Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind miteinander verheiratet und die Eltern des gemeinsamen Sohns C._____, geboren am tt. mm. 2010, und der gemeinsamen Tochter D._____, geboren am tt. mm. 2012 (Urk. 5 S. 4; Urk. 18 S. 1).
E. 2 Mit Eingabe vom 12. November 2021 gelangte die Gesuchstellerin und Be- rufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchstellerin) an die Vorinstanz und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen entsprechend den eingangs aufge-
- 11 - führten Rechtsbegehren (Urk. 1). Zur weiteren Prozessgeschichte des erstin- stanzlichen Verfahrens kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen wer- den (Urk. 121 S. 4 ff.). Am 26. April 2022 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 111 S. 51 ff. = Urk. 121 S. 51 ff.).
E. 2.1 Zur vereinbarten Regelung der elterlichen Sorge bzw. des Aufenthaltsbe- stimmungsrechts ist vorweg auf die Verfügung der Vorinstanz vom 9. März 2022 zu verweisen, mit welcher den Parteien superprovisorisch das Aufenthaltsbe- stimmungsrechts für die Kinder entzogen wurde (Urk. 51). Die Vorinstanz sah sich hierzu veranlasst, nachdem dem Gesuchsgegner von der Polizei mit Verfügung vom 8. März 2022 ein Kontakt- und Rayonverbot auferlegt worden war und die beiden Kinder sich am Folgetag nach Schulschluss geweigert hatten, nach Hause zur Gesuchstellerin zurückzukehren (Urk. 51 S. 2; Urk. 121 S. 9). Weiter ist auf die Erwägungen der Kammer gemäss Beschluss vom 25. Mai 2022 zu verweisen, mit welchem der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Parteien über die Kinder für die Dauer des Berufungsverfahrens aufrecht erhalten wurde (Urk. 141 S. 5 f. und 8).
E. 2.2.1 Dem Bericht der Beiständin ist zu entnehmen, dass C._____ am 30. Mai 2022 im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in die PUK, …, eingeliefert wurde. Hernach sei er bis zum Eintritt in das I._____ in der PUK, Kinderstation K._____ in L._____ gewesen. Der Aufenthalt in der Klinik habe C._____ einen si- cheren Rahmen ermöglicht und sich positiv auf seine psychische Verfassung ausgewirkt. Er habe zur Ruhe kommen können und kein aggressives oder de-
- 22 - struktives Verhalten mehr gezeigt. Ihm sei die Diagnose einer Anpassungsstörung gestellt und eine ambulante Psychotherapie empfohlen worden. Die Anpassungs- störung habe sich in seinen Verhaltensauffälligkeiten aufgrund plötzlicher und einschneidender familiärer Ereignisse (Eintritt in Krisenwohngruppe, Abbruch und Verlust von Vertrautem) gezeigt. Seine psychische Verfassung sei aktuell stabil (Urk. 151 S. 1 f.).
E. 2.2.2 Bei D._____ sei anlässlich von ambulanten Einzelgesprächen im Sozialpä- diatrischen Zentrum des M._____ die Diagnose einer posttraumatischen Belas- tungsstörung gestellt und ebenfalls eine ambulante Therapie empfohlen worden (Urk. 151 S. 2).
E. 2.2.3 Die Beiständin empfiehlt, die Kinder für die Dauer des Berufungsverfahrens im I._____ platziert zu lassen und die Besuche auszubauen (Urk. 151 S. 7).
E. 2.3 Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist als Kindesschutzmass- nahme grundsätzlich nicht auf Dauer angelegt. Er soll nur so lange dauern, wie die Gefährdung des Kindeswohls anhält, die den Grund für die Massnahme bilde- te. Ziel ist die Rückkehr unter die persönliche Betreuung der Eltern als Inhaber der Obhut, wenn diese – möglicherweise mit Unterstützung – wieder in der Lage sind, die Obhut auszuüben, ohne dass das Kindeswohl gefährdet ist (siehe BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 310 N 10 f.).
E. 2.4 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass sich die Situation der Kinder und insbesondere ihre psychische Belastung, seit sie in den Elternkonflikt hineingezo- gen wurden, zu einer steten und immer gravierenderen Abwärtsspirale ver- schlechterte. Die Kinder benötigen Abstand zum Elternkonflikt und müssen Raum erhalten, um zur Ruhe kommen zu können. Eine einjährige Fremdplatzierung er- scheint hierfür als lange Trennungsphase. Als Folge der Fremdplatzierung wurde aber auch eine Einschulung der Kinder in J._____ erforderlich (Urk. 151 S. 2). Aufgrund der Distanz zu G._____ sind die Kinder von ihren bisherigen Freunden und Schulkameraden zwangsläufig getrennt. Indem sie für ein Schuljahr im I._____ fremdplatziert werden, kann ein Schulwechsel während des Schuljahres vermieden und den Kindern auch in diesem Bereich Ruhe bzw. eine gewisse
- 23 - Kontinuität geboten werden. Die Zeit wird sodann genutzt, um den Kontakt zu beiden Elternteilen in einem geordneten Rahmen soweit auszubauen, dass im Sommer 2023 eine Rückplatzierung zum jeweils obhutsberechtigten Elternteil möglich sein wird. Trotz ihrer erheblichen Dauer liegt die Fremdplatzierung damit im Kindeswohl, weshalb die vereinbarte Regelung (Ziffer 1.2) zu genehmigen ist.
3. Mit der Obhut ist die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dessen Pflege und laufenden Erziehung angesprochen (BGE 147 III 121 E. 3.2.2; BGE 142 III 612 E. 4.1). Der damals elfjährige C._____ äusserte klar, dass er beim Vater wohnen will (Urk. 151 S. 2). Er verweigerte zumindest im Sommer 2022 noch den Kontakt zur Mutter. Demgegenüber konnte sich D._____ auf die Mutter einlassen (Urk. 151 S. 3). Zwischen Mutter und Tochter ist eine Beziehung vorhanden. Auch wenn sich D._____ im Sommer 2022 noch gegen die Mutter aussprach, so wand- te sie sich bei intimen Beschwerden doch an sie (Urk. 151 S. 4). Nach der Rück- platzierung werden beide Kinder zusammen die Wochenenden und einen Abend mit Übernachtung unter der Woche alternierend mit beiden Elternteilen verbringen können (Urk. 154 S. 5). Auch wenn die Obhut über C._____ formal beim Ge- suchsgegner und jene über D._____ bei der Gesuchstellerin liegt, werden die Kinder nur in geringem Umfang voneinander getrennt sein. Vor diesem Hinter- grund kann die Vereinbarung hinsichtlich der Obhut (Ziffer 1.3) genehmigt wer- den.
4. Nachdem das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden ist, ist eine Rückplatzierung anzustreben. Dazu ist die Beziehung zwischen den Kindern und den Parteien gestaffelt in Phasen mit immer häufigeren und längeren Kontakten aufzubauen, wie es auch die Beiständin in ihrem Bericht vom 20. Juli 2022 emp- fiehlt (Urk. 151 S. 7 f.). Der Gesuchsgegner steht im Verdacht, die Kinder zu ma- nipulieren (Urk. 151 S. 3). Es erscheint deshalb angemessen, einzelne Besuche durch eine Fachperson begleiten zu lassen. Eine teilweise erfolgende Besuchs- begleitung vermag zwar eine allfällige Beeinflussung der Kinder nicht auszu- schliessen; sie kann eine solche aber minimieren. Zudem hat die Begleitung die Möglichkeit, dieses Thema mit den Eltern zu bearbeiten. Mit der vereinbarten Re-
- 24 - gelung wird auf die Rückplatzierung der Kinder langsam, aber dennoch in Bezug auf die Belastung für die Kinder angemessen hingearbeitet (Ziffer 1.4). Sie ent- spricht daher dem Kindeswohl und ist zu genehmigen.
5. Erfordern es die Verhältnisse, so bestellt das Gericht dem Kind einen Bei- stand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 315a Abs. 1 ZGB). Dem Beistand können besondere Aufgaben übertragen werden (Art. 308 Abs. 2 ZGB), wobei der Inhalt des Auftrags präzise festzulegen ist (BGE 118 II 241 E. 2d; BSK ZGB I- Breitschmid, Art. 308 N 6). Seit der Errichtung der Beistandschaft für die Kinder wurden die Aufgaben der Beiständin bereits im vorinstanzlichen Entscheid er- gänzt (siehe Urk. 62; Urk. 121 S. 52 f.). Sie müssen aufgrund der gegenwärtigen Fremdplatzierung und der zu erfolgenden Rückplatzierung ein weiteres Mal ange- passt werden. Die von den Parteien beantragte Regelung der Beistandschaft für die Kinder (Ziffer 1.5) erweist sich als angemessen und liegt im Kindeswohl, wes- halb sie zu genehmigen ist.
E. 3 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (nachfolgend: Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 9. Mai 2022 rechtzeitig (Art. 314 Abs. 1 ZPO; siehe Urk. 113) Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 120). Gleichzeitig ersuchte er um den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 120 S. 4 f.). Mit Beschluss vom 13. Mai 2022 wurden die Hauptbegehren des Ge- suchsgegners in seinem Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen (Zu- teilung der Obhut / Zuteilung der ehelichen Wohnung / Aufhebung der Gewalt- schutzmassnahmen) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 133 S. 8). Mit Beschluss vom 25. Mai 2022 wurde der Berufung hinsichtlich der Dispo- sitiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids die aufschiebende Wirkung er- teilt; damit wurden der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Parteien über C._____ und D._____ und die Fremdplatzierung für die Dauer des Beru- fungsverfahrens aufrechterhalten (Urk. 141 S. 8). Zudem wurde der Aufgabenka- talog der Beiständin von C._____ und D._____ ergänzt (Urk. 141 S. 8) und es wurde eine Kindsvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO bestellt (Urk. 141 S. 8). Nach Rücksprache mit den Parteien (Prot. II, S. 7) wurden diese am 13. Juni 2022 zur Vergleichsverhandlung auf den 28. Juli 2022 vorgeladen (Urk. 146). Mit Schreiben vom 14. Juni 2022 wurde um schriftliche Auskunft bei der Beiständin der Kinder zu deren aktuellen Situation ersucht (Urk. 148). Der entsprechende Bericht datiert vom 20. Juli 2022 und wurde den Parteien mit Verfügung vom
25. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 151 f.).
E. 4 Betreuung der Kinder Unter Vorbehalt der Tagesstrukturen im I._____, J._____, werden die Kinder wie folgt betreut: I. Phase bis 31. Oktober 2022 Die Parteien sind berechtigt und verpflichtet, die Kinder für acht Stunden jedes Wochenende zu besuchen. Sie sind zudem be- rechtigt, mit den Kindern einmal pro Tag abends zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr zu telefonieren. Sowohl bei der Gesuchstellerin als auch dem Gesuchsgegner haben in dieser Phase mindestens drei Besuche (je nach Verfüg- barkeit von Besuchsbegleitern) begleitet zu erfolgen. II. Phase ab 1. November 2022 bis 31. Januar 2023 Die Parteien sind berechtigt und verpflichtet, die Kinder für acht Stunden jedes Wochenende und zusätzlich an einem Nachmittag
- 13 - pro Woche zu besuchen. Sie sind zudem berechtigt, mit den Kin- dern einmal pro Tag abends zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr zu telefonieren. Die Gesuchstellerin wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr und der Gesuchsgegner am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weih- nachten und Neujahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Sowohl bei der Gesuchstellerin als auch dem Gesuchsgegner hat in dieser Phase mindestens ein Besuch (je nach Verfügbarkeit von Besuchsbegleitern) teilbegleitet zu erfolgen. III. Phase ab 1. Februar 2023 bis 31. Mai 2023 Die Gesuchstellerin wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder in ungeraden Kalenderwochen jeweils von Samstag, 10.00 Uhr, bis am Sonntag, 17.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Der Gesuchsgegner wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder in geraden Kalenderwochen jeweils von Samstag, 10.00 Uhr, bis am Sonntag, 17.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Parteien sind zudem berechtigt, mit den Kindern einmal pro Tag abends zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr zu telefonieren. Sowohl bei der Gesuchstellerin als auch dem Gesuchsgegner hat in dieser Phase mindestens ein Besuch (je nach Verfügbarkeit von Besuchsbegleitern) teilbegleitet zu erfolgen. IV. Phase 1. Juni 2023 bis. 21. Juli 2023
- 14 - Die Gesuchstellerin wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder in ungeraden Kalenderwochen jeweils von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis am Sonntag, 17.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Der Gesuchsgegner wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder in geraden Kalenderwochen jeweils von Freitag, 18.00 Uhr, bis am Sonntag, 17.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Sie sind zudem berechtigt, mit den Kindern einmal pro Tag abends zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr zu telefonieren. Am 21. Juli 2023 findet die Rückplatzierung der Kinder jeweils zu ihrem obhutsberechtigten Elternteil statt, wo sie je die Zeit bis zum Ferienbeginn am 29. Juli 2023, 10.00 Uhr, verbringen. Sowohl bei der Gesuchstellerin als auch dem Gesuchsgegner hat in dieser Phase mindestens ein Besuch (je nach Verfügbarkeit von Besuchsbegleitern) teilbegleitet zu erfolgen. V. Phase 29. Juli 2023, 10.00 Uhr bis 12. August 2023, 10.00 Uhr Der Gesuchsgegner ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder vom
29. Juli 2023, 10.00 Uhr bis am 5. August 2023, 10.00 Uhr auf ei- gene Kosten in die Ferien zu nehmen. Die Gesuchstellerin ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder vom
E. 4.1 Die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner beantragen, es sei jeweils die Gegenseite zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages zu verpflichten. Eventuali- ter sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die jeweilige Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 120 S. 5; Urk. 126 S. 1).
- 27 -
E. 4.2 Die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages setzt wie die dazu subsidiä- re Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege voraus, dass eine Person nicht über die erforderlichen Mittel zur Prozessführung verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Zusätzlich muss es dem angespro- chenen Ehegatten möglich sein, dem anderen die Kosten, die er zur Durchfüh- rung des Prozesses benötigt, zu bevorschussen (BGer 5P.441/2005 vom 9. Feb- ruar 2006, E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 4.3 Die Gesuchstellerin ist auf Sozialhilfe angewiesen und vermag ihren Bedarf mit ihrem Einkommen nicht zu decken (siehe Urk. 153). Dasselbe gilt hinsichtlich des Gesuchsgegners, welcher im März und April 2022 durchschnittlich Fr. 1'341.– pro Monat verdiente (Urk. 124/5) und dessen Kontoguthaben in der Zeit vom
18. März 2022 bis zum 17. April 2022 permanent im Minus war (Urk. 124/4). Bei- de Parteien sind demnach mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO, weshalb ihre Gesuche um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags abzuweisen sind.
E. 4.4 Das Verfahren erscheint für beide (mittellosen) Parteien nicht als aussichts- los. Beide Parteien sind sodann zur Bewältigung des Prozesses auf anwaltliche Unterstützung angewiesen (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Daher ist ihnen für das Be- rufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und je eine unent- geltliche Rechtsverbeiständung in der Person ihrer jeweiligen Rechtsvertretung zu bestellen. Sodann sind sie auf das Nachforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. Es wird beschlossen:
E. 5 Die mit Verfügung vom 14. März 2022 für die Kinder C._____ und D._____ errichtete Beistandschaft wird aufrecht erhalten. Der Beiständin der Kinder werden die folgenden Aufgaben über- tragen: − Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat; − Begleitung und Überwachung der Unterbringung von C._____ und D._____ im I._____ in J._____ sowie Antragstellung bei Anpassungsbedarf; − Sicherstellung der Finanzierung für das betreute Wohnen in der Krisengruppe G._____ und im I._____ in J._____; − Vernetzung mit den involvierten Akteuren sowie Übermittlung von Informationen an Eltern und die zuständige Behörde/das zuständige Gericht über Befinden und Entwicklung von C._____ und D._____; − Installation und Begleitung sowie Sicherstellung der Finanzie- rung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung; auch in der Zeit nach der Rückplatzierung; − Organisation und Begleitung der Rückplatzierung von D._____ zur Ge[such]stellerin und C._____ zum Gesuchsgegner; − bei Bedarf: Antragstellung, Organisation sowie Unterstützung bei der Finanzierung einer systemischen Psychotherapie für die gesamte Familie unter Einbezug der Kinder;
- 17 - − Unterstützung der Eltern bei Entscheiden über schulische Un- terstützungsangebote für C._____ und D._____ sowie bei Ab- klärungen bezüglich der Ursachen für das Einnässen in der Nacht; − Unterstützung der Eltern bei der Bearbeitung des Paarkonflikts; − Installation und Begleitung einer ambulanten Psychotherapie für C._____ und D._____.
E. 6 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten unter anderem die Benützung der Woh- nung und des Hausrates regeln (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Grundsätzlich ist die eheliche Wohnung demjenigen Ehegatten zuzuteilen, dem sie besser dient. Dazu hat das Gericht alle bestehenden Interessen der Parteien gegeneinander abzu- wägen (im Einzelnen OGer ZH LE200061 vom 09.04.2021, E. III.1.7. [S. 22 f.]). Sind minderjährige Kinder betroffen, so ist deren Interessen Rechnung zu tragen und folglich die eheliche Wohnung demjenigen Ehegatten zu überlassen, welcher die Kinder in Obhut nimmt (BSK ZGB I-Maier/Schwander, Art. 176 N 7). Aufgrund der besonderen Obhutsregelung könnte die eheliche Wohnung sowohl der Ge- suchstellerin als auch dem Gesuchsgegner zugeteilt werden. Ein Grund, der ge- gen die Zuteilung der ehelichen Wohnung an die Gesuchstellerin spricht, ist nicht erkennbar. Ebenso werden die Ansprüche der Kinder nicht tangiert, wenn der Ge- suchsgegner seine persönlichen Sachen aus der ehelichen Wohnung zu sich nimmt.
- 25 -
E. 7 Die in der Vereinbarung vorgesehene Regelung der Kinderkosten folgt der Regelung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts bzw. der Fremdplatzie- rung der Kinder sowie der besonderen Zuteilung der Obhut der Kinder. Ausser- dem entspricht sie den ausgewiesenen und aus den Akten ersichtlichen finanziel- len Verhältnissen der Gesuchstellerin und des Gesuchsgegners (siehe Urk. 120 S. 26; Urk. 121 S. 34 ff.; Urk. 126). Die getroffenen Regelungen betreffend die Kinderkosten und die Kinderzulagen (Ziffern 1.7.a und 1.7.b) erweisen sich als angemessen und liegen im Kindeswohl, weshalb sie zu genehmigen sind.
E. 8 Die Betreuungsregelung der Parteien ist darauf ausgerichtet, sowohl ihnen als auch den Kindern eine Perspektive zu verschaffen. Gleichzeitig sind die Par- teien zum Wohle der Kinder gehalten, letztere nicht in ihre Konflikte hineinzuzie- hen und eine minimale sachliche und konstruktive Kommunikation aufzubauen. Ferner sollen sie den Kindern die Freiheit garantieren, ihre Gefühle für beide El- ternteile zeigen zu können, und die Kinder beim Aufbau der Beziehung zum ande- ren Elternteil unterstützen. Die von den Parteien in die Vereinbarung aufgenom- mene Verpflichtung zum Besuch des Elternkurses (Ziffer 2) fusst im Bestreben der Eltern, das Kindeswohl zukünftig zu schützen. Dasselbe gilt für das Bekennt- nis der Gesuchstellerin und des Gesuchsgegners, die Beziehung der Kinder zum anderen Elternteil zu fördern und alles zu unterlassen, was diese Beziehung be- einträchtigen könnte (Ziffer 3). Beide Regelungen sind ohne Weiterungen zu ge- nehmigen.
E. 9 Die von den Parteien in der Vereinbarung festgehaltene finanzielle Ausei- nandersetzung betreffend ein Apple iPhone, den Mietzins von Juli 2021 für die eheliche Wohnung, die Raten an die Wohnhilfe G._____ sowie die Stromrech- nung sind mit Blick auf das Kindeswohl nicht zu beanstanden (Ziffer 4). Die An- sprüche der Kinder werden dabei nicht tangiert.
E. 10 Auf die in der Vereinbarung geregelten erst- und zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen ist im Folgenden einzugehen (E. IV.1.–IV.3.).
E. 11 Zusammenfassend erweist sich die zwischen den Parteien am 28. Juli 2022 getroffene Vereinbarung betreffend die Kinderbelange als angemessen und liegt
- 26 - im Kindeswohl. In Bezug auf die weiteren Regelungen ist sie hinreichend klar und vollständig formuliert. Sie erscheint nicht offensichtlich unangemessen. Die Par- teien waren anwaltlich vertreten, womit auch die subjektiven Anforderungen (freier Wille, reifliche Überzeugung) erfüllt sind. Vor diesem Hintergrund ist die Vereinba- rung der Parteien vom 28. Juli 2022 zu genehmigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Urteilsdispositiv- Ziffern 10–12) ist anerkennungsgemäss (Urk. 154 S. 10) zu bestätigen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der durchgeführten Vergleichsverhandlung sowie der vergleichsweisen Erledi- gung des Verfahrens gestützt auf § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Hinzu kommen die Dolmetscherkosten im Betrag von Fr. 1'470.– (Prot. II, S. 12; Urk. 155) sowie diejenigen des Kindsver- treters von Fr. 7'834.40 (Art. 95 Abs. 2 lit. d und e ZPO). Der vom Kindsvertreter geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen (Urk. 156 f.), erscheint angemessen und wurde von den Parteien nicht beanstandet (siehe Urk. 158). Vereinbarungs- gemäss sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 154 S. 10). Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 154 S. 10).
3. Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ ist für seine Bemühungen und Barauslagen als Kindsvertreter im Berufungsverfahren mit Fr. 7'274.30 zuzüglich Fr. 560.10 (7.7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 7'274.30), also total Fr. 7'834.40 (Urk. 157), aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 4.
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 8 und 9 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 26. April 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Das Begehren des Gesuchsgegners um Zusprechung eines Prozesskosten- beitrages für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. - 28 -
- Das Begehren der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskosten- beitrages für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als Kindsvertreter im Berufungsverfahren mit Fr. 7'274.30 zuzüglich Fr. 560.10 (7.7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 7'274.30), also total Fr. 7'834.40, aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Vereinbarung der Parteien vom 28. Juli 2022 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Die Parteien beantragen gemeinsam, es seien die Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4, 5, 6 und 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 26. April 2022 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: '2. Der mit Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 9. März 2022 angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Parteien über die Kinder C._____, geboren tt. mm. 2010, und D._____, geboren am tt. mm. 2012, bleibt bis und mit 21. Juli 2023 bestehen. Die Kinder sind zur Zeit im I._____ in J._____ fremdplatziert. - 29 -
- Ab dem 22. Juli 2023 wird die Obhut über D._____ der Gesuch- stellerin und die Obhut über C._____ dem Gesuchsgegner zuge- teilt. Der zivilrechtliche Wohnsitz von D._____ ist ab 22. Juli 2023 bei der Gesuchstellerin und der Wohnsitz von C._____ ab 22. Juli 2023 beim Gesuchsgegner.
- Betreuung der Kinder Unter Vorbehalt der Tagesstrukturen im I._____, J._____, werden die Kinder wie folgt betreut: I. Phase bis 31. Oktober 2022 Die Parteien sind berechtigt und verpflichtet, die Kinder für acht Stunden jedes Wochenende zu besuchen. Sie sind zudem be- rechtigt, mit den Kindern einmal pro Tag abends zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr zu telefonieren. Sowohl bei der Gesuchstellerin als auch dem Gesuchsgegner haben in dieser Phase mindestens drei Besuche (je nach Verfüg- barkeit von Besuchsbegleitern) begleitet zu erfolgen. II. Phase ab 1. November 2022 bis 31. Januar 2023 Die Parteien sind berechtigt und verpflichtet, die Kinder für acht Stunden jedes Wochenende und zusätzlich an einem Nachmittag pro Woche zu besuchen. Sie sind zudem berechtigt, mit den Kin- dern einmal pro Tag abends zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr zu telefonieren. Die Gesuchstellerin wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr und der Gesuchsgegner am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weih- nachten und Neujahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. - 30 - Sowohl bei der Gesuchstellerin als auch dem Gesuchsgegner hat in dieser Phase mindestens ein Besuch (je nach Verfügbarkeit von Besuchsbegleitern) teilbegleitet zu erfolgen. III. Phase ab 1. Februar 2023 bis 31. Mai 2023 Die Gesuchstellerin wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder in ungeraden Kalenderwochen jeweils von Samstag, 10.00 Uhr, bis am Sonntag, 17.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Der Gesuchsgegner wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder in geraden Kalenderwochen jeweils von Samstag, 10.00 Uhr, bis am Sonntag, 17.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Parteien sind zudem berechtigt, mit den Kindern einmal pro Tag abends zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr zu telefonieren. Sowohl bei der Gesuchstellerin als auch dem Gesuchsgegner hat in dieser Phase mindestens ein Besuch (je nach Verfügbarkeit von Besuchsbegleitern) teilbegleitet zu erfolgen. IV. Phase 1. Juni 2023 bis. 21. Juli 2023 Die Gesuchstellerin wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder in ungeraden Kalenderwochen jeweils von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis am Sonntag, 17.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Der Gesuchsgegner wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder in geraden Kalenderwochen jeweils von Freitag, 18.00 Uhr, bis am Sonntag, 17.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. - 31 - Sie sind zudem berechtigt, mit den Kindern einmal pro Tag abends zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr zu telefonieren. Am 21. Juli 2023 findet die Rückplatzierung der Kinder jeweils zu ihrem obhutsberechtigten Elternteil statt, wo sie je die Zeit bis zum Ferienbeginn am 29. Juli 2023, 10.00 Uhr, verbringen. Sowohl bei der Gesuchstellerin als auch dem Gesuchsgegner hat in dieser Phase mindestens ein Besuch (je nach Verfügbarkeit von Besuchsbegleitern) teilbegleitet zu erfolgen. V. Phase 29. Juli 2023, 10.00 Uhr bis 12. August 2023, 10.00 Uhr Der Gesuchsgegner ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder vom
- Juli 2023, 10.00 Uhr bis am 5. August 2023, 10.00 Uhr auf ei- gene Kosten in die Ferien zu nehmen. Die Gesuchstellerin ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder vom
- August 2023, 10.00 Uhr bis am 12. August 2023, 10.00 Uhr auf eigene Kosten in die Ferien zu nehmen. VI. Phase: ab 12. August 2023, 10.00 Uhr Die Gesuchstellerin betreut die Kinder C._____ und D._____ in ungeraden Kalenderwochen von Freitagabend nach Schul- res- pektive Hortschluss bis Sonntagabend, 18.00 Uhr sowie von Dienstagabend ab Schul- respektive Hortschluss bis Mittwoch- morgen, Schul-/Hortbeginn. Der Gesuchsgegner betreut die Kinder C._____ und D._____ in geraden Kalenderwochen von Freitagabend nach Schul- respek- tive Hortschluss bis Sonntagabend, 18.00 Uhr sowie von Diens- tagabend ab Schul- respektive Hortschluss bis Mittwochmorgen, Schul-/Hortbeginn. - 32 - Im Übrigen wird D._____ von der Gesuchstellerin und C._____ vom Gesuchsgegner betreut. Beiden Parteien stehen je fünf Wochen Ferien zu, welche sie je- weils mit beiden Kindern gleichzeitig verbringen. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts sprechen die Parteien mindestens drei Monate im Voraus miteinander ab. Der Gesuchstellerin steht das Entscheidungsrecht in ungeraden und dem Gesuchsgegner in ge- raden Jahren zu. Fällt das Betreuungswochenende einer Partei auf Ostern, beginnt ihre Betreuungsverantwortung bereits am Gründonnerstag, Schul- oder Hortschluss, und dauert bis Ostermontag, 18.00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende einer Partei auf Pfingsten, ver- längert sich ihre Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. Die Kinder verbringen in geraden Jahren den 24. Dezember, 18.00 Uhr bis 26. Dezember, 10.00 Uhr bei der Gesuchstellerin und den 26. Dezember ab 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr beim Ge- suchsgegner sowie den 31. Dezember, 18.00 Uhr bis am 2. Ja- nuar, 10.00 Uhr beim Gesuchsgegner. In ungeraden Jahren findet die Betreuung umgekehrt statt. Feiertage gehen den Ferien vor. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen sind in gegenseitiger Absprache der Parteien möglich. Sowohl bei der Gesuchstellerin als auch dem Gesuchsgegner hat in dieser Phase mindestens ein Besuch (je nach Verfügbarkeit von Besuchsbegleitern) teilbegleitet zu erfolgen.
- Die mit Verfügung vom 14. März 2022 für die Kinder C._____ und D._____ errichtete Beistandschaft wird aufrecht erhalten. - 33 - Der Beiständin der Kinder werden die folgenden Aufgaben über- tragen: − Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat; − Begleitung und Überwachung der Unterbringung von C._____ und D._____ im I._____ in J._____ sowie Antragstellung bei Anpassungsbedarf; − Sicherstellung der Finanzierung für das betreute Wohnen in der Krisengruppe G._____ und im I._____ in J._____; − Vernetzung mit den involvierten Akteuren sowie Übermittlung von Informationen an Eltern und die zuständige Behörde/das zuständige Gericht über Befinden und Entwicklung von C._____ und D._____; − Installation und Begleitung sowie Sicherstellung der Finanzie- rung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung; auch in der Zeit nach der Rückplatzierung; − Organisation und Begleitung der Rückplatzierung von D._____ zur Ge[such]stellerin und C._____ zum Gesuchsgegner; − bei Bedarf: Antragstellung, Organisation sowie Unterstützung bei der Finanzierung einer systemischen Psychotherapie für die gesamte Familie unter Einbezug der Kinder; − Unterstützung der Eltern bei Entscheiden über schulische Un- terstützungsangebote für C._____ und D._____ sowie bei Ab- klärungen bezüglich der Ursachen für das Einnässen in der Nacht; − Unterstützung der Eltern bei der Bearbeitung des Paarkonflikts; − Installation und Begleitung einer ambulanten Psychotherapie für C._____ und D._____.
- Die eheliche Wohnung an der F._____-strasse ... in G._____ wird mitsamt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens - 34 - der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung für sie und die Kin- der zugewiesen. Der Gesuchsgegner holt folgende Gegenstände am 31. Juli 2022, 10.00 Uhr, im Hauseingang bzw. aus dem Keller bei der Gesuch- stellerin ab: − blauer Stuhl aus dem Wohnzimmer − Gemälde aus Ghana aus dem Wohnzimmer − persönliche Effekte[n] des Gesuchsgegners (insbesondere Kleider, Dokumente, Uhren, vier Autoreifen aus dem Keller, di- verse Armbänder, Schuhe, schwarze Reisetasche, Schuhge- stell, Sack mit diversen elektronischen Kabeln) 7.a Die Parteien tragen die Kosten der Kinder während der Fremdplatzierung je hälftig. Die Kosten der Krankenkasse inklusive Zusatzversicherung und die Hortkosten für C._____ ab 1. April 2022 sind dem Sozialhilfe- konto des Gesuchsgegners zu belasten, soweit sie für diese Zeit- spanne dem Sozialhilfekonto der Gesuchstellerin belastet worden sind. Er teilt dies der zuständigen Sozialbehörde mit und wirkt auf die Umbuchung dieser Kosten auf sein Sozialhilfekonto hin. Allfäl- lige andere Kosten der Kinder, die vom Gemeinwesen ab 1. April bis 31. August 2022 übernommen wurden, tragen die Parteien je zur Hälfte. Die Kosten der Krankenkasse inklusive Zusatzversi- cherung und die Hortkosten für D._____ trägt die Gesuchstellerin. Für diese Zeitspanne stehen die Kinderzulagen für C._____ dem Gesuchsgegner, diejenigen für D._____ der Gesuchstellerin zu. 7.b. Die Gesuchstellerin trägt die Kosten (insb. Verpflegung, Unter- kunft, Krankenkasse, Fremdbetreuungskosten, Ferien), die durch die Kinderbetreuung von D._____ bei ihr anfallen, selbst. Für die - 35 - Kosten der Betreuung von C._____ stehen der Gesuchstellerin keine Unterhaltsbeiträge vom Gesuchsgegner zu. Der Gesuchsgegner trägt die Kosten (insb. Verpflegung, Unter- kunft, Krankenkasse, Fremdbetreuungskosten, Ferien), die durch die Kinderbetreuung von C._____ bei ihm anfallen, selbst. Für die Kosten der Betreuung von D._____ stehen dem Gesuchsgegner keine Unterhaltsbeiträge von der Gesuchstellerin zu. Der Gesuchsgegner bezieht die Kinderzulagen wenn möglich für beide Kinder und leitet ab August 2022 der Gesuchstellerin die Kinderzulage von D._____ jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. September 2022, weiter.'
- Die Parteien verpflichten sich, den Kurs 'Kinder im Blick' oder einen ver- gleichbaren Kurs baldmöglichst, spätestens bis Ende August 2023 zu besuchen.
- Die Parteien sind sich bewusst, dass die Beziehung der Kinder zu bei- den Elternteilen für eine gesunde Entwicklung der Kinder notwendig ist. Die Parteien verpflichten sich, alles zu unterlassen, was die Beziehung der Kinder zum anderen Elternteil beeinträchtigt. Insbesondere unterlas- sen sie negative Äusserungen vor den Kindern über den anderen Eltern- teil und wirken daraufhin, dass die Kinder das Besuchsrecht gemäss Zif- fer 1.4. dieser Vereinbarung wahrnehmen.
- Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin die Raten in Höhe von Fr. 57.– monatlich bzw. die letzte Rate von Fr. 37.– bei der Sunrise gemäss Vertrags-Nr. … ab 1. August 2022 bis zur vollständigen Tilgung zu übernehmen und die Gesuchstellerin hierfür schadlos zu hal- ten, soweit diese dafür belangt wurde bzw. wird. Im Anschluss an die Tilgung der letzten ordentlichen Rate sind die Raten von Januar bis und mit Juli 2022 in monatlichen Raten von Fr. 57.– an die Gesuchstellerin zu bezahlen. Das Apple IPhone 12 Pro Max 256 GB Blue geht mit Til- - 36 - gung sämtlicher Raten (mit Ausnahme der Rate von Dezember 2021) ins Eigentum des Gesuchsgegners über. Über die Rate vom Dezember 2021 sowie die Rechnung der Kieferor- thopädie in Höhe von Fr. 1'603.80 wird im Rahmen der Scheidung bzw. im Güterrecht entschieden. Die Parteien verpflichten sich, den zum jetzigen Zeitpunkt noch offenen Mietzins von Juli 2021 für die eheliche Wohnung an der F._____-strasse ... in G._____ sowie die Stromrechnung in Höhe von Fr. 192.– je zur Hälfte zu übernehmen. Die Parteien verpflichten sich, monatliche Raten in Höhe von jeweils Fr. 50.– an die Wohnhilfe G._____, … [Adresse] zu bezahlen, erstmals ab 1. August 2022. Der Gesuchsgegner ist berechtigt und verpflichtet, seine Hälfte der Stromrechnung in Anrechnung an den Anteil der Gesuchstellerin am ausstehenden Mietzins direkt an die Wohnhilfe zu bezahlen.
- Die Parteien anerkennen die erstinstanzlichen Gerichtsgebühren. Sie übernehmen die Kosten für das erstinstanzliche und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteient- schädigung für das erstinstanzliche sowie [das] zweitinstanzliche Ver- fahren.
- Im Übrigen ziehen die Parteien ihre Anträge im Berufungsverfahren zu- rück; vorbehalten bleiben die Anträge betreffend die Zahlung eines Pro- zesskostenbeitrages und die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege."
- Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ur- teilsdispositiv-Ziffern 10–12) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: - 37 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 7'834.40 Kindsvertretung und Fr. 1'470.– Dolmetscherkosten. Fr. 12'304.40 Total
- Die Gerichtskosten (Entscheidgebühr, Honorar der Kindsvertretung und Dolmetscherkosten) für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Ge- suchstellerin und dem Gesuchsgegner je zur Hälfte auferlegt. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner auferlegten Gerichtskosten einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das Berufungsver- fahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben.
- Schriftliche Mitteilung an − die Parteien, − die Kindesschutzbehörde Winterthur-Andelfingen, − die Beiständin H._____, Sozialarbeiterin BSc, … [Adresse] − die Einwohnerkontrolle der Stadt G._____, im Auszug (Urteilsdisposi- tiv-Ziffern 1.1, 1.1.2 und 1.1.3), − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, mit Formular, sowie an die − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 38 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. Chr. Arnold versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE220026-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Beschluss und Urteil vom 16. Dezember 2022 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y sowie
1. C._____,
2. D._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____
- 2 - betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 26. April 2022 (EE210152-K)
- 3 - Rechtsbegehren: Der Gesuchstellerin (Urk. 93 S. 1 ff.): "1. Die Gesuchstellerin sei zum Getrenntleben berechtigt zu erklären.
2. Die beiden Kinder, C._____, geboren tt. mm. 2010, und D._____, geboren tt. mm. 2012, seien unter die alleinige Obhut der Ge- suchstellerin zu stellen.
3. Es sei ein im Kindswohl liegendes Besuchsrecht festzulegen.
4. Die mit Verfügung vom 9. März 2022 superprovisorisch angeord- nete Beistandschaft sei beizubehalten und die Beiständin sei im Hinblick auf die Rückkehr der Kinder aus der Krisenwohngruppe entsprechend der Empfehlung der E._____ vom 7. Februar 2022 zu beauftragen, soweit die Beiständin die vorgeschlagenen Auf- gaben übernehmen kann. Ergänzend sei die Beiständin zu beauftragen, die Kinder im Rah- men des Strafverfahrens wegen Tätlichkeiten zu vertreten.
5. Es sei eine sozialpädagogische Familienbegleitung entsprechend der Empfehlungen der E._____ zu installieren, welche zudem zu beauftragen sei, die Besuche der Kinder beim Gesuchsgegner zu begleiten.
6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder angemessene Unterhaltsbeiträge zuzüg- lich Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, je- weils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per Rückkehr der Kinder zur Gesuchstellerin.
7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an- gemessene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per
1. April 2022. Eventualiter sei festzuhalten, dass mangels Leistungsfähigkeit gegenseitig keine persönlichen Unterhaltsbeiträge festgelegt wer- den können.
8. Die eheliche Wohnung an der F._____-strasse …, G._____, sei der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens samt Mobi- liar und Hausrat zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die eheliche Wohnung spätestens per 1. April 2022 offiziell zu verlassen. Er sei zu berechtigen, seine persönlichen Effekten mitzunehmen.
9. Sollte das Verfahren heute nach wie vor nicht abgeschlossen werden können, seien die Anträge im Rahmen vorsorglicher Mas- snahmen für die Dauer des Verfahrens gutzuheissen.
- 4 - Eventualiter sei eine Kindsvertreterin / ein Kindsvertreter zu er- nennen.
10. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin den ausstehenden Mietzins für den Monat Juli 2021 in monatlichen Raten von sechs Mal CHF 200.00 und einmal CHF 252.00 zu be- zahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. April 2022.
11. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin die Raten für sein IPhone 12 Pro Max 256 GB Blue von CHF 57.00 resp. einmal CHF 37.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Vor- aus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend per
1. Dezember 2021. Eventualiter sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuch- stellerin das IPhone 12 Pro Max 256 GB Blue unverzüglich aus- zuhändigen.
12. Anderslautende Anträge der Gegenseite in der Hauptsache und betreffend vorsorgliche Massnahmen seien abzuweisen, soweit sie sich nicht mit den eigenen Anträgen decken.
13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % MwSt) zulasten des Gesuchsgegners." Des Gesuchsgegners (Urk. 95 S. 1 f.; Prot. I S. 46):
1. Der Gesuchsgegner sei gestützt auf Art. 175 ZGB zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes für berechtigt zu erklären.
2. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2010, und die Tochter D._____, geboren am tt.mm.2012, seien unter der elterlichen Sorge beider Parteien zu belassen.
3. Die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ seien unter die alleinige Obhut des Gesuchsgegners zu stellen.
4. Es sei ein begleitetes Besuchsrecht der Kinder mit der Kindsmut- ter, einmal wöchentlich von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr festzulegen, alternierend je Samstag und Sonntag respektive so, dass Beglei- tungen von der Beiständin installiert werden können.
5. Es seien die mit Verfügung vom 14. März 2022 (act. 62) vom Be- zirksgericht Winterthur errichtete Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB) und die mit Entscheid vom 17. März 2022 (act. 65) der KESB Bezirke Win- terthur und Andelfingen ernannte Beiständin H._____ mit den ge- nannten Aufgaben und besonderen Befugnissen fortzuführen. Mangels Zuständigkeit des Eheschutzrichters sei die Beiständin nicht zu beauftragen, die Kinder in irgendeiner Art und Weise im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Tätlichkeiten zu vertreten.
- 5 -
6. Es seien ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über beide Elternteile sowie ein kinderpsychologisches oder kinderpsychiatrisches Gut- achten zur Frage der Obhutszuteilung und Regelung des Kontakt- rechts mit dem bereits für den Abklärungsbericht erstellten Fra- genkatalog in Auftrag zu geben.
7. Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner spätestens ab 1. August 2022 für die Dauer des Getrenntlebens, für die beiden Kinder je CHF 300.– pro Monat (Barbedarf), zuzüg- lich Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, je- weils auf den Ersten eines jeden Monats, solange die Kinder im Haushalt des Gesuchsgegners leben und keine eigenen Ansprü- che geltend machen. Das Manko sei festzuhalten.
8. Es seien den Parteien mangels finanzieller Leistungsfähigkeit keine gegenseitigen Unterhaltsbeiträge für sich persönlich zuzu- sprechen.
9. Die eheliche Wohnung F._____-strasse …, G._____, sei samt Mobiliar und Inventar ab sofort für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner gemeinsam mit den Kindern zur alleinigen Benützung zuzuweisen. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, die eheliche Wohnung per sofort zu verlassen. Für den Weige- rungsfall sei die zuständige Stelle anzuweisen, das Urteil zu voll- strecken und die Beklagte aus der Wohnung wegzuweisen und wegzubringen und eine Notunterkunft zu organisieren.
10. Es seien die mit Verfügung und Urteil vom 17. März 2022 bis zum
22. Juni 2022 verlängerte Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung (F._____-strasse …, G._____) und das Rayonverbot um den besagten Wohnort mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 7,7% MWST) zu Lasten der Gesuchstellerin. Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 26. April 2022: (Urk. 111 S. 51 ff. = Urk. 121 S. 51 ff.)
1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit dem 1. April 2022 getrennt leben.
2. Der mit Verfügung vom 9. März 2022 angeordnete Entzug des Aufenthalts- bestimmungsrechts der Parteien über die Kinder C._____, geb. tt. mm. 2010, und D._____, geb. tt. mm. 2012, wird bis am 9. Juni 2022 aufrecht er- halten.
- 6 -
3. Die Obhut über die Kinder C._____, geboren am tt. mm. 2010, und D._____, geboren am tt. mm. 2012, wird der Gesuchstellerin zugeteilt.
4. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder
a) ab Installation der sozialpädagogischen Familienbegleitung an einem Tag pro Wochenende (alternierend am Samstag bzw. Sonntag) von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr;
b) ab Bezug einer eigenen Wohnung mit adäquaten Übernachtungsmög- lichkeiten für die Kinder sowie frühestens vier Wochen nach Installation der sozialpädagogischen Familienbegleitung in ungeraden Kalender- wochen jeweils ab Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr (bzw. Montag, 18.00 Uhr, sofern das Besuchswochenende auf Ostern und/oder Pfingsten fällt);
c) frühestens drei und spätestens sechs Monate nach Installation der so- zialpädagogischen Familienbegleitung und mit Zustimmung der Bei- ständin zusätzlich am Mittwochnachmittag der ungeraden Kalenderwo- chen ab Schulschluss bis 18.00 Uhr;
d) in geraden Kalenderjahren jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr und in ungeraden Kalenderjahren jeweils am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr;
e) ab 2023 während der Schulferien für die Dauer von zwei separaten Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch bzw. in die Ferien zu nehmen, wobei die ersten fünf der oberwähnten Besuchstermine durch die sozialpädagogische Familienbegleitung teilweise zu begleiten sind. Über die Aufteilung der Ferien haben die Parteien sich mindestens drei Mo- nate im Voraus abzusprechen. Bei Nichteinigung kommt dem Gesuchsgeg- ner in Jahren mit ungerader Jahreszahl und der Gesuchstellerin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu.
5. Die mit Verfügung vom 14. März 2022 für die Kinder C._____ und D._____ errichtete Beistandschaft wird aufrecht erhalten.
- 7 - Der Beiständin der Kinder werden die folgenden Aufgaben übertragen: − Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat − Begleitung und Überwachung der Unterbringung von C._____ und D._____ in der Krisenwohngruppe G._____ sowie Antragstellung bei Anpassungsbedarf − Sicherstellung der Finanzierung für das betreute Wohnen in der Kri- sengruppe G._____ − Vernetzung mit den involvierten Akteuren sowie Übermittlung von In- formationen an Eltern und Gericht über Befinden und Entwicklung von C._____ und D._____ − Installation und Begleitung sowie Sicherstellung der Finanzierung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung; − Organisation und Begleitung der Rückplatzierung der Kinder aus der Krisenwohngruppe zur Gesuchstellerin gemäss den Vorgaben unter Erw. II/C.4 − Entscheid über Ausdehnung des persönlichen Verkehrs gemäss Vor- gaben in Erw. II/E.4 − Organisation sowie Unterstützung bei der Finanzierung einer systemi- schen Psychotherapie für die gesamte Familie unter Einbezug der Kin- der − Unterstützung der Eltern bei Entscheiden über schulische Unterstüt- zungsangebote für C._____ sowie bei Abklärungen bezüglich der Ur- sachen für das Einnässen in der Nacht − Unterstützung der Eltern bei der Bearbeitung des Paarkonflikts
6. Die eheliche Wohnung an der F._____-strasse ... in G._____ wird mitsamt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und den Kindern zur alleinigen Benützung zugewiesen.
7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. August 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens an den Barunterhalt der Kinder
- 8 - monatliche, im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Familienzulagen, wie folgt zu bezahlen: − für C._____: Fr. 360.– − für D._____: Fr. 380.– Zur Deckung des gebührenden Unterhalts der Kinder fehlen monatlich die folgenden Beträge (gerundet):
a) ab Aufhebung Fremdplatzierung bis Ende Juli 2022 − bei C._____: Fr. 980.– (nur Barunterhalt) − bei D._____: Fr. 2'040.– (davon Fr. 1'260.– Betreu- ungsunterhalt und Fr. 780.– Barun- terhalt)
b) ab 1. August 2022 − bei C._____: Fr. 570.– (nur Barunterhalt) − bei D._____: Fr. 1'860.– (davon Fr. 1'260.– Betreu- ungsunterhalt und Fr. 600.– Barun- terhalt)
8. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Bezahlung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen wird abgewiesen.
9. Sämtliche übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'005.– Dolmetscherkosten Fr. 11'898.20 Kosten E._____-Bericht Fr. 18'403.20 Total
11. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse
- 9 - genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehal- ten.
12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
13. [Mitteilung]
14. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 120 S. 2 ff.): "Der Entscheid der Vorinstanz sei in folgenden Dispositivziffern wie folgt zu ändern:
1. (Getrenntleben) nicht angefochten[.]
2. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht[s] und die Fremd- platzierung werden bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfah- rens vor Obergericht respektive Erlass einer vorsorglichen Mass- nahme aufrechterhalten.
3. Die Obhut über den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2010, und die Tochter D._____, geboren am tt.mm.2012, wird bei gemein- samer elterlicher Sorge dem Kläger zugeteilt.
4. Es wird ein einstweilen begleitetes Kontaktrecht der Kinder mit der Kindsmutter, einmal wöchentlich von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr festgelegt, welches analog dem von der Vorinstanz in Dispositiv Ziffer 4 skizzierten Modell unter weiterhin teilweiser Familienbe- gleitung auszudehnen ist, allerdings auf 4 Wochen Ferien pro Jahr.
5. Es seien die mit Verfügung vom 14. März 2022 (act. 62) vom Be- zirksgericht Winterthur errichtete Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB) und die mit Entscheid vom 17. März 2022 (act. 65) der KESB Bezirke Win- terthur und Andelfingen ernannte Beiständin H._____ mit den ge- nannten Aufgaben und besonderen Befugnissen fortzuführen.
6. Die eheliche Wohnung F._____-strasse ..., G._____, wird samt Mobiliar und Inventar ab sofort für die Dauer des Getrenntlebens dem Berufungskläger zur alleinigen Benützung zugwiesen. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die eheliche Wohnung per sofort zu verlassen.
7. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger spätestens ab 1. Januar 2023 für die Dauer des Getrenntlebens, für die beiden Kinder C._____ und D._____ je CHF 300.– pro
- 10 - Monat (Barbedarf), zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, zahlbar auch über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss ei- ner angemessenen Erstausbildung, solange die Kinder im Haus- halt des Berufungsklägers leben und keine eigene Ansprüche gel- tend machen. Das Manko sei festzuhalten. 8.-14.nicht angefochten (Ziff. 8 nur soweit die Anträge vorliegend nicht wiederholt werden) Im Weiteren folgende Rechtsbegehren:
8. Es seien ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über beide Elternteile sowie ein kinderpsychologisches Gutachten zur Frage der Ob- hutszuteilung und Regelung des Kontaktrechts mit den bereits für den Abklärungsbericht erstellten Fragenkatalog bei einer nicht in G._____ ansässigen Gutachterstelle in Auftrag zu geben.
9. Es seien die mit Verfügung und Urteil vom 17. März 2022 bis zum
22. Juni 2022 verlängerte Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung (F._____-strasse ..., G._____) und das Rayonverbot um den besagten Wohnort mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 7,7% MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten." Gesuch des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 120 S. 5): "Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger ei- nen Prozesskostenbeitrag von mindestens CHF 6'000.– zu bezahlen, zahlbar an die Unterzeichnende. Es sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person der Unterzeich- nenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu beizugeben." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Parteien sind miteinander verheiratet und die Eltern des gemeinsamen Sohns C._____, geboren am tt. mm. 2010, und der gemeinsamen Tochter D._____, geboren am tt. mm. 2012 (Urk. 5 S. 4; Urk. 18 S. 1).
2. Mit Eingabe vom 12. November 2021 gelangte die Gesuchstellerin und Be- rufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchstellerin) an die Vorinstanz und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen entsprechend den eingangs aufge-
- 11 - führten Rechtsbegehren (Urk. 1). Zur weiteren Prozessgeschichte des erstin- stanzlichen Verfahrens kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen wer- den (Urk. 121 S. 4 ff.). Am 26. April 2022 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 111 S. 51 ff. = Urk. 121 S. 51 ff.).
3. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (nachfolgend: Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 9. Mai 2022 rechtzeitig (Art. 314 Abs. 1 ZPO; siehe Urk. 113) Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 120). Gleichzeitig ersuchte er um den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 120 S. 4 f.). Mit Beschluss vom 13. Mai 2022 wurden die Hauptbegehren des Ge- suchsgegners in seinem Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen (Zu- teilung der Obhut / Zuteilung der ehelichen Wohnung / Aufhebung der Gewalt- schutzmassnahmen) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 133 S. 8). Mit Beschluss vom 25. Mai 2022 wurde der Berufung hinsichtlich der Dispo- sitiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids die aufschiebende Wirkung er- teilt; damit wurden der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Parteien über C._____ und D._____ und die Fremdplatzierung für die Dauer des Beru- fungsverfahrens aufrechterhalten (Urk. 141 S. 8). Zudem wurde der Aufgabenka- talog der Beiständin von C._____ und D._____ ergänzt (Urk. 141 S. 8) und es wurde eine Kindsvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO bestellt (Urk. 141 S. 8). Nach Rücksprache mit den Parteien (Prot. II, S. 7) wurden diese am 13. Juni 2022 zur Vergleichsverhandlung auf den 28. Juli 2022 vorgeladen (Urk. 146). Mit Schreiben vom 14. Juni 2022 wurde um schriftliche Auskunft bei der Beiständin der Kinder zu deren aktuellen Situation ersucht (Urk. 148). Der entsprechende Bericht datiert vom 20. Juli 2022 und wurde den Parteien mit Verfügung vom
25. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 151 f.).
4. Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 28. Juli 2022 schlossen die Par- teien unter Mitwirkung des dazumal zuständigen Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) die folgende Vereinbarung (Prot. II, S. 12; Urk. 154): "1. Die Parteien beantragen gemeinsam, es seien die Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4, 5, 6 und 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Ver-
- 12 - fahren am Bezirksgericht Winterthur vom 26. April 2022 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: '2. Der mit Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 9. März 2022 angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Parteien über die Kinder C._____, geboren tt. mm. 2010, und D._____, geboren am tt. mm. 2012, bleibt bis und mit 21. Juli 2023 bestehen. Die Kinder sind zur Zeit im I._____ in J._____ fremdplatziert.
3. Ab dem 22. Juli 2023 wird die Obhut über D._____ der Gesuch- stellerin und die Obhut über C._____ dem Gesuchsgegner zuge- teilt. Der zivilrechtliche Wohnsitz von D._____ ist ab 22. Juli 2023 bei der Gesuchstellerin und der Wohnsitz von C._____ ab 22. Juli 2023 beim Gesuchsgegner.
4. Betreuung der Kinder Unter Vorbehalt der Tagesstrukturen im I._____, J._____, werden die Kinder wie folgt betreut: I. Phase bis 31. Oktober 2022 Die Parteien sind berechtigt und verpflichtet, die Kinder für acht Stunden jedes Wochenende zu besuchen. Sie sind zudem be- rechtigt, mit den Kindern einmal pro Tag abends zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr zu telefonieren. Sowohl bei der Gesuchstellerin als auch dem Gesuchsgegner haben in dieser Phase mindestens drei Besuche (je nach Verfüg- barkeit von Besuchsbegleitern) begleitet zu erfolgen. II. Phase ab 1. November 2022 bis 31. Januar 2023 Die Parteien sind berechtigt und verpflichtet, die Kinder für acht Stunden jedes Wochenende und zusätzlich an einem Nachmittag
- 13 - pro Woche zu besuchen. Sie sind zudem berechtigt, mit den Kin- dern einmal pro Tag abends zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr zu telefonieren. Die Gesuchstellerin wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr und der Gesuchsgegner am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weih- nachten und Neujahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Sowohl bei der Gesuchstellerin als auch dem Gesuchsgegner hat in dieser Phase mindestens ein Besuch (je nach Verfügbarkeit von Besuchsbegleitern) teilbegleitet zu erfolgen. III. Phase ab 1. Februar 2023 bis 31. Mai 2023 Die Gesuchstellerin wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder in ungeraden Kalenderwochen jeweils von Samstag, 10.00 Uhr, bis am Sonntag, 17.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Der Gesuchsgegner wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder in geraden Kalenderwochen jeweils von Samstag, 10.00 Uhr, bis am Sonntag, 17.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Parteien sind zudem berechtigt, mit den Kindern einmal pro Tag abends zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr zu telefonieren. Sowohl bei der Gesuchstellerin als auch dem Gesuchsgegner hat in dieser Phase mindestens ein Besuch (je nach Verfügbarkeit von Besuchsbegleitern) teilbegleitet zu erfolgen. IV. Phase 1. Juni 2023 bis. 21. Juli 2023
- 14 - Die Gesuchstellerin wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder in ungeraden Kalenderwochen jeweils von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis am Sonntag, 17.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Der Gesuchsgegner wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder in geraden Kalenderwochen jeweils von Freitag, 18.00 Uhr, bis am Sonntag, 17.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Sie sind zudem berechtigt, mit den Kindern einmal pro Tag abends zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr zu telefonieren. Am 21. Juli 2023 findet die Rückplatzierung der Kinder jeweils zu ihrem obhutsberechtigten Elternteil statt, wo sie je die Zeit bis zum Ferienbeginn am 29. Juli 2023, 10.00 Uhr, verbringen. Sowohl bei der Gesuchstellerin als auch dem Gesuchsgegner hat in dieser Phase mindestens ein Besuch (je nach Verfügbarkeit von Besuchsbegleitern) teilbegleitet zu erfolgen. V. Phase 29. Juli 2023, 10.00 Uhr bis 12. August 2023, 10.00 Uhr Der Gesuchsgegner ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder vom
29. Juli 2023, 10.00 Uhr bis am 5. August 2023, 10.00 Uhr auf ei- gene Kosten in die Ferien zu nehmen. Die Gesuchstellerin ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder vom
5. August 2023, 10.00 Uhr bis am 12. August 2023, 10.00 Uhr auf eigene Kosten in die Ferien zu nehmen. VI. Phase: ab 12. August 2023, 10.00 Uhr Die Gesuchstellerin betreut die Kinder C._____ und D._____ in ungeraden Kalenderwochen von Freitagabend nach Schul- res- pektive Hortschluss bis Sonntagabend, 18.00 Uhr sowie von
- 15 - Dienstagabend ab Schul- respektive Hortschluss bis Mittwoch- morgen, Schul-/Hortbeginn. Der Gesuchsgegner betreut die Kinder C._____ und D._____ in geraden Kalenderwochen von Freitagabend nach Schul- respek- tive Hortschluss bis Sonntagabend, 18.00 Uhr sowie von Diens- tagabend ab Schul- respektive Hortschluss bis Mittwochmorgen, Schul-/Hortbeginn. Im Übrigen wird D._____ von der Gesuchstellerin und C._____ vom Gesuchsgegner betreut. Beiden Parteien stehen je fünf Wochen Ferien zu, welche sie je- weils mit beiden Kindern gleichzeitig verbringen. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts sprechen die Parteien mindestens drei Monate im Voraus miteinander ab. Der Gesuchstellerin steht das Entscheidungsrecht in ungeraden und dem Gesuchsgegner in ge- raden Jahren zu. Fällt das Betreuungswochenende einer Partei auf Ostern, beginnt ihre Betreuungsverantwortung bereits am Gründonnerstag, Schul- oder Hortschluss, und dauert bis Ostermontag, 18.00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende einer Partei auf Pfingsten, ver- längert sich ihre Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. Die Kinder verbringen in geraden Jahren den 24. Dezember, 18.00 Uhr bis 26. Dezember, 10.00 Uhr bei der Gesuchstellerin und den 26. Dezember ab 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr beim Ge- suchsgegner sowie den 31. Dezember, 18.00 Uhr bis am 2. Ja- nuar, 10.00 Uhr beim Gesuchsgegner. In ungeraden Jahren findet die Betreuung umgekehrt statt. Feiertage gehen den Ferien vor.
- 16 - Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen sind in gegenseitiger Absprache der Parteien möglich. Sowohl bei der Gesuchstellerin als auch dem Gesuchsgegner hat in dieser Phase mindestens ein Besuch (je nach Verfügbarkeit von Besuchsbegleitern) teilbegleitet zu erfolgen.
5. Die mit Verfügung vom 14. März 2022 für die Kinder C._____ und D._____ errichtete Beistandschaft wird aufrecht erhalten. Der Beiständin der Kinder werden die folgenden Aufgaben über- tragen: − Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat; − Begleitung und Überwachung der Unterbringung von C._____ und D._____ im I._____ in J._____ sowie Antragstellung bei Anpassungsbedarf; − Sicherstellung der Finanzierung für das betreute Wohnen in der Krisengruppe G._____ und im I._____ in J._____; − Vernetzung mit den involvierten Akteuren sowie Übermittlung von Informationen an Eltern und die zuständige Behörde/das zuständige Gericht über Befinden und Entwicklung von C._____ und D._____; − Installation und Begleitung sowie Sicherstellung der Finanzie- rung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung; auch in der Zeit nach der Rückplatzierung; − Organisation und Begleitung der Rückplatzierung von D._____ zur Ge[such]stellerin und C._____ zum Gesuchsgegner; − bei Bedarf: Antragstellung, Organisation sowie Unterstützung bei der Finanzierung einer systemischen Psychotherapie für die gesamte Familie unter Einbezug der Kinder;
- 17 - − Unterstützung der Eltern bei Entscheiden über schulische Un- terstützungsangebote für C._____ und D._____ sowie bei Ab- klärungen bezüglich der Ursachen für das Einnässen in der Nacht; − Unterstützung der Eltern bei der Bearbeitung des Paarkonflikts; − Installation und Begleitung einer ambulanten Psychotherapie für C._____ und D._____.
6. Die eheliche Wohnung an der F._____-strasse ... in G._____ wird mitsamt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung für sie und die Kin- der zugewiesen. Der Gesuchsgegner holt folgende Gegenstände am 31. Juli 2022, 10.00 Uhr, im Hauseingang bzw. aus dem Keller bei der Gesuch- stellerin ab: − blauer Stuhl aus dem Wohnzimmer − Gemälde aus Ghana aus dem Wohnzimmer − persönliche Effekte[n] des Gesuchsgegners (insbesondere Kleider, Dokumente, Uhren, vier Autoreifen aus dem Keller, di- verse Armbänder, Schuhe, schwarze Reisetasche, Schuhge- stell, Sack mit diversen elektronischen Kabeln) 7.a Die Parteien tragen die Kosten der Kinder während der Fremdplatzierung je hälftig. Die Kosten der Krankenkasse inklusive Zusatzversicherung und die Hortkosten für C._____ ab 1. April 2022 sind dem Sozialhilfe- konto des Gesuchsgegners zu belasten, soweit sie für diese Zeit- spanne dem Sozialhilfekonto der Gesuchstellerin belastet worden sind. Er teilt dies der zuständigen Sozialbehörde mit und wirkt auf die Umbuchung dieser Kosten auf sein Sozialhilfekonto hin. Allfäl- lige andere Kosten der Kinder, die vom Gemeinwesen ab 1. April
- 18 - bis 31. August 2022 übernommen wurden, tragen die Parteien je zur Hälfte. Die Kosten der Krankenkasse inklusive Zusatzversi- cherung und die Hortkosten für D._____ trägt die Gesuchstellerin. Für diese Zeitspanne stehen die Kinderzulagen für C._____ dem Gesuchsgegner, diejenigen für D._____ der Gesuchstellerin zu. 7.b. Die Gesuchstellerin trägt die Kosten (insb. Verpflegung, Unter- kunft, Krankenkasse, Fremdbetreuungskosten, Ferien), die durch die Kinderbetreuung von D._____ bei ihr anfallen, selbst. Für die Kosten der Betreuung von C._____ stehen der Gesuchstellerin keine Unterhaltsbeiträge vom Gesuchsgegner zu. Der Gesuchsgegner trägt die Kosten (insb. Verpflegung, Unter- kunft, Krankenkasse, Fremdbetreuungskosten, Ferien), die durch die Kinderbetreuung von C._____ bei ihm anfallen, selbst. Für die Kosten der Betreuung von D._____ stehen dem Gesuchsgegner keine Unterhaltsbeiträge von der Gesuchstellerin zu. Der Gesuchsgegner bezieht die Kinderzulagen wenn möglich für beide Kinder und leitet ab August 2022 der Gesuchstellerin die Kinderzulage von D._____ jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. September 2022, weiter.'
2. Die Parteien verpflichten sich, den Kurs 'Kinder im Blick' oder einen vergleichbaren Kurs baldmöglichst, spätestens bis Ende August 2023 zu besuchen.
3. Die Parteien sind sich bewusst, dass die Beziehung der Kinder zu bei- den Elternteilen für eine gesunde Entwicklung der Kinder notwendig ist. Die Parteien verpflichten sich, alles zu unterlassen, was die Beziehung der Kinder zum anderen Elternteil beeinträchtigt. Insbesondere unter- lassen sie negative Äusserungen vor den Kindern über den anderen Elternteil und wirken daraufhin, dass die Kinder das Besuchsrecht ge- mäss Ziffer 1.4. dieser Vereinbarung wahrnehmen.
- 19 -
4. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin die Raten in Höhe von Fr. 57.– monatlich bzw. die letzte Rate von Fr. 37.– bei der Sunrise gemäss Vertrags-Nr. … ab 1. August 2022 bis zur vollständi- gen Tilgung zu übernehmen und die Gesuchstellerin hierfür schadlos zu halten, soweit diese dafür belangt wurde bzw. wird. Im Anschluss an die Tilgung der letzten ordentlichen Rate sind die Raten von Januar bis und mit Juli 2022 in monatlichen Raten von Fr. 57.– an die Gesuchstel- lerin zu bezahlen. Das Apple IPhone 12 Pro Max 256 GB Blue geht mit Tilgung sämtlicher Raten (mit Ausnahme der Rate von Dezember
2021) ins Eigentum des Gesuchsgegners über. Über die Rate vom Dezember 2021 sowie die Rechnung der Kieferor- thopädie in Höhe von Fr. 1'603.80 wird im Rahmen der Scheidung bzw. im Güterrecht entschieden. Die Parteien verpflichten sich, den zum jetzigen Zeitpunkt noch offenen Mietzins von Juli 2021 für die eheliche Wohnung an der F._____- strasse ... in G._____ sowie die Stromrechnung in Höhe von Fr. 192.– je zur Hälfte zu übernehmen. Die Parteien verpflichten sich, monatliche Raten in Höhe von jeweils Fr. 50.– an die Wohnhilfe G._____, … [Ad- resse] zu bezahlen, erstmals ab 1. August 2022. Der Gesuchsgegner ist berechtigt und verpflichtet, seine Hälfte der Stromrechnung in Anrechnung an den Anteil der Gesuchstellerin am ausstehenden Mietzins direkt an die Wohnhilfe zu bezahlen.
5. Die Parteien anerkennen die erstinstanzlichen Gerichtsgebühren. Sie übernehmen die Kosten für das erstinstanzliche und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteient- schädigung für das erstinstanzliche sowie [das] zweitinstanzliche Ver- fahren.
6. Im Übrigen ziehen die Parteien ihre Anträge im Berufungsverfahren zu- rück; vorbehalten bleiben die Anträge betreffend die Zahlung eines
- 20 - Prozesskostenbeitrages und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege."
5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–119).
6. Gerichtsschreiber Dr. O. Hug hat die I. Zivilkammer per 30. November 2022 verlassen, weshalb der vorliegende Entscheid unter Mitwirkung von Gerichts- schreiber Dr. Chr. Arnold ergeht. II. Prozessuale Vorbemerkungen
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Um- fang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich der nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1 (Ge- trenntleben), 8 (Ehegattenunterhalt) und 9 (weitere Anträge) in Rechtskraft er- wachsen ist.
2. Sind wie vorliegend Kinderbelange zu regeln, gilt die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (OGer ZH LE220024 vom 12.09.2022, E. II.2.; OGer ZH LZ210017 vom 20.12.2021, E. III.2.; BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020, E. 2.2). Soweit keine Kinderbelange betroffen sind (Herausgabe der persönlichen Gegenstände des Gesuchsgegners [Ziffer 1.6], Telefonabzahlungsraten, Mietzins und Strom- rechnung [Ziffer 4]), kommt die Dispositionsmaxime zum Tragen (Christiana Fountoulakis, Das Eheschutzverfahren nach der schweizerischen ZPO, ZZZ 2011/2012, S. 274 ff., S. 278 f.). In deren Anwendungsbereich ist die Verein- barung zu genehmigen, sofern sie klar vollständig sowie nicht offensichtlich unan- gemessen ist und sich das Gericht davon überzeugt hat, dass sie aus freiem Wil- len und reiflicher Überlegung geschlossen wurde (Art. 279 Abs. 1 ZPO analog; BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
- 21 - III. Genehmigung der Vereinbarung
1. Die Vereinbarung der Parteien regelt den Entzug des Aufenthaltsbestim- mungsrechts der Parteien über C._____ und D._____ bis 21. Juli 2023 (Ziffer 1.2) und die anschliessende Obhutszuteilung (Ziffer 1.3), die Betreuung der Kinder (Ziffer 1.4), die Beistandschaft für die Kinder (Ziffer 1.5), die Zuteilung von eheli- cher Wohnung und Mobiliar (Ziffer 1.6), die Kinderkosten und Kinderzulagen (Zif- fer 1.7), die Verpflichtung zu einem Elternkurs (Ziffer 2), die Zusicherung, die Be- ziehung der Kinder zu beiden Elternteilen zu fördern (Ziffer 3), finanzielle Ver- pflichtungen zwischen der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner (Ziffer 4) so- wie die erst- und zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziffer 5; Urk. 154). 2. 2.1. Zur vereinbarten Regelung der elterlichen Sorge bzw. des Aufenthaltsbe- stimmungsrechts ist vorweg auf die Verfügung der Vorinstanz vom 9. März 2022 zu verweisen, mit welcher den Parteien superprovisorisch das Aufenthaltsbe- stimmungsrechts für die Kinder entzogen wurde (Urk. 51). Die Vorinstanz sah sich hierzu veranlasst, nachdem dem Gesuchsgegner von der Polizei mit Verfügung vom 8. März 2022 ein Kontakt- und Rayonverbot auferlegt worden war und die beiden Kinder sich am Folgetag nach Schulschluss geweigert hatten, nach Hause zur Gesuchstellerin zurückzukehren (Urk. 51 S. 2; Urk. 121 S. 9). Weiter ist auf die Erwägungen der Kammer gemäss Beschluss vom 25. Mai 2022 zu verweisen, mit welchem der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Parteien über die Kinder für die Dauer des Berufungsverfahrens aufrecht erhalten wurde (Urk. 141 S. 5 f. und 8). 2.2. 2.2.1. Dem Bericht der Beiständin ist zu entnehmen, dass C._____ am 30. Mai 2022 im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in die PUK, …, eingeliefert wurde. Hernach sei er bis zum Eintritt in das I._____ in der PUK, Kinderstation K._____ in L._____ gewesen. Der Aufenthalt in der Klinik habe C._____ einen si- cheren Rahmen ermöglicht und sich positiv auf seine psychische Verfassung ausgewirkt. Er habe zur Ruhe kommen können und kein aggressives oder de-
- 22 - struktives Verhalten mehr gezeigt. Ihm sei die Diagnose einer Anpassungsstörung gestellt und eine ambulante Psychotherapie empfohlen worden. Die Anpassungs- störung habe sich in seinen Verhaltensauffälligkeiten aufgrund plötzlicher und einschneidender familiärer Ereignisse (Eintritt in Krisenwohngruppe, Abbruch und Verlust von Vertrautem) gezeigt. Seine psychische Verfassung sei aktuell stabil (Urk. 151 S. 1 f.). 2.2.2. Bei D._____ sei anlässlich von ambulanten Einzelgesprächen im Sozialpä- diatrischen Zentrum des M._____ die Diagnose einer posttraumatischen Belas- tungsstörung gestellt und ebenfalls eine ambulante Therapie empfohlen worden (Urk. 151 S. 2). 2.2.3. Die Beiständin empfiehlt, die Kinder für die Dauer des Berufungsverfahrens im I._____ platziert zu lassen und die Besuche auszubauen (Urk. 151 S. 7). 2.3. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist als Kindesschutzmass- nahme grundsätzlich nicht auf Dauer angelegt. Er soll nur so lange dauern, wie die Gefährdung des Kindeswohls anhält, die den Grund für die Massnahme bilde- te. Ziel ist die Rückkehr unter die persönliche Betreuung der Eltern als Inhaber der Obhut, wenn diese – möglicherweise mit Unterstützung – wieder in der Lage sind, die Obhut auszuüben, ohne dass das Kindeswohl gefährdet ist (siehe BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 310 N 10 f.). 2.4. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass sich die Situation der Kinder und insbesondere ihre psychische Belastung, seit sie in den Elternkonflikt hineingezo- gen wurden, zu einer steten und immer gravierenderen Abwärtsspirale ver- schlechterte. Die Kinder benötigen Abstand zum Elternkonflikt und müssen Raum erhalten, um zur Ruhe kommen zu können. Eine einjährige Fremdplatzierung er- scheint hierfür als lange Trennungsphase. Als Folge der Fremdplatzierung wurde aber auch eine Einschulung der Kinder in J._____ erforderlich (Urk. 151 S. 2). Aufgrund der Distanz zu G._____ sind die Kinder von ihren bisherigen Freunden und Schulkameraden zwangsläufig getrennt. Indem sie für ein Schuljahr im I._____ fremdplatziert werden, kann ein Schulwechsel während des Schuljahres vermieden und den Kindern auch in diesem Bereich Ruhe bzw. eine gewisse
- 23 - Kontinuität geboten werden. Die Zeit wird sodann genutzt, um den Kontakt zu beiden Elternteilen in einem geordneten Rahmen soweit auszubauen, dass im Sommer 2023 eine Rückplatzierung zum jeweils obhutsberechtigten Elternteil möglich sein wird. Trotz ihrer erheblichen Dauer liegt die Fremdplatzierung damit im Kindeswohl, weshalb die vereinbarte Regelung (Ziffer 1.2) zu genehmigen ist.
3. Mit der Obhut ist die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dessen Pflege und laufenden Erziehung angesprochen (BGE 147 III 121 E. 3.2.2; BGE 142 III 612 E. 4.1). Der damals elfjährige C._____ äusserte klar, dass er beim Vater wohnen will (Urk. 151 S. 2). Er verweigerte zumindest im Sommer 2022 noch den Kontakt zur Mutter. Demgegenüber konnte sich D._____ auf die Mutter einlassen (Urk. 151 S. 3). Zwischen Mutter und Tochter ist eine Beziehung vorhanden. Auch wenn sich D._____ im Sommer 2022 noch gegen die Mutter aussprach, so wand- te sie sich bei intimen Beschwerden doch an sie (Urk. 151 S. 4). Nach der Rück- platzierung werden beide Kinder zusammen die Wochenenden und einen Abend mit Übernachtung unter der Woche alternierend mit beiden Elternteilen verbringen können (Urk. 154 S. 5). Auch wenn die Obhut über C._____ formal beim Ge- suchsgegner und jene über D._____ bei der Gesuchstellerin liegt, werden die Kinder nur in geringem Umfang voneinander getrennt sein. Vor diesem Hinter- grund kann die Vereinbarung hinsichtlich der Obhut (Ziffer 1.3) genehmigt wer- den.
4. Nachdem das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden ist, ist eine Rückplatzierung anzustreben. Dazu ist die Beziehung zwischen den Kindern und den Parteien gestaffelt in Phasen mit immer häufigeren und längeren Kontakten aufzubauen, wie es auch die Beiständin in ihrem Bericht vom 20. Juli 2022 emp- fiehlt (Urk. 151 S. 7 f.). Der Gesuchsgegner steht im Verdacht, die Kinder zu ma- nipulieren (Urk. 151 S. 3). Es erscheint deshalb angemessen, einzelne Besuche durch eine Fachperson begleiten zu lassen. Eine teilweise erfolgende Besuchs- begleitung vermag zwar eine allfällige Beeinflussung der Kinder nicht auszu- schliessen; sie kann eine solche aber minimieren. Zudem hat die Begleitung die Möglichkeit, dieses Thema mit den Eltern zu bearbeiten. Mit der vereinbarten Re-
- 24 - gelung wird auf die Rückplatzierung der Kinder langsam, aber dennoch in Bezug auf die Belastung für die Kinder angemessen hingearbeitet (Ziffer 1.4). Sie ent- spricht daher dem Kindeswohl und ist zu genehmigen.
5. Erfordern es die Verhältnisse, so bestellt das Gericht dem Kind einen Bei- stand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 315a Abs. 1 ZGB). Dem Beistand können besondere Aufgaben übertragen werden (Art. 308 Abs. 2 ZGB), wobei der Inhalt des Auftrags präzise festzulegen ist (BGE 118 II 241 E. 2d; BSK ZGB I- Breitschmid, Art. 308 N 6). Seit der Errichtung der Beistandschaft für die Kinder wurden die Aufgaben der Beiständin bereits im vorinstanzlichen Entscheid er- gänzt (siehe Urk. 62; Urk. 121 S. 52 f.). Sie müssen aufgrund der gegenwärtigen Fremdplatzierung und der zu erfolgenden Rückplatzierung ein weiteres Mal ange- passt werden. Die von den Parteien beantragte Regelung der Beistandschaft für die Kinder (Ziffer 1.5) erweist sich als angemessen und liegt im Kindeswohl, wes- halb sie zu genehmigen ist.
6. Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten unter anderem die Benützung der Woh- nung und des Hausrates regeln (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Grundsätzlich ist die eheliche Wohnung demjenigen Ehegatten zuzuteilen, dem sie besser dient. Dazu hat das Gericht alle bestehenden Interessen der Parteien gegeneinander abzu- wägen (im Einzelnen OGer ZH LE200061 vom 09.04.2021, E. III.1.7. [S. 22 f.]). Sind minderjährige Kinder betroffen, so ist deren Interessen Rechnung zu tragen und folglich die eheliche Wohnung demjenigen Ehegatten zu überlassen, welcher die Kinder in Obhut nimmt (BSK ZGB I-Maier/Schwander, Art. 176 N 7). Aufgrund der besonderen Obhutsregelung könnte die eheliche Wohnung sowohl der Ge- suchstellerin als auch dem Gesuchsgegner zugeteilt werden. Ein Grund, der ge- gen die Zuteilung der ehelichen Wohnung an die Gesuchstellerin spricht, ist nicht erkennbar. Ebenso werden die Ansprüche der Kinder nicht tangiert, wenn der Ge- suchsgegner seine persönlichen Sachen aus der ehelichen Wohnung zu sich nimmt.
- 25 -
7. Die in der Vereinbarung vorgesehene Regelung der Kinderkosten folgt der Regelung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts bzw. der Fremdplatzie- rung der Kinder sowie der besonderen Zuteilung der Obhut der Kinder. Ausser- dem entspricht sie den ausgewiesenen und aus den Akten ersichtlichen finanziel- len Verhältnissen der Gesuchstellerin und des Gesuchsgegners (siehe Urk. 120 S. 26; Urk. 121 S. 34 ff.; Urk. 126). Die getroffenen Regelungen betreffend die Kinderkosten und die Kinderzulagen (Ziffern 1.7.a und 1.7.b) erweisen sich als angemessen und liegen im Kindeswohl, weshalb sie zu genehmigen sind.
8. Die Betreuungsregelung der Parteien ist darauf ausgerichtet, sowohl ihnen als auch den Kindern eine Perspektive zu verschaffen. Gleichzeitig sind die Par- teien zum Wohle der Kinder gehalten, letztere nicht in ihre Konflikte hineinzuzie- hen und eine minimale sachliche und konstruktive Kommunikation aufzubauen. Ferner sollen sie den Kindern die Freiheit garantieren, ihre Gefühle für beide El- ternteile zeigen zu können, und die Kinder beim Aufbau der Beziehung zum ande- ren Elternteil unterstützen. Die von den Parteien in die Vereinbarung aufgenom- mene Verpflichtung zum Besuch des Elternkurses (Ziffer 2) fusst im Bestreben der Eltern, das Kindeswohl zukünftig zu schützen. Dasselbe gilt für das Bekennt- nis der Gesuchstellerin und des Gesuchsgegners, die Beziehung der Kinder zum anderen Elternteil zu fördern und alles zu unterlassen, was diese Beziehung be- einträchtigen könnte (Ziffer 3). Beide Regelungen sind ohne Weiterungen zu ge- nehmigen.
9. Die von den Parteien in der Vereinbarung festgehaltene finanzielle Ausei- nandersetzung betreffend ein Apple iPhone, den Mietzins von Juli 2021 für die eheliche Wohnung, die Raten an die Wohnhilfe G._____ sowie die Stromrech- nung sind mit Blick auf das Kindeswohl nicht zu beanstanden (Ziffer 4). Die An- sprüche der Kinder werden dabei nicht tangiert.
10. Auf die in der Vereinbarung geregelten erst- und zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen ist im Folgenden einzugehen (E. IV.1.–IV.3.).
11. Zusammenfassend erweist sich die zwischen den Parteien am 28. Juli 2022 getroffene Vereinbarung betreffend die Kinderbelange als angemessen und liegt
- 26 - im Kindeswohl. In Bezug auf die weiteren Regelungen ist sie hinreichend klar und vollständig formuliert. Sie erscheint nicht offensichtlich unangemessen. Die Par- teien waren anwaltlich vertreten, womit auch die subjektiven Anforderungen (freier Wille, reifliche Überzeugung) erfüllt sind. Vor diesem Hintergrund ist die Vereinba- rung der Parteien vom 28. Juli 2022 zu genehmigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Urteilsdispositiv- Ziffern 10–12) ist anerkennungsgemäss (Urk. 154 S. 10) zu bestätigen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der durchgeführten Vergleichsverhandlung sowie der vergleichsweisen Erledi- gung des Verfahrens gestützt auf § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Hinzu kommen die Dolmetscherkosten im Betrag von Fr. 1'470.– (Prot. II, S. 12; Urk. 155) sowie diejenigen des Kindsver- treters von Fr. 7'834.40 (Art. 95 Abs. 2 lit. d und e ZPO). Der vom Kindsvertreter geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen (Urk. 156 f.), erscheint angemessen und wurde von den Parteien nicht beanstandet (siehe Urk. 158). Vereinbarungs- gemäss sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 154 S. 10). Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 154 S. 10).
3. Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ ist für seine Bemühungen und Barauslagen als Kindsvertreter im Berufungsverfahren mit Fr. 7'274.30 zuzüglich Fr. 560.10 (7.7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 7'274.30), also total Fr. 7'834.40 (Urk. 157), aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 4. 4.1. Die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner beantragen, es sei jeweils die Gegenseite zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages zu verpflichten. Eventuali- ter sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die jeweilige Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 120 S. 5; Urk. 126 S. 1).
- 27 - 4.2. Die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages setzt wie die dazu subsidiä- re Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege voraus, dass eine Person nicht über die erforderlichen Mittel zur Prozessführung verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Zusätzlich muss es dem angespro- chenen Ehegatten möglich sein, dem anderen die Kosten, die er zur Durchfüh- rung des Prozesses benötigt, zu bevorschussen (BGer 5P.441/2005 vom 9. Feb- ruar 2006, E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). 4.3. Die Gesuchstellerin ist auf Sozialhilfe angewiesen und vermag ihren Bedarf mit ihrem Einkommen nicht zu decken (siehe Urk. 153). Dasselbe gilt hinsichtlich des Gesuchsgegners, welcher im März und April 2022 durchschnittlich Fr. 1'341.– pro Monat verdiente (Urk. 124/5) und dessen Kontoguthaben in der Zeit vom
18. März 2022 bis zum 17. April 2022 permanent im Minus war (Urk. 124/4). Bei- de Parteien sind demnach mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO, weshalb ihre Gesuche um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags abzuweisen sind. 4.4. Das Verfahren erscheint für beide (mittellosen) Parteien nicht als aussichts- los. Beide Parteien sind sodann zur Bewältigung des Prozesses auf anwaltliche Unterstützung angewiesen (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Daher ist ihnen für das Be- rufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und je eine unent- geltliche Rechtsverbeiständung in der Person ihrer jeweiligen Rechtsvertretung zu bestellen. Sodann sind sie auf das Nachforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 8 und 9 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 26. April 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Das Begehren des Gesuchsgegners um Zusprechung eines Prozesskosten- beitrages für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- 28 -
3. Das Begehren der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskosten- beitrages für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
4. Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
5. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
6. Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als Kindsvertreter im Berufungsverfahren mit Fr. 7'274.30 zuzüglich Fr. 560.10 (7.7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 7'274.30), also total Fr. 7'834.40, aus der Gerichtskasse entschädigt.
7. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Vereinbarung der Parteien vom 28. Juli 2022 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Die Parteien beantragen gemeinsam, es seien die Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4, 5, 6 und 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 26. April 2022 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: '2. Der mit Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 9. März 2022 angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Parteien über die Kinder C._____, geboren tt. mm. 2010, und D._____, geboren am tt. mm. 2012, bleibt bis und mit 21. Juli 2023 bestehen. Die Kinder sind zur Zeit im I._____ in J._____ fremdplatziert.
- 29 -
3. Ab dem 22. Juli 2023 wird die Obhut über D._____ der Gesuch- stellerin und die Obhut über C._____ dem Gesuchsgegner zuge- teilt. Der zivilrechtliche Wohnsitz von D._____ ist ab 22. Juli 2023 bei der Gesuchstellerin und der Wohnsitz von C._____ ab 22. Juli 2023 beim Gesuchsgegner.
4. Betreuung der Kinder Unter Vorbehalt der Tagesstrukturen im I._____, J._____, werden die Kinder wie folgt betreut: I. Phase bis 31. Oktober 2022 Die Parteien sind berechtigt und verpflichtet, die Kinder für acht Stunden jedes Wochenende zu besuchen. Sie sind zudem be- rechtigt, mit den Kindern einmal pro Tag abends zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr zu telefonieren. Sowohl bei der Gesuchstellerin als auch dem Gesuchsgegner haben in dieser Phase mindestens drei Besuche (je nach Verfüg- barkeit von Besuchsbegleitern) begleitet zu erfolgen. II. Phase ab 1. November 2022 bis 31. Januar 2023 Die Parteien sind berechtigt und verpflichtet, die Kinder für acht Stunden jedes Wochenende und zusätzlich an einem Nachmittag pro Woche zu besuchen. Sie sind zudem berechtigt, mit den Kin- dern einmal pro Tag abends zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr zu telefonieren. Die Gesuchstellerin wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr und der Gesuchsgegner am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weih- nachten und Neujahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
- 30 - Sowohl bei der Gesuchstellerin als auch dem Gesuchsgegner hat in dieser Phase mindestens ein Besuch (je nach Verfügbarkeit von Besuchsbegleitern) teilbegleitet zu erfolgen. III. Phase ab 1. Februar 2023 bis 31. Mai 2023 Die Gesuchstellerin wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder in ungeraden Kalenderwochen jeweils von Samstag, 10.00 Uhr, bis am Sonntag, 17.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Der Gesuchsgegner wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder in geraden Kalenderwochen jeweils von Samstag, 10.00 Uhr, bis am Sonntag, 17.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Parteien sind zudem berechtigt, mit den Kindern einmal pro Tag abends zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr zu telefonieren. Sowohl bei der Gesuchstellerin als auch dem Gesuchsgegner hat in dieser Phase mindestens ein Besuch (je nach Verfügbarkeit von Besuchsbegleitern) teilbegleitet zu erfolgen. IV. Phase 1. Juni 2023 bis. 21. Juli 2023 Die Gesuchstellerin wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder in ungeraden Kalenderwochen jeweils von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis am Sonntag, 17.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Der Gesuchsgegner wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder in geraden Kalenderwochen jeweils von Freitag, 18.00 Uhr, bis am Sonntag, 17.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
- 31 - Sie sind zudem berechtigt, mit den Kindern einmal pro Tag abends zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr zu telefonieren. Am 21. Juli 2023 findet die Rückplatzierung der Kinder jeweils zu ihrem obhutsberechtigten Elternteil statt, wo sie je die Zeit bis zum Ferienbeginn am 29. Juli 2023, 10.00 Uhr, verbringen. Sowohl bei der Gesuchstellerin als auch dem Gesuchsgegner hat in dieser Phase mindestens ein Besuch (je nach Verfügbarkeit von Besuchsbegleitern) teilbegleitet zu erfolgen. V. Phase 29. Juli 2023, 10.00 Uhr bis 12. August 2023, 10.00 Uhr Der Gesuchsgegner ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder vom
29. Juli 2023, 10.00 Uhr bis am 5. August 2023, 10.00 Uhr auf ei- gene Kosten in die Ferien zu nehmen. Die Gesuchstellerin ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder vom
5. August 2023, 10.00 Uhr bis am 12. August 2023, 10.00 Uhr auf eigene Kosten in die Ferien zu nehmen. VI. Phase: ab 12. August 2023, 10.00 Uhr Die Gesuchstellerin betreut die Kinder C._____ und D._____ in ungeraden Kalenderwochen von Freitagabend nach Schul- res- pektive Hortschluss bis Sonntagabend, 18.00 Uhr sowie von Dienstagabend ab Schul- respektive Hortschluss bis Mittwoch- morgen, Schul-/Hortbeginn. Der Gesuchsgegner betreut die Kinder C._____ und D._____ in geraden Kalenderwochen von Freitagabend nach Schul- respek- tive Hortschluss bis Sonntagabend, 18.00 Uhr sowie von Diens- tagabend ab Schul- respektive Hortschluss bis Mittwochmorgen, Schul-/Hortbeginn.
- 32 - Im Übrigen wird D._____ von der Gesuchstellerin und C._____ vom Gesuchsgegner betreut. Beiden Parteien stehen je fünf Wochen Ferien zu, welche sie je- weils mit beiden Kindern gleichzeitig verbringen. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts sprechen die Parteien mindestens drei Monate im Voraus miteinander ab. Der Gesuchstellerin steht das Entscheidungsrecht in ungeraden und dem Gesuchsgegner in ge- raden Jahren zu. Fällt das Betreuungswochenende einer Partei auf Ostern, beginnt ihre Betreuungsverantwortung bereits am Gründonnerstag, Schul- oder Hortschluss, und dauert bis Ostermontag, 18.00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende einer Partei auf Pfingsten, ver- längert sich ihre Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. Die Kinder verbringen in geraden Jahren den 24. Dezember, 18.00 Uhr bis 26. Dezember, 10.00 Uhr bei der Gesuchstellerin und den 26. Dezember ab 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr beim Ge- suchsgegner sowie den 31. Dezember, 18.00 Uhr bis am 2. Ja- nuar, 10.00 Uhr beim Gesuchsgegner. In ungeraden Jahren findet die Betreuung umgekehrt statt. Feiertage gehen den Ferien vor. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen sind in gegenseitiger Absprache der Parteien möglich. Sowohl bei der Gesuchstellerin als auch dem Gesuchsgegner hat in dieser Phase mindestens ein Besuch (je nach Verfügbarkeit von Besuchsbegleitern) teilbegleitet zu erfolgen.
5. Die mit Verfügung vom 14. März 2022 für die Kinder C._____ und D._____ errichtete Beistandschaft wird aufrecht erhalten.
- 33 - Der Beiständin der Kinder werden die folgenden Aufgaben über- tragen: − Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat; − Begleitung und Überwachung der Unterbringung von C._____ und D._____ im I._____ in J._____ sowie Antragstellung bei Anpassungsbedarf; − Sicherstellung der Finanzierung für das betreute Wohnen in der Krisengruppe G._____ und im I._____ in J._____; − Vernetzung mit den involvierten Akteuren sowie Übermittlung von Informationen an Eltern und die zuständige Behörde/das zuständige Gericht über Befinden und Entwicklung von C._____ und D._____; − Installation und Begleitung sowie Sicherstellung der Finanzie- rung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung; auch in der Zeit nach der Rückplatzierung; − Organisation und Begleitung der Rückplatzierung von D._____ zur Ge[such]stellerin und C._____ zum Gesuchsgegner; − bei Bedarf: Antragstellung, Organisation sowie Unterstützung bei der Finanzierung einer systemischen Psychotherapie für die gesamte Familie unter Einbezug der Kinder; − Unterstützung der Eltern bei Entscheiden über schulische Un- terstützungsangebote für C._____ und D._____ sowie bei Ab- klärungen bezüglich der Ursachen für das Einnässen in der Nacht; − Unterstützung der Eltern bei der Bearbeitung des Paarkonflikts; − Installation und Begleitung einer ambulanten Psychotherapie für C._____ und D._____.
6. Die eheliche Wohnung an der F._____-strasse ... in G._____ wird mitsamt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens
- 34 - der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung für sie und die Kin- der zugewiesen. Der Gesuchsgegner holt folgende Gegenstände am 31. Juli 2022, 10.00 Uhr, im Hauseingang bzw. aus dem Keller bei der Gesuch- stellerin ab: − blauer Stuhl aus dem Wohnzimmer − Gemälde aus Ghana aus dem Wohnzimmer − persönliche Effekte[n] des Gesuchsgegners (insbesondere Kleider, Dokumente, Uhren, vier Autoreifen aus dem Keller, di- verse Armbänder, Schuhe, schwarze Reisetasche, Schuhge- stell, Sack mit diversen elektronischen Kabeln) 7.a Die Parteien tragen die Kosten der Kinder während der Fremdplatzierung je hälftig. Die Kosten der Krankenkasse inklusive Zusatzversicherung und die Hortkosten für C._____ ab 1. April 2022 sind dem Sozialhilfe- konto des Gesuchsgegners zu belasten, soweit sie für diese Zeit- spanne dem Sozialhilfekonto der Gesuchstellerin belastet worden sind. Er teilt dies der zuständigen Sozialbehörde mit und wirkt auf die Umbuchung dieser Kosten auf sein Sozialhilfekonto hin. Allfäl- lige andere Kosten der Kinder, die vom Gemeinwesen ab 1. April bis 31. August 2022 übernommen wurden, tragen die Parteien je zur Hälfte. Die Kosten der Krankenkasse inklusive Zusatzversi- cherung und die Hortkosten für D._____ trägt die Gesuchstellerin. Für diese Zeitspanne stehen die Kinderzulagen für C._____ dem Gesuchsgegner, diejenigen für D._____ der Gesuchstellerin zu. 7.b. Die Gesuchstellerin trägt die Kosten (insb. Verpflegung, Unter- kunft, Krankenkasse, Fremdbetreuungskosten, Ferien), die durch die Kinderbetreuung von D._____ bei ihr anfallen, selbst. Für die
- 35 - Kosten der Betreuung von C._____ stehen der Gesuchstellerin keine Unterhaltsbeiträge vom Gesuchsgegner zu. Der Gesuchsgegner trägt die Kosten (insb. Verpflegung, Unter- kunft, Krankenkasse, Fremdbetreuungskosten, Ferien), die durch die Kinderbetreuung von C._____ bei ihm anfallen, selbst. Für die Kosten der Betreuung von D._____ stehen dem Gesuchsgegner keine Unterhaltsbeiträge von der Gesuchstellerin zu. Der Gesuchsgegner bezieht die Kinderzulagen wenn möglich für beide Kinder und leitet ab August 2022 der Gesuchstellerin die Kinderzulage von D._____ jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. September 2022, weiter.'
2. Die Parteien verpflichten sich, den Kurs 'Kinder im Blick' oder einen ver- gleichbaren Kurs baldmöglichst, spätestens bis Ende August 2023 zu besuchen.
3. Die Parteien sind sich bewusst, dass die Beziehung der Kinder zu bei- den Elternteilen für eine gesunde Entwicklung der Kinder notwendig ist. Die Parteien verpflichten sich, alles zu unterlassen, was die Beziehung der Kinder zum anderen Elternteil beeinträchtigt. Insbesondere unterlas- sen sie negative Äusserungen vor den Kindern über den anderen Eltern- teil und wirken daraufhin, dass die Kinder das Besuchsrecht gemäss Zif- fer 1.4. dieser Vereinbarung wahrnehmen.
4. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin die Raten in Höhe von Fr. 57.– monatlich bzw. die letzte Rate von Fr. 37.– bei der Sunrise gemäss Vertrags-Nr. … ab 1. August 2022 bis zur vollständigen Tilgung zu übernehmen und die Gesuchstellerin hierfür schadlos zu hal- ten, soweit diese dafür belangt wurde bzw. wird. Im Anschluss an die Tilgung der letzten ordentlichen Rate sind die Raten von Januar bis und mit Juli 2022 in monatlichen Raten von Fr. 57.– an die Gesuchstellerin zu bezahlen. Das Apple IPhone 12 Pro Max 256 GB Blue geht mit Til-
- 36 - gung sämtlicher Raten (mit Ausnahme der Rate von Dezember 2021) ins Eigentum des Gesuchsgegners über. Über die Rate vom Dezember 2021 sowie die Rechnung der Kieferor- thopädie in Höhe von Fr. 1'603.80 wird im Rahmen der Scheidung bzw. im Güterrecht entschieden. Die Parteien verpflichten sich, den zum jetzigen Zeitpunkt noch offenen Mietzins von Juli 2021 für die eheliche Wohnung an der F._____-strasse ... in G._____ sowie die Stromrechnung in Höhe von Fr. 192.– je zur Hälfte zu übernehmen. Die Parteien verpflichten sich, monatliche Raten in Höhe von jeweils Fr. 50.– an die Wohnhilfe G._____, … [Adresse] zu bezahlen, erstmals ab 1. August 2022. Der Gesuchsgegner ist berechtigt und verpflichtet, seine Hälfte der Stromrechnung in Anrechnung an den Anteil der Gesuchstellerin am ausstehenden Mietzins direkt an die Wohnhilfe zu bezahlen.
5. Die Parteien anerkennen die erstinstanzlichen Gerichtsgebühren. Sie übernehmen die Kosten für das erstinstanzliche und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteient- schädigung für das erstinstanzliche sowie [das] zweitinstanzliche Ver- fahren.
6. Im Übrigen ziehen die Parteien ihre Anträge im Berufungsverfahren zu- rück; vorbehalten bleiben die Anträge betreffend die Zahlung eines Pro- zesskostenbeitrages und die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege."
2. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ur- teilsdispositiv-Ziffern 10–12) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
- 37 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 7'834.40 Kindsvertretung und Fr. 1'470.– Dolmetscherkosten. Fr. 12'304.40 Total
4. Die Gerichtskosten (Entscheidgebühr, Honorar der Kindsvertretung und Dolmetscherkosten) für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Ge- suchstellerin und dem Gesuchsgegner je zur Hälfte auferlegt. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner auferlegten Gerichtskosten einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
5. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das Berufungsver- fahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben.
6. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien, − die Kindesschutzbehörde Winterthur-Andelfingen, − die Beiständin H._____, Sozialarbeiterin BSc, … [Adresse] − die Einwohnerkontrolle der Stadt G._____, im Auszug (Urteilsdisposi- tiv-Ziffern 1.1, 1.1.2 und 1.1.3), − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, mit Formular, sowie an die − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 38 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. Chr. Arnold versandt am: jo