Sachverhalt
von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, kön- nen die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
4. Die Vorinstanz hat die prozessualen Grundsätze des Eheschutzverfahrens zutreffend dargelegt (Urk. 135 S. 15 f.). Darauf ist zu verweisen. 5.1 Der Gesuchsgegner beantragt wie bereits vor Vorinstanz, es seien die die Gesuchstellerin betreffenden Akten des Migrationsamts des Kantons Zürich bei- zuziehen (Urk. 134 S. 3). Dies mit der Begründung, die Gesuchstellerin habe ih- ren Aufenthaltsstatus in der Schweiz mutmasslich widerrechtlich erwirkt – weder habe er je einen Antrag auf Familiennachzug gestellt noch sei die Gesuchstellerin tatsächlich Opfer häuslicher Gewalt geworden. Sei dem so, werde die Aufent- haltsbewilligung der Gesuchstellerin aufgehoben und sie müsse die Schweiz ver- lassen. Damit würden auch ihr Wohnsitz in der Schweiz und die Zuständigkeit der hiesigen Gerichte enden (Urk. 134 S. 5 ff.). 5.2 Demgegenüber bestreitet die Gesuchstellerin die Relevanz dieser Akten für das vorliegende Verfahren (Urk. 147 S. 4 f.).
- 13 - 5.3 Die Gesuchstellerin verfügt seit dem 21. September 2020 und bis heute über einen vom Migrationsamt erteilten Aufenthaltstitel für die Schweiz (Urk. 101/21). Dass dies mittlerweile nicht mehr zutrifft, macht der Gesuchsgegner nicht geltend. Dass das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung in Zukunft allen- falls widerrufen oder entziehen könnte, kann für die heutige Beurteilung des Wohnsitzes der Gesuchstellerin bzw. der Zuständigkeit der hiesigen Gerichte nicht von Relevanz sein. So ist es denn auch nicht Sache des Eheschutzgerichts, über die Rechtmässigkeit eines vom Migrationsamt erteilten Aufenthaltstitels zu befinden. Der betreffende Antrag des Gesuchsgegners ist daher abzuweisen. III. A. Ausgangslage
1. Dem vorliegend zu beurteilenden Fall liegen zusammengefasst die folgen- den Gegebenheiten zugrunde (vgl. Prot. I S. 9 ff. und S. 58 ff.): Die Parteien sind gebürtige Rumänen. Während ihrer Ehe lebten sie zu- sammen in verschiedenen Ländern, so unter anderem in Australien, Grossbritan- nien und der Schweiz. Der gemeinsame Sohn der Parteien, C._____, kam am tt. mm. 2017 in Schottland zur Welt. In die Schweiz kamen die Parteien erstmals im Herbst 2018, nachdem der Gesuchsgegner bei der D._____ AG eine Anstellung als Brandschutzingenieur gefunden hatte. Als dieses Arbeitsverhältnis im Novem- ber 2019 endete, kehrten sie einstweilen nach Rumänien zurück. Im August 2020 kamen die Parteien abermals in die Schweiz, da der Gesuchsgegner eine Anstel- lung bei der E._____ AG gefunden hatte. Dieses Arbeitsverhältnis endete jedoch bereits am 13. Oktober 2020 – dem Gesuchsgegner wurde während laufender Probezeit gekündigt. In der Folge meldete sich der Gesuchsgegner am 19. Okto- ber 2020 beim RAV (Urk. 55/4) und begab sich – allerdings ohne Erfolg – erneut auf Stellensuche in der Schweiz. Ende Oktober 2020 kam es zur Trennung der Parteien – die Gesuchstelle- rin begab sich zusammen mit C._____ ins Frauenhaus (vgl. Urk. 42/2 S. 1). Der Gesuchsgegner blieb zunächst in der ihm von der E._____ AG zur Verfügung ge-
- 14 - stellten Wohnung, welche er allerdings Mitte November 2020 infolge des Stellen- verlusts verlassen musste. Am 6. Dezember 2020 meldete sich der Gesuchsgeg- ner schliesslich aus der Schweiz ab und ging zurück nach Rumänien (Urk. 11/5). Demgegenüber verblieb die Gesuchstellerin mit C._____ in der Schweiz: Ab dem
30. November 2020 – mithin nach dem Aufenthalt im Frauenhaus – wohnten die beiden in einer Notwohnung des Vereins L._____, einer Institution für teilbegleite- tes Wohnen in M._____ (vgl. Urk. 42/2-4). Am 12. Juni 2021 bezog die Gesuch- stellerin mit C._____ schliesslich eine eigene Wohnung (Urk. 42/11).
2. Im Rahmen des von der Gesuchstellerin anhängig gemachten Eheschutz- verfahrens teilte die Vorinstanz die Obhut für C._____ der Gesuchstellerin zu (Dispositiv-Ziffer 3). Dem Gesuchsgegner sprach sie ein Besuchsrecht während insgesamt acht Schulferienwochen sowie während gewisser Feiertage zu (Dispo- sitiv-Ziffer 4). Überdies verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchsgegner, für C._____ rückwirkend ab dem 17. Dezember 2020 monatliche Kinderunterhalts- beiträge zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 7). Der Gesuchsgegner richtet seine Beru- fung gegen die genannten drei Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Urk. 134 S. 2 f.). Mithin bilden die Zuteilung der Obhut, die Ausgestaltung des Be- suchsrechts sowie die Höhe der zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge Ge- genstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. B. Obhut 1.1 Die Vorinstanz äusserte sich zunächst zur Erziehungsfähigkeit der Parteien und kam zum Schluss, dass sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchs- gegner erziehungsfähig seien. Zwar stelle der Gesuchsgegner die Erziehungsfä- higkeit der Gesuchstellerin in Frage. Es treffe denn auch zu, dass die Gesuchstel- lerin nach ihrem Einzug in die Wohnstruktur des Vereins L._____ eine Familien- begleitung in Anspruch genommen habe und überdies der Zirkulationsbeschluss der Sozialbehörde G._____ festhalte, dass die Gesuchstellerin während des Auf- enthaltes im Frauenhaus mit der Erziehung von C._____ überfordert gewesen sei. Dementgegen sei aber dem ergänzenden Kurzbericht des Vereins L._____ zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin zwar in der Erziehung noch Anleitung brau- che und Mühe bekunde, C._____ klare Grenzen aufzuzeigen, sie jedoch in ihrer
- 15 - Rolle als Mutter offen und lernfähig sei und sie einen liebevollen Umgang mit ih- rem Sohn pflege. Der Umstand, dass die Gesuchstellerin bei der Erziehung von C._____ im ersten Monat nach der Trennung Unterstützung gebraucht habe, las- se nicht generell an ihrer Erziehungsfähigkeit zweifeln. Sodann impliziere der Ge- suchsgegner mit seinem – ursprünglichen – Eventualantrag auf Anordnung der al- ternierenden Obhut selbst, dass die Gesuchstellerin erziehungsfähig sei. Hinwei- se, dass sich die Umstände seither geändert hätten, würden vom Gesuchsgegner nicht geltend gemacht und seien auch nicht ersichtlich (Urk. 135 S. 21 ff.). 1.2 Weiter zu berücksichtigen seien neben der Erziehungsfähigkeit die tatsäch- liche Betreuungssituation, die Qualität und Kontinuität einer bestehenden Betreu- ungslösung, die Kooperationsfähigkeit eines Elternteils sowie die geringere Bin- dung des Kindes an einen Elternteil. Der Gesuchsgegner sei bei der Kinderbe- treuung von C._____ in der Anfangszeit nach der Geburt involviert gewesen. Dies habe sich allerdings nach dem Umzug in die Schweiz geändert, wo die Gesuch- stellerin stets die Hauptbetreuungsperson gewesen sei, während der Gesuchs- gegner nach eigenen Angaben regelmässig die Wochenenden und die Abende unter der Woche mit C._____ verbracht habe. Zudem spreche nichts dafür, dass sich C._____ in seinem jetzigen Umfeld nicht wohlfühle. Obschon C._____ bereits einige Zeit in Rumänien verbracht habe, scheine ein erneuter, permanenter Wohnsitzwechsel mit Blick auf das Kindeswohl nicht angebracht, da er dem Be- dürfnis eines Kleinkindes nach Stabilität und Konstanz im Alltagsleben nicht ent- spreche. Werde die Obhut der Gesuchstellerin zugeteilt, könne C._____ in sei- nem aktuell gewohnten Umfeld weiterhin durch seine derzeitige Hauptbezugsper- son betreut werden. Zudem habe der Gesuchsgegner C._____ für knapp ein Jahr nur vereinzelt gesehen (Urk. 135 S. 23). 1.3 Zusammengefasst bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gesuchstellerin nicht geeignet sei, die Obhut über C._____ auszuüben. Die Zuteilung der Obhut an die Gesuchstellerin entspreche sodann dem Kindeswohl, da sie Kontinuität, Stabilität und Sicherheit im Leben von C._____ gewährleiste. Entsprechend sei die Obhut über C._____ der Gesuchstellerin zuzuteilen (Urk. 135 S. 23 f.).
- 16 - 2.1 Der Gesuchsgegner hält dem entgegen, er sei überzeugt, dass das Kin- deswohl am besten gewahrt sei, wenn C._____ bei ihm in Rumänien in seiner al- leinigen Obhut leben würde. So würde C._____ nämlich alle Unterstützung erhal- ten, welche er für eine gute Entwicklung benötige: Muttersprachliche Kommunika- tionsfähigkeit, Besuch des Kindergartens in F._____ [Stadt in Rumänien], intellek- tuelle Unterstützung durch seinen Vater sowie ein Netzwerk von Lehrkräften, emotionale Stabilität durch seine vielen Freunde und die Grossfamilie, finanzielle und materielle Unterstützung und eine vertraute Umgebung in seiner Stadt. Zu- dem habe C._____, als er bei ihm gewesen sei, nie wieder in die Schweiz zurück- kehren wollen, und es sei der Plan der Familie gewesen, dass C._____ in Rumä- nien ausgebildet werde. All dies habe die Vorinstanz überhaupt nicht berücksich- tigt (Urk. 134 S. 7). 2.2 Was die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin angehe, so sei im Zirku- larbeschluss der Sozialbehörde G._____ festgehalten worden, dass sie während des Aufenthalts im Frauenhaus mit der Erziehung von C._____ überfordert gewe- sen sei. Das heisse nichts anderes, als dass die Gesuchstellerin erziehungsunfä- hig gewesen sei. Dennoch habe die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen zur Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin veranlasst. Stattdessen habe sie unter Bezugnahme auf den ergänzenden Kurzbericht des Vereins L._____ erwogen, dass die Gesuchstellerin zwar nach wie vor Defizite habe, sie aber offen und lern- fähig sei. Weiter schliesse die Vorinstanz daraus, dass die Gesuchstellerin im ers- ten Monat nach der Trennung Unterstützung gebraucht habe, was offensichtlich dem Kurzbericht des Vereins L._____ widerspreche. Zudem werde ausser Acht gelassen, dass sogar eine Familienbegleitung organisiert worden sei. Der Ge- suchsgegner habe deshalb eine Untersuchung von C._____ veranlasst. Aus dem zugehörigen Bericht gehe hervor, dass C._____ erhebliche Defizite in den kogni- tiven, kommunikativen, sozialen, mentalen und rationalen Fähigkeiten habe. Sei- ne Fähigkeiten entsprächen über weite Strecken denjenigen eines zweieinhalb Jahre alten Kindes, obwohl er im Zeitpunkt der Evaluierung bereits über vier Jah- re alt gewesen sei. All das, zusammen mit der Tatsache, dass C._____ nicht or- dentlich habe eingeschult werden können, seien zureichende Gründe, um die Er-
- 17 - ziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin mittels eines Gutachtens abzuklären. Dies habe die Vorinstanz aber unterlassen (Urk. 134 S. 7 f.). 2.3 Demgegenüber sei er voll erziehungsfähig. Dies sei ihm auch von der Vor- instanz attestiert worden (Urk. 134 S. 8). 2.4 Dass die Gesuchstellerin die Hauptbezugsperson von C._____ gewesen sei, bestreite er. Ab der Geburt von C._____ sei er für seinen Sohn da gewesen. Er habe sich um ihn gekümmert, während die Gesuchstellerin ihr Studium absol- viert habe. Die Tatsache, dass die Gesuchstellerin C._____ von August bis Okto- ber 2020 mehr betreut habe, macht sie nicht zu seiner Hauptbezugsperson. So- dann verkenne die Vorinstanz, dass ihm die Gesuchstellerin C._____ bewusst entzogen habe, indem sie ins Frauenhaus eingetreten sei und ihm erst im Juni 2021 erstmals wieder die Möglichkeit gewährt habe, C._____ – in ihrem Beisein – zu sehen. Ein solches Verhalten sei rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Rechtsschutz, weshalb daraus nichts für die Obhutszuteilung abgeleitet werden dürfe. C._____ sei daher antragsgemäss unter seine Obhut zu stellen, sei er doch ein liebevoller Vater, der nur das Bestmögliche für seinen Sohn wolle (Urk. 134 S. 8).
3. Die Gesuchstellerin entgegnet, C._____ habe sich in der Schweiz einge- lebt, in der Krippe Freunde gefunden und hier seine Mutter und Hauptbezugsper- son um sich. Es gehe ihm sehr gut in der Schweiz. Sie bestreite, dass der Zirkula- tionsbeschluss der Gemeinde G._____ dahingehend zu interpretieren sei, dass sie erziehungsunfähig gewesen sei. Vielmehr habe sie Unterstützung gebraucht, um ihr Leben neu organisieren zu können – alleinerziehend und ohne Deutsch- kenntnisse sei das ohne Hilfe fast unmöglich. Was das vom Gesuchsgegner ein- gereichte – und sicher nicht objektive – Parteigutachten angehe, so habe dieses offensichtlich das Ziel, die "psychischen Schwierigkeiten [von C._____] hervorzu- heben". Dass C._____ die im Gutachten beschriebenen Defizite habe, bestreite sie. Zudem sei das Gutachten entstanden, während C._____ fast zwei Monate lang der Beeinflussung des Gesuchsgegners ausgesetzt gewesen sei. Ihm kom- me daher keine Beweiskraft zu. Dass der Gesuchsgegner erziehungsfähig sei, bestreite sie im Grundsatz nicht. Jedoch fehle ihm die Bindungstoleranz. Demge-
- 18 - genüber sehe sie selbst die Wichtigkeit einer guten Beziehung zwischen Vater und Sohn (Urk. 147 S. 5 ff.).
4. Für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil im Eheschutzverfahren gel- ten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie im Scheidungsfall. Nach der Recht- sprechung hat das Wohl des Kindes Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab muss die Erziehungsfähigkeit der Eltern geklärt werden. Ist diese bei beiden Elternteilen gegeben, sind vor al- lem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzung ungefähr in gleicher Weise, kann die Stabi- lität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist – je nach Alter der Kinder – ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, namentlich die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammen- zuarbeiten (BGer 5A_972/2013 vom 23. Juni 2014, E. 3, m.w.H.).
5. Der Gesuchsgegner stellt zunächst die Erziehungsfähigkeit der Gesuch- stellerin in Frage und stellt sich in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt, C._____ werde unter ihrer Obhut an einer altersgerechten Entwicklung gehindert. Dabei stützt er sich zum einen auf den Zirkulationsbeschluss der Sozialabteilung der Gemeinde G._____ vom 23. November 2020 (Urk. 42/2) sowie die vom Ver- ein L._____ verfassten Kurzberichte vom 31. Januar 2021 (Urk. 42/3) und vom
4. Februar 2021 (Urk. 42/4). Zum anderen liess der Gesuchsgegner in Rumänien einen "klinisch-psychologischen Befundsbericht" über C._____ erstellen, welcher vom 17. Oktober 2021 datiert und bei den Akten liegt (Urk. 137/2). 5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sowohl der Zirkulationsbeschluss der Sozi- alabteilung der Gemeinde G._____ als auch die Kurzberichte des Vereins L._____ vor bald drei Jahren im Kontext der schwierigen Trennungssituation der Parteien erstellt wurden. Die Gesuchstellerin hatte sich gerade vom Gesuchsgeg- ner getrennt, war der Landessprache nicht mächtig und verfügte weder über eine eigene Wohnung noch über ein eigenes Einkommen. Es erscheint daher fraglich, ob das, was damals festgestellt bzw. in den Berichten festgehalten wurde, im heu-
- 19 - tigen Zeitpunkt überhaupt noch von Relevanz sein kann, zumal sich die Verhält- nisse seither grundlegend verändert bzw. stabilisiert haben. Überdies ist dem Ge- suchsgegner zu widersprechen, soweit er vorbringt, während des Aufenthalts im Frauenhaus sei von den Behörden eine eigentliche Erziehungsunfähigkeit der Gesuchstellerin festgestellt worden. Solches lässt sich dem Zirkulationsbeschluss nicht entnehmen. Vielmehr ist davon die Rede, dass die Gesuchstellerin mit der Erziehung von C._____ überfordert sei und Unterstützung benötige (Urk. 42/2 S. 1). Ursache für diese – vorübergehenden – Schwierigkeiten dürfte die damalige Lebenssituation der Gesuchstellerin gewesen sein (vgl. dazu Prot. I S. 61 und S. 88 f.). Zu beachten ist zudem, dass die Gesuchstellerin in den Berichten des Vereins L._____ als offene und lernfähige Mutter beschrieben wird, welche grundsätzlich einen sehr liebevollen Umgang mit ihrem kleinen Sohn pflege (Urk. 42/4). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz kei- ne ernsthaften Zweifel an der grundsätzlichen Erziehungsfähigkeit der Gesuch- stellerin hegte und auf die Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachten ver- zichtet hat. 5.2 Dem Vorbringen des Gesuchsgegners, C._____ würde unter der Obhut der Gesuchstellerin an einer altersgerechten Entwicklung gehindert, ist insbesondere der im Verlaufe des Berufungsverfahrens edierte Bericht der Kinderärztin von C._____, Dr. med. H._____, FMH Kinder- und Jugendmedizin, vom 5. Oktober 2022 entgegenzuhalten: Darin ist festgehalten, dass C._____ eine unauffällige, al- tersentsprechende Entwicklung zeige (Urk. 159/10). Würden die Behauptungen des Gesuchsgegners zutreffen – sein Sohn habe erhebliche Defizite in den kogni- tiven, kommunikativen, sozialen, mentalen und rationalen Fähigkeiten und sei in seiner Entwicklung weit zurück –, wäre kaum vorstellbar, dass nicht auch die C._____ behandelnde Kinderärztin Feststellungen dieser Art gemacht hätte. Vor diesem Hintergrund vermag der vom Gesuchsgegner in Auftrag gegebene "kli- nisch-psychologische Befundsbericht" mit dem Ziel der "Identifizierung der psy- chischen Zustände" von C._____, welcher massgeblich auf den Aussagen, Be- obachtungen und Befürchtungen des Gesuchsgegners beruht, nicht zu überzeu- gen. Sodann erscheint die Edition weiterer Gesundheitsakten betreffend C._____ entgegen dem Antrag des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 164) nicht notwendig. Dass
- 20 - schliesslich der Kindergarteneintritt von C._____ um ein Jahr verschoben worden ist, verwundert angesichts der unsteten Verhältnisse in den letzten Jahren nicht.
6. Weiter beanstandet der Gesuchsgegner die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Gesuchstellerin die Hauptbezugsperson von C._____ sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass C._____ seit der Trennung der Parteien Ende Oktober 2020 (faktisch) unter der alleinigen Obhut der Gesuchstellerin steht. Zumindest seit diesem Zeitpunkt ist die Gesuchstellerin die Hauptbezugsperson von C._____. Dies bestreitet der Gesuchsgegner zwar nicht, jedoch will er diese Ge- gebenheit gänzlich unberücksichtigt lassen. Jedoch ist dieser Umstand mit Blick auf das Kindeswohl sehr wohl relevant. Dies, selbst wenn die Behauptung des Gesuchsgegners zuträfe und ihm die Gesuchstellerin den gemeinsamen Sohn bewusst entzogen hätte.
7. Dass der Gesuchsgegner ein guter Vater ist und er sich gut um C._____ kümmert, bestreitet die Gesuchstellerin nicht (Prot. I S. 62; Urk. 147 S. 8). Daran zweifelte auch die Vorinstanz nicht. Jedoch vermag dieser Umstand keinen Ob- hutswechsel und damit verbunden einen Wechsel der Hauptbezugsperson, des Wohnorts und der gesamten gewohnten Umgebung zu rechtfertigen.
8. Nach dem Gesagten ist die Berufung des Gesuchsgegners in diesem Punkt abzuweisen und die Obhut über C._____ bei der Gesuchstellerin zu belas- sen. C. Besuchsrecht 1.1 Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass der Gesuchsgegner eine gute Beziehung zu C._____ pflege und letzterer seinen Vater liebe. Dies spreche für ein ausgedehntes Besuchs- und Ferienrecht. Mit Blick auf die Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin könne dieses jedoch nicht darin bestehen, dass C._____ sämtliche Schulferien beim Gesuchsgegner verbringe, wie dies der Gesuchsgeg- ner beantrage. Offensichtlich habe auch die Gesuchstellerin ein Anrecht darauf, Ferien mit ihrem Sohn verbringen zu können. Da C._____ vermutungsweise im Kanton Zürich zur Schule gehen werde, habe sich das Besuchs- und Ferienrecht
- 21 - entsprechend nach diesen Schulferien zu richten. Gesamthaft würden die Schul- ferien im Kanton Zürich dreizehn Wochen dauern. Angesichts der Umstände scheine es angemessen, das Besuchsrecht des Gesuchsgegners auf gesamthaft acht Wochen pro Jahr festzusetzen. Diese acht Wochen seien sodann aufgrund des jungen Alters von C._____ gleichmässig über das Jahr zu verteilen. Demnach sei der Gesuchsgegner zu berechtigen und zu verpflichten, C._____ wie folgt auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch respektive in die Ferien zu neh- men, wobei die Übergaben am Wohnort der Gesuchstellerin zu erfolgen hätten (Urk. 135 S. 25 f.): − während zwei Wochen in den Sportferien; − während einer Woche der Frühlingsferien; − während drei Wochen der Sommerferien; − während einer Woche in den Herbstferien, sowie − während einer Woche in den Weihnachtsferien, in geraden Jahren über die Weihnachtsfeiertage (24. und 25. Dezember) und in ungeraden Jahren über den Jahreswechsel (31. Dezember und 1. Januar). 1.2 Im Übrigen solle der Gesuchsgegner ebenfalls berechtigt sein, Feiertage mit C._____ verbringen zu können. Der Gesuchsgegner sei daher zu berechtigten und zu verpflichten, C._____ in geraden Jahren von Karfreitag, 10:00 Uhr, bis Os- termontag, 19:00 Uhr, und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag, 10:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 19:00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen (Urk. 135 S. 26 f.).
2. Wie dargelegt ist C._____ unter der Obhut der Gesuchstellerin zu belas- sen. Für diesen Fall beantragt der Gesuchsgegner, er sei für berechtigt zu erklä- ren, C._____ während sämtlichen Schulferien in der Schweiz – eventualiter wäh- rend insgesamt elf Ferienwochen – zu sich auf Besuch zu nehmen. Die Erwägung der Vorinstanz, dass auch die Gesuchstellerin mit ihrem Sohn Ferien machen können solle, sei zwar grundsätzlich legitim. Indes sei in der heutigen Zeit die al-
- 22 - ternierende Obhut der Regelfall. Vor diesem Hintergrund könne nicht angehen, dass die Gesuchstellerin C._____ während vierundvierzig Wochen betreue, wäh- rend ihm nur gerade acht Betreuungswochen im Jahr zugestanden würden, ohne dass er mit seinem Sohn einen Alltag leben könne. Hinzu komme, dass für ihn al- lein die Reise in die Schweiz zwei Tage in Anspruch nehme (Fahrt nach Bukarest mit Übernachtung, am nächsten Tag Flug in die Schweiz). Die Reise von Rumä- nien in die Schweiz und wieder zurück mache somit vier Tage aus. Bei einer Wo- che Ferien im Frühling und Herbst könne er daher effektiv maximal fünf Tage mit seinem Sohn verbringen, wenn er jeweils noch zwei Tage freinehme (Urk. 134 S. 2 und S. 9).
3. Die Gesuchstellerin entgegnet, auch sie müsse, wie dies die Vorinstanz zu- treffend ausführe, Ferien mit ihrem Sohn verbringen können. Die von der Vorin- stanz festgelegte Regelung mit acht Ferienwochen, aufgeteilt auf die jeweiligen Schulferien, sei grundsätzlich nachvollziehbar. Jedoch bedeute diese Verteilung der Ferien ganze sechs Flüge. Dies sei angesichts der finanziellen Situation der Familie nicht machbar. Daher beantrage sie, es sei in den Frühlingsferien kein Besuchsrecht vorzusehen, dafür aber ein nicht nur einwöchiges, sondern zweiwö- chiges Besuchsrecht in den Herbstferien. Damit falle bereits ein Flug weniger an. Ein Besuchsrecht an Ostern bzw. Pfingsten erachte sie angesichts der finanziel- len Lage nicht als sinnvoll. Ohnehin würden diese Feiertage sehr oft in die Früh- lingsferien fallen. Das Besuchsrecht während Ostern bzw. Pfingsten sei daher zu streichen (Urk. 147 S. 2 und S. 9).
4. Der Gesuchsgegner führt daraufhin aus, C._____ habe ein Recht darauf, sowohl mit seinem Vater als auch mit seiner Mutter gleich viel Zeit verbringen zu können. Mit der von der Gesuchstellerin beantragten Reduktion des Besuchs- rechts auf acht Wochen Ferien und der Streichung der Frühlingsferien sei er nicht einverstanden. Gerade aufgrund des noch jungen Alters von C._____ sei es wich- tig, dass er beide Elternteile regelmässig sehe (Urk. 152 S. 6).
5. Zunächst ist dem Gesuchsgegner zu widersprechen, soweit er sich implizit auf den Standpunkt stellt, er habe, da keine alternierende Obhut möglich sei, ein Anrecht darauf, sämtliche Schulferien mit C._____ zu verbringen. Erstens hat sich
- 23 - die Festsetzung des Besuchsrechts am Kindeswohl zu orientieren; es geht nicht darum, einen gerechten Interessensausgleich zwischen den Eltern zu finden. Zweitens ist nicht zutreffend, dass die alternierende Obhut in der heutigen Zeit den Regelfall bildet. Richtig ist, dass nunmehr die gemeinsame elterliche Sorge die Regel ist, mit welcher jedoch nach der Rechtsprechung nicht notwendiger- weise die Errichtung einer alternierenden Obhut einhergeht (BGE 142 III 612 E. 4.2; BGE 142 III 617 E. 3.2.3). Vorliegend fiel die alternierende Obhut aufgrund der geographischen Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien ausser Be- tracht. Daraus kann der Gesuchsgegner jedoch unter dem Titel des Besuchs- rechts nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6.1 Die Vorinstanz berechtigte den Gesuchsgegner, acht von insgesamt drei- zehn Ferienwochen mit C._____ zu verbringen. Dies erscheint angesichts der vorliegenden Verhältnisse angemessen: Der Gesuchsgegner, der C._____ im All- tag nicht betreut, kann mehr Ferienwochen mit C._____ verbringen. Gleichzeitig ist es C._____ und der Gesuchstellerin möglich, ebenfalls Ferien miteinander zu machen. Die Regelung der Vorinstanz trägt zudem der Tatsache Rechnung, dass beide Parteien erwerbstätig sind und daher ohnehin nur über ein beschränktes Ferienkontingent verfügen dürften. Was die Aufteilung des Besuchsrechts auf die Schulferien von C._____ betrifft, so ist mit der vorinstanzlichen Regelung gewähr- leistet, dass beide Parteien jeweils in regelmässigen Abständen und in allen Jah- reszeiten Ferien mit C._____ verbringen können. Dies erscheint angesichts des noch jungen Alters von C._____ wichtig. 6.2 Der Gesuchsgegner bringt vor, das jeweils einwöchige Besuchsrecht in den Frühlings- und Herbstferien sei aufgrund der langen Reisezeit auf ein zwei- wöchiges Besuchsrecht auszudehnen. Ihm ist das Folgende entgegenzuhalten: Die Fahrt vom Wohnort des Gesuchsgegners zum Flughafen in Bukarest dauert knapp vier Stunden (www.google.ch/maps – Route von I._____, Rumänien nach Flughafen Bukarest-Otopeni). Der Direktflug von Bukarest in die Schweiz dauert sodann knapp zweieinhalb Stunden (Flug von Bukarest OTP nach Zürich ZRH). Mithin sollte es dem Gesuchsgegner entgegen seinem Vorbringen möglich sein, die Reise von Rumänien in die Schweiz an einem Tag zu bewältigen. Seine Ar-
- 24 - gumentation verfängt daher nicht, und eine Ausweitung des Besuchsrechts in den Frühlings- und Herbstferien aufgrund der Reisedauer rechtfertigt sich nicht. 6.3 Gegen den Antrag der Gesuchstellerin, das Besuchsrecht des Gesuchs- gegners in den Frühlingsferien zu streichen, spricht, dass zwischen dem Ende der Sportferien im Februar und dem Anfang der Sommerferien im Juli knapp fünf Mo- nate liegen. Dies erscheint zu lang. Was den von der Gesuchstellerin vorgebrach- ten finanziellen Aspekt betrifft, so scheint es dem Gesuchsgegner trotz seiner be- scheidenen finanziellen Verhältnisse bisher gelungen zu sein, sein Besuchsrecht zuverlässig wahrzunehmen. Etwas anderes behauptet auch die Gesuchstellerin nicht.
7. Was das dem Gesuchsgegner zusätzlich gewährte Feiertagsbesuchsrecht angeht, so gilt wiederum das oben Dargelegte: Beiden Parteien soll es grundsätz- lich möglich sein, zusammen mit C._____ Feiertage zu verbringen. Zudem gibt es wie erwähnt keine Hinweise darauf, dass der Gesuchsgegner sein Besuchsrecht bisher nicht zuverlässig ausgeübt hätte. Es rechtfertigt sich daher nicht, das Feier- tagsbesuchsrecht auf Grundlage der Argumentation der Gesuchstellerin bzw. mit Verweis auf die knappen finanziellen Verhältnisse der Parteien zu streichen.
8. Die Berufung ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen und die vorinstanzliche Besuchsrechtsregelung ist zu bestätigen. D. Kinderunterhalt
1. Einkommen des Gesuchsgegners 1.1 Einkommen vom 17. Dezember 2020 bis zum 31. August 2021 1.1.1 Wie dargelegt kamen die Parteien nach ihrem Aufenthalt in Rumänien ein zweites Mal in die Schweiz, da der Gesuchsgegner hier erneut eine Anstellung als Brandschutzingenieur, diesmal bei der E._____ AG, gefunden hatte. Jedoch wur- de dem Gesuchsgegner während laufender Probezeit gekündigt. Daraufhin mel- detet er sich beim RAV und begann Arbeitslosentaggelder zu beziehen. Nachdem sich der Gesuchsgegner am 6. Dezember 2020 aus der Schweiz mit Zielland
- 25 - Rumänien abgemeldet hatte, endete sein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder – insofern frühzeitig – am 6. März 2021 (Urk. 55/6). 1.1.2 Die Vorinstanz rechnete ab dem 17. Dezember 2020 bis zum eigentlichen Ende des Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder Ende August 2021 mit einem – teilweise hypothetischen – Einkommen des Gesuchsgegners in Höhe von Fr. 5'947.– (Urk. 135 S. 35). Hierzu erwog sie im Wesentlichen, der Gesuchsgegner habe die Schweiz verlassen, noch während er Anspruch auf Arbeitslosentaggelder gehabt habe. Dies sei ihm zwar unter dem Aspekt der Niederlassungsfreiheit freigestanden. Nach der Rechtsprechung könne ein Wegzug ins Ausland bei Zumutbarkeit einer weiteren Arbeitstätigkeit in der Schweiz allerdings unbeachtlich bleiben – insofern stehe es dem unterhaltspflichtigen Elternteil nicht frei, nach Belieben ganz oder teilweise auf ein erzielbares Einkommen zu verzichten. Zwar habe der Gesuchs- gegner glaubhaft dargelegt, dass er sich nach der Trennung erfolglos um eine weitere Anstellung in der Schweiz bemüht habe. Jedoch sei es für ihn zumutbar gewesen, bis zum Ende des Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder per 31. August 2021 in der Schweiz zu bleiben und sich bis dahin weiter um eine Anstellung zu bemühen. Dies, zumal der Gesuchsgegner in Rumänien keine Arbeitsstelle mit annähernd gleich hohem Verdienst in Aussicht gehabt habe. Zudem habe er ge- wusst, dass die Gesuchstellerin mit dem gemeinsamen Sohn in der Schweiz blei- ben wolle. Daher müsse die freiwillige und einseitige Entscheidung des Gesuchs- gegners, die Schweiz bereits im Dezember 2020 zu verlassen, unbeachtlich blei- ben. In der Konsequenz sei ihm bis zum eigentlichen Ende des Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 135 S. 33). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der E._____ AG habe sich der Gesuchsgegner am 19. Oktober 2020 beim zuständigen Arbeitsvermittlungs- zentrum angemeldet. Ab diesem Datum bis zum 6. März 2021 habe er Arbeitslosentaggelder bezogen. Diese hätten sich in den Monaten November 2020 bis Februar 2021, in welchen dem Gesuchsgegner für den ganzen Monat Arbeitslosentaggelder angerechnet worden seien, auf durchschnittlich Fr. 5'947.–
- 26 - pro Monat belaufen. Somit sei dem Gesuchsgegner vom 17. Dezember 2020 bis zum Ende des Anspruches auf Arbeitslosentaggelder Ende August 2021 ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 5'947.– anzurechnen (Urk. 135 S. 34). 1.1.3 Der Gesuchsgegner hält dagegen, der Entscheid der Vorinstanz wider- spreche der Rechtsprechung, wonach die Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens grundsätzlich nur für die Zukunft möglich sei. Ein davon abweichender Entscheid, mit welchem ein hypothetisches Einkommen ohne Umstellungsfrist oder gar rückwirkend angerechnet werde, rechtfertige sich bloss bei Vorliegen besonderer Umstände, so wenn der betroffenen Partei ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden müsse. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht er- füllt. Die Vorinstanz werfe ihm zu Recht kein unredliches Verhalten vor: Erst im August 2020 sei die Familie in die Schweiz gekommen, da er bei der E._____ AG eine neue Stelle habe antreten können. Indes sei ihm die Stelle während der Pro- bezeit gekündigt worden. Die Gesuchstellerin habe sich dann am 26. Oktober 2020 Knall auf Fall von ihm getrennt. Sie habe sich in ein Frauenhaus begeben und ihn ohne Nachricht zurückgelassen. Er sei dann ohne Arbeit, ohne Familie und ohne Wohnung – diese sei ihm und seiner Familie von der E._____ AG wäh- rend der Dauer des Arbeitsverhältnisses und noch bis zum 16. November 2020 zur Verfügung gestellt worden – dagestanden. Seine Suchbemühungen für eine neue Anstellung seien erfolglos geblieben. In Schottland habe er über eine Woh- nung verfügt, und nach der Corona-Pandemie sei er zurück in sein Heimatland Rumänien gegangen. Dort habe er kostenfrei bei seinem Vater wohnen können. Als er sich Anfang Dezember 2020 offiziell aus der Schweiz abgemeldet habe, habe er noch nicht gewusst, wo sich die Gesuchstellerin und C._____ aufhalten würden. Mithin sei sein Wegzug aus der Schweiz mehr als nachvollziehbar. We- der könne ihm ein unredliches Verhalten noch eine Schädigungsabsicht vorge- worfen werden. Ein hypothetisches Einkommen könne ihm daher nicht angerech- net werden. Entsprechend sei ihm für die Zeit vom 17. Dezember 2020 bis Ende August 2021 kein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 134 S. 10 f.).
- 27 - 1.1.4 Die Gesuchstellerin entgegnet, die Vorinstanz habe dem Gesuchsgegner das Arbeitslosentaggeld angerechnet, auf welches er Anspruch gehabt hätte, wenn er die Schweiz nicht verlassen hätte. Dies sei etwas anderes, als wenn ei- nem Unterhaltspflichtigen ein Einkommen angerechnet werde in dem Sinne, dass er sich hätte Arbeit beschaffen müssen. Einen bestehenden Anspruch in den Wind zu schlagen sei weit verwerflicher. Es wäre dem Gesuchsgegner durchaus zumutbar gewesen, sich von der Schweiz aus auf Stellen in Rumänien oder Schottland zu bewerben, um bis zum Erhalt einer Stelle seinen Anspruch auf Ar- beitslosentaggelder nicht zu verlieren. Es sei auch nicht so, dass der Gesuchs- gegner in der Schweiz nirgendwo untergekommen wäre. Er habe Freunde hier. Damit sei dem Gesuchsgegner das Arbeitslosengeld, welches er böswillig in den Wind geschlagen habe, als hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 147 S. 10). 1.1.5 Nachdem sich der Gesuchsgegner am 6. Dezember 2020 aus der Schweiz abgemeldet hatte, endete sein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder – insofern frühzeitig – am 6. März 2021. Jedoch erscheint es entgegen der Vorinstanz nicht gerechtfertigt, dem Gesuchsgegner aufgrund dieses Umstandes ein hypotheti- sches Einkommen anzurechnen. Dies vor dem folgenden Hintergrund: Die Partei- en kamen im August 2020 wieder in die Schweiz, da der Gesuchsgegner bei der E._____ AG eine Anstellung als Brandschutzingenieur gefunden hatte. Sie bezo- gen eine von der Arbeitgeberin des Gesuchsgegners zur Verfügung gestellte Wohnung in N._____. Jedoch gingen die Pläne nicht auf: Dem Gesuchsgegner wurde während laufender Probezeit gekündigt. Infolgedessen stand auch die Wohnung in N._____ nicht mehr zur Verfügung. Der Gesuchsgegner meldete sich beim RAV, seine darauffolgenden Stellensuchbemühungen blieben erfolglos. Überdies kam es Ende Oktober 2020 zur Trennung der Parteien, wobei sich dem Gesuchsgegner zunächst keine Möglichkeit bot, mit C._____ in Kontakt zu treten oder ihn zu sehen. Dass sich der Gesuchsgegner unter diesen Umständen – was ihn betrifft – gegen eine Zukunft in der Schweiz entschieden hat, ist nachvollzieh- bar. Er hatte – wie grundsätzlich auch die Gesuchstellerin – keinerlei Bezug zur Schweiz. Dem Gesuchsgegner fehlte zudem jegliche Perspektive, stand er doch ohne Arbeit und ohne Wohnung da. Nun hat es die Vorinstanz aber trotz dieser
- 28 - Umstände als für den Gesuchsgegner zumutbar erachtet, bis zum Ende des An- spruchs auf Arbeitslosentaggelder Ende August 2021 in der Schweiz zu bleiben und sich um eine Anstellung zu bemühen. Dem ist nicht zuzustimmen. Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat nur, wer die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt. Dazu gehört u.a. die sogenannte Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Vermittlungsfähig ist der Arbeitslose u.a. dann, wenn er bereit ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnah- men teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Dazu war der Gesuchsgegner aber aus den oben dargelegten Gründen nicht (mehr) bereit, hatte er doch den nachvoll- ziehbaren Entschluss gefasst, in sein Heimatland zurückzukehren. Vor diesem Hintergrund war er auch nicht (mehr) vermittlungsfähig im Sinne der obgenannten Bestimmungen. Seine Vermittlungsfähigkeit bis Ende August 2021 vorzutäuschen war ihm selbstredend nicht zumutbar. Daher fällt die Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens nach effektivem Ende der Auszahlungen der Arbeitslosen- kasse ausser Betracht. 1.1.6 Dies führt zu folgendem Ergebnis: Ab dem 17. Dezember 2020 bis zum
28. Februar 2021 ist – mit der Vorinstanz – von einem monatlichen Nettoeinkom- men des Gesuchsgegners in Höhe von Fr. 5'947.– auszugehen (vgl. Urk. 135 S. 34; Urk. 55/5/1-8). Im März 2021 wurden dem Gesuchsgegner Arbeitslosen- taggelder in Höhe von Fr. 1'581.30 ausbezahlt. Abzüglich Kinderzulage in Höhe von Fr. 46.10 ergibt sich ein Nettoverdienst des Gesuchsgegners von rund Fr. 1'535.– (Urk. 55/5/9-10). Ab 1. April 2021 bis zum 31. August 2021 ist dem Ge- suchsgegner schliesslich kein Einkommen anzurechnen. 1.2 Einkommen vom 1. September 2021 bis zum 30. November 2021 1.2.1 Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner ab dem 1. September 2021 bis zum 30. November 2021 kein Einkommen an (Urk. 135 S. 34 f.). 1.2.2 Damit zeigt sich der Gesuchsgegner einverstanden (Urk. 134 S. 11). Die Gesuchstellerin verlangt jedoch im Rahmen der Berufungsantwort, es müsse dem Gesuchsgegner (auch) für diese Zeit rückwirkend ein – in Rumänien erzielbares – hypothetisches Einkommen angerechnet werden, habe sich der Gesuchsgegner
- 29 - in Rumänien doch nicht ernsthaft um eine neue Arbeitsstelle bemüht (Urk. 147 S. 11). 1.2.3 Die Gesuchstellerin verkennt, dass die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nach der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen in Betracht fällt, so, wenn dem Unterhaltspflichtigen ein unredliches Verhalten vor- zuwerfen ist oder die geforderte Umstellung in den Lebensverhältnissen und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für die verpflichtete Person deutlich vorhersehbar war. Diese Voraussehbarkeit kann im Allgemeinen frühes- tens mit der Zustellung des erstinstanzlichen Entscheids bejaht werden (BGE 128 III 4 E. 4a; OGer ZH LE170065 vom 16. April 2018, E. IV.B.4.2.4; OGer ZH LY170039 vom 16. Mai 2018, E. III.B.3.1.7). Ein solcher Ausnahmefall ist vorlie- gend nicht gegeben. 1.3 Einkommen ab dem 1. Dezember 2021 1.3.1 Ab dem 1. Dezember 2021 rechnete die Vorinstanz schliesslich mit einem
– hypothetischen – monatlichen Einkommen des Gesuchsgegners in Höhe von umgerechnet Fr. 1'200.– netto. Sie erwog, die Parteien hätten anlässlich der Ver- handlung vom 4. Oktober 2021 eine Vereinbarung betreffend vorsorgliche Mass- nahmen geschlossen. Dabei habe sich der Gesuchsgegner u.a. verpflichtet, ab dem 1. Dezember 2021 und für die weitere Dauer des Verfahrens für C._____ ei- nen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 200.– zu bezahlen. Der Gesuchsgegner habe somit seit diesem Zeitpunkt von der Verpflichtung zur Bezahlung von Unter- haltsbeiträgen gewusst. Es sei ihm zudem zumutbar gewesen, nach Abschluss der Vereinbarung innerhalb von knapp zwei Monaten eine geeignete Arbeitsstelle zu finden. Mithin sei dem Gesuchsgegner ab dem 1. Dezember 2021 ein hypothe- tisches, den rumänischen Verhältnissen entsprechendes Einkommen anzurech- nen. Betreffend die Höhe dieses hypothetischen Einkommens erwog die Vo- rinstanz, der garantierte Nettomindestlohn in Rumänien habe gemäss Angaben des europäischen Kooperationsnetzwerkes für Arbeitsvermittlungen EURES im Jahr 2021 für ein 100 % Pensum 1'386 RON betragen, mithin etwa 283 Euro. Das nationale Nettodurchschnittsgehalt habe im Jahr 2021 3'547 RON (monatlich) be- tragen, mithin etwa 724 Euro. Zu beachten sei, dass der Gesuchsgegner als
- 30 - Brandschutzingenieur über einen Universitätsabschluss verfüge und sich das für ihn erzielbare Einkommen daher über dem rumänischen Durchschnittslohn bewe- ge. Sodann müsse im Zweifelsfall mit Blick auf das Kindeswohl eher von einem höheren Einkommen ausgegangen werden. Dem Gesuchsgegner sei ein 100 % Pensum anzurechnen. Gesamthaft rechtfertige es sich, dem Gesuchsgegner ab
1. Dezember 2021 ein hypothetisches Einkommen von umgerechnet Fr. 1'200.– anzurechnen. Dies entspreche etwa 5'712 RON bzw. 1'155 Euro (Urk. 135 S. 34 f.). 1.3.2 Der Gesuchsgegner setzt dem im Berufungsverfahren entgegen, er habe zwischenzeitlich eine Anstellung in Rumänien gefunden. Seit dem 14. Januar 2022 arbeite er bei der Firma J._____ SRL als Abteilungsleiter. Sein Bruttolohn betrage 6'667.– RON, was rund Fr. 1'400.– entspreche. Von diesem Einkommen würde ihm für die Krankenkasse 667 RON sowie für die Steuern 433 RON abge- zogen. Sein monatliches Nettoeinkommen belaufe sich damit auf 3'900 RON, was umgerechnet Fr. 820.– entspreche (Urk. 134 S. 11 f.). 1.3.3 Die Gesuchstellerin anerkennt keinen tieferen Lohn des Gesuchsgegners und stellt sich auf den Standpunkt, es sei nach wie vor von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von Fr. 1'200.– auszugehen (Urk. 147 S. 12). 1.3.4 Aus dem vom Gesuchsgegner im Berufungsverfahren neu eingereichten Arbeitsvertrag geht hervor, dass er seit dem 14. Januar 2022 als Abteilungsleiter bei der J._____ SRL arbeitet und dabei einen Bruttolohn in Höhe von 6'667 RON monatlich erzielt (Urk. 137/6 S. 1). Zudem geht aus der eingereichten Lohnab- rechnung für April 2022 der vom Gesuchsgegner geltend gemachte Nettolohn in Höhe von 3'900 RON hervor (vgl. Urk. 137/5): Vom vereinbarten Bruttolohn in Höhe von 6'667 RON werden insgesamt 2'767 RON abgezogen (1'667 RON für Sozialversicherungsbeiträge ["CAS"], 667 RON für die Krankenkasse ["Sanatate"] sowie 433 RON für Steuern ["Impozit tich masa/Total impozit"]). Es resultiert ein Nettoverdienst von 3'900 RON oder umgerechnet rund Fr. 750.– monatlich (Um- rechnungskurs vom 1. September 2023 [1 RON = Fr. 0.1931]).
- 31 - 1.3.5 Obwohl also der Gesuchsgegner seit dem 14. Januar 2022 Vollzeit in lei- tender Stellung tätig ist, erreicht er den von der Vorinstanz eingesetzten, hypothe- tischen Nettolohn bei weitem nicht. Mit anderen Worten hat sich die Schätzung der Vorinstanz als zu hoch erwiesen. Zu optimistisch waren ihre Vorstellungen auch in zeitlicher Hinsicht. Hinweise dafür, dass der Gesuchsgegner die Aufnah- me einer Erwerbstätigkeit unredlich hinausgezögert und/oder in Schädigungsab- sicht auf ein höheres Einkommen verzichtet hätte, liegen nicht vor. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich entgegen der Gesuchstellerin nicht, von einem – teilweise hypothetischen – Einkommen des Gesuchsgegners ab dem 1. Dezem- ber 2021 und in Höhe von Fr. 1'200.– auszugehen. Massgeblich sind vielmehr die effektiven Verhältnisse. Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis zum 13. Ja- nuar 2022 ist dem Gesuchsgegner daher kein Einkommen anzurechnen. Ab dem
14. Januar 2022 ist von einem Nettoverdienst seinerseits in Höhe von Fr. 750.– auszugehen. 1.4 Ergebnis Einkommen Gesuchsgegner Zusammengefasst ist dem Gesuchsgegner ein monatliches Nettoeinkommen wie folgt anzurechnen:
- 17. Dezember 2020 bis 28. Februar 2021: Fr. 5'947.–;
- 1. März 2021 bis 31. März 2021: Fr. 1'535.–;
- 1. April 2021 bis 13. Januar 2022: Fr. 0.–;
- ab 14. Januar 2022: Fr. 750.–.
2. Einkommen der Gesuchstellerin 2.1 Die Vorinstanz stellte zunächst fest, dass die Gesuchstellerin bis Mitte Juni 2021 kein Einkommen erzielt habe. Ab dem 15. Juni 2021 habe sie ein Praktikum als Kosmetikerin bei der K._____ GmbH in einem Pensum von 80 % absolviert und dabei einen Nettolohn von Fr. 733.– (monatlich) erzielt. Ab dem 1. Dezember 2021 ging die Vorinstanz dann von einem Nettolohn der Gesuchstellerin als an-
- 32 - gestellte Kosmetikerin bei der K._____ GmbH – wiederum bei einem Pensum von 80 % – in Höhe von Fr. 3'150.– aus (Urk. 135 S. 29 f.). 2.2 Der Gesuchsgegner beanstandet dies zwar, jedoch unter der Prämisse, dass ihm die alleinige Obhut über C._____ zugeteilt werde (vgl. Urk. 134 S. 9 f.). Dies ist wie aufgezeigt nicht der Fall. 2.3 Die Gesuchstellerin macht demgegenüber im Berufungsverfahren geltend, ihr Einkommen ab dem 1. Dezember 2021 habe sich effektiv als tiefer erwiesen, als vor Vorinstanz angegeben. Nach Abzug der Kinderzulagen und des BVG- Beitrages, welcher in den Anfangsmonaten vergessen worden sei, belaufe sich ihr Nettoeinkommen auf Fr. 2'699.70. Ein 13. Monatslohn werde ihr nicht ausbezahlt, jedoch einmal jährlich ein Bonus in Höhe von Fr. 240.–. Das ihr anzurechnende monatliche Nettoeinkommen betrage also richtigerweise rund Fr. 2'720. – (Urk. 147 S. 9). 2.4 Der Gesuchsgegner anerkennt dies (Urk. 152 S. 6). Überdies stimmen die Ausführungen der Gesuchstellerin mit den von ihr eingereichten Urkunden über- ein (Arbeitsvertrag vom 29. November 2021 [Urk. 149/6]; Lohnabrechnungen Ja- nuar bis Juni 2022 [Urk 149/8/1-6]). Es ist daher in Abweichung von den vo- rinstanzlichen Feststellungen von einem monatlichen Nettoeinkommen der Ge- suchstellerin ab dem 1. Dezember 2021 in Höhe von Fr. 2'720.– auszugehen. 2.5 Zusammengefasst ist der Gesuchstellerin ein monatliches Nettoeinkom- men wie folgt anzurechnen:
- 17. Dezember 2020 bis 14. Juni 2021: Fr. 0.–;
- 15. Juni 2021 bis 30. November 2021: Fr. 733.–;
- ab 1. Dezember 2021: Fr. 2'720.–.
- 33 -
3. Einkommen von C._____ Die Vorinstanz rechnete C._____ monatliche Kinderzulagen in Höhe von Fr. 200.– an (Urk. 135 S. 35). Dies blieb unbestritten und gibt zu keinen Bemer- kungen Anlass.
4. Bedarf des Gesuchsgegners 4.1 Bedarf vom 17. Dezember 2020 bis zum 13. Januar 2022 4.1.1 Wie dargelegt kehrte der Gesuchsgegner Anfang Dezember 2020 nach Rumänien zurück, wobei er zunächst unentgeltlich bei seinem Vater wohnte und keiner Erwerbstätigkeit nachging. Der Gesuchsgegner beziffert seinen Bedarf für diese Zeit – in Anlehnung an die Bedarfsberechnung der Vorinstanz (Urk. 135 S. 45 ff.) – auf Fr. 475.– pro Monat (Urk. 134 S. 12). Dies blieb unbestritten (Urk. 147 S. 13). Ebenfalls unbestritten blieb die Feststellung der Vorinstanz, wo- nach das Preisniveau in Rumänien rund 34 % des schweizerischen Preisniveaus betrage, weshalb die Bedarfspositionen des Gesuchsgegners jeweils um 66 % zu kürzen seien (Urk. 135 S. 45). Davon ist nachfolgend auszugehen. 4.1.2 Für den genannten Zeitraum ist daher von folgendem Bedarf des Ge- suchsgegners auszugehen: Position Bedarf (1) Grundbetrag Fr. 374.– (2) Wohnkosten inkl. Heiz- und Nebenkosten: Fr. 0.– (3) Krankenkasse (KVG): Fr. 101.– Total: Fr. 475.– (1) Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner wohne bei seinem Vater und müsse daher die aus dem Grundbetrag zu deckenden Auslagen nicht alleine tragen. Der Grund- betrag des Gesuchsgegners sei daher auf Fr. 1'100.– festzusetzen, was angepasst auf das Preisniveau von Rumänien einen zu berücksichtigenden Betrag von Fr. 374.– ergebe (Urk. 135 S. 46). Dies wurde nicht beanstandet, weshalb davon auszugehen ist. (2) Da der Gesuchsgegner nach seiner Rückkehr nach Rumänien zunächst unent- geltlich bei seinem Vater wohnte, berücksichtigte die Vorinstanz im obgenannten Zeit-
- 34 - raum keine Wohnkosten in seinem Bedarf (Urk. 135 S. 46). Dies blieb ebenfalls unbestrit- ten und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. (3) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Gesuchsgegners denselben Betrag für die Krankenkasse wie bei der Gesuchstellerin – mithin Fr. 297.– bzw. angepasst auf das Preisniveau in Rumänien Fr. 101.– (Urk. 135 S. 46). Auch das blieb unbestritten und erscheint überdies angemessen. 4.2 Bedarf ab dem 14. Januar 2022 4.2.1 Wie dargelegt ist dem Gesuchsgegner ab dem 14. Januar 2022 Erwerbs- einkommen anzurechnen. Ab diesem Zeitpunkt sind daher Kosten für den Ar- beitsweg im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen. Zudem ist der Ge- suchsgegner in eine eigene Wohnung gezogen, weshalb ihm Wohnkosten anzu- rechnen sind. Schliesslich ist dem Gesuchsgegner ein gewisser Betrag für die Ausübung des Besuchsrechts zuzugestehen. 4.2.2 Mithin ist – teilweise mit der Vorinstanz und wiederum unter Berücksichti- gung des rumänischen Preisniveaus – von folgenden Bedarfszahlen des Ge- suchsgegners auszugehen: Position Bedarf (1) Grundbetrag Fr. 408.– (2) Wohnkosten inkl. Heiz- und Nebenkosten: Fr. 220.– (3) Krankenkasse (KVG): Fr. 0.– (4) Mobilitätskosten Fr. 56.– (5) Besuchskosten Fr. 200.– Total: Fr. 884.– (1) Der Gesuchsgegner wohnt nunmehr alleine. Es ist daher gestützt auf Ziffer I der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (fortan Richtlinien) in seinem Bedarf ein Grundbetrag in Höhe von Fr. 1'200.– einzusetzen. Angepasst auf das Preisniveau in Rumänien sind das Fr. 408.–. Anzufügen bleibt, dass die Gesuchstellerin diese Erhöhung des Grundbetrages bestrei- tet, sei doch davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner nach wie vor bei seinem Vater
- 35 - wohne (Urk. 147 S. 13). Darauf ist sogleich unter dem Titel der zu berücksichtigenden Wohnkosten einzugehen. (2) Der Gesuchsgegner bringt im Berufungsverfahren vor, er verfüge mittlerweile über eine eigene Mietwohnung. Die Miete betrage 779.50 RON zuzüglich 252.90 RON für Ne- benkosten, was monatlichen Auslagen von insgesamt Fr. 220.– entspreche (Urk. 134 S. 13). Zum Beleg reichte er eine handschriftlich verfasste Urkunde in rumänischer Spra- che zu den Akten, welche mutmasslich vom 23. November 2021 datiert (Urk. 137/7). Die Gesuchstellerin bestreitet dieses Vorbringen: Der eingereichte Mietvertrag sei nicht in die deutsche Sprache übersetzt und überdies kaum lesbar, sodass nicht erstellt sei, dass der Gesuchsgegner nicht mehr bei seinem Vater wohne bzw. über eine eigene Wohnung ver- füge (Urk. 147 S. 13). Nach seiner Rückkehr nach Rumänien wohnte der Gesuchsgegner, der dort we- der über eine Wohnung noch eine Arbeitsstelle verfügte, zunächst unentgeltlich bei sei- nem Vater. Dass dies nur eine vorübergehende Lösung darstellte und (auch) der Ge- suchsgegner Anspruch auf und den Wunsch nach einem selbstständigen Leben hat, musste auch der Gesuchstellerin bewusst sein. Zudem trägt die vom Gesuchsgegner eingereichte, handschriftlich verfasste Urkunde den Titel "Contract de inchiriere" (vgl. Urk. 137/7), was übersetzt Mietvertrag bedeutet. Vor diesem Hintergrund ist als glaubhaft zu erachten, dass der Gesuchsgegner nunmehr über eine eigene Wohnung verfügt bzw. ihm entsprechend Wohnkosten anfallen. Was die Höhe dieser Kosten betrifft, so kann dem Gesuchsgegner nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, die Miete betrage 779.50 RON zuzüglich Nebenkosten von 252.90 RON. Diese Zahlen sind zwar auf dem vom Gesuchsgegner eingereichten Miet- vertrag – ohne Währungssymbol – ersichtlich (vgl. Urk. 137/7). Dabei dürfte es sich aber nicht um den vereinbarten Mietzins, sondern um die zu Beginn des Mietverhältnisses ab- gelesenen Zählerstände für Gas und Wasser handeln. So heisst denn auch "contor" übersetzt "Zähler". Andererseits erscheinen die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Wohnkosten in Höhe von umgerechnet Fr. 220.– nicht übersetzt. Dies, zumal zumindest der vom Gesuchsgegner zu bezahlende Mietzins exkl. Nebenkosten in Höhe von 180 Eu- ro auf dem von ihm eingereichten Mietvertrag ausgewiesen ist (vgl. Urk. 137/7 ["CHIRIA = 180 E"). Rechnet man die Nebenkosten hinzu, dürfte der vom Gesuchsgegner zu be- zahlende Mietzins tatsächlich umgerechnet rund Fr. 220.– betragen.
- 36 - Nach dem Gesagten sind im Bedarf des Gesuchsgegners wie beantragt Wohn- kosten in Höhe von Fr. 220.– zu berücksichtigen. (3) Die Vorinstanz erwog, gemäss Angaben des Gesuchsgegners würden die Kran- kenkassenprämien in Rumänien vom Lohn abgezogen, weshalb im Bedarf des Gesuchs- gegners keine Kosten für die Krankenkasse anzurechnen seien (Urk. 135 S. 48). Dies blieb unbestritten und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. (4) Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner – wie auch der Gesuchstellerin – Mobilitätskosten in Höhe von Fr. 165.– an, was dem rumänischen Preisniveau angepasst Fr. 56.– ergibt (Urk. 135 S. 48). Dies erscheint angemessen. Zwar macht der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren geltend, er benötige für den Arbeitsweg ein Fahrzeug, da keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stün- den. Da er aber über kein eigenes Fahrzeug verfüge, benutze er aktuell ein Taxi, was monatliche Kosten von umgerechnet Fr. 170.– verursache (Urk. 134 S. 13). Allerdings blieb diese blosse Behauptung des Gesuchsgegners unbelegt. Mithin hat es der Ge- suchsgegner unterlassen, rechtsgenügend glaubhaft zu machen, dass diese Kosten tat- sächlich anfallen. Es bleibt daher bei den Feststellungen der Vorinstanz. (5) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Gesuchsgegners Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts. Sie erwog zusammengefasst, der Gesuchsgegner müsse C._____ im Rahmen des Besuchsrechts jeweils in der Schweiz abholen und wieder in die Schweiz zurückbringen. Nehme er C._____ mit nach Rumänien, würden für den Ge- suchsgegner vier Flüge und für C._____ zwei Flüge pro Besuch anfallen. Bleibe der Ge- suchsgegner mit C._____ in der Schweiz, würden Kosten für die Unterkunft anfallen. Es rechtfertige sich daher, im Bedarf des Gesuchsgegners einen Betrag für diese ausseror- dentlichen Besuchskosten zu berücksichtigen. Gemäss Webseite der Fluggesellschaft SWISS betrage der günstigste Preis für einen Flug von Zürich nach Bukarest Fr. 139.–. Für C._____ würde ein solcher Flug etwa Fr. 105.– kosten. Mithin entstünden dem Ge- suchsgegner pro Besuch Flugkosten in Höhe von bis zu Fr. 766.–. Angesichts der auf- wändigen Besuchsrechtsausübung scheine dieser Betrag gesamthaft angemessen und sei im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen. Jedoch würden diese Kosten nicht monatlich, sondern pro Besuch anfallen, wobei pro Jahr sechs Besuche stattfänden. Pro Monat sei daher ein Betrag von Fr. 383.– für Besuchskosten einzusetzen (Urk. 135 S. 49 f.).
- 37 - Während sich der Gesuchsgegner damit einverstanden zeigt (Urk. 134 S. 14), moniert die Gesuchstellerin, es sei angesichts der prekären finanziellen Verhältnisse nicht verhältnismässig, im Bedarf des Gesuchsgegners Besuchskosten zu berücksichti- gen. Sodann sei es der Gesuchsgegner gewesen, der weggezogen sei, ohne sich um die finanziellen Belange zu kümmern. Ferner werde sie sicher einmal oder zweimal selbst nach Rumänien reisen und C._____ gleich mitnehmen, was die Reisekosten massiv re- duziere (Urk. 147 S. 13 f.). Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts stellen im Rahmen der familienrecht- lichen Bedarfsberechnung keine gerichtsübliche Position dar. Vielmehr sind diese Kosten grundsätzlich vom besuchsrechtsberechtigten Elternteil selbst zu tragen, ohne dass in seinem Bedarf ein entsprechender Zuschlag berücksichtigt wird. Jedoch lässt die Recht- sprechung auch die Berücksichtigung besonderer Umstände zu, sodass es letztlich im weiten Ermessen des Eheschutzgerichts liegt, ob und in welchem Umfang er dem Be- suchsberechtigten für die Ausübung des Besuchsrechts einen Betrag zusprechen will. Voraussetzung ist aber, dass diese Lösung namentlich im Hinblick auf die finanzielle La- ge der Eltern als billig erscheint und dass sie nicht mittelbar die Interessen des Kindes beeinträchtigt, indem die für den Unterhalt des Kindes notwendigen Mittel für die Kosten der Besuchsrechtsausübung verwendet werden. In eigentlichen Mangelfällen, wo beide Eltern wirtschaftlich schlecht dastehen, wird ein Ausgleich gesucht werden müssen zwi- schen dem Nutzen, den das Kind aus seinem Kontakt mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil zieht, und dem Interesse an der Deckung des Kindesunterhalts (OGer ZH LE150051 vom 1. Juli 2016, E. II.B.3.2.2.5; BGer 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019, E. 6.5.4; BGer 5A_224/2016 vom 13. Juni 2016, E. 5.3.2). Ein regelmässiger Kontakt zwischen C._____ und dem Gesuchsgegner ist zur Wahrung des Kindeswohls unabdingbar. Aufgrund der grossen Distanz zwischen dem Wohnort des Gesuchsgegners und demjenigen von C._____ ist die Ausübung des Be- suchsrechts zudem mit vergleichsweise hohen Kosten verbunden, wobei der Gesuchs- gegner offensichtlich nicht in der Lage ist, diese (ausschliesslich) aus dem Grundbetrag zu bezahlen. Mithin erscheint es zwar durchaus gerechtfertigt, dem Gesuchsgegner ei- nen gewissen Betrag für die Ausübung des Besuchsrechts zuzugestehen. Jedoch er- scheint der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag angesichts der bescheidenen finanzi- ellen Verhältnisse der Parteien als zu hoch. Zudem dürfte auch die Gesuchstellerin, wie sie selber ausführt, regelmässig ihre Verwandtschaft in Rumänien besuchen und C._____ dabei gleich mitnehmen, was immerhin eine gewisse Kostenersparnis für den
- 38 - Gesuchsgegner bedeutet. In Anbetracht dieser Umstände erscheint es gerechtfertigt, Be- suchsrechtskosten von monatlich Fr. 200.– im Bedarf des Gesuchsgegners zu berück- sichtigen. 4.2.3 Hinzuzufügen bleibt, dass die Vorinstanz im Bedarf der Parteien – mangels entsprechender Anträge – keine Kosten für auswärtige Verpflegung berücksichtigt hat. Dabei ist es zu belassen. Zwar macht der Gesuchsgegner im Berufungsver- fahren in pauschaler Weise geltend, er müsse sich am Mittag auswärts verpfle- gen, weshalb in seinem Bedarf Fr. 220.– bzw. angepasst auf das Preisniveau von Rumänien Fr. 75.– anzurechnen seien (Urk. 134 S. 13). Allerdings anerkennt die Gesuchstellerin diese Bedarfsposition nicht (Urk. 147 S. 13). Überdies sind die geltend gemachten Mehrkosten nicht rechtsgenügend glaubhaft, zumal die übli- chen Kosten für Nahrung bereits im Grundbetrag enthalten sind. So sind 50 % des Grundbetrags für die Nahrungskosten vorgesehen (vgl. Ziffer V der Richtli- nien). Davon wiederum sind circa 55 % für das Mittagessen vorgesehen (ZR 84 [1985] Nr. 68). Bei der Position "Auslagen für auswärtige Verpflegung" können daher nur darüber hinausgehende Mehrkosten berücksichtigt werden, die vom Anspruchsberechtigten nachzuweisen sind (vgl. Richtlinien, Ziffer II Abs. 4 lit. b; zum Ganzen OGer ZH LZ160014 vom 7. Dezember 2016, E. 4a). Ein solcher Nachweis wurde vorliegend nicht erbracht.
5. Bedarf der Gesuchstellerin und von C._____ Beide Parteien zeigen sich mit der vorinstanzlichen Bedarfsberechnung betref- fend die Gesuchstellerin und C._____ einverstanden, sollte die Obhut bei der Ge- suchstellerin belassen werden (Urk. 134 S. 14 f.; Urk. 147 S. 14 f.). Mit der Vorinstanz ist somit von folgenden Bedarfszahlen auszugehen (Urk. 135 S. 52): Position Gesuchstellerin C._____ (1) Grundbetrag: ab 17. Dezember 2020 Fr. 900.– Fr. 270.– ab 15. Juni 2021 Fr. 1'350.– Fr. 400.– (2) Wohnkostenanteil inkl. Heiz- und Nebenkosten: ab 17. Dezember 2020 Fr. 1'133.– Fr. 566.–
- 39 - ab 15. Juni 2021 Fr. 967.– Fr. 483.– (3) Krankenkasse (KVG): Fr. 297.– Fr. 39.– (4) Fremdbetreuungskosten: ab 17. Dezember 2020 - Fr. 564.– ab 15. Juni 2021 - Fr. 1'746.– ab 1. September 2021 - Fr. 2'016.– ab 1. September 2022 - Fr. 700.– (5) Arbeitsweg: ab 17. Dezember 2020 - - ab 15. Juni 2021 Fr. 165.– - Total: ab 17. Dezember 2020 Fr. 2'330.– Fr. 1'439.– ab 15. Juni 2021 Fr. 2'779.– Fr. 2'668.– ab 1. September 2021 Fr. 2'779.– Fr. 2'938.– ab 1. Dezember 2021 Fr. 2'779.– Fr. 2'938.– ab 1. September 2022 Fr. 2'779.– Fr. 1'622.–
6. Berechnung der Kinderunterhaltsbeiträge 6.1 Unterhaltsphase I (17. Dezember 2020 bis 28. Februar 2021) Der wieder in Rumänien wohnhafte Gesuchsgegner erhält bei einem Bedarf von Fr. 475.– Arbeitslosentaggelder in Höhe von Fr. 5'947.–. Die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners liegt somit bei Fr. 5'472.–. Damit vermag er den Barbedarf von C._____ in Höhe von Fr. 1'239.– (Fr. 1'439.– abzüglich Kinderzulage von Fr. 200.–) vollständig zu decken. Die Gesuchstellerin weist bei einem Bedarf von Fr. 2'330.– und einem Verdienst von Fr. 0.– ein betreuungsbedingtes Eigenver- sorgungsmanko in Höhe von Fr. 2'330.– auf. In dieser Höhe hat der Gesuchsgeg- ner Betreuungsunterhalt zu leisten. Es resultiert ein Überschuss von Fr. 1'903.–. Angesichts der vorliegenden besonderen Verhältnisse erscheint es gerechtfertigt, diesen Überschuss hälftig auf den Gesuchsgegner und C._____ aufzuteilen, wo- mit der Anteil am Überschuss je (gerundet) Fr. 952.– beträgt.
- 40 - Der Gesuchsgegner hat somit für die genannte Periode einen Kinderunter- haltsbeitrag in Höhe von Fr. 4'521.–, davon Fr. 2'330.– Betreuungsunterhalt, zu leisten. Dies zuzüglich der von ihm bezogenen Kinderzulagen. 6.2 Unterhaltsphase II (1. März 2021 bis 31. März 2021) Der Gesuchsgegner erhält bei gleichbleibendem Bedarf Arbeitslosentaggelder in Höhe von Fr. 1'535.–. Die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners liegt somit bei Fr. 1'060.–. Mit diesem Betrag hat er an den Barunterhalt von C._____ beizutra- gen. Dies zuzüglich der von ihm bezogenen Kinderzulagen. Die Unterdeckung im Barunterhalt beträgt Fr. 179.–. Der vom Gesuchs- gegner grundsätzlich geschuldete Betreuungsunterhalt liegt unverändert bei Fr. 2'330.–. Jedoch vermag der Gesuchsgegner einen solchen nicht zu leisten. Insgesamt resultiert ein Fehlbetrag in Höhe von Fr. 2'509.–, davon Fr. 2'330.– Be- treuungsunterhalt. 6.3 Unterhaltsphase III (ab 1. April 2021) Ab dem 1. April 2021 bis zum 13. Januar 2022 erzielt der Gesuchsgegner kein Einkommen und ist entsprechend auch nicht leistungsfähig. Ab dem 14. Januar 2022 ist er zwar wieder erwerbstätig und erzielt einen Nettoverdienst in Höhe von umgerechnet Fr. 750.–. Jedoch übersteigt sein Bedarf von Fr. 884.– dieses Net- toeinkommen. Der Gesuchsgegner ist daher trotz Verdiensts auch weiterhin nicht leistungsfähig. Es resultieren die folgenden Fehlbeträge:
- Fr. 3'569.– vom 1. April 2021 bis 14. Juni 2021 (davon Fr. 2'330.– Betreuungsunterhalt);
- Fr. 4'514.– vom 15. Juni 2021 bis 31. August 2021 (davon Fr. 2'046.– Betreuungsunterhalt);
- Fr. 4'784.– vom 1. September 2021 bis 30. November 2021 (da- von Fr. 2'046.– Betreuungsunterhalt);
- 41 -
- Fr. 2'797.– vom 1. Dezember 2021 bis 31. August 2022 (davon Fr. 59.– Betreuungsunterhalt);
- Fr. 1'481.– ab 1. September 2022 (davon Fr. 59.– Betreuungsun- terhalt). IV.
1. Die Vorinstanz setzte die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidge- bühr und den Dolmetscherkosten, auf insgesamt Fr. 5'635.– fest (Dispositiv- Ziffer 11). Sie auferlegte die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte, nahm sie jedoch zufolge der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse (Dispositiv-Ziffer 12). Infolge der hälftigen Kos- tenteilung sprach die Vorinstanz keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziffer 13). Diese Regelung ist mit Blick auf die zutreffenden Ausführungen der Vo- rinstanz (vgl. Urk. 135 S. 60 f.) zu bestätigen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 5'500.– festzusetzen. Mit Blick auf den Verfahrensgegenstand und den Aus- gang des Verfahrens rechtfertigt es sich, den Parteien die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren je zur Hälfte aufzuerlegen. Jedoch sind diese Kosten zufolge der den Parteien zu gewährenden unentgeltlichen Rechtspflege – vgl. sogleich – einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Nachforde- rung gestützt auf Art. 123 ZPO. Die Parteientschädigungen sind wettzuschlagen.
3. Sowohl der Gesuchsgegner als auch die Gesuchstellerin beantragen die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages (Urk. 134 S. 3 und S. 17 f.; Urk. 147 S. 3 und S. 15, mit Verweis auf Urk. 140 S. 6 f.). Jedoch haben beide Parteien als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu gelten, wobei diesbezüglich auf die obigen Ausführungen betreffend die finanziellen Verhältnisse verwiesen werden kann. Die Anträge der Parteien auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags sind daher abzuweisen.
- 42 -
4. Eventualiter beantragen beide Parteien die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 134 S. 3 und S. 17 f.; Urk. 147 S. 3 und S. 15, mit Verweis auf Urk. 140 S. 6 f.). Diese ist ihnen zu gewähren, sind doch die Voraussetzungen nach Art. 117 lit. a und b ZPO erfüllt. Zudem sind ihre Gesuche um Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes bzw. einer unentgeltlichen Rechtsbeistän- din zu bewilligen, waren doch die Parteien als rechtsunkundige Personen für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte im vorliegenden Berufungsverfahren auf an- waltlichen Beistand angewiesen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 5, 6 und 8 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 19. April 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Den Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozess- führung gewährt.
3. Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
4. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin be- stellt.
5. Schriftliche Mitteilung zusammen mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Dispositiv-Ziffern 7 und 9 des Urteils des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 19. April 2022 werden auf- gehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für C._____ monatliche Unterhaltsbei- träge wie folgt zu bezahlen:
- 43 - − Fr. 4'521.– ab 17. Dezember 2020 bis 28. Februar 2021 (davon Fr. 2'330.– als Betreuungsunterhalt); − Fr. 1'060.– ab 1. März 2021 bis 31. März 2021 (davon Fr. 0.– als Be- treuungsunterhalt); − zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Fami- lienzulagen. Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an die Gesuchstellerin, solange C._____ in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsgegner stellt und keine andere Zahlstelle be- zeichnet. Die vom Gesuchsgegner seit 1. Dezember 2021 für die Dauer des Verfahrens bezahlten Unterhaltsbeiträge an C._____ sind anzurechnen. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner seit 1. April 2021 mangels Leis- tungsfähigkeit keine Kinderunterhaltsbeiträge bezahlen kann. Mit diesen Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt von C._____ nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen monatlich die folgenden Beträge: − Fr. 2'509.– ab 1. März 2021 bis 31. März 2021 (davon Fr. 2'330.– Betreuungsunterhalt); − Fr. 3'569.– ab 1. April 2021 bis 14. Juni 2021 (davon Fr. 2'330.– Be- treuungsunterhalt); − Fr. 4'514.– ab 15. Juni 2021 bis 31. August 2021 (davon Fr. 2'046.– Betreuungsunterhalt); − Fr. 4'784.– ab 1. September 2021 bis 30. November 2021 (davon Fr. 2'046.– Betreuungsunterhalt); − Fr. 2'797.– ab 1. Dezember 2021 bis 31. August 2022 (davon Fr. 59.– Betreuungsunterhalt); − Fr. 1'481.– ab 1. September 2022 bis auf Weiteres (davon Fr. 59.– Betreuungsunterhalt).
9. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen:
- 44 - monatliches Netto-Einkommen des Gesuchsgegners (ohne Familienzulagen):
- 17. Dezember 2020 bis 28. Februar 2021: Fr. 5'947.–;
- 1. März 2021 bis 31. März 2021: Fr. 1'535.–;
- 1. April 2021 bis 13. Januar 2022: Fr. 0.–;
- ab 14. Januar 2022: Fr. 750.–. monatliches Netto-Einkommen der Gesuchstellerin (ohne Familienzulagen):
- 17. Dezember 2020 bis 14. Juni 2021: Fr. 0.–;
- 15. Juni 2021 bis 30. November 2021: Fr. 733.– (80 % Pensum);
- ab 1. Dezember 2021: Fr. 2'720.– (80 % Pensum). Einkommen von C._____: Fr. 200.– (Familienzulage). Vermögen: Kein relevantes Vermögen vorhanden. Bedarf: Gesuchsgegner Gesuchstellerin C._____
17. Dezember 2020 bis Fr. 475.– Fr. 2'330.– Fr. 1'439.–
14. Juni 2021
15. Juni 2021 bis 31. August Fr. 475.– Fr. 2'779.– Fr. 2'668.– 2021
1. September 2021 bis Fr. 475.– Fr. 2'779.– Fr. 2'938.–
30. November 2021
1. Dezember 2021 bis Fr. 475.– (bis Fr. 2'779.– Fr. 2'938.–
31. August 2022 13. Januar 2022) Fr. 884.– (ab
14. Januar 2022) ab 1. September 2022 Fr. 884.– Fr. 2'779.– Fr. 1'622.–
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 19. April 2022 wird mitsamt Kostendispositiv bestätigt.
3. Die Anträge der Parteien auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages werden abgewiesen.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
- 45 -
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der beiden Parteien gewährten unent- geltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Formular sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. September 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Hauser-Rüedi versandt am: ip
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn, C._____, geboren am tt. mm. 2017.
E. 1.1 Einkommen vom 17. Dezember 2020 bis zum 31. August 2021
E. 1.1.1 Wie dargelegt kamen die Parteien nach ihrem Aufenthalt in Rumänien ein zweites Mal in die Schweiz, da der Gesuchsgegner hier erneut eine Anstellung als Brandschutzingenieur, diesmal bei der E._____ AG, gefunden hatte. Jedoch wur- de dem Gesuchsgegner während laufender Probezeit gekündigt. Daraufhin mel- detet er sich beim RAV und begann Arbeitslosentaggelder zu beziehen. Nachdem sich der Gesuchsgegner am 6. Dezember 2020 aus der Schweiz mit Zielland
- 25 - Rumänien abgemeldet hatte, endete sein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder – insofern frühzeitig – am 6. März 2021 (Urk. 55/6).
E. 1.1.2 Die Vorinstanz rechnete ab dem 17. Dezember 2020 bis zum eigentlichen Ende des Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder Ende August 2021 mit einem – teilweise hypothetischen – Einkommen des Gesuchsgegners in Höhe von Fr. 5'947.– (Urk. 135 S. 35). Hierzu erwog sie im Wesentlichen, der Gesuchsgegner habe die Schweiz verlassen, noch während er Anspruch auf Arbeitslosentaggelder gehabt habe. Dies sei ihm zwar unter dem Aspekt der Niederlassungsfreiheit freigestanden. Nach der Rechtsprechung könne ein Wegzug ins Ausland bei Zumutbarkeit einer weiteren Arbeitstätigkeit in der Schweiz allerdings unbeachtlich bleiben – insofern stehe es dem unterhaltspflichtigen Elternteil nicht frei, nach Belieben ganz oder teilweise auf ein erzielbares Einkommen zu verzichten. Zwar habe der Gesuchs- gegner glaubhaft dargelegt, dass er sich nach der Trennung erfolglos um eine weitere Anstellung in der Schweiz bemüht habe. Jedoch sei es für ihn zumutbar gewesen, bis zum Ende des Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder per 31. August 2021 in der Schweiz zu bleiben und sich bis dahin weiter um eine Anstellung zu bemühen. Dies, zumal der Gesuchsgegner in Rumänien keine Arbeitsstelle mit annähernd gleich hohem Verdienst in Aussicht gehabt habe. Zudem habe er ge- wusst, dass die Gesuchstellerin mit dem gemeinsamen Sohn in der Schweiz blei- ben wolle. Daher müsse die freiwillige und einseitige Entscheidung des Gesuchs- gegners, die Schweiz bereits im Dezember 2020 zu verlassen, unbeachtlich blei- ben. In der Konsequenz sei ihm bis zum eigentlichen Ende des Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 135 S. 33). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der E._____ AG habe sich der Gesuchsgegner am 19. Oktober 2020 beim zuständigen Arbeitsvermittlungs- zentrum angemeldet. Ab diesem Datum bis zum 6. März 2021 habe er Arbeitslosentaggelder bezogen. Diese hätten sich in den Monaten November 2020 bis Februar 2021, in welchen dem Gesuchsgegner für den ganzen Monat Arbeitslosentaggelder angerechnet worden seien, auf durchschnittlich Fr. 5'947.–
- 26 - pro Monat belaufen. Somit sei dem Gesuchsgegner vom 17. Dezember 2020 bis zum Ende des Anspruches auf Arbeitslosentaggelder Ende August 2021 ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 5'947.– anzurechnen (Urk. 135 S. 34).
E. 1.1.3 Der Gesuchsgegner hält dagegen, der Entscheid der Vorinstanz wider- spreche der Rechtsprechung, wonach die Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens grundsätzlich nur für die Zukunft möglich sei. Ein davon abweichender Entscheid, mit welchem ein hypothetisches Einkommen ohne Umstellungsfrist oder gar rückwirkend angerechnet werde, rechtfertige sich bloss bei Vorliegen besonderer Umstände, so wenn der betroffenen Partei ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden müsse. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht er- füllt. Die Vorinstanz werfe ihm zu Recht kein unredliches Verhalten vor: Erst im August 2020 sei die Familie in die Schweiz gekommen, da er bei der E._____ AG eine neue Stelle habe antreten können. Indes sei ihm die Stelle während der Pro- bezeit gekündigt worden. Die Gesuchstellerin habe sich dann am 26. Oktober 2020 Knall auf Fall von ihm getrennt. Sie habe sich in ein Frauenhaus begeben und ihn ohne Nachricht zurückgelassen. Er sei dann ohne Arbeit, ohne Familie und ohne Wohnung – diese sei ihm und seiner Familie von der E._____ AG wäh- rend der Dauer des Arbeitsverhältnisses und noch bis zum 16. November 2020 zur Verfügung gestellt worden – dagestanden. Seine Suchbemühungen für eine neue Anstellung seien erfolglos geblieben. In Schottland habe er über eine Woh- nung verfügt, und nach der Corona-Pandemie sei er zurück in sein Heimatland Rumänien gegangen. Dort habe er kostenfrei bei seinem Vater wohnen können. Als er sich Anfang Dezember 2020 offiziell aus der Schweiz abgemeldet habe, habe er noch nicht gewusst, wo sich die Gesuchstellerin und C._____ aufhalten würden. Mithin sei sein Wegzug aus der Schweiz mehr als nachvollziehbar. We- der könne ihm ein unredliches Verhalten noch eine Schädigungsabsicht vorge- worfen werden. Ein hypothetisches Einkommen könne ihm daher nicht angerech- net werden. Entsprechend sei ihm für die Zeit vom 17. Dezember 2020 bis Ende August 2021 kein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 134 S. 10 f.).
- 27 -
E. 1.1.4 Die Gesuchstellerin entgegnet, die Vorinstanz habe dem Gesuchsgegner das Arbeitslosentaggeld angerechnet, auf welches er Anspruch gehabt hätte, wenn er die Schweiz nicht verlassen hätte. Dies sei etwas anderes, als wenn ei- nem Unterhaltspflichtigen ein Einkommen angerechnet werde in dem Sinne, dass er sich hätte Arbeit beschaffen müssen. Einen bestehenden Anspruch in den Wind zu schlagen sei weit verwerflicher. Es wäre dem Gesuchsgegner durchaus zumutbar gewesen, sich von der Schweiz aus auf Stellen in Rumänien oder Schottland zu bewerben, um bis zum Erhalt einer Stelle seinen Anspruch auf Ar- beitslosentaggelder nicht zu verlieren. Es sei auch nicht so, dass der Gesuchs- gegner in der Schweiz nirgendwo untergekommen wäre. Er habe Freunde hier. Damit sei dem Gesuchsgegner das Arbeitslosengeld, welches er böswillig in den Wind geschlagen habe, als hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 147 S. 10).
E. 1.1.5 Nachdem sich der Gesuchsgegner am 6. Dezember 2020 aus der Schweiz abgemeldet hatte, endete sein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder – insofern frühzeitig – am 6. März 2021. Jedoch erscheint es entgegen der Vorinstanz nicht gerechtfertigt, dem Gesuchsgegner aufgrund dieses Umstandes ein hypotheti- sches Einkommen anzurechnen. Dies vor dem folgenden Hintergrund: Die Partei- en kamen im August 2020 wieder in die Schweiz, da der Gesuchsgegner bei der E._____ AG eine Anstellung als Brandschutzingenieur gefunden hatte. Sie bezo- gen eine von der Arbeitgeberin des Gesuchsgegners zur Verfügung gestellte Wohnung in N._____. Jedoch gingen die Pläne nicht auf: Dem Gesuchsgegner wurde während laufender Probezeit gekündigt. Infolgedessen stand auch die Wohnung in N._____ nicht mehr zur Verfügung. Der Gesuchsgegner meldete sich beim RAV, seine darauffolgenden Stellensuchbemühungen blieben erfolglos. Überdies kam es Ende Oktober 2020 zur Trennung der Parteien, wobei sich dem Gesuchsgegner zunächst keine Möglichkeit bot, mit C._____ in Kontakt zu treten oder ihn zu sehen. Dass sich der Gesuchsgegner unter diesen Umständen – was ihn betrifft – gegen eine Zukunft in der Schweiz entschieden hat, ist nachvollzieh- bar. Er hatte – wie grundsätzlich auch die Gesuchstellerin – keinerlei Bezug zur Schweiz. Dem Gesuchsgegner fehlte zudem jegliche Perspektive, stand er doch ohne Arbeit und ohne Wohnung da. Nun hat es die Vorinstanz aber trotz dieser
- 28 - Umstände als für den Gesuchsgegner zumutbar erachtet, bis zum Ende des An- spruchs auf Arbeitslosentaggelder Ende August 2021 in der Schweiz zu bleiben und sich um eine Anstellung zu bemühen. Dem ist nicht zuzustimmen. Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat nur, wer die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt. Dazu gehört u.a. die sogenannte Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Vermittlungsfähig ist der Arbeitslose u.a. dann, wenn er bereit ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnah- men teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Dazu war der Gesuchsgegner aber aus den oben dargelegten Gründen nicht (mehr) bereit, hatte er doch den nachvoll- ziehbaren Entschluss gefasst, in sein Heimatland zurückzukehren. Vor diesem Hintergrund war er auch nicht (mehr) vermittlungsfähig im Sinne der obgenannten Bestimmungen. Seine Vermittlungsfähigkeit bis Ende August 2021 vorzutäuschen war ihm selbstredend nicht zumutbar. Daher fällt die Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens nach effektivem Ende der Auszahlungen der Arbeitslosen- kasse ausser Betracht.
E. 1.1.6 Dies führt zu folgendem Ergebnis: Ab dem 17. Dezember 2020 bis zum
28. Februar 2021 ist – mit der Vorinstanz – von einem monatlichen Nettoeinkom- men des Gesuchsgegners in Höhe von Fr. 5'947.– auszugehen (vgl. Urk. 135 S. 34; Urk. 55/5/1-8). Im März 2021 wurden dem Gesuchsgegner Arbeitslosen- taggelder in Höhe von Fr. 1'581.30 ausbezahlt. Abzüglich Kinderzulage in Höhe von Fr. 46.10 ergibt sich ein Nettoverdienst des Gesuchsgegners von rund Fr. 1'535.– (Urk. 55/5/9-10). Ab 1. April 2021 bis zum 31. August 2021 ist dem Ge- suchsgegner schliesslich kein Einkommen anzurechnen.
E. 1.2 Einkommen vom 1. September 2021 bis zum 30. November 2021
E. 1.2.1 Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner ab dem 1. September 2021 bis zum 30. November 2021 kein Einkommen an (Urk. 135 S. 34 f.).
E. 1.2.2 Damit zeigt sich der Gesuchsgegner einverstanden (Urk. 134 S. 11). Die Gesuchstellerin verlangt jedoch im Rahmen der Berufungsantwort, es müsse dem Gesuchsgegner (auch) für diese Zeit rückwirkend ein – in Rumänien erzielbares – hypothetisches Einkommen angerechnet werden, habe sich der Gesuchsgegner
- 29 - in Rumänien doch nicht ernsthaft um eine neue Arbeitsstelle bemüht (Urk. 147 S. 11).
E. 1.2.3 Die Gesuchstellerin verkennt, dass die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nach der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen in Betracht fällt, so, wenn dem Unterhaltspflichtigen ein unredliches Verhalten vor- zuwerfen ist oder die geforderte Umstellung in den Lebensverhältnissen und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für die verpflichtete Person deutlich vorhersehbar war. Diese Voraussehbarkeit kann im Allgemeinen frühes- tens mit der Zustellung des erstinstanzlichen Entscheids bejaht werden (BGE 128 III 4 E. 4a; OGer ZH LE170065 vom 16. April 2018, E. IV.B.4.2.4; OGer ZH LY170039 vom 16. Mai 2018, E. III.B.3.1.7). Ein solcher Ausnahmefall ist vorlie- gend nicht gegeben.
E. 1.3 Einkommen ab dem 1. Dezember 2021
E. 1.3.1 Ab dem 1. Dezember 2021 rechnete die Vorinstanz schliesslich mit einem
– hypothetischen – monatlichen Einkommen des Gesuchsgegners in Höhe von umgerechnet Fr. 1'200.– netto. Sie erwog, die Parteien hätten anlässlich der Ver- handlung vom 4. Oktober 2021 eine Vereinbarung betreffend vorsorgliche Mass- nahmen geschlossen. Dabei habe sich der Gesuchsgegner u.a. verpflichtet, ab dem 1. Dezember 2021 und für die weitere Dauer des Verfahrens für C._____ ei- nen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 200.– zu bezahlen. Der Gesuchsgegner habe somit seit diesem Zeitpunkt von der Verpflichtung zur Bezahlung von Unter- haltsbeiträgen gewusst. Es sei ihm zudem zumutbar gewesen, nach Abschluss der Vereinbarung innerhalb von knapp zwei Monaten eine geeignete Arbeitsstelle zu finden. Mithin sei dem Gesuchsgegner ab dem 1. Dezember 2021 ein hypothe- tisches, den rumänischen Verhältnissen entsprechendes Einkommen anzurech- nen. Betreffend die Höhe dieses hypothetischen Einkommens erwog die Vo- rinstanz, der garantierte Nettomindestlohn in Rumänien habe gemäss Angaben des europäischen Kooperationsnetzwerkes für Arbeitsvermittlungen EURES im Jahr 2021 für ein 100 % Pensum 1'386 RON betragen, mithin etwa 283 Euro. Das nationale Nettodurchschnittsgehalt habe im Jahr 2021 3'547 RON (monatlich) be- tragen, mithin etwa 724 Euro. Zu beachten sei, dass der Gesuchsgegner als
- 30 - Brandschutzingenieur über einen Universitätsabschluss verfüge und sich das für ihn erzielbare Einkommen daher über dem rumänischen Durchschnittslohn bewe- ge. Sodann müsse im Zweifelsfall mit Blick auf das Kindeswohl eher von einem höheren Einkommen ausgegangen werden. Dem Gesuchsgegner sei ein 100 % Pensum anzurechnen. Gesamthaft rechtfertige es sich, dem Gesuchsgegner ab
1. Dezember 2021 ein hypothetisches Einkommen von umgerechnet Fr. 1'200.– anzurechnen. Dies entspreche etwa 5'712 RON bzw. 1'155 Euro (Urk. 135 S. 34 f.).
E. 1.3.2 Der Gesuchsgegner setzt dem im Berufungsverfahren entgegen, er habe zwischenzeitlich eine Anstellung in Rumänien gefunden. Seit dem 14. Januar 2022 arbeite er bei der Firma J._____ SRL als Abteilungsleiter. Sein Bruttolohn betrage 6'667.– RON, was rund Fr. 1'400.– entspreche. Von diesem Einkommen würde ihm für die Krankenkasse 667 RON sowie für die Steuern 433 RON abge- zogen. Sein monatliches Nettoeinkommen belaufe sich damit auf 3'900 RON, was umgerechnet Fr. 820.– entspreche (Urk. 134 S. 11 f.).
E. 1.3.3 Die Gesuchstellerin anerkennt keinen tieferen Lohn des Gesuchsgegners und stellt sich auf den Standpunkt, es sei nach wie vor von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von Fr. 1'200.– auszugehen (Urk. 147 S. 12).
E. 1.3.4 Aus dem vom Gesuchsgegner im Berufungsverfahren neu eingereichten Arbeitsvertrag geht hervor, dass er seit dem 14. Januar 2022 als Abteilungsleiter bei der J._____ SRL arbeitet und dabei einen Bruttolohn in Höhe von 6'667 RON monatlich erzielt (Urk. 137/6 S. 1). Zudem geht aus der eingereichten Lohnab- rechnung für April 2022 der vom Gesuchsgegner geltend gemachte Nettolohn in Höhe von 3'900 RON hervor (vgl. Urk. 137/5): Vom vereinbarten Bruttolohn in Höhe von 6'667 RON werden insgesamt 2'767 RON abgezogen (1'667 RON für Sozialversicherungsbeiträge ["CAS"], 667 RON für die Krankenkasse ["Sanatate"] sowie 433 RON für Steuern ["Impozit tich masa/Total impozit"]). Es resultiert ein Nettoverdienst von 3'900 RON oder umgerechnet rund Fr. 750.– monatlich (Um- rechnungskurs vom 1. September 2023 [1 RON = Fr. 0.1931]).
- 31 -
E. 1.3.5 Obwohl also der Gesuchsgegner seit dem 14. Januar 2022 Vollzeit in lei- tender Stellung tätig ist, erreicht er den von der Vorinstanz eingesetzten, hypothe- tischen Nettolohn bei weitem nicht. Mit anderen Worten hat sich die Schätzung der Vorinstanz als zu hoch erwiesen. Zu optimistisch waren ihre Vorstellungen auch in zeitlicher Hinsicht. Hinweise dafür, dass der Gesuchsgegner die Aufnah- me einer Erwerbstätigkeit unredlich hinausgezögert und/oder in Schädigungsab- sicht auf ein höheres Einkommen verzichtet hätte, liegen nicht vor. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich entgegen der Gesuchstellerin nicht, von einem – teilweise hypothetischen – Einkommen des Gesuchsgegners ab dem 1. Dezem- ber 2021 und in Höhe von Fr. 1'200.– auszugehen. Massgeblich sind vielmehr die effektiven Verhältnisse. Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis zum 13. Ja- nuar 2022 ist dem Gesuchsgegner daher kein Einkommen anzurechnen. Ab dem
14. Januar 2022 ist von einem Nettoverdienst seinerseits in Höhe von Fr. 750.– auszugehen.
E. 1.4 Ergebnis Einkommen Gesuchsgegner Zusammengefasst ist dem Gesuchsgegner ein monatliches Nettoeinkommen wie folgt anzurechnen:
- 17. Dezember 2020 bis 28. Februar 2021: Fr. 5'947.–;
- 1. März 2021 bis 31. März 2021: Fr. 1'535.–;
- 1. April 2021 bis 13. Januar 2022: Fr. 0.–;
- ab 14. Januar 2022: Fr. 750.–.
2. Einkommen der Gesuchstellerin
E. 2 Mit Eingabe vom 19. November 2020 gelangte die Gesuchstellerin und Be- rufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) an die Vorinstanz und ersuchte um die Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Nach durchgeführtem Verfahren erliess die Vorinstanz am 19. April 2022 das angefochtene Eheschutzurteil (Urk. 130 = Urk. 135). 3.1 Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 12. Mai 2022 Berufung mit den ein- gangs zitierten Anträgen (Urk. 134). Nach diesbezüglicher Stellungnahme der Gesuchstellerin (Urk. 140) wurde der Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 7 des an- gefochtenen Entscheids in Bezug auf die durch den Gesuchsgegner zu leistenden rückwirkenden Unterhaltsbeiträge vom 17. Dezember 2020 bis und mit 30. Juni 2022 die aufschiebende Wirkung erteilt. Was die vom Gesuchsgegner zu leisten- den laufenden Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Juli 2022 betrifft, so wurde der Beru- fung im Fr. 363.– pro Monat übersteigenden Betrag die aufschiebende Wirkung erteilt. Im Mehrumfang wurde das Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 144 S. 4 f.). 3.2 Die in der Folge von der Gesuchstellerin erstattete Berufungsantwort da- tiert vom 29. Juli 2022 (Urk. 147). Darauf replizierte der Gesuchsgegner mit Ein- gabe vom 19. September 2022 (Urk. 152). Die Replik wurde der Gesuchstellerin mit Präsidialverfügung vom 29. September 2022 zugestellt, und es wurde ihr gleichzeitig Frist angesetzt, um die Akten der Kinderärztin von C._____ zu edie- ren (Urk. 153). Mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 reichte die Gesuchstellerin den verlangten Verlaufsbericht der Kinderärztin sowie eine Stellungnahme zur Replik des Gesuchsgegners ein (Urk. 157). Hierzu nahm der Gesuchsgegner mit Einga-
- 11 - be vom 21. November 2022 Stellung (Urk. 164). Weitere Eingaben sind nicht er- folgt.
E. 2.1 Die Vorinstanz stellte zunächst fest, dass die Gesuchstellerin bis Mitte Juni 2021 kein Einkommen erzielt habe. Ab dem 15. Juni 2021 habe sie ein Praktikum als Kosmetikerin bei der K._____ GmbH in einem Pensum von 80 % absolviert und dabei einen Nettolohn von Fr. 733.– (monatlich) erzielt. Ab dem 1. Dezember 2021 ging die Vorinstanz dann von einem Nettolohn der Gesuchstellerin als an-
- 32 - gestellte Kosmetikerin bei der K._____ GmbH – wiederum bei einem Pensum von 80 % – in Höhe von Fr. 3'150.– aus (Urk. 135 S. 29 f.).
E. 2.2 Der Gesuchsgegner beanstandet dies zwar, jedoch unter der Prämisse, dass ihm die alleinige Obhut über C._____ zugeteilt werde (vgl. Urk. 134 S. 9 f.). Dies ist wie aufgezeigt nicht der Fall.
E. 2.3 Die Gesuchstellerin macht demgegenüber im Berufungsverfahren geltend, ihr Einkommen ab dem 1. Dezember 2021 habe sich effektiv als tiefer erwiesen, als vor Vorinstanz angegeben. Nach Abzug der Kinderzulagen und des BVG- Beitrages, welcher in den Anfangsmonaten vergessen worden sei, belaufe sich ihr Nettoeinkommen auf Fr. 2'699.70. Ein 13. Monatslohn werde ihr nicht ausbezahlt, jedoch einmal jährlich ein Bonus in Höhe von Fr. 240.–. Das ihr anzurechnende monatliche Nettoeinkommen betrage also richtigerweise rund Fr. 2'720. – (Urk. 147 S. 9).
E. 2.4 Der Gesuchsgegner anerkennt dies (Urk. 152 S. 6). Überdies stimmen die Ausführungen der Gesuchstellerin mit den von ihr eingereichten Urkunden über- ein (Arbeitsvertrag vom 29. November 2021 [Urk. 149/6]; Lohnabrechnungen Ja- nuar bis Juni 2022 [Urk 149/8/1-6]). Es ist daher in Abweichung von den vo- rinstanzlichen Feststellungen von einem monatlichen Nettoeinkommen der Ge- suchstellerin ab dem 1. Dezember 2021 in Höhe von Fr. 2'720.– auszugehen.
E. 2.5 Zusammengefasst ist der Gesuchstellerin ein monatliches Nettoeinkom- men wie folgt anzurechnen:
- 17. Dezember 2020 bis 14. Juni 2021: Fr. 0.–;
- 15. Juni 2021 bis 30. November 2021: Fr. 733.–;
- ab 1. Dezember 2021: Fr. 2'720.–.
- 33 -
3. Einkommen von C._____ Die Vorinstanz rechnete C._____ monatliche Kinderzulagen in Höhe von Fr. 200.– an (Urk. 135 S. 35). Dies blieb unbestritten und gibt zu keinen Bemer- kungen Anlass.
4. Bedarf des Gesuchsgegners
E. 4 Für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil im Eheschutzverfahren gel- ten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie im Scheidungsfall. Nach der Recht- sprechung hat das Wohl des Kindes Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab muss die Erziehungsfähigkeit der Eltern geklärt werden. Ist diese bei beiden Elternteilen gegeben, sind vor al- lem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzung ungefähr in gleicher Weise, kann die Stabi- lität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist – je nach Alter der Kinder – ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, namentlich die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammen- zuarbeiten (BGer 5A_972/2013 vom 23. Juni 2014, E. 3, m.w.H.).
E. 4.1 Bedarf vom 17. Dezember 2020 bis zum 13. Januar 2022
E. 4.1.1 Wie dargelegt kehrte der Gesuchsgegner Anfang Dezember 2020 nach Rumänien zurück, wobei er zunächst unentgeltlich bei seinem Vater wohnte und keiner Erwerbstätigkeit nachging. Der Gesuchsgegner beziffert seinen Bedarf für diese Zeit – in Anlehnung an die Bedarfsberechnung der Vorinstanz (Urk. 135 S. 45 ff.) – auf Fr. 475.– pro Monat (Urk. 134 S. 12). Dies blieb unbestritten (Urk. 147 S. 13). Ebenfalls unbestritten blieb die Feststellung der Vorinstanz, wo- nach das Preisniveau in Rumänien rund 34 % des schweizerischen Preisniveaus betrage, weshalb die Bedarfspositionen des Gesuchsgegners jeweils um 66 % zu kürzen seien (Urk. 135 S. 45). Davon ist nachfolgend auszugehen.
E. 4.1.2 Für den genannten Zeitraum ist daher von folgendem Bedarf des Ge- suchsgegners auszugehen: Position Bedarf (1) Grundbetrag Fr. 374.– (2) Wohnkosten inkl. Heiz- und Nebenkosten: Fr. 0.– (3) Krankenkasse (KVG): Fr. 101.– Total: Fr. 475.– (1) Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner wohne bei seinem Vater und müsse daher die aus dem Grundbetrag zu deckenden Auslagen nicht alleine tragen. Der Grund- betrag des Gesuchsgegners sei daher auf Fr. 1'100.– festzusetzen, was angepasst auf das Preisniveau von Rumänien einen zu berücksichtigenden Betrag von Fr. 374.– ergebe (Urk. 135 S. 46). Dies wurde nicht beanstandet, weshalb davon auszugehen ist. (2) Da der Gesuchsgegner nach seiner Rückkehr nach Rumänien zunächst unent- geltlich bei seinem Vater wohnte, berücksichtigte die Vorinstanz im obgenannten Zeit-
- 34 - raum keine Wohnkosten in seinem Bedarf (Urk. 135 S. 46). Dies blieb ebenfalls unbestrit- ten und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. (3) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Gesuchsgegners denselben Betrag für die Krankenkasse wie bei der Gesuchstellerin – mithin Fr. 297.– bzw. angepasst auf das Preisniveau in Rumänien Fr. 101.– (Urk. 135 S. 46). Auch das blieb unbestritten und erscheint überdies angemessen.
E. 4.2 Bedarf ab dem 14. Januar 2022
E. 4.2.1 Wie dargelegt ist dem Gesuchsgegner ab dem 14. Januar 2022 Erwerbs- einkommen anzurechnen. Ab diesem Zeitpunkt sind daher Kosten für den Ar- beitsweg im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen. Zudem ist der Ge- suchsgegner in eine eigene Wohnung gezogen, weshalb ihm Wohnkosten anzu- rechnen sind. Schliesslich ist dem Gesuchsgegner ein gewisser Betrag für die Ausübung des Besuchsrechts zuzugestehen.
E. 4.2.2 Mithin ist – teilweise mit der Vorinstanz und wiederum unter Berücksichti- gung des rumänischen Preisniveaus – von folgenden Bedarfszahlen des Ge- suchsgegners auszugehen: Position Bedarf (1) Grundbetrag Fr. 408.– (2) Wohnkosten inkl. Heiz- und Nebenkosten: Fr. 220.– (3) Krankenkasse (KVG): Fr. 0.– (4) Mobilitätskosten Fr. 56.– (5) Besuchskosten Fr. 200.– Total: Fr. 884.– (1) Der Gesuchsgegner wohnt nunmehr alleine. Es ist daher gestützt auf Ziffer I der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (fortan Richtlinien) in seinem Bedarf ein Grundbetrag in Höhe von Fr. 1'200.– einzusetzen. Angepasst auf das Preisniveau in Rumänien sind das Fr. 408.–. Anzufügen bleibt, dass die Gesuchstellerin diese Erhöhung des Grundbetrages bestrei- tet, sei doch davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner nach wie vor bei seinem Vater
- 35 - wohne (Urk. 147 S. 13). Darauf ist sogleich unter dem Titel der zu berücksichtigenden Wohnkosten einzugehen. (2) Der Gesuchsgegner bringt im Berufungsverfahren vor, er verfüge mittlerweile über eine eigene Mietwohnung. Die Miete betrage 779.50 RON zuzüglich 252.90 RON für Ne- benkosten, was monatlichen Auslagen von insgesamt Fr. 220.– entspreche (Urk. 134 S. 13). Zum Beleg reichte er eine handschriftlich verfasste Urkunde in rumänischer Spra- che zu den Akten, welche mutmasslich vom 23. November 2021 datiert (Urk. 137/7). Die Gesuchstellerin bestreitet dieses Vorbringen: Der eingereichte Mietvertrag sei nicht in die deutsche Sprache übersetzt und überdies kaum lesbar, sodass nicht erstellt sei, dass der Gesuchsgegner nicht mehr bei seinem Vater wohne bzw. über eine eigene Wohnung ver- füge (Urk. 147 S. 13). Nach seiner Rückkehr nach Rumänien wohnte der Gesuchsgegner, der dort we- der über eine Wohnung noch eine Arbeitsstelle verfügte, zunächst unentgeltlich bei sei- nem Vater. Dass dies nur eine vorübergehende Lösung darstellte und (auch) der Ge- suchsgegner Anspruch auf und den Wunsch nach einem selbstständigen Leben hat, musste auch der Gesuchstellerin bewusst sein. Zudem trägt die vom Gesuchsgegner eingereichte, handschriftlich verfasste Urkunde den Titel "Contract de inchiriere" (vgl. Urk. 137/7), was übersetzt Mietvertrag bedeutet. Vor diesem Hintergrund ist als glaubhaft zu erachten, dass der Gesuchsgegner nunmehr über eine eigene Wohnung verfügt bzw. ihm entsprechend Wohnkosten anfallen. Was die Höhe dieser Kosten betrifft, so kann dem Gesuchsgegner nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, die Miete betrage 779.50 RON zuzüglich Nebenkosten von 252.90 RON. Diese Zahlen sind zwar auf dem vom Gesuchsgegner eingereichten Miet- vertrag – ohne Währungssymbol – ersichtlich (vgl. Urk. 137/7). Dabei dürfte es sich aber nicht um den vereinbarten Mietzins, sondern um die zu Beginn des Mietverhältnisses ab- gelesenen Zählerstände für Gas und Wasser handeln. So heisst denn auch "contor" übersetzt "Zähler". Andererseits erscheinen die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Wohnkosten in Höhe von umgerechnet Fr. 220.– nicht übersetzt. Dies, zumal zumindest der vom Gesuchsgegner zu bezahlende Mietzins exkl. Nebenkosten in Höhe von 180 Eu- ro auf dem von ihm eingereichten Mietvertrag ausgewiesen ist (vgl. Urk. 137/7 ["CHIRIA = 180 E"). Rechnet man die Nebenkosten hinzu, dürfte der vom Gesuchsgegner zu be- zahlende Mietzins tatsächlich umgerechnet rund Fr. 220.– betragen.
- 36 - Nach dem Gesagten sind im Bedarf des Gesuchsgegners wie beantragt Wohn- kosten in Höhe von Fr. 220.– zu berücksichtigen. (3) Die Vorinstanz erwog, gemäss Angaben des Gesuchsgegners würden die Kran- kenkassenprämien in Rumänien vom Lohn abgezogen, weshalb im Bedarf des Gesuchs- gegners keine Kosten für die Krankenkasse anzurechnen seien (Urk. 135 S. 48). Dies blieb unbestritten und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. (4) Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner – wie auch der Gesuchstellerin – Mobilitätskosten in Höhe von Fr. 165.– an, was dem rumänischen Preisniveau angepasst Fr. 56.– ergibt (Urk. 135 S. 48). Dies erscheint angemessen. Zwar macht der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren geltend, er benötige für den Arbeitsweg ein Fahrzeug, da keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stün- den. Da er aber über kein eigenes Fahrzeug verfüge, benutze er aktuell ein Taxi, was monatliche Kosten von umgerechnet Fr. 170.– verursache (Urk. 134 S. 13). Allerdings blieb diese blosse Behauptung des Gesuchsgegners unbelegt. Mithin hat es der Ge- suchsgegner unterlassen, rechtsgenügend glaubhaft zu machen, dass diese Kosten tat- sächlich anfallen. Es bleibt daher bei den Feststellungen der Vorinstanz. (5) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Gesuchsgegners Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts. Sie erwog zusammengefasst, der Gesuchsgegner müsse C._____ im Rahmen des Besuchsrechts jeweils in der Schweiz abholen und wieder in die Schweiz zurückbringen. Nehme er C._____ mit nach Rumänien, würden für den Ge- suchsgegner vier Flüge und für C._____ zwei Flüge pro Besuch anfallen. Bleibe der Ge- suchsgegner mit C._____ in der Schweiz, würden Kosten für die Unterkunft anfallen. Es rechtfertige sich daher, im Bedarf des Gesuchsgegners einen Betrag für diese ausseror- dentlichen Besuchskosten zu berücksichtigen. Gemäss Webseite der Fluggesellschaft SWISS betrage der günstigste Preis für einen Flug von Zürich nach Bukarest Fr. 139.–. Für C._____ würde ein solcher Flug etwa Fr. 105.– kosten. Mithin entstünden dem Ge- suchsgegner pro Besuch Flugkosten in Höhe von bis zu Fr. 766.–. Angesichts der auf- wändigen Besuchsrechtsausübung scheine dieser Betrag gesamthaft angemessen und sei im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen. Jedoch würden diese Kosten nicht monatlich, sondern pro Besuch anfallen, wobei pro Jahr sechs Besuche stattfänden. Pro Monat sei daher ein Betrag von Fr. 383.– für Besuchskosten einzusetzen (Urk. 135 S. 49 f.).
- 37 - Während sich der Gesuchsgegner damit einverstanden zeigt (Urk. 134 S. 14), moniert die Gesuchstellerin, es sei angesichts der prekären finanziellen Verhältnisse nicht verhältnismässig, im Bedarf des Gesuchsgegners Besuchskosten zu berücksichti- gen. Sodann sei es der Gesuchsgegner gewesen, der weggezogen sei, ohne sich um die finanziellen Belange zu kümmern. Ferner werde sie sicher einmal oder zweimal selbst nach Rumänien reisen und C._____ gleich mitnehmen, was die Reisekosten massiv re- duziere (Urk. 147 S. 13 f.). Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts stellen im Rahmen der familienrecht- lichen Bedarfsberechnung keine gerichtsübliche Position dar. Vielmehr sind diese Kosten grundsätzlich vom besuchsrechtsberechtigten Elternteil selbst zu tragen, ohne dass in seinem Bedarf ein entsprechender Zuschlag berücksichtigt wird. Jedoch lässt die Recht- sprechung auch die Berücksichtigung besonderer Umstände zu, sodass es letztlich im weiten Ermessen des Eheschutzgerichts liegt, ob und in welchem Umfang er dem Be- suchsberechtigten für die Ausübung des Besuchsrechts einen Betrag zusprechen will. Voraussetzung ist aber, dass diese Lösung namentlich im Hinblick auf die finanzielle La- ge der Eltern als billig erscheint und dass sie nicht mittelbar die Interessen des Kindes beeinträchtigt, indem die für den Unterhalt des Kindes notwendigen Mittel für die Kosten der Besuchsrechtsausübung verwendet werden. In eigentlichen Mangelfällen, wo beide Eltern wirtschaftlich schlecht dastehen, wird ein Ausgleich gesucht werden müssen zwi- schen dem Nutzen, den das Kind aus seinem Kontakt mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil zieht, und dem Interesse an der Deckung des Kindesunterhalts (OGer ZH LE150051 vom 1. Juli 2016, E. II.B.3.2.2.5; BGer 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019, E. 6.5.4; BGer 5A_224/2016 vom 13. Juni 2016, E. 5.3.2). Ein regelmässiger Kontakt zwischen C._____ und dem Gesuchsgegner ist zur Wahrung des Kindeswohls unabdingbar. Aufgrund der grossen Distanz zwischen dem Wohnort des Gesuchsgegners und demjenigen von C._____ ist die Ausübung des Be- suchsrechts zudem mit vergleichsweise hohen Kosten verbunden, wobei der Gesuchs- gegner offensichtlich nicht in der Lage ist, diese (ausschliesslich) aus dem Grundbetrag zu bezahlen. Mithin erscheint es zwar durchaus gerechtfertigt, dem Gesuchsgegner ei- nen gewissen Betrag für die Ausübung des Besuchsrechts zuzugestehen. Jedoch er- scheint der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag angesichts der bescheidenen finanzi- ellen Verhältnisse der Parteien als zu hoch. Zudem dürfte auch die Gesuchstellerin, wie sie selber ausführt, regelmässig ihre Verwandtschaft in Rumänien besuchen und C._____ dabei gleich mitnehmen, was immerhin eine gewisse Kostenersparnis für den
- 38 - Gesuchsgegner bedeutet. In Anbetracht dieser Umstände erscheint es gerechtfertigt, Be- suchsrechtskosten von monatlich Fr. 200.– im Bedarf des Gesuchsgegners zu berück- sichtigen.
E. 4.2.3 Hinzuzufügen bleibt, dass die Vorinstanz im Bedarf der Parteien – mangels entsprechender Anträge – keine Kosten für auswärtige Verpflegung berücksichtigt hat. Dabei ist es zu belassen. Zwar macht der Gesuchsgegner im Berufungsver- fahren in pauschaler Weise geltend, er müsse sich am Mittag auswärts verpfle- gen, weshalb in seinem Bedarf Fr. 220.– bzw. angepasst auf das Preisniveau von Rumänien Fr. 75.– anzurechnen seien (Urk. 134 S. 13). Allerdings anerkennt die Gesuchstellerin diese Bedarfsposition nicht (Urk. 147 S. 13). Überdies sind die geltend gemachten Mehrkosten nicht rechtsgenügend glaubhaft, zumal die übli- chen Kosten für Nahrung bereits im Grundbetrag enthalten sind. So sind 50 % des Grundbetrags für die Nahrungskosten vorgesehen (vgl. Ziffer V der Richtli- nien). Davon wiederum sind circa 55 % für das Mittagessen vorgesehen (ZR 84 [1985] Nr. 68). Bei der Position "Auslagen für auswärtige Verpflegung" können daher nur darüber hinausgehende Mehrkosten berücksichtigt werden, die vom Anspruchsberechtigten nachzuweisen sind (vgl. Richtlinien, Ziffer II Abs. 4 lit. b; zum Ganzen OGer ZH LZ160014 vom 7. Dezember 2016, E. 4a). Ein solcher Nachweis wurde vorliegend nicht erbracht.
5. Bedarf der Gesuchstellerin und von C._____ Beide Parteien zeigen sich mit der vorinstanzlichen Bedarfsberechnung betref- fend die Gesuchstellerin und C._____ einverstanden, sollte die Obhut bei der Ge- suchstellerin belassen werden (Urk. 134 S. 14 f.; Urk. 147 S. 14 f.). Mit der Vorinstanz ist somit von folgenden Bedarfszahlen auszugehen (Urk. 135 S. 52): Position Gesuchstellerin C._____ (1) Grundbetrag: ab 17. Dezember 2020 Fr. 900.– Fr. 270.– ab 15. Juni 2021 Fr. 1'350.– Fr. 400.– (2) Wohnkostenanteil inkl. Heiz- und Nebenkosten: ab 17. Dezember 2020 Fr. 1'133.– Fr. 566.–
- 39 - ab 15. Juni 2021 Fr. 967.– Fr. 483.– (3) Krankenkasse (KVG): Fr. 297.– Fr. 39.– (4) Fremdbetreuungskosten: ab 17. Dezember 2020 - Fr. 564.– ab 15. Juni 2021 - Fr. 1'746.– ab 1. September 2021 - Fr. 2'016.– ab 1. September 2022 - Fr. 700.– (5) Arbeitsweg: ab 17. Dezember 2020 - - ab 15. Juni 2021 Fr. 165.– - Total: ab 17. Dezember 2020 Fr. 2'330.– Fr. 1'439.– ab 15. Juni 2021 Fr. 2'779.– Fr. 2'668.– ab 1. September 2021 Fr. 2'779.– Fr. 2'938.– ab 1. Dezember 2021 Fr. 2'779.– Fr. 2'938.– ab 1. September 2022 Fr. 2'779.– Fr. 1'622.–
6. Berechnung der Kinderunterhaltsbeiträge
E. 5 Der Gesuchsgegner stellt zunächst die Erziehungsfähigkeit der Gesuch- stellerin in Frage und stellt sich in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt, C._____ werde unter ihrer Obhut an einer altersgerechten Entwicklung gehindert. Dabei stützt er sich zum einen auf den Zirkulationsbeschluss der Sozialabteilung der Gemeinde G._____ vom 23. November 2020 (Urk. 42/2) sowie die vom Ver- ein L._____ verfassten Kurzberichte vom 31. Januar 2021 (Urk. 42/3) und vom
4. Februar 2021 (Urk. 42/4). Zum anderen liess der Gesuchsgegner in Rumänien einen "klinisch-psychologischen Befundsbericht" über C._____ erstellen, welcher vom 17. Oktober 2021 datiert und bei den Akten liegt (Urk. 137/2).
E. 5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sowohl der Zirkulationsbeschluss der Sozi- alabteilung der Gemeinde G._____ als auch die Kurzberichte des Vereins L._____ vor bald drei Jahren im Kontext der schwierigen Trennungssituation der Parteien erstellt wurden. Die Gesuchstellerin hatte sich gerade vom Gesuchsgeg- ner getrennt, war der Landessprache nicht mächtig und verfügte weder über eine eigene Wohnung noch über ein eigenes Einkommen. Es erscheint daher fraglich, ob das, was damals festgestellt bzw. in den Berichten festgehalten wurde, im heu-
- 19 - tigen Zeitpunkt überhaupt noch von Relevanz sein kann, zumal sich die Verhält- nisse seither grundlegend verändert bzw. stabilisiert haben. Überdies ist dem Ge- suchsgegner zu widersprechen, soweit er vorbringt, während des Aufenthalts im Frauenhaus sei von den Behörden eine eigentliche Erziehungsunfähigkeit der Gesuchstellerin festgestellt worden. Solches lässt sich dem Zirkulationsbeschluss nicht entnehmen. Vielmehr ist davon die Rede, dass die Gesuchstellerin mit der Erziehung von C._____ überfordert sei und Unterstützung benötige (Urk. 42/2 S. 1). Ursache für diese – vorübergehenden – Schwierigkeiten dürfte die damalige Lebenssituation der Gesuchstellerin gewesen sein (vgl. dazu Prot. I S. 61 und S. 88 f.). Zu beachten ist zudem, dass die Gesuchstellerin in den Berichten des Vereins L._____ als offene und lernfähige Mutter beschrieben wird, welche grundsätzlich einen sehr liebevollen Umgang mit ihrem kleinen Sohn pflege (Urk. 42/4). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz kei- ne ernsthaften Zweifel an der grundsätzlichen Erziehungsfähigkeit der Gesuch- stellerin hegte und auf die Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachten ver- zichtet hat.
E. 5.2 Dem Vorbringen des Gesuchsgegners, C._____ würde unter der Obhut der Gesuchstellerin an einer altersgerechten Entwicklung gehindert, ist insbesondere der im Verlaufe des Berufungsverfahrens edierte Bericht der Kinderärztin von C._____, Dr. med. H._____, FMH Kinder- und Jugendmedizin, vom 5. Oktober 2022 entgegenzuhalten: Darin ist festgehalten, dass C._____ eine unauffällige, al- tersentsprechende Entwicklung zeige (Urk. 159/10). Würden die Behauptungen des Gesuchsgegners zutreffen – sein Sohn habe erhebliche Defizite in den kogni- tiven, kommunikativen, sozialen, mentalen und rationalen Fähigkeiten und sei in seiner Entwicklung weit zurück –, wäre kaum vorstellbar, dass nicht auch die C._____ behandelnde Kinderärztin Feststellungen dieser Art gemacht hätte. Vor diesem Hintergrund vermag der vom Gesuchsgegner in Auftrag gegebene "kli- nisch-psychologische Befundsbericht" mit dem Ziel der "Identifizierung der psy- chischen Zustände" von C._____, welcher massgeblich auf den Aussagen, Be- obachtungen und Befürchtungen des Gesuchsgegners beruht, nicht zu überzeu- gen. Sodann erscheint die Edition weiterer Gesundheitsakten betreffend C._____ entgegen dem Antrag des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 164) nicht notwendig. Dass
- 20 - schliesslich der Kindergarteneintritt von C._____ um ein Jahr verschoben worden ist, verwundert angesichts der unsteten Verhältnisse in den letzten Jahren nicht.
E. 6 Weiter beanstandet der Gesuchsgegner die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Gesuchstellerin die Hauptbezugsperson von C._____ sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass C._____ seit der Trennung der Parteien Ende Oktober 2020 (faktisch) unter der alleinigen Obhut der Gesuchstellerin steht. Zumindest seit diesem Zeitpunkt ist die Gesuchstellerin die Hauptbezugsperson von C._____. Dies bestreitet der Gesuchsgegner zwar nicht, jedoch will er diese Ge- gebenheit gänzlich unberücksichtigt lassen. Jedoch ist dieser Umstand mit Blick auf das Kindeswohl sehr wohl relevant. Dies, selbst wenn die Behauptung des Gesuchsgegners zuträfe und ihm die Gesuchstellerin den gemeinsamen Sohn bewusst entzogen hätte.
E. 6.1 Unterhaltsphase I (17. Dezember 2020 bis 28. Februar 2021) Der wieder in Rumänien wohnhafte Gesuchsgegner erhält bei einem Bedarf von Fr. 475.– Arbeitslosentaggelder in Höhe von Fr. 5'947.–. Die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners liegt somit bei Fr. 5'472.–. Damit vermag er den Barbedarf von C._____ in Höhe von Fr. 1'239.– (Fr. 1'439.– abzüglich Kinderzulage von Fr. 200.–) vollständig zu decken. Die Gesuchstellerin weist bei einem Bedarf von Fr. 2'330.– und einem Verdienst von Fr. 0.– ein betreuungsbedingtes Eigenver- sorgungsmanko in Höhe von Fr. 2'330.– auf. In dieser Höhe hat der Gesuchsgeg- ner Betreuungsunterhalt zu leisten. Es resultiert ein Überschuss von Fr. 1'903.–. Angesichts der vorliegenden besonderen Verhältnisse erscheint es gerechtfertigt, diesen Überschuss hälftig auf den Gesuchsgegner und C._____ aufzuteilen, wo- mit der Anteil am Überschuss je (gerundet) Fr. 952.– beträgt.
- 40 - Der Gesuchsgegner hat somit für die genannte Periode einen Kinderunter- haltsbeitrag in Höhe von Fr. 4'521.–, davon Fr. 2'330.– Betreuungsunterhalt, zu leisten. Dies zuzüglich der von ihm bezogenen Kinderzulagen.
E. 6.2 Unterhaltsphase II (1. März 2021 bis 31. März 2021) Der Gesuchsgegner erhält bei gleichbleibendem Bedarf Arbeitslosentaggelder in Höhe von Fr. 1'535.–. Die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners liegt somit bei Fr. 1'060.–. Mit diesem Betrag hat er an den Barunterhalt von C._____ beizutra- gen. Dies zuzüglich der von ihm bezogenen Kinderzulagen. Die Unterdeckung im Barunterhalt beträgt Fr. 179.–. Der vom Gesuchs- gegner grundsätzlich geschuldete Betreuungsunterhalt liegt unverändert bei Fr. 2'330.–. Jedoch vermag der Gesuchsgegner einen solchen nicht zu leisten. Insgesamt resultiert ein Fehlbetrag in Höhe von Fr. 2'509.–, davon Fr. 2'330.– Be- treuungsunterhalt.
E. 6.3 Unterhaltsphase III (ab 1. April 2021) Ab dem 1. April 2021 bis zum 13. Januar 2022 erzielt der Gesuchsgegner kein Einkommen und ist entsprechend auch nicht leistungsfähig. Ab dem 14. Januar 2022 ist er zwar wieder erwerbstätig und erzielt einen Nettoverdienst in Höhe von umgerechnet Fr. 750.–. Jedoch übersteigt sein Bedarf von Fr. 884.– dieses Net- toeinkommen. Der Gesuchsgegner ist daher trotz Verdiensts auch weiterhin nicht leistungsfähig. Es resultieren die folgenden Fehlbeträge:
- Fr. 3'569.– vom 1. April 2021 bis 14. Juni 2021 (davon Fr. 2'330.– Betreuungsunterhalt);
- Fr. 4'514.– vom 15. Juni 2021 bis 31. August 2021 (davon Fr. 2'046.– Betreuungsunterhalt);
- Fr. 4'784.– vom 1. September 2021 bis 30. November 2021 (da- von Fr. 2'046.– Betreuungsunterhalt);
- 41 -
- Fr. 2'797.– vom 1. Dezember 2021 bis 31. August 2022 (davon Fr. 59.– Betreuungsunterhalt);
- Fr. 1'481.– ab 1. September 2022 (davon Fr. 59.– Betreuungsun- terhalt). IV.
1. Die Vorinstanz setzte die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidge- bühr und den Dolmetscherkosten, auf insgesamt Fr. 5'635.– fest (Dispositiv- Ziffer 11). Sie auferlegte die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte, nahm sie jedoch zufolge der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse (Dispositiv-Ziffer 12). Infolge der hälftigen Kos- tenteilung sprach die Vorinstanz keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziffer 13). Diese Regelung ist mit Blick auf die zutreffenden Ausführungen der Vo- rinstanz (vgl. Urk. 135 S. 60 f.) zu bestätigen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 5'500.– festzusetzen. Mit Blick auf den Verfahrensgegenstand und den Aus- gang des Verfahrens rechtfertigt es sich, den Parteien die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren je zur Hälfte aufzuerlegen. Jedoch sind diese Kosten zufolge der den Parteien zu gewährenden unentgeltlichen Rechtspflege – vgl. sogleich – einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Nachforde- rung gestützt auf Art. 123 ZPO. Die Parteientschädigungen sind wettzuschlagen.
3. Sowohl der Gesuchsgegner als auch die Gesuchstellerin beantragen die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages (Urk. 134 S. 3 und S. 17 f.; Urk. 147 S. 3 und S. 15, mit Verweis auf Urk. 140 S. 6 f.). Jedoch haben beide Parteien als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu gelten, wobei diesbezüglich auf die obigen Ausführungen betreffend die finanziellen Verhältnisse verwiesen werden kann. Die Anträge der Parteien auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags sind daher abzuweisen.
- 42 -
4. Eventualiter beantragen beide Parteien die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 134 S. 3 und S. 17 f.; Urk. 147 S. 3 und S. 15, mit Verweis auf Urk. 140 S. 6 f.). Diese ist ihnen zu gewähren, sind doch die Voraussetzungen nach Art. 117 lit. a und b ZPO erfüllt. Zudem sind ihre Gesuche um Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes bzw. einer unentgeltlichen Rechtsbeistän- din zu bewilligen, waren doch die Parteien als rechtsunkundige Personen für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte im vorliegenden Berufungsverfahren auf an- waltlichen Beistand angewiesen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 5, 6 und 8 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 19. April 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Den Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozess- führung gewährt.
3. Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
4. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin be- stellt.
5. Schriftliche Mitteilung zusammen mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Dispositiv-Ziffern 7 und 9 des Urteils des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 19. April 2022 werden auf- gehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für C._____ monatliche Unterhaltsbei- träge wie folgt zu bezahlen:
- 43 - − Fr. 4'521.– ab 17. Dezember 2020 bis 28. Februar 2021 (davon Fr. 2'330.– als Betreuungsunterhalt); − Fr. 1'060.– ab 1. März 2021 bis 31. März 2021 (davon Fr. 0.– als Be- treuungsunterhalt); − zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Fami- lienzulagen. Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an die Gesuchstellerin, solange C._____ in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsgegner stellt und keine andere Zahlstelle be- zeichnet. Die vom Gesuchsgegner seit 1. Dezember 2021 für die Dauer des Verfahrens bezahlten Unterhaltsbeiträge an C._____ sind anzurechnen. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner seit 1. April 2021 mangels Leis- tungsfähigkeit keine Kinderunterhaltsbeiträge bezahlen kann. Mit diesen Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt von C._____ nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen monatlich die folgenden Beträge: − Fr. 2'509.– ab 1. März 2021 bis 31. März 2021 (davon Fr. 2'330.– Betreuungsunterhalt); − Fr. 3'569.– ab 1. April 2021 bis 14. Juni 2021 (davon Fr. 2'330.– Be- treuungsunterhalt); − Fr. 4'514.– ab 15. Juni 2021 bis 31. August 2021 (davon Fr. 2'046.– Betreuungsunterhalt); − Fr. 4'784.– ab 1. September 2021 bis 30. November 2021 (davon Fr. 2'046.– Betreuungsunterhalt); − Fr. 2'797.– ab 1. Dezember 2021 bis 31. August 2022 (davon Fr. 59.– Betreuungsunterhalt); − Fr. 1'481.– ab 1. September 2022 bis auf Weiteres (davon Fr. 59.– Betreuungsunterhalt).
E. 7 Dass der Gesuchsgegner ein guter Vater ist und er sich gut um C._____ kümmert, bestreitet die Gesuchstellerin nicht (Prot. I S. 62; Urk. 147 S. 8). Daran zweifelte auch die Vorinstanz nicht. Jedoch vermag dieser Umstand keinen Ob- hutswechsel und damit verbunden einen Wechsel der Hauptbezugsperson, des Wohnorts und der gesamten gewohnten Umgebung zu rechtfertigen.
E. 8 Die Berufung ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen und die vorinstanzliche Besuchsrechtsregelung ist zu bestätigen. D. Kinderunterhalt
1. Einkommen des Gesuchsgegners
E. 9 Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen:
- 44 - monatliches Netto-Einkommen des Gesuchsgegners (ohne Familienzulagen):
- 17. Dezember 2020 bis 28. Februar 2021: Fr. 5'947.–;
- 1. März 2021 bis 31. März 2021: Fr. 1'535.–;
- 1. April 2021 bis 13. Januar 2022: Fr. 0.–;
- ab 14. Januar 2022: Fr. 750.–. monatliches Netto-Einkommen der Gesuchstellerin (ohne Familienzulagen):
- 17. Dezember 2020 bis 14. Juni 2021: Fr. 0.–;
- 15. Juni 2021 bis 30. November 2021: Fr. 733.– (80 % Pensum);
- ab 1. Dezember 2021: Fr. 2'720.– (80 % Pensum). Einkommen von C._____: Fr. 200.– (Familienzulage). Vermögen: Kein relevantes Vermögen vorhanden. Bedarf: Gesuchsgegner Gesuchstellerin C._____
17. Dezember 2020 bis Fr. 475.– Fr. 2'330.– Fr. 1'439.–
E. 14 Juni 2021
E. 15 Juni 2021 bis 31. August Fr. 475.– Fr. 2'779.– Fr. 2'668.– 2021
1. September 2021 bis Fr. 475.– Fr. 2'779.– Fr. 2'938.–
30. November 2021
1. Dezember 2021 bis Fr. 475.– (bis Fr. 2'779.– Fr. 2'938.–
31. August 2022 13. Januar 2022) Fr. 884.– (ab
14. Januar 2022) ab 1. September 2022 Fr. 884.– Fr. 2'779.– Fr. 1'622.–
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 19. April 2022 wird mitsamt Kostendispositiv bestätigt.
3. Die Anträge der Parteien auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages werden abgewiesen.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
- 45 -
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der beiden Parteien gewährten unent- geltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Formular sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. September 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Hauser-Rüedi versandt am: ip
Dispositiv
- September bis 30. November 2021 Fr. 475.– Fr. 2'779.– Fr. 2'938.–
- Dezember 2021 bis 31. August 2022 Fr. 813.– Fr. 2'779.– Fr. 2'938.– ab 1. September 2021 Fr. 813.– Fr. 2'779.– Fr. 1'622.–
- Die weiteren Anträge der Gesuchstellerin (prozessuale Anträge Ziff. 4 und Ziff. 5, Rechtsbegehren Ziff. 5 bis 7) sowie die weiteren Anträge des Ge- suchsgegners (prozessuale Anträge Ziff. 3 und Ziff. 4) werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist und sie nicht als gegenstandslos geworden ab- zuschreiben sind.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die Barauslagen betragen: Fr. 1'635.– Dolmetscherkosten Fr. 5'635.– Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zu- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- [Schriftliche Mitteilung]
- [Rechtsmittel: Berufung, Frist 10 Tage] - 7 - Berufungsanträge: Des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 134 S. 2 f., sinngemäss):
- Es sei die Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 19. April 2022 aufzuheben und die Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt. mm. 2017, dem Gesuchsgegner zuzuteilen.
- Es sei die Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 19. April 2022 aufzuheben und die Gesuchstellerin für berechtigt und verpflichtet zu erklären, den Sohn C._____, ge- boren am tt. mm. 2017, während der Hälfte der Schulferien in Rumänien auf eigene Kosten zu betreuen. Es seien die Parteien zu verpflichten, die konkrete Aufteilung der Ferienwochen während mindestens drei Monaten im Voraus ab- zusprechen und es sei dem Gesuchsgegner für den Fall, dass keine Einigung zustande kommt, in Jahren mit gerader Jahres- zahl und der Gesuchstellerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zuzusprechen. Eventualiter sei der Gesuchsgegner für berechtigt und verpflichtet zu erklären, den Sohn C._____ während allen Schulferien in der Schweiz zu sich auf Besuch zu nehmen.
- Es sei die Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 19. April 2022 aufzuheben und die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für C._____ einen monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats zahlbaren Unter- haltsbeitrag von Fr. 1'100.– zuzüglich gesetzlicher und/oder ver- traglicher Familienzulagen zu bezahlen. Darüber hinaus sei fest- zustellen, dass der Gesuchsgegner für die Zeit vom
- Dezember 2020 bis zum Umzug von C._____ zum Gesuchs- gegner mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Kin- derunterhaltsbeiträge zu bezahlen. Eventualiter, für den Fall, dass der Sohn C._____ unter die allei- nige Obhut der Gesuchstellerin gestellt werden sollte, sei festzu- stellen, dass der Gesuchsgegner mangels finanzieller Leistungs- fähigkeit nicht in der Lage ist, einen Kinderunterhaltsbeitrag für C._____ an die Gesuchstellerin zu bezahlen.
- Es sei die Dispositiv-Ziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 19. April 2022 aufzuheben und die neuen finanziellen Verhältnisse der Parteien festzuhalten.
- Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
- April 2022 vollumfänglich aufzuheben und zur Vervollständi- gung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. - 8 -
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % Mehrwert- steuer) zulasten der Gesuchstellerin. Prozessuale Anträge:
- Es seien vom Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, die vollständigen Akten betreffend die Gesuchstellerin beizuziehen.
- Es sei darauf zu verzichten, für das Berufungsverfahren vom Ge- suchsgegner einen Prozesskostenvorschuss einzuverlangen.
- Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu bezahlen. Eventualiter sei dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
- Es sei der Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Be- zirksgerichts Bülach vom 19. April 2022 die aufschiebende Wir- kung zu erteilen. Der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 147 S. 2 f., sinngemäss):
- Die Berufungsanträge des Berufungsklägers seien abzuweisen.
- Eventualiter für den Fall, dass die Obhut über C._____ dem Beru- fungskläger zugeteilt wird, sei die Berufungsbeklagte zu verpflich- ten, C._____ einen Unterhalt von Fr. 136.– zu zahlen, beginnend fünf Monate nach Rechtskraft des Urteils.
- Es sei Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 19. April 2022 betreffend die Ferienaufteilung wie folgt abzu- ändern: - während zwei Wochen in den Sportferien; - keine Frühlingsferien - keine Ferien während Ostern und Pfingsten - während drei Wochen Sommerferien; - während zwei Wochen in den Herbstferien, sowie - während einer Woche in den Weihnachtsferien, in geraden Jahren über die Weihnachtsfeiertage (25. und 26. Dezem- ber) und in ungeraden Jahren über den Jahreswechsel (31. Dezember und 1. Januar).
- Es sei Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 19. April 2022 insofern abzuändern, als dass der Berufungs- - 9 - kläger verpflichtet wird, monatliche Unterhaltszahlungen wie folgt zu zahlen: - Fr. 3'050.– rückwirkend ab 17. Dezember 2020 bis 14. Juni 2021 (davon Fr. 1'829.– als Betreuungsunterhalt); - Fr. 3'050.– rückwirkend ab 15. Juni 2021 bis 13. Januar 2022 (davon Fr. 1'464.– als Betreuungsunterhalt); - Fr. 826.– rückwirkend ab 14. Januar 2022 bis auf Weiteres (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt).
- Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 19. April 2022 insofern abzuändern, als dass der Be- rufungskläger verpflichtet wird, monatliche Unterhaltszahlungen wie folgt zu zahlen: - Fr. 3'050.– rückwirkend ab 17. Dezember 2020 bis 14. Juni 2021 (davon Fr. 1'829.– als Betreuungsunterhalt) - Fr. 3'050.– rückwirkend ab 15. Juni 2021 bis 31. August 2021 (davon Fr. 1'464.– als Betreuungsunterhalt) - Fr. 826.– rückwirkend ab 1. September 2021 bis auf Weite- res (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt)
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Berufungsklägers. Prozessuale Anträge:
- Die prozessualen Anträge des Berufungsklägers seien abzuwei- sen.
- Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklag- ten für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag von einstweilen Fr. 5'000.– zzgl. 7.7% MWST zu zahlen;
- Eventualiter sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeich- nenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. - 10 - Erwägungen: I.
- Die Parteien sind verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn, C._____, geboren am tt. mm. 2017.
- Mit Eingabe vom 19. November 2020 gelangte die Gesuchstellerin und Be- rufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) an die Vorinstanz und ersuchte um die Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Nach durchgeführtem Verfahren erliess die Vorinstanz am 19. April 2022 das angefochtene Eheschutzurteil (Urk. 130 = Urk. 135). 3.1 Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 12. Mai 2022 Berufung mit den ein- gangs zitierten Anträgen (Urk. 134). Nach diesbezüglicher Stellungnahme der Gesuchstellerin (Urk. 140) wurde der Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 7 des an- gefochtenen Entscheids in Bezug auf die durch den Gesuchsgegner zu leistenden rückwirkenden Unterhaltsbeiträge vom 17. Dezember 2020 bis und mit 30. Juni 2022 die aufschiebende Wirkung erteilt. Was die vom Gesuchsgegner zu leisten- den laufenden Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Juli 2022 betrifft, so wurde der Beru- fung im Fr. 363.– pro Monat übersteigenden Betrag die aufschiebende Wirkung erteilt. Im Mehrumfang wurde das Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 144 S. 4 f.). 3.2 Die in der Folge von der Gesuchstellerin erstattete Berufungsantwort da- tiert vom 29. Juli 2022 (Urk. 147). Darauf replizierte der Gesuchsgegner mit Ein- gabe vom 19. September 2022 (Urk. 152). Die Replik wurde der Gesuchstellerin mit Präsidialverfügung vom 29. September 2022 zugestellt, und es wurde ihr gleichzeitig Frist angesetzt, um die Akten der Kinderärztin von C._____ zu edie- ren (Urk. 153). Mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 reichte die Gesuchstellerin den verlangten Verlaufsbericht der Kinderärztin sowie eine Stellungnahme zur Replik des Gesuchsgegners ein (Urk. 157). Hierzu nahm der Gesuchsgegner mit Einga- - 11 - be vom 21. November 2022 Stellung (Urk. 164). Weitere Eingaben sind nicht er- folgt.
- Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-133) wurden beigezogen. Auf die Vorbringen der Parteien ist nur insoweit einzugehen, als für die Rechtsfindung erforderlich. II.
- Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorab ist daher festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1, 2, 5, 6 und 8 in Rechtskraft erwachsen ist. Dies ist vorzumerken.
- Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (An- gemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der Be- rufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vo- rinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit die- sen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend ge- machte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vor- bringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom
- Oktober 2013, E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von of- - 12 - fensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erst- instanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom
- Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und 5). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Beru- fungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Unter- suchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1).
- Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, kön- nen die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
- Die Vorinstanz hat die prozessualen Grundsätze des Eheschutzverfahrens zutreffend dargelegt (Urk. 135 S. 15 f.). Darauf ist zu verweisen. 5.1 Der Gesuchsgegner beantragt wie bereits vor Vorinstanz, es seien die die Gesuchstellerin betreffenden Akten des Migrationsamts des Kantons Zürich bei- zuziehen (Urk. 134 S. 3). Dies mit der Begründung, die Gesuchstellerin habe ih- ren Aufenthaltsstatus in der Schweiz mutmasslich widerrechtlich erwirkt – weder habe er je einen Antrag auf Familiennachzug gestellt noch sei die Gesuchstellerin tatsächlich Opfer häuslicher Gewalt geworden. Sei dem so, werde die Aufent- haltsbewilligung der Gesuchstellerin aufgehoben und sie müsse die Schweiz ver- lassen. Damit würden auch ihr Wohnsitz in der Schweiz und die Zuständigkeit der hiesigen Gerichte enden (Urk. 134 S. 5 ff.). 5.2 Demgegenüber bestreitet die Gesuchstellerin die Relevanz dieser Akten für das vorliegende Verfahren (Urk. 147 S. 4 f.). - 13 - 5.3 Die Gesuchstellerin verfügt seit dem 21. September 2020 und bis heute über einen vom Migrationsamt erteilten Aufenthaltstitel für die Schweiz (Urk. 101/21). Dass dies mittlerweile nicht mehr zutrifft, macht der Gesuchsgegner nicht geltend. Dass das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung in Zukunft allen- falls widerrufen oder entziehen könnte, kann für die heutige Beurteilung des Wohnsitzes der Gesuchstellerin bzw. der Zuständigkeit der hiesigen Gerichte nicht von Relevanz sein. So ist es denn auch nicht Sache des Eheschutzgerichts, über die Rechtmässigkeit eines vom Migrationsamt erteilten Aufenthaltstitels zu befinden. Der betreffende Antrag des Gesuchsgegners ist daher abzuweisen. III. A. Ausgangslage
- Dem vorliegend zu beurteilenden Fall liegen zusammengefasst die folgen- den Gegebenheiten zugrunde (vgl. Prot. I S. 9 ff. und S. 58 ff.): Die Parteien sind gebürtige Rumänen. Während ihrer Ehe lebten sie zu- sammen in verschiedenen Ländern, so unter anderem in Australien, Grossbritan- nien und der Schweiz. Der gemeinsame Sohn der Parteien, C._____, kam am tt. mm. 2017 in Schottland zur Welt. In die Schweiz kamen die Parteien erstmals im Herbst 2018, nachdem der Gesuchsgegner bei der D._____ AG eine Anstellung als Brandschutzingenieur gefunden hatte. Als dieses Arbeitsverhältnis im Novem- ber 2019 endete, kehrten sie einstweilen nach Rumänien zurück. Im August 2020 kamen die Parteien abermals in die Schweiz, da der Gesuchsgegner eine Anstel- lung bei der E._____ AG gefunden hatte. Dieses Arbeitsverhältnis endete jedoch bereits am 13. Oktober 2020 – dem Gesuchsgegner wurde während laufender Probezeit gekündigt. In der Folge meldete sich der Gesuchsgegner am 19. Okto- ber 2020 beim RAV (Urk. 55/4) und begab sich – allerdings ohne Erfolg – erneut auf Stellensuche in der Schweiz. Ende Oktober 2020 kam es zur Trennung der Parteien – die Gesuchstelle- rin begab sich zusammen mit C._____ ins Frauenhaus (vgl. Urk. 42/2 S. 1). Der Gesuchsgegner blieb zunächst in der ihm von der E._____ AG zur Verfügung ge- - 14 - stellten Wohnung, welche er allerdings Mitte November 2020 infolge des Stellen- verlusts verlassen musste. Am 6. Dezember 2020 meldete sich der Gesuchsgeg- ner schliesslich aus der Schweiz ab und ging zurück nach Rumänien (Urk. 11/5). Demgegenüber verblieb die Gesuchstellerin mit C._____ in der Schweiz: Ab dem
- November 2020 – mithin nach dem Aufenthalt im Frauenhaus – wohnten die beiden in einer Notwohnung des Vereins L._____, einer Institution für teilbegleite- tes Wohnen in M._____ (vgl. Urk. 42/2-4). Am 12. Juni 2021 bezog die Gesuch- stellerin mit C._____ schliesslich eine eigene Wohnung (Urk. 42/11).
- Im Rahmen des von der Gesuchstellerin anhängig gemachten Eheschutz- verfahrens teilte die Vorinstanz die Obhut für C._____ der Gesuchstellerin zu (Dispositiv-Ziffer 3). Dem Gesuchsgegner sprach sie ein Besuchsrecht während insgesamt acht Schulferienwochen sowie während gewisser Feiertage zu (Dispo- sitiv-Ziffer 4). Überdies verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchsgegner, für C._____ rückwirkend ab dem 17. Dezember 2020 monatliche Kinderunterhalts- beiträge zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 7). Der Gesuchsgegner richtet seine Beru- fung gegen die genannten drei Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Urk. 134 S. 2 f.). Mithin bilden die Zuteilung der Obhut, die Ausgestaltung des Be- suchsrechts sowie die Höhe der zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge Ge- genstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. B. Obhut 1.1 Die Vorinstanz äusserte sich zunächst zur Erziehungsfähigkeit der Parteien und kam zum Schluss, dass sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchs- gegner erziehungsfähig seien. Zwar stelle der Gesuchsgegner die Erziehungsfä- higkeit der Gesuchstellerin in Frage. Es treffe denn auch zu, dass die Gesuchstel- lerin nach ihrem Einzug in die Wohnstruktur des Vereins L._____ eine Familien- begleitung in Anspruch genommen habe und überdies der Zirkulationsbeschluss der Sozialbehörde G._____ festhalte, dass die Gesuchstellerin während des Auf- enthaltes im Frauenhaus mit der Erziehung von C._____ überfordert gewesen sei. Dementgegen sei aber dem ergänzenden Kurzbericht des Vereins L._____ zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin zwar in der Erziehung noch Anleitung brau- che und Mühe bekunde, C._____ klare Grenzen aufzuzeigen, sie jedoch in ihrer - 15 - Rolle als Mutter offen und lernfähig sei und sie einen liebevollen Umgang mit ih- rem Sohn pflege. Der Umstand, dass die Gesuchstellerin bei der Erziehung von C._____ im ersten Monat nach der Trennung Unterstützung gebraucht habe, las- se nicht generell an ihrer Erziehungsfähigkeit zweifeln. Sodann impliziere der Ge- suchsgegner mit seinem – ursprünglichen – Eventualantrag auf Anordnung der al- ternierenden Obhut selbst, dass die Gesuchstellerin erziehungsfähig sei. Hinwei- se, dass sich die Umstände seither geändert hätten, würden vom Gesuchsgegner nicht geltend gemacht und seien auch nicht ersichtlich (Urk. 135 S. 21 ff.). 1.2 Weiter zu berücksichtigen seien neben der Erziehungsfähigkeit die tatsäch- liche Betreuungssituation, die Qualität und Kontinuität einer bestehenden Betreu- ungslösung, die Kooperationsfähigkeit eines Elternteils sowie die geringere Bin- dung des Kindes an einen Elternteil. Der Gesuchsgegner sei bei der Kinderbe- treuung von C._____ in der Anfangszeit nach der Geburt involviert gewesen. Dies habe sich allerdings nach dem Umzug in die Schweiz geändert, wo die Gesuch- stellerin stets die Hauptbetreuungsperson gewesen sei, während der Gesuchs- gegner nach eigenen Angaben regelmässig die Wochenenden und die Abende unter der Woche mit C._____ verbracht habe. Zudem spreche nichts dafür, dass sich C._____ in seinem jetzigen Umfeld nicht wohlfühle. Obschon C._____ bereits einige Zeit in Rumänien verbracht habe, scheine ein erneuter, permanenter Wohnsitzwechsel mit Blick auf das Kindeswohl nicht angebracht, da er dem Be- dürfnis eines Kleinkindes nach Stabilität und Konstanz im Alltagsleben nicht ent- spreche. Werde die Obhut der Gesuchstellerin zugeteilt, könne C._____ in sei- nem aktuell gewohnten Umfeld weiterhin durch seine derzeitige Hauptbezugsper- son betreut werden. Zudem habe der Gesuchsgegner C._____ für knapp ein Jahr nur vereinzelt gesehen (Urk. 135 S. 23). 1.3 Zusammengefasst bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gesuchstellerin nicht geeignet sei, die Obhut über C._____ auszuüben. Die Zuteilung der Obhut an die Gesuchstellerin entspreche sodann dem Kindeswohl, da sie Kontinuität, Stabilität und Sicherheit im Leben von C._____ gewährleiste. Entsprechend sei die Obhut über C._____ der Gesuchstellerin zuzuteilen (Urk. 135 S. 23 f.). - 16 - 2.1 Der Gesuchsgegner hält dem entgegen, er sei überzeugt, dass das Kin- deswohl am besten gewahrt sei, wenn C._____ bei ihm in Rumänien in seiner al- leinigen Obhut leben würde. So würde C._____ nämlich alle Unterstützung erhal- ten, welche er für eine gute Entwicklung benötige: Muttersprachliche Kommunika- tionsfähigkeit, Besuch des Kindergartens in F._____ [Stadt in Rumänien], intellek- tuelle Unterstützung durch seinen Vater sowie ein Netzwerk von Lehrkräften, emotionale Stabilität durch seine vielen Freunde und die Grossfamilie, finanzielle und materielle Unterstützung und eine vertraute Umgebung in seiner Stadt. Zu- dem habe C._____, als er bei ihm gewesen sei, nie wieder in die Schweiz zurück- kehren wollen, und es sei der Plan der Familie gewesen, dass C._____ in Rumä- nien ausgebildet werde. All dies habe die Vorinstanz überhaupt nicht berücksich- tigt (Urk. 134 S. 7). 2.2 Was die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin angehe, so sei im Zirku- larbeschluss der Sozialbehörde G._____ festgehalten worden, dass sie während des Aufenthalts im Frauenhaus mit der Erziehung von C._____ überfordert gewe- sen sei. Das heisse nichts anderes, als dass die Gesuchstellerin erziehungsunfä- hig gewesen sei. Dennoch habe die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen zur Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin veranlasst. Stattdessen habe sie unter Bezugnahme auf den ergänzenden Kurzbericht des Vereins L._____ erwogen, dass die Gesuchstellerin zwar nach wie vor Defizite habe, sie aber offen und lern- fähig sei. Weiter schliesse die Vorinstanz daraus, dass die Gesuchstellerin im ers- ten Monat nach der Trennung Unterstützung gebraucht habe, was offensichtlich dem Kurzbericht des Vereins L._____ widerspreche. Zudem werde ausser Acht gelassen, dass sogar eine Familienbegleitung organisiert worden sei. Der Ge- suchsgegner habe deshalb eine Untersuchung von C._____ veranlasst. Aus dem zugehörigen Bericht gehe hervor, dass C._____ erhebliche Defizite in den kogni- tiven, kommunikativen, sozialen, mentalen und rationalen Fähigkeiten habe. Sei- ne Fähigkeiten entsprächen über weite Strecken denjenigen eines zweieinhalb Jahre alten Kindes, obwohl er im Zeitpunkt der Evaluierung bereits über vier Jah- re alt gewesen sei. All das, zusammen mit der Tatsache, dass C._____ nicht or- dentlich habe eingeschult werden können, seien zureichende Gründe, um die Er- - 17 - ziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin mittels eines Gutachtens abzuklären. Dies habe die Vorinstanz aber unterlassen (Urk. 134 S. 7 f.). 2.3 Demgegenüber sei er voll erziehungsfähig. Dies sei ihm auch von der Vor- instanz attestiert worden (Urk. 134 S. 8). 2.4 Dass die Gesuchstellerin die Hauptbezugsperson von C._____ gewesen sei, bestreite er. Ab der Geburt von C._____ sei er für seinen Sohn da gewesen. Er habe sich um ihn gekümmert, während die Gesuchstellerin ihr Studium absol- viert habe. Die Tatsache, dass die Gesuchstellerin C._____ von August bis Okto- ber 2020 mehr betreut habe, macht sie nicht zu seiner Hauptbezugsperson. So- dann verkenne die Vorinstanz, dass ihm die Gesuchstellerin C._____ bewusst entzogen habe, indem sie ins Frauenhaus eingetreten sei und ihm erst im Juni 2021 erstmals wieder die Möglichkeit gewährt habe, C._____ – in ihrem Beisein – zu sehen. Ein solches Verhalten sei rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Rechtsschutz, weshalb daraus nichts für die Obhutszuteilung abgeleitet werden dürfe. C._____ sei daher antragsgemäss unter seine Obhut zu stellen, sei er doch ein liebevoller Vater, der nur das Bestmögliche für seinen Sohn wolle (Urk. 134 S. 8).
- Die Gesuchstellerin entgegnet, C._____ habe sich in der Schweiz einge- lebt, in der Krippe Freunde gefunden und hier seine Mutter und Hauptbezugsper- son um sich. Es gehe ihm sehr gut in der Schweiz. Sie bestreite, dass der Zirkula- tionsbeschluss der Gemeinde G._____ dahingehend zu interpretieren sei, dass sie erziehungsunfähig gewesen sei. Vielmehr habe sie Unterstützung gebraucht, um ihr Leben neu organisieren zu können – alleinerziehend und ohne Deutsch- kenntnisse sei das ohne Hilfe fast unmöglich. Was das vom Gesuchsgegner ein- gereichte – und sicher nicht objektive – Parteigutachten angehe, so habe dieses offensichtlich das Ziel, die "psychischen Schwierigkeiten [von C._____] hervorzu- heben". Dass C._____ die im Gutachten beschriebenen Defizite habe, bestreite sie. Zudem sei das Gutachten entstanden, während C._____ fast zwei Monate lang der Beeinflussung des Gesuchsgegners ausgesetzt gewesen sei. Ihm kom- me daher keine Beweiskraft zu. Dass der Gesuchsgegner erziehungsfähig sei, bestreite sie im Grundsatz nicht. Jedoch fehle ihm die Bindungstoleranz. Demge- - 18 - genüber sehe sie selbst die Wichtigkeit einer guten Beziehung zwischen Vater und Sohn (Urk. 147 S. 5 ff.).
- Für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil im Eheschutzverfahren gel- ten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie im Scheidungsfall. Nach der Recht- sprechung hat das Wohl des Kindes Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab muss die Erziehungsfähigkeit der Eltern geklärt werden. Ist diese bei beiden Elternteilen gegeben, sind vor al- lem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzung ungefähr in gleicher Weise, kann die Stabi- lität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist – je nach Alter der Kinder – ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, namentlich die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammen- zuarbeiten (BGer 5A_972/2013 vom 23. Juni 2014, E. 3, m.w.H.).
- Der Gesuchsgegner stellt zunächst die Erziehungsfähigkeit der Gesuch- stellerin in Frage und stellt sich in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt, C._____ werde unter ihrer Obhut an einer altersgerechten Entwicklung gehindert. Dabei stützt er sich zum einen auf den Zirkulationsbeschluss der Sozialabteilung der Gemeinde G._____ vom 23. November 2020 (Urk. 42/2) sowie die vom Ver- ein L._____ verfassten Kurzberichte vom 31. Januar 2021 (Urk. 42/3) und vom
- Februar 2021 (Urk. 42/4). Zum anderen liess der Gesuchsgegner in Rumänien einen "klinisch-psychologischen Befundsbericht" über C._____ erstellen, welcher vom 17. Oktober 2021 datiert und bei den Akten liegt (Urk. 137/2). 5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sowohl der Zirkulationsbeschluss der Sozi- alabteilung der Gemeinde G._____ als auch die Kurzberichte des Vereins L._____ vor bald drei Jahren im Kontext der schwierigen Trennungssituation der Parteien erstellt wurden. Die Gesuchstellerin hatte sich gerade vom Gesuchsgeg- ner getrennt, war der Landessprache nicht mächtig und verfügte weder über eine eigene Wohnung noch über ein eigenes Einkommen. Es erscheint daher fraglich, ob das, was damals festgestellt bzw. in den Berichten festgehalten wurde, im heu- - 19 - tigen Zeitpunkt überhaupt noch von Relevanz sein kann, zumal sich die Verhält- nisse seither grundlegend verändert bzw. stabilisiert haben. Überdies ist dem Ge- suchsgegner zu widersprechen, soweit er vorbringt, während des Aufenthalts im Frauenhaus sei von den Behörden eine eigentliche Erziehungsunfähigkeit der Gesuchstellerin festgestellt worden. Solches lässt sich dem Zirkulationsbeschluss nicht entnehmen. Vielmehr ist davon die Rede, dass die Gesuchstellerin mit der Erziehung von C._____ überfordert sei und Unterstützung benötige (Urk. 42/2 S. 1). Ursache für diese – vorübergehenden – Schwierigkeiten dürfte die damalige Lebenssituation der Gesuchstellerin gewesen sein (vgl. dazu Prot. I S. 61 und S. 88 f.). Zu beachten ist zudem, dass die Gesuchstellerin in den Berichten des Vereins L._____ als offene und lernfähige Mutter beschrieben wird, welche grundsätzlich einen sehr liebevollen Umgang mit ihrem kleinen Sohn pflege (Urk. 42/4). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz kei- ne ernsthaften Zweifel an der grundsätzlichen Erziehungsfähigkeit der Gesuch- stellerin hegte und auf die Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachten ver- zichtet hat. 5.2 Dem Vorbringen des Gesuchsgegners, C._____ würde unter der Obhut der Gesuchstellerin an einer altersgerechten Entwicklung gehindert, ist insbesondere der im Verlaufe des Berufungsverfahrens edierte Bericht der Kinderärztin von C._____, Dr. med. H._____, FMH Kinder- und Jugendmedizin, vom 5. Oktober 2022 entgegenzuhalten: Darin ist festgehalten, dass C._____ eine unauffällige, al- tersentsprechende Entwicklung zeige (Urk. 159/10). Würden die Behauptungen des Gesuchsgegners zutreffen – sein Sohn habe erhebliche Defizite in den kogni- tiven, kommunikativen, sozialen, mentalen und rationalen Fähigkeiten und sei in seiner Entwicklung weit zurück –, wäre kaum vorstellbar, dass nicht auch die C._____ behandelnde Kinderärztin Feststellungen dieser Art gemacht hätte. Vor diesem Hintergrund vermag der vom Gesuchsgegner in Auftrag gegebene "kli- nisch-psychologische Befundsbericht" mit dem Ziel der "Identifizierung der psy- chischen Zustände" von C._____, welcher massgeblich auf den Aussagen, Be- obachtungen und Befürchtungen des Gesuchsgegners beruht, nicht zu überzeu- gen. Sodann erscheint die Edition weiterer Gesundheitsakten betreffend C._____ entgegen dem Antrag des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 164) nicht notwendig. Dass - 20 - schliesslich der Kindergarteneintritt von C._____ um ein Jahr verschoben worden ist, verwundert angesichts der unsteten Verhältnisse in den letzten Jahren nicht.
- Weiter beanstandet der Gesuchsgegner die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Gesuchstellerin die Hauptbezugsperson von C._____ sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass C._____ seit der Trennung der Parteien Ende Oktober 2020 (faktisch) unter der alleinigen Obhut der Gesuchstellerin steht. Zumindest seit diesem Zeitpunkt ist die Gesuchstellerin die Hauptbezugsperson von C._____. Dies bestreitet der Gesuchsgegner zwar nicht, jedoch will er diese Ge- gebenheit gänzlich unberücksichtigt lassen. Jedoch ist dieser Umstand mit Blick auf das Kindeswohl sehr wohl relevant. Dies, selbst wenn die Behauptung des Gesuchsgegners zuträfe und ihm die Gesuchstellerin den gemeinsamen Sohn bewusst entzogen hätte.
- Dass der Gesuchsgegner ein guter Vater ist und er sich gut um C._____ kümmert, bestreitet die Gesuchstellerin nicht (Prot. I S. 62; Urk. 147 S. 8). Daran zweifelte auch die Vorinstanz nicht. Jedoch vermag dieser Umstand keinen Ob- hutswechsel und damit verbunden einen Wechsel der Hauptbezugsperson, des Wohnorts und der gesamten gewohnten Umgebung zu rechtfertigen.
- Nach dem Gesagten ist die Berufung des Gesuchsgegners in diesem Punkt abzuweisen und die Obhut über C._____ bei der Gesuchstellerin zu belas- sen. C. Besuchsrecht 1.1 Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass der Gesuchsgegner eine gute Beziehung zu C._____ pflege und letzterer seinen Vater liebe. Dies spreche für ein ausgedehntes Besuchs- und Ferienrecht. Mit Blick auf die Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin könne dieses jedoch nicht darin bestehen, dass C._____ sämtliche Schulferien beim Gesuchsgegner verbringe, wie dies der Gesuchsgeg- ner beantrage. Offensichtlich habe auch die Gesuchstellerin ein Anrecht darauf, Ferien mit ihrem Sohn verbringen zu können. Da C._____ vermutungsweise im Kanton Zürich zur Schule gehen werde, habe sich das Besuchs- und Ferienrecht - 21 - entsprechend nach diesen Schulferien zu richten. Gesamthaft würden die Schul- ferien im Kanton Zürich dreizehn Wochen dauern. Angesichts der Umstände scheine es angemessen, das Besuchsrecht des Gesuchsgegners auf gesamthaft acht Wochen pro Jahr festzusetzen. Diese acht Wochen seien sodann aufgrund des jungen Alters von C._____ gleichmässig über das Jahr zu verteilen. Demnach sei der Gesuchsgegner zu berechtigen und zu verpflichten, C._____ wie folgt auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch respektive in die Ferien zu neh- men, wobei die Übergaben am Wohnort der Gesuchstellerin zu erfolgen hätten (Urk. 135 S. 25 f.): − während zwei Wochen in den Sportferien; − während einer Woche der Frühlingsferien; − während drei Wochen der Sommerferien; − während einer Woche in den Herbstferien, sowie − während einer Woche in den Weihnachtsferien, in geraden Jahren über die Weihnachtsfeiertage (24. und 25. Dezember) und in ungeraden Jahren über den Jahreswechsel (31. Dezember und 1. Januar). 1.2 Im Übrigen solle der Gesuchsgegner ebenfalls berechtigt sein, Feiertage mit C._____ verbringen zu können. Der Gesuchsgegner sei daher zu berechtigten und zu verpflichten, C._____ in geraden Jahren von Karfreitag, 10:00 Uhr, bis Os- termontag, 19:00 Uhr, und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag, 10:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 19:00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen (Urk. 135 S. 26 f.).
- Wie dargelegt ist C._____ unter der Obhut der Gesuchstellerin zu belas- sen. Für diesen Fall beantragt der Gesuchsgegner, er sei für berechtigt zu erklä- ren, C._____ während sämtlichen Schulferien in der Schweiz – eventualiter wäh- rend insgesamt elf Ferienwochen – zu sich auf Besuch zu nehmen. Die Erwägung der Vorinstanz, dass auch die Gesuchstellerin mit ihrem Sohn Ferien machen können solle, sei zwar grundsätzlich legitim. Indes sei in der heutigen Zeit die al- - 22 - ternierende Obhut der Regelfall. Vor diesem Hintergrund könne nicht angehen, dass die Gesuchstellerin C._____ während vierundvierzig Wochen betreue, wäh- rend ihm nur gerade acht Betreuungswochen im Jahr zugestanden würden, ohne dass er mit seinem Sohn einen Alltag leben könne. Hinzu komme, dass für ihn al- lein die Reise in die Schweiz zwei Tage in Anspruch nehme (Fahrt nach Bukarest mit Übernachtung, am nächsten Tag Flug in die Schweiz). Die Reise von Rumä- nien in die Schweiz und wieder zurück mache somit vier Tage aus. Bei einer Wo- che Ferien im Frühling und Herbst könne er daher effektiv maximal fünf Tage mit seinem Sohn verbringen, wenn er jeweils noch zwei Tage freinehme (Urk. 134 S. 2 und S. 9).
- Die Gesuchstellerin entgegnet, auch sie müsse, wie dies die Vorinstanz zu- treffend ausführe, Ferien mit ihrem Sohn verbringen können. Die von der Vorin- stanz festgelegte Regelung mit acht Ferienwochen, aufgeteilt auf die jeweiligen Schulferien, sei grundsätzlich nachvollziehbar. Jedoch bedeute diese Verteilung der Ferien ganze sechs Flüge. Dies sei angesichts der finanziellen Situation der Familie nicht machbar. Daher beantrage sie, es sei in den Frühlingsferien kein Besuchsrecht vorzusehen, dafür aber ein nicht nur einwöchiges, sondern zweiwö- chiges Besuchsrecht in den Herbstferien. Damit falle bereits ein Flug weniger an. Ein Besuchsrecht an Ostern bzw. Pfingsten erachte sie angesichts der finanziel- len Lage nicht als sinnvoll. Ohnehin würden diese Feiertage sehr oft in die Früh- lingsferien fallen. Das Besuchsrecht während Ostern bzw. Pfingsten sei daher zu streichen (Urk. 147 S. 2 und S. 9).
- Der Gesuchsgegner führt daraufhin aus, C._____ habe ein Recht darauf, sowohl mit seinem Vater als auch mit seiner Mutter gleich viel Zeit verbringen zu können. Mit der von der Gesuchstellerin beantragten Reduktion des Besuchs- rechts auf acht Wochen Ferien und der Streichung der Frühlingsferien sei er nicht einverstanden. Gerade aufgrund des noch jungen Alters von C._____ sei es wich- tig, dass er beide Elternteile regelmässig sehe (Urk. 152 S. 6).
- Zunächst ist dem Gesuchsgegner zu widersprechen, soweit er sich implizit auf den Standpunkt stellt, er habe, da keine alternierende Obhut möglich sei, ein Anrecht darauf, sämtliche Schulferien mit C._____ zu verbringen. Erstens hat sich - 23 - die Festsetzung des Besuchsrechts am Kindeswohl zu orientieren; es geht nicht darum, einen gerechten Interessensausgleich zwischen den Eltern zu finden. Zweitens ist nicht zutreffend, dass die alternierende Obhut in der heutigen Zeit den Regelfall bildet. Richtig ist, dass nunmehr die gemeinsame elterliche Sorge die Regel ist, mit welcher jedoch nach der Rechtsprechung nicht notwendiger- weise die Errichtung einer alternierenden Obhut einhergeht (BGE 142 III 612 E. 4.2; BGE 142 III 617 E. 3.2.3). Vorliegend fiel die alternierende Obhut aufgrund der geographischen Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien ausser Be- tracht. Daraus kann der Gesuchsgegner jedoch unter dem Titel des Besuchs- rechts nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6.1 Die Vorinstanz berechtigte den Gesuchsgegner, acht von insgesamt drei- zehn Ferienwochen mit C._____ zu verbringen. Dies erscheint angesichts der vorliegenden Verhältnisse angemessen: Der Gesuchsgegner, der C._____ im All- tag nicht betreut, kann mehr Ferienwochen mit C._____ verbringen. Gleichzeitig ist es C._____ und der Gesuchstellerin möglich, ebenfalls Ferien miteinander zu machen. Die Regelung der Vorinstanz trägt zudem der Tatsache Rechnung, dass beide Parteien erwerbstätig sind und daher ohnehin nur über ein beschränktes Ferienkontingent verfügen dürften. Was die Aufteilung des Besuchsrechts auf die Schulferien von C._____ betrifft, so ist mit der vorinstanzlichen Regelung gewähr- leistet, dass beide Parteien jeweils in regelmässigen Abständen und in allen Jah- reszeiten Ferien mit C._____ verbringen können. Dies erscheint angesichts des noch jungen Alters von C._____ wichtig. 6.2 Der Gesuchsgegner bringt vor, das jeweils einwöchige Besuchsrecht in den Frühlings- und Herbstferien sei aufgrund der langen Reisezeit auf ein zwei- wöchiges Besuchsrecht auszudehnen. Ihm ist das Folgende entgegenzuhalten: Die Fahrt vom Wohnort des Gesuchsgegners zum Flughafen in Bukarest dauert knapp vier Stunden (www.google.ch/maps – Route von I._____, Rumänien nach Flughafen Bukarest-Otopeni). Der Direktflug von Bukarest in die Schweiz dauert sodann knapp zweieinhalb Stunden (Flug von Bukarest OTP nach Zürich ZRH). Mithin sollte es dem Gesuchsgegner entgegen seinem Vorbringen möglich sein, die Reise von Rumänien in die Schweiz an einem Tag zu bewältigen. Seine Ar- - 24 - gumentation verfängt daher nicht, und eine Ausweitung des Besuchsrechts in den Frühlings- und Herbstferien aufgrund der Reisedauer rechtfertigt sich nicht. 6.3 Gegen den Antrag der Gesuchstellerin, das Besuchsrecht des Gesuchs- gegners in den Frühlingsferien zu streichen, spricht, dass zwischen dem Ende der Sportferien im Februar und dem Anfang der Sommerferien im Juli knapp fünf Mo- nate liegen. Dies erscheint zu lang. Was den von der Gesuchstellerin vorgebrach- ten finanziellen Aspekt betrifft, so scheint es dem Gesuchsgegner trotz seiner be- scheidenen finanziellen Verhältnisse bisher gelungen zu sein, sein Besuchsrecht zuverlässig wahrzunehmen. Etwas anderes behauptet auch die Gesuchstellerin nicht.
- Was das dem Gesuchsgegner zusätzlich gewährte Feiertagsbesuchsrecht angeht, so gilt wiederum das oben Dargelegte: Beiden Parteien soll es grundsätz- lich möglich sein, zusammen mit C._____ Feiertage zu verbringen. Zudem gibt es wie erwähnt keine Hinweise darauf, dass der Gesuchsgegner sein Besuchsrecht bisher nicht zuverlässig ausgeübt hätte. Es rechtfertigt sich daher nicht, das Feier- tagsbesuchsrecht auf Grundlage der Argumentation der Gesuchstellerin bzw. mit Verweis auf die knappen finanziellen Verhältnisse der Parteien zu streichen.
- Die Berufung ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen und die vorinstanzliche Besuchsrechtsregelung ist zu bestätigen. D. Kinderunterhalt
- Einkommen des Gesuchsgegners 1.1 Einkommen vom 17. Dezember 2020 bis zum 31. August 2021 1.1.1 Wie dargelegt kamen die Parteien nach ihrem Aufenthalt in Rumänien ein zweites Mal in die Schweiz, da der Gesuchsgegner hier erneut eine Anstellung als Brandschutzingenieur, diesmal bei der E._____ AG, gefunden hatte. Jedoch wur- de dem Gesuchsgegner während laufender Probezeit gekündigt. Daraufhin mel- detet er sich beim RAV und begann Arbeitslosentaggelder zu beziehen. Nachdem sich der Gesuchsgegner am 6. Dezember 2020 aus der Schweiz mit Zielland - 25 - Rumänien abgemeldet hatte, endete sein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder – insofern frühzeitig – am 6. März 2021 (Urk. 55/6). 1.1.2 Die Vorinstanz rechnete ab dem 17. Dezember 2020 bis zum eigentlichen Ende des Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder Ende August 2021 mit einem – teilweise hypothetischen – Einkommen des Gesuchsgegners in Höhe von Fr. 5'947.– (Urk. 135 S. 35). Hierzu erwog sie im Wesentlichen, der Gesuchsgegner habe die Schweiz verlassen, noch während er Anspruch auf Arbeitslosentaggelder gehabt habe. Dies sei ihm zwar unter dem Aspekt der Niederlassungsfreiheit freigestanden. Nach der Rechtsprechung könne ein Wegzug ins Ausland bei Zumutbarkeit einer weiteren Arbeitstätigkeit in der Schweiz allerdings unbeachtlich bleiben – insofern stehe es dem unterhaltspflichtigen Elternteil nicht frei, nach Belieben ganz oder teilweise auf ein erzielbares Einkommen zu verzichten. Zwar habe der Gesuchs- gegner glaubhaft dargelegt, dass er sich nach der Trennung erfolglos um eine weitere Anstellung in der Schweiz bemüht habe. Jedoch sei es für ihn zumutbar gewesen, bis zum Ende des Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder per 31. August 2021 in der Schweiz zu bleiben und sich bis dahin weiter um eine Anstellung zu bemühen. Dies, zumal der Gesuchsgegner in Rumänien keine Arbeitsstelle mit annähernd gleich hohem Verdienst in Aussicht gehabt habe. Zudem habe er ge- wusst, dass die Gesuchstellerin mit dem gemeinsamen Sohn in der Schweiz blei- ben wolle. Daher müsse die freiwillige und einseitige Entscheidung des Gesuchs- gegners, die Schweiz bereits im Dezember 2020 zu verlassen, unbeachtlich blei- ben. In der Konsequenz sei ihm bis zum eigentlichen Ende des Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 135 S. 33). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der E._____ AG habe sich der Gesuchsgegner am 19. Oktober 2020 beim zuständigen Arbeitsvermittlungs- zentrum angemeldet. Ab diesem Datum bis zum 6. März 2021 habe er Arbeitslosentaggelder bezogen. Diese hätten sich in den Monaten November 2020 bis Februar 2021, in welchen dem Gesuchsgegner für den ganzen Monat Arbeitslosentaggelder angerechnet worden seien, auf durchschnittlich Fr. 5'947.– - 26 - pro Monat belaufen. Somit sei dem Gesuchsgegner vom 17. Dezember 2020 bis zum Ende des Anspruches auf Arbeitslosentaggelder Ende August 2021 ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 5'947.– anzurechnen (Urk. 135 S. 34). 1.1.3 Der Gesuchsgegner hält dagegen, der Entscheid der Vorinstanz wider- spreche der Rechtsprechung, wonach die Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens grundsätzlich nur für die Zukunft möglich sei. Ein davon abweichender Entscheid, mit welchem ein hypothetisches Einkommen ohne Umstellungsfrist oder gar rückwirkend angerechnet werde, rechtfertige sich bloss bei Vorliegen besonderer Umstände, so wenn der betroffenen Partei ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden müsse. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht er- füllt. Die Vorinstanz werfe ihm zu Recht kein unredliches Verhalten vor: Erst im August 2020 sei die Familie in die Schweiz gekommen, da er bei der E._____ AG eine neue Stelle habe antreten können. Indes sei ihm die Stelle während der Pro- bezeit gekündigt worden. Die Gesuchstellerin habe sich dann am 26. Oktober 2020 Knall auf Fall von ihm getrennt. Sie habe sich in ein Frauenhaus begeben und ihn ohne Nachricht zurückgelassen. Er sei dann ohne Arbeit, ohne Familie und ohne Wohnung – diese sei ihm und seiner Familie von der E._____ AG wäh- rend der Dauer des Arbeitsverhältnisses und noch bis zum 16. November 2020 zur Verfügung gestellt worden – dagestanden. Seine Suchbemühungen für eine neue Anstellung seien erfolglos geblieben. In Schottland habe er über eine Woh- nung verfügt, und nach der Corona-Pandemie sei er zurück in sein Heimatland Rumänien gegangen. Dort habe er kostenfrei bei seinem Vater wohnen können. Als er sich Anfang Dezember 2020 offiziell aus der Schweiz abgemeldet habe, habe er noch nicht gewusst, wo sich die Gesuchstellerin und C._____ aufhalten würden. Mithin sei sein Wegzug aus der Schweiz mehr als nachvollziehbar. We- der könne ihm ein unredliches Verhalten noch eine Schädigungsabsicht vorge- worfen werden. Ein hypothetisches Einkommen könne ihm daher nicht angerech- net werden. Entsprechend sei ihm für die Zeit vom 17. Dezember 2020 bis Ende August 2021 kein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 134 S. 10 f.). - 27 - 1.1.4 Die Gesuchstellerin entgegnet, die Vorinstanz habe dem Gesuchsgegner das Arbeitslosentaggeld angerechnet, auf welches er Anspruch gehabt hätte, wenn er die Schweiz nicht verlassen hätte. Dies sei etwas anderes, als wenn ei- nem Unterhaltspflichtigen ein Einkommen angerechnet werde in dem Sinne, dass er sich hätte Arbeit beschaffen müssen. Einen bestehenden Anspruch in den Wind zu schlagen sei weit verwerflicher. Es wäre dem Gesuchsgegner durchaus zumutbar gewesen, sich von der Schweiz aus auf Stellen in Rumänien oder Schottland zu bewerben, um bis zum Erhalt einer Stelle seinen Anspruch auf Ar- beitslosentaggelder nicht zu verlieren. Es sei auch nicht so, dass der Gesuchs- gegner in der Schweiz nirgendwo untergekommen wäre. Er habe Freunde hier. Damit sei dem Gesuchsgegner das Arbeitslosengeld, welches er böswillig in den Wind geschlagen habe, als hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 147 S. 10). 1.1.5 Nachdem sich der Gesuchsgegner am 6. Dezember 2020 aus der Schweiz abgemeldet hatte, endete sein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder – insofern frühzeitig – am 6. März 2021. Jedoch erscheint es entgegen der Vorinstanz nicht gerechtfertigt, dem Gesuchsgegner aufgrund dieses Umstandes ein hypotheti- sches Einkommen anzurechnen. Dies vor dem folgenden Hintergrund: Die Partei- en kamen im August 2020 wieder in die Schweiz, da der Gesuchsgegner bei der E._____ AG eine Anstellung als Brandschutzingenieur gefunden hatte. Sie bezo- gen eine von der Arbeitgeberin des Gesuchsgegners zur Verfügung gestellte Wohnung in N._____. Jedoch gingen die Pläne nicht auf: Dem Gesuchsgegner wurde während laufender Probezeit gekündigt. Infolgedessen stand auch die Wohnung in N._____ nicht mehr zur Verfügung. Der Gesuchsgegner meldete sich beim RAV, seine darauffolgenden Stellensuchbemühungen blieben erfolglos. Überdies kam es Ende Oktober 2020 zur Trennung der Parteien, wobei sich dem Gesuchsgegner zunächst keine Möglichkeit bot, mit C._____ in Kontakt zu treten oder ihn zu sehen. Dass sich der Gesuchsgegner unter diesen Umständen – was ihn betrifft – gegen eine Zukunft in der Schweiz entschieden hat, ist nachvollzieh- bar. Er hatte – wie grundsätzlich auch die Gesuchstellerin – keinerlei Bezug zur Schweiz. Dem Gesuchsgegner fehlte zudem jegliche Perspektive, stand er doch ohne Arbeit und ohne Wohnung da. Nun hat es die Vorinstanz aber trotz dieser - 28 - Umstände als für den Gesuchsgegner zumutbar erachtet, bis zum Ende des An- spruchs auf Arbeitslosentaggelder Ende August 2021 in der Schweiz zu bleiben und sich um eine Anstellung zu bemühen. Dem ist nicht zuzustimmen. Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat nur, wer die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt. Dazu gehört u.a. die sogenannte Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Vermittlungsfähig ist der Arbeitslose u.a. dann, wenn er bereit ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnah- men teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Dazu war der Gesuchsgegner aber aus den oben dargelegten Gründen nicht (mehr) bereit, hatte er doch den nachvoll- ziehbaren Entschluss gefasst, in sein Heimatland zurückzukehren. Vor diesem Hintergrund war er auch nicht (mehr) vermittlungsfähig im Sinne der obgenannten Bestimmungen. Seine Vermittlungsfähigkeit bis Ende August 2021 vorzutäuschen war ihm selbstredend nicht zumutbar. Daher fällt die Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens nach effektivem Ende der Auszahlungen der Arbeitslosen- kasse ausser Betracht. 1.1.6 Dies führt zu folgendem Ergebnis: Ab dem 17. Dezember 2020 bis zum
- Februar 2021 ist – mit der Vorinstanz – von einem monatlichen Nettoeinkom- men des Gesuchsgegners in Höhe von Fr. 5'947.– auszugehen (vgl. Urk. 135 S. 34; Urk. 55/5/1-8). Im März 2021 wurden dem Gesuchsgegner Arbeitslosen- taggelder in Höhe von Fr. 1'581.30 ausbezahlt. Abzüglich Kinderzulage in Höhe von Fr. 46.10 ergibt sich ein Nettoverdienst des Gesuchsgegners von rund Fr. 1'535.– (Urk. 55/5/9-10). Ab 1. April 2021 bis zum 31. August 2021 ist dem Ge- suchsgegner schliesslich kein Einkommen anzurechnen. 1.2 Einkommen vom 1. September 2021 bis zum 30. November 2021 1.2.1 Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner ab dem 1. September 2021 bis zum 30. November 2021 kein Einkommen an (Urk. 135 S. 34 f.). 1.2.2 Damit zeigt sich der Gesuchsgegner einverstanden (Urk. 134 S. 11). Die Gesuchstellerin verlangt jedoch im Rahmen der Berufungsantwort, es müsse dem Gesuchsgegner (auch) für diese Zeit rückwirkend ein – in Rumänien erzielbares – hypothetisches Einkommen angerechnet werden, habe sich der Gesuchsgegner - 29 - in Rumänien doch nicht ernsthaft um eine neue Arbeitsstelle bemüht (Urk. 147 S. 11). 1.2.3 Die Gesuchstellerin verkennt, dass die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nach der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen in Betracht fällt, so, wenn dem Unterhaltspflichtigen ein unredliches Verhalten vor- zuwerfen ist oder die geforderte Umstellung in den Lebensverhältnissen und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für die verpflichtete Person deutlich vorhersehbar war. Diese Voraussehbarkeit kann im Allgemeinen frühes- tens mit der Zustellung des erstinstanzlichen Entscheids bejaht werden (BGE 128 III 4 E. 4a; OGer ZH LE170065 vom 16. April 2018, E. IV.B.4.2.4; OGer ZH LY170039 vom 16. Mai 2018, E. III.B.3.1.7). Ein solcher Ausnahmefall ist vorlie- gend nicht gegeben. 1.3 Einkommen ab dem 1. Dezember 2021 1.3.1 Ab dem 1. Dezember 2021 rechnete die Vorinstanz schliesslich mit einem – hypothetischen – monatlichen Einkommen des Gesuchsgegners in Höhe von umgerechnet Fr. 1'200.– netto. Sie erwog, die Parteien hätten anlässlich der Ver- handlung vom 4. Oktober 2021 eine Vereinbarung betreffend vorsorgliche Mass- nahmen geschlossen. Dabei habe sich der Gesuchsgegner u.a. verpflichtet, ab dem 1. Dezember 2021 und für die weitere Dauer des Verfahrens für C._____ ei- nen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 200.– zu bezahlen. Der Gesuchsgegner habe somit seit diesem Zeitpunkt von der Verpflichtung zur Bezahlung von Unter- haltsbeiträgen gewusst. Es sei ihm zudem zumutbar gewesen, nach Abschluss der Vereinbarung innerhalb von knapp zwei Monaten eine geeignete Arbeitsstelle zu finden. Mithin sei dem Gesuchsgegner ab dem 1. Dezember 2021 ein hypothe- tisches, den rumänischen Verhältnissen entsprechendes Einkommen anzurech- nen. Betreffend die Höhe dieses hypothetischen Einkommens erwog die Vo- rinstanz, der garantierte Nettomindestlohn in Rumänien habe gemäss Angaben des europäischen Kooperationsnetzwerkes für Arbeitsvermittlungen EURES im Jahr 2021 für ein 100 % Pensum 1'386 RON betragen, mithin etwa 283 Euro. Das nationale Nettodurchschnittsgehalt habe im Jahr 2021 3'547 RON (monatlich) be- tragen, mithin etwa 724 Euro. Zu beachten sei, dass der Gesuchsgegner als - 30 - Brandschutzingenieur über einen Universitätsabschluss verfüge und sich das für ihn erzielbare Einkommen daher über dem rumänischen Durchschnittslohn bewe- ge. Sodann müsse im Zweifelsfall mit Blick auf das Kindeswohl eher von einem höheren Einkommen ausgegangen werden. Dem Gesuchsgegner sei ein 100 % Pensum anzurechnen. Gesamthaft rechtfertige es sich, dem Gesuchsgegner ab
- Dezember 2021 ein hypothetisches Einkommen von umgerechnet Fr. 1'200.– anzurechnen. Dies entspreche etwa 5'712 RON bzw. 1'155 Euro (Urk. 135 S. 34 f.). 1.3.2 Der Gesuchsgegner setzt dem im Berufungsverfahren entgegen, er habe zwischenzeitlich eine Anstellung in Rumänien gefunden. Seit dem 14. Januar 2022 arbeite er bei der Firma J._____ SRL als Abteilungsleiter. Sein Bruttolohn betrage 6'667.– RON, was rund Fr. 1'400.– entspreche. Von diesem Einkommen würde ihm für die Krankenkasse 667 RON sowie für die Steuern 433 RON abge- zogen. Sein monatliches Nettoeinkommen belaufe sich damit auf 3'900 RON, was umgerechnet Fr. 820.– entspreche (Urk. 134 S. 11 f.). 1.3.3 Die Gesuchstellerin anerkennt keinen tieferen Lohn des Gesuchsgegners und stellt sich auf den Standpunkt, es sei nach wie vor von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von Fr. 1'200.– auszugehen (Urk. 147 S. 12). 1.3.4 Aus dem vom Gesuchsgegner im Berufungsverfahren neu eingereichten Arbeitsvertrag geht hervor, dass er seit dem 14. Januar 2022 als Abteilungsleiter bei der J._____ SRL arbeitet und dabei einen Bruttolohn in Höhe von 6'667 RON monatlich erzielt (Urk. 137/6 S. 1). Zudem geht aus der eingereichten Lohnab- rechnung für April 2022 der vom Gesuchsgegner geltend gemachte Nettolohn in Höhe von 3'900 RON hervor (vgl. Urk. 137/5): Vom vereinbarten Bruttolohn in Höhe von 6'667 RON werden insgesamt 2'767 RON abgezogen (1'667 RON für Sozialversicherungsbeiträge ["CAS"], 667 RON für die Krankenkasse ["Sanatate"] sowie 433 RON für Steuern ["Impozit tich masa/Total impozit"]). Es resultiert ein Nettoverdienst von 3'900 RON oder umgerechnet rund Fr. 750.– monatlich (Um- rechnungskurs vom 1. September 2023 [1 RON = Fr. 0.1931]). - 31 - 1.3.5 Obwohl also der Gesuchsgegner seit dem 14. Januar 2022 Vollzeit in lei- tender Stellung tätig ist, erreicht er den von der Vorinstanz eingesetzten, hypothe- tischen Nettolohn bei weitem nicht. Mit anderen Worten hat sich die Schätzung der Vorinstanz als zu hoch erwiesen. Zu optimistisch waren ihre Vorstellungen auch in zeitlicher Hinsicht. Hinweise dafür, dass der Gesuchsgegner die Aufnah- me einer Erwerbstätigkeit unredlich hinausgezögert und/oder in Schädigungsab- sicht auf ein höheres Einkommen verzichtet hätte, liegen nicht vor. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich entgegen der Gesuchstellerin nicht, von einem – teilweise hypothetischen – Einkommen des Gesuchsgegners ab dem 1. Dezem- ber 2021 und in Höhe von Fr. 1'200.– auszugehen. Massgeblich sind vielmehr die effektiven Verhältnisse. Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis zum 13. Ja- nuar 2022 ist dem Gesuchsgegner daher kein Einkommen anzurechnen. Ab dem
- Januar 2022 ist von einem Nettoverdienst seinerseits in Höhe von Fr. 750.– auszugehen. 1.4 Ergebnis Einkommen Gesuchsgegner Zusammengefasst ist dem Gesuchsgegner ein monatliches Nettoeinkommen wie folgt anzurechnen: - 17. Dezember 2020 bis 28. Februar 2021: Fr. 5'947.–; - 1. März 2021 bis 31. März 2021: Fr. 1'535.–; - 1. April 2021 bis 13. Januar 2022: Fr. 0.–; - ab 14. Januar 2022: Fr. 750.–.
- Einkommen der Gesuchstellerin 2.1 Die Vorinstanz stellte zunächst fest, dass die Gesuchstellerin bis Mitte Juni 2021 kein Einkommen erzielt habe. Ab dem 15. Juni 2021 habe sie ein Praktikum als Kosmetikerin bei der K._____ GmbH in einem Pensum von 80 % absolviert und dabei einen Nettolohn von Fr. 733.– (monatlich) erzielt. Ab dem 1. Dezember 2021 ging die Vorinstanz dann von einem Nettolohn der Gesuchstellerin als an- - 32 - gestellte Kosmetikerin bei der K._____ GmbH – wiederum bei einem Pensum von 80 % – in Höhe von Fr. 3'150.– aus (Urk. 135 S. 29 f.). 2.2 Der Gesuchsgegner beanstandet dies zwar, jedoch unter der Prämisse, dass ihm die alleinige Obhut über C._____ zugeteilt werde (vgl. Urk. 134 S. 9 f.). Dies ist wie aufgezeigt nicht der Fall. 2.3 Die Gesuchstellerin macht demgegenüber im Berufungsverfahren geltend, ihr Einkommen ab dem 1. Dezember 2021 habe sich effektiv als tiefer erwiesen, als vor Vorinstanz angegeben. Nach Abzug der Kinderzulagen und des BVG- Beitrages, welcher in den Anfangsmonaten vergessen worden sei, belaufe sich ihr Nettoeinkommen auf Fr. 2'699.70. Ein 13. Monatslohn werde ihr nicht ausbezahlt, jedoch einmal jährlich ein Bonus in Höhe von Fr. 240.–. Das ihr anzurechnende monatliche Nettoeinkommen betrage also richtigerweise rund Fr. 2'720. – (Urk. 147 S. 9). 2.4 Der Gesuchsgegner anerkennt dies (Urk. 152 S. 6). Überdies stimmen die Ausführungen der Gesuchstellerin mit den von ihr eingereichten Urkunden über- ein (Arbeitsvertrag vom 29. November 2021 [Urk. 149/6]; Lohnabrechnungen Ja- nuar bis Juni 2022 [Urk 149/8/1-6]). Es ist daher in Abweichung von den vo- rinstanzlichen Feststellungen von einem monatlichen Nettoeinkommen der Ge- suchstellerin ab dem 1. Dezember 2021 in Höhe von Fr. 2'720.– auszugehen. 2.5 Zusammengefasst ist der Gesuchstellerin ein monatliches Nettoeinkom- men wie folgt anzurechnen: - 17. Dezember 2020 bis 14. Juni 2021: Fr. 0.–; - 15. Juni 2021 bis 30. November 2021: Fr. 733.–; - ab 1. Dezember 2021: Fr. 2'720.–. - 33 -
- Einkommen von C._____ Die Vorinstanz rechnete C._____ monatliche Kinderzulagen in Höhe von Fr. 200.– an (Urk. 135 S. 35). Dies blieb unbestritten und gibt zu keinen Bemer- kungen Anlass.
- Bedarf des Gesuchsgegners 4.1 Bedarf vom 17. Dezember 2020 bis zum 13. Januar 2022 4.1.1 Wie dargelegt kehrte der Gesuchsgegner Anfang Dezember 2020 nach Rumänien zurück, wobei er zunächst unentgeltlich bei seinem Vater wohnte und keiner Erwerbstätigkeit nachging. Der Gesuchsgegner beziffert seinen Bedarf für diese Zeit – in Anlehnung an die Bedarfsberechnung der Vorinstanz (Urk. 135 S. 45 ff.) – auf Fr. 475.– pro Monat (Urk. 134 S. 12). Dies blieb unbestritten (Urk. 147 S. 13). Ebenfalls unbestritten blieb die Feststellung der Vorinstanz, wo- nach das Preisniveau in Rumänien rund 34 % des schweizerischen Preisniveaus betrage, weshalb die Bedarfspositionen des Gesuchsgegners jeweils um 66 % zu kürzen seien (Urk. 135 S. 45). Davon ist nachfolgend auszugehen. 4.1.2 Für den genannten Zeitraum ist daher von folgendem Bedarf des Ge- suchsgegners auszugehen: Position Bedarf (1) Grundbetrag Fr. 374.– (2) Wohnkosten inkl. Heiz- und Nebenkosten: Fr. 0.– (3) Krankenkasse (KVG): Fr. 101.– Total: Fr. 475.– (1) Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner wohne bei seinem Vater und müsse daher die aus dem Grundbetrag zu deckenden Auslagen nicht alleine tragen. Der Grund- betrag des Gesuchsgegners sei daher auf Fr. 1'100.– festzusetzen, was angepasst auf das Preisniveau von Rumänien einen zu berücksichtigenden Betrag von Fr. 374.– ergebe (Urk. 135 S. 46). Dies wurde nicht beanstandet, weshalb davon auszugehen ist. (2) Da der Gesuchsgegner nach seiner Rückkehr nach Rumänien zunächst unent- geltlich bei seinem Vater wohnte, berücksichtigte die Vorinstanz im obgenannten Zeit- - 34 - raum keine Wohnkosten in seinem Bedarf (Urk. 135 S. 46). Dies blieb ebenfalls unbestrit- ten und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. (3) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Gesuchsgegners denselben Betrag für die Krankenkasse wie bei der Gesuchstellerin – mithin Fr. 297.– bzw. angepasst auf das Preisniveau in Rumänien Fr. 101.– (Urk. 135 S. 46). Auch das blieb unbestritten und erscheint überdies angemessen. 4.2 Bedarf ab dem 14. Januar 2022 4.2.1 Wie dargelegt ist dem Gesuchsgegner ab dem 14. Januar 2022 Erwerbs- einkommen anzurechnen. Ab diesem Zeitpunkt sind daher Kosten für den Ar- beitsweg im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen. Zudem ist der Ge- suchsgegner in eine eigene Wohnung gezogen, weshalb ihm Wohnkosten anzu- rechnen sind. Schliesslich ist dem Gesuchsgegner ein gewisser Betrag für die Ausübung des Besuchsrechts zuzugestehen. 4.2.2 Mithin ist – teilweise mit der Vorinstanz und wiederum unter Berücksichti- gung des rumänischen Preisniveaus – von folgenden Bedarfszahlen des Ge- suchsgegners auszugehen: Position Bedarf (1) Grundbetrag Fr. 408.– (2) Wohnkosten inkl. Heiz- und Nebenkosten: Fr. 220.– (3) Krankenkasse (KVG): Fr. 0.– (4) Mobilitätskosten Fr. 56.– (5) Besuchskosten Fr. 200.– Total: Fr. 884.– (1) Der Gesuchsgegner wohnt nunmehr alleine. Es ist daher gestützt auf Ziffer I der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (fortan Richtlinien) in seinem Bedarf ein Grundbetrag in Höhe von Fr. 1'200.– einzusetzen. Angepasst auf das Preisniveau in Rumänien sind das Fr. 408.–. Anzufügen bleibt, dass die Gesuchstellerin diese Erhöhung des Grundbetrages bestrei- tet, sei doch davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner nach wie vor bei seinem Vater - 35 - wohne (Urk. 147 S. 13). Darauf ist sogleich unter dem Titel der zu berücksichtigenden Wohnkosten einzugehen. (2) Der Gesuchsgegner bringt im Berufungsverfahren vor, er verfüge mittlerweile über eine eigene Mietwohnung. Die Miete betrage 779.50 RON zuzüglich 252.90 RON für Ne- benkosten, was monatlichen Auslagen von insgesamt Fr. 220.– entspreche (Urk. 134 S. 13). Zum Beleg reichte er eine handschriftlich verfasste Urkunde in rumänischer Spra- che zu den Akten, welche mutmasslich vom 23. November 2021 datiert (Urk. 137/7). Die Gesuchstellerin bestreitet dieses Vorbringen: Der eingereichte Mietvertrag sei nicht in die deutsche Sprache übersetzt und überdies kaum lesbar, sodass nicht erstellt sei, dass der Gesuchsgegner nicht mehr bei seinem Vater wohne bzw. über eine eigene Wohnung ver- füge (Urk. 147 S. 13). Nach seiner Rückkehr nach Rumänien wohnte der Gesuchsgegner, der dort we- der über eine Wohnung noch eine Arbeitsstelle verfügte, zunächst unentgeltlich bei sei- nem Vater. Dass dies nur eine vorübergehende Lösung darstellte und (auch) der Ge- suchsgegner Anspruch auf und den Wunsch nach einem selbstständigen Leben hat, musste auch der Gesuchstellerin bewusst sein. Zudem trägt die vom Gesuchsgegner eingereichte, handschriftlich verfasste Urkunde den Titel "Contract de inchiriere" (vgl. Urk. 137/7), was übersetzt Mietvertrag bedeutet. Vor diesem Hintergrund ist als glaubhaft zu erachten, dass der Gesuchsgegner nunmehr über eine eigene Wohnung verfügt bzw. ihm entsprechend Wohnkosten anfallen. Was die Höhe dieser Kosten betrifft, so kann dem Gesuchsgegner nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, die Miete betrage 779.50 RON zuzüglich Nebenkosten von 252.90 RON. Diese Zahlen sind zwar auf dem vom Gesuchsgegner eingereichten Miet- vertrag – ohne Währungssymbol – ersichtlich (vgl. Urk. 137/7). Dabei dürfte es sich aber nicht um den vereinbarten Mietzins, sondern um die zu Beginn des Mietverhältnisses ab- gelesenen Zählerstände für Gas und Wasser handeln. So heisst denn auch "contor" übersetzt "Zähler". Andererseits erscheinen die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Wohnkosten in Höhe von umgerechnet Fr. 220.– nicht übersetzt. Dies, zumal zumindest der vom Gesuchsgegner zu bezahlende Mietzins exkl. Nebenkosten in Höhe von 180 Eu- ro auf dem von ihm eingereichten Mietvertrag ausgewiesen ist (vgl. Urk. 137/7 ["CHIRIA = 180 E"). Rechnet man die Nebenkosten hinzu, dürfte der vom Gesuchsgegner zu be- zahlende Mietzins tatsächlich umgerechnet rund Fr. 220.– betragen. - 36 - Nach dem Gesagten sind im Bedarf des Gesuchsgegners wie beantragt Wohn- kosten in Höhe von Fr. 220.– zu berücksichtigen. (3) Die Vorinstanz erwog, gemäss Angaben des Gesuchsgegners würden die Kran- kenkassenprämien in Rumänien vom Lohn abgezogen, weshalb im Bedarf des Gesuchs- gegners keine Kosten für die Krankenkasse anzurechnen seien (Urk. 135 S. 48). Dies blieb unbestritten und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. (4) Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner – wie auch der Gesuchstellerin – Mobilitätskosten in Höhe von Fr. 165.– an, was dem rumänischen Preisniveau angepasst Fr. 56.– ergibt (Urk. 135 S. 48). Dies erscheint angemessen. Zwar macht der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren geltend, er benötige für den Arbeitsweg ein Fahrzeug, da keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stün- den. Da er aber über kein eigenes Fahrzeug verfüge, benutze er aktuell ein Taxi, was monatliche Kosten von umgerechnet Fr. 170.– verursache (Urk. 134 S. 13). Allerdings blieb diese blosse Behauptung des Gesuchsgegners unbelegt. Mithin hat es der Ge- suchsgegner unterlassen, rechtsgenügend glaubhaft zu machen, dass diese Kosten tat- sächlich anfallen. Es bleibt daher bei den Feststellungen der Vorinstanz. (5) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Gesuchsgegners Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts. Sie erwog zusammengefasst, der Gesuchsgegner müsse C._____ im Rahmen des Besuchsrechts jeweils in der Schweiz abholen und wieder in die Schweiz zurückbringen. Nehme er C._____ mit nach Rumänien, würden für den Ge- suchsgegner vier Flüge und für C._____ zwei Flüge pro Besuch anfallen. Bleibe der Ge- suchsgegner mit C._____ in der Schweiz, würden Kosten für die Unterkunft anfallen. Es rechtfertige sich daher, im Bedarf des Gesuchsgegners einen Betrag für diese ausseror- dentlichen Besuchskosten zu berücksichtigen. Gemäss Webseite der Fluggesellschaft SWISS betrage der günstigste Preis für einen Flug von Zürich nach Bukarest Fr. 139.–. Für C._____ würde ein solcher Flug etwa Fr. 105.– kosten. Mithin entstünden dem Ge- suchsgegner pro Besuch Flugkosten in Höhe von bis zu Fr. 766.–. Angesichts der auf- wändigen Besuchsrechtsausübung scheine dieser Betrag gesamthaft angemessen und sei im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen. Jedoch würden diese Kosten nicht monatlich, sondern pro Besuch anfallen, wobei pro Jahr sechs Besuche stattfänden. Pro Monat sei daher ein Betrag von Fr. 383.– für Besuchskosten einzusetzen (Urk. 135 S. 49 f.). - 37 - Während sich der Gesuchsgegner damit einverstanden zeigt (Urk. 134 S. 14), moniert die Gesuchstellerin, es sei angesichts der prekären finanziellen Verhältnisse nicht verhältnismässig, im Bedarf des Gesuchsgegners Besuchskosten zu berücksichti- gen. Sodann sei es der Gesuchsgegner gewesen, der weggezogen sei, ohne sich um die finanziellen Belange zu kümmern. Ferner werde sie sicher einmal oder zweimal selbst nach Rumänien reisen und C._____ gleich mitnehmen, was die Reisekosten massiv re- duziere (Urk. 147 S. 13 f.). Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts stellen im Rahmen der familienrecht- lichen Bedarfsberechnung keine gerichtsübliche Position dar. Vielmehr sind diese Kosten grundsätzlich vom besuchsrechtsberechtigten Elternteil selbst zu tragen, ohne dass in seinem Bedarf ein entsprechender Zuschlag berücksichtigt wird. Jedoch lässt die Recht- sprechung auch die Berücksichtigung besonderer Umstände zu, sodass es letztlich im weiten Ermessen des Eheschutzgerichts liegt, ob und in welchem Umfang er dem Be- suchsberechtigten für die Ausübung des Besuchsrechts einen Betrag zusprechen will. Voraussetzung ist aber, dass diese Lösung namentlich im Hinblick auf die finanzielle La- ge der Eltern als billig erscheint und dass sie nicht mittelbar die Interessen des Kindes beeinträchtigt, indem die für den Unterhalt des Kindes notwendigen Mittel für die Kosten der Besuchsrechtsausübung verwendet werden. In eigentlichen Mangelfällen, wo beide Eltern wirtschaftlich schlecht dastehen, wird ein Ausgleich gesucht werden müssen zwi- schen dem Nutzen, den das Kind aus seinem Kontakt mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil zieht, und dem Interesse an der Deckung des Kindesunterhalts (OGer ZH LE150051 vom 1. Juli 2016, E. II.B.3.2.2.5; BGer 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019, E. 6.5.4; BGer 5A_224/2016 vom 13. Juni 2016, E. 5.3.2). Ein regelmässiger Kontakt zwischen C._____ und dem Gesuchsgegner ist zur Wahrung des Kindeswohls unabdingbar. Aufgrund der grossen Distanz zwischen dem Wohnort des Gesuchsgegners und demjenigen von C._____ ist die Ausübung des Be- suchsrechts zudem mit vergleichsweise hohen Kosten verbunden, wobei der Gesuchs- gegner offensichtlich nicht in der Lage ist, diese (ausschliesslich) aus dem Grundbetrag zu bezahlen. Mithin erscheint es zwar durchaus gerechtfertigt, dem Gesuchsgegner ei- nen gewissen Betrag für die Ausübung des Besuchsrechts zuzugestehen. Jedoch er- scheint der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag angesichts der bescheidenen finanzi- ellen Verhältnisse der Parteien als zu hoch. Zudem dürfte auch die Gesuchstellerin, wie sie selber ausführt, regelmässig ihre Verwandtschaft in Rumänien besuchen und C._____ dabei gleich mitnehmen, was immerhin eine gewisse Kostenersparnis für den - 38 - Gesuchsgegner bedeutet. In Anbetracht dieser Umstände erscheint es gerechtfertigt, Be- suchsrechtskosten von monatlich Fr. 200.– im Bedarf des Gesuchsgegners zu berück- sichtigen. 4.2.3 Hinzuzufügen bleibt, dass die Vorinstanz im Bedarf der Parteien – mangels entsprechender Anträge – keine Kosten für auswärtige Verpflegung berücksichtigt hat. Dabei ist es zu belassen. Zwar macht der Gesuchsgegner im Berufungsver- fahren in pauschaler Weise geltend, er müsse sich am Mittag auswärts verpfle- gen, weshalb in seinem Bedarf Fr. 220.– bzw. angepasst auf das Preisniveau von Rumänien Fr. 75.– anzurechnen seien (Urk. 134 S. 13). Allerdings anerkennt die Gesuchstellerin diese Bedarfsposition nicht (Urk. 147 S. 13). Überdies sind die geltend gemachten Mehrkosten nicht rechtsgenügend glaubhaft, zumal die übli- chen Kosten für Nahrung bereits im Grundbetrag enthalten sind. So sind 50 % des Grundbetrags für die Nahrungskosten vorgesehen (vgl. Ziffer V der Richtli- nien). Davon wiederum sind circa 55 % für das Mittagessen vorgesehen (ZR 84 [1985] Nr. 68). Bei der Position "Auslagen für auswärtige Verpflegung" können daher nur darüber hinausgehende Mehrkosten berücksichtigt werden, die vom Anspruchsberechtigten nachzuweisen sind (vgl. Richtlinien, Ziffer II Abs. 4 lit. b; zum Ganzen OGer ZH LZ160014 vom 7. Dezember 2016, E. 4a). Ein solcher Nachweis wurde vorliegend nicht erbracht.
- Bedarf der Gesuchstellerin und von C._____ Beide Parteien zeigen sich mit der vorinstanzlichen Bedarfsberechnung betref- fend die Gesuchstellerin und C._____ einverstanden, sollte die Obhut bei der Ge- suchstellerin belassen werden (Urk. 134 S. 14 f.; Urk. 147 S. 14 f.). Mit der Vorinstanz ist somit von folgenden Bedarfszahlen auszugehen (Urk. 135 S. 52): Position Gesuchstellerin C._____ (1) Grundbetrag: ab 17. Dezember 2020 Fr. 900.– Fr. 270.– ab 15. Juni 2021 Fr. 1'350.– Fr. 400.– (2) Wohnkostenanteil inkl. Heiz- und Nebenkosten: ab 17. Dezember 2020 Fr. 1'133.– Fr. 566.– - 39 - ab 15. Juni 2021 Fr. 967.– Fr. 483.– (3) Krankenkasse (KVG): Fr. 297.– Fr. 39.– (4) Fremdbetreuungskosten: ab 17. Dezember 2020 - Fr. 564.– ab 15. Juni 2021 - Fr. 1'746.– ab 1. September 2021 - Fr. 2'016.– ab 1. September 2022 - Fr. 700.– (5) Arbeitsweg: ab 17. Dezember 2020 - - ab 15. Juni 2021 Fr. 165.– - Total: ab 17. Dezember 2020 Fr. 2'330.– Fr. 1'439.– ab 15. Juni 2021 Fr. 2'779.– Fr. 2'668.– ab 1. September 2021 Fr. 2'779.– Fr. 2'938.– ab 1. Dezember 2021 Fr. 2'779.– Fr. 2'938.– ab 1. September 2022 Fr. 2'779.– Fr. 1'622.–
- Berechnung der Kinderunterhaltsbeiträge 6.1 Unterhaltsphase I (17. Dezember 2020 bis 28. Februar 2021) Der wieder in Rumänien wohnhafte Gesuchsgegner erhält bei einem Bedarf von Fr. 475.– Arbeitslosentaggelder in Höhe von Fr. 5'947.–. Die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners liegt somit bei Fr. 5'472.–. Damit vermag er den Barbedarf von C._____ in Höhe von Fr. 1'239.– (Fr. 1'439.– abzüglich Kinderzulage von Fr. 200.–) vollständig zu decken. Die Gesuchstellerin weist bei einem Bedarf von Fr. 2'330.– und einem Verdienst von Fr. 0.– ein betreuungsbedingtes Eigenver- sorgungsmanko in Höhe von Fr. 2'330.– auf. In dieser Höhe hat der Gesuchsgeg- ner Betreuungsunterhalt zu leisten. Es resultiert ein Überschuss von Fr. 1'903.–. Angesichts der vorliegenden besonderen Verhältnisse erscheint es gerechtfertigt, diesen Überschuss hälftig auf den Gesuchsgegner und C._____ aufzuteilen, wo- mit der Anteil am Überschuss je (gerundet) Fr. 952.– beträgt. - 40 - Der Gesuchsgegner hat somit für die genannte Periode einen Kinderunter- haltsbeitrag in Höhe von Fr. 4'521.–, davon Fr. 2'330.– Betreuungsunterhalt, zu leisten. Dies zuzüglich der von ihm bezogenen Kinderzulagen. 6.2 Unterhaltsphase II (1. März 2021 bis 31. März 2021) Der Gesuchsgegner erhält bei gleichbleibendem Bedarf Arbeitslosentaggelder in Höhe von Fr. 1'535.–. Die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners liegt somit bei Fr. 1'060.–. Mit diesem Betrag hat er an den Barunterhalt von C._____ beizutra- gen. Dies zuzüglich der von ihm bezogenen Kinderzulagen. Die Unterdeckung im Barunterhalt beträgt Fr. 179.–. Der vom Gesuchs- gegner grundsätzlich geschuldete Betreuungsunterhalt liegt unverändert bei Fr. 2'330.–. Jedoch vermag der Gesuchsgegner einen solchen nicht zu leisten. Insgesamt resultiert ein Fehlbetrag in Höhe von Fr. 2'509.–, davon Fr. 2'330.– Be- treuungsunterhalt. 6.3 Unterhaltsphase III (ab 1. April 2021) Ab dem 1. April 2021 bis zum 13. Januar 2022 erzielt der Gesuchsgegner kein Einkommen und ist entsprechend auch nicht leistungsfähig. Ab dem 14. Januar 2022 ist er zwar wieder erwerbstätig und erzielt einen Nettoverdienst in Höhe von umgerechnet Fr. 750.–. Jedoch übersteigt sein Bedarf von Fr. 884.– dieses Net- toeinkommen. Der Gesuchsgegner ist daher trotz Verdiensts auch weiterhin nicht leistungsfähig. Es resultieren die folgenden Fehlbeträge: - Fr. 3'569.– vom 1. April 2021 bis 14. Juni 2021 (davon Fr. 2'330.– Betreuungsunterhalt); - Fr. 4'514.– vom 15. Juni 2021 bis 31. August 2021 (davon Fr. 2'046.– Betreuungsunterhalt); - Fr. 4'784.– vom 1. September 2021 bis 30. November 2021 (da- von Fr. 2'046.– Betreuungsunterhalt); - 41 - - Fr. 2'797.– vom 1. Dezember 2021 bis 31. August 2022 (davon Fr. 59.– Betreuungsunterhalt); - Fr. 1'481.– ab 1. September 2022 (davon Fr. 59.– Betreuungsun- terhalt). IV.
- Die Vorinstanz setzte die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidge- bühr und den Dolmetscherkosten, auf insgesamt Fr. 5'635.– fest (Dispositiv- Ziffer 11). Sie auferlegte die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte, nahm sie jedoch zufolge der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse (Dispositiv-Ziffer 12). Infolge der hälftigen Kos- tenteilung sprach die Vorinstanz keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziffer 13). Diese Regelung ist mit Blick auf die zutreffenden Ausführungen der Vo- rinstanz (vgl. Urk. 135 S. 60 f.) zu bestätigen.
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 5'500.– festzusetzen. Mit Blick auf den Verfahrensgegenstand und den Aus- gang des Verfahrens rechtfertigt es sich, den Parteien die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren je zur Hälfte aufzuerlegen. Jedoch sind diese Kosten zufolge der den Parteien zu gewährenden unentgeltlichen Rechtspflege – vgl. sogleich – einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Nachforde- rung gestützt auf Art. 123 ZPO. Die Parteientschädigungen sind wettzuschlagen.
- Sowohl der Gesuchsgegner als auch die Gesuchstellerin beantragen die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages (Urk. 134 S. 3 und S. 17 f.; Urk. 147 S. 3 und S. 15, mit Verweis auf Urk. 140 S. 6 f.). Jedoch haben beide Parteien als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu gelten, wobei diesbezüglich auf die obigen Ausführungen betreffend die finanziellen Verhältnisse verwiesen werden kann. Die Anträge der Parteien auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags sind daher abzuweisen. - 42 -
- Eventualiter beantragen beide Parteien die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 134 S. 3 und S. 17 f.; Urk. 147 S. 3 und S. 15, mit Verweis auf Urk. 140 S. 6 f.). Diese ist ihnen zu gewähren, sind doch die Voraussetzungen nach Art. 117 lit. a und b ZPO erfüllt. Zudem sind ihre Gesuche um Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes bzw. einer unentgeltlichen Rechtsbeistän- din zu bewilligen, waren doch die Parteien als rechtsunkundige Personen für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte im vorliegenden Berufungsverfahren auf an- waltlichen Beistand angewiesen. Es wird beschlossen:
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 5, 6 und 8 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 19. April 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Den Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozess- führung gewährt.
- Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin be- stellt.
- Schriftliche Mitteilung zusammen mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Dispositiv-Ziffern 7 und 9 des Urteils des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 19. April 2022 werden auf- gehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für C._____ monatliche Unterhaltsbei- träge wie folgt zu bezahlen: - 43 - − Fr. 4'521.– ab 17. Dezember 2020 bis 28. Februar 2021 (davon Fr. 2'330.– als Betreuungsunterhalt); − Fr. 1'060.– ab 1. März 2021 bis 31. März 2021 (davon Fr. 0.– als Be- treuungsunterhalt); − zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Fami- lienzulagen. Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an die Gesuchstellerin, solange C._____ in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsgegner stellt und keine andere Zahlstelle be- zeichnet. Die vom Gesuchsgegner seit 1. Dezember 2021 für die Dauer des Verfahrens bezahlten Unterhaltsbeiträge an C._____ sind anzurechnen. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner seit 1. April 2021 mangels Leis- tungsfähigkeit keine Kinderunterhaltsbeiträge bezahlen kann. Mit diesen Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt von C._____ nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen monatlich die folgenden Beträge: − Fr. 2'509.– ab 1. März 2021 bis 31. März 2021 (davon Fr. 2'330.– Betreuungsunterhalt); − Fr. 3'569.– ab 1. April 2021 bis 14. Juni 2021 (davon Fr. 2'330.– Be- treuungsunterhalt); − Fr. 4'514.– ab 15. Juni 2021 bis 31. August 2021 (davon Fr. 2'046.– Betreuungsunterhalt); − Fr. 4'784.– ab 1. September 2021 bis 30. November 2021 (davon Fr. 2'046.– Betreuungsunterhalt); − Fr. 2'797.– ab 1. Dezember 2021 bis 31. August 2022 (davon Fr. 59.– Betreuungsunterhalt); − Fr. 1'481.– ab 1. September 2022 bis auf Weiteres (davon Fr. 59.– Betreuungsunterhalt).
- Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: - 44 - monatliches Netto-Einkommen des Gesuchsgegners (ohne Familienzulagen): - 17. Dezember 2020 bis 28. Februar 2021: Fr. 5'947.–; - 1. März 2021 bis 31. März 2021: Fr. 1'535.–; - 1. April 2021 bis 13. Januar 2022: Fr. 0.–; - ab 14. Januar 2022: Fr. 750.–. monatliches Netto-Einkommen der Gesuchstellerin (ohne Familienzulagen): - 17. Dezember 2020 bis 14. Juni 2021: Fr. 0.–; - 15. Juni 2021 bis 30. November 2021: Fr. 733.– (80 % Pensum); - ab 1. Dezember 2021: Fr. 2'720.– (80 % Pensum). Einkommen von C._____: Fr. 200.– (Familienzulage). Vermögen: Kein relevantes Vermögen vorhanden. Bedarf: Gesuchsgegner Gesuchstellerin C._____
- Dezember 2020 bis Fr. 475.– Fr. 2'330.– Fr. 1'439.–
- Juni 2021
- Juni 2021 bis 31. August Fr. 475.– Fr. 2'779.– Fr. 2'668.– 2021
- September 2021 bis Fr. 475.– Fr. 2'779.– Fr. 2'938.–
- November 2021
- Dezember 2021 bis Fr. 475.– (bis Fr. 2'779.– Fr. 2'938.–
- August 2022 13. Januar 2022) Fr. 884.– (ab
- Januar 2022) ab 1. September 2022 Fr. 884.– Fr. 2'779.– Fr. 1'622.–
- Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 19. April 2022 wird mitsamt Kostendispositiv bestätigt.
- Die Anträge der Parteien auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages werden abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt. - 45 -
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der beiden Parteien gewährten unent- geltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Formular sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. September 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Hauser-Rüedi versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE220029-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Hauser-Rüedi Beschluss und Urteil vom 20. September 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 19. April 2022 (EE200150-C)
- 2 - Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 19. April 2022: (Urk. 130 S. 62 ff. = Urk. 135 S. 62 ff.)
1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt.
2. Die elterliche Sorge für den Sohn C._____, geboren am tt. mm. 2017, wird den Parteien gemeinsam belassen.
3. Die Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt. mm. 2017, wird der Ge- suchstellerin zugeteilt.
4. Der Gesuchsgegner wird berechtigt und verpflichtet, den Sohn C._____, ge- boren am tt. mm. 2017, wie folgt auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch respektive in die Ferien zu nehmen, wobei die Übergaben des Soh- nes stets am Wohnort der Gesuchstellerin zu erfolgen haben: − während zwei Wochen in den Sportferien; − während einer Woche der Frühlingsferien; − in geraden Jahren von Karfreitag, 10:00 Uhr, bis Ostermontag, 19:00 Uhr, und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag, 10:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 19:00 Uhr; − während drei Wochen der Sommerferien; − während einer Woche in den Herbstferien, sowie − während einer Woche in den Weihnachtsferien, in geraden Jahren über die Weihnachtsfeiertage (24. und 25. Dezember) und in ungeraden Jahren über den Jahreswechsel (31. Dezember und 1. Januar).
- 3 - Die Ferienwochen richten sich bis zu dessen Einschulung nach den Schulfe- rien am Wohnsitz von C._____ und nach dessen Einschulung nach den Schulferien von C._____. Die Parteien werden verpflichtet, die konkrete Aufteilung der Ferienwochen mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Sollten sich die Parteien über die Aufteilung nicht einigen können, so kommt dem Gesuchsgegner in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Gesuchstellerin in Jahren mit unge- rader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu. Ohne gegenteilige Abrede der Parteien dauert die Betreuungsverantwortung des Gesuchsgegners in den Sport-, Frühlings-, Sommer- und Herbstferien jeweils von Samstag, 12:00 Uhr, vor der jeweilige Besuchszeit bis Sonntag, 18:00 Uhr, nach der jeweiligen Besuchszeit. Ein von dieser Regelung abweichendes Besuchsrecht sowie von dieser Re- gelung abweichende Besuchsmodalitäten nach gegenseitiger Absprache und unter Berücksichtigung des Kindeswohls bleiben vorbehalten.
5. Die Parteien werden für berechtigt erklärt, den Sohn jeweils während der Betreuungszeit des anderen Elternteils jeden Dienstag, Donnerstag und Sonntag in der Zeitspanne von 18:30 Uhr bis 20:00 Uhr via Skype zu kon- taktieren.
6. Beide Parteien wird die Weisung erteilt, die jeweils für die Auslandsreisen mit dem Sohn notwendigen Unterschriften zu leisten und die erforderlichen Ausweisdokumente (u.a. Pass, ID) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für C._____ monatliche Unterhaltsbei- träge wie folgt zu bezahlen: − Fr. 3'050.– rückwirkend ab 17. Dezember 2020 bis 14. Juni 2021 (davon Fr. 1'829.– als Betreuungsunterhalt) − Fr. 3'050.– rückwirkend ab 15. Juni 2021 bis 31. August 2021 (davon Fr. 1'464.– als Betreuungsunterhalt)
- 4 - − Fr. 387.– rückwirkend ab 1. Dezember 2021 bis auf Weite- res (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) − zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragli- che Familienzulagen Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten ei- nes Monats im Voraus zu bezahlen an die Gesuchstellerin, solange C._____ in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsgegner stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. Die vom Gesuchsgegner seit 1. Dezember 2021 für die Dauer des Verfah- rens bezahlten Unterhaltsbeiträge an C._____ sind anzurechnen. Mit diesen Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt von C._____ nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen monatlich die folgenden Beträge: − Fr. 501.– ab 17. Dezember 2020 bis 14. Juni 2021 (davon Fr. 501.– Betreuungsunterhalt) − Fr. 1'464.– ab 15. Juni 2021 bis 31. August 2021 (davon Fr. 1'464 Betreuungsunterhalt) − Fr. 4'784.– ab 1. September 2021 bis 30. November 2021 (da- von Fr. 2'046.– Betreuungsunterhalt) − Fr. 2'025.– ab 1. Dezember 2021 bis 31. August 2022 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) − Fr. 664.– ab 1. September 2022 bis auf Weiteres (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)
8. Mangels Leistungsfähigkeit werden keine Ehegattenunterhaltsbeiträge zu- gesprochen.
9. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen:
- 5 - Einkommen Gesuchstellerin: von bis und mit Pensum Fr. 0.– 17. Dezember 2020 14. Juni 2021 0 % Fr. 733.–* 15. Juni 2021 30. November 2021 80 % Fr. 3'150.–** 1. Dezember 2021 auf Weiteres 80 %
* Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen) ** Hypothetisches Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen) Einkommen Gesuchsgegner: von bis und mit Pensum Fr. 5'947.–* 17. Dezember 2020 31. August 2021 – Fr. 0.– 1. September 2021 30. November 2021 0 % Fr. 1'200.–** 1. Dezember 2021 auf Weiteres 100 %
* Arbeitslosentaggelder ** Hypothetisches Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen) Einkommen C._____: von bis und mit Bemerkung Fr. 200.– Geburt auf Weiteres Familienzulage Vermögen: Gesuchstellerin Fr. 0.– Gesuchsgegner Fr. 0.– C._____ Fr. 0.–
- 6 - Bedarf: Gesuchsgegner Gesuchstellerin C._____
17. Dezember 2020 bis 14. Juni 2021 Fr. 2'897.– Fr. 2'330.– Fr. 1'421.–
15. Juni 2021 bis 31. August 2021 Fr. 2'897.– Fr. 2'779.– Fr. 2'668.–
1. September bis 30. November 2021 Fr. 475.– Fr. 2'779.– Fr. 2'938.–
1. Dezember 2021 bis 31. August 2022 Fr. 813.– Fr. 2'779.– Fr. 2'938.– ab 1. September 2021 Fr. 813.– Fr. 2'779.– Fr. 1'622.–
10. Die weiteren Anträge der Gesuchstellerin (prozessuale Anträge Ziff. 4 und Ziff. 5, Rechtsbegehren Ziff. 5 bis 7) sowie die weiteren Anträge des Ge- suchsgegners (prozessuale Anträge Ziff. 3 und Ziff. 4) werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist und sie nicht als gegenstandslos geworden ab- zuschreiben sind.
11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die Barauslagen betragen: Fr. 1'635.– Dolmetscherkosten Fr. 5'635.– Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
12. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zu- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
13. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
14. [Schriftliche Mitteilung]
15. [Rechtsmittel: Berufung, Frist 10 Tage]
- 7 - Berufungsanträge: Des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 134 S. 2 f., sinngemäss):
1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 19. April 2022 aufzuheben und die Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt. mm. 2017, dem Gesuchsgegner zuzuteilen.
2. Es sei die Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 19. April 2022 aufzuheben und die Gesuchstellerin für berechtigt und verpflichtet zu erklären, den Sohn C._____, ge- boren am tt. mm. 2017, während der Hälfte der Schulferien in Rumänien auf eigene Kosten zu betreuen. Es seien die Parteien zu verpflichten, die konkrete Aufteilung der Ferienwochen während mindestens drei Monaten im Voraus ab- zusprechen und es sei dem Gesuchsgegner für den Fall, dass keine Einigung zustande kommt, in Jahren mit gerader Jahres- zahl und der Gesuchstellerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zuzusprechen. Eventualiter sei der Gesuchsgegner für berechtigt und verpflichtet zu erklären, den Sohn C._____ während allen Schulferien in der Schweiz zu sich auf Besuch zu nehmen.
3. Es sei die Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 19. April 2022 aufzuheben und die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für C._____ einen monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats zahlbaren Unter- haltsbeitrag von Fr. 1'100.– zuzüglich gesetzlicher und/oder ver- traglicher Familienzulagen zu bezahlen. Darüber hinaus sei fest- zustellen, dass der Gesuchsgegner für die Zeit vom
17. Dezember 2020 bis zum Umzug von C._____ zum Gesuchs- gegner mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Kin- derunterhaltsbeiträge zu bezahlen. Eventualiter, für den Fall, dass der Sohn C._____ unter die allei- nige Obhut der Gesuchstellerin gestellt werden sollte, sei festzu- stellen, dass der Gesuchsgegner mangels finanzieller Leistungs- fähigkeit nicht in der Lage ist, einen Kinderunterhaltsbeitrag für C._____ an die Gesuchstellerin zu bezahlen.
4. Es sei die Dispositiv-Ziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 19. April 2022 aufzuheben und die neuen finanziellen Verhältnisse der Parteien festzuhalten.
5. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
19. April 2022 vollumfänglich aufzuheben und zur Vervollständi- gung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.
- 8 -
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % Mehrwert- steuer) zulasten der Gesuchstellerin. Prozessuale Anträge:
1. Es seien vom Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, die vollständigen Akten betreffend die Gesuchstellerin beizuziehen.
2. Es sei darauf zu verzichten, für das Berufungsverfahren vom Ge- suchsgegner einen Prozesskostenvorschuss einzuverlangen.
3. Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu bezahlen. Eventualiter sei dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
4. Es sei der Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Be- zirksgerichts Bülach vom 19. April 2022 die aufschiebende Wir- kung zu erteilen. Der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 147 S. 2 f., sinngemäss):
1. Die Berufungsanträge des Berufungsklägers seien abzuweisen.
2. Eventualiter für den Fall, dass die Obhut über C._____ dem Beru- fungskläger zugeteilt wird, sei die Berufungsbeklagte zu verpflich- ten, C._____ einen Unterhalt von Fr. 136.– zu zahlen, beginnend fünf Monate nach Rechtskraft des Urteils.
3. Es sei Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 19. April 2022 betreffend die Ferienaufteilung wie folgt abzu- ändern:
- während zwei Wochen in den Sportferien;
- keine Frühlingsferien
- keine Ferien während Ostern und Pfingsten
- während drei Wochen Sommerferien;
- während zwei Wochen in den Herbstferien, sowie
- während einer Woche in den Weihnachtsferien, in geraden Jahren über die Weihnachtsfeiertage (25. und 26. Dezem- ber) und in ungeraden Jahren über den Jahreswechsel (31. Dezember und 1. Januar).
4. Es sei Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 19. April 2022 insofern abzuändern, als dass der Berufungs-
- 9 - kläger verpflichtet wird, monatliche Unterhaltszahlungen wie folgt zu zahlen:
- Fr. 3'050.– rückwirkend ab 17. Dezember 2020 bis 14. Juni 2021 (davon Fr. 1'829.– als Betreuungsunterhalt);
- Fr. 3'050.– rückwirkend ab 15. Juni 2021 bis 13. Januar 2022 (davon Fr. 1'464.– als Betreuungsunterhalt);
- Fr. 826.– rückwirkend ab 14. Januar 2022 bis auf Weiteres (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt).
5. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 19. April 2022 insofern abzuändern, als dass der Be- rufungskläger verpflichtet wird, monatliche Unterhaltszahlungen wie folgt zu zahlen:
- Fr. 3'050.– rückwirkend ab 17. Dezember 2020 bis 14. Juni 2021 (davon Fr. 1'829.– als Betreuungsunterhalt)
- Fr. 3'050.– rückwirkend ab 15. Juni 2021 bis 31. August 2021 (davon Fr. 1'464.– als Betreuungsunterhalt)
- Fr. 826.– rückwirkend ab 1. September 2021 bis auf Weite- res (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt)
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Berufungsklägers. Prozessuale Anträge:
1. Die prozessualen Anträge des Berufungsklägers seien abzuwei- sen.
2. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklag- ten für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag von einstweilen Fr. 5'000.– zzgl. 7.7% MWST zu zahlen;
3. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeich- nenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
- 10 - Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn, C._____, geboren am tt. mm. 2017.
2. Mit Eingabe vom 19. November 2020 gelangte die Gesuchstellerin und Be- rufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) an die Vorinstanz und ersuchte um die Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Nach durchgeführtem Verfahren erliess die Vorinstanz am 19. April 2022 das angefochtene Eheschutzurteil (Urk. 130 = Urk. 135). 3.1 Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 12. Mai 2022 Berufung mit den ein- gangs zitierten Anträgen (Urk. 134). Nach diesbezüglicher Stellungnahme der Gesuchstellerin (Urk. 140) wurde der Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 7 des an- gefochtenen Entscheids in Bezug auf die durch den Gesuchsgegner zu leistenden rückwirkenden Unterhaltsbeiträge vom 17. Dezember 2020 bis und mit 30. Juni 2022 die aufschiebende Wirkung erteilt. Was die vom Gesuchsgegner zu leisten- den laufenden Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Juli 2022 betrifft, so wurde der Beru- fung im Fr. 363.– pro Monat übersteigenden Betrag die aufschiebende Wirkung erteilt. Im Mehrumfang wurde das Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 144 S. 4 f.). 3.2 Die in der Folge von der Gesuchstellerin erstattete Berufungsantwort da- tiert vom 29. Juli 2022 (Urk. 147). Darauf replizierte der Gesuchsgegner mit Ein- gabe vom 19. September 2022 (Urk. 152). Die Replik wurde der Gesuchstellerin mit Präsidialverfügung vom 29. September 2022 zugestellt, und es wurde ihr gleichzeitig Frist angesetzt, um die Akten der Kinderärztin von C._____ zu edie- ren (Urk. 153). Mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 reichte die Gesuchstellerin den verlangten Verlaufsbericht der Kinderärztin sowie eine Stellungnahme zur Replik des Gesuchsgegners ein (Urk. 157). Hierzu nahm der Gesuchsgegner mit Einga-
- 11 - be vom 21. November 2022 Stellung (Urk. 164). Weitere Eingaben sind nicht er- folgt.
4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-133) wurden beigezogen. Auf die Vorbringen der Parteien ist nur insoweit einzugehen, als für die Rechtsfindung erforderlich. II.
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorab ist daher festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1, 2, 5, 6 und 8 in Rechtskraft erwachsen ist. Dies ist vorzumerken.
2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (An- gemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der Be- rufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vo- rinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit die- sen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend ge- machte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vor- bringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom
15. Oktober 2013, E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von of-
- 12 - fensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erst- instanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom
21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und 5). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Beru- fungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Unter- suchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1).
3. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, kön- nen die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
4. Die Vorinstanz hat die prozessualen Grundsätze des Eheschutzverfahrens zutreffend dargelegt (Urk. 135 S. 15 f.). Darauf ist zu verweisen. 5.1 Der Gesuchsgegner beantragt wie bereits vor Vorinstanz, es seien die die Gesuchstellerin betreffenden Akten des Migrationsamts des Kantons Zürich bei- zuziehen (Urk. 134 S. 3). Dies mit der Begründung, die Gesuchstellerin habe ih- ren Aufenthaltsstatus in der Schweiz mutmasslich widerrechtlich erwirkt – weder habe er je einen Antrag auf Familiennachzug gestellt noch sei die Gesuchstellerin tatsächlich Opfer häuslicher Gewalt geworden. Sei dem so, werde die Aufent- haltsbewilligung der Gesuchstellerin aufgehoben und sie müsse die Schweiz ver- lassen. Damit würden auch ihr Wohnsitz in der Schweiz und die Zuständigkeit der hiesigen Gerichte enden (Urk. 134 S. 5 ff.). 5.2 Demgegenüber bestreitet die Gesuchstellerin die Relevanz dieser Akten für das vorliegende Verfahren (Urk. 147 S. 4 f.).
- 13 - 5.3 Die Gesuchstellerin verfügt seit dem 21. September 2020 und bis heute über einen vom Migrationsamt erteilten Aufenthaltstitel für die Schweiz (Urk. 101/21). Dass dies mittlerweile nicht mehr zutrifft, macht der Gesuchsgegner nicht geltend. Dass das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung in Zukunft allen- falls widerrufen oder entziehen könnte, kann für die heutige Beurteilung des Wohnsitzes der Gesuchstellerin bzw. der Zuständigkeit der hiesigen Gerichte nicht von Relevanz sein. So ist es denn auch nicht Sache des Eheschutzgerichts, über die Rechtmässigkeit eines vom Migrationsamt erteilten Aufenthaltstitels zu befinden. Der betreffende Antrag des Gesuchsgegners ist daher abzuweisen. III. A. Ausgangslage
1. Dem vorliegend zu beurteilenden Fall liegen zusammengefasst die folgen- den Gegebenheiten zugrunde (vgl. Prot. I S. 9 ff. und S. 58 ff.): Die Parteien sind gebürtige Rumänen. Während ihrer Ehe lebten sie zu- sammen in verschiedenen Ländern, so unter anderem in Australien, Grossbritan- nien und der Schweiz. Der gemeinsame Sohn der Parteien, C._____, kam am tt. mm. 2017 in Schottland zur Welt. In die Schweiz kamen die Parteien erstmals im Herbst 2018, nachdem der Gesuchsgegner bei der D._____ AG eine Anstellung als Brandschutzingenieur gefunden hatte. Als dieses Arbeitsverhältnis im Novem- ber 2019 endete, kehrten sie einstweilen nach Rumänien zurück. Im August 2020 kamen die Parteien abermals in die Schweiz, da der Gesuchsgegner eine Anstel- lung bei der E._____ AG gefunden hatte. Dieses Arbeitsverhältnis endete jedoch bereits am 13. Oktober 2020 – dem Gesuchsgegner wurde während laufender Probezeit gekündigt. In der Folge meldete sich der Gesuchsgegner am 19. Okto- ber 2020 beim RAV (Urk. 55/4) und begab sich – allerdings ohne Erfolg – erneut auf Stellensuche in der Schweiz. Ende Oktober 2020 kam es zur Trennung der Parteien – die Gesuchstelle- rin begab sich zusammen mit C._____ ins Frauenhaus (vgl. Urk. 42/2 S. 1). Der Gesuchsgegner blieb zunächst in der ihm von der E._____ AG zur Verfügung ge-
- 14 - stellten Wohnung, welche er allerdings Mitte November 2020 infolge des Stellen- verlusts verlassen musste. Am 6. Dezember 2020 meldete sich der Gesuchsgeg- ner schliesslich aus der Schweiz ab und ging zurück nach Rumänien (Urk. 11/5). Demgegenüber verblieb die Gesuchstellerin mit C._____ in der Schweiz: Ab dem
30. November 2020 – mithin nach dem Aufenthalt im Frauenhaus – wohnten die beiden in einer Notwohnung des Vereins L._____, einer Institution für teilbegleite- tes Wohnen in M._____ (vgl. Urk. 42/2-4). Am 12. Juni 2021 bezog die Gesuch- stellerin mit C._____ schliesslich eine eigene Wohnung (Urk. 42/11).
2. Im Rahmen des von der Gesuchstellerin anhängig gemachten Eheschutz- verfahrens teilte die Vorinstanz die Obhut für C._____ der Gesuchstellerin zu (Dispositiv-Ziffer 3). Dem Gesuchsgegner sprach sie ein Besuchsrecht während insgesamt acht Schulferienwochen sowie während gewisser Feiertage zu (Dispo- sitiv-Ziffer 4). Überdies verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchsgegner, für C._____ rückwirkend ab dem 17. Dezember 2020 monatliche Kinderunterhalts- beiträge zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 7). Der Gesuchsgegner richtet seine Beru- fung gegen die genannten drei Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Urk. 134 S. 2 f.). Mithin bilden die Zuteilung der Obhut, die Ausgestaltung des Be- suchsrechts sowie die Höhe der zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge Ge- genstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. B. Obhut 1.1 Die Vorinstanz äusserte sich zunächst zur Erziehungsfähigkeit der Parteien und kam zum Schluss, dass sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchs- gegner erziehungsfähig seien. Zwar stelle der Gesuchsgegner die Erziehungsfä- higkeit der Gesuchstellerin in Frage. Es treffe denn auch zu, dass die Gesuchstel- lerin nach ihrem Einzug in die Wohnstruktur des Vereins L._____ eine Familien- begleitung in Anspruch genommen habe und überdies der Zirkulationsbeschluss der Sozialbehörde G._____ festhalte, dass die Gesuchstellerin während des Auf- enthaltes im Frauenhaus mit der Erziehung von C._____ überfordert gewesen sei. Dementgegen sei aber dem ergänzenden Kurzbericht des Vereins L._____ zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin zwar in der Erziehung noch Anleitung brau- che und Mühe bekunde, C._____ klare Grenzen aufzuzeigen, sie jedoch in ihrer
- 15 - Rolle als Mutter offen und lernfähig sei und sie einen liebevollen Umgang mit ih- rem Sohn pflege. Der Umstand, dass die Gesuchstellerin bei der Erziehung von C._____ im ersten Monat nach der Trennung Unterstützung gebraucht habe, las- se nicht generell an ihrer Erziehungsfähigkeit zweifeln. Sodann impliziere der Ge- suchsgegner mit seinem – ursprünglichen – Eventualantrag auf Anordnung der al- ternierenden Obhut selbst, dass die Gesuchstellerin erziehungsfähig sei. Hinwei- se, dass sich die Umstände seither geändert hätten, würden vom Gesuchsgegner nicht geltend gemacht und seien auch nicht ersichtlich (Urk. 135 S. 21 ff.). 1.2 Weiter zu berücksichtigen seien neben der Erziehungsfähigkeit die tatsäch- liche Betreuungssituation, die Qualität und Kontinuität einer bestehenden Betreu- ungslösung, die Kooperationsfähigkeit eines Elternteils sowie die geringere Bin- dung des Kindes an einen Elternteil. Der Gesuchsgegner sei bei der Kinderbe- treuung von C._____ in der Anfangszeit nach der Geburt involviert gewesen. Dies habe sich allerdings nach dem Umzug in die Schweiz geändert, wo die Gesuch- stellerin stets die Hauptbetreuungsperson gewesen sei, während der Gesuchs- gegner nach eigenen Angaben regelmässig die Wochenenden und die Abende unter der Woche mit C._____ verbracht habe. Zudem spreche nichts dafür, dass sich C._____ in seinem jetzigen Umfeld nicht wohlfühle. Obschon C._____ bereits einige Zeit in Rumänien verbracht habe, scheine ein erneuter, permanenter Wohnsitzwechsel mit Blick auf das Kindeswohl nicht angebracht, da er dem Be- dürfnis eines Kleinkindes nach Stabilität und Konstanz im Alltagsleben nicht ent- spreche. Werde die Obhut der Gesuchstellerin zugeteilt, könne C._____ in sei- nem aktuell gewohnten Umfeld weiterhin durch seine derzeitige Hauptbezugsper- son betreut werden. Zudem habe der Gesuchsgegner C._____ für knapp ein Jahr nur vereinzelt gesehen (Urk. 135 S. 23). 1.3 Zusammengefasst bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gesuchstellerin nicht geeignet sei, die Obhut über C._____ auszuüben. Die Zuteilung der Obhut an die Gesuchstellerin entspreche sodann dem Kindeswohl, da sie Kontinuität, Stabilität und Sicherheit im Leben von C._____ gewährleiste. Entsprechend sei die Obhut über C._____ der Gesuchstellerin zuzuteilen (Urk. 135 S. 23 f.).
- 16 - 2.1 Der Gesuchsgegner hält dem entgegen, er sei überzeugt, dass das Kin- deswohl am besten gewahrt sei, wenn C._____ bei ihm in Rumänien in seiner al- leinigen Obhut leben würde. So würde C._____ nämlich alle Unterstützung erhal- ten, welche er für eine gute Entwicklung benötige: Muttersprachliche Kommunika- tionsfähigkeit, Besuch des Kindergartens in F._____ [Stadt in Rumänien], intellek- tuelle Unterstützung durch seinen Vater sowie ein Netzwerk von Lehrkräften, emotionale Stabilität durch seine vielen Freunde und die Grossfamilie, finanzielle und materielle Unterstützung und eine vertraute Umgebung in seiner Stadt. Zu- dem habe C._____, als er bei ihm gewesen sei, nie wieder in die Schweiz zurück- kehren wollen, und es sei der Plan der Familie gewesen, dass C._____ in Rumä- nien ausgebildet werde. All dies habe die Vorinstanz überhaupt nicht berücksich- tigt (Urk. 134 S. 7). 2.2 Was die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin angehe, so sei im Zirku- larbeschluss der Sozialbehörde G._____ festgehalten worden, dass sie während des Aufenthalts im Frauenhaus mit der Erziehung von C._____ überfordert gewe- sen sei. Das heisse nichts anderes, als dass die Gesuchstellerin erziehungsunfä- hig gewesen sei. Dennoch habe die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen zur Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin veranlasst. Stattdessen habe sie unter Bezugnahme auf den ergänzenden Kurzbericht des Vereins L._____ erwogen, dass die Gesuchstellerin zwar nach wie vor Defizite habe, sie aber offen und lern- fähig sei. Weiter schliesse die Vorinstanz daraus, dass die Gesuchstellerin im ers- ten Monat nach der Trennung Unterstützung gebraucht habe, was offensichtlich dem Kurzbericht des Vereins L._____ widerspreche. Zudem werde ausser Acht gelassen, dass sogar eine Familienbegleitung organisiert worden sei. Der Ge- suchsgegner habe deshalb eine Untersuchung von C._____ veranlasst. Aus dem zugehörigen Bericht gehe hervor, dass C._____ erhebliche Defizite in den kogni- tiven, kommunikativen, sozialen, mentalen und rationalen Fähigkeiten habe. Sei- ne Fähigkeiten entsprächen über weite Strecken denjenigen eines zweieinhalb Jahre alten Kindes, obwohl er im Zeitpunkt der Evaluierung bereits über vier Jah- re alt gewesen sei. All das, zusammen mit der Tatsache, dass C._____ nicht or- dentlich habe eingeschult werden können, seien zureichende Gründe, um die Er-
- 17 - ziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin mittels eines Gutachtens abzuklären. Dies habe die Vorinstanz aber unterlassen (Urk. 134 S. 7 f.). 2.3 Demgegenüber sei er voll erziehungsfähig. Dies sei ihm auch von der Vor- instanz attestiert worden (Urk. 134 S. 8). 2.4 Dass die Gesuchstellerin die Hauptbezugsperson von C._____ gewesen sei, bestreite er. Ab der Geburt von C._____ sei er für seinen Sohn da gewesen. Er habe sich um ihn gekümmert, während die Gesuchstellerin ihr Studium absol- viert habe. Die Tatsache, dass die Gesuchstellerin C._____ von August bis Okto- ber 2020 mehr betreut habe, macht sie nicht zu seiner Hauptbezugsperson. So- dann verkenne die Vorinstanz, dass ihm die Gesuchstellerin C._____ bewusst entzogen habe, indem sie ins Frauenhaus eingetreten sei und ihm erst im Juni 2021 erstmals wieder die Möglichkeit gewährt habe, C._____ – in ihrem Beisein – zu sehen. Ein solches Verhalten sei rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Rechtsschutz, weshalb daraus nichts für die Obhutszuteilung abgeleitet werden dürfe. C._____ sei daher antragsgemäss unter seine Obhut zu stellen, sei er doch ein liebevoller Vater, der nur das Bestmögliche für seinen Sohn wolle (Urk. 134 S. 8).
3. Die Gesuchstellerin entgegnet, C._____ habe sich in der Schweiz einge- lebt, in der Krippe Freunde gefunden und hier seine Mutter und Hauptbezugsper- son um sich. Es gehe ihm sehr gut in der Schweiz. Sie bestreite, dass der Zirkula- tionsbeschluss der Gemeinde G._____ dahingehend zu interpretieren sei, dass sie erziehungsunfähig gewesen sei. Vielmehr habe sie Unterstützung gebraucht, um ihr Leben neu organisieren zu können – alleinerziehend und ohne Deutsch- kenntnisse sei das ohne Hilfe fast unmöglich. Was das vom Gesuchsgegner ein- gereichte – und sicher nicht objektive – Parteigutachten angehe, so habe dieses offensichtlich das Ziel, die "psychischen Schwierigkeiten [von C._____] hervorzu- heben". Dass C._____ die im Gutachten beschriebenen Defizite habe, bestreite sie. Zudem sei das Gutachten entstanden, während C._____ fast zwei Monate lang der Beeinflussung des Gesuchsgegners ausgesetzt gewesen sei. Ihm kom- me daher keine Beweiskraft zu. Dass der Gesuchsgegner erziehungsfähig sei, bestreite sie im Grundsatz nicht. Jedoch fehle ihm die Bindungstoleranz. Demge-
- 18 - genüber sehe sie selbst die Wichtigkeit einer guten Beziehung zwischen Vater und Sohn (Urk. 147 S. 5 ff.).
4. Für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil im Eheschutzverfahren gel- ten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie im Scheidungsfall. Nach der Recht- sprechung hat das Wohl des Kindes Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab muss die Erziehungsfähigkeit der Eltern geklärt werden. Ist diese bei beiden Elternteilen gegeben, sind vor al- lem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzung ungefähr in gleicher Weise, kann die Stabi- lität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist – je nach Alter der Kinder – ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, namentlich die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammen- zuarbeiten (BGer 5A_972/2013 vom 23. Juni 2014, E. 3, m.w.H.).
5. Der Gesuchsgegner stellt zunächst die Erziehungsfähigkeit der Gesuch- stellerin in Frage und stellt sich in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt, C._____ werde unter ihrer Obhut an einer altersgerechten Entwicklung gehindert. Dabei stützt er sich zum einen auf den Zirkulationsbeschluss der Sozialabteilung der Gemeinde G._____ vom 23. November 2020 (Urk. 42/2) sowie die vom Ver- ein L._____ verfassten Kurzberichte vom 31. Januar 2021 (Urk. 42/3) und vom
4. Februar 2021 (Urk. 42/4). Zum anderen liess der Gesuchsgegner in Rumänien einen "klinisch-psychologischen Befundsbericht" über C._____ erstellen, welcher vom 17. Oktober 2021 datiert und bei den Akten liegt (Urk. 137/2). 5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sowohl der Zirkulationsbeschluss der Sozi- alabteilung der Gemeinde G._____ als auch die Kurzberichte des Vereins L._____ vor bald drei Jahren im Kontext der schwierigen Trennungssituation der Parteien erstellt wurden. Die Gesuchstellerin hatte sich gerade vom Gesuchsgeg- ner getrennt, war der Landessprache nicht mächtig und verfügte weder über eine eigene Wohnung noch über ein eigenes Einkommen. Es erscheint daher fraglich, ob das, was damals festgestellt bzw. in den Berichten festgehalten wurde, im heu-
- 19 - tigen Zeitpunkt überhaupt noch von Relevanz sein kann, zumal sich die Verhält- nisse seither grundlegend verändert bzw. stabilisiert haben. Überdies ist dem Ge- suchsgegner zu widersprechen, soweit er vorbringt, während des Aufenthalts im Frauenhaus sei von den Behörden eine eigentliche Erziehungsunfähigkeit der Gesuchstellerin festgestellt worden. Solches lässt sich dem Zirkulationsbeschluss nicht entnehmen. Vielmehr ist davon die Rede, dass die Gesuchstellerin mit der Erziehung von C._____ überfordert sei und Unterstützung benötige (Urk. 42/2 S. 1). Ursache für diese – vorübergehenden – Schwierigkeiten dürfte die damalige Lebenssituation der Gesuchstellerin gewesen sein (vgl. dazu Prot. I S. 61 und S. 88 f.). Zu beachten ist zudem, dass die Gesuchstellerin in den Berichten des Vereins L._____ als offene und lernfähige Mutter beschrieben wird, welche grundsätzlich einen sehr liebevollen Umgang mit ihrem kleinen Sohn pflege (Urk. 42/4). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz kei- ne ernsthaften Zweifel an der grundsätzlichen Erziehungsfähigkeit der Gesuch- stellerin hegte und auf die Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachten ver- zichtet hat. 5.2 Dem Vorbringen des Gesuchsgegners, C._____ würde unter der Obhut der Gesuchstellerin an einer altersgerechten Entwicklung gehindert, ist insbesondere der im Verlaufe des Berufungsverfahrens edierte Bericht der Kinderärztin von C._____, Dr. med. H._____, FMH Kinder- und Jugendmedizin, vom 5. Oktober 2022 entgegenzuhalten: Darin ist festgehalten, dass C._____ eine unauffällige, al- tersentsprechende Entwicklung zeige (Urk. 159/10). Würden die Behauptungen des Gesuchsgegners zutreffen – sein Sohn habe erhebliche Defizite in den kogni- tiven, kommunikativen, sozialen, mentalen und rationalen Fähigkeiten und sei in seiner Entwicklung weit zurück –, wäre kaum vorstellbar, dass nicht auch die C._____ behandelnde Kinderärztin Feststellungen dieser Art gemacht hätte. Vor diesem Hintergrund vermag der vom Gesuchsgegner in Auftrag gegebene "kli- nisch-psychologische Befundsbericht" mit dem Ziel der "Identifizierung der psy- chischen Zustände" von C._____, welcher massgeblich auf den Aussagen, Be- obachtungen und Befürchtungen des Gesuchsgegners beruht, nicht zu überzeu- gen. Sodann erscheint die Edition weiterer Gesundheitsakten betreffend C._____ entgegen dem Antrag des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 164) nicht notwendig. Dass
- 20 - schliesslich der Kindergarteneintritt von C._____ um ein Jahr verschoben worden ist, verwundert angesichts der unsteten Verhältnisse in den letzten Jahren nicht.
6. Weiter beanstandet der Gesuchsgegner die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Gesuchstellerin die Hauptbezugsperson von C._____ sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass C._____ seit der Trennung der Parteien Ende Oktober 2020 (faktisch) unter der alleinigen Obhut der Gesuchstellerin steht. Zumindest seit diesem Zeitpunkt ist die Gesuchstellerin die Hauptbezugsperson von C._____. Dies bestreitet der Gesuchsgegner zwar nicht, jedoch will er diese Ge- gebenheit gänzlich unberücksichtigt lassen. Jedoch ist dieser Umstand mit Blick auf das Kindeswohl sehr wohl relevant. Dies, selbst wenn die Behauptung des Gesuchsgegners zuträfe und ihm die Gesuchstellerin den gemeinsamen Sohn bewusst entzogen hätte.
7. Dass der Gesuchsgegner ein guter Vater ist und er sich gut um C._____ kümmert, bestreitet die Gesuchstellerin nicht (Prot. I S. 62; Urk. 147 S. 8). Daran zweifelte auch die Vorinstanz nicht. Jedoch vermag dieser Umstand keinen Ob- hutswechsel und damit verbunden einen Wechsel der Hauptbezugsperson, des Wohnorts und der gesamten gewohnten Umgebung zu rechtfertigen.
8. Nach dem Gesagten ist die Berufung des Gesuchsgegners in diesem Punkt abzuweisen und die Obhut über C._____ bei der Gesuchstellerin zu belas- sen. C. Besuchsrecht 1.1 Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass der Gesuchsgegner eine gute Beziehung zu C._____ pflege und letzterer seinen Vater liebe. Dies spreche für ein ausgedehntes Besuchs- und Ferienrecht. Mit Blick auf die Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin könne dieses jedoch nicht darin bestehen, dass C._____ sämtliche Schulferien beim Gesuchsgegner verbringe, wie dies der Gesuchsgeg- ner beantrage. Offensichtlich habe auch die Gesuchstellerin ein Anrecht darauf, Ferien mit ihrem Sohn verbringen zu können. Da C._____ vermutungsweise im Kanton Zürich zur Schule gehen werde, habe sich das Besuchs- und Ferienrecht
- 21 - entsprechend nach diesen Schulferien zu richten. Gesamthaft würden die Schul- ferien im Kanton Zürich dreizehn Wochen dauern. Angesichts der Umstände scheine es angemessen, das Besuchsrecht des Gesuchsgegners auf gesamthaft acht Wochen pro Jahr festzusetzen. Diese acht Wochen seien sodann aufgrund des jungen Alters von C._____ gleichmässig über das Jahr zu verteilen. Demnach sei der Gesuchsgegner zu berechtigen und zu verpflichten, C._____ wie folgt auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch respektive in die Ferien zu neh- men, wobei die Übergaben am Wohnort der Gesuchstellerin zu erfolgen hätten (Urk. 135 S. 25 f.): − während zwei Wochen in den Sportferien; − während einer Woche der Frühlingsferien; − während drei Wochen der Sommerferien; − während einer Woche in den Herbstferien, sowie − während einer Woche in den Weihnachtsferien, in geraden Jahren über die Weihnachtsfeiertage (24. und 25. Dezember) und in ungeraden Jahren über den Jahreswechsel (31. Dezember und 1. Januar). 1.2 Im Übrigen solle der Gesuchsgegner ebenfalls berechtigt sein, Feiertage mit C._____ verbringen zu können. Der Gesuchsgegner sei daher zu berechtigten und zu verpflichten, C._____ in geraden Jahren von Karfreitag, 10:00 Uhr, bis Os- termontag, 19:00 Uhr, und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag, 10:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 19:00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen (Urk. 135 S. 26 f.).
2. Wie dargelegt ist C._____ unter der Obhut der Gesuchstellerin zu belas- sen. Für diesen Fall beantragt der Gesuchsgegner, er sei für berechtigt zu erklä- ren, C._____ während sämtlichen Schulferien in der Schweiz – eventualiter wäh- rend insgesamt elf Ferienwochen – zu sich auf Besuch zu nehmen. Die Erwägung der Vorinstanz, dass auch die Gesuchstellerin mit ihrem Sohn Ferien machen können solle, sei zwar grundsätzlich legitim. Indes sei in der heutigen Zeit die al-
- 22 - ternierende Obhut der Regelfall. Vor diesem Hintergrund könne nicht angehen, dass die Gesuchstellerin C._____ während vierundvierzig Wochen betreue, wäh- rend ihm nur gerade acht Betreuungswochen im Jahr zugestanden würden, ohne dass er mit seinem Sohn einen Alltag leben könne. Hinzu komme, dass für ihn al- lein die Reise in die Schweiz zwei Tage in Anspruch nehme (Fahrt nach Bukarest mit Übernachtung, am nächsten Tag Flug in die Schweiz). Die Reise von Rumä- nien in die Schweiz und wieder zurück mache somit vier Tage aus. Bei einer Wo- che Ferien im Frühling und Herbst könne er daher effektiv maximal fünf Tage mit seinem Sohn verbringen, wenn er jeweils noch zwei Tage freinehme (Urk. 134 S. 2 und S. 9).
3. Die Gesuchstellerin entgegnet, auch sie müsse, wie dies die Vorinstanz zu- treffend ausführe, Ferien mit ihrem Sohn verbringen können. Die von der Vorin- stanz festgelegte Regelung mit acht Ferienwochen, aufgeteilt auf die jeweiligen Schulferien, sei grundsätzlich nachvollziehbar. Jedoch bedeute diese Verteilung der Ferien ganze sechs Flüge. Dies sei angesichts der finanziellen Situation der Familie nicht machbar. Daher beantrage sie, es sei in den Frühlingsferien kein Besuchsrecht vorzusehen, dafür aber ein nicht nur einwöchiges, sondern zweiwö- chiges Besuchsrecht in den Herbstferien. Damit falle bereits ein Flug weniger an. Ein Besuchsrecht an Ostern bzw. Pfingsten erachte sie angesichts der finanziel- len Lage nicht als sinnvoll. Ohnehin würden diese Feiertage sehr oft in die Früh- lingsferien fallen. Das Besuchsrecht während Ostern bzw. Pfingsten sei daher zu streichen (Urk. 147 S. 2 und S. 9).
4. Der Gesuchsgegner führt daraufhin aus, C._____ habe ein Recht darauf, sowohl mit seinem Vater als auch mit seiner Mutter gleich viel Zeit verbringen zu können. Mit der von der Gesuchstellerin beantragten Reduktion des Besuchs- rechts auf acht Wochen Ferien und der Streichung der Frühlingsferien sei er nicht einverstanden. Gerade aufgrund des noch jungen Alters von C._____ sei es wich- tig, dass er beide Elternteile regelmässig sehe (Urk. 152 S. 6).
5. Zunächst ist dem Gesuchsgegner zu widersprechen, soweit er sich implizit auf den Standpunkt stellt, er habe, da keine alternierende Obhut möglich sei, ein Anrecht darauf, sämtliche Schulferien mit C._____ zu verbringen. Erstens hat sich
- 23 - die Festsetzung des Besuchsrechts am Kindeswohl zu orientieren; es geht nicht darum, einen gerechten Interessensausgleich zwischen den Eltern zu finden. Zweitens ist nicht zutreffend, dass die alternierende Obhut in der heutigen Zeit den Regelfall bildet. Richtig ist, dass nunmehr die gemeinsame elterliche Sorge die Regel ist, mit welcher jedoch nach der Rechtsprechung nicht notwendiger- weise die Errichtung einer alternierenden Obhut einhergeht (BGE 142 III 612 E. 4.2; BGE 142 III 617 E. 3.2.3). Vorliegend fiel die alternierende Obhut aufgrund der geographischen Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien ausser Be- tracht. Daraus kann der Gesuchsgegner jedoch unter dem Titel des Besuchs- rechts nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6.1 Die Vorinstanz berechtigte den Gesuchsgegner, acht von insgesamt drei- zehn Ferienwochen mit C._____ zu verbringen. Dies erscheint angesichts der vorliegenden Verhältnisse angemessen: Der Gesuchsgegner, der C._____ im All- tag nicht betreut, kann mehr Ferienwochen mit C._____ verbringen. Gleichzeitig ist es C._____ und der Gesuchstellerin möglich, ebenfalls Ferien miteinander zu machen. Die Regelung der Vorinstanz trägt zudem der Tatsache Rechnung, dass beide Parteien erwerbstätig sind und daher ohnehin nur über ein beschränktes Ferienkontingent verfügen dürften. Was die Aufteilung des Besuchsrechts auf die Schulferien von C._____ betrifft, so ist mit der vorinstanzlichen Regelung gewähr- leistet, dass beide Parteien jeweils in regelmässigen Abständen und in allen Jah- reszeiten Ferien mit C._____ verbringen können. Dies erscheint angesichts des noch jungen Alters von C._____ wichtig. 6.2 Der Gesuchsgegner bringt vor, das jeweils einwöchige Besuchsrecht in den Frühlings- und Herbstferien sei aufgrund der langen Reisezeit auf ein zwei- wöchiges Besuchsrecht auszudehnen. Ihm ist das Folgende entgegenzuhalten: Die Fahrt vom Wohnort des Gesuchsgegners zum Flughafen in Bukarest dauert knapp vier Stunden (www.google.ch/maps – Route von I._____, Rumänien nach Flughafen Bukarest-Otopeni). Der Direktflug von Bukarest in die Schweiz dauert sodann knapp zweieinhalb Stunden (Flug von Bukarest OTP nach Zürich ZRH). Mithin sollte es dem Gesuchsgegner entgegen seinem Vorbringen möglich sein, die Reise von Rumänien in die Schweiz an einem Tag zu bewältigen. Seine Ar-
- 24 - gumentation verfängt daher nicht, und eine Ausweitung des Besuchsrechts in den Frühlings- und Herbstferien aufgrund der Reisedauer rechtfertigt sich nicht. 6.3 Gegen den Antrag der Gesuchstellerin, das Besuchsrecht des Gesuchs- gegners in den Frühlingsferien zu streichen, spricht, dass zwischen dem Ende der Sportferien im Februar und dem Anfang der Sommerferien im Juli knapp fünf Mo- nate liegen. Dies erscheint zu lang. Was den von der Gesuchstellerin vorgebrach- ten finanziellen Aspekt betrifft, so scheint es dem Gesuchsgegner trotz seiner be- scheidenen finanziellen Verhältnisse bisher gelungen zu sein, sein Besuchsrecht zuverlässig wahrzunehmen. Etwas anderes behauptet auch die Gesuchstellerin nicht.
7. Was das dem Gesuchsgegner zusätzlich gewährte Feiertagsbesuchsrecht angeht, so gilt wiederum das oben Dargelegte: Beiden Parteien soll es grundsätz- lich möglich sein, zusammen mit C._____ Feiertage zu verbringen. Zudem gibt es wie erwähnt keine Hinweise darauf, dass der Gesuchsgegner sein Besuchsrecht bisher nicht zuverlässig ausgeübt hätte. Es rechtfertigt sich daher nicht, das Feier- tagsbesuchsrecht auf Grundlage der Argumentation der Gesuchstellerin bzw. mit Verweis auf die knappen finanziellen Verhältnisse der Parteien zu streichen.
8. Die Berufung ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen und die vorinstanzliche Besuchsrechtsregelung ist zu bestätigen. D. Kinderunterhalt
1. Einkommen des Gesuchsgegners 1.1 Einkommen vom 17. Dezember 2020 bis zum 31. August 2021 1.1.1 Wie dargelegt kamen die Parteien nach ihrem Aufenthalt in Rumänien ein zweites Mal in die Schweiz, da der Gesuchsgegner hier erneut eine Anstellung als Brandschutzingenieur, diesmal bei der E._____ AG, gefunden hatte. Jedoch wur- de dem Gesuchsgegner während laufender Probezeit gekündigt. Daraufhin mel- detet er sich beim RAV und begann Arbeitslosentaggelder zu beziehen. Nachdem sich der Gesuchsgegner am 6. Dezember 2020 aus der Schweiz mit Zielland
- 25 - Rumänien abgemeldet hatte, endete sein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder – insofern frühzeitig – am 6. März 2021 (Urk. 55/6). 1.1.2 Die Vorinstanz rechnete ab dem 17. Dezember 2020 bis zum eigentlichen Ende des Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder Ende August 2021 mit einem – teilweise hypothetischen – Einkommen des Gesuchsgegners in Höhe von Fr. 5'947.– (Urk. 135 S. 35). Hierzu erwog sie im Wesentlichen, der Gesuchsgegner habe die Schweiz verlassen, noch während er Anspruch auf Arbeitslosentaggelder gehabt habe. Dies sei ihm zwar unter dem Aspekt der Niederlassungsfreiheit freigestanden. Nach der Rechtsprechung könne ein Wegzug ins Ausland bei Zumutbarkeit einer weiteren Arbeitstätigkeit in der Schweiz allerdings unbeachtlich bleiben – insofern stehe es dem unterhaltspflichtigen Elternteil nicht frei, nach Belieben ganz oder teilweise auf ein erzielbares Einkommen zu verzichten. Zwar habe der Gesuchs- gegner glaubhaft dargelegt, dass er sich nach der Trennung erfolglos um eine weitere Anstellung in der Schweiz bemüht habe. Jedoch sei es für ihn zumutbar gewesen, bis zum Ende des Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder per 31. August 2021 in der Schweiz zu bleiben und sich bis dahin weiter um eine Anstellung zu bemühen. Dies, zumal der Gesuchsgegner in Rumänien keine Arbeitsstelle mit annähernd gleich hohem Verdienst in Aussicht gehabt habe. Zudem habe er ge- wusst, dass die Gesuchstellerin mit dem gemeinsamen Sohn in der Schweiz blei- ben wolle. Daher müsse die freiwillige und einseitige Entscheidung des Gesuchs- gegners, die Schweiz bereits im Dezember 2020 zu verlassen, unbeachtlich blei- ben. In der Konsequenz sei ihm bis zum eigentlichen Ende des Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 135 S. 33). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der E._____ AG habe sich der Gesuchsgegner am 19. Oktober 2020 beim zuständigen Arbeitsvermittlungs- zentrum angemeldet. Ab diesem Datum bis zum 6. März 2021 habe er Arbeitslosentaggelder bezogen. Diese hätten sich in den Monaten November 2020 bis Februar 2021, in welchen dem Gesuchsgegner für den ganzen Monat Arbeitslosentaggelder angerechnet worden seien, auf durchschnittlich Fr. 5'947.–
- 26 - pro Monat belaufen. Somit sei dem Gesuchsgegner vom 17. Dezember 2020 bis zum Ende des Anspruches auf Arbeitslosentaggelder Ende August 2021 ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 5'947.– anzurechnen (Urk. 135 S. 34). 1.1.3 Der Gesuchsgegner hält dagegen, der Entscheid der Vorinstanz wider- spreche der Rechtsprechung, wonach die Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens grundsätzlich nur für die Zukunft möglich sei. Ein davon abweichender Entscheid, mit welchem ein hypothetisches Einkommen ohne Umstellungsfrist oder gar rückwirkend angerechnet werde, rechtfertige sich bloss bei Vorliegen besonderer Umstände, so wenn der betroffenen Partei ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden müsse. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht er- füllt. Die Vorinstanz werfe ihm zu Recht kein unredliches Verhalten vor: Erst im August 2020 sei die Familie in die Schweiz gekommen, da er bei der E._____ AG eine neue Stelle habe antreten können. Indes sei ihm die Stelle während der Pro- bezeit gekündigt worden. Die Gesuchstellerin habe sich dann am 26. Oktober 2020 Knall auf Fall von ihm getrennt. Sie habe sich in ein Frauenhaus begeben und ihn ohne Nachricht zurückgelassen. Er sei dann ohne Arbeit, ohne Familie und ohne Wohnung – diese sei ihm und seiner Familie von der E._____ AG wäh- rend der Dauer des Arbeitsverhältnisses und noch bis zum 16. November 2020 zur Verfügung gestellt worden – dagestanden. Seine Suchbemühungen für eine neue Anstellung seien erfolglos geblieben. In Schottland habe er über eine Woh- nung verfügt, und nach der Corona-Pandemie sei er zurück in sein Heimatland Rumänien gegangen. Dort habe er kostenfrei bei seinem Vater wohnen können. Als er sich Anfang Dezember 2020 offiziell aus der Schweiz abgemeldet habe, habe er noch nicht gewusst, wo sich die Gesuchstellerin und C._____ aufhalten würden. Mithin sei sein Wegzug aus der Schweiz mehr als nachvollziehbar. We- der könne ihm ein unredliches Verhalten noch eine Schädigungsabsicht vorge- worfen werden. Ein hypothetisches Einkommen könne ihm daher nicht angerech- net werden. Entsprechend sei ihm für die Zeit vom 17. Dezember 2020 bis Ende August 2021 kein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 134 S. 10 f.).
- 27 - 1.1.4 Die Gesuchstellerin entgegnet, die Vorinstanz habe dem Gesuchsgegner das Arbeitslosentaggeld angerechnet, auf welches er Anspruch gehabt hätte, wenn er die Schweiz nicht verlassen hätte. Dies sei etwas anderes, als wenn ei- nem Unterhaltspflichtigen ein Einkommen angerechnet werde in dem Sinne, dass er sich hätte Arbeit beschaffen müssen. Einen bestehenden Anspruch in den Wind zu schlagen sei weit verwerflicher. Es wäre dem Gesuchsgegner durchaus zumutbar gewesen, sich von der Schweiz aus auf Stellen in Rumänien oder Schottland zu bewerben, um bis zum Erhalt einer Stelle seinen Anspruch auf Ar- beitslosentaggelder nicht zu verlieren. Es sei auch nicht so, dass der Gesuchs- gegner in der Schweiz nirgendwo untergekommen wäre. Er habe Freunde hier. Damit sei dem Gesuchsgegner das Arbeitslosengeld, welches er böswillig in den Wind geschlagen habe, als hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 147 S. 10). 1.1.5 Nachdem sich der Gesuchsgegner am 6. Dezember 2020 aus der Schweiz abgemeldet hatte, endete sein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder – insofern frühzeitig – am 6. März 2021. Jedoch erscheint es entgegen der Vorinstanz nicht gerechtfertigt, dem Gesuchsgegner aufgrund dieses Umstandes ein hypotheti- sches Einkommen anzurechnen. Dies vor dem folgenden Hintergrund: Die Partei- en kamen im August 2020 wieder in die Schweiz, da der Gesuchsgegner bei der E._____ AG eine Anstellung als Brandschutzingenieur gefunden hatte. Sie bezo- gen eine von der Arbeitgeberin des Gesuchsgegners zur Verfügung gestellte Wohnung in N._____. Jedoch gingen die Pläne nicht auf: Dem Gesuchsgegner wurde während laufender Probezeit gekündigt. Infolgedessen stand auch die Wohnung in N._____ nicht mehr zur Verfügung. Der Gesuchsgegner meldete sich beim RAV, seine darauffolgenden Stellensuchbemühungen blieben erfolglos. Überdies kam es Ende Oktober 2020 zur Trennung der Parteien, wobei sich dem Gesuchsgegner zunächst keine Möglichkeit bot, mit C._____ in Kontakt zu treten oder ihn zu sehen. Dass sich der Gesuchsgegner unter diesen Umständen – was ihn betrifft – gegen eine Zukunft in der Schweiz entschieden hat, ist nachvollzieh- bar. Er hatte – wie grundsätzlich auch die Gesuchstellerin – keinerlei Bezug zur Schweiz. Dem Gesuchsgegner fehlte zudem jegliche Perspektive, stand er doch ohne Arbeit und ohne Wohnung da. Nun hat es die Vorinstanz aber trotz dieser
- 28 - Umstände als für den Gesuchsgegner zumutbar erachtet, bis zum Ende des An- spruchs auf Arbeitslosentaggelder Ende August 2021 in der Schweiz zu bleiben und sich um eine Anstellung zu bemühen. Dem ist nicht zuzustimmen. Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat nur, wer die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt. Dazu gehört u.a. die sogenannte Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Vermittlungsfähig ist der Arbeitslose u.a. dann, wenn er bereit ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnah- men teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Dazu war der Gesuchsgegner aber aus den oben dargelegten Gründen nicht (mehr) bereit, hatte er doch den nachvoll- ziehbaren Entschluss gefasst, in sein Heimatland zurückzukehren. Vor diesem Hintergrund war er auch nicht (mehr) vermittlungsfähig im Sinne der obgenannten Bestimmungen. Seine Vermittlungsfähigkeit bis Ende August 2021 vorzutäuschen war ihm selbstredend nicht zumutbar. Daher fällt die Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens nach effektivem Ende der Auszahlungen der Arbeitslosen- kasse ausser Betracht. 1.1.6 Dies führt zu folgendem Ergebnis: Ab dem 17. Dezember 2020 bis zum
28. Februar 2021 ist – mit der Vorinstanz – von einem monatlichen Nettoeinkom- men des Gesuchsgegners in Höhe von Fr. 5'947.– auszugehen (vgl. Urk. 135 S. 34; Urk. 55/5/1-8). Im März 2021 wurden dem Gesuchsgegner Arbeitslosen- taggelder in Höhe von Fr. 1'581.30 ausbezahlt. Abzüglich Kinderzulage in Höhe von Fr. 46.10 ergibt sich ein Nettoverdienst des Gesuchsgegners von rund Fr. 1'535.– (Urk. 55/5/9-10). Ab 1. April 2021 bis zum 31. August 2021 ist dem Ge- suchsgegner schliesslich kein Einkommen anzurechnen. 1.2 Einkommen vom 1. September 2021 bis zum 30. November 2021 1.2.1 Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner ab dem 1. September 2021 bis zum 30. November 2021 kein Einkommen an (Urk. 135 S. 34 f.). 1.2.2 Damit zeigt sich der Gesuchsgegner einverstanden (Urk. 134 S. 11). Die Gesuchstellerin verlangt jedoch im Rahmen der Berufungsantwort, es müsse dem Gesuchsgegner (auch) für diese Zeit rückwirkend ein – in Rumänien erzielbares – hypothetisches Einkommen angerechnet werden, habe sich der Gesuchsgegner
- 29 - in Rumänien doch nicht ernsthaft um eine neue Arbeitsstelle bemüht (Urk. 147 S. 11). 1.2.3 Die Gesuchstellerin verkennt, dass die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nach der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen in Betracht fällt, so, wenn dem Unterhaltspflichtigen ein unredliches Verhalten vor- zuwerfen ist oder die geforderte Umstellung in den Lebensverhältnissen und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für die verpflichtete Person deutlich vorhersehbar war. Diese Voraussehbarkeit kann im Allgemeinen frühes- tens mit der Zustellung des erstinstanzlichen Entscheids bejaht werden (BGE 128 III 4 E. 4a; OGer ZH LE170065 vom 16. April 2018, E. IV.B.4.2.4; OGer ZH LY170039 vom 16. Mai 2018, E. III.B.3.1.7). Ein solcher Ausnahmefall ist vorlie- gend nicht gegeben. 1.3 Einkommen ab dem 1. Dezember 2021 1.3.1 Ab dem 1. Dezember 2021 rechnete die Vorinstanz schliesslich mit einem
– hypothetischen – monatlichen Einkommen des Gesuchsgegners in Höhe von umgerechnet Fr. 1'200.– netto. Sie erwog, die Parteien hätten anlässlich der Ver- handlung vom 4. Oktober 2021 eine Vereinbarung betreffend vorsorgliche Mass- nahmen geschlossen. Dabei habe sich der Gesuchsgegner u.a. verpflichtet, ab dem 1. Dezember 2021 und für die weitere Dauer des Verfahrens für C._____ ei- nen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 200.– zu bezahlen. Der Gesuchsgegner habe somit seit diesem Zeitpunkt von der Verpflichtung zur Bezahlung von Unter- haltsbeiträgen gewusst. Es sei ihm zudem zumutbar gewesen, nach Abschluss der Vereinbarung innerhalb von knapp zwei Monaten eine geeignete Arbeitsstelle zu finden. Mithin sei dem Gesuchsgegner ab dem 1. Dezember 2021 ein hypothe- tisches, den rumänischen Verhältnissen entsprechendes Einkommen anzurech- nen. Betreffend die Höhe dieses hypothetischen Einkommens erwog die Vo- rinstanz, der garantierte Nettomindestlohn in Rumänien habe gemäss Angaben des europäischen Kooperationsnetzwerkes für Arbeitsvermittlungen EURES im Jahr 2021 für ein 100 % Pensum 1'386 RON betragen, mithin etwa 283 Euro. Das nationale Nettodurchschnittsgehalt habe im Jahr 2021 3'547 RON (monatlich) be- tragen, mithin etwa 724 Euro. Zu beachten sei, dass der Gesuchsgegner als
- 30 - Brandschutzingenieur über einen Universitätsabschluss verfüge und sich das für ihn erzielbare Einkommen daher über dem rumänischen Durchschnittslohn bewe- ge. Sodann müsse im Zweifelsfall mit Blick auf das Kindeswohl eher von einem höheren Einkommen ausgegangen werden. Dem Gesuchsgegner sei ein 100 % Pensum anzurechnen. Gesamthaft rechtfertige es sich, dem Gesuchsgegner ab
1. Dezember 2021 ein hypothetisches Einkommen von umgerechnet Fr. 1'200.– anzurechnen. Dies entspreche etwa 5'712 RON bzw. 1'155 Euro (Urk. 135 S. 34 f.). 1.3.2 Der Gesuchsgegner setzt dem im Berufungsverfahren entgegen, er habe zwischenzeitlich eine Anstellung in Rumänien gefunden. Seit dem 14. Januar 2022 arbeite er bei der Firma J._____ SRL als Abteilungsleiter. Sein Bruttolohn betrage 6'667.– RON, was rund Fr. 1'400.– entspreche. Von diesem Einkommen würde ihm für die Krankenkasse 667 RON sowie für die Steuern 433 RON abge- zogen. Sein monatliches Nettoeinkommen belaufe sich damit auf 3'900 RON, was umgerechnet Fr. 820.– entspreche (Urk. 134 S. 11 f.). 1.3.3 Die Gesuchstellerin anerkennt keinen tieferen Lohn des Gesuchsgegners und stellt sich auf den Standpunkt, es sei nach wie vor von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von Fr. 1'200.– auszugehen (Urk. 147 S. 12). 1.3.4 Aus dem vom Gesuchsgegner im Berufungsverfahren neu eingereichten Arbeitsvertrag geht hervor, dass er seit dem 14. Januar 2022 als Abteilungsleiter bei der J._____ SRL arbeitet und dabei einen Bruttolohn in Höhe von 6'667 RON monatlich erzielt (Urk. 137/6 S. 1). Zudem geht aus der eingereichten Lohnab- rechnung für April 2022 der vom Gesuchsgegner geltend gemachte Nettolohn in Höhe von 3'900 RON hervor (vgl. Urk. 137/5): Vom vereinbarten Bruttolohn in Höhe von 6'667 RON werden insgesamt 2'767 RON abgezogen (1'667 RON für Sozialversicherungsbeiträge ["CAS"], 667 RON für die Krankenkasse ["Sanatate"] sowie 433 RON für Steuern ["Impozit tich masa/Total impozit"]). Es resultiert ein Nettoverdienst von 3'900 RON oder umgerechnet rund Fr. 750.– monatlich (Um- rechnungskurs vom 1. September 2023 [1 RON = Fr. 0.1931]).
- 31 - 1.3.5 Obwohl also der Gesuchsgegner seit dem 14. Januar 2022 Vollzeit in lei- tender Stellung tätig ist, erreicht er den von der Vorinstanz eingesetzten, hypothe- tischen Nettolohn bei weitem nicht. Mit anderen Worten hat sich die Schätzung der Vorinstanz als zu hoch erwiesen. Zu optimistisch waren ihre Vorstellungen auch in zeitlicher Hinsicht. Hinweise dafür, dass der Gesuchsgegner die Aufnah- me einer Erwerbstätigkeit unredlich hinausgezögert und/oder in Schädigungsab- sicht auf ein höheres Einkommen verzichtet hätte, liegen nicht vor. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich entgegen der Gesuchstellerin nicht, von einem – teilweise hypothetischen – Einkommen des Gesuchsgegners ab dem 1. Dezem- ber 2021 und in Höhe von Fr. 1'200.– auszugehen. Massgeblich sind vielmehr die effektiven Verhältnisse. Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis zum 13. Ja- nuar 2022 ist dem Gesuchsgegner daher kein Einkommen anzurechnen. Ab dem
14. Januar 2022 ist von einem Nettoverdienst seinerseits in Höhe von Fr. 750.– auszugehen. 1.4 Ergebnis Einkommen Gesuchsgegner Zusammengefasst ist dem Gesuchsgegner ein monatliches Nettoeinkommen wie folgt anzurechnen:
- 17. Dezember 2020 bis 28. Februar 2021: Fr. 5'947.–;
- 1. März 2021 bis 31. März 2021: Fr. 1'535.–;
- 1. April 2021 bis 13. Januar 2022: Fr. 0.–;
- ab 14. Januar 2022: Fr. 750.–.
2. Einkommen der Gesuchstellerin 2.1 Die Vorinstanz stellte zunächst fest, dass die Gesuchstellerin bis Mitte Juni 2021 kein Einkommen erzielt habe. Ab dem 15. Juni 2021 habe sie ein Praktikum als Kosmetikerin bei der K._____ GmbH in einem Pensum von 80 % absolviert und dabei einen Nettolohn von Fr. 733.– (monatlich) erzielt. Ab dem 1. Dezember 2021 ging die Vorinstanz dann von einem Nettolohn der Gesuchstellerin als an-
- 32 - gestellte Kosmetikerin bei der K._____ GmbH – wiederum bei einem Pensum von 80 % – in Höhe von Fr. 3'150.– aus (Urk. 135 S. 29 f.). 2.2 Der Gesuchsgegner beanstandet dies zwar, jedoch unter der Prämisse, dass ihm die alleinige Obhut über C._____ zugeteilt werde (vgl. Urk. 134 S. 9 f.). Dies ist wie aufgezeigt nicht der Fall. 2.3 Die Gesuchstellerin macht demgegenüber im Berufungsverfahren geltend, ihr Einkommen ab dem 1. Dezember 2021 habe sich effektiv als tiefer erwiesen, als vor Vorinstanz angegeben. Nach Abzug der Kinderzulagen und des BVG- Beitrages, welcher in den Anfangsmonaten vergessen worden sei, belaufe sich ihr Nettoeinkommen auf Fr. 2'699.70. Ein 13. Monatslohn werde ihr nicht ausbezahlt, jedoch einmal jährlich ein Bonus in Höhe von Fr. 240.–. Das ihr anzurechnende monatliche Nettoeinkommen betrage also richtigerweise rund Fr. 2'720. – (Urk. 147 S. 9). 2.4 Der Gesuchsgegner anerkennt dies (Urk. 152 S. 6). Überdies stimmen die Ausführungen der Gesuchstellerin mit den von ihr eingereichten Urkunden über- ein (Arbeitsvertrag vom 29. November 2021 [Urk. 149/6]; Lohnabrechnungen Ja- nuar bis Juni 2022 [Urk 149/8/1-6]). Es ist daher in Abweichung von den vo- rinstanzlichen Feststellungen von einem monatlichen Nettoeinkommen der Ge- suchstellerin ab dem 1. Dezember 2021 in Höhe von Fr. 2'720.– auszugehen. 2.5 Zusammengefasst ist der Gesuchstellerin ein monatliches Nettoeinkom- men wie folgt anzurechnen:
- 17. Dezember 2020 bis 14. Juni 2021: Fr. 0.–;
- 15. Juni 2021 bis 30. November 2021: Fr. 733.–;
- ab 1. Dezember 2021: Fr. 2'720.–.
- 33 -
3. Einkommen von C._____ Die Vorinstanz rechnete C._____ monatliche Kinderzulagen in Höhe von Fr. 200.– an (Urk. 135 S. 35). Dies blieb unbestritten und gibt zu keinen Bemer- kungen Anlass.
4. Bedarf des Gesuchsgegners 4.1 Bedarf vom 17. Dezember 2020 bis zum 13. Januar 2022 4.1.1 Wie dargelegt kehrte der Gesuchsgegner Anfang Dezember 2020 nach Rumänien zurück, wobei er zunächst unentgeltlich bei seinem Vater wohnte und keiner Erwerbstätigkeit nachging. Der Gesuchsgegner beziffert seinen Bedarf für diese Zeit – in Anlehnung an die Bedarfsberechnung der Vorinstanz (Urk. 135 S. 45 ff.) – auf Fr. 475.– pro Monat (Urk. 134 S. 12). Dies blieb unbestritten (Urk. 147 S. 13). Ebenfalls unbestritten blieb die Feststellung der Vorinstanz, wo- nach das Preisniveau in Rumänien rund 34 % des schweizerischen Preisniveaus betrage, weshalb die Bedarfspositionen des Gesuchsgegners jeweils um 66 % zu kürzen seien (Urk. 135 S. 45). Davon ist nachfolgend auszugehen. 4.1.2 Für den genannten Zeitraum ist daher von folgendem Bedarf des Ge- suchsgegners auszugehen: Position Bedarf (1) Grundbetrag Fr. 374.– (2) Wohnkosten inkl. Heiz- und Nebenkosten: Fr. 0.– (3) Krankenkasse (KVG): Fr. 101.– Total: Fr. 475.– (1) Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner wohne bei seinem Vater und müsse daher die aus dem Grundbetrag zu deckenden Auslagen nicht alleine tragen. Der Grund- betrag des Gesuchsgegners sei daher auf Fr. 1'100.– festzusetzen, was angepasst auf das Preisniveau von Rumänien einen zu berücksichtigenden Betrag von Fr. 374.– ergebe (Urk. 135 S. 46). Dies wurde nicht beanstandet, weshalb davon auszugehen ist. (2) Da der Gesuchsgegner nach seiner Rückkehr nach Rumänien zunächst unent- geltlich bei seinem Vater wohnte, berücksichtigte die Vorinstanz im obgenannten Zeit-
- 34 - raum keine Wohnkosten in seinem Bedarf (Urk. 135 S. 46). Dies blieb ebenfalls unbestrit- ten und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. (3) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Gesuchsgegners denselben Betrag für die Krankenkasse wie bei der Gesuchstellerin – mithin Fr. 297.– bzw. angepasst auf das Preisniveau in Rumänien Fr. 101.– (Urk. 135 S. 46). Auch das blieb unbestritten und erscheint überdies angemessen. 4.2 Bedarf ab dem 14. Januar 2022 4.2.1 Wie dargelegt ist dem Gesuchsgegner ab dem 14. Januar 2022 Erwerbs- einkommen anzurechnen. Ab diesem Zeitpunkt sind daher Kosten für den Ar- beitsweg im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen. Zudem ist der Ge- suchsgegner in eine eigene Wohnung gezogen, weshalb ihm Wohnkosten anzu- rechnen sind. Schliesslich ist dem Gesuchsgegner ein gewisser Betrag für die Ausübung des Besuchsrechts zuzugestehen. 4.2.2 Mithin ist – teilweise mit der Vorinstanz und wiederum unter Berücksichti- gung des rumänischen Preisniveaus – von folgenden Bedarfszahlen des Ge- suchsgegners auszugehen: Position Bedarf (1) Grundbetrag Fr. 408.– (2) Wohnkosten inkl. Heiz- und Nebenkosten: Fr. 220.– (3) Krankenkasse (KVG): Fr. 0.– (4) Mobilitätskosten Fr. 56.– (5) Besuchskosten Fr. 200.– Total: Fr. 884.– (1) Der Gesuchsgegner wohnt nunmehr alleine. Es ist daher gestützt auf Ziffer I der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (fortan Richtlinien) in seinem Bedarf ein Grundbetrag in Höhe von Fr. 1'200.– einzusetzen. Angepasst auf das Preisniveau in Rumänien sind das Fr. 408.–. Anzufügen bleibt, dass die Gesuchstellerin diese Erhöhung des Grundbetrages bestrei- tet, sei doch davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner nach wie vor bei seinem Vater
- 35 - wohne (Urk. 147 S. 13). Darauf ist sogleich unter dem Titel der zu berücksichtigenden Wohnkosten einzugehen. (2) Der Gesuchsgegner bringt im Berufungsverfahren vor, er verfüge mittlerweile über eine eigene Mietwohnung. Die Miete betrage 779.50 RON zuzüglich 252.90 RON für Ne- benkosten, was monatlichen Auslagen von insgesamt Fr. 220.– entspreche (Urk. 134 S. 13). Zum Beleg reichte er eine handschriftlich verfasste Urkunde in rumänischer Spra- che zu den Akten, welche mutmasslich vom 23. November 2021 datiert (Urk. 137/7). Die Gesuchstellerin bestreitet dieses Vorbringen: Der eingereichte Mietvertrag sei nicht in die deutsche Sprache übersetzt und überdies kaum lesbar, sodass nicht erstellt sei, dass der Gesuchsgegner nicht mehr bei seinem Vater wohne bzw. über eine eigene Wohnung ver- füge (Urk. 147 S. 13). Nach seiner Rückkehr nach Rumänien wohnte der Gesuchsgegner, der dort we- der über eine Wohnung noch eine Arbeitsstelle verfügte, zunächst unentgeltlich bei sei- nem Vater. Dass dies nur eine vorübergehende Lösung darstellte und (auch) der Ge- suchsgegner Anspruch auf und den Wunsch nach einem selbstständigen Leben hat, musste auch der Gesuchstellerin bewusst sein. Zudem trägt die vom Gesuchsgegner eingereichte, handschriftlich verfasste Urkunde den Titel "Contract de inchiriere" (vgl. Urk. 137/7), was übersetzt Mietvertrag bedeutet. Vor diesem Hintergrund ist als glaubhaft zu erachten, dass der Gesuchsgegner nunmehr über eine eigene Wohnung verfügt bzw. ihm entsprechend Wohnkosten anfallen. Was die Höhe dieser Kosten betrifft, so kann dem Gesuchsgegner nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, die Miete betrage 779.50 RON zuzüglich Nebenkosten von 252.90 RON. Diese Zahlen sind zwar auf dem vom Gesuchsgegner eingereichten Miet- vertrag – ohne Währungssymbol – ersichtlich (vgl. Urk. 137/7). Dabei dürfte es sich aber nicht um den vereinbarten Mietzins, sondern um die zu Beginn des Mietverhältnisses ab- gelesenen Zählerstände für Gas und Wasser handeln. So heisst denn auch "contor" übersetzt "Zähler". Andererseits erscheinen die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Wohnkosten in Höhe von umgerechnet Fr. 220.– nicht übersetzt. Dies, zumal zumindest der vom Gesuchsgegner zu bezahlende Mietzins exkl. Nebenkosten in Höhe von 180 Eu- ro auf dem von ihm eingereichten Mietvertrag ausgewiesen ist (vgl. Urk. 137/7 ["CHIRIA = 180 E"). Rechnet man die Nebenkosten hinzu, dürfte der vom Gesuchsgegner zu be- zahlende Mietzins tatsächlich umgerechnet rund Fr. 220.– betragen.
- 36 - Nach dem Gesagten sind im Bedarf des Gesuchsgegners wie beantragt Wohn- kosten in Höhe von Fr. 220.– zu berücksichtigen. (3) Die Vorinstanz erwog, gemäss Angaben des Gesuchsgegners würden die Kran- kenkassenprämien in Rumänien vom Lohn abgezogen, weshalb im Bedarf des Gesuchs- gegners keine Kosten für die Krankenkasse anzurechnen seien (Urk. 135 S. 48). Dies blieb unbestritten und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. (4) Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner – wie auch der Gesuchstellerin – Mobilitätskosten in Höhe von Fr. 165.– an, was dem rumänischen Preisniveau angepasst Fr. 56.– ergibt (Urk. 135 S. 48). Dies erscheint angemessen. Zwar macht der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren geltend, er benötige für den Arbeitsweg ein Fahrzeug, da keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stün- den. Da er aber über kein eigenes Fahrzeug verfüge, benutze er aktuell ein Taxi, was monatliche Kosten von umgerechnet Fr. 170.– verursache (Urk. 134 S. 13). Allerdings blieb diese blosse Behauptung des Gesuchsgegners unbelegt. Mithin hat es der Ge- suchsgegner unterlassen, rechtsgenügend glaubhaft zu machen, dass diese Kosten tat- sächlich anfallen. Es bleibt daher bei den Feststellungen der Vorinstanz. (5) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Gesuchsgegners Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts. Sie erwog zusammengefasst, der Gesuchsgegner müsse C._____ im Rahmen des Besuchsrechts jeweils in der Schweiz abholen und wieder in die Schweiz zurückbringen. Nehme er C._____ mit nach Rumänien, würden für den Ge- suchsgegner vier Flüge und für C._____ zwei Flüge pro Besuch anfallen. Bleibe der Ge- suchsgegner mit C._____ in der Schweiz, würden Kosten für die Unterkunft anfallen. Es rechtfertige sich daher, im Bedarf des Gesuchsgegners einen Betrag für diese ausseror- dentlichen Besuchskosten zu berücksichtigen. Gemäss Webseite der Fluggesellschaft SWISS betrage der günstigste Preis für einen Flug von Zürich nach Bukarest Fr. 139.–. Für C._____ würde ein solcher Flug etwa Fr. 105.– kosten. Mithin entstünden dem Ge- suchsgegner pro Besuch Flugkosten in Höhe von bis zu Fr. 766.–. Angesichts der auf- wändigen Besuchsrechtsausübung scheine dieser Betrag gesamthaft angemessen und sei im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen. Jedoch würden diese Kosten nicht monatlich, sondern pro Besuch anfallen, wobei pro Jahr sechs Besuche stattfänden. Pro Monat sei daher ein Betrag von Fr. 383.– für Besuchskosten einzusetzen (Urk. 135 S. 49 f.).
- 37 - Während sich der Gesuchsgegner damit einverstanden zeigt (Urk. 134 S. 14), moniert die Gesuchstellerin, es sei angesichts der prekären finanziellen Verhältnisse nicht verhältnismässig, im Bedarf des Gesuchsgegners Besuchskosten zu berücksichti- gen. Sodann sei es der Gesuchsgegner gewesen, der weggezogen sei, ohne sich um die finanziellen Belange zu kümmern. Ferner werde sie sicher einmal oder zweimal selbst nach Rumänien reisen und C._____ gleich mitnehmen, was die Reisekosten massiv re- duziere (Urk. 147 S. 13 f.). Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts stellen im Rahmen der familienrecht- lichen Bedarfsberechnung keine gerichtsübliche Position dar. Vielmehr sind diese Kosten grundsätzlich vom besuchsrechtsberechtigten Elternteil selbst zu tragen, ohne dass in seinem Bedarf ein entsprechender Zuschlag berücksichtigt wird. Jedoch lässt die Recht- sprechung auch die Berücksichtigung besonderer Umstände zu, sodass es letztlich im weiten Ermessen des Eheschutzgerichts liegt, ob und in welchem Umfang er dem Be- suchsberechtigten für die Ausübung des Besuchsrechts einen Betrag zusprechen will. Voraussetzung ist aber, dass diese Lösung namentlich im Hinblick auf die finanzielle La- ge der Eltern als billig erscheint und dass sie nicht mittelbar die Interessen des Kindes beeinträchtigt, indem die für den Unterhalt des Kindes notwendigen Mittel für die Kosten der Besuchsrechtsausübung verwendet werden. In eigentlichen Mangelfällen, wo beide Eltern wirtschaftlich schlecht dastehen, wird ein Ausgleich gesucht werden müssen zwi- schen dem Nutzen, den das Kind aus seinem Kontakt mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil zieht, und dem Interesse an der Deckung des Kindesunterhalts (OGer ZH LE150051 vom 1. Juli 2016, E. II.B.3.2.2.5; BGer 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019, E. 6.5.4; BGer 5A_224/2016 vom 13. Juni 2016, E. 5.3.2). Ein regelmässiger Kontakt zwischen C._____ und dem Gesuchsgegner ist zur Wahrung des Kindeswohls unabdingbar. Aufgrund der grossen Distanz zwischen dem Wohnort des Gesuchsgegners und demjenigen von C._____ ist die Ausübung des Be- suchsrechts zudem mit vergleichsweise hohen Kosten verbunden, wobei der Gesuchs- gegner offensichtlich nicht in der Lage ist, diese (ausschliesslich) aus dem Grundbetrag zu bezahlen. Mithin erscheint es zwar durchaus gerechtfertigt, dem Gesuchsgegner ei- nen gewissen Betrag für die Ausübung des Besuchsrechts zuzugestehen. Jedoch er- scheint der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag angesichts der bescheidenen finanzi- ellen Verhältnisse der Parteien als zu hoch. Zudem dürfte auch die Gesuchstellerin, wie sie selber ausführt, regelmässig ihre Verwandtschaft in Rumänien besuchen und C._____ dabei gleich mitnehmen, was immerhin eine gewisse Kostenersparnis für den
- 38 - Gesuchsgegner bedeutet. In Anbetracht dieser Umstände erscheint es gerechtfertigt, Be- suchsrechtskosten von monatlich Fr. 200.– im Bedarf des Gesuchsgegners zu berück- sichtigen. 4.2.3 Hinzuzufügen bleibt, dass die Vorinstanz im Bedarf der Parteien – mangels entsprechender Anträge – keine Kosten für auswärtige Verpflegung berücksichtigt hat. Dabei ist es zu belassen. Zwar macht der Gesuchsgegner im Berufungsver- fahren in pauschaler Weise geltend, er müsse sich am Mittag auswärts verpfle- gen, weshalb in seinem Bedarf Fr. 220.– bzw. angepasst auf das Preisniveau von Rumänien Fr. 75.– anzurechnen seien (Urk. 134 S. 13). Allerdings anerkennt die Gesuchstellerin diese Bedarfsposition nicht (Urk. 147 S. 13). Überdies sind die geltend gemachten Mehrkosten nicht rechtsgenügend glaubhaft, zumal die übli- chen Kosten für Nahrung bereits im Grundbetrag enthalten sind. So sind 50 % des Grundbetrags für die Nahrungskosten vorgesehen (vgl. Ziffer V der Richtli- nien). Davon wiederum sind circa 55 % für das Mittagessen vorgesehen (ZR 84 [1985] Nr. 68). Bei der Position "Auslagen für auswärtige Verpflegung" können daher nur darüber hinausgehende Mehrkosten berücksichtigt werden, die vom Anspruchsberechtigten nachzuweisen sind (vgl. Richtlinien, Ziffer II Abs. 4 lit. b; zum Ganzen OGer ZH LZ160014 vom 7. Dezember 2016, E. 4a). Ein solcher Nachweis wurde vorliegend nicht erbracht.
5. Bedarf der Gesuchstellerin und von C._____ Beide Parteien zeigen sich mit der vorinstanzlichen Bedarfsberechnung betref- fend die Gesuchstellerin und C._____ einverstanden, sollte die Obhut bei der Ge- suchstellerin belassen werden (Urk. 134 S. 14 f.; Urk. 147 S. 14 f.). Mit der Vorinstanz ist somit von folgenden Bedarfszahlen auszugehen (Urk. 135 S. 52): Position Gesuchstellerin C._____ (1) Grundbetrag: ab 17. Dezember 2020 Fr. 900.– Fr. 270.– ab 15. Juni 2021 Fr. 1'350.– Fr. 400.– (2) Wohnkostenanteil inkl. Heiz- und Nebenkosten: ab 17. Dezember 2020 Fr. 1'133.– Fr. 566.–
- 39 - ab 15. Juni 2021 Fr. 967.– Fr. 483.– (3) Krankenkasse (KVG): Fr. 297.– Fr. 39.– (4) Fremdbetreuungskosten: ab 17. Dezember 2020 - Fr. 564.– ab 15. Juni 2021 - Fr. 1'746.– ab 1. September 2021 - Fr. 2'016.– ab 1. September 2022 - Fr. 700.– (5) Arbeitsweg: ab 17. Dezember 2020 - - ab 15. Juni 2021 Fr. 165.– - Total: ab 17. Dezember 2020 Fr. 2'330.– Fr. 1'439.– ab 15. Juni 2021 Fr. 2'779.– Fr. 2'668.– ab 1. September 2021 Fr. 2'779.– Fr. 2'938.– ab 1. Dezember 2021 Fr. 2'779.– Fr. 2'938.– ab 1. September 2022 Fr. 2'779.– Fr. 1'622.–
6. Berechnung der Kinderunterhaltsbeiträge 6.1 Unterhaltsphase I (17. Dezember 2020 bis 28. Februar 2021) Der wieder in Rumänien wohnhafte Gesuchsgegner erhält bei einem Bedarf von Fr. 475.– Arbeitslosentaggelder in Höhe von Fr. 5'947.–. Die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners liegt somit bei Fr. 5'472.–. Damit vermag er den Barbedarf von C._____ in Höhe von Fr. 1'239.– (Fr. 1'439.– abzüglich Kinderzulage von Fr. 200.–) vollständig zu decken. Die Gesuchstellerin weist bei einem Bedarf von Fr. 2'330.– und einem Verdienst von Fr. 0.– ein betreuungsbedingtes Eigenver- sorgungsmanko in Höhe von Fr. 2'330.– auf. In dieser Höhe hat der Gesuchsgeg- ner Betreuungsunterhalt zu leisten. Es resultiert ein Überschuss von Fr. 1'903.–. Angesichts der vorliegenden besonderen Verhältnisse erscheint es gerechtfertigt, diesen Überschuss hälftig auf den Gesuchsgegner und C._____ aufzuteilen, wo- mit der Anteil am Überschuss je (gerundet) Fr. 952.– beträgt.
- 40 - Der Gesuchsgegner hat somit für die genannte Periode einen Kinderunter- haltsbeitrag in Höhe von Fr. 4'521.–, davon Fr. 2'330.– Betreuungsunterhalt, zu leisten. Dies zuzüglich der von ihm bezogenen Kinderzulagen. 6.2 Unterhaltsphase II (1. März 2021 bis 31. März 2021) Der Gesuchsgegner erhält bei gleichbleibendem Bedarf Arbeitslosentaggelder in Höhe von Fr. 1'535.–. Die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners liegt somit bei Fr. 1'060.–. Mit diesem Betrag hat er an den Barunterhalt von C._____ beizutra- gen. Dies zuzüglich der von ihm bezogenen Kinderzulagen. Die Unterdeckung im Barunterhalt beträgt Fr. 179.–. Der vom Gesuchs- gegner grundsätzlich geschuldete Betreuungsunterhalt liegt unverändert bei Fr. 2'330.–. Jedoch vermag der Gesuchsgegner einen solchen nicht zu leisten. Insgesamt resultiert ein Fehlbetrag in Höhe von Fr. 2'509.–, davon Fr. 2'330.– Be- treuungsunterhalt. 6.3 Unterhaltsphase III (ab 1. April 2021) Ab dem 1. April 2021 bis zum 13. Januar 2022 erzielt der Gesuchsgegner kein Einkommen und ist entsprechend auch nicht leistungsfähig. Ab dem 14. Januar 2022 ist er zwar wieder erwerbstätig und erzielt einen Nettoverdienst in Höhe von umgerechnet Fr. 750.–. Jedoch übersteigt sein Bedarf von Fr. 884.– dieses Net- toeinkommen. Der Gesuchsgegner ist daher trotz Verdiensts auch weiterhin nicht leistungsfähig. Es resultieren die folgenden Fehlbeträge:
- Fr. 3'569.– vom 1. April 2021 bis 14. Juni 2021 (davon Fr. 2'330.– Betreuungsunterhalt);
- Fr. 4'514.– vom 15. Juni 2021 bis 31. August 2021 (davon Fr. 2'046.– Betreuungsunterhalt);
- Fr. 4'784.– vom 1. September 2021 bis 30. November 2021 (da- von Fr. 2'046.– Betreuungsunterhalt);
- 41 -
- Fr. 2'797.– vom 1. Dezember 2021 bis 31. August 2022 (davon Fr. 59.– Betreuungsunterhalt);
- Fr. 1'481.– ab 1. September 2022 (davon Fr. 59.– Betreuungsun- terhalt). IV.
1. Die Vorinstanz setzte die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidge- bühr und den Dolmetscherkosten, auf insgesamt Fr. 5'635.– fest (Dispositiv- Ziffer 11). Sie auferlegte die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte, nahm sie jedoch zufolge der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse (Dispositiv-Ziffer 12). Infolge der hälftigen Kos- tenteilung sprach die Vorinstanz keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziffer 13). Diese Regelung ist mit Blick auf die zutreffenden Ausführungen der Vo- rinstanz (vgl. Urk. 135 S. 60 f.) zu bestätigen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 5'500.– festzusetzen. Mit Blick auf den Verfahrensgegenstand und den Aus- gang des Verfahrens rechtfertigt es sich, den Parteien die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren je zur Hälfte aufzuerlegen. Jedoch sind diese Kosten zufolge der den Parteien zu gewährenden unentgeltlichen Rechtspflege – vgl. sogleich – einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Nachforde- rung gestützt auf Art. 123 ZPO. Die Parteientschädigungen sind wettzuschlagen.
3. Sowohl der Gesuchsgegner als auch die Gesuchstellerin beantragen die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages (Urk. 134 S. 3 und S. 17 f.; Urk. 147 S. 3 und S. 15, mit Verweis auf Urk. 140 S. 6 f.). Jedoch haben beide Parteien als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu gelten, wobei diesbezüglich auf die obigen Ausführungen betreffend die finanziellen Verhältnisse verwiesen werden kann. Die Anträge der Parteien auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags sind daher abzuweisen.
- 42 -
4. Eventualiter beantragen beide Parteien die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 134 S. 3 und S. 17 f.; Urk. 147 S. 3 und S. 15, mit Verweis auf Urk. 140 S. 6 f.). Diese ist ihnen zu gewähren, sind doch die Voraussetzungen nach Art. 117 lit. a und b ZPO erfüllt. Zudem sind ihre Gesuche um Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes bzw. einer unentgeltlichen Rechtsbeistän- din zu bewilligen, waren doch die Parteien als rechtsunkundige Personen für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte im vorliegenden Berufungsverfahren auf an- waltlichen Beistand angewiesen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 5, 6 und 8 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 19. April 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Den Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozess- führung gewährt.
3. Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
4. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin be- stellt.
5. Schriftliche Mitteilung zusammen mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Dispositiv-Ziffern 7 und 9 des Urteils des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 19. April 2022 werden auf- gehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für C._____ monatliche Unterhaltsbei- träge wie folgt zu bezahlen:
- 43 - − Fr. 4'521.– ab 17. Dezember 2020 bis 28. Februar 2021 (davon Fr. 2'330.– als Betreuungsunterhalt); − Fr. 1'060.– ab 1. März 2021 bis 31. März 2021 (davon Fr. 0.– als Be- treuungsunterhalt); − zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Fami- lienzulagen. Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an die Gesuchstellerin, solange C._____ in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsgegner stellt und keine andere Zahlstelle be- zeichnet. Die vom Gesuchsgegner seit 1. Dezember 2021 für die Dauer des Verfahrens bezahlten Unterhaltsbeiträge an C._____ sind anzurechnen. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner seit 1. April 2021 mangels Leis- tungsfähigkeit keine Kinderunterhaltsbeiträge bezahlen kann. Mit diesen Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt von C._____ nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen monatlich die folgenden Beträge: − Fr. 2'509.– ab 1. März 2021 bis 31. März 2021 (davon Fr. 2'330.– Betreuungsunterhalt); − Fr. 3'569.– ab 1. April 2021 bis 14. Juni 2021 (davon Fr. 2'330.– Be- treuungsunterhalt); − Fr. 4'514.– ab 15. Juni 2021 bis 31. August 2021 (davon Fr. 2'046.– Betreuungsunterhalt); − Fr. 4'784.– ab 1. September 2021 bis 30. November 2021 (davon Fr. 2'046.– Betreuungsunterhalt); − Fr. 2'797.– ab 1. Dezember 2021 bis 31. August 2022 (davon Fr. 59.– Betreuungsunterhalt); − Fr. 1'481.– ab 1. September 2022 bis auf Weiteres (davon Fr. 59.– Betreuungsunterhalt).
9. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen:
- 44 - monatliches Netto-Einkommen des Gesuchsgegners (ohne Familienzulagen):
- 17. Dezember 2020 bis 28. Februar 2021: Fr. 5'947.–;
- 1. März 2021 bis 31. März 2021: Fr. 1'535.–;
- 1. April 2021 bis 13. Januar 2022: Fr. 0.–;
- ab 14. Januar 2022: Fr. 750.–. monatliches Netto-Einkommen der Gesuchstellerin (ohne Familienzulagen):
- 17. Dezember 2020 bis 14. Juni 2021: Fr. 0.–;
- 15. Juni 2021 bis 30. November 2021: Fr. 733.– (80 % Pensum);
- ab 1. Dezember 2021: Fr. 2'720.– (80 % Pensum). Einkommen von C._____: Fr. 200.– (Familienzulage). Vermögen: Kein relevantes Vermögen vorhanden. Bedarf: Gesuchsgegner Gesuchstellerin C._____
17. Dezember 2020 bis Fr. 475.– Fr. 2'330.– Fr. 1'439.–
14. Juni 2021
15. Juni 2021 bis 31. August Fr. 475.– Fr. 2'779.– Fr. 2'668.– 2021
1. September 2021 bis Fr. 475.– Fr. 2'779.– Fr. 2'938.–
30. November 2021
1. Dezember 2021 bis Fr. 475.– (bis Fr. 2'779.– Fr. 2'938.–
31. August 2022 13. Januar 2022) Fr. 884.– (ab
14. Januar 2022) ab 1. September 2022 Fr. 884.– Fr. 2'779.– Fr. 1'622.–
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 19. April 2022 wird mitsamt Kostendispositiv bestätigt.
3. Die Anträge der Parteien auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages werden abgewiesen.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
- 45 -
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der beiden Parteien gewährten unent- geltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Formular sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. September 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Hauser-Rüedi versandt am: ip