig davon erscheint jedoch glaubhaft, dass der Gesuchsgegner E._____ in den Jahren 2018 bis 2020 nicht wesentlich betreute (E. III.3.5.2. f.). Dies kann auf eine fehlende Erziehungsfähig- keit, aber auch auf andere Gründe (beispielsweise fehlender Wille) zurückzufüh- ren sein. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner für E._____ spätestens seit seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung in der Zeit, welche E._____ bei ihm verbringt, selber und ohne fremde Hilfe sorgt (E. III.3.5.7.). Für jenen Zeitraum hat die Gesuchstellerin nichts vorgebracht, was seine Erziehungs- fähigkeit in Frage stellen würde (ihre Ausführungen zu E._____s Verhaltensauffäl- ligkeiten beziehen sich auf die Aussagen der Parteien anlässlich der Verhandlung vom 4. März 2022 [Urk. 60 Rz. 37; Prot. I, S. 6 und 18]). Damit erscheint nicht glaubhaft, dass die unwesentliche Betreuung in den Jahren 2018 bis 2020 auf ei- ne fehlende oder eingeschränkte Erziehungsfähigkeit zurückzuführen ist.

E. 4.6 Zusammenfassend vermag die Gesuchstellerin nicht glaubhaft zu ma- chen, dass der Gesuchsgegner ein Alkohol- oder Drogenproblem hat, welches sich auf seine Erziehungsfähigkeit auswirkt. Es ist vor diesem Hintergrund (und

- 28 - aufgrund des summarischen Charakters des Eheschutzverfahrens) auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz kein toxikologisches Gutachten bezüglich Be- täubungsmittelkonsum des Gesuchsgegners eingeholt hat. Der entsprechende Antrag (Urk. 60 Rz. 60) ist (auch) im Berufungsverfahren abzuweisen. Die Erzie- hungsfähigkeit des Gesuchsgegners ist zu bejahen. Dasselbe gilt in Ermangelung entsprechender Rügen für jene der Gesuchstellerin.

5. Familiäres Umfeld

E. 5 Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersu- chungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sach- verhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge ent-

- 13 - scheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unter- stehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). III. Wegzug der Gesuchstellerin, Obhut und Besuchsrecht

1. Anwendbares Recht

E. 5.1 Die Vorinstanz äusserte sich nicht zum familiären Umfeld (siehe Urk. 61 S. 7 ff.).

E. 5.2 Die Gesuchstellerin führt aus, sie habe in F._____ zusammen mit dem Gesuchsgegner länger gewohnt und verfüge über ein breites Beziehungsnetz. Sie könne dadurch auf eine weite Unterstützung durch Bekannte und Familie (Vater, Schwester) zählen. Diese würden nach F._____ reisen, um sie zu unterstützen. E._____ kenne die Familie mütterlicherseits durch deren Besuche und Aufenthal- te in D._____ gut. Er sei mit ihnen bestens vertraut, da sie ihn während der Ar- beitstage der Gesuchstellerin bereits mehrmals gehütet hätten (Urk. 60 Rz. 46). Überdies könne es nicht im Wohl von E._____ liegen, getrennt von seiner Schwester G._____ aufzuwachsen. Nach deren Ausreise nach Mexiko im Sep- tember 2021 habe sich gezeigt, dass er sie schmerzlich vermisst habe (Urk. 60 Rz. 51). Seit August 2022 halte sie sich wieder in der Schweiz auf. Ihre Eltern ver- fügten über das geteilte Sorgerecht, weshalb der Vater von G._____, AB._____, der Ausreise Richtung Schweiz habe zustimmen müssen. G._____ habe in der Vergangenheit bereits den Wunsch geäussert, zurück nach Mexiko zu gehen und fortan dort zu wohnen (Urk. 60 Rz. 63). Dem Gesuchsgegner stünde im Gegen- satz zur ihr kein familiäres Unterstützungsnetz zur Verfügung, da er nur zur Mutter und zur Schwester Kontakt pflege. Die Schwester wohne in Norddeutschland. Die Mutter sei in E._____s Leben ebenso wenig präsent gewesen. Der Gesuchsgeg- ner habe selber ausgeführt, dass seit Pandemiebeginn kein Kontakt mehr be- standen habe. Zum Vater des Gesuchsgegners bestehe unbestrittenermassen kein Kontakt (Urk. 60 Rz. 52).

- 29 -

E. 5.3 Der Gesuchsgegner bestätigt, dass G._____ im September 2021 nach Mexiko ausgereist sei und seit Mitte August 2022 wieder in der Schweiz bei der Gesuchstellerin wohne (Urk. 70 Rz. 22 und 28). Es treffe nicht zu, dass die hier wohnhaften Familienmitglieder des Gesuchsgegners (insbesondere Schwester, Mutter, Vater) keine Hilfe anbieten und leisten würden. Die Schwester wohne nicht in der Schweiz, sondern in Norddeutschland. Die Mutter des Gesuchsgeg- ners sei ungefähr einmal pro Woche zu den Parteien gekommen und habe mit den Kindern geholfen. Zudem hätten die Kinder am Anfang fast jedes zweite Wo- chenende bei der Mutter verbracht, bis das Corona-Virus gekommen sei. Der Freund der Mutter habe ein Loch in der Lunge und Lymphomkrebs. Die Mutter habe Angst bekommen, sie könnte ihn anstecken, weshalb sie nicht mehr vorbei- gekommen sei. Nach der Pandemie sei sie wieder gekommen, aber nicht mehr so häufig. Ab und zu hätten die Kinder auch ein Wochenende bei seiner Mutter in AC._____ verbracht. Zum Vater des Gesuchsgegners hätten die Kinder keinen Kontakt (Urk. 70 Rz. 31).

E. 5.4 Zu den Kriterien, nach denen im Streitfall über die Zuteilung der Obhut zu entscheiden ist, gehört auch das familiäre Umfeld (BGE 142 III 481 E. 2.7). Dabei gilt der Grundsatz, dass Geschwister nach Möglichkeit nicht zu trennen sind. Dieser Grundsatz bezweckt, für (volle) Geschwister unterschiedliche Ob- hutsregelungen zu vermeiden. Er kennt freilich Ausnahmen und Differenzierun- gen: Ist bei Geschwistern, etwa wegen eines Altersunterschiedes, von unter- schiedlichen Bedürfnissen und insbesondere von verschiedenen emotionalen Bindungen und Wünschen auszugehen, kann auch eine Trennung der Geschwis- ter im Kindeswohl sein. Bei Halbgeschwistern liegt es sodann in der Natur der Sache, dass verschiedene Obhutsregelungen unter Umständen unvermeidbar sind, da die Halbgeschwister nicht beide Eltern teilen und jeder Elternteil aus an- deren Verbindungen weitere Kinder haben kann (BGer 5A_637/2022 vom

E. 5.5 Diverse Familienmitglieder der Gesuchstellerin haben E._____ schon über längere Zeit in der Schweiz betreut (E. III.3.5.2. und III.3.5.6.). Demgegen-

- 30 - über ist unbestritten, dass väterlicherseits einzig zur Grossmutter Kontakt bestand bzw. besteht, wobei dieser selbst nach Darstellung des Gesuchsgegners sporadi- scher Natur ist (Urk. 60 Rz. 52; Urk. 70 Rz. 31). Das Vorbringen der Gesuchstelle- rin, wonach sie in F._____ über ein breites Beziehungsnetz verfüge und auf die Unterstützung von Bekannten und Familie zählen könne (Urk. 60 Rz. 46), blieb unbestritten. Der Umstand, dass E._____ sodann bei einem Umzug nach Mexiko weiterhin mit seiner Schwester G._____ zusammenleben könnte, stellt zwar nicht das massgebliche Kriterium dar, spricht aber grundsätzlich auch für seinen Um- zug nach Mexiko.

E. 5.6 Zusammenfassend spricht das familiäre Umfeld für einen Wegzug.

6. Wirtschaftliche Situation, zukünftige Betreuung und Sicherheit 6.1. Die Vorinstanz äussert sich nicht zur wirtschaftlichen Situation, der zu- künftigen Betreuung und der Sicherheit (siehe Urk. 61 S. 7 ff.). 6.2. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie werde in Mexiko ein gutes Ein- kommen erzielen, da sie umgehend in einem Call-Center werde einsteigen kön- nen. Das Salär betrage USD 10'000.– und liege deutlich über dem mexikanischen Durchschnittseinkommen von rund USD 720.–. Sie habe mit der Firma "AD._____" einen Vorvertrag für einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Die Arbeit- geberin sei eine in AE._____ [Stadt], Vereinigte Staaten von Amerika, domizilierte Immobiliengesellschaft. Man werde sie als Online-Assistentin anstellen und sie könne in F._____ arbeiten. Neben der Teilzeitarbeit stehe eine Nanny zur Verfü- gung (Urk. 60 Rz. 43). Im Weiteren werde sie wie früher in eine Wohnung mit ho- hen Sicherheitsstandards ziehen. Diese werde in einem geschlossenen Wohn- komplex mit Zugangsbeschränkungen für Nichtbewohner ("gated community") liegen. Dadurch sei die Sicherheit der Gesuchstellerin und der Kinder ohne Weite- res gewahrt. Die Gesuchstellerin habe mit AF._____ einen Vorvertrag bezüglich des Mietobjekts an der AG._____ [Adresse], Haus Nr. 2, in F._____ abgeschlos- sen (Urk. 60 Rz. 44). Der Gesuchsgegner habe mehrere Jahre in F._____ gelebt. Bedenken habe er offenbar keine gehabt. Zudem bestreite er gerade nicht, dass ursprünglich die Rückkehr nach Mexiko mit der gesamten Familie geplant gewe-

- 31 - sen sei. Auch diesbezüglich seien die nunmehr geäusserten Ängste betreffend "Kartellkriege" nachgeschoben (Urk. 60 Rz. 45). Die Alternative wäre der Verbleib in der Schweiz beim Vater. Es sei besorgniserregend, dass er in der Vergangen- heit zu Hause harte Drogen konsumiert und übermässig Alkohol zu sich genom- men habe. Weiter habe er zugestandenermassen erhebliche Schulden in der Hö- he von einer halben Million Franken. Er halte selber fest, dass er diese auch künf- tig nicht tilgen könne. Die Schuldenwirtschaft sei anhaltend. Seit der Wohnsitz- nahme in D._____ ab November 2019 hätten sich per 15. November 2021 bereits wieder Verlustscheine in der Höhe von Fr. 34'993.50 kumuliert. Diese Misswirt- schaft werde er auch künftig nicht beseitigen können. Er habe bis anhin einzig in niedrigen Arbeitspensen gearbeitet und die jeweiligen Arbeitsstellen schnell wie- der verloren. Er unterliege der Lohnpfändung. E._____ würde beim Gesuchsgeg- ner an der Armutsgrenze und unter der öffentlichen Fürsorge aufwachsen. Eine Drittbetreuung, Hobbys (etwa Fussballclub) oder medizinische Eingriffe (etwa Zahnarzt) könnte man sich nicht leisten (Urk. 60 Rz. 49). Der Gesuchsgegner ha- be die Wohnung am C._____-weg 1 in D._____ Mitte Juli 2022 verlassen. Es sei davon auszugehen, dass er wegen seiner desolaten finanziellen Lage einzig über eine kleine Wohnung, die ohnehin noch befristet sei, verfüge. Es handle sich um ein Abbruchhaus. Ein baldiger Umzug sei mithin unumgänglich. Dies könne nicht im Kindeswohl liegen. Die Vorinstanz habe die fragliche Wohnsituation des Ge- suchsgegners gänzlich unbeachtet gelassen und diesbezüglich auch die ihr oblie- gende Sachverhaltsabklärung nicht vorgenommen (Urk. 60 Rz. 64). 6.3. Der Gesuchsgegner erwidert, in F._____ tobe bis heute ein Kartellkrieg (Urk. 70 Rz. 20). Er habe keine neuen Schulden generiert. Vielmehr sei er wegen alter Schulden betrieben und jetzt auch gepfändet worden (Urk. 70 Rz. 26). E._____ geniesse hier einen Lebensstandard und eine Sicherheit, die es in dieser Qualität kaum irgendwo auf der Welt gebe und schon gar nicht in Mexiko (Urk. 70 Rz. 54). Der Gesuchsgegner lebe seit dem Auszug in einer 4-Zimmerwohnung mit Garten an der AH._____-strasse 3 in D._____. Anfang Februar 2023 werde ent- schieden, ob der Vertrag verlängert werde. Der Sozialdienst D._____ werde ihn notfalls unterstützen und auch die Kaution bezahlen, sollte er sich eine neue Wohnung suchen müssen (Urk. 70 Rz. 70). Der Gesuchsgegner sei zurzeit ar-

- 32 - beitslos und werde vom Sozialamt unterstützt (Urk. 70 Rz. 72). Wenn E._____ bei der Gesuchstellerin sei, verbringe er mehr Zeit mit der Nanny anstatt mit der Mut- ter. Es wäre besser, wenn er vom Gesuchsgegner betreut würde, wozu dieser in der Lage sei (Urk. 70 Rz. 73). 6.4. Die Möglichkeit eines jeden Elternteils, das Kind selber zu betreuen, ist ein Kriterium bei der Obhutszuteilung. Dessen Gewichtung ist – wie jene der übri- gen Kriterien – einzelfallabhängig (BGer 5A_11/2020 vom 13. Mai 2020, E. 3.3.3.1 mit weiteren Hinweisen; BGer 5A_462/2019 vom 29. Januar 2020, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). So spielt die Möglichkeit der Eltern, das Kind per- sönlich zu betreuen, hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenen- den) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertig- keit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (BGer 5A_589/2021 vom

23. Juni 2022, E. 3.1.2; BGer 5A_222/2021 vom 15. Dezember 2021, E. 3.1.1). Gleichzeitig ist das Kriterium bei Säuglingen und Kleinkindern stärker zu gewich- ten als bei Jugendlichen (BGE 142 III 612 E. 4.3). Weitere Kriterien, die sich auf das Kindeswohl auswirken und daher für die Obhutszuteilung relevant sein kön- nen, sind die wirtschaftliche Situation und die Sicherheit (siehe auch BGE 142 III 481 E. 2.7). 6.5. Das Vorbringen der Gesuchstellerin, wonach sie in F._____ ein für me- xikanische Verhältnisse überdurchschnittliches Einkommen erzielen könnte (Urk. 60 Rz. 43), blieb unbestritten. Der Gesuchsgegner hat demgegenüber Schulden in Höhe von über einer halben Million Franken (Urk. 60 Rz. 49; Urk. 70 Rz. 12). Er ist zurzeit arbeitslos und wird von der Sozialhilfe unterstützt (E. III.3.5.7.). Offenbar plant er nicht, sich eine neue Stelle zu suchen; er hat näm- lich nicht behauptet, dass man ihm zukünftig einen Lohn anrechnen könne (siehe Urk. 78/60 Rz. 23). Vor diesem Hintergrund ist sein Hinweis auf den hohen Le- bensstandard in der Schweiz (Urk. 70 Rz. 54) unbehelflich. Die wirtschaftliche Si- tuation spricht damit für einen Wegzug.

- 33 - 6.6. Das Vorbringen der Gesuchstellerin, wonach sie in F._____ Teilzeit ar- beiten und die Hilfe einer Nanny beanspruchen würde (Urk. 60 Rz. 43), blieb un- bestritten. Selbst wenn E._____ in der Schweiz verbliebe, müsste man dem Ge- suchsgegner ein Arbeitspensum von 50 % anrechnen (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Grundsätzlich könnte er daneben E._____ selber betreuen. Zu berücksichtigen ist indessen, dass E._____ schon sehr früh von Dritten betreut wurde (E. III.3.5.2. ff.). Spezifische Bedürfnisse, welche eine Eigenbetreuung erfordern würden, wurden nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund ist die zukünftige Betreuungssituation neutral zu gewichten. 6.7. Was die Sicherheit betrifft, blieb das Vorbringen der Gesuchstellerin, wonach sie in F._____ in einem geschlossenen Wohnkomplex mit Zugangsbe- schränkungen für Nichtbewohner leben würde (Urk. 60 Rz. 44), unbestritten. Zu- treffend ist, dass die Sicherheitslage in Mexiko mit jener in der Schweiz nicht ver- gleichbar ist (Urk. 10/22). Auch in F._____ kam es in der Vergangenheit zu Schiessereien: 2017 wurden fünf Menschen erschossen, 2019 wurden eine Per- son erschossen und elf weitere verletzt, im September 2021 wurde ein Mann er- schossen und im Oktober 2021 wurde eine Person angeschossen (Urk. 10/21). Dass geradezu ein Kartellkrieg herrsche (Urk. 70 Rz. 20), erscheint somit nicht glaubhaft. In den meisten Ländern dieser Welt gibt es Orte, welche man zumin- dest zeitweise meiden sollte. Einheimische können die Situation in der Regel gut einschätzen. Insgesamt spricht die Sicherheitslage in F._____ eher für einen Ver- bleib in der Schweiz. Das Kriterium ist jedoch mit Blick auf die Wohnsituation und die Kenntnisse der Gesuchstellerin, welche bereits dort gelebt hat, von unterge- ordneter Bedeutung.

7. Stabilität der Verhältnisse und soziales Umfeld 7.1. Die Vorinstanz erwog, die Betreuung des Kindes sei vorliegend in je- dem Fall gewährleistet. Entweder sei nämlich eine der Parteien zu Hause oder ei- ne Drittperson stehe zur Verfügung, wenn beide Parteien gleichzeitig arbeiteten. Das Kind habe aufgrund der geschilderten Situation keine primäre Bezugsperson. Es sei sich gewohnt, durch beide Elternteile betreut zu werden, wenn auch in un- terschiedlicher Regelmässigkeit und schwankender Intensität. Entsprechend be-

- 34 - stehe die Kontinuität in der Betreuung des Kindes darin, dass es von jenem El- ternteil betreut werde, der gerade über die notwendige Zeit verfüge. Ferner sei das Kind sich gewohnt, von Drittpersonen betreut zu werden (Urk. 61 S. 9). 7.2. Die Gesuchstellerin führt aus, E._____ habe seine ersten sechs Le- bensmonate unbestritten bereits in F._____, Mexiko, verbracht. Es sei ihm dort sehr gut gegangen (Urk. 60 Rz. 41). 7.3. Der Gesuchsgegner erwidert, E._____ sei Schweizer Bürger. Er sei mit vier Monaten in die Schweiz gekommen und hier integriert. Er sei in die Vorschule gegangen und gehe heute in den Kindergarten. Er habe hier seine Freunde und in den Eltern und der Familie des Gesuchsgegners seine Bezugspersonen. Er spre- che deutsch (Urk. 70 Rz. 54). Er habe beinahe sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht und sei hier bereits eingeschult. Es sei deshalb in seinem Interesse, dass er hier bleiben könne (Urk. 70 Rz. 63). 7.4. Ist das Kind noch klein und dementsprechend mehr personen- denn umgebungsbezogen, ist eine Umteilung an den zurückbleibenden Elternteil ange- sichts des Grundsatzes der Betreuungs- und Erziehungskontinuität nicht leichthin vorzunehmen. Hingegen wird bei älteren Kindern zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich ausbildende Freundeskreis wichtig und vielleicht haben sie schon eine Lehrstelle in Aussicht; hier könnte der Verbleib in der Schweiz, soweit eine Umplatzierung zum anderen Elternteil möglich ist, dem Kin- deswohl unter Umständen besser dienen (BGE 142 III 481 E. 2.7). 7.5. Vorliegend geht es nicht um eine Um-, sondern eine Zuteilung der Ob- hut. E._____ kam im Alter von gerade einmal sechs oder sieben Monaten in die Schweiz (E. III.3.5.1. f.). Hier besucht er seit dem Spätsommer 2022 den Kinder- garten (E. III.3.5.7.). Er ist damit in der Schweiz verwurzelt und hat auch hier sein soziales Umfeld. Mit Blick auf sein noch junges Alter ist indessen davon auszuge- hen, dass er sich in F._____ rasch einleben würde. Insgesamt sprechen die Sta- bilität der Verhältnisse und das soziale Umfeld zwar für einen Verbleib in der Schweiz; die beiden Kriterien sind jedoch nur schwach zu gewichten.

- 35 -

8. Sprache und gesundheitliche Bedürfnisse 8.1. Die Vorinstanz äussert sich nicht zur Sprache und den gesundheitli- chen Bedürfnissen (siehe Urk. 61 S. 7 ff.). 8.2. Die Gesuchstellerin bringt vor, sie spreche mit E._____ seit jeher spa- nisch. Er verstehe die Sprache einwandfrei und sei ihr nach wie vor näher als der deutschen Sprache. Deshalb besuche er eine Kindergartenklasse für fremdspra- chige Kinder (Urk. 60 Rz. 40). Er leide unbestrittenermassen an einer Sprach- entwicklungsstörung und bedürfe logopädischer Unterstützung. Die Mutter sei da- für besorgt, dass er in Mexiko die notwendige Behandlung erhalte. Sie habe mit der in F._____ praktizierenden Sonderpädagogin AI._____ einen Vorvertrag ab- geschlossen. Darin werde festgehalten, dass E._____ zur Verbesserung seiner Sprechfähigkeiten eine Logopädie-Therapie absolvieren könne, sobald er in Me- xiko sei. Der Vorvertrag gelte nach wie vor (Urk. 60 Rz. 42). F._____ sei eine …- stadt mit bester und modernster Infrastruktur. Es gebe zahlreiche Privatkliniken. Die Gesundheit von E._____ wäre ohne Weiteres gewahrt (Urk. 60 Rz. 45). 8.3. Der Gesuchsgegner erwidert, E._____ wachse dreisprachig auf. Die Mutter rede spanisch, der Vater schweizerdeutsch und die Eltern untereinander englisch. Aus diesem Grund habe er teilweise Wörter vermischt. Wenn er mit der Gesuchstellerin spanisch gesprochen habe, habe er mindestens zu 30 % schwei- zerdeutsche Wörter eingestreut. Die Parteien hätten es daher als sinnvoll erach- tet, dass er in die Vorschule gegangen sei, um sprachlich gefördert zu werden. Ein Wegzug nach Mexiko hätte dies zunichte gemacht. Die Lehrpersonen hätten dem Gesuchsgegner mitgeteilt, dass sie nicht der Ansicht seien, E._____ habe eine Sprachentwicklungsstörung. Heute gehe E._____ in den Kindergarten und mache dies gemäss Auskunft der Lehrpersonen super (Urk. 70 Rz. 35). Die medi- zinische Versorgung sei in Mexiko je nach Region mangelhaft. Ein Europäischer Standard sei nur in grossen Städten wie AJ._____, H._____ und AK._____ oder grösseren Touristendestinationen wie AL._____ gewährleistet, und dort vor allem in privaten Krankenhäusern (Urk. 70 Rz. 57). E._____ besuche seit dem Au- gust 2022 zweimal pro Woche die Logopädie bei Frau AM._____ in Zürich. Er ge- he in den Kindergarten und sei dort schulisch wie persönlich gut unterwegs und

- 36 - integriert. Er gehe zudem in den Sportclub AN._____. Zudem werde er ab Früh- ling beim Fussballclub D._____ anfangen. Er sei zahnversichert und es werde hier in der Schweiz bestens für ihn gesorgt (Urk. 70 Rz. 69). 8.4. Es ist unbestritten, dass E._____ sowohl spanisch als auch deutsch spricht. Damit ist die Sprache neutral zu gewichten. Unbestritten ist sodann, dass E._____ in der Schweiz die Logopädie besucht, er diese Möglichkeit aber auch in F._____ hätte. Mit der pauschalen Wiedergabe des Reisehinweises des EDA (Urk. 70 Rz. 56 f.) hat der Gesuchsgegner nicht substantiiert bestritten, dass es in F._____ zahlreiche Privatkliniken gibt (Urk. 60 Rz. 45). Vor diesem Hintergrund sind auch die gesundheitlichen Bedürfnisse des Kindes neutral zu gewichten.

E. 9 Beschulung

E. 9.1 Die Vorinstanz äussert sich nicht zur Beschulung (siehe Urk. 61 S. 7 ff.).

E. 9.2 Die Gesuchstellerin macht geltend, es sei unbestritten, dass die Schwester von E._____, G._____, die Privatschule "AO._____" in F._____ besu- che. E._____ könne dort ebenfalls beschult werden. Das "AO._____" sei eine in F._____ bekannte und angesehene Privatschule. Die Beschulung finde in spani- scher und englischer Sprache statt. Die Gesuchstellerin habe bereits einen Vor- vertrag abgeschlossen. Zudem bestünde die Möglichkeit, dass E._____ die Schweizer Schule besuche. Diese habe in Mexiko drei Standorte, nämlich in der Hauptstadt, in AP._____ [Stadt] und in AQ._____ [Stadt] (Urk. 60 Rz. 41).

E. 9.3 Der Gesuchsgegner erwidert, E._____ habe in der Schweiz Ausbil- dungschancen wie kaum irgendwo auf der Welt (Urk. 70 Rz. 54). In Mexiko gin- gen nur ein Viertel aller Schülerinnen und Schüler auf eine Universität oder Hoch- schule. Bereits nach der Grundschule seien nur noch zwei Drittel aller Kinder und Jugendlichen Mexikos in der Unterstufe anzutreffen. Als häufiger Grund werde dabei die fehlende Infrastruktur, vor allen Dingen in den ländlichen Gegenden, angegeben (Urk. 70 Rz. 62).

- 37 -

E. 9.4 Es ist zutreffend, dass das Bildungsniveau in der Schweiz hoch ist. Gleichzeitig blieb jedoch unbestritten, dass E._____ in F._____ eine angesehene Privatschule besuchen könnte. Mit dem Zitat aus einem Artikel, der das Bildungs- system in Mexiko allgemein betrifft (Urk. 70 Rz. 62), vermag der Gesuchsgegner dies nicht in Frage zu stellen. Damit ist die Beschulung neutral zu gewichten.

E. 10 Alter und Wünsche von E._____

E. 10.1 Die Vorinstanz äussert sich nicht zum Alter und den Wünschen von E._____ (siehe Urk. 61 S. 7 ff.).

E. 10.2 Der Gesuchsgegner bringt vor, E._____ wolle in der Schweiz wohnen. Er habe seinem Vater schon mehrfach gesagt, er wolle noch mehr bei ihm sein (Urk. 70 Rz. 65).

E. 10.3 E._____ ist nun fünf Jahre alt (E. I.1.). Da eine Kinderanhörung grund- sätzlich erst ab dem vollendeten sechsten Altersjahr angezeigt ist (BGE 131 III 553 E. 1.2.3; BGE 133 III 553 E. 3; BGer 5A_809/2018 vom 18. Dezember 2019, E. 3.3; BGer 5A_354/2015 vom 3. August 2015, E. 3.1), ist vorliegend darauf zu verzichten. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich ein fünfjähriges Kind der Tragweite eines Wegzugs oder eines Verbleibs in der Schweiz bewusst ist. Vor diesem Hintergrund ist das Alter, soweit es nicht bereits im Rahmen der Stabilität der Verhältnisse berücksichtigt wurde (E. III.7.5.), neutral zu gewichten.

E. 11 Wegzug der Gesuchstellerin und Obhut: Würdigung

E. 11.1 Vorliegend sprechen die Einsatzbereitschaft, das familiäre Umfeld so- wie die wirtschaftliche Situation für einen Wegzug von E._____ zusammen mit der Gesuchstellerin (E. III.3.7., III.5.6. und III.6.5.). Die Sicherheit, die Stabilität der Verhältnisse und das soziale Umfeld sprechen eher für einen Verbleib in der Schweiz; sie sind aber von geringerer Relevanz (E. III.6.7. und III.7.5.). Die bishe- rige Betreuungssituation, die Erziehungsfähigkeit der Parteien, die zukünftige Be- treuung, die Sprache, die gesundheitlichen Bedürfnisse, die Beschulung, das Al- ter und die Wünsche von E._____ sind neutral zu gewichten (E. III.3.6., III.4.6., III.6.6., III.8.4., III.9.4. und III.10.3.). Mit Blick auf E._____s Alter sind die perso-

- 38 - nengebundenen Kriterien (Einsatzbereitschaft eines Elternteils und familiäres Um- feld) stärker als die übrigen zu gewichten.

E. 11.2 Zusammenfassend überwiegen die Gründe, die Obhut über E._____ der Gesuchstellerin zuzuweisen und ihr zu bewilligen, ihren Wohnsitz zusammen mit dem Sohn nach F._____ zu verlegen.

E. 12 Besuchsrecht

E. 12.1 Die Parteien haben keine Anträge hinsichtlich des Besuchsrechts für den Fall gestellt, dass der Gesuchstellerin bewilligt wird, zusammen mit E._____ nach Mexiko wegzuziehen (siehe Urk. 60 S. 2 f.; Urk. 70 S. 2).

E. 12.2 Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge o- der Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Bei dessen Ausgestaltung steht das Kin- deswohl im Vordergrund. Der persönliche Verkehr zwischen Eltern und Kindern beurteilt sich im Einzelfall nach gerichtlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; BGer 5A_570/2016 vom 1. März 2017, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Bei grosser Dis- tanz zwischen den Wohnorten der Elternteile finden Wochenendbesuche tenden- ziell weniger oft statt als üblich. Dies rechtfertigt es, längere einzelne Wochenen- deinheiten und / oder längere Ferienaufenthalte vorzusehen (BGE 142 III 481 E. 2.8; BGer 5A_570/2016 vom 1. März 2017, E. 3.3.2). Bei Kleinkindern steht der physische Kontakt im Vordergrund. Dieser lässt sich nicht hinreichend mit ande- ren Kommunikationskanälen wie Skype substituieren (BGE 142 III 481 E. 2.8). Sind die Wohnsitze der Eltern sehr weit voneinander entfernt, so sind dem physi- schen Kontakt Grenzen gesetzt. In solchen Fällen erscheint es sachgerecht, dem nicht obhutsberechtigten Elternteil neben dem Besuchsrecht auch Videotelefonate zuzugestehen (siehe OGer ZH LE210056 vom 22.07.2022, E. III.4.6.2. [S. 46]; OGer ZH LE200059 vom 08.06.2021, E. III.A.11.3 f. [S. 35]; OGer ZH LZ200019 vom 06.10.2020, E. III.8. [S. 24]).

E. 12.3 Was die Zeit bis zur Ausreise nach Mexiko betrifft, hat die Vorinstanz die Parteien berechtigt erklärt, E._____ wechselnd mit je hälftigen Anteilen zu be-

- 39 - treuen (Urk. 61 S. 23). Begründet wurde dies damit, dass so den unregelmässi- gen Arbeitseinsätzen des Gesuchsgegners Rechnung getragen werden könne (Urk. 61 S. 10). Die Gesuchstellerin bringt vor, die Parteien seien nicht imstande, sich in dem von der Vorinstanz stipulierten Mass regelmässig und fortwährend über die Betreuungszeiten abzusprechen. Die stetige Anpassung an den unre- gelmässigen Arbeitsplan überfordere E._____. Das habe sich namentlich in der Vergangenheit gezeigt, als der Gesuchsgegner gefordert habe, dass der Sohn abwechselnd einen Tag bei ihm und einen bei der Mutter verbringe. Zudem habe die Gesuchstellerin fixe Arbeitsschichten auszuführen. Ihr Arbeitgeber lasse nicht zu, dass sie den Arbeitsplan regelmässig anpasse (Urk. 60 Rz. 71 f.). Deshalb sei im Fall der alternierenden Obhut bei gleichen Betreuungsanteilen eine symmetri- sche Betreuungsverantwortung anzuordnen. Namentlich solle die Verantwortung jeweils von Samstag, 10 Uhr, bis Samstag, 10 Uhr, bei einer Partei liegen. Die Fe- rien- und Feiertage seien ebenso paritätisch auf die Parteien zu verteilen (Urk. 60 Rz. 73).

E. 12.4 Der Gesuchsgegner entgegnet, die Parteien setzten den Gerichtsvor- schlag um, was E._____ sehr gut gefalle (Urk. 70 Rz. 71).

E. 12.5 Soweit der Gesuchsgegner auf den nicht näher spezifizierten Gerichts- vorschlag verweist, genügt er den Begründungsanforderungen nicht (E. II.4.). Er ist zurzeit arbeitslos, womit eine stetige Anpassung entbehrlich ist. Dass die Ge- suchstellerin fixe Arbeitsschichten hat, blieb unbestritten. Es dient der Rechtssi- cherheit, dass hinsichtlich der Betreuung klare Verhältnisse herrschen (wobei es den Parteien in gegenseitiger Absprache freisteht, davon abzuweichen). In Er- mangelung eines anderslautenden Antrages des Gesuchsgegners ist dieser bis zur Abreise der Gesuchstellerin mit E._____ nach Mexiko berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die Betreuungsverantwortung für E._____ jeweils in der ers- ten und dritten Woche eines jeden Monats von Samstag, 10 Uhr, bis am darauf- folgenden Samstag, 10 Uhr, zu übernehmen; in der übrigen Zeit wird E._____ von der Gesuchstellerin betreut (siehe Urk. 60 S. 2). Die Gesuchstellerin ist seit Janu- ar 2022 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis (siehe Urk. 78/72/8). Es ist davon auszugehen, dass sie dieses zuerst kündigen werden wird, bevor sie mit E._____

- 40 - nach Mexiko ausreisen kann. Die Kündigungsfrist dürfte zwei Monate betragen (Art. 335c Abs. 1 OR). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf ein allfälliges Be- schwerdeverfahren vor Bundesgericht ist auch die Betreuungsverantwortung wäh- rend der Feiertage und Ferien zu regeln. Antragsgemäss ist der Gesuchsgegner zu berechtigen und zu verpflichten, die Betreuungsverantwortung während der Hälfte der Schulferien und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl je am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Silvester / Neujahr sowie von Karfrei- tag bis Ostermontag und in den Jahren mit gerader Jahreszahl je am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Silvester / Neujahr sowie von Pfingstfreitag bis Pfingstmontag, jeweils von 17 Uhr bis 17 Uhr zu übernehmen; in der übrigen Zeit wird E._____ von der Gesuchstellerin betreut (siehe Urk. 60 S. 2).

E. 12.6 Hinsichtlich des Besuchsrechts für die Zeit nach dem Wegzug erschei- nen drei Videotelefonate pro Woche angemessen. Aufgrund der Zeitverschiebung ist die Organisation der Kommunikation den Parteien zu überlassen. Weiter ist dem Gesuchsgegner anstelle einer Wochenendbetreuung ein ausgedehntes Feri- enbesuchsrecht einzuräumen. Er ist zu berechtigen und zu verpflichten, den Sohn auf eigene Kosten während der Hälfte der Schulferien maximal für vier Wochen zusammenhängend auf Besuch zu nehmen. Der Gesuchsgegner hat seine Besu- che der Gesuchstellerin so früh wie möglich, spätestens jedoch drei Monate im Voraus, anzukündigen. Schliesslich ist der Gesuchsgegner zu berechtigen und zu verpflichten, E._____ in den Jahren mit gerader Jahreszahl über Weihnachten und Neujahr zu betreuen.

E. 13 Ergebnis Die Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Bülach vom 31. Oktober 2022 ist aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "3.1 E._____, geboren am tt.mm.2018, wird mit Wirkung ab dem Wegzug nach F._____ (Mexiko) unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt.

- 41 -

E. 16 November 2021, E. 6.3.3). Vorliegend hat der Gesuchsgegner sämtliche

- 49 - Lohnabrechnungen für die erste Phase eingereicht (Urk. 78/64/3). Im Übrigen geht aus dem zitierten bundesgerichtlichen Entscheid nicht hervor, dass auch Einkommen zu berücksichtigen wäre, welches vor der fraglichen Periode erzielt worden ist; vielmehr wies das Bundesgericht die Vorinstanz an, festzustellen, wie viel die fragliche Person in der Zeit von September 2015 bis Juni 2019 durch- schnittlich verdiente (BGer 5A_340/2021 vom 16. November 2021, E. 6.3.3). Mit Schreiben vom 30. September 2022, welches der Gesuchsgegner gleichentags zur Kenntnis nahm, kündigte die L._____ AG das Arbeitsverhältnis auf den

30. Oktober 2022 (Urk. 78/64/4). Der Gesuchsgegner behauptet nicht, dass er ei- ne neue Stelle gesucht hätte. Die Vorinstanz stützte sich hinsichtlich des zukünfti- gen Einkommens auf die Lohnabrechnungen von Mai 2021 bis und mit Janu- ar 2022 (Urk. 61 S. 13 f.). Aus diesen ergeben sich folgende monatlichen Arbeits- stunden (inklusive Standby-Dienst): Monat Anzahl Stunden Beleg Mai 2021 70.52 Urk. 10/13 Juni 2021 198 Urk. 10/13 Juli 2021 163.72 Urk. 10/13 August 2021 160.96 Urk. 10/13 September 2021 152.39 Urk. 10/13 Oktober 2021 123.66 Urk. 10/13 November 2021 27.03 Urk. 10/13 Dezember 2021 132.39 Urk. 28/7 Januar 2022 143.51 Urk. 28/7 Total 1'172.18

- 50 - Dies ergibt eine durchschnittlich monatliche Arbeitszeit von 130 Stunden. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Arbeitszeit in den Monaten Juli 2022 bis und mit September 2022 mit durchschnittlich 115 Stunden (Urk. 78/64/3) nur in uner- heblichem Mass darunterlag. Dies gilt erst recht, wenn man bedenkt, dass die 115 Stunden den Durchschnitt von drei und die 130 Stunden den Durchschnitt von neun Monaten abbilden. Mit Blick auf die angespannten finanziellen Verhält- nisse, die Pflicht, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auszuschöpfen, sowie den vorinstanzlichen Entscheid, in welchem ihm ein Einkommen angerechnet wurde, durfte der Gesuchsgegner nicht davon ausgehen, dass er sich nach der Kündigung keine neue Stelle würde suchen müssen. Es rechtfertigt sich vor die- sem Hintergrund, ihm rückwirkend ein hypothetisches Einkommen für das vo- rinstanzlich angenommene Pensum von 130 Stunden pro Monat bzw. 30 Stunden pro Woche (ein Monat entspricht 30 / 7 = 4.3 Wochen) anzurechnen. Der Ge- suchsgegner war gerade einmal 40 Jahre alt, als er die Stelle verlor. Es erscheint glaubhaft, dass die Arbeitslosenquote im September / Oktober 2022 bei höchs- tens 2.2 % lag (im November waren es 2 %; Urk. 78/72/3 S. 7) und damit sehr tief war. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner per

1. November 2022 eine neue Stelle gefunden hätte, wenn er sich sofort beworben hätte. Die Gesuchstellerin bringt vor, der Gesuchsgegner sei zuletzt "Operations Manager" gewesen (Urk. 78/70 Rz. 20). Worin diese Tätigkeit konkret bestanden haben soll, zeigt sie nicht auf. Aus den Lohnabrechnungen ist ein "Stundenlohn nicht Fahrer" von Fr. 24.65 ersichtlich (Urk. 78/64/3). Der "Stundenlohn Fahrer" betrug demgegenüber Fr. 23.55 (Urk. 28/7). Mit Blick auf die sehr geringfügige Lohndifferenz ist nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner als "Operati- ons Manager" eine Kaderfunktion ausübte. Der Medianlohn gemäss Salarium be- trägt für die Branche des Gesuchsgegners (Region: Zürich [ZH]; Branche: 53 Post-, Kurier- und Expressdienste; Berufsgruppe: 44 Sonstige Bürokräfte und verwandte Berufe; Stellung im Betrieb: Stufe 5: Ohne Kaderfunktion; Wochen- stunden: 30; Ausbildung: Ohne abgeschlossene Berufungsausbildung; Alter: 40; Dienstjahre: 0; Unternehmensgrösse: Weniger als 20 Beschäftigte; 12 / 13 Monatslohn: 12 Monatslohn; Sonderzahlungen: Ja; Monats- / Stundenlohn: Monatslohn) Fr. 3'973.–. Gemäss Salarium sind die Zahlen mit Vorsicht zu be-

- 51 - trachten. Dies rechtfertigt einen Abschlag auf Fr. 3'800.– brutto pro Monat. Unter Berücksichtigung der Sozialabgaben von 13 % resultiert ein monatliches Ein- kommen von netto (gerundet) Fr. 3'300.–.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE220065-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LE220066-O Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Beschluss und Urteil vom 11. Juli 2023 in Sachen A._____, Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 31. Oktober 2022 (EE210121-C)

- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 26 S. 2 f.): "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen.

2. Es sei die eheliche Wohnung am C._____-weg 1, D._____, für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung für sich und den gemeinsamen Sohn E._____, geb. tt.mm.2018, zuzuwei- sen.

3. Die elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn E._____, geb. tt.mm.2018, sei für die Dauer des Getrenntlebens beiden Parteien zu belassen.

4. Es sei der gemeinsame Sohn E._____ für die Dauer des Ge- trenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stel- len.

5. Es sei dem Gesuchsgegner ein angemessenes Besuchs- und Kontaktrecht zuzugestehen.

6. Es sei die Gesuchstellerin für berechtigt zu erklären, mit dem ge- meinsamen Sohn E._____ die Schweiz zu verlassen und den Wohnsitz zusammen mit dem gemeinsamen Sohn E._____ von D._____, Schweiz, nach F._____ [Stadt], Mexiko, zu verlegen.

7. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab Rechtshängigkeit des vorliegenden Gesuches an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes E._____ angemessene Unterhaltsbei- träge von mindestens Fr. 1'530.00 (davon Fr. 1'405.00 Barunter- halt, Fr. 125.00 gekürzter Betreuungsunterhalt) zu bezahlen; zahlbar jeweils monatlich im Voraus an den Gesuchsteller [recte: die Gesuchstellerin].

8. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, der Gesuchstel- lerin persönlichen Unterhalt zu leisten. Für den Fall, dass der Kinderunterhalt nicht in der Höhe gemäss Ziffer 7 hiervor festgelegt wird, sei der frei werdende Betrag der Gesuchstellerin als Ehegattenunterhalt zuzuweisen, mindestens in der Höhe von Fr. 500.00; zahlbar jeweils monatlich im Voraus.

9. […]

10. […]

11. Es seien die Rechtsbegehren des Gesuchsgegners abzuweisen, sofern sie sich nicht mit den Anträgen hiervor decken.

10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwert- steuer zulasten des Gesuchsgegners."

- 3 - des Gesuchsgegners (Urk. 9 S. 2 f.): "1. Es sei dem Gesuchsgegner das Getrenntleben zu bewilligen.

2. Die eheliche Wohnung am C._____-weg 1 in D._____ sei dem Gesuchgegner für sich und den gemeinsamen Sohn E._____, geb. tt.mm.2018 mitsamt Hausrat zuzuteilen.

3. Die gemeinsame elterliche Sorge sei beiden Parteien zu belas- sen.

4. Der gemeinsame Sohn, E._____ sei unter der alternierenden Ob- hut der Parteien zu belassen wobei der Wohnsitz am Wohnort des Vaters zu liegen habe, nach folgendem Betreuungsplan:

- Betreuung von Montag, 08:00 Uhr bis Mittwoch 12:00 Uhr durch den Gesuchsgegner, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag 18:00 bis Sonntag 18:00

- Betreuung von Mittwoch, 12:00 Uhr bis Freitag 18:00 durch die Gesuchstellerin, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag 18:00 bis Sonntag 18:00 sowie alternierende Betreuung an Fest und Feiertagen.

5. Es sei der Gesuchstellerin zu verbieten, mit dem gemeinsamen Sohn E._____ die Schweiz zu verlassen und Wohnsitz in F._____ Mexiko zu nehmen.

6. Es seien keine gegenseitigen Unterhaltsbeiträge festzusetzen. Jede Partei habe für die Kosten der Betreuung von E._____ wäh- rend der eigenen Betreuung aufzukommen, inklusive der in dieser Zeit anfallenden allfälligen Fremdbetreuungskosten. Unabhängig von der Betreuung anfallende Kosten (Krankenkasse, ausseror- dentliche Kosten) werden von den Parteien nach Absprache hälf- tig getragen.

7. […]

8. […]

9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Ge- suchstellerin." Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 31. Oktober 2022: (Urk. 53 S. 23 ff. = Urk. 61 S. 23 ff. = Urk. 78/61 S. 23 ff.)

1. Es wird festgestellt, dass die Parteien bereits seit dem 23. November 2021 getrennt leben und das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit fortführen.

- 4 -

2. Der gemeinsame Sohn E._____, geboren am tt.mm.2018, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

3. Die Obhut für den Sohn E._____, geboren am tt.mm.2018 wird beiden Par- teien mit wechselnder Betreuung mit je hälftigen Anteilen übertragen.

4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, rückwirkend ab 1. Juli 2022 Fr. 171.– für den Unterhalt des Sohnes E._____, geboren am tt.mm.2018, für die Zeit, welche das Kind bei ihr verbringt, aufzuwenden.

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, rückwirkend ab 1. Juli 2022 Fr. 524.– für den Unterhalt des Sohnes E._____, geboren am tt.mm.2018, für die Zeit, welche das Kind bei ihm verbringt, aufzuwenden.

6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, rückwirkend ab 1. Juli 2022 Fr. 288.– an den Unterhalt des Sohnes E._____, geboren am tt.mm.2018, für die Zeit, welches das Kind bei der Gesuchstellerin verbringt, zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag ist jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an die Gesuchstellerin, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsgegner stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.

7. Mit den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt von E._____ nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen monatlich Fr. 280.– bei der Gesuchstellerin und Fr. 280.– beim Gesuchs- gegner.

8. Bei der Festsetzung des vorstehenden Unterhaltsbeitrags wurde von folgen- den finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Einkommen (inkl. Ferien-, Feiertagsentschädigung): Vater Mutter Kind Total

- 5 - B e November 2021 - Januar 2022 Fr. 3'000.– Fr. 2'000.– Fr. 200.– Fr. 5'200.– d a Februar 2022 - Juni 2022 Fr. 3'000.– Fr. 2'570.– Fr. 200.– Fr. 5'770.– r f s Juli 2022 - auf Weiteres Fr. 3'423.– Fr. 2'570.– Fr. 200.– Fr. 6'193.– b erechnung ab 1. Juli 2022:

9. B Gesuchsgegner: Gesuchstellerin: Kind beim Kind bei der Vater: Mutter: e Grundbetrag: Fr. 1'275.– Fr. 1'275.– Fr. 200.– Fr. 200.– t Wohnkosten: Fr. 800.– Fr. 771.– Fr. 450.– Fr. 385.– r Krankenkasse Fr. 99.– Fr. 112.– Fr. 18.– Fr. 18.– eKVG (unter Be- rücksichtigung f IPV): f VVG: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 11.– Fr. 11.– Gesundheitskos- Fr. 209.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– e ten: n Arbeitsweg: Fr. 96.– Fr. 65.– Fr. 0.– Fr. 0.– dAuswärtige Ver- Fr. 132.– Fr. 176.– Fr. 0.– Fr. 0.– pflegung: Fremdbetreu- Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 170.– Fr. 170.– Zungskosten und Integrations- uschule: t Schulkosten: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 55.– Fr. 55.– eTotal: Fr. 2'611.– Fr. 2'399.– Fr. 904.– Fr. 839.– ilung der ehelichen Wohnung wird das Verfahren zufolge Vergleichs als er- ledigt abgeschrieben.

10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die Barauslagen betragen: Fr. 435.– Dolmetscherkosten Fr. 3'435.– Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 6 -

11. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zu- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

13. [Mitteilung]

14. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge der Erstberufung: der Gesuchstellerin und Erstberufungsklägerin (Urk. 60 S. 2 f.): "In der Hauptsache

1. 1.1 Es sei Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Bü- lach vom 31. Oktober 2022, EE210121, aufzuheben und es sei der Sohn E._____, geb. tt.mm.2018, unter die alleinige Obhut der Berufungsklägerin zu stellen. 1.2 Eventualiter sei Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksge- richts Bülach vom 31. Oktober 2022, EE210121, aufzuheben und es sei der Sohn E._____, geb. tt.mm.2018, unter die alternieren- de Obhut der Parteien zu stellen und es sei folgende Betreuungs- regelung festzuhalten: Der Kindsvater übernimmt die Betreuungsverantwortung für den Sohn E._____ jeweils in der ersten und dritten Woche eines jeden Monates von Samstag, 10:00 Uhr, bis am darauffolgenden Sams- tag, 10:00 Uhr. Weiter übernimmt der Vater die Betreuungsverantwortung wäh- rend der Hälfte der Schulferien und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl je am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Silvester/Neujahr sowie von Karfreitag bis Ostermontag und in den Jahren mit gerader Jahreszahl je am ersten Tag der Dop- pelfeiertage Weihnachten und Silvester/Neujahr sowie von Pfingstfreitag bis Pfingstmontag, jeweils von 17.00 Uhr bis 17.00 Uhr. In der übrigen Zeit wird E._____ von der Kindsmutter betreut.

2. 2.1 Es sei die Berufungsklägerin für berechtigt zu erklären, mit dem gemeinsamen Sohn E._____ die Schweiz zu verlassen und

- 7 - den Wohnsitz zusammen mit dem gemeinsamen Sohn E._____ von D._____, Schweiz, nach F._____, Mexiko, zu verlegen. 2.2 Eventualiter sei die Sache an das Bezirksgericht Bülach zu- rückzuweisen und es sei das Bezirksgericht Bülach anzuweisen, über den Wegzug der Berufungsklägerin zusammen mit dem Sohn E._____ nach F._____, Mexiko, zu entscheiden.

3. Es seien Dispositivziffer 4 bis 8 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 31. Oktober 2022, EE210121, aufzuheben und es der Berufungsbeklagte zu verpflichten, an die Erziehung und den Un- terhalt des gemeinsamen Sohnes E._____ monatliche Unter- haltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'194.00 zu bezahlen; zahlbar jeweils monatlich im Voraus an die Kindsmutter. Hinzutreten allfällige gesetzlich oder vertraglich zustehende Fami- lienzulagen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehr- wertsteuer zulasten des Berufungsbeklagten. Prozessuale Anträge

1. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklä- gerin einen Prozesskostenbeitrag von einstweilen Fr. 5'000.00 zu leisten.

2. Eventualiter sei der Berufungsklägerin für den Fall, dass der Be- rufungsbeklagte nicht zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages von einstweilen Fr. 5'000.00 angehalten werden kann die unent- geltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihr in der Person von MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestel- len." des Gesuchsgegners und Erstberufungsbeklagten (Urk. 70 S. 2 f.): "1. Ziff. 4 bis 8 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 31. Oktober 2022 seien aufzuheben.

2. Es seien keine gegenseitigen Unterhaltsbeiträge festzusetzen. Jede Partei habe für die Kosten der Betreuung von E._____ wäh- rend der eigenen Betreuungszeit aufzukommen, inklusive der in dieser Zeit anfallenden allfälligen Fremdbetreuungskosten. Unab- hängig von der Betreuung anfallende Kosten (Krankenkasse, ausserordentliche Kosten) seien von den Parteien nach Abspra- che hälftig zu tragen.

- 8 -

3. Eventualiter sei die Berufungsklägerin zu verpflichten, dem Beru- fungsbeklagten für E._____ angemessenen Unterhalt zu bezah- len.

4. Die Berufungsanträge der Berufungsklägerin gemäss Rechts- schrift vom 30. November 2022 seinen [recte: seien] vollumfäng- lich abzuweisen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beru- fungsklägerin." Prozessuale Anträge "6. Der Antrag der Berufungsklägerin gemäss Rechtsschrift vom

30. November 2022, der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen, sei abzuweisen.

7. Die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, dem Berufungsbeklag- ten einen Prozesskostenvorschuss von CHF 5'000.– zu bezahlen.

8. Eventualiter sei dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Pro- zessführung zu bewilligen und ihm in der Person von RA Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beru- fungsklägerin." Berufungsanträge der Zweitberufung: des Gesuchsgegners und Zweitberufungsklägers (Urk. 78/60 S. 2): "1. Ziff. 4 bis 8 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 31. Oktober 2022 seien aufzuheben.

2. Es seien keine gegenseitigen Unterhaltsbeiträge festzusetzen. Jede Partei habe für die Kosten der Betreuung von E._____ wäh- rend der eigenen Betreuungszeit aufzukommen, inklusive der in dieser Zeit anfallenden allfälligen Fremdbetreuungskosten. Unab- hängig von der Betreuung anfallende Kosten (Krankenkasse, ausserordentliche Kosten) seien von den Parteien nach Abspra- che hälftig zu tragen.

3. Eventualiter sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuch- gegner für E._____ angemessenen Unterhalt zu bezahlen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Ge- suchstellerin." Prozessuale Anträge

- 9 - "5. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller [recte: Gesuchsgegner] einen Prozesskostenvorschuss von CHF 5'000.– zu bezahlen.

6. Eventualiter sei dem Gesuchgegner die unentgeltliche Prozess- führung zu bewilligen und ihm in der Person von RA Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Ge- suchstellerin." der Gesuchstellerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 78/70 S. 2): "In der Hauptsache

1. Die Berufung des Berufungsklägers vom 29. November 2022 sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehr- wertsteuer zulasten des Berufungsklägers. Prozessuale Anträge

1. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklag- ten einen Prozesskostenbeitrag von einstweilen Fr. 5'000.00 zu leisten.

2. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten für den Fall, dass der Be- rufungskläger nicht zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages von einstweilen Fr. 5'000.00 angehalten werden kann die unent- geltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihr in der Person von MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestel- len.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwert- steuer zulasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Parteien sind seit dem tt. April 2018 verheiratet (Urk. 3/4) und die Eltern von E._____, geboren am tt.mm.2018 (siehe Urk. 3/1). Die Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchstelle- rin) ist mexikanische Staatsbürgerin (Urk. 3/2) und darüber hinaus die Mutter der

- 10 - vorehelichen Tochter G._____, geboren am tt.mm.2014 (Urk. 1 Rz. 10; siehe Urk. 3/6; Urk. 9 Rz. 10). G._____ hat die mexikanische, nicht aber die schweizeri- sche Staatsbürgerschaft (siehe Urk. 3/6; Urk. 60 Rz. 63; Urk. 70 Rz. 28). Der Ge- suchsgegner, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungskläger (nachfolgend: Gesuchsgegner) ist Schweizer Bürger (Urk. 3/3). E._____ verfügt über die schweizerische und die mexikanische Staatsbürgerschaft (Urk. 1 Rz. 3; siehe Urk. 3/1; Urk. 9 Rz. 11).

2. Mit Gesuch vom 22. November 2021 machte die Gesuchstellerin das Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Betreffend den Verlauf des vorinstanzli- chen Verfahrens kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Ur- teil (Urk. 61 S. 4 f.) verwiesen werden. Dieses erging am 31. Oktober 2022 (Urk. 53 = Urk. 61 = Urk. 78/61).

3. Gegen diesen Entscheid erhoben beide Parteien innert Frist (siehe Urk. 54) Berufung mit den eingangs angeführten Anträgen (Urk. 60; Urk. 78/60). In beiden Verfahren ging am 13. Dezember 2022 eine Noveneingabe des Ge- suchsgegners ein (Urk. 66; Urk. 78/66). Mit Verfügungen vom 18. Januar 2023 wurde der jeweiligen Gegenpartei Frist angesetzt, um die Erst- bzw. Zweitberu- fung zu beantworten (Urk. 69; Urk. 78/69). Beide Berufungsantworten datieren vom 30. Januar 2023 (Urk. 70; Urk. 78/70). Am 1. Februar 2023 erstattete der Gesuchsgegner eine weitere Noveneingabe (Urk. 73). Die Berufungsantworten wurden der jeweiligen Gegenpartei – der Gesuchstellerin zusammen mit den No- veneingaben – mit Verfügungen vom 7. Februar 2023 zur Kenntnisnahme zuge- stellt (Urk. 76; Urk. 78/73). Weitere Eingaben erfolgten nicht.

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–59). Die Beru- fungsverfahren sind spruchreif, was den Parteien mit Verfügungen vom

27. Februar 2023 bereits mitgeteilt wurde (Urk. 77; Urk. 78/74). Auf ihre Vorbrin- gen ist insoweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind.

5. Gerichtsschreiber MLaw T. Gähwiler hat die I. Zivilkammer per

31. März 2023 verlassen, weshalb der vorliegende Entscheid unter Mitwirkung von Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold ergeht.

- 11 - II. Prozessuales

1. Für die Berufung des Gesuchsgegners wurde zunächst ein separates Verfahren angelegt (Geschäfts-Nr. LE220066-O). Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht selbständig eingereichte Klagen vereinigen. Dies gilt nach der Praxis der hiesigen Kammer auch für Rechtsmittel (statt vieler: OGer ZH LE200061 vom 09.04.2021, E. II.1.1.; OGer ZH LE200013 vom 27.04.2020, E. II.1.; OGer ZH LE190021 vom 01.11.2019, E. 1.2.). In beiden Berufungsverfah- ren stehen sich dieselben Parteien in derselben Rechtssache gegenüber und bei- de Berufungen richten sich gegen denselben Entscheid der Vorinstanz vom

31. Oktober 2022 (Urk. 61). Das Berufungsverfahren mit der Geschäftsnummer LE220066-O ist deshalb mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinigen, unter der Geschäftsnummer LE220065-O weiterzuführen und als dadurch erledigt abzu- schreiben. Die Akten des Verfahrens LE220066-O sind als Urk. 78/60–74 zu den Akten des vorliegenden Berufungsverfahrens zu nehmen.

2. Die Berufungen hemmen die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind die Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntle- ben), 2 (Elterliche Sorge) und 9 (Zuteilung der ehelichen Wohnung) des vo- rinstanzlichen Urteils (siehe Urk. 60 S. 2 f.; Urk. 61 S. 23 ff.; Urk. 78/60 S. 2). Die- se Ziffern sind damit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.

3. Mit einer Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition be- züglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensaus- übung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).

4. In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Beru- fungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich ar- gumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verwei-

- 12 - sungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärun- gen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verwei- sung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beur- teilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom

1. September 2014, E. 3.1 und 5). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1). Der Gesuchsgegner will diverse Ausführungen in anderen Urkunden als in- tegrierten Bestandteil seiner Erstberufungsantwort verstanden wissen (Urk. 70 Rz. 4 ff.). Damit ist er nicht zu hören. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Gerichts, allfällige Argumente zu seinen Gunsten in den Unterlagen zusammenzusuchen. In der Berufungsantwort muss man sich konkret mit dem vorinstanzlichen Urteil und der Berufungsschrift auseinandersetzen. Die Erstberufungsantwort lässt über weite Teile einen konkreten Bezug zum vorinstanzlichen Urteil und zur Erst- berufungsschrift vermissen. Teilweise wird die Gesuchsantwort wörtlich erneut wiedergegeben (Urk. 9 Rz. 8 ff. = Urk. 70 Rz. 51 ff.).

5. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersu- chungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sach- verhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge ent-

- 13 - scheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unter- stehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). III. Wegzug der Gesuchstellerin, Obhut und Besuchsrecht

1. Anwendbares Recht 1.1. Die Gesuchstellerin ist mexikanische Staatsangehörige (E. I.1.). Da Art. 82 Abs. 2 IPRG an die ausländische Staatsangehörigkeit Rechtswirkungen anknüpft, besteht hinsichtlich der Beziehungen zwischen Eltern und Kind ein in- ternationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG (zum Begriff des interna- tionalen Verhältnisses bzw. Sachverhalts ZK IPRG-Müller-Chen, Art. 1 N 7 ff.). 1.2. Nicht anwendbar ist das Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ; SR 0.211.231.011), weil Mexiko kein Vertragsstaat ist (https://assets.hcch.net/ docs/0be01db3-5a0d-4400-a0af-8f14c94947f5.pdf, besucht am 23. Mai 2023). Dasselbe gilt hinsichtlich des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behör- den und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjäh- rigen vom 5. Oktober 1961 (MSA; SR 0.211.231.01; https://assets.hcch.net/docs/ 0be01db3-5a0d-4400-a0af-8f14c94947f5.pdf, besucht am 23. Mai 2023). Es ist auch sonst kein einschlägiger Staatsvertrag ersichtlich. 1.3. Gemäss Art. 82 Abs. 1 IPRG unterstehen die Beziehungen zwischen Eltern und Kind dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Da sich E._____ in der Schweiz aufhält, ist hinsichtlich der Frage des Wegzugs, der Ob- hut und des Besuchsrechts schweizerisches Recht anzuwenden.

- 14 -

2. Wille der Gesuchstellerin zum Wegzug 2.1. Die Vorinstanz erwog, die Rückkehr der Gesuchstellerin in ihr Heimat- land habe während des Verfahrens wiederholt Anlass zu Diskussionen gegeben. Dies würde die alternierende Obhut verunmöglichen. Hierzu gelte es zu berück- sichtigen, dass die Parteien zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nach wie vor gemeinsam die eheliche Wohnung bewohnt hätten. Abgesehen von der Absichts- erklärung der Gesuchstellerin, die Schweiz zu verlassen, habe sie schon damals keine handfesten Anhaltpunkte in Bezug auf den Zeitpunkt und die Umsetzung ih- res möglichen Umzugs nach Mexiko dargelegt. Daran würden auch die einge- reichten Vorverträge nichts ändern, zumal daraus nicht hervorgehe, wie die Ge- suchstellerin dieses Vorhaben finanzieren könne. Im Juli 2022 sei die eheliche Wohnung im Einvernehmen der Parteien der Gesuchstellerin zugeteilt worden. Dies spreche dafür, dass die Gesuchstellerin nicht zeitnah nach Mexiko zurück- kehren werde. Entsprechend seien im vorliegenden Eheschutzverfahren keine hypothetischen Regelungen für den Fall, dass die Gesuchstellerin nach Mexiko zurückkehre, festzulegen (Urk. 61 S. 9 f.). 2.2. Die Gesuchstellerin rügt, sie habe im Eheschutzgesuch vom

22. November 2021 beantragt, sie sei berechtigt zu erklären, zusammen mit E._____ die Schweiz zu verlassen und den Wohnsitz von D._____ nach F._____, Mexiko, zu verlegen. An diesem Rechtsbegehren habe sie im Parteivortrag vom

4. März 2022 festgehalten (Urk. 60 Rz. 18 f.). Die Vorinstanz habe die beantragte Zustimmung nicht behandelt, sondern lediglich ausgeführt, die Gesuchstellerin habe die Ausreise nicht glaubhaft gemacht (Urk. 60 Rz. 23). Auf die Vorbringen der Parteien bezüglich Wohnsitzverlegung sei die Vorinstanz mit keinem Wort eingegangen. Sie habe sich mit dem zentralen Rechtsbegehren der Gesuchstelle- rin nicht im Ansatz auseinandergesetzt und lasse Art. 301a ZGB gänzlich unbe- achtet. Dadurch verweigere sie das Recht und verletze das rechtliche Gehör der Gesuchstellerin (Urk. 60 Rz. 24). Zudem habe sie unter anderem zur Wohnsitz- verlegung keine der offerierten Beweise abgenommen. Eine Parteibefragung ha- be nicht stattgefunden (Urk. 60 Rz. 25). Der Gesetzgeber habe mit Art. 301a ZGB die Niederlassungsfreiheit, die persönliche Freiheit sowie die Gewerbefreiheit des

- 15 - obhutsberechtigten Elternteils nicht einschränken wollen. Es sei folglich davon auszugehen, dass der eine Elternteil wegziehe. Die wegzugswillige Partei habe den tatsächlichen Willen nicht glaubhaft zu machen, sondern dieser liege der Be- urteilung nach Art. 301a ZGB als Prämisse zugrunde (Urk. 60 Rz. 27 f.). 2.3. Der Gesuchsgegner äussert sich soweit ersichtlich nicht zu diesen Rü- gen. Er bringt lediglich vor, gemäss der Rechtsprechung sei es einem Elternteil bei der gemeinsamen elterlichen Sorge untersagt, mit dem Kind an einem Ort zu wohnen, wo der andere Elternteil die Beziehung und den Besuch zum Kind nicht wahrnehmen könne. Würde E._____ nach F._____ ziehen, so wäre es dem Ge- suchsgegner wegen der grossen Distanz und der Reisekosten nicht möglich, ihn zu besuchen (Urk. 70 Rz. 64). Die Parteien hätten E._____ während des Zusam- menlebens als auch nach dem Auszug des Gesuchsgegners alternierend betreut. Es werde daher eine gemeinsame elterliche Sorge und eine alternierende Obhut gelebt. Es sei nicht einzusehen, weshalb von einem solchen funktionierenden Modell abzuweichen wäre (Urk. 70 Rz. 67). 2.4. Die Motive des wegziehenden Elternteils spielen gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung bei der Beurteilung, ob ein Aufenthaltswechsel zu be- willigen ist, keine Rolle. Es ist sodann von der Hypothese auszugehen, dass der eine Elternteil wegzieht (BGE 142 III 502 E. 2.5; BGE 142 III 481 E. 2.5 [S. 490]). Insofern kann vom wegzugswilligen Elternteil nicht verlangt werden, dass er sei- nen entsprechenden Willen beweist. Dies wäre ohnehin unmöglich, weil sich zu- künftige Ereignisse logisch nicht beweisen lassen. Noch weniger ist es ihm mit Blick auf die ungewisse Dauer des Verfahrens und dessen unsicherem Ausgang zuzumuten, bereits vor Verfahrensabschluss konkrete Anstalten (wie beispiels- weise Kündigung der Wohnung in der Schweiz und Abschluss eines neuen Miet- vertrages am Zielort) zu treffen, um wegzuziehen. Treten die getroffenen Annah- men nicht ein, insbesondere weil der wegzugswillige Elternteil in der Schweiz ver- bleibt, so kann man ein Abänderungsgesuch (Art. 179 Abs. 1 ZGB; Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB) einreichen. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, wie weit der Staat entfernt ist, in welchen der eine Elternteil mit dem Kind zu ziehen gedenkt (siehe BGer 5A_589/2021 vom 23. Juni 2022, E. 3.7: Wegzug nach Bra-

- 16 - silien); Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB differenziert nämlich nicht nach der Distanz. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Aufenthaltsortswechsel der Kinder nach Art. 301a Abs. 2 ZGB zu bewilligen ist, bildet die vom Gesetzgeber bewusst getroffene Entscheidung, die Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit der Eltern zu respektieren. Das Gericht hat sich entsprechend nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elterntei- le am angestammten Ort verbleiben würden; die entscheidende Fragestellung ist vielmehr, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem wegzugswilligen El- ternteil geht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält, was al- lenfalls eine Umteilung der Obhut impliziert (BGE 142 III 502 E. 2.5). Die Frage, bei wem das Kind besser aufgehoben ist, ist unter Berücksichtigung der gestützt auf Art. 301a Abs. 5 ZGB gegebenenfalls vorzunehmenden Anpassungen der Kinderbelange (Betreuung, persönlicher Verkehr und Unterhalt) zu beantworten. Insofern besteht zwischen der unter dem Aspekt des Kindeswohls zu beantwor- tenden Frage, ob die Verlegung des Aufenthaltsortes zu bewilligen ist, und der al- lenfalls darauffolgenden Anpassung der Kinderbelange eine enge Interdependenz (BGE 142 III 481 E. 2.6). Die Kriterien, die das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Obhutszuteilung im Trennungs- oder Scheidungsfall entwickelt hat, kön- nen auf die Anwendung von Art. 301a ZGB übertragen werden (BGE 142 III 498 E. 4.4; BGE 142 III 481 E. 2.7). Mit der Abweisung des Begehrens um einen Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes muss die Anordnung einhergehen, dass das Kind beim Wegzug des einen unter die Obhut des zurückbleibenden andern Elternteils gestellt wird; eine Gutheissung des Begehrens ist mit der Regelung zu verbinden, dass bei einem Wegzug dem wegziehenden Elternteil die Alleinobhut zugeteilt wird (BGer 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022, E. 3.5.2). 2.5. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen hätte die Vorinstanz nicht davon ausgehen dürfen, dass die Gesuchstellerin nicht zeitnah nach Mexiko zu- rückkehren wolle; auch hätte sie keine alternierende Obhut anordnen dürfen (Urk. 61 S. 10). Sie hätte vielmehr gestützt auf die Kriterien der Obhutszuteilung entscheiden müssen, wem die alleinige Obhut zuzuteilen und dementsprechend der Wegzug zu erlauben sei oder nicht. Vorliegend äussert sie sich im Dispositiv nicht zur Frage des Wegzugs, obwohl die Gesuchstellerin einen entsprechenden

- 17 - Antrag gestellt hat (Urk. 1 S. 2; Urk. 26 S. 2). Sie hat indessen in den Erwägun- gen zum Ausdruck gebracht, dass und weshalb sie einen Wegzug nicht geneh- migt (Urk. 61 S. 9 f.). Insgesamt rechtfertigt es sich, über die Rügen der Gesuch- stellerin ausnahmsweise reformatorisch zu entscheiden (siehe BK ZPO II-Sterchi, Art. 318 N 8).

3. Bisherige Betreuungssituation und Einsatzbereitschaft 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Parteien seien sich über die jeweiligen Be- treuungsanteile in der Vergangenheit nicht einig (Urk. 61 S. 8). Die Gesuchstelle- rin sei nach dem Umzug in die Schweiz in Pensen bis zu 100 % arbeitstätig, eine Zeit lang aber auch ohne Erwerbstätigkeit gewesen. Der Beschäftigungsgrad des Gesuchsgegners habe in der Vergangenheit ebenso variiert. Aus den Ausführun- gen der Parteien gehe sodann hervor, dass E._____ in der Vergangenheit wie- derholt durch Dritte wie Familienangehörige oder eine Tagesmutter betreut wor- den sei (Urk. 61 S. 9). 3.2. Die Gesuchstellerin rügt, sie sei die Hauptbetreuungsperson von E._____ gewesen. Der Gesuchsgegner habe sich während des Zusammenlebens zurückgelehnt und sei lieber feiern gegangen, als für E._____ zu schauen. Es sei zwar richtig, dass er den Sohn teilweise auch betreut habe; er habe dies aber nicht alleine für mehrere Wochen gemacht (Urk. 60 Rz. 31). 3.3. Der Gesuchsgegner bestreitet, dass die Gesuchstellerin die engste Bezugsperson von E._____ und G._____ gewesen sei. Sie habe vielmehr zu 100 % gearbeitet. Der Gesuchsgegner habe eine sehr gute und tiefe Beziehung zu den Kindern und sei auch deren Bezugsperson (Urk. 70 Rz. 31). 3.4. Die bestehende Betreuungsregelung ist an eine neue Situation anzu- passen (siehe Art. 301a Abs. 5 ZGB). Daher bildet das bisher gelebte Betreu- ungsmodell den Ausgangspunkt der Beurteilung. Ist ein Kind bislang von beiden Elternteilen weitgehend zu gleichen Teilen betreut worden (geteilte bzw. alternie- rende Obhut) und sind beide Teile weiterhin willens und in der Lage, persönlich oder im Rahmen eines im Kindeswohl liegenden Betreuungskonzeptes für das

- 18 - Wohl des Kindes zu sorgen, so ist die Ausgangslage gewissermassen neutral. Diesfalls ist anhand weiterer Kriterien (wie familiäres und wirtschaftliches Umfeld, Stabilität der Verhältnisse, Sprache und Beschulung, gesundheitliche Bedürfnis- se, Meinungsäusserung älterer Kinder) zu eruieren, welche Lösung im besten In- teresse des Kindes liegt. War hingegen der wegzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Be- zugsperson (namentlich beim klassischen Besuchsrechtsmodell), wird es tenden- ziell zum besseren Wohl des Kindes sein, bei diesem Elternteil zu bleiben und folglich mit ihm wegzuziehen (BGE 142 III 481 E. 2.7; BGer 5A_224/2022 vom

13. Dezember 2022, E. 3.1). 3.5. Die weitgehend übereinstimmenden Angaben der Parteien bzw. die Belege lassen folgende Rückschlüsse auf die Arbeitsverhältnisse und die Betreu- ungssituation zu: 3.5.1. Die Parteien lebten spätestens ab 2017 zusammen mit G._____ in F._____, Mexiko (Urk. 60 Rz. 6 f.; Urk. 70 Rz. 13). Der Gesuchsgegner vermiete- te dort über das Online-Portal "Airbnb" Unterkünfte. Die Gesuchstellerin unter- stützte ihn während der Schwangerschaft, um damit einen Verdienst zu erzielen (Urk. 60 Rz. 7; Urk. 70 Rz. 16). Da die finanziellen Mittel nicht ausreichten, zog die Gesuchstellerin zusammen mit G._____ für einige Monate zu ihrem Vater nach H._____ [Stadt], Mexiko. Der Gesuchsgegner reiste zunächst für drei Mona- te in die Schweiz und folgte ihr dann nach (Urk. 1 Rz. 14; Urk. 70 Rz. 18). Am tt.mm.2018 kam E._____ in H._____ zur Welt. Die Parteien zogen nach F._____ zurück (Urk. 1 Rz. 14 f.; Urk. 70 Rz. 19). Die Gesuchstellerin arbeitete erneut für den Gesuchsgegner bei der Vermietung der Wohnungen (Urk. 1 Rz. 15; siehe Urk. 70 Rz. 19). In der Folge lief das Geschäft des Gesuchsgegners schlechter und die finanzielle Situation verdüsterte sich. Die Parteien entschieden, für ein Jahr in die Schweiz zu reisen und hier Geld zu verdienen (Urk. 60 Rz. 8; Urk. 70 Rz. 20 f.). 3.5.2. Im Mai 2018 reiste der Gesuchsgegner in die Schweiz, im Juni oder Juli 2018 folgte die Gesuchstellerin mit den beiden Kindern (Urk. 9 Rz. 4; siehe Urk. 1 Rz. 18 und 21; Urk. 60 Rz. 8). Es ist unklar, ob der Gesuchsgegner in die-

- 19 - ser Zeit erwerbstätig war (siehe Urk. 1 Rz. 23; Urk. 70 Rz. 24). Am 1. Dezember 2018 begann die Gesuchstellerin als Housekeeping Allrounder im Stundenlohn für die I._____ AG zu arbeiten (Urk. 3/12). Nach eigener Darstellung arbeitete sie Vollzeit (Urk. 60 Rz. 61). Per 1. April 2019 war sie in einem Pensum von 100 % für die I._____ AG als Housekeeping Attendant Public Area tätig (Urk. 3/13). Un- bestritten ist, dass ab Dezember 2018 diverse Familienangehörige in die Schweiz kamen, um E._____ zu betreuen. So war vom 14. Dezember 2018 bis zum

1. April 2020 fast durchgehend ein Familienmitglied anwesend (Urk. 60 Rz. 32; siehe Prot. I, S. 26; Urk. 70 Rz. 24). Die Parallelität zwischen der Arbeit der Ge- suchstellerin und der Drittbetreuung deutet darauf hin, dass der Gesuchsgegner in die Betreuung von E._____ nicht wesentlich involviert war. Dies war offenbar auch seine Ansicht. So schrieb er 2019, "I told you from the beginning you should stay withr he kids and only i work" (Urk. 14/55.1 S. 4). Im selben Jahr erzielte er als Aushilfe im Verkauf ein Jahresnettoeinkommen von Fr. 19'823.– oder monat- lich Fr. 1'652.– bei der J._____ GmbH (Urk. 10/15). Diese bezweckt gemäss Handelsregistereintrag unter anderem den Betrieb von Detailhandelsbetrieben. Mit Blick auf den Lohn und die Funktion ist davon auszugehen, dass der Ge- suchsgegner in einem Pensum von rund 50 % tätig war. 3.5.3. Die Gesuchstellerin kündigte ihre Stelle bei der I._____ AG per Ende März 2020, konnte in der Folge aber die neue Stelle bei der K._____ AG coronabedingt nicht antreten (Urk. 3/17–18; siehe Urk. 70 Rz. 26). 2020 erzielte der Gesuchsgegner bei der J._____ GmbH ein Jahresnettoeinkommen von Fr. 28'343.– oder monatlich Fr. 2'362.– (Urk. 10/14). Es ist davon auszugehen, dass er in einem Pensum von ungefähr 70 % arbeitete (siehe E. III.3.5.2.). Die Gesuchstellerin war bis August 2021 arbeitslos (Urk. 60 Rz. 34; Urk. 70 Rz. 26). Es erscheint daher (und mit Blick auf die fehlende Drittbetreuung in dieser Zeit) glaubhaft, dass sie E._____ von April 2020 bis längstens August 2021 hauptsäch- lich betreut hat. Im April 2021 verbrachte sie mit ihrer Tochter für mindestens vier Wochen Ferien in Mexiko; E._____ blieb beim Gesuchsgegner in der Schweiz (Urk. 60 Rz. 31; Urk. 70 Rz. 53). Die Gesuchstellerin bringt vor, sie habe für diese Zeit eine Drittbetreuung organisiert, geschlafen habe E._____ jedoch beim Vater (Urk. 60 Rz. 31). Der Gesuchsgegner behauptet, er habe den Sohn in dieser Zeit

- 20 - alleine betreut (Urk. 70 Rz. 53). Wie es sich im Einzelnen verhielt, ist jedoch nicht rechtserheblich, da es sich um einen nicht ausschlaggebenden, kurzen Zeitraum handelt. 3.5.4. Am 17. März 2021 begann der Gesuchsgegner als Kurier bei der L._____ AG zu arbeiten (Urk. 19/28). Von Mai 2021 bis September 2021 arbeitete er monatlich durchschnittlich während rund 100 Stunden, was einem Pensum von rund (100 h / 22 d / 8 h/d) 55 % entspricht; weitere durchschnittlich 27 Stunden pro Monat war er auf Abruf bereit (Urk. 10/13). Ähnlich verhielt es sich im Dezem- ber 2021, während er im Januar 2022 etwas mehr arbeitete (Urk. 28/7). Am

23. August 2021 schlossen die Parteien einen Betreuungsvertrag mit einer Ta- gesmutter ab (Urk. 3/23; siehe Urk. 60 Rz. 34). Im September 2021 betreute letz- tere E._____ an insgesamt 16 Wochentagen in der Regel von morgens (zwischen 9 Uhr und 10.30 Uhr) bis in den frühen Nachmittag (zwischen 13 Uhr und 14 Uhr; Urk. 3/24). Ebenfalls am 23. August 2021 unterschrieb die Gesuchstellerin einen Arbeitsvertrag mit der M._____ AG. Danach begann sie am 25. August 2021 durchschnittlich 25 Stunden pro Woche als Betriebsangestellte Post Rotation zu arbeiten (Urk. 3/20). Effektiv arbeitete sie im September 2021 während 37.17 und im November 2021 während 93.85 Stunden (Urk. 3/21). Daneben war sie auch für die N._____ AG tätig: Im August 2021 arbeitete sie an sechs Tagen durchschnitt- lich rund fünf Stunden pro Tag, im September 2021 an zwei Tagen und im Okto- ber 2021 an 15 Tagen, wobei es durchschnittlich wiederum rund fünf Stunden pro Tag waren (Urk. 3/22). Etwas mehr, nämlich durchschnittlich 6.5 Stunden pro Tag, arbeitete sie an insgesamt neun Tagen auch im November 2021 (Urk. 14/46). Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass die Tagesmutter einen Teil der Betreuung übernahm, als die Gesuchstellerin zu arbeiten begann; mit Blick auf das ungefähr gleichbleibende Arbeitspensum des Gesuchsgegners ist davon auszugehen, dass die Tagesmutter E._____ zu jenen Tageszeiten betreu- te, an welchen diese Aufgabe der Gesuchstellerin zugekommen war, als sie ar- beitslos gewesen war. 3.5.5. Die Gesuchstellerin kündigte ihren Arbeitsvertrag mit der M._____ AG per 31. Januar 2022 (siehe Urk. 78/72/5). Am 3. Januar 2022 begann sie im

- 21 - Stundenlohn auf Abruf ohne fixes Pensum für die O._____ AG zu arbeiten. Seit dem 1. Februar 2022 ist sie dort in einem Pensum von 80 % tätig, zunächst als Agent Check-in & Gate und seit 1. Juli 2022 als Agent CSM Support (Urk. 78/72/8). 3.5.6. Im März 2022 kamen die Mutter und die Cousine der Gesuchstellerin in die Schweiz, wobei letztere E._____ zumindest betreute, wenn die Parteien ar- beiteten (Urk. 60 Rz. 34; Urk. 70 Rz. 38). Es ist unbestritten, dass die Parteien nach der Abreise der Verwandten eine aus der Ukraine geflüchtete Person auf- nahmen, welche E._____ bis im Mai 2022 betreute. Die Gesuchstellerin arbeitete am Flughafen P._____ insbesondere am frühen Morgen Schicht, sodass sie die Betreuung am Nachmittag übernehmen konnte (Urk. 60 Rz. 34; siehe Urk. 70 Rz. 68). 3.5.7. Am 15. Juli 2022 zog der Gesuchsgegner aus der ehelichen Wohnung aus; die Parteien sind sich nicht einig, wo E._____ seither wohnt (Urk. 44 f.; Urk. 49). Die Gesuchstellerin führt aus, dass er regelmässig beim Vater übernach- tet habe (Urk. 60 Rz. 34). Nach Ansicht des Gesuchsgegners ist E._____ zu 80 % in seiner Obhut gewesen. Im August 2022 sei die Schwester der Gesuchstellerin in die Schweiz gekommen, worauf die Parteien E._____ hälftig betreut hätten (Urk. 70 Rz. 67 und 74). Der Gesuchsgegner arbeitete in den Monaten Juli 2022 und August 2022 durchschnittlich 117 Stunden pro Monat (siehe Urk. 78/64/3). Dies entspricht einem Pensum von rund 60 %. Bei diesem Pensum erscheint es nicht glaubhaft, dass er den Sohn zu 80 % betreut hat. Zu berücksichtigen ist so- dann, dass E._____ seit August 2022 den Kindergarten besucht (siehe Urk. 70 Rz. 52 und 54; Urk. 75/1). Insgesamt erscheint glaubhaft, dass er E._____ seit Mitte Juli 2022 in erheblichem Umfang betreut. Die Gesuchstellerin leistete im Ju- ni 2022 68.15, im Juli 2022 93.05 und im August 2022 22.07 Überstunden (Urk. 64/8; Urk. 78/72/8). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie für E._____ in diesen drei Monaten in wesentlichem Umfang selbst sorgte. Die L._____ AG kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Gesuchsgegner per

30. Oktober 2022 (Urk. 78/64/4). Spätestens seit dem 1. Dezember 2022 bezieht letzterer Sozialhilfe (Urk. 78/68/10–11).

- 22 - 3.6. Ein Elternteil, welcher eine Drittbetreuung bloss organisiert, kann ent- gegen der Gesuchstellerin (Urk. 60 Rz. 31 und 61) nicht als Hauptbetreuungsper- son gelten. Massgebend ist die effektive Betreuung durch einen Elternteil, weil das Kriterium der bisherigen Betreuungssituation in der Bindung zwischen Kind und hauptbetreuendem Elternteil begründet ist (siehe auch BGer 5A_589/2021 vom 23. Juni 2022, E. 3.1.2). Daraus folgt, dass – je nach Ausmass der Drittbe- treuung – unter Umständen auch der nicht organisierende Elternteil als Hauptbe- treuungsperson qualifiziert werden kann. Die Gesuchstellerin arbeitete tendenziell etwas mehr als der Gesuchsgegner. Allerdings war sie mit Ausnahme des Zeit- raums von Dezember 2018 bis Ende März 2020 nicht Vollzeit erwerbstätig. In je- nem Zeitraum war fast durchgehend ein Familienmitglied anwesend und half zu- mindest bei der Betreuung. Auch der Gesuchsgegner arbeitete Teilzeit. E._____ wurde schon sehr früh von diversen Drittpersonen betreut. Damit erscheint keine der Parteien als alleinige Hauptbetreuungsperson des Kindes. Aufgrund ihrer An- wesenheit sind sie jedoch beide als Hauptbezugspersonen zu qualifizieren. Zu- sammenfassend ist die bisherige Betreuungssituation neutral zu gewichten. 3.7. Zu berücksichtigen ist indessen, dass die Gesuchstellerin 2018 mit zwei Kindern dem Gesuchsgegner in die Schweiz – ein Land fernab ihrer Heimat

– folgte. In kurzer Zeit gelang es ihr, im hiesigen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen und eine Drittbetreuung für die Kinder zu organisieren (E. III.3.5.2. f.). Ihr Einkommen war 2019 mehr als doppelt so hoch wie jenes des Gesuchsgegners (Urk. 10/15 S. 2). Letzterer behauptet, E._____ aktuell zu 50 % zu betreuen (Urk. 70 Rz. 74), bringt aber nicht vor, eine neue Arbeit zu suchen (siehe Urk. 78/60 Rz. 23; Urk. 78/66). Er möchte nicht so viel verdienen, dass er seine Schulden abzahlen könnte, sondern lieber ein guter Vater sein (Urk. 78/70 Rz. 17; Urk. 78/72/1). Da- mit verkennt er, dass ein Elternteil insbesondere im Rahmen einer alternierenden Betreuung nicht nur präsent sein, sondern sich auch sich auch um die Erfüllung der finanziellen Bedürfnisse des Kindes kümmern sollte. Dazu gehört, dass er seine Arbeitskapazität umfassend ausschöpft (BGE 147 III 265 E. 7.4). Dies gilt namentlich vorliegend, da E._____ den Kindergarten besucht und in der übrigen Zeit bloss hälftig vom Gesuchsgegner betreut wird, wenn man seine Behauptung

- 23 - als glaubhaft erachtet. Insgesamt zeigt die Gesuchstellerin eine erheblich höhere Einsatzbereitschaft, wenn es darum geht, für E._____ zu sorgen.

4. Erziehungsfähigkeit der Parteien 4.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner spreche der Gesuchstellerin die Erziehungsfähigkeit nicht ab. Auf der anderen Seite sei es der Gesuchstellerin nicht gelungen, die von ihr geltend gemachte Einschränkung in der Erziehungsfä- higkeit des Gesuchsgegners, namentlich dessen Alkohol- und Drogenkonsum, glaubhaft darzulegen. Entsprechend lägen keine Gründe vor, um einer Partei die Erziehungsfähigkeit abzusprechen. Anlässlich der Hauptverhandlung hätten beide Parteien übereinstimmend ausgeführt, dass sie beide das Kind schon betreut hät- ten. Beide seien hierzu zweifelsohne in der Lage. Die Gesuchstellerin habe dem Gesuchsgegner das Kind gemäss übereinstimmender Parteiaussagen sodann für mehrere Wochen allein zur Betreuung überlassen, während sie sich im Ausland aufgehalten habe. Entsprechend sei stark davon auszugehen, dass sie ebenfalls die Auffassung vertrete, dass er sich gut um das gemeinsame Kind kümmere. Der Gesuchsgegner bestreite seinerseits nicht, dass die Gesuchstellerin das Kind nicht ordentlich betreut hätte bzw. hierzu nicht in der Lage wäre (Urk. 61 S. 8). 4.2. Die Gesuchstellerin rügt, der Gesuchsgegner habe in der Vergangen- heit und nach ihrem Wissen auch heute wieder Drogen konsumiert. Sie habe erst- instanzlich beantragt, dass man ein toxikologisches Gutachten einhole. Die Vorin- stanz habe dies nicht gemacht und unberücksichtigt gelassen, dass der Ge- suchsgegner in zahlreichen verurkundeten Textnachrichten seinen erheblichen Alkoholkonsum eingestanden habe. Er habe etwa geschrieben: "And went to the talk with a hang over." Aus der Nachricht vom 16. Juni 2020 ergebe sich ferner, dass der Alkoholabusus anhaltend gewesen sei. Aus der Konversation vom

8. September 2020 gehe sodann unmissverständlich hervor, dass er erneut zu viel Alkohol konsumiert habe und ausser Gefecht sei. Trotzdem habe er bereits am 11. September 2020 wieder übermässig viel getrunken. Ebenso sei er am

22. September 2020 zu stark verkatert gewesen, um Besuch zu empfangen. Im Weiteren gehe aus einem Streit zwischen den Parteien vom 15. Oktober 2021 hervor, dass der Gesuchsgegner deutlich zu viel trinke und Kokain konsumiere

- 24 - (Urk. 60 Rz. 35). Ein Kollege des Gesuchsgegners namens Q._____ habe ge- genüber der Gesuchstellerin festgehalten, dass der Gesuchsgegner erhebliche Probleme im Leben habe. Auch halte Q._____ fest, dass der Gesuchsgegner mit einem Nebengeschäft pro Monat Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– verdient habe. Die Gesuchstellerin vermute, dass es sich hierbei um den Handel mit Kokain handle. Er habe ihr auch gesagt, dass er Drogen besitze und damit handle. Damit sei glaubhaft, dass er Alkohol und harte Drogen konsumiert habe. Es wäre zwingend ein toxikologisches Gutachten einzuholen gewesen. Indem die Vorinstanz nicht darüber befunden habe, habe sie Art. 152 Abs. 1 ZPO verletzt (Urk. 60 Rz. 36). E._____ zeige seit einigen Monaten Verhaltensauffälligkeiten. Er sei oft zornig. Die Gesuchstellerin habe sich bei einer Fachperson Unterstützung geholt und dort wichtige Anweisungen erhalten. Sie halte es für problematisch, dass der Ge- suchsgegner E._____s Verhalten als Bagatelle abtue (Urk. 60 Rz. 37). In der Vergangenheit sei mehrheitlich entweder ein Familienmitglied oder eine bekannte Person der Gesuchstellerin in deren Wohnung anwesend gewesen, um E._____ (und in der Zeit des hiesigen Wohnsitzes auch G._____) zu betreuen, während die Gesuchstellerin gearbeitet habe. Der Gesuchsgegner habe in diversen Text- nachrichten festgehalten, dass er übermässig feiern und zu Hause keine Hilfe gewesen sei. Weiter hätten R._____ (14. Dezember 2018 bis 24. Februar 2019), S._____ (15. Juli 2019 bis 25. August 2019), T._____ (26. Oktober 2019 bis

4. Januar 2020) und U._____ (1. Februar 2020 bis 1. April 2020) bestätigt, dass sie während ihrer mehrmonatigen hiesigen Anwesenheit für das Wohl von E._____ geschaut hätten. Die Gesuchstellerin habe zu jenem Zeitpunkt 100 % gearbeitet. Der Gesuchsgegner sei nicht zur Verfügung gestanden. Ihm sei in der Kindererziehung nur eine untergeordnete Rolle zugekommen. Die Betreuungs- verantwortung sei damit im Wesentlichen der Gesuchstellerin zugekommen. Sie habe die Drittbetreuung organisiert. Der Gesuchsgegner habe nichts machen müssen und in Ermangelung seiner Fähigkeiten auch nicht können (Urk. 60 Rz. 61). Er sei damit augenscheinlich nicht erziehungsfähig (Urk. 60 Rz. 38 und 62). 4.3. Der Gesuchsgegner entgegnet, er habe durch die mehrheitliche Be- treuung von E._____, unter anderem wenn die Gesuchstellerin zu 100 % arbeite,

- 25 - bewiesen, dass er erziehungsfähig sei (Urk. 70 Rz. 36). Letztere habe im Vorver- fahren anerkannt, dass zwischen E._____ und ihm eine gute Beziehung bestehe. Dies widerlege ihre sonstigen unbegründeten Vorwürfe (Urk. 70 Rz. 37). Die ein- gereichten WhatsApp-Nachrichten seien aus dem Zusammenhang gerissen und nicht einmal datiert. Die Gesuchstellerin selber habe ausgeführt, sie würden aus dem Jahr 2019 und 2020 stammen. Solche SMS seien nicht aktuell und zeigten in keiner Weise ein Alkoholproblem. Vielmehr handle es sich um Wortaustausche von streitenden Ehegatten. Ein Alkohol- oder Drogenproblem bestehe nicht, wie ärztlich belegt worden sei (Urk. 70 Rz. 39). Die Gesuchstellerin erwähne Leute, welche ihre Anschuldigungen belegen würden. Bei den erwähnten Personen handle es sich um Familienmitglieder der Gesuchstellerin bzw. bei einer Person um den besten Kollegen. Es treffe zu, dass diese teilweise bei den Parteien ge- wohnt hätten. Sie hätten nach E._____ geschaut, wenn beide Parteien gearbeitet hätten. Wenn der Gesuchsgegner nicht gearbeitet habe, habe er auf E._____ ge- schaut. Bei den ins Recht gelegten Schreiben handle es sich um von der Ge- suchstellerin vorformulierte Briefe, die mit Ausnahme der Namen identisch seien (Urk. 70 Rz. 40). Der Gesuchsgegner betreibe keine Nebengeschäfte, welche ihm pro Monat Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– einbrächten. Auch handle er nicht mit oder konsumiere Kokain. Er habe sich ärztlich auf Alkohol und Drogen testen lassen; die Ergebnisse seien negativ gewesen (Urk. 70 Rz. 45 und 51). Die Gesuchstelle- rin habe in keiner Art und Weise belegt, dass er E._____s Wohl gefährde. Sie ha- be vielmehr im WhatsApp vom 15. September 2021 bestätigt, dass er ein guter Vater sei und dass beide Eltern für E._____ sorgen könnten (Urk. 70 Rz. 46). Auch die Tagesmutter, Frau V._____, und eine Bekannte, Frau W._____, hätten bestätigt, dass er ein liebevoller und verantwortungsvoller Vater sei (Urk. 70 Rz. 51). 4.4. Die Erziehungsfähigkeit ist die grundlegende Kompetenz eines Eltern- teils, die emotionalen und körperlichen Bedürfnisse seines Kindes zu erkennen, das Kind zu versorgen und zu betreuen sowie erzieherisch angemessen auf die kindlichen Bedürfnisse einzugehen. Dazu gehören (1) die Fähigkeit und Bereit- schaft, als Bindungsperson für das Kind zu fungieren, (2) die Fähigkeit, die Be- dürfnisse und Signale des Kindes zu erkennen und angemessen auf sie zu rea-

- 26 - gieren, (3) die Fähigkeit, Werte und Regeln zu vermitteln, (4) die Fähigkeit, dem Kind Wertschätzung entgegenzubringen sowie (5) die Fähigkeit, Kontinuität in Er- ziehung, Beziehung und Umfeld herzustellen. Die elterlichen Kompetenzen sind differenziert zu beurteilen. Sind bestimmte Erziehungsaspekte oder auch nur ein einzelner davon als dysfunktional einzustufen, kann die Erziehungsfähigkeit ganz oder partiell in Frage gestellt sein (Revital Ludewig/Sonja Baumer/Josef Salzge- ber/Christoph Häfeli/Kurt Albermann, Richterliche und behördliche Entschei- dungsfindung zwischen Kindeswohl und Elternwohl: Erziehungsfähigkeit bei Fa- milien mit einem psychisch kranken Elternteil, FamPra.ch 2015, S. 562 ff., S. 574 f.). Die Erziehungsfähigkeit ist eine grundlegende Voraussetzung, um ob- hutsberechtigt zu sein (BGE 142 III 612 E. 4.3 f.; BGer 5A_748/2022 vom

9. Februar 2023, E. 3.4.2; BGer 5A_462/2019 vom 29. Januar 2020, E. 3.2; BGer 5A_11/2020 vom 13. Mai 2020, E. 3.3.3.1; BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020, E. 4.2; BGer 5A_569/2020 vom 15. Dezember 2020, E. 3.1). Das Ehe- schutzverfahren ist summarischer Natur, weshalb vom Einholen eines Gutachtens grundsätzlich abzusehen ist (BGer 5A_901/2017 vom 27. März 2018, E. 2.3). 4.5. Vorab ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner pauschal vorwirft, übermässig Alkohol und Drogen zu konsumieren und daher nicht in der Lage zu sein, für E._____ zu sorgen. Sie zeigt dagegen nicht auf, in- wiefern der Gesuchsgegner das Kindswohl konkret gefährdet hätte, im Gegenteil: Sie gab vor Vorinstanz zu Protokoll, der Alkoholkonsum habe sich nicht auf E._____ ausgewirkt, weil der Gesuchsgegner trinke, wenn E._____ bereits im Bett sei (Prot. I, S. 20). Damit bestätigte sie zugleich, dass der Gesuchsgegner tagsüber nicht trinkt. Die eingereichten WhatsApp-Konversationen belegen keinen regelmässigen Alkoholkonsum; ein solcher ist nur ganz am Rande (wenn über- haupt) ein Thema (Urk. 14/55.1; Urk. 14/55.2). Am 15. Oktober 2021 warf die Ge- suchstellerin dem Gesuchsgegner vor, er habe immer getrunken und Kokain ("coke") genommen, seit sie sich zum ersten Mal getroffen hätten. Der Gesuchs- gegner bestritt dies und meinte, er habe nur einmal pro Woche getrunken. In jener Zeit stand der Alkoholkonsum offenbar im Zusammenhang mit den Beziehungs- problemen der Parteien (Urk. 14/55.3 S. 1 f.). Die von der Gesuchstellerin zitierten Stellen stammen aus der Periode zwischen 2019 und 2021; sie liegen mithin eini-

- 27 - ge Zeit zurück. Zudem lassen sie keinen Zusammenhang zu den Kompetenzen erkennen, welche für die Erziehungsfähigkeit massgebend sind (Urk. 60 Rz. 35; Urk. 14/55.1; Urk. 14/55.2; Urk. 14/55.3). Q._____ schrieb der Gesuchstellerin, "he [der Gesuchsgegner] use to tell me that his side business, was bringing him 3- 4k monthly" (Urk. 14/56 S. 5). Die Gesuchstellerin gesteht selber ein, dass sie ge- stützt darauf vermute, dass es dabei um Kokainhandel gehe (Urk. 60 Rz. 36). Mit der Vermutung behauptet sie einen solchen jedoch nicht einmal und glaubhaft gemacht ist er damit erst recht nicht. Weiter liegt ein Schreiben von Dr. med. AA._____ vom 3. Dezember 2021 bei den vorinstanzlichen Akten. Der Arzt bestä- tigt, dass beim Gesuchsgegner weder klinisch noch mittels Labor ein Alkohol- o- der Drogenproblem nachgewiesen werden könne (Urk. 10/7). Die Gesuchstellerin äussert sich nicht zu diesem Bericht. Aus den Schreiben von S._____, R._____, S._____ und T._____ (Urk. 14/50–53) ergibt sich nichts hinsichtlich der Erzie- hungsfähigkeit des Gesuchsgegners. Die Inhalte dieser Schreiben sind zudem mit Ausnahme der Aufenthaltsdauer und der Kontaktdaten der jeweiligen Personen wortwörtlich identisch, weshalb davon auszugehen ist, dass die Unterschreiben- den die Texte nicht selber verfasst haben. Unabhängig davon erscheint jedoch glaubhaft, dass der Gesuchsgegner E._____ in den Jahren 2018 bis 2020 nicht wesentlich betreute (E. III.3.5.2. f.). Dies kann auf eine fehlende Erziehungsfähig- keit, aber auch auf andere Gründe (beispielsweise fehlender Wille) zurückzufüh- ren sein. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner für E._____ spätestens seit seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung in der Zeit, welche E._____ bei ihm verbringt, selber und ohne fremde Hilfe sorgt (E. III.3.5.7.). Für jenen Zeitraum hat die Gesuchstellerin nichts vorgebracht, was seine Erziehungs- fähigkeit in Frage stellen würde (ihre Ausführungen zu E._____s Verhaltensauffäl- ligkeiten beziehen sich auf die Aussagen der Parteien anlässlich der Verhandlung vom 4. März 2022 [Urk. 60 Rz. 37; Prot. I, S. 6 und 18]). Damit erscheint nicht glaubhaft, dass die unwesentliche Betreuung in den Jahren 2018 bis 2020 auf ei- ne fehlende oder eingeschränkte Erziehungsfähigkeit zurückzuführen ist. 4.6. Zusammenfassend vermag die Gesuchstellerin nicht glaubhaft zu ma- chen, dass der Gesuchsgegner ein Alkohol- oder Drogenproblem hat, welches sich auf seine Erziehungsfähigkeit auswirkt. Es ist vor diesem Hintergrund (und

- 28 - aufgrund des summarischen Charakters des Eheschutzverfahrens) auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz kein toxikologisches Gutachten bezüglich Be- täubungsmittelkonsum des Gesuchsgegners eingeholt hat. Der entsprechende Antrag (Urk. 60 Rz. 60) ist (auch) im Berufungsverfahren abzuweisen. Die Erzie- hungsfähigkeit des Gesuchsgegners ist zu bejahen. Dasselbe gilt in Ermangelung entsprechender Rügen für jene der Gesuchstellerin.

5. Familiäres Umfeld 5.1. Die Vorinstanz äusserte sich nicht zum familiären Umfeld (siehe Urk. 61 S. 7 ff.). 5.2. Die Gesuchstellerin führt aus, sie habe in F._____ zusammen mit dem Gesuchsgegner länger gewohnt und verfüge über ein breites Beziehungsnetz. Sie könne dadurch auf eine weite Unterstützung durch Bekannte und Familie (Vater, Schwester) zählen. Diese würden nach F._____ reisen, um sie zu unterstützen. E._____ kenne die Familie mütterlicherseits durch deren Besuche und Aufenthal- te in D._____ gut. Er sei mit ihnen bestens vertraut, da sie ihn während der Ar- beitstage der Gesuchstellerin bereits mehrmals gehütet hätten (Urk. 60 Rz. 46). Überdies könne es nicht im Wohl von E._____ liegen, getrennt von seiner Schwester G._____ aufzuwachsen. Nach deren Ausreise nach Mexiko im Sep- tember 2021 habe sich gezeigt, dass er sie schmerzlich vermisst habe (Urk. 60 Rz. 51). Seit August 2022 halte sie sich wieder in der Schweiz auf. Ihre Eltern ver- fügten über das geteilte Sorgerecht, weshalb der Vater von G._____, AB._____, der Ausreise Richtung Schweiz habe zustimmen müssen. G._____ habe in der Vergangenheit bereits den Wunsch geäussert, zurück nach Mexiko zu gehen und fortan dort zu wohnen (Urk. 60 Rz. 63). Dem Gesuchsgegner stünde im Gegen- satz zur ihr kein familiäres Unterstützungsnetz zur Verfügung, da er nur zur Mutter und zur Schwester Kontakt pflege. Die Schwester wohne in Norddeutschland. Die Mutter sei in E._____s Leben ebenso wenig präsent gewesen. Der Gesuchsgeg- ner habe selber ausgeführt, dass seit Pandemiebeginn kein Kontakt mehr be- standen habe. Zum Vater des Gesuchsgegners bestehe unbestrittenermassen kein Kontakt (Urk. 60 Rz. 52).

- 29 - 5.3. Der Gesuchsgegner bestätigt, dass G._____ im September 2021 nach Mexiko ausgereist sei und seit Mitte August 2022 wieder in der Schweiz bei der Gesuchstellerin wohne (Urk. 70 Rz. 22 und 28). Es treffe nicht zu, dass die hier wohnhaften Familienmitglieder des Gesuchsgegners (insbesondere Schwester, Mutter, Vater) keine Hilfe anbieten und leisten würden. Die Schwester wohne nicht in der Schweiz, sondern in Norddeutschland. Die Mutter des Gesuchsgeg- ners sei ungefähr einmal pro Woche zu den Parteien gekommen und habe mit den Kindern geholfen. Zudem hätten die Kinder am Anfang fast jedes zweite Wo- chenende bei der Mutter verbracht, bis das Corona-Virus gekommen sei. Der Freund der Mutter habe ein Loch in der Lunge und Lymphomkrebs. Die Mutter habe Angst bekommen, sie könnte ihn anstecken, weshalb sie nicht mehr vorbei- gekommen sei. Nach der Pandemie sei sie wieder gekommen, aber nicht mehr so häufig. Ab und zu hätten die Kinder auch ein Wochenende bei seiner Mutter in AC._____ verbracht. Zum Vater des Gesuchsgegners hätten die Kinder keinen Kontakt (Urk. 70 Rz. 31). 5.4. Zu den Kriterien, nach denen im Streitfall über die Zuteilung der Obhut zu entscheiden ist, gehört auch das familiäre Umfeld (BGE 142 III 481 E. 2.7). Dabei gilt der Grundsatz, dass Geschwister nach Möglichkeit nicht zu trennen sind. Dieser Grundsatz bezweckt, für (volle) Geschwister unterschiedliche Ob- hutsregelungen zu vermeiden. Er kennt freilich Ausnahmen und Differenzierun- gen: Ist bei Geschwistern, etwa wegen eines Altersunterschiedes, von unter- schiedlichen Bedürfnissen und insbesondere von verschiedenen emotionalen Bindungen und Wünschen auszugehen, kann auch eine Trennung der Geschwis- ter im Kindeswohl sein. Bei Halbgeschwistern liegt es sodann in der Natur der Sache, dass verschiedene Obhutsregelungen unter Umständen unvermeidbar sind, da die Halbgeschwister nicht beide Eltern teilen und jeder Elternteil aus an- deren Verbindungen weitere Kinder haben kann (BGer 5A_637/2022 vom

9. Februar 2023, E. 3.2.1; siehe auch BGer 5A_277/2022 vom 20. Mai 2022, E. 5). 5.5. Diverse Familienmitglieder der Gesuchstellerin haben E._____ schon über längere Zeit in der Schweiz betreut (E. III.3.5.2. und III.3.5.6.). Demgegen-

- 30 - über ist unbestritten, dass väterlicherseits einzig zur Grossmutter Kontakt bestand bzw. besteht, wobei dieser selbst nach Darstellung des Gesuchsgegners sporadi- scher Natur ist (Urk. 60 Rz. 52; Urk. 70 Rz. 31). Das Vorbringen der Gesuchstelle- rin, wonach sie in F._____ über ein breites Beziehungsnetz verfüge und auf die Unterstützung von Bekannten und Familie zählen könne (Urk. 60 Rz. 46), blieb unbestritten. Der Umstand, dass E._____ sodann bei einem Umzug nach Mexiko weiterhin mit seiner Schwester G._____ zusammenleben könnte, stellt zwar nicht das massgebliche Kriterium dar, spricht aber grundsätzlich auch für seinen Um- zug nach Mexiko. 5.6. Zusammenfassend spricht das familiäre Umfeld für einen Wegzug.

6. Wirtschaftliche Situation, zukünftige Betreuung und Sicherheit 6.1. Die Vorinstanz äussert sich nicht zur wirtschaftlichen Situation, der zu- künftigen Betreuung und der Sicherheit (siehe Urk. 61 S. 7 ff.). 6.2. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie werde in Mexiko ein gutes Ein- kommen erzielen, da sie umgehend in einem Call-Center werde einsteigen kön- nen. Das Salär betrage USD 10'000.– und liege deutlich über dem mexikanischen Durchschnittseinkommen von rund USD 720.–. Sie habe mit der Firma "AD._____" einen Vorvertrag für einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Die Arbeit- geberin sei eine in AE._____ [Stadt], Vereinigte Staaten von Amerika, domizilierte Immobiliengesellschaft. Man werde sie als Online-Assistentin anstellen und sie könne in F._____ arbeiten. Neben der Teilzeitarbeit stehe eine Nanny zur Verfü- gung (Urk. 60 Rz. 43). Im Weiteren werde sie wie früher in eine Wohnung mit ho- hen Sicherheitsstandards ziehen. Diese werde in einem geschlossenen Wohn- komplex mit Zugangsbeschränkungen für Nichtbewohner ("gated community") liegen. Dadurch sei die Sicherheit der Gesuchstellerin und der Kinder ohne Weite- res gewahrt. Die Gesuchstellerin habe mit AF._____ einen Vorvertrag bezüglich des Mietobjekts an der AG._____ [Adresse], Haus Nr. 2, in F._____ abgeschlos- sen (Urk. 60 Rz. 44). Der Gesuchsgegner habe mehrere Jahre in F._____ gelebt. Bedenken habe er offenbar keine gehabt. Zudem bestreite er gerade nicht, dass ursprünglich die Rückkehr nach Mexiko mit der gesamten Familie geplant gewe-

- 31 - sen sei. Auch diesbezüglich seien die nunmehr geäusserten Ängste betreffend "Kartellkriege" nachgeschoben (Urk. 60 Rz. 45). Die Alternative wäre der Verbleib in der Schweiz beim Vater. Es sei besorgniserregend, dass er in der Vergangen- heit zu Hause harte Drogen konsumiert und übermässig Alkohol zu sich genom- men habe. Weiter habe er zugestandenermassen erhebliche Schulden in der Hö- he von einer halben Million Franken. Er halte selber fest, dass er diese auch künf- tig nicht tilgen könne. Die Schuldenwirtschaft sei anhaltend. Seit der Wohnsitz- nahme in D._____ ab November 2019 hätten sich per 15. November 2021 bereits wieder Verlustscheine in der Höhe von Fr. 34'993.50 kumuliert. Diese Misswirt- schaft werde er auch künftig nicht beseitigen können. Er habe bis anhin einzig in niedrigen Arbeitspensen gearbeitet und die jeweiligen Arbeitsstellen schnell wie- der verloren. Er unterliege der Lohnpfändung. E._____ würde beim Gesuchsgeg- ner an der Armutsgrenze und unter der öffentlichen Fürsorge aufwachsen. Eine Drittbetreuung, Hobbys (etwa Fussballclub) oder medizinische Eingriffe (etwa Zahnarzt) könnte man sich nicht leisten (Urk. 60 Rz. 49). Der Gesuchsgegner ha- be die Wohnung am C._____-weg 1 in D._____ Mitte Juli 2022 verlassen. Es sei davon auszugehen, dass er wegen seiner desolaten finanziellen Lage einzig über eine kleine Wohnung, die ohnehin noch befristet sei, verfüge. Es handle sich um ein Abbruchhaus. Ein baldiger Umzug sei mithin unumgänglich. Dies könne nicht im Kindeswohl liegen. Die Vorinstanz habe die fragliche Wohnsituation des Ge- suchsgegners gänzlich unbeachtet gelassen und diesbezüglich auch die ihr oblie- gende Sachverhaltsabklärung nicht vorgenommen (Urk. 60 Rz. 64). 6.3. Der Gesuchsgegner erwidert, in F._____ tobe bis heute ein Kartellkrieg (Urk. 70 Rz. 20). Er habe keine neuen Schulden generiert. Vielmehr sei er wegen alter Schulden betrieben und jetzt auch gepfändet worden (Urk. 70 Rz. 26). E._____ geniesse hier einen Lebensstandard und eine Sicherheit, die es in dieser Qualität kaum irgendwo auf der Welt gebe und schon gar nicht in Mexiko (Urk. 70 Rz. 54). Der Gesuchsgegner lebe seit dem Auszug in einer 4-Zimmerwohnung mit Garten an der AH._____-strasse 3 in D._____. Anfang Februar 2023 werde ent- schieden, ob der Vertrag verlängert werde. Der Sozialdienst D._____ werde ihn notfalls unterstützen und auch die Kaution bezahlen, sollte er sich eine neue Wohnung suchen müssen (Urk. 70 Rz. 70). Der Gesuchsgegner sei zurzeit ar-

- 32 - beitslos und werde vom Sozialamt unterstützt (Urk. 70 Rz. 72). Wenn E._____ bei der Gesuchstellerin sei, verbringe er mehr Zeit mit der Nanny anstatt mit der Mut- ter. Es wäre besser, wenn er vom Gesuchsgegner betreut würde, wozu dieser in der Lage sei (Urk. 70 Rz. 73). 6.4. Die Möglichkeit eines jeden Elternteils, das Kind selber zu betreuen, ist ein Kriterium bei der Obhutszuteilung. Dessen Gewichtung ist – wie jene der übri- gen Kriterien – einzelfallabhängig (BGer 5A_11/2020 vom 13. Mai 2020, E. 3.3.3.1 mit weiteren Hinweisen; BGer 5A_462/2019 vom 29. Januar 2020, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). So spielt die Möglichkeit der Eltern, das Kind per- sönlich zu betreuen, hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenen- den) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertig- keit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (BGer 5A_589/2021 vom

23. Juni 2022, E. 3.1.2; BGer 5A_222/2021 vom 15. Dezember 2021, E. 3.1.1). Gleichzeitig ist das Kriterium bei Säuglingen und Kleinkindern stärker zu gewich- ten als bei Jugendlichen (BGE 142 III 612 E. 4.3). Weitere Kriterien, die sich auf das Kindeswohl auswirken und daher für die Obhutszuteilung relevant sein kön- nen, sind die wirtschaftliche Situation und die Sicherheit (siehe auch BGE 142 III 481 E. 2.7). 6.5. Das Vorbringen der Gesuchstellerin, wonach sie in F._____ ein für me- xikanische Verhältnisse überdurchschnittliches Einkommen erzielen könnte (Urk. 60 Rz. 43), blieb unbestritten. Der Gesuchsgegner hat demgegenüber Schulden in Höhe von über einer halben Million Franken (Urk. 60 Rz. 49; Urk. 70 Rz. 12). Er ist zurzeit arbeitslos und wird von der Sozialhilfe unterstützt (E. III.3.5.7.). Offenbar plant er nicht, sich eine neue Stelle zu suchen; er hat näm- lich nicht behauptet, dass man ihm zukünftig einen Lohn anrechnen könne (siehe Urk. 78/60 Rz. 23). Vor diesem Hintergrund ist sein Hinweis auf den hohen Le- bensstandard in der Schweiz (Urk. 70 Rz. 54) unbehelflich. Die wirtschaftliche Si- tuation spricht damit für einen Wegzug.

- 33 - 6.6. Das Vorbringen der Gesuchstellerin, wonach sie in F._____ Teilzeit ar- beiten und die Hilfe einer Nanny beanspruchen würde (Urk. 60 Rz. 43), blieb un- bestritten. Selbst wenn E._____ in der Schweiz verbliebe, müsste man dem Ge- suchsgegner ein Arbeitspensum von 50 % anrechnen (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Grundsätzlich könnte er daneben E._____ selber betreuen. Zu berücksichtigen ist indessen, dass E._____ schon sehr früh von Dritten betreut wurde (E. III.3.5.2. ff.). Spezifische Bedürfnisse, welche eine Eigenbetreuung erfordern würden, wurden nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund ist die zukünftige Betreuungssituation neutral zu gewichten. 6.7. Was die Sicherheit betrifft, blieb das Vorbringen der Gesuchstellerin, wonach sie in F._____ in einem geschlossenen Wohnkomplex mit Zugangsbe- schränkungen für Nichtbewohner leben würde (Urk. 60 Rz. 44), unbestritten. Zu- treffend ist, dass die Sicherheitslage in Mexiko mit jener in der Schweiz nicht ver- gleichbar ist (Urk. 10/22). Auch in F._____ kam es in der Vergangenheit zu Schiessereien: 2017 wurden fünf Menschen erschossen, 2019 wurden eine Per- son erschossen und elf weitere verletzt, im September 2021 wurde ein Mann er- schossen und im Oktober 2021 wurde eine Person angeschossen (Urk. 10/21). Dass geradezu ein Kartellkrieg herrsche (Urk. 70 Rz. 20), erscheint somit nicht glaubhaft. In den meisten Ländern dieser Welt gibt es Orte, welche man zumin- dest zeitweise meiden sollte. Einheimische können die Situation in der Regel gut einschätzen. Insgesamt spricht die Sicherheitslage in F._____ eher für einen Ver- bleib in der Schweiz. Das Kriterium ist jedoch mit Blick auf die Wohnsituation und die Kenntnisse der Gesuchstellerin, welche bereits dort gelebt hat, von unterge- ordneter Bedeutung.

7. Stabilität der Verhältnisse und soziales Umfeld 7.1. Die Vorinstanz erwog, die Betreuung des Kindes sei vorliegend in je- dem Fall gewährleistet. Entweder sei nämlich eine der Parteien zu Hause oder ei- ne Drittperson stehe zur Verfügung, wenn beide Parteien gleichzeitig arbeiteten. Das Kind habe aufgrund der geschilderten Situation keine primäre Bezugsperson. Es sei sich gewohnt, durch beide Elternteile betreut zu werden, wenn auch in un- terschiedlicher Regelmässigkeit und schwankender Intensität. Entsprechend be-

- 34 - stehe die Kontinuität in der Betreuung des Kindes darin, dass es von jenem El- ternteil betreut werde, der gerade über die notwendige Zeit verfüge. Ferner sei das Kind sich gewohnt, von Drittpersonen betreut zu werden (Urk. 61 S. 9). 7.2. Die Gesuchstellerin führt aus, E._____ habe seine ersten sechs Le- bensmonate unbestritten bereits in F._____, Mexiko, verbracht. Es sei ihm dort sehr gut gegangen (Urk. 60 Rz. 41). 7.3. Der Gesuchsgegner erwidert, E._____ sei Schweizer Bürger. Er sei mit vier Monaten in die Schweiz gekommen und hier integriert. Er sei in die Vorschule gegangen und gehe heute in den Kindergarten. Er habe hier seine Freunde und in den Eltern und der Familie des Gesuchsgegners seine Bezugspersonen. Er spre- che deutsch (Urk. 70 Rz. 54). Er habe beinahe sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht und sei hier bereits eingeschult. Es sei deshalb in seinem Interesse, dass er hier bleiben könne (Urk. 70 Rz. 63). 7.4. Ist das Kind noch klein und dementsprechend mehr personen- denn umgebungsbezogen, ist eine Umteilung an den zurückbleibenden Elternteil ange- sichts des Grundsatzes der Betreuungs- und Erziehungskontinuität nicht leichthin vorzunehmen. Hingegen wird bei älteren Kindern zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich ausbildende Freundeskreis wichtig und vielleicht haben sie schon eine Lehrstelle in Aussicht; hier könnte der Verbleib in der Schweiz, soweit eine Umplatzierung zum anderen Elternteil möglich ist, dem Kin- deswohl unter Umständen besser dienen (BGE 142 III 481 E. 2.7). 7.5. Vorliegend geht es nicht um eine Um-, sondern eine Zuteilung der Ob- hut. E._____ kam im Alter von gerade einmal sechs oder sieben Monaten in die Schweiz (E. III.3.5.1. f.). Hier besucht er seit dem Spätsommer 2022 den Kinder- garten (E. III.3.5.7.). Er ist damit in der Schweiz verwurzelt und hat auch hier sein soziales Umfeld. Mit Blick auf sein noch junges Alter ist indessen davon auszuge- hen, dass er sich in F._____ rasch einleben würde. Insgesamt sprechen die Sta- bilität der Verhältnisse und das soziale Umfeld zwar für einen Verbleib in der Schweiz; die beiden Kriterien sind jedoch nur schwach zu gewichten.

- 35 -

8. Sprache und gesundheitliche Bedürfnisse 8.1. Die Vorinstanz äussert sich nicht zur Sprache und den gesundheitli- chen Bedürfnissen (siehe Urk. 61 S. 7 ff.). 8.2. Die Gesuchstellerin bringt vor, sie spreche mit E._____ seit jeher spa- nisch. Er verstehe die Sprache einwandfrei und sei ihr nach wie vor näher als der deutschen Sprache. Deshalb besuche er eine Kindergartenklasse für fremdspra- chige Kinder (Urk. 60 Rz. 40). Er leide unbestrittenermassen an einer Sprach- entwicklungsstörung und bedürfe logopädischer Unterstützung. Die Mutter sei da- für besorgt, dass er in Mexiko die notwendige Behandlung erhalte. Sie habe mit der in F._____ praktizierenden Sonderpädagogin AI._____ einen Vorvertrag ab- geschlossen. Darin werde festgehalten, dass E._____ zur Verbesserung seiner Sprechfähigkeiten eine Logopädie-Therapie absolvieren könne, sobald er in Me- xiko sei. Der Vorvertrag gelte nach wie vor (Urk. 60 Rz. 42). F._____ sei eine …- stadt mit bester und modernster Infrastruktur. Es gebe zahlreiche Privatkliniken. Die Gesundheit von E._____ wäre ohne Weiteres gewahrt (Urk. 60 Rz. 45). 8.3. Der Gesuchsgegner erwidert, E._____ wachse dreisprachig auf. Die Mutter rede spanisch, der Vater schweizerdeutsch und die Eltern untereinander englisch. Aus diesem Grund habe er teilweise Wörter vermischt. Wenn er mit der Gesuchstellerin spanisch gesprochen habe, habe er mindestens zu 30 % schwei- zerdeutsche Wörter eingestreut. Die Parteien hätten es daher als sinnvoll erach- tet, dass er in die Vorschule gegangen sei, um sprachlich gefördert zu werden. Ein Wegzug nach Mexiko hätte dies zunichte gemacht. Die Lehrpersonen hätten dem Gesuchsgegner mitgeteilt, dass sie nicht der Ansicht seien, E._____ habe eine Sprachentwicklungsstörung. Heute gehe E._____ in den Kindergarten und mache dies gemäss Auskunft der Lehrpersonen super (Urk. 70 Rz. 35). Die medi- zinische Versorgung sei in Mexiko je nach Region mangelhaft. Ein Europäischer Standard sei nur in grossen Städten wie AJ._____, H._____ und AK._____ oder grösseren Touristendestinationen wie AL._____ gewährleistet, und dort vor allem in privaten Krankenhäusern (Urk. 70 Rz. 57). E._____ besuche seit dem Au- gust 2022 zweimal pro Woche die Logopädie bei Frau AM._____ in Zürich. Er ge- he in den Kindergarten und sei dort schulisch wie persönlich gut unterwegs und

- 36 - integriert. Er gehe zudem in den Sportclub AN._____. Zudem werde er ab Früh- ling beim Fussballclub D._____ anfangen. Er sei zahnversichert und es werde hier in der Schweiz bestens für ihn gesorgt (Urk. 70 Rz. 69). 8.4. Es ist unbestritten, dass E._____ sowohl spanisch als auch deutsch spricht. Damit ist die Sprache neutral zu gewichten. Unbestritten ist sodann, dass E._____ in der Schweiz die Logopädie besucht, er diese Möglichkeit aber auch in F._____ hätte. Mit der pauschalen Wiedergabe des Reisehinweises des EDA (Urk. 70 Rz. 56 f.) hat der Gesuchsgegner nicht substantiiert bestritten, dass es in F._____ zahlreiche Privatkliniken gibt (Urk. 60 Rz. 45). Vor diesem Hintergrund sind auch die gesundheitlichen Bedürfnisse des Kindes neutral zu gewichten.

9. Beschulung 9.1. Die Vorinstanz äussert sich nicht zur Beschulung (siehe Urk. 61 S. 7 ff.). 9.2. Die Gesuchstellerin macht geltend, es sei unbestritten, dass die Schwester von E._____, G._____, die Privatschule "AO._____" in F._____ besu- che. E._____ könne dort ebenfalls beschult werden. Das "AO._____" sei eine in F._____ bekannte und angesehene Privatschule. Die Beschulung finde in spani- scher und englischer Sprache statt. Die Gesuchstellerin habe bereits einen Vor- vertrag abgeschlossen. Zudem bestünde die Möglichkeit, dass E._____ die Schweizer Schule besuche. Diese habe in Mexiko drei Standorte, nämlich in der Hauptstadt, in AP._____ [Stadt] und in AQ._____ [Stadt] (Urk. 60 Rz. 41). 9.3. Der Gesuchsgegner erwidert, E._____ habe in der Schweiz Ausbil- dungschancen wie kaum irgendwo auf der Welt (Urk. 70 Rz. 54). In Mexiko gin- gen nur ein Viertel aller Schülerinnen und Schüler auf eine Universität oder Hoch- schule. Bereits nach der Grundschule seien nur noch zwei Drittel aller Kinder und Jugendlichen Mexikos in der Unterstufe anzutreffen. Als häufiger Grund werde dabei die fehlende Infrastruktur, vor allen Dingen in den ländlichen Gegenden, angegeben (Urk. 70 Rz. 62).

- 37 - 9.4. Es ist zutreffend, dass das Bildungsniveau in der Schweiz hoch ist. Gleichzeitig blieb jedoch unbestritten, dass E._____ in F._____ eine angesehene Privatschule besuchen könnte. Mit dem Zitat aus einem Artikel, der das Bildungs- system in Mexiko allgemein betrifft (Urk. 70 Rz. 62), vermag der Gesuchsgegner dies nicht in Frage zu stellen. Damit ist die Beschulung neutral zu gewichten.

10. Alter und Wünsche von E._____ 10.1. Die Vorinstanz äussert sich nicht zum Alter und den Wünschen von E._____ (siehe Urk. 61 S. 7 ff.). 10.2. Der Gesuchsgegner bringt vor, E._____ wolle in der Schweiz wohnen. Er habe seinem Vater schon mehrfach gesagt, er wolle noch mehr bei ihm sein (Urk. 70 Rz. 65). 10.3. E._____ ist nun fünf Jahre alt (E. I.1.). Da eine Kinderanhörung grund- sätzlich erst ab dem vollendeten sechsten Altersjahr angezeigt ist (BGE 131 III 553 E. 1.2.3; BGE 133 III 553 E. 3; BGer 5A_809/2018 vom 18. Dezember 2019, E. 3.3; BGer 5A_354/2015 vom 3. August 2015, E. 3.1), ist vorliegend darauf zu verzichten. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich ein fünfjähriges Kind der Tragweite eines Wegzugs oder eines Verbleibs in der Schweiz bewusst ist. Vor diesem Hintergrund ist das Alter, soweit es nicht bereits im Rahmen der Stabilität der Verhältnisse berücksichtigt wurde (E. III.7.5.), neutral zu gewichten.

11. Wegzug der Gesuchstellerin und Obhut: Würdigung 11.1. Vorliegend sprechen die Einsatzbereitschaft, das familiäre Umfeld so- wie die wirtschaftliche Situation für einen Wegzug von E._____ zusammen mit der Gesuchstellerin (E. III.3.7., III.5.6. und III.6.5.). Die Sicherheit, die Stabilität der Verhältnisse und das soziale Umfeld sprechen eher für einen Verbleib in der Schweiz; sie sind aber von geringerer Relevanz (E. III.6.7. und III.7.5.). Die bishe- rige Betreuungssituation, die Erziehungsfähigkeit der Parteien, die zukünftige Be- treuung, die Sprache, die gesundheitlichen Bedürfnisse, die Beschulung, das Al- ter und die Wünsche von E._____ sind neutral zu gewichten (E. III.3.6., III.4.6., III.6.6., III.8.4., III.9.4. und III.10.3.). Mit Blick auf E._____s Alter sind die perso-

- 38 - nengebundenen Kriterien (Einsatzbereitschaft eines Elternteils und familiäres Um- feld) stärker als die übrigen zu gewichten. 11.2. Zusammenfassend überwiegen die Gründe, die Obhut über E._____ der Gesuchstellerin zuzuweisen und ihr zu bewilligen, ihren Wohnsitz zusammen mit dem Sohn nach F._____ zu verlegen.

12. Besuchsrecht 12.1. Die Parteien haben keine Anträge hinsichtlich des Besuchsrechts für den Fall gestellt, dass der Gesuchstellerin bewilligt wird, zusammen mit E._____ nach Mexiko wegzuziehen (siehe Urk. 60 S. 2 f.; Urk. 70 S. 2). 12.2. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge o- der Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Bei dessen Ausgestaltung steht das Kin- deswohl im Vordergrund. Der persönliche Verkehr zwischen Eltern und Kindern beurteilt sich im Einzelfall nach gerichtlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; BGer 5A_570/2016 vom 1. März 2017, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Bei grosser Dis- tanz zwischen den Wohnorten der Elternteile finden Wochenendbesuche tenden- ziell weniger oft statt als üblich. Dies rechtfertigt es, längere einzelne Wochenen- deinheiten und / oder längere Ferienaufenthalte vorzusehen (BGE 142 III 481 E. 2.8; BGer 5A_570/2016 vom 1. März 2017, E. 3.3.2). Bei Kleinkindern steht der physische Kontakt im Vordergrund. Dieser lässt sich nicht hinreichend mit ande- ren Kommunikationskanälen wie Skype substituieren (BGE 142 III 481 E. 2.8). Sind die Wohnsitze der Eltern sehr weit voneinander entfernt, so sind dem physi- schen Kontakt Grenzen gesetzt. In solchen Fällen erscheint es sachgerecht, dem nicht obhutsberechtigten Elternteil neben dem Besuchsrecht auch Videotelefonate zuzugestehen (siehe OGer ZH LE210056 vom 22.07.2022, E. III.4.6.2. [S. 46]; OGer ZH LE200059 vom 08.06.2021, E. III.A.11.3 f. [S. 35]; OGer ZH LZ200019 vom 06.10.2020, E. III.8. [S. 24]). 12.3. Was die Zeit bis zur Ausreise nach Mexiko betrifft, hat die Vorinstanz die Parteien berechtigt erklärt, E._____ wechselnd mit je hälftigen Anteilen zu be-

- 39 - treuen (Urk. 61 S. 23). Begründet wurde dies damit, dass so den unregelmässi- gen Arbeitseinsätzen des Gesuchsgegners Rechnung getragen werden könne (Urk. 61 S. 10). Die Gesuchstellerin bringt vor, die Parteien seien nicht imstande, sich in dem von der Vorinstanz stipulierten Mass regelmässig und fortwährend über die Betreuungszeiten abzusprechen. Die stetige Anpassung an den unre- gelmässigen Arbeitsplan überfordere E._____. Das habe sich namentlich in der Vergangenheit gezeigt, als der Gesuchsgegner gefordert habe, dass der Sohn abwechselnd einen Tag bei ihm und einen bei der Mutter verbringe. Zudem habe die Gesuchstellerin fixe Arbeitsschichten auszuführen. Ihr Arbeitgeber lasse nicht zu, dass sie den Arbeitsplan regelmässig anpasse (Urk. 60 Rz. 71 f.). Deshalb sei im Fall der alternierenden Obhut bei gleichen Betreuungsanteilen eine symmetri- sche Betreuungsverantwortung anzuordnen. Namentlich solle die Verantwortung jeweils von Samstag, 10 Uhr, bis Samstag, 10 Uhr, bei einer Partei liegen. Die Fe- rien- und Feiertage seien ebenso paritätisch auf die Parteien zu verteilen (Urk. 60 Rz. 73). 12.4. Der Gesuchsgegner entgegnet, die Parteien setzten den Gerichtsvor- schlag um, was E._____ sehr gut gefalle (Urk. 70 Rz. 71). 12.5. Soweit der Gesuchsgegner auf den nicht näher spezifizierten Gerichts- vorschlag verweist, genügt er den Begründungsanforderungen nicht (E. II.4.). Er ist zurzeit arbeitslos, womit eine stetige Anpassung entbehrlich ist. Dass die Ge- suchstellerin fixe Arbeitsschichten hat, blieb unbestritten. Es dient der Rechtssi- cherheit, dass hinsichtlich der Betreuung klare Verhältnisse herrschen (wobei es den Parteien in gegenseitiger Absprache freisteht, davon abzuweichen). In Er- mangelung eines anderslautenden Antrages des Gesuchsgegners ist dieser bis zur Abreise der Gesuchstellerin mit E._____ nach Mexiko berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die Betreuungsverantwortung für E._____ jeweils in der ers- ten und dritten Woche eines jeden Monats von Samstag, 10 Uhr, bis am darauf- folgenden Samstag, 10 Uhr, zu übernehmen; in der übrigen Zeit wird E._____ von der Gesuchstellerin betreut (siehe Urk. 60 S. 2). Die Gesuchstellerin ist seit Janu- ar 2022 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis (siehe Urk. 78/72/8). Es ist davon auszugehen, dass sie dieses zuerst kündigen werden wird, bevor sie mit E._____

- 40 - nach Mexiko ausreisen kann. Die Kündigungsfrist dürfte zwei Monate betragen (Art. 335c Abs. 1 OR). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf ein allfälliges Be- schwerdeverfahren vor Bundesgericht ist auch die Betreuungsverantwortung wäh- rend der Feiertage und Ferien zu regeln. Antragsgemäss ist der Gesuchsgegner zu berechtigen und zu verpflichten, die Betreuungsverantwortung während der Hälfte der Schulferien und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl je am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Silvester / Neujahr sowie von Karfrei- tag bis Ostermontag und in den Jahren mit gerader Jahreszahl je am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Silvester / Neujahr sowie von Pfingstfreitag bis Pfingstmontag, jeweils von 17 Uhr bis 17 Uhr zu übernehmen; in der übrigen Zeit wird E._____ von der Gesuchstellerin betreut (siehe Urk. 60 S. 2). 12.6. Hinsichtlich des Besuchsrechts für die Zeit nach dem Wegzug erschei- nen drei Videotelefonate pro Woche angemessen. Aufgrund der Zeitverschiebung ist die Organisation der Kommunikation den Parteien zu überlassen. Weiter ist dem Gesuchsgegner anstelle einer Wochenendbetreuung ein ausgedehntes Feri- enbesuchsrecht einzuräumen. Er ist zu berechtigen und zu verpflichten, den Sohn auf eigene Kosten während der Hälfte der Schulferien maximal für vier Wochen zusammenhängend auf Besuch zu nehmen. Der Gesuchsgegner hat seine Besu- che der Gesuchstellerin so früh wie möglich, spätestens jedoch drei Monate im Voraus, anzukündigen. Schliesslich ist der Gesuchsgegner zu berechtigen und zu verpflichten, E._____ in den Jahren mit gerader Jahreszahl über Weihnachten und Neujahr zu betreuen.

13. Ergebnis Die Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Bülach vom 31. Oktober 2022 ist aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "3.1 E._____, geboren am tt.mm.2018, wird mit Wirkung ab dem Wegzug nach F._____ (Mexiko) unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt.

- 41 - 3.2 Es wird der Gesuchstellerin bewilligt, den Wohnsitz des gemeinsamen Sohnes E._____ nach F._____ (Mexiko) zu verlegen. 3.3 Bis zum Wegzug ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für E._____ jeweils in der ersten und dritten Woche eines jeden Monats von Samstag, 10 Uhr, bis am darauffolgen- den Samstag, 10 Uhr, zu übernehmen; zudem ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung während der Hälfte der Schulferien und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl je am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Silvester / Neu- jahr sowie von Karfreitag bis Ostermontag und in den Jahren mit gera- der Jahreszahl je am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Silvester / Neujahr sowie von Pfingstfreitag bis Pfingstmontag jeweils von 17 Uhr bis 17 Uhr zu übernehmen. In der übrigen Zeit wird E._____ von der Gesuchstellerin betreut. Weitergehende oder abweichende Besuchs- und Kontaktrechte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 3.4 Nach der Ausreise der Gesuchstellerin und des Sohnes E._____ nach F._____ (Mexiko) wird der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, mit E._____ wöchentlich dreimal per Videotelefonie zu kommunizieren. Die Organisation der Kommunikation wird den Parteien überlassen. Weiter wird der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, mit E._____ auf eigene Kosten die Hälfte der Schulferien (davon maximal vier Wochen zusammenhängend) zu verbringen. Der Gesuchsgegner hat seine Ferien so früh wie möglich, spätestens jedoch drei Monate im Voraus anzukündigen. Schliesslich wird der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, E._____ in den Jahren mit gerader Jahreszahl über Weihnachten und Neujahr zu betreuen.

- 42 - Weitergehende oder abweichende Besuchs- und Kontaktrechte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten." IV. Unterhalt

1. Anwendbares Recht 1.1. Art. 49 IPRG und Art. 83 Abs. 1 IPRG verweisen auf das Haager Über- einkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom

2. Oktober 1973 (HUntÜ; SR 0.211.213.01). Dieser Staatsvertrag ist erga omnes (das heisst gegenüber jedem beliebigen ausländischen Staat) anzuwenden (Art. 3 HUntÜ). Art. 5 HUntÜ knüpft an die ausländische Staatsangehörigkeit an. Auf- grund der mexikanischen Staatsangehörigkeit der Gesuchstellerin und von E._____ besteht ein internationaler Sachverhalt. Das Haager Übereinkommen von 1973 ersetzt in den Beziehungen zwischen den Staaten, die Vertragsparteien sind, das (Haager) Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen ge- genüber Kindern anzuwendende Recht vom 24. Oktober 1956 (SR 0.211.221.431; Art. 18 Abs. 1 HUntÜ). Mexiko ist weder Partei des Überein- kommens von 1973 noch von jenem von 1956. Es ist sodann kein bilateraler Staatsvertrag ersichtlich, welcher die Frage des anwendbaren Rechts regeln wür- de. Dieses ist nach dem Übereinkommen von 1973 zu bestimmen, da es auch gegenüber Nichtvertragsstaaten gilt (Art. 3 HUntÜ). 1.2. Massgebend ist das am gewöhnlichen Aufenthalt der unterhaltsberech- tigten Person geltende innerstaatliche Recht (Art. 4 Abs. 1 HUntÜ). Wechselt die- se ihren Aufenthalt, so ist vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das inner- staatliche Recht am neuen gewöhnlichen Aufenthaltsort anzuwenden (Art. 4 Abs. 2 HUntÜ). Jeder Vertragsstaat kann sich indessen vorbehalten, dass seine Behörden sein innerstaatliches Recht anwenden werden, wenn sowohl der Be- rechtigte als auch der Verpflichtete Staatsangehörige dieses Staates sind und der Verpflichtete dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 15 HUntÜ). Die Schweiz hat diesen Vorbehalt angebracht (Art. 1 Abs. 2 Ziff. 2 des Bundesbe- schlusses betreffend das internationale Haager Übereinkommen über die Unter- haltspflichten vom 4. März 1976, AS 1976, S. 1557 [abrufbar unter

- 43 - https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/30001546.pdf?ID=300 01546, besucht am 23. Mai 2023]). Der Gesuchsgegner und E._____ verfügen beide über die schweizerische Staatsbürgerschaft (E. I.1.). Ersterer wird sich zu- dem auch nach E._____s Wegzug in der Schweiz aufhalten. Damit ist hinsichtlich des Kinderunterhalts sowohl für die Zeit vor als auch für jene nach dem Wegzug schweizerisches Recht anzuwenden. 1.3. Kann die unterhaltsberechtigte Person nach dem in Art. 4 HUntÜ vor- gesehenen Recht keinen Unterhalt erhalten, so ist das Recht des Staates, dem die Parteien gemeinsam angehören, anzuwenden (Art. 5 HUntÜ). Ist auch nach diesem kein Unterhalt erhältlich, so ist das Recht der angerufenen Behörde an- zuwenden (Art. 6 HUntÜ). Unabhängig davon ist jedoch auf den ehelichen Unter- halt – soweit vorliegend relevant (E. IV.2.) – gestützt auf Art. 8 HUntÜ das auf den Eheschutz anwendbare Recht massgebend (ausführlich dazu OGer ZH LE210056 vom 22.07.2022, E. V.1.3. [S. 53 f.] mit weiteren Hinweisen).

2. Ehegattenunterhalt 2.1. Der Gesuchsgegner bringt in der Erstberufungsantwort vor, die Ge- suchstellerin sei in der Lage, ihm Unterhalt zu bezahlen. Das Gericht habe dies in Anwendung der Offizialmaxime zu prüfen (Urk. 70 Rz. 79). 2.2. Der Ehegattenunterhalt unterliegt der Dispositionsmaxime (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGer 5A_511/2020 vom 23. November 2020, E. 4.1.2; BGer 5A_592/2018 vom 13. Februar 2019, E. 2.1). Rechtsbegehren, die eine Geldleis- tung zum Gegenstand haben, sind zu beziffern; dies gilt auch im Bereich des Un- terhaltsrechts (BGer 5A_510/2019 vom 31. Oktober 2019, E. 1.2). Der Gesuchs- gegner hat keinen bezifferten Antrag auf Zahlung von Ehegattenunterhaltsbeiträ- gen gestellt und ein solcher ergibt sich auch nicht aus der Begründung. Selbst wenn dem so wäre, könnte darauf nicht eingetreten werden, da eine Anschluss- berufung im summarischen Verfahren ausgeschlossen ist (Art. 314 Abs. 2 ZPO).

3. Kinderunterhalt 3.1. Einkommen des Gesuchsgegners

- 44 - 3.1.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner arbeite als Kurierfahrer auf Abruf im Stundenlohn bei der L._____ AG. Aus seinen Lohnabrechnungen für den Zeitraum von Mai 2021 bis und mit Januar 2022 ergebe sich, dass er in jenem Zeitraum einen Nettolohn von durchschnittlich rund Fr. 3'423.– erzielt habe. Im November 2021, Dezember 2021 und im Januar 2022 habe man ihm infolge Lohnpfändung vom Nettolohn Beträge von Fr. 599.80, Fr. 105.45 und Fr. 501.30 abgezogen. Gemäss der Berechnung des Existenzminimums des Betreibungsam- tes D._____ vom 10. November 2021 werde ihm der das Existenzminimum von Fr. 2'994.80 übersteigende Betrag gepfändet. Aus den eingereichten Unterlagen gehe nicht hervor, wie hoch die gepfändete Forderung gesamthaft sei. Die Be- rechnung des Existenzminimums habe darauf basiert, dass die Parteien in der ehelichen Gemeinschaft gelebt hätten. Entsprechend könne man bis zur räumli- chen Trennung der Parteien ein Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 3'000.– zur Berechnung des Unterhalts verwenden. Nach seinem Auszug sei auf das Net- toeinkommen von Fr. 3'423.– abzustellen, welches er effektiv und durchschnittlich erziele, zumal Kinderunterhaltsbeiträge den gepfändeten Forderungen vorgingen (Urk. 61 S. 13 f.). 3.1.2. Der Gesuchsgegner rügt, er habe seit Juli 2022 durchschnittlich Fr. 3'228.76 pro Monat verdient, nämlich Fr. 3'022.80 im Juli 2022, Fr. 3'759.60 im August 2022, Fr. 3'116.20 im September 2022 und Fr. 3'016.45 im Oktober 2022; sein Einkommen sei damit um Fr. 194.23 tiefer als von der Vorinstanz angenom- men (Urk. 78/60 Rz. 21 f.). Hinzu komme, dass die L._____ AG das Arbeitsver- hältnis wegen wirtschaftlicher Gründe per Ende Oktober 2022 aufgelöst habe. Der Gesuchsgegner habe sich beim RAV und beim Sozialamt anmelden müssen. Als unterhaltspflichtige Person habe er 80 % des Lohnes zugute, welchen er vor der Arbeitslosigkeit erzielt habe. Bei einem Durchschnittslohn von Fr. 3'228.76 sei ab November 2022 von einem monatlichen Einkommen von Fr. 2'583.– auszugehen (Urk. 78/60 Rz. 23). Mit Noveneingabe vom 12. Dezember 2022 teilte der Ge- suchsgegner mit, er sei im Dezember 2022 mit Fr. 2'479.20 und im Januar 2023 mit Fr. 2'768.20 vom Staat unterstützt worden (Urk. 78/66).

- 45 - 3.1.3. Die Gesuchstellerin entgegnet, der Gesuchsgegner sei ab März 2021 für die L._____ AG tätig gewesen. Sein Lohn sei ihm vorerst auf sein Konto bei der Zürcher Kantonalbank (CH4) ausbezahlt worden. Erstmals per 5. November 2021 sei das Salär auf das Konto bei der Migros Bank AG (CH5) entrichtet wor- den. Über das ZKB-Konto habe sich der Gesuchsgegner nie ausgewiesen. Er ha- be es auch gegenüber den Steuerbehörden weder in der Steuererklärung 2020 noch in jener für das Jahr 2019 deklariert. Es sei unklar, ob auf das ZKB-Konto nicht noch weitere Einkünfte geflossen seien. Er habe die entsprechenden Konto- auszüge einzureichen (Urk. 78/70 Rz. 8 f.). Auch im Übrigen habe der Gesuchs- gegner seine Lohnabrechnungen einzig auszugsweise ins Recht gelegt. So lägen etwa die Lohnabrechnungen der L._____ AG von Mai 2021 bis Januar 2022 so- wie sodann von August bis Oktober 2022 in den Akten. Die Lohnabrechnungen Februar bis Juli 2022 habe er zu edieren, ebenso sämtliche Lohnausweise 2022 (Urk. 78/70 Rz. 10). Er habe gerade so viel Einkommen generieren wollen, um sein betreibungsrechtliches Existenzminimum zu decken und der Lohnpfändung zu entgehen (Urk. 78/70 Rz. 11). Sein ab Juli 2022 relevantes Einkommen könne nicht bloss aufgrund der Lohnabrechnungen Juli bis Oktober 2022 bestimmt wer- den. Man müsse auf eine aussagekräftige Zeitperiode abstellen (Urk. 78/70 Rz. 12). Massgebend sei vorliegend die Zeitperiode von Mai 2021 bis Janu- ar 2022 und Juli bis Oktober 2022: In diesen zwölf Monaten habe er durchschnitt- lich Fr. 3'524.20 verdient (Urk. 78/70 Rz. 14). Demzufolge könne man der Ein- kommensberechnung des Gesuchsgegners nicht folgen (Urk. 78/70 Rz. 15). Letz- terer sei jung und gesund. Er mache nichts geltend, was grundsätzlich gegen sei- ne volle Arbeitskraft sprechen würde (Urk. 78/70 Rz. 17). Die Vorinstanz habe gänzlich ausser Acht gelassen, dass ein Ehegatte seine Arbeitskraft voll auszu- schöpfen habe. Sie habe ein Arbeitspensum von zuletzt rund 60 % errechnet. Dies widerspreche der Gleichbehandlung der Ehegatten. Zudem mache der Ge- suchsgegner geltend, die Gesuchstellerin müsse zu 80 % arbeiten, damit das Existenzminimum gedeckt werden könne. Selbst unter Annahme der alternieren- den Obhut wäre der Gesuchsgegner mit Blick auf den Kindergartenbesuch von E._____ gehalten, ebenfalls mindestens zu 80 % zu arbeiten (Urk. 78/70 Rz. 18 f.). Er sei zuletzt als "Operations Manager" tätig gewesen. Weiter habe er

- 46 - Arbeitserfahrungen im Reinigungsbereich, namentlich bei der Firma AR._____ AG. Ebenso habe er für die AS._____ AG [sic] im Verkauf gearbeitet. Letztlich sei er als Immobilienbewirtschafter in Mexiko erfolgreich gewesen (Urk. 78/70 Rz. 20). Im September 2021 habe er bei der L._____ AG 135.81 Stunden zu ei- nem Stundenlohn von Fr. 23.55 gearbeitet. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden resultiere eine Sollarbeitszeit von 174 Stunden pro Monat. Folg- lich entsprächen die 135.81 Stunden rund 77 %. In diesem Pensum sei dem Ge- suchsgegner ein Nettolohn von Fr. 5'094.– ausbezahlt worden. Es wäre ihm da- her ohne Weiteres möglich, bereits im angestammten Berufsfeld in einem 80 %- Pensum ein Nettosalär von Fr. 5'100.– zu erzielen (Urk. 78/70 Rz. 21 f.). Der Me- dian des Lohnes als "Operation Manager" im Kanton Zürich betrage Fr. 90'000.– pro Jahr (brutto, inklusive 13. Monatslohn). Auch unter diesem Blickwinkel sei das hiervor genannte (hypothetische) Einkommen von monatlich netto Fr. 5'100.– (80 %) mühelos erzielbar (Urk. 78/70 Rz. 24). Derzeit sei die Arbeitslosigkeit re- kordverdächtig tief, es herrsche die tiefste Arbeitslosenquote seit über 20 Jahren. Per 29. Januar 2023 seien etwa auf dem Stellenportal "jobs.ch" in der Region "Stadt Zürich / Zürichsee" selbst als "Operations Manager" sagenhafte 394 Stellenangebote ausgeschrieben. Es wäre dem Gesuchsgegner ein Leichtes, umgehend eine neue Anstellung zu finden. Stellen suche er offenbar keine (Urk. 78/70 Rz. 25). Ihm hätte spätestens seit Einreichung des Eheschutzgesu- ches per 22. November 2021 bewusst sein müssen, dass die zur Verfügung ste- henden Mittel nicht ausreichen würden, um zwei Haushalte zu finanzieren. Er sei untätig geblieben und greife sogar auf die Sozialhilfe zurück. Dieses liederliche Verhalten dürfe der Gesuchstellerin nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr sei dem Gesuchsgegner in Nachachtung der Grundsätze der Anrechnung eines rückwirkenden hypothetischen Einkommens per Wohnsitznahme an der AJ._____-strasse 3 in D._____ (Juli 2022) das vorgenannte Einkommen zu be- rücksichtigen (Urk. 78/70 Rz. 27). Sowohl mit dem tatsächlichen Einkommen von Fr. 3'524.– als auch mit dem effektiv zu berücksichtigenden Einkommen von Fr. 5'100.– könne er die Unterhaltsbeiträge von Fr. 288.– ab Juli 2022 problemlos leisten (Urk. 78/70 Rz. 28).

- 47 - 3.1.4. Ein hypothetisches Einkommen kann ausnahmsweise rückwirkend angerechnet werden, wobei zwei Grundkonstellationen voneinander zu unter- scheiden sind: In der ersten belässt der Pflichtige die bisherigen Verhältnisse, obwohl er sein Einkommen erhöhen müsste (OGer ZH LY170039 vom 16.05.2018 E. III.B.3.1.7 [S. 18] mit weiteren Hinweisen; BGer 5A_636/2013 vom

21. Februar 2014, E. 5.1); in der zweiten verschlechtert er seine Einkommenssi- tuation, obwohl er sie beibehalten müsste (BGer 5A_372/2016 vom 18. November 2016, E. 3.1; BGer 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013, E. 4.3; BGer 5A_720/2011 vom 8. März 2012, E. 6.1). Vorliegend steht diese letztere Variante im Mittelpunkt, bei der die Vorhersehbarkeit keine Rolle spielt: Wer bis anhin ge- arbeitet hat, bedarf keiner Übergangs- oder Anpassungsfrist, um seine Lebens- verhältnisse umzustellen. Vielmehr muss der Alimentenschuldner alles in seiner Macht Stehende tun und insbesondere seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Begnügt er sich selbst bei einem unfreiwilligen Stellenwechsel wissentlich mit einer nur ungenü- gend einträglichen Erwerbstätigkeit, so hat er sich anrechnen zu lassen, was er unter den gegebenen Umständen zu erwirtschaften vermöchte (BGer 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016, E. 3.2; BGer 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016, E. 3.3). Dies gilt erst recht in Fällen, in denen er sich nicht einmal um eine neue Stelle bemüht. Versagt das Gericht der unterhaltspflichtigen Partei aus den beschriebenen Grün- den eine Übergangs- oder Anpassungsfrist, so muss sich diese ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen gegebenenfalls von einem Zeitpunkt an an- rechnen lassen, der in der Vergangenheit liegt (BGer 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016, E. 3.2; BGer 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016, E. 3.3). Einer so verstan- denen rückwirkenden Anrechnung eines höheren Einkommens steht nicht entge- gen, dass die unterhaltspflichtige Partei die Verminderung ihrer Leistungsfähigkeit für eine bereits verstrichene Zeitspanne nicht rückgängig und die in der Vergan- genheit unterbliebene Erzielung des ihr zumutbaren Einkommens nicht unge- schehen machen kann. Hat der Unterhaltspflichtige in einem bestimmten Ab- schnitt der Vergangenheit also nicht das Einkommen erzielt, das er bei gutem Wil- len zu erwirtschaften vermocht hätte, so ist ihm zuzumuten, mit seinen künftig er- zielten Einkünften nachzuholen, was er in der Vergangenheit zu erwirtschaften

- 48 - verpasst hat. Eine Ausnahme gilt in Fällen, in denen sich sein Versäumnis für die- se konkrete Zeitperiode mit einer Anpassung an veränderte Lebensverhältnisse rechtfertigen lässt (BGer 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016, E. 3.3; BGer 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016, E. 3.4; siehe BGer 5A_372/2016 vom 18. No- vember 2016, E. 3.1). Was die Zukunft angeht, ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Ein- kommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu errei- chen zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233 E. 3.2; BGer 5A_78/2019 vom

25. Juli 2019, E. 2.2). Es ist dabei zulässig, zur Bemessung der Höhe auf statisti- sche Erhebungen zurückzugreifen, namentlich den Lohnrechner "Salarium" des Bundesamtes für Statistik (BGer 5A_171/2019 vom 17. April 2019, E. 6.2.3; siehe BGer 5A_503/2017 vom 14. Mai 2018, E. 3.3). Das Gericht hat bei der Unterhalts- festsetzung den Einzelfall zu entscheiden und nicht einen statistischen Durch- schnitt; deshalb darf es das aufgrund des statistischen Rechners ermittelte Ein- kommen nach oben oder nach unten anzupassen, sofern der konkret zu beurtei- lende Fall Besonderheiten aufweist, welche im Lohnrechner nicht berücksichtigt worden sind (BGer 5A_435/2019 vom 19. Dezember 2019, E. 4.1.2). Zu beachten ist, dass der Lohnrechner "Salarium" das Bruttoeinkommen angibt. Davon sind die Sozialabgaben in Höhe von ermessensweise 13 % abzuziehen (OGer ZH LZ200018 vom 16.11.2020, E. II.3.2 [S. 12]). 3.1.5. Der Nettolohn des Gesuchsgegners (exklusive Kinderzulagen) betrug im Juli 2022 Fr. 2'622.90, im August 2022 Fr. 3'359.60, im September 2022 Fr. 2'723.00 und im Oktober 2022 Fr. 2'616.45 (Urk. 78/64/3). Dies ergibt einen Durchschnitt von Fr. 2'830.– pro Monat (zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 400.– pro Monat). Unbehelflich ist es, wenn die Gesuchstellerin unter Hinweis auf einen Entscheid des Bundesgerichts geltend macht, bei schwankendem Salär sei auch rückwirkend auf eine aussagekräftige Zeitperiode abzustellen (Urk. 78/70 Rz. 12). Im zitierten Entscheid hatte die Vorinstanz ihrer Beurteilung eines Zeitabschnitts von beinahe vier Jahren die Lohnabrechnungen für lediglich drei Monate zugrun- de gelegt und die Abnahme weiterer Beweise verweigert (BGer 5A_340/2021 vom

16. November 2021, E. 6.3.3). Vorliegend hat der Gesuchsgegner sämtliche

- 49 - Lohnabrechnungen für die erste Phase eingereicht (Urk. 78/64/3). Im Übrigen geht aus dem zitierten bundesgerichtlichen Entscheid nicht hervor, dass auch Einkommen zu berücksichtigen wäre, welches vor der fraglichen Periode erzielt worden ist; vielmehr wies das Bundesgericht die Vorinstanz an, festzustellen, wie viel die fragliche Person in der Zeit von September 2015 bis Juni 2019 durch- schnittlich verdiente (BGer 5A_340/2021 vom 16. November 2021, E. 6.3.3). Mit Schreiben vom 30. September 2022, welches der Gesuchsgegner gleichentags zur Kenntnis nahm, kündigte die L._____ AG das Arbeitsverhältnis auf den

30. Oktober 2022 (Urk. 78/64/4). Der Gesuchsgegner behauptet nicht, dass er ei- ne neue Stelle gesucht hätte. Die Vorinstanz stützte sich hinsichtlich des zukünfti- gen Einkommens auf die Lohnabrechnungen von Mai 2021 bis und mit Janu- ar 2022 (Urk. 61 S. 13 f.). Aus diesen ergeben sich folgende monatlichen Arbeits- stunden (inklusive Standby-Dienst): Monat Anzahl Stunden Beleg Mai 2021 70.52 Urk. 10/13 Juni 2021 198 Urk. 10/13 Juli 2021 163.72 Urk. 10/13 August 2021 160.96 Urk. 10/13 September 2021 152.39 Urk. 10/13 Oktober 2021 123.66 Urk. 10/13 November 2021 27.03 Urk. 10/13 Dezember 2021 132.39 Urk. 28/7 Januar 2022 143.51 Urk. 28/7 Total 1'172.18

- 50 - Dies ergibt eine durchschnittlich monatliche Arbeitszeit von 130 Stunden. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Arbeitszeit in den Monaten Juli 2022 bis und mit September 2022 mit durchschnittlich 115 Stunden (Urk. 78/64/3) nur in uner- heblichem Mass darunterlag. Dies gilt erst recht, wenn man bedenkt, dass die 115 Stunden den Durchschnitt von drei und die 130 Stunden den Durchschnitt von neun Monaten abbilden. Mit Blick auf die angespannten finanziellen Verhält- nisse, die Pflicht, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auszuschöpfen, sowie den vorinstanzlichen Entscheid, in welchem ihm ein Einkommen angerechnet wurde, durfte der Gesuchsgegner nicht davon ausgehen, dass er sich nach der Kündigung keine neue Stelle würde suchen müssen. Es rechtfertigt sich vor die- sem Hintergrund, ihm rückwirkend ein hypothetisches Einkommen für das vo- rinstanzlich angenommene Pensum von 130 Stunden pro Monat bzw. 30 Stunden pro Woche (ein Monat entspricht 30 / 7 = 4.3 Wochen) anzurechnen. Der Ge- suchsgegner war gerade einmal 40 Jahre alt, als er die Stelle verlor. Es erscheint glaubhaft, dass die Arbeitslosenquote im September / Oktober 2022 bei höchs- tens 2.2 % lag (im November waren es 2 %; Urk. 78/72/3 S. 7) und damit sehr tief war. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner per

1. November 2022 eine neue Stelle gefunden hätte, wenn er sich sofort beworben hätte. Die Gesuchstellerin bringt vor, der Gesuchsgegner sei zuletzt "Operations Manager" gewesen (Urk. 78/70 Rz. 20). Worin diese Tätigkeit konkret bestanden haben soll, zeigt sie nicht auf. Aus den Lohnabrechnungen ist ein "Stundenlohn nicht Fahrer" von Fr. 24.65 ersichtlich (Urk. 78/64/3). Der "Stundenlohn Fahrer" betrug demgegenüber Fr. 23.55 (Urk. 28/7). Mit Blick auf die sehr geringfügige Lohndifferenz ist nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner als "Operati- ons Manager" eine Kaderfunktion ausübte. Der Medianlohn gemäss Salarium be- trägt für die Branche des Gesuchsgegners (Region: Zürich [ZH]; Branche: 53 Post-, Kurier- und Expressdienste; Berufsgruppe: 44 Sonstige Bürokräfte und verwandte Berufe; Stellung im Betrieb: Stufe 5: Ohne Kaderfunktion; Wochen- stunden: 30; Ausbildung: Ohne abgeschlossene Berufungsausbildung; Alter: 40; Dienstjahre: 0; Unternehmensgrösse: Weniger als 20 Beschäftigte; 12 / 13 Monatslohn: 12 Monatslohn; Sonderzahlungen: Ja; Monats- / Stundenlohn: Monatslohn) Fr. 3'973.–. Gemäss Salarium sind die Zahlen mit Vorsicht zu be-

- 51 - trachten. Dies rechtfertigt einen Abschlag auf Fr. 3'800.– brutto pro Monat. Unter Berücksichtigung der Sozialabgaben von 13 % resultiert ein monatliches Ein- kommen von netto (gerundet) Fr. 3'300.–. 3.1.6. Hinsichtlich des zukünftigen Einkommens bis zum Wegzug ist zu be- rücksichtigen, dass der Gesuchsgegner E._____ hälftig betreut (E. III.12.5.). Das Kind besucht seit August 2022 den Kindergarten (E. III.3.5.7.). Würde der Ge- suchsgegner seinen Sohn zur Hauptsache betreuen, so wäre ihm ein Arbeitspen- sum von 50 % zumutbar (BGE 147 III 308 E. 5.2; BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Bei hälftiger Betreuung ist das Pensum um die Hälfte auf 75 % zu erhöhen. Bei einem Pensum von 100 % entspricht die Wochenarbeitszeit rund 40 Stunden. Bei 75 % sind es entsprechend 30 Stunden. Damit ist weiterhin mit einem monatlichen Net- toeinkommen von Fr. 3'300.– zu rechnen. Die Tatsache, dass die Gesuchstellerin ein höheres Pensum verrichtet, ist kein Grund, dem Gesuchsgegner auch ein sol- ches anzurechnen. Die Anrechnung eines überobligatorischen Pensums rechtfer- tigt sich grundsätzlich nur in Fällen, in denen ein solches auch in der Vergangen- heit geleistet wurde. Den unterschiedlichen Arbeitspensen trotz gleicher Betreu- ung kann dagegen bei der Überschussverteilung Rechnung getragen werden. 3.1.7. Zusammenfassend ist von Juli 2022 bis und mit Oktober 2022 von ei- nem Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 2'830.– auszugehen. Ab Novem- ber 2022 bis zum Wegzug der Gesuchstellerin mit E._____ ist ihm ein hypotheti- sches Einkommen von Fr. 3'300.– anzurechnen. 3.1.8. Die Gesuchstellerin beantragt die Edition eines detaillierten Auszugs des Kontos CH4 (1. Januar 2021 bis aktuell) bei der Zürcher Kantonalbank, eines detaillierten Auszugs des Kontos CH5 (1. Dezember 2021 bis aktuell), sämtlicher Lohnabrechnungen Februar bis Juli 2022, sämtlicher Lohnausweise 2022, sämtli- cher Arbeitsverträge bei der L._____ AG, der Stellensuchbemühungen seit Sep- tember 2022, des Sozialhilfebudgets ab 1. Januar 2023 sowie der Abrechnungen der Arbeitslosenversicherung seit 1. Oktober 2022 (Urk. 78/70 Rz. 9 f., 23, 25, 27 und 68). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, sind die Einkommen bis und mit Juni 2022 vorliegend nicht relevant. Für jenes von Juli 2022 bis und mit Okto- ber 2022 liegen Lohnabrechnungen vor (Urk. 78/64/3). Anschliessend ist dem

- 52 - Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Dafür sind die zur Edition beantragten Unterlagen nicht erforderlich. Folglich ist das Editionsbegeh- ren der Gesuchstellerin hinsichtlich der vorgenannten Urkunden abzuweisen.

- 53 - 3.2. Einkommen der Gesuchstellerin 3.2.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin habe per 1. Februar 2022 eine 80 %-Stelle als Agent Check-in / Gate bei der O._____ AG angetreten. Lohnabrechnungen habe sie keine eingereicht, weswegen ihr Nettolohn durch das Gericht zu berechnen sei. Gemäss Anstellungsangebot habe sie Anspruch auf einen Bruttolohn von Fr. 2'960.– und weitere Lohnbestandteile von brutto Fr. 184.– monatlich, gesamthaft also auf einen Bruttolohn von Fr. 3'144.–. Von diesem seien die Sozialversicherungsabgaben abzuziehen, welche gerichtsnoto- risch rund 15 % vom Bruttolohn, mithin effektiv Fr. 471.60 betrügen. Die Gesuch- stellerin verfüge sodann über eine Aufenthaltsbewilligung (Kategorie B) und nicht über eine Niederlassungsbewilligung (Kategorie C). Aufgrund der fehlenden Nie- derlassungsbewilligung sei sie damit grundsätzlich quellensteuerpflichtig (§ 87 Abs. 1 StG). Solange sie allerdings in tatsächlich ungetrennter Ehe lebe, sei sie von der Quellensteuerpflicht ausgenommen (§ 87 Abs. 2 StG). Da sie gemäss vorliegendem Urteil seit 23. November 2021 – und damit seit Rechtshängigkeit – getrennt lebe, sei der Quellensteuerabzug von ihrem Bruttoeinkommen vorzu- nehmen. Gemäss Wegleitung des Kantonalen Steueramtes sei für sie der Quel- lensteuertarif von 3.25 % des Bruttolohnes anzuwenden. Entsprechend seien ihr Fr. 102.20 abzuziehen. Das monatliche Einkommen der Gesuchstellerin sei mithin auf Fr. 2'570.– festzusetzen (Urk. 61 S. 12 f.). 3.2.2. Der Gesuchsgegner wendet ein, die Gesuchstellerin habe ihm gegen- über kürzlich erwähnt, dass sie bei ihrem Arbeitgeber bis Fr. 4'500.– netto erziele. Ihr Einkommen sei daher erheblich höher als die Fr. 2'570.–, welche das Gericht angenommen habe. Sie sei zu verpflichten, ihre Lohnkontobankbelege seit Ju- li 2022 und ihre Lohnabrechnungen seit Juli 2022 dem Gericht zu edieren, damit der Lohn, der auf Fr. 4'500.– geschätzt werde, genau berechnet werden könne. Bei welchen Arbeitgebern sie arbeite, sei dem Gesuchsgegner nicht ganz klar (Urk. 78/60 Rz. 24). 3.2.3. Die Gesuchstellerin entgegnet, der Gesuchsgegner wisse, dass sie seit längerem einzig noch am Flughafen P._____ für die O._____ AG arbeite. Dies habe er auch vor Vorinstanz so festgehalten. Die Gesuchstellerin habe per

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1. Januar 2022 bei der M._____ AG gekündigt. Über das online Temporär- Angebot N._____ AG habe sie zuletzt am 1. Januar 2022 eine Arbeit erledigt (Urk. 78/70 Rz. 30 f.). Das Pensum bei der O._____ AG betrage 80 %. Der Brut- tolohn belaufe sich auf Fr. 3'360.00 zuzüglich Schichtzulage (Fr. 136.00) und an- teilmässigem 13. Monatslohn (Fr. 280.00; Urk. 78/70 Rz. 32). Ihr Einkommen ha- be sich nicht auf Fr. 4'500.– erhöht. Richtig sei zwar, dass sie zwischenzeitlich Extrastunden geleistet habe, die entsprechend vergütet worden seien. Dies habe indessen an einem vorübergehenden Personalmangel mit vielen krankheitsbe- dingten Absenzen gelegen. Die Situation am Flughafen P._____ sei im Som- mer 2022 aufgrund der Corona-Pandemie und des damit verbundenen starken Personalmangels aussergewöhnlich gewesen (Urk. 78/70 Rz. 33). Mittlerweile habe sich die Situation wieder normalisiert. Im Dezember 2022 habe das Nettosa- lär Fr. 3'396.90 betragen. Darin seien neben einer Wegvergütung von Fr. 45.– Spesen für Berufskleidung (Fr. 20.–) sowie Schuhe (Fr. 6.25) enthalten. Diesen Spesen stünden effektive Auslagen gegenüber, weshalb sie nicht dem zu berück- sichtigenden Einkommen anzurechnen seien. Nach Abzug der Spesen von total Fr. 72.25 liege das Nettoeinkommen bei Fr. 3'325.65 (Urk. 78/70 Rz. 34). Weiter sei zu berücksichtigen, dass sie den gesamten Bedarf von G._____ selber tragen müsse, da ihr Vater keinen Unterhalt zahle. Mit Blick auf das Schulstufenmodell wäre sie als alleinerziehende Mutter von G._____ einzig gehalten, 50 % zu arbei- ten. Im weiteren Umfang sei sie überobligatorisch tätig. Deshalb könne ihr nicht das gesamte Einkommen angerechnet werden. Es sei ein Vorabzug von 37.5 % vorzunehmen (Urk. 78/70 Rz. 36). 3.2.4. Es ist nicht zulässig, auf der Stufe der Einkommensermittlung einen Teil des Einkommens wegen überobligatorischer Arbeitsanstrengung vorab zuzu- teilen. Den Besonderheiten des Einzelfalles ist erst bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen (BGE 147 III 265 E. 7.1). 3.2.5. Die Überstunden der Gesuchstellerin werden jeweils im Folgemonat ausbezahlt (Urk. 78/72/8). Es ist aufgrund der Lohnabrechnungen ausgewiesen, dass sie im Mai 2022 17.68, im Juni 2022 68.15, im Juli 2022 93.05, im Au- gust 2022 22.07 und im Oktober 2022 22.23 Überstunden leistete (Urk. 64/8). Im

- 55 - September 2022 und im November 2022 fielen keine an (Urk. 64/8; Urk. 78/72/7). Die Überstunden im Sommer 2022 waren auf die Corona-Pandemie und den da- mit verbundenen Personalmangel zurückzuführen (Urk. 78/72/8). Da indessen auch danach Überstunden anfielen, ist davon auszugehen, dass dies – wenn auch in geringerem Umfang als im Sommer 2022 – auch in Zukunft der Fall sein wird. Es rechtfertigt sich, von Juli 2022 bis und mit Oktober 2022 vom tatsächlich erzielten Einkommen und ab November 2022 vom durchschnittlichen Einkommen der Monate November 2022 und Dezember 2022 auszugehen. Es erscheint glaubhaft, dass die Spesen von monatlich Fr. 71.25 (Fr. 45.– für den Arbeitsweg, Fr. 20.– für die Kleiderreinigung und Fr. 6.25 für Schuhe) tatsächlich anfallen. Das Einkommen von Juli 2022 bis und mit Oktober 2022 (exklusive Spesen) betrug durchschnittlich (Fr. 5'397.00 + Fr. 6'322.55 + Fr. 4'404.10 + Fr. 3'539.25) / 4 - Fr. 71.25 = Fr. 4'844.45 (Urk. 64/8). Ab November 2022 ist von einem solchen von (Fr. 4'195.50 + Fr. 3'396.90) / 2 - Fr. 71.25 = Fr. 3'725.– auszugehen (Urk. 68/8; Urk. 78/72/7). Aus den Lohnabrechnungen ist kein Quellensteuerab- zug ersichtlich. 3.2.6. Die Gesuchstellerin hat die Lohnabrechnungen von Juli 2022 bis und mit November 2022 eingereicht (Urk. 64/8; Urk. 78/72/7). Diesbezüglich erweist sich das Editionsbegehren des Gesuchsgegners (Urk. 78/60 Rz. 24) als gegen- standslos. Die Gesuchstellerin weist zutreffend darauf hin (Urk. 78/70 Rz. 30), dass der Gesuchsgegner weiss, dass sie einzig bei der O._____ AG arbeite (Urk. 18 Rz. 13; Prot. I, S. 13). Der Gesuchsgegner vermag keine Anhaltspunkte vorzubringen, welche auf Gegenteiliges schliessen lassen. Dies ist auch nicht er- sichtlich (siehe Urk. 78/72/5–6). Vor diesem Hintergrund ist das Editionsbegehren des Gesuchsgegners hinsichtlich des Auszugs des Lohnkontos für die Monate Ju- li bis November 2022, der Lohnabrechnungen der M._____ AG von Juli bis No- vember 2022 und der Lohnabrechnungen der N._____ AG von Juli bis Novem- ber 2022 (Urk. 78/60 Rz. 24) abzuweisen. 3.3. Einkommen von E._____ 3.3.1. Die Vorinstanz erwog, das Einkommen von E._____ bestehe aus der Familienzulage von Fr. 200.– pro Monat, welche seit September 2021 durch den

- 56 - Gesuchsgegner bezogen werde. Letzterer beziehe zwar Fr. 400.– an Kinderzula- gen; es sei jedoch nicht erkennbar, dass der Arbeitgeber freiwillige Kinderzulagen in dieser Höhe entrichte. Entsprechend würden für das Kind nur Fr. 200.– als Ein- kommen berücksichtigt (Urk. 61 S. 14). 3.3.2. Die Erwägungen der Vorinstanz blieben zwar unangefochten, sind aber offensichtlich unrichtig (E. II.4.). Der Gesuchsgegner erhielt von der L._____ AG seit September 2021 monatlich Fr. 400.– an Kinderzulagen (siehe Urk. 10/13). Dies war auch in den Monaten Juli 2022 bis und mit Oktober 2022 so (Urk. 78/64/3). Es bestehen mit Blick auf die Dauer keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlungen unfreiwillig erfolgt wären. Wie es sich seit November 2022 verhält, ist unklar. Die Gesuchstellerin bezieht jedenfalls keine Kinderzulagen (siehe Urk. 64/8; Urk. 78/72/7). Der Anspruch kann rückwirkend auf fünf Jahre geltend gemacht werden (Art. 1 Abs. 1 FamZG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 ATSG). Er beträgt im Kanton Zürich für ein Kind Fr. 200.– bis zur Vollendung des zwölften Altersjahrs (§ 4 Abs. 1 EG FamZG ZH). Da seit November 2022 nur noch die Gesuchstellerin erwerbstätig ist, ist davon auszugehen, dass sie ab diesem Zeitpunkt die Kinderzulagen beziehen wird (siehe Art. 13 Abs. 1 FamZG). Sollte sie der Gesuchsgegner bezogen haben, so wäre er verpflichtet, diese zusätzlich zu allfälligen Unterhaltsbeiträgen ab 1. November 2022 an die Gesuchstellerin zu überweisen. 3.3.3. Zusammenfassend ist E._____ von Juli 2022 bis und mit Okto- ber 2022 ein Einkommen von Fr. 400.–, danach ein solches von Fr. 200.– anzu- rechnen. 3.4. Unterhalt für die Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Oktober 2022 3.4.1. Das Gesamteinkommen beträgt Fr. 2'830.– (E. IV.3.1.7.) + Fr. 4'844.– (E. IV.3.2.5.) + Fr. 400.– (E. IV.3.3.3.) = Fr. 8'074.–. Diesem Einkommen stehen folgende Bedarfspositionen gegenüber: Gesuchstelle- E._____ bei E._____ Gesuchsgeg- Position rin der Mutter beim Vater ner

- 57 -

1) Grundbetrag Fr. 1'275.00 Fr. 200.00 Fr. 200.00 Fr. 1'275.00

2) Wohnkosten Fr. 771.00 Fr. 385.00 Fr. 343.00 Fr. 687.00 Krankenkasse

3) Fr. 112.00 Fr. 36.00 Fr. 0.00 Fr. 99.00 (KVG) Krankenkasse

3) Fr. 0.00 Fr. 22.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 (VVG) Gesundheits-

4) Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 131.00 kosten

5) Mobilität Fr. 130.00 Fr. - Fr. - Fr. 96.00 Auswärtige

6) Fr. 176.00 Fr. - Fr. - Fr. 132.00 Verpflegung

7) Berufskleider Fr. 0.00 Fr. - Fr. - Fr. - Fremdbe-

8) Fr. - Fr. 184.00 Fr. 0.00 Fr. - treuung

9) Schulkosten Fr. - Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. - Hausrat- / Pri-

10) Fr. 30.00 Fr. - Fr. - Fr. 30.00 vathaftpflicht TV / Kommu-

11) Fr. 150.00 Fr. - Fr. - Fr. 150.00 nikation

12) Steuern Fr. 65.00 Fr. - Fr. - Fr. 145.00 Total Fr. 2'709.00 Fr. 827.00 Fr. 543.00 Fr. 2'745.00

1) Die Vorinstanz hat die Grundbeträge der Parteien unter Hinweis auf die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums auf Fr. 1'275.– festgesetzt (Urk. 61 S. 15 und 20). Die Parteien seien nämlich bei alternierender Obhut zur

- 58 - Hälfte als Alleinerziehende und zur Hälfte als Alleinstehende zu qualifizieren (Urk. 61 S. 16). Die Gesuchstellerin bringt vor, sie habe sowohl für ihre Tochter als auch die Hälfte der Zeit für E._____ zu sorgen. Der Grundbetrag sei daher entge- gen der vorinstanzlichen Berechnung auf Fr. 1'350.– festzusetzen (Urk. 78/70 Rz. 42). Es ist unbestritten, dass sich G._____ von September 2021 bis Au- gust 2022 bei ihrem Vater in Mexiko aufhielt und im August 2022 in die Schweiz einreiste und seither bei der Gesuchstellerin wohnt (Urk. 60 Rz. 51 und 63; Urk. 70 Rz. 22 und 28). Es war aber ursprünglich geplant, dass sie am 23. Oktober 2022 wieder nach Mexiko zurückfliegt; die Mutter hatte nämlich ein entsprechendes Flug- ticket gekauft (Urk. 78/72/15). Wenn ein Kind bloss vorübergehend bei einem El- ternteil wohnt, rechtfertigt dies noch keinen Grundbetrag für Alleinerziehende. Spä- testens als die Tochter trotz Rückflugticket Ende Oktober 2022 in der Schweiz ver- blieb, ist indessen klar, dass sie bei der Gesuchstellerin bleibt. Damit rechtfertigt es sich, bei letzterer ab dem 1. November 2022 den vollen Grundbetrag für Alleiner- ziehende einzusetzen. Die Gesuchstellerin bringt vor, die Stromkosten hätten sich für die Abrechnungspe- riode von April 2022 bis September 2022 (sechs Monate) auf Fr. 262.11 belaufen. Da im Grundbetrag einzig der Kochstrom inbegriffen sei, rechtfertige es sich, die Hälfte davon dem weiteren Haushalt anzurechnen. Damit seien Nebenkosten von Fr. 131.– pro Jahr angemessen, was gerundet Fr. 11.– pro Monat ausmache (Urk. 78/70 Rz. 44). Der Grundbetrag umfasst unter anderem den Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Auslagen für Beleuchtung und den Kochstrom (BlSchK 2009, S. 193). Die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 sehen darüber hinaus mit Ausnahme der Heizkosten keinen allgemeinen Zuschlag für Strom vor. Mithin sind grundsätzlich sämtliche Stromkosten bereits im Grundbetrag enthalten.

2) Die Wohnkosten der Gesuchstellerin von Fr. 1'156.– sind unangefochten (Urk. 61 S. 20; Urk. 78/60 Rz. 77; Urk. 78/70 Rz. 43). Die Gesuchstellerin bringt jedoch vor, sie seien nach grossen und kleinen Köpfen auf sie und E._____ sowie H._____ aufzuteilen (Urk. 78/70 Rz. 43). Der Kinderunterhalt ist ab Juli 2022 festzusetzen, da der Gesuchsgegner in diesem Monat aus der ehelichen Wohnung auszog (E. III.3.5.7.). Ein Wohnkostenanteil ist für ein Kind nur auszuscheiden, wenn es wesentliche Zeit beim entsprechenden Elternteil wohnt. Bei G._____ ist erst seit

- 59 - Ende Oktober 2022 klar, dass sie sich nicht nur vorübergehend bei der Gesuchstel- lerin aufhält. Damit rechtfertigt es sich in der ersten Phase nicht, für sie einen Wohnkostenanteil auszuscheiden. Die Wohnkosten sind vielmehr zu zwei Dritteln (oder Fr. 771.–) auf die Gesuchstellerin und zu einem Drittel (oder Fr. 385.–) auf E._____ zu verteilen. Die Wohnkosten des Gesuchsgegners von Fr. 1'030.– sind belegt (Urk. 78/64/6). Sie sind zufolge alternierender Obhut zu zwei Dritteln (oder Fr. 687.–) auf den Ge- suchsgegner und zu einem Drittel (oder Fr. 343.–) auf E._____ zu verteilen.

3) Die von der Vorinstanz angerechneten Kosten für die Krankenkasse (KVG unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung) von Fr. 112.– für die Gesuchstellerin, Fr. 99.– für den Gesuchsgegner und 2 x Fr. 18.– für E._____ (Urk. 61 S. 20) blie- ben unangefochten (die diesbezüglichen Ausführungen der Parteien beziehen sich auf das Jahr 2023: Urk. 78/60 Rz. 25; Urk. 78/70 Rz. 45). Dasselbe gilt hinsichtlich der Zusatzversicherung, bei welcher die 2 x Fr. 11.– für E._____ unangefochten blieben (Urk. 61 S. 20; Urk. 78/60 Rz. 25 und 77; Urk. 78/70 Rz. 40). Da die Kran- kenkasse gegenüber der Gesuchstellerin Rechnung stellt (Urk. 78/72/10) bzw. die Korrespondenz an ihre Adresse sendet (Urk. 78/64/7), sind sie vollumfänglich im Bedarf von E._____ für die Zeit, die er bei der Mutter verbringt, anzurechnen. Beide Parteien machen einen erweiterten Familienbedarf für sich geltend (Urk. 78/60 Rz. 25; Urk. 78/70 Rz. 52 ff.). Die Gesuchstellerin verweigert einen sol- chen dem Gesuchsgegner jedoch mit dem Hinweis, dass die Auslagen für Kommu- nikation und Hausrat / Haftpflicht bei den vorliegend engen Verhältnissen nicht im Bedarf aufzunehmen seien (Urk. 78/70 Rz. 78). Soweit es die finanziellen Mittel zu- lassen, ist der gebührende Unterhalt aller Familienmitglieder auf das familienrecht- liche Existenzminimum zu erweitern (BGE 147 III 265 E. 7.2). Wie noch zu zeigen sein wird (E. IV.3.4.4.), sind die Mittel in der ersten Phase ausreichend. Die Parteien hatten 2022 keine Zusatzversicherung (siehe Urk. 10/16).

4) Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin keine Gesundheitskosten an (Urk. 61 S. 20). Letztere bringt vor, es sei von selbst zu tragenden Gesundheitskosten von monatlich Fr. 100.– auszugehen (Urk. 78/70 Rz. 46). Kosten für nicht gedeckte Ge- sundheitskosten wie Selbstbehalte und Franchisen sind in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen, wenn sie gegenwärtig oder in naher Zukunft tatsächlich anfal-

- 60 - len. Franchise und Selbstbehalt sind in der geltend gemachten Höhe zu belegen (BGer 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021, E. 5.2.2.4.1 mit weiteren Hinweisen). Aus den Ausführungen der Gesuchstellerin erhellt nicht, weshalb von monatlichen Ge- sundheitskosten in Höhe von Fr. 100.– auszugehen ist. Damit genügt sie den Be- gründungsanforderungen nicht (E. II.4.). Die vorinstanzliche Feststellung, wonach bei E._____ keine ungedeckten Gesund- heitskosten anfallen, blieb unangefochten (Urk. 61 S. 20; Urk. 78/60 Rz. 25 und 77; Urk. 78/70 Rz. 40). Hinsichtlich der Gesundheitskosten des Gesuchsgegners erwog die Vorinstanz, für das Jahr 2021 seien solche von Fr. 2'504.35 ausgewiesen, was monatlich Fr. 209.– entspreche (Urk. 61 S. 17). Die Gesuchstellerin rügt, es seien nur wiederkehrende Gesundheitskosten zu berücksichtigen. Zwar habe der Gesuchsgegner 2022 [recte: 2021; Urk. 28/2] Kosten selber tragen müssen. Gemäss der Steuererklärung 2019 seien jedoch keine wesentlichen Gesundheitskosten bei ihm selbst angefallen. Damit seien ihm keine selbst zu tragenden Krankheitskosten einzurechnen (Urk. 78/70 Rz. 67). Der Gesuchsgegner musste 2019 für Krankheits- und Unfall- kosten in Höhe von Fr. 328.15 (Urk. 10/15), 2020 für solche in Höhe von Fr. 1'876.95 (Urk. 10/14) und 2021 für solche in Höhe von Fr. 2'504.35 (Urk. 28/2) selber aufkommen. Es erscheint somit glaubhaft, dass die Kosten wiederkehrend sind. Sie belaufen sich auf durchschnittlich Fr. 1'570.– pro Jahr oder Fr. 131.– pro Monat.

5) Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der Mobilitätskosten der Gesuchstellerin, dass ihr für ein Abonnement für zwei Zonen des Zürcherischen Verkehrsverbunds Fr. 65.– einzusetzen seien (Urk. 61 S. 17). Die Gesuchstellerin rügt, dies entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Sie arbeite teilweise Frühschicht am Flughafen. Da sie kein Auto habe, fahre sie am Morgen entweder mit dem Taxi (Uber) oder dem Fahrrad zur Arbeit. Zurück kehre sie mit dem Zug. Das Monatsabonnement für zwei ZVV-Zonen betrage Fr. 85.–. Für die Uber-Fahrten fielen monatlich im Durch- schnitt rund Fr. 244.– an. Der Arbeitgeber vergüte Wegkosten im Umfang von Fr. 45.–, womit sie monatliche Arbeitswegkosten von Fr. 284.– selbst zu tragen ha- be (Urk. 78/70 Rz. 47). Es ist glaubhaft, dass die Schichten der Gesuchstellerin teilweise bereits um 3.30 Uhr beginnen (Urk. 78/72/14). Im August fielen gemäss den bei den Akten liegenden Belegen für Uber Kosten von Fr. 179.44, im Septem-

- 61 - ber solche von Fr. 28.06 und im Oktober solche von Fr. 54.64 an (Urk. 78/72/13). Dies entspricht monatlich rund Fr. 90.–. Hinzu kommt der ZVV-Netzpass, welcher für zwei Zonen monatlich Fr. 85.– kostet (Urk. 78/72/12). Abzuziehen sind Fr. 45.– Wegspesen (E. IV.3.2.5.). Es resultieren Mobilitätskosten von monatlich Fr. 130.–. Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner Mobilitätskosten von Fr. 96.– an (Urk. 61 S. 20). Die Gesuchstellerin will ihm diese mit der Begründung streichen, er sei arbeitslos (Urk. 78/70 Rz. 64). In der ersten Phase von Juli 2022 bis Okto- ber 2022 war der Gesuchsgegner erwerbstätig. Für die Zeit danach wird ihm ein hypothetisches Einkommen für dasselbe Arbeitspensum anzurechnen sein (E. IV.3.1.5.). Er wird mithin so behandelt, als ob er gearbeitet hätte. Dies rechtfer- tigt es, die Mobilitätskosten von Fr. 96.– auch über den 31. Oktober 2022 hinaus zu berücksichtigen.

6) Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin für auswärtige Verpflegung Auslagen von Fr. 176.– an (Urk. 61 S. 20). Dies blieb seitens der Parteien unangefochten (Urk. 78/60 Rz. 77; Urk. 78/70 Rz. 40). Beim Gesuchsgegner setzte die Vorinstanz für auswärtige Verpflegung Fr. 132.– ein (Urk. 61 S. 20). Die Gesuchstellerin rügt, dass diese Kosten nicht ins Existenz- minimum aufzunehmen seien, da der Gesuchsgegner arbeitslos sei (Urk. 78/70 Rz. 64). Die Kosten sind analog der Mobilitätskosten zu berücksichtigen und zwar auch über den 31. Oktober 2022 hinaus.

7) Die Gesuchstellerin macht monatliche Kosten für Berufskleider von Fr. 26.25 gel- tend und verweist dazu auf die Lohnabrechnung von Dezember 2022 (Urk. 78/70 Rz. 49). Daraus geht hervor, dass sie Spesen von Fr. 20.– für die Kleiderreinigung und von Fr. 6.25 für Schuhe erhält (Urk. 78/72/7). Diese Spesen wurden ihr bereits vom Lohn abgezogen (E. IV.3.2.5.). Die Auslagen können demzufolge nicht zusätz- lich im Bedarf berücksichtigt werden.

8) Die Vorinstanz erwog, es sei nicht möglich, das Kind bei Arbeitspensen von 60 % bzw. 80 % hälftig zu betreuen, ohne Fremdbetreuung zu beanspruchen. Die von den Parteien übereinstimmend geltend gemachten Kosten erwiesen sich als ver- hältnismässig und seien auch in dieser Höhe bei der Bedarfsberechnung des Kin- des zu berücksichtigen. Entsprechend entfielen beim Bedarf des Kindes für die Fremdbetreuung jeweils Fr. 170.– auf die Zeit, die es bei jedem Elternteil verbringe

- 62 - (Urk. 61 S. 18). Der Gesuchsgegner bringt nicht vor, dass bei ihm Fremdbetreu- ungskosten angefallen wären (Urk. 70 Rz. 68; Urk. 78/60 Rz. 25). Zu berücksichti- gen ist sodann, dass dem Schulstufenmodell der Gedanke zugrunde liegt, dass mit der Einschulung des Kindes der obhutsberechtigte Elternteil während der betref- fenden Zeit von der persönlichen Betreuung entbunden wird. Damit wird, wenn er einer Erwerbstätigkeit nachgeht, Drittbetreuung überflüssig, weil diese im entspre- chenden Umfang von der Schule übernommen wird, so dass keine solche Kosten mehr anfallen (BGer 5A_435/2019 vom 19. Dezember 2019, E. 4.3.2). Die Gesuchstellerin macht geltend, G._____ werde derzeit nicht in einem Hort fremdbetreut. Die Gesuchstellerin könne sich die entsprechenden Kosten nicht leis- ten. Sie habe sich weiterhin dahingehend organisiert, dass jeweils ein Familienmit- glied oder eine Freundin / ein Freund bei ihr zu Hause sei, um in den Morgenstun- den für E._____ und G._____ zu schauen. Für diese Personen trage die Gesuch- stellerin jeweils die Kosten für die Reise in die Schweiz. Im August 2022 habe sie dafür Auslagen von USD 2'480.05 (umgerechnet Fr. 2'283.60) sowie für die Zeit vom 10. November 2022 bis zum 23. Februar 2023 von USD 766.34 (umgerechnet Fr. 705.65) gehabt. Das entspreche zwischen August 2022 und Februar 2023 total Fr. 2'989.25, was pro Monat Fr. 427.– ausmache. Diese Kosten seien als Fremdbe- treuungskosten im erweiterten Sinne aufseiten von G._____ aufzunehmen. Die Ge- suchstellerin wäre ohne Hilfe ihrer Familienmitglieder und Freundinnen / Freunde auf eine Fremdbetreuung für G._____ angewiesen. Diese betrüge Fr. 382.20 pro Monat (Urk. 78/70 Rz. 50). Die geltend gemachten USD 2'480.05 (recte: USD 2'490.05) betreffen Flüge für drei Personen, nämlich T._____, AT._____ und G._____. Letztere ist die Tochter der Gesuchstellerin (E. I.1.). Auch bei AT._____ handelt es sich um ein Kind. Nur rund 30 % der Flugkosten (USD 366.– / USD 1'170.–) entfielen auf den Flug von T._____. Inklusive Steuern und Gebühren ist von Flugkosten von rund USD 750.– auszugehen (30 % von USD 2'490.05). Zu berücksichtigen ist sodann, dass die drei Personen am 11. August 2022 in die Schweiz einreisten und diese am 23. Oktober 2022 wieder verliessen bzw. im Fall von G._____ (dazu E. IV.3.4.3.2.) hätten verlassen sollen (Urk. 78/72/15). Mit Blick auf das überobligatorische Arbeitspensum und die Frühschichten der Gesuchstelle- rin erscheint es angebracht, ihr Fremdbetreuungskosten für E._____ anzurechnen. Diese bestehen in den Flugkosten für T._____. Das Ticket wurde am 13. Juli 2022 gekauft (Urk. 78/72/15). An diesem Tag betrug der Kurs USD 1.– = CHF 0.97885 (https://de.exchange-rates.org/Rate/USD/CHF/

- 63 - 13.07.2022, besucht am 23. Mai 2023). Die anzurechnenden Flugkosten beliefen sich mithin auf Fr. 735.–. Sie sind zu berücksichtigen, weil dadurch andere Fremd- betreuungskosten entfielen. Die Kosten fielen in der ersten Phase (vier Monate) einmal an. Pro Monat resultieren damit Fremdbetreuungskosten in Höhe von Fr. 184.–. Die Gesuchstellerin will die Fr. 382.– als Fremdbetreuungskosten zusätz- lich zu den vorinstanzlich angenommenen Fr. 170.– für E._____ verstanden wissen (Urk. 78/70 Rz. 40). Sie behauptet indessen nicht, dass E._____ "ausser Haus" zu- sätzlich fremdbetreut würde, im Gegenteil: Sie bringt vor, dass das Familienmitglied oder eine Freundin / ein Freund bei ihr zu Hause sei, um in den Morgenstunden für E._____ und G._____ zu schauen (Urk. 78/70 Rz. 50). Demzufolge sind die er- rechneten Fr. 184.– nur einmal als Fremdbetreuungskosten anzurechnen und zwar E._____ als jüngerem Kind.

9) Die Vorinstanz rechnete E._____ Kosten für eine Integrationsschule von Fr. 110.– an (Urk. 61 S. 18). Keine der Parteien bringt vor, dass solche seit dem 1. Juli 2022 noch angefallen wären (Urk. 78/60 Rz. 25 und 77; Urk. 78/70 Rz. 40 und 61).

10) Für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung sind beiden Parteien gerichtsübliche Fr. 30.– einzusetzen (Urk. 78/60 Rz. 25; Urk. 78/70 Rz. 54).

11) Für TV und Kommunikationskosten (inklusive Serafe) sind beiden Parteien ge- richtsübliche Fr. 150.– einzusetzen.

12) Die Gesuchstellerin verfügt über den Aufenthaltstitel B (Urk. 3/5). Solange sie in ungetrennter Ehe mit dem Gesuchsgegner lebte, unterlag sie nicht der Quellen- steuer (§ 87 Abs. 2 StG; Art. 83 Abs. 2 DBG). Dies änderte sich hingegen ab dem Folgemonat der Trennung (§ 11 Abs. 2 Quellensteuerverordnung I). Der kantonale Tarif umfasst auch die direkte Bundessteuer (Art. 85 Abs. 5 DBG). Die Quellen- steuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet (§ 88 Abs. 1 StG; Art. 84 Abs. 1 DBG). Der Bruttolohn der Gesuchstellerin betrug in den Monaten Juli 2022 bis und mit Oktober 2022 durchschnittlich Fr. 5'536.35 pro Monat (Urk. 64/8). Die Gesuch- stellerin lebt allein mit zwei Kindern im gleichen Haushalt und bestreitet deren Un- terhalt zur Hauptsache; damit unterliegt sie dem Tarif H (§ 1 Abs. 1 lit. f der Verord- nung der Finanzdirektion über die Tarife für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerin- nen und Arbeitnehmer vom 10. September 2020; LS 631.421). Sie ist konfessions- los (Urk. 10/15), weshalb keine Kirchensteuer zu berücksichtigen ist. Aufgrund der beiden Kinder resultiert gemäss Tarifstufe H2 eine Quellensteuer von 1.18 % (Kan-

- 64 - ton Zürich, Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmende, Monatstarif für Al- leinstehende mit Kindern, Gültig ab 1.1.2021, Ausgabe 2021, Kanton Zürich, Ta- rif H, S. 11 [herunterladbar unter https://www.zh.ch/de/steuern- finanzen/steuern/quellensteuer/quellensteuer-tarife.ht ml#614290476, besucht am 23. Mai 2023]). Die Quellensteuer beträgt somit Fr. 65.– pro Monat (1.18 % von Fr. 5'536.35). Das Jahreseinkommen des Gesuchsgegners beläuft sich auf 12 x Fr. 2'830.– = Fr. 33'960.– (E. IV.3.1.7.). Hinzu kommen Kinderzulagen von 12 x Fr. 400.– = Fr. 4'800.–. Davon sind Abzüge von Fr. 10'000.– (Berufsauslagen, Versicherungs- prämien, Sozialabzüge) zu subtrahieren. Auszugehen ist mithin von einem steuer- baren Einkommen von (gerundet) Fr. 29'000.–. Der Gesuchsgegner unterliegt dem Grundtarif, weil die Gesuchstellerin für mehr Auslagen von E._____ aufkommt (§ 35 Abs. 2bis StG; Art. 36 Abs. 2bis DBG). Gibt man die Daten so im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2022; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Grundtarif; Kon- fession: Andere [siehe Urk. 10/14 S. 4]; Gemeinde: D._____), so resultieren eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 1'646.05 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 111.65. Folglich sind Steuern in Höhe von gerundet Fr. 145.– pro Monat einzu- setzen. 3.4.2. Die Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin beläuft sich auf Fr. 4'844.–

- Fr. 2'709.– = Fr. 2'135.–. Subtrahiert man den Barbedarf von E._____ für die Zeit, welche er bei ihr verbringt, so verbleiben ihr Fr. 1'308.–. Die Leistungsfähig- keit des Gesuchsgegners beträgt Fr. 2'830.– - Fr. 2'745.– = Fr. 85.–. Subtrahiert man den Barunterhalt von E._____ von Fr. 543.– - Fr. 400.– = Fr. 143.–, resultiert ein Fehlbetrag von - Fr. 58.–. 3.4.3. Fraglich ist, ob und gegebenenfalls wie G._____ in der Unterhaltsbe- rechnung zu berücksichtigen ist. 3.4.3.1. Alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils sind im Verhält- nis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln. Die minder- jährigen Kinder stehen grundsätzlich auf derselben Anspruchsstufe und müssen sich einen allfälligen Überschuss beim Unterhaltspflichtigen nach Massgabe ihrer objektiven Bedürfnisse teilen (BGer 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019, E. 5.3).

- 65 - 3.4.3.2. Vorliegend spielt ein allfälliger Unterhaltsanspruch der vorehelichen Tochter als Vorfrage eine Rolle. Für Vorfragen ist das anwendbare Recht separat zu bestimmen (ZK IPRG-Heini/Furrer, Art. 13 N 26; zu Unterhaltspflichten gegen- über vorehelichen Kindern im Besonderen: OGer ZH LE210056 vom 22.07.2022, E. V.8.3.2. [S. 89]). Weder G._____ noch die Gesuchstellerin sind schweizerische Staatsangehörige (E. I.1.). Für allfällige Unterhaltsansprüche der Tochter gegen- über ihrer Mutter ist das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt anwendbar (Art. 4 Abs. 1 HUntÜ). Massgebend ist der Lebensmittelpunkt. Dieser wird nicht vom Aufenthalt einer Bezugsperson abgeleitet. Es kommt vielmehr auf die Faktizität an, wobei ein zum Ausdruck kommender Verbleibenswille ein Indiz für den Le- bensmittelpunkt bildet (ZK IPRG-Siehr/Markus, Art. 83 N 41). Neben der physi- schen Präsenz müssen weitere Faktoren darauf hindeuten, dass der Aufenthalt nicht nur vorübergehender Natur ist. Entscheidend sind insbesondere die Dauer, die Bedingungen und die Gründe für den Aufenthalt, die Nationalität des Kindes, der Ort und die Bedingungen der Beschulung, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Beziehungen des Kindes. Eine Aufenthaltsdauer von sechs Monaten begründet grundsätzlich einen gewöhnlichen Aufenthalt; dieser kann jedoch auch sofort nach dem Wechsel angenommen werden, wenn der Auf- enthalt auf Dauer angelegt ist und den vorherigen Lebensmittelpunkt ersetzen soll (BGer 5A_933/2020 vom 14. April 2021, E. 1.1; BGer 5A_889/2011 vom 23. April 2012, E. 4.1.2). Letzteres ist der Fall, wenn ein Kind mit einem Elternteil wegzieht, ohne dass es sich um eine Entführung handelt (BGE 143 III 193 E. 2; BGer 5A_293/2016 vom 8. August 2016, E. 3.1). Es ist unbestritten, dass G._____ im August 2022 in die Schweiz kam und seither bei der Gesuchstellerin wohnt (Urk. 60 Rz. 63; Urk. 70 Rz. 22). Es war jedoch nicht die ursprüngliche Absicht, dass die Tochter bis auf Weiteres in der Schweiz bleibt. Gemäss der Flugbu- chungsbestätigung kam G._____ nämlich am 11. August 2022 aus AL._____ und hätte am 23. Oktober 2022 wieder dorthin zurückfliegen sollen (Urk. 78/72/15). Nun brachte die Gesuchstellerin zum Ausdruck, dass es ihr Ziel sei, nach Rechts- kraft des vorliegenden Verfahrens mit beiden Kindern nach Mexiko zurückzukeh- ren; G._____ sei nur temporär in der Schweiz (Urk. 60 Rz. 29 und 63). Es war somit von Anfang an klar, dass G._____ nicht einreiste, um dauerhaft bzw. auf

- 66 - unbestimmte Zeit in der Schweiz zu verweilen. Die Länge ihres Aufenthalts ist vielmehr von der Verfahrensdauer abhängig. Auf der anderen Seite verbrachte G._____ nunmehr längere Zeit in der Schweiz. Unklar ist, ob sie hier die Schule besucht. Vorliegend kann indessen offenbleiben, ob sie hier einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Wie nämlich zu zeigen sein wird, ist das Ergebnis so- wohl unter Anwendung des mexikanischen als auch des schweizerischen Rechts dasselbe. Ersteres ist interlokal gespalten; jeder der 31 mexikanischen Bundes- staaten besitzt eine eigene Verfassung, ein eigenes Zivilgesetzbuch und eine ei- gene Zivilprozessordnung (Denise Wiedemann, Mexiko, in: Alexander Berg- mann/Murad Ferid/Dieter Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 25. Januar 2021, S. 1 ff., S. 1 und 6). Kommt das Recht eines Staates mit zwei oder mehr Rechtsordnungen in Betracht, so ist die Rechtsordnung anzu- wenden, die durch die in diesem Staat geltenden Vorschriften bestimmt wird, oder mangels solcher Vorschriften die Rechtsordnung, zu der die Beteiligten die engs- ten Bindungen haben (Art. 16 HUntÜ). Die Gesuchstellerin brachte vor, dass G._____ bei ihrem Vater in F._____ gewohnt habe und am selben Ort eine Pri- vatschule besuche (Urk. 60 Rz. 29 und 41). Sie flog von AL._____ aus in die Schweiz und hätte auch wieder dorthin zurückfliegen sollen (Urk. 78/72/15). Beide Ortschaften befinden sich im mexikanischen Bundesstaat Quintana Roo (Art. 128 Ziff. VI und VIII der Constitución política del estado libre y soberano de Quintana Roo, Stand 6. Dezember 2022 [die Verfassung ist abrufbar unter http://documentos.congresoqroo.gob.mx/leyes/L176-XVII-20221206- CN1720221206007.pdf, besucht am 23. Mai 2023]). Es ist demzufolge davon auszugehen, dass sich ihr gewöhnlicher Aufenthalt in diesem Bundesstaat befin- det, sofern er nicht in der Schweiz liegt. 3.4.3.3. Das Zivilgesetzbuch des Bundesstaates Quintana Roo gilt für alle Einwohner dieses Bundesstaates (Art. 2 Abs. 1 des Código civil para el estado de Quintana Roo, Stand 12. September 2022 [abrufbar unter http://documentos.congresoqroo.gob.mx/codigos/C2-XVII-12092022- C1620220912267.pdf, besucht am 23. Mai 2023]; nachfolgend: CC). Die Eltern sind gegenüber ihren Kindern unterhaltsverpflichtet (Art. 839 Abs. 1 CC). Dies gilt

– ähnlich wie in der Schweiz (Art. 277 Abs. 2 ZGB) – auch über die Volljährigkeit

- 67 - des Kindes hinaus, solange es sich in Ausbildung zu einem Beruf befindet (Art. 839 Abs. 2 CC). Der Unterhalt wird – wie in der Schweiz (Art. 276 Abs. 1 ZGB) – durch Geldleistung oder Aufnahme in die Familie erfüllt (Art. 846 CC). Er umfasst das Essen, die Kleidung, das Wohnen, die Pflege im Krankheitsfall sowie allfällige Ausbildungskosten (Art. 845 CC). Die Alimente müssen im Verhältnis zu den Möglichkeiten des Gebenden und dem Bedarf des Empfangenden stehen (Art. 849 Abs. 1 CC; ähnlich Art. 285 Abs. 1 ZGB für die Schweiz). 3.4.3.4. Aus der Vereinbarung der Gesuchstellerin mit AB._____, dem Vater von G._____, geht hervor, dass dieser verpflichtet ist, monatliche Alimente von MXN (mexikanische Pesos) 2'400.– zu bezahlen; die Eltern einigten sich sodann darauf, für ausserordentliche Kosten, Schulgebühren und Kosten für die medizini- sche Versorgung hälftig aufzukommen (Urk. 3/7). Die Gesuchstellerin macht gel- tend, dass er keine Alimente bezahle (Urk. 78/70 Rz. 39). G._____ kam im Som- mer 2018 in die Schweiz (E. III.3.5.2.). Im September 2021 kehrte sie nach Mexi- ko zurück (Urk. 60 Rz. 29; Urk. 70 Rz. 28). Gemäss den Steuererklärungen 2019 und 2020 zahlte ihr Vater keine Unterhaltsbeiträge (Urk. 10/14 S. 4; Urk. 10/15 S. 1). Es erscheint demnach glaubhaft, dass dies auch 2022 so war und die Ge- suchstellerin selber für die Ausgaben ihrer Tochter aufkam. Rechtlich war sie da- zu nicht verpflichtet, da sie ihrer Unterhaltspflicht durch Aufnahme in die Familie nachkam bzw. Naturalunterhalt erbrachte. In der ersten Phase ist das familien- rechtliche Existenzminimum der Parteien und von E._____ gedeckt. Die Gesuch- stellerin ist zudem mit ihrem eigenen Überschussanteil in der Lage, für G._____ aufzukommen (E. IV.3.4.2. und IV.3.4.3.9. f.). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, den faktischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. 3.4.3.5. Wohnkosten sind für G._____ nicht zu berücksichtigen (E. IV.3.4.1.). Für Essen und Kleidung rechtfertigt sich, den Grundbetrag von Fr. 400.– einzu- setzen. Die Fremdbetreuungskosten bestehen darin, dass T._____ aus Mexiko einflog, um die Kinder zu betreuen; dies wurde bereits bei E._____ berücksichtigt. 3.4.3.6. Die Tochter war für das Jahr 2022 in der Schweiz krankenversichert (Urk. 10/16). Da die Versicherung die Pflege im Krankheitsfall abdeckt, rechtfertigt es sich auch nach mexikanischem Recht, die entsprechenden Prämien zu be-

- 68 - rücksichtigen (für das Schweizer Recht: BGE 147 III 265 E. 7.2). Diese betru- gen 2022 für G._____ insgesamt Fr. 94.55 (KVG) + Fr. 22.15 (VVG) = Fr. 116.70 pro Monat (Urk. 10/16). Mit Blick darauf, dass sie von September 2021 bis Au- gust 2022 in Mexiko wohnte (Urk. 60 Rz. 63; Urk. 70 Rz. 22), ist nicht davon aus- zugehen, dass sie Anspruch auf Prämienverbilligung hatte (siehe § 17 Abs. 1 EG KVG). 3.4.3.7. Die Gesuchstellerin macht Telekommunikationskosten (Handy- Abonnement für G._____ und sich) in der Schweiz geltend (Urk. 78/70 Rz. 53). Nach Art. 845 CC können solche Kosten nicht berücksichtigt werden. Für den Fall, dass schweizerisches Recht anwendbar sein sollte, könnte die Gesuchstelle- rin mit ihrem verbleibenden Überschussanteil ohne Weiteres für diese Kosten aufkommen (E. IV.3.4.4.). 3.4.3.8. Die Gesuchstellerin bringt sodann vor, sie habe zwischen Herbst 2021 und der Rückkehr im August 2022 an G._____ monatliche Zahlun- gen von Fr. 500.– geleistet. Der Gesuchsgegner habe dies vor erster Instanz nicht bestritten (Urk. 78/70 Rz. 58). Die Gesuchstellerin zeigt nicht auf, wo sie dies vor Vorinstanz behauptet hätte. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen nicht (E. II.4.). Im Übrigen ist die Frage nicht rechtserheblich, weil der Gesuchstel- lerin – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – ein erheblich grösserer Überschus- santeil als dem Gesuchsgegner zuzusprechen ist. 3.4.3.9. Insgesamt ist von durchschnittlichen Aufwendungen in Höhe von (4 x Fr. 116.70 + 2.5 x Fr. 400.–) / 4.5 = Fr. 326.– für G._____ auszugehen. 3.4.4. Subtrahiert man den Unterhalt für G._____ vom Überschuss der Ge- suchstellerin von Fr. 1'308.– (E. IV.3.4.2.), so verbleiben ihr Fr. 982.–. Zusammen dem fehlenden Betrag von - Fr. 58.– auf Seiten des Gesuchsgegners resultiert ein Gesamtüberschuss von Fr. 924.–. Vorliegend ist davon abzusehen, diesen nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Der erheblich höhere Überschussanteil der Gesuchstellerin ist nämlich nicht nur darauf zurückzuführen, dass sie mit 80 % ein überobligatorisches Pensum erfüllte (siehe BGE 147 III 265 E. 7.3 [S. 285]); sie leistete während einiger weniger Monate zusätzlich erhebliche Überstunden.

- 69 - Von diesen fielen 68.15 im Juni 2022 und damit vor der vorliegenden Periode an, monetarisierten sich jedoch erst im Juli 2022 (E. IV.3.2.5.). Vor diesem Hinter- grund ist sie lediglich zu verpflichten, den fehlenden Betrag auszugleichen. 3.4.5. Zusammenfassend ist die Gesuchstellerin für die Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Oktober 2022 zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für E._____ mo- natliche Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) von Fr. 60.– zu bezahlen. Die Gesuch- stellerin trägt zudem (wie bisher) die Krankenkassenkosten von E._____. 3.4.6. Erhält der Gesuchsgegner für E._____ Unterhaltsbeiträge, so gilt er als derjenige Elternteil, welcher den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestrei- tet (Weisung der Finanzdirektion über Sozialabzüge und Steuertarife [ab Steuer- periode 2015], Rz. 17, abrufbar unter https://www.zh.ch/de/steuern- finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-34-1.html, besucht am 23. Mai 2023). Dies hat zur Folge, dass er für E._____ den vollen Kinderabzug geltend machen kann (§ 34 Abs. 1 lit. a StG; Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG) und dem Verheiratetentarif unterliegt (§ 35 Abs. 2 StG; Art. 36 Abs. 2bis DBG). Das vorerrechnete (E. IV.3.4.1.) steuerbare Einkommen von Fr. 29'000.– erhöht sich somit um Fr. 720.– (Unterhaltsbeiträge pro Jahr) und vermindert sich um Fr. 4'500.– (hälftiger Kinderabzug, welcher zusätzlich geltend gemacht wer- den kann). Es beträgt neu (gerundet) Fr. 25'000.–. Lässt man die übrigen Para- meter unverändert, so resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 597.65 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 0.–. Für Steuern sind damit pro Monat Fr. 50.– einzusetzen. Der Bedarf des Gesuchsgegners beträgt neu Fr. 2'650.– (siehe E. IV.3.4.1.). Es rechtfertigt sich nicht, einen Steueranteil für E._____ aus- zuscheiden, weil der Gesuchsgegner mit Unterhaltsbeiträgen weniger Steuern zahlen muss als ohne (der Kinderabzug ist höher als die Alimente). Die Leistungs- fähigkeit des Gesuchsgegners beträgt Fr. 2'830.– - Fr. 2'650.– = Fr. 180.–. Sub- trahiert man den Barunterhalt von E._____ von Fr. 543.– - Fr. 400.– = Fr. 143.–, verbleiben Fr. 37.–. Damit würde es sich nicht mehr rechtfertigen, Unterhaltsbei- träge zuzusprechen (E. IV.3.4.4.). Verzichtet man jedoch darauf, so unterliegt der Gesuchsgegner wieder dem Tarif für Alleinstehende, was zur Folge hat, dass ihm ein Fehlbetrag verbleibt. Insgesamt erscheint es daher richtiger, Alimente zuzu-

- 70 - sprechen. Für die Gesuchstellerin hat dies zur Folge, dass sie nicht mehr dem Ta- rif H2, sondern dem Tarif H1 untersteht (siehe § 2 Abs. 2 lit. a der Verordnung der Finanzdirektion über die Tarife für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 10. September 2020). Dieser beträgt bei einem Bruttoeinkom- men von Fr. 5'536.35 2.52 %. Die Steuern betragen damit monatlich (gerundet) Fr. 140.– anstatt Fr. 65.–. Die Differenz kann sie ohne Weiteres aus dem ihr zu- stehenden Überschussanteil bezahlen.

- 71 - 3.5. Unterhalt für die Zeit vom 1. November 2022 bis zum Wegzug 3.5.1. Das Gesamteinkommen beträgt Fr. 3'300.– (E. IV.3.1.7.) + Fr. 3'725.– (E. IV.3.2.5.) + Fr. 200.– (E. IV.3.3.3.) = Fr. 7'225.–. Diesem Einkommen stehen folgende Bedarfspositionen gegenüber: Gesuchstelle- E._____ bei E._____ Gesuchsgeg- Position rin der Mutter beim Vater ner

1) Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 200.00 Fr. 200.00 Fr. 1'275.00

2) Wohnkosten Fr. 771.00 Fr. 385.00 Fr. 343.00 Fr. 687.00 Krankenkas-

3) Fr. 102.00 Fr. 145.00 Fr. 0.00 Fr. 252.00 se (KVG) Krankenkas-

3) Fr. 28.00 Fr. 42.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 se (VVG) Gesundheits-

1) Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 131.00 kosten

1) Mobilität Fr. 130.00 Fr. - Fr. - Fr. 96.00 Auswärtige

1) Fr. 176.00 Fr. - Fr. - Fr. 132.00 Verpflegung

1) Berufskleider Fr. 0.00 Fr. - Fr. - Fr. - Fremdbe-

4) Fr. - Fr. 214.00 Fr. 0.00 Fr. - treuung

1) Schulkosten Fr. - Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. - Hausrat- /

1) Privathaft- Fr. 30.00 Fr. - Fr. - Fr. 30.00 pflicht

1) TV / Kommu- Fr. 150.00 Fr. - Fr. - Fr. 150.00

- 72 - nikation

5) Steuern Fr. 55.00 Fr. - Fr. - Fr. 50.00 Total Fr. 2'792.00 Fr. 986.00 Fr. 543.00 Fr. 2'803.00

1) Hinsichtlich der Grundbeträge, der Gesundheitskosten, der Mobilität, der auswärti- gen Verpflegung, der Berufskleider, der Schulkosten, der Hausrat- und Privathaft- pflichtversicherung sowie TV / Kommunikation kann auf die vorherigen Erwägungen (E. IV.3.4.1.) verwiesen werden.

2) Grundsätzlich wäre auf Seiten der Gesuchstellerin ein Wohnkostenanteil für G._____ auszuscheiden. Der Kinderunterhalt umfasst nämlich sowohl nach dem Recht des Bundesstaates Quintana Roo als auch nach jenem der Schweiz Ausla- gen für das Wohnen des Kindes (Art. 845 CC; BGE 147 III 265 E. 7.2). Wie noch zu zeigen sein wird, hat vorliegend der Vater von G._____ für den Unterhalt seiner Tochter aufzukommen. Es rechtfertigt sich nicht, der Gesuchstellerin entsprechen- de Auslagen anzurechnen (E. IV.3.5.2.). Da die Wohnkosten mit Fr. 1'156.– sowohl für einen Haushalt mit zwei als auch einen solchen mit drei Personen sehr gering sind, erscheint es sachgerecht, ausnahmsweise darauf zu verzichten, für G._____ einen Anteil auszuscheiden.

3) Die Krankenkassenprämien der Gesuchstellerin belaufen sich auf Fr. 290.30, näm- lich Fr. 262.00 KVG und Fr. 28.30 VVG (Urk. 78/72/10). Es ist davon auszugehen, dass sie eine Prämienverbilligung in Höhe von monatlich Fr. 160.– erhält (siehe Urk. 28/3). Der Gesuchsgegner muss für die Grundversicherung monatlich Fr. 412.30 bezah- len. Eine Zusatzversicherung hat er nicht (Urk. 78/64/7). Es ist davon auszugehen, dass er eine Prämienverbilligung von monatlich Fr. 160.– erhält (siehe Urk. 28/2). E._____ ist doppelt versichert, einerseits bei der Helsana für monatlich Fr. 129.25 (davon Fr. 107.10 KVG und Fr. 22.15 VVG; Urk. 78/64/7), andererseits bei der Sympany für monatlich Fr. 118.50 (davon Fr. 98.80 KVG und Fr. 19.70 VVG; Urk. 78/72/10). Es ist davon auszugehen, dass er eine Prämienverbilligung von monatlich Fr. 60.75 erhält (siehe Urk. 28/5). Bei beiden Krankenkassen ist noch die Adresse des Wohnorts der Gesuchstellerin vermerkt (Urk. 78/72/10; Urk. 78/64/7).

- 73 - Daher erscheint es sachgerecht, die Kosten von Fr. 145.– (KVG) und Fr. 42.– (VVG) für die Zeit, welche E._____ bei der Gesuchstellerin verbringt, anzurechnen.

4) Es erscheint glaubhaft, dass die Gesuchstellerin für das Flugticket von AU._____ aufkam. Letztere kam am 1. Dezember 2022 von Mexiko in die Schweiz, um E._____ zu betreuen, und flog am 23. Februar 2023 nach Mexiko zurück (siehe Urk. 78/70 Rz. 50; Urk. 78/72/15). Das Flugticket kostete USD 766.34 und wurde am 28. Oktober 2022 gekauft (Urk. 78/72/15). An diesem Tag betrug der Kurs USD 1.– = CHF 0.99634 (https://de.exchange- rates.org/Rate/USD/CHF/28.10.2022, besucht am 23. Mai 2023). Der Flug kostete somit Fr. 763.55. Berücksichtigt man zusätzlich die frühere Reise von T._____, welche Fr. 735.– kostete (E. IV.3.4.1.), so ist davon auszugehen, dass für die Mo- nate August 2022 (Einreise von T._____) bis Februar 2023 (Ausreise von AU._____) und damit über sieben Monate Fremdbetreuungskosten von Fr. 1'500.– anfielen. Dies entspricht Fr. 214.– pro Monat, wovon ab dem 1. November 2022 auszugehen ist.

5) Der Lohn der Gesuchstellerin für diese Phase basiert auf dem Durchschnitt der Löhne von November 2022 und Dezember 2022 (E. IV.3.2.5.). Der Bruttolohn be- trägt durchschnittlich Fr. 4'395.– (Urk. 64/8; Urk. 78/72/7). Gemäss Tarifstufe H1 beträgt die Quellensteuer bei diesem Einkommen 1.28 % (siehe E. IV.3.4.6.). Dies entspricht (gerundet) Fr. 55.– pro Monat. Das Jahreseinkommen des Gesuchsgegners beläuft sich auf 12 x Fr. 3'300.– = Fr. 39'600.–. Hinzu kommen Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 600.–. Zu berücksich- tigen sind sodann Abzüge von Fr. 15'000.– (Berufsauslagen, Versicherungsprä- mien, Sozialabzüge). Auszugehen ist mithin von einem steuerbaren Einkommen von (gerundet) Fr. 25'000.–. Der Gesuchsgegner unterliegt dem Verheiratetentarif (siehe § 35 Abs. 2 StG; Art. 36 Abs. 2bis DBG). Gibt man die Daten so im Steuer- rechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2023; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Verh. und Einelterntarif; Konfession: Andere [siehe Urk. 10/14 S. 4]; Gemeinde: D._____), so resultieren eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 597.65 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 0.–. Folglich sind Steuern in Höhe von gerundet Fr. 50.– pro Monat einzusetzen. 3.5.2. Der genehmigte Unterhaltsvertrag betreffend G._____ (Urk. 3/7) wirkt vorliegend nicht präjudiziell, da er zwischen anderen Parteien geschlossen wurde.

- 74 - Vorauszuschicken ist, dass G._____ nach mexikanischem Recht keinen An- spruch auf Geldunterhalt gegenüber ihrer Mutter hat, weil diese ihrer Unterhalts- pflicht durch Aufnahme in die Familie nachkommt (Art. 846 CC). Dasselbe gilt zumindest dann auch nach schweizerischem Recht, wenn der Vater leistungsfä- hig ist (E. IV.3.6.2.). Die Gesuchstellerin bringt diesbezüglich pauschal vor, er leis- te keine Unterhaltsbeiträge. Sie habe alleine für den Bedarf ihrer Tochter aufzu- kommen (Urk. 78/70 Rz. 39). Sie äussert sich nicht zur Leistungsfähigkeit des Va- ters und macht insbesondere nicht geltend, dass keine Unterhaltsbeiträge erhält- lich wären. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen nicht. Es rechtfertigt sich vor dem Hintergrund, dass das familienrechtliche Existenzminimum der Par- teien und von E._____ nur knapp gedeckt ist, nicht, allfällige Aufwendungen für G._____ zu berücksichtigen, soweit sie über den Überschussanteil der Gesuch- stellerin hinausgehen. Im Übrigen bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass G._____s Vater keine Alimente für seine Tochter bezahlen könnte: So war er 2017, als der Unterhaltsvertrag geschlossen wurde, Student (Urk. 3/7). Gemäss der Gesuchstellerin zog er 2022 aus beruflichen Gründen nach Grossbritannien (Urk. 78/70 Rz. 38). Als Akademiker dürfte er dort ein Einkommen erzielen, wel- ches es erlaubt, Unterhaltsbeiträge für G._____ zu bezahlen. 3.5.3. Die Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin beläuft sich auf Fr. 3'725.–

- Fr. 2'792.– = Fr. 933.–, jene des Gesuchsgegners auf Fr. 3'300.– - Fr. 2'803.– = Fr. 497.–. Zusammen mit den Kinderzulagen vermag die Gesuchstellerin die Aus- gaben von E._____ für die Zeit, die er bei ihr ist, zu decken; es verbleiben Fr. 933.– (Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin) + Fr. 200.– (Kinderzulage für E._____) - Fr. 986.– (Bedarf von E._____) = Fr. 147.–. Dem Gesuchsgegner feh- len Fr. 497.– (Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners) - Fr. 543.– (Bedarf von E._____) = - Fr. 46.–. Die Gesuchstellerin hat diesen fehlenden Betrag auszuglei- chen. Eine weitere Aufteilung des Überschusses rechtfertigt sich vor dem Hinter- grund, dass die Gesuchstellerin überobligatorisch arbeitet, nicht. Der Gesuchs- gegner ist verpflichtet, allfällige Kinderzulagen, die er für die Zeit ab dem

1. November 2022 erhalten hat und / oder immer noch erhält, an die Gesuchstel- lerin zu überweisen. Letztere hat für die Krankenkassenprämien von E._____ vollumfänglich aufzukommen.

- 75 - 3.5.4. Zusammenfassend ist die Gesuchstellerin für die Zeit vom

1. November 2022 bis zum Wegzug nach Mexiko zu verpflichten, dem Gesuchs- gegner für E._____ monatliche Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) von Fr. 50.– zu bezahlen. Die Gesuchstellerin trägt zudem die Krankenkassenkosten von E._____. Der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, allfällige Kinderzulagen im vollen Umfang an die Gesuchstellerin zu überweisen. 3.6. Unterhalt für die Zeit ab dem Wegzug 3.6.1. Die Gesuchstellerin bringt vor, sie übernehme bei der alleinigen Obhut ihren Anteil an die Erziehung in natura. Folglich habe der Gesuchsgegner den pe- kuniären Anteil zu leisten und den Barbedarf vollumfänglich zu tragen (Urk. 60 Rz. 74). Ausgehend von der Bedarfsberechnung der Vorinstanz betrage der Be- darf von E._____ unter der Obhut der Mutter Fr. 1'194.– (Grundbetrag von Fr. 400.–; Wohnkosten von Fr. 385.–; KVG von Fr. 36.–; VVG von Fr. 22.–; Fremdbetreuung von Fr. 340.– und Schulkosten von Fr. 110.–; Urk. 60 Rz. 75). Aus den vorinstanzlichen Bedarfszahlen seien die Wohnkosten des Gesuchsgeg- ners zu streichen, da er solche nicht geltend mache. Ausgehend von einem Be- darf von Fr. 1'636.– und dem Einkommen gemäss Vorinstanz in der Höhe von Fr. 3'423.– sei er imstande, den Barbedarf des Sohnes zu tragen (Urk. 60 Rz. 76). 3.6.2. Der Kinderunterhalt bemisst sich vorliegend auch nach dem Wegzug nach Mexiko nach schweizerischem Recht (E. IV.1.2.). Dabei ist der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen zu ermitteln und den verfüg- baren Mitteln gegenüberzustellen (BGE 147 III 265 E. 7). Zwar gilt der Grundsatz, dass der Naturalunterhalt und der Geldunterhalt (Bar- und Betreuungsunterhalt) gleichwertig sind (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.1); derjenige, der die Kinder hauptsächlich betreut, soll nicht auch für deren Kosten aufkommen müssen (OGer ZH LE200047 vom 17.05.2021, E. III.10.3.). Dieses Prinzip findet jedoch seine Grenze an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners (BGE 147 III 265 E. 7.4). Kann der nicht hauptbetreuende Elternteil finanziell nicht für den gesamten Barunterhalt des Kindes aufkommen, so kann das Gericht den an- deren Elternteil verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbe- darfs des Kindes zu decken (siehe BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019,

- 76 - E. 4.3.2.2). Auch in Fällen, in denen der Unterhaltsschuldner leistungsfähig ist, spielen das Einkommen und der Bedarf des hauptbetreuenden Elternteils im Ein- zelfall eine Rolle. Nur so lässt sich nämlich bei finanziell sehr grosszügigen Ver- hältnissen ein allfälliger Überschuss abschliessend bestimmen und verteilen. Bei den vorliegenden Verhältnissen wird dies indessen nicht zum Tragen kommen. 3.6.3. Die Gesuchstellerin äussert sich nicht zu ihrem Bedarf nach dem Wegzug nach Mexiko. Soweit sie an anderer Stelle ein Einkommen von USD 10'000.– geltend macht (Urk. 60 Rz. 43), ist unklar, ob dies pro Jahr oder pro Monat ist. Hinsichtlich des Kindes verweist sie sodann auf die vorinstanzliche Bedarfsberechnung. Dieser liegen indessen die schweizerischen Verhältnisse zu- grunde, da sie auf der Annahme alternierender Obhut basieren (siehe Urk. 61 S. 20). Insgesamt genügt die Gesuchstellerin den Begründungsanforderungen nicht (E. II.4.). Es verbietet sich, die fehlenden Informationen gestützt auf die un- beschränkte Untersuchungsmaxime zu ermitteln, weil der Begründungsobliegen- heit innerhalb der gesetzlichen Berufungsfrist nachzukommen ist. Auch der Ge- suchsgegner äussert sich weder in der Berufungsantwort (Urk. 70 Rz. 78 f.), noch in seiner Zweitberufung (Urk. 78/60) zu den finanziellen Verhältnissen bei einem Wegzug nach Mexiko. Damit gilt ab dem Wegzug hinsichtlich des Unterhalts wei- terhin die vorinstanzliche Regelung, wonach der Gesuchsgegner monatliche Un- terhaltsbeiträge von Fr. 288.– zu leisten hat (Urk. 61 S. 23). Der Gesuchsgegner ist jedenfalls dann entsprechend leistungsfähig, wenn man seinem Bedarf das be- treibungsrechtliche Existenzminimum von Fr. 2'841.– (Fr. 1'200.– Grundbetrag, Fr. 1'030.– Wohnkosten, Fr. 252.– Krankenkasse, Fr. 131.– Gesundheitskosten, Fr. 96.– Mobilität und Fr. 132.– auswärtige Verpflegung) zugrunde legt und wei- terhin vom Einkommen von Fr. 3'300.– ausgeht (siehe E. IV.3.5.1.). Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass Wohnkosten entgegen der Gesuchstellerin (Urk. 60 Rz. 76) immer zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gehören (BGE 147 III 265 E. 7.2 mit Verweis auf BlSchK 2009, S. 193).

- 77 -

4. Ergebnis Die Dispositiv-Ziffern 4 bis 8 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 31. Oktober 2022 sind aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "4. Für die Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Wegzug von E._____ nach Mexi- ko trägt die Gesuchstellerin die Krankenkassenkosten von E._____. Sie wird zudem verpflichtet, dem Gesuchsgegner für E._____ monatli- che Barunterhaltsbeträge von Fr. 60.– für die Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Oktober 2022 und solche von Fr. 50.– für die Zeit vom

1. November 2022 bis zum Wegzug zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträ- ge sind jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus an den Gesuchsgegner zu entrichten.

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Un- terhalt von E._____ ab dessen Wegzug nach Mexiko monatliche Un- terhaltsbeiträge von Fr. 288.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus an die Gesuch- stellerin zu entrichten, solange E._____ in ihrem Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsgegner stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.

6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, allfällige Kinderzulagen, die er für die Zeit ab dem 1. November 2022 erhalten hat und / oder immer noch erhält, an die Gesuchstellerin zu überweisen.

7. [entfällt]

8. Bei der Unterhaltsberechnung für die Zeit vom 1. November 2022 bis zum Wegzug der Gesuchstellerin mit E._____ nach Mexiko wird von folgenden finanziellen Verhältnissen ausgegangen: Einkommen der Gesuchstellerin: Fr. 3'725.– Einkommen des Gesuchsgegners: Fr. 3'300.–

- 78 - Einkommen von E._____: Fr. 200.– Bedarf der Gesuchstellerin: Fr. 2'792.– Bedarf des Gesuchsgegners: Fr. 2'803.– Bedarf von E._____: Fr. 1'529.–" V. Gesuche um Prozesskostenbeitrag und unentgeltliche Rechtspflege

1. Beide Parteien haben Gesuche um Prozesskostenbeiträge bzw. Pro- zesskostenvorschuss, eventualiter unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 60 S. 3; Urk. 70 S. 2 f.; Urk. 78/60 S. 2; Urk. 78/70 S. 2).

2. Nach der Praxis der erkennenden Kammer können im Eheschutzver- fahren mangels gesetzlicher Grundlage keine vorsorglichen Geldzahlungen an- geordnet werden (OGer ZH LE200061 vom 09.04.2021, E. V.1.4.; OGer ZH LE110069 vom 08.02.2012, E. 2.4.2). Die gerichtliche Anordnung eines Prozess- kostenbeitrags im Eheschutzverfahren ist indessen – anders als die Anordnung eines Prozesskostenvorschusses im Scheidungsverfahren – keine vorsorgliche Massnahme (OGer ZH RE130016 vom 17.09.2013 E. II.3.c)). Um nicht in über- spitzten Formalismus zu verfallen, ist ein Antrag auf Leistung eines Prozesskos- tenvorschusses im Eheschutz im Zweifelsfall als Antrag auf Leistung eines Pro- zesskostenbeitrags im Endentscheid aufzufassen (OGer ZH LE150038 vom 24.11.2015, E. IV.2.2. [S. 30 f.]; OGer ZH LE130048 vom 21.10.2013, E. 4. a)). Anspruch auf einen Prozesskostenbeitrag bzw. unentgeltliche Rechtspflege hat, wer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und wessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (siehe Art. 117 ZPO). Der Anspruch auf einen Prozesskos- tenbeitrag setzt zusätzlich voraus, dass die Gegenseite über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügt.

3. Die Parteien verfügen nur knapp über die notwendigen Mittel, um das familienrechtliche Existenzminimum zu decken (siehe E. IV.3.5.). Der Berechnung liegt dabei auf Seiten des Gesuchsgegners ein hypothetisches Einkommen zu- grunde (E. IV.3.1.7.), was im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht statthaft ist. Aus den eingereichten Kontoauszügen ist ersichtlich, dass die Saldi

- 79 - nie Fr. 4'000.– erreichten (Urk. 78/64/8; Urk. 78/72/11). Beide Parteien sind des- halb als mittellos zu qualifizieren, womit ihre Gesuche um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags für das Berufungsverfahren abzuweisen sind. Ihre Rechtsbegehren sind sodann nicht aussichtslos, und beide sind auf einen Rechtsbeistand angewiesen, da auch die Gegenseite anwaltlich vertreten ist (sie- he Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Vor diesem Hintergrund ist beiden Parteien die un- entgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der Gesuchstellerin ist in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dem Gesuchsgegner ist in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 1.2. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 3'000.– fest und auf- erlegte sie den Parteien (zusammen mit den Dolmetscherkosten von Fr. 435.–) je zur Hälfte. Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Urk. 61 S. 25). Dies blieb unangefochten (siehe Urk. 60 S. 2 f.; Urk. 78/60 S. 2) und ist nicht zu beanstan- den. Die Dispositiv-Ziffern 10 bis 12 des angefochtenen Urteils sind daher zu be- stätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 2.1. Hinsichtlich der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr ist festzustellen, dass das tatsächliche Streitinteresse (Obhut über das Kind und Unterhaltsbeiträ- ge) hoch ist. Der Zeitaufwand des Gerichts (über achtzigseitiger Entscheid) und die Schwierigkeit des Falles (teilweise Anwendung ausländischen Rechts) sind ebenfalls als hoch einzustufen. Daher ist die Gebühr auf Fr. 8'000.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG).

- 80 - 2.2. Mit Blick darauf, dass es sich vorliegend um ein familienrechtliches Verfahren handelt, erscheint eine hälftige Kostentragung angemessen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Folglich sind die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Ver- fahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, jedoch zufolge der gewährten un- entgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Parteientschädi- gungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Das Berufungsverfahren LE220066-O wird mit dem vorliegenden Beru- fungsverfahren vereinigt, unter der Geschäftsnummer LE220065-O weiter- geführt und als dadurch erledigt abgeschrieben.

2. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 31. Oktober 2022 betreffend die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 9 in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Der Antrag der Gesuchstellerin, ein toxikologisches Gutachten bezüglich Be- täubungsmittelkonsum des Gesuchsgegners einzuholen, wird abgewiesen.

4. Das Editionsbegehren der Gesuchstellerin hinsichtlich des detaillierten Aus- zugs des Kontos CH4 bei der Zürcher Kantonalbank, des detaillierten Aus- zugs des Kontos CH5, sämtlicher Lohnabrechnungen Februar bis Juli 2022, sämtlicher Lohnausweise 2022, sämtlicher Arbeitsverträge bei der L._____ AG, der Stellensuchbemühungen, des Sozialhilfebudgets sowie der Abrech- nungen der Arbeitslosenversicherung wird abgewiesen.

5. Das Editionsbegehren des Gesuchsgegners bezüglich der Lohnabrech- nungen der O._____ AG wird abgeschrieben.

6. Das Editionsbegehren des Gesuchsgegners hinsichtlich des Auszugs des Lohnkontos, der Lohnabrechnungen der M._____ AG und der Lohnabrech- nungen der N._____ AG wird abgewiesen.

- 81 -

7. Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungs- verfahren bewilligt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

8. Dem Gesuchsgegner wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren bewilligt und es wir ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

9. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufungen werden die Dispositiv-Ziffern 3 bis 8 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Bülach vom 31. Oktober 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3.1 E._____, geboren am tt.mm.2018, wird mit Wirkung ab dem Wegzug nach F._____ (Mexiko) unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 3.2 Es wird der Gesuchstellerin bewilligt, den Wohnsitz des gemeinsamen Sohnes E._____ nach F._____ (Mexiko) zu verlegen. 3.3 Bis zum Wegzug ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für E._____ jeweils in der ersten und dritten Woche eines jeden Monats von Samstag, 10 Uhr, bis am darauf- folgenden Samstag, 10 Uhr, zu übernehmen; zudem ist der Gesuchs- gegner berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung wäh- rend der Hälfte der Schulferien und in den Jahren mit ungerader Jah- reszahl je am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Sil- vester / Neujahr sowie von Karfreitag bis Ostermontag und in den Jah- ren mit gerader Jahreszahl je am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Silvester / Neujahr sowie von Pfingstfreitag bis Pfingstmontag jeweils von 17 Uhr bis 17 Uhr zu übernehmen.

- 82 - In der übrigen Zeit wird E._____ von der Gesuchstellerin betreut. Weitergehende oder abweichende Besuchs- und Kontaktrechte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 3.4 Nach der Ausreise der Gesuchstellerin und des Sohnes E._____ nach F._____ (Mexiko) wird der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, mit E._____ wöchentlich dreimal per Videotelefonie zu kommunizieren. Die Organisation der Kommunikation wird den Parteien überlassen. Weiter wird der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, mit E._____ auf eigene Kosten die Hälfte der Schulferien (davon maximal vier Wochen zusammenhängend) zu verbringen. Der Gesuchsgegner hat seine Ferien so früh wie möglich, spätestens jedoch drei Monate im Voraus anzukündigen. Schliesslich wird der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, E._____ in den Jahren mit gerader Jahreszahl über Weihnachten und Neujahr zu betreuen. Weitergehende oder abweichende Besuchs- und Kontaktrechte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

4. Für die Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Wegzug von E._____ nach Mexi- ko trägt die Gesuchstellerin die Krankenkassenkosten von E._____. Sie wird zudem verpflichtet, dem Gesuchsgegner für E._____ monatli- che Barunterhaltsbeträge von Fr. 60.– für die Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Oktober 2022 und solche von Fr. 50.– für die Zeit vom

1. November 2022 bis zum Wegzug zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträ- ge sind jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus an den Gesuchsgegner zu entrichten.

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Un- terhalt von E._____ ab dessen Wegzug nach Mexiko monatliche Un- terhaltsbeiträge von Fr. 288.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind

- 83 - jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus an die Gesuch- stellerin zu entrichten, solange E._____ in ihrem Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsgegner stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.

6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, allfällige Kinderzulagen, die er für die Zeit ab dem 1. November 2022 erhalten hat und / oder immer noch erhält, an die Gesuchstellerin zu überweisen.

7. [entfällt]

8. Bei der Unterhaltsberechnung für die Zeit vom 1. November 2022 bis zum Wegzug der Gesuchstellerin mit E._____ nach Mexiko wird von folgenden finanziellen Verhältnissen ausgegangen: Einkommen der Gesuchstellerin: Fr. 3'725.– Einkommen des Gesuchsgegners: Fr. 3'300.– Einkommen von E._____: Fr. 200.– Bedarf der Gesuchstellerin: Fr. 2'792.– Bedarf des Gesuchsgegners: Fr. 2'803.– Bedarf von E._____: Fr. 1'529.–"

2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenbei- trags für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

3. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Zusprechung eines Prozesskosten- beitrags für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

4. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 31. Oktober 2022 wird bezüglich der Dispositiv-Ziffern 10 bis 12 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt.

- 84 -

6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

7. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Formular sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. Chr. Arnold

- 85 - versandt am: jo