Sachverhalt
zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwä- gung gezogen worden sind. Wie weit die Gerichte und Parteien an die erste Ent- scheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt (vgl. BGE 135 III 334 E. 2; 131 III 91 E. 5.2; 116 II 220 E. 4a; BGer 4A.71/2007 vom 19. Oktober 2007, E. 2.1; vgl. auch BSK BGG-Dormann, Art. 107 N 18). Die neue Entscheidung im vorliegenden Verfahren ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGer 4A_447/2018 vom
20. März 2019, E. 3).
- 12 - Vorliegend beschränkt sich das Verfahren auf die Frage der Eigenversor- gungskapazität der Gesuchstellerin. Käme die Kammer diesbezüglich zum Schluss, dass der Gesuchstellerin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, hätte dies direkten Einfluss auf den Bedarf der Gesuchstellerin und von E._____, weshalb auch diese Bedarfe neu berechnet werden müssten. Das Tat- sachenfundament für diese allfällige Neuberechnung steht bereits. Es gibt keinen Anlass, für eine Neuberechnung von den Tatsachen abzuweichen, wie sie sich dem Gericht im Verfahren LE180019-O zuletzt präsentierten, hätte sonst von den Parteien erwartet werden dürfen, dass sie die Kammer nach Erhalt des Bundes- gerichtsentscheids von sich aus über allfällige neue Hinweise zum Sachverhalt in- formiert hätten. Auch im Bereich der Offizial- und Untersuchungsmaxime kommt die Mitwirkungspflicht der Parteien zum Tragen. Aufgrund der spezifischen Be- gründungspflicht von Art. 310 und Art. 311 Abs. 1 ZPO gilt dies insbesondere im Rechtsmittelverfahren (BGer 5A_947/2021 vom 24. März 2022 E. 4. m.w.H.). Vor- liegend ist zudem zu berücksichtigen, dass beide Parteien anwaltlich vertreten sind. Die Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Eigenversorgungs- kapazität der Gesuchstellerin bedeutet ferner, dass die Phasen vor Anrechnung eines allfälligen hypothetischen Einkommens weiterhin so gelten, wie sie die Vo- rinstanz respektive die Kammer im teilweise aufgehobenen Entscheid ermittelten. C. Materielles
1. Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin 1.1. In Bezug auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens stellte die Vorinstanz auf die bis zur Trennung gelebte Situation ab und erwog, dass die Gesuchstellerin ab 1. Januar 2010 im Umfang von 70 % als Legal Secretary bei der H._____ AG angestellt gewesen sei und der Gesuchsgegner glaubhaft ge- macht habe, dass sie bis mindestens Ende 2015 auch effektiv juristische Arbeiten für ihre Arbeitgeberin erledigt habe. Den Einwand der Gesuchstellerin, aus ge- sundheitlichen Gründen nicht arbeiten zu können, hielt die Vorinstanz für nicht glaubhaft. Glauben schenkte sie der Gesuchstellerin aber in Bezug auf ihre Be-
- 13 - hauptung, der Tätigkeit als Übersetzerin beim Obergericht aufgrund eines ent- sprechenden Antrags auf Streichung aus dem Dolmetscherverzeichnis vom
31. Oktober 2016 nicht mehr nachgehen zu können. Aufgrund dieser Umstände und der Erziehungspflichten der Gesuchstellerin rechnete die Vorinstanz ihr mit einer Übergangsfrist von rund sechs Monaten ab 1. Juli 2018 ein hypothetisches Monatseinkommen von Fr. 3'400.– netto als Juristin in einem 50 %-Pensum an. Zusätzlich berücksichtigte sie ab diesem Zeitpunkt monatliche Einnahmen von Fr. 600.– aus der Vermietung einer im Eigentum der Gesuchstellerin stehenden Wohnung in G._____ (Urk. 102 S. 31 ff.). 1.2. Der Gesuchsgegner bringt gegen diesen Entscheid zusammengefasst vor, die Gesuchstellerin könne als Juristin in einem 50 %-Pensum ein monatliches Einkommen von Fr. 4'400.– erzielen, weshalb ihr unter Berücksichtigung der Mieteinnahmen aus der Liegenschaft in G._____ [Ortschaft] ein Einkommen von Fr. 5'000.– pro Monat anzurechnen sei. Ihre Anstellung in einem 70 %-Pensum bei der H._____ AG habe sie durch Verweigerung der Arbeitsleistung verloren. Danach habe sie sich weder um Arbeitslosengeld bemüht noch um eine neue An- stellung und es böswillig unterlassen, ihre Eigenversorgungskapazität auszu- schöpfen. Aus diesem Grund verlangt der Gesuchsgegner eine rückwirkende An- rechnung des hypothetischen Einkommens ab 1. Juli 2016 (Urk. 112/101 S. 15 f.). Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, dass sie während gelebter Ehe nie effektiv in der Unternehmung des Gesuchsgegners gearbeitet habe, sondern dort nur pro forma angestellt gewesen sei. Aufgrund ihrer fehlenden Arbeitserfah- rung, der ungenügenden Deutsch- bzw. Französischkenntnisse und des Strafver- fahrens wegen Urkundendelikten sei ihr kein hypothetisches Einkommen anzu- rechnen. Zudem macht sie unter Berufung auf BGE 130 III 537 E. 3.2, S. 542, gel- tend, dass die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens während laufen- dem Eheschutzverfahren untersagt sei, da das Einkommen des Gesuchsgegners zur Deckung des Bedarfs beider Parteien ausreiche. In Bezug auf die Höhe des hypothetischen Einkommens bringt sie mit Verweis auf die Lohnempfehlung für einen Gerichtsauditoren gemäss Lohnbuch 2017 vor, dass ihr auch bei genügen-
- 14 - den Deutschkenntnissen lediglich ein Einkommen von Fr. 1'800.– pro Monat an- zurechnen sei (Urk. 101 S. 4 ff.; Urk. 116 S. 22 ff.). 1.3. Voraussetzung für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist, dass eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist (BGE 128 III 4 E. 4a; BGE 117 II 16 E. 1b). An dieser Stelle ist auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung hinzuweisen: Danach ist dem hauptbetreuenden Elternteil im Normalfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbs- arbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres einen Vollzeiterwerb zuzumuten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Von diesen Richtlinien kann aufgrund pflichtgemässer gerichtlicher Ermessensausübung im Einzelfall abgewichen werden. Beispiels- weise darf Berücksichtigung finden, dass bei vier Kindern die verbleibende aus- serschulische Betreuungslast (Aufgabenhilfe, Vorkehrungen im Krankheitsfall, Kindergeburtstage, Hilfestellung bei der Ausübung von Hobbys etc.) deutlich grösser ist als bei nur einem Kind und deshalb eine Erwerbstätigkeit von 50 % bzw. 80 % gemäss Schulstufen allenfalls nicht zumutbar ist. Eine erhöhte Betreu- ungslast kann sich auch durch eine Behinderung eines Kindes ergeben (BGE 144 III 481 E. 4.7.9). Nicht erlaubt ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls, vom Schulstufenmodell mit der pauschalen Begründung abzuweichen, dass genügend finanzielle Mittel vorhanden seien, um den Bedarf der Familie zu decken, und der Unterhaltsberechtigte deshalb keiner Arbeit nachgehen bzw. das Arbeitspensum nicht ausdehnen müsse. Vielmehr sind in Fällen, in denen erstellt ist, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, im Rahmen von Art. 163 ZGB die für den nach- ehelichen Unterhalt geltenden Kriterien, namentlich der Vorrang der Eigenversorgung, miteinzubeziehen (BGE 147 III 301, E. 6.2; BGer 5A_42/2020 vom 30. März 2021, E. 5.5). Mit Ausnahme der bisher gelebten Be- treuung (Kontinuitätsprinzip) sollten daher vor allem zukunftsbezogene Argumen- te in die Beurteilung Eingang finden. 1.4. Das Eheschutzverfahren dauert vorliegend schon über fünf Jahre an. Im Jahr 2018 wurde zudem die Scheidung anhängig gemacht. Es ist nicht mehr mit
- 15 - der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts zu rechnen. Angesichts der langen Trennungsdauer und da weder ein überdurchschnittlicher Betreuungsauf- wand für E._____ noch ein anderer Grund ersichtlich ist, der einer Erwerbstätig- keit der Gesuchstellerin entgegenstünde, ist ihr ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Entsprechend dem Alter von E._____ erscheint ein Arbeitspensum von 50 % zumutbar. 1.5. Die Gesuchstellerin verfügt unbestrittenermassen über einen juristischen Hochschulabschluss der Universität Zürich (Urk. 112/101 S. 15; vgl. Urk. 101 S. 3 und Urk. 116 S. 24). Sie konnte Arbeitserfahrung als Übersetzerin in der Rechts- pflege sammeln und es steht fest – da von der Gesuchstellerin nicht bestritten –, dass sie während gelebter Ehe zumindest vereinzelt bei der H._____ AG juris- tisch mitgewirkt hat (Urk. 116 S. 24; Urk. 112/101 S. 15). Dies ist zudem durch die vom Gesuchsgegner ins Recht gelegten Bestätigungsschreiben von Geschäfts- partnern und Verwaltungsräten der Unternehmung glaubhaft gemacht (Urk. 21/15a-f). Es darf davon ausgegangen werden, dass der Gesuchstellerin der Wiedereinstieg im juristischen Bereich möglich ist. Weshalb ihr lediglich der Prak- tikantenlohn für ein Gerichtsauditorat angerechnet werden sollte, welches vor al- lem dem Einstieg in die Rechtspflege und der Vorbereitung für die Anwaltsprüfung dient, ist nicht einzusehen. Die Gesuchstellerin machte keine entsprechenden Absichten geltend. Die allgemeinen Lohnerwartungen liegen mit einem abge- schlossenen Studium der Rechtswissenschaften höher. Entgegen der Ansicht des Gesuchgegners ist allerdings nicht glaubhaft, dass die Gesuchstellerin bei einem 50 %-Pensum sofort ein monatliches Einkommen von netto Fr. 4'400.– generieren können wird. Gestützt auf den statistischen Lohnrechner des Bundes "Salarium" (https://www…..admin.ch/salarium/public/index.html#/calculation; besucht am
10. Mai 2022) liegt der Brutto-Lohnmedian für eine Juristin in einem 100 %- Pensum inkl. 13. Monatslohn (Branche: Rechtsberatung; Berufsgruppe: Juristin- nen; Stellung im Betrieb: ohne Kaderfunktion; Ausbildung: Universitäre Hochschu- le; Alter: 42 Jahre; Dienstjahre: 0 [gemeint ist nicht die allgemeine Arbeitserfah- rung, sondern die Anzahl Jahre der Zugehörigkeit zu einem Unternehmen]; Son- derzahlungen: Nein; Monats-/Stundenlohn: Monatslohn) in einem Betrieb von 50 und mehr Beschäftigten bei ca. Fr. 9'600.– (Region Zürich) bzw. Fr. 9'200.– (Gen-
- 16 - ferseeregion, VD, VS, GE). In einem Kleinbetrieb mit weniger als 20 Beschäftigten liegt der Lohnmedian hingegen deutlich tiefer, nämlich bei ca. Fr. 8'600.– (Region Zürich) bzw. Fr. 8'200.– (Genferseeregion, VD, VS, GE). Im Schnitt ist somit in der Region Zürich von einem Brutto-Lohnmedian von Fr. 9'100.– und in der Gen- ferseeregion von einem Brutto-Lohnmedian von Fr. 8'700.– auszugehen. Unter Konsultation des Netto-Lohnrechners der ETH Zürich (https://ethz.ch/de/die-eth- zuerich/arbeiten-lehren-forschen/welcome-center/services-und- downloads/lohnrechner.html; besucht am 10. Mai 2022) und ausgehend von ei- nem 50 %-Pensum resultiert ein monatlicher Netto-Lohnmedian inkl.
13. Monatslohn von rund Fr. 4'000.– (Region Zürich) bzw. rund Fr. 3'800.– (Gen- ferseeregion, VD, VS, GE). Diese Werte dienen als Anhaltspunkt, wobei sich vorliegend insbesondere mit Blick auf die Arbeitserfahrung der Gesuchstellerin eine Korrektur aufdrängt. Der Gesuchsgegner geht davon aus, dass die Arbeitserfahrung der Gesuchstelle- rin bei der H._____ AG ihr einen Vorteil auf dem Arbeitsmarkt verschaffen werde (Urk. 112/101 S. 15 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Schon in ihrem teilweise aufgehobenen Entscheid stellte die Kammer fest, dass der Gesuchsgegner wi- dersprüchlich argumentiert, wenn er zum einen von einer effektiven Arbeitstätig- keit der Gesuchstellerin während gelebter Ehe von 70 % ausgeht, zum anderen aber vorbringt, die Gesuchstellerin habe im Jahr 2015 vier Monate in Monaco, ei- nen Monat in Russland und einen Monat in Paris verbracht (Urk. 197 S. 28 mit Verweis auf Urk. 112/101 S. 6 und S. 15). Für das Jahr 2016 macht er geltend, sie sei fünf Monate in Russland und einen Monat in Paris gewesen (Urk. 112/101 S. 6). Insgesamt scheint es zweifelhaft, dass die Gesuchstellerin in einem gewich- tigen Pensum im Unternehmen des Gesuchgegners arbeitete. Es fehlt ihr deshalb an Arbeitserfahrung im juristischen Bereich, was sich negativ in den Lohnerwar- tungen niederschlägt. Die Sprachkenntnisse der Gesuchstellerin stellen auf dem Arbeitsmarkt gesamthaft aber – entgegen der gesuchstellerischen Ansicht – kei- nen Wettbewerbsnachteil dar. Sie spricht neben Deutsch anerkanntermassen auch Ukrainisch und Russisch (Urk. 112/101 S. 15 f.; Urk. 129 S. 8; zu ihren Deutschkenntnissen siehe hiernach E. C.1.8.). Zudem wohnt die Gesuchstellerin seit April 2018 in I._____. Es darf also angenommen werden, dass sie sich in der
- 17 - Zwischenzeit auch passable Französisch-Kenntnisse aneignen konnte. Dem zu- sätzlichen Einwand der Gesuchstellerin, aufgrund der Anklage wegen mehrfacher Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung keine Chance auf eine Anstellung als Juristin zu haben (Urk. 116 S. 25 f.), kann schon alleine deshalb nicht gefolgt werden, weil sie keinerlei Suchbemühungen für eine Anstel- lung eingereicht hat. Es bleibt somit bei einer reinen Parteibehauptung, die vorlie- gend keine Berücksichtigung finden kann. Insgesamt – insbesondere aufgrund ihrer fehlenden Arbeitserfahrung – ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin den Lohnmedian gemäss Salarium nicht erreichen wird. Es erscheint realistisch, dass sie als Juristin mit einem 50 %- Pensum – wie von der Vorinstanz erkannt – einen monatlichen Nettolohn von Fr. 3'400.– erzielen kann. Die Lohnunterschiede zwischen Zürich und der West- schweiz sind in diesem Lohnsegment vernachlässigbar. 1.6. Bei der Frage nach dem Zeitpunkt der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens gilt es zu berücksichtigen, dass dem Betroffenen eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen ist, um die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen (BGE 129 III 417 E. 2.2 m.H.; BGer 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004, E. 1.1). Dabei muss die Übergangsfrist ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (vgl. BGer 5C.138/2006 vom 18. Juli 2006, E. 3 mit Hinweisen insbes. auf BGE 129 III 417 E. 2.2). In der Regel beträgt die Übergangsfrist drei bis sechs Monate. Sie beginnt frühestens mit der erstmaligen gerichtlichen Eröff- nung der Umstellungsfrist zu laufen. Eine rückwirkende Anrechnung des hypothe- tischen Einkommens ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn der betroffenen Person ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden kann oder wenn die gefor- derte Umstellung in ihren Lebensverhältnissen und das Erfordernis eines ver- mehrten beruflichen Einsatzes für sie vorhersehbar gewesen sind (Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt an- hand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamP- ra.ch 2014 S. 302 ff., S. 342 mit weiteren Hinweisen). 1.7. Wie im teilweise aufgehobenen Entscheid festgestellt, sind vorliegend keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Gesuchstellerin ihre Arbeitstätig-
- 18 - keit im Hinblick auf das vorliegende Verfahren absichtlich aufgegeben oder ge- drosselt hätte. Es erscheint entgegen den Ausführungen der Vorinstanz glaubhaft, dass die Gesuchstellerin das im Arbeitsvertrag festgelegte Pensum bei Weitem nicht erreichte und eher von einem pro forma-Arbeitsverhältnis auszugehen ist. Ein unredliches Verhalten im Hinblick auf die Ausschöpfung ihrer Eigenversor- gungskapazität kann ihr nicht vorgeworfen werden, weswegen eine rückwirkende Anrechnung des hypothetischen Einkommens auf dieser Basis ausgeschlossen ist (vgl. dazu auch die entsprechenden Ausführungen im teilweise aufgehobenen Entscheid Urk. 197 S. 27 f.). 1.8. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die geforderte Umstellung in ihren Le- bensverhältnissen und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für die Gesuchstellerin vorhersehbar gewesen sind, sodass es sich rechtfertigt, von einer Übergangsfrist von in der Regel drei bis sechs Monaten abzuweichen oder der Gesuchstellerin vor diesem Hintergrund im Ergebnis ein rückwirkendes hypo- thetisches Einkommen anzurechnen. Die Vorinstanz räumte der Gesuchstellerin im Urteil vom 21. Dezember 2017 eine Übergangsfrist von rund sechs Monaten ein (Urk. 102 S. 31 ff.). Die Gesuchstellerin hat sich seit der Verpflichtung durch die Vorinstanz nicht um eine 50 %-Anstellung bemüht, dies, obwohl sie von der Vorinstanz dazu verpflichtet wurde und sie in ihrer Berufungsschrift vom 23. April 2018 selber einräumte, dass ihr später eine Eigenversorgungskapazität anzu- rechnen sei, sie sich dafür mit einem zehn Jahre zurückliegenden Studienab- schluss aber zuerst auf einen Weg machen müsse, um einen Einstieg ins Berufs- leben zu finden (Urk. 101 S. 7). Die Gesuchstellerin rechnete somit selber damit, zu gegebener Zeit wieder eine Arbeit aufnehmen zu müssen, auch wenn sie da- fürhielt, es dürfe ihr im Eheschutzverfahren kein hypothetisches Einkommen an- gerechnet werden, weil die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners zur Finanzie- rung der getrennten Haushalte ausreiche (Urk. 101 S. 8 mit Verweis auf BGE 130 III 537 E. 3.2, S. 542). Im teilweise aufgehobenen Entscheid erwog die Kammer, die Frage des hypothetischen Einkommens sei Thema des Berufungsverfahrens, weshalb die Gesuchstellerin noch nicht von der definitiven Geltung des vo- rinstanzlichen Verdikts habe ausgehen müssen und – falls der Gesuchstellerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet würde – mit dem Berufungsurteil
- 19 - neuerlich eine Übergangsfrist anzusetzen wäre (Urk. 197 S. 28). Seit dem erstin- stanzlichen Entscheid sind nun aber über vier Jahre vergangen. Der Gesuchstel- lerin blieb genügend Zeit, sich um eine Anstellung zu bemühen. Die von ihr be- haupteten ungenügenden Deutsch- und Französischkenntnisse für die sofortige Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (vgl. Urk. 101 S. 7; Urk. 116 S. 26) überzeugen nicht. Die Gesuchstellerin liess völlig unbelegt, inwiefern die behaupteten sprachlichen Defizite ihr den Einstieg ins Berufsleben erschwert ha- ben sollen. Wie erwähnt legte sie keinerlei Belege allfälliger Arbeitssuchbemü- hungen ins Recht und hat es damit verpasst, etwaige Einstiegsschwierigkeiten glaubhaft zu machen. In Bezug auf ihre Deutschkenntnisse kann von einer ehe- mals vom Obergericht akkreditierten Übersetzerin für Deutsch, die zudem ein rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Zürich abschloss, ohnehin angenommen werden, dass sich die Deutschkenntnisse schon zu Beginn des Eheschutzverfahrens auf einem genügend hohen Niveau für den Berufseinstieg im juristischen Bereich befanden. Und selbst wenn dem nicht so gewesen wäre, hätte sie unterdessen genügend Zeit gehabt, diese mittels Sprachkursen auf das erforderliche Niveau zu bringen. Wie gezeigt wurde, kann insgesamt davon aus- gegangen werden, dass die Mehrsprachigkeit der Gesuchstellerin auf dem Ar- beitsmarkt einen Wettbewerbsvorteil und keine Hürde darstellt. Auf jeden Fall ist nicht ersichtlich, dass der Gesuchstellerin angesichts ihrer Sprachkenntnisse eine Übergangsfrist eingeräumt werden müsste. Die Wiederaufnahme des beruflichen Einstiegs war für die Gesuchstellerin voraussehbar, was sie sogar selber ein- räumt. Nachdem – wie in E. C. 1.3. und C. 1.4. dargelegt – am 13. Juli 2018 das Scheidungsverfahren eingeleitet, mit BGE 144 III 481 (Urteil vom 21. September
2018) das Schulstufenmodell eingeführt und die von der Gesuchstellerin zitierte Rechtsprechung (BGE 130 III 537) mittlerweile erheblich relativiert wurde (vgl. BGE 147 III 301 E. 6.2 betreffend die Pflicht zur grundsätzlichen Ausschöpfung der vorhandenen Arbeitskapazität im Eheschutzverfahren, wenn mit der Wieder- aufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr gerechnet werden kann), musste die Gesuchstellerin mit Zustellung des Bundesgerichtsentscheids, worin die Kammer angewiesen wurde, über die Frage der Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin zu entscheiden, ernsthaft mit der baldigen Anrechnung eines
- 20 - hypothetischen Einkommens rechnen. Im Dispositiv wurde das Urteil des Bun- desgerichts vom 7. Dezember 2021 am 13. Dezember 2021 versandt (Urk. 200). Es erscheint nach dem Gesagten angemessen, der Gesuchstellerin ab 1. April 2022 ein hypothetisches monatliches Einkommen von Fr. 3'400.– netto für ein 50 %-Pensum anzurechnen. Darüber hinaus rechnete die Vorinstanz der Gesuchstellerin ein Einkom- men aus der Vermietung der Wohnung in G._____ im Betrag von Fr. 600.– mo- natlich an (Urk. 102 S. 34 ff.). Da dies von beiden Parteien im Berufungsverfahren nicht thematisiert wurde, ist auch in der Phase ab 1. April 2022 von diesem zu- sätzlichen Einkommen auszugehen. Insgesamt sind der Gesuchstellerin somit ab
1. April 2022 monatliche Einkünfte in der Höhe von Fr. 4'000.– netto (Fr. 3'400.– + Fr. 600.–) anzurechnen.
2. Leistungsfähigkeit des Gesuchgegners Die Kammer ging im teilweise aufgehobenen Entscheid von einem Einkommen des Gesuchgegners von monatlich mindestens Fr. 24'963.– netto und einem an- gemessen Bedarf von monatlich Fr. 11'000.– aus (Urk. 197 S. 30 f.). Diese Beträ- ge blieben unbestritten bzw. wurden im Bundesgerichtsentscheid vom 7. Dezem- ber 2021 (Urk. 202) nicht mehr thematisiert. Entsprechend sind der Phase ab
1. April 2022 dieselben Werte zugrunde zu legen. Ausgehend davon bleiben dem Gesuchsgegner monatlich mindestens Fr. 13'963.– (Fr. 24'963.– – Fr. 11'000.–), um den ungedeckten Bedarf der Gesuchstellerin und von E._____ zu decken.
3. Bedarf der Gesuchstellerin und von E._____ ab 1. April 2022 3.1. Mit seinem Entscheid vom 11. November 2020 besiegelte das Bundesge- richt das Ende der Methodenvielfalt zur Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträ- gen. Der Kinderunterhalt darf demgemäss grundsätzlich nur noch unter Anwen- dung der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung berechnet werden. Eine Ausnahme davon sieht das Bundesgericht in besonderen Situationen vor, na- mentlich bei aussergewöhnlich guten Verhältnissen (BGE 147 III 265 E. 6.4 ff.). Zum Betreuungsunterhalt hielt das Bundesgericht fest, dass dieser auch bei
- 21 - überdurchschnittlichen Verhältnissen auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt bleibt (BGE 147 III 265 E. 7.2.). Im vorinstanzlichen wie auch im teilweise aufgehobenen Entscheid ge- langte zur Bedarfsberechnung der Familie die einstufig-konkrete Methode zur Anwendung. Da dies von den Parteien im Berufungsverfahren – sowie später auch im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht – nicht beanstandet wurde, ist für die Unterhaltsberechnung für die Phase ab 1. April 2022 an der einstufig- konkreten Methode festzuhalten. Ob eine besondere Situation – mit bspw. aus- sergewöhnlich guten Verhältnissen – vorliegt, die es erlauben würde, von der vom Bundesgericht verlangten zweistufigen Berechnungsmethode mit Überschussver- teilung abzuweichen, kann daher offenbleiben. Dasselbe gilt in Bezug auf den Be- treuungsunterhalt. Da nicht beanstandet wurde, es seien weitere oder andere Po- sitionen als Lebenshaltungskosten zur Berechnung des Betreuungsunterhalts zu berücksichtigen, kann ungeachtet der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von denjenigen Positionen ausgegangen werden, welche die Vorinstanz ermittelte. 3.2. Die Vorinstanz hat ab Anrechnung eines hypothetischen Einkommens im Bedarf der Gesuchstellerin lediglich die Steuern (gebührender Bedarf und Le- benshaltungskosten), die Fahrzeugkosten (Lebenshaltungskosten) sowie im Be- darf der Tochter die Fremdbetreuungskosten angepasst (Urk. 102 S. 25 und S. 28). Von den Parteien wurde im Berufungsverfahren nicht bemängelt, dass über diese Positionen hinaus weitere Anpassungen im Bedarf notwendig seien. Auch wurden im vorliegenden Verfahren keinerlei Noven geltend gemacht. Für die neue Phase ab 1. April 2022 sind deshalb nur die Positionen Steuern, Fremdbe- treuungs- und Fahrzeugkosten anzupassen, wobei zu deren Neuberechnung auf das Tatsachenfundament abgestellt werden kann, wie es sich dem Gericht im Verfahren LE180019-O präsentierte. Die übrigen Bedarfszahlen entsprechen demnach jenen der Phase von 1. Oktober 2017 bis 31. März 2022 (vgl. Urk. 102 S. 25 und S. 28; Urk. 197 S. 24; siehe hiervor E. B.3.). Für die drei relevanten Po- sitionen sind nachfolgend der gebührende Bedarf der Gesuchstellerin und von E._____ zu bestimmen sowie auch die Lebenshaltungskosten der Gesuchstelle- rin.
- 22 - 3.3. Fahrzeugkosten (Bedarf Gesuchstellerin) Für den gebührenden Bedarf kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausfüh- rungen im teilweise aufgehobenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 197 S. 22 f.). Somit sind der Gesuchstellerin auch für die Phase ab 1. April 2022 monatliche Fahrzeugkosten von Fr. 900.– im Bedarf anzurechnen. Die Vorinstanz berück- sichtigte für die Zeit ab Anrechnung eines hypothetischen Einkommens im Rah- men des Existenzminimums Fr. 125.– für die Mobilität (Urk. 102 S. 25). Dieser Betrag blieb im Berufungsverfahren unbestritten. 3.4. Steuern (Bedarf Gesuchstellerin) 3.4.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchstellerin ab dem Zeitpunkt der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens einen Steuerbetrag für die Gemeinde J._____ [Ortschaft] (ZH) von Fr. 2'000.– pro Monat (Urk. 102 S. 22 ff.). Der Gesuchsgegner anerkennt lediglich Fr. 750.– pro Monat. Er bringt vor, dass die für die Berechnung des Steuerbetrags festgesetzten Unterhaltsbei- träge erheblich tiefer ausfielen, und fügt als Klammerbemerkung "auch aufgrund des Wohnortwechsels der Berufungsbeklagten nach I._____" an (Urk. 112/101 S. 12). Die Gesuchstellerin beanstandet den Steuerbetrag ebenfalls. Sie begrün- det dies damit, dass der Steuertarif in I._____ höher ausfalle, und legt als Ein- kommen für die Berechnung einzig die Unterhaltsbeiträge des Gesuchsgegners zugrunde, nicht aber ein zusätzliches hypothetisches Einkommen (Urk. 116 S. 16). 3.4.2. Die vorinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeiträge ab Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sind – entgegen der gesuchsgegnerischen Ansicht – zu bestätigen (siehe hiernach E. C.4.). Entsprechend führen seine diesbezügli- chen Vorbringen auch nicht dazu, dass sich die vorinstanzlich festgelegte Steuer- last ändert. Zum Einwand der Parteien, der Umzug nach I._____ hätte Einfluss auf die Steuerlast, ist Folgendes zu sagen: Der Umzug erfolgte im April 2018 und somit zwar erst im Berufungsverfahren, allerdings noch lange bevor der teilweise aufgehobene Entscheid erging (Urk. 101 S. 4). Dieses Novum im Berufungsver- fahren fand somit bereits in den teilweise aufgehobenen Entscheid Eingang. In
- 23 - diesem Entscheid begründete die Kammer keine neue Phase, sondern ging auch für die Zeit ab Umzug nach I._____ unverändert von der vorinstanzlich zugrunde gelegten Steuerlast von Fr. 1'770.– monatlich aus (Urk. 197 S. 23 f.). Das Bun- desgericht rügte die Kammer in seinem Rückweisungsentscheid nicht dafür. Wie an anderer Stelle bereits ausgeführt wurde, ist die Kammer an den bundesgericht- lichen Entscheid vom 7. Dezember 2021 gebunden. Es ist ihr verwehrt, der Über- prüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsent- scheid des Bundesgerichts ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwä- gung gezogen worden sind (siehe hiervor E. B.3.). Für die neu definierte Phase ab 1. April 2022 bedeutet dies, dass nicht überprüft werden darf, inwiefern der Umzug nach I._____ eine Änderung der Steuerlast mit sich zieht, sondern nur, welchen Einfluss die Anrechnung des hypothetischen Einkommens der Gesuch- stellerin auf die Steuerlast hat. Die Vorinstanz berechnete das steuerbare Einkommen der Gesuchstelle- rin mit Hinweis auf das summarische Verfahren stark vereinfacht: Sie addierte für die jeweilige Periode den monatlichen Bedarf der Gesuchstellerin (ohne Steuern) mit dem monatlichen Bedarf der Tochter und rechnete das Ergebnis auf ein Jahr hoch. Allfällige Abzüge wie Berufsauslagen oder den Kinderabzug sowie den zur Deckung der anfallenden Steuern dienenden Unterhaltsanteil liess sie bewusst ausser Acht (Urk. 102 S. 22 ff.). Dieses Vorgehen wurde von den Parteien nicht beanstandet, was es zu berücksichtigen gilt. Für die letzte Phase vor Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (Phase 2 des vorinstanzlichen Urteils) kam die Vorinstanz auf dieser Basis auf ein steuerbares Jahreseinkommen der Gesuch- stellerin von Fr. 147'132.–, ab Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (Phase 3 des vorinstanzlichen Urteils) auf ein steuerbares Jahreseinkommen der Gesuchstellerin von Fr. 156'732.–. Mittels Steuerberechnungstool des Kantons Zürich ermittelte die Vorinstanz für die Gemeinde J._____ für die 2. Phase eine monatliche Steuerlast der Gesuchstellerin im Betrag von Fr. 1'770.– und für die
3. Phase eine monatliche Steuerlast von Fr. 2'000.– (Urk. 102 S. 23 f.). Mit ande- ren Worten erhöhte sich die Steuerlast der Gesuchstellerin durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens gemäss Einschätzung der Vorinstanz um
- 24 - knapp 13 Prozent ((Fr. 2'000.– – Fr. 1'770.–) / 1'770.–). In I._____ fällt die Steuer- last für die Gesuchstellerin höher aus, wie die Konsultation des Steuerberech- nungstools des Kantons Waadt ergibt (https://www.vd.ch/themes/etat-droit- finances/impots/impots-pour-les-individus/calculer-mes- impots/#h2_vd_calculette_resultats; besucht am 10. Mai 2022). Wie bereits erläu- tert, ist für den vorliegenden Fall aber nicht entscheidend, wie hoch die Steuern in I._____ gesamthaft ausfallen, sondern nur, welchen Einfluss das hypothetische Einkommen der Gesuchstellerin auf die Steuerlast hat. Wie zu zeigen sein wird, entspricht der Bedarf der Gesuchstellerin (ohne Steuern) und der Bedarf von E._____ in der Phase ab 1. April 2022 demjenigen Bedarf, welchen auch die Vo- rinstanz für die Phase ab Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ermittelt hat (siehe hiernach E. C.3.6.). Da die vereinfachte Berechnungsmethode der Vo- rinstanz für das steuerbare Einkommen nicht beanstandet wurde, ist somit auch für die Phase ab 1. April 2022 von einem steuerbaren Jahreseinkommen der Ge- suchstellerin von Fr. 156'732.– auszugehen. Unter Konsultation des Steuertools des Kantons Waadt resultiert für diese Phase ein monatlicher Steuerbetrag von Fr. 3'050.– (Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuern). Im Ver- gleich dazu resultiert für den Fall, dass der Gesuchstellerin kein hypothetisches Einkommen anzurechnen wäre – ausgehend also von einem steuerbaren Ein- kommen von Fr. 147'132.– –, ein monatlicher Steuerbetrag von Fr. 2'743.– (Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuern). In I._____ erhöht sich die Steuerlast durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens so- mit um 11 Prozent ((Fr. 2'743.– – Fr. 3'050.–) / Fr. 2'743.–), d.h. um zwei Prozent weniger, als dies in J._____ der Fall wäre. Diese Differenz von zwei Prozent ist vernachlässigbar. Der Betrag von Fr. 2'000.– monatlich, den die Vorinstanz der Gesuchstellerin ab Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für die Steu- ern in J._____ einsetzte, kann somit unverändert für die Phase ab 1. April 2022 in I._____ übernommen werden. Dies rechtfertigt sich umso mehr, da es sich beim von der Vorinstanz ermittelten Steuerbetrag nur um einen Schätzwert handelt und sich die künftige Wohnsituation der Gesuchstellerin unsicher gestaltet – schliess- lich steht bekanntermassen fest, dass ihr Umzug in die Westschweiz unfreiwillig erfolgte (vgl. die entsprechenden Ausführungen in Urk. 197 S. 20 f.).
- 25 - 3.5. Fremdbetreuung (Bedarf E._____) Die Vorinstanz setzte im Bedarf von E._____ ab Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens einen Betrag für Fremdbetreuung von Fr. 800.– monatlich ein und begründete dies damit, dass die 50 %-Anstellung der Gesuchstellerin dazu führe, dass E._____ in gewissem Umfang auf Fremdbetreuung angewiesen sei (Urk. 102 S. 26 ff.). Die Gesuchstellerin macht schon für die Phasen vor Anrech- nung eines hypothetischen Einkommens Fremdbetreuungskosten von monatlich über Fr. 1'000.– geltend (Urk. 116 S. 19). Dem kamen die Vorinstanz sowie die Kammer im teilweise aufgehobenen Entscheid nicht nach (Urk. 102 S. 28; Urk. 197 S. 25 f.), was von der Gesuchstellerin nicht weiter angefochten wurde. Der Gesuchsgegner anerkennt ab Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens nur einen Betrag in der Höhe von monatlich Fr. 600.–, bringt dazu al- lerdings lediglich vor, er gehe davon aus, dass die Kosten für familienergänzende Betreuung in der Westschweiz tiefer ausfielen als im Kanton Zürich – eine Abklä- rung sei nicht möglich gewesen (Urk. 112/101 S. 13 f.). Die Argumentation des Gesuchgegners ist unsubstantiiert, weshalb ihr nicht gefolgt werden kann. Dar- über hinaus ist festzuhalten, dass es sich beim von der Vorinstanz eingesetzten Betrag um einen Schätzwert handelt. Die Vorinstanz ermittelte gestützt auf das Reglement für die schulergänzende Betreuung der Gemeinde J._____ einen mo- natlichen Fremdbetreuungsbetrag von Fr. 730.–, rundete diesen schliesslich aber auf Fr. 800.– auf, da sie erkannte, dass die künftige Wohnsituation der Gesuch- stellerin nicht klar sei und der Betrag deshalb variieren könne (Urk. 102 S. 26 ff.). Somit kalkulierte die Vorinstanz etwaige Abweichungen bewusst ein, weshalb der Einwand, dass die Gesuchstellerin in der Zwischenzeit in I._____ wohne, für sich alleine ohnehin nicht ausreichen würde, um von der Schätzung der Vorinstanz abzuweichen. Nach dem Gesagten ist im Bedarf von E._____ für die Phase ab 1. April 2022 ein monatlicher Betrag von Fr. 800.– einzusetzen.
- 26 - 3.6. Der monatliche Bedarf und die monatlichen Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin präsentieren sich ab dem 1. April 2022 somit wie folgt: gebührender Be- Lebenshal- darf ab tungskosten ab 01.04.2022 01.04.2022 Grundbetrag Fr. 5'400.– Fr. 1'350.– Wohnkosten Fr. 3'000.– Fr. 3'000.– Krankenkasse Fr. 347.– Fr. 347.– Franchise Fr. 25.– Fr. 25.– Kommunikation Fr. 110.– Fr. 110.– Serafe* Fr. 39.– Fr. 39.– Versicherungen Fr. 50.– Fr. 50.– Mobilität Fr. 900.– Fr. 125.– Steuern Fr. 2'000.– Fr. 2'000.– Total (gerundet) Fr. 11'871.– Fr. 7'046.–
* Die seit 1. Januar 2021 geltende Reduktion der Serafe-Gebühren von Fr. 30.– pro Jahr ist vorliegend aufgrund der geringen Differenz vernachlässigbar. 3.7. Der monatliche Bedarf von E._____ präsentiert sich für die Phase ab
1. April 2022 wie folgt: Grundbetrag Fr. 800.– Wohnkosten Fr. 1'500.– Krankenkasse Fr. 90.– Fremdbetreuung Fr. 800.–
- 27 - Total Fr. 3'190.–
4. Unterhaltsbeiträge ab 1. April 2022 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist die Unterhaltspflicht des Gesuch- gegners für die Phase ab 1. April 2022 neu zu berechnen. Es ist ein Ehegatten- und ein Kinderunterhalt zuzusprechen, wobei letzterer wiederum in Bar- und Be- treuungsunterhalt zu unterteilen ist. 4.1. Der Barbedarf von E._____ beträgt Fr. 3'190.– pro Monat. Abzüglich der Kinderzulagen von Fr. 200.– resultiert ein monatlicher Barunterhalt von Fr. 2'990.–. 4.2. Neben dem Barunterhalt steht dem Kind seit 1. Januar 2017 auch ein sog. Betreuungsunterhalt zu. Grundlage dafür bildet Art. 285 Abs. 2 ZGB. Danach dient der Unterhaltsbeitrag "auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte". Der Betreuungsunterhalt soll die bestmögliche Be- treuung (unter dem Blickwinkel des Kindeswohls) ermöglichen (Botschaft Kinder- unterhalt, in BBl 2014 554; nachfolgend "Botschaft") und die Lebenshaltungskos- ten des betreuenden Elternteils umfassen, soweit er aufgrund der Betreuung nicht selbst für diese Kosten aufkommen kann (Botschaft S. 551, 552 oben, 554, 555 unten f.). Die Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin betragen monatlich Fr. 7'046.–. Im Umfang von Fr. 4'000.– monatlich (Fr. 3'400.– + Fr. 600.–) kann sie diese selber tragen. Der Gesuchsgegner ist deshalb neben dem Barunterhalt zur Leistung eines monatlichen Betreuungsunterhalts von Fr. 3'046.– zu verpflich- ten. 4.3. Damit die Gesuchstellerin die eheliche Lebenshaltung weiterpflegen kann, ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, ihr die Differenz zwischen den durch den Betreuungsunterhalt sowie durch die eigenen Einnahmen gedeckten Lebenshal- tungskosten und ihrem gebührenden Bedarf zu bezahlen, sofern sein Einkommen dafür ausreicht. Nach Abzug der gedeckten Lebenshaltungskosten der Gesuch-
- 28 - stellerin von Fr. 7'046.– monatlich von ihrem gebührenden Gesamtbedarf von Fr. 11'871.– monatlich verbleibt ein offener Bedarf von Fr. 4'825.– pro Monat. Beim Gesuchsgegner resultiert bei Annahme eines monatlichen Einkommens von mindestens Fr. 24'963.– nach Abzug seines eigenen Bedarfs von Fr. 11'000.– pro Monat und des Bar- und Betreuungsunterhalts für E._____ in der Höhe von mo- natlich Fr. 6'036.– ein monatlicher Freibetrag von mindestens Fr. 7'927.–. Er ver- mag mit seinem Einkommen den verbleibenden Bedarf der Gesuchstellerin ohne weiteres zu decken. Entsprechend ist er ab 1. April 2022 zur Leistung eines Ehe- gattenunterhalts an die Gesuchstellerin von monatlich Fr. 4'825.– zu verpflichten.
5. Unterhaltsbeiträge bis 31. März 2022 5.1. Der Vollständigkeit halber ist nochmals daran zu erinnern, dass die übri- gen Phasen gemäss bundesgerichtlichem Entscheid Bestand haben. Die Bildung der neuen Phase ab Anrechnung eines hypothetischen Einkommens führt aller- dings dazu, dass die direkt vorangehende Phase nicht mehr für die weitere Dauer des Getrenntlebens, sondern nur bis zum 31. März 2022 gilt. Darüber hinaus blei- ben die Phasen so, wie sie die Vorinstanz und die Kammer im teilweise aufgeho- benen Entscheid ermittelten (Urk. 102 S. 36 ff.; Urk. 197 S. 34 ff.). 5.2. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin persönlich folglich ab 1. Juli 2016 bis 30. September 2017 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 13'350.– so- wie ab 1. Oktober 2017 bis 31. März 2022 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'950.– zu bezahlen. 5.3. An den Unterhalt der Tochter hat der Gesuchsgegner zuzüglich allfälliger Kinderzulagen monatliche Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 7'860.– (da- von Fr. 5'670.– Betreuungsunterhalt) ab 1. Juli 2016 bis 30. September 2017, Fr. 8'880.– (davon Fr. 6'690.– Betreuungsunterhalt) ab 1. Oktober 2017 bis
30. Juni 2018 sowie Fr. 8'280.– (davon Fr. 6'090.–) ab 1. Juli 2018 bis 31. März 2022 zu leisten. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- 29 -
1. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 6 bis 8) blieb von der teilweisen Aufhebung des Urteils vom 20. Dezember 2019 durch das Bundesgericht unberührt und ist definitiv geworden. Hingegen wies das Bundesgericht die Sache auch zur Neubeurteilung der Kosten des Berufungsver- fahrens an die Kammer zurück (Urk. 202 S. 13 und S. 15). Die Höhe der Ge- richtsgebühr, welche die Kammer im teilweise aufgehobenen Entscheid in An- wendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 7'500.– festsetzte, wurde im Bundesgerichtsentscheid nicht themati- siert. Entsprechend hat es dabei zu bleiben. Die Prozesskosten werden grund- sätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).
2. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden die Herausgabe des Por- sches Panamera sowie die Unterhaltsfrage. Im vorliegenden Verfahren war ledig- lich noch über Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin zu entscheiden. Bezüglich der übrigen Anträge der Parteien wurde im teilweise aufgehobenen Entscheid bereits endgültig entschieden, dass der Gesuchsgegner vollumfänglich unterliegt. In Bezug auf die Frage der Eigenversorgungskapazität der Gesuchstel- lerin verlangt diese, ihr sei kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Ihrem diesbezüglichen Antrag wird für die Zeit bis und mit 31. März 2022 entsprochen, während der Gesuchsgegner mit seinem Antrag vollumfänglich unterliegt. In Be- zug auf die Phase ab 1. April 2022 ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz sprach der Gesuchstellerin einen monatlichen Ehegattenunterhalt von Fr. 4'825.– und an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter E._____ einen Betrag zuzüglich allfälliger Kinderzulagen von monatlich Fr. 6'036.– (davon Fr. 3'046.– Betreu- ungsunterhalt) zu, insgesamt somit Fr. 10'861.– pro Monat (Urk. 102 S. 39). Von diesem Betrag wird auch im vorliegenden Urteil ausgegangen. Während die Ge- suchstellerin für diese Phase einen monatlichen Ehegattenunterhalt von Fr. 4'950.– und einen Kinderunterhalt von Fr. 8'281.– (davon Fr. 6'091.– Betreu- ungsunterhalt) verlangt, insgesamt also einen Betrag von Fr. 13'231.– monatlich (Urk. 101 S. 2), macht der Gesuchsgegner geltend, die Unterhaltspflicht umfasse
- 30 - lediglich Fr. 2'000.– Kinderunterhalt pro Monat (davon Fr. 900.– Betreuungsunterhalt); ein Ehegattenunterhalt entfalle in dieser Phase (Urk. 112/101 S. 2). Die Gesuchstellerin weicht mit ihrem Antrag somit Fr. 2'370.– (Fr. 13'231.– - Fr. 10'861.–) pro Monat vom zugesprochenen Betrag ab, der Ge- suchsgegner Fr. 8'861.– (Fr. 10'861.– - Fr. 2'000.–) pro Monat. Sogar alleine mit Blick auf diese letzte Phase, die notabene erst am 1. April 2022 begann, müsste der Gesuchsgegner die Mehrheit der Kosten, nämlich rund 80 %, tragen, da die Gesuchstellerin in diesem Umfang, er aber nur zu rund 20 % obsiegt (Fr. 8'861.– / (Fr. 2'370.– + Fr. 8'861.–) = 0.79; Fr. 2'370.– / (Fr. 2'370.– + Fr. 8'861.–) = 0.21). Es ist somit offensichtlich, dass der Gesuchsgegner unter Berücksichtigung der gesamten Anträge im Berufungsverfahren grossmehrheitlich unterliegt, weshalb sich eine konkrete Berechnung erübrigt und die gesamten Kosten dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen sind.
3. Die Kosten sind mit den Kostenvorschüssen beider Parteien von je Fr. 5'500.– zu verrechnen, und der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, der Ge- suchstellerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 2'000.– (Fr. 5'500.– [Kostenvorschuss Gesuchstellerin] - (Fr. 11'000.– [Kostenvorschüsse beider Parteien] - Fr. 7'500.– [Gerichtsgebühr])) zu ersetzen. Darüber hinaus er- wog die Kammer im teilweise aufgehobenen Entscheid, dass der Gesuchsgegner zu verpflichten sei, der Gesuchstellerin entsprechend dem Ausgang des Verfah- rens eine Parteientschädigung von Fr. 6'500.– zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer, mithin Fr. 7'000.50, zu bezahlen. Mangels weiterer Umtriebe der Parteien im vorliegen- den Verfahren hat es dabei zu bleiben. Es wird erkannt:
1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich folgen- de monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 13'350.– ab 1. Juli 2016 bis 30. September 2017; Fr. 4'950.– ab 1. Oktober 2017 bis 31. März 2022;
- 31 - Fr. 4'825.– ab 1. April 2022 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens. Die Unterhaltsbeiträge sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monat- lich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar.
2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter E._____ monatlich wie folgt Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen: Fr. 7'860.– ab 1. Juli 2016 bis 30. September 2017; (nämlich Barunterhalt: Fr. 2'190.–; Betreuungsunterhalt: Fr. 5'670.–) Fr. 8'880.– ab 1. Oktober 2017 bis 30. Juni 2018; (nämlich Barunterhalt: Fr. 2'190.–; Betreuungsunterhalt: Fr. 6'690.–) Fr. 8'280.– ab 1. Juli 2018 bis 31. März 2022 (nämlich Barunterhalt: Fr. 2'190.–; Betreuungsunterhalt: Fr. 6'090.–) Fr. 6'036.– ab 1. April 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens; (nämlich Barunterhalt: Fr. 2'990.–; Betreuungsunterhalt: Fr. 3'046.–). Die Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'500.– festgesetzt.
- 32 -
6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt und mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor- schüssen verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstel- lerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 2'000.– zu ersetzen.
7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'000.50 zu bezahlen.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 33 - Zürich, 17. Juni 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: ip
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind seit dem tt. März 2008 verheiratet. Sie haben eine ge- meinsame Tochter, E._____, geboren am tt. mm 2012. Mit Eingabe vom
28. Oktober 2016 machte die Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweit- berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) beim Bezirksgericht Meilen ein Ehe- schutzverfahren anhängig (Urk. 1). Die Vorinstanz fällte am 6. September 2017 ein Teilurteil, welches unangefochten blieb (Urk. 69). Darin stellte die Vorinstanz die Tochter für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstelle- rin. Am 21. Dezember 2017 fällte sie ein zweites Teilurteil (Urk. 102). Darin wies sie u.a. das Fahrzeug der Marke Porsche Typ Panamera für die Dauer des Ge- trenntlebens der Gesuchstellerin zur Benutzung zu (Dispositiv-Ziff. 1) und ver- pflichtete den Gesuchsgegner, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungskläger (fortan Gesuchsgegner) zur Zahlung von monatlichen Unterhaltszahlungen an die Gesuchstellerin für sie persönlich und die gemeinsame Tochter (Dispositiv-Ziffern
E. 1.1 In Bezug auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens stellte die Vorinstanz auf die bis zur Trennung gelebte Situation ab und erwog, dass die Gesuchstellerin ab 1. Januar 2010 im Umfang von 70 % als Legal Secretary bei der H._____ AG angestellt gewesen sei und der Gesuchsgegner glaubhaft ge- macht habe, dass sie bis mindestens Ende 2015 auch effektiv juristische Arbeiten für ihre Arbeitgeberin erledigt habe. Den Einwand der Gesuchstellerin, aus ge- sundheitlichen Gründen nicht arbeiten zu können, hielt die Vorinstanz für nicht glaubhaft. Glauben schenkte sie der Gesuchstellerin aber in Bezug auf ihre Be-
- 13 - hauptung, der Tätigkeit als Übersetzerin beim Obergericht aufgrund eines ent- sprechenden Antrags auf Streichung aus dem Dolmetscherverzeichnis vom
31. Oktober 2016 nicht mehr nachgehen zu können. Aufgrund dieser Umstände und der Erziehungspflichten der Gesuchstellerin rechnete die Vorinstanz ihr mit einer Übergangsfrist von rund sechs Monaten ab 1. Juli 2018 ein hypothetisches Monatseinkommen von Fr. 3'400.– netto als Juristin in einem 50 %-Pensum an. Zusätzlich berücksichtigte sie ab diesem Zeitpunkt monatliche Einnahmen von Fr. 600.– aus der Vermietung einer im Eigentum der Gesuchstellerin stehenden Wohnung in G._____ (Urk. 102 S. 31 ff.).
E. 1.2 Der Gesuchsgegner bringt gegen diesen Entscheid zusammengefasst vor, die Gesuchstellerin könne als Juristin in einem 50 %-Pensum ein monatliches Einkommen von Fr. 4'400.– erzielen, weshalb ihr unter Berücksichtigung der Mieteinnahmen aus der Liegenschaft in G._____ [Ortschaft] ein Einkommen von Fr. 5'000.– pro Monat anzurechnen sei. Ihre Anstellung in einem 70 %-Pensum bei der H._____ AG habe sie durch Verweigerung der Arbeitsleistung verloren. Danach habe sie sich weder um Arbeitslosengeld bemüht noch um eine neue An- stellung und es böswillig unterlassen, ihre Eigenversorgungskapazität auszu- schöpfen. Aus diesem Grund verlangt der Gesuchsgegner eine rückwirkende An- rechnung des hypothetischen Einkommens ab 1. Juli 2016 (Urk. 112/101 S. 15 f.). Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, dass sie während gelebter Ehe nie effektiv in der Unternehmung des Gesuchsgegners gearbeitet habe, sondern dort nur pro forma angestellt gewesen sei. Aufgrund ihrer fehlenden Arbeitserfah- rung, der ungenügenden Deutsch- bzw. Französischkenntnisse und des Strafver- fahrens wegen Urkundendelikten sei ihr kein hypothetisches Einkommen anzu- rechnen. Zudem macht sie unter Berufung auf BGE 130 III 537 E. 3.2, S. 542, gel- tend, dass die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens während laufen- dem Eheschutzverfahren untersagt sei, da das Einkommen des Gesuchsgegners zur Deckung des Bedarfs beider Parteien ausreiche. In Bezug auf die Höhe des hypothetischen Einkommens bringt sie mit Verweis auf die Lohnempfehlung für einen Gerichtsauditoren gemäss Lohnbuch 2017 vor, dass ihr auch bei genügen-
- 14 - den Deutschkenntnissen lediglich ein Einkommen von Fr. 1'800.– pro Monat an- zurechnen sei (Urk. 101 S. 4 ff.; Urk. 116 S. 22 ff.).
E. 1.3 Voraussetzung für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist, dass eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist (BGE 128 III 4 E. 4a; BGE 117 II 16 E. 1b). An dieser Stelle ist auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung hinzuweisen: Danach ist dem hauptbetreuenden Elternteil im Normalfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbs- arbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres einen Vollzeiterwerb zuzumuten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Von diesen Richtlinien kann aufgrund pflichtgemässer gerichtlicher Ermessensausübung im Einzelfall abgewichen werden. Beispiels- weise darf Berücksichtigung finden, dass bei vier Kindern die verbleibende aus- serschulische Betreuungslast (Aufgabenhilfe, Vorkehrungen im Krankheitsfall, Kindergeburtstage, Hilfestellung bei der Ausübung von Hobbys etc.) deutlich grösser ist als bei nur einem Kind und deshalb eine Erwerbstätigkeit von 50 % bzw. 80 % gemäss Schulstufen allenfalls nicht zumutbar ist. Eine erhöhte Betreu- ungslast kann sich auch durch eine Behinderung eines Kindes ergeben (BGE 144 III 481 E. 4.7.9). Nicht erlaubt ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls, vom Schulstufenmodell mit der pauschalen Begründung abzuweichen, dass genügend finanzielle Mittel vorhanden seien, um den Bedarf der Familie zu decken, und der Unterhaltsberechtigte deshalb keiner Arbeit nachgehen bzw. das Arbeitspensum nicht ausdehnen müsse. Vielmehr sind in Fällen, in denen erstellt ist, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, im Rahmen von Art. 163 ZGB die für den nach- ehelichen Unterhalt geltenden Kriterien, namentlich der Vorrang der Eigenversorgung, miteinzubeziehen (BGE 147 III 301, E. 6.2; BGer 5A_42/2020 vom 30. März 2021, E. 5.5). Mit Ausnahme der bisher gelebten Be- treuung (Kontinuitätsprinzip) sollten daher vor allem zukunftsbezogene Argumen- te in die Beurteilung Eingang finden.
E. 1.4 Das Eheschutzverfahren dauert vorliegend schon über fünf Jahre an. Im Jahr 2018 wurde zudem die Scheidung anhängig gemacht. Es ist nicht mehr mit
- 15 - der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts zu rechnen. Angesichts der langen Trennungsdauer und da weder ein überdurchschnittlicher Betreuungsauf- wand für E._____ noch ein anderer Grund ersichtlich ist, der einer Erwerbstätig- keit der Gesuchstellerin entgegenstünde, ist ihr ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Entsprechend dem Alter von E._____ erscheint ein Arbeitspensum von 50 % zumutbar.
E. 1.5 Die Gesuchstellerin verfügt unbestrittenermassen über einen juristischen Hochschulabschluss der Universität Zürich (Urk. 112/101 S. 15; vgl. Urk. 101 S. 3 und Urk. 116 S. 24). Sie konnte Arbeitserfahrung als Übersetzerin in der Rechts- pflege sammeln und es steht fest – da von der Gesuchstellerin nicht bestritten –, dass sie während gelebter Ehe zumindest vereinzelt bei der H._____ AG juris- tisch mitgewirkt hat (Urk. 116 S. 24; Urk. 112/101 S. 15). Dies ist zudem durch die vom Gesuchsgegner ins Recht gelegten Bestätigungsschreiben von Geschäfts- partnern und Verwaltungsräten der Unternehmung glaubhaft gemacht (Urk. 21/15a-f). Es darf davon ausgegangen werden, dass der Gesuchstellerin der Wiedereinstieg im juristischen Bereich möglich ist. Weshalb ihr lediglich der Prak- tikantenlohn für ein Gerichtsauditorat angerechnet werden sollte, welches vor al- lem dem Einstieg in die Rechtspflege und der Vorbereitung für die Anwaltsprüfung dient, ist nicht einzusehen. Die Gesuchstellerin machte keine entsprechenden Absichten geltend. Die allgemeinen Lohnerwartungen liegen mit einem abge- schlossenen Studium der Rechtswissenschaften höher. Entgegen der Ansicht des Gesuchgegners ist allerdings nicht glaubhaft, dass die Gesuchstellerin bei einem 50 %-Pensum sofort ein monatliches Einkommen von netto Fr. 4'400.– generieren können wird. Gestützt auf den statistischen Lohnrechner des Bundes "Salarium" (https://www…..admin.ch/salarium/public/index.html#/calculation; besucht am
E. 1.6 Bei der Frage nach dem Zeitpunkt der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens gilt es zu berücksichtigen, dass dem Betroffenen eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen ist, um die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen (BGE 129 III 417 E. 2.2 m.H.; BGer 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004, E. 1.1). Dabei muss die Übergangsfrist ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (vgl. BGer 5C.138/2006 vom 18. Juli 2006, E. 3 mit Hinweisen insbes. auf BGE 129 III 417 E. 2.2). In der Regel beträgt die Übergangsfrist drei bis sechs Monate. Sie beginnt frühestens mit der erstmaligen gerichtlichen Eröff- nung der Umstellungsfrist zu laufen. Eine rückwirkende Anrechnung des hypothe- tischen Einkommens ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn der betroffenen Person ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden kann oder wenn die gefor- derte Umstellung in ihren Lebensverhältnissen und das Erfordernis eines ver- mehrten beruflichen Einsatzes für sie vorhersehbar gewesen sind (Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt an- hand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamP- ra.ch 2014 S. 302 ff., S. 342 mit weiteren Hinweisen).
E. 1.7 Wie im teilweise aufgehobenen Entscheid festgestellt, sind vorliegend keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Gesuchstellerin ihre Arbeitstätig-
- 18 - keit im Hinblick auf das vorliegende Verfahren absichtlich aufgegeben oder ge- drosselt hätte. Es erscheint entgegen den Ausführungen der Vorinstanz glaubhaft, dass die Gesuchstellerin das im Arbeitsvertrag festgelegte Pensum bei Weitem nicht erreichte und eher von einem pro forma-Arbeitsverhältnis auszugehen ist. Ein unredliches Verhalten im Hinblick auf die Ausschöpfung ihrer Eigenversor- gungskapazität kann ihr nicht vorgeworfen werden, weswegen eine rückwirkende Anrechnung des hypothetischen Einkommens auf dieser Basis ausgeschlossen ist (vgl. dazu auch die entsprechenden Ausführungen im teilweise aufgehobenen Entscheid Urk. 197 S. 27 f.).
E. 1.8 Es stellt sich allerdings die Frage, ob die geforderte Umstellung in ihren Le- bensverhältnissen und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für die Gesuchstellerin vorhersehbar gewesen sind, sodass es sich rechtfertigt, von einer Übergangsfrist von in der Regel drei bis sechs Monaten abzuweichen oder der Gesuchstellerin vor diesem Hintergrund im Ergebnis ein rückwirkendes hypo- thetisches Einkommen anzurechnen. Die Vorinstanz räumte der Gesuchstellerin im Urteil vom 21. Dezember 2017 eine Übergangsfrist von rund sechs Monaten ein (Urk. 102 S. 31 ff.). Die Gesuchstellerin hat sich seit der Verpflichtung durch die Vorinstanz nicht um eine 50 %-Anstellung bemüht, dies, obwohl sie von der Vorinstanz dazu verpflichtet wurde und sie in ihrer Berufungsschrift vom 23. April 2018 selber einräumte, dass ihr später eine Eigenversorgungskapazität anzu- rechnen sei, sie sich dafür mit einem zehn Jahre zurückliegenden Studienab- schluss aber zuerst auf einen Weg machen müsse, um einen Einstieg ins Berufs- leben zu finden (Urk. 101 S. 7). Die Gesuchstellerin rechnete somit selber damit, zu gegebener Zeit wieder eine Arbeit aufnehmen zu müssen, auch wenn sie da- fürhielt, es dürfe ihr im Eheschutzverfahren kein hypothetisches Einkommen an- gerechnet werden, weil die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners zur Finanzie- rung der getrennten Haushalte ausreiche (Urk. 101 S. 8 mit Verweis auf BGE 130 III 537 E. 3.2, S. 542). Im teilweise aufgehobenen Entscheid erwog die Kammer, die Frage des hypothetischen Einkommens sei Thema des Berufungsverfahrens, weshalb die Gesuchstellerin noch nicht von der definitiven Geltung des vo- rinstanzlichen Verdikts habe ausgehen müssen und – falls der Gesuchstellerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet würde – mit dem Berufungsurteil
- 19 - neuerlich eine Übergangsfrist anzusetzen wäre (Urk. 197 S. 28). Seit dem erstin- stanzlichen Entscheid sind nun aber über vier Jahre vergangen. Der Gesuchstel- lerin blieb genügend Zeit, sich um eine Anstellung zu bemühen. Die von ihr be- haupteten ungenügenden Deutsch- und Französischkenntnisse für die sofortige Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (vgl. Urk. 101 S. 7; Urk. 116 S. 26) überzeugen nicht. Die Gesuchstellerin liess völlig unbelegt, inwiefern die behaupteten sprachlichen Defizite ihr den Einstieg ins Berufsleben erschwert ha- ben sollen. Wie erwähnt legte sie keinerlei Belege allfälliger Arbeitssuchbemü- hungen ins Recht und hat es damit verpasst, etwaige Einstiegsschwierigkeiten glaubhaft zu machen. In Bezug auf ihre Deutschkenntnisse kann von einer ehe- mals vom Obergericht akkreditierten Übersetzerin für Deutsch, die zudem ein rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Zürich abschloss, ohnehin angenommen werden, dass sich die Deutschkenntnisse schon zu Beginn des Eheschutzverfahrens auf einem genügend hohen Niveau für den Berufseinstieg im juristischen Bereich befanden. Und selbst wenn dem nicht so gewesen wäre, hätte sie unterdessen genügend Zeit gehabt, diese mittels Sprachkursen auf das erforderliche Niveau zu bringen. Wie gezeigt wurde, kann insgesamt davon aus- gegangen werden, dass die Mehrsprachigkeit der Gesuchstellerin auf dem Ar- beitsmarkt einen Wettbewerbsvorteil und keine Hürde darstellt. Auf jeden Fall ist nicht ersichtlich, dass der Gesuchstellerin angesichts ihrer Sprachkenntnisse eine Übergangsfrist eingeräumt werden müsste. Die Wiederaufnahme des beruflichen Einstiegs war für die Gesuchstellerin voraussehbar, was sie sogar selber ein- räumt. Nachdem – wie in E. C. 1.3. und C. 1.4. dargelegt – am 13. Juli 2018 das Scheidungsverfahren eingeleitet, mit BGE 144 III 481 (Urteil vom 21. September
2018) das Schulstufenmodell eingeführt und die von der Gesuchstellerin zitierte Rechtsprechung (BGE 130 III 537) mittlerweile erheblich relativiert wurde (vgl. BGE 147 III 301 E. 6.2 betreffend die Pflicht zur grundsätzlichen Ausschöpfung der vorhandenen Arbeitskapazität im Eheschutzverfahren, wenn mit der Wieder- aufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr gerechnet werden kann), musste die Gesuchstellerin mit Zustellung des Bundesgerichtsentscheids, worin die Kammer angewiesen wurde, über die Frage der Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin zu entscheiden, ernsthaft mit der baldigen Anrechnung eines
- 20 - hypothetischen Einkommens rechnen. Im Dispositiv wurde das Urteil des Bun- desgerichts vom 7. Dezember 2021 am 13. Dezember 2021 versandt (Urk. 200). Es erscheint nach dem Gesagten angemessen, der Gesuchstellerin ab 1. April 2022 ein hypothetisches monatliches Einkommen von Fr. 3'400.– netto für ein 50 %-Pensum anzurechnen. Darüber hinaus rechnete die Vorinstanz der Gesuchstellerin ein Einkom- men aus der Vermietung der Wohnung in G._____ im Betrag von Fr. 600.– mo- natlich an (Urk. 102 S. 34 ff.). Da dies von beiden Parteien im Berufungsverfahren nicht thematisiert wurde, ist auch in der Phase ab 1. April 2022 von diesem zu- sätzlichen Einkommen auszugehen. Insgesamt sind der Gesuchstellerin somit ab
1. April 2022 monatliche Einkünfte in der Höhe von Fr. 4'000.– netto (Fr. 3'400.– + Fr. 600.–) anzurechnen.
2. Leistungsfähigkeit des Gesuchgegners Die Kammer ging im teilweise aufgehobenen Entscheid von einem Einkommen des Gesuchgegners von monatlich mindestens Fr. 24'963.– netto und einem an- gemessen Bedarf von monatlich Fr. 11'000.– aus (Urk. 197 S. 30 f.). Diese Beträ- ge blieben unbestritten bzw. wurden im Bundesgerichtsentscheid vom 7. Dezem- ber 2021 (Urk. 202) nicht mehr thematisiert. Entsprechend sind der Phase ab
1. April 2022 dieselben Werte zugrunde zu legen. Ausgehend davon bleiben dem Gesuchsgegner monatlich mindestens Fr. 13'963.– (Fr. 24'963.– – Fr. 11'000.–), um den ungedeckten Bedarf der Gesuchstellerin und von E._____ zu decken.
3. Bedarf der Gesuchstellerin und von E._____ ab 1. April 2022
E. 2 Gegen dieses zweite Teilurteil erhoben beide Parteien Berufung an das Obergericht (Urk. 101; Urk. 112/101). Über den Gang des Berufungsverfahrens gibt der teilweise aufgehobene Entscheid der Kammer vom 20. Dezember 2019 (fortan teilweise aufgehobener Entscheid) Auskunft (Urk. 197 S. 8 f.).
- 9 -
E. 3 In der Zwischenzeit machte der Gesuchsgegner mit Klage vom 13. Juli 2018 beim Bezirksgericht Höfe ein Scheidungsverfahren anhängig (vgl. Urk. 127/1; Urk. 196).
E. 3.1 Mit seinem Entscheid vom 11. November 2020 besiegelte das Bundesge- richt das Ende der Methodenvielfalt zur Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträ- gen. Der Kinderunterhalt darf demgemäss grundsätzlich nur noch unter Anwen- dung der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung berechnet werden. Eine Ausnahme davon sieht das Bundesgericht in besonderen Situationen vor, na- mentlich bei aussergewöhnlich guten Verhältnissen (BGE 147 III 265 E. 6.4 ff.). Zum Betreuungsunterhalt hielt das Bundesgericht fest, dass dieser auch bei
- 21 - überdurchschnittlichen Verhältnissen auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt bleibt (BGE 147 III 265 E. 7.2.). Im vorinstanzlichen wie auch im teilweise aufgehobenen Entscheid ge- langte zur Bedarfsberechnung der Familie die einstufig-konkrete Methode zur Anwendung. Da dies von den Parteien im Berufungsverfahren – sowie später auch im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht – nicht beanstandet wurde, ist für die Unterhaltsberechnung für die Phase ab 1. April 2022 an der einstufig- konkreten Methode festzuhalten. Ob eine besondere Situation – mit bspw. aus- sergewöhnlich guten Verhältnissen – vorliegt, die es erlauben würde, von der vom Bundesgericht verlangten zweistufigen Berechnungsmethode mit Überschussver- teilung abzuweichen, kann daher offenbleiben. Dasselbe gilt in Bezug auf den Be- treuungsunterhalt. Da nicht beanstandet wurde, es seien weitere oder andere Po- sitionen als Lebenshaltungskosten zur Berechnung des Betreuungsunterhalts zu berücksichtigen, kann ungeachtet der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von denjenigen Positionen ausgegangen werden, welche die Vorinstanz ermittelte.
E. 3.2 Die Vorinstanz hat ab Anrechnung eines hypothetischen Einkommens im Bedarf der Gesuchstellerin lediglich die Steuern (gebührender Bedarf und Le- benshaltungskosten), die Fahrzeugkosten (Lebenshaltungskosten) sowie im Be- darf der Tochter die Fremdbetreuungskosten angepasst (Urk. 102 S. 25 und S. 28). Von den Parteien wurde im Berufungsverfahren nicht bemängelt, dass über diese Positionen hinaus weitere Anpassungen im Bedarf notwendig seien. Auch wurden im vorliegenden Verfahren keinerlei Noven geltend gemacht. Für die neue Phase ab 1. April 2022 sind deshalb nur die Positionen Steuern, Fremdbe- treuungs- und Fahrzeugkosten anzupassen, wobei zu deren Neuberechnung auf das Tatsachenfundament abgestellt werden kann, wie es sich dem Gericht im Verfahren LE180019-O präsentierte. Die übrigen Bedarfszahlen entsprechen demnach jenen der Phase von 1. Oktober 2017 bis 31. März 2022 (vgl. Urk. 102 S. 25 und S. 28; Urk. 197 S. 24; siehe hiervor E. B.3.). Für die drei relevanten Po- sitionen sind nachfolgend der gebührende Bedarf der Gesuchstellerin und von E._____ zu bestimmen sowie auch die Lebenshaltungskosten der Gesuchstelle- rin.
- 22 -
E. 3.3 Fahrzeugkosten (Bedarf Gesuchstellerin) Für den gebührenden Bedarf kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausfüh- rungen im teilweise aufgehobenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 197 S. 22 f.). Somit sind der Gesuchstellerin auch für die Phase ab 1. April 2022 monatliche Fahrzeugkosten von Fr. 900.– im Bedarf anzurechnen. Die Vorinstanz berück- sichtigte für die Zeit ab Anrechnung eines hypothetischen Einkommens im Rah- men des Existenzminimums Fr. 125.– für die Mobilität (Urk. 102 S. 25). Dieser Betrag blieb im Berufungsverfahren unbestritten.
E. 3.4 Steuern (Bedarf Gesuchstellerin)
E. 3.4.1 Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchstellerin ab dem Zeitpunkt der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens einen Steuerbetrag für die Gemeinde J._____ [Ortschaft] (ZH) von Fr. 2'000.– pro Monat (Urk. 102 S. 22 ff.). Der Gesuchsgegner anerkennt lediglich Fr. 750.– pro Monat. Er bringt vor, dass die für die Berechnung des Steuerbetrags festgesetzten Unterhaltsbei- träge erheblich tiefer ausfielen, und fügt als Klammerbemerkung "auch aufgrund des Wohnortwechsels der Berufungsbeklagten nach I._____" an (Urk. 112/101 S. 12). Die Gesuchstellerin beanstandet den Steuerbetrag ebenfalls. Sie begrün- det dies damit, dass der Steuertarif in I._____ höher ausfalle, und legt als Ein- kommen für die Berechnung einzig die Unterhaltsbeiträge des Gesuchsgegners zugrunde, nicht aber ein zusätzliches hypothetisches Einkommen (Urk. 116 S. 16).
E. 3.4.2 Die vorinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeiträge ab Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sind – entgegen der gesuchsgegnerischen Ansicht – zu bestätigen (siehe hiernach E. C.4.). Entsprechend führen seine diesbezügli- chen Vorbringen auch nicht dazu, dass sich die vorinstanzlich festgelegte Steuer- last ändert. Zum Einwand der Parteien, der Umzug nach I._____ hätte Einfluss auf die Steuerlast, ist Folgendes zu sagen: Der Umzug erfolgte im April 2018 und somit zwar erst im Berufungsverfahren, allerdings noch lange bevor der teilweise aufgehobene Entscheid erging (Urk. 101 S. 4). Dieses Novum im Berufungsver- fahren fand somit bereits in den teilweise aufgehobenen Entscheid Eingang. In
- 23 - diesem Entscheid begründete die Kammer keine neue Phase, sondern ging auch für die Zeit ab Umzug nach I._____ unverändert von der vorinstanzlich zugrunde gelegten Steuerlast von Fr. 1'770.– monatlich aus (Urk. 197 S. 23 f.). Das Bun- desgericht rügte die Kammer in seinem Rückweisungsentscheid nicht dafür. Wie an anderer Stelle bereits ausgeführt wurde, ist die Kammer an den bundesgericht- lichen Entscheid vom 7. Dezember 2021 gebunden. Es ist ihr verwehrt, der Über- prüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsent- scheid des Bundesgerichts ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwä- gung gezogen worden sind (siehe hiervor E. B.3.). Für die neu definierte Phase ab 1. April 2022 bedeutet dies, dass nicht überprüft werden darf, inwiefern der Umzug nach I._____ eine Änderung der Steuerlast mit sich zieht, sondern nur, welchen Einfluss die Anrechnung des hypothetischen Einkommens der Gesuch- stellerin auf die Steuerlast hat. Die Vorinstanz berechnete das steuerbare Einkommen der Gesuchstelle- rin mit Hinweis auf das summarische Verfahren stark vereinfacht: Sie addierte für die jeweilige Periode den monatlichen Bedarf der Gesuchstellerin (ohne Steuern) mit dem monatlichen Bedarf der Tochter und rechnete das Ergebnis auf ein Jahr hoch. Allfällige Abzüge wie Berufsauslagen oder den Kinderabzug sowie den zur Deckung der anfallenden Steuern dienenden Unterhaltsanteil liess sie bewusst ausser Acht (Urk. 102 S. 22 ff.). Dieses Vorgehen wurde von den Parteien nicht beanstandet, was es zu berücksichtigen gilt. Für die letzte Phase vor Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (Phase 2 des vorinstanzlichen Urteils) kam die Vorinstanz auf dieser Basis auf ein steuerbares Jahreseinkommen der Gesuch- stellerin von Fr. 147'132.–, ab Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (Phase 3 des vorinstanzlichen Urteils) auf ein steuerbares Jahreseinkommen der Gesuchstellerin von Fr. 156'732.–. Mittels Steuerberechnungstool des Kantons Zürich ermittelte die Vorinstanz für die Gemeinde J._____ für die 2. Phase eine monatliche Steuerlast der Gesuchstellerin im Betrag von Fr. 1'770.– und für die
3. Phase eine monatliche Steuerlast von Fr. 2'000.– (Urk. 102 S. 23 f.). Mit ande- ren Worten erhöhte sich die Steuerlast der Gesuchstellerin durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens gemäss Einschätzung der Vorinstanz um
- 24 - knapp 13 Prozent ((Fr. 2'000.– – Fr. 1'770.–) / 1'770.–). In I._____ fällt die Steuer- last für die Gesuchstellerin höher aus, wie die Konsultation des Steuerberech- nungstools des Kantons Waadt ergibt (https://www.vd.ch/themes/etat-droit- finances/impots/impots-pour-les-individus/calculer-mes- impots/#h2_vd_calculette_resultats; besucht am 10. Mai 2022). Wie bereits erläu- tert, ist für den vorliegenden Fall aber nicht entscheidend, wie hoch die Steuern in I._____ gesamthaft ausfallen, sondern nur, welchen Einfluss das hypothetische Einkommen der Gesuchstellerin auf die Steuerlast hat. Wie zu zeigen sein wird, entspricht der Bedarf der Gesuchstellerin (ohne Steuern) und der Bedarf von E._____ in der Phase ab 1. April 2022 demjenigen Bedarf, welchen auch die Vo- rinstanz für die Phase ab Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ermittelt hat (siehe hiernach E. C.3.6.). Da die vereinfachte Berechnungsmethode der Vo- rinstanz für das steuerbare Einkommen nicht beanstandet wurde, ist somit auch für die Phase ab 1. April 2022 von einem steuerbaren Jahreseinkommen der Ge- suchstellerin von Fr. 156'732.– auszugehen. Unter Konsultation des Steuertools des Kantons Waadt resultiert für diese Phase ein monatlicher Steuerbetrag von Fr. 3'050.– (Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuern). Im Ver- gleich dazu resultiert für den Fall, dass der Gesuchstellerin kein hypothetisches Einkommen anzurechnen wäre – ausgehend also von einem steuerbaren Ein- kommen von Fr. 147'132.– –, ein monatlicher Steuerbetrag von Fr. 2'743.– (Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuern). In I._____ erhöht sich die Steuerlast durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens so- mit um 11 Prozent ((Fr. 2'743.– – Fr. 3'050.–) / Fr. 2'743.–), d.h. um zwei Prozent weniger, als dies in J._____ der Fall wäre. Diese Differenz von zwei Prozent ist vernachlässigbar. Der Betrag von Fr. 2'000.– monatlich, den die Vorinstanz der Gesuchstellerin ab Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für die Steu- ern in J._____ einsetzte, kann somit unverändert für die Phase ab 1. April 2022 in I._____ übernommen werden. Dies rechtfertigt sich umso mehr, da es sich beim von der Vorinstanz ermittelten Steuerbetrag nur um einen Schätzwert handelt und sich die künftige Wohnsituation der Gesuchstellerin unsicher gestaltet – schliess- lich steht bekanntermassen fest, dass ihr Umzug in die Westschweiz unfreiwillig erfolgte (vgl. die entsprechenden Ausführungen in Urk. 197 S. 20 f.).
- 25 -
E. 3.5 Fremdbetreuung (Bedarf E._____) Die Vorinstanz setzte im Bedarf von E._____ ab Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens einen Betrag für Fremdbetreuung von Fr. 800.– monatlich ein und begründete dies damit, dass die 50 %-Anstellung der Gesuchstellerin dazu führe, dass E._____ in gewissem Umfang auf Fremdbetreuung angewiesen sei (Urk. 102 S. 26 ff.). Die Gesuchstellerin macht schon für die Phasen vor Anrech- nung eines hypothetischen Einkommens Fremdbetreuungskosten von monatlich über Fr. 1'000.– geltend (Urk. 116 S. 19). Dem kamen die Vorinstanz sowie die Kammer im teilweise aufgehobenen Entscheid nicht nach (Urk. 102 S. 28; Urk. 197 S. 25 f.), was von der Gesuchstellerin nicht weiter angefochten wurde. Der Gesuchsgegner anerkennt ab Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens nur einen Betrag in der Höhe von monatlich Fr. 600.–, bringt dazu al- lerdings lediglich vor, er gehe davon aus, dass die Kosten für familienergänzende Betreuung in der Westschweiz tiefer ausfielen als im Kanton Zürich – eine Abklä- rung sei nicht möglich gewesen (Urk. 112/101 S. 13 f.). Die Argumentation des Gesuchgegners ist unsubstantiiert, weshalb ihr nicht gefolgt werden kann. Dar- über hinaus ist festzuhalten, dass es sich beim von der Vorinstanz eingesetzten Betrag um einen Schätzwert handelt. Die Vorinstanz ermittelte gestützt auf das Reglement für die schulergänzende Betreuung der Gemeinde J._____ einen mo- natlichen Fremdbetreuungsbetrag von Fr. 730.–, rundete diesen schliesslich aber auf Fr. 800.– auf, da sie erkannte, dass die künftige Wohnsituation der Gesuch- stellerin nicht klar sei und der Betrag deshalb variieren könne (Urk. 102 S. 26 ff.). Somit kalkulierte die Vorinstanz etwaige Abweichungen bewusst ein, weshalb der Einwand, dass die Gesuchstellerin in der Zwischenzeit in I._____ wohne, für sich alleine ohnehin nicht ausreichen würde, um von der Schätzung der Vorinstanz abzuweichen. Nach dem Gesagten ist im Bedarf von E._____ für die Phase ab 1. April 2022 ein monatlicher Betrag von Fr. 800.– einzusetzen.
- 26 -
E. 3.6 Der monatliche Bedarf und die monatlichen Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin präsentieren sich ab dem 1. April 2022 somit wie folgt: gebührender Be- Lebenshal- darf ab tungskosten ab 01.04.2022 01.04.2022 Grundbetrag Fr. 5'400.– Fr. 1'350.– Wohnkosten Fr. 3'000.– Fr. 3'000.– Krankenkasse Fr. 347.– Fr. 347.– Franchise Fr. 25.– Fr. 25.– Kommunikation Fr. 110.– Fr. 110.– Serafe* Fr. 39.– Fr. 39.– Versicherungen Fr. 50.– Fr. 50.– Mobilität Fr. 900.– Fr. 125.– Steuern Fr. 2'000.– Fr. 2'000.– Total (gerundet) Fr. 11'871.– Fr. 7'046.–
* Die seit 1. Januar 2021 geltende Reduktion der Serafe-Gebühren von Fr. 30.– pro Jahr ist vorliegend aufgrund der geringen Differenz vernachlässigbar.
E. 3.7 Der monatliche Bedarf von E._____ präsentiert sich für die Phase ab
1. April 2022 wie folgt: Grundbetrag Fr. 800.– Wohnkosten Fr. 1'500.– Krankenkasse Fr. 90.– Fremdbetreuung Fr. 800.–
- 27 - Total Fr. 3'190.–
4. Unterhaltsbeiträge ab 1. April 2022 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist die Unterhaltspflicht des Gesuch- gegners für die Phase ab 1. April 2022 neu zu berechnen. Es ist ein Ehegatten- und ein Kinderunterhalt zuzusprechen, wobei letzterer wiederum in Bar- und Be- treuungsunterhalt zu unterteilen ist.
E. 4 Die erkennende Kammer erledigte das Berufungsverfahren mit Urteil vom
20. Dezember 2019 (Urk. 197). V.a. wies sie den Porsche für die Dauer des Ver- fahrens der Gesuchstellerin zur Benutzung zu (Dispositiv-Ziffer 1) und verpflichte- te den Gesuchsgegner zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltszahlungen an die Gesuchstellerin wie folgt: Dispositiv-Ziffer 2: " Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin folgende monatliche Unterhaltsbei- träge zu bezahlen: Fr. 13'350.– ab 1. Juli 2016 bis 30. September 2017; Fr. 4'950.– ab 1. Oktober 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Die Unterhaltsbeiträge sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet –monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar." Dispositiv-Ziffer 3: " Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter E._____ monatlich wie folgt Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen: Fr. 7'860.– ab 1. Juli 2016 bis 30. September 2017; (nämlich Barunterhalt: Fr. 2'190.–; Betreuungsunterhalt: Fr. 5'670.–) Fr. 8'880.– ab 1. Oktober 2017 bis 30. Juni 2018; (nämlich Barunterhalt: Fr. 2'190.–; Betreuungsunterhalt: Fr. 6'690.–) Fr. 8'280.– ab 1. Juli 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens; (nämlich Barunterhalt: Fr. 2'190.–; Betreuungsunterhalt: Fr. 6'090.–). Die Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – mo- natlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar."
- 10 - Aufgrund des Verfahrensausgangs (der Gesuchsgegner unterlag vollumfänglich) auferlegte die Kammer die Gerichtsgebühr von Fr. 7'500.– für das zweitinstanzli- che Verfahren dem Gesuchsgegner und sprach der Gesuchstellerin eine Partei- entschädigung zu (Dispositiv-Ziffern 7 und 8).
E. 4.1 Der Barbedarf von E._____ beträgt Fr. 3'190.– pro Monat. Abzüglich der Kinderzulagen von Fr. 200.– resultiert ein monatlicher Barunterhalt von Fr. 2'990.–.
E. 4.2 Neben dem Barunterhalt steht dem Kind seit 1. Januar 2017 auch ein sog. Betreuungsunterhalt zu. Grundlage dafür bildet Art. 285 Abs. 2 ZGB. Danach dient der Unterhaltsbeitrag "auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte". Der Betreuungsunterhalt soll die bestmögliche Be- treuung (unter dem Blickwinkel des Kindeswohls) ermöglichen (Botschaft Kinder- unterhalt, in BBl 2014 554; nachfolgend "Botschaft") und die Lebenshaltungskos- ten des betreuenden Elternteils umfassen, soweit er aufgrund der Betreuung nicht selbst für diese Kosten aufkommen kann (Botschaft S. 551, 552 oben, 554, 555 unten f.). Die Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin betragen monatlich Fr. 7'046.–. Im Umfang von Fr. 4'000.– monatlich (Fr. 3'400.– + Fr. 600.–) kann sie diese selber tragen. Der Gesuchsgegner ist deshalb neben dem Barunterhalt zur Leistung eines monatlichen Betreuungsunterhalts von Fr. 3'046.– zu verpflich- ten.
E. 4.3 Damit die Gesuchstellerin die eheliche Lebenshaltung weiterpflegen kann, ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, ihr die Differenz zwischen den durch den Betreuungsunterhalt sowie durch die eigenen Einnahmen gedeckten Lebenshal- tungskosten und ihrem gebührenden Bedarf zu bezahlen, sofern sein Einkommen dafür ausreicht. Nach Abzug der gedeckten Lebenshaltungskosten der Gesuch-
- 28 - stellerin von Fr. 7'046.– monatlich von ihrem gebührenden Gesamtbedarf von Fr. 11'871.– monatlich verbleibt ein offener Bedarf von Fr. 4'825.– pro Monat. Beim Gesuchsgegner resultiert bei Annahme eines monatlichen Einkommens von mindestens Fr. 24'963.– nach Abzug seines eigenen Bedarfs von Fr. 11'000.– pro Monat und des Bar- und Betreuungsunterhalts für E._____ in der Höhe von mo- natlich Fr. 6'036.– ein monatlicher Freibetrag von mindestens Fr. 7'927.–. Er ver- mag mit seinem Einkommen den verbleibenden Bedarf der Gesuchstellerin ohne weiteres zu decken. Entsprechend ist er ab 1. April 2022 zur Leistung eines Ehe- gattenunterhalts an die Gesuchstellerin von monatlich Fr. 4'825.– zu verpflichten.
5. Unterhaltsbeiträge bis 31. März 2022
E. 5 Der Gesuchsgegner erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Bundesgericht (Verfahren 5A_108/2020). Letzteres hiess die Beschwerde mit Ur- teil vom 7. Dezember 2021 teilweise gut, hob die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des obergerichtlichen Urteils auf und wies die Sache an die Kammer zurück, damit diese die Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin neu prüfe und gegebe- nenfalls über die Unterhaltsbeiträge sowie die Verfahrenskosten neu entscheide. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab (Urk. 201 = Urk. 202). Die vollständige Ausfertigung des Entscheids ging am 15. Februar 2022 bei der Kammer ein. B. Ausgangslage
1. Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin in Zusammenhang mit ihrer Eigenversorgungskapazität mit einer Übergangsfrist von rund sechs Monaten ab
1. Juli 2018 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'400.– pro Monat als Juristin in einem 50 %-Pensum an. Zusätzlich berücksichtigte sie ab demselben Zeitpunkt monatliche Einnahmen aus Vermietung einer im Eigentum der Gesuchstellerin stehenden Wohnung in G._____ (Urk. 102 S. 31 ff.). Im teilweise aufgehobenen Entscheid erwog die Kammer, dass die Frage der Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens der Gesuchstellerin offen bleiben könne, da Tatsachen, die sich erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ereignet hätten bzw. erst in einem Zeitpunkt danach wirksam würden, nicht mehr in die materielle Beurteilung der Eheschutzmassnahmen einfliessen würden, sondern im Schei- dungsverfahren zu beurteilen seien (Urk. 197 S. 27 ff.).
2. Das Bundesgericht führte in seinem Urteil vom 7. Dezember 2021 aus, dass die vom Eheschutzgericht angeordneten Massnahmen nach Einleitung eines Scheidungsverfahrens weiterdauerten. Das Scheidungsgericht könne sie mittels vorsorglicher Massnahmen aufheben oder ändern, wobei die gleichen
- 11 - Voraussetzungen gelten würden, wie sie – ohne Scheidungsprozess – in einem eigenständigen Abänderungsverfahren zur Anwendung kämen. Neue Vorbringen, mit denen geänderte Verhältnisse behauptet und belegt würden, seien in einem Abänderungsverfahren (Art. 179 ZGB) nicht zu berücksichtigen, wenn und soweit sie gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bereits mit Berufung gegen den Ehe- schutzentscheid hätten vorgebracht werden können. Damit sei der obergerichtli- che Verweis auf die Zuständigkeit des Scheidungsgerichts verfehlt (unter Verweis auf BGer 5A_294/2021 vom 7. Dezember 2021, E. 4.5 – 4.7, inzwischen publiziert in BGE 148 III 95 E. 4.5 – 4.7). Da das Obergericht nicht geprüft habe, ob der Ge- suchstellerin gemäss Schulstufenmodell eine Erwerbstätigkeit zumutbar und tat- sächlich möglich wäre, fehle dem Bundesgericht das Tatsachenfundament, um zu beurteilen, ob der angefochtene Entscheid in diesem Punkt im Ergebnis willkürlich sei. Die Beschwerde sei in diesem Punkt gutzuheissen (Urk. 202 S. 12).
3. An diese Beurteilung des Bundesgerichts ist die Kammer gebunden (BGE 135 III 334 E. 2.1; BGer 4A_71/2007 vom 19. Oktober 2007, E. 2.1 f.; BSK BGG- Dormann, Art. 107 N 18). Es ist ihr daher, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwä- gung gezogen worden sind. Wie weit die Gerichte und Parteien an die erste Ent- scheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt (vgl. BGE 135 III 334 E. 2; 131 III 91 E. 5.2; 116 II 220 E. 4a; BGer 4A.71/2007 vom 19. Oktober 2007, E. 2.1; vgl. auch BSK BGG-Dormann, Art. 107 N 18). Die neue Entscheidung im vorliegenden Verfahren ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGer 4A_447/2018 vom
20. März 2019, E. 3).
- 12 - Vorliegend beschränkt sich das Verfahren auf die Frage der Eigenversor- gungskapazität der Gesuchstellerin. Käme die Kammer diesbezüglich zum Schluss, dass der Gesuchstellerin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, hätte dies direkten Einfluss auf den Bedarf der Gesuchstellerin und von E._____, weshalb auch diese Bedarfe neu berechnet werden müssten. Das Tat- sachenfundament für diese allfällige Neuberechnung steht bereits. Es gibt keinen Anlass, für eine Neuberechnung von den Tatsachen abzuweichen, wie sie sich dem Gericht im Verfahren LE180019-O zuletzt präsentierten, hätte sonst von den Parteien erwartet werden dürfen, dass sie die Kammer nach Erhalt des Bundes- gerichtsentscheids von sich aus über allfällige neue Hinweise zum Sachverhalt in- formiert hätten. Auch im Bereich der Offizial- und Untersuchungsmaxime kommt die Mitwirkungspflicht der Parteien zum Tragen. Aufgrund der spezifischen Be- gründungspflicht von Art. 310 und Art. 311 Abs. 1 ZPO gilt dies insbesondere im Rechtsmittelverfahren (BGer 5A_947/2021 vom 24. März 2022 E. 4. m.w.H.). Vor- liegend ist zudem zu berücksichtigen, dass beide Parteien anwaltlich vertreten sind. Die Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Eigenversorgungs- kapazität der Gesuchstellerin bedeutet ferner, dass die Phasen vor Anrechnung eines allfälligen hypothetischen Einkommens weiterhin so gelten, wie sie die Vo- rinstanz respektive die Kammer im teilweise aufgehobenen Entscheid ermittelten. C. Materielles
1. Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin
E. 5.1 Der Vollständigkeit halber ist nochmals daran zu erinnern, dass die übri- gen Phasen gemäss bundesgerichtlichem Entscheid Bestand haben. Die Bildung der neuen Phase ab Anrechnung eines hypothetischen Einkommens führt aller- dings dazu, dass die direkt vorangehende Phase nicht mehr für die weitere Dauer des Getrenntlebens, sondern nur bis zum 31. März 2022 gilt. Darüber hinaus blei- ben die Phasen so, wie sie die Vorinstanz und die Kammer im teilweise aufgeho- benen Entscheid ermittelten (Urk. 102 S. 36 ff.; Urk. 197 S. 34 ff.).
E. 5.2 Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin persönlich folglich ab 1. Juli 2016 bis 30. September 2017 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 13'350.– so- wie ab 1. Oktober 2017 bis 31. März 2022 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'950.– zu bezahlen.
E. 5.3 An den Unterhalt der Tochter hat der Gesuchsgegner zuzüglich allfälliger Kinderzulagen monatliche Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 7'860.– (da- von Fr. 5'670.– Betreuungsunterhalt) ab 1. Juli 2016 bis 30. September 2017, Fr. 8'880.– (davon Fr. 6'690.– Betreuungsunterhalt) ab 1. Oktober 2017 bis
30. Juni 2018 sowie Fr. 8'280.– (davon Fr. 6'090.–) ab 1. Juli 2018 bis 31. März 2022 zu leisten. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- 29 -
1. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 6 bis 8) blieb von der teilweisen Aufhebung des Urteils vom 20. Dezember 2019 durch das Bundesgericht unberührt und ist definitiv geworden. Hingegen wies das Bundesgericht die Sache auch zur Neubeurteilung der Kosten des Berufungsver- fahrens an die Kammer zurück (Urk. 202 S. 13 und S. 15). Die Höhe der Ge- richtsgebühr, welche die Kammer im teilweise aufgehobenen Entscheid in An- wendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 7'500.– festsetzte, wurde im Bundesgerichtsentscheid nicht themati- siert. Entsprechend hat es dabei zu bleiben. Die Prozesskosten werden grund- sätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).
2. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden die Herausgabe des Por- sches Panamera sowie die Unterhaltsfrage. Im vorliegenden Verfahren war ledig- lich noch über Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin zu entscheiden. Bezüglich der übrigen Anträge der Parteien wurde im teilweise aufgehobenen Entscheid bereits endgültig entschieden, dass der Gesuchsgegner vollumfänglich unterliegt. In Bezug auf die Frage der Eigenversorgungskapazität der Gesuchstel- lerin verlangt diese, ihr sei kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Ihrem diesbezüglichen Antrag wird für die Zeit bis und mit 31. März 2022 entsprochen, während der Gesuchsgegner mit seinem Antrag vollumfänglich unterliegt. In Be- zug auf die Phase ab 1. April 2022 ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz sprach der Gesuchstellerin einen monatlichen Ehegattenunterhalt von Fr. 4'825.– und an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter E._____ einen Betrag zuzüglich allfälliger Kinderzulagen von monatlich Fr. 6'036.– (davon Fr. 3'046.– Betreu- ungsunterhalt) zu, insgesamt somit Fr. 10'861.– pro Monat (Urk. 102 S. 39). Von diesem Betrag wird auch im vorliegenden Urteil ausgegangen. Während die Ge- suchstellerin für diese Phase einen monatlichen Ehegattenunterhalt von Fr. 4'950.– und einen Kinderunterhalt von Fr. 8'281.– (davon Fr. 6'091.– Betreu- ungsunterhalt) verlangt, insgesamt also einen Betrag von Fr. 13'231.– monatlich (Urk. 101 S. 2), macht der Gesuchsgegner geltend, die Unterhaltspflicht umfasse
- 30 - lediglich Fr. 2'000.– Kinderunterhalt pro Monat (davon Fr. 900.– Betreuungsunterhalt); ein Ehegattenunterhalt entfalle in dieser Phase (Urk. 112/101 S. 2). Die Gesuchstellerin weicht mit ihrem Antrag somit Fr. 2'370.– (Fr. 13'231.– - Fr. 10'861.–) pro Monat vom zugesprochenen Betrag ab, der Ge- suchsgegner Fr. 8'861.– (Fr. 10'861.– - Fr. 2'000.–) pro Monat. Sogar alleine mit Blick auf diese letzte Phase, die notabene erst am 1. April 2022 begann, müsste der Gesuchsgegner die Mehrheit der Kosten, nämlich rund 80 %, tragen, da die Gesuchstellerin in diesem Umfang, er aber nur zu rund 20 % obsiegt (Fr. 8'861.– / (Fr. 2'370.– + Fr. 8'861.–) = 0.79; Fr. 2'370.– / (Fr. 2'370.– + Fr. 8'861.–) = 0.21). Es ist somit offensichtlich, dass der Gesuchsgegner unter Berücksichtigung der gesamten Anträge im Berufungsverfahren grossmehrheitlich unterliegt, weshalb sich eine konkrete Berechnung erübrigt und die gesamten Kosten dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen sind.
3. Die Kosten sind mit den Kostenvorschüssen beider Parteien von je Fr. 5'500.– zu verrechnen, und der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, der Ge- suchstellerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 2'000.– (Fr. 5'500.– [Kostenvorschuss Gesuchstellerin] - (Fr. 11'000.– [Kostenvorschüsse beider Parteien] - Fr. 7'500.– [Gerichtsgebühr])) zu ersetzen. Darüber hinaus er- wog die Kammer im teilweise aufgehobenen Entscheid, dass der Gesuchsgegner zu verpflichten sei, der Gesuchstellerin entsprechend dem Ausgang des Verfah- rens eine Parteientschädigung von Fr. 6'500.– zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer, mithin Fr. 7'000.50, zu bezahlen. Mangels weiterer Umtriebe der Parteien im vorliegen- den Verfahren hat es dabei zu bleiben. Es wird erkannt:
1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich folgen- de monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 13'350.– ab 1. Juli 2016 bis 30. September 2017; Fr. 4'950.– ab 1. Oktober 2017 bis 31. März 2022;
- 31 - Fr. 4'825.– ab 1. April 2022 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens. Die Unterhaltsbeiträge sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monat- lich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar.
2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter E._____ monatlich wie folgt Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen: Fr. 7'860.– ab 1. Juli 2016 bis 30. September 2017; (nämlich Barunterhalt: Fr. 2'190.–; Betreuungsunterhalt: Fr. 5'670.–) Fr. 8'880.– ab 1. Oktober 2017 bis 30. Juni 2018; (nämlich Barunterhalt: Fr. 2'190.–; Betreuungsunterhalt: Fr. 6'690.–) Fr. 8'280.– ab 1. Juli 2018 bis 31. März 2022 (nämlich Barunterhalt: Fr. 2'190.–; Betreuungsunterhalt: Fr. 6'090.–) Fr. 6'036.– ab 1. April 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens; (nämlich Barunterhalt: Fr. 2'990.–; Betreuungsunterhalt: Fr. 3'046.–). Die Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'500.– festgesetzt.
- 32 -
6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt und mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor- schüssen verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstel- lerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 2'000.– zu ersetzen.
7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'000.50 zu bezahlen.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 33 - Zürich, 17. Juni 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: ip
E. 10 Mai 2022) liegt der Brutto-Lohnmedian für eine Juristin in einem 100 %- Pensum inkl. 13. Monatslohn (Branche: Rechtsberatung; Berufsgruppe: Juristin- nen; Stellung im Betrieb: ohne Kaderfunktion; Ausbildung: Universitäre Hochschu- le; Alter: 42 Jahre; Dienstjahre: 0 [gemeint ist nicht die allgemeine Arbeitserfah- rung, sondern die Anzahl Jahre der Zugehörigkeit zu einem Unternehmen]; Son- derzahlungen: Nein; Monats-/Stundenlohn: Monatslohn) in einem Betrieb von 50 und mehr Beschäftigten bei ca. Fr. 9'600.– (Region Zürich) bzw. Fr. 9'200.– (Gen-
- 16 - ferseeregion, VD, VS, GE). In einem Kleinbetrieb mit weniger als 20 Beschäftigten liegt der Lohnmedian hingegen deutlich tiefer, nämlich bei ca. Fr. 8'600.– (Region Zürich) bzw. Fr. 8'200.– (Genferseeregion, VD, VS, GE). Im Schnitt ist somit in der Region Zürich von einem Brutto-Lohnmedian von Fr. 9'100.– und in der Gen- ferseeregion von einem Brutto-Lohnmedian von Fr. 8'700.– auszugehen. Unter Konsultation des Netto-Lohnrechners der ETH Zürich (https://ethz.ch/de/die-eth- zuerich/arbeiten-lehren-forschen/welcome-center/services-und- downloads/lohnrechner.html; besucht am 10. Mai 2022) und ausgehend von ei- nem 50 %-Pensum resultiert ein monatlicher Netto-Lohnmedian inkl.
E. 13 Monatslohn von rund Fr. 4'000.– (Region Zürich) bzw. rund Fr. 3'800.– (Gen- ferseeregion, VD, VS, GE). Diese Werte dienen als Anhaltspunkt, wobei sich vorliegend insbesondere mit Blick auf die Arbeitserfahrung der Gesuchstellerin eine Korrektur aufdrängt. Der Gesuchsgegner geht davon aus, dass die Arbeitserfahrung der Gesuchstelle- rin bei der H._____ AG ihr einen Vorteil auf dem Arbeitsmarkt verschaffen werde (Urk. 112/101 S. 15 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Schon in ihrem teilweise aufgehobenen Entscheid stellte die Kammer fest, dass der Gesuchsgegner wi- dersprüchlich argumentiert, wenn er zum einen von einer effektiven Arbeitstätig- keit der Gesuchstellerin während gelebter Ehe von 70 % ausgeht, zum anderen aber vorbringt, die Gesuchstellerin habe im Jahr 2015 vier Monate in Monaco, ei- nen Monat in Russland und einen Monat in Paris verbracht (Urk. 197 S. 28 mit Verweis auf Urk. 112/101 S. 6 und S. 15). Für das Jahr 2016 macht er geltend, sie sei fünf Monate in Russland und einen Monat in Paris gewesen (Urk. 112/101 S. 6). Insgesamt scheint es zweifelhaft, dass die Gesuchstellerin in einem gewich- tigen Pensum im Unternehmen des Gesuchgegners arbeitete. Es fehlt ihr deshalb an Arbeitserfahrung im juristischen Bereich, was sich negativ in den Lohnerwar- tungen niederschlägt. Die Sprachkenntnisse der Gesuchstellerin stellen auf dem Arbeitsmarkt gesamthaft aber – entgegen der gesuchstellerischen Ansicht – kei- nen Wettbewerbsnachteil dar. Sie spricht neben Deutsch anerkanntermassen auch Ukrainisch und Russisch (Urk. 112/101 S. 15 f.; Urk. 129 S. 8; zu ihren Deutschkenntnissen siehe hiernach E. C.1.8.). Zudem wohnt die Gesuchstellerin seit April 2018 in I._____. Es darf also angenommen werden, dass sie sich in der
- 17 - Zwischenzeit auch passable Französisch-Kenntnisse aneignen konnte. Dem zu- sätzlichen Einwand der Gesuchstellerin, aufgrund der Anklage wegen mehrfacher Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung keine Chance auf eine Anstellung als Juristin zu haben (Urk. 116 S. 25 f.), kann schon alleine deshalb nicht gefolgt werden, weil sie keinerlei Suchbemühungen für eine Anstel- lung eingereicht hat. Es bleibt somit bei einer reinen Parteibehauptung, die vorlie- gend keine Berücksichtigung finden kann. Insgesamt – insbesondere aufgrund ihrer fehlenden Arbeitserfahrung – ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin den Lohnmedian gemäss Salarium nicht erreichen wird. Es erscheint realistisch, dass sie als Juristin mit einem 50 %- Pensum – wie von der Vorinstanz erkannt – einen monatlichen Nettolohn von Fr. 3'400.– erzielen kann. Die Lohnunterschiede zwischen Zürich und der West- schweiz sind in diesem Lohnsegment vernachlässigbar.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE220010-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Urteil vom 17. Juni 2022 in Sachen A._____, lic. iur., Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt M. A. HSG in Law and Economics X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Eheschutz Berufungen gegen ein Teilurteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 21. Dezember 2017 (EE160055-G) Rückweisung Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2021 (vormaliges Verfahren LE180019-O)
- 2 - Rechtsbegehren: A. der Gesuchstellerin (Urk. 7 i.V.m. Urk. 36): " 1. […]
2. […]
3. […]
4. Es sei das Fahrzeug der Marke Porsche Typ Panamera (ZH …) der Gesuchstellerin zur Benutzung zuzuweisen. Entsprechend sei dem Gesuchsgegner unter Strafdrohung ge- mäss Art. 292 StGB zu verbieten, dieses Fahrzeug zu behändi- gen, resp. der Gesuchstellerin wegzunehmen. Eventualiter sei der Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin im Umfang einer Autoleasingrate von mindestens Fr. 2'000.-- pro Monat (inkl. Steuerbelastung) anzuheben.
5. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes sowie für sich persönlich mit Wirkung ab 1. Juli 2016 die folgenden, mo- natlich zum voraus zahlbaren Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kin- derzulagen zu bezahlen: -Fr. 50'000.-- pro Monat (wovon Fr. 4'000.-- pro Monat zuzüglich Kinderzulage für das Kind und Fr. 46'000.-- für die Gesuchstellerin.) Eventualiter (für den Fall, dass im Bedarf der Gesuchstellerin nicht die effektiven Wohnkosten für die eheliche Liegenschaft in C._____ [Ortschaft] eingerechnet werden sollten) sei die Liegen- schaft Via D._____ 1 in … E._____ der Gesuchstellerin zur allei- nigen Benützung mit dem Kind zuzuweisen. Anpassungen nach Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechtes ab
1. Januar 2017 (zusätzlicher Betreuungsunterhalt) vorbehalten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgeg- ners." B. des Gesuchsgegners (Urk. 38): " 1. […]
2. […]
3. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner ei- nen monatlich im Voraus zahlbaren Kinderunterhalt von Fr. 1'000.- zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu entrichten.
4. Sämtliche anders lautenden Anträge der Gesuchstellerin seien abzuweisen.
- 3 - Eventualantrag:
1. Sollte die Tochter E._____ unter die Obhut der Mutter gestellt werden, sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, einen monatlich im Voraus zahlbaren Kinderbarunterhalt von Fr. 1'000.- zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu entrichten. Es sei kein Betreuungsun- terhalt zuzusprechen. Eventuell sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, die Hälfte der Hortbetreuung der Tochter zu bezahlen. Für die Gesuchstellerin persönlich sei kein persönlicher Unterhalt festzusetzen.
2. […] Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MwSt.) zulasten der Gesuchstellerin." Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 21. Dezember 2017:
1. Das Fahrzeug der Marke Porsche Typ Panamera (ZH …) wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur Benutzung zugewiesen.
2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich monat- lich wie folgt Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: CHF 13'350.– ab 1. Juli 2016 bis 30. September 2017; CHF 4'950.– ab 1. Oktober 2017 bis 30. Juni 2018; CHF 4'825.– ab 1. Juli 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Die Unterhaltsbeiträge sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monat- lich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar.
3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter E._____ monatlich wie folgt Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen:
- 4 - CHF 7'861.– ab 1. Juli 2016 bis 30. September 2017; (nämlich Barunterhalt: CHF 2'190.–; Betreuungsunterhalt: CHF 5'671.–) CHF 8'881.– ab 1. Oktober 2017 bis 30. Juni 2018; (nämlich Barunterhalt: CHF 2'190.–; Betreuungsunterhalt: CHF 6'691.–) CHF 6'036.– ab 1. Juli 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens; (nämlich Barunterhalt: CHF 2'990.–; Betreuungsunterhalt: CHF 3'046.–). Die Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar.
4. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner in Anrech- nung an seine Unterhaltspflicht gemäss Dispositiv Ziffer 2 bereits CHF 4'500.– sowie in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht gemäss Dispo- sitiv Ziffer 3 bereits CHF 257.25 bezahlt hat. Soweit der Gesuchsgegner den für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum
30. September 2017 geschuldeten Mietzins für die ehemals eheliche Lie- genschaft in C._____ nach Massgabe von Ziff. 6. Abs. 1 der Teilvereinba- rung vom 6. September 2017 bereits beglichen hat, ist er berechtigt, diese Zahlungen an die von ihm für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis 30. September 2017 zu leistenden Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv Ziffern 2 und 3 in Anrechnung zu bringen. Der Gesuchsgegner ist überdies berechtigt, die von ihm ab dem 1. Septem- ber 2017 nach Massagabe von Ziffer 5. der Teilvereinbarung vom 6. Sep-
- 5 - tember 2017 (act. 66) geleisteten akonto Zahlungen an die von ihm für diese Zeit zu leistenden Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv Ziffern 2 und 3 in Anrechnung zu bringen.
5. Der Antrag der Gesuchstellerin, es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von CHF 30'000.– zu bezahlen, wird abgewiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 7'500.–.
7. Die Kosten werden zu zwei Dritteln der Gesuchstellerin und zu einem Drittel dem Gesuchsgegner auferlegt.
8. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteient- schädigung von CHF 3'000.– (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
9. (Mitteilung)
10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: A. Erstberufung der Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 101 S. 2 ff.): " 1. Es sei Dispositiv Ziff. 2. des Teilurteils des Bezirksgerichts Meilen vom 21. Dezember 2017 betreffend 3. Phase aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, CHF 4'950.00 ab 1. Juli 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu bezahlen (Phase 1 und 2 unverändert).
2. Es sei Dispositiv Ziff. 3. des Teilurteils des Bezirksgerichts Meilen vom 21. Dezember 2017 betreffend 3. Phase aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, CHF 8'281.00 (Barunter- halt CHF 2'190.00; Betreuungsunterhalt CHF 6'091.00) ab 1. Juli 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu bezahlen (Phase 1 und 2 unverändert).
3. Es sei Dispositiv Ziff. 4. Abs. 2 des Teilurteils des Bezirksgerichts Meilen vom 21. Dezember 2017, ersatzlos aufzuheben, eventuali-
- 6 - ter sei festzuhalten, dass der Berufungsbeklagte in der ersten Phase 1. Juli 2016 bis 30. September 2017 CHF 20'800.– an- rechnen kann bzw. subeventualiter maximal Wohnkosten von CHF 10'400.00 monatlich in Anrechnung bringen kann, wenn er nachweist, dass sämtliche Forderungen der Vermieterin aus dem ehemaligen Mietverhältnis Liegenschaft F._____-Strasse 1 in … C._____ beglichen sind.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzügl. MwSt. zulasten des Berufungsbeklagten." des Gesuchsgegners, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 113 S. 2): " 1. Die Berufung der Berufungsklägerin sei vollumfänglich abzuwei- sen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Berufungsklägerin aufzuerlegen, und dem Berufungsbeklagten sei eine angemesse- ne Parteientschädigung (zuzüglich 7.7% MWSt) zuzusprechen." B. Zweitberufung des Gesuchsgegners, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 112/101 S. 2 f.): " 1. Dispositivziffern 1-3 des vorinstanzlichen Entscheids seien aufzu- heben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Dispositivziffer 1: Die Beklagte sei zu verpflichten, den Porsche Pan- amera S (vormals ZH…) dem Berufungskläger herauszugeben. Sollte das Fahrzeug durch die Berufungsbeklagte verkauft worden sein, sei diese zu verpflichten, den Verkaufsvertrag dem Gericht einzureichen. Dispositivziffer 2: Der Berufungskläger sei zu verpflichten, an den Un- terhalt der Tochter E._____ einen monatlich im Voraus zahlbaren Kinderunterhalt ab 1. Juli 2016 von Fr. 1'800.– (Barunterhalt) und ab 1.10.2017 von Fr. 1'100.– (Barunterhalt und Fr. 900.– (Betreuungsun- terhalt), zuzüglich allfällige Kinderzulagen, zu entrichten. Zudem sei er zu verpflichten, die aufgrund einer Erwerbstätigkeit der Berufungs- beklagten anfallenden, notwendigen Fremdbetreuungskosten (in einer öffentlichen Einrichtung) der Tochter zu bezahlen. Dispositivziffer 3: Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Ge- suchstellerin folgende persönlichen Unterhaltsbeiträge zu entrichten: ab 1. Juli 2016 bis 30. September 2017 von Fr. 7'121.–.
2. Ergänzung von Dispositivziffer 4: Der Berufungskläger sei berech- tigt zu erklären, einen Betrag von mindestens CHF 60'000.– aus dem
- 7 - Verkauf des Porsches Panamera (Ziff. 3 nachstehend) ebenfalls mit allfälligen Unterhaltsbeiträgen gemäss Dispositivziffern 2 und 3 zu verrechnen. Schliesslich sei er berechtigt zu erklären, die nachweis- lich bezahlten Krankenkassenprämien für die Tochter E._____ von den Unterhaltsbeiträgen für die Tochter in Abzug zu bringen sowie die ab 1. April 2018 direkt bezahlten Wohnkosten der Berufungsbeklag- ten im Umfang von Fr. 1'800.–/Monat. Damit verbunden ist der prozessuale Antrag: Der vorliegenden Berufung sei die aufschiebende Wirkung bezüglich der Unterhaltsbeiträge zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7% MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten." der Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 116 S. 2 f.): " 1. Auf die Berufung gegen Dispositiv Ziff. 1 des Teilurteils des Be- zirksgerichts Meilen vom 21. Dezember 2017 betr. Herausgabe des Porsche Panamera S bzw. Herausgabe eines Verkaufsver- trage sei nicht einzutreten ev. sei sie vollumfänglich abzuweisen;
2. Die Berufung gegen Dispositiv Ziff. 2. des Teilurteils des Bezirks- gerichts Meilen vom 21. Dezember 2017 betr. Unterhalt für die Tochter E._____ sei abzuweisen; auf die Berufung betr. Dispositiv Ziff. 2 Betr. Fremdbetreuungskosten sei nicht einzutreten bzw. sie sei vollumfänglich abzuweisen;
3. Die Berufung gegen Dispositiv Ziff. 3 des Teilurteils des Bezirks- gerichts Meilen vom 21. Dezember 2017 betr. Unterhalt für die Gesuchstellerin sei vollumfänglich abzuweisen;
4. In Gutheissung der Berufung der Gesuchstellerin vom 23. April 2018 sei das Teilurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 21. De- zember 2017 wie folgt abzuändern:
5. Es sei Dispositiv Ziff. 2. des Teilurteils des Bezirksgerichts Meilen vom 21. Dezember 2017 betreffend 3. Phase aufzuheben und der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin CHF 4'950.00 ab 1. Juli 2018 für die weitere Dauer des Getrennt- lebens zu bezahlen (Phase 1 und 2 unverändert).
6. Es sei Dispositiv Ziff. 3. des Teilurteils des Bezirksgerichts Meilen vom 21. Dezember 2017 betreffend 3. Phase aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, CHF 8'281.00 (Barunter- halt CHF 2'190.00; Betreuungsunterhalt CHF 6'091.00) ab 1. Juli 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu bezahlen (Phase 1 und 2 unverändert).
- 8 -
7. Es sei Dispositiv Ziff. 4. Abs. 2 des Teilurteils des Bezirksgerichts Meilen vom 21. Dezember 2017, ersatzlos aufzuheben, eventuali- ter sei festzuhalten, dass der Berufungsbeklagte in der ersten Phase 1. Juli 2016 bis 30. September 2017 CHF 20'800.– an- rechnen kann bzw. subeventualiter maximal Wohnkosten von CHF 10'400.00 monatlich in Anrechnung bringen kann, wenn er nachweist, dass sämtliche Forderungen der Vermieterin aus dem ehemaligen Mietverhältnis Liegenschaft F._____-Strasse 1 in … C._____ beglichen sind.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzügl. MwSt. zulasten des Berufungsbeklagten." Erwägungen: A. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Parteien sind seit dem tt. März 2008 verheiratet. Sie haben eine ge- meinsame Tochter, E._____, geboren am tt. mm 2012. Mit Eingabe vom
28. Oktober 2016 machte die Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweit- berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) beim Bezirksgericht Meilen ein Ehe- schutzverfahren anhängig (Urk. 1). Die Vorinstanz fällte am 6. September 2017 ein Teilurteil, welches unangefochten blieb (Urk. 69). Darin stellte die Vorinstanz die Tochter für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstelle- rin. Am 21. Dezember 2017 fällte sie ein zweites Teilurteil (Urk. 102). Darin wies sie u.a. das Fahrzeug der Marke Porsche Typ Panamera für die Dauer des Ge- trenntlebens der Gesuchstellerin zur Benutzung zu (Dispositiv-Ziff. 1) und ver- pflichtete den Gesuchsgegner, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungskläger (fortan Gesuchsgegner) zur Zahlung von monatlichen Unterhaltszahlungen an die Gesuchstellerin für sie persönlich und die gemeinsame Tochter (Dispositiv-Ziffern 2 und 3).
2. Gegen dieses zweite Teilurteil erhoben beide Parteien Berufung an das Obergericht (Urk. 101; Urk. 112/101). Über den Gang des Berufungsverfahrens gibt der teilweise aufgehobene Entscheid der Kammer vom 20. Dezember 2019 (fortan teilweise aufgehobener Entscheid) Auskunft (Urk. 197 S. 8 f.).
- 9 -
3. In der Zwischenzeit machte der Gesuchsgegner mit Klage vom 13. Juli 2018 beim Bezirksgericht Höfe ein Scheidungsverfahren anhängig (vgl. Urk. 127/1; Urk. 196).
4. Die erkennende Kammer erledigte das Berufungsverfahren mit Urteil vom
20. Dezember 2019 (Urk. 197). V.a. wies sie den Porsche für die Dauer des Ver- fahrens der Gesuchstellerin zur Benutzung zu (Dispositiv-Ziffer 1) und verpflichte- te den Gesuchsgegner zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltszahlungen an die Gesuchstellerin wie folgt: Dispositiv-Ziffer 2: " Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin folgende monatliche Unterhaltsbei- träge zu bezahlen: Fr. 13'350.– ab 1. Juli 2016 bis 30. September 2017; Fr. 4'950.– ab 1. Oktober 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Die Unterhaltsbeiträge sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet –monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar." Dispositiv-Ziffer 3: " Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter E._____ monatlich wie folgt Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen: Fr. 7'860.– ab 1. Juli 2016 bis 30. September 2017; (nämlich Barunterhalt: Fr. 2'190.–; Betreuungsunterhalt: Fr. 5'670.–) Fr. 8'880.– ab 1. Oktober 2017 bis 30. Juni 2018; (nämlich Barunterhalt: Fr. 2'190.–; Betreuungsunterhalt: Fr. 6'690.–) Fr. 8'280.– ab 1. Juli 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens; (nämlich Barunterhalt: Fr. 2'190.–; Betreuungsunterhalt: Fr. 6'090.–). Die Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – mo- natlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar."
- 10 - Aufgrund des Verfahrensausgangs (der Gesuchsgegner unterlag vollumfänglich) auferlegte die Kammer die Gerichtsgebühr von Fr. 7'500.– für das zweitinstanzli- che Verfahren dem Gesuchsgegner und sprach der Gesuchstellerin eine Partei- entschädigung zu (Dispositiv-Ziffern 7 und 8).
5. Der Gesuchsgegner erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Bundesgericht (Verfahren 5A_108/2020). Letzteres hiess die Beschwerde mit Ur- teil vom 7. Dezember 2021 teilweise gut, hob die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des obergerichtlichen Urteils auf und wies die Sache an die Kammer zurück, damit diese die Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin neu prüfe und gegebe- nenfalls über die Unterhaltsbeiträge sowie die Verfahrenskosten neu entscheide. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab (Urk. 201 = Urk. 202). Die vollständige Ausfertigung des Entscheids ging am 15. Februar 2022 bei der Kammer ein. B. Ausgangslage
1. Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin in Zusammenhang mit ihrer Eigenversorgungskapazität mit einer Übergangsfrist von rund sechs Monaten ab
1. Juli 2018 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'400.– pro Monat als Juristin in einem 50 %-Pensum an. Zusätzlich berücksichtigte sie ab demselben Zeitpunkt monatliche Einnahmen aus Vermietung einer im Eigentum der Gesuchstellerin stehenden Wohnung in G._____ (Urk. 102 S. 31 ff.). Im teilweise aufgehobenen Entscheid erwog die Kammer, dass die Frage der Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens der Gesuchstellerin offen bleiben könne, da Tatsachen, die sich erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ereignet hätten bzw. erst in einem Zeitpunkt danach wirksam würden, nicht mehr in die materielle Beurteilung der Eheschutzmassnahmen einfliessen würden, sondern im Schei- dungsverfahren zu beurteilen seien (Urk. 197 S. 27 ff.).
2. Das Bundesgericht führte in seinem Urteil vom 7. Dezember 2021 aus, dass die vom Eheschutzgericht angeordneten Massnahmen nach Einleitung eines Scheidungsverfahrens weiterdauerten. Das Scheidungsgericht könne sie mittels vorsorglicher Massnahmen aufheben oder ändern, wobei die gleichen
- 11 - Voraussetzungen gelten würden, wie sie – ohne Scheidungsprozess – in einem eigenständigen Abänderungsverfahren zur Anwendung kämen. Neue Vorbringen, mit denen geänderte Verhältnisse behauptet und belegt würden, seien in einem Abänderungsverfahren (Art. 179 ZGB) nicht zu berücksichtigen, wenn und soweit sie gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bereits mit Berufung gegen den Ehe- schutzentscheid hätten vorgebracht werden können. Damit sei der obergerichtli- che Verweis auf die Zuständigkeit des Scheidungsgerichts verfehlt (unter Verweis auf BGer 5A_294/2021 vom 7. Dezember 2021, E. 4.5 – 4.7, inzwischen publiziert in BGE 148 III 95 E. 4.5 – 4.7). Da das Obergericht nicht geprüft habe, ob der Ge- suchstellerin gemäss Schulstufenmodell eine Erwerbstätigkeit zumutbar und tat- sächlich möglich wäre, fehle dem Bundesgericht das Tatsachenfundament, um zu beurteilen, ob der angefochtene Entscheid in diesem Punkt im Ergebnis willkürlich sei. Die Beschwerde sei in diesem Punkt gutzuheissen (Urk. 202 S. 12).
3. An diese Beurteilung des Bundesgerichts ist die Kammer gebunden (BGE 135 III 334 E. 2.1; BGer 4A_71/2007 vom 19. Oktober 2007, E. 2.1 f.; BSK BGG- Dormann, Art. 107 N 18). Es ist ihr daher, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwä- gung gezogen worden sind. Wie weit die Gerichte und Parteien an die erste Ent- scheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt (vgl. BGE 135 III 334 E. 2; 131 III 91 E. 5.2; 116 II 220 E. 4a; BGer 4A.71/2007 vom 19. Oktober 2007, E. 2.1; vgl. auch BSK BGG-Dormann, Art. 107 N 18). Die neue Entscheidung im vorliegenden Verfahren ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGer 4A_447/2018 vom
20. März 2019, E. 3).
- 12 - Vorliegend beschränkt sich das Verfahren auf die Frage der Eigenversor- gungskapazität der Gesuchstellerin. Käme die Kammer diesbezüglich zum Schluss, dass der Gesuchstellerin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, hätte dies direkten Einfluss auf den Bedarf der Gesuchstellerin und von E._____, weshalb auch diese Bedarfe neu berechnet werden müssten. Das Tat- sachenfundament für diese allfällige Neuberechnung steht bereits. Es gibt keinen Anlass, für eine Neuberechnung von den Tatsachen abzuweichen, wie sie sich dem Gericht im Verfahren LE180019-O zuletzt präsentierten, hätte sonst von den Parteien erwartet werden dürfen, dass sie die Kammer nach Erhalt des Bundes- gerichtsentscheids von sich aus über allfällige neue Hinweise zum Sachverhalt in- formiert hätten. Auch im Bereich der Offizial- und Untersuchungsmaxime kommt die Mitwirkungspflicht der Parteien zum Tragen. Aufgrund der spezifischen Be- gründungspflicht von Art. 310 und Art. 311 Abs. 1 ZPO gilt dies insbesondere im Rechtsmittelverfahren (BGer 5A_947/2021 vom 24. März 2022 E. 4. m.w.H.). Vor- liegend ist zudem zu berücksichtigen, dass beide Parteien anwaltlich vertreten sind. Die Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Eigenversorgungs- kapazität der Gesuchstellerin bedeutet ferner, dass die Phasen vor Anrechnung eines allfälligen hypothetischen Einkommens weiterhin so gelten, wie sie die Vo- rinstanz respektive die Kammer im teilweise aufgehobenen Entscheid ermittelten. C. Materielles
1. Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin 1.1. In Bezug auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens stellte die Vorinstanz auf die bis zur Trennung gelebte Situation ab und erwog, dass die Gesuchstellerin ab 1. Januar 2010 im Umfang von 70 % als Legal Secretary bei der H._____ AG angestellt gewesen sei und der Gesuchsgegner glaubhaft ge- macht habe, dass sie bis mindestens Ende 2015 auch effektiv juristische Arbeiten für ihre Arbeitgeberin erledigt habe. Den Einwand der Gesuchstellerin, aus ge- sundheitlichen Gründen nicht arbeiten zu können, hielt die Vorinstanz für nicht glaubhaft. Glauben schenkte sie der Gesuchstellerin aber in Bezug auf ihre Be-
- 13 - hauptung, der Tätigkeit als Übersetzerin beim Obergericht aufgrund eines ent- sprechenden Antrags auf Streichung aus dem Dolmetscherverzeichnis vom
31. Oktober 2016 nicht mehr nachgehen zu können. Aufgrund dieser Umstände und der Erziehungspflichten der Gesuchstellerin rechnete die Vorinstanz ihr mit einer Übergangsfrist von rund sechs Monaten ab 1. Juli 2018 ein hypothetisches Monatseinkommen von Fr. 3'400.– netto als Juristin in einem 50 %-Pensum an. Zusätzlich berücksichtigte sie ab diesem Zeitpunkt monatliche Einnahmen von Fr. 600.– aus der Vermietung einer im Eigentum der Gesuchstellerin stehenden Wohnung in G._____ (Urk. 102 S. 31 ff.). 1.2. Der Gesuchsgegner bringt gegen diesen Entscheid zusammengefasst vor, die Gesuchstellerin könne als Juristin in einem 50 %-Pensum ein monatliches Einkommen von Fr. 4'400.– erzielen, weshalb ihr unter Berücksichtigung der Mieteinnahmen aus der Liegenschaft in G._____ [Ortschaft] ein Einkommen von Fr. 5'000.– pro Monat anzurechnen sei. Ihre Anstellung in einem 70 %-Pensum bei der H._____ AG habe sie durch Verweigerung der Arbeitsleistung verloren. Danach habe sie sich weder um Arbeitslosengeld bemüht noch um eine neue An- stellung und es böswillig unterlassen, ihre Eigenversorgungskapazität auszu- schöpfen. Aus diesem Grund verlangt der Gesuchsgegner eine rückwirkende An- rechnung des hypothetischen Einkommens ab 1. Juli 2016 (Urk. 112/101 S. 15 f.). Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, dass sie während gelebter Ehe nie effektiv in der Unternehmung des Gesuchsgegners gearbeitet habe, sondern dort nur pro forma angestellt gewesen sei. Aufgrund ihrer fehlenden Arbeitserfah- rung, der ungenügenden Deutsch- bzw. Französischkenntnisse und des Strafver- fahrens wegen Urkundendelikten sei ihr kein hypothetisches Einkommen anzu- rechnen. Zudem macht sie unter Berufung auf BGE 130 III 537 E. 3.2, S. 542, gel- tend, dass die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens während laufen- dem Eheschutzverfahren untersagt sei, da das Einkommen des Gesuchsgegners zur Deckung des Bedarfs beider Parteien ausreiche. In Bezug auf die Höhe des hypothetischen Einkommens bringt sie mit Verweis auf die Lohnempfehlung für einen Gerichtsauditoren gemäss Lohnbuch 2017 vor, dass ihr auch bei genügen-
- 14 - den Deutschkenntnissen lediglich ein Einkommen von Fr. 1'800.– pro Monat an- zurechnen sei (Urk. 101 S. 4 ff.; Urk. 116 S. 22 ff.). 1.3. Voraussetzung für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist, dass eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist (BGE 128 III 4 E. 4a; BGE 117 II 16 E. 1b). An dieser Stelle ist auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung hinzuweisen: Danach ist dem hauptbetreuenden Elternteil im Normalfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbs- arbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres einen Vollzeiterwerb zuzumuten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Von diesen Richtlinien kann aufgrund pflichtgemässer gerichtlicher Ermessensausübung im Einzelfall abgewichen werden. Beispiels- weise darf Berücksichtigung finden, dass bei vier Kindern die verbleibende aus- serschulische Betreuungslast (Aufgabenhilfe, Vorkehrungen im Krankheitsfall, Kindergeburtstage, Hilfestellung bei der Ausübung von Hobbys etc.) deutlich grösser ist als bei nur einem Kind und deshalb eine Erwerbstätigkeit von 50 % bzw. 80 % gemäss Schulstufen allenfalls nicht zumutbar ist. Eine erhöhte Betreu- ungslast kann sich auch durch eine Behinderung eines Kindes ergeben (BGE 144 III 481 E. 4.7.9). Nicht erlaubt ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls, vom Schulstufenmodell mit der pauschalen Begründung abzuweichen, dass genügend finanzielle Mittel vorhanden seien, um den Bedarf der Familie zu decken, und der Unterhaltsberechtigte deshalb keiner Arbeit nachgehen bzw. das Arbeitspensum nicht ausdehnen müsse. Vielmehr sind in Fällen, in denen erstellt ist, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, im Rahmen von Art. 163 ZGB die für den nach- ehelichen Unterhalt geltenden Kriterien, namentlich der Vorrang der Eigenversorgung, miteinzubeziehen (BGE 147 III 301, E. 6.2; BGer 5A_42/2020 vom 30. März 2021, E. 5.5). Mit Ausnahme der bisher gelebten Be- treuung (Kontinuitätsprinzip) sollten daher vor allem zukunftsbezogene Argumen- te in die Beurteilung Eingang finden. 1.4. Das Eheschutzverfahren dauert vorliegend schon über fünf Jahre an. Im Jahr 2018 wurde zudem die Scheidung anhängig gemacht. Es ist nicht mehr mit
- 15 - der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts zu rechnen. Angesichts der langen Trennungsdauer und da weder ein überdurchschnittlicher Betreuungsauf- wand für E._____ noch ein anderer Grund ersichtlich ist, der einer Erwerbstätig- keit der Gesuchstellerin entgegenstünde, ist ihr ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Entsprechend dem Alter von E._____ erscheint ein Arbeitspensum von 50 % zumutbar. 1.5. Die Gesuchstellerin verfügt unbestrittenermassen über einen juristischen Hochschulabschluss der Universität Zürich (Urk. 112/101 S. 15; vgl. Urk. 101 S. 3 und Urk. 116 S. 24). Sie konnte Arbeitserfahrung als Übersetzerin in der Rechts- pflege sammeln und es steht fest – da von der Gesuchstellerin nicht bestritten –, dass sie während gelebter Ehe zumindest vereinzelt bei der H._____ AG juris- tisch mitgewirkt hat (Urk. 116 S. 24; Urk. 112/101 S. 15). Dies ist zudem durch die vom Gesuchsgegner ins Recht gelegten Bestätigungsschreiben von Geschäfts- partnern und Verwaltungsräten der Unternehmung glaubhaft gemacht (Urk. 21/15a-f). Es darf davon ausgegangen werden, dass der Gesuchstellerin der Wiedereinstieg im juristischen Bereich möglich ist. Weshalb ihr lediglich der Prak- tikantenlohn für ein Gerichtsauditorat angerechnet werden sollte, welches vor al- lem dem Einstieg in die Rechtspflege und der Vorbereitung für die Anwaltsprüfung dient, ist nicht einzusehen. Die Gesuchstellerin machte keine entsprechenden Absichten geltend. Die allgemeinen Lohnerwartungen liegen mit einem abge- schlossenen Studium der Rechtswissenschaften höher. Entgegen der Ansicht des Gesuchgegners ist allerdings nicht glaubhaft, dass die Gesuchstellerin bei einem 50 %-Pensum sofort ein monatliches Einkommen von netto Fr. 4'400.– generieren können wird. Gestützt auf den statistischen Lohnrechner des Bundes "Salarium" (https://www…..admin.ch/salarium/public/index.html#/calculation; besucht am
10. Mai 2022) liegt der Brutto-Lohnmedian für eine Juristin in einem 100 %- Pensum inkl. 13. Monatslohn (Branche: Rechtsberatung; Berufsgruppe: Juristin- nen; Stellung im Betrieb: ohne Kaderfunktion; Ausbildung: Universitäre Hochschu- le; Alter: 42 Jahre; Dienstjahre: 0 [gemeint ist nicht die allgemeine Arbeitserfah- rung, sondern die Anzahl Jahre der Zugehörigkeit zu einem Unternehmen]; Son- derzahlungen: Nein; Monats-/Stundenlohn: Monatslohn) in einem Betrieb von 50 und mehr Beschäftigten bei ca. Fr. 9'600.– (Region Zürich) bzw. Fr. 9'200.– (Gen-
- 16 - ferseeregion, VD, VS, GE). In einem Kleinbetrieb mit weniger als 20 Beschäftigten liegt der Lohnmedian hingegen deutlich tiefer, nämlich bei ca. Fr. 8'600.– (Region Zürich) bzw. Fr. 8'200.– (Genferseeregion, VD, VS, GE). Im Schnitt ist somit in der Region Zürich von einem Brutto-Lohnmedian von Fr. 9'100.– und in der Gen- ferseeregion von einem Brutto-Lohnmedian von Fr. 8'700.– auszugehen. Unter Konsultation des Netto-Lohnrechners der ETH Zürich (https://ethz.ch/de/die-eth- zuerich/arbeiten-lehren-forschen/welcome-center/services-und- downloads/lohnrechner.html; besucht am 10. Mai 2022) und ausgehend von ei- nem 50 %-Pensum resultiert ein monatlicher Netto-Lohnmedian inkl.
13. Monatslohn von rund Fr. 4'000.– (Region Zürich) bzw. rund Fr. 3'800.– (Gen- ferseeregion, VD, VS, GE). Diese Werte dienen als Anhaltspunkt, wobei sich vorliegend insbesondere mit Blick auf die Arbeitserfahrung der Gesuchstellerin eine Korrektur aufdrängt. Der Gesuchsgegner geht davon aus, dass die Arbeitserfahrung der Gesuchstelle- rin bei der H._____ AG ihr einen Vorteil auf dem Arbeitsmarkt verschaffen werde (Urk. 112/101 S. 15 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Schon in ihrem teilweise aufgehobenen Entscheid stellte die Kammer fest, dass der Gesuchsgegner wi- dersprüchlich argumentiert, wenn er zum einen von einer effektiven Arbeitstätig- keit der Gesuchstellerin während gelebter Ehe von 70 % ausgeht, zum anderen aber vorbringt, die Gesuchstellerin habe im Jahr 2015 vier Monate in Monaco, ei- nen Monat in Russland und einen Monat in Paris verbracht (Urk. 197 S. 28 mit Verweis auf Urk. 112/101 S. 6 und S. 15). Für das Jahr 2016 macht er geltend, sie sei fünf Monate in Russland und einen Monat in Paris gewesen (Urk. 112/101 S. 6). Insgesamt scheint es zweifelhaft, dass die Gesuchstellerin in einem gewich- tigen Pensum im Unternehmen des Gesuchgegners arbeitete. Es fehlt ihr deshalb an Arbeitserfahrung im juristischen Bereich, was sich negativ in den Lohnerwar- tungen niederschlägt. Die Sprachkenntnisse der Gesuchstellerin stellen auf dem Arbeitsmarkt gesamthaft aber – entgegen der gesuchstellerischen Ansicht – kei- nen Wettbewerbsnachteil dar. Sie spricht neben Deutsch anerkanntermassen auch Ukrainisch und Russisch (Urk. 112/101 S. 15 f.; Urk. 129 S. 8; zu ihren Deutschkenntnissen siehe hiernach E. C.1.8.). Zudem wohnt die Gesuchstellerin seit April 2018 in I._____. Es darf also angenommen werden, dass sie sich in der
- 17 - Zwischenzeit auch passable Französisch-Kenntnisse aneignen konnte. Dem zu- sätzlichen Einwand der Gesuchstellerin, aufgrund der Anklage wegen mehrfacher Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung keine Chance auf eine Anstellung als Juristin zu haben (Urk. 116 S. 25 f.), kann schon alleine deshalb nicht gefolgt werden, weil sie keinerlei Suchbemühungen für eine Anstel- lung eingereicht hat. Es bleibt somit bei einer reinen Parteibehauptung, die vorlie- gend keine Berücksichtigung finden kann. Insgesamt – insbesondere aufgrund ihrer fehlenden Arbeitserfahrung – ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin den Lohnmedian gemäss Salarium nicht erreichen wird. Es erscheint realistisch, dass sie als Juristin mit einem 50 %- Pensum – wie von der Vorinstanz erkannt – einen monatlichen Nettolohn von Fr. 3'400.– erzielen kann. Die Lohnunterschiede zwischen Zürich und der West- schweiz sind in diesem Lohnsegment vernachlässigbar. 1.6. Bei der Frage nach dem Zeitpunkt der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens gilt es zu berücksichtigen, dass dem Betroffenen eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen ist, um die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen (BGE 129 III 417 E. 2.2 m.H.; BGer 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004, E. 1.1). Dabei muss die Übergangsfrist ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (vgl. BGer 5C.138/2006 vom 18. Juli 2006, E. 3 mit Hinweisen insbes. auf BGE 129 III 417 E. 2.2). In der Regel beträgt die Übergangsfrist drei bis sechs Monate. Sie beginnt frühestens mit der erstmaligen gerichtlichen Eröff- nung der Umstellungsfrist zu laufen. Eine rückwirkende Anrechnung des hypothe- tischen Einkommens ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn der betroffenen Person ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden kann oder wenn die gefor- derte Umstellung in ihren Lebensverhältnissen und das Erfordernis eines ver- mehrten beruflichen Einsatzes für sie vorhersehbar gewesen sind (Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt an- hand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamP- ra.ch 2014 S. 302 ff., S. 342 mit weiteren Hinweisen). 1.7. Wie im teilweise aufgehobenen Entscheid festgestellt, sind vorliegend keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Gesuchstellerin ihre Arbeitstätig-
- 18 - keit im Hinblick auf das vorliegende Verfahren absichtlich aufgegeben oder ge- drosselt hätte. Es erscheint entgegen den Ausführungen der Vorinstanz glaubhaft, dass die Gesuchstellerin das im Arbeitsvertrag festgelegte Pensum bei Weitem nicht erreichte und eher von einem pro forma-Arbeitsverhältnis auszugehen ist. Ein unredliches Verhalten im Hinblick auf die Ausschöpfung ihrer Eigenversor- gungskapazität kann ihr nicht vorgeworfen werden, weswegen eine rückwirkende Anrechnung des hypothetischen Einkommens auf dieser Basis ausgeschlossen ist (vgl. dazu auch die entsprechenden Ausführungen im teilweise aufgehobenen Entscheid Urk. 197 S. 27 f.). 1.8. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die geforderte Umstellung in ihren Le- bensverhältnissen und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für die Gesuchstellerin vorhersehbar gewesen sind, sodass es sich rechtfertigt, von einer Übergangsfrist von in der Regel drei bis sechs Monaten abzuweichen oder der Gesuchstellerin vor diesem Hintergrund im Ergebnis ein rückwirkendes hypo- thetisches Einkommen anzurechnen. Die Vorinstanz räumte der Gesuchstellerin im Urteil vom 21. Dezember 2017 eine Übergangsfrist von rund sechs Monaten ein (Urk. 102 S. 31 ff.). Die Gesuchstellerin hat sich seit der Verpflichtung durch die Vorinstanz nicht um eine 50 %-Anstellung bemüht, dies, obwohl sie von der Vorinstanz dazu verpflichtet wurde und sie in ihrer Berufungsschrift vom 23. April 2018 selber einräumte, dass ihr später eine Eigenversorgungskapazität anzu- rechnen sei, sie sich dafür mit einem zehn Jahre zurückliegenden Studienab- schluss aber zuerst auf einen Weg machen müsse, um einen Einstieg ins Berufs- leben zu finden (Urk. 101 S. 7). Die Gesuchstellerin rechnete somit selber damit, zu gegebener Zeit wieder eine Arbeit aufnehmen zu müssen, auch wenn sie da- fürhielt, es dürfe ihr im Eheschutzverfahren kein hypothetisches Einkommen an- gerechnet werden, weil die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners zur Finanzie- rung der getrennten Haushalte ausreiche (Urk. 101 S. 8 mit Verweis auf BGE 130 III 537 E. 3.2, S. 542). Im teilweise aufgehobenen Entscheid erwog die Kammer, die Frage des hypothetischen Einkommens sei Thema des Berufungsverfahrens, weshalb die Gesuchstellerin noch nicht von der definitiven Geltung des vo- rinstanzlichen Verdikts habe ausgehen müssen und – falls der Gesuchstellerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet würde – mit dem Berufungsurteil
- 19 - neuerlich eine Übergangsfrist anzusetzen wäre (Urk. 197 S. 28). Seit dem erstin- stanzlichen Entscheid sind nun aber über vier Jahre vergangen. Der Gesuchstel- lerin blieb genügend Zeit, sich um eine Anstellung zu bemühen. Die von ihr be- haupteten ungenügenden Deutsch- und Französischkenntnisse für die sofortige Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (vgl. Urk. 101 S. 7; Urk. 116 S. 26) überzeugen nicht. Die Gesuchstellerin liess völlig unbelegt, inwiefern die behaupteten sprachlichen Defizite ihr den Einstieg ins Berufsleben erschwert ha- ben sollen. Wie erwähnt legte sie keinerlei Belege allfälliger Arbeitssuchbemü- hungen ins Recht und hat es damit verpasst, etwaige Einstiegsschwierigkeiten glaubhaft zu machen. In Bezug auf ihre Deutschkenntnisse kann von einer ehe- mals vom Obergericht akkreditierten Übersetzerin für Deutsch, die zudem ein rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Zürich abschloss, ohnehin angenommen werden, dass sich die Deutschkenntnisse schon zu Beginn des Eheschutzverfahrens auf einem genügend hohen Niveau für den Berufseinstieg im juristischen Bereich befanden. Und selbst wenn dem nicht so gewesen wäre, hätte sie unterdessen genügend Zeit gehabt, diese mittels Sprachkursen auf das erforderliche Niveau zu bringen. Wie gezeigt wurde, kann insgesamt davon aus- gegangen werden, dass die Mehrsprachigkeit der Gesuchstellerin auf dem Ar- beitsmarkt einen Wettbewerbsvorteil und keine Hürde darstellt. Auf jeden Fall ist nicht ersichtlich, dass der Gesuchstellerin angesichts ihrer Sprachkenntnisse eine Übergangsfrist eingeräumt werden müsste. Die Wiederaufnahme des beruflichen Einstiegs war für die Gesuchstellerin voraussehbar, was sie sogar selber ein- räumt. Nachdem – wie in E. C. 1.3. und C. 1.4. dargelegt – am 13. Juli 2018 das Scheidungsverfahren eingeleitet, mit BGE 144 III 481 (Urteil vom 21. September
2018) das Schulstufenmodell eingeführt und die von der Gesuchstellerin zitierte Rechtsprechung (BGE 130 III 537) mittlerweile erheblich relativiert wurde (vgl. BGE 147 III 301 E. 6.2 betreffend die Pflicht zur grundsätzlichen Ausschöpfung der vorhandenen Arbeitskapazität im Eheschutzverfahren, wenn mit der Wieder- aufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr gerechnet werden kann), musste die Gesuchstellerin mit Zustellung des Bundesgerichtsentscheids, worin die Kammer angewiesen wurde, über die Frage der Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin zu entscheiden, ernsthaft mit der baldigen Anrechnung eines
- 20 - hypothetischen Einkommens rechnen. Im Dispositiv wurde das Urteil des Bun- desgerichts vom 7. Dezember 2021 am 13. Dezember 2021 versandt (Urk. 200). Es erscheint nach dem Gesagten angemessen, der Gesuchstellerin ab 1. April 2022 ein hypothetisches monatliches Einkommen von Fr. 3'400.– netto für ein 50 %-Pensum anzurechnen. Darüber hinaus rechnete die Vorinstanz der Gesuchstellerin ein Einkom- men aus der Vermietung der Wohnung in G._____ im Betrag von Fr. 600.– mo- natlich an (Urk. 102 S. 34 ff.). Da dies von beiden Parteien im Berufungsverfahren nicht thematisiert wurde, ist auch in der Phase ab 1. April 2022 von diesem zu- sätzlichen Einkommen auszugehen. Insgesamt sind der Gesuchstellerin somit ab
1. April 2022 monatliche Einkünfte in der Höhe von Fr. 4'000.– netto (Fr. 3'400.– + Fr. 600.–) anzurechnen.
2. Leistungsfähigkeit des Gesuchgegners Die Kammer ging im teilweise aufgehobenen Entscheid von einem Einkommen des Gesuchgegners von monatlich mindestens Fr. 24'963.– netto und einem an- gemessen Bedarf von monatlich Fr. 11'000.– aus (Urk. 197 S. 30 f.). Diese Beträ- ge blieben unbestritten bzw. wurden im Bundesgerichtsentscheid vom 7. Dezem- ber 2021 (Urk. 202) nicht mehr thematisiert. Entsprechend sind der Phase ab
1. April 2022 dieselben Werte zugrunde zu legen. Ausgehend davon bleiben dem Gesuchsgegner monatlich mindestens Fr. 13'963.– (Fr. 24'963.– – Fr. 11'000.–), um den ungedeckten Bedarf der Gesuchstellerin und von E._____ zu decken.
3. Bedarf der Gesuchstellerin und von E._____ ab 1. April 2022 3.1. Mit seinem Entscheid vom 11. November 2020 besiegelte das Bundesge- richt das Ende der Methodenvielfalt zur Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträ- gen. Der Kinderunterhalt darf demgemäss grundsätzlich nur noch unter Anwen- dung der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung berechnet werden. Eine Ausnahme davon sieht das Bundesgericht in besonderen Situationen vor, na- mentlich bei aussergewöhnlich guten Verhältnissen (BGE 147 III 265 E. 6.4 ff.). Zum Betreuungsunterhalt hielt das Bundesgericht fest, dass dieser auch bei
- 21 - überdurchschnittlichen Verhältnissen auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt bleibt (BGE 147 III 265 E. 7.2.). Im vorinstanzlichen wie auch im teilweise aufgehobenen Entscheid ge- langte zur Bedarfsberechnung der Familie die einstufig-konkrete Methode zur Anwendung. Da dies von den Parteien im Berufungsverfahren – sowie später auch im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht – nicht beanstandet wurde, ist für die Unterhaltsberechnung für die Phase ab 1. April 2022 an der einstufig- konkreten Methode festzuhalten. Ob eine besondere Situation – mit bspw. aus- sergewöhnlich guten Verhältnissen – vorliegt, die es erlauben würde, von der vom Bundesgericht verlangten zweistufigen Berechnungsmethode mit Überschussver- teilung abzuweichen, kann daher offenbleiben. Dasselbe gilt in Bezug auf den Be- treuungsunterhalt. Da nicht beanstandet wurde, es seien weitere oder andere Po- sitionen als Lebenshaltungskosten zur Berechnung des Betreuungsunterhalts zu berücksichtigen, kann ungeachtet der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von denjenigen Positionen ausgegangen werden, welche die Vorinstanz ermittelte. 3.2. Die Vorinstanz hat ab Anrechnung eines hypothetischen Einkommens im Bedarf der Gesuchstellerin lediglich die Steuern (gebührender Bedarf und Le- benshaltungskosten), die Fahrzeugkosten (Lebenshaltungskosten) sowie im Be- darf der Tochter die Fremdbetreuungskosten angepasst (Urk. 102 S. 25 und S. 28). Von den Parteien wurde im Berufungsverfahren nicht bemängelt, dass über diese Positionen hinaus weitere Anpassungen im Bedarf notwendig seien. Auch wurden im vorliegenden Verfahren keinerlei Noven geltend gemacht. Für die neue Phase ab 1. April 2022 sind deshalb nur die Positionen Steuern, Fremdbe- treuungs- und Fahrzeugkosten anzupassen, wobei zu deren Neuberechnung auf das Tatsachenfundament abgestellt werden kann, wie es sich dem Gericht im Verfahren LE180019-O präsentierte. Die übrigen Bedarfszahlen entsprechen demnach jenen der Phase von 1. Oktober 2017 bis 31. März 2022 (vgl. Urk. 102 S. 25 und S. 28; Urk. 197 S. 24; siehe hiervor E. B.3.). Für die drei relevanten Po- sitionen sind nachfolgend der gebührende Bedarf der Gesuchstellerin und von E._____ zu bestimmen sowie auch die Lebenshaltungskosten der Gesuchstelle- rin.
- 22 - 3.3. Fahrzeugkosten (Bedarf Gesuchstellerin) Für den gebührenden Bedarf kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausfüh- rungen im teilweise aufgehobenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 197 S. 22 f.). Somit sind der Gesuchstellerin auch für die Phase ab 1. April 2022 monatliche Fahrzeugkosten von Fr. 900.– im Bedarf anzurechnen. Die Vorinstanz berück- sichtigte für die Zeit ab Anrechnung eines hypothetischen Einkommens im Rah- men des Existenzminimums Fr. 125.– für die Mobilität (Urk. 102 S. 25). Dieser Betrag blieb im Berufungsverfahren unbestritten. 3.4. Steuern (Bedarf Gesuchstellerin) 3.4.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchstellerin ab dem Zeitpunkt der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens einen Steuerbetrag für die Gemeinde J._____ [Ortschaft] (ZH) von Fr. 2'000.– pro Monat (Urk. 102 S. 22 ff.). Der Gesuchsgegner anerkennt lediglich Fr. 750.– pro Monat. Er bringt vor, dass die für die Berechnung des Steuerbetrags festgesetzten Unterhaltsbei- träge erheblich tiefer ausfielen, und fügt als Klammerbemerkung "auch aufgrund des Wohnortwechsels der Berufungsbeklagten nach I._____" an (Urk. 112/101 S. 12). Die Gesuchstellerin beanstandet den Steuerbetrag ebenfalls. Sie begrün- det dies damit, dass der Steuertarif in I._____ höher ausfalle, und legt als Ein- kommen für die Berechnung einzig die Unterhaltsbeiträge des Gesuchsgegners zugrunde, nicht aber ein zusätzliches hypothetisches Einkommen (Urk. 116 S. 16). 3.4.2. Die vorinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeiträge ab Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sind – entgegen der gesuchsgegnerischen Ansicht – zu bestätigen (siehe hiernach E. C.4.). Entsprechend führen seine diesbezügli- chen Vorbringen auch nicht dazu, dass sich die vorinstanzlich festgelegte Steuer- last ändert. Zum Einwand der Parteien, der Umzug nach I._____ hätte Einfluss auf die Steuerlast, ist Folgendes zu sagen: Der Umzug erfolgte im April 2018 und somit zwar erst im Berufungsverfahren, allerdings noch lange bevor der teilweise aufgehobene Entscheid erging (Urk. 101 S. 4). Dieses Novum im Berufungsver- fahren fand somit bereits in den teilweise aufgehobenen Entscheid Eingang. In
- 23 - diesem Entscheid begründete die Kammer keine neue Phase, sondern ging auch für die Zeit ab Umzug nach I._____ unverändert von der vorinstanzlich zugrunde gelegten Steuerlast von Fr. 1'770.– monatlich aus (Urk. 197 S. 23 f.). Das Bun- desgericht rügte die Kammer in seinem Rückweisungsentscheid nicht dafür. Wie an anderer Stelle bereits ausgeführt wurde, ist die Kammer an den bundesgericht- lichen Entscheid vom 7. Dezember 2021 gebunden. Es ist ihr verwehrt, der Über- prüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsent- scheid des Bundesgerichts ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwä- gung gezogen worden sind (siehe hiervor E. B.3.). Für die neu definierte Phase ab 1. April 2022 bedeutet dies, dass nicht überprüft werden darf, inwiefern der Umzug nach I._____ eine Änderung der Steuerlast mit sich zieht, sondern nur, welchen Einfluss die Anrechnung des hypothetischen Einkommens der Gesuch- stellerin auf die Steuerlast hat. Die Vorinstanz berechnete das steuerbare Einkommen der Gesuchstelle- rin mit Hinweis auf das summarische Verfahren stark vereinfacht: Sie addierte für die jeweilige Periode den monatlichen Bedarf der Gesuchstellerin (ohne Steuern) mit dem monatlichen Bedarf der Tochter und rechnete das Ergebnis auf ein Jahr hoch. Allfällige Abzüge wie Berufsauslagen oder den Kinderabzug sowie den zur Deckung der anfallenden Steuern dienenden Unterhaltsanteil liess sie bewusst ausser Acht (Urk. 102 S. 22 ff.). Dieses Vorgehen wurde von den Parteien nicht beanstandet, was es zu berücksichtigen gilt. Für die letzte Phase vor Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (Phase 2 des vorinstanzlichen Urteils) kam die Vorinstanz auf dieser Basis auf ein steuerbares Jahreseinkommen der Gesuch- stellerin von Fr. 147'132.–, ab Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (Phase 3 des vorinstanzlichen Urteils) auf ein steuerbares Jahreseinkommen der Gesuchstellerin von Fr. 156'732.–. Mittels Steuerberechnungstool des Kantons Zürich ermittelte die Vorinstanz für die Gemeinde J._____ für die 2. Phase eine monatliche Steuerlast der Gesuchstellerin im Betrag von Fr. 1'770.– und für die
3. Phase eine monatliche Steuerlast von Fr. 2'000.– (Urk. 102 S. 23 f.). Mit ande- ren Worten erhöhte sich die Steuerlast der Gesuchstellerin durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens gemäss Einschätzung der Vorinstanz um
- 24 - knapp 13 Prozent ((Fr. 2'000.– – Fr. 1'770.–) / 1'770.–). In I._____ fällt die Steuer- last für die Gesuchstellerin höher aus, wie die Konsultation des Steuerberech- nungstools des Kantons Waadt ergibt (https://www.vd.ch/themes/etat-droit- finances/impots/impots-pour-les-individus/calculer-mes- impots/#h2_vd_calculette_resultats; besucht am 10. Mai 2022). Wie bereits erläu- tert, ist für den vorliegenden Fall aber nicht entscheidend, wie hoch die Steuern in I._____ gesamthaft ausfallen, sondern nur, welchen Einfluss das hypothetische Einkommen der Gesuchstellerin auf die Steuerlast hat. Wie zu zeigen sein wird, entspricht der Bedarf der Gesuchstellerin (ohne Steuern) und der Bedarf von E._____ in der Phase ab 1. April 2022 demjenigen Bedarf, welchen auch die Vo- rinstanz für die Phase ab Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ermittelt hat (siehe hiernach E. C.3.6.). Da die vereinfachte Berechnungsmethode der Vo- rinstanz für das steuerbare Einkommen nicht beanstandet wurde, ist somit auch für die Phase ab 1. April 2022 von einem steuerbaren Jahreseinkommen der Ge- suchstellerin von Fr. 156'732.– auszugehen. Unter Konsultation des Steuertools des Kantons Waadt resultiert für diese Phase ein monatlicher Steuerbetrag von Fr. 3'050.– (Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuern). Im Ver- gleich dazu resultiert für den Fall, dass der Gesuchstellerin kein hypothetisches Einkommen anzurechnen wäre – ausgehend also von einem steuerbaren Ein- kommen von Fr. 147'132.– –, ein monatlicher Steuerbetrag von Fr. 2'743.– (Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuern). In I._____ erhöht sich die Steuerlast durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens so- mit um 11 Prozent ((Fr. 2'743.– – Fr. 3'050.–) / Fr. 2'743.–), d.h. um zwei Prozent weniger, als dies in J._____ der Fall wäre. Diese Differenz von zwei Prozent ist vernachlässigbar. Der Betrag von Fr. 2'000.– monatlich, den die Vorinstanz der Gesuchstellerin ab Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für die Steu- ern in J._____ einsetzte, kann somit unverändert für die Phase ab 1. April 2022 in I._____ übernommen werden. Dies rechtfertigt sich umso mehr, da es sich beim von der Vorinstanz ermittelten Steuerbetrag nur um einen Schätzwert handelt und sich die künftige Wohnsituation der Gesuchstellerin unsicher gestaltet – schliess- lich steht bekanntermassen fest, dass ihr Umzug in die Westschweiz unfreiwillig erfolgte (vgl. die entsprechenden Ausführungen in Urk. 197 S. 20 f.).
- 25 - 3.5. Fremdbetreuung (Bedarf E._____) Die Vorinstanz setzte im Bedarf von E._____ ab Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens einen Betrag für Fremdbetreuung von Fr. 800.– monatlich ein und begründete dies damit, dass die 50 %-Anstellung der Gesuchstellerin dazu führe, dass E._____ in gewissem Umfang auf Fremdbetreuung angewiesen sei (Urk. 102 S. 26 ff.). Die Gesuchstellerin macht schon für die Phasen vor Anrech- nung eines hypothetischen Einkommens Fremdbetreuungskosten von monatlich über Fr. 1'000.– geltend (Urk. 116 S. 19). Dem kamen die Vorinstanz sowie die Kammer im teilweise aufgehobenen Entscheid nicht nach (Urk. 102 S. 28; Urk. 197 S. 25 f.), was von der Gesuchstellerin nicht weiter angefochten wurde. Der Gesuchsgegner anerkennt ab Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens nur einen Betrag in der Höhe von monatlich Fr. 600.–, bringt dazu al- lerdings lediglich vor, er gehe davon aus, dass die Kosten für familienergänzende Betreuung in der Westschweiz tiefer ausfielen als im Kanton Zürich – eine Abklä- rung sei nicht möglich gewesen (Urk. 112/101 S. 13 f.). Die Argumentation des Gesuchgegners ist unsubstantiiert, weshalb ihr nicht gefolgt werden kann. Dar- über hinaus ist festzuhalten, dass es sich beim von der Vorinstanz eingesetzten Betrag um einen Schätzwert handelt. Die Vorinstanz ermittelte gestützt auf das Reglement für die schulergänzende Betreuung der Gemeinde J._____ einen mo- natlichen Fremdbetreuungsbetrag von Fr. 730.–, rundete diesen schliesslich aber auf Fr. 800.– auf, da sie erkannte, dass die künftige Wohnsituation der Gesuch- stellerin nicht klar sei und der Betrag deshalb variieren könne (Urk. 102 S. 26 ff.). Somit kalkulierte die Vorinstanz etwaige Abweichungen bewusst ein, weshalb der Einwand, dass die Gesuchstellerin in der Zwischenzeit in I._____ wohne, für sich alleine ohnehin nicht ausreichen würde, um von der Schätzung der Vorinstanz abzuweichen. Nach dem Gesagten ist im Bedarf von E._____ für die Phase ab 1. April 2022 ein monatlicher Betrag von Fr. 800.– einzusetzen.
- 26 - 3.6. Der monatliche Bedarf und die monatlichen Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin präsentieren sich ab dem 1. April 2022 somit wie folgt: gebührender Be- Lebenshal- darf ab tungskosten ab 01.04.2022 01.04.2022 Grundbetrag Fr. 5'400.– Fr. 1'350.– Wohnkosten Fr. 3'000.– Fr. 3'000.– Krankenkasse Fr. 347.– Fr. 347.– Franchise Fr. 25.– Fr. 25.– Kommunikation Fr. 110.– Fr. 110.– Serafe* Fr. 39.– Fr. 39.– Versicherungen Fr. 50.– Fr. 50.– Mobilität Fr. 900.– Fr. 125.– Steuern Fr. 2'000.– Fr. 2'000.– Total (gerundet) Fr. 11'871.– Fr. 7'046.–
* Die seit 1. Januar 2021 geltende Reduktion der Serafe-Gebühren von Fr. 30.– pro Jahr ist vorliegend aufgrund der geringen Differenz vernachlässigbar. 3.7. Der monatliche Bedarf von E._____ präsentiert sich für die Phase ab
1. April 2022 wie folgt: Grundbetrag Fr. 800.– Wohnkosten Fr. 1'500.– Krankenkasse Fr. 90.– Fremdbetreuung Fr. 800.–
- 27 - Total Fr. 3'190.–
4. Unterhaltsbeiträge ab 1. April 2022 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist die Unterhaltspflicht des Gesuch- gegners für die Phase ab 1. April 2022 neu zu berechnen. Es ist ein Ehegatten- und ein Kinderunterhalt zuzusprechen, wobei letzterer wiederum in Bar- und Be- treuungsunterhalt zu unterteilen ist. 4.1. Der Barbedarf von E._____ beträgt Fr. 3'190.– pro Monat. Abzüglich der Kinderzulagen von Fr. 200.– resultiert ein monatlicher Barunterhalt von Fr. 2'990.–. 4.2. Neben dem Barunterhalt steht dem Kind seit 1. Januar 2017 auch ein sog. Betreuungsunterhalt zu. Grundlage dafür bildet Art. 285 Abs. 2 ZGB. Danach dient der Unterhaltsbeitrag "auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte". Der Betreuungsunterhalt soll die bestmögliche Be- treuung (unter dem Blickwinkel des Kindeswohls) ermöglichen (Botschaft Kinder- unterhalt, in BBl 2014 554; nachfolgend "Botschaft") und die Lebenshaltungskos- ten des betreuenden Elternteils umfassen, soweit er aufgrund der Betreuung nicht selbst für diese Kosten aufkommen kann (Botschaft S. 551, 552 oben, 554, 555 unten f.). Die Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin betragen monatlich Fr. 7'046.–. Im Umfang von Fr. 4'000.– monatlich (Fr. 3'400.– + Fr. 600.–) kann sie diese selber tragen. Der Gesuchsgegner ist deshalb neben dem Barunterhalt zur Leistung eines monatlichen Betreuungsunterhalts von Fr. 3'046.– zu verpflich- ten. 4.3. Damit die Gesuchstellerin die eheliche Lebenshaltung weiterpflegen kann, ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, ihr die Differenz zwischen den durch den Betreuungsunterhalt sowie durch die eigenen Einnahmen gedeckten Lebenshal- tungskosten und ihrem gebührenden Bedarf zu bezahlen, sofern sein Einkommen dafür ausreicht. Nach Abzug der gedeckten Lebenshaltungskosten der Gesuch-
- 28 - stellerin von Fr. 7'046.– monatlich von ihrem gebührenden Gesamtbedarf von Fr. 11'871.– monatlich verbleibt ein offener Bedarf von Fr. 4'825.– pro Monat. Beim Gesuchsgegner resultiert bei Annahme eines monatlichen Einkommens von mindestens Fr. 24'963.– nach Abzug seines eigenen Bedarfs von Fr. 11'000.– pro Monat und des Bar- und Betreuungsunterhalts für E._____ in der Höhe von mo- natlich Fr. 6'036.– ein monatlicher Freibetrag von mindestens Fr. 7'927.–. Er ver- mag mit seinem Einkommen den verbleibenden Bedarf der Gesuchstellerin ohne weiteres zu decken. Entsprechend ist er ab 1. April 2022 zur Leistung eines Ehe- gattenunterhalts an die Gesuchstellerin von monatlich Fr. 4'825.– zu verpflichten.
5. Unterhaltsbeiträge bis 31. März 2022 5.1. Der Vollständigkeit halber ist nochmals daran zu erinnern, dass die übri- gen Phasen gemäss bundesgerichtlichem Entscheid Bestand haben. Die Bildung der neuen Phase ab Anrechnung eines hypothetischen Einkommens führt aller- dings dazu, dass die direkt vorangehende Phase nicht mehr für die weitere Dauer des Getrenntlebens, sondern nur bis zum 31. März 2022 gilt. Darüber hinaus blei- ben die Phasen so, wie sie die Vorinstanz und die Kammer im teilweise aufgeho- benen Entscheid ermittelten (Urk. 102 S. 36 ff.; Urk. 197 S. 34 ff.). 5.2. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin persönlich folglich ab 1. Juli 2016 bis 30. September 2017 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 13'350.– so- wie ab 1. Oktober 2017 bis 31. März 2022 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'950.– zu bezahlen. 5.3. An den Unterhalt der Tochter hat der Gesuchsgegner zuzüglich allfälliger Kinderzulagen monatliche Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 7'860.– (da- von Fr. 5'670.– Betreuungsunterhalt) ab 1. Juli 2016 bis 30. September 2017, Fr. 8'880.– (davon Fr. 6'690.– Betreuungsunterhalt) ab 1. Oktober 2017 bis
30. Juni 2018 sowie Fr. 8'280.– (davon Fr. 6'090.–) ab 1. Juli 2018 bis 31. März 2022 zu leisten. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- 29 -
1. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 6 bis 8) blieb von der teilweisen Aufhebung des Urteils vom 20. Dezember 2019 durch das Bundesgericht unberührt und ist definitiv geworden. Hingegen wies das Bundesgericht die Sache auch zur Neubeurteilung der Kosten des Berufungsver- fahrens an die Kammer zurück (Urk. 202 S. 13 und S. 15). Die Höhe der Ge- richtsgebühr, welche die Kammer im teilweise aufgehobenen Entscheid in An- wendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 7'500.– festsetzte, wurde im Bundesgerichtsentscheid nicht themati- siert. Entsprechend hat es dabei zu bleiben. Die Prozesskosten werden grund- sätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).
2. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden die Herausgabe des Por- sches Panamera sowie die Unterhaltsfrage. Im vorliegenden Verfahren war ledig- lich noch über Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin zu entscheiden. Bezüglich der übrigen Anträge der Parteien wurde im teilweise aufgehobenen Entscheid bereits endgültig entschieden, dass der Gesuchsgegner vollumfänglich unterliegt. In Bezug auf die Frage der Eigenversorgungskapazität der Gesuchstel- lerin verlangt diese, ihr sei kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Ihrem diesbezüglichen Antrag wird für die Zeit bis und mit 31. März 2022 entsprochen, während der Gesuchsgegner mit seinem Antrag vollumfänglich unterliegt. In Be- zug auf die Phase ab 1. April 2022 ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz sprach der Gesuchstellerin einen monatlichen Ehegattenunterhalt von Fr. 4'825.– und an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter E._____ einen Betrag zuzüglich allfälliger Kinderzulagen von monatlich Fr. 6'036.– (davon Fr. 3'046.– Betreu- ungsunterhalt) zu, insgesamt somit Fr. 10'861.– pro Monat (Urk. 102 S. 39). Von diesem Betrag wird auch im vorliegenden Urteil ausgegangen. Während die Ge- suchstellerin für diese Phase einen monatlichen Ehegattenunterhalt von Fr. 4'950.– und einen Kinderunterhalt von Fr. 8'281.– (davon Fr. 6'091.– Betreu- ungsunterhalt) verlangt, insgesamt also einen Betrag von Fr. 13'231.– monatlich (Urk. 101 S. 2), macht der Gesuchsgegner geltend, die Unterhaltspflicht umfasse
- 30 - lediglich Fr. 2'000.– Kinderunterhalt pro Monat (davon Fr. 900.– Betreuungsunterhalt); ein Ehegattenunterhalt entfalle in dieser Phase (Urk. 112/101 S. 2). Die Gesuchstellerin weicht mit ihrem Antrag somit Fr. 2'370.– (Fr. 13'231.– - Fr. 10'861.–) pro Monat vom zugesprochenen Betrag ab, der Ge- suchsgegner Fr. 8'861.– (Fr. 10'861.– - Fr. 2'000.–) pro Monat. Sogar alleine mit Blick auf diese letzte Phase, die notabene erst am 1. April 2022 begann, müsste der Gesuchsgegner die Mehrheit der Kosten, nämlich rund 80 %, tragen, da die Gesuchstellerin in diesem Umfang, er aber nur zu rund 20 % obsiegt (Fr. 8'861.– / (Fr. 2'370.– + Fr. 8'861.–) = 0.79; Fr. 2'370.– / (Fr. 2'370.– + Fr. 8'861.–) = 0.21). Es ist somit offensichtlich, dass der Gesuchsgegner unter Berücksichtigung der gesamten Anträge im Berufungsverfahren grossmehrheitlich unterliegt, weshalb sich eine konkrete Berechnung erübrigt und die gesamten Kosten dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen sind.
3. Die Kosten sind mit den Kostenvorschüssen beider Parteien von je Fr. 5'500.– zu verrechnen, und der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, der Ge- suchstellerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 2'000.– (Fr. 5'500.– [Kostenvorschuss Gesuchstellerin] - (Fr. 11'000.– [Kostenvorschüsse beider Parteien] - Fr. 7'500.– [Gerichtsgebühr])) zu ersetzen. Darüber hinaus er- wog die Kammer im teilweise aufgehobenen Entscheid, dass der Gesuchsgegner zu verpflichten sei, der Gesuchstellerin entsprechend dem Ausgang des Verfah- rens eine Parteientschädigung von Fr. 6'500.– zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer, mithin Fr. 7'000.50, zu bezahlen. Mangels weiterer Umtriebe der Parteien im vorliegen- den Verfahren hat es dabei zu bleiben. Es wird erkannt:
1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich folgen- de monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 13'350.– ab 1. Juli 2016 bis 30. September 2017; Fr. 4'950.– ab 1. Oktober 2017 bis 31. März 2022;
- 31 - Fr. 4'825.– ab 1. April 2022 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens. Die Unterhaltsbeiträge sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monat- lich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar.
2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter E._____ monatlich wie folgt Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen: Fr. 7'860.– ab 1. Juli 2016 bis 30. September 2017; (nämlich Barunterhalt: Fr. 2'190.–; Betreuungsunterhalt: Fr. 5'670.–) Fr. 8'880.– ab 1. Oktober 2017 bis 30. Juni 2018; (nämlich Barunterhalt: Fr. 2'190.–; Betreuungsunterhalt: Fr. 6'690.–) Fr. 8'280.– ab 1. Juli 2018 bis 31. März 2022 (nämlich Barunterhalt: Fr. 2'190.–; Betreuungsunterhalt: Fr. 6'090.–) Fr. 6'036.– ab 1. April 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens; (nämlich Barunterhalt: Fr. 2'990.–; Betreuungsunterhalt: Fr. 3'046.–). Die Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'500.– festgesetzt.
- 32 -
6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt und mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor- schüssen verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstel- lerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 2'000.– zu ersetzen.
7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'000.50 zu bezahlen.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 33 - Zürich, 17. Juni 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: ip