Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder, C._____, geboren am tt.mm.2010, und D._____, geboren am tt.mm.2013. Sie leben seit dem 17. Februar 2021 getrennt. Am 6. Juli 2021 schlossen die Parteien im Rah- men des Eheschutzverfahrens EE210010-M eine umfassende Vereinbarung über die Folgen des Getrenntlebens, welche von der Vorinstanz mit Urteil vom selben Tag genehmigt wurde (Urk. 32/4/48).
E. 2 Am 4. November 2021 ersuchte die Gesuchsgegnerin und Berufungskläge- rin (fortan: Gesuchsgegnerin) um Abänderung des Eheschutzurteils vom 6. Juli 2021 (Urk. 32/1). Dieses Gesuch zog sie mit Schreiben vom 26. November 2021 zurück (Urk. 32/10), worauf die Vorinstanz das Verfahren EE210083-M mit Verfü- gung vom 7. Dezember 2021 abschrieb (Urk. 32/11).
E. 3 Mit Eingabe vom 2. Februar 2022 ersuchte die KESB Dietikon die Vorin- stanz um Übernahme des bei ihr hängigen Verfahrens, da der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan: Gesuchsteller) die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut beantrage (Urk. 1). Der weitere Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 65 S. 2 f.). Am 6. Oktober 2022 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 60 S. 27 ff. = Urk. 65 S. 27 ff.).
E. 3.1 Über Fragen der Schulwahl entscheidet grundsätzlich der Inhaber der elter- lichen Sorge; Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht entscheiden gemeinsam (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Für den Fall der Uneinigkeit steht keinem Elternteil ein Stichentscheid zu. Das Gesetz sieht auch nicht vor, dass diesfalls ein Gericht oder eine Behörde entscheiden kann, und es bleibt beim Status quo. Ein behörd- licher Eingriff ist indes dann unabdingbar, wenn der Konflikt der Eltern das Kin- deswohl gefährdet (OGer ZH LY200008 vom tt.mm. 2020, E. 3.7.3; OGer BE KES 19 876 vom 21. Januar 2020, E. 14.1 f. und 20.1; OGer ZH LY150037 vom 14. August 2015, E. II/2b). Die Parteien haben die gemeinsame elterliche Sorge für C._____ (Art. 296 Abs. 2 ZGB) und entscheiden nach dem Gesagten gemeinsam darüber, welche Schule C._____ besucht. Derzeit besucht C._____ die H._____-Privatschule. Dass dadurch sein Wohl gefährdet wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Da- her ist im vorliegenden Verfahren nicht darüber zu entscheiden, ob C._____ wei- terhin in die H._____-Privatschule geht, und auf den Rechtsmittelantrag Ziff. 02 der Gesuchsgegnerin ist nicht einzutreten. 3.2.1. Die Gesuchsgegnerin stützt ihren Antrag betreffend Kostenübernahme für den Privatschulbesuch von C._____ auf die Vereinbarung der Parteien, wonach
- 8 - sie "Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 300.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische För- derungsmassnahmen, Privatschule etc.)" je zur Hälfte übernehmen, sofern sie sich vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben (Urk. 64 S. 9 mit Verweis auf Urk. 32/4/48 S. 5). Die Parteien waren und sind sich allerdings gerade nicht einig, dass C._____ eine Privatschule besuchen soll: Während die Gesuchsgegnerin dies be- fürwortet (Urk. 64 S. 9), scheint der Gesuchsteller die öffentliche Schule in K._____ als geeigneter anzusehen (vgl. Prot. I S. 39 f.). Eine ausdrückliche Zu- stimmung zum Besuch der H._____-Privatschule erteilte der Gesuchsteller nicht (vgl. Urk. 47). Selbst wenn zuträfe, dass er letztlich nicht gegen die Schulwahl op- ponierte (vgl. Urk. 64 S. 11), kann daraus – entgegen der Ansicht der Gesuchs- gegnerin – nicht abgeleitet werden, er habe seine Zustimmung konkludent erteilt, zumal er klar zum Ausdruck brachte, dass es für ihn keine Option sei, C._____ eine Privatschule besuchen zu lassen (vgl. Prot. I S. 39). 3.2.2. Zu prüfen ist daher nachfolgend, ob sich der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Verpflichtung des Gesuchstellers zur Beteiligung an den Kosten für die Privat- schule auf eine gesetzliche Grundlage stützen lässt. Art. 286 Abs. 3 ZGB sieht vor, dass das Gericht bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes die Eltern zur Leistung eines beson- deren Beitrags verpflichten kann. Art. 286 Abs. 3 ZGB ist systematisch bei der Abänderung des Kinderunterhalts eingeordnet. Er stellt jedoch eine Sonderregel für nicht vorhergesehene, ausserordentliche Bedürfnisse dar (BGer 5C.240/2002 vom 31. März 2003, E. 5.1). Diese kommt nicht nur bei einmaligen, sondern auch bei vorübergehenden, jedoch nach absehbarer Zeit voraussichtlich wieder entfal- lenden Bedürfnissen, die bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrags nicht in Be- tracht gezogen wurden und auch nicht in Betracht gezogen werden konnten, zur Anwendung (OGer ZH LC200013 vom tt.mm. 2021, E. III/6.3; OGer ZH LE140050 vom 11. April 2016, E. V/2.2; BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 286 N 15). Neben notwendigen Bedürfnissen können auch für das Kind bloss nützliche Aufwendun- gen einen Anspruch auf einen besonderen Beitrag begründen (OGer ZH
- 9 - LC040043 vom 28. Februar 2005, E. 4b, in: Fampra 2005, S. 425 ff., 429; Fam- Komm Scheidung-Aeschlimann, Art. 286 N 21). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Eltern dem Kind eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entspre- chende Ausbildung zu verschaffen haben (Art. 302 Abs. 2 ZGB). Grundsätzlich genügen die Eltern dieser Verpflichtung, wenn sie den Besuch einer öffentlichen Schule ermöglichen; ein Anspruch auf Besuch einer Privatschule besteht nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände das Bildungsziel nicht anders er- reicht werden kann (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 302 N 9). Solche beson- deren Umstände sind vorliegend aber weder dargetan noch ersichtlich. Die Ge- suchsgegnerin lässt C._____ vielmehr nur deshalb eine Privatschule besuchen, weil sie sich davon bessere Chancen für ihn bei der Aufnahmeprüfung für den Übertritt ins Kurzgymnasium verspricht (Urk. 64 S. 9). Der Gesuchsteller teilt die- se Hoffnung offensichtlich nicht (vgl. Prot. I S. 39). Soweit die Gesuchsgegnerin in diesem Zusammenhang geltend macht, es sei statistisch belegt, dass die H._____-Privatschule der öffentlichen Schule be- züglich Erfolgsaussichten (für die Aufnahmeprüfung) überlegen sei, handelt es sich um eine blosse Behauptung, die nicht ansatzweise belegt wurde und deren Relevanz angesichts der Revision der Aufnahmekriterien (vgl. Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen, LS 413.250.2) selbst dann in Frage zu stellen wäre, wenn sie in der Vergangenheit zutreffend gewesen sein sollte. Dies gilt umso mehr, als die Aufnahmeprüfung ohnehin nur die erste Hürde auf dem Weg zur Matur darstellt und der Abklärung von Befähigung und Eignung dient. Ob vor diesem Hintergrund der Besuch einer Privatschule zwecks Optimierung der Erfolgsaussichten an der Aufnahmeprüfung sinnvoll ist und entsprechende Auf- wendungen nützlich sind, hängt somit im vorliegenden Fall von einer subjektiven bzw. nicht objektivierbaren Beurteilung ab, zumal beide Entscheidvarianten mit dem objektiv verstandenen Kindeswohl vereinbar sind. In einem solchen Fall kann ein Elternteil nicht gegen seinen Willen zu einer Kostenbeteiligung verpflichtet werden; dies käme nur bei notwendigen oder aus objektiver Sicht nützlichen Auf- wendungen in Betracht.
- 10 - 3.2.3. Nach dem Gesagten besteht keine Grundlage, den Gesuchsteller gegen dessen Willen zu einer Beteiligung an den Kosten für den Privatschulbesuch von C._____ zu verpflichten. Entsprechend sind die Rechtsmittelanträge Ziff. 03 und
E. 04 der Gesuchsgegnerin abzuweisen.
E. 4 Im Ergebnis ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV.
Dispositiv
- Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 lit. b der Gebühren- verordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller man- gels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1-3 sowie 5-10 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dietikon vom 6. Oktober 2022 in Rechts- kraft erwachsen sind.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Betreffend Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen bleibt der Entscheid der Kammer im Beschwerdeverfahren RE220012-O vorbehalten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. - 11 -
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Ge- suchsgegnerin auferlegt.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 64, 66 und 67/2-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. November 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE220057-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss und Urteil vom 16. November 2022 in Sachen A._____, Dr., Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Abänderung Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 6. Oktober 2022 (EE220019-M)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 i.V.m. Prot. I S. 6 ff.; sinngemäss) Es sei das Eheschutzurteil vom 6. Juli 2021 wie folgt abzuändern:
1. Es sei dem Gesuchsteller die alleinige elterliche Sorge für und Obhut über die Kinder C._____ und D._____ zuzuteilen.
2. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.
3. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, das Fahrzeug der Mar- ke Mercedes der E._____ AG zurückzugeben.
4. Es sei eine Begutachtung der Gesuchsgegnerin durchzuführen.
5. Die Liegenschaft sei dem Gesuchsteller zuzuweisen. Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dietikon vom 6. Oktober 2022: (Urk. 65 S. 27 ff.)
1. Auf den Antrag des Gesuchstellers auf Festsetzung von ehelichen Unter- haltsbeiträgen wird nicht eingetreten.
2. Auf den Antrag des Gesuchstellers auf Zuteilung des Fahrzeuges der Marke Mercedes an die E._____ AG wird nicht eingetreten.
3. Der Antrag des Gesuchstellers auf Begutachtung der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen.
4. Der Antrag der Gesuchsgegnerin, es sei C._____ der Besuch einer privaten Sekundarschule seines Wunsches zu gewähren und die Parteien seien hälf- tig mit den entstandenen Kosten zu belegen, wird abgewiesen.
5. Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Erlass vorsorglicher Massnahmen be- treffend Betreuungsregelung wird als gegenstandslos geworden abge- schrieben.
6. Die gemäss Urteil vom 6. Juli 2021 im Verfahren EE210010-M geltende Be- treuung der Kinder durch den Gesuchsteller in den Wochen, in denen dem Gesuchsgegner [Anmerkung: vorliegend Gesuchsteller] gemäss Regelung hiervor kein Wochenendbesuchsrecht zusteht, jeweils von Montagmittag (Verpflegung beim Gesuchsgegner) bis Dienstagmorgen Schulbeginn, erstmals ab Schulbeginn 2022; wird per sofort ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen behält die vereinbarte Be- treuungsregelung ihre Gültigkeit.
7. Die beiden Kinder, C._____, geboren am tt.mm.2010, und D._____, geboren am tt.mm.2013, werden unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin ge- stellt.
8. Die Parteien werden verpflichtet, den Kurs "Kinder im Blick" zu absolvieren.
- 3 -
9. Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Aufhebung der Beistandschaft wird abgewiesen. Die Beiständin wird ergänzend zum bestehenden Aufgabenka- talog ermächtigt bzw. beauftragt, die Teilnahme der Parteien am Kurs "Kin- der im Blick" zeitnah zu koordinieren. Sie wird weiter beauftragt, mit den Par- teien nach Absolvierung des Kurses ein Abschlussgespräch zu führen und der dann zuständigen Behörde einen Bericht mit Empfehlungen zum weite- ren Vorgehen zuzustellen.
10. Die F._____ AG, G._____-strasse …, … Zürich, wird angewiesen, ab sofort vom monatlichen Erwerbseinkommen des Gesuchstellers, monatlich auf den ersten eines jeden Monats Fr. 2'450.– zugunsten der Gesuchsgegnerin auf deren Bankkonto bei der Aargauischen Kantonalbank, IBAN CH1, zu über- weisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall.
11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.
12. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
13. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 7'500 zu bezahlen (inkl. Mehrwertsteuer).
14. (Schriftliche Mitteilung)
15. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Urk. 64 S. 2): " 01. Es sei die Ziff. 04 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufzuhe- ben.
02. Es sei C._____ in der gegenwärtig besuchten Schule «H._____» im Schulhaus I._____-strasse …, … Zürich - J._____, zu belassen.
03. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, sich hälftig an den Kos- ten der Schule zu beteiligen.
04. Eventualiter: Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, sich an den Kosten der Schule nach dem Ermessen des Berufungsgerichtes zu be- teiligen.
05. Es seien auch die Akten des Eheschutzprozesses EE2110010-M mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. Juli 2021 beizuziehen.
06. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beru- fungsbeklagten."
- 4 - Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder, C._____, geboren am tt.mm.2010, und D._____, geboren am tt.mm.2013. Sie leben seit dem 17. Februar 2021 getrennt. Am 6. Juli 2021 schlossen die Parteien im Rah- men des Eheschutzverfahrens EE210010-M eine umfassende Vereinbarung über die Folgen des Getrenntlebens, welche von der Vorinstanz mit Urteil vom selben Tag genehmigt wurde (Urk. 32/4/48).
2. Am 4. November 2021 ersuchte die Gesuchsgegnerin und Berufungskläge- rin (fortan: Gesuchsgegnerin) um Abänderung des Eheschutzurteils vom 6. Juli 2021 (Urk. 32/1). Dieses Gesuch zog sie mit Schreiben vom 26. November 2021 zurück (Urk. 32/10), worauf die Vorinstanz das Verfahren EE210083-M mit Verfü- gung vom 7. Dezember 2021 abschrieb (Urk. 32/11).
3. Mit Eingabe vom 2. Februar 2022 ersuchte die KESB Dietikon die Vorin- stanz um Übernahme des bei ihr hängigen Verfahrens, da der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan: Gesuchsteller) die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut beantrage (Urk. 1). Der weitere Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 65 S. 2 f.). Am 6. Oktober 2022 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 60 S. 27 ff. = Urk. 65 S. 27 ff.).
4. Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 rechtzeitig (Art. 314 Abs. 1 ZPO und Urk. 61/1) Berufung mit den oben erwähnten Anträgen (Urk. 64). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-63). Da sich die Berufung – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die vom Gesuchsteller erhobene Kostenbe- schwerde ist Gegenstand des Parallelverfahrens RE220012-O.
- 5 - II.
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden die Dispo- sitiv-Ziffern 1-3 sowie 5-10 des vorinstanzlichen Urteils. In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.
2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schrift- lichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105/2016 Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102/2013 Nr. 4; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3). Was nicht oder nicht in ei- ner den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beur- teilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom
20. Mai 2020, E. 5.2.3).
3. Bei Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Be- rufungsverfahren bezüglich Kinderbelange auch dann neue Tatsachen und Be- weismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). III.
1. Die Vorinstanz erwog bezüglich Besuch einer Privatschule, welcher Schultyp für das Kind am geeignetsten sei, entscheide der sorgeberechtigte Elternteil, vor- liegend also beide Elternteile zusammen. Unbestrittenermassen hätten die Par- teien in diesem Punkt keine Einigung erzielen können. Der Besuch einer Privat-
- 6 - schule scheine grundsätzlich berechtigt, wenn eine staatliche Schule nicht zur Verfügung stehe oder es dem Kind aufgrund von Lernschwierigkeiten oder gar Behinderung nicht möglich sei, seinen Abschluss an einer staatlichen Schule zu machen. Solch qualifizierte Gründe seien allerdings vorliegend gar nicht vorge- bracht worden. Allein der Wunsch von C._____, nach dem Misserfolg bei der Gymi-Prüfung eine private Schule besuchen zu können, genüge nicht, um den Gesuchsteller, welcher sich gegen den Besuch der Privatschule wehre, zu über- hören und ihn auch noch an den daraus entstehenden Kosten zu beteiligen. Da- her sei der diesbezügliche Antrag der Gesuchsgegnerin abzuweisen (Urk. 65 S. 24).
2. Die Gesuchsgegnerin rügt, der Entscheid über den Schulbesuch von C._____ sei in Unkenntnis der neuesten Entwicklung gefällt worden, daher im Hinblick auf das Kindswohl nicht angemessen und deshalb abzuändern. Trotz des Misserfolgs an der Zentralen Aufnahmeprüfung für die Maturitätsschule wolle C._____ unbedingt die Matura ablegen und dränge darauf, dass man ihn bei einer privaten Sekundarschule anmelde, damit er danach das Kurzgymnasium absol- vieren könne. Die Erfolgsaussichten, nach zwei Jahren Sekundarschule in einer Privatschule in das Kurzzeitgymnasium wechseln zu können, seien gemäss ihren Erkundigungen etwa doppelt so hoch wie nach gleicher Zeit in einer öffentlichen Schule. Infolgedessen unterstütze sie den Wunsch von C._____, die Privatschule H._____ in J._____ besuchen zu können. Mit dem Gesuchsteller sei darüber aber keine Einigung möglich gewesen, da die Kommunikation zu ihm gänzlich unter- brochen gewesen sei. Wegen der begrenzten Platzzahl habe C._____ sich den- noch für die Schule angemeldet und besuche diese seit dem 22. August 2022. C._____ habe den Gesuchsteller darüber umgehend informiert. Dieser habe ge- gen diese Schulwahl nicht opponiert und ihr somit konkludent zugestimmt. C._____ fühle sich in dieser Schule ausserordentlich wohl und auch gemäss Rückmeldungen der Schule entwickle er sich dort zur Zufriedenheit aller bestens. Nachdem sich C._____ in der neuen Schule eingelebt und dort bestens aufge- nommen worden sei und geschätzt werde, wäre es ein schwerer Schlag gegen sein überall hochgehaltenes und ins Zentrum zu stellendes Kindswohl, wenn man ihn, der diesbezüglich urteilsfähig sei und betreffend seine Schulbildung einen
- 7 - höchstpersönlichen Anspruch geltend machen könne, gegen seinen Willen zwin- gen würde, diesen Ausbildungsort wieder aufgeben zu müssen. Wenn der Ge- suchsteller sich dagegen aussprechen sollte, würde dies der ohnehin belasteten Beziehung einen schweren und kaum mehr wiedergutzumachenden Schaden zu- fügen. Mit der von den Parteien (in der Eheschutzvereinbarung vom 6. Juli 2021) getroffenen Regelung bezüglich ausserordentlicher Kinderkosten sei bezweckt worden, jede Partei vor Ausgaben in Kinderbelangen zu schützen, welche nicht ihre volle Zustimmung finde. Hingegen solle die Regelung nicht dazu dienen, eine aufgrund der herrschenden Kommunikationsschwierigkeiten in Zeitnot einseitig getroffene, dem Kindswohl dienende und sicherlich sinnvolle Entscheidung rück- gängig zu machen. Gegen den Besuch der H._____-Privatschule könne objektiv kaum etwas eingewendet werden, zumal statistisch belegt sei, dass diese der öf- fentlichen Schule bezüglich Erfolgsaussichten überlegen sei (Urk. 64 S. 5 ff.). 3.1. Über Fragen der Schulwahl entscheidet grundsätzlich der Inhaber der elter- lichen Sorge; Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht entscheiden gemeinsam (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Für den Fall der Uneinigkeit steht keinem Elternteil ein Stichentscheid zu. Das Gesetz sieht auch nicht vor, dass diesfalls ein Gericht oder eine Behörde entscheiden kann, und es bleibt beim Status quo. Ein behörd- licher Eingriff ist indes dann unabdingbar, wenn der Konflikt der Eltern das Kin- deswohl gefährdet (OGer ZH LY200008 vom tt.mm. 2020, E. 3.7.3; OGer BE KES 19 876 vom 21. Januar 2020, E. 14.1 f. und 20.1; OGer ZH LY150037 vom 14. August 2015, E. II/2b). Die Parteien haben die gemeinsame elterliche Sorge für C._____ (Art. 296 Abs. 2 ZGB) und entscheiden nach dem Gesagten gemeinsam darüber, welche Schule C._____ besucht. Derzeit besucht C._____ die H._____-Privatschule. Dass dadurch sein Wohl gefährdet wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Da- her ist im vorliegenden Verfahren nicht darüber zu entscheiden, ob C._____ wei- terhin in die H._____-Privatschule geht, und auf den Rechtsmittelantrag Ziff. 02 der Gesuchsgegnerin ist nicht einzutreten. 3.2.1. Die Gesuchsgegnerin stützt ihren Antrag betreffend Kostenübernahme für den Privatschulbesuch von C._____ auf die Vereinbarung der Parteien, wonach
- 8 - sie "Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 300.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische För- derungsmassnahmen, Privatschule etc.)" je zur Hälfte übernehmen, sofern sie sich vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben (Urk. 64 S. 9 mit Verweis auf Urk. 32/4/48 S. 5). Die Parteien waren und sind sich allerdings gerade nicht einig, dass C._____ eine Privatschule besuchen soll: Während die Gesuchsgegnerin dies be- fürwortet (Urk. 64 S. 9), scheint der Gesuchsteller die öffentliche Schule in K._____ als geeigneter anzusehen (vgl. Prot. I S. 39 f.). Eine ausdrückliche Zu- stimmung zum Besuch der H._____-Privatschule erteilte der Gesuchsteller nicht (vgl. Urk. 47). Selbst wenn zuträfe, dass er letztlich nicht gegen die Schulwahl op- ponierte (vgl. Urk. 64 S. 11), kann daraus – entgegen der Ansicht der Gesuchs- gegnerin – nicht abgeleitet werden, er habe seine Zustimmung konkludent erteilt, zumal er klar zum Ausdruck brachte, dass es für ihn keine Option sei, C._____ eine Privatschule besuchen zu lassen (vgl. Prot. I S. 39). 3.2.2. Zu prüfen ist daher nachfolgend, ob sich der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Verpflichtung des Gesuchstellers zur Beteiligung an den Kosten für die Privat- schule auf eine gesetzliche Grundlage stützen lässt. Art. 286 Abs. 3 ZGB sieht vor, dass das Gericht bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes die Eltern zur Leistung eines beson- deren Beitrags verpflichten kann. Art. 286 Abs. 3 ZGB ist systematisch bei der Abänderung des Kinderunterhalts eingeordnet. Er stellt jedoch eine Sonderregel für nicht vorhergesehene, ausserordentliche Bedürfnisse dar (BGer 5C.240/2002 vom 31. März 2003, E. 5.1). Diese kommt nicht nur bei einmaligen, sondern auch bei vorübergehenden, jedoch nach absehbarer Zeit voraussichtlich wieder entfal- lenden Bedürfnissen, die bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrags nicht in Be- tracht gezogen wurden und auch nicht in Betracht gezogen werden konnten, zur Anwendung (OGer ZH LC200013 vom tt.mm. 2021, E. III/6.3; OGer ZH LE140050 vom 11. April 2016, E. V/2.2; BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 286 N 15). Neben notwendigen Bedürfnissen können auch für das Kind bloss nützliche Aufwendun- gen einen Anspruch auf einen besonderen Beitrag begründen (OGer ZH
- 9 - LC040043 vom 28. Februar 2005, E. 4b, in: Fampra 2005, S. 425 ff., 429; Fam- Komm Scheidung-Aeschlimann, Art. 286 N 21). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Eltern dem Kind eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entspre- chende Ausbildung zu verschaffen haben (Art. 302 Abs. 2 ZGB). Grundsätzlich genügen die Eltern dieser Verpflichtung, wenn sie den Besuch einer öffentlichen Schule ermöglichen; ein Anspruch auf Besuch einer Privatschule besteht nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände das Bildungsziel nicht anders er- reicht werden kann (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 302 N 9). Solche beson- deren Umstände sind vorliegend aber weder dargetan noch ersichtlich. Die Ge- suchsgegnerin lässt C._____ vielmehr nur deshalb eine Privatschule besuchen, weil sie sich davon bessere Chancen für ihn bei der Aufnahmeprüfung für den Übertritt ins Kurzgymnasium verspricht (Urk. 64 S. 9). Der Gesuchsteller teilt die- se Hoffnung offensichtlich nicht (vgl. Prot. I S. 39). Soweit die Gesuchsgegnerin in diesem Zusammenhang geltend macht, es sei statistisch belegt, dass die H._____-Privatschule der öffentlichen Schule be- züglich Erfolgsaussichten (für die Aufnahmeprüfung) überlegen sei, handelt es sich um eine blosse Behauptung, die nicht ansatzweise belegt wurde und deren Relevanz angesichts der Revision der Aufnahmekriterien (vgl. Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen, LS 413.250.2) selbst dann in Frage zu stellen wäre, wenn sie in der Vergangenheit zutreffend gewesen sein sollte. Dies gilt umso mehr, als die Aufnahmeprüfung ohnehin nur die erste Hürde auf dem Weg zur Matur darstellt und der Abklärung von Befähigung und Eignung dient. Ob vor diesem Hintergrund der Besuch einer Privatschule zwecks Optimierung der Erfolgsaussichten an der Aufnahmeprüfung sinnvoll ist und entsprechende Auf- wendungen nützlich sind, hängt somit im vorliegenden Fall von einer subjektiven bzw. nicht objektivierbaren Beurteilung ab, zumal beide Entscheidvarianten mit dem objektiv verstandenen Kindeswohl vereinbar sind. In einem solchen Fall kann ein Elternteil nicht gegen seinen Willen zu einer Kostenbeteiligung verpflichtet werden; dies käme nur bei notwendigen oder aus objektiver Sicht nützlichen Auf- wendungen in Betracht.
- 10 - 3.2.3. Nach dem Gesagten besteht keine Grundlage, den Gesuchsteller gegen dessen Willen zu einer Beteiligung an den Kosten für den Privatschulbesuch von C._____ zu verpflichten. Entsprechend sind die Rechtsmittelanträge Ziff. 03 und 04 der Gesuchsgegnerin abzuweisen.
4. Im Ergebnis ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV.
1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 lit. b der Gebühren- verordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller man- gels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1-3 sowie 5-10 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dietikon vom 6. Oktober 2022 in Rechts- kraft erwachsen sind.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Betreffend Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen bleibt der Entscheid der Kammer im Beschwerdeverfahren RE220012-O vorbehalten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
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3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Ge- suchsgegnerin auferlegt.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 64, 66 und 67/2-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. November 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: jo