Sachverhalt
unrichtig festgestellt und damit Art. 310 lit. b ZPO und Art. 272 ZPO verletzt (Urk. 42 Rz. 18). Aus dem Umstand, dass die Ehegatten seit mehr als einem Jahr räumlich getrennt leben würden und das laufende Eheschutzverfahren seither ihr einziges Diskussionsforum sei, könne vernünftigerweise nur eine endgültige Trennung gefolgert werden. Eine finanzielle Unterstützung der Gesuchstellerin durch den Gesuchsgegner könne nur noch geschuldet sein, soweit deren Ei- genversorgung begründeterweise nicht ausreiche. Es seien keine objektiven Gründe ersichtlich, welche dagegen sprechen würden, der Gesuchstellerin einen Vollerwerb zuzumuten. Weder müsse sie Kinderbetreuungsaufgaben wahrneh- men noch könne sie sich auf die "45-Regel" oder die finanziellen Verhältnisse be- ziehungsweise ihren Status berufen. Zudem spreche für einen Vollerwerb auch der Umstand, dass die gemeinsame Tochter unbestrittenermassen Anspruch auf Mündigenunterhalt gegenüber beiden Eltern habe. Die Gesuchstellerin sei seit ih- ren Ausbildungen im Jahr 2015 ununterbrochen in der Fitnessbranche tätig und dort würde ein Nachfrageüberhang an Personal bestehen. Mittlerweile könne auch nicht mehr mit dem Damoklesschwert der Corona-Pandemie argumentiert werden. Zusätzlich würden Optionen im Bereich KV, Übersetzung, Reinigung o- der Gastronomie bestehen. Tatsache sei, dass die Gesuchstellerin keine einzige Bewerbung vorgewiesen habe. Da bis anhin nur Stundenlohnabrechnungen vor- liegen würden und das Arbeitspensum unklar sei, müsse rechtsprechungsgemäss
- 18 - auf statistische Angaben abgestellt werden. Gemäss Bundesamt für Statistik kön- ne die Gesuchstellerin bei einem Pensum von 100% monatlich gerundet Fr. 5'340.– verdienen, was die Vorinstanz als statistisch belegt anerkenne. Even- tualiter könne im Tieflohnbereich mindestens Fr. 4'000.– netto verdient werden (Urk. 42 Rz. 18 f.). 4.3. Die Gesuchstellerin entgegnet, sie habe mit ihrer Tätigkeit als Fitnessin- strukteurin bis zur Trennung nie mehr als Fr. 1'310.– netto pro Monat verdient. Ihr Einkommen variiere je nach Auftragslage stark. Sie bemühe sich, in ihrem Sektor ein konstantes Einkommen zu erzielen. Dies brauche Zeit und könne nicht, wie vom Gesuchsgegner gefordert, innerhalb kürzester Frist verlangt werden. Der Gesuchsgegner verdiene gut und habe die Familie immer versorgt. Die Parteien hätten einen guten Lebensstandard gehabt, welcher während der Trennung fort- lebe und auch die Basis für den nachehelichen Unterhalt bilden werde. Nicht ver- gessen werden dürfe, dass die Gesuchstellerin zum Zeitpunkt der Trennung be- reits 53 Jahre alt gewesen sei. Das Angebot im Fitnessbereich in ihrem Alter sei gerichtsnotorisch nicht vorhanden. Eine sofortige Anrechnung eines 100% Ar- beitspensums sei daher ausgeschlossen. Es sei der Gesuchstellerin demzufolge ausreichend Zeit einzuräumen, um sich auf dem Arbeitsmarkt zu etablieren und allenfalls weitere Einkommensquellen zu erschliessen. Der Entscheid, dass die Gesuchstellerin im Fitnessbereich tätig sei und Teilzeit arbeite, sei in der Ehe an- gelegt gewesen und vom Gesuchsgegner mitgetragen worden. Die Gesuchstelle- rin dürfe auf den Fortbestand dieser Entscheidung vertrauen und müsse nicht kurzfristig den aufgenommenen Berufsplan umstellen. Dabei sei auch zu berück- sichtigen, dass die Trennung für die Gesuchstellerin plötzlich und unerwartet ge- kommen sei. Sie habe demnach gar nicht die Zeit gehabt, sich umzuorientieren oder ihr Pensum wesentlich auszubauen. Die Gesuchstellerin schöpfe ihre Ei- genversorgungskapazität im Rahmen der Trennungszeit voll aus, indem sie sich ständig um neue Verträge bemühe. Mehr könne ihr im Fitnessbereich nicht zu- gemutet werden. Zudem verkenne der Gesuchsgegner, dass der Unterhaltsan- spruch auch die Aufteilung eines Überschusses mitbeinhalte, da von einer le- bensprägenden Ehe auszugehen sei. Es könne nicht erkannt werden, dass die Gesuchstellerin nach Ablauf von einem Trennungsjahr keinen Unterhaltsanspruch
- 19 - mehr habe, auch wenn man ihr ein 100% Arbeitspensum zumuten würde. Bestrit- ten werde, dass die Gesuchstellerin bei einem 100%-Pensum Fr. 5'340.– netto oder mindestens Fr. 4'000.– verdienen könne. Ausgehend von einem Einkommen in der Höhe von Fr. 1'310.– bei einem 50% Arbeitspensum könne maximal von Fr. 2'620.– bei einem 100% Arbeitspensum ausgegangen werden (Urk. 55 S. 4 f.). 4.4.1. Ist erstellt, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, hat das Eheschutzgericht im Rah- men von Art. 163 ZGB die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien im Sinne von Art. 125 ZGB miteinzubeziehen und aufgrund der neuen Lebensver- hältnisse zu prüfen, ob und in welchem Umfang vom Ehegatten, der bisher den gemeinsamen Haushalt geführt hat, davon aber nach dessen Aufhebung entlastet ist, erwartet werden kann, dass er seine Arbeitskraft anderweitig einsetze und ei- ne Erwerbstätigkeit aufnehme oder ausdehne (vgl. BGE 147 III 301 E. 6.2; BGE 138 III 97 E. 2.2; BGE 137 III 385 E. 3.1; BGE 130 III 537 E. 3.2). Dass eine vor- handene Arbeitskapazität auszuschöpfen ist, entspricht auch einem allgemeinen Grundsatz im Unterhaltsrecht (vgl. BGE 143 III 233 E. 3.2; BGE 137 III 118 E. 2.3; BGE 128 III 4 E. 4a). Nicht erlaubt ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sodann, vom Schulstufenmodell mit der pauschalen Begründung abzuweichen, dass genügend finanzielle Mittel vorhanden seien, um den Bedarf der Familie zu decken, und der Unterhaltsberechtigte deshalb keiner Arbeit nach- gehen beziehungsweise das Arbeitspensum nicht ausdehnen müsse. Vielmehr sind in Fällen, in denen keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehe- lebens besteht, im Rahmen von Art. 163 ZGB die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien, namentlich der Vorrang der Eigenversorgung, bereits ab dem Trennungszeitpunkt massgebend (BGE 147 III 308 E. 5.2; BGE 147 III 301 E. 6.2; BGE 147 III 249 E. 3.4.4; BGer 5A_42/2020 vom 30. März 2021, E. 5.5). Die im gemeinsamen Haushalt praktizierte Aufgabenteilung kann nicht in alle Ewigkeit fortgesetzt werden; es würde sonst über die Tatsache hinweggesehen, dass mit der Trennung neue Lebensverhältnisse einhergehen, welche zwangsläufig von denjenigen abweichen, unter denen sich die Ehegatten auf eine bestimmte Auf- gabenteilung verständigt haben (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6).
- 20 -
- 21 - 4.4.2. Nach der Rechtsprechung darf das Gericht bei der Festsetzung von Un- terhaltsbeiträgen von einem hypothetischen Einkommen ausgehen, falls und so- weit die unterhaltsberechtigte oder unterhaltspflichtige Person bei ihr zuzumuten- der Anstrengung mehr verdienen könnte, als sie effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss sie aber ausser Betracht bleiben (BGer 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019, E. 3.2.2.1. m.w.H.). Die Zumut- barkeit und die Möglichkeit, ein Einkommen zu erzielen, sind zwei Voraussetzun- gen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Welche Tätigkeit als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das an- genommene Einkommen effektiv erzielbar ist, bildet hingegen eine Tatfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung zu beantworten ist. Auch im letzteren Fall müssen aber die Tatsachen als vorhan- den festgestellt sein, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen. Dazu gehören insbesondere die berufliche Qualifikation, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, das Alter und der Gesundheitszustand, persönliche und geographische Gegebenheiten sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt. Nicht ausschlaggebend ist nach Aufhebung der "45er-Regel" durch das Bundesgericht hingegen allein das Alter als solches (vgl. BGE 147 III 308 E. 5; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; BGE 128 III 4 E. 4; BGE 117 II 16 E. 1b). Die Unmöglichkeit, ein bestimmtes Einkommen zu erzielen, kann eine Partei insbesondere durch den Nachweis ernsthafter vergeblicher Suchbemühun- gen und die Darlegung der Erfahrungswerte erbringen, welche die fehlende Mög- lichkeit einer entsprechenden Anstellung aufzeigen (BGer 5A_467/2020 vom
7. September 2020, E. 4.2). 4.5.1. Das vorliegende Eheschutzverfahren wurde am 16. April 2021 vor Vor- instanz anhängig gemacht. Die Parteien gehen beide unbestrittenermassen nicht davon aus, dass sie wieder zusammenkommen könnten. Entsprechend ist nicht mit der Wiederaufnahme eines gemeinsamen Haushalts beziehungsweise des Ehelebens zu rechnen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aktualisiert sich damit die Pflicht zur Eigenversorgung bereits ab dem Trennungszeitpunkt. Im vorinstanzlichen Urteil wurde davon Vormerk genommen, dass die Parteien spä- testens seit dem 3. Februar 2021 getrennt leben (Urk. 43 S. 29). Ein wesentlicher
- 22 - Betreuungsaufwand für die volljährige Tochter C._____ wird seitens der Gesuch- stellerin nicht vorgebracht und ist aufgrund der Erwägungen hiervor auch nicht er- sichtlich. Die Gesuchstellerin ist mittlerweile 54 Jahre alt. Abgesehen von der Be- lastung durch die damalige plötzliche Trennung vom Gesuchsgegner (vgl. Urk. 14 S. 8 f.) bringt die Gesuchstellerin keine physischen oder psychischen Beeinträch- tigungen und auch anderweitig keine Gründe vor, die einer uneingeschränkten Erwerbstätigkeit entgegenstünden. Vor dem Hintergrund der hiervor zitierten Rechtsprechung ist der Gesuchstellerin somit ein hypothetisches Einkommen an- zurechnen. Es darf von einer vollen Erwerbsfähigkeit der Gesuchstellerin ausge- gangen werden, weshalb grundsätzlich ein Arbeitspensum von 100% zumutbar erscheint. 4.5.2. Die Gesuchstellerin verfügt über ein im Jahre 1990 abgeschlossenes Studium in englischer Literatur an der H._____ Universität in I._____. Nachdem sie von September 1992 bis Januar 1993 als Sekretärin beim J._____ Institut in I._____ arbeitete, war sie von November 1997 bis August 1998 als Sekretärin und Sachbearbeiterin bei der K._____ Ltd. in Zürich zunächst zu 100% und ab März 1998 in einem 50%-Pensum tätig (vgl. Urk. 11/17 und Urk. 14 S. 6 f.). In den Jah- ren von 2015 bis 2019 absolvierte die Gesuchstellerin diverse Aus- und Weiterbil- dungen als Fitnessinstruktorin, wobei ein Fokus auf Gruppenfitness gelegt wurde (vgl. Urk. 11/17; Urk. 14 S. 6; Urk. 26 S. 2 ff.). 4.5.3. Gemäss Lohnbuch der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich liegt die Monatslohn-Empfehlung für eine Fitnesstrainerin in der Deutschschweiz – bei berufsüblichen 43 Arbeitsstunden pro Woche, mehrjähriger Berufserfahrung und non-formalen Abschlüssen – gestützt auf die Lohnempfehlungen des Schweizeri- schen Fitness- und Gesundheitscenter-Verbandes (nachfolgend: SFGV) bei einer unteren Bandbreite von Fr. 2'800.– und einer oberen Bandbreite von Fr. 3'600.– brutto (TOSONI, in: Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Wirt- schaft und Arbeit [Hrsg.], Lohnbuch Schweiz 2022, S. 592). Gestützt auf den sta- tistischen Lohnrechner des Bundes "Salarium" (https://www.gate.bfs.admin.ch/salarium/public/index.html#/calculation; zuletzt be- sucht am 10. Januar 2023) liegt der Brutto-Lohnmedian für eine Fitnessinstrukto-
- 23 - rin (Branche: Dienstleistungen des Sports; Berufsgruppe: Nicht akademische ju- ristische, sozialpflegerische, kulturelle und verwandte Fachkräfte; Stellung im Be- trieb: Ohne Kaderfunktion; Wochenstunden: 42 Stunden; Ausbildung: Unterneh- mensinterne Ausbildung; Alter: 54 Jahre; Dienstjahre: 0 [gemeint ist nicht die Ar- beitserfahrung, sondern die Anzahl Jahre der Zugehörigkeit zu einem Unterneh- men]; Unternehmensgrösse: Weniger als zwanzig Beschäftigte; Sonderzahlun- gen: Nein; Monats-/Stundenlohn: Stundenlohn) exklusiv 13. Monatslohn bei ca. Fr. 4'560.– für die Region Zürich. Unter Konsultation des Netto-Lohnrechners der ETH Zürich (https://ethz.ch/de/die-eth-zuerich/arbeiten-lehren- forschen/welcome-center/services-und-downloads/lohnrechner.html; letztmals be- sucht am 10. Januar 2023) und ausgehend von dem vorgenannten 100%- Pensum exkl. 13. Monatslohn resultiert gemäss Lohnempfehlung des SFGV ein monatliches Netto-Lohnmittel von gerundet Fr. 2'755.– und gemäss "Salarium" ein monatlicher Netto-Lohnmedian von gerundet Fr. 3'925.–. Diese Werte dienen als Anhaltspunkt. Gemäss einem neueren Bericht des Bundesamts für Sport (nach- folgend: BASPO) über die Befunde zur Sportaktivität und zum Sportinteresse der Schweizer Bevölkerung hat die Sportaktivität allgemein und von Personen in der zweiten Lebenshälfte in den letzten Jahren in der Schweiz stark zugenommen. Dabei seien es weniger die Männer als vielmehr die Frauen, welche ihre Sportak- tivität im Alter gesteigert hätten (LAMPRECHT/BÜRGI/STAMM, BASPO [Hrsg.], Sport Schweiz 2020: Sportaktivität und Sportinteresse der Schweizer Bevölkerung, S. 9 und S. 16). 4.5.4. Unter Berücksichtigung dieser Entwicklung, der gegenwärtig tiefen Ar- beitslosenquote sowie der einstweilen entspannten Lage im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin ihr Pensum als Fitnessinstruktorin auch im Alter von 54 Jahren noch bis zu einer Vollzeitbeschäftigung ausbauen kann. Die Gesuchstellerin hat denn auch keine Nachweise ernsthafter, aber vergeblicher Suchbemühungen ins Recht gelegt und auch keine Erfahrungswerte erbracht, welche die fehlende Mög- lichkeit einer entsprechenden Anstellung aufzeigen würden. Das Erzielen eines monatlichen Netto-Einkommens in der Höhe von mindestens Fr. 3'340.– erscheint vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen somit sowohl zumutbar als
- 24 - auch möglich. Der Gesuchstellerin ist im Ergebnis ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 3'340.– netto pro Monat anzurechnen. 4.6. Bei der Frage nach dem Zeitpunkt der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens gilt es zu berücksichtigen, dass der betroffenen Person eine ange- messene Übergangsfrist einzuräumen ist, um die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen. Die Frist ist nach Möglichkeit grosszügig und den Um- ständen des Einzelfalles angepasst zu bemessen, denn die Neu- beziehungswei- se Umorientierung auf dem Arbeitsmarkt und ein allfälliger Bewerbungsprozess beanspruchen regelmässig nicht wenig Zeit (vgl. BGE 147 III 308 E. 5.4; BGE 144 III 481 E. 4.6; BGE 129 III 417 E. 2.2; BGer 5A_569/2021 vom 17. Juni 2022, E. 2.1.3.2.). In der Gerichtspraxis haben sich drei bis maximal sechs Monate als Standard eingespielt (FamKomm Scheidung- BÜCHLER/RAVEANE, Art. 125 ZGB N 23 m.w.H.). Das Bundesgericht hat allerdings festgehalten, dass längere Über- gangsfristen angezeigt sein können, wenn diese eine klare Erhöhung der Ei- genversorgungskapazität begünstigen (BGE 147 III 308 E. 5.4). Sind eheliche Nachteile auszugleichen, muss dies umso mehr gelten. Umgekehrt ist eine Über- gangsfrist kürzer zu bemessen oder ganz entbehrlich, wenn die Trennungsphase lange gedauert hat, so dass der Pflichtige bereits genügend Zeit hatte, um sich auf seine neue Situation einzustellen. Eine rückwirkende Anrechnung des hypo- thetischen Einkommens ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar war oder in Fällen von Rechtsmissbrauch (AFFOLTER, Das hypothetische Einkommen im Familienrecht – ein Überblick, in: AJP 2020 S. 833 ff., S. 843; MAIER, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in: FamPra.ch 2014 S. 302 ff., S. 342 m.w.H.). 4.7. Unstrittig blieb, dass die Parteien spätestens seit dem 3. Februar 2021 getrennt leben (vgl. Urk. 1 S. 2; Urk. 14 S. 1; Urk. 12; Urk. 28 S. 2 und Urk. 43 S. 5). Der Gesuchstellerin wurde gemäss vorinstanzlichem Urteil vom
30. Dezember 2021 ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Dieses orien- tierte sich an einem von der Gesuchstellerin bereits einmal erzielten Lohn und
- 25 - wurde mit Fr. 2'230.– pro Monat beziffert (Urk. 43 S. 13 ff.). Im Vergleich zur Vo- rinstanz ist nunmehr von einem gerundet Fr. 1'110.– höheren hypothetischen Ein- kommen auszugehen. In die Bemessung der Übergangsfrist einzubeziehen sind neben der bisherigen Trennungsdauer auch die guten finanziellen Verhältnisse der Familie und die durchaus klassische Rollenverteilung während des Zusam- menlebens. Die Erhöhung des hypothetischen monatlichen Einkommens um ge- rundet Fr. 1'110.– wird der Gesuchstellerin in diesem Umfang erst mit vorliegen- dem Entscheid eröffnet. Sie muss sich nunmehr jedoch bewusst sein, dass sie sich den mit einer Trennung einhergehenden Veränderungen anzupassen und ih- re Eigenversorgungskapazität bereits während der Dauer des Eheschutzes mög- lichst auszuschöpfen hat. Die Gesuchstellerin arbeitet bereits in der Fitnessbran- che und muss sich dementsprechend in diesem Arbeitsmarkt nicht komplett neu etablieren. Vielmehr darf davon ausgegangen werden, dass sie ihre persönlichen Beziehungen zur weiteren Erhöhung ihres Pensums nutzen kann. Gleichwohl dürfte die Ansetzung einer nicht zu kurzen Übergangsfrist die Erhöhung der Ei- genversorgungskapazität in einem dynamischen Berufsfeld wie der Fitnessbran- che begünstigen, was wiederum der ganzen Familie zu Gute kommt. Der Ent- scheid, dass die Gesuchstellerin in der Fitnessbranche arbeitet, wurde sodann zweifelsohne während des Zusammenlebens der Ehepartner gefällt. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens ist der Gesuchstellerin deshalb die Chance einzuräu- men, sich mit dieser Erwerbstätigkeit selbst finanzieren zu können, bevor sie sich allenfalls anderweitig orientieren müsste. Unter Berücksichtigung all dieser Um- stände erweist sich eine Übergangsfrist von gerundet fünf Monaten als angemes- sen. Der Gesuchstellerin ist damit bis und mit Juni 2023 weiterhin das von der Vo- rinstanz bemessene (hypothetische) Einkommen in der Höhe von Fr. 2'230.– an- zurechnen. Ab Juli 2023 ist der Gesuchstellerin für ein 100%-Pensum in der Fit- nessbranche ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von monatlich netto Fr. 3'340.– anzurechnen. Die Rügen des Gesuchsgegners erweisen sich damit – nur aber immerhin – in diesem Umfang als begründet.
- 26 -
5. Einkommen des Gesuchsgegners 5.1. Die Vorinstanz erachtete es als gerechtfertigt, beim Gesuchsgegner als einzigem Angestellten, Gesellschafter und Geschäftsführer der F._____ GmbH die Berechnungsmethode für Selbständigerwerbende anzuwenden und entspre- chend auf den Lohndurchschnitt der letzten drei Jahre abzustellen. Zu dem so er- rechneten Nettoeinkommen in der Höhe von gerundet Fr. 127'946.– seien Pau- schalspesen von Fr. 5'231.– hinzu- und Kinderzulagen von Fr. 3'000.– wegzu- rechnen. Weiter seien Wertschriftenerträge im Durchschnitt der letzten drei Jahre in der Höhe von monatlich Fr. 3'022.– hinzuzurechnen. Die Schuldzinsen seien nicht zu berücksichtigen. Schliesslich sei monatlich ein zusätzliches Einkommen in der Höhe von Fr. 1'560.– für den eingesparten Arbeitslohn der Gesuchstellerin hinzuzurechnen. Zusammenfassend resultiere ein monatliches Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 15'430.– netto (Urk. 43 S. 9 ff.). 5.2. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe gegen Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO, Art. 272 ZPO und Art. 310 lit. b ZPO verstossen. Sie habe bei den Wertschriftenerträgen zu Unrecht die Schuldzinsen in der Höhe von monatlich Fr. 104.– nicht berücksichtigt. Diese Schuldzinsen seien als unbestrittene Gewin- nungskosten für die Wertschriftenerträge abzuziehen. Korrekterweise würden die Wertschriftenerträge damit monatlich Fr. 2'918.– statt Fr. 3'022.– betragen. Weiter seien ihm – ohne nähere Begründung – die Pauschalspesen in der Höhe von mo- natlich Fr. 436.– als Einkommen angerechnet worden, obwohl diese dem vom kantonalen Steueramt genehmigten Spesenreglement vom 30. Oktober 2008 ent- sprechen würden. Die Bezeichnung als "Pauschalspesen" könne für die Annahme eines versteckten Lohnbestandteils ebenso wenig genügen wie der Umstand, dass die damit abgegoltenen Aufwendungen im Einzelnen nicht belegt seien. Es liege gerade in der Natur der Sache, dass mit Pauschalspesen zur Vermeidung kleinlicher Auseinandersetzungen ein mutmasslicher Aufwand gedeckt werde, ohne dass im Einzelnen geprüft werde, ob und gegebenenfalls in welchem Um- fang die Ausgabe berechtigt gewesen sei. Unumstritten und erstellt sei, dass die Steuerbehörden nie etwas als Einkommen aufgerechnet hätten. In casu verbiete
- 27 - sich eine vom Steuerrecht abweichende Betrachtungsweise. Sein monatliches Einkommen betrage somit gerundet Fr. 14'900.– (Urk. 42 Rz. 12). 5.3. Die Gesuchstellerin macht geltend, die Vorinstanz habe das Nettoein- kommen des Gesuchsgegners mit Fr. 15'430.– monatlich richtig errechnet. Die Pauschalspesen von jährlich Fr. 5'232.– beziehungsweise monatlich Fr. 436.– seien als Einkommen zu berücksichtigen, da der Gesuchsgegner nicht habe glaubhaft machen können, dass diesem Betrag konkrete Ausgaben in gleicher Höhe gegenüber stehen würden. Seine Ausführungen seien pauschaler Natur. Ein Verweis darauf, dass das Steueramt den Abzug von Pauschalspesen geneh- mige, halte einer Überprüfung nicht stand. Die steuerrechtliche Betrachtungswei- se könne im Unterhaltsrecht nicht unbesehen übernommen werden. Im Unter- haltsrecht habe der Gesuchsgegner nachzuweisen, dass er konkrete Ausgaben in gleicher Höhe habe, was er unterlassen habe (Urk. 55 S. 3). 5.4. Spesen gehören dann nicht zum Einkommen, wenn damit reale Auslagen ersetzt werden, die dem Arbeitnehmer-Ehegatten entstehen. Ist das nicht der Fall, so muss der Spesenersatz unabhängig von der arbeitsvertraglichen Regelung wie ein Lohnbestandteil behandelt werden (ZK ZGB-BRÄM/HASENBÖHLER, Art. 163 N 72). Pauschalspesen können bei leitenden Angestellten zur Deckung von mit der Arbeit, insbesondere Repräsentationspflichten und Kundenakquisition, ver- bundenen Kleinauslagen dienen, deren detaillierte Belegung einen unverhältnis- mässigen Aufwand erfordern würde. In diesem Fall stellen Pauschalspesen als blosser Auslagenersatz grundsätzlich keinen Einkommensbestandteil dar. Bei Pauschalspesenvergütungen kann es sich aber immer auch um verdeckte Lohn- zahlungen – frei von Abzügen und Steuern – handeln. Auf jeden Fall muss sub- stanziiert und hinreichend glaubhaft gemacht werden, was für Auslagen tatsäch- lich anfallen. Dazu genügt die Einreichung eines generellen Spesenreglements al- lein grundsätzlich nicht (OGer ZH LE180044 vom 28.06.2019, E. C.2.4.2.). 5.5. Zunächst ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner zu Recht vorbringt, die Schuldzinsen als Gewinnungskosten für die Wertschriftenerträge seien wäh- rend dem vorinstanzlichen Verfahren unbestritten geblieben (vgl. Prot. I S. 32 ff.; Urk. 28 und Urk. 42 Rz. 12.1). Die Vorinstanz hat die Schuldzinsen trotzdem und
- 28 - ohne Begründung nicht berücksichtigt (Urk. 43 S. 10). Auch im Berufungsverfah- ren hat die Gesuchstellerin die Ansicht des Gesuchsgegners, die Schuldzinsen seien von den Wertschriftenerträgen abzuziehen, nicht substanziiert bestritten, sondern lediglich erklärt, der von der Vorinstanz berechnete Wertschriftenertrag in der Höhe von Fr. 3'022.– sei richtig (vgl. Urk. 55 S. 3). Entsprechend wären die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Schuldzinsen in der Höhe von Fr. 104.– von seinem Wertschriftenertrag abzuziehen. Es handelt sich jedoch nicht um mo- natlich, sondern jährlich anfallende Schuldzinsen (vgl. Urk. 3/3 S. 13), was der Gesuchsgegner vor Vorinstanz auch so dargelegt hat (vgl. Urk. 28 S. 6). Weshalb die Schuldzinsen nun plötzlich monatlich anfallen sollen, hat der Gesuchsgegner in seiner Berufungsschrift nicht begründet. Demzufolge sind pro Monat lediglich gerundet Fr. 9.– abzuziehen, womit ein monatlicher Wertschriftenertrag von Fr. 3'013.– zu berücksichtigen ist. Ebenfalls gänzlich ohne Begründung hat die Vorinstanz die Pauschalspesen von monatlich Fr. 436.– zum Einkommen des Gesuchsgegners hinzugerechnet (Urk. 43 S. 9). Der Gesuchsgegner hat anläss- lich der Verhandlung vom 12. Juli 2021 vor Vorinstanz auf entsprechende Nach- frage im Einzelnen aufgezählt, wofür die geltend gemachten Pauschalspesen ge- dacht sind. Weiter hat er darauf hingewiesen, dass die Pauschalspesen gemäss einem Spesenreglement, welches vom kantonalen Steueramt genehmigt und ab- gesegnet worden sei, ausbezahlt würden (vgl. Prot. I S. 13). Gemäss Lohnaus- weis 2020 wurde das Spesenreglement der F._____ GmbH am 30. Oktober 2008 durch das kantonale Steueramt Zürich genehmigt (Urk. 11/2; Urk. 29/39). Nicht in Abrede gestellt werden kann, dass die Höhe der Pauschalspesen im vorliegenden Setting in gewissem Masse durch den Gesuchsgegner beeinflussbar ist. Konkrete Hinweise auf eine solche Beeinflussung lassen sich jedoch nicht ausmachen und die Steuerbehörden zeigen sich gewöhnlich restriktiv beim Genehmigen von Spe- senreglementen. Im Rahmen des vorliegend geltenden Beweismasses der Glaubhaftmachung sind die vorgenannten Vorbringen des Gesuchsgegners als genügend starke Hinweise zu betrachten, dass mit den geltend gemachten Kos- ten effektive Spesen abgedeckt werden. Die geltend gemachten Pauschalspesen von monatlich Fr. 436.– sind damit vom vorinstanzlich berechneten Einkommen des Gesuchsgegners in Abzug zu bringen.
- 29 - 5.6. Zusammengefasst ist das von der Vorinstanz berechnete Einkommen des Gesuchsgegners in der Höhe von Fr. 15'430.– um Fr. 445.– zu kürzen, womit ein monatliches Einkommen in der Höhe von gerundet Fr. 14'985.– netto resultiert. Die Berufung des Gesuchsgegners erweist sich damit in diesem Punkt überwie- gend als begründet.
6. Existenzminimum der Gesuchstellerin bei Getrenntleben 6.1. Vorinstanzliche Festlegung Die Vorinstanz hat im monatlichen Bedarf der Gesuchstellerin bei Getrenntleben neben dem Grundbetrag in der Höhe von Fr. 1'200.– Wohnkosten in der Höhe von Fr. 382.–, Krankenkassenkosten von Fr. 213.–, einen Selbstbehalt für Arzt- kosten in der Höhe von Fr. 100.–, Kommunikationskosten von Fr. 150.–, Kosten für die Hausrat-/Haftpflichtversicherung in der Höhe von Fr. 30.–, Kosten für den Arbeitsweg von Fr. 248.–, einen Beitrag an die Säule 3a in der Höhe von Fr. 521.– sowie Steuern in der Höhe von Fr. 660.– angerechnet. Insgesamt bezif- ferte die Vorinstanz das familienrechtliche Existenzminimum der Gesuchstellerin bei Getrenntleben mit Fr. 3'504.– (Urk. 43 S. 17 ff.). 6.2. Wohnkosten 6.2.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass die von den Parteien vorgelegte Neben- kostenabrechnung in der Höhe von Fr. 4'581.65 durch zwölf Monate zu teilen sei. Entsprechend seien betreffend die Wohnkosten der Gesuchstellerin Nebenkosten in der Höhe von Fr. 381.80 ausgewiesen. Weitere Wohnkosten seien der Ge- suchstellerin nicht anzurechnen (Urk. 43 S. 17). 6.2.2. Der Gesuchsgegner rügt die Höhe der Wohnkosten in der Höhe von Fr. 382.– pro Monat, da ein Drittel in C._____s Barbedarf fallen würde und nur mit Fr. 256.– monatlich gerechnet werden dürfe. In Bezug auf die Wohnkosten sei neben der Sachverhaltsrüge im Sinne von Art. 310 lit. b ZPO und Art. 272 ZPO die Verletzung von Art. 163 ZGB geltend zu machen, weil daraus Unterhaltsbei- träge über Gebühr resultieren würden (Urk. 42 Rz. 7 f.).
- 30 - 6.2.3. Die Gesuchstellerin trägt zusammengefasst vor, die Wohnkosten seien bei Fr. 382.– zu belassen. Ein Wohnkostenanteil von C._____ sei in der Bedarfs- rechnung nicht zu berücksichtigen (Urk. 55 S. 8). 6.2.4. Betreffend die Wohnkosten kann zwecks Vermeidung unnötiger Wieder- holungen auf die Erwägungen III.2.4 f. hiervor verwiesen werden. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners ist bei den Wohnkosten kein Wohnkostenanteil für das volljährige Kind auszuscheiden, da C._____ in vorliegendem Verfahren – wie dargelegt – weder mit ihrem Einkommen noch mit ihrem Bedarf in der Unterhalts- berechnung zu berücksichtigen ist. 6.2.5. Die Wohnkosten bleiben somit in der Höhe von Fr. 382.– pro Monat im Bedarf der Gesuchstellerin anzurechnen. Die Rüge des Gesuchstellers erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 6.3. Einzahlungen in die 3. Säule 6.3.1. Die Vorinstanz erwog, dass es rechtlich umstritten sei, wie Einzahlungen in die 3. Säule zu behandeln seien. Es erscheine in der vorliegenden Konstellati- on als gerechtfertigt, den geltend gemachten und in der Höhe unbestrittenen Be- trag einzusetzen. Im Übrigen sei dem Gesuchsgegner ein höherer Betrag für die
3. Säule anzurechnen, womit er, wenn beide Beträge nicht angerechnet werden würden, letztlich höhere Unterhaltsbeiträge zahlen würde (Urk. 43 S. 18 f.). 6.3.2. Der Gesuchsgegner rügt die Berücksichtigung der Einzahlungen in die Säule 3a von Fr. 521.– pro Monat als Bedarfsposition der Gesuchstellerin als sol- ches. Das Bundesgericht habe inzwischen geklärt, welche Positionen das fami- lienrechtliche Existenzminimum umfasse. Insbesondere würden Einzahlungen in die 3. Säule nicht dazu gehören, weshalb diese Position bei der Gesuchstellerin ersatzlos zu streichen sei. Mit der Berücksichtigung der Säule 3a im Bedarf der Gesuchstellerin habe die Vorinstanz gegen Art. 163 ZGB verstossen (Urk. 42 Rz. 3.1. und Rz. 7 f.). 6.3.3. Die Gesuchstellerin bringt hingegen vor, Beiträge an die 3. Säule seien bei guten Verhältnissen im Bedarf anerkannt. Zudem sei sie auch als selbständig
- 31 - tätige Person zu betrachten. Ihr sei deshalb ein Betrag für die Altersvorsorge, welche unbestritten auch zum ehelichen Lebensbedarf zähle und in der Sparquo- te berücksichtigt worden sei, im Bedarf zu belassen. Ihr Bedarf sei demnach mit Fr. 3'504.– richtig beziffert worden. Sofern das Berufungsgericht davon ausgehe, dass die Beiträge an die Säule 3a in ihrem Bedarf nicht zu berücksichtigen seien und sich der Ansicht des Gesuchsgegners anschliesse, seien dieselben auch im Bedarf des Gesuchsgegners zu streichen (Urk. 55 S. 9). 6.3.4. Einzahlungen in die 3. Säule gehören grundsätzlich zur Sparquote (ARNDT, Die Sparquote, Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: Fankhauser/ Reusser/Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff., S. 52). Bei gehobenen Verhältnissen können allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von selbständig erwerbenden Personen im Bedarf berücksichtigt werden (BGE 148 III 265 E. 7.2). Für die ehelichen Alimente ist indes Art. 163 ZGB einschlägig, der nur den Ver- brauchsunterhalt umfasst (BGE 140 III 337 E. 4.2.1; BGE 145 III 169 E. 3.6). Bei- träge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) sind im Rahmen des familien- rechtlichen Existenzminimums deshalb nur zu berücksichtigen, wenn sie an die Stelle der obligatorischen beruflichen Vorsorge (2. Säule) treten, wie das regel- mässig bei selbständig erwerbenden Personen der Fall ist (OGer ZH LE210005 vom 24.09.2021, E. III.3.4.; OGer ZH LE190014 vom 24.04.2019, E. D.2.2; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Damit werden letztere den übrigen Arbeitnehmenden gleichgestellt, bei denen die Einzahlungen in die 2. Säule schon im Nettolohn be- rücksichtigt sind. Soll die Säule 3a die berufliche Vorsorge demgegenüber nicht ersetzen, so sind die entsprechenden Einzahlungen zur Sparquote zu zählen (O- Ger ZH LE210005 vom 24.09.2021, E. III.3.4. und E. III.14.4.). 6.3.5. Aus den Lohnausweisen 2019 und 2020 (Urk. 11/2 und Urk. 29/39) sowie der eingereichten Lohnabrechnung 2020 (Urk. 11/1) ist ersichtlich, dass Beiträge an die 2. Säule vom Lohn des Gesuchsgegners abgezogen wurden. Mit diesen Beiträgen baut der Gesuchsgegner sein Vorsorgeguthaben bei einer Pensions- kasse auf. Demzufolge kommt den Einzahlungen in die Säule 3a kein Ersatzcha- rakter zu; es handelt sich vorliegend vielmehr um eine Sparquote. Aus den Lohn-
- 32 - abrechnungen der Gesuchstellerin geht hingegen hervor, dass sie bei den einzel- nen Arbeitgebern die Eintrittsschwelle in das Obligatorium der beruflichen Vorsor- ge nicht erreicht. Entsprechend sind auf den vorgenannten Lohnabrechnungen auch keine Beiträge an die 2. Säule ersichtlich (Urk. 15/12 und Urk. 15/14-19). Die Beiträge an die 3. Säule haben bei der Gesuchstellerin in den vorliegenden Verhältnissen demnach Ersatzcharakter und können im familienrechtlichen Exis- tenzminimum berücksichtigt werden. Mit dem (hypothetischen) Einkommen von Fr. 3'340.– netto pro Monat (vgl. E. III.4.5.4. hiervor) wird die genannte Eintritts- schwelle dann deutlich überschritten werden. Da jedoch nicht feststeht, dass die Gesuchstellerin zukünftig für nur einen Arbeitgeber tätig sein wird, was in ihrem Beruf auch nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, drängt sich für die Phase ab Anrechnung dieses Einkommens keine Änderung auf. Die Rüge des Gesuchsgegners erweist sich damit als nicht stichhaltig. Mangels anderweitiger Anträge der Gesuchstellerin sind die Beiträge an die Säule 3a – wie von der Vo- rinstanz festgehalten – indes auch in der Bedarfsberechnung des Gesuchsgeg- ners zu berücksichtigen. 6.4. Die Berufung des Gesuchsgegners erweist sich in diesem Punkt zusam- mengefasst als unbegründet. Die monatlichen Beiträge an die Säule 3a in der Höhe von Fr. 521.– sind entsprechend im Bedarf der Gesuchstellerin zu belassen. 6.5. Steuern 6.5.1. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Steuerbelastung von der Höhe der tatsächlichen Unterhaltszahlungen abhängig sei. Ausgehend von den zuzu- sprechenden Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von monatlich Fr. 5'000.– und dem der Gesuchstellerin anzurechnenden Einkommen in der Höhe von Fr. 2'230.– pro Monat resultiere bei ihr unter Berücksichtigung der unbestrittenen Berufsabzüge in der Höhe von Fr. 4'200.– ein steuerbares Einkommen von gerundet Fr. 82'000.– pro Jahr. Dies führe unter Anwendung des vom Gesuchsgegner gel- tend gemachten Einelterntarifs in der Gemeinde E._____ zu einer Steuerbelas- tung von gerundet Fr. 7'000.– für die Staats- und Gemeindesteuer sowie von Fr. 900.– für die Bundessteuer. Daraus resultiere eine Steuerbelastung von
- 33 - Fr. 7'900.– pro Jahr beziehungsweise gerundet Fr. 660.– pro Monat (Urk. 43 S. 19). 6.5.2. Der Gesuchsgegner rügt, die Steuern der Gesuchstellerin von monatlich Fr. 660.– würden sich als übersetzt erweisen. Aus den in Abhängigkeit des ge- bührenden Unterhalts der Gesuchstellerin beantragten Unterhaltsbeiträgen erge- be sich eine Steuerbelastung von gerundet Fr. 110.– pro Monat für die ersten Un- terhaltsphasen. Zu rechnen sei mit einem steuerbaren Einkommen von gerundet Fr. 32'000.–, welches sich aus dem Erwerbseinkommen und/oder dem Unterhalt in der Höhe von gerundet Fr. 33'500.– sowie den Berufsabzügen von Fr. 1'300.– zusammensetze. In Bezug auf die überhöhten Steuern sei neben der Sachver- haltsrüge im Sinne von Art. 310 lit. b ZPO und Art. 272 ZPO ebenfalls die Verlet- zung von Art. 163 ZGB geltend zu machen, weil daraus Unterhaltsbeiträge über Gebühr resultieren würden. Das familienrechtliche Existenzminimum der Gesuch- stellerin betrage somit korrekterweise Fr. 2'307.– pro Monat (Urk. 42 Rz. 7 f.). 6.5.3. Die Gesuchstellerin erwidert, die Steuerbelastung basiere auf einem mo- natlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'000.– und einem Einkommen in der Höhe von Fr. 2'230.– pro Monat. Nach Abzügen habe sie somit ca. Fr. 82'000.– jährlich zu versteuern, weshalb ihre Steuerbelastung mit Fr. 660.– pro Monat von der Vor- instanz richtig berechnet worden sei (Urk. 55 S. 8). 6.5.4. Bei der Unterhaltsberechnung im Rahmen des familienrechtlichen Exis- tenzminimums ist die laufende Steuerlast sowohl beim Grundbedarf des Berech- tigten als auch bei der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zu berücksichtigen. Da die Steuer den Bedarf des Unterhaltsgläubigers erhöht und den Bedarf des Schuldners vermindert, führt dies zu entsprechenden Anpassungen der Steuern und Näherungsrechnungen (vgl. FamKomm Scheidung-RAMSEIER, Anh. St N 3 m.w.H.). 6.5.5. Zunächst ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner aufgrund der – aus seiner Sicht – zu hohen Unterhaltszahlungen lediglich die Höhe der von der Vo- rinstanz angenommenen Steuern rügt, nicht hingegen deren Berechnungsmetho- de. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, hat die Gesuchstellerin während des
- 34 - laufenden Eheschutzverfahrens weiterhin Anspruch auf die Lebensführung der Ehegatten während des Zusammenlebens. Der errechnete Standard der Gesuch- stellerin in der Höhe von monatlich Fr. 4'379.– bildet gleichzeitig die Obergrenze des gebührenden Unterhalts (vgl. nachstehend E. III.9.5.3.). Unbestritten geblie- ben ist, dass die Gesuchstellerin unter Berücksichtigung des Verheiratetentarifs zu besteuern sei (vgl. Urk. 43 S. 19; Urk. 42 Rz. 7; Urk. 55 S. 8; § 35 Abs. 2 StG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 lit. a StG; Art. 36 Abs. 2bis DBG). Sie ist konfessi- onslos (vgl. Urk. 3/3 S. 1). Bis und mit Juni 2023 ist von einem Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 26'760.– und ab Juli 2023 von einem Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 40'080.– auszugehen (siehe dazu vorstehend E. III.4.5. und E. III.4.7). Hinzu kommen die Unterhaltsbeträge von Fr. 25'788.– pro Jahr bis und mit Juni 2023 beziehungsweise von Fr. 12'468.– ab Juli 2023 (siehe dazu nach- stehend E. III.9.5.5.; vgl. § 23 lit. f StG; Art. 23 lit. f DBG). Insgesamt ist somit von Fr. 52'548.– auszugehen. Abzuziehen wären Berufsauslagen und Versicherungs- prämien (vgl. § 26 StG; § 31 lit d ff. StG; Art. 26 DBG; Art. 33 lit. f und lit. g DBG). Die Vorinstanz hat lediglich die Berufsabzüge berücksichtigt, was von den Partei- en nicht beanstandet wurde. Der Gesuchsgegner rechnet mit Fr. 1'300.– für Berufsabzüge (Urk. 42 S. 7), die Gesuchstellerin mit nicht weiter spezifizierten Abzügen in der Höhe von Fr. 4'200.– (vgl. Urk. 55 S. 8). Für die Steuerberech- nungen rechtfertigt sich vorliegend, den vom Gesuchsgegner geltend gemachten Abzug in der Höhe von Fr. 1'300.– zu berücksichtigen, zumal dieser Betrag ohne Weiteres sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der Bundes- steuer abzugsfähig wäre. Zu rechnen ist somit mit einem steuerbaren Einkommen in der Höhe von Fr. 51'248.–. Das steuerbare Vermögen wurde bei der Gesuch- stellerin von der Vorinstanz nicht berücksichtigt. Die Parteien haben sich nicht da- zu vernehmen lassen, weshalb das Vermögen für die Steuerberechnung bei der Gesuchstellerin nicht anzurechnen ist. Dasselbe gilt für ein allfälliges Verrech- nungssteuerguthaben (vgl. Urk. 42 f. und Urk. 55). Gibt man die vorstehenden Daten für das Jahr 2021 im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Gemeinde: E._____), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer in der Höhe von Fr. 2'991.10 und eine direkte Bundessteuer in der Höhe von Fr. 232.–. Dies ergibt
- 35 - eine jährliche Steuerlast in der Höhe von Fr. 3'223.10, was (gerundet) Fr. 268.– pro Monat entspricht. 6.5.6. Zusammengefasst ist im Bedarf der Gesuchstellerin bei Getrenntleben mit einer monatlichen Steuerlast in der Höhe von Fr. 268.– zu rechnen. Die entspre- chende Rüge des Gesuchsgegners hinsichtlich der Steuerhöhe erweist sich als teilweise begründet. 6.6. Ergebnis 6.6.1. Unter Berücksichtigung der unbestritten gebliebenen Positionen, der Er- wägungen hiervor sowie den Erwägungen zur Sparquote (E. III.8.4. ff.) präsentiert sich das folgende familienrechtliche Existenzminimum der Gesuchstellerin bei Ge- trenntleben: Erwägung Bedarfsposition Gesuchstellerin Betrag / Monat Quelle Grundbetrag Fr. 1'200.00 Richtlinien KBKS E. III.6.2.4 f. Wohnkosten Fr. 382.00 Krankenkasse Fr. 213.00 Urk. 3/5; Urk. 11/10 Selbstbehalt Arzt Fr. 100.00 Urk. 3/5; Urk. 11/10 Kommunikation Fr. 150.00 Urk. 14; Urk. 28 S. 10 Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 30.00 Urk. 28; Urk. 27/26 Arbeitsweg Fr. 248.00 Urk. 28; Urk. 43 S. 18 E. III.6.3.4 f. Säule 3a Fr. 521.00 E. III.8.5. Rückstellungen Auto Fr. 483.00 E. III.6.5.4 f. Steuern Fr. 268.00 E. III.6.6.2 Total Fr. 3'595.00 6.6.2. Insgesamt ist der Bedarf der Gesuchstellerin bei Getrenntleben damit mit Fr. 3'595.– pro Monat zu veranschlagen.
7. Existenzminimum des Gesuchsgegners bei Getrenntleben 7.1. Die Vorinstanz hat im monatlichen Bedarf des Gesuchsgegners neben dem Grundbetrag in der Höhe von Fr. 1'200.– Wohnkosten in der Höhe von Fr. 2'600.–, Krankenkassenkosten von Fr. 243.–, einen Selbstbehalt für Arztkos- ten in der Höhe von Fr. 100.–, einen Beitrag an die Säule 3a in der Höhe von Fr. 569.– sowie eine Sparquote abzüglich trennungsbedingte Mehrkosten in der
- 36 - Höhe von Fr. 355.– angerechnet. Für Hausrat- und Haftpflichtversicherung habe die Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 15.– anerkannt und auch der Gesuchs- gegner habe diesen Betrag in seiner Berechnung (Urk. 11/10) eingesetzt. In Be- zug auf die Steuern resultiere unter Abzug der vom Gesuchsgegner zu leistenden Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 5'000.– ein steuerbares Einkommen von Fr. 95'400.–. Gemäss Steuerrechner führe dies unter Berücksichtigung des Grundtarifs/Alleinstehende für Staats- und Gemeindesteuern zu einem Betrag von gerundet Fr. 16'880.– und für Bundessteuern ein Betrag von gerundet Fr. 2'570.–, entsprechend Fr. 19'450.– beziehungsweise monatlich gerundet Fr. 1'620.–. Ins- gesamt bezifferte die Vorinstanz das familienrechtliche Existenzminimum des Ge- suchsgegners bei Getrenntleben mit Fr. 6'702.– (Urk. 43 S. 17 ff.). 7.2. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz hätte den Parteien aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung je Fr. 150.– für Kommunikation/TV und Fr. 30.– für Versicherungen zugestehen sollen. Weiter würden seine Einkom- menssteuern (Staats- und Gemeinde- sowie direkte Bundessteuern) in einer von ihm errechneten ersten Phase bei einem steuerbaren Einkommen in der Höhe von Fr. 160'000.– gerundet Fr. 3'050.– und in der zweiten Phase bei einem steu- erbaren Einkommen in der Höhe von Fr. 170'385.– gerundet Fr. 3'355.– betragen (Urk. 42 Rz. 12.2 und zugehörige Fussnoten). 7.3. Die Gesuchstellerin bringt zusammengefasst vor, es sei an dem durch die Vorinstanz berechneten Bedarf des Gesuchsgegners festzuhalten, sofern auch der Beitrag an die Säule 3a in ihrem Bedarf berücksichtigt werde. Die geltend gemachten Kosten für Kommunikation/TV in der Höhe von Fr. 150.– und Fr. 30.– für Versicherungen seien nicht zu berücksichtigen. Der Gesuchsteller sei Inhaber der F._____ GmbH, welche ihren Sitz an seiner Wohnadresse habe. Er arbeite von zu Hause aus, weshalb davon auszugehen sei, dass er diese Kosten über die F._____ GmbH abrechne. Auch an der Steuerberechnung der Vorinstanz sei festzuhalten, da sich diese auf die im erstinstanzlichen Urteil festgelegten Unter- haltsbeiträge, welche steuerlich abziehbar seien, beziehen würden. Die Vo- rinstanz habe sodann eine Sparquote in der Höhe von Fr. 355.– im Bedarf des Gesuchsgegners berücksichtigt, obwohl sie die Sparquote bereits im Einkommen
- 37 - des Gesuchsgegners eingerechnet habe. Im Falle einer Neuberechnung der Un- terhaltsbeiträge durch das Obergericht sei der Betrag von Fr. 355.– im Bedarf des Gesuchsgegners zu streichen (Urk. 55 S. 9 f.). 7.4. Mit dem Gesuchsgegner ist zu erwägen, dass den Parteien im Rahmen der Gleichbehandlung je Fr. 150.– für Kommunikationskosten anzurechnen sind. Inwiefern von diesem Grundsatz abzuweichen wäre oder dass der Gesuchsgeg- ner diese Kosten über die F._____ GmbH abrechne, wird von der Gesuchstellerin nicht substanziiert und ist auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich (vgl. Urk. 11/7 ff.; Urk. 55 S. 9). Entsprechend sind auch dem Gesuchsgegner Fr. 150.– für Kommunikationskosten im Bedarf anzurechnen. Hingegen hat der Gesuchsgeg- ner in seiner Bedarfsberechnung vor Vorinstanz für seine Hausrat- /Haftpflichtversicherung selbst lediglich gerundet Fr. 15.– eingerechnet (Urk. 11/10). Dieser Betrag ist durch die ebenfalls vom Gesuchsgegner einge- reichte Versicherungspolice für dessen Hausrat- und Haftpflichtversicherung aus- gewiesen und belegt (vgl. Urk. 11/7). Für die Hausrat-/Haftpflichtversicherung bleibt es demnach beim Betrag in der Höhe von Fr. 15.–, welcher dem Gesuchs- gegner anzurechnen ist. 7.5. Betreffend Steuern kann – zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen – vorab auf die Erwägung III.6.5.4. hiervor verwiesen werden. Der Gesuchsgegner rügt auch hinsichtlich seiner eigenen Steuerlast lediglich die Höhe der von der Vorinstanz eingerechneten Steuern, nicht hingegen deren Berechnungsmethode. Das hiervor errechnete Einkommen des Gesuchsgegners (vgl. E. III.5. hiervor) deckt sich in etwa mit dessen Einkommensberechnung hinsichtlich seiner Steuer- last (vgl. Urk. 42 Rz. 12.2 und zugehörige Fussnoten). Der Gesuchsgegner unter- liegt dem Grundtarif (§ 35 Abs. 1 StG; Art. 36 Abs. 1 DBG). Er ist konfessionslos (vgl. Urk. 3/3 S. 1). Werden vom Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 179'820.– (siehe dazu vorstehend E. III.5.) die vom Gesuchsgegner angeführten Berufsab- züge in der Höhe von Fr. 4'810.– (§ 26 StG; Art. 26 DBG), die ebenfalls vom Ge- suchsgegner angeführten Kinderabzüge in der Höhe von Fr. 9'000.– (vgl. § 34 Abs. 1 lit. a StG; Art. 35 DBG) sowie die Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 2'149.– für ein Jahr (siehe dazu nachstehend E. III. 9.5.5; vgl. § 31 Abs. 1 lit. c
- 38 - StG; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG) subtrahiert, resultiert ein steuerbares Jahresein- kommen in der Höhe von Fr. 140'222.–. Die Vorinstanz bezifferte das steuerbare Vermögen mit Fr. 1'402'000.– (Urk. 43 S. 21). Die Parteien haben sich nicht dazu vernehmen lassen (vgl. Urk. 42 und Urk. 55). Gibt man die vorstehenden Daten für das Jahr 2021 im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Gemeinde: L._____), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer in der Höhe von Fr. 26'785.50 und ei- ne direkte Bundessteuer in der Höhe von Fr. 4'875.–. Dies entspricht (gerundet) Fr. 2'640.– pro Monat. Die Steuerlast des Gesuchsgegners erhöht sich, sobald der Gesuchstellerin ein höheres hypothetisches Einkommen angerechnet wird, da dann geringere Unterhaltszahlungen abgezogen werden können. Gleichzeitig hat der Gesuchsgegner ab diesem Zeitpunkt jedoch tiefere Unterhaltszahlungen zu leisten. Im vorliegenden Verfahren ist trotz unterschiedlicher Steuerlast des Ge- suchsgegners auf das Ausscheiden von (Steuer-)Phasen zu verzichten, da der Unterhalt der Gesuchstellerin durch den gebührenden Unterhalt begrenzt wird (vgl. E. III.9.4.1. f. und E. III.9.5.3.) und vom Gesuchsgegner ohnehin jederzeit bezahlt werden kann. 7.6. In Bezug auf die Sparquote kann zwecks Vermeidung unnötiger Wieder- holungen auf die Erwägungen hiernach (E. III.8.4. ff.) verwiesen werden. Die Sparquote stellt das Gegenstück zu den Lebenshaltungskosten dar und ist des- halb nicht im Bedarf zu berücksichtigen. Die im Bedarf des Gesuchsgegners ein- gerechnete Sparquote ist dem Antrag der Gesuchstellerin entsprechend zu strei- chen. 7.7. Unter Berücksichtigung der unbestritten gebliebenen Positionen sowie der Erwägungen hiervor resultiert das folgende familienrechtliche Existenzminimum des Gesuchsgegners: Erwägung Bedarfsposition Gesuchsgegner Betrag pro Monat Quelle Grundbetrag Fr. 1'200.00 Richtlinien KBKS Wohnkosten Fr. 2'600.00 Urk. 43 S. 20 Krankenkasse Fr. 243.00 Urk. 11/1; Urk. 14 S. 9, S. 11 Selbstbehalt Arzt Fr. 100.00 Urk. 11/1; Urk. 14 S. 9, S. 11 III.7.4. Kommunikation Fr. 150.00 III.7.4. Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 15.00
- 39 - Säule 3a Fr. 569.00 Urk. 14 S. 11; Urk. 43 S. 21 III.7.5. Steuern Fr. 2'640.00 Total Fr. 7'517.00 7.8. Zusammengefasst erweisen sich die Rügen des Gesuchsgegners ledig- lich im Hinblick auf dessen Steuerlast sowie des Betrags für Kommunikation als begründet. Die Vorbringen der Gesuchstellerin betreffend die Sparquote sind demgegenüber begründet und die Sparquote ist entsprechend nicht im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen. Insgesamt resultiert dadurch im Ver- gleich zur Vorinstanz ein um Fr. 815.– höherer Bedarf des Gesuchsgegners.
8. Sparquote 8.1. Die Vorinstanz erwog betreffend die vom Gesuchsgegner geltend ge- machte Sparquote zusammengefasst, es sei glaubhaft, dass aus dem Einkom- men in den aus der Steuererklärung ersichtlichen Konti Fr. 37'615.– (= Fr. 102'615.– minus Fr. 65'000.–) gespart beziehungsweise vom Gesamteinkom- men nicht für den Lebensbedarf verwendet worden seien. Dies entspreche einem gesparten Betrag pro Monat von Fr. 3'135.–. Werde dieser Betrag vom Familien- Einkommen von jährlich Fr. 196'186.– beziehungsweise monatlich Fr. 16'349.– abgezogen, ergebe sich, dass total monatlich Fr. 13'214.– für den Lebensbedarf verwendet worden seien. Der Gesuchsgegner übersehe bei seinen Berechnun- gen insbesondere, dass die Fr. 58'000.– für den erworbenen BMW nicht gespart, sondern ausgegeben worden seien und es der ehelichen Lebensführung entspre- che, dass die Gesuchstellerin ein Auto zur Verfügung habe. Es sei nicht glaub- haft, dass die Parteien während des Zusammenlebens mehr als Fr. 3'135.– pro Monat gespart beziehungsweise weniger als Fr. 12'125.– für den Lebensbedarf ausgegeben hätten (Urk. 43 S. 21 ff.). 8.2. Der Gesuchsgegner argumentiert, die Vorinstanz habe zwar die Differenz der Kontosaldi zwischen den Jahren 2019 und 2020 mit Fr. 102'615.– korrekt be- rechnet und davon die im Jahre 2020 neu aufgenommenen Schulden in der Höhe von Fr. 65'000.– subtrahiert. Im Weiteren habe sie jedoch fälschlicherweise unter- lassen, den am 29. Dezember 2020 vorausbezahlten neuen BMW in der Berech-
- 40 - nung korrekt zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der allgemein anerkann- ten kaufmännischen Grundsätze könne der Anschaffungswert des BMW nicht ein- fach als einmalig verbraucht angeschaut werden. Durch den Kauf des BMW habe keine Vermögensverminderung stattgefunden, weshalb der Kaufpreis in der Höhe von Fr. 58'000.– bei der Berechnung der Sparquote – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – hinzugezählt werden müsse. Im Übrigen entspreche es auch nicht der ehelichen Lebensführung, dass die Gesuchstellerin alleine ein Auto im Wert von Fr. 63'000.– zur Verfügung habe. Im Übrigen sei das Auto aus dem Über- schuss zu finanzieren. Zudem habe es die Vorinstanz fälschlicherweise unterlas- sen, die nachgewiesenen Beiträge an die Säule 3a im Jahr 2020 in der Höhe von Fr. 13'076.– zur Sparquote hinzuzuzählen. Die korrekte Sparquote für das Jahr 2020 betrage somit Fr. 108'691.–. Die Vorinstanz habe demnach den Sachverhalt bezüglich der Sparquote unrichtig und unvollständig festgestellt und damit gegen Art. 310 lit. a ZPO und Art. 272 ZPO verstossen. Infolgedessen würden Unter- haltsbeiträge über Gebühr und damit eine Verletzung von Art. 163 ZGB resultie- ren (Urk. 42 Rz. 9.3.). 8.3. Die Gesuchstellerin bestreitet hingegen, dass die Sparquote im Jahr 2020 Fr. 108'691.– betragen habe. Sie führt aus, die Vorinstanz habe die Differenz der Kontosaldi der Jahre 2019 und 2020 mit Fr. 102'615.– berechnet und davon auf- genommene Schulden in der Höhe von Fr. 65'000.– subtrahiert. Diese Berech- nung sei nicht zu beanstanden. Zudem habe die Vorinstanz den für sie bestellten BMW richtigerweise nicht als Ersparnis, sondern als Ausgabe im Jahre 2020 be- rücksichtigt. Bei der Sparquote seien Investitionen in Verbrauchsgegenstände wie beispielsweise ein Auto nicht zu berücksichtigen. Das Auto sei unbestritten als Verbrauchsgegenstand für sie angeschafft worden. Richtig sei auch die Annahme der Vorinstanz, dass es der ehelichen Lebensführung entsprochen habe, dass sie ein Auto zur Verfügung gehabt habe. Der Gesuchsgegner habe sodann zwei Jah- re zuvor einen BMW gleicher Klasse als Firmenfahrzeug gekauft, welches der Familie ebenso zur Verfügung gestanden sei (Urk. 55 S. 7). 8.4. Die Sparquote stellt das Gegenstück zu den Lebenshaltungskosten dar, denn alles, was vom Familieneinkommen nicht gespart wurde, diente dem Unter-
- 41 - halt. Entsprechend ist die Bemessungsperiode für die Sparquote zwingend die- selbe wie jene für die Ermittlung des Lebensstandards. Massgebend ist der zu- letzt gelebte gemeinsame Standard (BGE 134 III 577 E. 3). Als Bemessungsperi- ode sollte ein volles Jahr vor der Trennung ausreichen. Selbst wenn zwei und mehr Jahre einen verlässlicheren Durchschnitt ergeben könnten, erscheint eine Bemessungsperiode von über zwei Jahren unter Berücksichtigung der Vorgabe des "zuletzt gelebten Standards" kaum vertretbar (ARNDT/LANGNER, Neuere Ent- wicklungen im Recht des nachehelichen Unterhalts in guten finanziellen Verhält- nissen, in: Büchler/Schwenzer [Hrsg.], Achte Schweizer Familienrecht§Tage, 2016, S. 177 ff., S. 184). Auslagen, die der Vermögensbildung dienen, sind der Sparquote zuzurechnen. Dazu gehört neben dem Erwerb von Wohneigentum das klassische Sparen, wie die Äufnung von Barmitteln auf Bankkonti, der Kauf von Wertpapieren sowie die Einzahlung in Lebensversicherungen oder in die 2. und
3. Säule. Wie ausgeführt, können Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums indes im Bedarf berücksichtigt werden, wenn sie an die Stelle der obligatorischen beruflichen Vor- sorge (2. Säule) treten, wie das regelmässig bei selbständig erwerbenden Perso- nen der Fall ist (vgl. E. III.6.3.4. hiervor). Ebenso ist das Tilgen von Schulden als Sparquote zu qualifizieren, da damit das Aktivvermögen erhöht wird. Nicht zur Sparquote zählen hingegen Auslagen, die auf den Verbrauch ausgerichtet sind. Auch Rückstellungen für konkrete Ausgaben oder Anschaffungen sind zum Ver- brauch zu zählen. Werden nur alle paar Jahre einmalige, dafür aber grössere Ein- käufe getätigt, ist für diese Position die Referenzperiode zu verlängern und die entsprechenden Auslagen sind pro rata anzurechnen. Bei einem Autokauf stellt sich die Frage, ob es sich dabei um eine Auslage handelt, welche dem Bedarf und damit dem Verbrauch oder im Sinne einer einmaligen Anschaffung der Spar- quote zuzurechnen ist. Gehört das Auto zum Lebensstandard, liegt die Annahme nahe, dass die Ehegatten in zehn Jahren wieder ein neues Modell gekauft hätten. Folglich sind Rückstellungen, die während den zehn Jahren für den Autokauf ge- macht wurden, zum Bedarf und nicht zur Sparquote zu rechnen (ARNDT/LANGNER, Neuere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Unterhalts in guten finanziel- len Verhältnissen, in: Büchler/Schwenzer [Hrsg.], Achte Schweizer Familien-
- 42 - recht§Tage, 2016, S. 177 ff., S. 185 ff.; ARNDT, Die Sparquote, Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: Fankhauser/Reusser/Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff., S. 52 ff.). 8.5. Unbestrittenermassen ist vorliegend zunächst von einer Differenz der Kontosaldi der Jahre 2019 und 2020 in der Höhe von Fr. 102'615.– und davon zu subtrahierenden Schulden in der Höhe von Fr. 65'000.–, mithin von einem Betrag von Fr. 37'615.–, auszugehen. Der Gesuchsgegner bringt zwar zu Recht vor, dass in der relevanten Referenzperiode Fr. 13'076.– als Beiträge in die Säule 3a einbezahlt wurden (vgl. Urk. 11/3 S. 3, Urk. 11/30 und Urk. 11/31). Da diese Bei- träge jedoch jeweils im Bedarf der Parteien (vgl. E. III.6.3.5., E. III.7.7. und E. III.9.5.2.) eingerechnet werden, sind sie bei der Sparquote nicht (erneut) zu be- rücksichtigen. Der Familie stand während des Zusammenlebens unbestritten zu- mindest ein Auto zur Verfügung. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist deshalb davon auszugehen, dass das Auto für die Gesuchstellerin zum ehelichen Lebens- standard gehört. Weiter darf angenommen werden, dass – wie vorliegend tat- sächlich erfolgt – in zehn Jahren wieder ein neues Modell gekauft worden wäre. Entsprechend hätte es etwas Zufälliges, wenn im vorliegenden Fall, in dem ein für mehrere Jahre angeschafftes Auto aus dem Vermögen bezahlt wurde und eigent- liche jährliche Rückstellungen aufgrund des vorhandenen Vermögens nicht not- wendig waren, die ganzen Anschaffungskosten im entsprechenden Jahr als Aus- gabe berücksichtigt würden. Bei der ausgeführten Annahme, dass alle zehn Jahre ein neues Auto angeschafft wird, erscheint es vielmehr angezeigt, die Referenz- periode hinsichtlich dieser Ausgabe auf zehn Jahre zu erstrecken. In der Folge ist im Referenzjahr 2020 ein Zehntel des Kaufpreises, mithin Fr. 5'800.–, als Rück- stellung und damit als Ausgabe zu betrachten, während neun Zehntel, somit Fr. 52'200.–, zur Sparquote hinzuzuschlagen sind. Die Rückstellungen von mo- natlich gerundet Fr. 483.– pro Monat sind umgekehrt im Bedarf zu berücksichti- gen, und zwar sowohl für den zuletzt gemeinsam gelebten Standard als auch im Bedarf der Gesuchstellerin nach der Trennung. Bei dieser Berechnung sind so- dann keine Abschreibungen des Werts des Autos in Abzug zu bringen. Insgesamt
- 43 - resultiert damit eine Sparquote für das Referenzjahr 2020 in der Höhe von Fr. 89'815.–. 8.6. Zusammenfassend ist in der Referenzperiode vor dem Getrenntleben der Parteien von einer Sparquote in der Höhe von Fr. 89'815.– beziehungsweise mo- natlich von gerundet Fr. 7'484.– auszugehen. Die Rügen des Gesuchstellers er- weisen sich damit teilweise als begründet.
9. Gebührender Unterhalt und Überschussaufteilung 9.1. Die Vorinstanz hat die Unterhaltsberechnung gestützt auf die Bedarfe der Parteien und deren Einkommen aus dem Jahre 2020 inklusive trennungsbeding- ter Mehrkosten vorgenommen. Sie ging davon aus, dass von der Summe der Ein- kommen der Parteien in der Höhe von Fr. 17'660.– pro Monat deren Bedarfe in der Höhe von Fr. 3'504.– (Gesuchstellerin) und Fr. 6'702.– (Gesuchsgegner) ab- zuziehen seien, woraus ein monatlicher Überschuss in der Höhe von Fr. 7'454.– resultiere. Dieser sei hälftig auf die Parteien aufzuteilen. Der Bedarf der Gesuch- stellerin von Fr. 3'504.– addiert mit dem Überschussanteil in der Höhe von Fr. 3'727.– abzüglich des Einkommens der Gesuchstellerin von Fr. 2'230.– erge- be deren Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 5'001.– pro Monat. Entsprechend sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5000.– jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen. Gestützt auf den entsprechenden Antrag der Gesuchstelle- rin sei der Unterhalt ab dem unstrittigen spätesten Zeitpunkt der Aufnahme des Getrenntlebens, mithin dem 3. Februar 2021, festzusetzen (Urk. 43 S. 25 f.). 9.2. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe die Frage des Überschuss- anteils der Gesuchstellerin während des Zusammenlebens respektive vor der Trennung nicht behandelt. Als massgebende Referenzperiode sei das Jahr 2020 heranzuziehen. Ausgehend von monatlichen Einkommen von Fr. 14'900.– des Gesuchsgegners und Fr. 1'311.– der Gesuchstellerin habe das Gesamteinkom- men der Parteien Fr. 194'532.– pro Jahr respektive Fr. 16'211.– pro Monat betra- gen. Zusammen mit C._____ habe die Familie insgesamt Fr. 208'186.– pro Jahr beziehungsweise Fr. 17'348.– pro Monat vereinnahmt. Das familienrechtliche
- 44 - Existenzminimum in der Referenzperiode 2020 sei mit Fr. 7'112.– zu veranschla- gen. Nachdem dieser Betrag weder von der Vorinstanz noch von der Gesuchstel- lerin angezweifelt worden sei, werde auf eine wiederholende Darlegung verzichtet und stattdessen auf die Erörterung vor Vorinstanz verwiesen. Die Sparquote habe monatlich Fr. 9'057.– betragen. Werde diese vom Gesamteinkommen der Familie subtrahiert, erhalte man einen relevanten Verbrauch von monatlich Fr. 8'291.–. Das familienrechtliche Existenzminimum sei vom monatlich relevanten Verbrauch in der Referenzperiode in Höhe von Fr. 8'291.– abzuziehen. Dies ergebe einen Überschuss in der Höhe von Fr. 1'179.–, welcher nach grossen und kleinen Köp- fen zu verteilen sei. Der Überschuss der Gesuchstellerin belaufe sich monatlich auf Fr. 472.–. Deren gebührende Unterhalt betrage demnach Fr. 2'780.– und set- ze sich aus ihrem familienrechtlichen Existenzminimum nach der Trennung von Fr. 2'307.– und ihrem Überschussanteil vor der Trennung von Fr. 472.– zusam- men (Urk. 42 Rz. 9). 9.3. Die Gesuchstellerin erklärt, Einigkeit bestehe darin, dass beim nacheheli- chen Unterhalt die bisherige Lebensführung den Ausgangspunkt für die Bestim- mung des gebührenden Unterhalts beider Ehegatten bilde. Indem die Vorinstanz die Einkommen und die Bedarfe der Parteien aufgrund der 2020 vorliegenden Verhältnisse zuzüglich der trennungsbedingten Mehrkosten beziffert habe, be- rücksichtige sie bereits den Lebensstandard zum Zeitpunkt der Trennung. Die Be- rechnung des familienrechtlichen Existenzminimums durch den Gesuchsgegner werde bestritten. Der monatliche Bedarf der Parteien – ohne C._____ – beziffere sich Ende 2020 wie folgt: Grundbedarf Ehegatten: Fr. 1'500.–, Wohnkosten: Fr. 510.– (Hypothekarzinsen: Fr. 128.–, Nebenkosten: Fr. 382.–), Krankenkas- senprämien: ca. Fr. 500.–, Kommunikation und Serafe: Fr. 150.–, Säule 3a: Fr. 1'089.66, Steuern: Fr. 2'376.–, insgesamt: Fr. 6'125.66. Dem gegenüber stehe das durch die Vorinstanz richtig berechnete Einkommen des Gesuchsgegners im Jahre 2020 in der Höhe von netto Fr. 15'430.–. Dem hinzuzufügen sei das Ein- kommen der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 1'310.–, sodass von gesamt Fr. 16'740.– auszugehen sei (Urk. 55 S. 6 f.).
- 45 - 9.4.1. Beim ehelichen Unterhalt bildet die bisherige Lebensführung der Ehegat- ten den Ausgangspunkt für die Bestimmung des gebührenden Unterhalts, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Ehegatten gleichermassen An- spruch haben. Gleichzeitig bildet der betreffende Standard auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts, da es sich bei diesem um einen Verbrauchsunter- halt handelt und es nicht zu einer Vorwegnahme der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung kommen darf. Verunmöglichen trennungsbedingte Mehrkosten es, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, so hat der Unterhaltsgläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4 m.w.H.). Basierend auf dem Grundsatz, dass die Eheleute soweit fi- nanzierbar Anspruch auf Beibehaltung des zuletzt in der Ehe gelebten Standards haben, sind die trennungsbedingten Mehrkosten aus einer allfälligen Sparquote zu finanzieren (vgl. für das Scheidungsrecht: ARNDT/LANGNER, Neuere Entwick- lungen im Recht des nachehelichen Unterhalts in guten finanziellen Verhältnis- sen, in: Büchler/Schwenzer [Hrsg.], Achte Schweizer Familienrecht§Tage, 2016, S. 177 ff., S. 192). 9.4.2. Der zuletzt gelebte gemeinsame Standard entspricht dem familienrechtli- chen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unverän- derten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Um die Obergrenze des ehelichen Unterhaltsbeitrags zu bestimmen, ist daher zunächst der Überschuss während des Zusammenlebens zu ermitteln, der rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4). Hierzu sind vom Gesamteinkommen der Familie während des Zusammenlebens die damalige Sparquote sowie die damaligen familienrechtlichen Existenzminima abzuziehen (vgl. SCHWIZER/OERI, "Neues" Unterhaltsrecht?, in: AJP 2022 S. 3 ff., S. 7). Für die Ermittlung dieser drei Grössen ist auf dasselbe Referenzjahr, nämlich auf das letzte Jahr vor der Trennung abzustellen (ARNDT, Die Sparquote, Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: Fankhauser/Reusser/Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff., S. 52).
- 46 - 9.4.3. Soweit die vorhandenen Mittel die (familienrechtlichen) Existenzminima übersteigen, kommt es zu einem Überschuss, welchen es zuzuweisen gilt. Hierbei sind sämtliche Besonderheiten des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Vor Aufteilung des Überschusses ist jedoch eine nachgewiesene Sparquote von die- sem abzuziehen, denn in derartigen Konstellationen leben die Ehegatten sparsa- mer als es ihre Verhältnisse zulassen würden (BGE 147 III 265 E. 7.3). Zum einen hat eine nachgewiesene Sparquote somit einen Einfluss auf die Höhe des in der Ehe zuletzt bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gelebten Standards, indem der entsprechende Betrag vom zur Verfügung stehenden Einkommen ab- zuziehen ist. Zum anderen darf die Sparquote bei der Unterhaltsberechnung nach Trennung der Parteien nicht in die Bedarfsrechnung einfliessen. Sie kommt aber ins Spiel, wenn die Differenz zwischen den Einkommen und den anrechenbaren familienrechtlichen Existenzminima einen Überschuss ergibt, indem die Sparquo- te vor der Verteilung davon grundsätzlich abzuziehen ist (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3; BGer 5A_365/2019 vom 14. Dezember 2020, E. 5.2.2.3). 9.5.1. Mit dem Gesuchsgegner ist zu erwägen, dass die Vorinstanz es versäumt hat, die Lebensführung der Parteien vor dem Getrenntleben unter Einbezug des damaligen familienrechtlichen Existenzminimums beziehungsweise des damali- gen Überschusses festzuhalten. Entsprechend konnte auch keine Obergrenze des gebührenden Unterhalts festgestellt und bei der Überschussverteilung be- rücksichtigt werden. Sodann hat die Vorinstanz bei den trennungsbedingten Mehrkosten der Parteien lediglich die höheren Wohnkosten des Gesuchsgegners sowie die hinzukommenden Kosten für Kommunikation und Hausrat- /Haftpflichtversicherung beachtet. Nicht bedacht wurde, dass bei Getrenntleben insgesamt höhere Grundbeträge anzurechnen sind als bei Zusammenleben der Ehegatten. Entgegen der Argumentation der Gesuchstellerin lässt sich das fami- lienrechtliche Existenzminimum bei Zusammenleben deshalb nicht unbesehen durch Abzug der von der Vorinstanz ausgewiesenen trennungsbedingten Mehr- kosten errechnen. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners blieb das familien- rechtliche Existenzminimum zum Zeitpunkt des Zusammenlebens sodann nicht gänzlich unstrittig. Der Gesuchsgegner verweist für seine Berechnung des fami- lienrechtlichen Existenzminimums bei Zusammenleben auf seine Ausführungen
- 47 - vor Vorinstanz (Urk. 42 Rz. 9.4.). Wie eingangs ausgeführt sind die dabei einge- rechneten Kosten für das volljährige Kind C._____ vorliegend nicht zu beachten. Die Gesuchstellerin hingegen hat bei ihrer Berechnung anstatt den gemäss Richt- linien KBKS geltenden Grundbetrag für ein Ehepaar von Fr. 1'700.– lediglich ei- nen Betrag von Fr. 1'500.– eingesetzt. Weiter hat die Gesuchstellerin die von der Vorinstanz berücksichtigten Arbeitsweg- und Selbstbehaltskosten nicht einge- rechnet (Urk. 55 S. 6). 9.5.2. Unter Berücksichtigung der unbestritten gebliebenen Positionen sowie der Erwägungen hiervor erscheint ein familienrechtliches Existenzminimum der Par- teien bei Zusammenleben in der Höhe von Fr. 7'243.– pro Monat glaubhaft. Die- ses setzt sich wie folgt zusammen: Erwägung Bedarfsposition der Parteien Betrag pro Monat Quelle E. III.9.5.1. Grundbetrag Fr. 1'700.00 Richtlinien KBKS Wohnkosten Fr. 510.00 Urk. 11/3; Urk. 15/21 Krankenkasse Fr. 456.00 Urk. 11/10 Selbstbehalt Arzt Fr. 200.00 Urk. 11/10; Urk. 14 S. 9, S. 11 Kommunikation Fr. 150.00 gerichtsnotorisch Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 30.00 gerichtsnotorisch Mobilitätskosten Gesuchstellerin Fr. 248.00 Urk. 28; Urk. 43 S. 18 Säule 3a Fr. 1'090.00 Urk. 11/3 E. III.8.5. Rückstellungen Auto Fr. 483.00 Steuern Fr. 2'376.00 Urk. 11/3; Urk. 29/49; Urk. 63/65 Total Fr. 7'243.00 9.5.3. Vom Gesamteinkommen der Parteien während des Zusammenlebens in der Höhe von Fr. 16'295.– (E. III.4 und III.5 hiervor) sind die damalige Sparquote in der Höhe von Fr. 7'484.– (E. III.8 hiervor) sowie das familienrechtliche Exis- tenzminimum in der Höhe von Fr. 7'243.– (E. III.9.5.2 hiervor) abzuziehen. Der so resultierende Überschuss bei Zusammenleben in der Höhe von Fr. 1'568.– ist un- ter den Parteien je hälftig aufzuteilen, womit jede Partei Fr. 784.– vom Über- schuss erhält. Zusammen mit dem familienrechtlichen Existenzminimum der Ge- suchstellerin bei Getrenntleben in der Höhe von Fr. 3'595.– (E. III.6 hiervor) resul- tiert für die Gesuchstellerin ein zuletzt gelebter ehelicher Standard in der Höhe
- 48 - von monatlich Fr. 4'379.–. Dieser Betrag stellt gleichzeitig die Obergrenze des vorliegend gebührenden Unterhalts der Gesuchstellerin dar. 9.5.4. Gestützt auf die dargestellten Einkommens- und Bedarfszahlen bei Ge- trenntleben der Parteien (E. III.6. und III.7. hiervor) sowie der glaubhaft gemach- ten Sparquote (E. III.8. hiervor) ergeben sich folgende Gegenüberstellungen: bis Ende Juni 2023: Gesuchstellerin Gesuchsgegner gesamthaft Einkommen: Fr. 2'230.00 Fr. 14'985.00 Fr. 17'215.00 Bedarf: Fr. 3'595.00 Fr. 7'517.00 Fr. 11'112.00 Manko / Überschuss: Fr. - 1'365.00 Fr. 7'468.00 Fr. 6'103.00 Sparquote: Fr. 0.00 Fr. 7'484.00 Fr. - 7'484.00 Überschuss verbleibend: Fr. 0.00 ab Juli 2023: Gesuchstellerin Gesuchsgegner gesamthaft Einkommen: Fr. 3'340.00 Fr. 14'985.00 Fr. 18'325.00 Bedarf: Fr. 3'595.00 Fr. 7'517.00 Fr. 11'112.00 Manko / Überschuss: Fr. - 255.00 Fr. 7'468.00 Fr. 7'213.00 Sparquote: Fr. 0.00 Fr. 7'484.00 Fr. - 7'484.00 Überschuss verbleibend: Fr. 0.00 9.5.5. Der im Vergleich zur Phase des Zusammenlebens nicht mehr vorhandene (Gesamt-)Überschuss ist einerseits den trennungsbedingten Mehrkosten sowie der abzuziehenden Sparquote geschuldet und wird andererseits durch das ab dem Getrenntleben unstrittig höhere Einkommen der Gesuchstellerin sowie das hypothetischen Einkommen ab Juli 2023 beeinflusst. Vor dem Hintergrund der Erwägungen hiervor rechtfertigt es sich für die Dauer des Eheschutzes, die mehr- heitlich beim Gesuchsgegner entstandenen trennungsbedingten Mehrkosten als auch den Unterhalt für die Gesuchstellerin aus der Sparquote mitzufinanzieren, zumal die Ehegatten bei den vorliegend guten finanziellen Verhältnissen wie dar- gelegt Anspruch auf Beibehaltung des zuletzt in der Ehe gelebten Standards ha- ben. Auf mehr als den zuletzt gelebten Standard hat die Gesuchstellerin jedoch keinen Anspruch, weshalb der Gesuchstellerin nicht mehr als Fr. 4'379.– pro Mo- nat als gebührenden Unterhalt zuzubilligen ist. Von diesem Betrag sind die Ein- kommen der Gesuchstellerin bis und mit Juni 2023 in der Höhe von Fr. 2'230.–
- 49 - und ab Juli 2023 in der Höhe von Fr. 3'340.– in Abzug zu bringen. Somit resultiert ein monatlicher Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin bis Juni 2023 in der Höhe von Fr. 2'149.– und ab Juli 2023 in der Höhe von Fr. 1'039.–, welcher vom Ge- suchsgegner zu leisten ist. 9.5.6. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Ausführungen zur Über- schussverteilung. Zu erwägen bleibt, dass der gebührende Unterhalt der Gesuch- stellerin während des Eheschutzverfahrens gewahrt bleibt und dem Gesuchsgeg- ner nach Zahlung der Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin und Deckung seines Bedarfs monatlich Fr. 5'319.– beziehungsweise Fr. 6'429.– verbleiben. 9.6. Zusammenfassend resultiert ein monatlicher Unterhaltsanspruch der Ge- suchstellerin bis Juni 2023 in der Höhe von Fr. 2'149.– und ab Juli 2023 in der Höhe von Fr. 1'039.–. Somit reduzieren sich die vom Gesuchsgegner an die Ge- suchstellerin zu leistenden Unterhaltsbeiträge im Vergleich zur vorinstanzlichen Festlegung deutlich – wenn auch nicht ganz im beantragten Umfang. Die Beru- fung erweist sich damit in diesem Punkt mehrheitlich als begründet.
10. Geleistete Unterhaltszahlungen 10.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner habe geltend gemacht, er ha- be jeweils Fr. 2'000.– pro Monat bezahlt, was von der Gesuchstellerin anerkannt worden sei. Ausserdem sei unbestritten, dass der Gesuchsgegner im April 2021 an die Gesuchstellerin eine Zahlung von Fr. 4'830.– geleistet habe. Total sei da- von auszugehen, dass der Gesuchsgegner bis zum 21. Oktober 2021 Fr. 22'830.– bezahlt habe und er zu berechtigen sei, diesen Betrag sowie die seit dem 22. Oktober 2021 an die Gesuchstellerin bezahlten Unterhaltsbeiträge mit den rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen (Urk. 43 S. 26). 10.2. Der Gesuchsgegner wiederholt in seiner Berufungsschrift die vorstehende Erwägung der Vorinstanz und rügt, die Gesamtsumme belaufe sich tatsächlich auf Fr. 24'493.– und verweist auf die vor Vorinstanz eingereichte Zusammenstel- lung der Zahlungen an die Gesuchstellerin vom 28. Juli 2021 bis 18. Oktober 2021 (vgl. Urk. 29/60). Die Vorinstanz habe den Sachverhalt in diesem Punkt un-
- 50 - zutreffend festgestellt und damit Art. 310 lit. b ZPO und Art. 272 ZPO verletzt (Urk. 42 Rz. 20). 10.3. Die Gesuchstellerin bestreitet die Darstellung des Gesuchsgegners und bringt vor, er habe nicht begründet, warum Fr. 24'493.– anstatt wie von der Vor- instanz Fr. 22'830.– zu berücksichtigen wären. Der Betrag von Fr. 22'830.–, be- stehend aus neun Monaten à Fr. 2'000.– zuzüglich Fr. 4'830.–, sei richtig berech- net (Urk. 55 S. 10). 10.4. Der Gesuchsgegner beruft sich mit seiner Rüge auf eine Zusammenstel- lung (Urk. 29/60), welche bereits der Vorinstanz bekannt war, und macht pauschal den aus seiner Sicht richtigen Betrag geltend. Hingegen legt er mit keinem Wort dar, inwiefern die Vorinstanz tatsächlich falsch gerechnet oder diese Zusammen- stellung nicht berücksichtigt haben soll. Dies stellt keine genügende Auseinander- setzung mit dem angefochtenen Entscheid und auch keine genügende Begrün- dung dar, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
11. Ergebnis Die Berufung erweist sich im Ergebnis als teilweise begründet. Nicht begründet sind die Vorbringen des Gesuchsgegners betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs, Willkür und Volljährigenunterhalt. Begründet beziehungsweise teilweise begründet sind hingegen die Rügen hinsichtlich der Sparquote, der Eigenversor- gung sowie des gebührenden Unterhalts der Gesuchstellerin. In der Folge resul- tieren dadurch im Vergleich zur Vorinstanz um Fr. 2'851.– beziehungsweise Fr. 3'961.– tiefere Unterhaltsbeiträge, welche der Gesuchsgegner der Gesuchstel- lerin zu bezahlen hat. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Prozesskosten beider Verfahren – des erstinstanzlichen Verfahrens
- 51 - und des Berufungsverfahrens – sind dabei grundsätzlich der gemäss Entscheid der Berufungsinstanz unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat gemäss Entscheid der Berufungsinstanz keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten beider Verfahren nach dem Ausgang des Verfahrens beziehungsweise nach dem Erkenntnis der Berufungsinstanz verteilt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO; ZK ZPO-REETZ/HILBER, Art. 318 N 59 m.w.H.). 1.2. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 2'400.– fest und aufer- legte die Gerichtskosten zu zwei Drittel dem Gesuchsgegner und zu einem Drittel der Gesuchstellerin. Zudem verpflichtete sie den Gesuchsgegner, der Gesuch- stellerin eine (reduzierte) Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– zuzüg- lich 7.7% Mehrwertsteuer zu bezahlen (Urk. 43 S. 30). 1.3. Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe der Gerichtskosten blieb unan- gefochten, erweist sich als angemessen und ist demnach zu bestätigen. Gemes- sen an den ursprünglichen Anträgen zum Hauptstreitpunkt des ehelichen Unter- halts sowie unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren unangefochten ge- bliebenen Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils obsiegen die Parteien je ungefähr zur Hälfte. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen ist dementsprechend anzupassen und die Parteien sind zur Über- nahme der Gerichtskosten im Umfang von je Fr. 1'200.– zu verpflichten. Bei die- sem Ausgang des Verfahrens sind die vorinstanzlichen Parteientschädigungen wettzuschlagen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 2.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 5 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Oberge- richts des Kantons Zürich (GebV OG; LS 211.11) auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Der Gesuchsgegner erreicht mit der Berufung insgesamt eine Reduktion der Un- terhaltsbeiträge von gerundet zwei Dritteln, weshalb es sich rechtfertigt, ihm die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 1'300.– und im Umfang von Fr. 2'700.– der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist mit dem vom Gesuchs- gegner geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.– zu verrechnen (Art. 111
- 52 - Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner Fr. 2'700.– des Kos- tenvorschusses zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Der Anspruch wird sofort fällig (Art. 75 OR). 2.2. In Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 3, § 11 Abs. 1 und Abs. 3 und § 13 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die Anwalts- gebühren (AnwGebV; LS 215.3) ist die Parteientschädigung auf Fr. 4'500.– fest- zusetzen. Angesichts des Obsiegens des Gesuchsgegners zu ungefähr zwei Drit- teln ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für das Beru- fungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'500.– zu- züglich 7.7% Mehrwertsteuer zu bezahlen, total somit Fr. 1'615.50.
- 53 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (76 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind seit dem tt. Oktober 1994 verheiratet und Eltern der ge- meinsamen Tochter C._____, geboren am tt.mm 2000. Seit spätestens dem
E. 1.1 Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Prozesskosten beider Verfahren – des erstinstanzlichen Verfahrens
- 51 - und des Berufungsverfahrens – sind dabei grundsätzlich der gemäss Entscheid der Berufungsinstanz unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat gemäss Entscheid der Berufungsinstanz keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten beider Verfahren nach dem Ausgang des Verfahrens beziehungsweise nach dem Erkenntnis der Berufungsinstanz verteilt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO; ZK ZPO-REETZ/HILBER, Art. 318 N 59 m.w.H.).
E. 1.2 Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 2'400.– fest und aufer- legte die Gerichtskosten zu zwei Drittel dem Gesuchsgegner und zu einem Drittel der Gesuchstellerin. Zudem verpflichtete sie den Gesuchsgegner, der Gesuch- stellerin eine (reduzierte) Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– zuzüg- lich 7.7% Mehrwertsteuer zu bezahlen (Urk. 43 S. 30).
E. 1.3 Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe der Gerichtskosten blieb unan- gefochten, erweist sich als angemessen und ist demnach zu bestätigen. Gemes- sen an den ursprünglichen Anträgen zum Hauptstreitpunkt des ehelichen Unter- halts sowie unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren unangefochten ge- bliebenen Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils obsiegen die Parteien je ungefähr zur Hälfte. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen ist dementsprechend anzupassen und die Parteien sind zur Über- nahme der Gerichtskosten im Umfang von je Fr. 1'200.– zu verpflichten. Bei die- sem Ausgang des Verfahrens sind die vorinstanzlichen Parteientschädigungen wettzuschlagen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 2.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 5 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Oberge- richts des Kantons Zürich (GebV OG; LS 211.11) auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Der Gesuchsgegner erreicht mit der Berufung insgesamt eine Reduktion der Un- terhaltsbeiträge von gerundet zwei Dritteln, weshalb es sich rechtfertigt, ihm die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 1'300.– und im Umfang von Fr. 2'700.– der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist mit dem vom Gesuchs- gegner geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.– zu verrechnen (Art. 111
- 52 - Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner Fr. 2'700.– des Kos- tenvorschusses zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Der Anspruch wird sofort fällig (Art. 75 OR). 2.2. In Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 3, § 11 Abs. 1 und Abs. 3 und § 13 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die Anwalts- gebühren (AnwGebV; LS 215.3) ist die Parteientschädigung auf Fr. 4'500.– fest- zusetzen. Angesichts des Obsiegens des Gesuchsgegners zu ungefähr zwei Drit- teln ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für das Beru- fungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'500.– zu- züglich 7.7% Mehrwertsteuer zu bezahlen, total somit Fr. 1'615.50.
- 53 - Es wird beschlossen:
E. 1.4 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV wird die Pflicht der Gerichte abgeleitet, ihre Entscheide zu begründen. Die Be- gründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Ent- scheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BGE 133 III 439 E. 3.3). Die Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdi- gung einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ist nur als willkürlich zu bezeich- nen, wenn die Behörde den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offen- sichtlich verkannt hat, wenn sie ohne sachlichen Grund ein wichtiges und ent- scheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn sie auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der berufungsführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4; BGE 141 I 49 E. 3.4; BGer 5A_60/2020 vom 5. Dezember 2022, E. 2.2; BGer 5D_46/2019
- 11 - vom 18. Dezember 2019, E. 1.4). Von Willkür in der Rechtsanwendung ist auszu- gehen, wenn der angefochtene Entscheid offenbar unhaltbar ist, mit der tatsächli- chen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge- danken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt hingegen nicht (vgl. BGE 148 III 95 E. 4.1 m.w.H; BGer 5A_60/2020 vom 5. Dezember 2022, E. 2.3).
E. 1.5 Die Vorinstanz hat sich vorliegend auf über zwanzig Seiten mit dem eheli- chen Unterhalt und insbesondere mit dem Erwerbseinkommen der Gesuchstelle- rin befasst (Urk. 43 S. 6 ff.). Auch wenn sich die Vorinstanz dabei nicht mit sämtli- chen Vorbringen des Gesuchsgegners auseinandergesetzt hätte, wäre vor dem Hintergrund der hiervor zitierten Rechtsprechung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Zudem blieb es dem Gesuchsgegner unbenommen, die aus seiner Perspektive unstimmigen Erwägungen zu rügen und seine Sicht vor Beru- fungsinstanz vorzubringen (vgl. Urk. 42 Rz. 7 ff. und Rz. 18 ff.). Inwiefern die Vo- rinstanz bei ihren Überlegungen den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt habe, sie ohne sachlichen Grund ein wichtiges und ent- scheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hätte, zeigt der Gesuchsgegner nicht in rechtsgenügender Art und Weise auf. Dass die Vo- rinstanz hinsichtlich des Volljährigenunterhalts, der Überschussverteilung und des Einkommens der Gesuchstellerin zu anderen Schlüssen kommt als der Gesuchs- gegner, belegt noch keine Willkür.
E. 1.6 Zusammengefasst sind damit im vorinstanzlichen Entscheid weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Gesuchsgegners noch Willkür ersichtlich. Die entsprechenden Rügen des Gesuchsgegners erweisen sich als unbegründet.
2. Volljährigenunterhalt von C._____ 2.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass C._____, die gemeinsame Tochter der Par- teien, bereits volljährig sei und ihr gestützt auf Art. 277 ZGB eigene Ansprüche gegen den Gesuchsgegner zustehen würden (Urk. 43 S. 6).
- 12 - 2.2. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe zwar unmissverständlich festgestellt, dass der volljährigen Tochter, welche Medizin studiere, eigene Unter- haltsansprüche gegenüber dem Gesuchsgegner zustehen würden. Sie habe die- se Unterhaltsverpflichtung jedoch weder im Bedarf des Gesuchsgegners noch auf Stufe Überschussverteilung berücksichtigt. Im Ergebnis müsse der Gesuchsgeg- ner deshalb den Unterhalt von C._____ aus seinem Überschussanteil bestreiten und auf tieferem Lebensstandard als die Gesuchstellerin leben. Die mit der Voll- jährigkeit von C._____ untergegangene Prozessstandschaftsbefugnis der obhut- sinnehabenden Gesuchstellerin im vorliegenden familienrechtlichen Verbundsver- fahren ändere nichts an der materiellen Ausgangslage, dass die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner gemeinsam nach Kräften für C._____s Unterhalt auf- kommen müssten (Urk. 42 Rz. 4 und Rz. 6.2.). Der Gesuchsgegner beanstande deshalb die Wohnkosten der Gesuchstellerin nach der Trennung im Umfang von Fr. 382.–, weil ein Drittel in C._____s Barbedarf falle und nur mit Fr. 256.– ge- rechnet werden dürfe (Urk. 42 Rz. 7). Zudem sei anzumerken, dass in der hier in- teressierenden Referenzperiode 2020 auf die gemeinsame Tochter C._____ trotz Volljährigkeit ein Überschussanteil zu entfallen habe. Auch volljährige Kinder hät- ten einen Anspruch auf den gebührenden Unterhalt. Gemäss Art. 285 ZGB, des- sen Kriterien auch bei der Festlegung des Mündigenunterhalts massgebend sei- en, spiele die Leistungsfähigkeit der Eltern eine zentrale Rolle. Es sei nirgends ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Volljährigenunterhalt auf das familienrecht- liche Existenzminimum limitiert habe. Dies müsse umso mehr für die vorliegende Konstellation gelten, in der die volljährige Tochter C._____ seit Geburt zusammen mit ihren Eltern unter einem Dach gelebt habe. Im Rahmen der Ermessensbetäti- gung auf Stufe Überschussverteilung sei C._____ trotz Volljährigkeit als "kleiner Kopf" zu berücksichtigen. Alles andere würde zu einem zu hohen und somit fikti- ven zuletzt gelebten Lebensstandard der Gesuchstellerin führen. Dementspre- chend habe der Überschussanteil der Parteien vor der Trennung je Fr. 472.– und derjenige von C._____ Fr. 236.– betragen (Urk. 42 Rz. 9.5). 2.3. Die Gesuchstellerin bringt vor, der Gesuchsgegner habe es vor Vo- rinstanz abgelehnt, einen Unterhaltsbeitrag für C._____ anzuerkennen und einen allfälligen Beitrag an die Tochter selbst mit ihr regeln wollen. Da der Gesuchsgeg-
- 13 - ner einen konkreten Unterhaltsbedarf von C._____ nicht anerkannt habe, habe ein solcher auch nicht in seinem Bedarf berücksichtigt werden können. Entspre- chend sei der gesamte Überschuss richtigerweise zwischen den Parteien verteilt worden. C._____ habe keinen Anspruch auf eine allfällige Überschussbeteiligung und zudem habe der Ehegattenunterhalt Vorrang gegenüber dem Mündigenun- terhalt. C._____ sei weder mit Einkommen noch mit ihrem Bedarf in der Unter- haltsberechnung zu berücksichtigen (Urk. 55 S. 8). 2.4. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden gebührenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine ange- messene Ausbildung, haben die Eltern – sofern es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann – bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung weiterhin für seinen Unterhalt aufzukommen (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB). Volljährige Personen sind in aller Regel nicht mehr auf die Betreuung durch die Eltern angewiesen. Mit dem Erreichen der Volljährigkeit fallen deshalb grund- sätzlich sämtliche Erziehungs- und Betreuungspflichten der Eltern weg, weshalb sich die Unterstützungspflicht im Rahmen von Art. 277 Abs. 2 ZGB auf einen fi- nanziellen Beitrag an den Lebensunterhalt konzentriert. Hierzu sind beide Eltern im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gleichermassen verpflichtet und für die Aufteilung des Unterhalts unter den Eltern kommt es ab diesem Zeit- punkt allein auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit an. Eine allfällig in natura er- brachte Leistung spielt hingegen keine Rolle mehr (BGE 147 III 265 E. 7.3 und E. 8.5; BGer 5A_513/2020 vom 14. Mai 2021, E. 5.3 f.; BGer 5A_926/2019 vom
30. Juni 2020, E. 6.4 m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten derjenigen gegenüber dem mündigen Kind vor. Die Unterhaltskosten für ein erwachsenes Kind dürfen folglich nicht in das (erweiterte) Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten eingeschlossen werden. Ebenso gehören die Auslagen für ein erwachsenes Kind nicht in den gebührenden Unterhalt bzw. zum Lebensstandard des anspruchsbe- rechtigten Elternteils (BGE 132 III 209 E. 2.3; BGer 5A_238/2013 vom 13. Mai 2013, E. 3.2; OGer ZH LE190003 vom 06.06.2019, E. III.2.3 und E. III.2.5,
- 14 - m.w.H.). Die Ausklammerung des Volljährigenunterhalts im Bedarf des Unter- haltsschuldners bedeutet jedoch nicht, dass diese Aufwendungen vollständig un- berücksichtigt bleiben. Soweit das den Umständen angemessene familienrechtli- che Existenzminimum der Elternteile und der minderjährigen Kinder gedeckt ist, haben die Eltern aus den verbleibenden Mitteln den Volljährigenunterhalt zu be- streiten. Ein danach resultierender Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3; OGer ZH LE170007 vom 26.10.2017, E. III.A.5.). Zu beachten bleibt, dass der Volljährigenunterhalt maxi- mal auf das familienrechtliche Existenzminimum, einschliesslich der konkreten Ausbildungskosten, begrenzt ist, womit das Kind nach Eintritt der Volljährigkeit nicht (mehr) von einem allfälligen Überschuss der Eltern profitiert (BGE 147 III 265 E. 7.2; BGer 5A_513/2020 vom 14. Mai 2021, E. 5.5.). 2.5. Mit dem Gesuchsgegner ist festzuhalten, dass die Parteien gemeinsam nach Kräften für C._____s Unterhalt aufkommen müssen. Nicht zu hören sind vor dem Hintergrund der hiervor zitierten Rechtsprechung jedoch die Vorbringen, die Vorinstanz hätte den Bedarf von C._____ berücksichtigen oder sogar einen Un- terhaltsbetrag festsetzen müssen, welcher nicht auf das familienrechtliche Exis- tenzminimum zu beschränken sei. C._____ ist volljährig und studiert. Entspre- chend ist sie nicht mehr auf die Betreuung durch ihre Eltern angewiesen, sondern
– soweit notwendig – lediglich auf deren finanzielle Unterstützung, welche die Parteien nach ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit zu tragen haben. C._____ ist nicht Partei des vorliegenden Eheschutzverfahrens. Folglich sind auch keine An- träge zur Festsetzung eines Volljährigenunterhalts vorhanden. Da beide Elterntei- le grundsätzlich im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu Unterhaltszahlungen verpflich- tet werden könnten, ist die Aufteilung der Unterhaltsbeiträge in der weiteren Zu- kunft ungeklärt und kann nicht vorweggenommen werden. Weiter lassen sich we- der dem angefochtenen Urteil noch den Verfahrensakten präzise Angaben zum Bedarf von C._____ und zu ihrer aktuellen Leistungsfähigkeit entnehmen. Daran ändern auch die vom Gesuchsgegner eingereichten Dokumente und Belege be- treffend dessen Zahlungen an C._____ in den Jahren 2021 und 2022 nichts (vgl. Urk. 61/66 und Urk. 61/67). Entsprechend ist die Berufungsinstanz nicht in
- 15 - der Lage und überdies auch nicht befugt, diesbezüglich einen (reformatorischen) Entscheid zu fällen. 2.6. Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Voll- jährigenunterhalt von C._____ nicht in ihre Erwägungen einbezogen beziehungs- weise bei den finanziellen Verhältnissen der Parteien nicht berücksichtigt hat. Im Ergebnis erweist sich die diesbezügliche Rüge des Gesuchsgegners als unbe- gründet.
3. Vorbemerkungen zur Berechnungsmethode
E. 3 Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 7. Februar 2022 (Urk. 42) fristgerecht (vgl. Art. 311 ZPO in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO; Urk. 46; Urk. 48/65; Urk. 52 und Urk. 53) Berufung und stell-
- 6 - te die eingangs aufgeführten Berufungsanträge. Der mit Verfügung vom
11. Februar 2022 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.– ging innert Frist hierorts ein (Urk. 49 und Urk. 50). Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen (Urk. 54). Diese ging samt Beilage fristgerecht ein (Urk. 55 und Urk. 56/1) und wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 zur Kenntnis- nahme zugestellt (Urk. 58). Der Gesuchsgegner reichte in der Folge eine Stel- lungnahme inklusive Beilagen ein, welche der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 59-64). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
E. 3.1 Das Bundesgericht hat die Berechnungsmethode bezüglich Kinder-, Ehe- gatten- und nachehelicher Unterhaltsbeiträge vereinheitlicht und schweizweit ver- bindlich festgelegt: Massgeblich ist die zweistufig-konkrete Methode mit Über- schussverteilung (BSK ZGB-I-MAIER/SCHWANDER, Art. 176 N 3a). Dabei werden die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt und der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt (gebührender Unterhalt; vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6 und E. 7; BGE 147 III 293 E. 4.5; BGE 147 III 301 E. 4.3).
E. 3.2 Ausgangspunkt zur Bedarfsermittlung bzw. Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betrei- bungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (publiziert in: BlSchKG 2009, S. 193 ff.; fortan: Richtlinien KBKS). Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das sogenannte "fami- lienrechtliche Existenzminimum" zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch be- steht. Bei den Elternteilen gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungs- kosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtli- chen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Be- suchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Ver- hältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwen-
- 16 - dungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2 m.w.H.).
E. 3.3 Soweit die vorhandenen Mittel die Existenzminima übersteigen, kommt es zu einem Überschuss, welchen es zuzuweisen gilt. Vor Aufteilung des Über- schusses ist jedoch eine nachgewiesene Sparquote von diesem abzuziehen, denn in derartigen Konstellationen leben die Eltern sparsamer als es ihre Verhält- nisse zulassen würden (BGE 147 III 265 E. 7.3).
4. Einkommen der Gesuchstellerin
E. 4 Neue Tatsachen und Beweismittel können im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Berufungs- instanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einflies- sen zu lassen (ZK ZPO-REETZ/HILBER, Art. 317 N 10). Jede Partei, die sich auf solche Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 4A_193/2021 vom 7. Juli 2021, E. 3.1).
E. 4.1 Die Vorinstanz hielt fest, es erscheine glaubhaft, dass die Gesuchstellerin monatlich effektiv Fr. 2'230.– Einkommen erzielt habe. Festzuhalten sei, dass be- reits die Anrechnung eines Einkommens über Fr. 1'305.– auf eine Ausdehnung der Arbeitstätigkeit der Gesuchstellerin im Fitnessbereich seit der Trennung der Parteien hinauslaufe. Es sei unstrittig, dass die ursprünglich aus G._____ stam- mende 53-jährige Gesuchstellerin im Jahre 1994 in die Schweiz gekommen sei. In G._____ habe die Gesuchstellerin Literatur studiert. Ihre letzte Anstellung als Sekretärin habe im Jahr 1998 geendet. Während der Ehe habe sie sich um die Familie, den Haushalt und die Betreuung der im Jahre 2000 geborenen Tochter gekümmert. Im Jahre 2015 habe die Gesuchstellerin eine Ausbildung als Fitness- trainerin absolviert und arbeite seither für verschiedene Fitnessinstitute (Urk. 43 S. 13 f.). Die Parteien würden in guten finanziellen Verhältnissen leben und das Einkommen des Gesuchsgegners alleine würde es beiden Parteien ermöglich, ih- re notwendigsten Ausgaben zu decken. Die vom Gesuchsgegner von der Ge- suchstellerin geforderte Solidarität im Hinblick auf die Erzielung eines eigenen Einkommens sei schon deshalb eingeschränkt und es seien im Rahmen des Ehe- schutzverfahrens keine allzu hohen Anforderungen an ihren Beitrag an die Le- benshaltungskosten zu stellen. Die effektive Situation auf dem Arbeitsmarkt für Fitnesstrainer sei sodann umstritten. Zwar sei die Gesuchstellerin gehalten, im Hinblick auf die Scheidung alles zu unternehmen, in Ausschöpfung ihrer Möglich- keiten wirtschaftliche Selbständigkeit zu erlangen. Dies von ihr schon im Rahmen des Eheschutzverfahrens zu verlangen und bereits heute den Kriterien des nach- ehelichen Unterhalts praktisch alleinige Bedeutung zuzumessen überzeuge indes
- 17 - nicht. Nicht zu übersehen sei auch, dass aufgrund des Alters der Gesuchstellerin von 53 Jahren notorisch schwierigere Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt – ins- besondere dem Fitnessmarkt – bestehen würden, als für eine jüngere Person (Urk. 43 S. 16). Wie sich im Verlaufe des Eheschutzverfahrens gezeigt habe, sei die Gesuchstellerin grundsätzlich in der Lage, ein Einkommen von monatlich ge- rundet Fr. 2'230.– zu erzielen. Dieses hypothetische Einkommen sei im Rahmen der von ihr geforderten gegenseitigen ehelichen Solidarität zu berücksichtigen. Darüber hinaus bestehe aber weder Anlass noch Grundlage, ihr ein zusätzliches hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 43 S. 17).
E. 4.2 Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe das Primat der Eigenver- sorgung missachtet. Die Vorinstanz habe so Art. 163 ZGB in Verbindung mit Art. 125 ZGB analog und Art. 4 ZGB verletzt sowie gleichzeitig den Sachverhalt unrichtig festgestellt und damit Art. 310 lit. b ZPO und Art. 272 ZPO verletzt (Urk. 42 Rz. 18). Aus dem Umstand, dass die Ehegatten seit mehr als einem Jahr räumlich getrennt leben würden und das laufende Eheschutzverfahren seither ihr einziges Diskussionsforum sei, könne vernünftigerweise nur eine endgültige Trennung gefolgert werden. Eine finanzielle Unterstützung der Gesuchstellerin durch den Gesuchsgegner könne nur noch geschuldet sein, soweit deren Ei- genversorgung begründeterweise nicht ausreiche. Es seien keine objektiven Gründe ersichtlich, welche dagegen sprechen würden, der Gesuchstellerin einen Vollerwerb zuzumuten. Weder müsse sie Kinderbetreuungsaufgaben wahrneh- men noch könne sie sich auf die "45-Regel" oder die finanziellen Verhältnisse be- ziehungsweise ihren Status berufen. Zudem spreche für einen Vollerwerb auch der Umstand, dass die gemeinsame Tochter unbestrittenermassen Anspruch auf Mündigenunterhalt gegenüber beiden Eltern habe. Die Gesuchstellerin sei seit ih- ren Ausbildungen im Jahr 2015 ununterbrochen in der Fitnessbranche tätig und dort würde ein Nachfrageüberhang an Personal bestehen. Mittlerweile könne auch nicht mehr mit dem Damoklesschwert der Corona-Pandemie argumentiert werden. Zusätzlich würden Optionen im Bereich KV, Übersetzung, Reinigung o- der Gastronomie bestehen. Tatsache sei, dass die Gesuchstellerin keine einzige Bewerbung vorgewiesen habe. Da bis anhin nur Stundenlohnabrechnungen vor- liegen würden und das Arbeitspensum unklar sei, müsse rechtsprechungsgemäss
- 18 - auf statistische Angaben abgestellt werden. Gemäss Bundesamt für Statistik kön- ne die Gesuchstellerin bei einem Pensum von 100% monatlich gerundet Fr. 5'340.– verdienen, was die Vorinstanz als statistisch belegt anerkenne. Even- tualiter könne im Tieflohnbereich mindestens Fr. 4'000.– netto verdient werden (Urk. 42 Rz. 18 f.).
E. 4.3 Die Gesuchstellerin entgegnet, sie habe mit ihrer Tätigkeit als Fitnessin- strukteurin bis zur Trennung nie mehr als Fr. 1'310.– netto pro Monat verdient. Ihr Einkommen variiere je nach Auftragslage stark. Sie bemühe sich, in ihrem Sektor ein konstantes Einkommen zu erzielen. Dies brauche Zeit und könne nicht, wie vom Gesuchsgegner gefordert, innerhalb kürzester Frist verlangt werden. Der Gesuchsgegner verdiene gut und habe die Familie immer versorgt. Die Parteien hätten einen guten Lebensstandard gehabt, welcher während der Trennung fort- lebe und auch die Basis für den nachehelichen Unterhalt bilden werde. Nicht ver- gessen werden dürfe, dass die Gesuchstellerin zum Zeitpunkt der Trennung be- reits 53 Jahre alt gewesen sei. Das Angebot im Fitnessbereich in ihrem Alter sei gerichtsnotorisch nicht vorhanden. Eine sofortige Anrechnung eines 100% Ar- beitspensums sei daher ausgeschlossen. Es sei der Gesuchstellerin demzufolge ausreichend Zeit einzuräumen, um sich auf dem Arbeitsmarkt zu etablieren und allenfalls weitere Einkommensquellen zu erschliessen. Der Entscheid, dass die Gesuchstellerin im Fitnessbereich tätig sei und Teilzeit arbeite, sei in der Ehe an- gelegt gewesen und vom Gesuchsgegner mitgetragen worden. Die Gesuchstelle- rin dürfe auf den Fortbestand dieser Entscheidung vertrauen und müsse nicht kurzfristig den aufgenommenen Berufsplan umstellen. Dabei sei auch zu berück- sichtigen, dass die Trennung für die Gesuchstellerin plötzlich und unerwartet ge- kommen sei. Sie habe demnach gar nicht die Zeit gehabt, sich umzuorientieren oder ihr Pensum wesentlich auszubauen. Die Gesuchstellerin schöpfe ihre Ei- genversorgungskapazität im Rahmen der Trennungszeit voll aus, indem sie sich ständig um neue Verträge bemühe. Mehr könne ihr im Fitnessbereich nicht zu- gemutet werden. Zudem verkenne der Gesuchsgegner, dass der Unterhaltsan- spruch auch die Aufteilung eines Überschusses mitbeinhalte, da von einer le- bensprägenden Ehe auszugehen sei. Es könne nicht erkannt werden, dass die Gesuchstellerin nach Ablauf von einem Trennungsjahr keinen Unterhaltsanspruch
- 19 - mehr habe, auch wenn man ihr ein 100% Arbeitspensum zumuten würde. Bestrit- ten werde, dass die Gesuchstellerin bei einem 100%-Pensum Fr. 5'340.– netto oder mindestens Fr. 4'000.– verdienen könne. Ausgehend von einem Einkommen in der Höhe von Fr. 1'310.– bei einem 50% Arbeitspensum könne maximal von Fr. 2'620.– bei einem 100% Arbeitspensum ausgegangen werden (Urk. 55 S. 4 f.). 4.4.1. Ist erstellt, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, hat das Eheschutzgericht im Rah- men von Art. 163 ZGB die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien im Sinne von Art. 125 ZGB miteinzubeziehen und aufgrund der neuen Lebensver- hältnisse zu prüfen, ob und in welchem Umfang vom Ehegatten, der bisher den gemeinsamen Haushalt geführt hat, davon aber nach dessen Aufhebung entlastet ist, erwartet werden kann, dass er seine Arbeitskraft anderweitig einsetze und ei- ne Erwerbstätigkeit aufnehme oder ausdehne (vgl. BGE 147 III 301 E. 6.2; BGE 138 III 97 E. 2.2; BGE 137 III 385 E. 3.1; BGE 130 III 537 E. 3.2). Dass eine vor- handene Arbeitskapazität auszuschöpfen ist, entspricht auch einem allgemeinen Grundsatz im Unterhaltsrecht (vgl. BGE 143 III 233 E. 3.2; BGE 137 III 118 E. 2.3; BGE 128 III 4 E. 4a). Nicht erlaubt ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sodann, vom Schulstufenmodell mit der pauschalen Begründung abzuweichen, dass genügend finanzielle Mittel vorhanden seien, um den Bedarf der Familie zu decken, und der Unterhaltsberechtigte deshalb keiner Arbeit nach- gehen beziehungsweise das Arbeitspensum nicht ausdehnen müsse. Vielmehr sind in Fällen, in denen keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehe- lebens besteht, im Rahmen von Art. 163 ZGB die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien, namentlich der Vorrang der Eigenversorgung, bereits ab dem Trennungszeitpunkt massgebend (BGE 147 III 308 E. 5.2; BGE 147 III 301 E. 6.2; BGE 147 III 249 E. 3.4.4; BGer 5A_42/2020 vom 30. März 2021, E. 5.5). Die im gemeinsamen Haushalt praktizierte Aufgabenteilung kann nicht in alle Ewigkeit fortgesetzt werden; es würde sonst über die Tatsache hinweggesehen, dass mit der Trennung neue Lebensverhältnisse einhergehen, welche zwangsläufig von denjenigen abweichen, unter denen sich die Ehegatten auf eine bestimmte Auf- gabenteilung verständigt haben (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6).
- 20 -
- 21 - 4.4.2. Nach der Rechtsprechung darf das Gericht bei der Festsetzung von Un- terhaltsbeiträgen von einem hypothetischen Einkommen ausgehen, falls und so- weit die unterhaltsberechtigte oder unterhaltspflichtige Person bei ihr zuzumuten- der Anstrengung mehr verdienen könnte, als sie effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss sie aber ausser Betracht bleiben (BGer 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019, E. 3.2.2.1. m.w.H.). Die Zumut- barkeit und die Möglichkeit, ein Einkommen zu erzielen, sind zwei Voraussetzun- gen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Welche Tätigkeit als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das an- genommene Einkommen effektiv erzielbar ist, bildet hingegen eine Tatfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung zu beantworten ist. Auch im letzteren Fall müssen aber die Tatsachen als vorhan- den festgestellt sein, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen. Dazu gehören insbesondere die berufliche Qualifikation, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, das Alter und der Gesundheitszustand, persönliche und geographische Gegebenheiten sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt. Nicht ausschlaggebend ist nach Aufhebung der "45er-Regel" durch das Bundesgericht hingegen allein das Alter als solches (vgl. BGE 147 III 308 E. 5; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; BGE 128 III 4 E. 4; BGE 117 II 16 E. 1b). Die Unmöglichkeit, ein bestimmtes Einkommen zu erzielen, kann eine Partei insbesondere durch den Nachweis ernsthafter vergeblicher Suchbemühun- gen und die Darlegung der Erfahrungswerte erbringen, welche die fehlende Mög- lichkeit einer entsprechenden Anstellung aufzeigen (BGer 5A_467/2020 vom
E. 4.6 Bei der Frage nach dem Zeitpunkt der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens gilt es zu berücksichtigen, dass der betroffenen Person eine ange- messene Übergangsfrist einzuräumen ist, um die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen. Die Frist ist nach Möglichkeit grosszügig und den Um- ständen des Einzelfalles angepasst zu bemessen, denn die Neu- beziehungswei- se Umorientierung auf dem Arbeitsmarkt und ein allfälliger Bewerbungsprozess beanspruchen regelmässig nicht wenig Zeit (vgl. BGE 147 III 308 E. 5.4; BGE 144 III 481 E. 4.6; BGE 129 III 417 E. 2.2; BGer 5A_569/2021 vom 17. Juni 2022, E. 2.1.3.2.). In der Gerichtspraxis haben sich drei bis maximal sechs Monate als Standard eingespielt (FamKomm Scheidung- BÜCHLER/RAVEANE, Art. 125 ZGB N 23 m.w.H.). Das Bundesgericht hat allerdings festgehalten, dass längere Über- gangsfristen angezeigt sein können, wenn diese eine klare Erhöhung der Ei- genversorgungskapazität begünstigen (BGE 147 III 308 E. 5.4). Sind eheliche Nachteile auszugleichen, muss dies umso mehr gelten. Umgekehrt ist eine Über- gangsfrist kürzer zu bemessen oder ganz entbehrlich, wenn die Trennungsphase lange gedauert hat, so dass der Pflichtige bereits genügend Zeit hatte, um sich auf seine neue Situation einzustellen. Eine rückwirkende Anrechnung des hypo- thetischen Einkommens ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar war oder in Fällen von Rechtsmissbrauch (AFFOLTER, Das hypothetische Einkommen im Familienrecht – ein Überblick, in: AJP 2020 S. 833 ff., S. 843; MAIER, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in: FamPra.ch 2014 S. 302 ff., S. 342 m.w.H.).
E. 4.7 Unstrittig blieb, dass die Parteien spätestens seit dem 3. Februar 2021 getrennt leben (vgl. Urk. 1 S. 2; Urk. 14 S. 1; Urk. 12; Urk. 28 S. 2 und Urk. 43 S. 5). Der Gesuchstellerin wurde gemäss vorinstanzlichem Urteil vom
30. Dezember 2021 ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Dieses orien- tierte sich an einem von der Gesuchstellerin bereits einmal erzielten Lohn und
- 25 - wurde mit Fr. 2'230.– pro Monat beziffert (Urk. 43 S. 13 ff.). Im Vergleich zur Vo- rinstanz ist nunmehr von einem gerundet Fr. 1'110.– höheren hypothetischen Ein- kommen auszugehen. In die Bemessung der Übergangsfrist einzubeziehen sind neben der bisherigen Trennungsdauer auch die guten finanziellen Verhältnisse der Familie und die durchaus klassische Rollenverteilung während des Zusam- menlebens. Die Erhöhung des hypothetischen monatlichen Einkommens um ge- rundet Fr. 1'110.– wird der Gesuchstellerin in diesem Umfang erst mit vorliegen- dem Entscheid eröffnet. Sie muss sich nunmehr jedoch bewusst sein, dass sie sich den mit einer Trennung einhergehenden Veränderungen anzupassen und ih- re Eigenversorgungskapazität bereits während der Dauer des Eheschutzes mög- lichst auszuschöpfen hat. Die Gesuchstellerin arbeitet bereits in der Fitnessbran- che und muss sich dementsprechend in diesem Arbeitsmarkt nicht komplett neu etablieren. Vielmehr darf davon ausgegangen werden, dass sie ihre persönlichen Beziehungen zur weiteren Erhöhung ihres Pensums nutzen kann. Gleichwohl dürfte die Ansetzung einer nicht zu kurzen Übergangsfrist die Erhöhung der Ei- genversorgungskapazität in einem dynamischen Berufsfeld wie der Fitnessbran- che begünstigen, was wiederum der ganzen Familie zu Gute kommt. Der Ent- scheid, dass die Gesuchstellerin in der Fitnessbranche arbeitet, wurde sodann zweifelsohne während des Zusammenlebens der Ehepartner gefällt. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens ist der Gesuchstellerin deshalb die Chance einzuräu- men, sich mit dieser Erwerbstätigkeit selbst finanzieren zu können, bevor sie sich allenfalls anderweitig orientieren müsste. Unter Berücksichtigung all dieser Um- stände erweist sich eine Übergangsfrist von gerundet fünf Monaten als angemes- sen. Der Gesuchstellerin ist damit bis und mit Juni 2023 weiterhin das von der Vo- rinstanz bemessene (hypothetische) Einkommen in der Höhe von Fr. 2'230.– an- zurechnen. Ab Juli 2023 ist der Gesuchstellerin für ein 100%-Pensum in der Fit- nessbranche ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von monatlich netto Fr. 3'340.– anzurechnen. Die Rügen des Gesuchsgegners erweisen sich damit – nur aber immerhin – in diesem Umfang als begründet.
- 26 -
5. Einkommen des Gesuchsgegners
E. 5 Für Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB gelangen die Vor- schriften über das summarische Verfahren im Sinne von Art. 248 ff. ZPO unter Vorbehalt von Art. 272 ZPO und Art. 273 ZPO zur Anwendung (Art. 271 lit. a ZPO). Die Eheschutzmassnahmen sind in einem flexiblen und schnellen Verfah- ren durchzuführen. Es werden nur liquide, mithin sofort greifbare Beweismittel zu- gelassen. Dazu zählen insbesondere Parteiauskünfte und Urkunden. Zudem wird das Beweismass auf den Nachweis der Glaubhaftmachung herabgesetzt (Fam- Komm Scheidung-MAIER/VETTERLI, Art. 176 ZGB N 1c; BSK ZPO-BÄHLER, Art. 271 N 1 f.). Gewissheit ist nicht verlangt, sondern es genügt, wenn für das Vorhandensein einer rechtserheblichen Tatsache gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht weiterhin mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (FamKomm Scheidung-MAIER/VETTERLI, Art. 176 ZGB N 1c; BGE 140 III 610 E. 4.1).
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E. 5.1 Die Vorinstanz erachtete es als gerechtfertigt, beim Gesuchsgegner als einzigem Angestellten, Gesellschafter und Geschäftsführer der F._____ GmbH die Berechnungsmethode für Selbständigerwerbende anzuwenden und entspre- chend auf den Lohndurchschnitt der letzten drei Jahre abzustellen. Zu dem so er- rechneten Nettoeinkommen in der Höhe von gerundet Fr. 127'946.– seien Pau- schalspesen von Fr. 5'231.– hinzu- und Kinderzulagen von Fr. 3'000.– wegzu- rechnen. Weiter seien Wertschriftenerträge im Durchschnitt der letzten drei Jahre in der Höhe von monatlich Fr. 3'022.– hinzuzurechnen. Die Schuldzinsen seien nicht zu berücksichtigen. Schliesslich sei monatlich ein zusätzliches Einkommen in der Höhe von Fr. 1'560.– für den eingesparten Arbeitslohn der Gesuchstellerin hinzuzurechnen. Zusammenfassend resultiere ein monatliches Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 15'430.– netto (Urk. 43 S. 9 ff.).
E. 5.2 Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe gegen Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO, Art. 272 ZPO und Art. 310 lit. b ZPO verstossen. Sie habe bei den Wertschriftenerträgen zu Unrecht die Schuldzinsen in der Höhe von monatlich Fr. 104.– nicht berücksichtigt. Diese Schuldzinsen seien als unbestrittene Gewin- nungskosten für die Wertschriftenerträge abzuziehen. Korrekterweise würden die Wertschriftenerträge damit monatlich Fr. 2'918.– statt Fr. 3'022.– betragen. Weiter seien ihm – ohne nähere Begründung – die Pauschalspesen in der Höhe von mo- natlich Fr. 436.– als Einkommen angerechnet worden, obwohl diese dem vom kantonalen Steueramt genehmigten Spesenreglement vom 30. Oktober 2008 ent- sprechen würden. Die Bezeichnung als "Pauschalspesen" könne für die Annahme eines versteckten Lohnbestandteils ebenso wenig genügen wie der Umstand, dass die damit abgegoltenen Aufwendungen im Einzelnen nicht belegt seien. Es liege gerade in der Natur der Sache, dass mit Pauschalspesen zur Vermeidung kleinlicher Auseinandersetzungen ein mutmasslicher Aufwand gedeckt werde, ohne dass im Einzelnen geprüft werde, ob und gegebenenfalls in welchem Um- fang die Ausgabe berechtigt gewesen sei. Unumstritten und erstellt sei, dass die Steuerbehörden nie etwas als Einkommen aufgerechnet hätten. In casu verbiete
- 27 - sich eine vom Steuerrecht abweichende Betrachtungsweise. Sein monatliches Einkommen betrage somit gerundet Fr. 14'900.– (Urk. 42 Rz. 12).
E. 5.3 Die Gesuchstellerin macht geltend, die Vorinstanz habe das Nettoein- kommen des Gesuchsgegners mit Fr. 15'430.– monatlich richtig errechnet. Die Pauschalspesen von jährlich Fr. 5'232.– beziehungsweise monatlich Fr. 436.– seien als Einkommen zu berücksichtigen, da der Gesuchsgegner nicht habe glaubhaft machen können, dass diesem Betrag konkrete Ausgaben in gleicher Höhe gegenüber stehen würden. Seine Ausführungen seien pauschaler Natur. Ein Verweis darauf, dass das Steueramt den Abzug von Pauschalspesen geneh- mige, halte einer Überprüfung nicht stand. Die steuerrechtliche Betrachtungswei- se könne im Unterhaltsrecht nicht unbesehen übernommen werden. Im Unter- haltsrecht habe der Gesuchsgegner nachzuweisen, dass er konkrete Ausgaben in gleicher Höhe habe, was er unterlassen habe (Urk. 55 S. 3).
E. 5.4 Spesen gehören dann nicht zum Einkommen, wenn damit reale Auslagen ersetzt werden, die dem Arbeitnehmer-Ehegatten entstehen. Ist das nicht der Fall, so muss der Spesenersatz unabhängig von der arbeitsvertraglichen Regelung wie ein Lohnbestandteil behandelt werden (ZK ZGB-BRÄM/HASENBÖHLER, Art. 163 N 72). Pauschalspesen können bei leitenden Angestellten zur Deckung von mit der Arbeit, insbesondere Repräsentationspflichten und Kundenakquisition, ver- bundenen Kleinauslagen dienen, deren detaillierte Belegung einen unverhältnis- mässigen Aufwand erfordern würde. In diesem Fall stellen Pauschalspesen als blosser Auslagenersatz grundsätzlich keinen Einkommensbestandteil dar. Bei Pauschalspesenvergütungen kann es sich aber immer auch um verdeckte Lohn- zahlungen – frei von Abzügen und Steuern – handeln. Auf jeden Fall muss sub- stanziiert und hinreichend glaubhaft gemacht werden, was für Auslagen tatsäch- lich anfallen. Dazu genügt die Einreichung eines generellen Spesenreglements al- lein grundsätzlich nicht (OGer ZH LE180044 vom 28.06.2019, E. C.2.4.2.).
E. 5.5 Zunächst ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner zu Recht vorbringt, die Schuldzinsen als Gewinnungskosten für die Wertschriftenerträge seien wäh- rend dem vorinstanzlichen Verfahren unbestritten geblieben (vgl. Prot. I S. 32 ff.; Urk. 28 und Urk. 42 Rz. 12.1). Die Vorinstanz hat die Schuldzinsen trotzdem und
- 28 - ohne Begründung nicht berücksichtigt (Urk. 43 S. 10). Auch im Berufungsverfah- ren hat die Gesuchstellerin die Ansicht des Gesuchsgegners, die Schuldzinsen seien von den Wertschriftenerträgen abzuziehen, nicht substanziiert bestritten, sondern lediglich erklärt, der von der Vorinstanz berechnete Wertschriftenertrag in der Höhe von Fr. 3'022.– sei richtig (vgl. Urk. 55 S. 3). Entsprechend wären die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Schuldzinsen in der Höhe von Fr. 104.– von seinem Wertschriftenertrag abzuziehen. Es handelt sich jedoch nicht um mo- natlich, sondern jährlich anfallende Schuldzinsen (vgl. Urk. 3/3 S. 13), was der Gesuchsgegner vor Vorinstanz auch so dargelegt hat (vgl. Urk. 28 S. 6). Weshalb die Schuldzinsen nun plötzlich monatlich anfallen sollen, hat der Gesuchsgegner in seiner Berufungsschrift nicht begründet. Demzufolge sind pro Monat lediglich gerundet Fr. 9.– abzuziehen, womit ein monatlicher Wertschriftenertrag von Fr. 3'013.– zu berücksichtigen ist. Ebenfalls gänzlich ohne Begründung hat die Vorinstanz die Pauschalspesen von monatlich Fr. 436.– zum Einkommen des Gesuchsgegners hinzugerechnet (Urk. 43 S. 9). Der Gesuchsgegner hat anläss- lich der Verhandlung vom 12. Juli 2021 vor Vorinstanz auf entsprechende Nach- frage im Einzelnen aufgezählt, wofür die geltend gemachten Pauschalspesen ge- dacht sind. Weiter hat er darauf hingewiesen, dass die Pauschalspesen gemäss einem Spesenreglement, welches vom kantonalen Steueramt genehmigt und ab- gesegnet worden sei, ausbezahlt würden (vgl. Prot. I S. 13). Gemäss Lohnaus- weis 2020 wurde das Spesenreglement der F._____ GmbH am 30. Oktober 2008 durch das kantonale Steueramt Zürich genehmigt (Urk. 11/2; Urk. 29/39). Nicht in Abrede gestellt werden kann, dass die Höhe der Pauschalspesen im vorliegenden Setting in gewissem Masse durch den Gesuchsgegner beeinflussbar ist. Konkrete Hinweise auf eine solche Beeinflussung lassen sich jedoch nicht ausmachen und die Steuerbehörden zeigen sich gewöhnlich restriktiv beim Genehmigen von Spe- senreglementen. Im Rahmen des vorliegend geltenden Beweismasses der Glaubhaftmachung sind die vorgenannten Vorbringen des Gesuchsgegners als genügend starke Hinweise zu betrachten, dass mit den geltend gemachten Kos- ten effektive Spesen abgedeckt werden. Die geltend gemachten Pauschalspesen von monatlich Fr. 436.– sind damit vom vorinstanzlich berechneten Einkommen des Gesuchsgegners in Abzug zu bringen.
- 29 -
E. 5.6 Zusammengefasst ist das von der Vorinstanz berechnete Einkommen des Gesuchsgegners in der Höhe von Fr. 15'430.– um Fr. 445.– zu kürzen, womit ein monatliches Einkommen in der Höhe von gerundet Fr. 14'985.– netto resultiert. Die Berufung des Gesuchsgegners erweist sich damit in diesem Punkt überwie- gend als begründet.
6. Existenzminimum der Gesuchstellerin bei Getrenntleben
E. 6 Sind keine Kinderbelange zu regeln, gilt der sogenannte soziale bezie- hungsweise eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 272 ZPO. Es obliegt den Ehegatten, dem Gericht die rechtserheblichen Tatsachen zu unter- breiten, es auf die verfügbaren Beweismittel hinzuweisen, rechtserhebliche Be- streitungen vorzunehmen und, sofern nötig, ihre Vorbringen rechtsgenügend zu substanziieren. Die Ehegatten haben somit aktiv an der Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Das Gericht erforscht den Sachverhalt in diesem Sinne nicht, sondern stellt ihn fest (FamKomm Scheidung- MAIER/VETTERLI, Anh. ZPO Art. 272 N 2a f. m.w.H.). Ist einer der Ehegatten oder sind beide Parteien anwaltlich vertreten, so muss sich das Gericht wie in einem ordentlichen Verfahren zurückhalten (OGer ZH LE190044 vom 18.12.2019, E. II.1.2.). Auch im Rechtsmittelverfahren haben die Parteien ihre Substanziie- rungspflicht zu beachten (FamKomm Scheidung-MAIER/VETTERLI, Anh. ZPO Art. 271 N 5d). III. Materielles
1. Rechtliches Gehör und Willkür
E. 6.1 Vorinstanzliche Festlegung Die Vorinstanz hat im monatlichen Bedarf der Gesuchstellerin bei Getrenntleben neben dem Grundbetrag in der Höhe von Fr. 1'200.– Wohnkosten in der Höhe von Fr. 382.–, Krankenkassenkosten von Fr. 213.–, einen Selbstbehalt für Arzt- kosten in der Höhe von Fr. 100.–, Kommunikationskosten von Fr. 150.–, Kosten für die Hausrat-/Haftpflichtversicherung in der Höhe von Fr. 30.–, Kosten für den Arbeitsweg von Fr. 248.–, einen Beitrag an die Säule 3a in der Höhe von Fr. 521.– sowie Steuern in der Höhe von Fr. 660.– angerechnet. Insgesamt bezif- ferte die Vorinstanz das familienrechtliche Existenzminimum der Gesuchstellerin bei Getrenntleben mit Fr. 3'504.– (Urk. 43 S. 17 ff.).
E. 6.2 Wohnkosten
E. 6.2.1 Die Vorinstanz stellte fest, dass die von den Parteien vorgelegte Neben- kostenabrechnung in der Höhe von Fr. 4'581.65 durch zwölf Monate zu teilen sei. Entsprechend seien betreffend die Wohnkosten der Gesuchstellerin Nebenkosten in der Höhe von Fr. 381.80 ausgewiesen. Weitere Wohnkosten seien der Ge- suchstellerin nicht anzurechnen (Urk. 43 S. 17).
E. 6.2.2 Der Gesuchsgegner rügt die Höhe der Wohnkosten in der Höhe von Fr. 382.– pro Monat, da ein Drittel in C._____s Barbedarf fallen würde und nur mit Fr. 256.– monatlich gerechnet werden dürfe. In Bezug auf die Wohnkosten sei neben der Sachverhaltsrüge im Sinne von Art. 310 lit. b ZPO und Art. 272 ZPO die Verletzung von Art. 163 ZGB geltend zu machen, weil daraus Unterhaltsbei- träge über Gebühr resultieren würden (Urk. 42 Rz. 7 f.).
- 30 -
E. 6.2.3 Die Gesuchstellerin trägt zusammengefasst vor, die Wohnkosten seien bei Fr. 382.– zu belassen. Ein Wohnkostenanteil von C._____ sei in der Bedarfs- rechnung nicht zu berücksichtigen (Urk. 55 S. 8).
E. 6.2.4 Betreffend die Wohnkosten kann zwecks Vermeidung unnötiger Wieder- holungen auf die Erwägungen III.2.4 f. hiervor verwiesen werden. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners ist bei den Wohnkosten kein Wohnkostenanteil für das volljährige Kind auszuscheiden, da C._____ in vorliegendem Verfahren – wie dargelegt – weder mit ihrem Einkommen noch mit ihrem Bedarf in der Unterhalts- berechnung zu berücksichtigen ist.
E. 6.2.5 Die Wohnkosten bleiben somit in der Höhe von Fr. 382.– pro Monat im Bedarf der Gesuchstellerin anzurechnen. Die Rüge des Gesuchstellers erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
E. 6.3 Einzahlungen in die 3. Säule
E. 6.3.1 Die Vorinstanz erwog, dass es rechtlich umstritten sei, wie Einzahlungen in die 3. Säule zu behandeln seien. Es erscheine in der vorliegenden Konstellati- on als gerechtfertigt, den geltend gemachten und in der Höhe unbestrittenen Be- trag einzusetzen. Im Übrigen sei dem Gesuchsgegner ein höherer Betrag für die
3. Säule anzurechnen, womit er, wenn beide Beträge nicht angerechnet werden würden, letztlich höhere Unterhaltsbeiträge zahlen würde (Urk. 43 S. 18 f.).
E. 6.3.2 Der Gesuchsgegner rügt die Berücksichtigung der Einzahlungen in die Säule 3a von Fr. 521.– pro Monat als Bedarfsposition der Gesuchstellerin als sol- ches. Das Bundesgericht habe inzwischen geklärt, welche Positionen das fami- lienrechtliche Existenzminimum umfasse. Insbesondere würden Einzahlungen in die 3. Säule nicht dazu gehören, weshalb diese Position bei der Gesuchstellerin ersatzlos zu streichen sei. Mit der Berücksichtigung der Säule 3a im Bedarf der Gesuchstellerin habe die Vorinstanz gegen Art. 163 ZGB verstossen (Urk. 42 Rz. 3.1. und Rz. 7 f.).
E. 6.3.3 Die Gesuchstellerin bringt hingegen vor, Beiträge an die 3. Säule seien bei guten Verhältnissen im Bedarf anerkannt. Zudem sei sie auch als selbständig
- 31 - tätige Person zu betrachten. Ihr sei deshalb ein Betrag für die Altersvorsorge, welche unbestritten auch zum ehelichen Lebensbedarf zähle und in der Sparquo- te berücksichtigt worden sei, im Bedarf zu belassen. Ihr Bedarf sei demnach mit Fr. 3'504.– richtig beziffert worden. Sofern das Berufungsgericht davon ausgehe, dass die Beiträge an die Säule 3a in ihrem Bedarf nicht zu berücksichtigen seien und sich der Ansicht des Gesuchsgegners anschliesse, seien dieselben auch im Bedarf des Gesuchsgegners zu streichen (Urk. 55 S. 9).
E. 6.3.4 Einzahlungen in die 3. Säule gehören grundsätzlich zur Sparquote (ARNDT, Die Sparquote, Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: Fankhauser/ Reusser/Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff., S. 52). Bei gehobenen Verhältnissen können allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von selbständig erwerbenden Personen im Bedarf berücksichtigt werden (BGE 148 III 265 E. 7.2). Für die ehelichen Alimente ist indes Art. 163 ZGB einschlägig, der nur den Ver- brauchsunterhalt umfasst (BGE 140 III 337 E. 4.2.1; BGE 145 III 169 E. 3.6). Bei- träge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) sind im Rahmen des familien- rechtlichen Existenzminimums deshalb nur zu berücksichtigen, wenn sie an die Stelle der obligatorischen beruflichen Vorsorge (2. Säule) treten, wie das regel- mässig bei selbständig erwerbenden Personen der Fall ist (OGer ZH LE210005 vom 24.09.2021, E. III.3.4.; OGer ZH LE190014 vom 24.04.2019, E. D.2.2; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Damit werden letztere den übrigen Arbeitnehmenden gleichgestellt, bei denen die Einzahlungen in die 2. Säule schon im Nettolohn be- rücksichtigt sind. Soll die Säule 3a die berufliche Vorsorge demgegenüber nicht ersetzen, so sind die entsprechenden Einzahlungen zur Sparquote zu zählen (O- Ger ZH LE210005 vom 24.09.2021, E. III.3.4. und E. III.14.4.).
E. 6.3.5 Aus den Lohnausweisen 2019 und 2020 (Urk. 11/2 und Urk. 29/39) sowie der eingereichten Lohnabrechnung 2020 (Urk. 11/1) ist ersichtlich, dass Beiträge an die 2. Säule vom Lohn des Gesuchsgegners abgezogen wurden. Mit diesen Beiträgen baut der Gesuchsgegner sein Vorsorgeguthaben bei einer Pensions- kasse auf. Demzufolge kommt den Einzahlungen in die Säule 3a kein Ersatzcha- rakter zu; es handelt sich vorliegend vielmehr um eine Sparquote. Aus den Lohn-
- 32 - abrechnungen der Gesuchstellerin geht hingegen hervor, dass sie bei den einzel- nen Arbeitgebern die Eintrittsschwelle in das Obligatorium der beruflichen Vorsor- ge nicht erreicht. Entsprechend sind auf den vorgenannten Lohnabrechnungen auch keine Beiträge an die 2. Säule ersichtlich (Urk. 15/12 und Urk. 15/14-19). Die Beiträge an die 3. Säule haben bei der Gesuchstellerin in den vorliegenden Verhältnissen demnach Ersatzcharakter und können im familienrechtlichen Exis- tenzminimum berücksichtigt werden. Mit dem (hypothetischen) Einkommen von Fr. 3'340.– netto pro Monat (vgl. E. III.4.5.4. hiervor) wird die genannte Eintritts- schwelle dann deutlich überschritten werden. Da jedoch nicht feststeht, dass die Gesuchstellerin zukünftig für nur einen Arbeitgeber tätig sein wird, was in ihrem Beruf auch nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, drängt sich für die Phase ab Anrechnung dieses Einkommens keine Änderung auf. Die Rüge des Gesuchsgegners erweist sich damit als nicht stichhaltig. Mangels anderweitiger Anträge der Gesuchstellerin sind die Beiträge an die Säule 3a – wie von der Vo- rinstanz festgehalten – indes auch in der Bedarfsberechnung des Gesuchsgeg- ners zu berücksichtigen.
E. 6.4 Die Berufung des Gesuchsgegners erweist sich in diesem Punkt zusam- mengefasst als unbegründet. Die monatlichen Beiträge an die Säule 3a in der Höhe von Fr. 521.– sind entsprechend im Bedarf der Gesuchstellerin zu belassen.
E. 6.5 Steuern
E. 6.5.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Steuerbelastung von der Höhe der tatsächlichen Unterhaltszahlungen abhängig sei. Ausgehend von den zuzu- sprechenden Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von monatlich Fr. 5'000.– und dem der Gesuchstellerin anzurechnenden Einkommen in der Höhe von Fr. 2'230.– pro Monat resultiere bei ihr unter Berücksichtigung der unbestrittenen Berufsabzüge in der Höhe von Fr. 4'200.– ein steuerbares Einkommen von gerundet Fr. 82'000.– pro Jahr. Dies führe unter Anwendung des vom Gesuchsgegner gel- tend gemachten Einelterntarifs in der Gemeinde E._____ zu einer Steuerbelas- tung von gerundet Fr. 7'000.– für die Staats- und Gemeindesteuer sowie von Fr. 900.– für die Bundessteuer. Daraus resultiere eine Steuerbelastung von
- 33 - Fr. 7'900.– pro Jahr beziehungsweise gerundet Fr. 660.– pro Monat (Urk. 43 S. 19).
E. 6.5.2 Der Gesuchsgegner rügt, die Steuern der Gesuchstellerin von monatlich Fr. 660.– würden sich als übersetzt erweisen. Aus den in Abhängigkeit des ge- bührenden Unterhalts der Gesuchstellerin beantragten Unterhaltsbeiträgen erge- be sich eine Steuerbelastung von gerundet Fr. 110.– pro Monat für die ersten Un- terhaltsphasen. Zu rechnen sei mit einem steuerbaren Einkommen von gerundet Fr. 32'000.–, welches sich aus dem Erwerbseinkommen und/oder dem Unterhalt in der Höhe von gerundet Fr. 33'500.– sowie den Berufsabzügen von Fr. 1'300.– zusammensetze. In Bezug auf die überhöhten Steuern sei neben der Sachver- haltsrüge im Sinne von Art. 310 lit. b ZPO und Art. 272 ZPO ebenfalls die Verlet- zung von Art. 163 ZGB geltend zu machen, weil daraus Unterhaltsbeiträge über Gebühr resultieren würden. Das familienrechtliche Existenzminimum der Gesuch- stellerin betrage somit korrekterweise Fr. 2'307.– pro Monat (Urk. 42 Rz. 7 f.).
E. 6.5.3 Die Gesuchstellerin erwidert, die Steuerbelastung basiere auf einem mo- natlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'000.– und einem Einkommen in der Höhe von Fr. 2'230.– pro Monat. Nach Abzügen habe sie somit ca. Fr. 82'000.– jährlich zu versteuern, weshalb ihre Steuerbelastung mit Fr. 660.– pro Monat von der Vor- instanz richtig berechnet worden sei (Urk. 55 S. 8).
E. 6.5.4 Bei der Unterhaltsberechnung im Rahmen des familienrechtlichen Exis- tenzminimums ist die laufende Steuerlast sowohl beim Grundbedarf des Berech- tigten als auch bei der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zu berücksichtigen. Da die Steuer den Bedarf des Unterhaltsgläubigers erhöht und den Bedarf des Schuldners vermindert, führt dies zu entsprechenden Anpassungen der Steuern und Näherungsrechnungen (vgl. FamKomm Scheidung-RAMSEIER, Anh. St N 3 m.w.H.).
E. 6.5.5 Zunächst ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner aufgrund der – aus seiner Sicht – zu hohen Unterhaltszahlungen lediglich die Höhe der von der Vo- rinstanz angenommenen Steuern rügt, nicht hingegen deren Berechnungsmetho- de. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, hat die Gesuchstellerin während des
- 34 - laufenden Eheschutzverfahrens weiterhin Anspruch auf die Lebensführung der Ehegatten während des Zusammenlebens. Der errechnete Standard der Gesuch- stellerin in der Höhe von monatlich Fr. 4'379.– bildet gleichzeitig die Obergrenze des gebührenden Unterhalts (vgl. nachstehend E. III.9.5.3.). Unbestritten geblie- ben ist, dass die Gesuchstellerin unter Berücksichtigung des Verheiratetentarifs zu besteuern sei (vgl. Urk. 43 S. 19; Urk. 42 Rz. 7; Urk. 55 S. 8; § 35 Abs. 2 StG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 lit. a StG; Art. 36 Abs. 2bis DBG). Sie ist konfessi- onslos (vgl. Urk. 3/3 S. 1). Bis und mit Juni 2023 ist von einem Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 26'760.– und ab Juli 2023 von einem Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 40'080.– auszugehen (siehe dazu vorstehend E. III.4.5. und E. III.4.7). Hinzu kommen die Unterhaltsbeträge von Fr. 25'788.– pro Jahr bis und mit Juni 2023 beziehungsweise von Fr. 12'468.– ab Juli 2023 (siehe dazu nach- stehend E. III.9.5.5.; vgl. § 23 lit. f StG; Art. 23 lit. f DBG). Insgesamt ist somit von Fr. 52'548.– auszugehen. Abzuziehen wären Berufsauslagen und Versicherungs- prämien (vgl. § 26 StG; § 31 lit d ff. StG; Art. 26 DBG; Art. 33 lit. f und lit. g DBG). Die Vorinstanz hat lediglich die Berufsabzüge berücksichtigt, was von den Partei- en nicht beanstandet wurde. Der Gesuchsgegner rechnet mit Fr. 1'300.– für Berufsabzüge (Urk. 42 S. 7), die Gesuchstellerin mit nicht weiter spezifizierten Abzügen in der Höhe von Fr. 4'200.– (vgl. Urk. 55 S. 8). Für die Steuerberech- nungen rechtfertigt sich vorliegend, den vom Gesuchsgegner geltend gemachten Abzug in der Höhe von Fr. 1'300.– zu berücksichtigen, zumal dieser Betrag ohne Weiteres sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der Bundes- steuer abzugsfähig wäre. Zu rechnen ist somit mit einem steuerbaren Einkommen in der Höhe von Fr. 51'248.–. Das steuerbare Vermögen wurde bei der Gesuch- stellerin von der Vorinstanz nicht berücksichtigt. Die Parteien haben sich nicht da- zu vernehmen lassen, weshalb das Vermögen für die Steuerberechnung bei der Gesuchstellerin nicht anzurechnen ist. Dasselbe gilt für ein allfälliges Verrech- nungssteuerguthaben (vgl. Urk. 42 f. und Urk. 55). Gibt man die vorstehenden Daten für das Jahr 2021 im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Gemeinde: E._____), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer in der Höhe von Fr. 2'991.10 und eine direkte Bundessteuer in der Höhe von Fr. 232.–. Dies ergibt
- 35 - eine jährliche Steuerlast in der Höhe von Fr. 3'223.10, was (gerundet) Fr. 268.– pro Monat entspricht.
E. 6.5.6 Zusammengefasst ist im Bedarf der Gesuchstellerin bei Getrenntleben mit einer monatlichen Steuerlast in der Höhe von Fr. 268.– zu rechnen. Die entspre- chende Rüge des Gesuchsgegners hinsichtlich der Steuerhöhe erweist sich als teilweise begründet.
E. 6.6 Ergebnis
E. 6.6.1 Unter Berücksichtigung der unbestritten gebliebenen Positionen, der Er- wägungen hiervor sowie den Erwägungen zur Sparquote (E. III.8.4. ff.) präsentiert sich das folgende familienrechtliche Existenzminimum der Gesuchstellerin bei Ge- trenntleben: Erwägung Bedarfsposition Gesuchstellerin Betrag / Monat Quelle Grundbetrag Fr. 1'200.00 Richtlinien KBKS E. III.6.2.4 f. Wohnkosten Fr. 382.00 Krankenkasse Fr. 213.00 Urk. 3/5; Urk. 11/10 Selbstbehalt Arzt Fr. 100.00 Urk. 3/5; Urk. 11/10 Kommunikation Fr. 150.00 Urk. 14; Urk. 28 S. 10 Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 30.00 Urk. 28; Urk. 27/26 Arbeitsweg Fr. 248.00 Urk. 28; Urk. 43 S. 18 E. III.6.3.4 f. Säule 3a Fr. 521.00 E. III.8.5. Rückstellungen Auto Fr. 483.00 E. III.6.5.4 f. Steuern Fr. 268.00 E. III.6.6.2 Total Fr. 3'595.00
E. 6.6.2 Insgesamt ist der Bedarf der Gesuchstellerin bei Getrenntleben damit mit Fr. 3'595.– pro Monat zu veranschlagen.
E. 7 Existenzminimum des Gesuchsgegners bei Getrenntleben
E. 7.1 Die Vorinstanz hat im monatlichen Bedarf des Gesuchsgegners neben dem Grundbetrag in der Höhe von Fr. 1'200.– Wohnkosten in der Höhe von Fr. 2'600.–, Krankenkassenkosten von Fr. 243.–, einen Selbstbehalt für Arztkos- ten in der Höhe von Fr. 100.–, einen Beitrag an die Säule 3a in der Höhe von Fr. 569.– sowie eine Sparquote abzüglich trennungsbedingte Mehrkosten in der
- 36 - Höhe von Fr. 355.– angerechnet. Für Hausrat- und Haftpflichtversicherung habe die Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 15.– anerkannt und auch der Gesuchs- gegner habe diesen Betrag in seiner Berechnung (Urk. 11/10) eingesetzt. In Be- zug auf die Steuern resultiere unter Abzug der vom Gesuchsgegner zu leistenden Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 5'000.– ein steuerbares Einkommen von Fr. 95'400.–. Gemäss Steuerrechner führe dies unter Berücksichtigung des Grundtarifs/Alleinstehende für Staats- und Gemeindesteuern zu einem Betrag von gerundet Fr. 16'880.– und für Bundessteuern ein Betrag von gerundet Fr. 2'570.–, entsprechend Fr. 19'450.– beziehungsweise monatlich gerundet Fr. 1'620.–. Ins- gesamt bezifferte die Vorinstanz das familienrechtliche Existenzminimum des Ge- suchsgegners bei Getrenntleben mit Fr. 6'702.– (Urk. 43 S. 17 ff.).
E. 7.2 Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz hätte den Parteien aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung je Fr. 150.– für Kommunikation/TV und Fr. 30.– für Versicherungen zugestehen sollen. Weiter würden seine Einkom- menssteuern (Staats- und Gemeinde- sowie direkte Bundessteuern) in einer von ihm errechneten ersten Phase bei einem steuerbaren Einkommen in der Höhe von Fr. 160'000.– gerundet Fr. 3'050.– und in der zweiten Phase bei einem steu- erbaren Einkommen in der Höhe von Fr. 170'385.– gerundet Fr. 3'355.– betragen (Urk. 42 Rz. 12.2 und zugehörige Fussnoten).
E. 7.3 Die Gesuchstellerin bringt zusammengefasst vor, es sei an dem durch die Vorinstanz berechneten Bedarf des Gesuchsgegners festzuhalten, sofern auch der Beitrag an die Säule 3a in ihrem Bedarf berücksichtigt werde. Die geltend gemachten Kosten für Kommunikation/TV in der Höhe von Fr. 150.– und Fr. 30.– für Versicherungen seien nicht zu berücksichtigen. Der Gesuchsteller sei Inhaber der F._____ GmbH, welche ihren Sitz an seiner Wohnadresse habe. Er arbeite von zu Hause aus, weshalb davon auszugehen sei, dass er diese Kosten über die F._____ GmbH abrechne. Auch an der Steuerberechnung der Vorinstanz sei festzuhalten, da sich diese auf die im erstinstanzlichen Urteil festgelegten Unter- haltsbeiträge, welche steuerlich abziehbar seien, beziehen würden. Die Vo- rinstanz habe sodann eine Sparquote in der Höhe von Fr. 355.– im Bedarf des Gesuchsgegners berücksichtigt, obwohl sie die Sparquote bereits im Einkommen
- 37 - des Gesuchsgegners eingerechnet habe. Im Falle einer Neuberechnung der Un- terhaltsbeiträge durch das Obergericht sei der Betrag von Fr. 355.– im Bedarf des Gesuchsgegners zu streichen (Urk. 55 S. 9 f.).
E. 7.4 Mit dem Gesuchsgegner ist zu erwägen, dass den Parteien im Rahmen der Gleichbehandlung je Fr. 150.– für Kommunikationskosten anzurechnen sind. Inwiefern von diesem Grundsatz abzuweichen wäre oder dass der Gesuchsgeg- ner diese Kosten über die F._____ GmbH abrechne, wird von der Gesuchstellerin nicht substanziiert und ist auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich (vgl. Urk. 11/7 ff.; Urk. 55 S. 9). Entsprechend sind auch dem Gesuchsgegner Fr. 150.– für Kommunikationskosten im Bedarf anzurechnen. Hingegen hat der Gesuchsgeg- ner in seiner Bedarfsberechnung vor Vorinstanz für seine Hausrat- /Haftpflichtversicherung selbst lediglich gerundet Fr. 15.– eingerechnet (Urk. 11/10). Dieser Betrag ist durch die ebenfalls vom Gesuchsgegner einge- reichte Versicherungspolice für dessen Hausrat- und Haftpflichtversicherung aus- gewiesen und belegt (vgl. Urk. 11/7). Für die Hausrat-/Haftpflichtversicherung bleibt es demnach beim Betrag in der Höhe von Fr. 15.–, welcher dem Gesuchs- gegner anzurechnen ist.
E. 7.5 Betreffend Steuern kann – zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen – vorab auf die Erwägung III.6.5.4. hiervor verwiesen werden. Der Gesuchsgegner rügt auch hinsichtlich seiner eigenen Steuerlast lediglich die Höhe der von der Vorinstanz eingerechneten Steuern, nicht hingegen deren Berechnungsmethode. Das hiervor errechnete Einkommen des Gesuchsgegners (vgl. E. III.5. hiervor) deckt sich in etwa mit dessen Einkommensberechnung hinsichtlich seiner Steuer- last (vgl. Urk. 42 Rz. 12.2 und zugehörige Fussnoten). Der Gesuchsgegner unter- liegt dem Grundtarif (§ 35 Abs. 1 StG; Art. 36 Abs. 1 DBG). Er ist konfessionslos (vgl. Urk. 3/3 S. 1). Werden vom Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 179'820.– (siehe dazu vorstehend E. III.5.) die vom Gesuchsgegner angeführten Berufsab- züge in der Höhe von Fr. 4'810.– (§ 26 StG; Art. 26 DBG), die ebenfalls vom Ge- suchsgegner angeführten Kinderabzüge in der Höhe von Fr. 9'000.– (vgl. § 34 Abs. 1 lit. a StG; Art. 35 DBG) sowie die Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 2'149.– für ein Jahr (siehe dazu nachstehend E. III. 9.5.5; vgl. § 31 Abs. 1 lit. c
- 38 - StG; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG) subtrahiert, resultiert ein steuerbares Jahresein- kommen in der Höhe von Fr. 140'222.–. Die Vorinstanz bezifferte das steuerbare Vermögen mit Fr. 1'402'000.– (Urk. 43 S. 21). Die Parteien haben sich nicht dazu vernehmen lassen (vgl. Urk. 42 und Urk. 55). Gibt man die vorstehenden Daten für das Jahr 2021 im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Gemeinde: L._____), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer in der Höhe von Fr. 26'785.50 und ei- ne direkte Bundessteuer in der Höhe von Fr. 4'875.–. Dies entspricht (gerundet) Fr. 2'640.– pro Monat. Die Steuerlast des Gesuchsgegners erhöht sich, sobald der Gesuchstellerin ein höheres hypothetisches Einkommen angerechnet wird, da dann geringere Unterhaltszahlungen abgezogen werden können. Gleichzeitig hat der Gesuchsgegner ab diesem Zeitpunkt jedoch tiefere Unterhaltszahlungen zu leisten. Im vorliegenden Verfahren ist trotz unterschiedlicher Steuerlast des Ge- suchsgegners auf das Ausscheiden von (Steuer-)Phasen zu verzichten, da der Unterhalt der Gesuchstellerin durch den gebührenden Unterhalt begrenzt wird (vgl. E. III.9.4.1. f. und E. III.9.5.3.) und vom Gesuchsgegner ohnehin jederzeit bezahlt werden kann.
E. 7.6 In Bezug auf die Sparquote kann zwecks Vermeidung unnötiger Wieder- holungen auf die Erwägungen hiernach (E. III.8.4. ff.) verwiesen werden. Die Sparquote stellt das Gegenstück zu den Lebenshaltungskosten dar und ist des- halb nicht im Bedarf zu berücksichtigen. Die im Bedarf des Gesuchsgegners ein- gerechnete Sparquote ist dem Antrag der Gesuchstellerin entsprechend zu strei- chen.
E. 7.7 Unter Berücksichtigung der unbestritten gebliebenen Positionen sowie der Erwägungen hiervor resultiert das folgende familienrechtliche Existenzminimum des Gesuchsgegners: Erwägung Bedarfsposition Gesuchsgegner Betrag pro Monat Quelle Grundbetrag Fr. 1'200.00 Richtlinien KBKS Wohnkosten Fr. 2'600.00 Urk. 43 S. 20 Krankenkasse Fr. 243.00 Urk. 11/1; Urk. 14 S. 9, S. 11 Selbstbehalt Arzt Fr. 100.00 Urk. 11/1; Urk. 14 S. 9, S. 11 III.7.4. Kommunikation Fr. 150.00 III.7.4. Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 15.00
- 39 - Säule 3a Fr. 569.00 Urk. 14 S. 11; Urk. 43 S. 21 III.7.5. Steuern Fr. 2'640.00 Total Fr. 7'517.00
E. 7.8 Zusammengefasst erweisen sich die Rügen des Gesuchsgegners ledig- lich im Hinblick auf dessen Steuerlast sowie des Betrags für Kommunikation als begründet. Die Vorbringen der Gesuchstellerin betreffend die Sparquote sind demgegenüber begründet und die Sparquote ist entsprechend nicht im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen. Insgesamt resultiert dadurch im Ver- gleich zur Vorinstanz ein um Fr. 815.– höherer Bedarf des Gesuchsgegners.
E. 8 Sparquote
E. 8.1 Die Vorinstanz erwog betreffend die vom Gesuchsgegner geltend ge- machte Sparquote zusammengefasst, es sei glaubhaft, dass aus dem Einkom- men in den aus der Steuererklärung ersichtlichen Konti Fr. 37'615.– (= Fr. 102'615.– minus Fr. 65'000.–) gespart beziehungsweise vom Gesamteinkom- men nicht für den Lebensbedarf verwendet worden seien. Dies entspreche einem gesparten Betrag pro Monat von Fr. 3'135.–. Werde dieser Betrag vom Familien- Einkommen von jährlich Fr. 196'186.– beziehungsweise monatlich Fr. 16'349.– abgezogen, ergebe sich, dass total monatlich Fr. 13'214.– für den Lebensbedarf verwendet worden seien. Der Gesuchsgegner übersehe bei seinen Berechnun- gen insbesondere, dass die Fr. 58'000.– für den erworbenen BMW nicht gespart, sondern ausgegeben worden seien und es der ehelichen Lebensführung entspre- che, dass die Gesuchstellerin ein Auto zur Verfügung habe. Es sei nicht glaub- haft, dass die Parteien während des Zusammenlebens mehr als Fr. 3'135.– pro Monat gespart beziehungsweise weniger als Fr. 12'125.– für den Lebensbedarf ausgegeben hätten (Urk. 43 S. 21 ff.).
E. 8.2 Der Gesuchsgegner argumentiert, die Vorinstanz habe zwar die Differenz der Kontosaldi zwischen den Jahren 2019 und 2020 mit Fr. 102'615.– korrekt be- rechnet und davon die im Jahre 2020 neu aufgenommenen Schulden in der Höhe von Fr. 65'000.– subtrahiert. Im Weiteren habe sie jedoch fälschlicherweise unter- lassen, den am 29. Dezember 2020 vorausbezahlten neuen BMW in der Berech-
- 40 - nung korrekt zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der allgemein anerkann- ten kaufmännischen Grundsätze könne der Anschaffungswert des BMW nicht ein- fach als einmalig verbraucht angeschaut werden. Durch den Kauf des BMW habe keine Vermögensverminderung stattgefunden, weshalb der Kaufpreis in der Höhe von Fr. 58'000.– bei der Berechnung der Sparquote – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – hinzugezählt werden müsse. Im Übrigen entspreche es auch nicht der ehelichen Lebensführung, dass die Gesuchstellerin alleine ein Auto im Wert von Fr. 63'000.– zur Verfügung habe. Im Übrigen sei das Auto aus dem Über- schuss zu finanzieren. Zudem habe es die Vorinstanz fälschlicherweise unterlas- sen, die nachgewiesenen Beiträge an die Säule 3a im Jahr 2020 in der Höhe von Fr. 13'076.– zur Sparquote hinzuzuzählen. Die korrekte Sparquote für das Jahr 2020 betrage somit Fr. 108'691.–. Die Vorinstanz habe demnach den Sachverhalt bezüglich der Sparquote unrichtig und unvollständig festgestellt und damit gegen Art. 310 lit. a ZPO und Art. 272 ZPO verstossen. Infolgedessen würden Unter- haltsbeiträge über Gebühr und damit eine Verletzung von Art. 163 ZGB resultie- ren (Urk. 42 Rz. 9.3.).
E. 8.3 Die Gesuchstellerin bestreitet hingegen, dass die Sparquote im Jahr 2020 Fr. 108'691.– betragen habe. Sie führt aus, die Vorinstanz habe die Differenz der Kontosaldi der Jahre 2019 und 2020 mit Fr. 102'615.– berechnet und davon auf- genommene Schulden in der Höhe von Fr. 65'000.– subtrahiert. Diese Berech- nung sei nicht zu beanstanden. Zudem habe die Vorinstanz den für sie bestellten BMW richtigerweise nicht als Ersparnis, sondern als Ausgabe im Jahre 2020 be- rücksichtigt. Bei der Sparquote seien Investitionen in Verbrauchsgegenstände wie beispielsweise ein Auto nicht zu berücksichtigen. Das Auto sei unbestritten als Verbrauchsgegenstand für sie angeschafft worden. Richtig sei auch die Annahme der Vorinstanz, dass es der ehelichen Lebensführung entsprochen habe, dass sie ein Auto zur Verfügung gehabt habe. Der Gesuchsgegner habe sodann zwei Jah- re zuvor einen BMW gleicher Klasse als Firmenfahrzeug gekauft, welches der Familie ebenso zur Verfügung gestanden sei (Urk. 55 S. 7).
E. 8.4 Die Sparquote stellt das Gegenstück zu den Lebenshaltungskosten dar, denn alles, was vom Familieneinkommen nicht gespart wurde, diente dem Unter-
- 41 - halt. Entsprechend ist die Bemessungsperiode für die Sparquote zwingend die- selbe wie jene für die Ermittlung des Lebensstandards. Massgebend ist der zu- letzt gelebte gemeinsame Standard (BGE 134 III 577 E. 3). Als Bemessungsperi- ode sollte ein volles Jahr vor der Trennung ausreichen. Selbst wenn zwei und mehr Jahre einen verlässlicheren Durchschnitt ergeben könnten, erscheint eine Bemessungsperiode von über zwei Jahren unter Berücksichtigung der Vorgabe des "zuletzt gelebten Standards" kaum vertretbar (ARNDT/LANGNER, Neuere Ent- wicklungen im Recht des nachehelichen Unterhalts in guten finanziellen Verhält- nissen, in: Büchler/Schwenzer [Hrsg.], Achte Schweizer Familienrecht§Tage, 2016, S. 177 ff., S. 184). Auslagen, die der Vermögensbildung dienen, sind der Sparquote zuzurechnen. Dazu gehört neben dem Erwerb von Wohneigentum das klassische Sparen, wie die Äufnung von Barmitteln auf Bankkonti, der Kauf von Wertpapieren sowie die Einzahlung in Lebensversicherungen oder in die 2. und
3. Säule. Wie ausgeführt, können Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums indes im Bedarf berücksichtigt werden, wenn sie an die Stelle der obligatorischen beruflichen Vor- sorge (2. Säule) treten, wie das regelmässig bei selbständig erwerbenden Perso- nen der Fall ist (vgl. E. III.6.3.4. hiervor). Ebenso ist das Tilgen von Schulden als Sparquote zu qualifizieren, da damit das Aktivvermögen erhöht wird. Nicht zur Sparquote zählen hingegen Auslagen, die auf den Verbrauch ausgerichtet sind. Auch Rückstellungen für konkrete Ausgaben oder Anschaffungen sind zum Ver- brauch zu zählen. Werden nur alle paar Jahre einmalige, dafür aber grössere Ein- käufe getätigt, ist für diese Position die Referenzperiode zu verlängern und die entsprechenden Auslagen sind pro rata anzurechnen. Bei einem Autokauf stellt sich die Frage, ob es sich dabei um eine Auslage handelt, welche dem Bedarf und damit dem Verbrauch oder im Sinne einer einmaligen Anschaffung der Spar- quote zuzurechnen ist. Gehört das Auto zum Lebensstandard, liegt die Annahme nahe, dass die Ehegatten in zehn Jahren wieder ein neues Modell gekauft hätten. Folglich sind Rückstellungen, die während den zehn Jahren für den Autokauf ge- macht wurden, zum Bedarf und nicht zur Sparquote zu rechnen (ARNDT/LANGNER, Neuere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Unterhalts in guten finanziel- len Verhältnissen, in: Büchler/Schwenzer [Hrsg.], Achte Schweizer Familien-
- 42 - recht§Tage, 2016, S. 177 ff., S. 185 ff.; ARNDT, Die Sparquote, Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: Fankhauser/Reusser/Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff., S. 52 ff.).
E. 8.5 Unbestrittenermassen ist vorliegend zunächst von einer Differenz der Kontosaldi der Jahre 2019 und 2020 in der Höhe von Fr. 102'615.– und davon zu subtrahierenden Schulden in der Höhe von Fr. 65'000.–, mithin von einem Betrag von Fr. 37'615.–, auszugehen. Der Gesuchsgegner bringt zwar zu Recht vor, dass in der relevanten Referenzperiode Fr. 13'076.– als Beiträge in die Säule 3a einbezahlt wurden (vgl. Urk. 11/3 S. 3, Urk. 11/30 und Urk. 11/31). Da diese Bei- träge jedoch jeweils im Bedarf der Parteien (vgl. E. III.6.3.5., E. III.7.7. und E. III.9.5.2.) eingerechnet werden, sind sie bei der Sparquote nicht (erneut) zu be- rücksichtigen. Der Familie stand während des Zusammenlebens unbestritten zu- mindest ein Auto zur Verfügung. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist deshalb davon auszugehen, dass das Auto für die Gesuchstellerin zum ehelichen Lebens- standard gehört. Weiter darf angenommen werden, dass – wie vorliegend tat- sächlich erfolgt – in zehn Jahren wieder ein neues Modell gekauft worden wäre. Entsprechend hätte es etwas Zufälliges, wenn im vorliegenden Fall, in dem ein für mehrere Jahre angeschafftes Auto aus dem Vermögen bezahlt wurde und eigent- liche jährliche Rückstellungen aufgrund des vorhandenen Vermögens nicht not- wendig waren, die ganzen Anschaffungskosten im entsprechenden Jahr als Aus- gabe berücksichtigt würden. Bei der ausgeführten Annahme, dass alle zehn Jahre ein neues Auto angeschafft wird, erscheint es vielmehr angezeigt, die Referenz- periode hinsichtlich dieser Ausgabe auf zehn Jahre zu erstrecken. In der Folge ist im Referenzjahr 2020 ein Zehntel des Kaufpreises, mithin Fr. 5'800.–, als Rück- stellung und damit als Ausgabe zu betrachten, während neun Zehntel, somit Fr. 52'200.–, zur Sparquote hinzuzuschlagen sind. Die Rückstellungen von mo- natlich gerundet Fr. 483.– pro Monat sind umgekehrt im Bedarf zu berücksichti- gen, und zwar sowohl für den zuletzt gemeinsam gelebten Standard als auch im Bedarf der Gesuchstellerin nach der Trennung. Bei dieser Berechnung sind so- dann keine Abschreibungen des Werts des Autos in Abzug zu bringen. Insgesamt
- 43 - resultiert damit eine Sparquote für das Referenzjahr 2020 in der Höhe von Fr. 89'815.–.
E. 8.6 Zusammenfassend ist in der Referenzperiode vor dem Getrenntleben der Parteien von einer Sparquote in der Höhe von Fr. 89'815.– beziehungsweise mo- natlich von gerundet Fr. 7'484.– auszugehen. Die Rügen des Gesuchstellers er- weisen sich damit teilweise als begründet.
E. 9 Gebührender Unterhalt und Überschussaufteilung
E. 9.1 Die Vorinstanz hat die Unterhaltsberechnung gestützt auf die Bedarfe der Parteien und deren Einkommen aus dem Jahre 2020 inklusive trennungsbeding- ter Mehrkosten vorgenommen. Sie ging davon aus, dass von der Summe der Ein- kommen der Parteien in der Höhe von Fr. 17'660.– pro Monat deren Bedarfe in der Höhe von Fr. 3'504.– (Gesuchstellerin) und Fr. 6'702.– (Gesuchsgegner) ab- zuziehen seien, woraus ein monatlicher Überschuss in der Höhe von Fr. 7'454.– resultiere. Dieser sei hälftig auf die Parteien aufzuteilen. Der Bedarf der Gesuch- stellerin von Fr. 3'504.– addiert mit dem Überschussanteil in der Höhe von Fr. 3'727.– abzüglich des Einkommens der Gesuchstellerin von Fr. 2'230.– erge- be deren Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 5'001.– pro Monat. Entsprechend sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5000.– jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen. Gestützt auf den entsprechenden Antrag der Gesuchstelle- rin sei der Unterhalt ab dem unstrittigen spätesten Zeitpunkt der Aufnahme des Getrenntlebens, mithin dem 3. Februar 2021, festzusetzen (Urk. 43 S. 25 f.).
E. 9.2 Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe die Frage des Überschuss- anteils der Gesuchstellerin während des Zusammenlebens respektive vor der Trennung nicht behandelt. Als massgebende Referenzperiode sei das Jahr 2020 heranzuziehen. Ausgehend von monatlichen Einkommen von Fr. 14'900.– des Gesuchsgegners und Fr. 1'311.– der Gesuchstellerin habe das Gesamteinkom- men der Parteien Fr. 194'532.– pro Jahr respektive Fr. 16'211.– pro Monat betra- gen. Zusammen mit C._____ habe die Familie insgesamt Fr. 208'186.– pro Jahr beziehungsweise Fr. 17'348.– pro Monat vereinnahmt. Das familienrechtliche
- 44 - Existenzminimum in der Referenzperiode 2020 sei mit Fr. 7'112.– zu veranschla- gen. Nachdem dieser Betrag weder von der Vorinstanz noch von der Gesuchstel- lerin angezweifelt worden sei, werde auf eine wiederholende Darlegung verzichtet und stattdessen auf die Erörterung vor Vorinstanz verwiesen. Die Sparquote habe monatlich Fr. 9'057.– betragen. Werde diese vom Gesamteinkommen der Familie subtrahiert, erhalte man einen relevanten Verbrauch von monatlich Fr. 8'291.–. Das familienrechtliche Existenzminimum sei vom monatlich relevanten Verbrauch in der Referenzperiode in Höhe von Fr. 8'291.– abzuziehen. Dies ergebe einen Überschuss in der Höhe von Fr. 1'179.–, welcher nach grossen und kleinen Köp- fen zu verteilen sei. Der Überschuss der Gesuchstellerin belaufe sich monatlich auf Fr. 472.–. Deren gebührende Unterhalt betrage demnach Fr. 2'780.– und set- ze sich aus ihrem familienrechtlichen Existenzminimum nach der Trennung von Fr. 2'307.– und ihrem Überschussanteil vor der Trennung von Fr. 472.– zusam- men (Urk. 42 Rz. 9).
E. 9.3 Die Gesuchstellerin erklärt, Einigkeit bestehe darin, dass beim nacheheli- chen Unterhalt die bisherige Lebensführung den Ausgangspunkt für die Bestim- mung des gebührenden Unterhalts beider Ehegatten bilde. Indem die Vorinstanz die Einkommen und die Bedarfe der Parteien aufgrund der 2020 vorliegenden Verhältnisse zuzüglich der trennungsbedingten Mehrkosten beziffert habe, be- rücksichtige sie bereits den Lebensstandard zum Zeitpunkt der Trennung. Die Be- rechnung des familienrechtlichen Existenzminimums durch den Gesuchsgegner werde bestritten. Der monatliche Bedarf der Parteien – ohne C._____ – beziffere sich Ende 2020 wie folgt: Grundbedarf Ehegatten: Fr. 1'500.–, Wohnkosten: Fr. 510.– (Hypothekarzinsen: Fr. 128.–, Nebenkosten: Fr. 382.–), Krankenkas- senprämien: ca. Fr. 500.–, Kommunikation und Serafe: Fr. 150.–, Säule 3a: Fr. 1'089.66, Steuern: Fr. 2'376.–, insgesamt: Fr. 6'125.66. Dem gegenüber stehe das durch die Vorinstanz richtig berechnete Einkommen des Gesuchsgegners im Jahre 2020 in der Höhe von netto Fr. 15'430.–. Dem hinzuzufügen sei das Ein- kommen der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 1'310.–, sodass von gesamt Fr. 16'740.– auszugehen sei (Urk. 55 S. 6 f.).
- 45 - 9.4.1. Beim ehelichen Unterhalt bildet die bisherige Lebensführung der Ehegat- ten den Ausgangspunkt für die Bestimmung des gebührenden Unterhalts, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Ehegatten gleichermassen An- spruch haben. Gleichzeitig bildet der betreffende Standard auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts, da es sich bei diesem um einen Verbrauchsunter- halt handelt und es nicht zu einer Vorwegnahme der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung kommen darf. Verunmöglichen trennungsbedingte Mehrkosten es, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, so hat der Unterhaltsgläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4 m.w.H.). Basierend auf dem Grundsatz, dass die Eheleute soweit fi- nanzierbar Anspruch auf Beibehaltung des zuletzt in der Ehe gelebten Standards haben, sind die trennungsbedingten Mehrkosten aus einer allfälligen Sparquote zu finanzieren (vgl. für das Scheidungsrecht: ARNDT/LANGNER, Neuere Entwick- lungen im Recht des nachehelichen Unterhalts in guten finanziellen Verhältnis- sen, in: Büchler/Schwenzer [Hrsg.], Achte Schweizer Familienrecht§Tage, 2016, S. 177 ff., S. 192). 9.4.2. Der zuletzt gelebte gemeinsame Standard entspricht dem familienrechtli- chen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unverän- derten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Um die Obergrenze des ehelichen Unterhaltsbeitrags zu bestimmen, ist daher zunächst der Überschuss während des Zusammenlebens zu ermitteln, der rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4). Hierzu sind vom Gesamteinkommen der Familie während des Zusammenlebens die damalige Sparquote sowie die damaligen familienrechtlichen Existenzminima abzuziehen (vgl. SCHWIZER/OERI, "Neues" Unterhaltsrecht?, in: AJP 2022 S. 3 ff., S. 7). Für die Ermittlung dieser drei Grössen ist auf dasselbe Referenzjahr, nämlich auf das letzte Jahr vor der Trennung abzustellen (ARNDT, Die Sparquote, Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: Fankhauser/Reusser/Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff., S. 52).
- 46 - 9.4.3. Soweit die vorhandenen Mittel die (familienrechtlichen) Existenzminima übersteigen, kommt es zu einem Überschuss, welchen es zuzuweisen gilt. Hierbei sind sämtliche Besonderheiten des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Vor Aufteilung des Überschusses ist jedoch eine nachgewiesene Sparquote von die- sem abzuziehen, denn in derartigen Konstellationen leben die Ehegatten sparsa- mer als es ihre Verhältnisse zulassen würden (BGE 147 III 265 E. 7.3). Zum einen hat eine nachgewiesene Sparquote somit einen Einfluss auf die Höhe des in der Ehe zuletzt bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gelebten Standards, indem der entsprechende Betrag vom zur Verfügung stehenden Einkommen ab- zuziehen ist. Zum anderen darf die Sparquote bei der Unterhaltsberechnung nach Trennung der Parteien nicht in die Bedarfsrechnung einfliessen. Sie kommt aber ins Spiel, wenn die Differenz zwischen den Einkommen und den anrechenbaren familienrechtlichen Existenzminima einen Überschuss ergibt, indem die Sparquo- te vor der Verteilung davon grundsätzlich abzuziehen ist (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3; BGer 5A_365/2019 vom 14. Dezember 2020, E. 5.2.2.3). 9.5.1. Mit dem Gesuchsgegner ist zu erwägen, dass die Vorinstanz es versäumt hat, die Lebensführung der Parteien vor dem Getrenntleben unter Einbezug des damaligen familienrechtlichen Existenzminimums beziehungsweise des damali- gen Überschusses festzuhalten. Entsprechend konnte auch keine Obergrenze des gebührenden Unterhalts festgestellt und bei der Überschussverteilung be- rücksichtigt werden. Sodann hat die Vorinstanz bei den trennungsbedingten Mehrkosten der Parteien lediglich die höheren Wohnkosten des Gesuchsgegners sowie die hinzukommenden Kosten für Kommunikation und Hausrat- /Haftpflichtversicherung beachtet. Nicht bedacht wurde, dass bei Getrenntleben insgesamt höhere Grundbeträge anzurechnen sind als bei Zusammenleben der Ehegatten. Entgegen der Argumentation der Gesuchstellerin lässt sich das fami- lienrechtliche Existenzminimum bei Zusammenleben deshalb nicht unbesehen durch Abzug der von der Vorinstanz ausgewiesenen trennungsbedingten Mehr- kosten errechnen. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners blieb das familien- rechtliche Existenzminimum zum Zeitpunkt des Zusammenlebens sodann nicht gänzlich unstrittig. Der Gesuchsgegner verweist für seine Berechnung des fami- lienrechtlichen Existenzminimums bei Zusammenleben auf seine Ausführungen
- 47 - vor Vorinstanz (Urk. 42 Rz. 9.4.). Wie eingangs ausgeführt sind die dabei einge- rechneten Kosten für das volljährige Kind C._____ vorliegend nicht zu beachten. Die Gesuchstellerin hingegen hat bei ihrer Berechnung anstatt den gemäss Richt- linien KBKS geltenden Grundbetrag für ein Ehepaar von Fr. 1'700.– lediglich ei- nen Betrag von Fr. 1'500.– eingesetzt. Weiter hat die Gesuchstellerin die von der Vorinstanz berücksichtigten Arbeitsweg- und Selbstbehaltskosten nicht einge- rechnet (Urk. 55 S. 6). 9.5.2. Unter Berücksichtigung der unbestritten gebliebenen Positionen sowie der Erwägungen hiervor erscheint ein familienrechtliches Existenzminimum der Par- teien bei Zusammenleben in der Höhe von Fr. 7'243.– pro Monat glaubhaft. Die- ses setzt sich wie folgt zusammen: Erwägung Bedarfsposition der Parteien Betrag pro Monat Quelle E. III.9.5.1. Grundbetrag Fr. 1'700.00 Richtlinien KBKS Wohnkosten Fr. 510.00 Urk. 11/3; Urk. 15/21 Krankenkasse Fr. 456.00 Urk. 11/10 Selbstbehalt Arzt Fr. 200.00 Urk. 11/10; Urk. 14 S. 9, S. 11 Kommunikation Fr. 150.00 gerichtsnotorisch Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 30.00 gerichtsnotorisch Mobilitätskosten Gesuchstellerin Fr. 248.00 Urk. 28; Urk. 43 S. 18 Säule 3a Fr. 1'090.00 Urk. 11/3 E. III.8.5. Rückstellungen Auto Fr. 483.00 Steuern Fr. 2'376.00 Urk. 11/3; Urk. 29/49; Urk. 63/65 Total Fr. 7'243.00 9.5.3. Vom Gesamteinkommen der Parteien während des Zusammenlebens in der Höhe von Fr. 16'295.– (E. III.4 und III.5 hiervor) sind die damalige Sparquote in der Höhe von Fr. 7'484.– (E. III.8 hiervor) sowie das familienrechtliche Exis- tenzminimum in der Höhe von Fr. 7'243.– (E. III.9.5.2 hiervor) abzuziehen. Der so resultierende Überschuss bei Zusammenleben in der Höhe von Fr. 1'568.– ist un- ter den Parteien je hälftig aufzuteilen, womit jede Partei Fr. 784.– vom Über- schuss erhält. Zusammen mit dem familienrechtlichen Existenzminimum der Ge- suchstellerin bei Getrenntleben in der Höhe von Fr. 3'595.– (E. III.6 hiervor) resul- tiert für die Gesuchstellerin ein zuletzt gelebter ehelicher Standard in der Höhe
- 48 - von monatlich Fr. 4'379.–. Dieser Betrag stellt gleichzeitig die Obergrenze des vorliegend gebührenden Unterhalts der Gesuchstellerin dar. 9.5.4. Gestützt auf die dargestellten Einkommens- und Bedarfszahlen bei Ge- trenntleben der Parteien (E. III.6. und III.7. hiervor) sowie der glaubhaft gemach- ten Sparquote (E. III.8. hiervor) ergeben sich folgende Gegenüberstellungen: bis Ende Juni 2023: Gesuchstellerin Gesuchsgegner gesamthaft Einkommen: Fr. 2'230.00 Fr. 14'985.00 Fr. 17'215.00 Bedarf: Fr. 3'595.00 Fr. 7'517.00 Fr. 11'112.00 Manko / Überschuss: Fr. - 1'365.00 Fr. 7'468.00 Fr. 6'103.00 Sparquote: Fr. 0.00 Fr. 7'484.00 Fr. - 7'484.00 Überschuss verbleibend: Fr. 0.00 ab Juli 2023: Gesuchstellerin Gesuchsgegner gesamthaft Einkommen: Fr. 3'340.00 Fr. 14'985.00 Fr. 18'325.00 Bedarf: Fr. 3'595.00 Fr. 7'517.00 Fr. 11'112.00 Manko / Überschuss: Fr. - 255.00 Fr. 7'468.00 Fr. 7'213.00 Sparquote: Fr. 0.00 Fr. 7'484.00 Fr. - 7'484.00 Überschuss verbleibend: Fr. 0.00 9.5.5. Der im Vergleich zur Phase des Zusammenlebens nicht mehr vorhandene (Gesamt-)Überschuss ist einerseits den trennungsbedingten Mehrkosten sowie der abzuziehenden Sparquote geschuldet und wird andererseits durch das ab dem Getrenntleben unstrittig höhere Einkommen der Gesuchstellerin sowie das hypothetischen Einkommen ab Juli 2023 beeinflusst. Vor dem Hintergrund der Erwägungen hiervor rechtfertigt es sich für die Dauer des Eheschutzes, die mehr- heitlich beim Gesuchsgegner entstandenen trennungsbedingten Mehrkosten als auch den Unterhalt für die Gesuchstellerin aus der Sparquote mitzufinanzieren, zumal die Ehegatten bei den vorliegend guten finanziellen Verhältnissen wie dar- gelegt Anspruch auf Beibehaltung des zuletzt in der Ehe gelebten Standards ha- ben. Auf mehr als den zuletzt gelebten Standard hat die Gesuchstellerin jedoch keinen Anspruch, weshalb der Gesuchstellerin nicht mehr als Fr. 4'379.– pro Mo- nat als gebührenden Unterhalt zuzubilligen ist. Von diesem Betrag sind die Ein- kommen der Gesuchstellerin bis und mit Juni 2023 in der Höhe von Fr. 2'230.–
- 49 - und ab Juli 2023 in der Höhe von Fr. 3'340.– in Abzug zu bringen. Somit resultiert ein monatlicher Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin bis Juni 2023 in der Höhe von Fr. 2'149.– und ab Juli 2023 in der Höhe von Fr. 1'039.–, welcher vom Ge- suchsgegner zu leisten ist. 9.5.6. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Ausführungen zur Über- schussverteilung. Zu erwägen bleibt, dass der gebührende Unterhalt der Gesuch- stellerin während des Eheschutzverfahrens gewahrt bleibt und dem Gesuchsgeg- ner nach Zahlung der Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin und Deckung seines Bedarfs monatlich Fr. 5'319.– beziehungsweise Fr. 6'429.– verbleiben.
E. 9.6 Zusammenfassend resultiert ein monatlicher Unterhaltsanspruch der Ge- suchstellerin bis Juni 2023 in der Höhe von Fr. 2'149.– und ab Juli 2023 in der Höhe von Fr. 1'039.–. Somit reduzieren sich die vom Gesuchsgegner an die Ge- suchstellerin zu leistenden Unterhaltsbeiträge im Vergleich zur vorinstanzlichen Festlegung deutlich – wenn auch nicht ganz im beantragten Umfang. Die Beru- fung erweist sich damit in diesem Punkt mehrheitlich als begründet.
E. 10 Geleistete Unterhaltszahlungen
E. 10.1 Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner habe geltend gemacht, er ha- be jeweils Fr. 2'000.– pro Monat bezahlt, was von der Gesuchstellerin anerkannt worden sei. Ausserdem sei unbestritten, dass der Gesuchsgegner im April 2021 an die Gesuchstellerin eine Zahlung von Fr. 4'830.– geleistet habe. Total sei da- von auszugehen, dass der Gesuchsgegner bis zum 21. Oktober 2021 Fr. 22'830.– bezahlt habe und er zu berechtigen sei, diesen Betrag sowie die seit dem 22. Oktober 2021 an die Gesuchstellerin bezahlten Unterhaltsbeiträge mit den rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen (Urk. 43 S. 26).
E. 10.2 Der Gesuchsgegner wiederholt in seiner Berufungsschrift die vorstehende Erwägung der Vorinstanz und rügt, die Gesamtsumme belaufe sich tatsächlich auf Fr. 24'493.– und verweist auf die vor Vorinstanz eingereichte Zusammenstel- lung der Zahlungen an die Gesuchstellerin vom 28. Juli 2021 bis 18. Oktober 2021 (vgl. Urk. 29/60). Die Vorinstanz habe den Sachverhalt in diesem Punkt un-
- 50 - zutreffend festgestellt und damit Art. 310 lit. b ZPO und Art. 272 ZPO verletzt (Urk. 42 Rz. 20).
E. 10.3 Die Gesuchstellerin bestreitet die Darstellung des Gesuchsgegners und bringt vor, er habe nicht begründet, warum Fr. 24'493.– anstatt wie von der Vor- instanz Fr. 22'830.– zu berücksichtigen wären. Der Betrag von Fr. 22'830.–, be- stehend aus neun Monaten à Fr. 2'000.– zuzüglich Fr. 4'830.–, sei richtig berech- net (Urk. 55 S. 10).
E. 10.4 Der Gesuchsgegner beruft sich mit seiner Rüge auf eine Zusammenstel- lung (Urk. 29/60), welche bereits der Vorinstanz bekannt war, und macht pauschal den aus seiner Sicht richtigen Betrag geltend. Hingegen legt er mit keinem Wort dar, inwiefern die Vorinstanz tatsächlich falsch gerechnet oder diese Zusammen- stellung nicht berücksichtigt haben soll. Dies stellt keine genügende Auseinander- setzung mit dem angefochtenen Entscheid und auch keine genügende Begrün- dung dar, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
E. 11 Ergebnis Die Berufung erweist sich im Ergebnis als teilweise begründet. Nicht begründet sind die Vorbringen des Gesuchsgegners betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs, Willkür und Volljährigenunterhalt. Begründet beziehungsweise teilweise begründet sind hingegen die Rügen hinsichtlich der Sparquote, der Eigenversor- gung sowie des gebührenden Unterhalts der Gesuchstellerin. In der Folge resul- tieren dadurch im Vergleich zur Vorinstanz um Fr. 2'851.– beziehungsweise Fr. 3'961.– tiefere Unterhaltsbeiträge, welche der Gesuchsgegner der Gesuchstel- lerin zu bezahlen hat. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 30. Dezember 2021 betreffend die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 4 bis 8 in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 3, 9 und 10 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Winterthur vom 30. Dezember 2021 aufgehoben und durch fol- gende Fassung ersetzt beziehungsweise ergänzt: "3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 2'149.– bis und mit Juni 2023 und in der Höhe von Fr. 1'039.– ab Juli 2023 zu bezahlen, zahlbar mo- natlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwir- kend ab 3. Februar 2021. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die bis zum 21. Oktober 2021 ge- leisteten Zahlungen von Fr. 22'830.– sowie die seit dem 22. Oktober 2021 an die Gesuchstellerin bezahlten Unterhaltsbeiträge mit den rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen.
- Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
- Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden im Umfang von Fr. 1'300.– dem Gesuchsgegner und im Umfang von Fr. 2'700.– der Ge- suchstellerin auferlegt. Sie werden mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten - 54 - Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.– verrechnet. Die Gesuchstelle- rin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner Fr. 2'700.– zu ersetzen.
- Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das zweitin- stanzliche Verfahren eine (reduzierte) Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'615.50 zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Februar 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Eggenberger versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE220006-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. iur. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Eggenberger Urteil und Beschluss vom 15. Februar 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 30. Dezember 2021 (EE210054-K)
- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 1 S. 2; Urk. 14 S. 1; Urk. 26 S. 1; sinngemäss):
1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit
3. Februar 2021 getrennt leben.
2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, rückwirkend seit
3. Februar 2021 einen angemessenen Unterhaltsbeitrag an die Gesuchstellerin persönlich, jeweils spätestens zum 1. eines jeden Monats, im Voraus zu bezahlen.
3. Eventualiter sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, an die bereits mündige, noch in Ausbildung befindliche Tochter C._____, geb. am tt.mm 2000, bis zum Ende ihrer Ausbildung, rückwirkend seit
1. Februar 2021, einen angemessenen Unterhaltsbeitrag jeweils spätestens zum 1. eines jeden Monats im Voraus zu bezahlen.
4. Die eheliche Liegenschaft in der D._____-Str. 1 in ... E._____ sei der Gesuchstellerin samt Mobiliar zur alleinigen und ausschliess- lichen Nutzung zuzuweisen.
5. Es sei zwischen den Parteien die Gütertrennung anzuordnen.
6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an die Gesuchstellerin zur Deckung von Anwaltskosten einen Prozesskostenbeitrag in Höhe von Fr. 12'000.00 zzgl. MwSt. sowie in Höhe des von der Gesuchstellerin zu tragenden Gerichtskostenanteils, der in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu bezahlen. Alles unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. des Gesuchsgegners (Urk. 28 S. 2): "1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Ehegatten seit
09. Juli 2020, eventualiter 03. Februar 2021, getrennt sind.
2. Die eheliche Liegenschaft, D._____-strasse 1, ... E._____, sei per
03. Februar 2021 der Ehefrau zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Sie habe für den kleinen Unterhalt zu sorgen, während der Ehe- mann die Kosten der Stockwerkeigentümergemeinschaft über- nimmt.
3. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau von an ihren Un- terhalt monatlich im Voraus zu bezahlen:
a) ab Februar 2021 bis und mit April 2021: CHF 1'120.00;
b) ab Mai 2021 bis Januar 2022: CHF 270.00;
c) ab Februar 2022: keine Unterhaltszahlungen mehr.
4. Der Ehemann sei zu berechtigen, bereits erbrachte Unterhaltsleistun- gen zur Verrechnung zu bringen.
- 3 -
5. Die Ehefrau sei zu verpflichten, dem Ehemann monatlich im Voraus zu bezahlen:
a) ab Februar 2022: CHF 1'100.00.
6. Es sei Gütertrennung auf den 15. April 2021 anzuordnen.
7. Der gegnerische Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags sei abzuweisen.
8. Unter Kosten und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.)." Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 30. Dezember 2021: (Urk. 39 S. 29 f. = Urk. 43 S. 29 f.)
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien spätestens seit dem
3. Februar 2021 getrennt leben.
2. Die eheliche Liegenschaft in der D._____-Str. 1 in ... E._____ wird der Ge- suchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens samt Mobiliar zur alleinigen und ausschliesslichen Nutzung Benützung zugewiesen.
3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönliche Un- terhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 5'000.– zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 3. Februar 2021. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die bis zum 21. Oktober 2021 geleisteten Zahlungen von Fr. 22'830.– sowie die seit dem 22. Oktober 2021 an die Ge- suchstellerin bezahlten Unterhaltsbeiträge mit den rückwirkend geschulde- ten Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen.
4. Der Antrag des Gesuchsgegners, auf Verpflichtung der Gesuchstellerin zu monatlichen Zahlungen an ihn wird abgewiesen.
5. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Verpflichtung des Gesuchsgegner zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages wird abgewiesen, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist.
- 4 -
6. Es wird zwischen den Parteien die Gütertrennung mit Wirkung ab 15. April 2021 angeordnet.
7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin die Steuererklä- rungen der F._____ GmbH der Jahre 2018, 2019 und 2020 herauszugeben.
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.–.
9. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner zu 2/3 und der Gesuchstellerin zu 1/3 auferlegt.
10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine (reduzierte) Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– (zuzüglich 7.7% Mehrwert- steuer) zu bezahlen.
11. [Mitteilungssatz].
12. [Rechtsmittel]. Berufungsanträge: des Berufungsklägers (Urk. 42 S. 2): "1. Die Dispositivziffern 3, 9 und 10 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 30. Dezember 2021 (EE210054-K/U/us) seien aufzuheben.
2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten an ihren Unterhalt monatlich im Voraus zu bezahlen:
a) ab Februar 2021 bis und mit April 2021: CHF 1'415;
b) ab Mai 2021 bis und mit Januar 2022: CHF 550;
c) Februar 2022: keine Unterhaltszahlung mehr. Der Gesuchsgegner sei zu berechtigen, die bis zum 21. Oktober 2021 geleisteten Zahlungen von CHF 24'493 sowie die seit dem 22. Oktober 2021 an die Berufungsbeklagte bezahlten Unterhaltsbeiträge mit den rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu- lasten der Berufungsbeklagten."
- 5 - der Berufungsbeklagten (Urk. 55 S. 2): "1. Die Berufung des Gesuchsgegners/Berufungskläger vom
7. Februar 2022 sei abzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ge- suchsgegners/Berufungskläger." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Parteien sind seit dem tt. Oktober 1994 verheiratet und Eltern der ge- meinsamen Tochter C._____, geboren am tt.mm 2000. Seit spätestens dem
3. Februar 2021 leben sie getrennt (Urk. 1 S. 3; Urk. 43 S. 29).
2. Mit Eingabe vom 15. April 2021 machte die Gesuchstellerin und Berufungs- beklagte (nachfolgend: Gesuchstellerin) das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Hinsichtlich der weiteren Prozessgeschichte kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwie- sen werden (Urk. 43 S. 2 f.). Mit Urteil vom 30. Dezember 2021 wurde das Ge- trenntleben der Parteien geregelt. Neben weiteren Anordnungen wurde der Ge- suchsgegner und Berufungskläger (fortan: Gesuchsgegner) verpflichtet, der Ge- suchstellerin rückwirkend ab 3. Februar 2021 monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 5'000.– zu bezahlen. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegner be- rechtigt, die bis zum 21. Oktober 2021 geleisteten Zahlungen von Fr. 22'830.– sowie die seit dem 22. Oktober 2021 an die Gesuchstellerin bezahlten Unter- haltsbeiträge mit den rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträgen zu verrech- nen. Die Gerichtskosten wurden dem Gesuchsgegner zu zwei Drittel auferlegt und er wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 5'000.– (zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 43 S. 29 f.).
3. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 7. Februar 2022 (Urk. 42) fristgerecht (vgl. Art. 311 ZPO in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO; Urk. 46; Urk. 48/65; Urk. 52 und Urk. 53) Berufung und stell-
- 6 - te die eingangs aufgeführten Berufungsanträge. Der mit Verfügung vom
11. Februar 2022 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.– ging innert Frist hierorts ein (Urk. 49 und Urk. 50). Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen (Urk. 54). Diese ging samt Beilage fristgerecht ein (Urk. 55 und Urk. 56/1) und wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 zur Kenntnis- nahme zugestellt (Urk. 58). Der Gesuchsgegner reichte in der Folge eine Stel- lungnahme inklusive Beilagen ein, welche der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 59-64). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-41). Das Verfahren erweist sich als spruchreif, was den Parteien mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 bereits mitgeteilt wurde (Urk. 65). II. Prozessuale Vorbemerkungen
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 4 bis 8 des vorinstanzlichen Urteils vom 30. Dezember 2021. Diese Ziffern sind somit in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist.
2. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Der Berufungskläger muss sich dazu mit den Erwä- gungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_291/2019 vom 20. August 2019, E. 3.2; BGer 5A_573/2017
- 7 - vom 19. Oktober 2017, E. 3.1). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie nicht nur eine tatsächli- che, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten. Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vo- rinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Be- streitungen und Einreden erhoben hat (OGer ZH LA210006 vom 12.11.2021, E. II.2.). Es genügt nicht, wenn der Berufungskläger bloss auf seine Vorbringen vor der ersten Instanz verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Diese Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Beru- fungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 m.w.H.; BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2 m.w.H.). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurtei- lung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechts- genügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Be- gründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumenta- tion der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (sogenannte Motivsubstitution). Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfpro- gramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit de- nen diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 4A_397/2016 vom
30. November 2016, E. 3.1; KUKO ZPO-OBERHAMMER/WEBER, Art. 57 N 2). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.; BGE 134 I 83 E. 4.1).
3. Soweit der Gesuchsgegner in der vorliegenden Berufungsschrift vorbringt, er habe bereits vor Vorinstanz die Frage des gebührenden Unterhalts der Gesuch- stellerin theoretisch und praktisch eingehend behandelt, und hierfür auf seine Plädoyernotizen vor Vorinstanz verweist (Urk. 42 Rz. 6.1), ohne weiter darauf ein-
- 8 - zugehen, genügt die Berufung den formellen Begründungsanforderungen nicht. Dasselbe gilt für den Verweis auf die Erörterungen vor Vorinstanz hinsichtlich der Höhe des familienrechtlichen Existenzminimums in der Referenzperiode 2020, welche gemäss Gesuchsgegner zur Vermeidung von Wiederholungen integralen Bestandteil der Berufung bilde (Urk. 42 Rz. 9.4). Soweit diese Ausführungen nicht anderweitig in der Berufungsschrift substanziiert werden, ist auf sie nicht einzutre- ten.
4. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Berufungs- instanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einflies- sen zu lassen (ZK ZPO-REETZ/HILBER, Art. 317 N 10). Jede Partei, die sich auf solche Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 4A_193/2021 vom 7. Juli 2021, E. 3.1).
5. Für Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB gelangen die Vor- schriften über das summarische Verfahren im Sinne von Art. 248 ff. ZPO unter Vorbehalt von Art. 272 ZPO und Art. 273 ZPO zur Anwendung (Art. 271 lit. a ZPO). Die Eheschutzmassnahmen sind in einem flexiblen und schnellen Verfah- ren durchzuführen. Es werden nur liquide, mithin sofort greifbare Beweismittel zu- gelassen. Dazu zählen insbesondere Parteiauskünfte und Urkunden. Zudem wird das Beweismass auf den Nachweis der Glaubhaftmachung herabgesetzt (Fam- Komm Scheidung-MAIER/VETTERLI, Art. 176 ZGB N 1c; BSK ZPO-BÄHLER, Art. 271 N 1 f.). Gewissheit ist nicht verlangt, sondern es genügt, wenn für das Vorhandensein einer rechtserheblichen Tatsache gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht weiterhin mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (FamKomm Scheidung-MAIER/VETTERLI, Art. 176 ZGB N 1c; BGE 140 III 610 E. 4.1).
- 9 -
6. Sind keine Kinderbelange zu regeln, gilt der sogenannte soziale bezie- hungsweise eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 272 ZPO. Es obliegt den Ehegatten, dem Gericht die rechtserheblichen Tatsachen zu unter- breiten, es auf die verfügbaren Beweismittel hinzuweisen, rechtserhebliche Be- streitungen vorzunehmen und, sofern nötig, ihre Vorbringen rechtsgenügend zu substanziieren. Die Ehegatten haben somit aktiv an der Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Das Gericht erforscht den Sachverhalt in diesem Sinne nicht, sondern stellt ihn fest (FamKomm Scheidung- MAIER/VETTERLI, Anh. ZPO Art. 272 N 2a f. m.w.H.). Ist einer der Ehegatten oder sind beide Parteien anwaltlich vertreten, so muss sich das Gericht wie in einem ordentlichen Verfahren zurückhalten (OGer ZH LE190044 vom 18.12.2019, E. II.1.2.). Auch im Rechtsmittelverfahren haben die Parteien ihre Substanziie- rungspflicht zu beachten (FamKomm Scheidung-MAIER/VETTERLI, Anh. ZPO Art. 271 N 5d). III. Materielles
1. Rechtliches Gehör und Willkür 1.1. Die Vorinstanz hat im Urteil vom 30. Dezember 2021 betreffend eheliche Unterhaltsbeiträge gestützt auf die Vorbringen der Parteien sowie die Eingaben betreffend deren Einkommen und Bedarfspositionen eine Unterhaltsberechnung vorgenommen (Urk. 43 S. 6 ff.). 1.2. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe sich mit der Frage des ge- bührenden Unterhalts der Gesuchstellerin nicht wirklich auseinandergesetzt, son- dern stattdessen irgendwie eine Unterhaltsberechnung vorgenommen, obwohl er diese Frage theoretisch und praktisch eingehend behandelt habe. Sie habe den Überschuss unbesehen hälftig verteilt und damit das rechtliche Gehör des Ge- suchsgegners verletzt (Urk. 42 Rz. 6.1.). Die Vorinstanz habe weiter zwar festge- stellt, dass der volljährigen Tochter C._____ eigene Unterhaltsansprüche gegen- über dem Gesuchsgegner zustehen würden, habe diese Unterhaltsverpflichtung jedoch weder in seinem Bedarf noch auf Stufe der Überschussverteilung berück-
- 10 - sichtigt. Dies sei nichts anderes als willkürlich (Urk. 42 Rz. 6.2.). Die Vorinstanz verletze weiter das rechtliche Gehör des Gesuchsgegners, weil sie die Frage des zumutbaren Arbeitspensums der Gesuchstellerin letztlich offengelassen habe (Urk. 42 Rz. 16). Alsdann erweise sich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststel- lung hinsichtlich der Möglichkeiten der Gesuchstellerin zur Erzielung eines Er- werbseinkommens nicht bloss als unrichtig, sondern als geradezu willkürlich. Die Vorinstanz sei von notorisch schwierigen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt für 53-Jährige – besonders im Fitnessbereich – ausgegangen, obwohl die Gesuch- stellerin in den vergangenen sieben Jahren das Gegenteil bewiesen habe und Fitnesscenter eine grosse Bandbreite von Kunden ansprechen und dementspre- chend Personen unterschiedlichen Alters und Geschlechts beschäftigen würden (Urk. 42 Rz. 17). 1.3. Die Gesuchstellerin erwidert diesbezüglich einzig, die Vorinstanz habe nicht "einfach irgendwie", sondern ausgehend von den Verhältnissen im Einzelfall eine angemessene Unterhaltsberechnung vorgenommen (vgl. Urk. 55 S. 10). 1.4. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV wird die Pflicht der Gerichte abgeleitet, ihre Entscheide zu begründen. Die Be- gründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Ent- scheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BGE 133 III 439 E. 3.3). Die Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdi- gung einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ist nur als willkürlich zu bezeich- nen, wenn die Behörde den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offen- sichtlich verkannt hat, wenn sie ohne sachlichen Grund ein wichtiges und ent- scheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn sie auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der berufungsführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4; BGE 141 I 49 E. 3.4; BGer 5A_60/2020 vom 5. Dezember 2022, E. 2.2; BGer 5D_46/2019
- 11 - vom 18. Dezember 2019, E. 1.4). Von Willkür in der Rechtsanwendung ist auszu- gehen, wenn der angefochtene Entscheid offenbar unhaltbar ist, mit der tatsächli- chen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge- danken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt hingegen nicht (vgl. BGE 148 III 95 E. 4.1 m.w.H; BGer 5A_60/2020 vom 5. Dezember 2022, E. 2.3). 1.5. Die Vorinstanz hat sich vorliegend auf über zwanzig Seiten mit dem eheli- chen Unterhalt und insbesondere mit dem Erwerbseinkommen der Gesuchstelle- rin befasst (Urk. 43 S. 6 ff.). Auch wenn sich die Vorinstanz dabei nicht mit sämtli- chen Vorbringen des Gesuchsgegners auseinandergesetzt hätte, wäre vor dem Hintergrund der hiervor zitierten Rechtsprechung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Zudem blieb es dem Gesuchsgegner unbenommen, die aus seiner Perspektive unstimmigen Erwägungen zu rügen und seine Sicht vor Beru- fungsinstanz vorzubringen (vgl. Urk. 42 Rz. 7 ff. und Rz. 18 ff.). Inwiefern die Vo- rinstanz bei ihren Überlegungen den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt habe, sie ohne sachlichen Grund ein wichtiges und ent- scheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hätte, zeigt der Gesuchsgegner nicht in rechtsgenügender Art und Weise auf. Dass die Vo- rinstanz hinsichtlich des Volljährigenunterhalts, der Überschussverteilung und des Einkommens der Gesuchstellerin zu anderen Schlüssen kommt als der Gesuchs- gegner, belegt noch keine Willkür. 1.6. Zusammengefasst sind damit im vorinstanzlichen Entscheid weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Gesuchsgegners noch Willkür ersichtlich. Die entsprechenden Rügen des Gesuchsgegners erweisen sich als unbegründet.
2. Volljährigenunterhalt von C._____ 2.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass C._____, die gemeinsame Tochter der Par- teien, bereits volljährig sei und ihr gestützt auf Art. 277 ZGB eigene Ansprüche gegen den Gesuchsgegner zustehen würden (Urk. 43 S. 6).
- 12 - 2.2. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe zwar unmissverständlich festgestellt, dass der volljährigen Tochter, welche Medizin studiere, eigene Unter- haltsansprüche gegenüber dem Gesuchsgegner zustehen würden. Sie habe die- se Unterhaltsverpflichtung jedoch weder im Bedarf des Gesuchsgegners noch auf Stufe Überschussverteilung berücksichtigt. Im Ergebnis müsse der Gesuchsgeg- ner deshalb den Unterhalt von C._____ aus seinem Überschussanteil bestreiten und auf tieferem Lebensstandard als die Gesuchstellerin leben. Die mit der Voll- jährigkeit von C._____ untergegangene Prozessstandschaftsbefugnis der obhut- sinnehabenden Gesuchstellerin im vorliegenden familienrechtlichen Verbundsver- fahren ändere nichts an der materiellen Ausgangslage, dass die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner gemeinsam nach Kräften für C._____s Unterhalt auf- kommen müssten (Urk. 42 Rz. 4 und Rz. 6.2.). Der Gesuchsgegner beanstande deshalb die Wohnkosten der Gesuchstellerin nach der Trennung im Umfang von Fr. 382.–, weil ein Drittel in C._____s Barbedarf falle und nur mit Fr. 256.– ge- rechnet werden dürfe (Urk. 42 Rz. 7). Zudem sei anzumerken, dass in der hier in- teressierenden Referenzperiode 2020 auf die gemeinsame Tochter C._____ trotz Volljährigkeit ein Überschussanteil zu entfallen habe. Auch volljährige Kinder hät- ten einen Anspruch auf den gebührenden Unterhalt. Gemäss Art. 285 ZGB, des- sen Kriterien auch bei der Festlegung des Mündigenunterhalts massgebend sei- en, spiele die Leistungsfähigkeit der Eltern eine zentrale Rolle. Es sei nirgends ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Volljährigenunterhalt auf das familienrecht- liche Existenzminimum limitiert habe. Dies müsse umso mehr für die vorliegende Konstellation gelten, in der die volljährige Tochter C._____ seit Geburt zusammen mit ihren Eltern unter einem Dach gelebt habe. Im Rahmen der Ermessensbetäti- gung auf Stufe Überschussverteilung sei C._____ trotz Volljährigkeit als "kleiner Kopf" zu berücksichtigen. Alles andere würde zu einem zu hohen und somit fikti- ven zuletzt gelebten Lebensstandard der Gesuchstellerin führen. Dementspre- chend habe der Überschussanteil der Parteien vor der Trennung je Fr. 472.– und derjenige von C._____ Fr. 236.– betragen (Urk. 42 Rz. 9.5). 2.3. Die Gesuchstellerin bringt vor, der Gesuchsgegner habe es vor Vo- rinstanz abgelehnt, einen Unterhaltsbeitrag für C._____ anzuerkennen und einen allfälligen Beitrag an die Tochter selbst mit ihr regeln wollen. Da der Gesuchsgeg-
- 13 - ner einen konkreten Unterhaltsbedarf von C._____ nicht anerkannt habe, habe ein solcher auch nicht in seinem Bedarf berücksichtigt werden können. Entspre- chend sei der gesamte Überschuss richtigerweise zwischen den Parteien verteilt worden. C._____ habe keinen Anspruch auf eine allfällige Überschussbeteiligung und zudem habe der Ehegattenunterhalt Vorrang gegenüber dem Mündigenun- terhalt. C._____ sei weder mit Einkommen noch mit ihrem Bedarf in der Unter- haltsberechnung zu berücksichtigen (Urk. 55 S. 8). 2.4. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden gebührenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine ange- messene Ausbildung, haben die Eltern – sofern es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann – bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung weiterhin für seinen Unterhalt aufzukommen (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB). Volljährige Personen sind in aller Regel nicht mehr auf die Betreuung durch die Eltern angewiesen. Mit dem Erreichen der Volljährigkeit fallen deshalb grund- sätzlich sämtliche Erziehungs- und Betreuungspflichten der Eltern weg, weshalb sich die Unterstützungspflicht im Rahmen von Art. 277 Abs. 2 ZGB auf einen fi- nanziellen Beitrag an den Lebensunterhalt konzentriert. Hierzu sind beide Eltern im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gleichermassen verpflichtet und für die Aufteilung des Unterhalts unter den Eltern kommt es ab diesem Zeit- punkt allein auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit an. Eine allfällig in natura er- brachte Leistung spielt hingegen keine Rolle mehr (BGE 147 III 265 E. 7.3 und E. 8.5; BGer 5A_513/2020 vom 14. Mai 2021, E. 5.3 f.; BGer 5A_926/2019 vom
30. Juni 2020, E. 6.4 m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten derjenigen gegenüber dem mündigen Kind vor. Die Unterhaltskosten für ein erwachsenes Kind dürfen folglich nicht in das (erweiterte) Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten eingeschlossen werden. Ebenso gehören die Auslagen für ein erwachsenes Kind nicht in den gebührenden Unterhalt bzw. zum Lebensstandard des anspruchsbe- rechtigten Elternteils (BGE 132 III 209 E. 2.3; BGer 5A_238/2013 vom 13. Mai 2013, E. 3.2; OGer ZH LE190003 vom 06.06.2019, E. III.2.3 und E. III.2.5,
- 14 - m.w.H.). Die Ausklammerung des Volljährigenunterhalts im Bedarf des Unter- haltsschuldners bedeutet jedoch nicht, dass diese Aufwendungen vollständig un- berücksichtigt bleiben. Soweit das den Umständen angemessene familienrechtli- che Existenzminimum der Elternteile und der minderjährigen Kinder gedeckt ist, haben die Eltern aus den verbleibenden Mitteln den Volljährigenunterhalt zu be- streiten. Ein danach resultierender Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3; OGer ZH LE170007 vom 26.10.2017, E. III.A.5.). Zu beachten bleibt, dass der Volljährigenunterhalt maxi- mal auf das familienrechtliche Existenzminimum, einschliesslich der konkreten Ausbildungskosten, begrenzt ist, womit das Kind nach Eintritt der Volljährigkeit nicht (mehr) von einem allfälligen Überschuss der Eltern profitiert (BGE 147 III 265 E. 7.2; BGer 5A_513/2020 vom 14. Mai 2021, E. 5.5.). 2.5. Mit dem Gesuchsgegner ist festzuhalten, dass die Parteien gemeinsam nach Kräften für C._____s Unterhalt aufkommen müssen. Nicht zu hören sind vor dem Hintergrund der hiervor zitierten Rechtsprechung jedoch die Vorbringen, die Vorinstanz hätte den Bedarf von C._____ berücksichtigen oder sogar einen Un- terhaltsbetrag festsetzen müssen, welcher nicht auf das familienrechtliche Exis- tenzminimum zu beschränken sei. C._____ ist volljährig und studiert. Entspre- chend ist sie nicht mehr auf die Betreuung durch ihre Eltern angewiesen, sondern
– soweit notwendig – lediglich auf deren finanzielle Unterstützung, welche die Parteien nach ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit zu tragen haben. C._____ ist nicht Partei des vorliegenden Eheschutzverfahrens. Folglich sind auch keine An- träge zur Festsetzung eines Volljährigenunterhalts vorhanden. Da beide Elterntei- le grundsätzlich im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu Unterhaltszahlungen verpflich- tet werden könnten, ist die Aufteilung der Unterhaltsbeiträge in der weiteren Zu- kunft ungeklärt und kann nicht vorweggenommen werden. Weiter lassen sich we- der dem angefochtenen Urteil noch den Verfahrensakten präzise Angaben zum Bedarf von C._____ und zu ihrer aktuellen Leistungsfähigkeit entnehmen. Daran ändern auch die vom Gesuchsgegner eingereichten Dokumente und Belege be- treffend dessen Zahlungen an C._____ in den Jahren 2021 und 2022 nichts (vgl. Urk. 61/66 und Urk. 61/67). Entsprechend ist die Berufungsinstanz nicht in
- 15 - der Lage und überdies auch nicht befugt, diesbezüglich einen (reformatorischen) Entscheid zu fällen. 2.6. Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Voll- jährigenunterhalt von C._____ nicht in ihre Erwägungen einbezogen beziehungs- weise bei den finanziellen Verhältnissen der Parteien nicht berücksichtigt hat. Im Ergebnis erweist sich die diesbezügliche Rüge des Gesuchsgegners als unbe- gründet.
3. Vorbemerkungen zur Berechnungsmethode 3.1. Das Bundesgericht hat die Berechnungsmethode bezüglich Kinder-, Ehe- gatten- und nachehelicher Unterhaltsbeiträge vereinheitlicht und schweizweit ver- bindlich festgelegt: Massgeblich ist die zweistufig-konkrete Methode mit Über- schussverteilung (BSK ZGB-I-MAIER/SCHWANDER, Art. 176 N 3a). Dabei werden die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt und der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt (gebührender Unterhalt; vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6 und E. 7; BGE 147 III 293 E. 4.5; BGE 147 III 301 E. 4.3). 3.2. Ausgangspunkt zur Bedarfsermittlung bzw. Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betrei- bungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (publiziert in: BlSchKG 2009, S. 193 ff.; fortan: Richtlinien KBKS). Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das sogenannte "fami- lienrechtliche Existenzminimum" zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch be- steht. Bei den Elternteilen gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungs- kosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtli- chen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Be- suchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Ver- hältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwen-
- 16 - dungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2 m.w.H.). 3.3. Soweit die vorhandenen Mittel die Existenzminima übersteigen, kommt es zu einem Überschuss, welchen es zuzuweisen gilt. Vor Aufteilung des Über- schusses ist jedoch eine nachgewiesene Sparquote von diesem abzuziehen, denn in derartigen Konstellationen leben die Eltern sparsamer als es ihre Verhält- nisse zulassen würden (BGE 147 III 265 E. 7.3).
4. Einkommen der Gesuchstellerin 4.1. Die Vorinstanz hielt fest, es erscheine glaubhaft, dass die Gesuchstellerin monatlich effektiv Fr. 2'230.– Einkommen erzielt habe. Festzuhalten sei, dass be- reits die Anrechnung eines Einkommens über Fr. 1'305.– auf eine Ausdehnung der Arbeitstätigkeit der Gesuchstellerin im Fitnessbereich seit der Trennung der Parteien hinauslaufe. Es sei unstrittig, dass die ursprünglich aus G._____ stam- mende 53-jährige Gesuchstellerin im Jahre 1994 in die Schweiz gekommen sei. In G._____ habe die Gesuchstellerin Literatur studiert. Ihre letzte Anstellung als Sekretärin habe im Jahr 1998 geendet. Während der Ehe habe sie sich um die Familie, den Haushalt und die Betreuung der im Jahre 2000 geborenen Tochter gekümmert. Im Jahre 2015 habe die Gesuchstellerin eine Ausbildung als Fitness- trainerin absolviert und arbeite seither für verschiedene Fitnessinstitute (Urk. 43 S. 13 f.). Die Parteien würden in guten finanziellen Verhältnissen leben und das Einkommen des Gesuchsgegners alleine würde es beiden Parteien ermöglich, ih- re notwendigsten Ausgaben zu decken. Die vom Gesuchsgegner von der Ge- suchstellerin geforderte Solidarität im Hinblick auf die Erzielung eines eigenen Einkommens sei schon deshalb eingeschränkt und es seien im Rahmen des Ehe- schutzverfahrens keine allzu hohen Anforderungen an ihren Beitrag an die Le- benshaltungskosten zu stellen. Die effektive Situation auf dem Arbeitsmarkt für Fitnesstrainer sei sodann umstritten. Zwar sei die Gesuchstellerin gehalten, im Hinblick auf die Scheidung alles zu unternehmen, in Ausschöpfung ihrer Möglich- keiten wirtschaftliche Selbständigkeit zu erlangen. Dies von ihr schon im Rahmen des Eheschutzverfahrens zu verlangen und bereits heute den Kriterien des nach- ehelichen Unterhalts praktisch alleinige Bedeutung zuzumessen überzeuge indes
- 17 - nicht. Nicht zu übersehen sei auch, dass aufgrund des Alters der Gesuchstellerin von 53 Jahren notorisch schwierigere Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt – ins- besondere dem Fitnessmarkt – bestehen würden, als für eine jüngere Person (Urk. 43 S. 16). Wie sich im Verlaufe des Eheschutzverfahrens gezeigt habe, sei die Gesuchstellerin grundsätzlich in der Lage, ein Einkommen von monatlich ge- rundet Fr. 2'230.– zu erzielen. Dieses hypothetische Einkommen sei im Rahmen der von ihr geforderten gegenseitigen ehelichen Solidarität zu berücksichtigen. Darüber hinaus bestehe aber weder Anlass noch Grundlage, ihr ein zusätzliches hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 43 S. 17). 4.2. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe das Primat der Eigenver- sorgung missachtet. Die Vorinstanz habe so Art. 163 ZGB in Verbindung mit Art. 125 ZGB analog und Art. 4 ZGB verletzt sowie gleichzeitig den Sachverhalt unrichtig festgestellt und damit Art. 310 lit. b ZPO und Art. 272 ZPO verletzt (Urk. 42 Rz. 18). Aus dem Umstand, dass die Ehegatten seit mehr als einem Jahr räumlich getrennt leben würden und das laufende Eheschutzverfahren seither ihr einziges Diskussionsforum sei, könne vernünftigerweise nur eine endgültige Trennung gefolgert werden. Eine finanzielle Unterstützung der Gesuchstellerin durch den Gesuchsgegner könne nur noch geschuldet sein, soweit deren Ei- genversorgung begründeterweise nicht ausreiche. Es seien keine objektiven Gründe ersichtlich, welche dagegen sprechen würden, der Gesuchstellerin einen Vollerwerb zuzumuten. Weder müsse sie Kinderbetreuungsaufgaben wahrneh- men noch könne sie sich auf die "45-Regel" oder die finanziellen Verhältnisse be- ziehungsweise ihren Status berufen. Zudem spreche für einen Vollerwerb auch der Umstand, dass die gemeinsame Tochter unbestrittenermassen Anspruch auf Mündigenunterhalt gegenüber beiden Eltern habe. Die Gesuchstellerin sei seit ih- ren Ausbildungen im Jahr 2015 ununterbrochen in der Fitnessbranche tätig und dort würde ein Nachfrageüberhang an Personal bestehen. Mittlerweile könne auch nicht mehr mit dem Damoklesschwert der Corona-Pandemie argumentiert werden. Zusätzlich würden Optionen im Bereich KV, Übersetzung, Reinigung o- der Gastronomie bestehen. Tatsache sei, dass die Gesuchstellerin keine einzige Bewerbung vorgewiesen habe. Da bis anhin nur Stundenlohnabrechnungen vor- liegen würden und das Arbeitspensum unklar sei, müsse rechtsprechungsgemäss
- 18 - auf statistische Angaben abgestellt werden. Gemäss Bundesamt für Statistik kön- ne die Gesuchstellerin bei einem Pensum von 100% monatlich gerundet Fr. 5'340.– verdienen, was die Vorinstanz als statistisch belegt anerkenne. Even- tualiter könne im Tieflohnbereich mindestens Fr. 4'000.– netto verdient werden (Urk. 42 Rz. 18 f.). 4.3. Die Gesuchstellerin entgegnet, sie habe mit ihrer Tätigkeit als Fitnessin- strukteurin bis zur Trennung nie mehr als Fr. 1'310.– netto pro Monat verdient. Ihr Einkommen variiere je nach Auftragslage stark. Sie bemühe sich, in ihrem Sektor ein konstantes Einkommen zu erzielen. Dies brauche Zeit und könne nicht, wie vom Gesuchsgegner gefordert, innerhalb kürzester Frist verlangt werden. Der Gesuchsgegner verdiene gut und habe die Familie immer versorgt. Die Parteien hätten einen guten Lebensstandard gehabt, welcher während der Trennung fort- lebe und auch die Basis für den nachehelichen Unterhalt bilden werde. Nicht ver- gessen werden dürfe, dass die Gesuchstellerin zum Zeitpunkt der Trennung be- reits 53 Jahre alt gewesen sei. Das Angebot im Fitnessbereich in ihrem Alter sei gerichtsnotorisch nicht vorhanden. Eine sofortige Anrechnung eines 100% Ar- beitspensums sei daher ausgeschlossen. Es sei der Gesuchstellerin demzufolge ausreichend Zeit einzuräumen, um sich auf dem Arbeitsmarkt zu etablieren und allenfalls weitere Einkommensquellen zu erschliessen. Der Entscheid, dass die Gesuchstellerin im Fitnessbereich tätig sei und Teilzeit arbeite, sei in der Ehe an- gelegt gewesen und vom Gesuchsgegner mitgetragen worden. Die Gesuchstelle- rin dürfe auf den Fortbestand dieser Entscheidung vertrauen und müsse nicht kurzfristig den aufgenommenen Berufsplan umstellen. Dabei sei auch zu berück- sichtigen, dass die Trennung für die Gesuchstellerin plötzlich und unerwartet ge- kommen sei. Sie habe demnach gar nicht die Zeit gehabt, sich umzuorientieren oder ihr Pensum wesentlich auszubauen. Die Gesuchstellerin schöpfe ihre Ei- genversorgungskapazität im Rahmen der Trennungszeit voll aus, indem sie sich ständig um neue Verträge bemühe. Mehr könne ihr im Fitnessbereich nicht zu- gemutet werden. Zudem verkenne der Gesuchsgegner, dass der Unterhaltsan- spruch auch die Aufteilung eines Überschusses mitbeinhalte, da von einer le- bensprägenden Ehe auszugehen sei. Es könne nicht erkannt werden, dass die Gesuchstellerin nach Ablauf von einem Trennungsjahr keinen Unterhaltsanspruch
- 19 - mehr habe, auch wenn man ihr ein 100% Arbeitspensum zumuten würde. Bestrit- ten werde, dass die Gesuchstellerin bei einem 100%-Pensum Fr. 5'340.– netto oder mindestens Fr. 4'000.– verdienen könne. Ausgehend von einem Einkommen in der Höhe von Fr. 1'310.– bei einem 50% Arbeitspensum könne maximal von Fr. 2'620.– bei einem 100% Arbeitspensum ausgegangen werden (Urk. 55 S. 4 f.). 4.4.1. Ist erstellt, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, hat das Eheschutzgericht im Rah- men von Art. 163 ZGB die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien im Sinne von Art. 125 ZGB miteinzubeziehen und aufgrund der neuen Lebensver- hältnisse zu prüfen, ob und in welchem Umfang vom Ehegatten, der bisher den gemeinsamen Haushalt geführt hat, davon aber nach dessen Aufhebung entlastet ist, erwartet werden kann, dass er seine Arbeitskraft anderweitig einsetze und ei- ne Erwerbstätigkeit aufnehme oder ausdehne (vgl. BGE 147 III 301 E. 6.2; BGE 138 III 97 E. 2.2; BGE 137 III 385 E. 3.1; BGE 130 III 537 E. 3.2). Dass eine vor- handene Arbeitskapazität auszuschöpfen ist, entspricht auch einem allgemeinen Grundsatz im Unterhaltsrecht (vgl. BGE 143 III 233 E. 3.2; BGE 137 III 118 E. 2.3; BGE 128 III 4 E. 4a). Nicht erlaubt ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sodann, vom Schulstufenmodell mit der pauschalen Begründung abzuweichen, dass genügend finanzielle Mittel vorhanden seien, um den Bedarf der Familie zu decken, und der Unterhaltsberechtigte deshalb keiner Arbeit nach- gehen beziehungsweise das Arbeitspensum nicht ausdehnen müsse. Vielmehr sind in Fällen, in denen keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehe- lebens besteht, im Rahmen von Art. 163 ZGB die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien, namentlich der Vorrang der Eigenversorgung, bereits ab dem Trennungszeitpunkt massgebend (BGE 147 III 308 E. 5.2; BGE 147 III 301 E. 6.2; BGE 147 III 249 E. 3.4.4; BGer 5A_42/2020 vom 30. März 2021, E. 5.5). Die im gemeinsamen Haushalt praktizierte Aufgabenteilung kann nicht in alle Ewigkeit fortgesetzt werden; es würde sonst über die Tatsache hinweggesehen, dass mit der Trennung neue Lebensverhältnisse einhergehen, welche zwangsläufig von denjenigen abweichen, unter denen sich die Ehegatten auf eine bestimmte Auf- gabenteilung verständigt haben (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6).
- 20 -
- 21 - 4.4.2. Nach der Rechtsprechung darf das Gericht bei der Festsetzung von Un- terhaltsbeiträgen von einem hypothetischen Einkommen ausgehen, falls und so- weit die unterhaltsberechtigte oder unterhaltspflichtige Person bei ihr zuzumuten- der Anstrengung mehr verdienen könnte, als sie effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss sie aber ausser Betracht bleiben (BGer 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019, E. 3.2.2.1. m.w.H.). Die Zumut- barkeit und die Möglichkeit, ein Einkommen zu erzielen, sind zwei Voraussetzun- gen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Welche Tätigkeit als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das an- genommene Einkommen effektiv erzielbar ist, bildet hingegen eine Tatfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung zu beantworten ist. Auch im letzteren Fall müssen aber die Tatsachen als vorhan- den festgestellt sein, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen. Dazu gehören insbesondere die berufliche Qualifikation, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, das Alter und der Gesundheitszustand, persönliche und geographische Gegebenheiten sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt. Nicht ausschlaggebend ist nach Aufhebung der "45er-Regel" durch das Bundesgericht hingegen allein das Alter als solches (vgl. BGE 147 III 308 E. 5; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; BGE 128 III 4 E. 4; BGE 117 II 16 E. 1b). Die Unmöglichkeit, ein bestimmtes Einkommen zu erzielen, kann eine Partei insbesondere durch den Nachweis ernsthafter vergeblicher Suchbemühun- gen und die Darlegung der Erfahrungswerte erbringen, welche die fehlende Mög- lichkeit einer entsprechenden Anstellung aufzeigen (BGer 5A_467/2020 vom
7. September 2020, E. 4.2). 4.5.1. Das vorliegende Eheschutzverfahren wurde am 16. April 2021 vor Vor- instanz anhängig gemacht. Die Parteien gehen beide unbestrittenermassen nicht davon aus, dass sie wieder zusammenkommen könnten. Entsprechend ist nicht mit der Wiederaufnahme eines gemeinsamen Haushalts beziehungsweise des Ehelebens zu rechnen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aktualisiert sich damit die Pflicht zur Eigenversorgung bereits ab dem Trennungszeitpunkt. Im vorinstanzlichen Urteil wurde davon Vormerk genommen, dass die Parteien spä- testens seit dem 3. Februar 2021 getrennt leben (Urk. 43 S. 29). Ein wesentlicher
- 22 - Betreuungsaufwand für die volljährige Tochter C._____ wird seitens der Gesuch- stellerin nicht vorgebracht und ist aufgrund der Erwägungen hiervor auch nicht er- sichtlich. Die Gesuchstellerin ist mittlerweile 54 Jahre alt. Abgesehen von der Be- lastung durch die damalige plötzliche Trennung vom Gesuchsgegner (vgl. Urk. 14 S. 8 f.) bringt die Gesuchstellerin keine physischen oder psychischen Beeinträch- tigungen und auch anderweitig keine Gründe vor, die einer uneingeschränkten Erwerbstätigkeit entgegenstünden. Vor dem Hintergrund der hiervor zitierten Rechtsprechung ist der Gesuchstellerin somit ein hypothetisches Einkommen an- zurechnen. Es darf von einer vollen Erwerbsfähigkeit der Gesuchstellerin ausge- gangen werden, weshalb grundsätzlich ein Arbeitspensum von 100% zumutbar erscheint. 4.5.2. Die Gesuchstellerin verfügt über ein im Jahre 1990 abgeschlossenes Studium in englischer Literatur an der H._____ Universität in I._____. Nachdem sie von September 1992 bis Januar 1993 als Sekretärin beim J._____ Institut in I._____ arbeitete, war sie von November 1997 bis August 1998 als Sekretärin und Sachbearbeiterin bei der K._____ Ltd. in Zürich zunächst zu 100% und ab März 1998 in einem 50%-Pensum tätig (vgl. Urk. 11/17 und Urk. 14 S. 6 f.). In den Jah- ren von 2015 bis 2019 absolvierte die Gesuchstellerin diverse Aus- und Weiterbil- dungen als Fitnessinstruktorin, wobei ein Fokus auf Gruppenfitness gelegt wurde (vgl. Urk. 11/17; Urk. 14 S. 6; Urk. 26 S. 2 ff.). 4.5.3. Gemäss Lohnbuch der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich liegt die Monatslohn-Empfehlung für eine Fitnesstrainerin in der Deutschschweiz – bei berufsüblichen 43 Arbeitsstunden pro Woche, mehrjähriger Berufserfahrung und non-formalen Abschlüssen – gestützt auf die Lohnempfehlungen des Schweizeri- schen Fitness- und Gesundheitscenter-Verbandes (nachfolgend: SFGV) bei einer unteren Bandbreite von Fr. 2'800.– und einer oberen Bandbreite von Fr. 3'600.– brutto (TOSONI, in: Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Wirt- schaft und Arbeit [Hrsg.], Lohnbuch Schweiz 2022, S. 592). Gestützt auf den sta- tistischen Lohnrechner des Bundes "Salarium" (https://www.gate.bfs.admin.ch/salarium/public/index.html#/calculation; zuletzt be- sucht am 10. Januar 2023) liegt der Brutto-Lohnmedian für eine Fitnessinstrukto-
- 23 - rin (Branche: Dienstleistungen des Sports; Berufsgruppe: Nicht akademische ju- ristische, sozialpflegerische, kulturelle und verwandte Fachkräfte; Stellung im Be- trieb: Ohne Kaderfunktion; Wochenstunden: 42 Stunden; Ausbildung: Unterneh- mensinterne Ausbildung; Alter: 54 Jahre; Dienstjahre: 0 [gemeint ist nicht die Ar- beitserfahrung, sondern die Anzahl Jahre der Zugehörigkeit zu einem Unterneh- men]; Unternehmensgrösse: Weniger als zwanzig Beschäftigte; Sonderzahlun- gen: Nein; Monats-/Stundenlohn: Stundenlohn) exklusiv 13. Monatslohn bei ca. Fr. 4'560.– für die Region Zürich. Unter Konsultation des Netto-Lohnrechners der ETH Zürich (https://ethz.ch/de/die-eth-zuerich/arbeiten-lehren- forschen/welcome-center/services-und-downloads/lohnrechner.html; letztmals be- sucht am 10. Januar 2023) und ausgehend von dem vorgenannten 100%- Pensum exkl. 13. Monatslohn resultiert gemäss Lohnempfehlung des SFGV ein monatliches Netto-Lohnmittel von gerundet Fr. 2'755.– und gemäss "Salarium" ein monatlicher Netto-Lohnmedian von gerundet Fr. 3'925.–. Diese Werte dienen als Anhaltspunkt. Gemäss einem neueren Bericht des Bundesamts für Sport (nach- folgend: BASPO) über die Befunde zur Sportaktivität und zum Sportinteresse der Schweizer Bevölkerung hat die Sportaktivität allgemein und von Personen in der zweiten Lebenshälfte in den letzten Jahren in der Schweiz stark zugenommen. Dabei seien es weniger die Männer als vielmehr die Frauen, welche ihre Sportak- tivität im Alter gesteigert hätten (LAMPRECHT/BÜRGI/STAMM, BASPO [Hrsg.], Sport Schweiz 2020: Sportaktivität und Sportinteresse der Schweizer Bevölkerung, S. 9 und S. 16). 4.5.4. Unter Berücksichtigung dieser Entwicklung, der gegenwärtig tiefen Ar- beitslosenquote sowie der einstweilen entspannten Lage im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin ihr Pensum als Fitnessinstruktorin auch im Alter von 54 Jahren noch bis zu einer Vollzeitbeschäftigung ausbauen kann. Die Gesuchstellerin hat denn auch keine Nachweise ernsthafter, aber vergeblicher Suchbemühungen ins Recht gelegt und auch keine Erfahrungswerte erbracht, welche die fehlende Mög- lichkeit einer entsprechenden Anstellung aufzeigen würden. Das Erzielen eines monatlichen Netto-Einkommens in der Höhe von mindestens Fr. 3'340.– erscheint vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen somit sowohl zumutbar als
- 24 - auch möglich. Der Gesuchstellerin ist im Ergebnis ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 3'340.– netto pro Monat anzurechnen. 4.6. Bei der Frage nach dem Zeitpunkt der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens gilt es zu berücksichtigen, dass der betroffenen Person eine ange- messene Übergangsfrist einzuräumen ist, um die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen. Die Frist ist nach Möglichkeit grosszügig und den Um- ständen des Einzelfalles angepasst zu bemessen, denn die Neu- beziehungswei- se Umorientierung auf dem Arbeitsmarkt und ein allfälliger Bewerbungsprozess beanspruchen regelmässig nicht wenig Zeit (vgl. BGE 147 III 308 E. 5.4; BGE 144 III 481 E. 4.6; BGE 129 III 417 E. 2.2; BGer 5A_569/2021 vom 17. Juni 2022, E. 2.1.3.2.). In der Gerichtspraxis haben sich drei bis maximal sechs Monate als Standard eingespielt (FamKomm Scheidung- BÜCHLER/RAVEANE, Art. 125 ZGB N 23 m.w.H.). Das Bundesgericht hat allerdings festgehalten, dass längere Über- gangsfristen angezeigt sein können, wenn diese eine klare Erhöhung der Ei- genversorgungskapazität begünstigen (BGE 147 III 308 E. 5.4). Sind eheliche Nachteile auszugleichen, muss dies umso mehr gelten. Umgekehrt ist eine Über- gangsfrist kürzer zu bemessen oder ganz entbehrlich, wenn die Trennungsphase lange gedauert hat, so dass der Pflichtige bereits genügend Zeit hatte, um sich auf seine neue Situation einzustellen. Eine rückwirkende Anrechnung des hypo- thetischen Einkommens ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar war oder in Fällen von Rechtsmissbrauch (AFFOLTER, Das hypothetische Einkommen im Familienrecht – ein Überblick, in: AJP 2020 S. 833 ff., S. 843; MAIER, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in: FamPra.ch 2014 S. 302 ff., S. 342 m.w.H.). 4.7. Unstrittig blieb, dass die Parteien spätestens seit dem 3. Februar 2021 getrennt leben (vgl. Urk. 1 S. 2; Urk. 14 S. 1; Urk. 12; Urk. 28 S. 2 und Urk. 43 S. 5). Der Gesuchstellerin wurde gemäss vorinstanzlichem Urteil vom
30. Dezember 2021 ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Dieses orien- tierte sich an einem von der Gesuchstellerin bereits einmal erzielten Lohn und
- 25 - wurde mit Fr. 2'230.– pro Monat beziffert (Urk. 43 S. 13 ff.). Im Vergleich zur Vo- rinstanz ist nunmehr von einem gerundet Fr. 1'110.– höheren hypothetischen Ein- kommen auszugehen. In die Bemessung der Übergangsfrist einzubeziehen sind neben der bisherigen Trennungsdauer auch die guten finanziellen Verhältnisse der Familie und die durchaus klassische Rollenverteilung während des Zusam- menlebens. Die Erhöhung des hypothetischen monatlichen Einkommens um ge- rundet Fr. 1'110.– wird der Gesuchstellerin in diesem Umfang erst mit vorliegen- dem Entscheid eröffnet. Sie muss sich nunmehr jedoch bewusst sein, dass sie sich den mit einer Trennung einhergehenden Veränderungen anzupassen und ih- re Eigenversorgungskapazität bereits während der Dauer des Eheschutzes mög- lichst auszuschöpfen hat. Die Gesuchstellerin arbeitet bereits in der Fitnessbran- che und muss sich dementsprechend in diesem Arbeitsmarkt nicht komplett neu etablieren. Vielmehr darf davon ausgegangen werden, dass sie ihre persönlichen Beziehungen zur weiteren Erhöhung ihres Pensums nutzen kann. Gleichwohl dürfte die Ansetzung einer nicht zu kurzen Übergangsfrist die Erhöhung der Ei- genversorgungskapazität in einem dynamischen Berufsfeld wie der Fitnessbran- che begünstigen, was wiederum der ganzen Familie zu Gute kommt. Der Ent- scheid, dass die Gesuchstellerin in der Fitnessbranche arbeitet, wurde sodann zweifelsohne während des Zusammenlebens der Ehepartner gefällt. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens ist der Gesuchstellerin deshalb die Chance einzuräu- men, sich mit dieser Erwerbstätigkeit selbst finanzieren zu können, bevor sie sich allenfalls anderweitig orientieren müsste. Unter Berücksichtigung all dieser Um- stände erweist sich eine Übergangsfrist von gerundet fünf Monaten als angemes- sen. Der Gesuchstellerin ist damit bis und mit Juni 2023 weiterhin das von der Vo- rinstanz bemessene (hypothetische) Einkommen in der Höhe von Fr. 2'230.– an- zurechnen. Ab Juli 2023 ist der Gesuchstellerin für ein 100%-Pensum in der Fit- nessbranche ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von monatlich netto Fr. 3'340.– anzurechnen. Die Rügen des Gesuchsgegners erweisen sich damit – nur aber immerhin – in diesem Umfang als begründet.
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5. Einkommen des Gesuchsgegners 5.1. Die Vorinstanz erachtete es als gerechtfertigt, beim Gesuchsgegner als einzigem Angestellten, Gesellschafter und Geschäftsführer der F._____ GmbH die Berechnungsmethode für Selbständigerwerbende anzuwenden und entspre- chend auf den Lohndurchschnitt der letzten drei Jahre abzustellen. Zu dem so er- rechneten Nettoeinkommen in der Höhe von gerundet Fr. 127'946.– seien Pau- schalspesen von Fr. 5'231.– hinzu- und Kinderzulagen von Fr. 3'000.– wegzu- rechnen. Weiter seien Wertschriftenerträge im Durchschnitt der letzten drei Jahre in der Höhe von monatlich Fr. 3'022.– hinzuzurechnen. Die Schuldzinsen seien nicht zu berücksichtigen. Schliesslich sei monatlich ein zusätzliches Einkommen in der Höhe von Fr. 1'560.– für den eingesparten Arbeitslohn der Gesuchstellerin hinzuzurechnen. Zusammenfassend resultiere ein monatliches Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 15'430.– netto (Urk. 43 S. 9 ff.). 5.2. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe gegen Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO, Art. 272 ZPO und Art. 310 lit. b ZPO verstossen. Sie habe bei den Wertschriftenerträgen zu Unrecht die Schuldzinsen in der Höhe von monatlich Fr. 104.– nicht berücksichtigt. Diese Schuldzinsen seien als unbestrittene Gewin- nungskosten für die Wertschriftenerträge abzuziehen. Korrekterweise würden die Wertschriftenerträge damit monatlich Fr. 2'918.– statt Fr. 3'022.– betragen. Weiter seien ihm – ohne nähere Begründung – die Pauschalspesen in der Höhe von mo- natlich Fr. 436.– als Einkommen angerechnet worden, obwohl diese dem vom kantonalen Steueramt genehmigten Spesenreglement vom 30. Oktober 2008 ent- sprechen würden. Die Bezeichnung als "Pauschalspesen" könne für die Annahme eines versteckten Lohnbestandteils ebenso wenig genügen wie der Umstand, dass die damit abgegoltenen Aufwendungen im Einzelnen nicht belegt seien. Es liege gerade in der Natur der Sache, dass mit Pauschalspesen zur Vermeidung kleinlicher Auseinandersetzungen ein mutmasslicher Aufwand gedeckt werde, ohne dass im Einzelnen geprüft werde, ob und gegebenenfalls in welchem Um- fang die Ausgabe berechtigt gewesen sei. Unumstritten und erstellt sei, dass die Steuerbehörden nie etwas als Einkommen aufgerechnet hätten. In casu verbiete
- 27 - sich eine vom Steuerrecht abweichende Betrachtungsweise. Sein monatliches Einkommen betrage somit gerundet Fr. 14'900.– (Urk. 42 Rz. 12). 5.3. Die Gesuchstellerin macht geltend, die Vorinstanz habe das Nettoein- kommen des Gesuchsgegners mit Fr. 15'430.– monatlich richtig errechnet. Die Pauschalspesen von jährlich Fr. 5'232.– beziehungsweise monatlich Fr. 436.– seien als Einkommen zu berücksichtigen, da der Gesuchsgegner nicht habe glaubhaft machen können, dass diesem Betrag konkrete Ausgaben in gleicher Höhe gegenüber stehen würden. Seine Ausführungen seien pauschaler Natur. Ein Verweis darauf, dass das Steueramt den Abzug von Pauschalspesen geneh- mige, halte einer Überprüfung nicht stand. Die steuerrechtliche Betrachtungswei- se könne im Unterhaltsrecht nicht unbesehen übernommen werden. Im Unter- haltsrecht habe der Gesuchsgegner nachzuweisen, dass er konkrete Ausgaben in gleicher Höhe habe, was er unterlassen habe (Urk. 55 S. 3). 5.4. Spesen gehören dann nicht zum Einkommen, wenn damit reale Auslagen ersetzt werden, die dem Arbeitnehmer-Ehegatten entstehen. Ist das nicht der Fall, so muss der Spesenersatz unabhängig von der arbeitsvertraglichen Regelung wie ein Lohnbestandteil behandelt werden (ZK ZGB-BRÄM/HASENBÖHLER, Art. 163 N 72). Pauschalspesen können bei leitenden Angestellten zur Deckung von mit der Arbeit, insbesondere Repräsentationspflichten und Kundenakquisition, ver- bundenen Kleinauslagen dienen, deren detaillierte Belegung einen unverhältnis- mässigen Aufwand erfordern würde. In diesem Fall stellen Pauschalspesen als blosser Auslagenersatz grundsätzlich keinen Einkommensbestandteil dar. Bei Pauschalspesenvergütungen kann es sich aber immer auch um verdeckte Lohn- zahlungen – frei von Abzügen und Steuern – handeln. Auf jeden Fall muss sub- stanziiert und hinreichend glaubhaft gemacht werden, was für Auslagen tatsäch- lich anfallen. Dazu genügt die Einreichung eines generellen Spesenreglements al- lein grundsätzlich nicht (OGer ZH LE180044 vom 28.06.2019, E. C.2.4.2.). 5.5. Zunächst ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner zu Recht vorbringt, die Schuldzinsen als Gewinnungskosten für die Wertschriftenerträge seien wäh- rend dem vorinstanzlichen Verfahren unbestritten geblieben (vgl. Prot. I S. 32 ff.; Urk. 28 und Urk. 42 Rz. 12.1). Die Vorinstanz hat die Schuldzinsen trotzdem und
- 28 - ohne Begründung nicht berücksichtigt (Urk. 43 S. 10). Auch im Berufungsverfah- ren hat die Gesuchstellerin die Ansicht des Gesuchsgegners, die Schuldzinsen seien von den Wertschriftenerträgen abzuziehen, nicht substanziiert bestritten, sondern lediglich erklärt, der von der Vorinstanz berechnete Wertschriftenertrag in der Höhe von Fr. 3'022.– sei richtig (vgl. Urk. 55 S. 3). Entsprechend wären die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Schuldzinsen in der Höhe von Fr. 104.– von seinem Wertschriftenertrag abzuziehen. Es handelt sich jedoch nicht um mo- natlich, sondern jährlich anfallende Schuldzinsen (vgl. Urk. 3/3 S. 13), was der Gesuchsgegner vor Vorinstanz auch so dargelegt hat (vgl. Urk. 28 S. 6). Weshalb die Schuldzinsen nun plötzlich monatlich anfallen sollen, hat der Gesuchsgegner in seiner Berufungsschrift nicht begründet. Demzufolge sind pro Monat lediglich gerundet Fr. 9.– abzuziehen, womit ein monatlicher Wertschriftenertrag von Fr. 3'013.– zu berücksichtigen ist. Ebenfalls gänzlich ohne Begründung hat die Vorinstanz die Pauschalspesen von monatlich Fr. 436.– zum Einkommen des Gesuchsgegners hinzugerechnet (Urk. 43 S. 9). Der Gesuchsgegner hat anläss- lich der Verhandlung vom 12. Juli 2021 vor Vorinstanz auf entsprechende Nach- frage im Einzelnen aufgezählt, wofür die geltend gemachten Pauschalspesen ge- dacht sind. Weiter hat er darauf hingewiesen, dass die Pauschalspesen gemäss einem Spesenreglement, welches vom kantonalen Steueramt genehmigt und ab- gesegnet worden sei, ausbezahlt würden (vgl. Prot. I S. 13). Gemäss Lohnaus- weis 2020 wurde das Spesenreglement der F._____ GmbH am 30. Oktober 2008 durch das kantonale Steueramt Zürich genehmigt (Urk. 11/2; Urk. 29/39). Nicht in Abrede gestellt werden kann, dass die Höhe der Pauschalspesen im vorliegenden Setting in gewissem Masse durch den Gesuchsgegner beeinflussbar ist. Konkrete Hinweise auf eine solche Beeinflussung lassen sich jedoch nicht ausmachen und die Steuerbehörden zeigen sich gewöhnlich restriktiv beim Genehmigen von Spe- senreglementen. Im Rahmen des vorliegend geltenden Beweismasses der Glaubhaftmachung sind die vorgenannten Vorbringen des Gesuchsgegners als genügend starke Hinweise zu betrachten, dass mit den geltend gemachten Kos- ten effektive Spesen abgedeckt werden. Die geltend gemachten Pauschalspesen von monatlich Fr. 436.– sind damit vom vorinstanzlich berechneten Einkommen des Gesuchsgegners in Abzug zu bringen.
- 29 - 5.6. Zusammengefasst ist das von der Vorinstanz berechnete Einkommen des Gesuchsgegners in der Höhe von Fr. 15'430.– um Fr. 445.– zu kürzen, womit ein monatliches Einkommen in der Höhe von gerundet Fr. 14'985.– netto resultiert. Die Berufung des Gesuchsgegners erweist sich damit in diesem Punkt überwie- gend als begründet.
6. Existenzminimum der Gesuchstellerin bei Getrenntleben 6.1. Vorinstanzliche Festlegung Die Vorinstanz hat im monatlichen Bedarf der Gesuchstellerin bei Getrenntleben neben dem Grundbetrag in der Höhe von Fr. 1'200.– Wohnkosten in der Höhe von Fr. 382.–, Krankenkassenkosten von Fr. 213.–, einen Selbstbehalt für Arzt- kosten in der Höhe von Fr. 100.–, Kommunikationskosten von Fr. 150.–, Kosten für die Hausrat-/Haftpflichtversicherung in der Höhe von Fr. 30.–, Kosten für den Arbeitsweg von Fr. 248.–, einen Beitrag an die Säule 3a in der Höhe von Fr. 521.– sowie Steuern in der Höhe von Fr. 660.– angerechnet. Insgesamt bezif- ferte die Vorinstanz das familienrechtliche Existenzminimum der Gesuchstellerin bei Getrenntleben mit Fr. 3'504.– (Urk. 43 S. 17 ff.). 6.2. Wohnkosten 6.2.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass die von den Parteien vorgelegte Neben- kostenabrechnung in der Höhe von Fr. 4'581.65 durch zwölf Monate zu teilen sei. Entsprechend seien betreffend die Wohnkosten der Gesuchstellerin Nebenkosten in der Höhe von Fr. 381.80 ausgewiesen. Weitere Wohnkosten seien der Ge- suchstellerin nicht anzurechnen (Urk. 43 S. 17). 6.2.2. Der Gesuchsgegner rügt die Höhe der Wohnkosten in der Höhe von Fr. 382.– pro Monat, da ein Drittel in C._____s Barbedarf fallen würde und nur mit Fr. 256.– monatlich gerechnet werden dürfe. In Bezug auf die Wohnkosten sei neben der Sachverhaltsrüge im Sinne von Art. 310 lit. b ZPO und Art. 272 ZPO die Verletzung von Art. 163 ZGB geltend zu machen, weil daraus Unterhaltsbei- träge über Gebühr resultieren würden (Urk. 42 Rz. 7 f.).
- 30 - 6.2.3. Die Gesuchstellerin trägt zusammengefasst vor, die Wohnkosten seien bei Fr. 382.– zu belassen. Ein Wohnkostenanteil von C._____ sei in der Bedarfs- rechnung nicht zu berücksichtigen (Urk. 55 S. 8). 6.2.4. Betreffend die Wohnkosten kann zwecks Vermeidung unnötiger Wieder- holungen auf die Erwägungen III.2.4 f. hiervor verwiesen werden. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners ist bei den Wohnkosten kein Wohnkostenanteil für das volljährige Kind auszuscheiden, da C._____ in vorliegendem Verfahren – wie dargelegt – weder mit ihrem Einkommen noch mit ihrem Bedarf in der Unterhalts- berechnung zu berücksichtigen ist. 6.2.5. Die Wohnkosten bleiben somit in der Höhe von Fr. 382.– pro Monat im Bedarf der Gesuchstellerin anzurechnen. Die Rüge des Gesuchstellers erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 6.3. Einzahlungen in die 3. Säule 6.3.1. Die Vorinstanz erwog, dass es rechtlich umstritten sei, wie Einzahlungen in die 3. Säule zu behandeln seien. Es erscheine in der vorliegenden Konstellati- on als gerechtfertigt, den geltend gemachten und in der Höhe unbestrittenen Be- trag einzusetzen. Im Übrigen sei dem Gesuchsgegner ein höherer Betrag für die
3. Säule anzurechnen, womit er, wenn beide Beträge nicht angerechnet werden würden, letztlich höhere Unterhaltsbeiträge zahlen würde (Urk. 43 S. 18 f.). 6.3.2. Der Gesuchsgegner rügt die Berücksichtigung der Einzahlungen in die Säule 3a von Fr. 521.– pro Monat als Bedarfsposition der Gesuchstellerin als sol- ches. Das Bundesgericht habe inzwischen geklärt, welche Positionen das fami- lienrechtliche Existenzminimum umfasse. Insbesondere würden Einzahlungen in die 3. Säule nicht dazu gehören, weshalb diese Position bei der Gesuchstellerin ersatzlos zu streichen sei. Mit der Berücksichtigung der Säule 3a im Bedarf der Gesuchstellerin habe die Vorinstanz gegen Art. 163 ZGB verstossen (Urk. 42 Rz. 3.1. und Rz. 7 f.). 6.3.3. Die Gesuchstellerin bringt hingegen vor, Beiträge an die 3. Säule seien bei guten Verhältnissen im Bedarf anerkannt. Zudem sei sie auch als selbständig
- 31 - tätige Person zu betrachten. Ihr sei deshalb ein Betrag für die Altersvorsorge, welche unbestritten auch zum ehelichen Lebensbedarf zähle und in der Sparquo- te berücksichtigt worden sei, im Bedarf zu belassen. Ihr Bedarf sei demnach mit Fr. 3'504.– richtig beziffert worden. Sofern das Berufungsgericht davon ausgehe, dass die Beiträge an die Säule 3a in ihrem Bedarf nicht zu berücksichtigen seien und sich der Ansicht des Gesuchsgegners anschliesse, seien dieselben auch im Bedarf des Gesuchsgegners zu streichen (Urk. 55 S. 9). 6.3.4. Einzahlungen in die 3. Säule gehören grundsätzlich zur Sparquote (ARNDT, Die Sparquote, Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: Fankhauser/ Reusser/Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff., S. 52). Bei gehobenen Verhältnissen können allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von selbständig erwerbenden Personen im Bedarf berücksichtigt werden (BGE 148 III 265 E. 7.2). Für die ehelichen Alimente ist indes Art. 163 ZGB einschlägig, der nur den Ver- brauchsunterhalt umfasst (BGE 140 III 337 E. 4.2.1; BGE 145 III 169 E. 3.6). Bei- träge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) sind im Rahmen des familien- rechtlichen Existenzminimums deshalb nur zu berücksichtigen, wenn sie an die Stelle der obligatorischen beruflichen Vorsorge (2. Säule) treten, wie das regel- mässig bei selbständig erwerbenden Personen der Fall ist (OGer ZH LE210005 vom 24.09.2021, E. III.3.4.; OGer ZH LE190014 vom 24.04.2019, E. D.2.2; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Damit werden letztere den übrigen Arbeitnehmenden gleichgestellt, bei denen die Einzahlungen in die 2. Säule schon im Nettolohn be- rücksichtigt sind. Soll die Säule 3a die berufliche Vorsorge demgegenüber nicht ersetzen, so sind die entsprechenden Einzahlungen zur Sparquote zu zählen (O- Ger ZH LE210005 vom 24.09.2021, E. III.3.4. und E. III.14.4.). 6.3.5. Aus den Lohnausweisen 2019 und 2020 (Urk. 11/2 und Urk. 29/39) sowie der eingereichten Lohnabrechnung 2020 (Urk. 11/1) ist ersichtlich, dass Beiträge an die 2. Säule vom Lohn des Gesuchsgegners abgezogen wurden. Mit diesen Beiträgen baut der Gesuchsgegner sein Vorsorgeguthaben bei einer Pensions- kasse auf. Demzufolge kommt den Einzahlungen in die Säule 3a kein Ersatzcha- rakter zu; es handelt sich vorliegend vielmehr um eine Sparquote. Aus den Lohn-
- 32 - abrechnungen der Gesuchstellerin geht hingegen hervor, dass sie bei den einzel- nen Arbeitgebern die Eintrittsschwelle in das Obligatorium der beruflichen Vorsor- ge nicht erreicht. Entsprechend sind auf den vorgenannten Lohnabrechnungen auch keine Beiträge an die 2. Säule ersichtlich (Urk. 15/12 und Urk. 15/14-19). Die Beiträge an die 3. Säule haben bei der Gesuchstellerin in den vorliegenden Verhältnissen demnach Ersatzcharakter und können im familienrechtlichen Exis- tenzminimum berücksichtigt werden. Mit dem (hypothetischen) Einkommen von Fr. 3'340.– netto pro Monat (vgl. E. III.4.5.4. hiervor) wird die genannte Eintritts- schwelle dann deutlich überschritten werden. Da jedoch nicht feststeht, dass die Gesuchstellerin zukünftig für nur einen Arbeitgeber tätig sein wird, was in ihrem Beruf auch nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, drängt sich für die Phase ab Anrechnung dieses Einkommens keine Änderung auf. Die Rüge des Gesuchsgegners erweist sich damit als nicht stichhaltig. Mangels anderweitiger Anträge der Gesuchstellerin sind die Beiträge an die Säule 3a – wie von der Vo- rinstanz festgehalten – indes auch in der Bedarfsberechnung des Gesuchsgeg- ners zu berücksichtigen. 6.4. Die Berufung des Gesuchsgegners erweist sich in diesem Punkt zusam- mengefasst als unbegründet. Die monatlichen Beiträge an die Säule 3a in der Höhe von Fr. 521.– sind entsprechend im Bedarf der Gesuchstellerin zu belassen. 6.5. Steuern 6.5.1. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Steuerbelastung von der Höhe der tatsächlichen Unterhaltszahlungen abhängig sei. Ausgehend von den zuzu- sprechenden Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von monatlich Fr. 5'000.– und dem der Gesuchstellerin anzurechnenden Einkommen in der Höhe von Fr. 2'230.– pro Monat resultiere bei ihr unter Berücksichtigung der unbestrittenen Berufsabzüge in der Höhe von Fr. 4'200.– ein steuerbares Einkommen von gerundet Fr. 82'000.– pro Jahr. Dies führe unter Anwendung des vom Gesuchsgegner gel- tend gemachten Einelterntarifs in der Gemeinde E._____ zu einer Steuerbelas- tung von gerundet Fr. 7'000.– für die Staats- und Gemeindesteuer sowie von Fr. 900.– für die Bundessteuer. Daraus resultiere eine Steuerbelastung von
- 33 - Fr. 7'900.– pro Jahr beziehungsweise gerundet Fr. 660.– pro Monat (Urk. 43 S. 19). 6.5.2. Der Gesuchsgegner rügt, die Steuern der Gesuchstellerin von monatlich Fr. 660.– würden sich als übersetzt erweisen. Aus den in Abhängigkeit des ge- bührenden Unterhalts der Gesuchstellerin beantragten Unterhaltsbeiträgen erge- be sich eine Steuerbelastung von gerundet Fr. 110.– pro Monat für die ersten Un- terhaltsphasen. Zu rechnen sei mit einem steuerbaren Einkommen von gerundet Fr. 32'000.–, welches sich aus dem Erwerbseinkommen und/oder dem Unterhalt in der Höhe von gerundet Fr. 33'500.– sowie den Berufsabzügen von Fr. 1'300.– zusammensetze. In Bezug auf die überhöhten Steuern sei neben der Sachver- haltsrüge im Sinne von Art. 310 lit. b ZPO und Art. 272 ZPO ebenfalls die Verlet- zung von Art. 163 ZGB geltend zu machen, weil daraus Unterhaltsbeiträge über Gebühr resultieren würden. Das familienrechtliche Existenzminimum der Gesuch- stellerin betrage somit korrekterweise Fr. 2'307.– pro Monat (Urk. 42 Rz. 7 f.). 6.5.3. Die Gesuchstellerin erwidert, die Steuerbelastung basiere auf einem mo- natlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'000.– und einem Einkommen in der Höhe von Fr. 2'230.– pro Monat. Nach Abzügen habe sie somit ca. Fr. 82'000.– jährlich zu versteuern, weshalb ihre Steuerbelastung mit Fr. 660.– pro Monat von der Vor- instanz richtig berechnet worden sei (Urk. 55 S. 8). 6.5.4. Bei der Unterhaltsberechnung im Rahmen des familienrechtlichen Exis- tenzminimums ist die laufende Steuerlast sowohl beim Grundbedarf des Berech- tigten als auch bei der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zu berücksichtigen. Da die Steuer den Bedarf des Unterhaltsgläubigers erhöht und den Bedarf des Schuldners vermindert, führt dies zu entsprechenden Anpassungen der Steuern und Näherungsrechnungen (vgl. FamKomm Scheidung-RAMSEIER, Anh. St N 3 m.w.H.). 6.5.5. Zunächst ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner aufgrund der – aus seiner Sicht – zu hohen Unterhaltszahlungen lediglich die Höhe der von der Vo- rinstanz angenommenen Steuern rügt, nicht hingegen deren Berechnungsmetho- de. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, hat die Gesuchstellerin während des
- 34 - laufenden Eheschutzverfahrens weiterhin Anspruch auf die Lebensführung der Ehegatten während des Zusammenlebens. Der errechnete Standard der Gesuch- stellerin in der Höhe von monatlich Fr. 4'379.– bildet gleichzeitig die Obergrenze des gebührenden Unterhalts (vgl. nachstehend E. III.9.5.3.). Unbestritten geblie- ben ist, dass die Gesuchstellerin unter Berücksichtigung des Verheiratetentarifs zu besteuern sei (vgl. Urk. 43 S. 19; Urk. 42 Rz. 7; Urk. 55 S. 8; § 35 Abs. 2 StG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 lit. a StG; Art. 36 Abs. 2bis DBG). Sie ist konfessi- onslos (vgl. Urk. 3/3 S. 1). Bis und mit Juni 2023 ist von einem Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 26'760.– und ab Juli 2023 von einem Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 40'080.– auszugehen (siehe dazu vorstehend E. III.4.5. und E. III.4.7). Hinzu kommen die Unterhaltsbeträge von Fr. 25'788.– pro Jahr bis und mit Juni 2023 beziehungsweise von Fr. 12'468.– ab Juli 2023 (siehe dazu nach- stehend E. III.9.5.5.; vgl. § 23 lit. f StG; Art. 23 lit. f DBG). Insgesamt ist somit von Fr. 52'548.– auszugehen. Abzuziehen wären Berufsauslagen und Versicherungs- prämien (vgl. § 26 StG; § 31 lit d ff. StG; Art. 26 DBG; Art. 33 lit. f und lit. g DBG). Die Vorinstanz hat lediglich die Berufsabzüge berücksichtigt, was von den Partei- en nicht beanstandet wurde. Der Gesuchsgegner rechnet mit Fr. 1'300.– für Berufsabzüge (Urk. 42 S. 7), die Gesuchstellerin mit nicht weiter spezifizierten Abzügen in der Höhe von Fr. 4'200.– (vgl. Urk. 55 S. 8). Für die Steuerberech- nungen rechtfertigt sich vorliegend, den vom Gesuchsgegner geltend gemachten Abzug in der Höhe von Fr. 1'300.– zu berücksichtigen, zumal dieser Betrag ohne Weiteres sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der Bundes- steuer abzugsfähig wäre. Zu rechnen ist somit mit einem steuerbaren Einkommen in der Höhe von Fr. 51'248.–. Das steuerbare Vermögen wurde bei der Gesuch- stellerin von der Vorinstanz nicht berücksichtigt. Die Parteien haben sich nicht da- zu vernehmen lassen, weshalb das Vermögen für die Steuerberechnung bei der Gesuchstellerin nicht anzurechnen ist. Dasselbe gilt für ein allfälliges Verrech- nungssteuerguthaben (vgl. Urk. 42 f. und Urk. 55). Gibt man die vorstehenden Daten für das Jahr 2021 im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Gemeinde: E._____), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer in der Höhe von Fr. 2'991.10 und eine direkte Bundessteuer in der Höhe von Fr. 232.–. Dies ergibt
- 35 - eine jährliche Steuerlast in der Höhe von Fr. 3'223.10, was (gerundet) Fr. 268.– pro Monat entspricht. 6.5.6. Zusammengefasst ist im Bedarf der Gesuchstellerin bei Getrenntleben mit einer monatlichen Steuerlast in der Höhe von Fr. 268.– zu rechnen. Die entspre- chende Rüge des Gesuchsgegners hinsichtlich der Steuerhöhe erweist sich als teilweise begründet. 6.6. Ergebnis 6.6.1. Unter Berücksichtigung der unbestritten gebliebenen Positionen, der Er- wägungen hiervor sowie den Erwägungen zur Sparquote (E. III.8.4. ff.) präsentiert sich das folgende familienrechtliche Existenzminimum der Gesuchstellerin bei Ge- trenntleben: Erwägung Bedarfsposition Gesuchstellerin Betrag / Monat Quelle Grundbetrag Fr. 1'200.00 Richtlinien KBKS E. III.6.2.4 f. Wohnkosten Fr. 382.00 Krankenkasse Fr. 213.00 Urk. 3/5; Urk. 11/10 Selbstbehalt Arzt Fr. 100.00 Urk. 3/5; Urk. 11/10 Kommunikation Fr. 150.00 Urk. 14; Urk. 28 S. 10 Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 30.00 Urk. 28; Urk. 27/26 Arbeitsweg Fr. 248.00 Urk. 28; Urk. 43 S. 18 E. III.6.3.4 f. Säule 3a Fr. 521.00 E. III.8.5. Rückstellungen Auto Fr. 483.00 E. III.6.5.4 f. Steuern Fr. 268.00 E. III.6.6.2 Total Fr. 3'595.00 6.6.2. Insgesamt ist der Bedarf der Gesuchstellerin bei Getrenntleben damit mit Fr. 3'595.– pro Monat zu veranschlagen.
7. Existenzminimum des Gesuchsgegners bei Getrenntleben 7.1. Die Vorinstanz hat im monatlichen Bedarf des Gesuchsgegners neben dem Grundbetrag in der Höhe von Fr. 1'200.– Wohnkosten in der Höhe von Fr. 2'600.–, Krankenkassenkosten von Fr. 243.–, einen Selbstbehalt für Arztkos- ten in der Höhe von Fr. 100.–, einen Beitrag an die Säule 3a in der Höhe von Fr. 569.– sowie eine Sparquote abzüglich trennungsbedingte Mehrkosten in der
- 36 - Höhe von Fr. 355.– angerechnet. Für Hausrat- und Haftpflichtversicherung habe die Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 15.– anerkannt und auch der Gesuchs- gegner habe diesen Betrag in seiner Berechnung (Urk. 11/10) eingesetzt. In Be- zug auf die Steuern resultiere unter Abzug der vom Gesuchsgegner zu leistenden Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 5'000.– ein steuerbares Einkommen von Fr. 95'400.–. Gemäss Steuerrechner führe dies unter Berücksichtigung des Grundtarifs/Alleinstehende für Staats- und Gemeindesteuern zu einem Betrag von gerundet Fr. 16'880.– und für Bundessteuern ein Betrag von gerundet Fr. 2'570.–, entsprechend Fr. 19'450.– beziehungsweise monatlich gerundet Fr. 1'620.–. Ins- gesamt bezifferte die Vorinstanz das familienrechtliche Existenzminimum des Ge- suchsgegners bei Getrenntleben mit Fr. 6'702.– (Urk. 43 S. 17 ff.). 7.2. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz hätte den Parteien aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung je Fr. 150.– für Kommunikation/TV und Fr. 30.– für Versicherungen zugestehen sollen. Weiter würden seine Einkom- menssteuern (Staats- und Gemeinde- sowie direkte Bundessteuern) in einer von ihm errechneten ersten Phase bei einem steuerbaren Einkommen in der Höhe von Fr. 160'000.– gerundet Fr. 3'050.– und in der zweiten Phase bei einem steu- erbaren Einkommen in der Höhe von Fr. 170'385.– gerundet Fr. 3'355.– betragen (Urk. 42 Rz. 12.2 und zugehörige Fussnoten). 7.3. Die Gesuchstellerin bringt zusammengefasst vor, es sei an dem durch die Vorinstanz berechneten Bedarf des Gesuchsgegners festzuhalten, sofern auch der Beitrag an die Säule 3a in ihrem Bedarf berücksichtigt werde. Die geltend gemachten Kosten für Kommunikation/TV in der Höhe von Fr. 150.– und Fr. 30.– für Versicherungen seien nicht zu berücksichtigen. Der Gesuchsteller sei Inhaber der F._____ GmbH, welche ihren Sitz an seiner Wohnadresse habe. Er arbeite von zu Hause aus, weshalb davon auszugehen sei, dass er diese Kosten über die F._____ GmbH abrechne. Auch an der Steuerberechnung der Vorinstanz sei festzuhalten, da sich diese auf die im erstinstanzlichen Urteil festgelegten Unter- haltsbeiträge, welche steuerlich abziehbar seien, beziehen würden. Die Vo- rinstanz habe sodann eine Sparquote in der Höhe von Fr. 355.– im Bedarf des Gesuchsgegners berücksichtigt, obwohl sie die Sparquote bereits im Einkommen
- 37 - des Gesuchsgegners eingerechnet habe. Im Falle einer Neuberechnung der Un- terhaltsbeiträge durch das Obergericht sei der Betrag von Fr. 355.– im Bedarf des Gesuchsgegners zu streichen (Urk. 55 S. 9 f.). 7.4. Mit dem Gesuchsgegner ist zu erwägen, dass den Parteien im Rahmen der Gleichbehandlung je Fr. 150.– für Kommunikationskosten anzurechnen sind. Inwiefern von diesem Grundsatz abzuweichen wäre oder dass der Gesuchsgeg- ner diese Kosten über die F._____ GmbH abrechne, wird von der Gesuchstellerin nicht substanziiert und ist auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich (vgl. Urk. 11/7 ff.; Urk. 55 S. 9). Entsprechend sind auch dem Gesuchsgegner Fr. 150.– für Kommunikationskosten im Bedarf anzurechnen. Hingegen hat der Gesuchsgeg- ner in seiner Bedarfsberechnung vor Vorinstanz für seine Hausrat- /Haftpflichtversicherung selbst lediglich gerundet Fr. 15.– eingerechnet (Urk. 11/10). Dieser Betrag ist durch die ebenfalls vom Gesuchsgegner einge- reichte Versicherungspolice für dessen Hausrat- und Haftpflichtversicherung aus- gewiesen und belegt (vgl. Urk. 11/7). Für die Hausrat-/Haftpflichtversicherung bleibt es demnach beim Betrag in der Höhe von Fr. 15.–, welcher dem Gesuchs- gegner anzurechnen ist. 7.5. Betreffend Steuern kann – zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen – vorab auf die Erwägung III.6.5.4. hiervor verwiesen werden. Der Gesuchsgegner rügt auch hinsichtlich seiner eigenen Steuerlast lediglich die Höhe der von der Vorinstanz eingerechneten Steuern, nicht hingegen deren Berechnungsmethode. Das hiervor errechnete Einkommen des Gesuchsgegners (vgl. E. III.5. hiervor) deckt sich in etwa mit dessen Einkommensberechnung hinsichtlich seiner Steuer- last (vgl. Urk. 42 Rz. 12.2 und zugehörige Fussnoten). Der Gesuchsgegner unter- liegt dem Grundtarif (§ 35 Abs. 1 StG; Art. 36 Abs. 1 DBG). Er ist konfessionslos (vgl. Urk. 3/3 S. 1). Werden vom Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 179'820.– (siehe dazu vorstehend E. III.5.) die vom Gesuchsgegner angeführten Berufsab- züge in der Höhe von Fr. 4'810.– (§ 26 StG; Art. 26 DBG), die ebenfalls vom Ge- suchsgegner angeführten Kinderabzüge in der Höhe von Fr. 9'000.– (vgl. § 34 Abs. 1 lit. a StG; Art. 35 DBG) sowie die Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 2'149.– für ein Jahr (siehe dazu nachstehend E. III. 9.5.5; vgl. § 31 Abs. 1 lit. c
- 38 - StG; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG) subtrahiert, resultiert ein steuerbares Jahresein- kommen in der Höhe von Fr. 140'222.–. Die Vorinstanz bezifferte das steuerbare Vermögen mit Fr. 1'402'000.– (Urk. 43 S. 21). Die Parteien haben sich nicht dazu vernehmen lassen (vgl. Urk. 42 und Urk. 55). Gibt man die vorstehenden Daten für das Jahr 2021 im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Gemeinde: L._____), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer in der Höhe von Fr. 26'785.50 und ei- ne direkte Bundessteuer in der Höhe von Fr. 4'875.–. Dies entspricht (gerundet) Fr. 2'640.– pro Monat. Die Steuerlast des Gesuchsgegners erhöht sich, sobald der Gesuchstellerin ein höheres hypothetisches Einkommen angerechnet wird, da dann geringere Unterhaltszahlungen abgezogen werden können. Gleichzeitig hat der Gesuchsgegner ab diesem Zeitpunkt jedoch tiefere Unterhaltszahlungen zu leisten. Im vorliegenden Verfahren ist trotz unterschiedlicher Steuerlast des Ge- suchsgegners auf das Ausscheiden von (Steuer-)Phasen zu verzichten, da der Unterhalt der Gesuchstellerin durch den gebührenden Unterhalt begrenzt wird (vgl. E. III.9.4.1. f. und E. III.9.5.3.) und vom Gesuchsgegner ohnehin jederzeit bezahlt werden kann. 7.6. In Bezug auf die Sparquote kann zwecks Vermeidung unnötiger Wieder- holungen auf die Erwägungen hiernach (E. III.8.4. ff.) verwiesen werden. Die Sparquote stellt das Gegenstück zu den Lebenshaltungskosten dar und ist des- halb nicht im Bedarf zu berücksichtigen. Die im Bedarf des Gesuchsgegners ein- gerechnete Sparquote ist dem Antrag der Gesuchstellerin entsprechend zu strei- chen. 7.7. Unter Berücksichtigung der unbestritten gebliebenen Positionen sowie der Erwägungen hiervor resultiert das folgende familienrechtliche Existenzminimum des Gesuchsgegners: Erwägung Bedarfsposition Gesuchsgegner Betrag pro Monat Quelle Grundbetrag Fr. 1'200.00 Richtlinien KBKS Wohnkosten Fr. 2'600.00 Urk. 43 S. 20 Krankenkasse Fr. 243.00 Urk. 11/1; Urk. 14 S. 9, S. 11 Selbstbehalt Arzt Fr. 100.00 Urk. 11/1; Urk. 14 S. 9, S. 11 III.7.4. Kommunikation Fr. 150.00 III.7.4. Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 15.00
- 39 - Säule 3a Fr. 569.00 Urk. 14 S. 11; Urk. 43 S. 21 III.7.5. Steuern Fr. 2'640.00 Total Fr. 7'517.00 7.8. Zusammengefasst erweisen sich die Rügen des Gesuchsgegners ledig- lich im Hinblick auf dessen Steuerlast sowie des Betrags für Kommunikation als begründet. Die Vorbringen der Gesuchstellerin betreffend die Sparquote sind demgegenüber begründet und die Sparquote ist entsprechend nicht im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen. Insgesamt resultiert dadurch im Ver- gleich zur Vorinstanz ein um Fr. 815.– höherer Bedarf des Gesuchsgegners.
8. Sparquote 8.1. Die Vorinstanz erwog betreffend die vom Gesuchsgegner geltend ge- machte Sparquote zusammengefasst, es sei glaubhaft, dass aus dem Einkom- men in den aus der Steuererklärung ersichtlichen Konti Fr. 37'615.– (= Fr. 102'615.– minus Fr. 65'000.–) gespart beziehungsweise vom Gesamteinkom- men nicht für den Lebensbedarf verwendet worden seien. Dies entspreche einem gesparten Betrag pro Monat von Fr. 3'135.–. Werde dieser Betrag vom Familien- Einkommen von jährlich Fr. 196'186.– beziehungsweise monatlich Fr. 16'349.– abgezogen, ergebe sich, dass total monatlich Fr. 13'214.– für den Lebensbedarf verwendet worden seien. Der Gesuchsgegner übersehe bei seinen Berechnun- gen insbesondere, dass die Fr. 58'000.– für den erworbenen BMW nicht gespart, sondern ausgegeben worden seien und es der ehelichen Lebensführung entspre- che, dass die Gesuchstellerin ein Auto zur Verfügung habe. Es sei nicht glaub- haft, dass die Parteien während des Zusammenlebens mehr als Fr. 3'135.– pro Monat gespart beziehungsweise weniger als Fr. 12'125.– für den Lebensbedarf ausgegeben hätten (Urk. 43 S. 21 ff.). 8.2. Der Gesuchsgegner argumentiert, die Vorinstanz habe zwar die Differenz der Kontosaldi zwischen den Jahren 2019 und 2020 mit Fr. 102'615.– korrekt be- rechnet und davon die im Jahre 2020 neu aufgenommenen Schulden in der Höhe von Fr. 65'000.– subtrahiert. Im Weiteren habe sie jedoch fälschlicherweise unter- lassen, den am 29. Dezember 2020 vorausbezahlten neuen BMW in der Berech-
- 40 - nung korrekt zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der allgemein anerkann- ten kaufmännischen Grundsätze könne der Anschaffungswert des BMW nicht ein- fach als einmalig verbraucht angeschaut werden. Durch den Kauf des BMW habe keine Vermögensverminderung stattgefunden, weshalb der Kaufpreis in der Höhe von Fr. 58'000.– bei der Berechnung der Sparquote – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – hinzugezählt werden müsse. Im Übrigen entspreche es auch nicht der ehelichen Lebensführung, dass die Gesuchstellerin alleine ein Auto im Wert von Fr. 63'000.– zur Verfügung habe. Im Übrigen sei das Auto aus dem Über- schuss zu finanzieren. Zudem habe es die Vorinstanz fälschlicherweise unterlas- sen, die nachgewiesenen Beiträge an die Säule 3a im Jahr 2020 in der Höhe von Fr. 13'076.– zur Sparquote hinzuzuzählen. Die korrekte Sparquote für das Jahr 2020 betrage somit Fr. 108'691.–. Die Vorinstanz habe demnach den Sachverhalt bezüglich der Sparquote unrichtig und unvollständig festgestellt und damit gegen Art. 310 lit. a ZPO und Art. 272 ZPO verstossen. Infolgedessen würden Unter- haltsbeiträge über Gebühr und damit eine Verletzung von Art. 163 ZGB resultie- ren (Urk. 42 Rz. 9.3.). 8.3. Die Gesuchstellerin bestreitet hingegen, dass die Sparquote im Jahr 2020 Fr. 108'691.– betragen habe. Sie führt aus, die Vorinstanz habe die Differenz der Kontosaldi der Jahre 2019 und 2020 mit Fr. 102'615.– berechnet und davon auf- genommene Schulden in der Höhe von Fr. 65'000.– subtrahiert. Diese Berech- nung sei nicht zu beanstanden. Zudem habe die Vorinstanz den für sie bestellten BMW richtigerweise nicht als Ersparnis, sondern als Ausgabe im Jahre 2020 be- rücksichtigt. Bei der Sparquote seien Investitionen in Verbrauchsgegenstände wie beispielsweise ein Auto nicht zu berücksichtigen. Das Auto sei unbestritten als Verbrauchsgegenstand für sie angeschafft worden. Richtig sei auch die Annahme der Vorinstanz, dass es der ehelichen Lebensführung entsprochen habe, dass sie ein Auto zur Verfügung gehabt habe. Der Gesuchsgegner habe sodann zwei Jah- re zuvor einen BMW gleicher Klasse als Firmenfahrzeug gekauft, welches der Familie ebenso zur Verfügung gestanden sei (Urk. 55 S. 7). 8.4. Die Sparquote stellt das Gegenstück zu den Lebenshaltungskosten dar, denn alles, was vom Familieneinkommen nicht gespart wurde, diente dem Unter-
- 41 - halt. Entsprechend ist die Bemessungsperiode für die Sparquote zwingend die- selbe wie jene für die Ermittlung des Lebensstandards. Massgebend ist der zu- letzt gelebte gemeinsame Standard (BGE 134 III 577 E. 3). Als Bemessungsperi- ode sollte ein volles Jahr vor der Trennung ausreichen. Selbst wenn zwei und mehr Jahre einen verlässlicheren Durchschnitt ergeben könnten, erscheint eine Bemessungsperiode von über zwei Jahren unter Berücksichtigung der Vorgabe des "zuletzt gelebten Standards" kaum vertretbar (ARNDT/LANGNER, Neuere Ent- wicklungen im Recht des nachehelichen Unterhalts in guten finanziellen Verhält- nissen, in: Büchler/Schwenzer [Hrsg.], Achte Schweizer Familienrecht§Tage, 2016, S. 177 ff., S. 184). Auslagen, die der Vermögensbildung dienen, sind der Sparquote zuzurechnen. Dazu gehört neben dem Erwerb von Wohneigentum das klassische Sparen, wie die Äufnung von Barmitteln auf Bankkonti, der Kauf von Wertpapieren sowie die Einzahlung in Lebensversicherungen oder in die 2. und
3. Säule. Wie ausgeführt, können Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums indes im Bedarf berücksichtigt werden, wenn sie an die Stelle der obligatorischen beruflichen Vor- sorge (2. Säule) treten, wie das regelmässig bei selbständig erwerbenden Perso- nen der Fall ist (vgl. E. III.6.3.4. hiervor). Ebenso ist das Tilgen von Schulden als Sparquote zu qualifizieren, da damit das Aktivvermögen erhöht wird. Nicht zur Sparquote zählen hingegen Auslagen, die auf den Verbrauch ausgerichtet sind. Auch Rückstellungen für konkrete Ausgaben oder Anschaffungen sind zum Ver- brauch zu zählen. Werden nur alle paar Jahre einmalige, dafür aber grössere Ein- käufe getätigt, ist für diese Position die Referenzperiode zu verlängern und die entsprechenden Auslagen sind pro rata anzurechnen. Bei einem Autokauf stellt sich die Frage, ob es sich dabei um eine Auslage handelt, welche dem Bedarf und damit dem Verbrauch oder im Sinne einer einmaligen Anschaffung der Spar- quote zuzurechnen ist. Gehört das Auto zum Lebensstandard, liegt die Annahme nahe, dass die Ehegatten in zehn Jahren wieder ein neues Modell gekauft hätten. Folglich sind Rückstellungen, die während den zehn Jahren für den Autokauf ge- macht wurden, zum Bedarf und nicht zur Sparquote zu rechnen (ARNDT/LANGNER, Neuere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Unterhalts in guten finanziel- len Verhältnissen, in: Büchler/Schwenzer [Hrsg.], Achte Schweizer Familien-
- 42 - recht§Tage, 2016, S. 177 ff., S. 185 ff.; ARNDT, Die Sparquote, Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: Fankhauser/Reusser/Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff., S. 52 ff.). 8.5. Unbestrittenermassen ist vorliegend zunächst von einer Differenz der Kontosaldi der Jahre 2019 und 2020 in der Höhe von Fr. 102'615.– und davon zu subtrahierenden Schulden in der Höhe von Fr. 65'000.–, mithin von einem Betrag von Fr. 37'615.–, auszugehen. Der Gesuchsgegner bringt zwar zu Recht vor, dass in der relevanten Referenzperiode Fr. 13'076.– als Beiträge in die Säule 3a einbezahlt wurden (vgl. Urk. 11/3 S. 3, Urk. 11/30 und Urk. 11/31). Da diese Bei- träge jedoch jeweils im Bedarf der Parteien (vgl. E. III.6.3.5., E. III.7.7. und E. III.9.5.2.) eingerechnet werden, sind sie bei der Sparquote nicht (erneut) zu be- rücksichtigen. Der Familie stand während des Zusammenlebens unbestritten zu- mindest ein Auto zur Verfügung. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist deshalb davon auszugehen, dass das Auto für die Gesuchstellerin zum ehelichen Lebens- standard gehört. Weiter darf angenommen werden, dass – wie vorliegend tat- sächlich erfolgt – in zehn Jahren wieder ein neues Modell gekauft worden wäre. Entsprechend hätte es etwas Zufälliges, wenn im vorliegenden Fall, in dem ein für mehrere Jahre angeschafftes Auto aus dem Vermögen bezahlt wurde und eigent- liche jährliche Rückstellungen aufgrund des vorhandenen Vermögens nicht not- wendig waren, die ganzen Anschaffungskosten im entsprechenden Jahr als Aus- gabe berücksichtigt würden. Bei der ausgeführten Annahme, dass alle zehn Jahre ein neues Auto angeschafft wird, erscheint es vielmehr angezeigt, die Referenz- periode hinsichtlich dieser Ausgabe auf zehn Jahre zu erstrecken. In der Folge ist im Referenzjahr 2020 ein Zehntel des Kaufpreises, mithin Fr. 5'800.–, als Rück- stellung und damit als Ausgabe zu betrachten, während neun Zehntel, somit Fr. 52'200.–, zur Sparquote hinzuzuschlagen sind. Die Rückstellungen von mo- natlich gerundet Fr. 483.– pro Monat sind umgekehrt im Bedarf zu berücksichti- gen, und zwar sowohl für den zuletzt gemeinsam gelebten Standard als auch im Bedarf der Gesuchstellerin nach der Trennung. Bei dieser Berechnung sind so- dann keine Abschreibungen des Werts des Autos in Abzug zu bringen. Insgesamt
- 43 - resultiert damit eine Sparquote für das Referenzjahr 2020 in der Höhe von Fr. 89'815.–. 8.6. Zusammenfassend ist in der Referenzperiode vor dem Getrenntleben der Parteien von einer Sparquote in der Höhe von Fr. 89'815.– beziehungsweise mo- natlich von gerundet Fr. 7'484.– auszugehen. Die Rügen des Gesuchstellers er- weisen sich damit teilweise als begründet.
9. Gebührender Unterhalt und Überschussaufteilung 9.1. Die Vorinstanz hat die Unterhaltsberechnung gestützt auf die Bedarfe der Parteien und deren Einkommen aus dem Jahre 2020 inklusive trennungsbeding- ter Mehrkosten vorgenommen. Sie ging davon aus, dass von der Summe der Ein- kommen der Parteien in der Höhe von Fr. 17'660.– pro Monat deren Bedarfe in der Höhe von Fr. 3'504.– (Gesuchstellerin) und Fr. 6'702.– (Gesuchsgegner) ab- zuziehen seien, woraus ein monatlicher Überschuss in der Höhe von Fr. 7'454.– resultiere. Dieser sei hälftig auf die Parteien aufzuteilen. Der Bedarf der Gesuch- stellerin von Fr. 3'504.– addiert mit dem Überschussanteil in der Höhe von Fr. 3'727.– abzüglich des Einkommens der Gesuchstellerin von Fr. 2'230.– erge- be deren Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 5'001.– pro Monat. Entsprechend sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5000.– jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen. Gestützt auf den entsprechenden Antrag der Gesuchstelle- rin sei der Unterhalt ab dem unstrittigen spätesten Zeitpunkt der Aufnahme des Getrenntlebens, mithin dem 3. Februar 2021, festzusetzen (Urk. 43 S. 25 f.). 9.2. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe die Frage des Überschuss- anteils der Gesuchstellerin während des Zusammenlebens respektive vor der Trennung nicht behandelt. Als massgebende Referenzperiode sei das Jahr 2020 heranzuziehen. Ausgehend von monatlichen Einkommen von Fr. 14'900.– des Gesuchsgegners und Fr. 1'311.– der Gesuchstellerin habe das Gesamteinkom- men der Parteien Fr. 194'532.– pro Jahr respektive Fr. 16'211.– pro Monat betra- gen. Zusammen mit C._____ habe die Familie insgesamt Fr. 208'186.– pro Jahr beziehungsweise Fr. 17'348.– pro Monat vereinnahmt. Das familienrechtliche
- 44 - Existenzminimum in der Referenzperiode 2020 sei mit Fr. 7'112.– zu veranschla- gen. Nachdem dieser Betrag weder von der Vorinstanz noch von der Gesuchstel- lerin angezweifelt worden sei, werde auf eine wiederholende Darlegung verzichtet und stattdessen auf die Erörterung vor Vorinstanz verwiesen. Die Sparquote habe monatlich Fr. 9'057.– betragen. Werde diese vom Gesamteinkommen der Familie subtrahiert, erhalte man einen relevanten Verbrauch von monatlich Fr. 8'291.–. Das familienrechtliche Existenzminimum sei vom monatlich relevanten Verbrauch in der Referenzperiode in Höhe von Fr. 8'291.– abzuziehen. Dies ergebe einen Überschuss in der Höhe von Fr. 1'179.–, welcher nach grossen und kleinen Köp- fen zu verteilen sei. Der Überschuss der Gesuchstellerin belaufe sich monatlich auf Fr. 472.–. Deren gebührende Unterhalt betrage demnach Fr. 2'780.– und set- ze sich aus ihrem familienrechtlichen Existenzminimum nach der Trennung von Fr. 2'307.– und ihrem Überschussanteil vor der Trennung von Fr. 472.– zusam- men (Urk. 42 Rz. 9). 9.3. Die Gesuchstellerin erklärt, Einigkeit bestehe darin, dass beim nacheheli- chen Unterhalt die bisherige Lebensführung den Ausgangspunkt für die Bestim- mung des gebührenden Unterhalts beider Ehegatten bilde. Indem die Vorinstanz die Einkommen und die Bedarfe der Parteien aufgrund der 2020 vorliegenden Verhältnisse zuzüglich der trennungsbedingten Mehrkosten beziffert habe, be- rücksichtige sie bereits den Lebensstandard zum Zeitpunkt der Trennung. Die Be- rechnung des familienrechtlichen Existenzminimums durch den Gesuchsgegner werde bestritten. Der monatliche Bedarf der Parteien – ohne C._____ – beziffere sich Ende 2020 wie folgt: Grundbedarf Ehegatten: Fr. 1'500.–, Wohnkosten: Fr. 510.– (Hypothekarzinsen: Fr. 128.–, Nebenkosten: Fr. 382.–), Krankenkas- senprämien: ca. Fr. 500.–, Kommunikation und Serafe: Fr. 150.–, Säule 3a: Fr. 1'089.66, Steuern: Fr. 2'376.–, insgesamt: Fr. 6'125.66. Dem gegenüber stehe das durch die Vorinstanz richtig berechnete Einkommen des Gesuchsgegners im Jahre 2020 in der Höhe von netto Fr. 15'430.–. Dem hinzuzufügen sei das Ein- kommen der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 1'310.–, sodass von gesamt Fr. 16'740.– auszugehen sei (Urk. 55 S. 6 f.).
- 45 - 9.4.1. Beim ehelichen Unterhalt bildet die bisherige Lebensführung der Ehegat- ten den Ausgangspunkt für die Bestimmung des gebührenden Unterhalts, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Ehegatten gleichermassen An- spruch haben. Gleichzeitig bildet der betreffende Standard auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts, da es sich bei diesem um einen Verbrauchsunter- halt handelt und es nicht zu einer Vorwegnahme der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung kommen darf. Verunmöglichen trennungsbedingte Mehrkosten es, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, so hat der Unterhaltsgläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4 m.w.H.). Basierend auf dem Grundsatz, dass die Eheleute soweit fi- nanzierbar Anspruch auf Beibehaltung des zuletzt in der Ehe gelebten Standards haben, sind die trennungsbedingten Mehrkosten aus einer allfälligen Sparquote zu finanzieren (vgl. für das Scheidungsrecht: ARNDT/LANGNER, Neuere Entwick- lungen im Recht des nachehelichen Unterhalts in guten finanziellen Verhältnis- sen, in: Büchler/Schwenzer [Hrsg.], Achte Schweizer Familienrecht§Tage, 2016, S. 177 ff., S. 192). 9.4.2. Der zuletzt gelebte gemeinsame Standard entspricht dem familienrechtli- chen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unverän- derten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Um die Obergrenze des ehelichen Unterhaltsbeitrags zu bestimmen, ist daher zunächst der Überschuss während des Zusammenlebens zu ermitteln, der rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4). Hierzu sind vom Gesamteinkommen der Familie während des Zusammenlebens die damalige Sparquote sowie die damaligen familienrechtlichen Existenzminima abzuziehen (vgl. SCHWIZER/OERI, "Neues" Unterhaltsrecht?, in: AJP 2022 S. 3 ff., S. 7). Für die Ermittlung dieser drei Grössen ist auf dasselbe Referenzjahr, nämlich auf das letzte Jahr vor der Trennung abzustellen (ARNDT, Die Sparquote, Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: Fankhauser/Reusser/Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff., S. 52).
- 46 - 9.4.3. Soweit die vorhandenen Mittel die (familienrechtlichen) Existenzminima übersteigen, kommt es zu einem Überschuss, welchen es zuzuweisen gilt. Hierbei sind sämtliche Besonderheiten des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Vor Aufteilung des Überschusses ist jedoch eine nachgewiesene Sparquote von die- sem abzuziehen, denn in derartigen Konstellationen leben die Ehegatten sparsa- mer als es ihre Verhältnisse zulassen würden (BGE 147 III 265 E. 7.3). Zum einen hat eine nachgewiesene Sparquote somit einen Einfluss auf die Höhe des in der Ehe zuletzt bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gelebten Standards, indem der entsprechende Betrag vom zur Verfügung stehenden Einkommen ab- zuziehen ist. Zum anderen darf die Sparquote bei der Unterhaltsberechnung nach Trennung der Parteien nicht in die Bedarfsrechnung einfliessen. Sie kommt aber ins Spiel, wenn die Differenz zwischen den Einkommen und den anrechenbaren familienrechtlichen Existenzminima einen Überschuss ergibt, indem die Sparquo- te vor der Verteilung davon grundsätzlich abzuziehen ist (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3; BGer 5A_365/2019 vom 14. Dezember 2020, E. 5.2.2.3). 9.5.1. Mit dem Gesuchsgegner ist zu erwägen, dass die Vorinstanz es versäumt hat, die Lebensführung der Parteien vor dem Getrenntleben unter Einbezug des damaligen familienrechtlichen Existenzminimums beziehungsweise des damali- gen Überschusses festzuhalten. Entsprechend konnte auch keine Obergrenze des gebührenden Unterhalts festgestellt und bei der Überschussverteilung be- rücksichtigt werden. Sodann hat die Vorinstanz bei den trennungsbedingten Mehrkosten der Parteien lediglich die höheren Wohnkosten des Gesuchsgegners sowie die hinzukommenden Kosten für Kommunikation und Hausrat- /Haftpflichtversicherung beachtet. Nicht bedacht wurde, dass bei Getrenntleben insgesamt höhere Grundbeträge anzurechnen sind als bei Zusammenleben der Ehegatten. Entgegen der Argumentation der Gesuchstellerin lässt sich das fami- lienrechtliche Existenzminimum bei Zusammenleben deshalb nicht unbesehen durch Abzug der von der Vorinstanz ausgewiesenen trennungsbedingten Mehr- kosten errechnen. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners blieb das familien- rechtliche Existenzminimum zum Zeitpunkt des Zusammenlebens sodann nicht gänzlich unstrittig. Der Gesuchsgegner verweist für seine Berechnung des fami- lienrechtlichen Existenzminimums bei Zusammenleben auf seine Ausführungen
- 47 - vor Vorinstanz (Urk. 42 Rz. 9.4.). Wie eingangs ausgeführt sind die dabei einge- rechneten Kosten für das volljährige Kind C._____ vorliegend nicht zu beachten. Die Gesuchstellerin hingegen hat bei ihrer Berechnung anstatt den gemäss Richt- linien KBKS geltenden Grundbetrag für ein Ehepaar von Fr. 1'700.– lediglich ei- nen Betrag von Fr. 1'500.– eingesetzt. Weiter hat die Gesuchstellerin die von der Vorinstanz berücksichtigten Arbeitsweg- und Selbstbehaltskosten nicht einge- rechnet (Urk. 55 S. 6). 9.5.2. Unter Berücksichtigung der unbestritten gebliebenen Positionen sowie der Erwägungen hiervor erscheint ein familienrechtliches Existenzminimum der Par- teien bei Zusammenleben in der Höhe von Fr. 7'243.– pro Monat glaubhaft. Die- ses setzt sich wie folgt zusammen: Erwägung Bedarfsposition der Parteien Betrag pro Monat Quelle E. III.9.5.1. Grundbetrag Fr. 1'700.00 Richtlinien KBKS Wohnkosten Fr. 510.00 Urk. 11/3; Urk. 15/21 Krankenkasse Fr. 456.00 Urk. 11/10 Selbstbehalt Arzt Fr. 200.00 Urk. 11/10; Urk. 14 S. 9, S. 11 Kommunikation Fr. 150.00 gerichtsnotorisch Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 30.00 gerichtsnotorisch Mobilitätskosten Gesuchstellerin Fr. 248.00 Urk. 28; Urk. 43 S. 18 Säule 3a Fr. 1'090.00 Urk. 11/3 E. III.8.5. Rückstellungen Auto Fr. 483.00 Steuern Fr. 2'376.00 Urk. 11/3; Urk. 29/49; Urk. 63/65 Total Fr. 7'243.00 9.5.3. Vom Gesamteinkommen der Parteien während des Zusammenlebens in der Höhe von Fr. 16'295.– (E. III.4 und III.5 hiervor) sind die damalige Sparquote in der Höhe von Fr. 7'484.– (E. III.8 hiervor) sowie das familienrechtliche Exis- tenzminimum in der Höhe von Fr. 7'243.– (E. III.9.5.2 hiervor) abzuziehen. Der so resultierende Überschuss bei Zusammenleben in der Höhe von Fr. 1'568.– ist un- ter den Parteien je hälftig aufzuteilen, womit jede Partei Fr. 784.– vom Über- schuss erhält. Zusammen mit dem familienrechtlichen Existenzminimum der Ge- suchstellerin bei Getrenntleben in der Höhe von Fr. 3'595.– (E. III.6 hiervor) resul- tiert für die Gesuchstellerin ein zuletzt gelebter ehelicher Standard in der Höhe
- 48 - von monatlich Fr. 4'379.–. Dieser Betrag stellt gleichzeitig die Obergrenze des vorliegend gebührenden Unterhalts der Gesuchstellerin dar. 9.5.4. Gestützt auf die dargestellten Einkommens- und Bedarfszahlen bei Ge- trenntleben der Parteien (E. III.6. und III.7. hiervor) sowie der glaubhaft gemach- ten Sparquote (E. III.8. hiervor) ergeben sich folgende Gegenüberstellungen: bis Ende Juni 2023: Gesuchstellerin Gesuchsgegner gesamthaft Einkommen: Fr. 2'230.00 Fr. 14'985.00 Fr. 17'215.00 Bedarf: Fr. 3'595.00 Fr. 7'517.00 Fr. 11'112.00 Manko / Überschuss: Fr. - 1'365.00 Fr. 7'468.00 Fr. 6'103.00 Sparquote: Fr. 0.00 Fr. 7'484.00 Fr. - 7'484.00 Überschuss verbleibend: Fr. 0.00 ab Juli 2023: Gesuchstellerin Gesuchsgegner gesamthaft Einkommen: Fr. 3'340.00 Fr. 14'985.00 Fr. 18'325.00 Bedarf: Fr. 3'595.00 Fr. 7'517.00 Fr. 11'112.00 Manko / Überschuss: Fr. - 255.00 Fr. 7'468.00 Fr. 7'213.00 Sparquote: Fr. 0.00 Fr. 7'484.00 Fr. - 7'484.00 Überschuss verbleibend: Fr. 0.00 9.5.5. Der im Vergleich zur Phase des Zusammenlebens nicht mehr vorhandene (Gesamt-)Überschuss ist einerseits den trennungsbedingten Mehrkosten sowie der abzuziehenden Sparquote geschuldet und wird andererseits durch das ab dem Getrenntleben unstrittig höhere Einkommen der Gesuchstellerin sowie das hypothetischen Einkommen ab Juli 2023 beeinflusst. Vor dem Hintergrund der Erwägungen hiervor rechtfertigt es sich für die Dauer des Eheschutzes, die mehr- heitlich beim Gesuchsgegner entstandenen trennungsbedingten Mehrkosten als auch den Unterhalt für die Gesuchstellerin aus der Sparquote mitzufinanzieren, zumal die Ehegatten bei den vorliegend guten finanziellen Verhältnissen wie dar- gelegt Anspruch auf Beibehaltung des zuletzt in der Ehe gelebten Standards ha- ben. Auf mehr als den zuletzt gelebten Standard hat die Gesuchstellerin jedoch keinen Anspruch, weshalb der Gesuchstellerin nicht mehr als Fr. 4'379.– pro Mo- nat als gebührenden Unterhalt zuzubilligen ist. Von diesem Betrag sind die Ein- kommen der Gesuchstellerin bis und mit Juni 2023 in der Höhe von Fr. 2'230.–
- 49 - und ab Juli 2023 in der Höhe von Fr. 3'340.– in Abzug zu bringen. Somit resultiert ein monatlicher Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin bis Juni 2023 in der Höhe von Fr. 2'149.– und ab Juli 2023 in der Höhe von Fr. 1'039.–, welcher vom Ge- suchsgegner zu leisten ist. 9.5.6. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Ausführungen zur Über- schussverteilung. Zu erwägen bleibt, dass der gebührende Unterhalt der Gesuch- stellerin während des Eheschutzverfahrens gewahrt bleibt und dem Gesuchsgeg- ner nach Zahlung der Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin und Deckung seines Bedarfs monatlich Fr. 5'319.– beziehungsweise Fr. 6'429.– verbleiben. 9.6. Zusammenfassend resultiert ein monatlicher Unterhaltsanspruch der Ge- suchstellerin bis Juni 2023 in der Höhe von Fr. 2'149.– und ab Juli 2023 in der Höhe von Fr. 1'039.–. Somit reduzieren sich die vom Gesuchsgegner an die Ge- suchstellerin zu leistenden Unterhaltsbeiträge im Vergleich zur vorinstanzlichen Festlegung deutlich – wenn auch nicht ganz im beantragten Umfang. Die Beru- fung erweist sich damit in diesem Punkt mehrheitlich als begründet.
10. Geleistete Unterhaltszahlungen 10.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner habe geltend gemacht, er ha- be jeweils Fr. 2'000.– pro Monat bezahlt, was von der Gesuchstellerin anerkannt worden sei. Ausserdem sei unbestritten, dass der Gesuchsgegner im April 2021 an die Gesuchstellerin eine Zahlung von Fr. 4'830.– geleistet habe. Total sei da- von auszugehen, dass der Gesuchsgegner bis zum 21. Oktober 2021 Fr. 22'830.– bezahlt habe und er zu berechtigen sei, diesen Betrag sowie die seit dem 22. Oktober 2021 an die Gesuchstellerin bezahlten Unterhaltsbeiträge mit den rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen (Urk. 43 S. 26). 10.2. Der Gesuchsgegner wiederholt in seiner Berufungsschrift die vorstehende Erwägung der Vorinstanz und rügt, die Gesamtsumme belaufe sich tatsächlich auf Fr. 24'493.– und verweist auf die vor Vorinstanz eingereichte Zusammenstel- lung der Zahlungen an die Gesuchstellerin vom 28. Juli 2021 bis 18. Oktober 2021 (vgl. Urk. 29/60). Die Vorinstanz habe den Sachverhalt in diesem Punkt un-
- 50 - zutreffend festgestellt und damit Art. 310 lit. b ZPO und Art. 272 ZPO verletzt (Urk. 42 Rz. 20). 10.3. Die Gesuchstellerin bestreitet die Darstellung des Gesuchsgegners und bringt vor, er habe nicht begründet, warum Fr. 24'493.– anstatt wie von der Vor- instanz Fr. 22'830.– zu berücksichtigen wären. Der Betrag von Fr. 22'830.–, be- stehend aus neun Monaten à Fr. 2'000.– zuzüglich Fr. 4'830.–, sei richtig berech- net (Urk. 55 S. 10). 10.4. Der Gesuchsgegner beruft sich mit seiner Rüge auf eine Zusammenstel- lung (Urk. 29/60), welche bereits der Vorinstanz bekannt war, und macht pauschal den aus seiner Sicht richtigen Betrag geltend. Hingegen legt er mit keinem Wort dar, inwiefern die Vorinstanz tatsächlich falsch gerechnet oder diese Zusammen- stellung nicht berücksichtigt haben soll. Dies stellt keine genügende Auseinander- setzung mit dem angefochtenen Entscheid und auch keine genügende Begrün- dung dar, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
11. Ergebnis Die Berufung erweist sich im Ergebnis als teilweise begründet. Nicht begründet sind die Vorbringen des Gesuchsgegners betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs, Willkür und Volljährigenunterhalt. Begründet beziehungsweise teilweise begründet sind hingegen die Rügen hinsichtlich der Sparquote, der Eigenversor- gung sowie des gebührenden Unterhalts der Gesuchstellerin. In der Folge resul- tieren dadurch im Vergleich zur Vorinstanz um Fr. 2'851.– beziehungsweise Fr. 3'961.– tiefere Unterhaltsbeiträge, welche der Gesuchsgegner der Gesuchstel- lerin zu bezahlen hat. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Prozesskosten beider Verfahren – des erstinstanzlichen Verfahrens
- 51 - und des Berufungsverfahrens – sind dabei grundsätzlich der gemäss Entscheid der Berufungsinstanz unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat gemäss Entscheid der Berufungsinstanz keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten beider Verfahren nach dem Ausgang des Verfahrens beziehungsweise nach dem Erkenntnis der Berufungsinstanz verteilt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO; ZK ZPO-REETZ/HILBER, Art. 318 N 59 m.w.H.). 1.2. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 2'400.– fest und aufer- legte die Gerichtskosten zu zwei Drittel dem Gesuchsgegner und zu einem Drittel der Gesuchstellerin. Zudem verpflichtete sie den Gesuchsgegner, der Gesuch- stellerin eine (reduzierte) Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– zuzüg- lich 7.7% Mehrwertsteuer zu bezahlen (Urk. 43 S. 30). 1.3. Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe der Gerichtskosten blieb unan- gefochten, erweist sich als angemessen und ist demnach zu bestätigen. Gemes- sen an den ursprünglichen Anträgen zum Hauptstreitpunkt des ehelichen Unter- halts sowie unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren unangefochten ge- bliebenen Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils obsiegen die Parteien je ungefähr zur Hälfte. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen ist dementsprechend anzupassen und die Parteien sind zur Über- nahme der Gerichtskosten im Umfang von je Fr. 1'200.– zu verpflichten. Bei die- sem Ausgang des Verfahrens sind die vorinstanzlichen Parteientschädigungen wettzuschlagen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 2.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 5 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Oberge- richts des Kantons Zürich (GebV OG; LS 211.11) auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Der Gesuchsgegner erreicht mit der Berufung insgesamt eine Reduktion der Un- terhaltsbeiträge von gerundet zwei Dritteln, weshalb es sich rechtfertigt, ihm die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 1'300.– und im Umfang von Fr. 2'700.– der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist mit dem vom Gesuchs- gegner geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.– zu verrechnen (Art. 111
- 52 - Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner Fr. 2'700.– des Kos- tenvorschusses zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Der Anspruch wird sofort fällig (Art. 75 OR). 2.2. In Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 3, § 11 Abs. 1 und Abs. 3 und § 13 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die Anwalts- gebühren (AnwGebV; LS 215.3) ist die Parteientschädigung auf Fr. 4'500.– fest- zusetzen. Angesichts des Obsiegens des Gesuchsgegners zu ungefähr zwei Drit- teln ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für das Beru- fungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'500.– zu- züglich 7.7% Mehrwertsteuer zu bezahlen, total somit Fr. 1'615.50.
- 53 - Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 30. Dezember 2021 betreffend die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 4 bis 8 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 3, 9 und 10 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Winterthur vom 30. Dezember 2021 aufgehoben und durch fol- gende Fassung ersetzt beziehungsweise ergänzt: "3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 2'149.– bis und mit Juni 2023 und in der Höhe von Fr. 1'039.– ab Juli 2023 zu bezahlen, zahlbar mo- natlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwir- kend ab 3. Februar 2021. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die bis zum 21. Oktober 2021 ge- leisteten Zahlungen von Fr. 22'830.– sowie die seit dem 22. Oktober 2021 an die Gesuchstellerin bezahlten Unterhaltsbeiträge mit den rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen.
9. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden im Umfang von Fr. 1'300.– dem Gesuchsgegner und im Umfang von Fr. 2'700.– der Ge- suchstellerin auferlegt. Sie werden mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten
- 54 - Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.– verrechnet. Die Gesuchstelle- rin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner Fr. 2'700.– zu ersetzen.
5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das zweitin- stanzliche Verfahren eine (reduzierte) Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'615.50 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Februar 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Eggenberger versandt am: jo