Sachverhalt
von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, kön- nen die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Wie der Gesuchsgegner zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 46 S. 4), sind demnach sein Schreiben vom 11. Mai 2022 (Urk. 40) sowie die damit eingereichten Unterlagen (Urk. 41/1-81) im Berufungs- verfahren zu berücksichtigen. 5. 5.1. Die Vorinstanz erwog, dass im Eheschutzverfahren das Gericht den Sach- verhalt von Amtes wegen feststelle, weshalb neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen seien (Urk. 47 S. 8, E. II.A.4.1). Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 4. März 2022 enthalte ausschliesslich Wie- derholungen von Parteivorbringen zu strittigen Themen, namentlich betreffend den ehelichen Lebensstandard und die Einnahmen aus den Liegenschaften. Die- se Tatsachen wie auch die dazugehörigen Belege seien im vorliegend fortge- schrittenen Verfahrensstadium nicht mehr zuzulassen (Urk. 47 S. 8, E. II.A.4.2) 5.2. Der Gesuchsgegner bringt vor, dass in Bezug auf die Kinderbelange bis zur Urteilsberatung sämtliche Unterlagen und Eingaben zu berücksichtigen seien und die strengen Voraussetzungen bezüglich des Novenrechts nicht gelten würden.
- 13 - Die Ausführungen im Schreiben vom 4. März 2022 und die dazu gehörenden Bei- lagen seien deshalb zu berücksichtigen (Urk. 46 S. 5). Die Gesuchstellerin macht demgegenüber geltend, der Gesuchsgegner habe aufgrund der Abweisung des Vergleichsvorschlags zumindest damit rechnen müssen, dass das Gericht nach fast zwei Monaten ohne Stellungnahme direkt zur Urteilsberatung übergehen werde (Urk. 59 Rz. 8). 5.3. Das Gericht erforscht bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegen- heiten den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsa- chen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Die Vorin- stanz hat den Parteien weder eine Urteilsberatung angezeigt noch gemäss Proto- koll eine solche durchgeführt (vgl. Prot. I S. 9 ff.). Damit erweist sich die Rüge als begründet. Die Vorinstanz hätte die Eingabe des Gesuchsgegners vom 4. März 2022 (Urk. 34) samt Beilagen (Urk. 36/124 und 125) berücksichtigen müssen. 5.4. Die Vorinstanz hat die Eingabe des Gesuchsgegners vom 4. März 2022 (Urk. 34) samt Beilagen (Urk. 36/124 und 125) der Gegenpartei erst mit dem an- gefochtenen Urteil zugestellt (Urk 47, Dispositiv-Ziffer 10). Damit hat sie, wie die Gesuchstellerin zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 59 Rz. 6, 9 und 26), den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Nachdem die Vorinstanz die Eingabe in ihrem Ent- scheid jedoch nicht berücksichtigte, wiegt die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.1). Da die kantonale Berufungsinstanz – wie aufgezeigt (vgl. E. II/2) – volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen besitzt (Art. 310 ZPO) und vorliegend auf- grund der umfassenden Untersuchungsmaxime neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorgebracht werden können (vgl. E. II/4), kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden. So konnte sich die Gesuchstellerin im Rah- men der Berufungsantwort zur Eingabe samt Beilagen des Gesuchsgegners äus- sern (Urk. 59 Rz. 27 f.). Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Fortsetzung des
- 14 - Verfahrens und Fällung eines neuen Entscheids käme damit einem formalisti- schen Leerlauf gleich und würde zu unnötigen Verzögerungen führen. III. Materielles
1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Unterhaltsberechnung zutreffend dargelegt (Urk. 47 S. 9 ff., E. II.C.1). Darauf ist zu verweisen. Zur Berechnung des Kinderunterhalts wandte die Vorinstanz die zweistufige Berechnungsmethode an (Existenzminimumberechnung mit allfälliger Überschussverteilung; Urk. 47 S. 17, E. II.C.5) und setzte die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge in einer einzigen Phase rückwirkend ab 1. Januar 2022 fest (Urk. 47 S. 19, E. II.D.5.3.1). Dies wird von keiner Partei beanstandet (vgl. Urk. 46 S. 5; Urk. 59).
2. Liegenschaftserträge des Gesuchsgegners 2.1. Die Vorinstanz erwog, dass der Gesuchsgegner neben seinem Erwerbsein- kommen auch Vermögenserträge aus seinen Liegenschaften erziele. Die Liegen- schaftserträge im Jahr 2020 hätten gemäss der Steuererklärung 2020 insgesamt Fr. 90'222.– betragen. Davon seien die Erträge aus den von den Parteien selbst bewohnten Wohnungen "E._____ 1" und "E._____ 2" abzuziehen. Diese würden jährlich Fr. 7'371.– (E._____ 1) bzw. Fr. 19'162.– (E._____ 2) betragen. Weiter seien die laufenden Hypothekarzinsen in Höhe von jährlich Fr. 23'194.– abzuzie- hen. Gesamthaft resultiere ein monatlicher Liegenschaftsertrag in Höhe von rund Fr. 3'375.–, welcher dem Einkommen des Gesuchsgegners anzurechnen sei (Urk. 47 S. 14, E. II.C.3.2.2.3). 2.2. Der Gesuchsgegner rügt, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Wohnung "E._____ 1" lediglich einen jährlichen Ertrag in der Höhe von Fr. 7'371.– abziehe, obschon der Eigenmietwert der Wohnung Fr. 13'200.– betrage. Hinsichtlich der Wohnung "E._____ 2" fielen die Bruttoeinnahmen in der Höhe von insgesamt Fr. 27'768.– weg, während die Vorinstanz fälschlicherweise vom Wegfall eines Liegenschaftsertrags von Fr. 19'162.– ausgehe (Urk. 46 S. 6 f.). Weiter schätze er die aktuellen Hypothekarzinsen auf Fr. 25'000.– (gerundet) anstatt Fr. 23'194.–
- 15 - pro Jahr, da er im Jahr 2021 die Hypotheken um Fr. 180'000.– aufgestockt habe. Es sei nicht gerechtfertigt, dass ihm ein Liegenschaftsertrag von Fr. 3'375.– ange- rechnet werde. Die Liegenschaftserträge würden mutmasslich höchstens Fr. 2'000.– (gerundet) pro Monat betragen (Urk. 46 S. 7). Das angerechnete mo- natliche Familieneinkommen ab dem 1. Januar 2022 in der Höhe von Fr. 20'643.– sei im Umfang von monatlich Fr. 1'375.– auf Fr. 19'268.– zu reduzieren (Urk. 46 S. 8). 2.3. Die Gesuchstellerin erwidert, es sei irrelevant, wie gross der Eigenmietwert der Liegenschaft "E._____ 1" effektiv sei, weil der Eigenmietwert ohnehin in der Berechnung nicht zu berücksichtigen sei. Dasselbe gelte auch im Hinblick auf die Liegenschaft "E._____ 2", weshalb auch hier irrelevant sei, welche Erträge sich daraus ergäben, da sie nicht zu berücksichtigen seien. Die Berechnung des Ge- suchsgegners sei nicht nachvollziehbar, da er offenkundig nicht von Fr. 90'222.– "Mieteinnahmen", sondern von Fr. 104'557.– ausgehen müsste, was das Resultat nicht ändere. Hinsichtlich der Hypotheken habe der Gesuchsgegner selbst in sei- ner Eingabe vom 4. März 2022 (auf Seite 8) Schuldzinsen von Fr. 23'194.– be- rücksichtigt. Ebenso habe er in seiner Eingabe vom 11. Mai 2022 nichts derglei- chen erwähnt, weshalb die höheren Schuldzinsen als nicht belegt zu gelten hätten (Urk. 59 Rz. 14). Es sei zu berücksichtigen, dass sämtliche Hypothekarzinsen (auch für die beiden bewohnten Wohnungen) bereits bei den Liegenschaftserträ- gen abgezogen worden seien, weshalb die Hypothekarzinsen beim Bedarf nicht mehr berücksichtigt werden dürften, da sie sonst doppelt gezählt würden (Urk. 59 Rz. 15). 2.4. Von keiner Partei wurde beanstandet, dass die Vorinstanz bei der Berech- nung des Liegenschaftsertrags auf die Steuererklärung 2020 abstellte. Für seine Behauptung der Aufstockung der Hypothek und folglich höheren Hypothekarzin- sen offeriert der Gesuchsgegner ein Schreiben vom 11. Mai 2022 (Urk. 40) und eine Tabelle zur Berechnung der Sparquote (Urk. 41/1) als Beweismittel (Urk. 46 S. 7, zweiter Absatz). Aus den genannten Beweismitteln ist weder der Zinssatz noch die Art der Hypothek (Festhypothek oder SARON) ersichtlich. Ebenfalls lie- gen keine Kontoauszüge vor. Die geltend gemachten höheren Hypothekarzinsen
- 16 - sind lediglich eine Schätzung des Gesuchsgegners. Die Berechnungen, welche seiner Schätzung zugrunde liegen, werden nicht dargelegt und können daher nicht nachvollzogen werden. Indem er seine eigene Schätzung an die Stelle der erstinstanzlichen Feststellung setzt, vermag er weder eine unrichtige Sachver- haltsfeststellung noch eine unrichtige Rechtsanwendung aufzuzeigen. Somit ist weiterhin von jährlich Fr. 23'194.– Hypothekarzinsen auszugehen. 2.5. Der Eigenmietwert ist ein fiktives Mieteinkommen, welcher die Eigennutzung eines Grundstücks durch den Eigentümer besteuert (vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. d StG/ZH). Der Eigenmietwert generiert kein reales Einkommen, sondern es han- delt sich um eine reine Steuergrösse. Mit der Gesuchstellerin ist deshalb festzu- halten, dass selbst bewohnte Liegenschaften bei der Berechnung des Liegen- schaftsertrages nicht zu berücksichtigen sind. Relevant für den Liegenschaftser- trag sind demnach einzig die vermieteten Eigentumswohnungen "F._____-strasse 3" in G._____ sowie "H._____-strasse 4", "I._____-strasse 5" und "J._____ [Strasse] 6" in Zürich. Gemäss der Steuererklärung 2020 erzielten diese vier vermieteten Liegenschaften nach Abzug der Unterhalts- und Verwaltungskos- ten einen Nettomietertrag von Fr. 63'689.– (Urk. 13/6 S. 13). Abzüglich der Hypo- thekarzinsen von Fr. 23'194.– (Urk. 13/6 S. 25) resultiert ein Liegenschaftsertrag von Fr. 40'495.–, was einem monatlichen Liegenschaftsertrag von Fr. 3'374.58 entspricht. Im Ergebnis ist damit die vorinstanzliche Berechnung des Liegen- schaftsertrags nicht zu beanstanden und die Rüge des Gesuchsgegners erweist sich als unbegründet. 2.6. Unbestritten und von beiden Parteien anerkannt ist das Erwerbseinkommen der Gesuchstellerin von Fr. 3'293.– netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn (Urk. 47 S. 12, E. II.C.3.1; Urk. 46 S. 8; Urk. 59 Rz. 10), das Erwerbseinkommen des Ge- suchsgegners von Fr. 13'535.– netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn (Urk. 47 S. 13, E. II.C.3.2.1; Urk 46 S. 8; Urk. 59 Rz. 11), sowie die Kinderzulagen von Fr. 440.– pro Monat (Urk. 47 S. 14, E. II.C.3.3; Urk 46 S. 8; Urk. 59 Rz. 33). Zu- sammengefasst stellen sich die monatlichen Nettoeinkommen wie folgt dar: Einkommen Gesuchstellerin Fr. 3'293.– Einkommen Gesuchsgegner Fr. 13'535.–
- 17 - Liegenschaftserträge Gesuchsgegner Fr. 3'375.– Familienzulagen für Kinder Fr. 440.– Total Fr. 20'643.–
3. Sparquote 3.1. Die Vorinstanz erwog mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung, dass der zuletzt gemeinsam gelebte Standard die Obergrenze des gebüh- renden Unterhalts bilde (Urk. 47 S. 18., E. II.C.5.2.1). Es sei glaubhaft, dass der Lebensstandard der Parteien trotz der guten finanziellen Verhältnisse eher ge- mässigt gewesen sei. Zudem sei unbestritten, dass die Familie Ausgaben gehabt habe, die über den familienrechtlichen Bedarf hinausgegangen seien, etwa für Familienferien, Hobbys oder Nachhilfeunterricht. Derartige Ausgaben seien eben- falls Bestandteil des ehelichen Lebensstandards gewesen, auf dessen Fortfüh- rung die Gesuchstellerin und die Kinder Anspruch hätten. Solche Kosten seien zukünftig aus dem zuzuweisenden Überschussanteil zu decken (Urk. 47 S. 18 f., E. II.C.5.2.3). Angesicht der konkreten Umstände und unter Berücksichtigung des gemässigten ehelichen Lebensstandards erscheine es daher angemessen, dem Gesuchsgegner einen Überschussanteil von 50 % zuzuweisen und die übrigen 50 % unter der Gesuchstellerin und den Kindern nach grossen und kleinen Köp- fen aufzuteilen. Den Kindern werde je 12,5 % und der Gesuchstellerin 25 % des Überschusses zugeteilt (Urk. 47 S. 19, E. II.C.5.2.4). 3.2. Der Gesuchsgegner beanstandet, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass der zuletzt gemeinsam gelebte eheliche Standard die Obergrenze des nachehelichen Unterhaltsbeitrages bilde. Hierfür seien nicht nur die trennungsbe- dingten Mehrkosten, sondern auch ein allfälliges Mehreinkommen der Gesuch- stellerin zu berücksichtigen. Die Gesuchstellerin habe maximal Anspruch auf den ihr während des ehelichen Zusammenlebens zustehenden Überschussanteil (Urk. 46 S. 5 f.). Die Vorinstanz habe den Bedarf der Parteien vor der Aufnahme des Getrenntlebens nicht festgestellt. Zur Bestimmung des gemeinsamen Le- bensstandards sei in der Regel die Sparquote zu ermitteln, welche als Differenz zwischen Einkommen und dem zuletzt gemeinsam gelebten ehelichen Standard qualifiziert werden könne (Urk. 46 S. 10). Er habe im Jahr 2020 Fr. 10'000.– in die
- 18 -
2. Säule und eine weitere Zahlung von Fr. 6'628.– in die 3. Säule eingezahlt. Zu- dem seien Hypotheken in der Höhe von insgesamt Fr. 127'000.– amortisiert wor- den. Die Sparquote habe im Jahr 2020 demnach Fr. 143'826.– [recte: Fr. 143'628.–] betragen, was einem durchschnittlichen monatlichen Betrag von Fr. 12'000.– (gerundet) entspreche. Im Jahr 2021 hätten Renovationsarbeiten in den Wohnungen "E._____ 2" und in Brasilien im Umfang von insgesamt Fr. 124'548.– stattgefunden. Zudem habe er Fr. 6'826.– in die 3. Säule eingezahlt, was einem Gesamtbetrag von Fr. 131'374.–, mithin Fr. 11'000.– (gerundet), ent- spreche (Urk. 46 S. 11). Weiter hätten die Parteien von Beginn an unter dem Gü- terstand der Gütertrennung gelebt und die Gesuchstellerin habe somit von den Ersparnissen, abgesehen von den Einkäufen in die 2. Säule, nicht partizipiert. Die Gesuchstellerin habe über einen monatlichen Überschuss von Fr. 1'300.– verfügt. Es gehe deshalb nicht an, ihr nach der Aufnahme des Getrenntlebens einen hö- heren Überschuss im Betrag von Fr. 1'866.– zuzusprechen. Ausgehend von einer monatlichen Sparquote von Fr. 12'000.– im Jahr 2020 oder von Fr. 11'000.– pro Monat im Jahr 2021 sowie von einem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 20'643.– (einschliesslich Vermögenserträge), habe den Parteien ein durch- schnittliches Familieneinkommen von Fr. 10'000.– pro Monat zur Verfügung ge- standen (Urk. 46 S. 12). Der Gesuchstellerin sei somit kein Überschussanteil vom Erwerbseinkommen zuzugestehen, nachdem sie nach der Aufnahme des Ge- trenntlebens vom eigenen Erwerbseinkommen einen Überschussanteil bilden könne (Urk. 46 S. 13). 3.3. Die Gesuchstellerin führt aus, dass die Vorinstanz die ungleiche Über- schussverteilung bereits mit dem angeblich gelebten Lebensstandard berücksich- tigt habe. Ausserdem würden trennungsbedingte Mehrkosten zulasten einer allfäl- ligen Sparquote gehen (Urk. 59 Rz. 24). Die ungleiche Überschussverteilung stel- le unter Berücksichtigung der scheidungsbedingten Mehrkosten indirekt eine Sparquote von monatlich Fr. 1'981.– zugunsten des Gesuchsgegners dar (Urk. 59 Rz. 25). Inwiefern es tatsächlich möglich gewesen sei, dass die Parteien im Jahr 2020 angeblich Fr. 148'826.– auf die Seite gelegt hätten, könne aufgrund der ak- tuellen Aktenlage nicht überprüft werden. Es wäre möglich, dass der Gesuchs- gegner eine Erbschaft (oder einen Erbvorbezug) erhalten habe, womit z.B. die
- 19 - Amortisation der Hypothek vorgenommen worden sei. Entsprechend hätte der Gesuchsgegner zumindest die gesamten Kontoauszüge gemäss der Steuererklä- rung 2020 vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 offenlegen müssen (Urk. 59 Rz. 27). Dass eine angebliche Sparquote von knapp Fr. 150'000.– für das Jahr 2020 völlig absurd sei, ergebe sich auch aus der eigenen Berechnung des Gesuchsgegners. Er rechne beispielsweise mit einem Familienbudget von ca. Fr. 1'835.– für eine vierköpfige Familie (für Essen, Kleidung, Haushaltsartikel, Toi- lettenartikel, Wohnungseinrichtungen, Ausgang, Ferien etc.), was nicht ansatz- weise stimme. Im Weiteren handle es sich um unbelegte Parteibehauptungen. Es sei davon auszugehen, dass diese Ausgaben um ein Vielfaches höher gewesen seien (Urk. 59 Rz. 29). Selbst die Begründung der Vorinstanz sei nicht nachvoll- ziehbar. Die Vorinstanz habe erwogen, dass sie (die Gesuchstellerin) indirekt eine Sparquote bestätigt hätte, was nicht stimme. Anlässlich der Verhandlung habe sie ausgeführt, dass sie monatlich über Fr. 2'000.– für Essen ausgegeben hätte, was der Gesuchsgegner in der Berufung bestätigt habe, womit seine eigene Berech- nung zum Familienbudget einen Rechnungsfehler erleide (Urk. 59 Rz. 31). 3.4. 3.4.1. Bei genügenden finanziellen Mitteln haben beide Ehegatten Anspruch auf Fortführung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards. Dieser bildet die Ober- grenze des gebührenden Unterhalts. Verunmöglichen trennungsbedingte Mehr- kosten es, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, so hat der Unter- haltsgläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner (BGE 147 III 293 E. 4.4 m.w.H.). Basierend auf dem Grundsatz, dass die Eheleu- te soweit finanzierbar Anspruch auf Beibehaltung des zuletzt in der Ehe gelebten Standards haben, sind die trennungsbedingten Mehrkosten aus einer allfälligen Sparquote zu finanzieren (vgl. für das Scheidungsrecht: Arndt/Langner, Neuere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Unterhalts in guten finanziellen Ver- hältnissen, in: Büchler/Schwenzer [Hrsg.], Achte Schweizer Familienrecht§Tage, 2016, S. 177 ff., S. 192). 3.4.2. Der zuletzt gelebte gemeinsame Standard entspricht dem familienrechtli- chen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unverän-
- 20 - derten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Um die Obergrenze des ehelichen Unterhaltsbeitrags zu bestimmen, ist daher zunächst der Überschuss während des Zusammenlebens zu ermitteln, der rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4). Hierzu sind vom Gesamteinkommen der Familie während des Zusammenlebens die damalige Sparquote sowie die damaligen familienrechtlichen Existenzminima abzuziehen (vgl. Schwizer/Oeri, "Neues" Unterhaltsrecht?, in: AJP 2022 S. 3 ff., S. 7). 3.5. Mit dem Gesuchsgegner ist zu erwägen, dass es die Vorinstanz unterliess, die Lebensführung der Parteien vor der Trennung unter Berücksichtigung des damaligen Einkommens und des damaligen familienrechtlichen Existenzmini- mums beziehungsweise des damaligen Überschusses festzuhalten. Entspre- chend konnte auch keine Obergrenze des gebührenden Unterhalts festgestellt und bei der Überschussverteilung berücksichtigt werden. Sodann hat sich die Vor- instanz weder zu einer allfälligen Sparquote noch zu den trennungsbedingten Mehrkosten geäussert. Damit missachtet sie die bundesgerichtliche Rechtspre- chung. Aus diesem Grund ist auf die Rüge des Gesuchsgegners, wonach eine Sparquote bestehe, näher einzugehen: Eine solche ist nämlich vom Überschuss abzuziehen (BGE 147 III 265, E. 7.3; BGer 5A_507/2020 vom 2. März 2021, E. 7.4.5) und verbleibt bei derjenigen Partei, die sie erwirtschaftet (Arndt, Die Sparquote, Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: Fankhau- ser/Reusser/Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff., S. 44; siehe BGer 5A_90/2016 vom
16. August 2016, E. 4.5). Die Beweislast für die Begrenzung der Unterhaltspflicht liegt bei der zweistufigen Methode beim Unterhaltsschuldner (BGE 147 III 293 E. 4.4). Dabei entbindet der Umstand, dass das Gericht den Sachverhalt von Am- tes wegen zu erforschen hat (Art. 296 ZPO), den Schuldner nicht von seiner Mit- wirkungspflicht (vgl. BGE 140 III 485 E. 3.3). 3.6. 3.6.1. Zum Nachweis der Sparquote verweist der Gesuchsgegner in seiner Beru- fungsschrift wiederholt auf seine Eingabe vom 4. März 2022 (Urk. 34) und die da- zugehörigen Beilagen (Urk. 36/124 und 125). Insbesondere bringt er vor, dass
- 21 - seine Ausführungen durch Unterlagen in einem schwarzen Ordner sowie einer Aufstellung über die Entwicklung seiner finanziellen Verhältnisse von 2016 bis 2020 untermauert und somit rechtsgenüglich glaubhaft gemacht worden seien. Diese Eingaben seien von der Vorinstanz wegen angeblich verspäteter Einrei- chung nicht mehr berücksichtigt worden (Urk. 46 S. 11). 3.6.2. Die Gesuchstellerin bestreitet eine Sparquote (Urk. 59 Rz. 29) und kritisiert vorab, dass der Gesuchsgegner zum Beweis einer Sparquote zahlreiche Ordner voller Unterlagen eingereicht habe, ohne darauf konkret Bezug zu nehmen. Damit sei er seiner Substantiierungspflicht nicht nachgekommen (Urk. 59 Rz. 28). 3.6.3. Als Referenzperiode für die Berechnung der Sparquote dienen grundsätz- lich die letzten zwölf Monate vor der Trennung (Arndt/Langner, a.a.O., S. 184 f.; Arndt, a.a.O., S. 51; siehe demgegenüber BGer 5A_1037/2019 vom 22. April 2020, E. 3 und 3.3, wonach es nicht willkürlich ist, den zuletzt gemeinsam geleb- ten Standard aufgrund eines Stellenwechsels an dem in den letzten sechs Mona- ten vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts erwirtschafteten Einkommen zu messen). Die Parteien leben seit dem 3. Januar 2022 getrennt (Urk. 47, Dispo- sitiv-Ziffer 1); massgebend ist daher der Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem
31. Dezember 2021. Bereits aus diesem Grund sind die Ausführungen und die Aufstellung zur Sparquote in den Jahren 2016 bis 2020 (vgl. Urk. 34 S. 3 ff. und Urk. 36/125) nicht zielführend, was der Gesuchsgegner in seiner Eingabe vom
11. Mai 2022 selbst erkennt (vgl. Urk. 40 S. 1). Da jedoch nicht nur die Eingabe vom 4. März 2022 (Urk. 34), sondern auch die Eingabe vom 11. Mai 2022 (Urk. 40) im vorliegenden Berufungsverfahren zu beachten ist (vgl. E.II/4 und 5), drängen sich dennoch rechtliche Ausführungen zur Substantiierungslast auf: 3.7. 3.7.1. Grundsätzlich sind Tatsachen (und die dazugehörigen Beweismittel) in den Rechtsschriften selbst zu nennen. Damit wird einerseits der Gehörsanspruch der Gegenpartei (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) sichergestellt, indem ihr zur Kenntnis gebracht wird, gegen welche konkreten Behauptungen sie sich verteidi-
- 22 - gen muss. Andererseits soll das Gericht aus den Rechtsschriften der Parteien er- kennen können, auf welche Tatsachen sich die klagende Partei stützt und womit sie diese beweisen will. Entsprechend ist nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung der Behauptungs- und Substantiierungslast im Prinzip in den Rechts- schriften nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht (BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.2.1; 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018, E. 5; 4A_264/2015 vom 10. Augst 2015, E. 4.2.2). Es geht darum, dass nicht das Gericht und die Gegenpartei aus den Beilagen die Sach- darstellung zusammensuchen müssen, ist es doch nicht an ihnen, Beilagen da- nach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelaste- ten Partei ableiten lässt (BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.2.1; 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018, E. 5). 3.7.2. Dennoch kann es ausnahmsweise zulässig sein, den Substantiierungsob- liegenheiten durch Verweis auf eine Beilage nachzukommen. Werden Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet und wird für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist vielmehr zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art er- halten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt, oder ob der Verweis ungenügend ist, weil die nötigen Informationen in den Beilagen nicht eindeutig und vollständig enthalten sind oder aber daraus zusam- mengesucht werden müssten. Es genügt nicht, dass in den Beilagen die verlang- ten Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Es muss auch ein prob- lemloser Zugriff darauf gewährleistet sein, und es darf kein Interpretationsspiel- raum entstehen. Der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift muss spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem Verweis muss selbst klar wer- den, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen. Ein prob- lemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist und ge- nau die verlangten (bzw. in der Rechtsschrift bezeichneten) Informationen enthält. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann ein Verweis nur genügen, wenn die Beilage in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird, dass die In- formationen ohne weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusam- mengesucht werden müssen (BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.2.2;
- 23 - BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2; siehe auch Brugger, Der Verweis auf Beilagen in Rechtsschriften, in: SJZ 115/2019, S. 533 ff. mit weiteren Hinweisen und Verwei- sen). 3.7.3. Diese Grundsätze zur Behauptungs- und Substantiierungsobliegenheit kommen unter der Untersuchungsmaxime nicht voll zum Tragen. In solchen Ver- fahren sind Behauptungs- und Bestreitungslast nämlich insofern reduziert, als dass das Gericht von Amtes wegen abzuklären hat, ob die klagebegründenden Tatsachen vorliegen, und mithin auch Tatsachen zu berücksichtigen hat, die von keiner Partei behauptet worden sind (ZK ZPO-Leu, Art. 150 N 64; siehe auch oben E. II.2). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. Urk. 47 S. 7, E. II.A.2), sind die Parteien aber auch bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu er- hebenden Beweise zu bezeichnen (BGE 137 III 617 E. 5.2; 130 I 180 E. 3.2; 128 III 411 E. 3.2.1). 3.8. 3.8.1. Vorliegend hat der Gesuchsgegner seine Sparquoten für die Jahre 2016 bis 2020 in seiner Eingabe vom 4. März 2022 tabellarisch dargestellt. Dabei werden die Ersparnisse und Erträge, die Verwendung der Ersparnisse/Erträge und die Veränderung der Bankguthaben der Jahre 2016 bis 2020 aufgeführt und beziffert. Am Ende einer Aufstellung hat der Gesuchsgegner jeweils folgenden Beweis offe- riert (vgl. zum Ganzen Urk. 34 S. 5 - 7): "BO: Diverse Unterlagen in schwarzem Ordner (Beilage 124) Aufstellung des Klienten betreffend Finanzielle Verhältnisse 2016 bis 2020 (Beilage 125)". 3.8.2. Der Gesuchsgegner unterlässt es in der genannten Eingabe jedoch, Aus- führungen zu den einzelnen Positionen, insbesondere wie sich diese zusammen- setzen oder aus welchem Beleg sich diese genau ergeben, zu machen. Er ver- kennt, dass auch im summarischen Verfahren die Behauptungen bestimmt und
- 24 - vollständig in den Rechtsschriften oder Parteivorträgen aufzustellen sind. Er ver- weist auf zahlreiche Belege in dem Bundesordner (Urk. 36/124) nicht einzeln, sondern macht dies pauschal im Anschluss an die Auflistung der Sparquoten (Urk. 46 S. 11, 13 f.; Urk. 34 S. 5 - 7). Ein pauschaler Verweis ohne Begründung, wie er hier vorliegt, reicht zur rechtsgenügenden Substantiierung nicht aus. Der entsprechende Verweis auf die Belege nennt vorliegend weder spezifisch ein be- stimmtes Aktenstück für eine bestimmte Behauptung, noch wird aus dem Verweis selbst klar, welche Teile des Aktenstückes als Parteibehauptung gelten sollen. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Behauptungen der Gesuchsgegner mit welchen Belegen glaubhaft machen will. Schliesslich werden die Belege bzw. die einzel- nen Positionen in der Rechtsschrift weder konkretisiert noch erläutert. Es reicht dabei auch nicht aus, dass der Bundesordner ein Inhaltsverzeichnis aufweist und mit Registern unterteilt wurde. Vorliegend müsste das Gericht die Sparquote aus den Belegen zusammensuchen. Es ist jedoch nicht Sache des Gerichts, Beilagen zu durchforsten und festzustellen, ob sich aus den Beilagen etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt. Der Gesuchsgegner genügt sei- ner Mitwirkungspflicht mit seiner Aufstellung und dem pauschalen Verweis auf die Beilage ohne weitere Ausführungen zu den Belegen nicht. Mit der Eingabe vom
4. März 2020 (Urk. 34) samt Beilagen (Urk. 36/124 und 125) kann keine Sparquo- te glaubhaft gemacht werden. 3.8.3. Dasselbe muss umso mehr für seine Eingabe vom 11. Mai 2022 (Urk. 40) und die "Unterlagen betreffend die Berechnungen der Sparquoten von 2016-21 sowie die entsprechenden Belege für das Jahr 2021" (Urk. 41/1-81) gelten. In dieser Eingabe wurden die Ersparnisse auf Fr. 72'760.– (Urk. 40 S. 1) bzw. auf Fr. 15'709.– (Urk. 40 S. 2) veranschlagt (vgl. auch Urk. 41/1), wobei die Renovati- onskosten der Liegenschaft von Fr. 124'548.– zu berücksichtigen seien, weshalb an der bisherigen Sparquote 2020 festgehalten werde (Urk. 40 S. 2). Der Ge- suchsgegner verweist bloss pauschal auf eine Sammelbeilage, nämlich auf die "Unterlagen betreffend die Berechnungen der Sparquoten von 2016-21 sowie die entsprechenden Belege für das Jahr 2021", ohne auch nur einen einzigen Beleg als Beweis anzubieten. Damit ist auch die Eingabe vom 11. Mai 2022 samt Beila- gen für den Nachweis einer Sparquote ungeeignet.
- 25 - 3.9. Darüber hinaus kann der Gesuchsgegner eine Sparquote auch deshalb nicht glaubhaft machen, weil seine Begründung widersprüchlich ist. So behauptet er eine Sparquote für das Jahr 2021 von Fr. 131'374.– respektive Fr. 11'000.– pro Monat (Urk. 46 S. 11 und 12) und begründet dies mit einem Familieneinkommen vor Aufnahme des Getrenntlebens von maximal Fr. 19'166.– pro Monat (Urk. 46 S. 8; E. III.4.4). Gleichzeitig beziffert er den erweiterten Gesamtbedarf der Familie vor Aufnahme des Getrenntlebens auf Fr. 11'311.– (Urk. 46 S. 9) und rundet den Bedarf für Ferien, Freizeit, Hobbys auf insgesamt Fr. 13'000.– auf (Urk. 46 S. 10). Wird jedoch vom Gesamteinkommen der Familie der geltend gemachte Bedarf abgezogen, resultiert ein Überschuss vor Aufnahme des Getrenntlebens von ma- ximal Fr. 6'166.– (Fr. 19'166.– - Fr. 13'000.–; vgl. E. III.4.4). Eine Sparquote von Fr. 11'000.– pro Monat ist daher bereits aufgrund der Begründung des Gesuchs- gegners ausgeschlossen. Dabei hilft dem Gesuchsgegner auch seine Behaup- tung, wonach die Familie mit einem Haushaltungsbudget von Fr. 22'000.– pro Jahr (für Lebensmittel, Kleider, Coiffeur, etc.) nicht einmal die im Kreisschreiben zugestandenen Grundbeträge ausgeschöpft habe (Urk. 46 S. 12), nicht weiter. Bei der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die Richtlinien der Konfe- renz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums den Ausgangspunkt (BGE 147 III 265 E. 7.2). Die Grundbeträge gemäss dieser Richtlinie sind bei der Berechnung im- mer zu berücksichtigen, egal ob sie tatsächlich ausgeschöpft werden. Zudem er- scheint schlicht unglaubhaft, dass die Parteien bei einem Familieneinkommen von Fr. 19'927.– pro Monat unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gelebt haben. 3.10. Der Gesuchsgegner kann auch keine Sparquote geltend machen, wenn er behauptet, er habe im Jahr 2021 insgesamt Fr. 124'548.– für Renovationsarbeiten aufgewendet und zudem Fr. 34'000.– in eine Wohnung in Brasilien investiert (Urk. 46 S. 13). So führt er gleichzeitig aus, dass er im selben Jahr die Hypothe- ken um Fr. 180'000.– aufgestockt habe (Urk. 46 S. 7 und 13 f.). Nach der allge- meinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die Renovationsarbeiten mit der Aufstockung der Hypothek finanziert wurden. In jedem Fall hätte sich der Gesuchsgegner über die Verwendung der Fr. 180'000.– äussern müssen, wenn
- 26 - er im selben Jahr eine Sparquote von Fr. 131'374.– (vgl. Urk. 46 S. 11) geltend macht. Durch die Aufstockung einer Hypothek kann im selben Umfang keine Sparquote begründet werden. 3.11. Unbehilflich ist schliesslich der Einwand des Gesuchsgegners, dass er vor- aussichtlich per Ende März 2029 pensioniert werde und er die Hypotheken im Umfang von mindestens Fr. 60'000.– pro Jahr amortisieren müsse (Urk. 46 S. 14 f.). Es ist nicht ersichtlich, wie eine zukünftige Pensionierung und die Pflicht zur Amortisation der Hypotheken eine Sparquote für das Jahr 2021 belegen sollen. Im Ergebnis kann der Gesuchsgegner keine Sparquote nachweisen. Seine Rüge ist deshalb unbegründet.
4. Gebührender Unterhalt 4.1. Wie bereits erwähnt (vgl. E. III.3.5), rügt der Gesuchsgegner zu Recht, dass die Vorinstanz den ehelichen Standard während des Zusammenlebens nicht er- mittelte. Er beziffert den (aufgerundeten) Familienbedarf auf insgesamt Fr. 13'000.– (Urk. 46 S. 9 f.). Die Gesuchstellerin bestreitet diesen Betrag nicht, sondern macht lediglich geltend, dass der Bedarf der Parteien vor Aufnahme des Getrenntlebens im Rahmen des Eheschutzverfahrens nicht relevant sei (Urk. 59 Rz. 20 und 21). 4.2. Wie dargelegt, entspricht der zuletzt gelebte gemeinsame Standard dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betrags- mässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4). Der Bedarf und das Einkommen der Parteien vor Aufnahme des Getrenntlebens sind deshalb sehr wohl relevant. 4.3. Zum Einkommen der Parteien vor Aufnahme des Getrenntlebens führt der Gesuchsgegner aus, dass das Nettoeinkommen der Parteien im Jahr 2020 maxi- mal Fr. 19'927.– pro Monat betragen habe. Im Jahr 2021 sei ab Juli 2021 der Mietzins für die Wohnung "E._____ 2" entfallen und es sei von einem Vermö- gensertrag von maximal Fr. 3'000.– auszugehen (Urk. 46 S. 8). Die Gesuchstelle-
- 27 - rin bestreitet in ihrer Berufungsantwort bloss die Relevanz des Einkommens der Parteien im Jahr 2020 bzw. 2021 (Urk. 59 Rz. 18 und 19). 4.4. Das Erwerbseinkommen des Gesuchsgegners betrug im Jahr 2021 Fr. 13'535.– pro Monat (Urk. 13/6 S. 6; Urk. 47 S. 13, E. II.C.3.2.1). Dazu kommt ein geltend gemachter und unbestrittener Liegenschaftsertrag von monatlich Fr. 3'000.– (vgl. Urk. 46 S. 8). Das monatliche Nettoeinkommen der Gesuchstelle- rin betrug gemäss Steuererklärung 2020 Fr. 2'191.– (Urk. 13/6 S. 6). Weiter ist den Kindern je eine Familienzulage von Fr. 220.– als Einkommen anzurechnen (vgl. Urk. 47 S. 14, E. II.C.3.3). Das Gesamteinkommen der Familie im Jahr 2021 belief sich somit auf Fr. 19'166.– pro Monat. 4.5. Vom Familieneinkommen von Fr. 19'166.– pro Monat ist der Familienbedarf von Fr. 13'000.– (E. III.4.1) abzuziehen. Eine Sparquote besteht nicht (E. III.3). Damit verblieb ein monatlicher Überschuss während des Zusammenlebens von insgesamt Fr. 6'166.–. Dieser ist nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3). Gründe für einen anderen Verteilungsschlüssel sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein Überschuss gemäss dem Entscheid der Vorinstanz im Umfang von 25 % der Gesuchstellerin, im Umfang von 50 % dem Gesuchsgegner und im Umfang von je 12.5 % den Kindern zuzuweisen wäre (vgl. Urk. 46 S. 10; Urk. 47 S. 19, E. II.C.5.2.4). Dies wird weder von der Vorinstanz noch vom Gesuchsgegner rechtsgenügend be- gründet (vgl. auch E. III.6.1). Bei einer Verteilung nach grossen und kleinen Köp- fen entfällt ein Drittel und damit Fr. 2'055.35 pro Monat auf die Gesuchstellerin. Auf die Kinder entfallen je ein Sechstel bzw. Fr. 1'027.65. Der so ermittelte Über- schussanteil der Gesuchstellerin wird für die Zeit des Getrenntlebens betrags- mässig limitiert bleiben. Selbiges gilt vorbehältlich einer Leistungsfähigkeitssteige- rung des Gesuchsgegners auch für die Kinder. Der gebührende Unterhalt der Ge- suchstellerin besteht somit aus ihrem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben (unten E. III.5.5) zuzüglich eines maximalen Überschussanteils von Fr. 2'055.35. Der gebührende Unterhalt für die Kinder besteht aus deren familien- rechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben (unten E. III.5.5) zuzüglich eines maximalen Überschussanteils von je Fr. 1'027.65, soweit keine Steigerung der
- 28 - Leistungsfähigkeit eingetreten ist. Darauf wird bei der Ermittlung der Unterhalts- beiträge zurückzukommen sein.
- 29 -
5. Bedarf der Parteien 5.1. Steueranteil Kinder 5.1.1. Die Vorinstanz erwog, dass die konkreten Steuerbelastungen noch nicht feststünden und deshalb nur annährungsweise anhand eines mutmasslichen Re- sultates der Unterhaltsberechnung berechnet würden. Bei der Gesuchstellerin sei von einer mutmasslichen Steuerbelastung von monatlich Fr. 1'000.– und beim Gesuchsgegner von monatlich Fr. 2'000.– auszugehen (Urk. 47 S. 17, E. II.C.4.h). 5.1.2. Der Gesuchsgegner bringt mit Verweis auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung vor, dass im Barbedarf des Kindes ein Steueranteil zu berücksichtigen sei. Die Vorinstanz scheide keinen Steueranteil für die Kinder aus. Sie unterlasse es zudem, sich mit der Höhe der Steuerbetreffnisse auseinanderzusetzen (Urk. 46 S. 17). Die Gesuchstellerin stimmt dem Gesuchsgegner zu, wonach im Barunterhalt ein Steueranteil für die Kinder auszuscheiden sei (Urk. 59 Rz. 34) 5.1.3. Die Vorinstanz genügt den Begründungsanforderungen nicht, wenn sie sich nicht zu den Steuerfaktoren äussert. Sie übersieht sodann, dass im Bedarf der Kinder ein Steueranteil zu berücksichtigen ist: Stehen genügend Mittel zur Verfü- gung, um bei der Unterhaltsberechnung über das betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum hinauszugehen, ist im Rahmen des familienrechtlichen Existenzmi- nimums des Kindes – wie bei den Eltern – ein Steueranteil einzusetzen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3). Die Steuern werden nachfolgend zu berechnen sein. 5.1.4. Die Gesuchstellerin wohnt in der Stadt Zürich und unterliegt dem Verheira- tetentarif (§ 35 Abs. 2 StG; Art. 36 Abs. 2bis DBG). Sie ist konfessionslos (Urk. 13/6 S. 5). Da die Steuererklärung der Gesuchstellerin für das Jahr 2022 nicht vorliegt, ist für dieses Jahr – mit Ausnahme des Einkommens der Gesuch- stellerin, welches sich auf Fr. 39'516.– belief (12 Monate à Fr. 3'293.–, oben E. III.2.6), sowie den Unterhaltsbeiträgen von geschätzt Fr. 64'000.– (§ 23 lit. f StG; Art. 23 lit. f DBG) – auf die im Recht liegende Steuererklärung 2020 (Urk. 13/6) abzustellen. Vom Einkommen und den Unterhaltsbeiträgen sind Be- rufsauslagen von Fr. 6'350.– (inklusive Pauschale für Weiterbildungskosten; siehe Urk. 13/6 S. 24), Versicherungsprämien von Fr. 5'200.– (Staatsteuer, § 31 Abs. 1
- 30 - lit. g StG) bzw. Fr. 3'100.– (Bundessteuer, Art. 33 Abs. 1 lit. g und Abs. 1bis lit. b DBG), Fremdbetreuungskosten von Fr. 7'530.– (Urk. 13/6 S. 9 f.; § 31 Abs. 1 lit. j StG; Art. 33 Abs. 3 DBG) sowie Sozialabzüge von Fr. 18'000.– (Staatsteuer, § 34 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 13'200.– (Bundessteuer, Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG) für zwei Kinder im Haushalt abzuziehen. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt Fr. 66'436.–, jenes für die Bundessteuer Fr. 73'336.– . Nachdem sich die Liegenschaften im Eigentum des Gesuchsgegners befinden, ist das steuerbare Vermögen der Gesuchstellerin vernachlässigbar. Mit dem Steuerrechner des Kantons Zürichs für das Steuerjahr 2022 resultieren für die Staats- und Gemeindesteuern Fr. 5'373.70 und für die direkte Bundessteuer Fr. 321.–. Das entspricht einer monatlichen Steuerbelastung von Fr. 474.–. 5.1.5. Ein Anteil dieser Steuern ist dem Barbedarf der Kinder zuzuweisen. Dazu sind die den Kindern zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteu- ernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversi- cherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [siehe Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunter- haltsbeitrag) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu ver- steuernden Einkünften zu setzen; der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils ist im erweiterten Bedarf der Kinder zu be- rücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). 5.1.6. Die Einkünfte der Kinder betragen ungefähr Fr. 2'220.– (Fr. 2'000.– Barun- terhalt [inkl. Überschussanteil] (geschätzt) und Fr. 220.– Kinderzulagen), jene der Gesuchstellerin Fr. 4'353.– (Fr. 3'293.– Erwerbseinkommen, Fr. 1'060.– ehelicher Unterhalt (geschätzt) und Fr. 0.– Betreuungsunterhalt, siehe dazu unten E. III.6.2). Die gesamten Einkünfte der Gesuchstellerin und der Kinder belaufen sich auf Fr. 8'793.– (Unterhalt, Einkünfte und Familienzulage). Es resultiert ein prozen- tualer Anteil von 24 % (Fr. 2'220.– / Fr. 8'793.–) pro Kind. Den Kindern ist folglich ein Steueranteil von gerundet Fr. 119.– (25 % von Fr. 474.–) zuzuweisen. Die Dif- ferenz von Fr. 236.– verbleibt bei der Gesuchstellerin.
- 31 - 5.1.7. Der Gesuchsgegner wohnt in Zürich und unterliegt dem Grundtarif (§ 35 Abs. 1 StG; Art. 36 Abs. 1 DBG). Er ist konfessionslos (Urk. 13/6 S. 5). Da die Steuererklärung für das Jahr 2022 nicht vorliegt, ist für dieses Jahr auf die im Recht liegende Steuererklärung 2020 (Urk. 13/6) abzustellen. Sein Einkommen beträgt Fr. 162'420.– (12 Monate à Fr. 13'535.–, oben E. III.2.6). Weiter sind die Liegenschafserträge hinzuzurechnen, wobei auch die Eigenmietwerte zu versteu- ern sind. Nachdem die Wohnung "E._____ 2" mittlerweile durch den Gesuchs- gegner bewohnt wird, ist von steuerbaren Liegenschaftserträgen von geschätzt Fr. 73'000.– (statt Fr. 27'768.– Mietertrag wird neu ein Eigenmietwert von Fr. 10'000.– berücksichtigt, vgl. Urk. 13/6 S. 13) auszugehen. Schliesslich sind die Kinderzulagen von jährlich Fr. 5'280.– zu versteuern. Ausgangspunkt bildet daher ein Einkommen von Fr. 240'700.–. Abzuziehen sind die Berufsauslagen von rund Fr. 12'000.– (Staatsteuer, Urk. 13/6 S. 23) bzw. Fr. 10'700.– (Bundessteuer, Urk. 13/6 S. 23), Versicherungsprämien von Fr. 2'600.– (Staatsteuer, § 31 Abs. 1 lit. g StG) bzw. Fr. 1'700.– (Bundessteuer, Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG), Fr. 6'883.– Beiträge an die Säule 3a (vgl. Urk. 13/6 S. 7 und Urk. 41/35) sowie die Unter- haltsbeiträge von geschätzt Fr. 64'000.– (§ 31 Abs. 1 lit. c StG; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG). Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt somit Fr. 155'217.–, jenes für die direkte Bundessteuer Fr. 157'417.–. Das steuer- bare Vermögen beträgt aufgrund der Liegenschaften rund Fr. 400'000.– (siehe Urk. 13/6 S. 8). Mit dem Steuerrechner des Kantons Zürichs für das Steuerjahr 2022 resultieren für die Staats- und Gemeindesteuern Fr. 26'491.40 und für die direkte Bundessteuer Fr. 8'347.60. Das entspricht einer monatlichen Steuerbelas- tung von gerundet Fr. 2'903.–. 5.2. Wohnkosten 5.2.1. Die Vorinstanz erwog, dass sämtliche Wohnkosten direkt beim Gesuchs- gegner anfallen würden und daher sinnvollerweise von diesem zu bezahlen seien. Der Gesuchsgegner habe monatliche Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'443.– für die Wohnung der Gesuchstellerin und in Höhe von Fr. 1'306.– für seine Wohnung geltend gemacht (vgl. Urk. 17 S. 23 f., S. 35). Die Wohnkosten seien von der Ge- suchstellerin nicht bestritten worden (Urk. 47 S. 15, E. II.C.4.a).
- 32 - 5.2.2. Die Gesuchstellerin bringt im Rahmen der Berufungsantwort vor, dass die Hypothekarzinsen bereits beim Einkommen berücksichtigt worden seien (Urk. 59 Rz. 15 und 34). Gemäss den Auflistungen des Gesuchsgegners (Urk. 13/18) wür- den demnach noch die Betriebskosten und der Strom von insgesamt ca. Fr. 1'168.– pro Monat anfallen. Allfällige Reparaturen seien nicht belegt und seien vom Überschuss des Gesuchsgegners zu tragen, da es sich um sein Eigengut handle (Urk. 59 Rz. 34). Der Gesuchsgegner äusserte sich im Rahmen seiner Stellungnahme zur Berufungsantwort nicht zu diesen Vorbringen (vgl. Urk. 61). 5.2.3. Nicht beanstandet wird, dass die Wohnkosten direkt beim Gesuchsgegner angerechnet werden. Richtig ist, dass vorliegend die Hypothekarzinsen der Lie- genschaften des Gesuchsgegners bereits beim Einkommen berücksichtigt wur- den (vgl. E. III.2.5). Gemäss Aufstellung des Gesuchsgegners beträgt der Hypo- thekarzins Fr. 6'455.– pro Jahr für die Wohnung "E._____ 1" und Fr. 7'115.– pro Jahr für die Wohnung "E._____ 2" (Urk. 13/18). Insgesamt sind deshalb gerundet Fr. 1'131.– pro Monat (Fr. 13'570 / 12) von den Wohnkosten des Gesuchsgegners abzuziehen. Vor Vorinstanz hatte der Gesuchsgegner für Reparatur und Unterhalt 20 % des Eigenmietwerts geltend gemacht, was von den Steuerbehörden akzep- tiert werde (Urk. 17 S. 23). Soweit die Gesuchstellerin jegliche Reparaturkosten pauschal bestreitet, genügt dies den formellen Begründungsanforderungen nicht. Vielmehr erscheint glaubhaft, dass für Eigentumswohnungen Reparaturkosten an- fallen. Nicht ersichtlich ist, weshalb die Reparaturkosten aus dem Überschuss zu decken sind, bloss weil es sich um sein Eigengut handelt. Ohnehin hätten noch tiefere Wohnkosten des Gesuchsgegners keinen Einfluss auf die zuzusprechen- den Unterhaltsbeiträge. Würden die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Wohnkosten berücksichtigt werden, würde sich der Bedarf des Gesuchsgegners reduzieren und sich der Überschuss erhöhen. Da jedoch ohnehin der maximale Überschussanteil zugesprochen wird (vgl. E. III.4.5 und 6.1), ändert ein tieferer Bedarf des Gesuchsgegners nichts daran. Der höhere Überschuss wäre nicht auf eine Steigerung der Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners zurückzuführen. Im Ergebnis sind dem Gesuchsgegner Fr. 1'618.– (Fr. 2'749.– - Fr. 1'131.–) als Wohnkosten für beide Wohnungen im Bedarf anzurechnen.
- 33 - 5.3. Grundbetrag Die Gesuchstellerin bringt weiter vor, dass sich der Grundbetrag von C._____ demnächst auf Fr. 600.– erhöhen werde, weshalb auch im Hinblick auf den hohen Lebensstandard direkt Fr. 600.– einzusetzen seien (Urk. 59 Rz. 34). Gemäss Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist für jedes Kind im Alter bis zu 10 Jahren ein Grundbetrag von Fr. 400.– und für Kinder über 10 Jahre ein Grundbetrag von Fr. 600.– vorgesehen. Die Erhöhung des Grundbetrages vor Vollendung des 10. Lebensjahres aufgrund eines hohen Le- bensstandards stellt ein unzulässiger Mix mit der einstufig-konkreten Berech- nungsmethode dar (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Die Gesuchstellerin ist mit ihrem Einwand daher nicht zu hören. C._____ wurde am tt.mm.2023 10 Jahre alt. Folg- lich sind ihr ab 1. September 2023 Fr. 600.– als Grundbetrag anzurechnen. 5.4. Fitnesskosten Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner im Bedarf Fr. 28.– pro Monat für ein Fitness Abo an (Urk. 47 S. 15). Die Gesuchstellerin kritisiert, dass diese Hobbykosten gemäss der aktuellen Rechtsprechung mit dem Überschuss zu de- cken seien (Urk. 59 Rz. 34). Weder die Vorinstanz noch der Gesuchsgegner äus- sern sich dazu. Richtig ist, dass Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys und Ähnli- ches aus dem Überschussanteil zu finanzieren sind (BGE 147 III 265 E. 7.2). Ent- sprechend sind die Fr. 28.– pro Monat im Bedarf des Gesuchsgegners zu strei- chen. 5.5. Die übrigen Bedarfspositionen der Parteien wurden im Berufungsverfahren von keiner Partei beanstandet und erweisen sich überdies als angemessen. Zu- sammengefasst präsentiert sich das familienrechtliche Existenzminimum somit wie folgt (jeweils gerundet, in Schweizer Franken): Gesuchsgegner Gesuchstellerin D._____ C._____ Grundbetrag Fr. 1'200.00 Fr. 1'350.00 Fr. 600.00 Fr. 400.00 Wohnkosten Fr. 1'618.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00
- 34 - Krankenkasse Fr. 305.00 Fr. 288.00 Fr. 104.00 Fr. 104.00 (KVG) Versicherungen Fr. 20.00 Fr. 20.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Radio-/TV Fr. 28.00 Fr. 28.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Kommunikation Fr. 120.00 Fr. 120.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fremdbetreuung Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 422.00 Fr. 524.00 ÖV-Kosten Fr. 600.00 Fr. 81.00 Fr. 10.00 Fr. 10.00 Verpflegung Fr. 210.00 Fr. 62.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 VVG Fr. 149.00 Fr. 113.00 Fr. 28.00 Fr. 28.00 Steuern Fr. 2'903.00 Fr. 236.00 Fr. 119.00 Fr. 119.00 Total Fr. 7'153.00 Fr. 2'298.00 Fr. 1'283.00 Fr. 1'185.00 Total Familie Fr. 11'919.00
6. Ermittlung der Unterhaltsbeiträge 6.1. Im Jahr 2022 beläuft sich das monatliche Gesamteinkommen der Familie auf Fr. 20'643.– (E. III.2.6) und steht den familienrechtlichen Existenzminima aller Beteiligten von Fr. 11'919.– (vgl. E. III.5.5) gegenüber. Somit resultiert ein Über- schuss von Fr. 8'724.–. Dieser ist nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3). Gründe für ein Abweichen von dieser Regel sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann der vorinstanzlichen Erwägung, wonach un- ter Berücksichtigung des gemässigten ehelichen Lebensstandards von der Vertei- lungsregel abgewichen wurde (Urk. 47 S. 19 E. II.C.5.2.4), nicht gefolgt werden, da die Vorinstanz den ehelichen Lebensstandard nicht einmal feststellte. Der Überschuss ist demnach zu je einem Drittel auf die Gesuchstellerin und den Ge- suchsgegner sowie zu je einem Sechstel auf die beiden Kinder zu verteilen. Dies entspricht einem Betrag von Fr. 2'908.– für die Eltern und Fr. 1'454.– für die Kin- der. Der Überschuss nach Aufnahme des Getrenntlebens ist im Vergleich zum Zusammenleben grösser. Dies ist aber nicht auf eine Steigerung der Leistungsfä- higkeit des Gesuchsgegners zurückzuführen. Entsprechend beträgt, wie aufge- zeigt (vgl. E. III.4.5), der maximale Überschussanteil der Gesuchstellerin Fr. 2'055.35 und jener der Kinder Fr. 1'027.65. 6.2. Es ergibt sich ein Barunterhalt für D._____ von Fr. 1'283.– (Bedarf) - Fr. 220.– (Kinderzulage) + Fr. 1'027.65 (Überschussanteil) = (gerundet)
- 35 - Fr. 2'091.– und ein solcher für C._____ von Fr. 1'185.– (Bedarf) - Fr. 220.– (Kin- derzulage) + Fr. 1'027.65 (Überschussanteil) = (gerundet) Fr. 1'993.–. Die Ge- suchstellerin kann ihre Lebenshaltungskosten von Fr. 2'298.– mit ihrem Einkom- men von Fr. 3'292.– decken, weshalb kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Dies wäre selbst unter Einschluss eines Wohnkostenanteils von Fr. 452.50 (1/2 von [Fr. 1'443.– - Fr. 538.–]) der Fall. Der eheliche Unterhalt beträgt Fr. 2'298.– (familienrechtliches Existenzminimum) + Fr. 2'055.35 (Überschussanteil) - Fr. 3'292.– (Einkommen) = (gerundet) Fr. 1'061.–. 6.3. Ab 1. September 2023 erhöht sich der Grundbetrag von C._____ auf Fr. 600.– und ihr Bedarf beträgt Fr. 1'385.– (vgl. E. III.5.3). Alle übrigen Positionen bleiben gleich. Neu belaufen sich die familienrechtlichen Existenzminima aller Be- teiligten auf Fr. 12'119.–. Damit verringert sich der Überschuss auf Fr. 8'524.–. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf den maximalen Überschussanteil. Entspre- chend bleiben die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin und D._____ unver- ändert. Für C._____ resultiert ab 1. September 2023 ein Barunterhalt von Fr. 1'385.– (Bedarf) - Fr. 220.– (Kinderzulage) + Fr. 1'027.65 (Überschussanteil) = (gerundet) Fr. 2'193.–. 6.4. Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstelle- rin monatliche Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger vertraglicher oder ge- setzlicher Familienzulagen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus, wie folgt zu bezahlen: für D._____:
- Fr. 2'091.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) rückwirkend vom
1. Januar 2022 und für die weitere Dauer des Getrenntle- bens. für C._____:
- Fr. 1'993.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) rückwirkend vom
1. Januar 2022 und bis zum 31. August 2023.
- 36 -
- Fr. 2'193.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) ab 1. September 2023 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Zudem ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sich per- sönlich Ehegattenunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'061.– zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus, rückwirkend vom 1. Januar 2022 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens. 6.5. Im Ergebnis werden die Kinderunterhaltsbeiträge erhöht. Grundsätzlich ver- bietet der Dispositionsgrundsatz der Rechtsmittelinstanz, über die Rechtsmittelan- träge des Rechtsmittelklägers hinauszugehen und das erstinstanzliche Urteil zu dessen Ungunsten abzuändern, es sei denn, die Gegenpartei habe selber ein (Anschluss-)Rechtsmittel ergriffen (Verschlechterungsverbot bzw. Verbot der re- formatio in peius). Das Verschlechterungsverbot ist ein klarer und unumstrittener Rechtsgrundsatz, dessen Missachtung das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt (BGE 149 III 172 E. 3.4.1 S. 174 f.). Aufgrund der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) sind die Kinderunterhaltsbeiträge entgegen dem Verschlechterungsverbot gleich- wohl zu erhöhen. Insgesamt – unter Berücksichtigung des Ehegattenunterhalts – resultiert im Übrigen für den Gesuchsgegner eine tiefere Unterhaltsverpflichtung. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 5'000.– zuzüglich Fr. 795.– Dolmetscherkosten fest. Sie auferlegte den Parteien die Kosten des Urteils ge- stützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je zur Hälfte; ferner sprach sie keine Partei- entschädigungen zu (Urk. 47 S. 23, E. III.B.3). Der vorinstanzliche Kostenent- scheid wurde von den Parteien im Berufungsverfahren nicht angefochten und er- scheint weiterhin als angemessen sowie den gesetzlichen Bestimmungen ent- sprechend (Art. 106 ff. ZPO). Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- dispositiv (Urk. 47 S. 26, Dispositiv-Ziffern 7, 8 und 9) ist daher zu bestätigen.
- 37 -
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 2.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf Fr. 4'000.– festzu- setzen. Im Rechtsmittelverfahren gelten dieselben Verteilungsgrundsätze wie vor erster Instanz (Art. 106 ff. ZPO). Berufungsgegenstand bilden vorliegend die Kin- derunterhaltsbeiträge – und damit ausschliesslich vermögensrechtliche Kinderbe- lange – sowie die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich. Die Pro- zesskosten sind daher in Anwendung von Art. 106 ZPO zu verteilen. 2.2. Die Vorinstanz setzte monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 5'540.– rückwirkend ab 1. Januar 2022 fest (Urk. 47 S. 26, Dispositiv-Ziffern 4 und 5). Bei Annahme, dass die Unterhaltsbeiträge mindestens bis Januar 2024 (frühester möglicher Zeitpunkt einer Scheidungsklage [Art. 114 ZGB]) geschuldet sind, resultiert ein Gesamtbetrag von 24 x Fr. 5'540.– = Fr. 132'960.–. Der Ge- suchsgegner beantragt mit seiner Berufung im Hauptantrag eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge auf insgesamt Fr. 3'775.– pro Monat (Urk. 46 S. 2). Er verlangt somit eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge um Fr. 42'360.– auf Fr. 90'600.–. Die Gesuchstellerin ersuchte in ihrem Hauptantrag um Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils (Urk. 59 S. 2). Im vorliegenden Entscheid wird der Gesuchsgegner verpflichtet, in der Phase 1 monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 5'146.– und in der Phase 2 solche von insgesamt Fr. 5'346.– zu bezahlen (E. III.6.4). Der Gesamtbetrag beläuft sich somit auf Fr. 124'280.– (20 x Fr. 5'145.– + 4 x Fr. 5'345.–). Die Unterhaltsbeiträge werden um Fr. 8'680.– redu- ziert. Damit obsiegt der Gesuchsgegner zu gerundet 10 % (Fr. 8'680.– / Fr. 90'600.– = 0.095). 2.3. Die Gerichtskosten sind daher zu 90 % (oder Fr. 3'600.–) dem Gesuchsgeg- ner und zu 10 % der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Sie sind mit dem vom Ge- suchsgegner geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– (Urk. 56) zu verrech- nen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerin ist zu verpflichten, dem Gesuchs- gegner Fr. 400.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
- 38 - 2.4. Zuletzt ist der Gesuchsgegner dem Antrag der Gesuchstellerin entspre- chend (Urk. 59 S. 2) zu verpflichten, dieser für das zweitinstanzliche Verfahren ei- ne Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Entschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 3'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % (oder Fr. 231.–) festzusetzen. Die auf 80 % reduzierte Parteientschädigung beträgt demnach Fr. 2'584.80. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 6. Mai 2022 betref- fend die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 und 6 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zü- rich, 4. Abteilung, vom 6. Mai 2022 werden aufgehoben und wie folgt ersetzt: "4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Kin- derunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Fa- milienzulagen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus, wie folgt zu bezahlen: für D._____:
- Fr. 2'091.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) rückwirkend vom
1. Januar 2022 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens. für C._____:
- Fr. 1'993.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) rückwirkend vom
1. Januar 2022 und bis zum 31. August 2023.
- Fr. 2'193.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) ab 1. September
- 39 - 2023 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens.
5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 1'061.– zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. Januar 2022."
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 7, 8 und 9) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner im Umfang von Fr. 3'600.– und der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 400.– auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.– verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 400.– zu ersetzen.
6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'584.80 zu bezah- len.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 52, 53 und 54/4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 40 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Meli versandt am: ya
Erwägungen (57 Absätze)
E. 1 Die Parteien haben im mm.2008 geheiratet. Der Ehe entsprangen zwei Kin- der: D._____, geboren am tt.mm.2011, und C._____, geboren am tt.mm.2013 (Urk. 14). Mit Eingabe vom 22. September 2021 ersuchte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) um Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Hinsichtlich der Prozessgeschichte kann auf den vorinstanzlichen Entscheid ver- wiesen werden (Urk. 47 S. 5 f.). Am 6. Mai 2022 erliess die Vorinstanz das ein- gangs wiedergegebene Urteil (Urk. 42 = Urk. 47).
E. 2 Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).
E. 2.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf Fr. 4'000.– festzu- setzen. Im Rechtsmittelverfahren gelten dieselben Verteilungsgrundsätze wie vor erster Instanz (Art. 106 ff. ZPO). Berufungsgegenstand bilden vorliegend die Kin- derunterhaltsbeiträge – und damit ausschliesslich vermögensrechtliche Kinderbe- lange – sowie die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich. Die Pro- zesskosten sind daher in Anwendung von Art. 106 ZPO zu verteilen.
E. 2.2 Die Vorinstanz setzte monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 5'540.– rückwirkend ab 1. Januar 2022 fest (Urk. 47 S. 26, Dispositiv-Ziffern 4 und 5). Bei Annahme, dass die Unterhaltsbeiträge mindestens bis Januar 2024 (frühester möglicher Zeitpunkt einer Scheidungsklage [Art. 114 ZGB]) geschuldet sind, resultiert ein Gesamtbetrag von 24 x Fr. 5'540.– = Fr. 132'960.–. Der Ge- suchsgegner beantragt mit seiner Berufung im Hauptantrag eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge auf insgesamt Fr. 3'775.– pro Monat (Urk. 46 S. 2). Er verlangt somit eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge um Fr. 42'360.– auf Fr. 90'600.–. Die Gesuchstellerin ersuchte in ihrem Hauptantrag um Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils (Urk. 59 S. 2). Im vorliegenden Entscheid wird der Gesuchsgegner verpflichtet, in der Phase 1 monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 5'146.– und in der Phase 2 solche von insgesamt Fr. 5'346.– zu bezahlen (E. III.6.4). Der Gesamtbetrag beläuft sich somit auf Fr. 124'280.– (20 x Fr. 5'145.– + 4 x Fr. 5'345.–). Die Unterhaltsbeiträge werden um Fr. 8'680.– redu- ziert. Damit obsiegt der Gesuchsgegner zu gerundet 10 % (Fr. 8'680.– / Fr. 90'600.– = 0.095).
E. 2.3 Die Gerichtskosten sind daher zu 90 % (oder Fr. 3'600.–) dem Gesuchsgeg- ner und zu 10 % der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Sie sind mit dem vom Ge- suchsgegner geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– (Urk. 56) zu verrech- nen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerin ist zu verpflichten, dem Gesuchs- gegner Fr. 400.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
- 38 -
E. 2.4 Zuletzt ist der Gesuchsgegner dem Antrag der Gesuchstellerin entspre- chend (Urk. 59 S. 2) zu verpflichten, dieser für das zweitinstanzliche Verfahren ei- ne Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Entschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 3'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % (oder Fr. 231.–) festzusetzen. Die auf 80 % reduzierte Parteientschädigung beträgt demnach Fr. 2'584.80. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 6. Mai 2022 betref- fend die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 und 6 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zü- rich, 4. Abteilung, vom 6. Mai 2022 werden aufgehoben und wie folgt ersetzt: "4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Kin- derunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Fa- milienzulagen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus, wie folgt zu bezahlen: für D._____:
- Fr. 2'091.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) rückwirkend vom
1. Januar 2022 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens. für C._____:
- Fr. 1'993.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) rückwirkend vom
1. Januar 2022 und bis zum 31. August 2023.
- Fr. 2'193.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) ab 1. September
- 39 - 2023 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens.
5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 1'061.– zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. Januar 2022."
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 7, 8 und 9) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner im Umfang von Fr. 3'600.– und der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 400.– auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.– verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 400.– zu ersetzen.
E. 2.5 Der Eigenmietwert ist ein fiktives Mieteinkommen, welcher die Eigennutzung eines Grundstücks durch den Eigentümer besteuert (vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. d StG/ZH). Der Eigenmietwert generiert kein reales Einkommen, sondern es han- delt sich um eine reine Steuergrösse. Mit der Gesuchstellerin ist deshalb festzu- halten, dass selbst bewohnte Liegenschaften bei der Berechnung des Liegen- schaftsertrages nicht zu berücksichtigen sind. Relevant für den Liegenschaftser- trag sind demnach einzig die vermieteten Eigentumswohnungen "F._____-strasse 3" in G._____ sowie "H._____-strasse 4", "I._____-strasse 5" und "J._____ [Strasse] 6" in Zürich. Gemäss der Steuererklärung 2020 erzielten diese vier vermieteten Liegenschaften nach Abzug der Unterhalts- und Verwaltungskos- ten einen Nettomietertrag von Fr. 63'689.– (Urk. 13/6 S. 13). Abzüglich der Hypo- thekarzinsen von Fr. 23'194.– (Urk. 13/6 S. 25) resultiert ein Liegenschaftsertrag von Fr. 40'495.–, was einem monatlichen Liegenschaftsertrag von Fr. 3'374.58 entspricht. Im Ergebnis ist damit die vorinstanzliche Berechnung des Liegen- schaftsertrags nicht zu beanstanden und die Rüge des Gesuchsgegners erweist sich als unbegründet.
E. 2.6 Unbestritten und von beiden Parteien anerkannt ist das Erwerbseinkommen der Gesuchstellerin von Fr. 3'293.– netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn (Urk. 47 S. 12, E. II.C.3.1; Urk. 46 S. 8; Urk. 59 Rz. 10), das Erwerbseinkommen des Ge- suchsgegners von Fr. 13'535.– netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn (Urk. 47 S. 13, E. II.C.3.2.1; Urk 46 S. 8; Urk. 59 Rz. 11), sowie die Kinderzulagen von Fr. 440.– pro Monat (Urk. 47 S. 14, E. II.C.3.3; Urk 46 S. 8; Urk. 59 Rz. 33). Zu- sammengefasst stellen sich die monatlichen Nettoeinkommen wie folgt dar: Einkommen Gesuchstellerin Fr. 3'293.– Einkommen Gesuchsgegner Fr. 13'535.–
- 17 - Liegenschaftserträge Gesuchsgegner Fr. 3'375.– Familienzulagen für Kinder Fr. 440.– Total Fr. 20'643.–
3. Sparquote
E. 3 In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Beru- fungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich ar- gumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verwei- sungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärun- gen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verwei- sung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beur- teilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III
- 12 - 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom
1. September 2014, E. 3.1 und 5). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1).
E. 3.1 Die Vorinstanz erwog mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung, dass der zuletzt gemeinsam gelebte Standard die Obergrenze des gebüh- renden Unterhalts bilde (Urk. 47 S. 18., E. II.C.5.2.1). Es sei glaubhaft, dass der Lebensstandard der Parteien trotz der guten finanziellen Verhältnisse eher ge- mässigt gewesen sei. Zudem sei unbestritten, dass die Familie Ausgaben gehabt habe, die über den familienrechtlichen Bedarf hinausgegangen seien, etwa für Familienferien, Hobbys oder Nachhilfeunterricht. Derartige Ausgaben seien eben- falls Bestandteil des ehelichen Lebensstandards gewesen, auf dessen Fortfüh- rung die Gesuchstellerin und die Kinder Anspruch hätten. Solche Kosten seien zukünftig aus dem zuzuweisenden Überschussanteil zu decken (Urk. 47 S. 18 f., E. II.C.5.2.3). Angesicht der konkreten Umstände und unter Berücksichtigung des gemässigten ehelichen Lebensstandards erscheine es daher angemessen, dem Gesuchsgegner einen Überschussanteil von 50 % zuzuweisen und die übrigen 50 % unter der Gesuchstellerin und den Kindern nach grossen und kleinen Köp- fen aufzuteilen. Den Kindern werde je 12,5 % und der Gesuchstellerin 25 % des Überschusses zugeteilt (Urk. 47 S. 19, E. II.C.5.2.4).
E. 3.2 Der Gesuchsgegner beanstandet, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass der zuletzt gemeinsam gelebte eheliche Standard die Obergrenze des nachehelichen Unterhaltsbeitrages bilde. Hierfür seien nicht nur die trennungsbe- dingten Mehrkosten, sondern auch ein allfälliges Mehreinkommen der Gesuch- stellerin zu berücksichtigen. Die Gesuchstellerin habe maximal Anspruch auf den ihr während des ehelichen Zusammenlebens zustehenden Überschussanteil (Urk. 46 S. 5 f.). Die Vorinstanz habe den Bedarf der Parteien vor der Aufnahme des Getrenntlebens nicht festgestellt. Zur Bestimmung des gemeinsamen Le- bensstandards sei in der Regel die Sparquote zu ermitteln, welche als Differenz zwischen Einkommen und dem zuletzt gemeinsam gelebten ehelichen Standard qualifiziert werden könne (Urk. 46 S. 10). Er habe im Jahr 2020 Fr. 10'000.– in die
- 18 -
2. Säule und eine weitere Zahlung von Fr. 6'628.– in die 3. Säule eingezahlt. Zu- dem seien Hypotheken in der Höhe von insgesamt Fr. 127'000.– amortisiert wor- den. Die Sparquote habe im Jahr 2020 demnach Fr. 143'826.– [recte: Fr. 143'628.–] betragen, was einem durchschnittlichen monatlichen Betrag von Fr. 12'000.– (gerundet) entspreche. Im Jahr 2021 hätten Renovationsarbeiten in den Wohnungen "E._____ 2" und in Brasilien im Umfang von insgesamt Fr. 124'548.– stattgefunden. Zudem habe er Fr. 6'826.– in die 3. Säule eingezahlt, was einem Gesamtbetrag von Fr. 131'374.–, mithin Fr. 11'000.– (gerundet), ent- spreche (Urk. 46 S. 11). Weiter hätten die Parteien von Beginn an unter dem Gü- terstand der Gütertrennung gelebt und die Gesuchstellerin habe somit von den Ersparnissen, abgesehen von den Einkäufen in die 2. Säule, nicht partizipiert. Die Gesuchstellerin habe über einen monatlichen Überschuss von Fr. 1'300.– verfügt. Es gehe deshalb nicht an, ihr nach der Aufnahme des Getrenntlebens einen hö- heren Überschuss im Betrag von Fr. 1'866.– zuzusprechen. Ausgehend von einer monatlichen Sparquote von Fr. 12'000.– im Jahr 2020 oder von Fr. 11'000.– pro Monat im Jahr 2021 sowie von einem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 20'643.– (einschliesslich Vermögenserträge), habe den Parteien ein durch- schnittliches Familieneinkommen von Fr. 10'000.– pro Monat zur Verfügung ge- standen (Urk. 46 S. 12). Der Gesuchstellerin sei somit kein Überschussanteil vom Erwerbseinkommen zuzugestehen, nachdem sie nach der Aufnahme des Ge- trenntlebens vom eigenen Erwerbseinkommen einen Überschussanteil bilden könne (Urk. 46 S. 13).
E. 3.3 Die Gesuchstellerin führt aus, dass die Vorinstanz die ungleiche Über- schussverteilung bereits mit dem angeblich gelebten Lebensstandard berücksich- tigt habe. Ausserdem würden trennungsbedingte Mehrkosten zulasten einer allfäl- ligen Sparquote gehen (Urk. 59 Rz. 24). Die ungleiche Überschussverteilung stel- le unter Berücksichtigung der scheidungsbedingten Mehrkosten indirekt eine Sparquote von monatlich Fr. 1'981.– zugunsten des Gesuchsgegners dar (Urk. 59 Rz. 25). Inwiefern es tatsächlich möglich gewesen sei, dass die Parteien im Jahr 2020 angeblich Fr. 148'826.– auf die Seite gelegt hätten, könne aufgrund der ak- tuellen Aktenlage nicht überprüft werden. Es wäre möglich, dass der Gesuchs- gegner eine Erbschaft (oder einen Erbvorbezug) erhalten habe, womit z.B. die
- 19 - Amortisation der Hypothek vorgenommen worden sei. Entsprechend hätte der Gesuchsgegner zumindest die gesamten Kontoauszüge gemäss der Steuererklä- rung 2020 vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 offenlegen müssen (Urk. 59 Rz. 27). Dass eine angebliche Sparquote von knapp Fr. 150'000.– für das Jahr 2020 völlig absurd sei, ergebe sich auch aus der eigenen Berechnung des Gesuchsgegners. Er rechne beispielsweise mit einem Familienbudget von ca. Fr. 1'835.– für eine vierköpfige Familie (für Essen, Kleidung, Haushaltsartikel, Toi- lettenartikel, Wohnungseinrichtungen, Ausgang, Ferien etc.), was nicht ansatz- weise stimme. Im Weiteren handle es sich um unbelegte Parteibehauptungen. Es sei davon auszugehen, dass diese Ausgaben um ein Vielfaches höher gewesen seien (Urk. 59 Rz. 29). Selbst die Begründung der Vorinstanz sei nicht nachvoll- ziehbar. Die Vorinstanz habe erwogen, dass sie (die Gesuchstellerin) indirekt eine Sparquote bestätigt hätte, was nicht stimme. Anlässlich der Verhandlung habe sie ausgeführt, dass sie monatlich über Fr. 2'000.– für Essen ausgegeben hätte, was der Gesuchsgegner in der Berufung bestätigt habe, womit seine eigene Berech- nung zum Familienbudget einen Rechnungsfehler erleide (Urk. 59 Rz. 31).
E. 3.4.1 Bei genügenden finanziellen Mitteln haben beide Ehegatten Anspruch auf Fortführung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards. Dieser bildet die Ober- grenze des gebührenden Unterhalts. Verunmöglichen trennungsbedingte Mehr- kosten es, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, so hat der Unter- haltsgläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner (BGE 147 III 293 E. 4.4 m.w.H.). Basierend auf dem Grundsatz, dass die Eheleu- te soweit finanzierbar Anspruch auf Beibehaltung des zuletzt in der Ehe gelebten Standards haben, sind die trennungsbedingten Mehrkosten aus einer allfälligen Sparquote zu finanzieren (vgl. für das Scheidungsrecht: Arndt/Langner, Neuere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Unterhalts in guten finanziellen Ver- hältnissen, in: Büchler/Schwenzer [Hrsg.], Achte Schweizer Familienrecht§Tage, 2016, S. 177 ff., S. 192).
E. 3.4.2 Der zuletzt gelebte gemeinsame Standard entspricht dem familienrechtli- chen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unverän-
- 20 - derten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Um die Obergrenze des ehelichen Unterhaltsbeitrags zu bestimmen, ist daher zunächst der Überschuss während des Zusammenlebens zu ermitteln, der rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4). Hierzu sind vom Gesamteinkommen der Familie während des Zusammenlebens die damalige Sparquote sowie die damaligen familienrechtlichen Existenzminima abzuziehen (vgl. Schwizer/Oeri, "Neues" Unterhaltsrecht?, in: AJP 2022 S. 3 ff., S. 7).
E. 3.5 Mit dem Gesuchsgegner ist zu erwägen, dass es die Vorinstanz unterliess, die Lebensführung der Parteien vor der Trennung unter Berücksichtigung des damaligen Einkommens und des damaligen familienrechtlichen Existenzmini- mums beziehungsweise des damaligen Überschusses festzuhalten. Entspre- chend konnte auch keine Obergrenze des gebührenden Unterhalts festgestellt und bei der Überschussverteilung berücksichtigt werden. Sodann hat sich die Vor- instanz weder zu einer allfälligen Sparquote noch zu den trennungsbedingten Mehrkosten geäussert. Damit missachtet sie die bundesgerichtliche Rechtspre- chung. Aus diesem Grund ist auf die Rüge des Gesuchsgegners, wonach eine Sparquote bestehe, näher einzugehen: Eine solche ist nämlich vom Überschuss abzuziehen (BGE 147 III 265, E. 7.3; BGer 5A_507/2020 vom 2. März 2021, E. 7.4.5) und verbleibt bei derjenigen Partei, die sie erwirtschaftet (Arndt, Die Sparquote, Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: Fankhau- ser/Reusser/Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff., S. 44; siehe BGer 5A_90/2016 vom
16. August 2016, E. 4.5). Die Beweislast für die Begrenzung der Unterhaltspflicht liegt bei der zweistufigen Methode beim Unterhaltsschuldner (BGE 147 III 293 E. 4.4). Dabei entbindet der Umstand, dass das Gericht den Sachverhalt von Am- tes wegen zu erforschen hat (Art. 296 ZPO), den Schuldner nicht von seiner Mit- wirkungspflicht (vgl. BGE 140 III 485 E. 3.3).
E. 3.6.1 Zum Nachweis der Sparquote verweist der Gesuchsgegner in seiner Beru- fungsschrift wiederholt auf seine Eingabe vom 4. März 2022 (Urk. 34) und die da- zugehörigen Beilagen (Urk. 36/124 und 125). Insbesondere bringt er vor, dass
- 21 - seine Ausführungen durch Unterlagen in einem schwarzen Ordner sowie einer Aufstellung über die Entwicklung seiner finanziellen Verhältnisse von 2016 bis 2020 untermauert und somit rechtsgenüglich glaubhaft gemacht worden seien. Diese Eingaben seien von der Vorinstanz wegen angeblich verspäteter Einrei- chung nicht mehr berücksichtigt worden (Urk. 46 S. 11).
E. 3.6.2 Die Gesuchstellerin bestreitet eine Sparquote (Urk. 59 Rz. 29) und kritisiert vorab, dass der Gesuchsgegner zum Beweis einer Sparquote zahlreiche Ordner voller Unterlagen eingereicht habe, ohne darauf konkret Bezug zu nehmen. Damit sei er seiner Substantiierungspflicht nicht nachgekommen (Urk. 59 Rz. 28).
E. 3.6.3 Als Referenzperiode für die Berechnung der Sparquote dienen grundsätz- lich die letzten zwölf Monate vor der Trennung (Arndt/Langner, a.a.O., S. 184 f.; Arndt, a.a.O., S. 51; siehe demgegenüber BGer 5A_1037/2019 vom 22. April 2020, E. 3 und 3.3, wonach es nicht willkürlich ist, den zuletzt gemeinsam geleb- ten Standard aufgrund eines Stellenwechsels an dem in den letzten sechs Mona- ten vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts erwirtschafteten Einkommen zu messen). Die Parteien leben seit dem 3. Januar 2022 getrennt (Urk. 47, Dispo- sitiv-Ziffer 1); massgebend ist daher der Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem
31. Dezember 2021. Bereits aus diesem Grund sind die Ausführungen und die Aufstellung zur Sparquote in den Jahren 2016 bis 2020 (vgl. Urk. 34 S. 3 ff. und Urk. 36/125) nicht zielführend, was der Gesuchsgegner in seiner Eingabe vom
11. Mai 2022 selbst erkennt (vgl. Urk. 40 S. 1). Da jedoch nicht nur die Eingabe vom 4. März 2022 (Urk. 34), sondern auch die Eingabe vom 11. Mai 2022 (Urk. 40) im vorliegenden Berufungsverfahren zu beachten ist (vgl. E.II/4 und 5), drängen sich dennoch rechtliche Ausführungen zur Substantiierungslast auf:
E. 3.7.1 Grundsätzlich sind Tatsachen (und die dazugehörigen Beweismittel) in den Rechtsschriften selbst zu nennen. Damit wird einerseits der Gehörsanspruch der Gegenpartei (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) sichergestellt, indem ihr zur Kenntnis gebracht wird, gegen welche konkreten Behauptungen sie sich verteidi-
- 22 - gen muss. Andererseits soll das Gericht aus den Rechtsschriften der Parteien er- kennen können, auf welche Tatsachen sich die klagende Partei stützt und womit sie diese beweisen will. Entsprechend ist nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung der Behauptungs- und Substantiierungslast im Prinzip in den Rechts- schriften nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht (BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.2.1; 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018, E. 5; 4A_264/2015 vom 10. Augst 2015, E. 4.2.2). Es geht darum, dass nicht das Gericht und die Gegenpartei aus den Beilagen die Sach- darstellung zusammensuchen müssen, ist es doch nicht an ihnen, Beilagen da- nach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelaste- ten Partei ableiten lässt (BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.2.1; 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018, E. 5).
E. 3.7.2 Dennoch kann es ausnahmsweise zulässig sein, den Substantiierungsob- liegenheiten durch Verweis auf eine Beilage nachzukommen. Werden Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet und wird für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist vielmehr zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art er- halten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt, oder ob der Verweis ungenügend ist, weil die nötigen Informationen in den Beilagen nicht eindeutig und vollständig enthalten sind oder aber daraus zusam- mengesucht werden müssten. Es genügt nicht, dass in den Beilagen die verlang- ten Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Es muss auch ein prob- lemloser Zugriff darauf gewährleistet sein, und es darf kein Interpretationsspiel- raum entstehen. Der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift muss spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem Verweis muss selbst klar wer- den, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen. Ein prob- lemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist und ge- nau die verlangten (bzw. in der Rechtsschrift bezeichneten) Informationen enthält. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann ein Verweis nur genügen, wenn die Beilage in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird, dass die In- formationen ohne weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusam- mengesucht werden müssen (BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.2.2;
- 23 - BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2; siehe auch Brugger, Der Verweis auf Beilagen in Rechtsschriften, in: SJZ 115/2019, S. 533 ff. mit weiteren Hinweisen und Verwei- sen).
E. 3.7.3 Diese Grundsätze zur Behauptungs- und Substantiierungsobliegenheit kommen unter der Untersuchungsmaxime nicht voll zum Tragen. In solchen Ver- fahren sind Behauptungs- und Bestreitungslast nämlich insofern reduziert, als dass das Gericht von Amtes wegen abzuklären hat, ob die klagebegründenden Tatsachen vorliegen, und mithin auch Tatsachen zu berücksichtigen hat, die von keiner Partei behauptet worden sind (ZK ZPO-Leu, Art. 150 N 64; siehe auch oben E. II.2). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. Urk. 47 S. 7, E. II.A.2), sind die Parteien aber auch bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu er- hebenden Beweise zu bezeichnen (BGE 137 III 617 E. 5.2; 130 I 180 E. 3.2; 128 III 411 E. 3.2.1).
E. 3.8.1 Vorliegend hat der Gesuchsgegner seine Sparquoten für die Jahre 2016 bis 2020 in seiner Eingabe vom 4. März 2022 tabellarisch dargestellt. Dabei werden die Ersparnisse und Erträge, die Verwendung der Ersparnisse/Erträge und die Veränderung der Bankguthaben der Jahre 2016 bis 2020 aufgeführt und beziffert. Am Ende einer Aufstellung hat der Gesuchsgegner jeweils folgenden Beweis offe- riert (vgl. zum Ganzen Urk. 34 S. 5 - 7): "BO: Diverse Unterlagen in schwarzem Ordner (Beilage 124) Aufstellung des Klienten betreffend Finanzielle Verhältnisse 2016 bis 2020 (Beilage 125)".
E. 3.8.2 Der Gesuchsgegner unterlässt es in der genannten Eingabe jedoch, Aus- führungen zu den einzelnen Positionen, insbesondere wie sich diese zusammen- setzen oder aus welchem Beleg sich diese genau ergeben, zu machen. Er ver- kennt, dass auch im summarischen Verfahren die Behauptungen bestimmt und
- 24 - vollständig in den Rechtsschriften oder Parteivorträgen aufzustellen sind. Er ver- weist auf zahlreiche Belege in dem Bundesordner (Urk. 36/124) nicht einzeln, sondern macht dies pauschal im Anschluss an die Auflistung der Sparquoten (Urk. 46 S. 11, 13 f.; Urk. 34 S. 5 - 7). Ein pauschaler Verweis ohne Begründung, wie er hier vorliegt, reicht zur rechtsgenügenden Substantiierung nicht aus. Der entsprechende Verweis auf die Belege nennt vorliegend weder spezifisch ein be- stimmtes Aktenstück für eine bestimmte Behauptung, noch wird aus dem Verweis selbst klar, welche Teile des Aktenstückes als Parteibehauptung gelten sollen. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Behauptungen der Gesuchsgegner mit welchen Belegen glaubhaft machen will. Schliesslich werden die Belege bzw. die einzel- nen Positionen in der Rechtsschrift weder konkretisiert noch erläutert. Es reicht dabei auch nicht aus, dass der Bundesordner ein Inhaltsverzeichnis aufweist und mit Registern unterteilt wurde. Vorliegend müsste das Gericht die Sparquote aus den Belegen zusammensuchen. Es ist jedoch nicht Sache des Gerichts, Beilagen zu durchforsten und festzustellen, ob sich aus den Beilagen etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt. Der Gesuchsgegner genügt sei- ner Mitwirkungspflicht mit seiner Aufstellung und dem pauschalen Verweis auf die Beilage ohne weitere Ausführungen zu den Belegen nicht. Mit der Eingabe vom
4. März 2020 (Urk. 34) samt Beilagen (Urk. 36/124 und 125) kann keine Sparquo- te glaubhaft gemacht werden.
E. 3.8.3 Dasselbe muss umso mehr für seine Eingabe vom 11. Mai 2022 (Urk. 40) und die "Unterlagen betreffend die Berechnungen der Sparquoten von 2016-21 sowie die entsprechenden Belege für das Jahr 2021" (Urk. 41/1-81) gelten. In dieser Eingabe wurden die Ersparnisse auf Fr. 72'760.– (Urk. 40 S. 1) bzw. auf Fr. 15'709.– (Urk. 40 S. 2) veranschlagt (vgl. auch Urk. 41/1), wobei die Renovati- onskosten der Liegenschaft von Fr. 124'548.– zu berücksichtigen seien, weshalb an der bisherigen Sparquote 2020 festgehalten werde (Urk. 40 S. 2). Der Ge- suchsgegner verweist bloss pauschal auf eine Sammelbeilage, nämlich auf die "Unterlagen betreffend die Berechnungen der Sparquoten von 2016-21 sowie die entsprechenden Belege für das Jahr 2021", ohne auch nur einen einzigen Beleg als Beweis anzubieten. Damit ist auch die Eingabe vom 11. Mai 2022 samt Beila- gen für den Nachweis einer Sparquote ungeeignet.
- 25 -
E. 3.9 Darüber hinaus kann der Gesuchsgegner eine Sparquote auch deshalb nicht glaubhaft machen, weil seine Begründung widersprüchlich ist. So behauptet er eine Sparquote für das Jahr 2021 von Fr. 131'374.– respektive Fr. 11'000.– pro Monat (Urk. 46 S. 11 und 12) und begründet dies mit einem Familieneinkommen vor Aufnahme des Getrenntlebens von maximal Fr. 19'166.– pro Monat (Urk. 46 S. 8; E. III.4.4). Gleichzeitig beziffert er den erweiterten Gesamtbedarf der Familie vor Aufnahme des Getrenntlebens auf Fr. 11'311.– (Urk. 46 S. 9) und rundet den Bedarf für Ferien, Freizeit, Hobbys auf insgesamt Fr. 13'000.– auf (Urk. 46 S. 10). Wird jedoch vom Gesamteinkommen der Familie der geltend gemachte Bedarf abgezogen, resultiert ein Überschuss vor Aufnahme des Getrenntlebens von ma- ximal Fr. 6'166.– (Fr. 19'166.– - Fr. 13'000.–; vgl. E. III.4.4). Eine Sparquote von Fr. 11'000.– pro Monat ist daher bereits aufgrund der Begründung des Gesuchs- gegners ausgeschlossen. Dabei hilft dem Gesuchsgegner auch seine Behaup- tung, wonach die Familie mit einem Haushaltungsbudget von Fr. 22'000.– pro Jahr (für Lebensmittel, Kleider, Coiffeur, etc.) nicht einmal die im Kreisschreiben zugestandenen Grundbeträge ausgeschöpft habe (Urk. 46 S. 12), nicht weiter. Bei der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die Richtlinien der Konfe- renz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums den Ausgangspunkt (BGE 147 III 265 E. 7.2). Die Grundbeträge gemäss dieser Richtlinie sind bei der Berechnung im- mer zu berücksichtigen, egal ob sie tatsächlich ausgeschöpft werden. Zudem er- scheint schlicht unglaubhaft, dass die Parteien bei einem Familieneinkommen von Fr. 19'927.– pro Monat unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gelebt haben.
E. 3.10 Der Gesuchsgegner kann auch keine Sparquote geltend machen, wenn er behauptet, er habe im Jahr 2021 insgesamt Fr. 124'548.– für Renovationsarbeiten aufgewendet und zudem Fr. 34'000.– in eine Wohnung in Brasilien investiert (Urk. 46 S. 13). So führt er gleichzeitig aus, dass er im selben Jahr die Hypothe- ken um Fr. 180'000.– aufgestockt habe (Urk. 46 S. 7 und 13 f.). Nach der allge- meinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die Renovationsarbeiten mit der Aufstockung der Hypothek finanziert wurden. In jedem Fall hätte sich der Gesuchsgegner über die Verwendung der Fr. 180'000.– äussern müssen, wenn
- 26 - er im selben Jahr eine Sparquote von Fr. 131'374.– (vgl. Urk. 46 S. 11) geltend macht. Durch die Aufstockung einer Hypothek kann im selben Umfang keine Sparquote begründet werden.
E. 3.11 Unbehilflich ist schliesslich der Einwand des Gesuchsgegners, dass er vor- aussichtlich per Ende März 2029 pensioniert werde und er die Hypotheken im Umfang von mindestens Fr. 60'000.– pro Jahr amortisieren müsse (Urk. 46 S. 14 f.). Es ist nicht ersichtlich, wie eine zukünftige Pensionierung und die Pflicht zur Amortisation der Hypotheken eine Sparquote für das Jahr 2021 belegen sollen. Im Ergebnis kann der Gesuchsgegner keine Sparquote nachweisen. Seine Rüge ist deshalb unbegründet.
4. Gebührender Unterhalt
E. 4 Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, kön- nen die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Wie der Gesuchsgegner zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 46 S. 4), sind demnach sein Schreiben vom 11. Mai 2022 (Urk. 40) sowie die damit eingereichten Unterlagen (Urk. 41/1-81) im Berufungs- verfahren zu berücksichtigen.
E. 4.1 Wie bereits erwähnt (vgl. E. III.3.5), rügt der Gesuchsgegner zu Recht, dass die Vorinstanz den ehelichen Standard während des Zusammenlebens nicht er- mittelte. Er beziffert den (aufgerundeten) Familienbedarf auf insgesamt Fr. 13'000.– (Urk. 46 S. 9 f.). Die Gesuchstellerin bestreitet diesen Betrag nicht, sondern macht lediglich geltend, dass der Bedarf der Parteien vor Aufnahme des Getrenntlebens im Rahmen des Eheschutzverfahrens nicht relevant sei (Urk. 59 Rz. 20 und 21).
E. 4.2 Wie dargelegt, entspricht der zuletzt gelebte gemeinsame Standard dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betrags- mässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4). Der Bedarf und das Einkommen der Parteien vor Aufnahme des Getrenntlebens sind deshalb sehr wohl relevant.
E. 4.3 Zum Einkommen der Parteien vor Aufnahme des Getrenntlebens führt der Gesuchsgegner aus, dass das Nettoeinkommen der Parteien im Jahr 2020 maxi- mal Fr. 19'927.– pro Monat betragen habe. Im Jahr 2021 sei ab Juli 2021 der Mietzins für die Wohnung "E._____ 2" entfallen und es sei von einem Vermö- gensertrag von maximal Fr. 3'000.– auszugehen (Urk. 46 S. 8). Die Gesuchstelle-
- 27 - rin bestreitet in ihrer Berufungsantwort bloss die Relevanz des Einkommens der Parteien im Jahr 2020 bzw. 2021 (Urk. 59 Rz. 18 und 19).
E. 4.4 Das Erwerbseinkommen des Gesuchsgegners betrug im Jahr 2021 Fr. 13'535.– pro Monat (Urk. 13/6 S. 6; Urk. 47 S. 13, E. II.C.3.2.1). Dazu kommt ein geltend gemachter und unbestrittener Liegenschaftsertrag von monatlich Fr. 3'000.– (vgl. Urk. 46 S. 8). Das monatliche Nettoeinkommen der Gesuchstelle- rin betrug gemäss Steuererklärung 2020 Fr. 2'191.– (Urk. 13/6 S. 6). Weiter ist den Kindern je eine Familienzulage von Fr. 220.– als Einkommen anzurechnen (vgl. Urk. 47 S. 14, E. II.C.3.3). Das Gesamteinkommen der Familie im Jahr 2021 belief sich somit auf Fr. 19'166.– pro Monat.
E. 4.5 Vom Familieneinkommen von Fr. 19'166.– pro Monat ist der Familienbedarf von Fr. 13'000.– (E. III.4.1) abzuziehen. Eine Sparquote besteht nicht (E. III.3). Damit verblieb ein monatlicher Überschuss während des Zusammenlebens von insgesamt Fr. 6'166.–. Dieser ist nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3). Gründe für einen anderen Verteilungsschlüssel sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein Überschuss gemäss dem Entscheid der Vorinstanz im Umfang von 25 % der Gesuchstellerin, im Umfang von 50 % dem Gesuchsgegner und im Umfang von je 12.5 % den Kindern zuzuweisen wäre (vgl. Urk. 46 S. 10; Urk. 47 S. 19, E. II.C.5.2.4). Dies wird weder von der Vorinstanz noch vom Gesuchsgegner rechtsgenügend be- gründet (vgl. auch E. III.6.1). Bei einer Verteilung nach grossen und kleinen Köp- fen entfällt ein Drittel und damit Fr. 2'055.35 pro Monat auf die Gesuchstellerin. Auf die Kinder entfallen je ein Sechstel bzw. Fr. 1'027.65. Der so ermittelte Über- schussanteil der Gesuchstellerin wird für die Zeit des Getrenntlebens betrags- mässig limitiert bleiben. Selbiges gilt vorbehältlich einer Leistungsfähigkeitssteige- rung des Gesuchsgegners auch für die Kinder. Der gebührende Unterhalt der Ge- suchstellerin besteht somit aus ihrem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben (unten E. III.5.5) zuzüglich eines maximalen Überschussanteils von Fr. 2'055.35. Der gebührende Unterhalt für die Kinder besteht aus deren familien- rechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben (unten E. III.5.5) zuzüglich eines maximalen Überschussanteils von je Fr. 1'027.65, soweit keine Steigerung der
- 28 - Leistungsfähigkeit eingetreten ist. Darauf wird bei der Ermittlung der Unterhalts- beiträge zurückzukommen sein.
- 29 -
E. 5 Bedarf der Parteien
E. 5.1 Steueranteil Kinder
E. 5.1.1 Die Vorinstanz erwog, dass die konkreten Steuerbelastungen noch nicht feststünden und deshalb nur annährungsweise anhand eines mutmasslichen Re- sultates der Unterhaltsberechnung berechnet würden. Bei der Gesuchstellerin sei von einer mutmasslichen Steuerbelastung von monatlich Fr. 1'000.– und beim Gesuchsgegner von monatlich Fr. 2'000.– auszugehen (Urk. 47 S. 17, E. II.C.4.h).
E. 5.1.2 Der Gesuchsgegner bringt mit Verweis auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung vor, dass im Barbedarf des Kindes ein Steueranteil zu berücksichtigen sei. Die Vorinstanz scheide keinen Steueranteil für die Kinder aus. Sie unterlasse es zudem, sich mit der Höhe der Steuerbetreffnisse auseinanderzusetzen (Urk. 46 S. 17). Die Gesuchstellerin stimmt dem Gesuchsgegner zu, wonach im Barunterhalt ein Steueranteil für die Kinder auszuscheiden sei (Urk. 59 Rz. 34)
E. 5.1.3 Die Vorinstanz genügt den Begründungsanforderungen nicht, wenn sie sich nicht zu den Steuerfaktoren äussert. Sie übersieht sodann, dass im Bedarf der Kinder ein Steueranteil zu berücksichtigen ist: Stehen genügend Mittel zur Verfü- gung, um bei der Unterhaltsberechnung über das betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum hinauszugehen, ist im Rahmen des familienrechtlichen Existenzmi- nimums des Kindes – wie bei den Eltern – ein Steueranteil einzusetzen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3). Die Steuern werden nachfolgend zu berechnen sein.
E. 5.1.4 Die Gesuchstellerin wohnt in der Stadt Zürich und unterliegt dem Verheira- tetentarif (§ 35 Abs. 2 StG; Art. 36 Abs. 2bis DBG). Sie ist konfessionslos (Urk. 13/6 S. 5). Da die Steuererklärung der Gesuchstellerin für das Jahr 2022 nicht vorliegt, ist für dieses Jahr – mit Ausnahme des Einkommens der Gesuch- stellerin, welches sich auf Fr. 39'516.– belief (12 Monate à Fr. 3'293.–, oben E. III.2.6), sowie den Unterhaltsbeiträgen von geschätzt Fr. 64'000.– (§ 23 lit. f StG; Art. 23 lit. f DBG) – auf die im Recht liegende Steuererklärung 2020 (Urk. 13/6) abzustellen. Vom Einkommen und den Unterhaltsbeiträgen sind Be- rufsauslagen von Fr. 6'350.– (inklusive Pauschale für Weiterbildungskosten; siehe Urk. 13/6 S. 24), Versicherungsprämien von Fr. 5'200.– (Staatsteuer, § 31 Abs. 1
- 30 - lit. g StG) bzw. Fr. 3'100.– (Bundessteuer, Art. 33 Abs. 1 lit. g und Abs. 1bis lit. b DBG), Fremdbetreuungskosten von Fr. 7'530.– (Urk. 13/6 S. 9 f.; § 31 Abs. 1 lit. j StG; Art. 33 Abs. 3 DBG) sowie Sozialabzüge von Fr. 18'000.– (Staatsteuer, § 34 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 13'200.– (Bundessteuer, Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG) für zwei Kinder im Haushalt abzuziehen. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt Fr. 66'436.–, jenes für die Bundessteuer Fr. 73'336.– . Nachdem sich die Liegenschaften im Eigentum des Gesuchsgegners befinden, ist das steuerbare Vermögen der Gesuchstellerin vernachlässigbar. Mit dem Steuerrechner des Kantons Zürichs für das Steuerjahr 2022 resultieren für die Staats- und Gemeindesteuern Fr. 5'373.70 und für die direkte Bundessteuer Fr. 321.–. Das entspricht einer monatlichen Steuerbelastung von Fr. 474.–.
E. 5.1.5 Ein Anteil dieser Steuern ist dem Barbedarf der Kinder zuzuweisen. Dazu sind die den Kindern zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteu- ernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversi- cherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [siehe Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunter- haltsbeitrag) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu ver- steuernden Einkünften zu setzen; der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils ist im erweiterten Bedarf der Kinder zu be- rücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5).
E. 5.1.6 Die Einkünfte der Kinder betragen ungefähr Fr. 2'220.– (Fr. 2'000.– Barun- terhalt [inkl. Überschussanteil] (geschätzt) und Fr. 220.– Kinderzulagen), jene der Gesuchstellerin Fr. 4'353.– (Fr. 3'293.– Erwerbseinkommen, Fr. 1'060.– ehelicher Unterhalt (geschätzt) und Fr. 0.– Betreuungsunterhalt, siehe dazu unten E. III.6.2). Die gesamten Einkünfte der Gesuchstellerin und der Kinder belaufen sich auf Fr. 8'793.– (Unterhalt, Einkünfte und Familienzulage). Es resultiert ein prozen- tualer Anteil von 24 % (Fr. 2'220.– / Fr. 8'793.–) pro Kind. Den Kindern ist folglich ein Steueranteil von gerundet Fr. 119.– (25 % von Fr. 474.–) zuzuweisen. Die Dif- ferenz von Fr. 236.– verbleibt bei der Gesuchstellerin.
- 31 -
E. 5.1.7 Der Gesuchsgegner wohnt in Zürich und unterliegt dem Grundtarif (§ 35 Abs. 1 StG; Art. 36 Abs. 1 DBG). Er ist konfessionslos (Urk. 13/6 S. 5). Da die Steuererklärung für das Jahr 2022 nicht vorliegt, ist für dieses Jahr auf die im Recht liegende Steuererklärung 2020 (Urk. 13/6) abzustellen. Sein Einkommen beträgt Fr. 162'420.– (12 Monate à Fr. 13'535.–, oben E. III.2.6). Weiter sind die Liegenschafserträge hinzuzurechnen, wobei auch die Eigenmietwerte zu versteu- ern sind. Nachdem die Wohnung "E._____ 2" mittlerweile durch den Gesuchs- gegner bewohnt wird, ist von steuerbaren Liegenschaftserträgen von geschätzt Fr. 73'000.– (statt Fr. 27'768.– Mietertrag wird neu ein Eigenmietwert von Fr. 10'000.– berücksichtigt, vgl. Urk. 13/6 S. 13) auszugehen. Schliesslich sind die Kinderzulagen von jährlich Fr. 5'280.– zu versteuern. Ausgangspunkt bildet daher ein Einkommen von Fr. 240'700.–. Abzuziehen sind die Berufsauslagen von rund Fr. 12'000.– (Staatsteuer, Urk. 13/6 S. 23) bzw. Fr. 10'700.– (Bundessteuer, Urk. 13/6 S. 23), Versicherungsprämien von Fr. 2'600.– (Staatsteuer, § 31 Abs. 1 lit. g StG) bzw. Fr. 1'700.– (Bundessteuer, Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG), Fr. 6'883.– Beiträge an die Säule 3a (vgl. Urk. 13/6 S. 7 und Urk. 41/35) sowie die Unter- haltsbeiträge von geschätzt Fr. 64'000.– (§ 31 Abs. 1 lit. c StG; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG). Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt somit Fr. 155'217.–, jenes für die direkte Bundessteuer Fr. 157'417.–. Das steuer- bare Vermögen beträgt aufgrund der Liegenschaften rund Fr. 400'000.– (siehe Urk. 13/6 S. 8). Mit dem Steuerrechner des Kantons Zürichs für das Steuerjahr 2022 resultieren für die Staats- und Gemeindesteuern Fr. 26'491.40 und für die direkte Bundessteuer Fr. 8'347.60. Das entspricht einer monatlichen Steuerbelas- tung von gerundet Fr. 2'903.–.
E. 5.2 Wohnkosten
E. 5.2.1 Die Vorinstanz erwog, dass sämtliche Wohnkosten direkt beim Gesuchs- gegner anfallen würden und daher sinnvollerweise von diesem zu bezahlen seien. Der Gesuchsgegner habe monatliche Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'443.– für die Wohnung der Gesuchstellerin und in Höhe von Fr. 1'306.– für seine Wohnung geltend gemacht (vgl. Urk. 17 S. 23 f., S. 35). Die Wohnkosten seien von der Ge- suchstellerin nicht bestritten worden (Urk. 47 S. 15, E. II.C.4.a).
- 32 -
E. 5.2.2 Die Gesuchstellerin bringt im Rahmen der Berufungsantwort vor, dass die Hypothekarzinsen bereits beim Einkommen berücksichtigt worden seien (Urk. 59 Rz. 15 und 34). Gemäss den Auflistungen des Gesuchsgegners (Urk. 13/18) wür- den demnach noch die Betriebskosten und der Strom von insgesamt ca. Fr. 1'168.– pro Monat anfallen. Allfällige Reparaturen seien nicht belegt und seien vom Überschuss des Gesuchsgegners zu tragen, da es sich um sein Eigengut handle (Urk. 59 Rz. 34). Der Gesuchsgegner äusserte sich im Rahmen seiner Stellungnahme zur Berufungsantwort nicht zu diesen Vorbringen (vgl. Urk. 61).
E. 5.2.3 Nicht beanstandet wird, dass die Wohnkosten direkt beim Gesuchsgegner angerechnet werden. Richtig ist, dass vorliegend die Hypothekarzinsen der Lie- genschaften des Gesuchsgegners bereits beim Einkommen berücksichtigt wur- den (vgl. E. III.2.5). Gemäss Aufstellung des Gesuchsgegners beträgt der Hypo- thekarzins Fr. 6'455.– pro Jahr für die Wohnung "E._____ 1" und Fr. 7'115.– pro Jahr für die Wohnung "E._____ 2" (Urk. 13/18). Insgesamt sind deshalb gerundet Fr. 1'131.– pro Monat (Fr. 13'570 / 12) von den Wohnkosten des Gesuchsgegners abzuziehen. Vor Vorinstanz hatte der Gesuchsgegner für Reparatur und Unterhalt 20 % des Eigenmietwerts geltend gemacht, was von den Steuerbehörden akzep- tiert werde (Urk. 17 S. 23). Soweit die Gesuchstellerin jegliche Reparaturkosten pauschal bestreitet, genügt dies den formellen Begründungsanforderungen nicht. Vielmehr erscheint glaubhaft, dass für Eigentumswohnungen Reparaturkosten an- fallen. Nicht ersichtlich ist, weshalb die Reparaturkosten aus dem Überschuss zu decken sind, bloss weil es sich um sein Eigengut handelt. Ohnehin hätten noch tiefere Wohnkosten des Gesuchsgegners keinen Einfluss auf die zuzusprechen- den Unterhaltsbeiträge. Würden die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Wohnkosten berücksichtigt werden, würde sich der Bedarf des Gesuchsgegners reduzieren und sich der Überschuss erhöhen. Da jedoch ohnehin der maximale Überschussanteil zugesprochen wird (vgl. E. III.4.5 und 6.1), ändert ein tieferer Bedarf des Gesuchsgegners nichts daran. Der höhere Überschuss wäre nicht auf eine Steigerung der Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners zurückzuführen. Im Ergebnis sind dem Gesuchsgegner Fr. 1'618.– (Fr. 2'749.– - Fr. 1'131.–) als Wohnkosten für beide Wohnungen im Bedarf anzurechnen.
- 33 -
E. 5.3 Grundbetrag Die Gesuchstellerin bringt weiter vor, dass sich der Grundbetrag von C._____ demnächst auf Fr. 600.– erhöhen werde, weshalb auch im Hinblick auf den hohen Lebensstandard direkt Fr. 600.– einzusetzen seien (Urk. 59 Rz. 34). Gemäss Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist für jedes Kind im Alter bis zu 10 Jahren ein Grundbetrag von Fr. 400.– und für Kinder über 10 Jahre ein Grundbetrag von Fr. 600.– vorgesehen. Die Erhöhung des Grundbetrages vor Vollendung des 10. Lebensjahres aufgrund eines hohen Le- bensstandards stellt ein unzulässiger Mix mit der einstufig-konkreten Berech- nungsmethode dar (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Die Gesuchstellerin ist mit ihrem Einwand daher nicht zu hören. C._____ wurde am tt.mm.2023 10 Jahre alt. Folg- lich sind ihr ab 1. September 2023 Fr. 600.– als Grundbetrag anzurechnen.
E. 5.4 Fitnesskosten Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner im Bedarf Fr. 28.– pro Monat für ein Fitness Abo an (Urk. 47 S. 15). Die Gesuchstellerin kritisiert, dass diese Hobbykosten gemäss der aktuellen Rechtsprechung mit dem Überschuss zu de- cken seien (Urk. 59 Rz. 34). Weder die Vorinstanz noch der Gesuchsgegner äus- sern sich dazu. Richtig ist, dass Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys und Ähnli- ches aus dem Überschussanteil zu finanzieren sind (BGE 147 III 265 E. 7.2). Ent- sprechend sind die Fr. 28.– pro Monat im Bedarf des Gesuchsgegners zu strei- chen.
E. 5.5 Die übrigen Bedarfspositionen der Parteien wurden im Berufungsverfahren von keiner Partei beanstandet und erweisen sich überdies als angemessen. Zu- sammengefasst präsentiert sich das familienrechtliche Existenzminimum somit wie folgt (jeweils gerundet, in Schweizer Franken): Gesuchsgegner Gesuchstellerin D._____ C._____ Grundbetrag Fr. 1'200.00 Fr. 1'350.00 Fr. 600.00 Fr. 400.00 Wohnkosten Fr. 1'618.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00
- 34 - Krankenkasse Fr. 305.00 Fr. 288.00 Fr. 104.00 Fr. 104.00 (KVG) Versicherungen Fr. 20.00 Fr. 20.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Radio-/TV Fr. 28.00 Fr. 28.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Kommunikation Fr. 120.00 Fr. 120.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fremdbetreuung Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 422.00 Fr. 524.00 ÖV-Kosten Fr. 600.00 Fr. 81.00 Fr. 10.00 Fr. 10.00 Verpflegung Fr. 210.00 Fr. 62.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 VVG Fr. 149.00 Fr. 113.00 Fr. 28.00 Fr. 28.00 Steuern Fr. 2'903.00 Fr. 236.00 Fr. 119.00 Fr. 119.00 Total Fr. 7'153.00 Fr. 2'298.00 Fr. 1'283.00 Fr. 1'185.00 Total Familie Fr. 11'919.00
E. 6 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'584.80 zu bezah- len.
E. 6.1 Im Jahr 2022 beläuft sich das monatliche Gesamteinkommen der Familie auf Fr. 20'643.– (E. III.2.6) und steht den familienrechtlichen Existenzminima aller Beteiligten von Fr. 11'919.– (vgl. E. III.5.5) gegenüber. Somit resultiert ein Über- schuss von Fr. 8'724.–. Dieser ist nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3). Gründe für ein Abweichen von dieser Regel sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann der vorinstanzlichen Erwägung, wonach un- ter Berücksichtigung des gemässigten ehelichen Lebensstandards von der Vertei- lungsregel abgewichen wurde (Urk. 47 S. 19 E. II.C.5.2.4), nicht gefolgt werden, da die Vorinstanz den ehelichen Lebensstandard nicht einmal feststellte. Der Überschuss ist demnach zu je einem Drittel auf die Gesuchstellerin und den Ge- suchsgegner sowie zu je einem Sechstel auf die beiden Kinder zu verteilen. Dies entspricht einem Betrag von Fr. 2'908.– für die Eltern und Fr. 1'454.– für die Kin- der. Der Überschuss nach Aufnahme des Getrenntlebens ist im Vergleich zum Zusammenleben grösser. Dies ist aber nicht auf eine Steigerung der Leistungsfä- higkeit des Gesuchsgegners zurückzuführen. Entsprechend beträgt, wie aufge- zeigt (vgl. E. III.4.5), der maximale Überschussanteil der Gesuchstellerin Fr. 2'055.35 und jener der Kinder Fr. 1'027.65.
E. 6.2 Es ergibt sich ein Barunterhalt für D._____ von Fr. 1'283.– (Bedarf) - Fr. 220.– (Kinderzulage) + Fr. 1'027.65 (Überschussanteil) = (gerundet)
- 35 - Fr. 2'091.– und ein solcher für C._____ von Fr. 1'185.– (Bedarf) - Fr. 220.– (Kin- derzulage) + Fr. 1'027.65 (Überschussanteil) = (gerundet) Fr. 1'993.–. Die Ge- suchstellerin kann ihre Lebenshaltungskosten von Fr. 2'298.– mit ihrem Einkom- men von Fr. 3'292.– decken, weshalb kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Dies wäre selbst unter Einschluss eines Wohnkostenanteils von Fr. 452.50 (1/2 von [Fr. 1'443.– - Fr. 538.–]) der Fall. Der eheliche Unterhalt beträgt Fr. 2'298.– (familienrechtliches Existenzminimum) + Fr. 2'055.35 (Überschussanteil) - Fr. 3'292.– (Einkommen) = (gerundet) Fr. 1'061.–.
E. 6.3 Ab 1. September 2023 erhöht sich der Grundbetrag von C._____ auf Fr. 600.– und ihr Bedarf beträgt Fr. 1'385.– (vgl. E. III.5.3). Alle übrigen Positionen bleiben gleich. Neu belaufen sich die familienrechtlichen Existenzminima aller Be- teiligten auf Fr. 12'119.–. Damit verringert sich der Überschuss auf Fr. 8'524.–. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf den maximalen Überschussanteil. Entspre- chend bleiben die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin und D._____ unver- ändert. Für C._____ resultiert ab 1. September 2023 ein Barunterhalt von Fr. 1'385.– (Bedarf) - Fr. 220.– (Kinderzulage) + Fr. 1'027.65 (Überschussanteil) = (gerundet) Fr. 2'193.–.
E. 6.4 Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstelle- rin monatliche Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger vertraglicher oder ge- setzlicher Familienzulagen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus, wie folgt zu bezahlen: für D._____:
- Fr. 2'091.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) rückwirkend vom
1. Januar 2022 und für die weitere Dauer des Getrenntle- bens. für C._____:
- Fr. 1'993.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) rückwirkend vom
1. Januar 2022 und bis zum 31. August 2023.
- 36 -
- Fr. 2'193.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) ab 1. September 2023 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Zudem ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sich per- sönlich Ehegattenunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'061.– zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus, rückwirkend vom 1. Januar 2022 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens.
E. 6.5 Im Ergebnis werden die Kinderunterhaltsbeiträge erhöht. Grundsätzlich ver- bietet der Dispositionsgrundsatz der Rechtsmittelinstanz, über die Rechtsmittelan- träge des Rechtsmittelklägers hinauszugehen und das erstinstanzliche Urteil zu dessen Ungunsten abzuändern, es sei denn, die Gegenpartei habe selber ein (Anschluss-)Rechtsmittel ergriffen (Verschlechterungsverbot bzw. Verbot der re- formatio in peius). Das Verschlechterungsverbot ist ein klarer und unumstrittener Rechtsgrundsatz, dessen Missachtung das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt (BGE 149 III 172 E. 3.4.1 S. 174 f.). Aufgrund der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) sind die Kinderunterhaltsbeiträge entgegen dem Verschlechterungsverbot gleich- wohl zu erhöhen. Insgesamt – unter Berücksichtigung des Ehegattenunterhalts – resultiert im Übrigen für den Gesuchsgegner eine tiefere Unterhaltsverpflichtung. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 5'000.– zuzüglich Fr. 795.– Dolmetscherkosten fest. Sie auferlegte den Parteien die Kosten des Urteils ge- stützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je zur Hälfte; ferner sprach sie keine Partei- entschädigungen zu (Urk. 47 S. 23, E. III.B.3). Der vorinstanzliche Kostenent- scheid wurde von den Parteien im Berufungsverfahren nicht angefochten und er- scheint weiterhin als angemessen sowie den gesetzlichen Bestimmungen ent- sprechend (Art. 106 ff. ZPO). Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- dispositiv (Urk. 47 S. 26, Dispositiv-Ziffern 7, 8 und 9) ist daher zu bestätigen.
- 37 -
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens
E. 7 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 52, 53 und 54/4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 8 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 40 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Meli versandt am: ya
Dispositiv
- Januar 2022.
- Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ZH 759 056 wird dem Gesuchsgegner für die Dauer der Trennungszeit zur alleinigen Nutzung zugeteilt.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–. Die Dolmetscherkos- ten betragen Fr. 795.–. Weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- [Mitteilungssatz]
- [Rechtsmittel]" - 8 - Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 46 S. 2 f.): "1. Es sei Dispositiv Ziff. 4 des Urteils und der Verfügung des Be- zirksgerichtes Zürich vom 6. Mai 2022 aufzuheben und es sei der Gesuchgegner und Berufungskläger zu verpflichten, der Gesuch- stellerin für D._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 1'505.00 (inkl. FB CHF 422.00, zuzüglich Wohn- kostenanteil CHF 360.00, inkl. Überschussanteil CHF 650.00) und für C._____ einen solchen in der Höhe von CHF 1'550.00 (inkl. FB CHF 542.00, zuzüglich Wohnkostenanteil CHF 360.00, inkl. Überschussanteil CHF 650.00), zuzüglich allfälliger Familienzula- gen, zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab dem 1. Januar 2022;
- Eventualiter sei Dispositiv Ziff. 4 des Urteils und der Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. Mai 2022 aufzuheben und es sei der Gesuchgegner und Berufungskläger zu verpflichten, der Gesuchstellerin für D._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 1'215.00 (inkl. FB CHF 422.00, zuzüglich Wohnkostenanteil CHF 360.00, inkl. Überschussanteil CHF 360.00) und für C._____ einen solchen in der Höhe von CHF 1'260.00 (inkl. FB CHF 542.00, zuzüglich Wohnkostenanteil CHF 360.00, inkl. Überschussanteil CHF 360.00), zuzüglich allfälliger Familienzulagen, zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus je- weils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab dem 1. Januar 2022;
- Es sei Dispositiv Ziff. 5 des Urteils und der Verfügung des Be- zirksgerichtes Zürich vom 6. Mai 2022 aufzuheben und es sei der Gesuchgegner und Berufungskläger zu verpflichten, der Gesuch- stellerin und Berufungsbeklagten für sich persönlich einen Unter- haltsbeitrag in der Höhe ihres Wohnkostenanteils im Betrag von CHF 720.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab dem 1. Janu- ar 2022;
- Eventualiter sei Dispositiv Ziff. 5 des Urteils und der Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. Mai 2022 aufzuheben und es sei der Gesuchgegner und Berufungskläger zu verpflichten, der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten für sich persönlich einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe ihres Wohnkostenanteils im Betrag von CHF 720.00 sowie einen Unterhaltsbeitrag von CHF 580.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab dem 1. Januar 2022; Darüber hinaus sei auf die Zusprechung eines persönlichen Un- terhaltsbeitrages an die Berufungsbeklagte zu verzichten; - 9 - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwert- steuern) zu Lasten der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 59 S. 2): "1. Es sei das Urteil vom 6. Mai 2022 betreffend den angefochtenen Urteilsdispositivziffern 4 und 5 zu bestätigen. Eventualiter sei das Urteil vom 6. Mai 2022 betreffend die ange- fochtenen Urteilsdispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-Eventualiter sei das Urteil vom 6. Mai 2022 betreffend die angefochtenen Urteilsdispositivziffern 4 und 5 aufzuheben wie folgt im Rahmen der Offizialmaxime zu ersetzen:
- Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für D._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'748.50 und für C._____ einen solchen von CHF 2'640.50 jeweils zzgl. allfällig bezogenen Kin- der- und/oder Ausbildungszulagen monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend seit dem 1. Januar 2022 zu überwei- sen.
- Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich per- sönliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2'762.00 monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend seit dem 1. Januar 2022 zu überweisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwert- steuer zulasten des Berufungsklägers." - 10 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
- Die Parteien haben im mm.2008 geheiratet. Der Ehe entsprangen zwei Kin- der: D._____, geboren am tt.mm.2011, und C._____, geboren am tt.mm.2013 (Urk. 14). Mit Eingabe vom 22. September 2021 ersuchte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) um Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Hinsichtlich der Prozessgeschichte kann auf den vorinstanzlichen Entscheid ver- wiesen werden (Urk. 47 S. 5 f.). Am 6. Mai 2022 erliess die Vorinstanz das ein- gangs wiedergegebene Urteil (Urk. 42 = Urk. 47).
- Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) innert Frist (siehe Urk. 43) mit Eingabe vom 27. Mai 2022 Beru- fung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 46). Im Nachgang zur Beru- fung reichte der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 31. Mai 2022 weitere Beila- gen ein (Urk. 52 und Urk. 54/4). Bei den nachträglich eingereichten Beilagen han- delt es sich um Kopien von Urkunden, die sich bereits in den Akten befinden (Urk. 54/4 = Urk. 41/38 und Urk. 41/40 - 44) und in der Berufung thematisiert wur- den (Urk. 46 S. 13), weshalb sie der Gesuchstellerin mit dem heutigen Entscheid zugestellt werden können. Mit Verfügung vom 3. Juni 2022 wurde dem Gesuchs- gegner Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.– angesetzt (Urk. 55), welcher fristgerecht einging (Urk. 56). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 58). Die Berufungsantwort, in welcher die Gesuchstellerin in der Hauptsache auf Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners schliesst, datiert vom 7. November 2022 (Urk. 59). Sie wur- de dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 zur Kenntnisnah- me gebracht (Urk. 60). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 reichte der Ge- suchsgegner eine Stellungnahme ein (Urk. 61), welche der Gesuchstellerin zur Kenntnis zugestellt wurde (Prot. II S. 6; Urk. 62). Es erfolgten keine weiteren Ein- gaben. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, was den Parteien mit Verfügung vom 6. Juni 2023 angezeigt wurde (Urk. 64). Die vorinstanzlichen Akten wurden - 11 - beigezogen (Urk. 1 - 45). Auf die Vorbringen der Parteien ist insoweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind. II. Prozessuales
- Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind die Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntleben), 2 (Obhut), 3 (Genehmigung Teiltrennungsvereinbarung) und 6 (Nutzung Fahrzeug) des vorinstanzlichen Urteils. Diese Ziffern sind somit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.
- Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).
- In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Beru- fungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich ar- gumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verwei- sungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärun- gen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verwei- sung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beur- teilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III - 12 - 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom
- September 2014, E. 3.1 und 5). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1).
- Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, kön- nen die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Wie der Gesuchsgegner zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 46 S. 4), sind demnach sein Schreiben vom 11. Mai 2022 (Urk. 40) sowie die damit eingereichten Unterlagen (Urk. 41/1-81) im Berufungs- verfahren zu berücksichtigen.
- 5.1. Die Vorinstanz erwog, dass im Eheschutzverfahren das Gericht den Sach- verhalt von Amtes wegen feststelle, weshalb neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen seien (Urk. 47 S. 8, E. II.A.4.1). Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 4. März 2022 enthalte ausschliesslich Wie- derholungen von Parteivorbringen zu strittigen Themen, namentlich betreffend den ehelichen Lebensstandard und die Einnahmen aus den Liegenschaften. Die- se Tatsachen wie auch die dazugehörigen Belege seien im vorliegend fortge- schrittenen Verfahrensstadium nicht mehr zuzulassen (Urk. 47 S. 8, E. II.A.4.2) 5.2. Der Gesuchsgegner bringt vor, dass in Bezug auf die Kinderbelange bis zur Urteilsberatung sämtliche Unterlagen und Eingaben zu berücksichtigen seien und die strengen Voraussetzungen bezüglich des Novenrechts nicht gelten würden. - 13 - Die Ausführungen im Schreiben vom 4. März 2022 und die dazu gehörenden Bei- lagen seien deshalb zu berücksichtigen (Urk. 46 S. 5). Die Gesuchstellerin macht demgegenüber geltend, der Gesuchsgegner habe aufgrund der Abweisung des Vergleichsvorschlags zumindest damit rechnen müssen, dass das Gericht nach fast zwei Monaten ohne Stellungnahme direkt zur Urteilsberatung übergehen werde (Urk. 59 Rz. 8). 5.3. Das Gericht erforscht bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegen- heiten den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsa- chen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Die Vorin- stanz hat den Parteien weder eine Urteilsberatung angezeigt noch gemäss Proto- koll eine solche durchgeführt (vgl. Prot. I S. 9 ff.). Damit erweist sich die Rüge als begründet. Die Vorinstanz hätte die Eingabe des Gesuchsgegners vom 4. März 2022 (Urk. 34) samt Beilagen (Urk. 36/124 und 125) berücksichtigen müssen. 5.4. Die Vorinstanz hat die Eingabe des Gesuchsgegners vom 4. März 2022 (Urk. 34) samt Beilagen (Urk. 36/124 und 125) der Gegenpartei erst mit dem an- gefochtenen Urteil zugestellt (Urk 47, Dispositiv-Ziffer 10). Damit hat sie, wie die Gesuchstellerin zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 59 Rz. 6, 9 und 26), den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Nachdem die Vorinstanz die Eingabe in ihrem Ent- scheid jedoch nicht berücksichtigte, wiegt die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.1). Da die kantonale Berufungsinstanz – wie aufgezeigt (vgl. E. II/2) – volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen besitzt (Art. 310 ZPO) und vorliegend auf- grund der umfassenden Untersuchungsmaxime neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorgebracht werden können (vgl. E. II/4), kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden. So konnte sich die Gesuchstellerin im Rah- men der Berufungsantwort zur Eingabe samt Beilagen des Gesuchsgegners äus- sern (Urk. 59 Rz. 27 f.). Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Fortsetzung des - 14 - Verfahrens und Fällung eines neuen Entscheids käme damit einem formalisti- schen Leerlauf gleich und würde zu unnötigen Verzögerungen führen. III. Materielles
- Ausgangslage Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Unterhaltsberechnung zutreffend dargelegt (Urk. 47 S. 9 ff., E. II.C.1). Darauf ist zu verweisen. Zur Berechnung des Kinderunterhalts wandte die Vorinstanz die zweistufige Berechnungsmethode an (Existenzminimumberechnung mit allfälliger Überschussverteilung; Urk. 47 S. 17, E. II.C.5) und setzte die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge in einer einzigen Phase rückwirkend ab 1. Januar 2022 fest (Urk. 47 S. 19, E. II.D.5.3.1). Dies wird von keiner Partei beanstandet (vgl. Urk. 46 S. 5; Urk. 59).
- Liegenschaftserträge des Gesuchsgegners 2.1. Die Vorinstanz erwog, dass der Gesuchsgegner neben seinem Erwerbsein- kommen auch Vermögenserträge aus seinen Liegenschaften erziele. Die Liegen- schaftserträge im Jahr 2020 hätten gemäss der Steuererklärung 2020 insgesamt Fr. 90'222.– betragen. Davon seien die Erträge aus den von den Parteien selbst bewohnten Wohnungen "E._____ 1" und "E._____ 2" abzuziehen. Diese würden jährlich Fr. 7'371.– (E._____ 1) bzw. Fr. 19'162.– (E._____ 2) betragen. Weiter seien die laufenden Hypothekarzinsen in Höhe von jährlich Fr. 23'194.– abzuzie- hen. Gesamthaft resultiere ein monatlicher Liegenschaftsertrag in Höhe von rund Fr. 3'375.–, welcher dem Einkommen des Gesuchsgegners anzurechnen sei (Urk. 47 S. 14, E. II.C.3.2.2.3). 2.2. Der Gesuchsgegner rügt, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Wohnung "E._____ 1" lediglich einen jährlichen Ertrag in der Höhe von Fr. 7'371.– abziehe, obschon der Eigenmietwert der Wohnung Fr. 13'200.– betrage. Hinsichtlich der Wohnung "E._____ 2" fielen die Bruttoeinnahmen in der Höhe von insgesamt Fr. 27'768.– weg, während die Vorinstanz fälschlicherweise vom Wegfall eines Liegenschaftsertrags von Fr. 19'162.– ausgehe (Urk. 46 S. 6 f.). Weiter schätze er die aktuellen Hypothekarzinsen auf Fr. 25'000.– (gerundet) anstatt Fr. 23'194.– - 15 - pro Jahr, da er im Jahr 2021 die Hypotheken um Fr. 180'000.– aufgestockt habe. Es sei nicht gerechtfertigt, dass ihm ein Liegenschaftsertrag von Fr. 3'375.– ange- rechnet werde. Die Liegenschaftserträge würden mutmasslich höchstens Fr. 2'000.– (gerundet) pro Monat betragen (Urk. 46 S. 7). Das angerechnete mo- natliche Familieneinkommen ab dem 1. Januar 2022 in der Höhe von Fr. 20'643.– sei im Umfang von monatlich Fr. 1'375.– auf Fr. 19'268.– zu reduzieren (Urk. 46 S. 8). 2.3. Die Gesuchstellerin erwidert, es sei irrelevant, wie gross der Eigenmietwert der Liegenschaft "E._____ 1" effektiv sei, weil der Eigenmietwert ohnehin in der Berechnung nicht zu berücksichtigen sei. Dasselbe gelte auch im Hinblick auf die Liegenschaft "E._____ 2", weshalb auch hier irrelevant sei, welche Erträge sich daraus ergäben, da sie nicht zu berücksichtigen seien. Die Berechnung des Ge- suchsgegners sei nicht nachvollziehbar, da er offenkundig nicht von Fr. 90'222.– "Mieteinnahmen", sondern von Fr. 104'557.– ausgehen müsste, was das Resultat nicht ändere. Hinsichtlich der Hypotheken habe der Gesuchsgegner selbst in sei- ner Eingabe vom 4. März 2022 (auf Seite 8) Schuldzinsen von Fr. 23'194.– be- rücksichtigt. Ebenso habe er in seiner Eingabe vom 11. Mai 2022 nichts derglei- chen erwähnt, weshalb die höheren Schuldzinsen als nicht belegt zu gelten hätten (Urk. 59 Rz. 14). Es sei zu berücksichtigen, dass sämtliche Hypothekarzinsen (auch für die beiden bewohnten Wohnungen) bereits bei den Liegenschaftserträ- gen abgezogen worden seien, weshalb die Hypothekarzinsen beim Bedarf nicht mehr berücksichtigt werden dürften, da sie sonst doppelt gezählt würden (Urk. 59 Rz. 15). 2.4. Von keiner Partei wurde beanstandet, dass die Vorinstanz bei der Berech- nung des Liegenschaftsertrags auf die Steuererklärung 2020 abstellte. Für seine Behauptung der Aufstockung der Hypothek und folglich höheren Hypothekarzin- sen offeriert der Gesuchsgegner ein Schreiben vom 11. Mai 2022 (Urk. 40) und eine Tabelle zur Berechnung der Sparquote (Urk. 41/1) als Beweismittel (Urk. 46 S. 7, zweiter Absatz). Aus den genannten Beweismitteln ist weder der Zinssatz noch die Art der Hypothek (Festhypothek oder SARON) ersichtlich. Ebenfalls lie- gen keine Kontoauszüge vor. Die geltend gemachten höheren Hypothekarzinsen - 16 - sind lediglich eine Schätzung des Gesuchsgegners. Die Berechnungen, welche seiner Schätzung zugrunde liegen, werden nicht dargelegt und können daher nicht nachvollzogen werden. Indem er seine eigene Schätzung an die Stelle der erstinstanzlichen Feststellung setzt, vermag er weder eine unrichtige Sachver- haltsfeststellung noch eine unrichtige Rechtsanwendung aufzuzeigen. Somit ist weiterhin von jährlich Fr. 23'194.– Hypothekarzinsen auszugehen. 2.5. Der Eigenmietwert ist ein fiktives Mieteinkommen, welcher die Eigennutzung eines Grundstücks durch den Eigentümer besteuert (vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. d StG/ZH). Der Eigenmietwert generiert kein reales Einkommen, sondern es han- delt sich um eine reine Steuergrösse. Mit der Gesuchstellerin ist deshalb festzu- halten, dass selbst bewohnte Liegenschaften bei der Berechnung des Liegen- schaftsertrages nicht zu berücksichtigen sind. Relevant für den Liegenschaftser- trag sind demnach einzig die vermieteten Eigentumswohnungen "F._____-strasse 3" in G._____ sowie "H._____-strasse 4", "I._____-strasse 5" und "J._____ [Strasse] 6" in Zürich. Gemäss der Steuererklärung 2020 erzielten diese vier vermieteten Liegenschaften nach Abzug der Unterhalts- und Verwaltungskos- ten einen Nettomietertrag von Fr. 63'689.– (Urk. 13/6 S. 13). Abzüglich der Hypo- thekarzinsen von Fr. 23'194.– (Urk. 13/6 S. 25) resultiert ein Liegenschaftsertrag von Fr. 40'495.–, was einem monatlichen Liegenschaftsertrag von Fr. 3'374.58 entspricht. Im Ergebnis ist damit die vorinstanzliche Berechnung des Liegen- schaftsertrags nicht zu beanstanden und die Rüge des Gesuchsgegners erweist sich als unbegründet. 2.6. Unbestritten und von beiden Parteien anerkannt ist das Erwerbseinkommen der Gesuchstellerin von Fr. 3'293.– netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn (Urk. 47 S. 12, E. II.C.3.1; Urk. 46 S. 8; Urk. 59 Rz. 10), das Erwerbseinkommen des Ge- suchsgegners von Fr. 13'535.– netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn (Urk. 47 S. 13, E. II.C.3.2.1; Urk 46 S. 8; Urk. 59 Rz. 11), sowie die Kinderzulagen von Fr. 440.– pro Monat (Urk. 47 S. 14, E. II.C.3.3; Urk 46 S. 8; Urk. 59 Rz. 33). Zu- sammengefasst stellen sich die monatlichen Nettoeinkommen wie folgt dar: Einkommen Gesuchstellerin Fr. 3'293.– Einkommen Gesuchsgegner Fr. 13'535.– - 17 - Liegenschaftserträge Gesuchsgegner Fr. 3'375.– Familienzulagen für Kinder Fr. 440.– Total Fr. 20'643.–
- Sparquote 3.1. Die Vorinstanz erwog mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung, dass der zuletzt gemeinsam gelebte Standard die Obergrenze des gebüh- renden Unterhalts bilde (Urk. 47 S. 18., E. II.C.5.2.1). Es sei glaubhaft, dass der Lebensstandard der Parteien trotz der guten finanziellen Verhältnisse eher ge- mässigt gewesen sei. Zudem sei unbestritten, dass die Familie Ausgaben gehabt habe, die über den familienrechtlichen Bedarf hinausgegangen seien, etwa für Familienferien, Hobbys oder Nachhilfeunterricht. Derartige Ausgaben seien eben- falls Bestandteil des ehelichen Lebensstandards gewesen, auf dessen Fortfüh- rung die Gesuchstellerin und die Kinder Anspruch hätten. Solche Kosten seien zukünftig aus dem zuzuweisenden Überschussanteil zu decken (Urk. 47 S. 18 f., E. II.C.5.2.3). Angesicht der konkreten Umstände und unter Berücksichtigung des gemässigten ehelichen Lebensstandards erscheine es daher angemessen, dem Gesuchsgegner einen Überschussanteil von 50 % zuzuweisen und die übrigen 50 % unter der Gesuchstellerin und den Kindern nach grossen und kleinen Köp- fen aufzuteilen. Den Kindern werde je 12,5 % und der Gesuchstellerin 25 % des Überschusses zugeteilt (Urk. 47 S. 19, E. II.C.5.2.4). 3.2. Der Gesuchsgegner beanstandet, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass der zuletzt gemeinsam gelebte eheliche Standard die Obergrenze des nachehelichen Unterhaltsbeitrages bilde. Hierfür seien nicht nur die trennungsbe- dingten Mehrkosten, sondern auch ein allfälliges Mehreinkommen der Gesuch- stellerin zu berücksichtigen. Die Gesuchstellerin habe maximal Anspruch auf den ihr während des ehelichen Zusammenlebens zustehenden Überschussanteil (Urk. 46 S. 5 f.). Die Vorinstanz habe den Bedarf der Parteien vor der Aufnahme des Getrenntlebens nicht festgestellt. Zur Bestimmung des gemeinsamen Le- bensstandards sei in der Regel die Sparquote zu ermitteln, welche als Differenz zwischen Einkommen und dem zuletzt gemeinsam gelebten ehelichen Standard qualifiziert werden könne (Urk. 46 S. 10). Er habe im Jahr 2020 Fr. 10'000.– in die - 18 -
- Säule und eine weitere Zahlung von Fr. 6'628.– in die 3. Säule eingezahlt. Zu- dem seien Hypotheken in der Höhe von insgesamt Fr. 127'000.– amortisiert wor- den. Die Sparquote habe im Jahr 2020 demnach Fr. 143'826.– [recte: Fr. 143'628.–] betragen, was einem durchschnittlichen monatlichen Betrag von Fr. 12'000.– (gerundet) entspreche. Im Jahr 2021 hätten Renovationsarbeiten in den Wohnungen "E._____ 2" und in Brasilien im Umfang von insgesamt Fr. 124'548.– stattgefunden. Zudem habe er Fr. 6'826.– in die 3. Säule eingezahlt, was einem Gesamtbetrag von Fr. 131'374.–, mithin Fr. 11'000.– (gerundet), ent- spreche (Urk. 46 S. 11). Weiter hätten die Parteien von Beginn an unter dem Gü- terstand der Gütertrennung gelebt und die Gesuchstellerin habe somit von den Ersparnissen, abgesehen von den Einkäufen in die 2. Säule, nicht partizipiert. Die Gesuchstellerin habe über einen monatlichen Überschuss von Fr. 1'300.– verfügt. Es gehe deshalb nicht an, ihr nach der Aufnahme des Getrenntlebens einen hö- heren Überschuss im Betrag von Fr. 1'866.– zuzusprechen. Ausgehend von einer monatlichen Sparquote von Fr. 12'000.– im Jahr 2020 oder von Fr. 11'000.– pro Monat im Jahr 2021 sowie von einem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 20'643.– (einschliesslich Vermögenserträge), habe den Parteien ein durch- schnittliches Familieneinkommen von Fr. 10'000.– pro Monat zur Verfügung ge- standen (Urk. 46 S. 12). Der Gesuchstellerin sei somit kein Überschussanteil vom Erwerbseinkommen zuzugestehen, nachdem sie nach der Aufnahme des Ge- trenntlebens vom eigenen Erwerbseinkommen einen Überschussanteil bilden könne (Urk. 46 S. 13). 3.3. Die Gesuchstellerin führt aus, dass die Vorinstanz die ungleiche Über- schussverteilung bereits mit dem angeblich gelebten Lebensstandard berücksich- tigt habe. Ausserdem würden trennungsbedingte Mehrkosten zulasten einer allfäl- ligen Sparquote gehen (Urk. 59 Rz. 24). Die ungleiche Überschussverteilung stel- le unter Berücksichtigung der scheidungsbedingten Mehrkosten indirekt eine Sparquote von monatlich Fr. 1'981.– zugunsten des Gesuchsgegners dar (Urk. 59 Rz. 25). Inwiefern es tatsächlich möglich gewesen sei, dass die Parteien im Jahr 2020 angeblich Fr. 148'826.– auf die Seite gelegt hätten, könne aufgrund der ak- tuellen Aktenlage nicht überprüft werden. Es wäre möglich, dass der Gesuchs- gegner eine Erbschaft (oder einen Erbvorbezug) erhalten habe, womit z.B. die - 19 - Amortisation der Hypothek vorgenommen worden sei. Entsprechend hätte der Gesuchsgegner zumindest die gesamten Kontoauszüge gemäss der Steuererklä- rung 2020 vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 offenlegen müssen (Urk. 59 Rz. 27). Dass eine angebliche Sparquote von knapp Fr. 150'000.– für das Jahr 2020 völlig absurd sei, ergebe sich auch aus der eigenen Berechnung des Gesuchsgegners. Er rechne beispielsweise mit einem Familienbudget von ca. Fr. 1'835.– für eine vierköpfige Familie (für Essen, Kleidung, Haushaltsartikel, Toi- lettenartikel, Wohnungseinrichtungen, Ausgang, Ferien etc.), was nicht ansatz- weise stimme. Im Weiteren handle es sich um unbelegte Parteibehauptungen. Es sei davon auszugehen, dass diese Ausgaben um ein Vielfaches höher gewesen seien (Urk. 59 Rz. 29). Selbst die Begründung der Vorinstanz sei nicht nachvoll- ziehbar. Die Vorinstanz habe erwogen, dass sie (die Gesuchstellerin) indirekt eine Sparquote bestätigt hätte, was nicht stimme. Anlässlich der Verhandlung habe sie ausgeführt, dass sie monatlich über Fr. 2'000.– für Essen ausgegeben hätte, was der Gesuchsgegner in der Berufung bestätigt habe, womit seine eigene Berech- nung zum Familienbudget einen Rechnungsfehler erleide (Urk. 59 Rz. 31). 3.4. 3.4.1. Bei genügenden finanziellen Mitteln haben beide Ehegatten Anspruch auf Fortführung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards. Dieser bildet die Ober- grenze des gebührenden Unterhalts. Verunmöglichen trennungsbedingte Mehr- kosten es, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, so hat der Unter- haltsgläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner (BGE 147 III 293 E. 4.4 m.w.H.). Basierend auf dem Grundsatz, dass die Eheleu- te soweit finanzierbar Anspruch auf Beibehaltung des zuletzt in der Ehe gelebten Standards haben, sind die trennungsbedingten Mehrkosten aus einer allfälligen Sparquote zu finanzieren (vgl. für das Scheidungsrecht: Arndt/Langner, Neuere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Unterhalts in guten finanziellen Ver- hältnissen, in: Büchler/Schwenzer [Hrsg.], Achte Schweizer Familienrecht§Tage, 2016, S. 177 ff., S. 192). 3.4.2. Der zuletzt gelebte gemeinsame Standard entspricht dem familienrechtli- chen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unverän- - 20 - derten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Um die Obergrenze des ehelichen Unterhaltsbeitrags zu bestimmen, ist daher zunächst der Überschuss während des Zusammenlebens zu ermitteln, der rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4). Hierzu sind vom Gesamteinkommen der Familie während des Zusammenlebens die damalige Sparquote sowie die damaligen familienrechtlichen Existenzminima abzuziehen (vgl. Schwizer/Oeri, "Neues" Unterhaltsrecht?, in: AJP 2022 S. 3 ff., S. 7). 3.5. Mit dem Gesuchsgegner ist zu erwägen, dass es die Vorinstanz unterliess, die Lebensführung der Parteien vor der Trennung unter Berücksichtigung des damaligen Einkommens und des damaligen familienrechtlichen Existenzmini- mums beziehungsweise des damaligen Überschusses festzuhalten. Entspre- chend konnte auch keine Obergrenze des gebührenden Unterhalts festgestellt und bei der Überschussverteilung berücksichtigt werden. Sodann hat sich die Vor- instanz weder zu einer allfälligen Sparquote noch zu den trennungsbedingten Mehrkosten geäussert. Damit missachtet sie die bundesgerichtliche Rechtspre- chung. Aus diesem Grund ist auf die Rüge des Gesuchsgegners, wonach eine Sparquote bestehe, näher einzugehen: Eine solche ist nämlich vom Überschuss abzuziehen (BGE 147 III 265, E. 7.3; BGer 5A_507/2020 vom 2. März 2021, E. 7.4.5) und verbleibt bei derjenigen Partei, die sie erwirtschaftet (Arndt, Die Sparquote, Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: Fankhau- ser/Reusser/Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff., S. 44; siehe BGer 5A_90/2016 vom
- August 2016, E. 4.5). Die Beweislast für die Begrenzung der Unterhaltspflicht liegt bei der zweistufigen Methode beim Unterhaltsschuldner (BGE 147 III 293 E. 4.4). Dabei entbindet der Umstand, dass das Gericht den Sachverhalt von Am- tes wegen zu erforschen hat (Art. 296 ZPO), den Schuldner nicht von seiner Mit- wirkungspflicht (vgl. BGE 140 III 485 E. 3.3). 3.6. 3.6.1. Zum Nachweis der Sparquote verweist der Gesuchsgegner in seiner Beru- fungsschrift wiederholt auf seine Eingabe vom 4. März 2022 (Urk. 34) und die da- zugehörigen Beilagen (Urk. 36/124 und 125). Insbesondere bringt er vor, dass - 21 - seine Ausführungen durch Unterlagen in einem schwarzen Ordner sowie einer Aufstellung über die Entwicklung seiner finanziellen Verhältnisse von 2016 bis 2020 untermauert und somit rechtsgenüglich glaubhaft gemacht worden seien. Diese Eingaben seien von der Vorinstanz wegen angeblich verspäteter Einrei- chung nicht mehr berücksichtigt worden (Urk. 46 S. 11). 3.6.2. Die Gesuchstellerin bestreitet eine Sparquote (Urk. 59 Rz. 29) und kritisiert vorab, dass der Gesuchsgegner zum Beweis einer Sparquote zahlreiche Ordner voller Unterlagen eingereicht habe, ohne darauf konkret Bezug zu nehmen. Damit sei er seiner Substantiierungspflicht nicht nachgekommen (Urk. 59 Rz. 28). 3.6.3. Als Referenzperiode für die Berechnung der Sparquote dienen grundsätz- lich die letzten zwölf Monate vor der Trennung (Arndt/Langner, a.a.O., S. 184 f.; Arndt, a.a.O., S. 51; siehe demgegenüber BGer 5A_1037/2019 vom 22. April 2020, E. 3 und 3.3, wonach es nicht willkürlich ist, den zuletzt gemeinsam geleb- ten Standard aufgrund eines Stellenwechsels an dem in den letzten sechs Mona- ten vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts erwirtschafteten Einkommen zu messen). Die Parteien leben seit dem 3. Januar 2022 getrennt (Urk. 47, Dispo- sitiv-Ziffer 1); massgebend ist daher der Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem
- Dezember 2021. Bereits aus diesem Grund sind die Ausführungen und die Aufstellung zur Sparquote in den Jahren 2016 bis 2020 (vgl. Urk. 34 S. 3 ff. und Urk. 36/125) nicht zielführend, was der Gesuchsgegner in seiner Eingabe vom
- Mai 2022 selbst erkennt (vgl. Urk. 40 S. 1). Da jedoch nicht nur die Eingabe vom 4. März 2022 (Urk. 34), sondern auch die Eingabe vom 11. Mai 2022 (Urk. 40) im vorliegenden Berufungsverfahren zu beachten ist (vgl. E.II/4 und 5), drängen sich dennoch rechtliche Ausführungen zur Substantiierungslast auf: 3.7. 3.7.1. Grundsätzlich sind Tatsachen (und die dazugehörigen Beweismittel) in den Rechtsschriften selbst zu nennen. Damit wird einerseits der Gehörsanspruch der Gegenpartei (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) sichergestellt, indem ihr zur Kenntnis gebracht wird, gegen welche konkreten Behauptungen sie sich verteidi- - 22 - gen muss. Andererseits soll das Gericht aus den Rechtsschriften der Parteien er- kennen können, auf welche Tatsachen sich die klagende Partei stützt und womit sie diese beweisen will. Entsprechend ist nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung der Behauptungs- und Substantiierungslast im Prinzip in den Rechts- schriften nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht (BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.2.1; 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018, E. 5; 4A_264/2015 vom 10. Augst 2015, E. 4.2.2). Es geht darum, dass nicht das Gericht und die Gegenpartei aus den Beilagen die Sach- darstellung zusammensuchen müssen, ist es doch nicht an ihnen, Beilagen da- nach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelaste- ten Partei ableiten lässt (BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.2.1; 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018, E. 5). 3.7.2. Dennoch kann es ausnahmsweise zulässig sein, den Substantiierungsob- liegenheiten durch Verweis auf eine Beilage nachzukommen. Werden Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet und wird für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist vielmehr zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art er- halten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt, oder ob der Verweis ungenügend ist, weil die nötigen Informationen in den Beilagen nicht eindeutig und vollständig enthalten sind oder aber daraus zusam- mengesucht werden müssten. Es genügt nicht, dass in den Beilagen die verlang- ten Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Es muss auch ein prob- lemloser Zugriff darauf gewährleistet sein, und es darf kein Interpretationsspiel- raum entstehen. Der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift muss spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem Verweis muss selbst klar wer- den, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen. Ein prob- lemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist und ge- nau die verlangten (bzw. in der Rechtsschrift bezeichneten) Informationen enthält. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann ein Verweis nur genügen, wenn die Beilage in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird, dass die In- formationen ohne weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusam- mengesucht werden müssen (BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.2.2; - 23 - BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2; siehe auch Brugger, Der Verweis auf Beilagen in Rechtsschriften, in: SJZ 115/2019, S. 533 ff. mit weiteren Hinweisen und Verwei- sen). 3.7.3. Diese Grundsätze zur Behauptungs- und Substantiierungsobliegenheit kommen unter der Untersuchungsmaxime nicht voll zum Tragen. In solchen Ver- fahren sind Behauptungs- und Bestreitungslast nämlich insofern reduziert, als dass das Gericht von Amtes wegen abzuklären hat, ob die klagebegründenden Tatsachen vorliegen, und mithin auch Tatsachen zu berücksichtigen hat, die von keiner Partei behauptet worden sind (ZK ZPO-Leu, Art. 150 N 64; siehe auch oben E. II.2). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. Urk. 47 S. 7, E. II.A.2), sind die Parteien aber auch bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu er- hebenden Beweise zu bezeichnen (BGE 137 III 617 E. 5.2; 130 I 180 E. 3.2; 128 III 411 E. 3.2.1). 3.8. 3.8.1. Vorliegend hat der Gesuchsgegner seine Sparquoten für die Jahre 2016 bis 2020 in seiner Eingabe vom 4. März 2022 tabellarisch dargestellt. Dabei werden die Ersparnisse und Erträge, die Verwendung der Ersparnisse/Erträge und die Veränderung der Bankguthaben der Jahre 2016 bis 2020 aufgeführt und beziffert. Am Ende einer Aufstellung hat der Gesuchsgegner jeweils folgenden Beweis offe- riert (vgl. zum Ganzen Urk. 34 S. 5 - 7): "BO: Diverse Unterlagen in schwarzem Ordner (Beilage 124) Aufstellung des Klienten betreffend Finanzielle Verhältnisse 2016 bis 2020 (Beilage 125)". 3.8.2. Der Gesuchsgegner unterlässt es in der genannten Eingabe jedoch, Aus- führungen zu den einzelnen Positionen, insbesondere wie sich diese zusammen- setzen oder aus welchem Beleg sich diese genau ergeben, zu machen. Er ver- kennt, dass auch im summarischen Verfahren die Behauptungen bestimmt und - 24 - vollständig in den Rechtsschriften oder Parteivorträgen aufzustellen sind. Er ver- weist auf zahlreiche Belege in dem Bundesordner (Urk. 36/124) nicht einzeln, sondern macht dies pauschal im Anschluss an die Auflistung der Sparquoten (Urk. 46 S. 11, 13 f.; Urk. 34 S. 5 - 7). Ein pauschaler Verweis ohne Begründung, wie er hier vorliegt, reicht zur rechtsgenügenden Substantiierung nicht aus. Der entsprechende Verweis auf die Belege nennt vorliegend weder spezifisch ein be- stimmtes Aktenstück für eine bestimmte Behauptung, noch wird aus dem Verweis selbst klar, welche Teile des Aktenstückes als Parteibehauptung gelten sollen. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Behauptungen der Gesuchsgegner mit welchen Belegen glaubhaft machen will. Schliesslich werden die Belege bzw. die einzel- nen Positionen in der Rechtsschrift weder konkretisiert noch erläutert. Es reicht dabei auch nicht aus, dass der Bundesordner ein Inhaltsverzeichnis aufweist und mit Registern unterteilt wurde. Vorliegend müsste das Gericht die Sparquote aus den Belegen zusammensuchen. Es ist jedoch nicht Sache des Gerichts, Beilagen zu durchforsten und festzustellen, ob sich aus den Beilagen etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt. Der Gesuchsgegner genügt sei- ner Mitwirkungspflicht mit seiner Aufstellung und dem pauschalen Verweis auf die Beilage ohne weitere Ausführungen zu den Belegen nicht. Mit der Eingabe vom
- März 2020 (Urk. 34) samt Beilagen (Urk. 36/124 und 125) kann keine Sparquo- te glaubhaft gemacht werden. 3.8.3. Dasselbe muss umso mehr für seine Eingabe vom 11. Mai 2022 (Urk. 40) und die "Unterlagen betreffend die Berechnungen der Sparquoten von 2016-21 sowie die entsprechenden Belege für das Jahr 2021" (Urk. 41/1-81) gelten. In dieser Eingabe wurden die Ersparnisse auf Fr. 72'760.– (Urk. 40 S. 1) bzw. auf Fr. 15'709.– (Urk. 40 S. 2) veranschlagt (vgl. auch Urk. 41/1), wobei die Renovati- onskosten der Liegenschaft von Fr. 124'548.– zu berücksichtigen seien, weshalb an der bisherigen Sparquote 2020 festgehalten werde (Urk. 40 S. 2). Der Ge- suchsgegner verweist bloss pauschal auf eine Sammelbeilage, nämlich auf die "Unterlagen betreffend die Berechnungen der Sparquoten von 2016-21 sowie die entsprechenden Belege für das Jahr 2021", ohne auch nur einen einzigen Beleg als Beweis anzubieten. Damit ist auch die Eingabe vom 11. Mai 2022 samt Beila- gen für den Nachweis einer Sparquote ungeeignet. - 25 - 3.9. Darüber hinaus kann der Gesuchsgegner eine Sparquote auch deshalb nicht glaubhaft machen, weil seine Begründung widersprüchlich ist. So behauptet er eine Sparquote für das Jahr 2021 von Fr. 131'374.– respektive Fr. 11'000.– pro Monat (Urk. 46 S. 11 und 12) und begründet dies mit einem Familieneinkommen vor Aufnahme des Getrenntlebens von maximal Fr. 19'166.– pro Monat (Urk. 46 S. 8; E. III.4.4). Gleichzeitig beziffert er den erweiterten Gesamtbedarf der Familie vor Aufnahme des Getrenntlebens auf Fr. 11'311.– (Urk. 46 S. 9) und rundet den Bedarf für Ferien, Freizeit, Hobbys auf insgesamt Fr. 13'000.– auf (Urk. 46 S. 10). Wird jedoch vom Gesamteinkommen der Familie der geltend gemachte Bedarf abgezogen, resultiert ein Überschuss vor Aufnahme des Getrenntlebens von ma- ximal Fr. 6'166.– (Fr. 19'166.– - Fr. 13'000.–; vgl. E. III.4.4). Eine Sparquote von Fr. 11'000.– pro Monat ist daher bereits aufgrund der Begründung des Gesuchs- gegners ausgeschlossen. Dabei hilft dem Gesuchsgegner auch seine Behaup- tung, wonach die Familie mit einem Haushaltungsbudget von Fr. 22'000.– pro Jahr (für Lebensmittel, Kleider, Coiffeur, etc.) nicht einmal die im Kreisschreiben zugestandenen Grundbeträge ausgeschöpft habe (Urk. 46 S. 12), nicht weiter. Bei der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die Richtlinien der Konfe- renz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums den Ausgangspunkt (BGE 147 III 265 E. 7.2). Die Grundbeträge gemäss dieser Richtlinie sind bei der Berechnung im- mer zu berücksichtigen, egal ob sie tatsächlich ausgeschöpft werden. Zudem er- scheint schlicht unglaubhaft, dass die Parteien bei einem Familieneinkommen von Fr. 19'927.– pro Monat unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gelebt haben. 3.10. Der Gesuchsgegner kann auch keine Sparquote geltend machen, wenn er behauptet, er habe im Jahr 2021 insgesamt Fr. 124'548.– für Renovationsarbeiten aufgewendet und zudem Fr. 34'000.– in eine Wohnung in Brasilien investiert (Urk. 46 S. 13). So führt er gleichzeitig aus, dass er im selben Jahr die Hypothe- ken um Fr. 180'000.– aufgestockt habe (Urk. 46 S. 7 und 13 f.). Nach der allge- meinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die Renovationsarbeiten mit der Aufstockung der Hypothek finanziert wurden. In jedem Fall hätte sich der Gesuchsgegner über die Verwendung der Fr. 180'000.– äussern müssen, wenn - 26 - er im selben Jahr eine Sparquote von Fr. 131'374.– (vgl. Urk. 46 S. 11) geltend macht. Durch die Aufstockung einer Hypothek kann im selben Umfang keine Sparquote begründet werden. 3.11. Unbehilflich ist schliesslich der Einwand des Gesuchsgegners, dass er vor- aussichtlich per Ende März 2029 pensioniert werde und er die Hypotheken im Umfang von mindestens Fr. 60'000.– pro Jahr amortisieren müsse (Urk. 46 S. 14 f.). Es ist nicht ersichtlich, wie eine zukünftige Pensionierung und die Pflicht zur Amortisation der Hypotheken eine Sparquote für das Jahr 2021 belegen sollen. Im Ergebnis kann der Gesuchsgegner keine Sparquote nachweisen. Seine Rüge ist deshalb unbegründet.
- Gebührender Unterhalt 4.1. Wie bereits erwähnt (vgl. E. III.3.5), rügt der Gesuchsgegner zu Recht, dass die Vorinstanz den ehelichen Standard während des Zusammenlebens nicht er- mittelte. Er beziffert den (aufgerundeten) Familienbedarf auf insgesamt Fr. 13'000.– (Urk. 46 S. 9 f.). Die Gesuchstellerin bestreitet diesen Betrag nicht, sondern macht lediglich geltend, dass der Bedarf der Parteien vor Aufnahme des Getrenntlebens im Rahmen des Eheschutzverfahrens nicht relevant sei (Urk. 59 Rz. 20 und 21). 4.2. Wie dargelegt, entspricht der zuletzt gelebte gemeinsame Standard dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betrags- mässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4). Der Bedarf und das Einkommen der Parteien vor Aufnahme des Getrenntlebens sind deshalb sehr wohl relevant. 4.3. Zum Einkommen der Parteien vor Aufnahme des Getrenntlebens führt der Gesuchsgegner aus, dass das Nettoeinkommen der Parteien im Jahr 2020 maxi- mal Fr. 19'927.– pro Monat betragen habe. Im Jahr 2021 sei ab Juli 2021 der Mietzins für die Wohnung "E._____ 2" entfallen und es sei von einem Vermö- gensertrag von maximal Fr. 3'000.– auszugehen (Urk. 46 S. 8). Die Gesuchstelle- - 27 - rin bestreitet in ihrer Berufungsantwort bloss die Relevanz des Einkommens der Parteien im Jahr 2020 bzw. 2021 (Urk. 59 Rz. 18 und 19). 4.4. Das Erwerbseinkommen des Gesuchsgegners betrug im Jahr 2021 Fr. 13'535.– pro Monat (Urk. 13/6 S. 6; Urk. 47 S. 13, E. II.C.3.2.1). Dazu kommt ein geltend gemachter und unbestrittener Liegenschaftsertrag von monatlich Fr. 3'000.– (vgl. Urk. 46 S. 8). Das monatliche Nettoeinkommen der Gesuchstelle- rin betrug gemäss Steuererklärung 2020 Fr. 2'191.– (Urk. 13/6 S. 6). Weiter ist den Kindern je eine Familienzulage von Fr. 220.– als Einkommen anzurechnen (vgl. Urk. 47 S. 14, E. II.C.3.3). Das Gesamteinkommen der Familie im Jahr 2021 belief sich somit auf Fr. 19'166.– pro Monat. 4.5. Vom Familieneinkommen von Fr. 19'166.– pro Monat ist der Familienbedarf von Fr. 13'000.– (E. III.4.1) abzuziehen. Eine Sparquote besteht nicht (E. III.3). Damit verblieb ein monatlicher Überschuss während des Zusammenlebens von insgesamt Fr. 6'166.–. Dieser ist nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3). Gründe für einen anderen Verteilungsschlüssel sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein Überschuss gemäss dem Entscheid der Vorinstanz im Umfang von 25 % der Gesuchstellerin, im Umfang von 50 % dem Gesuchsgegner und im Umfang von je 12.5 % den Kindern zuzuweisen wäre (vgl. Urk. 46 S. 10; Urk. 47 S. 19, E. II.C.5.2.4). Dies wird weder von der Vorinstanz noch vom Gesuchsgegner rechtsgenügend be- gründet (vgl. auch E. III.6.1). Bei einer Verteilung nach grossen und kleinen Köp- fen entfällt ein Drittel und damit Fr. 2'055.35 pro Monat auf die Gesuchstellerin. Auf die Kinder entfallen je ein Sechstel bzw. Fr. 1'027.65. Der so ermittelte Über- schussanteil der Gesuchstellerin wird für die Zeit des Getrenntlebens betrags- mässig limitiert bleiben. Selbiges gilt vorbehältlich einer Leistungsfähigkeitssteige- rung des Gesuchsgegners auch für die Kinder. Der gebührende Unterhalt der Ge- suchstellerin besteht somit aus ihrem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben (unten E. III.5.5) zuzüglich eines maximalen Überschussanteils von Fr. 2'055.35. Der gebührende Unterhalt für die Kinder besteht aus deren familien- rechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben (unten E. III.5.5) zuzüglich eines maximalen Überschussanteils von je Fr. 1'027.65, soweit keine Steigerung der - 28 - Leistungsfähigkeit eingetreten ist. Darauf wird bei der Ermittlung der Unterhalts- beiträge zurückzukommen sein. - 29 -
- Bedarf der Parteien 5.1. Steueranteil Kinder 5.1.1. Die Vorinstanz erwog, dass die konkreten Steuerbelastungen noch nicht feststünden und deshalb nur annährungsweise anhand eines mutmasslichen Re- sultates der Unterhaltsberechnung berechnet würden. Bei der Gesuchstellerin sei von einer mutmasslichen Steuerbelastung von monatlich Fr. 1'000.– und beim Gesuchsgegner von monatlich Fr. 2'000.– auszugehen (Urk. 47 S. 17, E. II.C.4.h). 5.1.2. Der Gesuchsgegner bringt mit Verweis auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung vor, dass im Barbedarf des Kindes ein Steueranteil zu berücksichtigen sei. Die Vorinstanz scheide keinen Steueranteil für die Kinder aus. Sie unterlasse es zudem, sich mit der Höhe der Steuerbetreffnisse auseinanderzusetzen (Urk. 46 S. 17). Die Gesuchstellerin stimmt dem Gesuchsgegner zu, wonach im Barunterhalt ein Steueranteil für die Kinder auszuscheiden sei (Urk. 59 Rz. 34) 5.1.3. Die Vorinstanz genügt den Begründungsanforderungen nicht, wenn sie sich nicht zu den Steuerfaktoren äussert. Sie übersieht sodann, dass im Bedarf der Kinder ein Steueranteil zu berücksichtigen ist: Stehen genügend Mittel zur Verfü- gung, um bei der Unterhaltsberechnung über das betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum hinauszugehen, ist im Rahmen des familienrechtlichen Existenzmi- nimums des Kindes – wie bei den Eltern – ein Steueranteil einzusetzen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3). Die Steuern werden nachfolgend zu berechnen sein. 5.1.4. Die Gesuchstellerin wohnt in der Stadt Zürich und unterliegt dem Verheira- tetentarif (§ 35 Abs. 2 StG; Art. 36 Abs. 2bis DBG). Sie ist konfessionslos (Urk. 13/6 S. 5). Da die Steuererklärung der Gesuchstellerin für das Jahr 2022 nicht vorliegt, ist für dieses Jahr – mit Ausnahme des Einkommens der Gesuch- stellerin, welches sich auf Fr. 39'516.– belief (12 Monate à Fr. 3'293.–, oben E. III.2.6), sowie den Unterhaltsbeiträgen von geschätzt Fr. 64'000.– (§ 23 lit. f StG; Art. 23 lit. f DBG) – auf die im Recht liegende Steuererklärung 2020 (Urk. 13/6) abzustellen. Vom Einkommen und den Unterhaltsbeiträgen sind Be- rufsauslagen von Fr. 6'350.– (inklusive Pauschale für Weiterbildungskosten; siehe Urk. 13/6 S. 24), Versicherungsprämien von Fr. 5'200.– (Staatsteuer, § 31 Abs. 1 - 30 - lit. g StG) bzw. Fr. 3'100.– (Bundessteuer, Art. 33 Abs. 1 lit. g und Abs. 1bis lit. b DBG), Fremdbetreuungskosten von Fr. 7'530.– (Urk. 13/6 S. 9 f.; § 31 Abs. 1 lit. j StG; Art. 33 Abs. 3 DBG) sowie Sozialabzüge von Fr. 18'000.– (Staatsteuer, § 34 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 13'200.– (Bundessteuer, Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG) für zwei Kinder im Haushalt abzuziehen. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt Fr. 66'436.–, jenes für die Bundessteuer Fr. 73'336.– . Nachdem sich die Liegenschaften im Eigentum des Gesuchsgegners befinden, ist das steuerbare Vermögen der Gesuchstellerin vernachlässigbar. Mit dem Steuerrechner des Kantons Zürichs für das Steuerjahr 2022 resultieren für die Staats- und Gemeindesteuern Fr. 5'373.70 und für die direkte Bundessteuer Fr. 321.–. Das entspricht einer monatlichen Steuerbelastung von Fr. 474.–. 5.1.5. Ein Anteil dieser Steuern ist dem Barbedarf der Kinder zuzuweisen. Dazu sind die den Kindern zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteu- ernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversi- cherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [siehe Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunter- haltsbeitrag) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu ver- steuernden Einkünften zu setzen; der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils ist im erweiterten Bedarf der Kinder zu be- rücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). 5.1.6. Die Einkünfte der Kinder betragen ungefähr Fr. 2'220.– (Fr. 2'000.– Barun- terhalt [inkl. Überschussanteil] (geschätzt) und Fr. 220.– Kinderzulagen), jene der Gesuchstellerin Fr. 4'353.– (Fr. 3'293.– Erwerbseinkommen, Fr. 1'060.– ehelicher Unterhalt (geschätzt) und Fr. 0.– Betreuungsunterhalt, siehe dazu unten E. III.6.2). Die gesamten Einkünfte der Gesuchstellerin und der Kinder belaufen sich auf Fr. 8'793.– (Unterhalt, Einkünfte und Familienzulage). Es resultiert ein prozen- tualer Anteil von 24 % (Fr. 2'220.– / Fr. 8'793.–) pro Kind. Den Kindern ist folglich ein Steueranteil von gerundet Fr. 119.– (25 % von Fr. 474.–) zuzuweisen. Die Dif- ferenz von Fr. 236.– verbleibt bei der Gesuchstellerin. - 31 - 5.1.7. Der Gesuchsgegner wohnt in Zürich und unterliegt dem Grundtarif (§ 35 Abs. 1 StG; Art. 36 Abs. 1 DBG). Er ist konfessionslos (Urk. 13/6 S. 5). Da die Steuererklärung für das Jahr 2022 nicht vorliegt, ist für dieses Jahr auf die im Recht liegende Steuererklärung 2020 (Urk. 13/6) abzustellen. Sein Einkommen beträgt Fr. 162'420.– (12 Monate à Fr. 13'535.–, oben E. III.2.6). Weiter sind die Liegenschafserträge hinzuzurechnen, wobei auch die Eigenmietwerte zu versteu- ern sind. Nachdem die Wohnung "E._____ 2" mittlerweile durch den Gesuchs- gegner bewohnt wird, ist von steuerbaren Liegenschaftserträgen von geschätzt Fr. 73'000.– (statt Fr. 27'768.– Mietertrag wird neu ein Eigenmietwert von Fr. 10'000.– berücksichtigt, vgl. Urk. 13/6 S. 13) auszugehen. Schliesslich sind die Kinderzulagen von jährlich Fr. 5'280.– zu versteuern. Ausgangspunkt bildet daher ein Einkommen von Fr. 240'700.–. Abzuziehen sind die Berufsauslagen von rund Fr. 12'000.– (Staatsteuer, Urk. 13/6 S. 23) bzw. Fr. 10'700.– (Bundessteuer, Urk. 13/6 S. 23), Versicherungsprämien von Fr. 2'600.– (Staatsteuer, § 31 Abs. 1 lit. g StG) bzw. Fr. 1'700.– (Bundessteuer, Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG), Fr. 6'883.– Beiträge an die Säule 3a (vgl. Urk. 13/6 S. 7 und Urk. 41/35) sowie die Unter- haltsbeiträge von geschätzt Fr. 64'000.– (§ 31 Abs. 1 lit. c StG; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG). Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt somit Fr. 155'217.–, jenes für die direkte Bundessteuer Fr. 157'417.–. Das steuer- bare Vermögen beträgt aufgrund der Liegenschaften rund Fr. 400'000.– (siehe Urk. 13/6 S. 8). Mit dem Steuerrechner des Kantons Zürichs für das Steuerjahr 2022 resultieren für die Staats- und Gemeindesteuern Fr. 26'491.40 und für die direkte Bundessteuer Fr. 8'347.60. Das entspricht einer monatlichen Steuerbelas- tung von gerundet Fr. 2'903.–. 5.2. Wohnkosten 5.2.1. Die Vorinstanz erwog, dass sämtliche Wohnkosten direkt beim Gesuchs- gegner anfallen würden und daher sinnvollerweise von diesem zu bezahlen seien. Der Gesuchsgegner habe monatliche Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'443.– für die Wohnung der Gesuchstellerin und in Höhe von Fr. 1'306.– für seine Wohnung geltend gemacht (vgl. Urk. 17 S. 23 f., S. 35). Die Wohnkosten seien von der Ge- suchstellerin nicht bestritten worden (Urk. 47 S. 15, E. II.C.4.a). - 32 - 5.2.2. Die Gesuchstellerin bringt im Rahmen der Berufungsantwort vor, dass die Hypothekarzinsen bereits beim Einkommen berücksichtigt worden seien (Urk. 59 Rz. 15 und 34). Gemäss den Auflistungen des Gesuchsgegners (Urk. 13/18) wür- den demnach noch die Betriebskosten und der Strom von insgesamt ca. Fr. 1'168.– pro Monat anfallen. Allfällige Reparaturen seien nicht belegt und seien vom Überschuss des Gesuchsgegners zu tragen, da es sich um sein Eigengut handle (Urk. 59 Rz. 34). Der Gesuchsgegner äusserte sich im Rahmen seiner Stellungnahme zur Berufungsantwort nicht zu diesen Vorbringen (vgl. Urk. 61). 5.2.3. Nicht beanstandet wird, dass die Wohnkosten direkt beim Gesuchsgegner angerechnet werden. Richtig ist, dass vorliegend die Hypothekarzinsen der Lie- genschaften des Gesuchsgegners bereits beim Einkommen berücksichtigt wur- den (vgl. E. III.2.5). Gemäss Aufstellung des Gesuchsgegners beträgt der Hypo- thekarzins Fr. 6'455.– pro Jahr für die Wohnung "E._____ 1" und Fr. 7'115.– pro Jahr für die Wohnung "E._____ 2" (Urk. 13/18). Insgesamt sind deshalb gerundet Fr. 1'131.– pro Monat (Fr. 13'570 / 12) von den Wohnkosten des Gesuchsgegners abzuziehen. Vor Vorinstanz hatte der Gesuchsgegner für Reparatur und Unterhalt 20 % des Eigenmietwerts geltend gemacht, was von den Steuerbehörden akzep- tiert werde (Urk. 17 S. 23). Soweit die Gesuchstellerin jegliche Reparaturkosten pauschal bestreitet, genügt dies den formellen Begründungsanforderungen nicht. Vielmehr erscheint glaubhaft, dass für Eigentumswohnungen Reparaturkosten an- fallen. Nicht ersichtlich ist, weshalb die Reparaturkosten aus dem Überschuss zu decken sind, bloss weil es sich um sein Eigengut handelt. Ohnehin hätten noch tiefere Wohnkosten des Gesuchsgegners keinen Einfluss auf die zuzusprechen- den Unterhaltsbeiträge. Würden die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Wohnkosten berücksichtigt werden, würde sich der Bedarf des Gesuchsgegners reduzieren und sich der Überschuss erhöhen. Da jedoch ohnehin der maximale Überschussanteil zugesprochen wird (vgl. E. III.4.5 und 6.1), ändert ein tieferer Bedarf des Gesuchsgegners nichts daran. Der höhere Überschuss wäre nicht auf eine Steigerung der Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners zurückzuführen. Im Ergebnis sind dem Gesuchsgegner Fr. 1'618.– (Fr. 2'749.– - Fr. 1'131.–) als Wohnkosten für beide Wohnungen im Bedarf anzurechnen. - 33 - 5.3. Grundbetrag Die Gesuchstellerin bringt weiter vor, dass sich der Grundbetrag von C._____ demnächst auf Fr. 600.– erhöhen werde, weshalb auch im Hinblick auf den hohen Lebensstandard direkt Fr. 600.– einzusetzen seien (Urk. 59 Rz. 34). Gemäss Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist für jedes Kind im Alter bis zu 10 Jahren ein Grundbetrag von Fr. 400.– und für Kinder über 10 Jahre ein Grundbetrag von Fr. 600.– vorgesehen. Die Erhöhung des Grundbetrages vor Vollendung des 10. Lebensjahres aufgrund eines hohen Le- bensstandards stellt ein unzulässiger Mix mit der einstufig-konkreten Berech- nungsmethode dar (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Die Gesuchstellerin ist mit ihrem Einwand daher nicht zu hören. C._____ wurde am tt.mm.2023 10 Jahre alt. Folg- lich sind ihr ab 1. September 2023 Fr. 600.– als Grundbetrag anzurechnen. 5.4. Fitnesskosten Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner im Bedarf Fr. 28.– pro Monat für ein Fitness Abo an (Urk. 47 S. 15). Die Gesuchstellerin kritisiert, dass diese Hobbykosten gemäss der aktuellen Rechtsprechung mit dem Überschuss zu de- cken seien (Urk. 59 Rz. 34). Weder die Vorinstanz noch der Gesuchsgegner äus- sern sich dazu. Richtig ist, dass Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys und Ähnli- ches aus dem Überschussanteil zu finanzieren sind (BGE 147 III 265 E. 7.2). Ent- sprechend sind die Fr. 28.– pro Monat im Bedarf des Gesuchsgegners zu strei- chen. 5.5. Die übrigen Bedarfspositionen der Parteien wurden im Berufungsverfahren von keiner Partei beanstandet und erweisen sich überdies als angemessen. Zu- sammengefasst präsentiert sich das familienrechtliche Existenzminimum somit wie folgt (jeweils gerundet, in Schweizer Franken): Gesuchsgegner Gesuchstellerin D._____ C._____ Grundbetrag Fr. 1'200.00 Fr. 1'350.00 Fr. 600.00 Fr. 400.00 Wohnkosten Fr. 1'618.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 - 34 - Krankenkasse Fr. 305.00 Fr. 288.00 Fr. 104.00 Fr. 104.00 (KVG) Versicherungen Fr. 20.00 Fr. 20.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Radio-/TV Fr. 28.00 Fr. 28.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Kommunikation Fr. 120.00 Fr. 120.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fremdbetreuung Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 422.00 Fr. 524.00 ÖV-Kosten Fr. 600.00 Fr. 81.00 Fr. 10.00 Fr. 10.00 Verpflegung Fr. 210.00 Fr. 62.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 VVG Fr. 149.00 Fr. 113.00 Fr. 28.00 Fr. 28.00 Steuern Fr. 2'903.00 Fr. 236.00 Fr. 119.00 Fr. 119.00 Total Fr. 7'153.00 Fr. 2'298.00 Fr. 1'283.00 Fr. 1'185.00 Total Familie Fr. 11'919.00
- Ermittlung der Unterhaltsbeiträge 6.1. Im Jahr 2022 beläuft sich das monatliche Gesamteinkommen der Familie auf Fr. 20'643.– (E. III.2.6) und steht den familienrechtlichen Existenzminima aller Beteiligten von Fr. 11'919.– (vgl. E. III.5.5) gegenüber. Somit resultiert ein Über- schuss von Fr. 8'724.–. Dieser ist nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3). Gründe für ein Abweichen von dieser Regel sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann der vorinstanzlichen Erwägung, wonach un- ter Berücksichtigung des gemässigten ehelichen Lebensstandards von der Vertei- lungsregel abgewichen wurde (Urk. 47 S. 19 E. II.C.5.2.4), nicht gefolgt werden, da die Vorinstanz den ehelichen Lebensstandard nicht einmal feststellte. Der Überschuss ist demnach zu je einem Drittel auf die Gesuchstellerin und den Ge- suchsgegner sowie zu je einem Sechstel auf die beiden Kinder zu verteilen. Dies entspricht einem Betrag von Fr. 2'908.– für die Eltern und Fr. 1'454.– für die Kin- der. Der Überschuss nach Aufnahme des Getrenntlebens ist im Vergleich zum Zusammenleben grösser. Dies ist aber nicht auf eine Steigerung der Leistungsfä- higkeit des Gesuchsgegners zurückzuführen. Entsprechend beträgt, wie aufge- zeigt (vgl. E. III.4.5), der maximale Überschussanteil der Gesuchstellerin Fr. 2'055.35 und jener der Kinder Fr. 1'027.65. 6.2. Es ergibt sich ein Barunterhalt für D._____ von Fr. 1'283.– (Bedarf) - Fr. 220.– (Kinderzulage) + Fr. 1'027.65 (Überschussanteil) = (gerundet) - 35 - Fr. 2'091.– und ein solcher für C._____ von Fr. 1'185.– (Bedarf) - Fr. 220.– (Kin- derzulage) + Fr. 1'027.65 (Überschussanteil) = (gerundet) Fr. 1'993.–. Die Ge- suchstellerin kann ihre Lebenshaltungskosten von Fr. 2'298.– mit ihrem Einkom- men von Fr. 3'292.– decken, weshalb kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Dies wäre selbst unter Einschluss eines Wohnkostenanteils von Fr. 452.50 (1/2 von [Fr. 1'443.– - Fr. 538.–]) der Fall. Der eheliche Unterhalt beträgt Fr. 2'298.– (familienrechtliches Existenzminimum) + Fr. 2'055.35 (Überschussanteil) - Fr. 3'292.– (Einkommen) = (gerundet) Fr. 1'061.–. 6.3. Ab 1. September 2023 erhöht sich der Grundbetrag von C._____ auf Fr. 600.– und ihr Bedarf beträgt Fr. 1'385.– (vgl. E. III.5.3). Alle übrigen Positionen bleiben gleich. Neu belaufen sich die familienrechtlichen Existenzminima aller Be- teiligten auf Fr. 12'119.–. Damit verringert sich der Überschuss auf Fr. 8'524.–. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf den maximalen Überschussanteil. Entspre- chend bleiben die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin und D._____ unver- ändert. Für C._____ resultiert ab 1. September 2023 ein Barunterhalt von Fr. 1'385.– (Bedarf) - Fr. 220.– (Kinderzulage) + Fr. 1'027.65 (Überschussanteil) = (gerundet) Fr. 2'193.–. 6.4. Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstelle- rin monatliche Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger vertraglicher oder ge- setzlicher Familienzulagen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus, wie folgt zu bezahlen: für D._____: - Fr. 2'091.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) rückwirkend vom
- Januar 2022 und für die weitere Dauer des Getrenntle- bens. für C._____: - Fr. 1'993.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) rückwirkend vom
- Januar 2022 und bis zum 31. August 2023. - 36 - - Fr. 2'193.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) ab 1. September 2023 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Zudem ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sich per- sönlich Ehegattenunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'061.– zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus, rückwirkend vom 1. Januar 2022 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens. 6.5. Im Ergebnis werden die Kinderunterhaltsbeiträge erhöht. Grundsätzlich ver- bietet der Dispositionsgrundsatz der Rechtsmittelinstanz, über die Rechtsmittelan- träge des Rechtsmittelklägers hinauszugehen und das erstinstanzliche Urteil zu dessen Ungunsten abzuändern, es sei denn, die Gegenpartei habe selber ein (Anschluss-)Rechtsmittel ergriffen (Verschlechterungsverbot bzw. Verbot der re- formatio in peius). Das Verschlechterungsverbot ist ein klarer und unumstrittener Rechtsgrundsatz, dessen Missachtung das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt (BGE 149 III 172 E. 3.4.1 S. 174 f.). Aufgrund der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) sind die Kinderunterhaltsbeiträge entgegen dem Verschlechterungsverbot gleich- wohl zu erhöhen. Insgesamt – unter Berücksichtigung des Ehegattenunterhalts – resultiert im Übrigen für den Gesuchsgegner eine tiefere Unterhaltsverpflichtung. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 5'000.– zuzüglich Fr. 795.– Dolmetscherkosten fest. Sie auferlegte den Parteien die Kosten des Urteils ge- stützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je zur Hälfte; ferner sprach sie keine Partei- entschädigungen zu (Urk. 47 S. 23, E. III.B.3). Der vorinstanzliche Kostenent- scheid wurde von den Parteien im Berufungsverfahren nicht angefochten und er- scheint weiterhin als angemessen sowie den gesetzlichen Bestimmungen ent- sprechend (Art. 106 ff. ZPO). Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- dispositiv (Urk. 47 S. 26, Dispositiv-Ziffern 7, 8 und 9) ist daher zu bestätigen. - 37 -
- Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 2.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf Fr. 4'000.– festzu- setzen. Im Rechtsmittelverfahren gelten dieselben Verteilungsgrundsätze wie vor erster Instanz (Art. 106 ff. ZPO). Berufungsgegenstand bilden vorliegend die Kin- derunterhaltsbeiträge – und damit ausschliesslich vermögensrechtliche Kinderbe- lange – sowie die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich. Die Pro- zesskosten sind daher in Anwendung von Art. 106 ZPO zu verteilen. 2.2. Die Vorinstanz setzte monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 5'540.– rückwirkend ab 1. Januar 2022 fest (Urk. 47 S. 26, Dispositiv-Ziffern 4 und 5). Bei Annahme, dass die Unterhaltsbeiträge mindestens bis Januar 2024 (frühester möglicher Zeitpunkt einer Scheidungsklage [Art. 114 ZGB]) geschuldet sind, resultiert ein Gesamtbetrag von 24 x Fr. 5'540.– = Fr. 132'960.–. Der Ge- suchsgegner beantragt mit seiner Berufung im Hauptantrag eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge auf insgesamt Fr. 3'775.– pro Monat (Urk. 46 S. 2). Er verlangt somit eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge um Fr. 42'360.– auf Fr. 90'600.–. Die Gesuchstellerin ersuchte in ihrem Hauptantrag um Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils (Urk. 59 S. 2). Im vorliegenden Entscheid wird der Gesuchsgegner verpflichtet, in der Phase 1 monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 5'146.– und in der Phase 2 solche von insgesamt Fr. 5'346.– zu bezahlen (E. III.6.4). Der Gesamtbetrag beläuft sich somit auf Fr. 124'280.– (20 x Fr. 5'145.– + 4 x Fr. 5'345.–). Die Unterhaltsbeiträge werden um Fr. 8'680.– redu- ziert. Damit obsiegt der Gesuchsgegner zu gerundet 10 % (Fr. 8'680.– / Fr. 90'600.– = 0.095). 2.3. Die Gerichtskosten sind daher zu 90 % (oder Fr. 3'600.–) dem Gesuchsgeg- ner und zu 10 % der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Sie sind mit dem vom Ge- suchsgegner geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– (Urk. 56) zu verrech- nen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerin ist zu verpflichten, dem Gesuchs- gegner Fr. 400.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). - 38 - 2.4. Zuletzt ist der Gesuchsgegner dem Antrag der Gesuchstellerin entspre- chend (Urk. 59 S. 2) zu verpflichten, dieser für das zweitinstanzliche Verfahren ei- ne Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Entschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 3'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % (oder Fr. 231.–) festzusetzen. Die auf 80 % reduzierte Parteientschädigung beträgt demnach Fr. 2'584.80. Es wird beschlossen:
- Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 6. Mai 2022 betref- fend die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 und 6 in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zü- rich, 4. Abteilung, vom 6. Mai 2022 werden aufgehoben und wie folgt ersetzt: "4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Kin- derunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Fa- milienzulagen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus, wie folgt zu bezahlen: für D._____: - Fr. 2'091.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) rückwirkend vom
- Januar 2022 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens. für C._____: - Fr. 1'993.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) rückwirkend vom
- Januar 2022 und bis zum 31. August 2023. - Fr. 2'193.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) ab 1. September - 39 - 2023 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 1'061.– zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. Januar 2022."
- Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 7, 8 und 9) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner im Umfang von Fr. 3'600.– und der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 400.– auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.– verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 400.– zu ersetzen.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'584.80 zu bezah- len.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 52, 53 und 54/4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 40 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Meli versandt am: ya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE220032-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Meli Beschluss und Urteil vom 4. Oktober 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin Y._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 6. Mai 2022 (EE210237-L)
- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 15 S. 2, Urk. 19, Prot. S. 34; sinngemäss): "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und die Teil- trennungsvereinbarung vom 13. Dezember 2021 zu genehmigen.
2. Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin persönlich und den gemeinsamen Kindern Unterhaltsbeiträge zzgl. allfällig bezogener Kinder- und/oder Ausbildungszulagen wie Folgt im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Monats ab sei- nem Auszug aus der ehelichen Wohnung zu bezahlen:
- CHF 1'483.35 als Barunterhalt für C._____
- CHF 1'589.65 als Barunterhalt für D._____
- CHF 964.30 als Betreuungsunterhalt
- CHF 3'684.20 als nachehelicher Unterhalt
- CHF 3'684.20 als Überschussanteil der Kinder = CHF 11'405.70
3. Der Kinderunterhaltsbeitrag sei auch über die Mündigkeit der Kin- der hinaus an die Gesuchstellerin zahlbar, solange die gemein- samen Kinder sich in einer angemessenen Erstausbildung befin- den, in deren Haushalt leben und keine eigenen Ansprüche stel- len bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren, wobei eine negative Teuerung nicht zu deren Reduktion berechtige.
4. Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, bei ausserordentlichen Kinderkosten, die den Betrag von CHF 200.00 pro Ausgabe über- steigen (grössere Zahnbehandlungen, Nachhilfeunterricht, etc.) nach Vorlage der Rechnung zwei Drittel der Kosten der Gesuch- stellerin zu erstatten, sofern diese Kosten nicht durch Dritte (Ver- sicherung etc.) gedeckt sind.
5. Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ei- nen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von CHF 6'000.00 zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer zu bezahlen. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Gesuchgegners."
- 3 - des Gesuchsgegners (Urk. 17 S. 1 ff., Urk. 19, Prot. S. 34; sinngemäss): "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und die Teil- trennungsvereinbarung vom 13. Dezember 2021 zu genehmigen.
2. Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an die Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder für die Dauer des Getrenntlebens Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Bei einem Betreuungsanteil von 50 %: (Hauptantrag) Für D._____ CHF 1'331.00 Für C._____ CHF 1'391.00 Bei einem Betreuungsanteil von 40 %: (Eventualantrag) Für D._____ CHF 1'461.00 Für C._____ CHF 1'501.00 Bei einem Betreuungsanteil von 30 % (Subeventualantrag) Für D._____ CHF 1'591.00 Für C._____ CHF 1'611.00 Darüber hinaus verpflichtet sich der Gesuchgegner, allfällige Kin- derzulagen von derzeit insgesamt CHF 440.00 pro Monat, an die Gesuchstellerin weiterzuleiten;
3. Es sei darüber hinaus der Antrag der Gesuchstellerin, den Ge- suchgegner zu Unterhaltsbeiträgen über die Mündigkeit der Kin- der hinaus zu verpflichten, solange sie keine Erstausbildung ab- geschlossen haben, abzuweisen;
4. Ebenso ist der Antrag auf Indexierung der Kinderunterhaltsbeiträ- ge abzuweisen;
5. Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, sich an ausserordentli- chen Kinderkosten, denen er vorab ausdrücklich schriftlich zuge- stimmt hat (Email genügt) und die den Betrag von CHF 200.00 pro Ausgabeposition übersteigen, insbesondere Brillen, Nachhil- feunterricht, Prüfungsgebühren, ausserordentliche Anschaffun- gen, wie Laptop, Handy, Musikinstrumente etc., nach Vorlage der Rechnungen zur Hälfte zu bezahlen, sofern diese Kosten nicht durch Dritte, insbesondere Versicherungen, übernommen worden sind;
6. Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ei- nen persönlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 889.00 zu bezahlen;
7. Es sei der Gesuchgegner berechtigt zu erklären, sämtliche Kos- ten im Zusammenhang mit der Liegenschaft E._____ [Strasse] 1
- 4 - in … Zürich (insbesondere Hypothekarkosten, Betriebskosten, Reparatur- und Unterhaltsarbeiten) im angerechneten Betrag von CHF 1'399.00 direkt zu bezahlen;
8. Es sei der Gesuchgegner berechtigt zu erklären, die Kosten für den Besuch des Hortes der Kinder an 4 Tagen pro Woche (Mit- tagstisch und Randzeitenbetreuung bis 18.00 Uhr, Betreuung in der Schulferienzeit) im angerechneten Betrag von insgesamt CHF 964.00 direkt zu bezahlen;
9. Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, unter Berücksichtigung der vorgenannten Direktzahlungen für die angerechneten Wohn- kosten von CHF 1'399.00 sowie den angerechneten Hortkosten von CHF 964.00 monatlich folgende Beträge an die Gesuchstelle- rin ab dem 1. Januar 2022 zu bezahlen; Bei einem Betreuungsanteil von 50 % CHF 1'688.00 (inkl. Ki-Zu) (von insgesamt CHF 4'051.00 ./. CHF 1'399.00 ./. CHF 964.00) Bei einem Betreuungsanteil von 40 % CHF 1'946.00 (inkl. Ki-Zu) (von insgesamt CHF 4'291.00 ./. CHF 1'399.00 ./. CHF 964.00) Bei einem Betreuungsanteil von 30 % CHF 2'168.00 (inkl. Ki-Zu) (von insgesamt CHF 4'531.00 ./. CHF 1'399.00 ./. 964.00)
10. Es sei dem Gesuchgegner das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ZH 759 056 während der Trennungszeit zur alleinigen Nutzung zuzuweisen;
11. Es sei der Antrag der Gesuchstellerin, den Gesuchgegner zur Bezahlung eines Prozesskostenbeitrages in der Höhe von CHF 6'000.00 (zzgl. 7.7% Mehrwertsteuern) zu verpflichten, ab- zuweisen; Eventualiter sei der Gesuchgegner zu verpflichten, der Gesuch- stellerin einen Prozesskostenbeitrag von max. CHF 5'000.00 (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuern) zu bezahlen;
12. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass mit der Einreichung der Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse des Gesuchgegners mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 zu Handen des Gerichts sowie den heute eingereichten Unterlagen das Editionsbegehren im Sinne von Art. 170 ZGB hinfällig geworden ist;
13. Es seien alle Anträge der Gesuchstellerin abzuweisen, soweit sie sich nicht mit denjenigen des Gesuchsgegners übereinstimmen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchstellerin."
- 5 - Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 6. Mai 2022: (Urk. 42 S. 24 ff. = Urk. 47 S. 24 ff.) "1. Es wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 3. Januar 2022 getrennt le- ben.
2. Die Obhut über die Kinder D._____, geboren am tt.mm.2011, und C._____, geboren am tt.mm.2013, wird der Mutter zugeteilt.
3. Die Teiltrennungsvereinbarung der Parteien vom 13. Dezember 2021 wird in Bezug auf die weiteren Kinderbelange genehmigt und im Übrigen wird von der Vereinbarung Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt: " 1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Die Parteien vereinbaren, ab 3. Januar 2022 auf unbestimmte Zeit getrennt zu le- ben.
2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung
a) Elterliche Sorge Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsamen elterlichen Sorge für die Kinder − D._____, geboren am tt.mm.2011 − C._____, geboren am tt.mm.2013. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist be- kannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern be- darf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufent- haltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat.
b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Kinder der Mutter zuzuteilen.
c) Betreuungsregelung Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für die Kinder auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: − an zwei Wochenenden pro Monat von Freitagabend ab 18.00 Uhr bis Sonn- tagabend um 19.30 Uhr; − sowie wöchentlich, ausser der Gesuchsgegner weile auf Geschäftsreise, je- weils Montag- und Dienstagabend ab Hortende (18.00 Uhr) bis um 20.30 Uhr; − in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Weihnachten jeweils vom
24. Dezember um 12.00 Uhr bis 25. Dezember um 12.00 Uhr und in den Jah-
- 6 - ren mit gerader Jahreszahl vom 25. Dezember um 12.00 Uhr bis 26. Dezem- ber 20.00 Uhr und vom 31. Dezember um 12 Uhr bis 1. Januar um 20.00 Uhr; − in Jahren mit gerader Jahreszahl den Geburtstag von C._____ und in Jahren mit ungerader Jahreszahl den Geburtstag von D._____. Auf eine separate Betreuungsregelung für Karfreitag, Ostern und Pfingsten wird verzichtet. Falls Ostern oder Pfingsten auf ein Besuchswochenende fallen, verlän- gert sich der Besuch jeweils bis am Ostermontag bzw. Pfingstmontag um 19.30 Uhr. Die Besuchswochenenden und die Besuche am Montag und Dienstag sind unter Berücksichtigung der geschäftlichen Auslandsabwesenheiten des Gesuchgegners jeweils bis spätestens dem 25. des Vormonats festzulegen. Wenn der Vater nicht auf Geschäftsreise weilt, finden die Besuchswochenenden in den geraden Kalen- derwochen statt. Der Vater bringt die Kinder jeweils zur Mutter zurück. Ausserdem ist der Vater berechtigt und verpflichtet, die Kinder während der Schul- ferien für die Dauer von 5 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Dies betrifft eine Woche in den Sportferien, eine Woche in den Frühlingsferien, zwei Wochen in den Sommerferien und eine Woche in den Herbstferien. Die Parteien verpflichten sich, jeweils im November gemeinsam einen Betreuungs- plan zu erstellen, um die Ferienwochen im Folgejahr verbindlich festzulegen. Sollte keine Einigung zwischen den Parteien zustande kommen, so kommt dem Vater in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu, umgekehrt der Mut- ter in den Jahren mit ungerader Jahreszahl. Die Ausübung des Ferienbesuchs- rechts wird dem jeweils nicht wahlberechtigten Elternteil nach Möglichkeit bis spä- testens zum 15. Dezember mitgeteilt werden (E-Mail genügt). Es wird davon Vormerk genommen, dass der Vater die zweite Ferienwoche der Sportferien im Februar 2022 mit den Kindern verbringt und die Parteien bis spätes- tens Ende Januar 2022 gemeinsam einen Ferienplan für die übrigen Schulferien im Kalenderjahr 2022 festlegen. Darüber hinaus wird davon Vormerk genommen, dass die Mutter die erste Woche der Herbstferien 2022 mit den Kindern verbringen wird. Sollten sich die Parteien nicht einig werden, so steht dem Vater das Wahlrecht zu. Er wird der Mutter bis zum 15. Februar 2022 per E-Mail mitteilen, welche Ferienwo- chen er im Jahr 2022 mit den Kindern verbringen möchte. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Die schweizerischen Reisepässe der Kinder erhält der Vater, die schweizerischen Identitätskarten sowie die brasilianischen Reisepässe verbleiben bei der Mutter. Die Parteien verpflichten sich, im Hinblick auf allfällige Reisen oder Besuchswochenen- den dem anderen Elternteil auf erstes Verlangen die sich nicht in ihrem Besitz be- findlichen Dokumente auszuhändigen und diese nach beendeter Reise oder nach beendetem Besuchswochenende unaufgefordert zu retournieren. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, Anträge auf Einzelbegleitung für Reisen mit den Kindern ins Ausland zu unterzeichnen. Die Parteien verpflichten sich an der Erneuerung der Identitätskarten und der Reisepässe der Kinder mitzuwirken und die Kosten je hälftig zu tragen.
3. Wohnung Der Ehemann überlässt der Ehefrau sowie den Kindern die eheliche Wohnung E._____ 1, … Zürich, zur Benützung. Der Ehemann verlässt die Wohnung spätestens per 3. Januar 2022 unter Heraus- gabe sämtlicher Schlüssel.
- 7 -
4. Mobiliar und Hausrat Mobiliar und Hausrat bleiben in der ehelichen Wohnung. Der Ehemann ist jedoch berechtigt, seine persönlichen Gegenstände mitzunehmen."
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für D._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'877.– und für C._____ einen solchen in der Höhe von Fr. 1'797.–, zuzüglich der Familienzulagen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines je- den Monats, rückwirkend ab 1. Januar 2022.
5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'866.– zu bezahlen; zahlbar monat- lich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab
1. Januar 2022.
6. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ZH 759 056 wird dem Gesuchsgegner für die Dauer der Trennungszeit zur alleinigen Nutzung zugeteilt.
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–. Die Dolmetscherkos- ten betragen Fr. 795.–. Weitere Kosten bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
10. [Mitteilungssatz]
11. [Rechtsmittel]"
- 8 - Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 46 S. 2 f.): "1. Es sei Dispositiv Ziff. 4 des Urteils und der Verfügung des Be- zirksgerichtes Zürich vom 6. Mai 2022 aufzuheben und es sei der Gesuchgegner und Berufungskläger zu verpflichten, der Gesuch- stellerin für D._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 1'505.00 (inkl. FB CHF 422.00, zuzüglich Wohn- kostenanteil CHF 360.00, inkl. Überschussanteil CHF 650.00) und für C._____ einen solchen in der Höhe von CHF 1'550.00 (inkl. FB CHF 542.00, zuzüglich Wohnkostenanteil CHF 360.00, inkl. Überschussanteil CHF 650.00), zuzüglich allfälliger Familienzula- gen, zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab dem 1. Januar 2022;
2. Eventualiter sei Dispositiv Ziff. 4 des Urteils und der Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. Mai 2022 aufzuheben und es sei der Gesuchgegner und Berufungskläger zu verpflichten, der Gesuchstellerin für D._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 1'215.00 (inkl. FB CHF 422.00, zuzüglich Wohnkostenanteil CHF 360.00, inkl. Überschussanteil CHF 360.00) und für C._____ einen solchen in der Höhe von CHF 1'260.00 (inkl. FB CHF 542.00, zuzüglich Wohnkostenanteil CHF 360.00, inkl. Überschussanteil CHF 360.00), zuzüglich allfälliger Familienzulagen, zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus je- weils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab dem 1. Januar 2022;
3. Es sei Dispositiv Ziff. 5 des Urteils und der Verfügung des Be- zirksgerichtes Zürich vom 6. Mai 2022 aufzuheben und es sei der Gesuchgegner und Berufungskläger zu verpflichten, der Gesuch- stellerin und Berufungsbeklagten für sich persönlich einen Unter- haltsbeitrag in der Höhe ihres Wohnkostenanteils im Betrag von CHF 720.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab dem 1. Janu- ar 2022;
4. Eventualiter sei Dispositiv Ziff. 5 des Urteils und der Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. Mai 2022 aufzuheben und es sei der Gesuchgegner und Berufungskläger zu verpflichten, der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten für sich persönlich einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe ihres Wohnkostenanteils im Betrag von CHF 720.00 sowie einen Unterhaltsbeitrag von CHF 580.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab dem 1. Januar 2022; Darüber hinaus sei auf die Zusprechung eines persönlichen Un- terhaltsbeitrages an die Berufungsbeklagte zu verzichten;
- 9 - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwert- steuern) zu Lasten der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 59 S. 2): "1. Es sei das Urteil vom 6. Mai 2022 betreffend den angefochtenen Urteilsdispositivziffern 4 und 5 zu bestätigen. Eventualiter sei das Urteil vom 6. Mai 2022 betreffend die ange- fochtenen Urteilsdispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-Eventualiter sei das Urteil vom 6. Mai 2022 betreffend die angefochtenen Urteilsdispositivziffern 4 und 5 aufzuheben wie folgt im Rahmen der Offizialmaxime zu ersetzen: 4. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für D._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'748.50 und für C._____ einen solchen von CHF 2'640.50 jeweils zzgl. allfällig bezogenen Kin- der- und/oder Ausbildungszulagen monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend seit dem 1. Januar 2022 zu überwei- sen. 5. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich per- sönliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2'762.00 monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend seit dem 1. Januar 2022 zu überweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwert- steuer zulasten des Berufungsklägers."
- 10 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Parteien haben im mm.2008 geheiratet. Der Ehe entsprangen zwei Kin- der: D._____, geboren am tt.mm.2011, und C._____, geboren am tt.mm.2013 (Urk. 14). Mit Eingabe vom 22. September 2021 ersuchte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) um Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Hinsichtlich der Prozessgeschichte kann auf den vorinstanzlichen Entscheid ver- wiesen werden (Urk. 47 S. 5 f.). Am 6. Mai 2022 erliess die Vorinstanz das ein- gangs wiedergegebene Urteil (Urk. 42 = Urk. 47).
2. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) innert Frist (siehe Urk. 43) mit Eingabe vom 27. Mai 2022 Beru- fung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 46). Im Nachgang zur Beru- fung reichte der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 31. Mai 2022 weitere Beila- gen ein (Urk. 52 und Urk. 54/4). Bei den nachträglich eingereichten Beilagen han- delt es sich um Kopien von Urkunden, die sich bereits in den Akten befinden (Urk. 54/4 = Urk. 41/38 und Urk. 41/40 - 44) und in der Berufung thematisiert wur- den (Urk. 46 S. 13), weshalb sie der Gesuchstellerin mit dem heutigen Entscheid zugestellt werden können. Mit Verfügung vom 3. Juni 2022 wurde dem Gesuchs- gegner Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.– angesetzt (Urk. 55), welcher fristgerecht einging (Urk. 56). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 58). Die Berufungsantwort, in welcher die Gesuchstellerin in der Hauptsache auf Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners schliesst, datiert vom 7. November 2022 (Urk. 59). Sie wur- de dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 zur Kenntnisnah- me gebracht (Urk. 60). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 reichte der Ge- suchsgegner eine Stellungnahme ein (Urk. 61), welche der Gesuchstellerin zur Kenntnis zugestellt wurde (Prot. II S. 6; Urk. 62). Es erfolgten keine weiteren Ein- gaben. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, was den Parteien mit Verfügung vom 6. Juni 2023 angezeigt wurde (Urk. 64). Die vorinstanzlichen Akten wurden
- 11 - beigezogen (Urk. 1 - 45). Auf die Vorbringen der Parteien ist insoweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind. II. Prozessuales
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind die Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntleben), 2 (Obhut), 3 (Genehmigung Teiltrennungsvereinbarung) und 6 (Nutzung Fahrzeug) des vorinstanzlichen Urteils. Diese Ziffern sind somit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.
2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).
3. In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Beru- fungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich ar- gumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verwei- sungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärun- gen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verwei- sung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beur- teilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III
- 12 - 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom
1. September 2014, E. 3.1 und 5). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1).
4. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, kön- nen die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Wie der Gesuchsgegner zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 46 S. 4), sind demnach sein Schreiben vom 11. Mai 2022 (Urk. 40) sowie die damit eingereichten Unterlagen (Urk. 41/1-81) im Berufungs- verfahren zu berücksichtigen. 5. 5.1. Die Vorinstanz erwog, dass im Eheschutzverfahren das Gericht den Sach- verhalt von Amtes wegen feststelle, weshalb neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen seien (Urk. 47 S. 8, E. II.A.4.1). Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 4. März 2022 enthalte ausschliesslich Wie- derholungen von Parteivorbringen zu strittigen Themen, namentlich betreffend den ehelichen Lebensstandard und die Einnahmen aus den Liegenschaften. Die- se Tatsachen wie auch die dazugehörigen Belege seien im vorliegend fortge- schrittenen Verfahrensstadium nicht mehr zuzulassen (Urk. 47 S. 8, E. II.A.4.2) 5.2. Der Gesuchsgegner bringt vor, dass in Bezug auf die Kinderbelange bis zur Urteilsberatung sämtliche Unterlagen und Eingaben zu berücksichtigen seien und die strengen Voraussetzungen bezüglich des Novenrechts nicht gelten würden.
- 13 - Die Ausführungen im Schreiben vom 4. März 2022 und die dazu gehörenden Bei- lagen seien deshalb zu berücksichtigen (Urk. 46 S. 5). Die Gesuchstellerin macht demgegenüber geltend, der Gesuchsgegner habe aufgrund der Abweisung des Vergleichsvorschlags zumindest damit rechnen müssen, dass das Gericht nach fast zwei Monaten ohne Stellungnahme direkt zur Urteilsberatung übergehen werde (Urk. 59 Rz. 8). 5.3. Das Gericht erforscht bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegen- heiten den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsa- chen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Die Vorin- stanz hat den Parteien weder eine Urteilsberatung angezeigt noch gemäss Proto- koll eine solche durchgeführt (vgl. Prot. I S. 9 ff.). Damit erweist sich die Rüge als begründet. Die Vorinstanz hätte die Eingabe des Gesuchsgegners vom 4. März 2022 (Urk. 34) samt Beilagen (Urk. 36/124 und 125) berücksichtigen müssen. 5.4. Die Vorinstanz hat die Eingabe des Gesuchsgegners vom 4. März 2022 (Urk. 34) samt Beilagen (Urk. 36/124 und 125) der Gegenpartei erst mit dem an- gefochtenen Urteil zugestellt (Urk 47, Dispositiv-Ziffer 10). Damit hat sie, wie die Gesuchstellerin zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 59 Rz. 6, 9 und 26), den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Nachdem die Vorinstanz die Eingabe in ihrem Ent- scheid jedoch nicht berücksichtigte, wiegt die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.1). Da die kantonale Berufungsinstanz – wie aufgezeigt (vgl. E. II/2) – volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen besitzt (Art. 310 ZPO) und vorliegend auf- grund der umfassenden Untersuchungsmaxime neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorgebracht werden können (vgl. E. II/4), kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden. So konnte sich die Gesuchstellerin im Rah- men der Berufungsantwort zur Eingabe samt Beilagen des Gesuchsgegners äus- sern (Urk. 59 Rz. 27 f.). Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Fortsetzung des
- 14 - Verfahrens und Fällung eines neuen Entscheids käme damit einem formalisti- schen Leerlauf gleich und würde zu unnötigen Verzögerungen führen. III. Materielles
1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Unterhaltsberechnung zutreffend dargelegt (Urk. 47 S. 9 ff., E. II.C.1). Darauf ist zu verweisen. Zur Berechnung des Kinderunterhalts wandte die Vorinstanz die zweistufige Berechnungsmethode an (Existenzminimumberechnung mit allfälliger Überschussverteilung; Urk. 47 S. 17, E. II.C.5) und setzte die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge in einer einzigen Phase rückwirkend ab 1. Januar 2022 fest (Urk. 47 S. 19, E. II.D.5.3.1). Dies wird von keiner Partei beanstandet (vgl. Urk. 46 S. 5; Urk. 59).
2. Liegenschaftserträge des Gesuchsgegners 2.1. Die Vorinstanz erwog, dass der Gesuchsgegner neben seinem Erwerbsein- kommen auch Vermögenserträge aus seinen Liegenschaften erziele. Die Liegen- schaftserträge im Jahr 2020 hätten gemäss der Steuererklärung 2020 insgesamt Fr. 90'222.– betragen. Davon seien die Erträge aus den von den Parteien selbst bewohnten Wohnungen "E._____ 1" und "E._____ 2" abzuziehen. Diese würden jährlich Fr. 7'371.– (E._____ 1) bzw. Fr. 19'162.– (E._____ 2) betragen. Weiter seien die laufenden Hypothekarzinsen in Höhe von jährlich Fr. 23'194.– abzuzie- hen. Gesamthaft resultiere ein monatlicher Liegenschaftsertrag in Höhe von rund Fr. 3'375.–, welcher dem Einkommen des Gesuchsgegners anzurechnen sei (Urk. 47 S. 14, E. II.C.3.2.2.3). 2.2. Der Gesuchsgegner rügt, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Wohnung "E._____ 1" lediglich einen jährlichen Ertrag in der Höhe von Fr. 7'371.– abziehe, obschon der Eigenmietwert der Wohnung Fr. 13'200.– betrage. Hinsichtlich der Wohnung "E._____ 2" fielen die Bruttoeinnahmen in der Höhe von insgesamt Fr. 27'768.– weg, während die Vorinstanz fälschlicherweise vom Wegfall eines Liegenschaftsertrags von Fr. 19'162.– ausgehe (Urk. 46 S. 6 f.). Weiter schätze er die aktuellen Hypothekarzinsen auf Fr. 25'000.– (gerundet) anstatt Fr. 23'194.–
- 15 - pro Jahr, da er im Jahr 2021 die Hypotheken um Fr. 180'000.– aufgestockt habe. Es sei nicht gerechtfertigt, dass ihm ein Liegenschaftsertrag von Fr. 3'375.– ange- rechnet werde. Die Liegenschaftserträge würden mutmasslich höchstens Fr. 2'000.– (gerundet) pro Monat betragen (Urk. 46 S. 7). Das angerechnete mo- natliche Familieneinkommen ab dem 1. Januar 2022 in der Höhe von Fr. 20'643.– sei im Umfang von monatlich Fr. 1'375.– auf Fr. 19'268.– zu reduzieren (Urk. 46 S. 8). 2.3. Die Gesuchstellerin erwidert, es sei irrelevant, wie gross der Eigenmietwert der Liegenschaft "E._____ 1" effektiv sei, weil der Eigenmietwert ohnehin in der Berechnung nicht zu berücksichtigen sei. Dasselbe gelte auch im Hinblick auf die Liegenschaft "E._____ 2", weshalb auch hier irrelevant sei, welche Erträge sich daraus ergäben, da sie nicht zu berücksichtigen seien. Die Berechnung des Ge- suchsgegners sei nicht nachvollziehbar, da er offenkundig nicht von Fr. 90'222.– "Mieteinnahmen", sondern von Fr. 104'557.– ausgehen müsste, was das Resultat nicht ändere. Hinsichtlich der Hypotheken habe der Gesuchsgegner selbst in sei- ner Eingabe vom 4. März 2022 (auf Seite 8) Schuldzinsen von Fr. 23'194.– be- rücksichtigt. Ebenso habe er in seiner Eingabe vom 11. Mai 2022 nichts derglei- chen erwähnt, weshalb die höheren Schuldzinsen als nicht belegt zu gelten hätten (Urk. 59 Rz. 14). Es sei zu berücksichtigen, dass sämtliche Hypothekarzinsen (auch für die beiden bewohnten Wohnungen) bereits bei den Liegenschaftserträ- gen abgezogen worden seien, weshalb die Hypothekarzinsen beim Bedarf nicht mehr berücksichtigt werden dürften, da sie sonst doppelt gezählt würden (Urk. 59 Rz. 15). 2.4. Von keiner Partei wurde beanstandet, dass die Vorinstanz bei der Berech- nung des Liegenschaftsertrags auf die Steuererklärung 2020 abstellte. Für seine Behauptung der Aufstockung der Hypothek und folglich höheren Hypothekarzin- sen offeriert der Gesuchsgegner ein Schreiben vom 11. Mai 2022 (Urk. 40) und eine Tabelle zur Berechnung der Sparquote (Urk. 41/1) als Beweismittel (Urk. 46 S. 7, zweiter Absatz). Aus den genannten Beweismitteln ist weder der Zinssatz noch die Art der Hypothek (Festhypothek oder SARON) ersichtlich. Ebenfalls lie- gen keine Kontoauszüge vor. Die geltend gemachten höheren Hypothekarzinsen
- 16 - sind lediglich eine Schätzung des Gesuchsgegners. Die Berechnungen, welche seiner Schätzung zugrunde liegen, werden nicht dargelegt und können daher nicht nachvollzogen werden. Indem er seine eigene Schätzung an die Stelle der erstinstanzlichen Feststellung setzt, vermag er weder eine unrichtige Sachver- haltsfeststellung noch eine unrichtige Rechtsanwendung aufzuzeigen. Somit ist weiterhin von jährlich Fr. 23'194.– Hypothekarzinsen auszugehen. 2.5. Der Eigenmietwert ist ein fiktives Mieteinkommen, welcher die Eigennutzung eines Grundstücks durch den Eigentümer besteuert (vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. d StG/ZH). Der Eigenmietwert generiert kein reales Einkommen, sondern es han- delt sich um eine reine Steuergrösse. Mit der Gesuchstellerin ist deshalb festzu- halten, dass selbst bewohnte Liegenschaften bei der Berechnung des Liegen- schaftsertrages nicht zu berücksichtigen sind. Relevant für den Liegenschaftser- trag sind demnach einzig die vermieteten Eigentumswohnungen "F._____-strasse 3" in G._____ sowie "H._____-strasse 4", "I._____-strasse 5" und "J._____ [Strasse] 6" in Zürich. Gemäss der Steuererklärung 2020 erzielten diese vier vermieteten Liegenschaften nach Abzug der Unterhalts- und Verwaltungskos- ten einen Nettomietertrag von Fr. 63'689.– (Urk. 13/6 S. 13). Abzüglich der Hypo- thekarzinsen von Fr. 23'194.– (Urk. 13/6 S. 25) resultiert ein Liegenschaftsertrag von Fr. 40'495.–, was einem monatlichen Liegenschaftsertrag von Fr. 3'374.58 entspricht. Im Ergebnis ist damit die vorinstanzliche Berechnung des Liegen- schaftsertrags nicht zu beanstanden und die Rüge des Gesuchsgegners erweist sich als unbegründet. 2.6. Unbestritten und von beiden Parteien anerkannt ist das Erwerbseinkommen der Gesuchstellerin von Fr. 3'293.– netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn (Urk. 47 S. 12, E. II.C.3.1; Urk. 46 S. 8; Urk. 59 Rz. 10), das Erwerbseinkommen des Ge- suchsgegners von Fr. 13'535.– netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn (Urk. 47 S. 13, E. II.C.3.2.1; Urk 46 S. 8; Urk. 59 Rz. 11), sowie die Kinderzulagen von Fr. 440.– pro Monat (Urk. 47 S. 14, E. II.C.3.3; Urk 46 S. 8; Urk. 59 Rz. 33). Zu- sammengefasst stellen sich die monatlichen Nettoeinkommen wie folgt dar: Einkommen Gesuchstellerin Fr. 3'293.– Einkommen Gesuchsgegner Fr. 13'535.–
- 17 - Liegenschaftserträge Gesuchsgegner Fr. 3'375.– Familienzulagen für Kinder Fr. 440.– Total Fr. 20'643.–
3. Sparquote 3.1. Die Vorinstanz erwog mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung, dass der zuletzt gemeinsam gelebte Standard die Obergrenze des gebüh- renden Unterhalts bilde (Urk. 47 S. 18., E. II.C.5.2.1). Es sei glaubhaft, dass der Lebensstandard der Parteien trotz der guten finanziellen Verhältnisse eher ge- mässigt gewesen sei. Zudem sei unbestritten, dass die Familie Ausgaben gehabt habe, die über den familienrechtlichen Bedarf hinausgegangen seien, etwa für Familienferien, Hobbys oder Nachhilfeunterricht. Derartige Ausgaben seien eben- falls Bestandteil des ehelichen Lebensstandards gewesen, auf dessen Fortfüh- rung die Gesuchstellerin und die Kinder Anspruch hätten. Solche Kosten seien zukünftig aus dem zuzuweisenden Überschussanteil zu decken (Urk. 47 S. 18 f., E. II.C.5.2.3). Angesicht der konkreten Umstände und unter Berücksichtigung des gemässigten ehelichen Lebensstandards erscheine es daher angemessen, dem Gesuchsgegner einen Überschussanteil von 50 % zuzuweisen und die übrigen 50 % unter der Gesuchstellerin und den Kindern nach grossen und kleinen Köp- fen aufzuteilen. Den Kindern werde je 12,5 % und der Gesuchstellerin 25 % des Überschusses zugeteilt (Urk. 47 S. 19, E. II.C.5.2.4). 3.2. Der Gesuchsgegner beanstandet, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass der zuletzt gemeinsam gelebte eheliche Standard die Obergrenze des nachehelichen Unterhaltsbeitrages bilde. Hierfür seien nicht nur die trennungsbe- dingten Mehrkosten, sondern auch ein allfälliges Mehreinkommen der Gesuch- stellerin zu berücksichtigen. Die Gesuchstellerin habe maximal Anspruch auf den ihr während des ehelichen Zusammenlebens zustehenden Überschussanteil (Urk. 46 S. 5 f.). Die Vorinstanz habe den Bedarf der Parteien vor der Aufnahme des Getrenntlebens nicht festgestellt. Zur Bestimmung des gemeinsamen Le- bensstandards sei in der Regel die Sparquote zu ermitteln, welche als Differenz zwischen Einkommen und dem zuletzt gemeinsam gelebten ehelichen Standard qualifiziert werden könne (Urk. 46 S. 10). Er habe im Jahr 2020 Fr. 10'000.– in die
- 18 -
2. Säule und eine weitere Zahlung von Fr. 6'628.– in die 3. Säule eingezahlt. Zu- dem seien Hypotheken in der Höhe von insgesamt Fr. 127'000.– amortisiert wor- den. Die Sparquote habe im Jahr 2020 demnach Fr. 143'826.– [recte: Fr. 143'628.–] betragen, was einem durchschnittlichen monatlichen Betrag von Fr. 12'000.– (gerundet) entspreche. Im Jahr 2021 hätten Renovationsarbeiten in den Wohnungen "E._____ 2" und in Brasilien im Umfang von insgesamt Fr. 124'548.– stattgefunden. Zudem habe er Fr. 6'826.– in die 3. Säule eingezahlt, was einem Gesamtbetrag von Fr. 131'374.–, mithin Fr. 11'000.– (gerundet), ent- spreche (Urk. 46 S. 11). Weiter hätten die Parteien von Beginn an unter dem Gü- terstand der Gütertrennung gelebt und die Gesuchstellerin habe somit von den Ersparnissen, abgesehen von den Einkäufen in die 2. Säule, nicht partizipiert. Die Gesuchstellerin habe über einen monatlichen Überschuss von Fr. 1'300.– verfügt. Es gehe deshalb nicht an, ihr nach der Aufnahme des Getrenntlebens einen hö- heren Überschuss im Betrag von Fr. 1'866.– zuzusprechen. Ausgehend von einer monatlichen Sparquote von Fr. 12'000.– im Jahr 2020 oder von Fr. 11'000.– pro Monat im Jahr 2021 sowie von einem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 20'643.– (einschliesslich Vermögenserträge), habe den Parteien ein durch- schnittliches Familieneinkommen von Fr. 10'000.– pro Monat zur Verfügung ge- standen (Urk. 46 S. 12). Der Gesuchstellerin sei somit kein Überschussanteil vom Erwerbseinkommen zuzugestehen, nachdem sie nach der Aufnahme des Ge- trenntlebens vom eigenen Erwerbseinkommen einen Überschussanteil bilden könne (Urk. 46 S. 13). 3.3. Die Gesuchstellerin führt aus, dass die Vorinstanz die ungleiche Über- schussverteilung bereits mit dem angeblich gelebten Lebensstandard berücksich- tigt habe. Ausserdem würden trennungsbedingte Mehrkosten zulasten einer allfäl- ligen Sparquote gehen (Urk. 59 Rz. 24). Die ungleiche Überschussverteilung stel- le unter Berücksichtigung der scheidungsbedingten Mehrkosten indirekt eine Sparquote von monatlich Fr. 1'981.– zugunsten des Gesuchsgegners dar (Urk. 59 Rz. 25). Inwiefern es tatsächlich möglich gewesen sei, dass die Parteien im Jahr 2020 angeblich Fr. 148'826.– auf die Seite gelegt hätten, könne aufgrund der ak- tuellen Aktenlage nicht überprüft werden. Es wäre möglich, dass der Gesuchs- gegner eine Erbschaft (oder einen Erbvorbezug) erhalten habe, womit z.B. die
- 19 - Amortisation der Hypothek vorgenommen worden sei. Entsprechend hätte der Gesuchsgegner zumindest die gesamten Kontoauszüge gemäss der Steuererklä- rung 2020 vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 offenlegen müssen (Urk. 59 Rz. 27). Dass eine angebliche Sparquote von knapp Fr. 150'000.– für das Jahr 2020 völlig absurd sei, ergebe sich auch aus der eigenen Berechnung des Gesuchsgegners. Er rechne beispielsweise mit einem Familienbudget von ca. Fr. 1'835.– für eine vierköpfige Familie (für Essen, Kleidung, Haushaltsartikel, Toi- lettenartikel, Wohnungseinrichtungen, Ausgang, Ferien etc.), was nicht ansatz- weise stimme. Im Weiteren handle es sich um unbelegte Parteibehauptungen. Es sei davon auszugehen, dass diese Ausgaben um ein Vielfaches höher gewesen seien (Urk. 59 Rz. 29). Selbst die Begründung der Vorinstanz sei nicht nachvoll- ziehbar. Die Vorinstanz habe erwogen, dass sie (die Gesuchstellerin) indirekt eine Sparquote bestätigt hätte, was nicht stimme. Anlässlich der Verhandlung habe sie ausgeführt, dass sie monatlich über Fr. 2'000.– für Essen ausgegeben hätte, was der Gesuchsgegner in der Berufung bestätigt habe, womit seine eigene Berech- nung zum Familienbudget einen Rechnungsfehler erleide (Urk. 59 Rz. 31). 3.4. 3.4.1. Bei genügenden finanziellen Mitteln haben beide Ehegatten Anspruch auf Fortführung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards. Dieser bildet die Ober- grenze des gebührenden Unterhalts. Verunmöglichen trennungsbedingte Mehr- kosten es, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, so hat der Unter- haltsgläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner (BGE 147 III 293 E. 4.4 m.w.H.). Basierend auf dem Grundsatz, dass die Eheleu- te soweit finanzierbar Anspruch auf Beibehaltung des zuletzt in der Ehe gelebten Standards haben, sind die trennungsbedingten Mehrkosten aus einer allfälligen Sparquote zu finanzieren (vgl. für das Scheidungsrecht: Arndt/Langner, Neuere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Unterhalts in guten finanziellen Ver- hältnissen, in: Büchler/Schwenzer [Hrsg.], Achte Schweizer Familienrecht§Tage, 2016, S. 177 ff., S. 192). 3.4.2. Der zuletzt gelebte gemeinsame Standard entspricht dem familienrechtli- chen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unverän-
- 20 - derten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Um die Obergrenze des ehelichen Unterhaltsbeitrags zu bestimmen, ist daher zunächst der Überschuss während des Zusammenlebens zu ermitteln, der rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4). Hierzu sind vom Gesamteinkommen der Familie während des Zusammenlebens die damalige Sparquote sowie die damaligen familienrechtlichen Existenzminima abzuziehen (vgl. Schwizer/Oeri, "Neues" Unterhaltsrecht?, in: AJP 2022 S. 3 ff., S. 7). 3.5. Mit dem Gesuchsgegner ist zu erwägen, dass es die Vorinstanz unterliess, die Lebensführung der Parteien vor der Trennung unter Berücksichtigung des damaligen Einkommens und des damaligen familienrechtlichen Existenzmini- mums beziehungsweise des damaligen Überschusses festzuhalten. Entspre- chend konnte auch keine Obergrenze des gebührenden Unterhalts festgestellt und bei der Überschussverteilung berücksichtigt werden. Sodann hat sich die Vor- instanz weder zu einer allfälligen Sparquote noch zu den trennungsbedingten Mehrkosten geäussert. Damit missachtet sie die bundesgerichtliche Rechtspre- chung. Aus diesem Grund ist auf die Rüge des Gesuchsgegners, wonach eine Sparquote bestehe, näher einzugehen: Eine solche ist nämlich vom Überschuss abzuziehen (BGE 147 III 265, E. 7.3; BGer 5A_507/2020 vom 2. März 2021, E. 7.4.5) und verbleibt bei derjenigen Partei, die sie erwirtschaftet (Arndt, Die Sparquote, Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: Fankhau- ser/Reusser/Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff., S. 44; siehe BGer 5A_90/2016 vom
16. August 2016, E. 4.5). Die Beweislast für die Begrenzung der Unterhaltspflicht liegt bei der zweistufigen Methode beim Unterhaltsschuldner (BGE 147 III 293 E. 4.4). Dabei entbindet der Umstand, dass das Gericht den Sachverhalt von Am- tes wegen zu erforschen hat (Art. 296 ZPO), den Schuldner nicht von seiner Mit- wirkungspflicht (vgl. BGE 140 III 485 E. 3.3). 3.6. 3.6.1. Zum Nachweis der Sparquote verweist der Gesuchsgegner in seiner Beru- fungsschrift wiederholt auf seine Eingabe vom 4. März 2022 (Urk. 34) und die da- zugehörigen Beilagen (Urk. 36/124 und 125). Insbesondere bringt er vor, dass
- 21 - seine Ausführungen durch Unterlagen in einem schwarzen Ordner sowie einer Aufstellung über die Entwicklung seiner finanziellen Verhältnisse von 2016 bis 2020 untermauert und somit rechtsgenüglich glaubhaft gemacht worden seien. Diese Eingaben seien von der Vorinstanz wegen angeblich verspäteter Einrei- chung nicht mehr berücksichtigt worden (Urk. 46 S. 11). 3.6.2. Die Gesuchstellerin bestreitet eine Sparquote (Urk. 59 Rz. 29) und kritisiert vorab, dass der Gesuchsgegner zum Beweis einer Sparquote zahlreiche Ordner voller Unterlagen eingereicht habe, ohne darauf konkret Bezug zu nehmen. Damit sei er seiner Substantiierungspflicht nicht nachgekommen (Urk. 59 Rz. 28). 3.6.3. Als Referenzperiode für die Berechnung der Sparquote dienen grundsätz- lich die letzten zwölf Monate vor der Trennung (Arndt/Langner, a.a.O., S. 184 f.; Arndt, a.a.O., S. 51; siehe demgegenüber BGer 5A_1037/2019 vom 22. April 2020, E. 3 und 3.3, wonach es nicht willkürlich ist, den zuletzt gemeinsam geleb- ten Standard aufgrund eines Stellenwechsels an dem in den letzten sechs Mona- ten vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts erwirtschafteten Einkommen zu messen). Die Parteien leben seit dem 3. Januar 2022 getrennt (Urk. 47, Dispo- sitiv-Ziffer 1); massgebend ist daher der Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem
31. Dezember 2021. Bereits aus diesem Grund sind die Ausführungen und die Aufstellung zur Sparquote in den Jahren 2016 bis 2020 (vgl. Urk. 34 S. 3 ff. und Urk. 36/125) nicht zielführend, was der Gesuchsgegner in seiner Eingabe vom
11. Mai 2022 selbst erkennt (vgl. Urk. 40 S. 1). Da jedoch nicht nur die Eingabe vom 4. März 2022 (Urk. 34), sondern auch die Eingabe vom 11. Mai 2022 (Urk. 40) im vorliegenden Berufungsverfahren zu beachten ist (vgl. E.II/4 und 5), drängen sich dennoch rechtliche Ausführungen zur Substantiierungslast auf: 3.7. 3.7.1. Grundsätzlich sind Tatsachen (und die dazugehörigen Beweismittel) in den Rechtsschriften selbst zu nennen. Damit wird einerseits der Gehörsanspruch der Gegenpartei (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) sichergestellt, indem ihr zur Kenntnis gebracht wird, gegen welche konkreten Behauptungen sie sich verteidi-
- 22 - gen muss. Andererseits soll das Gericht aus den Rechtsschriften der Parteien er- kennen können, auf welche Tatsachen sich die klagende Partei stützt und womit sie diese beweisen will. Entsprechend ist nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung der Behauptungs- und Substantiierungslast im Prinzip in den Rechts- schriften nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht (BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.2.1; 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018, E. 5; 4A_264/2015 vom 10. Augst 2015, E. 4.2.2). Es geht darum, dass nicht das Gericht und die Gegenpartei aus den Beilagen die Sach- darstellung zusammensuchen müssen, ist es doch nicht an ihnen, Beilagen da- nach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelaste- ten Partei ableiten lässt (BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.2.1; 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018, E. 5). 3.7.2. Dennoch kann es ausnahmsweise zulässig sein, den Substantiierungsob- liegenheiten durch Verweis auf eine Beilage nachzukommen. Werden Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet und wird für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist vielmehr zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art er- halten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt, oder ob der Verweis ungenügend ist, weil die nötigen Informationen in den Beilagen nicht eindeutig und vollständig enthalten sind oder aber daraus zusam- mengesucht werden müssten. Es genügt nicht, dass in den Beilagen die verlang- ten Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Es muss auch ein prob- lemloser Zugriff darauf gewährleistet sein, und es darf kein Interpretationsspiel- raum entstehen. Der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift muss spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem Verweis muss selbst klar wer- den, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen. Ein prob- lemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist und ge- nau die verlangten (bzw. in der Rechtsschrift bezeichneten) Informationen enthält. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann ein Verweis nur genügen, wenn die Beilage in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird, dass die In- formationen ohne weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusam- mengesucht werden müssen (BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.2.2;
- 23 - BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2; siehe auch Brugger, Der Verweis auf Beilagen in Rechtsschriften, in: SJZ 115/2019, S. 533 ff. mit weiteren Hinweisen und Verwei- sen). 3.7.3. Diese Grundsätze zur Behauptungs- und Substantiierungsobliegenheit kommen unter der Untersuchungsmaxime nicht voll zum Tragen. In solchen Ver- fahren sind Behauptungs- und Bestreitungslast nämlich insofern reduziert, als dass das Gericht von Amtes wegen abzuklären hat, ob die klagebegründenden Tatsachen vorliegen, und mithin auch Tatsachen zu berücksichtigen hat, die von keiner Partei behauptet worden sind (ZK ZPO-Leu, Art. 150 N 64; siehe auch oben E. II.2). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. Urk. 47 S. 7, E. II.A.2), sind die Parteien aber auch bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu er- hebenden Beweise zu bezeichnen (BGE 137 III 617 E. 5.2; 130 I 180 E. 3.2; 128 III 411 E. 3.2.1). 3.8. 3.8.1. Vorliegend hat der Gesuchsgegner seine Sparquoten für die Jahre 2016 bis 2020 in seiner Eingabe vom 4. März 2022 tabellarisch dargestellt. Dabei werden die Ersparnisse und Erträge, die Verwendung der Ersparnisse/Erträge und die Veränderung der Bankguthaben der Jahre 2016 bis 2020 aufgeführt und beziffert. Am Ende einer Aufstellung hat der Gesuchsgegner jeweils folgenden Beweis offe- riert (vgl. zum Ganzen Urk. 34 S. 5 - 7): "BO: Diverse Unterlagen in schwarzem Ordner (Beilage 124) Aufstellung des Klienten betreffend Finanzielle Verhältnisse 2016 bis 2020 (Beilage 125)". 3.8.2. Der Gesuchsgegner unterlässt es in der genannten Eingabe jedoch, Aus- führungen zu den einzelnen Positionen, insbesondere wie sich diese zusammen- setzen oder aus welchem Beleg sich diese genau ergeben, zu machen. Er ver- kennt, dass auch im summarischen Verfahren die Behauptungen bestimmt und
- 24 - vollständig in den Rechtsschriften oder Parteivorträgen aufzustellen sind. Er ver- weist auf zahlreiche Belege in dem Bundesordner (Urk. 36/124) nicht einzeln, sondern macht dies pauschal im Anschluss an die Auflistung der Sparquoten (Urk. 46 S. 11, 13 f.; Urk. 34 S. 5 - 7). Ein pauschaler Verweis ohne Begründung, wie er hier vorliegt, reicht zur rechtsgenügenden Substantiierung nicht aus. Der entsprechende Verweis auf die Belege nennt vorliegend weder spezifisch ein be- stimmtes Aktenstück für eine bestimmte Behauptung, noch wird aus dem Verweis selbst klar, welche Teile des Aktenstückes als Parteibehauptung gelten sollen. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Behauptungen der Gesuchsgegner mit welchen Belegen glaubhaft machen will. Schliesslich werden die Belege bzw. die einzel- nen Positionen in der Rechtsschrift weder konkretisiert noch erläutert. Es reicht dabei auch nicht aus, dass der Bundesordner ein Inhaltsverzeichnis aufweist und mit Registern unterteilt wurde. Vorliegend müsste das Gericht die Sparquote aus den Belegen zusammensuchen. Es ist jedoch nicht Sache des Gerichts, Beilagen zu durchforsten und festzustellen, ob sich aus den Beilagen etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt. Der Gesuchsgegner genügt sei- ner Mitwirkungspflicht mit seiner Aufstellung und dem pauschalen Verweis auf die Beilage ohne weitere Ausführungen zu den Belegen nicht. Mit der Eingabe vom
4. März 2020 (Urk. 34) samt Beilagen (Urk. 36/124 und 125) kann keine Sparquo- te glaubhaft gemacht werden. 3.8.3. Dasselbe muss umso mehr für seine Eingabe vom 11. Mai 2022 (Urk. 40) und die "Unterlagen betreffend die Berechnungen der Sparquoten von 2016-21 sowie die entsprechenden Belege für das Jahr 2021" (Urk. 41/1-81) gelten. In dieser Eingabe wurden die Ersparnisse auf Fr. 72'760.– (Urk. 40 S. 1) bzw. auf Fr. 15'709.– (Urk. 40 S. 2) veranschlagt (vgl. auch Urk. 41/1), wobei die Renovati- onskosten der Liegenschaft von Fr. 124'548.– zu berücksichtigen seien, weshalb an der bisherigen Sparquote 2020 festgehalten werde (Urk. 40 S. 2). Der Ge- suchsgegner verweist bloss pauschal auf eine Sammelbeilage, nämlich auf die "Unterlagen betreffend die Berechnungen der Sparquoten von 2016-21 sowie die entsprechenden Belege für das Jahr 2021", ohne auch nur einen einzigen Beleg als Beweis anzubieten. Damit ist auch die Eingabe vom 11. Mai 2022 samt Beila- gen für den Nachweis einer Sparquote ungeeignet.
- 25 - 3.9. Darüber hinaus kann der Gesuchsgegner eine Sparquote auch deshalb nicht glaubhaft machen, weil seine Begründung widersprüchlich ist. So behauptet er eine Sparquote für das Jahr 2021 von Fr. 131'374.– respektive Fr. 11'000.– pro Monat (Urk. 46 S. 11 und 12) und begründet dies mit einem Familieneinkommen vor Aufnahme des Getrenntlebens von maximal Fr. 19'166.– pro Monat (Urk. 46 S. 8; E. III.4.4). Gleichzeitig beziffert er den erweiterten Gesamtbedarf der Familie vor Aufnahme des Getrenntlebens auf Fr. 11'311.– (Urk. 46 S. 9) und rundet den Bedarf für Ferien, Freizeit, Hobbys auf insgesamt Fr. 13'000.– auf (Urk. 46 S. 10). Wird jedoch vom Gesamteinkommen der Familie der geltend gemachte Bedarf abgezogen, resultiert ein Überschuss vor Aufnahme des Getrenntlebens von ma- ximal Fr. 6'166.– (Fr. 19'166.– - Fr. 13'000.–; vgl. E. III.4.4). Eine Sparquote von Fr. 11'000.– pro Monat ist daher bereits aufgrund der Begründung des Gesuchs- gegners ausgeschlossen. Dabei hilft dem Gesuchsgegner auch seine Behaup- tung, wonach die Familie mit einem Haushaltungsbudget von Fr. 22'000.– pro Jahr (für Lebensmittel, Kleider, Coiffeur, etc.) nicht einmal die im Kreisschreiben zugestandenen Grundbeträge ausgeschöpft habe (Urk. 46 S. 12), nicht weiter. Bei der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die Richtlinien der Konfe- renz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums den Ausgangspunkt (BGE 147 III 265 E. 7.2). Die Grundbeträge gemäss dieser Richtlinie sind bei der Berechnung im- mer zu berücksichtigen, egal ob sie tatsächlich ausgeschöpft werden. Zudem er- scheint schlicht unglaubhaft, dass die Parteien bei einem Familieneinkommen von Fr. 19'927.– pro Monat unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gelebt haben. 3.10. Der Gesuchsgegner kann auch keine Sparquote geltend machen, wenn er behauptet, er habe im Jahr 2021 insgesamt Fr. 124'548.– für Renovationsarbeiten aufgewendet und zudem Fr. 34'000.– in eine Wohnung in Brasilien investiert (Urk. 46 S. 13). So führt er gleichzeitig aus, dass er im selben Jahr die Hypothe- ken um Fr. 180'000.– aufgestockt habe (Urk. 46 S. 7 und 13 f.). Nach der allge- meinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die Renovationsarbeiten mit der Aufstockung der Hypothek finanziert wurden. In jedem Fall hätte sich der Gesuchsgegner über die Verwendung der Fr. 180'000.– äussern müssen, wenn
- 26 - er im selben Jahr eine Sparquote von Fr. 131'374.– (vgl. Urk. 46 S. 11) geltend macht. Durch die Aufstockung einer Hypothek kann im selben Umfang keine Sparquote begründet werden. 3.11. Unbehilflich ist schliesslich der Einwand des Gesuchsgegners, dass er vor- aussichtlich per Ende März 2029 pensioniert werde und er die Hypotheken im Umfang von mindestens Fr. 60'000.– pro Jahr amortisieren müsse (Urk. 46 S. 14 f.). Es ist nicht ersichtlich, wie eine zukünftige Pensionierung und die Pflicht zur Amortisation der Hypotheken eine Sparquote für das Jahr 2021 belegen sollen. Im Ergebnis kann der Gesuchsgegner keine Sparquote nachweisen. Seine Rüge ist deshalb unbegründet.
4. Gebührender Unterhalt 4.1. Wie bereits erwähnt (vgl. E. III.3.5), rügt der Gesuchsgegner zu Recht, dass die Vorinstanz den ehelichen Standard während des Zusammenlebens nicht er- mittelte. Er beziffert den (aufgerundeten) Familienbedarf auf insgesamt Fr. 13'000.– (Urk. 46 S. 9 f.). Die Gesuchstellerin bestreitet diesen Betrag nicht, sondern macht lediglich geltend, dass der Bedarf der Parteien vor Aufnahme des Getrenntlebens im Rahmen des Eheschutzverfahrens nicht relevant sei (Urk. 59 Rz. 20 und 21). 4.2. Wie dargelegt, entspricht der zuletzt gelebte gemeinsame Standard dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betrags- mässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4). Der Bedarf und das Einkommen der Parteien vor Aufnahme des Getrenntlebens sind deshalb sehr wohl relevant. 4.3. Zum Einkommen der Parteien vor Aufnahme des Getrenntlebens führt der Gesuchsgegner aus, dass das Nettoeinkommen der Parteien im Jahr 2020 maxi- mal Fr. 19'927.– pro Monat betragen habe. Im Jahr 2021 sei ab Juli 2021 der Mietzins für die Wohnung "E._____ 2" entfallen und es sei von einem Vermö- gensertrag von maximal Fr. 3'000.– auszugehen (Urk. 46 S. 8). Die Gesuchstelle-
- 27 - rin bestreitet in ihrer Berufungsantwort bloss die Relevanz des Einkommens der Parteien im Jahr 2020 bzw. 2021 (Urk. 59 Rz. 18 und 19). 4.4. Das Erwerbseinkommen des Gesuchsgegners betrug im Jahr 2021 Fr. 13'535.– pro Monat (Urk. 13/6 S. 6; Urk. 47 S. 13, E. II.C.3.2.1). Dazu kommt ein geltend gemachter und unbestrittener Liegenschaftsertrag von monatlich Fr. 3'000.– (vgl. Urk. 46 S. 8). Das monatliche Nettoeinkommen der Gesuchstelle- rin betrug gemäss Steuererklärung 2020 Fr. 2'191.– (Urk. 13/6 S. 6). Weiter ist den Kindern je eine Familienzulage von Fr. 220.– als Einkommen anzurechnen (vgl. Urk. 47 S. 14, E. II.C.3.3). Das Gesamteinkommen der Familie im Jahr 2021 belief sich somit auf Fr. 19'166.– pro Monat. 4.5. Vom Familieneinkommen von Fr. 19'166.– pro Monat ist der Familienbedarf von Fr. 13'000.– (E. III.4.1) abzuziehen. Eine Sparquote besteht nicht (E. III.3). Damit verblieb ein monatlicher Überschuss während des Zusammenlebens von insgesamt Fr. 6'166.–. Dieser ist nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3). Gründe für einen anderen Verteilungsschlüssel sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein Überschuss gemäss dem Entscheid der Vorinstanz im Umfang von 25 % der Gesuchstellerin, im Umfang von 50 % dem Gesuchsgegner und im Umfang von je 12.5 % den Kindern zuzuweisen wäre (vgl. Urk. 46 S. 10; Urk. 47 S. 19, E. II.C.5.2.4). Dies wird weder von der Vorinstanz noch vom Gesuchsgegner rechtsgenügend be- gründet (vgl. auch E. III.6.1). Bei einer Verteilung nach grossen und kleinen Köp- fen entfällt ein Drittel und damit Fr. 2'055.35 pro Monat auf die Gesuchstellerin. Auf die Kinder entfallen je ein Sechstel bzw. Fr. 1'027.65. Der so ermittelte Über- schussanteil der Gesuchstellerin wird für die Zeit des Getrenntlebens betrags- mässig limitiert bleiben. Selbiges gilt vorbehältlich einer Leistungsfähigkeitssteige- rung des Gesuchsgegners auch für die Kinder. Der gebührende Unterhalt der Ge- suchstellerin besteht somit aus ihrem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben (unten E. III.5.5) zuzüglich eines maximalen Überschussanteils von Fr. 2'055.35. Der gebührende Unterhalt für die Kinder besteht aus deren familien- rechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben (unten E. III.5.5) zuzüglich eines maximalen Überschussanteils von je Fr. 1'027.65, soweit keine Steigerung der
- 28 - Leistungsfähigkeit eingetreten ist. Darauf wird bei der Ermittlung der Unterhalts- beiträge zurückzukommen sein.
- 29 -
5. Bedarf der Parteien 5.1. Steueranteil Kinder 5.1.1. Die Vorinstanz erwog, dass die konkreten Steuerbelastungen noch nicht feststünden und deshalb nur annährungsweise anhand eines mutmasslichen Re- sultates der Unterhaltsberechnung berechnet würden. Bei der Gesuchstellerin sei von einer mutmasslichen Steuerbelastung von monatlich Fr. 1'000.– und beim Gesuchsgegner von monatlich Fr. 2'000.– auszugehen (Urk. 47 S. 17, E. II.C.4.h). 5.1.2. Der Gesuchsgegner bringt mit Verweis auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung vor, dass im Barbedarf des Kindes ein Steueranteil zu berücksichtigen sei. Die Vorinstanz scheide keinen Steueranteil für die Kinder aus. Sie unterlasse es zudem, sich mit der Höhe der Steuerbetreffnisse auseinanderzusetzen (Urk. 46 S. 17). Die Gesuchstellerin stimmt dem Gesuchsgegner zu, wonach im Barunterhalt ein Steueranteil für die Kinder auszuscheiden sei (Urk. 59 Rz. 34) 5.1.3. Die Vorinstanz genügt den Begründungsanforderungen nicht, wenn sie sich nicht zu den Steuerfaktoren äussert. Sie übersieht sodann, dass im Bedarf der Kinder ein Steueranteil zu berücksichtigen ist: Stehen genügend Mittel zur Verfü- gung, um bei der Unterhaltsberechnung über das betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum hinauszugehen, ist im Rahmen des familienrechtlichen Existenzmi- nimums des Kindes – wie bei den Eltern – ein Steueranteil einzusetzen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3). Die Steuern werden nachfolgend zu berechnen sein. 5.1.4. Die Gesuchstellerin wohnt in der Stadt Zürich und unterliegt dem Verheira- tetentarif (§ 35 Abs. 2 StG; Art. 36 Abs. 2bis DBG). Sie ist konfessionslos (Urk. 13/6 S. 5). Da die Steuererklärung der Gesuchstellerin für das Jahr 2022 nicht vorliegt, ist für dieses Jahr – mit Ausnahme des Einkommens der Gesuch- stellerin, welches sich auf Fr. 39'516.– belief (12 Monate à Fr. 3'293.–, oben E. III.2.6), sowie den Unterhaltsbeiträgen von geschätzt Fr. 64'000.– (§ 23 lit. f StG; Art. 23 lit. f DBG) – auf die im Recht liegende Steuererklärung 2020 (Urk. 13/6) abzustellen. Vom Einkommen und den Unterhaltsbeiträgen sind Be- rufsauslagen von Fr. 6'350.– (inklusive Pauschale für Weiterbildungskosten; siehe Urk. 13/6 S. 24), Versicherungsprämien von Fr. 5'200.– (Staatsteuer, § 31 Abs. 1
- 30 - lit. g StG) bzw. Fr. 3'100.– (Bundessteuer, Art. 33 Abs. 1 lit. g und Abs. 1bis lit. b DBG), Fremdbetreuungskosten von Fr. 7'530.– (Urk. 13/6 S. 9 f.; § 31 Abs. 1 lit. j StG; Art. 33 Abs. 3 DBG) sowie Sozialabzüge von Fr. 18'000.– (Staatsteuer, § 34 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 13'200.– (Bundessteuer, Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG) für zwei Kinder im Haushalt abzuziehen. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt Fr. 66'436.–, jenes für die Bundessteuer Fr. 73'336.– . Nachdem sich die Liegenschaften im Eigentum des Gesuchsgegners befinden, ist das steuerbare Vermögen der Gesuchstellerin vernachlässigbar. Mit dem Steuerrechner des Kantons Zürichs für das Steuerjahr 2022 resultieren für die Staats- und Gemeindesteuern Fr. 5'373.70 und für die direkte Bundessteuer Fr. 321.–. Das entspricht einer monatlichen Steuerbelastung von Fr. 474.–. 5.1.5. Ein Anteil dieser Steuern ist dem Barbedarf der Kinder zuzuweisen. Dazu sind die den Kindern zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteu- ernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversi- cherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [siehe Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunter- haltsbeitrag) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu ver- steuernden Einkünften zu setzen; der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils ist im erweiterten Bedarf der Kinder zu be- rücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). 5.1.6. Die Einkünfte der Kinder betragen ungefähr Fr. 2'220.– (Fr. 2'000.– Barun- terhalt [inkl. Überschussanteil] (geschätzt) und Fr. 220.– Kinderzulagen), jene der Gesuchstellerin Fr. 4'353.– (Fr. 3'293.– Erwerbseinkommen, Fr. 1'060.– ehelicher Unterhalt (geschätzt) und Fr. 0.– Betreuungsunterhalt, siehe dazu unten E. III.6.2). Die gesamten Einkünfte der Gesuchstellerin und der Kinder belaufen sich auf Fr. 8'793.– (Unterhalt, Einkünfte und Familienzulage). Es resultiert ein prozen- tualer Anteil von 24 % (Fr. 2'220.– / Fr. 8'793.–) pro Kind. Den Kindern ist folglich ein Steueranteil von gerundet Fr. 119.– (25 % von Fr. 474.–) zuzuweisen. Die Dif- ferenz von Fr. 236.– verbleibt bei der Gesuchstellerin.
- 31 - 5.1.7. Der Gesuchsgegner wohnt in Zürich und unterliegt dem Grundtarif (§ 35 Abs. 1 StG; Art. 36 Abs. 1 DBG). Er ist konfessionslos (Urk. 13/6 S. 5). Da die Steuererklärung für das Jahr 2022 nicht vorliegt, ist für dieses Jahr auf die im Recht liegende Steuererklärung 2020 (Urk. 13/6) abzustellen. Sein Einkommen beträgt Fr. 162'420.– (12 Monate à Fr. 13'535.–, oben E. III.2.6). Weiter sind die Liegenschafserträge hinzuzurechnen, wobei auch die Eigenmietwerte zu versteu- ern sind. Nachdem die Wohnung "E._____ 2" mittlerweile durch den Gesuchs- gegner bewohnt wird, ist von steuerbaren Liegenschaftserträgen von geschätzt Fr. 73'000.– (statt Fr. 27'768.– Mietertrag wird neu ein Eigenmietwert von Fr. 10'000.– berücksichtigt, vgl. Urk. 13/6 S. 13) auszugehen. Schliesslich sind die Kinderzulagen von jährlich Fr. 5'280.– zu versteuern. Ausgangspunkt bildet daher ein Einkommen von Fr. 240'700.–. Abzuziehen sind die Berufsauslagen von rund Fr. 12'000.– (Staatsteuer, Urk. 13/6 S. 23) bzw. Fr. 10'700.– (Bundessteuer, Urk. 13/6 S. 23), Versicherungsprämien von Fr. 2'600.– (Staatsteuer, § 31 Abs. 1 lit. g StG) bzw. Fr. 1'700.– (Bundessteuer, Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG), Fr. 6'883.– Beiträge an die Säule 3a (vgl. Urk. 13/6 S. 7 und Urk. 41/35) sowie die Unter- haltsbeiträge von geschätzt Fr. 64'000.– (§ 31 Abs. 1 lit. c StG; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG). Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt somit Fr. 155'217.–, jenes für die direkte Bundessteuer Fr. 157'417.–. Das steuer- bare Vermögen beträgt aufgrund der Liegenschaften rund Fr. 400'000.– (siehe Urk. 13/6 S. 8). Mit dem Steuerrechner des Kantons Zürichs für das Steuerjahr 2022 resultieren für die Staats- und Gemeindesteuern Fr. 26'491.40 und für die direkte Bundessteuer Fr. 8'347.60. Das entspricht einer monatlichen Steuerbelas- tung von gerundet Fr. 2'903.–. 5.2. Wohnkosten 5.2.1. Die Vorinstanz erwog, dass sämtliche Wohnkosten direkt beim Gesuchs- gegner anfallen würden und daher sinnvollerweise von diesem zu bezahlen seien. Der Gesuchsgegner habe monatliche Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'443.– für die Wohnung der Gesuchstellerin und in Höhe von Fr. 1'306.– für seine Wohnung geltend gemacht (vgl. Urk. 17 S. 23 f., S. 35). Die Wohnkosten seien von der Ge- suchstellerin nicht bestritten worden (Urk. 47 S. 15, E. II.C.4.a).
- 32 - 5.2.2. Die Gesuchstellerin bringt im Rahmen der Berufungsantwort vor, dass die Hypothekarzinsen bereits beim Einkommen berücksichtigt worden seien (Urk. 59 Rz. 15 und 34). Gemäss den Auflistungen des Gesuchsgegners (Urk. 13/18) wür- den demnach noch die Betriebskosten und der Strom von insgesamt ca. Fr. 1'168.– pro Monat anfallen. Allfällige Reparaturen seien nicht belegt und seien vom Überschuss des Gesuchsgegners zu tragen, da es sich um sein Eigengut handle (Urk. 59 Rz. 34). Der Gesuchsgegner äusserte sich im Rahmen seiner Stellungnahme zur Berufungsantwort nicht zu diesen Vorbringen (vgl. Urk. 61). 5.2.3. Nicht beanstandet wird, dass die Wohnkosten direkt beim Gesuchsgegner angerechnet werden. Richtig ist, dass vorliegend die Hypothekarzinsen der Lie- genschaften des Gesuchsgegners bereits beim Einkommen berücksichtigt wur- den (vgl. E. III.2.5). Gemäss Aufstellung des Gesuchsgegners beträgt der Hypo- thekarzins Fr. 6'455.– pro Jahr für die Wohnung "E._____ 1" und Fr. 7'115.– pro Jahr für die Wohnung "E._____ 2" (Urk. 13/18). Insgesamt sind deshalb gerundet Fr. 1'131.– pro Monat (Fr. 13'570 / 12) von den Wohnkosten des Gesuchsgegners abzuziehen. Vor Vorinstanz hatte der Gesuchsgegner für Reparatur und Unterhalt 20 % des Eigenmietwerts geltend gemacht, was von den Steuerbehörden akzep- tiert werde (Urk. 17 S. 23). Soweit die Gesuchstellerin jegliche Reparaturkosten pauschal bestreitet, genügt dies den formellen Begründungsanforderungen nicht. Vielmehr erscheint glaubhaft, dass für Eigentumswohnungen Reparaturkosten an- fallen. Nicht ersichtlich ist, weshalb die Reparaturkosten aus dem Überschuss zu decken sind, bloss weil es sich um sein Eigengut handelt. Ohnehin hätten noch tiefere Wohnkosten des Gesuchsgegners keinen Einfluss auf die zuzusprechen- den Unterhaltsbeiträge. Würden die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Wohnkosten berücksichtigt werden, würde sich der Bedarf des Gesuchsgegners reduzieren und sich der Überschuss erhöhen. Da jedoch ohnehin der maximale Überschussanteil zugesprochen wird (vgl. E. III.4.5 und 6.1), ändert ein tieferer Bedarf des Gesuchsgegners nichts daran. Der höhere Überschuss wäre nicht auf eine Steigerung der Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners zurückzuführen. Im Ergebnis sind dem Gesuchsgegner Fr. 1'618.– (Fr. 2'749.– - Fr. 1'131.–) als Wohnkosten für beide Wohnungen im Bedarf anzurechnen.
- 33 - 5.3. Grundbetrag Die Gesuchstellerin bringt weiter vor, dass sich der Grundbetrag von C._____ demnächst auf Fr. 600.– erhöhen werde, weshalb auch im Hinblick auf den hohen Lebensstandard direkt Fr. 600.– einzusetzen seien (Urk. 59 Rz. 34). Gemäss Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist für jedes Kind im Alter bis zu 10 Jahren ein Grundbetrag von Fr. 400.– und für Kinder über 10 Jahre ein Grundbetrag von Fr. 600.– vorgesehen. Die Erhöhung des Grundbetrages vor Vollendung des 10. Lebensjahres aufgrund eines hohen Le- bensstandards stellt ein unzulässiger Mix mit der einstufig-konkreten Berech- nungsmethode dar (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Die Gesuchstellerin ist mit ihrem Einwand daher nicht zu hören. C._____ wurde am tt.mm.2023 10 Jahre alt. Folg- lich sind ihr ab 1. September 2023 Fr. 600.– als Grundbetrag anzurechnen. 5.4. Fitnesskosten Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner im Bedarf Fr. 28.– pro Monat für ein Fitness Abo an (Urk. 47 S. 15). Die Gesuchstellerin kritisiert, dass diese Hobbykosten gemäss der aktuellen Rechtsprechung mit dem Überschuss zu de- cken seien (Urk. 59 Rz. 34). Weder die Vorinstanz noch der Gesuchsgegner äus- sern sich dazu. Richtig ist, dass Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys und Ähnli- ches aus dem Überschussanteil zu finanzieren sind (BGE 147 III 265 E. 7.2). Ent- sprechend sind die Fr. 28.– pro Monat im Bedarf des Gesuchsgegners zu strei- chen. 5.5. Die übrigen Bedarfspositionen der Parteien wurden im Berufungsverfahren von keiner Partei beanstandet und erweisen sich überdies als angemessen. Zu- sammengefasst präsentiert sich das familienrechtliche Existenzminimum somit wie folgt (jeweils gerundet, in Schweizer Franken): Gesuchsgegner Gesuchstellerin D._____ C._____ Grundbetrag Fr. 1'200.00 Fr. 1'350.00 Fr. 600.00 Fr. 400.00 Wohnkosten Fr. 1'618.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00
- 34 - Krankenkasse Fr. 305.00 Fr. 288.00 Fr. 104.00 Fr. 104.00 (KVG) Versicherungen Fr. 20.00 Fr. 20.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Radio-/TV Fr. 28.00 Fr. 28.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Kommunikation Fr. 120.00 Fr. 120.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fremdbetreuung Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 422.00 Fr. 524.00 ÖV-Kosten Fr. 600.00 Fr. 81.00 Fr. 10.00 Fr. 10.00 Verpflegung Fr. 210.00 Fr. 62.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 VVG Fr. 149.00 Fr. 113.00 Fr. 28.00 Fr. 28.00 Steuern Fr. 2'903.00 Fr. 236.00 Fr. 119.00 Fr. 119.00 Total Fr. 7'153.00 Fr. 2'298.00 Fr. 1'283.00 Fr. 1'185.00 Total Familie Fr. 11'919.00
6. Ermittlung der Unterhaltsbeiträge 6.1. Im Jahr 2022 beläuft sich das monatliche Gesamteinkommen der Familie auf Fr. 20'643.– (E. III.2.6) und steht den familienrechtlichen Existenzminima aller Beteiligten von Fr. 11'919.– (vgl. E. III.5.5) gegenüber. Somit resultiert ein Über- schuss von Fr. 8'724.–. Dieser ist nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3). Gründe für ein Abweichen von dieser Regel sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann der vorinstanzlichen Erwägung, wonach un- ter Berücksichtigung des gemässigten ehelichen Lebensstandards von der Vertei- lungsregel abgewichen wurde (Urk. 47 S. 19 E. II.C.5.2.4), nicht gefolgt werden, da die Vorinstanz den ehelichen Lebensstandard nicht einmal feststellte. Der Überschuss ist demnach zu je einem Drittel auf die Gesuchstellerin und den Ge- suchsgegner sowie zu je einem Sechstel auf die beiden Kinder zu verteilen. Dies entspricht einem Betrag von Fr. 2'908.– für die Eltern und Fr. 1'454.– für die Kin- der. Der Überschuss nach Aufnahme des Getrenntlebens ist im Vergleich zum Zusammenleben grösser. Dies ist aber nicht auf eine Steigerung der Leistungsfä- higkeit des Gesuchsgegners zurückzuführen. Entsprechend beträgt, wie aufge- zeigt (vgl. E. III.4.5), der maximale Überschussanteil der Gesuchstellerin Fr. 2'055.35 und jener der Kinder Fr. 1'027.65. 6.2. Es ergibt sich ein Barunterhalt für D._____ von Fr. 1'283.– (Bedarf) - Fr. 220.– (Kinderzulage) + Fr. 1'027.65 (Überschussanteil) = (gerundet)
- 35 - Fr. 2'091.– und ein solcher für C._____ von Fr. 1'185.– (Bedarf) - Fr. 220.– (Kin- derzulage) + Fr. 1'027.65 (Überschussanteil) = (gerundet) Fr. 1'993.–. Die Ge- suchstellerin kann ihre Lebenshaltungskosten von Fr. 2'298.– mit ihrem Einkom- men von Fr. 3'292.– decken, weshalb kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Dies wäre selbst unter Einschluss eines Wohnkostenanteils von Fr. 452.50 (1/2 von [Fr. 1'443.– - Fr. 538.–]) der Fall. Der eheliche Unterhalt beträgt Fr. 2'298.– (familienrechtliches Existenzminimum) + Fr. 2'055.35 (Überschussanteil) - Fr. 3'292.– (Einkommen) = (gerundet) Fr. 1'061.–. 6.3. Ab 1. September 2023 erhöht sich der Grundbetrag von C._____ auf Fr. 600.– und ihr Bedarf beträgt Fr. 1'385.– (vgl. E. III.5.3). Alle übrigen Positionen bleiben gleich. Neu belaufen sich die familienrechtlichen Existenzminima aller Be- teiligten auf Fr. 12'119.–. Damit verringert sich der Überschuss auf Fr. 8'524.–. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf den maximalen Überschussanteil. Entspre- chend bleiben die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin und D._____ unver- ändert. Für C._____ resultiert ab 1. September 2023 ein Barunterhalt von Fr. 1'385.– (Bedarf) - Fr. 220.– (Kinderzulage) + Fr. 1'027.65 (Überschussanteil) = (gerundet) Fr. 2'193.–. 6.4. Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstelle- rin monatliche Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger vertraglicher oder ge- setzlicher Familienzulagen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus, wie folgt zu bezahlen: für D._____:
- Fr. 2'091.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) rückwirkend vom
1. Januar 2022 und für die weitere Dauer des Getrenntle- bens. für C._____:
- Fr. 1'993.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) rückwirkend vom
1. Januar 2022 und bis zum 31. August 2023.
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- Fr. 2'193.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) ab 1. September 2023 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Zudem ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sich per- sönlich Ehegattenunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'061.– zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus, rückwirkend vom 1. Januar 2022 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens. 6.5. Im Ergebnis werden die Kinderunterhaltsbeiträge erhöht. Grundsätzlich ver- bietet der Dispositionsgrundsatz der Rechtsmittelinstanz, über die Rechtsmittelan- träge des Rechtsmittelklägers hinauszugehen und das erstinstanzliche Urteil zu dessen Ungunsten abzuändern, es sei denn, die Gegenpartei habe selber ein (Anschluss-)Rechtsmittel ergriffen (Verschlechterungsverbot bzw. Verbot der re- formatio in peius). Das Verschlechterungsverbot ist ein klarer und unumstrittener Rechtsgrundsatz, dessen Missachtung das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt (BGE 149 III 172 E. 3.4.1 S. 174 f.). Aufgrund der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) sind die Kinderunterhaltsbeiträge entgegen dem Verschlechterungsverbot gleich- wohl zu erhöhen. Insgesamt – unter Berücksichtigung des Ehegattenunterhalts – resultiert im Übrigen für den Gesuchsgegner eine tiefere Unterhaltsverpflichtung. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 5'000.– zuzüglich Fr. 795.– Dolmetscherkosten fest. Sie auferlegte den Parteien die Kosten des Urteils ge- stützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je zur Hälfte; ferner sprach sie keine Partei- entschädigungen zu (Urk. 47 S. 23, E. III.B.3). Der vorinstanzliche Kostenent- scheid wurde von den Parteien im Berufungsverfahren nicht angefochten und er- scheint weiterhin als angemessen sowie den gesetzlichen Bestimmungen ent- sprechend (Art. 106 ff. ZPO). Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- dispositiv (Urk. 47 S. 26, Dispositiv-Ziffern 7, 8 und 9) ist daher zu bestätigen.
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2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 2.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf Fr. 4'000.– festzu- setzen. Im Rechtsmittelverfahren gelten dieselben Verteilungsgrundsätze wie vor erster Instanz (Art. 106 ff. ZPO). Berufungsgegenstand bilden vorliegend die Kin- derunterhaltsbeiträge – und damit ausschliesslich vermögensrechtliche Kinderbe- lange – sowie die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich. Die Pro- zesskosten sind daher in Anwendung von Art. 106 ZPO zu verteilen. 2.2. Die Vorinstanz setzte monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 5'540.– rückwirkend ab 1. Januar 2022 fest (Urk. 47 S. 26, Dispositiv-Ziffern 4 und 5). Bei Annahme, dass die Unterhaltsbeiträge mindestens bis Januar 2024 (frühester möglicher Zeitpunkt einer Scheidungsklage [Art. 114 ZGB]) geschuldet sind, resultiert ein Gesamtbetrag von 24 x Fr. 5'540.– = Fr. 132'960.–. Der Ge- suchsgegner beantragt mit seiner Berufung im Hauptantrag eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge auf insgesamt Fr. 3'775.– pro Monat (Urk. 46 S. 2). Er verlangt somit eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge um Fr. 42'360.– auf Fr. 90'600.–. Die Gesuchstellerin ersuchte in ihrem Hauptantrag um Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils (Urk. 59 S. 2). Im vorliegenden Entscheid wird der Gesuchsgegner verpflichtet, in der Phase 1 monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 5'146.– und in der Phase 2 solche von insgesamt Fr. 5'346.– zu bezahlen (E. III.6.4). Der Gesamtbetrag beläuft sich somit auf Fr. 124'280.– (20 x Fr. 5'145.– + 4 x Fr. 5'345.–). Die Unterhaltsbeiträge werden um Fr. 8'680.– redu- ziert. Damit obsiegt der Gesuchsgegner zu gerundet 10 % (Fr. 8'680.– / Fr. 90'600.– = 0.095). 2.3. Die Gerichtskosten sind daher zu 90 % (oder Fr. 3'600.–) dem Gesuchsgeg- ner und zu 10 % der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Sie sind mit dem vom Ge- suchsgegner geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– (Urk. 56) zu verrech- nen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerin ist zu verpflichten, dem Gesuchs- gegner Fr. 400.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
- 38 - 2.4. Zuletzt ist der Gesuchsgegner dem Antrag der Gesuchstellerin entspre- chend (Urk. 59 S. 2) zu verpflichten, dieser für das zweitinstanzliche Verfahren ei- ne Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Entschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 3'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % (oder Fr. 231.–) festzusetzen. Die auf 80 % reduzierte Parteientschädigung beträgt demnach Fr. 2'584.80. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 6. Mai 2022 betref- fend die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 und 6 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zü- rich, 4. Abteilung, vom 6. Mai 2022 werden aufgehoben und wie folgt ersetzt: "4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Kin- derunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Fa- milienzulagen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus, wie folgt zu bezahlen: für D._____:
- Fr. 2'091.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) rückwirkend vom
1. Januar 2022 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens. für C._____:
- Fr. 1'993.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) rückwirkend vom
1. Januar 2022 und bis zum 31. August 2023.
- Fr. 2'193.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) ab 1. September
- 39 - 2023 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens.
5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 1'061.– zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. Januar 2022."
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 7, 8 und 9) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner im Umfang von Fr. 3'600.– und der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 400.– auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.– verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 400.– zu ersetzen.
6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'584.80 zu bezah- len.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 52, 53 und 54/4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 40 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Meli versandt am: ya