Erwägungen (86 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind seit dem tt. Februar 2012 verheiratet und Eltern der ge- meinsamen Tochter C._____, geboren am tt.mm.2015 (Urk. 4/3 und Urk. 4/4).
E. 1.1 Vorbemerkungen zu Art. 301a Abs. 2 ZGB
E. 1.1.1 Nach der Rechtsprechung bildet der vom Gesetzgeber getroffene Ent- scheid, dass die Niederlassungs- beziehungsweise die Bewegungsfreiheit der El- tern zu respektieren ist, den Ausgangspunkt für die Auslegung von Art. 301a ZGB und insbesondere für die Beurteilung der Kriterien, die für die Wegzugsfrage rele- vant sind. Art. 301a Abs. 2 ZGB ist eine gesetzliche Regel für den Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes. Die Frage lautet nicht, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile im Inland verbleiben würden. Entscheidend ist, ob das Wohl des Kindes besser gewahrt ist, wenn es mit dem auswanderungswilli- gen Elternteil wegzieht, oder, wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil auf- hält. Auszugehen ist von der Prämisse, dass der eine Elternteil wegziehen will, dass also nicht ein Vorzustand zu perpetuieren, sondern eine neue Situation zu
- 26 - regeln ist (BGE 142 III 502 E. 2.5; BGE 142 III 481 E. 2.6; BGer 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022, E. 3.1.).
E. 1.1.2 Die bestehende Betreuungsregelung ist somit an eine neue Situation an- zupassen (vgl. Art. 301a Abs. 5 ZGB). Das Bundesgericht geht davon aus, dass es tendenziell zum Wohl des Kindes ist, bei der Hauptbetreuungsperson zu blei- ben und folglich mit dieser wegzuziehen, soweit es nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept eine solche gibt, wobei aber auch das Alter und der Wunsch des Kindes eine Rolle spielen, weil ältere Kinder zunehmend umge- bungs- statt personenbezogen sind und ihr Wille schrittweise mehr Beachtung finden soll (vgl. BGE 144 III 469 E. 4.1; BGE 142 III 481 E. 2.7, BGE 142 III 612 E. 4.3; BGE 142 III 502 E. 2.5; BGer 5A_637/2022 vom 9. Februar 2023, E. 3.2.5; BGer 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022, E. 3.1). Ein Wechsel des Aufent- haltsorts des Kindes ist in vorgenannter Situation nur zu verbieten, wenn er eine eigentliche Kindeswohlgefährdung darstellt (FamKomm-Büchler/Clausen, Art. 301a ZGB N 18, m.w.H.). Ist nur der wegziehende Elternteil bereit, die haupt- sächliche Betreuung des Kindes weiterhin zu übernehmen, kann ebenfalls allein eine schwerwiegende Kindeswohlgefährdung ein Verbot des Umzuges rechtferti- gen, zumal in solchen Fällen die Konsequenz eines Umzugsverbots eine Fremdplatzierung wäre (Bertschi/Maranta, Wir ziehen um!? – Wenn Eltern über den Aufenthaltsort des Kindes streiten, FamPra 2017, S. 649 ff., S. 655). Soweit nach dem bisher gelebten Modell beide Elternteile als Hauptbezugspersonen an- zusehen sind, wie dies typischerweise bei der alternierenden Obhut der Fall ist, können diese Grundsätze nicht greifen, denn hier ist die Ausgangslage gewis- sermassen neutral und es muss im Wesentlichen anhand der Kriterien, wie sie auch für die Obhutszuteilung gelten – das heisst in erster Linie die Erziehungsfä- higkeit, die tatsächliche Betreuungsmöglichkeit, die Stabilität der Verhältnisse, die Sprache und Beschulung des Kindes und je nach Alter auch dessen Äusserungen und Wünsche – über die Frage der Verlegung des Aufenthaltsortes entschieden werden. Für die Neuregelung der Eltern-Kind-Verhältnisse haben die Interessen der Eltern demgegenüber in den Hintergrund zu treten (vgl. BGE 144 III 469 E. 4.1; BGE 142 III 502 E. 2.5; BGE 142 III 498 E. 4.4; BGE 142 III 481 E. 2.7; BGer 5A_637/2022 vom 9. Februar 2023, E. 3.1; OGer ZH LY180022 vom 22.
- 27 - August 2018, E. 5.1.2). Nicht statthaft ist ein Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes, wenn er rechtsmissbräuchlich erfolgt. Rechtsmissbräuchlich verhält sich derjenige Elternteil, der zusammen mit dem Kind ohne plausible Gründe allein deswegen wegzieht, um Kontakte zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu erschweren oder gar zu vereiteln (BGE 142 III 481 E. 2.7; FamKomm- Büchler/Clausen, Art. 301a ZGB N 18, m.w.H.).
E. 1.1.3 Mit der Abweisung des Begehrens um einen Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes muss die Anordnung einhergehen, dass das Kind beim Wegzug des einen unter die Obhut des zurückbleibenden andern Elternteils gestellt wird. Eine Gutheissung des Begehrens ist demgegenüber mit der Regelung zu verbinden, dass bei einem Wegzug dem wegziehenden Elternteil die Alleinobhut zugeteilt wird (vgl. BGer 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022, E. 3.5.2).
E. 1.2 Zeitpunkt der Beurteilung des Betreuungsmodells
E. 1.2.1 Die Vorinstanz erwog im Rahmen der Zuteilung der Obhut, dass beide El- ternteile C._____ in den letzten zweieinhalb Jahren betreut hätten, wobei die mehrheitliche Betreuungsverantwortung beim Gesuchsgegner gelegen habe. Die- ser sei zweieinhalb Jahre C._____s Hauptbetreuungsperson gewesen. Wie die Betreuung zuvor – das heisst vor der Einleitung des Eheschutzes – ausgesehen habe, sei zwischen den Parteien bis zuletzt strittig geblieben (Urk. 270 S. 34 f.). Im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht beziehungsweise einer Verlegung des Wohnsitzes in die USA erwog die Vorinstanz, aufgrund der konkre- ten Umstände sei dem Gesuchsgegner, der in den letzten zweieinhalb Jahren die überwiegende Betreuung übernommen habe und dies auch in Zukunft tun werde, zu erlauben, den Wohnsitz von C._____ in die USA zu verlegen (Urk. 270 S. 38 f.).
E. 1.2.2 Die Gesuchstellerin argumentiert, für den Entscheid, ob ein Elternteil mit dem Kind umziehen dürfe, bilde das im Zeitpunkt des Umzugsentscheids gelebte Betreuungsmodell den Ausgangspunkt. Ein Verbot des Aufenthaltswechsels kom- me erst in Betracht, wenn das Bedürfnis des Kindes nach Fortsetzung seiner Be- ziehungen sowie Erhaltung seines Umfelds offensichtlich grösser sei als das Inte-
- 28 - resse der Betreuungsperson an der freien Wahl eines Wohnorts. Bis zum super- provisorischen Entscheid vom 6. Dezember 2019 sei C._____ von der Gesuch- stellerin und deren Familienmitgliedern mütterlicherseits betreut worden. Kurz vor oder nach der Trennung der Eltern sei das sogenannte Kontinuitätsprinzip zu be- achten. Dieses beziehe sich auf die von den Eltern vereinbarte Rollen- und Las- tenverteilung beziehungsweise auf das von ihnen gewählte Betreuungskonzept und besage, dass die konkret gelebte Aufgabenteilung nach der Trennung weiter- zuführen sei. Es sei aufgrund der gelebten Rollenverteilung und trotz der vollen Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin sowie der teilweisen Erwerbstätigkeit des Gesuchsgegners und dessen mehrfachen Spitalaufenthalten, Arztbesuchen und Therapiestunden davon auszugehen, dass beide Parteien C._____ während des ehelichen Zusammenlebens betreut hätten. Die Gesuchstellerin habe sich auf- grund ihrer belastbaren Psyche und ihres guten Gesundheitszustands jedoch weitaus mehr um C._____ gekümmert, insbesondere am Abend und an den Wo- chenenden. Die Eingewöhnungszeit bei der Kita habe sie ebenfalls allein über- nommen. Die Vorinstanz habe sich mit der Sachdarstellung und den Beweisoffer- ten der Gesuchstellerin in Urk. 62 und Urk. 64 nicht rechtsgenügend auseinan- dergesetzt, sondern lediglich ausgeführt, es sei bis zuletzt strittig geblieben, wie die Betreuung vor Einleitung des Eheschutzes ausgesehen habe. Die Vorinstanz habe sich mit dem erstellten Sachverhalt nicht rechtsgenügend auseinanderge- setzt und damit willkürlich entschieden (Urk. 269 Rz. 9).
E. 1.2.3 Der Gesuchsgegner erklärt, für den Entscheid, ob ein Elternteil mit dem Kind umziehen dürfe, bilde das im Zeitpunkt des Umzugsentscheids gelebte Be- treuungsmodell den Ausgangspunkt. Sei der wegzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Be- zugsperson gewesen, sei es tendenziell zum besseren Wohl des Kindes, wenn es bei diesem verbleibe und folglich mit ihm wegziehe. Sei das Kind noch klein und mehr personen- als umgebungsbezogen, sei eine Umteilung an den zurückblei- benden Elternteil angesichts des Grundsatzes der Betreuungs- und Erziehungs- kontinuität nicht leichthin vorzunehmen. Massgeblich seien am Ende jeweils die Umstände des Einzelfalls. Vorliegend sei unbestritten, dass der Gesuchsgegner seit Dezember 2019 – mithin seit bald drei Jahren – die alleinige Obhut über die
- 29 - inzwischen siebenjährige C._____ innehabe und diese zur Hauptsache betreue. Der Gesuchstellerin komme ein Besuchsrecht zu. Wie die Parteien die Betreuung vor der Trennung beziehungsweise vor Dezember 2019 geregelt hätten, könne daher offen gelassen werden, zumal von der Situation unmittelbar vor der Ausrei- se ins Ausland und nicht vor der Trennung auszugehen sei. Seit der Zuteilung der Obhut an den Gesuchsgegner seien bald drei Jahre vergangen, was ohnehin eine zu lange Zeit im Leben eines siebenjährigen Kindes sei, als dass an die früheren Verhältnisse angeknüpft werden könne. Die Ausführungen der Gesuchstellerin zu C._____s Betreuung vor der Trennung der Parteien seien daher mit Blick auf die Frage, ob dem Gesuchsgegner der Umzug in die USA zu erlauben sei, nicht rele- vant. Entsprechend habe die Vorinstanz sich auch nicht mit der diesbezüglichen Sachdarstellung und den Beweisofferten der Gesuchstellerin auseinandersetzen müssen (Urk. 286 Rz. 3 ff.).
E. 1.2.4 Der Kindsvertreter führt aus, es sei zwar zutreffend, dass die Vorinstanz zu den diametral auseinandergehenden Behauptungen der Parteien, welcher El- ternteil in welchem Umfang die Betreuung bis zur Trennung wahrgenommen ha- be, keine Beweise abgenommen habe und dieser Sachverhalt bis zuletzt strittig geblieben sei. Vorliegend sei aber betreffend die Kontinuität der Betreuung von massgeblicher Bedeutung, dass der Gesuchsgegner seit Dezember 2019 – somit seit über drei Jahren – die alleinige Obhut innehabe. Wie die Gutachterinnen, der Kinderarzt und auch die Kindergärtnerinnen festhalten würden, habe sich C._____ in dieser Zeit gut entwickelt und es würden keine Probleme vorliegen. Da C._____ aufgrund ihres Alters mehr personen- als umgebungsbezogen sei, sei bei der Abwägung die Betreuungszeit seit Dezember 2019 stärker zu gewichten, als diejenige seit Geburt bis Dezember 2019, mithin der Trennung der Eltern (Urk. 291 Rz. 4 f.).
E. 1.2.5 In zeitlicher Hinsicht ist beim Entscheid über die Bewilligung oder die Verweigerung der Wohnsitzverlegung grundsätzlich auf die aktuellen Verhältnisse im Zeitpunkt des Wegzugs abzustellen (BGE 142 III 502 E. 2.7; BGer 5A_271/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3.; FamKomm-Büchler/Clausen, Art. 301a ZGB N 16, m.w.H; Christener-Trechsel/Herzig, Arbeitskreis 10: Heraus-
- 30 - forderung Mobilität bei gemeinsamer elterlicher Sorge: Der sogenannte Zügelarti- kel – Versuch einer Auslegeordnung, in: Fankhauser/Büchler [Hrsg.], Neunte Schweizer Familienrecht§Tage, Bern 2018, S. 229 ff., S. 255). Ist der Wegzug be- reits erfolgt und liegt auch schon lange zurück, sind die im Entscheidungszeit- punkt vorliegenden (veränderten) Verhältnisse relevant (BGer 5A_397/2018 vom
16. August 2018, E. 4.1).
E. 1.2.6 Mit Verfügung vom 10. August 2022 wurde der Berufung der Gesuchstel- lerin gegen Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils betreffend Berechtigung zur Verlegung des Aufenthaltsortes respektive des Wohnsitzes von C._____ in die USA die aufschiebende Wirkung der Vollstreckbarkeit erteilt (vgl. Urk. 280). Der Gesuchsgegner beabsichtigt jedoch weiterhin, zusammen mit C._____ in die USA umzuziehen, wenn ihm dieser Umzug erlaubt wird (vgl. Urk. 286 Rz. 28; Urk. 293). Entsprechend ist vorliegend auf die aktuellen Verhältnisse im Zeitpunkt des mutmasslich bevorstehenden Wegzugs abzustellen und nicht auf diejenigen vor der Trennung der Parteien. Die Vorinstanz war somit nicht gehalten, zu den diametral auseinandergehenden Behauptungen der Parteien, welcher Elternteil in welchem Umfang die Betreuung bis zur Trennung wahrgenommen habe, Beweise abzunehmen. Sämtliche Ausführungen der Parteien, welche nicht die aktuellen Betreuungsverhältnisse betreffen, sind in der Folge nicht relevant und nicht zu hö- ren. Auf die aktuelle Situation ist nachfolgend einzugehen.
E. 1.2.7 Die Vorinstanz hat sich zusammengefasst nicht mit den strittigen Sach- darstellungen vor der Trennung der Parteien auseinandersetzen müssen und ist entsprechend auch nicht in Willkür verfallen, indem sie diesbezüglich keine Be- weise abgenommen hat. Die entsprechenden Rügen der Gesuchstellerin sind somit unbegründet.
E. 1.3 Erziehungsfähigkeit
E. 1.3.1 Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit der Parteien, es könne diesbezüglich auf die eingeholte Begutachtung der Fachstelle für zivilrecht- liche Gutachten und Beratung der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, Ambulatorien und Spezi-
- 31 - alangebote, vom 25. Februar 2021 betreffend die Familienangelegenheiten (nach- folgend: Gutachten; Urk. 188) abgestellt werden. Wie jedes Beweismittel unterlie- ge auch das Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung, wobei das Ge- richt bei Sachfragen nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise abweichen solle. Das Gutachten sei mit Blick auf die Frage der Erziehungsfähig- keit schlüssig, weshalb auf dieses abgestellt werden könne. Gestützt auf das Gutachten seien beide Elternteile erziehungsfähig, trotz unterschiedlicher kleine- rer Einschränkungen diesbezüglich, welche jedoch der Erziehungsfähigkeit im Grundsatz nicht abträglich seien (Urk. 270 S. 30).
E. 1.3.2 Die Gesuchstellerin rügt zusammengefasst, die Vorinstanz habe bei ih- rem Entscheid betreffend Obhutszuteilung die fehlende Stabilität des Gesuchs- gegners ausser Acht gelassen. Der bisherige Lebenslauf des Gesuchsgegners zeige keine Stabilität und Kontinuität. Er sei seit dem Jahr 2014 in Behandlung und leide gemäss dem behandelnden Psychiater unter einer chronischen Depres- sion. Zudem gebe es Hinweise für ein ADHS und eine Selbstwertproblematik. Der Gesuchsgegner habe erklärt, dass er eine kleine Dosis eines Medikaments neh- me, welches ihm helfe, nachts einzuschlafen. Auch habe er zugegeben, dass er im Jahr 2016 Cannabis probiert habe, als er Schlafprobleme gehabt habe und depressiv gewesen sei. Während des ehelichen Zusammenlebens sei der Ge- suchsgegner wiederholt in stationären psychiatrischen Einrichtungen gewesen. Der Gesuchsgegner erkläre zwar, es gehe ihm heute wieder gut. Später führe er jedoch auch an, er gehe davon aus, dass sich seine Gesundheit in den USA erho- len werde. Selbst wenn sich sein Gesundheitszustand verbessert habe, müsse die psychische Gesundheit des Gesuchsgegners, der seit 2014 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung stehe, zumindest als angeschlagen und labil be- zeichnet werden. Wer sich um C._____ kümmern werde, falls sich die psychische Gesundheit des Gesuchsgegners in den USA wieder verschlechtere, sei unge- wiss. All diese dem Kindeswohl widersprechenden Fakten habe die Vorinstanz nicht erwogen. Die Gesuchstellerin beantrage aus diesen Gründen ein erwach- senpsychiatrisches Gutachten über die Parteien (vgl. Urk. 269 Rz. 23 f.).
- 32 -
E. 1.3.3 Der Gesuchsgegner entgegnet, es stimme nicht, dass sein Lebenslauf keine Stabilität und Kontinuität aufweise. Richtig sei, dass es ihm nicht gelungen sei, sich in der Schweiz zu integrieren und er aufgrund der schwierigen Paarbe- ziehung Ende 2017 ein Burnout erlitten habe. Diese Schwierigkeiten würden mit der Rückkehr in sein Heimatland entfallen. Bedenken mit Bezug auf seine Stabili- tät und seine Fähigkeit, für sich und C._____ zu sorgen, seien daher fehl am Platz. Bezüglich seiner Erziehungsfähigkeit, die die Gesuchstellerin erneut an- zweifle, sei auf das Gutachten zu verweisen. Der Gesuchsgegner erachte ein wei- teres Gutachten nicht für notwendig. Es sei richtig, dass er unter der gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Gesuchstellerin und deren Vorwürfen leide und der behandelnde Psychiater Dr. G._____ im Zeitpunkt der Begutachtung von einer chronischen Depression ausgegangen sei. Allerdings werde auch bestätigt, dass beim Gesuchsgegner keine psychiatrischen Einbussen bestehen würden, die sei- ne Fähigkeit als mündiger Vater wesentlich eingeschränkt hätten. Dr. G._____ habe auch stets gesagt, dass der Gesuchsgegner gut in der Lage sei, für C._____ zu sorgen, zuletzt mit Schreiben vom 15. Juli 2022. Auch die Gutachterinnen hät- ten keinen Grund gesehen, an der Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners zu zweifeln. Der Gesuchsgegner habe vorübergehend Antidepressiva eingenommen, welche er jetzt schon seit längerem nicht mehr nehme. Der gesundheitliche Zu- stand des Gesuchsgegners habe sich inzwischen weiter verbessert. Zu Dr. G._____ gehe er noch, weil die Gutachterinnen dies empfohlen hätten. Nach der Rückkehr in die Heimat werde er ganz genesen, zumal er dort arbeiten könne und eine Perspektive habe. Seine Depression sei eine Reaktion auf die schwieri- gen Lebensumstände in der Schweiz gewesen. Es sei daher nicht davon auszu- gehen, dass er in den USA erneut eine depressive Phase haben werde. Falls doch, habe er dort seine Herkunftsfamilie als Unterstützung (Urk. 286 Rz. 37 ff.).
E. 1.3.4 Der Kindsvertreter führt aus, das von der Gesuchstellerin beantragte er- wachsenenpsychiatrische Gutachten dränge sich nicht auf. Der Gesuchsgegner widerspreche sämtlichen Behauptungen der Gesuchstellerin und stelle entspre- chende eigene Behauptungen auf. Es sei kaum Sache eines Gutachtens, den Sachverhalt zu eruieren und gestützt darauf irgendwelche Beurteilungen vorzu- nehmen. Die weiteren Behauptungen im Zusammenhang mit der Erkrankung des
- 33 - Gesuchsgegners seien thematisiert und abgeklärt worden. Es seien Berichte der involvierten Fachpersonen eingeholt und gewürdigt worden. Gemäss Gutachte- rinnen würden keine Anzeichen dafür vorliegen, dass der Gesuchsgegner auf- grund seiner psychischen Verfassung nicht in der Lage wäre, C._____ zu be- treuen. Die Erziehungsfähigkeit sei als gegeben beurteilt worden und es gebe laut Gutachterinnen auch keine Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung. Eine nochmalige Begutachtung desselben Sachverhalts sei nicht opportun (Urk. 291 Rz. 10).
E. 1.3.5 Die Erziehungsfähigkeit ist die grundlegende Kompetenz eines Elternteils, die emotionalen und körperlichen Bedürfnisse seines Kindes zu erkennen, das Kind zu versorgen und zu betreuen sowie erzieherisch angemessen auf die kind- lichen Bedürfnisse einzugehen. Dazu gehören die Fähigkeit und Bereitschaft, als Bindungsperson für das Kind zu fungieren, die Fähigkeit, die Bedürfnisse und Signale des Kindes zu erkennen und angemessen auf sie zu reagieren, die Fä- higkeit, Werte und Regeln zu vermitteln, die Fähigkeit, dem Kind Wertschätzung entgegenzubringen sowie die Fähigkeit, Kontinuität in Erziehung, Beziehung und Umfeld herzustellen. Die elterlichen Kompetenzen sind differenziert zu beurteilen. Sind bestimmte Erziehungsaspekte oder auch nur ein einzelner davon als dys- funktional einzustufen, kann die Erziehungsfähigkeit ganz oder partiell in Frage gestellt sein (Ludewig/Baumer/Salzgeber/Häfeli/Albermann, Richterliche und be- hördliche Entscheidungsfindung zwischen Kindeswohl und Elternwohl: Erzie- hungsfähigkeit bei Familien mit einem psychisch kranken Elternteil, FamP- ra.ch 2015, S. 562 ff., S. 574 f.). Die Erziehungsfähigkeit ist eine grundlegende Voraussetzung, um obhutsberechtigt zu sein (BGE 142 III 612 E. 4.3 f.; BGer 5A_569/2020 vom 15. Dezember 2020, E. 3.1; BGer 5A_629/2019 vom
13. November 2020, E. 4.2; BGer 5A_11/2020 vom 13. Mai 2020, E. 3.3.3.1; BGer 5A_462/2019 vom 29. Januar 2020, E. 3.2). Das Eheschutzverfahren ist summarischer Natur, weshalb von Gutachten grundsätzlich abzusehen ist (vgl. BGer 5A_901/2017 vom 27. März 2018, E. 2.3).
E. 1.3.6 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorwürfe der Gesuchstellerin dem Ge- suchsgegner gegenüber durchwegs pauschaler Natur sind. Selbst wenn eine
- 34 - psychische Erkrankung oder ein Medikamenten- beziehungsweise allfälliger Can- nabis-Konsum glaubhaft gemacht wäre, wäre damit die Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners noch nicht in Frage gestellt. Die Gesuchstellerin legt nicht dar, inwiefern sich ihre Vorwürfe auf die vorgenannten Fähigkeiten auswirken würden. Auch vermag sie nicht aufzuzeigen, inwiefern der Gesuchsgegner das Kindes- wohl konkret gefährdet hätte oder dieses in Zukunft gefährdet werden könnte. Des Weiteren wurde bereits vor Vorinstanz ein Gutachten eingeholt, in welchem die von der Gesuchstellerin aufgeworfenen Aspekte im Grundsatz thematisiert wurden. Aus gutachterlicher Sicht sei in Bezug auf die Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners festzuhalten, dass dieser C._____ liebe und um deren Wohl sehr besorgt sei. Er sei gewillt, die elterliche Verantwortung zu übernehmen und gewährleiste eine angemessene Betreuung. Die Stabilität, Vorhersagbarkeit und Zuverlässigkeit des Gesuchsgegners könne zum Begutachtungszeitpunkt als hin- reichend gegeben beurteilt werden. Im Alltag scheine er für C._____ verfügbar zu sein und ihr Stabilität zu bieten. Im Gutachten wurde auch explizit auf die Rück- meldung von Dr. G._____ verwiesen, wonach beim Gesuchsgegner zum Beurtei- lungszeitpunkt keine krankheitsbedingte Einschränkung der Erziehungsfähigkeit vorgelegen habe. Der Gesuchsgegner verfüge gemäss Gutachten zusammenge- fasst über wertvolle Ressourcen, von welchen C._____ profitieren könne. Gleich- zeitig hätten Einschränkungen in den Bereichen Perspektivenübernahme und emotionale Wärme festgestellt werden können (vgl. Urk. 188 S. 7 ff. und S. 40 ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht erwog (vgl. Urk. 270 S. 30), ist das eingeholte Gut- achten hinsichtlich der Frage der Erziehungsfähigkeit der Parteien schlüssig, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Dass von dieser Einschät- zung abgewichen werden müsste ist – auch nach den berufungsweisen Vorbrin- gen der Gesuchstellerin – nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund sowie der Tatsache, dass es sich vorliegend um einen Eheschutz im summarischen Verfah- ren handelt, ist auch nicht ersichtlich, dass ein erwachsenenpsychologisches Gutachten über die Parteien eingeholt werden müsste. Der entsprechende Antrag der Gesuchstellerin (Urk. 269 S. 6) ist im Ergebnis abzuweisen.
E. 1.3.7 Zusammenfassend vermag die Gesuchstellerin nicht glaubhaft zu ma- chen, inwiefern sich die von ihr behaupteten Einschränkungen des Gesuchsgeg-
- 35 - ners (Stabilität und Kontinuität) negativ auf dessen Erziehungsfähigkeit auswirken sollen. Das eingeholte Gutachten bescheinigt beiden Elternteilen ausdrücklich die Erziehungsfähigkeit. Eine ergänzende Beurteilung oder Begutachtung erscheint auch zum heutigen Zeitpunkt nicht erforderlich. Die Rügen der Gesuchstellerin erweisen sich als unbegründet.
E. 1.4 Urteilsfähigkeit von C._____ betreffend ihre Wohnsituation
E. 1.4.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Wunsch des Kindes sei im Rahmen der Obhutszuteilung respektive der Verlegung des Aufenthaltsortes je nach Alter des Kindes zu berücksichtigen. C._____ befinde sich in einem Loyali- tätskonflikt, was dem Gutachten unmissverständlich zu entnehmen sei. Daraus folge auch, dass C._____ nicht nur den Wunsch geäussert habe, bei der Gesuch- stellerin wohnen zu wollen, sondern auch beim Gesuchsgegner. Diese Äusserung sei als Ausfluss des Loyalitätskonflikts zu sehen. C._____ wolle am liebsten, dass ihre Eltern wieder zusammenfinden könnten und sie sich nicht entscheiden müs- se. Aufgrund ihres Alters sei C._____ hinsichtlich der Frage, bei welchem Eltern- teil sie wohnen möchte, nicht urteilsfähig. Ausgehend davon könne für die Ob- hutszuteilung respektive den Wechsel des Aufenthaltsortes auch nicht auf ihre Äusserungen abgestellt werden (Urk. 270 S. 34).
E. 1.4.2 Die Gesuchstellerin rügt, C._____s Äusserungen seien als Signale ernst zu nehmen und deren direkt oder indirekt geäusserter Wille sei als Ausdruck der Persönlichkeit zu berücksichtigen, unabhängig davon, wie die Bewertung der Ur- teilsfähigkeit ausfalle. Die Kundgabe seines Willens sei dem Kind auch durch Art. 12 UN-KRK garantiert. Dieses Persönlichkeitsrecht zu missachten heisse, das Kind als Rechtssubjekt zu negieren. Das Anhörungsrecht bringe zum Aus- druck, dass das Kind nicht Objekt eines Verfahrens sei, über das gestritten und verfügt werden könne, sondern dass es sich um eine eigenständige Persönlich- keit mit eigenen Rechten handle. Diese Aspekte habe die Vorinstanz nicht rechts- genügend beachtet und in ihren Erwägungen ausser Acht gelassen. C._____ ha- be anlässlich der Kontakte mit den Gutachterinnen jedes Mal erklärt, sie wolle bei der Gesuchstellerin wohnen. Sie vermisse die Gesuchstellerin. Sie habe dieselbe Meinung kundgetan, unabhängig davon, welcher Elternteil sie gebracht habe.
- 36 - Auch sei festzuhalten, dass die Gutachterinnen nicht gefragt hätten, wo C._____ lieber wohnen würde. Die Gutachterinnen hätten nach der aktuellen Wohnsituati- on gefragt und C._____ habe geantwortet, dass sie bei der Gesuchstellerin woh- ne. Im zweiten Gespräch habe sie in Bezug auf ihre Zukunftswünsche angege- ben, sie wünsche sich, bei der Gesuchstellerin zu wohnen, da sie sie sehr ver- misse. Sie könne sich vorstellen, den Gesuchsgegner jeweils am Wochenende zu sehen. Sie habe auch erklärt, dass sie sowohl beim Gesuchsgegner als auch der Gesuchstellerin wohnen wolle. Die Vorinstanz schliesse daraus, dass sie sich nicht entscheiden wolle. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz sei willkürlich. C._____ habe anlässlich beider Gespräche für die fachkundigen Gutachterinnen sinngemäss erklärt, sie wolle bei der Gesuchstellerin wohnen, sie wünsche sich das für die Zukunft, da sie die Gesuchstellerin vermisse. Es sei daher davon aus- zugehen, dass es sich um den eigenen, selbstbestimmten Willen von C._____ handle, den sie konstant äussere. Zu diesem Schluss seien auch die Gutachte- rinnen gekommen, zumal gemäss Gutachten keine Hinweise festgestellt worden seien, dass C._____ diesen Willen nicht selbständig und autonom gebildet habe. Auch die Urteilsfähigkeit in Bezug auf den geäusserten Kindeswillen werde von den Gutachterinnen nicht in Abrede gestellt. Dieser eigene Wille von C._____ sei bedeutsam, weil es ein Kindeswohl gegen einen klaren und beständigen Kindes- willen kaum geben könne. Dieser Kindeswille werde durch die Vorinstanz jedoch aktenwidrig und willkürlich negiert. Die Vorinstanz halte fest, dass C._____ nicht urteilsfähig sei zu wissen, bei welchem Elternteil sie wohnen möchte. Dem sei zu widersprechen. Die Vorinstanz habe die Feststellung der Gutachterinnen akten- widrig und ermessensfehlerhaft, also willkürlich, gewürdigt (vgl. Urk. 269 Rz. 12, Rz. 17 Abs. 2 und Rz. 18). Im Gutachten sei klar festgehalten, dass eine Obhuts- zuteilung an den Gesuchsgegner nicht dem klar geäusserten Kindeswillen ent- spreche, bei der Mutter wohnen zu wollen. Die Vorinstanz habe den Entscheid über die Obhutszuteilung in Missachtung des Kindeswillens und trotz eines ge- genlautenden, fachpsychologischen Gutachtens getroffen. Zwar gelte gemäss Art. 157 ZPO die freie Beweiswürdigung auch in Bezug auf die Würdigung von Fachgutachten. Gleichwohl müsse dabei das pflichtgemässe Ermessen gewahrt sein. Eine Urteilsbegründung, die sich über die Erkenntnisse und Empfehlungen
- 37 - eines Fachgutachtens hinwegsetze sei – sofern es hierfür nicht triftige Gründe gebe – ermessensfehlerhaft und willkürlich (Urk. 269 Rz. 16).
E. 1.4.3 Der Gesuchsgegner führt demgegenüber an, es sei mit der Vorinstanz und in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon aus- zugehen, dass ein fünfjähriges Kind nicht urteilsfähig sei bezüglich der Frage, bei welchem Elternteil es wohnen wolle. Das gehe aus dem Gutachten eindrücklich hervor, zumal C._____ bereits ihre aktuelle Wohnsituation nicht richtig einschät- zen könne und meine, sie wohne bei der Gesuchstellerin, obwohl sie beim Ge- suchsgegner wohne. Sodann habe nicht die Vorinstanz festgestellt, dass sich C._____ in einem Loyalitätskonflikt befinde, sondern die Gutachterinnen hätten diesen richtigen Schluss gezogen. Der angebliche Wunsch bezüglich ihrer Wohn- situation sei mithin Ausdruck von C._____s Loyalitätskonflikt. Soweit die Gesuch- stellerin unter Verweis auf Art. 12 UN-KRK moniere, C._____s Wunsch sei durch die Vorinstanz nicht ernst genommen und sie sei als Rechtssubjekt negiert wor- den, sei zu entgegnen, dass ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ ein eigener Vertreter bestellt worden sei. Dieser habe ebenfalls die Ansicht vertre- ten, dass C._____ bezüglich ihrer Wohnsituation nicht urteilsfähig sei und ihren Wunsch, bei der Gesuchstellerin zu wohnen, wohl auch nicht derart klar geäus- sert habe, wie das die Gutachterinnen festhalten würden. Anzufügen sei, dass die Verständigung mit C._____ wohl auch aufgrund der Sprachbarriere schwierig ge- wesen sei, zumal diese Englisch und die Gutachterinnen Deutsch mit Englisch gemischt gesprochen hätten. Die Vorinstanz habe allen rechtserheblichen Aspek- ten genügend Rechnung getragen und den angeblichen Willen von C._____ kor- rekt gewürdigt. Die Ausführungen der Vorinstanz zum Gutachten seien überzeu- gend und weder aktenwidrig noch willkürlich. Die Vorinstanz habe im Gegenteil die richterliche Beweiswürdigung korrekt ausgeübt. Die Frage bleibe, wie die Gut- achterinnen zu der abstrusen Schlussfolgerung gekommen seien, dass ein fünf- jähriges Kind einen autonomen Willen mit Bezug auf die Frage, bei welchem El- ternteil es wohnen wolle, bilden könne. Offenbar sei ihnen das Konzept der Ur- teilsfähigkeit nicht bekannt, was aber bei Gutachterinnen im familienrechtlichen Kontext vorausgesetzt sein sollte. Da es aufgrund von C._____s Alter im Zeit- punkt der Begutachtung bereits an deren Willensbildungsfähigkeit fehle, könne of-
- 38 - fenbleiben, ob sie diesen Willen autonom gebildet habe oder nicht. Bezweifelt werden dürfe beziehungsweise müsse dies indes mit Blick auf das prozessuale Verhalten der Gesuchstellerin, die – wie auch der Kinderanwalt festgestellt habe – nichts unversucht gelassen habe, die Umteilung der Obhut an sich zu erwirken und dazu wohl auch C._____ instrumentalisiert habe (Urk. 286 Rz. 12 f. und Rz. 24). Es werde bestritten, dass die Vorinstanz die Obhut trotz des gegenlau- tenden, fachpsychologischen Gutachtens dem Gesuchsgegner zugeteilt habe. Es habe triftige Gründe gegeben, von einem Gutachten, das einem fünfjährigen Kind einen stabilen und autonom gebildeten Willen bezüglich der Frage, bei welchem Elternteil es wohnen wolle, unterstelle, abzuweichen. Eine solche Aussage halte weder in rechtlicher noch in psychologischer Hinsicht stand und könne nicht als Grund für eine Obhutszuteilung herangezogen werden. Die Vorinstanz habe rich- tigerweise darauf hingewiesen, dass sich C._____ in einem Loyalitätskonflikt be- finde und mit Bezug auf die Frage der Wohnsituation nicht urteilsfähig sei (Urk. 286 Rz. 24 ff.).
E. 1.4.4 Der Kindsvertreter erklärt, das Bundesgericht habe in konstanter Recht- sprechung immer wieder ausgeführt, dass ein Kind in Bezug auf die Frage, bei welchem Elternteil es wohnen wolle, nicht urteilsfähig sei. Die Urteilsfähigkeit set- ze die Willensbildungsfähigkeit wie auch die Willensumsetzungsfähigkeit voraus. Vorliegend bedeute dies, dass die anlässlich der Begutachtung fünfjährige, heute siebenjährige C._____ in der Lage hätte sein müssen zu beurteilen, was es für sie bedeute, wenn sie bei der Mutter oder beim Vater wohne. Konkret hätte sie beur- teilen müssen, welche Auswirkungen dies auf ihr tägliches Leben im Kindergarten sowie im sozialen Umfeld, ihre Betreuung sowie ihren Kontakt zum andere Eltern- teil hätte. Selbstverständlich sei ein Kind ins Verfahren einzubeziehen und anzu- hören. C._____ sei vorliegend sogar in die Begutachtung einbezogen worden. Deren Aussagen seien aber dennoch immer unter der Prämisse der kinderpsy- chologischen Erkenntnisse zu berücksichtigen, wonach formal logische Denkope- rationen erst ab ungefähr elf bis dreizehn Jahren möglich seien und auch die sprachliche Differenzierungs- und Abstraktionsfähigkeit erst ab ungefähr diesem Alter entwickelt sei. Aus kinderpsychologischer Sicht fehle es C._____ damit an der Willensbildungsfähigkeit. Ebenso fehle ihr die Willensumsetzungsfähigkeit.
- 39 - Wie aus dem Gutachten hervorgehe, befinde sie sich in einem Loyalitätskonflikt, habe beiden Elternteilen gegenüber geäussert, sie wolle bei ihnen wohnen und gemäss Gutachterinnen wisse sie, was sie auf jeweilige Frage hin bei dem jewei- ligen Elternteil sagen solle. Das Bundesgericht führe auch aus, dass bei kleineren Kindern nicht nach konkreten Zuteilungswünschen zu fragen sei, könnten sich diese doch noch gar nicht losgelöst von allfälligen Einflussfaktoren äussern und in diesem Sinne eine stabile Absichtserklärung abgeben (Urk. 291 Rz. 8). Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Wille von C._____ autonom gebildet worden sei, hätten solche Aussagen jüngerer Kinder für die Zuteilungsfrage nur einen be- schränkten Beweiswert. Bei solchen Befragungen gehe es in erster Linie darum, dass sich das Gericht ein Bild machen könne und über ein zusätzliches Element bei der Sachverhaltsfeststellung und Entscheidung verfüge. Es sei aber eben nicht das allein massgebliche Kriterium. Zudem treffe es nicht zu, dass C._____ ihren Willen selbständig und autonom gebildet habe, wie sich aus deren wider- sprüchlichen Aussagen im Zusammenhang mit ihrem Wohnsitz ergebe. Wenn die Gutachterinnen ausführen würden, es gäbe keine Hinweise darauf, dass dieser Wille nicht autonom gebildet worden wäre, sei tatsächlich fraglich, inwieweit diese Kenntnis vom juristischen Begriff der Urteilsfähigkeit hätten (Urk. 291 Rz. 9).
E. 1.4.5 Der Kindeswille ist Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts des Kindes und im Grundsatz ein wichtiges Kriterium zur Bestimmung des Kindeswohls sowie des Sachverhalts. Dem Kindeswillen ist je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein unterschiedlicher Stellenwert beizumessen (vgl. FamKomm Schei- dung/Büchler/Clausen, Art. 133 ZGB N 13 f. m.w.H.). Kinderpsychologischen Er- kenntnissen zufolge ist davon auszugehen, dass geistige Aktivitäten formaler Lo- gik erst ab einem Alter von etwa elf bis dreizehn Jahren möglich sind und dass sich die Fähigkeit zur Differenzierung und Abstraktion ebenfalls erst ab diesem Al- ter mehr oder weniger entwickelt (vgl. BGer 5A_488/2017 vom 8. November 2017, E. 3.1.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei der Be- rücksichtigung des Willens des Kindes zunächst dessen Alter beziehungsweise dessen Fähigkeit zur autonomen Willensbildung zentral (vgl. BGer 5A_56/2020 vom 17. August 2020, E. 4.1; BGer 5A_656/2016 vom 13. März 2017 E. 4; BGer 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016, E. 5.2.5; BGer 5A_890/2014 vom 11. Februar
- 40 - 2015, E. 2.3.2). Zur autonomen Willensbildung ist das Kind fähig, wenn es seine eigene Situation zu erkennen vermag und trotz äusserer Einflüsse eine eigene Meinung bilden kann. Im Rahmen von Zuteilungsfragen ist die Fähigkeit zur auto- nomen Willensbildung ungefähr ab dem zwölften Altersjahr anzunehmen (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019, E. 2.3; FamKomm Scheidung/Büchler/Clausen, Art. 133 ZGB N 13 m.w.H.; Kilde, Der persönliche Verkehr: Eltern – Kind – Dritte, Zivilrechtliche und interdisziplinäre Lösungsansätze, in: Gauch (Hrsg.), AISUF – Arbeiten aus dem juristischen Seminar der Universität Freiburg, Bd./Nr. 348, N 149). Laut Bundesgericht darf der aktenkundig geäusserte Wille eines jüngeren Kindes dennoch nicht ausgeblendet werden. Der kindliche Zuteilungswunsch ist insbesondere zu beachten, wenn dadurch eine starke innere Verbundenheit zu einem Elternteil zum Ausdruck gebracht wird. Je konstanter die Willenskundge- bung vorgebracht wird und je mehr sie mit nachvollziehbaren und auf das Kin- deswohl zielenden Argumente unterlegt wird, desto eher kann sie bei der Urteils- findung berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang ist die Authentizität des vom Kind geäusserten Willens jedoch kritisch zu hinterfragen, zumal der Kindes- wille gerade bei hochkonflikthaften Prozessen leicht für parteiliche Interessen in- strumentalisiert werden kann. Zu beachten bleibt jedenfalls, dass im Zusammen- hang mit Zuteilungsfragen der Meinung beziehungsweise dem Willen des Kindes in der Regel keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen ist. Dem Kind kommt insbesondere kein freies Wahlrecht zu, wo und bei welchem Elternteil es in Zukunft aufwachsen möchte. Äussert ein Kind nahe an der Grenze zur Volljäh- rigkeit einen stabilen Zuteilungswunsch, erscheint eine Zuteilung gegen seinen Willen nur denkbar, wenn dieser offensichtlich dem Kindeswohl widersprechen würde (vgl. BGE 131 III 553 E. 1.2.2; BGE 122 III 401 E. 3d; BGer 5A_1013/2018 vom 1. Februar 2019, E. 5; BGer 5A_775/2016 vom 17. Januar 2017, E. 3.3; BGer 5A_620/2016 vom 7. März 2017, E. 4; FamKomm Schei- dung/Büchler/Clausen, Art. 133 ZGB N 13 f. m.w.H.).
E. 1.4.6 C._____s Aussagen wurden vorliegend unbestrittenermassen in das Gut- achten vom 25. Februar 2021 miteinbezogen (vgl. Urk. 188). Durch den Einbezug in die Begutachtung sowie deren Würdigung durch die Vorinstanz wurden C._____s Aussagen in Nachachtung ihrer Rechte als Teil der Sachverhaltserstel-
- 41 - lung berücksichtigt. Darüber hinaus wurde C._____ in der Person von Rechtsan- walt Dr. iur. Z._____ ein eigener Rechtsvertreter bestellt. Dieser liess sich betref- fend den Willen von C._____, bei der Mutter zu wohnen, die Würdigung dieses Willens und die entsprechenden Ausführungen der Gutachterinnen bereits vor Vorinstanz vernehmen (vgl. Urk. 248 S. 11 f.). Der Vorwurf der Gesuchstellerin, die Vorinstanz habe C._____s Persönlichkeitsrecht missachtet, läuft damit ins Leere. Im Lichte der hiervor genannten kinderpsychologischen Erkenntnisse so- wie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in Übereinstimmung mit den ent- sprechenden Ausführungen des Kindsvertreters sodann klar davon auszugehen, dass der anlässlich der Begutachtung fünfjährigen, mittlerweile siebenjährigen, C._____ aufgrund ihres Alters die Willensbildungsfähigkeit in Bezug auf die Zutei- lungsfrage fehlt. Die Gesuchstellerin lässt weiter selbst mehrfach vortragen, dass C._____ nicht in der Lage sei sich vorzustellen, was es bedeute, in den USA zu leben (vgl. Urk. 297 Rz. 4; Urk. 305 S. 2 f.). Dass C._____ tatsächlich (noch) nicht in der Lage ist, ihre eigene Situation zu erkennen und sich eine eigene Meinung zu bilden, äussert sich exemplarisch darin, dass sie auf entsprechende Frage der Gutachterinnen zunächst nicht wusste, wo sie wohnt, und auf weitere Nachfrage angegeben habe, sie wohne bei der Gesuchstellerin, obschon sie tatsächlich be- reits beim Gesuchsgegner wohnte (Urk. 188 S. 26). Weiter habe sie gemäss Gut- achten den Kindseltern gegenüber je erzählt, dass sie bei beiden Elternteilen le- ben wolle. Die Gutachterinnen schliessen daraus selbst, dass sich C._____ in ei- nem Loyalitätskonflikt zu befinden scheine (Urk. 188 S. 47), was zutreffend er- scheint. Die Ausführungen im Gutachten, wonach es im Rahmen der Begutach- tung keine Hinweise darauf gebe, dass C._____s Wille, bei der Gesuchstellerin zu wohnen, nicht autonom gebildet worden wäre, erscheinen vor dem Hintergrund der Erwägungen hiervor nicht überzeugend. Entsprechend kann auf diese Ein- schätzung nicht vorbehaltlos abgestellt werden und es rechtfertigt sich, in diesem Umfang vom Gutachten abzuweichen. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekom- men, dass C._____ hinsichtlich der Frage, bei welchem Elternteil sie wohnen wol- le, aufgrund ihres Alters nicht urteilsfähig sei. Ausschlaggebend war für die Vo- rinstanz somit insbesondere das Alter von C._____. Dass die Vorinstanz ihre Schlussfolgerung nicht begründet habe – wie die Gesuchstellerin moniert –, kann
- 42 - demnach nicht gesagt werden. Die Tatsache, dass die Gutachterinnen die Urteils- fähigkeit in Bezug auf den geäusserten Kindeswillen nicht in Abrede stellen, las- sen die Erwägungen der Vorinstanz sodann weder aktenwidrig noch willkürlich erscheinen. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin lässt sich aus der vor- genannten gutachterlichen Feststellung ohnehin nicht im Umkehrschluss ableiten, C._____ sei bezüglich der Zuteilungsfrage urteilsfähig. Zu beachten bleibt schliesslich, dass C._____s Wille bei der vorliegenden Frage der Zuteilung keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen ist beziehungsweise ihr kein Wahl- recht zukommt, zumal sie noch weit entfernt von der Volljährigkeit ist und auch keine starke innere Verbundenheit nur zu einem Elternteil ausgemacht werden kann. Im Ergebnis sind die Erwägungen der Vorinstanz, wonach C._____ in Be- zug auf die Frage, bei welchem Elternteil sie wohnen möchte, aufgrund ihres Al- ters nicht urteilsfähig sei, und für die Zuteilung der Obhut respektive den Wechsel des Aufenthaltsortes auch nicht auf deren Äusserungen abgestellt werden könne, nicht zu beanstanden. Vor dem Hintergrund der Erwägungen hiervor erübrigt sich auch die von der Gesuchstellerin angesprochene Ergänzung des Gutachtens um die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht bekannten Umzugspläne des Gesuchs- gegners.
E. 1.4.7 Zusammengefasst wurde C._____s Wille vor Vorinstanz miteinbezogen und die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz erweisen sich nach dem Gesagten als zutreffend. Die Rügen der Gesuchstellerin sind damit in vorge- nanntem Umfang unbegründet.
E. 1.5 Weitere Rügen im Zusammenhang mit dem Wegzug und der Obhut
E. 1.5.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, hinsichtlich der persönlichen Betreuungsmöglichkeiten sei zu sagen, dass die Gesuchstellerin seit C._____s Geburt in einem 100%-Pensum bei der H._____ AG angestellt sei. Zwar arbeite die Gesuchstellerin zu 100% im Homeoffice und habe ein Bestätigungsschreiben der Arbeitgeberin eingereicht, wonach für die Arbeitstätigkeit der Gesuchstellerin keine Auslandreisen mehr nötig seien. Das Schreiben bestätige jedoch nicht, dass die Arbeit stets zu 100% aus dem Homeoffice erledigt werden könne. Im Üb- rigen verkenne die Gesuchstellerin, dass die Tochter nicht nur ihre physische An-
- 43 - wesenheit brauche, sondern sie auch psychisch anwesend sein müsse. Entspre- chend sei Homeoffice allein kein Betreuungskonzept. Im Übrigen arbeite die Ge- suchstellerin als Managerin bei einem internationalen Grossunternehmen. Es dür- fe als notorisch angesehen werden, dass ihre Berufstätigkeit die Gesuchstellerin nicht nur während der effektiven Arbeitszeit, sondern auch zu Randzeiten stark beanspruche. Entsprechend könne die Gesuchstellerin C._____ nicht umfassend persönlich betreuen, sondern wäre grösstenteils auf Drittbetreuung angewiesen. Der Gesuchsgegner sei mit Ausnahme einer kurzen Anstellung seit anfangs 2018 arbeitslos und habe damit die entsprechenden Kapazitäten und Ressourcen, C._____ persönlich zu betreuen. C._____ sei im Dezember 2019 unter die Obhut des Gesuchstellers gestellt worden und werde seit diesem Zeitpunkt persönlich von ihm betreut. Die Betreuung durch den Gesuchsgegner habe sich bewährt und es gehe C._____ gut. Die Besorgnis der Gesuchstellerin, wonach es C._____ beim Gesuchsgegner nicht gut gehe und eine Obhutszuteilung an ihn eine Kin- deswohlgefährdung darstellen würde, sei unbegründet. Aktenkundig sei, dass C._____ ein normal entwickeltes, normal gewichtiges und fröhliches Mädchen sei. Hinsichtlich der Wohnsituation seien für die Entwicklung des Kindes stabile örtli- che Verhältnisse wichtig. Der Gesuchsgegner sei im Juli 2020 nach I._____ ge- zogen. C._____ besuche dort den Kindergarten und es wäre in deren Wohle, wenn sie in ihrem bisherigen Setting bleiben und per August 2023 die 1. Klasse in ihrem gewohnten Umfeld in I._____ besuchen könnte. Dies sei jedoch – unab- hängig davon, welchem Elternteil die Obhut zugeteilt werde – nicht möglich. Wür- de die Obhut an die Gesuchstellerin zugeteilt, würde dies für C._____ einen Um- zug von I._____ nach J._____ bedeuten. Würde die Obhut dem Gesuchsgegner zugeteilt, würde dies wohl in naher Zukunft einen Umzug von I._____ in die USA bedeuten. Wenn der Umzug zurück in die USA nicht im Raum stehen würde, wä- re im Sinne der Stabilität der Wohnverhältnisse C._____s Wohl mit dem Verbleib beim Gesuchsgegner am besten gedient. Auf das Indiz der Wohnsituation respek- tive Stabilität der örtlichen Verhältnisse könne damit für die Zuteilung der Obhut nur beschränkt zurückgegriffen werden. In C._____s Alter seien Kinder mehr per- sonenbezogen als ortsgebunden. Beide Elternteile hätten in den letzten zweiein- halb Jahren die Tochter betreut, wobei die mehrheitliche Betreuungsverantwor-
- 44 - tung beim Gesuchsgegner gelegen habe. Abgesehen von jedem zweiten Wo- chenende und wöchentlich jeweils Dienstagabend bis Mittwochmorgen mit Über- nachtung sowie einiger zusätzlicher Betreuungstage, sei C._____ vom Gesuchs- gegner betreut worden. Dieser sei somit seit zweieinhalb Jahren die Hauptbetreu- ungsperson. Gestützt auf diese Betreuung entspreche es C._____s Wohl, dass sie auch weiterhin von demjenigen Elternteil betreut werde, welcher sie in den letzten Jahren zur Hauptsache betreut habe. Dies sei vorliegend der Gesuchs- gegner. Entsprechend sei C._____ für die Dauer des Getrenntlebens unter die al- leinige Obhut des Gesuchsgegners zu stellen. Weiter führte die Vorinstanz aus, der auswanderungswillige Elternteil könne den Aufenthaltsort des Kindes bei ge- meinsamer elterlicher Sorge nur mit Zustimmung des anderen Elternteils bezie- hungsweise mit dem behördlichen Entscheid ändern. Da die Gesuchstellerin vor- liegend die Zustimmung zur Verlegung von C._____s Wohnsitz in die USA ableh- ne, habe das Gericht über die Verlegung des Aufenthaltsorts zu entscheiden. Es sei von der Prämisse auszugehen, dass der Gesuchsgegner in die USA zurück- kehre. Aufgrund der konkreten Gegebenheiten sei zu prüfen, ob es C._____s Kindeswohl entspreche, ihren Aufenthaltsort von I._____ in die USA zu verlegen. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz zusammengefasst zunächst, ausgehend von den bei den Akten liegenden Unterlagen zu C._____s Sprachkenntnissen sei da- von auszugehen, dass sie gewisse Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache habe. Nichtsdestotrotz sei bei einem Verbleib in der Schweiz anzunehmen, dass sie aufgrund ihres Alters sowie ihrer Fortschritte die deutsche Sprache schnell lernen würde. Demgegenüber bringe ein Umzug in die USA keine sprachlichen Verständigungsschwierigen mit sich, spreche C._____ doch bereits Englisch. Aufgrund der ihm zukommenden Obhut werde der Gesuchsgegner C._____ auch in Zukunft hauptsächlich betreuen. Der Ort K._____, an welchen der Gesuchs- gegner plane zurückzukehren, sei sein Heimatort. Er sei an diesem Ort aufge- wachsen, kenne die Umgebung sowie die Schule und habe Familie dort. Die El- tern des Gesuchsgegners sowie dessen drei Geschwister, welche teilweise eben- falls Kinder im Alter von C._____ hätten, würden dort wohnen. C._____ sei be- reits in K._____ gewesen. Aktenkundig sei, dass C._____ zumindest ihre Gross- mutter väterlicherseits kenne. Weiter sei ausgeführt worden, dass die Parteien
- 45 - jeweils Ferien in den USA bei ihren Familien verbracht respektive Familienmit- glieder sie in der Schweiz besucht hätten. Der Wegzug würde für C._____ einen Umzug in ein Land bedeuten, welches sie wohl nur wenig kenne. Jedoch würde sie in ein Land auswandern, dessen Sprache sie beherrsche, das Heimatland ih- rer Eltern sei und wo auch ein Familienkreis mit Kindern in ihrem Alter bestehe, welchen sie teilweise bereits kenne. Zugleich würde sie an einem Ort aufwachsen und eine Schule besuchen, die der Gesuchsgegner kenne, da er selbst dort auf- gewachsen und zur Schule gegangen sei. Weiter seien die Ortschaften K._____ und I._____ betreffend die Lebensverhältnisse wohl als vergleichbar einzustufen. Dies gelte auch für die USA im Vergleich zur Schweiz. Darüber hinaus sei C._____ aufgrund ihres Alters mehrheitlich personenbezogen, das heisse mehr an den Gesuchsgegner als Hauptbetreuungsperson der letzten zweieinhalb Jah- re, als an den Ort I._____ gebunden. Zusammenfassend ergebe sich, dass auf- grund der konkreten Umstände dem Gesuchsgegner, der in den letzten zweiein- halb Jahren die überwiegende Betreuung von C._____ übernommen habe und dies auch in Zukunft tun werde, zu erlauben sei, deren Wohnsitz in die USA zu verlegen. Entsprechend sei C._____ für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des Gesuchsgegners zu stellen (Urk. 270 S. 32 ff. und S. 36 f.).
E. 1.5.2 Die Gesuchstellerin bringt vor, die Parteien hätten in der Schweiz ihren Lebensmittelpunkt begründet. Sie sei hier verwurzelt und habe einen festen Freundeskreis, zu dem auch Schweizer gehören würden. Sie habe seit dem Zu- zug in die Schweiz eine Festanstellung bei der H._____. Seit März 2020 arbeite sie ausschliesslich im Homeoffice. Entgegen der Annahme der Vorinstanz könne sie weiterhin im Homeoffice tätig sein. Eine Reisetätigkeit sei bis auf Weiteres nicht vorgesehen. Die Arbeitgeberin habe der Gesuchstellerin zudem bestätigt, dass sie jederzeit ihr Pensum reduzieren könne, um C._____ persönlich zu be- treuen, ohne ihre Arbeitsstelle zu verlieren. Betreffend den Gesuchsgegner sei hingegen keinesfalls sicher, dass dieser in K._____ in den USA so leicht eine Ar- beitsstelle finde, wie er behaupte. C._____ sei in der Schweiz geboren, hier ver- wurzelt und mit der hiesigen Kultur vertraut. Deren Deutschkenntnisse seien gut und sie habe grosse Fortschritte gemacht. Die Gesuchstellerin biete C._____ in der Schweiz eine gesicherte, gefestigte und stabile Zukunft. Ein Umzug von
- 46 - I._____ nach J._____ zur Gesuchstellerin habe weitaus geringere Konsequenzen als eine Umsiedelung in die USA. Die Gesuchstellerin sei zudem bereit, ihren Wohnsitz von J._____ nach I._____ zu verlegen, falls ihr die Obhut zugesprochen werde. Ein Umzug nach K._____ dagegen bedeute für C._____ Unsicherheit und Ungewissheit. Die Konsequenzen eines Umzugs in die USA, ein ihr unbekanntes Land, eine unbekannte Umgebung, die ihr weitgehend unbekannte Familie des Gesuchsgegners sowie die dort neue und unbekannte Schule, unterschlage die Vorinstanz in ihren Erwägungen. Bereits bei der jetzigen Betreuungsregelung vermisse C._____ ihre Mutter. Ein Wegzug in die USA würde die starke Bindung zwischen Mutter und Tochter praktisch unterbinden. Ein Wegzug des Gesuchs- gegners zusammen mit C._____ in die USA widerspreche deren Kindeswohl. Mit dem angefochtenen Entscheid habe die Vorinstanz dem Kriterium der Stabilität in unzulässiger Weise Vorrang vor der Wahrung des Kindeswohls eingeräumt (vgl. Urk. 269 Rz. 10, Rz. 12a, Rz. 13, Rz. 17 und Rz. 18). Weiter rügt die Gesuchstel- lerin, die Vorinstanz habe jegliche Ausführungen darüber unterlassen, inwiefern K._____ und I._____ betreffend Lebensverhältnisse als vergleichbar einzustufen seien. Diese unbegründete Annahme sei willkürlich. K._____ sei eine nicht rechts- fähige Gemeinde in L._____ County, M._____ [US-Bundesstaat], deren Bevölke- rungszahl seit 2010 rückläufig sei. Im Unterschied zu I._____ habe K._____ im in- ternationalen Vergleich ein erhebliches Heroinproblem. Die Pläne des Gesuchs- gegners über seinen zukünftigen Alltag und seine Lebensverhältnisse in den USA seien sodann nicht sehr konkret und unklar. Zwar gebe er an, er könne bei seiner Mutter wohnen, jedoch habe er keine Arbeitsbemühungen, keinen Arbeitsvertrag und auch keine Bestätigung der neuen Schule für C._____ eingereicht. Die Vor- bereitungen des Gesuchsgegners im Hinblick auf den geplanten Umzug seien demnach rudimentär. C._____ gehe es in der Schweiz gut. Diese Situation sei daher beizubehalten. Ob es ihr nach dem Umzug in die USA gleich gut ginge oder nicht, könne nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden. Ein Wechsel in ein ande- res Land stelle für Kinder immer eine zusätzliche Belastung dar. Die Vorinstanz missachte daher C._____s Kindeswohl. Für die Vorinstanz stehe fest, dass der Gesuchsgegner bei seiner Mutter wohnen könne und sich alles andere schon fin-
- 47 - den werde. Diese Annahme sei willkürlich (vgl. Urk. 269 Rz. 14 f. und Urk. 297 Rz. 2).
E. 1.5.3 Der Gesuchsgegner bringt demgegenüber vor, die Parteien seien ameri- kanische Staatsbürger und nur in der Schweiz wegen der Anstellung der Gesuch- stellerin bei der H._____. Die Gesuchstellerin sei hierzulande nicht integriert, spreche die Sprache nicht und ihr Freundeskreis bestehe aus Expats. Es sei da- von auszugehen, dass sie, wenn sie ihre Anstellung verliere oder ihre Stelle wie- der ins Ausland verlegt werde – was bei einem internationalen Grosskonzern wie der H._____ jederzeit geschehen könne –, die Schweiz auch wieder verlassen werde. Die Verhältnisse auf Seiten der Gesuchstellerin seien daher nicht so stabil wie sie behaupte. Es sei sodann nicht davon auszugehen, dass sie auf unbe- stimmte Zeit im Homeoffice arbeiten könne und keine Geschäftsreisen unterneh- men müsse. Sodann sei Homeoffice kein Betreuungsmodell. Der Gesuchsgegner habe durch und durch ein beständiges und geordnetes Leben geführt, was sich erst mit der Heirat und seinem Umzug in die Schweiz geändert habe. Dem Ge- suchsgegner sei es in den letzten drei Jahren trotz der für ihn widrigen Umstände gelungen, C._____ ein sicheres und stabiles Umfeld zu bieten sowie sein eigenes Leben zu meistern. Ausserdem habe er den Kontakt von C._____ zur Gesuchstel- lerin sichergestellt beziehungsweise diese jederzeit motiviert, die Kontakte zur Gesuchstellerin auch wahrzunehmen. Letztere sei in den vergangenen drei Jah- ren hingegen alles andere als eine Unterstützung in Bezug auf die gemeinsame Tochter gewesen. Der Gesuchsgegner wolle nun mit C._____ zurück in das Hei- matland der Parteien, wo er aufgewachsen sei und wo seine Mutter und seine drei Geschwister mit ihren Kindern in C._____s Alter leben würden, wo er bereits über eine Wohnung in der Nähe der Schule von C._____ verfüge sowie eine Ar- beitsstelle in Aussicht habe, die ihm weiterhin die Betreuung ermöglichen würde. Die Rückkehr komme somit keiner Flucht gleich. Für C._____ sei es ein Vorteil, wenn sie in einem englischsprachigen Umfeld aufwachsen könne, zumal es frag- lich sei, ob ihre Deutschkenntnisse für die Einschulung im August 2023 ausrei- chen würden und sie mit der Einschulung Hochdeutsch lernen müsste, eine für sie neue Sprache. Zwar kenne sie die Verhältnisse in K._____ nicht gut, das spie- le aber aufgrund ihres jungen Alters und mithin ihrer Personenbezogenheit eine
- 48 - untergeordnete Rolle. Wichtiger sei mit Blick auf das Kindeswohl, dass sie bei ih- rer bisherigen Hauptbezugsperson verbleiben könne. Dies sei seit bald drei Jah- ren der Gesuchsgegner. Es gebe kein Vorrecht der Mutter bei der Betreuung der Kinder, sondern es sei zu prüfen, bei welchem Elternteil das Kindeswohl besser gewahrt werde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei dieses gewahrt, wenn noch mehrheitlich personenbezogene Kinder beim das Kind zur Hauptsa- che betreuenden Elternteil verbleiben würden. Dies sei vorliegend der Gesuchs- gegner und C._____ sei mit ihren sieben Jahren noch klar personenbezogen. Im Sinne der Betreuungs- und Erziehungskontinuität sei dem Umzug des Gesuchs- gegners zusammen mit C._____ daher stattzugeben. Ausserdem sei davon aus- zugehen, dass auch die Gesuchstellerin nach M._____ umziehen werde, wenn ih- re Tochter dort lebe, was sie problemlos tun könne, zumal sie ebenfalls amerika- nische Staatsbürgerin sei (vgl. Urk. 286 Rz. 14 ff. und Rz. 23). Betreffend das an- gebliche Heroinproblem und die Verhältnisse in K._____ verweist der Gesuchs- gegner auf Urk. 277 und führt aus, die von der Gesuchstellerin zitierten Artikel würden aus dem Jahr 2016 stammen und seien damit nicht mehr aktuell. K._____ sei eine idyllische Kleinstadt mit guten Schulen und einem grossen Freizeitange- bot für Kinder. Sodann biete die Nähe zu N._____ und O._____ attraktive und gut bezahlte Arbeitsstellen. Es werde weiter bestritten, dass die Vorbereitungen auf den geplanten Umzug rudimentär seien. Der Gesuchsgegner habe ein Haus in der Nähe von C._____s Schule zur Verfügung und habe erneut eine Arbeitsstelle in Aussicht, die es ihm ermögliche, C._____ weiterhin persönlich zu betreuen. Er habe nachgewiesen, dass seine Mutter und seine Geschwister C._____ schon mehrfach und erst kürzlich wieder in der Schweiz besucht hätten. C._____ kenne ihre Verwandten daher nicht nur von den wöchentlichen Skype-Kontakten. Mehr könne vom Gesuchsgegner nicht verlangt werden, da ansonsten jedes Umzugs- begehren mangels ausreichender Klarheit mit Bezug auf die Verhältnisse im Ziel- land abgewiesen werden müsste. Dies widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Gesuchsgegner wandere nicht in ein ihm unbekanntes Land aus, sondern kehre in sein Heimatland zurück, wo seine Familie lebe und er über ein grosses privates und berufliches Netzwerk verfüge (Urk. 286 Rz. 20 f.).
- 49 -
E. 1.5.4 Der Kindsvertreter äussert sich dahingehend, dass C._____ nach wie vor mehr personen- als umgebungsbezogen sei. Im Hinblick auf die Kontinuität der Betreuung von massgeblicher Bedeutung sei, dass der Gesuchsgegner seit De- zember 2019, somit seit nun über drei Jahren, die alleinige Obhut über C._____ innehabe. C._____ wohne in I._____, gehe dort in den Kindergarten und habe dort entsprechend auch ihren Lebensmittelpunkt. Wie die Gutachterinnen, der Kinderarzt und auch die Kindergärtnerinnen festhalten würden, habe sich C._____ in dieser Zeit gut entwickelt und es lägen keine Probleme vor. Vorliegend sei zudem von Bedeutung, dass – unabhängig davon, welcher Elternteil die Obhut zugesprochen erhalte – die Kontinuität in Bezug auf die Ortsgebundenheit für C._____ nicht aufrechterhalten werden könne. So oder so stehe ein Wechsel des gesamten sozialen Umfelds an, sei dies der Wohnsitz, der Besuch des Kindergar- tens, neue Betreuungspersonen etc. Dies geschehe unabhängig davon, ob die Obhut der Gesuchstellerin zugeteilt werde, was einen Wechsel von I._____ nach J._____ bedeuten würde, oder bei einem Wegzug des Gesuchsgegners zusam- men mit C._____ nach K._____. Die persönliche Betreuung durch den Gesuchs- gegner würde nebst der Ausübung einer 50% Arbeitstätigkeit erfolgen und dieje- nige durch die Gesuchstellerin mit einem 100% Pensum im Homeoffice. Selbst wenn es zutreffe, dass die Gesuchstellerin auch künftig ihre Arbeitstätigkeit von zuhause aus ausüben könne, bleibe festzuhalten, dass Homeoffice kein Betreu- ungskonzept sei. Entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin bestätige der Arbeitgeber sodann bloss, dass bis auf Weiteres keine Reisetätigkeit vorgesehen sei. Dies sage nichts darüber aus, ob und wann sich dies wieder ändere. Ebenso werde auch die angebliche Möglichkeit einer Reduktion des Pensums nicht bestä- tigt. Nichtsdestotrotz sei der Kindsvertreter aber der Ansicht, dass unabhängig davon bei beiden Betreuungskonzepten der Kindseltern die kindeswohlgerechte Betreuung mittels Auffangzeiten und weiteren Betreuungspersonen gewährleistet wäre (vgl. Urk. 291 Rz. 4 ff. und Rz. 13). Im Zusammenhang mit den Vorwürfen zum geplanten Wegzug nach K._____ sei festzuhalten, dass es in einem gericht- lichen Verfahren betreffend die Bewilligung eines Wegzugs ins Ausland immer sehr schwierig sei, bereits die Miete einer Wohnung, eine konkrete Arbeitsstelle und die Einschulung in eine bestimmte Schule vorzuweisen. Dies aufgrund der
- 50 - Tatsache, dass einerseits ungewiss sei, ob ein solcher Wegzug überhaupt bewil- ligt werde und andererseits der Zeitpunkt, wann ein solcher bewilligt werde, unbe- kannt bleibe. Der Wegzugwillige habe seine Pläne für das Leben zusammen mit dem Kind im neuen Umfeld darzulegen und bis zu einem gewissen Grad zu kon- kretisieren, so bezüglich des Wohnorts, der Arbeitsstelle, der Schule etc. Hierfür aber einen strikten Beweis, gar die Vorlage eines Miet- oder Arbeitsvertrags zu verlangen, gehe wesentlich zu weit und würde einen Wegzug ins Ausland zu- sammen mit einem Kind schlicht verunmöglichen. Vorliegend sei zu berücksichti- gen, dass der Gesuchsgegner nicht in irgendein exotisches Land zurückkehren wolle, sondern in seine Heimat, in die Stadt, wo er selber aufgewachsen sei, die Schule besucht habe und seine Mutter und Verwandtschaft leben würden. Er zei- ge bereits im heutigen Zeitpunkt eine Wohnmöglichkeit auf und habe zwischen- zeitlich zwei konkrete Arbeitsstellen nachgewiesen. Er kenne die Schulverhältnis- se in K._____ und sogar die Schule, in welche C._____ eingeschult werden wür- de, samt Stundenplan. Ebenfalls habe er das soziale Umfeld mit Grossmutter, Onkel, Tanten sowie Cousins und Cousinen aufgeführt. Aus Sicht des Kindsver- treters habe er daher seine neue Lebenssituation in K._____ und auch diejenige von C._____ in einem Ausmass konkretisiert, dass diesbezüglich keine Befürch- tungen für das Kindeswohl aufkommen würden (Urk. 291 Rz. 12).
E. 1.5.5 Betreffend die rechtlichen Prämissen ist zur Vermeidung unnötiger Wie- derholungen vorab auf die diesbezüglichen Erwägungen (E. III.1.1) hiervor zu verweisen. Ergänzend nochmals festzuhalten ist, dass es gemäss Rechtspre- chung eher im Wohl des Kindes sein wird, wenn es beim bisher hauptsächlich be- treuenden Elternteil verbleibt und folglich mit ihm wegzieht. Dies gilt besonders bei kleineren Kindern, die primär noch personen- und weniger umgebungsbezo- gen sind (BGE 144 III 469 E. 4.1; BGE 142 III 481 E. 2.7, BGE 142 III 612 E. 4.3; BGE 142 III 502 E. 2.5; BGer 5A_637/2022 vom 9. Februar 2023, E. 3.2.5; BGer 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022, E. 3.1). Ebenfalls nochmals zu betonen ist, dass eine Wegzugsbewilligung mit der Regelung zu verbinden ist, dass bei ei- nem tatsächlichen Wegzug dem wegziehenden Elternteil die Alleinobhut zugeteilt wird (vgl. BGer 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022, E. 3.5.2). Weiter ist zu er- wägen, dass die Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung einer Verwal-
- 51 - tungs- oder Gerichtsbehörde nur als willkürlich zu bezeichnen ist, wenn die Be- hörde den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn sie ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Be- weismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn sie auf Grundlage der festgestell- ten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der berufungsführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4; BGE 141 I 49 E. 3.4; BGer 5A_60/2020 vom 5. Dezember 2022, E. 2.2; BGer 5D_46/2019 vom
18. Dezember 2019, E. 1.4). Von Willkür in der Rechtsanwendung ist auszuge- hen, wenn der angefochtene Entscheid offenbar unhaltbar ist, mit der tatsächli- chen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge- danken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt hingegen nicht (vgl. BGE 148 III 95 E. 4.1 m.w.H; BGer 5A_60/2020 vom 5. Dezember 2022, E. 2.3).
E. 1.5.6 Zunächst ist in Bezug auf den vorliegenden Einzelfall zu erwägen, dass die Gesuchstellerin nicht in rechtsgenügender Weise aufzeigt und im Übrigen auch nicht ersichtlich wäre, inwiefern die Vorinstanz bei ihren Überlegungen den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, sie ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unbe- rücksichtigt gelassen oder auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hätte. Dass die Vorinstanz zu anderen Schlüssen kommt als die Gesuchstellerin, belegt keine Willkür. Vorliegend ist sodann unbe- stritten geblieben, dass dem Gesuchsgegner seit Dezember 2019, mithin seit rund dreieinhalb Jahren, die alleinige Obhut über C._____ zusteht (vgl. Urk. 36). Die Gesuchstellerin betreut C._____ jeweils jedes zweite Wochenende sowie an einem Abend inklusive Übernachtung unter der Woche. In der übrigen Zeit wird C._____ vom Gesuchsgegner in I._____ betreut, wo sie wohnt und den Kinder- garten besucht. Dem Gesuchsgegner kommt damit die Rolle des hauptsächlich betreuenden Elternteils zu. Mit dem Kindsvertreter ist sodann zu erwägen, dass C._____ aufgrund ihres Alters zweifelsohne nach wie vor mehr personen- als um- gebungsbezogen ist. Aufgrund dieser Tatsachen und vor dem Hintergrund der
- 52 - hiervor zitierten Rechtsprechung ist der vorinstanzliche Entscheid betreffend die Berechtigung zum Wegzug und die Obhutszuteilung nicht zu beanstanden. Ent- gegen den Ausführungen der Gesuchstellerin hat die Vorinstanz die Gegebenhei- ten in den USA sodann nicht unterschlagen, sondern vielmehr zutreffend in Erwä- gung gezogen, dass es sich bei der Ortschaft K._____ um den Heimatort des Ge- suchsgegners handelt, ihm die örtlichen Verhältnisse bestens bekannt sein dürf- ten und ein Teil von dessen Verwandtschaft dort wohnt. Die Cousinen, Cousins sowie die weiteren Verwandten in den USA sind C._____ denn auch nicht fremd, was die regelmässigen Skype-Kontakte, die Besuche der Verwandten aus den USA in der Schweiz sowie die in den USA verbrachten Ferien – letztmals über die Weihnachtsfesttage 2022 – nahelegen (vgl. Urk. 270 S. 39; Urk. 293 und Urk. 295/1). Mit diesen kann sich C._____ aufgrund ihrer unbestrittenen Englisch- kenntnisse gut verständigen. Es erscheint sodann glaubhaft, dass C._____ in K._____ in eine geeignete Schule eingeschult wird und der Gesuchsgegner in der Nähe eine Wohngelegenheit sowie auch eine Teilzeitarbeitsstelle in Aussicht hat, welche ihm weiterhin eine persönliche Betreuung ermöglichen (vgl. Urk. 288/5, Urk. 277 und Urk. 279/2). Konkretere Nachweise können von einer wegzugswilli- gen Partei in einem Gerichtsverfahren kaum je verlangt werden, zumal in diesen Fällen nicht sicher ist ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt überhaupt ein Wegzug möglich wird. In Bezug auf die Ortschaft K._____ selbst ist auszuführen, dass entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin keine kindeswohlgefährdenden Aspekte ausgemacht werden können. Aus den Berichten aus dem Jahr 2016 (Urk. 272/5) lässt sich jedenfalls nichts Nachteiliges ableiten, zumal ein übermäs- siger Drogenkonsum in einer Gemeinde nicht automatisch auf eine Kindeswohl- gefährdung schliessen lässt. Im Übrigen erscheint K._____ als mittelständische Kleinstadt mit funktionierender Infrastruktur ohne Weiteres geeignet für Familien mit Kindern. Insgesamt ist das objektive Kindeswohl bei einem Wegzug in die USA gewahrt beziehungsweise nicht in Gefahr. Daran vermögen auch die weite- ren Vorbringen der Parteien (vgl. Urk. 293, Urk. 297, Urk. 301 und Urk. 305) be- treffend die Ferien in den USA in der Weihnachtszeit 2022 sowie die angeblichen Vorfälle und Streitereien zwischen C._____ und ihren Cousinen etwas zu ändern, zumal solche zum Alltag von Kindern dazugehören und jedenfalls nicht der Ein-
- 53 - druck entsteht, dass diese eine bedenkliche Intensität angenommen hätten. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass nicht in Abrede gestellt werden soll, dass C._____ zu beiden Elternteilen eine gleichwertig starke Beziehung hat und das objektive Kindeswohl auch bei einem Verbleib bei der Gesuchstellerin in der Schweiz gewahrt wäre. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung der für den Einzelfall massgeblichen Aspekte und nach pflicht- gemässem Ermessen zum richtigen Ergebnis gekommen ist, dass ein Wegzug des Gesuchsgegners zusammen mit C._____ nach K._____ zu bewilligen und die Obhut über C._____ dem Gesuchsgegner zuzuteilen ist. Entsprechend erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren gegenseitigen Vorwürfen sowie dazu, wie gut C._____ Deutsch spricht oder wie die Einstellungen der Eltern zu den jeweiligen Deutsch-Fördermassnahmen aussehen (vgl. Urk. 297, Urk. 299/1, Urk. 301, Urk. 303/1, Urk. 305 und Urk. 307/1-5).
E. 1.5.7 Die Vorinstanz hat damit zusammengefasst in richtiger Feststellung des Sachverhalts nach pflichtgemässem Ermessen und frei von Willkür entschieden, dass der Gesuchsgegner zu berechtigen ist, zusammen mit C._____ nach K._____ zu ziehen und ihm die Obhut über C._____ zuzuteilen ist. Die Berufung der Gesuchstellerin erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
E. 1.6 Kritik an der Kindsvertretung
E. 1.6.1 Die Gesuchstellerin bringt zusammengefasst vor, die Kindsvertretung ha- be als Parteivertreter des Kindes den Willen und die Wünsche des Kindes festzu- halten und in das Verfahren einzubringen. Die Kindsvertretung habe den Sach- verhalt sorgfältig abzuklären, um über alle Interessen des Kindes informiert zu sein und diese begründet vertreten zu können. Ihre Stellungnahme müsse geeig- net sein, die subjektiven Kindesinteressen durchzusetzen, dem Gericht die Sach- lage möglichst authentisch darzulegen und dem Kind in dieser Situation nicht zu schaden. Für das Bundesgericht werde die subjektive Meinung des Kindes zu ei- ner zwar nicht auschlaggebenden, aber zunehmend gewichtigen Entscheidungs- grundlage, sobald es hinsichtlich einer infrage stehenden Regelung oder Mass- nahme urteilsfähig sei und seine Interessen, Befindlichkeit und Bedürfnisse zu ar- tikulieren wisse. Kindsvertreter hätten zu wissen, dass auch junge Kinder, die
- 54 - nicht als urteilsfähig gelten würden, gut über sich und ihre Lebensumstände nachdenken und Auskunft geben könnten, in diesem Sinne also sehr wohl über Meinungs- und Willensbildungsfähigkeit verfügen würden. Der Kindsvertreter ha- be den Gesuchsgegner und C._____ besucht. Demgegenüber habe er die die Gesuchstellerin nie in ihrer Wohnung in J._____ besucht und die dortigen Le- bensumstände von Mutter und Tochter evaluiert. Der Kindsvertreter habe die Ge- suchstellerin zu keinem Zeitpunkt mit C._____ gesehen und deren Interaktion be- obachtet. Damit habe er die Interessen von C._____ nicht vollumfänglich eruiert. Es sei unabdingbar, dass der Rechtsbeistand eines Kindes dieses zusammen mit beiden Eltern sehe und auch ein Gleichgewicht zwischen den Besuchen von Va- ter und Mutter einhalte. Mit diesen einseitigen Abklärung habe sich der Kindsver- treter kein vollständiges Bild über die Gesamtsituation machen können (Urk. 269 Rz. 21 f.).
E. 1.6.2 Der Gesuchsgegner entgegnet, der von der Gesuchstellerin zitierte Bun- desgerichtsentscheid setze voraus, dass das Kind urteilsfähig sei, was ein Kind von fünf Jahren mit Bezug auf die Frage, wo es wohnen wolle, nicht sei. Sodann habe sich C._____ diesbezüglich widersprüchlich geäussert, woraus erhelle, dass sie die Frage und deren Tragweite altersbedingt nicht habe einschätzen können. Gemäss zitiertem Entscheid gehe es sodann nicht in erster Linie darum, subjekti- ve Standpunkte zu vertreten, sondern das objektive Kindeswohl zu ermitteln und zu dessen Verwirklichung beizutragen. Eine im eigentlichen Sinn anwaltliche, auf den subjektiven Standpunkt des Vertretenen fokussierte Tätigkeit sei nicht ange- zeigt. Der Kinderanwalt habe sich ausführlich zum objektivierten Kindeswohl ge- äussert und seinen Standpunkt erläutert. Die Ausführungen beziehungsweise Vorwürfe der Gesuchstellerin an den Kinderanwalt würden daher fehl gehen (Urk. 286 Rz. 35).
E. 1.6.3 Der Kindsvertreter selbst erklärt, es gehöre nicht zu seinem Aufgabenbe- reich, als Jurist Interaktionsbeobachtungen zwischen dem Kind und der Mutter zu tätigen. Umso weniger sei dies der Fall, wenn – wie vorliegend – ein Gutachten in Auftrag gegeben werde und solche Interaktionsbeobachtungen von Fachperso- nen vorgenommen würden. Zudem habe der Kindsvertreter nie eine enge Bezie-
- 55 - hung zwischen C._____ und der Gesuchstellerin auch nur angezweifelt oder gar bestritten. Wenn sich die Gesuchstellerin mit ihrer Rüge erhoffe, bei einer Interak- tionsbeobachtung zwischen ihr und C._____ hätte er feststellen können, dass diese die Gesuchstellerin viel lieber habe als den Gesuchsgegner und sie die Hauptbezugsperson sei, habe sie wohl eine falsche Vorstellung von einem juristi- schen Verfahrensvertreter und auch den Fähigkeiten eines solchen. Diesbezüg- lich bleibe noch einmal festzuhalten, dass gemäss dem erstatteten Gutachten beide Elternteile wichtige Bezugspersonen für C._____ seien (Urk. 291 Rz. 11).
E. 1.6.4 Auch wenn sich Lehre und Rechtsprechung betreffend die Rolle der Kindsvertretung in grundlegenden Aspekten uneinig sind, kann zumindest davon ausgegangen werden, dass sowohl die Übermittlung des sorgfältig abgeklärten Willens des Kindes als auch Kindeswohlaspekte zu den grundlegendsten Aufga- ben der Kindsvertretung gehören. Damit einhergehend sollen die Wahrnehmung von prozessualen Rechten sowie die alters- und kindsgerechte Partizipation im Verfahren des Kindes sichergestellt werden (vgl. BGE 142 III 153, E. 5.2.2; BGer 5P.84/2006 vom 3. Mai 2006, E. 3.4; Herzig, Die Rolle der Kindsvertretung, in: FamPra 2020 S. 567 ff., S. 568 ff.).
E. 1.6.5 In Bezug auf C._____s Willensbildungs- und Willensumsetzungsfähigkeit ist zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die entsprechenden Erwägungen (III.1.4.5 f.) hiervor zu verweisen. Vorweg ist sodann festzuhalten, dass die Kritik der Gesuchstellerin, wonach sich der Kindsvertreter mit seiner ein- seitigen Abklärung kein vollständiges Bild über die Gesamtsituation habe machen können, allgemeiner Natur ist und sich daraus keine konkreten Anträge für das Berufungsverfahren entnehmen lassen. Im Übrigen geht die Kritik am Kindsvertre- ter ohnehin fehl: Aus den Akten wird ersichtlich, dass der Kindsvertreter sowohl die subjektiven als auch objektiven Interessen von C._____ jederzeit umfassend und gewissenhaft vertreten und ihre Partizipation im Verfahren sichergestellt hat. Darüber hinaus hat er zu keinem Zeitpunkt angezweifelt, dass C._____ eine enge Beziehung zur Gesuchstellerin hat (vgl. Urk. 99 und Urk. 248). Mit dem Kindsver- treter ist sodann zu erwägen, dass es nicht dessen Aufgabe als Jurist ist, Interak- tionsbeobachtungen zwischen dem Kind und der Mutter vorzunehmen, umso
- 56 - mehr, wenn solche – wie vorliegend – von Fachpersonen vorgenommen werden und Eingang in ein Gutachten finden (vgl. Urk. 188).
E. 1.6.6 Insgesamt erweist sich die Kritik der Gesuchstellerin am Verhalten des Kindsvertreters als unbegründet. Die entsprechenden Rügen sind folglich nicht zu hören.
2. Rügen betreffend den Unterhalt
E. 2 Mit Eingabe vom 14. November 2019 machte die Gesuchstellerin und Beru- fungsklägerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1-3 und Urk. 4/1-16). Hinsichtlich der weiteren Prozessgeschichte vor der Vorinstanz kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 270 S. 9 ff.). Mit Urteil vom
9. Juni 2022 wurde den Parteien das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt und es wurde festgestellt, dass sie seit dem 28. Oktober 2019 getrennt leben. Die elterliche Sorge für die Verfahrensbeteiligte (fortan: C._____), wurde den Eltern gemeinsam zugeteilt. Die Obhut für C._____ wurde dem Gesuchsgegner und Be- rufungsbeklagten (fortan: Gesuchsgegner) zugeteilt und es wurde festgehalten, dass C._____ ihren Wohnsitz beim Gesuchsgegner hat. Dieser wurde für berech- tigt erklärt, den Aufenthaltsort respektive den Wohnsitz von C._____ in die USA zu verlegen. Der Antrag der Gesuchstellerin betreffend Ausreiseverbot für das Staatsgebiet der Schweiz gegenüber dem Gesuchsgegner wurde abgewiesen. Die Gesuchstellerin wurde verpflichtet, ihre Zustimmung zur Erneuerung des amerikanischen Passes von C._____ auf erstes Verlangen des Gesuchsgegners zu erteilen. Für den Fall der Verweigerung der Zustimmung wurde der Gesuchs- gegner für berechtigt erklärt, die Erneuerung von C._____s amerikanischem Pass ohne Zustimmung der Gesuchstellerin zu beantragen. Der Gesuchstellerin wurde für die Dauer des Getrenntlebens ein Betreuungsrecht für C._____ eingeräumt, einerseits für die Zeit, während der C._____ in der Schweiz wohnt, und anderer- seits für die Zeit nach deren Umzug mit dem Gesuchsgegner in die USA. Sodann wurde die Gesuchstellerin verpflichtet, dem Gesuchsgegner ab 1. Juli 2022 für die Dauer des Getrenntlebens Kinder- sowie Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezah- len (Urk. 270 S. 78 ff.).
- 21 -
E. 2.1 Preisniveau USA
E. 2.1.1 Die Vorinstanz erwog, bei einem Umzug in die USA seien gemäss Ge- suchsgegner die Lebenshaltungskosten in den USA tiefer als in der Schweiz. Konkrete Angaben und Unterlagen seien vom Gesuchsgegner hierzu nicht ins Recht gelegt worden. Ausgehend von der UBS Aufstellung Preise und Löhne 2015 liege das Preisniveau in den USA im Vergleich mit der Schweiz bei 92%. Zusammengefasst seien somit bei einem Umzug in die USA der Grundbetrag so- wie die Beträge für die Krankenkasse, die Gesundheitskosten, die Kommunikati- onskosten, die Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung, die Mobilitäts- kosten und die Steuern auf 92% zu kürzen (vgl. Urk. 270 S. 60 ff.).
E. 2.1.2 Die Gesuchstellerin rügt, der Vergleich des Preisniveaus in den USA stimme zwar im Verhältnis Zürich und O._____, nicht jedoch im Vergleich zur weitaus günstigeren Gemeinde K._____. Diese Annahme sei daher als willkürlich zu qualifizieren. Bereits die Grossstadt Miami – ebenfalls nicht mit K._____ zu vergleichen – weise gemäss UBS Studie 2015 nur ein Kostengefälle von 70% auf, Los Angeles dagegen 69.9% im Vergleich zu Zürich. Daher habe die Vorinstanz die Unterhaltsberechnung Schweiz / USA mit 92% willkürlich vorgenommen (Urk. 269 Rz. 28).
E. 2.1.3 Der Gesuchsgegner bringt vor, die aktuelle Entwicklung des Preisniveaus in den westlichen Ländern sei derzeit sehr dynamisch und schwierig abzuschät- zen. In den USA herrsche aktuell eine Inflation von 7.7%. In der Schweiz sei die Inflation dank des starken Frankens mit 3% wesentlich tiefer. Es sei davon aus- zugehen, dass das Preisniveau in den USA im Vergleich zur Schweiz unwesent-
- 57 - lich tiefer sei und die UBS Studie die aktuellen Verhältnisse besser wiedergebe als Numbeo. Daher sei die Annahme, das Preisniveau in den USA läge im Ver- gleich zur Schweiz bei 92%, nicht willkürlich. Sodann sei festzuhalten, dass ins- besondere die Krankenversicherung in den USA ein Vielfaches der Krankenkas- senbeiträge in der Schweiz koste, was im angefochtenen Entscheid nicht berück- sichtigt worden sei und im Falle der Neuberechnung noch zu berücksichtigen wä- re (Urk. 286 Rz. 50).
E. 2.1.4 Wie bereits unter Erwägung III.1.5.5. hiervor ausgeführt, ist die Sachver- haltsfeststellung oder Beweiswürdigung einer Gerichtsbehörde nur als willkürlich zu bezeichnen, wenn diese den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels of- fensichtlich verkannt hat, wenn sie ohne sachlichen Grund ein wichtiges und ent- scheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn sie auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der berufungsführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4; BGE 141 I 49 E. 3.4; BGer 5A_60/2020 vom 5. Dezember 2022, E. 2.2; BGer 5D_46/2019 vom 18. Dezember 2019, E. 1.4). Von Willkür in der Rechtsanwendung ist auszu- gehen, wenn der angefochtene Entscheid offenbar unhaltbar ist, mit der tatsächli- chen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge- danken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt hingegen nicht (vgl. BGE 148 III 95 E. 4.1 m.w.H; BGer 5A_60/2020 vom 5. Dezember 2022, E. 2.3).
E. 2.1.5 Mit dem Gesuchsgegner ist zunächst festzustellen, dass die Bestimmung beziehungsweise der Vergleich von Lebenshaltungskosten in unterschiedlichen Ländern im derzeit dynamischen Weltgeschehen keine leichte Aufgabe darstellt. Die Vorinstanz hat für den Vergleich der Lebenshaltungskosten zwischen der Schweiz und den USA auf die UBS Aufstellung Preise und Löhne 2015 (http://docs.dpaq.de/9617-ubs-pricesandearnings-2015-de.pdf, zuletzt besucht am
13. Juni 2023) zurückgegriffen. Das von der Vorinstanz im Vergleich mit der Schweiz angegebene Preisniveau in den USA von 92% bezieht sich dabei auf ei-
- 58 - nen Vergleich der Städte Zürich (100) und O._____ (92) ohne Miete. Von den in der vorgenannten Aufstellung analysierten Städten handelt es sich bei O._____ um die geographisch nächstgelegene Stadt zu K._____. Unter Willkürgesichts- punkten ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden, zumal auch an verschiedenen Orten in der Schweiz unterschiedliche Lebenshaltungskosten bestehen, ohne dass dies beispielsweise im Grundbetrag berücksichtigt würde (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 [publiziert in: BlSchKG 2009, S. 193 ff.]). Darüberhinaus er- scheint die Annahme der Vorinstanz gestützt auf die vorgenannte Studie nach- vollziehbar und dürfte den tatsächlichen Verhältnissen aufgrund der derzeit dy- namischen Weltgeschehnisse durchaus entsprechen, selbst wenn die besagte Erhebung aus dem Jahre 2015 datiert. Die Gesuchstellerin bringt demgegenüber lediglich vor, der Vergleich stimme zwar für O._____, nicht aber für die weitaus günstigere Gemeinde K._____. Dabei erläutert sie mit keinem Wort, inwiefern und weshalb die Lebenshaltungskosten in K._____ günstiger sein sollen. Zwar führt sie die Grossstädte Miami und Los Angeles ins Feld, welche beide Lebenshal- tungskosten von rund 70% im Vergleich zu Zürich haben, erklärt jedoch selbst, diese seien ebenfalls nicht mit K._____ zu vergleichen. In der Folge rechnet sie dennoch mit 30% tieferen Lebenshaltungskosten im Vergleich zu Zürich. Ihre An- nahme, die Lebenshaltungskosten würden in K._____ bei 70% im Vergleich zu Zürich liegen entbehren damit jeder Grundlage.
E. 2.1.6 Der Einwand der Gesuchstellerin ist somit insgesamt nicht geeignet, die vorinstanzliche Beurteilung als willkürlich erscheinen zu lassen. Die entsprechen- de Rüge ist deshalb nicht zu hören.
E. 2.2 Einkommen des Gesuchsgegners
E. 2.2.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Gesuchsgegner sei in der vorliegenden Situation gemäss Schulstufenmodell gehalten, seit August 2020 ei- ner Erwerbstätigkeit im Umfang von 50% nachzugehen. Es sei unbestritten, dass der Gesuchsgegner in den USA studiert habe und über einen Master of Business Administration (MBA) in Wirtschaft verfüge. Nach der Einreise in die Schweiz im
- 59 - Jahre 2014 habe er für rund zwei Jahre als Projektmanager bei der H._____ AG gearbeitet. Im Jahr 2017 habe er ein Burnout erlitten, worauf er nicht mehr im ent- sprechenden Umfang seiner Arbeit habe nachgehen können. Ebenso sei unbe- stritten, dass der Gesuchsgegner eine Tierpfleger-Schule besucht habe und auf- grund diverser Stellen als Tierpfleger in verschiedenen Zoos insgesamt ca. ein Jahr Arbeitserfahrung habe sammeln können. Mittlerweile sei wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Gesuchsgegners auszugehen. Dieser habe diverse Suchbemühungen ins Recht gelegt, wonach ersichtlich sei, dass er sich für unter- schiedliche Stellenprofile beworben habe. Gestützt darauf, dass der Gesuchs- gegner sich seit seiner Anstellung als Projektmanager bei der H._____ AG beruf- lich neuorientiert habe, er bereits seit ca. 2015 immer wieder Einsätze oder An- stellungen als Tierpfleger gehabt habe und sich auch weiterhin in diesem Tätig- keitsbereich sehe, erscheine es ihm zumutbar, wiederum eine Anstellung als Tierpfleger aufzunehmen. Gestützt auf die bisherigen Anstellungen des Gesuchs- gegners, die ausgewiesenen Erwerbsausfallentschädigungen sowie die vorge- nommene Salarium-Berechnung für einen nicht vollständig ausgebildeten Tier- pfleger erscheine es gerechtfertigt sowie angemessen, dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkommen für ein 50% Pensum in der Schweiz in der Höhe von Fr. 1'750.– netto pro Monat anzurechnen, wobei ihm eine Übergangsfrist von drei Monaten einzuräumen sei. Für den Fall, dass der Gesuchsgegner in die USA um- ziehe, sei er – mangels weitergehender Unterlagen hierzu – auf seine Ausführun- gen zu behaften, wonach er sich zu 100% sicher sei, dass er mit einem 50% Pen- sum umgerechnet pro Jahr zwischen Fr. 38'720.– bis Fr. 48'400.– verdienen wür- de. Entsprechend sei ihm ein hypothetisches Einkommen in den USA in der Höhe von Fr. 3'630.– pro Monat anzurechnen (Urk. 270 S. 52 ff.).
E. 2.2.2 Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie dem Gesuchsgegner für eine 50% Tätigkeit in der Schweiz lediglich Fr. 1'750.– pro Monat anrechnen wolle. Die Löhne in der Schweiz seien weitaus höher als in den USA. Wenn der Gesuchsgegner selbst der Ansicht sei, er könne in den USA zu 100% eine Stelle mit einem 50% Pensum finden, wo er gerundet zwischen Fr. 3'227.– und Fr. 4'033.– pro Monat verdienen könne, dann müsse er das erst Recht in der Schweiz können. Die Vorinstanz wolle dem Gesuchsgegner in der
- 60 - Schweiz eine zukünftige Tätigkeit als Tierpfleger unterstellen, obschon man in den USA als Tierpfleger in einem 50% Pensum zweifelsfrei nicht Fr. 3'630.– ver- diene. Daraus sei zu folgern, dass der Gesuchsgegner in den USA eben gerade nicht als Tierpfleger arbeiten werde, sondern eine seiner akademischen Ausbil- dung entsprechende Arbeitsstelle antreten wolle. Die Vorinstanz handle daher willkürlich und aktenwidrig, wenn sie diese Überlegungen nicht bei der Festset- zung des hypothetischen Einkommens des Gesuchgegners in der Schweiz be- rücksichtige. Daher sei von einem hypothetischen Einkommen in der Schweiz in der Höhe von Fr. 3'630.– für ein 50% Pensum auszugehen (Urk. 269 Rz. 32).
E. 2.2.3 Der Gesuchsgegner erklärt, die Gesuchstellerin anerkenne, dass ihm erst ab dem 1. Oktober 2022 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Darauf sei sie zu behaften. Der Gesuchsteller sei Ausländer und habe sich in der Schweiz beruflich nicht integrieren können. Das sei auch der Grund, weshalb er in sein Heimatland zurückkehren wolle. Seine letzte Anstellung in der Schweiz sei im Jahr 2019 im Rahmen eines Zwischenverdiensts als Tierpfleger erfolgt. Mit ei- nem 80% Pensum habe er brutto Fr. 2'800.– pro Monat verdient. Diese Anstel- lung habe er aus gesundheitlichen Gründen und mangels genügender Deutsch- kenntnisse vorzeitig aufgeben müssen. Seither habe er nicht mehr gearbeitet. Seit September 2019 sei er ausgesteuert. Er bemühe sich weiterhin um eine Stelle in der Schweiz, bisher ohne Erfolg. Seine Berufstätigkeit müsse er auf C._____s Stundenplan abstimmen. Diese sei während achtzehn Stunden pro Woche durch den Kindergarten betreut, jedoch jeweils lediglich drei Stunden am Stück. Das von der Vorinstanz ab Oktober 2022 hypothetisch angerechnete Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 1'750.– sei auch im Lichte dieser Umstände nicht zu beanstan- den, auch wenn der Gesuchsgegner derzeit kein Einkommen erziele. Mit Übertritt von C._____ in die erste Klasse der Primarschule werde der Gesuchsgegner auf- grund der Verfügbarkeit des Mittagstisches flexibler sein. In den USA werde C._____ von Montag bis Freitag jeweils von 08.30 Uhr bis 15.30 Uhr durch die Schule betreut und mit dem Schulbus zur Schule gebracht beziehungsweise wie- der abgeholt, was dem Gesuchsgegner mehr Flexibilität und daher ein höheres Arbeitspensum ermögliche. Bezüglich des Lohns sei ihm zugute zu halten, dass
- 61 - es schwierig gewesen sei, dazu verlässliche Angaben zu machen (Urk. 286 Rz. 54 ff.).
E. 2.2.4 Nach der Rechtsprechung darf das Gericht bei der Festsetzung von Un- terhaltsbeiträgen von einem hypothetischen Einkommen ausgehen, falls und so- weit die unterhaltsberechtigte oder unterhaltspflichtige Person bei ihr zuzumuten- der Anstrengung mehr verdienen könnte, als sie effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss sie aber ausser Betracht bleiben (BGer 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019, E. 3.2.2.1. m.w.H.). Die Zumut- barkeit und die Möglichkeit, ein Einkommen zu erzielen, sind zwei Voraussetzun- gen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Welche Tätigkeit als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das an- genommene Einkommen effektiv erzielbar ist, bildet hingegen eine Tatfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung zu beantworten ist. Auch im letzteren Fall müssen aber die Tatsachen als vorhan- den festgestellt sein, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen. Dazu gehören insbesondere die berufliche Qualifikation, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, das Alter und der Gesundheitszustand, persönliche und geographische Gegebenheiten sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt. Nicht ausschlaggebend ist nach Aufhebung der "45er-Regel" durch das Bundesgericht hingegen allein das Alter als solches (vgl. BGE 147 III 308 E. 5; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; BGE 128 III 4 E. 4; BGE 117 II 16 E. 1b). Im Zusammenhang mit dem Kinderunterhalt besteht eine besondere Anstrengungspflicht, welche namentlich auch die Freiheit der persönlichen Le- bensgestaltung und die Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einschrän- ken kann, wobei die Anstrengungspflicht selbstverständlich an konkreten Realitä- ten ihre Grenze findet und keine unzumutbaren hypothetischen Einkommen an- genommen werden dürfen (BGE 147 III 265 E. 7.4 m.w.H.). Dies bedeutet keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte (vgl. BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 5.3.1; BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020, E. 2.2.2). Die Unmöglich- keit, ein bestimmtes Einkommen zu erzielen, kann eine Partei insbesondere durch den Nachweis ernsthafter vergeblicher Suchbemühungen und die Darlegung der
- 62 - Erfahrungswerte erbringen, welche die fehlende Möglichkeit einer entsprechen- den Anstellung aufzeigen (BGer 5A_467/2020 vom 7. September 2020, E. 4.2).
E. 2.2.5 Der Gesuchsgegner hat vor Vorinstanz diverse Suchbemühungen für un- terschiedliche Stellenprofile ins Recht gelegt (vgl. Urk. 225/12 und Urk. 229/7) und macht auch weiterhin mit zahlreichen Bewerbungen glaubhaft, dass er sich ernst- haft um eine Stelle in diversen Bereichen bemüht (vgl. Urk. 288/11). Die Vo- rinstanz hat bei der Bemessung des hypothetischen Einkommens die beruflichen Qualifikationen des Gesuchsgegners, dessen Sprachkenntnisse, die konkrete Si- tuation für den Gesuchsgegner in der Schweiz sowie den Umstand, dass dieser die Obhut über C._____ innehat, berücksichtigt (vgl. Urk. 270 S. 54 ff.). Gegen die entsprechenden Ausführungen und Schlussfolgerungen ist nichts einzuwenden. Der Umstand, dass die Vorinstanz dem Gesuchsgegner in den USA ein höheres hypothetisches Einkommen anrechnet ist insbesondere dessen eigenen Ausfüh- rungen beziehungsweise Zugeständnissen zuzuschreiben. Gemessen an den dargelegten konkreten Verhältnissen beziehungsweise der Bestätigung der Firma P._____ (vgl. Urk. 288/5) ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal dem Ge- suchsgegner in seinem Heimatland keine sprachlichen Barrieren entgegenstehen und ihm die vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten eine flexiblere Arbeitszeiten- gestaltung ermöglichen dürften (vgl. Urk. 209 und Urk. 288/12). Die Gesuchstelle- rin verkennt somit, dass die berufliche Situation des Gesuchsgegners sowie des- sen Berufsaussichten in der Schweiz und in den USA nicht ohne Weiteres mitei- nander vergleichbar sind. Die Annahme eines hypothetischen Einkommens in der Schweiz in gleicher Höhe wie in den USA wäre demnach nicht statthaft.
E. 2.2.6 Zusammengefasst ist in den Erwägungen und Schlussfolgerungen betref- fend das hypothetische Einkommen des Gesuchsgegners in der Schweiz keine Willkür oder Aktenwidrigkeit auszumachen. Die entsprechenden Rügen der Ge- suchstellerin erweisen sich damit als unbegründet.
E. 2.3 Schulden des Gesuchsgegners
E. 2.3.1 Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner wolle die Rückzahlung seines Studentendarlehens berücksichtigt haben. Die Gesuchstellerin habe den Bedarf
- 63 - des Gesuchsgegners bestritten, habe aber keine konkreten Ausführungen zur Be- rücksichtigung der Schuldentilgung gemacht. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung sei eine angemessene Schuldentilgung im Rahmen des familienrecht- lichen Bedarfs zu berücksichtigen. Aufgrund der vorliegenden finanziellen Ver- hältnisse und gestützt auf die eingereichten Belege rechtfertige es sich, beim Ge- suchsgegner einen Betrag von gerundet Fr. 390.– pro Monat, auch bei einem Umzug in die USA, zu berücksichtigen (Urk. 270 S. 64 ff.).
E. 2.3.2 Die Gesuchstellerin rügt, die Feststellungen der Vorinstanz in Bezug auf die angeblich fehlenden Ausführungen ihrerseits zu den Schulden des Gesuchs- gegners seien aktenwidrig. So habe sie in Urk. 62 S. 32 f. festgehalten, dass die Raten von Fr. 398.– betreffend das Studentendarlehen nicht anerkannt würden. Diese Schulden seien keine ehelichen Schulden und hätten im Bedarf des Ge- suchsgegners entsprechend nichts verloren. Das durch die Vorinstanz zitierte Ur- teil des Bundesgerichts sage zudem, Schulden seien allenfalls – das heisse nicht in jedem Fall – zu berücksichtigen und gemäss Zürcher Unterhaltsrechner gehöre die Schuldentilgung nicht zum familienrechtlichen, sondern zum gebührenden Bedarf und werde als Bedarfsposition dritter Stufe bezeichnet. Massgebend für den Einbezug von Schulden im gebührenden Bedarf sei, ob es sich um Schulden handle, welche beiden Ehegatten dienen würden, also für den gemeinsamen Le- bensunterhalt beider Eheleute eingesetzt worden seien. Die vorehelichen Schul- den im Zusammenhang mit dem Studentendarlehen des Gesuchsgegners seien nicht in dessen Bedarf aufzunehmen. Die Ausführungen der Vorinstanz seien damit willkürlich, aktenwidrig und auch nicht konform mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urk. 269 Rz. 29).
E. 2.3.3 Der Gesuchsgegner hält den Ausführungen der Gesuchstellerin entge- gen, er sei verpflichtet, das Studentendarlehen in monatlichen Raten à Fr. 398.– zurückzubezahlen. Sodann habe er nach der Trennung eheliche Schulden über- nehmen und dazu einen Kredit aufnehmen müssen, zumal die mit Verfügung vom
E. 2.3.4 Soweit es die finanziellen Mittel zulassen ist der gebührende Unterhalt gemäss Bundesgericht zwingend auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht. Bei den Eltern gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspau- schale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen ent- sprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohn- kosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 m.w.H.). Persönliche, nur einen Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten gehen der familienrechtlichen Unterhaltspflicht jedenfalls grundsätzlich nach. Sie gehören nicht zum Existenz- minimum, sondern sind nach Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfäl- ligen Überschussverteilung zu berücksichtigen. Anzurechnen sind im Prinzip nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, welche die Ehegatten für den ge- meinsamen Lebensunterhalt aufgenommen haben oder für die sie solidarisch haf- ten (BGE 127 III 289 E. 2a/bb; BGer Urteil 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020, E. 3.2; BGer Urteil 5A_926/2016 vom 11. August 2017 E. 2.2.3; BGer Urteil 5A_780/2015 vom 10. Mai 2015, E. 2.7). Ob in die Bedarfsrechnung eine Position für Schulden aufzunehmen ist oder nicht, stellt eine Rechtsfrage dar, während de- ren konkrete Höhe eine Tatfrage beschlägt (vgl. BGer 5A_581/2020 vom 1. April 2021, E. 4.2.1; BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019, E. 3.4.2 m.w.H.).
E. 2.3.5 Vorliegend ist mit der Gesuchstellerin zu erwägen, dass es sich beim Studentendarlehen des Gesuchsgegners grundsätzlich nicht um eheliche Schul- den handelt und die Gesuchstellerin diesen Umstand bereits vor Vorinstanz vor- gebracht hat (vgl. Urk. 62 S. 32 f.). Dass die Rückzahlungen dieses Darlehens be- reits während der Ehe erfolgten beziehungsweise einem gemeinsamen Plan ent- sprochen hätten, wurde vom Gesuchsgegner sodann nicht dargetan. Da es sich somit um persönliche Schulden des Gesuchsgegners handelt, sind die geltend
- 65 - gemachten Rückzahlungen in der Höhe von Fr. 398.– pro Monat betreffend das Studentendarlehen nicht in dessen Bedarf zu berücksichtigen. Ebenso nicht zu berücksichtigen sind Schuldentilgungsraten für Steuerschulden, die erst nach dem Getrenntleben angefallen sind. Der Gesuchsgegner hat jedoch ebenfalls be- reits vor Vorinstanz vorgebracht, dass ihm Kosten für die Reinigung, Räumung und Instandsetzung des Gartens der ehemaligen ehelichen Liegenschaft sowie für die Suche eines Nachmieters angefallen sind (vgl. Prot. I S. 46; Urk. 147/2-4). Auch wenn diese Kosten erst nach der Trennung entstanden sind, stehen sie in Zusammenhang mit dem vormaligen Zusammenleben und müssen nicht vom Ge- suchsgegner alleine getragen werden. Darüber hinaus sind dem Gesuchsgegner weitere Kosten bereits während dem Zusammenleben der Parteien entstanden, für welche er auch betrieben wurde (vgl. Urk. 86 und Urk. 87). Der Gesuchsgeg- ner hat sodann glaubhaft dargelegt, dass er für die vorgenannten Kosten ein Dar- lehen aufnehmen musste und dieses derzeit in Raten à Fr. 508.25 pro Monat ab- bezahlt (vgl. Urk. 147/1, Urk. 288/3). Nicht ersichtlich und auch nicht vorgebracht worden ist demgegenüber, dass diese dargelegte Ratenzahlung in vorgenannter Höhe (auch) das Studentendarlehen betrifft.
E. 2.3.6 Insgesamt ist damit im Rahmen des Verbrauchsunterhalts nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz im Bedarf des Gesuchsgegners unter dem Titel Schuldentilgung zumindest einen Betrag von Fr. 390.– pro Monat für die Dauer des Eheschutzverfahrens berücksichtigte. Die entsprechende Rüge der Gesuch- stellerin ist damit nicht zu hören.
E. 2.4 Steuern
E. 2.4.1 Die Vorinstanz erwog, betreffend die Steuerlast des Gesuchsgegners in Phase 1 sei davon auszugehen, dass dieser keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, jedoch von der Gesuchstellerin Kinderunterhaltsbeiträge erhalte und diese wiede- rum versteuern müsse. Unter Zuhilfenahme des Steuerkalkulators des Kantons Q._____ sei dem Gesuchsgegner ein monatlicher Steuerbetrag von geschätzt Fr. 640.– und der Tochter ein Steueranteil in der Höhe von geschätzt Fr. 160.– anzurechnen. Es sei davon auszugehen, dass Unterhaltszahlungen auch in den USA als Einkommen zu versteuern seien. Somit rechtfertige es sich, dem Ge-
- 66 - suchsgegner für die Variante USA in der ersten Phase einen auf 92% reduzierten monatlichen Steuerbetrag in der Höhe von Fr. 589.– und C._____ einen solchen von Fr. 147.– anzurechnen. Im Gegensatz zu Phase 1 sei beim Gesuchsgegner in Phase 2 von einer 50% Erwerbstätigkeit auszugehen. Unter Zuhilfenahme des Steuerkalkulators des Kantons Q._____ resultiere für den Gesuchsgegner ein ge- schätzter Steuerbetrag in der Höhe von Fr. 830.– und für C._____ ein Betrag von Fr. 140.– pro Monat. Ausgehend von den vorgenannten Lebenshaltungskosten in den USA von 92% sowie dem Umstand, dass das dem Gesuchsgegner für die Phase 2 in den USA angerechnete Einkommen von Fr. 3'630.– deutlich höher sei als in der Schweiz, rechtfertige es sich, ihm einen entsprechenden Steuerbetrag in der Höhe von geschätzt Fr. 800.– und bei C._____ einen solchen von Fr. 100.– pro Monat anzurechnen. Der Gesuchstellerin sei unter Berücksichtigung ihres Einkommens, der zu leistenden Unterhaltsbeiträge sowie unter Zuhilfenahme des Steuerberechnungsprogramms des Kantons R._____ ein Betrag in der Höhe von geschätzt monatlich Fr. 260.– für die Phase 1 und von Fr. 280.– für die Phase 2 anzurechnen (Urk. 270 S. 64 und S. 66 f.).
E. 2.4.2 Die Gesuchstellerin bringt zusammengefasst vor, die Steuerlast des Ge- suchsgegners betrage in den Phasen 1 und 2 sowohl in der Schweiz als auch in den USA Fr. 300.– und werde im Mehrbetrag bestritten (Urk. 269 Rz. 31 ff.). In Bezug auf ihre eigene Steuerlast macht die Gesuchstellerin geltend, die Steuern in der Höhe von Fr. 280.– seien erheblich zu tief eingesetzt. Die Vorinstanz halte fest, sie habe Steuern im Umfang von Fr. 100.– für sich geltend gemacht, sofern sie die Obhut über C._____ innehabe. Unter Verweis auf Urk. 62 S. 33 bis S. 44 habe sie jedoch geschätzte Steuern für sich in der Höhe von Fr. 2'000.– geltend gemacht. Die aktuellen Steuern der Gesuchstellerin in der Schweiz würden sich auf geschätzt Fr. 350.– pro Monat belaufen. Dieser Betrag sei in ihrem Bedarf aufzunehmen (Urk. 269 Rz. 34).
E. 2.4.3 Der Gesuchsgegner lässt sich nicht ausdrücklich zu den Steuern in der Schweiz vernehmen. Betreffend die Steuerlast in den USA macht er geltend, die Einkommenssteuern in K._____ würden 8.97% des Einkommens, mithin USD 3'901.95 pro Jahr betragen. Die Bundessteuer für einen alleinerziehenden
- 67 - Elternteil betrage USD 1'465.– plus 12% des USD 14'650.– übersteigenden Ein- kommens, mithin USD 4'927.–. Die Steuern würden damit insgesamt USD 8'830.– pro Jahr beziehungsweise USD 735.75 pro Monat betragen. Die im Bedarf des Gesuchgegners berücksichtigten Steuern in den USA würden darunter liegen und seien daher nicht zu beanstanden. Die von der Gesuchstellerin für sich geltend gemachten Steuern würden unter Verweis auf die überzeugende Begründung des vorinstanzlichen Urteils bestritten (vgl. Urk. 286 Rz. 51 ff.).
E. 2.4.4 Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist zunächst auf die Ausfüh- rungen in E. II.2., E. III.2.1.5. und E. III.2.2.5. hiervor zu verweisen. Sodann ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin mit keinem Wort erläutert, weshalb sie beim Bedarf des Gesuchsgegners für die jeweiligen Phasen sowohl für den Ver- bleib in der Schweiz als auch für den Umzug in die USA mit einem Steuerbetrag von Fr. 300.– pro Monat rechnet beziehungsweise einen solchen anerkennt. Teil- weise erklärbar wären die vorgenannten Vorbringen damit, dass die Gesuchstelle- rin im Vergleich zur Vorinstanz von 22% tieferen Lebenshaltungskosten in den USA ausgeht und die Schuldentilgungsbeträge wegrechnet, was wiederum Aus- wirkungen auf den Unterhalt und somit auf die Steuerlast hätte. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, die Ausführungen der Gesuchstellerin nach sol- chen Zusammenhängen zu durchforsten beziehungsweise solche herzustellen, wenn dazu keine Ausführungen ersichtlich sind. Insofern genügt die Gesuchstelle- rin ihren Rügeobliegenheiten nicht. Im Übrigen bleibt es betreffend den Bedarf des Gesuchgegners wie hiervor ausgeführt bei den vorinstanzlichen Festlegun- gen, sodass die Vorbringen der Gesuchstellerin ohnehin ins Leere laufen würden. Das Gesagte gilt auch in Bezug auf die Steuern der Gesuchstellerin selbst. Wenn die Gesuchstellerin lediglich auf die Vorbringen vor Vorinstanz verweist, ohne ei- nen Bezug zum vorliegenden Rechtsmittelverfahren beziehungsweise zum ange- fochtenen Entscheid herzustellen, genügt sie ihrer Rügepflicht nicht. Darüber hin- aus legt die Gesuchstellerin nicht ansatzweise dar, gestützt auf welche Parameter ihre Steuern in der Schweiz aktuell Fr. 350.– betragen sollen und reicht auch kei- ne entsprechenden Belege ins Recht.
- 68 -
E. 2.4.5 Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen der Gesuchstellerin be- treffend die Steuerlast der Parteien als ungenügend substantiiert beziehungswei- se wären ohnehin unbegründet.
E. 2.5 Steuern für die USA
E. 2.5.1 Die Vorinstanz erwog, Steuern für die USA seien gemäss Rechtspre- chung zu berücksichtigen. Gestützt auf den eingereichten Beleg (Urk. 33/8) recht- fertige es sich bei beiden Parteien Steuern für die USA in der Höhe von Fr. 80.– zu berücksichtigen. Der gleiche Betrag sei beim Gesuchsgegner bei einem allfäl- ligen Umzug in die USA zu berücksichtigen (Urk. 270 S. 64 und S. 67).
E. 2.5.2 Die Gesuchstellerin rügt, ihre Steuern für die USA würden nicht Fr. 80.– pro Monat betragen. Sie habe für das Jahr 2020 insgesamt USD 21'780.36 zu bezahlen, das heisse USD 1'815.03 pro Monat, entsprechend Fr. 1'742.42. Die Annahme der Vorinstanz sei daher willkürlich (Urk. 269 Rz. 34).
E. 2.5.3 Der Gesuchsgegner bestreitet die Ausführungen der Gesuchstellerin mit Verweis auf die Begründung des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Urk. 286 Rz. 59).
E. 2.5.4 Die Gesuchstellerin reicht vorliegend ein Foto der ersten von vier Seiten einer Rechnung des Department of the Treasury Internal Revenue Service N._____ vom 21. Februar 2022 ins Recht und macht gestützt darauf geltend, sie bezahle insgesamt USD 21'780.36 Steuern für das Jahr 2020. Der vorgenannten Rechnung ist zwar tatsächlich zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin die er- wähnten Kosten in der Höhe von USD 21'780.36 bis März 2022 schuldet. Dem- gegenüber ist nicht ersichtlich, dass dieser Betrag ausschliesslich mit den Steuern für die USA im Jahr 2020 im Zusammenhang steht. Die fragliche Rechnung ent- hält vielmehr die ausdrückliche Angabe, dass die Gesuchstellerin bereits zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung USD 18'751.– geschuldet habe. Weiter werden USD 2'583.38 als Gesamtbetrag der Strafzuschläge sowie USD 445.98 für Zinsen aufgeführt. Diese Angaben legen den Schluss nahe, dass der geschul- dete Betrag nicht nur die Steuern von einem Jahr beziehungsweise dem Jahr 2020, sondern auch Steuerbeträge früherer Jahre sowie entsprechende Straf-
- 69 - und Zinszahlungen betrifft. Wie sich die Beträge genau zusammensetzen ist auf der ersten Seite jedoch nicht aufgeführt. Weshalb die Gesuchstellerin nur eine von vier Seiten des Dokuments einreicht, ist sodann nicht ersichtlich und wird auch nicht erläutert. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen kann die Gesuchstellerin jedenfalls nicht glaubhaft machen, dass sie USD 21'780.36 pro Jahr beziehungsweise Fr. 1'742.42 an Steuern für die USA zu leisten hat. Es bleibt damit bei der Festlegung der Vorinstanz, wonach den Parteien je Fr. 80.– pro Monat an Steuern für die USA anzurechnen ist.
E. 2.5.5 Das von der Gesuchstellerin ins Recht gelegte Dokument betreffend die Steuern für die USA vermag deren Vorbringen zusammengefasst nicht glaubhaft zu machen. Die entsprechende Rüge der Gesuchstellerin erweist sich damit als unbegründet.
E. 2.6 Fazit Insgesamt erweisen sich die Rügen der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit dem Kindes- und Ehegattenunterhalt als unbegründet beziehungsweise ungenü- gend. In der Folge erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Berechnungen der Gesuchstellerin, welche sie gestützt auf ihre Vorbringen vorgenommen hat, sowie den anderweitigen Vorbringen des Gesuchsgegners.
3. Gesamtergebnis Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Berufung der Gesuchstellerin vollumfänglich abzuweisen soweit darauf eingetreten wird. In der Folge bleibt es bei der Festlegung der Vorinstanz, wonach der Gesuchsgegner zu berechtigen ist, zusammen mit C._____ nach K._____ zu ziehen und ihm die Obhut über C._____ zuzuteilen ist. Die Unterhaltsberechnungen der Vorinstanz sind im Er- gebnis ebenfalls zu schützen beziehungsweise nicht zu verändern. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 5, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 8 Abs. 1 der Gebühren-
- 70 - verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich (GebV OG; LS 211.11) auf Fr. 8'500.– festzusetzen. Hinzu kommen die Dolmetscherkosten anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 27. September 2022 in der Höhe von Fr. 547.50 (vgl. Urk. 284) sowie die Entschädigung für die Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die Entschädigung für die Kindsvertretung ist vorab aus der Gerichts- kasse zu bezahlen (Urwyler/Grütter, Dike-Komm-ZPO, Art. 95 N 15). Rechts- grundlage für die Festsetzung der Entschädigung für die anwaltliche Kindesvertre- tung ist im Kanton Zürich die Anwaltsgebührenverordnung. Der Kindsvertreter macht für das vorliegende Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 6'292.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 62.–, mithin total Fr. 6'843.25 in- klusive Mehrwertsteuer geltend (Urk. 311 S. 1 f.). Der Aufwand erscheint als an- gemessen und wurde von keiner Partei beanstandet. Der Kindsvertreter ist somit mit Fr. 6'843.25 inklusive Mehrwertsteuer vorab aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Insgesamt belaufen sich die Gerichtskosten damit auf Fr. 15'890.75.
2. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind grundsätzlich der ge- mäss Entscheid der Berufungsinstanz unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat gemäss Entscheid der Berufungsinstanz keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten beider Verfahren nach dem Ausgang des Verfahrens bezie- hungsweise nach dem Erkenntnis der Berufungsinstanz verteilt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 59 m.w.H.). Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht unter anderem in familienrechtlichen Ver- fahren abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die zürcherische Praxis macht davon primär Gebrauch, wenn und soweit die Parteien in guten Treuen um nicht vermögensrechtliche Kinderbe- lange streiten (ZR 84 [1985] Nr. 41; OGer ZH LE220027 vom 16.11.2022, E. 4.6. f.; OGer ZH LE200007 vom 22.04.2020, E. 4.1.4; OGer ZH LE180028 vom 20.12.2018, E. IV. 3.1). Demgegenüber findet bei (zumal vermögensrechtlichen) Begehren, die nur das Verhältnis zwischen den Ehegatten betreffen, eine abwei- chende Kostenverteilung nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kaum und nur unter be- sonderen Umständen statt (z.B. bei sehr unterschiedlicher wirtschaftlicher Leis- tungsfähigkeit der Ehegatten; OGer ZH RE190015 vom 12.06.2020, E. 3.2.4.1). Gemäss Praxis der entscheidenden Kammer werden Kindern in Verfahren der
- 71 - vorliegenden Art keine Prozesskosten auferlegt, sondern in der Regel den am Verfahren beteiligten Eltern (vgl. OGer ZH LZ2100002 vom 08.04.2022, E. IV.2.; OGer ZH LZ190022 vom 20.11.2019, E. D.2; OGer ZH LZ180025 vom 05.12.2019, E. IV.4.).
3. Strittig im vorliegenden Rechtsmittelverfahren waren insbesondere der Umzug des Gesuchsgegners zusammen mit C._____ in die USA sowie entspre- chend die Zuteilung der Obhut. Weiter wurde über den Unterhalt für den Ge- suchsgegner und C._____ gestritten. Die nicht vermögensrechtlichen Streitigkei- ten sind insgesamt leicht stärker ins Gewicht gefallen als diejenigen betreffend den Unterhalt. Da die Parteien betreffend die nicht vermögensrechtlichen Kinder- belange gute Gründe für ihre Anträge hatten, rechtfertigt es sich, die diesbezügli- chen Kosten praxisgemäss der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner je hälf- tig aufzuerlegen. In Bezug auf den strittigen Ehegatten- und Kinderunterhalt unter- liegt die Gesuchstellerin vollständig und hat entsprechend die damit einhergehen- den Kosten zu tragen. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die Kosten des vorlie- genden Verfahrens der Gesuchstellerin zu drei Vierteln und dem Gesuchsgegner zu einem Viertel aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind mit dem von der Gesuch- stellerin geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 10'000.– zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Vom verbleibenden Mehrbetrag hat die Gesuchstellerin Fr. 1'918.– und der Gesuchsgegner Fr. 3'972.75 zu tragen. Über die Mehrbeträge stellt die Obergerichtskasse Rechnung.
4. In Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 3, § 11 Abs. 1 und Abs. 3 und § 13 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die Anwalts- gebühren (AnwGebV; LS 215.3) ist die Parteientschädigung auf Fr. 9'600.– fest- zusetzen. Ausgangsgemäss ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Ge- suchsgegner für das Berufungsverfahren eine auf die Hälfte reduzierte Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 4'800.– zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zu be- zahlen, total somit Fr. 5'169.60.
- 72 - Es wird beschlossen:
1. Es wird Vormerk genommen, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4, 11, 12 und
E. 3 Hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 5 bis 10 sowie der Dispositiv-Ziffern 13 und 14 des vorinstanzlichen Urteils erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom
27. Juni 2022, hierorts eingegangen am 29. Juni 2022, fristgerecht (vgl. Art. 311 ZPO in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO; Urk. 265 und Urk. 269) Berufung und stellte die eingangs aufgeführten Anträge. Unter anderem beantragte die Gesuch- stellerin, es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung der Vollstreckbarkeit zu erteilen. Zudem stellte sie ein Gesuch um Erlass eines (superprovisorischen) vor- sorglichen Verbotes gegenüber dem Gesuchsgegner, während der Dauer des Be- rufungsverfahrens zusammen mit C._____ die Schweiz zu verlassen (Urk. 269 S. 2 ff.; vgl. auch die Zusammenfassung der Anträge in Urk. 273 S. 3 f.).
E. 4 Mit Beschluss vom 4. Juli 2022 wurde auf das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung der Vollstreckbarkeit teilweise nicht eingetreten (Urk. 273 S. 7 f. und S. 10). Das Gesuch um Anordnung eines (superprovisorischen) vor- sorglichen Ausreiseverbotes des Gesuchsgegners zusammen mit C._____ wurde abgewiesen (Urk. 273 S. 8 ff.). In Bezug auf Dispositiv-Ziffer 6 sowie Dispositiv- Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils wurde dem Gesuchsgegner und dem Kinds- vertreter Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung angesetzt und es wurde festgehalten, dass bis zum Entscheid darüber alle Vollstreckungs- beziehungsweise Vollziehungshandlungen hinsichtlich der vorgenannten Dispositiv-Ziffern zu unterbleiben haben (Urk. 273 S. 7 f und S. 11). Zudem wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvor- schusses angesetzt, welcher rechtzeitig geleistet wurde (Urk. 273 und Urk. 275). Die fristgerecht erstattete Stellungnahme des Kindsvertreters datiert vom 14. Juli 2022 (Urk. 276), jene des Gesuchsgegners vom 18. Juli 2022 (Urk. 277 und Urk. 279/1-6).
E. 5 Mit Verfügung vom 10. August 2022 wurde der Berufung der Gesuchstellerin gegen Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils der Vorinstanz vom 9. Juni 2022 betreffend Berechtigung zur Verlegung des Aufenthaltsortes respektive des Wohnsitzes von C._____ in die USA die aufschiebende Wirkung erteilt. Das Gesuch der Gesuch- stellerin um Aufschub der Vollstreckbarkeit hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 8 des an-
- 22 - gefochtenen Urteils betreffend Erneuerung des amerikanischen Passes von C._____ wurde abgewiesen (Urk. 280 S. 11).
E. 6 Am 29. August 2022 wurden die Parteien zu einer Vergleichsverhandlung auf den 27. September 2022 vorgeladen (Urk. 281). Nachdem die Vergleichsge- spräche am 27. September 2022 gescheitert waren (vgl. Prot. II S. 8), wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 Frist angesetzt, um die Be- rufungsantwort einzureichen (Urk. 285). Diese ging fristgerecht hierorts ein (vgl. Urk. 286, Urk. 287 und Urk. 288/1-12) und wurde der Gesuchstellerin sowie dem Kindsvertreter mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 zur Kenntnisnahme zuge- stellt (Urk. 289). Nachdem keine weiteren Eingaben erfolgten, wurde dem Kinds- vertreter mit Verfügung vom 3. Januar 2023 Frist angesetzt, um zur Berufungs- schrift der Gesuchstellerin und zur Berufungsantwort des Gesuchsgegners Stel- lung zu nehmen (Urk. 290). Die Stellungnahme des Kindsvertreters vom
16. Januar 2023 ging am 17. Januar 2023 fristwahrend ein und wurde den Partei- en mit Verfügung vom 18. Januar 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 292). Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 1. Februar 2023 sowie die zugehörige Beilage wurden der Gesuchstellerin und dem Kindsvertreter am 6. Februar 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 293 ff.). Die Gesuchstellerin reichte daraufhin eine Stellungnahme mit Datum vom 13. Februar 2023 inklusive Beilagen ein, wel- che dem Gesuchsgegner und dem Kindsvertreter zugestellt wurden (Urk. 297 ff.). In der Folge reichte der Gesuchsgegner eine weitere Stellungnahme, datierend vom 24. Februar 2023, inklusive Beilage ein, welche der Gesuchstellerin und dem Kindsvertreter zugestellt wurde (Urk. 301 ff.). Die Gesuchstellerin wiederum reich- te mit Eingabe vom 13. März 2023 eine weitere Stellungnahme samt Beilagen ein, welche zur Kenntnisnahme an den Gesuchsgegner und den Kindsvertreter ver- sandt wurden (Urk. 305 ff.). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Mit Verfügung vom
13. Juni 2023 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Honorarnote des Kindsvertreters vom 12. Juni 2023 Stellung zu nehmen (Urk. 311 und Urk. 312). Innert Frist ging keine Stellungnahme der Parteien ein.
- 23 -
E. 7 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-268). Das Verfahren erweist sich als spruchreif, was den Parteien und dem Kindsvertreter mit Verfü- gung vom 12. April 2023 bereits mitgeteilt wurde (Urk. 309). II. Prozessuale Vorbemerkungen
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4, 11, 12 und 15 bis 21. Diese Ziffern sind somit in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist.
2. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Der Berufungskläger muss sich dazu mit den Erwä- gungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_291/2019 vom 20. August 2019, E. 3.2; BGer 5A_573/2017 vom 19. Oktober 2017, E. 3.1). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie nicht nur eine tatsächli- che, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten. Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vo- rinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Be- streitungen und Einreden erhoben hat (OGer ZH LA210006 vom 12.11.2021, E. II.2.). Es genügt nicht, wenn der Berufungskläger bloss auf seine Vorbringen vor der ersten Instanz verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Diese Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Beru-
- 24 - fungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 m.w.H.; BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2 m.w.H.). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurtei- lung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechts- genügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Be- gründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumenta- tion der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (sogenannte Motivsubstitution). Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfpro- gramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit de- nen diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 4A_397/2016 vom
30. November 2016, E. 3.1; KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 57 N 2). In die- sem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.; BGE 134 I 83 E. 4.1).
3. Soweit die Gesuchstellerin in ihrer Berufung den vorinstanzlichen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert sowie lediglich ihre Argumente und Tatsa- chenbehauptungen wiederholt, die sie bereits vor Vorinstanz ausgeführt hat, ohne hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist beziehungsweise die Vor- instanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll (vgl. Urk. 269 Rz. 6, Rz. 9 ff., Rz. 16 ff. und Rz. 25 f.), genügt die Beru- fung den formellen Begründungsanforderungen nicht. Die diesbezüglichen Aus- führungen der Gesuchstellerin stellen vor dem Hintergrund der Erwägung hiervor insgesamt keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Ent- scheid dar, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
4. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese
- 25 - ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Berufungs- instanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einflies- sen zu lassen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10). Jede Partei, die sich auf sol- che Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 4A_193/2021 vom 7. Juli 2021, E. 3.1). Für Kinderbe- lange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrund- satz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Neue Tatsachen und Beweismittel können in Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungs- maxime unterstehen, im Berufungsverfahren unbeschränkt vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). III. Materielle Beurteilung
1. Umzug in die USA / Zuteilung der Obhut
E. 12 März 2020 vorsorglich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge ausdrücklich der blossen Existenzsicherung dienen und auf einen zu tiefen Lohn der Gesuchstelle- rin abstellen würden. Der aufgenommene Kredit belaufe sich inzwischen auf
- 64 - Fr. 42'693.–. Die monatliche Tilgungsrate betrage Fr. 508.25. Ausserdem bezahle der Gesuchsgegner seine Staats- und Gemeindesteuern 2021 in Raten ab. Vor diesem Hintergrund sei die von der Vorinstanz berücksichtigte Schuldentilgung in der Höhe von Fr. 390.– angemessen (Urk. 286 Rz. 51).
E. 15 bis 21 des Urteils im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affol- tern, vom 9. Juni 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis, mit dem Hinweis an die Vorinstanz, dass ihr die schriftliche Mittei- lung an die in Dispositiv-Ziffer 22 ihres Urteils genannten Behörden noch ob- liegt. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Ur- teil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affol- tern vom 9. Juni 2022 wird bestätigt, soweit es nicht in Rechtskraft erwach- sen ist.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'500.– ; die übrigen Kosten betragen: Fr. 547.50 Dolmetscherkosten Fr. 6'843.25 Entschädigung Kindsvertretung (inkl. MwSt.).
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin zu drei Vierteln und dem Gesuchsgegner zu einem Viertel auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrech- net. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung.
4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'169.60 zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 73 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Eggenberger versandt am: ip
Dispositiv
- Es wird davon Vormerk genommen, dass dem Gesuchsgegner bereits mit Verfügung vom 12. März 2020 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt sowie Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt wurde.
- Die Anträge der Parteien hinsichtlich der ehelichen Wohnung an der D._____-strasse 1 in E._____ werden als gegenstandslos geworden erledigt abgeschrieben.
- Das Auskunfts- und Editionsbegehren der Gesuchstellerin wird als gegen- standslos geworden erledigt abgeschrieben.
- [Mitteilungssatz]. Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 9. Juni 2022: (Urk. 263 S. 78 ff. = Urk. 270 S. 78 ff.)
- Es wird davon Vormerk genommen, dass über den Antrag des Gesuchs- gegners auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages bereits mit Verfügung vom 12. März 2020 entschieden wurde.
- Den Parteien wird das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt.
- Es wird festgestellt, dass die Parteien seit 28. Oktober 2019 getrennt leben.
- Die elterliche Sorge für die Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2015, wird den Eltern gemeinsam zugeteilt.
- Die Obhut für die Tochter C._____ wird dem Gesuchsgegner zugeteilt. Die Tochter C._____ hat ihren Wohnsitz beim Gesuchsgegner.
- Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, den Aufenthaltsort resp. den Wohnsitz von C._____ in die USA zu verlegen. - 10 -
- Der Antrag der Gesuchstellerin betreffend Ausreiseverbot für das Staatsge- biet der Schweiz gegenüber dem Gesuchsgegner wird abgewiesen.
- Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, ihre Zustimmung zur Erneuerung des amerikanischen Passes von C._____ auf erstes Verlangen des Gesuchs- gegners zu erteilen. Sollte sie ihre Zustimmung verweigern, wird der Ge- suchsgegner für berechtigt erklärt, die Erneuerung des amerikanischen Pas- ses von C._____ ohne Zustimmung der Gesuchstellerin zu beantragen.
- Die Gesuchstellerin ist für die Dauer des Getrenntlebens und während C._____ in der Schweiz wohnt berechtigt und verpflichtet C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: − an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Mon- tagmorgen, 9.00 Uhr; − jede Woche von Dienstagabend, 18.00 Uhr, bis Mittwochmorgen, 9.00 Uhr; − jeweils am 25. Dezember sowie am 1. Januar, von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr. − während fünf Wochen Ferien pro Jahr. In der übrigen Zeit wird die Tochter vom Gesuchsgegner betreut. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit unge- rader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Feri- en zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter. Fällt das Betreuungswochenende der Mutter auf Ostern, beginnt ihre Be- treuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 18.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 18.00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende der Mutter auf Pfingsten, verlängert sich ihre Betreuungsverantwortung bis Pfingstmon- tag, 18.00 Uhr. In der übrigen Zeit wird die Tochter vom Vater betreut. - 11 - Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseiti- ger Absprache und unter Berücksichtigung der Interessen der Tochter blei- ben vorbehalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Be- treuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu überneh- men, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung der Tochter durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den ande- ren Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen.
- Für die Zeit ab welcher der Gesuchsgegner mit der Tochter in die USA übersiedelt, ist die Gesuchstellerin berechtigt und verpflichtet C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen resp. zu kontaktieren: − jede Woche jeweils Dienstagabends auf elektronischem Weg per Telefon, Skype, Facetime, Videotelefon etc.; − während fünf Wochen Ferien pro Jahr. In der übrigen Zeit wird die Tochter vom Gesuchsgegner betreut. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit unge- rader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Feri- en zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseiti- ger Absprache und unter Berücksichtigung der Interessen der Tochter blei- ben vorbehalten.
- Für die Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2015, wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB angeordnet. Der Beistandsperson werden die fol- genden Aufgaben übertragen: − die Eltern in ihrer Sorge um die Tochter mit Rat und Tat zu unterstützen; - 12 - − die Eltern in Erziehungsfragen, wo nötig und angezeigt, zu unterstützen; − die Pflege, Erziehung und weitere Entwicklung der Tochter zu begleiten, zu fördern und zu überwachen; − die Parteien in ihren Bemühungen zur Förderung der Vertrauensbildung, zur Verbesserung ihrer Kommunikationsfähigkeit in Bezug auf die Kinder- belange sowie beim Informationsaustausch untereinander zu unterstüt- zen; − die Eltern bei der Lösungsfindung in Konflikten betreffend die Kindebe- lange und bei Konflikten zwischen der Tochter und den Eltern zu unter- stützen.
- Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Innerschwyz wird ersucht, eine für die Aufgaben gemäss vorstehender Ziffer 11 geeignete Beistandsperson zu ernennen.
- Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner an den Unterhalt der Tochter Kinderunterhaltsbeiträge, zzgl. allfälliger Kinder- und Familien- zulagen, wie folgt zu bezahlen: − Phase 1, ab 1. Juli 2022: Schweiz: Fr. 6'737.– (davon Fr. 5'021.– Betreuungsunterhalt) USA: Fr. 5'080.– (davon Fr. 3'596.– Betreuungsunterhalt) − Phase 2, ab 1. Oktober 2022 für die Dauer des Getrenntlebens: Schweiz: Fr. 5'557.– (davon Fr. 3'571.– Betreuungsunterhalt) USA: Fr. 2'850.– (davon Fr. 666.– Betreuungsunterhalt) Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
- Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für die Dauer des Getrenntlebens persönliche Ehegattenunterhaltbeiträge wie folgt zu bezah- len: - 13 - − Phase 1, ab 1. Juli 2022: Schweiz: Fr. 1'481.– USA: Fr. 2'311.– − Phase 2, ab 1. Oktober 2022 für die Dauer des Getrenntlebens: Schweiz: Fr. 2'061.– USA: Fr. 2'311.– Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
- Diesem Entscheid liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zu Grunde: Einkommen (netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn): Gesuchstellerin: Fr. 13'690.– (100%-Pensum, inkl. Bonus) Gesuchsgegner: Fr. 0.– (Phase 1 (CH+USA), ab
- Juli 2022, arbeitslos) Fr. 1'750.– (Phase 2 (CH), hypothetisch, 50%-Pensum, ab 1. Oktober 2022 für die Dauer des Getrenntlebens) Fr. 3'630.– (Phase 2 (USA), hypothetisch, 50%-Pensum, ab 1. Oktober 2022 für die Dauer des Getrenntlebens) C._____: Fr. 460.– (derzeitige Familienzulage) familienrechtlicher Bedarf: Gesuchstellerin: Phase 1, ab 1. Juli 2022 CH: Fr. 3'991.– zuzüglich Fr. 1'481.– (Überschus- santeil 40%) USA: Fr. 3'991.– zuzüglich Fr. 2'310.– (Überschus- santeil 40%) - 14 - Phase 2, ab 1. Oktober 2022 für die Dauer des Getrenntlebens CH: Fr. 4'011.– zuzüglich Fr. 2'061.– (Überschus- santeil 40%) USA: Fr. 4'011.– zuzüglich Fr. 3'414.– (Überschus- santeil 40%) Gesuchsgegner: Phase 1, ab 1. Juli 2022 CH: Fr. 5'021.– zuzüglich Fr. 1'481.– (Überschus- santeil 40% USA: Fr. 3'596.– zuzüglich Fr. 2'310.– (Überschus- santeil von 40%) Phase 2, ab 1. Oktober 2022 für die Dauer des Getrenntlebens CH: Fr. 5'321.– zuzüglich Fr. 2'061.– (Überschus- santeil 40%) USA: Fr. 4'296.– zuzüglich Fr. 3'414.– (Überschus- santeil 40%) C._____: Phase 1, ab 1. Juli 2022 CH: Fr. 1'435.– zuzüglich Fr. 741.– (Überschussan- teil 20%) USA: Fr. 789.– zuzüglich Fr. 1'155.– (Überschus- santeil von 20%) Phase 2, ab 1. Oktober 2022 für die Dauer des Getrenntlebens CH: Fr. 1'415.– zuzüglich Fr. 1'031.– (Überschus- santeil 20%) USA: Fr. 937.– zuzüglich Fr. 1'707.– (Überschus- santeil 20%) - 15 - Vermögen: Gesuchstellerin: kein relevantes Vermögen Gesuchsgegner: kein relevantes Vermögen C._____: kein relevantes Vermögen
- Das Familienfahrzeug (F._____, Kennzeichen ZH 2) wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin überlassen.
- Der Antrag auf Anordnung der Gütertrennung wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr (inkl. Massnahmeentscheide) wird festgesetzt auf: Fr. 6'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'505.– Dolmetscherkosten Fr. 15'516.50 Prozessbeistand des Kindes Fr. 15'146.– Gutachterkosten
- Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin zu 7/8 und dem Gesuchs- gegner zu 1/8 auferlegt. Der auf den Gesuchsgegner entfallende Kostenanteil wird zufolge Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ steht für ihre Bemühungen eine Entschädi- gung in der Höhe von insgesamt Fr. 32'310.– (inkl. 7.7% MwSt.) zu. Unter Abzug der bereits ausbezahlten Akontozahlungen von insgesamt Fr. 20'000.–, wird Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ aus der Staatskasse eine Rest-Honorarentschädigung in der Höhe von Fr. 12'310.– ausbezahlt.
- Dem Gesuchsgegner steht eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 24'232.50 zu. Der dem Gesuchsgegner gegenüber der Gesuchstelle- rin zustehende Entschädigungsanspruch von Fr. 24'232.50 für die reduzierte Parteientschädigung ist aufgrund der bereits geleisteten Akontozahlungen - 16 - und der gemäss vorstehender Ziffer 20 noch auszubezahlender Rest- Honorarentschädigung auf den Kanton Zürich übergegangen. Die Gesuch- stellerin wird somit verpflichtet, die reduzierte Parteientschädigung von Fr. 24'232.50 an die Bezirksgerichtskasse Affoltern ZH zu bezahlen.
- [Mitteilungssatz].
- [Rechtsmittel]. Berufungsanträge: der Berufungsklägerin (Urk. 269 S. 2 ff.): "1. Es sei Ziffer 5 des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids vom 9. Juni 2022 aufzuheben und es sei die Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2015, unter die alleinige Obhut der Berufungs- klägerin zu stellen. Dementsprechend sei fest[zu]halten, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Tochter C._____ bei der Beru- fungsklägerin befindet.
- Es sei Ziffer 6 des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids vom 9. Juni 2022 aufzuheben und es sei dem Berufungsbeklag- ten zu verbieten, den Aufenthaltsort bzw. den Wohnsitz von C._____ in die USA zu verlegen.
- Es sei Ziffer 7. des Dispositives des vorinstanzlichen Entscheids vom 9. Juni 2022 aufzuheben und es sei dem Berufungsbeklag- ten zu verbieten, während der Dauer des Berufungsverfahrens zusammen mit C._____ die Schweiz zu verlassen. Es sei über diesen Antrag superprovisorisch zu entscheiden.
- Es sei Ziffer 8. des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids vom 9. Juni 2022 ersatzlos aufzuheben[.]
- Es sei Ziffer 9. des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids vom 9. Juni 2022 aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte, während er in der Schweiz lebt, zu berechtigen und zu verpflich- ten, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: - an jedem zwei[t]en Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Montagmorgen, 9.00 Uhr; - jede Woche Dienstagabend, 18.00 Uhr, bis Mittwochmor- gen, 9.00 Uhr; - jeweils am 25. Dezember sowie am 1. Januar, von 10.0 Uhr bis 18.00 Uhr; - während fünf Wochen Ferien pro Jahr. - 17 - In der übrigen Zeit wird die Tochter von der Berufungsklägerin betreut. (nachfolgender Absatz, Die Eltern…..der Mutter, wird nicht angefochten). Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits am Gründonnerstag, 18.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 18.00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwor- tung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. In der übrigen Zeit wird die Tochter von der Mutter betreut. (die folgenden beiden Absätze werden nicht angefochten).
- Es sei Ziffer 10. des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids vom 9. Juni 2022 aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte, sollte er ohne C._____ in die USA übersiedeln, zu berechtigen und zu verpflichten C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu be- treuen resp. zu kontaktieren: jede Woche jeweils Dienstagsabends auf elektronischem Weg per Te- lefon, Skype, Facetime, Videotelefon etc.; während fünf Wochen Ferien pro Jahr. In der übrigen Zeit wird die Tochter von der Berufungsklägerin betreut. (die folgenden beiden Absätze werden nicht angefochten)
- Es sei Ziffer 13. des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids vom 9. Juni 2022 aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte, während er in der Schweiz lebt, zu verpflichten, der Berufungs- klägerin an den Unterhalt der Tochter C._____ Kinderunterhalts- beiträge zuzüglich allfälliger Kinder- und Familienzulagen, wie folgt zu bezahlen: Phase 1 ab 1. Juli 2022: Schweiz: CHF 00.00 Phase 2 ab 1. Oktober 2022: Schweiz: CHF 600.00 zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertragli- cher Kinder- und Familienzulagen USA: CHF 600.00 zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertragli- cher Kinder- und Familienzulagen (letzter Absatz wird nicht angefochten)
- Eventualiter sei Ziffer 13. des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids vom 9. Juni 2022 aufzuheben und es sei die Beru- fungsklägerin, sollte die Obhut über C._____ beim Berufungsbe- klagten verbleiben und dieser zusammen mit C._____ in die USA übersiedeln, zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten an den Un- terhalt der Tochter C._____ Kinderunterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kinder- und Familienzulagen, wie folgt zu bezahlen: - 18 - Phase 1 ab 1. Juli 2022: Schweiz: CHF 5'794.00 (davon CHF 4'291.00 Betreuungsunterhalt) USA: CHF 3'531.30 (davon CHF 2'257.00 Betreuungsunterhalt) Phase 2 ab 1. Oktober 2022: Schweiz: CHF 2'229.00 zuzüglich Familien- und Kinderzulagen USA: CHF 1'870.60 zuzüglich Familien- und Kinderzulagen (letzter Absatz wird nicht angefochten)
- Es sei Ziffer 14. des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids vom 9. Juni 2022 aufzuheben und es sei davon Vormerk zu neh- men, dass die Berufungsklägerin bei einer Zuteilung der alleini- gen Obhut über C._____ an sie auf nachehelichen Unterhalt ver- zichtet. Eventualiter sei Ziffer 14. des Dispositivs des vorinstanzlichen Ent- scheids vom 9. Juni 2022 aufzuheben und es sei die Berufungskläge- rin, sollte die Obhut über C._____ beim Berufungsbeklagten verblei- ben, zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten persönliche Unterhalts- beiträge wie folgt zu bezahlen: Phase 1 ab 1. Juli 2022: Schweiz: CHF 1'096.00 USA: CHF 2'207.00 Phase 2 ab 1. Oktober 2022: Schweiz: CHF 2'311.00 USA: CHF 2'311.00 (letzter Absatz wird nicht angefochten)
- Es sei über die Parteien ein erwachsenpsychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben.
- Es sei der Berufung aufschiebende Wirkung zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsbeklagten." - 19 - des Berufungsbeklagten (Urk. 286 S. 2): "1. Es sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei;
- Es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 9. Juni 2022 zu bestäti- gen, wobei die Unterhaltsbeiträge für die Phase 1 von CHF 8'218.00 (zuzüglich Kinder- und Familienzulagen) gemäss Disp.-Ziff. 13 und 14 ab 1. Juli 2020 zuzusprechen seien, unter Anrechnung der bereits geleisteten Unterhaltszahlungen;
- Eventualiter für den Fall, dass dem Berufungsbeklagten die Ver- legung des Aufenthaltsorts resp. des Wohnsitzes von C._____ in die USA untersagt wird, sei das erstinstanzliche Urteil mit Aus- nahme von Disp.-Ziff. 6 und 10 sowie 13 bis 15, soweit sich die Zahlen auf die USA und bei Disp.-Ziff. 13 und 14 auf die fehlende Rückwirkung beziehen, zu bestätigen; 4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetz- liche Mehrwertsteuer) zulasten der Gesuchstellerin und Beru- fungsklägerin." der Verfahrensbeteiligten betreffend aufschiebende Wirkung (Urk. 276 S. 1 f.): "1. Das Gesuch der Berufungsklägerin es sei Dispositiv Ziff. 6 des Urteils der Vorinstanz vom 9. Juni 2022 die aufschiebende Wir- kung der Vollstreckbarkeit zu erteilen, sei gutzuheissen.
- Das Gesuch der Berufungsklägerin es sei Dispositiv Ziff. 8 des Urteils der Vorinstanz vom 9. Juni 2022 die aufschiebende Wir- kung der Vollstreckbarkeit zu erteilen, sei abzuweisen" des Berufungsbeklagten betreffend aufschiebende Wirkung (Urk. 277 S. 2): "1. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Vollstreckbarkeit hinsichtlich Disp. Ziff. 6 und Ziff. 8 des Urteils der Vorinstanz vom
- Juni 2022 sei abzuweisen;
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer) zulasten der Gesuchstellerin und Berufungsklä- gerin." - 20 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
- Die Parteien sind seit dem tt. Februar 2012 verheiratet und Eltern der ge- meinsamen Tochter C._____, geboren am tt.mm.2015 (Urk. 4/3 und Urk. 4/4).
- Mit Eingabe vom 14. November 2019 machte die Gesuchstellerin und Beru- fungsklägerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1-3 und Urk. 4/1-16). Hinsichtlich der weiteren Prozessgeschichte vor der Vorinstanz kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 270 S. 9 ff.). Mit Urteil vom
- Juni 2022 wurde den Parteien das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt und es wurde festgestellt, dass sie seit dem 28. Oktober 2019 getrennt leben. Die elterliche Sorge für die Verfahrensbeteiligte (fortan: C._____), wurde den Eltern gemeinsam zugeteilt. Die Obhut für C._____ wurde dem Gesuchsgegner und Be- rufungsbeklagten (fortan: Gesuchsgegner) zugeteilt und es wurde festgehalten, dass C._____ ihren Wohnsitz beim Gesuchsgegner hat. Dieser wurde für berech- tigt erklärt, den Aufenthaltsort respektive den Wohnsitz von C._____ in die USA zu verlegen. Der Antrag der Gesuchstellerin betreffend Ausreiseverbot für das Staatsgebiet der Schweiz gegenüber dem Gesuchsgegner wurde abgewiesen. Die Gesuchstellerin wurde verpflichtet, ihre Zustimmung zur Erneuerung des amerikanischen Passes von C._____ auf erstes Verlangen des Gesuchsgegners zu erteilen. Für den Fall der Verweigerung der Zustimmung wurde der Gesuchs- gegner für berechtigt erklärt, die Erneuerung von C._____s amerikanischem Pass ohne Zustimmung der Gesuchstellerin zu beantragen. Der Gesuchstellerin wurde für die Dauer des Getrenntlebens ein Betreuungsrecht für C._____ eingeräumt, einerseits für die Zeit, während der C._____ in der Schweiz wohnt, und anderer- seits für die Zeit nach deren Umzug mit dem Gesuchsgegner in die USA. Sodann wurde die Gesuchstellerin verpflichtet, dem Gesuchsgegner ab 1. Juli 2022 für die Dauer des Getrenntlebens Kinder- sowie Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezah- len (Urk. 270 S. 78 ff.). - 21 -
- Hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 5 bis 10 sowie der Dispositiv-Ziffern 13 und 14 des vorinstanzlichen Urteils erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom
- Juni 2022, hierorts eingegangen am 29. Juni 2022, fristgerecht (vgl. Art. 311 ZPO in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO; Urk. 265 und Urk. 269) Berufung und stellte die eingangs aufgeführten Anträge. Unter anderem beantragte die Gesuch- stellerin, es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung der Vollstreckbarkeit zu erteilen. Zudem stellte sie ein Gesuch um Erlass eines (superprovisorischen) vor- sorglichen Verbotes gegenüber dem Gesuchsgegner, während der Dauer des Be- rufungsverfahrens zusammen mit C._____ die Schweiz zu verlassen (Urk. 269 S. 2 ff.; vgl. auch die Zusammenfassung der Anträge in Urk. 273 S. 3 f.).
- Mit Beschluss vom 4. Juli 2022 wurde auf das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung der Vollstreckbarkeit teilweise nicht eingetreten (Urk. 273 S. 7 f. und S. 10). Das Gesuch um Anordnung eines (superprovisorischen) vor- sorglichen Ausreiseverbotes des Gesuchsgegners zusammen mit C._____ wurde abgewiesen (Urk. 273 S. 8 ff.). In Bezug auf Dispositiv-Ziffer 6 sowie Dispositiv- Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils wurde dem Gesuchsgegner und dem Kinds- vertreter Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung angesetzt und es wurde festgehalten, dass bis zum Entscheid darüber alle Vollstreckungs- beziehungsweise Vollziehungshandlungen hinsichtlich der vorgenannten Dispositiv-Ziffern zu unterbleiben haben (Urk. 273 S. 7 f und S. 11). Zudem wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvor- schusses angesetzt, welcher rechtzeitig geleistet wurde (Urk. 273 und Urk. 275). Die fristgerecht erstattete Stellungnahme des Kindsvertreters datiert vom 14. Juli 2022 (Urk. 276), jene des Gesuchsgegners vom 18. Juli 2022 (Urk. 277 und Urk. 279/1-6).
- Mit Verfügung vom 10. August 2022 wurde der Berufung der Gesuchstellerin gegen Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils der Vorinstanz vom 9. Juni 2022 betreffend Berechtigung zur Verlegung des Aufenthaltsortes respektive des Wohnsitzes von C._____ in die USA die aufschiebende Wirkung erteilt. Das Gesuch der Gesuch- stellerin um Aufschub der Vollstreckbarkeit hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 8 des an- - 22 - gefochtenen Urteils betreffend Erneuerung des amerikanischen Passes von C._____ wurde abgewiesen (Urk. 280 S. 11).
- Am 29. August 2022 wurden die Parteien zu einer Vergleichsverhandlung auf den 27. September 2022 vorgeladen (Urk. 281). Nachdem die Vergleichsge- spräche am 27. September 2022 gescheitert waren (vgl. Prot. II S. 8), wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 Frist angesetzt, um die Be- rufungsantwort einzureichen (Urk. 285). Diese ging fristgerecht hierorts ein (vgl. Urk. 286, Urk. 287 und Urk. 288/1-12) und wurde der Gesuchstellerin sowie dem Kindsvertreter mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 zur Kenntnisnahme zuge- stellt (Urk. 289). Nachdem keine weiteren Eingaben erfolgten, wurde dem Kinds- vertreter mit Verfügung vom 3. Januar 2023 Frist angesetzt, um zur Berufungs- schrift der Gesuchstellerin und zur Berufungsantwort des Gesuchsgegners Stel- lung zu nehmen (Urk. 290). Die Stellungnahme des Kindsvertreters vom
- Januar 2023 ging am 17. Januar 2023 fristwahrend ein und wurde den Partei- en mit Verfügung vom 18. Januar 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 292). Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 1. Februar 2023 sowie die zugehörige Beilage wurden der Gesuchstellerin und dem Kindsvertreter am 6. Februar 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 293 ff.). Die Gesuchstellerin reichte daraufhin eine Stellungnahme mit Datum vom 13. Februar 2023 inklusive Beilagen ein, wel- che dem Gesuchsgegner und dem Kindsvertreter zugestellt wurden (Urk. 297 ff.). In der Folge reichte der Gesuchsgegner eine weitere Stellungnahme, datierend vom 24. Februar 2023, inklusive Beilage ein, welche der Gesuchstellerin und dem Kindsvertreter zugestellt wurde (Urk. 301 ff.). Die Gesuchstellerin wiederum reich- te mit Eingabe vom 13. März 2023 eine weitere Stellungnahme samt Beilagen ein, welche zur Kenntnisnahme an den Gesuchsgegner und den Kindsvertreter ver- sandt wurden (Urk. 305 ff.). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Mit Verfügung vom
- Juni 2023 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Honorarnote des Kindsvertreters vom 12. Juni 2023 Stellung zu nehmen (Urk. 311 und Urk. 312). Innert Frist ging keine Stellungnahme der Parteien ein. - 23 -
- Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-268). Das Verfahren erweist sich als spruchreif, was den Parteien und dem Kindsvertreter mit Verfü- gung vom 12. April 2023 bereits mitgeteilt wurde (Urk. 309). II. Prozessuale Vorbemerkungen
- Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4, 11, 12 und 15 bis 21. Diese Ziffern sind somit in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist.
- Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Der Berufungskläger muss sich dazu mit den Erwä- gungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_291/2019 vom 20. August 2019, E. 3.2; BGer 5A_573/2017 vom 19. Oktober 2017, E. 3.1). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie nicht nur eine tatsächli- che, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten. Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vo- rinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Be- streitungen und Einreden erhoben hat (OGer ZH LA210006 vom 12.11.2021, E. II.2.). Es genügt nicht, wenn der Berufungskläger bloss auf seine Vorbringen vor der ersten Instanz verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Diese Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Beru- - 24 - fungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 m.w.H.; BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2 m.w.H.). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurtei- lung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechts- genügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Be- gründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumenta- tion der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (sogenannte Motivsubstitution). Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfpro- gramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit de- nen diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 4A_397/2016 vom
- November 2016, E. 3.1; KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 57 N 2). In die- sem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.; BGE 134 I 83 E. 4.1).
- Soweit die Gesuchstellerin in ihrer Berufung den vorinstanzlichen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert sowie lediglich ihre Argumente und Tatsa- chenbehauptungen wiederholt, die sie bereits vor Vorinstanz ausgeführt hat, ohne hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist beziehungsweise die Vor- instanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll (vgl. Urk. 269 Rz. 6, Rz. 9 ff., Rz. 16 ff. und Rz. 25 f.), genügt die Beru- fung den formellen Begründungsanforderungen nicht. Die diesbezüglichen Aus- führungen der Gesuchstellerin stellen vor dem Hintergrund der Erwägung hiervor insgesamt keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Ent- scheid dar, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
- Neue Tatsachen und Beweismittel können im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese - 25 - ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Berufungs- instanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einflies- sen zu lassen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10). Jede Partei, die sich auf sol- che Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 4A_193/2021 vom 7. Juli 2021, E. 3.1). Für Kinderbe- lange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrund- satz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Neue Tatsachen und Beweismittel können in Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungs- maxime unterstehen, im Berufungsverfahren unbeschränkt vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). III. Materielle Beurteilung
- Umzug in die USA / Zuteilung der Obhut 1.1. Vorbemerkungen zu Art. 301a Abs. 2 ZGB 1.1.1. Nach der Rechtsprechung bildet der vom Gesetzgeber getroffene Ent- scheid, dass die Niederlassungs- beziehungsweise die Bewegungsfreiheit der El- tern zu respektieren ist, den Ausgangspunkt für die Auslegung von Art. 301a ZGB und insbesondere für die Beurteilung der Kriterien, die für die Wegzugsfrage rele- vant sind. Art. 301a Abs. 2 ZGB ist eine gesetzliche Regel für den Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes. Die Frage lautet nicht, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile im Inland verbleiben würden. Entscheidend ist, ob das Wohl des Kindes besser gewahrt ist, wenn es mit dem auswanderungswilli- gen Elternteil wegzieht, oder, wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil auf- hält. Auszugehen ist von der Prämisse, dass der eine Elternteil wegziehen will, dass also nicht ein Vorzustand zu perpetuieren, sondern eine neue Situation zu - 26 - regeln ist (BGE 142 III 502 E. 2.5; BGE 142 III 481 E. 2.6; BGer 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022, E. 3.1.). 1.1.2. Die bestehende Betreuungsregelung ist somit an eine neue Situation an- zupassen (vgl. Art. 301a Abs. 5 ZGB). Das Bundesgericht geht davon aus, dass es tendenziell zum Wohl des Kindes ist, bei der Hauptbetreuungsperson zu blei- ben und folglich mit dieser wegzuziehen, soweit es nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept eine solche gibt, wobei aber auch das Alter und der Wunsch des Kindes eine Rolle spielen, weil ältere Kinder zunehmend umge- bungs- statt personenbezogen sind und ihr Wille schrittweise mehr Beachtung finden soll (vgl. BGE 144 III 469 E. 4.1; BGE 142 III 481 E. 2.7, BGE 142 III 612 E. 4.3; BGE 142 III 502 E. 2.5; BGer 5A_637/2022 vom 9. Februar 2023, E. 3.2.5; BGer 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022, E. 3.1). Ein Wechsel des Aufent- haltsorts des Kindes ist in vorgenannter Situation nur zu verbieten, wenn er eine eigentliche Kindeswohlgefährdung darstellt (FamKomm-Büchler/Clausen, Art. 301a ZGB N 18, m.w.H.). Ist nur der wegziehende Elternteil bereit, die haupt- sächliche Betreuung des Kindes weiterhin zu übernehmen, kann ebenfalls allein eine schwerwiegende Kindeswohlgefährdung ein Verbot des Umzuges rechtferti- gen, zumal in solchen Fällen die Konsequenz eines Umzugsverbots eine Fremdplatzierung wäre (Bertschi/Maranta, Wir ziehen um!? – Wenn Eltern über den Aufenthaltsort des Kindes streiten, FamPra 2017, S. 649 ff., S. 655). Soweit nach dem bisher gelebten Modell beide Elternteile als Hauptbezugspersonen an- zusehen sind, wie dies typischerweise bei der alternierenden Obhut der Fall ist, können diese Grundsätze nicht greifen, denn hier ist die Ausgangslage gewis- sermassen neutral und es muss im Wesentlichen anhand der Kriterien, wie sie auch für die Obhutszuteilung gelten – das heisst in erster Linie die Erziehungsfä- higkeit, die tatsächliche Betreuungsmöglichkeit, die Stabilität der Verhältnisse, die Sprache und Beschulung des Kindes und je nach Alter auch dessen Äusserungen und Wünsche – über die Frage der Verlegung des Aufenthaltsortes entschieden werden. Für die Neuregelung der Eltern-Kind-Verhältnisse haben die Interessen der Eltern demgegenüber in den Hintergrund zu treten (vgl. BGE 144 III 469 E. 4.1; BGE 142 III 502 E. 2.5; BGE 142 III 498 E. 4.4; BGE 142 III 481 E. 2.7; BGer 5A_637/2022 vom 9. Februar 2023, E. 3.1; OGer ZH LY180022 vom 22. - 27 - August 2018, E. 5.1.2). Nicht statthaft ist ein Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes, wenn er rechtsmissbräuchlich erfolgt. Rechtsmissbräuchlich verhält sich derjenige Elternteil, der zusammen mit dem Kind ohne plausible Gründe allein deswegen wegzieht, um Kontakte zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu erschweren oder gar zu vereiteln (BGE 142 III 481 E. 2.7; FamKomm- Büchler/Clausen, Art. 301a ZGB N 18, m.w.H.). 1.1.3. Mit der Abweisung des Begehrens um einen Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes muss die Anordnung einhergehen, dass das Kind beim Wegzug des einen unter die Obhut des zurückbleibenden andern Elternteils gestellt wird. Eine Gutheissung des Begehrens ist demgegenüber mit der Regelung zu verbinden, dass bei einem Wegzug dem wegziehenden Elternteil die Alleinobhut zugeteilt wird (vgl. BGer 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022, E. 3.5.2). 1.2. Zeitpunkt der Beurteilung des Betreuungsmodells 1.2.1. Die Vorinstanz erwog im Rahmen der Zuteilung der Obhut, dass beide El- ternteile C._____ in den letzten zweieinhalb Jahren betreut hätten, wobei die mehrheitliche Betreuungsverantwortung beim Gesuchsgegner gelegen habe. Die- ser sei zweieinhalb Jahre C._____s Hauptbetreuungsperson gewesen. Wie die Betreuung zuvor – das heisst vor der Einleitung des Eheschutzes – ausgesehen habe, sei zwischen den Parteien bis zuletzt strittig geblieben (Urk. 270 S. 34 f.). Im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht beziehungsweise einer Verlegung des Wohnsitzes in die USA erwog die Vorinstanz, aufgrund der konkre- ten Umstände sei dem Gesuchsgegner, der in den letzten zweieinhalb Jahren die überwiegende Betreuung übernommen habe und dies auch in Zukunft tun werde, zu erlauben, den Wohnsitz von C._____ in die USA zu verlegen (Urk. 270 S. 38 f.). 1.2.2. Die Gesuchstellerin argumentiert, für den Entscheid, ob ein Elternteil mit dem Kind umziehen dürfe, bilde das im Zeitpunkt des Umzugsentscheids gelebte Betreuungsmodell den Ausgangspunkt. Ein Verbot des Aufenthaltswechsels kom- me erst in Betracht, wenn das Bedürfnis des Kindes nach Fortsetzung seiner Be- ziehungen sowie Erhaltung seines Umfelds offensichtlich grösser sei als das Inte- - 28 - resse der Betreuungsperson an der freien Wahl eines Wohnorts. Bis zum super- provisorischen Entscheid vom 6. Dezember 2019 sei C._____ von der Gesuch- stellerin und deren Familienmitgliedern mütterlicherseits betreut worden. Kurz vor oder nach der Trennung der Eltern sei das sogenannte Kontinuitätsprinzip zu be- achten. Dieses beziehe sich auf die von den Eltern vereinbarte Rollen- und Las- tenverteilung beziehungsweise auf das von ihnen gewählte Betreuungskonzept und besage, dass die konkret gelebte Aufgabenteilung nach der Trennung weiter- zuführen sei. Es sei aufgrund der gelebten Rollenverteilung und trotz der vollen Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin sowie der teilweisen Erwerbstätigkeit des Gesuchsgegners und dessen mehrfachen Spitalaufenthalten, Arztbesuchen und Therapiestunden davon auszugehen, dass beide Parteien C._____ während des ehelichen Zusammenlebens betreut hätten. Die Gesuchstellerin habe sich auf- grund ihrer belastbaren Psyche und ihres guten Gesundheitszustands jedoch weitaus mehr um C._____ gekümmert, insbesondere am Abend und an den Wo- chenenden. Die Eingewöhnungszeit bei der Kita habe sie ebenfalls allein über- nommen. Die Vorinstanz habe sich mit der Sachdarstellung und den Beweisoffer- ten der Gesuchstellerin in Urk. 62 und Urk. 64 nicht rechtsgenügend auseinan- dergesetzt, sondern lediglich ausgeführt, es sei bis zuletzt strittig geblieben, wie die Betreuung vor Einleitung des Eheschutzes ausgesehen habe. Die Vorinstanz habe sich mit dem erstellten Sachverhalt nicht rechtsgenügend auseinanderge- setzt und damit willkürlich entschieden (Urk. 269 Rz. 9). 1.2.3. Der Gesuchsgegner erklärt, für den Entscheid, ob ein Elternteil mit dem Kind umziehen dürfe, bilde das im Zeitpunkt des Umzugsentscheids gelebte Be- treuungsmodell den Ausgangspunkt. Sei der wegzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Be- zugsperson gewesen, sei es tendenziell zum besseren Wohl des Kindes, wenn es bei diesem verbleibe und folglich mit ihm wegziehe. Sei das Kind noch klein und mehr personen- als umgebungsbezogen, sei eine Umteilung an den zurückblei- benden Elternteil angesichts des Grundsatzes der Betreuungs- und Erziehungs- kontinuität nicht leichthin vorzunehmen. Massgeblich seien am Ende jeweils die Umstände des Einzelfalls. Vorliegend sei unbestritten, dass der Gesuchsgegner seit Dezember 2019 – mithin seit bald drei Jahren – die alleinige Obhut über die - 29 - inzwischen siebenjährige C._____ innehabe und diese zur Hauptsache betreue. Der Gesuchstellerin komme ein Besuchsrecht zu. Wie die Parteien die Betreuung vor der Trennung beziehungsweise vor Dezember 2019 geregelt hätten, könne daher offen gelassen werden, zumal von der Situation unmittelbar vor der Ausrei- se ins Ausland und nicht vor der Trennung auszugehen sei. Seit der Zuteilung der Obhut an den Gesuchsgegner seien bald drei Jahre vergangen, was ohnehin eine zu lange Zeit im Leben eines siebenjährigen Kindes sei, als dass an die früheren Verhältnisse angeknüpft werden könne. Die Ausführungen der Gesuchstellerin zu C._____s Betreuung vor der Trennung der Parteien seien daher mit Blick auf die Frage, ob dem Gesuchsgegner der Umzug in die USA zu erlauben sei, nicht rele- vant. Entsprechend habe die Vorinstanz sich auch nicht mit der diesbezüglichen Sachdarstellung und den Beweisofferten der Gesuchstellerin auseinandersetzen müssen (Urk. 286 Rz. 3 ff.). 1.2.4. Der Kindsvertreter führt aus, es sei zwar zutreffend, dass die Vorinstanz zu den diametral auseinandergehenden Behauptungen der Parteien, welcher El- ternteil in welchem Umfang die Betreuung bis zur Trennung wahrgenommen ha- be, keine Beweise abgenommen habe und dieser Sachverhalt bis zuletzt strittig geblieben sei. Vorliegend sei aber betreffend die Kontinuität der Betreuung von massgeblicher Bedeutung, dass der Gesuchsgegner seit Dezember 2019 – somit seit über drei Jahren – die alleinige Obhut innehabe. Wie die Gutachterinnen, der Kinderarzt und auch die Kindergärtnerinnen festhalten würden, habe sich C._____ in dieser Zeit gut entwickelt und es würden keine Probleme vorliegen. Da C._____ aufgrund ihres Alters mehr personen- als umgebungsbezogen sei, sei bei der Abwägung die Betreuungszeit seit Dezember 2019 stärker zu gewichten, als diejenige seit Geburt bis Dezember 2019, mithin der Trennung der Eltern (Urk. 291 Rz. 4 f.). 1.2.5. In zeitlicher Hinsicht ist beim Entscheid über die Bewilligung oder die Verweigerung der Wohnsitzverlegung grundsätzlich auf die aktuellen Verhältnisse im Zeitpunkt des Wegzugs abzustellen (BGE 142 III 502 E. 2.7; BGer 5A_271/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3.; FamKomm-Büchler/Clausen, Art. 301a ZGB N 16, m.w.H; Christener-Trechsel/Herzig, Arbeitskreis 10: Heraus- - 30 - forderung Mobilität bei gemeinsamer elterlicher Sorge: Der sogenannte Zügelarti- kel – Versuch einer Auslegeordnung, in: Fankhauser/Büchler [Hrsg.], Neunte Schweizer Familienrecht§Tage, Bern 2018, S. 229 ff., S. 255). Ist der Wegzug be- reits erfolgt und liegt auch schon lange zurück, sind die im Entscheidungszeit- punkt vorliegenden (veränderten) Verhältnisse relevant (BGer 5A_397/2018 vom
- August 2018, E. 4.1). 1.2.6. Mit Verfügung vom 10. August 2022 wurde der Berufung der Gesuchstel- lerin gegen Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils betreffend Berechtigung zur Verlegung des Aufenthaltsortes respektive des Wohnsitzes von C._____ in die USA die aufschiebende Wirkung der Vollstreckbarkeit erteilt (vgl. Urk. 280). Der Gesuchsgegner beabsichtigt jedoch weiterhin, zusammen mit C._____ in die USA umzuziehen, wenn ihm dieser Umzug erlaubt wird (vgl. Urk. 286 Rz. 28; Urk. 293). Entsprechend ist vorliegend auf die aktuellen Verhältnisse im Zeitpunkt des mutmasslich bevorstehenden Wegzugs abzustellen und nicht auf diejenigen vor der Trennung der Parteien. Die Vorinstanz war somit nicht gehalten, zu den diametral auseinandergehenden Behauptungen der Parteien, welcher Elternteil in welchem Umfang die Betreuung bis zur Trennung wahrgenommen habe, Beweise abzunehmen. Sämtliche Ausführungen der Parteien, welche nicht die aktuellen Betreuungsverhältnisse betreffen, sind in der Folge nicht relevant und nicht zu hö- ren. Auf die aktuelle Situation ist nachfolgend einzugehen. 1.2.7. Die Vorinstanz hat sich zusammengefasst nicht mit den strittigen Sach- darstellungen vor der Trennung der Parteien auseinandersetzen müssen und ist entsprechend auch nicht in Willkür verfallen, indem sie diesbezüglich keine Be- weise abgenommen hat. Die entsprechenden Rügen der Gesuchstellerin sind somit unbegründet. 1.3. Erziehungsfähigkeit 1.3.1. Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit der Parteien, es könne diesbezüglich auf die eingeholte Begutachtung der Fachstelle für zivilrecht- liche Gutachten und Beratung der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, Ambulatorien und Spezi- - 31 - alangebote, vom 25. Februar 2021 betreffend die Familienangelegenheiten (nach- folgend: Gutachten; Urk. 188) abgestellt werden. Wie jedes Beweismittel unterlie- ge auch das Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung, wobei das Ge- richt bei Sachfragen nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise abweichen solle. Das Gutachten sei mit Blick auf die Frage der Erziehungsfähig- keit schlüssig, weshalb auf dieses abgestellt werden könne. Gestützt auf das Gutachten seien beide Elternteile erziehungsfähig, trotz unterschiedlicher kleine- rer Einschränkungen diesbezüglich, welche jedoch der Erziehungsfähigkeit im Grundsatz nicht abträglich seien (Urk. 270 S. 30). 1.3.2. Die Gesuchstellerin rügt zusammengefasst, die Vorinstanz habe bei ih- rem Entscheid betreffend Obhutszuteilung die fehlende Stabilität des Gesuchs- gegners ausser Acht gelassen. Der bisherige Lebenslauf des Gesuchsgegners zeige keine Stabilität und Kontinuität. Er sei seit dem Jahr 2014 in Behandlung und leide gemäss dem behandelnden Psychiater unter einer chronischen Depres- sion. Zudem gebe es Hinweise für ein ADHS und eine Selbstwertproblematik. Der Gesuchsgegner habe erklärt, dass er eine kleine Dosis eines Medikaments neh- me, welches ihm helfe, nachts einzuschlafen. Auch habe er zugegeben, dass er im Jahr 2016 Cannabis probiert habe, als er Schlafprobleme gehabt habe und depressiv gewesen sei. Während des ehelichen Zusammenlebens sei der Ge- suchsgegner wiederholt in stationären psychiatrischen Einrichtungen gewesen. Der Gesuchsgegner erkläre zwar, es gehe ihm heute wieder gut. Später führe er jedoch auch an, er gehe davon aus, dass sich seine Gesundheit in den USA erho- len werde. Selbst wenn sich sein Gesundheitszustand verbessert habe, müsse die psychische Gesundheit des Gesuchsgegners, der seit 2014 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung stehe, zumindest als angeschlagen und labil be- zeichnet werden. Wer sich um C._____ kümmern werde, falls sich die psychische Gesundheit des Gesuchsgegners in den USA wieder verschlechtere, sei unge- wiss. All diese dem Kindeswohl widersprechenden Fakten habe die Vorinstanz nicht erwogen. Die Gesuchstellerin beantrage aus diesen Gründen ein erwach- senpsychiatrisches Gutachten über die Parteien (vgl. Urk. 269 Rz. 23 f.). - 32 - 1.3.3. Der Gesuchsgegner entgegnet, es stimme nicht, dass sein Lebenslauf keine Stabilität und Kontinuität aufweise. Richtig sei, dass es ihm nicht gelungen sei, sich in der Schweiz zu integrieren und er aufgrund der schwierigen Paarbe- ziehung Ende 2017 ein Burnout erlitten habe. Diese Schwierigkeiten würden mit der Rückkehr in sein Heimatland entfallen. Bedenken mit Bezug auf seine Stabili- tät und seine Fähigkeit, für sich und C._____ zu sorgen, seien daher fehl am Platz. Bezüglich seiner Erziehungsfähigkeit, die die Gesuchstellerin erneut an- zweifle, sei auf das Gutachten zu verweisen. Der Gesuchsgegner erachte ein wei- teres Gutachten nicht für notwendig. Es sei richtig, dass er unter der gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Gesuchstellerin und deren Vorwürfen leide und der behandelnde Psychiater Dr. G._____ im Zeitpunkt der Begutachtung von einer chronischen Depression ausgegangen sei. Allerdings werde auch bestätigt, dass beim Gesuchsgegner keine psychiatrischen Einbussen bestehen würden, die sei- ne Fähigkeit als mündiger Vater wesentlich eingeschränkt hätten. Dr. G._____ habe auch stets gesagt, dass der Gesuchsgegner gut in der Lage sei, für C._____ zu sorgen, zuletzt mit Schreiben vom 15. Juli 2022. Auch die Gutachterinnen hät- ten keinen Grund gesehen, an der Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners zu zweifeln. Der Gesuchsgegner habe vorübergehend Antidepressiva eingenommen, welche er jetzt schon seit längerem nicht mehr nehme. Der gesundheitliche Zu- stand des Gesuchsgegners habe sich inzwischen weiter verbessert. Zu Dr. G._____ gehe er noch, weil die Gutachterinnen dies empfohlen hätten. Nach der Rückkehr in die Heimat werde er ganz genesen, zumal er dort arbeiten könne und eine Perspektive habe. Seine Depression sei eine Reaktion auf die schwieri- gen Lebensumstände in der Schweiz gewesen. Es sei daher nicht davon auszu- gehen, dass er in den USA erneut eine depressive Phase haben werde. Falls doch, habe er dort seine Herkunftsfamilie als Unterstützung (Urk. 286 Rz. 37 ff.). 1.3.4. Der Kindsvertreter führt aus, das von der Gesuchstellerin beantragte er- wachsenenpsychiatrische Gutachten dränge sich nicht auf. Der Gesuchsgegner widerspreche sämtlichen Behauptungen der Gesuchstellerin und stelle entspre- chende eigene Behauptungen auf. Es sei kaum Sache eines Gutachtens, den Sachverhalt zu eruieren und gestützt darauf irgendwelche Beurteilungen vorzu- nehmen. Die weiteren Behauptungen im Zusammenhang mit der Erkrankung des - 33 - Gesuchsgegners seien thematisiert und abgeklärt worden. Es seien Berichte der involvierten Fachpersonen eingeholt und gewürdigt worden. Gemäss Gutachte- rinnen würden keine Anzeichen dafür vorliegen, dass der Gesuchsgegner auf- grund seiner psychischen Verfassung nicht in der Lage wäre, C._____ zu be- treuen. Die Erziehungsfähigkeit sei als gegeben beurteilt worden und es gebe laut Gutachterinnen auch keine Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung. Eine nochmalige Begutachtung desselben Sachverhalts sei nicht opportun (Urk. 291 Rz. 10). 1.3.5. Die Erziehungsfähigkeit ist die grundlegende Kompetenz eines Elternteils, die emotionalen und körperlichen Bedürfnisse seines Kindes zu erkennen, das Kind zu versorgen und zu betreuen sowie erzieherisch angemessen auf die kind- lichen Bedürfnisse einzugehen. Dazu gehören die Fähigkeit und Bereitschaft, als Bindungsperson für das Kind zu fungieren, die Fähigkeit, die Bedürfnisse und Signale des Kindes zu erkennen und angemessen auf sie zu reagieren, die Fä- higkeit, Werte und Regeln zu vermitteln, die Fähigkeit, dem Kind Wertschätzung entgegenzubringen sowie die Fähigkeit, Kontinuität in Erziehung, Beziehung und Umfeld herzustellen. Die elterlichen Kompetenzen sind differenziert zu beurteilen. Sind bestimmte Erziehungsaspekte oder auch nur ein einzelner davon als dys- funktional einzustufen, kann die Erziehungsfähigkeit ganz oder partiell in Frage gestellt sein (Ludewig/Baumer/Salzgeber/Häfeli/Albermann, Richterliche und be- hördliche Entscheidungsfindung zwischen Kindeswohl und Elternwohl: Erzie- hungsfähigkeit bei Familien mit einem psychisch kranken Elternteil, FamP- ra.ch 2015, S. 562 ff., S. 574 f.). Die Erziehungsfähigkeit ist eine grundlegende Voraussetzung, um obhutsberechtigt zu sein (BGE 142 III 612 E. 4.3 f.; BGer 5A_569/2020 vom 15. Dezember 2020, E. 3.1; BGer 5A_629/2019 vom
- November 2020, E. 4.2; BGer 5A_11/2020 vom 13. Mai 2020, E. 3.3.3.1; BGer 5A_462/2019 vom 29. Januar 2020, E. 3.2). Das Eheschutzverfahren ist summarischer Natur, weshalb von Gutachten grundsätzlich abzusehen ist (vgl. BGer 5A_901/2017 vom 27. März 2018, E. 2.3). 1.3.6. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorwürfe der Gesuchstellerin dem Ge- suchsgegner gegenüber durchwegs pauschaler Natur sind. Selbst wenn eine - 34 - psychische Erkrankung oder ein Medikamenten- beziehungsweise allfälliger Can- nabis-Konsum glaubhaft gemacht wäre, wäre damit die Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners noch nicht in Frage gestellt. Die Gesuchstellerin legt nicht dar, inwiefern sich ihre Vorwürfe auf die vorgenannten Fähigkeiten auswirken würden. Auch vermag sie nicht aufzuzeigen, inwiefern der Gesuchsgegner das Kindes- wohl konkret gefährdet hätte oder dieses in Zukunft gefährdet werden könnte. Des Weiteren wurde bereits vor Vorinstanz ein Gutachten eingeholt, in welchem die von der Gesuchstellerin aufgeworfenen Aspekte im Grundsatz thematisiert wurden. Aus gutachterlicher Sicht sei in Bezug auf die Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners festzuhalten, dass dieser C._____ liebe und um deren Wohl sehr besorgt sei. Er sei gewillt, die elterliche Verantwortung zu übernehmen und gewährleiste eine angemessene Betreuung. Die Stabilität, Vorhersagbarkeit und Zuverlässigkeit des Gesuchsgegners könne zum Begutachtungszeitpunkt als hin- reichend gegeben beurteilt werden. Im Alltag scheine er für C._____ verfügbar zu sein und ihr Stabilität zu bieten. Im Gutachten wurde auch explizit auf die Rück- meldung von Dr. G._____ verwiesen, wonach beim Gesuchsgegner zum Beurtei- lungszeitpunkt keine krankheitsbedingte Einschränkung der Erziehungsfähigkeit vorgelegen habe. Der Gesuchsgegner verfüge gemäss Gutachten zusammenge- fasst über wertvolle Ressourcen, von welchen C._____ profitieren könne. Gleich- zeitig hätten Einschränkungen in den Bereichen Perspektivenübernahme und emotionale Wärme festgestellt werden können (vgl. Urk. 188 S. 7 ff. und S. 40 ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht erwog (vgl. Urk. 270 S. 30), ist das eingeholte Gut- achten hinsichtlich der Frage der Erziehungsfähigkeit der Parteien schlüssig, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Dass von dieser Einschät- zung abgewichen werden müsste ist – auch nach den berufungsweisen Vorbrin- gen der Gesuchstellerin – nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund sowie der Tatsache, dass es sich vorliegend um einen Eheschutz im summarischen Verfah- ren handelt, ist auch nicht ersichtlich, dass ein erwachsenenpsychologisches Gutachten über die Parteien eingeholt werden müsste. Der entsprechende Antrag der Gesuchstellerin (Urk. 269 S. 6) ist im Ergebnis abzuweisen. 1.3.7. Zusammenfassend vermag die Gesuchstellerin nicht glaubhaft zu ma- chen, inwiefern sich die von ihr behaupteten Einschränkungen des Gesuchsgeg- - 35 - ners (Stabilität und Kontinuität) negativ auf dessen Erziehungsfähigkeit auswirken sollen. Das eingeholte Gutachten bescheinigt beiden Elternteilen ausdrücklich die Erziehungsfähigkeit. Eine ergänzende Beurteilung oder Begutachtung erscheint auch zum heutigen Zeitpunkt nicht erforderlich. Die Rügen der Gesuchstellerin erweisen sich als unbegründet. 1.4. Urteilsfähigkeit von C._____ betreffend ihre Wohnsituation 1.4.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Wunsch des Kindes sei im Rahmen der Obhutszuteilung respektive der Verlegung des Aufenthaltsortes je nach Alter des Kindes zu berücksichtigen. C._____ befinde sich in einem Loyali- tätskonflikt, was dem Gutachten unmissverständlich zu entnehmen sei. Daraus folge auch, dass C._____ nicht nur den Wunsch geäussert habe, bei der Gesuch- stellerin wohnen zu wollen, sondern auch beim Gesuchsgegner. Diese Äusserung sei als Ausfluss des Loyalitätskonflikts zu sehen. C._____ wolle am liebsten, dass ihre Eltern wieder zusammenfinden könnten und sie sich nicht entscheiden müs- se. Aufgrund ihres Alters sei C._____ hinsichtlich der Frage, bei welchem Eltern- teil sie wohnen möchte, nicht urteilsfähig. Ausgehend davon könne für die Ob- hutszuteilung respektive den Wechsel des Aufenthaltsortes auch nicht auf ihre Äusserungen abgestellt werden (Urk. 270 S. 34). 1.4.2. Die Gesuchstellerin rügt, C._____s Äusserungen seien als Signale ernst zu nehmen und deren direkt oder indirekt geäusserter Wille sei als Ausdruck der Persönlichkeit zu berücksichtigen, unabhängig davon, wie die Bewertung der Ur- teilsfähigkeit ausfalle. Die Kundgabe seines Willens sei dem Kind auch durch Art. 12 UN-KRK garantiert. Dieses Persönlichkeitsrecht zu missachten heisse, das Kind als Rechtssubjekt zu negieren. Das Anhörungsrecht bringe zum Aus- druck, dass das Kind nicht Objekt eines Verfahrens sei, über das gestritten und verfügt werden könne, sondern dass es sich um eine eigenständige Persönlich- keit mit eigenen Rechten handle. Diese Aspekte habe die Vorinstanz nicht rechts- genügend beachtet und in ihren Erwägungen ausser Acht gelassen. C._____ ha- be anlässlich der Kontakte mit den Gutachterinnen jedes Mal erklärt, sie wolle bei der Gesuchstellerin wohnen. Sie vermisse die Gesuchstellerin. Sie habe dieselbe Meinung kundgetan, unabhängig davon, welcher Elternteil sie gebracht habe. - 36 - Auch sei festzuhalten, dass die Gutachterinnen nicht gefragt hätten, wo C._____ lieber wohnen würde. Die Gutachterinnen hätten nach der aktuellen Wohnsituati- on gefragt und C._____ habe geantwortet, dass sie bei der Gesuchstellerin woh- ne. Im zweiten Gespräch habe sie in Bezug auf ihre Zukunftswünsche angege- ben, sie wünsche sich, bei der Gesuchstellerin zu wohnen, da sie sie sehr ver- misse. Sie könne sich vorstellen, den Gesuchsgegner jeweils am Wochenende zu sehen. Sie habe auch erklärt, dass sie sowohl beim Gesuchsgegner als auch der Gesuchstellerin wohnen wolle. Die Vorinstanz schliesse daraus, dass sie sich nicht entscheiden wolle. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz sei willkürlich. C._____ habe anlässlich beider Gespräche für die fachkundigen Gutachterinnen sinngemäss erklärt, sie wolle bei der Gesuchstellerin wohnen, sie wünsche sich das für die Zukunft, da sie die Gesuchstellerin vermisse. Es sei daher davon aus- zugehen, dass es sich um den eigenen, selbstbestimmten Willen von C._____ handle, den sie konstant äussere. Zu diesem Schluss seien auch die Gutachte- rinnen gekommen, zumal gemäss Gutachten keine Hinweise festgestellt worden seien, dass C._____ diesen Willen nicht selbständig und autonom gebildet habe. Auch die Urteilsfähigkeit in Bezug auf den geäusserten Kindeswillen werde von den Gutachterinnen nicht in Abrede gestellt. Dieser eigene Wille von C._____ sei bedeutsam, weil es ein Kindeswohl gegen einen klaren und beständigen Kindes- willen kaum geben könne. Dieser Kindeswille werde durch die Vorinstanz jedoch aktenwidrig und willkürlich negiert. Die Vorinstanz halte fest, dass C._____ nicht urteilsfähig sei zu wissen, bei welchem Elternteil sie wohnen möchte. Dem sei zu widersprechen. Die Vorinstanz habe die Feststellung der Gutachterinnen akten- widrig und ermessensfehlerhaft, also willkürlich, gewürdigt (vgl. Urk. 269 Rz. 12, Rz. 17 Abs. 2 und Rz. 18). Im Gutachten sei klar festgehalten, dass eine Obhuts- zuteilung an den Gesuchsgegner nicht dem klar geäusserten Kindeswillen ent- spreche, bei der Mutter wohnen zu wollen. Die Vorinstanz habe den Entscheid über die Obhutszuteilung in Missachtung des Kindeswillens und trotz eines ge- genlautenden, fachpsychologischen Gutachtens getroffen. Zwar gelte gemäss Art. 157 ZPO die freie Beweiswürdigung auch in Bezug auf die Würdigung von Fachgutachten. Gleichwohl müsse dabei das pflichtgemässe Ermessen gewahrt sein. Eine Urteilsbegründung, die sich über die Erkenntnisse und Empfehlungen - 37 - eines Fachgutachtens hinwegsetze sei – sofern es hierfür nicht triftige Gründe gebe – ermessensfehlerhaft und willkürlich (Urk. 269 Rz. 16). 1.4.3. Der Gesuchsgegner führt demgegenüber an, es sei mit der Vorinstanz und in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon aus- zugehen, dass ein fünfjähriges Kind nicht urteilsfähig sei bezüglich der Frage, bei welchem Elternteil es wohnen wolle. Das gehe aus dem Gutachten eindrücklich hervor, zumal C._____ bereits ihre aktuelle Wohnsituation nicht richtig einschät- zen könne und meine, sie wohne bei der Gesuchstellerin, obwohl sie beim Ge- suchsgegner wohne. Sodann habe nicht die Vorinstanz festgestellt, dass sich C._____ in einem Loyalitätskonflikt befinde, sondern die Gutachterinnen hätten diesen richtigen Schluss gezogen. Der angebliche Wunsch bezüglich ihrer Wohn- situation sei mithin Ausdruck von C._____s Loyalitätskonflikt. Soweit die Gesuch- stellerin unter Verweis auf Art. 12 UN-KRK moniere, C._____s Wunsch sei durch die Vorinstanz nicht ernst genommen und sie sei als Rechtssubjekt negiert wor- den, sei zu entgegnen, dass ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ ein eigener Vertreter bestellt worden sei. Dieser habe ebenfalls die Ansicht vertre- ten, dass C._____ bezüglich ihrer Wohnsituation nicht urteilsfähig sei und ihren Wunsch, bei der Gesuchstellerin zu wohnen, wohl auch nicht derart klar geäus- sert habe, wie das die Gutachterinnen festhalten würden. Anzufügen sei, dass die Verständigung mit C._____ wohl auch aufgrund der Sprachbarriere schwierig ge- wesen sei, zumal diese Englisch und die Gutachterinnen Deutsch mit Englisch gemischt gesprochen hätten. Die Vorinstanz habe allen rechtserheblichen Aspek- ten genügend Rechnung getragen und den angeblichen Willen von C._____ kor- rekt gewürdigt. Die Ausführungen der Vorinstanz zum Gutachten seien überzeu- gend und weder aktenwidrig noch willkürlich. Die Vorinstanz habe im Gegenteil die richterliche Beweiswürdigung korrekt ausgeübt. Die Frage bleibe, wie die Gut- achterinnen zu der abstrusen Schlussfolgerung gekommen seien, dass ein fünf- jähriges Kind einen autonomen Willen mit Bezug auf die Frage, bei welchem El- ternteil es wohnen wolle, bilden könne. Offenbar sei ihnen das Konzept der Ur- teilsfähigkeit nicht bekannt, was aber bei Gutachterinnen im familienrechtlichen Kontext vorausgesetzt sein sollte. Da es aufgrund von C._____s Alter im Zeit- punkt der Begutachtung bereits an deren Willensbildungsfähigkeit fehle, könne of- - 38 - fenbleiben, ob sie diesen Willen autonom gebildet habe oder nicht. Bezweifelt werden dürfe beziehungsweise müsse dies indes mit Blick auf das prozessuale Verhalten der Gesuchstellerin, die – wie auch der Kinderanwalt festgestellt habe – nichts unversucht gelassen habe, die Umteilung der Obhut an sich zu erwirken und dazu wohl auch C._____ instrumentalisiert habe (Urk. 286 Rz. 12 f. und Rz. 24). Es werde bestritten, dass die Vorinstanz die Obhut trotz des gegenlau- tenden, fachpsychologischen Gutachtens dem Gesuchsgegner zugeteilt habe. Es habe triftige Gründe gegeben, von einem Gutachten, das einem fünfjährigen Kind einen stabilen und autonom gebildeten Willen bezüglich der Frage, bei welchem Elternteil es wohnen wolle, unterstelle, abzuweichen. Eine solche Aussage halte weder in rechtlicher noch in psychologischer Hinsicht stand und könne nicht als Grund für eine Obhutszuteilung herangezogen werden. Die Vorinstanz habe rich- tigerweise darauf hingewiesen, dass sich C._____ in einem Loyalitätskonflikt be- finde und mit Bezug auf die Frage der Wohnsituation nicht urteilsfähig sei (Urk. 286 Rz. 24 ff.). 1.4.4. Der Kindsvertreter erklärt, das Bundesgericht habe in konstanter Recht- sprechung immer wieder ausgeführt, dass ein Kind in Bezug auf die Frage, bei welchem Elternteil es wohnen wolle, nicht urteilsfähig sei. Die Urteilsfähigkeit set- ze die Willensbildungsfähigkeit wie auch die Willensumsetzungsfähigkeit voraus. Vorliegend bedeute dies, dass die anlässlich der Begutachtung fünfjährige, heute siebenjährige C._____ in der Lage hätte sein müssen zu beurteilen, was es für sie bedeute, wenn sie bei der Mutter oder beim Vater wohne. Konkret hätte sie beur- teilen müssen, welche Auswirkungen dies auf ihr tägliches Leben im Kindergarten sowie im sozialen Umfeld, ihre Betreuung sowie ihren Kontakt zum andere Eltern- teil hätte. Selbstverständlich sei ein Kind ins Verfahren einzubeziehen und anzu- hören. C._____ sei vorliegend sogar in die Begutachtung einbezogen worden. Deren Aussagen seien aber dennoch immer unter der Prämisse der kinderpsy- chologischen Erkenntnisse zu berücksichtigen, wonach formal logische Denkope- rationen erst ab ungefähr elf bis dreizehn Jahren möglich seien und auch die sprachliche Differenzierungs- und Abstraktionsfähigkeit erst ab ungefähr diesem Alter entwickelt sei. Aus kinderpsychologischer Sicht fehle es C._____ damit an der Willensbildungsfähigkeit. Ebenso fehle ihr die Willensumsetzungsfähigkeit. - 39 - Wie aus dem Gutachten hervorgehe, befinde sie sich in einem Loyalitätskonflikt, habe beiden Elternteilen gegenüber geäussert, sie wolle bei ihnen wohnen und gemäss Gutachterinnen wisse sie, was sie auf jeweilige Frage hin bei dem jewei- ligen Elternteil sagen solle. Das Bundesgericht führe auch aus, dass bei kleineren Kindern nicht nach konkreten Zuteilungswünschen zu fragen sei, könnten sich diese doch noch gar nicht losgelöst von allfälligen Einflussfaktoren äussern und in diesem Sinne eine stabile Absichtserklärung abgeben (Urk. 291 Rz. 8). Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Wille von C._____ autonom gebildet worden sei, hätten solche Aussagen jüngerer Kinder für die Zuteilungsfrage nur einen be- schränkten Beweiswert. Bei solchen Befragungen gehe es in erster Linie darum, dass sich das Gericht ein Bild machen könne und über ein zusätzliches Element bei der Sachverhaltsfeststellung und Entscheidung verfüge. Es sei aber eben nicht das allein massgebliche Kriterium. Zudem treffe es nicht zu, dass C._____ ihren Willen selbständig und autonom gebildet habe, wie sich aus deren wider- sprüchlichen Aussagen im Zusammenhang mit ihrem Wohnsitz ergebe. Wenn die Gutachterinnen ausführen würden, es gäbe keine Hinweise darauf, dass dieser Wille nicht autonom gebildet worden wäre, sei tatsächlich fraglich, inwieweit diese Kenntnis vom juristischen Begriff der Urteilsfähigkeit hätten (Urk. 291 Rz. 9). 1.4.5. Der Kindeswille ist Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts des Kindes und im Grundsatz ein wichtiges Kriterium zur Bestimmung des Kindeswohls sowie des Sachverhalts. Dem Kindeswillen ist je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein unterschiedlicher Stellenwert beizumessen (vgl. FamKomm Schei- dung/Büchler/Clausen, Art. 133 ZGB N 13 f. m.w.H.). Kinderpsychologischen Er- kenntnissen zufolge ist davon auszugehen, dass geistige Aktivitäten formaler Lo- gik erst ab einem Alter von etwa elf bis dreizehn Jahren möglich sind und dass sich die Fähigkeit zur Differenzierung und Abstraktion ebenfalls erst ab diesem Al- ter mehr oder weniger entwickelt (vgl. BGer 5A_488/2017 vom 8. November 2017, E. 3.1.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei der Be- rücksichtigung des Willens des Kindes zunächst dessen Alter beziehungsweise dessen Fähigkeit zur autonomen Willensbildung zentral (vgl. BGer 5A_56/2020 vom 17. August 2020, E. 4.1; BGer 5A_656/2016 vom 13. März 2017 E. 4; BGer 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016, E. 5.2.5; BGer 5A_890/2014 vom 11. Februar - 40 - 2015, E. 2.3.2). Zur autonomen Willensbildung ist das Kind fähig, wenn es seine eigene Situation zu erkennen vermag und trotz äusserer Einflüsse eine eigene Meinung bilden kann. Im Rahmen von Zuteilungsfragen ist die Fähigkeit zur auto- nomen Willensbildung ungefähr ab dem zwölften Altersjahr anzunehmen (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019, E. 2.3; FamKomm Scheidung/Büchler/Clausen, Art. 133 ZGB N 13 m.w.H.; Kilde, Der persönliche Verkehr: Eltern – Kind – Dritte, Zivilrechtliche und interdisziplinäre Lösungsansätze, in: Gauch (Hrsg.), AISUF – Arbeiten aus dem juristischen Seminar der Universität Freiburg, Bd./Nr. 348, N 149). Laut Bundesgericht darf der aktenkundig geäusserte Wille eines jüngeren Kindes dennoch nicht ausgeblendet werden. Der kindliche Zuteilungswunsch ist insbesondere zu beachten, wenn dadurch eine starke innere Verbundenheit zu einem Elternteil zum Ausdruck gebracht wird. Je konstanter die Willenskundge- bung vorgebracht wird und je mehr sie mit nachvollziehbaren und auf das Kin- deswohl zielenden Argumente unterlegt wird, desto eher kann sie bei der Urteils- findung berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang ist die Authentizität des vom Kind geäusserten Willens jedoch kritisch zu hinterfragen, zumal der Kindes- wille gerade bei hochkonflikthaften Prozessen leicht für parteiliche Interessen in- strumentalisiert werden kann. Zu beachten bleibt jedenfalls, dass im Zusammen- hang mit Zuteilungsfragen der Meinung beziehungsweise dem Willen des Kindes in der Regel keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen ist. Dem Kind kommt insbesondere kein freies Wahlrecht zu, wo und bei welchem Elternteil es in Zukunft aufwachsen möchte. Äussert ein Kind nahe an der Grenze zur Volljäh- rigkeit einen stabilen Zuteilungswunsch, erscheint eine Zuteilung gegen seinen Willen nur denkbar, wenn dieser offensichtlich dem Kindeswohl widersprechen würde (vgl. BGE 131 III 553 E. 1.2.2; BGE 122 III 401 E. 3d; BGer 5A_1013/2018 vom 1. Februar 2019, E. 5; BGer 5A_775/2016 vom 17. Januar 2017, E. 3.3; BGer 5A_620/2016 vom 7. März 2017, E. 4; FamKomm Schei- dung/Büchler/Clausen, Art. 133 ZGB N 13 f. m.w.H.). 1.4.6. C._____s Aussagen wurden vorliegend unbestrittenermassen in das Gut- achten vom 25. Februar 2021 miteinbezogen (vgl. Urk. 188). Durch den Einbezug in die Begutachtung sowie deren Würdigung durch die Vorinstanz wurden C._____s Aussagen in Nachachtung ihrer Rechte als Teil der Sachverhaltserstel- - 41 - lung berücksichtigt. Darüber hinaus wurde C._____ in der Person von Rechtsan- walt Dr. iur. Z._____ ein eigener Rechtsvertreter bestellt. Dieser liess sich betref- fend den Willen von C._____, bei der Mutter zu wohnen, die Würdigung dieses Willens und die entsprechenden Ausführungen der Gutachterinnen bereits vor Vorinstanz vernehmen (vgl. Urk. 248 S. 11 f.). Der Vorwurf der Gesuchstellerin, die Vorinstanz habe C._____s Persönlichkeitsrecht missachtet, läuft damit ins Leere. Im Lichte der hiervor genannten kinderpsychologischen Erkenntnisse so- wie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in Übereinstimmung mit den ent- sprechenden Ausführungen des Kindsvertreters sodann klar davon auszugehen, dass der anlässlich der Begutachtung fünfjährigen, mittlerweile siebenjährigen, C._____ aufgrund ihres Alters die Willensbildungsfähigkeit in Bezug auf die Zutei- lungsfrage fehlt. Die Gesuchstellerin lässt weiter selbst mehrfach vortragen, dass C._____ nicht in der Lage sei sich vorzustellen, was es bedeute, in den USA zu leben (vgl. Urk. 297 Rz. 4; Urk. 305 S. 2 f.). Dass C._____ tatsächlich (noch) nicht in der Lage ist, ihre eigene Situation zu erkennen und sich eine eigene Meinung zu bilden, äussert sich exemplarisch darin, dass sie auf entsprechende Frage der Gutachterinnen zunächst nicht wusste, wo sie wohnt, und auf weitere Nachfrage angegeben habe, sie wohne bei der Gesuchstellerin, obschon sie tatsächlich be- reits beim Gesuchsgegner wohnte (Urk. 188 S. 26). Weiter habe sie gemäss Gut- achten den Kindseltern gegenüber je erzählt, dass sie bei beiden Elternteilen le- ben wolle. Die Gutachterinnen schliessen daraus selbst, dass sich C._____ in ei- nem Loyalitätskonflikt zu befinden scheine (Urk. 188 S. 47), was zutreffend er- scheint. Die Ausführungen im Gutachten, wonach es im Rahmen der Begutach- tung keine Hinweise darauf gebe, dass C._____s Wille, bei der Gesuchstellerin zu wohnen, nicht autonom gebildet worden wäre, erscheinen vor dem Hintergrund der Erwägungen hiervor nicht überzeugend. Entsprechend kann auf diese Ein- schätzung nicht vorbehaltlos abgestellt werden und es rechtfertigt sich, in diesem Umfang vom Gutachten abzuweichen. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekom- men, dass C._____ hinsichtlich der Frage, bei welchem Elternteil sie wohnen wol- le, aufgrund ihres Alters nicht urteilsfähig sei. Ausschlaggebend war für die Vo- rinstanz somit insbesondere das Alter von C._____. Dass die Vorinstanz ihre Schlussfolgerung nicht begründet habe – wie die Gesuchstellerin moniert –, kann - 42 - demnach nicht gesagt werden. Die Tatsache, dass die Gutachterinnen die Urteils- fähigkeit in Bezug auf den geäusserten Kindeswillen nicht in Abrede stellen, las- sen die Erwägungen der Vorinstanz sodann weder aktenwidrig noch willkürlich erscheinen. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin lässt sich aus der vor- genannten gutachterlichen Feststellung ohnehin nicht im Umkehrschluss ableiten, C._____ sei bezüglich der Zuteilungsfrage urteilsfähig. Zu beachten bleibt schliesslich, dass C._____s Wille bei der vorliegenden Frage der Zuteilung keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen ist beziehungsweise ihr kein Wahl- recht zukommt, zumal sie noch weit entfernt von der Volljährigkeit ist und auch keine starke innere Verbundenheit nur zu einem Elternteil ausgemacht werden kann. Im Ergebnis sind die Erwägungen der Vorinstanz, wonach C._____ in Be- zug auf die Frage, bei welchem Elternteil sie wohnen möchte, aufgrund ihres Al- ters nicht urteilsfähig sei, und für die Zuteilung der Obhut respektive den Wechsel des Aufenthaltsortes auch nicht auf deren Äusserungen abgestellt werden könne, nicht zu beanstanden. Vor dem Hintergrund der Erwägungen hiervor erübrigt sich auch die von der Gesuchstellerin angesprochene Ergänzung des Gutachtens um die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht bekannten Umzugspläne des Gesuchs- gegners. 1.4.7. Zusammengefasst wurde C._____s Wille vor Vorinstanz miteinbezogen und die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz erweisen sich nach dem Gesagten als zutreffend. Die Rügen der Gesuchstellerin sind damit in vorge- nanntem Umfang unbegründet. 1.5. Weitere Rügen im Zusammenhang mit dem Wegzug und der Obhut 1.5.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, hinsichtlich der persönlichen Betreuungsmöglichkeiten sei zu sagen, dass die Gesuchstellerin seit C._____s Geburt in einem 100%-Pensum bei der H._____ AG angestellt sei. Zwar arbeite die Gesuchstellerin zu 100% im Homeoffice und habe ein Bestätigungsschreiben der Arbeitgeberin eingereicht, wonach für die Arbeitstätigkeit der Gesuchstellerin keine Auslandreisen mehr nötig seien. Das Schreiben bestätige jedoch nicht, dass die Arbeit stets zu 100% aus dem Homeoffice erledigt werden könne. Im Üb- rigen verkenne die Gesuchstellerin, dass die Tochter nicht nur ihre physische An- - 43 - wesenheit brauche, sondern sie auch psychisch anwesend sein müsse. Entspre- chend sei Homeoffice allein kein Betreuungskonzept. Im Übrigen arbeite die Ge- suchstellerin als Managerin bei einem internationalen Grossunternehmen. Es dür- fe als notorisch angesehen werden, dass ihre Berufstätigkeit die Gesuchstellerin nicht nur während der effektiven Arbeitszeit, sondern auch zu Randzeiten stark beanspruche. Entsprechend könne die Gesuchstellerin C._____ nicht umfassend persönlich betreuen, sondern wäre grösstenteils auf Drittbetreuung angewiesen. Der Gesuchsgegner sei mit Ausnahme einer kurzen Anstellung seit anfangs 2018 arbeitslos und habe damit die entsprechenden Kapazitäten und Ressourcen, C._____ persönlich zu betreuen. C._____ sei im Dezember 2019 unter die Obhut des Gesuchstellers gestellt worden und werde seit diesem Zeitpunkt persönlich von ihm betreut. Die Betreuung durch den Gesuchsgegner habe sich bewährt und es gehe C._____ gut. Die Besorgnis der Gesuchstellerin, wonach es C._____ beim Gesuchsgegner nicht gut gehe und eine Obhutszuteilung an ihn eine Kin- deswohlgefährdung darstellen würde, sei unbegründet. Aktenkundig sei, dass C._____ ein normal entwickeltes, normal gewichtiges und fröhliches Mädchen sei. Hinsichtlich der Wohnsituation seien für die Entwicklung des Kindes stabile örtli- che Verhältnisse wichtig. Der Gesuchsgegner sei im Juli 2020 nach I._____ ge- zogen. C._____ besuche dort den Kindergarten und es wäre in deren Wohle, wenn sie in ihrem bisherigen Setting bleiben und per August 2023 die 1. Klasse in ihrem gewohnten Umfeld in I._____ besuchen könnte. Dies sei jedoch – unab- hängig davon, welchem Elternteil die Obhut zugeteilt werde – nicht möglich. Wür- de die Obhut an die Gesuchstellerin zugeteilt, würde dies für C._____ einen Um- zug von I._____ nach J._____ bedeuten. Würde die Obhut dem Gesuchsgegner zugeteilt, würde dies wohl in naher Zukunft einen Umzug von I._____ in die USA bedeuten. Wenn der Umzug zurück in die USA nicht im Raum stehen würde, wä- re im Sinne der Stabilität der Wohnverhältnisse C._____s Wohl mit dem Verbleib beim Gesuchsgegner am besten gedient. Auf das Indiz der Wohnsituation respek- tive Stabilität der örtlichen Verhältnisse könne damit für die Zuteilung der Obhut nur beschränkt zurückgegriffen werden. In C._____s Alter seien Kinder mehr per- sonenbezogen als ortsgebunden. Beide Elternteile hätten in den letzten zweiein- halb Jahren die Tochter betreut, wobei die mehrheitliche Betreuungsverantwor- - 44 - tung beim Gesuchsgegner gelegen habe. Abgesehen von jedem zweiten Wo- chenende und wöchentlich jeweils Dienstagabend bis Mittwochmorgen mit Über- nachtung sowie einiger zusätzlicher Betreuungstage, sei C._____ vom Gesuchs- gegner betreut worden. Dieser sei somit seit zweieinhalb Jahren die Hauptbetreu- ungsperson. Gestützt auf diese Betreuung entspreche es C._____s Wohl, dass sie auch weiterhin von demjenigen Elternteil betreut werde, welcher sie in den letzten Jahren zur Hauptsache betreut habe. Dies sei vorliegend der Gesuchs- gegner. Entsprechend sei C._____ für die Dauer des Getrenntlebens unter die al- leinige Obhut des Gesuchsgegners zu stellen. Weiter führte die Vorinstanz aus, der auswanderungswillige Elternteil könne den Aufenthaltsort des Kindes bei ge- meinsamer elterlicher Sorge nur mit Zustimmung des anderen Elternteils bezie- hungsweise mit dem behördlichen Entscheid ändern. Da die Gesuchstellerin vor- liegend die Zustimmung zur Verlegung von C._____s Wohnsitz in die USA ableh- ne, habe das Gericht über die Verlegung des Aufenthaltsorts zu entscheiden. Es sei von der Prämisse auszugehen, dass der Gesuchsgegner in die USA zurück- kehre. Aufgrund der konkreten Gegebenheiten sei zu prüfen, ob es C._____s Kindeswohl entspreche, ihren Aufenthaltsort von I._____ in die USA zu verlegen. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz zusammengefasst zunächst, ausgehend von den bei den Akten liegenden Unterlagen zu C._____s Sprachkenntnissen sei da- von auszugehen, dass sie gewisse Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache habe. Nichtsdestotrotz sei bei einem Verbleib in der Schweiz anzunehmen, dass sie aufgrund ihres Alters sowie ihrer Fortschritte die deutsche Sprache schnell lernen würde. Demgegenüber bringe ein Umzug in die USA keine sprachlichen Verständigungsschwierigen mit sich, spreche C._____ doch bereits Englisch. Aufgrund der ihm zukommenden Obhut werde der Gesuchsgegner C._____ auch in Zukunft hauptsächlich betreuen. Der Ort K._____, an welchen der Gesuchs- gegner plane zurückzukehren, sei sein Heimatort. Er sei an diesem Ort aufge- wachsen, kenne die Umgebung sowie die Schule und habe Familie dort. Die El- tern des Gesuchsgegners sowie dessen drei Geschwister, welche teilweise eben- falls Kinder im Alter von C._____ hätten, würden dort wohnen. C._____ sei be- reits in K._____ gewesen. Aktenkundig sei, dass C._____ zumindest ihre Gross- mutter väterlicherseits kenne. Weiter sei ausgeführt worden, dass die Parteien - 45 - jeweils Ferien in den USA bei ihren Familien verbracht respektive Familienmit- glieder sie in der Schweiz besucht hätten. Der Wegzug würde für C._____ einen Umzug in ein Land bedeuten, welches sie wohl nur wenig kenne. Jedoch würde sie in ein Land auswandern, dessen Sprache sie beherrsche, das Heimatland ih- rer Eltern sei und wo auch ein Familienkreis mit Kindern in ihrem Alter bestehe, welchen sie teilweise bereits kenne. Zugleich würde sie an einem Ort aufwachsen und eine Schule besuchen, die der Gesuchsgegner kenne, da er selbst dort auf- gewachsen und zur Schule gegangen sei. Weiter seien die Ortschaften K._____ und I._____ betreffend die Lebensverhältnisse wohl als vergleichbar einzustufen. Dies gelte auch für die USA im Vergleich zur Schweiz. Darüber hinaus sei C._____ aufgrund ihres Alters mehrheitlich personenbezogen, das heisse mehr an den Gesuchsgegner als Hauptbetreuungsperson der letzten zweieinhalb Jah- re, als an den Ort I._____ gebunden. Zusammenfassend ergebe sich, dass auf- grund der konkreten Umstände dem Gesuchsgegner, der in den letzten zweiein- halb Jahren die überwiegende Betreuung von C._____ übernommen habe und dies auch in Zukunft tun werde, zu erlauben sei, deren Wohnsitz in die USA zu verlegen. Entsprechend sei C._____ für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des Gesuchsgegners zu stellen (Urk. 270 S. 32 ff. und S. 36 f.). 1.5.2. Die Gesuchstellerin bringt vor, die Parteien hätten in der Schweiz ihren Lebensmittelpunkt begründet. Sie sei hier verwurzelt und habe einen festen Freundeskreis, zu dem auch Schweizer gehören würden. Sie habe seit dem Zu- zug in die Schweiz eine Festanstellung bei der H._____. Seit März 2020 arbeite sie ausschliesslich im Homeoffice. Entgegen der Annahme der Vorinstanz könne sie weiterhin im Homeoffice tätig sein. Eine Reisetätigkeit sei bis auf Weiteres nicht vorgesehen. Die Arbeitgeberin habe der Gesuchstellerin zudem bestätigt, dass sie jederzeit ihr Pensum reduzieren könne, um C._____ persönlich zu be- treuen, ohne ihre Arbeitsstelle zu verlieren. Betreffend den Gesuchsgegner sei hingegen keinesfalls sicher, dass dieser in K._____ in den USA so leicht eine Ar- beitsstelle finde, wie er behaupte. C._____ sei in der Schweiz geboren, hier ver- wurzelt und mit der hiesigen Kultur vertraut. Deren Deutschkenntnisse seien gut und sie habe grosse Fortschritte gemacht. Die Gesuchstellerin biete C._____ in der Schweiz eine gesicherte, gefestigte und stabile Zukunft. Ein Umzug von - 46 - I._____ nach J._____ zur Gesuchstellerin habe weitaus geringere Konsequenzen als eine Umsiedelung in die USA. Die Gesuchstellerin sei zudem bereit, ihren Wohnsitz von J._____ nach I._____ zu verlegen, falls ihr die Obhut zugesprochen werde. Ein Umzug nach K._____ dagegen bedeute für C._____ Unsicherheit und Ungewissheit. Die Konsequenzen eines Umzugs in die USA, ein ihr unbekanntes Land, eine unbekannte Umgebung, die ihr weitgehend unbekannte Familie des Gesuchsgegners sowie die dort neue und unbekannte Schule, unterschlage die Vorinstanz in ihren Erwägungen. Bereits bei der jetzigen Betreuungsregelung vermisse C._____ ihre Mutter. Ein Wegzug in die USA würde die starke Bindung zwischen Mutter und Tochter praktisch unterbinden. Ein Wegzug des Gesuchs- gegners zusammen mit C._____ in die USA widerspreche deren Kindeswohl. Mit dem angefochtenen Entscheid habe die Vorinstanz dem Kriterium der Stabilität in unzulässiger Weise Vorrang vor der Wahrung des Kindeswohls eingeräumt (vgl. Urk. 269 Rz. 10, Rz. 12a, Rz. 13, Rz. 17 und Rz. 18). Weiter rügt die Gesuchstel- lerin, die Vorinstanz habe jegliche Ausführungen darüber unterlassen, inwiefern K._____ und I._____ betreffend Lebensverhältnisse als vergleichbar einzustufen seien. Diese unbegründete Annahme sei willkürlich. K._____ sei eine nicht rechts- fähige Gemeinde in L._____ County, M._____ [US-Bundesstaat], deren Bevölke- rungszahl seit 2010 rückläufig sei. Im Unterschied zu I._____ habe K._____ im in- ternationalen Vergleich ein erhebliches Heroinproblem. Die Pläne des Gesuchs- gegners über seinen zukünftigen Alltag und seine Lebensverhältnisse in den USA seien sodann nicht sehr konkret und unklar. Zwar gebe er an, er könne bei seiner Mutter wohnen, jedoch habe er keine Arbeitsbemühungen, keinen Arbeitsvertrag und auch keine Bestätigung der neuen Schule für C._____ eingereicht. Die Vor- bereitungen des Gesuchsgegners im Hinblick auf den geplanten Umzug seien demnach rudimentär. C._____ gehe es in der Schweiz gut. Diese Situation sei daher beizubehalten. Ob es ihr nach dem Umzug in die USA gleich gut ginge oder nicht, könne nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden. Ein Wechsel in ein ande- res Land stelle für Kinder immer eine zusätzliche Belastung dar. Die Vorinstanz missachte daher C._____s Kindeswohl. Für die Vorinstanz stehe fest, dass der Gesuchsgegner bei seiner Mutter wohnen könne und sich alles andere schon fin- - 47 - den werde. Diese Annahme sei willkürlich (vgl. Urk. 269 Rz. 14 f. und Urk. 297 Rz. 2). 1.5.3. Der Gesuchsgegner bringt demgegenüber vor, die Parteien seien ameri- kanische Staatsbürger und nur in der Schweiz wegen der Anstellung der Gesuch- stellerin bei der H._____. Die Gesuchstellerin sei hierzulande nicht integriert, spreche die Sprache nicht und ihr Freundeskreis bestehe aus Expats. Es sei da- von auszugehen, dass sie, wenn sie ihre Anstellung verliere oder ihre Stelle wie- der ins Ausland verlegt werde – was bei einem internationalen Grosskonzern wie der H._____ jederzeit geschehen könne –, die Schweiz auch wieder verlassen werde. Die Verhältnisse auf Seiten der Gesuchstellerin seien daher nicht so stabil wie sie behaupte. Es sei sodann nicht davon auszugehen, dass sie auf unbe- stimmte Zeit im Homeoffice arbeiten könne und keine Geschäftsreisen unterneh- men müsse. Sodann sei Homeoffice kein Betreuungsmodell. Der Gesuchsgegner habe durch und durch ein beständiges und geordnetes Leben geführt, was sich erst mit der Heirat und seinem Umzug in die Schweiz geändert habe. Dem Ge- suchsgegner sei es in den letzten drei Jahren trotz der für ihn widrigen Umstände gelungen, C._____ ein sicheres und stabiles Umfeld zu bieten sowie sein eigenes Leben zu meistern. Ausserdem habe er den Kontakt von C._____ zur Gesuchstel- lerin sichergestellt beziehungsweise diese jederzeit motiviert, die Kontakte zur Gesuchstellerin auch wahrzunehmen. Letztere sei in den vergangenen drei Jah- ren hingegen alles andere als eine Unterstützung in Bezug auf die gemeinsame Tochter gewesen. Der Gesuchsgegner wolle nun mit C._____ zurück in das Hei- matland der Parteien, wo er aufgewachsen sei und wo seine Mutter und seine drei Geschwister mit ihren Kindern in C._____s Alter leben würden, wo er bereits über eine Wohnung in der Nähe der Schule von C._____ verfüge sowie eine Ar- beitsstelle in Aussicht habe, die ihm weiterhin die Betreuung ermöglichen würde. Die Rückkehr komme somit keiner Flucht gleich. Für C._____ sei es ein Vorteil, wenn sie in einem englischsprachigen Umfeld aufwachsen könne, zumal es frag- lich sei, ob ihre Deutschkenntnisse für die Einschulung im August 2023 ausrei- chen würden und sie mit der Einschulung Hochdeutsch lernen müsste, eine für sie neue Sprache. Zwar kenne sie die Verhältnisse in K._____ nicht gut, das spie- le aber aufgrund ihres jungen Alters und mithin ihrer Personenbezogenheit eine - 48 - untergeordnete Rolle. Wichtiger sei mit Blick auf das Kindeswohl, dass sie bei ih- rer bisherigen Hauptbezugsperson verbleiben könne. Dies sei seit bald drei Jah- ren der Gesuchsgegner. Es gebe kein Vorrecht der Mutter bei der Betreuung der Kinder, sondern es sei zu prüfen, bei welchem Elternteil das Kindeswohl besser gewahrt werde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei dieses gewahrt, wenn noch mehrheitlich personenbezogene Kinder beim das Kind zur Hauptsa- che betreuenden Elternteil verbleiben würden. Dies sei vorliegend der Gesuchs- gegner und C._____ sei mit ihren sieben Jahren noch klar personenbezogen. Im Sinne der Betreuungs- und Erziehungskontinuität sei dem Umzug des Gesuchs- gegners zusammen mit C._____ daher stattzugeben. Ausserdem sei davon aus- zugehen, dass auch die Gesuchstellerin nach M._____ umziehen werde, wenn ih- re Tochter dort lebe, was sie problemlos tun könne, zumal sie ebenfalls amerika- nische Staatsbürgerin sei (vgl. Urk. 286 Rz. 14 ff. und Rz. 23). Betreffend das an- gebliche Heroinproblem und die Verhältnisse in K._____ verweist der Gesuchs- gegner auf Urk. 277 und führt aus, die von der Gesuchstellerin zitierten Artikel würden aus dem Jahr 2016 stammen und seien damit nicht mehr aktuell. K._____ sei eine idyllische Kleinstadt mit guten Schulen und einem grossen Freizeitange- bot für Kinder. Sodann biete die Nähe zu N._____ und O._____ attraktive und gut bezahlte Arbeitsstellen. Es werde weiter bestritten, dass die Vorbereitungen auf den geplanten Umzug rudimentär seien. Der Gesuchsgegner habe ein Haus in der Nähe von C._____s Schule zur Verfügung und habe erneut eine Arbeitsstelle in Aussicht, die es ihm ermögliche, C._____ weiterhin persönlich zu betreuen. Er habe nachgewiesen, dass seine Mutter und seine Geschwister C._____ schon mehrfach und erst kürzlich wieder in der Schweiz besucht hätten. C._____ kenne ihre Verwandten daher nicht nur von den wöchentlichen Skype-Kontakten. Mehr könne vom Gesuchsgegner nicht verlangt werden, da ansonsten jedes Umzugs- begehren mangels ausreichender Klarheit mit Bezug auf die Verhältnisse im Ziel- land abgewiesen werden müsste. Dies widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Gesuchsgegner wandere nicht in ein ihm unbekanntes Land aus, sondern kehre in sein Heimatland zurück, wo seine Familie lebe und er über ein grosses privates und berufliches Netzwerk verfüge (Urk. 286 Rz. 20 f.). - 49 - 1.5.4. Der Kindsvertreter äussert sich dahingehend, dass C._____ nach wie vor mehr personen- als umgebungsbezogen sei. Im Hinblick auf die Kontinuität der Betreuung von massgeblicher Bedeutung sei, dass der Gesuchsgegner seit De- zember 2019, somit seit nun über drei Jahren, die alleinige Obhut über C._____ innehabe. C._____ wohne in I._____, gehe dort in den Kindergarten und habe dort entsprechend auch ihren Lebensmittelpunkt. Wie die Gutachterinnen, der Kinderarzt und auch die Kindergärtnerinnen festhalten würden, habe sich C._____ in dieser Zeit gut entwickelt und es lägen keine Probleme vor. Vorliegend sei zudem von Bedeutung, dass – unabhängig davon, welcher Elternteil die Obhut zugesprochen erhalte – die Kontinuität in Bezug auf die Ortsgebundenheit für C._____ nicht aufrechterhalten werden könne. So oder so stehe ein Wechsel des gesamten sozialen Umfelds an, sei dies der Wohnsitz, der Besuch des Kindergar- tens, neue Betreuungspersonen etc. Dies geschehe unabhängig davon, ob die Obhut der Gesuchstellerin zugeteilt werde, was einen Wechsel von I._____ nach J._____ bedeuten würde, oder bei einem Wegzug des Gesuchsgegners zusam- men mit C._____ nach K._____. Die persönliche Betreuung durch den Gesuchs- gegner würde nebst der Ausübung einer 50% Arbeitstätigkeit erfolgen und dieje- nige durch die Gesuchstellerin mit einem 100% Pensum im Homeoffice. Selbst wenn es zutreffe, dass die Gesuchstellerin auch künftig ihre Arbeitstätigkeit von zuhause aus ausüben könne, bleibe festzuhalten, dass Homeoffice kein Betreu- ungskonzept sei. Entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin bestätige der Arbeitgeber sodann bloss, dass bis auf Weiteres keine Reisetätigkeit vorgesehen sei. Dies sage nichts darüber aus, ob und wann sich dies wieder ändere. Ebenso werde auch die angebliche Möglichkeit einer Reduktion des Pensums nicht bestä- tigt. Nichtsdestotrotz sei der Kindsvertreter aber der Ansicht, dass unabhängig davon bei beiden Betreuungskonzepten der Kindseltern die kindeswohlgerechte Betreuung mittels Auffangzeiten und weiteren Betreuungspersonen gewährleistet wäre (vgl. Urk. 291 Rz. 4 ff. und Rz. 13). Im Zusammenhang mit den Vorwürfen zum geplanten Wegzug nach K._____ sei festzuhalten, dass es in einem gericht- lichen Verfahren betreffend die Bewilligung eines Wegzugs ins Ausland immer sehr schwierig sei, bereits die Miete einer Wohnung, eine konkrete Arbeitsstelle und die Einschulung in eine bestimmte Schule vorzuweisen. Dies aufgrund der - 50 - Tatsache, dass einerseits ungewiss sei, ob ein solcher Wegzug überhaupt bewil- ligt werde und andererseits der Zeitpunkt, wann ein solcher bewilligt werde, unbe- kannt bleibe. Der Wegzugwillige habe seine Pläne für das Leben zusammen mit dem Kind im neuen Umfeld darzulegen und bis zu einem gewissen Grad zu kon- kretisieren, so bezüglich des Wohnorts, der Arbeitsstelle, der Schule etc. Hierfür aber einen strikten Beweis, gar die Vorlage eines Miet- oder Arbeitsvertrags zu verlangen, gehe wesentlich zu weit und würde einen Wegzug ins Ausland zu- sammen mit einem Kind schlicht verunmöglichen. Vorliegend sei zu berücksichti- gen, dass der Gesuchsgegner nicht in irgendein exotisches Land zurückkehren wolle, sondern in seine Heimat, in die Stadt, wo er selber aufgewachsen sei, die Schule besucht habe und seine Mutter und Verwandtschaft leben würden. Er zei- ge bereits im heutigen Zeitpunkt eine Wohnmöglichkeit auf und habe zwischen- zeitlich zwei konkrete Arbeitsstellen nachgewiesen. Er kenne die Schulverhältnis- se in K._____ und sogar die Schule, in welche C._____ eingeschult werden wür- de, samt Stundenplan. Ebenfalls habe er das soziale Umfeld mit Grossmutter, Onkel, Tanten sowie Cousins und Cousinen aufgeführt. Aus Sicht des Kindsver- treters habe er daher seine neue Lebenssituation in K._____ und auch diejenige von C._____ in einem Ausmass konkretisiert, dass diesbezüglich keine Befürch- tungen für das Kindeswohl aufkommen würden (Urk. 291 Rz. 12). 1.5.5. Betreffend die rechtlichen Prämissen ist zur Vermeidung unnötiger Wie- derholungen vorab auf die diesbezüglichen Erwägungen (E. III.1.1) hiervor zu verweisen. Ergänzend nochmals festzuhalten ist, dass es gemäss Rechtspre- chung eher im Wohl des Kindes sein wird, wenn es beim bisher hauptsächlich be- treuenden Elternteil verbleibt und folglich mit ihm wegzieht. Dies gilt besonders bei kleineren Kindern, die primär noch personen- und weniger umgebungsbezo- gen sind (BGE 144 III 469 E. 4.1; BGE 142 III 481 E. 2.7, BGE 142 III 612 E. 4.3; BGE 142 III 502 E. 2.5; BGer 5A_637/2022 vom 9. Februar 2023, E. 3.2.5; BGer 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022, E. 3.1). Ebenfalls nochmals zu betonen ist, dass eine Wegzugsbewilligung mit der Regelung zu verbinden ist, dass bei ei- nem tatsächlichen Wegzug dem wegziehenden Elternteil die Alleinobhut zugeteilt wird (vgl. BGer 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022, E. 3.5.2). Weiter ist zu er- wägen, dass die Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung einer Verwal- - 51 - tungs- oder Gerichtsbehörde nur als willkürlich zu bezeichnen ist, wenn die Be- hörde den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn sie ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Be- weismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn sie auf Grundlage der festgestell- ten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der berufungsführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4; BGE 141 I 49 E. 3.4; BGer 5A_60/2020 vom 5. Dezember 2022, E. 2.2; BGer 5D_46/2019 vom
- Dezember 2019, E. 1.4). Von Willkür in der Rechtsanwendung ist auszuge- hen, wenn der angefochtene Entscheid offenbar unhaltbar ist, mit der tatsächli- chen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge- danken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt hingegen nicht (vgl. BGE 148 III 95 E. 4.1 m.w.H; BGer 5A_60/2020 vom 5. Dezember 2022, E. 2.3). 1.5.6. Zunächst ist in Bezug auf den vorliegenden Einzelfall zu erwägen, dass die Gesuchstellerin nicht in rechtsgenügender Weise aufzeigt und im Übrigen auch nicht ersichtlich wäre, inwiefern die Vorinstanz bei ihren Überlegungen den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, sie ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unbe- rücksichtigt gelassen oder auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hätte. Dass die Vorinstanz zu anderen Schlüssen kommt als die Gesuchstellerin, belegt keine Willkür. Vorliegend ist sodann unbe- stritten geblieben, dass dem Gesuchsgegner seit Dezember 2019, mithin seit rund dreieinhalb Jahren, die alleinige Obhut über C._____ zusteht (vgl. Urk. 36). Die Gesuchstellerin betreut C._____ jeweils jedes zweite Wochenende sowie an einem Abend inklusive Übernachtung unter der Woche. In der übrigen Zeit wird C._____ vom Gesuchsgegner in I._____ betreut, wo sie wohnt und den Kinder- garten besucht. Dem Gesuchsgegner kommt damit die Rolle des hauptsächlich betreuenden Elternteils zu. Mit dem Kindsvertreter ist sodann zu erwägen, dass C._____ aufgrund ihres Alters zweifelsohne nach wie vor mehr personen- als um- gebungsbezogen ist. Aufgrund dieser Tatsachen und vor dem Hintergrund der - 52 - hiervor zitierten Rechtsprechung ist der vorinstanzliche Entscheid betreffend die Berechtigung zum Wegzug und die Obhutszuteilung nicht zu beanstanden. Ent- gegen den Ausführungen der Gesuchstellerin hat die Vorinstanz die Gegebenhei- ten in den USA sodann nicht unterschlagen, sondern vielmehr zutreffend in Erwä- gung gezogen, dass es sich bei der Ortschaft K._____ um den Heimatort des Ge- suchsgegners handelt, ihm die örtlichen Verhältnisse bestens bekannt sein dürf- ten und ein Teil von dessen Verwandtschaft dort wohnt. Die Cousinen, Cousins sowie die weiteren Verwandten in den USA sind C._____ denn auch nicht fremd, was die regelmässigen Skype-Kontakte, die Besuche der Verwandten aus den USA in der Schweiz sowie die in den USA verbrachten Ferien – letztmals über die Weihnachtsfesttage 2022 – nahelegen (vgl. Urk. 270 S. 39; Urk. 293 und Urk. 295/1). Mit diesen kann sich C._____ aufgrund ihrer unbestrittenen Englisch- kenntnisse gut verständigen. Es erscheint sodann glaubhaft, dass C._____ in K._____ in eine geeignete Schule eingeschult wird und der Gesuchsgegner in der Nähe eine Wohngelegenheit sowie auch eine Teilzeitarbeitsstelle in Aussicht hat, welche ihm weiterhin eine persönliche Betreuung ermöglichen (vgl. Urk. 288/5, Urk. 277 und Urk. 279/2). Konkretere Nachweise können von einer wegzugswilli- gen Partei in einem Gerichtsverfahren kaum je verlangt werden, zumal in diesen Fällen nicht sicher ist ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt überhaupt ein Wegzug möglich wird. In Bezug auf die Ortschaft K._____ selbst ist auszuführen, dass entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin keine kindeswohlgefährdenden Aspekte ausgemacht werden können. Aus den Berichten aus dem Jahr 2016 (Urk. 272/5) lässt sich jedenfalls nichts Nachteiliges ableiten, zumal ein übermäs- siger Drogenkonsum in einer Gemeinde nicht automatisch auf eine Kindeswohl- gefährdung schliessen lässt. Im Übrigen erscheint K._____ als mittelständische Kleinstadt mit funktionierender Infrastruktur ohne Weiteres geeignet für Familien mit Kindern. Insgesamt ist das objektive Kindeswohl bei einem Wegzug in die USA gewahrt beziehungsweise nicht in Gefahr. Daran vermögen auch die weite- ren Vorbringen der Parteien (vgl. Urk. 293, Urk. 297, Urk. 301 und Urk. 305) be- treffend die Ferien in den USA in der Weihnachtszeit 2022 sowie die angeblichen Vorfälle und Streitereien zwischen C._____ und ihren Cousinen etwas zu ändern, zumal solche zum Alltag von Kindern dazugehören und jedenfalls nicht der Ein- - 53 - druck entsteht, dass diese eine bedenkliche Intensität angenommen hätten. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass nicht in Abrede gestellt werden soll, dass C._____ zu beiden Elternteilen eine gleichwertig starke Beziehung hat und das objektive Kindeswohl auch bei einem Verbleib bei der Gesuchstellerin in der Schweiz gewahrt wäre. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung der für den Einzelfall massgeblichen Aspekte und nach pflicht- gemässem Ermessen zum richtigen Ergebnis gekommen ist, dass ein Wegzug des Gesuchsgegners zusammen mit C._____ nach K._____ zu bewilligen und die Obhut über C._____ dem Gesuchsgegner zuzuteilen ist. Entsprechend erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren gegenseitigen Vorwürfen sowie dazu, wie gut C._____ Deutsch spricht oder wie die Einstellungen der Eltern zu den jeweiligen Deutsch-Fördermassnahmen aussehen (vgl. Urk. 297, Urk. 299/1, Urk. 301, Urk. 303/1, Urk. 305 und Urk. 307/1-5). 1.5.7. Die Vorinstanz hat damit zusammengefasst in richtiger Feststellung des Sachverhalts nach pflichtgemässem Ermessen und frei von Willkür entschieden, dass der Gesuchsgegner zu berechtigen ist, zusammen mit C._____ nach K._____ zu ziehen und ihm die Obhut über C._____ zuzuteilen ist. Die Berufung der Gesuchstellerin erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 1.6. Kritik an der Kindsvertretung 1.6.1. Die Gesuchstellerin bringt zusammengefasst vor, die Kindsvertretung ha- be als Parteivertreter des Kindes den Willen und die Wünsche des Kindes festzu- halten und in das Verfahren einzubringen. Die Kindsvertretung habe den Sach- verhalt sorgfältig abzuklären, um über alle Interessen des Kindes informiert zu sein und diese begründet vertreten zu können. Ihre Stellungnahme müsse geeig- net sein, die subjektiven Kindesinteressen durchzusetzen, dem Gericht die Sach- lage möglichst authentisch darzulegen und dem Kind in dieser Situation nicht zu schaden. Für das Bundesgericht werde die subjektive Meinung des Kindes zu ei- ner zwar nicht auschlaggebenden, aber zunehmend gewichtigen Entscheidungs- grundlage, sobald es hinsichtlich einer infrage stehenden Regelung oder Mass- nahme urteilsfähig sei und seine Interessen, Befindlichkeit und Bedürfnisse zu ar- tikulieren wisse. Kindsvertreter hätten zu wissen, dass auch junge Kinder, die - 54 - nicht als urteilsfähig gelten würden, gut über sich und ihre Lebensumstände nachdenken und Auskunft geben könnten, in diesem Sinne also sehr wohl über Meinungs- und Willensbildungsfähigkeit verfügen würden. Der Kindsvertreter ha- be den Gesuchsgegner und C._____ besucht. Demgegenüber habe er die die Gesuchstellerin nie in ihrer Wohnung in J._____ besucht und die dortigen Le- bensumstände von Mutter und Tochter evaluiert. Der Kindsvertreter habe die Ge- suchstellerin zu keinem Zeitpunkt mit C._____ gesehen und deren Interaktion be- obachtet. Damit habe er die Interessen von C._____ nicht vollumfänglich eruiert. Es sei unabdingbar, dass der Rechtsbeistand eines Kindes dieses zusammen mit beiden Eltern sehe und auch ein Gleichgewicht zwischen den Besuchen von Va- ter und Mutter einhalte. Mit diesen einseitigen Abklärung habe sich der Kindsver- treter kein vollständiges Bild über die Gesamtsituation machen können (Urk. 269 Rz. 21 f.). 1.6.2. Der Gesuchsgegner entgegnet, der von der Gesuchstellerin zitierte Bun- desgerichtsentscheid setze voraus, dass das Kind urteilsfähig sei, was ein Kind von fünf Jahren mit Bezug auf die Frage, wo es wohnen wolle, nicht sei. Sodann habe sich C._____ diesbezüglich widersprüchlich geäussert, woraus erhelle, dass sie die Frage und deren Tragweite altersbedingt nicht habe einschätzen können. Gemäss zitiertem Entscheid gehe es sodann nicht in erster Linie darum, subjekti- ve Standpunkte zu vertreten, sondern das objektive Kindeswohl zu ermitteln und zu dessen Verwirklichung beizutragen. Eine im eigentlichen Sinn anwaltliche, auf den subjektiven Standpunkt des Vertretenen fokussierte Tätigkeit sei nicht ange- zeigt. Der Kinderanwalt habe sich ausführlich zum objektivierten Kindeswohl ge- äussert und seinen Standpunkt erläutert. Die Ausführungen beziehungsweise Vorwürfe der Gesuchstellerin an den Kinderanwalt würden daher fehl gehen (Urk. 286 Rz. 35). 1.6.3. Der Kindsvertreter selbst erklärt, es gehöre nicht zu seinem Aufgabenbe- reich, als Jurist Interaktionsbeobachtungen zwischen dem Kind und der Mutter zu tätigen. Umso weniger sei dies der Fall, wenn – wie vorliegend – ein Gutachten in Auftrag gegeben werde und solche Interaktionsbeobachtungen von Fachperso- nen vorgenommen würden. Zudem habe der Kindsvertreter nie eine enge Bezie- - 55 - hung zwischen C._____ und der Gesuchstellerin auch nur angezweifelt oder gar bestritten. Wenn sich die Gesuchstellerin mit ihrer Rüge erhoffe, bei einer Interak- tionsbeobachtung zwischen ihr und C._____ hätte er feststellen können, dass diese die Gesuchstellerin viel lieber habe als den Gesuchsgegner und sie die Hauptbezugsperson sei, habe sie wohl eine falsche Vorstellung von einem juristi- schen Verfahrensvertreter und auch den Fähigkeiten eines solchen. Diesbezüg- lich bleibe noch einmal festzuhalten, dass gemäss dem erstatteten Gutachten beide Elternteile wichtige Bezugspersonen für C._____ seien (Urk. 291 Rz. 11). 1.6.4. Auch wenn sich Lehre und Rechtsprechung betreffend die Rolle der Kindsvertretung in grundlegenden Aspekten uneinig sind, kann zumindest davon ausgegangen werden, dass sowohl die Übermittlung des sorgfältig abgeklärten Willens des Kindes als auch Kindeswohlaspekte zu den grundlegendsten Aufga- ben der Kindsvertretung gehören. Damit einhergehend sollen die Wahrnehmung von prozessualen Rechten sowie die alters- und kindsgerechte Partizipation im Verfahren des Kindes sichergestellt werden (vgl. BGE 142 III 153, E. 5.2.2; BGer 5P.84/2006 vom 3. Mai 2006, E. 3.4; Herzig, Die Rolle der Kindsvertretung, in: FamPra 2020 S. 567 ff., S. 568 ff.). 1.6.5. In Bezug auf C._____s Willensbildungs- und Willensumsetzungsfähigkeit ist zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die entsprechenden Erwägungen (III.1.4.5 f.) hiervor zu verweisen. Vorweg ist sodann festzuhalten, dass die Kritik der Gesuchstellerin, wonach sich der Kindsvertreter mit seiner ein- seitigen Abklärung kein vollständiges Bild über die Gesamtsituation habe machen können, allgemeiner Natur ist und sich daraus keine konkreten Anträge für das Berufungsverfahren entnehmen lassen. Im Übrigen geht die Kritik am Kindsvertre- ter ohnehin fehl: Aus den Akten wird ersichtlich, dass der Kindsvertreter sowohl die subjektiven als auch objektiven Interessen von C._____ jederzeit umfassend und gewissenhaft vertreten und ihre Partizipation im Verfahren sichergestellt hat. Darüber hinaus hat er zu keinem Zeitpunkt angezweifelt, dass C._____ eine enge Beziehung zur Gesuchstellerin hat (vgl. Urk. 99 und Urk. 248). Mit dem Kindsver- treter ist sodann zu erwägen, dass es nicht dessen Aufgabe als Jurist ist, Interak- tionsbeobachtungen zwischen dem Kind und der Mutter vorzunehmen, umso - 56 - mehr, wenn solche – wie vorliegend – von Fachpersonen vorgenommen werden und Eingang in ein Gutachten finden (vgl. Urk. 188). 1.6.6. Insgesamt erweist sich die Kritik der Gesuchstellerin am Verhalten des Kindsvertreters als unbegründet. Die entsprechenden Rügen sind folglich nicht zu hören.
- Rügen betreffend den Unterhalt 2.1. Preisniveau USA 2.1.1. Die Vorinstanz erwog, bei einem Umzug in die USA seien gemäss Ge- suchsgegner die Lebenshaltungskosten in den USA tiefer als in der Schweiz. Konkrete Angaben und Unterlagen seien vom Gesuchsgegner hierzu nicht ins Recht gelegt worden. Ausgehend von der UBS Aufstellung Preise und Löhne 2015 liege das Preisniveau in den USA im Vergleich mit der Schweiz bei 92%. Zusammengefasst seien somit bei einem Umzug in die USA der Grundbetrag so- wie die Beträge für die Krankenkasse, die Gesundheitskosten, die Kommunikati- onskosten, die Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung, die Mobilitäts- kosten und die Steuern auf 92% zu kürzen (vgl. Urk. 270 S. 60 ff.). 2.1.2. Die Gesuchstellerin rügt, der Vergleich des Preisniveaus in den USA stimme zwar im Verhältnis Zürich und O._____, nicht jedoch im Vergleich zur weitaus günstigeren Gemeinde K._____. Diese Annahme sei daher als willkürlich zu qualifizieren. Bereits die Grossstadt Miami – ebenfalls nicht mit K._____ zu vergleichen – weise gemäss UBS Studie 2015 nur ein Kostengefälle von 70% auf, Los Angeles dagegen 69.9% im Vergleich zu Zürich. Daher habe die Vorinstanz die Unterhaltsberechnung Schweiz / USA mit 92% willkürlich vorgenommen (Urk. 269 Rz. 28). 2.1.3. Der Gesuchsgegner bringt vor, die aktuelle Entwicklung des Preisniveaus in den westlichen Ländern sei derzeit sehr dynamisch und schwierig abzuschät- zen. In den USA herrsche aktuell eine Inflation von 7.7%. In der Schweiz sei die Inflation dank des starken Frankens mit 3% wesentlich tiefer. Es sei davon aus- zugehen, dass das Preisniveau in den USA im Vergleich zur Schweiz unwesent- - 57 - lich tiefer sei und die UBS Studie die aktuellen Verhältnisse besser wiedergebe als Numbeo. Daher sei die Annahme, das Preisniveau in den USA läge im Ver- gleich zur Schweiz bei 92%, nicht willkürlich. Sodann sei festzuhalten, dass ins- besondere die Krankenversicherung in den USA ein Vielfaches der Krankenkas- senbeiträge in der Schweiz koste, was im angefochtenen Entscheid nicht berück- sichtigt worden sei und im Falle der Neuberechnung noch zu berücksichtigen wä- re (Urk. 286 Rz. 50). 2.1.4. Wie bereits unter Erwägung III.1.5.5. hiervor ausgeführt, ist die Sachver- haltsfeststellung oder Beweiswürdigung einer Gerichtsbehörde nur als willkürlich zu bezeichnen, wenn diese den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels of- fensichtlich verkannt hat, wenn sie ohne sachlichen Grund ein wichtiges und ent- scheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn sie auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der berufungsführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4; BGE 141 I 49 E. 3.4; BGer 5A_60/2020 vom 5. Dezember 2022, E. 2.2; BGer 5D_46/2019 vom 18. Dezember 2019, E. 1.4). Von Willkür in der Rechtsanwendung ist auszu- gehen, wenn der angefochtene Entscheid offenbar unhaltbar ist, mit der tatsächli- chen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge- danken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt hingegen nicht (vgl. BGE 148 III 95 E. 4.1 m.w.H; BGer 5A_60/2020 vom 5. Dezember 2022, E. 2.3). 2.1.5. Mit dem Gesuchsgegner ist zunächst festzustellen, dass die Bestimmung beziehungsweise der Vergleich von Lebenshaltungskosten in unterschiedlichen Ländern im derzeit dynamischen Weltgeschehen keine leichte Aufgabe darstellt. Die Vorinstanz hat für den Vergleich der Lebenshaltungskosten zwischen der Schweiz und den USA auf die UBS Aufstellung Preise und Löhne 2015 (http://docs.dpaq.de/9617-ubs-pricesandearnings-2015-de.pdf, zuletzt besucht am
- Juni 2023) zurückgegriffen. Das von der Vorinstanz im Vergleich mit der Schweiz angegebene Preisniveau in den USA von 92% bezieht sich dabei auf ei- - 58 - nen Vergleich der Städte Zürich (100) und O._____ (92) ohne Miete. Von den in der vorgenannten Aufstellung analysierten Städten handelt es sich bei O._____ um die geographisch nächstgelegene Stadt zu K._____. Unter Willkürgesichts- punkten ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden, zumal auch an verschiedenen Orten in der Schweiz unterschiedliche Lebenshaltungskosten bestehen, ohne dass dies beispielsweise im Grundbetrag berücksichtigt würde (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 [publiziert in: BlSchKG 2009, S. 193 ff.]). Darüberhinaus er- scheint die Annahme der Vorinstanz gestützt auf die vorgenannte Studie nach- vollziehbar und dürfte den tatsächlichen Verhältnissen aufgrund der derzeit dy- namischen Weltgeschehnisse durchaus entsprechen, selbst wenn die besagte Erhebung aus dem Jahre 2015 datiert. Die Gesuchstellerin bringt demgegenüber lediglich vor, der Vergleich stimme zwar für O._____, nicht aber für die weitaus günstigere Gemeinde K._____. Dabei erläutert sie mit keinem Wort, inwiefern und weshalb die Lebenshaltungskosten in K._____ günstiger sein sollen. Zwar führt sie die Grossstädte Miami und Los Angeles ins Feld, welche beide Lebenshal- tungskosten von rund 70% im Vergleich zu Zürich haben, erklärt jedoch selbst, diese seien ebenfalls nicht mit K._____ zu vergleichen. In der Folge rechnet sie dennoch mit 30% tieferen Lebenshaltungskosten im Vergleich zu Zürich. Ihre An- nahme, die Lebenshaltungskosten würden in K._____ bei 70% im Vergleich zu Zürich liegen entbehren damit jeder Grundlage. 2.1.6. Der Einwand der Gesuchstellerin ist somit insgesamt nicht geeignet, die vorinstanzliche Beurteilung als willkürlich erscheinen zu lassen. Die entsprechen- de Rüge ist deshalb nicht zu hören. 2.2. Einkommen des Gesuchsgegners 2.2.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Gesuchsgegner sei in der vorliegenden Situation gemäss Schulstufenmodell gehalten, seit August 2020 ei- ner Erwerbstätigkeit im Umfang von 50% nachzugehen. Es sei unbestritten, dass der Gesuchsgegner in den USA studiert habe und über einen Master of Business Administration (MBA) in Wirtschaft verfüge. Nach der Einreise in die Schweiz im - 59 - Jahre 2014 habe er für rund zwei Jahre als Projektmanager bei der H._____ AG gearbeitet. Im Jahr 2017 habe er ein Burnout erlitten, worauf er nicht mehr im ent- sprechenden Umfang seiner Arbeit habe nachgehen können. Ebenso sei unbe- stritten, dass der Gesuchsgegner eine Tierpfleger-Schule besucht habe und auf- grund diverser Stellen als Tierpfleger in verschiedenen Zoos insgesamt ca. ein Jahr Arbeitserfahrung habe sammeln können. Mittlerweile sei wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Gesuchsgegners auszugehen. Dieser habe diverse Suchbemühungen ins Recht gelegt, wonach ersichtlich sei, dass er sich für unter- schiedliche Stellenprofile beworben habe. Gestützt darauf, dass der Gesuchs- gegner sich seit seiner Anstellung als Projektmanager bei der H._____ AG beruf- lich neuorientiert habe, er bereits seit ca. 2015 immer wieder Einsätze oder An- stellungen als Tierpfleger gehabt habe und sich auch weiterhin in diesem Tätig- keitsbereich sehe, erscheine es ihm zumutbar, wiederum eine Anstellung als Tierpfleger aufzunehmen. Gestützt auf die bisherigen Anstellungen des Gesuchs- gegners, die ausgewiesenen Erwerbsausfallentschädigungen sowie die vorge- nommene Salarium-Berechnung für einen nicht vollständig ausgebildeten Tier- pfleger erscheine es gerechtfertigt sowie angemessen, dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkommen für ein 50% Pensum in der Schweiz in der Höhe von Fr. 1'750.– netto pro Monat anzurechnen, wobei ihm eine Übergangsfrist von drei Monaten einzuräumen sei. Für den Fall, dass der Gesuchsgegner in die USA um- ziehe, sei er – mangels weitergehender Unterlagen hierzu – auf seine Ausführun- gen zu behaften, wonach er sich zu 100% sicher sei, dass er mit einem 50% Pen- sum umgerechnet pro Jahr zwischen Fr. 38'720.– bis Fr. 48'400.– verdienen wür- de. Entsprechend sei ihm ein hypothetisches Einkommen in den USA in der Höhe von Fr. 3'630.– pro Monat anzurechnen (Urk. 270 S. 52 ff.). 2.2.2. Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie dem Gesuchsgegner für eine 50% Tätigkeit in der Schweiz lediglich Fr. 1'750.– pro Monat anrechnen wolle. Die Löhne in der Schweiz seien weitaus höher als in den USA. Wenn der Gesuchsgegner selbst der Ansicht sei, er könne in den USA zu 100% eine Stelle mit einem 50% Pensum finden, wo er gerundet zwischen Fr. 3'227.– und Fr. 4'033.– pro Monat verdienen könne, dann müsse er das erst Recht in der Schweiz können. Die Vorinstanz wolle dem Gesuchsgegner in der - 60 - Schweiz eine zukünftige Tätigkeit als Tierpfleger unterstellen, obschon man in den USA als Tierpfleger in einem 50% Pensum zweifelsfrei nicht Fr. 3'630.– ver- diene. Daraus sei zu folgern, dass der Gesuchsgegner in den USA eben gerade nicht als Tierpfleger arbeiten werde, sondern eine seiner akademischen Ausbil- dung entsprechende Arbeitsstelle antreten wolle. Die Vorinstanz handle daher willkürlich und aktenwidrig, wenn sie diese Überlegungen nicht bei der Festset- zung des hypothetischen Einkommens des Gesuchgegners in der Schweiz be- rücksichtige. Daher sei von einem hypothetischen Einkommen in der Schweiz in der Höhe von Fr. 3'630.– für ein 50% Pensum auszugehen (Urk. 269 Rz. 32). 2.2.3. Der Gesuchsgegner erklärt, die Gesuchstellerin anerkenne, dass ihm erst ab dem 1. Oktober 2022 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Darauf sei sie zu behaften. Der Gesuchsteller sei Ausländer und habe sich in der Schweiz beruflich nicht integrieren können. Das sei auch der Grund, weshalb er in sein Heimatland zurückkehren wolle. Seine letzte Anstellung in der Schweiz sei im Jahr 2019 im Rahmen eines Zwischenverdiensts als Tierpfleger erfolgt. Mit ei- nem 80% Pensum habe er brutto Fr. 2'800.– pro Monat verdient. Diese Anstel- lung habe er aus gesundheitlichen Gründen und mangels genügender Deutsch- kenntnisse vorzeitig aufgeben müssen. Seither habe er nicht mehr gearbeitet. Seit September 2019 sei er ausgesteuert. Er bemühe sich weiterhin um eine Stelle in der Schweiz, bisher ohne Erfolg. Seine Berufstätigkeit müsse er auf C._____s Stundenplan abstimmen. Diese sei während achtzehn Stunden pro Woche durch den Kindergarten betreut, jedoch jeweils lediglich drei Stunden am Stück. Das von der Vorinstanz ab Oktober 2022 hypothetisch angerechnete Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 1'750.– sei auch im Lichte dieser Umstände nicht zu beanstan- den, auch wenn der Gesuchsgegner derzeit kein Einkommen erziele. Mit Übertritt von C._____ in die erste Klasse der Primarschule werde der Gesuchsgegner auf- grund der Verfügbarkeit des Mittagstisches flexibler sein. In den USA werde C._____ von Montag bis Freitag jeweils von 08.30 Uhr bis 15.30 Uhr durch die Schule betreut und mit dem Schulbus zur Schule gebracht beziehungsweise wie- der abgeholt, was dem Gesuchsgegner mehr Flexibilität und daher ein höheres Arbeitspensum ermögliche. Bezüglich des Lohns sei ihm zugute zu halten, dass - 61 - es schwierig gewesen sei, dazu verlässliche Angaben zu machen (Urk. 286 Rz. 54 ff.). 2.2.4. Nach der Rechtsprechung darf das Gericht bei der Festsetzung von Un- terhaltsbeiträgen von einem hypothetischen Einkommen ausgehen, falls und so- weit die unterhaltsberechtigte oder unterhaltspflichtige Person bei ihr zuzumuten- der Anstrengung mehr verdienen könnte, als sie effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss sie aber ausser Betracht bleiben (BGer 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019, E. 3.2.2.1. m.w.H.). Die Zumut- barkeit und die Möglichkeit, ein Einkommen zu erzielen, sind zwei Voraussetzun- gen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Welche Tätigkeit als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das an- genommene Einkommen effektiv erzielbar ist, bildet hingegen eine Tatfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung zu beantworten ist. Auch im letzteren Fall müssen aber die Tatsachen als vorhan- den festgestellt sein, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen. Dazu gehören insbesondere die berufliche Qualifikation, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, das Alter und der Gesundheitszustand, persönliche und geographische Gegebenheiten sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt. Nicht ausschlaggebend ist nach Aufhebung der "45er-Regel" durch das Bundesgericht hingegen allein das Alter als solches (vgl. BGE 147 III 308 E. 5; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; BGE 128 III 4 E. 4; BGE 117 II 16 E. 1b). Im Zusammenhang mit dem Kinderunterhalt besteht eine besondere Anstrengungspflicht, welche namentlich auch die Freiheit der persönlichen Le- bensgestaltung und die Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einschrän- ken kann, wobei die Anstrengungspflicht selbstverständlich an konkreten Realitä- ten ihre Grenze findet und keine unzumutbaren hypothetischen Einkommen an- genommen werden dürfen (BGE 147 III 265 E. 7.4 m.w.H.). Dies bedeutet keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte (vgl. BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 5.3.1; BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020, E. 2.2.2). Die Unmöglich- keit, ein bestimmtes Einkommen zu erzielen, kann eine Partei insbesondere durch den Nachweis ernsthafter vergeblicher Suchbemühungen und die Darlegung der - 62 - Erfahrungswerte erbringen, welche die fehlende Möglichkeit einer entsprechen- den Anstellung aufzeigen (BGer 5A_467/2020 vom 7. September 2020, E. 4.2). 2.2.5. Der Gesuchsgegner hat vor Vorinstanz diverse Suchbemühungen für un- terschiedliche Stellenprofile ins Recht gelegt (vgl. Urk. 225/12 und Urk. 229/7) und macht auch weiterhin mit zahlreichen Bewerbungen glaubhaft, dass er sich ernst- haft um eine Stelle in diversen Bereichen bemüht (vgl. Urk. 288/11). Die Vo- rinstanz hat bei der Bemessung des hypothetischen Einkommens die beruflichen Qualifikationen des Gesuchsgegners, dessen Sprachkenntnisse, die konkrete Si- tuation für den Gesuchsgegner in der Schweiz sowie den Umstand, dass dieser die Obhut über C._____ innehat, berücksichtigt (vgl. Urk. 270 S. 54 ff.). Gegen die entsprechenden Ausführungen und Schlussfolgerungen ist nichts einzuwenden. Der Umstand, dass die Vorinstanz dem Gesuchsgegner in den USA ein höheres hypothetisches Einkommen anrechnet ist insbesondere dessen eigenen Ausfüh- rungen beziehungsweise Zugeständnissen zuzuschreiben. Gemessen an den dargelegten konkreten Verhältnissen beziehungsweise der Bestätigung der Firma P._____ (vgl. Urk. 288/5) ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal dem Ge- suchsgegner in seinem Heimatland keine sprachlichen Barrieren entgegenstehen und ihm die vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten eine flexiblere Arbeitszeiten- gestaltung ermöglichen dürften (vgl. Urk. 209 und Urk. 288/12). Die Gesuchstelle- rin verkennt somit, dass die berufliche Situation des Gesuchsgegners sowie des- sen Berufsaussichten in der Schweiz und in den USA nicht ohne Weiteres mitei- nander vergleichbar sind. Die Annahme eines hypothetischen Einkommens in der Schweiz in gleicher Höhe wie in den USA wäre demnach nicht statthaft. 2.2.6. Zusammengefasst ist in den Erwägungen und Schlussfolgerungen betref- fend das hypothetische Einkommen des Gesuchsgegners in der Schweiz keine Willkür oder Aktenwidrigkeit auszumachen. Die entsprechenden Rügen der Ge- suchstellerin erweisen sich damit als unbegründet. 2.3. Schulden des Gesuchsgegners 2.3.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner wolle die Rückzahlung seines Studentendarlehens berücksichtigt haben. Die Gesuchstellerin habe den Bedarf - 63 - des Gesuchsgegners bestritten, habe aber keine konkreten Ausführungen zur Be- rücksichtigung der Schuldentilgung gemacht. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung sei eine angemessene Schuldentilgung im Rahmen des familienrecht- lichen Bedarfs zu berücksichtigen. Aufgrund der vorliegenden finanziellen Ver- hältnisse und gestützt auf die eingereichten Belege rechtfertige es sich, beim Ge- suchsgegner einen Betrag von gerundet Fr. 390.– pro Monat, auch bei einem Umzug in die USA, zu berücksichtigen (Urk. 270 S. 64 ff.). 2.3.2. Die Gesuchstellerin rügt, die Feststellungen der Vorinstanz in Bezug auf die angeblich fehlenden Ausführungen ihrerseits zu den Schulden des Gesuchs- gegners seien aktenwidrig. So habe sie in Urk. 62 S. 32 f. festgehalten, dass die Raten von Fr. 398.– betreffend das Studentendarlehen nicht anerkannt würden. Diese Schulden seien keine ehelichen Schulden und hätten im Bedarf des Ge- suchsgegners entsprechend nichts verloren. Das durch die Vorinstanz zitierte Ur- teil des Bundesgerichts sage zudem, Schulden seien allenfalls – das heisse nicht in jedem Fall – zu berücksichtigen und gemäss Zürcher Unterhaltsrechner gehöre die Schuldentilgung nicht zum familienrechtlichen, sondern zum gebührenden Bedarf und werde als Bedarfsposition dritter Stufe bezeichnet. Massgebend für den Einbezug von Schulden im gebührenden Bedarf sei, ob es sich um Schulden handle, welche beiden Ehegatten dienen würden, also für den gemeinsamen Le- bensunterhalt beider Eheleute eingesetzt worden seien. Die vorehelichen Schul- den im Zusammenhang mit dem Studentendarlehen des Gesuchsgegners seien nicht in dessen Bedarf aufzunehmen. Die Ausführungen der Vorinstanz seien damit willkürlich, aktenwidrig und auch nicht konform mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urk. 269 Rz. 29). 2.3.3. Der Gesuchsgegner hält den Ausführungen der Gesuchstellerin entge- gen, er sei verpflichtet, das Studentendarlehen in monatlichen Raten à Fr. 398.– zurückzubezahlen. Sodann habe er nach der Trennung eheliche Schulden über- nehmen und dazu einen Kredit aufnehmen müssen, zumal die mit Verfügung vom
- März 2020 vorsorglich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge ausdrücklich der blossen Existenzsicherung dienen und auf einen zu tiefen Lohn der Gesuchstelle- rin abstellen würden. Der aufgenommene Kredit belaufe sich inzwischen auf - 64 - Fr. 42'693.–. Die monatliche Tilgungsrate betrage Fr. 508.25. Ausserdem bezahle der Gesuchsgegner seine Staats- und Gemeindesteuern 2021 in Raten ab. Vor diesem Hintergrund sei die von der Vorinstanz berücksichtigte Schuldentilgung in der Höhe von Fr. 390.– angemessen (Urk. 286 Rz. 51). 2.3.4. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen ist der gebührende Unterhalt gemäss Bundesgericht zwingend auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht. Bei den Eltern gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspau- schale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen ent- sprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohn- kosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 m.w.H.). Persönliche, nur einen Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten gehen der familienrechtlichen Unterhaltspflicht jedenfalls grundsätzlich nach. Sie gehören nicht zum Existenz- minimum, sondern sind nach Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfäl- ligen Überschussverteilung zu berücksichtigen. Anzurechnen sind im Prinzip nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, welche die Ehegatten für den ge- meinsamen Lebensunterhalt aufgenommen haben oder für die sie solidarisch haf- ten (BGE 127 III 289 E. 2a/bb; BGer Urteil 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020, E. 3.2; BGer Urteil 5A_926/2016 vom 11. August 2017 E. 2.2.3; BGer Urteil 5A_780/2015 vom 10. Mai 2015, E. 2.7). Ob in die Bedarfsrechnung eine Position für Schulden aufzunehmen ist oder nicht, stellt eine Rechtsfrage dar, während de- ren konkrete Höhe eine Tatfrage beschlägt (vgl. BGer 5A_581/2020 vom 1. April 2021, E. 4.2.1; BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019, E. 3.4.2 m.w.H.). 2.3.5. Vorliegend ist mit der Gesuchstellerin zu erwägen, dass es sich beim Studentendarlehen des Gesuchsgegners grundsätzlich nicht um eheliche Schul- den handelt und die Gesuchstellerin diesen Umstand bereits vor Vorinstanz vor- gebracht hat (vgl. Urk. 62 S. 32 f.). Dass die Rückzahlungen dieses Darlehens be- reits während der Ehe erfolgten beziehungsweise einem gemeinsamen Plan ent- sprochen hätten, wurde vom Gesuchsgegner sodann nicht dargetan. Da es sich somit um persönliche Schulden des Gesuchsgegners handelt, sind die geltend - 65 - gemachten Rückzahlungen in der Höhe von Fr. 398.– pro Monat betreffend das Studentendarlehen nicht in dessen Bedarf zu berücksichtigen. Ebenso nicht zu berücksichtigen sind Schuldentilgungsraten für Steuerschulden, die erst nach dem Getrenntleben angefallen sind. Der Gesuchsgegner hat jedoch ebenfalls be- reits vor Vorinstanz vorgebracht, dass ihm Kosten für die Reinigung, Räumung und Instandsetzung des Gartens der ehemaligen ehelichen Liegenschaft sowie für die Suche eines Nachmieters angefallen sind (vgl. Prot. I S. 46; Urk. 147/2-4). Auch wenn diese Kosten erst nach der Trennung entstanden sind, stehen sie in Zusammenhang mit dem vormaligen Zusammenleben und müssen nicht vom Ge- suchsgegner alleine getragen werden. Darüber hinaus sind dem Gesuchsgegner weitere Kosten bereits während dem Zusammenleben der Parteien entstanden, für welche er auch betrieben wurde (vgl. Urk. 86 und Urk. 87). Der Gesuchsgeg- ner hat sodann glaubhaft dargelegt, dass er für die vorgenannten Kosten ein Dar- lehen aufnehmen musste und dieses derzeit in Raten à Fr. 508.25 pro Monat ab- bezahlt (vgl. Urk. 147/1, Urk. 288/3). Nicht ersichtlich und auch nicht vorgebracht worden ist demgegenüber, dass diese dargelegte Ratenzahlung in vorgenannter Höhe (auch) das Studentendarlehen betrifft. 2.3.6. Insgesamt ist damit im Rahmen des Verbrauchsunterhalts nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz im Bedarf des Gesuchsgegners unter dem Titel Schuldentilgung zumindest einen Betrag von Fr. 390.– pro Monat für die Dauer des Eheschutzverfahrens berücksichtigte. Die entsprechende Rüge der Gesuch- stellerin ist damit nicht zu hören. 2.4. Steuern 2.4.1. Die Vorinstanz erwog, betreffend die Steuerlast des Gesuchsgegners in Phase 1 sei davon auszugehen, dass dieser keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, jedoch von der Gesuchstellerin Kinderunterhaltsbeiträge erhalte und diese wiede- rum versteuern müsse. Unter Zuhilfenahme des Steuerkalkulators des Kantons Q._____ sei dem Gesuchsgegner ein monatlicher Steuerbetrag von geschätzt Fr. 640.– und der Tochter ein Steueranteil in der Höhe von geschätzt Fr. 160.– anzurechnen. Es sei davon auszugehen, dass Unterhaltszahlungen auch in den USA als Einkommen zu versteuern seien. Somit rechtfertige es sich, dem Ge- - 66 - suchsgegner für die Variante USA in der ersten Phase einen auf 92% reduzierten monatlichen Steuerbetrag in der Höhe von Fr. 589.– und C._____ einen solchen von Fr. 147.– anzurechnen. Im Gegensatz zu Phase 1 sei beim Gesuchsgegner in Phase 2 von einer 50% Erwerbstätigkeit auszugehen. Unter Zuhilfenahme des Steuerkalkulators des Kantons Q._____ resultiere für den Gesuchsgegner ein ge- schätzter Steuerbetrag in der Höhe von Fr. 830.– und für C._____ ein Betrag von Fr. 140.– pro Monat. Ausgehend von den vorgenannten Lebenshaltungskosten in den USA von 92% sowie dem Umstand, dass das dem Gesuchsgegner für die Phase 2 in den USA angerechnete Einkommen von Fr. 3'630.– deutlich höher sei als in der Schweiz, rechtfertige es sich, ihm einen entsprechenden Steuerbetrag in der Höhe von geschätzt Fr. 800.– und bei C._____ einen solchen von Fr. 100.– pro Monat anzurechnen. Der Gesuchstellerin sei unter Berücksichtigung ihres Einkommens, der zu leistenden Unterhaltsbeiträge sowie unter Zuhilfenahme des Steuerberechnungsprogramms des Kantons R._____ ein Betrag in der Höhe von geschätzt monatlich Fr. 260.– für die Phase 1 und von Fr. 280.– für die Phase 2 anzurechnen (Urk. 270 S. 64 und S. 66 f.). 2.4.2. Die Gesuchstellerin bringt zusammengefasst vor, die Steuerlast des Ge- suchsgegners betrage in den Phasen 1 und 2 sowohl in der Schweiz als auch in den USA Fr. 300.– und werde im Mehrbetrag bestritten (Urk. 269 Rz. 31 ff.). In Bezug auf ihre eigene Steuerlast macht die Gesuchstellerin geltend, die Steuern in der Höhe von Fr. 280.– seien erheblich zu tief eingesetzt. Die Vorinstanz halte fest, sie habe Steuern im Umfang von Fr. 100.– für sich geltend gemacht, sofern sie die Obhut über C._____ innehabe. Unter Verweis auf Urk. 62 S. 33 bis S. 44 habe sie jedoch geschätzte Steuern für sich in der Höhe von Fr. 2'000.– geltend gemacht. Die aktuellen Steuern der Gesuchstellerin in der Schweiz würden sich auf geschätzt Fr. 350.– pro Monat belaufen. Dieser Betrag sei in ihrem Bedarf aufzunehmen (Urk. 269 Rz. 34). 2.4.3. Der Gesuchsgegner lässt sich nicht ausdrücklich zu den Steuern in der Schweiz vernehmen. Betreffend die Steuerlast in den USA macht er geltend, die Einkommenssteuern in K._____ würden 8.97% des Einkommens, mithin USD 3'901.95 pro Jahr betragen. Die Bundessteuer für einen alleinerziehenden - 67 - Elternteil betrage USD 1'465.– plus 12% des USD 14'650.– übersteigenden Ein- kommens, mithin USD 4'927.–. Die Steuern würden damit insgesamt USD 8'830.– pro Jahr beziehungsweise USD 735.75 pro Monat betragen. Die im Bedarf des Gesuchgegners berücksichtigten Steuern in den USA würden darunter liegen und seien daher nicht zu beanstanden. Die von der Gesuchstellerin für sich geltend gemachten Steuern würden unter Verweis auf die überzeugende Begründung des vorinstanzlichen Urteils bestritten (vgl. Urk. 286 Rz. 51 ff.). 2.4.4. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist zunächst auf die Ausfüh- rungen in E. II.2., E. III.2.1.5. und E. III.2.2.5. hiervor zu verweisen. Sodann ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin mit keinem Wort erläutert, weshalb sie beim Bedarf des Gesuchsgegners für die jeweiligen Phasen sowohl für den Ver- bleib in der Schweiz als auch für den Umzug in die USA mit einem Steuerbetrag von Fr. 300.– pro Monat rechnet beziehungsweise einen solchen anerkennt. Teil- weise erklärbar wären die vorgenannten Vorbringen damit, dass die Gesuchstelle- rin im Vergleich zur Vorinstanz von 22% tieferen Lebenshaltungskosten in den USA ausgeht und die Schuldentilgungsbeträge wegrechnet, was wiederum Aus- wirkungen auf den Unterhalt und somit auf die Steuerlast hätte. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, die Ausführungen der Gesuchstellerin nach sol- chen Zusammenhängen zu durchforsten beziehungsweise solche herzustellen, wenn dazu keine Ausführungen ersichtlich sind. Insofern genügt die Gesuchstelle- rin ihren Rügeobliegenheiten nicht. Im Übrigen bleibt es betreffend den Bedarf des Gesuchgegners wie hiervor ausgeführt bei den vorinstanzlichen Festlegun- gen, sodass die Vorbringen der Gesuchstellerin ohnehin ins Leere laufen würden. Das Gesagte gilt auch in Bezug auf die Steuern der Gesuchstellerin selbst. Wenn die Gesuchstellerin lediglich auf die Vorbringen vor Vorinstanz verweist, ohne ei- nen Bezug zum vorliegenden Rechtsmittelverfahren beziehungsweise zum ange- fochtenen Entscheid herzustellen, genügt sie ihrer Rügepflicht nicht. Darüber hin- aus legt die Gesuchstellerin nicht ansatzweise dar, gestützt auf welche Parameter ihre Steuern in der Schweiz aktuell Fr. 350.– betragen sollen und reicht auch kei- ne entsprechenden Belege ins Recht. - 68 - 2.4.5. Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen der Gesuchstellerin be- treffend die Steuerlast der Parteien als ungenügend substantiiert beziehungswei- se wären ohnehin unbegründet. 2.5. Steuern für die USA 2.5.1. Die Vorinstanz erwog, Steuern für die USA seien gemäss Rechtspre- chung zu berücksichtigen. Gestützt auf den eingereichten Beleg (Urk. 33/8) recht- fertige es sich bei beiden Parteien Steuern für die USA in der Höhe von Fr. 80.– zu berücksichtigen. Der gleiche Betrag sei beim Gesuchsgegner bei einem allfäl- ligen Umzug in die USA zu berücksichtigen (Urk. 270 S. 64 und S. 67). 2.5.2. Die Gesuchstellerin rügt, ihre Steuern für die USA würden nicht Fr. 80.– pro Monat betragen. Sie habe für das Jahr 2020 insgesamt USD 21'780.36 zu bezahlen, das heisse USD 1'815.03 pro Monat, entsprechend Fr. 1'742.42. Die Annahme der Vorinstanz sei daher willkürlich (Urk. 269 Rz. 34). 2.5.3. Der Gesuchsgegner bestreitet die Ausführungen der Gesuchstellerin mit Verweis auf die Begründung des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Urk. 286 Rz. 59). 2.5.4. Die Gesuchstellerin reicht vorliegend ein Foto der ersten von vier Seiten einer Rechnung des Department of the Treasury Internal Revenue Service N._____ vom 21. Februar 2022 ins Recht und macht gestützt darauf geltend, sie bezahle insgesamt USD 21'780.36 Steuern für das Jahr 2020. Der vorgenannten Rechnung ist zwar tatsächlich zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin die er- wähnten Kosten in der Höhe von USD 21'780.36 bis März 2022 schuldet. Dem- gegenüber ist nicht ersichtlich, dass dieser Betrag ausschliesslich mit den Steuern für die USA im Jahr 2020 im Zusammenhang steht. Die fragliche Rechnung ent- hält vielmehr die ausdrückliche Angabe, dass die Gesuchstellerin bereits zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung USD 18'751.– geschuldet habe. Weiter werden USD 2'583.38 als Gesamtbetrag der Strafzuschläge sowie USD 445.98 für Zinsen aufgeführt. Diese Angaben legen den Schluss nahe, dass der geschul- dete Betrag nicht nur die Steuern von einem Jahr beziehungsweise dem Jahr 2020, sondern auch Steuerbeträge früherer Jahre sowie entsprechende Straf- - 69 - und Zinszahlungen betrifft. Wie sich die Beträge genau zusammensetzen ist auf der ersten Seite jedoch nicht aufgeführt. Weshalb die Gesuchstellerin nur eine von vier Seiten des Dokuments einreicht, ist sodann nicht ersichtlich und wird auch nicht erläutert. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen kann die Gesuchstellerin jedenfalls nicht glaubhaft machen, dass sie USD 21'780.36 pro Jahr beziehungsweise Fr. 1'742.42 an Steuern für die USA zu leisten hat. Es bleibt damit bei der Festlegung der Vorinstanz, wonach den Parteien je Fr. 80.– pro Monat an Steuern für die USA anzurechnen ist. 2.5.5. Das von der Gesuchstellerin ins Recht gelegte Dokument betreffend die Steuern für die USA vermag deren Vorbringen zusammengefasst nicht glaubhaft zu machen. Die entsprechende Rüge der Gesuchstellerin erweist sich damit als unbegründet. 2.6. Fazit Insgesamt erweisen sich die Rügen der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit dem Kindes- und Ehegattenunterhalt als unbegründet beziehungsweise ungenü- gend. In der Folge erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Berechnungen der Gesuchstellerin, welche sie gestützt auf ihre Vorbringen vorgenommen hat, sowie den anderweitigen Vorbringen des Gesuchsgegners.
- Gesamtergebnis Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Berufung der Gesuchstellerin vollumfänglich abzuweisen soweit darauf eingetreten wird. In der Folge bleibt es bei der Festlegung der Vorinstanz, wonach der Gesuchsgegner zu berechtigen ist, zusammen mit C._____ nach K._____ zu ziehen und ihm die Obhut über C._____ zuzuteilen ist. Die Unterhaltsberechnungen der Vorinstanz sind im Er- gebnis ebenfalls zu schützen beziehungsweise nicht zu verändern. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 5, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 8 Abs. 1 der Gebühren- - 70 - verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich (GebV OG; LS 211.11) auf Fr. 8'500.– festzusetzen. Hinzu kommen die Dolmetscherkosten anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 27. September 2022 in der Höhe von Fr. 547.50 (vgl. Urk. 284) sowie die Entschädigung für die Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die Entschädigung für die Kindsvertretung ist vorab aus der Gerichts- kasse zu bezahlen (Urwyler/Grütter, Dike-Komm-ZPO, Art. 95 N 15). Rechts- grundlage für die Festsetzung der Entschädigung für die anwaltliche Kindesvertre- tung ist im Kanton Zürich die Anwaltsgebührenverordnung. Der Kindsvertreter macht für das vorliegende Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 6'292.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 62.–, mithin total Fr. 6'843.25 in- klusive Mehrwertsteuer geltend (Urk. 311 S. 1 f.). Der Aufwand erscheint als an- gemessen und wurde von keiner Partei beanstandet. Der Kindsvertreter ist somit mit Fr. 6'843.25 inklusive Mehrwertsteuer vorab aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Insgesamt belaufen sich die Gerichtskosten damit auf Fr. 15'890.75.
- Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind grundsätzlich der ge- mäss Entscheid der Berufungsinstanz unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat gemäss Entscheid der Berufungsinstanz keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten beider Verfahren nach dem Ausgang des Verfahrens bezie- hungsweise nach dem Erkenntnis der Berufungsinstanz verteilt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 59 m.w.H.). Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht unter anderem in familienrechtlichen Ver- fahren abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die zürcherische Praxis macht davon primär Gebrauch, wenn und soweit die Parteien in guten Treuen um nicht vermögensrechtliche Kinderbe- lange streiten (ZR 84 [1985] Nr. 41; OGer ZH LE220027 vom 16.11.2022, E. 4.6. f.; OGer ZH LE200007 vom 22.04.2020, E. 4.1.4; OGer ZH LE180028 vom 20.12.2018, E. IV. 3.1). Demgegenüber findet bei (zumal vermögensrechtlichen) Begehren, die nur das Verhältnis zwischen den Ehegatten betreffen, eine abwei- chende Kostenverteilung nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kaum und nur unter be- sonderen Umständen statt (z.B. bei sehr unterschiedlicher wirtschaftlicher Leis- tungsfähigkeit der Ehegatten; OGer ZH RE190015 vom 12.06.2020, E. 3.2.4.1). Gemäss Praxis der entscheidenden Kammer werden Kindern in Verfahren der - 71 - vorliegenden Art keine Prozesskosten auferlegt, sondern in der Regel den am Verfahren beteiligten Eltern (vgl. OGer ZH LZ2100002 vom 08.04.2022, E. IV.2.; OGer ZH LZ190022 vom 20.11.2019, E. D.2; OGer ZH LZ180025 vom 05.12.2019, E. IV.4.).
- Strittig im vorliegenden Rechtsmittelverfahren waren insbesondere der Umzug des Gesuchsgegners zusammen mit C._____ in die USA sowie entspre- chend die Zuteilung der Obhut. Weiter wurde über den Unterhalt für den Ge- suchsgegner und C._____ gestritten. Die nicht vermögensrechtlichen Streitigkei- ten sind insgesamt leicht stärker ins Gewicht gefallen als diejenigen betreffend den Unterhalt. Da die Parteien betreffend die nicht vermögensrechtlichen Kinder- belange gute Gründe für ihre Anträge hatten, rechtfertigt es sich, die diesbezügli- chen Kosten praxisgemäss der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner je hälf- tig aufzuerlegen. In Bezug auf den strittigen Ehegatten- und Kinderunterhalt unter- liegt die Gesuchstellerin vollständig und hat entsprechend die damit einhergehen- den Kosten zu tragen. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die Kosten des vorlie- genden Verfahrens der Gesuchstellerin zu drei Vierteln und dem Gesuchsgegner zu einem Viertel aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind mit dem von der Gesuch- stellerin geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 10'000.– zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Vom verbleibenden Mehrbetrag hat die Gesuchstellerin Fr. 1'918.– und der Gesuchsgegner Fr. 3'972.75 zu tragen. Über die Mehrbeträge stellt die Obergerichtskasse Rechnung.
- In Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 3, § 11 Abs. 1 und Abs. 3 und § 13 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die Anwalts- gebühren (AnwGebV; LS 215.3) ist die Parteientschädigung auf Fr. 9'600.– fest- zusetzen. Ausgangsgemäss ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Ge- suchsgegner für das Berufungsverfahren eine auf die Hälfte reduzierte Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 4'800.– zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zu be- zahlen, total somit Fr. 5'169.60. - 72 - Es wird beschlossen:
- Es wird Vormerk genommen, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4, 11, 12 und 15 bis 21 des Urteils im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affol- tern, vom 9. Juni 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis, mit dem Hinweis an die Vorinstanz, dass ihr die schriftliche Mittei- lung an die in Dispositiv-Ziffer 22 ihres Urteils genannten Behörden noch ob- liegt. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Ur- teil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affol- tern vom 9. Juni 2022 wird bestätigt, soweit es nicht in Rechtskraft erwach- sen ist.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'500.– ; die übrigen Kosten betragen: Fr. 547.50 Dolmetscherkosten Fr. 6'843.25 Entschädigung Kindsvertretung (inkl. MwSt.).
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin zu drei Vierteln und dem Gesuchsgegner zu einem Viertel auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrech- net. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung.
- Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'169.60 zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 73 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Eggenberger versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE220037-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Eggenberger Beschluss und Urteil vom 14. Juli 2023 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ betreffend Eheschutz
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 9. Juni 2022 (EE190044-A)
- 3 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 1 S. 2 f.): "1. Auskunfts- / Editionsbegehren: Der Gesuchsgegner sei gestützt auf Art. 170 ZGB zu verpflichten, der Gesuchstellerin nachfolgen- de Unterlagen über seine Einkommens- und Vermögensverhält- nisse zu edieren:
– Nachweis der Arbeitssuchbemühungen seit Sommer 2019
– Allfälliger Arbeitsvertrag
– Lohnabrechnungen/Lohnausweise der letzten drei Jahre
2. Der Gesuchstellerin sei nach Edition sämtlicher Unterlagen ge- mäss vorstehender Ziffer 1 durch den Gesuchsgegner, eine Frist zur abschliessenden Bezifferung der nachstehend beantragten Unterhaltsbeiträge anzusetzen.
3. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 28. Oktober 2019 getrennt leben und es sei der Gesuchstellerin die Fortführung des Getrenntlebens zu bewilligen.
4. Es sei die gemeinsame Tochter, C._____, geb. tt.mm.2015, unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.
5. Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, die gemeinsa- me Tochter, C._____, geb. tt.mm.2015, wie folgt auf eigene Kos- ten zu mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen:
– Jedes zweite Wochenende: Samstag, 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie Sonntag von 13.00 Uhr (bzw. nach der Kirche) bis 16.00 Uhr,
– 25. Dezember sowie 31. Dezember jeweils von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie am
– Ostersonntag von 13.00 Uhr (bzw. nach der Kirche) bis 16.00 Uhr.
6. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2015, monatliche Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 100.00 (davon CHF 0.00 Barunterhalt) zzgl. allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Famili- enzulagen zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen seien jeweils auf den Ers- ten eines Monats im Voraus an die Gesuchstellerin zu bezahlen, so- lange das Kind in ihrem Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsgegner stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.
7. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen Ehegattenunterhalt schulden.
- 4 -
8. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, die eheliche Wohnung an der D._____-strasse 1 in E._____ gemeinsam mit der Ge- suchstellerin auf den nächstmöglichen Kündigungstermin zu kün- den.
9. Die eheliche Wohnung an der D._____-strasse 1 in E._____ sei samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer der Kündigungsfrist der Gesuchstellerin sowie der gemeinsamen Tochter C._____, geb. tt.mm.2015 zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Darüber hinaus sei der gesamte Hausrat und Mobiliar der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens zuzuweisen.
10. Es sei die Gütertrennung anzuordnen.
11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 7.7% MwSt. zulas- ten des Gesuchsgegners." der Gesuchstellerin (anl. der Hauptverhandlung ergänzt; Urk. 28 S. 1 ff.): "1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 28. Oktober 2019 getrennt leben und es sei der Gesuchstellerin die Fortführung des Getrenntlebens zu bewilligen.
2. Es sei die gemeinsame Tochter, C._____, geb. tt.mm.2015, unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. Eventualiter sei ein unabhängiges psychiatrisches Gutachten zur Er- ziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners zu erstellen.
3. Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, die gemeinsa- me Tochter, C._____, geb. tt.mm.2015, wie folgt auf eigene Kos- ten nur in Begleitung einer geeigneten Fachperson mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen:
– Jedes zweite Wochenende: Samstag, 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie Sonntag von 13.00 Uhr (bzw. nach der Kirche) bis 16.00 Uhr,
– 25. Dezember sowie 31. Dezember jeweils von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie am
– Ostersonntag von 13.00 Uhr (bzw. nach der Kirche) bis 16.00 Uhr.
4. Es sei eine Besuchsrechtbeistandschaft zu errichten.
5. Es sei sodann festzuhalten, dass das beantrage begleitete Be- suchsrecht gemäss Ziffer 3 nach 6 Monaten ab dem ersten Be- such vom einzusetzenden Beistand auszuwerten und im Hinblick auf eine allfällige Aufhebung oder Ausdehnung der Besuchskon- takte zu überprüfen sei, dass bis zum Erlass eines anderslauten- den Entscheides der dannzumal zuständigen Behörde das beglei- tete Besuchsrecht jedoch in der installierten Form fortgesetzt wird.
- 5 -
6. Es sei dem Gesuchsgegner unter Strafandrohung zu verbieten mit der gemeinsamen Tochter C._____, geb. tt.mm.2015 das Staatsgebiet der Schweiz zu verlassen.
7. Die Kantonspolizei Zürich sei anzuweisen, das Ausreiseverbot gemäss Ziffer 6 hiervor in den entsprechenden Informationssys- temen zu erfassen.
8. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2015, monatliche Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 500.00 (davon CHF 0.00 Betreuungsunter- halt) zzgl. allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragli- che Familienzulagen zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen seien jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die Gesuchstellerin zu bezah- len, solange das Kind in ihrem Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchs- gegner stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.
9. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen Ehegattenunterhalt schulden.
10. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, die eheliche Woh- nung an der D._____-strasse 1 in E._____ gemeinsam mit der Gesuchstellerin auf den nächstmöglichen Kündigungstermin zu künden.
11. Die eheliche Wohnung an der D._____-strasse 1 in E._____ sei samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer der Kündigungsfrist der Gesuchstellerin sowie der gemeinsamen Tochter C._____, geb. tt.mm.2015 zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. Dar- über hinaus sei der gesamte Hausrat und Mobiliar der Gesuch- stellerin für die Dauer des Getrenntlebens zuzuweisen.
12. Es sei die Gütertrennung anzuordnen.
13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 7.7% MwSt. zulas- ten des Gesuchsgegners." der Gesuchstellerin (anl. der Hauptverhandlung ergänzt; Urk. 250 S. 1): "1. Es sei der Antrag des Gesuchsgegners betreffend Bewilligung der Verlegung des Aufenthaltsortes von C._____ in die USA abzu- weisen.
2. Es sei der Antrag des Gesuchsgegners, über die Bewilligung der Verlegung des Aufenthaltsorts von C._____ in die USA in einem Teilentscheid zu entscheiden, abzuweisen.
3. Weitergehende oder anderslautende Anträge des Gesuchsgeg- ners seien abzuweisen.
- 6 -
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzli- che Mehrwertsteuer zu Lasten des Gesuchsgegners." des Gesuchsgegners (Urk. 15 S. 1 f.): "1. Es sei dem Gesuchsteller [recte: Gesuchsgegner] das Getrennt- leben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen und davon Vormerk zu nehmen, dass die Gesuchsgegnerin [recte: Gesuchstellerin] den gemeinsamen Haushalt bereits verlassen hat.
2. Es sei die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2015, für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des Gesuchstellers [recte: Gesuchsgegners] zu stellen.
3. Eventualantrag: Für den Fall, dass die Tochter C._____ nicht un- ter die alleinige Obhut des Gesuchstellers [recte: Gesuchsgeg- ners] gestellt wird, sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über die Gesuchstellerin zu erstellen.
4. Es sei dem Gesuchsteller [recte: Gesuchsgegner] das Aufent- haltsbestimmungsrecht über die Tochter C._____ alleine zuzutei- len und es sei die Gesuchsgegnerin [recte: Gesuchstellerin] zu verpflichten, deren Reiseausweise dem Gesuchsteller [recte: Ge- suchsgegner] auszuhändigen.
5. Der Gesuchsgegnerin [recte: Gesuchstellerin] sei für die Tochter C._____ ein Besuchsrecht einzuräumen wie folgt:
– an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 18 Uhr, bis Montagmorgen, 9 Uhr; fällt das Wochenende auf Ostern oder Pfingsten, verlängert es sich bis am Dienstagmorgen, 9 Uhr;
– jede Woche von Dienstagabend, 18 Uhr, bis Mittwochmorgen, 9 Uhr;
– in geraden Jahren über Weihnachten und in den ungeraden Jah- ren über Neujahr;
– in geraden Jahren an Ostern und in ungeraden Jahren an Pfings- ten;
– während mindestens vier und höchstens sechs Kindergarten- bzw. Schulferienwochen pro Jahr.
6. Es sei die eheliche Wohnung an der D._____-strasse 1 in E._____ samt Hausrat und Mobiliar (mit Ausnahme der persönli- chen Gegenstände der Gesuchsgegnerin [recte: Gesuchstellerin]) für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller [recte: Ge- suchsgegner] zur alleinigen Benützung für sich und die Tochter zuzuweisen.
7. Es sei dem Gesuchsteller [recte: Gesuchsgegner] das Familien- auto (F._____) zur Benützung für die Dauer des Getrenntlebens zuzuweisen.
- 7 -
8. Es sei die Gesuchsgegnerin [recte: Gesuchstellerin] zu verpflich- ten, dem Gesuchsteller [recte: Gesuchsgegner] für den Unterhalt für ihn persönlich und die gemeinsame Tochter rückwirkend seit
1. November 2019 einen monatlichen Unterhalt von mindestens CHF 7'699.00.00 [recte: CHF 7'699.00] zu bezahlen, zusammen- gesetzt aus:
– CHF 1'794.00 Barunterhalt und CHF 4'714.00 Betreuungsunter- halt für die Tochter C._____, zuzüglich Familienzulage
– CHF 1'191.00 Ehegattenunterhalt für den Gesuchsteller [recte: Gesuchsgegner] persönlich, wobei der Ehegattenunterhalt sich entsprechend einer allfälligen Kür- zung des Betreuungsunterhalts erhöht. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an den Gesuchsteller [recte: Ge- suchsgegner] jeweils im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Mo- nats.
9. Es sei die Gesuchsgegnerin [recte: Gesuchstellerin] zu verpflich- ten, über ihre Vermögenswerte im Ausland (USA, Argentinien) Auskunft zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.
10. Es sei die Gesuchsgegnerin [recte: Gesuchstellerin] zu verpflich- ten, dem Gesuchsteller [recte: Gesuchsgegner] einen Prozess- kostenbeitrag von CHF 10'000.00 zu bezahlen, eventualiter sei dem Gesuchsteller [recte: Gesuchsgegner] die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unterzeichnende Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Ge- suchsgegnerin [recte: Gesuchstellerin]." des Gesuchsgegners/Massnahmegesuchstellers (ergänzt; sinngemäss, Urk. 67 S. 2):
1. Es sei im Sinne eines Teilentscheides, eventualiter vorsorglicher Massnahmen die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchs- gegner rückwirkend ab November 2019 einen monatlichen Unter- haltsbeitrag von mindestens CHF 2'311.00 zu bezahlen, wobei dieser Unterhaltsbeitrag entsprechend einer Reduktion des Be- treuungsunterhalts zu erhöhen sei, zahlbar monatlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats und verzinslich zu 5% ab Ver- fall.
2. Es sei im Sinne eines Teilentscheides, eventualiter vorsorglicher Massnahmen die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchs- gegner für den Unterhalt der Tochter C._____, geb. tt.mm.2015, rückwirkend ab November 2019 einen monatlichen Unterhaltsbei- trag von mindestens CHF 6'804.00 (CHF 2'090.00 Bar- und CHF 4'714.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen, zahlbar monatlich im
- 8 - Voraus auf den ersten eines jeden Monats und verzinslich zu 5% ab Verfall.
3. Es sei im Sinne eines Teilentscheides, die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner einen Prozesskostenbeitrag in Höhe der bisherigen Anwaltskosten und damit von insgesamt CHF 15'365.00 zu bezahlen […] und es sei über diesen Antrag umgehend zu entscheiden.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Ge- suchstellerin. des Gesuchsgegners (ergänzt, Urk. 208 S. 5): "1. Es sei die Tochter C._____, geb. tt.mm.2015, unter die alleinige Obhut des Gesuchsgegners zu stellen und es sei ihm der Wech- sel des Aufenthaltsortes von C._____ in die USA per sofort zu bewilligen.
2. Es sei über diesen Antrag im Rahmen eines Teilentscheides zu befinden und hernach über die übrigen Kinderbelange zu ent- scheiden.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gesuchstellerin." des Gesuchsgegners (ergänzt; sinngemäss, Urk. 253 S. 4f.):
1. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, ihre Zustimmung zur Er- neuerung des amerikanischen Passes von C._____ auf erste Auf- forderung hin zu erteilen. Eventualiter sei der Gesuchsgegner be- rechtigt, diese Erneuerung ohne Zustimmung der Gesuchstellerin zu beantragen.
2. Eventualiter sein die mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 ange- ordnete Betreuungsregelung zu bestätigen und dem Gesuchs- gegner Frist anzusetzen, um Anträge zu den Kinderbelangen zu stellen bzw. diese zu erneuern und zu begründen. des Gesuchsgegners/Massnahmegesuchstellers (prozessualer Antrag; sinnge- mäss, Urk. 67 S. 2): Eventualiter sei dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu bewilligen und ihm in der Person von lic. iur. Y._____ eine un- entgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen und es sei über diesen An- trag umgehend zu entscheiden.
- 9 - Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 9. Juni 2022: (Urk. 263 S. 77 f. = Urk. 270 S. 77 f.)
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass dem Gesuchsgegner bereits mit Verfügung vom 12. März 2020 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt sowie Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt wurde.
2. Die Anträge der Parteien hinsichtlich der ehelichen Wohnung an der D._____-strasse 1 in E._____ werden als gegenstandslos geworden erledigt abgeschrieben.
3. Das Auskunfts- und Editionsbegehren der Gesuchstellerin wird als gegen- standslos geworden erledigt abgeschrieben.
4. [Mitteilungssatz]. Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 9. Juni 2022: (Urk. 263 S. 78 ff. = Urk. 270 S. 78 ff.)
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass über den Antrag des Gesuchs- gegners auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages bereits mit Verfügung vom 12. März 2020 entschieden wurde.
2. Den Parteien wird das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt.
3. Es wird festgestellt, dass die Parteien seit 28. Oktober 2019 getrennt leben.
4. Die elterliche Sorge für die Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2015, wird den Eltern gemeinsam zugeteilt.
5. Die Obhut für die Tochter C._____ wird dem Gesuchsgegner zugeteilt. Die Tochter C._____ hat ihren Wohnsitz beim Gesuchsgegner.
6. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, den Aufenthaltsort resp. den Wohnsitz von C._____ in die USA zu verlegen.
- 10 -
7. Der Antrag der Gesuchstellerin betreffend Ausreiseverbot für das Staatsge- biet der Schweiz gegenüber dem Gesuchsgegner wird abgewiesen.
8. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, ihre Zustimmung zur Erneuerung des amerikanischen Passes von C._____ auf erstes Verlangen des Gesuchs- gegners zu erteilen. Sollte sie ihre Zustimmung verweigern, wird der Ge- suchsgegner für berechtigt erklärt, die Erneuerung des amerikanischen Pas- ses von C._____ ohne Zustimmung der Gesuchstellerin zu beantragen.
9. Die Gesuchstellerin ist für die Dauer des Getrenntlebens und während C._____ in der Schweiz wohnt berechtigt und verpflichtet C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: − an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Mon- tagmorgen, 9.00 Uhr; − jede Woche von Dienstagabend, 18.00 Uhr, bis Mittwochmorgen, 9.00 Uhr; − jeweils am 25. Dezember sowie am 1. Januar, von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr. − während fünf Wochen Ferien pro Jahr. In der übrigen Zeit wird die Tochter vom Gesuchsgegner betreut. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit unge- rader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Feri- en zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter. Fällt das Betreuungswochenende der Mutter auf Ostern, beginnt ihre Be- treuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 18.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 18.00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende der Mutter auf Pfingsten, verlängert sich ihre Betreuungsverantwortung bis Pfingstmon- tag, 18.00 Uhr. In der übrigen Zeit wird die Tochter vom Vater betreut.
- 11 - Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseiti- ger Absprache und unter Berücksichtigung der Interessen der Tochter blei- ben vorbehalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Be- treuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu überneh- men, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung der Tochter durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den ande- ren Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen.
10. Für die Zeit ab welcher der Gesuchsgegner mit der Tochter in die USA übersiedelt, ist die Gesuchstellerin berechtigt und verpflichtet C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen resp. zu kontaktieren: − jede Woche jeweils Dienstagabends auf elektronischem Weg per Telefon, Skype, Facetime, Videotelefon etc.; − während fünf Wochen Ferien pro Jahr. In der übrigen Zeit wird die Tochter vom Gesuchsgegner betreut. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit unge- rader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Feri- en zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseiti- ger Absprache und unter Berücksichtigung der Interessen der Tochter blei- ben vorbehalten.
11. Für die Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2015, wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB angeordnet. Der Beistandsperson werden die fol- genden Aufgaben übertragen: − die Eltern in ihrer Sorge um die Tochter mit Rat und Tat zu unterstützen;
- 12 - − die Eltern in Erziehungsfragen, wo nötig und angezeigt, zu unterstützen; − die Pflege, Erziehung und weitere Entwicklung der Tochter zu begleiten, zu fördern und zu überwachen; − die Parteien in ihren Bemühungen zur Förderung der Vertrauensbildung, zur Verbesserung ihrer Kommunikationsfähigkeit in Bezug auf die Kinder- belange sowie beim Informationsaustausch untereinander zu unterstüt- zen; − die Eltern bei der Lösungsfindung in Konflikten betreffend die Kindebe- lange und bei Konflikten zwischen der Tochter und den Eltern zu unter- stützen.
12. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Innerschwyz wird ersucht, eine für die Aufgaben gemäss vorstehender Ziffer 11 geeignete Beistandsperson zu ernennen.
13. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner an den Unterhalt der Tochter Kinderunterhaltsbeiträge, zzgl. allfälliger Kinder- und Familien- zulagen, wie folgt zu bezahlen: − Phase 1, ab 1. Juli 2022: Schweiz: Fr. 6'737.– (davon Fr. 5'021.– Betreuungsunterhalt) USA: Fr. 5'080.– (davon Fr. 3'596.– Betreuungsunterhalt) − Phase 2, ab 1. Oktober 2022 für die Dauer des Getrenntlebens: Schweiz: Fr. 5'557.– (davon Fr. 3'571.– Betreuungsunterhalt) USA: Fr. 2'850.– (davon Fr. 666.– Betreuungsunterhalt) Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
14. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für die Dauer des Getrenntlebens persönliche Ehegattenunterhaltbeiträge wie folgt zu bezah- len:
- 13 - − Phase 1, ab 1. Juli 2022: Schweiz: Fr. 1'481.– USA: Fr. 2'311.– − Phase 2, ab 1. Oktober 2022 für die Dauer des Getrenntlebens: Schweiz: Fr. 2'061.– USA: Fr. 2'311.– Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
15. Diesem Entscheid liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zu Grunde: Einkommen (netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn): Gesuchstellerin: Fr. 13'690.– (100%-Pensum, inkl. Bonus) Gesuchsgegner: Fr. 0.– (Phase 1 (CH+USA), ab
1. Juli 2022, arbeitslos) Fr. 1'750.– (Phase 2 (CH), hypothetisch, 50%-Pensum, ab 1. Oktober 2022 für die Dauer des Getrenntlebens) Fr. 3'630.– (Phase 2 (USA), hypothetisch, 50%-Pensum, ab 1. Oktober 2022 für die Dauer des Getrenntlebens) C._____: Fr. 460.– (derzeitige Familienzulage) familienrechtlicher Bedarf: Gesuchstellerin: Phase 1, ab 1. Juli 2022 CH: Fr. 3'991.– zuzüglich Fr. 1'481.– (Überschus- santeil 40%) USA: Fr. 3'991.– zuzüglich Fr. 2'310.– (Überschus- santeil 40%)
- 14 - Phase 2, ab 1. Oktober 2022 für die Dauer des Getrenntlebens CH: Fr. 4'011.– zuzüglich Fr. 2'061.– (Überschus- santeil 40%) USA: Fr. 4'011.– zuzüglich Fr. 3'414.– (Überschus- santeil 40%) Gesuchsgegner: Phase 1, ab 1. Juli 2022 CH: Fr. 5'021.– zuzüglich Fr. 1'481.– (Überschus- santeil 40% USA: Fr. 3'596.– zuzüglich Fr. 2'310.– (Überschus- santeil von 40%) Phase 2, ab 1. Oktober 2022 für die Dauer des Getrenntlebens CH: Fr. 5'321.– zuzüglich Fr. 2'061.– (Überschus- santeil 40%) USA: Fr. 4'296.– zuzüglich Fr. 3'414.– (Überschus- santeil 40%) C._____: Phase 1, ab 1. Juli 2022 CH: Fr. 1'435.– zuzüglich Fr. 741.– (Überschussan- teil 20%) USA: Fr. 789.– zuzüglich Fr. 1'155.– (Überschus- santeil von 20%) Phase 2, ab 1. Oktober 2022 für die Dauer des Getrenntlebens CH: Fr. 1'415.– zuzüglich Fr. 1'031.– (Überschus- santeil 20%) USA: Fr. 937.– zuzüglich Fr. 1'707.– (Überschus- santeil 20%)
- 15 - Vermögen: Gesuchstellerin: kein relevantes Vermögen Gesuchsgegner: kein relevantes Vermögen C._____: kein relevantes Vermögen
16. Das Familienfahrzeug (F._____, Kennzeichen ZH 2) wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin überlassen.
17. Der Antrag auf Anordnung der Gütertrennung wird abgewiesen.
18. Die Entscheidgebühr (inkl. Massnahmeentscheide) wird festgesetzt auf: Fr. 6'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'505.– Dolmetscherkosten Fr. 15'516.50 Prozessbeistand des Kindes Fr. 15'146.– Gutachterkosten
19. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin zu 7/8 und dem Gesuchs- gegner zu 1/8 auferlegt. Der auf den Gesuchsgegner entfallende Kostenanteil wird zufolge Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
20. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ steht für ihre Bemühungen eine Entschädi- gung in der Höhe von insgesamt Fr. 32'310.– (inkl. 7.7% MwSt.) zu. Unter Abzug der bereits ausbezahlten Akontozahlungen von insgesamt Fr. 20'000.–, wird Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ aus der Staatskasse eine Rest-Honorarentschädigung in der Höhe von Fr. 12'310.– ausbezahlt.
21. Dem Gesuchsgegner steht eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 24'232.50 zu. Der dem Gesuchsgegner gegenüber der Gesuchstelle- rin zustehende Entschädigungsanspruch von Fr. 24'232.50 für die reduzierte Parteientschädigung ist aufgrund der bereits geleisteten Akontozahlungen
- 16 - und der gemäss vorstehender Ziffer 20 noch auszubezahlender Rest- Honorarentschädigung auf den Kanton Zürich übergegangen. Die Gesuch- stellerin wird somit verpflichtet, die reduzierte Parteientschädigung von Fr. 24'232.50 an die Bezirksgerichtskasse Affoltern ZH zu bezahlen.
22. [Mitteilungssatz].
23. [Rechtsmittel]. Berufungsanträge: der Berufungsklägerin (Urk. 269 S. 2 ff.): "1. Es sei Ziffer 5 des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids vom 9. Juni 2022 aufzuheben und es sei die Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2015, unter die alleinige Obhut der Berufungs- klägerin zu stellen. Dementsprechend sei fest[zu]halten, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Tochter C._____ bei der Beru- fungsklägerin befindet.
2. Es sei Ziffer 6 des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids vom 9. Juni 2022 aufzuheben und es sei dem Berufungsbeklag- ten zu verbieten, den Aufenthaltsort bzw. den Wohnsitz von C._____ in die USA zu verlegen.
3. Es sei Ziffer 7. des Dispositives des vorinstanzlichen Entscheids vom 9. Juni 2022 aufzuheben und es sei dem Berufungsbeklag- ten zu verbieten, während der Dauer des Berufungsverfahrens zusammen mit C._____ die Schweiz zu verlassen. Es sei über diesen Antrag superprovisorisch zu entscheiden.
4. Es sei Ziffer 8. des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids vom 9. Juni 2022 ersatzlos aufzuheben[.]
5. Es sei Ziffer 9. des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids vom 9. Juni 2022 aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte, während er in der Schweiz lebt, zu berechtigen und zu verpflich- ten, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:
- an jedem zwei[t]en Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Montagmorgen, 9.00 Uhr;
- jede Woche Dienstagabend, 18.00 Uhr, bis Mittwochmor- gen, 9.00 Uhr;
- jeweils am 25. Dezember sowie am 1. Januar, von 10.0 Uhr bis 18.00 Uhr;
- während fünf Wochen Ferien pro Jahr.
- 17 - In der übrigen Zeit wird die Tochter von der Berufungsklägerin betreut. (nachfolgender Absatz, Die Eltern…..der Mutter, wird nicht angefochten). Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits am Gründonnerstag, 18.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 18.00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwor- tung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. In der übrigen Zeit wird die Tochter von der Mutter betreut. (die folgenden beiden Absätze werden nicht angefochten).
6. Es sei Ziffer 10. des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids vom 9. Juni 2022 aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte, sollte er ohne C._____ in die USA übersiedeln, zu berechtigen und zu verpflichten C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu be- treuen resp. zu kontaktieren: jede Woche jeweils Dienstagsabends auf elektronischem Weg per Te- lefon, Skype, Facetime, Videotelefon etc.; während fünf Wochen Ferien pro Jahr. In der übrigen Zeit wird die Tochter von der Berufungsklägerin betreut. (die folgenden beiden Absätze werden nicht angefochten)
7. Es sei Ziffer 13. des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids vom 9. Juni 2022 aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte, während er in der Schweiz lebt, zu verpflichten, der Berufungs- klägerin an den Unterhalt der Tochter C._____ Kinderunterhalts- beiträge zuzüglich allfälliger Kinder- und Familienzulagen, wie folgt zu bezahlen: Phase 1 ab 1. Juli 2022: Schweiz: CHF 00.00 Phase 2 ab 1. Oktober 2022: Schweiz: CHF 600.00 zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertragli- cher Kinder- und Familienzulagen USA: CHF 600.00 zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertragli- cher Kinder- und Familienzulagen (letzter Absatz wird nicht angefochten)
8. Eventualiter sei Ziffer 13. des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids vom 9. Juni 2022 aufzuheben und es sei die Beru- fungsklägerin, sollte die Obhut über C._____ beim Berufungsbe- klagten verbleiben und dieser zusammen mit C._____ in die USA übersiedeln, zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten an den Un- terhalt der Tochter C._____ Kinderunterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kinder- und Familienzulagen, wie folgt zu bezahlen:
- 18 - Phase 1 ab 1. Juli 2022: Schweiz: CHF 5'794.00 (davon CHF 4'291.00 Betreuungsunterhalt) USA: CHF 3'531.30 (davon CHF 2'257.00 Betreuungsunterhalt) Phase 2 ab 1. Oktober 2022: Schweiz: CHF 2'229.00 zuzüglich Familien- und Kinderzulagen USA: CHF 1'870.60 zuzüglich Familien- und Kinderzulagen (letzter Absatz wird nicht angefochten)
9. Es sei Ziffer 14. des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids vom 9. Juni 2022 aufzuheben und es sei davon Vormerk zu neh- men, dass die Berufungsklägerin bei einer Zuteilung der alleini- gen Obhut über C._____ an sie auf nachehelichen Unterhalt ver- zichtet. Eventualiter sei Ziffer 14. des Dispositivs des vorinstanzlichen Ent- scheids vom 9. Juni 2022 aufzuheben und es sei die Berufungskläge- rin, sollte die Obhut über C._____ beim Berufungsbeklagten verblei- ben, zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten persönliche Unterhalts- beiträge wie folgt zu bezahlen: Phase 1 ab 1. Juli 2022: Schweiz: CHF 1'096.00 USA: CHF 2'207.00 Phase 2 ab 1. Oktober 2022: Schweiz: CHF 2'311.00 USA: CHF 2'311.00 (letzter Absatz wird nicht angefochten)
10. Es sei über die Parteien ein erwachsenpsychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben.
11. Es sei der Berufung aufschiebende Wirkung zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsbeklagten."
- 19 - des Berufungsbeklagten (Urk. 286 S. 2): "1. Es sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei;
2. Es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 9. Juni 2022 zu bestäti- gen, wobei die Unterhaltsbeiträge für die Phase 1 von CHF 8'218.00 (zuzüglich Kinder- und Familienzulagen) gemäss Disp.-Ziff. 13 und 14 ab 1. Juli 2020 zuzusprechen seien, unter Anrechnung der bereits geleisteten Unterhaltszahlungen;
3. Eventualiter für den Fall, dass dem Berufungsbeklagten die Ver- legung des Aufenthaltsorts resp. des Wohnsitzes von C._____ in die USA untersagt wird, sei das erstinstanzliche Urteil mit Aus- nahme von Disp.-Ziff. 6 und 10 sowie 13 bis 15, soweit sich die Zahlen auf die USA und bei Disp.-Ziff. 13 und 14 auf die fehlende Rückwirkung beziehen, zu bestätigen; 4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetz- liche Mehrwertsteuer) zulasten der Gesuchstellerin und Beru- fungsklägerin." der Verfahrensbeteiligten betreffend aufschiebende Wirkung (Urk. 276 S. 1 f.): "1. Das Gesuch der Berufungsklägerin es sei Dispositiv Ziff. 6 des Urteils der Vorinstanz vom 9. Juni 2022 die aufschiebende Wir- kung der Vollstreckbarkeit zu erteilen, sei gutzuheissen.
2. Das Gesuch der Berufungsklägerin es sei Dispositiv Ziff. 8 des Urteils der Vorinstanz vom 9. Juni 2022 die aufschiebende Wir- kung der Vollstreckbarkeit zu erteilen, sei abzuweisen" des Berufungsbeklagten betreffend aufschiebende Wirkung (Urk. 277 S. 2): "1. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Vollstreckbarkeit hinsichtlich Disp. Ziff. 6 und Ziff. 8 des Urteils der Vorinstanz vom
9. Juni 2022 sei abzuweisen;
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer) zulasten der Gesuchstellerin und Berufungsklä- gerin."
- 20 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Parteien sind seit dem tt. Februar 2012 verheiratet und Eltern der ge- meinsamen Tochter C._____, geboren am tt.mm.2015 (Urk. 4/3 und Urk. 4/4).
2. Mit Eingabe vom 14. November 2019 machte die Gesuchstellerin und Beru- fungsklägerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1-3 und Urk. 4/1-16). Hinsichtlich der weiteren Prozessgeschichte vor der Vorinstanz kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 270 S. 9 ff.). Mit Urteil vom
9. Juni 2022 wurde den Parteien das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt und es wurde festgestellt, dass sie seit dem 28. Oktober 2019 getrennt leben. Die elterliche Sorge für die Verfahrensbeteiligte (fortan: C._____), wurde den Eltern gemeinsam zugeteilt. Die Obhut für C._____ wurde dem Gesuchsgegner und Be- rufungsbeklagten (fortan: Gesuchsgegner) zugeteilt und es wurde festgehalten, dass C._____ ihren Wohnsitz beim Gesuchsgegner hat. Dieser wurde für berech- tigt erklärt, den Aufenthaltsort respektive den Wohnsitz von C._____ in die USA zu verlegen. Der Antrag der Gesuchstellerin betreffend Ausreiseverbot für das Staatsgebiet der Schweiz gegenüber dem Gesuchsgegner wurde abgewiesen. Die Gesuchstellerin wurde verpflichtet, ihre Zustimmung zur Erneuerung des amerikanischen Passes von C._____ auf erstes Verlangen des Gesuchsgegners zu erteilen. Für den Fall der Verweigerung der Zustimmung wurde der Gesuchs- gegner für berechtigt erklärt, die Erneuerung von C._____s amerikanischem Pass ohne Zustimmung der Gesuchstellerin zu beantragen. Der Gesuchstellerin wurde für die Dauer des Getrenntlebens ein Betreuungsrecht für C._____ eingeräumt, einerseits für die Zeit, während der C._____ in der Schweiz wohnt, und anderer- seits für die Zeit nach deren Umzug mit dem Gesuchsgegner in die USA. Sodann wurde die Gesuchstellerin verpflichtet, dem Gesuchsgegner ab 1. Juli 2022 für die Dauer des Getrenntlebens Kinder- sowie Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezah- len (Urk. 270 S. 78 ff.).
- 21 -
3. Hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 5 bis 10 sowie der Dispositiv-Ziffern 13 und 14 des vorinstanzlichen Urteils erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom
27. Juni 2022, hierorts eingegangen am 29. Juni 2022, fristgerecht (vgl. Art. 311 ZPO in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO; Urk. 265 und Urk. 269) Berufung und stellte die eingangs aufgeführten Anträge. Unter anderem beantragte die Gesuch- stellerin, es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung der Vollstreckbarkeit zu erteilen. Zudem stellte sie ein Gesuch um Erlass eines (superprovisorischen) vor- sorglichen Verbotes gegenüber dem Gesuchsgegner, während der Dauer des Be- rufungsverfahrens zusammen mit C._____ die Schweiz zu verlassen (Urk. 269 S. 2 ff.; vgl. auch die Zusammenfassung der Anträge in Urk. 273 S. 3 f.).
4. Mit Beschluss vom 4. Juli 2022 wurde auf das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung der Vollstreckbarkeit teilweise nicht eingetreten (Urk. 273 S. 7 f. und S. 10). Das Gesuch um Anordnung eines (superprovisorischen) vor- sorglichen Ausreiseverbotes des Gesuchsgegners zusammen mit C._____ wurde abgewiesen (Urk. 273 S. 8 ff.). In Bezug auf Dispositiv-Ziffer 6 sowie Dispositiv- Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils wurde dem Gesuchsgegner und dem Kinds- vertreter Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung angesetzt und es wurde festgehalten, dass bis zum Entscheid darüber alle Vollstreckungs- beziehungsweise Vollziehungshandlungen hinsichtlich der vorgenannten Dispositiv-Ziffern zu unterbleiben haben (Urk. 273 S. 7 f und S. 11). Zudem wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvor- schusses angesetzt, welcher rechtzeitig geleistet wurde (Urk. 273 und Urk. 275). Die fristgerecht erstattete Stellungnahme des Kindsvertreters datiert vom 14. Juli 2022 (Urk. 276), jene des Gesuchsgegners vom 18. Juli 2022 (Urk. 277 und Urk. 279/1-6).
5. Mit Verfügung vom 10. August 2022 wurde der Berufung der Gesuchstellerin gegen Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils der Vorinstanz vom 9. Juni 2022 betreffend Berechtigung zur Verlegung des Aufenthaltsortes respektive des Wohnsitzes von C._____ in die USA die aufschiebende Wirkung erteilt. Das Gesuch der Gesuch- stellerin um Aufschub der Vollstreckbarkeit hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 8 des an-
- 22 - gefochtenen Urteils betreffend Erneuerung des amerikanischen Passes von C._____ wurde abgewiesen (Urk. 280 S. 11).
6. Am 29. August 2022 wurden die Parteien zu einer Vergleichsverhandlung auf den 27. September 2022 vorgeladen (Urk. 281). Nachdem die Vergleichsge- spräche am 27. September 2022 gescheitert waren (vgl. Prot. II S. 8), wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 Frist angesetzt, um die Be- rufungsantwort einzureichen (Urk. 285). Diese ging fristgerecht hierorts ein (vgl. Urk. 286, Urk. 287 und Urk. 288/1-12) und wurde der Gesuchstellerin sowie dem Kindsvertreter mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 zur Kenntnisnahme zuge- stellt (Urk. 289). Nachdem keine weiteren Eingaben erfolgten, wurde dem Kinds- vertreter mit Verfügung vom 3. Januar 2023 Frist angesetzt, um zur Berufungs- schrift der Gesuchstellerin und zur Berufungsantwort des Gesuchsgegners Stel- lung zu nehmen (Urk. 290). Die Stellungnahme des Kindsvertreters vom
16. Januar 2023 ging am 17. Januar 2023 fristwahrend ein und wurde den Partei- en mit Verfügung vom 18. Januar 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 292). Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 1. Februar 2023 sowie die zugehörige Beilage wurden der Gesuchstellerin und dem Kindsvertreter am 6. Februar 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 293 ff.). Die Gesuchstellerin reichte daraufhin eine Stellungnahme mit Datum vom 13. Februar 2023 inklusive Beilagen ein, wel- che dem Gesuchsgegner und dem Kindsvertreter zugestellt wurden (Urk. 297 ff.). In der Folge reichte der Gesuchsgegner eine weitere Stellungnahme, datierend vom 24. Februar 2023, inklusive Beilage ein, welche der Gesuchstellerin und dem Kindsvertreter zugestellt wurde (Urk. 301 ff.). Die Gesuchstellerin wiederum reich- te mit Eingabe vom 13. März 2023 eine weitere Stellungnahme samt Beilagen ein, welche zur Kenntnisnahme an den Gesuchsgegner und den Kindsvertreter ver- sandt wurden (Urk. 305 ff.). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Mit Verfügung vom
13. Juni 2023 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Honorarnote des Kindsvertreters vom 12. Juni 2023 Stellung zu nehmen (Urk. 311 und Urk. 312). Innert Frist ging keine Stellungnahme der Parteien ein.
- 23 -
7. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-268). Das Verfahren erweist sich als spruchreif, was den Parteien und dem Kindsvertreter mit Verfü- gung vom 12. April 2023 bereits mitgeteilt wurde (Urk. 309). II. Prozessuale Vorbemerkungen
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4, 11, 12 und 15 bis 21. Diese Ziffern sind somit in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist.
2. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Der Berufungskläger muss sich dazu mit den Erwä- gungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_291/2019 vom 20. August 2019, E. 3.2; BGer 5A_573/2017 vom 19. Oktober 2017, E. 3.1). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie nicht nur eine tatsächli- che, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten. Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vo- rinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Be- streitungen und Einreden erhoben hat (OGer ZH LA210006 vom 12.11.2021, E. II.2.). Es genügt nicht, wenn der Berufungskläger bloss auf seine Vorbringen vor der ersten Instanz verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Diese Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Beru-
- 24 - fungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 m.w.H.; BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2 m.w.H.). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurtei- lung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechts- genügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Be- gründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumenta- tion der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (sogenannte Motivsubstitution). Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfpro- gramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit de- nen diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 4A_397/2016 vom
30. November 2016, E. 3.1; KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 57 N 2). In die- sem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.; BGE 134 I 83 E. 4.1).
3. Soweit die Gesuchstellerin in ihrer Berufung den vorinstanzlichen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert sowie lediglich ihre Argumente und Tatsa- chenbehauptungen wiederholt, die sie bereits vor Vorinstanz ausgeführt hat, ohne hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist beziehungsweise die Vor- instanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll (vgl. Urk. 269 Rz. 6, Rz. 9 ff., Rz. 16 ff. und Rz. 25 f.), genügt die Beru- fung den formellen Begründungsanforderungen nicht. Die diesbezüglichen Aus- führungen der Gesuchstellerin stellen vor dem Hintergrund der Erwägung hiervor insgesamt keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Ent- scheid dar, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
4. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese
- 25 - ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Berufungs- instanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einflies- sen zu lassen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10). Jede Partei, die sich auf sol- che Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 4A_193/2021 vom 7. Juli 2021, E. 3.1). Für Kinderbe- lange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrund- satz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Neue Tatsachen und Beweismittel können in Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungs- maxime unterstehen, im Berufungsverfahren unbeschränkt vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). III. Materielle Beurteilung
1. Umzug in die USA / Zuteilung der Obhut 1.1. Vorbemerkungen zu Art. 301a Abs. 2 ZGB 1.1.1. Nach der Rechtsprechung bildet der vom Gesetzgeber getroffene Ent- scheid, dass die Niederlassungs- beziehungsweise die Bewegungsfreiheit der El- tern zu respektieren ist, den Ausgangspunkt für die Auslegung von Art. 301a ZGB und insbesondere für die Beurteilung der Kriterien, die für die Wegzugsfrage rele- vant sind. Art. 301a Abs. 2 ZGB ist eine gesetzliche Regel für den Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes. Die Frage lautet nicht, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile im Inland verbleiben würden. Entscheidend ist, ob das Wohl des Kindes besser gewahrt ist, wenn es mit dem auswanderungswilli- gen Elternteil wegzieht, oder, wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil auf- hält. Auszugehen ist von der Prämisse, dass der eine Elternteil wegziehen will, dass also nicht ein Vorzustand zu perpetuieren, sondern eine neue Situation zu
- 26 - regeln ist (BGE 142 III 502 E. 2.5; BGE 142 III 481 E. 2.6; BGer 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022, E. 3.1.). 1.1.2. Die bestehende Betreuungsregelung ist somit an eine neue Situation an- zupassen (vgl. Art. 301a Abs. 5 ZGB). Das Bundesgericht geht davon aus, dass es tendenziell zum Wohl des Kindes ist, bei der Hauptbetreuungsperson zu blei- ben und folglich mit dieser wegzuziehen, soweit es nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept eine solche gibt, wobei aber auch das Alter und der Wunsch des Kindes eine Rolle spielen, weil ältere Kinder zunehmend umge- bungs- statt personenbezogen sind und ihr Wille schrittweise mehr Beachtung finden soll (vgl. BGE 144 III 469 E. 4.1; BGE 142 III 481 E. 2.7, BGE 142 III 612 E. 4.3; BGE 142 III 502 E. 2.5; BGer 5A_637/2022 vom 9. Februar 2023, E. 3.2.5; BGer 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022, E. 3.1). Ein Wechsel des Aufent- haltsorts des Kindes ist in vorgenannter Situation nur zu verbieten, wenn er eine eigentliche Kindeswohlgefährdung darstellt (FamKomm-Büchler/Clausen, Art. 301a ZGB N 18, m.w.H.). Ist nur der wegziehende Elternteil bereit, die haupt- sächliche Betreuung des Kindes weiterhin zu übernehmen, kann ebenfalls allein eine schwerwiegende Kindeswohlgefährdung ein Verbot des Umzuges rechtferti- gen, zumal in solchen Fällen die Konsequenz eines Umzugsverbots eine Fremdplatzierung wäre (Bertschi/Maranta, Wir ziehen um!? – Wenn Eltern über den Aufenthaltsort des Kindes streiten, FamPra 2017, S. 649 ff., S. 655). Soweit nach dem bisher gelebten Modell beide Elternteile als Hauptbezugspersonen an- zusehen sind, wie dies typischerweise bei der alternierenden Obhut der Fall ist, können diese Grundsätze nicht greifen, denn hier ist die Ausgangslage gewis- sermassen neutral und es muss im Wesentlichen anhand der Kriterien, wie sie auch für die Obhutszuteilung gelten – das heisst in erster Linie die Erziehungsfä- higkeit, die tatsächliche Betreuungsmöglichkeit, die Stabilität der Verhältnisse, die Sprache und Beschulung des Kindes und je nach Alter auch dessen Äusserungen und Wünsche – über die Frage der Verlegung des Aufenthaltsortes entschieden werden. Für die Neuregelung der Eltern-Kind-Verhältnisse haben die Interessen der Eltern demgegenüber in den Hintergrund zu treten (vgl. BGE 144 III 469 E. 4.1; BGE 142 III 502 E. 2.5; BGE 142 III 498 E. 4.4; BGE 142 III 481 E. 2.7; BGer 5A_637/2022 vom 9. Februar 2023, E. 3.1; OGer ZH LY180022 vom 22.
- 27 - August 2018, E. 5.1.2). Nicht statthaft ist ein Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes, wenn er rechtsmissbräuchlich erfolgt. Rechtsmissbräuchlich verhält sich derjenige Elternteil, der zusammen mit dem Kind ohne plausible Gründe allein deswegen wegzieht, um Kontakte zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu erschweren oder gar zu vereiteln (BGE 142 III 481 E. 2.7; FamKomm- Büchler/Clausen, Art. 301a ZGB N 18, m.w.H.). 1.1.3. Mit der Abweisung des Begehrens um einen Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes muss die Anordnung einhergehen, dass das Kind beim Wegzug des einen unter die Obhut des zurückbleibenden andern Elternteils gestellt wird. Eine Gutheissung des Begehrens ist demgegenüber mit der Regelung zu verbinden, dass bei einem Wegzug dem wegziehenden Elternteil die Alleinobhut zugeteilt wird (vgl. BGer 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022, E. 3.5.2). 1.2. Zeitpunkt der Beurteilung des Betreuungsmodells 1.2.1. Die Vorinstanz erwog im Rahmen der Zuteilung der Obhut, dass beide El- ternteile C._____ in den letzten zweieinhalb Jahren betreut hätten, wobei die mehrheitliche Betreuungsverantwortung beim Gesuchsgegner gelegen habe. Die- ser sei zweieinhalb Jahre C._____s Hauptbetreuungsperson gewesen. Wie die Betreuung zuvor – das heisst vor der Einleitung des Eheschutzes – ausgesehen habe, sei zwischen den Parteien bis zuletzt strittig geblieben (Urk. 270 S. 34 f.). Im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht beziehungsweise einer Verlegung des Wohnsitzes in die USA erwog die Vorinstanz, aufgrund der konkre- ten Umstände sei dem Gesuchsgegner, der in den letzten zweieinhalb Jahren die überwiegende Betreuung übernommen habe und dies auch in Zukunft tun werde, zu erlauben, den Wohnsitz von C._____ in die USA zu verlegen (Urk. 270 S. 38 f.). 1.2.2. Die Gesuchstellerin argumentiert, für den Entscheid, ob ein Elternteil mit dem Kind umziehen dürfe, bilde das im Zeitpunkt des Umzugsentscheids gelebte Betreuungsmodell den Ausgangspunkt. Ein Verbot des Aufenthaltswechsels kom- me erst in Betracht, wenn das Bedürfnis des Kindes nach Fortsetzung seiner Be- ziehungen sowie Erhaltung seines Umfelds offensichtlich grösser sei als das Inte-
- 28 - resse der Betreuungsperson an der freien Wahl eines Wohnorts. Bis zum super- provisorischen Entscheid vom 6. Dezember 2019 sei C._____ von der Gesuch- stellerin und deren Familienmitgliedern mütterlicherseits betreut worden. Kurz vor oder nach der Trennung der Eltern sei das sogenannte Kontinuitätsprinzip zu be- achten. Dieses beziehe sich auf die von den Eltern vereinbarte Rollen- und Las- tenverteilung beziehungsweise auf das von ihnen gewählte Betreuungskonzept und besage, dass die konkret gelebte Aufgabenteilung nach der Trennung weiter- zuführen sei. Es sei aufgrund der gelebten Rollenverteilung und trotz der vollen Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin sowie der teilweisen Erwerbstätigkeit des Gesuchsgegners und dessen mehrfachen Spitalaufenthalten, Arztbesuchen und Therapiestunden davon auszugehen, dass beide Parteien C._____ während des ehelichen Zusammenlebens betreut hätten. Die Gesuchstellerin habe sich auf- grund ihrer belastbaren Psyche und ihres guten Gesundheitszustands jedoch weitaus mehr um C._____ gekümmert, insbesondere am Abend und an den Wo- chenenden. Die Eingewöhnungszeit bei der Kita habe sie ebenfalls allein über- nommen. Die Vorinstanz habe sich mit der Sachdarstellung und den Beweisoffer- ten der Gesuchstellerin in Urk. 62 und Urk. 64 nicht rechtsgenügend auseinan- dergesetzt, sondern lediglich ausgeführt, es sei bis zuletzt strittig geblieben, wie die Betreuung vor Einleitung des Eheschutzes ausgesehen habe. Die Vorinstanz habe sich mit dem erstellten Sachverhalt nicht rechtsgenügend auseinanderge- setzt und damit willkürlich entschieden (Urk. 269 Rz. 9). 1.2.3. Der Gesuchsgegner erklärt, für den Entscheid, ob ein Elternteil mit dem Kind umziehen dürfe, bilde das im Zeitpunkt des Umzugsentscheids gelebte Be- treuungsmodell den Ausgangspunkt. Sei der wegzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Be- zugsperson gewesen, sei es tendenziell zum besseren Wohl des Kindes, wenn es bei diesem verbleibe und folglich mit ihm wegziehe. Sei das Kind noch klein und mehr personen- als umgebungsbezogen, sei eine Umteilung an den zurückblei- benden Elternteil angesichts des Grundsatzes der Betreuungs- und Erziehungs- kontinuität nicht leichthin vorzunehmen. Massgeblich seien am Ende jeweils die Umstände des Einzelfalls. Vorliegend sei unbestritten, dass der Gesuchsgegner seit Dezember 2019 – mithin seit bald drei Jahren – die alleinige Obhut über die
- 29 - inzwischen siebenjährige C._____ innehabe und diese zur Hauptsache betreue. Der Gesuchstellerin komme ein Besuchsrecht zu. Wie die Parteien die Betreuung vor der Trennung beziehungsweise vor Dezember 2019 geregelt hätten, könne daher offen gelassen werden, zumal von der Situation unmittelbar vor der Ausrei- se ins Ausland und nicht vor der Trennung auszugehen sei. Seit der Zuteilung der Obhut an den Gesuchsgegner seien bald drei Jahre vergangen, was ohnehin eine zu lange Zeit im Leben eines siebenjährigen Kindes sei, als dass an die früheren Verhältnisse angeknüpft werden könne. Die Ausführungen der Gesuchstellerin zu C._____s Betreuung vor der Trennung der Parteien seien daher mit Blick auf die Frage, ob dem Gesuchsgegner der Umzug in die USA zu erlauben sei, nicht rele- vant. Entsprechend habe die Vorinstanz sich auch nicht mit der diesbezüglichen Sachdarstellung und den Beweisofferten der Gesuchstellerin auseinandersetzen müssen (Urk. 286 Rz. 3 ff.). 1.2.4. Der Kindsvertreter führt aus, es sei zwar zutreffend, dass die Vorinstanz zu den diametral auseinandergehenden Behauptungen der Parteien, welcher El- ternteil in welchem Umfang die Betreuung bis zur Trennung wahrgenommen ha- be, keine Beweise abgenommen habe und dieser Sachverhalt bis zuletzt strittig geblieben sei. Vorliegend sei aber betreffend die Kontinuität der Betreuung von massgeblicher Bedeutung, dass der Gesuchsgegner seit Dezember 2019 – somit seit über drei Jahren – die alleinige Obhut innehabe. Wie die Gutachterinnen, der Kinderarzt und auch die Kindergärtnerinnen festhalten würden, habe sich C._____ in dieser Zeit gut entwickelt und es würden keine Probleme vorliegen. Da C._____ aufgrund ihres Alters mehr personen- als umgebungsbezogen sei, sei bei der Abwägung die Betreuungszeit seit Dezember 2019 stärker zu gewichten, als diejenige seit Geburt bis Dezember 2019, mithin der Trennung der Eltern (Urk. 291 Rz. 4 f.). 1.2.5. In zeitlicher Hinsicht ist beim Entscheid über die Bewilligung oder die Verweigerung der Wohnsitzverlegung grundsätzlich auf die aktuellen Verhältnisse im Zeitpunkt des Wegzugs abzustellen (BGE 142 III 502 E. 2.7; BGer 5A_271/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3.; FamKomm-Büchler/Clausen, Art. 301a ZGB N 16, m.w.H; Christener-Trechsel/Herzig, Arbeitskreis 10: Heraus-
- 30 - forderung Mobilität bei gemeinsamer elterlicher Sorge: Der sogenannte Zügelarti- kel – Versuch einer Auslegeordnung, in: Fankhauser/Büchler [Hrsg.], Neunte Schweizer Familienrecht§Tage, Bern 2018, S. 229 ff., S. 255). Ist der Wegzug be- reits erfolgt und liegt auch schon lange zurück, sind die im Entscheidungszeit- punkt vorliegenden (veränderten) Verhältnisse relevant (BGer 5A_397/2018 vom
16. August 2018, E. 4.1). 1.2.6. Mit Verfügung vom 10. August 2022 wurde der Berufung der Gesuchstel- lerin gegen Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils betreffend Berechtigung zur Verlegung des Aufenthaltsortes respektive des Wohnsitzes von C._____ in die USA die aufschiebende Wirkung der Vollstreckbarkeit erteilt (vgl. Urk. 280). Der Gesuchsgegner beabsichtigt jedoch weiterhin, zusammen mit C._____ in die USA umzuziehen, wenn ihm dieser Umzug erlaubt wird (vgl. Urk. 286 Rz. 28; Urk. 293). Entsprechend ist vorliegend auf die aktuellen Verhältnisse im Zeitpunkt des mutmasslich bevorstehenden Wegzugs abzustellen und nicht auf diejenigen vor der Trennung der Parteien. Die Vorinstanz war somit nicht gehalten, zu den diametral auseinandergehenden Behauptungen der Parteien, welcher Elternteil in welchem Umfang die Betreuung bis zur Trennung wahrgenommen habe, Beweise abzunehmen. Sämtliche Ausführungen der Parteien, welche nicht die aktuellen Betreuungsverhältnisse betreffen, sind in der Folge nicht relevant und nicht zu hö- ren. Auf die aktuelle Situation ist nachfolgend einzugehen. 1.2.7. Die Vorinstanz hat sich zusammengefasst nicht mit den strittigen Sach- darstellungen vor der Trennung der Parteien auseinandersetzen müssen und ist entsprechend auch nicht in Willkür verfallen, indem sie diesbezüglich keine Be- weise abgenommen hat. Die entsprechenden Rügen der Gesuchstellerin sind somit unbegründet. 1.3. Erziehungsfähigkeit 1.3.1. Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit der Parteien, es könne diesbezüglich auf die eingeholte Begutachtung der Fachstelle für zivilrecht- liche Gutachten und Beratung der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, Ambulatorien und Spezi-
- 31 - alangebote, vom 25. Februar 2021 betreffend die Familienangelegenheiten (nach- folgend: Gutachten; Urk. 188) abgestellt werden. Wie jedes Beweismittel unterlie- ge auch das Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung, wobei das Ge- richt bei Sachfragen nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise abweichen solle. Das Gutachten sei mit Blick auf die Frage der Erziehungsfähig- keit schlüssig, weshalb auf dieses abgestellt werden könne. Gestützt auf das Gutachten seien beide Elternteile erziehungsfähig, trotz unterschiedlicher kleine- rer Einschränkungen diesbezüglich, welche jedoch der Erziehungsfähigkeit im Grundsatz nicht abträglich seien (Urk. 270 S. 30). 1.3.2. Die Gesuchstellerin rügt zusammengefasst, die Vorinstanz habe bei ih- rem Entscheid betreffend Obhutszuteilung die fehlende Stabilität des Gesuchs- gegners ausser Acht gelassen. Der bisherige Lebenslauf des Gesuchsgegners zeige keine Stabilität und Kontinuität. Er sei seit dem Jahr 2014 in Behandlung und leide gemäss dem behandelnden Psychiater unter einer chronischen Depres- sion. Zudem gebe es Hinweise für ein ADHS und eine Selbstwertproblematik. Der Gesuchsgegner habe erklärt, dass er eine kleine Dosis eines Medikaments neh- me, welches ihm helfe, nachts einzuschlafen. Auch habe er zugegeben, dass er im Jahr 2016 Cannabis probiert habe, als er Schlafprobleme gehabt habe und depressiv gewesen sei. Während des ehelichen Zusammenlebens sei der Ge- suchsgegner wiederholt in stationären psychiatrischen Einrichtungen gewesen. Der Gesuchsgegner erkläre zwar, es gehe ihm heute wieder gut. Später führe er jedoch auch an, er gehe davon aus, dass sich seine Gesundheit in den USA erho- len werde. Selbst wenn sich sein Gesundheitszustand verbessert habe, müsse die psychische Gesundheit des Gesuchsgegners, der seit 2014 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung stehe, zumindest als angeschlagen und labil be- zeichnet werden. Wer sich um C._____ kümmern werde, falls sich die psychische Gesundheit des Gesuchsgegners in den USA wieder verschlechtere, sei unge- wiss. All diese dem Kindeswohl widersprechenden Fakten habe die Vorinstanz nicht erwogen. Die Gesuchstellerin beantrage aus diesen Gründen ein erwach- senpsychiatrisches Gutachten über die Parteien (vgl. Urk. 269 Rz. 23 f.).
- 32 - 1.3.3. Der Gesuchsgegner entgegnet, es stimme nicht, dass sein Lebenslauf keine Stabilität und Kontinuität aufweise. Richtig sei, dass es ihm nicht gelungen sei, sich in der Schweiz zu integrieren und er aufgrund der schwierigen Paarbe- ziehung Ende 2017 ein Burnout erlitten habe. Diese Schwierigkeiten würden mit der Rückkehr in sein Heimatland entfallen. Bedenken mit Bezug auf seine Stabili- tät und seine Fähigkeit, für sich und C._____ zu sorgen, seien daher fehl am Platz. Bezüglich seiner Erziehungsfähigkeit, die die Gesuchstellerin erneut an- zweifle, sei auf das Gutachten zu verweisen. Der Gesuchsgegner erachte ein wei- teres Gutachten nicht für notwendig. Es sei richtig, dass er unter der gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Gesuchstellerin und deren Vorwürfen leide und der behandelnde Psychiater Dr. G._____ im Zeitpunkt der Begutachtung von einer chronischen Depression ausgegangen sei. Allerdings werde auch bestätigt, dass beim Gesuchsgegner keine psychiatrischen Einbussen bestehen würden, die sei- ne Fähigkeit als mündiger Vater wesentlich eingeschränkt hätten. Dr. G._____ habe auch stets gesagt, dass der Gesuchsgegner gut in der Lage sei, für C._____ zu sorgen, zuletzt mit Schreiben vom 15. Juli 2022. Auch die Gutachterinnen hät- ten keinen Grund gesehen, an der Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners zu zweifeln. Der Gesuchsgegner habe vorübergehend Antidepressiva eingenommen, welche er jetzt schon seit längerem nicht mehr nehme. Der gesundheitliche Zu- stand des Gesuchsgegners habe sich inzwischen weiter verbessert. Zu Dr. G._____ gehe er noch, weil die Gutachterinnen dies empfohlen hätten. Nach der Rückkehr in die Heimat werde er ganz genesen, zumal er dort arbeiten könne und eine Perspektive habe. Seine Depression sei eine Reaktion auf die schwieri- gen Lebensumstände in der Schweiz gewesen. Es sei daher nicht davon auszu- gehen, dass er in den USA erneut eine depressive Phase haben werde. Falls doch, habe er dort seine Herkunftsfamilie als Unterstützung (Urk. 286 Rz. 37 ff.). 1.3.4. Der Kindsvertreter führt aus, das von der Gesuchstellerin beantragte er- wachsenenpsychiatrische Gutachten dränge sich nicht auf. Der Gesuchsgegner widerspreche sämtlichen Behauptungen der Gesuchstellerin und stelle entspre- chende eigene Behauptungen auf. Es sei kaum Sache eines Gutachtens, den Sachverhalt zu eruieren und gestützt darauf irgendwelche Beurteilungen vorzu- nehmen. Die weiteren Behauptungen im Zusammenhang mit der Erkrankung des
- 33 - Gesuchsgegners seien thematisiert und abgeklärt worden. Es seien Berichte der involvierten Fachpersonen eingeholt und gewürdigt worden. Gemäss Gutachte- rinnen würden keine Anzeichen dafür vorliegen, dass der Gesuchsgegner auf- grund seiner psychischen Verfassung nicht in der Lage wäre, C._____ zu be- treuen. Die Erziehungsfähigkeit sei als gegeben beurteilt worden und es gebe laut Gutachterinnen auch keine Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung. Eine nochmalige Begutachtung desselben Sachverhalts sei nicht opportun (Urk. 291 Rz. 10). 1.3.5. Die Erziehungsfähigkeit ist die grundlegende Kompetenz eines Elternteils, die emotionalen und körperlichen Bedürfnisse seines Kindes zu erkennen, das Kind zu versorgen und zu betreuen sowie erzieherisch angemessen auf die kind- lichen Bedürfnisse einzugehen. Dazu gehören die Fähigkeit und Bereitschaft, als Bindungsperson für das Kind zu fungieren, die Fähigkeit, die Bedürfnisse und Signale des Kindes zu erkennen und angemessen auf sie zu reagieren, die Fä- higkeit, Werte und Regeln zu vermitteln, die Fähigkeit, dem Kind Wertschätzung entgegenzubringen sowie die Fähigkeit, Kontinuität in Erziehung, Beziehung und Umfeld herzustellen. Die elterlichen Kompetenzen sind differenziert zu beurteilen. Sind bestimmte Erziehungsaspekte oder auch nur ein einzelner davon als dys- funktional einzustufen, kann die Erziehungsfähigkeit ganz oder partiell in Frage gestellt sein (Ludewig/Baumer/Salzgeber/Häfeli/Albermann, Richterliche und be- hördliche Entscheidungsfindung zwischen Kindeswohl und Elternwohl: Erzie- hungsfähigkeit bei Familien mit einem psychisch kranken Elternteil, FamP- ra.ch 2015, S. 562 ff., S. 574 f.). Die Erziehungsfähigkeit ist eine grundlegende Voraussetzung, um obhutsberechtigt zu sein (BGE 142 III 612 E. 4.3 f.; BGer 5A_569/2020 vom 15. Dezember 2020, E. 3.1; BGer 5A_629/2019 vom
13. November 2020, E. 4.2; BGer 5A_11/2020 vom 13. Mai 2020, E. 3.3.3.1; BGer 5A_462/2019 vom 29. Januar 2020, E. 3.2). Das Eheschutzverfahren ist summarischer Natur, weshalb von Gutachten grundsätzlich abzusehen ist (vgl. BGer 5A_901/2017 vom 27. März 2018, E. 2.3). 1.3.6. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorwürfe der Gesuchstellerin dem Ge- suchsgegner gegenüber durchwegs pauschaler Natur sind. Selbst wenn eine
- 34 - psychische Erkrankung oder ein Medikamenten- beziehungsweise allfälliger Can- nabis-Konsum glaubhaft gemacht wäre, wäre damit die Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners noch nicht in Frage gestellt. Die Gesuchstellerin legt nicht dar, inwiefern sich ihre Vorwürfe auf die vorgenannten Fähigkeiten auswirken würden. Auch vermag sie nicht aufzuzeigen, inwiefern der Gesuchsgegner das Kindes- wohl konkret gefährdet hätte oder dieses in Zukunft gefährdet werden könnte. Des Weiteren wurde bereits vor Vorinstanz ein Gutachten eingeholt, in welchem die von der Gesuchstellerin aufgeworfenen Aspekte im Grundsatz thematisiert wurden. Aus gutachterlicher Sicht sei in Bezug auf die Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners festzuhalten, dass dieser C._____ liebe und um deren Wohl sehr besorgt sei. Er sei gewillt, die elterliche Verantwortung zu übernehmen und gewährleiste eine angemessene Betreuung. Die Stabilität, Vorhersagbarkeit und Zuverlässigkeit des Gesuchsgegners könne zum Begutachtungszeitpunkt als hin- reichend gegeben beurteilt werden. Im Alltag scheine er für C._____ verfügbar zu sein und ihr Stabilität zu bieten. Im Gutachten wurde auch explizit auf die Rück- meldung von Dr. G._____ verwiesen, wonach beim Gesuchsgegner zum Beurtei- lungszeitpunkt keine krankheitsbedingte Einschränkung der Erziehungsfähigkeit vorgelegen habe. Der Gesuchsgegner verfüge gemäss Gutachten zusammenge- fasst über wertvolle Ressourcen, von welchen C._____ profitieren könne. Gleich- zeitig hätten Einschränkungen in den Bereichen Perspektivenübernahme und emotionale Wärme festgestellt werden können (vgl. Urk. 188 S. 7 ff. und S. 40 ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht erwog (vgl. Urk. 270 S. 30), ist das eingeholte Gut- achten hinsichtlich der Frage der Erziehungsfähigkeit der Parteien schlüssig, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Dass von dieser Einschät- zung abgewichen werden müsste ist – auch nach den berufungsweisen Vorbrin- gen der Gesuchstellerin – nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund sowie der Tatsache, dass es sich vorliegend um einen Eheschutz im summarischen Verfah- ren handelt, ist auch nicht ersichtlich, dass ein erwachsenenpsychologisches Gutachten über die Parteien eingeholt werden müsste. Der entsprechende Antrag der Gesuchstellerin (Urk. 269 S. 6) ist im Ergebnis abzuweisen. 1.3.7. Zusammenfassend vermag die Gesuchstellerin nicht glaubhaft zu ma- chen, inwiefern sich die von ihr behaupteten Einschränkungen des Gesuchsgeg-
- 35 - ners (Stabilität und Kontinuität) negativ auf dessen Erziehungsfähigkeit auswirken sollen. Das eingeholte Gutachten bescheinigt beiden Elternteilen ausdrücklich die Erziehungsfähigkeit. Eine ergänzende Beurteilung oder Begutachtung erscheint auch zum heutigen Zeitpunkt nicht erforderlich. Die Rügen der Gesuchstellerin erweisen sich als unbegründet. 1.4. Urteilsfähigkeit von C._____ betreffend ihre Wohnsituation 1.4.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Wunsch des Kindes sei im Rahmen der Obhutszuteilung respektive der Verlegung des Aufenthaltsortes je nach Alter des Kindes zu berücksichtigen. C._____ befinde sich in einem Loyali- tätskonflikt, was dem Gutachten unmissverständlich zu entnehmen sei. Daraus folge auch, dass C._____ nicht nur den Wunsch geäussert habe, bei der Gesuch- stellerin wohnen zu wollen, sondern auch beim Gesuchsgegner. Diese Äusserung sei als Ausfluss des Loyalitätskonflikts zu sehen. C._____ wolle am liebsten, dass ihre Eltern wieder zusammenfinden könnten und sie sich nicht entscheiden müs- se. Aufgrund ihres Alters sei C._____ hinsichtlich der Frage, bei welchem Eltern- teil sie wohnen möchte, nicht urteilsfähig. Ausgehend davon könne für die Ob- hutszuteilung respektive den Wechsel des Aufenthaltsortes auch nicht auf ihre Äusserungen abgestellt werden (Urk. 270 S. 34). 1.4.2. Die Gesuchstellerin rügt, C._____s Äusserungen seien als Signale ernst zu nehmen und deren direkt oder indirekt geäusserter Wille sei als Ausdruck der Persönlichkeit zu berücksichtigen, unabhängig davon, wie die Bewertung der Ur- teilsfähigkeit ausfalle. Die Kundgabe seines Willens sei dem Kind auch durch Art. 12 UN-KRK garantiert. Dieses Persönlichkeitsrecht zu missachten heisse, das Kind als Rechtssubjekt zu negieren. Das Anhörungsrecht bringe zum Aus- druck, dass das Kind nicht Objekt eines Verfahrens sei, über das gestritten und verfügt werden könne, sondern dass es sich um eine eigenständige Persönlich- keit mit eigenen Rechten handle. Diese Aspekte habe die Vorinstanz nicht rechts- genügend beachtet und in ihren Erwägungen ausser Acht gelassen. C._____ ha- be anlässlich der Kontakte mit den Gutachterinnen jedes Mal erklärt, sie wolle bei der Gesuchstellerin wohnen. Sie vermisse die Gesuchstellerin. Sie habe dieselbe Meinung kundgetan, unabhängig davon, welcher Elternteil sie gebracht habe.
- 36 - Auch sei festzuhalten, dass die Gutachterinnen nicht gefragt hätten, wo C._____ lieber wohnen würde. Die Gutachterinnen hätten nach der aktuellen Wohnsituati- on gefragt und C._____ habe geantwortet, dass sie bei der Gesuchstellerin woh- ne. Im zweiten Gespräch habe sie in Bezug auf ihre Zukunftswünsche angege- ben, sie wünsche sich, bei der Gesuchstellerin zu wohnen, da sie sie sehr ver- misse. Sie könne sich vorstellen, den Gesuchsgegner jeweils am Wochenende zu sehen. Sie habe auch erklärt, dass sie sowohl beim Gesuchsgegner als auch der Gesuchstellerin wohnen wolle. Die Vorinstanz schliesse daraus, dass sie sich nicht entscheiden wolle. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz sei willkürlich. C._____ habe anlässlich beider Gespräche für die fachkundigen Gutachterinnen sinngemäss erklärt, sie wolle bei der Gesuchstellerin wohnen, sie wünsche sich das für die Zukunft, da sie die Gesuchstellerin vermisse. Es sei daher davon aus- zugehen, dass es sich um den eigenen, selbstbestimmten Willen von C._____ handle, den sie konstant äussere. Zu diesem Schluss seien auch die Gutachte- rinnen gekommen, zumal gemäss Gutachten keine Hinweise festgestellt worden seien, dass C._____ diesen Willen nicht selbständig und autonom gebildet habe. Auch die Urteilsfähigkeit in Bezug auf den geäusserten Kindeswillen werde von den Gutachterinnen nicht in Abrede gestellt. Dieser eigene Wille von C._____ sei bedeutsam, weil es ein Kindeswohl gegen einen klaren und beständigen Kindes- willen kaum geben könne. Dieser Kindeswille werde durch die Vorinstanz jedoch aktenwidrig und willkürlich negiert. Die Vorinstanz halte fest, dass C._____ nicht urteilsfähig sei zu wissen, bei welchem Elternteil sie wohnen möchte. Dem sei zu widersprechen. Die Vorinstanz habe die Feststellung der Gutachterinnen akten- widrig und ermessensfehlerhaft, also willkürlich, gewürdigt (vgl. Urk. 269 Rz. 12, Rz. 17 Abs. 2 und Rz. 18). Im Gutachten sei klar festgehalten, dass eine Obhuts- zuteilung an den Gesuchsgegner nicht dem klar geäusserten Kindeswillen ent- spreche, bei der Mutter wohnen zu wollen. Die Vorinstanz habe den Entscheid über die Obhutszuteilung in Missachtung des Kindeswillens und trotz eines ge- genlautenden, fachpsychologischen Gutachtens getroffen. Zwar gelte gemäss Art. 157 ZPO die freie Beweiswürdigung auch in Bezug auf die Würdigung von Fachgutachten. Gleichwohl müsse dabei das pflichtgemässe Ermessen gewahrt sein. Eine Urteilsbegründung, die sich über die Erkenntnisse und Empfehlungen
- 37 - eines Fachgutachtens hinwegsetze sei – sofern es hierfür nicht triftige Gründe gebe – ermessensfehlerhaft und willkürlich (Urk. 269 Rz. 16). 1.4.3. Der Gesuchsgegner führt demgegenüber an, es sei mit der Vorinstanz und in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon aus- zugehen, dass ein fünfjähriges Kind nicht urteilsfähig sei bezüglich der Frage, bei welchem Elternteil es wohnen wolle. Das gehe aus dem Gutachten eindrücklich hervor, zumal C._____ bereits ihre aktuelle Wohnsituation nicht richtig einschät- zen könne und meine, sie wohne bei der Gesuchstellerin, obwohl sie beim Ge- suchsgegner wohne. Sodann habe nicht die Vorinstanz festgestellt, dass sich C._____ in einem Loyalitätskonflikt befinde, sondern die Gutachterinnen hätten diesen richtigen Schluss gezogen. Der angebliche Wunsch bezüglich ihrer Wohn- situation sei mithin Ausdruck von C._____s Loyalitätskonflikt. Soweit die Gesuch- stellerin unter Verweis auf Art. 12 UN-KRK moniere, C._____s Wunsch sei durch die Vorinstanz nicht ernst genommen und sie sei als Rechtssubjekt negiert wor- den, sei zu entgegnen, dass ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ ein eigener Vertreter bestellt worden sei. Dieser habe ebenfalls die Ansicht vertre- ten, dass C._____ bezüglich ihrer Wohnsituation nicht urteilsfähig sei und ihren Wunsch, bei der Gesuchstellerin zu wohnen, wohl auch nicht derart klar geäus- sert habe, wie das die Gutachterinnen festhalten würden. Anzufügen sei, dass die Verständigung mit C._____ wohl auch aufgrund der Sprachbarriere schwierig ge- wesen sei, zumal diese Englisch und die Gutachterinnen Deutsch mit Englisch gemischt gesprochen hätten. Die Vorinstanz habe allen rechtserheblichen Aspek- ten genügend Rechnung getragen und den angeblichen Willen von C._____ kor- rekt gewürdigt. Die Ausführungen der Vorinstanz zum Gutachten seien überzeu- gend und weder aktenwidrig noch willkürlich. Die Vorinstanz habe im Gegenteil die richterliche Beweiswürdigung korrekt ausgeübt. Die Frage bleibe, wie die Gut- achterinnen zu der abstrusen Schlussfolgerung gekommen seien, dass ein fünf- jähriges Kind einen autonomen Willen mit Bezug auf die Frage, bei welchem El- ternteil es wohnen wolle, bilden könne. Offenbar sei ihnen das Konzept der Ur- teilsfähigkeit nicht bekannt, was aber bei Gutachterinnen im familienrechtlichen Kontext vorausgesetzt sein sollte. Da es aufgrund von C._____s Alter im Zeit- punkt der Begutachtung bereits an deren Willensbildungsfähigkeit fehle, könne of-
- 38 - fenbleiben, ob sie diesen Willen autonom gebildet habe oder nicht. Bezweifelt werden dürfe beziehungsweise müsse dies indes mit Blick auf das prozessuale Verhalten der Gesuchstellerin, die – wie auch der Kinderanwalt festgestellt habe – nichts unversucht gelassen habe, die Umteilung der Obhut an sich zu erwirken und dazu wohl auch C._____ instrumentalisiert habe (Urk. 286 Rz. 12 f. und Rz. 24). Es werde bestritten, dass die Vorinstanz die Obhut trotz des gegenlau- tenden, fachpsychologischen Gutachtens dem Gesuchsgegner zugeteilt habe. Es habe triftige Gründe gegeben, von einem Gutachten, das einem fünfjährigen Kind einen stabilen und autonom gebildeten Willen bezüglich der Frage, bei welchem Elternteil es wohnen wolle, unterstelle, abzuweichen. Eine solche Aussage halte weder in rechtlicher noch in psychologischer Hinsicht stand und könne nicht als Grund für eine Obhutszuteilung herangezogen werden. Die Vorinstanz habe rich- tigerweise darauf hingewiesen, dass sich C._____ in einem Loyalitätskonflikt be- finde und mit Bezug auf die Frage der Wohnsituation nicht urteilsfähig sei (Urk. 286 Rz. 24 ff.). 1.4.4. Der Kindsvertreter erklärt, das Bundesgericht habe in konstanter Recht- sprechung immer wieder ausgeführt, dass ein Kind in Bezug auf die Frage, bei welchem Elternteil es wohnen wolle, nicht urteilsfähig sei. Die Urteilsfähigkeit set- ze die Willensbildungsfähigkeit wie auch die Willensumsetzungsfähigkeit voraus. Vorliegend bedeute dies, dass die anlässlich der Begutachtung fünfjährige, heute siebenjährige C._____ in der Lage hätte sein müssen zu beurteilen, was es für sie bedeute, wenn sie bei der Mutter oder beim Vater wohne. Konkret hätte sie beur- teilen müssen, welche Auswirkungen dies auf ihr tägliches Leben im Kindergarten sowie im sozialen Umfeld, ihre Betreuung sowie ihren Kontakt zum andere Eltern- teil hätte. Selbstverständlich sei ein Kind ins Verfahren einzubeziehen und anzu- hören. C._____ sei vorliegend sogar in die Begutachtung einbezogen worden. Deren Aussagen seien aber dennoch immer unter der Prämisse der kinderpsy- chologischen Erkenntnisse zu berücksichtigen, wonach formal logische Denkope- rationen erst ab ungefähr elf bis dreizehn Jahren möglich seien und auch die sprachliche Differenzierungs- und Abstraktionsfähigkeit erst ab ungefähr diesem Alter entwickelt sei. Aus kinderpsychologischer Sicht fehle es C._____ damit an der Willensbildungsfähigkeit. Ebenso fehle ihr die Willensumsetzungsfähigkeit.
- 39 - Wie aus dem Gutachten hervorgehe, befinde sie sich in einem Loyalitätskonflikt, habe beiden Elternteilen gegenüber geäussert, sie wolle bei ihnen wohnen und gemäss Gutachterinnen wisse sie, was sie auf jeweilige Frage hin bei dem jewei- ligen Elternteil sagen solle. Das Bundesgericht führe auch aus, dass bei kleineren Kindern nicht nach konkreten Zuteilungswünschen zu fragen sei, könnten sich diese doch noch gar nicht losgelöst von allfälligen Einflussfaktoren äussern und in diesem Sinne eine stabile Absichtserklärung abgeben (Urk. 291 Rz. 8). Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Wille von C._____ autonom gebildet worden sei, hätten solche Aussagen jüngerer Kinder für die Zuteilungsfrage nur einen be- schränkten Beweiswert. Bei solchen Befragungen gehe es in erster Linie darum, dass sich das Gericht ein Bild machen könne und über ein zusätzliches Element bei der Sachverhaltsfeststellung und Entscheidung verfüge. Es sei aber eben nicht das allein massgebliche Kriterium. Zudem treffe es nicht zu, dass C._____ ihren Willen selbständig und autonom gebildet habe, wie sich aus deren wider- sprüchlichen Aussagen im Zusammenhang mit ihrem Wohnsitz ergebe. Wenn die Gutachterinnen ausführen würden, es gäbe keine Hinweise darauf, dass dieser Wille nicht autonom gebildet worden wäre, sei tatsächlich fraglich, inwieweit diese Kenntnis vom juristischen Begriff der Urteilsfähigkeit hätten (Urk. 291 Rz. 9). 1.4.5. Der Kindeswille ist Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts des Kindes und im Grundsatz ein wichtiges Kriterium zur Bestimmung des Kindeswohls sowie des Sachverhalts. Dem Kindeswillen ist je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein unterschiedlicher Stellenwert beizumessen (vgl. FamKomm Schei- dung/Büchler/Clausen, Art. 133 ZGB N 13 f. m.w.H.). Kinderpsychologischen Er- kenntnissen zufolge ist davon auszugehen, dass geistige Aktivitäten formaler Lo- gik erst ab einem Alter von etwa elf bis dreizehn Jahren möglich sind und dass sich die Fähigkeit zur Differenzierung und Abstraktion ebenfalls erst ab diesem Al- ter mehr oder weniger entwickelt (vgl. BGer 5A_488/2017 vom 8. November 2017, E. 3.1.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei der Be- rücksichtigung des Willens des Kindes zunächst dessen Alter beziehungsweise dessen Fähigkeit zur autonomen Willensbildung zentral (vgl. BGer 5A_56/2020 vom 17. August 2020, E. 4.1; BGer 5A_656/2016 vom 13. März 2017 E. 4; BGer 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016, E. 5.2.5; BGer 5A_890/2014 vom 11. Februar
- 40 - 2015, E. 2.3.2). Zur autonomen Willensbildung ist das Kind fähig, wenn es seine eigene Situation zu erkennen vermag und trotz äusserer Einflüsse eine eigene Meinung bilden kann. Im Rahmen von Zuteilungsfragen ist die Fähigkeit zur auto- nomen Willensbildung ungefähr ab dem zwölften Altersjahr anzunehmen (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019, E. 2.3; FamKomm Scheidung/Büchler/Clausen, Art. 133 ZGB N 13 m.w.H.; Kilde, Der persönliche Verkehr: Eltern – Kind – Dritte, Zivilrechtliche und interdisziplinäre Lösungsansätze, in: Gauch (Hrsg.), AISUF – Arbeiten aus dem juristischen Seminar der Universität Freiburg, Bd./Nr. 348, N 149). Laut Bundesgericht darf der aktenkundig geäusserte Wille eines jüngeren Kindes dennoch nicht ausgeblendet werden. Der kindliche Zuteilungswunsch ist insbesondere zu beachten, wenn dadurch eine starke innere Verbundenheit zu einem Elternteil zum Ausdruck gebracht wird. Je konstanter die Willenskundge- bung vorgebracht wird und je mehr sie mit nachvollziehbaren und auf das Kin- deswohl zielenden Argumente unterlegt wird, desto eher kann sie bei der Urteils- findung berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang ist die Authentizität des vom Kind geäusserten Willens jedoch kritisch zu hinterfragen, zumal der Kindes- wille gerade bei hochkonflikthaften Prozessen leicht für parteiliche Interessen in- strumentalisiert werden kann. Zu beachten bleibt jedenfalls, dass im Zusammen- hang mit Zuteilungsfragen der Meinung beziehungsweise dem Willen des Kindes in der Regel keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen ist. Dem Kind kommt insbesondere kein freies Wahlrecht zu, wo und bei welchem Elternteil es in Zukunft aufwachsen möchte. Äussert ein Kind nahe an der Grenze zur Volljäh- rigkeit einen stabilen Zuteilungswunsch, erscheint eine Zuteilung gegen seinen Willen nur denkbar, wenn dieser offensichtlich dem Kindeswohl widersprechen würde (vgl. BGE 131 III 553 E. 1.2.2; BGE 122 III 401 E. 3d; BGer 5A_1013/2018 vom 1. Februar 2019, E. 5; BGer 5A_775/2016 vom 17. Januar 2017, E. 3.3; BGer 5A_620/2016 vom 7. März 2017, E. 4; FamKomm Schei- dung/Büchler/Clausen, Art. 133 ZGB N 13 f. m.w.H.). 1.4.6. C._____s Aussagen wurden vorliegend unbestrittenermassen in das Gut- achten vom 25. Februar 2021 miteinbezogen (vgl. Urk. 188). Durch den Einbezug in die Begutachtung sowie deren Würdigung durch die Vorinstanz wurden C._____s Aussagen in Nachachtung ihrer Rechte als Teil der Sachverhaltserstel-
- 41 - lung berücksichtigt. Darüber hinaus wurde C._____ in der Person von Rechtsan- walt Dr. iur. Z._____ ein eigener Rechtsvertreter bestellt. Dieser liess sich betref- fend den Willen von C._____, bei der Mutter zu wohnen, die Würdigung dieses Willens und die entsprechenden Ausführungen der Gutachterinnen bereits vor Vorinstanz vernehmen (vgl. Urk. 248 S. 11 f.). Der Vorwurf der Gesuchstellerin, die Vorinstanz habe C._____s Persönlichkeitsrecht missachtet, läuft damit ins Leere. Im Lichte der hiervor genannten kinderpsychologischen Erkenntnisse so- wie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in Übereinstimmung mit den ent- sprechenden Ausführungen des Kindsvertreters sodann klar davon auszugehen, dass der anlässlich der Begutachtung fünfjährigen, mittlerweile siebenjährigen, C._____ aufgrund ihres Alters die Willensbildungsfähigkeit in Bezug auf die Zutei- lungsfrage fehlt. Die Gesuchstellerin lässt weiter selbst mehrfach vortragen, dass C._____ nicht in der Lage sei sich vorzustellen, was es bedeute, in den USA zu leben (vgl. Urk. 297 Rz. 4; Urk. 305 S. 2 f.). Dass C._____ tatsächlich (noch) nicht in der Lage ist, ihre eigene Situation zu erkennen und sich eine eigene Meinung zu bilden, äussert sich exemplarisch darin, dass sie auf entsprechende Frage der Gutachterinnen zunächst nicht wusste, wo sie wohnt, und auf weitere Nachfrage angegeben habe, sie wohne bei der Gesuchstellerin, obschon sie tatsächlich be- reits beim Gesuchsgegner wohnte (Urk. 188 S. 26). Weiter habe sie gemäss Gut- achten den Kindseltern gegenüber je erzählt, dass sie bei beiden Elternteilen le- ben wolle. Die Gutachterinnen schliessen daraus selbst, dass sich C._____ in ei- nem Loyalitätskonflikt zu befinden scheine (Urk. 188 S. 47), was zutreffend er- scheint. Die Ausführungen im Gutachten, wonach es im Rahmen der Begutach- tung keine Hinweise darauf gebe, dass C._____s Wille, bei der Gesuchstellerin zu wohnen, nicht autonom gebildet worden wäre, erscheinen vor dem Hintergrund der Erwägungen hiervor nicht überzeugend. Entsprechend kann auf diese Ein- schätzung nicht vorbehaltlos abgestellt werden und es rechtfertigt sich, in diesem Umfang vom Gutachten abzuweichen. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekom- men, dass C._____ hinsichtlich der Frage, bei welchem Elternteil sie wohnen wol- le, aufgrund ihres Alters nicht urteilsfähig sei. Ausschlaggebend war für die Vo- rinstanz somit insbesondere das Alter von C._____. Dass die Vorinstanz ihre Schlussfolgerung nicht begründet habe – wie die Gesuchstellerin moniert –, kann
- 42 - demnach nicht gesagt werden. Die Tatsache, dass die Gutachterinnen die Urteils- fähigkeit in Bezug auf den geäusserten Kindeswillen nicht in Abrede stellen, las- sen die Erwägungen der Vorinstanz sodann weder aktenwidrig noch willkürlich erscheinen. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin lässt sich aus der vor- genannten gutachterlichen Feststellung ohnehin nicht im Umkehrschluss ableiten, C._____ sei bezüglich der Zuteilungsfrage urteilsfähig. Zu beachten bleibt schliesslich, dass C._____s Wille bei der vorliegenden Frage der Zuteilung keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen ist beziehungsweise ihr kein Wahl- recht zukommt, zumal sie noch weit entfernt von der Volljährigkeit ist und auch keine starke innere Verbundenheit nur zu einem Elternteil ausgemacht werden kann. Im Ergebnis sind die Erwägungen der Vorinstanz, wonach C._____ in Be- zug auf die Frage, bei welchem Elternteil sie wohnen möchte, aufgrund ihres Al- ters nicht urteilsfähig sei, und für die Zuteilung der Obhut respektive den Wechsel des Aufenthaltsortes auch nicht auf deren Äusserungen abgestellt werden könne, nicht zu beanstanden. Vor dem Hintergrund der Erwägungen hiervor erübrigt sich auch die von der Gesuchstellerin angesprochene Ergänzung des Gutachtens um die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht bekannten Umzugspläne des Gesuchs- gegners. 1.4.7. Zusammengefasst wurde C._____s Wille vor Vorinstanz miteinbezogen und die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz erweisen sich nach dem Gesagten als zutreffend. Die Rügen der Gesuchstellerin sind damit in vorge- nanntem Umfang unbegründet. 1.5. Weitere Rügen im Zusammenhang mit dem Wegzug und der Obhut 1.5.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, hinsichtlich der persönlichen Betreuungsmöglichkeiten sei zu sagen, dass die Gesuchstellerin seit C._____s Geburt in einem 100%-Pensum bei der H._____ AG angestellt sei. Zwar arbeite die Gesuchstellerin zu 100% im Homeoffice und habe ein Bestätigungsschreiben der Arbeitgeberin eingereicht, wonach für die Arbeitstätigkeit der Gesuchstellerin keine Auslandreisen mehr nötig seien. Das Schreiben bestätige jedoch nicht, dass die Arbeit stets zu 100% aus dem Homeoffice erledigt werden könne. Im Üb- rigen verkenne die Gesuchstellerin, dass die Tochter nicht nur ihre physische An-
- 43 - wesenheit brauche, sondern sie auch psychisch anwesend sein müsse. Entspre- chend sei Homeoffice allein kein Betreuungskonzept. Im Übrigen arbeite die Ge- suchstellerin als Managerin bei einem internationalen Grossunternehmen. Es dür- fe als notorisch angesehen werden, dass ihre Berufstätigkeit die Gesuchstellerin nicht nur während der effektiven Arbeitszeit, sondern auch zu Randzeiten stark beanspruche. Entsprechend könne die Gesuchstellerin C._____ nicht umfassend persönlich betreuen, sondern wäre grösstenteils auf Drittbetreuung angewiesen. Der Gesuchsgegner sei mit Ausnahme einer kurzen Anstellung seit anfangs 2018 arbeitslos und habe damit die entsprechenden Kapazitäten und Ressourcen, C._____ persönlich zu betreuen. C._____ sei im Dezember 2019 unter die Obhut des Gesuchstellers gestellt worden und werde seit diesem Zeitpunkt persönlich von ihm betreut. Die Betreuung durch den Gesuchsgegner habe sich bewährt und es gehe C._____ gut. Die Besorgnis der Gesuchstellerin, wonach es C._____ beim Gesuchsgegner nicht gut gehe und eine Obhutszuteilung an ihn eine Kin- deswohlgefährdung darstellen würde, sei unbegründet. Aktenkundig sei, dass C._____ ein normal entwickeltes, normal gewichtiges und fröhliches Mädchen sei. Hinsichtlich der Wohnsituation seien für die Entwicklung des Kindes stabile örtli- che Verhältnisse wichtig. Der Gesuchsgegner sei im Juli 2020 nach I._____ ge- zogen. C._____ besuche dort den Kindergarten und es wäre in deren Wohle, wenn sie in ihrem bisherigen Setting bleiben und per August 2023 die 1. Klasse in ihrem gewohnten Umfeld in I._____ besuchen könnte. Dies sei jedoch – unab- hängig davon, welchem Elternteil die Obhut zugeteilt werde – nicht möglich. Wür- de die Obhut an die Gesuchstellerin zugeteilt, würde dies für C._____ einen Um- zug von I._____ nach J._____ bedeuten. Würde die Obhut dem Gesuchsgegner zugeteilt, würde dies wohl in naher Zukunft einen Umzug von I._____ in die USA bedeuten. Wenn der Umzug zurück in die USA nicht im Raum stehen würde, wä- re im Sinne der Stabilität der Wohnverhältnisse C._____s Wohl mit dem Verbleib beim Gesuchsgegner am besten gedient. Auf das Indiz der Wohnsituation respek- tive Stabilität der örtlichen Verhältnisse könne damit für die Zuteilung der Obhut nur beschränkt zurückgegriffen werden. In C._____s Alter seien Kinder mehr per- sonenbezogen als ortsgebunden. Beide Elternteile hätten in den letzten zweiein- halb Jahren die Tochter betreut, wobei die mehrheitliche Betreuungsverantwor-
- 44 - tung beim Gesuchsgegner gelegen habe. Abgesehen von jedem zweiten Wo- chenende und wöchentlich jeweils Dienstagabend bis Mittwochmorgen mit Über- nachtung sowie einiger zusätzlicher Betreuungstage, sei C._____ vom Gesuchs- gegner betreut worden. Dieser sei somit seit zweieinhalb Jahren die Hauptbetreu- ungsperson. Gestützt auf diese Betreuung entspreche es C._____s Wohl, dass sie auch weiterhin von demjenigen Elternteil betreut werde, welcher sie in den letzten Jahren zur Hauptsache betreut habe. Dies sei vorliegend der Gesuchs- gegner. Entsprechend sei C._____ für die Dauer des Getrenntlebens unter die al- leinige Obhut des Gesuchsgegners zu stellen. Weiter führte die Vorinstanz aus, der auswanderungswillige Elternteil könne den Aufenthaltsort des Kindes bei ge- meinsamer elterlicher Sorge nur mit Zustimmung des anderen Elternteils bezie- hungsweise mit dem behördlichen Entscheid ändern. Da die Gesuchstellerin vor- liegend die Zustimmung zur Verlegung von C._____s Wohnsitz in die USA ableh- ne, habe das Gericht über die Verlegung des Aufenthaltsorts zu entscheiden. Es sei von der Prämisse auszugehen, dass der Gesuchsgegner in die USA zurück- kehre. Aufgrund der konkreten Gegebenheiten sei zu prüfen, ob es C._____s Kindeswohl entspreche, ihren Aufenthaltsort von I._____ in die USA zu verlegen. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz zusammengefasst zunächst, ausgehend von den bei den Akten liegenden Unterlagen zu C._____s Sprachkenntnissen sei da- von auszugehen, dass sie gewisse Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache habe. Nichtsdestotrotz sei bei einem Verbleib in der Schweiz anzunehmen, dass sie aufgrund ihres Alters sowie ihrer Fortschritte die deutsche Sprache schnell lernen würde. Demgegenüber bringe ein Umzug in die USA keine sprachlichen Verständigungsschwierigen mit sich, spreche C._____ doch bereits Englisch. Aufgrund der ihm zukommenden Obhut werde der Gesuchsgegner C._____ auch in Zukunft hauptsächlich betreuen. Der Ort K._____, an welchen der Gesuchs- gegner plane zurückzukehren, sei sein Heimatort. Er sei an diesem Ort aufge- wachsen, kenne die Umgebung sowie die Schule und habe Familie dort. Die El- tern des Gesuchsgegners sowie dessen drei Geschwister, welche teilweise eben- falls Kinder im Alter von C._____ hätten, würden dort wohnen. C._____ sei be- reits in K._____ gewesen. Aktenkundig sei, dass C._____ zumindest ihre Gross- mutter väterlicherseits kenne. Weiter sei ausgeführt worden, dass die Parteien
- 45 - jeweils Ferien in den USA bei ihren Familien verbracht respektive Familienmit- glieder sie in der Schweiz besucht hätten. Der Wegzug würde für C._____ einen Umzug in ein Land bedeuten, welches sie wohl nur wenig kenne. Jedoch würde sie in ein Land auswandern, dessen Sprache sie beherrsche, das Heimatland ih- rer Eltern sei und wo auch ein Familienkreis mit Kindern in ihrem Alter bestehe, welchen sie teilweise bereits kenne. Zugleich würde sie an einem Ort aufwachsen und eine Schule besuchen, die der Gesuchsgegner kenne, da er selbst dort auf- gewachsen und zur Schule gegangen sei. Weiter seien die Ortschaften K._____ und I._____ betreffend die Lebensverhältnisse wohl als vergleichbar einzustufen. Dies gelte auch für die USA im Vergleich zur Schweiz. Darüber hinaus sei C._____ aufgrund ihres Alters mehrheitlich personenbezogen, das heisse mehr an den Gesuchsgegner als Hauptbetreuungsperson der letzten zweieinhalb Jah- re, als an den Ort I._____ gebunden. Zusammenfassend ergebe sich, dass auf- grund der konkreten Umstände dem Gesuchsgegner, der in den letzten zweiein- halb Jahren die überwiegende Betreuung von C._____ übernommen habe und dies auch in Zukunft tun werde, zu erlauben sei, deren Wohnsitz in die USA zu verlegen. Entsprechend sei C._____ für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des Gesuchsgegners zu stellen (Urk. 270 S. 32 ff. und S. 36 f.). 1.5.2. Die Gesuchstellerin bringt vor, die Parteien hätten in der Schweiz ihren Lebensmittelpunkt begründet. Sie sei hier verwurzelt und habe einen festen Freundeskreis, zu dem auch Schweizer gehören würden. Sie habe seit dem Zu- zug in die Schweiz eine Festanstellung bei der H._____. Seit März 2020 arbeite sie ausschliesslich im Homeoffice. Entgegen der Annahme der Vorinstanz könne sie weiterhin im Homeoffice tätig sein. Eine Reisetätigkeit sei bis auf Weiteres nicht vorgesehen. Die Arbeitgeberin habe der Gesuchstellerin zudem bestätigt, dass sie jederzeit ihr Pensum reduzieren könne, um C._____ persönlich zu be- treuen, ohne ihre Arbeitsstelle zu verlieren. Betreffend den Gesuchsgegner sei hingegen keinesfalls sicher, dass dieser in K._____ in den USA so leicht eine Ar- beitsstelle finde, wie er behaupte. C._____ sei in der Schweiz geboren, hier ver- wurzelt und mit der hiesigen Kultur vertraut. Deren Deutschkenntnisse seien gut und sie habe grosse Fortschritte gemacht. Die Gesuchstellerin biete C._____ in der Schweiz eine gesicherte, gefestigte und stabile Zukunft. Ein Umzug von
- 46 - I._____ nach J._____ zur Gesuchstellerin habe weitaus geringere Konsequenzen als eine Umsiedelung in die USA. Die Gesuchstellerin sei zudem bereit, ihren Wohnsitz von J._____ nach I._____ zu verlegen, falls ihr die Obhut zugesprochen werde. Ein Umzug nach K._____ dagegen bedeute für C._____ Unsicherheit und Ungewissheit. Die Konsequenzen eines Umzugs in die USA, ein ihr unbekanntes Land, eine unbekannte Umgebung, die ihr weitgehend unbekannte Familie des Gesuchsgegners sowie die dort neue und unbekannte Schule, unterschlage die Vorinstanz in ihren Erwägungen. Bereits bei der jetzigen Betreuungsregelung vermisse C._____ ihre Mutter. Ein Wegzug in die USA würde die starke Bindung zwischen Mutter und Tochter praktisch unterbinden. Ein Wegzug des Gesuchs- gegners zusammen mit C._____ in die USA widerspreche deren Kindeswohl. Mit dem angefochtenen Entscheid habe die Vorinstanz dem Kriterium der Stabilität in unzulässiger Weise Vorrang vor der Wahrung des Kindeswohls eingeräumt (vgl. Urk. 269 Rz. 10, Rz. 12a, Rz. 13, Rz. 17 und Rz. 18). Weiter rügt die Gesuchstel- lerin, die Vorinstanz habe jegliche Ausführungen darüber unterlassen, inwiefern K._____ und I._____ betreffend Lebensverhältnisse als vergleichbar einzustufen seien. Diese unbegründete Annahme sei willkürlich. K._____ sei eine nicht rechts- fähige Gemeinde in L._____ County, M._____ [US-Bundesstaat], deren Bevölke- rungszahl seit 2010 rückläufig sei. Im Unterschied zu I._____ habe K._____ im in- ternationalen Vergleich ein erhebliches Heroinproblem. Die Pläne des Gesuchs- gegners über seinen zukünftigen Alltag und seine Lebensverhältnisse in den USA seien sodann nicht sehr konkret und unklar. Zwar gebe er an, er könne bei seiner Mutter wohnen, jedoch habe er keine Arbeitsbemühungen, keinen Arbeitsvertrag und auch keine Bestätigung der neuen Schule für C._____ eingereicht. Die Vor- bereitungen des Gesuchsgegners im Hinblick auf den geplanten Umzug seien demnach rudimentär. C._____ gehe es in der Schweiz gut. Diese Situation sei daher beizubehalten. Ob es ihr nach dem Umzug in die USA gleich gut ginge oder nicht, könne nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden. Ein Wechsel in ein ande- res Land stelle für Kinder immer eine zusätzliche Belastung dar. Die Vorinstanz missachte daher C._____s Kindeswohl. Für die Vorinstanz stehe fest, dass der Gesuchsgegner bei seiner Mutter wohnen könne und sich alles andere schon fin-
- 47 - den werde. Diese Annahme sei willkürlich (vgl. Urk. 269 Rz. 14 f. und Urk. 297 Rz. 2). 1.5.3. Der Gesuchsgegner bringt demgegenüber vor, die Parteien seien ameri- kanische Staatsbürger und nur in der Schweiz wegen der Anstellung der Gesuch- stellerin bei der H._____. Die Gesuchstellerin sei hierzulande nicht integriert, spreche die Sprache nicht und ihr Freundeskreis bestehe aus Expats. Es sei da- von auszugehen, dass sie, wenn sie ihre Anstellung verliere oder ihre Stelle wie- der ins Ausland verlegt werde – was bei einem internationalen Grosskonzern wie der H._____ jederzeit geschehen könne –, die Schweiz auch wieder verlassen werde. Die Verhältnisse auf Seiten der Gesuchstellerin seien daher nicht so stabil wie sie behaupte. Es sei sodann nicht davon auszugehen, dass sie auf unbe- stimmte Zeit im Homeoffice arbeiten könne und keine Geschäftsreisen unterneh- men müsse. Sodann sei Homeoffice kein Betreuungsmodell. Der Gesuchsgegner habe durch und durch ein beständiges und geordnetes Leben geführt, was sich erst mit der Heirat und seinem Umzug in die Schweiz geändert habe. Dem Ge- suchsgegner sei es in den letzten drei Jahren trotz der für ihn widrigen Umstände gelungen, C._____ ein sicheres und stabiles Umfeld zu bieten sowie sein eigenes Leben zu meistern. Ausserdem habe er den Kontakt von C._____ zur Gesuchstel- lerin sichergestellt beziehungsweise diese jederzeit motiviert, die Kontakte zur Gesuchstellerin auch wahrzunehmen. Letztere sei in den vergangenen drei Jah- ren hingegen alles andere als eine Unterstützung in Bezug auf die gemeinsame Tochter gewesen. Der Gesuchsgegner wolle nun mit C._____ zurück in das Hei- matland der Parteien, wo er aufgewachsen sei und wo seine Mutter und seine drei Geschwister mit ihren Kindern in C._____s Alter leben würden, wo er bereits über eine Wohnung in der Nähe der Schule von C._____ verfüge sowie eine Ar- beitsstelle in Aussicht habe, die ihm weiterhin die Betreuung ermöglichen würde. Die Rückkehr komme somit keiner Flucht gleich. Für C._____ sei es ein Vorteil, wenn sie in einem englischsprachigen Umfeld aufwachsen könne, zumal es frag- lich sei, ob ihre Deutschkenntnisse für die Einschulung im August 2023 ausrei- chen würden und sie mit der Einschulung Hochdeutsch lernen müsste, eine für sie neue Sprache. Zwar kenne sie die Verhältnisse in K._____ nicht gut, das spie- le aber aufgrund ihres jungen Alters und mithin ihrer Personenbezogenheit eine
- 48 - untergeordnete Rolle. Wichtiger sei mit Blick auf das Kindeswohl, dass sie bei ih- rer bisherigen Hauptbezugsperson verbleiben könne. Dies sei seit bald drei Jah- ren der Gesuchsgegner. Es gebe kein Vorrecht der Mutter bei der Betreuung der Kinder, sondern es sei zu prüfen, bei welchem Elternteil das Kindeswohl besser gewahrt werde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei dieses gewahrt, wenn noch mehrheitlich personenbezogene Kinder beim das Kind zur Hauptsa- che betreuenden Elternteil verbleiben würden. Dies sei vorliegend der Gesuchs- gegner und C._____ sei mit ihren sieben Jahren noch klar personenbezogen. Im Sinne der Betreuungs- und Erziehungskontinuität sei dem Umzug des Gesuchs- gegners zusammen mit C._____ daher stattzugeben. Ausserdem sei davon aus- zugehen, dass auch die Gesuchstellerin nach M._____ umziehen werde, wenn ih- re Tochter dort lebe, was sie problemlos tun könne, zumal sie ebenfalls amerika- nische Staatsbürgerin sei (vgl. Urk. 286 Rz. 14 ff. und Rz. 23). Betreffend das an- gebliche Heroinproblem und die Verhältnisse in K._____ verweist der Gesuchs- gegner auf Urk. 277 und führt aus, die von der Gesuchstellerin zitierten Artikel würden aus dem Jahr 2016 stammen und seien damit nicht mehr aktuell. K._____ sei eine idyllische Kleinstadt mit guten Schulen und einem grossen Freizeitange- bot für Kinder. Sodann biete die Nähe zu N._____ und O._____ attraktive und gut bezahlte Arbeitsstellen. Es werde weiter bestritten, dass die Vorbereitungen auf den geplanten Umzug rudimentär seien. Der Gesuchsgegner habe ein Haus in der Nähe von C._____s Schule zur Verfügung und habe erneut eine Arbeitsstelle in Aussicht, die es ihm ermögliche, C._____ weiterhin persönlich zu betreuen. Er habe nachgewiesen, dass seine Mutter und seine Geschwister C._____ schon mehrfach und erst kürzlich wieder in der Schweiz besucht hätten. C._____ kenne ihre Verwandten daher nicht nur von den wöchentlichen Skype-Kontakten. Mehr könne vom Gesuchsgegner nicht verlangt werden, da ansonsten jedes Umzugs- begehren mangels ausreichender Klarheit mit Bezug auf die Verhältnisse im Ziel- land abgewiesen werden müsste. Dies widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Gesuchsgegner wandere nicht in ein ihm unbekanntes Land aus, sondern kehre in sein Heimatland zurück, wo seine Familie lebe und er über ein grosses privates und berufliches Netzwerk verfüge (Urk. 286 Rz. 20 f.).
- 49 - 1.5.4. Der Kindsvertreter äussert sich dahingehend, dass C._____ nach wie vor mehr personen- als umgebungsbezogen sei. Im Hinblick auf die Kontinuität der Betreuung von massgeblicher Bedeutung sei, dass der Gesuchsgegner seit De- zember 2019, somit seit nun über drei Jahren, die alleinige Obhut über C._____ innehabe. C._____ wohne in I._____, gehe dort in den Kindergarten und habe dort entsprechend auch ihren Lebensmittelpunkt. Wie die Gutachterinnen, der Kinderarzt und auch die Kindergärtnerinnen festhalten würden, habe sich C._____ in dieser Zeit gut entwickelt und es lägen keine Probleme vor. Vorliegend sei zudem von Bedeutung, dass – unabhängig davon, welcher Elternteil die Obhut zugesprochen erhalte – die Kontinuität in Bezug auf die Ortsgebundenheit für C._____ nicht aufrechterhalten werden könne. So oder so stehe ein Wechsel des gesamten sozialen Umfelds an, sei dies der Wohnsitz, der Besuch des Kindergar- tens, neue Betreuungspersonen etc. Dies geschehe unabhängig davon, ob die Obhut der Gesuchstellerin zugeteilt werde, was einen Wechsel von I._____ nach J._____ bedeuten würde, oder bei einem Wegzug des Gesuchsgegners zusam- men mit C._____ nach K._____. Die persönliche Betreuung durch den Gesuchs- gegner würde nebst der Ausübung einer 50% Arbeitstätigkeit erfolgen und dieje- nige durch die Gesuchstellerin mit einem 100% Pensum im Homeoffice. Selbst wenn es zutreffe, dass die Gesuchstellerin auch künftig ihre Arbeitstätigkeit von zuhause aus ausüben könne, bleibe festzuhalten, dass Homeoffice kein Betreu- ungskonzept sei. Entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin bestätige der Arbeitgeber sodann bloss, dass bis auf Weiteres keine Reisetätigkeit vorgesehen sei. Dies sage nichts darüber aus, ob und wann sich dies wieder ändere. Ebenso werde auch die angebliche Möglichkeit einer Reduktion des Pensums nicht bestä- tigt. Nichtsdestotrotz sei der Kindsvertreter aber der Ansicht, dass unabhängig davon bei beiden Betreuungskonzepten der Kindseltern die kindeswohlgerechte Betreuung mittels Auffangzeiten und weiteren Betreuungspersonen gewährleistet wäre (vgl. Urk. 291 Rz. 4 ff. und Rz. 13). Im Zusammenhang mit den Vorwürfen zum geplanten Wegzug nach K._____ sei festzuhalten, dass es in einem gericht- lichen Verfahren betreffend die Bewilligung eines Wegzugs ins Ausland immer sehr schwierig sei, bereits die Miete einer Wohnung, eine konkrete Arbeitsstelle und die Einschulung in eine bestimmte Schule vorzuweisen. Dies aufgrund der
- 50 - Tatsache, dass einerseits ungewiss sei, ob ein solcher Wegzug überhaupt bewil- ligt werde und andererseits der Zeitpunkt, wann ein solcher bewilligt werde, unbe- kannt bleibe. Der Wegzugwillige habe seine Pläne für das Leben zusammen mit dem Kind im neuen Umfeld darzulegen und bis zu einem gewissen Grad zu kon- kretisieren, so bezüglich des Wohnorts, der Arbeitsstelle, der Schule etc. Hierfür aber einen strikten Beweis, gar die Vorlage eines Miet- oder Arbeitsvertrags zu verlangen, gehe wesentlich zu weit und würde einen Wegzug ins Ausland zu- sammen mit einem Kind schlicht verunmöglichen. Vorliegend sei zu berücksichti- gen, dass der Gesuchsgegner nicht in irgendein exotisches Land zurückkehren wolle, sondern in seine Heimat, in die Stadt, wo er selber aufgewachsen sei, die Schule besucht habe und seine Mutter und Verwandtschaft leben würden. Er zei- ge bereits im heutigen Zeitpunkt eine Wohnmöglichkeit auf und habe zwischen- zeitlich zwei konkrete Arbeitsstellen nachgewiesen. Er kenne die Schulverhältnis- se in K._____ und sogar die Schule, in welche C._____ eingeschult werden wür- de, samt Stundenplan. Ebenfalls habe er das soziale Umfeld mit Grossmutter, Onkel, Tanten sowie Cousins und Cousinen aufgeführt. Aus Sicht des Kindsver- treters habe er daher seine neue Lebenssituation in K._____ und auch diejenige von C._____ in einem Ausmass konkretisiert, dass diesbezüglich keine Befürch- tungen für das Kindeswohl aufkommen würden (Urk. 291 Rz. 12). 1.5.5. Betreffend die rechtlichen Prämissen ist zur Vermeidung unnötiger Wie- derholungen vorab auf die diesbezüglichen Erwägungen (E. III.1.1) hiervor zu verweisen. Ergänzend nochmals festzuhalten ist, dass es gemäss Rechtspre- chung eher im Wohl des Kindes sein wird, wenn es beim bisher hauptsächlich be- treuenden Elternteil verbleibt und folglich mit ihm wegzieht. Dies gilt besonders bei kleineren Kindern, die primär noch personen- und weniger umgebungsbezo- gen sind (BGE 144 III 469 E. 4.1; BGE 142 III 481 E. 2.7, BGE 142 III 612 E. 4.3; BGE 142 III 502 E. 2.5; BGer 5A_637/2022 vom 9. Februar 2023, E. 3.2.5; BGer 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022, E. 3.1). Ebenfalls nochmals zu betonen ist, dass eine Wegzugsbewilligung mit der Regelung zu verbinden ist, dass bei ei- nem tatsächlichen Wegzug dem wegziehenden Elternteil die Alleinobhut zugeteilt wird (vgl. BGer 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022, E. 3.5.2). Weiter ist zu er- wägen, dass die Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung einer Verwal-
- 51 - tungs- oder Gerichtsbehörde nur als willkürlich zu bezeichnen ist, wenn die Be- hörde den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn sie ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Be- weismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn sie auf Grundlage der festgestell- ten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der berufungsführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4; BGE 141 I 49 E. 3.4; BGer 5A_60/2020 vom 5. Dezember 2022, E. 2.2; BGer 5D_46/2019 vom
18. Dezember 2019, E. 1.4). Von Willkür in der Rechtsanwendung ist auszuge- hen, wenn der angefochtene Entscheid offenbar unhaltbar ist, mit der tatsächli- chen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge- danken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt hingegen nicht (vgl. BGE 148 III 95 E. 4.1 m.w.H; BGer 5A_60/2020 vom 5. Dezember 2022, E. 2.3). 1.5.6. Zunächst ist in Bezug auf den vorliegenden Einzelfall zu erwägen, dass die Gesuchstellerin nicht in rechtsgenügender Weise aufzeigt und im Übrigen auch nicht ersichtlich wäre, inwiefern die Vorinstanz bei ihren Überlegungen den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, sie ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unbe- rücksichtigt gelassen oder auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hätte. Dass die Vorinstanz zu anderen Schlüssen kommt als die Gesuchstellerin, belegt keine Willkür. Vorliegend ist sodann unbe- stritten geblieben, dass dem Gesuchsgegner seit Dezember 2019, mithin seit rund dreieinhalb Jahren, die alleinige Obhut über C._____ zusteht (vgl. Urk. 36). Die Gesuchstellerin betreut C._____ jeweils jedes zweite Wochenende sowie an einem Abend inklusive Übernachtung unter der Woche. In der übrigen Zeit wird C._____ vom Gesuchsgegner in I._____ betreut, wo sie wohnt und den Kinder- garten besucht. Dem Gesuchsgegner kommt damit die Rolle des hauptsächlich betreuenden Elternteils zu. Mit dem Kindsvertreter ist sodann zu erwägen, dass C._____ aufgrund ihres Alters zweifelsohne nach wie vor mehr personen- als um- gebungsbezogen ist. Aufgrund dieser Tatsachen und vor dem Hintergrund der
- 52 - hiervor zitierten Rechtsprechung ist der vorinstanzliche Entscheid betreffend die Berechtigung zum Wegzug und die Obhutszuteilung nicht zu beanstanden. Ent- gegen den Ausführungen der Gesuchstellerin hat die Vorinstanz die Gegebenhei- ten in den USA sodann nicht unterschlagen, sondern vielmehr zutreffend in Erwä- gung gezogen, dass es sich bei der Ortschaft K._____ um den Heimatort des Ge- suchsgegners handelt, ihm die örtlichen Verhältnisse bestens bekannt sein dürf- ten und ein Teil von dessen Verwandtschaft dort wohnt. Die Cousinen, Cousins sowie die weiteren Verwandten in den USA sind C._____ denn auch nicht fremd, was die regelmässigen Skype-Kontakte, die Besuche der Verwandten aus den USA in der Schweiz sowie die in den USA verbrachten Ferien – letztmals über die Weihnachtsfesttage 2022 – nahelegen (vgl. Urk. 270 S. 39; Urk. 293 und Urk. 295/1). Mit diesen kann sich C._____ aufgrund ihrer unbestrittenen Englisch- kenntnisse gut verständigen. Es erscheint sodann glaubhaft, dass C._____ in K._____ in eine geeignete Schule eingeschult wird und der Gesuchsgegner in der Nähe eine Wohngelegenheit sowie auch eine Teilzeitarbeitsstelle in Aussicht hat, welche ihm weiterhin eine persönliche Betreuung ermöglichen (vgl. Urk. 288/5, Urk. 277 und Urk. 279/2). Konkretere Nachweise können von einer wegzugswilli- gen Partei in einem Gerichtsverfahren kaum je verlangt werden, zumal in diesen Fällen nicht sicher ist ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt überhaupt ein Wegzug möglich wird. In Bezug auf die Ortschaft K._____ selbst ist auszuführen, dass entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin keine kindeswohlgefährdenden Aspekte ausgemacht werden können. Aus den Berichten aus dem Jahr 2016 (Urk. 272/5) lässt sich jedenfalls nichts Nachteiliges ableiten, zumal ein übermäs- siger Drogenkonsum in einer Gemeinde nicht automatisch auf eine Kindeswohl- gefährdung schliessen lässt. Im Übrigen erscheint K._____ als mittelständische Kleinstadt mit funktionierender Infrastruktur ohne Weiteres geeignet für Familien mit Kindern. Insgesamt ist das objektive Kindeswohl bei einem Wegzug in die USA gewahrt beziehungsweise nicht in Gefahr. Daran vermögen auch die weite- ren Vorbringen der Parteien (vgl. Urk. 293, Urk. 297, Urk. 301 und Urk. 305) be- treffend die Ferien in den USA in der Weihnachtszeit 2022 sowie die angeblichen Vorfälle und Streitereien zwischen C._____ und ihren Cousinen etwas zu ändern, zumal solche zum Alltag von Kindern dazugehören und jedenfalls nicht der Ein-
- 53 - druck entsteht, dass diese eine bedenkliche Intensität angenommen hätten. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass nicht in Abrede gestellt werden soll, dass C._____ zu beiden Elternteilen eine gleichwertig starke Beziehung hat und das objektive Kindeswohl auch bei einem Verbleib bei der Gesuchstellerin in der Schweiz gewahrt wäre. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung der für den Einzelfall massgeblichen Aspekte und nach pflicht- gemässem Ermessen zum richtigen Ergebnis gekommen ist, dass ein Wegzug des Gesuchsgegners zusammen mit C._____ nach K._____ zu bewilligen und die Obhut über C._____ dem Gesuchsgegner zuzuteilen ist. Entsprechend erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren gegenseitigen Vorwürfen sowie dazu, wie gut C._____ Deutsch spricht oder wie die Einstellungen der Eltern zu den jeweiligen Deutsch-Fördermassnahmen aussehen (vgl. Urk. 297, Urk. 299/1, Urk. 301, Urk. 303/1, Urk. 305 und Urk. 307/1-5). 1.5.7. Die Vorinstanz hat damit zusammengefasst in richtiger Feststellung des Sachverhalts nach pflichtgemässem Ermessen und frei von Willkür entschieden, dass der Gesuchsgegner zu berechtigen ist, zusammen mit C._____ nach K._____ zu ziehen und ihm die Obhut über C._____ zuzuteilen ist. Die Berufung der Gesuchstellerin erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 1.6. Kritik an der Kindsvertretung 1.6.1. Die Gesuchstellerin bringt zusammengefasst vor, die Kindsvertretung ha- be als Parteivertreter des Kindes den Willen und die Wünsche des Kindes festzu- halten und in das Verfahren einzubringen. Die Kindsvertretung habe den Sach- verhalt sorgfältig abzuklären, um über alle Interessen des Kindes informiert zu sein und diese begründet vertreten zu können. Ihre Stellungnahme müsse geeig- net sein, die subjektiven Kindesinteressen durchzusetzen, dem Gericht die Sach- lage möglichst authentisch darzulegen und dem Kind in dieser Situation nicht zu schaden. Für das Bundesgericht werde die subjektive Meinung des Kindes zu ei- ner zwar nicht auschlaggebenden, aber zunehmend gewichtigen Entscheidungs- grundlage, sobald es hinsichtlich einer infrage stehenden Regelung oder Mass- nahme urteilsfähig sei und seine Interessen, Befindlichkeit und Bedürfnisse zu ar- tikulieren wisse. Kindsvertreter hätten zu wissen, dass auch junge Kinder, die
- 54 - nicht als urteilsfähig gelten würden, gut über sich und ihre Lebensumstände nachdenken und Auskunft geben könnten, in diesem Sinne also sehr wohl über Meinungs- und Willensbildungsfähigkeit verfügen würden. Der Kindsvertreter ha- be den Gesuchsgegner und C._____ besucht. Demgegenüber habe er die die Gesuchstellerin nie in ihrer Wohnung in J._____ besucht und die dortigen Le- bensumstände von Mutter und Tochter evaluiert. Der Kindsvertreter habe die Ge- suchstellerin zu keinem Zeitpunkt mit C._____ gesehen und deren Interaktion be- obachtet. Damit habe er die Interessen von C._____ nicht vollumfänglich eruiert. Es sei unabdingbar, dass der Rechtsbeistand eines Kindes dieses zusammen mit beiden Eltern sehe und auch ein Gleichgewicht zwischen den Besuchen von Va- ter und Mutter einhalte. Mit diesen einseitigen Abklärung habe sich der Kindsver- treter kein vollständiges Bild über die Gesamtsituation machen können (Urk. 269 Rz. 21 f.). 1.6.2. Der Gesuchsgegner entgegnet, der von der Gesuchstellerin zitierte Bun- desgerichtsentscheid setze voraus, dass das Kind urteilsfähig sei, was ein Kind von fünf Jahren mit Bezug auf die Frage, wo es wohnen wolle, nicht sei. Sodann habe sich C._____ diesbezüglich widersprüchlich geäussert, woraus erhelle, dass sie die Frage und deren Tragweite altersbedingt nicht habe einschätzen können. Gemäss zitiertem Entscheid gehe es sodann nicht in erster Linie darum, subjekti- ve Standpunkte zu vertreten, sondern das objektive Kindeswohl zu ermitteln und zu dessen Verwirklichung beizutragen. Eine im eigentlichen Sinn anwaltliche, auf den subjektiven Standpunkt des Vertretenen fokussierte Tätigkeit sei nicht ange- zeigt. Der Kinderanwalt habe sich ausführlich zum objektivierten Kindeswohl ge- äussert und seinen Standpunkt erläutert. Die Ausführungen beziehungsweise Vorwürfe der Gesuchstellerin an den Kinderanwalt würden daher fehl gehen (Urk. 286 Rz. 35). 1.6.3. Der Kindsvertreter selbst erklärt, es gehöre nicht zu seinem Aufgabenbe- reich, als Jurist Interaktionsbeobachtungen zwischen dem Kind und der Mutter zu tätigen. Umso weniger sei dies der Fall, wenn – wie vorliegend – ein Gutachten in Auftrag gegeben werde und solche Interaktionsbeobachtungen von Fachperso- nen vorgenommen würden. Zudem habe der Kindsvertreter nie eine enge Bezie-
- 55 - hung zwischen C._____ und der Gesuchstellerin auch nur angezweifelt oder gar bestritten. Wenn sich die Gesuchstellerin mit ihrer Rüge erhoffe, bei einer Interak- tionsbeobachtung zwischen ihr und C._____ hätte er feststellen können, dass diese die Gesuchstellerin viel lieber habe als den Gesuchsgegner und sie die Hauptbezugsperson sei, habe sie wohl eine falsche Vorstellung von einem juristi- schen Verfahrensvertreter und auch den Fähigkeiten eines solchen. Diesbezüg- lich bleibe noch einmal festzuhalten, dass gemäss dem erstatteten Gutachten beide Elternteile wichtige Bezugspersonen für C._____ seien (Urk. 291 Rz. 11). 1.6.4. Auch wenn sich Lehre und Rechtsprechung betreffend die Rolle der Kindsvertretung in grundlegenden Aspekten uneinig sind, kann zumindest davon ausgegangen werden, dass sowohl die Übermittlung des sorgfältig abgeklärten Willens des Kindes als auch Kindeswohlaspekte zu den grundlegendsten Aufga- ben der Kindsvertretung gehören. Damit einhergehend sollen die Wahrnehmung von prozessualen Rechten sowie die alters- und kindsgerechte Partizipation im Verfahren des Kindes sichergestellt werden (vgl. BGE 142 III 153, E. 5.2.2; BGer 5P.84/2006 vom 3. Mai 2006, E. 3.4; Herzig, Die Rolle der Kindsvertretung, in: FamPra 2020 S. 567 ff., S. 568 ff.). 1.6.5. In Bezug auf C._____s Willensbildungs- und Willensumsetzungsfähigkeit ist zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die entsprechenden Erwägungen (III.1.4.5 f.) hiervor zu verweisen. Vorweg ist sodann festzuhalten, dass die Kritik der Gesuchstellerin, wonach sich der Kindsvertreter mit seiner ein- seitigen Abklärung kein vollständiges Bild über die Gesamtsituation habe machen können, allgemeiner Natur ist und sich daraus keine konkreten Anträge für das Berufungsverfahren entnehmen lassen. Im Übrigen geht die Kritik am Kindsvertre- ter ohnehin fehl: Aus den Akten wird ersichtlich, dass der Kindsvertreter sowohl die subjektiven als auch objektiven Interessen von C._____ jederzeit umfassend und gewissenhaft vertreten und ihre Partizipation im Verfahren sichergestellt hat. Darüber hinaus hat er zu keinem Zeitpunkt angezweifelt, dass C._____ eine enge Beziehung zur Gesuchstellerin hat (vgl. Urk. 99 und Urk. 248). Mit dem Kindsver- treter ist sodann zu erwägen, dass es nicht dessen Aufgabe als Jurist ist, Interak- tionsbeobachtungen zwischen dem Kind und der Mutter vorzunehmen, umso
- 56 - mehr, wenn solche – wie vorliegend – von Fachpersonen vorgenommen werden und Eingang in ein Gutachten finden (vgl. Urk. 188). 1.6.6. Insgesamt erweist sich die Kritik der Gesuchstellerin am Verhalten des Kindsvertreters als unbegründet. Die entsprechenden Rügen sind folglich nicht zu hören.
2. Rügen betreffend den Unterhalt 2.1. Preisniveau USA 2.1.1. Die Vorinstanz erwog, bei einem Umzug in die USA seien gemäss Ge- suchsgegner die Lebenshaltungskosten in den USA tiefer als in der Schweiz. Konkrete Angaben und Unterlagen seien vom Gesuchsgegner hierzu nicht ins Recht gelegt worden. Ausgehend von der UBS Aufstellung Preise und Löhne 2015 liege das Preisniveau in den USA im Vergleich mit der Schweiz bei 92%. Zusammengefasst seien somit bei einem Umzug in die USA der Grundbetrag so- wie die Beträge für die Krankenkasse, die Gesundheitskosten, die Kommunikati- onskosten, die Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung, die Mobilitäts- kosten und die Steuern auf 92% zu kürzen (vgl. Urk. 270 S. 60 ff.). 2.1.2. Die Gesuchstellerin rügt, der Vergleich des Preisniveaus in den USA stimme zwar im Verhältnis Zürich und O._____, nicht jedoch im Vergleich zur weitaus günstigeren Gemeinde K._____. Diese Annahme sei daher als willkürlich zu qualifizieren. Bereits die Grossstadt Miami – ebenfalls nicht mit K._____ zu vergleichen – weise gemäss UBS Studie 2015 nur ein Kostengefälle von 70% auf, Los Angeles dagegen 69.9% im Vergleich zu Zürich. Daher habe die Vorinstanz die Unterhaltsberechnung Schweiz / USA mit 92% willkürlich vorgenommen (Urk. 269 Rz. 28). 2.1.3. Der Gesuchsgegner bringt vor, die aktuelle Entwicklung des Preisniveaus in den westlichen Ländern sei derzeit sehr dynamisch und schwierig abzuschät- zen. In den USA herrsche aktuell eine Inflation von 7.7%. In der Schweiz sei die Inflation dank des starken Frankens mit 3% wesentlich tiefer. Es sei davon aus- zugehen, dass das Preisniveau in den USA im Vergleich zur Schweiz unwesent-
- 57 - lich tiefer sei und die UBS Studie die aktuellen Verhältnisse besser wiedergebe als Numbeo. Daher sei die Annahme, das Preisniveau in den USA läge im Ver- gleich zur Schweiz bei 92%, nicht willkürlich. Sodann sei festzuhalten, dass ins- besondere die Krankenversicherung in den USA ein Vielfaches der Krankenkas- senbeiträge in der Schweiz koste, was im angefochtenen Entscheid nicht berück- sichtigt worden sei und im Falle der Neuberechnung noch zu berücksichtigen wä- re (Urk. 286 Rz. 50). 2.1.4. Wie bereits unter Erwägung III.1.5.5. hiervor ausgeführt, ist die Sachver- haltsfeststellung oder Beweiswürdigung einer Gerichtsbehörde nur als willkürlich zu bezeichnen, wenn diese den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels of- fensichtlich verkannt hat, wenn sie ohne sachlichen Grund ein wichtiges und ent- scheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn sie auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der berufungsführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4; BGE 141 I 49 E. 3.4; BGer 5A_60/2020 vom 5. Dezember 2022, E. 2.2; BGer 5D_46/2019 vom 18. Dezember 2019, E. 1.4). Von Willkür in der Rechtsanwendung ist auszu- gehen, wenn der angefochtene Entscheid offenbar unhaltbar ist, mit der tatsächli- chen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge- danken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt hingegen nicht (vgl. BGE 148 III 95 E. 4.1 m.w.H; BGer 5A_60/2020 vom 5. Dezember 2022, E. 2.3). 2.1.5. Mit dem Gesuchsgegner ist zunächst festzustellen, dass die Bestimmung beziehungsweise der Vergleich von Lebenshaltungskosten in unterschiedlichen Ländern im derzeit dynamischen Weltgeschehen keine leichte Aufgabe darstellt. Die Vorinstanz hat für den Vergleich der Lebenshaltungskosten zwischen der Schweiz und den USA auf die UBS Aufstellung Preise und Löhne 2015 (http://docs.dpaq.de/9617-ubs-pricesandearnings-2015-de.pdf, zuletzt besucht am
13. Juni 2023) zurückgegriffen. Das von der Vorinstanz im Vergleich mit der Schweiz angegebene Preisniveau in den USA von 92% bezieht sich dabei auf ei-
- 58 - nen Vergleich der Städte Zürich (100) und O._____ (92) ohne Miete. Von den in der vorgenannten Aufstellung analysierten Städten handelt es sich bei O._____ um die geographisch nächstgelegene Stadt zu K._____. Unter Willkürgesichts- punkten ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden, zumal auch an verschiedenen Orten in der Schweiz unterschiedliche Lebenshaltungskosten bestehen, ohne dass dies beispielsweise im Grundbetrag berücksichtigt würde (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 [publiziert in: BlSchKG 2009, S. 193 ff.]). Darüberhinaus er- scheint die Annahme der Vorinstanz gestützt auf die vorgenannte Studie nach- vollziehbar und dürfte den tatsächlichen Verhältnissen aufgrund der derzeit dy- namischen Weltgeschehnisse durchaus entsprechen, selbst wenn die besagte Erhebung aus dem Jahre 2015 datiert. Die Gesuchstellerin bringt demgegenüber lediglich vor, der Vergleich stimme zwar für O._____, nicht aber für die weitaus günstigere Gemeinde K._____. Dabei erläutert sie mit keinem Wort, inwiefern und weshalb die Lebenshaltungskosten in K._____ günstiger sein sollen. Zwar führt sie die Grossstädte Miami und Los Angeles ins Feld, welche beide Lebenshal- tungskosten von rund 70% im Vergleich zu Zürich haben, erklärt jedoch selbst, diese seien ebenfalls nicht mit K._____ zu vergleichen. In der Folge rechnet sie dennoch mit 30% tieferen Lebenshaltungskosten im Vergleich zu Zürich. Ihre An- nahme, die Lebenshaltungskosten würden in K._____ bei 70% im Vergleich zu Zürich liegen entbehren damit jeder Grundlage. 2.1.6. Der Einwand der Gesuchstellerin ist somit insgesamt nicht geeignet, die vorinstanzliche Beurteilung als willkürlich erscheinen zu lassen. Die entsprechen- de Rüge ist deshalb nicht zu hören. 2.2. Einkommen des Gesuchsgegners 2.2.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Gesuchsgegner sei in der vorliegenden Situation gemäss Schulstufenmodell gehalten, seit August 2020 ei- ner Erwerbstätigkeit im Umfang von 50% nachzugehen. Es sei unbestritten, dass der Gesuchsgegner in den USA studiert habe und über einen Master of Business Administration (MBA) in Wirtschaft verfüge. Nach der Einreise in die Schweiz im
- 59 - Jahre 2014 habe er für rund zwei Jahre als Projektmanager bei der H._____ AG gearbeitet. Im Jahr 2017 habe er ein Burnout erlitten, worauf er nicht mehr im ent- sprechenden Umfang seiner Arbeit habe nachgehen können. Ebenso sei unbe- stritten, dass der Gesuchsgegner eine Tierpfleger-Schule besucht habe und auf- grund diverser Stellen als Tierpfleger in verschiedenen Zoos insgesamt ca. ein Jahr Arbeitserfahrung habe sammeln können. Mittlerweile sei wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Gesuchsgegners auszugehen. Dieser habe diverse Suchbemühungen ins Recht gelegt, wonach ersichtlich sei, dass er sich für unter- schiedliche Stellenprofile beworben habe. Gestützt darauf, dass der Gesuchs- gegner sich seit seiner Anstellung als Projektmanager bei der H._____ AG beruf- lich neuorientiert habe, er bereits seit ca. 2015 immer wieder Einsätze oder An- stellungen als Tierpfleger gehabt habe und sich auch weiterhin in diesem Tätig- keitsbereich sehe, erscheine es ihm zumutbar, wiederum eine Anstellung als Tierpfleger aufzunehmen. Gestützt auf die bisherigen Anstellungen des Gesuchs- gegners, die ausgewiesenen Erwerbsausfallentschädigungen sowie die vorge- nommene Salarium-Berechnung für einen nicht vollständig ausgebildeten Tier- pfleger erscheine es gerechtfertigt sowie angemessen, dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkommen für ein 50% Pensum in der Schweiz in der Höhe von Fr. 1'750.– netto pro Monat anzurechnen, wobei ihm eine Übergangsfrist von drei Monaten einzuräumen sei. Für den Fall, dass der Gesuchsgegner in die USA um- ziehe, sei er – mangels weitergehender Unterlagen hierzu – auf seine Ausführun- gen zu behaften, wonach er sich zu 100% sicher sei, dass er mit einem 50% Pen- sum umgerechnet pro Jahr zwischen Fr. 38'720.– bis Fr. 48'400.– verdienen wür- de. Entsprechend sei ihm ein hypothetisches Einkommen in den USA in der Höhe von Fr. 3'630.– pro Monat anzurechnen (Urk. 270 S. 52 ff.). 2.2.2. Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie dem Gesuchsgegner für eine 50% Tätigkeit in der Schweiz lediglich Fr. 1'750.– pro Monat anrechnen wolle. Die Löhne in der Schweiz seien weitaus höher als in den USA. Wenn der Gesuchsgegner selbst der Ansicht sei, er könne in den USA zu 100% eine Stelle mit einem 50% Pensum finden, wo er gerundet zwischen Fr. 3'227.– und Fr. 4'033.– pro Monat verdienen könne, dann müsse er das erst Recht in der Schweiz können. Die Vorinstanz wolle dem Gesuchsgegner in der
- 60 - Schweiz eine zukünftige Tätigkeit als Tierpfleger unterstellen, obschon man in den USA als Tierpfleger in einem 50% Pensum zweifelsfrei nicht Fr. 3'630.– ver- diene. Daraus sei zu folgern, dass der Gesuchsgegner in den USA eben gerade nicht als Tierpfleger arbeiten werde, sondern eine seiner akademischen Ausbil- dung entsprechende Arbeitsstelle antreten wolle. Die Vorinstanz handle daher willkürlich und aktenwidrig, wenn sie diese Überlegungen nicht bei der Festset- zung des hypothetischen Einkommens des Gesuchgegners in der Schweiz be- rücksichtige. Daher sei von einem hypothetischen Einkommen in der Schweiz in der Höhe von Fr. 3'630.– für ein 50% Pensum auszugehen (Urk. 269 Rz. 32). 2.2.3. Der Gesuchsgegner erklärt, die Gesuchstellerin anerkenne, dass ihm erst ab dem 1. Oktober 2022 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Darauf sei sie zu behaften. Der Gesuchsteller sei Ausländer und habe sich in der Schweiz beruflich nicht integrieren können. Das sei auch der Grund, weshalb er in sein Heimatland zurückkehren wolle. Seine letzte Anstellung in der Schweiz sei im Jahr 2019 im Rahmen eines Zwischenverdiensts als Tierpfleger erfolgt. Mit ei- nem 80% Pensum habe er brutto Fr. 2'800.– pro Monat verdient. Diese Anstel- lung habe er aus gesundheitlichen Gründen und mangels genügender Deutsch- kenntnisse vorzeitig aufgeben müssen. Seither habe er nicht mehr gearbeitet. Seit September 2019 sei er ausgesteuert. Er bemühe sich weiterhin um eine Stelle in der Schweiz, bisher ohne Erfolg. Seine Berufstätigkeit müsse er auf C._____s Stundenplan abstimmen. Diese sei während achtzehn Stunden pro Woche durch den Kindergarten betreut, jedoch jeweils lediglich drei Stunden am Stück. Das von der Vorinstanz ab Oktober 2022 hypothetisch angerechnete Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 1'750.– sei auch im Lichte dieser Umstände nicht zu beanstan- den, auch wenn der Gesuchsgegner derzeit kein Einkommen erziele. Mit Übertritt von C._____ in die erste Klasse der Primarschule werde der Gesuchsgegner auf- grund der Verfügbarkeit des Mittagstisches flexibler sein. In den USA werde C._____ von Montag bis Freitag jeweils von 08.30 Uhr bis 15.30 Uhr durch die Schule betreut und mit dem Schulbus zur Schule gebracht beziehungsweise wie- der abgeholt, was dem Gesuchsgegner mehr Flexibilität und daher ein höheres Arbeitspensum ermögliche. Bezüglich des Lohns sei ihm zugute zu halten, dass
- 61 - es schwierig gewesen sei, dazu verlässliche Angaben zu machen (Urk. 286 Rz. 54 ff.). 2.2.4. Nach der Rechtsprechung darf das Gericht bei der Festsetzung von Un- terhaltsbeiträgen von einem hypothetischen Einkommen ausgehen, falls und so- weit die unterhaltsberechtigte oder unterhaltspflichtige Person bei ihr zuzumuten- der Anstrengung mehr verdienen könnte, als sie effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss sie aber ausser Betracht bleiben (BGer 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019, E. 3.2.2.1. m.w.H.). Die Zumut- barkeit und die Möglichkeit, ein Einkommen zu erzielen, sind zwei Voraussetzun- gen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Welche Tätigkeit als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das an- genommene Einkommen effektiv erzielbar ist, bildet hingegen eine Tatfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung zu beantworten ist. Auch im letzteren Fall müssen aber die Tatsachen als vorhan- den festgestellt sein, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen. Dazu gehören insbesondere die berufliche Qualifikation, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, das Alter und der Gesundheitszustand, persönliche und geographische Gegebenheiten sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt. Nicht ausschlaggebend ist nach Aufhebung der "45er-Regel" durch das Bundesgericht hingegen allein das Alter als solches (vgl. BGE 147 III 308 E. 5; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; BGE 128 III 4 E. 4; BGE 117 II 16 E. 1b). Im Zusammenhang mit dem Kinderunterhalt besteht eine besondere Anstrengungspflicht, welche namentlich auch die Freiheit der persönlichen Le- bensgestaltung und die Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einschrän- ken kann, wobei die Anstrengungspflicht selbstverständlich an konkreten Realitä- ten ihre Grenze findet und keine unzumutbaren hypothetischen Einkommen an- genommen werden dürfen (BGE 147 III 265 E. 7.4 m.w.H.). Dies bedeutet keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte (vgl. BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 5.3.1; BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020, E. 2.2.2). Die Unmöglich- keit, ein bestimmtes Einkommen zu erzielen, kann eine Partei insbesondere durch den Nachweis ernsthafter vergeblicher Suchbemühungen und die Darlegung der
- 62 - Erfahrungswerte erbringen, welche die fehlende Möglichkeit einer entsprechen- den Anstellung aufzeigen (BGer 5A_467/2020 vom 7. September 2020, E. 4.2). 2.2.5. Der Gesuchsgegner hat vor Vorinstanz diverse Suchbemühungen für un- terschiedliche Stellenprofile ins Recht gelegt (vgl. Urk. 225/12 und Urk. 229/7) und macht auch weiterhin mit zahlreichen Bewerbungen glaubhaft, dass er sich ernst- haft um eine Stelle in diversen Bereichen bemüht (vgl. Urk. 288/11). Die Vo- rinstanz hat bei der Bemessung des hypothetischen Einkommens die beruflichen Qualifikationen des Gesuchsgegners, dessen Sprachkenntnisse, die konkrete Si- tuation für den Gesuchsgegner in der Schweiz sowie den Umstand, dass dieser die Obhut über C._____ innehat, berücksichtigt (vgl. Urk. 270 S. 54 ff.). Gegen die entsprechenden Ausführungen und Schlussfolgerungen ist nichts einzuwenden. Der Umstand, dass die Vorinstanz dem Gesuchsgegner in den USA ein höheres hypothetisches Einkommen anrechnet ist insbesondere dessen eigenen Ausfüh- rungen beziehungsweise Zugeständnissen zuzuschreiben. Gemessen an den dargelegten konkreten Verhältnissen beziehungsweise der Bestätigung der Firma P._____ (vgl. Urk. 288/5) ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal dem Ge- suchsgegner in seinem Heimatland keine sprachlichen Barrieren entgegenstehen und ihm die vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten eine flexiblere Arbeitszeiten- gestaltung ermöglichen dürften (vgl. Urk. 209 und Urk. 288/12). Die Gesuchstelle- rin verkennt somit, dass die berufliche Situation des Gesuchsgegners sowie des- sen Berufsaussichten in der Schweiz und in den USA nicht ohne Weiteres mitei- nander vergleichbar sind. Die Annahme eines hypothetischen Einkommens in der Schweiz in gleicher Höhe wie in den USA wäre demnach nicht statthaft. 2.2.6. Zusammengefasst ist in den Erwägungen und Schlussfolgerungen betref- fend das hypothetische Einkommen des Gesuchsgegners in der Schweiz keine Willkür oder Aktenwidrigkeit auszumachen. Die entsprechenden Rügen der Ge- suchstellerin erweisen sich damit als unbegründet. 2.3. Schulden des Gesuchsgegners 2.3.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner wolle die Rückzahlung seines Studentendarlehens berücksichtigt haben. Die Gesuchstellerin habe den Bedarf
- 63 - des Gesuchsgegners bestritten, habe aber keine konkreten Ausführungen zur Be- rücksichtigung der Schuldentilgung gemacht. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung sei eine angemessene Schuldentilgung im Rahmen des familienrecht- lichen Bedarfs zu berücksichtigen. Aufgrund der vorliegenden finanziellen Ver- hältnisse und gestützt auf die eingereichten Belege rechtfertige es sich, beim Ge- suchsgegner einen Betrag von gerundet Fr. 390.– pro Monat, auch bei einem Umzug in die USA, zu berücksichtigen (Urk. 270 S. 64 ff.). 2.3.2. Die Gesuchstellerin rügt, die Feststellungen der Vorinstanz in Bezug auf die angeblich fehlenden Ausführungen ihrerseits zu den Schulden des Gesuchs- gegners seien aktenwidrig. So habe sie in Urk. 62 S. 32 f. festgehalten, dass die Raten von Fr. 398.– betreffend das Studentendarlehen nicht anerkannt würden. Diese Schulden seien keine ehelichen Schulden und hätten im Bedarf des Ge- suchsgegners entsprechend nichts verloren. Das durch die Vorinstanz zitierte Ur- teil des Bundesgerichts sage zudem, Schulden seien allenfalls – das heisse nicht in jedem Fall – zu berücksichtigen und gemäss Zürcher Unterhaltsrechner gehöre die Schuldentilgung nicht zum familienrechtlichen, sondern zum gebührenden Bedarf und werde als Bedarfsposition dritter Stufe bezeichnet. Massgebend für den Einbezug von Schulden im gebührenden Bedarf sei, ob es sich um Schulden handle, welche beiden Ehegatten dienen würden, also für den gemeinsamen Le- bensunterhalt beider Eheleute eingesetzt worden seien. Die vorehelichen Schul- den im Zusammenhang mit dem Studentendarlehen des Gesuchsgegners seien nicht in dessen Bedarf aufzunehmen. Die Ausführungen der Vorinstanz seien damit willkürlich, aktenwidrig und auch nicht konform mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urk. 269 Rz. 29). 2.3.3. Der Gesuchsgegner hält den Ausführungen der Gesuchstellerin entge- gen, er sei verpflichtet, das Studentendarlehen in monatlichen Raten à Fr. 398.– zurückzubezahlen. Sodann habe er nach der Trennung eheliche Schulden über- nehmen und dazu einen Kredit aufnehmen müssen, zumal die mit Verfügung vom
12. März 2020 vorsorglich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge ausdrücklich der blossen Existenzsicherung dienen und auf einen zu tiefen Lohn der Gesuchstelle- rin abstellen würden. Der aufgenommene Kredit belaufe sich inzwischen auf
- 64 - Fr. 42'693.–. Die monatliche Tilgungsrate betrage Fr. 508.25. Ausserdem bezahle der Gesuchsgegner seine Staats- und Gemeindesteuern 2021 in Raten ab. Vor diesem Hintergrund sei die von der Vorinstanz berücksichtigte Schuldentilgung in der Höhe von Fr. 390.– angemessen (Urk. 286 Rz. 51). 2.3.4. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen ist der gebührende Unterhalt gemäss Bundesgericht zwingend auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht. Bei den Eltern gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspau- schale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen ent- sprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohn- kosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 m.w.H.). Persönliche, nur einen Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten gehen der familienrechtlichen Unterhaltspflicht jedenfalls grundsätzlich nach. Sie gehören nicht zum Existenz- minimum, sondern sind nach Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfäl- ligen Überschussverteilung zu berücksichtigen. Anzurechnen sind im Prinzip nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, welche die Ehegatten für den ge- meinsamen Lebensunterhalt aufgenommen haben oder für die sie solidarisch haf- ten (BGE 127 III 289 E. 2a/bb; BGer Urteil 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020, E. 3.2; BGer Urteil 5A_926/2016 vom 11. August 2017 E. 2.2.3; BGer Urteil 5A_780/2015 vom 10. Mai 2015, E. 2.7). Ob in die Bedarfsrechnung eine Position für Schulden aufzunehmen ist oder nicht, stellt eine Rechtsfrage dar, während de- ren konkrete Höhe eine Tatfrage beschlägt (vgl. BGer 5A_581/2020 vom 1. April 2021, E. 4.2.1; BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019, E. 3.4.2 m.w.H.). 2.3.5. Vorliegend ist mit der Gesuchstellerin zu erwägen, dass es sich beim Studentendarlehen des Gesuchsgegners grundsätzlich nicht um eheliche Schul- den handelt und die Gesuchstellerin diesen Umstand bereits vor Vorinstanz vor- gebracht hat (vgl. Urk. 62 S. 32 f.). Dass die Rückzahlungen dieses Darlehens be- reits während der Ehe erfolgten beziehungsweise einem gemeinsamen Plan ent- sprochen hätten, wurde vom Gesuchsgegner sodann nicht dargetan. Da es sich somit um persönliche Schulden des Gesuchsgegners handelt, sind die geltend
- 65 - gemachten Rückzahlungen in der Höhe von Fr. 398.– pro Monat betreffend das Studentendarlehen nicht in dessen Bedarf zu berücksichtigen. Ebenso nicht zu berücksichtigen sind Schuldentilgungsraten für Steuerschulden, die erst nach dem Getrenntleben angefallen sind. Der Gesuchsgegner hat jedoch ebenfalls be- reits vor Vorinstanz vorgebracht, dass ihm Kosten für die Reinigung, Räumung und Instandsetzung des Gartens der ehemaligen ehelichen Liegenschaft sowie für die Suche eines Nachmieters angefallen sind (vgl. Prot. I S. 46; Urk. 147/2-4). Auch wenn diese Kosten erst nach der Trennung entstanden sind, stehen sie in Zusammenhang mit dem vormaligen Zusammenleben und müssen nicht vom Ge- suchsgegner alleine getragen werden. Darüber hinaus sind dem Gesuchsgegner weitere Kosten bereits während dem Zusammenleben der Parteien entstanden, für welche er auch betrieben wurde (vgl. Urk. 86 und Urk. 87). Der Gesuchsgeg- ner hat sodann glaubhaft dargelegt, dass er für die vorgenannten Kosten ein Dar- lehen aufnehmen musste und dieses derzeit in Raten à Fr. 508.25 pro Monat ab- bezahlt (vgl. Urk. 147/1, Urk. 288/3). Nicht ersichtlich und auch nicht vorgebracht worden ist demgegenüber, dass diese dargelegte Ratenzahlung in vorgenannter Höhe (auch) das Studentendarlehen betrifft. 2.3.6. Insgesamt ist damit im Rahmen des Verbrauchsunterhalts nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz im Bedarf des Gesuchsgegners unter dem Titel Schuldentilgung zumindest einen Betrag von Fr. 390.– pro Monat für die Dauer des Eheschutzverfahrens berücksichtigte. Die entsprechende Rüge der Gesuch- stellerin ist damit nicht zu hören. 2.4. Steuern 2.4.1. Die Vorinstanz erwog, betreffend die Steuerlast des Gesuchsgegners in Phase 1 sei davon auszugehen, dass dieser keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, jedoch von der Gesuchstellerin Kinderunterhaltsbeiträge erhalte und diese wiede- rum versteuern müsse. Unter Zuhilfenahme des Steuerkalkulators des Kantons Q._____ sei dem Gesuchsgegner ein monatlicher Steuerbetrag von geschätzt Fr. 640.– und der Tochter ein Steueranteil in der Höhe von geschätzt Fr. 160.– anzurechnen. Es sei davon auszugehen, dass Unterhaltszahlungen auch in den USA als Einkommen zu versteuern seien. Somit rechtfertige es sich, dem Ge-
- 66 - suchsgegner für die Variante USA in der ersten Phase einen auf 92% reduzierten monatlichen Steuerbetrag in der Höhe von Fr. 589.– und C._____ einen solchen von Fr. 147.– anzurechnen. Im Gegensatz zu Phase 1 sei beim Gesuchsgegner in Phase 2 von einer 50% Erwerbstätigkeit auszugehen. Unter Zuhilfenahme des Steuerkalkulators des Kantons Q._____ resultiere für den Gesuchsgegner ein ge- schätzter Steuerbetrag in der Höhe von Fr. 830.– und für C._____ ein Betrag von Fr. 140.– pro Monat. Ausgehend von den vorgenannten Lebenshaltungskosten in den USA von 92% sowie dem Umstand, dass das dem Gesuchsgegner für die Phase 2 in den USA angerechnete Einkommen von Fr. 3'630.– deutlich höher sei als in der Schweiz, rechtfertige es sich, ihm einen entsprechenden Steuerbetrag in der Höhe von geschätzt Fr. 800.– und bei C._____ einen solchen von Fr. 100.– pro Monat anzurechnen. Der Gesuchstellerin sei unter Berücksichtigung ihres Einkommens, der zu leistenden Unterhaltsbeiträge sowie unter Zuhilfenahme des Steuerberechnungsprogramms des Kantons R._____ ein Betrag in der Höhe von geschätzt monatlich Fr. 260.– für die Phase 1 und von Fr. 280.– für die Phase 2 anzurechnen (Urk. 270 S. 64 und S. 66 f.). 2.4.2. Die Gesuchstellerin bringt zusammengefasst vor, die Steuerlast des Ge- suchsgegners betrage in den Phasen 1 und 2 sowohl in der Schweiz als auch in den USA Fr. 300.– und werde im Mehrbetrag bestritten (Urk. 269 Rz. 31 ff.). In Bezug auf ihre eigene Steuerlast macht die Gesuchstellerin geltend, die Steuern in der Höhe von Fr. 280.– seien erheblich zu tief eingesetzt. Die Vorinstanz halte fest, sie habe Steuern im Umfang von Fr. 100.– für sich geltend gemacht, sofern sie die Obhut über C._____ innehabe. Unter Verweis auf Urk. 62 S. 33 bis S. 44 habe sie jedoch geschätzte Steuern für sich in der Höhe von Fr. 2'000.– geltend gemacht. Die aktuellen Steuern der Gesuchstellerin in der Schweiz würden sich auf geschätzt Fr. 350.– pro Monat belaufen. Dieser Betrag sei in ihrem Bedarf aufzunehmen (Urk. 269 Rz. 34). 2.4.3. Der Gesuchsgegner lässt sich nicht ausdrücklich zu den Steuern in der Schweiz vernehmen. Betreffend die Steuerlast in den USA macht er geltend, die Einkommenssteuern in K._____ würden 8.97% des Einkommens, mithin USD 3'901.95 pro Jahr betragen. Die Bundessteuer für einen alleinerziehenden
- 67 - Elternteil betrage USD 1'465.– plus 12% des USD 14'650.– übersteigenden Ein- kommens, mithin USD 4'927.–. Die Steuern würden damit insgesamt USD 8'830.– pro Jahr beziehungsweise USD 735.75 pro Monat betragen. Die im Bedarf des Gesuchgegners berücksichtigten Steuern in den USA würden darunter liegen und seien daher nicht zu beanstanden. Die von der Gesuchstellerin für sich geltend gemachten Steuern würden unter Verweis auf die überzeugende Begründung des vorinstanzlichen Urteils bestritten (vgl. Urk. 286 Rz. 51 ff.). 2.4.4. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist zunächst auf die Ausfüh- rungen in E. II.2., E. III.2.1.5. und E. III.2.2.5. hiervor zu verweisen. Sodann ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin mit keinem Wort erläutert, weshalb sie beim Bedarf des Gesuchsgegners für die jeweiligen Phasen sowohl für den Ver- bleib in der Schweiz als auch für den Umzug in die USA mit einem Steuerbetrag von Fr. 300.– pro Monat rechnet beziehungsweise einen solchen anerkennt. Teil- weise erklärbar wären die vorgenannten Vorbringen damit, dass die Gesuchstelle- rin im Vergleich zur Vorinstanz von 22% tieferen Lebenshaltungskosten in den USA ausgeht und die Schuldentilgungsbeträge wegrechnet, was wiederum Aus- wirkungen auf den Unterhalt und somit auf die Steuerlast hätte. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, die Ausführungen der Gesuchstellerin nach sol- chen Zusammenhängen zu durchforsten beziehungsweise solche herzustellen, wenn dazu keine Ausführungen ersichtlich sind. Insofern genügt die Gesuchstelle- rin ihren Rügeobliegenheiten nicht. Im Übrigen bleibt es betreffend den Bedarf des Gesuchgegners wie hiervor ausgeführt bei den vorinstanzlichen Festlegun- gen, sodass die Vorbringen der Gesuchstellerin ohnehin ins Leere laufen würden. Das Gesagte gilt auch in Bezug auf die Steuern der Gesuchstellerin selbst. Wenn die Gesuchstellerin lediglich auf die Vorbringen vor Vorinstanz verweist, ohne ei- nen Bezug zum vorliegenden Rechtsmittelverfahren beziehungsweise zum ange- fochtenen Entscheid herzustellen, genügt sie ihrer Rügepflicht nicht. Darüber hin- aus legt die Gesuchstellerin nicht ansatzweise dar, gestützt auf welche Parameter ihre Steuern in der Schweiz aktuell Fr. 350.– betragen sollen und reicht auch kei- ne entsprechenden Belege ins Recht.
- 68 - 2.4.5. Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen der Gesuchstellerin be- treffend die Steuerlast der Parteien als ungenügend substantiiert beziehungswei- se wären ohnehin unbegründet. 2.5. Steuern für die USA 2.5.1. Die Vorinstanz erwog, Steuern für die USA seien gemäss Rechtspre- chung zu berücksichtigen. Gestützt auf den eingereichten Beleg (Urk. 33/8) recht- fertige es sich bei beiden Parteien Steuern für die USA in der Höhe von Fr. 80.– zu berücksichtigen. Der gleiche Betrag sei beim Gesuchsgegner bei einem allfäl- ligen Umzug in die USA zu berücksichtigen (Urk. 270 S. 64 und S. 67). 2.5.2. Die Gesuchstellerin rügt, ihre Steuern für die USA würden nicht Fr. 80.– pro Monat betragen. Sie habe für das Jahr 2020 insgesamt USD 21'780.36 zu bezahlen, das heisse USD 1'815.03 pro Monat, entsprechend Fr. 1'742.42. Die Annahme der Vorinstanz sei daher willkürlich (Urk. 269 Rz. 34). 2.5.3. Der Gesuchsgegner bestreitet die Ausführungen der Gesuchstellerin mit Verweis auf die Begründung des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Urk. 286 Rz. 59). 2.5.4. Die Gesuchstellerin reicht vorliegend ein Foto der ersten von vier Seiten einer Rechnung des Department of the Treasury Internal Revenue Service N._____ vom 21. Februar 2022 ins Recht und macht gestützt darauf geltend, sie bezahle insgesamt USD 21'780.36 Steuern für das Jahr 2020. Der vorgenannten Rechnung ist zwar tatsächlich zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin die er- wähnten Kosten in der Höhe von USD 21'780.36 bis März 2022 schuldet. Dem- gegenüber ist nicht ersichtlich, dass dieser Betrag ausschliesslich mit den Steuern für die USA im Jahr 2020 im Zusammenhang steht. Die fragliche Rechnung ent- hält vielmehr die ausdrückliche Angabe, dass die Gesuchstellerin bereits zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung USD 18'751.– geschuldet habe. Weiter werden USD 2'583.38 als Gesamtbetrag der Strafzuschläge sowie USD 445.98 für Zinsen aufgeführt. Diese Angaben legen den Schluss nahe, dass der geschul- dete Betrag nicht nur die Steuern von einem Jahr beziehungsweise dem Jahr 2020, sondern auch Steuerbeträge früherer Jahre sowie entsprechende Straf-
- 69 - und Zinszahlungen betrifft. Wie sich die Beträge genau zusammensetzen ist auf der ersten Seite jedoch nicht aufgeführt. Weshalb die Gesuchstellerin nur eine von vier Seiten des Dokuments einreicht, ist sodann nicht ersichtlich und wird auch nicht erläutert. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen kann die Gesuchstellerin jedenfalls nicht glaubhaft machen, dass sie USD 21'780.36 pro Jahr beziehungsweise Fr. 1'742.42 an Steuern für die USA zu leisten hat. Es bleibt damit bei der Festlegung der Vorinstanz, wonach den Parteien je Fr. 80.– pro Monat an Steuern für die USA anzurechnen ist. 2.5.5. Das von der Gesuchstellerin ins Recht gelegte Dokument betreffend die Steuern für die USA vermag deren Vorbringen zusammengefasst nicht glaubhaft zu machen. Die entsprechende Rüge der Gesuchstellerin erweist sich damit als unbegründet. 2.6. Fazit Insgesamt erweisen sich die Rügen der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit dem Kindes- und Ehegattenunterhalt als unbegründet beziehungsweise ungenü- gend. In der Folge erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Berechnungen der Gesuchstellerin, welche sie gestützt auf ihre Vorbringen vorgenommen hat, sowie den anderweitigen Vorbringen des Gesuchsgegners.
3. Gesamtergebnis Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Berufung der Gesuchstellerin vollumfänglich abzuweisen soweit darauf eingetreten wird. In der Folge bleibt es bei der Festlegung der Vorinstanz, wonach der Gesuchsgegner zu berechtigen ist, zusammen mit C._____ nach K._____ zu ziehen und ihm die Obhut über C._____ zuzuteilen ist. Die Unterhaltsberechnungen der Vorinstanz sind im Er- gebnis ebenfalls zu schützen beziehungsweise nicht zu verändern. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 5, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 8 Abs. 1 der Gebühren-
- 70 - verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich (GebV OG; LS 211.11) auf Fr. 8'500.– festzusetzen. Hinzu kommen die Dolmetscherkosten anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 27. September 2022 in der Höhe von Fr. 547.50 (vgl. Urk. 284) sowie die Entschädigung für die Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die Entschädigung für die Kindsvertretung ist vorab aus der Gerichts- kasse zu bezahlen (Urwyler/Grütter, Dike-Komm-ZPO, Art. 95 N 15). Rechts- grundlage für die Festsetzung der Entschädigung für die anwaltliche Kindesvertre- tung ist im Kanton Zürich die Anwaltsgebührenverordnung. Der Kindsvertreter macht für das vorliegende Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 6'292.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 62.–, mithin total Fr. 6'843.25 in- klusive Mehrwertsteuer geltend (Urk. 311 S. 1 f.). Der Aufwand erscheint als an- gemessen und wurde von keiner Partei beanstandet. Der Kindsvertreter ist somit mit Fr. 6'843.25 inklusive Mehrwertsteuer vorab aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Insgesamt belaufen sich die Gerichtskosten damit auf Fr. 15'890.75.
2. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind grundsätzlich der ge- mäss Entscheid der Berufungsinstanz unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat gemäss Entscheid der Berufungsinstanz keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten beider Verfahren nach dem Ausgang des Verfahrens bezie- hungsweise nach dem Erkenntnis der Berufungsinstanz verteilt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 59 m.w.H.). Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht unter anderem in familienrechtlichen Ver- fahren abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die zürcherische Praxis macht davon primär Gebrauch, wenn und soweit die Parteien in guten Treuen um nicht vermögensrechtliche Kinderbe- lange streiten (ZR 84 [1985] Nr. 41; OGer ZH LE220027 vom 16.11.2022, E. 4.6. f.; OGer ZH LE200007 vom 22.04.2020, E. 4.1.4; OGer ZH LE180028 vom 20.12.2018, E. IV. 3.1). Demgegenüber findet bei (zumal vermögensrechtlichen) Begehren, die nur das Verhältnis zwischen den Ehegatten betreffen, eine abwei- chende Kostenverteilung nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kaum und nur unter be- sonderen Umständen statt (z.B. bei sehr unterschiedlicher wirtschaftlicher Leis- tungsfähigkeit der Ehegatten; OGer ZH RE190015 vom 12.06.2020, E. 3.2.4.1). Gemäss Praxis der entscheidenden Kammer werden Kindern in Verfahren der
- 71 - vorliegenden Art keine Prozesskosten auferlegt, sondern in der Regel den am Verfahren beteiligten Eltern (vgl. OGer ZH LZ2100002 vom 08.04.2022, E. IV.2.; OGer ZH LZ190022 vom 20.11.2019, E. D.2; OGer ZH LZ180025 vom 05.12.2019, E. IV.4.).
3. Strittig im vorliegenden Rechtsmittelverfahren waren insbesondere der Umzug des Gesuchsgegners zusammen mit C._____ in die USA sowie entspre- chend die Zuteilung der Obhut. Weiter wurde über den Unterhalt für den Ge- suchsgegner und C._____ gestritten. Die nicht vermögensrechtlichen Streitigkei- ten sind insgesamt leicht stärker ins Gewicht gefallen als diejenigen betreffend den Unterhalt. Da die Parteien betreffend die nicht vermögensrechtlichen Kinder- belange gute Gründe für ihre Anträge hatten, rechtfertigt es sich, die diesbezügli- chen Kosten praxisgemäss der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner je hälf- tig aufzuerlegen. In Bezug auf den strittigen Ehegatten- und Kinderunterhalt unter- liegt die Gesuchstellerin vollständig und hat entsprechend die damit einhergehen- den Kosten zu tragen. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die Kosten des vorlie- genden Verfahrens der Gesuchstellerin zu drei Vierteln und dem Gesuchsgegner zu einem Viertel aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind mit dem von der Gesuch- stellerin geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 10'000.– zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Vom verbleibenden Mehrbetrag hat die Gesuchstellerin Fr. 1'918.– und der Gesuchsgegner Fr. 3'972.75 zu tragen. Über die Mehrbeträge stellt die Obergerichtskasse Rechnung.
4. In Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 3, § 11 Abs. 1 und Abs. 3 und § 13 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die Anwalts- gebühren (AnwGebV; LS 215.3) ist die Parteientschädigung auf Fr. 9'600.– fest- zusetzen. Ausgangsgemäss ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Ge- suchsgegner für das Berufungsverfahren eine auf die Hälfte reduzierte Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 4'800.– zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zu be- zahlen, total somit Fr. 5'169.60.
- 72 - Es wird beschlossen:
1. Es wird Vormerk genommen, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4, 11, 12 und 15 bis 21 des Urteils im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affol- tern, vom 9. Juni 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis, mit dem Hinweis an die Vorinstanz, dass ihr die schriftliche Mittei- lung an die in Dispositiv-Ziffer 22 ihres Urteils genannten Behörden noch ob- liegt. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Ur- teil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affol- tern vom 9. Juni 2022 wird bestätigt, soweit es nicht in Rechtskraft erwach- sen ist.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'500.– ; die übrigen Kosten betragen: Fr. 547.50 Dolmetscherkosten Fr. 6'843.25 Entschädigung Kindsvertretung (inkl. MwSt.).
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin zu drei Vierteln und dem Gesuchsgegner zu einem Viertel auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrech- net. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung.
4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'169.60 zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 73 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Eggenberger versandt am: ip